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KBörsentermiH^chäfte
/Vltmol)aHdel/
Das  Börsengesetz  vom  27.  Mai  1908  gibt,  im  Gegensatz ­
  zum  (alten)  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896,  keine
Definition  des  Begriffes  ,,  Börsentermingeschäfte'  Man
nennt  Termin-  oder  Zeitgeschäfte  solche  Börsengeschäfte,
bei  denen,  im  Gegensatz  zu  den  Kassegeschäften,  die
Lieferung,  bzw,  Abnahme  der  Effekten  nicht  zur  Zeit
des  Abschlusses,  sondern  erst  an  einem  späteren  Termin
erfolgt.  An  den  deutschen  Börsen  ist  es  das  Ende  des
Monats  (der  Ultimo),  in  London  und  Paris  auch  die
Mitte  des  Monats  (daher  Medio-Geschäfte).  Zur  Zeit  des
Geschäftsabschlusses  braucht  weder  der  Käufer  über  das
Geld  noch  der  Verkäufer  über  die  zu  liefernde  Ware,
d.  h.  die  Effekten,  zu  verfügen,  aber  der  Käufer  muh
naturgemäh  das  Vertrauen  genießen,  daß  er  zu  dem  angegebenen ­
  Termin  den  Gegenwert  bezahlt  und  der  Verkäufer, ­
  daß  er  die  Stücke  liefert.
Auf  die  hohe  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Termingeschäfte ­
  soll  hier  nicht  näher  eingegangen  werden^).
Wenn  diese  Geschäfte  unbedingt  notwendig  sind,  so  soll
damit  aber  nicht  gesagt  sein,  daß  ein  jeder,  der  über
Kapital  verfügt  oder  Kredit  genießt,  sie  eingehen  darf.
Erfolgt  ein  Terminhandel  in  Spekulationspapieren  von
Geschäftsunkundigen  und  von  Personen,  die  nicht  imstande ­
  sind,  die  Marktlage  zu  beurteilen,  so  ist  dies  nicht
zu  billigen.
In  welchen  Wertpapieren  ein  Terminhandel  stattfindet,
und  wie  groß  die  Min  de  st  summen  sein  müssen,  in  denen
Abschlüsse  (Engagements)  vollzogen  werden  dürfen,  wird,
unter  Berücksichtigung  der  gesetzlichen  Bestimmungen,
von  den  Vorständen  der  einzelnen  Börsen  bestimmt.
Nach  Berliner  Usance  finden  Abschlüsse  auf  Zeit
*)  S.  darüber  meine  „Grundzüge  der  Nationalökonomie“.
Leipzig  1908.