422 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc. In bedeutungsvoller Richtung wurde dieses Gelöbnis erfüllt durch die denk würdige Kaiserliche Botschaft von 17. November 1881, welche der Gesetzgebung zu gunsten der wirtschaftlich Schwachen neue Bahnen wies. Die durchgreifende Umgestaltung der früheren wirtschaftlichen Grundlagen in dem zu einem mächtigen Industriestaat emporgewachsenen Deutschland hatte zu einer neuen Schichtung der Bevölkerung geführt. Die breite Klasse der Lohnarbeiter war in die Gesellschaftsordnung eingetreten. Mit dieser Entwicklung hatte die Gesetz gebung nicht gleichen Schritt gehalten. Es mußten Mittel gesucht werden, um für den in seinen Lebensverhältnissen, Anschauungen und Ansprüchen neuen Arbeiter stand „eine größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes" gegenüber den Fährlichkeiten des neuzeitlichen Erwerbslebens zu schaffen. Hier setzte die Novemberbotschast ein. Dieses unvergeßliche Werk des altehr würdigen Kaisers und seines genialen Kanzlers verkündete bisher kaumgeahnte Ge danken. Die Notleidenden und Bedürftigen sollten nicht mehr länger dem Mitgefühl und sittlichen Empfinden des einzelnen oder der Armenpflege überlassen bleiben. Auf freie Liebestätigkeit wurde nicht verzichtet. Aber in ihr und in der meist erst nach völligem Zusammenbruch eintretenden Armenpflege sollte der Schutz der wirt schaftlich Schwachen sich nicht mehr erschöpfen. Die Betätigung der Nächstenliebe wurde zum ersten Male in der Weltgeschichte auch als sittliche Pflicht der staatlichen Gesamtheit anerkannt. Man schuf in den nächsten Jahren eine umfassende öffentlich-rechtliche Ver sicherung der Arbeiter gegen die durch Krankheit, Unfall, Erwerbsunfähigkeit und Alter herbeigeführten Notlagen. Sie war auf dem Grundsatz des Versicherungs zwanges aufgebaut, legte die Last auf breite Schultern, glich Zufälligkeiten aus und eröffnete Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten, aber auch an der Verwaltung. Der Staat sollte nicht mehr, wie Fürst Bismarck 1882 im Reichstage gesagt hat, der bisher Schutzlosen sich nur dann er innern, wenn Rekruten zu stellen oder Klassensteuern zu zahlen sind. Er wollte in Zukunft auch an sie denken, wenn es gilt, sie zu schützen und zu stützen, damit sie mit ihren schwachen Kräften auf der großen Heerstraße des Lebens nicht über gerannt und niedergetreten werden. Mit dieser Gesetzgebung, die im Verein mit den hohen Verbündeten Seine Majestät Kaiser Wilhelm II. als ein teures Vermächtnis des erlauchten Ahnherrn tatkräftig fortführte, löste Deutschland eine der höchsten Aufgaben des „auf den sitt lichen Fundamenten des christlichen Volkslebens" stehenden Gemeinwesens. Lebhaft ist seinerzeit der „Sprung ins Dunkle" bekämpft worden. Der über ragenden Persönlichkeit des Fürsten Bismarck sowie der unermüdlichen Schaffens kraft und dem klugen Sinn seiner ausgezeichneten Mitarbeiter, unter welchen v. Bötticher, Bosse, Bödiker und v. W o e d t k e an erster Stelle zu nennen sind, war es zu danken, daß diese Widerstände überwunden wurden. Der Zwang, so hieß es damals, fei in jeglicher Form des heutigen Menschen unwürdig, namentlich aber auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge zu verwerfen. Er schwäche die eigene Willenskraft der Arbeiter im Kampfe ums Dasein und führe zum Staatssozialismus Wir haben es längst als Irrtum erkannt, daß die Arbeiterschaft, auch bei zweck mäßiger Versicherungsgelegenheit, sich selbsttätig eine ausreichende Fürsorge in den Tagen der Not sicherstellen würde. Nur in der Durchführung des Versicherungs zwanges konnte das Problem einer Arbeiterversicherung im großen Stil gelöst werden. Daran wird heute in Deutschland kaum mehr gezweifelt. Die Zwangsver sicherung wird sogar von anderen, dem Mittelstände angehörenden Gruppen unserer Bevölkerung eifrig erstrebt. Nach langem Zaudern hat auch das Ausland auf dem