den  nicht  voll  eingezahlten,  in  Prozenten  notierten  Effekten ­
  werden  von  dem  ausmachenden  Kapitalbetrage  die
fehlenden  Einzahlungsbeträge  abgezogen,  z.  B,  10000  M
à  125®/o,  Einzahlung  50°/o  =  125%  —  50%  =75%  =
7500  M,  Die  Stückzinsen  werden  von  dem  tatsächlich  eingezahltenBetrage
  (in  unserem  Falle  also  von  5000  M)
gerechnet.
3.  Für  die  Ausführung  des  Geschäftes  berechnet  die
Bank  eine  Provision,  die  %o  his  %o%  beträgt,  und
zwar  ist  es  allgemein  üblich,  sie  vom  ausmachenden
Betrage  (Nennwert  X  Kurs)  zu  berechnen,  falls  der  Kurs
über  pari  steht,  vom  Nennwerte,  wenn  dieser  niedriger
als  100  ist.  Minimalprovision  für  jedes  Geschäft  ist
M  0,50  bzw.  M  1.
4.  Für  die  Vermittelung  des  Geschäftes  an  der  Börse
erhält  der  Makler  Courtage.  Sie  beträgt  in  der  Regel
^¡2  per  Mille  vom  Nennbeträge.
5.  Das  Stempelgesetz  fordert  eine  Versteuerung  der
Umsätze  in  Effekten  und  Waren.  Der  Schluhscheinstempel
  beträgt:
1.  Bei  Kassa-  und  Zeitgeschäften  aller  Art:
3/  0/
/lO  /oo*
a)  für  inländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen  ;
b)  für  Renten-  und  Schuldverschreibungen  ausländischer
Staaten,  Kommunal  verbände,  Kommunen  und  Eisenbahngesellschaften. ­

8/  0/
/JO  /OO
a)  für  in-  und  ausländische  Aktien  und  Anteile  der  deutschen
Kolonialgesellschaften  ;
b)  für  Renten*  und  Schuldverschreibungen  ausländischer
Korporationen,  Aktiengesellschaften  oder  industrieller  Unternehmungen; ­

c)  für  Anleihen  ausländischer  Städte  und  Korporationen,
einschließlich  der  von  solchen  ausgegebenen,  im  Reich  zugelassenen ­
  Prämien-Anleihen;
d)  für  Genußscheine.
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für  Kuxe  und  Urkunden  über  solche.
Stempelfrei  sind  Umsätze  in  Renten-  und  Schuldverschreibungen ­
  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten.