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        <title>Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens</title>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Preisigke</surname>
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            <idno>893136298</idno>
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        BiDTOtj^k der Hansestadt . 
Standort 
EIGENTUM 
DES 
INSTITUTS 
FÜR 
WELTWIRTSCHAFT 
BIBLIOTHEK 
n 25023
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        mm
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        Girowesen 
im griechischen Ägypten 
enthaltend 
Korngiro Geldgiro Girobanknotariat 
mit Einschluss des Archivwesens 
Ein Beitrag zur Geschichte des Verwaltungsdienstes 
im Altertums 
von 
Friedrich Preisigke 
Kaiserliohem Telegraphendirektor zu Strassbnrg im Elsass 
Strassbnrg im Eisass 
Verlag von Schlesier &amp; Schweikhardt 
1910
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        (jirowesen im griechischen Ägypten
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        Bei uns erschien früher von demselben Verfasser: 
Preisigke, Dr. Fr., Griechische Papyrus der Kaiserlichen Univer- 
sitäts- und Landesbibliothek zu Straßburg im Elsaß. Band I, 
Heft 1 : Urkunden 1—23. Mit 5 Lichtdrucktafeln und 23 Schriftproben 
im Text. Kl.-Fol. 96 Seiten Text. 1906. Ji&gt; 18.— 
— Dasselbe. Heft 2: Urkunden 24—54. Mit 6 Lichtdrucktafeln und 20 Schrift 
proben im Text. Kl.-Fol. 90 Seiten Text. 1907. Æ 18.— 
Gedruckt mit Unterstützung der „Wissenschaftlichen Gesellschaft 
in Straßburg“. 
Heft 3 (Schluß des I. Bandes) mit Gesamt-Index ist in Vorbereitung. 
Verlag von Schlesier &amp; Schweikhardt, Straßburg.
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        Kirowesen 
im griechischen Ägypten 
enthaltend 
Korngiro Geldgiro Girobanknotariat 
mit Einschluss des Archivwesens 
Ein Beitrag zur Geschichte des Verwaltungsdienstes 
im Altertums 
von 
Friedrich /Preisigke 
Kaiserlichem Telegraphendirektor zu Strassburg im Eisass 
Strassburg im Eisass 
Verlag von Schlesier &amp; Schweikhardt 
1910
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        Druck von M. DuMont Schauberg, Straßburg i. E. 
BîgesdsoiîeRausd. 
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        Vorwort. 
Die vorliegende Darstellung des Girowesens im griechischen 
Ägypten kann nicht diejenige Vollständigkeit bieten, die man von 
einer Darstellung des neuzeitlichen Girowesens erwarten muß. Für 
das alte Ägypten sind wir auf zufällige Funde angewiesen, und 
wir müssen damit zufrieden sein, daß wir die Verhältnisse nur bruch 
stückweise zu erkennen vermögen. Aber auch so schon bemerken wir 
zu unserer Überraschung, daß der Giroverkehr damals in Hinsicht 
seiner vielseitigen Durchbildung und in bezug auf die Häufigkeit 
seiner Verwendung einen Stand erreichte, den unser neuzeitliches 
Giro wesen nicht erreicht. Gerade jetzt, da unsere deutsche Post 
verwaltung daran arbeitet, den noch jungen Postscheckverkehr mehr 
und mehr allen Schichten der Bevölkerung zugänglich zu machen, 
war es für mich als alten Beamten dieser Verwaltung eine be 
sondere Freude, in das Girowesen des griechischen Ägyptens ein 
zudringen und zu prüfen, wie man damals den praktischen Be 
triebsdienst eingerichtet hat, um den Giroverkehr zu sichern und 
zu heben. 
Dankbar gedenke ich der freundlichen Unterstützung, die 
mir bei dieser Arbeit von seiten der Herren Professoren Dr. Bruno 
Keil und Dr. Wilhelm Spiegelberg zuteil geworden ist ; beide haben 
die Korrekturbogen mitgelesen und mit Kat und Tat mir zur Seite 
gestanden. Insbesondere habe ich unserem Meister der Papyrus 
forschung, Herrn Professor Dr. Ulrich Wilcken, zu danken, der 
ebenfalls die Korrekturbogen mitlas und dabei in zahlreichen 
Fällen Rat und Hülfe spendete. 
Straßburg im Elsaß, den 8. März 1910. 
Friedrich Preisigke.
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Inhaltsverzeichnis. 
Seite 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. . . 1 
Abschnitt 1. Grundlagen des Giro- und Scheckverkehrs 1 
Abschnitt 2. Geldwirtschaft und Naturalwirtschaft 3 
Abschnitt 3. Die ptolemäischen Staatskassen und Banken .... 7 
Abschnitt 4. Die römischen Staatskassen 12 
Abschnitt 5. Die römischen Staatsbanken 19 
A. Oxyrhynchos 20 
B. Arsinoe 27 
G. Hermupolis 29 
Abschnitt 6. Die römischen Privatbanken 31 
Abschnitt 7. Der Begriff TpdireZa 38 
Abschnitt 8. Der Begriff erjuaupóç 40 
Abschnitt 9. Der ptolemäische oitoXóyoç 42 
Abschnitt 10. Der römische aiToXóyoç 46 
Abschnitt 11. Die Beamtenschaft des Staatsspeichers 56 
Abschnitt 12. Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen und Staats 
speicher 59 
Teil II. Korii-Griroverkehr 62 
Abschnitt 13. Wirtschaftliche Bedeutung des Getreide-Girowesens . 62 
Abschnitt 14. Fruchtarten des Staatsspeichers 63 
Abschnitt 15. Jahrgang und Etatsjahr 64 
Abschnitt 16. Räumliche Verwahrung der Bestände 68 
Abschnitt 17. Stammeinlage 72 
Abschnitt 18. Einlage von Pachtzinsen 74 
Abschnitt 19. Giroguthaben von Körperschaften 80 
Abschnitt 20. Vorschußkonto der Steuererheber 82 
Abschnitt 21. Steuerzahlung im Girowege 84 
Abschnitt 22. Fernverkehr der Steuererheber 89 
Abschnitt 23. Fernverkehr der Privatleute 101 
Abschnitt 24. Beschränktes Verfügungsrecht HO 
Abschnitt 25. Nebenkosten der Girozahlung 112 
Abschnitt 26. Lagergebühren IH 
Abschnitt 27. Giroanweisung HO
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        VIII 
Inhalts verz eichnis. 
Seite 
Abschnitt 28. Scheck 128 
Abschnitt 29. Gegenzeichnung der Behörde 132 
Abschnitt 30. Speicherbescheinigung 138 
A. Steuer-Girobescheinigung 139 
B. Privat-Girobescheinigung 143 
Abschnitt 31. Zahlung eîç tôv beîva 147 
Abschnitt 32. Zahlung eiç dvopa, ôvópaxoç 149 
Abschnitt 33. Zahlung bià toO beîva 152 
Abschnitt 34. Zahlung úirèp toO beîva, von dem Zahler 156 
Abschnitt 35. Zahlung úirèp xoO beîva, an den Empfänger .... 158 
Abschnitt 36. Zahlung úuèp xoO beîva, für einen Etatstitel . . • • 159 
Abschnitt 37. Zahlung xoO beîva, von dem Zahler 167 
Abschnitt 38. Zahlung xoO beîva, für den Empfänger 171 
Abschnitt 39. Vermischte Beispiele 173 
Abschnitt 40. Buchführung des Staatsspeichers 180 
Abschnitt 41. Nachprüfung der Aufsichtsbehörde 183 
Teil III. Geld-Giroverkehr 185 
Abschnitt 42. Giroguthaben und Girozahlung 185 
Abschnitt 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut 188 
Abschnitt 44. Giroanweisung 203 
Abschnitt 45. Scheck • 209 
Abschnitt 46. Selbständige Girobankbescheinigung 210 
Abschnitt 47. Schwierige Urkunden 222 
Abschnitt 48. Giroquittung 226 
A. Quittung für die Bank 227 
B. Quittung für den Girozahler . 227 
Abschnitt 49. Die bieTßoXri 234 
Abschnitt 50. Die pexaßoXq 236 
Abschnitt 51. Der Begriff biaypacpri 238 
Abschnitt 52. Die biaypacpri für Vererbpachtung 239 
Abschnitt 53. Girokonto des ptolemäischen Steuerpächters .... 246 
Abschnitt 54. Die biafpaçq des ptolemäischen Steuerpächters . . 248 
Abschnitt 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuer 
pächters 251 
A. Girokonto bei den Banken 251 
B. Girokonto (Dienstkonto) bei der Staatskasse 255 
Abschnitt 56. Die biaTpaqpq des römischen Steuererhebers und Steuer 
pächters 263 
Abschnitt 57. Fernverkehr der Steuererheber und Steuerpächter . . 265 
Abschnitt 58. Fernverkehr der Privatleute und Gemeinden .... 269 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Abschnitt 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat 272 
Abschnitt 60. Verwahrung der Privatverträge in ptolemäischer Zeit 280 
Abschnitt 61. Die römische ßißXioBqKri ¿TKx/|Gewv 282
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        Inhaltsverzeichnis. 
IX 
Abschnitt 62. Zweck der ßißXioöriKri ¿TKT/iacwv 
Abschnitt 63. Grundzüge des Betriebes im Besitzamte 
Abschnitt 64. Das KaraXoYeiov des àpxibiKOôxi^ç 
Abschnitt 65. Das è-rríuTaXina des Besitzamtes 
Abschnitt 66. Staatsnotariatsvertrag mit unselbständiger Girobank 
bescheinigung 
Abschnitt 67. Notariatsvertrag mit unselbständigem Girobankvertrage 
von Hermupolis 
Abschnitt 68. Notariatsvertrag mit unselbständigem Girobankvertrage 
von Antinoupolis • 
Abschnitt 69. Selbständiger Girobankvertrag 
Abschnitt 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis . . . 
Abschnitt 71. Selbständiger Girobankvertrag von Antinoupohs . . . 
Abschnitt 72. Selbständiger Girobankvertrag vom Faijum 
Abschnitt 73. Bankvertrag ohne Girozahlung 
Abschnitt 74. Wesen und Arten der àuoYpaqpaí 
Abschnitt 75. Pflichtmäßige diroYpaqpri an das Besitzamt 
Abschnitt 76. Freiwillige diroYpa^PP über Erbschaftsbesitz . . . . 
A. Freiwillige diroYpa^n des Erblassers über vererbten Besitz . 
B. Freiwillige á^oYpoupp des Erben über ererbten Besitz . . • 
Abschnitt 77. Freiwillige àiroYpaqui über erworbenen Dauerbesitz . 
Abschnitt 78. Quittung des Besitzamtes unter der diroYpacpti . . • 
Abschnitt 79. Der Begriff dvaYpaq)!*] 
Abschnitt 80. Die àvcYpcupp des römischen Notariates 
Abschnitt 81. Die Vertragsurschriftenrolle des Notariates 
Abschnitt 82. Der dvuYpaqpfi-Vermerk 
A. Ptolemäische Zeit 
B. Römische Zeit 
Abschnitt 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates 
A. Ptolemäische Zeit 
B. Römische Zeit 
Abschnitt 84. Wesen und Zweck der KoroYpacpri 
Abschnitt 85. Die KUTOYpacpi'i als selbständige Urkunde 
Abschnitt 86. Die eúòÓKtiaiç innerhalb der duoYpaqpn 
Abschnitt 87. Die KUTOYpacp/i innerhalb des Kaufvertrages . . . . 
Abschnitt 88. Die KaxaYpcupf) ¿itl Xúoei und ¿v uíaxei 
Abschnitt 89. Wesen der uapdGeoiç 
Abschnitt 90. Die TrapdOeôiç des erworbenen Dauerbesitzes . . . . 
Abschnitt 91. Die irapdGeôiç in Erbschaftssachen 
A. Die iiapdBeaiç des Testamentes 
B. Die irapdGeoiç des ererbten Dauerbesitzes 
C. Die TrapdGeoiç der ererbten Forderung 
D. Die irapdGeaiç einer Sperre des Erbgutes 
Abschnitt 92. Die irapdGecnç der Schuldforderung 
A. Die irapd0€ôiç des Schuldvertrages 
B. Die Ttapd0€cnç der Sperre 
Abschnitt 93. Die 
Seite 
285 
291 
294 
301 
309 
318 
334 
336 
337 
350 
355 
362 
368 
372 
384 
385 
387 
391 
397 
408 
415 
417 
419 
419 
423 
425 
425 
428 
437 
445 
447 
448 
451 
454 
458 
460 
460 
461 
461 
462 
463 
463 
468 
474
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        X 
Inhaltsverzeichnis. 
Seite 
Abschnitt 94. Die liturgische Sperre 477 
Abschnitt 95. Die blinde Sperre 478 
Abschnitt 96. Das ¿Tbóoipov des Besitzamtes 483 
Abschnitt 97. Bestandsliste des Besitzamtes 488 
Abschnitt 98. Lehengrundbuch 496 
Abschnitt 99. Die TrepíXuuiç der Schuldurkunde 514 
Abschnitt 100. Die irepíXuGiç kotù irapdKXTioiv 531 
Urkundenliste 537 
Deutsche Schlagwörter 549 
Griechische Schlagwörter 560
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        Abkürzung der ürkimdenwerke. 
P. Amh. II = The Amherst Papyri being an account of the greek Papyri 
in the Collection of the right hon. lord Amherst, by B. P. Grenfell and 
A. S. Hunt, London 1901. 
Archiv = Archiv für Papyrusforschung, herausgegeb. von Ulrich Wilcken, 
Leipzig 1901 ff. 
P. Ausonia = Vitelli, Tre documenti greco-egizii, in Ausonia, Ri vista 
della Società Italiana di archeologia e storia delT arte, Roma 1907, p. 137 ff. 
P. Basel = Baseler Papyrus Inv. Nr. 7, herausgegeben von Rabel, Die 
Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders, Festschrift der Universität 
Basel, Leipzig 1909, S. 99 ff. 
BGU. = Ägyptische Urkunden aus den Kgl. Museen zu Berlin, Griechische 
Urkunden, Berlin 1895 ff. 
P. Buttmann = Buttmann, Erklärung der griechischen Beischrift auf einem 
ägyptischen Papyrus aus der Minutolischen Sammlung, Abhandl. der 
Akademie der Wissenschaften in Berlin 1844, philos. Klasse, S. 89 ff. 
P. Cairo = Catalogue général des antiquités égyptiennes du Musée du 
Caire, Greek Papyri, by B. P. Grenfell and A. S. Hunt, Service des 
Antiquités de l’Égypte, Oxford 1903. 
P. dem. Cairo = Catalogue général des antiquités égyptiennes du Musée 
du Caire, Die demotischen Papyrus, von W. Spiegelberg, Straßburg im 
Elsaß 1908. 
P. Gatt. I = Papyrus Cattaoui, Archiv für Papyrusforschung III S. 55ff. 
CPR. = Corpus Papyrorum Raineri Vol. I, von Carl Wessely, Wien 1895. 
Dittenberger, Or. gr. Inscr. = Orientis graeci Inscriptiones selectae, ed. 
W. Dittenberger, Leipzig 1903 und 1905. 
P. gr. Eleph. == Elephantine-Papyri, von 0. Rubensohn, Berlin 1907. 
P. Fay. = Fayüm towns and their papyri, by B. P. Grenfell, A. S. Hunt 
and D. G. Hogarth, London 1900. 
P. Fay. Ostr. = die im vorstehenden Werke, S. 317ff., behandelten Ostraka. 
P. Fi or. = Papiri greco-egizii, Papiri Fiorentini, per cura di G. Vitelli, 
Milano 1906. 
Führer PER. = Führer durch die Ausstellung der Papyrus Erzherzog Rainer, 
Wien 1894. 
P. Gen. = Les Papyrus de Genève, par J. Nicole, Genève 1896. 
P. Goodsp. = Greek papyri from the Cairo Museum, by E. J. Goodspeed, 
(the University of Chicago, the Decennial Publications), Chicago 1902. 
Goodsp. Ostr. = Greek ostraka in America, von E. J. Goodspeed, Proc. 
Soc. Bibl. Arch. 1901 p. 216 ff. 
P. Grenf. I = An Alexandrian erotic fragment and other Greek papyri, by 
B. P. Grenfell, Oxford 1896.
        <pb n="18" />
        XII 
Abkürzung der Urkundenwerke. 
P. Grenf. II = New classical fragments and other greek and latin papyri, 
by B. P. Grenfell and A. S. Hunt, Oxford 1897. 
Harte 1, gr. Pap. = Harte 1, Über die griechischen Papyri Erzherzog Rainer, 
Wien 1886. 
P. Hawara = Hawara, Biahmu and Arsinoe, by W. M. Flinders Petrie, 
London 1889. 
P. Hib. I = The Hibeh Papyri, part I, by B. P. Grenfell and A. S. Hunt, 
London 1906. 
P. Leid. = Papyri graeci Musei Antiquarii Publici Lugduni-Batavi, ed. 
C. Leemans, tomus I, Lugduni-Batavorum 1843. 
P. Leipz. = Die griechischen Papyri der Leipziger Universitäts-Bibliothek, 
von K. Wessely (Berichte über die Verhandlungen der Kgl. Sächsischen 
Gesellsch. d. Wissensch. zu Leipzig, phil. histor. Klasse, 1885). 
Lille = Papyrus grecs (Institut papyrologique de l’université de Lille) 
publiés sous la direction de Pierre Jouguet, Paris 1907ff. 
P. Lips. = Griechische Urkunden der Papyrussammlung zu Leipzig, Erster 
Band, von L. Mitte is, Leipzig 1906. 
P. Lond. == Greek Papyri in the British Museum, by F. G. Kenyon, Vol. 
I—III, London 1893, 1898 und 1907. 
P. Magdol. = Papyrus de Magdola, par P. Jouguet et G. Lefebvre, Bull, 
de Gorresp. Hellén. 26 (1902) S. 95 ff. und 26 (1904) S. 174 ff. 
Mél. Nicole = Mélanges Nicole, Recueil de mémoires de philologie classique 
et d’archéologie offerts à J. Nicole, Genève 1905. 
Mitt. PER. V = Mitteilungen aus der Sammlung der Papyrus Erzherzog 
Rainer, Band V, Wien 1897. 
Ostr. II = Ulrich Wilcken, Griechische Ostraka aus Ägypten und Nubien, 
Zweites Buch, 1899. 
P. Oxy. = The Oxyrhynchus Papyri, by B. P. Grenfell and A. S. Hunt, 
part I—V, London 1898—1908. 
P. Par. = Notices et extraits des manuscrits de la Bibliothèque Impériale 
et autres bibliothèques. Seconde partie, par W. Brunet de Presle, 
Paris 1865. 
P. Petr. = The Flinders Petrie Papyri, by J. P. Mahaffy, part I—III, 
Dublin 1891, 1893 und 1905. 
P. Reinach = Papyrus grecs et démotiques, par Th. Reinach, Paris 1905. 
P. dem. Reinach = dasselbe Werk, Quatrième partie, papyrus démotiques 
par W. Spiegelberg. 
P. Rev. Laws = Revenue Laws of Ptolemy Philadelphus, by B. P. Grenfell, 
Oxford 1896. 
P. Rylands = Catalogue of the demotic Papyri in the John Rylands library 
Manchester, by F. LI. Griffith, Vol. Ill, Manchester 1909. 
P. Straßb. = Griechische Papyrus der Kaiserl. Universitäts- und Landes 
bibliothek zu Straßburg im Elsaß, von F. Preisigke, Straßburg i. Eis. 
1906 u. 1907. 
P. dem. Straßb. = Die demotischen Papyrus der Straßburger Bibliothek, 
von W. Spiegelberg, Straßburg i. Eis. 1902. 
Stud. Pal. = Studien zur Paläographie und Papyruskunde, herausgeg. von 
K. Wessely, Band I—VIII, Leipzig 1902—1908.
        <pb n="19" />
        Abkürzung der Urkundenwerke. 
XIII 
P. Teb. I = The Tebtunis Papyri, by B. G. Grenfell and A. S. Hunt and 
J. G. Smyly, London 1902. 
P. Teb. II = The Tebtunis Papyri, Part II, by B. P. Grenfell and A. S. Hunt 
and E. J. Goodspeed, London 1907. 
P. Tur. = Papyri graeci regii Taurinensis Musei Aegyptii, ed. A. Peyron, 
Teil I und II, Turin 1826 und 1827. 
P. Wess. Taf. gr. = Papyrorum scripturae graecae specimina isagógica, 
ed. K. Wessely, Leipzig 1900. 
P. dem. Wien. Stud. Ill = Wessely, Der Wiener Papyrus Nr. 26 (Wiener 
Studien III S. 1 ff.) 
Wilcken Aktenst. = Aktenstücke aus der kgl. Bank zu Theben, von 
U. Wilcken (Abhandl. der kgl. Preuß. Akademie der Wissensch. zu 
Berlin 1886). 
Zeichenerklärung (vgl. Wilcken, Archiv I S. VI). 
[ ] bedeutet Lücke im Papyrus ; die in eckiger Klammer stehenden Buch 
staben sind vom Herausgeber des Papyrus ergänzt. 
¡[ I bedeutet eine Tilgung des Textes durch den Schreiber des Papyrus. 
&lt;5 bedeutet eine Hinzufügung oder Änderung durch den Herausgeber 
des Papyrus. 
bedeutet eine Tilgung durch den Herausgeber des Papyrus. 
( ) bedeutet eine vom Herausgeber des Papyrus vorgenommene Auflösung 
einer vom Papyrusschreiber angewendeten Abkürzung oder eines 
Wortsigels. 
Unterpunktierte Buchstaben sind in dem Urtexte undeutlich lesbar. 
Die statt der Buchstaben gesetzten Punkte bedeuten, wenn sie innerhalb 
eckiger Klammern stehen, die ungefähre Zahl der durch Beschädigung 
des Papyrus weggefallenen Buchstaben, außerhalb der Klammern be 
deuten sie Buchstaben, deren Lesung wegen Beschädigung dem Heraus 
geber des Papyrus nicht möglich war.
        <pb n="20" />
        i
        <pb n="21" />
        Berichtigungen und Zusätze. 
S. 42 ff. Im Abschn. 9 hätte, worauf Wilcken aufmerksam macht, der àvri- 
Ypaqpeúç erwähnt werden sollen, der im Betriebe des Staatsspeichers 
eine wichtige Rolle spielt. Der àvxiYpaqpeùç ist ein außerhalb des 
Staatsspeichers stehender Beamter, der jede Einnahme und Ausgabe 
des Speichers nachzuprüfen hat. Vgl. P. Teb. I 5, 85 ; -irpooireiuTei xoùç 
irpòç xaîç aixo\o(TÍaiç) Kai àvxiYp(aq)eíai;) píZooi |Lié[x]poiç [irajpà Tà 
eíj(j&lt;(xa0|ua&gt; èv éKÓaxun vopan òiTroòebei[Ypé]va xa{\Kã) kxA.. Vgl. auch 
P. Amh. II 59, 10; 60, 10; 156; P. Lille 21, 16; P. Petr. III 56 b, 5. In 
wieweit der àvxiYpaqpeúç die Girozahlungen nachprüfte, ist nicht be 
kannt. 
S. 65 ff. In meiner Darstellung der Vereinnahmung der Fruchtsteuern (oixiKd) 
bin ich der von Wilcken in seinen Ostraka vertretenen Ansicht gefolgt, 
wonach diese Steuern in ptolemäischer Zeit verpachtet waren. 
Rostowzew (Berl. phil.Wochenschr. 1900 S. 124; Gesch. der Staatspacht, 
Philol. Erg. Band IX S. 474; Pauly-Wissowa unter frumentum) ver 
trat zuerst die Meinung, daß diese Steuern nicht verpachtet waren, 
sondern, wie in römischer Zeit, durch staatliche Beamte erhoben 
wurden ; später hat er (Archiv III S. 207) unter Hinweis auf P. Teb. 
I 58 diese Meinung dahin eingeschränkt, daß es möglich oder sogar 
wahrscheinlich sei, für einige Naturalabgaben vom Landbesitze die 
Existenz der Pacht vorauszusetzen. Wie in römischer Zeit der Steuer 
pächter auf Schritt und Tritt von Staatsbeamten kontrolliert wird, 
sodaß die Staatsbeamten dem Pächter sogar die Einziehung der Steuern 
abnehmen (siehe oben S. 262), so fand auch in ptolemäischer Zeit 
(siehe das Steuergesetz des Philadelphos) eine peinliche Kontrolle statt. 
Die Erhebung durch den Staatsspeicher direkt bezeugt noch nicht, 
daß die Steuer nicht verpachtet war, da die Vereinnahmung auf das 
Girokonto des Pächters geschehen sein kann (vgl. oben S. 86 und 
140); solche Giro-Dienstkonten müssen für Erheber und Pächter in 
gleicher Weise bestanden haben. Wilcken steht in dieser Frage jetzt, 
wie er mir schreibt, auf Rostowzew’s Seite. 
S. 167 Anm. 2. In der Schreibung cü statt ia (Zahl 11) sieht Bruno Keil 
(vgl. Straßburger Festschrift S. 121 ff.) keinen semitischen Einfluß, 
sondern die wortgetreue Schreibung für 'ëv-bexa’. 
S. 274 Z. 7 von unten streiche : aòxóSev. 
S. 302 Z. 1 und 2 von oben lies : beim Besitzamte als xaxox^i zur Verbuchung 
gelangt (vgl. Abschn. 92 unter B) usw. 
S. 360 unter 5 lies : -rrapeiXpqpev. 
S. 364 unter 4 und S. 367 unter 4 lies : bairavoiv.
        <pb n="22" />
        XVI 
Berichtigungen und Zusätze. 
S. 376 Anm. 2 lies : vgl. Abschn. 98. 
S. 517. Die alexandrinischen über Schuldtilgung (vgl. Schubart, 
Archiv V S. 47) nehmen einen besonderen Platz ein, weil sie, wie die 
auYxiupi’lôciç über die Darlehenshergabe, vor Gericht aufgesetzt 
werden. Es sind das Gerichtsurkunden, keine Notariatsurkunden. 
Wahrscheinlich hatte das Besitzamt mit diesen Gerichtsurkunden keine 
Befassung.
        <pb n="23" />
        TEIL I. 
Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Abschnitt 1. 
Grundlagen des Giro- und Scheckverkehrs. 
Das Girowesen ist als Verfeinerung des Scheckwesens anzu 
sehen, daher ist das Scheckwesen die ältere Form. Wenn man vom 
Giro wesen spricht, ist das Scheck wesen einbegriffen. Das Scheck 
wesen hat die Hinterlegung eines Guthabens durch den Zahlungs 
pflichtigen zur Voraussetzung, sei es bei einer Bank, sei es an 
anderer Stelle. Der Zahlungspflichtige zahlt nunmehr an seinen 
Gläubiger nicht mehr in der Weise, daß er in die Tasche oder 
in seinen Geldschrank greift, sondern indem er ihm einen Scheck 
übergibt. Der Scheck lautet auf den geschuldeten Betrag, zahlbar 
seitens der Stelle, die das Guthaben verwaltet. Der Gläubiger be 
gibt sich zu dieser Stelle und läßt sich dort den Betrag bar aus 
zahlen. Einen Schritt weiter geht das Giro wesen; es hebt diese 
bare Auszahlung ebenfalls auf, indem auch der Zahlungsempfänger 
ein Guthaben bei derselben Stelle hinterlegt. Wenn jetzt der 
Zahlungspflichtige die Verwaltungsstelle anweist, den und den Be 
trag bei ihm (dem Zahlungspflichtigen) wegzuschreiben und dem 
Zahlungsempfänger auszuzahlen, so erfolgt diese Auszahlung durch 
Gutschrift im Konto des Empfängers; vom Geschehenen wird der 
letztere durch die Verwaltungsstelle in Kenntnis gesetzt. Bei jeder 
Zahlung sind mithin drei Stellen beteiligt: der Aussteller der 
Zahlungsanweisung, der Bezogene (die Verwaltungsstelle) und der 
Empfänger des Betrages. Bargeld wird bei Girozahlungen nicht 
angerührt. 
Der Scheck wandert vom Aussteller durch die Hand des 
Empfängers in die Hand des Bezogenen, dagegen die Giro 
anweisung vom Aussteller unmittelbar in die Hand des Bezoge 
nen mit der Wirkung, daß der Empfänger durch den Bezogenen 
Preißigke, Girowesen im griech. Ägypten. I
        <pb n="24" />
        2 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
benachrichtigt wird. Diese den heutigen Anschauungen ^ im all 
gemeinen entsprechende Unterscheidung wird jedoch im lebendigen 
Verkehre oft durchbrochen. So kann es verkommen, daß der Zah 
lungspflichtige aus ganz besonderem Grunde oder aus Unkenntnis 
einen Scheck statt einer Giroanweisung ausfertigt: der Empfänger 
wird alsdann den Scheck dem Bezogenen mit dem Anträge vor 
legen, den Betrag seinem Guthaben gutzuschreiben. Andererseits 
muß der Bezogene, wenn ihm eine Giroanweisung zugeht, die Bar 
zahlung an den Empfänger eintreten lassen, sobald dieser kein 
Konto bei ihm besitzt. 
Der Scheck soll eigentlich nur Zahlungsmittel, nicht 
Umlaufsmittel sein; gleichwohl wird es vielfach für vorteilhaft 
angesehen, wenn dem Scheck wenigstens ein kurzfristiger Um 
lauf gestattet wird*, weil dann der Scheck während jener Frist 
aus den Händen von Mchtguthabern in die Hand eines Guthabers 
gelangen kann, der die Gutschrift statt Barzahlung herbeiführt. 
Eine weitere sehr wichtige Ausgestaltung erfährt das Giro- 
und Scheckwesen durch Hinzutritt des Fernverkehrs. Im Orts 
verkehre wohnen Aussteller, Empfänger und Bezogener an dem 
selben Orte; unterhält aber der Bezogene an verschiedenen Orten 
Zweigstellen, so bietet er den Bewohnern aller dieser Orte die 
Möglichkeit, einen Fernverkehr zu unterhalten. Es kann also 
ein Aussteller im Orte A, der nur in A ein Guthaben besitzt, 
einen Scheck an einen Empfänger im Orte B senden, wenn der 
Bezogene in A und B Dienststellen unterhält; der Empfänger geht 
zur Dienststelle in B, läßt sich dort den Betrag auszahlen, und 
die Dienststelle in B rechnet mit derjenigen in A ab. 
Ein solcher Fernverkehr kann immer nur beschränkten Um 
fang haben, weil die Zahl der Orte beschränkt ist, an denen der 
Bezogene, wenn er Privatperson (Bankgeschäft) ist, Zweigstellen 
unterhält. Um diese Schwierigkeit zu beseitigen, hat sich in Eng 
land und Amerika der Clearing-Verkehr herausgebildet, der es 
ermöglicht, daß Aussteller und Empfänger, auch wenn sie bei ver 
schiedenen Banken in verschiedenen Orten Guthaben besitzen, in 
den Giro-Fernverkehr eintreten können ; der Ausgleich zwischen 
* Eine gute Übersicht über die einschlägigen Fragen nebst Literatur 
angabe findet man bei Lünsmann, Der Giro- und Scheckverkehr und die Frage 
seiner Organisation durch die Deutsche Post, Diss. Straßburg 1908. 
* In diesem Sinne Buff, Der gegenwärtige Stand und die Zukunft des 
Scheckverkehrs in Deutschland, 1907.
        <pb n="25" />
        1* 
Abschn. 2. Geldwirtschaft und Naturalwirtschaft. 
3 
den Banken erfolgt durch gegenseitiges Aufreclmen innerhalb be 
stimmter Fristen. 
Wenn der Verwalter der Guthaben eine Privatperson (Bank) 
ist, die ihrem Geschäftsbetriebe gemäß nicht immer unbedingte Ge 
währ für Sicherheit bietet, kann der Giro- und Scheckverkehr nicht 
recht zur Blüte kommen. Der sicherste Verwalter der Guthaben 
ist der Staat, denn hier bürgt die Gesamtheit des Volkes für die 
Sicherheit. Aus diesem Grunde beabsichtigt man, für das Deutsche 
Reich die Post für den Scheckverkehr weiter auszugestalten, wie das 
im Bereiche der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bereits ge 
schehen ist. Der Post-Scheckverkehr gewährt noch den zweiten 
Vorteil, daß er der Bevölkerung die größtmögliche Bequemlichkeit 
bringt, weil aUe Postanstalten, auch diejenigen in den kleinsten 
Orten, mitwirken. 
Das vorstehend nur im allgemeinen dargestellte neuzeitliche 
Scheck- und Girowesen finden wir in seinen Grundzügen 
schon im griechischen Ägypten. Die Papyrusurkunden enthalten 
Schecks und Giroanweisungen, sie geben uns Kunde von dem 
Abrechnungsveiiahren der Giroämter (Gqcfaupoi und rpá-rreZiai) und 
belehren uns, daß man nicht nur den Ortsverkehr, sondern auch 
den Fernverkehr kannte und an wendete. Was die Sicherstellung 
des Guthabens betrifft, so war in Hinsicht des Getreide-Girowesens, 
das für den kleinen Landmann wie für die ägyptische Landwirt 
schaft eine hervorragende Bedeutung hatte, der Bezogene allemal 
der ägyptische Staat, weil das Getreide-Girowesen ausschließlich 
den staatlichen Getreidespeichern zufiel. Das ägyptische Geld- 
Girowesen lag, wie im ganzen Altertume, in den Händen der 
Privatbanken. 
Ob das Scheck- und Girowesen auch schon vor der grie 
chischen Eroberung in Ägypten bestand, wissen wir nicht. Daß 
aber ein wenn auch noch unentwickeltes Girowesen, etwa in Form 
von Kreditbriefen, in der griechischen Kulturwelt, soweit griechische 
Kaufleute sich ausbreiteten, bestanden hat, ist von vornherein an 
zunehmen, 
Abschnitt 2. 
Geldwirtschaft und Naturalwirtschaft. 
Die einzelnen Zweige der ägyptischen Verwaltung und ihr 
Ineinandergreifen lassen deutlich erkennen, daß der Staat ein Haupt 
augenmerk auf die Sicherung des Landwirtschaftsbetriebes und der
        <pb n="26" />
        4 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken, 
aus diesem Betriebe entspringenden wirtschaftlichen Kräfte richtete. 
Die hervorragende Bedeutung des ägyptischen Getreidewesens und 
der Umfang der Getreideerzeugung hatten zur Folge, daß der Ägypter 
und der ägyptische Grieche im Korne nicht bloß den Geldwert sah, 
sondern auch das Korn dem Bargelde unmittelbar gleichsetzte. Das 
Korn wurde neben dem Bargelde als Zahlungsmittel gegeben 
und genommen, soweit dieses Verfahren bequemer oder vorteil 
hafter war als Geldzahlung. Infolgedessen bildeten sich frühzeitig 
in Städten und Dörfern unter der Einwirkung des Giro-Eechnungs- 
wesens, dessen hohe Bedeutung man richtig einschätzte, zwei 
Brennpunkte für den Zahlungsverkehr heraus: für Giro-Korn 
zahlungen die Staatsspeicher (©naaupoi), für Giro-Geldzahlungen 
die Privatbanken (rpáneCai). 
Der kleine Mann, dessen Getreideernte kaum ausreicht, um 
seine eigenen Bedürfnisse zu decken, kann zwar ein Guthaben bei 
dem Staatsspeicher sich nicht halten, wohl aber kann er gelegent 
lich insofern mit dem Staatsspeicher zu tun haben, als er eine Ein 
zahlung in Korn auf das Guthaben seines Gläubigers zu machen 
hat. Wenn bei Zahlungen in Korn der Staatsspeicher nicht in An 
spruch genommen wird, pflegen diese Zahlungen auf der Dorftenne 
vor sich zu gehend Jedenfalls sehen wir sehr oft, daß Klein 
pächter den Pachtzins auf Grund des Pachtvertrages in Korn 
zahlen. Das geschieht nicht nur in ptolemäischer, sondern auch 
in römischer Zeit. 
Man ist im allgemeinen der Ansicht, daß Naturalwirtschaft 
eine Form des älteren Verkehrslebens sei, und daß bei fortschrei 
tender Verfeinerung der Lebenshaltung eines Volkes die Geld 
wirtschaft an Stelle der Naturalwirtschaft trete. Darum spricht 
Wilcken® im Hinblick auf die im 4, Jahrh, n. Chr. allgemein her 
vortretende Neigung, Zahlungen in Korn statt in Geld zu leisten, 
von einer Rückkehr zur Naturalwirtschaft. 
In Ägypten sind die Naturalzahlungen eine den dortigen 
Verhältnissen besonders angepaßte Einrichtung. Der Handwerker 
erhält für seine Arbeit Bargeld, sei es, daß er für andere ar 
beitet oder seine Ware gegen Bargeld absetzt; ebenso verhält es 
‘ vgl. hierzu Wilcken, Ostraka I S. 665 ff. 
* vgl. Rostowzew, Archiv III S. 204 f. u. S. 215. Größere Besitzungen 
unterhielten Privattennen; vgl. die Beispiele hei Waszynski, Bodenpacht 1 
S. 114. 
® Ostraka I S. 679.
        <pb n="27" />
        i 
J-r n i 
^ 'ULI 
*:air 
Abschn. 2. Geldwirtschaft und Naturalwirtschaft. 
sich mit dem Kaufmanne. Diese Leute können daher sehr leicht 
ihre Zahlungen durch Hergabe von Bargeld leisten. Anders ist 
es mit dem Land manne. Seine Arbeit besteht im Bestellen des 
Ackers, und in Ägypten war es das Korn und wiederum das Korn, 
das in der Volkswirtschaft eine Rolle spielte. Ist nun der Land 
mann ein Pächter, sei es Privatpächter oder Staatspächter, so müßte 
er zuvor die Ernte seines Ackers verkaufen, wenn er den Pacht 
zins in Bargeld zu zahlen hätte. Da die Zahlungen vielfach an 
bestimmte Fristen gebunden sind, müßte er auf jeden Fall ver 
kaufen, um Bargeld zu erlangen. Ein Verkaufen auf jeden Fall 
ist aber wirtschaftlich von Nachteil, zumal wenn Unterhändler die 
Not des Landmannes sich zunutze machen. Ist dagegen ausgemacht 
worden, daß die Zahlung zur Zeit der Ernte in Getreide zu er 
folgen habe, so ist der Pächter jeder Sorge wegen des Verkaufs 
überhoben; er nimmt von dem Getreide, das er soeben geerntet 
hat, die nötige Menge und gibt sie hin als Pachtzins. Doch nicht 
für den Pächter allein ist dieses Verfahren von Vorteil, sondern 
auch für den Verpächter. Ist zwar der Verpächter ein Mann, der 
nichts mehr mit der Landwirtschaft zu tun hat, sondern etwa als 
Rentner lebt, so kann er freilich kein Korn als Pachtzins gebrauchen; 
darum finden sich auch Fälle, in denen der Pachtzins in Geld zahl 
bar ist. In zahlreichen Fällen aber ist der Verpächter ein Groß 
grundbesitzer, der nur einen Teil seiner Liegenschaften ver 
pachtet, den Rest selber bewirtschaftet oder bewirtschaften läßt, 
oder der Verpächter ist eine Genossenschaft, eine Priesterschaft, 
eine Tempelverwaltung usw., alles Fälle, in denen der Verpächter 
gewöhnlich auch selber noch Befassung mit dem Getreide wesen 
hat; hier ist nichts einfacher, als daß der Verpächter den Pacht 
zins in Korn sich zahlen läßt, weil er dieses Korn zusammen mit 
dem selbsterzeugten Korne zur Verfrachtung nach Alexandreia 
bezw. zur Ausfuhr in das Ausland oder zum Verkauf an einen 
Großhändler bringen kann. Die Pachtzahlung in Korn bringt 
solchem Verpächter noch den Vorteil, daß er die günstigste Zeit 
zum Verkaufe ab warten kann. Auf diese Weise erwächst also nicht 
bloß dem kleinen Pächter, sondern auch dem großen Verpächter 
aus der Kornzahlung ein wirtschaftlich hoch anzuschlagender 
Vorteil. 
Was ferner den ägyptischen Staat betrifft, so darf man 
ihn mit unseren heutigen Staaten nicht vergleichen. Die heutigen 
Staaten brauchen nur Geld ; der ägyptische Staat war Großkaufmann
        <pb n="28" />
        6 
Teil 1. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
in Getreide, er hatte außerdem — was die heutigen Staaten nicht 
nötig haben — für die annona za sorgen. Daher brauchte der 
ägyptische Staat nicht nur Geld, sondern auch Getreide, und zwar 
viel Getreide. Da ist es eigentlich selbstverständlich, daß er die 
jenigen Steuern, welche landwirtschaftliche Ertragsteuern (Ernte 
steuern) sind, sich nicht in Geld, sondern in Bodenerzeugnissen 
zahlen läßt. Auf diese Weise empfängt er Korn, das er ohnehin 
braucht, und das er kaufen muß, soweit er es nicht hat. Dazu 
kommt, daß der ägyptische Staat auf solche Weise die landwirt 
schaftliche Bevölkerung, die seine kräftigste, fast möchte man sagen 
einzige Stütze ist, nicht wucherischen Maklern in die Arme treibt, 
die ein blühendes Geschäft machen würden, wenn der Landmann 
Getreide um jeden Preis verkaufen müßte, um Geld für die Steuer 
zahlung zu gewinnen. Für die Steuerzahlung an den Staat gelten 
somit dieselben Gesichtspunkte, wie für die Pachtzahlung an den 
privaten Pächter: der Steuerzahler verkauft nicht Getreide, um 
vom Erlöse die Steuer zu zahlen, und der Staat braucht das Ge 
treide, das er als Steuer empfängt, nicht erst zu kaufen. Durch 
Ausschaltung von Verkauf und Kauf wird zwiefach der Wert 
gerettet, der dem Steuerzahler und dem Staate verloren gehen 
wurde, wenn ein Zwischenhändler eingeschaltet wäre. 
Nachdem die Korn-Pachtzahlung und die Kom-Steuerzahlung 
ihre wirtschaftliche Bedeutung erwiesen hatten, lag es nahe, noch 
einen Schritt weiter zu gehen und auch Zahlungen anderer Art, 
wie sie ein Landmann für die verschiedensten Bedürfnisse zu leisten 
hat, in Kom zu leisten, z. B. auch Löhne (Beispiele bei Wessely, 
Sitzungsb. Wien 1904 S. 11 ff.). Da die Beförderung des Kornes in 
das Haus des Zahlungsempfängers mit Umständen und Kosten ver 
knüpft ist, zumal bei häufigen Zahlungen dieser Art, so kam man not 
gedrungen auf den Gedanken, das Kornzahlungswesen ebenso auszu 
bilden, wie das Geldzahlungswesen, d. h. den Korngiroverkehr 
neben dem Geldgiroverkehre zu unterhalten. Für den Korngiro 
verkehr bot der ohnehin zur Verwahrung des Staatskomes in 
allen größeren Dörfern vorhandene Staatsspeicher (Oricraupóç) die 
günstigste Stätte. 
Wie die Papyrusurkunden erkennen lassen, besaß jeder Land 
mann von einiger Bedeutung ein Korn-Girokonto beim Staats 
speicher, nicht aber so häufig ein Geld-Girokonto bei der Bank. 
Diese Erscheinung ist das Ergebnis der außergewöhnlich stark 
ausgeprägten Bedeutung des Getreidebaues in Ägypten.
        <pb n="29" />
        Abschn. 3. Die ptolemäischen Staatskassen und Banken. 
7 
Abschnitt 3. 
Die ptolemäischen Staatskassen und Banken. 
Wie schon Wilcken hervorgehoben hat\ besitzt das griechische 
Wort ‘rpáneía’ eine zwiefache Bedeutung: „Staatskasse“ und 
„Bank“. Die Staatskasse ist eine Behörde, die nicht bloß mit 
der Vereinnahmung und Verausgabung von Staatsgeldem sich be 
faßt, sondern auch den gesamten mit den staatlichen Einnahmen 
und Ausgaben zusammenhängenden Verwaltungsdienst wahrnimmt 
Die Staatskasse führt einen umfangreichen dienstlichen Schrift 
wechsel mit den übrigen Behörden in Sachen der staatlichen 
Finanzverwaltung und bildet ein wichtiges Glied in der Kette der 
Verwaltungsbehörden^ Die Bank dagegen hat keine behördliche 
Stellung; sie macht es sich zur Aufgabe, dem privaten Geld 
verkehre der Bevölkerung dienstbar zu sein. 
Finden wir in den Urkunden eine ßaaiXiKf) ipáiteía (ptolem. 
Zeit) * oder eine òripocría rpárreZa (röm. Zeit), so sind wir sicher, 
daß wir die Staatskasse vor uns haben. Sehr oft aber fehlt diese 
zusätzliche Bezeichnung, und in solchen Fällen sind wir genötigt, 
aus dem allgemeinen Inhalte heraus oder auf Grund besonderer 
Anhaltepunkte die Frage zu beantworten, ob die Staatskasse oder 
eine Bank gemeint ist. 
Auch die ptolemäischen Tempel besitzen ihre rpáneZiai Diese 
rpáneZm sind keine Tempelbanken®, sondern Tempelkassen, die 
für den Geschäftsbereich der Tempel die Finanzverwaltung in 
Händen haben. Ob sie nebenbei Bankgeschäfte betrieben, wissen 
wir nicht’. 
» Ostraka I S. 635; Archiv V S. 212. 
* So bestimmt z. B. der kgl. Erlaß P. Par. 62 Kol. 2, 1 ff., daß die mit 
der Steuerpacht zusammenhängenden aupßoXa niedergelegt werden sollen ¿ui 
xfiç ßoöiXiKfi? TpauéZriç pev’ àvaTpacpnç ¿ucppaTiopéva úuô [tújv ... .]ujv koí 
ToO xpauelÍTOu. Ähnlich P. Teb. I 27, 58. 
® Über Wesen und Tätigkeit der ptolemäischen Staatskasse vgl. im 
einzelnen Wilcken, Ostraka I S. 630 ff. ; Bouché-Leclercq, Biist. des Lagides III 
S. 363 ff. 
* z. B. P, gr. Eleph. 27 a, 21 (223/2 v. Chr.). 
® P. gr. Eleph. 10 (223/2 v. Chr.): ¿uiXaßibv uapà tOùv xpaueZiTiûv 
xiûv év xoîç iepoîç x[à] ueuxiUK[ó]xa eiç xô év ’AuôXXtuy[oç] uóXei xfi[i 
pJefdXqi lepôv kxX. Vgl. dazu Anm. 7. 
* Rubensohn, P. gr. Eleph. S. 45. 
’’ Wilcken, Archiv V S. 212 f., wirft die Frage auf, ob die in P. gr. Eleph.
        <pb n="30" />
        8 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Um irrige Auffassungen zu verhüten, müssen wir davon ab- 
sehen, das Wort 'rpÚTreCa* stets durch „Bank“ zu übersetzen^ und 
das zweideutige Wort „Trapezit“ zu gebrauchen; im Verlaufe meiner 
Untersuchungen werde ich das Wort „Bank“ nur dann anwenden, 
wenn es sich um eine xpÚTreZa handelt, die nicht die Staats 
kasse, Tempelkasse oder Privatkasse ist. 
Obwohl die xpÓTreCai in ptolemäischen Urkunden sehr oft 
Vorkommen, sind wir über ihre Einrichtungen nur mangelhaft 
unterrichtet. Insbesondere sind es drei Fragen, deren Schwierig 
keit bereits Wilcken 2 erkannte, und die trotz des zahlreich vermehr 
ten Urkundenbestandes auch heute noch nicht völlig befriedigend 
beantwortet werden können, nämlich: 
1. Gab es in ptolemäischer Zeit außer der Staats 
kasse in der Gauhauptstadt (Metropole) auch noch Staats 
kassen in den Dörfern? Für diese Frage ist von Bedeutung 
P. Rev. Laws 75,1: [aí èv xaîç] rroXecTiv F| Kihpatç xpaneCai ßaffiXiKai. 
Hier sind allerdings xpá-rreíai ßacriXiKai (Staatskassen) für die Dörfer 
bezeugt, und Wilcken bejaht daher die Frage zu 1, indem er sich 
zugleich auf P. Petr. II 26 stützt. Der letztere Papyrus (um 252 
V. Chr.) enthält neun 2 Quittungen über Bezüge aus der Staatskasse 
in Verfolg von Leistungen und Lieferungen für Staatsbauten^, die in 
verschiedenen Dörfern des arsinoitischen Gaues ausgeführt wurden. 
Je nach den Bauten und Örtlichkeiten sind die auszahlenden Beamten 
verschieden, sie alle aber führen, soweit kenntlich, den zusätzlichen 
Titel ó Trapa TTúSluvoç xpaneCíxou. Die Quittungen Nr. 4, 5 und 
6 lauten: ëxeiv Trapa TToXápinvoç xoö irapà TTúGcuvoç xpaTreCíxou 
dirò xf|ç èp TTxoXepaíòi xpa-rréCriç, dagegen die Quittung Nr. 8: 
ëxEiv 7Ta[pà . . .]xoç xoO ÍTaúJXOç xo[û rrapà] TTùGiuvoç xpaTreZÍT[ou] 
dTTÒ xpç èv ’Apcrivôri xpairéiriç. Die Hauptstadt des arsinoitischen 
Gaues führte zu dieser Zeit, soweit bekannt, weder den Namen 
erwähnten Tempel-rpaireZai nicht etwa königliche Banken (Regierungskassen) 
waren, die nur — etwa des göttlichen Schutzes wegen — innerhalb des 
Tempelbezirkes untergebracht waren. Es spricht vieles dafür, diese Frage 
zu bejahen. 
* Auch ich habe früher die bripoaia xpdTreZa durch „Staatsbank“ über 
setzt (P. Straßb. I S. 106). 
* Ostraka I S. 632 u. 636. 
* Das Stück 1 des P. Petr. II 26 enthält zwei Quittungen. 
* vgl. 26 (4), 5 ff. : Tipriv 0pu[(b]v eîç Trjv Trapci0eaiv (?) [xibv Kara] TTxoXe- 
ILiaiba ëpxwv. Ähnlich 26 (5), 6 ff. und 26 (6), 5 ff. Ferner 26 (7), 6ff. : e{&lt;(ç&gt; xd 
KOTÙ [..]. puTÍÒta èplxa.
        <pb n="31" />
        Abschn. 3. Die ptolemäischen Staatskassen und Banken. 
9 
fÍToXeiLiaíç, noch den Namen ’ApffivóriM daher erübrigt nur, die 
beiden Orte Ptoleraais und Arsinoe als Dörfer anzusehen und eine 
Staatskasse in diesen Dörfern zu vermuten. 
TTÚ0UJV hat als rpaTrelíiriç sowohl mit der TpáireZia in Ptole- 
rnais, als auch mit der xpÚTreCa in Arsinoe Befassung, er muß also 
in irgend einer dienstlichen Beziehung zu jeder von beiden 
xpÚTreZai gestanden haben. Da die Zahlungen mit öffentlichen 
Bauten in jener Gegend Zusammenhängen, so möchte ich auf die 
Möglichkeit hin weisen, daß beide xpÚTreíai Zweigstellen der 
Staatskasse in der Gauhauptstadt sind, die in jenen Dörfern aus 
Anlaß der Staatsbauten — vielleicht nur vorübergehend — ein 
gerichtet und gemeinsam jenem TTu0ujv unterstellt worden waren. 
Daß es Staatskassen auch in Kwgm gab, beweist außer P. Kev. 
Laws 75 noch P. Hib. I 66 (228 v. Ohr.); hier lautet die Adresse 
eines Dienstschreibens: xpaneCixpi Kuuixou. Der Hauptort des Kujíxpç 
XÓTTOÇ ist Oepîxiç, ein Dorf2. Freilich ist diese Stellung von Oeßixi? 
ein Ausnahmeverhältnis. 
2. Gab es in ptolemäischer Zeit Banken in den 
Hauptstädten und Banken in den Dörfern? Man kann 
nicht schwanken, daß es mindestens in allen Hauptstädten Banken 
gegeben haben muß, die den privaten Geldverkehr für Geldmänner, 
Geschäftsleute und Reisende vermittelten; indessen ist der Nach 
weis ptolemäischer Banken sehr schwer, weil sich die Firma einer 
Bank von der Firma einer Staatskasse nicht unterscheidet. Wenn 
es z. ß. in P. Grenf. II 32, 12 (101 v. Ohr.) heißt: xé(xaKxai) èm 
xfjv èv Kpo(KOÒí\ujv KÓXei) xpá(7TeZav), èqp’ pç TTavícTKOç, so deutet 
nichts die Staatskasse an. Der Papyrusschreiber wie alle anderen 
Beteiligten wußten eben ganz genau, wer TTavídKoç war. Erst 
wenn wir weiter lesen, daß an die xpátreía die Umsatzsteuer 
auf Grund des voraufgehenden Kaufvertrages gezahlt wird, sind 
wir darüber klar, daß TTavíffKoç nicht Vorsteher einer Bank sein 
kann, sondern Vorsteher der Staatskasse sein muß. So liegen die 
Fälle in der Regel. 
Immerhin wird man aus einigen wenigen Urkunden das 
Vorhandensein von Banken erschließen können. P. Reinach 7 (um 
‘ Welches Arsinoe in P. gr. Eleph. 15, 4 und 28, 2 (um 223 v. Chr.) ge 
meint ist, bleibt unklar; es ist hier von der Staatskasse zu Arsinoe die 
Rede. Wilcken, Archiv V S. 214 f., hält dieses Arsinoe für ein Dorf in der 
Thebais. 
* Grenfell und Hunt, P. Hib. I S. 8 f.
        <pb n="32" />
        10 
Teil I, Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
141 V. Chr.) aus Hermupolis ist eine Klagschrift \ gerichtet an die 
Adresse des Königs. Der Kläger beruft sich Z. 8 f. auf einen Hand 
schein, auf Grund dessen er dem Beklagten eine Zahlung zu leisten 
hatte: x^*PÓ[Tp]acpov, ö 0ia(Ta(p[e]i ipv KaiaßoXfiv aÒTÚJi (d. i. dem 
Beklagten) Tr[oi]i3(Ja(T0ai èni ipv ènl tiûv tóttuuv Zujt[í]uívoç 
ipátreZav èv Túii (TrmaveévTi xpóviui, òiò xm èv tôii TTa[x]mv junvl 
TOÛ aÙTOû Itouç òiaTpáipavTÓç po[u] èm rfiv Trpoeipripéviiv toO 
ZujTÍujvoç rpáneíav ktX. Ich glaube nicht, daß diese ipátreZa 
die Staatskasse ist, denn in solchem Falle wäre die Fassung vermut 
lich in der gewöhnlichen Form geschehen : èm ipv rpá-rreCav, èqp’ fjç 
ZiuTÍiJüv, oder èni rpv èni tújv tóttuuv ipÚTreíav, èqp’ pÇ Zuutíuuv^. 
Außerdem würde der Kläger in dieser an den König gerichteten 
Klagschrift vermutlich betont haben, daß die rpáiteía eine ßaCiXiKfi 
TpdTreZa ist, um den Wert und die Richtigkeit der Mitwirkung des 
ZuuTÍuuv in das rechte Licht zu rücken. So aber läßt die schlichte 
Fassung èiri xfiv èrrî tújv tóttuuv Zuut[í]uuvoç xpÚTreíav die Vermutung 
auf kommen, daß Zuutíuuv der Inhaber einer Bank (vgl. Wilcken, 
Archiv III S. 524), nicht der Vorsteher einer Staatskasse ist. 
Eine ähnliche Urkunde ist P. Fay. 12 (um 103 v. Chr.), aus 
dem Faijum, ebenfalls eine Klagschrift an die königliche Adresse. 
Der Kläger war von den beklagten Leuten im Dorfe Theadelpheia 
verschleppt, verprügelt und seiner Kleider beraubt worden; die 
Beklagten hatten die Kleider in einer Schenke als Pfand für ihre 
Zeche hinterlassen, und der Kläger mußte seine Kleider dort gegen 
2700 Kupferdrachmen wieder einlösen. Z. 22f. heißt es: KaraßaXuüv 
bid rÍToXepaíou TpaTTaiZÍT[ou] MéXm Tpi KairpXíbi, ^ tò ipÚTiov èòe- 
bújKpcrav èvéxupov rrpôç dcfuuTeíav, xa(XKoO) (òpaxpàç) ßijj ktX. Das 
Einlösen besorgt also der Kläger mit Hilfe eines TpaTTeííTtiç im 
Dorfe Theadelpheia namens Ptolemaios, bei dem er wahrscheinlich 
ein Giroguthaben unterhielt, oder der ihm sonstwie persönlich be 
kannt war. Daß Ptolemaios nicht Vorsteher der Staatskasse, sondern 
Inhaber einer Dorfbank ist. wird kaum zu bezweifeln sein. 
^ vgl. die Erläuterungen von Viereck, Berl. phil.Wochenschr. 1906 Sp. 37 ff. ; 
Taubenschlag, Archiv IV S. 33 f. 
* Diese Fassung findet sich in Arsinoe: P. Petr. III 57(b), 13; BGU. 
994 Kol. III, 10; P. Lond.III S. 11 Nr. 1204, 26 usw.; in Diospolis magna; 
P. Lond. III S. 2 Nr. 1200,2 f. ; P. Lond. IS. 47 Nr. 3, 37 usw.; in Hermonthis: 
BGU. 992 Kol. 1,1; P. Lond. III S.4 Nr. 1201, 1 usw.; in Latopolis: P. Grenf. 
II15 Kol. 3,1; in Pathyris: BGU. 995 Kol. IV, 1; P. Grenf. I 27 Kol. 3,10; 
in Syene: Wilcken, Ostraka II1 usw. Freilich gibt es auch vereinzelte Ab 
weichungen.
        <pb n="33" />
        Abschn. 3. Die ptolemäischen Staatskassen und Banken. 
11 
Außer diesen beiden Urkunden sind mir weitere Zahlungen 
ptolemäischer Banken nicht bekannt. Nur ein Spiel des Zufalls wird 
es sein, daß uns nicht weitere Zeugnisse vorliegen. Immerhin mag 
betont werden, daß, wenn ein lebhafter Bankverkehr, insbesondere 
ein ausgedehnter Bank-Giroverkehr, wie in römischer Zeit, bestanden 
hätte, doch wohl zahlreichere Spuren zu finden sein würden. 
3. Welche Bewandtnis hat es mit dem Verpachten 
der ptolemäischen ipÚTreCai? Über diese Verpachtung gibt 
nur eine einzige Urkunde Nachricht, nämlich das Steuergesetz des 
Philadelphos, P. Rev. Laws Kol. 73—78, leider nur in dürftigen Resten 
uns erhalten. Insbesondere kommen in Betracht^: Kol. 73, 11: 
[7nuXoü)Li]ev làç Tpa7r[€Zaç tùç oõcraç Iv xe AXeHavòpeíai xm (?) Kajxà 
Tf|v xd&gt;p[av], ferner Kol. 74, 5fl: dXXiui òè [prjßevi] èE[écrTa) pfiie 
àTTOÒíòoaGai pi^re aTjopáíeiy [pnie KoXXo]ßiZ:[eiv irapjeupécrei 
pri[òe|iiâi], sowie Kol. 75, 4: [tiÍii xpjv xpáiteíav BTopaKÓ[Ti], und 
Kol. 76,1: ó riTopaKÙjç xfiv [ipÚTreCav], sowie Kol. 76,3: [ó] xpv 
xpáiteíav àxopâuaç und 76,6: [irpòç tò]v iiYOpaKÓ[Ta xfiv xpúneZav]. 
Alie diese Stellen bekunden deutlich, daß von einer Verpachtung 
der ipdiTeZai die Rede ist 
Den Gedanken, daß unter den xpáneCm des Steuergesetzes die 
Staatskassen zu verstehen seien, weist schon Wilcken^ mit Recht 
entschieden zurück. Es ist undenkbar, daß eine so wichtige Behörde 
wie die Staatskasse meistbietend verpachtet wurde. So bleibt nur 
übrig, daß das Steuergesetz von der Verpachtung der Banken^ 
spricht, und daß ein ptolemäisches Bankmonopol bestand. Dieses 
Monopol mag dahin aufzufassen sein, daß die Regierung das Recht, 
eine Privatbank zu betreiben, von der Zahlung einer jährlichen 
Gebühr abhängig machte, derart, daß dem Meistbietenden das Bank 
recht zugeschlagen wurde. Die Beschaffung der Betriebsgelder, der 
Räumlichkeit und der gesamten Einrichtung wird Privatsache des 
Bankhalters gewesen sein. 
Irgendwelche anderen Belege über Verpachtung, Betrieb und 
sonstige Verhältnisse der ptolemäischen Banken sind nicht vor 
handen. 
P. Reinach 7 (siehe oben S. 10) läßt sich nur so erklären, 
daß der Kläger auf das Girokonto des Beklagten zu zahlen hatte. 
^ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Ostraka I S. 635. 
* Ostraka I S. 634. Der Widerspruch von Beloch, Griech. Gesch. III 1 
S. 313, ist unberechtigt. 
® vgl. Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides III S. 365 Anm. 1.
        <pb n="34" />
        12 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Demnach ist dieser Papyrus, vielleicht auch P. Pay. 12 (siehe oben 
S. 10), ein Zeugnis für das Vorhandensein eines Geld-Girover 
kehrs der Banken zur ptolemäischen Zeit; P.Pay. 12 würde 
bezeugen, daß auch die Dorfbanken einen Giroverkehr unter 
hielten, falls sich der Kläger die 2700 Kupferdrachmeu von der 
Bank nicht etwa nur für den vorliegenden Zweck geliehen hat. 
Ob auch die ptolemäischen Staatskassen sich mit dem 
Privat-Girowesen befaßten, ist nicht bekannt; ich glaube nicht 
an solche Tätigkeit der Staatskassen. In BGU. 995 Kol. IV, 2 (110 
V. Chr.) und in P. Grenf. I 27 Kol. 3, 10 (109 v. Chr.) i kommt das 
Wort Oépa (Giroguthaben) im Zusammenhänge mit Zahlungen vor, 
die für Rechnung der Zahlungspflichtigen an die Staatskasse ge 
leistet werden ; diese Girokonten sind aber dienstmäßige Ausnahmen 
(Dienstkonten) für Steuerpächter. Vgl. hierüber Abschn. 53. 
An der Spitze der ptolemäischen Staatskasse steht ein 
einzelner Direktor (ipa-rreZlTriç), nicht etwa ein Kollegium; es geht 
das aus P. Par. 62 Kol. 2, 4 hervor, woselbst die kgl. Regierung 
anordnet, daß ge^visse Urkunden ((TuiiißoXa) niedergelegt werden 
sollen em inç ßamXiKhg Tpaíréínç peí’ dvaTpaqpnç áccppaTUTpéva Otto 
[tuív ]u)V Ktti TOÛ TparreCÍTOu. Ouxoç ò[è] TTpo(T9ii[(Je]Tai è[v toíç 
)in]vi[a]íoiç TÒ KttOèv Tüùv (Jupß[0\ijuv] eòcTiípuiç ktX.^ Der TpaKeZiÍTriç 
steht betont in der Einzahl. 
Was das ptolemäische Bankmonopol betrifft, so muß das 
selbe bis zum Ausgange der Ptolemäerzeit bestanden haben; denn 
es ist auffällig, daß sich für die ganze Ptolemäerzeit so geringe 
Spuren von Banken nach weisen lassen, während das Bankwesen 
unmittelbar nach der römischen Besetzung einen gewaltigen Auf 
schwung nimmt (vgl. Abschn. 6). Das Bankmonopol muß in irgend 
einer Weise den Aufschwung des Bankwesens verhindert haben. 
Abschnitt 4. 
Die römischen Staatskassen. 
Die römische Staatskasse^ heißt òripoaía xpáneCa, selten 
noch ßacriXiKfi xpdneZat Der Zusatz öppocria wird im Paijum, 
‘ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv II S. 388. 
* vgl. die Berichtigungen von Grenfell, Rev. Laws Append. I. 
3 Über das Wesen und die Tätigkeit der römischen Staatskasse siehe 
Wilcken, Ostraka I S. 641 ff. Beispiele für Einzahlungen und Auszahlungen 
siehe bei Wenger, Stellvertretung im Rechte der Papyri S. 28 ff. 
* BGU. 121 (194 n. Chr.) ; P. Oxy. VI 916, 16 (198 n. Chr.) : ßam\iK(0(;) 
TpaTT(eZ:ÍTTiç).
        <pb n="35" />
        Abschn. 4. Die römischen Staatskassen. 
13 
soweit bekannt, regelmäßig angewendet, offenbar zur Unterscheidung 
von den Banken, die in römischer Zeit daselbst zahlreich vorhanden 
sind (vgl. Abschn. 5 und 6). 
Aus Theben besitzen wir keine Papyri, welche die römische 
Staatskasse erwähnen, sondern nur Ostraka^; diese Ostraka reichen, 
soweit sie die Stichworte rpáneCa oder rpaireímiç führen, nur bis 
zum Ausgange des 1. Jahrhunderts. Einen besonderen Unterschied 
gegenüber der ptolemäischen Zeit lassen sie nicht erkennen: wie 
man die ptolemäische xpÚTreía in den Ostraka nicht ßadiXiKn nannte, 
so nennt man die römische xpÚTreía nicht òripocTía. Statt der ptole 
mäischen Wendung: èm xf|V xpÚTreíav, èqp’ fjç ó òeíva, findet sich 
jetzt gelegentlich die Wendung: èm xpv xoö òeíva xpáueZav^. Daß 
diese xpáireZia nicht eine Bank, sondern die Staatskasse ist, ersieht 
man lediglich aus dem Zusammenhänge und aus der Art der Zah 
lung (Staatssteuem). 
In Hermupolis wird, wie im Faijum, die Staatskasse durch 
das Beiwort òrmocría gekennzeichnet Die bisher bekannt ge 
wordenen xpamZai aus Hermupolis, welche dieses Beiwort nicht 
tragen, sind Banken. Zweifel könnten bestehen bei P. Fior. I 56, 12 
(234 n. Chr.) (Bankzahlung) : [Kaxjd 0iaTpa(cpf]v) xfjç èv Koúcrcraiç xoö 
a(iixoO) 'EppoTroX(eixou) vopoO [òr|p]o(TÍ(aç) xpau[éZii]ç kxX. Die Lesung 
[òrm]ocrí&lt;aç&gt; ist aber wahrscheinlich nicht richtig; vgl. aaO. ag- 
giunte e correzioni S. XIV f. In P. Lond. III S. 119 Xr. 941, 4 
(227 n. Chr.), einer Hauskaufanzeige an die ßißXioGfjKii èTKxfiUewv, 
ist Kenyons Lesung: b fiTÓp[a(Ta Kjaxà òiaypacpfiv ò[Ti|ao(Tíaç xpa- 
Tré^riç] KxX. bereits durch Wilcken, Arch. IV S. 542, berichtigt worden; 
nur wird man nicht zu ergänzen haben : ò[ià xíjç èv ‘Eppoû noXei 
xpaTréiriç], sondern, da bei Banken stets der Inhaber genannt zu 
werden pflegt: ò[ià xfjç xoö òeíva xpamCpg]. Jedenfalls also ist 
diese xpáneía eine Bank, keine Staatskasse. 
Die aus Memphis bekannten römischen xpáueZai sind keine 
Staatskassen, sondern Banken 
* vgl. Wilcken, Ostraka II S. 447 f. 
* z. B. Ostr. II 1541 (9 v. Chr.): biaxexpá((pnKEv) ¿ui t^v Ke(pct(Xou) 
TpdTr(eZav) ktX.; 1376; 1556 (42 n. Chr.) usw. 
» P. Amh. II 68, 20 (1. Jahrh. n. Chr.) ; 109, 10 (185/6 n. Chr.) ; BGU. 
842 (187 n. Chr.); P. Lond. Ill S. 111 Nr. 1157 a, 21 (246 n. Chr.); P. Amh. 
U 140, 9 (349 n. Chr.). 
&lt; P. Lond. II S. 209 Nr. 317, 4 und 317,10 (156 n. Chr.); P. Lond. IH 
S. 157 Nr. 1164 (b), 8 (212 n. Chr.).
        <pb n="36" />
        14 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
In Oxyrhjnchos^ wird die römische Staatskasse, wie im 
Faijum und in Hermupolis, durch das Beiwort òpiaocría von den 
Banken unterschieden, doch finden sich auch Ausnahmen (vgl. die 
nachfolgende Liste A). Für die übrigen Metropolen fehlen Zeugnisse. 
Was die Dörfer betrifft, so habe ich keine Belegstelle für 
eine dörfische Staatskasse ermitteln können 2. Die für einzelne 
Dörfer bezeugten ipÚTreZai sind Banken (vgl. Abschn. 6). 
Wenn es in BGU. 1062, 16 (236 n. Chr.) aus Oxyrhjnchos 
heißt: èm Tf]V toO vopoO òrmodíav TpaTr[6]Z:av, so geht daraus her 
vor, daß es im gesamten Gaue nur eine einzige Staatskasse, 
nämlich in der Gauhauptstadt, gegeben hat. Zu derselben Ansicht 
führt P. Oxy. YI 916, 6f. (198 n. Chr.): TTacriujvi [kJuí peTÓx(oiç) 
òr||i(ocríoiç) TpaTT(eZ!ÍTaiç) ’OE(upuTXÍ'fou). Auch P. Teb. II 580 (155 
n. Chr.) spricht dafür, daß es Zweigstellen der Staatskasse in Dörfern 
nicht gab, denn es zahlen Leute aus Tebtynis für einen Hauskauf 
in Tebtynis die Wertumsatzsteuer laut Quittung eiç rpv èv TTto- 
Xepaíòi EúepTéiiòi TpáTr(eZ;av), also an die Staatskasse der Gauhauptstadt. 
Wie schwer es bisweilen ist, die Staatskasse von einer Bank 
zu unterscheiden, zeigt P. Lend. II S. 117 Nr. 255 (136 n. Chr.). 
Die Dorfältesten von Karanis hatten einen gewissen Horion aus 
ihrer Mitte mit der dem Kollegium der Dorfältesten zufallenden 
Einziehung von Abgaben beauftragt, und zwar der Biersteuer {Iv- 
TTipá) und des qpópoç irpoßaTuuv; die in schlechtem Griechisch ihm 
erteilte Entlastung nach Beendigung des Geschäftes lautet 3; 
erri (= cTrei) (TuvecTTáKajuév ffoi av6’ ujuil»[v] (= fipújv) Trpa- 
KTopeúiv K(al) xipi^iv rpv òe (= xe) iuippav K(ai) cpópou 
Trpoßdxuüv K(a'i) dWujv eiòiêv xfiç aùxû.ç KÚjpriÇ, ércpaKió- 
peucraç K(ai) èxípiffaç |ué[x]pi eing Oaújcpi prjvòç xoO ku 
(êiouç) Kçii aÙTOû ToO Oaújqpi [xjàç pèv Tf)ç Zurnpâç èiri 
Tfiv òripodíav xparreZav, làç òè loO (pópou xtêv irpo- 
1 P. Oxy. VI 916 (198 n. Chr.), Z. 6íí. : TTaaíuuvi [K]al peTÓx(oiç) òri|n(o- 
aíoiç) TpaTT(eZÍTaiç) ’OE(upuYxÍTou), dagegen in Z. 15 f. : TTaaíujv ßa(Ji\iK(ö(;'&gt; 
TpaiT(eZÍTn&lt;;). 
* Ob die in P. Grenf. II 56, 17 (um 163 n. Chr.) erwähnte éui tóttujv 
bripoaía xpá-ireZa nach Bakchias gehört, woselbst der erste Teil des Papyrus 
geschrieben worden ist, oder nach Arsinoe, woselbst der zweite Teil ge 
schrieben sein könnte, geht aus dem Papyrus nicht mit Sicherheit hervor; 
doch zweifle ich nicht daran, daß die Staatskasse in Arsinoe gemeint ist. 
® vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Arcliiv I S. 149, und von Gren 
fell und Hunt, Class. Rev. 1898 S. 435.
        <pb n="37" />
        15 
Abschn. 4. Die römischen Staatskassen. 
ßaToiv 6ÎÇ [tjtiv è-rri toútoiç TpáTreZ;a[v], K(ai) ouòèv 
[(T]oí èvKa\oû|Li€v Trepi toútoiv ktX. 
Horion hat also die Biersteuer an die Staatskasse abgeführt, 
wobei es nicht notwendig ist, daran zu denken, daß diese Staats 
kasse eine Zweigstelle in Karanis hatte; die Abführung ist viel 
mehr an die Staatskasse in Arsinoe erfolgt. Den qpópoç npoßdrcuv 
dagegen hat Horion nicht an die Staatskasse abgeführt, sondern 
eîç Tfjv èni toútoiç TpaneZav. Wäre die letztere rpá-rreCa ebenfalls 
eine Staatskasse, so wäre die Scheidung dieser rpárreZa von der 
òrmocría rpáneía nicht so scharf zum Ausdrucke gekommen. Wollte 
man ein wenden, daß unter der ÒTipocría TpaireCa die Staatskasse 
in der Hauptstadt, unter der anderen rpáneZa eine in Karanis be 
stehende Zweigstelle jener Staatskasse zu verstehen sei, so wäre 
die Frage aufzuwerfen, weshalb die zweite Abgabe nicht zusammen 
mit der ersten an die Staatskasse in der Hauptstadt, oder beide 
Abgabenarten nicht zusammen an die angenommene Zweigstelle 
der Staatskasse in Karanis abgeführt werden durften. Wenn der 
Staat Empfänger beider Abgaben wäre, würde die Abführung der 
Einfachheit halber sicherlich gleichartig geschehen sein. Daher 
möchte ich die zweite TpaireZa für eine Bank im Dorfe Ka 
ranis halten, und den qpópoç npoßdruiv für eine der Dorfgemeinde 
zufließende Pachtzinszahlung \ zahlbar seitens der Pächter der 
Gemeinde-TrpoßaTa. Horion hat diese Pachtzinsen von den Zahlungs 
pflichtigen eingezogen und führt sie an die Privatbank im Dorfe ab, 
weil die Dorfgemeinde als juristische Person ein Girokonto bei 
dieser Bank besitzt (vgl. Abschn. 19, Guthaben von Körperschaften). 
Alles in allem bin ich der Ansicht, daß die römische Re 
gierung Zweigstellen der Staatskasse in Dörfern nicht unterhielt. 
Soweit staatliche Yereinnahmungen oder Verausgabungen durchaus 
in einem Dorfe geschehen mußten, mag das für den bestimmten Fall 
durch Vermittelung eines Beauftragten geschehen sein. Die Haupt- 
Vereinnahmungen sind die Geldsteuern; diese aber wurden von 
den Pächtern und Erhebern ^ der Dörfer unmittelbar an die Staats 
kasse der Gauhauptstadt abgeführt. 
^ P. Strassb. I 28 Einl. S. 106. 
* P. Lond. II S. 146 Nr. 181 (64 n. Chr.) ist eine Liste der eingezogenen 
Steuern mit eidlicher Bekräftigung und der Versicherung des Erheb er gehülfen 
(xeipiUTt^ç), daß er die Gesamtsumme richtig an die Staatskasse abgeführt 
habe. Diese Liste des xeipicrrriç ist für den upcÎKTiup bestimmt. In BGU. 991 
(151 n. Chr.) quittiert umgekehrt ein irpdKTwp seinem xeipi&lt;JTn&lt;; eine Steuer-
        <pb n="38" />
        16 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
In BGU. 707 (2. Jahrh. n. Chr.) bescheinigt eine Priesterschaft 
im Dorfe Karanis den Empfang der dúvTaHiç die vom Staate ge 
zahlt wird, mit den Worten: 
OÍ C lepéujv iepoö ôvxeç èv Kiúuri Kapavíòi TTeTeaoúxou 
Ktti TTvetpepüÙToç Géujvi TTeGéuuç ’ATTéx[o]|aev napá (Tou 
TÚç èmcTTaXicraç aoi aòv aXXoiç irapà tôjv òrnuodíiuv 
TpaTreCeiTÚJV xò [äJmßaXXov ppív pépoç òixèp ópTupiKfiç 
auvxúEeujç xoú èvecrxôixoç k (exouç) (òpaxpàç x). 
Die Jahressumme der aúvxaSiç ist von den Direktoren der 
Staatskasse in Arsinoe zur Zahlung an die Priesterschaft in Ka 
ranis angewiesen worden (èTTiUxaXícraç); der Beauftragte der Staats 
kasse und wohl auch der Überbringer des Geldes ist Theon, der das 
Geld zusammen mit anderen (crùv dXXoïç) Leuten und anderen Geldern, 
die vielleicht ebenfalls für den Tempel bestimmt sind, von der Staats 
kasse in Arsinoe empfangen hat und nunmehr bar an die Tempel 
kasse abliefert. 
Nachstehende Liste A gibt eine Übersicht über die rö 
mischen Staatskassen in Antinoupolis, Arsinoe, Hermu- 
polis, Oxyrhynchos und Theben für das erste bis dritte Jahr 
hundert. Es sind nur diejenigen Belegstellen berücksichtigt, die 
das Schlagwort xpá-rreía oder xpaireííxriç führen, insbesondere aber 
alle mit dem Beisatze òrmodía oder ßaCiXiKp. In der letzten Spalte 
ist die Art der Zahlung ersichtlich gemacht worden. 
Eine besondere Stellung nimmt f) èv TTxoXepaíòi EOepyexibi 
xoû ’Apmvoíxou xfjç vopapxíctç xpáneZa in Nr. 15 ein; ähnlich 
Nr. 20 und wohl auch Nr. 26. Ich halte die vopapxíaç xpárreía für 
eine Unterabteilung der Staatskasse und werde im Abschn.55 
bei Besprechung der Dienst-Girokonten für die Nomarchensteuem 
noch näher auf die Sache eingehen. 
Aus der Liste A geht hervor, daß überall da, wo neben 
xpaneZia das Beiwort òrmocría oder ßaaiXiKp steht, die Zahlung 
eine Zahlung an den Staat oder von dem Staate ist. Die 
ÒTipodía xpÚTTeía oder ßacnXiKr) xpáneía ist eben die Staatskasse. 
summe ab (Dorf Karanis): èaxov itapd oou eîç KaxaßoXpv àpieiLi(hoeujç) Oaûicpi 
àpTupíou TcíXavToy [ë]v K[ai] bpax(pàç) TrevTçtKoaíaç, T(ívovTm) (roiXavTov) a 
(bpaxpai) (p, âç Ka&lt;(i)&gt; KaxaßaXöi éiti Tf|v bripoaíav rpd('ireZav). Der 
irpdKTUjp schaffte diese 6500 Drachmen offenbar als Bargeld von Karanis 
nach Arsinoe. Hätte in Karanis eine Staatskasse bestanden, so würde die. 
Quittung des updicrmp vermutlich anders lauten. 
‘ Otto, Priester und Tempel I S. 366 ff.
        <pb n="39" />
        Abschn. 4. Die römischen Staatskassen. 
17 
Liste A. Die römischen Staatskassen. 
19 
Jahr. 
Beleg. 
Firma 
der Staatskasse. 
Ort. 
um 14 ‘ 
um 14* 
um 100 
Wilcken Ostr. 1345 
Wilcken Ostr. 1346 
Wilcken Ostr. 1365 
Wilcken Ostr. 359 
Wilcken Ostr. 1541 
Wilcken Ostr. 1542 
Wilcken Ostr. 1543 
Wilcken Ostr. 1366 
P. Teb. II 587 
P. Oxy. lY 721, 12 
Wilcken Ostr. 1371 
Wilcken Ostr. 1376 
P. Oxy. I 99, 14 
P. Lond. II S. 147 
Nr. 181,10 
P. Teb. II 350 
P. Oxy. II 243, 45 
P. Amh. II 68, 20 
P. Oxy. II 370® 
P. Oxy. I 50 
fl ¿V Aioan. Tfii |ae- 
ydXni TpdueZa 
h év Aioan. Tfji pe- 
ydkni xpdTreZia 
fl Keq)dX,ou xpdireZa 
fl KeqpdXou xpdîrela 
fl KeqpdXou xpdireZa 
fl KeqpdXou xpdireZa 
fl KeqpdXou xpdneZa 
fl KeqpdXou xpdneZa 
fl évTTxoXepaíbi Eùep- 
yéxiòi ÒTil^oaía 
xpdireZa Ampím- 
voç xpaneZíxou 
fl é-rri xújv xÓTtuiv b r] - 
pó aí a xpdueZa 
fl év AioairóXei xfji 
peydXrn xpd-rreZa 
fl Yev(piúv0ou) KoX- 
(Xoú0ou?) xpduela 
fl év ’OEupúyxuJv iró- 
Xei xpdireZu éqp’ f|Ç 
Zapauíujv xai péx- 
oxoi 
fl bri poaía xpdneZa 
fl évTTxoXepaíbi Eòep- 
yéxibi xoO ’Apai- 
voíxou xhç vopap- 
XÍaç xpdneCa 
0éu)V Kul péxoxoi 
xpaireïïxai 
fl éui XÔIV XÓTTUJV 
bri poaía xpdtreZa 
fl bripoaía xpdneZa 
Oéoiv Kui péxoxoi 
xpaneZíxai 
Die Zahlung 
betrifft : 
Theben 
Theben 
Theben 
Theben 
Theben 
Theben 
Theben 
Theben 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Oxyrh. 
Hermup. 
Oxyrh. (?) 
Oxyrh. 
ànopoípaç 
àxpobpúujv 
XaoTpaqpíaç 
lepaxiKoö 
Xaoypaqpíaç 
Xaoypaqpíaç 
àpireXibvujv 
Xaoypoqpíaç 
¿YKUXXÍOU 
Erbpachtkaufgeld 
Steuern 
axeqpdvou 
¿YkukXíou 
Steuern (Steuer 
bericht) 
¿TkukXíou 
éyKuxXíou 
Erbpachtkaufgeld 
Kaution d. Steuer 
pächter 
¿YkukXíou 
^ Die Urkunde trägt die Jahreszahl 16. Da sie von KéqpoXoç als dem Vor 
steher der xpdireZa unterzeichnet ist, so ist es wahrscheinlich, daß dieser KéqpaXoç 
mit demjenigen in lfd. Nr. 3 bis 8 übereinstimmt. 
• Die Urkunde trägt ebenfalls die Jahreszahl 16, doch fehlt die Unterschrift. 
® Vgl. dazu P. Teb. II S. 142. 
Preisigke, Girowesen im grieoli. Ägypten. 2
        <pb n="40" />
        18 
Teil I, Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Lfd. 
Nr. 
Jahr. 
Beleg. 
Firma 
der Staatskasse. 
Ort. 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
34 
35 
36 
37 
38 
39 
40 
41 
42 
43 
113 
138/161 
139 
146 
149 
151 
155 
um 180 
180 
um 190 
um 186 
186 
187 
um 192 
194 
196 
198 
200 
199 
207 
um 207 
221 
225 
246 
BGU. 914 
P. Fay. 333 
P. Teb. II 329, 7 
P. Teb. II 294, 16 
P. Teb. II 394, 5 
BGU. 991 
P. Teb. n 580 
BGU. 707 
P. Oxy. I 96 
P. Amh. II 97,15 
P. Amh. II 109,10 
P. Fay. 41 Kol. II, 16 
BGU. 842 
P.Goodsp.30Kol.6,25 
BGU. 121 
P. Fay. 42, 9 
P. Oxy. VI 916, 7 
BGU. 25 
BGU. 41 
BGU. 652, 7 
BGU. 653 
P. Oxy. I 61, 5 
BGU. 42 
P. Lond. III S. 111 
Nr. 1157, 21 
b évTTxoXe^aíbi Eùep- 
yéTibi ToO ’Apaivo- 
ÍTOU [vo|ad]pxo(u)‘ 
xpdTreZa 
f) bripoaia xpdireZa 
b brmoaia xpdireZla 
rj éiri xÓTTUiv brj- 
pooía xpd-rreîa 
b bripooía xpdueZa 
f) br| poaía xpdireZa 
b évTTxoXeinaíbi Eíiep- 
yéxibi xpdueía 
oí bripócioi xpaue- 
Zíxai 
‘Hptbbnç Koi péxoxoi 
br| póoioi xpaire- 
Zíxai 
f] br| podía xpdireZa 
f] bripodía xpdireZa 
f| brj podía xpdireZa 
b bripodía xpditeZa 
laßeivo? br)pódioç 
xpaueZíxtiÇ 
NeîXoç Kai Zaßeivo^ 
Kai oí XoiiToi ßadi- 
XiKoi xpaireZîxai 
f| bripodía TpdneZa 
rj biqpodía xpdireZa 
bnpodía xpdireZa 
f) bt]podía xpdTteZa 
b bri podía xpditeZa 
b brj podía xpdireZa 
Aïoyévriç Kai oí oùv 
aòxií) bripódioi 
xpairelîxai 
b brjpodía xpd-ireZa 
b b T] podía rpáneZa 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Oxyrh. 
Arsinoe 
Hermup. 
Arsinoe 
Hermup. 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Oxyrh. 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Arsinoe 
Oxyrh. 
Arsinoe 
Hermup. 
Die Zahlung 
betrifft : 
éfKUKXÍOU * 
(?) 
ix0uripâç 
Erbpachtkaufgeld 
(?) 
Steuern 
Steuern 
duvxdEeuuç® 
¿TkukXíou 
Erbpachtkaufgeld 
militär. Lieferung 
Steuern 
militär. Lieferung 
(?) 
Steuern 
Steuern 
Steuern 
Steuern 
Steuern 
Steuern 
Steuern 
Geldstrafe 
Steuern 
Erbpachtkaufgeld 
‘ Schubart, BGU. III Berichtig. S. 9, liest jetzt [ ]kxo(u) statt des ursprüng 
lichen [ ]ßaio(u). Grenfell und Hunt, P. Teb. II 350 Einl., vermuten mit Recht 
[vopd]pxo(u). Vgl. meine Erörterungen im Abschn. 55 über das Girokonto für die 
Nomarchensteuern. 
* xëXoç ¿Kdxddeiuç, Unterart des xéXoç ¿yKUKXíou. Vgl. P. Teb. II 350 Einl. 
2 Vgl. oben S. 16.
        <pb n="41" />
        2* 
Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken. 19 
Aus der vorstehenden Liste A ersehen wir, daß die Staats 
kasse niemals Befassung mit privaten Zahlungen oder Giro 
zahlungen hati ; daraus folgt, daß der Staat das Privatgiro wesen 
ganz und gar den Banken überließ. Es besteht hier das umgekehrte 
Verhältnis wie beim Girokornwesen: dort hat der Staat das Privat 
girogeschäft ganz allein in seiner Hand. 
In Theben steht an der Spitze der Staatskasse, wenigstens 
in frührömischer Zeit (vgl. Liste A), ein einzelner Direktor, 
wie in ptolemäischer Zeit (vgl. S. 12). In Oxyrhynchos steht ein 
Kollegium von mindestens drei Direktoren an der Spitze, 
bezeugt für die Jahre 55, 79, 100, 180 und 221 (vgl. Liste A). 
In Arsinoe bestand dieses Kollegium im Jahre 194 aus min 
destens vier Direktoren (Nr. 34 der Liste A). 
Die Direktoren der römischen Staatskassen (xpaTTeZíiai) sind 
nichtliturgische staatliche Beamte. Sie scheinen den ver 
mögenden Bevölkerungsklassen anzugehören, denn in BGH. 121 
(194 n. Ohr.) ist ein Ivapxoç f^pvaaíapxoç Mitglied des Direktoriums 
der Staatskasse zu Arsinoe. 
Abschnitt 5. 
Die römischen Staatsbanken. 
Die strenge Scheidung der TpdireZ;« als Staatskasse von der 
TpdueZia als Bank legt die Frage nahe, ob die römische Regierung 
in Ägypten sich jeder Berührung mit dem Bankbetriebe enthalten 
und alle Banken als Privatgeschäfte dem freien Wettbewerbe über 
lassen habe. Bevor wir an diese Frage heran treten, ist darauf auf 
merksam zu machen, daß der neuzeitliche Staat aus finanzpolitischen 
Gründen die Fühlung mit dem privaten Bankbetriebe nicht aus der 
Hand gibt, und daß unter diesem Gesichtspunkte in Deutschland 
die Reichsbank geschaffen worden ist, die eine Mittelstellung zwischen 
Reichsbehörde und Privatbank einnimmt. Die Reichsbank ist eine 
mit Privatgeldern begründete Aktiengesellschaft, doch steht dem 
Reiche nicht nur die Beaufsichtigung, sondern auch die Leitung 
zu; der Präsident und das Direktorium werden auf Vorschlag des 
Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die Reichsbank 
ist demnach eine Reichsbehörde, ihre Beamten sind Reichsbeamte. 
Es wäre nicht richtig, diese neuzeitlichen Verhältnisse mit den 
‘ Für die ptolemäische Zeit siehe S. 12.
        <pb n="42" />
        20 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
griechisch-römischen Verhältnissen in eine Linie zu stellen; immer 
hin muß man beachten, daß jeder Kulturstaat, zu welchen Zeiten 
auch immer er besteht, bei Aufrechterhaltung eines geordneten, 
für den öffentlichen Verkehr dienenden Verwaltungsdienstes an 
nähernd denselben Bedürfnissen gegenübersteht. Ich glaube aus 
etlichen Papyrusurkunden herauslesen zu sollen, daß in Oxyrhyn- 
chos und in Arsinoe, wahrscheinlich auch in Hermupolis, je eine 
bestimmte Bank vorhanden war, die mit der Staatskasse ge 
schäftlich in enger Verbindung stand. Wegen ihrer Sonder 
stellung möchte ich diese Bank nach dem ungefähren Vorbilde 
unserer heutigen Reichsbank als die „Staatsbank“ bezeichnen. 
A. Oxyrhynchos. Die aus Oxyrhynchos stammenden Be 
lege betreffen die dortige im Serapeum untergebrachte TpaireCa. 
Diese Serapeum-TpaTteZia wird in folgenden sieben Urkunden 
erwähnt : 
1. P. Oxy. IV 835 (um 13 n. Chr.), Die kaiserliche Hausgut 
verwaltung verkauft in Erbpacht ein dem Hausgute zugehöriges Stück 
Erbpachtland; das Erbpachtkaufgeld ist zu zahlen: eni xfiv ev xip 
Z[a]p[aTTeiuj òri]|uocríav [xpárreíav]. Solches Kaufgeld fließt stets 
für Rechnung des Hausgutes in die Staatskasse (vgl. Abschn. 43), 
und da in der Urirunde die empfangende Kasse als bripocria xpá- 
rreZa, mithin nach unseren bisherigen Feststellungen als „Staats 
kasse“ bezeichnet wird, so sprechen alle Umstände dafür, daß die 
Serapeum-xpÚTreCa in diesem Papyrus ^ nicht eine Bank, sondern 
die Staatskasse2 ist. 
2. P. Oxy. II 267, 2ff. (36 n. Chr.), ein Heiratsvertrag: 
ópoXoTÚJi äxeiv Trapa CToö èiri xoö irpòç 'OEupúyxu^v xróXei Zapa- 
TTieíou òià xíjç ZapaTTÍcuvoç xoö KXeávòpou xparré^riç — bpaxpàç 
X KxX. Später (Z. 33f.) heißt es: òià xfjÇ Zapairíuuvoç x[o]ú KXeáv 
òpou xparréCnç Yéyovev f| õiaypacpni. Wenn diese xpátreía mit 
derjenigen unter Nr. 1 übereinstimmt, so folgt aus Nr. 2, daß die 
Staatskasse mit der Vermittelung von Privatgeldern oder mit 
dem Privatgirowesen sich befaßte, denn die Zahlung in P. 
Oxy. II 267 ist offenbar eine Girozalilung. Damit würde aber 
die Tatsache in Widerspruch stehen, daß die ònpocría xpaireia 
^ Die Herausgeber bemerken, daß der Aufbau von 835 derselbe sei 
wie von 721. Der letztere Papyrus hat an der entscheidenden Stelle die 
Wendung: [eíç xfiv éirl tû&gt;v tó]ttujv [òrilpooíav xpúneZav. Es fehlt also die 
Nennung des Serapeums. 
* So Wilcken, Archiv V S. 213.
        <pb n="43" />
        Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken. 
21 
(Staatskasse) sonst niemals Privatgiroguthaben verwaltet (vgl. die 
Liste A auf S. 17 f.). 
3. P. Oxy. II 264 (54 n. Chr.). Ein Privatmann verkauft einen 
Webstuhl an einen anderen Privatmann und quittiert über den 
Kaufpreis (Z. 5ff.): ëxeiv napa a(oû) òià Tqç èni xoO irpòç ’05[u- 
pnTx(u)v)] TTÓXei lapanieíou ZapaniiJüvoç xoO Aóxou xpa- 
néíriç xfjv — xijunv kxX. Am Schlüsse (Z. 26) folgt dann wiederum: 
òi(à) Tfî(ç) Zap(aTTÍuuvoç) xp(aTráCr|ç) TéTo(vev) f) òiaTp(a(pfi). Der Fali 
liegt wie bei Kr. 2. 
4. P. Oxy. II 269 Kol. I, 2 (57 n, Chr.). Ein Privatmann leiht 
Geld von einem anderen Privatmanne und bestätigt den Empfang 
wie folgt: ó[|í]oXot[új äx€t]v napa aoö èni xoö npog'OEupÓTX^'v 
nóXei [Zapanjeíou òià xqç ’A[pxißiou] xoû ’Apxißion xpa- 
néîqç KxX, Am Schlüsse (Z. 22) folgt abermals: òià Géuuvoç xoû 
Zûpou xoû auvecxagévou ûnô ’Apxißiou xpaneE€Îxo(u) TéTo(vev) f| ôia- 
*fpa(qpfi). Auch dieser Fall liegt wie bei Nr. 2. 
5. P. Oxy. I 91 (187 n. Chr.). Ein Privatmann namens Chosion 
bestätigt einer Frau Tanenteris den Empfang von 400 Drachmen. 
Die Summe war zahlbar dafür, daß die Sklavin des Chosion bei 
dem Kinde der Frau Tanenteris zwei Jahre lang als Amme ge 
dient hatte. Die für uns in Betracht kommende Stelle lautet (Z. 7 fí.) : 
opoXoTuù ànecrxüKévai napa croû òià ‘HXioòiúpou Kai xüùv (Tùv 
aûxiû ènixripnxiîjv xfjç èni xoû npôç'OEupôyx^^ nóXei Zapa- 
neiou xpanéZnç, PÇ ûnôcrxecriç èòóGri ûnô ’Enipáxou, apyupiou — 
òpaxpàç X KxX. Dieser Fall liegt gleichfalls wie derjenige unter Nr. 2. 
Es ist jedoch bemerkenswert, daß Heliodoros und Genossen 
hier nicht die xpaneHxai sind, sondern die ántxqpqxai xpanéEqç. 
Der Titel ánixqpqxqç kommt in zahlreichen Verbindungen vor, 
z. B. ènixripriTÒÇ dTopavopíaç*, ánixqpqxfiç ßaXaveiou^, ënixr|pnxf|ç 
ßißXioOfiKqg ^, ènixriprixfiç xihv TevrmaxofpaqpouiLiévujv ûnapxôvxuuv 
òioiKqcreuuç*, ènixripnxfiç épprivíaç“ usw. In allen Fällen ist der 
enixqpqxqg nicht der Vorsteher einer Behörde selber, sondern der 
Aufseher, welcher aus der Hand seines Vorgesetzten, des eigent 
lichen Vorstehers der Behörde, Aufträge empfängt und in seinem 
Namen als Vertreter wirkt. Geschähe nun die Zahlung der 400 
Drachmen durch Heliodoros allein, so hätte man daran zu denken, 
^ z. B. CPR. 61,4; 62,9 usw. * P. Amh. II 64,14. 
“ P. Oxy. I 34 Verso Kol. I, 4; II, 5 usw. 
* z. B. P. Teb. II 327 ; P. Oxy. III 520 usw. 
® P. Fay. 23 Kol. I, 12.
        <pb n="44" />
        22 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
daß Heliodoros als èmTnpriTnç seinen Vorgesetzten, den xpaireíiTriç, 
in diesem Falle vertritt. Das wäre etwas ähnliches, wie wenn heute 
der Inhaber eines Bankgeschäfts sich durch seinen Prokuristen 
vertreten läßt. Eine solche Vertretung geschieht zur Entlastung 
des Vorgesetzten; in ähnlicher Weise wird z. B. auch ein Post 
direktor zu seiner Entlastung durch den nachgeordneten Post 
inspektor vertreten. Indessen müßte man alsdann in unserem 
Papyrus erwarten: òià 'HXioòiúpou èmTtipriToû rpanéCnç, nicht 
aber òià ‘HXioòÚjpou Kai tújv (Jùv aÙTip àmxripriTÜùv rfiç xpanéCriç. 
Denn wenn auch eine größere Bankfirma mehrere ámxnpnxat 
beschäftigt, etwa einen für die Giroabteilung (Barverkehr), einen 
anderen für die Banknotariatsabteilung, einen dritten für die Rechen 
kontrolle usw., so vertritt jeder dieser èmxriprixaí doch nur in Hin 
sicht der ihm zugewiesenen Einzel-Abteilung den gemeinsamen 
Vorgesetzten (xpaireCíxriç) ; in unserem Falle müßte also nur der 
jenige èmxnpnxiíç hinter òiá genannt werden, der seinen Herrn in 
Hinsicht des Girobankverkehrs vertritt; daß aber hinter òiá die 
Gesamtheit der ámxnpnxaí genannt wird, und zwar unter der 
Formel der kollegialen Verantwortlichkeit (ó òeíva Kai oí 
(Tùv aòxô»), macht stutzig. Sollte der xpaxreCíxnç bei einer einfachen 
Girozahlung von 400 Drachmen zu seiner Entlastung durch das 
ganze Kollegium der èxrixriprjxaí vertreten worden sein? Ein so 
schwerfälliger Geschäftsgang ist nicht anzunelimen und auch sonst 
nirgendwo bezeugt. Daher scheint mir eine andere Vermutung 
annehmbarer: der xpaTteZiíxriÇ war verstorben oder aus irgend einem 
anderen Grunde überhaupt nicht mehr vorhanden; daher über 
nimmt die Gesamtheit der èinxriprixaí die Vertretung zum Ersätze 
des fehlenden Vorstehers, nicht zur Entlastung des vor 
handenen Vorstehers. Die Worte 'HXióòuupoç Kai oí aùv aùxOù 
¿TTixnpnxaí bilden somit jetzt die Firma ^ der Bank an Stelle des 
nicht mehr anwendbaren Namens des xpaneCixnç. 
Auf diese Weise gelingt es auch vielleicht, die nachfolgenden 
schwierigen Worte: fj? uTroaxems èòóOrj Otto ’Emiaaxou zu erklären. 
Die Herausgeber übersetzen: „(the bank), for which Epimachus 
made the promise of payment“ 2. Die Übersetzung von ÚTTÓcrxecnç 
‘ vgl. hierzu P. Strassb. I 52,17 Anm., wo ich die Wendung éitiTripou- 
pévTiç Tf|ç àYopavojüiiaç übersetzt habe durch: „zur Zeit, da das Staats 
notariat — weil keine áyopavópoi vorhanden waren? — (nur) durch éirixnpn- 
Tcd verwaltet wurde“. 
* Vgl. die Bemerkungen von Grenfell und Hunt, P. Oxy. III S. 249.
        <pb n="45" />
        Abschn. 5, Die römischen Staatsbanken. 
23 
durch „promise of payment“ will nicht recht einleuchten. Wenn 
A an B eine Quittung erteilt über 400 Drachmen, die A durch Giro 
zahlung der Bank X von B empfangen hat, so versteht man nicht, 
weshalb A in dieser Quittung, also nach Beendigung des Zahlungs 
geschäfts, noch erwähnt, daß der Beamte C bei der Bank X das „Zah 
lungsversprechen“ der Bank abgegeben habe. Wäre eine solche Er 
wähnung nötig oder üblich, so fänden wir sie gewiß auch bei anderen 
der zahlreich bekannten Girozahlungen; doch ist das nicht der Fall. 
Halten wir an der eigentlichen Bedeutung von üttôO'x^ô’iç 
als „Versprechen“ fest, und knüpfen wir wieder an den Gedanken 
an, daß die Bank jetzt keinen xpa-rreZIÍTriç mehr besaß, also ver 
waist war, so löst sich vielleicht die Schwierigkeit, wenn wir 
die Worte *nç úuócrxEcnç èòóOri urrò ’Einpáxou’ übersetzen durch: 
„(die Bank), auf die ein Versprechen (Angebot) abgegeben worden 
ist durch Epimachos“. Die unocrxemg wäre demnach ein Angebot 
auf Pachtung^ der Bank, und Epimachos wäre der angehende 
ipaireZIÍTriç, dessen Name schon jetzt an die Firma der verwaisten 
Bank angehängt wird, gewissermaßen als nötig erkannte Er 
gänzung der Firma, um zu betonen, daß die Zahlungs- und 
Geschäftsfähigkeit der Bank durch den Abgang des xpaTreZÍTriç nicht 
gelitten hat, daß vielmehr ein vollwertiger Ersatz in der Person 
des als zahlungsfähig und geschäftskundig wohl bekannten Epimachos 
in sehr naher Aussicht steht. Es dient also die Person des Epimachos 
gewissermaßen als Reklameschild für die Bank. Da diese Reklame 
in einer privaten Quittung erscheint, so könnte man fragen, welches 
Interesse Chosion und Tanenteris an der Sache hatten, denn die 
Quittung wäre offenbar auch ohne jenen Zwischensatz rechtsgiltig 
gewesen; indessen muß man bedenken, daß der Wortlaut dieser 
Quittung durch einen Beamten der Bank niedergeschrieben 
wurde, und die Bank hatte allerdings ein geschäftliches Interesse 
daran, jenen Zwischensatz einzuschieben; das Einschiebsel wurde 
offenbar bei allen Quittungen gemacht. 
6. P. Oxy. I 98 (um 142 n. Chr.). Ein Privatmann empfängt 
von einem anderen Privatmanne den Rest eines gegebenen Privat 
darlehens zurück und quittiert darüber: ôpoXoyùj airéxeiv irapà 
aoO òià xfjç èîTi xoO Trpòç 'OEupóyxu^v TróXei Zaparreíou 
‘HpuKXeíòou Ktti pexóxujv xpauéCqq àpT[u]píou òpaxpàç x kxX. 
Der Fali Hegt wie bei Nr. 2. 
‘ So auch Wilcken, Archiv V S. 212 Anm. 4.
        <pb n="46" />
        24 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
7. P. Oxy. III 513 (184 n. Chr.). Ein gewisser Diogenes hatte 
Tom Staate ein heimgefallenes Erbpachtgrundstück erworben und 
das Erbpachtkaufgeld an die Staatskasse (Z. 19: eîç tò bipaóuiov) 
bezahlt. Später macht ein gewisser Serenos ein weit höheres An 
gebot. Der Staat zieht den ersten Zuschlag zurück und erteilt 
einen neuen Zuschlag an Serenos. Diogenes empfängt sein Geld 
wieder, aber nicht unmittelbar aus der Staatskasse, sondern von 
Serenos, der nunmehr bloß noch den überschießenden Betrag an 
die Staatskasse zahlt. Über den Rückempfang des Geldes quittiert 
Diogenes dem Serenos, indem er dabei genau den ganzen Hergang 
der Sache darstellt. Diese Quittung ist die vorliegende Urkunde; 
sie ist an die Adresse des Serenos gerichtet; aber in Ansehung 
ihrer großen Ausführlichkeit und genauen Darstellung aller Um 
stände zweifle ich nicht daran, daß sie in Wirklichkeit dazu be 
stimmt war, bei der Staatskasse als Kassenbeleg zu dienen. 
Diogenes sagt (Z. 36ff.): opoXoTÜ» [Kjaià Trpouqpújvricriv ’Etti- 
jiáxou dcrxoXoujuévou ibvfiv Tqç [ánji toû Trpòç ’OHupÚYX^v 
TTÓXei ZapaTteíou rpanéCriç àTre(j[xriK]évai pe irapà aoO (d. i. Se 
renos), âç òiéTpaipa — bpaxpàç x. 
Da Diogenes sein Kaufgeld in die Staatskasse (Z. 19) hinein 
gezahlt hatte, so ist es klar, daß er sein Geld, zwar nicht in Wirk 
lichkeit, aber doch buchmäßig, aus der Staatskasse zurückempfangen 
muß. Darnach müßte die Serapeum-Tpáireía dieses Papyrus die 
Staatskasse sein, was damit in Übereinstimmung stände, daß 
auch im Beispiele Kr. 1 (P. Oxy. IV 835) die als òqpocría gekenn 
zeichnete Serapeum-ipá-rreZia das Erbpachtkaufgeld entgegennimmt; 
alsdann wären die Worte eîç tò òripórnov in P. Oxy. Ill 513, 19 
gleichbedeutend mit èm ifiv èv Tip ZapaTreíui óqpoaíav ipá-ireCav 
in P. Oxy. IV 835. Die Beispiele Kr. 2 bis 6 stehen aber damit 
in Widerspruch. 
Um aus den Schwierigkeiten herauszukommen, wäre es das 
einfachste, anzunehmen, daß im Tempelbezirke des Serapeums so 
wohl die Staatskasse, als auch eine Privatbank ihren Sitz 
hatten. Alsdann würden die Beispiele Kr. 1 und Kr. 7 die Sera- 
peum-Staatskasse, die Beispiele Kr. 2 bis 6 die Serapeum-Bank 
betreffen. 
Allein auch dann noch stoßen wir auf Bedenken. Es fallen 
die eigentümlichen Worte in Beispiel Kr. 7 auf: kutú Trpocrcpibvricriv 
’Empáxou àuxoXoupévou ujvf|v Tqç èm toû irpòç ’OSupÚTXmv 
TTÓXei lapuTreíou TpanéCnç. Diesen dcrxoXoópevoç ibvfiv Tqç TpunéCnç
        <pb n="47" />
        -'îM--. 
L'r'^!fn'yr&gt;!Tffñk 
Bibliothek HoiAòkig 
Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken. 
25 
haben Grenfell und Hunt (P. Oxy. Ill 513, 37 Anm.) als den 
Pächter der rpaueZa bezeichnet. Will man aber die vorliegende 
TpÓTTeZa als Staatskasse erklären, so ist aus diesem Grunde an eine 
Verpachtung nicht zu denken, denn die Staatskasse wurde weder 
in ptolemäischer Zeit (vgl. S. 11), noch in römischer Zeit verpachtet. 
Wenn man daran festhält, daß der áuxoXoúpevoç dbvpv Tpç rpaTréZpç 
der Pächter der rpáneCa ist^, so erübrigt nur, diese rpáneZa als 
Bank anzusehen. Damit wäre auch die ipáTreía des Beispiels 
Nr. 7 als Bank festgestellt. 
Aus den Worten dcrxoXoópevoç ihvfiv tpç TpaTréZpç in P. Oxy. 
III 513 haben Grenfell und Hunt die Folgerung gezogen daß 
allgemein alle Banken staatsseitig verpachtet worden seien, daß 
also in römischer Zeit, gleichwie in ptolemäischer Zeit, ein Bank 
monopol bestanden habe. Wileken, der ursprünglich ^ der Ansicht 
war, daß die Römer das ptolemäische Bankmonopol beseitigt haben, 
schloß sich später ^ angesichts des P. Oxy. III 513 an Grenfell und 
Hunt an; er vermutet jetzt®, daß neben den Privatbanken (ióicuiiKai 
Tpaireíai) noch kaiserliche verpachtete Banken bestanden haben. 
Es ist wahrscheinlich, daß die Bank in den Beispielen Nr. 2 bis 7 
eine derartige verpachtete Bank ist, die im Verkehre mit dem Staate 
einen Vorrang genießt, und die ich daher als „Staatsbank“ be 
zeichnen möchte. 
Um nun nochmals im Zusammenhänge den verwickelten Vor 
gang in P. Oxy. III 513 zu überblicken®, müssen wir daran fest- 
halten, daß Diogenes als Girokunde der Serapeum-Bank (Staatsbank) 
das Erbpachtkaufgeld durch Vermittelung der Staatsbank an die 
Staatskasse gezahlt hatte; die Staatsbank hatte diesen Betrag 
im Girowege an die Staatskasse abgeführt. Die Rückzahlung 
desselben Betrages an Diogenes geschieht derart, daß Serenos den 
Betrag bei der Staatsbank auf das Girokonto des Diogenes ein 
zahlt. Über diese Einzahlung gibt Epimachos als Vorsteher der 
Staatsbank an Diogenes Nachricht in Form einer irpoucpiévricnç 
‘ In diesem Sinne auch Wileken, Archiv V S. 212 Anm. 4. 
» P. Oxy. III 513, 37 Anm. » Ostraka I S. 647. 
* Archiv III S. 118. ® Archiv IV S. 462 ; V S. 212. 
® vgl. Archiv IV S. 114. 
’ Die upoffqpoüvricriç ist eine dienstmäßige, meist eidlich abgegebene 
Erklärung. Vgl. Wileken, Archiv III S. 237. BGU. 1068,13 ff. : túji Kiupoypalp- 
pareî)' ei éTeX(eÚTriC6v), dvaYpmpdp(evov) pevà xEipolypacpiag) Trpocfcpuj(veîv) 
líjç Kae(r|Kei), Vgl. meine Ausführungen im Archiv IV S. 114. Mitteis, Ztschr. d. 
Sav. Stift. 29 (1908) S. 480, sieht in der Trpoa9Übvti(Jiç unseres Papyrus das
        <pb n="48" />
        26 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Daraufhin erteilt Diogenes an Serenos die uns vorliegende um 
ständliche, für die Akten der Staatskasse bestimmte Quittung. Zu 
gleich händigt Diogenes (Z. 24) an Serenos die ihm (dem Diogenes) 
seinerzeit erteilten Quittungen über das früher bezahlte Erbpacht 
kaufgeld usw. aus. Diese Quittungen gelten jetzt für Serenos, als 
hätte er und nicht Diogenes den früheren Betrag gezahlt. Serenos 
braucht nunmehr nur noch die neu hinzukommende Summe an 
die Staatskasse zu zahlen, was vielleicht ebenfalls durch die 
Staatsbank geschieht. Schließlich müssen wir uns vorstellen, 
daß Serenos die ihm von Diogenes erteilte Quittung sowie die 
anderen von Diogenes zurückgegebenen Belege an die Staatskasse 
abliefert und nunmehr von der Staatskasse eine Gesamtquittung 
über seine Zahlung (Zahlung an Diogenes und Zahlung an den 
Staat) empfängt. Ob Serenos durch Vermittelung der Staatsbank 
an die Staatskasse seinen Zuschußbetrag zahlt, oder an die Staats 
kasse unmittelbar, ist für die Staatskasse belanglos. Dadurch, daß 
die Staatskasse die von Diogenes erteilte Quittung aus der Hand 
des Serenos erhält, hat diese Quittung für die Staatskasse den 
selben Wert, wie eine Barzahlung der Staatskasse an Diogenes in 
Höhe der Rückzahlung. Darum kann jetzt die Staatskasse an Serenos 
eine Gesamtquittung erteilen, obwohl Serenos nur den Über 
schuß an die Staatskasse gezahlt hat ; in Wirklichkeit hat die Staats 
kasse an Diogenes keine Rückzahlung geleistet. 
Die Beispiele Nr. 2 bis 7 betreffen also Girozahlungen bei 
der Staatsbank. 
Bestehen bleibt die Schwierigkeit des Beispiels Nr. 1. Es er 
übrigt nur, im Beispiele Nr. 1 die Staatskasse zu sehen (q èv xip 
ZapaTreitu bqpouia xpÚTreZia), dagegen in den übrigen Beispielen die 
Staatsbank (f| ètri xoO ZapaTieiou xoO òeíva xpaueZd). Im Beispiele 
Nr. 1 ist das Erbpachtkaufgeld unmittelbar an die Staatskasse 
,,receptum argentarii“; dazu bemerkt er: „man kann auch die Möglichkeit 
nicht ganz ausschließen, daß in dem Fall der Trpoôqpóivqcnç (Oxy. 513) zu 
nächst Verständigung von einer Giroüberschreibung gemeint ist, wobei voraus 
zusetzen wäre, daß auch der Empfänger ein Girokonto beim Trapeziten be 
saß j so scheint Preisigke (Arch. IV S. 114) sich den Hergang vorzustellen. 
Daß auch diese Verständigung von der Überschreibung den Trapeziten ver 
pflichten und sachlich einem Rezeptum fast gleichstehen würde, ist gleich 
wohl evident“. Gegen diese Ausführungen von Mitteis wird nichts besonderes 
einzuwenden sein; in der Hauptsache aber ist die irpocnpibvqmq hier die 
Benachrichtigung der Bank an ihren Girokunden über eine für letzteren 
eingegangene Giro-Einzahlung, wie sie auch den heutigen Girokunden zugeht.
        <pb n="49" />
        í 
.■r y. 
&lt; 
r 'i 
Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken. 27 
gezahlt worden, in dem Beispiele Nr. 7 dagegen durch Vermitte- 
lung der Staatsbank, welche die Einzahlung hinterher an die 
Staatskasse abführt. 
B. Arsinoe. In Arsinoe führt eine rpánela die Firma fj 
TpárreíaTaiLieíujv. Sie lag also im djuqpoòov Tupeiuiv und trug, 
wie die Staatsbank in Oxyrhynchos, ihre Firma von der Örtlichkeit, 
wo sie sich befand. Die Belegstellen sind folgende: 
1. CPK. 1, 13 ff. (um 84 n. Ohr.), Zahlung eines Privatmannes 
au einen anderen Privatmann Kara 0iaTp[a(pnv] Tpç 'HpuKXeíòou 
KoXXußi(TTiKfi? TpaTréZ:[Tiç] Ta]Lieíu)(v). Das ist eine private Giro 
zahlung. Über den Ausdruck KoWußicTTiKfi vgl. Abschn. 6. 
2. P. Grenf. II 43 (92 n. Ohr.): 
’AvTÍTpa((pov) òiaYpa(cpnç) òiàTpçi ZapaTTÍuj[vo]ç xpa- 
TréCnç Tapeíuuv. (’'Etouç) évòeKÚTou AÒTORpáropoç Kaícra- 
poç AopmavoO Zeßacrroö feppaviKoO, ppvôç Zmiripíou* le. 
Te(y(Tevoûq)iç àpxéqpo[òo]ç Kuúpriç ZoKVOTraíou Nnffou Kai 
fiYoújaevoç Y^pbimv Tf|ç auiriç Kihptiç 'AippTi ’Icrároç çúXuki 
pnTpoTróXeuj[ç] ôtpóviov ppvújv [òú]o TTaxdiv Km TTaOvi toO 
èveCTÚJTOç la (êrouç) dpYupíou òpaxpàç ÔYÒopKovra, yí(vov- 
xai) àpY(upíou) (òpaxpm) n. 
Zahler ist TecrcrevoOqpiç, Obmann der Weberinnung des Dorfes 
Soknopaiu Nesos und gleichzeitig dpxéqpoòoç dieses Dorfes. Zahlungs 
empfänger ist Axpfiç, ein cpúXaE in der Gauhauptstadt Arsinoe. Die 
Zahlung geschieht durch die xparreEa Tapeiouv zu Arsinoe, also im 
Wohnorte des Empfängers. Gegenstand der Zahlung ist das ôvpiúviov 
(Kostgeld), das den qpúXaKeç allgemein zusteht, obwohl sie liturgische 
Beamte ^ sind. Die Zahlung umfaßt den Zeitraum von zwei Monaten, 
nämlich Pachón und Payni, und erfolgt am 15. Payni, also in der 
Mitte des zweiten Zahlmonats. Das ôvpújviov fließt nicht etwa aus 
der Tasche des TeuaevoOqpiç, obwohl er als àpxécpoòoç Kmppg eben 
falls ein liturgischer Beamter^ ist und daher die Kosten seiner 
Amtsführung zu tragen hat; denn das ôvpújviov qpuXáKoiv wird als 
öffentliche Abgabe von der Bevölkerung eingezogen ^ Mithin fließt 
das an 'Axppç gezahlte övpüüviov aus der Staatskasse oder aus der 
‘ Berichtigung Wilcken, Archiv lU S. 122. 
* d. i. TTaövi. 
* P. Lond. II S. 158 Nr. 199 (2. Jahrh. n. Chr.) ; BGU. 6 (um 158 n. Chr.) ; 
P. Fay. 23 Einl. 
* BGU. 6. 
® Wilcken, Ostraka I S. 320 ; BGU. 881.
        <pb n="50" />
        28 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Gemeindekasse, je nachdem die Abgabe 'ùnèp ôipujvíou cpuXáKwv* 
als Gemeindesteuer oder als Staatssteuer erhoben wurde. Jeden 
falls also handelt Tecruevoúqpiç im Aufträge einer öffentlichen Kasse, 
und wir dürfen annehmen, daß er das Geld bei einer Privatbank 
seines Dorfes eingezahlt habe mit dem Anträge, den eingezahlten 
Betrag im Wege des Fernverkehrs (vgl. Abschn. 57 und 58) durch 
Vermittelung der rpáneZa Tapeiujv in Arsinoe an den dort wohn 
haften Empfänger auszahlen zu lassen. Daß gerade die rpúneZa 
Tapeiuuv, nicht eine andere der zahlreichen Banken zu Arsinoe, 
zur Mitwirkung in diesem Falle ausersehen wurde, hängt wohl 
damit zusammen, daß es sich um eine öffentliche Zahlung handelt, 
für deren Vermittelung ira Girowege die xpÚTreía Tapeioiv als bevor 
zugte Bank (Staatsbank) zuständig war. 
Aus dem ganzen Zusammenhänge heraus möchte ich vermuten, 
daß das ôipiúviov qpuXÚKUJV hier eine Gemeindesteuer ist, denn das 
ôvpúiviov wird vom Dorfe aus durch Vermittelung eines Dorfbeamten 
dem Empfänger in die Hauptstadt gewissermaßen „nachgesandt". 
Wäre nicht die Gemeindekasse des Dorfes, sondern die Staats 
kasse Zahlerin, so hätte der Empfänger das ovpuüviov in Arsinoe 
unmittelbar bei der Staatskasse, nicht auf dem Umwege 
über Soknopaiu Nesos, in Empfang nehmen können. Wie es aber 
zugeht, daß die Gemeindekasse von Soknopaiu Kesos an einen 
qpúXaH ppTpoTTÓXeuuç zu Arsinoe Kostgeld zu zahlen hat, wissen 
wir nicht. 
3. P. Teb. II 389 (141 n. Chr.). Zahlung eines Privatdarlehens 
(Z. 3): Kara bieTßoXpv Tfjç Xa[ß]eivou TpaTc(éíriç) Tapeiujv. Private 
Girozahlung wie unter 1. 
4. P. Grenf. II 51 (143 n. Chr.). Zahlung des duplicarius turmae 
Antilliani^) an die Dorfältesten von Soknopaiu Kesos für gelieferte, 
zu militärischen Zwecken benutzte Ziegenfelle. Die Zahlung geschieht 
òià Ttjç 'Eppá TpuTTÉZnç Tapeíouv. Hier haben wir ohne jeden Zweifel 
eine Zahlung vor uns, die der Staat zu leisten hat. Aus denselben 
Gründen wie unter 2 benutzt der Staat (ob hier die Staatskasse 
in Arsinoe oder eine besondere Militärkasse in Frage kommt, bleibe 
dahingestellt) die Staatsbank (rpÚTreía Tapeiujv) in Arsinoe, um 
durch ihre Vermittelung und vermutlich unter Zuhülfenahme einer 
Dorfbank in Soknopaiu Kesos (Giro-Fernverkehr) das Geld an die 
Empfänger zu zahlen. 
^ vgl. die Berichtigung von Crönert, Stud. Pal. IV S. 87.
        <pb n="51" />
        Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken. 
29 
5. BGÜ. 697 (145 n. Ohr.). Ein Kameltreiber aus Soknopaiu 
Nesos hatte Alaun und Metalle eingeführt und dafür den bestim 
mungsmäßigen Zoll an der Grenze bezahlt. Im Faijum soll ihm 
dieser Einfuhrzoll aus irgend einem Grunde staatsseitig wieder 
vergütet werden. Die Rückzahlung besorgt der èrriTripriTnç cttutttii- 
píaç ’ApUivoÎTOu, und zwar òià iriç Zaßeivou TpaTréípç Tapeicuv. Der 
Fall Hegt ebenfalls wie unter 2. 
Wenn in den Jahren 141 und 145 Zaßeivog, zwischendurch 
aber, im Jahre 143, ein ‘Eppâç als Inhaber der Staatsbank auf 
geführt wird, so hat das keine besondere Bedeutung; Sabinus und 
Hermas werden gemeinsam die Leitung der Staatsbank über 
nommen haben, und die Papyrusschreiber begnügen sich mit der 
Kennung eines einzigen Inhabers, da über die Bank kein Zweifel 
obwalten kann. 
6. CPR. 14 (166 n. Chr.). Rückzahlung eines Privatdarlehens, 
das empfangen worden war àrrò Tpç lapa-rríiuvoç Tpa7r(éZ:riç) Tapeíouv. 
7. P. Lond. II S. 210 Kr. 332 (166 n. Chr.). Ebenfalls Prirat- 
zahlung òià Tfjç Xaparríoivoç Tpa7r(éZ;r|ç) Tapeíiuv. 
8. P. Lond. III S. 147 Kr. 1179, 95 (2. Jahrh. n. Chr.). Eben 
falls Privatgeldgeschäft [òià xfiç tou òeíva] xpaTréCriç Tapei cu v. 
Das sind acht Beispiele für die rpáneCa Tapei cu v in Arsinoe. 
Drei davon betreffen dienstliche Zahlungen, die übrigen fünf 
private Girozahlungen. Als Staatskasse kann diese rpárreía un 
möglich angesehen werden, weil sich die Staatskasse mit privaten 
Girozahlungen nicht befaßt, und weil die Staatskasse auch stets 
f] öppocria Tpaireia, nicht p toO òeíva TpaireZa Tapeicuv genannt 
wird. Da aber die Tapeicuv-Bank in drei Fällen unverkennbar mit 
Zahlung öffentlicher Gelder zu tun hat, was für die übrigen 
Banken nicht nachweisbar ist, so muß sie eine Sonderstellung 
eingenommen haben. 
C. Hermupolis. Was Hermupolis betrifft, so fehlen die 
nötigen Unterlagen, um die dortige Staatsbank sicher erkennen zu 
können. Hier darf ich nur eine Vermutung wagen. Während näm- 
Hch in den Urkunden aus Hermupolis die Staatskasse immer als 
òppocTía xpáneCa, die Privatbanken stets nach ihren Inhabern be 
nannt werden, sticht eine bestimmte Bank durch ihre eigenartige 
Firma gegen alle ab, nämlich f| MicrOcuxcuv xpárreía. Diese Bank 
ist durch folgende Urkunden bezeugt (in zeitlicher Folge): 
P. Lond. in S. 148 Kr. 932 (211 n. Chr.): òià [xjfjç èv ['Epp]o(0) 
7r(óXei) Mi[(T0(cuxcùv) xp(aTTé7pç)].
        <pb n="52" />
        30 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
P. Lips, I 9.15 (220 n. Ohr.): Kara òiaTpa(cpnv) T[eX€iuj06Î]ô'av 
òià xfîç èv 'EppoO TTÓXei MktGuutuív ^ TpaTréíriç. 
P. Lond. III S. 151 Nr. 1158 (um 226 n. Chr.): òiaTp(acpií) 5»(à) 
Tpç èv 'Epiuou TTÓX(ei) Micr9(ujTâ)v) Tp(aTTéZ;r|ç). 
P. Lond. ni S. 153 Nr. 1298 (231 n. Chr.): [òi]aYp(acpn) òià 
Tfiç èv 'EppoO TróX(ei) M[icr0(ujTiJüv) Tp(aTréZriç)]. 
P. Lips. I 4, 21 (293 n. Chr.): xará ò[i]aYpa(p[pv Tfjç èv 'EppoO 
TTÓXei MkjGuutúúv TpaTréíJpç. 
Sämtliche Belegstellen enthalten private Girozahlungen, es 
fehlt mithin eine staatliche Zahlung, die, wie in Oxyrhynchos und 
Arsinoe, uns einen Anhalt dafür bieten könnte, in der Bank die Staats 
bank zu sehen. Ich möchte nur die Möglichkeit nicht unerwähnt lassen, 
daß in Hermupolis die MiaGujTwv rpúneZa die Rolle der Staatsbank 
spielt. Vielleicht steht die Firma ‘MktGujtôiv ipÚTreZa’ in Beziehung 
zu dem Umstande, daß diese Bank als „Staatsbank“ die staatsseitig 
verpachtete Bank ist (vgl. Wilcken, Archiv IV S. 462). 
Eine solche Staatsbank betrieb, wie jede Privatbank, Geld 
geschäfte aller Art, darunter auch Girogeschäfte, sie stand aber 
mit der Regierung in besonderer Fühlung, wenn es sich darum 
handelte, Zahlungen von Privatleuten an den Staat oder Zahlungen 
des Staates an Privatleute im Girowege zu vermitteln. Gerade 
weil die Staatskassen sich mit dem Girowesen nicht befaßten, be 
durften sie einer solchen Staatsbank, die vermittelnd eingriff. Ein 
derartiges Eingreifen war für den Staat von Vorteil, weil der Bar 
verkehr bei staatlichen Zahlungen eingeschränkt werden konnte. 
Besaß der Privatmann, der an den Staat zu zahlen hatte, oder der 
vom Staate Geld empfing, kein Konto bei der Staatsbank, wohl 
aber ein Konto bei irgend einer Privatbank des Gaues oder des 
Landes, so konnte sich die Staatsbank mit dieser anderen Bank 
wegen Aufrechnung im Girowege in Verbindung setzen. Aus 
demselben Grunde aber konnte der Staat Zweigstellen 
der Staatskassen in den Dörfern entbehren. 
Wollte man annehmen, daß der Staat, gleichwie mit der 
Serapeum-Bank und mit der Tapeiujv-Bank, so auch mit den übrigen 
Banken in Oxyrhynchos und Arsinoe wegen Behandlung von Regie 
rungsgeldern unmittelbar, also nicht durch Vermittelung der 
Staatsbanken, in Verbindung gestanden habe, daß hierfür bloß die 
Zeugnisse zufällig nicht vorhanden seien, so ist dem entgegenzu- 
^ vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 462.
        <pb n="53" />
        Abschn. 6. Die römischen Privatbanken. 
31 
halten, daß ein solches Verfahren der Regierung schon aus all 
gemeinen verwaltungstechnischen Gründen nicht wahrscheinlich ist 
Steht die Regierung in jeder Gauhauptstadt nur mit einer einzigen 
Bank des Ortes in Verbindung, so wickelt sich der gegenseitige 
Schriftwechsel, die Buchführung über Soll und Haben, die gegen 
seitige Abrechnung und manches andere unendlich einfacher ab, 
als wenn die Regierung mit soundsoviel anderen Banken das gleiche 
Verfahren aufrechterhalten wollte. 
Abschnitt 6. 
Die römischen Privatbanken. 
Es gibt gewisse rpárreZai, die schon in der Firma sich deut 
lich als Privatbanken kennzeichnen. Ihre Firma trägt ein Kenn 
wort nach dem Stadtteile, der Straße od. dgl., wo sie liegen. 
Wie es bei uns heute z. B. eine Schloßapotheke, eine Domapotheke 
usw. gibt, so trugen die Banken in Arsinoe Firmen wie: rpüneZa 
'lepâç TTúXriç, xpÚTreía 'Ayopaç ‘IpaTÍuuv usw. Neben diesem Kenn 
worte steht gewöhnlich noch der Name des Bankhalters. Bisweilen 
fehlt jenes besondere Kennwort, man findet alsdann bloß den 
Namen des Bankhalters. Diese letztere Gruppe der Bankfirmen 
ist aber von der ersten Gruppe keineswegs verschieden. Auch 
heute nennt man eine und dieselbe Apotheke bald „Schloßapotheke 
von Müller“, bald nur „Müllers Apotheke“. So heißt die Bank des 
Philos in Arsinoe bald fj 0iXou rpáneZa (BGU. 415, 12), bald f| 
tbiXou TpaneZa 'Afopdg 'IpaTÍu'v (BGU. 415, 26). 
Wenn man in den nachfolgenden Listen B bis F die große 
Zahl von römischen Privatbanken betrachtet und sich erinnert, 
daß nur zwei zweifelhafte Spuren ptolemäischer Banken zu ermitteln 
waren (vgl. S. 10), so ist der Gedanke nicht abzuweisen, daß die 
römische Herrschaft dem ägyptischen Bankwesen eine 
gründliche Umwälzung gebracht hat. Wie die Jahreszahlen 
der Listen zeigen, vollzieht sich diese Umwälzung nicht etwa all 
mählich. Wie Pilze über Nacht kommen die Banken plötzlich zum 
Vorschein. Und überall sehen wir die Banken emsig mit dem 
Girowesen beschäftigt. Es ist, als ob der lange zurückgedämmte 
Bankverkehr plötzlich den Damm durchbrochen hätte. Daher glaube 
ich, daß das ptolemäische Bankmonopol in römischer Zeit auf 
gehört hat zu bestehen, mit Ausnahme derjenigen Banken, die 
oben (Abschn. 5) als Staatsbanken bezeichnet worden sind.
        <pb n="54" />
        32 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Die Freigabe des Bankbetriebes durch die Körner geht auch 
daraus hervor, daß in den ersten Zeiten der römischen Herr 
schaft die Banken öfter das Beiwort ibiujiikh tragen. Dieses Bei 
wort ist nicht so aufzufassen, als ob die übrigen Banken nicht 
ebenfalls íòiouTiKaí wären; vielmehr steckt in dem ibimriKn der be 
wußt zum Ausdruck kommende Gegensatz zu dem, was staatlich 
ist, mit dem Nebengedanken, daß bis vor kurzem die Banken über 
haupt nicht ibiujTiKai sein durften. 
Die ibiujTiKf) ipÚTreCa ist bezeugt; 
1. für Hermupolis: 6 v. Chr.^; 44 n. Ghr.^; 42 n. Ohr.^ 
2. für Oxyrhynchos: 20 n. Chr.^ 
3. für Apollinopolis parva (Heptakomia)(?): 98 n.Ohr.durch 
einen unveröffentlichten Bremer Papyrus (Mitteilung von Wilcken). 
Auch der Ausdruck KoXkußicTTiKfi ipárreZia findet sich erst 
seit dem Beginne der römischen Zeit; er ist bezeugt: 
1. für Alexandreia: 13 v. Chr.“ 
2. für Arsinoe: 83/84 n. Chr.®; 143 n. G hr. ^ 
3. für Antinoupolis : 180—192 n. Ghr.^ 
Das Beiwort KoWußiöTiKfi hat an sich keinen besonderen 
Wert®, was auch daraus hervorgeht, daß eine und dieselbe Bank 
bald KoXXußicTTiKn rpáneZa Tapeiuuv^®, bald nur rpáneZa Tageiinv 
genannt wird (vgl. S. 27 ff.). KoXXußicTTiKn bedeutet lediglich, daß 
sich die Bank mit Geldwechseln ^ ' beschäftigt. 
Eine xpniLiaTi(TTiKn rpÚTreCa ist 212 n. Ghr. für Antinou 
polis bezeugt (P. Lond. III S. 157 Nr. 1164, 4 u. ö.). Das Beiwort 
XpriMaTicrxiKii deutet die notarielle Tätigkeit der Bank an. 
Die nachfolgenden Listen der Privatbanken erstrecken sich 
nur auf das 1. und 2. Jahrhundert. Für die Zwecke des Girowesens 
wird das ausreichen. Die Staatsbanken (Abschn. 5) sind in die 
Listen nicht aufgenommen worden. 
‘ P. Lond. III S. 168 Nr. 890. Die Urkunde stammt nicht aus Arsinoe, 
sondern, ausweislich des Schlagwortes ¿TrriKo\oO0riKa, aus Hermupolis. 
* P. Lond. III S. 137 Nr. 1168, 21. 
3 P. Lond. III S. 105 Nr. 1166, 9. “ P. Oxy. II 305. 
» BGU. 1053,16 ; vgl. Schubart, Archiv V S. 35. « CPR. 1, 13. 
^ BGU. 741,10. Schubart, Archiv V S. 55 Anm. 4, hält es für wahrschein 
lich, daß die in diesem Papyrus (Z. lOj erwähnte KoXXußiariKn rpáiteZa nicht 
nach Arsinoe, sondern nach Alexandreia gehört. 
* P. Straßb. I 34, 7. » P. Straßb. I 34 Einl. S. 122. CPR. 1, 13. 
“ vgl. für die ptolemäische Zeit P. Rev. Laws 73, 3: [djnojißiKÜv xpd- 
■rreZiav (Ergänzung von Wilcken).
        <pb n="55" />
        Abschn. 6, Die römischen Privatbanken, 
33 
Liste B. Die Privatbanken von Arsinoe, soweit sie in 
der Firma ein Kennwort tragen, für das 1. und 2. Jahr 
hundert. 
Lfde. 
Nr. 
Jahr. 
Beleg. 
Bankfirma. 
Bankhalter. 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
94 
l./2.Jh. 
97 
Trajan 
um 107 
108 
um 109 
109 
Hadrian 
Pius 
124 
136 
136 
138 
um 140 
um 139 
141 
142 
143 
147 
vor 149 
um 149 
149 
150 
P. Teb. II 483 
CPR. 187, 8 
BGU. 1065,1 
BGU. 281, 15 
BGU. 415, 26 
BGU. 982,1 
P. Hawara Nr. 303 
BGU. 196,15 
BGU. 986, 4 
P. Hawara Nr. 116 
Kol. HI 
P.Lond.II S.206 
Nr. 298, 9 
BGU. 193,16 
P. Fay. 155 
CPR. 17, 5 
BGU. 645, 1 
P. Lond. II S. 154 
Nr. 196, 39 
BGU. 472 Kol. II, 4 
P. Teb. II 398, 4 
BGU. 741,10 ‘ 
BGU. 88, 3. 
BGU. 445, 8 
BGU. 445, 6 
CPR. 15, 4 
P. Teb. II 395, 3 
f) ToO b. Tp. «bavrjcríou 
fj ToO b. Tp. OavTiöiou 
b TOO b. Tp. MOKCbÓVUÍV 
fl Toö b. Tp. Opepei 
n ToO b.Tp.’Ayopâç ‘Ipa- 
TÍUUV 
f] TOO b, Tp. AukÍUJV 
f| ToO b, Tp. nXoTeíaç 
f] ToO b. Tp.’Ayopôç'lpa- 
TÍUiV 
fl ToO b. Tp, ’Ayopâç 
fl TOO b. Tp. âVTlKpUÇ Tu- 
Xaiou 
fl ToO b. Tp.'lepâç TTúXtiç 
fl ToO b. Tp. 0pep€Í 
flToOb.Tp.Xtoôç ’AGrivâç 
fl ToO b.Tp. Ayopâç 
fl TOÖ b. Tp. Fupvaoíou 
fl TOÖ b. Tp. év Xrivoßo- 
OKÍOIÇ 
fl TOÖ b. Tp, AGrivâç 
fl TOÖ b. Tp. âVTlKpUÇ Tu- 
Xaiou 
fl TOÖ b. KOXXußlöTlKfl 
Tpdirela 
fl Tipòç T(b XeßaöTeiip 
TOÖ b. TpdireZa 
fl TOÖ b. Tp. upòç T^ TTXa- 
Teiqt KXeOTTOTpiou 
fl TOÖ b. TpdireZa TTXaTeíaç 
KXeonaTpíou 
fl TOÖ b. Tp. Opepei 
fl TOÖ b. Tp. âVTlKpUÇ Tu- 
Xaiou 
Atppobioioç 
Aíbupoç 
TTauiríuJv 
Avoy[ßiu)v](?) 
d&gt;íXoç 
'Hpâç 
Zapairíujv 
AxiXXeóç 
MéXaç 
Aiovúcnoç 
[.. .]ou (Gen.) 
Maron (?) 
GeoyeÍTUuv 
Aíbupoç 
MâpKoç 
Aovyeívioç 
Iaßeîvoç 
MéXaç 
AvbpóveiKOç 
0¿UJV 
‘ HpcKXeíbriç 
Appibvioç 
Aíbupoç 
MéXaç 
vgl, die Bemerkung oben S. 32 Anm. 7. 
Preisigke, Giroweeen im griech,Ägypten.
        <pb n="56" />
        34 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Lfde. 
Nr. 
Jahr. 
Beleg. 
Bankfirma. 
Bankhalter. 
25 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
34 
35 
151 
Pius 
um 157 
158 
um 158 
159 
163 
163 
166 
166 
167 
BGU. 702, 4 
CPR. 206,10 
P. Lond. II S.198 
Nr. 320, 5 
P. Fior. I 44, 5 
CPR. 230, 7 
BGU. 427, 4 
BGU. 607, 4 
CPR. 16, 7 
P. Lond. II S.199 
Nr. 333, 5 
BGU. 1016, 5 
P. Lond. II S.221 
Nr. 336, 6 
f| ToO b. Tp.’Avopâç 
fiToûb.Tp.lToâç’AeTivâç 
dieselbe Bank 
h ToO b. Tp. irXriaíov toO 
'Eppaiou 
dieselbe Bank 
Ü ToO b. Tp. fupvaaíou 
Ü ToO b.Tp.nXaTÍaç rup- 
vaaiou 
dieselbe Bank 
ÜToO b.Tp.ZToâç’A0Tivâç 
Ü ToO b. Tp. nXoTÍaç fup- 
vaoiou 
f] ToO b. Tp. Opepei 
’AttoWiuvioç 
AióEevoç 
derselbe Inhaber 
’laíbujpoç 
derselbe Inhaber 
Zaparriujv 
derselbe Inhaber 
derselbe Inhaber 
AióSevoç 
Aíbupoç 
Aíbupoç 
Liste C. Die Privatbanken von Arsinoe ohne Kennwort 
in der Firma für das 1. und 2. Jahrhundert. 
Lfde. 
Nr. 
Jahr. 
Beleg. 
Bankfirma. 
Bankhalter. 
36 
37 
38 
39 
40 
41 
42 
43 
44 
45 
46 
47 
48 
um 46 
99 
102 
um 108 
um 108 
um 108 
133 
um 143 
155 
2. Jahrh. 
2.Jahrh. 
201 
um 140 
BGU. 177,10 
P. Fay. 100, 3 
BGU. 44, 9 
BGU. 415,1 
BGU. 415,12 
CPR. 13, 2 
P. Teb. II 531 
Mitt.PER.VS.109 
B, 11 
P. Fay. 87 
P. Lond. III S.146 
Nr. 1179, 73 
P. Teb. II 542 
BGU. 156 
BGU. 1038,19 
Ü ToO beiva TpctireZa 
Zapß^ TIÎ) Kai Aibópip Tpa- 
-ireZeÍTij 
f) Toö b. TpdtreZIa 
h ToO b. Tpdirela 
h ToO b. TpdireZo 
KUTd bmypacpfiv Tpauéínç 
Ü év T^ priTpoTTÓXei tOùv 
b eiva Tpdire¿a 
h év tQ pTiTpoirôXei toO 
beîva Tpdueta 
f) ToO b. TpdireZa 
h ToO b. Tpdireîa 
TOÖ b. Tpdirela 
Aiovuaiip Kai MaSipeiviu 
TpaireZÎTaiç 
f] év’Ap(nvo6Î[Ti]] Tpdirela 
’Ap€l[ ] 
[cfiiXoç] 
[ ] Kai ’laibmpoç 
0iXo&lt;;‘ 
’AuoXXihvioç Kai 
Zaßeivog 
] 
EùTuxi&amp;nç 
Zouxdç 
’AiroXXibvioç 
[Zap]airdppujv 
* Übereinstimmend mit Nr. 5.
        <pb n="57" />
        Abschn. 6. Die römischen Privatbanken. 
35 
Nach Liste B gab es in Arsinoe folgende Privatbanken^ mit 
einem Kennworte in der Firma: 
1. f} rpáTieía OavntTíou, benannt nach dem dpcpobov^ Oavn- 
criou, bezeugt für das Jahr 94 und für ein nicht bekanntes Jahr 
des 1./2. Jahrhunderts. 
2. f| rpÚTreZia MaKeòóvuuv, benannt nach dem ápcpoòov 
MttKebóviuv, bezeugt für das Jahr 97. 
3. f| ipaireCa Opepei, benannt nach dem aptpobov &lt;t&gt;pepei, 
bezeugt für die Zeit um 100 und für die Jahre 136, 149 und 167. 
4. f| ipáneía Ayopaç ‘Ipaxíiuv, benannt nach der ÙTopà 
*l|LiaTÍiJuv, bezeugt für die Zeit um 107 und für das Jahr 109. 
5. f) rpÓTreía ’ATopâç, benannt nach einer nicht näher 
bezeichneten dtopa, bezeugt für die Zeit zwischen 117 und 138 
sowie für die Jahre 138 und 151 ; vielleicht stimmt sie mit der 
xpárreía ’Atopaç ‘Ipaxíuuv überein. 
6. f| xpáneZa Aukíiüv, benannt nach dem òípqpoòov Aukíujv, 
bezeugt für das Jahr 108. 
7. f) xpáireCa TTXaxeíaç, benannt nach dem apcpobov TTXa- 
xeíaç, bezeugt für die Zeit um 109. 
8. f] xpáneCa ‘lepâç TTúXtiç, benannt nach dem apcpoòov 
‘kpâç TTúXriç, bezeugt für das Jahr 124. 
9. xparreCa Tupvacriou, benannt nach dem yupvamov 
oder nach dem ápqpoòov fupvacríoo, bezeugt für die Zeit um 140 
und für das Jahr 159. 
10. f| xpáneZa èv XtivopodKÍoiç, benannt nach dem dpcpo- 
bov XnvoßocTKiüuv, bezeugt für die Zeit um 139. 
11. f| xpúneZa AOnváç oder Zxoâç AOqvdç, benannt nach 
der ’AOrivâç oxod, bezeugt für die Jahre 136, 141, zwischen 138 
und 161, um 157 und 166. 
12. f] xpÚTceCa ávxiKpuç Tuxaíou, benannt nach dem 
Tuxaîov, bezeugt für die Jahre 142, 150 und für die Zeit zwischen 
138 und 161. 
13. f| xpdneZa irpòç xô» Zeßacrxeiuj, benannt nach dem 
Zeßacrxeiov, bezeugt für das Jahr 147. 
14. f| xpáneCa irpoç x^ TTXaxeia KXeoTraxpiou, benannt 
nach der TtXaxeia KXeonaxpiou, bezeugt für die Zeit um 149. 
vgl. die ältere Zusammenstellung bei Wessely, Die Stadt Arsinoe, 
Sitzungsb. d. Akad. d. Wissensch. Wien 1902 Bd. CXLV. Dort findet man auch 
eine Zusammenstellung der apcpoba und der öffentlichen Gebäude von Ar 
sinoe mit Belegstellen. 
• Die äuqpoba sind Stadtteile. 
3*
        <pb n="58" />
        36 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
15. f| TpáTTcZa TrXricriov toö 'Eppaiou, benannt nach dem 
'Eppmov, bezeugt für die Zeit um 158. 
16. f| TparreCa TTXaxíaç fuiLivatríou, benannt nach der 
TtXaTÎa fuiavacTíou, bezeugt für die Jahre 163 und 166; vielleicht 
übereinstimmend mit Nr. 9. 
Das ist eine stattliche Anzahl von Banken für die Gauhaupt 
stadt des Faijum. Immerhin wird man zu berücksichtigen haben, 
daß diese Banken nicht sämtlich gleichzeitig vorhanden waren; 
die eine oder andere hörte auf zu bestehen, wieder andere taten 
sich neu auf, wie das im Geschäftsleben zu geschehen pflegt. 
Einige Inhaber besaßen ihre Bank lange Jahre. So ist Aíòupoç 
für die Bank im Stadtteile Opepei für die Zeit von 149 bis 167 
nachweisbar 1. Ein gewisser AióHevoç ó Kai Zapanioiv besaß die 
Bank in der aioà ’AGrjvdç nachweislich von 157 bis 166^, ein 
gewisser MéXaç die Bank gegenüber dem Tuxaîov nachweislich 
von 142 bis 150^ Etliche Banken bestanden viele Jahrzehnte; 
so ist die Bank im Stadtteile dJpepei von der Zeit Trajans bis zum 
Jahre 167, die Bank Ayopaç von Hadrian bis 151, die Bank im 
Stadtteile fupvauíou von rund 140 bis 159, die Bank in der crtoà 
AGrjvâç von 136 bis 166 nachweisbar. 
Welche Banken gleichzeitig nebeneinander bestanden 
haben, ist nur in wenigen Fällen sicher zu ermitteln, da die 
Urkunden, so zahlreich sie auch sonst sind, für diese Feststellung 
noch nicht ausreichen. Immerhin läßt sich aus der Liste B ersehen, 
daß um das Jahr 147 sieben Banken für Arsinoe bezeugt sind, 
nämlich die Banken im dpqpoòov Opepei, Afopâç, im dpqpoòov 
fupvacTíou, in der atoa ’AGrjvdç, beim Tuxaîov, beim Zeßacrieiov 
sowie die Tapeiuuv-Bank (Staatsbank). Für die Jahre vorher und 
nachher gelingt der Nachweis für 5, 4 und weniger Banken. 
Es ist eine eigentümliche Erscheinung, daß nur in Arsinoe, 
nicht auch, soweit unsere Kenntnis reicht, in Oxyrhynchos und 
Hermupolis, die Gepflogenheit besteht, Privatbanken nach Stadt 
teilen und Gebäuden zu benennen. In Oxyrhynchos und 
Hermupolis werden die Privatbanken, wie das in Arsinoe nur 
gelegentlich geschieht, durchweg nach ihren Inhabern benannt*. 
In Oxyrhynchos ist die Staatsbank (r) èni toö Zaparreiou xpa- 
» CPR. 15 und P. Lond. II S. 221 Nr. 336. 
* P. Lond. II S. 198 Nr. 320 und S. 199 Nr. 333; vgl. CPR. 206. 
« P. Teb. II 398 und 395. 
* Ebenso ist es in Alexandreia (Zeit des Augustus) nach Schubart, 
Archiv V S. 130 Anm. 3.
        <pb n="59" />
        Abschn. 6. Die römischen Privatbanken. 37 
Treia) die einzige Bank, deren Firma nach einem öffentlichen 
Gebäude benannt ist; ebenso ist in Hermupolis die von mir ver 
mutete Staatsbank (f| MktGiutujv rpÚTreía) die einzige Bank, die in 
der Firma sich nicht darauf beschränkt, den Inhaber zu nennen 
(vgl. hierzu S. 30). 
Nachstehend mögen noch in den Listen D und E die Privat 
banken von Hermupolis und Oxyrhynchos folgen. Für die 
übrigen Gauhauptstädte fließen die Quellen zu spärlich. 
Liste D. Die Privatbanken von Hermupolis für das 1. und 
2. Jahrhundert. 
Lfde. 
Kr. 
1 6 
2 
Jahr. 
V. Chr. 
42 
Beleg. 
P. Lond. III S. 168 
Nr. 890 
P. Lond. m S. 10Õ 
Nr. 1166, 9 
Bankfirma. 
h ‘Eppaioo ibiiJUTiKri rpá-rreCa 
EppovÍK( )‘ íòiuj(TiKh) TpcÍTt(eZa) 
3 
44 
P. Lond. Ill S. 138 
Nr. 1168, 49 
h TTTo\(e|Liaiou) Tpct(ireîa) 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
44 
um 86 
103 
109 
153 
179 
P. Lond. III S. 138 
Nr. 1168, 54 u.21 
P. Fior. I 86, 16 
P. Fior. I 81,5 
P. Amh. II 95, 16 
P. Fior. I 1, 3 
P. Fior. I 28, 2 
h Zùpou TpdfreZa 
h éni Tiîiv TÔiriuv 'Spiwvoç toO Zùpou 
[rpdJiteZa 
fj Eobaípovoç TpdireZa 
h‘ EppocpdvTo(u) Koi EÙTUx(ibou) TpdiT(€Îa) 
Bncrapiujv 6 K(ai) Eùbaipuuv ¿TriTripirKh?) 
TpauéZiiç 
h ’AxiX(Xém&lt;;) 'Eppaio(u) Tp(dTTeCa) 
Liste E. Die Privatbanken von Oxyrhynchos für das 1. 
und 2. Jahrhundert. 
Lfde. 
Nr. 
Jahr. 
Beleg. 
Bankfirma. 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
20 
22— 24 
23— 25 
24— 25 
66—69 
71—83 
P. Oxy. II 305 
P. Oxy. II 288» 
P. Oxy. II 288 
P. Oxy. II 288 
P. Oxy. U 289 
P. Oxy. II 289, 12 
fj ibuuTiKfi Tpdireía des Harpokration 
h TToduioç TpdueZa 
f| Aioyévouç rpdireîa 
h Aiovuöiou rpdireCa 
h Aiupí(ujvoç) Kai Xaipfi(novoç) TpdiT(€Za) 
h Xaiprj(novoç) Kai |LieTÓx(mv) Tpd(iTeZa)» 
* Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 538. * vgl. Archiv IV S. 111. 
® Offenbar mit Nr. 5 übereinstimmend. Derselbe Papyrus enthält in 
Z. 12 und 14 noch andere Abweichungen der Firma.
        <pb n="60" />
        38 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Noch spärlicher fließen die Quellen für die Banken in den 
Dörfern. Meines Wissens sind solche Banken nur für Dionysias 
imFaijum bezeugt, vielleicht auch noch für Karanis. Für Dionysias 
aber bringen die Urkunden den Beweis, daß dort zwei Banken 
gleichzeitig bestanden. Es wird kaum daran zu zweifeln sein, daß 
auch in vielen anderen Dörfern des Faijum, ebenso wie in Dörfern 
anderer Gaue, Banken vorhanden waren. 
Liste F. Die Banken in den Dörfern. 
Lfde. 
Nr. 
Jahr. 
Beleg. 
Bankfirma. 
1 
2 
3 
4 
5 
131 
134 
134 
150 
136 
BGU. 70 
P. Lond. III S. 170 
Nr. 907,10 
P. Lond. III S. 170 
Nr. 907, 4 
BGU. 468, 3 
P. Lond. II S. 118 
Nr. 255,19 
f] TTaXapi'i&amp;ouç toO ’Ovvibqppeiuç xpÓTreZa 
Aiovuaidboç 
xpdueZa Aiovuoidboç TTaXapri&amp;ouç xoO 
’Ovvvbqppioç 
f] Xaipi^povoç Kol pexóxujv xpdueZa A i o- 
[vo]ôid[b]oç 
TTaXapjíbouç Kai pexóxujv xpduela 
Aiovuaidboç 
h xpdueZa (in Karanis?)* 
Ein Bankhalter (rpaneZÍTriç) mußte vermögend* sein, um 
die Betriebsmittel hergeben zu können. Daher finden wir Leute 
als Bankhalter, die ein an reichen Besitz geknüpftes liturgisches 
Amt bekleideten, z. B. CPR. 15, 4 (149 n. Chr.): òià Tfjç Aiòúpou 
KCKoaprjTeuKÓTOç ipaTréZtiç. 
Abschnitt 7. 
Der Begriff ipáiteZia. 
Aus den vorbehandelten Abschnitten geht hervor, daß der 
Begriff rpÚTieZa eine verschiedenartige Bedeutung hat, je nach der 
Stellung, die die ipdueZa einnimmt. Es ist eigentümlich, daß die 
griechische Sprache den Fortschritten des Wirtschaftslebens nicht 
gefolgt ist, um für die verschiedenen Arten der ipáneía verschiedene 
Benennungen zu prägen; für uns erwachsen daraus vielfach große 
* vgl. oben S, 15. 
* Über die Vermögenslage der Direktoren der Staatskasse siehe S. 19.
        <pb n="61" />
        A Æ" 
JL. 
U 
là? 
Abschn. 7. Der Begriff rpátreZa. 39 
Schwierigkeiten. Die verschiedenartigen Bedeutungen, die ich in 
Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse hier nebeneinander 
stelle, sind folgende: 
1. Staatskasse; eine Behörde, die nur die Staatsgelder und 
die mit den Staatsgeldern zusammenhängenden Kassenurkunden 
verwaltet. 
2. Staatsbank; eine staatsseitig verpachtete Bank, die den 
Giroverkehr zwischen den übrigen Privatbanken einerseits und 
der Staatskasse andererseits vermittelt, daneben aber Privatgeschäfte 
betreibt, wie jede andere Bank. 
3. Privatbank; ein Privatgeschäft. 
4. Tempelkasse; sie dient nur den Zwecken der Tempel 
verwaltung und darf weder als Bank bezeichnet, noch mit der 
Staatskasse verwechselt werden. Bisweilen mögen Staatskassen 
im Tempelbezirk gelegen haben (siehe oben S. 7 Anm. 7); oder es 
waren Privatbanken mietsweise in Nebenräumen eines Tempels^ 
untergebracht, z. B. im Serapeum zu Oxyrhynchos (siehe oben 
S. 25). Diese Staatskassen und Privatbanken darf man dieserhalb 
nicht als Tempelkassen ansehen. Der Ausdruck „Tempelbank“, den 
man öfters findet, ist ungenau und irreführend. 
Allerdings ist die Möglichkeit nicht abzuweisen, daß hin und 
wieder die Tempelkassen nebenher auch mit Bankgeschäften 
für das breite Publikum sich befaßten. Ein solcher Fall liegt 
vielleicht in dem unveröffentlichten Straßburger Papyrus Inv, 
Nr. 2067 aus der Zeit des Augustus vor. Der Papyrus betrifft 
den Verkauf einer Sklavin, und das Zahlungsgeschäft wurde geregelt 
[Kttia cröJpßoXov xfjç íepâç ZunvîiTiKtjç Tp[aTréZ]Tiç, èv &amp; aí eÍKÓveç* 
aÙTfjç òr|Xo0v[Tai]. Leider ist die Urkunde so stark zerstört, daß 
man nicht erkennen kann, inwiefern hier die íepà rpáneía in 
Syene bei dem Kaufe beteiligt ist. 
5. Stadtkasse (iroXmKfi xpaireZa); sie dient nur für die 
städtische Verwaltung. 
6. Kasse eines Privatmannes (Geldmannes) oder einer 
größeren Wirtschaftseinrichtung (Privatdomäne u. dgl.)®. 
’ In Kairo sieht man öfter, daß Kaufläden, Apotheken u. dgl. in den 
nach der Straße helegenen Teilen der Moscheen untergebracht sind. 
* Das sind die „Leibesmerkmale“ (Signalement) der Sklavin. 
* z. B. BGU. 719, 9 f.: kuI cruvxopOb xô ulip pou l[TOTofi]Ti Koi "fípip 
TOÎÇ byoi ev . . . exiaç . . . [év ^ (?) pOXoç 0r|ßai]K0q aùv xpairéíij ktX. Diese 
xpdTreZa ist eine Kassenstube für den Privatbedarf der Besitzung.
        <pb n="62" />
        40 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Namentlich ist die Privatkasse (Nr. 6) geeignet, Verwirrung 
anzurichten, da sie, wie P. Fay. 96 zeigt, in demselben Gewände 
erscheint, wie die öffentliche Privatbank (Nr, 3). Auf P. Fay. 96 
werde ich im Abschn. 47 näher eingehen. 
Abschnitt 8. 
Der Begriff Oricraupóç. 
©noaupóç bedeutet in unseren Urkunden „Scheune“ oder 
„Speicher“, bestimmt zur Aufbewahrung der Ackerfrüchte, ins 
besondere des Kornes. Auch die Speicher eines Privathauses heißen 
Gricraupoi, wie aus P. Fior. I 50, 5 (269 n. Ohr.), einem Teilungsver 
trage, hervorgeht: [K]ai èv Kiúprj Ze[. .]X(x oÍKÍav [èv fj 0ncr]aupoi crùv 
Xpno^Tr)pioi[g] Kai dyn[KOu(n Traen K]ai eicroòov Kai êHpòov ktX. Von 
einem solchen Privatspeicher (Scheune) eines Landmannes ist 
auch die Bede in P. dem. Cairo 30610 (um 65 v. Ohr.), woselbst 
die Empfänger eines Getreidedarlehens dem Gläubiger erklären: 
„wir geben sie (die Artaben) dir (zurück) frisch, rein, ohne Fehler, 
gemessen mit dem Maß von Tebtynis, eingeliefert in deine Häuser 
in Tebtynis“ usw. Diese „Häuser“ sind die Privat-OrjOaupoi. 
Wiederholt werden Privat-Gricraupoi erwähnt mit dem Hin 
zufügen des Namens des Eigentümers, und diese Privat-Gneraupoi 
werden alsdann nicht vom Eigentümer, oder nicht ausschließlich 
vom Eigentümer, benutzt, sondern von anderen Leuten. Im Pacht 
angebote P. Teb, H 375 (140 n. Chr.) verpflichtet sich der pacht 
lustige Ision gegenüber dem Verpächter Herakleides, die Pacht in 
Weizen zu zahlen (Z. 23 ff.) èv if) Kihpr) — pérpuj éHa[xoi]v[ÍK]iu 
GperaupoO BacrúXXou^. Vielleicht ist Basyllos ein Großgrund 
besitzer, der für seinen landwirtschaftlichen Großbetrieb seinen 
eigenen Kornspeicher hat; zum Betriebe dieses Privatspeichers 
gehörten auch die nötigen Arten von Maßgefäßen, und diese Ge 
fäße boten größere Gewähr für Richtigkeit, als die wahrscheinlich 
oft abgenutzten und nicht rechtzeitig instandgesetzten, daher oft 
unrichtigen Privat-Maßgefäße der Kleinbauern®. Möglich ist es aber 
auch, daß derartige Privat-GnUaupoi von Unternehmern® erbaut 
wurden, die aus der Ausmietung der Speicherräume ein Geschäft 
* Über derartige Privatmaße vgl. Grenfell u. Hunt, P. Teb. II375,24 Anm, 
* vgl. P. Straßb. 11,9 Anm. 
^ Waszynski, Bodenpacht I S. 112, denkt an die Möglichkeit, daß die 
Besitzer von Privatspeichern Getreidehändler seien.
        <pb n="63" />
        Abschn. 8. Der Begriff Gnoaupóç. 
41 
machten; wenigstens deutet dahin CPR. 31, 14 (152 n. Ohr.), ein 
ähnliches Pachtangebot: òiúcTuji TTupoö apxaßuiv òéKa |LiéTp[uji] bpó[|aou% 
TeTp[ax]oivÍKUJi öticraupoO irpótepov TTaaíujvoç. Hier ist von einem 
Privatspeicher die Rede, der ursprünglich einem ge wißen Pasión 
gehörte ; später war er in andere Hände übergegangen, doch blieb, 
wie das auch bei Grundstücken häufig zu beobachten ist, der Name 
des alten Besitzers haften. Würde dieser Speicher ein Zubehör zu 
den sonstigen Gebäulichkeiten eines Grundbesitzers sein, so würde 
man wohl nicht den Ausdruck ‘Gricraupóç Tipótepov TTadíuuvog' 
gewählt haben; der ganze Ausdruck läßt nur die Deutung zu, daß 
der Gqdaupóç ein für sich bestehendes und selbständig betriebenes 
Gebäude war. 
Privatspeicher werden noch erwähnt: BGH. 918, 12 (111/2 
n. Chr.) : GquaupoO Za[.]|iou, und BGH. 644, 25 (69 n. Chr.): Gri&lt;Jaupoü 
ZúvGeujç(?)^ 
Zum Unterschiede von diesen Privatspeichern heißen die 
Staatsspeicher òripócrioi Gridaupoi^; doch in der Mehrzahl der 
Fälle findet man die bloße Bezeichnung ‘Grjcraupóç’, weil aus dem 
Inhalte der Urkunde meistenteils klar hervorgeht, daß kein anderer 
Speicher gemeint sein kann. Da der Staatsspeicher in die Landes- 
Finanzverwaltung eingegliedert ist, so sagte man auch gelegentlich: 
pexpeîv eîç xòv xf^ç òioiKncreujç Gncraupóv*, oder, indem man den 
Staatsspeicher noch allgemeiner als Glied des Staatsganzen auffaßte: 
pexpeîv eîç xò òrmóíTiov^. 
Wie man bisweilen òrnuómoç Gqcraupóç sagte, so auch bis 
weilen ÒTiiLiócrioç ffixoXÓTOç“, zum Unterschiede von den Ver 
waltern der Privatspeicher. 
Die Gpcraupoi verwalten nicht lediglich Getreide, sondern auch 
noch andere Ackerfrüchte (s. Abschn. 14); daher ist es nicht ganz 
zutreffend, wenn man *Gn(Jaupóç* durch „Getreidespeicher“ über 
setzt. Man wählt am besten den allgemeinen Ausdruck „Speicher“ 
und, wenn es sich um den òripódioç Gqcraupôç handelt, den Aus 
druck „Staatsspeicher“. 
Die Tempelspeicher (Grjcraupoi íepújv)® haben nach den bis- 
^ vgl. Waszynski, aaO. S. 112, der an (Juv0¿&lt;t&gt;uj(; od. dgl. denkt. 
* P. Oxy. 1101, 28; P. Arah. U 87, 19; 89, 7. 
» Ostr. II 773. 
« P. Oxy. I 89, 1 ; 90,1 ; III 517, 3; 518,1; P. Arah. II 88, 23. 
» P. Lond. II S. 30 ff. Nr. 258 (1. Jahrh. n. Chr.). 
* Wilcken, Ostraka I S. 656; Otto, Priester und Tempel I S. 104.
        <pb n="64" />
        42 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
herigen Zeugnissen keine Befassung mit dem Girowesen. Indessen, 
da das Tempelland gleichwie das Staatsland durch den Staat ver 
waltet wurde*, so müssen auch die mit jenem Tempellande in Zu 
sammenhang stehenden Tempelspeicher vom Staate verwaltet worden 
sein ; es wäre daher nicht auffallend, wenn uns gelegentlich Zeug 
nisse für den Giroverkehr der Tempelspeicher entgegentreten würden. 
Abschnitt 9. 
Der ptolemäische (TitoXótoç. 
Der ptolemäische cntoXÓTOç ist ein staatlicher Beamter, und 
zwar, wenn ich recht sehe, ein nicht liturgischer staatlicher 
Beamter. Die Nicht-Liturgie, kann zwar durch Belegstellen nicht 
unmittelbar bewiesen werden, sie scheint aber aus dem inneren Zusam 
menhänge der Urkunden* hervorzugehen. Insbesondere kommt in 
Betracht, daß der ctitoXótoç noch unter Augustus ein nicht litur 
gischer Staatsbeamter ist*, während er bald nachher ein litur 
gischer Staatsbeamter wird. 
Über den Amtsbereich des ptolemäischen ctitoXótoç geben 
die Urkunden kein durchaus sicheres Bild. Es scheint jedoch 
festzustehen, daß die (TitoXótoi verschiedenartige Geschäftskreise 
hatten, daß wir also verschiedene Gruppen* von ctitoXótoi 
unterscheiden müssen, und zwar: 
1. Gau-CTiToXÓToi, denen wahrscheinlich das gesamte Ge 
treidewesen eines Gaues und damit die übrigen aiToXÓTOi des Gaues 
unterstellt sind. Das älteste Beispiel ist P. Hib. I 83 (um 257 v. 
Chr.), eine dienstliche Verfügung an Kparei tOùi (TitoXot[o]övti 
TÒV ’OSupuTXÍTrjv mit dem Aufträge, für die Jahre 27 und 28 
eine nicht näher erkennbare CTiTopeTpia auszuführen. Während 
hier der Ausdruck ó (TitoXotûjv tòv ’OHupuTXÍTBV noch als zweifel 
haft angesehen werden kann, steht in P. Hib. I 82, 8 (um 238 
^ Wilcken, Archiv I S. 145; Paul M. Meyer, Festschr. Hirschfeld S. 160; 
Rostowzew, Staatspacht S. 484 fr.; Otto, Priester und Tempel II S. 81 ff. ; Eger, 
Grundbuchwesen S. 31. 
* vgl. z. B. P. Grenf. II 37 (2./1. Jahrh. v, Chr.) und BGU. 992 Kol. II 
(167 V. Chr.). 
’ vgl. Abschn. 10. 
* Der otToXÓTOç toO àyóhOToç in P. Hib. 1101 (261 v. Chr.) scheidet 
für unsere Betrachtung aus, weil er ein militärischer Beamter ist. Vgl. Schu 
bart, Gött. gel. Anz. 1907 S. 283.
        <pb n="65" />
        43 
Abschn. 9. Der ptolemäische aiToXÓToç. 
V. Chr.) deutlicher: errKTToXriv )aeT[aKo]|ii(Tai Trpòç Númov xòv cr it o- 
XÓTov TOÛ ‘HpaKXeoTToXÍTou. Wenn man nicht annehmen will, 
daß der gesamte herakleopolitische Gau zu dieser Zeit nur einen 
einzigen Staatsspeicher besessen habe, was nicht nur an sich, 
sondern auch namentlich nach P. Hib. I 117 (siehe unter 2) sehr 
unwahrscheinlich ist, so muß dieser mioXÓTOç als Ober-ffixoXó- 
YOÇ über den mxoXófoi der verschiedenen Staatsspeicher (Gruppe 
Nr. 3) gestanden haben. 
2. crixoXôfoi von Unterbezirken eines Gaues. Erwähnt 
wd P. Hib. I 117, 2 (um 239 oder 214 v. Chr.) ó upòç xoîç 
6n(aaupoîç) xoO Kuuixou. Fraglich ist allerdings, ob dieser Beamte 
den Titel ctixoXótoç führte; immerhin ist der Kioixou xóttoç ein 
Unterbezirk des herakleopolitischen Gaues (Grenfell und Hunt, 
P. Hib. I S. 8), und der genannte Beamte ist gemäß seinem Titel 
für den Speicherdienst dieses Unterbezirks bestellt. In seinem 
Bezirke liegen, wie sein Titel besagt, mehrere ßpcraupoi. 
In einem anderen Beispiele P. Magd. 37 + 11 = Archiv IV 
8. 561 (um 225 v. Chr.) begegnet ein ctixoXótoç, dessen Amtsbezirk 
eine pepíç ist; um die Örtlichkeit dieser pepíç festzustellen und 
damit den Dienstsprengel dieses ctixoXótoç klarer zu fassen, bedarf 
der Papyrus einer näheren Betrachtung. Ein Getreideschiff fährt 
von Alexandreia nilaufwärts, um Getreide aus Oberägypten zu 
holen. Bei Acppoóíxpç ttóXiç (in der Nähe des Faijum) wird die 
große Raa des Schiffes durch Sturm arg beschädigt. Mit Mühe 
schleppen die Schiffer das Schiff bis zum õppoç xoö ’Apcnvoixou, 
und nun richtet der Kapitän ein Gesuch an die zuständige Behörde 
(unter der Adresse des Königs), das Schiff mit Getreide schon 
dort im ôppoç befrachten zu dürfen, um die Zeit, die zur Instand 
setzung der Raa nötig ist, auf diese Weise auszunutzen. Hätte 
das Schiff die beabsichtigte Fahrt nach geschehener Instandsetzung 
fortsetzen müssen, so würde die im ôppoç auf die Instandsetzung 
verwendete Zeit verloren gegangen sein. Das Bittgesuch lautet 
(Z. 12ff.) also: béopai ouv croö, ßaöiXeO, upocrrúEai Aioqpdvei xmi 
axpaxpTÚJi, è7TiCTKéij;aa0ai irepi xoúxmv kuí, éàv et Tpácpuj dXpGf), 
cruvxáEai Eócppávopi xmi aixoXÓTUJi xf^ç xáxm pepíòoç TepiO’ai 
xò ttXoíov kxX. Mahaffy, der den Papyrus im Archiv IV, S. 56 f. 
erklärt, bringt zutreffend den ôppoç xoö Apcnvoixou mit einem Nord- 
kanale in Verbindung, der aus dem Faijum nach dem Aphrodito- 
‘ vgl. die Bemerkungen und Berichtigungen von Wileken, Archiv IV S.50f.
        <pb n="66" />
        44 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
polîtes (el-Wasta) führte; er nimmt jedoch unrichtig an, daß jener 
ôppoç am Westende des Kanals, also im Kaijum liege, und daß 
die Schiffer das beschädigte Schiff durch den Kanal bis zum ôppoç 
im Faijum geschleppt hätten Das wären etwa 35 km. Diese Lage 
des õpjioç wird nicht richtig sein, weil der ctitoXótoç TfjÇ köto» 
pepíòoç die Hergabe des zur Befrachtung erforderlichen Getreides 
verfügen soll. Zwar hat es im Faijum neben den großen pepíòeç 
auch noch kleine pepíòeç gegeben^. Diese letzteren sind Unterteile 
einer Komarchie, sie müssen daher an Umfang ziemlich klein ge 
wesen sein, kaum größer als eine Dorfgemarkung. Es wäre daher 
an und für sich nicht unwahrscheinlich, daß eine solche kleine 
pepíç zugleich den Bezirk für einen Staatsspeicher bildete, und daß 
es demzufolge ctitoXótoi solcher pepíòeç gab. Indessen das Karoi 
macht stutzig. Das civou und kotuu ist für das Faijum bisher nicht 
bezeugt, wohl aber für Gegenden, die unmittelbar am Nil 
liegen. Das ist an sich natürlich. Darum möchte ich die kútuj 
pepíç nicht im Faijum, sondern unmittelbar am Nil, in der Gegend 
von el-Wasta suchen. Dort, also am Ostende jenes Nordkanals, 
wo der Kanal in den Nil mündete, lag der ôppoç toO ’Apuivoiiou. 
Da dieser Hafen den Verkehr von und nach dem Faijum vermit 
telte, so hieß er, obwohl er nicht im Faijum selber, sondern am 
Nil lag, der „arsinoitische Hafen“. Nur bis zu diesem Hafen also 
hatten die Schiffer das beschädigte Schiff von der Unfallstelle aus 
(etwa 10 km weit) geschleppt. Nun bittet der Kapitän, daß er 
während der Instandsetzungszeit das Schiff dort mit Getreide be 
laden dürfe. 
Gab es innerhalb der kutuj pepíç nur einen einzigen Staats 
speicher, so ist der ctitoXótoç xfjç kútuj pepíòoç Direktor dieses 
Staatsspeichers, und er gehört in die Gruppe unter Nr. 3. Liegen 
aber, was in Anbetracht der Größe und Fruchtbarkeit des Acker 
landes in jener Gegend wahrscheinlicher ist, in den übrigen Ort 
schaften derselben pepíç ebenfalls noch Staatsspeicher, so hatte jeder 
derselben seinen eigenen uitoXótoç, und der uitoXótoç Tfjç kútuj 
pepíòoç ist Vorgesetzter der einzelnen uitoXótoi. 
‘ Hiergegen spricht auch die Größe des Schiffes (Ladefähigkeit von 
10000 Artaben). Das Schiff war so groß, daß bei niedrigem Wasserstande 
sogar die Rückfahrt auf dem Nil nach Alexandreia in Frage gestellt werden 
konnte (Z. 15) : irapàTÒ pëya eîvai tò -itXoÎov koI pfj toO õbaToç àvaxujpoOv- 
Toç pri&amp;è Kevòv tò uXoíov &amp;[úvaa0ai àvalKO|Lu[&lt;j]efívai ttçòç rfiv iróXiv. 
* Grenfell und Hunt, P. Teh. H S. 352.
        <pb n="67" />
        Abschn. 9. Der ptolemäische oixoXô-foç. 
45 
3. cTiToXÓToi der Staatsspeicher. Der Vorsteher (Direk 
tor) des Staatsspeichers führt, wie die unter 1 und 2 genannten 
Beamten, den Titel ctitoXótoç, allerdings in der Regel unter Hin 
zufügung des Sprengels. Der Sprengel wird gewöhnlich nach 
dem Dorfe benannt, in deren Gemarkung der Staatsspeicher liegt, 
z. B. P. Fay. 16,1 (1. Jahrh. v. Chr.) TTToXepai[a)i] criToXófiui AÒTOÒÍKriç, 
oder P. Fay. 18 (b) (1. Jahrh. v. Chr.): ’AKOUcnXáiui ctitoXótuji Tfjç 
a[ù]Tnç (d. i. BttKxiáòoç Kiúppç). 
Eine eigentümliche Titelform ist ó cnToXoywv statt ó ctito- 
Xóyoç; z. B. P. Goodsp. 7, 4 (um 118 v. Chr.): Trapa KoXXoúGou xoO 
aiToXoyoúvTÓç xivaç xóttouç xpg 'HpaKXeíòou pepíòoç, oder P. Petr. Il 
48, 5 (um 187 v. Chr.): Tr[apà AJuupíuuvoç xoû crixoXoTOÚvx[óç xivaç 
XÜJV TT€pi] Bo0ßaax[ov] xóttuuv. In demselben Papyrus heißt es Z. 14 
von demselben Dori on: Trapa Ainpíiuvoç xoO (TixoXotoû[vxoç xò rrepi 
BoOßaaxov] èpyaaxiípiov. Es ist also mxoXoyuúv xivàç xóttouç und 
aixoXoTÛv xò èpyaffxnpiov dasselbe. Man hat unter aixoXoTúuv wohl 
denjenigen Beamten zu verstehen, der bestimmte Stellen mit Ge 
treide versorgt*, während ó mxoXóyoç derjenige Beamte ist, der 
als Direktor das Getreide im Staatsspeicher verwaltet. Wahr 
scheinlich ist es, daß beide Titelformen auf denselben Beamten, 
nämlich den Vorsteher des Staatsspeichers, angewendet werden*. 
Was man unter dem Versorgen der xóiroí oder des èpyacrxnpiov 
zu verstehen hat, ist unklar. Das èpTatTxppiov ist eine Arbeits 
stätte jedweder Art, z. B. eine Ölmühle*, eine Töpferei* oder eine 
Brotbäckerei*. Die letztere Bedeutung ist für unseren Fall am 
meisten annehmbar. In P. Oxy.VI 908 (199 n. Chr.) wird das èpya- 
axppiov mit dem àpxoKorreíov unmittelbar in Verbindung gebracht. 
So wird es sich bei dem dixoXoTeîv xò ¿praffxnpiov darum handeln, 
die in der Gemarkung eines Dorfes belegene staatliche Mehlmühle 
oder Bäckerei mit Getreide zu versorgen. 
Statt der Form UixoXotújv kommt gelegentlich auch die Form 
aixoXóyoç in Verbindung mit dem ápfauxnpiov vor, z. B. P. Teb. I 
186 (105 V. Chr.): ÚTrripé[xrii] MevÍTTTrou Kai ‘HpaKXeíòou mxoXófiuv 
[xoû] Trepi GeoTovíòa èp[T]a(ô‘xTipíou). Hier amtieren die aixoXÓToi 
‘ Vgl. den Titel ó aiToXoxûiv eîç tô irepi Oeoxoviba épxaOTJÎpiov in 
P. Teb. 1111, 2 (116 V. Chr.). 
* Die Titelform anoXofwv begegnet uns schon 257 v. Chr., doch in 
der Wendung oitoXotûiv tôv ’ OHupuxxíxuv. Vgl. oben S. 42. 
® P. Amh. II 92, 7 ; P. Rev. Laws 44, 5. 
* P. Fior. I 50, 68 : Kcpapixôv ¿pxaorripiov. 
® P. Fior. I 50,103 : oitokottikôv ¿pxncmípiov.
        <pb n="68" />
        46 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
kollegialisch zu zweien. Diese Doppelheit findet man öfter zu 
sammen mit der Titelform (TitoXotujv ^), z. B. P. Teb. I 89, 12 (113 
V. G hr.): ’Apiuujvíuji kuI 'HpaKXeíòrp xoîç (TitoXotoOcti tò Trepi aùinv 
(d. i. Kiúpriv èptacrippiov)*. 
Die aus dem Faijum stammenden Urkunden lassen vermuten, 
daß es daselbst in allen größeren Dörfern Staatsspeicher gab; je 
nach Bedarf wurden wahrscheinlich auch mehrere Dörfer gemein 
sam einem Staatsspeicher zugeteilt, wobei die örtlichen Verhält 
nisse ausschlaggebend sein mußten. Nicht alle Gaue aber konnten 
sich an landwirtschaftlicher Ergiebigkeit mit dem Faijum messen. 
Die Gaue Mittelägyptens und Oberägyptens standen weit zurück, 
und darum müssen die Staatsspeicher dieser Gaue, wie im Abschn. 10 
für die römische Zeit nachgewiesen wird, auch schon in ptole- 
mäischer Zeit seltener als im Faijum gewesen sein. 
