1. Das Wesen der wirtschaftlichen Konkurrenz. 191 unverzüglich nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in den Gesell schaftsblättern veröffentlichen müssen. Für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung kommen hier die Vorschriften des Gesetzes vom 20. April 1892 (§§ 41 und 42) in Betracht. Zu betonen ist noch, daß das neue Handelsgesetzbuch den Begriff des Kauf manns erweitert hat, indem es die Eigenschaft eines Kaufmanns nicht mehr allein von dem Betrieb bestimmterHandelsgeschäfte abhängig sein läßt, sondern den Schwerpunkt in die Art und den Umfang des Betriebes legt. In folgedessen ist die Verpflichtung zur Buchführung im Deutschen Reiche vom Jahre 1900 ab einer größeren Zahl von Betrieben auferlegt, als dies früher der Fall war. In Österreich gilt das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, und auch das Unga rische Handelsgesetzbuch vom 1. Januar 1876 stimmt mit diesem Gesetzbuch ziemlich genau überein. Zur Buchführung verpflichtet sind auch die eingetragenen Genossenschaften nach dem Gesetze vom 1. Mai 1889 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898). Das Börsengesetz vom 8. Mai 1908, § 33, verpflichtet die Kursmakler zur Führung eines Tagebuchs, das vor dem Gebrauche dem Börsenvorftande zur Be glaubigung der Zahl der Blätter vorzulegen ist. Das Depotgesetz vom 5. Juli 1896 verpflichtet den Kaufmann, der fremde Wertpapiere zur Aufbewahrung übernimmt, zur Führung eines Handelsbuchs, in welches die Papiere nach Gattung, Nennwert, Nummer oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen einzutragen sind. Für Notenbanken sind im Bankgesetz vom 14. März 1875, für Hypotheken banken im Gesetz vom 13. Juli 1899, für Versicherungsunternehmungen im Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 besondere Buch- führungs- bezw. Bilanzvorschriften gegeben. Endlich kommen in Betracht die Bestimmungen der Deutschen Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (in der Fassung vom 20. Mai 1898), wonach Schuldner, die ihre Zahlung eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wegen betrüglichen Bankerutts unter anderem mit Zuchthaus bestraft werden, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, unterlassen haben, Handelsbücher zu führen, oder ihre Handelsbücher vernichtet, verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten ein (§ 239). Wegen einfachen Bankerutts werden solche Schuldner mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft, wenn sie unterlassen haben, Handelsbücher zu führen, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder unordentlich geführt haben, oder wenn sie unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen (§ 240). VIII. Der Wettbewerb im Handel, besonders im Kleinhandel. 1. Das Wesen der wirtschaftlichen Konkurrenz. Von Gustav v. Schmoller. S ch m o l l e r , Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre. 2. Teil. 1.—6. Stuft. Leipzig, Duncker & Humblot, 1904. S. 43-46. Was verstehen wir unter Konkurrenz, unter Wettbewerb? Concurrere heißt zusammen-, nebeneinander herlaufen. Wir denken dabei jedenfalls an einen gesell