372 Teil IV. Girobanknotariat. Abschnitt 75. Pflichtmäßige aTtOTpaqpn an das Besitzamt. Die pflichtmäßigen àfroYpaqpaí unter AI der Zusammenstel lung auf S. 369 werden sämtlich an diejenigen Behörden erstattet, von denen wir wissen, daß sie auch sonst mit Steuersachen und allgemeinen Staatsverwaltungssachen zu tun haben. Es sind das zugleich die leitenden politischen Behörden des Gaues: der (Txpa- TT1TÓÇ, der pamXiKÒç TpapMctTeúç, der xiupoTpappaTeúq usw. Gegen diese große Gruppe von ÚTroTpaqpaí sticht eine d-rroTpacpn deutlich ab, die zwar ebenfalls — wie jene — von den Bewohnern aus geht und den Privatbesitz der Bewohner behandelt, indessen nicht an die politischen Behörden gerichtet ist, sondern an eine Behörde, die nur mit Verwaltung der freiwillig ihr überbrachten Privat urkunden der Bewohner Befassung hat, nämlich an das Besitz amt (ßiß\io0nKr| èTKTTicreujv). Der Umstand, daß die bisher bekannt gewordenen àrroTpacpaí an das Besitzamt Erklärungen über den Besitz an Grund und Boden darstellen, hat die Veranlassung dazu gegeben, das Besitzamt als Katasteramt oder Grundbuchamt anzu sehen 1. Wie oben (S. 289 ff.) ausgeführt worden ist, trifft diese Auffassung nicht zu. Da das Besitzamt nur ein Staatsamt zur Ver wahrung der freiwillig ihr überbrachten Urkunden ist, und da die Urkunden über den Besitz an Grund und Boden, soweit sie im Besitzamte lagern, demzufolge nicht den gesamten Grund und Boden des Gaues umfassen (vgl. oben S. 288), so können sich die pflichtmäßigen^ àiroYpaqpaí an das Besitzamt auch nur allein auf die freiwillig an das Besitzamt eingereichten, dort also schon vorhandenen Besitzurkunden beziehen. Über die im Besitzamte lagernden Urkunden wird eine Haupt- Übersicht geführt, die man als Bestandsliste bezeichnen kann. Diese Liste nannte man xà òiacrxpiópaxa^. Die an das Besitzamt gerichteten pflichtmäßigen àítoTpacpaí haben den Zweck, dem Besitz amte die Möglichkeit zu bieten, seinen Urkundenbestand und seine Bestandsliste einer gründlichen Nachprüfung zu unterziehen. Eine solche Nachprüfung wurde nötig, sobald man ‘ siehe oben S. 285 Anm. 1 und S. 290 Anm. 1. * Daß diese áiroxpaçaí pflichtmäßig eingereicht werden, ersieht man aus den regelmäßigen Wendungen: Korà xà KeXeuaGëvxa oder Kuxd xà upoaxexaxpéva. » vgl. P. Straßb. I S. 124.