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Wer  einer  Bank  seine  Effekten  zur  Verwaltung  und
Verwahrung  übergibt,  erhält  bei  ihr  ein  Konto  eröffnet,
auf  dem  die  Zinsen  gutgebracht  und  die  Abhebungen,
die  auch  durch  Dritte  erfolgen  können,  belastet  werden.
Auf  die  Vorteile,  die  der  Depositen  verkehr  dem  Beamten, ­
  dem  Kaufmann,  dem  Industriellen,  kurz  einem
jeden,  der  Gelder,  und  seien  es  auch  nur  geringe  Beträge, ­
  für  längere  Zeit  disponibel  hat,  gewährt,  haben
wir  bereits  auf  Seite  3  hingewiesen.  Fassen  wir  sie  kurz
zusammen  :
Die  einer  soliden  Bank  anvertrauten  Gelder  sind  sicher
aufbewahrt  und  den  Gefahren  des  Diebstahls  und  Feuers
nicht  ausgesetzt;  sie  bringen  Zinsen;  es  kann  über  sie
in  bequemer  Weise,  insbesondere  auch  durch  Schecks
verfügt  werden.
Die  Scheckformulare  werden  den  Kunden  kostenfrei ­
  von  den  Banken  ausgehändigt.  Jedes  Scheckbuch
enthält  25—50  perforierte,  fortlaufend  numerierte  Formulare. ­
  Bei  Benutzung  bleibt  der  linke  Teil  im  Buch
und  dient  zu  Vermerken  über  den  Scheckbetrag,  den
Namen  des  Scheckempfängers  (Order)  und  das  Datum
des  Schecks.
Das  Scheckgesetz  vom  11.  März  1908  enthält  u.  a.
Bestimmungen  über  den  Regreß,  die  Vorlegungsfristen
und  die  Verjährung  des  Schecks.
Der  Aussteller  und  alle  diejenigen,  die  ihren
Namen  auf  dieRückseite  des  Schecks  geschrieben
haben,  haften  für  den  Eingang  des  Schecks.  Voraussetzung ­
  dieses  Regreßrechtes  ist  jedoch,  daß  der  Inhaber ­
  den  Scheck,  sofern  er  im  Inlande  ausgestellt  und
zahlbar  ist,  binnen  10  Tagen  nach  der  Ausstellung  dem
Bezogenen  am  Zahlungsorte  vorlegt.  Verweigert  der  Be-72
