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        <title>Volkswirtschaftliches Quellenbuch</title>
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            <surname>Mollat</surname>
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      <div>168 Zweiter Teil. Handel. VII. Der Betrieb des Handels. 
nachdem man kaufen oder verkaufen will. Will man verkaufen, so ist es empfehlens 
wert, nur einen Unterhändler mit dem Auftrage zu versehen; will man dagegen 
kaufen, so ist es natürlich, daß man die Nachfrage nicht verheimlicht, um möglichst 
viele und günstige Angebote zu erhalten. 
Geschäftsbeziehungen sind natürlich im Inlande weit leichter anzuknüpfen als 
in überseeischen Ländern. Im Inlande kann ein neues Geschäft in kurzer Zeit Ver 
bindungen nach allen Richtungen hin gewinnen; im Auslande hat man mit Vorurteil 
und Mißtrauen, mit der eigenen Unkenntnis der lokalen Sitte und der Kreditverhält 
nisse zu kämpfen. Deshalb ist es erklärlich, daß für den Exporthandel eine große 
Zahl von Zwischengliedern zwischen dem inländischen Produzenten und dem aus 
wärtigen Konsumenten eingeschaltet sind. 
Die Geschäftsbehandlung. Wenn einmal ein Geschäft bis zu wirk 
lichen Unterhandlungen gediehen ist, müssen diejenigen Werte, welche dabei ins Spiel 
kommen, hinreichend bestimmt sein, um als Grundlage eines möglichen Geschäfts 
abschlusses dienen zu können. Unüberlegte Einfälle dürfen noch nicht zu Unter 
handlungen treiben, welche dann schließlich doch abgebrochen werden müßten. Wenn 
man sich also etwa selbst als Käufer einer Warenmenge in Aussicht stellt, muß man von 
vornherein klar darüber sein, ob und zu welchen Preisen man überhaupt kaufen will. 
Die natürlichste Art der Einleitung einer Geschäftsunterhandlung ist die Form der 
Anfrage, welche als solche ja noch nicht bindend ist. Ein Übergang von der Anfrage 
zu dem Gebote darf erst dann stattfinden, wenn man über den Abschluß des Geschäftes 
schlüssig geworden ist. 
Der Geschäftsabschluß. Dieser fordert eine klare und deutliche 
Fassung, besonders dann, wenn das Geschäft schriftlich abgeschlossen wird. Die 
schriftliche Erklärung hat vor der mündlichen voraus, daß sie während ihrer Abfassung 
noch einmal Gelegenheit zur Prüfung des Entschlusses bietet. Geschäftsmäßig ist 
es aber, daß man nicht an dem Wort, sondern an der Bedeutung desselben hänge. 
Bei solchen Geschäftsvorfällen, wo die andere Partei unbekannt ist, wo aber der 
wirkliche Vollzug des Geschäfts einem am Herzen liegt, ist es empfehlenswert, beim 
Geschäftsabschlüsse eine entsprechende Konventionalstrafe für den Fall der Nicht 
erfüllung auszumachen. Wenn das Geschäft abgeschlossen ist und dann, ehe es voll 
zogen ist, Umstände eintreten, welche einen Rückgang wünschenswert erscheinen 
lassen, so wird ein solcher möglicherweise noch durch das Angebot eines Reugeldes 
herbeizuführen fein. 
Ausführung des Geschäfts. Ist das Geschäft abgeschlossen, so muß 
die Ausführung sparsam und pünktlich stattfinden. Sie muß zu diesem Zwecke unter 
den Geschäftsgehilfen dem am meisten geeigneten übertragen werden. Bei Käufen 
und Verkäufen am Platze wirken Käufer und Verkäufer zusammen an der Aus 
führung. Beim Warengeschäft ist besonders wichtig für die richtige Ausführung die 
Probemäßigkeit der Ware oder eine Beschaffenheit, welche dem entspricht, was 
früher beim Geschäftsabschlüsse von der Ware behauptet wurde. Es muß also die 
Qualität, die ausgemacht wurde, gewissenhaft eingehalten werden. 
2. Die Risiken des Kaufmanns. 
Von Johann Friedrich Schär. 
Schär, Allgemeine Handelsbetriebslehre. I.Bd. Leipzig,G.A.Glöckner, 1911. S-160—165- 
Der Kaufmann hat im wesentlichen die folgenden Risiken zu tragen: 
1. Das Preisrisiko. Ein Blick auf die Bewegung der Marktpreise von 
verschiedenen Waren läßt sofort erkennen, daß die Preise großen Schwankungen</div>
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