Abschnitt 10. 
Der römische ctitoXótoç. 
Unter Augustus hat sich die Dienststellung des cutoXótoç 
gegenüber der Ptolemäerzeit nicht geändert, denn ein gewisser 
Akusilaos ist als (TitoXótoç des Dorfes Lysimachis im Faijum für 
eine Reihe von Jahren, von 11 bis 15 n. Ghr., bezeugt^. Der cfixo- 
XÓTOÇ war also immer noch nicht liturgischer Staatsbeamter. Ein 
liturgischer Beamter pflegt sein Amt nicht volle vier Jahre hinter 
einander zu übernehmen. Jener Akusilaos wird im Jahre 11 n. Ohr. 
bezeichnet^ als ó Trap[à 0aú(Jxou] TTpícTKou Kaícrapoç“, dagegen im 
Jahre 15 n. Chr.® als ó irapà Aoukíou M[a]píou àîreXeuGépou. Der Frei 
gelassene Faustus tritt als Vorgesetzter des Speichervorstehers von 
Lysimachis noch in anderen Urkunden^ hervor; in P.Lond.U S. 96 
Nr. 256 (e) läßt er ihm eine Ausgabeverfügung zugehen. Welche 
Stellung Faustus und später Marius inne hatten, wissen wir nicht. 
Jedenfalls gehörte ihr Amt zu den oberen Ämtern, die Augustus 
‘ Dagegen P. Teb. 1123,5 (1. Jahrh. v. Chr.) : irapd Mápuj(voç) Kai 
NiKdvw(poç) ßa(ai\iKü)v) (Tito\ó(tujv) kt\. 
* vgl. P. Teb. nil (116 V. Chr.); 159 (112 v. Chr.). 
" P. Lond. II S. 96 Nr. 256 (e) und H S. 99 Nr. 256 (a), 4. 
* P. Lond. II S. 98 Nr. 256 (d), 5 f. 
® vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv I S. 145. 
» P. Lond. II S 99 Nr. 256 (a), 4. 
: P. Lond. II S. 96 Nr. 256(e) (11 n. Chr.); PER. 256 R bei Wessely, 
Wiener Studien 1902, Band XXIV, Die lat. Elemente in der Gräzität d. äg. 
Pap., Sonderabdr. S. 20.
        <pb n="69" />
        Abschn. 10. Der römische ctitoXótoç. 
47 
zur Festigung der neuen Herrschaft mit kaiserlichen Freigelassenen 
besetzte. 
Während jener Akusilaos gemäß den drei Londoner Ur 
kunden II 256 von 11 bis 15 n. Ohr. allein den Vorstand bildete, 
wie es in ptolemäischer Zeit meistens der Fall war (siehe oben 
S. 45), ñnden wir unmittelbar darnach ^ und in der späteren Zeit 
die (TiToXÓToi gewöhnlich2 als Kollegium^ Die Kopfzahl eines 
Kollegiums scheint sehr zu schwanken, auch lassen die Urkunden 
über die Kopfzahl nur unsichere Schlüsse zu. So lautet z. B. BGU.835, 
ein Speicherbericht an den (TTparriTÓç vom Tybi des Jahres 25 (217 
n. Chr.): irapd Aüpri\iuu[v] AoTT€Í[vo]u toO kuI Ziocríjiiou Aeuuvíòou 
Ka[i] Ap7Tá[\ou ZJapamoüvoç Kai "Hpujvoç KoTrpnroç T cuy ÿ Kai tcùv 
XoiTTcùv criToXÔY(cuv) Kuù|UTiç Kapavíòoç. Einige Monate später (wahr 
scheinlich Phamenoth) lautet der Bericht desselben Kollegiums aus 
demselben Dorfe (BGU. 64): napa AùprjXicuv Aottívou toO Kai Zcucrípou 
Aecuvíòou Kai 'ApnáXou Zapanicuvoç Kai "Hpcuv&lt;oç&gt; KonpfjTOç Kai 
'Qpícuv&lt;oç&gt; Mápcuvoç tújv ò Kai tújv Xoi(ttújv) (yiToX(ÓTcuv) KÚj(|Liriç) 
Kapavíòoç. Hier bestand also das Kollegium aus mindestens sechs 
Köpfen. 
Die kollegialische Verfassung ist eine Schöpfung des 
Tiberius^. 
Eine zweite Änderung in der Organisation der (TitoXótoi, 
die von Tiberius oder seinen Nachfolgern durchgeführt wurde, 
besteht in der Umwandlung aus nicht liturgischen Staatsbeamten 
in liturgische Staatsbeamte. Wann diese Umwandlung geschah, 
wissen wir nicht. Die Liturgie“ ist bezeugt durch P. Lond. III, 
S. 113 Nr. 1159, 36 ff. (um 145 n. Chr.), BOU. 188, 6 (186 n. Chr.), 
» P. Oxy. II 287 (23 n. Chr.) ; 384 (25 n. Chr.) ; 383 (27 n. Chr.) ; 276 (77 
n. Chr.), sämtlich für den Oxyrhynchites. Für das Faijum : P. Lond. II S. 89 
Nr. 290,10 (85 n. Chr.); P. Fay. 110, 21 (94 n. Chr.); 246 (um 100 n. Chr.) usw. 
* P. Lond. III S. 121 f. Nr. 1213—1215 (um 66 n. Chr.) sind Zahlungs 
anweisungen an den Staatsspeicher mit der Adresse: Mtitókuji uitoXótuji 
Xa(íp€iv). Hier scheint nur ein einzelner aiToXóyoç an der Spitze zu stehen. 
Gemischte Verhältnisse findet man in P. Oxy. III 515 (134 n. Chr.) : Xaipt)(|Liovi) 
Koi TTa7ro(vT0)Ti) aiToX(ÓYOiç) |V\ovíp(ou) tóit(ujv) kuI 'HpaKX(eíbi3) öi(to- 
Xôyip) ZiyyK(e(pâ) tóu(ujv) ko! Aiovu(aiuj) Yevo|Li(éviu) Me|ui( ) TÔTr(ujv). Wahr 
scheinlich ist hinter Yevo|Li(évuj) zu ergänzen: uitoXóyiu. Auch nach P. Oxy. HI 
517,6 (130 n. Chr.) ist in ZiYxeqpa xóiroí nur ein einzelner uitoXóyoç vorhanden. 
^ vgl. Wilcken, Ostraka I S. 660. 
* Das früheste Beispiel ist P. Oxy. II 287 vom Jahre 23 n. Chr. Aus den 
folgenden Jahren stammen P. Oxy. II 384 u. 383. 
® vgl. Wilcken, Ostraka I S. 660.
        <pb n="70" />
        48 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
P. Teb. II 338, 4 (194 n. Chr.) usw. Die Dauer des Amtes betrug, 
wie bei allen liturgischen Ämtern, in der Kegel ein Jahrh 
Bei der großen Bedeutung der Staatsspeicher für das ägyp 
tische Getreidewesen und im Hinblick darauf, daß alle Getreide- 
steuem nach ihrer Erhebung seitens der verschiedenen Steuer 
erheber durch die Hände der ctitoXótoi liefen, bevor sie zum Nil 
und weiter nach Alexandreia verfrachtet wurden, scheint die Er 
setzung unmittelbarer Staatsbeamten durch liturgische Beamte als 
Leiter dieser Staatsspeicher auf den ersten Blick nicht unbedenk 
lich zu sein; man wälzte zwar die Last der Verwaltung vom Staats 
säckel auf die Schultern der ortsangesessenen Bevölkerung ab, 
doch boten, so sollte man meinen, die unmittelbaren Staatsbeamten, 
zumal sie längere Zeit im Amte verblieben, größere Sicherheit. 
Indessen muß man berücksichtigen, daß die uitoXótoi nichts anderes 
zu tun hatten, als diejenigen Mengen, die sie einnahmen, auch 
wieder herauszugeben; der Speicher ist lediglich Durchgangsstelle. 
Die Höhe der Einnahme ist festgelegt durch die Quittungen, die 
der Speicher den Erhebern ausstellt und weiter noch durch die 
Hebelisten, die dem Erheber das SoU angeben. Das SoU der Hebeliste 
und das Ist des Speichers wurde aber in der Rechenkammer der 
Gauhauptstadt stets gewissenhaft miteinander abgeglichen. Was den 
Giroverkehr betrifft, so wird die Richtigkeit schon durch die Gegen 
aufzeichnungen der Guthaber überwacht. Unterschleife freilich sind 
so wie so nicht unbedingt zu verhüten, sie begegnen uns in den Papyri 
reichlich, sowohl bei nicht liturgischen als auch bei liturgischen 
Beamten. Nach P. Amh. II79 waren z.B. inHermupolis um 186 n. Chr. 
bei der Getreideverwaltung starke Veruntreuungen vorgekommen, 
wobei die cutoXótoi mit höheren Beamten unter einer Decke staken. 
Die Sprengel der römischen (TitoXótoi haben sich, soweit 
wir erkennen können, gegenüber der Ptolemäerzeit nicht geändert. 
Bald hat ein Dorf seinen besonderen Staatsspeicher was besonders 
im Faijum häufig der Fall ist, bald sind mehrere, wohl kleine 
Dörfer einem gemeinsamen Staatsspeicher zugewiesen 3. 
‘ BGU. 621 (um 175 n. Chr.): oixoXófoiç Kapavíòo(ç) T€V)í(|LiaToç) 0 ítouç) 
mithin Benennung nach dem Etatsjahre. Vgl. noch P. Straßb. I 45 Einl. S. 157. 
* z. B. P. Oxy. II 276, 11 (77 n. Chr.): oiToXôyoïç brunooíou 6^oaupoù 
Kihppç AeppeiGiîtv xriç üvuj xouapxlaç; P. Grenf. II 47, 4 (140 n. Chr.) : Aiô- 
&lt;TKopo(ç) Kttl 0Í pëxox(oi) aixoX(ÔToi) Bouß(daxou). 
® P. Oxy. II 383 (27 n. Chr.) : two sitologi xiviûv Kujpiûv in the eastern 
pepíç of the upper toparchy (im Oxyrhynchites); P. Grenf. II 44, 1 (101 n. Chr.): 
aixoX(ÓTOi) xiviöv ku)|íú»[v xfjç 'HpaKX(€Íbou)] pepíboç (im Faijum).
        <pb n="71" />
        Abschn. 10. Der römische ctitoXóyoç. 
49 
Im oxyrhjnchitisclien Gaue gab es mindestens fünf 
Toparchien^: eine dvu)“, kütcu, àíTTiXiiÚTou^ und Xißoq“ 
TOTtapxia®; die Toparchie zerfiel wieder in fünf pepíòeç: in eine 
pedri’, dvm, kutuj, dmiXiiÚTOu^ und Xtßog pepíç. Daß die pepíç 
der Unterteil einer Toirapxia ist, zeigt P. Oxy. II 287 (23 n. Chr.): 
OÍ criTo\oToô[vTeç xjnv irpòç [. . . ( )] pep(íòa) TÔg Kútuj Tonapx((aç)^. 
Wenn nun in P. Oxy. II 385 (um 87 n. Chr.) die sitologi of 
the eastern toparchy (Auszug aus der Urkunde von Grenfell und 
Hunt) erscheinen, so darf man daraus nicht folgern, daß der Sprengel 
dieser (JiioXófoi mit der ganzen Toparchie sich deckte; vielmehr 
liegt hier nur eine Ungenauigkeit des Papyrusschreibers vor. Die 
Sprengel decken sich oft nicht einmal mit den pepíòeç, sondern 
umspannen innerhalb der pepíç gewöhnlich nur ein Dorf, oder ein 
Dorf mit den benachbarten Ansiedelungen, oder mehrere kleine 
Dörfer wie eine Vergleichung der folgenden Belegstellen zeigt: 
P. Oxy. II 276 (77 n. Chr.): ctitoXótoiç òripocríou 0r|craupoO 
KiÍJ|Liriç AeppeiOüùv Tpç ’Äviu TO-rrapxíaç. Hier steht das Dorf voran, 
die Toparchie folgt als nähere Bezeichnung für die Lage des 
Dorfes. Dieser letztere Umstand macht das Beispiel selir wichtig 
für die Untersuchung. 
P. Oxy. HI 620 (147 n. Chr.): sitologi’’Avuj TOTtapxíaç Zkoü(?) 
TÓTTUJV. 
P. Oxy. III 613 (um 155 n. Chr.): òi(à) criToX(ÓTUJv) ’'Avin xo- 
Trapx(íaç) Movip(ou) xÓTr(ujv). 
P. Lips. I 114 (133 n. Chr.): crixoX(ÓYOiç) Aiß(0g) xoTT(apxíaç) 
ZÚpUJV KlÚpTl(ç) XÓTr(lJUV). 
‘ Die Lesung in P. Lips. 1116, 10 (aus dem Oxyrhynchites) : aiToX(ÓYw) 
C Towapxííaç) hat Wilcken, Archiv IV S. 486, in criTo\(ÓYiu) ZiYK(6q)â) TÓTr(ujv) 
verbessert. &gt; 
* P. Oxy. I 88; IHÕ16; 595. 
3 P. Oxy, II 276 ; III 613 ; 614 usw. 
&lt; P. Oxy. II 384 ; 385. 
» P. Oxy. III 518. 
® Eine sechste Toirapxía wäre die wiederholt erwähnte Opoiuecptb 
TOTtapxia (P. Oxy. I 62, 8 ; II 352; lY 721, 11), falls dieselbe nicht identisch 
ist mit einer der obigen fünf. 
» P. Oxy. n 384. 
» P. Oxy. n 383. 
® vgl. auch P. Oxy. II 383. 
P. Oxy. II383 (27 n. Chr.): two sitologi xtvújv Kuupûv in the eastern 
liiepîç of the upper toparchy. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten.
        <pb n="72" />
        50 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
P. Oxy. m 516, 5 (160 n.Chr.): (yiTo\(ÓToiç) MécrriÇ T07T(apxíaç) 
KepK€u(pijúff€iuç) tótt(ujv). 
P. Oxy. in 614 (179/180 n.Chr.): òi(à) cri(ToXÓTujv)’'Avuj TOTT(ap- 
XÍaç) OihoßELus TÓTr(ujv). 
Die Beispiele lassen sich noch vermehren. Überall hat man 
darauf zu achten, daß die Toparchie, auch wenn sie vor dem 
Dorfnameni steht, nicht den Amtssprengel der Speicherverwalter 
bezeichnet, sondern nur dazu dient, den geographischen Bezirk 
anzugeben, innerhalb dessen der Speichersprengel liegt. Daher 
fehlt auch gelegentlich die Angabe der Toparchie ganz und gar, 
z. B. P. Oxy. in 517, 6 (130 n. Ohr.) : Gémvoç (TitoX(ótou) ZiYK(e(pct). 
Der im Oxyrhynchites häufig vorkommende Ausdruck Vóiroí* 
ist dem Ausdrucke oder 'ènoÍKiov*® gleichzusetzen, viel 
leicht mit dem Nebensinne, daß unter tóttoi die Kwgri samt den 
verstreut umherliegenden Häusern verstanden wird. Ähnlich wird 
es im Faijum und anderswo sein*. 
Der arsinoitische Gau zerfiel in drei große pepíòeç ('Hpa- 
kXeíòou, Gepiatou und TToXépiuvog pepíç), jede pepíç wiederum in 
Toparchieu®. Wir haben hier also eine umgekehrte Folge der Be 
nennungen, wie im oxyrhynchitischen Gaue. In P. Fay. 23 a Einl. 
(2. Jahrh. n. Ohr.) erscheint ein Beamter als ó |n['i] xfjç Ka0ápaeu)ç 
ToO òripooíou TTupoO TÓTTou TTEpi Zúpujv; dieser tóttoç Trepi Zúpujv 
wird nichts anderes sein, als die xoirapxia mit dem Hauptorte Zúpiuv 
KiOpri®. Vielleicht ist unter der arsinoitischen xorrapxia dasselbe 
zu verstehen, was ich unter den oxyrhynchitischen xóttoi vermutete, 
nämlich eine Kibpri als Hauptort zusammen mit den herum 
liegenden Ansiedelungen^, gelegentlich auch zusammen mit 
benachbarten kleineren Dörfern. Aus verschiedenen Umständen 
geht jedenfalls hervor, daß die Toparchien im Faijum nur einen 
^ Auch im Altägyptischen steht die allgemeine Bezeichnung vor der 
besonderen. Man sagt „thinitischer Gau, Abydos“ für „Abydos im thinitischen 
Gaue“ (Spiegelberg). 
* P. Oxy. III 533, 19 : toO yeiupxoO Tf\ç Zevrùj (d. i. Kibpriç); dagegen 
P. Oxy. Ill 632,1 : sitologi Zcvtù» TÓTt(u)v). 
* P. Oxy. Ill 613: bi(à) aiToX(óxu)v)’Avu) ToiTapx(íaç) Mov{p(ou) TÓTr(iuv); 
dagegen P. Oxy. III 633 : catoecic land at Moví pou ¿ttoIkiov. 
* Wilcken, Ostraka I S. 307 ff. 
® Über die Unterteile in ptolemâischer Zeit siehe Grenfell und Hunt, 
P. Teb. II S. 352. 
« In der 'HpanXeibou pepíç (Grenfell und Hunt, P. Teb. Il S. 402). 
' BGU. 755, 3 (118 n. Chr.) : ô[i]toX(ôto\) TÔTr(uJv) xiûv trcpi 'HpaK(X€Îav).
        <pb n="73" />
        4* 
Abschn. 10. Der römische oiToXöfog. 
51 
kleinen Umfang haben. So bildet, wie Zúpuuv xibpn, auch das Dorf 
TepTÛviç eine besondere Tonapxia, denn in P.Teb. II 289 (23 n. Chr.) 
wird ein TOTtdpxn? TeßTuvetu? erwähnt; sein Amtssprengel wird 
Z. 6 als èni tóttujv bezeichnet, sodaß wir auch hier wiederum auf 
die Gleichung tóttoç oder tóttoi gleich xOTrapxia hinauskommen. 
Im 3. Jahrhundert werden die arsinoitischen Toparchien nicht mehr 
nach Dörfern benannt, sondern nach Nummern \ sie sind jetzt die 
Amtssprengel der òeKÚTTpuuToi^. 
Die arsinoitische Toirapxia wird selten zur Bezeichnung 
des Sprengels der Staatsspeicher benutzt, wie z. B. in P. Fay. 
81, 4 (115 n. Chr.): Aibupo? [kui p(éToxoi) (TiToX(ó-foi)] TOTrapx(íaç) 
0eaÒ6X(p€Í(aç) xa! ctXXujv [xijupújv]. Dafür pflegte man gewöhnlich 
einfacher zu sagen z. B. P. Fay. 264 = P. Stud. Pal. IV S. 118 
(117—138 n. Chr.): ’A(pp[o Kai péroxoi mTojXóyoi ’Amáòoç 
Kai dXXuuv Kijup[újv]. Groß und zahlreich können die dXXai Kibpai 
nicht gewesen sein, da Dörfer, wie BcußadTog®, Bepvixiç AiyiaXoû*, 
Baxxiáç®, Nécriou èirokiov®, Mayaíç \ NeíXou iróXiç® usw., ganz ab 
gesehen von den bekannten großen Dörfern, ihren eigenen Staats 
speicher hatten. 
Indessen ist noch eine andere Erklärung für diese dXXai 
Kibpai möglich; sie stützt sich auf P. Amh. 11 69 (154 n. Chr.). 
Diese Urkunde ist ein Begleitschreiben der Speicherverwalter bei 
Übersendung von Abrechnungen an die ßechenkammer in Alexan- 
dreia am Jahresschlüsse (vgl. Abschn. 12) ; die absendenden Speicher 
verwalter nennen sich wie folgt: napà "Hpiuvoç toO‘'HpiJuvo(ç) xai 
p€TÓx(iov) criToXÓTUj(v) pépouç nebíou AÒTobÍK(»iç) bi(à) tújv àrrò 
Avbpo)Li(axíboç) xai GeoHevíboç. Die oí dnò ’Avbpopaxíboç xai OeoHe- 
víboç gehören demnach zu den péioxoi des "Hpuuv und sind, ebenso 
wie dieser, cjitoXótoi pépouç nebíou Auiobíxriç. Die Dörfer Avbpo- 
pax»ç und ©eoHevíç liegen dicht beieinander, denn nach P. Fay. 40,1 
besaßen sie um 163 n. Chr. einen gemeinsamen xiupoYpappaTEÚç ; 
daher ist es sehr gut möglich, daß sie auch einen gemeinsamen 
^ z. B. P. Fay. 85; P. Oxy. VI 986. Vgl. über die gesamte Frage Grenfell 
und Hunt, P. Teb. II S. 352. 
* z. B. P. Teb. II 368 (265 n. Chr.) : b€KÒiit(puJTOç) ß Tou(apxíaç) TToX(é- 
pujvoç) k^píboç) ; P. Lips. I 83 (257 n. Chr.) : bexdirpiuTOi ^ xal r\ Toirapxuhv 
06PÍÔTOU pepíboç. Über die Dekaproten als Steuererheber vgl. Wilcken, Ost- 
raka I S. 626 ff. 
= P. Grenf. II 47,4. ‘ P. Fay. 82, 2. 
* P. Lond. II S. 90 Nr. 315. • P. Fay. 84, 6. 
’ P. Fay. 332. * P. Lond. ü S. 92 Nr. 346.
        <pb n="74" />
        52 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Bricraupóç besaßen. Wie dem auch sei, jedenfalls sind oí òtiò 
’Avòpojuaxíòoç Kai GeoHevíòoç diejenigen ctitoXótoi, welche den Staats 
speicher oder die Staatsspeicher jener beiden Dörfer verwalteten. 
Da nun ebendiese Speicherverwalter als Teilgruppe die Gesamtheit 
der Speicherverwalter vertreten, geschieden von den übrigen durch 
das òiá, müssen jene übrigen Speicherverwalter einen anderen 
oder mehrere andere Speicher unter sich haben, darunter wohl 
denjenigen in AúxoòÍKr). Darum vermute ich folgenden Zusammen 
hang : "Hpuiv und Genossen bilden ein Sitologenkollegium für einen 
als pépoç TTeòíou AútoòÍKnç benannten Bezirk. Innerhalb dieses 
Bezirks befinden sich verschiedene Staatsspeicher, darunter ein 
Speicher für ’Avòpopaxiç Kai deoEevíç sowie ein Speicher für Aiixo- 
ÒÍKri. Die Verwaltung dieser Speicher hat das Kollegium unter 
sich derart geteilt, daß etwa zwei Sitologen den einen Speicher, 
zwei andere den zweiten Speicher usw. verwaltend "Hpuuv gibt 
als Obmann seinen Namen für das Kollegium her, aber der Begleit 
bericht Amh. II 69 wird nicht von ihm erstattet, sondern im Namen 
der Gesamtheit von denjenigen Sitologen, die die Vorsteher des 
Staatsspeichers für’Avôpopaxiç Kai GeoHevíç sind. Ist diese Deutung 
richtig, so brauchten wir nicht mehr an der Anschauung fest 
zuhalten, daß die Wendung crixoXÓYOi xtjç òeíva Kmppq Kai dXXuuv 
Kujpujv notwendigerweise nur einen einzigen Staatsspeicher bedingt, 
der von der namentlich genannten Kiepri und von den aXXai Kinpai 
gemeinsam benutzt wird; vielmehr könnte man sich den Sach 
verhalt auch so vorstellen, daß nicht nur f) òeíva Kdp.p, sondern 
auch alle oder wenigstens etliche der dXXai Koipai ihren eigenen 
Staatsspeicher besessen haben. Alsdann kämen wir zu einer größeren 
Dichtigkeit der Staatsspeicher und zu einer größeren Bequemlichkeit 
für die Bewohner, namentlich auch hinsichtlich des Giroverkehrs. 
In der Thebais finden wir Toparchien, deren Gestaltung 
innerhalb des Gaues abermals eine Sonderheit darstellt. Diese 
Toparchien können weder mit den oxjrhynchitischen noch mit den 
arsinoitischen Toparchien in eine Linie gestellt werden * : der Gau 
* Ebenso scheinen die Verhältnisse zu liegen in P. Lond. II S. 90 
Nr. 315 (150 n. Chr.). Vgl. dazu Abschn. 23. 
* Nach ihrer geschichtlichen Entwickelung ist die innere politische Ge 
staltung der Gaue von einander verschieden. Diese politische Verschieden 
heit bedingt eine verschiedenartige Befugnis der Beamten, die, auch wenn 
sie den nämlichen Titel haben, dennoch nicht durchweg einander gleichge 
setzt werden dürfen.
        <pb n="75" />
        Abschn, 10. Der römische ôitoXótoç. 
53 
TTEpiOnßag und seine Nachbargaue zerfallen nur je in zwei Haupt 
teile, in eine "Aviu und Kaiiu TOTiapxia^ Eine Zerteilung der Top- 
archien in kleinere Verwaltungsbezirke scheint nicht vorhanden 
zu sein. Die räumliche Ausdehnung des anbaufähigen Fruchtlandes 
ist in der Thebais sehr beschränkt. 
Für den Gau TTepiGnßaq besitzen wir einen reichen Urkunden 
bestand in den von Wilcken herausgegebenen Ostraka. Obwohl 
zahlreiche aus der ptolemäischen Zeit herrührende Ostraka dieses 
Gaues vorhanden sind, findet sich in dieser Zeit kein anderer 
Staatsspeicher erwähnt, als derjenige in Diospolis magna. Die 
Ostraka, die diesen Speicher nennen, sind so zahlreich 2, daß man 
annehmen möchte, es habe in ptolemäischer Zeit überhaupt keinen 
anderen Staatsspeicher im Gaue TTepiOnßa? gegeben, als diesen 
einen : ó èv AiocrnóXei TÍji peTaXpi OrjíTaupóç. 
In römischer Zeit wird der Ortsnamen AióctttoXiç p pefáXri 
zur Bezeichnung des Staatsspeichers nicht mehr verwendet. Wir 
finden jetzt folgende Benennungen in jenen Ostraka: 
1. Opaaupóç, ohne jeden Zusatz ^ 
2. Opcraijpòç òiomncreioç^. 
3. Oriuaupòç òioiKfjcreuuç ’’Avio Tonapxíaç». 
4. Orjcraupòç ôioiKpaeuuç Káxiu TOTrapxíaç*. 
5. OpcTaupòç Kótuü TOTtapxíaç 
6. Orjcraupòç ptirpoTroXeioç * 
7. Oriuaupòç pnTpoTTÓXeinç’'Avuu Torrapxíaç®. 
8. Griaaupòç íepâiv^®. 
9. Gpcraupòç íepôiv Ktupújv“. 
10. Gridaupòç xiopiôv^^. 
11. Grjcraupòç íepihv "Avin TOTrapxíaç^^. 
‘ Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 522. 
* Ostr. II 702; 704; 709 ; 718; 721; 723 usw. 
» 780; 785; 807; 819; 845; 966; 1372 usw. 
* 767; 770; 772; 773; 794 usw. 
® 778; 800; 1328; 799. 
ß 1596. 
» 805. 
« 792; 802; 804; 809; 813 usw. 
9 1003. 
503; 781; 795; 771; 775 usw. 
“ 793. 
803; 808; 822; 824 usw. Die Auflösung kw^iOliv dieses meist abge 
kürzt geschriebenen Wortes ist gesichert durch 808 und namentlich durch 1592. 
‘9 783; 788.
        <pb n="76" />
        54 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Der Ausdruck Nr. 7 zeigt, daß der Speicher trotz des Bei 
wortes priTpoTTÓXeujç kein städtischer Speicher sein kann, denn die 
Stadtverwaltung hat mit der’Aveu roTrapxia nichts zu schaffen; jener 
Speicher ist vielmehr ein in der Gauhauptstadt stehender Staats 
speicher für den Sprengel der "Aveu Tonapxia. Somit können wir 
Nr. 7 mit Nr. 3 gleichsetzen, ebenso auch Nr. 6 mit Nr. 2. Die 
Benennung Nr. 5 : BqcTaupôç Káru) Toirapxíaç ist offenbar mit Nr. 4: 
GntTaupòç òioiKiícreiuç Kútuj xoTrapxíaç gleichzusetzen. Nr. 2: Gn^au- 
pòç òioiKiícremç ist ein ungenauer Ausdruck; der Schreiber mag 
die Hinzufügung des Toparchie - Sprengels als entbehrlich er 
achtet haben. So fallen auch die Benennungen Nr. 1 und 2 mit 
Nr. 3 und 4 zusammen. Wir behalten also von den ersten sieben 
Benennungen nur zwei übrig: den Grjcraupòç òioiKfjffeujç (p^xpo- 
TTÓXeuuç) ’Avuu xoTTttpxíaç und den Gncraupòç òioiKfjcreujç (pn^po- 
TTÓXcuuç) Káxuj xoTTttpxíaç. 
Die Benennungen Nr. 8 bis 11 betreffen die Tempel 
speicher, sie scheiden für unsere Betrachtung (Giroverkehr) aus 
(vgl. S. 41 f.). Bemerken möchte ich nur, daß, wenn es einen Gncraupòç 
iepOùv ’Avuj xoirapxíaç gab (Nr. 11), es auch einen Gncraupòç iepüùv 
Káxuj xoTrapxíaç gegeben haben wird. Die Benennungen Nr. 8 und 9 
sind offenbar wieder ungenaue Benennungen, indem der Toparchie- 
Sprengel fortgelassen worden ist; wie Nr. 9 und 10 andeuten, 
wird die vollständige Benennung gelautet haben: Gncraupòç íepújv 
Kuupúiv ’Aveu xoirapxíaç und Gncraupòç iepOùv Kujpüùv Káxuu xonapxíaç, 
d. h. „Speicher der Heiligtümer in den Dörfern der oberen (und 
unteren) Toparchie“. Jedenfalls kann der Gncraupòç Kuupújv (Nr. 10) 
dem Gncraupòç pnxpoiróXeuuç (Nr. 6) nicht etwa in der Weise gegen 
übergestellt werden, daß der eine als Staatsspeicher für die Dörfer, 
der andere als Staatsspeicher für die Gauhauptstadt bestimmt ist, 
denn für die Dörfer gelten eben die Benennungen Nr. 3 und 4, 
besonders auch Nr. 7K 
So wird denn zu vermuten sein, daß es im Gaue TTepiGnPaç 
zur römischen Zeit für den ganzen Gau nur zwei Staats- 
^ In Oslr. II 930 und 979 zahlt ein Steuerzahler an denselben Er 
heber Naturalsteuern für den eriuoupòç ptirpoiróXeujç und zugleich für den 
Gnuaupôç Kujptöv; mithin können nicht beide Speicher Staatsspeicher sein, 
denn es würden Zahlungen an den Staat nicht getrennten Speichern zufließen. 
Daher ist der Oriuaupòç Kujpiiiv als Briuaupòç íepiíiv KujpOùv zu erklären. Es 
handelt sich um Zahlungen an den Staat und Zahlungen an den unter staat 
licher Verwaltung (siehe oben S. 42) stehenden Tempel.
        <pb n="77" />
        Abschn. 10. Der römische ffiToXÓTOç, 
55 
Speicher und zwei Tempelspeicher gab, je einen für jede 
Toparchie. Ähnlich mögen die Verhältnisse in den Nachbar 
gauen KoTTTÍTnç, TTaOupÍTTiç und AaTorroXÍTriç^ liegen, die mit dem 
TTepiOiißa? geschichtlich eng verwachsen sind und dieselben land 
wirtschaftlichen Vorbedingungen besitzen. 
Was uns vor allem im Gaue iTepiOnßa? auffallen muß, ist 
der Umstand, daß niemals, wie wir das im Oxyrhynchites und 
Arsinoites gewohnt sind, ein Dorfname zur Bezeichnung eines 
Speichersprengels benutzt wird*. Wären Staatsspeicher auch in ver 
schiedenen thebanjschen Dörfern vorhanden gewesen, so müßten, 
wie anderwärts, zur unterschiedlichen Bezeichnung Dorfnamen be 
nutzt worden sein, und bei der großen Zahl von Ostraka aus den 
verschiedenen Jahrhunderten wäre gewiß eine Spur davon auf uns 
gekommen. Das Fehlen der Dorfnamen stützt die Ansicht, daß in 
jeder Toparchie nur ein einziger^ Staatsspeicher für alle Dörfer 
dieser Toparchie vorhanden war*. Das ist praktisch nur dann 
möglich, wenn die Toparchie räumlich keine große Ausdehnung 
hat, und wenn die Summe der landwirtschaftlichen Erzeugnisse 
aller Dörfer derselben Toparchie klein genug ist, um in einem 
einzelnen Staatsspeicher verarbeitet zu werden. Beides scheint für 
diese Gaue zuzutreffen. 
Im vorstehenden habe ich versucht, für den Oxyrhynchites, 
den Arsinoites und die Thebais ein Bild von der Dichtigkeit der 
Staatsspeicher zu entwerfen. Für die übrigen Gaue Ägyptens ist 
der Urkundenbestand zu unvollständig oder versagt gänzlich. Jeden 
falls sieht man, daß die Dichtigkeit der Staatsspeicher steigt und 
fällt mit der anbaufähigen Ackerfläche eines Gaues. Die Not 
wendigkeit, einen Giroverkehr für Ackerfrüchte zu unterhalten, 
steigt und fällt aber mit dem Umfange der landwirtschaftlichen 
Tätigkeit eines Gaues, und darum werden die wenigen Speicher 
in der Thebais völlig ausgereicht haben, um dem dortigen Giroverkehr 
für Ackerfrüchte gerecht zu werden. Immerhin muß es dem Land- 
‘ vgl. Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 522. 
* In der Sammlung von Wilcken befindet sich nur ein einziges Ostra- 
kon mit einem Dorfnamen zur Bezeichnung eines Speichersprengels (Nr. 1306); 
dasselbe gehört aber, wie schon Wilcken, Deutsche Lit. Ztg. 1901, Sp. 2397, 
hervorhebt, in den Arsinoites. 
® In Syene und Elephantine liegen die Verhältnisse für die Landwirt 
schaft noch ungünstiger. Dort mag für den ganzen Gau nur ein einziger 
Staatsspeicher genügt haben, wie aus Ostr. II 295 hervorzugehen scheint : ó év 
Zu(hvq) eTi(aaupó&lt;;).
        <pb n="78" />
        56 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
manne im Faijum leichter gewesen sein, den Staatsspeicher zu 
benutzen, als den Landleuten der übrigen Gaue in Mittel- und 
Oberägypten, weil nirgendwo, soweit wir die Verhältnisse der Gaue 
kennen 1, die Staatsspeicher so dicht beieinander liegen, wie im 
Faijum; die Erleichterung besteht darin, daß der Weg vom Acker 
oder von der Dorftenne bis zum nächsten Staatsspeicher im Faijum 
fast immer sehr kurz ist. Dieser Umstand muß auch für die örtliche 
Entwickelung des Getreide-Girowesens nicht belanglos gewesen sein. 
Abschnitt 11. 
Die Beamtenschaft des Staatsspeichers. 
Der Verwaltungsdienst des Staatsspeichers zerfällt in Büro 
dienst und Betriebsdienst Der Bürodienst wird von den Tpap- 
paieîç criToXÓTUJV wahrgenommen. Die Zahl der TpaMpotTéîç inner 
halb eines Speicherbüros richtet sich nach dem Umfange der Ge 
schäfte. Im Speicherbüro des Dorfes Neilupolis (Faijum) wirken um 
199 n. Chr. drei TpaWiUTeîç*. 
Die Speicherbescheinigungen (vgl. Abschn. 30) werden 
in der Regel von einem der (TiioXófoi eigenhändig voll 
zogen; es geschieht das in der Weise, daß der íTitoXótoç unter 
den vom Schreiber ausgeschriebenen Körper der Urkunde seinen 
Sichtvermerk setzt Mit dem Sichtvermerke übernimmt der ctito- 
XÓTOÇ die Verantwortung für die Richtigkeit Der Sichtvermerk 
hat nach Ort und Zeit eine etwas verschiedenartige Form, z. B. in 
ptolemäischer Zeit (Theben): ó òeíva ctitoXótoç^ (also bloßer Name 
ohne Zeitwort) oder ó òeíva pepÉTpnpai nupoO dpiaßa? in 
römischer Zeit (Oxyrhynchos): ó òeíva UixoXóxoç creur|petin¡uar oder 
ó òeíva (TiToXÓYoç (TeanpeiiuiLiai tòç toö Trupoû dpiaßag x*; im Faijum 
Z. B. ó òeíva pepéipripai KaOiùç TrpÓKeiiaU oder ó òeíva pepéTpnpai xàç 
dpxdßag® oder ó òeíva pepérpripai aíxou dpxdßag x ibç TrpÓKeixai® usw. 
‘ Über die landwirtschaftlichen Verhältnisse des Deltas ist uns fast 
nichts bekannt. 
* BGU. 67. 
3 Ostr. II 734 (139 v. Chr.). 
* Ostr. II 1350 (um 145 v. Chr.). 
® P. Oxy. I 90 (um 180 n. Chr.). 
* P. Oxy. III 518 (um 180 n. Chr.). 
7 BGU. 61 (200 n. Chr.). 
8 P. Amh. II120 (204 n. Chr.). 
» P. Teb. II 367 (210 n. Chr.).
        <pb n="79" />
        Abschn. 11. Die Beamtenschaft des Staatsspeichers. 
57 
In Vertretung des (JitoXótoç kann den Sichtvermerk auch ein 
Bürosekretär vollziehen; alsdann wird die Vertretung im Sicht 
vermerke zum Ausdrucke gebracht, gewöhnlich durch ein òiá, 
z. B. ó beîva aiToXÓTOç òm toO òeíva YpaggaTámç geiuérprigai ràç toO 
TTupoô ápTÚpaç oder einfacher: bid toO beîva TpagpaTéuuç^. In P. 
Oxj. Ill 614 (um 180 n. Chr.) wird der ctitoXótoç durch einen ßo^Oog 
vertreten; hier fehlt das bid: ’ETTÍpaxoç poii(6òç) creari(fie{uj)Liai)3. 
Viele Speicherbescheinigungen entbehren des Sichtvermerkes A 
Es ist nicht anzunehmen, daß diese Urkunden bloße Entwürfe dar 
stellen, die wegen mangelnder Vollziehung noch keine Gültigkeit 
besitzen; da die Sitologenfirma stets im Körper der Bescheinigung 
namhaft gemacht ist, wird man gelegentlich auch unvollzogene Be 
scheinigungen als gültig angesehen haben. 
Eine besondere Eigenart bietet die Speicherbescheinigung 
BGU. 67 (199 n. Chr.) aus dem Dorfe Neilupolis (Faijum). Während 
sonst im Körper der Bescheinigungen stets die Sitologenfirma nam 
haft gemacht wird, erscheinen hier im Körper die Kamen von drei 
TpappaTEig ohne Erwähnung einer Vertretung: Aihfiuiv xai TTroXe- 
gaîoç Kai IlaTTeípioç Yp(aMPCtTeîç) (TitoXíótuuv) Kiú(pr|ç) NeiXouTTÓX(€U)ç). 
MegeiprípeOa ktX. Wie ich im Abschn. 23 noch näher ausführen 
werde, ist diese Bescheinigung (eine Girobescheinigung) nur für 
den inneren Dienst bestimmt, und damit mag es Zusammen 
hängen, daß die Bürosekretäre hier selbständig verfahren. 
Wiederholt wird in den Urkunden ptolemäischer ® und römi 
scher® Zeit der aiTopérpriÇ genannt, der wahrscheinlich ein Be 
amter des Staatsspeichers ist; doch läßt sich näheres über seine 
Tätigkeit nicht ermitteln. Die in den Ostraka aus Theben vor 
kommenden èiriTTipriTaiGTitTaupoO'^ sind nicht Beamte des Staats 
speichers, sondern des Tempelspeichers®. 
Die Steuererheber (upaKiopeç (Titikújv und bexaupcuToi)® 
» P. Flor. I 35 (167 n. Chr.). 
* P. Lond. II S. 90 Nr. 315 (150 n. Chr.). 
3 Die (ppovTiôTai mToX(ÔTU)v) in P. Grenf. II 44 (101 n. Chr.) sind nicht 
zu erklären. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 661. 
&lt; z.B. BGU. 716; 755 usw. 
^ P. Hib. 1 100 (267 v. Chr.) ; Wilcken, Ostraka I S. 660. 
e P. Teh. n 520 (15 n. Chr.) ; BGU. 509,11 (2. Jahrh. n. Chr.) ; 399 (599 
n. Chr.) usw. 
’ Ostr. II 780; 781. 
® Ostr. II 784 ; Ostraka II, Index S. 457. 
® Wilcken, Ostraka I S. 627 f. ; Preisigke, Stadt. Beamtenwesen S. 23,
        <pb n="80" />
        58 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
gehören nichts zum Personal des Staatsspeichers, sie haben mit der 
Giroverwaltung des Speichers keinerlei Befassung. Zum Personal 
der Steuererheber (nicht des Staatsspeichers) wird auch der ffita- 
iroòéKTriç* tind der criTOTrapa\n|LiTTTnç^ gehören. Die in P. Teb. II 
340 (206 n. Chr.) auftretenden zwei cfiTOTrapaXniiiTrTai aus Her- 
mupolis des Mendesischen Gaues scheinen indessen dieselbe 
Tätigkeit auszuüben, wie die in demselben Papyrus (Kol. II) ge 
nannten (JiToXÓToi; sie erstatten denselben monatlichen Einnahme 
bericht an den (TTpaxrjTÓç des Gaues. Vielleicht liegt hier, wie so 
häufig, eine Gaueigenheit vor. 
In den genannten Monatsberichten (P. Teb. II 340) heißt es 
am Schlüsse jedes der zwei Berichte : Y(ivovTai) (rtupoO dpraßai) x, 
ai Ktt'i diTOKei(iLievai) èv 0ricr(aupúj) èni (J(ppaT(íòi) toö òeíva 
èTriO'qppaT(icrToû). Die eigentliche Verwahrung der Bestände 
lag demnach im Mendesischen Gaue nicht in der Hand der ctito- 
XÓTOI, sondern der èuKTcppaTKTTaí. Möglicherweise bestand diese 
Einrichtung auch anderwärts, wenn auch die émacppaTKJTaí sonst 
nicht erwähnt werden. Bei dem großen Betriebe der Staatsspeicher 
ist es selbstverständlich, daß besondere Lagerverwalter vorhanden 
waren, denn weder die ctitoXótoi noch ihre Tpappareig sind in 
der Lage, die vielen in den Lagerräumen vorhandenen Bestände 
selber zu überblicken und in Einnahme und Ausgabe selber zu 
behandeln. Das alles hinderte freilich nicht, daß grundsätzlich die 
(TitoXótoi als die Speichervorsteher die Verantwortung für 
die Bestände trugen bis zu ihrer Verausgabung aus dem Speicher. 
Daher richten die Kapitäne der Getreideschiffe die Empfangs 
bescheinigungen über die Getreidelasten an die Adresse der airo- 
XÓT01 in ptolemäischer^ und römischer Zeit®. Fehlbeträge, die 
während der Lagerung des Getreides im Speicher entstehen, haben 
* Rosto WZ ew, Archiv III S. 214 Anm. 4, schließt aus BGU. 425, daß der 
irpdKTUjp dem oitoXóyoç nachgeordnet sei. Dieser Papyrus ist aber eine Vor 
schlagsliste für liturgische Beamte ; wenn hier zu oberst der oiToXóyoç steht 
und wenn darunter der oiToirupaXfi pirTii«; und der -irpdKTujp oitikiüv folgt, 
so kann man daraus noch nicht schließen, daß diese Beamten zu denen 
gehören, die das „Personal eines ôriaaupóç bildeten“. Hinter dem itpdicrujp 
oiTiKwv folgt auch noch der irpdKTUjp àpyupiKÛiv, und dieser Beamte gehört 
dem Thesaurus sicher nicht an (vgl. unten S. 59 Anm. 5). 
» P. Fior. 143, 9 (370 n. Chr.). 
® BGU. 91,4 (um 188 n. Chr.) ; 425 (2./3. Jahrh. n. Chr.). 
* P. Petr. II 48 (um 187 v. Chr.). 
8 P. Teb. U 370 (2./3. Jahrh. n. Chr.).
        <pb n="81" />
        Abschn. 12. Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen u. Staatsspeicher. 59 
die aiToXÓToi zu vertreten sie zahlen die Fehlbeträge aus eigener 
Tasche*; im Falle des Ablebens eines ctitoXótoç geht diese Zahlungs 
pflicht auf die Erben über*, wie das bei allen liturgischen\ wahr 
scheinlich auch nichtliturgischen Ämtern, der Fall ist. Daß die 
criToXÓToi für die Giroguthaben in gleicher Weise hafteten, 
steht außer Zweifel. 
Abschnitt 12. 
Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen und Staatsspeicber. 
Jede Staatskasse (òrmoaía xpÚTreZia) einer Gauhauptstadt ist eine 
selbständige Behörde mit einem Direktor (Tpa-rreZiÍTTiç) oder Direktorium 
an ihrer Spitze. Ebenso ist jeder Staatsspeicher (Grjuaupóç), sei es in 
der Gauhauptstadt, sei es in einem Dorfe, eine selbständige Behörde 
mit einem Direktor oder meistens einem Direktorium (Kollegial 
behörde) an ihrer Spitze. Die nach oben nächstfolgende höhere 
Behörde aber vereinigt in ihrer Hand für den Bereich eines Gaues 
die Verwaltung beider Gruppen von Staatsanstalten*; sie ist die 
Gau-Aufsichtsbehörde für die Staatskasse des Gaues und gleich 
zeitig für alle Staatsspeicher desselben Gaues. Man kann sie als 
Gau-Rechenkammer bezeichnen. Vermutlich steht diese in pto- 
lemäischer und römischer Zeit vorhandene Behörde unter der 
Leitung des ßacnXiKo? TpappaTEÚç. In BGH. 992 Kol. II, 1 (167 
V. Chr.) führt ein gewisser Lysimachos sowohl den Titel (TitoXótoç, 
als auch den Titel xpaTreZÍTriç. Dieser Lysimachos ist vielleicht ein 
Beamter der Gau-Rechenkammer, denn es ist nicht gut denkbar, daß 
er technischer Leiter der Staatskasse und gleichzeitig technischer 
Leiter von Staatsspeichem des Gaues gewesen sei. 
Die Landes-Rechenkammer befindet sich in Alexandreia®; 
‘ BGU. 432 Kol. U, 8 (190 n. Chr.). 
* P. Oxy. IV 708 (188 n. Chr.). 
® P. Flor. I 61 (88 n. Chr.), Neudruck bei Mittels, Zschr. der Sav. Stift. 27 
S. 221 f. Vgl. dazu Wilcken, Archiv IV S. 445. 
4 P. Lips. I 60 (370 n. Chr.); 64 (368 n. Chr.); P. Teb. II 327 (2. Jahrh. 
n. Chr.). Die Erben konnten, um die Dienstschulden zu vermeiden, die ganze 
Erbschaft ausschlagen. 
® Daher rührt es, daß in BGU. 425 (2./3. Jahrh. n. Chr.), einem Ver 
zeichnisse von Beamten, der upclKTUjp öitikOüv neben dem upaKTtup àpTupiKiûv 
steht. Dieses Verzeichnis ist ohne Zweifel für den Betrieb der Gau-Ober 
behörde angefertigt worden (vgl. oben S. 58 Anm. 1). 
* Wilcken, Ostraka I S. 494f. und 502; Paul M. Meyer, Festschr. Hirsch 
feld S. 156 Anm. 2.
        <pb n="82" />
        60 
Teil 1. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
dorthin sendet jeder Gau allmonatlich seine Abrechnung h Auch 
hierbei werden die Einnahmen und Ausgaben der Staatskassen und 
der Staatsspeicher gemeinsam behandelt, denn im P. Straßb.=Archiv 
IV S. 123 (194 n. Chr.) heißt es (Kol. IV, 11 ff,): -iruvGávopai ibpicrOai 
OTTO Tü)v fiTepóvujv T0ÎÇ CTTpaTriToîç Kai toîç ßamXiKoIg TpappaTeOm 
TÚJV vopujv írpoGeapíav, èv fj béov ècrilv Kaxaxiwpeiîeiv xà eîç ’AXeHâv- 
bpeiav 7T€pTró¡aE[va] ßißXia xújv xe eí[cr]7rpáHeujv aixiKÚJV xe Kai 
dpTupiKÚJV Kai xiôy àiroXoTiUiifújv] Kai xJjy dXXwv Kaxà ppva, 1) 
dnaixeiuGai èmxipov xoòç pf| |yTrp[oG]écr)uujç Tré|Lnpavxaç. Die Vize 
könige hatten also in mehreren Erlassen an die axpaxiyfoi und 
ßacnXiKoi Tpappaxeig der Gaue einen bestimmten Monatstag fest 
gesetzt, bis zu welchem spätestens die Kassenpapiere (Monatsab 
rechnungen) der Gaue in Alexaudreia vorliegen mußten. Diese 
Monatsabrechnungen umfassen gemeinsam die (Tixikú und die 
àpTupiKÓ, d, h. Ablieferungen der Staatsspeicher und der 
Staatskassen. Daß innerhalb der großen Monatsabrechnung jedes 
Gaues die mxiKa-Rechnungen von den dpTupiKa-Rechnungen ge 
trennt waren, ist selbstverständlich. Wir sehen aus dieser Stelle 
deutlich, daß der ßacnXiKog ypappaxeúç und der crxpaxriTÓç jedes 
Gaues sowohl für die crixiKÚ als auch füi" die àpTupiKÚ die gemein 
samen Oberbehörden bildeten. Dem ßamXiKog Tpappaxeúç wird die 
technische Oberleitung der Gau-Rechenkammer, dem ffxpaxriYÓç da 
gegen die oberste Verantwortlichkeit für den gesamten Verwaltungs 
dienst des Gaues zugefallen sein. Die angedrohten Disziplinar 
strafen bei unpünktlicher Einsendung treffen den axpaxriTÓç^ wie 
den ßaUiXiKo? Tpapiuaxeúç. 
In ptolemäischer und römischer Zeit arbeiten die verschiedenen 
Instanzen der Staatsbehörden nicht lediglich für den Staat, sondern 
im Nebenamte auch für das königliche und kaiserliche Hausgut 
(vgl. Abschn. 43). Daher hat jede Gau-Staatskasse und jeder Staats 
speicher eines Gaues getrennte Bücher zu führen, sowohl für 
die Einnahmen und Ausgaben des Staates (òioÍKpcTiç) als auch für 
die Einnahmen und Ausgaben des Hausgutes (lòioç Xóyoç). Bei der 
Gau-Rechenkammer und bei der Landes-Rechenkammer zerfallen 
daher die Rechnungen in vier große Hauptgruppen: 1. cn- 
xiKÓ-Rechnungen für die bioÍKpmç, 2. UixiKa-Rechnungen für den 
lòioç XÓTOÇ, 3. apTupiKÓ-Rechnungen für die òioÍKricnç, 4. apyupiKa- 
Rechnungen für den lòioç Xótoç. 
‘ Wilcken, Archiv IV, S. 127. 
* Vgl. Wilcken, Archiv IV S. 128, über P. Oxy. I 61.
        <pb n="83" />
        » 
Abschn. 12. Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen u. Staatsspeicher. 61 
Die Landes-Rechenkammer in Alexandreia steht unter 
der Oberleitung des Finanzniinisters (òioiktitiíç). Dort werden in 
ptolemäischer Zeit (P. Teb. I 61 b, 4) und in römischer Zeit (P. Amh. 
II 69) für die Staatsabrechnung und für die Hausgutabrechnung 
die Rechnungsbelege jedes einzelnen Dorfes des ganzen Landes 
nachgeprüft, genau so, wie der Rechnungshof des deutschen Reiches 
in Berlin die Abrechnung der Reichsbehörden jeder Stadt und 
jedes Dorfes im ganzen Reiche nachprüft. Wie wir heute die Drei 
teilung der neuzeitlichen Behörden — Ortsbehörden, Pro 
vinzialbehörden, Zentralbehörden — als die allein richtige 
Maßnahme anerkennen, so hatte man auch in Ägypten die Drei 
teilung in Anwendung gebracht: die Ortsbehörden sind die Dorf 
behörden in den xmpai und die städtischen Behörden in den pprpo- 
TTÓXeiç, den Provinzialbehörden entsprechen die (Baubehörden 
(ffTpairiYÓç und ßauiXiKÖ? Tpappareóg), die Zentralbehörde ist der 
Vizekönig mit seinem Ministerium. Und wie der Rechnungshof 
des deutschen Reiches über die Provinzialbehörden hinweg in die 
Ortsbehörden unmittelbar hineinblickt, indem er nicht nur rech 
nerisch, sondern auch sachlich die Rechnungen prüft, so hat 
auch die Landes-Rechenkammer in Alexandreia in ptolemäischer 
und römischer Zeit (siehe die obigen Belegstellen) eine rechne 
rische und sachliche Prüfung der Rechnungen der Orts 
behörden vorgenommen.
        <pb n="84" />
        TEIL II. 
Korn-Giroverkehr. 
Abschnitt 13. 
Wirtschaftliche Bedeutung des Getreide-Girowesens. 
Während der Großgrundbesitzer zur Lagerung seiner Ernte 
die nötigen Räumlichkeiten für gewöhnlich zur Verfügung hat, 
fällt es dem kleinen Landmanne schon schwerer, sein Korn gut 
und gesichert unterzubringen, nachdem er es auf der Dorftenne 
gedroschen hat. Daher ist das Korngiro gerade für die große Zahl 
der kleineren Landleute von Bedeutung: sie haben nur nötig, das 
für ihren eigenen nächsten Lebensunterhalt benötigte Korn in 
ihrem Hause aufzuspeichern (für so kleine Mengen ist der erfor 
derliche Raum daselbst immer vorhanden), dagegen führen sie alles 
übrige Korn, das für die ganze Zeit bis zur nächsten Ernte zur 
Bestreitung der Steuern und zur Bezahlung von Verbindlichkeiten 
aller Art sowie zum Verkaufe bestimmt ist, an den Staatsspeicher 
ab, und zwar unmittelbar von der Dorftenne weg. Nur der kleinste 
Landmann, der von der Hand in den Mund lebt, braucht den 
Staatsspeicher nicht. Im Staatsspeicher übernimmt der Staat die 
Verantwortung für gesicherte Lagerung; der Landmann ist daher 
gegen Verluste durch Feuersbrunst und Diebstahl sowie durch 
Verderben der Ware gesichert. So spart der ägyptische Landmann 
nicht nur eigene Scheunen, er ist auch aller Sorge für seinen 
Kombesitz überhoben. Der Landmann bei uns muß Scheunen 
bauen und unterhalten, er muß auch seine Erntevorräte gegen 
Feuer und Diebstahl bei einer Versicherungsgesellschaft besonders 
versichern; der ägyptische Landmann hatte zwar statt dessen eine 
Lagergebühr und Nebenkosten an den Staatsspeichern zu zahlen 
(vgl. Abschn. 25 und 26), aber selbst wenn diese Gebühren die 
Kosten für die heutige Versicherung und für die Herstellung und 
Unterhaltung der Scheune aufgewogen haben sollten, was kaum anzu-
        <pb n="85" />
        Abschn. 14. Fruchtarten des Staatsspeichers. 63 
nehmen sein wird, war der ägyptische Landmann noch immer im Vor 
teile: er hatte mit der Verwaltung seines Kornvorrats nichts zu tun, 
und außerdem befand sich sein Kornvorrat in sicherer Staatshand, 
Man hat sich vorzustellen, daß die Mitbenutzung der staatlichen 
Speicher von seiten der landbauenden Bevölkerung zunächst nur die 
bequemere und gesichertere Lagerung der Privatvorräte bezweckte. 
Daraus entsprang die Verwaltung dieser Privatvorräte durch die 
Beamten der Staatsspeicher. Und da man in zahlreichen Fällen 
Kornzahlung vor Geldzahlung vorzog, so entwickelte sich aus der 
staatlichen Verwaltung dieser Privatguthaben das Korn-Girowesen. 
Über die sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem 
Kornzahlungsverkehre erwuchsen, ist bereits oben (S. 5f.) ge 
handelt worden. 
Das Girowesen der Staatsspeicher stand nach Ausweis der 
zahlreichen Zeugnisse zur römischen Zeit in hoher Blüte. Aus 
ptolemäischer Zeit sind die Zeugnisse weniger zahlreich, doch 
deuten alle Umstände darauf hin, daß das Getreide-Girowesen in 
ptolemäischer Zeit ebenfalls schon reich entwickelt war. 
Abschnitt 14. 
Frachtarten des Staatsspeichers. 
Zu den Ackerfrüchten, die im Staatsspeicher gelagert und 
verwaltet wurden, gehört vor allen Dingen das Getreide. Den 
obersten Rang behauptet der Weizen; in zweiter Linie kommt 
die Gerste. Neben dem Getreide finden wir im Staatsspeicher 
noch BohnenLinsen2, SesamWahrscheinlich gehören auch 
die dx^JpoÔfiKai (Spreuschober) zum Geschäftsbereiche der Staats 
speicher*. Die àwoòóxia sind allgemein „Lagerräume“ zur Auf 
nahme von Getreide in den Staatsspeichem^ oder in sonstigen dafür 
vorgesehenen Baulichkeiten 
Die Giroguthaben scheinen überwiegend in Weizen 
bestanden zu haben, seltener in Gerste’; in P. Teb. I 123 
» BGU. 802 (45 n. Chr.) ; P. Lond. UI S. 89 Nr. 900 (1. Jahrh. n. Chr.) usw. 
» P. Teb. 1123 (1. Jahrh. v. Chr.) ; BGU. 802 usw. 
» P. Hib. 143 (um 261 v. Chr.). 
* Wilcken, Ostraka I S. 102 ; Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides Bd. UI 
S. 373. 
“ P. Hib. I 85, 20 (um 261 v. Chr.). 
* P. Rev. Laws Kol. 31,19. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 160. 
’ z. B. P. Grenf. II 47,10 (140 n. Chr.); P. Teb. II 367,21 (210 n. Chr.).
        <pb n="86" />
        64 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
(1. Jahrli. V. Chr.) scheinen Linsen als Gebühr für das Umschaufeln 
der 0é|aaTa gezahlt zu sein (vgl. Abschn. 26), ob aber auch die 
Giroguthaben aus Linsen bestehen konnten, steht dahin. 
In der Giroanweisung P. Lips. I 112 ist die ursprüngliche 
Lesung: (Z. 5) ôüTrpeiujv àpxápaç Tpia[K]ocríaç kt\. und (Z. 9) [ôcr]- 
TTpéujv àpTÚPaç Tpia[KO(yíaç] ktX. durch Wilcken (Archiv IV S, 485) 
verbessert worden in irpeipaç dpiaßag Tpia[K]o(Jíaç ktX. und in 
[tùç] TTpoKeiiuévaç Tpia[KO(Tíaç] ktX. Statt der Hülsenfrüchte ist mit 
hin auch hier Getreide Gegenstand des Giroguthabens. Immerhin 
ist es nicht unmöglich, daß gelegentlich noch Giro-Urkunden zu 
tage treten, die eine Zahlung mit anderer Ackerfrucht als mit 
Korn zum Gegenstände haben. Für solche Ausnahmefälle möge 
dann die Überschrift des zweiten Hauptteiles dieser Schrift „Korn- 
Giroverkehr“ ebenfalls Geltung haben. 
Abschnitt 15. 
Jahrgang und Etatsjahr. 
In Quittungen, Anschreiben, Berichten, Übersichten und 
anderen Belegen der Speicherverwaltung steht neben der Frucht 
gattung fast^ immer der Jahrgang. Die gebräuchliche Formel 
hierfür ist: TEviíparoç (oder Y^vripdiiuv) xoO èvecrxüùxoç x. ëxouç 
oder Ycvfipaxoç xoO òieXriXuGóxoç (oder òieXGóvxoç) x. ëxouç, d. h. 
das Getreide gehört zur Ernte des laufenden oder des letztver- 
üossenen Jahres. Da die Winterernte Mittelägyptens in die Monate 
Pharmuthi und Pachón (März und April) fällt, so ist es natürlich, 
daß der Payni (Mai und Juni) in den Speicherurkunden des Faijum 
eine Hauptrolle spielt als derjenige Monat, in welchem das neue 
Getreide umgesetzt wird. Bei weitem die meisten Speicherur 
kunden® über Ytvnpaxa xoü èvecrxújxoç exouç stammen aus dem 
Monat Payni; die folgenden Monate Epeiph und Mesore treten 
demgegenüber zurück; der Erntemonat Pachón selber kommt nur 
schwach zur Erscheinung. Mit Ablauf des Mesore hat der Aus 
gleich von Schuld und Forderung zwischen Bevölkerung und Staat 
(Steuerzahlungen, Staatspachtzahlungen) sowie zwischen den Giro- 
1 Der Jahrgang fehlt z. B. P. Fay. 16 (1. Jahrh. v. Chr.). Über diese 
Urkunde vgl. Abschn. 23. Der Papyrus datiert vom 19. Payni, das angewiesene 
Getreide gehört daher zweifellos dem laufenden Jahre an. 
* Auch in Privaturkunden (Pachtverträgen, Pachtzinsquittungen u. dgl.) 
spielt der Payni als Zahlungsmonat eine hervorragende Rolle.
        <pb n="87" />
        Abschn. 15. Jahrgang und Etatsjahr. 
65 
Ininden untereinander, insoweit der Ausgleich durch Ackerfrucht 
geschehen konnte, zum größten Teile sein Ende erreicht. Nun 
folgen nur noch Nachtragszahlungen \ deren rechtzeitige Begleichung 
aus irgend einem Hinderungsgrunde nicht möglich war. Wie die 
Urkunden zeigen, werden auch diese im allgemeinen noch ab 
gewickelt vor den Monaten Phamenoth und Pharmuthi, d. i. vor 
der nächsten Ernte. Nachtragszahlungen seit dem Monate Thoth 
sind natürlich Zahlungen T€vf||LiaTOç toO òieXriXu0ÓTOç Itouç. 
Nur vereinzelt trifft man für Rechnung des alten Jahres noch 
Nachtragszahlungen in den Monaten Phamenoth und Pharmuthi 2 
sowie Payni ^ und Epeiph bisweilen allerdings auch noch 
später 2. 
Zwar sind die späten Nachtragszahlungen gegenüber der 
Hauptmasse aller Einlieferungen an die Speicher stark in der 
Minderheit, sie zeigen aber doch, daß in den Speichern zeitweise 
mit zwei verschiedenen Jahrgängen gleichzeitig neben 
einander gearbeitet werden mußte. Das ist für den Geschäftsbetrieb 
von nicht geringer Bedeutung, denn die Jahrgänge mußten nicht 
bloß körperlich bei der Lagerung in den Speicherräumen aus 
einandergehalten, sondern auch bei der buchmäßigen Verrechnung 
in getrennten Übersichten behandelt werden. Unter diesem Ge 
sichtspunkte ist es erklärlich, daß der Jahrgang überall mit ziem 
licher Gewissenhaftigkeit angegeben wird. Freilich ist das nur 
in römischer Zeit der Fall, nicht auch in ptolemäischer Zeit 5; wie 
dieser Unterschied zu erklären sei, ob er vielleicht damit zu 
sammenhängt, daß die für den Speicherbetrieb hauptsächlich in 
Betracht kommenden Fruchtsteuem in ptolemäischer Zeit an Steuer 
pächter verpachtet®, in römischer Zeit dagegen durch den Staat 
unmittelbar (Steuererheber) eingezogen wurden, wissen wir nicht. 
Es läßt sich aber denken, daß das römische Verfahren eine schärfere 
Durcharbeitung der gesamten Buchführung im Speicher nach sich 
ziehen mußte. 
* Wilcken, Ostraka I S. 214 f. u. 510. 
* Wilcken, aaO. S. 215. 
® BGU. 787 (um 40 n. Chr.); der hier genannte Monat ZioTiípioç ist 
der Payni. 
* P. Grenf. II44 (101 n. Chr.), Zahlungsausgleich zwischen verschiedenen 
Staatsspeichern. 
® Wilcken, Ostraka I S. 214. 
* Wilcken, Ostraka I S. 515 f. 
’ Wilcken, Ostraka I S. 582. 
PreiBigke, Giroweeen im griech. Ägypten. 
5
        <pb n="88" />
        66 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Was den Giroverkehr betrifft, so ist die Frage, aus welchem 
Jahrgange eine Girozahlung zu leisten sei, zunächst eine Angelegen 
heit, die nicht den Staat, sondern nur den Privatmann angeht. 
Erfolgt die Girozahlung auf Grund eines Vertrages, so pflegt im 
Vertrage der Jahrgang, der zur Zahlung verwendet werden soll, 
benannt zu sein. Daher kommt es, daß auch in den dem Staats 
speicher behändigten Giro-Zahlungsanweisungen die Angabe T^vp- 
paioç Tou èveUTÚiToç ërouç oder toO òiêXtiXuBótoç Irovç im all 
gemeinen nicht fehlt. 
Wie im Abschnitte 16 erörtert werden wird, scheinen die 
Privatguthabenbestände der Girokunden nicht von den staatlichen 
Beständen gesondert, sondern räumlich vermischt mit diesen auf 
bewahrt worden zu sein. Daher sind die Girobelege, obwohl sie 
Privatguthaben betreffen, dennoch zugleich amtliche Belege, weil 
sie zur Feststellung der staatlichen Bestände nicht entbehrt 
werden können. Daraus folgt, daß die Angabe des Jahrganges in 
den Girobelegen nicht nur Privatsache der Giroguthaber, sondern 
zugleich ein Gebot des staatlichen Speicherbetriebes ist. 
Unter TÉvripa ist im Speicherbetriebe nicht lediglich der 
Jahrgang zu verstehen. Wenn die Speicherquittung Ostr. II 995 
(235 n. Ohr.) lautet: Mé(Tpn¡ua) 0nö(aupoö) pnlxpOTróXeujç) T(ev)n- 
(paroç) ToO ib (êxouç) ÙTT(èp) Y(€v)f|(paTOç) it (ërouç) ktX., so muß 
das zunächst übersetzt werden: „Vereinnahmung des Speichers in 
der Gauhauptstadt aus der Ernte des Jahres 14 für die Ernte des 
Jahres 13“. Wilcken^ schließt daraus mit Recht, daß die Grund 
steuer eine Ertragsteuer sei, da sie „für die Ernte“ gezahlt 
werde. Indessen bleibt noch hervorzuheben, daß in jenem Bei 
spiele das Wort *Tévq¡ua' bei seiner zweiten Erwähnung eine etwas 
anders gefärbte Bedeutung hat, als bei seiner ersten Erwähnung. 
Da der Staat für jedes Emtejahr das Soll der Steuern im Etat 
festlegteso ist dieses Steuer-Soll die Normallinie, welche nach 
geschehener Ernte durch das Steuer-Ist möglichst erreicht werden 
muß; es müssen also in Hinsicht der Staatseinnahmen die Ist- 
Teviipaia den Soll-TeviipaTa möglichst gleich sein. Die Ist-Tevq- 
paxa stellen die wirkliche „Ernte“ dar, den „Jahrgang“ oder auch 
das „Erntejahr“; dagegen bilden die Soll-Tevnpaxa den im voraus 
aufgestellten „Etat“. Der „Etat“ ist ein abstrakter, rechnungs- 
‘ Ostraka I S. 214. 
* Wilcken, Ostraka I S. 497 f. Vgl. auch Mittels, P. Lips I 64 Einl. S. 202 
über das Budgetprovisorium.
        <pb n="89" />
        5* 
Abschn. 15. Jahrgang und Etatsjahr. 
67 
mäßiger Begriff, die Ernte dagegen ein körperlich greifbares Ding, 
für beides aber haben die Urkunden in diesem Zusammenhänge 
dasselbe Wort *Tevniaa’, Deshalb übersetzen wir jetzt Ostr. II 995: 
„aus dem Jahrgange 14 für das Etatsjahr 13“, d. h. es wird 
Getreide von der Ernte des Jahres 14 dazu verwendet, um eine 
noch aus dem Etatsjahre 13 herrührende Bestschuld zu tilgend 
In P. Faj. 86, 1 (2. Jahrh. n. Ohr.) heißt es: [ö‘u]vnx0(ncro(v) 
€Ícròox(fjç) ToO 0aúj(q)i) toO t (ëiouç) à-rrò Xri(|upáTUJv) ß (Ixouç) 
òioi(Kpcreujç) (nupoO apraßai) x. Das dirò Xinujuáiaiv steht statt à-rrò 
TevripáTUJV. Es handelt sich also um Einzahlung von Ackerfrüchten, 
die dem Jahrgange 2 entnommen worden sind. Die Einzahlungen 
erfolgen im zweiten Monate des Jahres 3. Die Schlußabrech 
nungen für das Etatsjahr 2 sind im zweiten Monate des Jahres 3 
noch nicht beendigt, denn bei allen großen Verwaltungen ist es 
unausbleiblich, daß sich die Schlußarbeiten in die ersten Monate 
des neuen Jahres hineinziehen. Darum können die im Phaophi 
des Jahres 3 für das Etatsjahr 2 eingenommenen Zahlungen noch 
in der Etatsrechnung des Jahres 2 verrechnet werden. Aus alle 
dem geht hervor, daß die Worte *to0 f (Itouç)’ zu übersetzen 
sind durch: „des Kalenderjahres 3“; die Einzahlung hat also 
mit dem Etatsjahre 3 nichts zu tun, vielmehr ist im Monate 
Phaophi des Kalenderjahres 3 eine Zahlung von Ackerfrüchten 
aus dem Jahrgange 2 für das Etatsjahr 2 erfolgt. 
Anders liegt der Fall in Z. 26 derselben Urkunde: Kai ún(èp) 
Xri(|Li|uáTUJv) a (ëiouç) 0eaòeX((peíaç) òi(à) òri(juo(TítJuv) Teuj(pYÚjv) Kpi(6fjç) 
(apiaßai) XC Hier steht uirép, wo in Z. 1 à-rró steht. Das u-irép 
hat dieselbe Bedeutung, wie in Ostr. II 995 : „für Eechnung“ des 
Etatsjahres. Laut Z. 26 werden also im Phaophi des Jahres 3 noch 
36 Artaben Gerste im Staatsspeicher vereinnahmt, die von den 
Königsbauern in Theadelpheia eingezahlt werden „für Eechnung 
des Etatsjahres 1“, d. h. zur Tilgung einer Steuerschuld aus 
dem Etatsjahre 1. Die Abrechnung für das Etatsjahr 1 muß aber 
im Jahre 3 längst abgeschlossen gewesen sein, es konnten also 
jetzt keine Einnahmen durch diese Abrechnung mehr verrechnet 
' Daß alte Schulden à-irò véujv Kap-irójv getilgt werden konnten, scheint 
durch Verordnung als zulässig bezeichnet zu sein (P. Amh. II 79, 11 ff.): [toO 
kapirploTÛTOu AoYYa[{]ou 'Po[úq)ou ]uo\eÍTr] ¿Ke\eu[cf. . ]p iraXauIiv levq- 
p[dTUJV djiTÖ véujv KapiTÛJV e[ ] ¿k tüjv àvaòóvrujv ai)T[oùç] ktX. Leider 
ist die Stelle zu sehr zerstört, als daß man sichere Schlüsse daraus ziehen 
könnte.
        <pb n="90" />
        68 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
werden. Die Speicherverwaltung hat diese Nachtragszahlung daher 
sehr wahrscheinlich durch die Abrechnung für das Etatsjahr 2, 
die im Phaophi des Jahres 3 noch nicht abgeschlossen war, ver 
rechnet, möglicherweise mit dem Zusatze „Kestschuld aus der 
Abrechnung für das Etatsjahr 1“, wie das in ähnlicher Weise auch 
bei den Verwaltungen der Neuzeit geschieht. 
Das Wort yávripa findet sich in der Bedeutung von „Etats 
jahr“ auch noch in byzantinischer Zeit. In P. Fior I 31 (312 n. Ohr.) 
bescheinigen die èTri|ueXnT[ai] Kpéuuç den Empfang von Schweine 
fleisch folgendermaßen ; crou ev TTapa6[é]m, dç dv[e]òeHáju[€eá] 
(TOU ÛTrèp TTivoutîujvoç ['Epjpeiou ünèp Tevn[jaaT]oç iG" (ërouç) 
Kal l" Kpéiuç xoipiow XÎTpaç rpiaxocTíaç ktX. Es steht in dieser 
Urkunde das Wort yévripa in seiner Bedeutung als „Etatsjahr“ in 
keinerlei Beziehung mehr zu dem yávripa in seiner ursprünglichen 
Bedeutung als „Ernte“, denn es handelt sich nicht um die Zahlung 
von Ackerfrüchten, sondern um die Lieferung von Fleisch als 
Naturalsteuer für das Etatsjahr 310 (Jahr 19 des Maximianus 
Galerius und Jahr 7 des Maximinus). Das ist ein Beispiel dafür, 
wie das Wort yévniua im Laufe der Zeit eine Bedeutung erlangte, 
die mit der ursprünglichen Bedeutung gar nichts mehr zu tun hat. 
Abschnitt 16. 
Räumliche Verwahrung der Bestände. 
Da in den römischen Urkunden mit peinlicher Gewissen 
haftigkeit der Jahrgang angegeben wird, zu dem das betreffende 
Korn gehört, so folgt schon aus dieser Tatsache, daß die Jahr 
gänge getrennt gelagert wurden. Die räumliche Trennung ist 
überdies aus inneren Gründen notwendig. Zunächst fällt jeder 
Jahrgang in Güte und äußerer Beschaffenheit anders aus; eine 
Mischung zweier Jahrgänge ist daher nicht ratsam. Auch die Halt 
barkeit des älteren Jahrganges ist geringer und spricht gegen die 
Mischung mit dem jüngeren Jahrgange. Darum war man bestrebt, 
den älteren Jahrgang (toO ôieXpXuGÔTOç Itouç) aus dem Speicher 
tunlichst abzustoßen, bevor man den neuen Jahrgang (toO èvecrrúJTOç 
Itouç) angriff. Trotzdem müssen zeitweise, wie bereits S. 65 hervor 
gehoben wurde, zwei verschiedene Jahrgänge gleichzeitig neben 
einander im Speicher vorhanden gewesen sein; der ältere Jahr 
gang freilich, wie zu vermuten ist, in sehr geringen Mengen. 
Diese Verhältnisse gelten auch für die Giroguthaben. Es 
entsteht aber in dieser Hinsicht die neue Frage: wie die Lage-
        <pb n="91" />
        Abschn. 16. Räumliche Verwahrung der Bestände. 
69 
rung der Griroguthaben geschah. Wir haben allen Grund, an 
zunehmen, daß die Zahl der Guthaber in Jedem Dorfe, namentlich 
in den größeren, nicht unbedeutend war. War die Zahl der Gut 
haber eines Staatsspeichers 30, so wären bei gesonderter Lagerung 
des Weizens allein 30 getrennte Weizenkammem hierzu nötig 
gewesen, oder, da man auch die Jahrgänge noch trennen mußte, 
60 Kammern; dazu kämen noch die Kammern für Gerste usw. 
Da die Menge eines Guthabens bald wuchs, bald fiel, so müßte 
die Größe einer Kammer dem Höchstmaße des Guthabens angepaßt 
sein; die Großgrundbesitzer, Genossenschaften usw. hätten größere 
Kammern oder mehr Kammern nötig, als die Kleinbauern. Alles in 
allem würde eine solche getrennte Lagerung bedeutende Bau 
kosten und Unterhaltungskosten nötig machen. Dazu treten die Be 
triebskosten. Geschähe dagegen die Lagerung sämtlicher Giro 
guthaben in gemeinsamen, nur für die Guthaber bestimmten 
Räumen, so könnte der Gesamtbau kleiner sein, auch fiele das 
lästige Hineinschaffen in die getrennt belegenen Einzelkammern 
und das ebenso umständliche Herausschaffen fort, was namentlich 
bei den oft vorkommenden sehr kleinen Einzahlungen und Aus 
zahlungen von Bedeutung ist. Es wäre dann nur nötig, die Gut 
haben buchmäßig von einander zu trennen. Dieser Gedanke ist 
so naheliegend, daß er der ägyptischen Verwaltung kaum entgangen 
sein kann. Ist man aber dazu übergegangen, die Guthaben nur 
buchmäßig von einander zu scheiden, so kann man noch einen 
Schritt weiter gehen und die räumliche Vereinigung der Giro 
guthaben mit den staatlichen Beständen herbeiführen: die 
Möglichkeit einer sicheren Feststellung jedes einzelnen Girogut 
habens auf Grund der Girobücher bleibt unverändert bestehen. 
Gegen eine solche gemeinsame Lagerung aller Girobestände 
könnte man ein wenden, daß der eine Landmann besseren Weizen 
erntet als der andere, weil sein Acker besseren Fruchtboden besitzt; 
der bessere Weizen sei teurer im Preise und vertrage keine Mischung 
mit dem schlechteren Weizen anderer Leute. Darauf ist zu er 
widern, daß in den zahlreichen Urkunden Ägyptens niemals von 
schlechterem und besserem Getreide die Rede ist; in allen amtlichen 
und nichtamtlichen Statistiken, Anschreiben, Quittungen usw. wird 
staatlicher Weizen und Gerste stets nur unterschieden 
nach dem Jahrgange, nicht nach der Güte. Das gilt nicht 
nur für den Bezirk eines Dorfes, sondern auch für solche amtlichen 
Urkunden, die die Ernte mehrerer Dörfer rechnungsmäßig zu-
        <pb n="92" />
        70 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
sammenfassen. In den zahlreichen Berichten der Getreideerheber 
und Staatsspeicher an die Gauoberbehörde über vereinnahmte Ge 
treidesteuer wird das Getreide ebenfalls nur nach Jahrgängen, nie 
mals nach der Güte unterschieden. Würde die Güte des Staatsgetreides 
irgend eine Rolle spielen, so müßten die Beweise zutage liegen. 
Die Güte kommt nur in Betracht bei ausländischem Ge 
treide. In diesem Sinne ist P. Lond. II S. 99 Nr. 256a, 10 und 13 
sowie S. 97 Nr. 256e, 9 zu betrachten, wo nupoO npibrou ZupiaKOÖ 
erwähnt wird. Ähnlich P. Lond. II S. 98 Nr. 256d, 12 f.: Trupoö 
ZupiuKoO òeuxépou. Bei solchem im Auslande aufgekauften 
Getreide war Jahrgang und Herkunft nicht immer zweifellos zu 
erweisen, darum bezeichnete man dasselbe nach dem Augen 
scheine als „Getreide erster und zweiter Güte“. Gelangte 
derartiges ausländisches Getreide in einen Staatsspeicher, so durfte 
es selbstverständlich nicht mit dem ägyptischen Getreide vermischt, 
sondern mußte in besonderen Kammern für sich aufbewahrt werden. 
Diese Betrachtung führt uns auch zur Erklärung des rrupòç 
ÓYopaíTTÓç. Grenfell und Hunt ^ erklären diesen Weizen als 
„bought“, indem sie den näheren Zusammenhang offen lassen. 
Bouché-Leclercq® sieht in dem irupòç (XTopaaxóç Weizen, der amt 
lich dazu bestimmt worden ist, verkauft zu werden. Wenn wir 
aber den obigen irupòç npüùxoç ZupiuKÓç und den irupòç òeúxepoç 
ZupittKÓç vergleichen mit P. Fay. 18 b, 6: èK x(oû) [ciTopjaaxoû Zupict- 
Koû TTupoO •*’, so sehen wir, daß der vom Auslande (gewöhnlich wohl 
Syrien) eingeführte, nach dem Augenscheine auf Güte abge 
schätzte Weizen als nupôç ÙTOpacrxôç bezeichnet wird. Die 
Sache wird noch klarer durch die Speicherbescheinigung P. Teb. 
II 369, 6; hier steht (JuvaTopacrxiKoö nupoO, also „zusammen 
gekaufter“ oder „aufgekaufter“ Weizen {Kaufweizen). 
Wenn man bedenkt, daß Ägypten und namentlich das Faijum 
zu gewöhnlichen Zeiten überreich mit Weizen gesegnet war, so 
fällt es eigentlich auf, daß man noch Weizen aus Syrien nach 
dem Faijum einführte; denn auf diesem syrischen Getreide müssen 
neben dem Kaufgelde auch noch Beförderungskosten, wahrschein 
lich auch noch Einfuhrzoll ruhen, und man begreift nicht recht, 
wie er gegenüber dem heimischen Weizen überhaupt einen Markt 
wert im Faijum haben konnte. Wahrscheinlich war dieser syrische 
‘ P. Teb. n 369, 6 Anm., S. 207. 
* Hist, des Lagides III S. 375. Ebenso Rostowzew, Archiv III S. 211. 
® vgl. die Berichtigung von Rostowzew, Archiv lU S. 210 Anm. 1.
        <pb n="93" />
        Abschn. 16. Räumliche Verwahrung der Bestände, 
71 
Kaufweizen gegenüber dem heimischen Weizen stark minder 
wertig und sein Marktpreis im Faijum trotz aller Beikosten noch 
geringer als der Marktpreis des heimischen Weizens h 
Aus den angeführten Stellen der Londoner Papyrus ist zu 
entnehmen, daß der Kauf weizen, was an sich auch wahrschein 
lich ist, ohne Kennung des Jahrganges in den Handel kam. 
Wenn in P. Teb. II 369 daneben der Jahrgang bezeichnet wird, 
mag das eine Gedankenlosigkeit des Papyrusschreibers sein. 
Auch im Getreide-Girowesen spielt die Güte des Getreides 
keine Rolle. Würde die Güte irgendwie in Frage kommen, so 
würde das in den Giroanweisungen, in den Speicherbescheinigungen 
über Girozahlungen und in den zahlreichen anderen Urkunden 
hervortreten. Außerdem ist ein Fernverkehr im Getreide-Girowesen 
(vgl. Abschn. 22 und 23) nur dann möglich, wenn eine Unter 
scheidung in der Güte des Getreides grundsätzlich ausgeschlossen 
wird. In allen Privatverträgen wird stets nur die Artabenzahl für 
Weizen oder Gerste ausbedungen, niemals wird die Bedingung 
gestellt, daß das Getreide von dem und dem Acker oder von der 
und der Güte sein solle. 
Wahrscheinlich hat man den Standpunkt eingenommen, daß ein 
Acker, wenn er Weizenacker war, einen Weizen hervorbrachte, 
der im allgemeinen jedem anderen Weizen gleichwertig war; anderen 
falls verwendete man den Acker nicht zum Anbau von Weizen. 
Diesen Ausführungen scheint nur die Giroanweisung P. Lips. 
I 112 (123 n. Chr.) zu widersprechen (vgl. den Textim Abschn. 24); 
dort liest Wilcken, Archiv IV S. 485: óiáffteiXov — Aibupijui — 
TTpeÍMaç dpiaßa? x und knüpft daran die Vermutung, das npeípa 
(= prima) die erste Güte bezeichne. Wäre das richtig, so müßten 
die Giroguthaben der einzelnen Guthaber nicht nur unter sich und 
nach Jahrgängen, sondern auch noch nach der Güte der einzelnen 
Getreidesorten räumlich geschieden worden sein. Damit würde die 
Zahl der getrennten Kammern abermals erheblich wachsen. Ich 
glaube nicht, daß das der Fall war, da sonst — wie erwähnt — in 
den zahlreichen Girourkunden die Güte viel öfter zu finden sein 
müßte. Vielleicht bedeutet das Tcpeípaç nur, daß das Getreide in guter 
Beschaffenheit (nicht verunreinigt od. dgl.) angeliefert werden solle. 
Wenn nun das heimische Getreide nicht nach der Güte,, 
sondern lediglich nach dem Jahrgange unterschieden wird, liegt 
‘ Vielleicht geschah die Einfuhr, wie Spiegelberg vermutet, namentlich 
in schlechten Erntejahren.
        <pb n="94" />
        72 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
kein Grand vor, die räumliche Mischung aller Giro-Gut 
habenbestände mit den staatlichen Beständen als unmög 
lich zu bezeichnen. Sicheres aber wissen wir nicht. 
Über die Bauart der Speicher vgl.Wilcken, Ostraka I S. 65Off. 
und Erman, Ägypten S. 576 f. Jeder Speicherbau zerfiel in eine 
Anzahl von Einzelkammern, die eine obere Öffnung zum Hinein 
füllen und eine untere Öffnung zum Herausnehmen des Getreides 
besaßen. Mehrere solcher Speicherbauten, die dicht bei einander 
lagen, bildeten zusammen „den Staatsspeicher“. Die Zerteilung in 
Einzelkammern geschah, um das Getreide luftiger lagern und einen 
Einzelraum leichter entleeren zu können, wenn es nötig wurde, 
Getreide zu besseren Erhaltung an die Luft zu bringen und um 
zuschaufeln (vgl. die Gebühr peiaßoXfi? im Abschn. 26). Ein Beweis 
für die getrennte Lagerung der Giroguthaben sind die Einzel 
kammern nicht. 
Abschnitt 17. 
Siammeinlage. 
Das Giroguthaben bei einem Staatsspeicher wurde durch Ein 
zahlung einer bestimmten Kornmenge gebildet. Die Kornmenge 
bleibt Privateigentum des Guthabers. Ohne eine solche Stamm 
einlage sind Giroanweisungen unmöglich. Das Hinterlegen nennt 
man OepaxiCeiv, das Giroguthaben heißt Oépa. Das Oépa bildet 
für den Staatsspeicher eine Buchschuld, über die, getrennt von 
den Abrechnungen über Staatskorn, Rechnung gelegt werden muß. 
Jeder Guthaber besitzt ein besonderes Konto. 
Eine Quittung des Staatsspeichers über Einzahlung von acht 
Artaben 4 Choinikes seitens des Guthabers zur Vergrößerung 
seines Stammguthabens scheint P. Oxy. I 90 (um 179 n. Chr.) 
zu sein: 
MeiLié(TpTiKev) ^ îç tò ÒTi(iaócriov) (irupoO) Tevn(iaaToç) toO 
òi€X(0óvToç) i9 (Ctouç) AòpnXíuuv ’Avtujvívou kuI Koppóòou 
K[a]icrápuuv tújv Kupíuuv (òià) ^(ToXÓTmv)^ Aiß0(?) T07T(ap- 
XÍaç) [.]epu( )* TÓTr(uuv) KXâpoç Aibópou àTOpavo|Liií((Jaç) 
[0]é|a(a) dpxaßai^ ôkxò x(oíviKaç) ò, Y(ívovxai) (nupoO) (àpxá- 
ßai) Î1 x(oíviKeç) ò. AioT(évT]ç) ai(xoXÓToç) (Jecrnp(€ÍiJU|uiai). 
‘ Laut Berichtigung von Wilcken, Archiv I S. 128. 
* vgl. P. Oxy. II S. 319. 
* In [.]€pu( ) steckt ein Dorfname; vgl. z. B. P. Oxy. UI 614: bt(dt) 
&lt;n(ToXÓTUJv) Ãvuj Ton(apxíaç) Gihoßew? tótt(ujv). 
* 1. dpToißa?.
        <pb n="95" />
        Abschn. 17, Stammeinlage. 
73 
An dieser Speicherquittung fällt vor allen Dingen auf, daß 
gar nicht gesagt wird, wofür die Zahlung geschieht. Das Gerippe 
lautet lediglich; pejueTpriKev iç tò òrnaóffiov òià (TitoXótujv KXdpoç 
Gepa dpTdßag x. Es ist unwahrscheinlich, daß der Staat der Emp 
fänger ist. Man versteht unter tò ònpócnov nicht bloß den Staat, 
sondern auch, wie wir oben (S. 41) sahen, den Staatsspeicher. 
Gerade im Betriebe des Staatsspeichers ist die Formel pexpeîv 
eîç TÒ òripótTiov gang und gäbe\ sie bedeutet „eine Einzahlung 
an den Staatsspeicher machen“. 
Die Übersetzung lautet nunmehr : „Klares, Sohn des Didymos, 
weiland Staatsnotar, hat an den Staatsspeicher eingezahlt an Weizen 
vom Wüchse des vergangenen 19. Jahres (Jahrgang 19) unserer 
Kaiser und Herren Aurelius Antoninus und Aurelius Commodus, 
zu Händen der Speicherdirektoren des Westkreises von [.]epu{ ) 
TÓnoi, ein Giroguthaben in Höhe von 8 Artaben und 4 Choinikes.“ 
Nach dem Wortlaute haben wir also eine Selbsteinlage 
des Giroguthabers Klares vor uns. Zweifelhaft bleibt freilich, ob 
diese Selbsteinlage eine Stammeinlage (erstmalige Bildung eines 
Giroguthabens) oder eine Einlage zur Erhöhung des bereits vor 
handenen Guthabens ist. 
Eine Selbsteinlage anderer Art liegt in BGH. 223 (um 
210 n. Ohr.) vor: 
[ ] 2 AotTêívou Zapamujvi x^ipEiv. ’'Eo’xov Trapa 
(ToO Tipqçs TTupoO dpTaßmv fi[pí](Touç, T(ivovTai) [(irupoO 
dpTdßai)] C (ñpKTu), ètri tû» peTpfjauj^ eîç tò òqp(ómov), 
Kai èîreveKKUj® (Toi tò crupßoXov. (' Exouç) iq MápKOu 
AúpqXíou [Zeojuqpou ’Avtuuvívou TT[ap]0iKoú Mctícttou Bpev- 
Tav[i]KOÚ r[eppaviKOÚ] [ ] 
Sarapion hat ein Guthaben beim Staatsspeicher, das möglicher 
weise erschöpft ist; jedenfalls liegt für ihn die Notwendigkeit vor, 
sein Guthaben zu erhöhen. Daher gibt Sarapion an N., Sohn des 
Longinus, Geld mit dem Aufträge, OVg Artaben Weizen zu kaufen 
und diesen Weizen auf das Konto des Sarapion an den Staats 
speicher (eíçTÒ òqiuócTiov) einzuzahlen. Über die Geldsumme und 
den erhaltenen Auftrag quittiert nun N.: „ich habe von dir den 
‘ z. B. BGU. 223 (um 210 n. Ghr.); P. Amh. H 88, 23 (128 n. Chr.). 
* Der Anfang ist abgebrochen. 
® 1. Tl|Llf|V- 
* 1. peTpr|(J€iv. Vgl. BGU. Bd. II S. 354. 
® 1. ¿TrevéTKW.
        <pb n="96" />
        74 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Betrag (zum Ankauf) von 6*/2 Artaben Weizen erhalten unter dem 
Bedinge, daß ich (diese Weizenmenge) an den Staatsspeicher ein 
zahle; die Quittung (des Speichers) werde ich dir einhändigen.'^ 
Der Preis der 6V2 Artaben Weizen stand fest, deshalb brauchte 
N. die Höhe der empfangenen Geldsumme in dieser Quittung nicht 
besonders anzugeben. Auch hier ist zu beachten, daß die Zahlung 
an den Speicher eine Selbsteinlage sein muß, weil anderenfalls 
angegeben worden wäre, wofür die Zahlung geschieht. 
Ob es bestimmte Vorschriften über die Höhe der Stamm 
guthaben gab, und ob ein Mindestbestand gefordert wurde, 
wissen wir nicht. Nach P. Lips. 1117 (175/6 n. Ohr.) scheint es, 
daß man im neuen Jahre, einige Zeit vor Beginn der neuen Ernte, 
sobald man seine Zahlungen in Getreide sämtlich abgewickelt 
hatte, auch sein Guthaben in Hinsicht der vorjährigen Ernte aus 
schöpfen konnte; das war auch für den Speicher von Vorteil, 
der nun Raum gewann für die neue Ernte. Der Papyrus ist eine 
Giroanweisung und lautet: 
Zapain'ujv Aiorévouç ctitoXótoiç Méivr) MéeriÇ^ x^ípEiv. 
AiacTTeíXaie âç Ix^ié pou Xoittúç èv Gépaii toO òieXGóv- 
(toç) le^ (êiouç) AòXripíou^ ’Avtiuvívou toO Kopíou nupoO 
dprdßrig ppicru léiapTov xoívikuç òúo, T((veTai) (dpraßri) 
(rípicTu Tétaprov) x(oíviKeç) ß. ("Erouç) iC AuppXiou Avruuví- 
v(oij) KaííTapoç toO Kupíou, Töß[i x]. 
Die Worte âç Ix^xé pou Xoittúç drücken deutlich aus, daß es 
sich um den restlichen Bestand handelt. Sarapion schöpft hier 
im fünften Monate des neuen Jahres den Rest seines vorjährigen 
Guthabenbestandes aus. Da er nicht angibt, an wen der Speicher 
diesen Rest zahlen soll, ist er wohl selber der Empfänger. Sarapion 
gibt darnach eine Anweisung zur Zahlung an sich selber. 
Von restlicher Ausschöpfung handelt auch P. Oxy. III 613 
(um 155 n. Chr.): òiéaT(aXKev) — Xoin(òv) Gép(a) (apTÜßpv) a. 
Abschnitt 18. 
Einlage von Pachtzinsen. 
Das Giroguthaben wächst nicht nur durch Selbsteinlage, son 
dern auch dadurch, daß der Guthaber seine ausstehenden For 
derungen durch Kornzahlung auf sein Guthaben begleichen 
‘ seil. TOirapxíaç. 
® vgl. die Berichtigung von Wileken, Archiv IV, S. 486. 
® 1. AùpnXiou.
        <pb n="97" />
        Abschn. 18. Einlage von Pachtzinsen. 
75 
läßt. Diese Zahlungsweise wird häufig in den Pachtverträgen 
besonders vereinbart. So erklärt ein Pächter namens Kastor im 
Pachtangebote P. Amh. II 88, 21 ff. (128 n. Chr.): Trávia (d. i. CKcpópia) 
ò(è] g€Tpf|cnju kot’ Itoç uirèp (Toû eîç tò òri[|aóô’]iov pérpuj òripo- 
0ÍUÜI [ ].TUJV^ Kai pÉTpndív croí àvaòdj[criu] Trpihrrj perpií- 
&lt;j£i ktX., d. h. „alle die vorbenannten Pachtzinsen will ich jährlich 
auf dein Girokonto (uTrèp aoö) an den Staatsspeicher^ einzahlen 
unter Verwendung des Staatsmaßes, und die Einzahlung will ich 
für dich (d. i. auf deinen Namen) besorgen (eigentlich : in den 
Staatsspeicher hineingeben) zu der frühesten Einzahlungsfrist“. 
Bei der -irpiÚTr] pérpricnç handelt es sich nicht darum, wann 
Kastor seine Ernte beginnt^ und seine Zahlungen frühestens 
vomimmt, sondern darum, wann die frühesten Einzahlungen in 
den Staatsspeicher im Anschlüsse an die Ernte überhaupt 
möglich sind. Das erkennt man am besten aus einem anderen 
Pachtangebote, P. Lond. III S. 150, Nr. 938, 2ff. (225 n. Chr.): 
èKCpopíOU dTTOT0K[TOU TTUpoO dpTÓpjaÇ òéKtt UÉVTE Kttl 
dpT[upíou òpaxjpdç éEpRovra, dç Kai d[7roò]uj(Tuu [kuI pje- 
ippauj Tip TTaOvi |iiri[ví], tò pèv [dpTÚjpiov ÒÓKifiov dpe- 
UTÒv [vop]iTeu[ó|aev]ov, tòv òè irupòv peTpp[(Tiju e]iç [tòv 
bpjpódiov 0ri(J(aopòv) TrpiÚTT] [peTppuei pía]v òoxiKip 
dvTi pidç'*^’A[0rivaí]ou [xjai èîTOÎcruj pé[T]pncriv Ka0apà[v 
e]íç [õjvopa croú ktX. 
Hier steht das peTppcruü zweimal; die Zahlung soll im Ernte 
monate Payni geschehen, und zwar, wie beim zweiten juerpncuj 
besonders für sich hervorgehoben wird, upiúrp peTppcrei. Die upiórp 
péTprjíTiç deckt sich daher nicht einmal mit dem Erntemonate Payni 
schlechthin, sie besagt vielmehr, daß der Pächter „zu den ersten 
Leuten“ zählen wird, die den Pachtzins abtragen. 
Bedeutungsvoll sind alsdann noch die Worte {xjai è-rroícru} 
pé[T]priaiv Ka0apd[v e]íç [õjvopa (Toö®. Dieses Ka0apdv bedeutet 
nicht, daß das Getreide frei von Unreinigkeiten sein soll (vgl. 
Abschn. 25 über die Gebühr Ka0áp(Jeuuç), sondern frei von allen 
‘ Wohl [eTraijTov; vgl. Abschn. 34. 
* TÒ brmómov steht für tòv briínóoiov Griaaupóv; vgl. S. 41. 
^ Grenfell und Hunt erklären : „The meaning is that Castor would pay 
as soon as he began measuring his harvest“. 
* Über piav àvxi piûç vgl. Grenfell und Hunt, P. Amh. II 87, 21 Anm. 
® Über die Wendung eîç õvopa ooO vgl. Abschn. 32.
        <pb n="98" />
        76 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Beikosten. Man ersieht das aus P. Oxy. III 640: xaGapòv àrrò 
Tráuriç òa-rrávriç. Es sollen demnach von dem Pachtzinse keine 
Beikosten (Fährlohn, Meßgebühr, Schreibgebühr u. dgl.) in Abzug 
gebracht werden, vielmehr soll der Pachtzins dem Verpächter zum 
Vollwerte zufließen. 
Im Pachtverträge P. Amh. II 89, 6ff. (121 n. Chr.) stellt der 
Verpächter die Bedingung: xòv pèv 7r[upòv] petpiicriç eiç toùç bnpo- 
criouç 0ncr(aupoùç) piav ’AGrjvaiou àvTi piav ôox(ikoû). In P. Amh. U 
87, 18ff. (125 n. Chr.) lautet die Stelle ähnlich: âç (d. i. dpraßa?) 
Kttl peTpfjffeiç poi eîç xoùç òripoaíouç 0n(Taupoùç xôj ôpovxi Kaiptu 
KOI èTroiueiç poi péxpnmv pîav ’A0rivaiuj àvxi piâç òoxikúj. Das alles 
sind Zahlungen auf das Girokonto des Verpächters. Im Pacht 
verträge P. Oxy. III 501 (187 n. Chr.) wird besonders ausbedungen 
(Z. 17 ff.), daß die Pachtung gelten solle : 
èîTi xf|v xexpaexiav kux’ Ixoç rrupoO èv Oépaxi dpxaßujv 
ÔKXÙJ Kai òpaxpújv xe(y(TapáK(ovxa), ópoXoTeí òè ó pepiuOm- 
pévoç ô(p6Í\eiv xoîç teoúxoiç XoiiroTpaqpíav xoO aúxoO èòácpouç 
x[o]ú xrapeXOóvxoç êxouç xrupoO dpxdßa[s] xpeíç, wv Oépa 
àvaòiúcrei ó p[e]|Liicr0uupév(oç) xip èvecrxaixi Ixei ãpa xô» xújv 
èKqpopíouv 0é|Liaxi kxX. 
Es soll mithin der Pächter alljährlich den Pachtzins von 
8 Artaben Weizen an den Staatsspeicher abführen zur Gutschrift 
auf das Girokonto der Verpächter; eine ältere Restschuld von 
3 Artaben soll auf demselben Wege beglichen werden. Außer 
den 8 Artaben bestand der Pachtzins jährlich noch in 40 Drachmen 
Bargeld, die offenbar auf das Geld-Girokonto der Verpächter bei 
einer dem Pächter bekannten Bank einzuzahlen waren. 
P. Lond. in S. 139 Nr. 1223 (121 n. Chr.) ist ein Pacht 
angebot, ausgehend von einer aus sechs Männern bestehenden 
Pächterfirma und gerichtet an den Großgrundbesitzer Marcus 
Antonius Pallas. Gegenstand der Pacht sind rund 111 Aruren 
Ackerland, die einen Teil der Domäne (Z. 14: oùaiaç) des Pallas 
im hermopolitischen Gaue bilden; die Pachtzeit beträgt zwei Jahre. 
In dem Pachtangebote verpflichtet sich die Firma zur Zahlung der 
Pachtzinsen, die in Weizen, Gerste und Bargeld zahlbar sein sollen, 
in folgender Weise (Z. 12ff.): xà Ò’ èKqpópia dTrobwcropev Kax’ Ixoç 
èv XLÙ TTaûvi K(ai) ’Eneicp èS àXXnXerfùriÇ, tôv ¡aèv irupòv 
eîç xoùç òriMO(TÍouç OqUaupouç, xô ôè àpTÙpiov K(aî) xf|v 
Kpi0f|v xoîç xfjç oùcTiaç oÍKovó|Lioiç kxX. Die Firma verspricht 
also den Pachtzins wie folgt abzuführen: den Weizen an den
        <pb n="99" />
        Abschn. 18. Einlage von Pachtzinsen, 
77 
Staatsspeicher auf das Girokonto des Pallas, das Bargeld und 
die Gerste an die Domänen Verwaltung des Pallas. Es ist 
beachtenswert, daß die Gerste nicht ebenfalls auf das Girokonto 
eingezahlt werden soll; ob hier Gerste grundsätzlich vom Giro 
wesen ausgeschlossen war, was nach S. 63 nicht wahrscheinlich 
ist, oder ob die Domänenverwaltung aus besonderen Gründen in 
diesem Falle die Gerste unmittelbar von den Pächtern zu beziehen 
wünschte, muß unentschieden bleiben. Der Ausdruck eiç toòç 
òtiMOCTíouç Gricraupoúç (Mehrzahl) findet wohl darin seine Erklärung, 
daß die Domäne sehr ausgedehnt war und mehrere Dörfer um 
schloß oder begrenzte, sodaß Pallas bei verschiedenen Staats 
speichern gleichzeitig ein Girokonto besaß. 
Ein Gegenstück zu der Girozahlung ist der Pachtvertrag 
P. Fior. I 41 (140 n. Chr.) ; hier wird vereinbart, daß der Pächter 
den Pachtzins (Weizen) abzuliefern habe (Z. 20); [eî]ç 'EppoO TróX(iv) 
6ÎÇ oiKov irap’ijpâç. Der Verpächter besaß entweder kein Giro- 
Kornguthaben, oder er hatte, was wahrscheinlicher ist, besondere 
Gründe, um die Ablieferung des Weizens in die Scheune seines 
Gutes (eîç oikov) zu Hermupolis auszubedingen. Girozahlung ist 
in diesem Beispiele ausdrücklich ausgeschlossen, dennoch aber 
wird ausbedungen, daß die Beschaffenheit des Weizens so sein 
soUe, wie sie sein muß, wenn der Weizen in den Staatsspeicher 
eingezahlt wird (Z. 16ff.): tòv òè irupòv véov Ka6(apòv) aòoX(ov) 
d[ßo]X(ov) dKpi0(o)v KeKocrK(iveopévov)^ dßpoxov òuvápevov p[eT]pr|- 
e(fivai) eiç TÒ òripócnov péxpiu *A0rivaíuj ¿Kuipópuj xaGecriapevov 
[eijç *Eppoô 7róX(iv) eiç oíkov Trap’ ópâç ktX. 
Wie gut der ägyptische Landmann wußte, daß der Staats 
speicher der sicherste Aufbewahrungsort für das als Pachtzins 
ihm zufließende Korn war, zeigt P. Oxy. III 533, 8 ff. (2./3. Jahrh. 
n. Chr.), ein Privatbrief: ai Trpócroòoí pou aí òià tújv yeiupTtjJv 
òiaaT[aX]eÍcra[i] 5) rrapà túj rapeíiu è[v 7r]apa0écr€i XotiuGiítuj- 
t^av fj èv àcrqpaXeí irapà [toí]ç yeuupToíç. Jedenfalls steht der 
Fiskus (lapeîov), d. i. der Staatsspeicher, mit seiner Sicherheit 
obenan. Die 7rapá0ecriç ist die „Hinterlegung“, im Speicher 
verkehre die „Gutschrift“, die sich an die Einzahlung anknüpft. 
* Über die Bedeutung der sechs Wendungen siehe P. Straßb. 12,10 Anm. 
sowie S. 15. In diesem Zusammenhänge bedeutet KaBapóç „frei von Schmutz 
bestandteilen“ ; dagegen ist Ka0apà péTprioiç die „vollwertige Einzahlung“ 
(siehe oben S. 76). 
* Wilcken vermutet [?ö]Tiu&lt;(aav&gt;.
        <pb n="100" />
        78 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Es gilt der Grundsatz, daß derjenige, der die Frucht 
des Ackers aberntet, die Ertragsteuern (Erntesteuern) 
an den Staat zu zahlen hat. Ist ein Acker verpachtet, so ist 
demgemäß der Pächter, nicht der Eigentümer, zur Zahlung dieser 
Steuern gesetzlich verpflichtet h Es ist aber üblich, daß der Pächter 
diese Steuerlast auf Grund des Pachtvertrages auf den Ver 
pächter (Eigentümer) ab wälzt. Bisweilen indessen ist es dem Ver 
pächter bequemer, wenn der Pächter für ihn die Steuern be 
zahlt und alsdann den Steuerbetrag von dem Pachtzinsbetrage 
abzieht. Ein solcher Fall liegt in P. Oxy. I 101 (142 n. Chr.) 
vor. Es verpachtet Dionysia an Psenamunis auf 6 Jahre ein 
Ackerland zum Pachtzinse von 190 Artaben Weizen jährlich. 
Unsere Urkunde ist der Pachtvertrag. Auf Grund dieses Vertrages 
hat Dionysia die Steuern zu zahlen; doch heißt es (Z. 27ff.); 
juerpeÍTiu (der Pächter) àrrò toO kut’ Itoç àTroTÚKTOu 
eiç òriiLiócriov Opcraupòv xà unèp xoiv èòaçújv Kax’ exoç 
ceiTiKà òniLiócria xaíç éauxoO òa-rrávaiç, tÍJV Oépa ÓTroòóruj 
xq |Lie|ui&lt;ô'&gt;9ujKuíri KaOapòv dirò Trávxoiv kux’ exoç óttò 
xf]v TTpihxtiv |uéxpq[cr]iv Trapaòexo|uévr|ç aòxúj piâç dvxi pidç, 
xà òè XoiTrà xújv kux’ exoç èKqpopíinv Kai xqv cTTrovòfiv àno- 
òóxuu aòxrj dei juqvi TTaOvi èqp’ dXuj TTaßepKr) kxX. 
Zu deutsch: „der Pächter soll durch Wegnehmen von (anó) 
den für das Jahr vereinbarten Pachtzinsen die für die Ackerstücke 
jährlich fälligen Weizen-Staatssteuern auf seine eigenen Kosten ^ 
an den Staatsspeicher einzahlen. Das Guthaben dieser Steuer 
zahlungen (div 0é|ua) soll er an die Verpächterin überreichen 
frei von allen Beikosten % und zwar jährlich bei Gelegenheit der 
ersten Zahlungsmöglichkeit wobei sie ihm (dieses Guthaben) Zug 
um Zug zurückrechnet. Den Rest der jährlichen Pachtzinsen aber 
und die Pächtergabe“ soU er ihr regelmäßig abliefern im Monate 
Payni auf der Tenne des Dorfes Paberke“. 
‘ P. Straßb. I 23 Einl. S. 89. 
* Der Pächter soll also die Beförderung usw. des Weizens in den 
Speicher selber übernehmen, ohne die Kosten hierfür der Verpächterin in 
Rechnung zu stellen. 
* vgl. oben S. 76. 
* vgl. oben S.7Õ. DieVerpächterin legt auf pünktliche SteuerzahlungWert. 
® Die crrrovbri beträgt nach Z. 19 jährlich 12 Drachmen. Diese Gabe 
ist vielleicht gleichbedeutend mit dem piaemxiKÓv. Wenger, Gött. gel. Anz. 
1907 S. 318, sieht in dem piaeujxiKÓv etwas ähnliches, wie das deutsche
        <pb n="101" />
        Abschn. 18. Einlage von Pachtzinsen. 
79 
Hätte Dionysia ein Korngiro besessen, so würde sie die jähr 
lichen Pachtzinsen nicht auf der Dorftenne entgegengenoramen haben. 
Das obige Wort 8ága hat an dieser Stelle auch keineswegs mit dem 
Girowesen etwas zu tun; das Gega bedeutet hier kein Guthaben 
gegenüber dem Staatsspeicher, sondern ein Guthaben gegen 
über der Yerpächterin. Der Pächter hat dadurch, daß er an 
Stelle der Dionysia die Steuern zahlt, einen Betrag in Höhe dieser 
Steuern gegenüber der Yerpächterin „gut“. Dieses „gut“ über 
gibt er ihr (tbv Géga dnoboTuu), was nur bildlich, oder auch so 
verstanden werden kann, daß er ihr die Steuerquittungen aus 
händigt. Die Yerpächterin rechnet ihm sodann diesen Betrag 
zurück 1 (napabexogévriç), und zwar Zug um Zug (gidç avxi gidç), 
d. h. die Höhe der Rückrechnung stimmt mit der Höhe der Steuer 
quittung für jede Jahreszahlung genau überein. Der Pächter zahlt 
also einen um den Steuerbetrag verringerten Pachtzins ; und dieser 
verringerte Pachtzins wird durch die weiterhin folgenden Worte 
là òè Xo ITT à Tüùv èKqpopíujv gekennzeichnet. 
Als letztes Beispiel ^ für eine Girozahlung möge noch P. Oxy. 
III 640 (um 120 n. Chr.) folgen; hier haben wir wieder Zins 
zahlung im Girowege. Die Urkunde, ein Ackerpachtvertrag, 
schließt mit den Worten: 
peipeÍTUJ ó pepicrGuJiuévoç ÓTrèp toû |Lie|uiô'9ujKÓT(oç) eiç 
TÒ òri(|uó(Tiov) TÒ kut’ ëxoç àTTÓxaKx[o]v Kai duo xúúv 
TrpoKei|Liévuuv xfjç TrpoxPncreujç nupoO dpxdßag òéKa ÒKXibi xô» 
pèv èvecrxújxi êxei dpxdßa? Trévxe, xô) òè icnóvxi Ixei dpxdßag 
ÒéKa xpeíç, div Tiávxuiv Kax’ èxoç òóidei xôi pepicrGujKÓxi 
xò Gépa KaGapòv àrrò ixáffnÇ banávqç kxX. 
Zu deutsch: „der Pächter soll auf das Girokonto (uirép) des 
Yerpächters in den Staatsspeicher den für das Jahr vereinbarten 
Pachtzins einliefern; ferner soll er von den oben erwähnten als 
Yorschuß^ erhaltenen 18 Artaben Weizen im laufenden Jahre 5 
Artaben und im kommenden Jahre 13 Artaben zurückzahlen. Alle 
Strick- oder Halftergeld, Schlüssel- oder Herdgeld. Die OTCovbri wie das 
Hi&lt;J0ujTiKÓv wäre demnach eine „Pächtergabe“ oder ein „Pächtergeschenk“. 
Vgl. die Erläuterungen von Wilcken, Archiv V S. 253 f. 
* Wenger, Stellvertretung S. 77, erklärt das irapabéxeoGai durch „rück 
vergüten“. Es wird aber die Übersetzung „zurückrechnen“, „zugute rechnen', 
richtiger sein; vgl. noch P. Teb. II 374, 19 (131 n. Chr.) : éàv bé ti -irpòç üßpoxoy 
TèvT]Tat, irapabeKOhcreTaí poi tò ¿Kqpópiov. 
* Die Beispiele lassen sich aus den Urkunden leicht vermehren. 
® Wahrscheinlich Saatvorschuß.
        <pb n="102" />
        80 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
diese Wekenzahlungen soll er (der Pächter) alljährlich dem Ver 
pächter im Girowege so leisten, daß sie frei von allen Bei 
kosten ^ sind.“ Indem der Pächter eine bestimmte Menge Weizen 
als Pachtzins auf das Girokonto des Verpächters einzahlt, wird 
diese Weizenmenge im Augenblicke des Einzahlens zum Gepa 
(Giroguthaben) des Verpächters. Auf diese Weizenmenge beziehen 
sich die Worte òibcrei tò Gépa xaGapóv. Nur ist das òihcrei tò 
Gépa insofern ein schiefer Ausdruck, als die Weizenmenge nicht 
während des Gebens, sondern erst nach beendigtem Geben 
zu einem Gépa wird. 
Abschnitt 19. 
Giroguthaben von Körperschaften. 
Für das ägyptische Wirtschaftsleben sind diejenigen Be 
völkerungsgruppen von besonderer Bedeutung, die in der Land 
wirtschaft eine hervorragende Rolle spielen. Hierher gehören vor 
allen Dingen die Staatsbauern (ßaffiXiKOi yeiopToí oder òripócTioi 
TeujpToi), die Kleruchen und die Katöken (vgl. Abschn. 36). 
Innerhalb jeder Ortschaft schlossen sich diese Bevölkerungsgruppen 
zu je einer Genossenschaft zusammen. So bildeten die Katöken 
117 V. Chr. in Theogonis ein koivóv und entrichteten koivujvikú 
in die Genossenschaftskasse 2. Nach P. Gatt. II scheint die Genossen 
schaft der Staatsbauern in Soknopaiu Nesos im Anfänge des 3. Jahrh. 
n. Chr. gemeinsamen Acker (Genossenschaftspachtacker) zu besitzen. 
Als Genossenschaft unterhalten die ßaaiXiKoi yempToi zu Bakchias 
im 1. Jahrh. v. Chr. ein eigenes Büro mit einem Genossenschafts 
sekretär 3 ; sie besitzen also eine Genossenschaftskasse, um Büro 
kosten usw. zu bestreiten, sie besitzen aber auch zweifellos ein 
Korn-Giroguthaben beim Staatsspeicher. Jedenfalls haben die Königs 
bauern in ihrer Eigenschaft als Genossenschaft irgendwelche Ge 
nossenschaftseinnahmen an Getreide. Der Genossenschafts 
sekretär ist befugt, Zahlungsanweisungen namens der Genossenschaft 
auszufertigen, wie nicht nur P. Fay. 18 a, sondern auch P. Fay. 
147 und 150, sämtlich aus dem 1. Jahrh. v. Chr., bezeugend Vgl. 
darüber Abschn. 29. 
‘ vgl. oben S. 75 f. 
® P. Teb. 1100,10. In Z. 4f. wird zu ergänzen sein: A[KouaíXaoç Xo- 
T€u(tùç) twv KOTd] Tf|v € ÍTT(TTapxíav). Der Xofeurng zieht die fälligen Ge 
nossenschaftsbeiträge (KoiviuviKd) von den einzelnen Mitgliedern ein. 
® P. Fay. 18a: IrpdTUJv TP(appaT€Ùç) Y€U)p[t]üjv (d. i. ßaaiXiKiüv). 
* Wahrscheinlich auch P. Fay. 145, 148 und 149.
        <pb n="103" />
        Abschn. 19. Giroguthaben von Körperschaften. 
81 
Alle diese Genossenschaften genießen, da sie Genossenschafts 
eigentum besitzen, die Rechte einer juristischen Person. 
Auch gewerbliche Unternehmer schlossen sich zu Ge 
nossenschaften zusammen und unterhielten Giro-Genossenschafts 
guthaben, z. B. die KxrivoTpócpoi in P. Fay. 146 aus dem 1. Jahrh. 
V. Chr. Der Bürosekretär stellt hier die Giroanweisungen namens 
dieser Genossenschaft aus. 
Eine weitere Gruppe von juristischen Personen, die ein Giro 
konto beim Staatsspeicher unterhalten, sind die Firmen, die ent 
weder Privatfirmen (z. B. Ackerpächter) oder liturgische 
Firmen (Kollegien der liturgischen Beamten, liturgische Steuer 
erheber usw.) sein können. Eine Ackerpächterfirma finden wir 
z. B. in P. Lips. 1113 (um 127 n. Chr.); die Urkunde, eine Giro 
anweisung, lautet ^ : 
KiTiaíòniuoç Ktti Zaparríuiv ¡LucrOiuTai oùcriaç ’louX( ) 
TTujXXn( ) bl’ ’AttoXXujvíou Tpa|Li|LiaT(€iui;) criToX(ÓTOiç) Ziy- 
Keqpá xctipeiv. AiacrreiXaTe dq)’ ou ^xexe xrap’ upeiv &lt;0é- 
|Liaxoç&gt; riiuüùv irupoO Y€Vií(paxoç) la (ëxouç) Tpaiavoû Abpia- 
voO Kaícrapoç xoö Kupíou TTexcreípei "fípou kxX. 
Die Firma besteht hier aus zwei Personen, die eine oucria 
gepachtet haben. Ob das eine kaiserliche ouffia war 2, läßt sich 
nicht entscheiden. Die Firma unterhält einen eigenen Büro 
beamten, der in ihrem Namen die vorliegende Giroanweisung 
ausfertigt. 
Eine liturgische Firma erscheint in P. Oxy. I 88 (179 
n. Chr.); auch diese Urkunde ist eine Giroanweisung: 
AagTriJuv ’Appujviou Trpovorixfiç oïkou yupvamdpxuuv 
’OHupúvxmv TTÓXetuç (TeixoXóyoíç Mécrr|ç xonapxíaç TTéxvp 
xÓ7r(ujv) xctípciv. AmuxeíXaxe dqp’ iLv âxexe xôiv yup- 
vamdpxuuv èv 0€|ua[xi] irupoO yeviipaxog x[o]û ò[i]e[X]0óv- 
[x]oç 10 (êxouç) dpxdßa? éHpKOVxa, y(ívovxai) (írupoO dpxdßai) 
E, ZapaTríuuvi 'HXioòiúp[ou] áEpTrixeúaavxi xfjç ’ OEupuvxeixôiv 
TTÓXeujç xdç [Trpo]Kei|Lié[v]aç (dpxdßaq) E. ’'Exouç eÍKOcrxoO 
AupriXíiuv ’Avxcuvívou Kcd Koppóòou Kmffdpujv xújv Kupíinv, 
A0ÙP r. 
Die Gymnasiarchen sind liturgische städtische Beamte ^ Unter 
‘ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv IV S. 485. 
* vgl. 0. Hirschfeld, Klio II S. 293 ff. 
® Preisigke, Stadt. Beamtenwesen S. 57. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 6
        <pb n="104" />
        82 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
oÎKOç ist der bewegliche oder unbewegliche Besitz* zu verstehen, 
in unserer Urkunde die von den Gymnasiarchen für dienstliche 
Zwecke unterhaltenen Vorräte, darunter Getreide verrate. Verwalter 
der Vorräte ist ein irpovorjuíç, der auch zur Ausstellung von Giro 
anweisungen namens der Gymnasiarchen berechtigt ist, gleichwie 
die TpappaTEiç der sonstigen Firmen und Genossenschaften. Es 
wird hier Getreide des vergangenen Jahres angewiesen, das ist Ge 
treide von der letzten Ernte, denn die Urkunde datiert vom Hathyr 
des neuen Jahres. Daß am Schlüsse zum dritten Male die Artaben- 
menge wiederholt wird, beruht auf Flüchtigkeit des Papyrus 
schreibers. 
Die Übersetzung lautet: „Lampón, Sohn des Ammonios, Be 
standsverwalter der Gymnasiarchen zu Oxyrhynchos, an die Direk 
toren des Staatsspeichers für den Mittelkreis von Petne. Ihr er 
haltet hiermit Auftrag, von dem Weizen-Giroguthaben der Gym 
nasiarchen, Jahrgang 19, an Sarapion, Sohn des Heliodoros, weiland 
Exegeten von Oxyrhynchos, 60 Artaben zu verabfolgen.“ 
Da die Gymnasiarchen als solche keine Landwirtschaft treiben, 
können sie ihr Giroguthaben beim Staatsspeicher nur in der Weise 
bilden, daß sie Getreide aus gemeinsam zusammengeschossenen 
Geldmitteln aufkaufen und an den Staatsspeicher überweisen. Ein 
solches Giro unterscheidet sich von den anderen dadurch, daß es 
nur zu einseitigem Verkehre bestimmt ist, nämlich nur für 
Auszahlungen an Dritte, nicht auch, vielleicht von besonderen 
Ausnahmen abgesehen, für Einzahlungen Dritter auf das Konto 
der Gymnasiarchen. Somit ähnelt dieses Giroguthaben dem Vor 
schußkonto der Steuererheber (Abschn. 20), das dieselbe Einseitig 
keit aufweist. 
Abschnitt 20. 
Vorschußkonto der Steuererheber. 
Die römischen2 Steuererheber sind liturgische^ Beamte, 
sie üben also den Erheberdienst nebenher eine Zeitlang aus, 
gewöhnlich auf ein Jahr; ihr eigentlicher Beruf ist ein ganz 
anderer. Hat nun ihr Hauptberuf mit der Landwirtschaft nichts 
* P. Fay. 87, 5: úirdpxovxa oïkou iróXecuç ’AXtSavbpéiuv. Vgl. P. Fay. 
88, 5; P.Oxy.1127,1 u. 7. 
* Aus der ptolemäischen Zeit fehlen für den Nachweis der Liturgie 
des Erhebers die Belege. 
3 z. B. P. Lond. III S. 113 Nr. 1159, 35 (um 14ß n. Chr.) ; P. Teb. II 578 
um 198 n. Chr.); P. Oxy. I 81, 6 (um 245 n. Chr.) usw.
        <pb n="105" />
        6* 
Abschn. 20. Vorschußkonto der Steuererheber. 
83 
zu tun, sodaß ihnen keine privaten Einnahmen an Getreide zu 
fließen, so können sie auch kein Girokonto beim Staatsspeicher 
unterhalten. Müssen sie gleichwohl während ihrer Erheberzeit 
Zahlungen in Getreide leisten, z. B. für Lastenbeförderung, so er 
übrigt nur, daß sie eine bestimmte Menge Getreide kaufen und als 
Vorschuß beim Staatsspeicher einliefern, um aus diesem Vorschüsse 
von Fall zu Fall im Girowege zahlen zu können. Der Vorschuß bildet 
ein Giroguthaben, doch ist das Giro einseitig, weil es nur für 
Auszahlungen an Dritte bestimmt ist, nicht auch für Ein 
zahlungen Dritter auf das Konto' des Erhebers. Ein derartiges 
einseitiges Giroguthaben wird in P. Teb. II 365 (142 n. Chr.) 
als TTpoxpeia (Vorschuß) bezeichnet: 
’'Etouç é'KTou AíiTOK[p]áTopoç Kaícapoç Tirou AiXíou 
AòpiavoO ’Avtujvívou TeßacTToO EuaeßoOg, 0dj0 \l. Mepé- 
T(priTai) aiToX(ÓTOiç) TctXei ànò Trpox(peíaç) NiKÚvopoç 
TrpáKT(opoç) criTiK(üùv) vmèp T€Vií(paTOç) roO òi€XriXii0ÓT(oç) 
e (êrouç) eiç TTaTrv€ßT(üviv) Nearvnçemç òià «bíXiuvoç q)o- 
péT(pou) TaXei (nupoO) a iß'. 
Gegenstand der Zahlung ist qpopérpou ToXei, mithin „Fährlohn“, 
fällig für Fuhren (Eseltransporte), die im Dorfe TaXei ausgeführt worden 
sind. TTaTTveßrövi? ist der Fuhrmann, der durch eiç als Empfänger 
gekennzeichnet ist. Der Steuererheber NiKÓviup ist Zahler des Fuhr- 
lohns. Folglich hat TTarrveßTÖvi? Fuhren für NiKÚvojp ausgeführt. 
Offenbar hat der Steuererheber die von ihm eingehobenen Getreide 
steuern aus der Dorftenne oder aus den Häusern der Dorfbewohner 
durch jenen Fuhrmann in den Staatsspeicher schaffen lassen*. 
OiXuüv ist Vertreter des TTaTTveßrOvi?. Vielleicht hatte der letztere 
ein größeres Fuhrgeschäft, sodaß er besser als Fuhrherr, denn als 
Fuhrmann zu bezeichnen ist. 
Obwohl nun TTarrveßTÜvi? der Empfänger der Lohnzahlung 
ist, bezeichnen sich dennoch die (TitoXótoi als Empfänger: pepé- 
T(pr]Tai) aiToX(ÓToiç). Die Zahlung kann also nur eine Girozahlung 
sein. Der Staatsspeicher ist Durchgangsempfänger, der Fuhrherr 
dagegen Endempfänger. Die aiToXÓToi empfangen den Fuhrlohn 
durch Wegschrift von dem Vorschußkonto des NiKÚviup, sie 
empfangen ihn zu dem Zwecke, um ihn an TTaTrveßTÜvi? auszuzahlen. 
‘ Dieses Konto ist von dem Steuerkonto des Erhebers (Abschn. 21) 
zu unterscheiden. 
* vgl. Rostowzew, Archiv III S. 205 ff. und 213 ff.
        <pb n="106" />
        84 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Die Auszahlung kann körperlich oder, wenn Papnebtynis Girogut 
haber ist, durch Gutschrift geschehen. Die vorliegende Urkunde 
ist also eine Girobescheinigung, bestimmt für den Girozahler, d. i. 
für Nikanor (vgl. Abschn. 30). 
Was die Wendung Onèp Teviiparoç toO òieXriXuGóioç € êtouç 
betrifft, so bezieht sie sich darauf, daß der Fuhrmann zum Ein 
fahren der Steuern des Jahres 5 in Anspruch genommen wurde, 
sodaß der Fuhrlohn bezahlt wird „für die Erzeugnisse des abge 
laufenen Jahres 5“, d. i. das liturgische Dienstjahr des Nikanor; 
beglichen wird der Fuhrlohn im ersten Monate des Jahres 6. 
Die Übersetzung lautet nunmehr: „erhalten haben die Speicher 
verwalter von Talei (durch Wegschrift) von dem (Giro-)Vorschüsse 
des Weizensteuererhebers Mkanor (zur Begleichung von Fuhren) 
für die (Feld-)Erzeugnisse des abgelaufenen Jahres 5, (auszahlbar) 
an Papnebtynis, Sohn des Nestnephis, zu Händen des Philo, an 
Fuhrlohn in Talei VI12 (Artaben) Weizen“. 
Eine andere Urkunde, P. Teb. U 338 (um 195 n. Ohr.) scheint 
ebenfalls den Getreidevorschuß eines Steuererhebers zu betreffen, 
doch ist die Urkunde zu sehr zerstört, als daß sie nähere Schlüsse 
gestattete. Der Getreidevorschuß scheint hier durch den Staat 
(Staatsspeicher) hergegeben worden zu sein. 
Abschnitt 21. 
Steuerzahlung im Girowege. 
Die Steuern wurden in ptolemäischer Zeit durch Pächter, 
in römischer Zeit durch Erheber und Pächter von den Steuer 
pflichtigen eingezogen ^ Die Erheber der Getreidesteuern heißen 
irpÚKTOpeç cTiTiKÚJV^, zum Unterschiede von den Erhebern der 
Geldsteuern, den irpáKTopeç àpTupiKÔiv. Wenn der Steuerzahler 
weiß, daß der Erheber oder Pächter zu ihm kommt, um die 
Steuern abzuholen, wird er sich für gewöhnlich nicht der Mühe 
unterziehen, die Steuern selber zu der Steuerstelle zu tragen. Das 
gilt besonders für die Getreidesteuer, zu deren Beförderung ein 
Wagen oder ein Lasttier nötig ist. Die Bezahlung der Getreide 
steuern geschieht im allgemeinen unmittelbar nach der Dresch 
arbeit, und zwar auf der Dorftenne, woselbst die Steuerpächter 
‘ Wilcken, Ostraka I S. 515 ff. und S. 572 ff. 
* Seit dem Anfänge des 3. Jahrh. n. Chr. treten die Dekaproten als 
Erheber in Wirksamkeit.
        <pb n="107" />
        Abschn. 21. Steuerzahlung im Girowege. 
85 
und Steuererheber mit den zugehörigen Aufsichtsbeamten an 
wesend sindh Von dort aus läßt der Pächter bezw. Erheber die 
Getreidesteuern summarisch nach dem Staatsspeicher schaffen. 
Dieses Verfahren mußte auch dem Staatsspeicher erwünscht sein, 
denn es ist für den Betrieb einfacher, stets größere Mengen auf 
einmal nachzumessen und in die Lagerräume zu schaffen, als mit 
vielen kleinen Posten zu tun zu haben. 
Hiernach müßte man erwarten, daß es unter regelmäßigen 
Verhältnissen nur solche Quittungen über gezahlte Getreidesteuern 
gibt, die von den Pächtern bezw. Erhebern herrühren. Tat 
sächlich kennen wir deren eine große Zahl 2. Aber groß ist auch 
die Zahl derjenigen Quittungen, die auf den Namen der Steuer 
zahler vom Staatsspeicher ausgestellt worden sind3. Wilcken 
vermutet*, daß die Bescheinigungen letzterer Art, wenn sie auch 
den Namen des Zahlers nennen, dennoch dazu bestimmt gewesen 
seien, den Erhebern eingehändigt zu werden. Den Sachverhalt 
hätte man sich hiernach so vorzustellen, daß der Erheber an einem 
bestimmten Tage etwa 100 Artaben Weizen, die er von 20 Steuer 
zahlern eingezogen hat, summarisch an den Staatsspeicher abliefert 
und dafür vom Staatsspeicher 20 Einzelquittungen bekommt, die 
er hinterher an jene 20 Steuerzahler verteilt. Wilcken verweist^ 
außerdem auf ein Kairiner Ostrakon Nr. 9562, indem er sagt: 
„das Ostrakon beginnt: [’AvT]ÍTp(aq)ov) àTrox(hç) nç èHeòópnv [TT?]a- 
pih(veri ?) Ktti Zqq).. kqí p(eTÓxoiç). Darauf folgt im üblichen Schema : 
MéÍTpnpa) 9nö‘(aupo0) usw., nachher t)7T(èp) X(ápaKOç) ôvó()LiaToç), 
worauf Namen folgen, die ich noch nicht entziffert habe, die aber 
sicher nicht mit den vorher genannten Namen übereinstimmen. 
Damit ist erwiesen, daß diese Quittungen vom Sitologen dem 
Erheber ausgehändigt wurden“. 
Indessen ist noch an eine andere Möglichkeit zu denken, näm 
lich an Girozahlung auf das Konto des Erhebers. Wenn wir 
berücksichtigen, daß auch die Geldsteuer-Erheber solche Giro 
konten bei den Banken® besaßen, ist es naheliegend, an gleichartige 
Girokonten bei den Staatsspeichern zu denken. Diese Girokonten 
* Rostowzew, Archiv III S. 205 und 215. 
* Wilcken, Ostraka I S. 97 (ptolem. Zeit) und S. 103 ff. (römische Zeit). 
^ Wilcken, aaO. I S. 98 ff. (ptolem. Zeit) und S. 109 ff. (römische Zeit). 
* Ostraka I S. HO und 659 ; Archiv I S. 143 Anm. 2. 
® Archiv I S. 143 Anm. 2. 
® Siehe Abschn. 55 sowie Archiv IV S. 112.
        <pb n="108" />
        86 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
der Erheber sind an und für sich keine Dienstkonten, vielmehr 
nehmen die Staatsspeicher den Erhebern lediglich eine Arbeit ab, 
die eigentlich von den Erhebern selber geleistet werden müßte, 
denn die Erheber sind liturgische Beamte. Mithin sind diese 
Erheberkonten Privatkonten, gleichwie die Konten aller anderen 
Privatleute; sie dienen aber zu besonderen Zwecken, denn sie sind 
Steuer- Girokonten. 
Es mag Landleute geben, die aus besonderen Gründen ihre 
Steuern nicht auf der Dorftenne an den Erheber zahlen können, 
die auch zu Hause keinen Platz haben, um dort das Getreide 
so lange zu lagern, bis der Erheber erscheint, um die Getreide 
steuern abzuholen; solchen Landleuten war es zweifellos bequem, 
jederzeit ihre Steuern nach dem Staatsspeicher schaffen zu können, 
um sie dort auf das Girokonto des Erhebers einzuzahlen. 
Wie jeder Giroguthaber, so erhielt auch der Erheber in solchem 
Falle eine Bescheinigung des Staatsspeichers über die auf sein 
Konto vorgenommene Gutschrift. DasKairinerOstrakon Nr. 9562 
könnte sehr wohl eine derartige Gutschriftbescheinigung sein, 
die im Grunde nichts anderes ist als eine Abschrift der einem 
bestimmten Steuerzahler erteilten Speicherquittung. 
Doch nicht allein an körperliche Einzahlung auf das Giro 
konto des Erhebers hat man zu denken: da zahlreiche Landleute 
ein Giroguthaben beim Staatsspeicher besaßen, so ist es selbst 
verständlich, daß alle diese Guthaber ihre Getreidesteuem, wenn 
irgend möglich, im Girowege zahlten, d. h. durch Wegschrift 
von ihrem Konto und durch Gutschrift auf das Konto 
des Steuererhebers. 
Die vom Staatsspeicher auf den Namen der Zahler^ ausgestellten 
Quittungen sind hiernach Giroquittungen, die vom Speicher 
den Zahlern (nicht Erhebern) übergeben wurden in Verfolg 
einer Giro-Steuerzahlung auf das Konto des Erhebers. 
Die Regierung hat zu prüfen, ob die vom Erheber ein- 
gezogenen Steuern dem Steuersoll entsprechen. Eine solche 
Prüfung läßt sich nur ausführen, wenn man im Staatsspeicher 
sämtliche Steuern, die der Erheber an den Staatsspeicher abliefert, 
und sämtliche Steuern, die für den Erheber beim Staatsspeicher 
eingezahlt werden, übersichtlich zusammenstellt. Diese Zusammen 
stellung läßt sich am besten in einem Konto bewirken, und es 
‘ Über Speicherbescheinigungen mitmehreren Zahlungen s. Abschn. 30.
        <pb n="109" />
        Abschn. 21. Steuerzahlung im Girowege. 87 
ist wahrscheinlich, daß das private Steuer-Girokonto des Erhebers 
zugleich für diesen Zweck diente. Möglicherweise wurden in diesem 
Konto untereinander alle Einnahmen gebucht, gleichviel ob sie 
seitens des Erhebers eingezogen und an den Speicher abgeführt oder 
von den Steuerpflichtigen körperlich oder im Girowege dem Speicher 
zur Gutschrift auf jenes Konto überwiesen worden waren. So wurde 
das private Girokonto des Erhebers zum Dienstkonto. 
Die Steuerzahlung von seiten der steuerpflichtigen Girogut 
haber im Wege des Giro Verfahrens ist der Kegierung sehr er 
wünscht gewesen, weil der Bezogene und die Getreidesteuer- 
Einnahmestelle eine und dieselbe Dienststelle ist, nämlich der 
Staatsspeicher. Im Falle einer Steuerzahlung im Girowege bleibt 
das Getreide lagern, wo es lagert, d. i. im Staatsspeicher ; es erfolgt 
lediglich buchmäßig eine Wegschrift vom Konto des Steuerzahlers 
und eine Gutschrift auf das Einnahmekonto (Dienstkonto) des Er 
hebers. Hinterher erfolgt wieder die Wegschrift vom Konto des 
Erhebers und die Gutschrift auf das betreffende Etats-Einnahme 
konto des Staates. Diese Art der Zahlung von Getreidesteuem 
verursacht also der Behörde die denkbar kleinste Mühewaltung. 
Wenn der Inhaber eines Bank-Girokontos seine Geldsteuern 
im Girowege zahlt, müssen die Steuern seitens der Bank an die 
Staatskasse abgeführt werden; ebenso muß verfahren werden, 
wenn Nichtinhaber von Bank - Girokonten ihre Geldsteuem auf 
das Girokonto eines Steuererhebers oder Steuerpächters bei der 
Bank einzahlen (s. Abschn. 55). Dieses Abführen fällt bei den im 
Girowege gezahlten Getreidesteuern fort. 
Von Getreidesteuerzahlung im Girowege handelt vielleicht 
P. Oxy. III 617 (um 135 n. Chr.). Die Urkunde ist von den 
Herausgebern nur im Auszuge veröffentlicht worden: „receipt 
for 6Vi artabae of wheat, òiecrT(áXricrav)^ eîç xò bripocnov àírò Oé- 
|Li(aToç) Aiovu(ffíou).“ Hier quittiert der Staatsspeicher über eine 
Weizenzahlung; die Zahlung ist an den Staatsspeicher (eiç xò 
òripócriov) gerichtet, sie erfolgt durch Wegschrift vom Giro 
konto des Dionysios (úttò Oépaxoç Aiovucríou). Die Zahlung ist 
also eine Girozahlung; daher steht auch das für Girozahlungen 
verwendete Schlagwort òieuxáXricrav, denn die Wegschrift geschieht 
auf Grund einer Giroanweisung (òiaaxoXiKÓv)*. Freilich gibt die 
‘ Subjekt sind x dprdßai. 
* vgl. Abschn. 27.
        <pb n="110" />
        88 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Urkunde keine Auskunft darüber, wer der Endempfänger dieser 
Zahlung ist. Der Staatsspeicher kann unter allen Umständen nur 
Durchgangsempfänger sein. Wäre eine Privatperson der 
Endempfänger, so müßte der Name dieses Endempfängers zu finden 
sein. Da dieser Name aber augenscheinlich fehlt, scheint der Staat 
der Endempfänger zu sein, d. h. wir haben eine Steuerzahlung im 
Girowege vor uns. Allerdings muß diese Zahlung zunächst auf 
das Konto des Erhebers gebucht worden sein. 
Die vorbehandelte Urkunde P. Oxy. UI 617 hat in den 
Formeln etliche Ähnlichkeit mit der oben (S. 72) behandelten Ur 
kunde P. Oxy. I 90. In beiden Urkunden quittiert der Staats 
speicher über eine Weizenzahlung, in beiden Urkunden geschieht 
die Zahlung eîç tò órmóciov, beide Male — was besonders her 
vorzuheben ist — fehlt der Name eines Empfängers \ und beide 
Male wird das Oépa erwähnt. Trotzdem sind die beiden Urkunden 
grundverschieden. Die Gerippe beider Urkunden stelle ich hier 
untereinander: 
P. Oxy. 90: MepéTpqKev îç tò òripórnov KXâpoç 0épa dpTußag x 
P. Oxy. 617 : Aieciákrjcrav eíç tò òqpómov àrrò OépaToç Aiovuaíou 
dpTußai X. 
Unter perpeîv ist das körperliche Einzahlen von Korn zu 
verstehen, das vom Staatsspeicher bei der Einzahlung vermessen* 
wird; dagegen ist òiacTTéXXeiv das Schlagwort für eine Einzahlung, 
die durch Wegschrift von einem Girokonto vor sich geht 
In P. Oxy. 90 kann das Wort Gepa nicht mit einer Wegschrift vom 
Konto in Beziehung gebracht werden, weil bei der Einzahlung 
eine Vermessung stattfindet; aus diesem Grunde sehe ich Gépa 
als Objekt zu pepérpriKev an und übersetze : „Klares hat eingezahlt 
(körperlich eingeliefert) an den Staatsspeicher ein Giroguthaben 
von X Artaben“ (vgl. S. 73). Dagegen ist P. Oxy. 617 zu über 
setzen: „Eingezahlt sind an den Staatsspeicher durch Wegschrift 
vom Girokonto des Dionysios x Artaben.“ Im ersteren Falle kann 
also die körperliche Einlieferung des Weizens nur dadurch mit 
dem Gepa in Beziehung gebracht werden, daß sie als Einzahlung 
auf das Girokonto angesehen wird; in letzterem Falle geschieht 
^ Aus diesem Grunde darf man P. Oxy. III 617 nicht etwa mit P. Oxy. 
III 517 und 518 auf eine Linie stellen. 
* vgl. Wilcken, Ostraka I S. 100. Auch die demotischen Urkunden ge 
brauchen das Verbum ui* „messen“ in demselben Sinne (Spiegelberg).
        <pb n="111" />
        Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber. 
89 
die Zahlung von dem Konto weg (airó 0é)iaToç), und der End 
empfänger muß, wenn man von der Zwischenbuchung im Erheber 
konto absieht, der Staat (Steuerbehörde) sein, wenn der Name 
einer Privatperson als Endempfängers fehlt. 
Abschnitt 22. 
Fernverkehr der Steuererheber. 
Die Getreidesteuererheber haben je ihren bestimmten Amts 
sprengel, der sich im allgemeinen mit der Gemarkung einer Ge^ 
meinde deckt. Von den innerhalb dieser Gemarkung ansässigen 
Bewohnern ziehen sie die Steuern ein. Die Einziehung geschieht 
auf Grund von Hebelisten (duaiTiicripa), die von der Regierung 
auf gestellt und jedem Steuererheber zugefertigt werden. 
Nun gilt der Grundsatz, daß jedermann nur in der ibia, d. h. 
in seinem Heimatsorte, zu öffentlichen Leistungen herangezogen 
werden darfL Dieser Grundsatz gilt nicht nur für liturgische 
Leistungen, sondern auch für Steuerzahlungen. Darum müssen im 
Falle einer allgemeinen Schatzung alle auswärts sich aufhalten 
den Leute in ihren Heimatsort zurückkehren, damit sie in die 
Schatzungslisten ihres Heimatsortes * auf Grund ihrer an Ort und 
Stelle persönlich abgegebenen Erklärungen aufgenommen werden 
können. Nach beendigter Schatzung zerstreuen sich die Leute 
wieder. Aber auch nach der Zerstreuung bleiben sie in ihrem 
Heimatsorte steuerpflichtig. 
Für den Steuererheber erwachsen aus dem Zerstreuen Schwie 
rigkeiten, denn alle auswärts wohnenden oder vorübergehend aus 
wärts sich aufhaltenden Leute stehen in seiner Hebeliste. Man 
kann daher das Hebegeschäft in zwei Abschnitte zerlegen, in den 
Ortsverkehr und in den Fernverkehr. Der Ortsverkehr begreift 
die Einziehung der Steuern von den in der Ortsgemarkung greif- 
* BGU. 15 Kol. I, 9 fr. (194 n. Chr.) : KCKéXcuoTai uttò tüjv kotù xaipôv 
hTepóvujv ^KOöTov îç xfjv éauxoO Kiójiriv koí átr’ a\\r|ç Kibjuriç €Îç õXXriv 
P€Ta(pépe(Te[ai]. 
* P. Lond. III S. 125 Nr. 904,19ff. (104 n. Chr.): r[áioç Oi)i]ßio[? MdEipoç 
ê-rtajpxloç] Aí-fÚTrr[ou Xê-fci]' Tf|( kot’ oí[KÍav ànoTpacpfiÇ ôu]v€ôTib[&lt;JriÇ] 
dvoYKaíóv [éOTiv irâoiv toíJç Ka0’ fi[vTiva] búuoxe aÍT[íav àirobrpaoOaiv 
àuô Tiòv] vopOùv irpoaa[TT¿kX€]a6ai ¿iralvcXjeeîv etç xà éau[TÚjv è](péa- 
Tia, í'y[a] xai t^v ouvi'iGri [otjKOVopíav Tfí[ç àTrolfpaqpfiç uXripdJOujaiv ktX. 
(vgl. die Ergänzungen von Wilcken, Archiv IV S. 544). Die kot’ oíkíov ànoTpa^PÚ 
dient zur Volkszählung und zur Steuerveranlagung. Vgl. Evang. Luc. II, 1 ff.
        <pb n="112" />
        90 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
baren Steuerzahlern in sich; diese Steuereinziehung ist im all 
gemeinen einfacher Art. Der Fernverkehr dagegen ist schwierig 
und kann nur in der Weise geschehen, daß die Steuererheber in 
den verschiedenen Orten sich gegenseitig Hülfe leistend 
Wenn z. B. ein Steuerzahler N, der in der Hebeliste des 
Dorfes A aufgeführt ist, sich im Dorfe B aufhält, so muß der 
Steuererheber in A die Hülfe des Steuererhebers in B in Anspruch 
nehmen, um die fälligen Steuerbeträge von N zu erlangen. Der 
Steuererheber in B erhebt die Beträge und liefert sie für Rech 
nung des Steuererhebers in A an den Staatsspeicher des 
Ortes B ab. Der Staatsspeicher in B setzt sich mit demjenigen 
in A wegen des Ausgleiches in Verbindung. Der Ausgleich er 
folgt aber nicht etwa in der Weise, daß der Staatsspeicher in B die 
Steuern — es sind Oetreidesteuern — durch einen Fuhrmann od. dgl. 
nach dem Staatsspeicher in A schaffen läßt; das wäre kostspielig 
und unbequem. Der Ausgleich erfolgt vielmehr durch buchmäßige 
Oegenrechnung. Körperlich bleiben also die Oetreidesteuern 
dort, wo sie erhoben worden sind ; dort, im Speicher B, werden sie 
vereinnahmt als Einnahme des zweiten Speichers B für den 
ersten Speicher A. 
Ein gegenseitiges Sichaushelfen der Dekaproten ver 
schiedener Toparchien liegt den Urkunden BOU. 1089 und 1090 
(um 280 n. Ohr.) zugrunde. Wie im Einzelnen diese beiden Urkunden 
zu erklären sind, ist schwer zu sagen, denn es stehen der Erklärung 
zu viele Schwierigkeiten gegenüber, doch sind die Haupttatsachen zu 
erkennen. Die Urkunden umfassen sieben Einzelrechnungen ; in den 
selben erscheinen die Dörfer MoTKUvei, Opayó, ’Evcreú und Zevodßii;, 
entweder alle zusammen, oder wenigstens einzelne derselben. Mot- 
Kttvei und Opayfi liegen nach BOU. 557, Kol. I in der Toparchie TTepi 
TTóXiv avuj des hermopolitischen Oaues. ’Evcreú liegt sehr wahr 
scheinlich in derselben Toparchie, ebenso wie Zevoüßig. Daher ge 
hören die vier Dörfer vermutlich zu einem und demselben Deka- 
protensprengel (Steuerhebebezirk). Vier von den sieben Rechnungen 
tragen die beglaubigende Unterschrift des verantwortlichen Deka 
proten, bei den übrigen drei Rechnungen ist diese Unterschrift 
nicht erhalten. Jedenfalls sind die sieben Rechnungen im Hebe 
büro der Dekaproten jener Toparchie aufgestellt worden und ent 
halten Steuern, die von demselben Hebebüro eingezogen worden 
‘ Die gleichen Verhältnisse werden wir im Abschn. 57 in Hinsicht der 
Geldsteuer wiederfinden.
        <pb n="113" />
        Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber. 
91 
sind. Hätte es sich um solche Steuern gehandelt, die in der Hebe 
liste für diese Toparchie als Steuer-Soll enthalten waren, so würden 
diese Steuern seitens des Hebebüros der Dekaproten an den Staat, 
d. i. an den nächsten Staatsspeicher abgeführt worden sein, 
und damit wäre die Sache erledigt gewesen. Die Rechnungen be 
handeln aber teilweise derartige Steuern nicht, vielmehr sind auch 
solche Steuern verzeichnet, die von den Dekaproten der Toparchie 
TTepi TTóXiv avo» für die Dekaproten anderer Toparchien ein 
gezogen worden sind, und zwar nach 1089 Kol. III für die Deka 
proten der Toparchie Kouadeiiou kútuj, nach 1090 Kol. IV für die 
Dekaproten der Toparchie AeoKOTTupTeirou avuj. In den genannten 
beiden Fällen wird die Rechnung durch denselben Dekaproten 
namens 'Eppîvoç AapocTTpaTou vollzogen. Es beziehen sich also die 
Steuern letzterer Art auf solche Steuerzahler, die in der Toparchie 
TTepi TTóXiv ávuj wohnten und zahlten, aber in den Hebelisten 
jener anderen Toparchien als Zahlungspflichtige verzeichnet standen. 
Der Staatsspeicher in Hermupolis (1089 Kol. II, 1 und IH, 1; 
1090 Kol. I, 1 und II, 1) vermittelt den Ausgleich. 
Die Urkunde P. Oxy. UI 517 (130 n. Chr.) enthält im Ein 
gänge zwei Zeilen, die mit dem übrigen Texte keinen Zusammen 
hang zu haben scheinen, wie auch Grenfell und Hunt hervor 
heben. Diese beiden Zeilen lauten: ¥ióp0(€ujç) òie(TTáX(Ti(yav) xip 
lò àTTÒ ZevéTr(Ta) (dtpTaßai) X. Die Zahl 14 bedeutet wahrscheinlich 
das Jahr, denn der nachfolgende Text erwähnt das Jahr 14 des 
Hadrian. Zevé-ma und YoißOig liegen im oxyrhynchitischen Gaue, doch 
in verschiedenen Toparchien : ZevcTrra in der Mear) TOTrapxia \ YiußOi? 
dagegen in der AthiXhutou loirapxia*. Daß beide Dörfer einem 
gemeinsamen Staatsspeicher zugeteilt waren, ist wegen der ver 
schiedenen Toparchien unwahrscheinlich. Wir werden daher kaum 
fehlgehen in der Annahme, daß der Staatsspeicher in ZevéTira an den 
Staatsspeicher in YoißOi? jene 30 Artaben im Girowege (beachte òiecrrá- 
Xrjdav) überwiesen hat, daß ersterer also die 30 Artaben von dem Konto 
eines seiner Kunden weggeschrieben und letzterer die 30 Artaben im 
Konto eines seiner Kunden gutgeschrieben hat. Ein solcher Giro- 
Fernverkehr der Staatsspeicher entspricht dem Giro-Fern verkehre 
der Banken (vgl. Abschn. 57), er stellt ein an sich so naheliegendes 
Verfahren dar, daß sein Vorhandensein schon aus diesem Grunde 
von vornherein wahrscheinlich ist. 
‘ P. Oxy. I 72, 5. 
* P. Oxy. III 504, 43.
        <pb n="114" />
        92 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Die überwiesenen 30 Artaben können die Überweisung eines 
Steuererhebers in Zevéma an einen Steuererheber in ViwßGiq 
sein, ebensogut freilich auch die Überweisung eines Girobetrages 
von einer Privatperson in XevéiTTa an eine solche in YujßGig; 
in letzterem Falle würde das Beispiel in den folgenden Abschnitt 
23 gehören. 
Wir kommen nunmehr zu der anderen Frage: ob dieser 
Ausgleich dauernd ein buchmäßiger Ausgleich blieb oder 
nicht. Man stelle sich z. B. vor, daß der Staatsspeicher in A für 
denjenigen in B für irgend ein Etatsjahr und für Rechnung be 
stimmter Steuererheber zusammen 3000 Artaben eingenommen hat, 
die also eigentlich in B anstatt in A hätten eingezogen werden 
müssen. Umgekehrt hat der Staatsspeicher in B 2000 Artaben 
eingenommen, die eigentlich in A statt in B hätten eingezogen 
werden müssen. Man könnte nun annehmen, daß beide Staats 
speicher am Schlüsse des Etatsjahres oder vor der Schlußabrech 
nung für dieses Etatsjahr unter sich über diese Aushilfe-Einnahmen 
abrechneten und zwar derart, daß der Unterschied von 3000—2000 
= 1000 Artaben durch Übersendung körperlichen Getreides 
von A nach B ausgetilgt wurde. Mit dieser Austilgung schwände 
die Ungleichheit, und die Ist-Einnahme jedes Speichers würde mit 
der Soll-Einnahme der Hebelisten (abgesehen von Steuerrück 
ständen) wirklich übereinstimmen. Um eine solche Übereinstim 
mung zu erzielen, würden aber alljährlich hohe Kosten für Beför 
derung der körperlichen Getreidemengen entstehen. Darum kann 
es nicht zweifelhaft sein, daß man diese Unkosten sparte, indem 
man die Unterschiede buchmäßig dauernd bestehen ließ. 
Damit erwuchs die Notwendigkeit, daß jeder Staatsspeicher 
in seinem Einnahmeberichte an die höhere Behörde (Gau-Rechen 
kammer) alle diejenigen Einnahmen aufführte, die ihm für Rech 
nung fremder Hebebezirke zugeflossen waren. Die höhere 
Behörde hatte so die Möglichkeit, an der Hand der von allen 
Staatsspeichern bei ihr zusammenlaufenden Berichte die Richtig 
keit zu prüfen und den buchmäßigen Ausgleich zu bestätigen. 
Ein solcher Bericht ist BGU. 835. Die Urkunde ist ein 
summarischer Monatsbericht^ (pnviaîoç èv xe^aXaítu) des 
* Man unterscheidet den summarischen Monatsbericht (inriviaîoç 
èv KeqpaXaío») und den Einzel-Monatsbericht (nnviaîoç kut’ ävbpa). Der 
letztere enthält die Einnahmen von jedem einzelnen Steuerzahler 
(Mann für Mann), der erstere enthält nur die Summen der von den ein 
zelnen Zahlergruppen gezahlten Steuerarten.
        <pb n="115" />
        ar. 
Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber. 
93 
Sitologenkollegiums in Karanis, gerichtet an den Strategen der 
‘HpttKXeíòou jLiepíç, erstattet im Monate Choiak des Jahres 25 (215/6 
n. Chr.) für das Etatsjahr 24. Der Text lautet bis Z. 14: 
AüprjXiqj Aioy[u(y]iiu aTp(aTriTiù) ’Ap&lt;Ti(voÍTOu)'HpaKX(eíòou) 
pepíòoç Trapa Aùpr|Xim[v] AoTTeí[vo]u xoO Kai Zujcrípou 
Aeuuvíòou Ka[i] *Ap7Tá[Xou ZJapaTríujvoç Kai "Hpujvoç Koirpfj- 
Toç TÛ»y T~ Kai tújv Xoittújv (TitoXót(ujv) KiúpnS Kapavíòoç. 
Mriviaíoç èv KeqpaXaíou toO Xuòk prjvòç toO èveaTÚJioç Ke ( 
drrò YeviípaToç toO òeieX{TiXu0ÓTOç) kò (. Eicfiv ai ¡aerpr]- 
0(eícrai) rmeiv èv 0ricraupúj xfjç TrpoK(eipèvriç) KiúpriÇ xújòe 
xúj privi +-r xel-^, òiacpó(pou) 4-r Y{ívovxai) cròv òi[a]- 
(pó(ptu) +— x[e uiv * Kapavíòoç òri(pocríujv) +-r- crv[ò], 
ópoí(ujç) K(ax)oí{KUJv) +— pC, T(ívovxai) Kthpriç +— x, uTr(èp) 
xôiv dXXujv Kuj(püüv) 'l€p(âç) K(ax)oí(KUJv) +— ßM, KepK(e- 
(Toúxiov) K(ax)oí(KU)v) +— T, òiacpó(pou) +— T(ívovxai) Kai 
ÚTxèp ãX[X]ujv KUjp[â)v] +— é—', òiaq)ó(pou) +— 
Zn deutsch : „An Aurelius Dionisios, den Strategen des hera- 
klidischen Kreises im arsinoitischen Gaue, von Aurelius Longinus, 
genannt Zosimus, Sohne des Leonidas, und von Aurelius Harpalos, 
Sohne des Sarapion, und von Aurelius Heron, Sohne des Kopres, 
sowie von den außer diesen dreien sonst noch amtierenden Speicher 
direktoren des Dorfes Karanis. Summarischer Monatsbericht für 
den Monat Choiak des laufenden Jahres 25 in Hinsicht der ver 
einnahmten Feldfrüchte des verflossenen Erntejahres 24 h Es sind 
uns im Staatsspeicher des vorgenannten Dorfes eingeliefert worden 
in dem vorbezeichneten Monate: 305^2 Artaben Weizen, dazu 
kommt die besondere Zahlung ^ von Art. Weizen, macht zu 
sammen mit der besonderen Zahlung: 305^/á Art. Weizen. Diese 
Summe setzt sich wie folgt zusammen (luv): 
Zahlungen der òripócrioi YempToi von Karanis 
desgl, von den kúxoikoi (desselben Dorfes) . 
macht zusammen für das Dorf 
254 Art. Weizen 
46 „ 
300 Art. Weizen 
‘ Selbstverständlich geschah die Vereinnahmung der Früchte des 
Erntejahres 24 noch für das Etatsjahr 24 (vgl. Abschn. 15). 
* Die Bedeutung von bidq)opov ist nicht klar. In P. Lips. I 97 kommt 
das Wort bei Umrechnungen vor, und Mittels (P. Lips. I S. 252) bringt daher 
das bidqpopov mit der Verschiedenheit der Maße in Beziehung. Indessen ist 
in P. Gen. 9 und 9 b, worauf Wilcken aufmerksam macht, das bidqpopov in 
anderem Zusammenhänge gebraucht; hier scheint das Wort den Zins für ge 
liehenen Gemüsesamen zu bedeuten.
        <pb n="116" />
        94 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Ferner für andere Dörfer, und zwar: 
von KÓTOiKoi aus 'lepa Zeouiípou^ 2^/2 Art. Weizen 
von KctToiKOi aus KepKeffouxouv Kujpri .... 3 „ „ 
Mehr beim Abschlüsse Vi „ „ 
macht zusammen für andere Dörfer . . . . 5^/2 Art. Weizen 
nebst der besonderen Zahlung Art Weizen“ 
Die Einnahmen werden also vorstehend wie folgt zergliedert : 
1. Kapavíòoç, d. h. von Steuerzahlern, die in Karanis ansässig 
sind, daher in der Hebeliste von Karanis stehen, außer 
dem aber auch in Karanis sich aufhalten und ihre 
Steuern daselbst bezahlen, 
a) d. h. von den unter 1 genannten Steuer 
zahlern solche, die der Genossenschaft der btipoaioi 
TEuupToi angehören, 254 Artaben, 
b) K(aT)oi(KiJuv), d. h. von den unter 1 genannten Steuer 
zahlern solche, die der Genossenschaft der kútoikoi 
angehören, 46 Artaben. 
2. i)iT{èp) tOùv dXXujv kuj(|lIüüv), und zwar: 
A. 'lep(âç) leounpou 
a) òrmoffíujv leer, 
b) K(aT)oi(KiJuv) 2V2 Artaben, 
B. K€pK{€croúxuív) Kibpn 
a) òriMocríujv leer, 
b) K(aT)oi(Kiuv) 3 Artaben. 
Hierauf folgen im Texte noch kleine Einnahmen birèp qpiXav- 
Gpdüwou u. dgl., sowie die Aufrechnung zum vorhergehenden Monats 
berichte. Alsdann werden die Ausgaben an Saatdarlehen für denselben 
Monat Choiak aufgeführt, aus denen wir übrigens ersehen, daß die 
Staatsspeicher, gleichwie sie für andere Staatsspeicher die Ein 
nahmen übernahmen, so auch die Ausgaben an Saatdarlehen. 
In vorstehender Urkunde sind also die Katöken nach drei 
verschiedenen Gruppen aufgeführt, nämlich: 
1 b : solche Katöken, die in der Hebeliste von Karanis stehen 
und in Karanis wohnen; von ihnen konnten die Steuern* 
unmittelbar eingezogen werden. 
* Nach BGU. 835, 22. 
* Der Ausdruck „Steuern“ möge der Kürze halber alle Abgaben vom 
Grund und Boden umfassen, darunter den Grundzins der Katöken.
        <pb n="117" />
        Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber. 
95 
2 A b : solche Katöken, die in der Hebeliste von 'lepa leouq- 
pou stehen, die aber im Dorfe Karanis wohnen; von ihnen 
muß der Erheber des Dorfes Karanis an Stelle desjenigen 
in 'lepa Zeouiípou die Steuern einziehen. 
2 B b : solche Katöken, die in der Hebeliste von Kepxeuoúxujv 
Kiúpri stehen, die aber im Dorfe Karanis wohnen; von 
ihnen muß der Erheber des Dorfes Karanis an Stelle des 
jenigen in KepKCffouxtuv Kióiiq die Steuern einziehen. 
Die unter 2 eingezogenen Steuern sind die für fremde 
Hebebezirke eingezogenen Steuern; sie fehlen im Steuer-Ist 
dieser fremden Bezirke, während sie im Steuer-Ist von Karanis 
zuviel vorhanden sind. Durch die in der Gau-Rechenkammer 
bei der Nachprüfung bewirkte Gegenrechnung erfolgt der buch 
mäßige Ausgleich. 
Zum Zwecke dieses buchmäßigen Ausgleiches werden bei 
der Gau-Rechenkammer auf Grund der hier zusammenlaufenden 
Monatsberichte der verschiedenen Staatsspeicher Haupt-Zu 
sammenstellungen gefertigt. Ein Beispiel hierfür ist P. Fay. 86 
(2. Jabrh. n. Chr.). Die Herausgeber halten die Urkunde für einen 
„account of a sitologus“. Rostowzew (Archiv III S. 217) „für etwas 
den prjviaîoi èv KeçaXeiip ähnliches“; es ist aber zu berücksichtigen, 
daß die Urkunde nicht bei einem Staatsspeicher aufgestellt worden 
sein kann, weil verschiedene Staatsspeicher in größerer Zahl 
erscheinen. Deshalb kann die Aufstellung nur bei einer Behörde 
erfolgt sein, die über den Staatsspeichem steht und eine größere 
Anzahl von Staatsspeichern zu beaufsichtigen hat. Offenbar ist 
die Aufstellung in der Rechenkammer des ßacnXiKo? ypap- 
paxeúç zu Arsinoe angefertigt worden. Um recht deutlich zu 
zeigen, daß der buchmäßige Ausgleich bei der Rechenkammer des 
Gaues an der Hand von Hauptübersichten erfolgt, die in der 
Rechenkammer gefertigt werden, bringe ich nachstehend den 
Text von P. Fay. 86 in Form einer Spaltenübersicht. 
Die genannte Urkunde enthält Einnahmen verschiedener 
Staatsspeicher für den Monat Phaophi eines nicht näher be 
kannten Kalenderjahres 3. Die Einnahmen beziehen sich auf das 
Etatsjahr 2. In Z. 26 folgt noch eine einzelne Nachtragszahlung 
für das Etatsjahr 1. Die Staatsspeicher liegen alle in der Westecke 
der OepiUTou pepíç. Eine Ausnahme macht das Dorf Oxyrhyncha 
in der TToXépujvoç pepíç (Z. 22—25).
        <pb n="118" />
        96 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Gesamteinnahme im Monate Phaophi des Kalenderjahres 3 an 
Feldfrucht des Erntejahres 2. 
Zeile 
1 
Etatsmäßiger Empfänger: 
der Staat (bioÍKucnç) 
Art. Weizen 
Art. Gerste 
Art. Linsen 
Gesamteinnahme : 
423‘A 
109 Vs V* 
120 Vi* 
2 
biaq)ópou q)opéTpou 
5»;, Vs 
IV* V3 . 
V* 
Diese Summen verteilen sich auf folgende Staatsspeicher: 
Zeile 
Staats 
speicher 
Gruppe 
der 
Steuer 
zahler : 
Die Steuer 
zahler 
stehen in 
der Hebe 
liste von: 
Steuer 
art: 
Einnahmen : 
Art. Weizen. 
Art. Gerste. 
Art. Linsen. 
A. GeiuiOTOu fiepíç' 
3 
4 
5 
Thea- 
delpheia 
him- 
yewpYoi 
[ ? ] 
xXripoOxoi 
Thea 
delpheia 
éKqpopîou 
TrpOÖ|Ll6Tp. 
68 Vs 
9 V* V« 
4 Vs V** 
V* Vs 
51 Vs V'*4 
12 Vt» 
S 
Thea 
delpheia 
Thea 
delpheia 
umme 
Abgabe 
Abgabe 
78 V» 
(richtig ; 
77 *Vs4) 
4V* 
5 Vs V** 
(richtig: 5) 
V4 
63 Vs Vs 
[-]Vs 
Summe für Theadelpheia (vívêtoi Kihprii) 
83 
[5 V» Vs] 
[. .] V*4 
6 
Euheme- 
reia 
bim. 
YeuipToi 
KXripoOxox 
Thea 
delpheia 
Thea 
delpheia 
Abgabe 
Abgabe 
78 V* V*4 
12 V«s 
4 Vs */*■* 
19V*[V»4] 
24 
Summe für Euhemereia (TÍverai xdipuç) 
90 V» Vs 
24 ‘/4 
24 
9 
Poly- 
deukeia 
him- 
Y6U1PYOÍ 
Poly- 
deukeia 
Abgabe 
bmq). (pop. 
IV's ['/«*] 
V*4 
— 
—
        <pb n="119" />
        Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber. 
97 
Zeile 
Staats 
speicher 
in: 
Gruppe 
der 
Steuer 
zahler : 
Die Steuer 
zahler 
stehen in 
der Hebe 
liste von: 
Steuer 
art: 
Einnahmen : 
Art. Weizen. 
Art. Gerste. 
Art. Linsen. 
10 
12 
13 
14 
Poly- 
deukeia 
briP. 
yeuipToi 
dsgl. 
dsgl. 
KXripoOxoi 
Thea- 
delpheia 
Philagris 
Syn- 
trempaei 
Poly 
deukeia 
Abgabe 
biacp. (pop. 
Abgabe 
bia&lt;p. (pop. 
Abgabe 
biavp. (pop. 
Abgabe 
biaq). (pop. 
32 
V* 
8 
v« 
ÕV» 
Vs 
28 Ys Y‘* 
‘/S 
4 [.] 7*4 
V«* 
27 
V* 
Summe für Polydeukeia (yivex 
ai Kibpriç) 
Abgabe 
biacp. q)op. 
46 Y» */3 
Y* Ys ‘A* 
28 Ys Y‘* 
[‘M 
31 [.] 7*4 
7« ^A* 
16 
17 
[X] 
brm. 
fempfoi 
Thea- 
delpheia 
Philo 
teris (?) 
Abgabe 
Abgabe 
4 Ys Ys 
70 
— 
— 
Summe für Dorf X (tívctoi xtbpris) 
74 Ys ‘/8 
— 
— 
18 
Dio 
nysias 
briU. 
yeujpToi 
Dionysias 
Abgabe 
50 
— 
— 
18 
Phil- 
agris 
kXtipoOxoi 
Philagris 
Abgabe 
biaq). (pop. 
8 Y« Y« 
V« 
— 
— 
19 
Philo 
teris 
KXripoOxoi 
Philoteris 
Abgabe 
7 Ys Y*4 
— 
— 
20 
Auto 
dike 
bnn. 
TeujpYoi 
Thea- 
delpheia 
Abgabe 
bia(p. cpop. 
6 Ys ’/s 
Ye Y*4 
— 
— 
21 
A.( ) 
brip. 
ycujpYoi 
Thea- 
delpheia 
Abgabe 
biaqp. (pop. 
2Y:4 
Yu 
— 
— 
Preisigke, Girowesen im griecli. Ägypten.
        <pb n="120" />
        98 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Zeile 
Staats 
speicher 
in: 
Gruppe 
der 
Steuer 
zahler : 
Die Steuer 
zahler 
stehen in 
der Hebe 
liste von: 
Steuer 
art: 
Einnahmen : 
Art. Weizen. 
Art. Gerste. 
Art. Linsen. 
B. TTo\í|liujvoç pepíç. 
22 
24 
25 
Oxy- 
rhyncha 
bnt». 
yeiupToí 
Thea 
delpheia 
Syn 
trempaei 
Abgabe 
biaqp. qpop. 
Abgabe 
biaqp. qpop. 
47 V» V» Vs 
4 ‘/a V‘* 
13 V» v« 
IV» 
— 
Summe für Oxyrhyncha (yiverai Kibpriç) 
Abgabe 
biaqp. (pop. 
^ ÎÏ 
13 V* V» 
IV» 
G. 0€|LiiöTou pepíç, Nachtragszahlung für das Etatsjahr 1: 
Thea 
delpheia 
brm. 
yeujpToi 
Thea 
delpheia 
Abgabe 
— 
36 
— 
Gesamteinnahme bioiKrioeiuç 
423 ‘A 
109 V, ‘A 
120 Vt» 
Alle in dieser Übersicht enthaltenen Einnahmen sind solche 
Einnahmen, die von den Genossenschaften der Staatsbauern 
und Kleruchen herrühren^; die Einnahmen werden nach 
diesen beiden Gruppen getrennt aufgeführt. Außerdem werden 
die Einnahmen noch nach der Ortsangehörigkeit (Hebelisten 
angehörigkeit) der beiden Genossenschaften getrennt. So hat z. B. 
der Staatsspeicher von Polydeukeia (Z. 9—13) Einnahmen nicht 
nur von solchen Staatsbauern, die in der Hebeliste von Polydeukeia 
stehen, sondern auch von solchen Staatsbauern, die in den Hebe 
listen von Theadelpheia, Philagris und Syntrempaei stehen; die 
letztgenannten wohnen eben in Polydeukeia und zahlen daselbst 
ihre Abgaben. 
^ Gegenstand der Zahlung ist in Z. 3 Pachtzins (¿xcpopíou) der 
Staatsbauern. Auch in den folgenden Zeilen wird die Einnahme in ¿Kqpó- 
piov bestehen, da eine andere Abgabenart nicht aufgeführt wird. Da auch 
Kleruchen unter den Zahlern sind, so folgt, daß der Lehenzins der Kle 
ruchen (vgl. Abschn. 36) gleichfalls ¿Kcpópiov genannt wird. Das éKqpópiov 
ist eine von Grund und Boden gezahlte Abgabe, daher wird sie von Steuer 
erhebern eingezogen worden sein (vgl. Wilcken, Ostraka I S. 582).
        <pb n="121" />
        Abschn. 22, Fernverkehr der Steuererheber. 
99 
Will man feststellen, ob z. B. die in der Hebeliste von Thea- 
delpheia verzeichneten Abgaben vollzälilig erhoben worden sind, 
so zählt man die Einnahmen von Theadelpheia sowie diejenigen 
der übrigen Dörfer, soweit dabei Theadelpheia in Betracht kommt, 
zusammen, also für den Monat Phaophi und für die Staats 
bauern der Hebeliste Theadelpheia in folgender Weise: 
Zeile 
Staatsspeicher in 
Art. Weizen 
3 
6 
10 
16 
20 
21 
22 
Theadelpheia 
Euhemereia 
Polydeukeia 
[X] 
Autodike 
A.( ) 
Oxyrhyncha 
68 Vs 
78 V» 
32 
4Vs V» 
6 V» V* 
47 V» V» Va 
Summe 
239 V» V‘* 
Fertigt man diese Zusammenstellung auch für alle übrigen 
Monate, soweit das Etatsjahr 2 in Betracht kommt, so erhält man 
die Ist-Summe in Hinsicht von Theadelpheia für das Etatsjahr 2, 
Hinsichtlich der Einnahmen des Dorfes Oxyrhyncha (Z.22—25) 
lautet der Text: xal uTr(èp) XpímuáTuuv) TToXé(pujvoç) ’OHupÚTx(u^v) 
òi(à) TÚJV cÍTrò 06(aòeXqpeíaç) x Artaben, xm òi{à) tújv àirò ZuvT(pe|LiTraei) 
X Artaben. Diese Stelle ist zu erklären : „für Rechnung der Ein 
nahmen (d. i. des Einnahmekontos oder des Steuerkontos) des Dorfes 
Oxyrhyncha in der TToXéjuujvoç pepíç sind Steuern gezahlt von 
Leuten, die aus Theadelpheia und aus Syntrempaei stammen“, 
d. h. der Staatsspeicher des Dorfes Oxyrhyncha hat diese 
Steuern vereinnahmt und verbucht, obwohl sie in der 
Hebeliste von Theadelpheia und Syntrempaei verzeichnet 
stehen. Die Vereinnahmung und Verbuchung geschieht für Rech 
nung des Staatsspeichers in Theadelpheia bezw. Syntrempaei. Es 
liegt hier also ein Beispiel dafür vor, daß die gegenseitige Aus 
hülfe in die Nachbar-juepíç (Faijum) hinübergriff; allerdings 
gehören in diesem Falle beide pepíòeç derselben Ober-Verwaltung 
(UTpaxriYÓç) an. Ob ein Übergreifen auch nach der 'HpaxXeíòou 
pepíç und besonders nach anderen Gauen zulässig war, wissen 
wir nicht. Auch beziehen sich die Verhältnisse dieses Abschnittes 
nur auf die römische Zeit; für die ptolemäische Zeit steht uns 
1*
        <pb n="122" />
        100 
Teil IL Korn-Giroverkehr, 
das nötige Urkundenmaterial für diese Frage nicht zur Ver 
fügung. 
Zu der Übersicht auf S. 96 möchte ich noch folgendes be 
merken, Im Kopfe (Z. 1 u. 2) steht die Gesamteinnahme ; doch wird 
die Einnahme òiacpópou çopéxpou von der etatsmäßigen Einnahme 
getrennt gehalten. Diese Trennung kommt auch wieder in der End 
summe der Übersicht (Z. 26) zum Verschein, denn hier finden wir 
die Schlußsumme der Ist-Einnahme ohne die Einnahme òiaçópou 
(popérpou. Die letztere Einnahme ist zweifellos eine Einnahme, 
die nicht in den Hebelisteu steht, sie ist eine nicht-etats 
mäßige Einnahme. Dagegen scheint die Einnahme irpoaperpou- 
pévou^ (Z. 4) zu den etatsmäßigen Einnahmen zu gehören. 
Der Ausdruck biaçópou (popéxpou ist aufzulösen in òiacpópou 
&lt;Kai&gt; (popéxpou. Das òiáqpopov bezeichnet die uns nicht bekannten 
„Unkosten“ 2, das (poperpov ist eine Abgabe zur Deckung der 
Beförderungskosten irgend welcher Art3. 
Der Giro-Fernverkehr in Steuersachen erfolgt, wenn auch die 
Staatsspeicher die Vermittlerrolle übernehmen, offenbar auf Kosten 
der Steuererheber, die ja als liturgische Beamte für die Steuer 
erhebung allein verantwortlich sind. Der (JitoXótoç ist nur für 
Fehlbeträge verantwortlich, die während der Lagerung im Speicher 
entstehen, der Steuererheber dagegen für alle während des Hebe 
geschäftes, also bis zur Ablieferung an den Staatsspeicher, ent 
stehenden Fehlbeträge ; daneben trägt der Steuererheber die Kosten 
des Hebegeschäftes. Der Schriftwechsel, den die Staatsspeicher unter 
einander im Fern-Giroverkehre führen, geschieht für die Zwecke 
des Hebegeschäftes, also zum Besten der Steuererheber. 
Nach den Ausführungen dieses Abschnittes haben wir uns den 
gesamten Hergang in folgender Weise vorzustellen. Der Steuer 
erheber in A trägt alle Steuerpflichtigen, die er im Orte A nicht 
greifen kann, in Listen ein; für jeden auswärtigen Ort (Hebebezirk) 
ist eine besondere Liste nötig. Diese Listen übersendet er an die 
Steuererheber jener auswärtigen Orte. Die letztgenannten Steuer 
erheber ziehen die Summen (Getreide) ein und führen sie an ihren 
eigenen Staatsspeicher ab, z. B. der Erheber in B an den Staats- 
‘ vgl. darüber Wilcken, Ostraka I S. 289. 
* vgl, oben S, 93 Anm. 2, 
3 Waszynski, Bodenpacht I S. 122, denkt an eine Steuer zur Bestreitung 
der Beförderungskosten des Getreides in die Staatsspeicher. Ebenso Rostow- 
zew, Archiv III S. 215.
        <pb n="123" />
        Abschn. 23. Fernverkehr der Privatleute. 
101 
Speicher in B. Der Staatsspeicher in B weist diese auswärtigen Ein 
nahmen in getrennter Buchführung nach; in den Monatsberichten 
an die Gau-Kechenkammer wird dieselbe Trennung aufrecht er 
halten. Die Trennung verschwindet in der Gau-Rechenkammer 
durch buchmäßigen Ausgleich, soweit es sich um Gegenrechnungen 
innerhalb desselben Gaues handelt. Sollten auch Gegenrech 
nungen zwischen Staatsspeichem verschiedener Gaue zulässig 
gewesen sein, so könnte in solchen EaUen ein Ausgleich nur 
in der Landes-Rechenkammer zu Alexandreia vorgenommen 
worden sein. 
Abschnitt 23. 
Fernverkehr der Privatleute. 
Der Giro-Fernverkehr der Privatleute ist von dem Giro-Fern 
verkehre der Steuererheber (Abschn. 22) grundverschieden : die Steuer 
erheber unterhalten den Fernverkehr zwecks Einziehung von 
Getreidesummen, die Privatleute dagegen zwecks Auszahlung von 
Getreidesummen. In dem einen Falle wird daher eine Forderungs 
liste nach dem Femorte gesandt, in dem anderen Falle dagegen 
ein Auftrag zur Zahlungsleistung. Ein solcher Auftrag zur 
Auszahlung kann aber unmöglich durch den privaten Girokunden 
in A eigenhändig ausgeschrieben und an den Staatsspeicher in 
B gesandt worden sein, da der Privatmann in A dem Staatsspeicher 
in B nicht bekannt ist; vielmehr ist die Ausfertigung des Fern 
auftrages Sache des Staatsspeichers in A. Zum Unterschiede von 
demjenigen Scheck, den der Privatmann in A für den Bereich 
seines Staatsspeichers in A auszustellen berechtigt ist, kann man 
den Fernauftrag des Staatsspeichers in A an denjenigen in B 
als Dienstscheck bezeichnen. 
