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        <title>Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens</title>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Preisigke</surname>
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      <div>498 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Da die Tpaqpn KaTctXoxiíJiaúúv nach Jahrgängen (Jahrgänge 9 
und 15) zitiert wird, so muß sie jahrgangweise neu aufgestellt 
worden sein. Die abgeschlossenen Jahrgänge wurden für Nach- 
schlagezwecke zurückgelegt und aufbewahrt, gleichwie die Bestands 
listen des Besitzamtes ; nur wurden die letzteren von fünf zu fünf 
Jahren erneuert, nicht jährlich. Der erste Auszug hat vor dem Namen 
Zaxupiaiva die Worte *Ko\(\ií|uaTOç) v6’; dieses Lehen stand also auf 
Seite 59 der Stammrolle für das Jahr 9 verbucht. Die Vorbesitzerin 
heißt im ersten Auszuge Tamystha, im zweiten Auszuge Theonis. 
Die Tpacpf] KaxaXoxicrpüuv (Stammrolle des Katökenlandes) um 
faßt den Gesamtbestand der Lehen, Grundstück für Grundstück; 
diese Vollständigkeit fehlt der Bestandsliste des Besitzamtes. Die 
Lehen bilden den festen Stock der Stammrolle; die Namen der 
wechselnden Besitzer treten in zweiter Linie hinzu oder weg. 
In der Bestandsliste des Besitzamtes dagegen ist der Name des 
Besitzers der feste Stock; der wechselnde Besitz tritt in zweiter 
Linie hinzu oder weg. Die Bestandsliste des Besitzamtes ist nach 
Personalfolien angelegt; die Stammrolle des Katökenlandes nach 
Realfolien Die Verbuchung eines Besitzrechtes in der Stamm 
rolle des Katökenlandes ist Zwangssache, in der Bestandsliste 
des Besitzamtes dagegen Sache des freien Willens. Die Ver 
buchung in der Stammrolle des Katökenlandes ist Voraussetzung 
und Vorbedingung des Besitzrechtes eines Katöken; für den 
Besitzer von Privatland dagegen hängt das Besitzrecht nicht von 
der Verbuchung im Besitzamte ab. Somit erfüllt die Stammrolle 
des Katökenlandes aUe Bedingungen, die ein Grundbuch er 
füllen muß, Bedingungen, die von der Bestandsliste des Besitz 
amtes nicht erfüllt werden (vgl. oben S. 285). Die ypacpf) xaxa- 
XoxKTpüv^ kann daher mit Fug und Recht als ein Grundbuch, 
und zwar als das Katökengrundbuch gelten. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 20, vermutet auch hier Personalfolien. 
Da aber das Katöken-Rechtsverhältnis am Lehen haftet (siehe oben S. 496) 
nicht am Lehensträger, so muß die Tpcupfi KaxaXoxiöiLuöv lehenweise an 
gelegt gewesen sein. Waszynski, Bodenpacht I S. 81 f., sagt mit Recht : „Den 
KaxaXoxicrpoi der Katöken, die in erster Linie ein besonderes Grundbuch für 
diese Ländereien sind, entsprechen die mittelalterlichen Rittergutsmatrikeln“; 
es war „jeder KaxaXoxiapóç ein Verzeichnis der bevorrechteten Katöken- 
grundstücke“. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 19 u. 62 f. bezeichnet die KaraXoxiopoí als 
Katökenkataster. Nach Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 40, dienen die 
KaraXoxiopoí als Kataster zu Besteuerungszwecken. Paul M. Meyer, Heerwesen</div>
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