§ 4. Definitionen, Begriffe und Theorien. 25 Um auch für den Nichteingeweihten ganz deutlich zu sein, seien zunächst die von unserer Definition ausgeschlossenen Objekte aufgezählt, von denen einige anderswo zuweilen als Geld bezeichnet werden: Es sind das ungemünztes Metall, Wechsel, Schecks, Giroüberweisungen, Privatpapiergeld, Briefmarken und Kupons, und die berühmten historischen »Geldarten«: Kaurimuscheln, Vieh, Pelze, Felle, Kakaobohnen, ­ Elfenbein und anderes mehr. (Die letzteren Zahlungsmittel ­ können gewiß unter, manchen Umständen den in unserer Definition gekennzeichneten Objekten wesensverwandt ­ sein. Indessen sehen wir in ihnen nur eine Vorstufe des modernen Geldes, dessen Kenntnis für uns stets wertvoll ­ und niemals gleichgültig bleibt, deren Einbeziehung in unsere theoretische Erörterung über modernes Geld aber ohne Schaden entbehrt werden kann.) Dagegen gehören zum Gelde nach unserer Definition: Metallmünzen aller Art, auch Scheidemünzen, einlösbare und uneinlösbare Banknoten und Staatsnoten, sowie Gold- und Silberzertifikate. Gegenüber den metallistischen Lehren ist unser Geldbegriff also sehr weitherzig gefaßt, sofern er jene papiernen Scheine mit einbezieht. Knapp gegenüber wird betont, daß für die Geltung des Geldes nicht allein die staatliche ­ Grenze entscheidet; daß ferner die Chartalität nicht unbedingte Voraussetzung ist l . 1 Chartalität bei Knapp = Verfassung, bei der die Geltung nicht aus dem Stücke selbst, sondern nur aus den Gesetzen oder anderen Rechtsquellen ­ ersichtlich ist.