x!ThimieHges(^äfte^
Beschränkt  ist  das  Risiko  des  einen  Kontrahenten  bei
den  Prämiengeschäften.  Bei  dieser  Art  von  Zeitgeschäften
zahlt  der  einem  Kontrahent  dem  anderen  „à  fonds  perdu“
eine  bestimmte  Summe  (Reugeld),  die  im  Kurse  zum
Ausdruck  kommt,  und  hat  dafür  das  Recht,  vom  Geschäft ­
  zurückzutreten.  Die  Entscheidung  hierüber  erfolgt
an  dem  vom  Börsen  Vorstände  festgesetzten  Termin,  dem
Prämienerklärungstage,  d.  i,  in  der  Regel  der  drittletzte ­
  Börsentag  des  Monats.
Man  unterscheidet:
a)  Geschäfte  mit  Vorprämie.  Mittelst  einer  Vorprämie ­
  erwirbt  der  Käufer  eines  per  Ultimo  gekauften
Effektes  (Haussier)  das  Recht,  zu  einem  Kurse  der  um
die  Prämie  höher  ist,  als  der  Kurs  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses, ­
  Lieferung  der  gekauften  Effekten  zu
fordern  oder  gegen  Zahlung  der  Prämie  vom  Geschäf
zurückzutreten  (abandonnieren).  Er  wird  die  Effekten
nicht  abnehmen,  wenn  ihr  Kurs  mehr,  als  die  Prämie
betrug,  gefallen  ist.
b)  Geschäfte  mitRückprämie.  Mittelst  einer  Rückprämie ­
  erwirbt  der  Verkäufer  (Baissier)  das  Recht,  zu
einem  Kurse  zu  liefern,  der  um  die  Prämie  niedriger
ist,  als  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses,  oder  gegen
Zahlung  der  Rückprämie  vom  Geschäft  zurückzutreten.
Eine  Kombination  des  Vorprämien-  und  Rückprämiengeschäftes ­
  ist  das  Stellage-  oder  Stellgeschäft.  Hierbei ­
  hat  der  eine  Kontrahent,  der  Käufer  der  Stellage,
die  Wahl,  die  Effekten  zu  einem  vereinbarten,  niedrigeren
Kurse  zu  liefern  oder  zu  einem  vereinbarten  höheren
Kurse  zu  beziehen.  Eins  von  beiden  muh  er  tun.  Der
Verkäufer  der  Stellage  (der  „Steller“)  hat  „still  zu  halten“.
Nochgeschäfte  sind  Prämiengeschäfte  in  Verbindung
mit  dem  Kauf  oder  Verkauf  von  festen  Stücken.  Der
eine  Teil  hat  das  Recht,  am  Prämienerklärungstage  den
festgehandelten  Betrag  noch  ein-  oder  mehrere  Male
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