Dieser Fernverkehr ähnelt unserem heutigen Postanweisungs 
verfahren. Daß man mit seiner Hülfe Ackerfrüchte übermitteln konnte, 
war besonders für Grundbesitzer wertvoll. Es konnte ein Grund 
besitzer, der in Arsinoe ansässig war und sich dort ständig auf 
hielt, aber verpachtete Besitzungen in Euheraereia, Bakchias usw. 
hatte, die von seinen Pächtern daselbst als Pachtzins bei den ver 
schiedenen Dorf-Staatsspeichem eingezahlten Weizenmengen in Arsi 
noe in Empfang nehmen oder auf seinem Guthabenkonto in Arsinoe 
solange stehen lassen, bis die angesammelte Menge groß genug war, 
nm sie im großen an einen Händler zu verkaufen oder selber nach 
einem Nilhafen bezw. nach Alexandreia zu verfrachten. Der Grund-
        <pb n="124" />
        102 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
besitzer in Arsinoe sparte die Beförderungskosten aller dieser kleinen 
Mengen von den verschiedenen Dörfern bis nach Arsinoe, auch 
sparte er alle Mühe und Sorge, die mit einer solchen Beförderung 
verbunden gewesen wäre. Die in Euhemereia, Bakchias usw. einge 
zahlten Weizenmengen gingen in die staatlichen Bestände über 
(siehe Abschn. 16); der Staat hatte aus seinen Beständen in Arsinoe 
jenem Grundbesitzer die gleichen Mengen zur Gutschrift oder zur 
Auszahlung zu bringen. Solche Weizen-Einzahlungen gingen nicht 
bloß in der Richtung von Euhemereia nach Arsinoe, sondern auch in 
umgekehrter Richtung von Arsinoe nach Euhemereia vor sich. Schon 
durch diese Wechselseitigkeit glichen sich Schuld und Forderung 
beider Speicher etwas aus. Was alsdann noch an Schuld und 
Forderung übrig blieb, wurde bei der Gau-Rechenkammer buch 
mäßig verrechnet, ähnlich wie beim Giroverkehre der Steuererheber 
(Abschn. 22). 
Daß die Giroguthaber für den Fernverkehr besondere Gebüh 
ren zu zahlen hatten, läßt sich aus den Urkunden nicht erschließen, 
ist aber mit Sicherheit zu vermuten. 
Den Beweis für das Vorhandensein eines solchen Fernver 
kehres privater Girokunden glaube ich vor allem in P. Amh. 
II 122 (211/2 n. Chr.) zu erkennen. Der Text lautet: 
TTpo(Tp(ep€Tpr|Kev) ^ im 6r|(T(aupòv) T oxvoußeuus Tevr|(|Li0TUjv) 
K (Itouç) Zeounpou ’Aviiuvivou Kaícrapoç toO Kupiou, KoX(\fj- 
paioç) lÿ. TXpGpeuüÇ Appiuvíuuv ÔTr(èp) 'HX[ioò]új[pou] xai 
MarOroç Y[. . . . .. .]. TTT(èp) Taxoi irp.. ZevKÚpxeuíÇ f)Tr(èp) 
Tktóitoç Tf)ç K(a'i) Eúòai[|i(ovíòoç)] ibç .[..] a, (YÍveiai) 
(dpTÜßn) a ò[ ]ç. 0n[(T(aupoO) òjpópou KoX(XiípaTOç) 
22. TXiíGpeujç uTT(èp) ‘HXioòiúpou xai MaTOT(oç) (TÍvexai) 
(dpTdßns) iß'. (2. H.) TXnGpeiuç uiT(èp) 'HXi[oò]lúp[ou] xai 
MaTÚTOç (dpraßri) « (npuTu) (réTaptov), Taxoi ínrèp Ticróeiioç 
T[fi]ç xai Eúòaipovíò(oç) (dpraßri) a. 
Der Text bietet leider mancherlei Lücken und Unklarheiten. 
Soviel aber ist sicher, daß mehrere Einzahlungen von Getreide 
beim Staatsspeicher des Dorfes Tochnubis vor sich gehen, von denen 
die eine auf Seite 63, eine andere auf Seite 67 des Kassentage- 
Grenfell und Hunt : „TrpoffK( ), or perhaps irpoapt ), is probably a 
verb“. Meine Auflösung TrpoouepéTpriKev hat ’Appiuvíujv als Subjekt zur Vor 
aussetzung, doch wäre schließlich auch eine andere Auflösung möglich ; der 
Grundgedanke wird dadurch nicht geändert.
        <pb n="125" />
        Abschn. 23. Fernverkehr der Privatleute. 
103 
buches' dieses Staatsspeichers vereinnahmt wurde, daß alle zwei 
oder drei Einzahlungen von einem und demselben Einzahler namens 
Ammonion ausgehen und für zwei Empfänger bestimmt sind, von 
denen der eine im Dorfe Tlethmis, der andere im Dorfe Tachoi^ 
wohnt. Das können nur Girozahlungen sein, die der Staatsspeicher 
in Tochnubis entgegennimmt und an den Staatsspeicher in Tlethmis 
sowie an den Staatsspeicher in Tachoi-Senkyrkis durch Dienst 
scheck übermittelt. Unsere Urkunde kann diesen Dienstscheck 
nicht vorstellen, weil sie die Zahlungen für Tlethmis und für Tachoi 
gemeinsam enthalt, während für jeden dieser Orte je ein besonderer 
Dienstscheck abzusenden war. Vielleicht ist darum unsere Urkunde 
eine Bestätigung über die geschehenen Einzahlungen 
(Quittung) zu Händen des Einzahlers Ammonion, ausgestellt 
vom Staatsspeicher in ToxvoOßig. Die geringe Menge jeder einzelnen 
Einzahlung (l'/g '/e Artabe, 1 Artabe und '/12 Artabe) läßt er 
kennen, wie stark das Girowesen der Staatsspeicher für den Fern 
verkehr selbst bei geringfügigen Schuldausgleichungen in Anspruch 
genommen wurde. P. Amh. II 122 ist darnach wie folgt zu über 
setzen und zu erklären: 
„Einlieferung in den Staatsspeicher des Dorfes Tochnubis an 
Feldfrucht des Jahrganges 20. 
A, gebucht auf Seite 63 des Kassentagebuches: 
a) für Rechnung des Staatsspeichers in Tlethmis: 
Einzahler: Ammonion. Empfänger: Heliodoros und 
Matys. Betrag: [l'/g'/s] Artaben^ 
b) für Rechnung des Staatsspeichers in Tachoi-Senkyrkis: 
Einzahler: (derselbe). Empfängerin: Tisois-Eudaimonis. 
Betrag: 1 Artabe. 
B, gebucht auf Seite 67 des Kassentagebuches: 
für Rechnung des Staatsspeichers in Tlethmis: 
Einzahler: (derselbe). Empfänger: Heliodoros und Matys. 
Betrag: '/12 Artabe. 
‘ Über den Unterschied zwischen Kassentagebuch und Konto siehe 
Archiv IV S. 101. 
* Taxoi liegt in unmittelbarer Nähe von levKÚpKiç, denn beide Dörfer 
haben zur Zeit des P. Fior. I 8 (136/8 n. Chr.) einen gemeinsamen KUjpoTpop- 
Uareúç. Vielleicht haben sie aus demselben Grunde auch einen gemeinsamen 
Staatsspeicher, sodaß oben in Z. 5 etwa Taxoi fj-rpi levKÚpKcujç oder dgl. 
zu lesen wäre. 
® In der Lücke Y[ ] wird, entsprechend der Zusammenzählung 
am Schlüsse, die Artabenmenge zu suchen sein; es ist 1‘/* V« “f“ V‘* — 1 V* ’/&lt;•
        <pb n="126" />
        104 
Teil II. Kom-Giroverkehr. 
(2. Hand) Macht zusammen; nach Tlethmis für Heliodoros und 
Matys VI2 1/4 Artabe, nach Tachoi für Tisois-Eudaimonis 1 Artabe“. 
Eine offene Frage bleibt es, ob Ammonion ein Girokonto 
beim Staatsspeicher in Tochnubis hatte, oder ob er als Nicht-Giro 
kunde die Einzahlung durch körperliche Einlieferung des Getreides 
bewirkte; im letzteren Falle mögen die Empfänger in Tlethmis 
und Tachoi Girokunden gewesen sein. Es ist aber die Möglichkeit 
nicht unbedingt ausgeschlossen, daß beim Fernverkehre Zahlungs 
übermittelungen durch die Staatsspeicher auch dann ausgeführt 
werden konnten, wenn weder der Einzahler in dem einen Orte, 
noch der Empfänger in dem anderen Orte Girokonten besaßen ; nur 
müßte in diesem Falle die Ein- und Auszahlung stets körperlich 
vor sich gehen. Für das Vorhandensein einer solchen Einrichtung 
bieten aber die Urkunden keinerlei Beweise. Immerhin scheint 
es angebracht zu sein, wenigstens auf die Möglichkeit eines solchen, 
übrigens sehr nahe liegenden Verfahrens hinzuweisen. 
P. Fay. 16 (1. Jahrh. v. Ohr.) scheint mir ein Dienstscheck 
zu sein, mittelst dessen der erste Staatsspeicher die Giro- 
Einzahlung an den zweiten Staatsspeicher überweist. Der 
Text lautet: 
TTioXeiLiaîoç TpajiipaTeùç TTToXejLiaí[uji] ctitoXótuji Aùto- 
ÒÍKTiç xcúpcw. MéxpníTov TTocreiòmvíiJui Aiòúpou órrèp 'Hpa- 
KXeíòou ToO Znvoßiou èKq)ópiov ou TeTeiúpTnK€v aÒToO KXf|pou 
Trepi [KJepKencTiv tnç TToX(é|aiJuvoç) rrupoO bpó(iauj) recraapá- 
Kovxa Trévxe, Y(ívovxai) (irupoO) òpó(|mu) pe. (’’Exouç) o, TTaOvi i0. 
Auf der Rückseite : (2. H.) Zíxou puTTap[o]ú. 
Zunächst ist es klar, daß das áxcpópiov hier Privatpacht 
zins ist, den Herakleides als Pächter an Poseidonios als Grund 
besitzer zu zahlen hat. Die Zahlung soll durch den Staatsspeicher 
in Aúxoóíkt) der Oepiaxou pepíç geschehen, mithin handelt es sich 
um Girozahlung. Der Pächter sitzt in KepKefiffiç der TToXépoivoç 
pepíç^, woselbst er einen Acker des Poseidonios bewirtschaftet. 
Poseidonios aber wohnt nicht in KepKcncrtç, sondern in Aòxoòíkti, 
darum geschieht die Überweisung des Pachtzinses nach Aúxoòíkh- 
Der Pächter ist Giroguthaber des Staatsspeichers in Kerkeesis, der 
Grundbesitzer Giroguthaber des Staatsspeichers in Autodike. Die 
Zinszahlung erfolgt im Monate Payni, also unmittelbar nach der 
* Beide Dörfer lagen in verschiedenen Mepíòeç, doch anscheinend nicht 
allzuweit von der gemeinsamen Grenze.
        <pb n="127" />
        Abschn. 23. Fernverkehr der Privatleute. 
105 
Ernte, durch Girozalilung an den Speicher in Kerkeesis. Der Speicher 
in Kerkeesis überweist die Zahlung an denjenigen in Autodike. 
Die Überweisung geschieht durch den vorliegenden Dienstscheck. 
Der Dienstscheck wird nicht vom Vorsteher des Staatsspeichers, 
sondern von einem Bürobeamten (tpappaTeúç) desselben ausgefertigt. 
Während die Speicher-Quittungen vom Vorsteher selber oder 
in seinem Kamen durch einen Vertreter vollzogen werden, genügt 
hier der Bürobeamte \ denn der Dienstscheck ist keine öffentliche 
Urkunde, sondern nur ein für den inneren Dienstbetrieb zwischen 
Speicher und Speicher laufendes Schriftstück. 
Im Zusammenhänge lautet nunmehr die Übersetzung: „Pto- 
lemaios, Bürobeamter (des Staatsspeichers in Kerkeesis), an Pto- 
lemaios) den Vorsteher des Staatsspeichers in Autodike. Zahle 
an Poseidonios für Rechnung^ des Herakleides den Pachtszins für 
seinen (des Poseidonios) Acker, belegen in der Gemarkung von 
Kerkeesis, den er (Herakleides) bewirtschaftet hat, im Betrage von 
fünfundvierzig (Artaben) Weizen, gemessen mit dem Maße des 
Tempelvorhofes^, schreibe 45 Art. usw.“ 
Man kann einwenden, daß TTToXepaîoç nur als Tpujapareúg, 
nicht als -fpappctTeùç (TitoXótuuv, sich bezeichnet, und daß er darum 
ein beliebiger anderer YpappaTEÚç sein kann; damit fiele dann die 
Voraussetzung, daß die Urkunde von einem Staatsspeicher aus 
geht, und daß dieser Staatsspeicher deijenige in Kerkeesis ist. 
Indessen bleibt als sichere Grundlage bestehen, daß der Pächter, 
der die 45 Artaben Pacht zahlt, in Kerkeesis wirtschaftet, und 
daß die 45 Artaben in Autodike zur Auszahlung gelangen als Pacht 
zins für den Acker in Kerkeesis. Der Pächter kann die 45 Ar 
taben nur aus der Ernte seines Pachtackers entnehmen 4^, daher 
‘ Über die ypaiainaTei^ aiToXÓTWv vgl. oben S. 57. 
* Über die Bedeutung von úirép im Sinne von „für Rechnung des 
Zahlers“ vgl. Abschn. 34. 
^ Wahrscheinlich war die Tempelartabe in eherner Ausführung auf 
dem bpó|uoç der Tempel öffentlich zur allgemeinen Ansicht aufgestellt. In 
ptolemäischer Zeit stimmen die Tempelmaße mit dem staatlichen Normal 
maße nicht überein (GrenfeU u. Hunt, P. Teb. I S. 44), sie scheinen aber auch 
unter sich nicht durchweg übereingestimmt zu haben (GrenfeU u. Hunt, P. Hib. I 
S. 230). Zur Zeit unserer Urkunde aber wird das pérpov bpópou von Ker 
keesis mit demjenigen in Autodike übereingestimmt haben, denn sonst wäre 
eine ordnungsmäßige Überweisung der 45 Artaben im Girowege nicht mög 
lich gewesen, es sei denn, daß man jedesmal umrechnete. 
* Falls man nicht weit abgelegene Vermutungen anderer Art gelten 
lassen will.
        <pb n="128" />
        106 
Teil IL Kom-Giroverkehr. 
wird er sie im Girowege beim Staatsspeicher in Kerkeesis einge 
zahlt haben. Somit erübrigt nur, anzunehmen, daß die Urkunde 
eine Fern-GiroÜberschreibung behandelt und daß der TpappaTeóç 
ein TPCi)LipaTeúç des Staatsspeichers in Kerkeesis ist. 
Aus diesem Beispiele ist zu entnehmen, daß im Femverkehre 
des Privat-Girowesens ein Übergreifen von der Gepicrrou pepíç zur 
TToXépujvoç pepíç gestattet war, eine Erscheinung, die wir schon einmal, 
beim Fernverkehre der Steuererheber (S. 99), beobachten konnten. 
Die bisherigen Beispiele zeigen — was eigentlich selbstver 
ständlich ist —, daß im Fernverkehre der erste Speicher, nach 
dem er eine Empfangsbescheinigung an den Zahler des 
eigenen Ortes ausgestellt hat, einen Dienstscheck an den zweiten 
Speicher absendet. Eine Urkunde, die den Ring schließt, ist P. Lond. 
II S. 90 Nr. 315 (150 n. G hr.). Diese Urkunde ist die dienstliche 
Rückmeldung des zweiten Speichers an den ersten Speicher 
über die Erledigung eines Dienstschecks. 
neyecToOxoç Neçepújxoç K(ai) p[éTo]x(oi) (JitoX(ótoi) Bœk- 
Xiáòoç ['H9ai(T]T(iáòoç) L Mep€Tpn)i(€0a) irj iõi toO [ITaOvji 
privòç ToO èveaTÚJTOç tf (êxouç) ’Avtujvívou K(aí)(Tapoç toO 
Kupíou [àTTÒ] T€YnK«TUJv) ToO aÒTOÚ €[tou]ç èv 0ri[craup]úji 
BoKXiáòoç €iç ’Ovvi£»(ppi[v] [frjavecppéppeujç BaKx(iáòoç) 
ôriia(oô’iiuv) òi(à) [Te]ujpT(dJv)* ZoKVOTT(aíoi&gt;) Niícrou 
TTupoO [d]pT[a]ßa5 TpiÚKOVTa, T(ívovTai) (írupoO) (dpiaßai) 
X. ['0|io]íuiÇ òi(à) TÔiv aÒTÚJv eíç [ItoJtoutitiv ’ATrÚYxeiuç 
TTupoú [dptjaßa? xpiaKOvra, Y(ívovxai) (nupoO) (apxaßai) X. 
K(ai) [eíç] TTaKOcriv ATrÚTX^mç [iropojO apxdßug èvvéa, 
T(ívovxai) (TTupoO) (apxaßai) 0. [[(ívovxai)] ^ èirfi x]ò aòxò 
TTupoô [a^^(aß)ag éHnKOv[xa èwé]a, T(ívovxai) (-rrupoO) 
^pxaßai) ¿0. Ai(à) Aio(TK(ópou) Yp(appaxémç). [("Exouç)] 
iT AòxoKpáxopoç K(aí)ô’apoç [Tíxo]u AiXíou 'AòpiavoO ’Avxuu- 
vívou [Zeßjaaxoö EucreßoOg, TTaûvi X. 
Die Urkunde ist von den Verwaltern der Staatsspeicher in 
Bakchias-Hephaistias* ausgestellt und betrifft drei Auszah- 
‘ Berichtigung von Grenfell und Hunt, Class. Rev. 1898 S. 434. 
* Lesung von Wilcken, Archiv III S. 236. 
® So zu ergänzen nach BGU. 716,14. Die 69 Artahen bilden die Ge 
samtsumme der drei Zahlungen. Kenyon ergänzt [koí]. 
^ Die Dörfer Bakchias und Hephaistias werden öfters als ein Gemein 
sames genannt, da sie dicht beieinander liegen (vgl. Grenfell und Hunt, 
P. Teb. II S. 372). Wie obige Urkunde zeigt, wurden beide Dörfer bisweilen 
auch verwaltungstechnisch zusammengefaßt.
        <pb n="129" />
        Abschn. 23. Fernverkehr der Privatleute. 
107 
lungen, die sämtlich am 28. Payni durch jene Verwalter im 
Speicher zu Bakchias ausgeführt worden sind. Daß die Erledigung 
Iv GncTaupiîii BuKXiáòoç stattfand, wird deshalb besonders betont, 
weil dieselben Speicherverwalter noch einen anderen Speicher ^ 
unter sich hatten, nämlich, wie aus ihrem Titel hervorgeht, den 
jenigen in 'HqpaiaTiúç. Die Empfänger der drei Auszah 
lungen sind: 
1. *Ovvüùq)piç, mit 30 Artaben Weizen. Er führt den Zusatz 
BaKx(iáboç) òrm(ocriujv), ist also Mitglied der Grenossenschaft der 
òripócTioi TttupYoi zu Bakchias. Seine Ortsangehörigkeit ist auch 
der Grund, weshalb die Zahlung im Speicher zu Bakchias statt 
findet, nicht im Speicher zu Hephaistias. 
2. ZTOTofjTiç, mit 30 Artaben Weizen. Er sowohl wie der 
folgende Empfänger führen nicht den Beisatz BuKxiáòoç brnaoorimv, 
doch wird man diesen Beisatz stillschweigend zu ergänzen haben. 
3. TTaKÛcriç, mit 9 Artaben Weizen. 
Die Einzahlung der drei Beträge geschieht bi(à) [Ye]ujpT(ú»v) 
ZoKVOTT(aíou) Niíctou, d. i. durch die Genossenschaft der Staatsbauem 
im Dorfe Soknopaiu Nesos. Wenn bei der dritten Zahlung die 
Worte bid tôiv aÙTÔiv, wie bei der zweiten, nicht nochmals wieder 
holt werden, so ist dem keine Bedeutung beizulegen. Solche Zah 
lungen der Staatsbauern in Soknopaiu Nesos an drei Staatsbauem 
in Bakchias können schon in Anbetracht der großen Entfernung 
nur auf dem Girowege vor sich gehen, und unsere Urkunde ist 
die Benachrichtigung des Speichers in Bakchias an denjenigen in 
Soknopaiu-Nesos, daß der Dienstscheck richtig erledigt worden sei. 
Win man annehmen, daß unsere Urkunde keine Dienst-Rückmeldung, 
sondern eine Erledigungsbescheinigung unmittelbar zu Händen der 
Staatsbauern in Soknopaiu Nesos sei, so wird auch in solchem 
Falle die Urkunde zunächst an den Staatsspeicher in Soknopaiu 
Nesos gewandert sein, wo sie den dienstmäßigen Beweis für die 
Erledigung zu erbringen hatte. 
Auch die Urkunde P. Grenf. H 47 (140 n. Chr.) wird eine 
Dienst-Rückmeldung des zweiten Speichers an den ersten 
Speicher sein: 
"Eroug rpírou AÒTOKpÚTopoç Kaíaapoç Tirou AîXiou 'Abpia- 
voû ’AvTUJveív[o]u Zeßauioö Eù(T[€poO]ç, ' Eu[€i(p] C- Aiôcr- 
Kopo{ç) Kui 01 péTOx(oi) criTo\(ÔToi) Bouß(acrTou). [Mepejipn- 
‘ Über die Verwaltung mehrerer Staatsspeicher durch ein und das 
selbe Kollegium von oitoXóyoi vgl. oben S. öl f.
        <pb n="130" />
        108 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
^(eOa) àirò tújv Tevn(|LiáTuuv) toO auToO [êtouç] irupoO pérpuj 
òn(lLlOCríUj) 5u((T)Tip^ èv 0[ri(craupLÚ)]* òlà TÔÍV àTTÒ Zok(vo- 
Traíou) Nn(y(ou) rTaKÚ[(J€i] TTaKÚcreujç àpTáp(aç) éKaTÒ[v 
TpiájKovTtt éTTTá, Ktti MecTopTi ã K[pi0]fiç apTaß(a&lt;;) Tecrcra- 
pÓKovTa èvvéa xéTaprov, Kai ïq xoO aúxoO Mecropfi pnvoç 
áXXaç àpxáp(aç) béxa éirrà fípKTu (òujòÉKaxov), Y(ívovxai) 
xoO O'ùpTr(avxoç) (rrupoO)^ cr^ (fípicru xpíxov). (2. Hand) Ai- 
ócrKopo(ç) O'uvpepáxpnp(ai) tàç TrpoK(ei)aévaç) (nupoO)^ C’y 
(npicFu xpíxov). 
Zahler sind oí àrrò ZoK{voTraíou) Nricr(ou), d. h. ohne Zweifel 
die Staatsbauem von Soknopaiu Nesos. Empfänger ist Pakysis 
der das Getreide durch Vermittelung des Staatsspeichers in Bu- 
bastos empfängt. Bubastos liegt in der Nähe von Philadelpheia* 
also in beträchtlicher Entfernung von Soknopaiu Nesos. Daß die 
2O31/2G3 Artaben Getreide sollten körperlich von Soknopaiu Nesos 
nach Bubastos geschafft worden sein, ist ganz unwahrscheinlich, 
da Giroüberweisungen von einem Speicher auf den anderen ein 
zur Ersparung von Beförderungskosten viel benutztes Hilfsmittel 
waren. Zahler wie Empfänger sind Privatpersonen, es kann daher 
nicht zweifelhaft sein, daß eine Fern-Girozahlung vorliegt. Es 
handelt sich um drei Giroüberweisungen, die 42 Tage auseinander 
liegen, die von demselben Giroaussteller herrühren und für den 
selben Empfänger bestimmt sind. Während bei P. Lond. H S. 90 
Nr. 315 (siehe oben S. 106) der Umstand, daß drei verschiedene 
Empfänger vorhanden sind, nur die Deutung zuläßt, daß jene Ur 
kunde nicht für die drei Empfänger, sondern für die Ausgangsstelle 
bestimmt ist, kann man bei P. Grenf. II 47 zweifelhaft sein, ob sie 
für den Zahler oder Empfänger gilt, weil sowohl der Zahler als 
auch der Empfänger in der Einzahl steht. Wahrscheinlich aber 
ist auch sie für den Staatsspeicher in Soknopaiu Nesos ausgestellt 
worden. Ist das richtig, so lernen wir aus der Urkunde, daß der 
zweite Speicher die Bescheinigung für den ersten Speicher so 
ausstellen konnte, daß sie für einen längeren Zeitraum eine Reihe 
von Überweisungen an denselben Giroempfänger zusammenfaßte. 
‘ Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 123. 
* Crönert, Stud. Pal. IV S. 87 vermutet €Tra[iTov] statt cy 6. Ich schließe 
mich dieser Vermutung an. Die Bedeutung von eiraixov ist bisher nicht klar 
gestellt worden. 
* Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 123. 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 373.
        <pb n="131" />
        Abschn. 23. Fernverkehr der Privatleute. 
109 
Der Ausdruck 'òià ôripoaituv’ kann zu einem bloßen 'òr)- 
poaiujv’ zusammenschrumpfen (vgl. das nähere im Abschn. 37). Das 
ersieht man aus BGÜ. 67 (199 n. Chr.). Diese Urkunde ist eben 
falls eine Dienst-Rückmeldung des zweiten Speichers an 
den ersten Speicher in Sachen des Giro-Fern Verkehres. An der 
selben Stelle, wo im vorhergehenden Beispiele *òià xinv ànò Zok(vo- 
TTttiou) Nncr(ou)* steht, steht hier *ZoKV07r(aion) Niiaou bripoffiujv*. 
In beiden Fällen sind die Staatsbauern von Soknopaiu Nesos die 
Giro-Aussteller. Die Urkunde BGU. 67 lautet: 
’'Etouç Î Ao[u]kíou ZeTTTipiou Zeouppou EodeßoOg TTepii- 
vuKoç ’ApaßiKOÖ ’AbiaßriviKoO ITapOiKoO M€TÍcr[TOu] Kai Map- 
Kou AupriXiou ’Avtujvívou Zeßaaiöiv, TTaüvi k. AibfTtuv Kai 
TTroXepaîoÇ Kai TTaueípioç Tp(appaT€iç) ô'itoX(ôtujv) Kin(pnG) 
NeíXou TróX(€ujç). MepeTpiipeOa èv Oriffaupúj Tfjç iTpoK(eipévriç) 
Kih(priç) pérpuj br|(poa(uj) Eemôi àtrò T€vri(|iáTUJv) xoú aò- 
XOÛ exouç ZoKVOTr(aíou) Npaou òtipoaíiuv TTdiç Zaxa- 
ßoüxo? Trup[o]û (dpxdßa?) òéKa, ï(ivovxai) (uupoO dpxdßai) i. 
AßoOg ZaxaßoOxo[g] ópoíiuç (irupoO dpxaßag) TrevxiÍKOvxa, 
T(ívovxai) (xrupoû apxaßai) v. K [ai] Z[xox]of|T[i]ç Zaxa- 
ßoO[xo]? ópoíouç (iTupoû dpxdßag) eÏKom òúo ppicTu òcuòéKaxov, 
T(ívovxai) (xcupoO dpxaßai) Kß (ppiau) (òujòéKaxov). 
Die Giroempfänger sind TTâiç, AßoOg und Zxoxopxiç. Sie 
stehen im Nominativ, was bei derartigen Urkunden nicht weiter 
auffallen darf. Alle drei Empfänger wohnen im Dorfe NeiXou ttóXiç 
des Faijum. Den drei Empfängern steht nur ein einziger Zahler 
gegenüber, nämlich die Genossenschaft der Staatsbauern in Sokno 
paiu Nesos. Es ist wohl ausgeschlossen, daß die Urkunde eine 
Girobenachrichtigung seitens des zweiten Speichers (in Neilupolis) 
an die drei Empfänger ist, denn eine Benachrichtigung an drei 
Empfänger auf einem Blatte ist unwahrscheinlich. Auch kann die 
Urkunde keine für den Girozahler bestimmte Giroquittung sein, 
denn sie ist nicht vom (ersten) Staatsspeicher zu Soknopaiu Nesos 
ausgestellt worden, sondern vom (zweiten) Staatsspeicher in Neüu- 
polis. Folglich bleibt nur übrig, daß der Staatsspeicher in Neilu 
polis die Urkunde für den Staatsspeicher in Soknopaiu Nesos aus 
gefertigt hat; die Urkunde ist mithin eine Dienst-Rückmeldung 
des zweiten Speichers an den ersten Speicher. Auch hier^ 
wird im Kopfe der Urkunde nicht, wie sonst allgemein, die 
‘ vgl. oben S. 57 u. 105.
        <pb n="132" />
        no 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Sitologenfirma genannt; es genügen die Bürosekretäre, denn 
wie der Dienstscheck, so ist auch die dienstliche Eückmeldung 
lediglich für den inneren Dienst bestimmt. 
Die Urkunden P. Lond. 11 S. 92 Nr. 346 a bis c sind sehr 
wahrscheinlich gleichfalls Dienst-Rückmeldungen. 
Die Urkunde a lautet: 
’’Etouç ß Aoukíou Zeimiuiou Zeounpou TTepTÍvaKoç Zeßacr- 
ToO, TTaOvi ë. Zapairiiuv Kai oi p(éToxoi) ctitoX(ótoi) Kiúia(nç) 
Neí(Xou) Tró(Xeujç). M€|i£Tpn)Li(e0a) àrrò T[ev]np(áTUJv) xoO 
aÒToO ëîouç pÉTpiu òriM(o(Títu) Hcrw eiç’Aivxú»(Triv)i TTa- 
ßouTo? ZoKV07T(aíou) Niícrou [ònp(ocríijuv)]* irupoO (dpxaßac;) 
xpíç, T{‘vovxai) (nupoO apxaßai) f- 
In dieser Urkunde und in den Urkunden b und c wohnen die 
Zahlungsempfänger im Dorfe NeiXou ttóXiç, während die Genossen 
schaft der Staatsbauern zu Soknopaiu Nesos die Girozahlerin ist. 
Die dienstmäßige Abwickelung des Giro-Fernverkehrs für 
private Girokunden haben wir uns also folgendermaßen vorzu 
stellen. Der Girokunde M im Dorfe A zahlt im Girowege eine 
Getreidesumme an den Staatsspeicher in A mit dem Aufträge, 
daß dieselbe Menge an den Girokunden N im Dorfe B ausbezahlt 
werde. Der Staatsspeicher in A erteilt dem M die gewohnte 
Speicherquittung (siehe Abschn. 30) und fertigt einen Dienst 
scheck an den Staatsspeicher in B aus. Das Schlagwort des 
Dienstschecks ist péxpqaov. Der Staatsspeicher in B schreibt die 
überwiesene Getreidesumme im Girokonto des N gut und benach 
richtigt den N über die Gutschrift (siehe Abschn. 30 S. 139). Schließ 
lich fertigt der Staatsspeicher in B eine Dienst-Rückmeldung 
an den Staatsspeicher in A aus, worin die Erledigung des Dienst 
schecks angezeigt wird. Das Schlagwort der Dienst-Rückmeldung 
ist pepexpiipeOa. 
Abschnitt 24. 
Beschränktes Verfügnngsrecht. 
Die Girobescheinigung P. Oxy. UI 517 (130 n. Chr.) lautet : 
Yuüß0(€a;g), òi€axáX(ricrav) xqi ib (ëxei?) dno Zeván(xa) 
(dpxdßai) X^. Mepéxpri(vxai) eîç xò bq|u(ó(Tiov) (írupoO) 
‘ Nach der Lesung von Wilcken, Archiv I S. 144. In P. Lond. II Nr. 346 c 
lautet der Name ’Atx*itiy TTaßoüToq. 
* Ergänzt nach P. Lond. II 346 c, 5. 
® Über diesen ersten Satz vgl. S. 91.
        <pb n="133" />
        Abschn. 24. Beschränktes Verfügungsrecht. 
111 
T£vn)Li{aToç) ib (ëtouç) 'AbpiavoO Kaícrapoç toö Kupiou btà 
Géujvoç (TiTo\(ÓTOu)ZiTK(e&lt;pâ) Kai |iiicr0ujT(újv)'HpaK- 
Xeíò(ou) Avtíou "Qpou Kai TTToXXâT[o]ç ZapaTTÍ[u)Jvi 
'Hpdiòou díTÒ 0é|iaT(oç) TTaiTovTâ)T(oç) Aa»po0(éou) Teujp- 
t{o0) (íTUpoO) (dpTaßai) TpiáKOvia irévte, (TÍvovrai) (TiupoO) 
(dpiaßai) Xe. ^Qpoç òià ZTe(pá(vou) Yp(a|LipaTéujç) creorri- 
(neíuujuai) xàç xoO (írupoO) (dpxaßaq) xpiÓKOvxa Ttévxe, (tí- 
vovxai) (TTupoô) (dpxaßai) Xe. TTxoXXâç btà Aiópou Ypap(|ua- 
xéujç) aeo^peíiupat xàç xoO (irupoO) (dpxaßag) xpiáKOvxa 
irévxe, (rívovxai) (irupoO) (apxaßai) Xe. 
Hier fällt vor allem auf, daß Horos und Ptollas die Giro 
zahlung durch ihr aecrrnaeiujpai genehmigen oder bestätigen. Die 
Worte à-rrò 0épaxoç zeigen zunächst, daß die 35 Artaben Weizen 
von dem Girokonto des TTaTtovxúiç weggeschrieben und dem Zapa- 
TTÍtuv körperlich oder buchmäßig zugeführt ^ worden sind. Das 
geschah btà Géujvoç mxoXÓYou. Von jenem btà hängt aber noch 
ab: Kai ptdßwxtDv ‘HpaKXeibou ’Avxiou "Qpou Kai TTxoXXáxoç, mithin 
haben Horos und Ptollas in ihrer Eigenschaft als Pächter des Hera- 
kleides, Sohnes des Antias, bei dieser Girozahlung zusammen mit dem 
Speicherverwalter Géiuv gehandelt. Daß der Speicherverwalter hier 
nicht, wie sonst, selbständig handeln konnte, sondern an die Mit 
wirkung zweier Privatleute gebunden war, läßt sich nur so erklären, 
daß diese beiden Privatleute (Horos und Ptollas) irgendwelche be 
hördlich anerkannte und dienstmäßig festgelegte Ansprüche an dem 
0épa des Papontos hatten. Ist diese Erklärung richtig, woran ich nicht 
zweifeln möchte, so brächte unsere Urkunde den Beweis dafür, daß 
die 0épaxa in gleicher Weise der Verpfändung oder der 
Beschlagnahme unterlagen, wie jeder andere Privatbe 
sitz. Jedenfalls hatte Papontos kein freies Verfügungsrecht über 
sein Giro-Guthaben, die Beschränkung war dem Speicherverwalter 
amtlich bekannt gegeben, der Speicherverwalter bedurfte der schrift 
lichen Mitzeichnung der anspruchberechtigten Horos und Ptollas; 
diese Mitzeichnung erfolgt, indem jeder der beiden durch seinen 
Büroschreiber das cFearnaeiuipai anfügen läßt. 
Eine Beschränkung anderer Art enthält die Giroanweisung 
P. Lips. I 112 (123 n. Chr.): 
‘ Wenn auch hinter |ae|LiéTpri(vTai) die Wendung eíç tô bnp(ó^iov) folgt, 
so darf daraus nicht sicher geschlossen werden, daß eine Getreidemenge in 
den Speicher hineingebracht worden sei. Die Wendung eîç xô bnpóoiov 
ist stehende Formel auch bei buchmäßigen Giro Umschreibungen.
        <pb n="134" />
        112 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
[KXaúòio]ç Mouvaxiavòç ctitoXótuui ’'Qqpeujç TÓTr(ujv) [xaí- 
pei]v. AmaieiXov âç êxeiç pou Gépaioç [àrrò Y]evn|LiaToç 
TOÛ òieXSóvToç C (êiouç) ‘Aòpiavoú Kaídapoç [toO Kjupíou 
Aiòújueui TTioXepaiou toO TlToXepaíou [. . . . Jcuç Trpeípaçi 
upraßag Tpia[K]oaíaç ÔTÒonKOv[Ta xjpeíç fípicru x^K^i^aç) 
xpeíç, Y(ívovxai) (apxaßai) XTTf (rípiíTu) x(oívik€ç) t- "Exouç 
Z [AOxojKpáxopoç Kaíaapoç Tpaiav[oú] Aòpiavoú Zeßacrxoö 
[ ] X. (2 H.) Aeovxâç è7TÍxpoTr(oç) xo[ú] 7rpoT[eT]pap- 
pévou KXauòíou [MouvJaxiavoO creormeíajinai [xàç] TrpoKei|Liévaç 
xpia[KO(Tíaç] [ÔT]òonKOVxa xpeíç rípiau xoíviKaç xpeíç, t[ívov- 
xai] (dpxaßai) xttt [(npicTu) x(oíviKeç) y]. [Xpójvoç ó aòxóç^. 
Klaudius Munatianus war noch unmündig, deshalb wird 
sein Vermögen von einem Vormunde (èTtíxpoTToç) verwaltete 
Es ist selbstverständlich, daß der Vormund alle Zahlungen ge 
nehmigen muß; aus unserer Urkunde scheint aber weiter hervor 
zugehen, daß die vormundschaftliche Genehmigung für 
die Speicher Verwaltung Vorbedingung war, daß mithin die 
Speicherverwaltung über jeden Fall der Unmündigkeit eines 
Giro-Guthabers besonders unterrichtet wurde sowie dienstlich ver 
pflichtet war, nur Anweisungen mit der Gegenzeichnung des Vor 
mundes anzunehmen. 
Die im Staatsspeicher verwahrten Privat-Girobestände waren 
mithin in derselben Weise der dienstmäßigen Sperre unterworfen, 
wie die im Besitzamte (ßißXioGnxri èTKxiíaeujv) verwahrten Besitz 
rechte (siehe Abschn. 91—94). Hier wie dort kann der Besitzer 
über seinen Besitz nur dann verfügen, wenn der Besitz unein 
geschränkt ist. Die Sperre ist die Folge einer Verpfändung 
oder einer Beschlagnahme oder einer Vormundschaft. 
Abschnitt 25. 
Nebenkosten der Girozahlung. 
Wird Getreide körperlich in den Staatsspeicher eingezahlt, 
so müssen die Speicherbeamten das Getreide entgegennehmen, 
nachmessen, abquittieren, nach Bedarf auch reinigen und in den 
‘ Über irpeíiLiaç siehe oben S. 71. 
* vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv IV S. 485. 
3 Über die Vormundschaft der Unmündigen vgl. Gradenwitz, Archiv III 
S. 407; Weiss, Archiv IV S. 73 ff. ; Mitteis, Ztschr. d. Sav. Stift. 1907 S. 387; 1908 
S. 396 f.; Wilcken, Archiv III S. 378; IV S. 461 u. 562.
        <pb n="135" />
        Bai 13gÆ;..-2^ ã,50^ 
K S lL 
Abschn. 25. Nebenkosten der Girozahlung. 113 
Lagerraum schaffen. Hierfür werden Einzelgebühren als ííeben 
kosten zum eingelieferten Getreide erhoben. Von diesen Neben 
kosten (Beikosten) kennen wir: 
1. (TixoXoTiKÓv^ wahrscheinlich eine Gebühr für die Mühe 
waltung des (TitoXótoç2; vgl. unten S. 114, 
2. (TiToiLieTpiKÓv^, die Weizen-Meßgebühr. 
3. KaSápffeujç^, eine Gebühr für Reinigen® des Getreides 
von groben Fremdkörpern. 
4. KocTKiveuTiKÓv®, eine Gebühr für Durchsieben des Ge 
treides zur Entfernung feiner Fremdkörper, insbesondere des Sandes. 
Es scheint, daß man die vorgenannten Nebenkosten ganz 
oder teilweise, vielleicht auch noch andere Gebühren, unter dem 
Sammelnamen *7Tpoff|LieTpoij)Lieva”^ zusammenfaßte. Die Höhe 
der Nebenkosten schwankt sehr*; selbst innerhalb einer und der 
selben Urkunde, z. B. in P. Lond. HI S. 89 Nr. 900 (1. Jahrh. n. Ohr.), 
ist ein Schwanken bemerkbar. 
Die TTpoupeTpoopeva sind zahlbar seitens desjenigen, der die 
Mühewaltung des Speichers veranlaßt. Wer also Getreidesteuern 
körperlich einzahlt, hat die TrpoupeTpoújueva zu entrichten. Zahlt 
jedoch ein Giroguthaber seine Getreidesteuern durch Weg 
schreiben von seinem Konto ein, so können die irpocrjuerpoóiLieva 
nicht erhoben worden sein, weil diese Abgaben bereits früher 
einmal, als die nämlichen Getreidemassen körperlich eingezahlt 
wurden, entrichtet worden sind. Macht ein Giroguthaber eine 
Girozahlung an einen anderen Giroguthaber, so werden die Ttpocr- 
pexpoúiLieva ebenfalls nicht entrichtet worden sein. Wahrscheinlich 
aber mußte in solchem Falle eine Giro-Umschreibegebühr gezahlt 
‘ P. Oxy. IV 740, 22 u. ö. (um 200 n. Chr.). 
* Grenfell und Hunt, P. Oxy. IV 744, 22 Anm., denken an ein Dienst 
geschenk für die öiToXöyoi. 
3 P. Hib. I HO, 14 (um 270 v. Chr.); P. Teb. II 520 (um 15 n. Chr.): 
0iTUí|LiéTpou ; P. Oxy. IV 740, 25 (um 200 n. Chr.). 
* Über die anderweitige Bedeutung der xaGapà péxpriuiç s. oben 
S. 75 f. 
® P. Petr. Ill 129 a, 14; vgl. Mahaffy, aaO. S. 319; P. Teb. I 72, 398 (um 
114 V. Chr.); P. Lond. III S. 138 Nr. 1225, 11 (um 70 n. Chr.); P. Fay. 23a Einl. 
(2. Jahrh. n. Chr.) : 6 éirfi] xfjç xaGclpueiuç toO brunoaíou irupoO. 
» P. Petr. Ill 129a, 15; P. Teb. I 72, 398. 
' Über diesen Ausdruck siehe Grenfell und Hunt, P, Teb. I 92, 9 Anm.; 
Wilcken, Ostraka I S. 289. 
8 Grenfell und Hunt, P. Fay. 81, 11 Anm.; Vitelli, P. Fior. I 35,11 Anm. 
8 
Preisigke, Girowesen im griech, Ägypten.
        <pb n="136" />
        114 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
werden. Vielleicht hängt das ctitoXotikóv mit dieser Giro-Umschreibe- 
gebühr zusammen, denn in P. Oxy. IV 740 erscheint das ctitoXoti- 
KÓV in einer mehrere Staatsspeicher umfassenden Abrechnung über 
Privatguthaben (s. Abschn. 26). 
Zahlt ein Giroguthaber eine Kornmenge im Girowege an 
einen Nichtguthaber, so muß der Speicher körperlich auszahlen, 
und es ist wahrscheinlich, daß in diesem Falle das aiToperpiKÓv 
fällig war. Verpflichtet zu dieser Zahlung war offenbar der zahlende 
Giroguthaber. 
Treffen wir die TrpoffjaeTpoúpeva in Girobescheinigungen des 
Staatsspeichers\ so hat nach obigem entweder eine körperliche 
Einzahlung mit Gutschrift auf ein Girokonto, oder eine Wegschrift 
von einem Girokonto mit körperlicher Auszahlung an einen Nicht 
guthaber stattgefunden; in letzterem Falle kann indessen nur das 
aiToXofiKÓv und das criTopeTpiKÓv, nicht auch die ßeinigungs- und 
Siebegebühr erhoben worden sein, weil das im Speicher lagernde 
Getreide bereits gereinigt und gesiebt ist. Das Fehlen der upocr- 
peipoúpeva begründet die Vermutung, daß die Girozahlung nur in 
Wegschrift und Gutschrift bestand. 
Es mochte verkommen, daß ein Privatpächter, welcher 10 
Artaben Zins körperlich auf das Girokonto des Verpächters zu 
zahlen hat, auch nur diese 10 Artaben in den Speicher einliefert, 
sodaß der Speicher genötigt ist, die irpoapeTpoúpeva von diesen 
10 Artaben abzuziehen; die Gutschrift auf das Konto des Ver 
pächters lautet alsdann auf einen um jene Gebühren verringerten 
Betrag. Um die aus solchem Verfahren entstehenden Weiterungen 
zu verhüten, stellten vorsichtige Verpächter im Pachtverträge die 
Bedingung, daß die péTppcnç eine xaGapá pérpnmç sein solle (vgl. 
oben S. 76). 
Abschnitt 26. 
Lagergebühren. 
Die Lagergebühr, welche für Lagerung von Getreide in einem 
Speicher zu entrichten ist, heißt 'èvoíxiov Orjffaupoö’. Da im 
Staatsspeicher neben den Giroguthaben kein anderes Privatge 
treide lagert, so bezieht sich das èvoÍKiov GpcraupoO, wenn es für Be 
nutzung eines Staatsspeichers gezahlt wird, stets auf Giroguthaben. 
‘ z. B. BGU. 755 (118 n. Chr.); P. Fior. I 35 (167 n. Chr.); P. Fay. 81 ; 
83; 162 usw.
        <pb n="137" />
        8* 
Abschn. 26. Lagergebühren. 
115 
Das èvoÍKiov 0r|craupoO ist uns bisher nur aus zwei Urkunden 
bekannt, nämlich aus BGrU. 644 (69 n. Chr.) und aus P. Teb. n 520 
(um 15 n. Chr.). BGU. 644 ist ein Vertrag über Verpachtung von 
20 Aruren auf 3 Jahre mit der Verpflichtung des Pächters, neben 
dem Pachtzinse jährlich 1 Artabe Weizen ‘èvoiKÍou 0r|craupoO’, und 
zwar *0ricraopoO Zúv0euuç’ (Z. 23 ff.) zu zahlen. Es wird kaum zweifel 
haft sein, daß dieser 0Ticraupóç ein Privatspeicher ^ ist. In P. Teb. II 
520 dagegen ist das èvoÍKiov OrjcraupoO eine Einnahme des Staats 
speichers, zumal auch die TTpocrfieTpoupeva gezahlt werden. Diese 
Urkunde, die von den Herausgebern nur im Auszuge veröffentlicht 
worden ist, enthält folgende Zusammenstellung: „Weizen 344 Art., 
Abgabe òixoiviKÍaç^ 8G2 ^lu Art., TcpouperpoupEva 561/2 Art., 
zusammen 798 Art.3, Weizen-Meßgebühr 3 Art, èvoiKÍou 0r|- 
(TaupoO 4 Art., zusammen 805‘/s Art“ Über die Höhe des èvoí- 
Kiov 0ricraupoO läßt sich daraus nichts entnehmen. 
Eine Gebühr, die anscheinend^ gleichfalls mit dem Lagern 
von Getreide im Staatsspeicher in Beziehung steht, ist die Gebühr 
*Troòúj|LiaTOç’. Nach BGU. 321, 13 ist Tróbuupa die Deckenlage, 
welche zwei Geschosse von einander trennt; daher bezeichnet das 
Wort wohl auch den „Estrich“ eines Lagerraumes. Die Urkunde^ 
die uns über diese Gebühr am besten unterrichtet, ist P. Teb. H 339 
(224 n. Chr.), ein Monatsbericht des Staatsspeichers zu Tebtynis an 
den aTpaxriTÓç. Es sind hier im Monate Thoth vereinnahmt worden : 
Abgaben der briMomoi Teiopfoi 
aus Tebtynis 129 Art. Weizen, 10 Art. Gerste, 
Abgaben der xXripoOxoi aus Teb- 
tynis ••••••••• 
Abgaben der KXripoOxoi aus Ker- 
kesephis ^ 
zusammen . . . 176 Art. Weizen, 10 Art. Gerste. 
Dazu treten die Gebühren ttoôuü- 
puTog, und zwar 2 &lt;)/o von 176= 3^/2 Art. Weizen, 
ferner 1% von 3 V2 = „ „ , 
ferner die Hälfte von V24 = „ „ , 
zusammen . . . 3 V21/24 V48 Art. Weizen. 
* vgl. oben S. 41. 
* Über diese Abgabenart vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. H S. 342. 
® Die Rechnung läßt sich nicht nachprüfen. 
* Vermutung von Grenfell und Hunt, P. Teb. H 339,17 Anm. 
® Über den Fernverkehr vgl. S. 89 ff. 
37 
” M 7 57 57 7 
10 
77 77 7 n Ml
        <pb n="138" />
        116 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Die Hauptmasse bilden die 176 Artaben. Da sonst nicht 
bekannt ist, daß ein Steuerzahler, ein Staatspächter usw. für seine 
an den Staat gezahlten Getreideabgaben auch noch Lagergebühr 
zu zahlen hat, ist die Frage zu stellen, weshalb gerade für diese 
176 Artaben eine Lagergebühr verlangt wurde, namentlich auch, 
weshalb für die Lagergebühr von 3 V2 Artaben abermals eine Lager 
gebühr und für die letztere zum drittenmale eine Lagergebühr 
fällig war. Die Höhe einer Lagergebühr pflegt abhängig zu sein 
von der gelagerten Masse und der Zeitdauer der Lagerung. Die 
Zeitdauer des Lagerns eingezahlter Getreideabgaben hängt aber 
von dienstlichen, dem Willen des Steuerzahlers völlig entrückten 
Umständen ab; deshalb erscheint es bedenklich, in Troòiú|LiaToç 
schlechthin eine Gebühr für das Lagern von gezahlten Getreide 
abgaben zu sehen. Natürlicher wäre es, diese Abgabe als eine 
„Versäumnisgebühr“ zu erklären. 
In BGU. 977 (um 162 n. Ghr.)i scheint diese Abgabe tat 
sächlich von einer Zeitdauer abhängig zu sein (Z. 9ff.); [‘Po]u- 
TiXiuui TToXuKpáiei aT^parrijYnffavTi [. . . . èXjácrcra) upofféGeTo unèp 
(f]pi[apTaß(ag])^ TTOÒi0|u(aToç) òià Xófou [( )|arí]vo\j^ êujç 'AòpiavoO^ 
r) (êiouç) GeoO AòpiavoO (nupoO) kò" ktX. Ein abschließendes Urteil 
über die Art der Abgabe 7TOÒií))LiaToç läßt sich jedenfalls auf Grund 
der bisherigen Zeugnisse® nicht abgeben. 
Eine andere Gebühr, die mit der Lagerung der Giroguthaben 
im Staatsspeicher in Verbindung stehen könnte, ist die aus ptole- 
mäischer Zeit bekannte Gebühr peraßoXpg dvm oiKÍaç eîç tò 
òúipa, die in P. Teb. 1123 (1. Jahrh. v. Chr.) wiederholt vorkommt. 
Diese Urkunde ist eine Zusammenstellung der Einnahmen ver 
schiedener Dörfer, teils Geldeinnahmen, teils Getieideeinnahmen. Die 
Zusammenstellung muß also bei einer den Staatsspeichern und der 
Staatskasse Vorgesetzten Stelle angefertigt worden sein®. Kenntlich 
sind die Einnahmen vom 4. eines nicht genannten Monats aus TaXei 
und vom 6. desselben Monats aus KepKeoffîpiç. Für die letzteren 
Einnahmen lautet der Text (Z. 11 ff.): 
‘ Z. 2 ergänze [oiTopeTjpiIiv. 
® Berichtigung von Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 157. 
® Der Zeitraum von x Monaten. 
* d. i. Choiak. 
® vgl. die weiteren Belegstellen bei Grenfell und Hunt, P. Teb. II 339, 
17 Anm. 
® vgl. Abschn. 12.
        <pb n="139" />
        Abschn. 26. Lagergebühren. 
117 
C. Eicrboxn KepK(eoaipei) • 
eé(|ia?) XXíbuj(voç) [|Li€T]aßo(Xfiq) dfvu) oÍK(íaç) eiç tò òúj(|Lia?) ai( ) 
qpaKoO (apraßai) CC', 
6€(na) Bíeu(oç) peTaßo(Xfiq) dviu oÍK(íaç) eiç tò òúj(|na) cTi( ) cpaKoO 
(otpraßai) Cï', 
0é(pa) ó)ioí(uuç) peTaßo(Xng) dvuu òiú(|LiaToç) òià ‘HXioòubp(ou) Km cri( ) 
(paKoO [(dptaßai) x]. 
Wenn die von Grenfell und Hunt mit Vorbehalt gegebenen 
Auflösungen richtig sind, woran kaum zu zweifeln sein wird, sind 
die drei Einnahmen aus der ¡aeTußoXfi von Giroguthaben erwachsen. 
Unter ist sonst das flache Dach zu verstehen, hier vielleicht 
eine Plattform, und das Getreide scheint in gewissen Fristen, 
namentlich solange es noch frisch war, dvuu oÍKÍaç auf diese Platt 
form hinaufbefördert zu sein, um es an der Sonne zu trocknen. 
Unsere heutigen Landleute müssen Getreide zu seiner Erhaltung 
ebenfalls öfter umschaufeln; vielleicht hatte die jLiexaßoXn denselben 
Zweck. Die Gebühr beträgt 6 Ve und 6^Is Artaben Linsen. Die 
Fruchtart ist, zumal in diesem Zusammenhänge, eigenartig. Wenn 
eine derartige Gebühr für Umschaufeln und Trocknen erhoben 
wurde, und wenn die Giroguthaben mit den staatlichen Beständen 
eine Gesamtmasse bildeten (vgl. S. 69), konnte die Berechnung 
jener Gebühr lediglich buchmäßig nach Maßgabe des Anteiles an 
der Gesamtmasse vor sich gehen. 
Eine Zahlung, die ebenfalls mit der Lagerung der Giroguthaben 
im engsten Zusammenhänge steht, ist *tò xpixov’ in P. Oxy. lY 
740 (um 200 n. Ohr.). Auch diese Urkunde ist bei einer den Staats 
speichern Vorgesetzten Dienststelle in der Gauhauptstadt angefertigt 
worden, denn sie enthält Einnahmen und Ausgaben verschiedener 
Staatsspeicher, z. B. derjenigen in ZepOqpiç, TTéXa, TTaújjLiiç usw. Der 
Text lautet von Z. 20 bis 29: 
20 TTéXa- îbiuubiKinç péx(pin) bri(pocríu)) bià TTa(TaX\jmo[ç bri()ao(Tíou)]^ 
21 TeujpT(oO) TTéXa 6ép(axoç) anò (dpxaßujv) kC xò f (dpxdßai) 
n (niLiKJu) x(oíviKeç) Z, 
22 Kai èbó0(r|) ÚTrèp (popéx(pou) ôvriX(axâ»v) xal (TixoXo[tiko]0 Kai 
23 crixo|LiexpiKoú xújv TtpoK(ei|aévujv) (dpxaßiuv) ri (hpicouç) 
X(oivÍKUJv) Z (dpxdßris) (f))Liicru xéxapxov) x(oíviKeç) ß. 
24 TTaúJ|Lieujç • è|Liexpn0(ri(yav) (yixoX(ÓYOiç) [àirò (dpxaßiüv) x xò 
(dpxaßai) le, 
^ Diese Ergänzung setze ich vermutungsweise.
        <pb n="140" />
        118 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
25 Kai èòó6(ri(Tav) uTT(èp) (popéT{pou) ôvriX(aTÚJv) xai (TiTO)u[eT(piKoú) 
TÚJV 7TpOK(eipévuJv) (dpTaßdiv) le (dpiaßai) x x(oí- 
VIKÊÇ)] T- 
26 ZeveKeXeú- èjLieTpiíe(ricyav) aiToX(ÓTOiç) 6é|ia[TOÇ àiTÒ (dpTaßuiv) 
X TÒ Y (dpTaßai) x], 
27 Kai èòó0(ri&lt;Jav) u7T(èp) aiToXoT(iKOÖ) xai cpopéT(pou) x(oívik€ç) [x], 
28 Y(ívovTai) dvaXwp(aToç) íòiujt(ikújç) (nupoO) (dptaßai) vß 
ò' x(oíviKeç) ß, 
29 di GépaTOÇ òripodíou xaGapoO (dpTdßai) pG (npidu TÉTaptov) 
x(oíviKeç) G. 
Es entspricht das *íòiu)tikújç* in Z. 20 den Worten èpetpií- 
G(r|(Tav) cfiToX(ÓToiç) in Z. 24 und 26. Mithin bedeutet íòhjutikiDç, 
was auch schon im Worte liegt, die Einlieferung von Getreide in 
„privater Angelegenheit“, d. h. in Sachen des Girowesens. 
Dahin deutet auch das ‘Géparoç’ in Z. 21, 26 und 29. Eingeliefert 
wird dreimaD tò xpixov nebst Nebenkosten. Leider gestatten die 
vielen Lücken kein rechnerisches Nachprüfen der Buchungsposten, 
mit Ausnahme der obersten Eeihe. Dort sind die 8^/2 Artaben 
7 Choinikes tatsächlich rund ein Drittel von 26 Artaben, wenn 
man 42 Choinikes auf 1 Artabe rechnet^. In Einsicht des xpiiov 
ist nur soviel klar, daß es für vorhandene Gépaxa gezahlt wird, 
sowie daß es allemal durch einen Eseltreiber des Staatsspeichers 
gegen Zahlung eines besonderen qpópexpov ôvriXaxOùv vom Girogut 
haber abgeholt und nach dem Staatsspeicher verbracht wird, um 
dort als Gépa órmócTiov (Z. 29) vereinnahmt zu werden. Die Höhe 
des xpixov ist auffallend, für was auch immer die Zahlung geleistet 
worden sein mag. Daß jemand für ein Giroguthaben von 300 
Artaben eine Gebühr von 100 Artaben zu entrichten habe, ist 
nicht glaubhaft; vielleicht ist darum dieses xpixov keine Gebühr, 
sondern eine Zahlung aus Anlaß besonderer Umstände. 
Ein Zuschlag zur Lagergebühr ist wahrscheinlich das Gr|- 
(TaupoqpuXaKixiKÓv, das inptolemäischen Tebtynis-Papyri als Zah 
lung der Staatsbauern öfter erwähnt wird Ob das eine auf sämt 
lichen Bewohnern lastende Abgabe war, läßt sich nicht mit Sicherheit 
‘ In Z. 21 ist die Angabe deutlich erhalten, in Z. 24 und 26 ist sie 
sinngemäß zu ergänzen. 
* vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. IV 740, 21 Anm. 
® Grenfell und Hunt, P. Teb. I 61b, 317 Anm., S. 227 f. Der ©nuaupo- 
tpúXa? erscheint auch in römischer Zeit: P. Fay. 225 (2./3. Jahrh. n. Chr.); 
P. Oxy. III 522, 9 (2. Jahrh. n. Chr.); P. Teb. II 401, 46 (1. Jahrh. n. Chr.).
        <pb n="141" />
        Abschn. 27. Giroanweisung. 
119 
feststellen, doch wird es kaum zweifelhaft sein, daß die Giroguthaber 
in erster Linie zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet waren. Es 
ist nicht unmöglich, daß in P. Teb. I 61b, 317 die Genossenschaft 
der Staatsbauern das Speicherwachtgeld in Hinsicht ihres Girogut 
habens ira Speicher zu zahlen hatte. 
Abschnitt 27. 
Giroanweisung. 
Der Auftrag an den Staatsspeicher, eine Zahlung im Privat- 
Girowege zu leisten, wird in ptolemäischer Zeit durch das Schlag 
wort ‘pcfprjCTov’^ eingeleitet In römischer Zeit bürgert sich dafür 
das Schlagwort 'óiácrxexXov’^ ein. Die Giroanweisung selber 
heißt 'òiaaroXiKCv’®; doch bezeichnete man mit diesem Worte 
auch den „Scheck“^, da eine sprachliche Unterscheidung zwischen 
Giroanweisung und Scheck nicht gemacht wurde®. Giroanweisung 
und Scheck haben in ihrer Abfassung dieselbe Form, auch scheint 
in P. Oxy. III 533® das Wort òiacrroXiKÓv für Giroanweisung und 
Scheck gleichmäßig angewendet zu werden; man sandte eben das 
òiacTToXiKÓv bald an den Zahlungsempfänger, bald an den Be 
zogenen, je nachdem man es für gut befand. 
Reiche Grundbesitzer, Genossenschaften oder Behörden be 
schäftigen für den Kassendienst einen besonderen Kassierer oder 
Geschäftsführer, der öfter òiacnoXeúç’ genannt wird, weil er 
zur Ausfertigung von biadroXixá * ermächtigt ist 
* z. B. P. Fay. 16; 18 b; 235. 
* z. B. P. Oxy. m 533, 23; 616; VI 973 usw. 
3 Grenfell und Hunt, P. Oxy. III 516 Einl. 
* P. Oxy. III 533, 4. Vgl. Abschn. 28. 
® Die Anweisungen P. Fay. Ostr. 14—18 haben mit dem Giro wesen der 
Staatsspeicher nichts zu tun. Diese an den fpamaaTeùç KTiivoTpóqpiuv bzw. 
TCUJYpiûv gerichteten Anweisungen scheinen innere Angelegenheiten der Ge 
nossenschaften zu betreffen. Vgl. Grenfell und Hunt, P. Fay. S. 318; Rostowzew, 
Archiv III S. 220. 
® s. unten S. 123 ff. 
’ vgl. Mittels, P. Lips. I 90,2 Anm. ; P. Stud. Pal. III Nr. 42 u. 43 ; P. Lond. 
III S. 173 Nr. 1210, 1 (mit der Berichtigung von Gnenfell und Hunt. Archiv IV 
S. 553); m S. 250 Nr. 1310, 6 ; BGU. 1064,19. 
* Ursprünglich hat 'biaOToXiKÓv’ die allgemeine Bedeutung von „Zu 
schrift“ (biaOToXiKÒv úirópvriíaa), insofern die Zuschrift „zugestellt“ wird; 
z. B. P. Oxy. 168,33. Vgl. Gradenwitz, Einfuhr. S. 18; Kenyon, P. Lond. IIIS. 109 
Nr. 1231,13 Anm.
        <pb n="142" />
        120 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Dem jnéxpriffov in den „Giroanweisungen“ entsprechen in den 
„Girobescheinigungen“ (Abschn. 30) die Schlagworte: pejuéTpnKev 
ó òeíva €iç OricTaupóv, pepérprixai eiç Gncraupóv, pejuexpniLieOa, 
èpexpiíOtiv iipív u. dgl.b 
Neben pexpritrov und òiácrxeiXov finden sich noch èHoòíacrai* 
(P. Lond. II S. 102 Nr. 475) und TrpócrOeç eîç ovopa xoû òeíva. 
Das Schlagwort TrpócrOeç eîç òvopa xoû òeíva drückt am 
deutlichsten die Girozahlung aus, und zwar diejenige Girozahlung, 
bei welcher auch die Auszahlung nicht körperlich vor sich geht. 
Die Giroanweisung Ostr. II 1159 aus Theben (2./3. Jahrh. n. Ohr.) 
lautet : 
‘HpaKXeíò(riç) ’Appoviuj Tpappax(ei) (JixoXoT(íaç) xa(ipeiv). 
npóaOeç eiç õvop(a) ’ETriuv(úxou) ’Ovvijú(p(pioç) (ttu- 
poO) C. 
Zu deutsch: „Herakleides an Ammonios, den Büroschreiber 
der Staatsspeicherverwaltuug. Mache eine Gutschrift auf den Namen 
des Eponychos, Sohnes des Onnophris, in Höhe von 6 Artaben 
Weizen“. Möglich ist auch die Auflösung aixoXÓT(uuv). Der Zahler 
Herakleides muß ein Giroguthaber sein; wäre er das nicht, so 
könnte er keine Giroanweisung erteilen. Die Zahlung kann nicht 
körperlich vor sich gegangen sein, denn das „setze hinzu auf 
den Namen des Eponychos“ drückt deutlich die Gutschrift aus. 
Mithin liegt Girozahlung mit Lastschrift und Gutschrift vor. 
In der Giroanweisung Ostr. II 1164 (2./3. Jahrh. n. Ohr.) wird 
beides, die Gutschrift und die Lastschrift, besonders hervorgehoben : 
TTpoqpnxtiÇ ’Apujviiu xa(ipeiv). AidcrxeiXov áx xoû èpoû 
Oépaxoç eîç ôvop(a) AouxiXXdxoç (irupoû) xpixov ôyôov, 
T(ivexai) (irupoO) Ÿrj- 
Amonios ist der Speicherverwalter, die Örtlichkeit fehlt. Die 
Formel eîç ovopa xoû òeíva weist auch hier auf den Zahlungs 
empfänger hin (vgl. Abschn. 32). 
P. Lond. H S. 102 Nr. 475 (2. Jahrh. n. G hr.) ^ ist auf den 
ersten Blick weniger leicht als Giroanweisung zu erkennen: 
ZixoX(ÓYtu) BaKxi[áòoç]. ’EHoòíacai irapà ffoû xúj e 
(Ixei) Tevn(paxoç) ò (êxouç) XaXfjXiç ÚTrò x[o]ú Baxxiáòoç 
1 vgl. die Zusammenstellungen bei Wilcken, Ostraka I S. 98 ff. u. 111 ff. 
* Über die Anwendung dieses Wortes im Geld-Giroverkehr vgl. Abschn. 44. 
3 vgl. die Berichtigung in P. Lond. III S. 383 u. von Wilcken, Archiv 
III S. 238.
        <pb n="143" />
        Abschn. 27. Giroanweisung. 
121 
eri((Taupoû) TTUpoû apiaßa? xpîç, ^(ívovrai) (uupoO dpraßai) y. 
'A0ùp Í0. ’“Qpoç ëypaipa òrrèp aÙTOÛ oYpappâtou. 
Zahlungsanweisungen an den Staatsspeicher können nur aus 
gehen entweder von amtlicher Stelle (Kassenverfügung) oder von 
einem Giroguthaber (Giroanweisung). Da der Aussteller schreib 
unkundig ist, kann die Urkunde nicht von amtlicher Stelle her 
rühren. Überdies würde bei einer amtlichen Kassenverfügung am 
Schlüsse der Genehmigungsvermerk stehen (vgl. Abschn. 29). Mithin 
ist die Urkunde eine Giroanweisung. Die Giroanweisung ist über 
dies ungeschickt abgefaßt ; der Zahlungsempfänger XaXf^Xiç steht im 
Nominativ, der Giroaussteller nennt sich selber mit Namen nicht. 
P. Lips I 114 (133 n. Ohr.) aus Oxyrhynchos lautet: 
Aiov[ú](Jioç Aiov(ocriou) criToX(ÓTOiç) Aiß(0g) T07r(apxíaç) 
Zúpuuv Kiú|Liri(ç) tótt(ujv). AiaaTeíX(aTe) àqp’ ujv êx^TÉ pou 
èv 0épaTi (iTupoO) Yevií(paToç) il (êiouç) 'Abpiav[o]0 Kaícrapoç 
ToO Kupíou Aioyevei «hiXíUKOu òià AioTévouç picr0inToO Kopiú- 
ße(uj(;)^ tÓ7t(ijuv) dpidßaq éirrà, YÍ(vovTai) (dpxaßai) 1. (’'Exouç) 
if] AuxoKpáxopoç Kaícrapoç Tp&lt;a&gt;iavoO 'AòpiavoO ZeßacrxoO, 
Oaújqpi lã. 
Hier beauftragt Dionysios den Staatsspeicher des Dorfes ZOpa, 
sieben Artaben von seinem Guthaben wegzuschreiben und an Dio 
genes zu Händen seines gleichnamigen Pächters zu verabfolgen. 
Der eigentliche Zahlungsempfänger ist also nicht der Pächter Dio 
genes, sondern der Grundbesitzer Diogenes; es soll nur die Aus 
händigung an den Pächter geschehen. Die Gründe kennen 
wir nicht. 
In P. Lips. I 115 (133 n. Ohr.) haben wir ein Beispiel dafür, 
daß mehrere Giroanweisungen an verschiedene Empfänger 
auf einem und demselben Blatte, verquickt mit einander, 
niedergeschrieben werden durften; der Aussteller mußte freilich 
der nämliche sein: 
Aripqxpioç AiOY(évouç) cri(xoXÓYUJ) Mov{p(ou) xÓ7t(ujv) 
Xaípe(iv). AiácrxeiXov êxeiç pou èv 0ép(axi) (uupoO) 
Yevn(paxoç) iZ (èxouç) 'AòpiavoO Ka(i)aap[oç] xoO Kupíou 
AiroXXiuvíqj Aripnx(pioo) oú(Tí(aç) ZevoK( )^ dpx(aßnv) 
fípKTu, Y(ívexai) (irupoO) (rípicru). ("Exouç) iq AòpiavoO Ka(í)- 
* Kopiößii; ist ein Dorf (P. Oxy. I 45,9), in dessen Gemarkung der Pacht 
acker liegt. 
* Wilcken vermutet Verschreibung für Zeve*^, daher Z€V6K(iovfi(;).
        <pb n="144" />
        122 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
CTapoç Toö Kupiou, 0aújq)i T. ATro\Xiu(vitu) Ei)tuxíò(ou) 
dpT(aßriv) fípiíTu Té[T]apT(ov) xoí{viKaç) èvvéa, T(ívovTai) è7T(i 
TÒ auTÒ) (íTupoO) a (npicru xéiapTov) x(oíviKeç) 0. Xpó(voç) 
ó a(ÚTÓç)^ 
Demetrios gibt Anweisung, daß an Apollonios, der wahrschein 
lich Pächter der oòcría ZeveK(iavb) ist, V2 Artabe Weizen, und an 
einen anderen Apollonios V2V4 Artabe und 9 Choinikes Weizen 
gezahlt werden sollen. Mittels hatte am Schlüsse der zweiten An 
weisung statt XPÓ(voç) ó a(ÚTÓç) zunächst gelesen: Xo(iàK) íã. Da 
aber die erste Anweisung vom 10. Phaophi datiert, würde zwischen 
beiden Daten ein Zeitraum von 2 Monaten liegen. Giroanweisungen 
und Schecks mußten aber, wie unten (S. 126) näher auseinander 
gesetzt werden wird, innerhalb des Ausstellungsmonats an den 
Speicher eingereicht werden; schon aus diesem Grunde ist also 
ein so langer Zwischenzeitraum nicht möglich. Daher entspricht 
die Wückensche Berichtigung auch sachlich den Verhältnissen. 
Eine Giroanweisung, die der Erklärung besondere Schwie 
rigkeiten bereitet, ist P. Lips. 1116 (122/3 n. Chr.)^: 
[ ] ©eaTeyei .••[ ] xoTrapxíaç 
tboßdiou (?) TÓTr(ujv) [xaipeiv. AiauJiciXov âç êxeiç pou 
[èv Gépari] (irupoO) TEvppaTOç toö èv€(TTiíjT(oç) [Z (ëxouç) 
'AòpiJçivoO TOÖ Kupíou Apcrivór) 0éu)v(oç) [djç* èàv aípf|Tai 
êEu) ítpaKTopeíaç TTaßepKri TÓ‘n:(ujv) (irupoô) v€, T(ívovTai) 
(TTupoô) TrevTiÍKOvia Trévie outrai dirò Oépaioç Aiovu- 
ffíou ZapaTTÍujvoç. 
(2. Hand) 0 é uj v’AxiX(Xéujç) Gea^évei (riToX(ÓTiu) ZiTK(e(pcî) 
tÓ7t(ujv) xa(ípeiv). AiátrreiXçv dtp’ div êxeiç èv 0épa(Ti) 
(TTupoô) T(€v)r|(paTOç) toö èvetTTÔiTOç l (Itouç) AòpiavoO 
Kaíffapoç toö Kupíou AptTivóri 0éujv(oç) lEo» TTpoKTOppaç 
TTaß(epKri) T(ó)Tr(iuv) dpxdßag eikoai píav, T(ívovTai) {rrupoô) 
Ka. 0éuüv (rea(ripEÍiupai). 
Das sind wiederum zwei Anweisungen auf einem einzigen 
Blatte, aber sie rühren von zwei verschiedenen Händen her. 
Aussteller der zweiten Anweisung ist Géuuv, der auch am Schlüsse 
nochmals unterzeichnet; er sagt dtp’ ibv ëxeiç èv 0épaTi, nicht etwa 
‘ Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 569. 
2 vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv IV S. 485 f. 
3 Ich setze [â]ç vermutungsweise. Wilcken vermutet [ib]ç.
        <pb n="145" />
        Abschn. 27. Giroanweisung. 
123 
âç ëxeiç |Liou èv 0é)LiaTi, wie der Aussteller der ersten Anweisung. 
Aber obwohl der erste Aussteller von „seinem“ Gega spricht, ist 
das 0é|ua dennoch nicht sein eigen, sondern, wie er selber hinzu 
fügt, das Gépa Aiovucríou lapauíiuvoç. Also wird auch die zweite 
Anweisung auf das 0épa des Dionysios sich beziehen. Die zweite 
Anweisung ist keinesfalls eine Bestätigung der ersten, wie das bei 
Giroguthaben mit beschränktem Yerfügungsrechte (vgl. Abschn. 24) 
der Fall ist, denn auf Grund der ersten Anweisung sollen 55 Ar- 
taben, auf Grund der zweiten dagegen 21 Artaben gezahlt werden. 
Zahlungsempfängerin ist in beiden Fällen Frau Arsinoe, Tochter 
des Theon. Einen leichten Anhalt für die Erklärung gewähren 
die zweimaligen Worte ëEm TrpuKTopeíaç, deren nähere Bedeutung 
freilich dunkel bleibt. Es müssen beide Girozahlungen mit dem 
liturgischen Amte eines npÚKTiup des Dorfes TTaßepKri in Yerbindung 
stehen, wenn auch die Zahlungen MSiu dieses Amtes erfolgen. Wie 
es aber kommt, daß Frau Arsinoe aus dem Giroguthaben eines 
gewissen Dionysios durch Giroanweisung von zwei Männern, deren 
keiner dieser Dionysios ist, die hohe Summe von 76 Artaben Weizen 
empfängt, bleibt ein Rätsel. Yielleicht handelt es sich um Regelung 
eines Nachlasses. 
Eine für den Giroverkehr sehr wichtige Urkunde ist P. Oxy. 
ni 533 (2.13. Jahrh. n. Chr.). Der Papyrus ist ein Privatbrief 
des Yaters Apion an seinen Sohn Apion und an einen gewissen 
Horion, der dem Apion verwandtschaftlich oder geschäftlich nahe 
stand. Der Text lautet Z. 1 bis 11: 
’Attíuuv ’Attíujvi TÚJi oiúj Ku'i 'Qpíujvi TÚJi cpiXTÚTUj uXeiffia 
Xaípeiv. TTpò tôjv õXujv euxopai upâç uYiaíveiv petà xdiv 
TÉKvmv Ktti (Tu|Lißiu)v. "OcTu òià Tf)g étépaç èmcTToXfiç êypaipa, 
iva pf| TÚ aÙTÙ Tpáipm, Kui ‘Qpíiuvi ypácpuj. AieiTEjLupápriv 
bpepjv ò[i]à EÚTUxoOç toO dirò ’Icríou Tpúcpwvog òiacrio- 
XiKÒ T, ß gèv rrpòç -feiupTOÚç MaSípou, xò [òè] dXXo Trpò[ç] 
AioT[é]viiv xòv XOÛ BeXep. ( ). EuGéujç òripocritócraxe 
auxà 7rpò xoO &lt;baújq)[i, i]va pf| èxirpóGecrpa yévrixai. "Exepa 
òè àvETrépcpGn TTavexihxr) vopiKip, uap’ ou KOp[í(T]ea0e ^ xm 
òóxe aùxû» (òpaxpàç) Hò. Tò xopTÓdTreppov TTiuXiícraxe xm 
7TÚ0e(y0e xoO ’0[.]cp[.]Xri, ei xp[eí]av êxei xoO dirò Tapmxeí. 
Aí Trpóffoòoí pou aí òid xújv yeujpTÚjv òiaô’x[aX]eÍ&lt;ja[i] i) 
Tiapà xtp xapeítu è[v irjapaGécrei XoYic70fixiJU(Jav b èv dcrcpaXeí 
* Ergänzung von Wilcken.
        <pb n="146" />
        Te 1 n. 
Korn-Giroverkehr. 
124 
[la]TUj&lt;crav&gt;^ -rrapà [toÎ]ç Yeuupxoîç, ïva 0eùjv 0[eX]ôvTUJV, 
èàv àve0ÙJO’i, pf| ëxuupev irepnrXoKiîv Tr[p]ôç tôv àvTÍÒiKov, 
fî ó KÍVÒUVOÇ aÙTiîjv f|Tuu (= ëffTUj) Ttpôç Toùç yeujpYOÙç. Dann 
weiter Z. 22ff.: Emaie ‘Eppía túj t[oû ’Icrjíou TTarrâ Tpa|a- 
parei TrpaKTÓpujv ápTu(piKiI)v), óti òiáaxeiXov, ôv ôqpeíXeiç 
poi THjpòv f| ôv è[àv ÒJoKipaç. 'HpaxXeíòriç 'EppaícrK[o]u àiro- 
ÒÓTou làç ToO (TTupoO) (àpTÚpaç) C èv 0épaTi ktX. 
Zu deutsch: „Apion an seinen Sohn Apion und an seinen 
lieben Horion, besten Gruß. Vor allen Dingen will ich wünschen, 
daß ihr mit euren Kindern und Frauen munter seid. Was ich 
alles im letzten Briefe (an Apion allein) geschrieben habe, güt auch 
für Horion, damit ich nicht dasselbe noch einmal zu schreiben 
brauche. Ich habe euch durch Eutyches, einen Mann aus (dem 
Dorfe) Ision Trjphonos, 3 Giroanweisungen übersandt; davon 
lauten 2 auf den Kamen der Bauern des Maximus, die dritte auf den 
Kamen des Diogenes, Pächters (?) des Belee . .. Reichet dieselben 
sofort (an den Staatsspeicher) ein, vor dem (Monate) Phaophi, daipit 
sie nicht durch Fristüberschreitung ungültig werden. 
Andere (òiacTToXixá) aber sind (von mir) an den Rechtsbeistand 
Panechotes gesandt worden, von dem ihr es (?) ^ empfangen werdet. 
Zahlet ihm 64 Drachmen. Den Grassamen verkaufet und fraget 
K. K., ob er den Mann aus (dem Dorfe) Tampitei haben muß. Meine 
Pachtzinsen, die von den Bauern (im Girowege beim Staatsspeicher 
auf mein Girokonto) angewiesen worden sind, sollen entweder beim 
Fiskus (d. i. im Staatsspeicher) als Giroguthaben aufgerechnet, oder 
in einem genügende Sicherheit bietenden Raume bei den Bauern 
(Pächtern) untergebracht werden ; (diese Sicherheit ist nötig,) damit 
wir, so Gott will, keine Verwickelung mit unserem Prozeßgegner 
bekommen, wenn sie (die verhafteten Leute?) freikommen, oder 
(falls solche Schwierigkeiten entstehen), muß die Gefahr auf Rech 
nung der Bauern (Pächter) gehen Saget zu Hermias, 
dem Bürobeamten der Geldsteuererheber (des Dorfes) Ision Panga, 
daß er eine Giroanweisung ausschreiben möge über den Weizen, 
den er mir schuldet, oder den er nach seiner Schätzung zu zahlen 
hat. Herakleides, Sohn des Hermaiskos, soll die 6 Artaben Weizen 
auf mein Girokonto einzahlen usw.“ 
Wenn andere Zeugnisse fehlten, würde dieser Papyrus allein 
genügen, um uns eine Vorstellung davon zu geben, welchen 
‘ vgl. oben S. 77 Anm. 2. 
* vgl. unten S. 127.
        <pb n="147" />
        Abschn. 27. Giroanweisung. 
125 
bedeutenden Umfang das Giro- und Scheckwesen hatte. 
Zunächst spricht der Briefschreiber von 3 òiaaroXiKá. Um zu unter 
suchen, ob diese òiaaxoXiKá Giroanweisungen oder Schecks sind, 
müssen wir uns daran erinnern, daß eine Giroanweisung an den 
Bezogenen, ein Scheck dagegen an den Zahlungsempfänger über 
mittelt wird (vgl. oben S. 1). Der Briefschreiber, zugleich der Giro 
aussteller, befindet sich in einem Fernorte und sendet die 3 òia- 
(TToXiKa an die beiden Briefempfänger. Diese beiden Männer sind 
aber nicht die Zahlungsempfänger; Zahlungsempfänger sind viel 
mehr in dem Falle der ersten zwei òiacrroXiKá die Bauern oder 
Pächter eines gewissen Maximus, im dritten Falle ein Mann namens 
Diogenes. Mithin sind die Briefempfänger nur Mittelsmänner, die 
an Stelle des abwesenden Giroausstellers die drei òiaaioXiKá an 
den Staatsspeicherl einreichen sollen; der Briefschreiber hat aus 
irgend einem Grunde davon abgesehen, dieselben vom Fernorte 
aus unmittelbar an den Staatsspeicher seines Heimatsortes ein 
zusenden. Die drei óiacrioXiKá sind also nicht Schecks, sondern 
Giroanweisungen. Für diese Erklärung sprechen auch die nach 
folgenden Worte: eùGéuuç òrnuocndicraTe aura irpò toO d&gt;aúj(p[i, i]va 
pf| èKTrpó0ecr|Lia Tévriiai. Die Briefempfänger sollen sich beeilen und 
die drei Giroanweisungen noch vor Beginn des Monats Phaophi 
beim Staatsspeicher einreichen, damit sie nicht durch Fristüberschrei 
tung ungültig werden. Da der Briefschreiber Z. 20 f. von einer 
im Monate Thoth erlassenen Entscheidung des Finanzministers an 
den Strategen spricht, wonach an seiner (des Briefschreibers) Stelle 
andere Leute zum liturgischen Amte eines Steuererhebers in Vor 
schlag gebracht werden sollen, so ist es wahrscheinlich, daß der 
Privatbrief und die drei Giroanweisungen ebenfalls im Monate 
Thoth geschrieben worden sind; in diesem Falle beträgt die Frist 
bis zum Beginne des Phaophi nur wenige Tage. 
Hierbei drängt sich die Frage auf, welche Bewandtnis es 
mit dieser Eile und namentlich mit der zu vermeidenden Frist 
überschreitung hat. Man wird aus dem Papyrus nur herauslesen 
können, daß eine Giroanweisung, die im Monate Thoth ausgefertigt 
worden ist, noch in demselben Monate, nicht erst im folgenden 
Monate Phaophi, an den Bezogenen (den Staatsspeicher) einzureichen 
ist; läuft sie verspätet ein, so ist sie èxirpóGeapoç, d. i. über- 
‘ Nach dem ganzen Zusammenhänge, und da yeujpYoí als Zahlungs 
empfänger genannt werden, ist anzunehmen, daß die biaUToXiKd das Getreide 
giro betreffen, nicht das Geldgiro.
        <pb n="148" />
        126 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
fällig und ungültig^. Daraus wird zu folgern sein, daß allge 
mein die Giroanweisungen mit der Abrechnung für den 
jenigen Monat verrechnet werden mußten, in welchem sie 
ausgestellt worden waren. Eine solche Vorschrift ist zweifellos 
berechtigt und zweckentsprechend, denn es kann für den Dienst 
betrieb nur von Nachteil sein, wenn Giroanweisungen beliebig 
verspätet an den Bezogenen gelangen, insbesondere auch deshalb, 
weil solche Giroanweisungen durch spätere Giroanweisungen des 
selben Ausstellers zu stark überholt werden können; der Be 
zogene weiß dann niemals, ob Giroanweisungen aus älteren Monaten 
noch ausstehen, außerdem aber stimmt der Monatsabschluß des 
Bezogenen mit dem Gegenbuche des Ausstellers nicht überein, 
weil der Aussteller mehr Giroanweisungen für den Monat ausge 
fertigt hat, als dem Bezogenen zugegangen sind. 
Es ist aber nicht zu vermeiden, daß Kassenbelege, die in 
den letzten Tagen des Monats oder gar am Monatsletzten aus 
gefertigt worden sind, erst in den ersten Tagen des neuen Monats 
der zuständigen Kasse zugehen. Darum besteht bei der Deutschen 
Reichs-Postverwaltung die Vorschrift, daß die Abrechnung für den 
abgelaufenen Monat erst bis zum 7. des neuen Monats durch das 
Postamt an die Ober-Postkasse einzureichen ist. Ein ähnliches 
Hinübergreifen in den neuen Monat muß auch bei den ägyptischen 
Dienststellen bestanden haben. Darum ist es nicht unmöglich, daß 
Giroanweisungen, die etwa am 30. eines Monats ausgestellt worden 
waren und in den nächsten Tagen beim Staatsspeicher einliefen, 
noch bis zu einem festgesetzten Tage des neuen Monats als gültig 
entgegengenommen wurden, und daß die Worte irpò toö Oailiqpi in 
unserem Papyrus in solchem Sinne aufzufassen sind. 
Die beschränkende Fristbestimmung, die für Giro 
anweisungen galt, hat zweifellos auch für Schecks bestanden, 
da hier dieselben Gesichtspunkte maßgebend sein müssen. Wenn 
also die Inhaberschecks (vgl. Abschn. 28) eine Umlaufsfrist gehabt 
haben, so hat sich diese Umlaufsfrist auf den Ausstellungs 
monat mit jenem Zusatzzeitraume beschränkt. 
* P. Oxy. III 636 = Stud. Pal. IV S. 114: irpoaauo-fpdqpoiLioi — àirò tiîiv 
KarrivrriKÓTUJV eïç pe ¿E ôvóparoç rfjç yuvaiKÓç pou — ÒÍKaiov rpírou pépou[ç] 
oÍKÍaç — peraireíTTUJKÓToç eíç aörfjv éE ôv[ó]paTOç TTauaeípioç — àrrô 
éK’irp[o]e¿a[|Lilou baveíou ktX. Das Darlehen war überfällig geworden, 
daher verfiel der Pfandgegenstand, d. i. das Hausdrittel ; vgl. P. Amh. II148,11 : 
[éàv bè éK]iTpo0éapu)ç öu€p0ü)|Liai uepl rfjv toútuív àuóboa[i]v ktX.
        <pb n="149" />
        Abschn. 27. Giroanweisung. 
127 
Nachdem der Briefschreiber von den drei Giroanweisungen 
gesprochen hat, fährt er fort: êrepa (d. i. òiacTToXiKà) òè dveTrép^Gri 
TTavexúíTr) vopiKip, irap’ ou K9M[ícr]e(T0€. Diese anderen òiacrroXiKá 
müssen als Schecks erklärt werden, denn der Rechtsbeistand ^ 
Panechotes ist der Zahlungsempfänger, nicht etwa ein Mittelsmann 
wie die Briefempfänger. Würde der Briefschreiber gewünscht haben, 
daß diese anderen òiacTToXiKá ebenfalls zunächst dem Bezogenen, 
nicht zunächst dem Zahlungsempfänger, zugehen, so hätte er sie, 
wie die drei erstgenannten òiaffToXiKÚ, gleichfalls an die Empfänger 
des Briefes senden können. Aber der Briefschreiber hatte an den 
Rechtsbeistand Panechotes eine Schuld zu begleichen, die vermut 
lich damit zusammenhängt, daß Panechotes ihm bei Erhebung des 
Einspruches gegen seine Wahl zum liturgischen Steuererheber 
behülflich gewesen war ; nachdem der Finanzminister zu seinen 
Gunsten entschieden hatte, legte der Briefschreiber Wert darauf, 
die Schuld sogleich aus der Feme abzutragen, und darum sandte 
er die Schecks (weshalb es deren mehrere waren, wissen wir nicht) 
unmittelbar an den Zahlungsempfänger. Ob diese Schecks auf Kom 
oder auf Bargeld lauteten, läßt sich nicht entscheiden, doch ist 
zu vermuten, daß sie auf Kom lauteten, wie alle die übrigen im 
Briefe erwähnten Anweisungen. 
Die Worte Trap’ ou K9p[i(T]6(y0e sind schwer zu erklären; ich 
habe sie oben übersetzt: „von dem ihr es empfangen werdet“. Die 
òiaaioXiKá können jedenfalls als Objekt zu K9u[i(j]ea0e nicht ge 
dacht werden, weil Panechotes die Schecks an den Staatsspeicher, 
nicht an die Empfänger dieses Briefes einzureichen hat; letztere 
hätten sie sonst besser vom Briefschreiber unmittelbar, nicht auf 
dem Umwege über Panechotes, empfangen. Was unter dem „es“ 
zu verstehen sei, wissen wir nicht. Möglicherweise ist daranter, 
worauf Wilcken aufmerksam macht, das hinterher genannte xopró- 
(TTTeppov zu verstehen. 
Weiterhin spricht der Brief Schreiber von den Zinseinkünften 
in Getreide, die ihm von seinen Pächtern im Girowege zugehen, 
und von zwei anderen Schuldnern, die ihm das geschuldete Getreide 
ebenfalls im Girowege zugehen lassen sollen. 
‘ Mit vopiKÓç bezeicJmet man bald den Rechtsbeistand, der den Vize 
könig (P. Gatt. I Kol. in, 18 im Archiv III S. 59) oder andere hohe Beamte 
(CPR. 18, 23) bei Ausübung ihres Richteramtes unterstützt, bald den Rechts 
beistand von Privatleuten (P. Strassb. 1,15 Anm.) ; vgl. Paul M. Meyer, Archiv 
ni S. 79 Anm. 5.
        <pb n="150" />
        128 
Teil II. Kom-Giroverkehr. 
Um eine Fälschung von Giroanweisungen und Schecks 
nach Möglichkeit zu verhüten, wird für die Giroanweisung und 
den Scheck heute ein vorgedrucktes, fortlaufend beziffertes For 
mular verwendet. Solche Formulare kannte man in Ägypten selbst 
verständlich nicht. Die nötige Sicherheit wurde damals durch die 
Siegelung erreicht. Man unterscheidet eine Untersiegelung 
der Urkunden zur Beglaubigung der Echtheit und eine Ver 
siegelung zur Sicherung des Verschlusses^. Die Unter 
siegelung hat sich in zahlreichen Papyrus, namentlich in Quittungen, 
noch heute vorgefunden. Ich glaube, daß ziemlich alle nur einiger 
maßen wichtigen Urkunden vom Aussteller untersiegelt wurden. 
Wenn die Untersiegelungen heute fehlen, sind sie abgebröckelt. 
Beim Aufrollen von Papyrusurkunden findet man auffallend oft 
zwischen den Lagen oder Falten Reste von grauer Tonerde, teils 
in Pulverform, teils in kleinen Kügelchen; diesen Resten schenkt 
man gewöhnlich keine Beachtung, weil man glaubt, es seien erdige 
Massen, die während des langen Lagems im Erdreiche eingedrungen 
seien. Die Häufigkeit und gleichartige Beschaffenheit jener Tonreste 
haben mich schließlich davon überzeugt, daß es die Reste von Ton 
siegeln sind. Wenn wir auch keine Giroanweisungen oder Schecks 
kennen, die das Siegel noch tragen, so bin ich doch überzeugt, 
daß sie alle, Papyri und Ostraka, untersiegelt waren und wahr 
scheinlich auch untersiegelt sein mußten. 
Abschnitt 28. 
Scheck. 
Wie schon oben (S. 119) erwähnt wurde, machte man zwischen 
einer Giroanweisung und einem Scheck sprachlich keinen 
Unterschied. Beide werden als òiadToXiKá^ bezeichnet. Ein solches 
òiacrroXiKÓv sandte man, je nachdem es praktischer war, bald an 
den Staatsspeicher, bald an den Zahlungsempfänger. Darum sind 
beide Arten auch in ihrer Abfassung einander gleich. Ein Unter 
schied tritt nur in der Behandlung hervor. Die Giroanweisung 
geht dem Bezogenen vom Aussteller unmittelbar zu, ein Dritter 
hat damit keine Befassung; ein Scheck aber befindet sich in den 
Händen eines Dritten, und wenn dieser Dritte den Scheck beim 
‘ vgl. Wilcken, Archiv IV S. 529. 
“ Nach Schubart, Archiv V S. 131, kommt in einer Berliner Urkunde 
aus der Zeit des Augustus die Benennung TnxxdKiov vor (Alexandreia), an 
scheinend für den Bankscheck.
        <pb n="151" />
        Abschn. 28. Scheck. 
129 
Staatsspeicher vorzeigt, verlangt der Staatsspeicher von dem Vor 
zeiger eine unterschriftliche Erklärung, die ihn als den Be 
rechtigten ausweist. 
R Oxj. III 516 (160 n. Ohr.) ist ein solcher Scheck, er lautet: 
Aiovúcnoç d&gt;aú(7Tou xoO Kal ’Apqpeíovoç tújv íepoviK(OLiv) 
Kai èHTiTnTeuKÓT(uuv) ttîç ’OHu{pÚYXiwv) TróXeujç òià 'Qpícuvoç 
Tpa|U|LiaT(éujç) (Tito\(ótoiç) Méarjç T07T(apxíaç) KepKeu(púi(Teujç) 
tot:(ujv) xaípeiv. AiacrieíXaTe &amp;ç ^xexé ¡uou èv Oépaxi 
TTupoO Y€vií|Li(axoç) xoO òieX(0óvxoç) ky (Ixouç) ’Avxuuveívou 
Kaícrapoç xoO Kupíou ’Attíujvi ’Attíujvoç àpxáp(aç) eiKOCTi 
'rTévx[e] fíjaicTu xoí(viKaç) èvvéa, Y(ívovxai) (dpxdßai) Ke (rípicru) 
X(oíviKeç) 0. (’'Exouç) kò Avxuuveívou Kaíffapoç xoO Kupíou, 
A0úp Ka. 
(2. Hand) Attíuuv 'Attîuu(voç) èiriíveYKa. 
Das Schlußwort ánnvEYxa ist entscheidend für die Erklärung 
der Urkunde als Scheck, denn ènnveYKa ^ bedeutet : „ich habe 
überreicht“. Der Vorgang ist folgender. Dionysios als Sieger in 
den Festspielen und als gewesener Exeget ist ein wohlhabender 
Herr, der seine Vermögensangelegenheiten durch seinen Privat 
sekretär (Ypappaxeúç) Horion besorgen läßt. Er hat an einen gewissen 
Apion für irgend eine Leistung 25^2 Artaben und 9 Choinikes 
Weizen zu zahlen. Dionysios hat ein Gut im Dorfe Kerkeurosis 
des oxyrhynchitischen Gaues; wahrscheinlich bestand die Leistung 
des Apion, der in diesem Dorfe wohnen mochte, in einer Leistung 
für das dortige Gut. Für die Geschäfte dieses Gutes besitzt Dionysios 
ein Privatguthaben bei dem Staatsspeicher in Kerkeurosis, daher 
kann Apion durch Zahlung aus diesem Privatguthaben befriedigt 
werden. Der Sekretär Horion wohnt vermutlich 2 nicht in Kerkeu 
rosis, sondern wohl zu Oxyrhynchos in der Stadtwohnung seines 
Herrn. Jedenfalls übergibt Horion die Zahlungsanweisung (Scheck) 
an Apion unmittelbar, vermutlich in Oxyrhynchos, und Apion 
überreicht den Scheck später in Kerkeurosis an den Staatsspeicher 
mit dem Anträge, ihm die angewiesene Getreidemenge auszuhän 
digen. Bei dieser Gelegenheit schreibt Apion unter den Scheck 
* ’EirrjvcYKa ist auch das Schlagwort, womit ein Beamter die Übergabe 
eines Schreibens an den Empfänger bescheinigt (P. Oxy. I 59, 22 ; 60, 14). 
* Würde Horion in Kerkeurosis anwesend sein, so sollte man erwarten, 
daß er keinen Scheck ausfertigt, sondern eine Giroanweisung an den 
Staatsspeicher des Ortes. 
Preisigke, Giroweseu im griech. Ägypten. 
9
        <pb n="152" />
        ISO 
Teil II. Korn-Giroverkehr, 
den eigenhändigen Vermerk '’Attíujv ’Attíiuvoç èTriivepca*. Dieser Ver 
merk ist zweifellos ein Erfordernis des Dienstbetriebes. In dem 
Augenblicke, wo der Vermerk geschrieben wird, ist die IJmlaufs- 
zeit des Schecks beendigt. Außerdem kann ein Scheck, der 
diesen Vermerk trägt, nicht zum zweiten Male vorgezeigt 
werden. Drittens hat der Staatsspeicher in diesem Vermerke eine 
für das Buchungsgeschäft nötige Bestätigung darüber in Händen, 
daß der im Scheck benannte Zahlungsempfänger mit dem 
jenigen Manne übereinstimmt, der den Scheck vorgevyiesen und 
daraufhin die Zahlung in Empfang genommen hat. Selbstverständlich 
muß Apion noch eine Quittung über den Empfang des Getreides 
ausgestellt haben, die offenbar auf einem besonderen Blatte stand. 
Ein ähnlicher Scheck ist P. Oxj. III 620 (147 n. Chr.). Hier 
stellt Dionysios eine Zahlungsanweisung an den Staatsspeicher der 
’'Avuu TOîrapxia Zkùj tóttujv über 12^/4 Artaben aus, zahlbar an 
Arigntpioç ó Kttl Géuuv. Auch hier wird der Scheck vom Zahlungs 
empfänger bei der Vorzeigung mit einem eigenhändigen Vermerke 
versehen, welcher lautet: Arippipioç ó Km 0éuu(v) è7TnveTK(a) kq! 
ëcTTiv aÜTOÛ TÙ TrpoTeTpap(péva). Der Zusatz xm ëaxiv auroû 
TÙ TrpoTefpappéva klärt uns eingehend darüber auf, weshalb die 
eigenhändige Unterschrift des Schecküberbringers und das ánpveTKa 
für nötig erachtet wurde; der Überbringer sollte dartun, daß 
er selber und kein anderer der im Scheck benannte Mann 
und daher der Empfangsberechtigte sei : „Ich Demetrios überreiche 
hiermit (diesen Scheck), und ich bin es, dem der oben (im Scheck) 
angegebene Betrag zukommt“. Der Staatsspeicher wollte sich auf 
diese Weise gegen Mißbrauch des Schecks schützen, denn es hätte 
ja ohne Vorwissen des Demetrios ein Unbefugter den Scheck sich 
aneignen und beim Staatsspeicher vorzeigen können. 
Für einen Scheck halte ich auch P. Oxy. III 613 (um 155 
n. Chr.): 
AiécrT(a\Kev)^ (irupoO) Tevn|i(aToç) ip (ërouç) ’Avtujvívou 
Kaídapoç xoû Kupíou òi(à) (TitoX(ótouv) ’'Avuj TOTTapx(íaç) Mo- 
víp(ou) TÓTr(ujv) Aioyâç ’A|lióit(oç) \onT(òv) 0ép(a) (dptaßriv) a. 
(2. Hand) OiXóHevoç ó xal d&gt;iXí(TKoç Aiovuffíou ánpvE^^Ka 
Ktti òiácfTiXóv poi Tf)V èn’ ôvópaxoç Aiotôxoç Apó&lt;i&gt;x(oç). 
Dieser Scheck unterscheidet sich von den beiden vorher 
behandelten zunächst dadurch, daß kein Zahlungsempfänger 
^ Grenfell und Hunt lösen auf: bieöT(aXTi).
        <pb n="153" />
        Abschn. 28. Scheck. 
131 
genannt wird. Während es in P. Oxy. HI 516 heißt: òiadieíXaie 
’Attíuívi, und in P. Oxy. Ill 620 jedenfalls^ ebenso: „zahlet an 
Demetrios“, und während diese beiden Männer auch diejenigen 
sind, die den Scheck mit 'emiveTKa’ unterschreiben und zur Zah 
lung vorweisen, lautet der Scheck P. Oxy. Ill 613 lediglich : òié- 
crr(a\Kev) Aiotûç (dpiaßriv) u. Dieser Unterschied ist wesentlich: 
die ersten beiden Schecks sind Namenschecks, der dritte Scheck 
dagegen ist ein Inhaberscheck, also ein Scheck, der von Hand 
zu Hand gegeben wurde, bis der letzte beliebige Inhaber ihn 
zur Zahlung beim Staatsspeicher vorwies. Der letzte Inhaber war 
hier OiXóHevoç; er unterschreibt den Scheck mit einer Formel, 
die nicht lediglich, wie bei den Namenschecks, eine Vorzeige- 
formel, sondern eine Anweisungsformel darstellt. Darin be 
steht die zweite Sonderheit dieses Schecks. Der Namenscheck 
trägt die Anweisungsformel bereits vollständig in sich, insofern 
der Zahlungsempfänger ausdrücklich vom Aussteller benannt wird'^ 
im Inhaberscheck dagegen muß sich der bis dahin unbekannte 
Zahlungsempfänger selber namhaft machen und zugleich die An 
weisungsformel auf sich selber ausschreiben. 
Der Scheckinhaber sagt: ‘òiócttiXóv poi tfiv èn’ôvôpaToç Aio- 
TÛTOç ’A|lió&lt;i&gt;t(oç)’. Zu tiív ist dpiaßriv a zu ergänzen ; also : „weise 
mir an (verabfolge mir) die eine Artabe unter dem Namen des 
Diogas“. Diogas ist der Aussteller; der Staatsspeicher soll also 
die Auszahlung durch Lastschrift unter dem Namen des Diogas 
vornehmen, d. h. in demjenigen Konto oder auf demjenigen Blatte, 
das in der Überschrift den Namen des Diogas als Oiroguthabers trägt. 
Ob die Wendung òiéaioXKev statt des sonst üblichen òiadieíXaTe 
ebenfalls ein Merkmal des Inhaberschecks ist, muß dahingestellt 
bleiben. Das Xomóv besagt, daß die eine Artabe den Rest des Gut 
habens darstellt; damit war das Guthaben erschöpft (vgl. S. 74). 
Ist meine Erklärung dieser Urkunde richtig, so wäre damit 
der Nachweis erbracht, daß es neben Namenschecks (auf nament 
lich benannte Empfänger lautende Schecks) auch Inhaberschecks 
gab. Die Inhaberschecks liefen von Hand zu Hand und ersetzten 
bis zu einem gewissen Grade unser Papiergeld. Die Umlaufs 
frist der Inhaberschecks wird, wie bei den Giroanweisungen (vgl. 
S. 126), auf den Ausstellungsmonat beschränkt gewesen sein. 
Über Dienstschecks vgl. oben S. 101 ff. 
‘ Grenfell und Hunt bringen diese Urkunde nur im Auszuge, doch läßt 
der Auszug erkennen, daß Demetrios im Scheck benannt war. 
9*
        <pb n="154" />
        132 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Abschnitt 29. 
Gegenzeichnung der Behörde. 
Das Getreide des Staatsspeichers ist entweder Staatseigentum 
oder Giroguthaben von Privatleuten. Daher zerfallen die Ausgabe- 
anweisungen in Ausgabe-Kassen Verfügungen und Giro 
anweisungen oder Schecks der privaten Guthab er (Abschn. 27 
u. 28). Beide Arten von Ausgabeanweisungen sind, wenn Stichwörter 
wie Gépa u. dgl. oder andere Kennzeichen fehlen, im Haupttexte oft 
nicht von einander zu unterscheiden, da sie in der Formulierung 
des Haupttextes im großen und ganzen übereinstimmen. Die Aus 
gabe-Kassenverfügungen tragen indessen am Schlüsse des 
Haupttextes noch einen Nachsatz, der die Gegenzeichnung 
des höheren, verantwortlichen Beamten enthält. Dieser Nach 
satz unterscheidet die Kassenverfügungen von den Giroanweisungen 
oder Schecks; die letzteren bedürfen einer solchen Gegenzeichnung 
nicht, da jeder Privatmann über sein Eigentum frei verfügen kann. 
Wenn in diesem Abschnitte die Ausgabe-Kassenverfügungen 
behandelt werden, die an sich mit dem Giro- und Scheckwesen 
nichts zu tun haben, so geschieht es in der Absicht, den Unter 
schied zwischen beiden Arten von Ausgabeanweisungen klar hervor 
treten zu lassen und das Gesamtbild abzurunden. 
Wie bei uns heute, bestand auch in Ägypten der Grundsatz, 
daß keine Zahlung aus Staatsmitteln geschehen durfte ohne Kassen 
verfügung h So war es schon zur Pharaonenzeit 2. Zuständig zur 
Ausfertigung einer Kassenverfügung ist heute wie damals niemals 
die auszahlende Stelle, sondern stets eine außerhalb der Zahlungs 
stelle stehende Behörde, und zwar diejenige Behörde, in deren 
Geschäftskreis die Sache gehört, derentwillen die Zahlung vor sich 
geht. Der Vorsteher dieser letzteren Behörde ist es, der die Richtig 
keit der von seinen Beamten ausgeschriebenen Kassenverfügung 
prüft und zum Zeichen seines Einverständnisses die Kassenverfügung 
mit dem Sichtvermerke versieht. Dieser Sichtvermerk (Gegen 
zeichnung) bildet ein dienstliches Erfordernis. Der Sichtvermerk 
drückt die Genehmigung aus. Mit der Genehmigung übernimmt 
der Vorsteher die Verantwortung. 
‘ P. Oxy. III 474, 39 ff. (etwa 184 n. Chr.): koiv^ òè itâíJi òeÚTepov toOto 
irpoaayopeúiu, âveu toO ¿TTiTpairfivai pri èq)d-itTeaeai xoO KupiOKoO xph^axoç. 
* Erman, Ägypten S. 166.
        <pb n="155" />
        Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde. 
133 
Derartige Kassenverfügungen sind z. B. P. Lend. Ill S. 121 
Nr. 1213—1215 (um 65 n. Chr.). Der Text von 1213a lautet: 
Aióòotoç Nwpßdvag KXápaç èîraKoXouGoOvTOç faiou 
MouXíou ZaXouíou MriTÓKUJ (TitoXótuji xa(íp€iv). Méxpricfov 
Zóq)uj ctuvòoúXlu ÚTrèp |U)iyò[ç ZjeßaUToO Kai d&gt;aúj(pi Kai 
Néou ZeßaiTTOö Kai Xoiàx piivinv b -rrupoO a[p]Taßag xécr- 
crapaç, Y(ívovxai) b. (’'Exouç) iß Népuuvoç KX[a]ubíou Kaí- 
(Tapoç Zeßacrxoö repjaa[viKOÛ] AòxoKpáxopoç, privòç Xoiòk k. 
(2. Hand) fáioç ’loúXioç ZáXouioç, laéxpricrov xàç npo- 
Ki)iév[aç] Tr[u]p[oú] dpxaßag xéffffapeç, KaSubç xrpÓKixai. 
Zu deutsch: „Diodotos, Sklave^ der Norbana Clara, handelnd 
mit Genehmigung des C. Julius Salvius, an den Speicherdirektor 
Metokos. Zahle an meinen Mitsklaven Sophos für die Monate 
Sebastos (Thoth), Phaophi, Neos Sebastos (Hathyr) und Choiak, das 
sind 4 Monate, 4 Artaben Weizen, schreibe 4. Im Jahre 12 des 
Nero Claudius Caesar Augustus Germanicus imperator, am 20. des 
Monats Choiak. (2. Hand) Ich C. Julius Salvius genehmige die 
Zahlung der obigen vier Artaben Weizen, wie geschrieben steht“. 
Wir haben uns den Sachverhalt etwa so vorzustellen, daß 
C. Julius Salvius der Direktor einer kaiserlichen Domäne, Diodotos 
dagegen der Kassierer oder Inspektor derselben Domäne ist. Große 
Domänen hatten ihre eigenen Speicher, doch ist es wahrscheinlich, 
daß Metokos Direktor des Staatsspeichers, nicht Direktor des 
Domänenspeichers ist, weü die Staatskassen und Staatsspeicher alle 
Kassengeschäfte der kaiserlichen Hausgutverwaltung nebenher be 
sorgten 2. Der auf der Domäne beschäftigte Sklave Sophos empfängt 
eine monatliche Zehrung von einer Artabe. Es ist wohl anzunehmen, 
daß Sophos diese Zehrung nicht bloß für die genannten vier Monate, 
sondem auch für die übrigen Monate, vielleicht jahrein jahraus, 
bezieht. In solchen Fällen wird heute nur einmal eine Kassen 
verfügung erlassen, auf Gmnd deren die Kasse Monat für Monat 
nnd Jahr für Jahr das Einkommen so lange weiterzahlt, bis Wider 
ruf in Form einer neuen Kassenverfügung erfolgt. In Ägypten 
bedurfte es grundsätzlich, wie wir auch sonst wissen, für jede 
Einzelzählung einer besonderen Kassen Verfügung. In unserem 
Papyrus werden vier Monate zusammengefaßt. Zur Gegenzeichnung 
der von Diodotos ausgeschriebenen Kassen Verfügung ist Salvius 
‘ vgl. die Erläuterungen von Wilcken, Archiv IV S. 543. 
* vgl. oben S. 60.
        <pb n="156" />
        134 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
zuständig. Diese Zuständigkeit kommt schon im Körper der Kassen 
verfügung zum Ausdrucke in dem Schlagworte *èTraKo\ou9oûvToç’, 
d. i. „im Beisein“, „unter Mitwirkung“, „mit Genehmigung“ des 
Salvius. Die Gegenzeichnung selber erfolgt sodann am Schlüsse 
mit dem Schlagworte V^Tptiffov*, d. i. „vermiß“, „zahle aus“, oder 
„ich Salvius gebe hiermit zur Zahlung meine Genehmigung“. 
Während die vorbehandelte Kassenverfügung eine Verwechs 
lung mit einer Giroanweisung nicht gut gestattet, ist eine Ver 
wechslung schon eher möglich in P. Fay. 18a (1. Jahrh. v. Ohr.): 
ZxpaTUJV Yp(appaT£Ùç) Y€Ujp[Y]mv ’AKOumXáiui m(ToXÓTiu) 
Xaípeiv. MéTp(ti&lt;iov) [TTejxecroúxuji TTafiô’(ioç) eîç r; ( ) 
§a(mXiKf)v) Tñv TTupoö òOo, Y(ívovxai) ß. fExouç) [kJq, 
0(ib0) le. (2. Hand) TTéxoXoç, péxp[n((yov) xà]ç TrpoK(ei)Liévaç) 
TTUpoô òúo, Y(ívovxai) (irupoO) ß. (’'Exouç) ku, 0(új0) le. 
(3. Hand) Mappfi(ç) K(u)|ao)Tp(a¡Li¡aax€Úg), juéxpTi((Tov) xàç 
7rpOK(ei|aévaç) [rrujpoú òúo, T(ívovxai) (rrupoO) ß. ("Exouç) 
Ka, 0(0)0) iC- 
Der Haupttext könnte dazu verleiten, die Urkunde als eine 
Giroanweisung anzusehen, ausgestellt vom Bürosekretair der Staats- 
bauem. Indessen die am Schlüsse nachfolgenden beiden Gegen 
zeichnungen lassen darüber keinen Zweifel, daß die Urkunde keine 
Giroanweisung, sondern eine Kassenverfügung zur Zahlung aus 
staatlichen Beständen ist. Die 2 Artaben Weizen sind ein Saat 
darlehen, und die Worte hinter eîç sind möglicherweise zu lesen: 
eîç ■fe(ujpTei) ßa((Ji\iKi)v) Tnv^ Petesuchos ist demnach Staats 
bauer, dem aus Staatsmitteln das Saatdarlehen^ zusteht. Aas 
P. Lond. II S. 96 Nr. 256e (11 n. Chr.) wissen wir, daß die Ge 
nehmigung zur Hergabe staatlichen Saatdarlehens aus dem Staats 
speicher von zwei verschiedenen Beamtengruppen auszu 
gehen hatte, von denen die eine Gruppe zu den Gau-Aufsichtsbeamten, 
die andere Gruppe zu den Ortsbeamten (Dorfbeamten) gehört. Diese 
Beamten sind der axpaxpTÓç und der ßa(nXlKÒç Ypappaxeúç einer 
seits sowie der xoTrápxriç und der KUj|UOTpappaxeúç andererseits. 
Die Gau-Aufsichtsbeamten geben nach Ausweis der angeführten 
Londoner Urkunde ihre Genehmigung jährlich nur grundsätzlich 
‘ Nach P. Lond. II S. 96 Nr. 256e, 2. 
* Über das Saatdarlehen vgl. P.Viereck, Hermes 30 S. 107ff.; Waszynski, 
Bodenpacht I S. 78; Goodspeed, P. Goodsp. S. 23 ff. und Papyri from Karanis, 
Studies in Class. Philol. 1900 ; Grenfell und Hunt, P. Fay. 80 Einl. ; Wilcken, 
Archiv m S. 237; Kenyon, P. Lond. II S. 88 f. Nr. 290 Einl.
        <pb n="157" />
        Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde. 
135 
und allgemein, aber die Ortsbeamten haben jede einzelne 
Zahlungsanweisung gegenzuzeichnen. Darum wird in P. Fay. 18 a 
der an erster Stelle gegenzeichnende Beamte namens Petalos, der 
seinen Titel nicht hinzufügt, der TOTrápxnç sein. 
Wenn aber dieser Papyrus eine staatliche Zahlungsanweisung 
ist, muß die Frage beantwortet werden, wie Straton, der Büro 
sekretär der Staatsbauerngenossenschaft, dazu kommt, diese An 
weisung auszuschreiben; man sollte erwarten, daß eine amtliche 
Kassenverfügung von einem Sekretär der zuständigen Staatsbe 
hörde, nicht aber von einem außerhalb der Staatsbehörden stehenden 
Manne wie Straton geschrieben werden durfte. 
Vor Beantwortung dieser Frage ist darauf aufmerksam zu 
machen, daß nach den Vorschriften des ägyptischen Verwaltungs 
dienstes jedermann, der Ansprüche an eine öffentliche Kasse 
hat, gleichviel ob er Beamter oder Privatmann ist, zunächt einen 
Antrag auf Zahlung stellen muß. Erst auf Grund dieses Zahlungs 
antrages wird bei der zuständigen Behörde, nachdem der Antrag 
gehörig geprüft worden ist, die Zahlungsanweisung (Kassen 
verfügung) ausgeschrieben. Für die zahlende Kasse ist die Zahlungs 
anweisung, nicht etwa der Zahlungsantrag, verbindlich. Dieser 
Geschäftsgang besteht in ptolemäischer und römischer Zeit. 
Geht nun der Zahlungsantrag von einem Staatsbediensteten 
aus, so wird öfter zur Vereinfachung des Geschäftsganges der 
Zahlungsantrag mit der Zahlungsanweisung verschmolzen. 
So lautet z. B. P. Bond. Ill S. 122 Kr. 1213b (65 n. Chr.): 
Aióò[oto]ç Niup[pá]Yaç KXápaç^ èTraKo\ou0oOvT(oç) 
raío[u] ’louXíou ZaXouíou Mtitókuui (TiToXÓTmi xa(ípeiv). 
MéTppcrov èpoi unèp ppvòç &lt;t&gt;ap|LioO0i KaiTTaxihv KaiTTaOvi 
Kal ’Emopiq) Kai Mecrffopf) xoO évòeKÚxou Ixouç, p[r|]vmv irévxe, 
TTupoO dpxdßag ê Kai xai ÔTrèp prjvòç leßaaxoO xoO òtuòeKÓxou 
êxouç Kai Oaújcpi xai Néou ZeßauxoO xai Xoiáx, ppvújv xe- 
aápuj(v), TTUpoO apxaßag xéaapaç, ■f(ívovxai) (irupoO) (dp- 
xdßai) 0. (’'Exouç) iß Népmvoç KXauòíou Kaíffapoç ZaßacTxoO 
reppavixoO Aúxoxpáx(opoç), ppvôç Xoidx x. (2. Hand) Tdioç 
MoóXioç ZdXouioç, péxppcroV xàç xoO rrupoO dpxdßag 
èvvéa, T(ívovxai) (irupoO dpxdßai) 0, xa0ibç Trpóxixai. 
Der Zahlungsempfänger richtet zwar diese Urkunde an die 
î^rma der Speicherverwaltung und sagt zu ihr: péxppJov èpoí. 
^ vgl. oben S. 133. Die Urkunde ist fehlerhaft abgefaßt.
        <pb n="158" />
        136 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
indessen ist der Zahlungsempfänger gar nicht befugt, an die Speicher 
verwaltung einen solchen Antrag zu richten, denn nicht er ist es, 
der über Ausgaben des Staatsspeichers zu verfügen hat, sondern 
diejenige Staatsbehörde, die zur Ausstellung von Kassenverfügungen 
einmal für allemal zuständig ist. Darum ist diese in die Form 
einer Kassenverfügung gekleidete Urkunde zunächst noch keine 
Kassenverfügung, sondern nur erst ein Zahlungsantrag, und der 
Zahlungsantrag geht nicht, wie man aus der Eingangsadresse ent 
nehmen sollte, in die Hand des Speicherverwalters, sondern zunächst 
in die Hand derjenigen Behörde, die zur Ausfertigung von Kassen 
verfügungen an den Staatsspeicher befugt ist. Diese Behörde (in 
unserem Falle C. Julius Salvius) setzt unter die Urkunde die 
Gegenzeichnung; fóioç MoúXioç ZáXouioç, juéTppuov tòç toO irupoO 
àpTúpaç X, wobei túç auf die vorher beantragte Menge hinweist. 
Jetzt erst ist aus dem Zahlungsantrage eine Kassenverfügung ge 
worden, die den Speicherverwalter bindet. Die Sache liegt also so, 
daß durch obiges Verfahren eine zwiefache Schreiberei vermieden 
wird, die erwachsen würde, wenn der Zahlungsempfänger zunächst 
an die zuständige Behörde einen regelrechten Zahlungsantrag stellen 
würde, und wenn diese Behörde darauf ein neues Schriftstück als 
Kassenverfügung ausfertigen müßte. Der Zahlungsantrag wird zur 
Vereinfachung von vornherein in die Form einer Kassenverfügung 
gekleidet. 
Vergleicht man den Text von 1213 b mit demjenigen von 
1213a (s. oben S. 133), so erkennt man, daß auch die letztere 
Urkunde zunächst nur einen Zahlungsantrag darstellt, nur daß hier 
der Antrag nicht vom Zahlungsempfänger ausgeht, sondern von 
Diodotos, der offenbar namens seines uúvòouXoç handelt. 
Eine solche Verschmelzung des Zahlungsantrages mit der 
Kassenverfügung ist freilich nicht immer die Kegel, selbst nicht 
innerhalb des Geschäftsbereiches einer und derselben Behörde. In 
P. Oxy. I 54 (201 n. Chr.) sind es städtische liturgische Beamte, die 
an den Gymnasiarchen und Exegeten ihrer Stadt einen Zahlungs 
antrag stellen, der nicht zugleich die Zahlungsanweisung bildet. 
Die Antragsteller bezeichnen sich (Z. 10 ff.) als eíuòoOévTeç eîç èni- 
péXeiav èTricrKeutjç kuI KaTacTKeufjç Aôpiavibv Geppoiv. Ihr Antrag 2 
lautet: aÍTOÚpeOa è-mcrTaXíivai èK xoû Tíjg iroXeiuç Xótou eíç xeigriv 
yevôiv èni Xótou àpTupíou xáXavxa xpía, TÍ(vexat) (xáXavxa) y, uiv 
1 vgl. die übrigen Texte P. Lond. Ill S. 121 ff. Nr. 1213—1215. 
* vgl. auch Stud. Pal. V Nr. 66 ; 67 ff.
        <pb n="159" />
        Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde. 
137 
XÓTOV TÓSopev, [ibç] òéov èaiív, d. h. „wir beantragen, aus der 
Stadtkämmerei uns zur Bezahlung von Baumaterialien auf Abschlag 
drei Talente zu überweisen, über die wir Rechnung legen werden, 
wie es die Vorschrift erheischt“. Die Kassenverfügung an die Stadt 
kämmerei, die auf Grund dieses Antrages ausgefertigt sein wird, 
ist uns nicht erhalten. 
In derselben Weise müssen auch Leute, die außerhalb des Be 
amtenverhältnisses stehen, ihre Forderungen durch einen Zahlungs 
antrag geltend machen. So beantragen in P. Stud. Pal. V 54—56 
sowie 70 und 72 ff. (um 267 n. Chr.) die Sieger in den großen 
Wettspielen die Ausbezahlung ihres Ehrensoldes bei der Stadt mit 
der Formel: aiToOpai èiTKJTaXfivaí poi dirò ttoXitikoO Xótou inrèp 
ôvpujvíujv pou iZ)v èvÍKncra ktX. 
Kehren wir nunmehr zu P. Fay. 18 a zurück, so ist zu be 
achten, daß auch die Auszahlung des staatlichen Saatdarlehens von 
den empfangsberechtigten Staatsbauem zunächst beantragt werden 
mußte. Das tat aber nicht jeder Staatsbauer einzeln für sich, viel 
mehr wandte er sich dieserhalb an den Vorstand seiner Genossen 
schaft. Der Vorstand dieser Genossenschaften besitzt gewisser 
maßen ein halbamtliches Gepräge infolge seiner beständigen nahen 
Beziehungen zu den Staatsbehörden. Daher kommt es, daß der 
Vorstand nicht lediglich einen Zahlungsantrag ausschreibt, sondern 
mit dem Anträge die Zahlungsanweisung verbindet. So 
erleichtert er der Staatsbehörde die Arbeit. Diese Zahlungsanweisung 
sieht einer Giroanweisung sehr ähnlich. Während aber der Vor 
stand Giroanweisungen unmittelbar an den Staatsspeicher 
sendet — denn über ihr Privatgetreide kann die Genossenschaft 
frei verfügen —, geht diese Zahlungsanweisung zunächst an den 
TOTtápxnÇ rind an den Kuj)LioTpa)LiiuaTeúç. Durch deren Gegenzeichnung 
erhält die Anweisung (Kassenverfügung) ihre Gültigkeit. 
Noch an einem anderen Beispiele möchte ich zeigen, wie 
die behördliche Gegenzeichnung dazu dient, die Kassen 
verfügung von einer Giroanweisung zu unterscheiden. 
P. Fay. 18b (1. Jahrh. v. Chr.) lautet: 
’ OvvOùqppeiç YpappaTeùç KTrivoTpó(pu)[v] BuKXiáòoç ’Akoucti- 
Xáuui (TiToXÓTUJi TfiÇ «[iijTÍjç xaípeiv. MéTp(po'ov) ..va.[ ]• 
(póp[e]Tpov . . èK t(oô) [àtopjaŒTOû 1 ZupiaKoO TtupoO [àp- 
‘ vgl. die Berichtigung von Rostowzew, Archiv III S. 210 Anm. 1. Über 
den TTupôç àYopaoTÓç vgl. oben S. 70.
        <pb n="160" />
        138 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
xápaç] T[é(T(j]apa[ç], rOvovTai) (rrupoO apxaßai) ò. (’'Exouç) 
Ka, 0(0)8) lí. (2. Hand) [.. . .JcTKXnç, nexpri^ov m»poô dp- 
xápaç x€cra[a]p[aç], Y(ívovxai) [(trupoO dpxaßai) ò]. 
Die am Schlüsse stehende behördliche Gegenzeichnung schließt 
den Gedanken an eine Giroanweisung aus. Weshalb hier nur ein 
einziger Beamter gegengezeichnet hat, wissen wir nicht. Wenden 
wir den oben erörterten Grundsatz an, daß jedermann eine Zahlung 
an sich stets selber beantragen muß, so ist hier die Genossen 
schaft der Kxrjvoxpóqpoi oder vielmehr ein Genossenschaftsmitglied, 
dessen Name in der Lücke verloren gegangen ist, nicht nur der 
Antragsteller, sondern auch der Zahlungsempfänger. Die Zahlung 
erfolgt für Ausführung einer Lastenbeförderung (cpópexpov). Mithin 
hat jenes Genossenschaftsmitglied für Rechnung des Staates eine 
Lastenbeförderung ausgeführt; hierfür werden jetzt vier Artaben 
durch den Genossenschaftssekretär namens jenes Mitgliedes in 
Form einer Kassenverfügung beantragt, und die Kassenverfügung 
erhält ihre Gültigkeit durch die Gegenzeichnung der Behörde. 
Auch bei unseren heutigen Behörden werden die nicht fort 
laufenden Zahlungen nur auf Antrag des Zahlungsempfängers an 
gewiesen. Der Beamte reicht an seine Vorgesetzte Behörde einen 
„Forderungsnachweis“ ein, der Handwerker, Kaufmann usw. sendet 
an die Behörde seine „Rechnung“. Unter den Forderungsnachweis 
oder die Rechnung setzt auch die heutige Behörde die Zahlungs 
anweisung, und der so beschaffene Kassenbeleg wandert an die 
Kasse, die nunmehr die Zahlung ausführt. Jene mit pexpridov 
èpoí u. dgl. beginnenden Anträge entsprechen daher den heutigen 
Forderungsnachweisen oder Rechnungen. 
Abschnitt 30. 
Speicherbescheinigung. 
Die Speicherbescheinigung 1 ist eine Bescheinigung des Staats 
speichers darüber, daß eine bestimmte Zahlung vom Staatsspeicher 
in Empfang genommen und dienstmäßig behandelt worden sei. Wir 
sahen oben (S. 86), daß man seine staatlichen Abgaben im Giro 
wege auf das Steuer-Girokonto des Erhebers beim Staatsspeicher 
‘ Über diesen Gegenstand im allgemeinen vgl. Grenfell und Hunt, P. Fay. 
S. 209ff.; S. 318ff.; Wilcken, Ostraka I S. 659f.; Kenyon, P. Lond. II S. 88f. 
Von den Speicherquittungen sind die Aussaatquittungen zu unterscheiden. 
Vgl. darüber Viereck, Hermes 30 S. 110 f. ; Wilcken, Archiv III S. 237.
        <pb n="161" />
        Abschn. 30. Speicherbescheinigung. 
139 
einzahlen konnte. Die vom Staatsspeicher in solchen Fällen erteilte 
Bescheinigung kann man daher als Steuer-Girobescheinigung 
bezeichnen. Geht diese Bescheinigung zu Händen des Zahlers, 
so ist sie eine Steuer-Giroquittung, geht sie zu Händen des 
Empfängers (Erhebers), so ist sie eine Steuer-Giromeldung. 
Die Steuer-Girozahlung kann durch körperliche Einzahlung oder 
durch Giro-Einzahlung vor sich gehen. 
Wenn demgegenüber ein Privatmann an einen anderen Privat 
mann in reiner Privatangelegenheit eine Girozahlung leistet, so 
kann die vom Staatsspeicher ausgestellte Bescheinigung als Privat- 
Girobescheinigung bezeichnet werden. Geht sie zu Händen des 
Zahlers, so ist sie eine Privat-Giroquittung, geht sie zu Händen 
des Empfängers, so ist sie eine Privat-Giromeldung. Die Zahlung 
kann durch körperliche Einzahlung mit nachfolgender Giro-Gut 
schrift, oder durch Giro-Lastschrift mit nachfolgender körperlicher 
Auszahlung, oder durch Giro-Lastschrift mit nachfolgender Giro- 
Gutschrift vor sich gehen. 
A. Steuer-Girobescheinigung. 
Die Ostraka enthalten zahlreiche Steuer-Girobescheinigungen. 
Es lautet z. B. Ostr. II 701 (ptolem. Zeit): 
"'Etouç t naö(vi) ü). Me(iLiéTpTiKev) e[îç] tò (TT6(p[a- 
(viKÒv) Tújv] KaioÍKuuv’AjuevpiiüCTiç HaieOioç [(irupoO)] (àp- 
Túpaç) òéKtt Tpeíç, T(ívovTai) (rrupoO) (dpiaßai) ly. iq ó 
aú(TÒç) (iTupoO) (dpTußai) òéKU irévie, ^(ívovTcn) (iTupoO) (àp- 
xaßai) Kq. ’AíroX\új(vioç) (XitoX{ótoç). 
Zahler ist ein Katöke namens Amenrosis; er zahlt das Kat- 
ökenkranzgeld. Das Kranzgeld ^ wurde, wie jede andere Steuerart, 
auf die verschiedenen Bevölkerungsgruppen (Katöken, Kleruchen, 
Staatsbauern, Eigenbauern usw.) summarisch ausgeworfen, sodaß 
der Haupt-Einnahmetitel ‘aiecpaviKÓv’ in ebenso viele Untertitel 
zerfiel. Hier haben wir den Untertitel ‘(TreqpaviKÒv tOùv KatoÍKUJV* 
(vgl. Abschn. 36). 
Daß die Bescheinigung zunächst 13 Artaben und hinterher 
nochmals 15 Artaben benennt, beide Haufen eingeliefert am 18. Pajni, 
läßt den Schluß zu, daß der Zahler die 28 Artaben in zwei Fuhren 
‘ Über das Kranzgeld vgl. Wilcken, Ostraka I S. 295ff.; Grenfell und 
Hunt, Archiv IV S. 533 ; Viereck, Byzantin. Zeitschr. 1908 S. 299.
        <pb n="162" />
        140 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
zum Staatsspeicher schaffte, weil für eine einmalige Fuhre die Menge 
zu groß war. Der Speicherverwalter wußte, als er die erste Fuhre 
erhielt, daß die zweite sogleich nachfolgen würde, darum hielt er 
die Quittung zunächst zurück und zog erst bei der zweiten Ein 
lieferung die Gesamtsumme. Jedenfalls dürfen wir annehmen, daß 
der Zahler Amenrosis die Kranzsteuer körperlich einzahlte, nicht 
etwa im Girowege. Bei einer Girozahlung hätte Amenrosis am 
18. Payni nicht zwei getrennte Giroanweisungen (über 13 und 
15 Artaben) ausgestellt, sondern nur eine einzige über 28 Artaben, 
und die Bescheinigung des Speicherverwalters würde dann über 
28 Artaben lauten, nicht getrennt über zwei Haufen. 
Die vorbehandelte Bescheinigung ist vermutlich eine dem 
Zahler Amenrosis vom Staatsspeicher behändigte Giroquittung. 
Wäre sie eine dem Zahlungsempfänger (Steuererheber) behändigte 
Giromeldung, so würde der Staatsspeicher die beiden an dem 
selben Tage eingezahlten Haufen wohl nicht getrennt, sondern in 
einer einzigen Summe zusammengefaßt haben. Die Quittung enthält 
keine Bemerkung darüber, daß die Buchung auf das Konto des 
Kranzsteuererhebers geschah, indessen wäre eine solche Bemerkung 
für den Zahler auch bedeutungslos gewesen. 
Da der Staatsspeicher die Kranzsteuer nicht unmittelbar von 
den Zahlungspflichtigen erhob, da vielmehr die Erhebung beson 
deren Erhebern i zufiel, so kann diese Zahlung an den Staatsspeicher 
statt an den Erheber nur dadurch erklärt werden, daß die Zahlung 
auf das Girokonto des Erhebers geschah (vgl. oben S. 86). 
Das Ostrakon Kr. 15 bei Zereteli, Archiv V S. 174, (135 n. Ohr.) 
lautet : 
Mé(Tpniaa) 8r|a(aupo0) |LiTi(TpoTTÓXeujç) Y(ev)ri(|LiaToç) Ke 
(ëiouç) Kop(iLióòou) ’Avtuj(vívou) Kaícrapoç t(oû) K(upíou), 
’E(Tri)qp ï. T(TTèp) N(ótou) ôv(ó|uaTOç) "Qpoo Aioyevoug (îtu- 
poO) é'KT(ov), T(iveTai) (nupoO) C'. Ajuihvioç (T(e(T)ri(iaeiuujaai) 
(TTUpoO) c'. 
Hier wird eine Weizenabgabe íiirèp Nótou gezahlt. Das ist 
eine Abgabe, welche stadtbezirksweise^ veranlagt und einge- 
‘ Nach P. Fay. 14 (124 v. Chr.) wird die Geld-Kranzsteuer in ptole- 
mäischer Zeit von den itpdKTopeç erhoben; daher wird auch die Getreide- 
Kranzsteuer von den TrpdKTopeç erhoben worden sein. Ebenso ist es in rö 
mischer Zeit. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 580. 
* vgl. die Zahlungen 'Nótou’, 'Nótou ko! Aigóg’ sowie 'XdpoKoç’ bei 
Wilcken, Ostraka II S. 488 f.
        <pb n="163" />
        Abschn. 30. Speicherbescheinigung, 
141 
hoben wird. Empfänger der Abgabe ist wiederum der zuständige 
Steuererheber; die Zahlung erfolgt auf sein Steuer-Girokonto. Zahler 
ist Horos, Sohn des Diogenes. Der Speicher quittiert : „Einzahlung 
in den Staatsspeicher der Gauhauptstadt, Jahrgang 25, am 10. Epeiph. 
Empfangsstelle: (Steuerkonto des Erhebers) für den Stadtbezirk Süden. 
Steuerzahler: Horos, Sohn des Diogenes. Gegenstand: Ve Artabe 
Weizen.“ 
Man kann hier schwanken, ob diese Bescheinigung eine Quit 
tung (für den Zahler) oder eine Meldung (für den Steuererheber) 
ist. Beides ist möglich. Die Annahme, daß sie eine Quittung sei, 
ist wahrscheinlicher. Der Speicher spricht zum Zahler: „ich habe 
deine Zahlung als Gutschrift im Steuer-Girokonto des Erhebers für 
den Stadtbezirk Süden gebucht, und zwar auf (deinen) Namen (ôvó- 
puTOç) Horos.“ 
In ähnlicher Weise ist das Ostrakon Zereteli Nr. 17, Archiv V 
S. 174, zu erklären (um 194 n. Ohr.) : 
MÉ(TpTi¡aa) 0Tiö'(aupoü) (ptixpOTTÓXeujç) T(ev)n(|LiaTOç) ß 
(ërouç) Aoukíou Xe(TrTi|aí)oij Zeouqpou TTep(TÍva)K(oç) Kaí- 
aapoç ToO Kupíou, TTaú(vi) ie. 'YTr(èp) Nót(ou) ôvó(paToç) 
OaTpno(uç) òi(à) 'Apoiípioç irupoO òúo, Y(ívovTai) (irupoO) 
ß. Ã2 TTaO(vi) ÏB ó|a(oíujç) nupoO píav, T(íveTai) (nupoO) a. 
r(ívovTai) èTr(i xò aòxò) (xrupoO) y. d).( ) a(ecr)n(|aeíujjaai)3. 
Zu deutsch : „Einzahlung in den Staatsspeicher der Gauhaupt 
stadt aus der Ernte des Jahres 2 unseres Kaisers und Herrn Lucius 
Septimius Severus Pertinax. Am 15. Payni: Empfangstelle: (Konto 
des Erhebers) für den Stadtbezirk Süden. Steuerzahler: Phatres, 
vertreten durch Haroeris. Gegenstand : 2 Artaben Weizen. Am 
19. Payni: Wie vor. Gegenstand: 1 Artabe Weizen. Macht zu 
sammen 3 Artaben Weizen. Gesehen: N. N.“ 
Das Wort 'ópoíuuç’ ersetzt die vorherigen Worte 'Orrèp Nóxou 
ôvópaxoç cbaxpqouç òià õ 'Apoqpioç’, es entspricht also unserem 
„desgl.“ oder „wie vor“. 
Hier haben wir abermals (vgl. oben S. 139f.) zwei verschie 
dene Zahlungen desselben Zahlers auf einer und derselben Steuer- 
Giroquittung, doch liegen sie 4 Tage auseinander. Der Speicher 
‘ Die Bedeutung dieser Kürzung ist unklar. 
* Auch diese Kürzung bietet Schwierigkeit. Zereteli denkt an ¿(trò) &lt;to0 
aÙToO&gt;, Wilcken dagegen an ä(\Xa) od. dgl. Letzteres wird richtiger sein. 
® Wahrscheinlich 2. Hand.
        <pb n="164" />
        142 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
hat diese Quittung wohl ebenfalls zurückbehalten, bis die zweite 
Fuhre ankam. An und für sich wäre noch eine zweite Erklärung 
möglich: der Zahler hat das Ostrakon am 15., da er noch nicht 
wußte, daß er etliche Tage später eine zweite Fuhre bringen würde, 
als selbständige Quittung in Empfang genommen und am 19. zur 
Niederschrift der zweiten Quittung dem Speicher wieder vorgelegt; 
indessen ist diese Erklärung hier kaum annehmbar, weil der am 
Schlüsse stehende Sichtvermerk und die Schlußsumme für beide 
Quittungen gemeinsam gilt. Hätte der Zahler die erste Quittung 
am 15. mit nach Hause genommen, so würde vermutlich auch diese 
erste Quittung ihren besonderen Sichtvermerk tragen. 
Es gibt eine Eeihe von Speicherbescheinigungen, in denen eben 
falls mehrere Zahlungen untereinander aufgeführt werden, 
jedoch derart, daß bei jeder Zahlung neue Personen erscheinen. 
Als Beispiel möge das von Zereteli im Archiv V S. 174 veröffent 
lichte Ostrakon Nr. 16 aus Theben (189 n. Ohr.) dienen : 
Mé(Tpripa) 0Ticr(aupoö) )iTi(TpoTTÓXeu)ç) T(ev)n(|LiaToç) k9 
(Itouç) MáçKou ’Avt(juv(ívou) Kaícrapoç Zeßa(ffT)oü, ’E(Tri)(p 
'YTr(èp) X(ápKaKoç) óvó(paTOç) 'Kevxùj(vô'ioç) TTe- 
KÚ(Jio(ç) (TTupoO) TpÍT(ov) íõ”, Y(ív€Tat) (iTupoO) y'íõ". [Ka]i 
ôvó(iLiaToç) ’AcrKXâTo(ç) Trp(e(JßuTäpou) Apuj(víou) (trupoO) 
TpÍT(ov) ícT, [Y(íveTai)] (-rrupoO) tÍcT. (Kai) óvó(paTOç) Ye- 
vepiTn(y(ioç) [TTeX?]aíaç (-rrupoú) TpÍT(ov), Y(ívETai) (irupoO) 
f. Ap(jLiibvioç) (T(ea)ri(|Lieíuj|aai). 
Zu deutsch : „Einzahlung in den Staatsspeicher der Gauhaupt 
stadt aus der Ernte des Jahres 29 (Jahrgang 29), am 19. Epeiph. 
Empfangsstelle: (Konto des Steuererhebers) für den Stadtbezirk 
Charax^. Steuerzahler: 1. Psenchonsis mit Vs Q12 Artabe Weizen. 
2. Asklas mit Vs Vii Artabe Weizen. 3. Psenempesis mit Vs Ar- 
tabe Weizen. Gesehen: Ammonios.“ 
Vor den drei Namen steht jedesmal 'ôvôpaToç*; die Zah 
lungen erfolgen „namens“ der drei Männer. Um dieses „namens“ 
zu verstehen, muß man sich an die Stelle des Speicherbeamten 
versetzen, der die Buchung vornimmt und die Bescheinigung aus 
schreibt; er spricht von seinem Standpunkte aus: „ich buche die 
Zahlung als Gutschrift im Konto des Steuererhebers unter Bei 
setzung des Namens Psenchonsis als des Steuerzahlers“. 
vgl. oben S. 140 Anm. 2.
        <pb n="165" />
        Abschn. 30. Speicherbescheinigung. 
143 
Da in diesem Ostrakon verschiedene Zahler^ vorhanden 
sind, so entsteht jetzt die Frage, ob dasselbe an die Zahler als 
Steuer-Giroquittung, oder an den Steuererheber als Steuer- 
Giromeldung ausgehändigt worden sei. Es spricht vieles dafür, 
die Frage in letzterem Sinne zu beantworten (vgl. oben S. 86). 
Unmöglich aber ist es nicht, daß die drei Zahler îiachbarsleute 
sind, welche irgend jemanden beauftragt haben, für sie die drei 
kleinen Getreidehaufen zum Staatsspeicher zu schaffen und darüber 
eine gemeinsame Quittung ausschreiben zu lassen; einer von 
den dreien bewahrte nachher das Ostrakon bei sich auf. Vielleicht 
sparte man auf diese Weise Schreibgebühren; die kleinen Haufen 
lassen auf kleine Bauern schließen. 
B. Privat-Girobescheinigung. 
P. Oxy. in 614 (um 179 n. Ohr.) lautet: 
AiecrTaX(ricrav) (irupoO) TeviÍM(aToç) xoO òi€X(0óvtoç) 
10 (Itouç) AòpriXíujv ’Avxuuvívou Kai K[o]ppóòou Kaitrápiuv 
xújv Kupimv òi(à) ai(xoXÓTUJv) ’Avu&gt; xo7T(apxíaç) Oibaßeuug 
xÓ7t(ujv) anò 0é)Li(axoç) 'HpaKXeíòou ’laiòihpou ’AítkXti- 
TTiáòr) xô» Kai Eúòaípovi òi(à) Oeoòiúpou xoô Kai’Appiuviou 
0é)a(axoç) (apxaßai) X, T(ívovxai) dpxaß(ai) xpiÓKOvxa. ’Ení- 
paxoç ßoTi(005) creffri()aeíiu|Liai). KoX(Xnpaxoç) 0. 
Hier bescheinigen die Speicherverwalter des Dorfes Oibcrßeuug 
XÓTTOI in der oberen Toparchie an einem nicht genannten Tage 
des Jahres 20, daß sie 30 Artaben Weizen des Jahrganges 19 von 
dem Giroguthaben des Herakleides, Sohnes des Isidoros, wegge 
schrieben und an Herakleides, genannt Eudaimon, gutgeschrieben 
haben. Die Zahlung ist keine Steuerzahlung, sondern eine private 
Zahlung. Das zweimalige Vorkommen des Wortes 0epa läßt darüber 
keinen Zweifel, daß Girozahlung vorliegt, und zwar bedeutet ànò 
0é()iaxoç) die Wegschrift vom Guthaben des Ausstellers, während 
das zweite 0€p(axog) die Gutschrift auf das Konto des Giroempfängers 
andeutet; daher ist keine körperliche, sondern eine buchmäßige 
Auszahlung anzunehmen. Der Hülfsbeamte Epimachos bescheinigt 
die Richtigkeit der Urkunde namens der Speicherverwaltung mit 
dem Zusatze „Band 9“. Im Bande 9 der Speicherakten war also 
die Giroumbuchung vermerkt worden. Unsere Urkunde ist eine 
‘ Ähnliche Beispiele sind Ostr. II 778 ; 779.
        <pb n="166" />
        144 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
auf Grund der Eintragung im Bande 9 ausgefertigte Bescheinigung, 
bei der es wiederum zweifelhaft bleibt, ob sie als Giroquittung 
dem Girozahler oder als Giromeldung dem Zahlungsempfänger 
(Steuererheber) behändigt wurde. 
Eine ähnliche Privat-Girobescheinigung ist P. Oxj. Ill 518 
(um 179 n. Chr.): 
Mepé(TprivTai) îç xò òri(iLiócriov) (îrupoO) Yevn()LiaToç) 
[to]0 òi6\(0óvToç) 10 (êxouç) Aúpr|\ía)V ’Avrmvívou Kai Kop- 
póbou Kaicrápujv tújv Kupíujv òià cri(ToXÓTUJv) Aiß0(g) T[o]TT(ap- 
XÍaç) ’ETri( ) TÓn(iuv)^ Zapa['n:]íu)vi Xapicríou 0é|i(aTOç) 
(apxaßaij ò, T(ívovTai) (iropoO) (dpiaßai) [ò]. (2. Hand) Aio- 
T(évriç) (Ti(to\ótoç) (Tecrriia(eíuJiuai) xàç xou (nupoO) (dpraßag) ò. 
In dieser Bescheinigung findet sich wohl der Name des 
Zahlungsempfängers Sarapion, doch fehlt der Name des Zahlers. 
Vielleicht liegt ein Versehen des Speicherschreibers vor. 
In den bisherigen beiden Beispielen war das Schlagwort 
0é¡aa für die Erklärung als Girobescheinigung ausschlaggebend. 
Wo dieses Schlagwort fehlt, stehen wir auf weniger sicherem Boden. 
Immerhin gibt es noch eine Gruppe von Bescheinigungen, die 
das Schlagwort 0á¡Lia nicht führen, gleichwohl aber sicher als Giro 
bescheinigungen zu erklären sind ; es sind das die Bescheinigungen 
mit der Wendung eîç xòv òeíva, wobei Vorbedingung sein muß, 
daß ó òeíva ein Privatmann ist. Der hinter eîç stehende Mann 
ist der Giroempfänger. Beispiele dieser Art werden im Abschn. 31 
näher behandelt werden. Auch bei diesen Bescheinigungen bleibt 
es gewöhnlich unsicher, ob sie für den Girozahler oder für 
den Giroempfänger bestimmt sind. 
Ein einigermaßen sicheres Urteil, ob die Girobescheinigung 
für den Zahler oder Empfänger bestimmt ist, läßt sich im allge 
meinen nur dann abgeben, wenn eine Urkunde mehrere Einzel 
zählungen enthält; sind es Einzelzählungen von einem und 
demselben Zahler, aber für verschiedene Empfänger, so ist 
die Urkunde gewöhnlich als Giroquittung für den Zahler be 
stimmt; sind es Einzelzählungen von verschiedenen Zahlern 
an einen und denselben Empfänger, so ist die Urkunde ge 
wöhnlich als Giromeldung für den Empfänger bestimmt. 
^ Crönert, Stud. Pal. IV S. 95 vermutet éiri tótt(ujv). Diese Vermutung 
wird abzuweisen sein, weil in 'Em( ) ein Dorfname steckt (vgl. oben S. 72 
Anm. 3).
        <pb n="167" />
        Abschn. 30. Speicherbescheinigung. 
145 
Wir sahen oben (S. 121), daß ein Aussteller auf einer und 
derselben Giroanweisung mehrere Zahlungen an verschiedene 
Empfänger zur Anweisung bringen kann ; daher ist es nicht weiter 
auffallend, wenn auch die Giroquittungen Zahlungen an verschie 
dene Empfänger gemeinsam aufführen. Eine solche Giroquit 
tung ist z. B. BGU. 61, die im Abschn. 39 näher behandelt werden 
wird. Eine Giromeldung dieser Art ist BGU. 716 (224 n. Ohr.); 
’'Etouç ipÍTOu AÚTOKpÚTopoç Kaíuapoç MápKOu AòpriXíou 
Zeouiípou ’AXeHávòpou EucrePoOç Eòtuxoúç Zeßaaioö, TTaOvi 
Kß. AòpnX(ioç) OôaXépioç Zq§eív[oç] Kai "ApTraXoç Zapa- 
TTÍLuvoç [o]í ß Kai oí Xoi(TToi) ô’iToX(ÔTOi) Kiú(iariç) Kap(avíòoç). 
MepexpniLieOa èv 0r|CTaupíú Tqç TrpoK(ei|U€vriç) KÚj(|iriç) |i[é]- 
Tpuj ò[ri(|ao&lt;Jíuj)] Eoartê eTjqiTuui ÓTrò Tevr|(|LiáTuuv) toO a(ÙTOÛ) 
Itouç €Íç NeíXov TiKÓpcrei xai p(eTÓxoijç) òri(|ao(7Íuuv) ttu- 
pou dpraßag rrévie fipicru, ^{ívovTai) (írupoO) e (rípicTu). X 
ópoíuuç eiç TÒv a(ÒTÒv) xai p(eTÓxooç) òri(iaocríiuv) irupoO 
dpraßag evòexa, T(ívovTai) (irupou) la. 'Opoíiuç [ei]ç xòv 
a(uxòv) xai )n(exó)x(ouç) x(ax)oí(xujv) òià xújv àrrò Ka- 
p(avíòoç) TcupoO dpxdßag ôúo qpiuu, T(ívovxai) (írupoO) ß 
(ííiLiiau). r(ívovxai) èrri xò a{úxò) (irupoO) i9. 
Die Speicherverwalter von Karanis haben an Neilos und Ge 
nossen drei Zahlungen geleistet; am 22. Payni 51/2 Artaben, am 
30. Payni 11 Artaben und an einem nicht besonders namhaft ge 
machten Tage 2V2 Artaben, zusammen 19 Artaben. Neüos und 
Genossen bilden eine Firma, vielleicht eine Ackerpachtgesell 
schaft. Hinter der Firma steht bei den ersten beiden Zahlungen 
'ònpoaíuuv*, bei der dritten Zahlung dagegen ‘xaxoixmv’^. Die 
Genetive òripocríujv und xaxoixuuv an dieser Stelle bedeuten, daß 
die Staatsbauem und nachher die Katöken die Zahler sind (vgl. 
darüber Abschn. 37). Die Genossenschaft der Staatsbauem und die 
Genossenschaft der Katöken würden mit einer für sie beide ge 
meinsam ausgeschriebenen Quittung, wie oben (S. 143) die kleinen 
Steuerzahler, gewiß nicht zufrieden sein ; mithin kann die Urkunde 
keine Giroquittung sein. 
BGU. 716 enthält 3 Zahlungen von zwei verschiedenen Zahlern 
an einen und denselben Empfänger, daher ist diese Urkunde eine 
‘ Lies euaiTov. Vgl. S. 157, Anm. 1. 
* Nach der Lesung von Wilcken, Archiv I S. 176 u. BGU., Band III S. 4. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 19
        <pb n="168" />
        146 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Giromeldung; BGU. 61 dagegen (s. Abschn. 39) enthält 2 Zah 
lungen von einem und demselben Zahler ' an zwei verschiedene 
Empfänger, daher ist diese Urkunde eine Giroquittung. 
Wie die Beispiele zeigen, steht in den Speicherbescheinigungen 
zuoberst das Datum, alsdann folgt die Firma der Speicher 
verwalter, worauf mit pepeTpfmeöa der Körper der Beschei 
nigung anhebt. Es wird notwendig sein, regelmäßig vor pepeipp- 
|Lie0a einen Punkt zu setzen. Die Firma der Speicher Verwalter 
steht voran als ein selbständiges Glied der Urkunde, gleichwie 
das Datum, sie ist nicht als Subjekt zu pepeippiiieGa aufzufassen. 
So heißt es in der Speicherbescheinigung BGU. 61 (200 n. Ohr.): 
[’'EJtouç fj Aoukíou ZeTTTipiou Zeouqpoo E0(TeßoÜ5 TTepiiva- 
KOÇ Kai MapKOu AupqXiou ’Avriuvivou EOueßoöq ZeßaffTULiv. 
TTapd Kácrxopoç "Hpuuvoç Kai p€TÓxo(v) criToX(ÓTUJv) kiújutiç 
*HpaKXeíaç. MepexpiiiueOa kxX. 
Man würde das irapà xoO òeíva im Hinblick auf das nach 
folgende ¡LiepexpiipeOa nicht gesetzt haben, wenn man nicht von 
der Empfindung geleitet worden wäre, daß mit pepexpnpeOa ein 
neuer Satz, ein neuer Abschnitt, begönne. P. Teb. H 367 (210 n. Ohr.) 
lautet ähnlich; 
’'Exo[u]ç iri A[ookíoi)] ZeTmp[iou] Ze[ou]ripou TT[epxí]vaKo[ç 
Kai] M[ap]KOU AvpnXIoo Avxiuv[ivou] Kai [TToujirXiou Z[€Tm- 
pio]u [réxa] E[ücr€]ßdjv Ze[ßa]crx(nv. ITapà TTXouxct Z[ o]u 
(Kai) pqx[ó]x[ujv] aixoX(ÓTujv) K[ib]|Liriç TeTxrúveiu[ç]. ’Epe- 
xpnOncrav fipîv kxX. 
Ferner ist hinzuweisen auf P. Fior. I 35 (167 n. Chr.): [Aùjvqç 
"Hpuj[voç Kai] pÉxp[xo]i (TixoX(ÓTOi) Kiú(pnç) TaX[€Í. ’E]pexpTÍ0n(Tav 
fipív KXX. 
Ähnlich ist das Verhältnis in den Dekaprotenquittungen; 
so lautet P. Fay. 85 (247 n. Chr.) : 
AupfiXioi 'Qpeiujv áEpTrixeúcraç Trpoxaveúaaç Kai ‘Hpaç 
Tup(vacriapxn(Taç) Kai Toupßinv KO(ypqx(€Ócraç) Kai áEnTqxeú- 
aaç ßouXeuxai Kai Zepfjvoç Yop(vaaiapxricraç) Tiávxeç xfjç 
Apcri(voixújv) TTÓX(euiç) òeKánpuuxoi C Kai q xorrapxíaç 0e- 
|a(í(Jxou). ’EpexpqGquav èv 0nff(auptp) Kib(pnç) GeaòeX- 
q)íaç KxX. 
Auch hier steht die Firma als selbständiges Glied voran; 
dahinter folgt mit èpexpnGrjtycxv ein neuer Satz.
        <pb n="169" />
        Abschn. 31. Zahlung ciç tòv bcîva. 
147 
Abschnitt 31. 
Zahlung eîç tòv òeíva. 
In den Speicherbescheinigungen finden wir häufig die Formel 
)H€peTpnp€8a €iç tòv òeíva. Dieses *eîç’ zielt stets auf den Zah 
lungsempfänger hin^. 
Ostr. II 752 (122 v. Chr.) lautet: 
’'Etouç pn, TTaövi i«. Me(péTpnKev) eîç tòv èv Aiòç 
TTÓX(ei) Tpi pe(TáXTii) 0ri(craupòv) pr) (Itouç) eíç tò Ap- 
(pujveíov) [‘Hp]aKXeíÒTiç ’HpaKXeíòou (nupoO) Tpeíç fípiau, 
Y(ívovTai) (TTupoO) T (ppidu). (2. Hand) 
In diesem Beispiele haben wir zwei eîç, daher auch zwei 
Empfänger. Zunächst empfängt der Staatsspeicher die 31/2 Ar- 
taben; er ist aber nur Durchgangsstelle, er gibt das Getreide 
weiter an den Ammonstempel als den Endempfänger. Der 
Endempfänger ist hier eine Behörde, und zwar die priesterliche 
Behörde des Ammonstempels in Theben. 
Ostr. n 295 (ptolem. Zeit) lautet: 
’'Etouç kc, TTaxibv. Eî(Jpe(péTpriKev) eîç tòv èv Zu(nvni) 
eTi{craupòv) eíç Tpv èTriTpa(cptiv) toO aú(ToO) (Itouç) unèp 
TOÖ TÓTTou BifiTXiÇ TTeTeveq)ibTou uupoO àp(Tápaç) Tpeíç fípiffu, 
T(ívovTai) (uupoO) T (ppicFu). ApTeppç (TitoXóto[ç]. 
Auch hier finden wir zwei eîç und demzufolge zwei Emp 
fänger. Wiederum ist der erste Empfänger der Staatsspeicher 
als Durchgangsempfänger. Der Endempfänger heißt in 
diesem Falle f) èmTpatpf). Die èTriTpaçn ist eine Steuert An 
und für sich kann eine Steuer nicht Empfängerin ihrer selbst sein. 
Wie aber im Abschn. 36 näher auszuführen sein wird, hatte der 
‘ Über diese Frage vgl. auch Wilcken, Ostraka I S. 660 ; Grenfell und 
Hunt, P. Fay. S. 210 f.; P. Teb. II 365 Einl. S. 201 f. 
* An dieser Stelle steht der Sichtvermerk des Speicherverwalters. 
® Die èmypaqpú wurde in bestimmter Höhe jährlich ausgeschrieben, 
ihre nähere Bedeutung hat sich bisher nicht sicher ermitteln lassen. Grenfell 
und Hunt (P. Teb. I S. 40) vermuten unter ¿mypacpò an extra burden distinct 
from the ordinary taxes on land. Vgl. Jouguet, Chron. des Pap. II S. 57 Anm. 4 
(Rev. des Ét. anc. 1905); Wilcken, Ostraka I S. 194 ff. Mahaffy, P. Petr. Ill S. 24 
Z. 71 übersetzt 'émypaqpTÍ’ durch „corvée“. Otto, Priester u. Tempel II S. 57 
Anm. 2, sieht in der éiriypacpò die Bezeichnung einer Zuschlagszahlung zur 
Abgabe vom Landbesitze. 
10*
        <pb n="170" />
        148 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Staat für jede Steuerart ein besonderes Etats-Einnahmekonto. Unter 
f) ámypacpn ist hier dasjenige Etats-Einnahmekonto zu verstehen, 
welches die Überschrift ‘èmTpacpfjÇ* trug. Dieses Konto ist der 
Empfänger aller Steuerbeträge, welche für die èmYpacpn bezahlt 
werdend Der Staatsspeicher spricht also in dieser Quittung: „Bien- 
chis hat 3V2 Artaben Weizen an den Staatsspeicher eingezahlt für 
Rechnung des Etats-Einnahmekontos 'èiriYpacpii’“. Die Veranlagung 
der èîriTpaqpn geschah in der Weise, daß sie tóttoç für tóttoç in 
runden Summen ausgeworfen wurde. Innerhalb eines jeden tóttoç 
wurde die Hauptsumme auf die einzelnen Steuerpflichtigen ver 
teilt. Bienchis zahlt denjenigen Betrag, der auf ihn entfällt nach 
Maßgabe der auf seinen tóttoç ausgeworfenen Hauptsumme (uirep 
Toö TÓTTOu). Unter dem tóttoç ist vielleicht der Ort Syene, viel 
leicht aber auch ein Dorf des syenitischen Gaues zu verstehen. 
Diese Speicherquittungen sind Steuer-Giro quit tu ngen, 
denn die Zahlungen sind Steuerzahlungen auf das Steuer-Giro 
konto des Pächters oder Erhebers (vgl. oben S. 139 ff.). 
Folgt auf eiç der Name einer Privatperson, so ist sinn 
gemäß diese Privatperson die Empfängerin der Girozahlung. 
Die Giroquittung ist alsdann keine Steuer-Giroquittung, sondern 
eine Privat-Giroquittung. Als Beispiel^ möge P. Lond. III 
S. 51 Nr. 913 (150 n. Chr.) dienen: 
" Erouç T[e(T]crape(TKaiòeKáTOU AiiTOKpÚTopoç Kaíffapoç 
Títou AiXíou 'Aò[p]iavoú ’AvTUJv&lt;eív&gt;ou Zeßaaroö EòcrePoOç, 
pnvòç ‘AòpiavoO T. TTpóòi(KOç) kuí oí p(áTOXoi) aiToX(ÓTOi) 
NeíXou TTÓX(£UJç). Me|LieT(pn)ue0a) àrrò Tevrip(áTuuv) toO 
óieXqX(o8ÓTOç) ly (ërouç) TTupoO páT(puj) òri|Li(oaíuj) SucrT(w) 
eíç ZTOTo[f|T]iv V€qj(Tépav) ZaTapúo[T]oç toO tt . . . Neí 
Xou TTÓX(eujç) TTep(Tí(vnv) (TTUpoú) àpTáßaç òúo, T(ívovTai) 
(iTupoO) ß. 
Zu deutsch: „Im Jahre 14 des Imperator Caesar Titus Aelius 
Hadrianus Antoninus Augustus Pius, am 30. des Monats Hadrianus 
(Choiak). Prodikos und Genossen, Speichervorsteher im Dorfe 
Neilupolis. Wir haben empfangen aus der Ernte des vergangenen 
Jahres 13 zwei Artaben Weizen, gemessen mit dem vorschrifts- 
* vgl. oben (S. 139) die Zahlung e[iç] tô ôT€(p[a(viKÒv) tôiv] kctoíkujv in 
Ostr. Il 701 ; ferner Ostr. II1512 : eíç tòv axécpdiyov) KaT(oÍKUJv). 
* vgl. noch P. Lond. III S. 52 Nr. 914 (155 n. Chr.); ferner P. Teb. II 365 
(142 n. Chr.), behandelt oben S. 83.
        <pb n="171" />
        Abschn. 32. Zahlung eiç õvo|ua, ôvó|uaToç. 
149 
mäßig gearbeiteten Staatsmaße, zur Auszahlung an Frau Stotoetis, 
die Jüngere, Tochter des Satabus, gebürtig (?) aus dem Dorfe Neilu- 
polis, zugehörig zur Persergenossenschaft.“ 
Auffallend ist an dieser Giroquittung, daß der Zahler nicht 
genannt wird. Ob die Auszahlung an Frau Stotoetis durch Oiro- 
gutschrift oder körperlich geschah, bleibt, wie so oft, zweifelhaft. 
Abschnitt 32. 
Zahlung eîç òvojua, ôvôpaioç. 
In P. Lend. Ill S. 150 Nr. 938 (225 n. Chr.) verspricht ein 
Pachtlustiger in seinem Pachtangebote, daß er den Pachtzins pünkt 
lich auf das Girokonto des Verpächters beim Staatsspeicher ein- 
zahlen werde ; dann fährt er fort (Z. 10 f.) : [K]ai èTTOÍcruu |aé[T]pri(Tiv 
Ka0apà[v e]îç [òjyopa croO (siehe S. 75 f.). Die Worte [e]îç [ojyofia 
croû bedeuten nicht schlechtweg „auf deinen Namen“, vielmehr 
denkt der Schreiber an das Girokonto, worin jeder Guthaber 
seine besondere Abteilung hatte. Jede Abteilung trug den Namen 
des Guthabers an der Spitze. Daher ist die Stelle zu erklären: 
„ich werde die Einzahlung hinzutragen (hinzuschreiben lassen), 
hinein in die Kontoabteilung, die deinen Namen führt“. 
Daß die Wendung 'dç ovopa* auf das Girokonto hin 
zielt, ersieht man ferner aus der Giroanweisung Ostr. II 1164 
(2.13. Jahrh. n. Chr.): 
ÎTpocpfiTTiç ’Apiuviin AiacrreiXov áx xoO èpoO 
ôépttToç eîç õvop(a) AoukiXXcîtoç (uupoO) xpíiov oybov, 
T(ívexai) (uupoO) ÿq. 
Der Aussteller sagt nicht eîç AoukiXXûv, was ebensogut hätte 
gesagt werden können, sondern eîç õvopa AoukiXXûxoç, um damit 
die Girozahlung, d. i. die Gutschrift im Konto unter dem Namen 
„Lukilias“, recht deutlich hervorzuheben. Ähnlich lautet die Giro 
anweisung Ostr. II 1159 (2./3. Jahrh. n. Chr.): upócrOeç eîç õvop(a) 
'Euuuv(vxou), ferner Ostr. II 1160 (2. Jahrh. n. Chr.): biÚTpmpov 
€Îç õvop(a) KXqpovópcuv’'Attiòoç. 
Die Wendung eîç õvopa xoO òeíva besagt an sich nichts 
anderes, als die Wendung eîç xòv òeíva (Abschn. 31), nur denkt 
man bei ihr ausdrücklich an den Vorgang beim Verbuchen der 
Gutschrift. Bei der Wendung eîç ovopa xoO òeíva dürfen wir 
regelmäßig an Auszahlung durch Gutschrift denken, bei der
        <pb n="172" />
        150 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Wendung eiç tòv òeíva dagegen kann körperliche Auszahlung 
an einen Nichtguthaber vorliegen. 
In P. Lond. II S. 94 Nr. 180 (228 n. Chr.) finden wir zwei 
mal die eigenartige Wendung eiç òvópaToç toö òeíva. Es heißt 
dort Z. Iff. (der Anfang der Urkunde ist abgebrochen): 
è[v Gncrajupúj ttíç irpoKigévriç Kiú|LUiG ú-rrèp ZoKVOiraíou 
br]p(oaíujv) TTupoO dpiaßa? eiKom irévTai eiç ôvópaToç 
MéXaç TToOai, T(ívovTai) (nupoO apxaßai) xe'. Kai rrj ß áXXaç 
TTupoO apTaßa[?] òéxa èvvéa êxtov, Y(ívovTai) (irupoO dptaßai) 
10 C' ktX. 
Es folgen dahinter noch weitere Zahlungen der Staatsbauern 
von Soknopaiu Nesos an denselben MéXaç, Sohn des TToOcn. Von 
Z. 14 ab beginnt eine neue Quittung, welche lautet: 
(’’Etouç) I AÙTOKpÔTopoç Kaíuapoç Mápxou AôpriXíou 
Zeouópou ’AXeSávòpou EöueßoOg EùtuxoOç Zeß[acr]Toö, TTa- 
XÙJV 0. TTapà AòpríXioi MéXavU Aioaxópou xai OiXaòéXçuj 
TTuüXiuuvoç Tôiv òúo (TitoXótoi xiúpriÇ NeíXou TróXeuuç. Mepe- 
xpnpeGa TTupoO péxpiu òripocríiu Eeaxm àixò •fevn|Lia[x]oç 
xoO aiixoG êxouç èv Gncraupô» xnç ixpoxipévnç xiúpriç uirèp 
ZoxvoTraíou Nquou ònp(oukuv) eiç ôvópaxoç TTi- 
xiújXiç íepéuíç TTupoú dpxaßag òéxa èvvéa èxxov, (irupoO 
apxaßai) i0 C'. Kai xq TTaOvi ò dXXaç nupoO dpxaßaq 
€1X0m pía, (ixupoO apxaßai) xa', Y(ívovxai) xoö aupßoXou 
(TTupoö apxaßai) p C'. 
Die mit ÖTTcp eingeführten Leute sind hier die Zahler 
(s. Abschn. 34). Eine andere Erklärung ist nicht möglich, weil die 
mit eîç eingeführten Leute überall die Empfänger sind. Die 
Staatsbauerngenossenschaft von Soknopaiu Nesos zahlt im Griro- 
wege in der ersten Quittung an Melas, in der zweiten Quittung an 
Pikiolis eine Reihe von Weizensummen. Der vorliegende Papyrus 
ist die Quittung über diese Zahlungen ; die Quittung ging zu Händen 
der Staatsbauerngenossenschaft. Es ist bemerkenswert, daß der 
Staatsspeicher hier eine Reihe von Zahlungen zusammenfaßt: 
fünf Zahlungen an Melas, die am 2. und 18. Pachón, am 4. und 
21. Payni, sowie am 10. Epeiph erfolgten, ferner zwei Zahlungen 
an Pikiolis, die am 9. Pachón und am 4. Payni erfolgten. Der 
Papyrus ist also keine gewöhnliche Quittung, sondern eine Quittung, 
‘ Lesung von Grenfell und Hunt, Class. Rev. 1898 S. 434.
        <pb n="173" />
        Abschn. 32. Zahlung eiç òvoina, ôvóiaaToç. 
151 
die aus besonderen Gründen die an jene beiden Leute gezahlten 
Summen für drei Monate zusammenfaßt, oder besser vielleicht ein 
Auszug aus dem Konto der Staatsbauern. 
Die Wendung eiç óvo^aroç wird man sich in der Weise 
zu erklären haben, daß der Speicherbeamte, der in schlechtem 
Griechisch den Auszug fertigte, bei *eiç’ das Konto des Melas 
und des Pikiolis im Auge hatte, in das hinein er die Zahlungen 
als Gutschrift übertrug, bei ‘ôvôparoç’ jedoch die Überschrift, 
die jedes Konto trug. Die Gutschrift geschah „auf“ das Konto 
und „unter“ dem Kamen des Giroempfängers. 
Finden wir ôvópaxoç ohne eiç, so kann ôvópaTOç sowohl den 
Zahler als auch den Zahlungsempfänger hinter sich haben. Der 
Speicherbeamte kann eine Girobuchung sowohl „namens des Zahlers“, 
als auch „namens des Zahlungsempfängers“ vornehmen; für ge 
wöhnlich aber hat ôvôpaToç in den Speicherquittungen den Zahler 
hinter sich. So lautet z. B. Ostr. II 966 (190 n. Chr.): 
Me|Lié(TpriTai) 0ri(craupiij) Y€vn(|iiaToç) X (ërouç) Koppóòou 
’Avtuuvivou Kaíaapoç toû Kupíou, TTaö(vi) irf, uTr(èp) X(ápa- 
Koç) ôvó(iLiaTOç) Xev(paTppo(uç) 7rp(e(T6uTépaç) Yevravoú- 
pio(ç) (iTupoú) TpÍTo(v) íp, T{íveTai) (nupoO) f iß. Km ôv{ó- 
paroç) TTavap(éujç)’A(TKXdTo(ç) (irupoO) n, T(íveTai) (nupoO) 
rj, Ktti òvó(paToç) ¥av(Tv(ÚJT0Ç?) 00oufjí(vioç) (irupoO) 
iß, T(íveTai) (TTupoO) iß. TTe.( ) (j(e(y)ri(peíuJiLim). 
Hier empfängt der Staatsspeicher als Charax-Steueri „namens“ 
der Senphatres Vs V12, „namens“ des Panameus Vs und „namens“ 
des Psansnos V12 Artabe Weizen. Das sind drei kleine Haufen. Wie 
im Ostrakon Zereteli Kr. 16 (s. oben S. 142 f.), so ist es auch hier 
möglich, daß die Urkunde eine Giroquittung ist, die bei irgend 
einem der drei Zahler aufbewahrt wurde ; ebensogut aber dürfen 
wir vermuten, daß die Urkunde eine Giromeldung ist, die dem 
Giroempfänger, d. h. dem Erheber, vom Speicher zugesandt wurde. 
Statt der Wendung ôvôparoç findet man öfter die Wendung 
ÚTrèp ôvôpaToç in derselben Bedeutung. So quittieren z. B. in 
Ostr. II 2722 (JÍ0 Geldsteuerheber: òiéTpaipev GiveaéTrriç Ticrâriç 
Tiptj(ç) òrifiujcríou qpéviKOÇ Tevtí()naTOç) iq (êrouç) ôvó(|LiaToç) ’Avvíou 
Bácrcrou (ópaxpqv) a (ößoXouq névie), Kai U7r(èp) ôvó(|uaToç) ’At«- 
0uubúipou Ktti Bá(T(To(u) Ka0’ éauTÒv pépoç (ößoXoug Trévie). Dieses 
‘ Siehe oben S. 140 Anna. 2. 
» vgl. Ostr. II 267.
        <pb n="174" />
        152 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Beispiel läßt erkennen, daß mehrere Steuerzahler sich mit einer 
gemeinsamen Quittung begnügten; Thineseptis zahlt im Aufträge 
des „Bassus“ und zugleich im Aufträge von „Agathodoros und Bassus.“ 
Auch die Wendung Irr’ ôvôpaToç hat denselben Wert In 
dem oben (S. 1301) behandelten Inhaberscheck P. Oxy. III 613 lautet 
der Antrag des Inhabers: òiáffTeiXóv poi rfiv (dptaßriv) èn’ ôvó- 
paroç Aiotûtoç, d. i. „verabfolge mir die eine Artabe durch 
Lastschrift unter dem Namen des Scheckausstellers Diogas“. In 
P. Pay. 64 (2. Jahrh. n. Chr.) quittieren die Geldsteuererheber in 
Euhemereia über einen Steuerbetrag von 56 Drachmen und er 
klären dem Zahler (Z. 5 ff.) : dcTTrep (d. i. òpaxpàç) xm òiaTpáipopev 
eiç TÒ ÒTipórnov èn’ ôvópaToç croO toO AttoWujvíou, xai ène- 
veTKOÚ|Lié&lt;v&gt; croí tò óripómov ffupßoXov, „diese Summe werden wir 
an die Staatskasse (in Arsinoe) abführen auf deinen Namen, nämlich 
auf den Namen Apollonios, und wir werden dir sodann die Quittung 
der Staatskasse überbringen“. 
Abschnitt 33. 
Zahlung òià xoO bei va. 
Die Wendung bidroO beiva kann eine dreifache Bedeutung 
haben: die hinter bid stehende Person kann Vertreter eines Giro 
zahlers oder Vertreter eines Giroempfängers oder der Girozahler 
selber sein. Die ersten beiden Fälle bedürfen an sich keiner weiteren 
Erklärung. Im dritten Falle muß man die Wendung bià xoO beiva 
vom Standpunkte des Speicherbeamten aus auffassen, der 
eine Girozahlung im Aufträge des Girozahlers erledigt. 
P. Teb. II 367 (210 n, Chr.), eine Giroquittung der Speicher 
verwalter in Tebtynis, lautet: 
’'Exo[u]ç iri A[ouxiou] ZeTrxip[iou] Ze[ou]npou 
TT[epxí]vaxo[ç xa'i] M[ap]xou AupqXiou ’Avxujv[i- 
vou] xai [TToujirXiou I[eTrxi|Liio]u [féxa] E[0cre]ßiijv 
Ze[ßa](7xüjv. 
TTapd TTXouxq Z[ o]u &lt;xai&gt; |uqT[ó]x[ujv] 
crixoX(ÓTUJv) K[ih]jLiqç Te7Txúveuj[ç]. 
'EpexpqOqaav ripív èm xqç xpixqç xoO TTaOvi 
pqvòç diTÒ yevqiLiaxoç xoO aòxoO êx[o]uç péxpin 
bqpocíuj EucFxw eíç TTexecroOxujv xXixottoiòv 
bià briíuocríujv yeujpTÛjv TTupoO dpxdßag xéo- 
(Tapeç bíjLioipov oybov. 
Datum 
Firma der ( 
Speicher- &lt; 
Verwalter \ 
Erste 
Quittung
        <pb n="175" />
        Abschn. 33. Zahlung bià toö beîva. 
153 
Kai èni tíiç òeuòépaç toO ’Eiriqp Mnvòç ó 
Zweite auTÒç òià TTá-rrou (JiTOjiéTpou ãWaç òri- 
Quittung pocríujv TTupoO àpTápaç réacTapeç, T(ívovTai) 
. TOÛ aup§ó\[o]u (rrupoO) r| ß' n. 
Dritte ( 6Tri èvvaKaiòeKaTnÇ ópoíujç a[\Xa]ç 
Quittung Kpieñg dpraßa? Tpîç òujòéK[aT]ov, Y[ívovTai) (àp- 
I Taßai) T i'ß'- 
Sicht- / (2. H.) n\ouT[â]ç fieiuéTp(Tmai) a[í(TOu) la ¿ Y] 
vermerk \ k'ò', ujç TrpÓK{eiTai), 
Es sind drei Zahlungen erfolgt: am 3. Payni ^/s Artaben 
Weizen, am 2. Epeiph 4 Artaben Weizen und am 19. Epeipli 3^In 
Artaben Gerste. Schon der Anfang der Urkunde läßt erkennen, 
daß die Urkunde als Quittungsbogen^ angelegt war, denn die 
Eingangsdatierung trägt nur das Jahresdatum, nicht auch das 
Monatsdatum. Monat und Tag werden erst bei jeder Einzel 
zählung angegeben. Ein solcher Quittungsbogen kann nur für 
den Zahler bestimmt sein, und zwar muß der Zahler bei jeder 
Zahlung der nämliche sein. Das bezeugt auch die zusammen 
fassende Schlußquittung. Die drei Zahlungen gehen von der Ge 
nossenschaft der Staatsbauern aus, sie sind alle drei für den Schlosser 
TTerecroûxoç bestimmt. Die Genossenschaft der Staatsbauern hat 
sicherlich ein Girokonto bei dem Staatsspeicher und zahlt durch 
Wegschrift von ihrem Guthaben. Nachdem die Speicherverwalter 
auf Grund der von dieser Genossenschaft ausgestellten Giroanweisung 
die Lastschrift in deren Konto und gleichzeitig eine Auszahlung 
an den Schlosser TTereaoOxoq vorgenommen haben, bestätigen sie 
ihrem Auftraggeber (d. i. der Genossenschaft der Staatsbauern) die 
Erledigung in der ersten Quittung wie folgt: „es sind uns zu 
gemessen worden (d. i. wir haben erhalten) von den Staatsbauern 
(òià òripocríijuv yeujpYÚJv) x Artaben behufs Aushändigung an (eîç) 
den Schlosser TTeTeaoûxoç‘\ Wahrscheinlich hatte TTeTeuoôxoç fort 
laufend gewisse Schlosserarbeiten für die Genossenschaft ausgeführt, 
die auf diese Weise bezahlt werden. 
Bei der zweiten Zahlung, am 2. Epeiph, wechselt der Speicher 
schreiber den Satzbau, weil es ihm unbequem ist, das steife épeipn- 
Gquav f])Liiv nochmals zu wiederholen; er fährt freier fort: ó auròç 
(d. i. der Schlosser TTeTecroûxoç) hat ferner empfangen òià TTà-rrou 
criTOjuérpou âWaç òqpocríiuv irupoO dpraßag x. Daß wir unter TTàrroç 
^ Über die Quittungsbögen s. P. Strassb. I S. 29.
