55

2.  Bei  Zeitgeschäften  in  ausländischen  Noten  und  Geldsorten ­
  sind  ’^/loVoo  zu  zahlen.  Die  am  Tage  des  Geschäftsabschlusses ­
  durch  Lieferung  des  Gegenstandes  zu  erfüllenden
Geschäfte  bleiben  jedoch,  ebenso  wie  die  Geschäfte  in  Wechseln, ­
  stempelfrei.
3.  Geschäfte  aller  Art  unter  Zugrundelegung  einer  Börsen»
usanze  über  Mengen  von  Waren,  die  börsenförmig  gehandelt
werden,  kosten  */io7oo  Stempel.
Es  sind  also  zu  entrichten  bei  Geschäften
bei  */io7oo  bei  7,o7oo
bis  einschl.  M  1000  M  0,20  M  0,30
über  M  1000  „  „  „  2000  „  0,40  „  0,60
„  „  2000  „  „  „  3000  „  0,60  „  0,90
usw.,  für  jedes  angefangene  Tausend  immer  um  M  0,20  bzw.
0,30  steigend.
Da  der  Bankier  die  Effekten  in  der  Regel  auch  erst
wieder  an  der  Börse  ankaufen,  bzw.  sie  dort  verkaufen
muß,  und  über  dieses  Geschäft  ebenfalls  einen  Schlußschein ­
  auszutauschen  hat,  so  wird  dem  Kunden  beim
Kauf  sowohl  wie  beim  Verkauf  der  1  'jg  fache  Schlußscheinstempel ­
  in  Rechnung  gesetzt.
Da  die  Bank  die  Effekten  häufig  nicht  in  einem,  sondern
in  mehreren  Posten  handelt  und  mehrere  Schlußnoten  ausgestellt ­
  werden  müssen,  für  deren  jede  die  Stempelgebühr
über  den  zum  vollen  Tausend  (nach  oben)  abgerundeten  Betrag ­
  zu  zahlen  ist,  sind  die  Berliner  Banken  und  Bankiers  übereingekommen, ­
  bei  Umsätzen  in  Aktien  nicht  ®/io7oo&gt;  sondern
“/so  7oo  Schlußnotenstempel  zu  rechnen.
Beim  VERKAUF  der  Effekten  erhält  der  Käufer  den
Börsenpreis  und  die  laufenden  Stückzinsen.  Zu  zahlen
hat  er,  ebenso  wie  der  Käufer,  Provision,  Courtage  und
Schlußscheinstempel.
Betrachten  wir  die  Effektenberechnung  an  zwei  Beispielen ­
  :
Leipzig,  14.  November  1910.
Herrn  Carl  Emst  Fuchs,  Gohlis.
Wir  überlassen  Ihnen  in  Ausführung  Ihres  heutigen.
Auftrages