Die Verstaatlichung der Bergwerke. 121 „Berlin, 17. November 1891. Meiner Zusage gemäß teile ich dem Vorstande in bezug auf das Resultat der auf Grund meines vertraulichen Erlasses an die Handelskammern von Westfalen und der Rheinprovinz vom 2. Februar d. J. veranlaßtenErhebungen folgendes ergebenst mit 1. Der gegen einzelne Zechen erhobene Vorwurf, daß sie den Wagenmangel lediglich vorgeschoben hätten, um sich ihren ver tragsmäßigen Verpflichtungen zu entziehen, ist durch die an geführten Tatsachen nicht erwiesen worden. Ich halte denselben für unbegründet. 2. Die weitere Behauptung, daß im Beginn dieses Jahres zeitweise das Ausland mehr Kohlen erhalten habe, als das Inland, ist zwar tatsächlich zutreffend, ich nehme aber als festgestellt an, daß ein Vorwurf gegen die Zechenver waltungen hieraus nicht abgeleitet werden kann, weil die Ur sachen in Verhältnissen liegen, die die Zechen nicht herbei geführt haben und nicht ändern konnten. (Wie der Bergbau liche Verein in seiner Eingabe bemerkt, sei das hauptsächlich, auf die vertragsmäßigen Sonderzüge nach dem Auslande zurück zuführen , deren regelmäßige Beladung auch in der Verkehrs stockung im vorigen Winter ihres Wissens die Eisenbahn behörden verlangt hätten). 3. Ebenso ist die Behauptung tatsächlich zutreffend, daß an vielen Absatzorten des Aus landes rheinisch-westfälische Kohlen billiger verkauft worden sind als im Inlande. Wenn der Vorstand in der Eingabe vom 18. Juli d. J. die Berechtigung zu diesem Verfahren aus der Not wendigkeit ableitet, den Preis der Kohlen in ausländischen Absatzgebieten nach den Konkurrenzpreisen dieser zu gestalten wenn Wohlderselbe glaubt, darauf aufmerksam machen zu müssen, daß es . jeder Industrie und jedem einzelnen Gewerbe treibenden freistehe, seine Preise für das Ausland und für das Inland beliebig zu gestalten, daß auch die Kohlenindustrie sich jederzeit diese Freiheit Vorbehalten müsse, so lange sie Gegenstand privater geschäftlicher Unter nehmungen ist, so will ich dieser Auffassung an sich die Berechtigung nicht absprechen. Anderseits muß ich aber für die Staatsregierung das Recht und die Pflicht in Anspruch nehmen, durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Hebung und Förderung der einheimischen Gewerbetätigkeit und jedes ihrer einzelnen Zweige zu sorgen und dieselbe vor Gefährdung ihrer Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit nach Möglichkeit zu bewahren. In Anerkennung dieser Pflicht hat unter anderm die Staatsregierung auf Andrängen der Kohlen industrie Maßnahmen zugunsten ihrer Absatzverhältnisse und der Preisgestaltung ihrer Produkte zur Einführung gebracht. Die Anführung des Vorstandes, daß eine Einwirkung auf dm Industrie hinsichtlich der Preisgestaltung von seiten der König lichen Staatsregierung bisher noch nicht versucht worden ist,-