— 97 — 7 Zeit eine privative Schiffahrt 1 ) aufrecht gehalten. Es ist auch in Plätzen, die das in stapelrechtlichen Formen verteidigen, das Durch fahren verweigert worden, wie das bei der Etappenfuhr des Fuhrwerks begegnet und in den Formen des Speditionsrechts auch noch ein Bestandteil des neueren Landversands ist. So liefsen die Mündener und die Bremer die fremden Schiffer nicht durchfahren und verlangten Spedition durch einen Kaufmann der Stadt. Minden hat keine Durchfuhrverweigerung durchzusetzen vermocht. In preufsischer Zeit hat man in Minden nochmals auf das alte zum Verkaufstellen der Ware kraft Niederlagsrecht zurückgegriffen, das im allgemeinen durch den Speditions- und Kommissionsbetrieh antiquierte. Eine Reihefahrt hat auf der Oberweser nur zeitweise bestanden. Die Bremer Kaufleute wahrten mehrfach ihre Rechte mit jedem, wenn auch unter Bevorzugung der einheimischen Schiffer, zu verladen, wie sie wollten, und haben andererseits auch wieder eine Reihe einzurichten versucht, wogegen dann auch wohl von dem korrespondierenden Platz protestiert worden ist. Es tritt bei diesen Einrichtungen eine greisere Begünstigung der einheimischen Schiffer oder freie Reihe unter Wahrung des Gilderechts ein. 2 ) Eine Schiffs maklerei, in der Form, wie sonst Waren- und Frachtmakler nach der älteren Verfassung angesetzt werden, hat in Bremen für die Die privative Fuldaschiffahrt wurde von den Mündener Schiffern in wöchentlichen Fahrten nach Kassel nach der obrigkeitlich festgestellten Reihe- ordntmg wahrgenommen, aufserdem werden noch die sog. Gildebullen erwähnt. 1824 wird berichtet, dafs die Verhältnisse noch die alten sind. Den hessischen Schiffern war in Münden nicht erlaubt, nach Kassel zu laden. (Brunner, S. 226.) Im 19. Jahrhundert hatte die Kasseler Fahrt wegen Karlshafen von vornherein nur noch eine geringe Bedeutung. Das Kassel-Hersfelder Markt schiff habe ich vorhin erwähnt. Den Werraverkehr, der sich für sie oft unrentabel erwies, überliefsen die Mündener meist den rückfrachtenden hessischen Schiffern, die Schiffer sollten sich keinen Eintrag tun, doch begegnet auch hier noch im Anfang des 19. Jahrhunderts, dafs die Mündener Kaufleute bei ihren Versendungen werraauf vorzugsweise Mündener Schiffer berücksichtigen sollen. S. dazu (Gothaische) Handlungs-Zeitung 1787, S. 59; W. Lotze, Geschichte der Stadt Münden, 1878, S. 236. 2 ) Vergl. die gedruckte Marckt-Schiff-Ordnung zur wöchentlichen Trans portierung der Waaren und Kaufmannsgüter von Minden nach Bremen und von da wieder zurück, de dato Berlin, den 16. Nov. 1770. Das Schiff sollte Mittwoch mittag von Minden, ebenso von Bremen gehen. Es wurde der Mindener Gilde von der preufsischen Regierung überlassen das Schiff unter sich nach Reihe zu stellen. (Handelskammer.) Marktsohiffe nehmen meistens den regelmäfsigen kleinen Einzelverkehr vorweg. Versuche der Mündener Kaufmannschaft bezw. der Behörde, nur mit Mündener Schiffern zu verladen bezw. auch die Bremer- Korrespondenten derart anzuweisen, scheiterten sehr bald.