wX^eÆuftrag  an  die^anh
Die  Erteilung  der  Börsenaufträge  („Orders“)  an  die
Bank  erfolgt  schriftlich,  telegraphisch  und  mitunter  auch
telephonisch.  Meist  werden  vorgedruckte  Formulare  benutzt. ­

Der  Auftrag  muß  enthalten:
1.  die  Angabe,  ob  gekauft  oder  verkauft  werden
soll  ;
2.  den  Nominalwert,  der  angeschafft,  bzw,  verkauft
werden  soll,  mit  Angabe  der  Währung  (M,  Fr.,
£  usw.)  ;
3.  die  genaue  Bezeichnung  des  Papieres  (vorkommendenfalls
  auch  Serie,  Littera,  Angabe  ob  Aktie,  Vorzugsaktie ­
  usw.)  ;
4.  den  Kurs,  der  beim  Ankauf  nicht  überschritten
werden  darf,  bzw.  unter  dem  die  Papiere  nicht  veräußert ­
  werden  sollen.  Wünscht  der  Kommittent,
daß  die  Papiere  auf  alle  Fälle  gekauft,  bzw.  verkauft ­
  werden,  so  schreibt  er  anstatt  eines  Kurses
das  Wort  ,,bestens“  (bei  Ankäufen  auch  „billigst“),
bei  Verkäufen  ,,bestmöglich“  auf  den  Orderzettel.
Ist  eine  Preisgrenze  gesetzt,  so  spricht  man  von
limitierten,  ist  es  nicht  der  Fall,  von  unlimitierten ­
  Aufträgen.
5.  Falls  Ausführung  am  ersten  Tage  nicht  möglich
ist,  die  Zeit,  für  die  der  Auftrag  gelten  soll,
a)  für  einen  Tag;
b)  bis  auf  Widerruf,  d.  h.  bis  der  Kommittent  die
Order  widerruft;
c)  bis  zum  letzten  Tage  (ultimo)  des  laufenden
Monats  (,,gültig  bis  ult.  er.“),  bzw.  bis  ultimo
des  nächsten  Monats,  sofern  der  Auftrag  am
letzten  oder  an  einem  der  letzten  Tage  des
Monats  erteilt  ist.
6.  Angabe,  ob  die  Stücke  abgeliefert  werden,  oder  ob
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