mit  der  Konversion  einverstanden  erklärt,  bekommt  mitunter ­
  noch  eine  ,,Konvertierungsprämie",  und  es
wird  ihm  außerdem  noch  die  Zusage  gegeben,  daß  der
Zinsfuß  innerhalb  einer  gewissen  Frist  nicht  nochmals
herabgesetzt  wird.
Nicht  zu  verwechseln  ist  eine  solche  Konversion
mit  der  aufgezwungenen  Zinsherabsetzung  bankerotter
Staaten,  in  welchem  Falle  man  von  notleidenden  Anleihen ­
  und  notleidenden  Kupons  spricht.  Nur  ein
Staat  oder  ein  Gemeinwesen,  dessen  Finanzen  als  gut
und  geregelt  gelten,  kann  sich  eine  Konversion  seiner
Anleihen  gestatten,  denn  stellt  ein  fauler  Schuldner
seinen  Gläubigern  anheim,  Rückzahlung  des  Kapitals  zum
Nominalwert  zu  verlangen  oder  in  eine  Zinsherabsetzung
einzuwilligen,  so  wird  jeder  die  Rückzahlung  bevorzugen.
Eine  Konversion  kann  auch  in  einer  Umwandlung
der  Anleihe  in  eine  höher  verzinsliche  bestehen.  Eine
solche  ,,Heraufkonvertierung“  kommt  in  Zeiten  der  Geldknappheit ­
  vor.
Hat  eine  Aktiengesellschaft  infolge  von  Mißwirtschaft,
schlechter  Konjunktur  usw.  eine  Unterbilanz  aufzuweisen,
d.  h.  sind  die  Schulden  größer  als  das  Kapital,  so  findet
eine  Sanierung  (Heilung,  Aufbesserung  der  Verhältnisse)
dadurch  statt,  daß  das  Aktienkapital  herabgesetzt  wird.
Dies  kann  in  der  Weise  erfolgen,  daß  die  Aktionäre
aufgefordert  werden,  ihre  Aktien  zur  Abstempelung
oder  zum  Umtausch  gegen  neue,  dem  Herabsetzungsbeschluß ­
  gemäß  abgeänderte  Aktien  einzureichen.  Lautet
die  Aktie  z.  B.  über  2000  Mark,  so  erhält  sie  den  Aufdruck ­
  „Kapital  auf  1500  Mark  herabgesetzt",  oder  aber,
was  seltener  vorkommt,  der  Aktionär  erhält  eine  neue
über  1500  Mark  lautende  Aktie.
Der  andere  Modus,  die  Zusammenlegung  von  Aktien, ­
  kommt  in  Anwendung,  wenn  der  Nominalbetrag
der  Aktien  nach  der  Zusammenlegung  weniger  als  1000  M
betragen  würde,  was  nach  §  180  des  HGB.,  von  zwei
Ausnahmen  abgesehen,  nicht  statthaft  ist.  In  diesem
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