§ 3. G. F. Knapps staatliche Theorie des Geldes. 43 (Seite 92.) »Wenn eine Zahlung in definitivem Gelde ge leistet wird, so ist dies Geschäft vollkommen erledigt, und zwar nach drei Seiten hin: erstens' für den Geber, zweitens für den Empfänger und drittens für den Emittenten des Geldes. Der Geber hat keine weitere Pflicht, der Empfänger hat kein Recht mehr gegenüber dem Geber; aber noch mehr : Der Empfänger hat kein Recht mehr gegenüber dem Staat, wenn dieser Emittent des Geldes ist.« »Anders liegt die Sache beim provisorischen (einlösbaren) Gelde. Ist die Zahlung in einlösbarem Gelde erfolgt, so hat der Empfänger zwar vom Geber nichts weiter zu fordern; aber dem Empfänger bleibt noch eine Forderung an den Emittenten des Geldes. Der Inhaber kann von dem Emit tenten denselben Betrag in definitivem Gelde verlangen.« Diese Scheidung in »definitives« und »provisorisches« Geld ist gewiß nützlich und berechtigt. Aber sie hat nur juristi sche Bedeutung. Es wird den Nationalökonomen kaum befriedigen, daß die deutschen Reichsbanknoten vor dem Kriege als provisorisches, die österreichischen Noten aber als definitives Geld anzusehen waren. Entweder — man unter scheidet nur »einlösbar« und »uneinlösbar«, dann ist nicht einzusehen, weshalb man dafür zwei neue Worte prägen will. Oder man versucht, das Geld in der Richtung zu ver folgen, die das Problem des Endes bezeichnet, dann kann jene formal-juristische Erklärung nicht befriedigen. Der Na tionalökonom fragt weiter und er muß weiterfragen: Warum waren die Goldstücke bei uns »definitiv«? War um in Österreich die Banknoten? Warum waren unsere Ge setze so, warum verfuhr unsere Verwaltung derartig, war um ließ die österreichische Rechtsordnung anderes zu? Wel ches sind die bewußten oder unbewußten Motive, die zu dieser oder jener Gesetzgebung und Verwaltungspraxis ge führt haben? Und mit diesen Fragen gelangt man in die