316 Teil IV. Girobanknotariat. Bank. Die unmittelbare Zahlung hat zur Folge, daß Proclus im vor liegenden Notariats vertrage als Partner auf tritt, sodaß seine An rechte an Maron nicht bloß auf Grund jenes Handscheines, sondern auch noch auf Grund dieses Notariatsvertrages festgelegt werden. Der gezahlte Preis von 900 Drachmen heißt òieffTaXiaévov Keq)á\aiov, weil die Zahlung im Girowege geschieht, auf Grund eines òiacXToXiKÓv. Sowohl Maron als auch Proclus müssen ein solches òiaaroXiKÓv (S. 203) an ihre Bank eingereicht haben. Es ist auch selbstverständlich, daß die eine Bank für Maron, die andere für Proclus eine unselbständige Girobankbescheinigung ausfertigte. Am Schlüsse von CPR. 1 quittiert Ptolemais mit den Worten: rTTo[Xeiua'iç TTToXejqaiou irapaKexibpnKa xàç toO KXqpou àXoúpaç rpîç Kai ¿Tréxio Tqv [Ti]pf|V àpTu[píou òpaxpàç] èvuKoaíaç, KaOdiç TTpOKue, Kè ßeßeibffuü. Das ist die Quittung der Geldempfängerin vor dem Notariate. Der wirkliche Geldempfang findet aber erst hinter her vor der Bank statt; darum ist die Quittung vor dem Notariate eigentlich nur eine vorzeitige Quittung. Das erkennt man z. B. aus P. Fior. 11 (153 n. Chr.), woselbst die Geldempfängerin (Schuld nerin) in der OiroTpaqpn zum Notariats vertrage erklärt (Z. 111): òeòávKJpai irapà N. N. òpaxpàç x, Sç àveiprmai ôi’ èTriTri[p]riTÜ)v TpaTréiqç. Tatsächlich aber empfängt sie das Geld erst hinterher^ auf der Bank, denn dort quittiert sie nochmals in der úirofpacpq der Girobankurkunde (Z. 29.1): ^x^ òpaxpàç x. Auch in CPR. 1 kann es nicht zweifelhaft sein, daß Frau Ptolemais auf beiden Banken je eine Quittung zu Händen des Maron und des Proclus ausgestellt hat. Auf diese beiden Quittungen beziehen sich die Worte 0e)Li[évriç crupjßoXaiuuv (lies aupßoXaia), „indem sie (Ptole mais) die (erforderlichen) Quittungen (über den Empfang der beiden Teilsummen zu Händen der beiden Geldgeber Maron und Proclus auf den beiden Banken) ausfertigte“ ^ (vgl. S. 213). Die Bank stellt keine Quittung aus (vgl. S. 210). Wie ich oben (S. 313) bei Zergliederung von P. Teb. II 389 gezeigt habe, zerfällt die unselbständige Girobankbescheinigung, gleichwie die selbständige Girobankbescheinigung (Abschn. 46), in zwei Hauptteile: A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche und B. Auszug aus dem Girobuche. Der Auszug (B) enthält ‘ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175. * Mittels, Zschr. d. Sav. Stift. 1898 S. 247, schlägt die Ergänzung Oe- |Li[¿vou ffupJßoXaiuJv (= <TU|Liß0\aiov) vor, „indem er (Proclus) eine Anweisung ausstellte“. Die Ergänzung eep[évTiç] setze ich vermutungsweise.