        <pb n="176" />
        154 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
einen neuen Zahler zu verstehen haben, ist ausgeschlossen; viel 
mehr muß TTûttoç als criTO|iiéTpTiç im Dienste der Genossenschaft 
der Staatsbauern stehen, er handelt hier als Beauftragter der Ge 
nossenschaft. Ausschlaggebend für diese Deutung ist der Umstand, 
daß zwischen dXXaç und uupoO dpraßag ein *òri|iO(Tíujv* einge 
schoben worden ist, um die Herkunft der Auszahlung an TTeie- 
ffoOxoç anzudeuten. Zu òripocríujv ist, wie gewöhnlich, teiopföiv zu 
ergänzen, und dieses ‘òrnnocríuuv TenipTibv’ wiederum steht statt *òià 
bripocriouv TeujpTûiv* (vgl. S. 169f.); daß dem so ist, zeigt auch 
eine Vergleichung mit der ersten Quittung, wo wir an derselben 
Stelle (vor irupoO) die Wendung òià òrmocTíujv Teuupyúúv vorfinden. 
Die zweite Quittung ist daher zu übersetzen: „und am 2. des 
Monats Epeiph hat der vorgenannte (Petesuchos) eine andere, durch 
Vermittelung des Papos von den Staatsbauern uns zugegangene 
Girozahlung in Höhe von 4 Artaben empfangen“. Das ‘dXXaç* 
drückt deutlich aus, daß Petesuchos abermals der Empfänger ist. 
Die dritte Quittung ist noch mehr verkürzt; hier begnügt 
sich der Schreiber mit ópoíuoç und áXXaç, er sagt: „und am 19. 
eine weitere Girozahlung an denselben und von denselben in Höhe 
von 3Qi2 Artaben“. 
Als weiteres Beispiel möge die Giroquittung P. Amh. II 120 
(204 n. Chr.) dienen: 
" Erovç iß Aoukíou Zermiiiiou Zeouqpou EöueßoOg TTepii- 
vttKOç Kai MápKOu AòpriXíou ’Avxuivívou EucreßoOg Zeßacriöiv 
Kai TTouttXíou ZeirTipíou Kéia Kaíffapoç ZeßaaroO, TTaövi a. 
Apxujvâç ZiÚTOu Kai péroxoi (TitoX(ótoi) K^^qç ‘HpaKX[eí]aç. 
MeperpripeGa îç ZayaGriç ApirayaGou bià KXqpoùxuJV 
Tqç aÙTqç Kibpqç YevqpaTOç toû aÙToû ërouç nupoO pérpiu 
òqpoaíuj SucTTip dpraßag éitrá, T(ívovTai) (irupoO dpraßai) 1. 
’Apxuovdçi pepérpqpe xàç dpxaß(aq). 
Die Worte bià KXqpoúxujv lassen sich nur so erklären, daß 
die Kleruchen die Zahler sind, denn ZayáOqg hinter iç ist der 
Empfänger. Es hat also die Kleruchengenossenschaft eine Giro 
anweisung auf ZayaGqg ausgestellt, und der Staatsspeicher als Be 
zogener bestätigt in der vorliegenden, an die Genossenschaft ge 
richteten Giroquittung, daß der Auftiag ausgeführt worden sei. 
ZaTáOnç wird irgend eine Arbeit für die Kleruchengenossenschaft 
* Die Herausgeber merken eine 2. Hand nicht an ; daher ist die Ur 
kunde wohl eine Abschrift.
        <pb n="177" />
        Abschn. 33. Zahlung bià toO beîva. 
155 
in deren Aufträge ausgeführt haben, und die 7 Artaben Weizen 
sind die Bezahlung dafür. 
Ähnlich ist der Sachverhalt in der Giroquittung P. Teb. II 
369 (148 n. Chr.). Auf das Datum folgt: 
'HpaKXqç Aeiou Kai oí |ié(To)xoi criTo\(ÓTOi) Kiú(|ar|ç) Kep- 
Kqaeuuç. Me|ieTpn(|Lie0a) dirò tújv TevTi(iLiáTUJv) xoO aÒToO 
Itouç eíç 0eppou0ápiov à7Te\(eu0épav) ZuuTqpíxou òià 
Eiixúxou auvaTopacTxiKoO rrupoO péxptu [br|])Lio(j[[H]]íiu 2uaxúj 
eixaixov dpxdßqg bíqoipov xexpaKaieiKOffxóv, kxX. 
Eutychos ist nicht etwa Vertreter der Frau Thermutharion, 
der in ihrem Namen das Getreide empfängt, sondern der Zahler. 
Die Worte òià Eòxúxou stehen an derselben Stelle, wo in den 
vorhergehenden Beispielen die Wendung òià KXqpoúxcuv und òià 
òriiLioaíujv TEwpTiûv stand. Die Speicherverwalter sagen also: „wir 
haben erhalten von dem vorbezeichneten Jahrgange zur Aus 
händigung an Frau Thermutharion, die Freigelassene des Soterichos, 
durch Lastschrift im Girokonto des Eutychos an Kaufweizen 
2/3 und G24 Artabe“. Dieser Kauf weizen stammte wahrscheinlich 
aus Syrien und war preiswerter als der heimische Weizen \ daher 
mochte er vornehmlich an kleine Leute für den Hausbedarf ver 
kauft worden sein. Die geringe Artabenmenge, die hier genannt 
wird, spricht für diese Vermutung. Wahrscheinlich ist Eutychos 
ein Getreidehändler, der an kleine Leute kleine Mengen absetzt. 
Er besitzt im Staatsspeicher ein Guthabenkonto, und man mag sich 
vorstellen, daß er den Staatsspeicher angewiesen hat, an die Frei 
gelassene Thermutharion jene ^/s und V24 Artabe Kauf weizen zu 
verabfolgen. Vorher wird ihm Thermutharion das Geld für die 
Ware ins Haus gebracht haben. Unsere Urkunde ist nunmehr die 
für Eutychos bestimmte Giroquittung des Speichers. 
Die Wendung *òià bqpoaíuuv' war im Betriebsdienste den 
Beamten so geläufig geworden, daß diese Wendung gewissermaßen 
ein Begriff für sich, eine Art von Substantiv wurde. Daher 
heißt es zweimal in BGU. 598 (um 173 n. Chr.): à-rraixqcTijuujv kux’ 
avxpa cTixiKaiv èòacpibv kui òià òripiucTÍujv xoO èvecxôixoç lò (Ixouç), 
d. i. „Hebeliste mit Einzelnachweis über die Weizenäcker und über 
die òiá-òri|uo(TíiJuv-Steuem“ ; diese Steuern sind Steuern, welche 
bid bqpocriuuv TEuupYuiv, also von den Staatsbauem, in Hinsicht jener 
Weizenäcker zu zahlen sind. Ebenso ist CPR. 33 (215 n. Chr.)* zu 
* vgl. oben S. 70 f. 
* siehe unten S. 170.
        <pb n="178" />
        156 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
erklären: díraiòncrijuov Kar’ ávòpa (Titikúòv òià òrnuocríouv YempKÚjv 
èK KÚj)ar|Ç ZoKvoTraíou Nqdou. Ferner BGU. 659 (um 229 n. Chr.): 
àTTaiTTÍcnpov K[a]T’ ávòpa criTiKÔiy òià òii[)a]ocríuuv Teuupfmv ktX. 
In den letztgenannten beiden Beispielen ist sogar das Kai fort 
gefallen, ein weiterer Beweis für die Formelhaftigkeit der Ausdrücke. 
Abschnitt 34. 
Zahlung unèp toû òeíva, von dem Zahler. 
Das ‘ó-rrép’ der Kassenurkunden hat denselben doppelsinnigen 
Wert wie das deutsche „für Rechnung“. Wenn A als Vertreter 
des B von B Geld mit dem Aufträge empfängt, dieses Geld an C, 
den Vertreter von D, zu zahlen, so zahlt A „für Rechnung“ des B, 
und C empfängt das Geld „für Rechnung“ des D. Bei dieser Doppel 
bedeutung des ‘ó-irép’ muß man jede Urkunde einzeln daraufhin 
prüfen, ob das uirép auf den Zahler oder auf den Empfänger 
hinzielt. Im gegenwärtigen Abschnitte sollen Beispiele der ersteren 
Art behandelt werden. 
Die Giroquittung P. Bond.II S. 93 Kr. 217 (213 n. Chr.) lautet: 
’'Etouç im AÙTOKpàTo[poç] Kaíffapoç MápKOU AùpriXiou 
Zeouiípou ’Avtuuvívou TTapGiKoO Meyíerrou BperavviKoO Me- 
Yícttou EitcreßoOg ZeßaerroO. ZapaTrápjuujv xai péToxo(i) (Ti- 
ToX(ÓToi) Riúpriç 'HpaxXeíaç. Meperpfipeea èm Tfjç ê roO 
TTaOvi priv(òç) roO èv€crTíÚTo(ç) xa (êrouç) ¿[ttò Te]vnp(áTUJv) 
ToO aÒToO êrouç elç Tp[... .jivéav ÚTrèp xXqpoúxmv rqg 
irpoxeipévqç xiúpriç ònpocríuj Heerruj Ttupoú dpTäß(ag) ôxriù xrX. 
Das Gerippe dieser Quittung ist: peperpiipeGa eîç To[... .]ivéav 
urrèp xXripoúxmv dpraßag x. Der hinter eîç stehende Mann ist der 
Empfänger der Artaben (vgl. Abschn. 31). Die Sitologen sagen: 
peperpiípeBa „wir haben empfangen“, folglich haben sie empfangen 
für den hinter eiç genannten Mann. Da kein zweiter Mann vor 
handen ist, sind die Worte ‘ÜTièp xXripoúxiuv’ auf den Zahler 
zu beziehen. Die Speicherverwalter bescheinigen also: „wir haben 
für Rechnung der Kleruchen dieses Dorfes empfangen zur 
Girozahlung an Tp[ ]iveaç x Artaben“. Die Genossenschaft der 
Kleruchen ist die Girozahlerin, sie zahlt aus ihrem Giroguthaben. 
Denselben Sachverhalt findet man in BGU. 336 (216 n. Chr.); 
hier lautet das Gerippe: pepeTp(npe0a) eîç^ AupqXiov TíHiç 
* Nach der Abzeichnung von Krebs am Fuße der Urkunde ist in der 
Lücke 6ÎÇ zu lesen.
        <pb n="179" />
        Abschn. 34. Zahlung úirèp toö beîva, von dem Zahler. 
157 
K[ ÚTr]èp KttTOÍKiuv 'HpaKXeíaç irupoO apTaßag x. Diese Sito- 
logenbescheinigung ist für die Genossenschaft der Katöken des 
Dorfes 'HpaKXeia bestimmt, sie besagt, daß die Speicherverwaltung 
X Artaben vom Konto der Katökengenossenschaft weggeschrieben 
und auf das Konto des TíHiç gutgeschrieben, oder, falls dieser kein 
Kontoinhaber war, an ihn körperlich verabfolgt habe. 
P. Fior. I 35 (167 n. Chr.) gehört ebenfalls in den Kreis dieser 
Betrachtung; zugleich ist diese Urkunde noch in anderer Hinsicht 
wichtig. 
[AùjviQÇ "Hpuj[voç Kai] |uéTp[xo]i criToX(ÓTOi) Kiú(pr|G) TaX[€Í. 
’EjpeTpnGncrav npiv èni xnç »ß [tJoO õvtoç pnvôç Oaiôqpi 
TOÛ èveCTTUÚTOÇ ÔTÒiJÚOU êxOUÇ ’AVTUUVÍ[v]0U Kai OÚnp[ou] TÚJV 
Kupí[ujv] ZeßaffTijüv MeTÍ&lt;JTUJV àirò Tevn()LiaToç) l (êtouç) uirèp 
'Ißtüjvog (EiKoffiTTevTapoúpuuv) xXripoúxmv nupoO péT[puj] òr)- 
puuíTÍLu Hu(Jt(íú) eTTai(Tov)^ dpraßag ëE Tpírov TTpo(J|Li(eTpou- 
pévnç) (TTUpoô dpTdßn?) a i'ß', yivovrai toö auvepépatoç^ 
TTupoû dpraßag éirià xpÎTOv òmòéKaxov, (yivovxai) (nupoO 
(dpxdßai) l Tiß. Aùvnç "Hpujvoç (TixoX(ôtoç) bià Aiovuffiou 
Tpappaxéiüç pepéxpripe xà[ç] xoû irupoO dpxdßag énxá xpíxov 
òujòéKaxov, (TÍvovxai) (nupoO dpxdßai) t fiß. 
Das Gerippe dieser Giroquittung lautet: èpexpqGricrav qpiv 
uirèp KXqpoúxuJV dpxaßai x. Das jegliche Fehlen eines Eigennamens 
innerhalb des Körpers der Quittung fällt hier sofort in die Augen. 
Der Fall kann nur so liegen, daß die Kleruchengenossenschaft des 
Dorfes ’Ißiihv EÍKoUiirevxapoúpujv 6 Vs Artaben Weizen körperlich 
zum Staatsspeicher geschafft hat mit dem Anträge, diese 6 Vs Ar 
taben ihrem eigenen Girokonto gutzuschreiben. Das ist also 
eine Erhöhung des Stammguthabens durch Selbsteinlage 
(vgl. Abschn. 17), und die Girobuchung im Speicher geschieht úirèp 
KXripoúxujv, „für Rechnung der Kleruchen als Zahler“. Die Kle- 
ruchen sind Zahler auf ihr eigenes Konto, sie sind Zahler und 
Empfänger zugleich. 
‘ Die Bedeutung von cttoitov hat sich bisher nicht klarstellen lassen. 
Vgl. P. Fay. 81, 13; 83, 9; P. Fay. 264 = Stud. Pal. IV S. 118. Siehe auch den 
Erklärungsversuch von Crönert, Stud. Pal. IV S. 87. In P. Amh. II 88, 24 wird 
[eTrai]Tov statt [....]. tujv zu lesen sein. Bemerkenswert ist es, daß dieses 
rätselhafte Wort so oft in Girobescheinigen vorkommt (vgl. S. 145; 155; 
168; 176; 180). Sollte enaixov ein girotechnischer Ausdruck sein? 
* 1. ouvaip^paToç, Wilcken, Archiv IV S. 430.
        <pb n="180" />
        158 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Wäre diese Zahlung der Kleruchengenossenschaft eine Steuer 
zahlung an den Staat oder, was näher läge, eine Lehenzinszahlung 
an den Staat, so müßte die Art der Zahlung (Steuer oder Zins) 
sowie der Empfänger in irgend einer Weise benannt worden sein. 
Wollte man die Wendung uirèp KXppouxujv als Bezeichnung des 
Empfängers (vgl. Abschn. 36) in Anspruch nehmen, so würde 
die Benennung des Zahlers fehlen. Das Fehlen des Zahlers in 
dieser sonst so ausführlichen Quittung ist aber nicht wahrscheinlich. 
Daß in P. Fior. I 35 eine Selbsteinlage der Kleruchen auf 
ihr eigenes Girokonto vorliegt, scheint auch daraus hervorzugehen, 
daß besondere Gebühren (upoapeTpoupEva) zur Erhebung gelangen 
in Höhe von l^/ia Artabe. Diese Gebühren werden nur dann er 
hoben, wenn Ackerfrucht körperlich im Speicher entgegen 
genommen oder ausbezahlt wird (vgl. S. 113). 
Ein anderes Beispiel für das Hinzielen von ‘viTrèp toö òeíva’ 
auf den Zahler ist die oben (S. 104) bereits eingehend bespro 
chene Urkunde P. Fay. 16: pérpricrov TTocteiòujvíuji urrèp 'Hpa- 
kXeíòou, d. i. der Speicherverwalter soll an Poseidonios (als Emp 
fänger) für Rechnung des Herakleides (als Zahlers) x Artaben 
verabfolgen. Hier kann es gar nicht zweifelhaft sein, daß das ÖTrep 
den Zahler hinter sich hat. Siehe auch die S. 150 behandelte 
Urkunde P. Lond. H S. 94 Nr. 180, wo das ú-rrép dieselbe Be 
deutung hat. 
Abschnitt 35. 
Zahlung uTrèp toO òeíva, an den Empfänger. 
In dem Pachtangebote P. Amh. II 88 (vgl. oben S. 75) ver 
spricht ein Pachtlustiger namens Kastor dem Verpächter Eutychides 
(Z. 21 ff.): TTÚVTa (d. i. èKcpópia) ò[è] peTppcruj kut’ Itoç Oirèp aoO 
eîç TÒ ÒTi[pócr]iov ktX. Euty chides besitzt ein Girokonto beim Staats 
speicher, daher verspricht Kastor, den Pachtzins jährlich an den 
Staatsspeicher (eiç xò òripócnov) abzuliefem. Das 'uirép’ hat hier 
nicht, wie in den Beispielen des Abschn. 34, den Zahler hinter 
sich, sondern den Empfänger. 
Wollte man das ‘ÜTtèp croO* übersetzen durch „für dich“, so 
würde diese Übersetzung ebenso ungenau sein, wie der griechische 
Text, und die Übersetzung würde zur Klarstellung des Vorganges 
nichts beitragen. Folgt in Girourkunden auf *uTrép’ der Empfänger, 
so hat man überall daran zu denken, daß eine Gutschrift in 
einem Konto erfolgt, und daß jenes uirép auf das Konto hinzielt,
        <pb n="181" />
        Abschn. 35. Zahlung óitèp toO beîva, an den Empfänger. 
159 
in welchem die Gutschrift vor sich geht. Daher übersetzt man 
besser: „ich werde einzahlen auf dein Girokonto“. Ein weiteres 
Beispiel für ünép mit nachfolgendem Empfänger ist P. Amh. 11 
122 (siehe oben S. 102). 
Daß der Gedanke an das Konto bisweilen zum Durchbruche 
kommt, zeigt z. B. Ostr. II 1479 (2. Jahrh. n. Chr.); hier wird eine 
Abgabe gezahlt bnèp \óyo(u) dvviú(vriç), d. h. die Zahlung wird 
bei der Empfangsstelle vereinnahmt und verbucht in demjenigen 
Abrechnungsbuche oder Steuerkonto (Xótoç), welches die Ein 
nahmen für die annona nachweist. Für gewöhnlich freilich begnügt 
man sich mit der einfacheren Wendung (z. B. Ostr. II 273) unèp 
àvvújvriç. So werden wir auch in P. Amh. II 88 hinter dem úirép 
ein XÓTOU hinzuzudenken haben, denn Kastor will den jährlichen 
Pachtzins auf das Girokonto des Verpächters einzahlen. 
In P. Amh. II 88 ist das empfangende Girokonto ein Privat- 
Girokonto. Weit zahlreicher aber sind diejenigen Urkunden, in 
denen die auf úrrép folgende Empfangssteile. ein Steuer-Giro 
konto ist; darüber soll im folgenden Abschn. 36 gehandelt werden. 
Abschnitt 36. 
Zahlung urrèp xoO òeíva, für einen Etatstitel. 
Jeder Etat zerfällt nach den verschiedenen Arten der Ein 
nahmen in Abteilungen. Diese Abteilungen nennt man heute Etats 
titel. Der Etat der deutschen Reichs-Post- und Telegraphenver 
waltung beginnt z. B. mit folgenden Einnahmetiteln: 
Titel 1. Porto und Telegrammgebühren, 
Titel 2. Personengeld (für Beförderung von Personen durch 
die Landposten), 
Titel 3. Gebühren für Bestellung von Postsendungen am Orte 
der Postanstalt (OrtsbesteUgeld), usw. usw. 
Jeder Titel hat sein besonderes Konto. Hat man also z. B. 
Ortsbestellgeld zu vereinnahmen, so nimmt man das Einnahme 
konto für den Titel 3 und trägt dort die Einnahme ein; man sagt 
alsdann: die Einnahmen sind „für Rechnung des Titels 3“ 
gebucht. 
Wie heute für jeden einzelnen Titel das Soll in runden 
Summen im voraus ausgeworfen wird, so geschah es auch in Ägypten 
(vgl. oben S. 66). Das Soll der Einnahmetitel wurde, nachdem 
es für das gesamte Ägypten durch den Kaiser festgesetzt worden
        <pb n="182" />
        160 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
war\ auf die Gaue verteilt. Jeder Gau verteilte das Soll abermals auf 
die verschiedenen Gemeinden. Dabei stützte man sich auf die 
Feststellungen und Ergebnisse der Vorjahre 2, So war für den 
Bereich jedes Dorfes das Soll für jeden einzelnen Einnahmetitel 
festgelegt. Es hatte also z. B. das Dorf A für den Einnahmetitel 
„Kopfsteuer“ x Drachmen, für den Einnahmetitel „Gewerbesteuer“ 
j Drachmen aufzubringen. Einzelne Titel zerfielen wiederum in 
Untertitel. So ist z. B. das xGpwvdSiov Tepbimv^ ein Untertitel 
der Gewerbesteuer. 
Die Titelsummen und Untertitelsummen wurden innerhalb 
jeder Gemeinde auf die verschiedenen Gruppen der Steuer 
pflichtigen verteilt; man sagte also z. B.: die Mitglieder der 
Weberzunft des Dorfes A haben an xeipmvúHiov repbiiuv zusammen 
X Drachmen aufzubringen. Wurde die Webersteuer bezahlt, so 
sagte man: die Zahlung geschieht ónèp xeipiuvaEíou Yepbímv. 
Dieses 'urrép* zielt auf den Etatstitel hin. 
Die Zahl der Etats-Einnahmetitel war sehr groß, weil 
die Anzahl der direkt erhobenen Steuerarten sehr groß war. Je 
nachdem die staatlichen Bedürfnisse dauernd vorhanden waren 
oder nur für etliche Zeit vorübergehend bestanden, zerfallen 
die titelweise geordneten Konten in gewöhnliche und außer 
gewöhnliche Einnahmekonten, wie folgende Beispiele zeigen: 
Ostr. II 100: orrèp TipOç Kai òaTravpiiiaToç àvòpiávroç, ein 
außergewöhnliches Einnahmekonto zur 
Deckung der Unkosten für ein Standbild. 
Ostr. II 628: ÚTièp òiibpuYOç, ein gewöhnliches Einnahme 
konto zur Bestreitung der laufenden Kosten 
eines Kanals. 
Ostr. II 91: uirèp piaGoC TroTajiiocpuXaKÍÒoç, das gewöhn 
liche Einnahmekonto zur Beschaffung der 
Kosten für Unterhaltung des Flußwachtschiffes. 
Ostr. II 819: Onäp ßaXaviKoO, das gewöhnliche Einnahme 
konto für die Kosten zur Unterhaltung einer 
öffentlichen Badeanstalt. 
Überall ist, wie in dem oben (S. 159) angeführten Beispiele, hinter 
ÔTrép ein *Xótou’ hinzuzudenken, denn die Abgaben werden auf das 
‘ Wilcken, Ostraka I S. 504. 
* Wilcken, Festschr. für Hirschfeld S. 127. 
* P. Oxy. II 285, 6 (50 n. Chr.). Vgl. P. Teb. II 305 Einl. S. 96.
        <pb n="183" />
        Abschn. 36. Zahlung ÓTrèp toO òeíva, für einen Etatstitel. 
161 
„Einnahmekonto“ gezahlt, und zwar auf dasjenige Einnahmekonto, 
welches für den Etatstitel *àvòpiáç’ oder für den Etatstitel ‘iroTaiLio- 
qpuXttKÍç* usw. angelegt worden ist. Daß das Einnahmekonto der Em 
pfänger der Zahlungen ist, erkennt man auch daran, daß statt 'ÒTrèp 
XÓTOU* bisweilen *eîç Xóyov’ steht; die Zahlung erfolgt „hinein in 
das Konto“. Ein Beispiel^ hierfür ist P. Amh. II92 (um 163 n. Chr.) : 
KXaubiavif) vopapx»] Apo'i(voÍTOu) irapà MápKOu ’AvGediiou 
KamTuuXeívou. BoúXopai èiTixujpiiGfjvai irapà ffoO irpòç póvov 
TÒ èvecTTÒç [rJpÍTOv Itoç ’Avtujvívoo Kai Oò)íp[o]u tiôv Kupítuv 
ZeßacTTUJV KOTuXíCeiv iràv eXaiov èv èpYadTripíuj évi èv kúj|íti 
‘HpaKXeía ©epiaroo pepíòoç Kai reXécriv eiç xòv Tfjç djv[fjç 
Xót]ov úirèp õXou toO €y[iauToO àJpyvçLíoJu òpaxpàç óybop- 
KOv[Ta ô]^oX[o]úç óyborjKOVTa ô‘úviTa[v]T[i] Xó[yuj], div Kai 
xfiv ò[i]aYpa(priv Troi[n(T]ini Kax[à] ¡ahv[a] x[ò] aîp[o]ûv èH 
iffou, xújv e[i]ç éxépouçXÓY[ouç irjpòç òioÍKri(T[iv xejXou- 
pévin[v] õvxujv rrpòç èpè kxX. 
Der XÓYoç ihvfiç ist das Einnahmekonto, welches dazu dient, 
diejenigen Einnahmen aufzunehmen, welche für Pachtungen dem 
Staate zufließen. Hier ist es die Ölverschleißpacht (o xfjç djvfjç 
XÓYOç). Nachher heißt es: eîç éxépouç Xóyouç, worunter die 
anderen „Etatstitel-Konten“ zu verstehen sind, für die der Ölver 
schleißer ebenfalls noch Abgaben zu zahlen hat ; zu diesen anderen 
Abgaben gehört z. B., wie die Herausgeber schon bemerken, die 
Gewerbesteuer (xeipuuvaHiov). Die Worte aúviravxi Xóyuj sind in 
gewöhnlichem Sinne zu fassen: „alles in allem“, wobei freilich 
der Blick ebenfalls auf das ujvf|-Konto sich richtet, denn nur in 
bezug auf dieses gelten die Worte „alles in allem“, da ja nachher 
noch andere Xóyoi erwähnt werden. 
Die Übersetzung lautet nunmehr: „An Claudianus, den Nom 
archen des arsinoitischen Gaues, von M. Anthestius Capitolinus. 
Ich bitte, von dir für den Zeitraum des laufenden Jahres 3 unserer 
Herren Angustí Antoninus und Yerus zum Verschleißer des ge 
samten Öles bestellt zu werden, das in der einzigen Ölmühle* des 
Dorfes Herakleia des themistischen Kreises erzeugt wird. Dafür 
will ich für Rechnung des Etatstitels „Ölverschleißpachtzins“ (eigent 
lich: hinein in das Konto des Etatstitels) ein Pachtgeld zahlen, welches 
‘ vgl. die ähnliche Urkunde P. Lond. III S. 108 Nr. 906 (128 n. Chr.), 
mit den Berichtigungen von Grenfell und Hunt, Archiv IV S. 539. 
* vgl. oben S. 45. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
11
        <pb n="184" />
        162 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
für das ganze Jahr in Silberwährung 80 Drachmen und 80 Obelen 
alles in allem betragen soll. Die Zahlung des Pachtgeldes will ich 
monatlich in anteiligen Monatsbeträgen bewirken. Die Beikosten, 
welche sonst noch, und zwar für Rechnung anderer Etatstitel, an 
den Staat zu entrichten sind, sollen auf mich entfallen usw.“ 
Wie oben (S. 85 f.) auseinandergesetzt wurde, zerfallen die 
Steuerquittungen in zwei große Gruppen: in solche, die der 
Erheber^ ausstellt, und in solche, die (bei Getreideabgaben) der 
Staatsspeicher ausstellt; die letzteren sind Steuer-Giroquit- 
tnngen. Es ist nun zu beachten, daß in den Steuer-Giroquittungen, 
ebenso wie in den Steuerquittungen des Erhebers, stets der Etats 
titel, für den die Zahlung geschieht, angegeben wird, nicht etwa, 
wie man erwarten könnte, der Name des Erhebers, auf dessen 
Steuer-Girokonto die Einzahlung der Steuer erfolgt. Beispiele dieser 
Art sind schon oben (S. 139 ff.) behandelt worden. Um diese Er 
scheinung zu erklären, muß man daran denken, daß jede Steuerart 
ihren bestimmten Erheber hatte. Wenn also der Erheber der Grund 
steuern des Dorfes X z. B. Horos heißt, so ist es selbstverständlich, 
daß Horos der Inhaber des Steuer-Girokontos für die Grundsteuer 
ist. Zahlt ein Steuerpflichtiger seine Grundsteuer im Girowege 
beim Staatsspeicher ein, so erfolgt alleraal die Yereinnahmung im 
Girokonto des Horos, d. h. im Steuer-Girokonto für die Grundsteuer 
(vgl. oben S. 140). Horos ist liturgischer Beamter auf ein Jahr, 
das Steuer-Girokonto für Grundsteuer geht also im nächsten Jahre 
auf einen anderen Namen über. So wechselt Jahr für Jahr der 
Inhaber, aber der Etatstitel „Grundsteuer“ und das Steuer-Girokonto 
des Grundsteuererhebers ändern sich nicht. Daher mag es kommen, 
daß der Staatsspeicher in den Steuer-Giroquittungen den Namen 
des Giroempfängers (Erhebers) fortläßt und lediglich den Etatstitel 
als den endgültigen Empfänger benennt. Für den Zahler ist ja 
auch der Etatstitel, für den er zahlt, die Hauptsache, der Name 
des Erhebers Nebensache. Anders liegt der Fall, wenn der Er 
heber selber quittiert: hier muß er als Empfangstelle sich nennen, 
gleichwie dort der Speicher sich nennt. 
Die Verbindung des oirép mit dem etatsmäßigen Einnahmetitel 
führt uns nunmehr zur Erklärung derjenigen Steuerzahlungen, dio 
* Für unsere Untersuchung ist der Unterschied zwischen Steuererheber 
und Steuerpächter belanglos. Der Ausdruck „Erheber“ möge daher auch die. 
Pächter umfassen.
        <pb n="185" />
        11* 
Abschn. 36. Zahlung Oirèp toO beîva, für einen Etatstitel. 
163 
unter den Bezeichnungen ‘Ouèp òrmoaíiuv’, *ÚTrèp kXtipoúxujv’ 
und ‘iiTrèp KaioÍKuuv’ bekannt sind. Wilcken^ versteht darunter 
zutreffend Abgaben2, die von den Staatsbauern, Kleruchen und 
Katöken zu zahlen sind. Grenfell und Hunt stimmen Wilcken im 
allgemeinen bei, kommen aber auf Grund einer längeren Unter 
suchung ^ zu dem Ergebnis: „in the cases where the payment is 
ÚTTèp KoiTOÍKuuv or KXppoúxujv the persons introduced by bid are to 
be explained as the tenants who actually make the payment, as 
distinct from the landlord to whom the landtax, whether paid by 
himself or his tenant, was accredited“; was aber die Zahlungen 
ÒTTèp òripocríujv betreffe, so seien etliche Quittungen besser unter 
dem Gesichtspunkte zu verstehen, „that the tax-collector is the 
person to whom the payments are credited“. Später * neigen Grenfell 
und Hunt zu der Ansicht, „to interpret the payments òrnuoffíuuv 
throughout sitologus-receipts in the more natural sense of 'for bq- 
póma’“. Diese Ausführungen von Grenfell und Hunt sind nicht 
ganz zutreffend. 
Die iandbauende Bevölkerung zerfällt in folgende Gruppen: 
1. Eigenbauern und Privatpächter, beide bewirtschaften 
Privatacker; 2. Kleruchen; 3. Katöken; 4. Staatsbauern 
(ßacnXiKoi oder bripócnoi teujpToi). Diesen vier Gruppen entsprechen 
im Etat die nämlichen Einnahmetitel, d. h. es werden im Staats 
haushalte die von diesen Gruppen herrührenden, für den Acker 
zu zahlenden Abgaben in verschiedenen Einnahmekonten für eben- 
soviele verschiedenen Einnahmetitel in Einnahme gestellt. Wir 
haben also folgende Einnahmetitel zu unterscheiden: 
1. Einnahmetitel 'ibioKTprou TPÇ* oder 'íbiujxiKfjç TPÇ*, 
2. Einnahmetitel *KXripoúxmv*, 
3. Einnahmetitel 'KaxoÍKUJv*, 
4. Einnahmetitel 'bppoolmv Tcmpfújv* oder 'bripocn'ujv*. 
Die Kleruchen^ der frühen Ptolemäerzeit sind Soldaten 
bauern, sie haben ihren KXfjpoç als Lehen vom Könige empfangen. 
‘ Ostraka I S. 380; Archiv I S. 144. 
* Diese Abgabe besteht in Lehenzins oder (bei den Staatsbauern) in 
Pachtzins an den Staat. Auf diesen Pachtzins verweist Wilcken schon im 
Archiv I S. 144 ; vgl. dazu Otto, Priester und Tempel II S. 103. 
« P. Fay. S. 209 ff. 
" P. Teb. II S. 202. 
® Über die Kleruchenfrage im allgemeinen siehe Otto, Priester und 
Tempel II S. 94 ff., mit der dort angeführten weiteren Literatur.
        <pb n="186" />
        164 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Das Lehen fällt beim Ableben der Kleinchen an den König zurück; 
später, seit dem 3. Jahrhundert, wird es vom Vater auf den Sohn 
vererbt L Der Kleruch ist weder Pächter noch Eigentümer, sondern 
Nutznießer; er zahlt für sein Lehen an das ßacriXiKOv jährlich einen 
bestimmten Lehenzins2, der ursprünglich bei kleinen Lehen etwa 
1/2 Artabe Weizen (bpiapTaßeia) für 1 Arure betrug, später an 
scheinend um ein geringes sich veränderte In römischer Zeit 
werden Kleruchen und Kleruchenland ebenfalls noch oft erwähnt, 
doch sind wir darüber nicht hinlänglich unterrichtet, ob und wie 
die Stellung des römischen Kleruchen gegenüber der Ptolemäerzeit 
sich verändert hat. Wahrscheinlich ist der Begriff des Lehens 
immer mehr verblaßt, sodaß Wilcken^ sowie Grenfell und Hunt» 
wohl mit Recht den römischen KXripoOxoç dem yeoûxoç (Grund 
eigentümer) gleichsetzen. Immerhin hafteten am Kleruchenlande 
noch alte Gerechtsame oder Eigenheiten, die es nötig machten, 
daß in den amtlichen Listen die yü KXnpouxiKn* sowohl von der 
YH als auch von der yü KaxoiKiKn und yü íòiujtikií ge 
schieden wurde. Daraus folgt, daß jene Abgabe, die der Kleruch 
für seine yh kXtipouxikii alljährlich an den Staat entrichtet, in dem 
Etat und in den etatsmäßigen Einnahmebüchern unter besonderer 
Abteilung (Titel) erscheint, und zwar als Abgabe *KXr|poúxujv’, d, h. 
unter dem Einnahmetitel „Lehenzins der Kleruchen"*. 
Die Katöken unterscheiden sich nicht wesentlich von den Kle 
ruchen. Man wendete, wohl seit Philopator, den Ausdruck kútoikoç 
statt KXripoOxoç an, um die Militärkleruchen von den Zivilkleruchen * 
* Grenfell und Hunt, Pap. Hib. I 81 Einl. In P. Petr. III 12 (um 235 
V. Clir.) vermacht ein Kleruch seinem Sohne testamentarisch t[òv 0x06 póv, öv 
iXaßov ¿Y] ToO ßacnXiKoO. Vorbedingung für die Vererbung ist nach P. Lille 
4, 33 (um 217 v. Chr.), daß der Sohn zur Einbuchung èv xaîç Kara xô -irpôu- 
xaYpa angemeldet wurde. 
* Daneben hatten die Kleruchen selbstverständlich noch die Abgaben 
besonderer Art zu entrichten, z. B. das XeixoupYiKÓv, oxecpaviKÓv usw. Vgl. 
Grenfell und Hunt, Pap. Teb. I S. 555. 
3 vgl. Grenfell und Hunt, Pap. Teb. I 98 Einl. u. S. 555. 
■* Ostraka I S. 185. 
6 P. Teb. II S. 169; P. Fay. S. 209. 
6 P. Teb. II 343, 9. 
7 siehe oben S. 96 ff. 
8 Dieser Lehenzins heißt, wie der Pachtzins, éKcpópiov. Siehe oben 
5. 98 Anm. 1. 
* P. Teb. I 65 (um 112 v. Chr.): ein KuupoYpaiuiuaxeúç erhält einen kXtî- 
poç durch Verfügung des Finanzministeriums und wird KXripoOxoç.
        <pb n="187" />
        Abschn. 36. Zahlung ú-irèp toö bcîva, für einen Etatstitel. 
165 
zu unterscheidend Auch noch in römischer Zeit wird die Yh 
KttTOiKiKn geti'ennt von der yn KXripouxiKn behandelt, und dem 
gemäß wird der Lehenzins der Katöken getrennt von demjenigen 
der Kleruchen vereinnahmt So erklärt sich der Einnahmetitel 
‘KQToÍKinv’, d. i. Einnahmetitel „Lehenzins der Katöken“. 
Die Staatsbauern schließlich (ßacnXiKoi TEuupYoi in ptole- 
mäischer Zeit, òripócrioi TempToi in römischer Zeit) sind Pächter 
von Staatsland (ßaaiXiKii bzw. òri|iocría yh)- Jedermann, der bripocria 
Yfj in Pacht nimmt, wird damit òrmómoç Y^iupYÓç. Es konnte jemand 
eigenes Land besitzen als Selbsteigentümer und daneben noch Staats 
land in Pacht nehmen; in Ansehung des Staatslandes war er òri- 
pócnoç Y€inpYÓç. Daher finden wir auch Priester^ als òripóaioi 
YEinpYoi, ferner berufsmäßige Handwerker aller Art^; auch konnte 
jemand òripócrioç YempYÓç und kútoikoç in einer und derselben 
Person sein, falls er Katöke war und nebenher noch Staatsland 
in Pacht nahm In P. Lond. II S. 33 Nr. 258, 163 führt ein bq- 
gócrioç YtmpYÓç das liturgische Amt eines ctitoXóyoç. Der Bodenzins, 
den die Staatsbauern ^ zahlten, mußte rechnungsmäßig gleichfalls 
für sich besonders in Einnahme nachgewiesen werden ; daher gibt 
es auch hierfür ein besonderes Einnahmekonto, die Vereinnahmung 
geschieht unter dem Einnahmetitel * brunocriouv YeujpYUJV* oder kürzer 
'briponíiuv', d. i. Einnahmetitel „Pachtzins der Staatsbauern“. 
Wenn nun ein Erheber quittiert z. B. in Ostr. II 418 : drréxuj 
Trapa (Toö (bpaxgàç) e (TpiibßoXov) u7T(èp) itôv b[ri)iO(Tíaiv] iy (ëtouç), so 
ist zu beachten, daß der Zahler ein brunóaioç YeujpYÓç ist, der die 
Abgabe bezahlt als eine ihm persönlich zufallende Schuld, nicht 
etwa als eine den bripócrioi Y^mpYoi als Gesamtheit (wie man das 
ÚTrèp Tiûv bri|uio(Tíujv an sich auffassen könnte) zufallende Schuld. 
Mithin lautet die Quittung des Erhebers : „ich habe von dir erhalten 
5 Drachmen und 3 Obolen für Rechnung des Einnahmetitels 'brmocriujv 
Y€wpYa»v* für das Etatsjahr 13“. Bei den Worten ÖTtep tujv bqpocriuuv 
blickt der Erheber nicht auf den Zahlungspflichtigen, sondern auf 
das Steuer-Einnahmekonto für den Etatstitel 'bqiaocriuuv YeiupYiuv*. 
‘ Grenfell und Hunt, P. Teb. I S. 557. 
* BGU. 659, 29 (229 n. Chr.). 
® Wessely, Karanis und Soknopaiu Nesos, Denkschr. d. Akad. d. Wissen 
schaften Wien 1902 S. 54. 
* Daher zahlt jemand in P. Fay. 85 (247 n. Chr.) eine Abgabe órrèp 
brpLioaiujv und zugleich eine solche uirèp kotoíkujv. Vgl. dagegen Grenfell 
und Hunt, P. Fay S. 209. 
® Mit Recht bemerkt Mitteis, Zur Geschichte d. Erbpacht S. 35, daß man 
bei den Staatsbauern jedenfalls auch an Erbpachtbauern zu denken habe.
        <pb n="188" />
        166 
Teil (I. Korn-Giroverkehr. 
Nach festen Kegeln läßt sich die Entscheidung, ob das unep 
gemäß Abschn. 35 und 36 auf den Empfänger bzw. auf den Etats- 
Einnahmetitel, oder gemäß Abschn. 34 auf den Zaiiler hinzielt, 
einmal für allemal nicht abgeben; es muß vielmehr jede Urkunde 
einzeln für sich untersucht werden, wobei nur die aus einer grö 
ßeren Zahl gleichartiger Urkunden gewonnenen Ergebnisse als Unter 
lagen zu dienen haben. Von diesem Standpunkte aus muß man 
z. B. P. Teb. n 368 (265 n. Chr.) erklären. Die Urkunde lautet: 
’'Etouç iß ToO Kupiou f||a[üjv] raXX[iri]v[oü IjeßaaioO, 
’Eneiq) kI. Aòpií(Xioç) ’ATa0[òç] Aaípiuv Kp(T(|Lir|Teúcrag) ßou- 
X(euThç) òeKáTT(pujToç) ß T07r(apxíaç) no(X€)nijuvoç) |Li(€píòoç). 
MeiLiéTpri(pai) birèp (pó(pou) dTroTáK(TOo) èv 0[ri(y(aupúj)] 
TeTTTÚveuuç (xttò Tevh(paToç) toO auroO êrouç pérpip bq- 
(podíiu) Hucrní» [xnç TTpJoKeipévnç òvó(paToç)TTXouTÍujVoç 
duo KepKecroiJxuj(v) unèp ò[n(|uocríujv) ttiç] aòxnç Kijú()Liriç) 
TTupoO dpTdßag rpeíç npiUu léTaptov, Kpi0f)[ç T]p[eÍ]ç òuu- 
òéKttTOV ktX. 
Der qpópoç duóiaiao? ist „ausbedungener Pachtzins“. Da der 
Pachtzins von Dekaproten erhoben wird, muß er eine Abgabe an 
den Staat sein, mithin wird der Pachtzins für Staatsland bezahlt. 
Die Worte urrèp q)ó(pou) dTroTdK(Tou) bedeuten also, daß die Zahlung 
auf den Etats-Einnahmetitel „Pachtzins für Staatsacker“ erfolgt. Das 
‘ôvófiaTOç’ zielt auf den Zahler der Abgabe hin (vgl. Abschn. 32), 
folglich ist Plution Zahler dieser Abgabe. Die weiterhin folgenden 
Worte: *ínrèp ò[r|(|iocríujv) inç] aÙTfjç’ besagen nun nicht etwa, daß 
Plution für die Staatsbauern (als Vertreter der Staatsbauem) diese 
Abgabe zahlt, sondern, daß eben diese Abgabe auf den Etats 
titel 'òripocríuuv* gezahlt wird. Es ist 'òrniioaíujv’ der Untertitel, da 
gegen *(pópoç’ der Haupttitel dieses Untertitels. Die Abgabe wird 
mithin vereinnahmt unter dem Haupttitel „Pachtzinsen“, Untertitel 
„Pachtzinsen der Staatsbauern des Dorfes Kerkesucha“. 
Die Übersetzung lautet nunmehr: „Im Jahre 12 unseres Herrn 
Gallienus Augustus, am 27. Epeiph. Aurelius Agathos Daimon, 
weiland Kosraet, Ratsherr und Dekaprot der zweiten Toparchie im 
Polemonischen Kreise. Ich habe auf den Haupttitel „Pachtzinsen“ 
im Staatsspeicher zu Tebtjnis vom Jahrgange 12, gemessen mit 
dem vorschriftsmäßigen Staatsmaße dieses Dorfes, vom Steuerzahler 
Plution aus Kerkesucha für Rechnung des Untertitels „Pachtzinsen 
der Staatsbauern von Kerkesucha“ 3^/s Vi Artaben Weizen und 
3^/i2 Artaben Gerste empfangen.“
        <pb n="189" />
        Abschn. 37. Zahlung toO bei va, von dem Zahler. 
167 
In P. Fay. 56 (106 n. Chr.) heißt es hinter der Zeitangabe : 
^ Ai(éTpaii;e) òià &lt;Í&gt;Xaoi)í[o]u ‘HXioò(újpou) xcd ’Apaß(iujvo5) 
TrpaK(TÓpujv) 'EXévri M..[. ..jpçç vauß(iou) KaT(oÍKu;v) 
ToO auToO (êiouç) 0eaò(eX(peíaç) xa(XKoO)^ TpiaKÓcnoi, irpoa- 
ò(iaTpa9Ó|Lieva) x(«^koO) ö(ßoXoi) X, KoX(Xußou) xa(^KoO) i, 
(TujußoX(iKa) xa(XKOÛ) a (%iau), xai unèp KaT(oÍKUJv) 0ea- 
ò(eXcpeíaç) ^iJTr(apoO) àpT(upíou) (òpaxgai) òéxa òúo, Y(ívovTai) 
(òpaxiaai) iß. 
Diese Urkunde hat mit dem Girowesen nichts zu tun, überdies 
betrifft sie Steuerzahlung in Geld; sie möge aber dazu dienen, im 
Zusammenhänge dieses Abschnittes die Ausführungen zu vervoll 
ständigen. Frau Helene ist Katökin, sie zahlt daher die auf ihr 
Katökengrundstück entfallende Naubionsteuer und den Katöken- 
lehenzins. Die Erheber sagen von ihrem Standpunkte : òiétpavpe 
vaußiou KttTOÍKUJV und (jirèp Karoíxoiv, d. h. „sie hat bezahlt zu Händen 
der Steuererheber H. K auf den Titel EatökennaubionSteuer 
X Drachmen, an Nebenkosten x Obolen“ usw., „sowie auf den 
Titel Katökenlehenzins von Theadelpheia x Drachmen“. 
Abschnitt 37. 
Zahlung toö òeíva, von dem Zahler. 
In den voraufgehenden Abschnitten sind Beispiele behandelt 
worden, in denen die Präpositionen eiç, òiá und úrrép einen 
Anhalt bieten, um zu beurteilen, ob der hinter der Präposition 
stehende Mann der Zahler oder der Empfänger ist ; wir sahen aber, 
daß schon das ûnép doppelsinnig ist und von FaU zu Fall eine 
Prüfung darüber erfordert, ob es auf den Zahler oder Empfänger 
hinzielt. Jetzt treten wir in ein noch schwierigeres Gebiet ein, 
wo uns die Präpositionen gänzlich verlassen; wir sind auf bloße 
Genetive angewiesen. 
Beginnen wir mit der Betrachtung von BGU. 755 (118 n. Chr.) : 
’'E[t]ouç òeuTépou A[ij]TOKpáTopoç K[aí]ô‘apoç Tpaiav[o]û 
'AòpiavoO ZeßacTToO pnvl K[ai]ffapf)[iu] ãi®. 'Hpa[K]Xeíònç xai 
[|Lié]Tox(oi) (t[i]toX(óyoi) TÓTr(ujv) tujv Ttepl 'Hpax(Xeíav). Mepe- 
Tpf|(g€0a) àTTÒ TÚJV T€vr|(|LiáTLuv) ToO aÒToO [IJtouç eiç 
‘ vgl. die Berichtigung in P. Teb. II S. 341. 
* d. i. 11. Solche auf semitischen Einfluß zurückzuführende Zahlen 
schreibung findet sich oft, z. B. P. Hib. I 104, 1 ; HO, 37; P. Petr. II 13 (17), 4; 
Dittenb. Or. gr. Inscr. 257, 19. Vgl. Wilcken, Archiv I S. 557 ; II S. 390.
        <pb n="190" />
        168 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
ZTo[To]fiTiç ^ ’A[7tû]txiÇ 'HpaKXei(aç) KaioÍKUJv [TtJupoO 
)i[é]Tp[uj] b[ri]|Li[o(críuj) 2]uaT(â&gt;) e[Tra]iTo(v) äpTaß(ai;) òéKa érrrà 
íl[p]í(To(uç) T[€TpaKaieiK(o(JTÒv), ■f(ívovTai) (íTupoO)] (aptaßai) il 
(fípiau) (T€TpaKai£iKocrTÓv), Kai rà iTpo[ô’p{eTpoúp€va)]. 
Das Gerippe der Urkunde ist: pcjuerpiípeGa eíç ZTOTofjriv 
‘HpaKXeíaç KatoÍKUJv x dpraßag. Man ist zunächst geneigt, das 
KatoÍKUJV als Beisatz zu Ztotoptiv zu ziehen und zu übersetzen: 
„an Stotoetis, Sohn des Apynchis, den zur Genossenschaft der 
Katöken des Dorfes Herakleia gehörigen“ oder „an Stotoetis, Mit 
glied der Katökengenossenschaft von Herakleia“. Es muß aber auf 
fallen, daß alsdann kein Eigenname für den Girozahler in 
der Urkunde mehr übrig bleibt; eine Girozahlung liegt nach Aus 
weis der Worte *eiç Ztotoptiv’ vor (vgl. Abschn. 31). Wir werden 
sehen, daß in ‘kutoikiuv’ die Zahler stecken. 
Es gibt viele Girobescheinigungen, die alle dieses nämliche 
Gerippe ^ tragen, z. B. : 
P. Fay. 83 (163 n. Chr.): M[e)Lie]Tpii)Lie0a eiç ZapaTriáòa Eùn(p€- 
peíaç) K(aT)oí(KUJv) apTaß(ag) x. 
P. Fay. 264 = Stud.Pal. IV S. 118 (117—138 n. Chr.): [MeperpiípeGa 
eiç BjeXXpvov KaTOÎK(ujv) Eù[ri|U€piaç] d:pTdß(ag) x. 
P. Bond. II S. 92 Nr. 346a (194 n. Chr.): MéTpn(|ua) eiç ’Aivxùj(Tnv) 
ZoKVOTr(aiou) Npcrou [ôi'i)i(oaiujv)] (dpraßöiv) x (s. oben 
S. 110). 
Ebenda, Nr. 346b: Me|LieTpp(|Lie9a) eiç Zuutûv Kaaiapx(ov) Zokvo- 
u(aioo) Npaou òri)u(o(TÍujv) (àpTá6aç) x. 
Ebenda, Nr. 346c: Me|aeTpr|(pe8a) eiç ’ATXibTTiy ZoKvo7T(aiou) 
Nn((Tou) brip(oaiinv) (dpTáßaç) x. 
Von vornherein ist nicht glaubhaft, daß überall nur der 
Giroempfänger sollte benannt sein, nicht auch der Girozahler. Sind 
die Bescheinigungen für den Empfänger bestimmt (Giromeldung), 
so ist es unbedingt nötig, daß dieser erfährt, wer an ihn gezahlt 
hat ; sind sie für den Zahler bestimmt (Giroquittung), so ist es auch 
für diesen erwünscht, aus der Bescheinigung zu ersehen, daß er 
selber derjenige ist, der die bescheinigte Zahlung geleistet hat 
Darum bleibt nur übrig, in den Genetiven die Giro- 
‘ 1. lTOTOf|TVV ’AlTÚfXeiWÇ. 
* In P. Lond. II S. 94 Nr. 351 (218 n. Chr.) heißt es: McjierpiíineSa eîç 
TTaTri&lt;T(iv) Maraei loKvo-rrëou Nrjaoy dpToßa? x (vgl. die Berichtigung 
von Wilcken, Archiv I S. 144;. Hier ist hinter Nhoou zu ergänzen: 'òripo- 
öiuiv’ oder 'kotoíkujv’.
        <pb n="191" />
        Abschn. 37. Zahlung toO beiva, von dem Zahler, 
169 
Zahler zu suchen, BGrU. 755 ist also wie folgt zu übersetzen: 
„Im Jahre 2 des Imperator Caesar Traianus Hadrianus Augustus, 
am 11. des Monat Kaisareios (Mesore). Herakleides und Genossen, 
Staatsspeicherdirektoren für den Bezirk des Dorfes Herakleia. Wir 
haben empfangen aus der Ernte des genannten Jahres zur Gut 
schrift^ auf das Girokonto des Stotoetis, Sohnes des Apynchis, 
mit Lastschrift im Konto der Katökengenossenschaft von 
Herakleia 17 b'2 V24 Artaben Weizen, gemessen mit dem vorschrifts 
mäßigen Staatsmaße, schreibe 17 '/g ^/24 Artaben, dazu die Neben 
kosten“. 
Daß die Worte *'HpaKXeí(aç) KaioÍKuüv* dieser Urkunde die 
vorstehende Deutung verlangen, ersieht man aus einem Vergleiche 
mit folgenden Beispielen: 
P.Lond.II S.93 Nr.217 (213 u.Chr.): MepeipniueGa eiçTo[—jivéav 
uTTèp KXppoúxujv dpTáp(aç) x (s. oben S, 156). 
P. Amh. II 120 (204 n. Chr.): MegeipiípeGa iç ZafúGriç òià KXp- 
poúxmv dprüßag x (s. oben S. 154). 
Die Genetive ‘ònpocríujv’ und 'KaroÍKuuv’ in den früheren Bei 
spielen stehen an derselben Stelle, wo hier ‘Orrèp KXripoúxmv’ und 
*òià KXripoúxujv’ steht. Das ‘uirép’ bedeutet: „wir haben empfangen 
für Rechnung des Girokontos der Kleruchengenossenschaft zur 
Auszahlung an N.N. x Artaben“, wobei das Girokonto der Kleruchen 
genossenschaft als zahlende Stelle gedacht ist (vgl. Abschn. 34); 
das *òiá* bedeutet: „wir haben empfangen durch Vermittelung 
des Girokontos der Kleruchengenossenschaft zur Auszahlung an 
N. N. X Artaben“, wobei das Girokonto der Kleruchengenossenschaft 
abermals als zahlende Stelle gedacht ist (vgl. Abschn. 33). Es 
laufen *ÒTrép’ und *òiá’ hier auf dasselbe hinaus. Die 
bloßen Genetive sind daher Verkürzungen unter Wegfall der 
Präpositionen. 
Die Richtigkeit läßt sich an folgendem Beispiele noch in 
anderer Weise dartun. BGU. 716 (224 n. Chr.), dessen Text oben 
(S. 145) wiedergegeben ist, enthält folgendes Gerippe: TTaOvi Kß. 
MeperpniieGa eîç NeîXov Kai |li(€tóxouç) òriiao(críujv) dpraßag 5V2. 
X ópoíouç eiç TÒv a(uTÒv) xai p(eTÓxouç) br|(po(TÍijuv) dpraßag 11. 
‘Opoíujç [eí]ç TÒV a(ÚTÒv) xal p(eTÓ)x(ouç) K(aT)oí(KUJv) òià túúv 
duo kap(avíòoç) dpraßag 2G2. 
Neilos und Genossen bilden irgend eine Firma. Befaßt sich 
‘ Falls Stotoetis nicht körperliche Auszahlung empfing.
        <pb n="192" />
        170 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
die Firma mit der Landwirtschaft, so könnte man zunächst ver 
muten, daß die Firma th òrmocía und yh KaioiKiKii gleichzeitig 
besitzt (vgl. oben S. 165), und daß demzufolge die hinter der Firma 
stehenden Genetive die Zugehörigkeit der Firma zur Staatsbauern- 
und zugleich zur Katökengenossenschaft bezeichnen. Diese Ver 
mutung wird aber alsbald hinfällig gemacht durch die hinter kut- 
oÍKuuv nachhinkenden Worte: òià tüùv óttò Kap(avíboç). Das hinter 
K(aT)oí(KUJv) stehende *òiá* nimmt ein vor K(aT)oi(KUJv) hinzuzu 
denkendes *òiá’ wieder auf; es ist also zu übersetzen: „durch 
die Katökengenossenschaft und zwar durch diejenige von Karanis“. 
Damit haben wir die Formel: pepeipniueOa eîç NeîXov òià KaioÍKouv, 
d. i. „wir haben empfangen für Neilos aus der Hand der Katöken“ 
oder „wir haben empfangen zur Gutschrift ^ auf das Girokonto des 
Neilos durch Lastschrift im Girokonto der Katöken“. 
Hiernach ist also in BGU. 716 vor dem *òri(|Lio(Tíujv)’ eben 
falls beidemale ein *òiá’ zu ergänzen. Das òri(|Lio(Tíujv) steht für 
ònpocríuuv YGiupYÚJV, es ist die Staatsbauerngenossenschaft in beiden 
Fällen die Zahlerin, die an Neilos zahlt. 
Das Zusammenschrumpfen des Ausdrucks *òià òrpiocríujv yeiup- 
Yújv’ zu einem bloßen *òti|lio(Tíujv* ist eine im kassentechnischen 
Betriebe sehr oft zu beobachtende EigentümlichkeitCFK. 33 
(215 n. Ohr.) ist eine Weizensteuer-Hebeliste mit folgender Über 
schrift : ’Aíraiòncripov kut’ avbpa crimoiv òià ònpoaíuuv YempKoiv 
èK Kib/iriç ZoKvoTiaíou Npffou ktX., d. i. „Hebeliste mit Einzelnachweis 
(Posten für Posten) über die Weizenäcker* und Pachtzinsen der 
Staatsbauern, die in Soknopaiu Nesos beheimatet sind“. Darunter 
folgt der Einzelnachweis. Dieselbe Überschrift trägt die Hebeliste 
BGU. 659 Kol. II, 2 (229 n. Ohr.): AuaiTpcnuov K[a]T’ dvòpa 
çTiTiKÚJv òià òri[|Li]o(JÍu»v YempYÚiv toO èvecTTÚTOç n (êtouç) ktX. 
Das TeojpYÚjv wird als entbehrlich fortgelassen in BGU. 598, 11 
(173/4 n. Ohr.): ’ATrairpcriiLnjuv kut’ dvrpa aiTiKÖiv èòaqpúiv Kai [òi]à 
ÒTiiaujcríiuv toO èvecriüüToç [lò (exouç)] ktX. 
Noch weiter führt uns die oben (S. 95 ff.) behandelte Urkunde 
P. Fay. 86. Der Text der Zeilen 3 bis 14, den ich in einer für 
unsere Augen übersichtlichen Anordnung auszugsweise hier wieder 
gebe, lautet: 
‘ Immer unter der Voraussetzung, daß keine körperliche Auszahlung 
erfolgte. 
* vgl. das oben (S. 152f.) behandelte Beispiel P. Teb. II 367. 
® vgl. oben S. 155. Zu öitikuiv ist ébacpOùv zu ergänzen.
        <pb n="193" />
        Abschn. 38. Zahlung toO òeíva, für den Empfänger. 
171 
3 
5 
6 
8 
9 
10 
12 
13 
14 
0ea(òeXqpeíaç) òi(à) òn(|uo(Tíujv) Yeuj(pTú)v) 
Kai òi(à) [k]\i](poúxujv) 
Y(ívovTai) Kuú(jLirig) 
Eúr](|uepeíaç) òr|(po(Tíujv) òi(à) tújv àiTÒ 0e(aòe\qpeíaç) 
òi(à) KXri(poúxuJv) 
Y(ívovTai) Kiú(|Linç) 
TToX(uòeuKeíaç) òti(mo(Tíujv) òi(à) tOuv árrò T(fiç) Ká)(|Liriç) 
Kai òi(à) TÚJV à-rrò 0€(aòeXcpeíaç) 
Ktti òi(à) TÚJV ÒTrò 0iXaT(píòoç) 
Ktti òi{à) TÚúv àrrò ZuvT(pejuTra€Í) 
Ktti òi(à) KXri(poúxujv) 
Y(ívovTai) KUJ(IUTIÇ) 
usw. usw. 
X Artaben, 
X Artaben, 
X Artaben. 
X Artaben, 
X Artaben, 
X Artaben. 
X Artaben, 
X Artaben, 
X Artaben, 
X Artaben, 
X Artaben, 
X Artaben 
Während in Z. 3 noch der Vollausdruck òi(à) br|(po(yiujv) Teuj(p- 
Tújv) steht, schrumpft dieser Ausdruck in Z. 6 und 9 zu einem 
bloßen *òn|uocríujv’ zusammen ; doch wird beidemale hinter *òri|uocríujv* 
das *òi(á)’ wieder aufgenommen, um die Trennung der *òripócrioi’ 
nach ihren derzeitigen Wohnsitzen vorzunehmen. 
Es bleibt also die Gleichung bestehen: bid òimocríujv yeujp- 
YOùv = bld briíLioffíujv = bruaocríujv. 
Abschnitt 38. 
Zahlung toö beîva, für den Empfänger. 
Gleichwie ‘ÓTrèp toö beîva’ bedeuten kann „für Rechnung 
des N. N. als Zahlers“ (Abschn. 34) und „für Rechnung des K N. 
als Empfängers“ (Abschn. 35), so kann auch der bloße Genetiv 
diese doppelte Bedeutung haben. Bei den Beispielen des Abschn. 37 
stecken in den Genetiven die Zahler, in dem gegenwärtigen Ab 
schnitte 38 dagegen die Empfänger. Wie im Abschn. 36 sind 
die Empfänger meistenteils die „Etats-Einnahmetitel“. 
Fay. 82 (145 n. Chr.) ist ein Bericht der Speicherverwalter 
des Dorfes Bepvikiç AiTiaXoO über die Einnahmen zweier Tage; 
der Text lautet i : 
’■Qpoç "Hpujvoç Kai o[i] péT[o]x[o]i ctitoXótoi Kwpnç Bepvi- 
KÍboç AÎTiaXoû. [M€]|ueTpií|ne6a Tf) Ka Kai Kß toO Mecropf) 
fiTivòç ToO èvecTTÚJTOç ri (Itouç) Avtujveívou Kaídapoç toO 
Kupíou Y£v[Tl()lláTUJV)] TOO aUTOO ^TOUÇ TTUpoO péTpifJ brilLlOCrÍLU 
‘ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv I S. 552.
        <pb n="194" />
        172 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
apTÓpaç €ß00|LHiKOVTa TpÍTOV T£TpaKaieiK[o](JTÓv, iLy xXri- 
[p]oúxuJV BepviK(íòoç) (nupoû dpTaßag) Ht] C', TeXuuvi- 
K(fîç) àTeX(fciaç) Âôpiavfi[ç (nupoO dpTdßag) kò"], où(Tia[ç] 
pio'8(iju8eícniç)i (írpóiepov) ’louXíou ’A(JK[Xri]7riáòou (îrupoO 
dpTaßag) a fn, ’A-rroXXujviáòoç KXripoú(xu)v) (irupoO àp- 
Tdßag) ß TÍívovTai) aí Tr(poKeí(ievai). Kaí kò òià KXr|- 
poúx(ajv) (iTupoO dpTaßag) ò (npicru) iß", Kai Kpi8fiç dpTaßag 
TpiÓKOVTa ÔKTÙJ bípoipov, T(ívovTai) (iTupoO dpiaßai) b (fí|iicru) 
iß", Kpi8(nç) (dpxaßai) Xrj ß’. KtX. 
In den Genetiven TeXujviK(TÎç) dTeX(eíaç) 'Aòpiavfi[ç] können 
unmöglich die Zahler stecken, denn die reXeuviKn dréXeia ist eine 
Steuerart2. Folglich ist öirep davor zu ergänzen, und es ist zu 
erklären: „für Rechnung des Etats-Einnahmetitels mit der Über 
schrift ‘xeXujviKnç dxeXeíaç’“. Ebenso ist oùffia[ç] |iiff8(uj8eíô‘r|ç) kxX. 
zu erklären : „für Rechnung des Etats-Einnahmetitels, durch welchen 
die Pachtzinsen für die früher dem Julius Asklepiades gehörige 
(durch den Staat inzwischen konfiszierte) Gutswirtschaft vereinnahmt 
werden“. Wenn aber in diesen beiden Fällen die Genetive auf 
den Empfänger (das Einnahmekonto) hinzielen, muß dasselbe auch 
bei den Genetiven KXri[p]oúxa)v BepviK(íòoç) und ’ATToXXouvidòoç xXp- 
poij(xu)v) der Fall sein. Der Lehenzins der Eiern dien wurde dorf 
weise getrennt in den Etats-Einnahmekonten vereinnahmt. 
Unmittelbar darauf aber fährt der Papyrusschreiber fort: Kai 
xf) KÒ bià KXripoiJx(ujv). Hier wendet er plötzlich seine Blicke von 
den Einnahmetiteln fort und richtet sie auf den Zahler. Dieses 
Hin- und Herblicken der Papyrusschreiber, bald auf den Zahler, 
bald auf den gleichbenannten Einnahmetitel, verursacht in den 
Urkunden öfter jene Zweideutigkeit, die für uns heute eine Quelle 
von Schwierigkeiten und Mißverständnissen geworden ist. 
Um aber nochmals zu zeigen, daß tatsächlich der bloße Ge 
netiv statt ímép mit dem Genetiv im Sinne von „für Rechnung 
des Etats-Einnahmetitels“ gemäß den Ausführungen des Abschn. 36 
stehen kann, mögen noch folgende Beispiele herausgegriffen und 
einander gegenübergestellt werden: 
Ostr. II 123 (123 n. dir.) : AiéTpavp(ev) TT[a]xvoûjLiiç Oaviúqpeujç pr)- 
(xpòç) TaxopxßfiKK; XaoT(paq)íaç) xoû eßbopou exouç 'Abpiavoû 
Kaíaapoç xoû Kupíou kxX. 
' oòaíaç pio6( ) Grenfell und Hunt. Wilcken, Archiv I S. 552, ver 
mutet où(Tia[K(â)v)] |uia0(iuT0)v). Obige Ergänzung setze ich versuchsweise. 
* Grenfell und Hunt, P. Fay. 40 Einl. ; 82, 14 Anm.
        <pb n="195" />
        Abschn. 39. Vermischte Beispiele. 
173 
Ostr. n 125 (123 n. Ohr.) : AieTpaip(ev) TTaTißTmg TTe(To)pZ|an0(ioç) 
Toö Yav(TvúJT{oç) lu(nTpòç) levTreXaíaç ÒTT{èp) Xao(Tpa(píaç) 
ToO ápòójuov êrouç ‘AòpiavoO Kaícrapoç toO Kupíou ktX. 
Ostr. II 66 (um 102 n.Chr.): AiéTpaip(ev) TTeteOpiç TTeTeúpe(ujç) ÙTr(ëp) 
x(eipuüvaHíou) e (ërouç) TpaeiavoO xoO Kupíou ktX. 
Ostr. II109 (118 n. Chr.) ; Ai(à) lapaTT(íujvoç). AiéT(paipev) ‘ApirancTiç 
Oeviúqpeuuç xeipm(vaHíou) k (êrouç) tou xm a (êrouç) 'AòpiavoO 
Kaícrapoç toO Kupíou ktX. 
Abschnitt 39. 
Vermischte Beispiele. 
In diesem Abschnitte sollen einige Urkunden erklärt werden, 
welche das in den voraufgehenden Abschnitten Erörterte in einigen 
Einzelheiten ergänzen oder bestätigen. 
BOU. 585 (um 212 n. Chr.) ist ein Monatsbericht des Kol 
legiums der Speicherverwalter von Sebennytos an die Vorgesetzte 
Oaubehörde ((TTpairiTÓç). Der Text lautet Z. 4ff.: 
Kar’ avòpa^ tOùv [)Lie]TpTi6(évTujv) f)Peîv túj TTaxibv pr|(vl) 
Toû èv&lt;e&gt;(TTÛiToç ê[To]uç duo Yevri(iaaTuuv) toû aÙToû ërouç. 
’'Ectti ô[è] òri(|LiO(JÍujv) auiriç (rrupoû dpiaßai) [t]ô 
K[a]T’ dvôpa * 
Atjpfi(Xioi) TTancriç ’Apntíujvoç xai TTapexâç ¡an(Tpôç) lepa- 
TfoÛTOç bp(poaiwv) (TTupoû dpToßai) iò( 
[ ]ÒTi(|uocríiJuv) (TTupoû dpiaßai) a TH 
(alsdann weiter in einer zweiten Spalte:) 
KacTTopâç Kacrropd òn(pojúnv) [(mipoO dpraßai x] 
Korrpfiç Tapou [òn(|Lio(TÍujv) (nupou dpiaßai x] 
usw. 
Die in der Überschrift dieser Liste stehenden Worte ‘ëffn 
ò[è] òn aÙTfiç’ kann man in zwiefacher Weise auffassen. Man kann 
das *00’ auflösen durch: (òià) òri(po(7íujv) (YeiwpYûv), und man über 
setzt alsdann: „es beträgt die Einnahme, die gezahlt worden ist 
von den Staatsbauern, x Artaben“; oder man kann auflösen: (unèp) 
òri()ao(yíujv) (YempYÚJv), und man übersetzt alsdann : „es beträgt die 
für Rechnung des Etatstitels Staatsbauern-Pachtzinsen gezahlte 
Einnahme x Artaben“. Beides läuft sachlich auf dasselbe hinaus. 
Es scheint aber, daß die letztere Deutung den Vorzug verdient. 
vgl. oben S. 92 Anm. 1.
        <pb n="196" />
        174 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Die hinter der Überschrift folgende Liste enthält die Namen 
vieler Zahler, auf jeden Namen folgt die gezahlte Artabensumme. 
Vor jeder einzelnen Summe steht ein *òn*, wie in der Überschrift 
Dieses òh in der Liste wird vom Herausgeber mit Recht durch 
òri(^ocríujv) aufgelöst. Das òni^oaíujv kann aber nicht, wie dasjenige 
in der Überschrift, zwiefach aufgefaßt werden, vielmehr ist hier 
nur die Deutung, 'ùnèp òrmoaíiuv* möglich. Man muß übersetzen: 
Kastoras, Sohn des Kastoras, (hat gezahlt) für den Etats-Einnahme 
titel ‘ònpoíTÍujv’ X Artaben“ (vgl. Abschn. 36). Da ein òriiiióuioç 
TeujpTÓç, wie wir oben (S. 165) sahen, zugleich kútoikoç sein konnte, 
so konnte er auch für Rechnung zweier Titel, nämlich ònpocríuuv 
und KUTOÍKUJv, zahlen. Der gewissenhafte Bürobeamte setzt daher 
in der Liste, um keinen Zweifel über die Bestimmung der Steuer 
auf kommen zu lassen, vor jedem einzelnen Posten ein ÖH. Dieses òh 
findet sich in solchen Einnahmelisten öfter, z. B. auch im P. Lond. II 
S. 142 ff. Nr. 188, woselbst die Kol. 2 folgendermaßen beginnt ^ : 
AiGioTTOÛç ’Opcr£v[oú(p]eujç òh +— eí 
!EaTTpíuj[v] Zepnvou bh +— içt 
’ApívKiç2 TTeKjurieÍTOç bh +— i 
TTancri[ç] ’AprjTÍuuvoç bl +— l 
’l(TÍbuup[oç] rre[K]priÇpoç bH +— i 
usw. usw. 
Die Auflösung lautet nicht, wie Kenyon aaO. vorschlägt, bn- 
(pocriou) (d, i. TTupoO), sondern bîi(poô‘iujv) (d. i. TempyiDv), d. i. „für 
den Etats-Einnahmetitel *bripo&lt;Jíujv feuupTmv’“. Die Anordnung der 
Liste ist also derart, daß zuerst der Name dessen steht, welcher 
die Zahlung geleistet hat, dahinter folgt der Steuertitel, für den 
die Zahlung erfolgt ist, an letzter Stelle endlich steht die Höhe 
der Zahlung. 
In Kol. 3 von P. Lond. H Nr. 188 beginnt mit Z. 62 ein neuer 
Abschnitt; die Liste der Staatsbauern ist dort zu Ende, es be 
ginnt die Liste der Katöken mit der Überschrift : KaTOÍKLu[v auioö], 
a)V TÒ K(aT)’ dvbpa. Darauf folgen wiederum Namen mit Artaben- 
mengen; vor jeder Artabenmenge steht nunmehr *K(aT0ÍKUJv)’, wo 
vorher *bri(poaiuuv)’ stand. 
Daß die Speicherbescheinigungen sorglos angefertigt wurden, 
zeigen zahlreiche grammatische Unrichtigkeiten. Auf Lässigkeit des 
‘ Die Sigel +— sind aufzulösen: (itupoO) (dpxdßai). 
* Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 241.
        <pb n="197" />
        Abschn, 39. Vermischte Beispiele. 
175 
Papyrusschreibers ist es zurückzuführen, wenn oft in den Be 
scheinigungen neben pepeipniLieea ein Personenname im Nomi 
nativ steht. So lautet z. B. BGU. 61 Kol. 1 (200 n. Chr.); 
[’'EJtooç ñ Aoukíou ZeTTTipíou Zeouripou EuffeßoC? TTep- 
TÍVttKOç Ktti MápKOu AOpriXíou ’Avtuuvívoo EudeßoCg Zeßa- 
CTTiíjv. TTapà KácTTOpoç "Hpiuvoç Kai peTÓxo(v) (riTo\(ÓTUJv) 
KiúpnÇ 'HpaKXeíaç. MepeipriíaeOaéTri Ttiç T toO TTaôvi pn^òç 
ToO èvecTTÒç ri (êrouç) àitò yevripáTou toO auioO êxouç Zou- 
ToofiTiç Oócnç KXripoúxuJV aÒTfiç Trup[o]ú dpraßag éTriá^ 
T(ívovTai) (rrupoG) Z. ZaraßoOg Kiuißig toû aÙTOÛ pn^òç 
TTupoû [djpiaßag Te[cr]ápoç fípicro, Y(ívovTai) (irupoO dpiaßai) 
ò (rípidu), T(ívovTai) toO (TuvßinXou (rrupoO dpiaßai) la 
(fípKTu). KácTTiup "Hpujvoç^ pepérpripe, kuOòç TTpÓK[ei]Tai. 
Der Papyrus ist voller Fehler. Für die Erklärung der Urkunde 
ist ausschlaggebend, in welchem Sinne wir das Wort xXripoóxuuv 
fassen wollen. Es liegen zwei getrennte Zahlungen vor, wahr 
scheinlich beide von demselben Tage. Die Urkunde kann kein 
Bericht an die Vorgesetzte Dienststelle sein, denn über zwei kleine 
Einzelzählungen werden Berichte nicht gefertigt. Überdies wird die 
Urkunde am Schlüsse ausdrücklich als cruvßujXov {(TupßoXov), also 
als „Quittung“, bezeichnet. Die beiden im Nominativ genannten 
Männer können die Empfänger der Quittung nicht sein, denn 
es wird am Schlüsse der Quittung die Gesamtsumme beider 
Zahlungen gezogen, und diese Gesamtsumme hat weder für Zou- 
ToufjTiç Wert, noch für ZaraßoOq. Mithin sind diese beiden 
Männer nicht die Empfänger der Quittung, d. h. nicht die Zahler, 
sondern die Empfänger der Zahlung, und der Papyrusschreiber 
hätte schreiben müssen eiç Zoutoutitiv und eîç Zaraßoöv. Der 
Papyrusschreiber ist der Bürobeamte des Speichers, der wahr 
scheinlich gleichzeitig auch das Girokonto führt. Wenn man sich 
vorstellt, daß in den Girokonten die Namen der Giroempfänger alle 
im Nominativ standen, hat man eine Erklärung dafür, daß der 
Beamte den Nominativ auch in der Quittung anwendet. Der Giro 
zahler in unserer Urkunde ist die Kleruchengenossenschaft, und 
das *KXripoúxujv* haben wir nach den Ausführungen im Abschn. 37 
durch *òià KXripoúxmv* aufzulösen. Bei der zweiten Zahlung ist das 
VXripoúxuiv*, weil man es für entbehrlich erachtete, fortgelassen 
worden. Die Kleruchengenossenschaft ist also die Emp- 
‘ Wahrscheinlich 2. Hand.
        <pb n="198" />
        176 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
fängerin* dieser Giroquittung, dagegen jene zwei Männer 
die Empfänger der beiden Zahlungen. 
P. Lond. II S. 89 Nr. 290 enthält drei Giroquittungen, die in 
ihrer Abfassung übereinstimmen; die zweite lautet^ : 
(’'Etouç) Ò AÙTOKpÛTopoç Kaícrap[oç AopijiiavoO ZeßacrroO 
rep|Liav[iKoO], ’Ene'iqp iic. K[áff]TUjp K(ai) oí p€Tox(oi) ctiTO- 
X(ÓTOi) [’ATr]iá[òo]ç. Mejuie(Tpq|ue0a) [ájnò tüùv Yevq(iuáTUJv) 
TO(û) ò (ërouç) K(aT)oí(KUJv) &lt;l)i\o'iT(áTopoç) ZTOTOuqTiç; 
Tfiç ‘ApuaTáGou (nupoO) ¡uá(Tpip) òr|{poaÍLLi) eTr(aiTov) àpTÚ- 
§(aç) iE íípiau i'ß', Trpo((j)LieTpoú|aeva) a y' i'ß', Y(ívovTai) 
(TTUpoô) q. KtX. 
Die Erklärung dieser Urkunde stößt infolge ihrer unklaren 
Abfassung auf gi’oße Schwierigkeiten. Man kann die Katöken als 
die Zahlungsempfänger und Stotoetis als die Zahlerin auffassen, 
ebensogut aber auch Stotoetis als die Empfängerin und die Katöken 
als die Zahler. Im ersteren Falle stände ‘KaToÍKuuv’ statt ‘unèp 
KUTOÍKUJv’ gemäß Abschn. 38 und ‘Ztotouíitiç’ (d. i. Ztotouiítioç) 
wäre die Zahlerin gemäß Abschn. 37 ; im anderen Falle stände 
'ZioToupTiç’ (d. i. Ztotouiítioç) statt 'unèp ZiOTOuqnoç’ gemäß 
Abschn. 38, und die Katöken wären die Zahler gemäß Abschn. 37. 
Wahrscheinlich aber ist es, daß die Katöken die Zahler sind; 
wären sie die Empfänger, so müßte man erwarten, daß nicht der Staats 
speicher in Apias, sondern derjenige in Philopator die Zahlung für sie 
entgegennimmt. Allerdings lagen beide Dörfer dicht beieinander^. 
Daß die Namen im Nominativ oft ebenso aufzufassen sind 
wie die Namen hinter eîç, zeigt P. Teb. II 366 (188 n. Chr.). 
Dieser Papyrus ist auch sonst sehr lehrreich für die hier auf 
geworfenen Fragen. Der Text lautet: 
’'Etouç xq Mápxou AùpqXiou Koppóòou ’Avruiveívou Kaí- 
(Tapoç Toû Kupíou, TTaûvi X. TTóvviç ZiuíX(ou) xai Eutuxoç 
Koupapeîç xai péToxo(i) xiúpqç TeTT(TÚveujç). MepeTpqpeGa 
àrrò Yevqpaxoç toO aùxoû ëxouç péxpiu bq(pouíiu) SuUxúj eiç 
Euxuxov 'Eppoúç xXq(poúxiJUv) (nupoO) (dpxdßag) lò q', 
xai TaapjLiiúuiç TTaxqß(xiog) xXq(poúxuJv) (nupoO) (àp- 
xá6aç)Cq', q aòxq lepâç xXq(poúxujv) (irupoO) (dpxdßag) 
ò x'ò', {xai KpovoOç *HpaxXqou} xai ’Eireicp 9 eiç Kpo- 
‘ vgl. die Beispiele auf S. 168 f. 
» vgl. die Berichtigungen von Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 407. 
® vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 407.
        <pb n="199" />
        Abschn. 39. Vermischte Beispiele. 
177 
voOv 'HpaxX^ou KaTOÍK(ujv) (írupoO) (dtpTaßaq) I i'ß', f| 
auTn qpuXÓKuuv (Trupoû) (apTaßriv) a ß'K'b', Kai eîç Xapair- 
appiuva Eòtúxou (irpórepov) Eipnvnç ’Apeíou xaroí- 
k(u)v) (-rrupoO) (apraßaq) c? t]', T(ívovTai) toO aupßoXou (Tùv 
TrpocypeTpou(iLiévoiç) (nupoO) (apxaßai) \0 L Y 
Der Papyruschreiber hatte zuerst geschrieben xai KpovoOç 
'HpaxXiíon, ais er merkte, daß er das neue Datum (9. Epeiph) ver 
gessen hatte; er strich die drei Worte aus und fuhr dann fort: 
xai ’Eireiqp 0 eíç KpovoOv 'HpaxXiiou xtX. Daraus geht klar hervor, 
daß *xai KpovoOç’ in demselben Sinne aufzufassen ist, wie 
*xai eíç KpovoOv’. Im weiteren beachte den Wechsel zwischen 
'eíç Eutuxov’ und *xai TaappiOmç’ usw. 
Die Urkunde enthält folgende sechs Zahlungen: 
Nr. 
Empfänger 
Zahler 
Betrag 
Name 
Wohnort 
Name 
Wohnort 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
eiç Eutuxov 
TooppiOaiç 
h auTii 
eîç KpovoOv 
f\ aÙTii 
eîç Zapan-áp- 
piuva 
(Tebtynis) 
K\ri(poùxu)v) 
KXri(poúxiuv) 
kXti(poùxiuv) 
KXri(poúxu)v) 
(puXcÍKiuv 
KaTOÍK(lUV) 
(Tebtynis) 
‘lepâç 
(Tebtynis) 
14 Vs Art. 
GVs » 
4 V»4 „ 
7V‘* ,, 
1 Vs V*4 » 
6^ ^ 
Summe 
39 V» V» Art. 
Die Herausgeber sehen ihrem Standpunkte gemäß (vgl. oben 
S. 147 Anm. 1) in Eutuxoç, TaappiOmç usw. die Zahler, in xXtipoO- 
XU)v usw. die „land-tax“ und übersetzen : „we have had measured to 
us to the account of Eutychus for the tax on cleruchs“ usw. Es 
wird aber richtiger sein, das eîç auch hier in seiner natürlichen Be 
deutung zu nehmen, d. i. als Präposition zur Bezeichnung der Richtung, 
wohin die Speicherverwalter das überkommene Getreide weiter 
gegeben haben. Alsdann sind die Personen der ersten Spalte die 
Empfänger einer Girozahlung. Die Zahler sind in Spalte 2 
zu suchen, wobei es gleichgültig ist, ob wir uns vor den Gene 
tiven ein uîrép (Abschn. 34) oder ein òiá (Abschn. 33) hinzudenken. 
Da die Speicherverwalter von Tebtynis diese Urkunde aus 
stellen, gehören die Kleruchen und Katöken demselben Dorfe an, 
auch wenn das nicht besonders zum Ausdrucke gebracht wird; 
ausgenommen sind bei der dritten Zahlung die Kleruchen von 'lepa 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 12
        <pb n="200" />
        178 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
(Kió|Liri)i hier liegt Fernzahlung vor. Was die fünfte Zahlung, 
nämlich die Zahlung ‘(puXÚKcuv* anbetrifft, so erkannten schon 
die Herausgeber die Schwierigkeiten, die einer befriedigenden Er 
klärung dieses 'qpuXÚKUJv* von ihrem Standpunkte aus entgegen 
stehen: „there is no instance of a payment in kind for this tax, 
of which the amount is generally 1—2 drachmae, i. e. much less 
than the value of an artaba of wheat. Moreover the names of 
the imposts in these sitologus receipts usually refer to the nature 
of the land-tenure. Perhaps, therefore, cpuXÚKiJuv is here to be inter 
preted in the sense of land owned by (púXuKeç. The Ptolemaic 
(puXaKÎxai received KXppoi of 10 arurae, which were naturally in 
cluded in the KXppouxiKfi yfi, and here (poXdKiuv may be only a 
subdivision of KXppoúxmv. There is a difficulty that the payer is 
a woman, but if she had inhereted a grant from a (púXaH the 
land-tax upon it might continue to be called (ÙTrèp) (puXáKuuv. The 
absence of other indications in the Roman period that the (púXuKeç 
as land-owners formed a class by themselves is balanced by the 
absence, on the other interpretation of qpuXÚKUJv, of the introduction 
of such taxes as payments for guards into receipts of this kind 
issued by the sitologi“. 
Zu einem befriedigenden Ergebnisse gelangen wir, wenn wir 
in den (púXaxeç die Zahler sehen; wir haben dann eine Zahlung 
der (púXaKeç-Genossenschaft vor uns, wie in den anderen Fällen 
Zahlungen der Kleruchen- und Katöken-Genossenschaft. Daß die 
cpóXttKeç als besondere Beamtengruppe behufs Erzielung wirtschaft 
licher Vorteile zu einer Vereinigung sich zusammenschlossen, ist 
nach allem, was wir über derartige Vereinigungen wissen, sehr 
naheliegend; und daß sie als Genossenschaft auch mit der Land 
wirtschaft irgendwie Befassung hatten und demzufolge ein Giro 
konto beim Staatsspeicher besaßen, ist nichts unmögliches. 
Die Kleruchen und Katöken in unserer Urkunde zahlten sicher 
durch Wegschreibung von ihrem Konto, die cpúXaKeç sehr wahr 
scheinlich ebenso. Da am Schlüsse der Urkunde Vermessungs 
gebühren erwähnt werden (vgl. Abschn. 25), muß die Auszahlung 
der einzelnen Posten körperlich erfolgt sein. Wofür die Empfänger 
(zwei Männer und zwei Frauen) die Zahlungen erhielten, geht aus 
der Urkunde nicht hervor. Da die einzelnen Getreideposten klein 
sind, mag es sich um kleine Leistungen oder Lieferungen für die 
Genossenschaften handeln. 
Schwierig ist die Frage, für wen die vorliegende Beschei-
        <pb n="201" />
        12* 
Abschn. 39. Vermischte Beispiele. 
179 
nignng bestimmt war. Es sind vier verschiedene Empfänger und 
vier verschiedene Zahler vorhanden, die sich mit einander gar nicht 
decken. Da die sechs Zahlungen am Schlüsse zu einer Haupt 
summe zusammengezogen werden, kann eine Bescheinigung über 
diese Hauptsumme für keinen einzelnen der vier Zahler oder der 
vier Empfänger Wert gehabt haben. Vielleicht war die Beschei 
nigung für den inneren Dienstbetrieb oder für irgend welche 
besonderen Zwecke bestimmt. 
Lehrreich für die einschlägigen Fragen ist auch P. Lond. II 
S. 91 Nr. 471 (172 n. Chr.): 
"Etouç òujòeKÚTOu AùpriXiou ’Avtujv(ívou) Kaícfapoç xoû 
Kupíou, ’ Etreiq) iß. Mdíòujpoç Kai oí X(oiTroi) aiToX(ÓTOi) ZTp( ). 
M€|LieTpií|ue[0]a àrrò xiLv Tevri(|.iáxujv) x[oú] iß (ëxouç) (ttu- 
poû) péxpui ÒTi{|Lioaíuj) Eu(Tx(6) ZoKv(onaíou) Niícrou bq- 
p(o(Tíujv) òi(à) çri(xoXÓYU)v) TTcuXiwv ná[v]aa (dpxaßag) 
xpîç ßKb, T(ívovxai) (nupoO) y ßi^. 
TTujXíujv, Sohn des TTá[v](Ta, ist der Giroempfänger, die Ge 
nossenschaft der Staatsbauem in Soknopaiu Nesos ist die Giro 
zahlerin. Gezahlt wird aber durch den Staatsspeicher in Zxp( ), 
dem Wohnorte des Giroempfängers; folglich haben wir ein Beispiel 
für den Fern-Giroverkehr. Wollte man daran zweifeln, daß im 
Genetive ‘òrmocíiuv’ die Girozahler zu suchen sind, so würden 
die nachfolgenden Worte òi{à) cn(xoXÓTuJv) die Zweifel beseitigen, 
denn diese Worte besagen, daß die ctixoXótoi von Soknopaiu 
Nesos die Giroeinzahlung der òrnaóffioi TEUipyoi desselben 
Dorfes durch Dienstscheck an die crixoXôyoi in Zxp( ) über 
mittelt haben. Die uns vorliegende Urkunde ist demnach eine 
Dienst-Rückmeldung des zweiten Speichers in Str( ) an den 
ersten Speicher in Soknopaiu Nesos (vgl. oben S. 106). 
Die Girobescheinigung P. Fay. 84 (163 n. Chr.) lautet: 
’'Ex[ou]ç xpixou AùxoKp[àxopoç] Kaíffapoç Má[pKOu] Aii- 
pr|Xíou ’Av[xuj]vívou ZeßacrxoO Kai AúxoKpáx[opo]ç Kaícíapoç 
Aoukíou AòpriXíou Oòiípou Zeßaffxoö, Mexeip lò. Kpíuiv Zují- 
Xou Kai |Liéxox(oi) crixoX(ÓTOi) Nécxou èTroiK(íou). Mepexpii- 
peOa péxptu òri(pocrÍLu) Sucrxíu èK xoO Yevií(paxoç) xoO òie- 
X(riXu0óxoç) ß (êxouç) eiç Kott^v 'ApiraXou òià TTexocrí- 
pemç 'Hq)ai(crxiáòoç) K(ax)oí(Kujv) (rrupoO dpxaßriv) píav 
êKxov, Y(ívexai) (irupoO dpxaßri) aC', Kai xoúxuuv xà irpocr- 
(pexpoúpeva).
        <pb n="202" />
        180 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Hier kann das òiá leicht Verwirrung anrichten, weil in der 
Formel ^eiaeipríiaeGa eiç tòv òeíva òià xoû òeiva gemäß meinen Aus 
führungen auf S. 153 durch ôiá der Zahler eingeführt wird. Der 
Leser könnte deshalb in Koirriç den Griroempfänger und in TTero- 
crtpiç den Girozahler sehen Indessen liegt hier der Fall insofern 
anders, als noch die Worte 'Hqpai{(TTiáòoç) K(aT)oi(Kujv) hinterher 
kommen. Daher haben wir in diesem Beispiele die Katöken des 
Dorfes Hephaistias als die Girozahler anzusehen. Petosiris ist der 
Vertreter des Kopes. Kopes ist der Empfänger dieser Girozahlung. 
Ebenso liegen die Verhältnisse in BGU. 792 (um 196 n. Chr.): 
[’'Etouç] TAoukíou ZeTTTipíou [Zeouppoju EudeßoOg [TTep- 
TÍvJuKOç ZeßadToO [ ] — Auttêùç AuKa[píuivo]ç ku'i 
péTox(oi) (TiToX(ÓTOi) [Kiújfipç’Amáòoç. Me[|Lt]eTpn|ie0a anò 
•fevri(iLiáTUJv) [t]oú aÒToO êtouç eiç Itotoptiv iTOTopTeiuç 
òià KeqpáXovoç ’Aniáboç KaTOÍK(ujv) rrupoO pérpuj bp- 
P'aj((TÍLu) EuUTtp enaiTOv dprüßag béxa névie, T(ívovTai) (nupoO 
dpraßai) le. [TTjuiXítuv èv KXppiu (Tit[o]X(ótoç) [pepjéTpppai 
Tà[ç To]ú TTupoO dprüßag bexa [Trjevie. 
Hier sind die Katöken von Apias die Girozahler, Stotoetis 
der Giroempfänger und Kephalon Vertreter des Stotoetis. 
Abschnitt 40. 
Buchführung des Staatsspeichers. 
Jede Verwaltung, welche Einnahmen und Ausgaben an Geld 
oder geldwerten Gegenständen hat, bedarf für die Buchungen eines 
Tagebuches und eines Kontobuches. Das Tagebuch^ wird 
dazu benutzt, alle Einnahmen und Ausgaben in ihrer zeitlichen 
Folge Tag für Tag zu vermerken. Das Kontobuch ist ein Auszug 
aus dem Tagebuche, es dient dazu, die zeitlich gebuchten Ein 
tragungen des Tagebuches nach sachlichen Gesichtspunkten zu 
ordnen. 
Demzufolge muß auch jeder Staatsspeicher ein Tagebuch 
geführt haben. Das Tagebuch kann für Steuersachen und für Privat- 
‘ Die Herausgeber erklären die Urkunde: „Acknowledgement by 
the sitologi of the payment of I'/e artabae of wheat "for the kútoikoi of 
Hephaestias’. The payment is made by Petosiris, probably a ycujpYÓç, to the 
account of Kopes (?) “. 
* vgl. Archiv IV S. 101.
        <pb n="203" />
        Abschn. 40. Buchführung des Staatsspeichers. 
181 
girosachen getrennt gewesen sein, auch kann wiederum ein be 
sonderes Tagebuch für die Einnahmen und ein besonderes Tagebuch 
für die Ausgaben geführt worden sein; über diese Verhältnisse 
sind wir nicht unterrichtet. Außer dem Tagebuche sind Konto 
bücher für die verschiedenen Steuergattungen geführt worden, 
die möglicherweise zugleich die Steuer-Girokonten der Erheber 
und Pächter waren (s. oben S. 86). Daneben müssen auch Konto 
bücher für die verschiedenen Privat-Giroguthaber vorhanden 
gewesen sein, denn anders läßt sich Soll und Haben für den ein 
zelnen Giroguthaber nicht nachweisen. 
BGU. 470 (2. Jahrh. n. Chr.) scheint ein Girokontoblatt, 
also ein Auszug aus dem Kassentagebuche, für einen nicht ge 
nannten Giroguthaber zu sein. Der Text lautet: 
iÇ 
[ttÎcT ’Aeî[Tiç?] 'Qp[í]ujvo[ç] [+—^ x] 
nò AiócTKopoç KÍTrirapoç [+-t-] kI 
’ApriTÍujv \axavo7núX(nç) +— t 
Tte TTacríujv ZapaTríujvo(ç) +— 9 
T— ZraTiavòç àòeXqpòç +— le 
TTC" TTeTecroOxoç 'Epiéiuç -H- iß 
õ— NeíXoç Aoúttttou +— iß 
ttZ! MúcrGriç TTtoXeiuaiou +— Q¿'^ 
tttP ZoKpnviç 'HpuKXeíòou -M- iZ 
õ— 'Hpujvâç ’Opcrevoúqpeuuç, ku! 
TTacríuiv TTexeijpeujç 4— 0 
Die zuoberst stehende Zahl 16 ist die Seitenzahl, Der Pa 
pyrus ist also Seite 16 des Kontos für den Giroguthaber A, und 
zwar enthält dieser Teil des Kontos offenbar nur die Einzah 
lungen, die auf das Girokonto des A gemacht worden sind. Daraus 
würde folgen, daß für denselben Guthaber A noch eine andere 
Abteilung seines Kontos geführt wurde zur Buchung der von ihm 
als Aussteller zur Zahlung angewiesenen Beträge (der Lastschriften). 
Die im Papyrus aufgeführten Namen sind die Girozahler, 
welche auf das Konto des A die rechts von den Namen auf ge 
führten Artabenmengen eingezahlt haben. Links vor jedem Ein 
zahler sind die Seitenzahlen des Tagebuches vermerkt, wo- 
* Das Sigel bedeutet: (irupoO dpTdßai). 
* 1. ó|Li(oíujç). ’ = 9V*-
        <pb n="204" />
        182 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
selbst die einzelnen Einnahmen bei ihrer Yereinnahmung gebucht 
worden sind. 
Mithin ist der Papyrus wie folgt zu erklären: „für A sind 
vereinnahmt worden auf Seite 81 des Tagebuches, Zahler Aeitis, 
X Art. Weizen; auf Seite 84 des Tagebuches, Zahler Dioskoros, 
27 Art. Weizen; nochmals auf Seite 84, Zahler Aretion, 3 Art. 
Weizen; auf Seite 85, Zahler Pasión, 9 Art. Weizen“ usw. Die 
Seiten des Tagebuches reichen für das Blatt 16 des Kontos von 
81 bis 88, das Blatt 16 des Kontos umfaßt mithin 8 Seiten des 
Tagebuches. Die Kontoauszüge aus den Seiten 1 bis 80 des Tage 
buches haben auf den Seiten 1 bis 15 des Girokontos gestanden, 
die verloren sind. 
Die Wahrscheinlichkeit, daß der genannte Papyrus ein Konto 
auszug aus dem Speicher-Tagebuche ist, gründet sich insbesondere 
auf seine Übereinstimmung mit den Kontoauszügen aus den Kassen 
tagebüchern der Banken (vgl. Archiv IV S. 101 ff.). 
Hatte der Beamte der Speicherverwaltung auf Grund des 
Tagebuches das Konto eines bestimmten Giroguthabers in Einnahme 
und Ausgabe fertiggestellt, so brauchte er nur Einnahme und Aus 
gabe aufzurechnen und gegen einander abzustimmen, um den Giro 
bestand dieses Guthabers zu ermitteln. Das ist der Be 
standsabschluß, der je nach Bedarf jeder Zeit gefertigt werden 
konnte, wahrscheinlich aber monatlich nach Monatsschluß gefertigt 
werden mußte. 
Ein solcher Bestandsabschluß für eine Reihe von Giro- 
guthabern ist P. Fay. 300 (1. Jahrh. n. Chr.), von den Herausgebern 
leider nur im kurzen Auszuge veröffentlicht: „Part of an account 
of corn, beginning eîalv aí eicraxOeîcrai . . . The entries are made 
under the names of various persons, e. g. Oapíiuvoç ópoíiuç àp- 
Taßai) Xò, áfXÓTOu (dpiaßai) ttò, (yivovTai) (dpraßai) p[iri], toótuuv 
äKßoX(fig) (apraßai) BC, XoiTr(ai) èv rapiuji (dpiaßai) vß.“ Die eicrax- 
Oeiuai (d. i. dptaßai) sind die auf die verschiedenen Guthabenkonten 
eingezahlten Getreidemengen; 0apiujv ist einer der Gnthaber, auf 
dessen Guthaben in dem Zeiträume, für den der Abschluß auf 
gestellt wurde, 34 Artaben eingezahlt worden sind; sein Restgut 
haben nach Ausweis des vorhergegangenen Abschlusses {èxXÔYou) 
betrug 84 Artaben, das sind zusammen 118 Artaben; hiervon sind 
die seit dem voraufgegangenen Abschlüsse stattgehabten Auszahlungen 
in Höhe von 66 Artaben in Abzug zu bringen, sodaß ein Rest 
guthaben von 52 Artaben im Staatsspeicher (èv Tapiim) verbleibt.
        <pb n="205" />
        Abschn. 41. Nachprüfung der Aufsichtsbehörde. 
183 
Ein derartiger Abschluß für jedes einzelne Guthabenkonto 
war nötig, um der Speicherverwaltung über die vorhandenen Be 
stände den nötigen Überblick zu gewähren, vor allem aber, um zu 
verhüten, daß irgend ein Guthaben unter den Nullpunkt sinkt. 
Abschnitt 41. 
Nachprüfung der Aufsichtsbehörde. 
Im Abschn. 22 über den Fernverkehr der Steuererheber ist 
hervorgehoben worden, daß die Rechnungsberichte der Staatsspeicher, 
die bei der obersten Gaubehörde (Gau-Rechenkammer) zu 
sammenliefen, darüber Rechenschaft gaben, welche Steuern jeder 
Speicher an Stelle eines anderen eingenommen hatte. Diese Maß 
nahme war notwendig, weil bei Schluß der Jahresabrechnung Be 
standsunterschiede in den Speichern aus Anlaß des Steuer-Fern 
verkehres vorhanden waren, deren Richtigkeit nur die Gau-Rechen 
kammer nachprüfen konnte. Im Abschn. 23 über den Fernverkehr 
der Privatleute ist sodann darauf hingewiesen worden, daß die 
Rechnungsberichte der Speicher an die Gau-Rechenkammer not 
wendigerweise auch den Privat-Fernverkehr umfassen mußten (vgl. 
S. 102), weil der Fern-Giroverkehr ebenfalls Bestandsunterschiede 
in den verschiedenen Speichern hervorrief, die buchmäßig verrechnet 
werden mußten, und deren Richtigkeit ebenfalls nur von der Gau- 
Rechenkammer nachgeprüft werden konnte. 
Die buchmäßige Verrechnung der Bestandsunterschiede im 
Steuer-Fern verkehre wird sehr wahrscheinlich ebenso erfolgt 
sein, wie heute die Verrechnung der Postanweisungsbeträge. 
Wenn das Dorf A an Steuerbeträgen 100 Artaben gegenüber der 
Hebeliste zuviel hat, so müssen dieselben 100 Artaben in anderen 
Dörfern zu wenig vorhanden sein. Hat der nachprüfende Beamte 
ermittelt, daß dieses Zuviel mit jenem Zuwenig sich deckt, so 
heben sich die Unterschiede auf, und der buchmäßige Ausgleich 
ist beendigt. Ebenso liegen die Verhältnisse beim Fernverkehre 
der Privatleute. Wenn ein Privatmann im Dorfe A 10 Artaben 
einzahlt, so gehen diese 10 Artaben sofort in staatlichen Besitz 
über; wenn dann der Staatsspeicher in B dieselben 10 Artaben 
an einen Privatmann auszahlt, so gibt der Staat in B wieder heraus, 
was er in A eingenommen hat. Sobald der nachprüfende Beamte 
der Gau-Rechenkammer ermittelt hat, daß Einzahlung und Aus 
zahlung sich aufheben, ist auch dieser buchmäßige Ausgleich be-
        <pb n="206" />
        184 
Teil IL Korn-Giroverkehr. 
endigt. Mancher Papyrus, der eine Reihe von Namen mit dahinter 
stehenden Artabenmengen aufweist, und mit dem wir nichts weiter 
anzufangen wissen, als daß wir ihn als eine „Liste“ bezeichnen, 
mag von den Beamten der Gau-Rechenkammer für die Zwecke 
dieser buchmäßigen Gegenrechnung angefertigt worden sein. 
Was den Ortsverkehr betrifft, so könnte man daran denken, 
daß die Gau-Rechenkammer damit keine Befassung hat. Wenn 
der Staatsspeicher in N von einem Guthaber A des Dorfes N 10 Ar- 
taben empfängt und ebendiese 10 Artaben sofort dem Guthaber B 
desselben Dorfes zuführt, hat das auf den Bestand des staatlichen 
Getreides keinen Einfluß, es sei denn, daß Lastschrift oder Gut 
schrift mit körperlicher Zahlung nicht Zug um Zug, sondern in einem 
Zwischenräume von Stunden oder Tagen vor sich geht. Immerhin 
ist dieser Bestandsunterschied kein dauernder, wie im Eernverkehre. 
Trotzdem glaube ich, daß die Staatsspeicher auch über den Orts 
verkehr Rechnungen für die Gau-Rechenkammer fertigen mußten, 
weil für den Ortsverkehr wie für den Fernverkehr Gebühren 
zu zahlen waren, die den staatlichen Beständen als Einnahme zu- 
flessen (s. Abschn. 25 und 26). Eine Prüfung, ob diese Gebühren 
richtig erhoben und vereinnahmt worden sind, kann die Gau-Rechen 
kammer nur dann vornehmen, wenn sie Abrechnungen auch über 
den Giro-Ortsverkehr erhält.
        <pb n="207" />
        TEIL III. 
Geld-Giroverkehr. 
Abschnitt 42. 
Giroguthaben und Girozahlung. 
Wer seine Geldzahlungen im Girowege leisten will, muß ein 
Giroguthaben besitzen, d. h. er muß bei irgend einer Bank zunächst 
das nötige Stammguthaben einzahlen. In welcher Höhe diese 
erstmalige Einzahlung gefordert wurde, wie hoch später der Mindest 
satz sein mußte, und ob ein völliges Ausschöpfen, wie beim Korn 
guthaben (vgl. S. 74), gestattet war, wissen wir nicht. 
Jedenfalls war es zweckmäßig, überschüssige Gelder, die man 
in Händen hatte, jederzeit an die Bank als Guthaben abzustoßen. 
Auch pflegte man strittige Gelder, die während eines gerichtlichen 
Streitverfahrens in der Schwebe bleiben mußten, als Guthaben an 
eine Bank zu überweisen. Das zeigt P. Gatt. Verso Kol. IV, 13 ff. 
= Archiv HI S. 65 : 
è)a&lt;oi&gt; òè ihç ëxi vêtu õvti ko! àTVo[oû]vTi tù toO Traipôç 
7TpàTia[aT]a ^pqpicrßnTriiTe irpòç èpè ètri toû toO vopoO cripa- 
TTiTOÛ, ôç èTTiTvoùç TÙ KeKpijuéva dveTrepipev fmâç èTr[i] toôç 
aÔTo[ùç] XoToBéraç Kai èKéXeuCev èHapTupiaGfjvai évôç èvi- 
aoToO Yeviipata juéxpi toû Tfjç XoToGeuiaç auapTicrpoO * èTr(e)l 
ouv èHapTopKTGévTa tù YevnpuTa [èjGepaTÎcrGri, ktX.^. 
Der crxpaTTiTÓç ordnet demnach an, daß die Ackerfrüchte eines 
Jahres zu Gelde gemacht und die Gelder als schwebendes Gut 
haben bei einer Bank hinterlegt werden sollen. 
Das Einzahlen eines Guthabens bei einer Bank heißt Gepaxi- 
Züeiv^, das Giroguthaben selbst heißt Gépa®. Beide Ausdrücke sind 
mithin dieselben, wie beim Girokomwesen (S. 72). 
* vgl. die Erläuterungen von Paul M. Meyer, Archiv III S. 101. 
* In P. Gatt. Verso Kol. IV 32 wird dafür auch KaOioxcívai gebraucht. 
® vgl. B. Keil, Anonymus Argentinensis S. 79 Anm. 1.
        <pb n="208" />
        186 
Teil in. Geld-Giroverkehr. 
Zahlt jemand im Girowege, so zahlt er òià Ttjç toO òeíva 
iparréÍTiç. Im Gegensätze hierzu steht die gewöhnliche Zahlung: 
òià x€ipòç ëS oÏKOu, wobei unter oíkoç der Barbestand zu verstehen 
ist, den der Zahler daheim in seinem Geldkasten verwahrt. Ge 
legentlich findet sich auch: áirò x^ipòg eîç X^îpaç oîkou^. Viel 
fach trifft man gemischte Zahlungen, z. B. Mitt. PER. Y S. 113: 
dTrecrxnKévai — òiá te x^ipòg ku'i òià Tfjç Tißepiou ’louXíou Za- 
pamujvoç òià tiíiv èTraKoXouboúvTujv TpaTr€[£riç]. 
Wenn A an B zahlt, so kann A Girokunde sein und B nicht; 
in diesem Falle erfolgt eine Lastschrift im Girokonto des A und 
eine Barzahlung an B. Oder es kann A kein Girokunde sein, 
wohl aber B; in diesem Falle zahlt A bar an die Bank, und die 
Zahlung wird dem Giroguthaben des B gutgeschrieben. 
Oder es sind A und B Girokunden; in diesem Falle erfolgt die 
Girozahlung dimch Lastschrift im Konto des A und durch gleich 
zeitige Gutschrift im Konto des B. Das Verfahren ist genau 
dasselbe wie im Korn-Giroverkehre. Doch bezeichnet man im 
Geld-Giroverkehre die Girozahlung in allen drei Fällen als 
'öiuTpacpn’. 
Suidas (Schlagwort òiuTpávpavToç) sagt: xivèç pèv àvri toö 
KUTaßaXovTog xm KaraGévTOç, Ivioi òè dvTi toO òià rpanéCnç 
dpiGpb^avToç, u)ç Xérojiiev èv xr) (JuvriGeía. Mittels, Trapezitica, 
Zschr. d. Sav. Stift. 19 (1898) S. 214, glaubt, daß die Worte ibç 
Xetopev èv xf) cruvrjGeía sich nur auf den Ausdruck àpiGppcravxoç 
beziehen, nicht auf die Zahlweise durch die Bank. Es scheint 
aber Suidas dennoch sagen zu wollen, daß man gerade das Zahlen 
im Girowege vorwiegend durch òiuTpáqpeiv auszudrücken pflegte. 
Wie die Papyri zeigen, wandte man den Ausdruck 'òiaTpúcpeiv* 
für jede Zahlung, auch für die Mcht-Girozahlung an®. Dagegen 
verstand man unter dem Hauptworte 'òiaTpaqpp*, wenn es sich 
um Geldzahlung handelt, vorwiegend die Giro - Geldzahlung. 
Über die verschiedenartigen Bedeutungen, die dieses Wort in den 
Papyrusurkunden sonst noch besitzt, siehe Abschn. 51. 
Mittels erkannte schon im Jahre 1898, daß unter biaypacpp 
die giromäßige Zahlung zu verstehen sei, wenn er auch bei 
dem damaligen Stande der Papyri seine Ansicht noch zögernd ver 
trugt, indem er sagte: „sollte nicht ôiaypaqpn und perscriptio 
^ P. Par. 21, 39 (byz.). * Wilcken, Ostraka I S. 89 f. 
® Trapezitica, Zschr. d. Sav. Stift. 19 (1898) S. 217. Für die Verhältnisse 
außerhalb Ägyptens siehe schon vorher (1897) Beloch, Griech. Gesch. II S. 352.
        <pb n="209" />
        Abschn. 42. Giroguthaben und Girozahlung. 
187 
auch die giromäßige Überschreibung von einem Konto auf das 
andere bedeuten? Diese Beziehung liegt sehr nahe, aber es ist 
mir kein einziger Fall bekannt, wo das festzustellen wäre“. Seit 
dem haben die Papyrusfunde seine Vermutung in reichem Maße 
bestätigt. 
Was ich S. 68ff. über die räumliche Verwahrung der 
Giro-Kombestände ausgeführt habe, gilt sinngemäß und, wie mir 
scheint, mit noch größerer Wahrscheinlichkeit, auch für die räum 
liche Verwahrung der Giro-Geldbestände. Hier wie dort lassen 
sich jedoch irgend welche Belege aus den Urkunden nicht er 
bringen. Für die Lagerung der Giro-Kornbestände mußte der Gut 
haber Lagergebühren zahlen (siehe Abschn. 26), was nicht auffallen 
kann, denn das lagernde Kom, auch wenn es mit den staatlichen 
Beständen vereinigt ist, verursacht Verwaltungskosten. Anders 
wird der Fall bei den Giro-Barbeständen liegen. Wurden diese 
Girobestände ebenfalls gemeinsam mit den übrigen Barbeständen 
der Bank verwaltet, so konnte die Bank die Girobestände zins 
tragend anlegen; es wäre dann möglich, daß die Guthaber nicht 
nur keine Lagergebühr zahlten, sondern, wie es bei den heutigen 
Banken gewöhnlich der Fall ist, noch Zinsgenuß hatten. Das sind 
aber Fragen, die nach dem jetzigen Stande der Papyrusforschung 
noch unbeantwortet bleiben müssen. 
Die Ausführungen des Abschn. 19 über Giro-Genossen 
schaftsguthaben für den Kornverkehr gelten sinngemäß auch 
für die Geldguthaben bei den Banken, nur mit dem Unter 
schiede, daß dort hauptsächlich die landwirtschaftlichen Ge 
nossenschaften, hier mehr diejenigen Genossenschaften in Frage 
kommen, die dem Landwirtschaftsbetriebe fernstehen. Zu den 
letzteren gehören die Geldsteuerhebegenossenschaften (vgl. 
Abschn. 55—57). 
Auch Stadtgemeinden und Dorfgemeinden sind juri 
stische Personen, die ein Girokonto bei einer Bank unterhalten 
können. Aus P. Lond. II S. 117 Nr. 255 (136 n. Chr.) habe ich 
oben (S. 15) geschlossen, daß die Dorfgemeinde zu Karanis bei 
einer dortigen Privatbank ein Girokonto unterhielt. Etwa um dieselbe 
Zeit, 155 n. Chr., unterhielt die Stadtgemeinde von Alexandreia 
ein Girokonto bei einer Privatbank zu Euhemereia mit Rücksicht 
auf die in diesem Dorfe belegenen städtischen Besitzungen (vgl. 
Abschn. 58).
        <pb n="210" />
        188 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Abschnitt 43. 
Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
Bei Yererbpachtung von Staatsgut, Hausgut oder Krongut 
wird das Erbpachtgeld häufig im Grirowege bezahlt. Die Zahlung 
erfolgt alsdann an die Bank, welche die Geldsumme an die Staats 
kasse abführt ^ Die Staatskasse verwaltet die Gelder des Staats 
gutes, im Nebenamte aber auch die Gelder des Hausgutes und 
des Krongutes (s. oben S. 60). 
Unter Staatsgut versteht man das Eigentum des durch die 
Staatsregierung vertretenen Landes oder Volkes. Unter Krongut 
versteht man das Eigentum des jeweiligen Trägers der Krone; 
beim Wechsel eines Herrscherhauses geht das Krongut auf den 
neuen Träger der Krone über. Unter Hausgut versteht man das 
Privateigentum eines Herrschers, über das dieser testamentarisch 
verfügen kann. Eine testamentarische Verfügung über Krongut 
ist ausgeschlossen. Zum „Gute“ in vorstehendem Sinne gehören 
nicht nur Liegenschaften (Güter, Äcker usw.), sondern auch Ka 
pitalgeld (Kassen). 
Wie Paul M. Meyer zutreffend auseinandergesetzt hat 2, gab 
es schon unter den Ptolemäern, bezeugt seit dem 2. Jahrhundert, 
eine Scheidung zwischen Staatsgut und Hausgut. Das Staatsgut 
wird von der Staatsregierung (òioÍKriíTiç) verwaltet, während das 
Hausgut dem Idiologos untersteht. Dieser Beamte führt den Titel 
*0 Trpòç Tiîii iòíuji XÓTuii’, oder auch *ó Ttpòç túji iòíun Xóyuji Kai 
oÍKOvópoç ToO ßamXeujg', oder (in römischer Zeit) idiologus. 
Als jene Scheidung des Hausgutes vom Staatsgute stattfand 
und den Staatskassenbehörden die Verwaltung der abgetrennten 
Hausgutgelder im Nebenamte zugewiesen wurde, mußten die Staats 
kassen besondere Kontobücher für das Hausgut anlegen. Wie schon 
oben (S. 159 und 161) hervorgehoben wurde, ist *Xótoç’ der griechische 
Ausdruck für „Konto“, daher ist der lòioç Xôyoç zunächst das Sonder 
konto des Königs, welches bei der Staatskasse geführt wird. Im 
weiteren Sinne umfaßt der Begriff des ïbioç Xôyoç den gesamten 
im Konto enthaltenen Besitz oder auch das Hausgut selber 
‘ vgl. das S. 24 ff. behandelte Beispiel P. Oxy. III 513. 
* Festschrift Hirschfeld S. 132. 
® Unter 'ï&amp;ioç Xóyoç’ versteht man demnach sowohl den obersten 
Beamten der Hausgutverwaltung, als auch den Hausgutbesitz. Vgl. Mittels, - 
Römisches Privatrecht I S. 357 Anm. 24.
        <pb n="211" />
        Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
189 
Der Begriff des Krongutes blieb in ptolemäischer Zeit unbekannt, 
da ein Wechsel des Herrscherhauses nicht eintrat. 
Nach der römischen Besetzung fällt das Hausgut der Ptole 
mäer als persönliches Eigentum ^ dem Kaiser zu. Der lateinische 
Ausdruck für dieses Hausgut ist patrimonium. Die Wesenheit 
des patrimonium als rein persönliches Eigentum wandelt sich 
unter den Kaisern allmählich in die Wesenheit als Krongut um2, 
weil der Wechsel der Herrscherhäuser den Begriff des Hausgutes 
für die vielen dem Kaiser als Herrscher, nicht als Privatmann, 
zugefallenen Besitztümer auf die Dauer nicht zulassen konnte. Unter 
Severus bildet man wieder ein neues Hausgut, wozu das dem 
Kaiser nunmehr persönlich zufallende Gut gehört. Das bisherige 
Krongut bleibt als Krongut (patrimonium) bestehen, zum Unter 
schiede von dem nunmehrigen Hausgute, das man als patrimo 
nium privatum oder als res privata bezeichnete 
Besondere Schwierigkeiten erwachsen nun, wenn man sich 
bemüht, die in den Papyrusurkunden vorkommenden griechischen 
Benennungen für „Staatsgut“, „Hausgut“, „Krongut“ usw. richtig 
unterzubringen. 
Für die Ptolemäerzeit hatte Paul M. Meyer ^ ausgeführt, daß 
— seitdem eine Trennung zwischen Staatsgut und Hausgut vor 
genommen worden war — das Staatsgut vom òioiKr|Tiíç, das Hausgut 
vom ïbioç Xóyoç verwaltet wird. Später“ gelangte Paul M. Meyer 
zu einer etwas anderen Deutung, insofern er den lòioç Xôyoç nicht 
als selbständige Behörde, sondern als Bessert der Finanzverwaltung 
(òioÍKridiç) angesehen wissen wiU, da nur eine Zentralkasse, das 
ßacTiXiKov, vorhanden sei; alle Ländereien seien dem ßauiXiKov 
unterstellt, daher gäbe es kein Land des lòioç Xôyoç. Gegen die 
letztere Deutung wendet sich 0. Hirschfeld®, der den Idiologos, 
d. i. den Vorsteher des Hausgutes, nicht als einen der Staats 
verwaltung untergeordneten Beamten ansieht. Mitteis erklärt \ daß 
der lòioç Xóyoç im römischen Ägypten mit dem dortigen patri 
monium nicht identisch, sondern eine Unterabteilung des Staatsgutes 
^ Anders Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 358 Anm. 24. 
* vgl. Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 355. 
® 0. Hirschfeld, Die kaiserl. Verwaltungsbeamten S. 20, sowie Klio II 
S. 314. Vgl. auch die Remerkungen von Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 359 ff.. 
* Festschrift Hirschfeld S. 132 ff. 
® Archiv III S. 86 f. 
* Die kaiserl. Verwaltungsbeamten S. 353 f. 
’ Röm. Privatrecht I S. 357.
        <pb n="212" />
        190 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
sei; früher^ hatte er den lòioç Xóyoç für einen selbständigen, vom 
ßaffiXiKOv zu unterscheidenden Fonds gehalten. In letzterem Sinne 
spricht sich auch Wilcken^ ans. In seiner jetzigen Ansicht folgt 
Mitteis der neueren Darstellung von Paul M. Meyer 3. Das Eron- 
giit ist nach Mitteis ^ die oùmaxfi yh- Die ßaaiXiKf| yn und die 
bripoaia th sind nach der neueren Ansicht von Mitteis ^ dasselbe 
und bedeuten beide das Staatsland. Früher® hatte Mittels die ßacn- 
XiKf| Tfj und die bngocria Tñ für verschiedene Begriffe gehalten. 
Neuerdings hält Paul M. Meyer die ßacnXiKn tü der römischen 
Zeit für das aus der Ptolemäerzeit stammende staatliche Domanial- 
land, während die bripocria Th das in der Kaiserzeit hinzugekommene 
sei Die Ansichten schwanken mithin nicht unerheblich hin und her. 
Wenn ich recht sehe, lassen sich die Begriffe auf folgender 
Grundlage ordnen. 
A. Ptolemäische Zeit. 
1. In der frühen Ptolemäerzeit, als das Hausgut noch nicht 
vom Staatsgute geschieden war, ist 'ßauiXiKos* der Begriff für 
alles, was mit der königlichen Regierung zusammenhängt. 
2. Nach der Scheidung des Hausgutes vom Staatsgute wendet 
man den Begriff *tò ßadiXiKov’ in gewöhnlicher Redeweise vor 
wiegend auf das Hausgut an; indessen lautet die amtliche Firma 
des Hausgutes: ‘îbioç Xóyoç'. Der Begriff 'ßamXiKog' wird für 
staatliche Behörden und Beamten titular auch nach der Scheidung 
beibehalten. 
3. An der Spitze des Hausgutes (ïbioç Xóyoç) steht der Haus 
gutminister. An der Spitze des Staatsgutes steht der Finanz 
minister (bioiKryníç). Hausgutministerium und Finanzministerium 
sind zwei selbständig nebeneinander bestehende Behörden. 
4. Das Staatsgut (bioÍKriffiç) umfaßt Grundbesitz, beweglichen 
Besitz und Kapitalbesitz. Ebenso das Hausgut (ïbioç Xóyoç). 
5. Alle Staatsbehörden, insbesondere auch die Staatskassen 
und Staatsspeicher, verrichten im Nebenamte die Dienste für 
die Hausgutverwaltung. 
‘ Zeitschr. d. Sav, Stift. 22 (1901) S. 154. 
* Ostraka I S. 642 ff. 
® Archiv III S. 86 ff. 
* Röm. Privatrecht I S. 356. 
® Röm. Privatrecht I S. 356 Anm. 20. 
« Zeitschr. d. Sav. Stift 22 (1901) S. 154. 
: Klio VIII S. 406 Anm. 2.
        <pb n="213" />
        Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
191 
B. Komische Zeit. 
6. Das ptolemäische Hausgut geht geschlossen als Hausgut 
in den Besitz des römischen Kaisers über. 
7. Soweit dieses Hausgut (lòioç Xótoç) aus Ländereien 
besteht, spricht man von 'ßacTiXiKn yü’- Dagegen heißen die Lände 
reien des Staatsgutes 'òripocría yh’- 
8. An der Spitze des Hausgutes steht als Hausgutminister 
der Idiologos. Das Hausgutministerium ist eine selbständige 
Behörde, wie in ptolemäischer Zeit. 
9. Alle Staatsbehörden, insbesondere auch die Staatskassen 
und Staatsspeicher, verrichten im Kebenamte die Dienste für 
die Hausgutverwaltung, wie in ptolemäischer Zeit. 
10. Der Landbesitz, den die römischen Kaiser zum Hausgute 
hinzuerwarben, heißt 'oitcriaKÍi yü’- 
11. Die oucTiaKp YÔ und die ßacnXiKfi Yh bilden zwei ge 
trennte Besitzgruppen mit zwei getrennten Konten. 
12. Die ßacriXiKf) yÖ ist der Altbesitz an Grund und 
Boden, die oùaiaKf) yO der Keubesitz an Grund und Boden. 
Beide Gruppen gehören als Unterteile zum lòioç Xóyoç (Hausgut). 
Sie stehen daher beide unter der Oberleitung des Hausgut 
ministers. Das Hausgut (lòioç Xóyoç) umfaßt neben dem Grund 
besitze auch beweglichen Besitz und Kapitalbesitz; ebenso 
das Staatsgut. 
13. Das römische Hausgut (lòioç Xóyoç) wandelt sich all 
mählich in Krongut um. Unter Severus wird als Gegensatz zu 
diesem Krongute ein neues Hausgut geschaffen. 
Der Punkt 1 bedarf keiner weiteren Erklärung. Was den 
Punkt 2 anbetrifft, so ist zum Beweise dafür, daß man unter dem 
ßa(JiXiK0v vorwiegend das königliche Hausgut^ verstand, auf 
P. Grenf. II 37 (2./1. Jahrh. v. Chr.) zu verweisen. Hier wird für 
die in der Dorfgemarkung von Pathjris belegenen Besitzungen des 
königlichen Hausgutes ein neuer oiKovópoç eingesetzt. Die 
Ernennung wird den beteiligten Staatsbehörden, weil diese für das 
Hausgut im Nebenamte wirken, durch eine Verfügung bekannt ge 
geben. Diese Staatsbehörden sind: 1. der èmcriáTriç Kuúpriç, der 
àpxicpuXaKÍTriç und der qpuXaKÍrriç, die als polizeiliche Dorfbehörden 
für die Sicherheit des Hausgutes und des Hausgutbetriebes zu 
sorgen haben ; 2. der ßamX^KÒç Ypappareúç und der ToiroYpapMaTeúç 
‘ So auch Mittels, Röm. Privatrecht I S. 358 Anm. 24.
        <pb n="214" />
        192 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
als die beaufsichtigenden Gau- und Bezirksbehörden; 3. der ku)|ío- 
Tpajupareóg als staatliches Verwaltungsoberhaupt des Dorfes; 4. der 
criToXÓYoç und der ipaTreZírriç, die als Vertreter des Staatsspeichers 
und der Staatskasse mit den Kornzahlungen und Geldzahlungen 
zu tun haben; 5. die npeaßuTepoi tüjv YCujpTúüv als Vorstand und 
Vertreter der Königsbauern, die schon wegen der zu leistenden 
Fronen mit der Hausgutverwaltung in engster Berührung stehen. 
Alle diese Behörden werden in Ansehung dessen, daß sie mit 
dem Hausgute im Kebenamte Befassung haben, als oí là ßaffi- 
XiKÙ npaTpareuópevoi bezeichnet. Der Text lautet; 
'Eppiaç TÜJi èTriaiáTei TTa0úpeujç kui àpxiq)uXaKÍ[T]rii Kai 
(puXaKÍTrji Kai ßamXiKdii Ypappareî Kai TOTroTpa|Li|Lia[T]eî Kai 
KuupoTpappaTEÍ Kai aixoXÓYun Kai rpaTreíiini Kai to[îç] TTped- 
ßuTepoiq TÜ)v YEUupTUJV Kai toîç aXXoïç toîç tò ßacriXua 
TTpaTpaTeuopévoiç xaípeiv. TTpòç rpi oÍKovopíai xflç KibpTiç 
KaGécriaiai TTaxcreoúç TTaxfjXoç ó x[fi]v èvxoXnv èTriòeiKvúcr[aç 
Kai xj^ipoTPaTnio"]«? mç ei0i(Tx[ai] Kai òiacrxoX[fiv Xjaßibv 
Trpò[ç (das weitere ist verloren). 
In den Worten xoîç dXXoïç liegt der Sinn, daß nicht nur oí 
dXXoi, sondern auch die vorher genannten Beamten als oí xà 
ßacTiXiKtt Trpaxpaxeuópevoi gelten. Dieses 'xà ßacnXiKa* bedeutet hier 
keineswegs „Staatsdienst“, denn daß der ßamXiKog Tpappaxeúç und 
die übrigen genannten Beamten Staatsdienst verrichten, ist so selbst 
verständlich, daß dieser Umstand keiner weiteren Betonung be 
durft hätte. Aber dem Verfasser dieser Verfügung lag daran, die 
nebenamtliche Tätigkeit zu betonen, er wollte hervorheben, daß 
diejenigen dXXoi in Betracht kommen, welche, gleichwie die vorher 
benannten Beamten, die Geschäfte für das Hausgut nebenher zu 
besorgen haben. 
In der Wendung 'oí xà ßamX^Kà TrpaYpaxeuópevoi' wird das 
Hausgut nicht titular erwähnt, sondern nur in allgemeiner Rede 
weise. Der amtliche Titel des Hausgutes kommt im Titel des 
Hausgutministers zum Vorschein: ó Trpòç xôii iòíuji Xóyuji. Es 
ist also *ó lòioç XÓToç’ die amtliche Bezeichnung für das Haus 
gut. Den Ursprung dieser amtlichen Firma haben wir im Sonder 
konto des Königs zu suchen (siehe oben S. 188). 
Daß der Beisatz 'ßamXiKog* sich auch im Bereiche der Staats 
behörden titular erhielt, ersieht man z. B. an den Titeln ßacnXiKO? 
Tpappaxeiiç, ßaaiXiKp xpÚTreía usw. Es ist das ein geschichtlicher
        <pb n="215" />
        Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
193 
Entwickelungsvorgang, den wir auch bei unseren heutigen Be 
hörden beobachten können. Die heutigen Behörden heißen eben 
falls „herzoglich“, „königlich“ usw., nachdem die Trennung zwischen 
Staatsgut und Hausgut (Separation) längst durchgeführt ist. Ein 
„königlichei“^ Oberförster kann ein Staatsbeamter für die Staatsforsten 
oder auch ein Hausbeamter für die Forsten der kgl. Kammer sein. 
In Hinsicht des Punktes 3 ist der ursprünglichen Ansicht 
von Paul M. Meyer^ zuzustimmen; das Hausgut ist kein Bessert 
des Staatsgutes, vielmehr ist der lòioç Xóyoç eine selbständige Be 
hörde^, gleichwie die òioÍKricriç. Der Hausgutminister (ó Trpòç túji 
ibíuui Xoyuji) steht daher nicht unter dem Finanzminister (òioiktitiíç). 
Die in diesem Sinne von 0. Hirschfeld ^ vorgebrachten Gründe 
sind zutreffend. Außerdem sprechen dafür noch die nachfolgenden, 
zu Punkt 4 und 5 behandelten Umstände. 
Was den Punkt 4 betrifft, so ist zunächst auf BOU. 992 t/, 
(167 V. Chr.) zu verweisen. Wenn hier das Erbpachtkaufgeld gezahlt 
wird (Z. 1) è-rri xpv èv ‘EppibvOei rpáiieÇav, èqp’ fjç Teihç, ßaaiXei 
eîç TÒy lòiov Xóyov, so ist darauf aufmerksam zu machen, daß 
dem Papyrusschreiber das einfache ‘ßacriXei’ noch nicht genügte, 
er setzte noch hinzu *eîç tòv lòiov Xótov*. Das bloße 'ßamXei’ 
hätte vielleicht zweifelhaft sein können, weil der König auch Ver 
treter der Staatsregierung ist; es soll das *e}ç tòv lòiov Xóyov' 
noch recht deutlich hervorheben, daß die Zahlung auf das könig 
liche Sonderkonto erfolgt. Dieses Sonderkonto war möglicher 
weise damals erst kürzlich geschaffen worden (siehe oben S. 188), 
daher die nachdrückliche Betonung, um darüber keinen Zweifel 
zu lassen, daß nicht der König als Staatsoberhaupt, sondern der 
König als Inhaber des königlichen Hausgutes der Zahlungsempfänger 
sei. Wenn es dann weiter in diesem Papyrus heißt (Z. 6), daß 
das betreffende Erbpachtland eiç tò ßacriXiKOv konfisziert worden 
sei, so ist eben unter tò ßacnXiKÖv an dieser Stelle das königliche 
Hausgut zu verstehen (siehe oben S. 190 und 192). Da das Erb 
pachtkaufgeld eiç TÒV lòiov Xóyov fließt, muß auch das Erb 
pachtland dem lòioç Xôyoç gehören. 
Ebenso liegen die Verhältnisse in P. Amh. II 31 (112 v. Ohr.). ^ 
Auch hier vereinnahmt die Staatskasse auf das Hausgut-Sonder 
konto das Erbpachtkaufgeld (Z. 1): Té(TaKTai) ètri Tf|V èv 'Epp(ibv0ei) 
‘ Festschrift für Hirschfeld S. 132 f. 
* So auch schon Wilcken, Ostraka I S. 642 f. 
® Die kaiserlichen Yerwaltungsbeamten S. 353. 
Preisigke, Girowesen im griecb. Ägypten. 
13
        <pb n="216" />
        194 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Tpá(TreZ:av), èqp’ fjç Aiovúcrioç, eiç tòv lòiov Xó'fov tújv ßaai\4ujv 
(Samtregierung) ktX. 
In der Wendung 'èm Tf|v rpÚTreZav eíç tòv lòiov Xótov’ dienen 
die Worte *eîç tòv iòiov Xótov* dazu, um die endgültige Verrechnung 
des Betrages anzudeuten. Die Staatskasse empfängt den Betrag 
nur als Durchgangsempfängerin; der Endempfänger ist der 
lòioç XÓTOÇ, d. i, das Hausgut-Sonderkonto, Darum folgen die 
Worte *eiç tòv lòiov Xótov’ scharf betont hinterher. 
Was den Punkt 5 betrifft, so hat wohl der Umstand, daß die 
Staatskasse die Geschäfte einer Hausgutkasse nebenher 
führt, die Veranlassung dazu gegeben, daß der íòioç Xótoç irr 
tümlich 1 als Ressort der Finanzverwaltung angesehen wurde. 
Daß eine Behörde die Geschäfte einer anderen mitbesorgt, ist auch 
in neuer Zeit nichts ungewöhnliches. So führte die Ober-Postkasse 
in Straßburg nebenher die Kassengeschäfte für die Hohkönigsburg- 
Bauverwaltung. In Ägypten mag bei der Scheidung von Staatsgut 
und Hausgut ausgemacht worden sein, daß alle Behörden * nach 
wie vor für das Hausgut nebenher zu arbeiten haben, wahrschein 
lich unentgeltlich, gewissermaßen als eine Frone auf ewige Zeit, 
Als Augustus Ägypten übernahm — Punkt 6 —, fand er 
das ptolemäische Hausgut in einer festen, durch jahrhundertlange 
Übung bewährten Form vor; es liegt nahe, daß er den Verwaltungs 
dienst in Hinsicht des Hausgutes in derselben Weise weiterlaufen 
Meß, wie er ihn vorfand. Daher rührt es, daß der Grundbesitz 
des ptolemäischen Hausgutes auch fernerhin als eine für sich 
bestehende Gruppe weiter geführt wurde. Der ptolemäische Alt 
besitz an Grund und Boden (ßacnXiKp Tb) steht im Gegensätze zu 
den Neuerwerbungen (obaiaKp Tb)- Der Altbesitz wurde als ge 
schlossene Bodengruppe nicht mehr erweitert. 
Die ßacTiXiKH Tb und die oòmaKf] Tb sind Unterteile des 
Hausgutes (lòioç Xótoç), sie stellen den Besitz an Grund und 
Boden dar. Das Hausgut umfaßt aber auch noch Kapitalbesitz, 
beweglichen Besitz (Sklaven, Vieh usw,) und Baulichkeiten. 
Über allem diesem Besitze steht der Oberbegriff *iòioç Xótoç*. 
Daher rührt es, daß es keine Tb toö iòíou Xótou gibt^, denn 
‘ Paul M. Meyer, Archiv III S. 86 f. 
® vgl. oben S. 60. Nach P. Amh. II 69 (154 n. Chr.) lieferten die Staats 
speicher besondere Monatsberichte an den ïbioç Xótoç in Hinsicht der Korn 
zahlungen für Rechnung der Hausgutverwaltung. 
s Zu dieser Frage vgl. die Ansichten von Paul M. Meyer, Archiv III 
S. 86 f. und Mitteis, Rom, Privatrecht I S. 358 Anm. 24.
        <pb n="217" />
        Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
195 
die ff) des Hausgutes heißt ebeu entweder fñ ßacnXiKii oder yh 
oumaKii. 
Wilcken^ hebt hervor, daß die ßacnXiKn yh noch in der Kaiser 
zeit erweiterungsfähig war; er verweist auf P. Teb. II 302 und 
P. Oxy. IV 721. Die erstere Urkunde ist ein Gesuch von Priestern 
in Tebtynis an den Vizekönig vom Jahre 71/2 n. Chr.; sie sagen, 
daß gewisses Tempelland unter dem Vizekönige Petronius zur ßa- 
(TiXiKfi Yn geschlagen worden sei. Petronius war um 25 v. Chr. im 
Amte. Es ist erklärlich, daß in dieser sehr frühen Übergangszeit 
das Verfahren noch schwankte, oder daß der Begriff der oOcriaKf) 
YH sich damals noch gar nicht herausgebildet hatte. Auch P. Oxy. 
IV 721 fällt in die frührömische Zeit (13/4 n. Chr.); überdies kann 
sich der hier behandelte Vorgang auf ein Jahr beziehen, das noch 
erheblich älter ist; der Papyrusschreiber hat da, wo die Jahreszahl 
stehen müßte, Lücken gelassen (vgl. den Text unten S. 195 f.). 
Jedenfalls wissen wir, daß die ßaaiXiKf] yÖ in römischer 
Zeit noch vorhanden ist; sie wird von der òrigoaía yh streng 
geschieden. Es sind also — Punkt 7 — die ßaaiXiKf] yü und die 
òripocría yÔ nicht dasselbe. Die Trennung beider Ländereigruppen 
kommt z. B. in P. Oxy. VI 899, 22 (200 n. Chr.) deutlich zum Aus 
drucke ^: òietáucreTO Ynv ßacriXiKiiv re Kai 0ri[|iioö’]iav irepi re 
KiLpriv Boucreîp[i]v Kai OivTnpiv Kai Ta.. [ ] ktX. 
Daß die ßacnXiKf] yo Grundbesitz des Hausgutes ist — 
Punkt 7 —, geht daraus hervor, daß Erbpachtangebote auf ßauiXiKfi 
yO an den Idiologos als den Hausgutminister — Punkt 8 — 
zu richten sind, nicht etwa an die Staatsregierung. Die ßamXiKf] yü 
gehört also in den Verwaltungskreis des Idiologos. Wir sehen das 
aus P. Oxy. IV 721 (13/14 n. Chr.). Diese Urkunde ist ein Pacht 
angebot, gerichtet an C. Seppius Rufus, dessen Titel zwar nicht 
genannt wird, der aber unzweifelhaft der Idiologos ist^: 
faiuji ZeTTTiiiu ‘Pouqpuui napa TToXépuuvoç toO Tpúcpuuvoç 
Kai [’ApxeXáou ] BouXópeOa ihvncracrOai èv xôii 
’OHupuYx[eÍTrii KXiípuuv tôjv^ dnò] uttoXóyou ßacriXiKfig êiuç 
‘ Archiv V S. 249. 
* vgl. die weiteren Belegstellen bei Wilcken, Archiv V S. 248. 
® Derselbe Seppius Rufus ist bezeugt : P. Wess. Taf. gr. 7 Nr. 8, 1 ; 
Taf. 11 Nr. 18, 1 u. 19, 6; P. Lond. II S. 149 Nr. 276, 1. Vgl. Paul M. Meyer, 
Festschrift für Hirschfeld S. 162; Wilcken, Archiv IV S. 394; Otto, Priester 
und Tempel I S. 173. 
* KXiípujv Tûiv, von mir ergänzt. Die Herausgeber lassen eine Lücke 
von zusammen 18 Buchstaben. 
13*
        <pb n="218" />
        196 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
ToO ^ (êxouç) Kaícr[a]p[oç Kai tújv^ èjiri toO (Itouç) 
Kaícapoç àveiX\r||Liévujv Kai àqpóp[a»]y yêTovótijuv, Kai kXtípujv 
TÚJV êujç ToO dveiXXriiLiéviuv Kai aÒToO (Itouç) Kaí- 
aapoç àveiXXripévujv ttXíiv íepaç eíç Ka[pTToúç (?)] toO icrióvroç 
TerópTou Kai xecrcrapaKOcrroO Itouç Kaícrapoç, [ó pèv] TToXé- 
ILiujv Tcepi ©ujcrßiv Kai Tcttouiv t^[ç] "Aveu TOTr[a]p)[[íaç] dpoú- 
p(aç) òeKdírevTe, T(ívovTai) dpoup(ai) le, ó òè ApxéX[aoç Trepi 
Tfiç] Gpoiaecpúj TOTrapx(íaç) dpoúp(aç) xéacrapeç, 
T(ívovxai) dpoup(ai) [ò, Y(ívovxai) dpoup(ai) i9,] ácp' lü rrapa- 
òeixOévxeç xaúxaç òiaYpáipop[ev eíç xfiv èiri xiDv xóJttuuv 
[òri]po(Tíav xpdTreCav xny KeKe[Xeucr)Liévr|v xipf|v kxX. 
Wie schon Grenfell und Hunt bemerken, betrifft die Urkunde 
eine Vererbpachtung^ von „Crown land“. Die Pachtlustigen er 
klären: „wir wünschen in Erbpacht zu nehmen im oxyrhynchi- 
tischen Gaue von den Ackerlosen, die zur ßauiXiKn Tñ gehören und 
bis zum Jahre x des Augustus ónóXoyoç geworden sind, ferner 
von den Losen, die im Jahre x des Augustus heimgefallen und 
(im Laufe der Zeit) Ödland geworden sind, ferner von den Losen, 
die bis zum Jahre x heimgefallen sind, einschließlich dieses Jahres x 
des Augustus, mit Ausnahme des Tempellandes, behufs Bewirt 
schaftung (?) im kommenden 44. Jahre des Augustus, und zwar 
ich Polemon in der Gemarkung der Dörfer Thosbis und Tepuis 
der oberen Toparchie 15 Aruren, ich Archelaos dagegen in der 
Gemarkung des Dorfes N. K der Toparchie Thmoisepho 4 Aruren, 
zusammen 19 Aruren, und wir sind bereit, falls uns diese Aruren 
zugeschlagen werden, an die hiesige Staatskasse den vorgeschrie 
benen Preis (Erbpachtkaufgeld) zu zahlen“ usw. 
Hierzu ist folgendes zu bemerken. Die betreffenden Land 
stücke gehören zur ßacriXiKi) yß, sie gehörten also ehemals den 
Ptolemäerkönigen und bildeten seit der römischen Inbesitznahme 
^ The document was never completed, blank spaces being left for 
some of the dates (Grenfell und Hunt). 
* Ktti Ttôv, von mir ergänzt. Die Herausgeber setzen dafür KXúpmv. 
3 Literatur über die Erbpacht : Mitteis, Zur Geschichte der Erbpacht ; 
Zeitschr. Sav. Stiftg. 1901 S. 156 ff. ; Paul M. Meyer, Berl. phil. Wochenschr. 
1903, 718ff. ; Festschr. Hirschfeld S. 133ff.; Waszynski, Bodenpacht I S. 94; 
Rostowzew, Staatspacht, Philol. 1902 S. 424 ; Wenger, Stellvertretung S. 23 ; 
Mommsen, Staatsrecht II S. 459. 
* Ödland, das in den Flurbüchern als ertraglos oder nahezu ertrag 
los geführt wurde. Vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. I S. 540 f.; P. Teb. H 
336, 9 Anm.
        <pb n="219" />
        Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
197 
einen Teil des Hausgutes. Im Laufe der Regierungszeit des 
Augustus sind sie heimgefallen, sie müssen also bis dahin schon 
einmal oder öfter in Erbpacht vergeben gewesen sein. Die jetzigen 
Bewerber erklären, daß sie das Erbpachtkaufgeld an die Staats 
kasse (òíiiLiouía Tpá-rreía) einzahlen werden; dieser Umstand bezeugt, 
daß die Einkünfte der ßauiXiKp yh in die Staatskasse fließen, 
jedoch — Punkt 9 — für Rechnung des Hausgutes ^ Der andere 
Umstand, daß das Gesuch an den Idiologos gerichtet wird, be 
stätigt, daß die ßaaiXiKp yü in den Geschäftsbereich des 
Idiologos fällt, während doch die òripoffía yü der Staats 
finanzverwaltung unterstellt ist. 
In P. Oxy. IV 835 (um 13 n. Chr.) liegt der Fall ebenso 
Auch hier wird das Erbpachtangebot an C. Seppius Rufus, mithin 
an den Idiologos, gerichtet ; das Erbpachtkaufgeld soll gezahlt werden: 
Itti Tf|V èv TÚJ Z[a]p[aTreÍL¡j òrijiuocríav [ipáneZav]. 
Anders liegen die Verhältnisse in P. Amh. H 97 (180—192 
n. Chr.) : 
‘ApTTOKpaTÍujvi crTp(aTriYip) ’Apcri(voÍTou) 'HpuKXeíòou pepí- 
òoç Trapa TaoupTioç ZTOTofjTeujç tou TTaKÚueujç íepeítiç arrò 
Kiúpriç ZoKvoTTaíou Npuou peià Kupíou tou dvòpòç Ztotoií- 
reujç ’AYXdJcpemç toO TTave(ppéppeuj(ç). BoúXopai djvií- 
craaOai èK tujv eíç upctaiv uTrepKeipévmv tfjç òioi- 
Kpcreuuç Trepi xnv npoKeipévriv Kiúpnv 7TpÓTe[p]ov ’AYXopíp- 
(peuuç Trp€crß(uTepou) TTavexihrou toû TTaKÚcreiuç dv0ecr[.. 
Ziorjonieiuç TTaveqppéppeujç toO TTaßouTog xpírov pépoç 
oiKÍaç Kaí aùXfîç Kal èXaioupYÍou dpYoO kxX., xipfjç xújv xfjç 
cTuvxippaeiuç àpY(upíou) (òpaxpmv) éKaxòv eikocri xal xüùv 
ÉTTopévujv, èqp’ th KupujOeíffa òiaYpávpm èni xf|v ò[rip]o- 
críav xparreíav kxX. 
Zu deutsch: „ich wünsche in Erbpacht zu nehmen von den 
zur Vererbpachtung bestimmten Liegenschaften der Staatsfinanz 
verwaltung (òioÍKricnç) in der Gemarkung des vorgenannten Dorfes 
(Soknopaiu Nesos) den früher dem Anchorimphis dem Älteren, 
Sohne des Panechotes, Enkel des Pakysis, usw. gehörigen Besitz, 
^ Über die Mitarbeit der Staatsbehörden für die Krondomänen vgl. 
Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 356. Ähnlich Paul M. Meyer, Festschrift für 
Hirschfeld S. 133. 
* Die Urkunde ist von den Herausgebern nur in den „descriptions“ 
aufgeführt worden.
        <pb n="220" />
        198 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
nämlich das Drittel eines Hauses, eines Hofes und einer still 
liegenden Ölmühle usw., gegen den abgeschätzten Preis (Erbpacht 
kaufgeld) von 120 Silberdrachmen nebst Beikosten, und ich bin 
bereit, falls mir der Zuschlag erteilt wird, (diesen’Betrag) an die 
Staatskasse zu zahlen“ usw. 
Hier wird also Staatsgut vererbpachtet, daher wird das 
Pachtgesuch an den arpairiTÓ? als den Vertreter der Staatsbehörde 
gerichtet. Das Erbpachtkaufgeld fließt in die Staatskasse und 
verbleibt endgültig in dieser Kasse. 
Eine Vererbpachtung von Staatsgut liegt auch vor in 
P. Lond. III S. 110 Nr. 1157a, 11 ff. (246 n. Chr.): 
KXauòíuj MapKéXX[iu túj òiaôTipoTjáTUj KuOoXiKip xai Map- 
KÍiu ZaXouTapÍLU tô» Kp[aTÍcrTUJ èTrirpóinu] Zeßa[crTUJv] irapà 
AúppXíoo ’ATToXXoòiúpou oïoO Zaßeivou ßev£q)iKi[ap]iou èrr- 
[áp]x[ou] AítÓ7t[too]. BoúXopm ihvpcrauGai Kaxà rà KeXeoa- 
Gévxa^ òqp’Opôiv èx xoO òrnuocríou dirò f)Tro[XÓTOu] àqpópou 
XOÛ eíç TTpcicriv èmYetpapiLiévou kxX., âo-rrep (d. i. òpaxpàç) 
KupmGeiç òiaTpáipiu [eiç x]nv èv ‘EppoO ixóXei òripocríav 
xpÚTreZav, èàv òè pf| KopuuGuò, où KaxacrxçOÓcropai x^be 
xf) aixpcn. Aieuxúxei. 
Zur Zeit dieses Papyrus wird die Staatsfinanzverwaltung durch 
den kuGoXikóç, anscheinend den Nachfolger^ des òioikíixiíç, vertreten*. 
Unter ihm standen, wahrscheinlich als Vorsteher der verschiedenen 
Bezirke des Landes, èmxpoTroí Zeßacrxiliv (procuratores Augustorum). 
So ist in unserer Urkunde Marcellus der Finanzminister, Salutarius 
der Vorsteher eines Bezirkes, der mindestens die Gaue Hermopolites^ 
und Oxyrhynchites“ umfaßt. Der Papyrus ist ein Erbpachtan 
gebot, an die Adresse der beiden® Beamten gerichtet. Auch hier 
‘ d. i. auf Grund der von dir veröffentlichten Bedingungen. 
* In BGU. 8 Kol. 2, 29 erscheint der Titel òioiKriTnç noch für die Zeit 
um 248 n. Chr. : év roîç ëmoxaXeîoi poi úttò [Où]€XXi][iou M]a5ípou toO Kpa- 
TÍOTou bi[oi]KriToO ktX. Vielleicht ist diese Zeit die Zeit des Schwankens in 
der Betitelung des genannten Beamten. 
® Paul M. Meyer, Klio VII S. 135 f. ; Festschr. f. Hirschfeld S. 147. Eine 
Neuerung des Diokletian ist der KaGoXiKÓç nicht, da er im obigen Papyrus 
schon 246 n. Chr. vorkommt. 
^ P. Lond. III S. 110 Nr. 1157a, Iff. 
® P. Oxy. I 78,15. 
* Ein gemeinsames Büro (Wilcken, Archiv IV S. 540) brauchen beide 
Beamte nicht zu bilden, ebensowenig wie der oÍKovópoç Kaiodpujv und der
        <pb n="221" />
        Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
199 
wird Staatsgut (ck toö ôrjjuoaiou) vererbpachtet; das Erbpachtkauf 
geld fließt in die Staatskasse und bleibt in der Staatskasse. 
Was nunmehr den Punkt 10 betrifft, wonach die OLKJiaKf) 
yf) als kaiserliche Neuerwerbung^ von der ßaaiXiKp yp als pto- 
lemäisches Hausgutland, und beide wiederum von der òripoaía 
Yñ als Staatsland geschieden werden, so ist die ausschlaggebende 
Belegstelle hierfür die Liste BGU. 560 Kol. I 20 ff. (2. Jahrh. n. 
Chr.); der Text, am linken Rande leider abgebrochen, lautet: 
20 ...]. YEmpYOÛVTEç ópóXoYoi dvò(peç) ppb, 
21 ..] Y€mpY[ou]yT[e](; òppoaíav Kai oùcriaKfiv Ypv avò(peç) pïë, 
22 ã]vòp(eç?) a, êYYp(aTTTOi) lY, èvcnvpç a, 
23 ].Xev Tf]V Kiuppv ßacnXiKpg yÔÇ bid òripo(TÍuj(v) ktX. 
In dieser amtlichen Liste würden die drei Arten — òppo- 
aía YP, oùcriaKp yp und ßacriXiKf) yp — nicht so scharf aus 
einandergehalten worden sein, wenn nicht alle drei Arten — 
Punkt 11 — verwaltungstechnisch von einander zu scheiden 
gewesen wären 2. 
Die oùmaKp yp hat ihren Namen von den an den Kaiser 
gefallenen Gütern und Domänen (oòcríai)®, die teils im großen, teils 
in Einzelstücken^ verpachtet wurden. Daß der Hausgutminister (Idio- 
logos) auch das neue Hausgut (oùaiaKp yp) zu verwalten hat — 
Punkt 12 —, zeigt die Urkunde BGU. 106 (199 n. Chr.), Hier 
erhält ein xopviKouXdpioç èTriTpÓ7T(ou) eiòíou [Xóyou] folgenden Dienst 
auftrag: navra xòv nópov 0X(aouíou) 'EppaÍô'K[o]u Yevo|Lié[vou] pi(T- 
OujTOú oúcríaç 'EpßpP XP^dicrrou to[ô] xapieíou^ (ppóv[xiaov dva- 
éirÍTpoTTOç in BGU. 156 (vgl. S. 201). Der catholicus und der procurator haben 
das öffentliche Ausgebot beiderseitig erlassen. Etwas ähnliches haben wir 
heute, wenn z. B. eine Verfügung der höheren Behörde durch den Kreis 
direktor öffentlich bekannt gemacht wird. 
‘ In diesem Sinne Wilcken, Ostraka I S. 644 Anm. 2; 0. Hirschfeld, Die 
kaiser!. Verwaltungsbeamten S. 355 Anm. 2, und Klio II S. 292. Vgl. Paul 
M. Meyer, Philol. 56 S. 195. 
* In weiterem Sinne kann man freilich auch das Hausgut als bri podía 
Yû bezeichnen, insofern dieses Land keine ibuuxiKp yp ist. Darum wird in 
P. Teb. II 373, 5 (um 111 n. Chr.) die ßaaiXiKp yp als zugehörig zu den br;- 
póoia ébdipri aufgeführt. 
3 vgl. 0. Hirschfeld, Der Grundbesitz der römischen Kaiser in den 
ersten drei Jahrhunderten, Klio II S. 292 ff. 
* P. Lond. II S. 166 Nr. 445, 3ff. (um 15 n. Chr.): irapà Yevaxúpewg toO 
TTeTCOOiJxou xibv dirò BoKXidboç Y^ajpYoO xivûiv èbacpûv ’louXiaç Ze- 
paoxf^ç Koi feppaviKoO Kaioapoç kx\. 
* Mit diesem xapieîov ist die kaiserliche Hausgutkasse gemeint.
        <pb n="222" />
        200 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
ZnTTÍcrai Kai èv] àcrqpaXeî rroificrai è|ioí re òriXâ»aa[i]. Wie schon Otto^ 
zutreffend hervorgehoben hat, kann ein im Dienste des lòioç Xóyoç 
stehender cornicularius einen solchen Auftrag, Erkundigungen über 
einen früheren jaicrOiuTnç oùcriaç, d, i. Pächter von oòmaKn th? ein 
zuziehen, nur dann erhalten, wenn die oòaiaKn TH unter der Ober 
leitung des Idiologos steht 
Der römische Idiologos ist ein vielseitiger Beamter; er steht 
mit dem einen Fuße im Privatdienste des Kaisers, mit dem anderen 
Fuße im reinen Staatsdienste 2. Als kaiserlicher Privatbeamter ist 
er Hausgutminister und verwaltet als solcher das alte und das 
neue Hausgut; als reiner Staatsbeamter ist er Kultusminister^ 
mit dem Titel àpxiepeùç ’AXeEavòpeíaç Kai Aítútttou TrdcrriÇ und 
verwaltet als solcher wahrscheinlich^ das Tempelland (îepà ff))- Als 
Hausgutminister einerseits und als Kultusminister andererseits ist 
er Richter in denjenigen Streitfragen, die in das Gebiet des Haus 
gutes und des Kultus fallen. Seine richterliche Tätigkeit in Hausgut 
sachen“ bezieht sich daher auf alle Streitfälle, welche die ßacnXiKf) 
Yp oder oucriaKH Yß betreffen, sowie auf die sogenannten abécrirora, 
Denuntiationsprozesse usw.®, denn die caduca und vacantia ver 
fallen dem kaiserlichen Hausgutei Seine richterliche Tätigkeit 
in Kultussachen erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Kultus 
verwaltung I Das ist die Ressortgerichtsbarkeit® für das Haus 
gutressort und für das Kultusressort. 
‘ Priester und Tempel I S. 64 Anm. 4. 
* In ähnlicher Weise wirken gelegentlich auch Beamte der Neuzeit für 
zwei getrennte Verwaltungen. So ist z. B. der deutsche Reichskanzler zugleich 
preußischer Ministerpräsident. 
® Seit der Zeit Hadrians nachweisbar. Vgl. Otto, Priester und Tempel 
I S. 67 f. Siehe auch P. Teb. II 297 (um 123 n. Chr.); 294 (146 n. Chr.). Wilcken, 
Archiv IV S. 388. 
* Beachte in P. Oxy. IV 721, 7 (13/14 n. Chr.) die Worte : irXfjv íepôç 
(Text oben auf S. 196). Möglicherweise war schon damals der Idiologos auch 
Kultusminister. 
® vgl. Wilcken, Archiv IV S. 408 ff. 
8 Paul M. Meyer, Archiv III S. 87 f. 
’’ Siehe die oben (S. 195 ff.) behandelten Urkunden P. Oxy. IV 721 und 835. 
Vgl. dagegen die Ausführungen von Mitteis, Rom. Privatrecht I S. 354 Anm. 12. 
8 BGU. 16 (um 160 n. Chr.); P. Teb. II 297 (um 123 n. Chr.); 315, 31 
(2. Jahrh. n. Chr.) : tòv ämGoOvra pexd q)poupâç riü àpxiepî irépinv. 
8 Die Zuständigkeit der Richter hängt vom Ressort ab, wenn Kläger 
oder Beklagte (falls sie Beamte oder Leute im öffentlichen Dienste sind) zu 
einem bestimmten Ressort gehören, oder wenn der zur Verhandlung stehende 
strittige Gegenstand in ein Ressort gehört.
        <pb n="223" />
        Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Kr ungut. 
201 
Nachdem das kaiserliche Hausgut im Laufe der Zeit die 
Wesenheit von Krongut angenommen hattet und ein neues Haus 
gut unter Severus geschaffen worden war — Punkt 13 —, wird 
die alte Unterscheidung zwischen ßaciXiKf) Th nnd oùcriaKÔ Th ihre 
Bedeutung verloren haben. Die ßamXiKn Th erscheint als Sonder 
gruppe noch in der Zeit um 190 n. Chr. (R Oxy. IV 718, 15 f.). 
Die jetzige Art des Hausgutes (die dritte im Laufe der Zeiten) 
heißt in BGrU. 156, 6 (201 n. Chr.): xò íepiÚTa[TOv xapieTov]. 
Diese Urkunde, eine Giroanweisung an die Bank, lautet: 
rdioç ’íoúXioç AioTévnç (TipaTidjiriç XeTuûvoç ß' Tpaiavîjç 
’í(Txu[pá]ç éKaiovxapxeíaç Kopvr|Xíou TTpeídKou AòpriXíoiç Aio- 
vuaíuj Kttt MaHipeívuj TpaTreZ;[ÍTaiç] xaípeiv. Xpnpaxíaaxe Xa- 
Toupveívip Kaicrápujv oÍKOvópip èTraKoXou0[ojOv[To]ç 
AúpnXíou^ «hhXiKOç To[ú] KpaxicTTOu érrirpÓTrou reipfiv 
ujv èKupújGnv èv vopip ’Apcriv[oeÍTri] xrepi KLÚpr|v ‘Hqpaicrxiáòa 
xfjç ‘HpttKXeíòou pepíòoç dpou[pÚJv ... pjidç [hjpiau àpire- 
XObvoç TTpórepov [Tißjepiou fepéXXou, [vuvi] òè roG iepuj- 
Tá[TOu xapieíou, ]...[... Trpo[Kripv[H]eujç^ [. .]aç^ xoO 
[è]TnTpÓTT[o]u TÚJ èvecrTÚjT[i 6~ êxei], dpTupíou òpax[pOL)v] xei- 
Xíoiv òiaKocrímv, Ka[i ujirèp éKaTO(TTÚ»[v] T[e(T]ô'ápuj[v ôktúj 
Kai T]ecfô‘apáK[ovTa], Kai uTr[èp] ßeßaiu)TiK[oü] bpaxpág òia- 
Kocríaç TrevxpKovxa, T(ívovTai) (òpaxpai) àu^n- (" Exouç) 0 
AuTOKpaxópuuv Kaiffápujv Aoukíou Xermpiou Zeouppou Eù- 
[creßjoüg TTepxívaKOç ’AöiaßnviKoO TTapGiKoû Mêtícttou ku'i 
MápKOu AùpnXiou ’AvTUj[veí]vou EudeßoOg, ’E7T(eí)q). 
Zu deutsch: „C. Julius Diogenes, Soldat der Zenturie des 
Cornelius Prisons in der legio II. Traiana Fortis, an die Bankhalter 
Aurelius Dionysius und Aurelius Maximinus. Zahlet im Girowege an 
Saturninus, den kaiserlichen = Ökonomen, unter Gegenzeichnung des 
Prokurators Aurelius Felix, den Preis für die meistbietend mir zu 
geschlagenen (div èKupú)0riv), im arsinoitischen Gaue, Gemarkung des 
Dorfes Hephaistias im heraklidischen Bezirke, belegenen [.jlVg Aru- 
^ Vgl. zu dieser Frage Mittels, Röm. Privatrecht I S. 355. 
* Berichtigung von Wilcken, Archiv V S. 235. 
® Vielleicht ist nach CPR. 1, 5 zu ergänzen: [àTopa]gTiù[v ¿k irpoj- 
Kripú[E]eu)ç. Die irpoKripuEiç ist die der Vererbpachtung voraufgehende öffent 
liche Ausbietung durch die Behörde. Siehe Gradenwitz, Archiv II S. 105. 
* Etwa: [pt]âç? Vgl. BGU. 904,6: [TcxpjáKiç Tevopévriç irpoKripúHeujç. 
® Wie schon Gradenwitz, Archiv II S. 104 Anm. 4, gesehen hat, gehört 
Kaiadpuuv zu oÍKOvópip. Vgl. noch P. Oxy. IV 735, 6; P. Teb. II 296, 12.
        <pb n="224" />
        202 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
ren Eebengeländes, die bislang dem Tib. Gemellus gehört hatten, 
jetzt aber Eigentum des kaiserlichen Hauses sind, und die ich er 
standen habe (als Erbpachtland) in Verfolg der öffentlichen, ein 
maligen (?) Ausbietung des Prokurators (Aurelius Felix) im laufen 
den Jahre 9. Der Kaufpreis beträgt 1200 Silberdrachmen, dazu kommt 
der Zuschlag von 4 vom Hundert, mithin 48, sowie die Gewähr 
gebühr ^ in Höhe von 250 Drachmen, zusammen 1498 Drachmen.“ 
Zur Zeit dieser Urkunde (201 n. Chr.) ist das dritte Hausgut 
als neue Behörde bereits vorhanden. Das vererbpachtete Land heißt 
darum nicht mehr oOcnaKp to oder ßaffiXiKf) TP, sondern Land toO 
1epujTa[TOu Tapieiou]. Ob die Ergänzung rapieiou richtig ist, mag 
dahingestellt bleiben, jedenfalls deuten die Worte toO lepouTÓTOU 
auf Eigentum des kaiserlichen Hauses, weil die Zahlung 
des Erbpachtgeldes nicht an die Staatskasse (òripocría ipáneZa) ge 
schieht, sondern — eine Neuerung — an den oíkovójuoç Kmudpmv, 
in dem wir den Verwalter der kaiserlichen Domänenkasse 
für einen bestimmten Bezirk zu erblicken haben, wie in BGU. 102 
(161 n. Chr.) : OeóqpiXoç AouKiqpépou Kaícrapoç [oí]kov[ó]p[oç ^ ojuixá- 
pioç. AieTpáqpriv irapà N. N. x Drachmen. Wäre xò íepibiaiov xa- 
jLueiov das Staatsgut (fiscus), so würde die Zahlung nicht an einen 
kaiserlichen Hausbeamten erfolgen. 
Umgekehrt können wir daher, wenn in einer Urkunde eine 
Zahlung an den oiKOvôpoç Kaícrapoç geschieht, daraus folgern, daß 
dasjenige, wofür gezahlt wird, nicht vom Staate vergeben wird, sondern 
vom Kaiser ^ Das ist z. B. der Fall in P. Teb. II 296 (123 n. Chr.), wo 
selbst das Kaufgeld für versteigerte Priesterstellen durch die Hand 
des oiKovópoç Kaícrapoç in die kaiserliche Privatkasse (Hausgutkasse) 
fließt. Damit stimmen auch die Ausführungen von Wilcken über 
den Achmim-Papyrus überein (Hermes 23 S. 593 ff.). Daß die 
Liegenschaften des kaiserlichen Hauses, ebenso wie die Liegen 
schaften des Staates, nicht nur in Zeitpacht, sondern auch in Erb 
pacht vergeben werden, hat schon 0. Hirschfeld ^ hervorgehoben. 
* Mitteis, P. Lips. I 4, 30 Anm. In P. Teb. II 296,12 wird der Zuschlag 
von 4 V. H. nebst Gewährgebühr als xò toútujv -irpoabiaxpaípóiaeva bezeichnet. 
* vgl. Gradenwitz, Archiv II S. 104 Anm. 4; P. Oxy. IV 735 (205 n. Chr.). 
® Der Kaiser als Privatbesitzer übernimmt die ßeßaiujoi? (Gewähr) für 
das vergebene Erbpachtland, gleichwie der Privatmann gegenüber seinem 
Käufer einen Kauf gewährleistet; dafür zahlt der Pächter in BGU. 156 an 
den Kaiser ein ßeßaiiuTiKÖv (Gewährgeld). Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 352; Paul 
M. Meyer, Festschr. f. Hirschfeld S. 151 ; Mittels, P. Lips. I 4, 30 Anm., S. 18 ; 
Gradenwitz, Archiv II S. 106. 
^ Die kaiserl. Verwaltungsbeamten, S. 356.
        <pb n="225" />
        Abschn. 44. Giroanweisung. 
203 
Wenn in der Griroanweisung BGÜ. 156 als Zahlungsempfänger 
nicht lediglich der oíkovÓ|uoç Kaicrápuuv bezeichnet, sondern der Zu 
satz gemacht wird : èîTaKoXouOoûvToç toO òeíva èmrpÓTrou, so müssen 
wir uns daran erinnern, daß die vom Bürobeamten ausgefertigte 
Kassenurkunde stets der Genehmigung bzw. Gegenzeichnung 
desYorgesetzten^ bedarf (vgl. Abschn. 29). Das Verhältnis des 
Prokurators Aurelius Felix zum Oikonomen Satuminus ist etwa das 
jenige des Direktors eines Yerwaltungszweiges zu seinem Kassen 
verwalter. Und da nach den Worten: [ck 'n:po]içr|pv[2]eiuç [. -Jaç toO 
[è]TriTpÓTr[o]u die Ausbietung des Bebengeländes, walirscheinlich auch 
der Zuschlag an Diogenes, durch den Prokurator stattgefunden hat, 
so genügt dem Giroaussteller Diogenes nicht die bloße Quittung des 
oiKovópoç, vielmehr wünscht er die verantwortliche Gegenzeichnung 
des Prokurators. Die Bank ist an diesen Auftrag gebunden. 
Bei Pachtungen haben wir nicht nur Zeitpacht und Erb 
pacht auseinanderzuhalten2, wir müssen auch unterscheiden, ob 
der Staat oder das Hausgut oder das Krongut der Verpächter ist. 
Gleichwie man das Land des Hausgutes zu den Ò pp ó cria 
èòáqpri rechnete (siehe oben S. 199 Anm. 2), so wurden auch die 
Pächter des Hausgutlandes — wie die Pächter des Staatsgut 
landes — in römischer Zeit als òripó(Tioi TeuupToi bezeichnet. 
Abschnitt 44. 
Giroanweisung. 
Die Giroanweisung heißt im Bankverkehre, gleichwie im 
Speicherverkehre®, òiadToXiKÓv. Während aber im Speicherver 
kehre das Schlag wort pérpricrov angewendet wird, findet man 
ira Bank verkehre gewöhnlich das Schlagwort xPH^axiaov^. Das 
Zahlen im Girowege heißt èHoòiáíeiv®, peiaßdWeiv® u. dgl. 
‘ Gradenwitz, Archiv II S. 103f., erkennt richtig in demjenigen, der 
das éiTaKo\ou06îv vornimmt, einen Kontroleur. Der kontrolierende Beamte 
ist der Vorgesetzte. 
* Vgl. die Beispiele bei Wenger, Die Stellvertretung im Rechte der 
Papyri S. 23. P. Amh. II 68 handelt von Erbpacht, P. Fior. I 19 von Zeit 
pacht; P. Fior. I 18 scheidet nach P. Straßb. I 45 Einl. S. 158 f. für die 
vorliegende Frage ganz aus. 
* S. oben S. 119. 
* XpnpdTKTov ist auch das Schlagwort in Kassen Verfügungen an die 
Staatskasse. Siehe P. Oxy. IV 710 (111 v. Chr.) ; P. Hib. I 67, 29 (228 v. Chr.). 
= P. Lips. I 3 Kol. I, 17 (256 n. Chr.). 
« BGU. 1064, 3 (um 277 n. Chr.).
        <pb n="226" />
        204 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Während die Giroanweisungen an den Speicher sich gewöhnlich 
darauf beschränken, die Höhe der Zahlung und den Zahlungs 
empfänger zu nennen (vgl. Abschn. 27), enthalten die Giroanwei 
sungen an die Bank (römische Zeit) in der Regel eine mehr oder 
weniger ausführliche Darlegung darüber, wofür die Zahlung ge 
schehen soll. Dieser Unterschied mag darin begründet sein, daß 
der Bank eine notarielle Bedeutung innewohnt (siehe Teil IV); 
die Giroanweisung wird durch diesen Umstand auch dann beeinflußt, 
wenn die Girozahlung von einer notariellen Beurkundung nicht 
abhängt. Ein Beispiel hierfür ist die Giroanweisung BGU. 156 
(201 n. Chr,), die oben S. 201 behandelt worden ist. 
Eine eigenartige Giroanweisung ist BGU. 1064 (um 278 
n. Chr.) ; der Anfang ist weggebrochen : 
[U òeíva Ia]p[a]Triujvi Tpa7T[eZ:]eÍTpi x«ipeiv. KaX[âiç] 
TToinaeiç |ue[T]aßaXubv t[0»] napà aol èv ’OHu[pu]TxeÎTri 
Aùpr|Xiuj ’OqpeXXÎLjj èEtifpTf) ’OEupuTxeiTÜùv àyO’ div ëcrxov 
Trap’ aiiTOÛ èv 'Eppo[0j rrôXei dpYupiou xaivoO vopíupaTog 
raXávTUJv òéKa, Y(ívovTai) (ráXavia) i, rà Tua toO dpTupíou 
TáXavta [òjéKU irXppriç àpiOpoO, Kai jup auTiú[v] KaTá(Tx&gt;lÇ- 
Tfjv òè èiTiOfiKriv Taúxriv povaxpv (Toi èHeòóprjv iòió- 
TPacpóv poo, Koti Kupía ècriiu, Kai èTTepu}Tri0B[ç] ihpoXÓTnaa. 
(’'Etouç) t (èrouç) toO Kupíou fipújv MápKou AuppXipu 
TTpoßou leßacTToO, TOßi . . 
Zppe[(o]u ’Ev ’OHupuYXÊÍTT] èiri A(ùpnXiov)^ Zapa- 
TTÍuuva òiadToXéa. 
Zunächst sehen wir, daß auch hier der Zweck der Girozahlung 
genau bezeichnet wird: die Girozahlung ist Rückzahlung eines 
Darlehens, das der Giroaussteller von dem Exegeten Ophellios er 
halten hatte. Der Bankhalter sowie Ophellios wohnen in Oxyrhyn- 
chos, der Giroaussteller dagegen hält sich, wie aus den Worten rrapà 
croi èv ’OHy[pu]YxeÍTr] hervorgeht, auswärts auf, wahrscheinlich noch 
in Hermupolis, woselbst er das Darlehen von Ophellios empfangen 
hatte. Der òiaaxoXeúç namens Sarapion ist, wie schon Wilcken^ 
hervorhebt, von dem Bankhalter Sarapion verschieden. Der òia- 
ffxoXeúç ist ein Kassierer oder Geschäftsführer (vgl. oben S. 119), 
^ Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 560. 
* Wilcken, Archiv IV S. 560, vermutet ¿inZ( ), womit eine Form von 
é-mZrjTeív gemeint sein könnte. 
® Archiv IV S. 560.
        <pb n="227" />
        205 
w _i 
Abschn. 44. Giroanweisung. 
also hier der Geschäftsführer des Giroausstellers. Da der òiacrxoXeúç 
in Oxyrhynchos wohnt, wird auch der Giroaussteller seinen Wohn 
sitz daselbst haben, sodaß sein Aufenthalt in Hermupolis nur ein 
vorübergehender ist. Daraus ergibt sich folgender Zusammenhang; 
Der Giroaussteller sendet aus Hermupolis die an die Adresse des 
Bankhalters gerichtete Giroanweisung an seinen Geschäftsführer 
in Oxyrhynchos, damit dieser die Girozahlung im Kassenbuche 
seines Herrn vermerkt und sodann an die Bank weitergibt. Die 
Anweisung war untersiegelt, wie das Wort (Truaeíou^ an deutet. 
Etwas auffällig klingt die Mahnung an den Bankhalter; xm pp 
ai)Ttp[v] KUTáaxriç. Wahrscheinlich ist, wie Crönert vorschlägt, aÚTÒ[v] 
zu lesen, also bezogen auf den Briefträger; offenbar ist die Wen 
dung nur eine dem Briefstil entlehnte Gewohnheitsredeweise. Aber 
wichtig ist, daß der Aussteller die Anweisung hier als eine èiri- 
01ÍKT1 bezeichnet, ein Ausdruck, der für diese Anweisungen sonst 
nicht bezeugt ist. Die èmOiiKri heißt povaxp, weil der Aussteller 
die Anweisung nur in einer einzigen Ausfertigung^ ausgeschrieben 
hat. Aus der Erwähnung dieser Tatsache können wir wohl den 
Schluß ziehen, daß die Giroaussteller, vielleicht namentlich dann, 
wenn sie auswärts sich aufhielten, Giroanweisungen aus Gründen 
der Sicherheit öfter in zwiefacher Ausfertigung an den Bankhalter 
((Toi èHeòópnv) absandten, möglicherweise auf getrennten Wegen 
oder durch getrennte Boten. Die Worte xai ánepuuTii8ei[ç] üjpo- 
XÓTpcTot sind eine bedeutungslose Formel, gedankenlos den Ver 
trägen entlehnt. 
Hervorzuheben ist noch, daß hier der umgesetzte Betrag die 
bedeutende Höhe von 60000 Drachmen erreicht. Diese hohe 
Summe hat Ophellios seinem Schuldner in Hermupolis gezahlt, 
offenbar durch Vermittelung einer dortigen Bank, und dieselbe 
Summe zahlt der Schuldner jetzt an Ophellios zurück durch Ver 
mittelung einer Bank in Oxyrhynchos. Man ersieht daraus, daß die 
Umsätze im Giroverkehre sehr hoch sein konnten, daß die Banken 
ein sehr großes geschäftliches Vertrauen besaßen und daß 
zwischen der Bank in Oxyrhynchos sowie derjenigen in Hermu 
polis über die 60 000 Drachmen abgerechnet worden sein muß 
(vgl. Abschn. 58 über den Fernverkehr). 
* vgl. Archiv III S. 417. Über die Untersiegelung der Giroanweisungen 
siehe oben S. 128. 
* P. Straßb. I 29 Einl. S. 108.
        <pb n="228" />
        206 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Die Giroanweisung BGU. 1063 (100 n. Chr.) lautet: 
Map .. VOÇ TTToXepaiou 'HpLÚÒr) tpaTreiin^ xa(ipGiv). Xpr;- 
pÚTeicrov èni rriç TpemKÚÒoç toO Mexip toO 
èvecTTÔTOç TpeÍTOu (Ixouç) TTaTreíuJvei TTaireíuuvoç xàç eicraç 
iÍ)V eòxpiicrxriiuai napà aùxoû ápfupeíou òpaxpàç òiaKOdíaç, 
T(ívovxai) (bpaxpai) cr. (’'Exouç) xpeíxou AuxoKpáxopoç Kaí- 
crapoç Népoua TpaiavoO Zeßadxoö feppaveiKoO, Mexèp üf. 
(2. Hand) TTánoç [.] Zapaníwvi ... vp.. xai(pEiv). E ... 
ujv êxuj (Tou [ ] òpaxpiíiv (?). 
Zu deutsch : „zahle am 30. des Monats Mecheir des laufenden 
Jahres 3 an Papión, Sohn des Papión, die nämliche Summe, wie 
ich sie von ihm entliehen habe, nämlich 200 Silberdrachmen“. 
Auch hier ist zum Ausdrucke gebracht, wofür die Girozahlung 
geschieht, nämlich zur Tilgung eines Darlehens. Welche Bewandt 
nis es mit dem zerstörten Zusatze von zweiter Hand hat, muß un 
entschieden bleiben. Diese Giroanweisung ist eine Giroanweisung 
auf Frist. Die Rückzahlung ist am 30. Mecheir fällig; die Bank 
hat dafür zu sorgen, daß die Rückzahlung an dem be 
stimmten Tage pünktlich vor sich geht. 
P. Fay. 100 (99 n. Chr.) ist ebenfalls eine Giroanweisung i : 
AqppoòoOç Zax[ú]p[o]u |ie[xà] Kupíou xoû ffuvTevoûç ’Ap- 
puuviou xoO ‘Hp[a]K\eíòou Zapßa xip Kai Aióúpiu xpa7T[e]- 
Z:[e]íx^ Xa[í]pEiv. XpripaxicTov Xapixítu x^ Kai Tacrouxapíip 
Xapiòiípou Kai Xap[i]xíuj AibOpou pexà Kupíujv éKácrx[ri]ç 
XOÜ àvòpóç, x[b] pèv Xapixíip xfiç Kai Ta[(T]ouxapíuj AttoX- 
Xu)v[í]ou XOÛ ’ATroXXuj[ví]ou, [x]f) òè éxépa Xapixíiu "Hpuuvoç 
xou Aiòúpou, xippv ppúcTouç pépouç oÍKÍaç Kai aòXfi[ç] Kai 
xÓTTUJV [K]ai xújv cruvKupóvxouv Trávxuuv èv Kiú[pr]] 0ea- 
òeXcpeía xpç Gepícrxou p€píò(oç) [àK]oX]oX[oú0uuç xaíç je- 
Tovuíaiç eiç au[xàç ..j.iaiç Kaxarpacpaíç, ãç exK pou èv 
Gépaxi dpTupíou òpaxpàç éEaKOcrí[aç], Y(ívovxai) (òpax- 
pai) X- (’'Exouç) ß AuxoKpáxopoç Kaícrapoç Népoua Tpaiavo(O) 
Zeßacrxoö feppaviKoO, Tüß[i] Kp. 
(2. Hand) Xapíxiov Aiòúpou pexà Kupíou xoO àvòpòç 
"Hpuuvoç XOÛ Aiòúpou Kaxaxiúpicrov, Kai dvípppai xàç 
èmßaXXoúö•aç poi àpY(upíou) (òpaxpàç) xpiaKOcríaç, Y(ivovxai) 
(òpaxpai) T. "Hpuuv èypaipa Kai unèp xpç yuvaiKÓç pou pf| 
^ vgl. die Übersetzung von Gradenwitz, Festgabe für Koch S. 263 f.
        <pb n="229" />
        Abschn. 44. Giroanweisung. 
