160 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling. Prüfung erwiesen sich jedoch die einem solchen Plane entgegenstehenden Bedenken als so groß, daß er nicht weiter verfolgt werden konnte. Bei einer derartigen Ein richtung würde insbesondere die Frage einer Umgestaltung des ganzen amtsgericht lichen Verfahrens aufgerollt fein. Dies aus dem gegenwärtigen Anlasse geschehen zu lassen, empfahl sich jedoch schon um deswillen nicht, weil die Erörterung einer so weitgehenden Reform die Erledigung der Frage eines vereinfachten Verfahrens für die Handlungsgehilfen unter Umständen erheblich verzögern würde. Hiernach erschien es angezeigt, die bestehende gewerbegerichtliche Organisation für die beabsichtigte Neueinrichtung heranzuziehen. . . . .... Es war aber nicht angängig, die Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf die Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnis ohne weiteres auszudehnen, da trotz einiger Ähnlichkeiten doch mannigfache tiefgreifende Verschieden heiten zwischen den Berufsverhältnissen der kaufmännischen Gehilfen und denjenigen der gewerblichen Arbeiter bestehen. Insbesondere haben die rechtlichen Beziehungen der Kaufleute zu ihrem Personale nicht in der Gewerbeordnung, sondern im Handels gesetzbuch ihre besondere Regelung gefunden. Die Beisitzer der Gewerbegerichte sind daher nicht geeignet, bei der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienstverhältnis überall mit der erforderlichen Sachkunde mitzuwirken, ebensowenig wie dies umgekehrt für die kaufmännischen Beisitzer bei gewerblichen Streitigkeiten der Fall sein würde. Auch liegt die Gefahr nahe, daß bei gemeinschaftlichen Wahlen infolge des zahlenmäßigen Übergewichts der gewerblichen Arbeiter das kaufmännische Element unverhältnismäßig in den Hintergrund gedrängt werden könnte. Eine solche Unterstellung der Handlungsgehilfen unter die Gewerbegerichte würde auch den Wünschen der Beteiligten nicht entsprechen, wie von den mitgliederretchsten Ver tretungen der Handlungsgehilfen nachdrücklich geltend gemacht worden ist. Es empfiehlt sich daher, die Gerichte für die kaufmännischen Streitigkeiten nur durch die Person des Vorsitzenden und die für den Geschäftsverkehr erforderlichen Einrichtungen tunlichst mit den Gewerbegerichten in Verbindung zu bringen. Aus nahmsweise kann daneben die Errichtung eines besonderen Gerichts für die kauf männischen Streitigkeiten zugelassen werden, sofern am Orte ein Gewerbegericht nicht besteht oder neben einem vollbeschäftigten Gewerbegerichte noch ein vollbeschäftigtes Kaufmannsgericht zur Betätigung gelangen kann oder endlich besondere sachliche oder persönliche Gründe für die Trennung der beiden Gerichte sprechen. Bei einem solchen Vorgehen werden zunächst die von den Gemeinden oder weiteren Kommunal verbänden zu tragenden Kosten der Gerichtshandlung wesentlich herabgemindert; ferner wird die vermehrte Zahl der zur Entscheidung gelangenden Streitigkeiten an vielen Orten die gemeinsame Einrichtung lebensfähiger gestalten, oft deren Schaffung erst ermöglichen." Die Kaufmannsgerichte sind also selbständige Sondergerichte neben den Gewerbegerichten und diesen nur in so fern „angegliedert", als tunlichst der Vorsitzende des Gewerbegerichts und seine Stellvertreter auch zugleich zum Vor sitzenden und zu stellvertretenden Vorsitzenden des an demselben Orte errichteten Kaufmannsgerichts bestellt und für beide Gerichte gemeinsame Bureaueinrichtungen getroffen werden sollen. Die Errichtung der Kaufmannsgerichte liegt den Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden ob; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung der Gerichte zu tragen. Die Kaufmannsgerichte sind also ebenso, wie die Gewerbegerichte, kom munale Behörden, die aber durch das Gesetz zur Mitwirkung bei der Ausübung der staatlichen Gerichtshoheit berufen sind, also in Preußen „im Namen des Königs" Recht sprechen. — Für alle Gemeinden über 20 000 Einwohner müssen Kauf mannsgerichte errichtet werden; anderwärts kann die Errichtung von Kaufmanns-