498 Teil IV. Girobanknotariat. Da die Tpaqpn KaTctXoxiíJiaúúv nach Jahrgängen (Jahrgänge 9 und 15) zitiert wird, so muß sie jahrgangweise neu aufgestellt worden sein. Die abgeschlossenen Jahrgänge wurden für Nach- schlagezwecke zurückgelegt und aufbewahrt, gleichwie die Bestands listen des Besitzamtes ; nur wurden die letzteren von fünf zu fünf Jahren erneuert, nicht jährlich. Der erste Auszug hat vor dem Namen Zaxupiaiva die Worte *Ko\(\ií|uaTOç) v6’; dieses Lehen stand also auf Seite 59 der Stammrolle für das Jahr 9 verbucht. Die Vorbesitzerin heißt im ersten Auszuge Tamystha, im zweiten Auszuge Theonis. Die Tpacpf] KaxaXoxicrpüuv (Stammrolle des Katökenlandes) um faßt den Gesamtbestand der Lehen, Grundstück für Grundstück; diese Vollständigkeit fehlt der Bestandsliste des Besitzamtes. Die Lehen bilden den festen Stock der Stammrolle; die Namen der wechselnden Besitzer treten in zweiter Linie hinzu oder weg. In der Bestandsliste des Besitzamtes dagegen ist der Name des Besitzers der feste Stock; der wechselnde Besitz tritt in zweiter Linie hinzu oder weg. Die Bestandsliste des Besitzamtes ist nach Personalfolien angelegt; die Stammrolle des Katökenlandes nach Realfolien Die Verbuchung eines Besitzrechtes in der Stamm rolle des Katökenlandes ist Zwangssache, in der Bestandsliste des Besitzamtes dagegen Sache des freien Willens. Die Ver buchung in der Stammrolle des Katökenlandes ist Voraussetzung und Vorbedingung des Besitzrechtes eines Katöken; für den Besitzer von Privatland dagegen hängt das Besitzrecht nicht von der Verbuchung im Besitzamte ab. Somit erfüllt die Stammrolle des Katökenlandes aUe Bedingungen, die ein Grundbuch er füllen muß, Bedingungen, die von der Bestandsliste des Besitz amtes nicht erfüllt werden (vgl. oben S. 285). Die ypacpf) xaxa- XoxKTpüv^ kann daher mit Fug und Recht als ein Grundbuch, und zwar als das Katökengrundbuch gelten. * Lewald, Grundbuchrecht S. 20, vermutet auch hier Personalfolien. Da aber das Katöken-Rechtsverhältnis am Lehen haftet (siehe oben S. 496) nicht am Lehensträger, so muß die Tpcupfi KaxaXoxiöiLuöv lehenweise an gelegt gewesen sein. Waszynski, Bodenpacht I S. 81 f., sagt mit Recht : „Den KaxaXoxicrpoi der Katöken, die in erster Linie ein besonderes Grundbuch für diese Ländereien sind, entsprechen die mittelalterlichen Rittergutsmatrikeln“; es war „jeder KaxaXoxiapóç ein Verzeichnis der bevorrechteten Katöken- grundstücke“. * Lewald, Grundbuchrecht S. 19 u. 62 f. bezeichnet die KaraXoxiopoí als Katökenkataster. Nach Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 40, dienen die KaraXoxiopoí als Kataster zu Besteuerungszwecken. Paul M. Meyer, Heerwesen