207 
eíòuínç TpámuaTtt. fErouç) òeutépou AÙTOKpÔTOpoç Kaíffapoç 
Népoua TpaiavoO ZeßaaxoO PeppaviKoO, TOßi Kn- 
(3. Hand) XapÍTiov f) Kai Ta(Toux&lt;áp&gt;iov Xapiòtípou perà 
Kupíou ToO ávòpòç ’A7to\&lt;\&gt;ujvíou toO Aitíouvoç àvípn.uai 
TÒç òpaxpàç TpiaKocríaç, Y(ívovTou) (òpaxpai) t. AttoWújvioç 
ÊTpaipa Km ínrèp tôç YuvaiKÓç fiou pn íòueínç Tpáppaxa. 
Zu deutsch: „Aphrodus, Tochter des Satyros, mit ihrem Frauen 
vormunde \ dem Anverwandten Ammonios, Sohne des Herakleides, 
an den Bankhalter Sambas, genannt auch Didymos, Gruß. Zahle 
aus an Charition, genannt auch Tasucharion, Tochter des Chari- 
demos, und an Charition, Tochter des Didymos, im Beisein ihrer 
beiderseitigen als Frauenvormünder wirkenden Ehemänner, nämlich 
in Hinsicht der Charition, genannt auch Tasucharion, im Beisein 
des ApoUonios, Sohnes des Apollonios, und in Hinsicht der an 
deren Charition, im Beisein des Heron, Sohnes des Didymos, den 
Kaufpreis für den halben Anteil ^ an einem Hause mit einem Hofe 
nebst Beiplätzen und allem Zubehöre im Dorfe Theadelpheia des 
Themistes-Kreises, gemäß den ihnen zuteil gewordenen Abtretungs 
urkunden, in Höhe von 600 Silberdrachmen, von dem in meinem 
Girokonto vorhandenen Guthaben, schreibe 600 Dr. Im Jahre 2 des 
Imperator Caesar Kerva Traianus Augustus Germanicus, an 28. Tybi. 
(2. Hand) Ich Charition, Tochter des Didymos, im Beisein meines 
Frauenvormundes, nämlich meines Ehemannes Heron, Sohnes 
des Didymos, gebe dir diese Quittung zur Einverleibung in 
deine Akten 3, und ich habe abgehoben die mir zufallenden 300 
Silberdrachmen, schreibe 300 Dr. Ich Heron unterschreibe*, zu 
gleich namens meiner schreib unkundigen Ehefrau. Im Jahre 2 
des Imperator Caesar Nerva Traianus Augustus Germanicus, am 
28. Tybi. (3. Hand) Ich Charition, genannt auch Tasucharion, 
Tochter des Charidemos, im Beisein meines als Frauen Vormund 
wirkenden Ehemannes Apollonios, Sohnes des Apion, habe die 
300 Drachmen, schreibe 300 Dr., abgehoben. Ich Apollonios unter 
schreibe*, zugleich namens meiner schreibunkundigen Ehefrau.‘^ 
Um den Zusammenhang dieser Giroanweisung richtig zu ver 
stehen, kommt es zunächst darauf an, die Worte [àKjoXoúOinç xaiç 
‘ Über den KÙpioç s. Wenger, Stellvertretung S. 100ff.; Gott. Geh 
Anz. 1907 S. 292ff.; Mittels, P. Lips. I 41 Einl.; Weiss, Archiv IV S. 78ff.; 
Gradenwitz, Einfuhr. I S. 152 ff. 
* Vgl. P. Straßb. I S. 54 f.; Weiss, Archiv IV S. 333 ff. 
® vgl. hierüber S. 208. * d. h. als KÚpioç (Frauenvormund).
        <pb n="230" />
        208 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
TCTOvuiaiç eîç aò[Tàç] [..].iaiç KaTaypacpmç zu erklären. Wie im 
Abschn. 85 auseinandergesetzt werden wird, ist KaruTpaçn die 
vom Verkäufer an die ßißXioOtiKn èTKTiícreuiv eingereichte Ab 
tretungsurkunde. Jene Worte können daher nicht mit den 
Herausgebern übersetzt werden: „in accordance with the legal ^ 
contract which I have made with them“, sie sind nicht mit XPH- 
¡Liándov in Verbindung zu bringen, sondern mit fnuódouç pépouç 
oiKÍaç ktX. Der Sinn ist also: „der halbe Anteil an Haus, Hof, 
Beiplätzen und sonstigem Zubehöre in Gemäßheit derjenigen Kura- 
Tpaqpai, die einstmals 2, als die beiden Verkäuferinnen in den Besitz 
gelangten, auf den Namen dieser beiden Verkäuferinnen (eîç aùrdç) 
ausgefertigt worden sind“. Jede der beiden Frauen (Verkäuferinnen) 
erhielt seiner Zeit ihre eigene KaxaTpaqpií, daher die Mehrzahl 'Kata- 
Tpaqpaîç’. Der jetzige Käufer wünscht also den Besitz in demselben 
Umfange anzutreten, wie ihn die Verkäuferinnen einst an 
getreten hatten auf Grund der von den Vorverkäufern ihnen 
(den jetzigen Verkäuferinnen) ausgestellten Abtretungsurkunden. 
Die Giroanweisung enthält keinerlei Hinweis auf ein schrift 
liches Kaufabkommen. 
Die Giroanweisung trägt am Fuße die Quittungen der 
beiden Verkäuferinnen, was nicht bei allen Giroanweisungen 
der Fall ist. Da die Giroanweisung für die Bank ein wichtiger 
Beleg ist, den die Bank keinesfalls aus den Händen geben darf, 
so folgt daraus, daß die beiden Quittungen nicht für den Käufer 
(Giroaussteller), sondern für die B ank bestimmt waren (vgl. Abschn, 48 
unter A). So wurde diese Giroanweisung für die Bank ein Doppel 
beleg, der die Bank gegen den Giroaussteller und gleichzeitig 
, gegen die beiden Geldempfängerinnen deckt. 
Wenn die erste Charition durch den Mund ihres Schreib 
vertreters sagt 'KaiaxibpicTov’, so ist daran zu denken, daß diese 
Aufforderung an die Bank gerichtet ist, in deren Hand die Quit 
tung geht. Die Bank soll diese Quittung — eine andere Deutung 
ist kaum möglich — ihren Akten einverleiben (KaraxinpiZeiv). 
Man muß sich vorstellen, daß die Giroanweisungen bisweilen, 
vielleicht sogar recht oft, nicht vom Giroaussteller selber geschrieben 
wurden, sondern von einem Schreiber derjenigen Bank, an welche die 
Giroanweisung gerichtet war. Wenn der Aussteller nicht schreiben 
‘ Zu der Lücke [,.]. laiç bemerken die Herausgeber: „perhaps [Kujpíaiç, 
but the vestiges of the letter preceding laiç do not suit p very well. 
* Vielleicht ist daher in der Lücke zu ergänzen [iraXjaiaîç.
        <pb n="231" />
        Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
14 
Abschn. 45. Scheck. 
209 
konnte, oder auch aus anderen Gründen, war dieser Weg der be 
quemste. Man begab sich, wenn man eine Girozahlung leisten 
wollte, auf die Bank; dort hatte man zweifellos für bequeme Ge 
legenheit zum Schreiben gesorgt, dort waren Schreiber, die ein 
sachgemäßes Schriftstück aufzusetzen imstande waren und infolge 
ständiger Übung in Notariatsdingen mit Kat und Tat helfen konnten. 
Der Gang zur Bank mag für diejenigen, die mit Geldangelegen 
heiten öfter zu tun hatten, ohnehin zu den regelmäßigen Bedürf 
nissen gehört haben. 
Die Beglaubigung der Echtheit der Giroanweisung 
geschah dadurch, daß der Giroaussteller eigenhändig sein Siegel 
darunter abdrückte (siehe oben S. 128 und S. 205). 
Abschnitt 45. 
Scheck. 
Wie es Schecks für Kornzahlungen gab (Abschn. 28), so 
gab es offenbar auch Schecks für Geldzahlungen. Giroanweisung 
und Scheck haben inhaltlich keinerlei Unterschiede (siehe S. 119). 
Für den Kornverkehr konnten wir Schecks daran erkennen, daß 
sie am Fuße den eigenhändigen Ausweis des Zahlungsempfängers 
tragen (S. 130). Solche Ausweise am Fuße von Giroanweisungen 
sind für den Geldverkehr bisher nicht bezeugt, daher lassen sich 
sichere Beispiele für Geldschecks ^ nicht erbringen (vgl. hierzu S. 125). 
P. Gen. 2 (3. Jahrh. n. Chr.) sieht fast wie ein Scheck aus * ; 
ZOpoç ’AXeHávòpuj KaXôiç Troiqcreiç òoúç up 
dvaòiòóvTi (TOI TÒ 7tit’t(Íkiov TTacríujvi ú(iTèp) pèv tókou 
(òpaxpàç) ò (TexpibßoXov), Kai àirò toO KcqpaXaíou (òpaxpàç) 
ò, ibç TevécrOai (òpaxpàç) n (teTpibßoXov). ’AXX(i ¡aq dpeXqcTqç, 
ènei xàç icraç êcrxov^ nap’ auroO èvOáòe èni Tqç TtóXeujç. 
Unter der Annahme, daß Alexandres ein Bankhalter (ipaire- 
ZÍTqç) ist, würde der Zusammenhang etwa folgender sein. Syros 
hat an Pasión 4 Drachmen und 4 Obolen Zinsen zu zahlen, außer- 
‘ Welche Bedeutung das Wort ttittúkiov in den neuen Berliner Bank 
urkunden hat (Schubart, Archiv V S. 65 u. 131), läßt sich noch nicht be 
stimmen. Schubart vermutet eine Art von Bankscheck. 
* Wilcken, Archiv III S. 380. 
® vgl. die Berichtigungen und Bemerkungen von Wilcken, Archiv 
UI S. 380.
        <pb n="232" />
        210 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
dem zur Tilgung der Kapitalschuld 4 Drachmen, zusammen 8 Drach 
men und 4 Obelen. Er übergibt den vorliegenden Papyrus {iriTrá- 
Kiov) als Scheck an Pasión, und Pasión holt sich daraufhin das 
Geld von Alexandres. Indessen können wir — und zwar mit 
größerer Wahrscheinlichkeit — in Alexandres auch einen Privat 
mann sehen, der mit Syros irgendwie in Geschäftsverbindung steht; 
alsdann ist der Papyrus ein einfacher Privatbrief, und es ließe 
sich der innere Zusammenhang mehrfach in anderer Weise deuten. 
Auch sollte man glauben, daß im Falle eines Schecks die Adresse 
lauten müßte ; ’AXeEávbpip rpaTreZÍTr). Alexandres befindet sich irgend 
wo im Faijum, dagegen Syros in Alexandreia (èm xfiç ttóXcujç). 
Abschnitt 46. 
Selbständige Girobankbescheinigung. 
Wenn A eine Girozahlung an B leistet, so erhält A von der 
Bank eine Bescheinigung über die bankmäßige Ausführung 
der Zahlung. Dabei ist es gleichgiltig, ob A in bar auf das 
Giroguthaben des B zahlt, oder ob A selber Giroguthaber ist und 
daher durch Wegschrift von seinem Guthaben zahlt. Von dieser 
Girobankbescheinigung ist die Quittung zu unterscheiden, 
die B an A erteilt. Eine zweite Quittung erteilt B an die Bank 
(vgl. Abschn. 48). Die Bank erteilt keine Quittung über eine 
Girozahlung. 
Leistet ein Girozahler eine Zahlung an den Staatsspeicher, 
so empfängt er darüber eine Quittung des Staatsspeichers; der 
Staatsspeicher spricht in der ersten Person : „ich habe zur Aus 
zahlung an B empfangen von A x Artaben“. Leistet dagegen ein 
Girozahler eine Zahlung an die Bank, so spricht die Bank in der 
an den Zahler behändigten Bescheinigung nicht: „ich habe emp 
fangen“, sondern: „es hat B von A empfangen“. Die Bank stellt 
sich also auf den strengen Standpunkt des Vermittlers der Giro 
zahlung, und die an den Zahler behändigte Bescheinigung ist darum 
keine Quittung. Die Bank erteilt an Stelle von Quittungen nur 
Bescheinigungen darüber, daß die Girozahlung in der gewünschten 
Form ausgeführt sei (Girobankbescheinigung für den Zahler). Es 
geschieht das mit der Formel: ó A tuj B, tòv B Trapa toO A 
òpaxpàç X, wobei A der Zahler und B der Zahlungsempfänger ist. 
Die Speicherformel dagegen lautet: pepeipiípeGa eiç tòv B útrèp 
Toö A apxaßag x od. ähnl.
        <pb n="233" />
        14* 
Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 
211 
Eine Girobankbescheinigung in dieser Form ist geeignet, 
nicht nur zu Händen des Zahlers A, sondern auch zu Händen des 
Zahlungsempfängers B zu gehen. Für A vertritt sie die Stelle einer 
Giroquittung, für B die Stelle einer Giromeldung (vgl. oben 
S. 139). 
Die Girobescheinigungen der Banken zerfallen in selb 
ständige^ und unselbständige Girobankbescheinigungen. 
Wenn eine Girozahlung nicht in Erfüllung eines vorher ab 
geschlossenen Vertrages vor sich geht, so ist die Girozahlung 
ein für sich selber dastehender Vorgang, der lediglich auf die Bar 
einlage des Zahlers, falls dieser kein Guthaber ist, oder auf die 
Giroanweisung des Zahlers, falls dieser ein Guthaber ist, sich stützt. 
Die von der Bank darüber ausgefertigte Girobankbescheinigung ist 
aus diesem Grunde eine selbständige Urkunde. Erfolgt dagegen 
eine Girozahlung in Erfüllung eines vorher abgeschlossenen Ver 
trages, der beim aTopavojueiov oder bei einem anderen Notariate 
außerhalb der Bank aufgesetzt worden ist, so ist die über die 
Girozahlung bankseitig ausgefertigte Girobankbescheinigung un 
selbständig, weil sie sich an jenen außerhalb der Bank aufge 
setzten Vertrag anlehnt und auf ihn mit Worten Bezug nimmt. 
Selbständige Girobankbescheinigungen betreffen gewöhnlich kleinere 
Zahlungen des täglichen Verkehres, bei denen es sich nicht lohnt, 
einen Vertrag aufzusetzen 
In Darlehensfällen findet zuerst eine Hergabe des Darlehens, 
später eine Rückgabe des Darlehens statt. Das sind zwei Zahlungen, 
die zwar für den Gläubiger und für den Schuldner sachlich mit 
einander Zusammenhängen, nicht aber für die Bank. Vom Stand 
punkte der Bank werden sie als zwei vollständig von einander 
getrennte Girozahlungen angesehen und behandelt. Die Girobank 
bescheinigung über eine Darlehensrückzahlung ist daher eine 
selbständige Girobankbescheinigung, sobald über die Rück 
zahlung nicht ein besonderer Vertrag aufgesetzt worden ist, an 
den sich die Girobankbescheinigung anlehnt. 
Im jetzigen Abschnitte 46 sind nur die selbständigen 
Girobankbescheinigungen zu behandeln; die unselbständigen 
Girobankbescheinigungen werden im Zusammenhänge mit dem 
Girobanknotariate im Abschn. 66 Berücksichtigung finden. 
* vgl. zu der Gesamtfrage Gradenwitz, Archiv II S. 96ff.; Mélanges 
Nicole S. 196 ff. 
* Über den Girobankvertrag siehe Abschn. 69—72.
        <pb n="234" />
        212 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Eine selbständige Girobankbescheinigung aus Arsinoe ist 
P. Lond. II S. 210 Nr. 332 (166 n. Chr.): 
"'Etouç 4ß00|iou AÙTOKpÛTopoç K(aí)crapoç MápKOu Aû- 
prjXíou ’Avtwvívou Zeßacrroü K(ai) AuTOKpdropog K(aí)(Tapoç 
Aoukíou AupnXíou Ounpou ZeßadtoO, 0ib0 ïÿ. Aià xfiç 
Zapairíijuvoç Tpa(TrÉZ:r|Ç) Tapeíuiv. Aíòupoç Aiòúpou 
TOÜ K(ai) AripriTpíou ZujaiKÓdpioç ó K(ai) ’AXSaieòç K(ai) 
TecrevoOípiç Teaevoúqpeujç K(aí) TecrevoOqpiç êiepoç Tedevoú- 
cpeujç K(a'i) TTaveqppfípiÇ Ztotoiítioç Kal TTaßoOc; ZaTaßoÖTO? 
KXauòiavô) tôj K(ai) ZepnvLu uíib MOcrGou KeKO(T)ariT(euKÓTOç) 
ÚTréxeiv auTÒv napà tôiv TrpoTeTp(appévu)v) iffaç u»v 
ujcpeiXçv aÒTiI) Kaxà òiaTp(acpnv) xfjç aòxhç xpa(7réZ:riç), nv 
K(ai) àvaòéòuuKev aùxoîç eiç àGéxriaiv K(ai) àKÚpuuaiv, àp- 
Tupíou òpaxpàç x^iXíaç éKuxòv eiKoai xécraapeç, T(ívovxai) 
(bpaxpai) àpKÒ, kui priòèv aùxoîç èvKaXeív péxpi xfiç 
ève(Tx(iúO‘riç) nh^paç. (2. Hand) Zepnvoç ó kuí KXauòiavòç 
ditéxin KaGihç npÓKeixai. 
Didymos und Genossen, zusammen 5 Männer, mögen irgend eine 
Erwerbsgenossenschaft bilden, deren Obmann der alexandrinische 
Bürger (Zuj(TikÓ(T|liioç ó Kai ’AXGaieùç)^ Didymos ist Die Genossen 
schaft hatte von Klaudianos seiner Zeit ein Darlehen von 1124 
Drachmen erhalten. Klaudianos, weiland Kosmet, also ein wohl 
habender Herr, war Giroguthaber bei der Tapeiuuv-Bank zu Arsinoe 2, 
er hatte daher das Darlehen durch diese Bank an die Genossen 
schaft zahlen lassen, und zwar Kaxà òiaTpaqpnv xpairéZiriç. Das Wort 
biaTpaqpfi ^ bedeutet hier nicht bloß die Girozahlung, sondern auch den 
mit der Girozahlung verbundenen Girobank vertrag (vgl. Abschn. 69), 
denn bei der jetzigen Rückzahlung des Darlehens wird die bia- 
Tpacpfi-Urkunde an die Genossenschaft ausgehändigt eiç âGéxricyiv 
Kal àKÙpiucriv, d. i. zur Totmachung und Außerkraftsetzung. Die 
Aushändigung bezieht sich auf diejenige Ausfertigung der Ver 
tragsurkunde, die der Gläubiger Klaudianos empfangen hatte; er 
gibt sie nach Rückzahlung des Darlehens an die Schuldner zurück. 
Die Auszahlung des Darlehens an die Schuldner war dem 
nach auf Grund eines gleichzeitigen Girobankvertrages vor sich 
gegangen, die Rückzahlung aber geschieht nicht abermals auf 
‘ P. Straßb. I 52 Einl. S. 176 ; Schubart, Archiv V S. 94 Anm. 2. 
* vgl. oben S. 27 ff. 
® Siehe Abschn. 51.
        <pb n="235" />
        5d 13 
Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 
KIEL 
213 
4, 5ü 
Grund eines Vertrages, sondern bloß auf Grund einer selbständigen 
Girobankbescheinigung. 
Die Londoner Urkunde fährt dann weiter fort: Kai griòèv 
aÙTOÎç èvKaXeîv ktX. Hier macht sich die Bank, nachdem sie die 
eigentliche Bankbescheinigung erteilt hat, noch zum Sprachrohre 
ihres Girokunden Klaudianos, indem sie als Geschäftsbevollmächtigte 
desselben erklärt, daß nunmehr die Schuldverbindlichkeit voll 
ständig gelöst sei. Das ist ein leiser Anklang an die Form des 
Girobankvertrages (Abschn. 69). 
Am Schlüsse folgt nunmehr, was nicht regelmäßig geschieht, 
noch die eigenhändige ^ Quittung des Zahlungsempfängers Klaudianos. 
Während die Quittung des Zahlungsempfängers unterhalb einer 
Giroanweisung für die Bank bestimmt ist (siehe oben S. 208), 
ist eine solche Quittung unterhalb einer Girobankbescheinigung 
für den Geldzahler bestimmt^ und an letzteren ausgehändigt 
worden (vgl. Abschn. 48). Unsere Urkunde haben mithin Didymos 
und Genossen empfangen. 
Didymos und Genossen haben an demselben Tage, wie vor 
stehend (13. Thoth des Jahres 11), und durch dieselbe Bank, noch 
eine zweite Schuld zurückgezahlt. Die über diese zweite Rück 
zahlung ausgestellte Girobankbescheinigung ist CPR. 14; sie ähnelt 
der oben besprochenen in jeder Beziehung. Um die einzelnen Teile 
solcher Urkunden deutlich hervorzuheben, bringe ich den Text in 
nachstehender Form: 
A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche: 
1. Zeit: ’'Etouç äßbopou AoTOKpáiopoç Kaícrapoç MápKOu AòpriXíou 
’Avtuuvívou ZeßadToO Kai AuTOKpáTopo(ç) Kaícrapoç Aoukíou 
AuptiXíou Oufipou ZeßacTToO, 0úju6 ly. 
2. Bankfirma: ’Attò ttiç Zapaminvoç Tpa(TréZ;r|ç) Tapeíiuv. 
B. Auszug aus dem Girobuche: 
3. Zahler: Aíòugoç Aiòúpou toö Kai Atipriipíou ZajcriKÓCTjuioç [ó 
Kai] ’AXOaieùç Kai TTaßoüg ZaraßoOTog 
4. Empfänger: ’AyaOth Aaipovi tuj Kai ZoicriKpaTri KeKocrpr|T(euKÓTi) 
üi&lt;iî)&gt; MóüOou KeKOcrpriT(euKÓToç) 
5. Zahlung: àiréxeiv aÒTÒv Trapa tujv 7Tpoy€yp(appévujv) 
‘ Der Herausgeber Kenyon sagt in der Einleitung zu diesem Papyrus, 
daß die Unterschrift von zweiter Hand herrühre. 
* Ebenso z. B. auch P. Teb. II 395 (150 n. Chr.).
        <pb n="236" />
        214 
Teil in. Geld-Giroverkehr. 
6. Wofür: ïcTaç, ujv uiqpeiXav^ qiitlu Kara biaTp(a(pf|v) Tf|ç auinç xpa- 
iréírjç, rîv Kai àvaòébujKev aùioîç eiç dGéxricriv xai ÓKÚpiuaiv, 
7. Betrag: dpfupíou òpaxiidç xpia[Ko](TÍaç éHnKovxa,T(ívovxai)(òpax- 
pai) xH, 
C. Zusatz zum Auszuge aus dem'Girobuche: 
8. Rechtliche Wirkung: Kai pnbèv aùxoîç èvKaXeîv péxpi xfîç ève- 
oxüüariç tmépaç. 
9. Unterschrift: ’AXGaieùç Kai TTaßoOg. 
10. Zeit: GûiuG if. 
Der Zusatz C unter 9 ist eigenartig. Man erwartet hier nach 
dem Beispiele der Londoner Urkunde die Unterschrift des Zahlungs 
empfängers (des bisherigen Gläubigers) Agathos Daimon; statt dessen 
steht hier zunächst ’AXGaieúç, die Demenbezeichnung des Zahlers 
Didymos, sodann TTaßoög, das zweite Mitglied der zahlenden Ge 
nossenschaft. Einen Wechsel der Hände hat der Herausgeber 
Wessely nicht angemerkt, doch ist wohl anzunehmen, daß eigen 
händige Unterschrift stattgefunden hat; vielleicht ist die vorliegende 
Urkunde eine Abschrift. Wenn die Unterschrift *’AXGaieùç Kai TTa- 
ßoO?’ nicht völlig verkehrt ist, bleibt nur zu vermuten, daß die 
vorliegende Urkunde die für den Zahlungsempfänger Agathos 
Daimon behändigte Ausfertigung der Girobankbescheinigung ist, 
die aus irgend einem Grunde von der anderen Partei, d. i. von 
den Girozahlem, mit ihrer Unterschrift versehen wurde. 
Beide Urkunden zeigen, daß die Genossenschaft des Didymos 
größere geschäftliche Unternehmungen im Gange hatte und das 
hierzu benötigte Geld von mehreren Geldmännem zusammenborgte; 
die Geschäfte müssen ertragreich gewesen sein, da an einem und 
demselben Tage die Rückzahlung von 1124 + 360 Drachmen an 
zwei Geldgeber geschehen konnte. 
Eine selbständige Girobankbescheinigung aus Memphis be 
sitzen wir in P. Lond. H S. 209 Hr. 317 (156 n. Ohr.). Leider ist 
die Urkunde unvollständig, sie läßt aber erkennen, daß auch in 
Memphis von den Banken nach denselben Formen, wie anderwärts, 
gearbeitet wurde. Diese Urkunde läßt sich in die nämlichen Ab 
schnitte zerlegen: 
A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche: 
1. Zeit: "Exouç eÎKoaxoû AOxoKpáxopoç Kaíaapoç Tíxou AiXíou 'Aòpia- 
voO ’Avxuivívou ZeßaaxoO EöaeßoOg, 0ibG Trépxrj. 
‘ Berichtigung von Hunt, Gott. gel. Anz. 1897 S. 461.
        <pb n="237" />
        Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinignng. 
215 
2. Bankfirma: Aià xfiç èv Mé|acpei ZapaTrímvoç xoO ’Apeíou àpxiepa- 
xeúaavxoç 'Aòpiaveíou xf^ç Menqpixújv ttóXcujç xpanáCnç. 
B. Auszug aus dem Girobuche: 
3. Zahler: ’Avoußiiuv Avoußiuuvog Mejupeírriç àtrò TU|ivacrío(o) uíòç 
àxroÍKOu^ 'HXíou ttóXiv (1. iróXeujç) 
4. Empfänger: Aaßoixi ’Avoußiuuvo? prjTpòç Tv€(pepüù(xoç) Mep- 
cpeíxr) 7raKXUjxo(û)2 
5. Zahlung: Xoittòv xipnç, 
6. Wofür: ou èihvrixai trap’ aùxoû K(ai) napeiXriqpev ttXoîou KoirpriToO 
Xipvaiou aùv kôvxlu évi, pe0’ âç ëaxev ó Außoig uapà xoO 
Avoußiuivo? Kaxà biafpacpnv bià xf|ç èv Mépqpei AttoXXujvîou 
xoO ’AcTKXrimábou xpaTréZriç xiî» òieXr|Xu0óxi ë[x€i 
(Hier bricht der Papyrus ab.) 
Labois hatte an Anubion ein Schiff zur Beförderung von 
Dung und Schlamm verkauft und eine Teilzahlung im Girowege 
durch die Bank des Apollonios zu Memphis im vergangenen 
Jahre erhalten; jetzt empfängt er die zweite und letzte Teilzahlung 
durch die Bank des Sarapion zu Memphis. Weshalb die zweite 
Zahlung nicht ebenfalls durch die Bank des Apollonios geschah, 
ob etwa Apollonios inzwischen seine Bank an Sarapion verkauft 
hatte od. dgl., läßt sich nicht entscheiden. Die Girobankbescheinigung 
über die zweite Zahlung liegt uns hier vor. Ob über den Ver 
kauf des Schiffes ein Notariats vertrag oder ein Girobankvertrag 
aufgestellt worden war, läßt die Urkunde nicht erkennen. 
Das Gerippe der letztbehandelten Girobankbescheinigung lautet: 
ó òeíva xiù beîva Xomòv xipfjç, worauf ini abgebrochenen Teile wahr 
scheinlich noch òpaxpàç x nachfolgte. Es fehlt also jedes Zeit 
wort. Dieses Fehlen des Zeitwortes und das Vorhandensein des 
bloßen Akkusativs zeigt am deutlichsten, daß die Girobescheinigung 
nichts anderes ist, als ein Auszug aus dem Girobuche der 
Bank. Die Bank bescheinigt in diesem Auszuge: „Zahler der und 
der (Ó òeíva), Empfänger der und der (xuj òeíva). Betrag der Zah 
lung (òpaxpàç x)“. Dieselbe Formel wie die vorstehende Giro 
bankbescheinigung aus Memphis haben z. B. auch die unselb 
ständigen Girobank Verträge aus Hermupolis (s. Abschn. 67), 
^ Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 244, nach P. Oxy. IV 719, 2: 
Trapà Aiòújuou 'Appwvíou píixpòç ‘EXévrjç áir[oí]Kou 'HXíou 'tró[Xeu)]ç. 
* Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 244, der wohl zutreffend 
Verschreibung für uaKTUDT^ vermutet.
        <pb n="238" />
        216 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
auch hier lautet die Formel : ó òeíva túj òeíva òpaxiiàç x, so z. B. 
in P. Fior I 1, 17 ff. (153 n. Chr.). 
Die oben behandelten Beispiele P. Lend. II S. 210 Nr. 332 
und CPR. 14 sind selbständige Girobankbescheinigungen 
über Darlehensrückzahlungen, wobei die Dariehenshergabe auf 
Grund von selbständigen Girobank Verträgen (s. Abschn. 69) statt 
gefunden hatte. Bei der Rückzahlung wird der Girobankvertrag, 
und zwar die in den Händen des Gläubigers befindliche Ausferti 
gung, an den Schuldner ausgehändigt. Auf diese Aushändigung 
nehmen beide Beispiele mit den Worten Bezug: pv (biuTpaqpnv) kui 
àvaòéòujKev aùioîç (den Schuldnern) eiç dOéTpmv Kai oiKÚpujcriv. Die 
àKÓpaiUiç nahm der Schuldner vor, indem er die Schuldurkunde, 
gewöhnlich kreuzweise, mehrmals kräftig durchstrich, die dOérri- 
aiç, indem er die durchstrichene Schuldurkunde in den Bestand 
seiner toten Papiere überführte ; das geschah, falls über die Schuld 
tilgung eine Girobankbescheinigung vorhanden war, indem er die 
durchstrichene Schuldurkunde an die Girobankbescheinigung Rand 
an Rand anklebte, sofern er nicht beide Urkunden lose auf- 
einanderlegen und so zu einer Rolle zusammenwickeln wollte^. 
Diesen Vorgang zeigt uns BGU. 472 (um 140 n. Chr.). Zu 
gleich haben wir hier eine selbständige Girobankbescheini 
gung über Darlehensrückgabe, wobei die Darlehenshergabe nicht 
auf Grund eines Girobank Vertrages, sondern auf Grund eines 
Staatsnotariats Vertrages vor sich gegangen war. Der Zu 
sammenhang ist folgender. Valeria Diodora borgt am 30. Kaisa- 
reios (Mesore) des Jahres 2, d. i. am 23. August 139, von Frau 
Tasucharion 408 Drachmen, und zwar òià x^ipòç èS oïkou, d. h. 
Tasucharion zahlt nicht durch die Bank, sondern nimmt das Geld 
aus ihrem Geldkasten (oîkoç) und übergibt es von Hand zu Hand (òià 
Xeipóç), d. h. ohne Mitwirkung einer Bank, an die Schuldnerin. Über 
diesen Vorgang wird im Dorfe Karanis eine notarielle Urkunde 
(Schuldschein) aufgesetzt; das geschah im dörfischen Notariate, da 
nur dieses notarielle Urkunden aufsetzen konnte. Das dörfische 
Notariat (xpacpeiov) ist eine Zweigstelle des Notariatsamtes der 
Gauhauptstadt2. Das Aufsetzen erfolgte in Form einer Homologie. 
Am 26. Payni des Jahres 4, d. i. am 20. Juni 141, zahlt Diodora 
das Darlehen an Frau Tasucharion zurück, doch nicht von Hand 
‘ Über die àKÚpwaiç und dOérriaiç sowie über die irepíXuaiç der Schuld 
urkunden vgl. das Nähere im Abschn. 99. 
- vgl. Abschn. 59.
        <pb n="239" />
        Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 
217 
zu Hand, sondern durch eine Bank in Arsinoe. Diejenige von 
beiden Frauen, die ein Giroguthaben bei der Bank besitzt, wird 
Tasucharion sein; weshalb sie im Jahre 139 die Zahlung nicht 
ebenfalls durch die Bank vermitteln ließ, wissen wir nicht. Über 
die Rückzahlung setzt die Bank eine Girobankbescheinigung zu 
Händen der Zahlerin Diodora auf. Diodora empfängt von Tasu 
charion den Schuldschein zurück, durchstreicht ihn, klebt ihn an 
die Girobankbescheinigung an und bewahrt die so gestaltete Ur 
kunde als Ausweis bei ihren Geschäftspapieren auf h 
Es ist lehrreich, den notariellen Schuldschein und die Giro 
bankbescheinigung nebeneinander zu stellen und den Wortlaut 
beider mit einander zu vergleichen: 
BGU. 
II. Selbständige Girobank 
bescheinigung. 
A. Kopf des Auszuges aus dem Giro 
buche : 
Zeit: "Erouç TeT0p[Tou Aù]to- 
Kp[á]Topoç Kaícrapo[ç] Tirou 
Ai[Xí]ou 'AòpiavoO ’Avrujveí- 
vou Ze[ßaa]ToO [EujueßoC?, 
ÍTaOvi i^. 
Bankfirma: Aià rfjç Zaßeivou 
TpairéÍTiç A0rivâç. 
B. Auszug aus dem Girobuche: 
Zahlerin: OùaXepia Aiobihpa 
pera Kupíou roû àvòpòç Aip- 
vaíou Toû TTeOéujç 
472. 
I. Staatsnotariats vertrag 
(Schuldvertrag): 
A. Kopf des Vertrages: 
Zeit: "Erouç òeurépou AuroKpá- 
Topoç Kaídapoç Tirou AíXiou 
'AòpiavoO ’Avrujvivou Zeßa- 
(Troû Euueßoug, ppvòç Kai- 
uapiou rpiaKÚÒi, 
Ort: èv Kapaviòi rfjç 'HpuKXeiòou 
pepiòoç roO ’Apuivoeirou vo- 
poO. 
B. Körper des Vertrages: 
Schuldnerin: 'OpoXoreî Oiia- 
Xepía Aioòiúpa diç èroiv 
recrcrapáKovra írévre, cpaKÒç 
Trap’ òqppúv àpiurepáv, ouXp 
TctcrrpoKvrmía òeHia, perà ku- 
piou roO àvòpòç Aipvaiou roO 
TTe0éujç ibç èrújv TrevrpKovra, 
ouXf] àvriKvripitu òeHiÚJ, 
‘ Wie schon der Herausgeber Krebs anmerkt, steht im Originale die 
Kolumne I rechts, die Kolumne II links. Auf Anfrage teilt mir Schubart mit, 
daß der durchstrich ene Schuldschein unterhalb des rechten Randes der Bank 
urkunde angeklebt sei, ferner, daß Kol. I und Kol. II von zwei verschie 
denen Händen herrühren, was notwendigerweise der Fall sein muß.
        <pb n="240" />
        218 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Empfängerin: [Tajdouxapíip 
TTxoXeiiaíou toû ’Ovvújcppeiuç 
ib(ç) (èxinv) Xò [à](Tn)LiLu, perà 
Ku[píou] ToO auvT€voúç TTa- 
ffíuuvoç ToO ZinKpÚTOUÇ TÇO 
... €Ï[.. .]toç d)(ç) (4t0jv) kC, 
oúX[n] peTuÚTT[iu péduj], 
Zahlung: [àiréjxeiv aurpv 
irapà TTiç Oii[aXep]íaç 
Aioòújpaç, 
Wofür: âç ujqpeiXev [aújx^ xaxà 
x[p]eujcrxiKnv àaqpáXeiav xe- 
Xeiuj0e[ícr]av xúj òeux[é]puj 
êxei ’Avxuüveívou Kaíuapoç 
XOÛ Kupíou pnvi Kaiaapeíuj 
xpiaKÚÒi, nv Ktti aK[u]pov 
Eivai [crú]v xaíç òi’ aùxpç 
ÈvTETpa[p|uiÉv]aiç ò[ia]crxo- 
Xaíç, 
Betrag: àpT[upí]ou òpaxp[àç] 
xexp[aKO(Tíaç ôJkxòi, 
Gläubigerin: Taffouxapíu» 
TTxoXepaíou ibç èxiLv xpiá- 
Kovxa irévxE danpiu, pexà 
Kupíou xoO (TutTÊVoOç TTa- 
aíujvoç XOÛ ZujKpáxouç UJÇ 
èxiôv EiKocn ÔKxiú, oúXf| pex- 
líiTun jiéauj, 
Zahlung: ^x^iv trap’ auxflç òià 
Xipòç èg OÏKOU 
Betrag: àpfupíou òpaxpàç xe- 
xpaKoaíaç ôkxiú, 
Bedingung: uiv Kai xpv à[‘iTÓ- 
òoJcTiv è[Tr]ávaTKOv iroiií- 
cra(J0[ai xfi]v ópoXoyoO- 
gcty [èv ppvi xo]0 
[iaióvjxoç xpíxou êxo[uç ’Av- 
x](Juvívou Kaíffapoç xoO [ku- 
píou ].7Tea0ai 
dTTÒ XOÛ .]. [ ]X0Y 
C. Notarieller Zusatz: 
KU'i prjhèv aòxfiv èvKaXepv] 
(Hier bricht der Papyrus ab.) 
Beide Urkunden haben in ihrem Aufbaue große Ähnlichkeit 
mit einander, nur ist die Reihenfolge der Angaben über Kreuz 
verschoben: Der Staatsnotar nennt zuerst den Empfänger 
und alsdann den Zahler, der Bankbeamte dagegen zuerst 
den Zahler und sodann den Empfänger. Daraus ergibt sich 
folgendes Gerippe: 
1. Schuldschein: opoXotei 6 A xip B, ëxeiv Trapa xoO B, 
II. Girobankbescheinigung: ó A xqj B, äxeiv xòv B Trapa 
XOÛ A. 
In unserem Beispiele ist ó A (Valeria Diodora) zuerst der 
Empfänger, nachher der Zahler. Die Kreuz Verschiebung der Giro 
bankbescheinigung erstreckt sich auf den Infinitivsatz (äxeiv xòv B 
Trapa xoO A), während der Infinitivsatz des Schuldscheines die 
Reihenfolge hat: ?xeiv (xòv A) irapà xoO B. Diese Verschieden-
        <pb n="241" />
        Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 
219 
artigkeit ist in Ansehung des Betriebsdienstes erklärlich. Für den 
Notar ist der Zahlungsempfänger die Hauptperson, weil 
der Zahlungsempfänger eine Verpflichtung übernimmt, derentwillen 
der Schuldschein aufgesetzt wird; auch heute wird in Schuld 
scheinen und notariellen Urkunden der sich Verpflichtende an erster 
Stelle genannt. Für den Bankbeamten dagegen ist der Ein 
zahler die Hauptperson, denn ihm gegenüber übernimmt die 
Bank eine Verpflichtung, nämlich die Verpflichtung der ge 
sicherten Weiterzahlung des eingezahlten Betrages an den Giro 
empfänger im Sinne der vom Einzahler gegebenen Weisung. Die 
Girobankbescheinigung ist, wenn sie auch einen gewissen notariellen 
Anflug hat, dennoch kein notarieller Vertrag, wie ein Notariats 
schuldschein, sondern eine Bescheinigung über eine Diensthandlung 
der Bank. Mit anderen Worten: der Notar steht außerhalb der 
beiden vertragschließenden Partner, er nimmt als unbeteiligter 
Dritter lediglich die Willenskundgebungen des ereten und des zweiten 
Partners auf, wobei natürlich die Verpflichtungserklärung des Geld 
empfängers (Schuldners) die Hauptrolle spielt. Die Bank dagegen 
steht nicht außerhalb der beiden Partner: zuerst nimmt sie eine 
Zahlung entgegen und tritt damit in ein Vertrags Verhältnis zu dem 
Zahler; sodann übernimmt sie ein zweites Vertragsverhältnis gegen 
über dem Geldempfänger. In der Girobankbescheinigung wendet 
darum die Bank zuerst ihr Gesicht dem Zahler (A) zu, indem 
sie ihm erklärt : A hat gezahlt für B (ó A rip B) ; diese Er 
klärung ist ein Auszug aus dem Girokonto des A, woselbst die 
Lastschrift vor sich geht. Sodann wendet die Bank ihr Gesicht 
dem Zahlungsempfänger (B) zu, indem sie ihm erklärt: B hat 
empfangen von A (ëxeiv tòv B irapà toO A); diese Erklärung ist 
ein Auszug aus dem Girokonto des B, woselbst die Gutschrift 
vor sich geht. Man kann darum die Girobescheinigung auch als 
Doppelauszug ansehen, insofern das *ó A xô» B* ein Auszug 
der Lastschrift aus dem Konto des A, dagegen das *?xtiv xòv B 
irapà TOÛ A* ein Auszug der Gutschrift aus dem Konto des B 
darstellt Darum ist eine derartige Bescheinigung geeignet, sowohl 
dem Zahler A als Ersatz für eine Giroquittung, als auch dem 
Geldempfänger B als Ersatz für eine Giromeldung eingehändigt zu 
werden. Das *òpaxiuàç x’ hat in Doppelauszügen seine Geltung sowohl 
für das *ó A xiô B*, als auch für das *lxeiv xòv B napd xoO A*. 
Wo die Girobankbescheinigung nur lautet: *ó A xu» B bpax- 
hàç x’ (siehe oben S. 215), haben wir einen verkürzten Auszug
        <pb n="242" />
        220 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
vor uns, der seinen Zweck in gleicher Weise erfüllte und ver 
mutlich ebenfalls sowohl dem A als auch dem B behändigt wurde. 
Die Girobescheinigungen beginnen stets mit der Zeitangabe, 
dahinter folgt die Bankfirma, sodann kommt der Zahler, der Emp 
fänger, der Betrag usw. BGU. 281 (Zeit des Trajan) ist ebenfalls 
eine Girobankbescheinigung mit der ausschlaggebenden Formel utt- 
exeiv TÒV B irapà toö A, es steht auch hier zu oberst die Zeit 
angabe, doch fehlt dahinter die Bankfirma. Der Text lautet: 
[’’Etouç] e..[ ] AÔTOKpÛTopoç Kaio’apoç Né- 
poua Tpaiavoû Zeßacrroö FeppavtKoO AukikoO, Mex'ip ÏC. 
TepTTÙJToç^ f) ZapaTTÎiuvoç petà Kupiou toû crutevoûç TTaTrou 
Toû Faiou ZapaTTiáòi Zaßivou perà Kupíou xoû rfjç àòeXcpfiÇ 
aÙTÎjç KXeo7Ta[T]poÔTOç dvòpòç 'Qpiujvoç ^2 toû ...a...ou 
dTtéxiv aÙTfiv Ttapà xfjç Tep-mijxoç xàç ïffaç iDv ôq)[i]Xev 
ó xexeXeuxriKÙjç aùxfjç àòeXcpòç Zajußdg ó kuI Eûç xaxà òia- 
Tpacppv xfjç ’A...[...]ç xpaireíriç Opépei, íj[v Kai àv]a- 
òéòujK(ev) aòxrj eíç à0[éxricriv] xai axupujcriv àpY{upíou) 
(òpaxpàç) xecr[(Ta]páKovxa, T(ívovxai) (òpaxpal) p, xal 
ouòèv aúxf) èvKuXei rrepi ouòevòç áírXaiç péxpi xfjç ève- 
crxiúcrnç fipépaç. 
Wilcken^ vermutet mit Recht, daß die fehlende Bankfirma 
in dem oberhalb abgebrochenen Teile der Urkunde gestanden habe. 
Der Grund, weshalb hier die Bankfirma nicht an ihrer gewohnten 
Stelle steht, liegt in dem Umstande, daß dieser Papyrus nicht eine 
Urschrift, sondern eine Abschrift ist. Bei einer Abschrift lautet 
der Eingang naturgemäß : „Abschrift der von der Bank X aus 
gestellten Girobankbescheinigung“, dahinter folgt dann der sonstige 
Text ohne Bankfirma ; darum wird der verlorene Anfang der Urkunde 
gelautet haben: 'àvxiypacpov òiaypaqpfjç òià xfjç xoû òôva xpairéZriç. 
"Exouç KxX.\ So lautet z. B. der Anfang des unselbständigen Giro 
bankvertrages ^ P. Bond. Ill S. 168 Xr. 890 (6 v.Chr.), aus Hermupolis: 
’Avxiypaqpov biaypacpfjç òià xfjç 'Eppaíou iòiujxiKfjç 
xpairéZnç. "Exouç kò Kaícrapoç, Tüßi xe. ’AttoXXiúvioç 
'Eppíou ‘HpaxXfjUj Zijvujvoç eíç àvqnrXripujffiv xipfjç ßoujv 
1 1. Tepírdbç. 
* wohl ein bedeutungsloser Schnörkel. 
« BGU. II S. 355. 
* Über den Unterschied zwischen der selbständigen Girobankbeschei 
nigung und dem unselbständigen Girobankvertrage siehe Abschn. 67—68.
        <pb n="243" />
        Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 221 
TrévT€, div xpîç Kupai K(ai) \€Kai òúo, xàç Xomàç àpT(upíou) 
òpaxp(àç) éSiÍKOvxa kxX. 
Es wird die Bankfirma mit dem Eingangsschlagworte *dvxi- 
Tpacpov’ verkuppelt und deshalb hinter der Zeitangabe nicht 
nochmals wiederholt. Ebenso ist es in BGU. 415 (um 108 
n. Ohr.) : 
’AvxÍTpaqpov [ò]iaTpa(q)tiç) ànò x[tiç ] Kai 
[lajiôihpou x[p]aTréZ:riç. (’'Exouç) [.. òeKÚjxou AòxoKpáxopoç 
K[aí]aapoç Népoua [TpaiavoO Zeßadxoö] repp[aviKoO] Aqki- 
KoO, privòç Néou Zeß[aö‘xoü ..]. 'Qpíoiv ZaxaßoOxog kxX. 
’ApputvÍLu "Hpu)voç àíréxeiv aòxòv kxX. 
Auch P. Teb. 11 483 (94 n. Chr.) wird ebenso abgefaßt sein, 
wenn auch die Herausgeber von dieser Urkunde nur den Anfang 
mitgeteilt haben : àvxÍTpacpov òiaTpaqppç òià xpç ’Acppoòiaíou xpairéínç 
d&gt;avn[(Tí]ou. Dagegen ist es zweifelhaft, ob Grenfell und Hunt in 
P. Teb. II 395 (150 n. Chr.) den Eingang richtig ergänzen ; 
1 [’AvxÍTpa((pov)]. ’'Exouç xpiíTKaiòeKáxou AòxoKpáxopoç 
2 [Kaícrapoç] Tíxou AiXíou ‘AòpiavoO ’Avxiuveívou 
3 [ZeßaaroJO EudeßoOg, Meaopf) 1. Aid xpç MéXavoç 
4 [xpaixéjÍTiç dvxiKpuç Tuxaíou. Zuuxiípixoç 
5 [ o]u TTaTtTTÍujvi kxX. 
Hier folgt auf die Zeitangabe die Bankfirma, und es ist darum 
nicht sicher, ob in der Lücke der Zeile 1 ein *àvxÍTpa((pov)’ zu 
ergänzen ist; möglicherweise hatte der Papyrusschreiber, wie so 
oft, zu Anfang der Zeile 1 einen geringen leeren Raum gelassen, 
bevor er mit ‘ëxouç’ zu schreiben begann. Gegen eine „Abschrift“ 
in diesem Falle spricht auch, daß der Geldempfänger Pappion in 
Z. 14 eigenhändig die Quittung unter die Girobankbescheinigung 
setzt (siehe oben S. 213). Wenn auf der Rückseite des Papyrus 
geschrieben steht (Z. 20): dyxi[Tpa((pov)] òiaçrxoX(flç?) na7T&lt;TTÍ&gt;ujvoç 
KxX., so ist zu berücksichtigen, daß das erste Wort unsicher ge 
lesen worden ist^. 
Wir sahen, daß die selbständige Girobankbescheinigung durch 
Hineinarbeiten von allerlei Zusätzen über die Art der Abmachungen 
sich gern erweitert. Dadurch erhält die selbständige Girobankbe 
scheinigung einen Anflug von notarieller Urkundenform. Andererseits 
‘ Die inhaltliche Erklärung der Urkunde P. Teb. II 395 siehe unten S. 225.
        <pb n="244" />
        222 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
werden wir sehen (Abschn. 69 bis 72), daß die selbständigen Giro 
bankverträge, die an und für sich banknotarielle Verträge sind, 
ihre notarielle Urkundenform bisweilen stark verkürzen, sodaß sie 
sich in der Richtung nach den selbständigen Girobankbescheini 
gungen hin bewegen. Daher kommt es, daß beide Urkundenformen 
auf der Scheidegrenze sich näheren, und daß es manchmal strittig 
sein kann, ob man eine Urkunde als selbständige Girobankbeschei 
nigung oder als selbständigen Girobankvertrag ansprechen soll. 
Immerhin aber muß man sich den Ausgangspunkt vor Augen halten : 
daß die selbständige Girobankbescheinigung nur eine Bankbeschei 
nigung über eine Girozahlung, der Girobankvertrag dagegen ein 
vor der Bank abgeschlossener Notariats vertrag ist. 
Abschnitt 47. 
Schwierige Urkunden. 
In diesem Abschnitte möchte ich etliche Urkunden behandeln, 
die der Erklärung besondere Schwierigkeiten bereiten. Zunächst 
P. Fay. 96 (143 n. Chr.). Diese Urkunde sieht genau so aus, wie 
eine selbständige Girobankbescheinigung, doch ist sie in 
Wirklichkeit überhaupt keine Bankurkunde. Das trügerische Ge 
wand, in das sie gekleidet ist, hat zu irrigen Auffassungen ^ Ver 
anlassung gegeben. Der Text lautet: 
’'Etouç ¿ßöojaou AÛTOKpÔTopoç Kaícrapoç Tirou AiXíou 
AòpiavoO ’Avrujveívou ZeßaaroO EuaeßoOg, ‘A9ùp k0. Am 
rfiç lapaiTÍuiVOç rpané^riÇ TTreppuÍroç [oiJkou^. ZOpoç 
’AXeSávòpou roO ’AXeSávòpou èXaioupY[òç] Nepecrâri 'HXi[o- 
òjujpou ToO Eùbctipovoç àTTÒ àpqpóòou [. .]ku)v ujç èrüuv 
TCíTcrapáKovTa àô’n[piu] anéxeiv ròv Nepeffdra irapà roO 
Zúp[o]u qpópov ToO òieXTiXu0ÓTOç è'Kiou ërouç ’Avruiveívou 
Kaícrapoç roO Kupíou, ou êxei ó ZOpoç èv |Lua0iú(Jei èXai- 
oupTÍou TOÛ ÚTTÓpxovTOç TÚJ cppovTiZopévLU utt’ auToú ^ TTog- 
TTTiíou^ TTroXepaiou èvápxou yupvacriápxou èXaíou perpr)- 
ràç Ttévre, diç èXaívou pàv perpnràç òúo fÍMicru Kai ßacpa- 
‘ Grenfell und Hunt, P. Fay. 96, Einl. ; Wilcken, Archiv I S. 553. 
* Grenfell und Hunt, P. Fay. 96, 4 Anm. 
* d. i. Nepcodroç. Grenfell und Hunt erklären den Nemesas zutreffend 
als den Geschäftsführer des Pompeius Ptolemaios. 
* 1. TTopirníiu TTroXepaiiu évdpxiu Tupvaaidpxiu.
        <pb n="245" />
        Abschn. 47. Schwierige Urkunden. 
223 
VÍVOU TOÙÇ Xomoùç fierpriTàç òúo rípicru, Kai jurjòèv aÙTÔ» 
èvKttXeîv uepi toútujv, pevoúcrri? Kupíaç Tfjç maGiúdeujç, 
è(p’ OÎÇ irepiéxei Ttâcrei. 
Wir haben genau dasselbe Gerippe vor uns, wie bei den 
Girobankbescheinigungen : zunächst das Datum, darauf die Firma: 
òià Tpç TOU òeíva TpanéZriÇ, sodann die Formel: ó A tûj B àrréxeiv 
TÒV B Tiapà Toû A. Nur das nachfolgende juerpriTaç irévre macht 
stutzig. Sollte eine öffentliche Privatbank, die sich sonst nur mit dem 
Umsätze von Geld befaßt, in ihren Geschäftsräumen Ölfässer lagern, 
um daraus literweise bestimmte Mengen von verschiedenen ölen 
(Olivenöl und Raphanusöl) an Empfangsberechtigte zu verabfolgen? 
Und sollte das öl Giroguthaben sein, wie das Kornguthaben bei den 
Staatsspeichern? Niemals. Um die Urkunde zu verstehen, müssen 
wir uns die Besitzungen eines reichen Mannes, etwa eines heutigen 
Grafen, vor Augen halten. Der Graf besitzt Schlösser, Waldungen, 
Förstereien, Mühlen, Wohnhäuser für seine Privatbeamten und 
Arbeiter, Domänengebäude usw. Für diesen gesamten Privatbesitz 
ist eine Kasse vorhanden, das gräfliche Rentamt. Der Rentmeister, 
ein Privatbeamter, hat alle Einnahmen und Ausgaben zu besorgen, 
auch alle Kassensachen mit den Pächtern zu erledigen. Ein solches 
Rentamt ist keine Staatskasse, auch keine Bank, sondern eine Privat 
kasse. In unserem Papyrus ist Xapaminv der Rentmeister, das 
Rentamt wird TpaireCa genannt. TTxepouÍTçç [oî]koç muß eine ört 
liche Bezeichnung für die Besitzungen des reichen Gymnasiarchen 
Pompeius Ptolemaios sein. Neben oder über dem Rentmeister 
amtiert dort noch ein cppovriUTriç (Amtmann) des Pompeius Ptole 
maios, ebenfalls ein Privatbeamter, auf dessen Namen die Verwaltung 
geleitet wird. Er heißt Negeffâç. Eine zu dieser Besitzung gehö 
rige Ölmühle hat lûpoç gepachtet; dieser zahlt jetzt die Jahres 
pacht für die Mühle in Gestalt von 5 Metretai Öl an das Rentamt 
auf den Namen des Amtmannes ein. Daß ein solches Privatrent 
amt neben Bargeld auch öl und andere Erzeugnisse des Bodens 
vereinnahmt und verausgabt, ist nichts Auffallendes. Wenn Zapa- 
7TÍUJV als Rentmeister einer großen Besitzung die bei den Staats 
kassen und öffentlichen Privatbanken üblichen Formeln in seinen 
Kassenurkunden anwendet, so kann das ebenfalls nicht weiter auf 
fallen; vielleicht war er früher bei einer Privatbank beschäftigt 
gewesen. Damit scheidet diese Urkunde aus den Bankurkunden aus, 
sie ist lediglich die Quittung eines Privatrentamtes über 
Pachtzahlung (vgl. oben S. 39 unter 6).
        <pb n="246" />
        224 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Eine andere schwer zu erklärende Urkunde ist P. Teb. II 394 
(149 n. Chr.): 
Aíòu|uoç ó Kai Aoûpiç Aucripaxou Auaiiaáxiu TTaaí- 
ujvo(ç) xaíp€iv. ’'Eaxov napà (ToO xeipnv cruvaTopacrTiKoO 
iTupoO ou àvTavaípncrai èK òrijuoaíaç rpanéZnç ôvópaxoç 
^èv ÍTxoAéiLiaç Aibupou KepK€(Xr|(p€mç TTupoú dpxdßaq Trévxe 
xéxapxov Kai TaiaúaGaç Aumpá[xo]u Tenxúveujç dpxdßri? 
p[í]av TÍpKJu Kai Ke&lt;p&gt;Keu(Jeipeoüç ópoíiuç juíav rípicTu, yí- 
vovxai èm xò aòxò dpxaßag ôkxùj xéxapxov, luç xnç dpxdßn? 
èK òpaxpuiv éTTxá, xàç (Juva-fO|uévaç òpaxpàç TrevxiÍKOVxa 
éTTxà xexpioßoXov fipioßeXiov, T(ívovxai) (òpaxpai) vl (xexpiú- 
ßoXov) (hpiiußäXiov). C Exouç) iß ’Avxuuvívou KaícTapoç xoO 
Kupíou, 0a)aevúj0 kL 
Die Herausgeber ziehen die Worte èK òrmoaíaç xpairéiriç zu 
TTUpoû und übersetzen: „I have received from you the price of 
bought wheat which you have deducted from the public bank from 
the credit of Ptolema“ etc. Nach Abschn. 4 ist die òngocría 
xpáneZa keine Bank, sondern die Staatskasse; wenn aber schon 
die öffentlichen Privatbanken kein Öl und darum auch kein Ge 
treide vereinnahmten und verausgabten, so taten es die Staatskassen 
noch viel weniger. Für die Getreideverwaltung waren überdies 
die Staatsspeicher vorhanden. Daher bleibt nur übrig, die Worte 
èK ÒTipodaç xpairéCnç, trotz ihrer entfernten Stellung, auf xeipiiv 
zu beziehen. Also der Preis für das Getreide ist aus der Staats 
kasse bezahlt worden. Darüber, wie nun weiter die Urkunde zu 
erklären sei, lassen sich nur Vermutungen aufstellen. Jedenfalls 
muß Lysimachos ein außerhalb der Staatskasse stehender Staats 
beamter sein, der für staatliche Zwecke jahrganglosen Kaufweizen 
(siehe oben S. 70) gekauft hat, und zwar, wie es scheint, von den 
Frauen (òvópaxoç) Ptolema in Kerkesephis und Tamystha in Tebtynis 
und Kerkeusiris. Didymos ist, wenn die beiden Frauen die Ver 
käuferinnen sind, ihr Beauftragter oder Geschäftsführer. Er quittiert 
in unserer Urkunde mit den Worten: „ich habe von dir, und zwar 
durch Vermittelung der Staatskasse, den Preis für Kaufweizen, den 
du dafür in Empfang genommen hast, erhalten“. Die Urkunde ist 
offenbar fehlerhaft abgefaßt; als der Schreiber 'dvxavaípqaaP ge 
schrieben hatte, fiel ihm ein, daß das 'ècrxov napa croû* nicht ganz 
zutreffend sei, weil Lysimachos nur als Mittelsmann gezahlt hatte; 
darum fügte er jetzt noch *èK òripoaíaç xpanéZqg' hinzu.
        <pb n="247" />
        Abschn. 47. Schwierige Urkunden. 
22Õ 
Eine dritte, zu Irrtum leicht Anlaß gebende Urkunde^ ist 
P. Teb. n 395 (150 n. Chr.): 
’'Etouç TpKTKaiòeKÚTOu AÒTOKpÚTopoç [KaííJapoç] Tirou 
AiXíou ‘AòpiavoO ’Avrmveívou [Zeßaarojö EuaeßoOg, Me- 
cropn Z. Aià xfiç MéXavoç [rpaTréJZTiç ávxiKpuç Tu- 
Xaíou. ZuuxTÍpixoç [ o]u TTairTríiuvi àTTOÒeòiYfiéviu 
Yupvamápx(in) [ Jeívou YeTU|avamapx(nKÓxoç) òià fep- 
pavoO [àTréxeivJ aòxòv Trapa xoû Z[ui]xr|pixou ôv ujcpei- 
X[e]v [auxin] Kara òia[Yp]aq)àç òúo xf^ç auxfiç xparréíriç 
[èXaíou èXajívou p€x[p]r|Tf|V [ê]va, Kai pqbêv [aòxòv áyKa]- 
Xeív irepi pri[ò]evòç ánXwç TTpá[T(paxoç) èTYparrrou] xai dypa- 
qpou p[éxpi x]dç [è]ve(Txd)[(T]riç ^pépa[g xpójTTiu prjòeví, 
[Ka]i àK[úpo]uç €[Í]v[ai x]àç òi[aTp]aq)àç [rrjavxi xôi 
[.].. èK[iq)€po]yxi. (2. Hand) [TT]aTT[Trí]mv à7r[oò]€ÒeiT- 
pév[o]ç tn[p]va(Tíapxoç [ò]i[à fJeppavoO dnéxm napà x[oú] 
lujxripíxou, ôv uj(p[eiX]é poi èXaí[o]u pexpnxòv êva xaxà 
òiaTpa(p[àç ò]úo xdç aux^ç xparréZriS, «Ç xai àKÚpouç eivai, 
[Kai oò]òè[v] èvK[aX]iú Ttepi [oòò]e[vòç aTrjXiúç 7T[p]áYp[axoç 
K]a0[iú]ç [7rpÓK€ix]ai. 
Diese Urkunde enthält alle Teile einer selbständigen Giro 
bankbescheinigung: Zeit, Bankfirma, Zahler, Empfänger, Zahlung, 
wofür. Betrag, Bedingung (siehe oben S. 213ff.). Nur der Betrag 
ist auffallend, er besteht nicht in Geld, sondern in Olivenöl. 
Grenfell und Hunt sprechen auch hier von „banking transactions 
involving payments in kind“. Aber die Banken beschäftigten sich, 
wie wir schon sahen, sicher nicht mit Privat-Ölguthaben. Anderer 
seits kann man die „Bank des Melas, gegenüber dem Tychaion“ 
(vgl. oben S. 35) nicht als Privat-ßentamt, wie die xpárreía in P. 
Fay. 96, erklären. Es muß daher die Urkunde so aufgefaßt werden, 
daß die Lieferung von einem Metre tes Olivenöl gar nicht durch 
Vermittelung der Bank vor sich geht, sondern unmittelbar aus der 
Hand des Soterichos in die Hand des Pappion. Der Grund, weshalb 
die Bank des Melas die hier vorliegende Urkunde ausfertigt, liegt 
eigentlich auch gar nicht in dem Umstande, daß Öl geliefert wird, 
als vielmehr in dem Umstande, daß im Zusammenhänge mit 
dieser Öllieferung zwei alte Girobank Verträge (xaxa bia- 
Ypaqpàç òúo) ungiltig werden. Diese zwei alten Girobankverträge 
hatten unbedingt eine Geldzahlung im Girowege durch Ver- 
* Über den Eingang dieser Urkunde siehe oben S. 221. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
15
        <pb n="248" />
        226 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
mittelung der Bank des Melas zum Gegenstände, und zwar eine 
Geldzahlung des Pappion an Soterichos, als Gegenleistung für die 
Lieferung von Olivenöl von Seiten des Soterichos an Pappion. 
Eben diese zwei Girobankverträge können aber unmöglich zu- 
sanunen die Lieferung dieses einen jetzt gelieferten Metretes 
Olivenöl zum Gegenstände gehabt haben; die Öllieferung muß 
größer gewesen sein, und der jetzige eine Metretes ist nur die 
Restlieferung. Jetzt hat Soterichos seine letzte Yerpflichtung er 
füllt, jetzt kommt es ihm darauf an, die beiden alten Girobank 
verträge totzumachen (aKÚpouç eîvai). 
Aus dem Abschn. 99 geht hervor, daß dieses Totmachen von 
Urkunden ein Merkmal der Schuldurkunden ist. Mithin muß 
Pappion ein Bardarlehen im Girowege durch die Bank des Melas 
an Soterichos gezahlt haben mit der Bedingung, daß Soterichos 
dafür soundsoviel Metretai Olivenöl an Pappion liefert. Man kann 
diesen Vorgang mit dem Pränumerationskaufe oder Spekulations 
kaufe vergleichen, doch muß der Grundgedanke des Darlehens 
bestehen bleiben, weil das Totmachen der beiden alten Urkunden 
auf Darlehen, nicht auf Kauf hindeutet. Dieses Totmachen geht 
auf der Bank des Melas deshalb vor sich, weil dort die beiden 
alten Schuldurkunden seiner Zeit aufgesetzt worden sind, nicht, 
weil jetzt eine neue Bankzahlung vorgenommen wird. Jetzt, zur Zeit 
der Aufstellung unserer Urkunde, wirkt die Bank nicht als Girobank 
notariat, sondern als reines Notariat. Das ist eine Ausnahme, die sich 
aus den voraufgegangenen alten Girobankverträgen heraus erklärt. Es 
ist also unsere Urkunde keine selbständige Girobankbescheini 
gung, sondern eine Banknotariatsbescheinigung ohne Giro 
zahlung. Über diese Urkundengattung siehe das Nähere im 
Abschn. 73. 
Abschnitt 48. 
Giroquittung. 
Wie schon oben (S. 210) hervorgehoben wurde, stellt die 
Bank wohl Girobescheinigungen für den Zahler und für den 
Empfänger der Zahlung aus, doch keine Quittungen für den Zahler. 
Dafür hatte der Zahlungsempfänger zwei Quittungen aus 
zustellen: je eine für die Bank und für den Girozahler. Die 
Form der Quittungen kann sehr verschiedenartig sein, weil nicht 
bloß sachliche und örtliche, sondern auch bedeutende zeitliche 
* 1 metretes öl = 39,39 1 (Hultsch, Archiv III S. 431).
        <pb n="249" />
        15* 
Abschn. 48. Giroquittung. 
227 
Unterschiede dabei eine Rolle spielen. Wie die Griroanweisungen 
(siehe S. 209), so sind sicherlich auch die Quittungen zur Be 
glaubigung der Echtheit untersiegelt worden. 
A. Quittung für die Bank. 
Daß der Empfänger einer G-irozahlung eine Quittung für die 
Bank ausstellen mußte, sahen wir schon oben (S. 208) bei der 
Urkunde P. Pay. 100 (99 n. Chr.); hier steht die Quittung am Fuße 
der Griroanweisung, und dieser Umstand diente uns als Beweis 
dafür, daß ebendiese Quittung nicht für den Griroaussteller, sondern 
für die Bank bestimmt war. Doch nicht alle Giroanweisungen 
tragen solche Quittungen, und wir dürfen daraus den Schluß ziehen, 
daß alsdann die Quittung auf besonderem Blatte niedergeschrieben 
worden ist. Beispiele letzterer Art lassen sich jedoch nicht bei- 
bringen. 
B. Quittung für den Girozahler. 
Als Beispiel aus ptolemäischer Zeit wird P. Reinach 7 (um 
141 V. Chr.) heranzuziehen sein. Hier hat ein gewisser Kephalos 
an Lysikrates eine Schuld von 24 Talenten zu zahlen, von denen 
er den ersten Teilbetrag von 13 Talenten im Girowege durch die 
Bank des Sotion, den zweiten Teilbetrag von 11 Talenten von Hand 
zn Hand gezahlt haben will. Lysikrates bestreitet nicht die erste, 
wohl aber die zweite Teilzahlung. Hinsichtlich der ersten Teil 
zahlung sagt Kephalos (Z. 10ff.): 
ÒIÒ Kai èv Toil TTa[x]ùjv ¡anvi ToO auroO ërouç òia- 
TpáipavTÓç Mo[u] ¿Tci ifiv Ttpoeiprmévriv xoO Zujtíuü- 
VOÇ xpáneZav dixo xoO 7Tp[o]óiecrxapévoiJ [biaqpópou xa(k- 
KOÛ)] (xáXavxa) ly otKoXoúOioç Kai o&lt;î&gt;çi auvriXáKxeiv, nap’ 
ou Kai Xaßovxo? pou xò xfjç [djvfjç aujpßoXov kxX. 
Gehen wir davon aus, daß die Bank keine Quittung ausstellt, 
so bezieht sich das nap’ ou nicht auf den Bankhalter Sotion 
sondern auf Lysikrates. Daher wird man in der Lücke statt ibvtiÇ 
besser xipfj? ergänzen, da auch in Z. 8 und 13 die von Kephalos 
abzutragende Schuld als xipn bezeichnet wird. Das cTupßoXov xipfjç : 
ist also die Quittung des Lysikrates über die 13 Talente. 
Wie die Quittung für die Bank unter die Giroanweisung 
gesetzt werden konnte (siehe oben S. 208), so konnte die Quittung 
‘ Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 523. 
* vgl. Wilcken, Archiv UI S. 524.
        <pb n="250" />
        228 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
für den Girozahler unter die Girobankbescheinigung gesetzt 
werden. Außerdem konnte man hier wie dort diese Quittung auf 
besonderem Blatte niederschreiben. Eine Quittung unterhalb 
der Girobankbescheinigung enthält die oben (S, 212 f,) bereits 
näher behandelte Urkunde P, Lond, II S, 210 Nr, 332 (166 n, Chr,), 
Hier lautete die Quittung in der einfachsten Weise: Zepnvoç ó 
Ktti KXauòiavòç àrréxuj KaOuùç irpoKeitai, Das KaOùjç irpoKeiTai bezieht 
sich auf die in der voraufgehenden Girobankbescheinigung ent 
haltenen Angaben über Betrag, Gegenstand usw. 
Eine Quittung auf besonderem Blatte ist P, Oxy, I 91 
(187 n, Chr,): 
Xüuuíuuv Zapamouvoç toû ‘ApTroKpatíujvoç firiTpòç Zapa- 
TTiáòoç àu’ ’OHupÚTXiAJV TtóXeujç Tavevriípei Gibvioç toO 
01ÚVIOÇ prjTpòç ZuuiXoOtoç duò Tfjç auinç iróXeujç peià 
Kupíou ArmnTpíou 'Qpíuuvoç pn^poç Apcnvóriç dirò xnç aíi- 
Tnç TTÓXeioç xaípeiv, 'OjuoXoTúú dTrecrxh^evai Trapà aoO 
òià 'HXioòiúpou Ktti TÔiv (Tòv aÚTÔ» ¿uiTripnriúv ttíç 
èiTÍ ToO TTpòç ’OSupÚTX^v TTÓXei Zapaireíou Tpaué- 
ZriG, nÇ ÚTTÓUXEmç èòóOr) inrò 'Euipáxou, àpTupíou aeßacrioO 
vofiíffpaioç òpaxpàç TeipaKOcríaç oucraç ÚTièp Tpoqpeíuuv kuí 
èXaíou Kai ípaTicrpoO Kai ttíç ãXXr|ç òaTrávrjÇ uacrriÇ èrújv 
òúo, ujv èTpóq)eu(Tev f) òoúXri pou Zapamàç Tf|V OuTaiépa 
cTou ‘EXévTiv xPO^ciTÍZoucrav áEoO \ i)v kui irapeíXriqpaç diro- 
TeTaXaKTKJpévriv Kui reieuxmav irácTriÇ èmpeXeíaç, Kai priòév 
(Toi èvKaXeív èvKaXécreiv pr|òè èTreXeucredOai piíre Trepi 
TOÚTouv piÍTE Ttepl dXXou priòevòç áirXújç péxpi Tt]ç èveaiùi- 
crnç bMÍ^lpaç, Kupía fj àuoxn, ("Erouç) Kr) AÚTOKpáropoç 
Ka[í]ô‘apoç MápKou AòpriXíou Kop[p]óòou ’Avtujvívo[u] Eò- 
creßoü5 EùtuxoOç ZeßaUroO ’AppeviaKoû Mribi[K]oû TTapGiKoû 
ZappaiiKOÛ PeppaviKoO Mctícttou BperavviKoO, Oaiîxpi îë, 
(2, Hand) Xuucríiuv ZapaTríoivoç àTrédxov ràç tuùv xpo- 
qpeiujv ôpaxpàç xexpaKOcriaç Kai oòòèv èvKoXôi ibç TrpÔKeixai. 
[Tjavevxfjpiç Gihvioç pexà K[u]piou Ariprifpiou 'Qpiiuvoç eù- 
ÒOKÚJ K[ai] irapeiXricpa xf|V 0uTaxép[a] ibç upÔKixai, TlXouxíiuv 
‘Epp[oû] ëypaipa ô[Trèp aô]xijù[v] pn e[íòóxu)v] Tpáppaxa, 
1 = ¿K (joö, Gradenwitz, Archiv II S, 98, Das kleine Töchterchen hat 
einen unbekannten Vater, daher kann Xcuoiiuv hinter 'EX^vqv nicht, wie sonst 
üblich, den Vaternamen im Genetiv anfügen. Es steht also hier "EX¿vtiv 
XPUpaTÍZouoav ¿k &lt;jo0’ statt "EXévrjv pi^xpòg Tavevxfjpioç’, Den letzteren Aus 
druck konnte der Schreiber nicht gut anwenden, weil die Mutterschaft bereits 
in den Worten 'euxaxépa aou’ ausgedrückt ist.
        <pb n="251" />
        Abschn. 48. Giroquittung. 
229 
Zu deutsch: „Chosion, Sohn des Sarapion und der Sarapias, 
Enkel des Harpokration, gebürtig aus Oxyrhynchos, an Frau Tanen- 
teris, Tochter des Thonis und der Zoilus, Enkelin des Thonis, 
gebürtig aus derselben Stadt, handelnd im Beisein ihres Frauen 
vormundes Demetrios, Sohnes des Horion und der Arsinoe, (eben 
falls) gebürtig aus derselben Stadt, Gruß zuvor. Ich bekenne hier 
mit, daß ich von dir durch Vermittelung des Heliodoros und der 
gemeinsam mit ihm bestellten Inspektoren der Serapeum-Bank zu 
Oxyrhynchos, auf die ein Pachtangebot ^ durch Epimachos ab 
gegeben worden ist, vierhundert Silberdrachmen kaiserlicher Prä- 
gung2 empfangen habe als Zahlung für Nahrung, Speiseöl, Kleidung 
und allerlei andere Unkosten für zwei Jahre, während welcher 
Zeit meine Sklavin Sarapias deine Tochter Helene genährt hat, 
die du jetzt zurückempfangen hast, von der Brust entwöhnt, nach 
dem ihr jedwede Pflege zuteil geworden ist. Ich habe nunmehr 
keine Forderung mehr an dich und werde auch künftig keine stellen 
noch sonst dich behelligen, weder dieser Verhältnisse wegen, noch 
irgend einer anderen Sache wegen, was es auch sei, gerechnet bis 
auf den heutigen Tag. Diese Quittung ist vollgültig. Im Jahre 28 
des Imperator Caesar Marcus Aurelius Commodus Antoninus Pius 
Felix Augustus Armeniacus Medicus Parthicus Sarmaticus Germa- 
nicus Maximus Britannicus, am 15, Phaophi. (2. Hand) Ich Chosion, 
Sohn des Sarapion, habe die vierhundert Drachmen an Kosten für 
die Nährung empfangen und habe keine Forderung mehr, wie 
oben geschrieben steht. Ich Tanenteris, Tochter des Thonis, im 
Beisein meines Frauenvormundes Demetrios, Sohnes des Horion, 
stimme bei. Ich habe meine Tochter zurückempfangen, wie oben 
geschrieben steht. Ich Plution, Sohn des Hermes, habe für sie* 
die Unterschriften geleistet, da sie schreibunkundig sind“. 
Diese Quittung ist weder vor einem Notar, noch vor einer 
Bank aufgesetzt worden, sie ist vielmehr ein Handschein (Homo 
logie in Briefform). Da beide Partner unterschreiben, muß der 
Handschein mindestens in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, 
je eine für Chosion und für Tanenteris, hergestellt worden sein. 
Den Hintergrund für diesen Handschein bildet die selbständige 
Girobankbescheinigung, die Tanenteris von der Bank erhielt, 
nachdem sie die 400 Drachmen auf das Girokonto des Chosion 
‘ vgl. oben S. 23. * d. h. keine alten Ptolemäermünzen. 
® Plution ist Schreibvertreter für beide Partner, d i. für Chosion und 
für Tanenteris.
        <pb n="252" />
        230 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
eingezahlt hatte, und die in einer zweiten Ausfertigung auch Chosion 
als Giromeldung empfangen haben wird (s. oben S. 211). Die Giro 
bankbescheinigung geht zeitlich der Quittung stets voran. Zwar wird 
die Girobankbescheinigung im Handscheine nicht erwähnt, doch ist 
ihr Vorhandensein selbstverständlich. Wegen der besonderen Um 
stände, die hier vorliegen, mochte es Frau Tanenteris für zweck 
mäßiger halten, eine Vollquittung mit ausgiebiger Erwähnung aller 
Einzelheiten an Stelle einer kurzen Quittung unterhalb der Giro 
bankbescheinigung in Händen zu haben. Überdies bekam auf diese 
Weise auch Chosion eine Quittung der Tanenteris über den Rück 
empfang des Rindes in die Hand. Die Girozahlerin und der Geld 
empfänger hatten mithin jetzt je zwei getrennte Urkundenblätter in 
Händen : die selbständige Girobankbescheinigung und die Quittung. 
Bei Abfassung dieser Quittung ist die Bank in keiner Weise 
beteiligt, die Bank übernimmt daher auch keine Verantwortung 
für die Richtigkeit der in der Quittung enthaltenen Angaben. Wie 
jeder Handschein, so ist auch diese Quittung von den beiden 
Partnern ganz unter sich aufgesetzt worden, und nur sie allein 
sind sich gegenseitig verantwortlich. Da jedoch diese Handschein 
quittung über eine Girozahlung handelt, kann man sie als Giro 
quittung bezeichnen, zumal sie mit der selbständigen Girobank 
bescheinigung, die über ebendieselbe Zahlung seitens der Bank 
vorher aufgesetzt worden ist, hinsichtlich der geschehenen Zahlung 
inhaltlich sich deckt. Wenn in vorliegendem Falle die Giro 
quittung nicht nur dem Girozahler, sondern in einer zweiten Aus 
fertigung auch dem Giroempfänger behändigt wurde, so rührt das 
daher, daß mit der Giroquittung die Quittung über den Rück 
empfang des Kindes verquickt wurde. Die Giroquittung nahm damit 
die Eigenschaft eines gegenseitigen Abkommens an. 
In der vorbehandelten Urkunde ist die Quittung über die 
Girozahlung die Hauptsache; die Abmachung über den Rück 
empfang des Kindes und den gegenseitigen Ausgleich tritt erst 
an zweiter Stelle hinzu. Darum bezeichnen die beiden Partner 
diese Urkunde auch selber als Quittung (Kupia f) duoxn). Wenn 
umgekehrt die gegenseitige Abmachung an die erste Stelle rückt 
und die Quittung über die Girozahlung an zweiter Stelle erscheint, 
ist die Urkunde keine Giroquittung mehr, sondern ein Vertrag. 
Ein solcher Vertrag, und zwar ein in Homologieform abgefaßter 
Handschein, ist P. Oxy.H 264 (54 n. Ohr.); hier steht Kupia f| xeip, 
wo vorher Kupia rj àrroxn stand. Der Text lautet:
        <pb n="253" />
        Abschn. 48. Giroquittung. 
231 
’Amaiúvioç ’AjLi)aujvíou Tpúqpujvi Aiovuaíou xaípeiv. '0)uio- 
XoTÚJ TreirpaKévai croí tòv ÒTrápxovTá poi íaiòv Yepòi[a- 
KÒv] 7T[ri]x^v TepòiaKÚj(v) rpiôiv irapà TTaXaiffTàç òúo, ou 
àvTÍa òúo ídTÓTTOÒeç òúo, è7Tinv[ri|Liov€Úuj]v êxeiv irapà 
a(oô) òià TTÍç èiri toO irpòç ’OH[upÚTx(t»v)] iróXei Zapa- 
TTieíou Zapairíujvoç toO Aóxou ipairéiriç Tf|v écTTa- 
H€vri(v) irpòç àXXiíXouç toútou Tipriv àpTupíou ZeßaffroO 
Kai TTroXepaiKoO voiaídjuaioç òpaxpàç eiKotTi, K[aí] ße- 
ßaii0(J€iv (TOI Tiîv irpcîcriv irácTr] ßeßaiiü(T[ei], f) èKteíaeiv (Toi 
tiv êcTxov irapá crou Ti)Linv cTùv fijuioXict Kai tô ßXdßoq. Ku- 
pia f) x^ip. (’'Etouç) IÒ Tißepiou KXauòíou Kaícrapoç Ze- 
ßacTToO PeppaviKOÛ AÚTOKpáiopoç, Mri(vòç) Kaicrapeíou íê. 
(2. Hand) 'Anjutóvioç ’Apjuuuvíou iréirpaKa tòv ícttòv koí 
àrréxu) Tf|v Tipriv làç toO àpTUpíou òpaxpà(ç) eiKO(Ti, 
Kai ßeßaidnrun, KaGÓTi rrpÓKiTai. 'HpaKXeíòriç A[iov]u(Tíou 
êTpaipa inrèp aÚToO ¡un eiòÓTOç Tpajupata. (’'Etouç) lò Ti 
ßepiou KXauòíou Kaícrapoç ZeßacTTOu fepjuaviKoO AÚTOKpÓTO- 
poç, |uri(vòç) KaKTapeíou lê ZeßacTTf). (3. Hand) ’'Etouç teíT- 
aapeaKaiòeKÓTOu Tißepiou KXauòíou Kaícrapoç ZeßacTToO fep- 
juaviKOu AÚTOKpÓTOpoç, pri{vòç) Kaicrapeíou íê ZeßacTTf). Ai(à) 
Tfi(ç) Zap(aTTÍuJvoç) Tp(aTréZ:riç) T€To(vev) n òiaTp(a(pn). 
Zu deutsch: „Ammonios, Sohn des Ammonios, an Tryphon, 
Sohn des Dionysios, Gruß zuvor. Ich bekenne hiermit, daß ich dir 
den mir gehörigen Webstuhl, drei Weberellen weniger zwei Hand 
breiten ^ groß, samt den zugehörigen zwei Zylindern und zwei Webe 
bäumen verkauft habe. Zugleich bestätige ich, daß ich durch Ver 
mittelung der von Sarapion, Sohne des Lochos, geleiteten Serapeum- 
Bank zu Oxyrhynchos den beiderseitig dafür vereinbarten Kaufpreis 
von zwanzig Silberdrachmen kaiserlicher und ptolemäischer Prägung 
von dir empfangen habe. Ich leiste dir für diesen Kauf Gewähr 
nach jeder Richtung; anderenfalls will ich als Strafe den von dir 
empfangenen Kaufpreis anderthalbfach an dich zahlen und dir 
außerdem allen Schaden vergüten. Dieser Handschein ist vollgültig. 
Im Jahre 14 des Tiberius Claudius Caesar Augustus Germanicus 
Imperator, am 15. des Monats Kaisareios (Mesore). (2. Hand) Ich 
Ammonios, Sohn des Ammonios, habe den Webstuhl verkauft und 
dafür den Kaufpreis in Höhe von zwanzig Silberdrachmen erhalten. 
‘ Es sind 5 Handbreiten (uaXaicTTaí) gleich einer Weberelle, 6 Hand 
breiten gleich einer gewöhnlichen Elle. P. Oxy. IV 669, 32 f.
        <pb n="254" />
        232 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Ich werde die Gewähr leisten, wie oben geschrieben steht. Ich 
Herakleides, Sohn des Dionysios, unterschreibe für ihn, da er 
schreibunkundig ist. Im Jahre 14 des Tiberius Claudius Caesar 
Augustus Gerraanicus imperator, am 15. des Monats Kaisareios, 
am Augustustage. (3. Hand) Im Jahre vierzehn des Tiberius Clau 
dius Caesar Augustus Germanicus imperator, am 15. des Monats 
Kaisareios, am Augustustage. Die Girozahlung hat durch Ver 
mittelung der Bank des Sarapion stattgefunden“. 
Das ist ein Vertrag in Form eines Handscheines, wie wir 
deren so viele besitzen. Die Bank hat mit diesem Handscheine 
keine Befassung. Wenn im Körper des Handscheines davon die 
Rede ist, daß die Bezahlung des Webstuliles im Girowege durch 
die Serapeum-Bank geschehen sei, so sehen wir daraus nur, daß 
diesem Handscheine, wie im vorher behandelten Beispiele, eine 
selbständige Girobankbescheinigung voraufgegangen war. 
Merkwürdig ist jedoch der von dritter Hand herrührende Zusatz 
am Schlüsse. Dieser Zusatz rührt von der Bank her; die 
Bank bescheinigt hier, daß die Girozahlung, von der im Körper 
des Handscheines die Rede ist, durch Vermittelung der Serapeum- 
Bank am Tage des Handscheines erfolgt sei: òi(à) Tn(ç) Iap(a- 
iTÎujvoç) Tp(aTTéZ;riç) YéTo(vev) f| òiaYp(aq)n)- 
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Wort òiaYpaqpií sich 
lediglich auf die Zahlung des Kaufpreises im Girowege und auf 
die mit dieser Girozahlung zusammenhängende selbständige Giro 
bankbescheinigung bezieht, nicht etwa auf den vorliegenden 
Handschein. Den Handschein haben Käufer und Verkäufer auf 
eigene Faust und Verantwortlichkeit aufgesetzt; aber der Käufer 
Tryphon, in dessen Hand die uns vorliegende Ausfertigung des 
Handscheines (mit der Quittung des Verkäufers) überging, muß 
aus irgend einem Grunde die Serapeum-Bank, deren Girokunde 
er war, und die für ihn diese Girozahlung leistete, darum ge 
beten haben, am Fuße des Handscheines noch besonders zu be 
scheinigen, daß ebendiese Bank es sei, die die Girozahlung be 
wirkt hat. 
Derselbe Tryphon scheint es zu sein, der 18 Jahre früher, 
als er sich mit Saraeus verheiratete, die Mitgift von 40 Drachmen 
im Girowege bei derselben Serapeum-Bank in Empfang nimmt und 
sodann einen Ehevertrag in Form eines Handscheines aufsetzt, 
der in P. Oxy. II 267 (36 n. G hr.) uns vorliegt. Auch hier be 
scheinigt ein Bankbeamter am Schlüsse des Handscheines : òià ifiç
        <pb n="255" />
        i] 
Abschn. 48. Giroquittung. 23.3 
ZapaTTÍiuvoç t[o]û KXeávòpou TpairéCriç Y^TOvev f| biaTpa(pni. In 
diesem Beispiele kann sich der Ausdruck òiaypacpn ebenfalls nicht 
auf den vorliegenden Handschein beziehen. Mit der biaTpaqpfi ist 
eine Girozahlung gemeint; das beweist auch der Umstand, daß 
die Bank die Tatsache eines giromäßigen Zählens am Fuße des 
Handscheines ausdrücklich bescheinigt. Ich vermute demnach, daß 
hier keine Scheinmitgift\ sondern eine wirkliche Zahlung der 
Mitgift von 40 Drachmen vorliegt. 
Zwar hat die Bank als solche, wie ich betonte, mit Handscheinen 
keine Befassung, doch ist es naheliegend, daß in dieser frührömischen 
Zeit die Bank allgemein aus Gefälligkeit gegen ihre Girokunden 
Handscheine aufsetzte. In solchem Falle wirkt die Bank aber 
nicht als Bank, sondern als Winkelschreiber. Wie jeder Winkel 
schreiber das Recht hatte, für seine Kunden Handscheine auf 
zusetzen, so muß auch der Bank ein solches Recht unbenommen 
gewesen sein. Und selbst wenn die Bank für die Anfertigung von 
Handscheinen Gebühren erhob, so hat doch dieser geschäftliche 
Vorgang mit dem Bankwesen gar nichts zu tun. Die Bankhalter 
und ihre Beamten sind Privatleute, die Handscheine andererseits 
sind keine öffentlichen Urkunden, mithin hatten die Notare von 
Beruf keinen Anlaß, über diese Tätigkeit der Banken sich zu be 
klagen. Die Bescheinigung der Bank unter jenen beiden Hand 
scheinen lautet ja auch nur dahin, daß die Girozahlung durch 
die Bank erfolgt sei, nicht etwa, daß der Handschein als Urkunde 
durch die Bank aufgesetzt worden sei. 
Als die Banken nach der römischen Besetzung anfingen, ihre 
rege Tätigkeit zu entfalten (siehe oben S. 31) und in beständigen per 
sönlichen Verkehr mit ihren Girokunden zu tieten, mögen die Giro 
kunden, wenn sie einmal auf der Bank anwesend waren, um Giro 
anweisungen zu schreiben (siehe oben S. 209) oder Girozahlungen 
in Empfang zu nehmen, ganz von selber oft den Wunsch geäußert 
haben, zumal wenn sie schlecht oder gar nicht mit der Feder um 
zugehen verstanden, daß die federgeübten Bankbeamten ihnen be- 
hülflich sein möchten, einen Handschein im Anschlüsse an die 
soeben stattgefundene Girozahlung aufzusetzen. Die Bank kam 
dem Wunsche nach, und aus der gelegentlichen Gefälligkeit ent 
stand allmählich eine gewohnheitsmäßige Tätigkeit, die von der 
Bank nebenher ausgeübt wurde. Diese Nebenbeschäftigung 
‘ Über die Scheinmitgift vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 239 ff. ; 
Mittels, Archiv I S. 347 ff.
        <pb n="256" />
        234 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
in frührömischer Zeit bildet den Keim, der in Verbindung mit der 
mehr und mehr sich erweiternden Form der selbständigen Gliro- 
bankbescheinigungen (siehe oben S. 2211) die regelrechte und 
öffentlich anerkannte notarielle Tätigkeit der Banken zur 
Entwickelung brachte. 
Abschnitt 49. 
Die öieTßoXn. 
Wenn eine Girozahlung nicht durch Gutschrift, sondern bar 
erfolgt, scheint man für diese Auszahlung den Ausdruck öieyßckii 
angewendet zu haben. Im Gegensätze zur Barzahlung wird die 
Gutschrift als ¡aeTaßoXn bezeichnet (Abschn. 50). Eine Barzahlung 
liegt fast immer vor, wenn ein Darlehen gezahlt wird, weil der 
Darlehensuchende Bargeld benötigt. Der Ausdruck bieyßckii er 
scheint in den Urkunden nicht oft; wahrscheinlich wählte man 
meistenteils den Ausdruck òi arpa cp li, der sowohl die bierßoXn 
als auch die pexaßoXii in sich schließt. 
Die bislang bekannten Belegstellen für die öieTßoXn sind 
folgende : 
P. Hawara S. 31 Kr. 303 (um 110 n. Ohr.) : Avriypacpov öieTßoXfi? 
òià tfiç ZapaTTÍiuvoç Tp[a7TÉZr|ç] TTXaxeíaç. * Exouç kxX. Der Text 
ist mehrfach unrichtig gelesen worden \ daher läßt sich die 
Art der Zahlung nicht sicher erkennen ; doch scheint es sich um 
Rückgabe eines Darlehens mit hypothekarischer Verpfändung 
von Ackerland zu handeln. 
P. Teb. II 389, 3 (141 n. Chr.), eine unselbständige Girobank 
bescheinigung (siehe den Text im Abschn. 66). Hier empfängt 
jemand ein Darlehen von 3500 Drachmen auf ein Jahr; daß 
der Empfänger das Darlehen bar aus den Häuden der Bank 
empfing, ist anzunehmen. 
BGU. 445, 8 (um 149 n. Chr.), ein Staatsnotariatsvertrag über die 
Teilrückzahlung eines Darlehens (siehe den Text im Abschn. 66). 
Die Hergabe des Darlehens war seiner Zeit [koxú auvTpaqpfiv] 
òaveí[o]u Kal bicTßoXfiv xfjç ‘HpaKXeíòou xpanéZriç (Z. 8) ge 
schehen, mithin auf Grund eines Schuldvertrages — wahr 
scheinlich ebenfalls, wie jetzt bei der Teilrückzahlung, auf 
Grund eines Staatsnotariatsvertrages — mit nachfolgender 
^ Eine Neuausgabe von J. G. Milne steht zu erwarten (vgl. Grenfell 
und Hunt, P. Teb. II S. 245).
        <pb n="257" />
        Abschn. 49. Die bietßoXri. 
235 
unselbständiger Girobankbescheinigung. Die im Zusammen 
hänge mit dieser unselbständigen Girobankbescheinigung ge 
schehene Barzahlung ist mit bieTßoXn gemeint. 
P. Giss. Inv. Nr. 123 im Archiv Y S. 133 ff. (188 n. Ohr.), Z. 2; 
0ieTßoX(f|) öid T(nç) ‘Epiaaiou Kai |LieTÓx(uJv) Tpa7T(áZnç), ferner 
Z. 10: [èTtriKoXouOiÍKaiLijev jObe tO bieTßoXf) Kai àîTeaxnKapev ktX. 
Hier betrifft die biexßoXn Rückgabe eines Darlehens. Die 
Hergabe geschah im Jahre 182 auf Grund einer biaTpotqpn 
TpauéCns (Z. 13 u. 18). Ob diese Hergabe durch Girogutschrift 
auf das Konto des Schuldners oder durch Barzahlung an den 
Schuldner geschah, läßt sich aus dem Begriffe 'btaypacpn' nicht 
entnehmen, doch möchte Barzahlung eher als Gutschrift zu 
vermuten sein. Die Rückzahlung aber geschieht jetzt durch 
die vorliegende biETßoXf) TpauéÍTiç, mithin durch eine Bank 
urkunde mit Barzahlung. Wenn nun der Schuldner das 
Darlehen im Jahre 182 bar empfing, so muß der Gläubiger 
damals ein Girokunde der Bank gewesen sein, denn anderen 
falls hätte die Bank mit der Darlehenszahlung keine Befassung 
haben können; wenn aber jetzt, im Jahre 188, die Rück 
zahlung an den Gläubiger ebenfalls bar geschieht, so folgt 
daraus, daß der Gläubiger jetzt kein Girokunde mehr ist, 
denn sonst hätte ihm der Betrag durch Gutschrift auf sein 
Konto zugeführt werden können. Tatsächlich sehen wir, daß 
der Gläubiger, der im Jahre 182 das Darlehen gegeben hatte, 
inzwischen verstorben war (Z. 12), und daß die Rückzahlung 
jetzt (im Jahre 188) an dessen Erben erfolgt. Die Erben 
mögen jeder für sich auf die Unterhaltung eines Girokontos 
keinen Wert gelegt haben; jedenfalls war das Girokonto des 
verstorbenen Gläubigers nach seinem Tode gelöscht worden. 
Egeri bemerkt, daß die bieTßoXp bis jetzt immer in Fällen 
vorkomme, wo es sich um Verpfändung handelt. Das ist richtig, 
doch bezieht sich der Begriff ‘bieTßoXp’ in P. Teb. II 389 nicht 
auf den Staatsnotariatsvertrag, durch den die Verpfändung aus 
gesprochen wird, sondern auf die in P. Teb. II 389 uns vorliegende 
Bankurkunde. Diese Bankurkunde aber hat mit der Verpfändung 
nichts zu tun, sie ist lediglich eine unselbständige Girobank 
bescheinigung, die da besagt, daß die Bank eine Girozahlung in 
* Archiv V S. 136 Anm. 1. In demselben Sinne schon Grenfell und 
Hunt, P. Teb. II S. 245.
        <pb n="258" />
        236 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Höhe von 3500 Drachmen von Frau Isidora an Frau Tamystha 
vermittelt habe (siehe den Text im Abschn. 66). Folglich bezieht 
sich der Begriff ‘öieYßoXn’ auf diese Girozahlung, und da eben 
diese Zahlung offenbar eine Barzahlung ist, so muß die öieTßoXfj 
mit der Barzahlung in Verbindung gebracht werden. Der Sinn des 
„Barzahlens“ liegt auch, wie mir scheint, in dem Stammworte 
äKßdXXeiv. Unter öieYßoXii ist, gleichwie bei òiuYpacpií und geta- 
ßoXii, nicht bloß die Zahlung, sondern auch die darüber aufgesetzte 
Bankurkunde zu verstehen. 
Abschnitt 50. 
Die ¡uETaßoXii. 
Wenn nicht nur der Zahler A sondern auch der Empfänger 
B Girokunde ist, bleibt Bargeld unberührt. Diese Zahlungsweise, 
die von Anfang bis zu Ende nur in einer Umbuchung besteht, 
heißt pexaßoXn, im Gegensätze zur öieYßoXn (Abschn. 49). 
P. Lond. III 8.190 Nr. 1121 b (2. Jahrh. n. Chr.) ist das Bruch 
stück einer vom Inhaber einer Badeanstalt aufgestellten Haushalts 
rechnung. Der Text lautet (der Anfang ist abgebrochen): 
(yívovtui) XriM(páTmv) (òpaxpai) x^a öß(oXoi) C, äE iLv dvri- 
X(0)eTicrav)‘ 
TTXoútlu ATroX(Xijuviou ?) Kai |LieTÓx(oiç) ßaXave(iou) 
eiç Xóy(ov) |Lua0(újaeiJuç) kui Tip(fiç) àxú(pou) Kaú(7(eijuç) 
íòíou ßaX(aveiou) toö k (erouç), KaTa)Li(evóvTUJv) ^ eiç 
7rXnpuu((yiv) (òpaxpújv) dou, (òpaxpai) ffE. 
TTaOvi T. MeTaßoX(fiç) ’Ajupouvíuj 
oÍKOvóp(uj) ò[ ]pÊ (òpaxpa;) t, 
(YÍvovtui) dvTiX(ou)LiáTouv) Ktti |LieTaßoX(nç) (òpaxpai) cpE. 
Die Einnahmen betragen 621 Dr. 6 Ob. Hiervon gehen die 
Ausgaben ab, und zwar eine (nicht giromäßige) Barzahlung 
von 260 Dr. an Pachtzinsen und anderen Unkosten sowie eine Giro 
zahlung (peraßoXii) an den Ökonomen ^ Ammonios von 300 Dr., 
zusammen 560 Dr. Im Texte ist vielleicht hinter oÍKOvó|a(iu) zu 
ergänzen: ò[ià Tpa(7TéZ:Tiç)] od. dgl. Die Zahlung an Plutos und 
^ Von dem Jahressatze sind nunmehr noch 1800 Dr. rückständig. 
* Wahrscheinlich ein Beamter. Vgl. BGU. 926 (188 n. Chr.), eine dienst 
liche Verfügung an einen oíkovÓ|lioç, worin es heißt: öaa béerai Y€véo8ai èv 
TU) ÚTTÔ rrjv oÎKOvo¡uíav aou ßa[\]av€iLu, év rcíxei yevéaQuj.
        <pb n="259" />
        Abschn. 50. Die p.eTaßo\^. 
237 
Genossen besteht in der Zahlung ßaXaveiou^ und in den Kosten 
für Heizstoffe. Bezeichnend ist, daß am Schlüsse der Rechnung die 
dvaXinfiata (nichtgiromäßige Barzahlungen) von der iLieraßoXn 
scharf getrennt werden. 
Die Giroanweisung BGU. 1064 (um 278 n. Ohr.), die oben 
(S. 204) näher behandelt worden ist, enthält die Wendung: KaX[û)ç] 
TToiriaeiç |ie[T]aßaXd)v t[û&gt;] òeíva laXáviiuv òéKa. Hier handelt es sich 
um 60000 Drachmen, die offenbar nicht bar ausbezahlt, sondern 
dem Zahlungsempfänger im Girokonto gutgeschrieben werden. 
Es ist freilich nicht unwahrscheinlich, daß die Ausdrücke peia- 
ßoXii und peiaßdXXeiv infolge der im täglichen Leben oft zu beobach 
tenden Ungenauigkeit gelegentlich auch dann angewendet wurden, 
wenn die Girozahlung in bar statt in Gutschrift geschah. Diese Mög 
lichkeit besteht in P. Oxy. IV 728 (142 n. Chr.). Die Urkunde ist ein 
Vertrag über eine Kapumveia, d. i. Verkauf der wachsenden Acker- 
frucht®, A hat Acker des B (namens ’Attíujv) in Pacht, A mag 
besorgt sein, daß ihm das nötige Bargeld zur Zahlung der Pacht 
fehlen oder nicht rechtzeitig zur Stelle sein wird; daher verkauft 
er an C einen Teil der wachsenden Ackerfrucht (Gras) mit der 
Bedingung, daß C den Pachtzins von 276 Drachmen zu einem 
festgesetzten Zeitpunkte an B zahle (Z. 12 f.): Kai xàç toO dpTupiou 
ôpa[xpàç] òiaKoaíaç ¿ßhopiiKovTa ëS peTa[ßaXecr]8ai xip írpoye- 
Tpapiiévuj ’Amuüvi òv[x]i Kupíiu xoû èòáqpouç kxX. Am Schlüsse steht 
die Quittung des Apion über die 276 Drachmen. 
Die Ausdrücke pexaßoXp und pexaßdXXeiv erscheinen in den 
Urkunden noch öfter in Verbindung mit dem Umsätze von Getreide® 
oder anderen Gegenständen^; auch ist auf die Gebühr pexaßoXfjq 
dvuj oiKÍaç eîç xò biîipa zu verweisen (siehe oben S. 116 f.). Der 
^ Das ßaXaveiov ist gewöhnlich die allen Einwohnern auferlegte Steuer 
für Unterhaltung der öffentlichen Bäder (Wilcken, Ostraka I S. 165 ff.); vgl. Otto, 
Priester und Tempel I S. 292 Anm. 4. Grenfell und Hunt bemerken (P. Hib. I 
S. 284), daß das ßaXaveiov auch „impost upon the profits of privately owned 
baths“ sein kann. Im obigen Texte deuten die Worte eiç Xót(ov) |Liia0(ib(T€iuç) 
darauf hin, daß das Bad an denjenigen verpachtet worden ist, der dieses 
Rechnungshuch führt. Der Verpächter scheint der Staat zu sein, da eine 
Steuerhebegenossenschaft den Pachtzins einzieht. 
* vgl. P. Straßb. I 1 Einl. S. 9; Babel, Zschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) 
S. 315 Anm. 1. 
" z. B. P. Teb. I 13 Einl.; 123, 12ff.; P. Hib. I 42; 45; P. Lips. I 97 
Kol. 23,15 (pexaßdXXeiv); I 97 Kol. I, 11 u. ö. (pexaßoXri). 
* P. Teb. II 402, 5 (Ziegelsteine),
        <pb n="260" />
        238 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Grundgedanke ist stets der, daß ein Gegenstand von einem Orte 
weggenommen wird, um ihn an einen anderen Ort zu verbringen. 
Dieser Grundgedanke trifft auf das Geldgirowesen ebenfalls zu, 
indem ein Betrag in dem einen Konto weggeschrieben wird, um 
in dem anderen Konto gutgeschrieben zu werden. 
Abschnitt 51. 
Der Begriff òiaTpaqpií. 
Das Wort òiaTpaqpií bedeutet ,,Verschreibung“ oder „Zu 
weisung“. Man denkt dabei an Besitz Übertragung, indem 
irgend ein Besitz buchmäßig vom bisherigen Besitzer auf den 
neuen Besitzer umgeschrieben wird. Der zugeschriebene Besitz 
kann in Geld oder in irgend einem geldwerten Gegenstände be 
stehen. Im Kanzlei- und Kassendienste versteht man unter der 
biaypacpn sowohl die Zuschreibung selber, als auch die 
darüber aufgesetzte Urkunde. Die verschiedenen Arten 
der òittTpaqpií sind in der nachstehenden Übersicht zusammen 
gestellt : 
1. Die òiaTpaqpií als einfache Girozahlung; sie ist die 
bankseitige Tätigkeit bei Erledigung einer Giroanweisung 
(Abschn. 44). 
2. Die òittYpaqpn als selbständige Girobankbescheini 
gung; sie ist die bankseitige Beurkundung einer vertrags 
losen Girozahlung (Abschn. 46). 
3. Die òittTpacpn als Erbpachtübereignungsurkunde; sie 
dient zugleich als Kassenverfügung zu Händen der Staats 
kasse (Abschn. 52) b 
4. Die òiatpaqpn als Kassenanweisung von Seiten des 
Steuereinnehmers; sie dient als Kassenbeleg für die Staats 
kasse behufs Yereinnahmung von Steuerbeträgen (Abschn. 
54 und 56). 
5. Die òiaTpaqpp als unselbständige Girobankbescheini 
gung; sie ist die bankseitige Beurkundung einer auf 
Grund eines Notariats Vertrages geschehenen Girozahlung 
(Abschn. 66). 
1 Die in P. Lille 26, 4 (3. Jahrh. v. Chr.), einem Privatbriefe, vorkom 
mende &amp;iaTpaq)i’| hält Jouguet zutreffend für eine Liste, die zugleich „un ordre 
de distribution“ darstellt ; es heißt dort : Kaed).ç éoxiv éni xfiç biaYpaqpfjç x[o]0 
[eiç XÒ] i€ (Ixoç) o-irôpou kxX. Also „Anweisung zur Verteilung des Saatkornes“.
        <pb n="261" />
        Abschn. 51. Der Begriff biaypaqpii. 
239 
6. Die òiaTpaqpií als selbständiger Girobank vertrag; sie 
ist ein mit Girozahlnng verbundener, vor der Bank auf 
gesetzter notarieller Vertrag (Abschn. 69 bis 72). 
7. Die òiaTpatpn als unselbständiger Girobank vertrag; 
sie ist ein Vertrag wie unter Punkt 6, doch hat sie einen 
Staatsnotariatsvertrag noch neben sich (Abschn. 67 und 68). 
Abschnitt 52. 
Die btUTpacpn für Vererbpachtung. 
Wenn in ptolemäischer Zeit Staatsgut oder Hausgut ver 
erbpachtet wird, so gründet sich das Zuschlagverfahren auf zwei 
Schriftstücke: auf das Angebot des Erbpachtlustigen, der den 
Zuschlag erhält, und auf die behördliche Kassenverfügung, 
die den Zuschlag und die Erbpachtübereignung in sich schließt. 
Das Angebot heißt óirójLivTiiaa, die Kassen Verfügung biafpaqpn- Das 
Angebot ist an die zuständige Erbpachtbehörde gerichtet, die 
Kassenverfügung geht von ebenderselben Behörde aus und ist an 
die Staatskasse gerichtet. In dem ÜTró¡Livp|aa wird auf die zu er 
wartende biaTpaqpii, in der biatpacpp auf das uTrópvriMa Bezug 
genommen. 
Eine solche an die Adresse der Staatskasse gerichtete Kassen 
verfügung i der Vererbpachtungsbehörde ist z. B. Nr. 1 von Wilckens 
„Aktenstücken aus der kgl. Bank zu Theben“ (um 130 v. Ohr.): 
[Aiovúcxioç 'HpuKXeíbei x^ípeiv. AíXoúpou] toû Adjuinvoç 
TÜÙV ÓTTÒ Alòç TTÓXeUJÇ TTIÇ ¡UETáXpç bÓVTOÇ [flILlÍV TÒ ÍITTO- 
TETaTpevov (jTTÓiivtiiLia, bi’] ou uq)íô’Ta«v»TO —, [èYbo0EÍcrriç 
aÚTÚJi xfiÇ è]T ßacTiXiKoO biaTpa[qpfiç, TáHE(T0ai ktX. 
Der Pachtlustige namens Ailuros hat darnach ein Angebot 
eingereicht, worin er sich verpflichtet, als Erbpachtkaufgeld die 
und die Summe zu zahlen, „sofern ihm die aus dem ßaaiXiKov 
herauskommende biaTpatpn ausgehändigt (zuteil) wird“. Das ßacri- 
kiKóv ist hier der Inbegriff alles dessen, was mit dem königlichen 
Hausgute zusammenhängt (siehe oben S. 190), insbesondere die Ver- 
waltungsbehörde des HausgutesAiluros erwartet also, daß die 
Hausgutbehörde auf sein Angebot ihm den Zuschlag erteilen und 
‘ vgl. Wilcken, Aktenstücke S. 22. 
* vgl. Kol. I Z. 21 der oben genannten Urkunde: [tuiiJ ibiuui X[ótuj]i 
[t]oö ßaöiX4uj(;.
        <pb n="262" />
        240 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
demzufolge ihm die über den Zuschlag handelnde amtliche Über 
eignungsurkunde {òiaTpaqpií) behändigen werde. 
In Nr. 2 der Thebanischen Aktenstücke heißt es an derselben 
Stelle: è^boGeíuriç aùxaîç (den beiden Bieterinnen) [tîiç áy ßa- 
mXiKoO òiaTpa]&lt;pnç toö xe xónou xm xf^ç XeixoupTÍaç xai npoaxa- 
(Tíaç KxX. Wiederum hofft hier der Bieter, daß ihm die òiaYpaqpó 
„ausgehändigt“ werde. Die òiaTpacpn ist also eine amtliche 
Urkunde, und die Wendung òiaTpaqpn xónou xa'i XeixoupTÍaç xai 
TTpocrxaffíaç kann nur besagen, daß diese Urkunde die Zuschrei 
bung des Landstückes, der Liturgie ^ und der priesterlichen Auf 
sichtsstelle auf den Namen des neuen Erbpächters zum Gegen 
stände hat. 
Ebendiese biarpacpn liegt uns nun in Nr. 2 gleichwie in Nr. 1" 
der Thebanischen Aktenstücke vor Augen. Sie ist an die Adresse 
des Direktors der Staatskasse gerichtet, wird aber an den neuen 
Erbpächter ausgehändigt (daher èTboeeíunç)- Nach der Ge 
pflogenheit des heutigen Kanzleidienstes müßte man erwarten, daß 
die Behörde, welche die Vererbpachtung vornimmt, die von ihr 
ausgefertigte, als Kassenverfügung dienende òiaTpacpp unmittelbar 
an die Staatskasse sendet, statt sie dem neuen Erbpächter auszu 
händigen. Es ist aber eine Eigenheit des damaligen Kanzlei 
dienstes, Entscheidungen und Verfügungen aller Art, die einen 
Privatmann betreffen, diesem Privatmanne in die Hand zu geben 
und es diesem zu überlassen, bei der zuständigen zweiten Behörde 
unter Vorweisung des dienstlichen Schriftstückes seine Sache weiter 
zu betreiben 2, 
Das Ergebnis der bisherigen Betrachtung ist also folgendes: 
Die òiaTpa(pó ist eine von der Erbpachtbehörde ausgefertigte, an 
die Adresse der Staatskasse gerichtete, dem neuen Erbpächter zur 
weiteren Veranlassung ausgehändigte Kassen Verfügung, welche die 
Verbuchung des Besitzes auf den Namen des neuen Erb 
pächters beurkundet und die Staatskasse zur Empfangnahme des 
Erbpachtkaufgeldes anweist. 
‘ Wenn hier die Liturgie in Erbpacht verkauft wird, so dreht es sich 
um die Einkünfte, die aus der Wahrnehmung gewisser Tempelliturgien dem 
Inhaber dieses liturgischen Rechtes zuflossen (siehe Otto, Priester und Tempel 
II S. 33 Anm. 2, über die fmépai XiToupxucai). Ebenso verhält es sich mit der 
irpoOTaoia. Es ist lehrreich, daß das Hausgut diese Einkünfte vererbpachtet. 
Vgl. Wilcken, Archiv II S. 139, und Otto, Priester und Tempel I S. 235. 
* vgl. P. Straßb. I S. 23.
        <pb n="263" />
        Abschn. 52. Die biaypacpn für Vererbpachtung. 
241 
Bei jeder Vererbpachtung wirken zwei getrennte Behörden 
mit: eine untere und eine höhere Behördeh Die untere fertigt 
die òiaTpacpn aus, die höhere gibt durch die uTroTpacpn ihre Ge 
nehmigung. Das Schlagwort der ÖTroTpaqpfi ist òéSai (Theb. 
Aktenst. Nr. 3 Kol. 2, 20 und Nr. 4 Kol. 2, 17), gerichtet an die 
Adresse der Staatskasse. Es kommt hier derselbe Grundsatz zur 
Geltung, der oben (Abschn. 29) für die römische Zeit in der 
„Gegenzeichnung der Behörde“ hervortrat ; zur Sicherung des 
Kassendienstes muß jede Kassenverfügung (Einnahme- oder Aus 
gabeanweisung) durch den zuständigen Beamten gegengezeichnet 
werden. Durch das *òéHai’ übernimmt der gegenzeichnende Beamte 
die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der öiaTpacpp. 
Eine solche an die Adresse der Staatskasse gerichtete òia- 
Tpacpn enthält eine genaue Darstellung des Sachverhaltes: Bezeich 
nung des vererbpachteten Gegenstandes, Wert des Gegenstandes, 
Gebot des Erbpachtlustigen, Zuschlagserteilung usw., dazu die Ein 
nahme-Anweisung an die Staatskasse. Aus diesem Grunde ist eine 
solche Urkunde zwiefach aufzufassen: zunächst als Erbpacht 
übereignungsurkunde, sodann als Kassen Verfügung. Ich 
glaube, daß ebendiese òiaTpacpp in zwei Ausfertigungen abgefaßt 
Avurde : eine Ausfertigung für die Verwaltungsbehörde des Haus 
gutes (bzw. Staatsgutes), damit diese Behörde daraufhin ihre Listen 
richtig stellen kann, eine zweite Ausfertigung an die Staatskasse 
zu Händen des neuen Erbpächters, damit die Staatskasse das Erb 
pachtkaufgeld entgegennehmen und kassenmäßig belegen kann. 
Nachdem der neue Erbpächter die òiaTpacpn empfangen hat, 
begibt er sich mit der biuTpacpn zum Büro der Staatskasse, legt dort 
die òittTpacpp vor und zahlt das Erbpachtkaufgeld. Die Staatskasse 
gibt die òittTpaqpn nicht wieder an den Erbpächter zurück, sondern 
behält sie dauernd bei sich als Einnahmebeleg. Die Staatskasse 
darf keinen Betrag vereinnahmen, ohne daß sie Einnahmeverfügung 
besitzt, und keinen Betrag verausgaben, ohne daß sie Ausgabe 
verfügung besitzt (vgl. oben S. 132). Darum dient die biufpacpn 
^ Die untere und die höhere Behörde sind je nach Umständen ver 
schieden. In P. Lond. III S. 2 Nr. 1200 (192 oder 168 v. Chr.) sind es der 
ópxapuXaKÍTTiç und der TOTroTpappaxeúç. In BGU. 993 Kol. IV (127 v. Chr.) 
sind es der oÍKovópoç und der TOTTOTpapinaTeúç. In P. Amh. II 31 (112 v. Chr.) 
sind es ó éui tOùv -irponóbiuv und der ßamXiKoi; fpamuaTeúç usw. Die Zuge 
hörigkeit des vererbpachteten Besitzes zu gewissen Verwaltungsbezirken und 
gelegentliche Umstände anderer Art mögen dabei ausschlaggebend sein. 
Preisigke, Giroweeen im griech. Ägypten. 16
        <pb n="264" />
        242 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
dazu, nachzuweisen, daß das Erbpachtkaufgeld nebst Gebühren 
in richtiger Höhe, vom richtigen Erbpächter und für richtigen 
Erbpachtbesitz ordnungsmäßig bei der Staatskasse vereinnahmt, 
verbucht und verrechnet worden ist. 
Sobald die Staatskasse das Erbpachtkaufgeld im Sonderkonto 
des kgl. Hausgutes — sofern es sich, wie in obigen Beispielen, 
um das kgl. Hausgut handelt — in Einnahme gestellt hat, bringt 
sie die Kassen Verfügung (òiafpaqpn) in diejenige Aktenrolle hinein, 
die dazu dient, alle Einnahmen für das kgl. Hausgut in Sachen 
der Vererbpachtung nachzuweisen. Wird die Abrechnung an die 
Landes-Rechenkammer eingesandt (siehe oben S. 61), so wird das 
Konto von jener Aktenrolle begleitet, und der nachprüfende Be 
amte in Alexandreia kann durch Einsichtnahme in die biaypacpn 
alle Begleitumstände genau erkennen, die nötig sind, um zu prüfen, 
ob alles seine Richtigkeit hat. 
Nach Ablieferung der òiuTpaqpn an die Staatskasse würde 
der Erbpächter keine Urkunde, die seinen Besitz nachweist, mehr 
in Händen haben, wenn nicht die von der Staatskasse ihm 
erteilte Quittung diese Lücke ausfüllen würde. Die Quittung 
ist ebenso ausführlich, wie die òiaxpaqpií, sie erzählt, wie 
die 0iaTpa(pn, den Hergang der Vererbpachtung ausführlich und 
benennt alle Nebenumstände genau. Wie sich die òiaTpaqpií auf 
das uTrópvniLia stützt, so stützt sich die Quittung auf die òiaTpaqpií ; 
sie benennt nicht nur die òiaTpaqpn, sondern auch die ünoTpacpn 
zur òittTpaqpn als die unerläßliche Bestätigung. Eine solche Quittung 
ist z. B. BGÜ. 992 (162 v. Ohr.): 
"Eroug i0 Xoiàx €. TéraKTai èni ipv èv 'EppibvOei 
TpàireÇav, ècp’ fj? Tethç, ßaUiXei eiç tov ïôiov Xôtov 
KttTà Tpv irapà TTpuJTàpxou toô èm tiûv kutú xfiv Gpßaiba 
&lt;Trpo(yóòuiV&gt; òiaTpacpfiv rpv Tpacpeîcrav ëxouç îë Oaijùqpi 
K0, vjcp’ijv uTTOTpâqpei ApevòúJXTiç ó ßamXiKog Tpappa- 
xeùç xfjç Gpßmbog, TTpoîxoç luuUiKpàxouç xifihv ïnç pTrei- 
pou, pç ôiacracpeî 'Apevôibxnç à ßamXiKoq Tpappctxeùç àvei- 
Xrj(p0ai ejç xo ßaaiXiKOv, oucrav ôè irpôxepov Mùpœvoç 
xoO Môaxou, èv TTa0ùpei (àpoupOùv) Xe (irrixeiwv) Ò ß’ xüùv 
Trpoxe0évxujv eiç npaciv Kai TrpoKi3pux0évxujv èv Aiôç rroXei 
xfji peTÙXni ëxouç iê Oaihcpi àno ã ëuuç C, Kupuj0évxujv ôè 
xfji Z, ffupTrapóvxouv èm xe xfjç TrpoKripùSeujç kui Kupiùcreujç 
TTxoXepaiou òiaòóxou xoû rrpôç xíji crxpaxriTÍcti, MeTicr0évouç 
(ppoupápxou, 'Apevò[iú]xou ßamXiKOÖ Tpappaxéuuç [x]fjç ©n-
        <pb n="265" />
        16* 
Abschn. 52. Die bvaYpaqpn für Vererbpachtung. 
243 
Au(Ti|aáx[ou (Ti]toXótou Kai TpaTreZ:[ÍTOu ...], TTioXe- 
paiou oiKovopou, "Qpou Vevapouviog ’I)uoú0ou 
KUj|LioTpajU|aaTéai[ç A]iòç ttóXcujç Kai ãXXuuv [ttXcióvujv] òià 
KiípuKoç ’ApxeXáou tijú[v ajTpaxoKripÚKUuv ràç á^ x«^- 
KOÛ Trpòç ãpfupov (òpax^àç) ß, [èqp’] líii^ Kupieúcrei Tf|ç 
òiacrT[aX(eí(Triç) Ka0’ â Kai oi àpxaíoi KÚpioi èK[éK]TrivTo, 
euxaKTÚJV [Kax’ Ixoç]^ xà èniTexpaiaiiiéva èKq)ópi[a] Kai eiç xà 
íepà xeXújv x[à òiòójLieva péxpi xoO iC (êxouç), xfiç òè 
xijLiñg xáE[exai xwi k (êxei)] Kai ..]] Ka (exei) [[...]] (òpax|iiàç) 
òxXt [t', T]àç Xoirràç ò[è]* Kai xéxai&lt;[xai vuvi^] x^^KoO Trpòç 
apTupov ôpaxpàç [éjHaKOcríaç éEiÍKOvxa ‘èH [ß’], Kai xf|V €Íko- 
(Txnv XOÛ èvKUKXíou Kai xdXXa xà Ka0iÍKOVxa [...]. 
Zu deutsch^: „Jahr 19, 5. Choiach. Zahlung an die unter 
Leitung des Teos stehende Staatskasse in Herrnonthis für den 
König, und zwar für Rechnung seiner HausguLerwaltung, auf 
Grund der Einnahme-Kassenverfügung vom 29. Phaophi des 
Jahres 15, welche von Protarchos, dem Finanzinspektor der Thebais, 
ausgefertigt und von Harendotes, dem königlichen Schreiber der 
Thebais, durch Gegenzeichnung bestätigt worden ist. Zahler ist Proitos, 
Sohn des Sosikrates. Er hat bezahlt den Kaufpreis für ein Acker 
stück in fester Bodenlage, das gemäß dienstmäßiger Angabe des 
königlichen Schreibers Harendotes durch Heimfall dem königlichen 
Hausgute zugeführt worden ist, früher im Besitze des Myron, Sohnes 
des Moschos, belegen in Pathyris, 35 Aruren und 42/3 FlächeneUen 
groß. Diese Aruren sind durch öffentlichen Aushang und durch 
öffentlichen Ausrufer zum Verkaufe (als Erbpachtland) ausgeboten 
worden in Diospolis magna im 15. Jahre vom 1. bis 6. Phaophi. 
Am 7. wurde der Zuschlag (dem Meistbietenden) erteilt. Die Aus 
bietung und Zuschlagerteilung geschah vor einem aus folgenden 
Beamten bestehenden Ausschüsse: (folgen die Kamen). Der ge 
zahlte Kaufpreis® beträgt 2000 Drachmen in Silberwährung. Er 
* éTr[iaTaX(€Íaaç)] ? 
* Berichtigung von Wilcken, Archiv Y S. 214. 
® Diese Ergänzung setze ich nur vermutungsweise. 
* Vgl. die Bemerkungen von Paul M. Meyer, Festschr. f. Hirschfeld 
S. 133 f.; Archiv III S. 86 f. ; Berl. phil. Wochenschr. 1903 Sp. 719 f. ; Graden- 
witz, Berl. phil. Wochenschr. 1906 Sp. 1347 ; Wilcken, Archiv V S. 214 
* Tùç — òpaxpdç nimmt das Objekt xipriv wieder auf. Zu x^XkoO irpòç 
äpYupov vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II 280, 15 Anm.
        <pb n="266" />
        244 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
(Proitos) soll nunmehr Besitzer ^ des zugewiesenen Landstückes 
sein in demselben Umfange, wie auch die Vorbesitzer es früher 
erworben hatten, indem er den darauf ruhenden Erbpachtzins jähr 
lich voll entrichtet und an die Tempel die rückständigen Gefälle 
bezahlt bis zum Jahre 16 2, Von dem Kaufpreise wird er im Jahre 20 
und 21 1333^/3 Drachmen entrichten, den Restbetrag von 6662/3 
Drachmen in Silberwährung hat er jetzt bezahlt, sowie die Umsatz 
steuer von 5 vom Hundert und die zugehörigen Kebengebühren^.“ 
Eine òittTpacpn als Übereignungs- und Kassen Verfügung zur 
Vereinnahmung von Erbpachtkaufgeld für das kgl. Hausgut ist auch 
P, Amh. H 31 (112 v. Chr.)^. Diese òiaTpatpn trägt am Puße die 
Unterschriften von drei bei der Erbpachtsache beteiligten Beamten : 
des èm toiv Trpouóòuuv, des ßauiXiKog TpuppaTeúç und des totto- 
TpappaTeúç. Jeder dieser drei Beamten wendet das Schlagwort 
òéHai an, z. B. (Z. 20): òéHai tùç toû xa(XKoû) Ttpòç dpTÚ(piov) xiXíaç 
òittKOUíaç, T(ívovTai) der, xod ei xi dWo KaOpKei. 
Die Worte xai ei xi dXXo xaOiíxei beziehen sich auf die Ver 
einnahmung der Beikosten, insbesondere auch auf die Vereinnah 
mung der fälligen Wertumsatzsteuer ^ Wir besitzen Quittungen 
der Staatskasse über bezahlte Umsatzsteuer, die zum Ausdruck 
bringen, daß die Vereinnahmung auf Grund der òiaxpacpfi erfolgt. 
Es ist anzunehmen, daß zur Belegung der Einnahme an Umsatz 
steuer jedesmal noch ein gleichlautendes Doppel der òiaTpaqpp seitens 
der Erbpachtbehörde ausgefertigt wurde (vgl. S. 248). 
Eine solche Quittung über die Umsatzsteuer ist z. B. 
P. Lond. HI S. 2 Kr. 1200 (192 od. 168 v. Ohr.) : 
(’'Exouç) lò 00)00 Z. néTTXUJKev èm xpv èv Aiòç TTÓXei 
xfji peyaXpi xpáiteCav, èqp’ fjç YevxOuvmç, ßcfuiXei xaxà xf|V 
Trap d TTpo)xápxou xoO dpxiqpuXaxíxou òiaTpaqptív, 
09’ pv OTTOYpdcpei 'ApvoOqpiç ó xoTroTpapiLiaxeúç, irapà Tcrevú- 
* Nicht Volleigentümer. Das ßaoiXiKÖv bleibt Obereigentümer. 
“ Vom Jahre 16 bis zum Jahre 19 scheint das Grundstück keinen Erb 
pächter besessen zu haben. Die Stelle ist lückenhaft und dunkel, doch scheint 
es, daß der neue Erbpächter irgendwelche auf dem Grundstücke lastenden rück 
ständigen Gefälle nachzuzahlen hat. Zur Zahlung der laufenden Steuern waren 
die Erbpächter in demselben Umfange verpflichtet, wie die Volleigentümer. 
* z. B. die Trpoabiaxpaqpöiueva. 
* vgl. über die Einzelheiten Paul M. Meyer, Festschrift für Hirschfeld 
S. 133 und 151; Wileken, Archiv II S. 119 ff. 
® Über die Wertumsatzsteuer (xéXoç éxKUKXíou) vgl. die Bemerkungen 
mit Literaturangabe von Grenfell und Hunt, P. Teb. II 350 Einl.
        <pb n="267" />
        Abschn. 52. Die biaTpaq)ii für Vererbpachtung. 
245 
pioç Trig ©OTCTÚTou^ oÍKÍaç èv Aiòç rroXei irji peYáXni 
XpucroTTÓXei èv túji oltto Xißog |uépei toO tcíxouç toO ’AttoX- 
Xujvieíou Trig cruvTipncreujg oucrrig (òpaxpâiv) a t[ò] Ka0fÍKov 
eig^ TÒ èfKÚKXiov ktX. 
Hier fehlen zwar hinter ßacnXei die Worte eig tòv lòiov Xóyov, 
die wir oben (S. 242) fanden; es ist aber gleichwohl nicht zweifel 
haft, daß die Vererbpachtung hier ebenfalls das kgl. Hausgnt be 
trifft. Yererbpachtung liegt sicher vor, da der Schätzungsaus 
schuß® in Tätigkeit getreten ist (rriç cruvTipnUELug ouurig ktX.). 
Eine Erbpachtkassenverfügung (òiaYpacpp) wird auch erlassen, 
wenn Erbpachtland auf Grund einer cruYYPctTn bóaetug, d. i. 
auf Grund einer Schenkung von Todes wegen^ vergeben wird. 
BGH. 993 (127 v. Ohr.) ist eine cruYYpaTH öoffeujg. Nichts deutet 
in der ganzen Urkunde darauf hin, daß das verschenkte Ackerland 
ein Erbpachtland ist. Wir werden darauf nur aufmerksam gemacht 
durch eine Wendung in der am Schlüsse angefügten Quittung der 
Staatskasse über bezahlte Umsatzsteuer, die für solche Schenkungen, 
gleichwie für Käufe, fällig ist. Diese Quittung (BGU. 993 Kol. IV) 
lautet : 
' Eroug pY Mecropf) xß. Té(TaKTai) èm Tf|v èv 'Epp{iOv0ei) 
Tpá(TTeZ:av), ècp’ fjg 'Hpa(KXeíònç), % èvKu(KXíou) xarà Tng 
Trapà Aucnpáxoo oÍKo(vópou) xai ’A,ueviJÚ0rig ó TOTroYpappa- 
(T€Úg) &lt;òiaYpa(pfiv&gt;^ òócreuug Tacrfipig Yev0ú)Tou xai Tffev- 
vhaig uávTUJV tüùv Yev0ú)TOu ÚTrapxóvTuuv xa0’ pv èTropcraTO 
auTttíg (TuvYpa(cpnv) òóaetng TeTi(pnpévtJuv) xa(Xxoú) (raXáv- 
Tinv) ß Té(Xog) xxKíaç a, Y(ívovTai) (òpaxpal) &lt;à&gt;(T. 
Zu deutsch: „Im Jahre 43, am 22.Mesore. Bezahlt haben» an 
die unter der Leitung des Herakleides stehende Staatskasse in 
Hermonthis den Zehnten der Umsatzsteuer, auf Grund der vom 
Ökonomen Lysimachos und vom Bezirksschreiber Amenothes erlas 
senen Schenkungsverfügung (KassenVerfügung), Tasemis, Tochter 
des Psenthotes, und Tsennesis für sämtliche Habe des Psenthotes 
nach Maßgabe der Schenkungsurkunde, die er ihnen aufgesetzt hat. 
‘ Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 528. 
* Vgl. P. Straßb. I S. 55. 
® Gradenwitz, Berl. phil. Wochenschr. 1906 Sp. 1348. 
* Ergänzt von Wilcken, BGU. III S. 9. 
® Die Zahler sind die beiden Frauen ; daher muß im Texte eigentlich 
Te(TaYpévai eiaiv) aufgelöst werden.
        <pb n="268" />
        246 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
abgeschätzt auf 2 Kupfertalente, eine Steuer von 1200 Drachmen, 
schreibe 1200 Drachmen“. 
Würde es sich um Privatland handeln, so wäre eine Mit 
wirkung des oÍKOvó|Lioç und des TOTTOYpapiuaTeúç nicht nötig. Der 
oÍKOvópoç läßt vermuten, daß das Grundstück zum kgl. Hausgute 
gehört. 
Die òittTpaqpií der Erbpachtbehörden verfolgt also in 
Kassensachen einen doppelten Zweck: die Vereinnahmung 
des Erbpachtkaufgeldes nebst Beikosten (z. B. irpocròiaTpaqpó- 
peva), und die Vereinnahmung der Wertumsatzsteuer. Mit dem 
Giro wesen hat diese öiaYpaqpn insofern Befassung, als die Ver 
buchung der Wertumsatzsteuer, wie im nächsten Abschnitte 
erörtert werden wird, mit dem Girowesen zusammenhängt; 
aus diesem Grunde habe ich ebenjene biaxpacpp hier näher behandelt. 
Die Darstellungen des vorliegenden Abschnittes beziehen sich 
nur auf die ptolemäische Zeit. Ob die biuTpatpn als Übereignungs 
und Kassenverfügung der Erbpachtbehörden auch in römischer Zeit 
noch in derselben Weise fortbestand, ist ungewiß. Die römischen An 
gebote auf Erbpacht sprechen öfter an derjenigen Stelle, wo die ptole- 
mäischen Angebote von derbiaxpaqpn sprachen, nur von der KÚpujcriç^ 
Jedenfalls läßt sich das Wort òiaTpaqpií im Sinne einer Erbpacht- 
Übereignungs- und Kassenverfügung für die römische Zeit bislang 
nicht nachweisen. 
Abschnitt 53. 
Girokonto des ptolemäischen Steuerpächters. 
Wir sahen im vorigen Abschnitte (S. 244f.), daß die Wert 
umsatzsteuer (réXoç èTKUKXíoo) von den Zahlungspflichtigen an die 
Staatskasse gezahlt wird. Nun wissen wir aber, daß diese Steuer 
in ptolemäischer und römischer Zeit an Steuerpächter verpachtet 
wurde; darum ist die Zahlung an die Staatskasse zunächst ein 
KätseD. Daß die rpáueía, an die gezahlt wird, nicht etwa eine 
^ z. B. P. Amh. II 97, 14 (um 190 n. Chr.) ; P. Lond. II S. 116 Nr. 164, 5 
(2. Jahrh. n. Chr.). In etlichen Urkunden, z. B. BGU. 1091 (um 212 n. Chr.), 
fehlt jedweder Hinweis. 
* Wilcken, Ostraka I S. 183 Anm. 3, klärt den Widerspruch in folgender 
Weise auf: „wiewohl in diesen Quittungen dem Wortlaute nach der Kon 
trahent es ist, der die Steuer an die xpctueZa zahlt, tut es in Wirklichkeit 
der Steuerpächter, nachdem er vorher von dem Kontrahenten das Geld in 
seinem reXubviov empfangen hat“.
        <pb n="269" />
        Abschn. 53. Girokonto des ptolemäischen Steuerpächters. 
247 
Bank, sondern tatsächlich die Staatskasse ist, lehrt P. Petr. Ill 57 b, 
13 ff. (um 201 V. Chr.): [ò]iaTéTp(a(pev) èm rnv èv Kp(oKoòíXu)v) 7TÓ(Xei) 
ßa((JiXiKhv) Tp(áTr€Z:av), .ècp’ nç EvpwvaS, — xò Tivópevov túji 
€tku(kXíuji) ktX. Die ßacnXiKf) xpÓTreía ist die Staatskasse. Des 
Rätsels Lösung ist darin zu finden, daß die Staatskasse für jeden 
Pächter ein Dienstkonto unterhielt. Alle Beträge über verpachtete 
Steuern, mochten sie vom Pächter oder vom Steuerpflichtigen bei 
der Staatskasse eingezahlt werden, wurden zunächst in diesem 
Pächterkonto verbucht. Das Pächterkonto ist als ein Girokonto 
anzusehen, weil die ein gezahlten Steuergelder Pachtgelder und 
daher zunächst Privatgelder des Steuerpächters sind. Erst durch 
die Umschreibung der Gelder aus dem Pächterkonto auf das Staats 
konto, die wahrscheinlich monatlich geschah, oder sobald sich 
größere Summen angesammelt hatten, wurden die Privatgelder zu 
Staatsgeldern. Wenn daher ein Zahlungspflichtiger bei der Staats 
kasse statt bei dem Pächter die Wertumsatzsteuer bezahlt, so macht 
er eine Zahlung auf das Konto des Steuerpächters. 
Dieses Dienstkonto des ptolemäischen Geldsteuer 
pächters ist nichts anderes als das Dienstkonto des römischen Ge 
treidesteuererhebers, das wir oben (S. 85 ff.) kennen gelernt haben. 
Daß diese Auffassung richtig ist, ersehen wir aus BGU. 995 
Kol. IV (110 V. Chr.), denn hier erscheint in einer Quittung über 
Wertumsatzsteuer das Wort Oépa: 
’'Etouç n Oaiûqpi icß. Té(TaKTai) èm Tf|V è[v TTa]0vj(pei) 
Tpá(TreZ:av), è(p’ fjç TTaxdeoOç, 6èga Ivku(kX{ou) Naop- 
afjmç iTrejiifiívioç ibvfiç xeiápTriv pepíòa xñ? ktX. 
Zu deutsch : „bezahlt hat Naomsesis an die unter der Leitung 
des Patseus stehende Staatskasse in Pathyris auf das Privatgut 
haben (auf das Girokonto des Pächters) x Drachmen an Wert 
umsatzsteuer in Höhe des Zehnten“ usw. Ebenso lautet die Quittung 
in P. Grenf. I 27 Kol. III, 10ff. (109 v. Chr.)i ; 
[’'Etouç] r) Mexeip i[a. TéraKiai] èm Tf|V èv n[a0ó(pei) 
Tpá(TreZ:av), èqp’ pç TTjaxueoOç, 0é[|ia T èvKu(KXíou) Naop- 
crjpaiç ibvfi[ç ktX. 
Diese Quittungen über gezahlte Wertumsatzsteuer werden 
also nicht vom Pächter ausgestellt und vollzogen, sondern von der 
Staatskasse. 
^ Siehe die Berichtigungen von Wilcken, Archiv II S. 388.
        <pb n="270" />
        248 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Abschnitt 54. 
Die òittYpacpií des ptolemäischen Steuerpächters. 
Wie aus dem oben (S. 242 ff.) behandelten Texte von BGU. 992 
hervorgeht, hat der neue Erbpächter außer dem Erbpachtkaufgelde 
nebst Gebühren noch die Wertumsatzsteuer zu zahlen. Das Erb 
pachtkaufgeld fiel in jenem Beispiele in die Kasse des kgl. Haus 
gutes; die Umsatzsteuer fällt, wenn es sich um Vererbpachtung 
von Hausgut handelt, anscheinend ebenfalls in die Hausgutkasse 
(siehe oben S. 244 das Beispiel R Lond. III Nr. 1200), bei Staats 
gut in die Staatskasse, und zwar in die Staatssteuerkasse. 
Außerdem ist die Umsatzsteuer auch bei vertragsmäßiger ^ Um 
setzung von Privatbesitz jeder Art zahlbar. Wenn die Staatskasse 
auf Grund der biuTpacpfi das Erbpachtkaufgeld und die Umsatzsteuer 
vereinnahmt, hat sie vermutlich zwei gleichlautende Ausfertigungen 
der öittYpacpn nötig (siehe S. 244): eine Ausfertigung für die Ab 
rechnung mit der Erbpachtbehörde, eine zweite Ausfertigung für 
die Abrechnung mit der Steuerbehörde. 
Die Umsatzsteuer wird seitens der Staatskasse zunächst auf 
das Girokonto des zuständigen Steuerpächters vereinnahmt und 
verbucht (siehe S. 247). Wie die Bank für jede Girobuchung eine 
Giroanweisung nötig hat, so muß auch die Staatskasse jede Ein 
nahme auf das Girokonto des Pächters durch eine Einnahme- 
Kassenverfügung belegen. Wird die Umsatzsteuer in Verfolg einer 
Vererbpachtung fällig, so ist die Ausfertigung der Verfügung 
Sache der Erbpachtbehörden (S. 244ff.); wird die Umsatzsteuer 
dagegen durch Umsetzung von Privatbesitz fällig, so ist die 
Ausfertigung derselben Verfügung Sache des Steuerpächters. In 
beiden Fällen heißt die Verfügung òiuTPu^Ó- Und gleichwie die 
òiaTpaqpií der unteren Erbpachtbehörde einer Gegenzeichnung 
(uTTOTpacpp) der höheren Behörde bedurfte (S. 244, Beispiel P. Lond. 
III Nr. 1200), so bedarf auch die òiarpacpn des Steuerpächters 
einer Gegenzeichnung der höheren Behörde. Hier wie dort ist die 
höhere Behörde nicht immer dieselbe. 
Die Quittungen, die die Staatskasse über die Umsatz 
steuer ausstellt, zerfallen demnach in zwei Gruppen: 
1. Quittungen über bezahlte Umsatzsteuer für Umsatz von 
Erbpachtland; diese Quittungen stützen sich auf die òiarpacpfi 
der Erbpachtbehörden. 
^ Wilcken, Ostraka I S. 182.
        <pb n="271" />
        Abschn. 54. Die bioTpaqpñ des ptolemäischen Steuerpächters. 249 
2. Quittungen über bezahlte Umsatzsteuer für Umsatz von 
Privatland; diese Quittungen stützen sich auf die biarpacpb des 
Steuerpächters. 
Beispiele zu 1 sind S. 244 f. behandelt worden. Ein Beispiel 
zu 2 ist P. Bond. Ill S. 4 Nr. 1201 (161 v. G hr.) : 
’’Etouç k Mecropn i^. TéiaKiai èm ipv èv 'Epiuübv6ei 
ipáneZav, ècp’ fjç ’AttoWiùvioç, eiKocTTfiç è'fKUKXiou kutú ipv 
Tcapà nXouTiáòou Kai 'Eppoòújpou tüüv irpòç Tpi 
ibvpi òiaYpacppv, uqp’ pv ónoTpáçei Aiovónioç ó ßadi- 
XiKÒç YpappaTEÚi; \ ’Expç TTópTiToç* ÚTtoGpKpç yÔÇ pireípou 
(àpoupôiv) i Tpç ouffpç èv TapKÚTei, pç aí yeiTViai òeòp- 
XujvTai òià xpç TrpoKEijuévpç cruTTpaqppç, pv ÚTTOxéGeixai au- 
xôii 3 'Apcnpcriç Kepxápioç npòç xa(XKOÚ) (xáXavxa) ß deu, xéXoç 
OU dXXarp òiaKOíJíaç äßboppKovxa C, Y(ívovxai) croC ArroX- 
Xújvioç xpaÍTteCíxpç). 
Zu deutsch: „Im Jahre 20, am 26. Mesore. Steuerzahlung* 
an die Staatskasse in Hermonthis, an deren Spitze Apollonios steht. 
Gegenstand der Zahlung: fünfprozentige Wertumsatzsteuer. Die 
Vereinnahmung geschieht auf Grund der von der Steuerpacht 
gesellschaft“ Plutiades und Hermodoros ausgestellten Einnahme- 
Anweisung, die gegengezeichnet wurde von Zminis, dem Beamten 
des Pakoibis, welcher letzterer im Büro des kgl. Schreibers Dionisios 
beschäftigt ist®. Zahler: Etes, Tochter des Portis. Wofür: hypo 
thekarische Verpfändung von Ackerland in fester Bodenlage, 10 
Aruren groß, belegen in Tarkytis, dessen Grenznachbam in der 
voraufgehenden Vertragsurkunde angegeben stehen. Diesen Acker 
hat ihr verpfändet Harsiesis, Sohn des Kerkaris, gegen ein Darlehen 
von 2 Talenten 180 Drachmen. Die gezahlte Steuer beträgt in Silber 
währung* zweihundertsechsundsiebenzig Drachmen, schreibe 276. 
Apollonios, Direktor der Staatskasse 
* Darüber steht nachgetragen Zpîviç ó irapà TTaKoißio? xoO uapà (d. i. 
ToO trapà Aiovuaíou). Der Vertreter des ßacriXiKo^ Ypappaxeúg war also auch 
seinerseits wieder vertreten worden. 
* Berichtigung von Wileken, Archiv IV S. 528. * lies aùxhi. 
* Zu TéTOKTai gehört das weiter unten folgende xéXoç. 
® OÍ ITpÒÇ Tfjl ibvpi. 
* Das ganze läuft darauf hinaus, daß Zminis in Vertretung des ßa- 
uiXiKÒç Ypappaxeùç handelt. 
' Sie ist demotisch abgefaßt. Vgl. den Text bei Spiegelberg, Demotische 
Kaufpfandverträge, Recueil XXXI (1909) S. 4 ff. 
* ou àXXoYp. Vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. I S. 600 ; II 280, 15 Anm.
        <pb n="272" />
        250 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Hier geht die biaypacpfi vom Steuerpächter aus, nicht von 
einer Erbpachtbehörde. Die Umsatzsteuer wird für die hypothe 
karische Belastung eines Grundstückes gezahlt; das Grundstück, 
welches hypothekarisch verpfändet wird, ist reiner Privatbesitz. 
Ähnlich liegen die Verhältnisse in P. Amh. II 52 (139 v. Ohr.) : 
’'Etouç \a OajuevubO iä. Té(TaKTai) èrri ipv èv 'EpptúvOei 
ipáneíav, èqp’ pç Appihvtoç, (eiKoaipç) èTKu(KXíou) kutú ipv 
TTaTaCpívoç kuí tiôv pexóxujv tiuv Trpòç xpi divpi 
òiaypacppv, öqp’ tiv óiroTpáqpei ’Appújvioç ó àvTiTpacpeúç, 
ujvpç TTexúxpç 'Apcripdioç xoO ò' pépouç ttúvxujv, div Kaxe- 
XÚjpiaev Apmpmç ó iraxpp aùxoû Zevx[e]úxpi TTavuúxoç, xal 
(Tuvxexíppxai (xaXávxujv) T, xéXoç ou dXXayp éHaxoffiaç, t(í- 
vovxai) X- ’Appihvioç xpa(TreZ:íxpç). 
Zu deutsch: „Im Jahre 31, am 11. Phamenoth. Steuerzahlung 
an die Staatskasse in Hermonthis, an deren Spitze Ammonios steht. 
Gegenstand der Zahlung: fünfprozentige Wertumsatzsteuer. Die Ver- 
einnahmung geschieht auf Grund der von der Steuerpachtgesellschaft 
Patazminis und Genossen erteilten Einnahme-Anweisung, die vom 
Kontrollbeamten Ammonios gegengezeichnet wurde. Zahler: Pechytes, 
Sohn des Harsiesis. Wofür: für den Kauf (Rückkauf?) des vierten 
Teiles vom Gesamtbesitze, den sein Vater Harsiesis an Senteutes, 
Tochter des Panos, zediert hatte, und der auf 10 Talente abgeschätzt 
worden ist. Die gezahlte Steuer beträgt in Silberwährung sechshun 
dert Drachmen, schreibe 600. Ammonios, Direktor der Staatskasse.“ 
Im ersten Beispiele rührt die Gegenzeichnung vom pacnXiKÒç 
TpappaxEÚç, im zweiten vom dvxiTpaçeúç her. In beiden Fällen 
ist die Umsatzsteuer von einer Pachtgesellschaft gepachtet; die 
Pächter heißen oí Trpòç xpi übvpi. Daß dieser Ausdruck gleich 
bedeutend 1 mit xeXmvai ist, zeigt P. Amh. II 53 (114 v. Ohr.): 
"Exouç T TTaxihv y. Té(xaKxai) èni xpv èv 'Ep|Liiú(v6€i) 
xpá(TT€Z:av), ècp’ pç ’Ajupiúvioç, (ÒEKÚxpç) èTKu(KXíou) ihvpç Kaxà 
òiaTpa(cppv) Mépvovoç xai 'Eppiou xeXu)(viüv), úcp’ pv 
ÚTTOTp(á(pei) AaevujGpç ó ttvxiTpa((peúç), leviroppiç ’Ovvúj- 
qppioç xéXoç OÏXOU xaí xapieiov xal pépoç auXpç, d pyópa- 
(crev) Trapa AoXoûxoç xoû TTexeveqpihxou xa(XKOû) (xaXávxmv) 
C, Té(Xoç) Tx- Apiiúj(vioç) xpa(Tre[íxpç). 
^ vgl. auch P. Grenf. II 32,12 (101 v. Chr.) : kotù xpv uap’ ’A‘rroXXiu(v{ou) 
ToO -rrpòç xpi ibvp biaxpa((piív); P. Grenf. II 15 Kol. 3,1 (139 v. Chr.): Korà 
biaxp(a(pf|v) ’Ayaeívou T€[Xiú]vou.
        <pb n="273" />
        Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 251 
Die bisher behandelten Beispiele^ waren Quittungen, also 
solche Urkunden, in denen die òiaxpacpn des Steuerpächters nur 
inhaltlich erwähnt wurde. Eine òiuTpaqpn selber* besitzen 
wir in P. Hib. I 70 a (um 228 v. Chr.) : 
ZiúiXoç KXeiTÚpxDUi x^íp^tv. AéSai napa ZuuíXou toû 
TTioXegaiou Zivtunéujç àpo(upújv) k cruKapivoaKavOivou Xitoû, 
qç ènpiaTO napà Biuuvoç toû OiXppovoç ’Epeipiéinç, x^XxoC 
TTpôç dpYÛpiov [(ôpaxpôiv) a] iT (bpaxpàç) òéxa. "Eppioao. 
fEiouç) 10 [ ] 
Der Schluß ist weggebrochen, er enthielt sehr wahrscheinlich die 
Gegenzeichnung der Kontrollbehörde in der Form : N. N. òéHai tòç 
(òpaxpàç) i. Zoilos ist der Pächter der Umsatzsteuer; Kleitarchos 
der Direktor der Staatskasse. 
Die òiaypaqpn selber verbleibt bei der Staatskasse als Kassen 
beleg, die Staatskasse überreicht dem Steuerzahler eine Quittung 
über gezahlte Umsatzsteuer (vgl. S. 241 f.). Aus solchen Quittungen 
können wir daher rückwärts Schlüsse ziehen : ist in einer Quittung 
eine biaTpaçp als herrührend vom Steuerpächter benannt, so 
betrifft die Steuerzahlung Privatbesitz ist die òiaTpaqpií als her 
rührend von der Erbpachtbehörde benannt, so betrifft die Steuer 
zahlung Erbpachtbesitz (Hausgut oder Staatsgut, je nach der Art 
der Erbpachtbehörde). 
Abschnitt 55. 
Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 
A. Girokonto bei den Banken. 
Der römische Geldsteuererheber ist ein liturgischer* 
Beamter, also ein Beamter, der ohne Bezahlung arbeitet und auch 
die mit seinem Amte zusammenhängenden Betriebskosten aus eigener 
Tasche zu zahlen hat. Er muß ein Büro in seinem Hause oder 
sonstwo herrichten, er muß einen Sekretär (ßopBog oder TpappaTeú?) 
* vgl. noch P. Amh. II 54 (112 v. Chr.) ; BGU. 994 (113 v. Chr.); P. Lond. 
I S. 47 Nr. 3 (146 v. Chr.) usw. 
* Grenfell und Hunt, P. Hib. I 70 a Einl., verweisen noch auf P. Hib. 
I 70 b (um 228 v. Chr.) und 163 (um 229 v. Chr.). 
® z. B. P. Par. 15 b Nr. 2416. 
" P. Lond. m S. 113 Nr. 1159, 35 ff. ; P. Gen. 37, 9 ; P. Teb. U 354, 7 ; 578.
        <pb n="274" />
        252 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
annehmen und bezahlen \ er muß alle Betriebsmittel, deren ein Büro 
bedarf, beschaffen, er trägt auch die Yerantwortung für gesicherte 
Aufbewahrung der Gelder bis zu ihrer Ablieferung an die Staats 
kasse. Um allen diesen Unbequemlichkeiten aus dem Wege zu 
gehen, kann er sich bei einer Bank ein Girokonto für Steuerzah 
lungen aufmachen lassen; er erläßt alsdann eine Bekanntmachung, 
daß die Steuerzahler die für ihn bestimmten Steuern nicht an ihn, 
sondern an die Bank auf sein Girokonto zahlen möchten. Die Bank 
erhebt für ihre Mühewaltung zweifellos eine Gebühr, die aber 
kaum höher sein wird, als die Unkosten, die der Erheber bei 
eigener Erhebung tragen müßte ; der Erheber spart also mindestens 
die Arbeit und die Verantwortung. Dasselbe Verfahren konnte 
der römische Steuerpächter einschlagen. 
Das Vorhandensein solcher Girokonten für Steuererheber 
und Steuerpächter bei den Banken in Oxjrhynchos habe ich 
auf Grund von P. Oxj. II 288 und 289 im Archiv IV S. 110 ff. 
nachgewiesen. 
Das Überschreiben der Gelder von der Bank auf die 
Staatskasse fand wahrscheinlich monatlich statt. Darauf deutet 
der Umstand, daß die Erheber Monatsberichte^ an den obersten 
Gaubeamten (UTpuTpYog) erstatteten. In gleichen Zwischenräumen 
werden die von den Erhebern selber eingezogenen Steuern an die 
Staatskasse abgeführt worden sein. Denn wenn auch ein Erheber 
eine Bank mit der Vereinnahmung beauftragte, so konnte die Bank 
doch nur solche Steuergelder vereinnahmen, die ihr freiwillig in 
das Haus gebracht wurden; von lässigen oder unsicheren Zahlern 
mußte der Erheber selber das Geld beitreiben, denn das Recht 
der Beitreibung stand nur dem Erheber ^ oder Pächter % nicht der 
Bank zu. 
P. Fay. 41 (186 n. Ohr.) enthält zwei Monatsberichte einer 
Geldsteuer-Hebegenossenschaft^ (rcpàiaopeç dpTupiKibv) an den (Ttpa- 
TT1TÓÇ. Wie schon Grenfell und Hunt gesehen haben, machen die 
Berichte einen Unterschied zwischen den von der Genossenschaft 
1 BGU. 784 (193 n. Chr.); P. Teb. II 615 (2./3. Jahrh. n. Chr.); P. Lond. 
II S. 118 Nr. 306 (145 n. Chr.); Wenger, Stellvertr. S. 73f. 
» BGU. 652 (207 n. Chr.) ; 653 (um 207 n. Chr.) usw. 
» P. Teb. II 391, 20 (99 n. Chr.); BGU. 515 (193 n. Chr.); Wilcken, 
Ostraka I S. 567 f. 
* Wilcken, Archiv III S. 517, über das Pfändungsrecht des ptolemäi- 
schen Steuerpächters. 
“ vgl. hierzu Wilcken, Ostraka I S. 605.
        <pb n="275" />
        Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 253 
selber eingezogenen Steuern und den auf anderem Wege an die 
ÒTigocía TpÚTTeía gelangten Steuern ; es ist zu beachten, daß die Banken 
als Zahlstelle nicht genannt werden, sondern nur die Zahlung an 
die Staatskasse (òninoffía rpÚTreCa). Da aber nicht anzunehmen ist, 
daß die Staatskasse von jedem Steuerzahler, der zufällig zu ihr kam, 
statt zum Erheber zu gehen, jeden kleinen Betrag (es handelt sich um 
Naubionsteuer usw.) einzeln entgegengenommen habe, da außerdem 
die Steuerzahler gar nicht in der Gauhauptstadt — von Ausnahmen 
abgesehen — zahlen konnten, weil es sich um den Hebebezirk 
des Dorfes Hephaistias handelt, so muß im Steuerberichte P. Eay. 41 
die Sachlage so aufzufassen sein, daß die ohne Zutun der Hebe 
genossenschaft eingezogenen und an die Staatskasse abgeführten 
Beträge durch Vermittelung der Banken erhoben worden sind. 
Der Text der Spalte 2 des Papyrus lautet^: 
’AiToXXaiTâ crTp(aTnTip) ’Apai(voÍTOu) 'HpaKX(eíòou) pepíòoç 
TTupà AiocrK(ópou) èv KX(f|puj)^ Kui peTÓx(iuv) TrpaK(TÓpujv) 
dpTu(piKÚJv) 'H(pa(i(máòoç). Aôyoç èv Keq)aX(aÍLu) ^ 
1. TÚjv òiaTeTp(amaèvujv) npív íç dpí0(jLiriô‘iv) pnvòç 0ap- 
poú0(i) ToO èvecTTiÚTOç kC (èrouç) MdpKOu Aúpr]Xíou Kop- 
póòou ’AvTuuveívou ZeßacTToO. ’'Ecrxi òé * 
a) AioiK(ficreuuç) v(außiou) K(aT)oí(KUJv) (ópaxpai) pp 
7Tpocr(òiaTpa(pópeva) (òpaxpaí) lò 
(T(u|ußoXiKd) (TpiibßoXov) 
Y(ívovTai) (òpaxpai) pvò (rpiDußoXov). 
b) ATrop(oípaç) Ke (exouç) 
N(außiou) 
Trpoç(òiaYpa(pópeva) 
’ETT(apoupíou) 
■rTpo(T(òiaYpaq)ópeva) 
KoX(X0ßou) 
cr(upßoXiKd) 
(òpaxpai) X 
(òpaxpai) le 
(òpaxpai) Hy 
(òpaxpai) aH 
(òpaxpai) K 
(òpaxpai) la 
(xpiibßoXov) 
Y(ívovxai) (òpaxpai) xH0 (xpiihßoXov). 
‘ Der besseren Übersicht halber breche ich den Text anders als in 
der Urschrift um. 
* Ein liturgischer Beamter, der sich noch in der Auslosung befindet, 
heißt év KXripuj, Daß er trotzdem schon seinen Dienst verrichtet, ist eine 
häufige Erscheinung. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 603. 
® vgl. oben S. 92 Anm. 1.
        <pb n="276" />
        254 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
2. Kai èrri Tnv òri|Li(o(JÍav) Tpá- 
(rreCav) (òpaxpai) tZ; (TrevTihßoXov) 
Y(ívovTai) èiri tò aú(TÒ) (òpaxpai) àpXa. 
(’'Etouç) kC TTaxÒJV kc. 
Der Bericht wird erst am 25. des folgenden Monats abge 
schlossen, ein Beweis, daß er gewissenhaft alle Steuern des Vor 
monats enthält. Es werden drei Hanptsummen gebildet mit 
folgendem Aufbaue: 
1. Von der Genossenschaft selber eingezogen: 
a) Staats-Naubionsteuer der Katöken nebst 
Beikosten 154 Dr. 3 Ob. 
b) Andere Steuern nebst Beikosten . . 669 „ 3 „ 
2. Von der Bank (oder den Banken) an die 
Staatskasse abgefiihrt 307 „ 5 „ 
zusammen 1131 Dr. 5 Ob. 
Die überschießenden 5 Obolen läßt die Schlußsumme des 
Berichtes unberücksichtigt. Mehr als der vierte Teil ist hiernach 
von den Banken im Girowege erhoben worden. 
In der Einleitung zu P. Straßb. I 19, S. 67, habe ich' den 
P. Pay. 41 bereits berührt und dazu gesagt : „laut Spalte 2 sind im 
MonatePharmuthi von 1131 Drachmen gezahlt worden: 824Drachmen 
an die Genossenschaft unmittelbar (d. h. bar von Hand zu Hand), 
dagegen 307 Drachmen an die Bank, d. h. zur Gutschrift auf das 
Privatguthaben der Genossenschaft. Für solche Steuerzahler, die 
gleichfalls ein Guthaben bei der Bank besaßen, war es das be 
quemste, die Steuern von ihrem Konto abschreiben und auf das Konto 
der Steuerhebe-Genossenschaft gutschreiben zu lassen“. Wilcken^ 
bezweifelt die Kichtigkeit dieser Auffassung, da die Zahlung der 
307 Drachmen nicht an eine Bank geschehe, sondern an die ònqocría 
ipárreZa (Regierungskasse). Dieser Einwand ist dadurch hervor 
gerufen worden, daß ich die Sache nicht deutlich genug dargestellt 
habe. Ich stelle mir den Vorgang folgendermaßen vor. Die Steuer 
zahler, die ein Girokonto bei einer Privatbank im Dorfe Hephai- 
stias besitzen, zahlen ihre Steuern bei dieser Privatbank durch 
Lastschrift in ihrem Girokonto und gleichzeitige Gutschrift im 
Konto der Steuerhebegenossenschaft. Die Privatbank führt so 
dann die Steuern im Girowege an die Staatskasse ab, wahr- 
* Archiv V S. 258.
        <pb n="277" />
        Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 255 
scheinlich durch Vermittelung der Staatsbank in der Gauhauptstadt 
(siehe S. 30). Außerdem ziehen Steuererheber in anderen Dörfern 
Steuern für Rechnung der Hebegenossenschaft in Hephaistias ein 
(siehe Abschn. 57); die letztgenannten Steuerbeträge werden von 
jenen anderen Dörfern ebenfalls im Girowege an die Staats 
kasse überwiesen. Und alle diese ohne Zutun der Hebegenossen 
schaft von Hephaistias bei der Staatskasse in der Gauhauptstadt 
für Rechnung der Hebegenossenschaft von Hephaistias zusammen 
gelaufenen Summen betragen nach jenem Monatsberichte rund 
307 Drachmen. 
Bei der Staatskasse in der Gauhauptstadt hat jede Steuer 
hebegenossenschaft ein Dienstkonto^ (vgl. unter B). Wenn es 
also im Papyrus heißt: Kai èni tpv ònp(oaíav) Tpá(TT€Zav) (òpaxpai) 
tI ktX., so heißt das: „wir (die Steuerhebegenossenschaft) haben 
empfangen laut Gutschrift auf unser Dienstkonto bei der Staats 
kasse auf Grund der Giroüberweisungen verschiedener Privat 
banken 307 Drachmen“. 
In ähnlicher Weise berichtet eine Hebegenossenschaft des 
Dorfes Archelais an den Strategen über die geschehene Abführung 
einer Monatssumme an die Staatskasse in P. Pay. 42 (196 n. Ghr.) : 
òieypácpri iç ppva Tößi è[7r]i xijv òrijuocríav TpanaiCav toO Ò (ërouç) 
XaoYpaqpíaç (òpaxpai) pK ktX. Hier kann man ebenfalls vermuten, 
daß diese 120 Drachmen Kopfsteuer von der Hebegenossenschaft 
nicht durchweg selber eingezogen und an die Staatskasse abgeführt 
worden seien, daß vielmehr mindestens ein Teil der 120 Drachmen 
auf dem Umwege über verschiedene Banken im Girowege an die 
Staatskasse abgeführt worden sei. Auch in P. Oxy. H 288 geschieht 
ja die Zahlung der Kopfsteuer nicht bar an den Steuererheber, 
sondern an eine Bank auf das Girokonto des Erhebers 2. 
B. Girokonto (Dienstkonto) bei der Staatskasse. 
Wie in ptolemäischer Zeit (vgl. S. 2461), so gibt es auch in 
römischer Zeit Steuerquittungen, die von der Staatskasse unmittel 
bar ausgestellt wurden. Das ist z. B. der Fall bei der Quittung P. Teb. 
II 587 (zwischen 16 v. Ghr. und 5 n. Ghr.); die Herausgeber^ sagen 
* Über das gleichartige Dienstkonto der Getreidesteuererheber bei den 
Staatsspeichern siehe oben S. 86 f. 
* vgl. Archiv IV S. HO ff. 
* Die Urkunde ist von Grenfell und Hunt nur in den 'descriptions' 
auszugsweise mitgeteilt worden.
        <pb n="278" />
        2Õ6 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
darüber: „a receipt for èTKÓKXiov paid to a bank upon the sale(?) 
of house property at Tebtynis, beginning [’'Etouç .]ò Kaícrapoç 
Oapeviu© a. TTéTrTUj(Kev) èm Tfi(v) [èv TTTo]X(ejLtaíòi) EuepT(éTiòi) bripo- 
(críav) Tpá(TTeZ:av) Auupíuuvo(ç) Tpa(?TeZÍTou) irapà [’AKOu(j]iXáou . . 
continuing with a description of the property with its adjoining 
areas“. Die Steuer für einen Wertumsatz im Dorfe Tebtynis 
wird also bei der Staatskasse in Ptolemais Euergetis, d. i. in 
der Gauhauptstadt Arsinoe, bezahlt. 
Eine Urkunde aus späterer Zeit (139 n. Chr.) bringt uns in 
der Sache weitere Aufschlüsse, nämlich P. Teb. II 329. Hier erklärt 
eine Frau in einem Gesuche an den Strategen(Z. 7ff.): [KaTjeGépriv 
èrri Tf|v òr|)Lio(JÍa[v xpaTreZiav eîç vogúpxoju Xóyov bnèp 
réXouç îx0u[ripâç òpupiôv Tepérveuuç] Kaj KepKpcreujç ktX. òpax- 
pàç X. Die Abgabe für das Fischereirecht in den Dörfern 
Tebetnis und Kerkesis wird darnach ebenfalls an die Staatskasse 
in der Gauhauptstadt gezahlt, und zwar eîç vogápxou Xótov. 
Die Wertumsatzsteuer^) und die Fischereisteuer2) gehören 
zu den verpachteten Steuern. Man begreift zunächst nicht, 
weshalb diese Steuern an die Staatskasse statt an den Pächter 
gezahlt werden, und weshalb sie auf das „Konto des Nomarchen“ 
gezahlt werden. Daß man aber nicht nur im Faijum so verfuhr, 
sondern auch anderwärts, z. B. im oxyrhynchitischen Gaue, zeigt 
P. Oxy. I 96 (180 n. Chr.); diese Urkunde soll im Abschn. 56 
näher behandelt werden. Die Tätigkeit der Staatskassen in dieser 
Hinsicht war ohne Zweifel für den Bereich des ganzen Landes 
einheitlich geregelt, denn in einer so wichtigen Sache dürfen wir 
nicht annehmen, daß die Einrichtungen der verschiedenen Gaue 
verschieden waren. Überdies bestand das Verfahren auch schon 
in ptolemäischer Zeit. 
Die Umsatzsteuer und die Fischereisteuer gehören zu einer 
großen Gruppe von Steuern, die man — bezeugt für das Faijum — 
als Nomarehen steuern bezeichnet; zu dieser Gruppe gehören 
‘ Wilcken, Ostraka IS. 576. Vgl. insbesondere P. Par. 17,22 (153 n. Chr.): 
pioGiuTriÇ eíòouçé-fKUKXíou (aus Elephantine); P. Leipz. 5 (aus Memphis): 
ëOTiv TÙ bvaTP(acpévTa) éiti Tfiç [bri(poaiaç) Tpa(iT¿Zr|q)] évKu(K\eiou) bi(à) pi- 
oe(ujTiî)v) ktX. 
* Wilcken, Ostraka I S. 141 ; BGU. 485, 6 (2. Jahrh. n. Chr.) : div (d. i. 
bpaxpiûv) eîoiv ai ouaai àtrô TeX(Îj[v] irapà piô0ujTaîç ôvtujv îxOuripâç 
bpupiûv Teß^Gvu Ktti K€pK)^]aeujç. Vgl. hierzu Grenfell und Hunt, P. Teh. 
II S. 415.
        <pb n="279" />
        Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 257 
außerdem noch die Biersteuer, die Weidesteuer, die Torzölle 
usw.i Sie heißen ííomarchensteuern, weil sie der Kontrolle des 
voiLiápxnÇ unterstanden, gleichviel, ob sie durch Pächter oder Er 
heber ^ eingezogen wurden. Wenn in P. Teb. II 329,7 die Fischerei 
steuer eîç Tfjv òr]|Lio(TÍa[v rpátreíav eiç vopápxoju XÓTOV gezahlt wird, 
so folgt daraus, daß die Staatskasse ein besonderes Konto für 
den Nomarchen führte. Der bedeutende Umfang dieses Kontos 
wird es mit sich gebracht haben, daß in verkehrsreichen Gauen, 
wie im Faijum, dieses Konto schließlich zu einer besonderen 
Kassenabteilung ausgebildet wurde. Als eine solche Kassen 
abteilung sehe ich die vogapxíctç rp dir eia an, z. B. in P. Teb. II 
350 (um 71 n. Chr.): TreiTTUJKev èm xfiv èv TTxoXeiuaíòi Euep[T(éxiòi)] ^ 
xoû ’Apcri(voíxou) xfîç vo)uapx&lt;í&gt;aç xpáneiav (Zahlung von Umsatz 
steuer). Dieselbe Abteilung der Staatskasse ist es, die in P. Teb. II 587 
(zwischen 16 v. Chr. und 5 n. Chr.) die Umsatzsteuer entgegennimmt: 
Tré7TXUj(Kev) èm xf](v) [èv TTxo]X(€)Liaíòi) EúepT(éxiòi) òíi]Lio(aíav) xpá(7re- 
iav). Die Nennung der òrmocríaxpáTreiaan dieser Stelle zeigt, daß 
die „Nomarchenkasse“ zur òriiiiocría xpÚTreia gehört und nicht etwa 
als eine von der Staatskasse gänzlich getrennte, selbständig da 
stehende Kasse aufzufassen ist. In BGU. 914 (113 n. Chr.) heißt 
die Nomarchenkasse: f) èv TTxoXejuaíò(i) EúepYéxiò(i) xoû ’Apffi(voíxou) 
[vo|uá]pxo(^) * xpáTT(eZ:a) (Zahlung des xéXoç èKffxáaeuuç). In P. Teb. 
II 580 (155 n. Chr.) steht lediglich: n èv TTxoXepaíòi EûepTéxiôi 
xpáTT(eia), doch folgt hier: eiç xòv (xoû òeíva) vojLiáp[x(ou) Xó]tov 
(Zahlung von Umsatzsteuer). Vielleicht ist Ptolemais Euergetis“ 
eigentlich oder ursprünglich nur der Name für eine Vorstadt 
(griechische Siedelung) von Arsinoe, und dort mag, räumlich ge 
trennt von der Staatskasse, die für die Nomarchensteuern dienende 
Unterabteilung der Staatskasse untergebracht gewesen sein. 
Der vopápxnÇ ist der oberste Steuerkontrollbeamte des arsi- 
noitischen Gaues®, man kann ihn den Direktor für die losen 
‘ vgl. Wilcken, Ostraka I S. 597 f. 
* Wilcken, Ostraka I S. 598. ® vgl. oben S. 16. 
4 Je lebhafter der Betrieb einer Behörde ist, desto mehr zerfällt sie 
in Unterabteilungen. Diese Unterabteilungen können bei sehr großen Betrieben 
sogar besondere Firmen führen und räumlich getrennt untergebracht sein, 
trotzdem bleiben sie unselbständige Teile einer Hauptbehörde. 
® vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 398 ff. 
® Sein Titel lautet daher vopdpxri? ’Apaivoixou (BGU. 221; 345; 356; 
756; P. Grenf. II 50b; P. Lond. III S. 69 Nr. 933 usw.). Vgl. Wilcken, Ostraka I 
S. 358 und 597. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
17
        <pb n="280" />
        2Õ8 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Steuern des Gaues nennen. Unter ihm arbeitet eine Schar von 
Hülfskontrollbeamten mit dem Titel ßor|60g\ x^ipn^Tiíç^, TrpaTpateu- 
Ttíç^ u. ähnl. Gegenstand der Kontrolle sind alle diejenigen Steuern, 
die man als Gebühren, Gefälle, Zölle u. dgl. bezeichnet, deren 
Fälligkeit also nicht vorausgesehen werden kann und deren Er 
hebung von Fall zu Fall eintreten muß^. Es sind das die losen 
Steuern“. Den Gegensatz bilden die festen Steuern, die im voraus 
fest veranschlagt und in einer Hebeliste ausgeworfen werden. 
Bei den festen Steuern konnten die Pächter und Erheber weiter 
nichts tun, als eben das einzuziehen, was ihnen Posten für Posten 
im voraus in den Hebelisten zugeschrieben worden war. Die richtige 
Erhebung und Verrechnung der losen Steuern aber mußte durch 
eine Schar von Kontrollbeamten überwacht werden. So ist es auch 
heute bei uns. 
Zu den festen Steuern gehören z. B. die Kopfsteuer, die 
Webersteuer, die Dammsteuer. Diese Steuern sind es auch, die 
in P. Oxy. II 288 und 289 bei den Banken eingezahlt werden 
(siehe S. 252). Es tritt in beiden Urkunden als vierte Steuer noch 
die Schweinesteuer hinzu, die wir ebenfalls als feste, im voraus 
veranlagte Steuer werden ansehen können®. Von diesen festen 
Steuerarten gehören die Webersteuer und die Schweinesteuer zu 
den verpachteten’ Steuern, die Kopfsteuer und die Dammsteuer 
zu den nicht verpachteten® Steuern. 
‘ BGU. 221, 5 (200 n. Chr.) ; P. Teb. II 606 (210 n. Chr.). 
* BGU. 345, 5 (207 n. Chr.). 
» BGU. 856, 6 (213 n. Chr.) ; P. Teb. II 580 (155 n. Chr.). 
* Auch die Fischereisteuer (Berechtigung des Fischens auf einem be 
stimmten Wasser, z. B. auf den nach der Überflutung zurückgebliebenen 
Tümpeln,) und die Weidesteuer (Berechtigung des Beweidens einer Trift oder 
eines Ackers nach der Ernte) lassen sich nicht grundsätzlich im voraus ver 
anlagen. Wilcken rechnet die Fischereisteuer zu den verpachteten Steuern 
(Ostraka I S. 141), die Weidesteuer dagegen zu den nicht verpachteten Steuern 
(Ostraka I S. 580). 
® Dahin gehören außer den bereits genannten z. B. noch die ¿kctootíj 
Koi TT€VTiiKooTf| (Wilcken, Ostraka I S. 358), die bcKÜTTi iuoöxujv (P. Teb. 
II 605; 606; 607), ferner biiT\(ibiLiaxoç?) Xaxa(voTrú)\ou?) (P. Teb. II 
360), die Abgabe bpayiLiaxirfíaç koI aaKKrjYÍaç (P. Teb. II 356), die Opfer 
gebühr (BGU. 463) usw. 
* Ferner die Steuer des P. Fay. 153, in der ich (Archiv IV S. 105) die 
Kopfsteuer vermutete, die aber das ouvxdEipov ist. Vgl. Kenyon, P. Lond. 
lU S. VII ; Grenfell und Hunt, P. Teb. II 349 Einl. 
' Wilcken, Ostraka I S. 576 und 310. 
® Wilcken, Ostraka I S. 579 und 581.
        <pb n="281" />
        17* 
Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 259 
Wenn ich recht sehe, sind es nur die festen Steuern 
(Hebelistensteuern), zu deren Einziehung sich die Erheber und 
Pächter der Hülfe der Banken bedienen durften, falls sie wollten. 
Was die losen Steuern (Nomarchensteuern) anbetrifft, so sind 
dieselben teils von den Erhebern oder Pächtern selber, teils von 
der Staatskasse abquittiert worden. Zu den von den Pächtern 
und Erhebern abquittierten N ornar eben steuern gehören ver 
mutlich alle kleinen Gebühren und Zölle des täglichen Verkehres; 
bei ihrer Erhebung und Verrechnung sind die Pächter und Er 
heber von den Nomarchiebeamten überwacht worden. Zu den 
von der Staatskasse abquittierten verpachteten Nomarchen 
steuern gehören, wie wir schon sahen, die Umsatzsteuer und die 
Fischereisteuer; außerdem das xéXoç èKfftácreujçi, welche Steuer 
der Wertumsatzsteuer beizuzählen ist*, vielleicht auch noch andere, 
die wir nicht kennen. Zu den von der Staatskasse abquittierten 
nicht verpachteten Steuern gehören die eiòq èXaiKÚ in P. Fay. 64 
(2. Jahrh. n. Chr.), worunter wir vermutlich diejenigen Steuern zu 
verstehen haben, die von den Ölmühlen nach Maßgabe der Menge 
und Art des erzeugten Öles zu entrichten waren. Die genannte 
Urkunde lautet: 
0 (Itouç) TTaxùjv kC. Aià AioUKopou Kai TouTeôiroç Kai 
pe(TÓ)x(uiv) TTpaKTÚip{a)v) àpTupiKiûv Küü|Lin&lt;ç&gt; Eòqpepíaç. Aié- 
Tpaipai, êffxov eîç Xôyov ôiaYpaqpfjç eîôôiv èXaeiKÔv q 
(Itouç) ëxouç q (Itouç) ôpaxpàç TrevrqKOVTa ê'H, T(ivovTai) 
(ôpaxfiai) vC, danep Kai òiaTpáipopev eîç tô òqpóíTiov 
èir’ ôvôpaToç aoO toO ’AîtoXXijuvîou, Kai èTTev€TKOÔ|ué&lt;v&gt; aoi 
TÒ òqibiócTiov crOpßoXov. 
Die Urkunde ist fehlerhaft abgefaßt. Statt bieypaipai wird, 
wie auch die Herausgeber meinen, òiéTpaipaç zu lesen sein. Hier 
sind es keine Steuerpächter, sondern Steuererheber (upaKiopeç 
dpfupiKiôv), welche die Steuer in Empfang nehmen. Trotzdem 
genügt ihre Quittung nicht, sie müssen dem Steuerzahler noch 
die Quittung der Staatskasse beibringen. Sie bescheinigen der 
Ölmühle in dieser Urkunde : „Du hast uns bezahlt, und ich (Dios- 
koros) habe im Girowege durch Gutschrift auf mein Girokonto 
die Zahlung der ölsteuem für das Jaht* 8 in Höhe von 56 Drachmen 
(von dir) empfangen“. Die Ölmühle hat also die Steuer auf das 
‘ BGU. 914 (113 n. Chr.) 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 184.
        <pb n="282" />
        260 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Girokonto der Steuerhebegenossenschaft im Dorfe Euhemereia ein 
gezahlt. Dann fährt die Quittung fort : „Diesen Betrag werden wir an 
die Staatskasse abführen zur Buchung auf deinen Namen \ und 
wir werden dir sodann die Quittung der Staatskasse überbringen“. 
Die vorliegende Quittung der Steuerhebegenossenschaft ist dem 
nach nur eine Zwischenquittung; die Erheber müssen den 
Steuerbetrag nach der Gauhauptstadt überweisen (offenbar im 
Girowege) und müssen von der Staatskasse dortselbst eine auf den 
Namen des Steuerzahlers lautende Quittung einfordern, die sie dann 
im Dorfe Euhemereia an den Steuerzahler aushändigen. Vermutlich 
gehören die eiòri èXaiKÚ ebenfalls zu den Nomarchensteuern. 
Es ist möglich, daß die eíòri èXaiKÚ mit der Pachtung einer 
staatlichen Ölmühle Zusammenhängen, daß die Steuerzahlung also 
auf Grund eines mit dem Staate abgeschlossenen schriftlichen Über 
einkommens geschieht. Auch die Zahlung der Fischereisteuer mag 
auf Grund solcher schriftlichen Abmachungen geschehen sein. Die 
Umsatzsteuer berechnet sich gleichfalls auf Grund von schriftlichen 
Privatabkommen2. So scheint es, daß überall da, wo die losen 
Steuern an der Hand von irgend welchen schriftlichen Ver 
trägen berechnet werden, wo also in der Regel größere Steuer 
beträge in Betracht kommen, der Steuerpächter oder Steuer 
erheber nicht befugt ist, die endgültige Steuerquittung 
auszustellen, daß vielmehr in solchen Fällen die Quittungser 
teilung und damit die eigentliche Erhebung der Staatskasse 
Vorbehalten bleibt. 
