recht  groÊe  Summen.  Hat  die  Gesellschaft  aber  ein  Kalioder ­
  ein  Kohlenlager  entdeckt,  und  ist  ihr  auf  Antrag
das  Bergwerkseigentum  verliehen  worden,  dann  geht
aus  der  Bohrgesellschaft,  die  nur  eine  Versuchsgesellschaft ­
  war,  in  der  Regel  eine  Gewerkschaft  oder  eine
Aktiengesellschaft  hervor,  und  es  werden  auch  große
Summen  verdient.
Im  Gegensatz  zur  Gewerkschaft  haftet  jeder  Teilnehmer ­
  an  einer  Bohrgesellschaft  persönlich  mit
seinem  gesamten  Vermögen  für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Gesellschaft.  Von  einer  ausgeschriebenen
Einzahlung  kann  er  sich  nicht,  wie  der  Inhaber  eines
Kuxes,  dadurch  befreien,  daß  er  auf  sein  Eigentum  verzichtet, ­
  d.  h.  der  Gesellschaft  seinen  Anteil  zur  Verfügung ­
  stellt.
Wer  nicht  genau  mit  den  Verhältnissen  vertraut  und
nicht  in  der  Lage  ist,  ein  größeres  Risiko  zu  tragen,
sollte  vom  Erwerb  von  Bohranteilen  unter  allen  Umständen ­
  absehen,  und  vor  allem  niemals  Effekten  kaufen,
die  ihm  von  Agenten  zweifelhafter  Firmen  angeboten
werden.
15.  Obligationen  industrieller  Gesellschaften.
Die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  seitens  industrieller ­
  Unternehmungen  ist  ein  Produkt  der  neueren
wirtschaftlichen  Entwicklung.  Da  nach  §  795  des  BGB.
Inhaber  Obligationen  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung ­
  emittiert  werden  dürfen  (s.  a.  S.  22),  und  diese
nur  schwer  zu  erlangen  sein  wird,  weil  sie  eine  Prüfung ­
  der  Bonität  des  Unternehmens  voraussetzen  würde,
so  hat  man  zu  einem  Auswege  gegriffen.  Man  stellt  heute
allgemein  diese  Obligationen  an  die  Order  eines  Bankhauses ­
  und  versieht  sie  mit  einem  Blankoindossament^).
Eine  generelle  Beurteilung  ist  bei  dieser  Kategorie  von
Wertpapieren  äußerst  schwierig.  Maßgebend  ist  in  erster
’)  Über  Indossamente  usw.  s.  meine  „Wechsel-  und  Scheckkunde" ­
  3.  Aufl.  Leipzig  1908.
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