Abschn. 100. Die -irepíXuoiç kotù -rtapdKXriaiv. 531 (siehe oben S. 2081); nur so ist es denkbar, daß die Anweisungs formel dem Schreiber hier versehentlich in die Feder fließen konnte. Zn erwähnen bleibt noch, daß man nicht nur sagte 'irepiXOeiv Tnv òiaTpacpnv’ oder '-irepiXiieiv rnv pidOujaiv’ (Urkunde IV), sondern auch, vielleicht nur volkstümlich, 'uepiXijeiv pé’. Die Worte irepi- Xúcracrá pe aveu ùnepOéaeiuç, die Chichoïs in seiner Handschein quittung (Urkunde V) anwendet, mag man etwa übersetzen : „nach dem du (Stotoetis) sofort wieder den Schuldvertrag mit mir gelöst hast“. Wenn dann Chichoïs fortfährt : xe èpoû prjòèv Xaßihv òià tò àuricrxtiTévai pe raÓToiç dpfuplou òpaxpàç òiaKocríaç eiKOffiç, so wird das bedeuten: „und nachdem ich nichts (d. h. keine Zinsen bezw. kein Benutzungsrecht des Haussechstels) von dir genommen habe, weil ich jene 220 Silberdrachmen zurückempfing“. Eine öieTßoXri eîç TrepiXuffiv dpoupüüv x aus Hermupolis ist P. Giss. Inv. Nr. 123 = Archiv V S. 1331 (182 n. Chr.). Hier steht öieTßoXf) xpaîtéiriç im Sinne von òiaTpacpq xpairéZiriç, doch mit dem Nebensinne der baren Auszahlung^. Die rrepíXucriç àpouptûv bezieht sich auf die Lösung einer uTraXXarn, die auf Grund einer früheren òittYpaqpf) xpaTré^qç stattgefunden hatte. Abschnitt 100. Die xrepíXuaiç Kaxà xrapáKXqmv. Kommt ein Schuldner den im Darlehensvertrage übernommenen Verpflichtungen innerhalb der festgesetzten Zeit nicht nach, so hat der Gläubiger das Recht, die irepiXucriç des Schuldverhältnisses zu verlangen. Das ist die TrepíXuffiç Kaxà uapâKXqctiv oder das „zwangsweise Totmachen eines Schuld Vertrages.“ Gewöhn lich ist im Darlehensvertrage Pfand gestellt, und die TrepíXuciç be steht alsdann darin, daß der Pfandgegenstand ordnungsmäßig in das Eigentum des Gläubigers übergeht. Bei einer solchen Ttepi- Xuaiç findet gar keine Zahlung statt; trotzdem kann sie vor einer Bank vorgenommen werden, sofern die Hergabe des Darlehens im Girowege durch eine Bank stattgefunden hatte. Es durfte sogar diejenige Bank, die die Hergabe vermittelt hatte, eine andere Bank sein, als diejenige, welche hinterher die TrepíXuffiç xaxà irapá- KXricTiv vermittelt. Eine Bankurkunde über eine TrepíXuffiç Kaxà TrapáKXqaiv unterscheidet sich wesentlich von einer Bankurkunde über ‘ vgl. oben S. 235. 34*