71 Ein gezwungener Umschlag [die Bremer Umladung seit 1769 Minden gegenüber anerkannt auf die vorhin genannten (bezw. einen Teil) engeren Stapelgüter beschränkt] war durch die moderne Gesetz- und 'Vertragsgliederung, die durch die Weserschiffahrtsakte markiert wird, im Anfang des neunzehnten Jahrhunderts in Minden nicht zu beseitigen. Auf der gesamten Oberweser verkehrten die Schiffer ohne Umschlag von Bremen bis Münden. Als Repressalie gegen das mindensche Niederlagsrecht hatte Hannover im achtzehnten Jahrhundert mehrfach Holz- und Getreide sperren in Hameln eintreten lassen 1 ). Schwierigkeiten wegen des Hamelner Wehrs ergaben sich seit dem 1732 —1733 erfolgten Schleusenbau nicht mehr. Vordem gab es hier nur eine Fiehre, das berüchtigte Hamelner Loch, durch das Flöfse und Schiffe durchgelassen werden mufsten. Immerhin verkehrten sowohl Mündener wie Vlothoer und Bremer Schiffer in dieser Zeit durch Hameln, wenngleich für die Mündener Schwierig keiten in der Fahrt nach unten, für die Vlothoer in der Fahrt nach oben bestanden. 2 ) Mit der Eröffnung der Dampfschiffahrt trat für diese wegen der für die Räderkasten zu engen Schleuse eine Zweiteilung ihren Bedarf decken konnten, XVI. Konferenz der Weserschiffahrts-Kom- mission 1821; in der XII. etc. wird auch über Bremer Stapel und Gastrecht verhandelt u. a. (Bremer Staatsarchiv; Handelskammerarchiv.) !) N o a c k, Das Stapel- und Schiffahrtsrecht Mindens, 1904, S. 23 und 31 u. a. 2 ) S. H. Keller, Weser und Ems, 1901, III. Bd., S. 229 ff.; Handels kammerarchiv; Johann Ludolf Quentin, Berichtigung eines Abrisses von der Schiffahrt auf der Weser, Göttingen 1788, S. 29ff.; J. G. Büsch, Übersicht des gesamten Wasserbaues 1796, II. Bd. III. Buch, S. 152 ff.; F. C. Th. Piderit, Geschichtliche Wanderungen durch das Weser-Thal, 1838, S. 156ff.; Fr. Sprenger, Geschichte der Stadt Hameln, Hannover 1826, S. 78, 133 ff., 234. Ein offizielles ümschlagsrecht wie Münden nahm Hameln nicht in Anspruch, obwohl die alte Fiehre mit beladenen Schiffen nicht zu passieren war, und daher ausgeladen werden mufste. Ein Weinprivileg von 1407 gibt Hameln das Recht, vorübergeführten Wein zu seinem Behuf zu kaufen. Vgl. dazu F r. S p r e n g e r, S. 50, 260. In dem Chronicon Hamelense rythmicum ist die Rede von einem 1685 ausgesohlagenen Stapel, was man vielleicht auf den frommen Wunsch solcher Bestätigung deuten will. (Sprenger, S. 88, 89.) Doch werden die von den Schiffern vor der Erbauung der Schleuse bezw. bis 1734 bezahlten Abgaben bei Passierung der Fiehre und dabei erfolgender Aus ladung als Niederlagsgelder bezeichnet (P. F. Weddigens Westphälisches Magazin, III. Bd., 9. Heft, 1787, S. 552; Job. Lud. Quentin, Berichtigung eines Abrisses von der Schiffahrt auf der Weser, 1788, S. 29; Noack, S. 22.) Von einem Stapelrecht, das Höxter in alter Zeit in Anspruch nahm, berichtet F. C. Th. Piderit, Geschichtliche Wanderungen, 1838, S. 106.