Abschn. 5, Die römischen Staatsbanken. 23 durch „promise of payment“ will nicht recht einleuchten. Wenn A an B eine Quittung erteilt über 400 Drachmen, die A durch Giro zahlung der Bank X von B empfangen hat, so versteht man nicht, weshalb A in dieser Quittung, also nach Beendigung des Zahlungs geschäfts, noch erwähnt, daß der Beamte C bei der Bank X das „Zah lungsversprechen“ der Bank abgegeben habe. Wäre eine solche Er wähnung nötig oder üblich, so fänden wir sie gewiß auch bei anderen der zahlreich bekannten Girozahlungen; doch ist das nicht der Fall. Halten wir an der eigentlichen Bedeutung von üttôO'x^ô’iç als „Versprechen“ fest, und knüpfen wir wieder an den Gedanken an, daß die Bank jetzt keinen xpa-rreZIÍTriç mehr besaß, also ver waist war, so löst sich vielleicht die Schwierigkeit, wenn wir die Worte *nç úuócrxEcnç èòóOri urrò ’Einpáxou’ übersetzen durch: „(die Bank), auf die ein Versprechen (Angebot) abgegeben worden ist durch Epimachos“. Die unocrxemg wäre demnach ein Angebot auf Pachtung^ der Bank, und Epimachos wäre der angehende ipaireZIÍTriç, dessen Name schon jetzt an die Firma der verwaisten Bank angehängt wird, gewissermaßen als nötig erkannte Er gänzung der Firma, um zu betonen, daß die Zahlungs- und Geschäftsfähigkeit der Bank durch den Abgang des xpaTreZÍTriç nicht gelitten hat, daß vielmehr ein vollwertiger Ersatz in der Person des als zahlungsfähig und geschäftskundig wohl bekannten Epimachos in sehr naher Aussicht steht. Es dient also die Person des Epimachos gewissermaßen als Reklameschild für die Bank. Da diese Reklame in einer privaten Quittung erscheint, so könnte man fragen, welches Interesse Chosion und Tanenteris an der Sache hatten, denn die Quittung wäre offenbar auch ohne jenen Zwischensatz rechtsgiltig gewesen; indessen muß man bedenken, daß der Wortlaut dieser Quittung durch einen Beamten der Bank niedergeschrieben wurde, und die Bank hatte allerdings ein geschäftliches Interesse daran, jenen Zwischensatz einzuschieben; das Einschiebsel wurde offenbar bei allen Quittungen gemacht. 6. P. Oxy. I 98 (um 142 n. Chr.). Ein Privatmann empfängt von einem anderen Privatmanne den Rest eines gegebenen Privat darlehens zurück und quittiert darüber: ôpoXoyùj airéxeiv irapà aoO òià xfjç èîTi xoO Trpòç 'OEupóyxu^v TróXei Zaparreíou ‘HpuKXeíòou Ktti pexóxujv xpauéCqq àpT[u]píou òpaxpàç x kxX. Der Fali Hegt wie bei Nr. 2. ‘ So auch Wilcken, Archiv V S. 212 Anm. 4.