14* Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 211 Eine Girobankbescheinigung in dieser Form ist geeignet, nicht nur zu Händen des Zahlers A, sondern auch zu Händen des Zahlungsempfängers B zu gehen. Für A vertritt sie die Stelle einer Giroquittung, für B die Stelle einer Giromeldung (vgl. oben S. 139). Die Girobescheinigungen der Banken zerfallen in selb ständige^ und unselbständige Girobankbescheinigungen. Wenn eine Girozahlung nicht in Erfüllung eines vorher ab geschlossenen Vertrages vor sich geht, so ist die Girozahlung ein für sich selber dastehender Vorgang, der lediglich auf die Bar einlage des Zahlers, falls dieser kein Guthaber ist, oder auf die Giroanweisung des Zahlers, falls dieser ein Guthaber ist, sich stützt. Die von der Bank darüber ausgefertigte Girobankbescheinigung ist aus diesem Grunde eine selbständige Urkunde. Erfolgt dagegen eine Girozahlung in Erfüllung eines vorher abgeschlossenen Ver trages, der beim aTopavojueiov oder bei einem anderen Notariate außerhalb der Bank aufgesetzt worden ist, so ist die über die Girozahlung bankseitig ausgefertigte Girobankbescheinigung un selbständig, weil sie sich an jenen außerhalb der Bank aufge setzten Vertrag anlehnt und auf ihn mit Worten Bezug nimmt. Selbständige Girobankbescheinigungen betreffen gewöhnlich kleinere Zahlungen des täglichen Verkehres, bei denen es sich nicht lohnt, einen Vertrag aufzusetzen In Darlehensfällen findet zuerst eine Hergabe des Darlehens, später eine Rückgabe des Darlehens statt. Das sind zwei Zahlungen, die zwar für den Gläubiger und für den Schuldner sachlich mit einander Zusammenhängen, nicht aber für die Bank. Vom Stand punkte der Bank werden sie als zwei vollständig von einander getrennte Girozahlungen angesehen und behandelt. Die Girobank bescheinigung über eine Darlehensrückzahlung ist daher eine selbständige Girobankbescheinigung, sobald über die Rück zahlung nicht ein besonderer Vertrag aufgesetzt worden ist, an den sich die Girobankbescheinigung anlehnt. Im jetzigen Abschnitte 46 sind nur die selbständigen Girobankbescheinigungen zu behandeln; die unselbständigen Girobankbescheinigungen werden im Zusammenhänge mit dem Girobanknotariate im Abschn. 66 Berücksichtigung finden. * vgl. zu der Gesamtfrage Gradenwitz, Archiv II S. 96ff.; Mélanges Nicole S. 196 ff. * Über den Girobankvertrag siehe Abschn. 69—72.