TEIL IV. Girobanknotariat. Abschnitt 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat. Im Rahmen dieser Schrift kann es nicht meine Aufgabe sein, eine umfassende Darstellung des Notariatswesens^ zu liefern; ich muß mich damit begnügen, nur die Grundzüge zu geben und die jenigen Punkte hervorzuheben, die zum Verständnisse des Giro banknotariates nötig sind. Als Staatsnotar wirkt in Ägypten^ der dyopavopog, so wohl zur ptolemäischen als zur römischen Zeit. Sein Amt heißt dTopavopeîov. Der ptolemäische àTopavójuoç ist ein nicht liturgischer Staatsbeamter, der viele Jahre lang im Dienste stehen kann^; der römische dTOpavópoç dagegen ist ein litur gischer städtischer Beamter^ mit jähriger Amtszeit. Wenn auch der römische aYopavóiuoç ein städtischer Beamter ist, mit dem Amtssitze in der Gauhauptstadt, so ist doch sein Amt kein städtisches Amt, sondern ein Staatsamt®; sein Amtsbezirk deckt sich nicht mit der Gemarkung der Hauptstadt, sondern mit dem ‘ Literatur: Mitteis, Reichsrecht S. 52ff.; Archiv I S. 190ff.; P. Lips. I S. 18; Hermes 30 S. 506f. ; Privatrecht I S. 808 ff. ; Wessely, Die ägypt. Agoranomen als Notare, Mitt. PER. V S. 83 ff. ; Wilcken, Ostraka I S. 131 ; Naber, Archiv II S. 32ff. ; H. Erman, Archiv II S. 455ff. ; Gerhard, ihvr] év -rricTTei, Philol. 63 (1905) S. 498 ff. ; Koschaker, Der àpxibiKaoxpç, Zschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 264ff.; Paul M. Meyer, Klio IV S. 28ff. * Außerhalb Ägyptens liegen die Verhältnisse zum Teil anders (Mittels, Reichsrecht S. 96). ® Paniskos läßt sich 10 Jahre hindurch als dyopavópog nachweisen, von 107 bis 98 v. Chr. (P. Grenf. II 23 a; 35; BGU. 1000); Heliodoros 17 Jahre hindurch, von 123 bis 107 (Gerhard, Philol. 63, 1905, S. 561). * Preisigke, Städt. Beamtenwesen S. 11 und 31 ff. ® Ähnlich ist ein Postdirektor in Preußen ein „kgl. preußischer Post direktor“, weil er durch den König von Preußen seine Anstellung erhält; aber sein Amt ist ein Reichsamt mit der Firma „Kaiserliches Postamt“.