17* Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 259 Wenn ich recht sehe, sind es nur die festen Steuern (Hebelistensteuern), zu deren Einziehung sich die Erheber und Pächter der Hülfe der Banken bedienen durften, falls sie wollten. Was die losen Steuern (Nomarchensteuern) anbetrifft, so sind dieselben teils von den Erhebern oder Pächtern selber, teils von der Staatskasse abquittiert worden. Zu den von den Pächtern und Erhebern abquittierten N ornar eben steuern gehören ver mutlich alle kleinen Gebühren und Zölle des täglichen Verkehres; bei ihrer Erhebung und Verrechnung sind die Pächter und Er heber von den Nomarchiebeamten überwacht worden. Zu den von der Staatskasse abquittierten verpachteten Nomarchen steuern gehören, wie wir schon sahen, die Umsatzsteuer und die Fischereisteuer; außerdem das xéXoç èKfftácreujçi, welche Steuer der Wertumsatzsteuer beizuzählen ist*, vielleicht auch noch andere, die wir nicht kennen. Zu den von der Staatskasse abquittierten nicht verpachteten Steuern gehören die eiòq èXaiKÚ in P. Fay. 64 (2. Jahrh. n. Chr.), worunter wir vermutlich diejenigen Steuern zu verstehen haben, die von den Ölmühlen nach Maßgabe der Menge und Art des erzeugten Öles zu entrichten waren. Die genannte Urkunde lautet: 0 (Itouç) TTaxùjv kC. Aià AioUKopou Kai TouTeôiroç Kai pe(TÓ)x(uiv) TTpaKTÚip{a)v) àpTupiKiûv Küü|Lin<ç> Eòqpepíaç. Aié- Tpaipai, êffxov eîç Xôyov ôiaYpaqpfjç eîôôiv èXaeiKÔv q (Itouç) ëxouç q (Itouç) ôpaxpàç TrevrqKOVTa ê'H, T(ivovTai) (ôpaxfiai) vC, danep Kai òiaTpáipopev eîç tô òqpóíTiov èir’ ôvôpaToç aoO toO ’AîtoXXijuvîou, Kai èTTev€TKOÔ|ué<v> aoi TÒ òqibiócTiov crOpßoXov. Die Urkunde ist fehlerhaft abgefaßt. Statt bieypaipai wird, wie auch die Herausgeber meinen, òiéTpaipaç zu lesen sein. Hier sind es keine Steuerpächter, sondern Steuererheber (upaKiopeç dpfupiKiôv), welche die Steuer in Empfang nehmen. Trotzdem genügt ihre Quittung nicht, sie müssen dem Steuerzahler noch die Quittung der Staatskasse beibringen. Sie bescheinigen der Ölmühle in dieser Urkunde : „Du hast uns bezahlt, und ich (Dios- koros) habe im Girowege durch Gutschrift auf mein Girokonto die Zahlung der ölsteuem für das Jaht* 8 in Höhe von 56 Drachmen (von dir) empfangen“. Die Ölmühle hat also die Steuer auf das ‘ BGU. 914 (113 n. Chr.) * Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 184.