378 Teil IV. Girobanknotariat. Todeswegen den Kindern zugewiesen ist, damit Leute, welche (wegen solchen Besitzes)Unterhandlungen anknüpfen, nicht durch Unkenntnis (des wahren Sachverhaltes) benach teiligt werden.“ Dieser Abschnitt der Verordnung behandelt anscheinend einen ganz neuen Gegenstand; bisher war vom díroTpáipacTGai die Rede, jetzt aber heißt es: TrapaxiGeiujcrav. Jetzt also handelt es sich nicht mehr um die Fflicht-dnoYpuTn zwecks Beseitigung einer Unordnung im Besitzamte, sondern um die TrapáOeaiç von im Besitzamte bislang noch nicht vorhandenen Besitzurkunden. Die TrapáGemç ist die Hinterlegung von Besitzpapieren beim Besitzamte ; sie erfolgt auf Grund einer freiwilligen ÙTroTpaçn. Die jetzigen, vom Vizekönige angeordneten Pflicht-duoypacpai können nur geschehen in Hinsicht solcher Besitzpapiere, deren rrapáGecriç in Verfolg einer früheren freiwilligen dnofpacpii bereits vor sich gegangen ist. Darnach würde der Sachverhalt so aufzu fassen sein, daß die Worte 'irapaTiGéTUJcrav òè Kai aí fnvaÎKeç ktX.* lediglich eine gut gemeinte Ermahnung an die Ehefrauen und Kinder darstellen; der Vizekönig ermahnt sie, die freiwillige dno- Tpacpn nicht zu verabsäumen, damit Dritte, namentlich aber auch sie selber, durch die Unterlassung nicht geschädigt werden. In dieser Fassung paßt aber der Abschnitt in den sonstigen Zusammenhang der Verordnung des Vizekönigs sachlich nicht hinein, denn gleichwie vorher, so folgen auch hinterher (vgl. S. 301 Anm. 2 und Abschn. 97) Bestimmungen innerdienstlicher Art. Darum glaube ich, daß wir hier ^ eine schiefe Wiedergabe des ursprünglichen Wortlautes vor uns haben, und daß Rufus etwa gesagt haben wird: KeXeúuu òè Kai napaTiGévai xàç xwv fuvaiKÜiv ffuTípaçàç xaîç ütto- oxáueai xOùv àvòpiôv kxX. In dieser Form richtet sich die Ver ordnung nicht an die Ehefrauen und Kinder, sondern ebenfalls an die Beamten des Besitzamtes, wie vorher und nachher. In dieser Form steht die Verordnung auch im Einklänge mit der im Jahre 109, also zwanzig Jahre später, erlassenen Verordnung des Vizekönigs Sulpicius Similis. Diese besagt (P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 25ff.): [KjçKeXeuKévai Mé[x]xiov 'PoOqpov xò[v] yevópevov €TTi ëirapxov xà àvxíypaqpa xújv cTuvTpaqpihv xaîç xújv àvòpihv ÚTTOçrxáaeaiv èyxíGeçrGai. Hiernach hat Rufus dem Besitzamte, nicht den Ehefrauen, vorgeschrieben, die Abschriften der (von den ‘ gleichwie in anderen Fällen; vgl. oben S. 283 Anm. 1.