ist.  Diese  haftet  für  die  Rückgabe  mit  unverletzten  Siegeln. ­
  Für  Schaden,  der  durch  nicht  sorgfältige  Verwaltung ­
  oder  durch  Veruntreuungen  seitens  der  Bankangestellten ­
  dem  Deponenten  erwächst,  haftet  das  Bankhaus  bis
zu  einem  bestimmten  Maximalbetrage,  falls  nicht  das
Depot  mit  einem  größeren  Betrage  deklariert  und  dementsprechend ­
  eine  höhere  Gebühr  entrichtet  war.
Wertpapiere  wird  man,  wie  schon  erwähnt,  zweckmäßiger ­
  in  offenes  Depot  geben.  Die  Befürchtung,  daß
durch  den  Einblick,  den  die  Bankbeamten  in  die  Vermögensverhältnisse ­
  erhalten,  auch  weitere  Kreise  darüber
informiert  werden,  braucht  man  nicht  zu  hegen,  da  die  Bankbeamten ­
  von  den  Direktoren  und  diese  wieder  vom  Aufsichtsrat ­
  zu  unbedingtem  Stillschweigen  verpflichtet  sind.
3.  Safes.
Die  größeren  Banken  und  Bankiers  besitzen  Safes,
d.  h.  in  dem  diebes-  und  feuersicheren  Tresor  befinden
sich  schmiedeeiserne  Schränke  mit  verschließbaren  Fächern, ­
  die  sie  vermieten.  Die  Gebühr  richtet  sich  nach
Größe  und  Lage  des  Faches  und  schwankt  zwischen
3  und  50  M  pro  Jahr.  Die  Schrankfächer  stehen  unter
dem  eigenen  Verschluß  des  Mieters  und  dem  Mitverschluß ­
  der  Bank.  Nur  beide  gemeinsam  können  das
Fach  öffnen  und  schließen.  Der  Mitverschluß  der  Bank
dient  zur  Ausübung  einer  genaueren  Kontrolle,  und  da
auch  der  Zutritt  zur  Stahlkammer  nur  nach  Nennung
des  Schlüssel  -  (Paß)-Wortes  gestattet  ist,  so  bieten  die
Safes  größtmögliche  Sicherheit  gegen  Veruntreuungen  und
Diebstahl.
Zur  Abtrennung  der  Zinsscheine  und  der  sonstigen
Manipulationen  mit  den  Wertpapieren  werden  den  Mietern
der  Safes  kleine  verschließbare  Räume  mit  Tisch,  Stuhl,
Schreibmaterial  und  Scheere  unentgeltlich  zur  Verfügung
gestellt.
Die  Safes  eignen  sich  mehr  zur  Aufbewahrung  von  Sparkassenbüchern, ­
  Hypothekenbriefen,  Schmucksachen  usw.
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