»» — 250 21. Mai 1828. Präliminarkonvention des mitteldeutschen Handelsvereins zu Frankfurt. Einverständnis zwischen Hannover, Kurhessen, Sachsen und den sächsischen Herzogtümern, Braun schweig, Nassau, den schwarzburgischen und reufsischen Häusern, den freien Städten Frankfurt und Bremen zum 15. August 1828 nach Kassel Kommissare zu schicken, um über aufgestellte Punkte zu beraten. 1. Juli 1828 tritt der bayrisch-württembergische Zollvertrag in Wirksamkeit. 17. Juli 1828. Vertrag Preufsens mit Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau wegen beider Herzogtümer. 1828 Herbst. Zollordnung des bayrisch-württembergischen Vereins. Anfang 1829 tritt der bayrisch-württembergische Verein völlig ins Leben. (Der mitteldeutsche Handelsverein formulierte in den Präli minarverhandlungen folgendermafsen. Die kontrahierenden Re gierungen verpflichteten sich, eine Erklärung dahin abzugeben, dafs sie in der gemeinschaftlichen Absicht, dem im Artikel 19 der Bundesakte in betreff des Handels und Verkehrs zwischen den ver schiedenen Bundesstaaten enthaltenen Bestimmungen, so viel an ihnen liege, Folge zu geben und sich der hierin in Aussicht ge stellten Freiheiten und Begünstigungen gegenseitig zu versichern, über folgende dem beabsichtigten Handelsvereine zugrunde zu legende Punkte Übereinkommen wollten: 1. während des Zeitraumes der nächsten drei Jahre keinem fremden Zollverbande einseitig beizutreten; 2. während dieser Zeit in ihren Landen dermalen bestehende Transitabgaben hinsichtlich der durchzuführenden Waren, mögen solche aus dem Auslande oder aus Staaten des Vereins kommen und in diese oder jene gebracht werden, nicht zu erhöhen; 3. auch in Beziehung auf ihr Handels- und Gewerbsinteresse sowohl unter sich wie mit andern zu unterhandeln und Traktate darüber in gemeinsamen Betracht zu ziehen, und zu diesem Ende Kommissare bis zum 15. August nach Kassel zu senden. In Kassel kam man wegen Meinungsverschiedenheiten auch nicht weiter als bis zu den schon verabredeten Präliminar bestimmungen, dazu wurden einige Erleichterungen des Verkehrs mit Lebensmitteln und Verpflichtung zum Bau einiger Verbindungs- strafsen verabredet.).