2.  Ausländische  Fonds.
(Ausländische  Staatsanleihen,  Stadtanleihen  und  Pfandbriefe.) ­

Bei  der  Bewertung  ausländischer  Staatsanleihen  ist
maßgebend  die  politische  Verfassung  des  betreffenden
Landes  und  speziell  seiner  Steuergesetzgebung,  das  den
Herrschern  und  seinen  Staatsmännern  entgegenbrachte
Vertrauen,  die  Währungs-,  Produktions-  und  Erwerbsverhältnisse, ­
  die  Höhe  der  Schulden,  wobei  wieder  zu
untersuchen  ist,  welcher  Betrag  zu  produktiven  Zwecken
und  welcher  zur  Deckung  eines  Defizits,  zu  Ausrüstungen
usw.,  Verwendung  gefunden  hat.
Kann  oder  will  ein  Staat  seine  Verpflichtungen,  die
er  hinsichtlich  Zins-  und  Kapitalrückzahlung  eingegangen
ist,  nicht  erfüllen,  erklärt  er  sich  für  bankerott,  wie  es
einst  Portugal,  Griechenland,  Argentinien,  Serbien  und
andere  Länder  getan  haben,  so  steht  der  Gläubiger  machtlos ­
  da.  Die  von  den  in  Bankerott  geratenen  Staaten  gestellte ­
  Sicherheit  ist  in  den  meisten  Fällen  wertlos,  da
ihre  Wirksamkeit  von  den  Gerichten  des  fremden  Landes ­
  abhängt,  die  natürlich  gegen  den  eigenen  Staat  nichts
unternehmen  werden.
Über  die  volkswirschaftliche  Bedeutung  der  Kapitalanlagen ­
  im  Auslande  kann  man  geteilter  Ansicht  sein.
Während  in  früheren  Jahren,  wohl  im  Hinblick  auf  die
Verluste,  die  das  deutsche  Kapital  oft  darin  erlitten  hatte,
meist  vor  ihrem  Erwerb  gewarnt  wurde,  sind  heute  hervorragende ­
  Vertreter  der  Wissenschaft  und  der  Praxis
der  Ansicht,  dah  die  Beteiligung  inländischen  Kapitals
im  Auslande  aus  politischen,  wirtschaftlichen,  kriegsfinanziellen ­
  oder  währungspolitischen  Gründen  direkt  erwünscht ­
  sei.
So  sagte  z.  B.  Adolph  Wagner  in  der  Bankenquete  von
1908:  „Ohne  Zweifel  wird  zugegeben  werden  müssen,  daß
eine  gewisse  Kapitalanlage  Deutschlands  im  Auslande  iür
alle  unsere  wirtschaftlichen  Verhältnisse  nicht  nur  zweckmäßig ­
  sondern  in  gewissem  Umfange  notwendig  ist“,  und  Reichs-31
