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sie  dem  Depot  zu  entnehmen  sind,  bzw.  ob  Ablieferung ­
  der  Stücke  oder  Einverleibung  ins  Depot
gewünscht  wird.  Beim  Aufträge  zum  Verkauf  hat
der  Kunde  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Stücke  rechtzeitig ­
  bei  der  Bank  abgeliefert  werden,  sofern  sie
nicht  bei  ihr  im  Depot  ruhen.
7.  Angabe,  ob  der  Gegenwert  in  bar  gezahlt,  bzw.
gewünscht  wird,  oder  ob  die  Verrechnung  auf
Konto  stattfinden  soll.
Die  Ausführung  der  Order  kann  auf  dreierlei  Art
erfolgen:
1.  Die  Bank  führt  den  Auftrag  an  der  Börse  aus  und
ist  als  Kommissionär  bestrebt,  einen  für  den  Kunden
möglichst  günstigen  Preis  zu  erzielen.
2.  Die  Bank  kompensiert,  um  die  Maklergebühr  zu
sparen,  den  Auftrag  mit  einem  entsprechend  entgegengesetzten ­
  Auftrag  eines  anderen  Kunden.  A  z,  B,  will
3000  M  Neue  Boden-Aktien  billigst  kaufen,  B  will  den
gleichen  Betrag  bestens  verkaufen.
3.  Die  Bank  liefert  die  zu  kaufenden  Effekten  aus
ihren  Beständen  und  übernimmt  die  zum  Verkauf  beorderten ­
  Effekten  in  ihren  Bestand.  Diese  Art  Geschäfte
(Tafelgeschäfte)  finden  jedoch  nur  seltener  statt.  Meist
handelt  es  sich  dann  um  Effekten,  die  geringen  Kursschwankungen ­
  unterliegen  (Staats-  und  Stadtanleihen,
Pfandbriefen),  oder  die  an  der  Börse  nicht  gehandelt
werden  (unnotierte  Werte)  ^).

Über  Properhandel,  Kommissionshandel,  Selbsteintritt  s
mein  „Geld-,  Bank-  und  Börsenwesen“.  6.  Aufl.  S.  188  ff.