Linie  die  Lage  der  Gesellschaft  und  die  Art  der  bestellten
Sicherheit,  vor  allem,  ob  eine  hypothekarische  Eintragung
stattgefunden  hat  oder  nicht.  Die  Obligationäre  rangieren
vor  den  Aktionären.  Beträgt  die  Obligationenschuld  ein
Vielfaches  des  Aktienkapitals,  so  wird  dieses  Vorrecht
illusorisch.  Da  der  Obligationär  doch  mehr  oder  weniger
an  dem  Risiko  des  Unternehmens  beteiligt  ist,  so  muh
man  sich  vor  dem  Erwerb  derartiger  Schuldverschreibungen ­
  über  die  Verhältnisse  des  betreffenden  Unternehmens ­
  sorgfältig  informieren.
Die  Rentabilität  industrieller  Unternehmung  ist  höher
als  die  der  Pfandbriefe  und  wird  zum  Teil  noch  erhöht
durch  den  höheren,  im  Kurszettel  bei  jeder  Obligation
angegebenen  Rückzahlungskurs.
Kommt  ein  Schuldner  seinen  Verpflichtungen  nicht
nach,  so  haben  die  Besitzer  privater  Schuldverschreibungen ­
  die  Möglichkeit,  Maßregeln  zu  treffen  gemäß  den
Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Dezember  1899,
betreffend  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von
Schuld  Verschreibungen.
16.  Versieh  enings-Aktien.
Eine  besondere  Kategorie  im  Kurszettel  bilden  die
Aktien  der  Versicherungsgesellschaften.  Sie  sind  in  der
Regel  nicht  voll  eingezahlt  und  werden  daher  nicht  in
Prozenten,  sondern  per  Stück  (ohne  Zinsberechnung)  gehandelt. ­
  Sie  lauten  auf  den  Namen  und  müssen  bei  jedem ­
  Verkauf  zediert  und  im  Aktienbuch  der  Gesellschaft
eingetragen  werden.  Der  Verkauf  darf  nur  an  solche
Personen  oder  Firmen  geschehen,  gegen  die  die  Direktion ­
  der  Gesellschaft  nichts  einzuwenden  hat,  d.  h.  von
denen  sie  annimmt,  daß  sie  eintretendenfalls  in  der  Lage
sind,  die  geforderte  Einzahlung  zu  leisten.