15 Abschn. 4. Die römischen Staatskassen. ßaToiv 6ÎÇ [tjtiv è-rri toútoiç TpáTreZ;a[v], K(ai) ouòèv [(T]oí èvKa\oû|Li€v Trepi toútoiv ktX. Horion hat also die Biersteuer an die Staatskasse abgeführt, wobei es nicht notwendig ist, daran zu denken, daß diese Staats kasse eine Zweigstelle in Karanis hatte; die Abführung ist viel mehr an die Staatskasse in Arsinoe erfolgt. Den qpópoç npoßdrcuv dagegen hat Horion nicht an die Staatskasse abgeführt, sondern eîç Tfjv èni toútoiç TpaneZav. Wäre die letztere rpá-rreCa ebenfalls eine Staatskasse, so wäre die Scheidung dieser rpárreZa von der òrmocría rpáneía nicht so scharf zum Ausdrucke gekommen. Wollte man ein wenden, daß unter der ÒTipocría TpaireCa die Staatskasse in der Hauptstadt, unter der anderen rpáneZa eine in Karanis be stehende Zweigstelle jener Staatskasse zu verstehen sei, so wäre die Frage aufzuwerfen, weshalb die zweite Abgabe nicht zusammen mit der ersten an die Staatskasse in der Hauptstadt, oder beide Abgabenarten nicht zusammen an die angenommene Zweigstelle der Staatskasse in Karanis abgeführt werden durften. Wenn der Staat Empfänger beider Abgaben wäre, würde die Abführung der Einfachheit halber sicherlich gleichartig geschehen sein. Daher möchte ich die zweite TpaireZa für eine Bank im Dorfe Ka ranis halten, und den qpópoç npoßdruiv für eine der Dorfgemeinde zufließende Pachtzinszahlung \ zahlbar seitens der Pächter der Gemeinde-TrpoßaTa. Horion hat diese Pachtzinsen von den Zahlungs pflichtigen eingezogen und führt sie an die Privatbank im Dorfe ab, weil die Dorfgemeinde als juristische Person ein Girokonto bei dieser Bank besitzt (vgl. Abschn. 19, Guthaben von Körperschaften). Alles in allem bin ich der Ansicht, daß die römische Re gierung Zweigstellen der Staatskasse in Dörfern nicht unterhielt. Soweit staatliche Yereinnahmungen oder Verausgabungen durchaus in einem Dorfe geschehen mußten, mag das für den bestimmten Fall durch Vermittelung eines Beauftragten geschehen sein. Die Haupt- Vereinnahmungen sind die Geldsteuern; diese aber wurden von den Pächtern und Erhebern ^ der Dörfer unmittelbar an die Staats kasse der Gauhauptstadt abgeführt. ^ P. Strassb. I 28 Einl. S. 106. * P. Lond. II S. 146 Nr. 181 (64 n. Chr.) ist eine Liste der eingezogenen Steuern mit eidlicher Bekräftigung und der Versicherung des Erheb er gehülfen (xeipiUTt^ç), daß er die Gesamtsumme richtig an die Staatskasse abgeführt habe. Diese Liste des xeipicrrriç ist für den upcÎKTiup bestimmt. In BGU. 991 (151 n. Chr.) quittiert umgekehrt ein irpdKTwp seinem xeipi<JTn<; eine Steuer-