30 Die Bodenreform im Lichte des Freihandels. ihren Rechtsbegriffen zugelassen, daß sich einzelne die- Leistungen der Natur, wie sie im Boden sich überall zeigt, aneigneten und anderen erst überließen, wenn diese ihnen diese Arbeit der Natur vergüteten, obwohl nichts klarer sein kann, als daß sie der Gesamtheit gehören, und diese den Entgelt hätte einziehen müssen. Das Lehnsrecht bei den germanischen Völkern im Mittel- alter überließ zwar auch den Boden einzelnen, aber nur gegen feste Bestimmungen, nach welchen sowohl die Inhaber des Lehens selbst Dienste leisten — Heeresfolge, Brücken bau usw. — wie nach unten hin für die Existenz der Unter gebenen Sorge tragen mußten. Für jeden Menschen war auch,, so lange diese Ordnung bestand, welche der wirtschaftlichen Entwicklung wohl entsprach, gut gesorgt, und es ist bekannt,., daß der Teil an dem Nationalvermögen, welcher der Tage löhner in den guten Zeiten des Mittelalters erhielt, höher war, als er es in unseren Tagen ist. Er aß, trank, kleidete- sich und wohnte relativ besser und hatte nicht die Plagen und Sorgen um den kommenden Morgen wie der sogenannte- freie Arbeiter von heute. Auf den Grundstücken, welche der Leibeigene bebaute, lagen feste Lasten, die, so lange Recht und Gesetz schützte, nie willkürlich erhöht werden konnten. Was der Bauer mehr erarbeitete, gehörte ihm,, und auf den Gütern des Herrn genossen die unfreien Leute vollauf alle Vorteile, welche dem Herrn durch Verbesserung, der Technik zufielen. Denn dieser konnte die Mehrerträge seines Einkommens, welche über die Befriedigung seiner - immerhin weiten Bedürfnisse hinausgingen, nicht anders anwenden, als daß er sie selbst mit seinen Freunden, seinem Gesinde, durch Bauten Prunksachen aufbrauchte, oder in. Verbesserung der Produktion anlegte. Zinsbringend, heckend waren sie auf Grund und Boden nirgend anzubringen, da ja seinen Bauern die freie Verfügung über den Boden fehlte.. Daß auch hier schon die Unterschiede in dem natürlichen.