Sind  die  Effekten  angeschafft,  so  entsteht  die  weitere
Frage:  Wie  verwalte  und  verwahre  ich  sie?  Von  der
Aufbewahrung  im  eigenen  Hause  ist  entschieden
abzuraten.  An  die  Stelle  der  Truhen  mit  doppeltem
und  dreifachem  Schloß  und  des  Geheimfaches  im  Schreibsekretär ­
  sind  bei  begüterten  Leuten  die  eisernen  Geldschränke ­
  getreten.  Aber  auch  sie  können  heutzutage
keine  genügende  Sicherheit  gewähren.  Das  Risiko  des
Diebstahls  bleibt  bestehen,  sofern  die  Wohnung  nicht
ununterbrochen  bewacht  wird.
Die  Aufbewahrung  privater  Vermögen  erfolgt  am  zweckmäßigsten ­
  durch  eine  vertrauenswürdige,  schon  durch
ihr  Aktienkapital  gewisse  Garantien  bietende  Bank,  und
zwar  entweder  als  offenes  Depot  oder  als  geschlossenes
Depot  oder  in  einem  gemieteten  Stahlkammerfach,  in
einem  Safe.
1.  Offene  Depots.
Am  bequemsten  für  jeden  Privatmann  ist  es,  seine
Effekten  einer  größeren  Bank  oder  einem  soliden  Bankier
als  offenes  Depot  zu  übergeben,  da  dann  mit  der  Verwahrung ­
  gleichzeitig  auch  eine  Verwaltung  verknüpft
ist.  Schutz  gegen  die  dem  Hinterleger  offener  Depots
drohenden  Gefahren  will  das  Depotgesetz  vom  5.  Juli
1896  gewähren.
Die  bei  einer  Bank  im  offenen  Depot  ruhenden  Effekten ­
  sind  entweder  ein  irreguläres,  unter  Nummemverzicht
  übergebenes  Depot  oder  ein  reguläres  Depot,
d.  h.  die  gleichen  Stücke,  die  eingeliefert  sind,  müssen
zurück  gegeben  werden.
Die  regulären  Depots  werden  getrennt  von  den  eigenen
Effekten  verwahrt.  Effekten  der  gleichen  Gattung  werden ­
  mit  einem  breiten  Papierstreifen  versehen,  auf  dem