Über jede einzelne Steuerart wird bei der Staatskasse ein 
besonderes Konto geführt, und zwar für Rechnung desjenigen 
Steuererhebers oder Steuerpächters, dem die betreffende Steuerart 
zufällt. Das sind die Girokonten der Erheber und Pächter (vgl. 
oben S. 247), die zugleich als Dienstkonten und Abrechnungs 
bücher dienen. Ihre Zahl muß sehr groß gewesen sein. Die 
Buchungen in diesen Konten erfolgten für Rechnung des Erhebers 
oder Pächters, doch benannte man die Konten nicht nach dem 
Namen der Pächter oder Erheber, sondern nach der Steuerart 
(vgl. oben S. 162). 
Da unter den Steuerarten die Nomarchensteuern eine sehr 
große Gruppe für sich bildeten, so hatte man in Arsinoe alle 
‘ vgl. oben S. 152. 
* vgl. oben S. 248 Anm. 1.
        <pb n="283" />
        j 
Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 261 
Konten der Nomarchensteuern zu einer besonderen Abteilung zu 
sammengefaßt. Diese Abteilung, d. h, die Summe der Nomarchen 
konten, heißt: *0 vojLidpxou Xóyoç’ (siehe oben S. 257) oder *ó Thç 
vojLiapxíaç XÔTOç’b Zahlt man irgend eine Art von Nomarchen 
steuer, so zahlt man eîç vopápxou Xótov. Immer ist dabei zu 
berücksichtigen, daß man eigentlich auf dasjenige Konto zahlt, 
welches dem zuständigen Erheber oder Pächter gehört, und 
welches ein Teil des großen „Nomarchenkontos“ ist. Auch wenn 
in den vorbezeichneten Fällen die Staatskasse die Quittung aus 
stellt, erfolgt dennoch die Vereinnahmung im Girokonto (Dienst 
konto) des Erhebers oder Pächters. 
Jetzt wird es möglich sein, eine Urkunde wie P. Teb. II 580 
(155 n. Ohr.) zu erklären: 
[’'EtouJç ÖKTcuKaibeKttTOu A[uTo]KpáTOp[oç KaícrJapoçTÍTOu 
A[iXí]ou [Abpiajvoû Avrujveívou Zeßacrroü Eùae[po]()ç, Oa- 
)H€vùj9 k0. [rTé7TTu;(K€v)] €Îç Tfjv èv TTroXenaibi Eùep- 
T€Tiôi Tpà7T(e2:av) eiç tôv [ ]..ou TTpÔKXou vopap- 
[x(oo) Xô]tov bià AripriTpiou xm [Zaparrjiujvoç ^paypa- 
T€UTd»v èvKuxXiou Tecpopcrdiç [ joOçeiuç xai 'HpaxXâç 
[ jgeuuç Km ’OpcievoOqpiç [ JdiTOç xai Tecpo[p](Tmç ’Op- 
creÛTOç oî Ò airò Teßruveiug, [úrrèjp ò' laépouç oÍK[í(aç)] K[aí] 
aúX(fjç) èv Kuúpr) Teßtuvi dTopa(TT(oO) [irapjà 'EppfjToç xm 
Taopcrevoúqpeujç àp[{p]o[T(épuiv)] "Hpiuvoç [(laXávTmv) ß] 
(òpaxpújv) u (bpaxpàç) éxuTÒv éStíxovia, [T(ívovTai)] (òpax- 
pal) pE. (2. Hand) [Zapjarríiuv (T€crnp(eíiupat) T[à]ç Tp[0] 
àpTup[ío]u (òpaxpàç) [p]E. 
Vier Leute in Tebtynis haben den vierten Teil eines ebendort 
belogenen Hauses und Hofes von den Vorbesitzem (Hermes und 
Taorsenuphis) für 2 Talente und 400 Drachmen gekauft; dafür 
haben sie eine Umsatzsteuer von 160 Drachmen zu zahlen. Die 
Umsatzsteuer ist, wie wiederholt erwähnt, eine verpachtete Steuer; 
demgemäß müßte man an sich erwarten, daß der Pächter über 
die 160 Drachmen quittiert, oder wenigstens die Staatskasse im 
Namen des Pächters. Trotzdem ist der Pächter gar nicht er 
wähnt, die 160 Drachmen werden vielmehr durch zwei irpaYpaTeuTai 
des Nomarchen auf das bei der Staatskasse bestehende General 
konto des Nomarchen vereinnahmt. Es steht eben das General 
konto kurzweg an Stelle des Einzelkontos, d. i. an Stelle des Kontos 
' z. B. BGU. 337, 25 (3. Jahrh. n. Chr.).
        <pb n="284" />
        262 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
des Pächters der Umsatzsteuer. Tatsächlich aber sind die 160 Drach 
men zunächst in dem betreffenden Pächterkonto verbucht worden. 
Wir treffen demnach dieselbe Erscheinung, die uns schon 
im Speicherverkehre entgegentrat: wie dort die Steuergiro 
quittung nicht auf den Namen des Erhebers lautet, sondern auf 
den Etatstitel (vgl. S. 162), so erfolgt hier die Verbuchung nicht 
auf den Namen des Pächters, sondern auf das Dienstkonto mit der 
allgemeinen Bezeichnung „Nomarchenkonto“. Die inneren Gründe 
sind hier wie dort dieselben. Der Erheber oder Pächter ist der 
rechnungsmäßige und verantwortliche Inhaber seines Girokontos 
(Dienstkontos) bei der Staatskasse, doch wird dieses Konto, wenn 
es ein Teil des Xótoç vopápxou ist, als „Nomarchenkonto“ be 
zeichnet. 
Das Generalkonto des Nomarchen enthielt die verschiedenen 
Arten derNomarchensteuem nicht etwa bunt durcheinander, sondern 
getrennt nach Arten, wie das selbstverständlich ist. Auch waren 
die KontroUgeschäfte des Nomarchen auf seine Hilfsbeamten derart 
verteilt, daß über jede Art ein besonderer Hülfskontrollbeamter 
gesetzt war. Die Kontrollbeamten für die Umsatzsteuer heißen 
TTpaTpctTeuTai èvKUKXíou. Es ist nun wahrscheinlich, daß die npay- 
paxeuTtti èvKUKXíou unseres Beispieles (P. Teb. II 580) in Tebtynis oder 
Umgegend ihren Sitz hatten als Vertreter des Nomarchen für den dor 
tigen Bezirk. So erklärt es sich, daß einer der beiden TrpaTpaTeuTai 
namens Sarapion die Quittung vollzieht. Die Quittung lautet 
auf die Staatskasse in Arsinoe, weil die TrpaTpaTeurai des Nomarchen 
in der Tat als Bevollmächtigte der Staatskasse wirken, denn 
sie führen die 160 Drachmen nach Arsinoe an die Staatskasse ab. 
Das Aufmachen eines Girokontos bei der Staatskasse für 
den Pächter der Umsatzsteuer hat mithin nicht bloß zur 
Folge, daß die Staatskasse für den Pächter arbeitet, son 
dern auch, daß der Nomarch und seine Hülfsbeamten in 
Unterstützung der Staatskasse für den Pächter in Tätig 
keit treten. Die Beamten (upuTpuieuraí), die eigentlich nur für 
Kontrollzwecke bestimmt sind, nehmen dem Pächter das Ein 
ziehen, Abquittieren und Abführen der Steuern ganz und gar 
ab. So gibt der Pächter für das Steuerpachtgeschäft nur seinen 
Namen her; er erntet aber den Pachtgewinn ein. Die Kosten des Giro 
kontos und des Einziehungsverfahrens hat er zweifellos zu bezahlen. 
In derselben Weise wie P. Teb. II 580 ist auch BGU. 748 
Kol. n (62 n. Ohr.) zu erklären. Nur wirkt hier als Vertreter
        <pb n="285" />
        Abschn. 56. Die bioYpaqpn des röm. Steuererhebers und Steuerpächters. 263 
des Nomarchen ein a(Txo\oú|u(evoç) tò èvKÚKXiov t{o)û ’Apcri(voí- 
Tou). Weitere Beispiele dafür, daß Steuern, die verpachtet waren, 
nicht an den Pächter, sondern an den Vertreter des Nomar 
chen bezahlt werden, sind BGU. 356 (213 n. Ohr.) ; 463 (148 
n. Chr.) usw. 
Man darf nun nicht erwarten, daß die Umsatzsteuern unter 
allen Umständen an die Hülfsbeamten des Nomarchen bezahlt 
werden müssen; vielmehr ist auch der Fall denkbar, daß ein 
Zahlungspflichtiger unmittelbar an die Staatskasse auf das 
Konto des Pächters (Nomarchenkonto) zahlt. Ein solcher Fall scheint 
in P. Teb. II 587 (zwischen 16 v. Chr. und 5 n. Chr.) vorzuliegen: 
Tré7rruu(Kev) èm Tn(v) [èv TTTo]\(ejuaíòi) EúepY(éTiòi) ÒTmo(críav) Tpá(TT€- 
Zav) Aujpíujvo(ç) Tpa(TreZ:íTou) napà [’AKoucrJiXáou ktX. Akusilaos ist 
der Steuerpflichtige, der Nomarch oder sein Vertreter wird nicht 
erwähnt. Gezahlt wird die Wertumsatzsteuer. 
Abschnitt 56. 
Die òiaYpaqjp des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 
Wenn der Nomarchiebeamte die lose Steuer an Stelle des 
Pächters erhebt und daraufhin die Quittung namens der Staats 
kasse erteilt (siehe oben S. 262), oder wenn der Erheber die lose 
Steuer erhebt und eine Quittung der Staatskasse für den 
Steuerzahler beschafft (siehe oben S. 259), so geschieht in beiden 
Fällen die Entgegennahme der Steuer seitens der Staatskasse nicht 
ohne weiteres, sondern jedesmal — getreu dem alten Grundsätze — 
auf Grund einer Kassenverfügung, die von dem zuständigen 
Pächter oder Erheber ausgehen muß. Gleichwie nun der 
ptolemäische Pächter der Wertumsatzsteuer an die Staatskasse eine 
Kassenverfügung (biaypacpfi) schrieb mit dem Schlagworte òéHai 
(siehe 8. 251), so tut es auch der römische Pächter der Umsatz 
steuer, z. B. in P. Oxy. I 96 (180 n. Chr.): 
Aioïévnç ó (Tùv dX(Xoiç) èni Tfj(ç) èvKUKX[íou] ku (ëiouç) 
‘Hpujôr] Km peTÔx(oiç) brip(o(Tioiç) TpaTT(eZ;iTaiç) xaipeiv. 
AéHa(j[0]e irapà Xmprijuovíòoç AttoXXujvîou toû 'HpaxXeibou 
pTiT(pôç) ’Apiiujvapiou àu' ’OSupÙY(xaJv) 7TÔX(eujç) TéX(oç) 
òoúX(ou) TTXoutíuívoç, ou pYÓpaffev napà ’AíTKXnTnáòou 
toû K(ai) ’Attîuüvoç ’Attîujvoç toû AcíKXpmábou |uriT(pòç) ’A- 
aKXeTupiou ©éiuvoç ànà Trig a(ÛTnç) TrôX(eujç) ôià toû èv Tf) 
a(ÔTfi) TTÔXei àYopavo|ueio(u) tlù èveô‘T(ùjTi) jupvi A0úp, (òpax-
        <pb n="286" />
        264 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
pàg) vß. (’'Etouç) Ka MápKou AòpriXíou Koppóòou ’Avtouví- 
vou Kaícrapoç toO Kupíou, A6úp 8. Aioyévriç ó cruv dX(Xoiç) 
£771 T(nç) èvKUKX(íou), òéH[a(7]0€ TÒç (òpaxpàç) vß. 
Diogenes und Genossen nennen sich oi erri Tf¡g áfKUKXíou xa 
ëiouç, sie bilden also eine Pachtgesellschaft^ für die Umsatz 
steuer für das Etatsjahr 21. Sie richten in dieser Urkunde an 
die Adresse der Staatskasse (òripocTíoiç rparreZlTaiç) die Anweisung, 
für einen bestimmten Fall die Umsatzsteuer entgegenzunehmen; 
daraus folgt, daß solche Anweisungen in jedem Einzelfalle 
nötig waren. Am Fuße der Urkunde steht die Unterschrift des 
einen Gesellschafters mit dem Schlagworte òéHaaSe; eine Gegen 
zeichnung der Aufsichtsbehörde, wie in ptolemäischer Zeit 
(S. 248), fehlt. Vielleicht ist daraus zu schließen, daß diese Gegen 
zeichnung in römischer Zeit nicht mehr für erforderlich erachtet 
wurde. Tatsächlich scheint es, daß eine solche Gegenzeichnung 
entbehrlich ist: wenn der Steuerpächter nur die Einnahme-Kassen 
anweisung für die Staatskasse ausschreibt, der Steuerkontrollbeamte 
dagegen die Steuer in bar entgegennimmt und an die Staatskasse 
abführt sowie die für den Steuerzahler bestimmte Quittung aus 
schreibt, kann der Staat nicht geschädigt werden, es sei denn, daß 
Pächter und Kontrollbeamter gemeinsam betrügen. Ein solcher ge 
meinsamer Betrug würde aber leicht aufgedeckt werden können, 
weil der Vertrag, auf den die Berechnung der Wertumsatzsteuer 
sich stützt, im Besitzamte lagert (siehe Abschn. 63). 
In P. Oxy. II 243, 45 ff. (79 n. Chr.) lautet die Quittung der 
Staatskasse : 
0éuuv Ktti OÍ |iéTOx(oi) Tpa(7r€ZaTai) xip dYo(pavópip) xcd- 
(peiv). TéTaK(Tai) tí) lôï toO 0ape(vibe) èvK(uKXíou) Aíòupoç 
ZapaTT(íujvoç) Ka0’ p(v) êxei biaYpa((pf)v) xa^(KoO) Trpòç 
àpT(úpiov) (ráXavTOv) a èip. (2. Hand) 0éujv crear|(|Li€Íiupai) 
x[a]XK(oO) TTpòç àp[x(úpiov)] (ráXavTOv) [a] èvp. 
Die hier erwähnte biuTpacpn ist die Kassenverfügung des 
Pächters der Umsatzsteuer, gerichtet an die Adresse der Staats- 
^ Die Annahme, daß oí éiri Tfjç ¿txukXíou Staatsbeamte seien, denen 
die Kontrolle der Umsatzsteuer zugewiesen war, wird sich nicht rechtfertigen 
lassen, weil als staatlicher Beamter der vopdpxn? mit seinen Hülfsbeamten 
wirkt, die den Titel ßo^Boq, irpaTpaTeuTÚç od. dgl. führen. Die römischen 
éni TÛÇ ¿txukXíou werden in demselben Sinne zu erklären sein, wie die 
ptolemäischen upôç Tfji divf^i (vgl. S. 250), d. h. als Pächter.
        <pb n="287" />
        Abschn. 57. Fernverkehr der Steuererheber und Steuerpächter. 265 
kasse. Theon und Genossen sind die Vorsteher der Staatskasse. 
Man sieht, daß die Kassenverfügung des römischen Pächters ebenso 
bia-fpaqpn genannt wurde, wie die Kassen Verfügung des ptolemäi- 
schen Pächters (S. 248). Wenn die Staatskasse sagt: „Didymos hat 
bezahlt gemäß der in seinen Händen befindlichen Kassenver 
fügung“ (Ka0’ nv ëxei òiaTpaqppv), so folgt daraus, daß der Steuer 
pächter seine Kassenverfügung nicht unmittelbar an die Staats 
kasse, sondern an den Zahlungspflichtigen abgab. Aruch dadurch 
wurde eine Veruntreuung (S. 264) erschwert. Dasselbe Verfahren 
trafen wir schon in ptolemäischer Zeit an (S. 240). 
Abschnitt 57. 
Fernverkehr der Steuererheber und Steuerpächter. 
Eine wertvolle Urkunde für den praktischen Steuerhebe 
dienst ist P. Teb. II 391 (99 n. Chr.). Es waren für den Bezirk 
des Dorfes Tebtynis im dritten Jahre Trajans vier Kopfsteuer 
erheber liturgisch bestellt worden, übrigens ein Beweis, daß Teb 
tynis ein ansehnliches Dorf war. Im ersten Monate des Jahres 
mochten sie in irgend einer Weise gemeinsam arbeiten, viel 
leicht auch fand im ersten Monate gewohnheitsmäßig gar keine 
Hebung statth Am 15. Hathyr aber schließen sie, mit rech 
nerischer Wirkung vom 1. Phaophi ab, über die Verteilung 
der Geschäfte untereinander einen Vertrag. Dieser Vertrag ist 
die uns vorliegende Urkunde: 
'HpttKXpç Km ’AGnvóòmpoç koi "Hpmv Kai ZuüiXoç oí lecr- 
aapoç TrpáK(Topeç) XaoTpacpíaç Kibpriç Teßruvemg. 'OpoXo- 
Toûpev éKoucríujç Kai avOspériuç òieipfjcOai en ànò 
ppvòç 'A0ùp le, fí èffnv àpíGpnmç Oaújcpi, toO ipíiou (eiouç) 
TpaiavoO Kaícrapoç toO Kupíou rrpòç póvov tò èveaTÒ[ç] 
TpÍTOv Itoç AiiTOKpáTopoç Kaíffapoç Népoua TpaiavoO Ze- 
ßaffToö FeppaviKoO, tòv pèv ’A0rivóò(mpov) Kai 'HpaKXfjv 
KeKXr|pâ»&lt;T0ai touç èv Tf) Kiúpr) KaraTivogevouç Kai 
èíTiKaGripevouç dvòpeç, tòv òè "Hpujva Kai ZuúiXov 
Kè aÙToùç KeKXripû)cr0ai iráviaç toòç èv érépeç 
KÚjpaiç KaTayivogévouç Kai èuiKa0ppévouç Kai &lt;èm 
prjTpoTrújXeujç, èqp’ ib «òiaTpávpuuffi» oí tò èní- 
^ Das Kassentagebuch P. Fay. 153 weist für den Thoth keine Steuer 
eingänge auf. Vgl. Archiv IV S. 107 Anm. 3. 
* Wilcken (brieflich).
        <pb n="288" />
        266 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
2evov &lt;K\ripuj(Tá)Lievoi&gt; óia'fpáipujcri Kara pfjva é'KacTTov 
àpYup&lt;í&gt;ou òpaxpàç éKaTÓv, toOç òè Ti^v Kihpriv 
KXripuücrapévouç Troirjcre Kaià priva «TTOificre^ tò Xoittòv ttíç 
emßoXfig ifiç XaoTpaqpíaç, tò òè ôipóviov toú paxaipoqpópou 
eivai rrpòç touç xnv Kiúpriv KXripiucrapévouç, *1 tiç òè fipújv 
tOuv xecrcrápujv èàv uapaß^ rrpòç xà rrpoYefpappéva, èKxím 
TÔ) pévovxi ápYupiou òpaxp[àç] irevxaKocTíaç xai iç xò òq- 
pócTiov xàç ícraç. ‘H x'»P nòe xupía ecrxuj ibç èv òripoaíuji 
Kaxaxexiupicrpévn- 'O òè ècrópevoç èrriKXacrpòç ^ xoO èvecrxúj- 
xoç «xoO» Y (êxouç) èxacrxoç dnaixiicri ouç KexXiípiuxai 
avòpeç. " Exouç xpíxou AòxoKpáxopoç Kaícíapoç Népou&lt;a&gt; 
TpaiavoO ZeßacrxoO feppaviKoO [‘A9ùp..] 
Zu deutsch: „Herakles, Athenodoros, Heron und Zoilos, wir 
vier Kopfsteuererheber für das Dorf Tebtynis, treffen hiermit aus 
freiem Willen und Antriebe folgendes Abkommen, Mit Wirkung 
vom 15. des Monats Hathyr, an welchem Tage die Monatsabrech 
nung (ápí0|Liri(riç) für den (vorhergehenden) Monat Phaophi des 
dritten Jahres unseres Herrn und Kaisers Trajan fällig ist, teilen 
wir unter uns die Dienstgeschäfte, und zwar lediglich für das 
laufende Etatsjahr 3 des Imperator Caesar Kerva Traianus Augustus 
Germanicus. Nach Maßgabe der stattgehabten Verlosung erhalten 
Athenodoros und Herakles die im Dorfe anwesenden und wohn 
haften Männer, Heron und Zoilos dagegen erhalten — gleichfalls 
nach Maßgabe der Verlosung — alle diejenigen Männer, welche in 
anderen Dörfern und in der Gauhauptstadt anwesend und wohn 
haft sind. Bedingung dabei ist, daß diejenigen, welche den Fern 
bezirk (xò èrríHevov) erlöst haben, allmonatlich 1100 Silberdrachmen 
abliefem ; dagegen sollen diejenigen, welche den Ortsbezirk (xnv 
Kiüppv) erlöst haben, monatlich den Restbetrag der Kopfsteuerauf 
lage hinzulegen. Die Zehrungsgebühr des Polizeidieners soU auf 
diejenigen entfallen, welche den Ortsbezirk erlöst haben. Sollte 
jemand von uns vieren wider die obigen Abmachungen verstoßen, 
so soll er dem, der das nicht tut, zur Strafe 500 Silberdrachmen 
zahlen, und außerdem an die Staatskasse denselben Betrag. Vor 
liegender Handschein soll rechtskräftig sein, gleich als wenn er 
von Staats wegen verbucht worden wäre. Die noch fällig werdenden 
besonderen Beträge für das laufende Etatsjahr 3 soll jeder von 
‘ Das Wesen des èTriKXaapói; ist uns unbekannt. Vgl. Grenfell und Hunt, 
P. Oxy. VI 899, 9 Anra.
        <pb n="289" />
        Abschn. 57. Fernverkehr der Steuererheber und Steuerpächter. 267 
denjenigen Männern (Steuerzahlern) einheben, die er erlöst hat. 
Im Jahre 3 des Imperator Caesar Nerva Traianus Augustus Germa- 
nicus, am x. Hathyr“. 
Es wurde bereits oben (S. 89) darauf hingewiesen, daß für 
die Zwecke der vierzehnjährigen Yolkszählung (kut’ oÍKÍav QTroTpaqpp) 
jedermann in seinem Heimatsorte anwesend sein mußte. Mit der 
Yolkszählung war die Schatzung (Zensus) verbunden. Wo jemand 
beheimatet war, da hatte er seine Steuern zu zahlen, gleichviel, 
ob er dort wohnte oder nicht. Daher enthalten die Hebelisten viele 
Ortsangehörige, die auswärts wohnen, denn nach jeder Schatzung 
zerstreuen sich die Leute, veranlaßt durch Berufstätigkeit oder 
durch Gründe anderer Art. 
Die Kopfsteuerhebeliste von Tebtynis schließt am Schlüsse 
mit irgend einer Endsumme ab. Diese Endsumme ist die Kopf 
steuerauflage (f) èmPoXiV Tfiç XaoTpaqpíaç) für Tebtynis. Die 
vier Erheber teilen nun diese Auflage so in zwei Gruppen, daß 
die eine Gruppe die in Tebtynis greifbaren, die andere Gruppe 
die in Tebtynis nicht greifbaren^ Kopfsteuerpflichtigen um 
schließt. Die Angehörigen beider Gruppen sind beheimatet und 
daher steuerpflichtig in Tebtynis. Die in Tebtynis greifbaren 
Männer aber sind daselbst anwesend, während die in Tebtynis 
nicht greifbaren Männer in anderen Orten anwesend sind. 
Die beiden Gruppen werden ausgelost ; Ahenodoros und Hera 
kles erhalten die greifbare Gruppe, Heron und Zoilos dagegen die 
nicht greifbare Gruppe (tò èuíSevov). Letztere ist die schwie 
rigere Gruppe, darum wird sie bei den weiteren Abmachungen 
zuvorderst behandelt: die Erheber der nicht greifbaren Gruppe 
haben monatlich 1100 Drachmen abzuführen, d. h. sie haben aus 
ihrer Tasche zuzuzahlen, wenn die eingezogenen Beträge diese 
Monatssumme nicht erreichen. Das Zulegen war Pflicht der litur 
gischen Beamten; dafür setzten sie alle Hebel in Bewegung, um 
Rückstände so weit wie möglich zu verhüten. Die Zahl 1100 fand 
nian offenbar in der Weise, daß man alle nicht greifbaren Leute 
aus der Hebeliste auszog und deren Kopfsteuerbeträge zusammen 
zählte ; die so gewonnene Summe, geteilt durch die Zahl der Monate, 
ergab 1100. Mithin betrug die Summe für die nicht greifbare 
Gruppe 1100 x 12 = 13 200 Drachmen. 
* Über dieses Schlagwort vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II 346, 7 Anm. 
* Über diesen Ausdruck vgl. oben S. 89 f.
        <pb n="290" />
        268 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Die Höhe der Kopfsteuer schwankt sehr^. Legt man einen 
Durchschnittssatz von 20 Drachmen zugrunde, so befinden sich 
660 kopfsteuerpflichtige Männer von Tebtynis außerhalb ihres Hei 
matsortes. Da die Kopfsteuerpflicht vom 14. bis zum 60. Lebens 
jahre ^ andauerte^ und auch die Sklaven^ der Kopfsteuerpflichtigen 
umfaßte, so ist jene Zahl nicht unglaubwürdig. Tebtynis war, wie 
schon (S. 265) betont wurde, ein sehr ansehnliches Dorf. 
Zog man die 13200 Drachmen von der Gesamtauflage ab, 
so blieb diejenige Summe übrig, welche auf die anwesenden Kopf 
steuerpflichtigen entfiel. Ihre Einziehung war nicht schwer ; deshalb 
besagt der Vertrag darüber nur: toùç òè ipv Kihppv KXppDuaapévouç 
TToipcre Kara pfjva (also ebenfalls monatlich) xò Xoittòv xpgäuißoXpg 
xpç XaoYpa(píaç. Denselben Erhebern fiel die Bezahlung des Polizei 
dieners (paxaipoqpópoç) zu, was erklärlich ist, da der Polizeidiener 
des Ortes bei der Zwangsbeitreibung nur wider die anwesenden 
Zahlungspflichtigen verwendet werden konnte. Überdies wurden 
diese besonderen Unkosten durch die größere Unsicherheit der 
nicht greifbaren Gruppe ausgeglichen. 
Jetzt entsteht die Frage, in welcher Weise Heron und Zoilos, 
denen die nicht greifbare Gruppe zugefallen ist, in den Besitz der 
Steuergelder gelangen. Der Papyrus besagt darüber nichts, und 
wir sind deshalb auf Vermutungen angewiesen. Jedenfalls halte 
ich es für ausgeschlossen, daß beide Erheber in den zahlreichen 
Orten umherreisten, um die Gelder beizutreiben; vielmehr ist an 
zunehmen, daß sie sich der Hülfe ihrer Kollegen in jenen 
anderen Orten bedient haben, gleichwie es die Kornsteuererheber 
taten (vgl. Abschn. 22). Die Neigung, umfassende Vereinigungen 
auf wirtschaftlicher Grundlage zu bilden, war im griechischen 
Altertume überall stark ausgeprägt®. Die Steuererheber standen 
als liturgische Beamte den Steuerpächtern insofern gleich, als beide 
mit ihrem Privatvermögen für Steuerausfälle hafteten®; daher ist 
nicht daran zu zweifeln, daß Steuererheber und Steuerpächter in 
‘ vgl. Wilcken, Archiv I S. 139 ; IV S. 546. 
* Wilcken, Archiv III S. 233. 
® Frauen waren nicht kopfsteuerpflichtig (Wilcken, Archiv III S. 557). 
^ Grenfell und Hunt, P. Oxy. IV 714 Einl. 
® Ziebarth, Griech. Vereinswesen S. 18 ff. 
® Für Steuerpächter vgl. BGU. 1047 Kol. III, 10 ff. (um 130 n. Chr.) ; 
für Erheber vgl. die soeben behandelte Urkunde P. Teb. II 391.
        <pb n="291" />
        Abschn. 58. Fernverkehr der Privatleute und Gemeinden. 
269 
Ägypten wirtschaftliche Vereinigungen begründet haben, die sogar 
mehrere Gaue ^ umfaßten. 
Diese Vereinigungen bilden die natürliche Unterlage für 
gegenseitige Unterstützung. Zwar haben, wie wir oben 
(Abschn. 53 und 55) sahen, die Staatskassen bei der Einziehung 
gewisser Steuern als Hebestellen für die Steuerpächter mitgewirkt ; 
daß sie aber auch mitwirkten, um die auswärtigen Steuern für 
Pächter und Erheber beizutreiben, glaube ich nicht. Die Steuer 
erheber und die Steuerpächter besaßen in allen Dörfern ohnehin 
ihre Büros, daher ist es naheliegend, daß sie das Einziehen der 
auswärtigen Steuern unter sich abmachten. 
Wir haben uns den Hergang wohl so vorzustellen, daß Heron 
und Zoilos für jeden einzelnen Eernort, woselbst sich Steuerpflich 
tige aus Tebtynis aufhielten, einen Auszug aus der Hebeliste fer 
tigten und diese Auszüge an die TrpÚKTopeç dpyupiKÛiv dieser Fem- 
orte mit dem Ersuchen absandten, die darin aufgeführten Kopf 
steuerbeträge für Rechnung von Tebtynis zu erheben. Daß die 
vielen, zum Teil kleinen Beträge aus den Femorten in bar nach 
Tebtynis befördert worden seien, ist ausgeschlossen. Für die Er 
heber der Kornsteuer ließ sich ein Girofernverkehr unter Vermit 
telung der verschiedenen Staatsspeicher nachweisen (Abschn. 22); 
wenn auch ein Girofernverkehr der Geldsteuererheber und 
Geldsteuerpächter sich nicht sicher nachweisen läßt, so hat er 
doch unter Vermittelung der Banken, die allerorts vorhanden waren, 
zweifellos bestanden. Wenn eine Privatbank zu Euhemereia Geld 
beträge regelmäßig entgegennimmt behufs Auszahlung an einen 
Empfänger in Alexandreia, was nur im Girowege geschehen sein 
kann (siehe Abschn. 58), so wäre es nicht zu verstehen, wenn die 
Banken, die ohnehin mit Erhebern und Pächtern giromäßig in 
Verbindung standen, den Girofernverkehr in Steuersachen nicht 
ausgebaut hätten. Doch fehlen uns die Belegstellen. 
Abschnitt 58. 
Fernverkehr der Privatleute und Gemeinden. 
Da bei Kornzahlungen ein Fernverkehr für Privatleute 
bestand (Abschn. 23), so ist von vornherein wahrscheinlich, daß 
‘ P. Teb. II 357 (197 n. Chr.): NepjXoç koI Zapajrapiaujv brnnocnOuvai 
TéXouç KaTa\oxicr|Liiî»v ’Apai(voÍTOu) Kai äXXujv v[o]|lhî)v.
        <pb n="292" />
        270 
Teil III. Geld-Giroverkehr. 
auch bei Geldzahlungen ein solcher Fernverkehr vorhanden war. 
Freilich besitzen wir nur spärliche Zeugnisse. 
Ein Beispiel ist BGU. 1064 (um 278 n. Ohr.). Hier werden 
durch die Bank in Oxyrhynchos an einen Gläubiger 60 000 Drachmen 
zurückgezahlt, die der Schuldner in einer anderen Stadt, in Her- 
mupolis, offenbar ebenfalls durch die Bank, empfangen hatte (siehe 
S. 204 f.). Ein anderes Beispiel scheint BGU. 445 (um 149 n. Ohr.) 
zu sein. Die Erklärung dieser Urkunde wird im Abschn. 66 ge 
geben werden. 
Ein Zeugnis für den Fernverkehr einer Stadtgemeinde 
ist P. Fay. 87 (155 n. Chr.). Diese Urkunde ist ein Quittungs 
bogen i, ausgestellt von einer Bank im Dorfe Euhemereia über 
fortlaufend bei dieser Bank für Rechnung eines städtischen Be 
amten in Alexandreia eingezahlte Geldbeträge. 
’'Etouç in AÒTOKpáTopoç Kaíuapoç Tirou Ai\í[o]u Aòpia- 
voO Avrujveívou ZeßadroO EuaeßoOg, M€x(eip) xZ. ’Enoín- 
(jev èrri T(nv) Tirou &lt;Í&gt;X(aouiou) Eúrux(iòou) rpá7T(e- 
lav) EuòaijLiiJuv lapamuuvoç K(ai) |Liérox(oi) èmrnpnTai urrap- 
XÓvroiv OÏKOU TTÓXeiuç AXeSavòpéujv (upórepov) ’louXiou ’A- 
(jKXnmáòou (piXoô‘ócpo(u) ôvriuv nepí KiújLi(nv) Eònpepeiav eiç 
qpópo(v) il (êrouç) ráXavr[o]v êv xai òpax(pàç) rerpa- 
xKTxeiXiaç, èni rip rò icrov èv ’AXeSavòpeia òoOfjvai 
riu 67TÍ rújv crr€|i|Liárujv upoxexiÍpiffiLiéviu), Y(ivovrai) 
(ráXavrov) a (òpaxpai) 8. ’Eneiqp n ó aúr(òç) x(al) |Liérox(oi) 
óm(oíujç) eiç (pópo(v) iZ (Irouç) ráXavrov iv x(ai) òpax(|iàç) 
xeiXiaç rerpaxocriaç, Y(ivovrai) luç TTpóx(eirai) xrX. 
In Euhemereia lagen hiernach Güter, die früher dem Philo 
sophen Asklepiades gehört hatten und in den Besitz der Stadt 
gemeinde von Alexandreia übergegangen waren; sie wurden von 
èmrnpnTcti verwaltet. Die Stadtgemeinde von Alexandreia hatte 
angeordnet, daß die Einkünfte aus diesen Gütern zu besonderen 
Zwecken verwendet werden, und zwar zur Verfügung des èiri riûv 
(Treppariuv. Sobald nun die Gutsverwalter einen größeren Posten 
Geldes flüssig gemacht haben, zahlen sie den Betrag bei der 
Bank des Eutychides in Euhemereia für Rechnung des èiri tújv 
aremuáriuv in Alexandreia ein. Bei jeder neuen Zahlung bringen 
sie den Quittungsbogen (unseren Papyrus) wieder mit und lassen 
‘ P. Straßb. I S. 29.
        <pb n="293" />
        Abschn. 58. Fernverkehr der Privatleute und Gemeinden. 
271 
sich von der Bank unterhalb der vorhergehenden Quittung die 
neue Zahlung abquittieren. So werden für das Etatsjahr 17 
ina Jahre 18 zwei Raten in Höhe von zusammen 2 Talenten 
5400 Drachmen eingezahlt; für das Etatsjahr 18 in den Jahren 
19 und 20 (soweit der unten abgebrochene Papyrus reicht): 1000, 
1800, 2000, 2000 und l[.j00 Drachmen. 
Es ist ausgeschlossen, daß jene hohen Summen jedesmal in 
bar nach Alexandreia befördert worden sind, vielmehr müssen sie 
zwischen der Bank in Euhemereia und einer Bank in Alexandreia 
im Girowege beglichen worden sein, d. h. durch gegenseitige Last 
schrift und Gutschrift.
        <pb n="294" />
        TEIL IV. 
Girobanknotariat. 
Abschnitt 59. 
Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat. 
Im Rahmen dieser Schrift kann es nicht meine Aufgabe sein, 
eine umfassende Darstellung des Notariatswesens^ zu liefern; ich 
muß mich damit begnügen, nur die Grundzüge zu geben und die 
jenigen Punkte hervorzuheben, die zum Verständnisse des Giro 
banknotariates nötig sind. 
Als Staatsnotar wirkt in Ägypten^ der dyopavopog, so 
wohl zur ptolemäischen als zur römischen Zeit. Sein Amt heißt 
dTopavopeîov. Der ptolemäische àTopavójuoç ist ein nicht 
liturgischer Staatsbeamter, der viele Jahre lang im Dienste 
stehen kann^; der römische dTOpavópoç dagegen ist ein litur 
gischer städtischer Beamter^ mit jähriger Amtszeit. Wenn 
auch der römische aYopavóiuoç ein städtischer Beamter ist, mit 
dem Amtssitze in der Gauhauptstadt, so ist doch sein Amt kein 
städtisches Amt, sondern ein Staatsamt®; sein Amtsbezirk deckt 
sich nicht mit der Gemarkung der Hauptstadt, sondern mit dem 
‘ Literatur: Mitteis, Reichsrecht S. 52ff.; Archiv I S. 190ff.; P. Lips. 
I S. 18; Hermes 30 S. 506f. ; Privatrecht I S. 808 ff. ; Wessely, Die ägypt. 
Agoranomen als Notare, Mitt. PER. V S. 83 ff. ; Wilcken, Ostraka I S. 131 ; 
Naber, Archiv II S. 32ff. ; H. Erman, Archiv II S. 455ff. ; Gerhard, ihvr] év 
-rricTTei, Philol. 63 (1905) S. 498 ff. ; Koschaker, Der àpxibiKaoxpç, Zschr. d. 
Sav. Stift. 28 (1907) S. 264ff.; Paul M. Meyer, Klio IV S. 28ff. 
* Außerhalb Ägyptens liegen die Verhältnisse zum Teil anders (Mittels, 
Reichsrecht S. 96). 
® Paniskos läßt sich 10 Jahre hindurch als dyopavópog nachweisen, 
von 107 bis 98 v. Chr. (P. Grenf. II 23 a; 35; BGU. 1000); Heliodoros 17 Jahre 
hindurch, von 123 bis 107 (Gerhard, Philol. 63, 1905, S. 561). 
* Preisigke, Städt. Beamtenwesen S. 11 und 31 ff. 
® Ähnlich ist ein Postdirektor in Preußen ein „kgl. preußischer Post 
direktor“, weil er durch den König von Preußen seine Anstellung erhält; 
aber sein Amt ist ein Reichsamt mit der Firma „Kaiserliches Postamt“.
        <pb n="295" />
        Abschn. 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat. 
273 
Gaue (vgl. S. 275), und seine Beurkundungen gelten nicht bloß für 
den Geschäftsbereich der städtischen Verwaltung, sondern haben 
eine unbeschränkte, staatsseitig anerkannte Geltung. Die Amtsbezirke 
der ptolemäischen dTopavogoi kennen wir nur aus der Thebais; dort 
ist bald der ganze Gau \ bald nur eine Toparchie^ ihr Amtsbezirk. 
Von Hause aus war es Aufgabe der dTopavopoi, das Markt- 
wesen3 zu überwachen, d. h, den Handverkauf polizeilich zu beauf 
sichtigen^, die Verkaufsstände des Marktes zu verpachten» und 
auf Wunsch über die auf dem Markte® vor sich gegangenen Ver 
käufe Schriftsätze für die Partner anzufertigen. In dieser letzteren 
Tätigkeit liegt der Ursprung des Notariates. 
Die früheste Erwähnung des dyopavopog (àTopavopeîov) ge 
schieht in P. Hib. I 29 (um 265 v. Chr.), demnächst in P. Magdol. 31 
(218 V. Chr.). In römischer Zeit wirken im dTopavojueiov gleich 
zeitig mehrere dyopavopoi, deren Zahl schwankt. So sind für 
Oxyrhynchos bald 2, bald 3, bald 5 dyopavópoi als KoUegial- 
behörde bezeugt (P. Oxy. I 99, 2; II 375; I 73, 6). 
Neben dem dyopavópoç erscheint als staatlich anerkannter 
Notar noch der pvppwvl Der pvnpiuv wirkt als solcher zweifellos 
schon in ptolemäischer Zeit, denn in P. Teb. I 166 (zwischen 107 
und 101 V. Chr.) wird ein dpxpov tujv pvnpoviuv, mithin ein Amts 
büro der pvppoveç, erwähnt. In zwei Papyrusstellen aus römischer 
Zeit wird der dïopavôpoç ausdrücklich zugleich als pviipiov be 
zeichnet, nämlich in BGU. 177, 6 (um 45 n. Chr.) : tOüi dycpavopuji, 
övTi òè Kttl pviipovi, sowie in P. Oxy. III 483, 19 (108 n. Chr.) : 
TOÏÇ xfiç priTpOTTÓXeujç dTopavópo[iç, oöai òè] Kai pvnpoffi. Der 
pvnpiuv wird ein aus älterer Zeit herrührender Privatnotar sein, 
‘ P. Par. 7, 2 (101 v. Chr.) ; P. Amh. II 45, 8 (Euergetes II.). 
* P. Grenf. II 23 a (107 v. Chr.) ; II 24, 3 (105 v. Chr.) usw. 
® Wilcken, Ostraka I S. 131; Goodspeed, Ostrakon Nr. 6 in Americ&gt; 
Journ. of Phil. XXV S. 51. 
* Vielleicht hängt es hiermit zusammen, wenn ein Erlaß in P. Hib. I 
29 (um 265 v. Chr.) anordnet, daß der Steuerpächter, der die Sklavensteuer 
gepachtet hat, ein Verzeichnis der Sklaven aufstellen und täglich berichtigt 
vor dem dyopavopemv öffentlich aushängen soll, damit jedermann prüfen 
könne, ob die Angaben richtig sind. 
® P. Stud. Pal. V Nr. 102 (um 266 n. Chr.). 
® Daher die Wendung èv dyvii^ (P. Oxy. I 73; 99; 105 usw.). Wenger, 
Stellvertretung S. 239, erklärt das '¿v dyuiqi' unrichtig durch „ohne behörd 
liche Mitwirkung“. Vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. I 73, 22 Anm. 
^ Literatur: Mitteis, Reichsrecht S. 171 ff.; Archiv I S. 190f.; Naber, 
Archiv II S. 32; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 113f. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
18
        <pb n="296" />
        274 
Teil rv. Girobanknotariat. 
sein, der später mit dem àTOpavó|Lioç verschmolzen wurde. Trotz 
der Yerschmelzung mag das ¡avripoveiov in Oxyrhynchos, wie Mitteis ^ 
und Koschaker* wollen, als besondere Geschäftsabteilung 
innerhalb des dyopavoiLieiov weiterbestanden haben. Eine endgültige 
Lösung dieser Frage läßt sich noch nicht gebend. 
Außer ‘ÜTopavopeiov’ und 'pvripoveiov' finden wir noch an 
dere Bezeichnungen für die Staatsnotariate, nämlich *àpxeîov’ und 
*Tpa(peiov*. Wie jedwedes öffentliche Amt als dpxn^ bezeichnet 
wird, so bedeutet àpxeîov den Ort, woselbst jedwedes Amt seinen 
Sitz hat, also „Amtsgebäude“, „Amtszimmer“, „Büro“=. Da 
her wird das Notariatsamt ^ sowohl in ptolemäischer als in römischer 
Zeit gelegentlich dpxeiov genannt, ebenso die ßiß\io0ijKri èTKincreiJuv ’ 
und andere Behörden. 
Wie àpxeîov die Amtsräume bezeichnet, mit dem Neben 
sinne, daß dort die dpxn ihren „Sitz“ hat, so bezeichnet ypaqpeîov 
ebenfalls nur allgemein die Amtsräume, doch mit dem Neben 
sinne, daß dort „geschrieben“ wird; man kann das Wort durch 
„Schreibstube“ übersetzend Dieser Nebensinn hat zur Folge, daß 
‘ Archiv I S. 191. 
&gt; Zschr. d. Sav. Stiftg. 28 (1907) S. 293. In P. Oxy. III 636 (= Stud. 
Pal. IV S. 114) ist von einem Testamente und einem Darlehensvertrage die 
Rede (um 102 n. Chr.) ; das Testament ist vor dem àyopavojneîov (Z. 9), der Dar 
lehensvertrag vor dem pvrmoveiov (Z. 20) aufgesetzt. Diese Geschäftsteilung 
spricht für Koschakers Ansicht, falls nicht áyopavopeíov und pvriinoveîov als 
völlig gleichbedeutende Begriffe angewendet worden sind. 
® Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 181, neigen zu der Ansicht, daß 
dyopavopeiov und javripoveiov „were, so far as the execution and registration 
of contracts are concerned, very much the same“. 
* In P. Teb. II 397, 19 nennt der ëSiiTnTÙ«; koí àpxmpírraviç sein Amt 
eine 'àpxf)’, denn sein Kanzleidiener ist 'CnrripéTTiç àpxfiç’; in demselben 
Papyrus (Z. 19) spricht derselbe Beamte zu anderen Beamten: *toîç tù 
àpxîa ■apaypaTcuopêvoiç’. 
‘ P. Teb. I 5, 263. 
« BGU. 998 Kol. II, 7 (101 v. Chr.); BGU. 805, 3 (138 n. Chr.); P. Amh. 
II 71,10 (um 179 n. Chr.) usw. 
» P. Fior. I 96, 4 (337 n. Chr.); BGU. 50,13 (115 n. Chr.): tropéSai pe 
Tfjv ßiß\io0fiKr|v Ka0apàv koI rà àWa àpxía aÚTÓ0ev. 
* Wessely, Die Stadt Arsinoe (Sitzungsber. Wien. Akad. 1902) S. 56, 
P. Rainer 214: biénovroç rà Ypaqpîa Tf|ç puTpoTróXeiuç koí tôiv xpiüjv pepíòiuv 
(Zeit des Commodus). P. Fior. I 57, 76 (um 167 n. Chr.) : €ÍKOvio0évTUJv èv tíü 
Trpôç ’A0tiv^ [ypajcpeíiu Ouô NeíXou ¿k KaraXoTeíou t[o0] irpôg biaXorfl 
ktX. (vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 442). P. Lond. III S. 92 
Nr. 856, 18 (1. Jahrh. n. Chr.) : ypacpeiou öppou |ar)T[po]iTÓX6ujç.
        <pb n="297" />
        18* 
Abschn. 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat. 
275 
man das à-fopavoiueîov auch Ypcxcpeîov^ nannte. Wenn man das 
àTopavo|ieîov als àpxeîov bezeichnet, so denkt man mehr an seine 
Eigenschaft als Staatsamt; wenn man es als Tpacpeîov bezeichnet, 
so denkt man mehr an seine geschäftliche (notarielle) Tätigkeit*. 
Ebendaher rührt es, daß man die ßißXioGnKrj èTKTiíaeujv wohl àpxeîov 
nannte, nicht aber auch ypacpeiov, denn die ßißXio8f|Kr| èTK-ní- 
ceujv ist keine für die Bevölkerung geöffnete dienstbereite Schreib 
stube, wie das ÙYopavopeîov. 
Nachdem in römischer Zeit das dTopavopeîov mit städti 
schen Beamten (àTopavopoi) besetzt worden war*, gab es nur in 
der Gauhauptstadt ein àYopavopeîov. Zur Erleichterung der Land 
bewohner werden daher in verschiedenen Dörfern, je nach Be 
darf, Zweigämter des Staatsnotariates geschaffen. Die Vorsteher 
führen im herakleopolitischen Gaue den Amtstitel èTrixripriTfiç 
àYopavopíaç, sie amtieren in der Mehrzahl (kollegialisch), wie 
die àTopavópoi in der Gauhauptstadt. So kennen wir èmiripTiTai 
aYopavopíaç uepi Texpei toO ÓTrèp Mépcpiv'HpaKXeoTroX[eÍToij]^, ferner 
èîTiTripriTai àYOpavo)Li[íaç] pepújv pécrriç TTeevájueujç toO 'HpaKXeoTto- 
XÍTou *, èTTiTripriTai àY[opavo|aíaç] toO Kanjurépou unèp Mépq)[iv 'Hp]a- 
KXeoTToXeÍTOu® usw. Was den arsinoitischen'^ und oxyrhynchi- 
tischen* Gau betrifft, so werden diese Notariats-Zweigämter gewöhn 
lich Ypacpeîa* genannt; man begnügte sich hier mit dem farblosen 
Ausdrucke „Schreibstube“. Gelegentlich, indessen wohl mißbräuch 
lich, wird der Ausdruck aYopavopeiov auch auf das dörfische Zweig 
amt angewendet 
1 P. Lips. I 5 Kol. II, 9; P. Amh. II 95, 21; P. Straßb. I 52, 25. 
* Ähnlich Bouché-Leclercq, Histoire des Lagides IV S. 159: „c’est le 
même bureau qui est appelé Ypa^Eîov en raison de son office et àpxeîov à 
cause de son caractère officiel“. 
® vgl. Preisigke, Städt. Beamtenwesen S, 5. 
^ CPR. I 8, 4 (218 n. Chr.). ® CPR. I 64, 4 (227 n. Chr.). 
® PER. 1485 (224 n. Chr.) hei Hartel, Griech. Pap. S. 64. 
" BGU. 297, 3 (50 n. Chr.); 379, 18 (67 n. Chr.); P. Amh. II 110, 21 (75 
n- Chr.); 112,1 (128 n. Chr.); P. Fior. I 97, 24 (155 n. Chr.) usw. 
® P. Ausonia Nr. 3, 3 (208 n. Chr.). 
® Mittels, Archiv I S. 190, erklärt in ähnlicher Weise: „daß Agora 
nomen nur in den Hauptorten des Bezirks genannt werden, während vom 
Ypacpeîov sowohl in diesen als auch in den Dörfern die Rede sei, erklärt 
sich leicht bei der Annahme, daß die Agoranomie das umfassendere Amt 
ist, das sowohl in den Städten Spezialbüros, als auf dem Lande Exposituren 
besitzt“. Vgl. Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 1907 S. 283 f. 
BGU. 888, 11 (um 133 n. Chr.) : bid toO ¿y 'lepdç N/ioou 
f[ Tü]ç çxOtüç pepíbpç àYopavopíou. Eine andere vorhanden
        <pb n="298" />
        276 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Wessely sah in dem Agoranomen der ptolemäischen 
Zeit zugleich den Archivbeamten h Mitteis trat dieser Ansicht 
bei^. Gerhard^ betont, daß für eine Verwahrung der Urkunden 
beim ptolemäischen Notariate die Anhaltspunkte fehlen (vgl, S. 281). 
Was die römische Zeit betrifft, so sind Grenfell und Hunt der 
Ansicht^, daß das Ypaqpeîov bezw, das àtopavopeîov ein Archiv» 
sei, welches die Verbuchung (registration) der Verträge vornimmt 
Koschaker® nennt die Notariate durchweg „Lokalarchive“ oder 
„Archive“. Die Urkunden gewinnen aber nur dann an Klarheit, 
wenn wir das Archiv von dem Notariate trennen. Es gibt im 
Gaue kein anderes Archiv für die Privaturkunden der 
römischen Zeit als die ßißXioGpKri èTKxncreujv (s. Abschn. 61), 
während das Notariat nur Notariat ist Vgl, hierzu unten S. 282 ff. 
Die bisherige Untersuchung erstreckte sich auf die Staats 
notariate. Zusammenfassend läßt sich sagen: die richtige amt 
liche Firma des Staatsnotariates in der Gauhauptstadt lautet 
aTopavopeiov. Die Benennungen àpxeîov und ypacpeiov sind keine 
amtlichen Firmen, sondern farblose Ausdrücke Die dörfischen 
Zweigstellen des Staatsnotariates werden vielfach als Ypaqpeia 
bezeichnet. Das pvripoveîov ist wohl eine ältere Form von Privat 
notariat, die mindestens seit der römischen Zeit mit dem ¿Yopavo- 
peiov verschmolzen wurde. Ob das pvripoveiov in Oxyrhynchos 
eine besondere Geschäftsabteilung des àYopavopeîov bildete, ist eine 
Frage, die anscheinend zu bejahen ist. 
Von dem vorstehend behandelten Staatsnotariate sind die 
Privatnotariate zu unterscheiden. Die Privatnotariate zerfallen 
gewesene Belegstelle, BGU. 193 Kol. II, 10, ist durch die Berichtigung von 
Grenfell und Hunt, P. Teh. II S. 399, beseitigt worden. Die in BGU. I S. 395 
gegebene Ergänzung zu einer dritten Belegstelle, nämlich zu BGU. 177, 3: 
[aÙTÛj bià Toû èv TTpoYeYp(a|Lt|iiévr)) Kiupri] àYopavopeíou ist nicht ein 
wandfrei. 
^ Die ägyptischen Agoranomen als Notare, Mitteil. PER. Bd. V S, 106 
und Ulf. 
® Reichsrecht und Volksrecht S. 52. 
s Philol. 63 (1905) S. 505. 
&lt; P. Oxy. II 241 Einl., S. 185; 238 Einl., S. 181. 
® Ebenso Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides IV S. 148. 
® Zeitschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 273 ; 285 ; 293 ; 295 usw. 
' Im heutigen dienstlichen Schriftverkehre wendet man sehr oft den 
Ausdruck „Amt“ an. Der Leser weiß ohne weiteres aus dem Zusammenhänge, 
ob damit das „Postamt“ oder das „Telegraphenamt“ oder das „Steueramt“ 
usw. gemeint ist.
        <pb n="299" />
        Abschn. 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat. 
277 
in öffentliche und nicht öffentliche^ Privatnotariate. Die 
öffentlichen Privatnotariate wiederum zerfallen in reine Nota 
riate und Banknotariate. 
Zu den öffentlichen reinen Privatnotaren gehören, wie bereits 
oben (S. 273) vermutet wurde, die laviijuoveç, ferner die vojuiKoi 
(tabelliones) für römische Vertragschließer 2, die cruvaWatiuaTo- 
Tpdcpoi^, anscheinend* auch die vojuoTpdcpot^. 
Ein Zwischending zwischen rein privatnotarieller und staatsno 
tarieller Beurkundung ist die Sechszeugenurkunde; sie hat ihre 
ursprüngliche, in frühptolemäischer Zeit erkennbare Eigenschaft 
als reine Privaturkunde im Laufe der Zeit verloren, indem sie vor 
dem Staatsnotariate® errichtet wurde, doch mit Beibehaltung der 
^ Die ni¿ht öffentlichen Privatnotare sind die Winkelschreiber, welche 
die Handscheine (xeipÓYpaqpa) aufsetzen. 
* Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 15 ff. 
3 Siehe S. 278. 
* P. Teb. II 397,34 (198 n. Chr.). Vgl. Grenfell und Hunt, aaO. 
^ Die vopoYpdqpoi fertigen Geburtsanzeigen für andere Leute an und 
unterschreiben zugleich als Schreibvertreter der Meldepflichtigen (P. Fay. 28) ; 
sie fertigen für Privatleute Gesuche an (BGU. 888, 4) oder Pachtangebote 
(P. Fay. 36); sie entwerfen das oöipa von Privatabkommen (P. Gen. 42, 32) 
usw. Wenn in BGU. 581, 16 der vopoYpáq)oç eine eidliche Bürgschaftserklä 
rung an Stelle des Bürgen abfaßt in Gegenwart eines Beamten: ¿Ypdqprji bià 
'HpaK(\eíòou) vopoYp(d(pou) é'iraKoX(ou6o0vToç) TTToXepaío(u) ó'trripéT(ou), so 
geschah das offenbar, weil der Bürge schreibunkundig war. Der vopoYpdcpoi; 
ging in seiner Eigenschaft als Privatnotar mit dem Bürgen zur Behörde 
und schrieb dort die Bürgschaftserklärung an Stelle des Bürgen in Gegenwart 
eines önriperng. Diese Tätigkeit des vopoYpdcpoç ist keine amtliche (proto 
kollierende) Tätigkeit, wie Gradenwitz, Einführung S. 15, und Wenger, Rechts 
historische Papyrusstudien S. 5, ausführen. Vgl. die Bürgschaftserklärung P. 
Fior. I 8 (um 136 n. Chr.), die kein Protokoll, sondern eine einfache schrift 
liche Erklärung von seiten des Bürgen ist. Auch P. Lips. I 47 (372 n. Chr.) 
ist kein Protokoll, sondern eine einfache Bürgschaftserklärung, die der 
Bürge von Anfang bis Ende (cnüpa und Unterschrift) eigenhändig nieder 
geschrieben hat. 
® Die Sechszeugenurkunde BGU. 86 (155 n. Chr.) ist vor einem Ypuçeïov 
errichtet, weil in Z. 11 eine Darlehensurkunde erwähnt wird, welche òià toO 
aÙToO Ypacpeiou errichtet worden war. Daß dieses ypucpeiov keine private 
Schreibstube, sondern eine behördliche Schreibstube ist, bezeugt Z. 25, denn 
hier wird der Ort, wo die Sechszeugenurkunde errichtet wird, als ápxú be 
zeichnet (irapóvTiuv òè éiri rfi? dpXÜ? paprupoúvTUJv ktX.). Mithin ist das 
Ypaqpeiov unserer Urkunde eine ápxf) (vgl. oben S. 274). Da das Ypu^priov 
im Dorfe Soknopaiu Nesos des Faijums liegt, so haben wir den oben (S. 275) 
erörterten Fall, daß die dörfische Zweigstelle des Staatsnotariates als Yputpriov 
bezeichnet wird. Somit ist dieses YPucpeiov ein Staatsnotariat, und die Sechs-
        <pb n="300" />
        278 
Teil IV. Girobanknotariat. 
alten Sechszeugenbeurkundung. Vgl. das Nähere bei Wilcken, 
Archiv V S. 204ff. 
AUe^ öffentlichen Privatnotariate sind in Ansehung des Dienst 
betriebes, gleichwie die Staatsnotariate, an diejenigen Dienstvor 
schriften gebunden, die von seiten der Regierung zur gleichmäßig 
gesicherten Handhabung des Privaturkundenwesens erlassen werden. 
Mehrfach freilich wurden diese Dienstvorschriften von den Privat 
notaren außer acht gelassen; die Vizekönige sahen sich dann 
genötigt, bald die eine Gruppe, bald die andere Gruppe von Privat 
notaren an ihre Pflichten zu erinnern. So richtet sich die Ermah 
nung des Vizekönigs Titianus (P. Oxy. I 34 Kol. Ill) an die vopiKoi, 
dagegen die Ermahnung des Vizekönigs Mettius Rufus (P. Oxy. H 
237 Kol. VIII, 36 ff.) an die auvctXXafiiaTOYpáqpoi und an die pvp- 
poveç. 
Auch die Banken haben in ihrer Eigenschaft als öffentliche 
Privatnotariate dieselben innerdienstlichen Verpflichtungen 
zu erfüllen, wie die Staatsnotariate. Daher werden wir Einrich 
tungen und Schriftformen, die für das Staatsnotariat nach 
weisbar sind, folgerichtig auch auf das Banknotariat anzuwenden 
haben, und umgekehrt. Es stützen sich die Zeugnisse wechselseitig. 
Das Recht der Banken, notarielle Verträge zu errichten, scheint 
um 72 n. Ohr. noch nicht bestanden zu haben, denn die Verord 
nung P. Oxy. n 238, welche an alle notariellen Dienststellen des 
Landes gerichtet ist (vgl. Abschn. 83), zählt die Banken nicht mit 
auf. Aus dieser frührömischen Zeit sind uns wohl Girobankbe 
scheinigungen und unselbständige Girobankverträge (siehe S. 318), 
aber keine selbständigen Girobankverträge bekannt. 
Der älteste selbständige Girobankvertrag wird in P. 
Fior. I 86, 15 f. für das Jahr 8516 n. Ohr. bezeugt. 
Für die Banken scheint eine Beschränkung der nota 
riellen Tätigkeit nur darin bestanden zu haben, daß die Partner, 
zeugenurkunde ist vor dem Staatsnotariate errichtet worden. Da in römischer 
Zeit jedes öffentliche Notariat verpflichtet war, die bei ihm errichteten Ur 
kunden dem Besitzamte anzuzeigen (s. Abschn. 80), so mußte der Hüter (auf- 
TpaqpoqpúXaS) absterben. 
1 Eine Ausnahme bilden vielleicht die römischen Urkunden, die von 
den vopiKoi aufgesetzt wurden. Schon Koschaker hebt hervor (Zeitschr. der 
Sav.-Stift. 1908 S. 16), daß die vom vopiKÓç aufgesetzten Urkunden pri 
vate Urkunden seien, und daß, wenn den Römern in Ägypten die Abfassung 
von römischen Urkunden durch den vopiKÓç gestattet war, dies als ein Pri 
vileg der herrschenden Klasse erscheine.
        <pb n="301" />
        Abschn. 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat. 
279 
zwischen denen der Vertrag geschlossen wird, oder mindestens 
der eine dieser Partner, Girokunden der zuständigen Bank sein 
müssen; ich schließe das namentlich aus P. Lond. III S. 148 Nr. 932 
(vgl. Abschn. 70). Jedenfalls haben wir uns die Entstehung des 
Girobanknotariates so vorzustellen, daß das Girobankgeschäft, welches 
ohnehin die Ausfertigung von Girobankurkunden nötig macht, diese 
Girobankurkunden allmählich mehr und mehr in der Richtung nach 
der notariellen Beurkundung hin ausgestaltete bis man schließlich 
die Notwendigkeit des Girobanknotariates allgemein anerkannte und 
staatsseitig den Girobanknotariatsbetrieb genehmigte. Anläßlich ihrer 
notariellen Tätigkeit nennt sich die Bank gelegentlich: f) xABPCt- 
TiatiKJi TpáneZa (vgl. S. 32). 
Daß die Girobanknotariate Verträge jedweder Art errichten 
durften, ist sicher. P. Lond. III S. 156ff. Nr. 1164 ist die Vertrags- 
urschriftenrolle (Abschn. 81) eines Girobanknotariates, die er 
kennen läßt, daß den Banken irgend eine Beschränkung hinsichtlich 
der Vertragsart nicht auf erlegt war. 
Wenn aber die Girobanknotariate, die keine Behörden, sondern 
Privatgeschäfte sind, Verträge jedweder Art zu errichten befugt 
waren, können den übrigen öffentlichen Notariaten ebenfalls keine 
Beschränkungen hinsichtlich der Vertragsarten auf erlegt gewesen sein. 
Ich glaube daher, daß alle öffentlichen Notariate einschließlich der 
Staatsnotariats-Zweigämter in den Dörfern und einschließlich der 
öffentlichen Privatnotariate befugt waren, Verträge jeder Art mit 
öffentlich rechtlicher Wirkung zu errichten. 
Wo in den folgenden Abschnitten vom „ N o t a ri a t e “ die Rede ist, 
sind darunter alle Dienststellen zu verstehen, die öffentlich-notariell 
tätig sind: das Staatsnotariat in der Gauhauptstadt, die in Dörfern vor 
handenen Zweigstellen des Staatsnotariates, die Banken in der 
Gauhauptstadt, die Banken in den Dörfern, sowie alle öffentlichen 
Privatnotariate. Unter dem Staatsnotariats vertrage verstehe 
ich den vor dem Staatsnotariate in der Gauhauptstadt oder vor 
der Staatsnotariatszweigstelle eines Dorfes errichteten Vertrag; 
unter dem Girobank vertrage dagegen den vor einer Bank in 
der Hauptstadt oder vor einer Bank im Dorfe errichteten Vertrag. 
Der Ausdruck Notariats vertrag umfaßt den Staatsnotariatsver 
trag, den öffentlichen Privatnotariatsvertrag und den Girobank 
vertrag. 
‘ Siehe oben S. 221 f. und 233 f.
        <pb n="302" />
        280 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Wie sich der Dienstbetrieb des Girobanknotariates 
nicht schildern läßt, ohne zugleich das allgemeine Notariats 
wesen in seinen Grundzügen zu berühren, so müssen im folgen 
den auch die hauptsächlichsten Abschnitte der Geschäftstätigkeit der 
ßißXioOiiKri èYKTfi&lt;Teujv behandelt werden, um die verschiedenen Stufen, 
die ein Girobankvertrag durchlaufen muß, klar zu stellen. Notariat 
und ßißXioOiiKri èTKXiícreujv sind dienstmäßig auf das engste 
miteinander verkuppelt ; sie sind die beiden Pole, um die sich das 
ganze öffentliche Urkundenwesen der römischen Zeit bewegt. 
Abschnitt 60. 
Verwahrung der Privatverträge in ptolemäischer Zeit. 
In griechischen Ländern bestand die Einrichtung, daß die 
Stadtgemeinde Privaturkunden zur Verwahrung übernahm. So 
war es in Athen^ und in anderen griechischen Gemeinden 2. Der 
Ort, woselbst die Verwahrung vor sich ging, war vielfach der 
Tempel. Auch die ägyptischen Tempel scheinen zu Archivzwecken 
gedient zu haben. So tragen demotische Verträge aus Memphis 
wiederholt^ den Vermerk: àvaTéTpaTrxai^ èv xôii ’Avoiißieiuui. In 
einem von Grenfell und Hunt in der Einleitung zu P. Teb. II 279 
(um 235 V. Chr.) erwähnten demotischen Vertrage lautet der Vermerk; 
TréTrxujKev eíç Kißujxov èv xoîç Mepvoveíoiç, d. h. der Vertrag ge 
langte behufs Verwahrung in das Archiv des Memnon-Bezirkes ; 
auch dieses Archiv wird ein Tempelarchiv sein®. 
Die Tempelarchive® sind bisher nur für demotische 
Verträge bezeugt; ob sie auch griechische, beim ptolemäischen 
^ Wachsmuth, Stadt Athen II S. 332 f. 
* vgl. Liebenam, Städteverwaltung S. 290; Mittels, Reichsrecht und 
Volksrecht S. 95 fr. und 173 f.; B. Keil, Anonymus S. 192. 
* P. dem. Cairo (herausgeg. v. Spiegelberg) 30602; .30603 (um 116 
V. Chr.) ; P. Leid. I (S. 88) Nr. 373 (um 131 v. Chr.). 
* Über die Bedeutung von ávayéxpaTrTai s. Abschn. 80. 
® P. Tur. 11, 15 fr. : okiuiv òúo, piâç ¡aáv èv Aiôç -rróXei Tf|i pcYÚXrp, 
éxépaç b’ èv TOÎÇ Mepvoveíoiç. Sei es im Tempel selbst, sei es in irgend einem 
anderen Gebäude des Memnon-Bezirkes, befand sich das Büro, in welchem 
der obige Vermerk 'tré-iTTujKev eíç KißwTÖv èv xoîç Mepvoveioiç’ niederge 
schrieben wurde. 
« Auch die kaiserlichen Landesarchive zu Alexandreia, die ‘Abpiavf] 
ßiß\io0))KTi und das Navaiov (vgl. Abschn. 61 und 64), haben ihren Sitz im 
Tempel, nämlich im Hadrianstempel und im Nana-Tempel. Navaia als Bei 
name der Isis : P. Lond. II S. 114 Nr. 345,3; Kenyon, P. Lond. II S. XII zu p. 114.
        <pb n="303" />
        Abschn. 60. Verwahrung der Privatverträge in ptolemäischer Zeit. 281 
àYopavojueîov aufgesetzte Verträge aufnahmen, wissen wir nicht. 
Auch geben die vorhandenen Urkunden keinen sicheren Aufschluß 
darüber, wie überhaupt das Verhältnis zwischen Notariat und 
Archiv in ptolemäischer Zeit geregelt war, insbesondere, ob das 
griechische Notariat der Ptolemäerzeit zugleich als Archiv diente 
(vgl. S. 276); bejahendenfalls müßten die Notariatsarchive ^ der 
dyopavopot neben den Tempelarchiven bestanden haben. Ich 
neige zu der Vermutung, daß Archive und Notariate schon in 
ptolemäischer Zeit getrennte Dienststellen waren. Auch wo 
Priesternotare (bei demotischen Verträgen) in Tätigkeit treten, 
werden das Priesternotariat und das Tempelarchiv getrennte Dienst 
stellen gewesen sein. 
Als Verwahrungsstelle der Verträge sind uns neben den Tempel 
archiven noch die Hüter ((TuTTpaqpocpúXaKeç) bekannt. Der Hüter^ ist 
ein privater Urkunden ver waiter, kein Verwalter eines staatlichen 
Archives, mithin kein öffentlicher Beamter; immerhin hat er mate 
rielle Pflichten zu erfüllen 3. Mit Notariatsgeschäften hat der Hüter 
keine Befassung 
Wir hätten darnach in ptolemäischer Zeit zwei Arten von 
Verwahrung: 1. die Verwahrung im Tempelarchiveeine von 
den Ägyptern vielfach bevorzugte Form im Anschlüsse an die 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. I 5, 263 Anm., folgern aus P. Grenf. II 
19, 12 (118 v. Chr.), daß das dort genannte àpxeîov ein Archiv sei: kutú 
[auYTpa]qp[fiv bajveiou Tf)v [rJeBeínav éiri xoO aùxoO [àjpxeíou. Das aùxoO ver 
weist auf das Z. 2 genannte dyopavopeiov. Darnach wäre das Staatsnotariat 
zugleich das Archiv. Ich glaube aber, daß hier nicht xiGévai „hinterlegen“, 
sondern xíGeoGai „aufsetzen“ gemeint ist; der Vertrag ist vor dem Staats 
notariate „aufgesetzt“ worden. Vgl. P. Grenf. II 22, 5. 
* Über den Hüter vgl. Rubensohn, P. gr. Eleph. 2, 16 Anm. ; Paul M. 
Meyer, Klio IV S. 29; VI S. 434; Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 500; Wilcken, 
Archiv V S. 204 f.; Koschaker, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 3 Anm. 5. 
Der Hüter ist noch für die römische vorchristliche Zeit im Faijum be 
zeugt (P. Teh. II 382 und 386); vgl. Wilcken, Archiv V S. 207 und S. 240 f. 
® Gradenwitz, Zeitschr. d. Sav. Stift. 1906 S. 340. 
* vgl. in der Sache Paul M. Meyer, Archiv III S. 97 ; Klio VI S. 434. 
® In diesem Sinne mögen auch die griechischen dvaypaqp/i-Vermerke 
aufzufassen sein, die unter den vor einem dörfischen Notariate abge 
schlossenen demotischen Verträgen stehen, z. B. in P. dem. Reinach 6 und 7 
(106 V. Chr.). Wilcken, Archiv III S. 528, ist der Ansicht, daß die Einregi 
strierung durch das dörfische ypatpeiov geschah. Vielleicht aber ist das dva- 
T^Tpairxai hier ebenso zu erklären, wie zur römischen Zeit, d. h. durch 
„eingereicht an das Archiv“, in ptolemäischer Zeit also „an das Tempel 
archiv“.
        <pb n="304" />
        282 
Teil IV. Girobanknotariat. 
nationalägyptische (demotische), von Priestemotaren gehandhabte 
Vertragsform ; 2. die Verwahrung bei dem privaten Hüter ((Tuy- 
TpaqpocpúXaS). In beiden Fällen scheinen die Verträge öffentliche 
Anerkennung, auch vor Gericht, genossen zu haben. 
Als dann späterhin die Gau-ßißXioGhKai für die Ver 
wahrung der Privatverträge nutzbar gemacht wurden (siehe Abschn. 
61), traten die Tempelarchive zurück. Die von den staatlichen 
Archiven gewährte Sicherheit ist ferner die Ursache daß die 
in frühptolemäischer Zeit in hoher Blüte stehenden Doppel 
teste^, die ohnehin inzwischen verkümmert waren, völlig entbehrt 
werden konnten. Die staatlichen Gau-ßiß\io0fiKai verdrängten auch 
den Hüter (aufrpacpocpúXaE). Die letzten Ausläufer des Hüters finden 
sich in der Zeit des Augustus aus diesem Umstande werden wir 
den Schluß ziehen können, daß die Nutzbarmachung der Gau- 
ßißXioGfjKtti für die Verwahrung der Privatverträge in diese Zeit 
fällt, denn das Absterben des Hüters hängt mit dieser Nutzbar 
machung zusammen^. 
Abschnitt 61. 
Die römische ßißXioGfiKT) èfKiiícreujv. 
In der späteren Ptolemäerzeit oder, was wahrscheinlicher ist, 
im Anfänge der Römerzeit wurde den Bewohnern das Gau-Staats 
archiv (ÒTjpocría ßißXioGnKn) für Privaturkunden zur Verfügung ge 
stellt. Wie die außerägyptischen Archive®, so haben auch die Gau- 
Staatsarchive in der ersten Zeit Staatsurkunden und Privat 
urkunden gemeinsam, wenn auch sicherlich in getrennten 
Abteilungen, beherbergt und verwaltet Später hat man aus prak 
tischen Gründen hier und da, je nach Bedarf, aus den getrennten 
Abteilungen getrennte Ämter gemacht In Arsinoe trat 
diese Trennung zwischen 67 und 72 n. Chr. ein®; bis dahin ver 
waltete die dortige òtipoaía ßißXioGnKrj neben den Staatsurkun 
den auch Privaturkunden. Noch später, zwischen 129 und 131 
^ vgl. Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 501; Mittels, Privatrecht I S. 300 
Anm. 36. 
* vgl. die Elephantine-Papyri. 
® Wilcken, Archiv V S. 240 f. Vgl. Mittels, Röm. Privatrecht I S. 309. 
* vgl. oben S. 277 Anm. 6 am Schlüsse. 
B Liebenam, Städteverwaltung im röm. Kaiserreiche S. 290. 
® Naber, Archiv I S. 321.
        <pb n="305" />
        Abschn. 61, Die römische ßiß\vo0i‘iKrj éfKTiíoeiuv. 
283 
D. Chr.i, scheint in Oxyrhynchos die Trennung eingetreten zu sein 
In Antinoupolis sind für das Ende des 2. Jahrh. n. Chr. die òri- 
lioffia ßißXioGiiKri {ßißXio0nKr| òrmoaíujv Xótujv) und die ßißXioGiiKri 
€TKTri&lt;Teujv als zwei getrennte Staatsämter bezeugt, doch stehen 
sie unter gemeinsamer Verwaltung von zwei Direktoren (ßißXio- 
q)úXaK€ç) ^ 
Zu den Staatsurkunden, die in der brmoaia ßißXioGiiKri 
verwahrt werden, gehören alle innerdienstlichen Nachweise und 
Berichte, z. B. die Tpaqpn kut’ dvbpa die jährliche TPaqpfi 
òri)iO(Tíujv ^ (der Trpecrßuxepoi, àpxéqpoòoi usw.), die jährliche Liste 
der TrpÚKTopeç ctitikúúv® und upáKTopeç àpTupiKÚjv der Dörfer, die 
TußdXXai èXeoGepihcreiuvdie Monatsrechnungen* und Jahresrech 
nungen der cTiToXÓToi, die Halbwochenberichte der staatlichen Weide 
wärter*, die kut’ oÍKÍav àirofpaqpaí^*, die ùuopvnpuTiainoi (Tagebücher) 
‘ Wie ich P. Straßb. I S. 125 f. auf Grund der Belege ausführte, sind 
bis 129 n. Chr. alle àitoTpaçaí über Besitz in Oxyrhynchos nicht an die 
ßißXio(p0\aK€? ¿TKTr|ö€iuv gerichtet, sondern an die ßißXioqpüXoKe? schlechthin, 
was auf ein für Staats- und Privaturkunden gemeinsames Urkundenamt hin 
deutet ; erst seit 131 n. Chr. ist eine ßißXioÖj'iKti ¿fKTriaeujv in den diroypaqpai 
bezeugt. Lewald, Grundbuchrecht S. 13 Anm. 4, macht demgegenüber darauf 
aufmerksam, daß im Erlasse des Vizekönigs M. Mettius Rufus vom 31. Oktober 89 
n. Chr. (P, Oxy. 11 237 Kol. VIII, 28 ff.) schon eine ßißXioGnKri ¿yicn'ioeujv für 
Oxyrhynchos bezeugt sei. Es ist aber zu berücksichtigen, daß dieser Erlaß in 
einem Rechtsstreite, der um 186 n. Chr. spielt, als Beweisstück beige 
bracht wird, und daß man, wenn die ßißXio8f|Kn ¿fKTi^ueujv um 131 n, Chr. 
eingerichtet worden ist, um 186 n. Chr. — in Anpassung an die nunmehrigen 
Verhältnisse — die ßißXioSriKri ^TKxñoeiuv in den Wortlaut des alten Erlasses 
nachträglich hineingesetzt haben wird. Daß man sich bei Wiedergabe sogar 
kaiserlicher Edikte nicht immer genau an den ursprünglichen Wortlaut hielt, 
zeigt eine Vergleichung von BGU. 267 mit P. Straßb. 22 (vgl. P. Straßb. I 
S. 81 f.). Aus diesem Grunde wird der uns vorliegende Wortlaut des Erlasses 
von Rufus weniger beweiskräftig sein, als es die in Urschrift uns erhal 
tenen diToypacpai sind. 
* P. Straßb. I S. 125. 
3 P. Straßb. 1 S. 126. 
" BGU. 618. 
® P. Lond. II S, 158, Verso zu Nr. 199: ¿k ßißX(ioef|Kii&lt;;) bTipo(iiui(v) 
Xóyujv ¿K Ypa((pf|ç) br|poo{w(v) 0 (ëxouç). 
® P. Lond. III S. 51 Nr. 855 a. 
" BGU. 388 Kol. 2, 33. 
® P. Oxy. m 515. 
» BGU. 478. 
P. Lond. II S. 63 Nr. 324.
        <pb n="306" />
        284 
Teil IV. Girobanknotariat. 
der Beamten! usw. Zu den Privaturkunden, die in der ßißXio- 
0nKr| èfKTiíceujv verwahrt werden, gehören alle Verträge und 
sonstigen Urkunden, die den Privatbesitz und die Privatrechte 
der Einwohner nachweisen und sichern. 
Für jeden Gau gibt es nur eine einzige òngoaía ßißXioGtjKri 
(ßißXio0)iKri ÒTiiaoCTíujv Xótujv) und nach Bedarf eine einzige ßißXioGiiKTi 
¿TKTfiaeuuv. Die erstere verwahrt daher auch die Staatsurkunden 
der Dörfer. Daß die letztere gleichfalls für den ganzen Gau dient, 
kommt in ihrer Firma zum Ausdrucke, z. B. P. Fay. 154: ßißXio- 
cpúXuKeç èvKTtíaeuuv ’Apcri(voÍTou), oder P. Loud. II S. 151 Nr. 300, 2 : 
ßißXio((p0XaHi) èvKTfi((T€UJv) ’Apai(voÍTOu). 
Es gewinnt den Anschein, als ob gewisse Privaturkunden — in 
einer Doppelausfertigung — bei dem Landesarchive zu Alexan- 
dreia, und zwar bei der 'Abpiavh ßißXioGpKTi, gelagert werden 
mußten. Diesen Schluß wird man aus P. Oxy. I 34 Kol. III zu ziehen 
haben, einem Erlasse des Vizekönigs T. Flavius Titianus aus dem Jahre 
127 n. Chr. : ouk eXaGé poi oti oí utto Tfjç Aítútttou vopiKol — irav- 
laxoö judXXov KaTaxujp[í]Z;oi)ai tùç dccpaXeíaç f| èv Aòpiav^ ßißXioGiixri 
ktX. Hier wird eine bestimmte Gruppe der Privatnotare, nämlich 
die Gruppe der vopiKoi (siehe oben S. 277), getadelt, daß sie die 
Vorschrift nicht immer beachten, wonach die vor ihnen errichteten 
Privaturkunden an die Aòpiavn ßißXioGnKr] zu Alexandreia einzu 
reichen sind. Ich sprach oben (S. 278 Anm. 1) die Vermutung 
aus, daß die vor den vopiKoi (tabeUiones) errichteten römischen 
Verträge Ausnahmerechte genossen. Es ist möglich, daß eben 
diese Verträge an das alexandrinische Landesarchiv anstatt an 
ein Gaubesitzamt einzusenden waren. Jedenfalls werden die vo- 
¡LUKOÍ nur deshalb herausgegriffen, weil gerade sie letzthin öfter 
gegen eine bestimmte Vorschrift gefehlt hatten. In ähnlicher Weise 
richtet sich die Ermahnung des Vizekönigs Mettius Rufus an zwei 
andere Gruppen der Privatnotare, an die auvaXXaTpaTOTpáqpot und 
die pvnpoveç (siehe oben S. 278). Die Erlasse pñegten an be 
stimmte Vorfälle anzuknüpfen. 
Über das Verschwinden der ßißXioGnKr) ¿TKTpcTeujv in späterer 
Zeit siehe Lewald, Grundbuchrecht S. 14 f., und Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 14. Vielleicht aber ist nur der Name ver 
schwunden, oder er ist uns bisher für diese späte Zeit unbekannt 
geblieben. 
‘ vgl. Wilcken, Zum alexandrinischen Antisemitismus S. 49.
        <pb n="307" />
        Abschn. 62. Zweck der ßißXio6i*|KTi ¿Txriiffeujv. 
285 
Abschnitt 62. 
Zweck der ßißXioGnKri èTKincreuuv. 
Man hat die ßißXioGriKri èTKníaemv oft als Grundbuchamt^ 
oder wenigstens als ein unseren Gmndbuchämtern sehr ähnliches 
Amt bezeichnet, doch mit Unrecht. Ein Grundbuch hat zur Auf 
gabe, in erster Linie den Grund und Boden, in zweiter Linie 
den Besitzer, die Belastungen usw. nachzuweisen. Daher sind die 
Grundbücher überwiegend nach Realfolien, selten — aus be 
sonderen örtlichen Gründen — nach Personalfolien angelegt. In 
beiden Fällen aber ist der Grund und Boden in einem Grund 
buche vollständig verzeichnet, oder er soll es wenigstens sein. 
Alsdann gilt der Grundsatz, daß ein Besitz recht am Grund und 
Boden erst durch die Eintragung in das Grundbuch be 
gründet wird. 
Die ßißXioGiiKn èTKTíícrecuv entspricht diesen grundsätzlichen 
Erfordernissen nicht, denn; 
1. sie verwahrt nicht nur Besitzurkunden über Grund und 
Boden, sondern auch solche über Mobilien und Besitzrechte jeder Art ; 
2. sie verwahrt nur diejenigen Besitzurkunden, die ihr über 
bracht werden, und legt keinen Wert darauf, daß der Grund und 
Boden vollzählig durch die Besitzurkunden nachgewiesen werde; 
3. Die Hinterlegung einer Besitzurkunde und die Verbuchung 
derselben im Besitzamte ist nicht die Vorbedingung für den 
Besitz eines Grundstückes. 
Was zunächst die in der ßißXioGtiKn èïKitiueiuv verwahrten Ur 
kunden über Besitzrechte zu Punkt 1 anbetrifft, so sind Mobilien 
an fünf Stellen bezeugt. PER. 144 (zitiert von Wessely, Karanis 
und Soknopaiu Nesos S. 31 unten) ist „an die ehemaligen Gynma- 
siarchen und ßißX(io(p0XaK€q) evKipcreinv Dionysios und Isidoros ge 
richtet mit der Meldung des Verkaufes einer Sklavin “2, Wahrschein 
lich handelt es sich um Erlangung des èirícrTaXpa (vgl. Abschn. 65). 
An derselben Stelle verweist Wessely auf P. Lond. II S. 151 
Nr. 299 (128 n. Chr.). In diesem Papyrus, ebenfalls ein Antrag 
auf Erteilung des èTríaraXpa, heißt es (Z. 15 ff.) ; bv dTreYpay;dp[€]G[a] 
‘ Weiß, Archiv IV S. 348; Koschaker, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) 
S. 34; Lewald, Beiträge zur Kenntnis des röra.-ägypt. Grundbuchrechts 
S. 17ff.; S. 85; Partsch, Griech. Bürgschaftsrecht I S. 62 Anm. 3; Eger, Zum 
ägyptischen Grundbuchwesen. 
* Wie mir Wessely auf meine Anfrage mitteilt, ist es nicht zweifelhaft, 
daß diese Meldung tatsächlich den Verkauf einer Sklavin zum Gegenstände hat.
        <pb n="308" />
        286 
Teil IV. Girobanknotariat. 
òi’ ú|Li[újv] èvecTTióOTii õ[ ]va, ßouXoiueOa èX[ Jcrai. 
Aló èTriòíòo)Li[€v], ÕTtujç ám(T[TaXni t]ií&gt; pviiiuovi, ibç KaOiÍKei. Grenfell 
und Hunfi schlugen vor, zu ergänzen: à[|iTTeXOù]va, ßouX0|iie0a 
àX[XoTpiüü](Tai. Wessely (aaO.) dagegen spricht von einer Sklaven- 
èKXÚjprjcnç, er scheint also ô[oûXov] und èK[xaipn]crai zu ergänzen. 
Wessely ist auf dem richtigen Wege; wäre d[|LiTreXúj]va richtig, so 
würde, wie üblich, die Lage des Grundstückes, wenn auch noch 
so kurz, angegeben worden sein. Meine Vermutung, daß in der 
Lücke òoOXov dppeva stecke, wird von Kenyon bestätigt; es 
scheint nach Kenyon dazustehen: 0[oü]X(ov) [dppejva^. 
Zwei weitere Belegstellen über Sklavenkäufe siehe unten S. 307. 
Die fünfte Belegstelle ist BGU. 1073 (275 n. Ohr.), neu her 
ausgegeben von Viereck in Klio VIII S. 423 ff. Hier war einem 
Künstler namens ApoUodidymos das Recht der àxéXeia verliehen 
worden ; ApoUodidymos reicht die Besitzpapiere an den Rat seiner 
Vaterstadt Oxyrhynchos ein, und der Rat sendet sie mit einem 
Anschreiben an die ßißXioOiiKri èTKTiícreuuv (Z. 14ff.): 
èírei ouv òkóXouOov lyvujiLiev eivai raOxa q)avep(újç) dye- 
véTKtti úpív, ív’ eiòfjxe xfjv ÚTtdpxoucrav aòxúj èK xiôv vópiuv 
dxéXiav Kui xqv òéoucTav napáGecTiv iroiiíaricrGe xip 
òvópaxi aòxoO, èmffxéXXexai Opív, qpíXxaxoi. 
Zu deutsch: „nachdem wir es für nötig erachtet haben, diese 
seine (des Künstlers) Berechtigungspapiere ® euch öffentlich zu über 
reichen, damit ihr die gesetzmäßig ihm zustehende Steuerfreiheit 
zu Kenntnis nehmet und die erforderliche Niederlegung (der Papiere 
im Fachwerke) unter seinem Namen ^ ausführet, so werden sie (die 
Papiere) euch anbei übermittelt“. 
Der Rat von Oxyrhynchos hat in seinem Dienstgebäude unzwei 
felhaft eine umfassende Registratur gehabt, wo allerlei wichtige 
und unwichtige Aktenstücke tausendfältig aufbewahrt wurden ; dort 
hätten auch die Papiere der Bürger über die ihnen verliehenen 
ÒÍKttia eine sichere Stätte gefunden. Indessen gibt der Rat die 
^ Class. Rev. 1898 S. 435. 
* Kenyon schreibt mir: „in lacuna Pap. 299, 7 would not admit of 
boOXov dppeva written at full length ; but there are traces of a letter written 
above the line which would suit and it would therefore be quite possible 
to read b[ou]X [appejva. ap-rreXiuva is not possible, the first letter being 
certainly b“. 
® raOxa bezieht sich auf ein voraufgehendes bixaia. 
* vgl. Abschn. 89.
        <pb n="309" />
        Abschn. 62. Zweck der ßiß\io0nKri ¿yicrrioeiuv. 
287 
Papiere weiter, denn es wird nicht lediglich auf die sichere 
Verwahrung Wert gelegt, der Nachdruck liegt auch auf dem Worte 
(pavepújç. Auf die Öffentlichkeit (Publizität) kommt es an. 
Die Dienstarchive der verschiedenen Behörden dienen nicht der 
„Öffentlichkeit“, wohl aber die ßißXio0nKri èTKXiíaeuuv. Wie jedes 
Besitzrecht an Mobilien und Immobilien behufs Erlangung der 
Öffentlichkeit, d. i. der öffentlichen Rechtskraft, — falls der Besitzer 
es wünschte — in der ßißXioGpKr) èYKTpcreujv gewissermaßen die 
letzte Weihe empfing, so auch das unkörperliche Besitzrecht in 
Form eines bürgerlichen Vorrechtes h 
Die ßißXioGpKTi èTKificTeujv verwahrt also nicht bloß Besitz 
urkunden über körperlichen Besitz (Mobilien und Immobilien), 
sondern auch Besitzurkunden über unkörperlichen Besitz (bür 
gerliche Vorrechte u. dgl.). Mit der Verwahrung der Urkunden 
geht die Erlangung der öffentlichen Rechtskraft Hand in Hand. 
Wir kommen nunmehr zu dem zweiten Punkte: daß der 
Grund und Boden nicht vollzählig in der ßißXio0f|Kri ètKin- 
(Teujv durch Besitzpapiere nachgewiesen zu sein braucht, 
daß die Verbuchung der Besitzpapiere bei der ßißXioßpKri èTKxfi- 
creujv also für das Besitzrecht nicht obligatorisch, sondern nur 
fakultativ ist. CPR. 9 (271 n. Ohr.) ist ein Handschein in Homo 
logieform ^ über den Verkauf eines Hauses in Hermupolis. Z. 3 ff. 
lautet: ópoXoTúi TreupaKévai croi anò xoö vOv im xòv del xpóvov 
xf|v ÚTTÚpxouíTáv ¡uoi èv 'EppoÚTróXei èn’ djucpóbou 0poupíou Xißoq 
óXÓKXppov oÍKÍav Km aúXpv Km xa ffuvKÚpovxa Kai xpn&lt;^Tnpia Kai 
dvpKovxa Tiávxa Ka'i eicroòov kui iHoóov kxX. Also ein vollwichtiges 
^ Nach Lewald, Grundbuchrecht S. 83, geschah die Eintragung in die 
»Immobiliarübersichten“ (biaoxpiüinaTa) der ßiß\io0i'|Kri ¿XKxfiöenjv „im Interesse 
der Steuerverwaltung“. 
* Mit Recht sagt Paul M. Meyer, Berl. phil. Wochenschr. 1906 Nr. 51/52: 
»wie wir Chirographa mit und ohne ópoXoTâi haben, so auch Protokolle mit 
und ohne dieses Verbum. Ein prinzipieller Unterschied besteht nicht. Wollen 
wir die Vertragsformen der ptolemäisch-römischen Zeit klassifizieren, so 
müssen wir von der Form der Beglaubigung ausgehen“. In Klio VI 
S. 446f. scheidet daher Paul M. Meyer die Verträge in zwei Gruppen: 
Urkunden ohne Publizität (Handscheine) und Urkunden mit Publi 
zität (agoranomische Verträge, ouxxuípi^creiç und Bank-biaypaqpai). Die erste 
Gruppe habe ich durchweg als Hand sch eine, die andere Gruppe durchweg 
als Notariats ver träge bezeichnet; denn auch die ouYxmpi’iueiç und Bank- 
bmypacpai sind notarielle Urkunden. Vgl. über die Einteilung der Ver 
tragsformen noch Reinach, P. Reinach S. 43ff.; Wilcken, ArchivIII S. 522f.; 
IV S. 187; Waszynski, Bodenpacht I S. 11 ff.; Wenger, Archiv IV S. 191 ff.
        <pb n="310" />
        288 
Teil IV. Girobanknotariat, 
Hausgrundstück mit allem Zubehöre, belegen mitten in der Stadt 
Hermupolis. Daß wir keinen notariellen Vertrag, sondern einen Hand 
schein vor uns haben, lehrt namentlich Z. 17ff, : f) [irpâcTiç Kupia laiu), 
ibç èv bninocTíuj àpxjeítu KaraKipévri, [nv Kai rpicrariv èEeòójiijriv, 
&lt;Kai&gt; èvTeú[0ev eòòOKÚu èdopevr) òripjoaiújcri, ktX. 
Wäre dieses Grundstück in der ßißXioOnKri èTKTiícreujv durch 
Besitzpapiere belegt gewesen, so würde der Käufer unbedingt darauf 
bestanden haben, daß nunmehr sein Name an Stelle des Namens 
des Verkäufers im Besitzamte erscheine. Dieses aber wäre nur durch 
ein èTrícriaXiLia (Absch. 65) und durch einen Notariats vertrag zu 
erreichen gewesen. Wenn der Käufer hier mit einem Handscheine 
zufrieden ist, so folgt daraus mit Notwendigkeit, daß dieses aus 
gedehnte Hausgrundstück in der ßißXioGnKTi eTKincTeinv durch Be 
sitzpapiere noch nicht belegt war, und daß der neue Besitzer auch 
gar nicht den Wunsch hatte, die Belegung unter seinem Namen 
jetzt herbeizuführen. 
Wenn aber nicht einmal die Hausgrundstücke der Gauhaupt 
stadt vollzählig belegt waren, so ist daraus mit Sicherheit zu schließen, 
daß auch die Hausgrundstücke in den Dörfern und die zahlreichen 
Ackergrundstücke des Gaues nicht vollständig vertreten waren. 
Es lag also völlig im Belieben der Grundbesitzer, ihr Besitzrecht 
am Grund und Boden verbuchen zu lassen oder nicht; wenn ein 
mal ein Grundstück verbucht war, ließ der Besitznachfolger im 
eigenen Interesse die Umbuchung auf seinen Namen herbei 
führen, falls er nicht etwa die Besitzpapiere gänzlich aus dem 
Besitzamte zurückzog und damit auch die Verbuchung auslöschte. 
Wir kommen nunmehr zum dritten und wichtigsten Punkte, 
der gegen die Auffassung der ßißXioGnKri èïKiiiaeoiv als „Grund 
buchamt“ spricht: die Verbuchung eines Grundbesitzes bei dieser 
ßißXio0fiKri war nicht die Vorbedingung für das Besitzrecht. 
Für ein -Grundbuch gilt der Grundsatz: ohne Eintragung kein 
Besitzrecht. Hätte dieser Satz in Ägypten Geltung gehabt, so wäre 
es sinnlos gewesen, einen Grundstückskauf anders als notariell aus 
zuführen, weil nur notarielle Urkunden, nicht aber Hand 
scheine von der ßißXio0iiKri èTKTrjcreiuv entgegengenommen wurden. 
Daß es aber Handscheine über Grundstückserwerb gab, lehrt schon 
der soeben behandelte Papyrus CPR. 9. Handscheine^ sicherten 
^ Weitere Beispiele: BGU. 71 (189 n. Chr.): Kauf eines Bauplatzes 
(ipiXôç TÓ-rroç ¿k pép[o]uç irepiTeTeixbujinévoç) im Dorfe Karanis; BGU. 666 
(177 n. Chr.) : Kauf von ‘A + Vie Olivenland.
        <pb n="311" />
        Abschn. 62. Zweck der ßißXioOt'iKri ¿YKTnaewv. 
289 
das Besitzrecht außergerichtlich ebensogut wie nota 
rielle Verträge. Brach ein Rechtsstreit aus, so war es eben 
nur nötig, die òrmocríujffiç des Handscheines herbeizuführen, weil 
das Gericht nur notarielle Urkunden gelten ließ\ 
Bei dieser Gelegenheit ist darauf aufmerksam zu machen, 
daß selbst bei einem Rechtsstreite das Gericht die Rechtmäßigkeit 
des Besitzes auch ohne notarielle Besitzpapiere und ohne Verbuchung 
in der ßißXioGnxri èTKTpcreujv anerkennt, sobald der Besitz lange 
genug unangefochten gedauert hat (longi temporis praescriptio). 
Nach einer in BGU. 267 und P. Straßb. 22 erhaltenen kaiser 
lichen Verfügung 2 wird der Besitzer als Eigentümer angesehen 
und als solcher staatlicherseits geschützt, wenn er 10 bezw. 20 
Jahre (inter praesentes et inter absentes) ungestört sich im Besitze 
befunden hat, und wenn er rechtlicherweise in den Besitz gelangt 
ist. Daß der Besitz rechtlicherweise erworben wurde, kann 
aber durch einen Handschein ebensogut nachgewiesen werden, wie 
durch mündliche Zeugenaussage oder durch einen Notariats vertrag. 
Der Handschein besaß vor Gericht keine öffentlich-rechtliche 
Gültigkeit zum urkundlichen Nachweise des Besitzrechtes, aber 
als Beleg zum Nachweise der Rechtlichkeit des Erwerbes im 
Sinne der longi temporis praescriptio wird er sicherlich zugelassen 
worden sein. Wenn man nun berücksichtigt, daß zahlreiche Grund 
stückskäufe nach Maßgabe der Persönlichkeiten des Käufers und 
Verkäufers sowie in Anbetracht aller Begleitumstände einem Besitz 
streite nach menschlichem Ermessen nicht ausgesetzt sind, so wird 
man es begreiflich finden, daß oftmals Grundstückskäufe durch 
die billigen und einfachen Handscheine abgeschlossen wurden. 
So kam es auch, daß, wie unter Punkt 2 hervorgehoben wurde, 
das Besitzrecht an Grundstücken vielfach gar nicht in der ßißXi- 
oOpKri èTKTiícreujv verbucht stand. 
Um das Wort „Grundbuchamt“ anwenden zu können, müßten 
die dienstlichen Aufgaben und Befugnisse der ßißXioOiiKri èYKTpffeujv 
wenigstens in den Hauptpunkten denjenigen Erfordernissen ent 
sprechen, die ein heutiges Grundbuchamt erfüllt. Das ist aber 
nicht der Fall. Es ist daher zweckmäßig, die Begriffe „Grund 
buch“ und „Grundbuchamt“ gänzlich fallen zu lassen, um Mißver 
ständnisse zu verhüten. 
‘ Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 14 f. 
* vgl. Mitteis in P. Straßb. I 22 S. 85 ff. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
19
        <pb n="312" />
        290 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Eine andere Meinung geht dahin, die ßißXioGnKti áyKTÓcreujv 
sei ein „Katasteramt“!. Auch diese Ansicht ist nicht richtig. 
Wie Lewald* zutreffend auseinandersetzt, führte jeder kuj|uo- 
YpamiaTeúç einen Kataster für die Gemarkung seines Dorfes, 
und zwar ist in diesem Falle der ganze Grund und Boden 
katastriert. Die Summe aller Dorfkataster des Gaues umfaßt 
also unter Hinzurechnung des Stadtkatasters den gesamten Gau. 
Man braucht mithin nur die einzelnen Gemeindekataster zusammen 
stellen, um einen Gaukataster zu erhalten. Die öiacTTpiLfiaTa der 
ßiß\io8f|Kr| èxKTncreujv umfassen aber nicht den gesamten Grund 
und Boden des Gaues (siehe oben S. 287). Es wäre ungereimt, wenn 
die Dorfkataster vollständiger sein sollten, als der Gaukataster. 
Dazu kommt, daß die Dorfkataster, wie Lewald® richtig hervor 
hebt, den Umfang und die Kulturgattung der Grundstücke 
enthalten. Die òiaôTpihjLiaTa enthalten diese, für die Besteuerung 
außerordentlich wichtigen und unentbehrlichen Angaben nicht, 
ebensowenig wie den Steuersatz; wohl aber findet man bisweilen 
den Steuersatz in den dTTOTpacpai an den KuupoTpapiaaTeúç und die 
Steuerbehörden^ ; daher sind die biacTipújiaaTa keine Kataster, und 
die ßißXioGiiKri èïKinueiuv ist kein Katasteramt 
Wenn die ßißXio0nKri èTKTnaeuuv an Steuerbehörden und an 
dere Behöden Auskünfte über Besitz Verhältnisse erteilt®, so ist zu 
berücksichtigen, daß die in der ßißXioGoKri verwahrten Besitzrechte 
nicht lediglich zum Nutzen des Besitzers dieser Rechte, sondern 
auch zum Nutzen der Allgemeinheit öffentliche Kraft (Publizität) 
haben. Eine an Behörden erteilte Auskunft ist daher nicht an- 
‘ Wilcken, Ostraka I S. 480 ff. ; Mitteis, Archiv I S. 185. Lewald, Grund 
buchrecht S. 85, sagt mit Recht, daß die òiaorpiúiaaTa der ßiß\io9f|Kai ¿yxTñ- 
oeiuv „unmöglich die Basis der Veranlagung und Erhebung der Grundsteuern 
bilden konnten, daß ihre prinzipielle Aufgabe eine andere gewesen sein 
muß und sie daher nur nebenbei für administrative Zwecke in betracht 
kamen“. 
* Grundbuchrecht S. 76 ff. 
® Grundbuchrecht S. 78. 
^ z. B. BGU. 139 (202 n. Chr.); P. Teb. II 324 (208 n. Chr.); vgl. Lewald, 
Grundbuchrecht 8. 81. 
® Lewald, Grundbuchrecht S. 82, gelangt zu dem Schlüsse, daß vom 
KU)|aoTpa)Li|LiaTeúç zu den Zwecken der Grundsteuerveranlagung und -Erhebung 
ein Grund- und Gebäudekataster geführt werde neben den biaarpâtinaTo der 
ßißXio6f|Kr| ¿YKTiíoemv. 
« BGU. 5 Kol. II, 6ff. (um 138 n. Chr.); 11 (um 93 n. Chr.); 1047 Kol. II, 8 
(Zeit des Hadrian).
        <pb n="313" />
        Abschn. 63. Grundzüge des Betriebes im Besitzamte. 
291 
ders zu beurteilen, als eine Auskunft an Privatleute ^ Für die 
Eigenschaft als Katasterbehörde beweisen solche Auskünfte nichts. 
Somit ist die ßißXioOnKri èTKxnaeujv weder Grundbuch 
amt noch Katasteramt; sie ist lediglich ein Staatsamt zur Ver 
wahrung privater Besitzurkunden2. Ich möchte dieses Staatsamt 
kurzweg das Besitzamt, die òrmo&lt;Jía ßißXio0nKr| dagegen das 
Staatsarchiv nennen. 
Abschnitt 63. 
Grandzüge des Betriebes im Besitzamte. 
Während an der Spitze des staatlichen Notariates städtische 
Beamte (dTopavopoi) stehen, stehen an der Spitze des staatlichen 
Besitzamtes staatliche Beamte (ßißXiocpuXuKes). Für die Ver 
antwortlichkeit von seiten der Regierung ist zweifellos das Besitz 
amt wichtiger als das Notariat ; aus diesem Grunde und mit Rück 
sicht auf die bripocria ßißXioGnKrj mag es die römische Regierung 
unterlassen haben, die ßißXiocpuXaKEg gleich den dfopavoiioi zu 
städtischen Beamten* zu machen. In Hermupolis war das Besitzamt 
in dem irputaveiov untergebrachtdoch hatte die ßouXii oder der 
TTpúxaviç sicherlich keine Befassung mit der Verwaltung. Die Zahl 
der einem Besitzamte vorstehenden ßißXiocpuXuKeg schwankt; sie 
beträgt meistens zwei*, bisweilen drei®. 
Es ist ausgeschlossen, daß das Besitzamt auf bestimmte Gat 
tungen von Besitzverträgen sich beschränkt. Neben den Verträgen 
über Kauf von Immobilien und Mobilien (siehe oben S. 285) sowie 
über bürgerliche Vorrechte (siehe oben 8.286) werden z.B. auch 
Heiratsverträge mit Mitgiftbestellung aufgenommen worden 
sein; letzteres ist daraus zu entnehmen, daß Heiratsverträge, die 
in Form von Handscheinen aufgestellt sind, zur òrmodíiucriç vor 
‘ BGU. 602, 8 : eine Schwester schreibt an ihren Bruder wegen eines 
Grundstückankaufes: èïéTaaov irepi aùxoô koí pdOe, b KuBapóv éuoi. 
* P. Straßb. I S. 125. 
* Zusammenstellung der städtischen Beamten und ihre Rangordnung 
bei Preisigke, Stadt. Beamtenwesen S. 27 ff. 
* P. Fior. I 46, 1 (3. Jahrh. n. Chr.). Das Besitzamt wird in diesem 
Papyrus x^wpixfi ßißXio0i^Kn genannt: iKkripipig Ik ttîç év tCù upuraveíip 
XmpiK(fiç) ßiß\(io0iiKTi?)- Wie aus dem Inhalte des „Auszuges“ hervorgeht, 
ist die betreffende Urkunde die úiroypacpú eines Girobankvertrages, sie kann 
also nur im Besitzamte verwahrt gewesen sein. 
® z. B. BGU. 184 (72 n. Chr.); 459 (131 n. Chr.). 
« P. Oxy. IV 713 (97 n. Chr.). 
19*
        <pb n="314" />
        292 
Teil IV. Girobanknotariat. 
dem àpxíòiKacnfiç zugelassen werden (vgl. Abschn, 64). Die bimo- 
críu)(Tiç in Alexandreia ist die verspätete Vornahme eines Ver 
fahrens, das eigentlich im Gaue durch den öffentlichen Notar und 
das Besitzamt frisch hätte erledigt werden sollen. Alle Gattungen 
von Verträgen aber, welche in Alexandreia zugelassen wurden, 
müssen auch in den Gau-Besitzämtem zugelassen worden sein. 
Ausgeschlossen vom Besitzamte sind diejenigen Verträge, 
die kein Besitzrecht begründen. Ein Pachtvertrag z. B. 
begründet kein Besitzrecht, wohl aber ein Darlehens vertrag mit 
hypothekarischer Verpfändung; daher finden wir im Be 
sitzamte keine Pachtverträge, wohl aber Hypotheken Verträge. 
Wenn jemand, sei es Behörde oder Privatmann, Wertgegen 
stände geschäftsmäßig in Verwahrung nimmt, so ist es ganz selbst 
verständlich, daß er dabei drei Dinge beachtet: bei der Übernahme 
überzeugt er sich von der Beschaffenheit und namentlich von der 
Unversehrtheit der Gegenstände, alsdann führt er über die 
empfangenen Sachen gewissenhaft und übersichtlich Buch, und 
drittens schützt er die Gegenstände gegen unberechtigte Ein 
griffe Dritter. Genau so verfährt das Besitzamt. Daß die mit 
der àîTOTpaqpn einlaufende Vertragsabschrift seitens des Besitzamtes 
mit der Vertragsmelderolle des Notariates (Abschn. 83) auf Über 
einstimmung verglichen wurde, ist nicht zu bezweifeln; auch sonst 
hat das Besitzamt die einlaufenden Urkunden geprüft, wie die 
Empfangsbescheinigungen (Abschn. 78) und die Prüfungsvermerke 
unter den Nachträgen in den òiacrTpdúpaTa (Abschn. 97) bezeugen. 
Die Buchführung über die in Verwahrung genommenen Verträge 
geschieht mittels der òiactTpújiiiaTa (Abschn. 97). Und daß das 
Besitzamt die in den Verträgen beruhenden Besitzrechte gegen 
unberechtigte Eingriffe schützt, geht schon daraus hervor, daß das 
èTiííTTaXpa von dem Besitzer selber beantragt werden muß 
(Abschn. 65); ohne WuTaXpa^ setzt kein Notar einen Vertrag auf. 
Das alles sind besondere, wichtige Schutzrechte des Notariats 
vertrages, deren der Handschein entbehrt; die Schutzrechte sind 
eine selbstverständliche Folge der Tatsache, daß das Besitzamt 
die Verträge amtlich in Verwahrung nimmt 2. Zugleich erhalten 
^ Das èníaraXna wird im Falle einer Karoxn versagt (siehe Abschn. 
91 bis 96). 
* Nach Lewald, Grundbuchrecht S. 12, ist die „Deponierung der Ur 
kunden als Begleiterscheinung der auf Grund der à-rroypaqpaí vorzu 
nehmenden Eintragungen aufzufassen“. Ich sehe umgekehrt in der Hinter 
legung die Hauptsache, in der Verbuchung die notwendige Begleiterscheinung.
        <pb n="315" />
        Abschn. 63. Grandzüge des Betriebes im Besitzamte. 
293 
die Urkunden durch die Verwahrung im Besitzamte öffent 
liche Gültigkeit (Publizität). 
Die gleiche Wirkung hat die brinoaicumg eines Handscheines 
von seiten des àpxiòiKacTTnç. Die òtiinocríiucriç selbst hat, wie Koschaker 
mit Recht vermutet\ die Wirkung einer Beglaubigung; dazu 
treten aber noch die übrigen Schutzrechte infolge Mederlegung 
des Handscheines in den beiden Archiven Alexandreias (siehe 
unten S. 299 f.). 
Wie dem Direktor des Archives im Navaiov zu Alexandreia^, 
so war es zweifellos auch den Direktoren der Gau-Besitzämter nicht 
gestattet, jedermann ohne weiteres in die Besitzurkunden hinein 
blicken oder daraus Abschriften nehmen zu lassen®; hierzu 
bedurfte es eines Ausweises der Berechtigung oder einer Ver 
fügung der höheren Behörde, des crxpaTriTÓç^. Die Besitzpapiere 
der Besitzämter enthalten Privatgeheimnisse, die der Staat vor 
unberufenen Augen zu schützen hat. Das Einsichtnehmen heißt 
èmffKévpaaGai®. 
Abgesehen von der Erlangung öffentlicher Rechtskraft bietet 
die Hinterlegung der Urkunden beim Besitzamte noch den Vor 
teil, daß der Besitzer der Urkunden jeder Sorge für gesicherte 
Verwahrung überhoben ist. Wer seine Urkunden bei sich daheim 
verwahrt, läuft stets Gefahr, daß die Urkunden durch Brand oder 
andere Umstände in Verlust geraten. Es erfüllen die staatlichen 
Besitzämter in Hinsicht der privaten Besitzpapiere mithin den 
selben Zweck, den die Staatsspeicher in Hinsicht der privaten 
Komvorräte und die privaten Girobanken in Hinsicht des privaten 
Bargeldes erfüllen. 
Wie gewissenhaft die ägyptische Regierung vorgeht, um die 
ordnungsmäßige Einverleibung und Verwahrung der Besitzurkunden 
zu sichern, allerdings auch um das steuerfiskalische Interesse zu 
wahren, erkennt man am besten an den einzelnen Stufen, die ein 
Vertrag von seiner Entstehung bis zu seiner Mederlegung im 
Besitzamte zu durchlaufen hat. Ich habe in P. Straßb. I 34 Einl. 
S. 1231 fünf Stufen auf gezählt; als sechste Stufe füge ich jetzt 
‘ Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 12. 
* P. Oxy. I 34 Kol. II, 5 ff. (127 n. Chr.); vgl. unten S. 300. 
" P. Lips. I 9, 21 (233 n. Chr.); BGU. 11 (um 93 n. Chr.). 
* P. Oxy. II 237 Kol. V, 10 (185 n. Chr.); BGU. 1047, 8 (Hadrian). 
‘ z.B. P. Fior. I 67, 43; P. Lips. I 9, 21 usw.
        <pb n="316" />
        294 
Teil IV. Girobanknotariat. 
noch die KataTpcnpii hinzu. Wir erhalten somit folgende Übersicht 
für die sechs Stufen: 
1. Stufe: Das ¿TricrraXiaa oder die amtliche Ermächtigung 
an das Notariat zur Errichtung des Vertrages (Abschn. 65). 
2. Stufe: Die notarielle Errichtung des Vertrages (Abschn. 
66—72). 
3. Stufe: Die duoypaç^ oder die Besitzanmeldung des neuen 
Besitzers (Abschn. 77). 
4. Stufe: Die Verbuchung in den ôiaaipibiiaTa, d. i. in der 
Bestandliste des Besitzamtes (Abschn. 97). 
5. Stufe: Die àvaTPctcph oder die dienstmäßige Anmeldung 
desselben Vertrages an das Besitzamt von seiten des Notariates auf 
Grund einer VertragsmelderoUe (Abschn. 80 und 83). 
6. Stufe: Die KaraTpaqph oder die Besitzabmeldung des bis 
herigen Besitzers (Abschn. 84—88). 
Abschnitt 64. 
Das KaraXoYeîov des àpxiòiKaarnç. 
Wird ein Schuldvertrag in Form eines Handscheines 
(xeipÓTpaqpov) ausgefertigt, so sind im allgemeinen beide Partner 
der Meinung, daß das Darlehen pünktlich und namentlich ohne 
Inanspruchnahme des etwa ausbedungenen Pfandgegenstandes vom 
Schuldner wird zurückgezahlt werden können. Der Handschein 
ist die einfachste Form, er macht im Gegensätze zum Staatsnotariats- 
vertrage und zum Girobankvertrage keine besonderen Kosten und 
Mühen. Trotzdem pflegt auch der Handschein eine Sicherung des 
Gläubigers zu enthalten, sei es in Form einer Verpfändung von 
Besitz, sei es in der Form : Tpg updEeihg croi oucrnç Ik t€ èpoO kui 
Ik tüüv ÚTTapxóvTtuv poi návTUJV KaOÚTrep éx ÒÍKpç. Das sind aber 
Abmachungen, die an sich noch keine öffentliche Rechtskraft be 
sitzen. Sobald der Fall eintritt, daß der Schuldner das Darlehen 
nicht zurückzahlen kann, muß vor dem Beschreiten des Rechts 
weges dem Handscheine nachträglich die fehlende Rechtskraft ver 
liehen, d. h. es muß die òrmoaímcriç des Handscheines herbei 
geführt werden. 
Die òripocJíujcTiç ist die nachträgliche Einführung des Hand 
scheines eiç TÒ òtipócriov. Unter tò bpinômov ist zunächst die Ge 
samtheit der den Rechtsstaat vertretenden Staatsverwaltungen zu 
verstehen, in Hinsicht der Privatverträge also diejenige Behörde,
        <pb n="317" />
        Abschn. 64. Das KaTaXoyeíov des àpxibiKaffTrjç. 
295 
in deren Hände nach den bestehenden Verordnungen die Privat 
verträge gelegt werden müssen, wenn die letzteren öffentliche An- 
erkennung finden sollen^. Die in Handscheinen oft vorkommende 
Klausel eòòoKÚj èaoinévri òri|Lio(Tiiú(Tei* bedeutet: sollte dieser 
unser Hand schein irgendwann gegen unsere Erwartung vor Gericht 
oder sonstwo vorgelegt werden müssen, so erkläre ich mich schon 
jetzt damit einverstanden, daß nachträglich die òrmocTíujcriç des 
apxiòiKaaifiç eingeholt werde. 
Der Notariats vertrag (Staatsnotariatsvertrag, öffentlicher Privat 
notariatsvertrag und Girobankvertrag) erhält ganz von selber 
diese öffentliche Rechtskraft, weil jedes Notariat ver 
pflichtet ist, jeden Vertrag auszugweise an das Besitzamt des 
Gaues einzureichen (Abschn. 83), und weil außerdem der Vertrag 
schließer eine Abschrift des Vertrages an dasselbe Besitzamt ein 
sendet Soll einem Handscheine die òrmocríiucriç zuteil werden, 
so kann man entweder den Handschein durch einen neuen, regel 
rechten Notariatsvertrag nachträglich bestätigen % oder man muß 
die Staatsbehörde ersuchen, dem Handscheine die fehlende Kraft 
im Dienstwege besonders zu verleihen. Keine Behörde des Gaues 
ist aber befugt, diese Verleihung auszusprechen; zuständig für 
diesen Fall ist allein der ápxibiKacTTiíç in Alexandreia. 
Daß die Regierung nicht eine Gaubehörde, etwa den atpaTriYÓç, 
mit dieser òrnaoaíujffiç betraute, sondern den langen zeitraubenden 
Weg nach Alexandreia beanspruchte, ist auffallend. Die Gründe 
für diese Maßnahme sind in dem Umstande zu suchen, daß Hand 
scheine der Regierung unbequem waren. Handscheine galten nicht 
vor Gericht, das Handscheinwesen mußte daher nach Möglichkeit 
zurückgedämmt werden. Außerdem hatte die Regierung in dem 
^ Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 14, betont mit Recht, daß 
die römischen Gerichte in Ägypten nur öffentliche Urkunden anerkannten. 
* z. B. P. Straßb. 29, 46. 
^ In diesem Sinne habe ich P. Straßb. I S. 123 bemerkt, daß die diro- 
Ypaqpr) des Vertrages die òupooíiuôiç ohne weiteres in sich schließt, die der 
Handschein (x€ipÓYpa&lt;pov) an sich nicht besitzt. Da Koschaker, Zschr. d. Sav. 
Stift. 29 (1908) S. 7 Anm. 1, hiergegen Bedenken äußert, so möchte ich er 
läuternd noch hinzufügen, daß ich an dieser Stelle unter der bripoaiiuuiç 
nicht die vom àpxibiKoôTi'iç zu bewirkende brmooîujaiç, sondern diejenige 
bTipoaíujaiç verstehe, die eintritt, wenn ein Vertrag ordnungsmäßig in dem 
Besitzamte zur Verwahrung und Verbuchung kommt. 
* Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 7; Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 111 Anm. 1.
        <pb n="318" />
        296 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Besitzamte eine staatliche Einrichtung geschaffen, die eine Wohl 
fahrtseinrichtung für die Bevölkerung war und Sicherheit gewährte. 
Zur Erzielung von Einheitlichkeit im Privaturkundenwesen mußte 
die Regierung darauf hinwirken, daß von dieser Einrichtung im 
weitesten Umfange Gebrauch gemacht werde. 
Die öffentlichen Notariate boten für formgerechte Abfassung 
der Urkunden die nötige Gewähr. Jede Urkunde dieser Notariate 
gelangt auf dienstmäßigem Wege ganz von selber in das Besitzamt, 
Handscheine aber, die von den Partnern selber oder von unge 
wandten Winkelschreibern zurechtgeformt werden, enthalten leicht 
Unklarheiten und Formfehler, die den Behörden Schwierigkeiten 
verursachen. 
Würde die Regierung den Handscheinen nicht Hemmung 
bereiten, so würde das Handscheinwesen schon deshalb bald über 
handnehmen, weil man beim Handscheine Sporteln und Steuern, 
namentlich die Wertumsatzsteuer (réXoç èTKUKXíou), spart. Auch 
der Staatssäckel verlangte daher das entschiedene Zurückdämmen 
der Handscheine. 
Der römische àpxiòiKaímíç vereinigt in seiner Hand ver 
schiedenartige Dienstgeschäfte, wie schon sein voller Titel besagt: 
iepeùç Kai dpxiòiKacnfiç Kai Trpòç èTTipeXeíqt tOùv xp^Pciticttûîv Kai 
TÛ»v dXXüuv KpiTHpíujv^ Er war nicht nur Richter*, sondern auch 
Verwaltungsbeamter, wie die Behandlung der Handscheine® und der 
sogenannten cruTXdjpriô'iÇ-Urkunden^, sowie das Verfahren zur Durch 
führung hypothekarischer Ansprüche® zeigt. Ihm müssen zur Bewäl- 
tung der Dienstgeschäfte zahlreiche Beamte zur Verfügung gestanden 
haben. Wie heute bei unseren großen Behörden müssen die Dienst 
geschäfte des àpxibiKacTTnç und seiner Beamten nach sachlichen 
Gesichtspunkten in Abteilungen zergliedert gewesen sein. Eine 
dieser Abteilungen, das KaiaXoTeîov, hatte unter anderem die 
Handscheine zu bearbeiten. Das KaraXoTeiov ist also keine selb 
ständige Behörde®, sondern ein unter der Oberleitung des dpxibi- 
* vgl. Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 256 ff. mit der dort 
angegebenen Literatur ; Schubart, Archiv V S. 66 ff. (für die ptolem. Zeit). 
* Wilcken, Archiv IV S. 406 ff. ; Schubart, Archiv V S. 65 f. 
3 Wilcken, Archiv IV S. 373. 
* Koschaker, aaO. S.276ff.; Lewald, Grundbuchrecht S. 87ff.; Schubart, 
Archiv V S.47ff. 
® Lewald, Grundbuchrecht S. 71. 
« Über das KaraXofeiov zur Zeit des Augustus vgl. Schubart, Archiv V 
S. 60 ff. Schubart bezeichnet das KaroXoteiov als „ôuxxdjpriaiç-Behôrde und
        <pb n="319" />
        Abschn. 64. Das KCTaXoYeîov des àpxibiKaOTi'iç. 
297 
Kaaniç stehendes Abteilungsbüro. In diesem Büro laufen die 
br| go (Timmg-Anträge aus dem ganzen Lande zusammen, dort werden 
die Anträge und die zugehörigen Handscheine sachlich und formen 
recht geprüft und, wenn alles in Ordnung ist, genehmigt, dort 
findet der Schriftwechsel mit dem Antragsteller einerseits und den 
alexandrinischen Besitzämtern andererseits statt Die Eingänge und 
Ausgänge werden in dem Amtsschriftenbuche (ècpruLiepiç) des 
KttTaXoTeiov Tag für Tag verbuchte 
In jenem Abteilungsbüro (KaxaXoTeiov) amtieren verschieden 
artige Beamtengruppen: oí irpòç öiaXoy^ oder oí npòç 
òiaXoTÍj Tfjç 7róX€iJuç2, ferner oí èiri Tfjç òiaXoTPÇ tüjv àpxiôi- 
KaffTÔiv Tpappaieîç^, sowie oí èv tu» KaxaXoTeiip àiroXoTi- 
axai Ypappaxeîç^ In allen diesen Titeln bezeichnet òiaXoTn hein 
unter der Leitung des àpxiôiKacrxfiç stehendes Amt, wie Koschaker^ 
will, sondern lediglich die Tätigkeit derjenigen im KaxaXoTeiov 
arbeitenden Beamten, denen die Prüfung (biaXoTp) der Handscheine® 
als Dienstobliegenheit besonders zugewiesen worden ist Es ist 
belanglos, ob èirí oder Trpóç vor dem Titel steht Mit xrpóç und 
Ittí wird auch sonst in Titeln die Tätigkeit eingeleitet, z. B. 
ó TTpòç xf¡ àvttTpacp^’, ó iipòç xaîç àvaKpíuecn ó xrpòç KaxaXoxi- 
apoíç xújv KuxoÍKUiv® usw., ferner ó èní xfjç Kaeápaecuç xoO òripocríou 
TTupoO ó èní xuiv pepicTpúJV XÜÜV (JTteppáxujv usw. Mit òiaXofn 
damit als richterliche Behörde“, doch so, daß „das KaraXoxeiov und der 
Archidikastes als eine Einheit“ anzunehmen ist. Schubarts weitere Ansicht 
(S. 71), daß das KaxaXoxeiov in römischer Zeit „zum Archive für xeipoxpaqpa 
aus ganz Ägypten“ erhoben worden sei, ist in Hinsicht des Ausdrucks 
„Archiv“ nicht zutreffend. 
1 P. Oxy. II 271, 8 (56 n. Chr.). Gradenwitz, Archiv III S. 413 Anm. 1. 
Die bpepníJÍa in BGU. 870 ist ebenfalls ein Amtsschriftenbuch, sie gehört 
aber in das Gau-Staatsarchiv (nicht in das Gau-Besitzamt). 
* P. Lips. I 10 Kol. II, 32 (240 n. Chr.). 
» P. Oxy. I 34 Kol. II, 3 f. (127 n. Chr.). 
^ P. Oxy. I 34 Kol. I, 7f. 
5 Zeitschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 264; 29 (1908) S. 3. Ebenso Eger, 
Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 108. 
® Wilcken, Archiv IV S. 373. 
: P. Lond. III S. XXIV, Pap. Nr. 664. 
8 P. Teb. I 86,1 f. 
* P. Grenf. II 42,1. 
P. Fay. 23 a Einl. 
P. Teb. n 397,19.
        <pb n="320" />
        298 
Teil IV. Girobanknotariat. 
wird nicht nur beim KaiaXoTeiov des àpxiòiKaaxnç, sondern auch 
bei anderen Behörden die dienstmäßige Prüfung von Schriftstücken 
bezeichnet, z. B. P. Amh. II 33, 22 (157 v. Chr.): àTrocrieiXai fiiaújv 
Tfjv ëvxeuHiv èm xoùç aùxoùç xpni^axiaxâç, ôttujç èni xf^ç ôiaXothÇ 
xüùv èvx[eù]Heuuv cruvxáHiucriv kxX.; ferner P. Pay. 11, 24 (115 v. Chr.): 
à'iTo[(j]xeîXai pou xf|v êvxeuHiv èiri x[o]ùç èirl xüùv [xjôitiuv xPüPaxKTxàç, 
— ÔTTUJÇ ôiaXéHavxeç aùxf|V kxX. 
Die biaXoTü und in ihrem Verfolge die òripoffíujaiç findet im 
KttxaXoTeîov selber statt, wie aus P. Lond. Ill S. 159 Nr. 1164 d, 6f. 
(212 n. Chr.) hervorgeht: xaxà òicrcròv x[i]pÓTpacpov — òeòri- 
poCTiujpévov èv xô) KaxaXoYeíqj. Die òiaXepí ònpoffiiúcreujç ^ ist also 
eine Prüfung darüber, ob die Verleihung der öffentlichen Rechts 
kraft (òripoaíujuiç) angängig ist. Über die Einzelheiten des Ver 
fahrens vgl. P. Straßb. I S. 108 f. 
Ist die òrmocríujffiç erteilt, so wird der Antragsteller hiervon 
durch den àpxibiKacrxiíç oder sein Büro in Kenntnis gesetzt; zu 
gleich wird der nunmehr rechtskräftig gewordene Handschein den 
alexandrinischen Besitzämtem überwiesen Wenn das KaxoXofeiov 
über die laufenden Schriftsachen, wie jede andere Behörde ein 
Amts Schriftenbuch führt (vgl. S. 297) und auch die sonst noch^ 
vorgeschriebenen dienstmäßigen Vermerke zur Sicherung des Ce- 
schäftsbetriebes führt, so darf man das KaxaXoTeiov dieserhalb nicht 
als Archiv bezeichnen. Daher ist es unrichtig, wenn man von 
einem „Archivamte“ des àpxiòiKacrxiíç spricht“. 
Der Bescheid des àpxiòiKaaxiíç auf die Eingabe ergeht 
an die Adresse des obersten Beamten des betreffenden Gaues (des 
íTxpaxriTÓç), wird aber, wie das im ägyptischen Kanzleidienste üblich 
war® (vgl. oben S. 240 und 265), dem Antragsteller behändigt. 
Der Antragsteller seinerseits hat nun die weiteren Schritte zu tun, 
um zu seinem Rechte zu gelangen ; er stellt beim cjxpaxriTÓç unter 
» BGU. 578, 4 (189 n. Chr.) ; 614, 4 (217 n. Chr.). 
* P. Straßb. I S. 109. 
® Von dem Amtsschriftenbuche ist das Amtstagebuch zu unter 
scheiden. Jenes enthält die Eingänge und Ausgänge der Schriftsachen, dieses 
die tägliche Tätigkeit eines Beamten. Über die Amtstagebücher vgl. Wilcken, 
Philol. 1894 S. 101. 
^ P. Oxy. I 34 Kol. II, 2 ff. (127 n. Chr.). 
* Paul M. Meyer, Klio VI S. 447 Anm. 1; Koschaker, Zschr. d. Sav. 
Stift. 1907 S. 267. 
® P. Straßb. I S. 23. Die Übermittelung der Entscheidung ist die pe- 
xdbooiç ; vgl. P. Oxy. VI 906, 9 (2./3. Jahrh. n. Chr.).
        <pb n="321" />
        Abschn. 64. Das KaxaXoYeïov des àpxibiKa0Triç. 
299 
Bezugnahme auf die Entscheidung des àpxiòiKacmíç die nötigen An 
träge. Die Bezugnahme auf jene Entscheidung pflegt folgende Form 
zu haben: ou irapeKopicra dirò òmXoTfjç òrmoanjúcreujç xpnMotTiCjuoO 
TÒ àvTÍfpacpov uTTÓKeiTai^, zu deutsch: „anbei Abschrift der Ent 
scheidung (des dpxibiKaíTTnç), die ich in Verfolg dienstmäßiger 
Prüfung auf Verleihung der Rechtskraft empfangen habe“. Man 
sagte auch: ou TrapeKÓpiffa èK xoO KaraXoteíou xPnßöTiapoO 
UTTopviíiLiaToç ¿¡aßabeias àvxÍYpacpov úiroxáSaffa zu deutsch: 
„anbei Abschrift der aus dem Abteilungsbüro (des dpxibiKacrxnç) 
für Privaturkunden mir zugegangenen Entscheidung auf meine 
Eingabe betreffs Besitzübernahme (des Pfandes)“. 
Die òriiLioaíuuaiç des Handscheines ist bei Schuldurkunden 
für den Antragsteller nur Mittel zum Zweck. Der letzte Zweck 
ist die èpPaòeía, das Eintreten in den Pfandgegenstand als 
vollberechtigter Besitzer auf Grund einer Zwangsvollstreckung 
(siehe Abschn. 92 am Ende), sofern nicht der Schuldner schließlich 
doch noch zur Zahlung sich bequemen sollte. Zur äpßaöeia aber 
bieten die Gaubehörden nur dann ihre Hand, wenn die òruLioaímcnç 
des Handscheines voraufgegangen ist; außerdem müssen die ver 
waltungsrechtlichen Vorbedingungen für die äpßabeia erfüllt sein, 
die kürzlich Koschaker^ in überzeugender und lehrreicher Weise 
näher auseinandergesetzt hat. 
Die òrmoffíujffiç wird nicht nur bei Schuldurkunden nach 
gesucht, sondern auch bei Verträgen anderer Art, falls sie Hand 
scheine sind; so ist in P. Oxy. VI 906, 8 (2./3. Jahrh. n. Ohr.) von 
einer Ehe-auYTpacpq die Rede, die ihre òTnaouíujcriç durch das 
KaxaXoTeîov erhalten hat. Diese cruTTpacpn ist zweifellos ein Mitgift- 
Ehevertrag, der ohne* Mitwirkung eines öffentlichen Notars auf 
gesetzt worden war, der also den Wert eines Handscheines hatte. 
Nachträglich hielt man es aus irgendwelchen Gründen für zweck 
mäßig, die òripoíJíuKTiç herbeizuführen. 
Die mit òripocrímcTiç ausgestatteten Handscheine verbleiben 
in zwiefacher Ausfertigung in Alexandreia behufs Verwahrung 
in den beiden alexandrinischen® Besitzämtem, der ‘Aòpiavt) ßißXio- 
‘ BGU. 578, 4 (189 n. Chr.); 614, 4 (217 n. Chr.). 
* P. Fior. I 56, 2 (234 n. Chr.). 
3 Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 23 ff. 
* Vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. VI 906, 9 Anm. 
® Mit Recht betonen Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182, sowie Wilcken, 
Archiv I S. 124, daß die 'Abpiav^ ßißXio0r|Kri und das Navavov in jenem Zu 
sammenhänge nur in Alexandreia zu suchen seien.
        <pb n="322" />
        300 
Teil IV. Girobanknotariat. 
und dem Navaîo v Über das Verfahren, welches eintritt, falls 
jemand unreine einzige Ausfertigung vorlegen konnte, vgl.P.Straßb.I 
S. 108f. Es ist anzunehmen, daß diese beiden Besitzämter in Alexan- 
dreia außerdem noch dazu dienten, die notariellen Verträge der 
Einwohnerschaft von Alexandreia in sich aufzunehmen, gleich 
wie die Grau-Besitzämter für den Bereich des Gaues. 
Es wäre an und für sich wohl durchführbar, daß das xara- 
Xoteîov bzw. der dpxiòiKacTTnç die Verträge, anstatt sie an die alexan- 
drinischen Besitzämter abzuliefem, in seiner eigenen Registratur 
verwahrt; aber der überall zu spürende Grundsatz, daß zwei ge 
trennte Behörden mit wichtigen Sachen Befassung haben müssen, 
tritt auch hier hervor. Wie der Gaunotar die Verträge auf setzt, 
das Gaubesitzamt dagegen die Verträge verwahrt, so hat auch das 
KttTaXoTeîov in Alexandreia nur die notarielle Behandlung der 
Handscheine vorzunehmen, während ihre Verwahrung einer 
anderen Dienststelle (den beiden alexandrinischen Besitzämtern) 
zufällt. Bei dem Riesenbetriebe in Alexandreia war selbst das Be 
sitzamt nicht in der Einheit vorhanden, wie in den Gauen, sondern 
seit Hadrian ebenfalls in der Zweiheit, in der ‘Abpiavt) ßißXio- 
Giixr] und in dem Navaîov. 
Die 'Aòpiavfi ßißXioGnxri ist das Besitzamt erster Klasse, das 
Navaîov dagegen das Besitzamt zweiterKlasse, denn der Direktor des 
Navaîov bedarf der Genehmigung des Direktors der'Abpiavn ßißXioGnxri, 
um èYÒóaipa^ auszufertigen oder jemandem die Einsichtnahme in 
die Urkunden zu gestatten 3; außerdem wird bei Handscheinen, 
von denen dem àpxiòiKacrxriç nur eine einzige Ausfertigung vor 
gelegt werden konnte, diese einzige Ausfertigung, mithin die Ver 
tragsurschrift, der 'Aòpiavò ßißXioGrixri einverleibt, während sich 
das Navaîov mit einer amtlichen Abschrift begnügen muß \ Die 
Maßnahme, daß das Navaîov nicht ohne die Aòpiavn ßißXioGpKri 
handeln darf, ist übrigens auch aus innerdienstlichen Gründen 
dringend notwendig ; denn wenn einmal der Grundsatz besteht, daß 
jede Urkunde sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen 
Archive vorhanden sein muß, würde es zu Unzuträglichkeiten 
und Unstimmigkeiten aller Art führen, wenn nicht das eine dieser 
beiden Ämter die Oberleitung hätte. 
^ Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182; IV S. 193; Mittels, P. Lips. I 
10 Einl. ; vgl. auch Abschn. 81. 
* vgl. Abschn. 81. 
® vgl. oben S. 293. 
" P. Straßb. I S. 109.
        <pb n="323" />
        Abschn. 65. Das ¿irícTTaXiaa des Besitzamtes. 
301 
Wie die Gau-Besitzämter (Abschn. 62), so dienen auch die 
beiden alexandrinischen Besitzämter nicht lediglich zur Verwahrung 
und Registrierung der Privaturkunden, sondern auch zur Wahrung 
der in den Urkunden enthaltenen Privatrechte. 
Jeder mit ÒTnaocrímcnç versehene Handschein aus dem ganzen 
Lande, wahrscheinlich auch, wenn meine obige Vermutung zu 
trifft, jeder alexandrinische gewöhnliche Notariats vertrag ruhte 
somit in Alexandreia bei zwei getrennten Besitzämtern. Es geschah 
das wohl im Hinblick auf die häufigen alexandrinischen Volks 
aufstände und die Gefahr einer Feuersbrunst; bei Lagerung der 
Urkunden, namentlich der Schuldurkunden, an zwei getrennten 
Stellen war die Gefahr ihrer völligen Vernichtung geringer. 
Abschnitt 65. 
Das èm(JTa\|aa des Besitzamtes. 
Kein Notariat, weder ein Staatsnotariat in Stadt und Dorf, 
noch ein Banknotariat in Stadt und Dorf, noch irgend ein anderes 
öffentliches Privatnotariat ^ darf einen Vertrag für die an ihn heran 
tretenden Partner errichten^, bevor nicht derjenige Partner, über 
dessen Besitz vertraglich verfügt werden soll, eine Bescheinigung 
des Besitzamtes darüber beibringt, daß dem Ansuchen der Partner 
auf Vertragschließung entsprochen werden könne. Der Schutz, den 
die im Besitzamte verbuchten Besitzrechte staatlich genießen, kommt 
hierbei deutlich zum Ausdrucke; das Besitzamt schützt auf diese 
Weise die Besitzrechte gegen unberechtigte Schmälerung. Die 
Bescheinigung wird nur dann erteilt, wenn der rechtmäßige 
Besitzer den Antrag stellt, und in diesem Falle auch nur dann, 
wenn derselbe im Vollbesitze ist^. Hat ein Hypothekengläubiger 
oder sonst jemand Anrechte an dem Besitze erworben, und sind 
^ Die vo|LiiKoi hinsichtlich römischer Verträge sind vielleicht auszu 
nehmen (vgl. oben S. 278 Anm. 1 und S. 284). 
* Wenn Mettius Rufus in seiner Verordnung (P. Oxy. U 237 Kol. VIII, 
36fr.) nur die ouvaXXaTMaTOYpdqpoi und die pviíiuoveç ermahnt, jene 
Bestimmung zu beachten, so mag das wohl daher rühren, daß gerade diese 
beiden Klassen von Notaren kürzlich öfter gegen die Bestimmung verstoßen 
hatten; beide sind öffentliche Privatnotare (siehe oben S. 277), die 
sich solche Verstöße leichtherziger, als die Staatsnotare, gestatten mochten. 
® Lewald, Grundbuchrecht S. 29 f. Zur Gesamtfrage vgl. Eger, Zum 
ägypt. Grundbuchwesen S. 78 ff.
        <pb n="324" />
        302 
Teil IV. Girobanknotariat. 
diese Anrechte beim Besitzamte ordnungsmäßig zur Verbuchung 
gelangt (vgl. Abschn. 90 bis 94), so wird die Bescheinigung in 
Hinsicht des verfangenen Besitzes versagt. 
Das èTrícriaXiLia hat eine Bindung des Verkäufers an den 
Käufer in den Büchern des Besitzamtes zur Folget, solange, bis 
der Kauf endgültig zu Ende geführt ist, oder bis der Verkäufer 
vor dem Vertragsabschlüsse den Widerruf seines Antrages förmlich 
ausspricht. 
Jeder Antrag auf Erteilung des äniuraXpa ist zwie 
fach gleichlautend einzureichen; eine Ausfertigung verbleibt 
beim Besitzamte, die andere Ausfertigung wird mit dem áníCTaXpa 
dem Antragsteller zurückgegeben (siehe unten S. 304). 
Die Bescheinigung des Besitzamtes heißt äniaraXpa, weü sie 
in die Form eines an das Notariat gerichteten Auftrages gekleidet 
ist Entsprechend der Gepflogenheit des ägyptischen Kanzleidienstes 
(vgl. oben S. 298) wird das èiricTTaXiLia seitens des Besitzamtes nicht 
unmittelbar auf dem Dienstwege an das Notariat befördert, sondern 
dem Antragsteller ausgehändigt ; dieser legt es dem Notariate vor. 
Ein Antrag auf Erteilung des ènícrTaXiaa ist z. B. P. Fay. 31 
(um 129 n. Ohr.) : 
[Ajiovuaiuui Kai ©eujvi Te[Tu()aacriapxr|KÓ(yi)] ßißX(iO(piiXaHi) 
èvKTncreu)(v) ’Apcri{voÍTou) rrapà ’Airíaç xfîç ‘HpâT[oç to]0 
'HpaKXttTOç àiTÒ KdújLiriç GeaòeXcpeíaç ©epíffiou pepíòoç ¡uexà 
Kupíou ToO Tf)ç dòeXqpnç aòxfjç Taveqpepôixoç uíoO Teújxoç 
xoO Zapßd. ’Acp’ ou Av àcpoypaípfii f)|Liícrouç òeKÓxou 
pépouç &lt;^pápouç3&gt; KOivoO xai àòiaipéxou oixíaç xai aùXfîç npó- 
X€po(v) ©éuuvoç xoO xai Zmxpáxouç xoO "Hpujvo(ç) xai õXou 
OÏXOU èv ô‘uvoix(ía) èv xfii irpoxeiiaévi^ xihpr] ©eaòeXqpeía 
ßouXopai èHoixovopôaai TrépTrrov pépoç ôXr|ç x^ç oíxíaç 
xai auXfiç xai xoO ôXou oixou Zuuxpáxrn Aiòá xoO Zajußa 
àTTÒ BiOuvüùv ’laíujvoç 7rpujxaTroT(paipo)iévuj)2 xijufíç àpY(upíou) 
(òpaxpôjv) òiaxocríujv. Aiò TrpocTaTïéXXuji, õttuuç èm- 
crxaXhi xúj xò ypacpeiov* ©eaòeXqpeíaç, (JuvxpnM«[TÍ2]€iv 
pot, ibç xaGrjxei. 
^ Mittels, Archiv I S. 195, vergleicht die Bindung mit der heutigen 
bücherlichen „Vormerkung“. 
* vgl. die anderweitige Auflösung und die anschließenden Vermutungen 
der Herausgeber aaO. Über die irpuiTairoxpacpú vgl. Abschn. 76 und 77. 
® ergänze : àaxoXoujnévuj. Vgl. Wilcken, Archiv V S. 282.
        <pb n="325" />
        Âbschn. 65. Das ¿iríaTaXpa des Besitzamtes. 
303 
Zu deutsch in freier Form: „An Dionysios und Theon, weiland 
Gymnasiarchen, jetzige Direktoren des arsinoitischen Besitzamtes. 
Absenderin : Apia, Tochter des Heras, Enkelin des Heraklas, gebürtig 
vom Dorfe Theadelpheia des themistischen Kreises, handelnd im 
Einvernehmen mit ihrem Frauenvormunde Teos, dem Sohne ihrer 
Schwester Tanepheros und des Sambas. Im Besitzamte lagert unter 
meinem Namen (ëxini èv duoTpatpfji) ein Besitzrecht in Form eines 
Anteilscheines über ^/2 + ^/lo Teil eines Hauses nebst Hofes, das 
uns Teilhabern gemeinsam und ohne räumliche Zerteilung gehört^. 
Das Haus nennt man noch nach dem früheren Besitzer: Haus des 
Theon, genannt Sokrates, Sohnes des Heron. Der Anteilschein 
berechtigt dazu, daß die Teilhaber die gesamten Wohnräume des 
selben Hauses umsonst bewohnen, indem sie sich wegen des Neben 
einanderwohnens einigen. Das Haus liegt im Dorfe Theadelpheia. 
Von diesem meinem Anteilscheine will ich ein Fünftel veräußern, 
und zwar derart, daß dieses Fünftel sich ebenfalls auf das gesamte 
Haus nebst Hof sowie auf das Wohnrecht in Hinsicht aller Wohn 
räume bezieht 2. Käufer ist Sokrates, Sohn des Didas, Enkel des 
Sambas, ansässig im Stadtteile Bi0uvä»v Maíuuvoç (zu Arsinoe), der 
bei Anmeldung® dieses seines Kaufes erstmalig mit seinem Namen 
im Besitzamte erscheinen wird. Der Kaufpreis soll zweihundert 
Silberdrachmen betragen. Ich melde daher diese meine Absicht 
hiermit an, damit der Vorsteher der Staatsnotariatszweigstelle * zu 
Theadelpheia ermächtigt wird, mit mir wegen des Vertragsabschlusses 
in üblicher Weise in Verbindung zu treten“. 
Die Urkunde ist zunächst wieder eine Bestätigung dafür, 
daß das Besitzamt der Gauhauptstadt das alleinige Archiv für den 
ganzen Gau bildet (vgl. S. 284); auch die Dorfnotare sind, wie 
das selbstverständlich ist, an das èTríUTaXina des Besitzamtes in der 
Gauhauptstadt gebunden. Die Schlagworte im Anträge sind: 
ëxu) èv àíroTpacpr), ferner ßouXopai èHoiKovoprjuai und òiò upouay- 
TéXXo», 07TUJÇ èuiUTaXf). Das Besitzrecht stützt sich auf die 
UTTOTpaqpn (Abschn. 77), nicht auf die avaypacpn (Abschn. 80); 
die letztere ist nur eine dienstmäßige Bestätigung der ersteren. 
* vgl. P. Straßb. I S. 55; Weiss, Archiv IV S. 333 ff. 
* Das einträchtige Beisammenwohnen wird bei einer derartigen Ver 
mehrung der Teilhaber immer schwieriger, weil die Einigung über die den 
einzelnen Teilhabern zuzuweisenden Räume schwieriger wird. 
® d. h. durch die àuoypacpi') (vgl. Abschn. 77). 
* vgl. S. 275.
        <pb n="326" />
        304 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Der Antrag enthält, wie man aus obigem Beispiele ersieht, schon 
alle wesentlichen Bestandteile des künftigen Kaufvertrages, sodaß 
dem Besitzamte die nachherige Prüfung, sobald der künftige Kauf 
vertrag bei dem Besitzamte einläuft, erleichtert wird. Jene An 
gaben im Anträge sind vor allem auch deshalb notwendig, weü 
das Besitzamt bei Erteilung des èTríerraXiua sich sicherstellen muß: 
nur auf die im Anträge bezeichneten Tatsachen bezieht sich das 
èîTÎcTTaXiLia, und nur diese selbigen Tatsachen darf der nachkommende 
Notariats vertrag auf weisen. 
In unserem Beispiele liegt das Haus in Theadelpheia, eben 
dort ist die Verkäuferin ansässig. Zuständig ist daher die 
dörfische Notariatszweigstelle in Theadelpheia, wenn auch 
der Käufer in Arsinoe ansässig ist. 
Am Kopfe der vorbehandelten Eingabe steht ein amtlicher 
Vermerk des Besitzamtes: [.. .]Kp[..] geô‘[Ti(|Li£Íuj|Liai) i.] (êiouç) Me- 
(t[o(pp)]. In dem verstümmelten Eigennamen darf man nicht un 
bedingt den Namen eines der beiden Direktoren des Besitzamtes 
suchen, sondern, wie andere Beispiele^ zeigen, wahrscheinlich den 
Namen des stellvertretenden Bürobeamten. Dieses kurze crecrri- 
jLieíuupai^ scheint nicht das èTríaiaXiua zu sein; das ffeurmeiiuiaai 
wurde vom Bürobeamten vermutlich auf diejenige Ausferti 
gung der Eingabe gesetzt, die als Beleg im Besitzamte zu 
rückbehalten wurde. 
Ein Antrag® nebst äniaraXpa ist BGU. 379 (67 n. Chr.); 
hier steht unterhalb, also zu Füßen der Eingabe, durch einen 
kurzen Zwischenraum von ihr geschieden, von anderer Hand: 
Tüll TÒ Tpaqpiov Kapavíòoç. Ka0’ fjv ireiroiriVTai ^e[pi] 
t[ò] TpÍT[ov] pépoç Tris Toö KXiípou àp[oúp]r|[ç] piaç T[fiç] 
útt’ oòòeyòç KpaToopévriÇ reXeíaOtu, diç xaOiíxei. 
Dieses ist das èTTÍcnaXpa, geschrieben von der Hand eines 
Bürobeamten des Besitzamtes; dahinter folgt von dritter Hand, 
möglicherweise von der Hand eines der Direktoren, das Datum. 
In BGU. 379 haben wir, was unbedingter Bestandteil des 
árríJTaXpa sein muß, das für das Notariat wichtige Schlag wort 
» P. Lond. II S. 151 Nr.299 (128 n. Chr.); 300 (129 n. Chr.); 
» P. Lond. II S. 151 Nr. 299 u. 300 sind ebenso zu deuten. 
® Die Eingabe ist an die bripoda ßißXioSi^Kn gerichtet. Zu dieser frühen 
Zeit war in Arsinoe das Staatsarchiv noch nicht von dem Besitzamte getrennt. 
Vgl. oben S. 282.
        <pb n="327" />
        Abschn. 65. Das ¿irlaTaXpa des Besitzamtes. 
305 
T€Xei(T0uj mit dem Hinzufügen, daß der zu veräußernde Besitz 
von niemandem belastet worden sei. Diese Urkunde ist da 
her zweifellos diejenige Ausfertigung der Eingabe, die der Gesuch 
steller zurückerhielt, um sie, versehen mit dem èmcTToXiLia, dem 
Notariate vorzulegen (vgl. S. 308). Das TreiroirivTai in dem èní- 
UToXjaa bezieht sich auf die Eingabe, die an das Besitzamt ge 
richtet worden ist, nicht etwa auf den Vertrag, der ja erst noch 
abgeschlossen werden soU. 
Statt der obigen Wendung dq)’ ou ëxuu èv dnoTpatpf) (S. 302) 
finden sich auch andere Wendungen^; stets aber ist bei dem 
Gesuchsteller die Vorstellung lebendig, daß er das Gesuch nur 
deshalb stellen darf, weil sein Besitz auf Grund einer früheren 
dTTOTpaq)n beim Besitzamte gemeldet ist. 
In P. Lond. II S. 151 Nr. 299 (128 n. Ohr.) liegt der eigen 
artige Fall vor, daß ein Priesterehepaar an einem und dem 
selben Tage sowohl eine duoTpacpn als auch, getrennt davon, ein 
Gesuch um Erteilung des eniaTaXpa an das Besitzamt richtet, 
und zwar wegen des nämlichen Besitzes, eines Sklaven, 
(Z. 15 ff.): 
ÔV aTTeTpavpd|Li[e]0[a] òi’ 6|u[üùv] tt) èvecrriúcTni hpépíji Ò[o0]- 
X(ov) [áppejva*, ßouX0|ae0a èX[eu0epií»]crai®. Aiò è-rriòíòop[ev], 
ÔTTUuç èmff[TaXfji t]iú pvnpovi, tbç Ka0pKei. 
Auch in P. Lond. II S. 151 Nr. 300 (129 n. Chr.) wird die 
ÓTTOTpacpn und der Antrag auf Erteilung des áuíUTuXpa an dem 
nämlichen Tage eingereicht; hier dreht es sich um ein Katöken- 
grundstück. Lewald* vermutet mit Recht, daß in diesen Fällen 
die àîTOTpaqpn nur zu dem Zwecke eingereicht wird, um das èirí- 
ataXpa zu erlangen. Das èrríOTaXpa ist nur möglich hinsichtlich 
derjenigen Urkunden, die im Besitzamte bereits verbucht stehen, 
d. h. der Notariatsurkunden. Der Käufer oder Verkäufer des 
Sklaven und des Katökengrundstückes wünschten den Kauf no 
tariell geregelt zu sehen, darum entschloß sich der Verkäufer, 
schnell noch die dnoTpacpn besorgen. 
1 z. B. Sv dTTCTpavi^dneea bi’ úpiúv (P, Lond. II S. 151 Nr. 299; 
BGU. 184). 
* vgl. oben S. 285 f. 
® Vorschlag von B. Keil. Der Herausgeber Kenyon hat €X[ löai. 
Grenfell und Hunt, Class. Rev. 1898 S. 435, schlugen vor : à\[XoTpiû)](iai. 
* Grundbuchrecht S. 28. Vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchw. S. 84 f. 
20 
Preisigke, Girowesen im griech.Ägypten.
        <pb n="328" />
        306 
Teil IV. Girobanknotariat. 
In Arsinoe* verlangte man gewöhnlich* keine Beeidigung 
des Antrages an das Besitzamt, wohl aber in Hermupolis* 
und in Oxyrhynchos. Auch in diesem Punkte treten, wie so 
oft, die Gauunterschiede hervor. 
Der Antrag P. Oxy. III 483 (108 n. Chr.) schließt mit den 
Worten (Z. 18ff.): 
è7nòíò[ui]jai [t]ò ÚTrópv[ri]|Lia, õttujç gù è7Ti(T[TeíXr)ç] 
Toîç Tfjç liTiTpOTTÓXeujç àTopavópo[iç oõtTi òè] Kai pvfj- 
pom xeXeiôicrai tòv xpnPct[Ticrpóv], diç KaOpKei, kuí [ôjpvúu) 
Oeoòç Zeßa[(TT00q] xai Tf|v AÚTOKpáxopoç Kaíaapoç Népou[a] 
TpaiavoO Zeßaaxoö feppaviKoO AaKj[KoO] Tóxpv xai xoòç 
TTUxpihouç Oeoòç eivai xàç TTpoK[eip]évaç àpoúpaç eibíaç 
pou Ka[i] KaOapàç à[KÒ Trjáariç xaxoxhk] bnp[o]- 
aíaç x[e] xai iòioòi[xfiç] eiç xfiv èveaxôKTav f)pépa[v]. 
[*Exouç] xxX. 
Darunter folgt die eigenhändige Unterschrift des Antrag 
stellers: ’AxiXXáç Aiòúpou ènebéôuüxa xal ôpújpox[a] xòv öpxov. 
Das ènícTxaXpa des Besitzamtes steht, wie oben in BGÜ. 379, 
so auch in P. Oxy. III 483 am Fuße der Eingabe : 
ZapaTTÍuuv ó (Jòv Géuuvi ßußXio(p0X(aS) àTOpavó(poiç) 
pnx(po)nóX(euuç) xa(íp€iv). 'Exei ’AxiXXaç èv àíroTpaqpíl 
xàç àpoúpaç é'H, òiò ènixeXeixe, ibç xaOiíx(ei). "Exouç xxX. 
Man könnte meinen, daß der Eid in der Eingabe überflüssig 
sei, weil das Besitzamt Vorhandensein und Belastung des Besitzes aus 
den bei ihm lagernden Urkunden ersehen kann ; aus diesem Grunde 
hat man vermutlich auch in Arsinoe den Eid für entbehrlich gehalten. 
Indessen hat doch auch der Eid rechtlichen Wert, denn es können 
Veränderungen vorhanden sein, die dem Besitzamte nicht angezeigt 
worden sind ; jedenfalls wollte man durch den verlangten Eid erhöhte 
Sicherstellung der Anspruchsberechtigten herbeiführen. Die behörd- 
‘ BGU. 379 (67 n. Chr.); 184 (72 n. Chr.); P. Lond. II S. 151 Nr. 299 
(128 n. Chr.); 300 (129 n. Chr.); P. Fay. 31 (um 129 n. Chr.). 
» Eine Ausnahme scheint P. Fior. I 67 Kol. II (um 165 n. Chr.) zu sein; 
indessen läßt die starke Zerstörung des Papyrus den näheren Zusammenhang 
nicht erkennen. Vgl. unten S. 308 f. 
' P. Lond. III S. 116 Nr. 903 (2. Jahrh. n. Chr.). Wenn es in diesem 
Papyrus (Z. 17) heißt : dSiOCi ém[aT]eî\ai xp«p[iiaTeî Tfiç irlóXeujç ouvxpripu- 
TÍZçiv poi ktX., so liegt wohl ein Versehen vor. Der Tpappareùç iróXeujç 
(vgl. Preisigke, Städt. Beamtenwesen S. 9 Anm. 6) hat mit Notariatsgeschäften 
nichts zu tun.
        <pb n="329" />
        Âbschn. 65. Das étríoraXiaa des Besitzamtes. 
307 
liehe Vorsorge in Oxjrhynchos und Hermupolis ist offenbar weit 
gehender als diejenigen in Arsinoe. Im vorliegenden Papyrus will 
Achillas Geld auf nehmen unter hypothekarischer Verpfändung seines 
Ackers; er schwört, daß sein Acker frei von jeder Haftung gegen 
über dem Staate und gegenüber Privatpersonen sei. 
Nicht immer machte man sich die Sache so bequem, daß 
man das ém(TTaX|iia in kurzen Worten am Fuße der Eingabe 
niederschrieb; bisweilen fertigte man das äiricrTaXpa auf einem 
besonderen Blatte aus. Alsdann konnte man sich nicht, wie 
in jenen Beispielen, kurz fassen, man mußte die Hauptbestandteile 
des künftigen Vertrages, die schon in der Eingabe enthalten waren, 
im ¿TTi(TTaX|Lia genau wiederholen. Solche èTricnáXpaTa sind P. Oxy. II 
241 (98 n. Chr.), 242 (77 n. Ohr.), 243 (79 n. Chr.), ferner 329 
bis 340 und 349 (1. Jahrh. n. Chr.). Von diesen betreffen 336 und 349 
©inen Sklavenkauf; vgl. hierzu oben S. 285f. 
Diesen ámUTáXpaTa aus Oxyrhynchos ist das Schlagwort dvd- 
Tpaipov oder dvaypaipai eigen. Dasselbe bedeutet: „ich (das 
Besitzamt) gebe die Zustimmung, daß du (das Notariat) die dva- 
Tpaqpfi eines bei dir aufzusetzenden Vertrages vornimmstÜber 
die dvaypacpfi des Notariates vgl. Abschn. 80. P. Oxy. II 243 beginnt 
folgendermaßen : 
Xaipppcuv Xmpópuuvoç Mapouveùç ó cruveerTÓpevoç uttò 
K[Xa]uòíou ’Avtovívou Tip àY&lt;o&gt;pavó|mu x^íp^iv. ’Ay[á- 
Tjpaipai cruvTpacpfi&lt;v&gt; iiTroOqKriç Aiòúpou toO Zapa- 
TTÍuiVoç TOÛ Aiôú|Liou Morpoç XapiT[oô]Toç Tfjç TTçToçríou Tiuv 
ótt’ ’OHupÚTX^nv TróXeuuç [t]újv ÚTrapxóvTCuv Tip ÚTroTiOe- 
pévip Aiovuffíip Tip Ka[i] *Apói Oavíou toO xm ’Apói toO 
0avíou pnTp[ò]q Zrivap[í]ou TÍjç Aiovuuíou Tibv dirò Tíjç 
airr[fíç TrójXeuuç ktX. 
Es folgt die eingehende Beschreibung des Grundstückes usw., 
das dem Diouysios anteilmäßig gehört, und das hypothekarisch 
belastet werden soll für ein Darlehen von 1300 Silberdrachmen, 
^e Diouysios von Didymos auf Grund einer beim Staatsnotariate 
(dyopavopeiov) zu errichtenden uoTTpavn vTroOfiKqç (Z. 3) empfangen 
soll. Alsdann fährt des èTríffTaXpa Z. 37ff. fort: 
ihv ÚTréOeTiJU aÙTip (nämlich dem Didymos) ó npoTeYpap- 
pévoç Aiovúaioç ó KOI Apóiç irpòç apyupiou KmipaXéou ôpax- 
pàç xi^íciç TpiaKocríaç tókou ktX. 
* vgh die Erklärungen von Grenfell und Hunt, aaO. S. 185 ff. 
20*
        <pb n="330" />
        308 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Alles das sind dieselben Angaben, die in dem an das Besitz 
amt gerichteten Anträge des Dionysios, des Schuldners, auf Erteilung 
des èiTÍtrraXiia ebenfalls gestanden haben müssen; das Besitzamt 
hat sie daraus übernommen. Am Schlüsse dieses èiríffTaXiaa steht: 
Xaipn(iLiujv) Das ist die eigenhändige Unterschrift des 
selben XaipHpujv, der im Eingänge als Absender genannt ist; er 
ist der Vizedirektor des Besitzamtes zu Oxyrhynchos. Zwar wird 
das Besitzamt nicht benannt, doch können so weitgehende für das 
Notariat bestimmte Einzelheiten von keiner anderen Behörde als 
vom Besitzamte ausgehen. Das xPHP^Tiuov läuft auf dasselbe hinaus, 
wie eingangs das àvórpaipai^ 
Der Antrag an das Besitzamt geht von dem derzeitigen Besitzer 
(Dionysios) des zur Verpfändung kommenden Grundstücks aus, denn 
nur dieser ist verfügungsberechtigt Das Besitzamt händigt darauf das 
an die Adresse des dYopavôpoç gerichtete èirícTTaXpa an ebendiesen 
Dionysios aus. Dionysios geht nun mit dem ènícTTaXpa nicht un 
mittelbar zum Staatsnotariate, denn das Staatsnotariat tritt 
nicht eher in Wirksamkeit, als bis zuvor die zugehörige Umsatz 
steuer (èxKÚKXiov) bezahlt ist (vgl. Abschn. 80). Diese Steuer zahlt 
aber nicht Dionysios (der Schuldner), sondern sein Gläubiger Didy- 
mos. Darum übergibt Dionysios das àniuroXpa an Didymos. Letzterer 
zahlt die Umsatzsteuer an die Staatskasse. Über die bezahlte Steuer 
läßt sich Didymos auf demselben Blatte, welches das WaraXpa trägt, 
quittieren. Diese Quittung der Staatskasse, ebenfalls an die Adresse 
des àxopavópoç gerichtet, ist bereits S. 264 behandelt worden. Das 
mit der Steuerquittung versehene èTTÍUTaXpa legen die Vertrags 
partner nunmehr dem Staatsnotariate vor, und jetzt wird dort der 
Notariats vertrag als cruTTpaqpf) UTroOpKriç aufgesetzt. 
Um einen Notariatsvertrag in Fluß zu bringen, sind also drei 
Urkunden nötig: Antrag des Verfügungsberechtigten an 
das Besitzamt, áníuraXpa des Besitzamtes und Steuer 
quittung. Alle drei Urkunden können gelegentlich auf einem 
und demselben Papyrusblatte stehen. 
Daß das Notariat die éTricrxáXpaTa des Besitzamtes als 
wichtige Ausweispapiere dauernd in seiner Registratur verwahrt, 
ist selbstverständlich ; sie wurden hier zu Rollen aneinanderge 
klebt. Auf diese Weise erklärt sich vielleicht P. Fior. I 67 (um 
165 n. Chr.). Dieser Papyrus enthält zwei Spalten, von denen bei 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 66, erklärt P. Oxy. II 243 und 242 un 
richtig als „Aufträge zur Registrierung bereits errichteter Urkunden“.
        <pb n="331" />
        Abschn. 66. Staatsnotariatsvertrag mit unselbst. Girobankbescheinigung. 309 
der ersten die linke Seite, bei der zweiten die rechte Seite ab 
gerissen ist. Zwischen beiden Spalten befindet sich eine Klebung^ 
Der Papyrus ist mithin ein Stück von einer Bolle, die durch Zu 
sammenkleben einer größeren Zahl von Einzelurkunden entstanden 
ist. Den Inhalt beider Spalten deuten Yitelli* und Wilcken» zu 
treffend dahin, daß sie Eingaben an das Besitzamt darstellen. Am 
Fuße der ersten Eingabe stehen von zweiter und dritter Hand 
Reste von Erledigungsvermerken. Diese Vermerke könnten das 
èîTÎcTTaXiaa sein. Ist das richtig, so haben wir die mit dem èm- 
(TTaXpa versehenen Anträge an das Besitzamt vor uns, die an das 
Notariat gelangt sind, und es hat das Zusammenkleben der Ur 
kunden bei dem Notariate stattgefunden, nachdem dort die 
èTTiaxáXpaTa einzeln durch Abschluß der gewünschten Verträge 
erledigt worden waren. Sollten aber die Erledigungsvermerke nicht 
das èTTÍOToXiLia sein, so hätten wir diejenigen Ausfertigungen der 
Anträge auf Erteilung des èTtíaiaXpa vor uns, die im Besitzamte 
als Belege verblieben (vgl. oben S. 302) und dort ohne Zweifel 
ebenfalls zu Rollen aneinandergeklebt wurden. 
Abschnitt 66. 
Staatsnotariatsvertrag mit unselbständiger Girobankbescheinigung. 
Wenn A an B Geld leiht, so kann, obwohl A ein Girokunde 
ist und das Darlehen infolgedessen im Girowege an B gezahlt wird, 
gleichwohl der Schuldvertrag über das Darlehen vor dem Staats 
notariate errichtet werden. Weshalb in solchem Falle der Ver 
trag nicht vor der Bank in Form eines Girobankvertrages errichtet 
wird, entzieht sich im Einzelfalle unserer Kenntnis. Zahlt B später 
das Darlehen zurück, so geht er zu derselben Bank, die die Her 
gabe des Darlehens besorgt hatte, und zahlt dort die Schuldsumme 
auf das Girokonto des A ein. Obwohl es das einfachste wäre, 
zur Beglaubigung dieser Rückzahlung mit einer auf den Namen des 
Zahlers B ausgestellten und an B auszuhändigenden selbständigen 
Girobankbescheinigung (vgl. Abschn. 46) sich zu begnügen, kann 
auch über diese Rückzahlung ein Staatsnotariatsvertrag aufgesetzt 
werden. Die Veranlassung zu diesem zweiten Staatsnotariatsver- 
trage gibt nicht, wie beim ersten, der Geldverleiher A, sondern 
der Schuldtilger B. 
* WUcken, Archiv IV S. 450. 
* P. Fior. I 67 Einl. S. 123. 
® Archiv IV S. 450.
        <pb n="332" />
        310 
Teil IV. Girobanknotariat. 
In solchem Falle findet also bei Hergabe und auch bei 
Rückgabe des Geldes sowohl bei der Bank, als auch bei dem 
Staatsnotariate eine Handlung statt Die Handlung bei dem 
Staatsnotariate geht gewöhnlich derjenigen bei der Bank zeitlich 
vorauft Während das Ergebnis der Notariatshandlung der Staats 
notariatsvertrag ist, ist das Ergebnis der Bankhandlung die 
unselbständige Girobankbescheinigung*. Bei Hergabe des 
Darlehens von A an B erhalten A und B je eine Ausfertigung 
des Staatsnotariatsvertrages, außerdem erhält A (vielleicht auch B) 
eine unselbständige Girobankbescheinigung sowie A eine Quittung 
des B; bei Rückgabe des Darlehens erhalten A und B wiederum 
je eine Ausfertigung des zweiten Staatsnotariatsvertrages, außerdem 
erhält B (vielleicht auch A) eine unselbständige Girobankbeschei 
nigung sowie B eine Quittung des A. 
Wie bei Darlehen, so kann auch bei Geldgeschäften jeder 
anderen Art (Kauf usw.) zuerst ein Staatsnotariatsvertrag abge 
schlossen werden und sodann, wenn die Zahlung im Girowege 
geschieht, eine unselbständige Girobankbescheinigung nachfolgen. 
In allen solchen Fällen ist die Girobankbescheinigung deshalb 
unselbständig, weil sie an den Staatsnotariats vertrag 
sich anlehnt (vgl. oben S. 211). 
Der Staatsnotariatsvertrag trägt im Kopfe folgende Angaben : 
Datum, Ort, Firma des Notars. Die Firma fehlt öfter, da in 
jedem Orte nur ein einziges Staatsnotariat besteht. Bei Giro 
bankverträgen und Girobankbescheinigungen finden wir im Kopfe 
die Angaben : Datum, Ort, Bankfirma. Büer darf die Bankfirma 
niemals fehlen, weil es (wenigstens in den Städten) mehrere 
Banken gibt. 
Ein Staatsnotariatsvertrag über eine Girozahlung ist z. B. 
BGÜ. 445 (um 149 n. Ohr.) : 
f Etouç ÒJcuòeKáTOu [AòjTOKpátopoç [K]aícrap[o]ç Títo[u 
AJiXíou A[òpi]avo0 ’AvTUJveív[ou ZeßaCToO EucreßoO? 
’Ev nTo\e]|Liaíò[i] A[p]upoú t[íi]ç 0€|lií(Tto[u] pepíòo[ç 
To]0 ’Apai[v]o[í]Too vopoO. '0)LioX[oTeí loripoúç Zarop- 
veíXou ihç èxújv ouXfi èK òejHiúJV |ie[T]à Kupíou 
TOÛ Ttarpòç ZaTopveí[Xou t]oú Aiòá ibç èiuiv áSpKOv[Ta 
‘ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175. 
* Über selbständige und unselbständige Girobankbescheinigungen vgl. 
oben S. 211.
        <pb n="333" />
        Àbschn. 66. Staatsnotariatsvertrag mit unselbst. Girobankbescheinigung. 311 
Ion peí nav]e(ppé)ii|Lt€iJUç Í€pe[í]qi à[TT]ò KÚj)Lin&lt;Ç&gt; 
loKVOTTaíou Nña[o]u ibç èiiúv Tea[crapáK0VTa peTÒ 
Kupíou ] Itotoiítioç toO lT[o]TonTioç ibç èTÚJV xeo'- 
(TapáKov[Ta] ôktiò o[úX]n .. [ ànéxeiv Trapa 
TTiç lonpewç òià T]fiç èv pnTPÍojrróXei ’Apiiiuvíou 
Tparréínç TrXaTeí[a]ç KX€OTTaTpío[u òpaxpàç ÔKia- 
Koffíaç eiKOCTi xécrcrapaç àuo òpaxpújv rrevxa- 
k[o(T]íujv eiKom, oiv èòavíaaxo n Ionp[o]0ç iTa[pà 
x]nç Ion[peujç' Kaxà ffuvYPCtqpnv òaveí[o]u* Kai òieT- 
ßoXnv xfíç 'HpaKXeíòou xpatré^nç ^^PÒÇ a(úxn) 
TT[X]ax£[íqi êxei x. pnv]í feppaviKÍiu éTTxaKaiòeKáxr) èrri pe- 
(Tixíqi® xújv ÒTrapxóvxujv [aòx^ xXnpou Kaxoi]KiKoO 
àpoupújv xeffffápujv koivúív Kai àòiaipéxujv àrrò àpoupújv 
[ ]v npícrouç pépo[u]ç KXnpou KaxoiKiKoO àpoupújv 
xp[i]újv KxX. Dann heißt es weiter: [|i]n è7TeXeú(Teô‘[0a]i 
pqxe [a]ùxnv lonpoûv pn^è àXXov uTtèp aù[xf)ç pnxe èrrl xnv 
lofipiv pnô’ èïti xoùç Trap’ aùxnç p^xe Ttepi u)v àrrexei, ujç 
7T]pÔKix[ai, àpTupiou òpaxpjúiv ÔKxaKoaiuiv ekotTi xeffcrâpuiv 
KxX. Am Schlüsse folgt die eigenhändige Unterschrift: 
lonpoûç Iaxo]pveíXou pex[à Kupíou xoO Traxp]ò[ç] laxop- 
veí[Xou xoO Aiòd árréxiu rrapà xnç lonpeuiç àpTupíou òpax- 
pàç ÔKxaKoaíaç eÏKotrji xécrffapeç, à[(p’ d»v èòaviaápnv àp- 
tjupíou òpaxpôv x[i^íiuv TrevxaKoffíuiv eiKocn Kai 
oÒK èTTe]Xeú(Topai èrr’ [aòxnv .... 
(Hier bricht der Papyrus ab.) 
Frau Soeris hatte von Frau Soerus 1520 Drachmen geliehen. 
Dieses Darlehen hatte Soerus, da sie Girokundin bei einer Bank 
in der Kleopatrios-Straße zu Arsinoe ist, im Girowege an Soeris 
durch diese Bank zahlen lassen; vorher war darüber ein Schuld 
vertrag vor einem nicht genannten Staatsnotariate aufgesetzt worden. 
Das Darlehen war also gezahlt worden Kaxà auvTpaqpnv bavelou 
Kai öieTßoXpv xfiç ‘HpaKXeíòou xpaTréínÇ- Der Ausdruck cruvTpatpñ 
baveíou deutet auf jene Vertragshandlung vor dem Staatsnotariate 
hin; die bierßoXn bedeutet die bare Auszahlung eines Girobetrages, 
im Gegensätze zur Zahlung durch Gutschrift (vgl. Abschn. 49 und 50). 
* 1. lofipiç ira[pd t]?|ç XonlpoOxoç], wie schon Gradenwitz in BGÜ. 
445, 7 Anm. hervorhebt. 
* Berichtigung von Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 245. 
® peaiTÍa ist die Pfandschaft.
        <pb n="334" />
        312 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Nach einer gewissen Zeit (infolge einer Lücke im Papyrus ist die 
Zeit der Darlehenshergabe nicht zu bestimmen) zahlt Soeris einen 
Teil der Schuld zurück, nämlich 824 Drachmen. Es bleibt mithin 
eine Bestschuld von 696 Drachmen; über die Teilrückzahlung 
handelt unser Papyrus. Soeris besorgt die Teilrückzahlung in der 
Weise, daß sie die 824 Drachmen zu derjenigen Bank trägt, von 
der sie das Darlehen erhalten hat. Als das Darlehen gegeben 
wurde, war die Bank in der Kleopatrios-Straße in den Händen 
des Herakleides; jetzt, zur Zeit der Teilrückzahlung, gehört die 
Bank dem Ammonios. Zwar könnte man aus den Worten rpa-rreíriç 
Trpòç Tf) a(uTr)) Tr[\]aT€[ía] herauslesen, daß die Bank des Herakleides 
„in derselben Straße“ belegen sei, wie jene Bank des Ammonios, 
d. h. daß beide Banken gleichzeitig nebeneinander bestanden ; doch 
ist dieser Gedanke aus dem Grunde abzuweisen, weil es völlig 
unwahrscheinlich ist, daß Frau Soerus bei zwei verschiedenen 
Banken in derselben Straße ein Girokonto besaß. 
Schließlich ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß unsere 
Urkunde (die Homologie über die Teilrückzahlung) in nToXepaiç 
Apupoö, mithin in dem Notariats-Zweigamte dieses Dorfes, auf 
gerichtet worden ist, während die Teilrückzahlung selber bei jener 
Bank in der Gauhauptstadt Arsinoe vor sich gegangen war. 
Frau Soerus, die Inhaberin eines Girokontos bei dieser Bank, 
befindet sich in dem genannten Dorfe, denn sie unterschreibt die 
Homologie in BGU. 445 ; Frau Soeris wird in demselben Dorfe 
ihren Wohnsitz haben. Möglicherweise hält sich Soerus nur zeit 
weise in diesem Dorfe auf, hat aber sonst ihren Wohnsitz in 
Arsinoe, weshalb sie auch dort, nicht bei einer Dorfbank, ein Giro 
konto besitzt. Soeris aber kann die Teilrückzahlung nicht wohl per 
sönlich in Arsinoe besorgt haben; vermutlich hat sie einen Mittels 
mann zuhilfe genommen, möglicherweise die nächstgelegene Dorf 
bank, in welchem Falle an den Giro-Fernverkehr (Abschn. 58) 
zu denken ist. 
Die vorliegende Homologie (BGU. 445) ist auf Wunsch und 
zu Händen der Zahlerin (Schuldnerin) ausgefertigt worden, denn 
nur für diese kann die persönliche Unterschrift der Gläubigerin 
Soerus Wert haben. Es ist also nicht daran zu denken, daß 
diese Urkunde zu Nutz der Gläubigerin aufgestellt worden sei, 
etwa um sie in Hinsicht der noch ausstehenden 696 Drachmen 
sicher zu stellen. Weshalb die Zahlerin Soeris aus Anlaß dieser 
Teilzahlung einen langatmigen Staatsnotariatsvertrag wünschte,
        <pb n="335" />
        Bad 
Abschn. 66. Staatsnotariatsvertrag mit unselbst. Girobankbescheinigung. 313 
anstatt sich mit einer einfachen Grirobankbescheinigung sowie einer 
einfachen, an die Girobankbescheinigung angefügten Quittung der 
Soerus zu begnügen (vgl. oben S. 213), läßt sich nicht ermitteln. 
Die vorstehend behandelte Urkunde BGU. 445 ist ein Staats 
notariatsvertrag, in welchem die Girobankzahlung nur inhalt 
lich erwähnt wird; die über diese Girobankzahlung seitens der 
Bank ausgefertigte unselbständige Girobankbescheinigung selber 
besitzen wir nicht, doch war sie zweifellos vorhanden, wohl nicht 
zusammenhängend mit BGU. 445, sondern auf besonderem Blatte. 
Umgekehrt besitzen wir in P. Teb. H 389 (141 n. Ohr.) eine un 
selbständige Girobankbescheinigung, in welcher der No 
tariatsvertrag inhaltlich erwähnt wird; die über diese Girobank 
zahlung seitens des Staatsnotariates ausgefertigte Notariatsurkunde 
fehlt, doch war auch sie zweifellos vorhanden. So ergänzen sich 
die Beispiele wechselseitig. Der Text von P. Teb. II 389 lautet 
Â. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche: 
1. Zeit: ^Etouç lerápTou AiJTOKpáTopo[ç] Kaíaapoç Tirou AiXíou 
'AòpiavoO ’Avrujveívou Zeßaaroö EiicreßoOg, «happoûGi xC. 
2. Bankfirma: Kara öieTßoXpv^ rpç Za[ß]eivou rpa^é^pg) Tapeimv. 
B. Auszug aus dem Girobuche: 
3. Zahler: ’Imòiúpa 'Hpaxkeibou t[o]0 MeXeòf||iiou perd Kupíou t[o]û 
cruTïevoûç ’Attîuuvoç toû ’Attîuuvoç. 
4. Empfänger: Ta pu (T 0 a ’Qpi[Yé]vouç roO ’QpiTév[o]uç perd Kupiou 
TOÛ uioû TTroXepaiou roO TTroXepaiou. 
5. Wofür: Xpfjcriv dpTupíou xeqpaXaíou 
6. Betrag: òpaxpdç rpicrxeiXíaç Trev[TaKoaíaç, (TÍvovrai) òpaxpai) yjqp, 
7. Darlehensbedingungen: eîç èviauròv [4']va [dujó toû ève(j[T]új- 
Toç pnvòç TTaxiòv tókuuv [ò]pa[x]piaí[ujv éjijcdarr) pvd xard 
priva, ttç xai à7r[obtú(Jeiv é]v ppvi OappoûGi toû eiai[óvTOç e 
êroujç [A]vtujvív[ou] Kaícrapoç toû [xujpíou [a]úy raíç cruv- 
aTopévaiç tóxou aÛTiûv òpaxpaíç TeTpax[o]ô'íaiç eixocTi, 
8- Staatsnotariatsvertrag: dxoXoúGujç ^ [TT]eTT0ÍriT[a]i Tapvg[0a] 
xecpaXaíou òixaíou Tpacpeígr] ÚTraXXay^ òi[d] rpç ßißXioGpxrig. 
Zunächst sieht man, daß der Aufbau der unselbständigen 
Girobankbescheinigung in seinen Grundzügen derselbe ist, wie bei 
‘ Die zur besseren Verdeutlichung von mir gewählten Absätze sind 
in der Urschrift nicht vorhanden. 
* Giro-Barzahlung (vgl. Abschn. 49).
        <pb n="336" />
        314 
Teil IV. Girobanknotariat. 
der selbständigen Girobankbescheinigung (Abschn. 46). Diese Über 
einstimmung kann nicht überraschen, da der Kern der Urkunde, das 
ist der Auszug aus dem Girobuche, in beiden Fällen der nämliche 
sein muß. 
