264 verliert seine ursprünglich aus dänischer Zeit hergebrachte Frei hafenstellung. 1. Juli 1890. Englisch-deutscher Vertrag wegen der Abtretung der Insel Helgoland. 2. Dezember 1890. Vertrag wegen der in das deutsche Zoll gebiet aufgenommenen österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg. 15. Dezember 1890. Einverleibung Helgolands in das Deutsche Reich mit Überweisung an Preufsen. Reichsgesetz, Ausschliefsung Helgolands vom deutschen Zollgebiet. 24. Oktober 1895. Beschlufs des Bundesrats wegen Errichtung eines Freibezirks Danzig-Neufahrwasser. 24. Dezember 1896. Der sog. Neue Hafen in Kuxhaven wird als zum Zollausschlufs gehörend erklärt. 15. Juli 1897. Der Alte Hafen und der südliche Teil des Neuen Hafens mit Gelände in Bremerhaven werden Zollinland, der erweiterte Kaiserhafen wird mit Gelände vom Zollgebiet ausge schlossen zufolge Beschlufs des Bundesrats vom 12. Juli 1894. 27. Oktober 1898. Eröffnung des zufolge Beschlusses des Bundesrats vom 5. März 1896 errichteten Freibezirks in Stettin. 8. August 1901. Eröffnung des Freibezirks in Emden zufolge Beschlufs des Bundesrats vom 7. Februar 1901. 3. Februar 1902. Freibezirk in Altona zufolge des Beschlusses des Bundesrats vom 14. Mai 1894 eröffnet. 17. April 1902. Beschlufs des Bundesrats: Der Freibezirk in Bremen wird gesetzlich als Zollausausschlufsgebiet formuliert. — Wegen der Brausteuer bestehen bekanntlich noch Aus nahmen für Bayern, Württemberg, Baden und Elsafs-Lothringen. (R.-Verf. Art. 35, Abs. 2.) Die Übergangsabgaben, die Salz-, Brannt weinsteuer etc. -Verhältnisse kommen hier nicht zur Erörterung. — Wegen der Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit der Vereins glieder: Die 1854 zum Zollverein gehörigen Staaten und Gebiets teile waren, selbständige Glieder; Königreich Preufsen; Königr. Bayern; Königr. Sachsen; Königr. Hannover; Königr. Württemberg; Grofsherzogt. Baden; Kurfürstent. Hessen; Grofsherzogt. Hessen; die bei dem Thüringischen Handelsverein beteiligten Staaten, nämlich (ausser Preufsen und Kurhessen): die grofsherzogl. sachsen-weimar- und eisenachschen Lande, die herzogl. sachsen-meiningenschen Lande, die herzogl. sachsen-altenburgischen Lande, die herzogl. sachsen- koburg- und gothaischen Lande, die fürstlich schwarzburg-sonders- hausischen und fürstlich schwarzburg-rudolstädtischen Lande und die