alte  Aktien,  deren  Kurs,  sagen  wir  ,  170“/o  notiert,  und  die
1000  Mark  junge  Aktien  kosten  also,  unter  Nichtberücksichtigung ­
  der  Zinsen,  8500  -{-  1100  —  9900  Mark,  d.  h.  jede  Aktie
besitzt  einen  Wert  von  1650  Mark  oder,  in  Prozenten  ausgedrückt, ­
  von  165  7o«
Da  vorher  der  Kurswert  170°/j  gewesen  ist,  so  müßte  er
nach  Ausübung  des  Bezugsrechtes  auf  165  %  zurückgehen,
falls  die  neuen  Aktien  dieselbe  Dividendenberechtigung,  wie
die  alten  haben,  d.  h.  vom  Beginn  des  laufenden  Geschäftsjahres ­
  ab.  Derjenige  Aktionär,  der  von  dem  ihm  zustehenden
Bezugsrechte  keinen  Gebrauch  macht,  würde  also  in  diesem
Falle  5°/u  am  Kurse  verloren  haben.
Wer  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben  will,  weil  er  seinen
Besitz  in  den  betreffenden  Aktien  durch  Bezug  neuer
Stücke  nicht  noch  vermehren  will,  oder  weil  er  Mittel
nicht  flüssig  hat,  oder  wer  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben ­
  kann,  weil  er  nicht  die  erforderliche  Anzahl  Aktien
besitzt,  wird  das  Bezugsrecht  an  der  Börse  verkaufen.
Solche  ,,krumme  Beträge“,  die  nicht  ausreichen,  um  das
Bezugsrecht  auf  die  neuen  Aktien  auszuüben,  werden
,,Spitzen“  genannt.
Beim  Bezüge  junger  Aktien  ist  die  Einreichung  der
Mäntel  der  alten  Aktien  erforderlich.  Diese  erhalten,  damit ­
  das  Bezugsrecht  auf  dieselben  Aktien  nicht  rechtswidrig ­
  nochmals  ausgeübt  wird,  einen  diesbezüglichen
Vermerk,  z.  B,  ,,Bezugsrecht  1911  ausgeübt.“  In  der  Regel
werden  die  jungen  Aktien  nicht  sofort  ausgegeben,  sondern ­
  es  wird  zunächst  ein  Interimsschein  ausgestellt.
5.  Konversion,  Sanierung,  Fusion,  Interessengemeinschaft. ­

Wenn  aus  wirtschaftlichen  Gründen  oder  infolge  politischer ­
  Verhältnisse  der  Zinsfuß  in  den  einzelnen  Ländern ­
  sinkt,  dann  suchen  auch  Staaten,  Provinzen  und
Gesellschaften  für  die  von  ihnen  ausgegebenen  Anleihen
einen  Nutzen  zu  ziehen,  indem  sie  deren  Zinsen  herabsetzen, ­
  die  Anleihen  konvertieren.  Der  Gläubiger,  der
in  die  Zinsherabsetzung  nicht  ein  willigt,  erhält  das  Kapital ­
  zum  Nennwerte  zurückgezahlt.  Wer  sich  dagegen
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