ISO Teil II. Korn-Giroverkehr, den eigenhändigen Vermerk '’Attíujv ’Attíiuvoç èTriivepca*. Dieser Ver merk ist zweifellos ein Erfordernis des Dienstbetriebes. In dem Augenblicke, wo der Vermerk geschrieben wird, ist die IJmlaufs- zeit des Schecks beendigt. Außerdem kann ein Scheck, der diesen Vermerk trägt, nicht zum zweiten Male vorgezeigt werden. Drittens hat der Staatsspeicher in diesem Vermerke eine für das Buchungsgeschäft nötige Bestätigung darüber in Händen, daß der im Scheck benannte Zahlungsempfänger mit dem jenigen Manne übereinstimmt, der den Scheck vorgevyiesen und daraufhin die Zahlung in Empfang genommen hat. Selbstverständlich muß Apion noch eine Quittung über den Empfang des Getreides ausgestellt haben, die offenbar auf einem besonderen Blatte stand. Ein ähnlicher Scheck ist P. Oxj. III 620 (147 n. Chr.). Hier stellt Dionysios eine Zahlungsanweisung an den Staatsspeicher der ’'Avuu TOîrapxia Zkùj tóttujv über 12^/4 Artaben aus, zahlbar an Arigntpioç ó Kttl Géuuv. Auch hier wird der Scheck vom Zahlungs empfänger bei der Vorzeigung mit einem eigenhändigen Vermerke versehen, welcher lautet: Arippipioç ó Km 0éuu(v) è7TnveTK(a) kq! ëcTTiv aÜTOÛ TÙ TrpoTeTpap(péva). Der Zusatz xm ëaxiv auroû TÙ TrpoTefpappéva klärt uns eingehend darüber auf, weshalb die eigenhändige Unterschrift des Schecküberbringers und das ánpveTKa für nötig erachtet wurde; der Überbringer sollte dartun, daß er selber und kein anderer der im Scheck benannte Mann und daher der Empfangsberechtigte sei : „Ich Demetrios überreiche hiermit (diesen Scheck), und ich bin es, dem der oben (im Scheck) angegebene Betrag zukommt“. Der Staatsspeicher wollte sich auf diese Weise gegen Mißbrauch des Schecks schützen, denn es hätte ja ohne Vorwissen des Demetrios ein Unbefugter den Scheck sich aneignen und beim Staatsspeicher vorzeigen können. Für einen Scheck halte ich auch P. Oxy. III 613 (um 155 n. Chr.): AiécrT(a\Kev)^ (irupoO) Tevn|i(aToç) ip (ërouç) ’Avtujvívou Kaídapoç xoû Kupíou òi(à) (TitoX(ótouv) ’'Avuj TOTTapx(íaç) Mo- víp(ou) TÓTr(ujv) Aioyâç ’A|lióit(oç) \onT(òv) 0ép(a) (dptaßriv) a. (2. Hand) OiXóHevoç ó xal d>iXí(TKoç Aiovuffíou ánpvE^^Ka Ktti òiácfTiXóv poi Tf)V èn’ ôvópaxoç Aiotôxoç Apó<i>x(oç). Dieser Scheck unterscheidet sich von den beiden vorher behandelten zunächst dadurch, daß kein Zahlungsempfänger ^ Grenfell und Hunt lösen auf: bieöT(aXTi).