296 Teil IV. Girobanknotariat. Besitzamte eine staatliche Einrichtung geschaffen, die eine Wohl fahrtseinrichtung für die Bevölkerung war und Sicherheit gewährte. Zur Erzielung von Einheitlichkeit im Privaturkundenwesen mußte die Regierung darauf hinwirken, daß von dieser Einrichtung im weitesten Umfange Gebrauch gemacht werde. Die öffentlichen Notariate boten für formgerechte Abfassung der Urkunden die nötige Gewähr. Jede Urkunde dieser Notariate gelangt auf dienstmäßigem Wege ganz von selber in das Besitzamt, Handscheine aber, die von den Partnern selber oder von unge wandten Winkelschreibern zurechtgeformt werden, enthalten leicht Unklarheiten und Formfehler, die den Behörden Schwierigkeiten verursachen. Würde die Regierung den Handscheinen nicht Hemmung bereiten, so würde das Handscheinwesen schon deshalb bald über handnehmen, weil man beim Handscheine Sporteln und Steuern, namentlich die Wertumsatzsteuer (réXoç èTKUKXíou), spart. Auch der Staatssäckel verlangte daher das entschiedene Zurückdämmen der Handscheine. Der römische àpxiòiKaímíç vereinigt in seiner Hand ver schiedenartige Dienstgeschäfte, wie schon sein voller Titel besagt: iepeùç Kai dpxiòiKacnfiç Kai Trpòç èTTipeXeíqt tOùv xp^Pciticttûîv Kai TÛ»v dXXüuv KpiTHpíujv^ Er war nicht nur Richter*, sondern auch Verwaltungsbeamter, wie die Behandlung der Handscheine® und der sogenannten cruTXdjpriô'iÇ-Urkunden^, sowie das Verfahren zur Durch führung hypothekarischer Ansprüche® zeigt. Ihm müssen zur Bewäl- tung der Dienstgeschäfte zahlreiche Beamte zur Verfügung gestanden haben. Wie heute bei unseren großen Behörden müssen die Dienst geschäfte des àpxibiKacTTnç und seiner Beamten nach sachlichen Gesichtspunkten in Abteilungen zergliedert gewesen sein. Eine dieser Abteilungen, das KaiaXoTeîov, hatte unter anderem die Handscheine zu bearbeiten. Das KaraXoTeiov ist also keine selb ständige Behörde®, sondern ein unter der Oberleitung des dpxibi- * vgl. Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 256 ff. mit der dort angegebenen Literatur ; Schubart, Archiv V S. 66 ff. (für die ptolem. Zeit). * Wilcken, Archiv IV S. 406 ff. ; Schubart, Archiv V S. 65 f. 3 Wilcken, Archiv IV S. 373. * Koschaker, aaO. S.276ff.; Lewald, Grundbuchrecht S. 87ff.; Schubart, Archiv V S.47ff. ® Lewald, Grundbuchrecht S. 71. « Über das KaraXofeiov zur Zeit des Augustus vgl. Schubart, Archiv V S. 60 ff. Schubart bezeichnet das KaroXoteiov als „ôuxxdjpriaiç-Behôrde und