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1909  bestehende  Talonsteuer  zahlt  in  der  Regel  der
Emittent,  nicht  der  Besitzer,
3.  Verlosungskontrolle.
Zahlreiche  Effekten  werden  nicht  durch  Aufkauf  aus
dem  Verkehr  gezogen,  sondern  durch  Verlosung  bzw.
Kündigung.  Ist  diese  geschehen,  so  hört  die  Verzinsung
auf,  bzw.  es  erfolgt,  wenn  nachher  noch  Kupons  eingelöst ­
  sind,  eine  Kürzung  der  Kapitalsumme  um  diesen
Betrag.  Werden  die  verlosten  Stücke  nicht  innerhalb
einer  bestimmten,  in  Deutschland  allerdings  ziemlich  lang
bemessenen  Frist  zur  Einlösung  vorgelegt,  so  verfällt
auch  das  Kapital.
Daher  muh  der  Effektenbesitzer  genau  die  diesbezüglichen ­
  Bekanntmachungen  der  Emittenten  beobachten.
Da  der  Emittent  oft  aber  nicht  die  erforderlichen  Listen
besitzt  und  die  Verlosungslisten,  die  die  Tageszeitungen
bringen,  nicht  selten  unvollkommen  und  ungenau  sind,
so  ist  zu  empfehlen,  die  Kontrolle  auf  Verlosung  durch
eine  Bank  vornehmen  zu  lassen.  Sind  die  Effekten  in
offenes  Depot  gegeben,  so  ist  damit  eine  Verlosungskontrolle ­
  ohne  weiteres  verknüpft,
4.  Ausübung  des  Bezugsrechtes  auf  neue  Aktien.
Eine  Aktiengesellschaft,  die  ihr  Grundkapital  erhöht,
bietet  die  neuen  Aktien  ihren  Aktionären  meist  billiger
an  als  anderen.  Der  Besitz  einer  oder  mehrerer  alter
Aktien  berechtigt  ,,zum  Bezüge“  einer  billigeren  jungen
Aktie.  Der  Aktionär,  der  diese  Aufforderung,  das  Bezugsrecht ­
  auszuüben,  übersieht,  geht  eines  Vorteiles  verlustig,
bzw.  erleidet  einen  mehr  oder  minder  erheblichen  Schaden, ­
  wenn  die  neuen  Aktien,  die  die  gleichen  Rechte,
wie  die  alten  gewähren,  niedriger  als  zum  Tageskurse
der  alten  Aktien  angeboten  werden.  Ein  Beispiel  möge
dies  erläutern:
Eine  Gesellschaft,  deren  Aktienkapital  15  Mill.  Mark  beträgt,
bietet  ihren  Aktionären  3  Mill.  Mark  neue  Aktien  zum  Kurse
von  140  derart  an,  daß  je  5000  Mark  alte  Aktien  zum  Bezüge
von  1000  Mark  junger  (neuer)  Aktien  berechtigen.  Die  5000Mark
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