SSEi 42 Die Bodenreform im Lichte des Freihandels. Mittel, unter Umständen wohlfeil ein Immohilium zu er werben unter Ausfall eines Teiles der vorhergehenden Gläubiger. Das neue Gesetz hat nun den Grundsatz an genommen, daß „ohne Übernahme oder Befriedigung der jenigen Rechte, welche dem Rechte des Gläubigers Vor gehen, der Verkauf des Grundstücks nicht stattfinden darf.“ Die Zahlen für die Jahre 1881—1888 sind nach dem Justiz- ministerialblatt folgende: in den Jahren die Zahl der be endeten Ver steige rungen die ver steigerte Fläche Hektar ihr Ge- bäude- steuer- Nut- zungs- wert Ji ihr Grund- steuer- Rein- ertrag M die Zahl der land- und forst wirtschaft lichen Zwangs versteige rungen in Pro zenten der Gesamt zahl 1881 17 473 106 957 7902 346 931 676 9855 56,40 1882 16 197 86 277 6162 672 707 588 8583 52,99 1883 13 573 82 898 5321 768 681 973 7162 52,77 1884 10 528 79 268 4475 615 737 822 5731 54,44 1885 10 309 88 067 3703 443 823 585 5806 56,32 1886 10 500 108 459 3840 787 993 242 6036 57,49 1887 10 233 114 088 3204435 1059 173 5895 57,66 1888 10 050 118 679 3057 584 1028 831 5943 59,13 Trotz des erwähnten Gesetzes ist die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Zwangsversteigerungen (vorletzte Reihe) seit dem Jahre 1884 wieder gestiegen; wobei zu bemerken, daß im Jahre 1885 an 175, 1886 an 167, 1887 an 155, 1888 an 149 Aufhebungen des Verfahrens wegen nicht erreichten Mindestgebotes vorkamen. Auch in Bayern ist die Zahl der Zwangsversteigerungen in dem letzten Jahre wieder bedeutend gestiegen, nachdem sie eine Zeitlang gesunken war. Hier war und ist der Kleingrundbesitz der Verschuldung mehr und mehr verfallen. Wichtig ist aber, daß, obwohl im Jahre 1888 eine bedeutende Abnahme der Zwangsversteigerungen gegen 1881 eingetreten ;ist, doch eine Zunahme in dem Umfange der versteigerten