488 Teil IV. Girobanknotariat. Alexandros) ÒÍKaia. In dem Girobankvertrage über die Hergabe des Darlehens war offenbar die Trapaxihpncrig im Falle der unterbleibenden Rückzahlung vereinbart worden. Daher steht in unserer Urkunde èTÒóffijLiov Tfjç TTttpaxujpnffeujç anstatt érbódigov ttiç óiaypacpñs TpanéCnç. Abschnitt 97. Bestandsliste des Besitzamtes. Es ist ein Gebot der Ordnung, daß, wer viele fremde Sachen verwahrt, darüber im einzelnen Buch führt (siehe oben 8. 292) ; vor allem ist eine Bestandsliste nötig. Eine solche Bestands liste ist im Besitzamte vorhanden, sie heißt tù òiacrx pió para h Die Bestandsliste gibt den Nachweis über die vorhandenen Urkunden in der Weise, daß sie einen kurzen Inhaltsauszug aus jeder Ur kunde aufweist. Letzteres ist auch nötig, um die verbuchten Besitz rechte schützen und die vorgeschriebenen Prüfungen (siehe S. 407) ausführen zu können. Gleichwie die Privaturkunden nach Ort schaftsgruppen, Sachengruppen und Namengruppen ver wahrt wurden2, so wurden auch die Bestandslisten nach Ort schaftsgruppen, Sachengruppen und Namengruppen — ge trennt von den Privaturkunden, in besondern Fachwerksabteilungen — gelagert. Suchte man einen Hauskaufvertrag des NeîXoç aus Kapavíç, so begab man sich in die Hauptabteilung für die Privat urkunden, dort trat man in das Zimmer für das Dorf Kapavíç, hier schritt man zur Sachengruppe „Grundstücke“, und nun suchte man dasjenige Fachwerk auf, welches die mit N beginnenden Namen enthielt; dort fand man den Namen NeîXoç und daneben den Hauskaufvertrag. Wünschte man nunmehr das òiáaTpuupa zu diesem Hauskaufvertrage nachzulesen, so begab man sich in die Hauptabteilung für die òiacrxpújpaTa, dort trat man zur Unter abteilung für das Dorf^ 'Kapavíç', suchte die Sachengruppe „Grund stücke für Kapavíç“, und hier wiederum suchte man die N-Rolle. Die N-Rolle enthielt den vermeldeten Besitz derjenigen Besitzer aus Karanis, deren Namen mit N beginnen. Für jeden Buchstaben ‘ vgl. P. Sü’aßb. I S. 124 ; Wilcken, Archiv IV S. 563. — Über die òiaaxpúj- paxa im unrichtigen Sinne von Grundbüchern handeln: Lewald, Grund buchrecht S. 83 ff. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 155 ff. * siehe oben S. 454. ® Jedes Dorf hat seine eigenen biaoxpujpaxa. Vgl. Wilcken, Archiv III S. 509; IV S. 563; Weiss, Archiv IV S. 348 Anm. 3.