Daß der Girobankbescheinigung P. Teb. 11 389 ein Staats 
notariatsvertrag voraufgegangen ist, geht aus den Schlußworten 
der Urkunde hervor. Der Notariatsvertrag wird als uTiaWaTn be 
zeichnet, d. h. als „Pfandvertrag“. Wäre dieser Pfandvertrag nicht 
vor dem Staatsnotariate, sondern vor der Bank als selbständiger 
Girobankvertrag abgeschlossen worden, so würde daneben nicht 
noch die uns vorliegende Girobankbescheinigung ausgefertigt wor 
den sein. Unser Papyrus ist aber eine Girobankbescheinigung; 
wäre er ein Girobankvertrag, so wäre der Aufbau anders, auch 
würde alsdann der Hinweis darauf unmöglich sein, daß die Bank 
zahlung auf Grund einer ÒTraWaTn geschieht: die Verpfändung würde 
eben innerhalb des Girobankvertrages selber vereinbart worden sein. 
Die Worte fpa^eicrri bnaWaTfi òià Tpç ßißXioSnKpq enthalten 
eine offenbare Ungenauigkeit. Der Papyrusschreiber will sagen, 
daß, nachdem Tamystha den Pfandvertrag unterschrieben hatte, 
dieser Pfandvertrag durch die Gläubigerin Isidora auf Grund der 
üblichen àrroTpatpn bei dem Besitzamte zur Verbuchung einge 
reicht worden ist (vgl. Abschn. 92). 
Grenfell und Hunt bemerken : „KEcpaXaiou òiKaíou seems to refer 
to some rights over a sum of money, which were pledged by Tamystha 
as security for the debt in the contract presupposed by 389“. Es 
wird darnach der Text zu erklären sein : „gemäß dem von Tamystha 
vollzogenen Pf and vertrage über das aus dem geliehenen Kapitalgelde 
erwachsene Pfandrecht“. Die Girobankbescheinigung bedarf nicht 
einer Angabe darüber, welches der Gegenstand ist, den Tamystha 
verpfändet hat; es genügt, auf den Pfandvertrag hinzuweisen. 
Dieses Beispiel gibt Veranlassung, auf die Tatsache zurück 
zukommen, daß die Girobankbescheinigung in ihrem Kerne einen 
Auszug aus dem Girobankbuche darstellt (vgl. S. 219). Das Ge 
rippe der Urkunde lautet: ’Icnòihpa TapúcrGa XPhö’iv òpaxpàç x eîç 
èviauTÒv êva. Grenfell und Hunt bemerken, daß vor xpüctiv hinzu 
zudenken sei ?x«v aÓTfjv (d. i. Tamystha). Indessen ist daran zu 
erinnern, daß die Girobankbescheinigungen allgemein mit Vorliebe 
das Zeitwort fortlassen i ; man muß sich eben gegenwärtig halten. 
‘ P. Straßb. I 19 Einl. S. 70.
        <pb n="337" />
        Abschn. 66. Staatsnotariatsvertrag mit unselbst. Girobankbescheinigung. 315 
daß die Buchungen im Konto der Bank ebenfalls ohne Zeit 
wort stehen, etwa in folgender Reihenfolge: 
Zahler 
Empfänger 
Art der Zahlung 
Betrag 
’IcTiòiúpa 
TapúuOa 
xpncüv 
òpaxMàç X 
CPR. 1 (um 84 n. Ohr.) ist ein Staatsnotariatsvertrag über 
die Abtretung 1 von Katökenland gegen Zahlung. Die Zahlung 
geschieht im Girowege. Der Vertrag lautet im Auszuge: 
[‘OJjLioXoTÍoOui TTToXeiLiaîç] — Kai M[ápK]oç OùaXé- 
pioç TTpÓKX[oç] — Múpuuvi —, f| TTToXepaïç rrapa- 
KCxujpriKévai túji Mápuivi — xàç úirapxoúoraç auifii 
TTToXepatôi — [kXiípou] kotoikikoO àpoúpaç [xjpeíç —, xf|V 
òè irapaxújpritTiv TreiTOiticrSai x[f|V TT]xoXepaiòa xúji Mápuuvi 
(TÙV XOÎÇ xoO [èvecrx]ÚJXOç Ixouç èKcpopíoiç — Kai [ètn- 
xe]xeXe[Kévai xf|v] TTxoXeiaaíòa xàç eiç xòv Mápuuva — 
oÍKOvojuíaç, ibç Ka8f|Kei, Kai àiréxeiv xfjv aúxfiv TTxoXe- 
^aíò[a napà xoO MJápujvoç xò òieuxaXiaévov uapa- 
X[ujp]r|xiKÒv àpTwpiKÒv KeqpáXaiov àpTupío[u ò]pax|iàç 
èvaKocríaç, àcp’ div uapà ¡uèv xoO MápKou OòaXepíou 
TTpÓKXou èK xoO [xoO] Mápu)[voç Xótou] Kaxà x^ipóypacpov 
Kai Kaxà òiaTp[acpfiv] xf|ç *HpaKXeíòou KoXXußicrxiKflg 
xpaTréZ[r|ç] Ta|aeíuj(v) àptopíou òpaxpàç TtevxaKooríaç, [xàç] 
òè XoiTTàç àpTupíou òpaxpàç [xe]xpaKOffía[ç èx]ei[v òi]à 
xfjç ’l(Tiòiópou xpaTréCnç, 0ep[évriç (TupjßoXaiujv, Kai ße- 
ßaiibcreiv aùxtiv xe TTxoXepaíòa Kai xoòç Trap’ aùxf)ç kxX. 
Maron übernimmt von Frau Ptolemais ein Katökengrund- 
stück gegen Zahlung von 900 Silberdrachmen. Maron ist Gut 
haber bei der Bank des Isidoros; dort kann er aber nur 400 
Drachmen von seinem Guthaben flüssig machen, die er im Giro 
wege zahlt. Die restlichen 500 Drachmen leiht sich Maron von 
M. Valerius Proclus auf Grund eines Handscheines (Kaxà x^ipóypacpov), 
doch so, daß nicht Maron diese 500 Drachmen an Frau Ptolemais 
zahlt, sondern Proclus unmittelbar. Proclus ist Guthaber bei der 
Bank des Herakleides, folglich zahlt er im Girowege durch diese 
‘ Die Katöken durften ihre xh xaToiKiKi^ nicht förmlich verkaufen, 
sondern nur in Form einer Abtretung (wapaxdipnmç) veräußern gegen Zahlung 
eines irapaxujpriTiKÒv KeqpdXaiov. Im Grunde war das nur ein verschleierter 
Verkauf. Vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II 270, 18 Anm.
        <pb n="338" />
        316 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Bank. Die unmittelbare Zahlung hat zur Folge, daß Proclus im vor 
liegenden Notariats vertrage als Partner auf tritt, sodaß seine An 
rechte an Maron nicht bloß auf Grund jenes Handscheines, sondern 
auch noch auf Grund dieses Notariatsvertrages festgelegt werden. 
Der gezahlte Preis von 900 Drachmen heißt òieffTaXiaévov 
Keq)á\aiov, weil die Zahlung im Girowege geschieht, auf Grund 
eines òiacXToXiKÓv. Sowohl Maron als auch Proclus müssen ein 
solches òiaaroXiKÓv (S. 203) an ihre Bank eingereicht haben. Es 
ist auch selbstverständlich, daß die eine Bank für Maron, die andere 
für Proclus eine unselbständige Girobankbescheinigung ausfertigte. 
Am Schlüsse von CPR. 1 quittiert Ptolemais mit den Worten: 
rTTo[Xeiua'iç TTToXejqaiou irapaKexibpnKa xàç toO KXqpou àXoúpaç rpîç 
Kai ¿Tréxio Tqv [Ti]pf|V àpTu[píou òpaxpàç] èvuKoaíaç, KaOdiç TTpOKue, 
Kè ßeßeibffuü. Das ist die Quittung der Geldempfängerin vor dem 
Notariate. Der wirkliche Geldempfang findet aber erst hinter 
her vor der Bank statt; darum ist die Quittung vor dem Notariate 
eigentlich nur eine vorzeitige Quittung. Das erkennt man z. B. 
aus P. Fior. 11 (153 n. Chr.), woselbst die Geldempfängerin (Schuld 
nerin) in der OiroTpaqpn zum Notariats vertrage erklärt (Z. 111): 
òeòávKJpai irapà N. N. òpaxpàç x, Sç àveiprmai ôi’ èTriTri[p]riTÜ)v 
TpaTréiqç. Tatsächlich aber empfängt sie das Geld erst hinterher^ 
auf der Bank, denn dort quittiert sie nochmals in der úirofpacpq der 
Girobankurkunde (Z. 29.1): ^x^ òpaxpàç x. Auch in 
CPR. 1 kann es nicht zweifelhaft sein, daß Frau Ptolemais auf 
beiden Banken je eine Quittung zu Händen des Maron und des 
Proclus ausgestellt hat. Auf diese beiden Quittungen beziehen sich 
die Worte 0e)Li[évriç crupjßoXaiuuv (lies aupßoXaia), „indem sie (Ptole 
mais) die (erforderlichen) Quittungen (über den Empfang der beiden 
Teilsummen zu Händen der beiden Geldgeber Maron und Proclus 
auf den beiden Banken) ausfertigte“ ^ (vgl. S. 213). Die Bank stellt 
keine Quittung aus (vgl. S. 210). 
Wie ich oben (S. 313) bei Zergliederung von P. Teb. II 389 
gezeigt habe, zerfällt die unselbständige Girobankbescheinigung, 
gleichwie die selbständige Girobankbescheinigung (Abschn. 46), in 
zwei Hauptteile: A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche 
und B. Auszug aus dem Girobuche. Der Auszug (B) enthält 
‘ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175. 
* Mittels, Zschr. d. Sav. Stift. 1898 S. 247, schlägt die Ergänzung Oe- 
|Li[¿vou ffupJßoXaiuJv (= &lt;TU|Liß0\aiov) vor, „indem er (Proclus) eine Anweisung 
ausstellte“. Die Ergänzung eep[évTiç] setze ich vermutungsweise.
        <pb n="339" />
        Abschn. 66. Staatsnotariatsvertrag mit unselbst. Girobankbescheinigung. 317 
folgende Angaben: Zahler, Empfänger, Art und Höhe der 
Zahlung, Benennung des Staatsnotariats Vertrages. Wenn 
in P. Teb. II 389 noch die Darlehensbedingungen hinzugefügt 
werden, so geht das eigentlich über den Rahmen der un 
selbständigen Girobankbescheinigung hinaus, weil diese Angaben 
bereits im Staatsnotariatsvertrage festgelegt worden sind. 
P. Amh. II 95 (109 n. Chr.) enthält in Spalte 1 den Staats 
notariatsvertrag (Kauf von Ackerland), in Spalte 2 die zugehörige 
unselbständige Girobankbescheinigung. Der Auszug (B) enthält die 
regelrechten Angaben: Zahler, Empfänger, Art der Zahlung (wo 
für), Benennung des Notariatsvertrages und Höhe des Betrages. 
Der Text dieser aus dem Hermopolites stammenden unselbstän 
digen Girobankbescheinigung lautet: 
A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche: 
1. Zeit: "Etouç òuuòeKÚTOu AÚTOKpáxopoç Kaítrapoç Népoua Tpaiavoû 
ZeßadToO feppaviKoO AukikoO, TTaxibv T. 
2. Bankfirma: AiaYpatpn òià Tf)(ç)'Epiioq)ávTo(u) Kai Eíitux(íòou) xpa- 
TTÍéCnç). 
B. Auszug aus dem Girobuche: 
3. Zahler: TißoOg ‘Eppaiou pexa Kupiou xoO dvòpòç TTexflxoç TTexo- 
crípioç 
4. Empfänger: 'Eppaiuji Moucraioo 
5. Wofür: xipfjv KaxoiKiKibv auxoö àpoupiîiv òéna anò xújv uirap- 
Xooffôiv aùxüùi àp[o]upúJV òéKa xpiújv xóixou èv xúji TTepi TTóXiv 
ãvuj Trepi TTepKÚpiv áx xo(0) Zévmvoç xXiípou 
6. Notariatsvertrag : àKoXoú0ujç xhi àvaqpepopévr) òià xoO èv 'EppoO 
7róX(ei) Ypaçeíou ópoXoT[í]a Trpáffeiuç 
7. Betrag: òpax(pàç) òicrxei&lt;Xí&gt;aç TrevxaKoaí(aç), T(ívovxai) àpY(i)píoo) 
(òpaxpai) ßqp. 
Gleichwie die selbständige Girobankbescheinigung (Abschn. 
46), so ist auch die unselbständige Girobankbescheinigung in 
erster Linie für den Geldzahler (Giroaussteller) bestimmt; der 
Geldzahler bekommt damit eine Urkunde der Bank in die Hand, 
welche ihm die Bestätigung darüber bringt, daß seine Giroanweisung 
seitens der Bank ordnungsmäßig erledigt worden sei. Daß daneben 
auch noch der Geldempfänger eine Ausfertigung der unselbstän 
digen Girobankbescheinigung erhielt — als Giromeldung (vgl. oben 
S. 211) — ist wahrscheinlich.
        <pb n="340" />
        318 
Teil IV. Girobanknotariat, 
Abschnitt 67. 
Notariatsvertrag mit unselbständigem Girobankvertrage 
von Hermupolis. 
Eine Girobankbescheinigung ist eine von seiten der Bank 
einseitig abgegebene Bescheinigung über eine Girozahlung (siehe 
S. 210f. und 219). Im unselbständigen Girobank vertrage da 
gegen treten Bank und Geldempfänger gemeinsam als Partner 
auf behufs gegenseitiger Beurkundung einer Girozahlung. 
Der Girobank vertrag besteht in Hermupolis aus zwei 
Hauptabschnitten, õiaTpaqpfj und (iTroTpaqpti. Das Schlagwort für 
die ÓTTOfpaqpií ist *èTTTiKoXoú0r|Ka*, gewöhnlich in der Wendung: 
èíTtiKoXoúGriKa TrpoKeipévr) òiafpaqp^, „ich bin bei der vorauf 
gehenden biuTpaqpn dabei gewesen“, d. h. „ich habe die vorauf 
gehende òittTpacpn geprüft und für richtig befunden Treffen 
wir in einer Bankurkunde diese Wendung, so ist die Bank urkunde 
ein Girobankvertrag. Wird im Girobankvertrage (òiaYpaqpií und 
ÚTTOTputpn) auf einen Notariatsvertrag als den Ausgangspunkt 
der vorliegenden Girozahlung hingewiesen, so erhellt daraus, daß 
der Girobankvertrag ein unselbständiger Girobank vertrag 
ist. Im Gegensätze hierzu steht der selbständige Girobank 
vertrag, der sich an einen Notariats vertrag nicht anlehnt, sondern 
ihn völlig ersetzt (vgl. Absohn. 69). 
P. Gen. 22 (um 38 n. G hr.) ist nur die oTroYpacpp zur bia- 
Ypaqpii eines unselbständigen Girobankvertrages aus Hermupolis*: 
’ETTÍpaxoç ZujTTÚpou è[iT]riKoXXoú6r)Ka tí) [irpJoKei- 
ILiévr) biaYpaq)r] ku! dnexio T[€i]|unv Tfjç ÚTrapxo[ú(T]Tiç poi 
boúXpç, ^ õvopa GeppouGúpiov, kui thç xaÚTrjç GuYatpòç 
TepeOioç, àKoXXoúGiuç rf) àvevriveYpévr) bià toO èv 
'EppoO TTÓXei àYopavopíou div^, dpYupíou bpaxpàç xiXíaç 
éKOTÓv, Y(ívovTai) (bpaxpai) dp, KaGiòç upoKeixai. (’’Etouç) 
ß' faiou Kaíuapoç ZeßactToO [fepiaaJviKoO AÚTo[KpáTopo]ç*. 
Die zugehörige biaYpaqpp sowie der ebenfalls zugehörige Staats 
notariatsvertrag sind bis auf etliche Schlußworte verloren (vgl. 
Wilcken, Archiv III S. 390). 
P. Kor. I 1 (153 n. Ohr.) aus Hermupolis ist ein Staatsnotariats 
vertrag mit nachfolgendem unselbständigen Girobankvertrage. Dm 
^ vgl. P, Straßb. I 19 Einl. S.71. 
* vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv III S. 390, 
® Man erwartet hier noch Monat und Tag. Vielleicht abgebrochen.
        <pb n="341" />
        Abschn. 67. Notariatsvertrag mit unselbst. Girobankvertr. von Hermupolis. 319 
an dieser Urkunde die Unterschiede zwischen der Abfassung des 
Staatsnotariatsvertrages und der Abfassung des unselbständigen 
Uirobankvertrages deutlich hervortreten zu lassen, will ich den 
Text in seine einzelnen Hauptabschnitte und Unterteile zergliedern, 
und zwar noch eingehender, als dies in der Übersicht P. Straßb. I 19 
S. 69 geschehen ist. Ich bringe den Text vollständig, nur teile 
ich ihn anders als in der Urschrift ab, um die Unterteile heraus 
zuheben b 
I. Notariatsvertrag. 
A. Kopf des Notariatsvertrages (Hand 1). 
1. Zeit: "Etouç éKKaiòeKÚTou 
AÚTOKpÚTopoç Kaícrapoç Tirou 
AiXíou 'AòpiavoO ’Avtuuvívou 
leßaaroO EüdeßoOq, privôç 
’AprepeiíJÍou (hapevùiG 
2. Ort: èv ‘Eppoö nóXei rr) peTÚXr]. 
1. Zeit: Im Jahre 16 des Impera 
tor Caesar Titus Aelius Hadria- 
nus Antoninus Augustus Pius, 
am 28. des Monats Artemisius 
Phamenoth, 
2. Ort: geschehen zu Hermupolis 
magna. 
1- Gläubigerin : ’Eòávicrev 
'Eppióvri Eùôaipovoç durf) ihç 
(èrújv) 10 * liera Kupíou roû éau- 
Tnç rrarpòç Eùbaipovoç Zapa- 
níuuvoç roO Aiovucríou Zwffi- 
Koapíou roO xal ’AXGaiéuuÇ luç 
(èrújv) Hí ßeßX(a|Li|ievou) rò{v) 
dpicr(repòv) ôq)0(aX|iòv) * 
2. Schuldnerin: TTroXepa rf) 
Kai Tßnaei 'Qpíujv[o]ç roO 'Ep- 
híou priTpòç ArjpriTpíaç rfiÇ xai 
Tepeõroç ‘Qpíujvoç 'EppoiroXei- 
riòi, àvaTpa(po)iévrj Am Opou- 
Glâubigerin: Hermione, 
Tochter des Eudaimon (alexan- 
drinische) Bürgerin, rund 19 
Jahre alt, handelnd im Beisein 
ihres Frauenvormundes, ihres 
Vaters Eudaimon, Sohnes des 
Sarapion, Enkels desDionysios, 
der zur Sosikosmischen Phyle 
und zum Althaiischen Demos 
gehört, rund 67 Jahre alt, blind 
auf dem linken Auge, 
2. Schuldnerin: gibt ein Dar 
lehen an Ptolema genannt 
Thesis, Tochter des Horion, 
Enkelin des Hermias, Tochter 
der Demetria genannt Tereus, 
B. Körper des Notariatsvertrages (Hand 1). 
1. 
‘ Siehe die gleichartige Urkunde P. Straßb. I 52 mit der dort gege 
benen Übersetzung nebst Erläuterungen. 
* Tagesziffer, Alter und Leibesmerkmale von 2. Hand ; vgl. P. Straßb. I 
S. 175.
        <pb n="342" />
        320 
Teil IV. Girobanknotariat. 
[p]íou Aipòç, uiç (èiiíiv) X, o(ùXri) 
peT{iúntu) p€(y(tu)i, peià Kupíou 
TOÖ Traxpòç ‘Qpíiuvoç 'Eppíou 
líjç (èxOúv) vò 0(11X13) inex(djTriu) 
èH dpKT(X€pÚJV)^ 
3. Darlehensbetrag: dpTupíou 
aeßacrxoO vopícrpaxoç Kecpa- 
Xaíou òpaxpdç òiaKoaíaç, 
4. Zahlstelle: âç dveípiixai f| 
òeòavi(T)Liévn irapà xfjç òeba- 
viKuíriç ôi’èîrixTipriTÂv xpa- 
TrériíÇ 
5. Zinsfuß: xókou òpaxpiaíou 
éKÚcTxtiç pvdç Kaxd priva gxa- 
(TXOV 
6. Zeitdauer: drrò xfjç èveuxió- 
OTlÇ nitépaç èm pnvaç eiKOUi- 
xécrcTapaç 
7. Zinssumme: (TuvaTopévuuv 
xoO XÓKOU òpaxpiúv xeuffapd- 
KOVXa ÔKXIÚ, 
8. Hypothek: ixduaç èqi’ utto- 
0ÓK13 XÛI órrápxovxi xf) òeòavi- 
(jpévij Xomúj ßeiKUj évixexdpxuj 
drrò èXaioupyíou dpyoO ku! kq- 
pdpaç Kai aóXnç Kaí dvriKÓvxuuv 
rrdvxuuv èv Kiúpi^ TeKepKeOdiGei 
X0Û AeuKOTTupTeíxou Kdxiu pexd 
XOÙÇ TTeTrpapévo[u]ç èK xOúv au- 
Enkelin des Horion. Ptolema 
ist beheimatet in Hermupolis, 
sie steht in der Einwohnerliste 
vom Stadtteile Westlager, ist 
rund 30 Jahre alt und hat eine 
Narbe mitten auf der Stirne ; sie 
handelt imBeisein ihres Frauen 
vormundes, ihresV aters Horion, 
Sohnes des Hermias, der rund 
54 Jahre alt ist und eine Narbe 
auf der linken Stirnseite hat. 
3. Darlehensbetrag: Das Dar 
lehen beträgt in kaiserlicher 
Münze 200 Drachmen Kapital 
geld (d. h. ohne Zins). 
4. Zahlstelle: Diese Summe hat 
die Schuldnerin von der Gläu 
bigerin (im Girowege) durch 
Vermittelung der Bankinspek 
toren empfangen 
5. Zinsfuß: gegen einen Zins 
von einer Drachme auf je einer 
Mine monatlich (das ist 12 vom 
Hundert), 
6. Zeitdauer: gerechnet vom 
heutigen Tage ab auf 24 Monate, 
7. Zinssumme: sodaß der Zins 
auf 48 Drachmen aufläuft. 
S.Hypothek: Die Gesamtsumme 
(d. h. Kapital und Zins) wird 
hypothekarisch sichergestellt 
durch den der Gläubigerin ge 
hörigen restlichen vierten Teil 
eines Anwesens, bestehend in 
einer außer Betrieb gesetzten 
Ölmühle nebst Wohngelaß,Hof- 
* Alter und Leibesmerkmale von 2. Hand ; vgl. P. Straßb. I S. 175.
        <pb n="343" />
        Abschn.67. Notariatsvertrag mit unselbst.Girobankvertr.vonHermupolis. 321 
Tüüv TÓTTUJV, YeÍTOveç òé, ojç rj 
òeòaviíTiuévn uirriTÓpeucrev, vo 
tou òri|Lio(JÍa pújuri, òi’ fjç.eiao- 
òoç Kai eHoòoç, ßoppa K\r|po- 
vópuív TTaeiÚTOU Oípioç, à-irri- 
XiújTou óòóç, Xißo^ AripiiTpíaç 
TTiç Ka'i Tepeúxoç 'Qpíuuvoç. 
9. Tilgung der Schuld; Tò òè 
òáviov TÒç ToO KecpaXaíou xm 
tókou dpYupíou òpaxpàç òia- 
KOCTíaç TecrcrepáKovTa òktiú àno- 
ÒÓTuj f) òeòav[i]crjaévn òeòavi- 
Kuír] f| TOÎÇ Trap’ auiriç TrX[Ti]piu- 
Oeícrriç ttíç òiexíaç Trapaxpfiiia 
àpTÚpiov ÒÓKipov vopeiTEUójLie- 
vov dpecTTÓv. 
10. Haftung der Hypothek: 
’Eàv òè )uf| dTTOÒoí Tfjç irpo- 
Oecrpíaç èvarádriç, euGéiuç è£- 
ècTTUj òeòaviKuiV] f| toíç Trap’ 
auTÍiç juf) 7TpocrÒ60|Liévoiç dva- 
veiúcreuuç f) òiacrxoXiKOÚ F] éxépou 
Tivòç áiTXújç xaHapévoiç xà eíç 
xò èvKÚxXiov KaGpKOVxa xéXr) 
^TTiKaxaßoXriv 7Toiricra[(T0]ai xoO 
OTToxe0ei|uévou luç Trpóxeixai ßei- 
raum und allem Zubehöre, be 
legen im Dorfe Tekerkethothis 
des leukopyrgitischen TJnter- 
kreises. (Jener vierte Teil ist der 
der Schuldnerin noch gehörige 
Überrest) nach (früherem) Ver 
kaufe aus dem Gesamtbestande 
des Anwesens, Grenznachbarn 
sind, wie die Schuldnerin (vor 
dem Notariate dem Schreiber) 
diktiert hat : im Süden die 
Staatsstraße, wo Ein- und Aus 
gang (des Besitztums) sich be 
finden; im Norden der Besitz 
der Erben des Pathotes, Sohnes 
des Phibis; im Osten ein Ver 
bindungsweg; im Westen der 
Besitz der Demetria, genannt 
Tereus, Tochter des Horion. 
9. Tilgung der Schuld: Dieses 
Darlehen, das sich an Kapital 
und Zinsen auf 248 Silberdrach 
men beläuft, soll die Schuld 
nerin an die Gläubigerin oder 
ihre Angehörigen nach Ablauf 
des zweijährigen Zeitraumes 
pünktlich zurückzahlen in an 
erkannt gangbarer Silbermünze 
mit guterhaltener Prägung. 
10. Haftung der Hypothek: 
Wenn sie aber nach Eintritt 
desEälligkeitszeitpunktes nicht 
zahlt, sollen unverzüglich die 
Gläubigerin oder ihre Angehö 
rigen das Recht haben, ohne 
daß es eines Gerichtsverfahrens 
oder einer behördlichen Zustel 
lung oder irgend eines anderen 
Schrittes bedarf \ nach Zah- 
^ Über die àvavéïuaiç und das biaaxoXiKÓv vgl. Koschaker, der dpxi- 
biKauTúç, Zeitschr. d. Sav.-Stiftung 1908 S. 29 f. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
21
        <pb n="344" />
        322 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Kou évòç TexápTOu Kai KidcrGai 
auiriv Kai toùç trap’ auTfjç toO- 
TO&lt;v&gt; Kupíojç àvxi xiî)V [ó](pei- 
[\o|Li]é[v]uuv Kai ¿iLißaöeüeiv eîç 
aòxòv Kai eiffoiKÍCeiv Kai èvoi- 
KoXoTÊÎv Kai òiajuiaGoOv Kai 
àiroqpépecyGai xà èH aùxoû irepie- 
aó)Lieva Trávxa eíç xò iòiov, exi 
òè Kai xpâdOai Kai oÍKovo|neÍv 
xrepi aòxoO Ka0’ ôv èàv aíptôvxai 
xpÓTTOV èrri xòv âiravxa xpóvov, 
pribevòç xQ òeòavicr)Liévri 
ãWiu (jTTèp auxfiç èS óaxépou 
áTrXújç TTe[p]i xoúxou KaxaXei- 
TTopévou XÓTOU r\ Trapeupécreuuç. 
11. Sicherung der Hypothek: 
BeßaiouxiJü òè f| òeòavicrpévr) 
xpvòe xf|v úíToGiÍKriv Tracrrj ße- 
ßaiujcrei àrró xe òripoxTÍujv Kai 
iòiiuxiKÚJV Kai àrrò itávxujv à- 
TrXújç, nv Kai èHécxuj [a]iixrj 
TTUjXeív, ppò’ éxépoiç ÚTTOxíGe- 
(T[G]ai, priò’ dXXo xi Trepi aòxfiç 
KaKOxexveív óxrevavxíov xoúxoiç 
xpóixLU pnòeví, f| xà Trapa xaûxa 
ttKupa eîvai. 
lung der fälligen Steuern für 
den Wertumsatz, den endgülti 
gen Zuschlag des Besitzrechtes 
hinsichtlich des oben verpfän 
deten vierten Teiles des An 
wesens herbeizuführen und so 
dann — sei es sie selber, seien 
es ihre Angehörigen — das Be 
sitztum an Stelle der Schuld 
summe als ihr Eigentum zu 
übernehmen; und sie sollen das 
Recht haben, in den Besitz ein 
zutreten, ihn zu beziehen, zu 
benutzen, zu vermieten und alle 
seine Erträgnisse zu verein 
nahmen ; ferner sollen sie das 
freie Yerfügungs- und Yer- 
kaufsrecht in Hinsicht des An 
wesens haben, je nach ihrem 
Willen und Wunsche, für alle 
Zeiten, ohne daß der Schuld 
nerin, oder einem anderen zu 
ihrem Besten, in Zukunft dieser- 
halb irgend ein Anspruch oder 
Yorwand gestattet sein soll. 
11. Sicherung der Hypothek: 
Die Schuldnerin hat die vor 
erwähnte Hypothek in jeder 
Beziehung sicherzustellen, da 
mit sie frei bleibt von öffent 
licher oder privater oder sonst 
einer Inanspruchnahme ; auch 
darf sie die Hypothek nicht ver 
kaufen, noch anderen Leuten 
verpfänden, noch sonstwie in 
Hinsicht der Hypothek unred 
lich verfahren, entgegen diesen 
Abmachungen, in irgend einer 
Weise, oder, was dennoch ver 
tragswidrig geschehen sollte, 
soll kraftlos sein.
        <pb n="345" />
        21* 
Abschn. 67. Notariatsvertrag mit unselbst. Girobankvertr. von Hermupolis. 323 
12. Yerfahren, falls die 
Hypothek versagt: ’Eàv òé 
Tiç KÍvòuvoç [tjevniai uepi Tr\vbe 
tfiv Ù7To8r)Kr|V Trácrav pépoç 
TpÓTTlU lllTlVloOv, àTTOÒÓTUJ f) 
òeòavi(T|Liévr| irj òeòaviKUÍr) 
Toîç Trap’ aÛThç rà ocpeiXopeva 
Tiávia Ktti TOÛ ÚTre[p]TrecróvTOç 
perà Tf|v TipoGecrpíav xpóvou 
TÓKov ópaxMiaíov éKaainç pváç 
Kara pnva ^KaCTov, Kai &amp; èàv 
oTTaiTriG^ f| òeòaviKuÍa ÓTrèp 
Tfjcròe Tf)ç ÒTToGnKriç xéXri Kai 
dç èàv TTOirícTTiTai barrávaç, 
ó)ioíujç cròv TÓKOiç, èkacrxa 
Trapaxphpa, Teivopévnç auT^ f) 
TOÎÇ Trap’ aÙTîiç t^ç irpáHeiuç 
TTapá T€ Tpç òeòavi(T|Liévriç Kai 
èK [tjnaòe Tfjç ÚTro8f)Kr|ç Kai 
èK TÚJV dXXcUV ÔTtapxÓVTUJV aÒT^ 
TrávTiuv, KaGÓTrep èK òíktiç. 
13. Schlnßbekräftigung: 'H 
(yuvfpaqpn Kupía, 
14. Genehmigung des Besitz 
amtes: Kai (TuvexpniactTÍcr8ri f| 
Ô€Òavia)Liévri èirKJTeiXtívTUJV tújv 
Ths èTK-nícreijuç ßißXioqpuXaKuuv. 
12. Yerfahren, falis die 
Hypothek versagt: Wenn 
aber irgend eine Gefahr ent 
stehen soUte in bezug auf diese 
Hypothek ganz oder teilweise 
in irgend welcher Art, so soll 
die Schuldnerin an die Gläu 
bigerin oder an ihre Angehöri 
gen die Schuldsumme voll be 
gleichen, und für den nach Ab 
lauf der vereinbarten Frist über 
schießenden Zeitraum einen 
Zins von einer Drachme für 
jede Mine und für jeden Monat 
zahlen, ferner die Gebühren, 
welche die Gläubigerin wegen 
dieser Hypothek etwa entrich 
ten muß, sowie die Unkosten, 
die sie sonst noch etwa hat, 
ebenfalls mit Zinsen, und 
zwar jeden dieser einzelnen 
Beträge unverzüglich, wobei 
ihr oder ihren Angehörigen 
das Zwangsbeitreibungsrecht 
an der Schuldnerin, an dieser 
Hypothek und an allem ihren 
sonstigen Eigentume, zustehen 
soll, als wenn ein Richter 
spruch vorläge. 
13. Schlußbekräftigung: Yor- 
stehendes Übereinkommen soll 
vollgültig sein. 
14. Genehmigung des Besitz 
amtes: Der Yeitragsabschluß 
geschieht in Gegenwart der 
Schuldnerin, nachdem die 
Direktoren des Besitzamtes 
(zur Abschließung dieses Yer- 
trages) die Ermächtigung er 
teilt haben.
        <pb n="346" />
        324 
Teil IV. Girobanknotariat, 
C. 'YuoYpacpri zum Notariats vertrage, 
a) Körper der (moTpctqpn (Hand 3). 
1. Schuldnerin: TTTo\[é|i]a f) 
Km Tßnmg 'Qpíuuvoç pera ku- 
pi[ou] ToO èpauTfjç iraTpòç 
'fípíijuvoç 'Eppíou òeòávicrpai 
2. Gläubigerin: irapà 'Eppió- 
vpç Eòòaípovoç 
3. Darlehensbetrag: dpTupíou 
KeqpaXaíou òpaxpàç òiuko- 
(Jíaç, 
4. Zahlstelle: âç àveíptipai 
òi’ áTTiTr|[p]r|TÚjv TpanéCpç 
5. Zinsfuß: tókou òpaxpiaíou 
éKáffTnç pvâç Kara ppva é'Ka- 
CTTOV 
6. Zeitdauer: duo Tpç èvecTTib- 
(Triç ripépaç èm pnvaç eiKoUi- 
Téucrapeç 
7. Zinssumme: ô'uvaTo[pév]uuv 
Toû TÓKOU ôpaxpûiv TeffCapâ- 
KOVXa ÔKTÚJ, 
8. Hypothek: irácJaç èqp’ ótto- 
GpKr) Tip oTTápxovTÍ poi XoiTTip 
ßeiKUj évi TeiápTUJ dirò èXm- 
oupTÍou àpYoû Km Kapápaç Km 
aÙXfiç Ktti àvpKÓVTUJV ttúvtujv 
èv Küüpri TeKepKeeijú0ei toû Aeu- 
KOTT[upTeÎTo]u KâTUj peTÙ toùç 
TreTrpapévouç toiv aÙToiv tottiuv 
èrrî Tttîç TTpOKÊipévaiç YiTvimç. 
1. Schuldnerin: Ich Ptolema, 
genannt Thesis, Tochter des 
Horion, handelnd im Beisein 
meines Frauen vormundes, mei 
nes Vaters Horion, Sohnes des 
Hermias, nehme ein Darlehen 
2. Gläubigerin: von Hermione, 
Tochter des Eudaimon, 
3. Darlehensbetrag: in Höhe 
von 200 Silberdrachmen Ka 
pitalgeld. 
4. Zahlstelle: Ich habe diese 
Summe (von ihr) empfangen (im 
Girowege) durch Vermittelung 
der Inspektoren der Bank 
5. Zinsfuß: gegen einen Zins von 
einer Drachme für jede Mine 
und für jeden Monat, 
6. Zeitdauer: gerechnet vom 
heutigen Tage, auf 24 Monate, 
7. Z inssumm e:sodaß die Summe 
der Zinsen auf 48 Drachmen 
sich beläuft. 
8. Hypothek: Zur Sicherstellung 
der Gesamtsumme (an Kapital 
nnd Zinsen) verpfände ich hypo 
thekarisch das mir gehörige 
letzte eine Viertel meines An 
wesens, bestehend in einer 
außer Betrieb gesetzten Öl 
mühle nebst Wohngelaß, Hof 
raum und allem Zubehöre, be 
legen im Dorfe Tekerkethothis 
des leukopyrgitischen Unter 
kreises. (Jener vierte Teil ist der 
mir gehörigeÜberrest) nachV er-
        <pb n="347" />
        Abschn. 67. Notariatsvertrag mit unselbst. Girobankvertr. von Hermupolis. 325 
9. Tilgung der Schuld: To[u- 
To]y ToO KeqpaXaiou kui tókou 
dpTupiou bpaxpàç òiaKoaíaç 
xecrcTepaKOVTa ôktùj àTroòÚKTuu 
uXnpu;0eí(Tr|ç òiexíaç, 
10. Haftung der Hypothek bei 
Nichttilgung: (übergangen), 
11. Sicherung der Hypothek: 
Kai ßeßaiüücruj, 
12. Verfahr en, falls die Hypo 
thek versagt: (übergangen.) 
13. Schlußbekräftigung: kuI 
eòòoKO) TTÖffi XOÎÇ 7TpoTpa((peî- 
(Tiv). 
14. Genehmigung des Besitz 
amtes: (übergangen), 
15. Schreiber des Körpers: 
'Eppeîvoç 'Hpihòou ^Tpa(ipa) xò 
aújpa Tfiç ÚTroTpa((pfis). 
kauf der vorbezei ebneten Lie 
genschaften, deren Grenznach 
barn oben angegeben stehen. 
9. Tilgung der Schuld: Dieses 
Kapital nebst Zinsen in Höhe 
von 248 Silberdrachmen will 
ich nach Ablauf des zweijähri 
gen Zeitraumes zurückzahlen, 
(10.) 
11. Sicherung der Hypothek: 
und ich werde die Hypothek 
sicherstellen. 
(12.) 
13. Schlußbekräftigung: Ich 
bin mit allem, was oben ge 
schrieben steht, einverstanden. 
(14.) 
15. Schreiber des Körpers: 
Ich Hermeinos, Sohn des Here 
des, habe den (vorstehenden) 
Körper der OnoTpacpfi nieder 
geschrieben. 
b) Eigenhändige Unterschriften zur uTTOTpaqpp. 
1. Schuldnerin (Hand 4): TTxo- 
Xépa f) Kai [Tjßpmg 'Qpímvoç 
beòávKjpai, KaOùjç TrpÓKixai. 
'öpiujv 'Eppíou 'Eppíou èmyé- 
Tpappai Tîjç BuYaxpóç [pjou 
Kúpioç Kai ëypaipa òrrèp aòxfiç 
PH iòuÍTiç Ypáppaxa. 
1. Schuldnerin (Hand 4): Ich 
Ptolema, genannt Thesis, Toch 
ter des Horion, habe das Dar 
lehen empfangen, wie oben ge 
schrieben steht. Ich Horion, 
Sohn des Hermias, Enkel des 
Hermias, gegenzeichne hiermit 
die Urkunde als Frauenvor 
mund meiner Tochter und un 
terschreibe zugleich an ihrer 
Stelle, weil sie schreibunkun 
dig ist.
        <pb n="348" />
        326 
Teil IV. Girobanknotariat. 
2. Gläubigerin (Hand 5): 'Ep- 
m[óvri] Eúòaí|Liovoç dcrrf) eèòo- 
KÚJ. Eúòaípuuv ZapaTTÍiuvoç ’A\- 
Gaieèç èmYeTpappai xfiç Guya- 
Tpóç fiou KÚpioç Ktti âTpaipa 
ntrèp auxfíç pn eíòuíriç Tpáp- 
paxa. 
3. Notariatsbeamter (Hand 2): 
Alá Euòaípov[o]ç 'Eppaíou 
KÊXpripáxKTxai èTrixTipou[p]évriç 
xfiç àTo(pavopíaç). 
2. Gläubigerin (Hand 5): Ich 
Hermione, Tochter des Eudai- 
mon, (alexandrinische) Bürge 
rin, erkläre mich (mit vorste 
hender Abmachung) einver 
standen. Ich Eudairaon, Sohn 
des Sarapion, Mitglied des 
Demos Althaia, gegenzeichne 
hiermit dieUrkunde als Frauen 
vormund meiner Tochter und 
unterschreibe zugleich an ihrer 
Stelle, weil sie schreibunkun 
dig ist. 
3. Notariatsbeamter (Hand 2): 
Urkundlich geschehen durch 
mich Eudaimon, Sohn des Her- 
maios, unter der Notariatslei 
tung der Inspektoren^. 
II. Unselbständiger Girobankvertrag. 
A. Die biaxpacpii. 
a) Kopf des Körpers der biaTpacpp (Hand 6). 
1. Zeit: "Exoug éKKaiòexáxou 
AòxoKpáxopoç Kaícrapoç Tíxou 
AîXiou'Aôpiavoû Avxuuveívou Te- 
ßaaxoö Eucreßoög, OapevibG iö). 
2. Bankfirma: AiaYp(a(pfi) bi’ 
èiT(ixnprixüùv) xpaTT(éZriç). 
1. Z e i t : Im J abre 16 des Imperator 
Caesar Titus Aelius Hadrianus 
Antoninus Augustus Pius, am 
28. Phamenoth. 
2. Bankfirma: Girozahlung durch 
Vermittelung der Inspektoren 
(Prokuristen) der Bank. 
b) Körper (Auszug aus dem Girobuche) (Hand 6). 
1. Zahlerin: 'Eppióvri Eòòaípo- 
voç àcrxf) pexà Kupíou xoO rra- 
xpòç Eôbaípovoç lapaTr(íaivoç) 
l. Zahlerin: Hermione, Tochter 
des Eudaimon, (alexandrinische) 
Bürgerin, handelnd im Beisein 
ihres Frauenvormundes, ihres 
Vaters Eudaimon, Sohnes des 
Sarapion. 
^ Die Inspektoren leiten das Notariat, weil das Notariat zur Zeit mit 
àxopavó|Lioi nicht besetzt ist. Vgl. P. Straßb. I 52, 17 Anm.
        <pb n="349" />
        Abschn. 67. Notariatsvertrag mit unselbst. Girobankvertr. von Hermupolis, 327 
2. Empfängerin: TTToXéjaa rf) 
Kai Tßpm 'Qpiuuvo(ç) toö 'Ep- 
piou MriT(pòç) AripriTpíaç Tpç 
Kal Tepeûxoç 'fípíu)vo(ç) àva- 
Tpa((po|uévTi) èm 0po(upíou) Ai- 
ßog pera Kupíou toû éauxfiç 
Tratpòç 'QpíuL)vo(ç) ‘Eppíou 
3. Betrag: àpT(upíou)Keqpa\(aíou) 
(òpaxpàç) òiaKotTÍaç, T(ívovTai) 
apY(upíou) (ôpaxpai) cr, 
4. Staatsnotariats vertrag: 
àKoX(oú9u}ç) Tf) àyevex0(ri(ro- 
pévri) òi’ áT9(pavopíou) èv 'Ep- 
poO TTÓXei òaveío(u) ÒTro0nK(r)) 
5. Hypothek: xoO uTrápx(ovxoç) 
aúx^ XoiTToO ßeiKOu évòç xexáp- 
xou àiTÒ èXaioupyíou àpKoO Kal 
Kapápaç Kal aúX(fiç) Kal àvn- 
KÓVXCUV 7Távx(u)V) èv Kujpr) Te- 
KepK€0új0(ei). 
2. Empfängerin: Ptolema, ge 
nannt Thesis, Tochter des 
Horion, Enkelin des Hermias, 
Tochter der Demetria genannt 
Tereus, Enkelin des Horion, ein 
geschrieben in der Bewohner 
liste vom Stadtteile Westlager, 
handelnd im Beisein ihres 
Frauen Vormund es, ihres V aters 
Horion, Sohnes des Hermias. 
3. Betrag: 200 Silberdrachmen 
Kapitalgeld, schreibe 200 Sil 
berdrachmen. 
4. Staatsnotariatsvertrag: Die 
Geldzahlung geschieht in Ver 
folg der vom Staatsnotariate zu 
Hermupolis (beim Besitzamte) 
noch anzumeldenden Urkunde 
über ein Darlehen mit hypo 
thekarischer Verpfändung 
5. Hypothek: des ihr gehörigen 
restlichen einen Viertels eines 
Anwesens, bestehend in einer 
außer Betrieb gesetzten Öl 
mühle nebst Wohngelaß, Hof 
raum und allem Zubehöre, be 
legen im Dorfe Tekerkethothis. 
c) Bescheinigung des Auszuges aus dem Girobuche. 
Eigenhändige Vollziehung durch den Bankbeamten (Hand 7): 
Bricrapiuuv ó K(al) Eúòaí(pujv) 
èmxriprix(iiç) (Je(Jri(peíujpai). 
Ich Besarion genannt Eudai- 
mon, Bankprokurist, beschei 
nige hiermit die Richtigkeit 
(des vorstehenden Auszuges 
aus dem Girobuche). 
B. Die úiTOYpaq)ñ zur biaxpaqpií. 
a) Körper der uTroYpacpr) (Hand 3). 
1- Empfängerin: TTxoXepa f| 1. Empfängerin: Ich Ptolema 
Kal Tßtimg ‘Qpía)vo(ç) xoû 'Ep- genannt Thesis, Tochter des
        <pb n="350" />
        328 
Teil IV. Girobanknotariat. 
MÍo(u) iuTiT(pòç) AniariTp(íaç) xnç 
Kai TepeÛT(oç) 'Qpí(ju(voç) 'Ep- 
)Li07r(oXeiTiç) àvaTp(aqpopévri) èiri 
0po(upíou) Aipòç peTÒ Kupíou 
ToO TTaipòç ['QJpíuivoç 'Epiníou 
2. Schlagwort: èTTri[K]o\oú6riKa 
Tf) 7TpoK(ei|Liévt3) òiaTpa((pf)) 
3. Empfangsbestätigung: xai 
xpn&lt;Jiv 
4. Betrag: Ke(pa\(aíou) àp(Tu- 
píou) (òpaxpàç) òiaKoaíaç, t(í- 
voviai) àpT(upíou) (òpaxgai) cr, 
5. Staatsnotariats vertrag: 
(XKoXoúOujç àvevexOní^OMÊVi^ 
òt’ àTo(pavopíou) èv 'EppoO 
TTÓXei òaveío(vj) ônoGriKri 
6. Hypothek: toû íiirápxovTÓç 
poi Xomoû ßeiKou évòç TeiápTOu 
àiTÒ èXaioupTÍou xal Kapápaç 
Kai aúX(f)ç) Kui àvnKÓVT(ujv) 
TTávT(ujv) èv KtOpi] TexepKeGiuGei 
ToO AeuKOTTupTeÍTOu KáTuu, ibç 
7TpÓK(eiTai). 
7. Zeit: (’'Etouç)ic AuTOKpáxopoç 
Kaícrapoç Tíxou AiXíou 'Aòpia- 
VOÛ ’Avxujvívou ZeßaaxoO Eù- 
(TeßoOg, OapevùjG Kr|. 
Horion, Enkelin des Hennias, 
Tochter der Demetria genannt 
Tereus, Enkelin des Horion, 
beheimatet in Hermupolis, ein 
geschrieben in der Einwohner 
liste vom Stadtteile Westlager, 
handelnd im Beisein meines 
Frauen Vormundes, meines Va 
ters Horion, Sohnes des Her- 
mias, 
2. Schlag wort: war bei Aus 
fertigung der vorstehenden 
Girourkunde zugegen (und er 
kläre sie für richtig). 
3. Empfangsbestätigung: Zu 
gleich bestätige ich den Emp 
fang des Darlehens 
4. Be trag: in Höhe von 200 Silber 
drachmen Kapitalgeld, schreibe 
200 Silberdrachmen, 
5. Staatsnotariats vertrag: in 
Gemäßheit der vom Staats 
notariate in Hermupolis (beim 
Besitzamte) noch anzumelden 
den Urkunde über ein Darlehen 
mit hypothekarischer Verpfän 
dung 
6. Hypothek: des mir gehörigen 
restlichen einen Viertels eines 
Anwesens, bestehend in einer 
Ölmühle nebst Wohngelaß, 
Hofraum und allem Zubehöre, 
belegen imDorfeTekerkethothis 
des leukopyrgitischen Unter 
kreises, wie oben geschrieben 
steht. 
7. Zeit: Im Jahre 16 des Im 
perator Caesar Titus Aelius 
Hadrianus Antoninus Augustus 
Pius, am 28. Phamenoth.
        <pb n="351" />
        Abschn. 67. Notariatsvertrag mit unselbst. Girobankvertr. von Hermupolis, 329 
8. Schreiber des Körpers: 
'Epineîvoç ‘Hpiúò(ou) ^Tpa(vpa) 
TÒ (TüüiLia xnç u7TOTpa((pfiç). 
8. Schreiber des Körpers: Ich 
Hermeinos, Sohn des Herodes, 
habe den Körper der unoTpacpn 
niedergeschrieben. 
b) Eigenhändige Quittung 
lÎToXéga f) Kttl Tßhmg ‘Qpíujvoç 
exw, UJÇ TrpÓKirai. 'Qpiujv ‘Ep- 
piou èîTiTéTpaiLipai Tfiç Guyarpóg 
pou KÚpioç Km äypmpa uirèp 
aÙThç Pn ibuinç Tpáppaxa. 
Der Aufbau ist hiernach 
I. Notariats ver trag. 
A. Kopf. 
B. Körper. 
C. UTTOTpatpp. 
a) Körper. 
b) Unterschriften der Partner 
und des Notariatsbearaten. 
der Empfängerin (Hand 4). 
IchPtolema genannt Tbesis, Toch 
ter des Horion, habe das Geld 
empfangen, wie oben geschrie 
ben steht. Ich Horion, Sohn 
des Hermias, gegenzeichne als 
Frauen Vormund meiner Toch 
ter und unterschreibe zugleich 
für sie, da sie schreibun 
kundig ist. 
der folgende: 
H. Unselbständiger Giro 
bankvertrag. 
A. biaTpacpf). 
a) Kopf. 
b) Körper. 
c) Bescheinigung des Aus 
zuges. 
B. uTTOTpacpfj. 
a) Körper. 
b) Quittung des Zahlungs 
empfängers. 
Die Gesamturkunde gruppiert sich um vier Hauptbestand 
teile: 
1. Körper des Notariats Vertrages, 
2. Körper der öiroTpacpn zum Notariats vertrage, 
3. Körper der öiaTpatPHi 
4. Körper der unoTpacpf) zur òiaYpaqpp. 
Der Körper Nr. 1 enthält in größter Ausführlichkeit 14 Unter 
teile. Der Körper Nr. 2 übergeht die Unterteile 10, 12 und 14, 
er kürzt außerdem die übrigen Unterteile zum Teil etwas ab. Die 
Körper Nr. 3 und 4 enthalten in der Hauptsache die Girozahlung, 
sie übernehmen aber aus den Abmachungen des Notariatsvertrages
        <pb n="352" />
        330 
Teil IV. Girobanknotariat. 
mit ziemlicher Genauigkeit die Angabe der gestellten Hypothek. 
Da beide Körper (Nr. 3 und 4) mit àKoXoóOiuç usw. auf den No 
tariatsvertrag hinweisen, hätte eben dieser Hinweis für sich allein 
genügt, und man kann es nur als Ausfluß übergroßer Peinlichkeit 
bezeichnen, wenn der unselbständige Girobankvertrag in seinen 
beiden Körpern die Hypothek nochmals genau benennt. Möglicher 
weise liegt auch eine Beeinflussung durch den selbständigen 
Girobankvertrag vor, bei dem die Benennung der Hypothek usw. 
unerläßlich ist. 
Der Körper der ÖTTOTpaqpn zum Notariats vertrage und der 
Körper der ÚTroTpaq)n zum Girobankvertrage müssen eigentlich 
von dem Schuldner (Zahlungsempfänger) eigenhändig geschrieben 
werden, denn beide Male ist der Körper nur der Vorläufer für die 
nachfolgende eigenhändige Unterschrift, und in beiden Fällen be 
steht der Grundgedanke, daß derjenige, der die Unterschrift leistet, 
auch den voraufgehenden Körper mit eigener Hand schreiben soll, 
damit er auf diese Weise seine nicht wegzudeutelnde persönliche 
Zustimmung zu jedem einzelnen Teile des Vertragskörpers bezw. 
des òiaTpacpó-Körpers erteilt. Im Hinblick aber auf die große 
Schreibarbeit, und da viele Leute, falls sie schreiben konnten, nur 
sehr langsam und unbeholfen schrieben, trat für sie in Hinsicht 
des Körpers der örroTpacpn beide Male gern ein Schreibvertreter ein, 
wie in unserem Falle auch geschehen ist. 
Die Unterschiede des zu einem Staatsnotariatsvertrage ge 
hörigen unselbständigen Girobank Vertrages von der zu einem 
Staatsnotariatsvertrage gehörigen unselbständigen Girobankbe 
scheinigung (S. 317) lassen sich leicht erkennen; ebenso die 
Übereinstimmungen. Die biaypacpti ist derjenige Teil des un 
selbständigen Girobankvertrages, der mit der unselbständigen Giro 
bankbescheinigung im großen und ganzen übereinstimmt: zuerst 
der Kopf mit Zeit und Bankfirma, sodann der Körper in Form 
eines Auszuges aus dem Girobuche. Die Unterteile des 
Körpers stimmen ebenfalls überein: Zahler, Empfänger, Betrag, 
Hinweis auf den Staatsnotariatsvertrag, Art der Zahlung u. dgl. 
Die Verschiedenheiten aber bestehen darin, daß beim un 
selbständigen Girobankvertrage der Auszug aus dem Girobuche 
(d. i. der Körper der òiaypacpn) durch den Bankhalter eigen 
händig auf seine Eichtigkeit hin bescheinigt wird, bei der un 
selbständigen Girobankbescheinigung dagegen nicht; ferner: daß 
auf den Kontoauszug (òiaypacpn) eine besondere UTroTpacpp mit
        <pb n="353" />
        Abschn. 67. Notariats ver trag mit unselbst. Girobankvertr, von Hermupolis. 331 
Körper und Unterschrift folgt. Bei der unselbständigen Giro 
bankbescheinigung folgt auf den Kontoauszug (òiaYpaqpfi) keine 
ÖTroYpacpf). 
Der Notariats vertrag ist ein Vertrag zwischen zwei 
Partnern. Das Notariat vermittelt nur zwischen den beiden 
Partnern und setzt lediglich die von den Partnern ihm vorge 
tragenen Wünsche in einen formgerechten Vertrag um; im Ver 
trage erscheint also das Notariat keineswegs als Partner. Der 
Unselbständige Girobankvertrag dagegen ist kein Vertrag 
zwischen den beiden Partnern (Geldzahler und Geldempfänger), 
sondern ein Vertrag zwischen der Bank und dem Geld 
empfänger; daher erscheint im Vertrage die Bank als Partner. 
In der òiuYpacpfi gibt die Bank einen Auszug aus dem Girobuche. 
Indem die Bank diesen Auszug mit crecrriiaeíujpai als richtig be 
scheinigt, spricht sie zu dem Geldempfänger etwa so: „hier hast 
du einen Auszug aus dem Girobuche, du kannst dich überzeugen, 
daß Girobuch und Auszug übereinstimmen, und daß alles das 
auch mit der Giroanweisung des Ausstellers übereinstimmt; be 
scheinige mir (der Bank) also, daß alles seine Richtigkeit hat, und 
daß du dein angewiesenes Geld richtig erhalten hast“. Der Geld 
empfänger kommt dieser Aufforderung in der uTroYpacpp mit seinem 
^TtnKoXoúOriKa und mit seinem Icxov nach und spricht etwa so : „ich 
habe mich von der Richtigkeit der òiaYpaqpf] überzeugt (èTrr|KoXoú9riKa), 
ünd ich bescheinige dir (der Bank) hiermit, daß ich von dir (der 
Bank) das angewiesene Geld richtig empfangen habe (ëcrxov)“. 
Der Geldempfänger erhält nunmehr sein Geld, und die Bank 
nimmt den Girobank vertrag (òiaYpacpp und uTroYpaqpfi) an sich als 
Beleg für die Ausgabe des Girobetrages. Einen ordnungs 
mäßigen Ausgabebeleg mit der Quittung des Empfängers muß die 
Bank unbedingt zu ihren Akten bringen, und es kann dies kein 
anderer Beleg sein, als eben dieser unselbständige Girobankver- 
Irag. Eine zweite Ausfertigung desselben unselbständigen Giro 
hankvertrages behufs Aushändigung an den Geldempfänger aus 
zufertigen liegt eigentlich kein Bedürfnis vor, denn der Geldemp 
fänger könnte auf Grund einer solchen Urkunde nur beweisen, daß 
Gr sein Geld weg hat; immerhin mag er als Partner eine solche 
Ausfertigung erhalten haben. Jedenfalls aber wird eine dritte 
Ausfertigung des unselbständigen Girobankvertrages aufgesetzt 
hehufs Aushändigung an den Geldzahler; diese dritte Aus 
fertigung wird der für den Geldzahler bestimmten Ausfertigung
        <pb n="354" />
        332 
Teil IV. Girobanknotariat. 
des Staatsnotariatsvertrages angefügt; sie bildet für den Geldzahler 
eine wichtige Urkunde, die ihm bescheinigt, daß die Bank seine 
Zahlungsanweisung richtig ausgeführt, und daß der Geldempfänger 
den angewiesenen Betrag richtig empfangen habe. So erfüllt der 
unselbständige Girobankvertrag für den Geldzahler denselben Zweck, 
wie die unselbständige Girobankbescheinigung (vgl. oben S. 317). 
Die uTTOTpaqpp des Staatsnotariatsvertrages wird von beiden 
Partnern unterschrieben, weil beide Partner hier die vorauf 
gehenden Bestimmungen anerkennen müssen; die uTTOTpacpn des 
unselbständigen Girobankvertrages dagegen wird allein vom Geld 
empfänger unterschrieben^, weil nur dieser, nicht auch der 
Girozahler, mit der Bank den Vertrag über den Geldempfang ab 
schließt. In der òiarpaqpií verpflichtet sich die Bank dem Geld 
empfänger gegenüber, in der (jiroTpacpn verpflichtet sich der Geld 
empfänger der Bank gegenüber. Dieses wechselseitige Verhältnis 
bringt es mit sich, daß die òiaTpaqpp des unselbständigen Girobank 
vertrages eine Unterschrift des Bankbeamten auf weist die bei der un 
selbständigen Girobankbescheinigung, weil sie kein Vertrag, sondern 
nur eine einseitige Bescheinigung von seiten der Bank ist, fehlt. 
Wie ich erwähnte, ist es eigentlich Sache des Zahlungs 
empfängers, den Körper der uTroTpaqpri des Girobank Vertrages eigen 
händig niederzuschreiben, weil die ùnoTpaçri zusammen mit der 
zugehörigen Namensunterschrift das durch den Zahlungsempfänger 
persönlich erteilte Anerkenntnis der Richtigkeit der voraufgehenden 
Urkunde, d. i. der öiaxpacpn, darstellt Daraus folgt, daß die òia- 
f paqpii zeitlich der uTtoTpaqpp vorangeht Die unoTpaqpn steht 
räumlich darunter, weil sie später folgt Dieser Sinn ist auch 
schon im Worte uTio-Tpaqpn selber enthalten. 
P. Straßb. 119 (105 n. Ohr.) ist ein unselbständiger Girobank 
vertrag; der zugehörige Notariats vertrag fehlt Betrachtet man die 
Handschriften dieser Urkunde (Tafel 4 der Ausgabe), so sieht man, 
daß die òiatpacpp von keinem Schönschreiber (Büroschreiber), sondern 
von einem älteren Bürobeamten geschrieben worden ist, denn die 
Buchstaben wackeln wie trunken durcheinander. Diese Schrift 
wird von dem Vorsteher der Bank oder von einem Abteilungs 
vorsteher der Bank herrühren, der unbeschadet seiner unsicheren 
‘ P. Straßb. I 19 (105 n. Chr.); 52 (151 n. Chr.); P. Fior. I 1 (153 n. 
Chr.); P. Lips. I 5 (293 n. Chr.). AUe diese Urkunden sind unselbständige 
Girobankverträge aus Hermupolis. 
* Eine Ausnahme ist P. Straßb. 19. Vgl. die Übersicht in P. Straßb. I S. 69.
        <pb n="355" />
        Abschn. 67. Notariatsvertrag mit unselbst. Girobankvertr. von Hermupolis. 333 
Schrift die oberste Leitung des praktischen Dienstes in seiner Hand 
behielt. Auch die zahlreichen und starken Abkürzungen, mit denen 
die òiuTpacpn auf das Blatt geworfen zu werden pflegt \ sprechen 
dafür, daß die òiaTpaqpp nicht von einem Büroschreiber, sondern 
von einem technisch geschulten Bankbeamten verfaßt wurde, der 
dafür verantwortlich war, daß die biaypacpfi inhaltlich ihre Rich 
tigkeit hatte. 
Man kann sich darnach den Hergang etwa so vorstellen: 
nachdem die vertragschließenden Partner vor dem Staatsnotariate 
den Vertrag aufgesetzt hatten2, begaben sie sich zur Bank; hier 
trugen sie dem Bankdirektor oder einem AbteilungsVorsteher ihr An 
liegen vor; letzterer buchte die Girozahlung in den Büchern der 
Bank und fertigte daran anschließend, in Gegenwart der Partner, 
den Auszug aus dem Girobuche, d, i. die òiaTpaqpfi des unselb 
ständigen Girobankvertrages. Ist die biaxpacpfi fertig, so kann der 
Bankvorsteher sich zurückziehen; die Erledigung des Restes, näm 
lich die Sorge für sachlich richtige Fertigstellung der ÜTTOTpacpp, 
kann er einem Untergebenen überlassen, denn jetzt handelt es 
sich nur noch darum, daß die Tatsachen, die in der òiaYpaqpfj 
niedergelegt sind, richtig in die ÜTroYpaqpn hinübergenommen werden. 
Dieser Untergebene mag es auch sein, der hin und wieder (z. B. 
in P. Straßb. I 19) den oTroTpaqpii-Körper, welcher eigentlich vom 
Geldempfänger selber zu schreiben war, an Stelle des Geldemp 
fängers niederschrieb; er tat das in aller Ruhe, ausführlich und 
kanzleimäßig, denn hier fehlen alle die zahlreichen Abkürzungen, 
die oben in der òiaTpaqpn sich vorfinden. 
P. Lips. I 5 (293 n. Chr.) aus Hermupolis enthält in Spalte 1 
den Staatsnotariatsvertrag, in Spalte 2 den zugehörigen unselb 
ständigen Girobank vertrag ; doch ist von letzterem nur die otto- 
Tpaqpfi vorhanden. Oberhalb der ÜTTOTpacpfi ist ein leerer Raum 
gelassen, woselbst die biuTpaqpn hätte Platz finden können 3, Das 
Behlen der òiuYpacpn ist auffallend, weil man die Richtigkeit der 
öiaYpaqpp eigentlich nicht bescheinigen kann (in der ÖTroYpacpn), 
■^enn die òiaYpacpp nicht räumlich darüber dasteht. Mitteis^ ver 
mutet daher mit Recht, daß man zur Zeitersparnis zunächst die 
UTTOYpaqpfj schrieb, und daß die òiaYpacpp erst später hineingeschrieben 
‘ vgl. P. Straßb. I 52 ; P. Fior. I 1 ; P. Lips. I 5. 
* Die Handlung vor dem Notariate geht derjenigen vor der Bank in 
uer Regel zeitlich vorauf. Vgl. P. Straßb. I S. 175. 
' Ebenso P. Giss. 124 (Archiv V S. 183). 
* P. Lips. I S. 7. Vgl. Wilcken, Archiv III S. 530; IV S. 433.
        <pb n="356" />
        334 
Teil IV. Girobanknotariat. 
wurde. Ein geschulter Büroschreiber versteht die Sache schließlich 
ebensogut, wie sein Herr. Die òiatpaqpb ist aber dann öfter ver 
gessen worden. Daraus folgt, daß man das Fehlen der òiaxpaqpn 
als unbedenklich erachtetet Jedenfalls wurde der Girobankvertrag 
auch ohne biaypaqpii als rechtskräftig angesehen. 
Abschnitt 68. 
Notariatsvertrag mit unselbständigem Girobankvertrage von 
Antinoupolis. 
In Antinoupolis ging man beim Aufbaue des unselbstän 
digen Girobankvertrages einen anderen Weg als in Hermupolis; 
man verschmähte die lästige Zweiteilung (òiaTpatpn und ónofpacpn) 
und schuf eine einheitliche Form. Als Beispiel möge P. Bond. IH 
S. 165 Nr. 1164 i (212 n. Chr.) dienen; der Staatsnotariatsvertrag 
liegt uns nicht vor, nur der unselbständige Girobankvertrag: 
a) Kopf des unselbständigen Girobank Vertrages. 
1. Zeit: ’'E[touç k] AÒTORpáropoç Kaícrapoç MápKou AùppMou Av- 
TUJVÍVOU TTap0iKoû M[eTÎ(TTOu] BpevTavviKo[û] MeyicFTOu Eùae- 
ßoOg leßacTToO, pr|vòç TTaviipou OappouGi icf. 
2. Bankfirma: Aià Tpç ’Avoußiiuvo? ’Appmviou Maribiou xoû Kui 
Ka\\i[TeKviou] èv ’Avtivôou iróXei xPnpaTicTTiKîiç TpaTréCnÇ- 
b) Körper des unselbständigen Girobank Vertrags: 
1. Zahler: Eúòa[í]|uujv ó [Kal N]feî\oç kui ïtpaKÎujv ó xai’Avou- 
ßiujv, oí òúo dqppXiKeç, Avrivoeíç, ò[ià toO éjauTÚJv Trarpòç 
'íepaKÍmvoç toO xai ’AGnvoòihpou ’Appíaç [ZJaßeiviou xoû 
K[ai]2 MaxaXiéuuç ßou[X]6uxoü ’Avxivoéiuv 
2. Empfänger: Toupßujvi AttoXXuuvíou x[oû xai Apjpuuvíou Zeßa- 
axeíuj xúj Kai AiocTKOupíu) xôiv íepoviKojv xai dxeX[i£iv] 
3. Zahlung: dneaxnKÉvai xòv Toupßmva rrapà xoO TtpoKei- 
pévou 1epa[KÍiuvo]ç xoû xai ’AGnvoòihpou, bv (Tuveqpújvncev 
Ttpòç aòxòv xipnv 
4. Wofür: [iLv irJéTrpaxev xoíç Trpoxeipévoiç aOxoO uíoíç (Tixpaeujv 
òúo ÚTToxeipéyujy, oíç èvíxpffev [è]v xf) ’Avxivóou rroXei àvòpújv 
TTUTPPV xtXjv [pejTáXujv ’Avxivoeíuj[v] xtu xe npibxiu xpiaxocrxtp 
Ixei Geou Koppóòou xai xip éHíiç òeuxépLu [xjpiaxocrxin êxei 
lepüüv aTihvmv xújv peyaXiuv ’A[vx]ivoeíujv 
*■ Über das Fehlen einzelner Teile der Bankurkunde vgl. P. Straßb. I S. 68. 
• Berichtigung Wilcken, Archiv IV S. 552.
        <pb n="357" />
        Abschn. 68, Notariatsvertrag mit unselbst, Girobankv. von Antinoupolis, 335 
5. Betrag: apyupiou òpaxpàç T(ivovTai) dpTupiou (òpaxpai) à, 
6- Staatsnotariatsvertrag : àKçXoúGujç Tip Tevopáviu Tf)ç 
TTpácreiJuç bià TOO èiri tóttiov àpxeíou^ òrifiocríuj XPH- 
paTiapip èq)’ OÎÇ uepiéxei òiKaíoiç irâcri. 
c) Eigenhändige Unterschriften der Partner. 
1. Empfänger (Hand 2): Toupßiuv ’ATro\\u}[viou rjeßdariog ó Kal 
AioaKOÚp[io]ç àîrécrxov rrapà 'íepaKÍuovoç toû xai ’AGnvoòiú- 
p[o]u TÒç Tpç [Tiph]s wjv Tré-nrpaKe (1. TrÉTrpaKa) toíç írpoKei)Liévoiç 
aÒToO uioíç ffeiTnffeuuv òúo ÓTroKeipévuuv oíç ávíxpaa ffreipávoiç, 
ujv oí xpóvoi Ktti TÒ à[a]KnpaTa upÓKeivTai, àpTupíou òpaxpàç 
XeiXíaç, Y(ívovTai) àpY(upíou) (òpaxpai) á, xai eòòoxúj irâcTi, 
ibç irpóxeiTai. &lt;t&gt;iXavTÍvooç ó xai 'Qpíiuv Tepa(ÍTepoç) ’AttoXi- 
vapío(u) Zaß(eiviog) ó K(ai) Apfi( ) êypaipa ÚTrèp aÒToO ipá- 
(TxovToç pn eiòévai Ypdppara xai Trapavéxviuv aÒTÚJ Triv[òe] 
Tqv^ dcTqpáXeiav, ibç Trepiéxei. 
2. Zeugen: (Hand 3) "ApiraXoç Nepecríuivoç Nepouiavòç ó xai TTpo- 
TraTÓpioç papTupai. (Hand 4) "Hpaioç ó x(ai) Mapxiavòç 'Hpá 
ZeßadTiog ó x(ai) Kaiaàpioç papTupüù. (Hand 5) Briaapíujv 
Aioaxópou Z6ß(ao'Tiog) ó x(ai) Aio(Tx(oúpioç) papT(upiÍ)), 
3. Zahler: (Hand 6) ‘lepaxíuuv ó xai ’AGrjVÓÒiJupoç ßouXeuTf|? ’Avn- 
voéujv èHiuòíaaa tòç ttíç TiphS bpaxpàç x^i^íaÇj djç Tr(pó- 
xeiTai). 
Die òiaxpacpn nnd unoTpacpn sind hier verschwunden; wir 
haben nur drei Hauptteile: Kopf, Körper, Unterschriften. Der 
Körper umfaßt in Kürze alles das, was in Hermupolis die òiaTpacpp 
ünd uTTOTpaqpii enthalten. Der Gedanke, daß der Körper zunächst 
den Auszug aus dem Girobuche darstellt, behält Geltung; darum 
steht, wie in einer biaypacpn, der Geldzahler voran. Im Teile c 
(Ünterschriften) steht der Geldempfänger voran, wie in der imo- 
Tpaqpf) aus Hermupolis. Es folgen drei Zeugen, eine Neuerung von 
Antinoupolis, und sodann noch der Geldzahler, Letzteres fällt auf, 
'Weil der unselbständige Girobankvertrag eigentlich nur, wie das 
Fehlen der Unterschrift des Zahlers in Hermupolis zeigt, ein Ver 
trag zwischen Bank und Geldempfänger ist. Die Unterschrift des 
Zahlers in der Form èHuuòíacra tòç òpaxpàç x ist für die Bank 
wertlos, weil die Bank die schriftliche Giro-Zahlungsanweisung des 
^ Siehe oben S. 274. 
* Berichtigung Wilcken, Archiv IV S. 553.
        <pb n="358" />
        336 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Zahlers besitzt; für den Zahler, der eine zweite Ausfertigung des 
unselbständigen Girobankvertrages empfängt (vgl. S. 331), ist diese 
Unterschrift ebenfalls wertlos, denn er kann daraus nichts weiter 
beweisen, als daß er gezahlt hat, was aber durch die Quittung des 
Geldempfängers viel besser bewiesen wird; in der dritten Aus 
fertigung schließlich, für den Geldempfänger, ist die Unter 
schrift des Zahlers in jener Form ebenfalls wertlos. 
Wahrscheinlich liegt hier eine Beeinflussung durch den selb 
ständigen Girobankvertrag von Antinoupolis vor (vgl. Abschn. 71); 
dort kann die Unterschrift beider Partner nicht entbehrt werden. 
Abschnitt 69. 
Selbständiger Girobankvertrag. 
Der selbständige Girobankvertrag' hat eine Girozahlung zur 
Unterlage und ersetzt den Staatsnotariatsvertrag vollständig. Er 
ist pis Erweiterung der Girobankbescheinigung anzusehen 
derart, daß die selbständige Girobankbescheinigung (Abschn. 46) 
durch Hineinflechten der sonst nur in Hotariatsverträgen enthaltenen 
Einzelabmachungen der Partner zu einem Vertrage ausgestaltet 
worden ist. Man kann deshalb auch sagen, daß der Girobank vertrag 
ein von den Partnern vor der Bank anstatt vor dem Staats 
notariate errichteter Vertrag ist, der mit der Girobankbescheinigung 
zu einem einheitlichen Gebilde verarbeitet wird. 
Es ist eine bedeutsame Tatsache, daß die Bank, die ein 
Privatgeschäft ist, von seiten der Regierung zur Ausfertigung 
notarieller Urkunden zugelassen worden ist mit denselben Rechten 
und Pflichten, wie das Staatsnotariat. Die Rechte bestehen darin, 
daß der Girobankvertrag vor Gerichten und Verwaltungsbehörden 
dem Notariats vertrage gleichgeachtet wird; der selbständige Giro 
bankvertrag heißt ebensogut Trpácnç^ oder opokoyia^, wie der Staats 
notariatsvertrag. Die Pflichten bestehen darin, daß die Bank den 
selben Dienstverkehr mit den übrigen Behörden, besonders mit dem 
Besitzamte, zu unterhalten hat, wie das Staatsnotariat (vgl. Absch. 80 
' Literatur: Gradenwitz, Einf. in die Papyruskunde S. 129ff.; Archiv 
II S. 96ff.; Festgabe für Koch S. 254ff.; Mélanges Nicole S. 193ff.; Mitteis, 
Trapezitica, Zschr. d. Sav. Stift. 1898 S. 216 ff. 
* P. Lond. II S. 199 Nr. 333, 1 (166 n. Chr.); III S.160 Nr. 1164 e, 18 
(212 n. Chr.) ; BGU. 427, 22 (159 n. Chr.). 
® P. Lond. III S. 166 Nr. 1164 k, 4 (212 n. Chr.) ; vgl. Wilcken, Archiv 
IV S. 553.
        <pb n="359" />
        Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 337 
Über die avaypacpn), und an dieselben allgemeinen Dienstvorschriften 
gebunden ist, wie das Staatsnotariat (vgl. Abschn. 65 über das 
èníaraXiLia). 
Diese eigenartige Verwischung des Unterschiedes zwischen 
Staatsbehörde und Privatgeschäft ist den praktischen Bedürfnissen 
des täglichen Lebens entsprungen, weil die Banken einen hervor 
ragenden Anteil am Wirtschaftsleben des Volkes hatten, und weil 
es zweckmäßig war, daß bei Girozahlungen es den Partnern frei 
gegeben wurde, auf den neben der unselbständigen Girobankbe 
scheinigung zu errichtenden Notariats vertrag zu verzichten und die 
Vertragsbestimmungen in jene Girobankbescheinigung mit hinein 
verarbeiten zu lassen. 
Der selbständige Girobank vertrag unterscheidet sich von 
dem unselbständigen Girobank vertrage wesentlich. Zunächst fehlt 
der Hinweis auf einen Staatsnotariats vertrag; sodann aber 
ist er ein Vertrag zwischen den beiden Partnern, nicht, 
■wie der unselbständige Girobankvertrag, ein Vertrag zwischen der 
Bank und dem Geldempfänger (vgl. oben S. 331). Während der 
unselbständige Girobankvertrag nur vom Geldempfänger unter 
schrieben wird \ treffen wir daher bei dem selbständigen Giro 
bankvertrage gewöhnlich die Unterschriften beider Partner^, 
d. i. des Geldempfängers und des Geldzahlers. 
Der selbständige Girobankvertrag trägt in seinem Auf baue 
deutlich die Spur der Girobankbescheinigung an sich, aus welcher 
er sich entwickelt hat. Die Banken haben also, als sie notarielle 
Verträge errichten durften, die den Staatsnotariatsverträgen gleich 
standen, nicht den Aufbau der Staatsnotariatsverträge übernommen, 
sondern den Aufbau der Girobankbescheinigung auch für die Ver 
träge angewendet. 
Abschnitt 70. 
Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 
Der selbständige Girobank vertrag von Hermupolis besteht, 
gleichwie der unselbständige Girobankvertrag von Hermupolis 
(Abschn. 67), aus òiaypacpií und UTTOfpacpp. Das Kennwort für 
die ÖTTOTpaqpp in beiden Vertragsarten ist 'èTTíiKoXoúGnKa’. Der 
‘ Über die Ausnahme in P. Lond. III S. 165 Nr. 1164 i aus Antinoupolis 
vgl. oben S. 385. 
* P. Mel. Nicole S. 193 (204 n. Chr.); P. Lond. UI S. 148 Nr. 932 (211 
u- Chr.); p. Lips. I 3 (256 n. Chr.) usw. 
I*reisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
22
        <pb n="360" />
        338 
Teil IV. Girobanknotariat. 
selbständige Girobankvertrag von Hermupolis ist aus der selb 
ständigen Girobankbescheinigung von Hermupolis hervorge 
gangen. Um das zu zeigen, möge zunächst der Text von P. Lond. IH 
S. 168 Nr. 890 (6 v. Ohr.) folgen. Dieser Papyrus ist eine selb 
ständige Girobankbescheinigung, hat also mit einem No 
tariatsvertrage nichts zu schaffen ; dennoch zeigt er schon in dieser 
frührömischen Zeit deutlich die Ansätze, die allmählich zur Aus 
gestaltung des selbständigen Girobankvertrages geführt haben. Der 
Text lautet: 
1. Die òiaTpaqpn. (1. Hand) ’AvTÍypaqpov biaxpacpfi? bid xfîç 'Ep- 
¡uaiov^ ibioiTiKfiç TpaTTÉZpç. ’'Etouç Kb Kaiüapoç,TOßi kë. ’AttoX- 
XÚJVIOÇ 'Eppiou 'HpaxXnw Zpvuivoç eiç dvaTrXfipujaiv Tipfjç 
ßoä)V irévre, uiv xpîç TTupai K(ai) Xenai bùo, ràç Xomàç dp- 
T(upiou) bpaxp(àç) éKHiÎKOvxa, T(ivovxai) (bpaxpai) H. 
2. Die uTroTpa9ii. (2. Hand) 'HpaxXpç Znvuuvoç ánpKoXXoúOpKa 
x^ TrpoKÊipévri biaTpaqprj, xai ëxuu eiç (Tu|LiTrXiÎpuj(7iv xi¡af|V ßoiüv 
irévxe, uiv xpîç irupai Km bùo XeuKai, xàç Xuttùç apyopiou bpax- 
pàç éSiÎKOvxa, T(ivovxai) (bpaxpcù) H, kuOóxi irpÓKeixm. 
('Exouç) Kb Kaícrapoç, Tüßi ki. 
In vorstehender Urkunde enthält die biaypacpii dieselben 
Unterteile (Zahler, Empfänger, Zahlung, Wofür, Betrag), die jeder 
selbständigen Girobankbescheinigung — auch außerhalb von Hermu 
polis (siehe oben S. 213 f.) — eigen sind. Dahinter folgt aber in 
Hermupolis nicht, wie dies anderwärts unter den für den Geld 
zahler bestimmten selbständigen Girobankbescheinigungen (siehe 
oben S. 213) öfter der Fall ist, die einfache Quittung des Geld 
empfängers, etwa in der Form: 'HpaKXfjç à-rréxuj kuOóxi irpÓKeixai, 
vielmehr ist in Hermupolis diese Quittung zu einer Erklärung 
ausgewachsen, welche die einzelnen Punkte der biaypacpn wieder 
holt. Diese Erklärung, so muß man sich den Sachverhalt ver 
stehen, wird vom Geldempfänger auf der Bank und vor dem Bank 
beamten (daher das ámiKoXoúOriKa) geschrieben und sodann dem 
Geldzahler eingehändigt. So wird diese Erklärung (die úiTOTpaqpií) 
zu einer selbständigen, an die biaypacpn angehängten Urkunde. 
Daß übrigens P. Lond. III 890 eine Girobankbescheini 
gung, nicht etwa ein Girobankvertrag ist, kann nicht bezweifelt 
l'Eppaîoç ist der Inhaber der Privatbank. Vgl. P. Lond. IIIS. 137 Nr. 1168, 
21; biâ Tfjç Xúpou íòiuJTiKfi(ç) rpauéZri? (44 n.Chr., Hermupolis); S. 105 Nr.ll66, 
9: òkí Tfi(ç) 'Ep|LioviK( ) ibiu)(TiKfiç) Tpa(iTéZ:Tiç) (42 n. Ghr., Hermupolis).
        <pb n="361" />
        Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 339 
werden. Wäre die Urkunde ein unselbständiger Girobankver 
trag, so müßte ein Staatsnotariatsvertrag nebenher gehen, was nicht 
der Fall ist; wäre sie ein selbständiger Girobankvertrag, so 
müßten beide Partner unterschreiben, was ebenfalls nicht ge 
schieht. So ist die Urkunde eben eine selbständige Girobankbe 
scheinigung, und zwar diejenige Ausfertigung, welche, weil sie 
die Quittung des Geldempfängers trägt, für den Geldzahler be 
stimmt ist. Aber diese selbständige Girobankbescheinigung trägt 
die Keime eines Girobankvertrages bereits in sich. Daher kommt 
es auch, daß in Hermupolis jenes Kennwort 'emiKoXoúOpKa' nicht 
nur der selbständigen Girobankbescheinigung, sondern auch dem 
unselbständigen Girobankvertrage und dem selbständigen Girobank 
vertrage anhaftet. 
Als Gegenstück zu jener frühen selbständigen Girobank 
bescheinigung von Hermupolis möge nunmehr ein selbständiger 
Girobank vertrag von Hermupolis aus späterer Zeit folgen, und zwar 
P- Lips. I 3 (256 n. Chr.)k Um dabei den Unterschied zwischen diesem 
selbständigen Girobank vertrage und dem oben (Abschn. 67) 
behandelten unselbständigen Girobank vertrage von Hermu 
polis recht deutlich hervortreten lassen, zergliedere ich wiederum 
den Text in Hauptteile und Unterteile. 
A. Die òiaYpacpn. 
a) Kopf des Körpers der biaxpaqpfi (Hand 1). 
1. Zeit: [’'Etouç rerâprou Aöto- 
Kpaxópujv Kaurâpinv TTouttXíou 
Aikivvíou OòaXepiavoO kuí TTou- 
ítXíou Aikivvíou Où]aXepia[voû 
TaXXirivoO Eucreßüijv Eùtuxiûv 
Kcù [TTouttXíou AikivJvíou Kop- 
[vpXíou OjuaXepiavoú xoO íepuj- 
TÚxou KaíaapoçZepacrxújv,XoiàK 
KC. 
2. Bankfirma: AiaY[pa((pn) ò]ià 
TÜÇ [èv 'EpjuoO TTÓXei xpuTréCriç]. 
1. Zeit: Ini Jahre 4 der Impera- 
tores Caesares Publius Licin- 
nius Valerianus und Publius 
Licinnius V alerianus Gallienus, 
der Pii Felices Augusti, und des 
Publius Licinnius Cornelius 
Valerianus Caesar Augustus, 
am 26. Choiak. 
2. Bankfirma: Girobankvertrag, 
errichtet vor der Bank in Her 
mupolis. 
^ Text nach Mittels in P. Lips. Eine Neuausgabe dieses Textes mit Ein 
schluß des von Eger in der Gießener Sammlung hinzugefundenen Fragmentes 
(vgl. Eger, Archiv V S. 132 f.; Mittels, Zeitschr. d. Sav.-Stift. 28 S.382; Wilcken, 
Archiv IV S. 458 Anm. 2) ist von Mittels für die Mitteis-Wilckensche Papyrus- 
Chrestomathie vorbereitet. 
22*
        <pb n="362" />
        340 
Teil IV. Girobanknotariat. 
b) Körper (Auszug aus dem Girobuche) (Hand 1). 
1. Zahlerin: [Aüpri(Xia) Teffveùç 
’AxiXXéujç "Hpujvoç 'Epp07T(o)- 
X(eÎTiç) àvaTpa(çopévri) èn’ àp- 
(p(óòou) TTôXeuüç Aißo? (Tup- 
irapôvjioç aÙTfj Aûpr|[X(iou) Ap- 
ppTpiou] Toû Ktti KopvriXd àTT[0 
T]hç [a]ù[T]fiç TTÔX(eujç) 
2. Empfängerin: AvpnX(ia) 'Ap- 
T[€p]iòÚj[paTT]oXuòeÚKOuç yevo- 
pévou ßouXeuToO Tpç aÛTÎiç ttô- 
X(eiuç) àvaTpa(q)opévT]) èm toû 
aÛTOÛ [àpcpóòou, eíòuíri Tpdp- 
paia, xiupiç Kupiou xPOPUTiCoû- 
(Tri TéKVoiv òiKaíiu kutú tù ‘Puj- 
paioüv I0ri, (TupTrapôvTjoç aÙTf) 
Aûpr|[X(iou) KoTTpéou KopvJnXd 
duo TPS aÙTTiç TTÔXeuuç, 
3. Verkaufsgegenstand: ire- 
7Tpa[K(évai) a]ÙTf) rpv ûndpxou- 
(Tav aÙTp óXÓKXppov oiKÎav xai 
aôXpv Km TÙ xpptrrppia Kai àvp- 
KovTtt [ndvia Km eidóòouç Km 
èHóòouç èv ‘Eppoû TróXei 
4. Kauf betrag: xpç aupTreqpuuvp- 
pévpç Tippç àpY(upiou) ôpaxpdiv 
ireJvTaKOffíuuv, 
5. Zahlung: [i)v Kai] aiiróGi 
dTTÉOxev Trapa ipç ihvoupévpç 
6. Girobankvertrag: Kaiarpv- 
òe Tpv [ò]iaTpa(p[pv], 
1. Zahlerin: Aurelia Tesneus, 
Tochter des Achilleus, Enkelin 
des Heron, beheimatet in Her- 
mupolis, eingeschrieben in der 
Bürgerliste des Stadtteiles 
Weststadt, handelnd im Bei 
sein des Aurelius Demetrios ge 
nannt Kornelas aus derselben 
Stadt. 
2. Empfängerin : Aurelia Arte- 
midora,Tochter des Poly deukes, 
weiland Ratsherrn derselben 
Stadt, eingeschrieben in der 
Bürgerliste desselben Stadt 
teiles, schreibkundig, handelnd 
ohne Frauen Vormund kraft des 
Kinderrechtes nach dem römi 
schen Herkommen, im Beisein 
des Aurelius Kopreas, Sohnes 
des Kornelas, aus derselben 
Stadt. 
3. Verkaufsgegenstand: Die 
Letztere hat an die Erstere ver 
kauft das ihr ungeteilt gehörige 
Haus nebst Hofraum, Wirt 
schaftseinrichtung und sonsti 
gem Zubehöre, einschließlich 
der nötigen Zugänge und Aus 
gänge, belegen in Hermupolis. 
4. Kaufbetrag: Der gegenseitig 
vereinbarte Kaufpreis beträgt 
500 Silberdrachmen. 
5. Zahlung: Diesen Kaufpreis 
hat sie hier an Ort und Stelle 
(d. i. auf der Bank) von der 
Käuferin empfangen 
6. Girobankvertrag: auf Grund 
des vorliegenden Girobankver 
trages.
        <pb n="363" />
        Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 341 
Î. Übereignung: Kai eivai irepi 
auTHV Tr|v djvou|a[év]r|V Kal toùç 
■iTa[p’ aurfîç Tf|v ttíç TreTrpapévriç 
oiKÍaç Kai aòXnÇ Kupeíav Kai 
KparncTiv Kai xpâdôai Kai oi- 
Kovopeîv Ttepi ajiiiriç Ka0’ 6v 
€àv ai[pâ)]vTai xpórrov èni tôv 
ttTTavTa xpôvov (Tùv xaîç utto- 
K€i[p]évaiç TeiTviaiç Kai ôiokjto- 
Xaîç TTáffaiç, 
8. Schlußbekräftigung: Kai 
èTrepu)-ni9(eî(Tai) üjpoXÓTÍno’av). 
7. Übereignung: Damit soll 
nunmehr das Eigentumsrecht 
und das Besitzrecht des ver 
kauften Hauses und Hofes auf 
die Käuferin und ihren Anhang 
übergehen; diese sollen das 
Recht haben, das Grundstück 
in Benutzung zu nehmen und 
darüber zu verfügen, wie sie 
auch immer wünschen, auf alle 
Zeiten. Die Grenznachbarn (des 
verkauften Grundstückes) mit 
allen weiteren Einzelheiten 
sind unten (in der irrroTpacpii) 
angegeben. 
8. Schlußbekräftigung: Auf 
Befragen erklären beide Ver 
tragspartner ihre Zustimmung. 
c) Bescheinigung der Bank (Hand 2). 
Eigenhändige Vollziehung 
AiippXioç Anpf|[Tpiog 
èíTiTripriTfiç xpaTréínç (Tear)- 
(peimpai)]. 
durch den Bankbeamten: 
Ich Aurelius Demetrios, Sohn 
des K., Bankprokurist, beschei 
nige hierdurch die Richtigkeit 
(der vorstehenden òiaTpaqpn)- 
B. Die ÜTTOfpacpri zur òiaYpacprj. 
a) Körper der uTroTpatpn (Hand 3). 
l-Empfängerin:[A0priXia’Apxe- 
piòiúpa TToXuòeÚKOuç yevopévou 
ßouXeuxoO 'EppoO iróXeinç xpç 
petáXnç] Kai Xapirpaç K[ai] crep- 
voxáxriç àvaTpa(q)opévri) 
ciptpóòou TTóXeuuç Aißog, eiòuía 
TPáppaxa, xuipig Kupíou XPhM«“ 
TÍÍoucTa xéKvujv òiKaÍLu Kaxà xà 
Pujpaíuuv [eOri, aupTiapóvxoç 
poi AòpriXíou KoTipéou] Kop- 
vnXa ÓTrò xfiç a(uxfiç) Tr[óX]eujç, 
1. Empfängerin: Ich Aurelia 
Artemidora, Tochter des Poly- 
deukes, weiland Ratsherrn von 
Hermupolis magna, einge 
schrieben in der Bürgerliste des 
Stadtteiles Weststadt, schreib 
kundig, handelnd ohne Frauen 
vormund kraft Kinderrechtes 
nach dem römischen Herkom 
men, im Beisein des Aurelius 
Kopreas, Sohnes des Kornelas, 
aus derselben Stadt,
        <pb n="364" />
        342 
Teil IV. Girobanknotariat. 
2. Schlagwort: áTrr|K[oXoó8r|Ka] 
T^òe [òia]pa(qp^) 
3. Verkauf: Kal rréirpaKa à-rrò 
Toû vûv èTTi TÒv del xpóvov 
4. Zahlerin: AopriXía TeffveOri 
*AxiXXéu&gt;ç 'Hpiüvoç pnTpòç Eu- 
Toç Aiovuaíou àrrò Thç aiiTfjç 
TTÓXeuuç [dvaTpa((popévr)) èir’ 
dpqpóòou TTÓXeuuç /nßog ffup- 
TtapójvTOç aÚT[fi] Aóp(r|Xíou) 
Ar|ptiTpío[u ToO Ktti KopvíiXd 
àírjò Thç a(iiTnç) uóXeuuç 
5. Verkaufsgegenstand: xfiv 
ÚTrápxoucráv ¡aoi óXÓKXripov [o]i- 
KÍav Ktti aòXfiv Kul là xpníO'Tjn- 
pia Ktti dviÍKOvra Trdvta xal ei(T- 
óòouç Kai èHóòouç èv 'EppoO 
TTÓXei èm toû [aÛTOû (?) dpqpó- 
òou , rjcriTep 
oÍKjíaç KaXoupévtiç TTkoXu [yeí- 
T(oveç) ßoppd oÍKÍa] AípcTKÓpou, 
Xißog Kal vÓTou oiKÍa oíuuv Mva- 
pooÚTOç KXeiòOTTOioO, úqp’ íiv 
Kapdpa ßdXXouua eiç Tf|v èK 
VÓTOU òripoffíav pújiiriv, òi’ fjç 
eiaoòoç Kal iHoòoç 
[ díTriX(uÚTOu) 
oÍKÍa ... .JaXéuivoç Kal dXXuuv, 
2. Schlagwort: (ich) bin bei 
Aufsetzung des vorliegenden 
Girobaakvertrages zugegen ge 
wesen (und erkenne daher die 
Richtigkeit desselben an). 
3. Verkauf: Ich habe verkauft 
vom heutigen Tage ab auf ewige 
Zeiten 
4. Zahlerin: an AureliaTesneus, 
Tochter des Achilleus, Enkelin 
des Heron, Tochter der Eus, 
Enkelin des Dionysios, aus der 
selben Stadt, eingeschrieben in 
der Bürgerliste des Stadtteiles 
Weststadt, handelnd im Beisein 
des AureliusDemetrios genannt 
Kornelas aus derselben Stadt, 
5. Verkaufsgegenstand: das 
ungeteilt mir gehörige Haus 
nebst Hofraum, Wirtschaftsein 
richtung und allem Zubehöre, 
einschließlich der nötigen Zu 
gänge und Ausgänge, belegen 
in Hermupolis im Stadtteile X. 
Man nennt dieses Haus das 
Haus des Fkolas. Grenznach 
barn des Hauses sind : im Nor 
den das Haus des Dioskoros, im 
Westen und Süden das Haus 
der Söhne des Schlossers Ina- 
rous. Unter dem letzteren 
Hause befindet sich ein Keller 
raum, welcher nach der süd 
lich belogenen Staatsstraße hin 
liegt; durch diesen Kellerraum 
hindurch führt ein Eingang 
und Ausgang (meines verkauf 
ten Hauses). Der Grenznachbar 
im Osten ist das Haus des 
[ ]aleon und anderer Leute.
        <pb n="365" />
        Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 343 
6. Zahlung: xriv òè [irpòjç à\- 
X[tí\ouç (j]u|uiîreq)UJvri|Liévriv ti- 
gòv dpYupíou òpaxpàçTievia- 
KOdíaç, Y(ívovTai) àpT(upíou) 
(òpaxiLiai) &lt;p, aÒTÓOi dnáaxov 
Trapà Tfíç djvouiuévriç 
7. Girobankvertrag : Kara 
Tóvòe Tf|v òiaTpa(qpnv), 
8. Übereignung: Kai eivai Ttepi 
[ròv ibvoupévriv xai toòç ujap’ 
aiiTTiç TÒv Tfiç 7re7Tpa|ié[vTiç oi- 
KÍaç Kai aòXfiç Kujpeíav xai 
xpairicnv xpiwpévouç xai oixo- 
vopoOvTaç Trepi aiiiriç xa0’ ôv 
èàv aípújvrai xpónov èm xòv 
cÍTravxa xpóvov, 
8. Gewährleistung: xfi[ç] ße- 
ßaiibdeijug òià Travxòç trpòç 
Ttâaav [ßeßaiiumv èHaxoXouOoú- 
poi x]i^ TnjuXoúar], xai pf) 
èTTeXeú[(Je(T0aí pe pnò’ dXXoJuç 
birèp èpoO èxci xf|v ibvoupévriv 
Mnb’ èni XOÙÇ Trap’ aùxfiç Trepp] 
Pnhevòç xôcròe xfjç Trpá(T[eiJu]ç 
xpÓTTuj pqòevi. 
10. Verfahren, falls Gewähr 
versagt: ’Eàv òè èTr[é]X0uj f| 
MÒ ß[eßai]ä», f] [x’ è](p[oòo]ç áxu- 
poç ècTxui [xai TrpoaaTroxírruj fj 
à ÚTrèp èpoO eTreXeojcrópevoç x^ 
twvoupévr) f| [toíç Trap’ aùxfiç] 
vá xe ß[X]dßr| xai òarravfipaxa 
’ícii èTTixípou ibç lòiov XPtoÇ 
biTrXfjv xfjv xipfjv xai eiç xò òri- 
6. Zahlung: Den gegenseitig 
vereinbarten Kaufpreis in Höhe 
von fünfhundert Silberdrach 
men, schreibe 500 Silberdrach 
men, habe ich hier an Ort und 
Stelle (d. i, auf der Bank) von 
der Käuferin empfangen 
7. Girobankvertrag: auf Grund 
des vorliegenden Girobankver 
trages. 
8. Übereignung: Somit soll 
nunmehr das Eigentumsrecht 
und das Besitzrecht des ver 
kauften Hauses und Hofes auf 
die Käuferin und ihren Anhang 
übergehen; diese sollen das 
Recht haben, das Grundstück 
in Benutzung zu nehmen und 
darüber zu verfügen, wie sie 
auch immer wünschen, auf alle 
Zeiten. 
9. Gewährleistung: Die Ge 
währleistung fällt durchgängig 
in jeder Form auf mich, die 
Verkäuferin. Weder ich, noch 
andere Leute für mich, sollen 
in Zukunft an die Käuferin 
oder an ihren Anhang wegen 
irgend eines Punktes dieses 
Kaufes irgendwie Ansprüche 
stellen können. 
10. Verfahren, falls Gewähr 
versagt: Sollte ich aber 
gleichwohl Ansprüche stellen 
oder die Gewährleistung nicht 
innehalten, so soll mein An 
spruch kraftlos sein, und ich, 
oder wer den Anspruch für 
mich stellt, soll an die Käuferin 
oder ihre Vertreter den Scha-
        <pb n="366" />
        344 
Teil IV. Girobanknotariat. 
|Lió(Jiov THV icTriv, Kal |nr|bäv 
fjaaov f) TTpâffiç Kupia. 
11. Schluß bekräftigung : 
TT[e]pi òè t[o]û xaOta [outujç 
ôpGújç Kai KaXôiç YeïevfjcrSai, 
èirepJuuTnõeícra uj|io\(ÓTnô’a). 
12. Zeit: {’'Etouç) ò [AuTOKpaxó- 
p]ujv Kaiuápijuv TTouirXíou Ai- 
Kivvíou OiiaXepiavoO xal TTou- 
ttXíou Aikivvíou OùaXepiavoû 
faXXirivoO Eutreßibv Eùxuxûfv 
Kai TTouttXíou Aikkivvíou Kop- 
[v]riX[íou] OùaXepiavoû [xoO 
Upcuxáxou Kaícrapoç Zeßaaxujv, 
XoiÒK . .]. 
b) Eigenhändige Unb 
1. Verkäuferin (Hand 4): Aù- 
pri[X]í&lt;a&gt; ’Apxe|Liiòiúp[a TToXu- 
òeÚK]ouç TTÉnpaKa Kai àxrécrxov 
xf|v xipfiv Kai ßeßeuJCTiJu, ibç -rrpó- 
KEixai. 
2. Zeuge (Hand 5): AùpiiXioç 
Koirpéaç KopvrjXâ auvTTáp«i»- 
eipei aúx^. 
3. Käuferin (Hand 6): [AùpnXia 
Tedveùç ’AxiXXéuiç "Hpoivoç f) 
7TpoK(ei]uévri)] èftuòíaaa, ihç 
TtpÔKeixai. 
den und die Unkosten erstatten, 
sowie als Buße in der Form, als 
wäre die zu zahlende Buße 
meine persönliche Darlehens 
schuld, den Kaufpreis in dop 
pelter Höhe, ferner an den Staat 
die nämliche Summe; nichts 
destoweniger aber soll der Kauf 
rechtskräftig bleiben. 
11. Schlußbekräftigung: Da 
rüber befragt, ob alle diese Ab 
machungen solchermaßen in 
voller Richtigkeit und Ordnung 
seien, habe ich mit ja geant 
wortet. 
12. Zeit: Ira Jahre 4 der Impe- 
ratores Caesares Publius Li- 
cinnius Valerianus und Publius 
Licinnius Valerianus Gallienus, 
der Pii Felices Augusti, und 
des Publius Licinnius Corne 
lius Valerianus Caesar Au 
gustus, am X. Choiak. 
Schriften der Partner. 
1. Verkäuferin (Hand 4): Ich 
Aurelia Artemidora, Tochter 
des Polydeukes, habe verkauft 
und den Kaufpreis empfangen. 
Ich werde die Gewähr leisten, 
wie oben geschrieben steht. 
2. Zeuge (Hand 5): Ich Aurelius 
Kopreas, Sohn des Kornelas, 
bin als ihr Zeuge hier zugegen. 
3. Käuferin (Hand 6): Ich Au 
relia Tesneus, Tochter des A- 
chilleus, Enkelin des Heron, die 
oben näher benannt ist, habe den 
Kaufpreis im Girowege gezahlt, 
wie oben geschrieben steht.
        <pb n="367" />
        Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 345 
4. Zeuge und Schreibver 
treter (Hand 6): AùpnX(ioç) 
[Armótpioç ó Kai] KopvnXdç 
Aiovuaíou cru)Li7rápi)Liai aùrf) Kai 
^Tpa(ipa) ÚTTèp aÙTf|ç pf| €Íòuír|ç 
Tpappara. 
5. (?) (Hand 7): [ 
] TOÖ 
TrpOKei|Ll(évOU) OÍKOTT(éòOu) Tipfiç 
òpax(iiiúúv) TrevTaKOcríujv. Xoiòk 
òeutépa Kai eÍKÓÒi^. 
4. Zeuge und Schreibvertre 
ter (Hand 6): Ich Aurelius 
Demetrios genannt Kornelas, 
Sohn des Dionysios, bin als ihr 
Zeuge hier zugegen. Zugleich 
habe ich an ihrer Stelle vollzo 
gen, da sie schreibunkundig ist. 
5. (?) (Hand 7): [ 
] des oben bezeich- 
neten Grundstückes zum Kauf 
preise von 500 Drachmen. Am 
22. Choiak. 
Der vorstehende Girobankvertrag steht auf Spalte 1 des Blattes; 
Spalte 2 enthält die diroTpacpfi der Käuferin an das Besitzamt 
(Abschn. 77). 
Vergleichen wir diesen selbständigen Girobankvertrag mit dem 
unselbständigen Girobankvertrage P. Fior. I 1 (siehe oben S. 326 ff.), 
so erkennen wir außer den bereits erwähnten grundsätzlichen Ver 
schiedenheiten (vgl. S. 318) noch eine Verschiedenheit in der Ab 
fassung. Zwar in der òiaTpaqpn besteht keine wesentliche Ab 
weichung. Hier wie dort finden wir die drei Hauptteile: Kopf, 
Körper, Bescheinigung der Bank. Die Unterteile des Kopfes sind 
dieselben: Zeit, Bankfirma. Auch die Unterteile des Körpers stimmen 
ini allgemeinen überein: Zahler, Empfänger, Verkaufsgegenstand 
und Kauf betrag (Darlehen und Hypothek), Girobankvertrag (Staats- 
uotariatsvertrag), Übereignung des Kaufes (Sicherstellung durch 
Hypothek). Ein wichtiges Merkmal des selbständigen Girobank 
vertrages ist die Wendung 'Kara Tf|vòe rpv òiaypaqpnv’ (Punkt 7). 
Hnter Punkt c ist das crecrriiLieiujjLiai stehengeblieben (vgl. S. 331). 
Was aber die Schlußbekräftigung (Punkt 8) der òiaTpaqpn 
betrifft, so haben wir hier schon eine Abweichung gegenüber dem 
Unselbständigen Girobankvertrage. Diese Schlußbekräftigung löst 
Mittels auf: Kal èrrepuuTnOleíua) ib|LioXÓT(nU€v). Nun ist die òiaypaqpn 
eine von der Bank aufgesetzte Urkunde, deren Kern der Konto 
auszug ist; darinnen werden zwei nebeneinanderstehende Tatsachen 
beurkundet, nämlich erstens, daß Artemidora einen Gegenstand 
verkauft habe (Punkt 3: rreupaKévai abrr) ktX.), und zweitens, 
‘ Die Bedeutung dieser letzten Unterschrift ist nicht klar. Vgl. die 
Vermutungen von Mittels, P. Lips. I S. 12.
        <pb n="368" />
        346 
Teil IV. Girobanknotariat. 
daß Tesneus, die übrigens als Zahlerin in der òiaYpacpd an gewohnter 
erster Stelle steht, die Zahlung geleistet habe (Punkt 5: tiv 
Kai auT00i duéaxev ktX.); darum wird die Schlußbekräftigung sich 
nicht bloß auf die Käuferin, oder nicht bloß auf die Geldempfängerin 
beziehen, sondern auf beide. Ich habe daher aufgelöst: Kai èTrepujTri- 
0(eî(Tai) dj|uo\ÓY(Ticrav)^ Wie das Wort ‘ibpoXoTncrav’ zeigt, hatte 
man die Empfindung, daß die biaTpaqpp, die ursprünglich (in der 
Girobankbescheinigung) nichts anderes als ein Auszug aus dem Giro 
buche der Bank ist, hier im selbständigen Girobankvertrage zu einer 
Art von ópoXoTÍa geworden ist. Die Bank scheidet bei dieser 
opoXofia aus; die beiden Partner sind Tesneus und Artemidora. 
Während so die Schlußbekräftigung in der òiaxpacpfi des 
selbständigen Girobankvertrages die einzige wesentliche Abwei 
chung gegenüber der òiaTpaqpfj des unselbständigen Girobank 
vertrages bildet, sind die Abweichungen in der uTTOTpacpfj 
von schwerwiegender Art. In dem unselbständigen Girobank 
vertrage von Hermupolis wiederholt die ÙTTOTpaqpn kurz die Haupt- 
tatsachen der öiaxpaqpfi, in dem selbständigen Girobankvertrage 
von Hermupolis wächst sie zu einem Gebilde aus, das weit um 
fangreicher ist, als die voraufgehende biaypacpii. Infolge der 
Abwesenheit des Staatsnotariats Vertrages hat die Bank 
alle diejenigen Punkte in die ùrroTpaqpfi hineingepackt, 
die sonst im Staatsnotariatsvertrage hätten stehen 
müssen. Deshalb verdient diese uTroTpatpn eigentlich nicht mehr 
den Namen ‘ÖTroYpacpii’, weil eine ‘uTroTpaqpn’ in ihrer Eigenschaft 
als „Unterzeichnung“ die einzelnen Punkte der òiaTpaqpn wohl 
kürzen, aber nicht erweitern und vermehren kann. 
Die ÜTTOTpaqpi) des selbständigen Girobank Vertrages enthält 
folgende, in der voraufgehenden biaipacpp nicht enthaltenen Ab 
machungen : 
a) Der Verkaufsgegenstand (Hausgrundstück) wird nach den 
angrenzenden Nachbargrundstücken näher bezeichnet. Diese An 
gabe der Nachbarn wäre im Staatsnotariatsvertrage zu finden ge 
wesen, falls man solchen abgeschlossen hätte; die biaypacpfi weist 
auf diesen Gegenstand unter Punkt 7 nur kurz hin. 
b) Die Gewährleistung und das Verfahren, falls die Gewähr 
versagt, wird ausführlich behandelt. Auch diese Abmachungen 
hätten im Staatsnotariatsvertrage Platz gefunden, falls man solchen 
abgeschlossen hätte. 
‘ Ebenso P. Lond. III S. 151 Nr. 1158, 4; P. Lond. III S. 153 Nr. 1298, 5.
        <pb n="369" />
        Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 347 
Da somit die UTroTpaqpn in weit stärkerem Maße als die òiaTpaqpií 
vertragliche Vereinbarungen enthält, liegt der Schwerpunkt des 
eigentlichen Abkommens in der uTTOTpaqpp, nicht in der òiaTpaqpp. 
Der Kern der óiaxpaqpií ist und bleibt der Kontoauszug. Da die 
ÚTTOYpacpn das eigentliche Abkommen darstellt, so wird sie von beiden 
Partnern, dem Käufer und dem Verkäufer, formgerecht vollzogen. 
Eine scheinbare Ausnahme macht der selbständige Girobank 
vertrag P. Lond. III S. 151 Nr. 1158 (um 227 n. Chr.), dessen 
bnoypacppi nur die Unterschrift des Geldempfängers, nicht 
auch des Geldzahlers, trägt. Eine Erklärung dieses Umstandes ist 
darin zu finden, daß am Schlüsse die Quittung über bezahlte 
Wertumsatzsteuer steht (Z. 18): AòpiíXíioç)’'Apeioç ó K(ai) ’Aq)po- 
beíaioç èTKUK(\íou) crecrri(|Lieiuu|Liai) TéX(oç) àTo{pacr)Lioû) toû iTp[oK(ei- 
pévou) (?) Y pépouç (?)] Ti)Li(nç) bpax(pùjv) TpiaK[o(Jiujv. Tojßi irev- 
T[eKa]iòeKáT[riç] Da das Notariat das Aufsetzen bzw. notarielle 
Beurkunden eines Vertrages in der Regel erst dann vernimmt, 
wenn zuvor die Wertumsatzsteuer bezahlt ist (vgl. oben S. 308), 
so scheint es, daß im Falle des P. Lond. III 1158, sei es aus Ver 
sehen, sei es aus besonderen Gründen, die Zahlung dieser Steuer 
Grst erfolgte, als der Vertrag bereits bis zur Unterschrift des Geld 
empfängers bearbeitet worden war. Jedenfalls aber wäre die 
dvuYpaqpp (Abschn. 80) seitens des Banknotariates nicht ohne das 
Vorhandensein der Steuerquittung vorgenommen worden. Soviel 
ist nun sicher, daß P. Lond. III 1158 diejenige Ausfertigung des 
selbständigen Girobankvertrages ist, welche die Bank bei ihren 
Akten zurückbehielt, nicht diejenige, welche der Geldzahler er- 
iiielt; denn die Steuerquittung gehört in die Akten der Bank als 
Nachweis, daß die Bank berechtigt war, den Vertrag zum Ab 
schlüsse zu bringen. Das folgt aus dem Umstande, daß wir die 
Steuerquittung gelegentlich auch am Fuße des áníaTaXpa vorfinden 
(siehe oben S. 308); das ¿TTiaraXpa gehört ebenfalls in die Akten 
des Notariates. Für die Akten des Banknotariates aber reicht die 
alleinige Unterschrift des Geldempfängers aus; die Unterschrift 
des Geldzahlers muß neben derjenigen des Geldempfängers unter 
allen Umständen unter den beiden anderen Ausfertigungen vor 
handen gewesen sein, die dem Geldzahler und dem Geldempfänger 
hehändigt wurden. 
‘ Die ÚTTOTpaqpi*) ist am 15. Choiak, die biaypacpfi am 17. Tybi — also 
emen Monat später — geschrieben worden ; vgl. hierzu oben S. 333. 
* Nach der Lesung von Grenfell und Hunt, Archiv IV S. 549.
        <pb n="370" />
        348 
Teil IV. Girobanknotariat. 
In der Urkunde P. Amh. II 96 (213 n. Chr.) besitzen wir nur 
die ÚTTOTpacpií eines selbständigen Girobankvertrages ^ ; hier fehlen 
die Unterschriften ganz und gar, vielleicht sind sie abgebrochen. 
Der selbständige Girobankvertrag P. Fior. I 28 (179 n. Chr.) ist am 
Schlüsse abgebrochen ; erhalten ist nur die Unterschrift des Geld 
empfängers, die Unterschrift des Geldzahlers ist verloren gegangen. 
In P. Lond. UI S. 153 Nr. 1298 (231 n. Chr.) besitzen wir nur die 
òittYpaqpn eines selbständigen Girobankvertrages. 
Die òiaYpaqpn ist beim selbständigen Girobank vertrage, wie 
auch anderwärts überall, der von der Bank gefertigte Aus 
zug aus dem Girobuche. Die Richtigkeit dieses Auszuges wird, 
gleichwie bei dem unselbständigen Girobankvertrage (vgl. S. 331), 
durch einen Bankbeamten mit dem Schlagworte cremipeiujiaai be 
scheinigt. Diese Bescheinigung begründet aber hier die Verant 
wortlichkeit der Bank gegenüber den beiden Partnern. 
Die ÜTTOTpaqpii wird stets zuerst vom Geldempfänger 
unterschrieben, denn dieser ist es, der das in dem Körper der 
ÜTTOTpacpii enthaltene Schlagwort èuriKoXoúeriKa ausspricht. Diese 
Quittung des Geldempfängers hat aber hier eine andere Form als 
bei dem unselbständigen Girobankvertrage. Im unselbständigen 
Giro bank vertrage tritt der Geldempfänger in der vJTroYpaqpn, wie 
wiederholt betont sein möge, nur der Bank gegenüber und 
spricht zu ihr; ó òeíva àTtéxuj rnv Tipf|v KaGùjç TrpÔKeiiai^ oder 
ëxuu ibç TrpÓKiTtti^ Es ist eine wohl in späterer Zeit hier und da 
eingerissene Vermischung, wenn in dem unselbständigen Giro 
bankvertrage P. Lips. I 5, 13 (293 n. Chr.) von dem Geldempfänger 
wie folgt quittiert wird : ó òeíva nenpaxa Kai dneaxov tà roKavm x. 
Denn der Geldempfänger hat an die Bank nichts verkauft; der 
Verkauf ist schon im voraufgehenden Staatsnotariats vertrage 
(Z. 9) zwischen Geldempfänger und Geldzahler (Verkäufer und 
Käufer) rechtsgültig erledigt worden. 
Die Formel uánpaKa Kai d^éüxov hat aber ihren wohl 
berechtigten Platz in der ÖTroTpaqpq des selbständigen Giro 
bankvertrages, weil hier der Geldempfänger (Verkäufer) nicht bloß 
zu der Bank das àirécrxov spricht, sondern auch noch zu dem 
Geldzahler (Käufer) das TtéirpaKa. Die Unterscheidung des selb 
ständigen Girobankvertrages von dem unselbständigen führt sogar 
*■ In Z. If. wird zu ergänzen sein: ¿TrnKoXoúBriKa [upoKeifiévri 
biajypaqp^ kt\. ; ebenso Z. 5 (vgl P. Gen. 22). 
’ '» P. Straßb. I 19, 19 (105 n. Chr.). * P. Fior. 1 1,37 (153 n. Chr.)'
        <pb n="371" />
        Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 349 
dahin, daß das IcTxov, welches bei dem letzteren die Hauptsache 
bildet, bei dem ersteren bisweilen ganz verschwindet, um dem 
TtéirpaKa Kai ßeßauhcujü od. ähnl. den Platz übrig zu lassen. Das 
Verschwinden des Idxov in der Unterschrift des Geldempfängers 
ist nicht unbedenklich, obwohl das ëffxov regelmäßig bereits im 
Körper der (jTroTpaqpfj sich vorfindet ^ 
Auf die Unterschrift des Geldempfängers folgt die Unter 
schrift des Geldzahlers. Hier erscheint das Schlagwort ègiubíacra, 
„ich habe im Girowege gezahlt“, als Gegenstück zu jenem Schlag 
worte ëaxov. Wie aber das ëffxov bisweilen fortfällt, so auch das 
èHujòíada, und wir finden dann lediglich die unterschriftliche 
Erklärung des Geldzahlers, daß er mit den Abmachungen des Ver 
trages einverstanden sei. 
In den nachfolgenden Beispielen für die Unterschriften beider 
Partner unterhalb der vnoTpacpp in selbständigen Girobankverträgen 
aus Hermupolis ist A der Geldempfänger, B der Geldzahler. 
Belegstelle 
Jahr 
A 
B 
P. Lond. III 
S. 151 
Nr. 1158,17 
P- Lips. I 3 
Kol. I, 16 
P- Mel. Nicole 
S. 196 
P- Fior. I 
28, 21 
um 227 
256 
um 204 
179 
P- Lond. III 211 
S. 148 
Nr. 932, 24 
P- Fior. I 48 222 
P- Giss. 
Inv.-Nr.123 
(Archiv V 
188 
iréTTpaKa Kai àiréaxov tíjv ti- 
phv Kai ßeßaxibau) ibç irpÓKi- 
T[a]i 
iré-irpaKa Kai àiréôxov T^v ti- 
pf|v Kai ßeßeiböu) ibç -irpÓKeiTai 
irétrpaKa Kai [irapabüjöuj] tòç 
àpoúpaç Kai ßeßaiibaw ibç 
TtpÓK[eiTai] 
ëôxov Kai [à] TT o b lúa cu xàç toO 
[KeqpaXaiou Kai tôkou àpTupiou 
bpaxixàç x] kt\. 
oÙK évKaXcù où b' évKaXëauu ibç 
irpoKCixai 
(Erbauseinandersetzun g.) 
àirëaxov Kai -itepiéXuaa* Kai &lt;(où- 
bèv&gt; [ëvKajXûi ibç -trpÔKeixai 
àiréaxov Kai -rrepiëXuaa üjç irpó- 
Keixai 
(bat nicht unter 
schrieben; vgl. 
oben S. 347.) 
ëSuubiaaa lúç upó- 
KEixai. 
[weggebrochen.] 
[weggebrochen.] 
àuapevóxXTixóv 
ae uoiriacu lúç 
-rrpÓKVxai. 
êScubíaaaiúç irpó- 
Kixai. 
êSiubíaaaiúç -irpó- 
Kixai. 
S. 133 f.) 
‘ Im P. Mél. Nicole S. 195 (um 204 n. Chr.) steckt das laxov in der 
ncke der Z. 6 unter B (Körper der úuoYpaipri), also etwa ; ^(ívovxai) àp[Y(u- 
Pioa) (bpaxpai) ácp, âç Kai àiréaxopev bià] xpairéíriç uapà xfjç iúvou|Liévriç 
K[nx]á [x]r)vbe xf|[v] biaypaqpi^v kxX. 
* Das nähere über die irepíXuaiç-Urkunden siehe im Abschn. 99.
        <pb n="372" />
        350 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Abschnitt 71. 
Selbständiger Girobank vertrag von Antinoupolis. 
Wenn man in Hermupolis in der biroTpacpti des selbständigen 
Girobankvertrages ein eigenartiges, unnatürlich zu nennendes Ge 
bilde schuf, so ist das eine Folge des steifen Entwicklungsganges, 
den das Formwesen des Girobanknotariates gerade dort genommen 
hat. Im Geschäftsbetriebe jeder Behörde bestehen bestimmte Kanz 
leiformen, die erfahrungsgemäß stets zögernd den von außen heran 
tretenden Neuerungen nachhinken; wenn irgend möglich, wird die 
neue Sache in die alte Form hineingezwängt, auch wenn die alte 
Form nicht mehr recht passen will. Das ist die Macht der Ge 
wohnheit. Von der Zweiteilung in òiaTpacpp und uTroTpacpfi konnte 
man sich in Hermupolis nicht trennen, als auch selbständige Giro 
bankverträge auf kamen. 
Anders liegen die Verhältnisse in Antinoupolis. Diese Stadt 
wird 130 n. Chr. von Hadrian gegründet. Es entspricht den freieren 
Anschauungen der hadrianischen Zeit, daß die neue Stadt alther 
gebrachte, unbequeme Formen anderer Städte nicht übernahm. 
Man verschmähte die im benachbarten Hermupolis übliche Zwei 
teilung des selbständigen Girobank Vertrages und schuf ein be 
quemes einheitliches Gebilde. Die lange Rolle P. Lond. III 
S. 156 ff. Nr. 1164 (212 n. Chr.) gibt dafür die Belege. 
Als Beispiel möge hier P. Lond. HI S. 157 f. Nr. 1164 c 
(212 n. Chr.) dienen: 
Â. Kopf des selbständigen Girobankvertrages (Hand 1). 
1. Zeit: 
2. Bank 
firma: 
(weggebrochen, nach 
den übrigen Verträ 
gen desselben Pa 
pyrus leicht zu er 
gänzen. 
1. Zeit: 
2. Bank 
firma: 
(weggebrochen.) 
B. Körper des selbständigen Girobankvertrages (Hand 1). 
1. Zahler: [KopvqXioç 
àva]Tpaq)[ó|ae]v9[ç 1 
AGjnvaieùç ó Kai 'Epi- 
Xeó[vio]ç 
1. Zahler: Kornelios, [Sohn des 
N. N.], eingeschrieben [in der 
Bürgerliste des Stadtteiles X], 
zugehörig zur athenäischen 
Phyle und zum erechthoni- 
schen Demos. 
‘ Der Herausgeber setzt [¿TTi]Tpaqp[ó|U€]vo[ç].
        <pb n="373" />
        Abschn. 71. Selbständiger Girobankvertrag von Antinoupolis. 351 
2. Empfänger: ’A\eHá[v]òpiu 
1(Ti[òiúpou ’AXeHá]vò[p]ou Mari- 
òíuj TU» Ka[i K]a\\eiT[eKjviuj 
3. Verkaufsgegenstand: ire- 
Tr[pa]Ké[vai tòv AXJéEav- 
ôpov TÚj KopvTi[Xí]uj àíTÒ 
t[oú] VÛV eiç t[òv] àei [xpóvov] 
TÒ urrapxov aiiTÚj ànò òiKaíou 
irapíajxujLpJiícTeuuç Y€[vo]uévTiç 
eíç ayTÒ[v èv rjip ôvti^ jarivi 
d&gt;ap|uo06i ToO èvecTTÚJTOç eiouç 
Kara òiarpaqppv Tpç aiiiríç Tpa- 
iréíriç ànò xéKvujv Xaipiípovoç 
Apiuujvíou Zeßacrreiou [to]0 
KOI 'HpttKXeíou peTriXXaxÓTOç 
yépoç rípiau oÍKÍaç òicr[Té]- 
Tou ffúv KaxaiYaíiu xm aúXfjç 
Ktti XPPCTTripíUJV Ktti àvr|KÓVTlJUV 
ttúvtujv èv Tíu S YP(d)LijuaTi) 
7TXiv0(eíou) Tpç Avtivóou, 
ôXpç oÍKÍ[a]ç YÍTOveç’ 
vÓTou ßupr] òriiuocría, òi’ fjç eicr- 
oòoç Km èHoòoç, ß[oJppd Ti- 
ôoriTÍujvoç Kai àXXmv, àrniXiiú- 
TOu KopvpXíou Kttl àXXuuv, Xißog 
érepa oiKÍa TpícrreYOç xoO ttuj- 
XoOvxoç, 01 èàv iZiffiv Y^ÍTO- 
veç návxoGev, 
2. Empfânger: Alexandros, Sohn 
des Isidoros, Enkel des Alexan 
dros, zugehörig zur matidischen 
Phyle und zum kalliteknischen 
Demos. 
3. Verkaufsgegenstand: Ale 
xandres hat an Kornelios ver 
kauft von heute ab auf ewige 
Zeiten die ihm gehörige Hälfte 
eines Hauses, die ihm zugefallen 
ist gemäß einer Übereignung in 
dem jetzigen MonatePharmuthi 
des laufenden Jahres kraft 
eines Girobankvertrages der 
selben Bank. Die Übereignung 
erfolgte von Seiten der Kinder 
des verstorbenen Chairemon, 
Sohnes des Ammonios, zuge 
hörig zur sebasteischen Phyle 
und zum herakleischen Demos. 
Das Haus ist zweigeschos 
sig, mit einem Erdgeschosse, 
Hofraume, Wirtschaftseinrich 
tung und allem Zubehöre aus 
gestattet, belegen in Antinou 
polis, Stadtteil D, Häuserquadrat 
Nr. 7. Grenznachbarn des gan 
zen Hauses sind: im Süden die 
Staatsstraße, woselbst der Haus 
zugang liegt, im Norden das 
Haus des Tithoetion und ande 
rer Leute, im Osten das Haus des 
Kornelios und anderer Leute, 
im Westen ein anderes dreige 
schossiges Haus desV erkäufers; 
sollten die Grenznachbarn nicht 
ganz richtig angegeben sein, so 
ist das hierbei unerheblich. 
I Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 551. 
* Lage des Hauses. Vgl. P. Straßb. I S. 126 f.
        <pb n="374" />
        352 
Teil IV. Girobanknotariat. 
4. Zahlung: kuI dvriPníTGai 
TÒV TTUjXoövTa 7r[ap]à toö 
ujvoupévou Tf|v auvTTeqpuuvr)- 
pévriv TTpòç àXX[)í]Xouç Tipnv 
5. Kaufbetrag: dpYupiou òpax- 
pdç éSttKocríaç, Y(ívovTai) dp- 
[T(upíou)] (òpaxMai) x- 
6. Girobankvertrag : (un 
erwähnt geblieben.) 
7. Übereignung: Kpafiejîv ouv 
Kai Kupieúeiv xòv ibvoúpevov 
KopvnXiov TOÛ [fi]|Liícrouç pépouç 
Thç oÍKÍaç Ktti aii[X]fiç xai XPH" 
UTTipíiJuv TrávT[uuv] Ktti òioiKeív 
Ktti èniTeXeîv TT[epi aurJoO, ibç 
èdv aipújviai, dveiuTr[o]òíô'TUjç, 
8. Gewährleistung: xfiç ße- 
ßaiibdeijug òid iravxòç Tr[p]òç 
udíTav ßeßaiuu(T[i]v eEaxoXou- 
Goúuriç xiô TTUuXoOvxi ’AXeEdv- 
òpuj Kai XOÎÇ Trap’ aù[xoû, Kai] 
udvxa xòv èireXeocrôiLievov xoú- 
xou xdpiv Ka0’ ôv[xivao]ûv xpô- 
7TOV dîTOcrxiicnv aùxôv irapa- 
XPhPa eîôiaiç av[xoû] banávaiç, 
9. Verfahren, falls Gewähr 
versagt: fj èKxeíaiv xib ibvoo- 
pévip Kai x[o]îç Trap’ auxo[û 
òijTrXnv xf|v xipnv, Kai eiç xò 
òripóciov xf)v icrriv, xai xd ßXdßri 
Kai xd òauavfmaxa, xwpiç [x]oû 
Kupiav eív[a]i xfjv updcnv. 
C. Eigenhändige Unt 
1. Empfänger (Hand 2): ’AXé- 
Eavòpoç ’Icnòibpou Maxíòioç ó 
4. Zahlung: Der Verkäufer hat 
von dem Käufer den gegen 
seitig vereinbarten Kaufpreis 
empfangen 
5. Kaufbetrag: in Höhe von 
sechshundert Silberdrachmen, 
schreibe 600 Silberdrachmen. 
6. Girobank vertrag : (Uner 
wähnt geblieben.) 
7. Übereignung: Der Käufer 
Kornelius soll nunmehr Be 
sitzer und Eigentümer jener 
Hälfte des Hauses nebst Hof 
raumes und aller Wirtschafts 
einrichtungen sein, er soll es 
verwalten und darüber ver 
fügen können nach freiem Er 
messen, unbehindert. 
8. Gewährleistung: Die Ge 
währleistung entfällt zu jeder 
Zeit und in jeder Hinsicht auf 
den Verkäufer Alexandres und 
seine Vertreter; er übernimmt 
es, jedermann, der dieserhalb 
Ansprüche irgend welcher Art 
erheben sollte, sofort auf seine 
eigenen Kosten abzuweisen. 
9. Verfahren, falls Gewähr 
versagt: Anderenfalls ist er 
bereit, an den Käufer und seine 
Vertreter eine Strafe in dop 
pelter Höhe des Kaufpreises zu 
zahlen, und an den Staat diesel 
be Summe; außerdem wird er 
den Schaden und die Auslagen 
erstatten. Trotz alledem soll der 
Kauf zuKechtbestehen bleiben. 
ichriften der Partner. 
1. Empfänger (Hand 2): Ich 
Alexandres, Sohn des Isidoros,
        <pb n="375" />
        Abschn. 71. Selbständiger Girobankvertrag von Antinoupolis. 353 
Kai KaXXiTéKv[i]oç iréirpaKa 
Túj KopvriXíiu TÒ utrapxóv poi 
pépoç fípKTou Tfjç TrpoKCipévnç 
[o]ÍKÍaç ÒKTréTou Kai auXfiç Kai 
XprjO’TTipíwv TrávToiv, Kai ott- 
édxov Tf|v Teipf|V àpTwpíou 
òpaxpàç éHoKoffíaç, Kai ße- 
ßaiiüCTui Trácrr) ßeßaiUjffei, líjç 
irpÓKiTai. 
2. Zahler (Hand 3): Kopv^Xtoç 
èiúvrme, ibç irpÓKiTai. 
zugehörig zur matidischen 
Phyle und zum kalliteknischen 
Demos, habe an Komelios ver 
kauft die mir gehörige Hälfte 
des oben näher benannten 
zweistöckigen Hauses nebst 
Hofraumes und aller Wirt 
schaftseinrichtungen. Ich habe 
dafür den Kaufpreis in Höhe 
von 600 Silberdrachmen emp 
fangen und werde die Gewähr 
in jeder Hinsicht leisten, wie es 
oben ausgemacht worden ist. 
2. Zahler (Hand 3): Ich Kor- 
nelios habe gekauft, wie oben 
geschrieben steht. 
Vergleicht man den vorstehenden selbständigen Girobankver 
trag mit demjenigen aus Hermupolis (siehe S. 339f.), so erkennt 
nian ohne weiteres die tiefgehenden Unterschiede. Nur der Kopf 
niit Zeit und Bankfirma hat hier wie dort die nämliche Form; 
bei dem nachfolgenden Körper aber hat man in Antinoupolis die 
Zweiteilung verschmäht. Für die Form des Vertragskörpers ist 
dabei die Form der landläufigen öiatpaqpn, nicht etwa die Form 
der hermopolitanischen uTTOTpaqpü, zugrunde gelegt worden. Das 
erhellt zumeist daraus, daß in Antinoupolis der Körper mit 
dem Geldzahler beginnt, nicht etwa mit dem Geldempfänger, 
wie bei einer uTTOTpaqpn. Die weiteren Unterteile des Körpers sind 
in Antinoupolis zunächst dieselben und stehen in derselben Eeihen- 
iolge, wie beim Körper der òiarpacpn von Hermupolis, nämlich: 
1- Zahler, 2. Empfänger, 3. Verkaufsgegenstand, 4. und 5. Kauf 
betrag und Zahlung. Unter Nr. 6 steht in Hermupolis der Satz, 
daß die Zahlung geschehe Kara nívòe Tijv òiaTpaçfjv. Dieser Teil 
fohlt in 1164 ci. Der Unterteil Nr. 7 ist in Antinoupolis wie in 
Hermupolis die „Übereignung“. Damit schließt die òiaxpatpn in 
Hermupolis, und es folgt dort die úuoYpacpií, die im Unterteile 
Nr- 8 nochmals die Übereignung bringt, um sodann in den Unter 
teilen Nr. 9 und 10 die Gewährleistung sowie das Verfahren, falls 
‘ Jene Worte fehlen auch bei den übrigen Urkunden derselben Rolle, 
lûit Ausnahme von 1164 b und k. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
23
        <pb n="376" />
        354 
Teil IV. Girobanknotariat. 
die Gewähr versagt, zu behandeln. Diese letztgenannten beiden 
Unterteile sind in Antinoupolis an den Unterteil Nr. 7 unmittel 
bar angeschlossen. So hat man in Antinoupolis die 0iaTpaq)n nebst 
WoTpacpf) zu einem einzigen Gebilde zusammengeschweißt 
Auf den Körper folgen in Antinoupolis die eigenhändigen 
Unterschriften der beiden Partner. Hier steht zu oberst nicht der 
Geldzahler (wie im unmittelbar vorhergegangenen Körper), sondern 
der Geldempfänger (Verkäufer). Darin erinnert diese Vollziehung 
an den Körper und die Unterschrift der bnoTpaqpn von Hermupolis. 
Der Geldempfänger spricht die Schlagworte: TréirpaKa Kai ëaxov 
Tt)v xeipfiv Kai ßeßaiibau), also genau so wie in der Unterschrift 
zur oTTOTpaqpn von Hermupolis. 
Eine weitere Eigenheit von Antinoupolis ist das öfter vor 
kommende Vorlesen des Girobankvertrages (P. Lond. III S. 157 
Nr. 1164 b, f und i). Es ist möglich, daß ein Bankbeamter das Vor 
lesen besorgt. Der Vorleser unterschreibt hinter dem Geldemp 
fänger mit der Formel: ó òeíva àvéYvujv túj òeíva xfiv òiarpaqpiív 
od. âhnl. Ferner treten in Antinoupolis öfter die Zeugen hinzu, 
die ebenfalls unterschreiben (papiopai). Auf die Zeugen folgt der 
Geldzahler. Die Zahl der Zeugen beträgt gewöhnlich vier, in einem 
Falle (P. Lond. III S. 165 Nr. 1164 i) nur drei. Da Vorleser und 
Zeugen öfter fehlen, kann ihr Hinzutreten nicht in allen Fällen Er 
fordernis sein; in 1164 c, d und e fehlen der Vorleser und die 
Zeugen, in 1164 g fehlt der Vorleser, während die Zeugen vor 
handen sind. 
Eigenartig ist in Hinsicht der Unterschrift die Urkunde 1164 h, 
ein Vertrag über Vermietung eines Schiffes auf 60 Jahre Die 
Vermietung heißt piuOoTrpaaía (Z. 18 und 23), weil die pícrOmcnç 
tatsächlich sich in updcriç verwandelt; denn sofern die píuOiumç 
60 Jahre hindurch gewährt hat, muß das Schiff verbraucht sein 
und wird dann wohl von selber in das Eigentum des Mieters über 
gehen. Die Miete beträgt für die 60 Jahre 1 Talent und 2000 
Drachmen. Dieser Vertrag wird (Z. 23 ff.) nur vom Vermieter (Geld 
empfänger) untei-schrieben ; es fehlen der Vorleser, die Zeugen und 
der Mieter (Geldzahler). Wie diese Erscheinung zu erklären sei, 
steht dahin. Vermutlich ist diese vom Vermieter vollzogene Ver 
tragsausfertigung an den Mieter des Schiffes (Geldzahler) ausge 
händigt worden. 
‘ vgl. die eingehenden Erläuterungen von R. de Ruggiero, Locazione 
fittizia di una nave, Bull, dell’ Ist. di Diritto Romano XX S. 48 ff.
        <pb n="377" />
        Abschn. 72. Selbständiger Girobankvertrag vom Faijum. 355 
Abschnitt 72. 
Selbständiger Girobankvertrag vom Faijum. 
Im Faijum ist ebenso, wie in Antinoupolis, die Zweiteilung 
(biaTpacpii und uTroTpacpn) des Glirobankvertrages unbekannt. Auch 
scheint im Faijum eine Scheidung der Girobank vertrage in un 
selbständige und selbständige nicht vorzuliegen. Soweit die vor 
handenen Urkunden erkennen lassen, gab es dort nur drei Gruppen 
von Bank urkunden : 
1. selbständige Girobankbescheinigungen, das sind 
also Bescheinigungen, die die Bank dem Girozahler darüber 
ausstellt, daß sie (die Bank) die empfangene Giroanweisung 
richtig ausgeführt habe. Bei einfachen Zahlungen reicht diese 
Form zur Sicherstellung des Zahlers aus (vgl. Abschn. 46). 
2. unselbständige Girobankbescheinigungen, die sich 
an einen Notariatsvertrag sachlich anlehnen und diesem 
in der Eegel örtlich angefügt sind (Abschn. 66). 
3. selbständige Girobank Verträge, die denjenigen von 
Antinoupolis (Abschn. 71) ähnlich sind. 
BGU. 427 (159 n. Ohr.) ist ein selbständiger Girobankvertrag 
aus Arsinoe. Der Text lautet: 
Â. Kopf (Hand 1). 
1- Zeit: *Etouç òcurépou Kai eÎKOCTToû AÙTOKpàTo[p]oç Kaíuapoç Tirou 
AiXíou ‘AòpiavoO AvTUj[v]eívou Z£ß(a(J'T)oO EücreßoO?, Tößi T. 
2. Bankfirma: Aià Tíjç lapamujvoç rparcéCnÇ Tupvaffiou. 
B. Körper (Hand 1). 
1- Zahler: lTo[T]onTiç ZiOTonTeuuç toO ZioTonteuiç airò Kiúpr|Ç 
ZoKvoTiaíou Npcrou 
2. Empfänger: ’A[p]pui[v]íuji ’Qpitévouç toO ‘HpaKXeíòou Z[uj]ai- 
Koapeíuji TÛ) Ktti ’AX0(aieí), òià (ppovriaioû TTav[e]q)pé|ipeujç 
ZaTaßoÜTog toO ZaiaßoÖTO?, anò Kib(png) ZoKVonaíou NpcTou, 
d)(ç) (èxújv) X, oòX(n) baK(TÚXuj) irpiútuj XEipòç [àp]i(TT€pâç, 
^erkaufsgegenstand: TT[e]TrpaKévai aúxòv xôii Zxoxoiíxi 
KápqXov GííXiav Kexapatpévriv èiri xoO òeHioO pr)poO I NO ’Hxa, 
Übereignung: ôv Kai TTap[4]Xaßev ó Zx[o]xofixiç, 
b. Abgrenzung der Anmeldepflicht: Kai àiroTpáq/exai €iç xijv 
xoO èveffxújxoç êxouç xiôv Gpeppáxmv àn[o]TP[a]&lt;pn(v) 
23*
        <pb n="378" />
        356 
Teil IV. Girobanknotariat. 
6. Zahlung: Kai diréxeiv tòv TTaveqppé|Li)iiiv xàç Xomàç^ xfiç 
Teipfiç 
7. Kaufbetrag: âpT(upíou) (òpaxpàç) éKaTÓv, 
8. Gewährleistung: Kai TrapéHexai xòv [’A]|Lipiúvio[v] eúòoKOÚvx[a] 
xfjòe x^ íTpácrei Kai ß[e]ßaiibcr€i irácrri [ßejßaiihffei. 
9. S ehre ib Vertreter: " ETp(aipev) ^ úrrép auxoO (papévou pf) eió[é]- 
vai Tpáppaxa 'HpaKXeíòriÇ ’íaiòihpou. 
G. Eigenhändige Unterschrift des Geldempfängers (Hand 2). 
Empfänger: 'A[pp]ibvioç ’Qpixévouç xoO ‘HpaKXeíòou Zoktikoct- 
pioç ó Kai ’AXGaieùç òià qppovxicrxoû TTave(ppémLi[euj]ç né- 
îrpaKa xòv KápqXov GnXiav, o[u] xò (Tripeiov TrpÓKixai, ôv Kai 
àTroTp(ávpexai) ó Zxoxopxiç, Kai ànéxuj xàç Xomàç xpç xipnç 
à[pT(upíou)] (òpaxpàç) âKaxóv, KaGibç Tr(pÓKeixai). 'HpaK(XeíÒTiç) 
’lcnòih[pou ê]Tp{avjia) birèp a(iixoO) àTp(appáxou). 
Diese Urkunde hat große Ähnlichkeit mit dem selbständigen 
Girobankvertrage von Antinoupolis (vgl. S.350ff.); nicht nur die drei 
Hauptteile (Kopf, Körper, Unterschrift) sind die nämlichen, sondern 
auch die Unterteile des Körpers: Zahler, Empfänger, Verkaufs 
gegenstand, Übereignung, Zahlung, Kaufbetrag, Gewährleistung. 
In beiden Beispielen fehlt die Bemerkung, daß die Zahlung auf 
Grund des vorliegenden Girobankvertrages erfolgt (Kaxà xnvòe xf|v 
òiaYpaqpnv). Die Urkunde aus Antinoupolis hat noch unter Punkt 9 
eine Abmachung im Palle des Versagens der Gewähr; dieser Punkt 
fehlt in der Urkunde aus Arsinoe. Wenn die letztere Urkunde 
unter Punkt 5 eine in der Urkunde aus Antinoupolis fehlende Ab 
machung über die Anmeldepflicht enthält, so ist das auf die Eigen 
art des Verkaufsgegenstandes (Kamel) zurückzuführen. 
In der Unterschrift jedoch tritt zwischen beiden Städten 
eine wesentliche Verschiedenheit zutage: der selbständige 
Girobankvertrag von Antinoupolis hat die Unterschriften beider^ 
Partner, wie das für einen „Vertrag“ Erfordernis ist, derjenige 
von Arsinoe hat jedoch nur die Unterschrift eines einzigen 
Partners, und zwar des Geldempfängers. Diese Eigenheit des 
* Es scheint also eine Anzahlung (dppaßibv) voraufgegangen zu sein. 
Vgl. Gradenwitz, Archiv II S. 109. 
* Der Herausgeber P. Viereck löst auf: ëTp(a(pa). Über die Notwen 
digkeit, ëxp(aipev) aufzulösen, siehe unten S. 359. 
® z. B. P. Lond. Ill S. 157 ff. Nr. 1164 b bis g und i bis k. Eine Aus 
nahme ist h ; vgl. darüber S. 354.
        <pb n="379" />
        I 
Abschn. 72. Selbständiger Girobankvertrag vom Faijum. 
357 
selbständigen Girobankvertrages vom Faijum wird dadurch zu er 
klären sein, daß man hier im Faijum, als die selbständigen Giro 
bankverträge zugelassen wurden (siehe oben S. 278 f.), es nicht für 
nötig hielt, eine umständliche Vertragsform für die Bank zu 
begründen. Man scheint hier bei besonders wichtigen Anlässen 
auch weiterhin am Staatsnotariats vertrage festgehalten zu haben, 
so daß der selbständige Girobankvertrag nur bei minder wichtigen 
Anlässen in Betracht kam. Bei minder wichtigen Anlässen hatte 
auch bisher schon die selbständige Girobankbescheinigung ge 
nügt, indem der Geldempfänger gelegentlich auf derjenigen Aus 
fertigung quittierte, die der Geldzahler empfing (siehe oben S. 213). 
Und dieses Verfahren behielt man für den selbständigen Girobank 
vertrag bei. 
Trotzdem sind beide Urkundenformen — selbständige Giro 
bankbescheinigung und selbständiger Girobankvertrag — auch im 
Faijum keineswegs dasselbe. Die selbständige Girobankbescheini 
gung ist eine nur die Zahlung behandelnde Erklärung der Bank 
an den Zahler, die gelegentlich die Unterschrift des Geldemp 
fängers enthält; der selbständige Girobankvertrag dagegen ist ein 
Kauf od. dgl. behandelnder „Vertrag“ zwischen den beiden 
Partnern. Darum hat die erstere Urkundenform das Gerippe: 
b A TÚJ B, àiréxeiv tòv B Trapa xoû A òpaxpàç x (vgl. S. 218), die 
letztere Urkundenform dagegen: ó A tu) B, ireTTpaKévai tòv B 
A Kai àiréxeiv tòv B òpaxpàç x. Daß die letztere Urkunden 
form ein Vertrag ist, geht auch aus den Worten der Gewähr 
leistung im obigen Beispiele (BGU. 427) hervor: Kai TrapéSerai (d. h. 
der q)povTicrTnç des Verkäufers) tòv [’A]|li)liújvio[v] (d. h. den Ver 
käufer) eùôoKoOvT[a] lijòe tt) upácrei Kai ß[e]ßaidjcrei irácrq [ßejßaiibaei. 
Die Worte Tíjòe if) irpácrei beziehen sich auf die uns vorliegende 
Drkunde; diese ist also ein Kaufvertrag (selbständiger Giro 
bank vertrag). 
Ein Staatsnotariatsvertrag mit einer solchen einseitigen Unter 
schrift des Geldempfängers wäre ein Unding. Daß wir diese Er- 
scheiuung beim selbständigen Girobankvertrage vom Faijum finden, 
ist eine Gaueigenheit: um einen selbständigen Girobank vertrag 
Schaffen, erweiterte man lediglich den Körper der selbständigen 
irobankbescheinigung durch Einfügen der nötigen vertrag- 
ichen Bestimmungen und machte die Unterschrift des Geld- 
Giupfängers, die unterhalb der selbständigen Girobankbescheini- 
gung gelegentlich stehen kann, beim selbständigen Girobank-
        <pb n="380" />
        358 
Teil IV. Girobanknotariat. 
vertrage zur Kegel. Diejenige Ausfertigung des selbständigen 
Girobankvertrages, welche die Unterschrift des Geldempfängers 
trägt, geht zu Händen des Zahlers. Der Geldempfänger begnügt 
sich mit der anderen Ausfertigung, die selbstverständlich gar 
keine Unterschriften enthält. Solche Urkunde hatte trotzdem ihren 
Wert, weil sie vom Banknotariate herrührt und eine bei der 
Bank vorgenommene Girobuchung — gleichwie eine selbständige 
Girobankbescheinigung — bezeugt. Ein derartiger selbständiger 
Girobankvertrag ohne Partnerunterschrift scheint P. Lond. II 
S. 198 Nr. 320 (um 158 n. Ohr.) zu sein. Auch der selbständige 
Girobankvertrag P. Lond. II S. 199 Nr. 333 (166 n. Ohr.) trägt keine 
Unterschrift. Zwar wird diese Urkunde als àvríxpacpov (Abschrift) 
bezeichnet, doch darf man das ‘àvxÍTpacpov’ im Falle eines dvii- 
Ypaq)ov biUTpacppç nicht immer in dem Sinne auffassen, als ob 
eine fertig daliegende Urkunde späterhin für irgend einen beson 
deren Zweck „abgeschriebenworden sei, wobei auch alle Unter 
schriften mit abzuschreiben gewesen wären; das lehrt z. B. BGU. 
1065 (97 n. Ohr.) aus Arsinoe; diese Urkunde beginnt: dvxÍYpacpov 
ó[ia]Ypa(pñ? òià xfjç naTTTTÍuJVOç xpaTtéíriç MaKeòóv[iJu]v. ("Exooç) upiú- 
xou KxX. Auf den Körper folgt die Unterschrift und zwar von 
zweiter Hand^ Mithin haben wir hier einen ursprünglichen 
Girobankvertrag vor uns. Das *àvxÍYpa(pov’ wird dahin zu er 
klären sein, daß die Partner, nachdem die eigentlichen Vertrags 
urschriften fertiggestellt und vollzogen worden waren, aus beson 
deren Gründen noch weitere Ausfertigungen desselben Vertrages 
wünschten 2, die dann als „ Abschriften bezeichnet, indessen eben 
falls noch eigenhändig von den Partnern vollzogen wurden ; 
möglich auch, daß diese oder jene Bank die für den inneren 
Dienstbetrieb benötigten in gleicher Weise vollzogenen weiteren 
Ausfertigungen als àvxÍYpaqpa bezeichnete. 
Jedenfalls dürfen wir nach alledem auch P. Lond. III S. 199 
Nr. 333 nicht etwa als eine späterhin gefertigte Abschrift, sondern 
als eine „Doppelausfertigung“ ansehen, die im unmittelbaren Zusam 
menhänge mit der Vertragschließung angefertigt worden ist; und 
zwar wird die Urkunde diejenige Ausfertigung sein, die unter 
schriftslos dem Geldempfänger behändigt wurde. 
‘ Ebenso BGU.415 (um 108 n. Chr.); P. Lond. III S. 168 Nr. 890 (6 v. Chr.). 
* Das könnte z. B. aus dem Grunde geschehen, um bei Rechtsstreitig 
keiten einen Nachweis zu erbringen. 
* vgl. oben S. 220.
        <pb n="381" />
        Âbschn. 72. Selbständiger Girobankvertrag vom Faijum. 
859 
Eine besondere Eigentümlichkeit in der oben behandelten 
Urkunde (BGU. 427) sind die Worte am Schlüsse des Körpers 
(Punkt 9) : lYp(aip€v) buèp aÙToO (papávou pf) €ÍÒ[€]vai Tpappara ‘Hpa- 
KXeíònç Ñmbiúpou. Nach dem Vermerke des Herausgebers P. Viereck 
reicht die erste Hand bis zum Worte ’íaiòiúpou einschließlich, 
mithin sind die Worte ëYp(aipev) ktX. von dem Bankbeamten 
geschrieben, der auch den vorhergehenden Körper des Girobank 
vertrags geschrieben hat; und jene Worte bedeuten: „die nach 
folgende Unterschrift (Unterschrift des Geldempfängers) schreibt 
nicht Ammonios selber, sondern Herakleides für den schreibun 
kundigen Ammonios“. In der Tat steht am Schlüsse des Teiles C: 
‘HpaK(XeíbTiç) ’lcrióüú[pou ê]Tp(a'pa) birèp a(ÙToO) àYP(appáTou). Aus 
diesem Grunde ist unter Punkt 9 die Auflösung lYp(aM^ev) statt 
^Tp(aipa) notwendig. Überdies würde die Auflösung lYp(aipa) ver 
langen, daß der Name des Schreib Vertreters vor ^Ypo^n steht. 
Die Urkunde BGU. 427 stammt aus der Gymnasiumsbank^ 
zu Arsinoe. Um zu zeigen, daß jene Urkundenform nicht etwa bloß 
eine Eigenart dieser Bank oder eine Zufälligkeit darstellt, bringe 
ich noch den selbständigen Girobankvertrag BGU. 468 (150 n. Ohr.) 
von einer Bank des Dorfes Dionysias. 
A. Kopf 
!• Zeit: ’'Etouç leíTcrapeffKaiòe- 
KÚTOU [AÚjTOKpÓTOpOÇ KttícTa- 
poç Tirou AiXíou 'AbpiavoO 
’Av[T]a)veívou Zeßacrroö Eùcre- 
[6oûç], &lt;|&gt;[a]ip[(pi] K. 
2. Bankfirma: ’Attò rfjç TTaXa- 
piíbouç Kttl peTÓx(ujv) TpaTréZriÇ 
^[lojvuaiáòoç. 
(Hand 1). 
1. Zeit: Im Jahre 14 des Impe 
rator Caesar Titus AeUus Ha- 
diianus Antoninus Augustus 
Pius, am 4. Phaophi. 
2. Bankfirma: (der Girobank 
vertrag geht aus) von der Bank 
des Palamedes und Genossen 
zu Dionysias. 
1* Zahler: Zárupoç Zárupou 
Aapapíwvoç, àvaYpa^ópevoç 
dpq)óòou BiGuvúJV ’l[(Jíuj- 
B. Körper (Hand 1). 
1. Zahler: Satyros, Sohn des 
Satyros, Enkel des Damarion, 
eingeschrieben in der Bewoh 
nerliste des Stadtteiles BiOuvuiv 
’l(TÍu)voç (zu Arsinoe). 
‘ Die Bank hat mit dem Gymnasium nichts zu tun, sie trägt nur den 
amen vom Gymnasium.
        <pb n="382" />
        360 
Teil IV. Girobanknotariat. 
2. Empfänger: [AJioòdipiu TTa- 
7TOÔTOÇ ToO 'HpaKXä 
3. Zahlung: àTré^iy [autòv Tf|V 
T]ipnv 
4. Verkaufsgegenstand : ou 
[^Tjópaaev ó Zarupoç irapà 
ToO Aioò[ú)]pou KapiíXou áppe- 
VOÇ TTUppoO 7TpiJÜT0[ß]0X0U K€- 
XapaTpévou èni òeHiúJ pnptp 
AéXxa ’liúxa, 
5. Übereignung: ôv Kai irapeí- 
Xriqpnv à Záxupoç x[oô]xov xoi- 
oOxov àva7TÓ[pi]q)ov, 
6. Abgrenzung der Anmelde 
pflicht: àcp’ div Ktti auxòç [ó] 
Aióbcupoç êxei è[v] duorpaq)^ 
Ka[p]nXuüv èni KÚ)jur|ç Aiovu- 
ai[á]boç, 
7. Kaufbetrag: [àpfupíou bpax]- 
pàç xpiaK[o](yíaç 7revxnK[o]vxa 
b[ú]o, 
8. Gewährleistung: ku'i ßeßai- 
díffi ó Aióbujpoç xòv iTe‘iTpa)Li[é]- 
vov Ká[p]riXov K[a'i] ¿¿[ttò brijujo- 
Uíujv xoúxou péxpi x[o]ú bieXn- 
XuGóxoç xpKTKttibeKáxou (Ixouç) 
Kai auxoO, 
9. Nochmals Abgrenzung der 
Anmeldepflicht: Kai èrrá- 
‘ vgl. BGU. 469,4: K[d]pi][Xo]v 
[K]d[|a]TiX(ov) ei*iX€iav XeuKÍjv beuvepöß 
■irp(u)T0ßoXov) ei^(Xeiav); P, Lond. Ill 
2. Empfänger: Diodoros, Sohn 
des Papus, Enkel des Heraklas. 
3. Zahlung: Er (Diodoros) hat 
empfangen den Kaufpreis 
4. Verkaufsgegenstand: für 
ein von Diodoros an Satyros 
verkauftes männliches Kamel 
von rötlicher Farbe, welches die 
ersten Zähne abgeworfen hat^ 
und auf dem rechten Schenkel 
einen Brennstempel mit den 
Buchstaben D und I trägt. 
5. Übereignung: Dieses Kamel 
hat Satyros in Empfang ge 
nommen, so wie es steht und 
geht, ohne daß der Kauf soll 
rückgängig gemacht werden 
können. 
6. Abgrenzung der Anmelde 
pflicht: Das verkaufte Kamel 
gehört zu denjenigen, die Dio 
doros als seinen eigenen Besitz 
in die Kam elbesitz-Anmelde 
liste für den Meldebezirk des 
Dorfes Dionysias aufgenom 
men hat 
7. Kaufbetrag: Der Kaufpreis 
beträgt 352 Silberdrachmen. 
8. Gewährleistung: Diodoros 
übernimmt die Gewähr dafür, 
daß das verkaufte Kamel frei 
von öffentlichen Abgaben ist 
bis zum Schlüsse des abge 
laufenen 13. Jahres. 
9. Nochmalige Abgrenzung 
der Anmeldepflicht: Dem- 
äppeva ftßoXov; P. Grenf. II 50a, 3: 
oXo(v); P. Petr. II 35 a Kol. I 3 : tiT(iTov) 
S. 170 Nr. 909 a, 6; BGU. 100, 3.
        <pb n="383" />
        Abschn. 72. Selbständiger Girobankvertrag vom Faijum. 
361 
VaYKO[v] TÒV ZttTUpOV TOÛTOV 
à7roYp[á]ii;aO'9ai èv tOùv xa- 
MXuuv àtroYpacp^ toö èv[e(y]TÚJ- 
[toç] lò (êrouç) èm [prij^po- 
TTÓXeujç xai àTrobiúcriv aÚT[òv 
T]à àiTÒ ToO lò (Itouç) òrmócJia. 
gemäß hat Satyres das Kamel 
in die Kamelbesitz-Anmelde 
liste für das laufende Jahr 14 
aufzunehmen, und zwar im 
Meldebezirke der Gauhaupt 
stadt (Arsinoe); auf ihn entfällt 
es auch, die öffentlichen Abga 
ben vom Jahre 14 ab zu zahlen. 
C. Unterschrift (Hand 2). 
Geldempfänger: Ai[óòujp]oç 
TTaTro[ÔToç] t[o]0 [‘Hpa]K\[a 
TteJ-rrpaxa ZaTÚ[p]uj ZaTÚpo[u] 
t[oû] A[ap]a[p]íujypç tòv n[po]- 
KÍiue[vo]v KÚpriXov è'v[a 7r]up- 
PÒ«u»v TrpujT0ßoX[ov xejxa- 
paYpév[ov è]7TÍ ppptp òeHiô» 
AéX[Ta xjai ’loixa [t]oúto[v 
t]o[i]oútov àvaTróppi[cpov, xai] 
àTr[é]xuu T[nv toútou] xeippv 
àpYu[pí]ou òpaxpàç T[pia]KO- 
díaç TrevTiÍKOVTa òúo xai ße- 
ßaiihaiu. 
Geldempfänger: IchDiodoros, 
Sohn des Papus, Enkel des He- 
raklas, habe an Satyros, Sohn 
des Satyros, Enkel des Dama 
rion, das oben genannte eine 
Kamel von rötlicher Farbe, das 
die ersten Zähne abgeworfen 
hat und auf dem rechten Schen 
kel einen Brennstempel mit den 
Buchstaben D und I trägt, ver 
kauft, so wie es geht und steht, 
ohne daß der Kauf soll rück 
gängig gemacht werden kön 
nen, und ich habe den Preis 
dafür in Höhe von 352 Silber 
drachmen empfangen, auch will 
ich die zugesagte Gewähr über 
nehmen. 
Zu Punkt 6 und 9 ist folgendes zu bemerken. Die Kamel- 
^esitzanmeldungen ^ wurden gewöhnlich im Monate Mecheir 
iür das laufende Steuerjahr abgegeben (BGU. 629 ; 852). 
befinden uns jetzt im Monate Phaophi, mithin ist das ver 
kaufte Kamel für das laufende 14. Jahr noch nicht angemeldet, 
gehört zu den Kamelen, die letztmalig im 13. Jahre vom Ver 
käufer Diodoros angemeldet worden sind (dtp’ ibv ó Aióòuipoç êx^i 
ÓTTOYpacp^ xapnXuuv). Bei Kamelverkäufen sicherte man sich immer 
Hinsicht der jährlichen Besitzanmeldung (vgl. Wessely, Karanis 
^üd Soknopaiu Nesos S. 34), darum heißt es hier in Punkt 9: 
‘ vgl. Wilcken, Ostraka I S. 466 f.
        <pb n="384" />
        362 
Teil IV. Girobanknotariat. 
ZÓTupov TOÛTOV (Ká|nr|Xov) àiTOTpáip€(T0ai (so statt ájroTpátpacrGai) èv 
Tf) TÚJV KapnXouv àíTOTpaq)^ toO èveaTÚJTOç lò Itouç ktX., d. h. der 
neue Besitzer Satyros verpflichtet sich, das gekaufte Kamel in die 
nächstfällige Anmeldung, die in vier Monaten fällig sein wird, auf 
zunehmen, und zwar, da Satyros in Arsinoe wohnhaft ist, für den 
Meldebezirk der Hauptstadt; bisher war das Tier für den Melde 
bezirk von Dionysias (Punkt 6: è-rri KiúpriÇ Aiovumáòoç) gemeldet 
Jedenfalls muß Satyros vom 1. Thoth ab die Kamelsteuer für das 
laufende 14. Jahr bezahlen (Punkt 9 : Kai ànobuiCTiv auTÒv kt\.). 
Was nunmehr den Aufbau dieses selbständigen Girobank 
vertrages anbetrifft, so sind die drei Hauptteile die nämlichen wie 
in BGU. 427 ; die Unterteile des Körpers stimmen ebenfalls genau 
überein; es besteht nur eine geringfügige Vertauschung der Reihen 
folge. Die Unterschrift, auf die es besonders ankommt, lautet gleich 
falls übereinstimmend TréirpaKa Kai anéxtu, in 468 ist sogar noch 
ein ßeßaiOüUuj hinzugefügt worden. Der zweite Partner (Geldzahler) 
unterschreibt den Vertrag nicht, ihm ist die uns vorliegende Ver 
tragsausfertigung eingehändigt worden. 
Wenn eine Bank in der Gauhauptstadt Arsinoe und eine 
Bank im Dorfe Dionysias übereinstimmend nur den Geldempfänger 
unterschreiben läßt, so muß man daraus den Schluß ziehen, daß 
im ganzen Faijum diese Vertragsform üblich war. Tatsächlich finden 
wir dieselbe Vertragsform auch sonst noch, z. B. BGU. 607 (163 
n. Ohr.); CPR. 230 (um 158 n. Ohr.); BGU. 1065 (97 n. Chr.) Die 
letztgenannte Urkunde ist wegen der längeren Verpflichtungs 
erklärung des eigenhändig unterschreibenden Geldempfängers be 
sonders lehrreich. 
Abschnitt 73. 
Bankvertrag ohne Girozahlung. 
Es gilt als Regel, daß die Banken nur dann Verträge auf 
setzen, wenn mit dem Vertrage eine Girozahlung verbunden ist 
(siehe oben S.278f.). Von dieser Regel gibt es indessen Ausnahmen. 
Eine solche Ausnahme wurde schon S. 226 behandelt, eine weitere 
Ausnahme wird in Abschnitt 99 bei Erklärung von P. Lond. IH 
S. 138 Nr. 1168 Verso (Beglaubigung einer -rrepíXuaiç durch eine 
Bank) behandelt werden. In diesen beiden Fällen bemerken wir 
jedoch, daß die Umstände, welche die jetzige Bankbeurkundung 
veranlassen, mit einer früheren Girozahlung in einem inneren 
Zusammenhänge stehen.
        <pb n="385" />
        Abschn. 73. Bankvertrag ohne Girozahlnng. 
363 
Eine Bankurkunde ohne jeden erkennbaren Zusammenhang 
mit einer Girozahlung ist P. Teb. II 398 (142 n. Chr.) aus Arsinoe : 
1. Zeit : ^Etouç uéfiírrou AÙTOKpàTo[poç] Kaícrapoç Títou AiXíou 'Aòpi- 
avoO ’Avtujv[ívou] leßacTToO EucTeßoO?, pnvòç Kai(Tap€Í[ou] iq. 
2. Bankfirma: Am Tfjç MéXavoç xpauéZTiÇ avriKpuç Tuxaíou. 
3. Erster Partner: ‘HpaKXeíònç neieapúvioç toO ‘Appiúffioç àirò 
Kih()iTiç) ’Aq)poòeÍTriç TToXé|uu)voç i-iepíòoç 
4. Zweiter Partner: TTacríujvi Kpovíuuvoç toO "Hpijuvo(ç) 
5. Gegenstand: [pfi èjTKaXeív ètKaXéaeiv tòv ['HpJuKXeí- 
ÒTiv Túj TTaaíuuvi Trepi ihv biÉTpaipev ó TTaaímv újç cpncnv èni 
Tf|V ònpocríav xpá-ireCav eiç 'Ep)LioYév[ri] ’A'rToXXujví[o]u òpaxpmv 
pri (ößoXujv?) ò p[ ].çrov òiaYpaqpíjvai [.jeivç ]n- 
aiv KXauòíou Mcriòújpou unèp [xúúv òi]aTpacp[o]pévujv xai x. .[.]ei 
[ èá]v xiç èTKttXéffr) xúj TTaaíiuvi [nepi xojúxujv ó 'HpuKXeí- 
bns äTßißacrei [auxòv è]m x[oíç e]iç aùxoùç (ru|LiTreqptuvri(|Liévoiç). 
Wo sonst in Girobankurkunden das Schlagwort àitexeiv sich 
findet, steht hier pf) èTKuXeîv. Bis dahin aber ist der Aufbau der 
nämliche. Pasión hat an die Staatskasse auf das Konto des 
Hermogenes 48 Drachmen gezahlt; daraufhin wird in der Bank 
des Melas die vorliegende Bankurkunde aufgesetzt, wonach ein 
gewisser Herakleides erklärt, daß er keine Forderungen an Pasión 
mehr habe. Der innere Zusammenhang ist nicht klar. Möglich 
aber ist es, daß Pasión früher unter irgend welchen Verpflich 
tungen eine Geldsumme von Herakleides im Girowege durch die 
Bank des Melas empfangen hatte, auf deren Rückzahlung jetzt 
Herakleides verzichtet, nachdem Pasión Zahlung an die Staats 
kasse geleistet hat. Es mag sich um Aufrechnung von Forderungen 
handeln. Hermogenes ist vielleicht ein Steuererheber oder ein 
Steuerpächter, und die Zahlung des Pasión auf das Konto des 
Hermogenes bei der Staatskasse hängt mit Verpflichtungen in Steuer 
sachen, vielleicht mit einer Deckung von Steuerrückständen aus 
Anlaß der Liturgie, zusammen. 
P Lond. III S. 148 Nr. 932 (211 n. Chr.) scheint mir ein 
Beweis dafür zu sein, daß die Banken tatsächlich nur dann notarielle 
Verträge errichten durften, wenn die Verträge mittelbar oder 
^mittelbar mit Girozahlungen verknüpft waren. Die engen geschäft 
lichen Beziehungen zwischen einer Bank und ihren Girokunden 
“mochten es aber mit sich bringen, daß die Girokunden geneigt 
^aren, auch dann zur Bank zu gehen, wenn gelegentlich ein Ver-
        <pb n="386" />
        364 
Teil IV. Girobanknotariat. 
trag ohne Girozahlung nötig wurde; in P. Lond. 932 wird daher, 
um der Vorschrift zu genügen, eine Girozahlung zum auffallend 
niedrigen Satze von 8 Drachmen künstlich zurechtgemacht. 
Die Urkunde ist ein selbständiger Girobankvertrag über Erbver 
zicht, sie stammt aus Hermupolis und besteht daher (vgl. Abschn. 70) 
aus biuTpacpii und ÜTTOfpaqpn. 
A. Die biaypacpii. 
a) Kopf des Körpers der biaypaqni (Hand 1). 
1. Zeit: ’'Etou[ç èvveaKaiòeKÚTOu] AÒTOKpaTÓptuv Kaiffáp[in]v Aoukíou 
Ze7rTi|Liío[u] Zeouiípou TTepTÍvaKOç ApaßiKoO ’AöiaßnviKoO TTap- 
OiKoO Bp[eT]avviKoú MeTÍcTTOu [kui] Máp[Ko]u AuprjXiou ’A[vt]uj- 
vívou Kul TToußXiou ZeTrripíou féta BpeTavviK[ú)]v MeTÍffxuuv 
Eüaeßüjv ZeßaaTujv, Mexeîp iß. 
2. Bankfirma: Aià [t]^ç èv ['Epp]o(û) Tr(óXei) Mi[a0(iJUTiwv) Tp(a- 
ué^nç)] 
b) Körper (Auszug aus dem Girobuche) (Hand 1). 
1. Zahler: [KJppeîyoç ó Kai MOùpoç Kai 0e[ÓT]vuJTOç, dp- 
q)ó[T(epoi) ‘E]ppaí[ou] xoû ’AxiXXéiuç pTix(pòç) ZouepoOxoç Kd- 
oxopoç 'EppoTr(oXîxai) TTôX(€U}ç) dTniX(uùxou) 
2. Empfänger: ’Icriòújpiu dòeXcpip aòxihv [4k] xfiç a(òxnç) ['Eppo(ö) 
7T(óXeujç) 
3. Zahlung: [è]çrxnK(6vai) irap’ailx(újv) Kaxd xnvò(e) xfjv biaT(pacpf|v) 
4. Wofür: dYaTroò(óxouç)^ eiç Xóto(v) òaTrdvuuv xncTÒe x(f|ç) òia- 
TÍpaqpfiç) 
5. Betrag: òpax(pàç) ôkxió, T(ívovxai) (òpaxpai) n- 
6. Eigentlicher Vertrag: Kai èreibn ó pèv koivòç aoxújv naxfip 
‘Eppaîo[ç] èxeX€Úx(ricrev) è[Tr’] aux(oîç) xoîç ÿ, ôè pnxri[p] Zou- 
epoûç Trepiecrxiv, Kai où ßouX(0pevog) où0’ é'xepov [aúx(âiv)] xiüv 
Tovéuuv KXripo(vopeîv), 6poX(oTei) pn Wpx€(T0ai aùx(oîç) pribè 
x(oîç) Trap’ aùx(üùv) p[nô’ d]XXouç ù[Tr(èp)] aùx(oû) pn[xe] ixepi 
x[ùj]v KaxaXeiq)0évx(juv ùttô xoO rraxpôç ‘Eppaiou Trdvxiuv Ka0’ 
ôvxivoûv xpô(TTOv) Kai TTpôç TTOV eîô(oç) pnbè TTcpi xüùv Kaxa- 
Xeicp0r|tyo(pévuuv) ùttô x(nç) pnx(pôç) ZouepoOxoç ópoí(iuç), dXX’ 
eîvai aùx(ùüv) pôvwv xüùv Trepi xôv ‘Eppeîvov xôv [K]ai ^Kai^ 
Müùpov Kai GeÔTviuaxov xd Trdvxa èiri xôv dei xpô(vov), Trepi 
uiv èHé(Tx(ai) aùx(oîç) xpd(T0(ai) Kai oÎKo(vopeîv), ibç èdv aipiüùv- 
‘ àyaTtob(ÔTOU(;) gehört zu bpax(pdç) in Punkt 5.
        <pb n="387" />
        Abschn. 73. Bankvertrag ohne Girozahlung. 
365 
Tai), àv6|LiTroòícrr(u)ç), oòòe|iiiâç aÛT(iù) àipopjufiç èrri t(oùç) àôeX- 
q)o(ùç) îT€p(i) a(iJTÛJv) KaTaXeiTr(o|Liévriç) èrri tu» ko! aL»T{oi»ç) ôaa 
òq)eíX{ei) ó Tranrip òáveia fiTOi íòiuitikò f) ÒTiinóma Kai ctXXa TrávTa 
àiToòibóvai Kai tt^ç prjTpòç ó)Lioí(ujç) [eí]ç tò Kai tòv ’Iffíòujpov 
à7TepícrTraôT(ov) Kai àCiípiov Kai àTrapevóx(XnTOv) a(ÒTÒv) cpu- 
X(ax0íivai) Tr6[pi] TrávT(u»v), ibç TrpÓK(eiTai), Kai Tpéipeiv aÒT{oúç) 
lióvouç Kai íjuaTÍCeiv tt)v priiépa em t[ò]v tt^ç ZwQç aÚT{f]ç) 
Xp6(vov), Kãy peTaXXáHri, Krjòeúeiv aÙT(oùç) aÙTr|v, Kai âTrapev[ó- 
X(Xr)TOç) a]ÚT{òç) Teivófievoç Kai toút(ujv) eveKev. 
c) Bescheinigung des Banknotariates (Hand 2). 
Eigenhändiger Vermerk des Bankbeamten: To6fjç Tpa(Tre- 
CÍTnç) o'e(Tn(|ueiu»|nai) òiffaóv. 
Zu deutsch: „Im Jahre 19 der Imperatores Caesares Lucius 
Septimius Severus Pertinax Arabicus Adiabenicus Parthicus Bri- 
tannicus Maximus und Marcus Aurelius Antoninus und Publius 
Septimius Geta, der Britannici Maximi Pii Augusti, am 12. Mecheir. 
(Girobankvertrag, aufgesetzt) durch die Pächterbank^ in Herrnu- 
polis. Zahler: Herminos genannt Moros und Theognotos, Söhne 
des Hermaios und der Suerus, Enkel des Achilleus und des Kastor, 
beiderseits Bürger von Hermupolis, (eingeschrieben in der Bürger 
liste des Stadtteiles) Oststadt. Empfänger: Isidoros, Bruder der 
vorgenannten, aus derselben Stadt Hermupolis. Zahlung: (Isidoros) 
hat von jenen empfangen kraft des vorliegenden Girobankvertrages 
für Rechnung der Unkosten ebendieses Girobankvertrages die un 
widerrufliche Summe von acht Drachmen, schreibe 8 Drachmen. 
Vertrag: nachdem Hermaios, der gemeinschaftliche Vater der Ver 
tragspartner, unter Hinterlassung der drei Söhne verstorben ist. 
Während die Mutter Suerus noch lebt, verzichtet er (Isidoros) 
darauf, den anderen Teil ihrer Eltern (d. i. die Mutter) zu beerben, 
'ind erklärt, daß er keine Ansprüche an seine Brüder und deren 
Anhang erheben wolle, auch sollen das nicht andere Leute für 
ihn tun, weder in Hinsicht alles dessen samt und sonders, was 
^on ihrem Vater Hermaios hinterlassen wurde, noch in Hinsicht 
essen, was ihre Mutter Suerus künftig noch hinterlassen wird, 
ediglich auf die Familien des Hermeinos genannt Moros und 
es Theognotos soll der Gesamtbesitz auf ewige Zeiten übergehen, 
lese sollen das Recht haben, den Besitz in Verwendung zu 
‘ siehe oben S. 30.
        <pb n="388" />
        366 
Teil IV. Girobanknotariat. 
nehmen und darüber zu verfügen nach ihrem Willen und Wunsche, 
ungehindert. Dem Isidoros aber soll keinerlei Anspruch an seine 
Brüder wegen der Hinterlassenschaft zustehen. Hierbei ist Be 
dingung, daß sie (die beiden erbenden Brüder) die gesamten 
Schulden des Vaters, seien es Privatschulden oder Dienstschulden ^, 
und alle anderen Rückstände bezahlen, und in gleicher Weise die 
Schulden der Mutter. So entgeht Isidoros aller Schererei, er kann 
strafrechtlich nicht belangt werden und bleibt unbehelligt in der 
ganzen Sache. Auch sollen sie allein (die beiden erbenden Brüder) 
die Mutter ernähren und kleiden für die Zeit ihres Lebens, und 
wenn sie dereinst stirbt, sollen sie die Mutter bestatten, so daß 
er (Isidoros) auch in dieser Sache unbehelligt bleibt 
Bescheinigung des Banknotariates : (Hand 2) Ich, Bankdirektor 
Tothes, zeichne hiermit die Urkunde zwiefach gleichlautend“. 
Wie man sieht, ist der Aufbau der biaTpaçn in drei Haupt 
teilen genau so, wie dies in selbständigen Girobankverträgen aus 
Hermupolis üblich ist (S. 339 ff.). Bis zum Punkte 5 unter b ist 
auch alles in gewohnter Ordnung, wobei nur auffällt, daß die 
Partner wegen eines Betrages von 8 Drachmen das Banknotariat 
in Bewegung setzen. Aber die Hauptsache, der eigentliche Ver 
trag, folgt erst unter Punkt 6. Die hier getroffenen Abmachungen 
sind weder mit einer Girozahlung, noch überhaupt mit einer Zahlung 
unmittelbar verbunden. Die Vorstellung, als ob die Zahlung jener 
8 Drachmen der Angelpunkt sei, um den sich der Girobankvertrag 
bewegt, wird nicht nur in der òiuTpacpií, sondern auch in der nach 
folgenden vnofpacpn durchgeführt 
Bei der Wichtigkeit und Eigenart dieses selbständigen Giro 
bankvertrages möge auch die ouoTpacpn hier im vollen Wortlaute 
folgen : 
B. Die bnoTpa&lt;pri. 
a) Körper der ÖTTOTpctcpn (Hand 3). 
1. Empfänger: Mcríòiupoç ‘Eppaiou toO ’AxiXXécuç pn^poç loue- 
poÛTOç Kácrropoç 'Ep)i07ToX(ÍTriç) àvaTp(a(pó|ievoç) im ITóXeiuç 
àTrr)X(iú)Tou) 
2. Schlagwort: èírriKoXoúeriKa Tfjòe Tf) òia[T]p(a(pri) 
‘ Wahrscheinlich sind unter den bdveia bripóam „Dienstschulden“ zu 
verstehen, die aus einem liturgischen Amte des Vaters noch rückständig sind. 
Der hinterher folgende Ausdruck àZfmiov deutet auf schlechte Amtsführung.
        <pb n="389" />
        Abschn. 73. Bankvertrag ohne Girozahlung. 
367 
3. Quittung: Kai ëaxov napa ‘Eppeívou toO Kai Múipou Kai 0€o- 
TvdiOtou, ànq)OTÉpu)V àôeXtpOùv ¡uou tújv aÙTÛv Tovéujv, àva- 
Tpatpojuévuiv ètri toû a(ÙTOÛ) à|iiq)óòou, 
4. Wofür: óvaTtobÓTOuç eiç Xótov òaTráviuv xfiffòe xfíç òiaTpaqpfiç 
5. Betrag: òpaxi^àç ôkxiú, tO'vovxai) (òpax^tai) r]. 
6. Vertragsabmachungen: Kai èneiòfi ó |nèv koivòç rnnuuv Traxfjp 
‘Eppaíoç èxeXeúxncrev è&lt;p’ fiMeív xoíç xpicí, f| òè pfjxnp ZouepoOç 
Trepíeaxiv, Kai où ßouX0|H6vo{ oOò’ êxepov aùxûiv xújv Tovéujv 
KXripovo|neív, ópoXoTiíi Mh èírépxeaGai ónelv priòè xoíç trap’ ùpwv 
)iinôè XOÙÇ ÙTrèp è)Lioû ft^xe nepi xôiv KaxaXeiqpBévxiuv uttò xoO 
iraxpòç 'Epiuaíou Trávxmv Ka0’ óvxivoOv xpónov Kai Ttpòç irâv 
eíòoç jLiriúè irepi xa»v KaxaXei(p0ricro)ixévujv xinò xf^ç ¡unTpòç Zou- 
epoOxoç ópoíuuç, ãXX’ eivai u|aâ»v ¡ióvuuv xüùv nepi xòv ‘Epiieívov 
xòv Kai Müùpov Kai GeÓTvcuxov xà Trávxa èni xòv àei xpó[vov], 
irepi div èHécrxai aúxoiç xpâcrBai Kai oÍKovopeív, ibç èàv aipiíivxai, 
àve)Li7T0ÒícrriJUÇ oúòeinictç ¡aoi àqpopjufiç èrr’ aùxoùç Trepi aúxôiv 
KaxaXeiTro|iévnç, ètri xúj Kai aùxoùç öcra ócpeíXei ó uaxqp òáveia 
^xoi iòiuuxiKà f| òr||ió(Tia Kai dXXa itávxa àíroòiòóvai Kai xf^ç 
Mnxpòç ó|Lioíujç, eiç xò Kà|nè àTrepícTTTacrxov Kai aínimov Kai dnap- 
evóxXrixov TevécrBai irepi irávxujv, ibç TTpÓK(eixai), Kai xpéqpeiv 
aùxoùç juóvouç Kai ipaxíCeiv xf|v |iirixépa èiri xòv x^ç Zujfiç aúxnç 
Xpóvov, kSv iLiexaXXáSr], Kqòeúeiv aùxoùç aùxrjv, àirapevóxXnxoç 
TeivójLievoç Kai xoúxiov êveKev. {’'Exouç) i0 AúxoKpaxópiuv Kai- 
crápuuv Aoukíou Zeirxipiou Zeouiípou TTepxívaKoç ’ApaßiKOÖ ’Aòia- 
ßnviKoO TTapBiKoO BpexavviKoO Meyicrxou Kai MápKou AúprjXíou 
’Avxujvívou Kai TToußXiou ZeirxijLiíou féxa BpexavviKÚJV MeTÍcrxujv 
Eùaeßu»v Zeßaffxiuv, Mexeip iß- 
b) Eigenhändige Unterschriften der Partner. 
