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Name  und  Betrag  des  Effekts  und  des  Eigentümers  angegeben ­
  sind.  Bei  größeren  Instituten  erfolgt  die  Verwahrung ­
  der  Mäntel  getrennt  von  der  der  Kuponbogen.
Nach  dem  Depotgesetz  unterscheiden  die  Banken  an
den  größeren  Börsenplätzen  dreierlei  Depots:
1.  Depot  A:  „nicht  freie“  Effekten,  die  jedoch  dem
Hinterleger  gehören  und  daher  als  Sicherheit  für  die
Forderungen  an  ihn  dienen  können.
2.  Depot  B:  „nicht  freie“  Effekten,  die  nicht  dem
Hinterleger,  sondern  einem  Kunden  des  Hinterlegers
(dem  Komittenten  des  Provinzbankhauses)  gehören  und
daher  nicht  als  Sicherheit  für  Forderungen  an  den
Hinterleger  benutzt  werden  dürfen.
3.  Stückekonto:  ,,freie“  Effekten,  die,  ganz  gleich,  ob
sie  dem  Hinterleger  oder  dessen  Kunden  gehören,  (wegen
des  Nummemverzichts)  als  Sicherheit  für  alle  Forderungen ­
  an  den  Kunden  dienen.
Die  Gebühren  für  die  Aufbewahrung  von  Effekten
in  offenen  Depots  betragen  meist  pro  Mille  für  das
Kalenderjahr.  Bei  der  Reichsbank  in  Berlin  —  nur  diese
verwaltet  offene  Depots  —  sind  die  Gebühren  wesentlich ­
  höher:  pro  Mille  für  inländische,  pro  Mille
für  ausländische  Effekten.
Wer  nicht  durch  gesetzliche  Bestimmungen,  z,  B.  als
Vormund,  genötigt  ist,  die  Effekten  bei  der  Reichsbank ­
  aufzubewahren,  kann  ebenso  ruhig  schlafen,  wenn
er  sie  einer  großen,  soliden  Bank  oder  einem  vertrauenswürdigen ­
  Bankier  zur  Verwahrung  und  Verwaltung  übergibt. ­
  In  diesem  Falle  wird  der  Kunde  auch  öfters  auf
Tauschoperationen  aufmerksam  gemacht  werden  können
und  auf  diese  Weise  in  der  Lage  sein,  eine  etwas  höhere
Verzinsung  zu  erzielen.
2.  Verschlossene  Depots.
Verschlossene  Depots  werden  den  Banken  in  Gestalt
eines  verschnürten  und  versiegelten  Pakets  oder  Kastens
übergeben,  so  daß  der  Inhalt  der  Bank  nicht  bekannt