Die Bodenreform im Lichte des Freihandels. sich jetzt ein Teil der Bodenbearbeitung, während sich ein anderer industrieller Tätigkeit hingibt. Wäre volkswirtschaftliches Denken im Rahmen einer Wissenschaft damals schon vorhanden gewesen, hätte Ge rechtigkeit die Wege der Völker geleitet, nichts wäre klarer gewesen, unter welchen Bedingungen man den allen ge meinsamen Boden den Bebauern überlassen hätte. Man würde von ihnen gefordert haben, das an die Gemeinschaft abzugeben, was die Naturkräfte ohne wesentliches Zutun leisten. Demnach hätten unterirdische Schätze, ferner Wälder, Wiesen, Weiden stets Gemeineigentum bleiben müssen, denn erstere sind von Anbeginn vorhanden gewesen, und der Ertrag in Wäldern, Wiesen und Weiden ist, abgesehen von sehr geringer menschlicher Arbeit, nur auf die Tätig keit der Natur zurückzuführen. Auch alle Wasserläufe hätten überall im Eigentum der Gesamtheit verbleiben müssen. Es hätte ja keinen Sinn gehabt, alle diese Flächen an einzelne auszutun, wenn die Privaten die Leistung der Naturkräfte als naturale Grundrente an die Gesellschaft hätten abgeben müssen. Es wäre für sie selbst nichts übrig geblieben. Dagegen verhält es sich mit Ackerland anders, da dieses bei sorgfältiger Arbeit, und bei Verwendung von Kapital über die Leistung der Naturkräfte ein Erhebliches mehr abwerfen kann, das nach Recht und Billigkeit dem Bebauer des Bodens gehört. Wäre so die naturale Grundrente Nationaleigentum ge wesen, so würde niemand in der Lage sein, sich große .Strecken Landes anzueignen, denn nur dann hätte er Vor teil von dem Boden, wenn er ihn sorgfältig bearbeitete. Sorgfältig bearbeiten, also einen Ertrag über die Tätigkeit der Naturkräfte, welche er abgeben muß, zu erzielen, wäre nur möglich bei einem je nach der Betriebsart mäßig um