— 94 — Jahr hindurch mit Pferden, gegen Bezahlung bestimmten Treibgeldes. ­ 1 ) Der Leinpfad wechselte von einem Ufer auf das andere, solche sog. Überfälle, wo die Pferde in Nachen übergesetzt wurden, bestanden ­ 1816 und 1848 vierundzwanzig, nämlich: bei Dreye; unter Intschede; über Hutbergen, bei dem Oester Ort; unter Hoya; über Hoya; bei Sebbenhausen über Schwertingen, zwischen diesem Orte und Rausche waren zwei Überfälle; bei Rausche unter Drakenburg; bei Windheim unter Petershagen; bei Vlotho; bei Preufsisch-Minden; unter Rinteln, bei der Rothenhofer Linie, über Hausberge; unter Hameln, bei der Wehrberger Warte; bei Ohsen; beim Amt Forst; bei dem t) Hannoversche Verordnung vom 7. Oktober 1750, Erklärung des hannoverschen Staatsministerinms, wonach Pferdezug in den Ämtern Syke, Westen, Verden, Eethem und Ahlden jährlich vom Gallustage (16. Oktober) bis zum 31. März stattfinden solle. Bremisches Proklam vom 12. Februar 1751. Hessische Verordnung vom 28. April 1780. Preufsen und Hessen-Schaumburg hatten nach dem Eezess von Hameln von 1696 Pferdezug durch hess. Verordn, vom 6. Nov. 1700, preufsische vom 3. Sept. 1702 eingeführt, Lippe und Hannover leisteten nicht Folge. 1799 und 1801 versuchte die Kriegs- und Domänenkammer in Minden den allgemeinen Pferdezug nochmals durohzusetzen. Patje, Abrifs des Fabriken-, Gewerbe- und Handlungszustandes in den churbraunschw.-lüneburgischen Landen, S. 440 ff. Die Hansestädte Lübeck und Bremen, 1807, S. 358—359; C. A. Heineken, Gesch. d. fr. Hanse-Stadt Bremen (Orig. M. Stadtb.), 1812, S. 9, 271; H. Keller, Weser und Ems, 1901,1. Bd., 2. Abt, S. 4; das vorhin genannte Memoire von 1816, und die Vorstellung von 1822 u. a. Etwas variiert in den Daten ist u. a. eine Nachricht von 1798 in den Akten des Bremer Staatsarchivs. Hannover hatte aber, als es den ständigen Pferdezug 1814 gestattete, diesen in der Weise den üferanliegern zuwenden wollen, dafs die Bauerschaften ihn nach der Eeihe stellen sollten, wobei untüchtige Pferde und Treiber gestellt wurden und zu viele Wechselstationen waren. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Memoires von 1822, und erreichte in einer besonderen Konvention vom 9. Sept. 1823 von Hannover (Bremer Staatsarchiv; Archiv der Älterleute), die bei Gelegenheit der Weserschiffahrtsakte zu stände kam, Abhülfe. Die Vorspannstationen in dem unteren hannoverschen Gebiet wurden auf Bremen und Hoya verringert, in Bremen sollten ’/s Bremer, 2 /a hannoversche Vorspänner berechtigt sein, jedoch im übrigen nach Wahl und nicht nach Eeihe. Ferner sollten geschworene Achtsleute die Treidelpferde und Treiber begleiten. Das Uferanliegen war insofern ein lohnendes Geschäft, als man bei Übertreten vom Leinpfade bezw. Schaden an den Wiesen, unerlaubtem Pferdezug pfänden konnte, es sollen deswegen Dfergrundstücke gemietet worden sein (s. die Vorstellung 1822). Bei erlaubtem Zug zahlte man zumeist fest normierte Treibgelder, Triftgelder ­ (s. z. Kapitel vom Zollwesen). Bei dem zunächst noch nicht erlaubten Pferdezug zeigt sich die Beziehung zu den Pfandgeldern als generelle Vorauspfändung. [Vergl. a. (Gothaische) Handlungs-Zeitung, 1787, S. 60.]