1- Geldempfänger (Hand 4): ’Iffíòujpoç 'Eppaiou oùk èvKaXúj oúò’ 
èvKaXéacu, ibç irpÓKeixai. 
2. Geldzahler (Hand 5): ©eófvujcrxoç‘Eppaiou àirapevóxXrixóv (Te 
' troiiícTuí, ibç iTpÓKixai, Kai ê^paipa uirèp xoO (xòeXqpoO pou èiri 
TOÎÇ aúxoiç pf| eiòóxoç ypáppaxa. 
Die Langatmigkeit dieser ùiroTpatpii, die alle bereits in der òia- 
Tpciqpn enthaltenen Einzelheiten nochmals wiederholt, zeigt am deut 
lichsten die große Schwerfälligkeit des Banknotariates von Hermu- 
polis gegenüber den Banknotariaten von Antinoupolis und Arsinoe. 
Daß die Zahlung des winzigen Betrages von 8 Drachmen in diesen
        <pb n="390" />
        368 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Vertrag nur deshalb hineingezogen worden ist, um den Schein 
eines Girobankvertrages, d. h. den Schein einer Girozahlung, zu 
wahren, kann wohl nicht zweifelhaft sein. Es geht das auch daraus 
hervor, daß die Partner in ihrer Unterschrift am Fuße der Ó7TOYpaq)n 
die 8 Drachmen ganz und gar vergessen. Da die Zahlung der 
8 Drachmen formell den Mittelpunkt ^ des Girobankvertrages bildet, 
hätte Isidoros auch formell über diesen Betrag quittieren müssen, 
wie das sonst in derartigen Verträgen geschieht. 
Ähnlich scheint der Fall in P. Lond. III S. 166 Nr. 1164 k 
(212 n. Ohr.) zu liegen. Auch hier beläuft sich die wirkliche Zahlung 
nur auf eine geringfügige Summe (12 Drachmen) als Entgelt unèp 
óva\uj|LiáTUJV (Z. 19); im übrigen dreht sich der Vertrag um die 
TTapaxihpncnç eines Hausteiles behufs Aufrechnung einer alten 
Schuld. 
Die 8 Drachmen stellen übrigens die Kosten für die òiaTpaqpií 
dar, und wir erfahren auf diese Weise nebenher, daß die Bank für 
das Aufsetzen eines selbständigen Girobankvertrages eine Gebühr 
von 8 Drachmen erhob. Wahrscheinlich erhoben die Staatsnotariate 
eine Gebühr von ähnlicher Höhe. 
Abschnitt 74. 
Wesen und Arten der ÓTroTpaqpaí. 
Die àTTOTpaqpq ist eine an die zuständige Staatsbehörde 
gerichtete schriftliche Erklärung eines Privatmannes über seine 
persönlichen Besitz- und Rechtsverhältnisse. In Hinsicht ihres 
Zweckes zerfallen die dTroTpatpai in zwei Hauptgruppen; utto- 
Tpaqpai für die Erfordernisse des Staats Verwaltungsdienstes 
und àíTOTpaqpaí zur Wahrung von privaten Rechten. Die ersteren 
sind pflichtmäßige anoTpaepai, die letzteren sind freiwillige 
dTTOTpaqpai. Die ersteren werden von Staatswegen einverlangt, 
die Einreichung der letzteren steht im Belieben des Privat 
mannes. Die pflichtmäßigen anoTpaqpai zerfallen in zwei Unter 
gruppen: pflichtmäßige dnoTpaepai für die Zwecke des Staatsver 
waltungsdienstes im allgemeinen und pflichtmäßige dnoTpaepai 
an das Besitzamt behufs Richtigstellung der dortigen Akten. 
‘ Die Kosten werden nebenher erwähnt im Vertrage P. Lips. I 4, 30 
(293 n. Chr.) aus Hermupolis : [éjrdgaTO bè ibvou|iiévri tu) xe ¿Tf^KXeiiu [ko]! 
àYopavo|Lií(jt xá ô(pi\ó[p]ev[a]. Vgl. die Berichtigung von Wileken, Archiv 
IV S. 459.
        <pb n="391" />
        Abschn. 14e. Wesen und Arten der àiroYpacpaí. 
369 
Die ersteren zerfallen abermals in Unterteile nach Maßgabe des 
Sonderzweckes, für den sie bestimmt sind. 
Es ergibt sich also folgendes Bild: 
A. Pflichtmäßige d^oypaçaL 
I. Pflichtmäßige ÓTroTpaqpaí für den allgemeinen Staatsver 
waltungsdienst. 
1. Ptolemäische duoTpacpai. 
2. Komische duoTpacpai. 
a) Kar’ oÍKÍav duoirpoapai. 
b) ’A-TTOYpacpaí zum Zwecke eines Erntesteuemachlasses. 
c) ’AíTOTpaqpaí über Viehbesitz. 
d) ATTOTpacpai über bewegliche, nicht lebende Gegenstände. 
II. Pflichtmäßige d-rroTpacpai zur Richtigstellung der Akten 
im Besitzamte. 
B. Freiwillige diroTpatpcxi zur Hinterlegung von Besitzpapieren 
im Besitzamte. 
Ptolemäische duoypaqaí (Gruppe All) sind uns nur in 
geringer Zahl erhalten. Das Wesentliche hat Wilcken, Ostraka I 
S. 456 ff., seinerzeit zusammengestellt ; dazu treten seitdem die 
von Wilcken, Archiv I S. 173 f., sowie die von GrenfeU und Hunt, 
Archiv II S. 82 ff., veröffentlichten d-rroTpatpai, ferner P. Petr. III 72 
Und P. Hib. I 33. AUe diese duoYpacpai^ sind Steuererklärungen 
über Besitz (Haus und Hof, Schafe, bewegliche Gegenstände). Die 
geringe Zahl und Lückenhaftigkeit dieser Urkunden gestattet nicht, 
den näheren Zweck der verschiedenen Arten von diroypacpai zu 
erkennen, wie dies für die römische Zeit möglich ist. 
Unter den römischen dTTOfpatpui nehmen einen besonderen 
Platz ein die kut’ oÍKÍav dnoYpaepeti^ (Gruppe AI2a). Sie sind 
Volkszählungslisten, die in 14 jährigen Zeiträumen fällig sind und 
für verschiedenartige Zwecke nutzbar gemacht werden. Empfänger 
^eser duoTpaepai sind diejenigen Behörden in Stadt und Dorf, 
’Welche auch sonst mit allgemeinen Yerwaltungs- und Steuersachen 
Befassung haben ^ ; das sind in Dörfern der KuupoYpapiLiaTeuq und 
XaoTpdcpoi, in Städten der diKpoòdpxnç, die XaoYpdçoi und 
‘ Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 179 Anm. 1. 
* Wilcken, Ostraka I S. 435 ff. ; Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S, 207 ff.; 
M. Meyer, Heerwesen S. 109; Wessely, Epikrisis, Sitzungsber. Akad. 
len 1900 S. 9ff.; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 18ff. und S. 180ff. 
* Wilcken, Ostraka I S. 440 ff. 
Preisigke, Girowesen im griech, Ägypten. 
24
        <pb n="392" />
        370 
Teil IV. Girobanknotariat. 
die TpotMMCiTeîç iroXeiuç. Außerdem sind sowohl von Dörflern als 
von Städtern Doppelausfertigungen dieser aTroTpaqpai an die Gau- 
Aufsichtsbehörden einzureichen, nämlich an den ßadiXiKoq Tpap- 
pateúç als den Vorsteher der Gau-Rechenkammer und an den 
(JTpaxriTÓç als den obersten Gaubeamten i. An der Hand dieser 
Doppel konnten die von den Gemeinden einlaufenden Zusammen 
stellungen einerseits in der Gau-Rechenkammer nachgeprüft werden, 
andererseits konnte der ffTpairiTÓç als oberste Aufsichtsbehörde des 
Gaues durch Stichproben feststellen lassen, ob die Gau-Rechen- 
kammer gewissenhaft arbeitet. 
Die Volkszählungslisten dienten nicht bloß für Steuerzwecke, 
sondern auch allgemein zur behördlichen Festlegung der auf den 
einzelnen Bewohner entfallenden Rechte und Pflichten. Daher 
werden sie auch für die Zwecke des Militärdienstes verwendet 
und vermutlich noch für alle anderen Zwecke, soweit die per 
sönlichen Rechte und Pflichten des einzelnen Bewohners gegen 
über dem Staate in Betracht kommen 2. 
Die àiTOTpaqpaí zum Zwecke eines Erntest eu ernach- 
lasses* (Gruppe AI 2b) können im Falle eines Minderertrages des 
Ackerlandes infolge unzureichender Nilhöhe eingereicht werden \ 
Infolge einer jedesmaligen Aufforderung des Vizekönigs (xarà xà 
KeXeuaGévxa) können sich diejenigen Grundbesitzer um Steuer 
nachlaß bewerben, deren Grundstücke betroffen sind. Streng ge 
nommen sind diese aTtoTpaqpai freiwillige Meldungen, indessen 
stützen sie sich auf xà KeXeucrGévxa, und darum habe ich sie unter 
die pflichtmäßigen aTtoTpaqpai eingereiht. Empfänger dieser ärro- 
Tpaqpai sind die nämlichen Behörden wie unter AI 2 a. 
Die àiroYpaqpaí über Erntesteuernachlaß sind übrigens die 
einzigen aTtoYpaqpai über Ackerland, die wir kennen. Wahr 
scheinlich gab es überhaupt keine àíroYpacpaí über Acker- 
‘ Wie die dienstmäßige Beteiligung der verschiedenen Behörden in 
Sachen der kot’ oktav dtroYpacpai abgegrenzt war, läßt sich noch nicht ge 
nügend überblicken. So ist z. B. die kct’ oÍKÍav à-itoYpacpT'i in P. Teb. II 321 
(147 n. Ghr.) an fünf Behörden gerichtet; OTpaxriYÓç, ßaaiXiKÖ«; Ypappaxeúç, 
YpapiLiaxeîç priTpoTróXeiuç, àpcpoòcípXTiÇ und XaoYpcicpoç. 
* So stützen sich z. B. die ¿uÍKpiOK;-Anmeldungen auf die kux’ oíkíuv 
àiTOYpaqpaí als die notwendigen Unterlagen. Vgl. BGU. 109, 12 ; 324, 13 usw. 
® z. B. P. Fay. 33; P. Teb. II 324; P. Grenf. II 56 (Rebenland); BGU. 
139; 198; 973 usw. Vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 183 ff. 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. II 324 Einl.; Lewald, Grundbuchrecht S. 81.
        <pb n="393" />
        Abschn. 74. Wesen und Arten der diroypaçai. 
371 
land zum Zwecke der Steuerveranlagung^ Jahr für Jahr 
tauchte die alte Soll-Steuerliste ^ mit den nämlichen Ansätzen als 
Teranlagungsliste wieder auf. Ein Darüber gab es nicht; wer 
da glaubte, ein Darunter geltend machen zu können, reichte 
eine dTTOTpctcpfi über Erntesteuernachlaß ein. Die auf dem Acker 
boden lastende Steuer war nur eine Erntesteuer (Ertragssteuer); 
eine Grundsteuer ist uns bisher nicht bekannt geworden. Die 
dTTOYpacpai über Grundbesitz (Haus, Hof, Acker), die an die ßißXio- 
qpúXuKeç èTKTiícreuuv gerichtet sind und die man leicht mit den 
Steuerveranlagungspapieren verwechseln kann, haben mit der Steuer 
veranlagung nichts zu tun; sie bilden vielmehr die Gruppe AH. 
Die ÖTTOTpacpai über Viehbesitz^ (Gruppe A 12 c) zer 
fallen in Unterarten : àiroYpaqpaî dpvibv *, àíTOTpaqpai KapiiXDUv diro- 
Tpaqpai Trpoßarouv® usw. Diese dTroTpaqpai sind alljährlich fällig; 
sie dienen teils den Zwecken der Steuerveranlagung, teils den 
Zwecken der militärischen und allgemein-liturgischen Lasten 
beförderung und werden zu Händen derselben Behörden erstattet, 
wie die voraufgenannten dnoypacpai. 
Eine àîroTpaqpii über bewegliche, nicht lebende Gegen 
stände (Gruppe A I 2 d) kennen wir nur in P. Grenf. I 49 (um 221 
ö. Ohr.). Dieser Papyrus ist eine dTroTpaqpn über ein ttXoîov 'EXXrjvi- 
KÓV, also ein Lastschiff. Die drroTpaqpn erfolgt zu Händen des èm- 
o’TpÛTriYoç *. Wie die Kamele, so werden auch die Lastschiffe teils 
öiit Rücksicht auf militärische Bedürfnisse, teils behufs ihrer Be 
steuerung durch dTTOYpaqpp anzumelden gewesen sein. 
Es ist möglich, daß es noch andere Arten von Steuer-diro- 
Tpacpai gab, doch sind uns dieselben nicht bekannt. 
Die pflichtmäßigen dTroYpaqpai an das Besitzamt (Gruppe 
An der Übersicht) werden im Abschn. 75, die freiwilligen diro- 
TPacpai an das Besitzamt (Gruppe B der Übersicht) in den Abschn. 
*^6 und 77 näher behandelt werden. 
* vgl. zu dieser Frage Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 190 ff. 
* Wie es mit der Besteuerung der Häuser bestellt war, wissen wir nicht. 
® Wilcken, Ostraka I S. 466 f. 
^ P. Oxy. II 246 (66 n. Chr.). 
* BGH. 852 (167 n. Chr.); 869 (um 135 n. Chr.) usw. 
® P. Oxy. II 245 (26 n. Chr.). 
^ Namentlich bei Kamelen. Wessely, Karanis u. Soknop. Nesos S. 33; 
Comparetli, Mélanges Nicole S. 74. 
® Wilcken, Ostraka I S. 467, 
24*
        <pb n="394" />
        372 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Abschnitt 75. 
Pflichtmäßige aTtOTpaqpn an das Besitzamt. 
Die pflichtmäßigen àfroYpaqpaí unter AI der Zusammenstel 
lung auf S. 369 werden sämtlich an diejenigen Behörden erstattet, 
von denen wir wissen, daß sie auch sonst mit Steuersachen und 
allgemeinen Staatsverwaltungssachen zu tun haben. Es sind das 
zugleich die leitenden politischen Behörden des Gaues: der (Txpa- 
TT1TÓÇ, der pamXiKÒç TpapMctTeúç, der xiupoTpappaTeúq usw. Gegen 
diese große Gruppe von ÚTroTpaqpaí sticht eine d-rroTpacpn deutlich 
ab, die zwar ebenfalls — wie jene — von den Bewohnern aus 
geht und den Privatbesitz der Bewohner behandelt, indessen nicht 
an die politischen Behörden gerichtet ist, sondern an eine Behörde, 
die nur mit Verwaltung der freiwillig ihr überbrachten Privat 
urkunden der Bewohner Befassung hat, nämlich an das Besitz 
amt (ßiß\io0nKr| èTKTTicreujv). Der Umstand, daß die bisher bekannt 
gewordenen àrroTpacpaí an das Besitzamt Erklärungen über den 
Besitz an Grund und Boden darstellen, hat die Veranlassung dazu 
gegeben, das Besitzamt als Katasteramt oder Grundbuchamt anzu 
sehen 1. Wie oben (S. 289 ff.) ausgeführt worden ist, trifft diese 
Auffassung nicht zu. Da das Besitzamt nur ein Staatsamt zur Ver 
wahrung der freiwillig ihr überbrachten Urkunden ist, und da 
die Urkunden über den Besitz an Grund und Boden, soweit sie 
im Besitzamte lagern, demzufolge nicht den gesamten Grund und 
Boden des Gaues umfassen (vgl. oben S. 288), so können sich die 
pflichtmäßigen^ àiroYpaqpaí an das Besitzamt auch nur allein 
auf die freiwillig an das Besitzamt eingereichten, dort also schon 
vorhandenen Besitzurkunden beziehen. 
Über die im Besitzamte lagernden Urkunden wird eine Haupt- 
Übersicht geführt, die man als Bestandsliste bezeichnen kann. 
Diese Liste nannte man xà òiacrxpiópaxa^. Die an das Besitzamt 
gerichteten pflichtmäßigen àítoTpacpaí haben den Zweck, dem Besitz 
amte die Möglichkeit zu bieten, seinen Urkundenbestand und 
seine Bestandsliste einer gründlichen Nachprüfung zu 
unterziehen. Eine solche Nachprüfung wurde nötig, sobald man 
‘ siehe oben S. 285 Anm. 1 und S. 290 Anm. 1. 
* Daß diese áiroxpaçaí pflichtmäßig eingereicht werden, ersieht 
man aus den regelmäßigen Wendungen: Korà xà KeXeuaGëvxa oder Kuxd xà 
upoaxexaxpéva. 
» vgl. P. Straßb. I S. 124.
        <pb n="395" />
        Abschn. 75. Pflichtmäßige àiroYpctcpri an das Besitzamt. 
373 
merkte, daß durch Schuld der Beamten des Besitzamtes die öia- 
otpihfiaTa nicht laufend berichtigt und die in den Fachwerken 
lagernden Rollenbestände in Unordnung geraten waren. 
So war um das Jahr 89 n. Ohr. dem Vizekönige Mettius Rufus 
gemeldet worden, daß das Besitzamt zu Oxyrhynchos verlottert 
sei. Um einen geordneten Zustand wiederherzustellen, erläßt der 
Vizekönig folgende Verordnung (P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 27ff,): 
MápKoç Mémoç 'PoOq)oç ëirapxoç Aíyútttou Xeyer KXaú- 
òioç ’Apeioç ó ToO ’OHupuYxeÍTOu CTTpaxriYÒç [èJòiíXuuffév |iOi 
piíre TÒ i[òi]ujTiKà )ii[fÍTe là bripjocna TrpáYpaxa Tf|v kuG- 
lÍKOucrav Xapßaveiv òioíktictiv òià tò èK ttçXXiuv XPÇV^V pf| 
Ka0’ ôy lòei xpó-rrov ibKOvopfjcGai xà èv x^ xújv èvKxiícTeujv 
ßißXioGiiKr) òia[(T]xpibpaxa, xaíxoi ttoXXúkiç KpiGèv uttò xújv 
Trpò èpoO èTrápxuuv xf|ç òeoúffriç auxà xuxçiv èitavopGiúffeuuç • 
õirep où KaXôiç èvòéxexai, ei pf) ãviuGev y^voixo àvxÍYpacpa. 
KeXeúuj ouv Trávxaç xoúç Kxfjxopaç èvxòç privôjv âE omo- 
YpávpaaGai xf|V iòíav Kxfjcriv eiç xf|V xújv èYKxiícreuuv ßißXio- 
GiÍKTiv Ktti XOÙÇ òaveiaxáç, âç èàv êxwm ÚTroGiÍKaç, xai xoúç 
dXXouç, ôcra èàv êxmcri ÒÍKaia, xf|V òè airoYpaqjfiv TTOieícrGuucav 
ònXoOvxeç, TTÓGev è'Kucrxoç xújv ÚTrapxóvxmv xaxaßeßriKev eiç 
aùxoùç r) Kxfjcr&lt;|^e&gt;iÇ. TTapaxiGéxuucrav òè Kai aí YuvaÍKeç xaíç 
ÚTToaxáaecn xújv àvòpújv, èàv xaxá xiva èmxújpiov vópov 
Kpaxeíxai xà úxrápxovxa, ópoíujç òè Kai xà xcKva xaíç xújv 
Yovéujv, OÎÇ f| pèv XPn&lt;^C€»iÇ bià ònpoffíujv xexnpnxai XPnpa- 
XKTpôJv, f| òè Kxhcnç pexà Gávaxov xoiç xéKVoiç KeKpáxrixai, 
iva oí (TuvaXXátraovxeç pn Kax’ ayvoiav èveòpeúovxai. 
Diese Verordnung ist für die Erklärung des Betriebsdienstes 
^ Besitzamte von der größten Wichtigkeit. Die Übersetzung lautet^ : 
„Marcus Mettius Rufus, Vizekönig von Ägypten, ver 
ordnet was folgt: Claudius Areios, der Stratege des oxy- 
rhynchitischen Gaues, hat mir gemeldet, daß die Anliegen 
der Privatleute und gleichzeitig die Amtsgeschäfte nicht 
mehr ordnungsgemäß erledigt werden können, weil seit 
langer Zeit die Bestandslisten des Besitzamtes nicht in 
gehöriger Weise behandelt (berichtigt) worden sind“. 
^ vgl. die in der grundsätzlichen Frage abweichenden Erklärungen von 
itteis, Archiv I S. 184 ff., von Lewald, Beiträge zur Kenntnis des römisch- 
ägyptischen Grundbuchrechts, S. 1 ff., und von Eger, Zum ägypt. Grundbuch- 
^esen S. 155 ff.
        <pb n="396" />
        Teil lY. Girobanknotariat. 
374 
Nur Oxyrhynchos hatte also eine Unordnung angemeldet*. 
Hätte eine gleiche Unordnung auch in einem anderen Gaue oder 
in mehreren anderen Gauen bestanden, so würde die Verordnung 
wohl nicht bloß Oxyrhynchos benennen. Die Unordnung in Oxy- 
rhynchos hatte zur Folge, daß die òioÍKrjcriç der íòiujTiKà irpÚTiiaia 
und die òioíktictiç der òripócria irpaTpaTa daselbst stockte. Wenn 
die Besitzurkunden nicht an richtiger Stelle im Fachwerke lagern 
und wenn insbesondere die Bestandsliste nicht fortlaufend peinlich 
genau berichtigt worden ist, so hat das zur Folge, daß man im 
Besitzamte den gegenwärtigen Zustand der von den Besitzern ver 
meldeten Besitzrechte nicht mit Sicherheit feststellen kann. In 
folgedessen kann ein äiriUTaXpa unbeanstandet erteilt werden, ob 
wohl eine Karoxn (Yerfangenschaft) vermeldet worden ist; oder es 
kann an einen Privatmann, der ein Grundstück zu kaufen be 
absichtigt, die falsche Auskunft erteilt werden, daß das Grundstück 
unverfangen sei. Daraus erwächst für den Käufer Nachteil und 
Verdruß, während der Gläubiger, der die Kaxoxn vermeldet hat, 
geschädigt wird. Alles das und anderes mehr meint die Verordnung, 
wenn sie davon spricht, daß die bioÍKpmç der ibiuuriKà TTpaTpaxa 
stocke. Da auch der Staat als Gläubiger in Betracht kommen kann, 
so sind dessen Anrechte am Privatbesitze ebenfalls gefährdet. Dazu 
kommt, daß das Ansehen des Staates und der Wert einer staatlichen 
Verbuchung allgemein leidet, wenn der Staat den im Besitzamte 
übernommenen wichtigen Verpflichtungen nicht gerecht wird. Die 
Beamten empfinden es selber als Plage, wenn sie außerstande sind, 
den von seiten des Publikums täglich an sie herantretenden Anforde 
rungen in befriedigender Weise zu entsprechen. Diesen Zustand 
hat der Vizekönig im Auge, wenn er sagt, daß die bioÍKpmg der 
brjpocria ixpaTpaxa stocke. 
Der gute Betriebsdienst des Besitzamtes hängt in erster Linie 
von einer gewissenhaften Führung der Bestandslisten (òiacrxpiíj- 
paxa) ab. Sind die Bestandslisten in Ordnung, so ist es nur ein 
geringes Übel, wenn gelegentlich eine hinterlegte Privaturkunde 
oder ttTTOTpacpn nicht aufgefunden werden kann; denn aus den 
biacrxpiOpaxa kann man nicht nur ersehen, daß die und die Ur 
kunde vorhanden ist, sondern auch, was ebendiese Urkunde ent 
hält und welche Belastungen und Verfangenschaf ten bestehen. 
‘ In P. Straßb. I S. 125 habe ich den Erlaß des Mettius Rufus als 
gültig für das ganze Land bezeichnet. Diese Auffassung möchte ich jetzt 
fallen lassen.
        <pb n="397" />
        Abschn. 75. Pflichtmäßige dTro-fpa(pi*i an das Besitzamt. 
375 
Darum legt die Verordnung besonderes Gewicht auf die Bestands 
listen. Denselben Standpunkt hatten auch schon frühere Vizekönige 
vertreten, denn der Erlaß fährt fort: 
„(diese Unordnung ist vorgekommen), obwohl oftmals von 
den Vizekönigen, die vor mir im Amte waren, zum Aus 
drucke gebracht worden ist, daß sie (die Bestandslisten) 
fortlaufend gehörig berichtigt werden müssen“. 
Unter èiravópSujíTiç ist hier die fortlaufende Berichti 
gung der Bestandsliste auf Grund der dnoypacpai, àvaTpaqpaí 
und KUTaYpacpaí zu verstehen. Die Unterlassung der Berichtigungen 
hatte die beklagte Unordnung zur Folge. Der Vorwurf trifft also 
allein die Beamten des Besitzamtes, nicht etwa die privaten Be 
sitzer. Der Vizekönig fährt sodann fort: 
„Das kann nicht so weiter gehen. Darum müssen jetzt 
von Grund aus die Eintragungen neu angefertigt 
werden“. 
Diese Eintragungen sind die Auszüge (àvTÍrpaqpa) aus den 
ini Fachwerke lagernden Privaturkunden; sie bilden den Inhalt 
^Gr Bestandslisten. Weiter heißt es: 
„Ich verordne daher, daß alle Besitzer binnen sechs Monaten 
ihren Eigenbesitz bei dem Besitzamte vermelden; ebenso 
haben die Hypothekengläubiger zu verfahren und wer sonst 
noch irgendwelche anderen Besitzrechte hat“. 
Die Worte iravraç toùç Ktnxopaç, „alle Besitzer“, sind es, 
zu Schwierigkeit Anlaß geben. Man hat in den Kiiiiopeç lediglich 
Grundbesitzer gesehen^ und das 'rráviaç’ dahin aufgefaßt, 
daß sämtliche vorhandenen Grundbesitzer ihren Grundbesitz 
^ei der ßißXioGpKri èTKtncreujv vermelden sollen. Mittels^ steht auf 
dem Standpunkte, daß hier eine „allgemeine Fassion (dnoTpacpii) der 
Immobiliarbesitzer durch Spezialerlaß“ vorgeschrieben wurde, weil 
die ßiß\io0pKii (Katasteramt) in Unordnung geraten war. Lew aid 
erklärt die Verordnung ebenfalls als eine „Anordnung allgemeiner 
Immobiliar-dTTOTpacpai“ und als eine „exzeptionelle Maßregel“ ^ zur 
Richtigstellung der in Unordnung geratenen òiacrTpuúpaTU, wobei 
‘ Lewald, Grundbuchrecht S. 7 (Grundstückseigentümer). 
Archiv I S. 187. 
® Grundbuchrecht S. 2.
        <pb n="398" />
        376 
Teil IV. Girobanknotariat. 
er in den biaarpibuara die „ Immobiliarübersichten ", also das 
Grundbuch * sieht. 
Da wir in der ßißXioGiiKTi èTKxiícreuuv nicht mehr das Grund 
buchamt sehen, sondern das Besitzamt, so können jene KxfiTopeç 
nicht lediglich die Grundbesitzer sein; unter den KTiítopeç müssen 
die Besitzer schlechthin, also auch die Besitzer von beweglichen 
Sachen und von Anrechten sonstiger Art zu verstehen sein. Das 
*TTávTaç’ in den Worten 'náviaç toùç KTiÍTopaç* ist dahin aufzu 
fassen, daß alle diejenigen Besitzer eine PBicht-dnoTpacpn an das 
Besitzamt einreichen sollen, deren Besitz im Besitzamte verbucht 
steht. Stellt man sich auf den Standpunkt, daß das Wesen und 
der Zweck des Besitzamtes jedem Bewohner des Gaues genau be 
kannt war, so leuchtet es ein, daß die Wendung ‘Trávtaç toùç 
KTiÍTopaç’ bei niemandem, der die Verordnung damals las, einen 
Zweifel hervorrufen konnte. 
Die Pflicht-diTOTpacpai an das Besitzamt soUen also als Unter 
lagen dienen, um die Bestandslisten berichtigen bzw. neu 
aufstellen zu können; man kann diese d-rroTpacpai daher als Be- 
richtigungs-diroTpacpai oder Berichtigungsmeldungen be 
zeichnen. 
Die Verordnung führt drei Arten von Besitzern auf: Be 
sitzer von Eigenbesitz (íòía KTfjmç), Besitzer von Hypotheken 
forderungen und Besitzer von sonstigen Rechten. Unter dem 
Eigenbesitze sind der reine Privatbesitz und der Katökenbesitz^ zu 
verstehen ; beide stehen im Gegensätze zum Besitzrechte des 
Gläubigers an fremden Dingen. Die Eigenbesitzer und die Be 
sitzer von Hypothekenforderungen kennen wir hinlänglich aus 
einer Reihe von freiwilligen diroTpacpai über Grundbesitz, der 
teils durch Kauf teils durch Erbschaft ^ erworben wurde, sowie 
von freiwilligen airoTpacpai über Hypothekenforderungen®. Die 
dritte Art (toùç dXXouç, boa èàv ëxuicn ÒÍKaia) umfaßt alle die 
jenigen Besitzer, die einen Sklavenbesitz®, oder einen anderen 
beweglichen Besitz, oder Gerechtsame (z. B. dráXeia) oder Dar- 
1 Grundbuchrecht S. 85. Vgl. in diesem Sinne auch Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 167 ff. 
* vgl. Abschn. 97 unter B. 
® z. B. P. Teb. II 472 ; P. Lond. III S. 120 Nr. 945 usw. 
4 z. B. P. Oxy. I 75; IV 713 usw. 
“ z. B. P. Lips. I 8; 9; P. Teb. II 318. 
® siehe oben S. 285 f. 
’’ siehe oben S. 286.
        <pb n="399" />
        Abschn. 75. Pflichtmäßige áito'fpaqpi'i an das Besitzamt. 
377 
lehensforderungen ' mit Pfandbestellung, oder sonstige ÒÍKUia* beim 
Besitzamte vermeldet haben. 
Der nun folgende Wortlaut der Verordnung enthält eine sehr 
wichtige Bestimmung: 
„Die Vermeidung (duoTpaipn) sollen sie (die Besitzer) 
vornehmen, indem sie auch angeben, woher jeglicher Be 
sitz auf sie übergegangen ist“. 
Würden die einlaufenden Berichtigungs-duoTpacpai dieses 
„woher“ nicht enthalten, so könnte man zwar die òiaUTiópaTa neu 
auf stellen, sodaß die Bestandsliste den jetzigen Stand der 
Dinge richtig angibt, man würde aber in den Fachwerken keine 
Ordnung schaffen können. Nehmen wir an, es habe ein gewisser 
A an B sein Grundstück vor Jahren verkauft, und es sei damals 
der Kauf durch ÚTroTpacpií, àvaTpaqní und KaraTpaqpií ordnungs 
mäßig vermeldet worden; durch die Mißwirtschaft im Besitzamte 
blieben aber die Besitzpapiere im Fachwerke unter dem Buch 
staben A liegen, anstatt daß sie unter dem Buchstaben B in das 
Fach des neuen Besitzers B gelegt wurden, außerdem wurde der 
neue Besitzer unter dem Buchstaben B nicht hinzugetragen und 
der alte Besitzer unter A nicht gelöscht. Wird jetzt in der Be- 
richtigungs-dnoTpacpn das „woher“ nicht angegeben, so kennt man 
im Besitzamte nicht den A, und man kann die älteren Besitzpapiere 
nicht aus dem Fachwerke A herausholen. Hat man das „woher“, 
so findet man sofort die alten Papiere; außerdem kann man, was 
ebenfalls sehr wichtig ist, in der alten Bestandsliste den Namen 
des früheren Besitzers A löschen (vgl. Abschn. 97). 
In der Verordnung heißt es dann weiter: 
„Ferner sollen die Ehefrauen ihre Rechte an Hab und 
Gut ihrer Ehemänner hinterlegen (TrapaTiBériucav), sobald 
der Besitz nach Landesrecht ihnen verfangen ist ^ ; ebenso 
die Kinder in Hinsicht von Hab und Gut ihrer Eltern in 
Fällen, wo den Eltern die Nutznießung durch öffentliche 
Notariatsurkunden sichergestellt, das Besitzrecht aber von 
" BGU. 907, 7 fr.; vgl. die Ergänzung in BGU. DI S. 8. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 8, gelangt von seinem Standpunkte aus 
(Grundbuch) zu dem Schlüsse, daß unter den bÍKuia der Verordnung die 
mra in re aliena’ an Grundstücken zu verstehen seien, und zwar die Rechte 
der Hypothekengläubiger. 
® vgl. zur Sache Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 50 ff.
        <pb n="400" />
        378 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Todeswegen den Kindern zugewiesen ist, damit Leute, 
welche (wegen solchen Besitzes)Unterhandlungen anknüpfen, 
nicht durch Unkenntnis (des wahren Sachverhaltes) benach 
teiligt werden.“ 
Dieser Abschnitt der Verordnung behandelt anscheinend einen 
ganz neuen Gegenstand; bisher war vom díroTpáipacTGai die Rede, 
jetzt aber heißt es: TrapaxiGeiujcrav. Jetzt also handelt es sich 
nicht mehr um die Fflicht-dnoYpuTn zwecks Beseitigung einer 
Unordnung im Besitzamte, sondern um die TrapáOeaiç von im 
Besitzamte bislang noch nicht vorhandenen Besitzurkunden. Die 
TrapáGemç ist die Hinterlegung von Besitzpapieren beim Besitzamte ; 
sie erfolgt auf Grund einer freiwilligen ÙTroTpaçn. Die jetzigen, 
vom Vizekönige angeordneten Pflicht-duoypacpai können nur 
geschehen in Hinsicht solcher Besitzpapiere, deren rrapáGecriç in 
Verfolg einer früheren freiwilligen dnofpacpii bereits vor 
sich gegangen ist. Darnach würde der Sachverhalt so aufzu 
fassen sein, daß die Worte 'irapaTiGéTUJcrav òè Kai aí fnvaÎKeç ktX.* 
lediglich eine gut gemeinte Ermahnung an die Ehefrauen und 
Kinder darstellen; der Vizekönig ermahnt sie, die freiwillige dno- 
Tpacpn nicht zu verabsäumen, damit Dritte, namentlich aber auch 
sie selber, durch die Unterlassung nicht geschädigt werden. 
In dieser Fassung paßt aber der Abschnitt in den sonstigen 
Zusammenhang der Verordnung des Vizekönigs sachlich nicht hinein, 
denn gleichwie vorher, so folgen auch hinterher (vgl. S. 301 Anm. 2 
und Abschn. 97) Bestimmungen innerdienstlicher Art. Darum 
glaube ich, daß wir hier ^ eine schiefe Wiedergabe des ursprünglichen 
Wortlautes vor uns haben, und daß Rufus etwa gesagt haben wird: 
KeXeúuu òè Kai napaTiGévai xàç xwv fuvaiKÜiv ffuTípaçàç xaîç ütto- 
oxáueai xOùv àvòpiôv kxX. In dieser Form richtet sich die Ver 
ordnung nicht an die Ehefrauen und Kinder, sondern ebenfalls 
an die Beamten des Besitzamtes, wie vorher und nachher. 
In dieser Form steht die Verordnung auch im Einklänge mit der 
im Jahre 109, also zwanzig Jahre später, erlassenen Verordnung 
des Vizekönigs Sulpicius Similis. Diese besagt (P. Oxy. II 237 
Kol. VIII, 25ff.): [KjçKeXeuKévai Mé[x]xiov 'PoOqpov xò[v] yevópevov 
€TTi ëirapxov xà àvxíypaqpa xújv cTuvTpaqpihv xaîç xújv àvòpihv 
ÚTTOçrxáaeaiv èyxíGeçrGai. Hiernach hat Rufus dem Besitzamte, 
nicht den Ehefrauen, vorgeschrieben, die Abschriften der (von den 
‘ gleichwie in anderen Fällen; vgl. oben S. 283 Anm. 1.
        <pb n="401" />
        Abschn. 75. Pflichtmäßige àiroypaqpri an das Besitzamt. 
379 
Ehefrauen durch airoTpacpai an das Besitzamt eingereichten) Besitz 
papiere (über Anrechte am Besitze ihrer Ehemänner) in das Fachwerk 
unter den Namen der Ehemänner, und zwar neben den dort lagernden 
Besitzpapieren der Ehemänner, als Belastung^ hinzuzulegen. 
Was die von Rufus eingeforderten Berichtigungs-dno- 
Tpaq)ai betrifft, so ist zu beachten, daß die Verordnung nichts 
über Größe und Wert eines Grundstückes oder sonstigen Be 
sitzes erwähnt; die dnoTpacpai sollen nur drei Dinge enthalten: 
Name des Besitzers, Art des Besitzes, Herkunft des 
Besitzes. Und in der Tat: die uns erhaltenen Berichtigungs- 
ÓTTOTpaçaí an das Besitzamt beschränken sich in der Hauptsache 
auf diese drei Punkte. Insbesondere enthalten diese dnofpacpai. 
Worauf auch Bewald ^ aufmerksam macht, weder die Angabe der 
Lage des Grundstückes, noch Werttaxierung, noch Steuersatz, bei 
Hausgrundstücken weder die Grundfläche, noch die Zahl der Stock 
werke usw., bei Feldgrundstücken nicht die Kulturart. Aus alledem 
kann man nur folgern, daß diese dnoypacpai weder zu Gruudbuch- 
zwecken noch zu Steuerzwecken dienten, sondern eben lediglich 
zur Berichtigung der Bestandslisten des Besitzamtes. 
Wenn eine Behörde zu Grundbuch- oder Steuerzwecken Er 
klärungen der Einwohner einfordert, so pflegt sie nicht bloß jene 
drei Punkte zu verlangen, sondern gleichzeitig auch alles andere. 
Was für die Grundbuch- oder Steuerbehörden zu wissen nötig ist. 
Hätte es sich um Berichtigung der Grundbücher oder Steuer 
bücher gehandelt, so würde Rufus sicherlich mehr als jene drei 
Punkte gefordert haben; für den einzelnen Besitzer würde aus 
den Mehrangaben nur eine winzige, kaum ins Gewicht fallende 
Mehrarbeit erwachsen sein, für eine Grundbuch- oder Steuerbehörde 
aber wäre es ein großer Gewinn gewesen, wenn sie — da doch 
einmal viele Tausende von dnoTpacpai bei ihr zusammenströmten 
^ nicht bloß auf jene drei mageren Punkte beschränkt gewesen 
Wäre. Abgesehen davon aber läßt sich noch folgendes zur Sache 
hervorheben. Angenommen, es hätte in der Gauhauptstadt ein 
Gausteuerbuch oder ein Gaugrundbuch gegeben, so müßten diese 
Gaubücher alles das zusammengefaßt noch einmal enthalten, 
^as in den Grundbüchern oder Steuerbüchern der KoupoTpappctTeîç 
vgl. z. B. P. Oxy. VI 907, 18 (276 n. Chr.). Der Erblasser erklärt hier 
zugunsten seiner Ehefrau : aeimaç àpoúpaç Tudoaç TrpouiraWaTeíuaç aÙTf) 
époO irpòç xfiv TTpocrevexõeíudv poi éu’ aúxQ t[ ... qpepv/iv]. 
® Grundbuchrecht S. 10.
        <pb n="402" />
        380 
Teil IV. Girobanknotariat. 
einzeln vorhanden ist^. Wenn nun eine Unordnung solcher Gau 
bücher vorliegt, wäre es doch das einfachste, die Dorfbücher 
zur Hand zu nehmen und, von Dorf zu Dorf fortschreitend, die 
Gaubücher darnach zu berichtigen; dann hätte man gar nicht 
nötig, mit den vielen Tausenden von airoTpacpai sich abzuplagen. 
Sind aber die Dorfbücher ebenfalls in Unordnung, so können die 
einseitig abgefaßten àîroTpaqpai allein auch nichts nützen, denn in 
solchem Falle sind Ortsbesichtigungen nötig. 
Anders liegt der Fall, wenn die verlangten aTtoTpacpai zur 
Richtigstellung der Bestandslisten des Besitzamtes dienen sollen. 
Da nicht sämtliche Besitzer des Gaues im Besitzamte Urkunden 
verwahren lassen, da außerdem auch beweglicher Besitz ver 
bucht steht, so versagen alle Listen der KuupoTpaiLxpaTeîç. Infolge 
der Unordnung in der Bestandsliste weiß man im Besitzamte nicht 
sicher, ob diese oder jene Urkunde eines Besitzers, die, weil sie 
verlegt ist, augenblicklich in den Fachwerken nicht aufgefunden 
werden kann, tatsächlich vorhanden war, oder nicht. Da gibt es 
keinen anderen Ausweg, als die Besitzer selber zu fragen; 
da genügt auch die Beantwortung jener drei Fragen, denn die 
übrigen Fragen lassen sich aus den lagernden Privaturkunden 
selber entnehmen. Die Beantwortung jener drei Fragen genügt, 
um die Eintragungen in der alten Bestandsliste für jeden einzelnen 
Besitzer abzustreichen. Fehlt dabei eine Eintragung in der Be 
standsliste, so prüft man, ob die zugehörige Urkunde im Fach 
werke lagert; ist diese ebenfalls nicht aufzufinden, so muß der 
Fall im Benehmen mit dem Besitzer besonders aufgeklärt und 
richtiggestellt werden. Ist die alte Bestandsliste auf diese Weise 
durch die Berichtigungen wieder in Ordnung gebracht, so kann 
man durch Abschreiben ohne weiteres die neue Bestandsliste an 
fertigen, wobei die zahlreichen Streichungen und Zusätze zu einem 
einheitlichen und übersichtlichen Gebilde vereinigt werden. 
Die Verordnung des Vizekönigs Mettius Rufus ist am 31. Ok 
tober 89 erlassen; die sechsmonatige Frist läuft daher bis zum 
1. Mai 90. Von den dnoTpacpai, die auf Grund dieser Verordnung 
eingereicht wurden, sind uns zwei ^ Stück erhalten, nämlich P. Oxy. 
n 247 vom 10. März 90 und P. Oxy. I 72 vom 12. April 90. Beide 
fallen in die sechsmonatige Frist. Die Texte lauten: 
1 Siehe oben S. 290. 
* Außerdem noch P. Oxy. II 358, falls diese nur im kurzen Auszuge von den 
Herausgebern mitgeteilte diroTpacpfi im Formulare mit P. Oxy. II 247 überein 
stimmt.
        <pb n="403" />
        Abschn. 75, Pflichtmäßige diroTpacpi^ an das Besitzamt. 
381 
P. Oxy. II 247 
P. Oxy. I 72 
Empfänger 
Meldepflich 
tiger 
Wohnort des 
Meldepflichtg. 
Meldung 
Besitzer 
Verordnung 
Heutiger Be 
sitz 
Lage des Be 
sitzes 
Art des Be 
sitzes 
Herkunft des 
Besitzes 
0¿ujvi Kai ’Emiiidxiüi ßißXio- 
(p(ùXaEi) 
irapà TTavexihTou toO TTauaipioç 
ToöTTavexiflxou priTpôçTcrev- 
appiuvâToç Tf|ç TTavexdíTOU 
Tûiv à-re’ ’OHupúfxuJV iTÓ\(eiuç). 
’AiTOTpdq)0|Li[ai 
Tif) ópoyvjriaíuj pou dbeX[q)(|&gt; 
] duö Tfiç aÒTfjÇ iTÓXeuíç 
irpoaxpéxovTi xQ évvópip fj- 
XlKÍp 
Kaxà xà ÚTTÒ xoO Kpaxícrxou 
flTcpóvoç Mexxíou 'Poúqpou 
Trpoaxexaypéva 
xò úirdpxov aùxû eíç x^v ève- 
oxiDoav hpépav 
áirixoO TTpóq'OEupúyxu^v 'iróX(ei) 
Zapairiou ¿ir’ àpcpóbou 'Itriré- 
ujv TTapepßoXfji; [é]v xCb 
KdpTriu 
xpíxov [péjpoç oÍKÍaç bnrupYÍaç, 
év ^ Koxd péaov aí[0p]iov, 
Koi xfiç iTpo(roú[(Triç] aúXf|ç 
Koi éxépwv [x]pn&lt;JTripvu)v koI 
eíoóbou Kai éEóbou xai xOúv 
auvKupóvxuJv 
KOxnvxriKÔç eíç aòxòv ôvó- 
paxoç xf|ç armaivopévriç xai 
pexriXXaxuíaç àpqpoxépwv pri- 
xpòçToevappuuvâxoç duó xf|ç 
’Einpdxip Kai 0¿u)vi ßiß(Xi)o- 
q)ú(XaEi) 
irapà ZuJÍXou xoO ’AttoXXuivíou 
xoO TTxoXXíuivoç pnxpôç TTxo- 
Xépaç xfiç 'loxupíwvoq 
XIÛV à-rrò xiíjpnç Zevenrâ xf^ç 
Méanç xoirapxíaç. 
'Airoypdcpopai 
Mdpxuj TToupxíip è-mxuvxdvovxi 
à-rróvxi 
xaxà xà ÚTTÔ xoO xupíou f|- 
yepôvoç Mexxíou 'Poúqpou 
irpooxexaTpéva 
xòv úitdpxovxa aòxth eíç xf|V 
¿veoxújoav íipépav 
év xdipr) TTexvfi xf|ç aúxf|ç xoir 
apxíaç év XOÎÇ àirò vóxou 
pépeoi xnç xibpriÇ 
vjnXôv xóirov, 
8v riTÓpaoev itapaTißepiou’lou- 
Xíou BaoiXeíbou bià Tißepiou 
’louXíou OiXrixou, 
Besitzpapiere 
Unterschrift 
Datum 
aùxfjç TTÓXeuJç, 
àxoXoúGujç oîç ëxei bixaíovç. 
nicht vorhanden 
(" Exouç) ¿vdxou Aùxoxpdxopoç 
Kaíoapoç AopixiavoO Zeßa- 
oxoO feppavixoO, OapeviùB ïh. 
àxoXoúGwç XOÎÇ eíç aòxòv bi- 
xaíoiç. 
(2. Hand) ZiLiXoç ’AttoXXujvíou 
xoO TTxoXXíujvoç iteiroíripai 
XIÛ Mdpxuj xf|v àiroYpaqpnv. 
’Apóiç 0êujvoç ÍYP«V® òitèp 
aòxoO pf] elbóxoç Ypdppaxa. 
'Exouç évdxou Aùxoxpdxopoç 
Kaíoapoç AopixiavoO leßa- 
oxoO FeppavixoO, OappoOG’ 
ÏZ.
        <pb n="404" />
        382 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Der Zufall hat es so gefügt, daß die eine aTTOTpacpfj aus der 
Gauhauptstadt, die andere aus einem Dorfe stammt. Die Über 
einstimmung in dem Formulare läßt erkennen, daß die Behörden 
Muster oder Anleitungen irgendwelcher Art in den Ortschaften 
verteilt haben. Beide duoTpacpai enthalten genau die in der Ver 
ordnung verlangten drei Angaben: Name des Besitzers, Art (und 
Lage) des Besitzes, Herkunft des Besitzes. Die Verordnung ver 
langt nicht, daß die Besitzpapiere, auf die der Besitz sich gründet, 
nach Notariatsstelle und Datum angegeben werden sollen. Diese 
Angaben sind auch nicht nötig, weil die Besitzpapiere beim Besitz 
amte vorhanden sein müssen, ebenso wie die frühere dmoTpacph, 
mittelst deren diese Besitzpapiere an das Besitzamt eigereicht 
worden sind. Die jetzige Püicht-aTTOTpaqpfj beschränkt sich daher 
auf die allgemeine Wendung: àKoXoúGouç toîç eiç auiòv òiKaíoiç 
od. dgl, „gemäß den auf ihn übergegangenen Besitzrechten (Besitz- 
papieren)“. 
Wie oben (S. 374) hervorgehoben wurde, besagt die Verord 
nung des Mettius Rufus nur, daß eine Unordnung im Besitzamte 
zu Oxyrhynchos eingerissen sei. Ich glaube daher, daß die in 
dieser Verordnung enthaltene Einforderung von Pflicht-aTrotpaqpai 
auch nur auf den oxyrhynchitischen Gau sich beschränkte. 
Es ist nicht wahrscheinlich, daß genau zur selbigen Zeit auch 
sämtliche Besitzämter in den übrigen Gauen sollten in Unordnung 
geraten sein. Näher liegt es, zu vermuten, daß die Zentralregierung 
in Alexandreia in dieser frühen Zeit (89 n. Ohr.) von Fall zu 
Fall, je nach Bedarf — bald für den einen, bald für den anderen 
Gau — Pflicht-aTTOTpacpai zur Berichtigung der Besitzamtsakten 
eingefordert habe. Dabei kann es wohl Vorkommen, daß gelegentlich 
zwei, drei oder mehr Gaue gleichzeitig betroffen werdend Be 
denkt man, welche ungeheure Arbeit mit dem Sichten und Prüfen 
der zu Tausenden während der sechs Monate im Besitzamte ein 
laufenden Pflicht-àíTOYpacpaí sowie mit dem Berichtigen und Neu- 
aufstellen der Bestandslisten verbunden war, so leuchtet es ein, 
daß die Staatsverwaltung diese große Mehrarbeit, mit welcher 
übrigens auch Unkosten für den Staat verbunden waren, nicht 
denjenigen Gauen auf bürdete, bei denen diese Arbeit nicht gleich 
zeitig unbedingt nötig war. 
* vgl. die ausführliche Behandlung der einzelnen Belege bei Eger, Zum 
ägypt. Grundbuchwesen S. 169 ff.
        <pb n="405" />
        Abschn. 75. Pflichtmäßige àiroTpacpií an das Besitzamt. 
383 
Daß man die Mehrarbeit der Pfhcht-ànoYpaçaí tunlichst fern 
zuhalten bestrebt war, geht aus den Schlußworten des Mettius 
Rufus hervor; er verordnet, daß die Bestandslisten in Zeiträumen 
von je fünf Jahren sollen neu umgeschrieben werden, und er be 
gründet das mit den Worten (Z. 41): upòç xò pfj ttóXiv dnoTpacphS 
öeriGhvai, „damit nicht abermals eine Pflicht-d-rroTpacpB eingefordert 
zu werden braucht“. 
Dieser Wunsch des Rufus ist freilich nicht in Erfüllung 
gegangen. Wie vor dieser Zeit, so haben auch nach dieser Zeit 
Pflicht-dTTOYpacpai zur Berichtigung der Bestandslisten einge 
fordert werden müssen. Wie die Daten erkennen lassen, scheint 
es, daß man die Pflicht-dnoTpacpai späterhin öfter nach Ablauf eines 
zehnjährigen Zeitraumes einforderteh Da die Erneuerung 
der Bestandslisten von fünf zu fünf Jahren erfolgte, so liegt es 
nahe, zu vermuten, daß mit der zweiten Erneuerung öfter die 
Einforderung von Pflicht-àíroTpaqpaí verbunden wurde, falls das 
nötig war. 
Das Berichtigen der alten Bestandsliste und das Anfertigen 
einer Neuauflage hat man sich wohl so vorzustellen, daß beides 
dorfweise vorgenommen wurde. Auf, Grund der vom Dorfe A ein 
gelaufenen Berichtigungsmeldungen verglich und berichtigte man 
zunächst alle Eintragungen der alten Bestandsliste für das Dorf A; 
sodann fertigte man die Neuauflage für das Dorf A. Darauf ver 
fuhr man ebenso hinsichtlich des Dorfes B usw. Sobald ein Dorf 
abgeschlossen war, wurde die alte Bestandsliste dieses Dorfes 
zurückgelegt, und es wurden die von jetzt ab neu hinzutretenden 
freiwilligen dnoTpacpai nicht mehr in der alten, sondern in der 
ueuen Liste verbucht. Ferner scheint es, daß man, sobald die 
Qeue Bestandsliste für ein bestimmtes Dorf fertiggestellt war, eine 
Abschrift dieser neuen Liste an ebendieses Dorf absandte, und daß 
ßian in diesem Dorfe die Abschrift öffentlich aushängte (wohl 
^or dem KcupoTpappaxeTov), damit jedermann sich überzeugen 
konnte, ob sein durch Pflicht-dnoTpaçn gemeldeter Besitz bei den 
Rerichtigungs- und Neuaufstellungsarbeiten ordnungsmäßig ver 
kocht worden sei. 
In diesem Sinne wird die Sachlage in P. Oxy. I 78 (um 246 
^kr.) aufzufassen sein. Zu dieser Zeit wurden die Berichtigungs- 
oooYpaqpai nicht vom Vizekönige, sondern vom Rationalis unter 
* vgl. die Belegstellen bei Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 169 ff.
        <pb n="406" />
        384 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Mitwirkung^ eines Prokurators ein verlangt*. Daraufhin hatte auch 
ein gewisser Sarapas seinen von Frau Apolinaria gekauften Grund 
besitz vermeldet, den er gewiß schon vorher einmal, durch eine 
freiwillige dnoTpacpn, an das Besitzamt vermeldet hatte. Als nun 
der Aushang der Neuauflage geschah, fand er, daß sein Besitz 
immer noch unter dem Namen Apolinaria verbucht stand. Es ist 
das ein Zeichen großer Lässigkeit der Beamten. Sarapas beschwerte 
sich infolgedessen (Z. 18ff.): 
èv xô» vOv irpoxeGévii kut’ dvòpa ßißXiuj eupov xaú- 
xaç (dpoúpaç x) èrr’ ôvôpaioç inç TrpoKTnxpíaç irpoffTCTpap- 
pévaç • iv’ ouv |uif| òóHu» uuvôéaBai loO upoYpatiKoO àYVOíqi, 
èmòíòuuiii tà ßißXibia, ôttujç [.. .jayuuv xà Tua ènicrxeíXriç aòxib, 
ô irpotTfiKÓv ècrxi npaHai wepi xpç xoúxujv èTravopBobcemç. 
Zu deutsch : „in der gegenwärtig öffentlich ausgehängten Liste, 
worin Besitzer für Besitzer verzeichnet steht, finde ich, daß mein 
Ackerbesitz unter dem Namen der Vorbesitzerin eingetragen 
worden ist. Damit es nun nicht den Anschein habe, als sei ich 
mit dem Versehen des Beamten einverstanden, reiche ich diese 
Beschwerde ein, damit Du sie ihm (einem Direktor des Besitz 
amtes) abschriftlich überweisest mit dem Aufträge, die nötigen 
Schritte zur Richtigstellung zu tun.“ 
Das ‘TrpoffYeTpappévaç’ deutet auf diejenige Schreibarbeit hin, 
die auf Grund der kürzlich eingeforderten Berichtigungs-aTroypaqpai 
vorgenommen worden war. Der Berichtigungsbeamte des Besitz 
amtes fand in der alten Liste eine Berichtigung, die auf Grund der 
freiwilligen ditoTpacpn bereits vorher hätte erfolgt sein müssen, 
nicht vor, er selber führte ebenfalls keine Berichtigung auf Grund 
der jetzt einverlangten pflichtmäßigen anoTpacpii aus, und so kam 
es, daß er die Vorbesitzerin in die Neuauflage fälschlich wieder 
hineintrug. 
Man sieht, daß auch die Berichtigungsmeldungen ihren Zweck 
verfehlen konnten. 
Abschnitt 76. 
Freiwillige dnoTpacpn über Erbschaftsbesitz. 
Die àiroYpacpií über Erbschaftsbesitz^ ist freiwillig; sie wird 
stets an das Besitzamt gerichtet. Erst wenn ein ererbter Besitz 
* siehe oben S. 198 Anm. 6. * vgl. Wilcken, Archiv IV S. 539. 
® vgl. zum ganzen Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 123 ff.
        <pb n="407" />
        Abschn. 76. Freiwillige áirofpatpñ über Erbschaftsbesilz. 
385 
in Verfolg’ einer freiwilligen àiroYpacpn des Erben auf den Namen 
des Erben verbucht worden ist, hat der Erbe über diesen Besitz 
— gleichwie über den durch Kauf u. dgl. von ihm erworbenen 
und im Besitzamte verbuchten Besitz — im Falle einer öffentlichen 
Bekanntmachung eine Pflicht-dTTOTpaqpn (Berichtigungsmeldung) 
an das Besitzamt einzureichen (vgl. Abschn. 75). 
Die freiwilligen àíroTpaqpaí über Erbschaftsbesitz zerfallen in 
zwei Gruppen, je nachdem die dnoTpacpp vom Erblasser über 
vererbten Besitz oder vom Erben über ererbten Besitz ein 
gereicht wird. 
A. Freiwillige aTroTpacpp des Erblassers über 
vererbten Besitz. 
Wenn der Erblasser sein Testament vor einem öffentlichen 
Notare aufsetzt, gelangt dieses Testament, wie jeder andere Notariats 
vertrag, ganz von selber durch die dvaypa^p des Notariates 
(Abschn. 80) zur Kenntnis des Besitzamtes. Außerdem wird der 
Erblasser im allgemeinen nicht versäumen, das Testament in Ur 
schrift oder Abschrift dem Besitzamte vorzulegen; letzteres geschieht 
durch eine freiwillige dnoTpacpn. Die freiwillige dnoTpacpfi des 
Erblassers ist nur möglich, wenn der Erblasser seinen Besitz, 
den er jetzt vererbt, zuvor als seinen Besitz durch gewöhnliche 
freiwillige Besitz-diroTpacpü beim Besitzamte hat verbuchen lassen. 
Die freiwillige dmoTpacpp des Erblassers, welche die Hinterlegung 
eines notariellen Testamentes zum Gegenstände hat, ist eben 
durchaus zu unterscheiden von der freiwilligen dmoYpacpri des Be 
sitzers, welche die Hinterlegung einer Besitzurkunde (Kauf 
urkunde u. dgl) und eine Verbuchung des daraus entspringenden 
Besitzrechtes zum Gegenstände hat. 
P. Oxy. HI 506 (143 n. Ohr.) ist ein Darlehensvertrag mit 
Verpfändung von Katökenland. In Z. 41 ff. heißt es: [oük èHeîvai 
tJO Garpfjn Kai TexeujpÍLU (das sind die Schuldnerinnen) raOxa (die 
verpfändeten Grundstücke) TnuXeiv oòòè úrroxíOeaGai oo[ò’ dXXuuç 
KaxajxpriiLiaxííeiv ouòè dTTOYpáqpeff0aí xiva èni xúuv dYPÚJV kxX. 
Lewald i erklärt das 'àTTOYpácpetrOaí xiva’ durch 'jemanden eintragen 
lassen’ (in das Grundbuch der ßißXioOfjKri eYKxf|(Jeujv) und fügt 
hinzu, daß die omoYpaçn, die hier im Spiele ist, als ein 'nach 
einer Veräußerung gestellter Eintragungsantrag’ aufzufassen sei. 
* Grundbuchrecht S. 51. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 25
        <pb n="408" />
        386 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Bei einer Veräußerung aber geht die àíroTpacpií nicht vom Ver 
äußerer, sondern stets vom Erwerber aus. Das àíroTpácpeuGai kann 
vom derzeitigen Besitzer — im vorliegenden Falle sind es die 
Schuldnerinnen — nur in zwei Fällen vorgenommen werden: 
entweder wenn die dnoTpacpfi eine Verbuchung des im Besitzamte 
noch nicht verbuchten Besitzes herbeiführen soll, oder wenn 
die anoTpaqpn die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung 
in Hinsicht des im Besitzamte bereits verbuchten Besitzes zum 
Zwecke hat. Der erstere Fall ist hier ausgeschlossen, weil dieser 
Fall dem Gläubiger nur erwünscht sein könnte; es muß also der 
letztere Fall gemeint sein : der Gläubiger verlangt, daß der Schuldner 
die Pfandsicherheit nicht schwäche. Eine solche Schwächung kann 
durch testamentarische Verfügung oder durch Schenkung 
von Todeswegen^ eintreten; in beiden Fällen reicht der der 
zeitige Besitzer die letztwillige Verfügung mittelst einer anoTpacpfi 
an das Besitzamt ein, sofern sein Besitz dort verbucht steht. 
Die letztwillige Verfügung des Erblassers gelangt also durch 
freiwillige àîroTpatpn desselben in das Besitzamt. Daher kommt es, 
daß das Besitzamt die Berechtigung der ànoTpacpn des Erben auf 
Grund der im Besitzamte beruhenden Urkunden zu prüfen in der 
Lage ist. Das zeigt P. Lond. III S. 118 Nr. 940 (226 n. Chr.), wo 
selbst der Prüfungsvermerk lautet2 (Z. 22ff.): uapaKeip(évou) tiîi 
ôvó|Li(aTi) Toö íraTpaòéXçou upiôv priòèv auxòv xò (TúvoXov Xomo- 
YpacpeicrOai, Kai àôfjXou ôvxoç, ei üpeîv òiaqpépei f| KXripovopía 
aòxoO, êcFxov icrov. Es lagert demnach im Fach werke unter dem Namen 
des Oheims kein Testament, welches über die Erbberechtigung 
der Erben Aufschluß geben könnte. Schon aus dieser Tatsache 
folgt, daß der Oheim kein Testament beim Besitzamte hinterlegt 
hat; daß der Oheim überhaupt kein Testament hinterlassen habe, 
bestätigen die Erben in ihrer dnoTpacpfi. Aus jenem Prüfungs 
vermerke folgt aber weiter, daß, sobald Testamente vorliegen, das 
Besitzamt die Prüfung auf Grund dieser Testamente grundsätzlich 
vorzunehmen hat, und daß die Testamente an das Besitzamt ein 
gereicht werden, um ebendiese Prüfung zu ermöglichen. 
Besitzt der Erblasser Forderungen, die durch Besitz-dno ypaqpai 
im Besitzamte gesichert sind, und vererbt der Erblasser testamentarisch 
^ vgl. GradenwitZ; Berl. phil. Wochenschr. 1906 Sp. 1348 ; Frese, Gräko- 
ägypt. Rechtsleben S. 56, mit der dort angegebenen weiteren Literatur. 
* vgl. die nähere Erklärung des Papyrus im Abschn. 78.
        <pb n="409" />
        25* 
Abschn. 76. Freiwillige àTroTpaq)rj über Erbschaftsbesitz. 387 
auch diese Forderungen, so wird das Erbanrecht des Erben gemäß 
Testaments-àTTOYpaçn nicht bloß auf den Famen des Erblassers 
„gelegt“, sondern auch auf den Namen des Schuldners. Vgl. die 
Ausführungen im Abschn. 78 über P. Lips. I 9. 
Daß der Erblasser durch die aTTOTpaqpñ des Testamentes das 
Verfügungsrecht über den vererbten Besitz verlor\ ist möglich; 
das Besitzamt wird ihm das èTríaxaXpa, falls er ein solches ver 
langte, beanstandet haben, es sei denn, daß er das Testament form 
gerecht zurückzog. Das ist dieselbe Verfangenschaft (Kpairicriç), die 
im Erlasse des Vizekönigs Mettius Eufus^ erwähnt wird. Indessen 
kann die durch letztwillige Verfügung bewirkte Verfangenschaft zu 
gunsten des Erben nicht die Forderungen bevorrechtigter Gläubiger 
ausgeschlossen haben ; so muß z. B. eine Kaioxn (Sperre) zur Sicher 
stellung von Steuerschulden oder von liturgischen Dienstschulden ^ 
jederzeit zulässig gewesen sein. 
B. Freiwillige duoypaç^ des Erben über ererbten Besitz. 
Wenn ein Besitz durch Erbschaft in andere Hände übergeht, 
so ist zu unterscheiden, ob der Erbe seinen neuen Besitz kraft eines 
notariellen Testamentes^ an tritt, oder ob er einen dòiáOexoç“ 
beerbt. Hat der Erblasser kein notarielles Testament hinterlassen, 
so ist zu unterscheiden, ob der Besitz des Erblassers im Besitz 
amte verbucht steht, oder nicht. Steht der Besitz nicht verbucht, 
so hat das Besitzamt die Erbberechtigung des Erben, falls dieser 
eine aTroTpaqpn seines ererbten Besitzes einreicht, nicht zu prüfen ; 
die aTTOYpaq)n wird genau so entgegengenommen, wie eine duoTpaqpri 
über jeden anderen Besitz, der erstmalig im Besitzamte zur Ver 
buchung kommt. Steht dagegen der ererbte Besitz verbucht, so 
wird das Besitzamt in Ermangelung eines Testamentes irgend 
einen anderen Nachweis der Erbberechtigung verlangt haben®; 
bleibt auch dieser Nachweis aus, so beschränkt sich das Besitzamt 
* Rabel, Baseler Festschr. S. 537. 
* P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 34 ff. Vgl. P. Oxy. IV 713,15 ff. 
* Erbverzicht wegen Dienstschulden des Erblassers : P. Fior. I 61, 49 
^ n. Chr.). Vgl. Mittels, Zeitschr. d. Sav. Stift. 1906 S. 224 f.; Partsch, Griech. 
Bürgschaftsrecht I S. 242 ; Wenger, Gött. gel. Anz. 1909 S. 317 f. 
" z. B. P. Oxy. III 482, 29 ff. (109 n. Chr.). 
* z. B. P. Lond. m S. 118 Nr. 940, 10 (226 n. Chr.). 
* Ebenso Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 127 Anm. 1.
        <pb n="410" />
        388 
Teil IV. Girobanknotariat. 
darauf, Vorbehalte zu machen (siehe Abschn. 78). Liegt ein 
notarielles Testament vor, so muß in der Regel auch der ererbte 
Besitz im Besitzamte verbucht stehen, und in diesem Falle prüft 
das Besitzamt die Berechtigung des Erben auf Grund der im Be 
sitzamte beruhenden Urkunden. 
In BGU. 919 (2. Jahrh. n. Chr.), einer freiwilligen a-rroTpacpfi 
über ererbten Besitz, sagt die Erbin (Z. 7 ff.) : 
’A'n:o[Tpá]qpo)Liai xà èXr|\ij[0ó]Ta íç pe otirò K\ripo[vopí]aç 
Tújv ópo7Ta[T]p[í]iJuv Kal [ópop]nTpí[iJUv] pou àòeXqpúJV T[u]páv- 
vou Ktti ’AXepoOioç ¿[pjcpoxépuuv âqpnX[ÍK]ujv xexeXeuxriKÓxuj[v] 
èix’ èpoi póvri KXnpovópuj, àTroTeTpapp[é]viuy òià 
xií)v TTpò üpuùv ßißXio((puXaKiJuv), pexà TT[pjo0eçrp(íav) 
XOÛ pèv Topávvou ppiffu pép[o]ç [K]Xnp[o]u KaxoiK(iKOÔ) 
dpoupôjv ÒÉKa KxX. 
Die Erbin hat den Besitz von ihren in jugendlichem Alter 
verstorbenen zwei Geschwistern geerbt; sie betont, daß diese beiden 
Erblasser eine dTroTpaqpn an die Vorgänger der jetzigen Direktoren 
des Besitzamtes eingereicht haben. Man kann hier schwanken, ob 
diese dixoTpacpn eine diroYpaqpri von Besitzurkunden ^ oder eine 
duoTpaqpn des Testamentes war. Ich möchte der letzteren Möglich 
keit den Vorzug geben, weil das Testament es ist, welches die 
jetzige Erbberechtigung beweisen soll, während die Hinterlegung 
von Besitzurkunden seitens des Erblassers auf die Erbberechtigung 
keinerlei' Einfluß hat. 
Ein Gegenstück zu dieser Urkunde ist P. Oxy. III 637 (109 
n. Chr.)3. Hier heißt es: dnoTpdcpopai oüxuüç (verschrieben statt 
xrpújxujç?) Kttxd xd irpocrxexaYpéva xò KaxpvxriKÒç eïç pe eE òvópaxoç 
XOÛ TTttxpòç ... pf| dnoYpaipapévou, dKoXoú0uuç ^ ireTroírixai irepi 
KaxaXeívpeuuç ópoXoYÍa òid Ypacpíou TaXaib kxX. Die Worte pf| dno- 
Ypaipapévou scheinen sich auch hier auf das Testament zu beziehen. 
Nicht die d-rroYpaqpp seiner Besitzurkunden, sondern die dnoYpaqpfi 
der letztwilligen Verfügung hat der Vater unterlassen. Bei alle 
dem aber ist die letztwillige Verfügung vor dem Staatsnotariate 
* Über die Frist zwischen dem Tode des Erblassers und der Ein 
reichung einer diroYpaqpri des Erben siehe Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen 
S. 126 Anm. 1. 
* So anscheinend Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 126 Anm. 3. 
® Die Urkunde ist von den Herausgebern nur im Auszuge veröffentlicht 
worden.
        <pb n="411" />
        Abschn. 76. Freiwillige à-rroYpaqpíí über Erbschaftsbesitz. 
389 
(Staatsnotariats - Zweigstelle des Dorfes Talao) aufgesetzt worden; 
sie gelangte also unzweifelhaft durch dvaypacpii des Notariates in 
das Besitzamt; vermutlich ist der Vater durch seinen plötzlichen 
Tod verhindert worden, die aTroypacpri einzureichen. 
Unterläßt es der Erbe eines im Besitzamte verbuchten Be 
sitzes, die dîTOTpacpfi seinerseits einzureichen, so erfolgt eben keine 
Umbuchung; er ist und bleibt zwar Besitzer seines Erbes, aber 
sein ererbter Besitz steht im Besitzamte immer noch unter dem 
Namen des früheren Besitzers gebucht Solange es keinen 
Rechtsstreit gibt, hat die Unterlassung keinen Nachteil für den 
Besitzer. 
Sobald aber eine Verordnung des Vizekönigs öffentlich be 
kannt gemacht wird, wonach allgemein Pflicht -dmoypaçai behufs 
Neuaufstellung der òiacTTpújpaTa an das Besitzamt einzusenden sind, 
werden sich die Trägen ihrer Unterlassung bewußt, und sie be 
eilen sich nunmehr, das Versäumte nachzuholen. Unter diesem 
Gesichtspunkte müssen wir die bei Fflicht-dnoYpacpai über 
ererbten Besitz vorkommenden Wendungen 'duoTpdcpopm irpm- 
Tinç’ und 'x^epiç ujv upoeTpaipd|nr|v' betrachten. Stets bezieht sich 
das TrpiÓTUjçâ nicht auf die Sache, sondern auf die Person Nicht 
der Besitz wird erstmalig gemeldet, sondern der Besitzer^ erscheint 
erstmalig mit seinem Namen in den Büchern des Besitzamtes. 
In der Pûicht-dnoTpacpn an das Besitzamt P. Oxy. III481 vom 
Jahre 99 n. Ohr. heißt es Z. 21: áTrolTpáqpoiaai TrpihjTouç K[aTà] tù 
Tr[po(rTeTaY|ué]va. Hier hat der Melder seinen Besitz, den er jetzt 
vermeldet, von seinem Vater geerbt, und zwar schon irpò Tfjç xoû 
tvÚTou ërouç Aopixiavoû dTTOYpaqpîjç, d. h. vor der kut’ oÍKÍav àrro- 
Tpacpn des Jahres 89/90 n. Chr., und mithin auch vor der Verord 
nung des Mettius Rufas vom 31. Oktober 89. Es hat also der 
Sohn weder eine freiwillige duoYPoopÓ unmittelbar nach dem Tode 
seines Vaters eingereicht, noch eine Pflicht-omoYpatpfi im Anschlüsse 
an die Verordnung des Mettius Rufus, noch späterhin eine freiwil 
lige dîroYpaqpfi. Erst jetzt, im Jahre 99, da durch vizekönigliche Ver 
ordnung zum anderen Male eine Pflicht-dTroYpaqpf) eingefordert wird, 
entschließt er sich, seinen Besitz zu vermelden, damit endlich sein 
‘ vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 183. 
® vgl. oben S. 388 das Beispiel P. Oxy. III 637. 
* Dieselbe Bedeutung hat irpiUTUTroYpdcpeoem (vgl. oben S. 302). 
^ Lewald, Grundbuchrecht S. 48 f. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen 
80 Anm. 5 und S. 121.
        <pb n="412" />
        390 
Teil IV. Girobanknotariat. 
eigener Name an Stelle des väterlichen Namens^ im Besitzamte ver 
bucht werde; hätte der Melder seit dem Tode seines Vaters irgend 
wann schon einmal seinen ererbten Besitz angemeldet, so könnte 
er jetzt nicht sagen: ànoYpacpoiaai npiÔToiç. Das irpÚJTuuç aber muß 
er hinzufügen, weil die verlangten Pflicht- dnoTpacpai eigent 
lich nur eine Wiederholung der früheren freiwilligen dnoTpatpai 
darstellen sollen. Durch das TrpúJTuuç werden die Beamten des Be 
sitzamtes darauf aufmerksam gemacht, daß diese Pflicht-dnoTpacpn 
strenggenommen eine nachhinkende freiwillige aTtoYPCi&lt;pn wegen 
ererbten, beim Besitzamte noch unter dem Namen des Vor 
besitzers verbuchten Besitzes ist. 
Die Wendung xuJpk mv npoeYpaipápnv muß in ähnlicher Weise 
erklärt werden; sie findet sich in den Pflicht-ÜTTOYpaqpai an das 
Besitzamt P. Oxy. II 249 und 250. In beiden Fällen wird ein er 
erbter Besitz mehrere Jahre nach Antritt der Erbschaft durch eine 
Pflicht-dTTOYpatpn, im Anschlüsse an eine vizekönigliche Verordnung 
wegen Neuaufstellung der öiaOTpüüjaaTa, an das Besitzamt vermeldet. 
Da der Zweck der Verordnung darin besteht, daß jeder Besitzer 
seinen gesamten, im Besitzamte verbuchten Besitz neu anmelden 
soll, so ist es ausgeschlossen, daß jemand daraufhin nur einen Teil 
seines Besitzes vermeldet, wegen des übrigen Teiles aber auf eine 
frühere diroYpcwpn verweist, es sei denn, daß diese frühere duo- 
Ypacpii ebenfalls erst auf Grund derselben Verordnung 
— also innerhalb jenes sechsmonatigen Zeitraumes — eingereicht 
worden ist. Die frühere und die jetzige dnoYpacpn liegen alsdann 
nicht mehr als sechs Monate auseinander, wenn man — wie in 
der Verordnung des Mettius Rufus — für die Einsendung eine 
sechsmonatige Frist zugrunde legt. Der Grund, weshalb der Melder 
zwei getrennte Pflicht-diroYputpcd an Stelle einer einzigen ein 
reicht, kann nur ein äußerlicher sein: hinsichtlich des ererbten 
und bisher nicht vermeldeten Besitzes waren noch irgend welche 
Förmlichkeiten zu erfüllen, dieser Besitz war daher noch nicht 
reif zur Vermeidung. Daher schickte der Besitzer zunächst eine 
Pflicht-dnoYpacpii über seinen übrigen Besitz voraus; hinterher 
sandte er noch die Pflicht-àîroYpacpn über den ererbten Besitz. 
Im allgemeinen sehen wir, daß ein ererbter Besitz, selbst 
wenn er in Grundstücken besteht, nicht immer pünktlich beim 
‘ Es wird vorausgesetzt, daß der Vater bei Lebzeiten seinen Besitz 
durch freiwillige diroYpaq)]^ beim Besitzamte vermeldet hat.
        <pb n="413" />
        Abschn. 77. Freiwillige ànoTpaqpi'i über erworbenen Dauerbesilz. 391 
Besitzamte vermeldet wird, selbst dann nicht, wenn der ererbte 
Besitz unter dem Namen des Erblassers im Besitzamte bereits 
verbucht steht Ist der ererbte Besitz bislang im Besitzamte nicht 
verbucht worden, so unterläßt es der Erbe ebenfalls häufig, eine 
dTTOYpacpn einzureichen, selbst wenn ein notarielles Testament vor 
liegt. Es stand eben völlig im Belieben jedes Besitzers, seinen Be 
sitz verbuchen zu lassen oder nicht. Manche holten die àiTOTpaq)f| 
gelegentlich einer Bekanntmachung wegen Pflicht-aTTOTpaqpai nach, 
andere unterließen die duoTpacpn auch dann; viele Leute haben 
überhaupt dauernd auf eine ÓTroTpacpn verzichtet. 
Die Vermeidung ererbten Neubesitzes unterscheidet sich 
vor der Vermeidung erworbenen Neubesitzes (Abschn. 77) da 
durch, daß sie der KaraTpaqpn (Abschn. 84) entbehrt. Der Erbe 
kann eine KaiaYpaqpn des Vorbesitzers niemals beibringen, weil der 
letztere allemal verstorben ist Die Lücke wird durch das Testament 
ausgefüllt Auf Grund des Testamentes — vielleicht ist auch noch 
die Todesanzeige nötig — löscht das Besitzamt die Rechte des alten 
Besitzers aus und überträgt sie auf Grund der dîroYpaqpn des neuen 
Besitzers auf ebendiesen neuen Besitzer. 
Abschnitt 77. 
Freiwillige ÔTroYPCupti über erworbenen Dauerbesitz. 
Dauerbesitz ist ein Besitz, der auf ewige Zeiten erworben 
wird. Die duoYpacpn von Schuldforderungen fällt daher nicht in 
diesen Abschnitt ; diese letztere díroYpacpií wird im Zusammenhänge 
iQit der TtapdGeaiç der Forderungen behandelt werden (Abschn. 92 
bis 96). 
Wenn ein Besitz durch notariellen Kaufvertrag auf ewige 
Zeiten in andere Hände übergeht, so haben der alte Besitzer und 
der neue Besitzer im allgemeinen den Wunsch, daß der Besitz 
wechsel baldigst zur Kenntnis des Besitzamtes gelange. Zur 
Umbuchung im Besitzamte ist die KaxaYpacpii des alten Besitzers 
(Abschn. 84 bis 88) und die diroYpacpii des neuen Besitzers nötig. 
Hierzu tritt noch diedvaYpcx&lt;pn desjenigen Notariates, vor dem der 
Kaufvertrag abgeschlossen worden ist (Abschn. 80). Über jede solche 
Besitzveränderung empfängt also das Besitzamt dreiYpaqpai. Be 
rücksichtigt man noch, daß das Besitzamt bereits vorher einmal, als 
das ¿TTiaTaXpa (Abschn. 65) gefordert wurde, von dem bevorstehenden 
Besitz Wechsel erfuhr, so haben wir für das Besitzamt eine vier-
        <pb n="414" />
        392 
Teil IV. Girobanknotariat. 
fache Sicherheit^. Geht jedoch ein Besitz nicht auf Grund 
eines notariellen Kaufvertrages in andere Hände über, sondern 
auf Grund eines Handscheines oder nur auf Grund münd 
licher Abmachung, namentlich bei Besitzgegenständen von ge 
ringerem Werte, so fällt nicht nur die dvaxpacpn fort, sondern auch 
die KaTttTpacpfi und die dnoTpacpii. Die dTrofpaqpb des neuen Be 
sitzers ist eine freiwillige, sie wird stets an das Besitzamt gerichtet. 
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der frei 
willigen dTTOTpaqpn an das Besitzamt und der pflicht 
mäßigen dTTOTpacpp an das Besitzamt (Abschn. 75) besteht 
darin, daß mittelst der freiwilligen duoTpcupn eine Vertrags 
ausfertigung oder eine Abschrift derselben dem Besitzamte vor 
gelegt wird, sodaß die freiwillige dtroTpaqpfi nur das Begleit 
schreiben darstellt. Dagegen wird mittelst der pflichtmäßigen 
diTOTpacpp kein Vertrag vorgelegt, was auch gar nicht möglich ist, 
weil der Meldende, sobald die Pflicht-ànoTpaqpn gefordert wird, eine 
verfügbare Vertragsausfertigung nicht immer zur Hand hat, auch 
gar nicht mehr zu besitzen braucht. Darum ist die Pflicht-dno- 
Tpacpp Selbstzweck, die freiwillige dnoypaç^ als Begleit 
schreiben aber nur Mittel zum Zweck. Ein weiterer Unter 
schied besteht darin, daß die Pñicht-dnoTpacpií für gewöhnlich 
ebendenselben Besitz, den der Besitzer schon früher einmal durch 
eine freiwillige dnoTpacpfi an das Besitzamt gemeldet hat, zur Neu 
aufstellung der óiaaipiúpaTa abermals vermeldet. Dagegen wird 
durch die freiwillige duoTpacpfi ein neues Besitzrecht in 
öffentlich-rechtlicher Form erst begründet. Darum ist bei 
der freiwilligen àîTO'fpaqpn der Nachweis des Besitzrechtes 
nötig; dieser Nachweis wird durch die gleichzeitig vorgelegte Be 
sitzurkunde erbracht. Bei der Pflicht-dnoTpacpp an das Besitzamt 
ist ein Nachweis des Besitzrechtes entbehrlich, weil das Besitz 
recht bereits durch die im Besitzamte lagernden Papiere nach 
gewiesen wird. 
Die freiwillige arroTpacpri bildet in ihrer Eigenschaft als Be 
gleitschreiben den Antrag, das Besitzamt möge die TrapáGeffiç 
1 Die Darstellung dieser Verhältnisse bezieht sich auf die römische 
Zeit. Für die ptolemäische Zeit fehlen uns die einschlägigen Belege. In 
P. Hib. I 29, 2 f. (um 265 v. Ghr.) geschieht eine Einreichung der àiroYpaqpú 
unter Mitwirkung des Staatsnotariates : éàv bé tiç — f| PÙ àrroYpdvpriTaii bià 
Tüjv] àYopavo)Liíu)v [f| rjà réXt; [biaqpuYÙJv] kt\. (kgl. Erlaß mit Strafandrohung); 
Zweck und Art der hier verlangten à-iroYpaqpÚ läßt sich nicht näher erkennen.
        <pb n="415" />
        MBftMiiääi 
JÉuiâãÉ 
Abschn. 77. Freiwillige âiroYpacpií über erworbenen Dauerbesilz. 393 
der beifolgenden Urkunde vornehmen. Die TrapáGecnç (Abschn. 90) 
ist also der eigentliche Endzweck der freiwilligen àîroTpaqpn. Das 
Begleitschreiben (Antrag) ist für die TrapáGecnç Vorbedingungk 
Daß der freiwilligen ÜTroTpacpn eine Vertragsausfertigung 
beiliegt, wird in der aTTOYpaqpfj selber zwar für gewöhnlich zum 
Ausdrucke gebracht; ist letzteres aber nicht geschehen, so beweist 
dieser Umstand keineswegs, daß die freiwillige airoTparpn ohne 
Beifügung des Vertrages eingereicht worden sei. Man erkennt das 
aus P. Teb. II 472 (um 121 n. dir.). Hier enthält die Spalte 1 den 
Vertrag, Spalte 2 die áiroTpaqpfi. Die UTTOYpaqpn lautet: 
Aiovucriip Kal 'HpaKXeíòr^ YeTop(vaô’iapxnKÔcn) ßißXio- 
(púX(aEiv) 6VKTrí(creujv) V\pcn(voÍTou) Trapa ’Apeíou xoû (bapcnoç 
Toû 0[a]ii(noç TÛJV aTTÔ KuupTiç TeßT0[v]€ujq. [Aj-rroYpácpo- 
pai Trp[uj]TUjç2 bi’ üjLitJüv ôv pYÓpacTa Trj èvediincn,! fifiépa 
Trapa Taovvihcppeujç Tpç Kpoviiuvoç . . . ipeiXôv tôttov 
ßiKuuv Tr[év]T€ Tri]XU)[v] epßabiKUJV^ xpiaKovia ‘èE ppicrouç 
rexapTOU ôyòóou KaGapoùç árrò ôcpfeJiXfiç rraffriÇ xai ôi* 
ev[Yu]npaxoç xippç apYupiou òpaxpújv òiaKOô'íuj[v]. 
Diese Urkunde ist von den Herausgebern Urenfell und Hunt 
nur in den „descriptions“ veröffentlicht. Man könnte vermuten, 
daß die Erwähnung des Notariatsvertrages in der Lücke hinter 
Kpovíujvoç gestanden habe; indessen verweisen die Herausgeber 
auf die gleichartige Urkunde P. Teb. II 323 (127 n. Ohr.), und hier 
findet sich weder an der betreffenden Stelle, noch anderswo ein 
Hinweis auf den Notariats vertrag. Daß aber mit der aTTOYpacpfj in 
B. Teb. II 323 ein Vertrag eingereicht worden ist, beweist der Um 
stand, daß in P. Teb. II 472 die áiTOYpacpn an den Vertrag ange 
fügt ist. 
Ein weiterer Beweis ist P. Lips. I 3 (256 n. Ohr.). Hier enthält 
Spalte 1 den selbständigen Girobankvertrag in Urschrift^, 
Spalte 2 die áuoYpuç^- Das ist dieselbe Ordnung, wie bei 
‘ vgl. Lewald, Grundbuchrecht S. 47. 
* d. h. auf den Namen des ’Apeîoç lagert im BesiLzamle bisher noch 
keine Urkunde. Vgl. oben S. 389. 
® Flächenellen. Vgl. Hultsch, Archiv III S. 439. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 42, sagt unrichtig, daß die Urkunden stets 
in Abschrift überreicht werden. Es wurden in der Regel so Gele Ausferti 
gungen eines Vertrages urschriftlich hergestellt, als für den Gebrauch der
        <pb n="416" />
        394 
Teil IV. Girobanknotariat. 
P. Teb. II 472, nur enthält die àiroYpaqpn in P. Lips. I 3 KoL II, 8 
eine Erwähnung des selbständigen Girobankvertrages: díroTpáípo- 
pai — ny [nTÓpUKU nap’] auiriç K[a]Tà [ò]iaTpa((pnv) òià Tfjç èv 
‘Epp[o]ô 7ró[X]e[i] Tpa(néCTp;) [d]Tt[ò] toô [ève(JT]üù[Toç ëiouç] Kai 
privòç ÚTTÓpxouaav aÙT^ ó\ÓKXrip[o]v [ojkíav ktX. Diese Erwäh 
nung ist eben in P. Teb. II 323 und 472 als entbehrlich fortge 
lassen worden. Es gilt also der Satz: keine freiwillige dno- 
Tpaqpii ohne Beifügung des Notariats Vertrages. 
Daß der Notariats vertrag an die dnoTpacpn angeklebt wurde, 
war weder Vorschrift, noch Regel. Wollte man den Vertrag nicht 
ankleben, so legte man ihn lose als Anlage auf die dnoTpaqpn- 
Das Beifügen einer losen Anlage nannte man èTnqpépeiv èv èx- 
TÓKTiu^. War der Vertrag lose beigefügt, so wird man wohl in 
der ÒTTOTpaqpií regelmäßig auf diese lose Anlage hingewiesen haben. 
Beispiele hierfür sind P. Straßb. I 34, 16 (um 190 n. Ohr.); P. 
Lond. m S. 118 Nr. 941, 10 (227 n. Chr.); S. 119 Nr. 942, 9 (227 
n. Chr.). Die drei Urkunden sind freiwillige àíroTpacpaí eines 
durch selbständigen Girobankvertrag gekauften Besitzes. 
Der Text von 942 lautet: 
1. Empfänger: [BißX(ioq)ijXaHi) èvKT(f)cr€uuv) ‘EpiLioTroX(eÍTOu)]^ 
2. Absender : [napa AùpriXiou GeoYviúdxou] toû Kai M[új]pou 'Ep- 
paíou ToO Kai TTaOihrou ’AxiXXéuj[ç dvaTpaqpopévou èjiri TTóX(eujç) 
diTriX(iiÚTOu). 
3. Besitzanmeldung: [’A7roTp(dq)0|Liai)] eîç t[ò èjvecTTÒç C (èroç) 
M[ápKOu AupriXíou Zeounjpou ’AXeHdvòpou Kaí(Jap[oç] toO ku- 
píou cru[ve]uboKo[úvT]óç p[oi ’IjcTiòibpou dòeXqpoô pou tújv a(v- 
Tiôv) Tovécuv dvaTp(a(popévou) èn[i t]o[ú a(ÚToO) d]|Li(pó[òou] ô 
HTÓpaaa nap’ aíixoG Kaxd òiaTp(aqpí)v) xp(anáZnç) xip 
a(úxúj) C (Ixei) [ ]v xp[íxo]v pépoç oÍKÍaç Kai aúX(fiç) Kai 
Xpri&lt;Trr|píuj(v) Kai [dv]riKÓvxuj[v] Trá[vxa)]v Kai eícTÓÒou K(ai) èH- 
óòou èv 'EppoO nóX(ei) èn[i] «bpoupíou Xißog. 
4. Beweisstück: [Thç] òè òiaTp(aq)fiç) xò dvxÍTp(acpov) èv èKxdKxiu 
òpív ènnvEYKa. 
Partner und Behörden nötig waren. War aus irgendeinem Grunde eine Ur 
schrift nicht zur Hand, so benützte man freilich auch Abschriften, z. B. in 
P. Lond. III S. 118 Nr. 941 und 942. 
» Wilcken, Archiv IV S. 459. 
* Wie in Nr. 941. Vgl. z. B. P, Lips. I 8 und 9. Die Adresse steht als 
kurze Zeile für sich allein.
        <pb n="417" />
        Abschn. 77. Freiwillige àiroTpatpn über erworbenen Dauerbesitz. 395 
5. Eid : [Aló] àva[(p]épuj Kai Ô)lIvúuj xnv MápKou AuprjXíou Zeouiípou 
A\€Háv[òpo]u Eij(J€poOç Eùxuxoûç leßaaxoOTuxnv ouxuiç ëxei[v]. 
6. Zeit: fExouç) C A[úx]oKpáxopoç Kaíaapoç MápKou AúpnXíou 
l€[ou]npou ’AXe£áv[òp]ou [EujcreßoO? Eùxuxoûç leßaiJxoO, M[e- 
dojpn ï. 
7. Eigenhändige Unterschrift des Melders (Hand 2) : Aùpii[Xi]oç 
OeÓYvuiffxoç ó Kai Miûpoç ‘Eppaíou [èxnôjéôujKa Kai lupocra 
XÒV öp[k]ov. 
8. Eigenhändige Unterschrift des Verkäufers (Hand 3): [AùpùjXioç 
Nffíòujpaç ‘Eppéou [eOJÒOKÚJ^ aù[xi{j]. 
9. Empfangsbescheinigung des Besitzamtes (Hand 4): [Aûp]iiX(ioç) 
Xaipn(mjuv) ó K(ai) AiócTKOpoç ßouX(euxng) ß[iß]X(ioqpOXaE) òi(à) 
[xoO òeíva] fp(aMMaTéujç) ëcrxov ïffov. 
Zu deutsch: „An die Direktoren des Besitzamtes vom hermo- 
politischen Gaue. Absender : Aurelius Theognostos genannt Moros, 
Sohn des Hermaios genannt Pathotes, Enkel des Achilleus, ein 
getragen in der Bürgerliste des Stadtteiles Oststadt (von Hermu- 
polis). Ich vermelde hiermit auf das laufende Jahr 6 des Marcus 
Aurelius Severus Alexander, unseres Kaisers und Herrn, mit aus 
drücklicher Zustimmung meines Bruders Isidoros, der von den 
selben (beiderseitigen) Eltern stammt und in der Bürgerliste des 
selben Stadtteiles steht, wie ich, einen Besitz, den ich von ihm 
gekauft habe auf Grund eines selbständigen Girobankvertrages in 
demselben Jahre 6. Der Besitz besteht in dem dritten Teile eines 
Hauses und Hofes nebst Wirtschaftsgegenständen und allem Zu 
behöre, einschließlich des Zugangs- und Abgangsweges, belegen in 
Hermupolis, Stadtteil Westlager. Die Abschrift (des selbständigen 
Girobankvertrages) lege ich lose hier bei. Somit reiche ich (euch) 
die Eingabe ein und schwöre bei dem Heile des Marcus Aurelius 
Severns Alexander Pius Felix Augustus, daß alles so sei, wie ich 
sagte. Im Jahre 6 des Imperator Caesar Marcus AureHus Severus 
Alexander Pius Felix Augustus, am 7. Mesore. (Hand 2) Ich Aure 
lius Theognostos genannt Moros, Sohn des Hermaios, überreiche 
hiermit die Meldung und schwöre den Eid. (Hand 3) Ich Aurelius 
Isidoros, Sohn des Hermaios, erteile ihm meine Einwilligung. 
(Hand 4) Ich Aurelius Chairemon genannt Dioskoros, Ratsherr und 
Direktor des Besitzamtes, verti’eten durch den Bürosekretär N. N., 
habe eine gleichlautende Ausfertigung der Eingabe erhalten.“ 
* Über die Bedeutung des eöboKU) vgl. Abschn. 86.
        <pb n="418" />
        396 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Ob das Besitzamt die Richtigkeit der Abschrift des Oiro- 
bankvertrages nachprüfte, wissen wir nicht. Wahrscheinlich fand 
eine solche Nachprüfung nicht statt. Es war wohl Sache des 
Melders, seine eigenen Besitzrechte ordnungsmäßig zu vermelden. 
Das Besitzamt schützte zwar die Privatrechte, die vermeldet stehen, 
eine Prüfung darüber aber, ob die Privatrechte an sich in dieser 
Form zu Recht bestehen, wird das Besitzamt nicht vorgenommen 
haben (vgl. S. 401 und 407). 
Über ecrxov i'üov siehe unten S. 398 f. 
Eine Erscheinung, die nur den freiwilligen — nicht auch 
den pflichtmäßigen — a-rroTpaqpai anhaften kann, ist die Angabe 
des Kaufpreises k Allerdings ist diese Angabe in freiwilligen 
arroTpacpai nicht notwendig, denn sie fehlt gelegentlich, z. B. in 
P. Lips. I 3 und P. Lond. Ill S. 119 Nr. 942; immerhin ist sie 
beachtenswert, weil sie in Pflicht-aTTo-fpacpai ausgeschlossen ist. 
Die weitere Angabe, daß der gekaufte Besitz frei von Verschuldung 
und anderer Belastung sei, findet sich nicht nur in freiwilligen2, 
sondern auch in pflichtmäßigen ^ àuoTpaqpaí. 
Bezieht sich ein neu erworbenes Besitzrecht nicht auf Privat 
besitz, sondern auf Befreiung von staatsbürgerlichen Pflichten, 
so ist der Besitzer nicht befugt, seinerseits den Besitz unmittelbar 
durch àTTOTpaqpp bei dem Besitzamte anzumelden. Die Anmeldung 
muß vielmehr von derjenigen Behörde ausgehen, welche für die 
Erfüllung der Pflichten zu sorgen hätte, falls eine Befreiung nicht 
vorläge. Darüber geben BGU. 1074 und 1073 = Klio VIII S. 415 ff. 
(siehe oben S. 286) Aufschluß. In 1074 zeigt ein gewisser Apollo- 
didymos dem Rate von Oxyrhynchos (1074, 10) an, daß er zum 
Mitgliede eines mit kaiserlichen Vorrechten ausgestatteten Künstler 
vereines gewählt worden sei; die Vorrechte bestehen in dcruXia, 
dréXeia usw. (1074, 4; 12; 1073, 17). Die Anzeige schließt mit dem 
Anträge (1074, 12): dEuD ÓKÓXouOa upâç toútoiç rrpaEai. Den Rat 
geht anscheinend nur die dréXeia an, und diese àréXeia meldet 
der Rat nunmehr in einer àirorpaqpn an das Besitzamt* (1073, 
14ff.): euei ouv dKÓXouOov ëyvujpev eîvai TaOra (pavep(â)ç) àvevéy- 
‘ P. Strassb. I 34 (Anlinoupolis) ; P. Teb. II 472 (Faijum). 
2 P. Teb. II 323 (127 n. Chr.). 
3 BGU. 112 (um 60 n. Chr.). 
* Wegen der anderen Vorrechte wird sich ApoIIodidymos in anderen 
Schreiben an die anderen, zuständigen Behörden gewendet haben. Vgl. die 
anderweitigen Erklärungen von Viereck, Klio VIII S. 426.
        <pb n="419" />
        J# . 
Absclm. 78. Quittung des Besitzamtes unter der a-rrofpacpn. 397 
Kai u)lIÎv, ïv’ eiórjie Tf|V òirápxoucrav auTÚJ ék tújv vÓ)íujv dréXiav 
Ktti Tf|v óéoucrav TtapáBecriv rroiiííTriffGe Tip ôvópaTi aÙToû, 
eiriaTeWexai òpiv ktX. Als Beweisstück fügt der Rat diesem An 
schreiben die von Apollodidymos an den Rat eingereichte Urkunde 
bei, sodaß 1074 die Anlage zu 1073 bildete 
Die Wendung 'dTroYpdcpogai Trpiúxujç* kommt nicht nur in 
díTOYpaqpaí über ererbten Neubesitz vor (siehe oben S. 389), sondern 
auch in dnoTpacpai über erworbenen Neubesitz 
Die Beeidigung der freiwilligen ànoYpacpri findet sich bei 
Kauf-dnoTpacpai, Pfand-dnoTpacpai und Erbschafts-diTOTpacpai aus 
Oxyrhynchos 3, Hennupolis ^ und Antinoupolis ^ — vgl. oben S. 306 
die Beeidigung der Anträge auf Erteilung des èrrícrxaXpa —, sie 
fehlt aber auch in solchen dnoYpacpai aus Oxyrhynchos® und aus 
dem Faijum'^. Dieselben Ungleichmäßigkeiten findet man bei den 
Pflicht-dnoYpacpai an das Besitzamt; so enthalten z. B. P. Oxy. III 
482 und IV 715 den Eid, P. Oxy. 1 72, 11 247 bis 249, ITI 481 usw. 
dagegen nicht 
Abschnitt 78. 
Quittung des Besitzamtes unter der dnoYpacpp. 
Die Bescheinigungen und Dienstvermerke unterhalb der 
pflichtmäßigen dTroYpaqpai dienen in der Regel den Zwecken 
des Dienstbetriebes (vgl. Wilcken, Ostraka I S. 474ff.); unterhalb 
der freiwilligen dxroYpaqpai sind die Quittungen für den Privat 
mann bestimmt, der die dnoYpacpii an das Besitzamt eingeliefert hat. 
Die freiwillige dnoYpaqpp muß in zwei gleichlautenden 
Ausfertigungen an das Besitzamt eingereicht werden, von denen 
das Besitzamt die eine zu seinen Akten bringt, die andere aber, 
versehen mit einer Empfangsbescheinigung, an den Melder 
‘ Viereck, Klio VIII S. 424. 
* P. Teb. II 323 (127 n. Chr.); 472 (120 n. Chr.). 
P. Oxy. I 75 (129 n. Chr.). 
* P. Lips. I 3 Kol. II (256 n. Chr.) ; 8 (220 n. Chr.) ; 9 (233 n. Chr.) ; 
P. Lond. III S. 118 Nr. 940 (226 n. Chr.); S. 119 Nr. 941 (227 n. Chr.); S. 120 
Nr. 945 (231 n. Chr.). 
® P. Straßb. I 34 (um 190 n. Chr.). 
® P. Oxy. IV 713 (97 n. Chr.). 
’’ BGU. 1034 (3. Jahrh. n. Chr.) ; P. Teb. II 323 (127 n. Chr.) ; 472 (um 
121 n. Chr.) usw.
        <pb n="420" />
        398 
Teil IV. Girobanknotariat. 
zurückgibt Die Formel für die Empfangsbescheinigung lautet 
auf der zurückgegebenen Ausfertigung: ioxov icrov, d. h. „ich 
habe eine mit der vorliegenden übereinstimmende Ausfertigung 
für den Dienstgebrauch empfangen“. 
Eine glatte Empfangsbescheinigung kann das Besitzamt 
nur dann erteilen, wenn nach geschehener Prüfung® alles in 
Ordnung befunden wird, z. B. in P. Bond. Ill S. 119 Nr. 942 (siehe 
oben S. 395). Oft aber ergeben sich Bedenken oder Vorbehalte; 
alsdann vermerkt das Besitzamt das Nötige vor dem ëcrxov lUov in 
der dem Melder zurückgegebenen Ausfertigung. 
An einem eigenartigen Beispiele, P. Bond. HI. S. 118 Nr. 940, 
läßt sich der Vorbehalts vermerk ^ des Besitzamtes in seiner Wir 
kung ziemlich genau verfolgen. Drei Brüder namens Hermeinos, 
Theognostos und Isidoros beerben im Jahre 226 n. Chr. ihren 
Oheim, der kinderlos und ohne Hinterlassung eines Testa 
mentes verstorben war. Jeder der drei Brüder erbt ein Drittel. 
Die Brüder Hermeinos und Theognostos verwalten ihre beiden 
Drittel gemeinsam und melden daher gemeinsam diese beiden 
Drittel durch dTroTpuqpfi vom 30. Oktober 226 n. Chr. beim Besitz 
amte an; diese aTroTpacpp ist uns in derjenigen Ausfertigung er 
halten, welche, versehen mit der Quittung des Besitzamtes, den 
beiden Meldern zurückgegeben worden ist. Die Quittung lautet: 
AùpnXioç ’ApTepíòmpoç ßouX(euTf|g) ßißX(iocp0XaH) òià A{ù- 
pnXíou) ZapaTTÚiLipujvoç Yp(a|a|LiaTéujç). TTapaKei|Li(évou) 
Ttp ôvó|Li{aTi) ToO TratpaòéXcpou ópôiv pn^èv autòv tò 
(JÚvoXov XoiTTOYpaqpeíaOai Kai àòf|Xou õvtoç, ei 
üpeîv òiaq)ép€i f| KXripovopía aÒToO, Icrxov ícrov. 
Eger^ erklärt den Vermerk dahin, „daß dem Namen des 
Onkels beigefügt sei, daß dieser überhaupt nichts mehr schuldig 
sei“, und daß ungewiß sei, ob ihnen die Erbschaft gehöre — unter 
diesem Vorbehalt habe er ein Duplikat (der aTroYpaqpn)“. Ob diese 
Deutung der Worte von ppòév bis XomoYpacpeicrOai das Richtige 
^ P. Straßb. I S. 123. 
* Über diese Nachprüfungen vgl. Mittels, Archiv I S. 188; Lewald, 
Grundbuchrecht S. 9 f. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 147 ff. 
® vgl. auch den Vorbehalt in P. Lips. I 3 Kol. II 22 ff. (256 n. Chr.). 
* Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 148. 
® Hierbei denkt Eger an Forderungen des Staates, in erster Linie an 
Steuerrückstände.
        <pb n="421" />
        Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der &amp;iTOYpa(pf|. 399 
trifft, steht dahin, da von einer Schuld sonst nichts erwähnt wird. 
Jedenfalls aber bedeuten die folgenden Worte: „es kann (aus den 
im Fachwerke lagernden Urkunden) nicht ersehen werden (dbnXou 
õvToç), ob euch die Erbschaft desselben zukommt. (Mit diesem 
Vorbehalte) habe ich die eine Ausfertigung (der doppelt an das 
Besitzamt eingereichten diro'fpaqpn) empfangen“. 
Die Besitzpapiere des Oheims lagerten im Besitzamte, denn es 
kommt den Brüdern jetzt darauf an, die Umbuchung des Besitzes 
auf ihren Namen herbeizuführen. Unter diesen Besitzpapieren 
befand sich aber kein Testament, denn es hatte ja der Oheim, 
wie die Brüder selber angeben, kein Testament hinterlassen; des 
halb kann das Besitzamt nicht prüfen, ob den Brüdern ein Recht 
auf die Erbschaft zusteht, und dieser Mangel kommt im Vorbehalte 
auf der Quittung zum Ausdrucke (vgl. oben S. 386). Zurückge 
wiesen wird die duoTpacpn nicht; das Besitzamt quittiert über den 
Empfang in gewöhnlicher Weise. Mit dem Ausspruche eines Vor 
behaltes hat das Besitzamt seine Pñicht erfüllt; nun ist es an 
den Brüdern, ihre Privatsache selber in Ordnung zu bringen. 
Einige Monate später, am 12. Januar 227, verkauft der eine 
Bruder, Hermeinos, sein Drittel an seinen Bruder Theognostos. 
Der Verkauf geschieht durch einen selbständigen Oirobank- 
vertragi. Theognostos meldet darauf diesen Neubesitz durch 
duoTpacpf) vom 29. Juli 227 beim Besitzamte an. Die Doppelaus 
fertigung, welche er, versehen mit der Quittung des Besitzamtes, 
zurück empfängt, ist uns erhalten 2; nach der vortrefflichen Er 
gänzung von Eger3 lautet diese Quittung: 
AòpnXioç ’ApxeiLiíòujpoç ßouX(euTn?) ßißX(io(p0XaH) òi(à) 
A(òpriXíou) ’A[ppuj]víujvoç TP(aW^aTéujç). ’Eni toîç upo- 
eKÒoeeícrí croí èv cFnpiw((T6i) duoTp^npapévw) avv 
Tip [àòeX(cpú))] TÒ òÍKaio(v) Ttjç KXripo(vopíaç) êuxov 
ICTOV. 
Zu deutsch: „Mit dem Vorbehalte, der dir schon früher in 
^iner Bescheinigung (des Besitzamtes) mitgeteilt worden ist, als 
du mit deinem Bruder eine àíroTpaípq über das Besitzrecht an der 
Erbschaft einreichtest, habe ich die Doppelausfertigung (der ütto- 
Tpacpfj) empfangen.“ 
' P. Lond. III S. 151 Nr. 1158,1. 
* P. Lond. III S. 118 Nr. 941. 
® Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 150.
        <pb n="422" />
        J 
400 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Also hat Theognostos jetzt, nach 9 Monaten, noch immer 
nicht den Vorbehalt beseitigt. Das Besitzamt wiederholt jetzt aber 
mals den Vorbehalt, und das Besitzamt hat damit auch diesmal 
wieder seine Pflichten erschöpft. Eine wichtige Frage ist aber, 
wie das è-irícTTaXjua ausgesehen haben mag, das Theognostos vom 
Besitzamte erhalten haben muß, als er den Kauf bei dem Bank 
notariate aufsetzen wollte. Eger^ vermutet, daß die Beurkundung 
hier ohne eTTÍoraXiaa vor sich gegangen sei; das aber scheint mir 
ausgeschlossen zu sein, vielmehr vermute ich, daß dieses èírícTTaXpa 
eben gleichfalls einen solchen Vorbehalt getragen hat. Auch 
bei diesem eTTiuiaXga stellt sich das Besitzamt auf den Standpunkt, 
daß seine Obliegenheit mit dem Vorbehalte erschöpft sei. Wer den 
Vorbehalt nicht beachtet, hat die daraus entspringenden Folgen 
allein zu verantworten. Was das Notariat betrifft, so mag dasselbe 
befugt gewesen sein, trotz des Vorbehaltes den Vertrag aufzusetzen, 
jedoch auf Gefahr des Besitzers. 
Zu derselben Zeit kauft Theognostos auch seinem anderen 
Bruder, Isidoros, das letzte Drittel der Erbschaft ab und meldet 
diesen Neubesitz wenige Tage später, am 31. Juli 227, durch arro- 
Tpaqpn beim Besitzamte an 2. Hier lautet die Quittung des Besitz 
amtes lediglich : euxov iaov, also ohne Vorbehalt. Daraus folgt, 
daß Isidoros nicht so nachlässig war, wie sein Bruder Theognostos, 
sondern dafür gesorgt hatte, daß sein Neubesitz vorbehaltlos beim 
Besitzamte verbucht wurde ^ 
Im Juli oder August des Jahres 231 n. Chr. verkauft ^ Theo 
gnostos einen Teil seines Besitzes an Frau Dioskorus, und zwar 
auf Grund eines selbständigen Girobank Vertrages. Frau Dios 
korus meldet diesen ihren Neubesitz durch dTroTpacpp vom 11. August 
231 n. Chr. beim Besitzamte an. Die vom Besitzamte an die 
Melderin zurückgegebene Ausfertigung^ trägt folgende Quittung: 
Aùpf|Xioç 'Ep[|a]eîvoç ’Av0e[crTÍou] ßouX(euTnq) ßißX(io- 
(púXaH) òi(à) A(ùpriXiou) A)apujvímvo(ç) TP(appaTéiJuç). TTapa- 
[Keip(évou) TÚJ ô]vô)Lia[Ti toû c^uobopévou pr|b[è]v 
ëaxov ïuov. 
^ Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 149. 
* P. Lond. III S. 119 Nr. 942. Siehe den Text oben S. 394 f. 
3 So auch Eger, aaO. S. 150 f. 
^ P. Lond. III S. 153 Nr. 1298. 
5 P. Lond. III S. 120 f. Nr. 945.
        <pb n="423" />
        Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der àiroypaqpi'i. 401 
Eger * vermutet, es sei in dieser Bemerkung nur ausdrücklich 
darauf hingewiesen worden, daß beim Namen des Verkäufers keine 
uapáGeuiç stattgefunden habe, welche dem Verkaufe entgegenstände. 
Wahrscheinlicher aber ist es, daß in dieser Bemerkung derselbe 
Vorbehalt zu suchen ist, der zum ersten Male fünf Jahre vorher 
ausgesprochen wurde. Wilcken vermutet daher mit Rechte, daß 
zwischen priòév und ëaxov etwas ausgefallen sei, sodaß der Wort 
laut ein ähnlicher wäre, wie derjenige vom Jahre 226. Also 
hat Theognostos auch jetzt noch nicht für Beseitigung des Vor 
behaltes gesorgt. Das Besitzamt beschränkt sich fortgesetzt darauf, 
den alten Vorbehalt von Fall zu Fall wieder auszusprechen, ohne 
verpflichtet zu sein, amtlichen Einfluß zur Beseitigung geltend zu 
machen. Der wiederholt von mir betonte Grundsatz (siehe oben 
S. 298), daß die Behörde in Privatangelegenheiten sich darauf be 
schränkt, das Urteil zu fällen, das Urteil dem Privatmanne in die 
Hand zu geben, und es damit diesem zu überlassen, daraufhin 
seine Sache selber in Ordnung zu bringen, indem er die nötigen 
Schritte bei den zuständigen Behörden unternimmt, — dieser 
Grundsatz tritt uns auch hier bei den Vorbehalten des Besitzamtes 
entgegen. Nach 10 bezw. 20 Jahren (siehe oben S. 289) fielen die 
Vorbehalte von selber fort. 
Hat ein Melder eine unrichtige diroTpaqpp erstattet, so trifft 
die Verantwortung allein den Melder, nicht etwa das Besitzamt, 
vorausgesetzt, daß das letztere auf Grund seiner Prüfung » den Vor 
behalt förmlich ausgesprochen hat. Selbstverständlich wurde jeder 
Vorbehalt auch in dem òiáUTpiopa vermerkt, denn anderenfalls 
könnte das Besitzamt nicht den Vorbehalt bei der nächstfolgenden 
cmoYpaqpii wiederholen, wie wir das oben sahen. 
Bei einer Erbschaft kann nicht bloß der Besitz des Erblassers, 
sondern auch seine vermeldete Forderung in Frage kommen. In 
letzterem Falle erfolgt auf Grund der Testaments-àiroYpacpií des Erb 
lassers eine uapaOecriç des Anrechtes des künftigen Erben auch 
aeben dem Besitze des Schuldners (siehe oben S. 3861). Ist 
kein Testament vorhanden, so „liegen“ die Erben nicht beim 
Schuldner; deshalb kann das Besitzamt, wenn der Erblasser ge 
storben ist, die ÙTTOTpatpn des Erben in Hinsicht der Forderung nicht 
vorbehaltlos entgegennehmen. Das ersehen wir aus der Quittung 
‘ Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 151. 
• Archiv IV S. 543. 
® s. oben S. 386, 388 und 398. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
26
        <pb n="424" />
        m 
Teil IV. Girobanknotariat. 
des Besitzamtes in P. Lips. I 9, 31 ff. (233 n. Chr.). Diese Urkunde, 
eine freiwillige Besitzanmeldung an das Besitzamt, bietet auch zur 
Gesamtfrage wichtige Anhaltepunkte, sodaß ich sie hier vollständig 
behandeln möchte. Der Text lautet i : 
BißX(ioq)0Xa5iv) èT(KTn(Teuüv) 'Ep)a{o)[TT(o)]X(eÍTOu) trapà 
Aùpri[Xiuj]v ’AxiXfXjéojç toO kui ZaTrpiuuvoç K[ai "HJpuuvoç 
Ka[i] Eúòai|Liovíòoç Tf|ç Kai Eûxoç tûjv tpiiuv dcpnXÎKUjv 
iraíòujv [Aòp(riXíou)] T[i]0op[TÍujvoç t]oû Kai ZapaTrápiimjvoç 
'Eppiou [t]oû Kai AxiXXéiuç pntpòç A[ù]priXiaç ’ApriTOÛ[T]o[ç] 
Tfi[ç] Ka[i 'HJpujvoÛToç "Hpujvoç àcrTpç 'EpjiioTToXeiTüùv dva- 
Tpa((po)i€ViJuv) èn’ dpqpóòou Opoupiou Xißog òià tíí[ç] n:[p]o- 
KÊipévnç niniliv pnTpòç Aúpri[X]íaç ‘HpuiToOioç Tn[ç Kai] 
’A[pti]voOtoç ou&lt;Tr|ç Kai áTTaKpX[o]u8pTptaç (TuvecrTií»To[ç] aúxf] 
Au[p]riXíou ‘Eppíou toO Kai [Ap]e[pí|Liv]ou Avoußiiuvog [K]ai 
4JÇ [XPn]MaWí[2]ei. ’ATTOTpaqpópeea eíç tò ève(TTÒ[ç] iß 
(Itoç) MápKou Aúpri[Xío]u Z[eou]npou ’AXeHá[vòpou] Kaí- 
cra[poç] t[oú] Kupíou koivújç èH icrou Kaxà xò x[p]íxov bí- 
Kaiov xa»v ô(pe[iXo])Liév[uuv] óttò Aòprikíaç KoXXaú- 
[Xioç Oancrjioç KoXXçtúxioç dirò KiúpriÇ Moipôtv, pexà Kupíou 
Za[p]â 'Qpeíxoç dnò xfjç auxpç KÚj[|ati]ç aixpGévxoç írn’ auxnç 
Kai èmxpaixévxoç úttò [AjòpnXíou [Kjáffxopoç xoO Kai Gau- 
p[a(Jx]oú [èHjnÍTjnTeúffavxoç ßouXeuxoO xfiç [ajòxfiç 'EppoO 
TTÓXeujç, xô) xrpoòeòriXujpévuj [np]0ú[v] ixa[xpi] TiGorj- 
xíuuvi xúj Kai Zap[aTrá]ppiuvi x[o0] aûxoû âp[(p]óbou 0pou- 
píou Xiß[0g] pe[x]riXXaxóxi èq)’ fipív póvoiç KXrip[o]v[ó- 
poijç Ka0’ tiv ê0exo [^jwpaiKnv òia0n[K]riv [xf|v 
pe0]€ppriveu0eícrav xiç a (êxei) xfiç e[úxu]xe(Jxáxriç xaúxnç 
aòxoKpaxopeíaç Mecropfi Kaxà òiaTpa(&lt;ppv) x[eXenju0eí]- 
. av òià xnç èv 'EppoO ttóXêi Mia0uixu)v xpanéCnÇ Tib 
pexà xò Ke (txoç) 0eoú Zeouppou ’Avxuuvívou MetaXou ò (Ixei) 
ppvi Aòpiavúj K€(paXaíou cr[ú]v xókuj òpaxpiaíiu eíç àiTÓÒodiv 
0[új]0 XOÛ é2fiç € (êxouç) àpfupíou òpaxpmv ÔKxaKOffíuuv 
xe(Tcrep[á]Kovxa ètri vnaXXáTpaxi Kaxà xpv aòxfiv òia- 
Tpaç^v aíç èòpXujcTev ónápxEiv aùxrj Trepi Moipoùv èK xoO 
Aiovucriou Kai AioKXéouç KXnpmv KaxoiK[i]Kaîç àpoùpa[iç 
x]pi[(Tiv] ou(Jaiç èv ôuai KOÎxai[ç, div piâç Kjoixriç âp[o]up[a]i 
ÒÚO, éxépaçri Xonxf) àp[o]upa pía àKoXoúGinç xrj òiaypaip^, 
pç xò àvxÍYp[a]qpov ètkppcpGèv èTr€(JK€ppévo[v àjnò 
^ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv III S. 569 und IV S. 402 f.
        <pb n="425" />
        26* 
Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der áiroypaqfi. 403 
TOÛ KaTaKe[i]|Liévou èv [ijaîç trap’ ùpîv èTKTÓ(Je[cri]v 
[ei]po)i[é]vou TpaTreîeiTiKoO vu[vei è]iTrivéTKa|Li[ev 
ô]p[îv (T]ùv tô) Tîiç òia0iÍKiiÇ àvTi[T]pá(pLu e[iç tò] t^v 
irapóGeciv Tev€(T0[ai], Kai ôpvúo|Li[ev tòv] MápKOu Aù- 
pnXíou leounpou ’AXeH[ávòp]o[u] Kaíaapoç toO [kJupíou 
T[úxn]v ouTUJç (’’Etouç) iß AÙTOKpàiopoç Kaíaa[poç 
MjápKou Aú[priX]íou Zeounpou ’AXeHávòp[o]u EöaeßoOg Eù- 
t[uJxoûç ZeßacTToö, TTaxuùv iq. (Hand 2) AilpiíXioi«ç» AxiX- 
Xeùç ó K[a]i Zairpíujv Kai "Hptuv Kai Euòepoveiç f) Kai Eôç 
dqpóXiKeç ôià pnTpòç AòpnXíaç ApnTOÛxoç tôç Kai *Hpuu- 
voOtoç èTreòeòújKa|Liev Kai mpóaapEV tòv õpKov. AòpóXioç 
'Ep|uía[ç ó] Kai A|uÉpipvo[ç] Kai líjç xPHI^ctTÍÍuu duveairiv auto 
Kai ëïpavpa uTrè[p aùijôç [pò] eiòuíriç Tpáp[pa]Ta. (Hand 3) 
AòpóXioç ‘Eppeívoç ßouX(euTng) ßißXio(pijX(aH) òià AúpnXíou 
A[ ] ToO Kai ‘Eppíou YpappaT(áuuç). Tiúv dnoypaço- 
pévouv à(pri[XÍK]ujv rpiôiv où òiaKeip{évu)v) èv ôvóp{aTi) 
Tfiç UTTOXpéou, [Kai Kjupíuüv ôvt[uj]v TÜÜV òià xfjç òiaGÓKriÇ 
XOÖ Traxpòç upújv òriXo[u]péviuv ttóvxujv .. a . [ ].. x(i 
xnçòiaTpa(9fjç)^T^'lP4^Êi TTpujxoTr(paHíaç) (puX(aff (Topévtiç) 
xip qpííJKUJ Kai OÎÇ aXXoiç òéov èCTÍv, ècrx(ov) igpy. 
Zu deutsch ; „ Ap die Direktoren des Besitzamtes vom hermo- 
politischen Haue. Absender: Aurelius Achilleus genannt Saprion, 
Aurelius Heron und Aurelia Eudaimonis genannt Eus. Wir drei 
sind die unmündigen Kinder des Aurelius Tithoetion genannt Sarap- 
ammon und der Aurelia Aretus genannt Heronus. Unser Vater 
ist der Sohn des Hermias genannt Achilleus, unsere Mutter ist 
die Tochter des Heron, sie ist Bürgerin von Alexandreia. Wir 
drei sind politisch ansässig in Hermupolis und stehen in der Bürger 
liste des Stadtteiles Westlager. Rechtlich vertreten werden wir 
durch unsere vorgenannte Mutter Aurelia Herotus (lies Heronus) 
genannt Arenus (lies Aretus), die (auch bei der gegenwärtigen 
Rechtshandlung) persönlich mitwirkt unter dem Beistände des 
Aurelius Hermias genannt Amerimnos, Sohnes des Anubion, und 
^ie er sich sonst noch nennt. Wir vermelden hiermit auf 
das laufende Jahr 12 (232/3 n. Ohr.) des Marcus Aurelius Severus 
Alexander, unseres Kaisers und Herrn, als Gemeinschaftsbesitz zu 
‘ Der Herausgeber hatte: äpa [vQ àiroTp]a&lt;pQ Tfjç biaTpa(q)nç) 
Wilcken dagegen (Archiv IV S. 463) verbessert richtig : tQ rfjç &amp;iaTpa(cpflO 
Eine Ergänzung der Stelle ist schwierig; doch erfordert der Zu 
sammenhang etwa den in der Übersetzung (S. 405) gegebenen Sinn.
        <pb n="426" />
        404 
Teil IV. Girobanknotariat. 
je einem Drittel, unser Anrecht auf die Darlehensschuld der Frau 
Aurelia KoUauchis, Tochter der Thaësis, Enkelin der Kollauchis, 
gebürtig vom Dorfe Moirai. Ihr Frauenvormund heißt Saras, 
Sohn des Horeis, gebürtig von demselben Dorfe; derselbe ist auf 
ihren Antrag als Frauenvormund bestellt worden durch Aurelius 
Kastor, genannt Thaumastos, weiland Exeget, Ratsherrn der ge 
nannten Stadt Hermupolis. Das Darlehen wird geschuldet unserem 
vorbenannten Vater Tithoetion genannt Sarapammon, von demselben 
Stadtteile Westlager, der unter Hinterlassung von uns, als den 
alleinigen Erben, verstorben ist. Unser Anspruch gründet sich auf 
ein von ihm aufgesetztes römisches Testament, welches .... 
im Mesore des Jahres 1 unseres gegenwärtig regierenden geliebten 
Kaisers (222 n. Ohr.) ins Griechische übersetzt worden ist. Die 
Darlehensschuld beruht auf einem selbständigen Girobankver 
trage, der von der Pächterbank i in Hermupolis aufgesetzt wurde 
im 4. Jahre nach dem 25. Jahre ^ des verstorbenen Severus Antoninus 
Magnus, im Monate Hadrianos (220/1 n. Ohr.). Die Schuld beträgt 
an Kapitalgeld und an Zinsen zum Satze von 1 Drachme (auf 
1 Mine) % rückzahlbar im Thoth des folgenden 5. Jahres (221/2 
n. Ohr.), 840 Silberdrachmen. Das Darlehen wurde gegeben gegen 
Pfandbestellung auf Grund des vorbezeichneten selbständigen 
Girobank Vertrages. Das Pfand besteht in Katökenland, das der 
Schuldnerin ihrer Angabe gemäß gehört. Es liegt in der Gemarkung 
von Moirai und ist ein Teil des (ehemaligen Groß-)Katökenbesitzes 
des Dionysios und des Diokles. Die Größe (des verpfändeten Landes) 
beträgt drei Aruren; es besteht aus zwei getrennten Losen: ein 
Los zu zwei Aruren, das andere zu einer Arure. Unsere (jetzige) 
Vermeidung stützt sich auf den selbständigen Girobank 
vertrag (öiaypacpfi). Anbei überreichen wir einen Auszug dieses 
Vertrages, welcher gefertigt und als richtig festgestellt worden ist 
auf Grund der Vertragsmelderolle des Girobanknotariates, 
die unter den bei euch verwahrten Besitznachweispa 
pieren lagert. Zugleich überreichen wir eine Abschrift des 
Testamentes. Unser Antrag geht dahin, die Hinterlegung (unserer 
Forderungspapiere) auszuführen. Wir schwören bei dem Heile des 
Marcus Severus Alexander, unseres Kaisers und Herrn, daß unsere 
Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Jahre 12 des Imperator 
* s. oben S. 30. 
* vgl. Mitteis, P. Lips. 1 S. 34. 
* Also 12 vom Hundert.
        <pb n="427" />
        Abschn. 78, Quittung des Besitzamtes unter der diroypacpri. 405 
Caesar Marcus Aurelius Severus Alexander Pius Felix Augustus, 
am 18. Pachón (13. Mai 233 n. Ohr.). (Hand 2) Aurelius Achilleus 
genannt Saprion, Aurelius Heron und Aurelia Eudaimonis genannt 
Eus, wir Unmündigen, vertreten durch unsere Mutter Aurelia 
Aretus genannt Heronus, reichen hiermit den Antrag ein und 
schwören den Eid. Ich Aurelius Hermias genannt Amerimnos, 
usw. usw., habe ihr (der Mutter) Beistand geleistet und unterschreibe 
an ihrer Stelle, da sie nicht schreiben kann. (Hand 3) Aurelius 
Herrn eines, Ratsherr und Direktor des Besitzamtes, vertreten durch 
den Bürosekretär Aurelius D genannt Hermias, Die drei 
Unmündigen, welche jetzt die dnoYpacpô einreichen, liegen nicht 
(mit ihrer Forderung im Fachwerke) bei dem Namen der Schuld 
nerin; indessen (?) hat es mit allem, was im Testamente eures 
Vaters enthalten ist, seine Richtigkeit nach Ausweis (?) des Aus 
zuges aus dem Giro bank vertrage. Die Vorhand bleibt dem 
Staatssäckel und den sonst noch Bevorzugten gewahrt^. Doppel 
der Eingabe erhalten,“ 
Den Ausgangspunkt für die Erklärung des Zusammenhanges 
bildet das römische Testament, das offenbar nicht umsonst als 
ein „römisches“ bezeichnet wird. Schon oben (S, 278 Anm, 1) wurde 
die Vermutung ausgesprochen, daß römische Urkunden Ausnahme 
rechte genossen ; anscheinend wurden sie nicht in das Gau-Besitz 
amt hinterlegt. Abgesehen von anderen Gründen würde auch die 
lateinische Sprache den Beamten des Gau-Besitzamtes nicht ver 
ständlich gewesen sein. Vielleicht wurden römische Testamente an 
das alexandrinische Landesarchiv (s, oben S, 284) eingesandt, wo 
selbst auch sprachkundige Beamte vorhanden gewesen sein mögen. 
Jedenfalls beruhte in unserem Falle das römische Testament nicht 
im Besitzamte zu HermupoHs, Dasselbe war im Jahre 222 n, Chr, — 
vermutlich nach dem Tode des Vaters, gelegentlich der Testaments 
eröffnung, — ins Griechische übersetzt worden; auch im Anschlüsse 
daran erfolgte keine Hinterlegung in das Gau-Besitzamt, 
Was den selbständigen Girobankvertrag vom Jahre 
220 n, Chr, betrifft, so war dieser ebenfalls nicht im Besitzamte 
vorhanden. Wäre er vorhanden gewesen, so hätte man nicht nötig 
gehabt, auf die Vertragsmelderolle zurückzugreifen 2. 
^ Über diesen Vorbehalt vgl, P, Straßb, I S, 126 ; Eger, Zum ägypt, 
Grundbuchwesen S, 153 ff. 
* Über die mit P. Lips I 9 zusammenhängende Urkunde P. Lips I 8 
siehe Abschn. 92 unter A.
        <pb n="428" />
        406 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Zehn Jahre nach dem Tode des Vaters muß wohl die Schuld 
nerin in eine mißliche Vermögenslage geraten sein; daher beeilen 
sich jetzt die drei Kinder, die àiroTpaqpó ihrer ererbten Schuld 
forderung 1 einzureichen. Diese dnoTpaqpfi ist die uns vorliegende 
Urkunde. Es ist nun lehrreich, zu sehen, auf welche Weise das 
Besitzamt jetzt, nach 10 Jahren, die Prüfung dieser dnoTpacpfi 
bewirkt. Die Erbberechtigung wird geprüft auf Grund des in 
Abschrift von den Erben beigebrachten Testamentes. Den Nach 
weis für die Berechtigung der Schuldforderung zu erbringen, 
stößt aber auf Schwierigkeit; vermutlich ließ sich eine Urschrift 
des selbständigen Girobankvertrages nirgendwie mehr beschaffen. In 
solchem Falle hilft die Vertragsmelderolle des Notariates. Wie 
jedes Notariat, hatte auch das Banknotariat jeden Vertrag durch 
avaYpaq)fi (Abschn. 80) an das Besitzamt zu melden; die Meldung 
geschah mittelst der VertragsmelderoUe (Abschn. 83). Auf diese 
Melderolle des Banknotariates (eipopevov TparreímKÓv) ^ griff man 
zurück, fertigte daraus einen Auszug, von dessen Richtigkeit sich 
die Erben überzeugten (èireCKepiLiévov) und dieser Auszug ersetzte 
den fehlenden Schuldvertrag. Nunmehr ist alles in Richtigkeit, nun 
können die drei Kinder (als Gläubiger) auf die Schuldnerin (d. h. 
auf ihre Papiere im Fachwerke) gelegt werden. 
In der Quittung des Besitzamtes wird sodann der Ordnung 
gemäß zum Ausdrucke gebracht, daß die drei Kinder bislang dort 
noch nicht lagen; indessen beweise das in Abschrift beigebrachte 
(römische) Testament in Verbindung mit dem Auszuge aus der 
Vertragsmelderolle des Notariates, daß alles in Richtigkeit sei. 
Was die avaTpacpf) des Notariates (Abschn. 80) anbetrifft, so 
lernen wir aus diesem Beispiele, daß das Notariat jeden Vertrag, 
der bei ihm aufgesetzt wurde, an das Besitzamt meldete, gleich 
viel, ob die ttTTOTpacpfi nebenherging oder nicht. 
Bisweilen werden in der Quittung des Besitzamtes auch 
dann, wenn keinerlei Bedenken zu erheben sind, dennoch Vor 
behalte allgemeiner Art gemacht, z. B. P. Oxy. IV 715, 35 (131 
n. Chr.): K[a]TaKexih(piKa) àòiaK(pÍTUJç) Kivò(úvtu) tôiv aTroTpa((po- 
pévuüv) jupòevòç [ò]ri|Lio(Jíou f\ íòiujtiko(ú) KaTaß\a7T(TO|Lievou), d. h. „ich 
habe die Meldung, ohne mich auf die Rechtsfrage einzulassen, 
‘ Über die diroypacpri und irapdBeaiç der Schuldforderungen siehe 
Abschn. 92. 
* Die nähere Erklärung des 'eípópevov’ siehe unten S. 413 und 429. 
® s. oben S. 293.
        <pb n="429" />
        Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der ànoYpaq)ri. 
407 
verbucht, auf die Gefahr der Melder, mit dem Vorbehalte, daß 
keine öffentlichen oder privaten Ansprüche geschädigt werden“. 
Oder P. Straßb. I 34, 25f. (um 190 n. Ohr.): irpujTOTrpaHíaç^ (puXaffcro- 
pévpç TÚJ (pí(T[KlU Ktti Tip TTOXjlTlKÚJ XÓT(ip) t[iÍ)]v ’AVTlVOéoiV KUi OÍç 
áXXoiç òéov è(TTÍv. Derartige Vorbehalte sind insofern nicht un 
berechtigt, als z. B. eine kutoxó des Besitzes unterwegs sein kann, 
ohne bisher im Besitzamte eingetroffen zu sein. Solche KUTOxn 
konnte z. B. von einem TrpÚKXujp herrühren; der npÚKTuup ist be 
fugt, vom Besitzamte die kutoxó zu beanspruchen, um seine Forde 
rung zu sichern 2. 
Was P. Oxy. IV 715 betrifft, so ist zu beachten, daß es heißt: 
KaxaKexihpiKa àòiuKpíxujç, nicht etwa Icxov dòiaKpíxcuç. Unter 
KttxaxujpiCeiv ist das Ein veri eiben der Privaturkunden in das 
Fachwerk des Besitzamtes zu verstehen; mithin bezieht sich das 
dbiuKpíxujç auf die „Einverleibung“, nicht auf die bloße „Entgegen 
nahme“, und es ist die endgültige Einverleibung der Urkunde 
„ohne Prüfung“, d. h. ohne Prüfung der Rechtslage, geschehen. 
Auch auf diesem Wege gelangen wir zu dem Schlüsse (siehe oben 
S. 401), daß das Besitzamt den Inhalt einer durch dnoTpacpn ein 
gereichten Urkunde auf rechtliche Zulässigkeit nicht prüft. Es ist 
eben Sache des Privatmannes, der seine Besitzrechte zur Ver 
buchung bringt, für rechtliche und sachliche Richtigkeit selber zu 
sorgen; dieser Gedanke liegt auch im Worte ‘kivòúvuj’. 
Die Begriffe 'dòiaKpíxuuç* und *kivòúvlu’ beziehen sich also 
auf den Inhalt der verbuchten Urkunde an sich. Eine Prüfung 
darüber, ob diese Urkunde nicht ältere verbuchte Besitzrechte 
verletzt, ob der Inhalt dieser Urkunde mit den im Besitzamte ver 
buchten Besitzverhältnissen im Einklänge steht, und ob die in 
ebendieser Urkunde enthaltenen Ansprüche durch die im Besitz 
amte bereits vorhandenen älteren Urkunden ihre Stütze finden 
oder nicht, — eine solche Prüfung hat das Besitzamt, wie wir 
schon sahen, unter allen Umständen vorgenommen. Die Prüfung 
des Besitzamtes beschränkte sich also auf das Gebiet des Ver- 
waltungsdienstes. Das Rechtsgebiet wurde ausgeschlossen. 
Dieser Standpunkt entspricht der grundlegenden Aufgabe des 
Desitzamtes, lediglich ein Verwahramt für Privaturkunden und 
der darin enthaltenen Besitzrechte zu sein. 
‘ Über die irpuiTOupaHia vgl. P. Straßb. I 34 Einl. S. 126 ; Mittels, röm. 
Privatrecht I S. 371 ff. 
* P. Oxy. IV 712, 4 (2. Jahrh. n. Chr.).
        <pb n="430" />
        408 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Abschnitt 79. 
Der Begriff ávaypacpfi. 
’AvaTpátpeiv bedeutet in den Urkunden „aufschreiben“ oder 
eigentlich „hinüberschreiben“, indem irgend ein Schriftsatz zum 
Zwecke seiner Veröffentlichung^ oder Verwahrung auf Stein, Erz, 
Holztafel, Papyrus od. dgl. „hinübergeschrieben“ wird. Bei wich 
tigen Aufzeichnungen enthält der Stein, die Tafel usw. nur ein 
einziges, in sich abgeschlossenes Schriftstück. Das àvaTpáqpeiv 
wird aber auch angewendet, wenn eine Aufzeichnung in eine Akten 
rolle, die zur Aufsammlung sehr vieler gleichartiger Eintra 
gungen bestimmt ist^, übertragen wird; alsdann gewinnt das dva- 
Tpdcpeiv die Bedeutung von „einbuchen“, „aufzeichnen“ oder „re 
gistrieren“ So lautet z. B. P. Teb. II 311, 6 ff. (134 n. Ohr.) : 
è|ii[í(T0]u)(Tev ’OvvÛKppiç TTaKiißKiog iepe[ù]ç toû èv Tenróvei íepoO — 
dîTO TÚJV àvttTpaqJOjLiévaiv eiç tòv ’OwiLcppiç (1. ’Ovvôxppiv) 
irepi TeTTTÚviv òriiaocríuuv íepeuTiKiôv èòaqpújv ktX. Von den unter 
staatlicher Verwaltung stehenden Priesteräckem sind hier bestimmte 
Acker auf den tarnen des Onnophris „verbucht“ worden, oder 
besser : in der Übersicht der Priesteräcker des Dorfes Tebtynis sind 
es die und die bestimmten Äcker, neben denen jener Onnophris 
als Nutznießer „verbucht“ worden ist. Dieselbe Bedeutung hat die 
bekannte, in den Papyri häufig vorkommende Wendung dvaypa- 
(pópevoç èir’ dpcpobou X^, „hinübergeschrieben in die Einwohner 
liste für den Stadtteil X“, d. i. ein Bewohner „steht in der amt 
lichen Liste des Stadtteiles X“. Hier hat das àvaxpáqpeiv eine 
Beurkundung darüber zur Folge, daß dem betreffenden Einwohner 
bestimmte Rechte und Pflichten seines Stadtbezirkes zufallen. 
Ähnlich ist es mit Wendungen wie : íépeia crò[v] túj Ttaipi à[v]aYe- 
YpapiLiévTi èv rdSi lepéiuv^. Die Aufnahme in die Priesterliste hat 
ganz besondere Rechte und Pflichten zur Folge. Eine Beurkundung 
‘ Über àva^pctcpeiv eiç xò bruióoiov und àvaYpdcpeiv eíç xd briPÓaia 
Ypdppaxa vgl.Ad. Wilhelm, Beiträge zur griechischen Inschriftenkunde 8.25711. 
* Die dvoYpdqJia der Torzöllner in P. Amh. II 77 sind die von den 
Zöllnern eigenhändig geführten Tagebücher. Vgl. Wilcken, Archiv IV S. 532. 
3 vgl. Mittels, Hermes 30 S. 592 ff. ; Wilcken, Ostraka I S. 441 ; 453 u. ö. ; 
Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182; 185; Kornemann, Klio VIII S. 408. 
* z. B. BGU. 110,12 ; P. Teb. II 318, 1 usw. P. Gen. 4,11 : dveypdvpoxó 
|ui€ (6 dpqpobdpxil?) ¿1^1 KdjpTiç ’Apyedboç. 
6 P. Teb. II 291, 31.
        <pb n="431" />
        Abschn. 79. Der Begriff ávaypacpn. 
409 
liegt auch vor, wenn ein Beamter irgendwelche Tatsachen in eine 
Liste „einträgt“, z. B. P. Teb. I 27, 87 (113 v. Chr.): [dvatjpavi/d- 
ff[e]voi ouv [xa úirájpi^çYTa èy xoîç kuO’ Opaç tó[tto]iç kt\. 
In der Sprache des Kanzleidienstes ist die àvaypacpfi eine 
amtliche Handlung, meistens auch von Beamten ausgeführt, 
während die dnoypacpii die Handlung eines Privatmannes ist 
Lie àvaypacpn stützt sich sehr oft auf die otTroTpaqpn. Das, was 
der Privatmann durch arroTpaipn an die Behörde meldet, erhält 
durch die dvaypacpii der Behörde seinen Abschluß und damit die 
eigentliche amtliche Bewertung. Die kut’ oÍKÍav ÓTTOYpacpií des 
Bürgers z. B. bringt dem Bürger noch keine Rechte und Pflichten ; 
erst wenn der Bürger von der Behörde auf Grund der geprüften 
UTTOYpacph die dvaYpaqpri, d. i. die Überführung in die amtlichen 
Listen, empfangen hat, tritt die höhere Bewertung ein. Daher 
nennt sich der Bürger dvaYpuçópevoç èn’ àpcpóòou X, nicht 
ötwa ÚTTOYpaipápevoç èn’ dpcpóòou X. 
In P. Lips. I 123 (136 n. Chr.) übersendet der OTparriYÓç, 
d- i. der oberste Verwaltungsbeamte des Gaues, Aktenrollen, die 
^ seinem Büro abgeschlossen sind, an das Staatsarchiv, damit sie 
dort weiter verwahrt werden, wie es die Vorschrift erheischt. Sein 
Begleitschreiben an das Staatsarchiv lautet ^ : 
TTapà OiXiffKOu crrpaxriYoú Mevò[ricrío]u. ’AvaYpaqph 
ÖTro)LivrmaTicr|iä)v K[aT]axiwpiö‘0evTtJuv eiç Tf|v èv TTa[T]p[i- 
Ko]îç ßißXioOtiKnv T0Û eÎKOoroû ërouç V\ô[piav]oû Kaícrapoç 
ToO Kupíou. Eiui òé* àiTÒ kã 'AòpiavoO êouç TOßi kã tÓ|u(oç) 
a, Ktti àiTÒ kß TOßi ëouç Mexeip ë TÓp(oç) ã, Kai àno C 
Mexeip 2ujç kã roO auioO privòç tÓ)lio[ç] ã, Kai ãnò kß 
Mexeip é'u)ç ò «hapeviòG xópoç a, Y(ívovTai) [ópoO] xópoi 5- 
[*Etouç k AÒTOKpáxJopoç Kaícr[apoç] TpaiavoO 'AòpiavoO 
[ZeßaöXoO] &lt;î)ap)Lioû0[i i?]c ^ (Hand 2) A[ ]... o.. [.. .]a- 
pie.[.]2 Toòç Trp[o]Keipévouç [OTro]pvri|aaTia|Lioòç èv TÓpoiç 
TécruapíTi. (Hand 3) MápK[oç OujXTtioç OaíviTriroç Tpuqpin- 
v[i]av[ò]ç ß[i]ßXiocp0XaH. TTapeXiícpGriUav òià tOüv npoaipexmv 
01 7rpoKÍ|Li[evo]i TÓpoi xéffcTapeç, YÍ(vovTai) tÓ|li(oi) ò. ’'Etouç 
eÍKocrroú AÔTOKpátopoç Kaíaapoç Tpaia[vo]ú ‘AòpiavoO Ze- 
[ß]a((jT)oO, 0ap|LioO0i eÍKáòi. Tó(poi) ò. 
TV * di6 Berichtigungen von Wilcken, Archiv III S. 569 und 
S. 486. 
* Nach erneuter Prüfung Wilckens (brieflich).
        <pb n="432" />
        410 
Teil IV. Girobanknotariat. 
(Rückseite, Hand 3): ’A[7r]oxii ßiß\(io(puXaKog) èv TTarpi- 
Koîç ßtß\io8(nKng) .. [ ] â[Tr]ò 'Aòp[ia]voú m êiuç OapevújO 
ò àv TÓpoiç 8. 
Zu deutsch: „Absender: Philiskos, Stratege des Mendesisehen 
Gaues. Gegenstand : Avaypaepn von Akten, die an das Staatsarchiv 
zu Patrika eingesandt^ werden, für das Jahr 20 des Hadrian, un 
seres Kaisers und Herrn. Die Akten umfassen folgende Zeiträume: 
ein Band vom 21. Hadrianos (Choiak) bis zum 21..Tybi, 
ein Band vom 22. Tybi bis zum 5. Mecheir, 
ein Band vom 6. Mecheir bis zum 21. desselben Monats, sowie 
ein Band vom 22. Mecheir bis zum 4. Phamenoth, 
das sind zusammen 4 Aktenbände (Aktenrollen). Im Jahre 20 des 
Imperator Caesar Traianus Hadrianus Augustus, am 16. (?) Pharmuthi. 
(Hand 2) Ich, D habe die vorbenannten Akten in vier 
Rollen (Bänden) erhalten. (Hand 3) Ich, Marcus Ulpius Phainippos 
Tryphonianus, Direktor des Staatsarchives, (bescheinige hiermit), 
daß die vorbenannten vier Rollen, schreibe 4, von den Registratur 
beamten ^ (des Staatsarchives) in Empfang genommen sind. Im 
Jahre 20 des Imperator Caesar Traianus Hadrianus Augustus, am 
20. Pharmuthi. 4 Rollen. (Rückseite des Papyrus, Hand 3): Quittung 
des Direktors des Staatsarchives zu Patrika (über Akten umfassend 
den Zeitraum) vom 21. Hadrianus bis zum 4. Phamenoth, enthalten 
in 4 Rollen.“ 
Die Hand 2 ist vermutlich die Hand des Botenmeisters, der 
dieses Schreiben zusammen mit den 4 Aktenrollen vom Strategen 
in Empfang nimmt und an das Staatsarchiv zu Patrika überbringt. 
Schubart vermutet3, daß Patrika in Alexandreia zu suchen 
sei, indem er zugleich auf BGU. 981 (78 n. Chr.) verweist, woselbst 
ebenfalls vom Einsenden gewisser Amtsakten, und zwar aus Dios- 
polis parva, an das Staatsarchiv von Patrika die Rede ist (Kol. I 
8ff.): ?Ti òè K[ai] Kaiaxmpeiv eiç [ ] XçYicmípia Kai 
[rjnv [è]|u TTarpiKoîç ßiß\io6f|K(r)v) [rà Tf|ç túHcujç] ßißXia ktX. Wie 
mir Wileken mitteilt, ist es in einem noch nicht veröffentlichten 
Leipziger Papyrus der Stratege von Koptos, welcher Amtsakten 
nach Patrika schickt. Daß Patrika in Alexandreia zu suchen sei, ist 
somit sicher. 
1 Über die Bedeutung von KaraxwpiZeiv siehe Abschn. 89. 
2 irpoaipéTriç ist „der, welcher hervorholt“ (Robert, Hermes 20 S. 460 
Anm. 1). 
^ Archiv V S. 70 Anm. 4.
        <pb n="433" />
        Abschn. 79. Der Begriff ávaypacpfi. 
411 
Es handelt sich nunmehr um die Bedeutung des Wortes 
‘àvttYpaqpn’î das an der Spitze des Überweisungsschreihens steht. 
Das nächstliegende ist, das Wort durch „AufSchreibung“ zu über 
setzen und die Sachlage dahin zu erklären, daß dieses Wort als 
Überschrift für diejenigen Dinge gilt, die unmittelbar hinterher 
„aufgeschrieben“ und mit *eicri òé’ eingeleitet werden, das sind 
die einzelnen Aktenrollen. Man könnte demgemäß übersetzen: 
»Nachweis der Aktenrollen, die eingesandt werden, und zwar: 
21. Hadrianos“ usw. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß 
der „Nachweis“ lediglich deshalb niedergeschrieben wird, um der 
zweiten Behörde, d. h. dem Staatsarchive, als Beleg zu dienen 
zur Prüfung darüber, ob die übersandten Rollen stimmen. Daher 
ist diese dvaypacpfi eine „Aufzeichnung“, die, weil sie für eine 
zweite Behörde angefertigt und an diese zweite Behörde auch ab 
gesendet wird, zugleich als eine „dienstmäßige Anzeige“ über 
die Stückzahl der Rollen (Versand nach weis) anzusehen ist. 
Ein ähnliches Beispiel haben wir in P. Grenf. II 41 (46 n. Ohr.), 
Dieser Papyrus ist von Wilcken in Ostraka I S. 587 ff. nochmals 
abgedruckt und mit Erläuterungen und Berichtigungen (auch von 
Mahaffy) versehen worden ; später haben Wilcken und Smyly 
^eitere Berichtigungen und Erläuterungen gegeben (siehe Archiv IV 
S. 462 und V S. 281 f.). Da der Text für unsere Untersuchungen 
Von Werte ist, möge er, mit jenen letzten Berichtigungen versehen, 
hier folgen. Die Sprache ist ein schlimmes Kauderwelsch. 
[ ] d[(Tx]ujpop€VOu T(b Kpacp[.. .]ioi toO .[. .]ou 
ZoKVOTraiou Nqö'ou [tfiç] 'Hpa[K\]eíò[ou] uapà [Tecíe]voú(pi[oç 
TOÛ] T€[cr]eVOÚ(piOÇ èTTlXOpilTÍ[(T]l]Ç pou T(JÜ KpaTI^LU fiç Trpo- 
€Îxav Kdüpriç [ZoKVOîraioju Nn[(To]u Tfjç 'HpaK\eÎTOu pepíòoç 
eiç TÒ èvecrrôç èprópou ëtouç Tißepiou KXauòíou Kdaapoç 
Zeßacrioö PeppaviKoO AùxiuKpâTopoç (pícrrapai TeXécrU qpôpou 
TOÛ TtavTÔç uj[ç] KaGiÎKOcn Km upoabiaYpaqpopévouç Km orup- 
ßoXiKug àpYupiou bpaxpàç bmKouffiaç OKTUipKovra ôktiùi Km 
(TTro[v]Tflç OapevùJÛ oïvou Kepdpia bùuui tujv te irpoubia- 
Ypdipo Kaià priva ëppnva toO a..ou. del xr) irépTTXT;) Km 
eÎKÔxrj Km Kaxaxopiim (Tou bid xexpdpTiva rrdvxoç 
Toù[ç] bi’ âpoO oÎKOvopr)6Ticropévouç xpnM«T‘&lt;^MOÙç 
èv xópou (TuvKoXXoaipou kui eipopévi évi ko! dva- 
Ypacpf) pid Km bócro xoû Kaxaxopiffpôv ßußXiuJV bpax- 
^ 1. bípíarapai TeXéaciv.
        <pb n="434" />
        412 
Teil IV. Girobanknotariat. 
)Liàç ÔKTÙJi Kal òóffo (TOU eiKavòv (iHiiúxpov, èàv qpévai èm- 
Xopna(ai) èm tôç TrpoKeipévoç wdm. Eúiúxei. (Hand 2) "EEiu 
ãq èTriKexiO(pnKaç) èni Taíç TrpoK(€tpévaiç) (xpTu(píou) òia- 
KocTíaiç ÔTÒoiÍKOVTa ôktiúi kA òiuv aXXiuv é'Ho Kai d toO C 
(^Touç) 01 éTapíapaTa pi(J9(oúpevoi) KÓpiva t navri xpóvuui. 
(’'Etouç) l Tißepiou KXaubíou Kaíaapoç ZeßacrroO feppaviKoO 
AÚTOKp(ÍTOpo[ç, prijvi ZeßacTTip lò. 
Wilcken\ der in der Urkunde ^ neuerdings ein Angebot auf 
Afterpacht eines fpacpeiov sieht, bringt in Vorschlag, den Anfang 
der Urkunde zu lesen: Tip òeíva duxoXoupévuj tò tpaqjeîov, und 
nachher: èmxiupriSévToç poi tou Ypaipeiou fjç npoeixov Kiúpriç ktX. 
Wie dem auch sei^, jedenfalls wünscht Tesenuphis irgend eine 
Pachtung zu übernehmen, die es erforderlich macht, daß der 
Pächter gewisse Akten dienstmäßig in bestimmten Fristen an eine 
Behörde einsendet. 
Hier sind zunächst vier Fachausdrücke zu betrachten, die 
alle drei in unserer Urkunde nebeneinander verkommen: ó xPh- 
paTurpóç, ó (7uvKoXXf|(n|Lioç (lópoç), tò eipópevov und f) àva- 
Tpaipf). Die Bedeutung des xpnpaTiffpóç hat Paul M. Meyer, 
Klio VI S. 424, eingehend behandelt. In der Geschäftssprache des 
Dienstbetriebes bezeichnet das Wort allgemein „Aktenstück“ oder 
„Schriftstück“. Der Ausdruck uuvKoXXfjcripoç hängt mit dem 
Zeitworte 'KoXXav’, d. h. „zusammenkleben“, zusammen. Wilcken^ 
erklärt daher den cruvKoXXiíai|uoç zutreffend als die durch Zusam 
menleimen von Einzelblättern (Einzelschriftstücken) entstandene 
„Aktenrolle“. Was den Ausdruck *tò eípópevov’ betrifft, so 
leitet Wilcken® das Wort von ‘eipeiv’, d. h. „aneinanderreihen“ ab. 
Auch diese Erklärung ist richtig; nur wird man *tò eipópevov’ 
nicht als „die aus Einzelurkunden zusammengereihte Rolle“ zu 
deuten haben, was schließlich ebenfalls auf die „Aktenrolle“ hinaus 
käme. Wenn auch unsere Urkunde äußerst fehlerhaft abgefaßt ist, 
so sind doch jene vier Schlagworte offensichtlich Fachausdrücke, 
deren Bedeutung im Kanzleidienste allgemein sehr wohl bekannt 
‘ Archiv V S. 282. 
* Übersetzung unten auf S. 414. 
® Über eine Vermutung, wie P. Grenf. II 41 im Zusammenhänge mit 
P. Rylands 45 erklärt werden könnte, siehe Abschn. 84. 
■* Ostraka I S. 589. 
® Archiv IV S. 462.
        <pb n="435" />
        Abschn. 79. Der Begriff ávaTpaqpr). 
413 
war, so daß an eine unrichtige oder schiefe Anwendung gerade 
dieser Ausdrücke, selbst von seiten eines ungewandten Schreibers, 
sicher nicht gedacht werden kann. Darum wird tò eipójaevov nicht 
ebenfalls die Aktenrolle bedeuten, die ja unmittelbar vorher als 
(TuvKoWncTiiaoç schon aufgeführt worden ist. Ich möchte an das 
„Aneinanderreihen“ von kurzen Auszügen aus den Akten denken, 
so daß man unter 'eipeiv* ein übersichtliches „Aneinanderreihen“ 
von Tatsachen oder Zahlen, und unter *tò eipopevov’ einen „In 
haltsauszug“ oder eine „Inhaltsübersicht“ zu verstehen hätte. Sobald 
viele Einzelurkunden zu einer Rolle zusammengeleimt worden sind, 
dient es zur Erleichterung des Dienstes, wenn man auf besonderem 
Blatte eine kurzgefaßte Übersicht über das Ganze niederschreibt; 
in dieser Übersicht sind in knapper Form die Haupttatsachen der 
vielen Einzelurkunden, zeitlich oder sachlich geordnet, „aneinander 
gereiht“. Ein solches eipopevov ist namentlich dann von Werte, wenn 
dasselbe eine Übersicht über den Inhalt mehrerer oder vieler 
AktenroUen darbietet. Werden Akten anderswohin abgegeben, so 
bildet das eípópevov die „Begleitübersicht“ oder das „Inhalts- 
verzeichnis“! der in den Akten enthaltenen Einzelurkunden. 
Der xpnpaTicrpoi sind es viele; sie werden zu einem TÓpoç 
(TuvKoXXricnpoç vereinigt, oder auch, wenn die Rolle zu lang 
wird, zu mehreren TÓpoi. Aber das Inhaltsverzeichnis ist im Pa 
pyrus nur in der Einzahl benannt: èv eipopévip 4ví. Das Inhaltsver 
zeichnis soll also ein einziges für sämtliche Rollen sein und ein 
heitlich für jedes Dritteljahr den Inhalt sämtlicher Rollen umfassen. 
Nunmehr folgt im Texte: kuI àvatpaç^ pia. Unter dieser 
dvaTpaqpn kann nur, wie oben (S. 411), der Versandnachweis 
oder das Überweisungspapier zu verstehen sein, laut welchem 
die Rollen nach Gattung und Stückzahl aus der Hand des 
Pächters an die zuständige Behörde überwiesen (übergeführt) 
werden. Das Überweisungspapier begleitet die Sendung. Neben 
dem Überweisungspapiere (Versandnachweise) kann ein Be 
nachrichtigungsschreiben noch gesondert einherlaufen, wie 
das bei heutigen Behörden ebenfalls geschieht; das Benachrich 
tigungsschreiben dient dazu, die geschehene Absendung des Paketes, 
welchem der Versandnachweis beigefügt wird, dem Empfänger 
gesondert zu melden. P. Ausonia 3 (Text unten S. 433) ist ein 
Benachrichtigungsschreiben, dagegen P. Lips. I 123 ein Versand- 
‘ siehe unten S. 429.
        <pb n="436" />
        414 
Teil IV. Girobanknotariat. 
nachweis. Der letztere geht, versehen mit der Quittung des Emp 
fängers, an den Absender zurück. 
Das ‘dvaTpaqp^ pia’ besagt, daß die Überweisung eine ein 
malige für den Zeitraum eines Dritteljahres ^ sein soll und sämt 
liche Rollen dieses Zeitraumes zu umfassen hat. 
Die Übersetzung des P. Grenf. II 41 wird nunmehr etwa fol 
gendermaßen zu lauten haben: „An N. N., den Beamten 
in Soknopaiu Nesos des heraklidischen Kreises, von Tesenuphis, 
dem Sohne des Tesenuphis. Sofern mir das des Dorfes 
Soknopaiu Nesos im heraklidischen Kreise, welche Tätigkeit ich 
schon bisher inne hatte, für das laufende siebente Jahr des Ti 
berius Claudius Caesar Augustus Germanicus Imperator zuge 
schlagen wird, verpflichte ich mich, an Pachtzins alles in allem, 
wie es herkömmlich ist, einschließlich der Nebenkosten und Quit 
tungsgebühren, 288 Silberdrachmen zu zahlen, ferner eine Pächter 
gabe von zwei Keramien Wein im Monate Phamenoth; dazu will ich 
monatlich die zahlen, jedesmal am 25. (des Monats). Auch 
will ich dir dritteljährlich alle die in meinem Geschäfte entstandenen 
Schriftstücke, zu Kleberollen vereinigt, zusammen mit einer 
einzigen einheitlichen Inhaltsübersicht, und zwar alle Papiere 
mittelst einer einzigen Überweisungsliste einreichen. Für dieses 
Einreichen der Dienstpapiere zahle ich acht Drachmen. Auch 
biete ich dir hinlängliche Sicherheit, sofern mir die Pacht unter 
den vorgenannten Bedingungen zugeschlagen wird.“ 
Dahinter folgt von zweiter Hand ein Zusatz, der besondere 
Schwierigkeiten bietet und nicht sicher gedeutet werden kann 2. 
Die Bedeutung des Wortes àvuTpacpií als einer „Aufzeich 
nung“, die zu dem Zwecke geschieht, um als solche an eine zweite 
Dienststelle überwiesen zu werden, ist diejenige Bedeutung, welche 
im Geschäftsbetriebe der Notariate eine hervorragende Rolle spielt 
‘ Die im Kassendienste üblichen Zeitabschnitte sind: die halbe 
Woche oder irevei^ jnepoç (P. Petr. III 78,13); die zehntägige Woche 
oder bexhpepoç (P. Petr. III 121; P. Hib. I 53, 2 usw.; Wilcken, Archiv I 
S. 160); der dreiwöchige Monat; das Dritteljahr oder TCTpap^vo; 
(Mitteis, P. Lips. I S. 247); das Halbjahr oder ¿Edpn^oq (P. Lond. III 
S. 202 Nr. 1170, 374 u. ö.); das Jahr oder bujòeKdprjvoç (BGU. 976, 23; 
P. Lond. III S. 177 Nr. 1171, 7). 
* Die an dieser Stelle sich findende Wendung *ol irapianara pto0(où- 
pevoi)’ bietet die hauptsächlichste Schwierigkeit. Grenfell und Hunt nahmen 
an, daß die Urkunde von der Hurensteuer handele; ebenso früher Wilcken, 
Ostraka I S. 587 f. Vgl. jetzt Wilcken, Archiv V S. 281 f.
        <pb n="437" />
        Âbschn. 80. Die àvaTpaqpn des römischen Notariates. 
41&amp; 
Abschnitt 80. 
Die ávaTpaqpn des römischen Notariates. 
Der unter Verträgen der römischen Zeit häufig vorhandene 
Vermerk ‘àvaTéTpaiTTai òià toO ypacpeiou' besagt, daß die 
dörfische Staatsnotariatszweigstelle diejenige Dienststelle ist, welche 
die dvttTpaqpn des Vertrages vorgenommen hat. Daraus entstand 
die Meinung, daß mit dem Notariate ein Archiv verbunden sei^^ 
daß also das Notariat nicht nur den Vertrag aufsetzt, sondern 
ihn auch behufs Erteilung der öffentlichen Rechtskraft in den 
Notariatsbüchern verbucht und bei sich im Notariatsarchive ver 
wahrt. Als Archiv für die Verwahrung der Privaturkunden dient 
aber für den ganzen Gau, also auch für die Dörfer eines Gaues,, 
wenigstens in römischer Zeit, nur das Besitzamt (ßißXioOfiKr] 
èTKTncreujv)2. Die Notariate sind keine Archive und dienen daher 
auch nicht dazu, die Verträge zu verwahren. Die Verträge erlangen 
ihre öffentliche Rechtskraft erst durch Verbuchung und Verwahrung 
im Besitzamte. 
Wenn nun die Verbuchung und Verwahrung und damit die 
Verleihung der öffentlichen Rechtskraft allein im Besitzamte vor 
sich geht, so folgt daraus, daß der im Notariate verfaßte Vermerk 
‘avareTpaTTrai* nicht die Beurkundung einer Verbuchung oder 
Verwahrung behufs Verleihung öffentlicher Rechtskraft darstellt. 
Wir müssen zur Erklärung des dvaypácpeiv an die oben (S. 411) 
behandelte besondere Bedeutung des Wortes denken, nämlich an 
die Fertigung einer Aufzeichnung zu dem Zwecke, damit diese 
Aufzeichnung an eine andere Dienststelle vorschriftsgemäß 
eingesandt wird. Der àvaTpacpií-Vermerk des Notariates besagt 
demnach, daß der Vertrag in einer vom Notariate angelegten und 
an das Besitzamt einzusendenden Übersicht der Nota 
riatsverträge „aufgezeichnet“ worden sei. Diese Übersicht 
möchte ich die „Vertragsmelderolle“ des Notariates nennen 
(vgl. Abschn. 83). 
Der dvaTpaepfi-Vermerk 3 steht auf derjenigen Vertragsaus 
fertigung, die vom Notariate dem Vertragschließer ausgehändigt 
wird^; eine zweite Ausfertigung verbleibt bei dem Notariate 
‘ siehe oben S. 276. 
* siehe oben S. 276 und 282 ff. 
® Über die Form der àvaTpacpú-Vermerke siehe Abschn. 82. 
* Ebenso Naber, Archiv I S. 317.
        <pb n="438" />
        416 
Teil IV. Girobanknotariat. 
{Abschn. 81). Der Vertragsschließer hat damit eine amtliche Be 
stätigung darüber in Händen, daß sein Vertrag vom Notariate an 
das Besitzamt dienstmäßig gemeldet worden ist, und daß sein Ver 
trag infolgedessen die zur Erlangung voller Rechtskraft nötige 
dienstmäßige Schlußbehandlung erfahren hat. 
Die avaTpa(pn ist den Notariaten einmal für allemal vorge 
schrieben; eines besonderen Dienstauftrages im Einzelfalle* bedurfte es 
daher nicht. Die dvaTpaqpfi bezweckt, dem Besitzamte eine amtliche 
Bestätigung der privaten dnoypaçn (Abschn. 77) zu liefern. 
Bevor das Notariat die dvafpacpp vomahm, mußte die Wert- 
umsatzsteuer bezahlt sein; vgl. das nähere im Abschn. 83. 
Die Bank war in ihrer Eigenschaft als Notariat verpflichtet, 
gleichwie jedes andere öffentliche Notariat, die dvaTpaqpp an das 
Besitzamt auszuführen. Das ersieht man aus P. Lips. 19 (233 n. Ohr.)®, 
woselbst im Besitzamte eine Abschrift aus dem eípópevov xpaireii- 
TiKÓv^ gefertigt wird. Bei unselbständigen Dirobankbeschei- 
nigungen und unselbständigen Girobank Verträgen wirkt 
die Bank nicht als Notariat, sondern nur als Bank. Die Verpflichtung 
aber, die die Bank als Notariat hat, ist bei ihr so lebendig, daß 
sie öfter sogar in unselbständigen Bankurkunden besonders hervor 
hebt, daß die Verpflichtung, eine dvaTpctqpn an das Besitzamt vorzu 
nehmen, nicht ihr zufalle, sondern dem Staatsnotariate, das den 
voraufgehenden Staatsnotariatsvertrag aufgesetzt hat. So heißt es 
z. B. in P. Pior. I 1, 23 (siehe oben S. 327 unter Punkt 4); dxo- 
X(oú6{juç) Tf) àvevex6(nc^OMévri) òi’ àTo(pavo)Liíou) èv 'EppoO ttóXci 
baveío(u) Ò7ro9nK(ri)^, d. h. die Bank zahlt deu Darlehensbetrag im 
Girowege gemäß dem voraufgehenden staatsnotariellen Darlehens 
vertrage mit hypothekarischer Verpfändung, bemerkt aber dabei, 
daß ebendieser Darlehensvertrag durch das Staatsnotariat (nicht etwa 
durch die Bank) mittelst der VertragsmelderoUe noch vermeldet 
werden muß^ Die Peinlichkeit der Bank geht sogar soweit, daß 
sie dieselbe Wendung von der Geldempfängerin in der öixoTpacpfi 
(siehe oben S. 328 unter Punkt 5) nochmals wiederholen läßt®. 
' Lewald, Grundbuchrecht S. 66. 
* siehe den Text oben S. 402 ff. 
3 siehe unten S. 429. 
* Ebenso P. Straßb. I 52, 25 (151 n. Chr.) ; P. Lips. I 5,9 (293 n. Chr.). 
® Über die Wendung àvaqpépeiv in diesem Zusammenhänge siehe 
unten S. 424. 
® Ebenso P. Straßb. I 52, 31.
        <pb n="439" />
        Abschn. 81. Die Vertragsurschriftenrolle des Notariates. 
417 
Abschnitt 81. 
Die Vertragsurschriftenrolle des Notariates. 
Von jedem beim Notariate aufgesetzten Vertrage behält das 
Notariat eine Urschrift als Dienstbeleg zurück (siehe oben 
S. 415). Diese Urschriften sind Vertragsausfertigungen, die eben 
falls die eigenhändigen Unterschriften der Vertragspartner 
und der Notariatsdienststelle aufweisen. Sie werden Tag für Tag, 
in der Reihenfolge, wie sie entstehen, aneinandergeklebt und ver 
bleiben dauernd bei der Notariatsdienststelle. Die so entstehende 
Rolle ist die Vertragsurschriftenrolle des Notariates, die 
wahrscheinlich monatlich abgeschlossen wurde, sodaß mit jedem 
neuen Monate eine neue Rolle begann. 
Die in der Vertragsurschriftenrolle enthaltenen Verträge sind 
innerdienstliche Papiere des Notariates. Wie jede Behörde über 
ihre dienstmäßigen Handlungen aktenmäßige Unterlagen für ihre 
Registratur zurückbehält, um in der Lage zu sein, jederzeit auf 
Erfordern Rechenschaft über ihre Diensthandlungen ablegen zu 
können, so bedurfte auch das Notariat derartiger Unterlagen; um 
diesen Zweck zu erreichen, war es das einfachste, von jedem im 
Geschäftszimmer des Notariates aufgesetzten Vertrage eine volle 
gleichlautende Ausfertigung für das Notariat zurückzubehalten. Diese 
Vertragsausfertigungen haben als Dienstpapiere nur für das No 
tariat, nicht auch für die Vertragspartner Wert; ihren öffentlich- 
rechtlichen Wert erlangen die Notariats Verträge allein durch 
Verbuchung im Besitzamte. 
Eine Vertragsurschriftenrolle besitzen wir in P. Lond. IH 
S. 156 ff. Nr. 1164 (212 n. Ohr.). Das Notariat, dem sie entstammt, 
ist ein Girobanknotariat, und zwar das Notariat der xppiaa- 
TiffTiKH TpÚTreía eines gewissen Anubion in Antinoupolis. Die Rolle 
enthält die Verträge für den Monat Pharmuthi, zehn an der Zahl, 
die am [?], 4., [?], 9., 12., 13., 16., 20., 23. und 29. Pharmuthi auf 
gesetzt worden sind. Das wäre für die Bank des Anubion durch 
schnittlich für jeden dritten Tag ein Vertrag. Jeder Vertrag 
bildet selbstverständlich in der Rolle eine Spalte für sich, denn 
er ist an den vorhergehenden Vertrag angeklebt Um das ord 
nungsmäßig ausführen zu können, muß die Abmessung jedes Blattes 
wenigstens in der Höhe die nämliche sein. Oberhalb jedes Blattes 
(Vertrages) steht eine kurze Inhaltsangabe, z. B. *iß. leppvou 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 27
        <pb n="440" />
        418 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Eîib[a]i[|iovo]ç àpT{upíou)^ (òpaxinàç) àip’, d. h. „am 12. — Vertrag 
des Serenos, Sohnes des Eudaimon, über 1700 Silberdrachmen“. 
Daß diese 1700 Drachmen sich auf einen Kauf, nicht auf ein Dar 
lehen od. dgl., beziehen, wird in der Inhaltsangabe nicht weiter ver 
merkt. Die Inhaltsangaben sind Dienstvermerke zur Erleichterung 
für den Dienstbetrieb beim Gebrauche dieser Bollen. 
Kein Vertrag der Urschriftenrolle enthält irgend einen Ver 
merk über die avaxpacpb- Ein solcher Vermerk ist jedoch auch 
nicht nötig, da seitens des Notariates grundsätzlich jeder Vertrag 
dem Besitzamte gemeldet wird (vgl. Abschn. 83). überdies konnte 
man am Monatsschlusse, vor Absendung der monatlichen Melde 
rolle, jedesmal eine Prüfung dahingehend vornehmen, ob jeder 
einzelne Vertrag der Vertragsurschriftenrolle in die Vertragsmelde 
rolle, d. i. in die avaTpaq)n-Liste für das Besitzamt, übernommen 
worden war. 
Die Vertragsurschriftenrolle P. Lond. III 1164 enthält in der 
mit a bezeichneten ersten Spalte auffallenderweise keinen Giro 
bankvertrag, wie die übrigen Spalten, sondern, wie schon Wilcken^ 
sah, das Gesuch einer Frau an den è5r)TnT&gt;íç um Bestellung eines 
näher bezeichneten Mannes als xúpioç. Am Fuße dieses Gesuches 
steht die eigenhändige Genehmigung des áSiprnTiíg, mithin ist diese 
Urkunde eine Urschrift, nicht etwa eine Abschrift. Die Frage, 
wie diese Urkunde in die Bankrolle komme, beantwortet Wilcken 
richtig dahin, daß sie einem Bank vertrage zur Beglaubigung als 
Anhang beigefügt worden sei, und daß dieser Bankvertrag in einer, 
vor der jetzigen ersten Spalte noch vorhanden gewesenen, aber 
verlorenen Spalte gestanden habe. 
Wiederholt wurde erwähnt, daß das Girobanknotariat die 
selben Verpflichtungen habe, wie das Staatsnotariat. Aus der Lon 
doner Urkunde lernen wir, daß das Girobanknotariat, falls eine 
Vertragspartnerin eines KÚpioç (Frauenvormundes) bedurfte, den 
Vertrag nicht früher vollziehen durfte, als bis der KÚpioç ordnungs 
mäßig seitens der zuständigen Behörde bestellt worden war; sowie, 
daß das Girobanknotariat die Genehmigungsverfügung jener Be 
hörde in Urschrift dauernd bei sich verwahren mußte, und zwar 
neben dem zugehörigen Vertrage, in der Vertragsurschriftenrolle, 
um jederzeit auf Erfordern den Ausweis zur Hand zu haben. Daß 
‘ vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 552. 
* Archiv IV S. 550f.
        <pb n="441" />
        27* 
Âbschn. 82. Der ávaypacpfi-Vermerk. 419 
in derselben Weise auch die Staatsnotariate zu verfahren hatten, 
ist nicht zu bezweifeln. Die KÚpioç-Verfügung ist, gleichwie ètrí- 
(TTaXpa und Steuerquittung (siehe oben S. 308), Vorausbedingung 
für den Vertragschluß und daher Dienstbeleg. 
Dieselbe Vertragsurschriftenrolle der Bank des Anubion in Anti- 
noupolis (P. Lond. III S. 156 ff. Nr. 1164) enthält neben den selb 
ständigen Grirobankverträgen auch einen unselbständigen Giro 
bankvertrag auf Spalte i (siehe S. 3341). Hier wird nur der Kauf 
preis im Girowege durch die Bank bezahlt, während der eigent 
liche Kaufvertrag vor dem Staatsnotariate in Antinoupolis aufgesetzt 
worden ist (Z. 17 f.) : àKoXoúOujç tô» fevopévuj ifiç Ttpácreujç òià toO 
¿ttí tóttujv dpxeíou óripocríiu xPOM^iTicrpiu. Man hat es nicht für not 
wendig gehalten, für die unselbständigen Girobankverträge eine 
besondere Rolle anzulegen ; es war ausreichend, wenn beide Arten 
der Girobankverträge in einer gemeinsamen Vertragsurschriften 
rolle untergebracht wurden. 
Abschn. 82. 
Der dvaTpatpn-Vermerk. 
A. Ptolemäische Zeit. 
Wir kennen bislang noch keinen durch einen àTopavópoç 
aufgesetzten Staatsnotariats vertrag aus ptolemäischer Zeit, der 
einen avaTpaq)q-Vermerk trägt; auch wissen wir nicht, wie das 
Verhältnis zwischen àTopavójLioç und Archiv geregelt war (siehe 
oben S. 2801). Dagegen sind uns griechische Hüterverträge 
mit dvaTpaqpq-Vermerken mehrfach bekannt. Zwar die ältesten, aus 
den Elephantine-Papyri uns bekannten Hüterverträge tragen solchen 
Vermerk nicht, so daß möglicherweise die Vorschrift in Hinsicht der 
dvaTpatpn erst späterhin erlassen wurde; aus dem 2. und 1. Jahr 
hundert aber liegen uns aus dem Faijum\ aus dem Hermopohtes*, 
aus Memphis 3 und der Thebais^ Verträge mit solchen Vermerken vor. 
P. Reinach 23 (105 v. Chr.) ist ein vor einem öffentlichen 
Privatnotare = aufgesetzter griechischer Hütervertrag aus dem 
‘ P. Teb. I 104 (92 v. Chr.) und 105 (103 v. Chr.). 
* P. Reinach 14; 20; 23; 30; 34 (sämtlich zwischen 113 und 105 v.Chr.). 
= P. Leid. 0 (89 v. Chr.). 
■* P. Grenf. I 36 (um 90 v. Chr.). 
® Ein àYopavópoç wird nicht genannt. Der Herausgeber Th. Reinach, 
Pap. Reinach S. 46 Anm. 2, denkt an den ouvaXXaYpaTOYpdcpoç. Über diesen 
siehe oben S. 277.
        <pb n="442" />
        420 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Dorfe Tenis des hermopolitischen Gaues. Am Schlüsse des Ver 
tragskörpers (Z. 30) wird der Hüter als [auTTpatpoqpjúAaH ’AttoX- 
XiJj[vioç] namhaft gemacht. Ebendieser Hüter quittiert am Ende 
der Urkunde über den Empfang derselben mit eigener Hand (Z. 34): 
[AtroXXÚJvJioç Kupiav. Darunter folgt dann von anderer Hand 
der avaTpaqpii-Vermerk: ’'Etouç iß 6 Kai 9, Xoiàx kÿ, èv Kib(pni) Tqvei 
ToO [M]ujxí(tou), dvaT[áTpaTTTai] òià Géuuvoç. Welche Dienst 
stellung dieser Theon bekleidet, ist in der Urkunde nicht gesagt; 
jedenfalls ist er der Privatnotar oder sein Vertreter. 
P. Leid. 0 (89 v. Chr.) ist ein griechischer Hütervertrag aus 
Memphis, der laut Angabe im Eingänge èni xfiç ÖTTOKa[TUj] Mépcpeujç 
(puXaKfjç aufgesetzt wird. Diese (puXaxií ist wohl eine crufTpaqpo- 
(puXaKq. Da der àTopavôgoç nicht erscheint, so wird dieser Vertrag 
ebenfalls ein öffentlicher Privatnotariatsvertrag sein. Am Schlüsse, 
abermals hinter der Quittung des Hüters, folgt der dvaTpaqpq-Ver 
merk : ’'Etouç kC, 00100 ib', dvaTeTp(aTrTai) èm tt) óttokútuj Mépcpeujç 
(puXaKÍ) òi’ 'HpaK[Xíuu]v9ç (?)\ Da der àvaTpaqpfi-Vermerk, gleichwie 
der Vertrag, in der qpuXaKf) geschrieben worden ist, so wird auch 
dieser Vermerk vom Privatnotare herrühren, der den Vertrag auf 
setzte; er heißt Auupiuuv. Der Hüter heißt 'HpaxXiijuv. Da der Vertrag 
beim Hüter verwahrt wird, der die Stelle eines Archives 
vertritt, so kann der dvatpaqpn-Vermerk nur besagen, daß der 
Privatnotar den Vertrag in irgend eine Übersicht eingetragen 
hat, die dazu dient, die Verträge aus dem Geschäftskreise des No 
tariates in den Geschäftskreis des Hüters überzuführen. 
Das läuft auf denselben Grundgedanken hinaus, der oben (S. 415) 
für den Verkehr des Notariates mit dem Besitzamte in römischer 
Zeit entwickelt worden ist. 
Daß der dvaTpacpq-Vermerk von der Hand dessen herrührt, der 
die Innenschrift^ des Vertrages aufgesetzt hat, zeigen die Hüter 
urkunden P. Teb. 1104 (92 v. Chr.) und 105 (103 v. Chr.). Hier gehört 
Hand 1 dem Notare an, Hand 2 dem Notariatsschreiber, Hand 3 
dem Vertragspartner und Hand 4 dem Hüter; darauf folgt von 
Hand 1 der dvarpaipri-Vermerk. Ähnlich ist es in P. Leid. 0. 
P. Eeinach 34 (113 v. Chr.) ist ein griechischer Hüterver 
trag aus dem Dorfe Tenis im hermopolitischen Gaue. Der dvaYpaqiq- 
Vermerk lautet: "Etouç Ò, Mex(eip) ke, èv Kió(pni) Tqvei toO Mui- 
* Verbesserung Wilckens nach seiner Revision des Originals (brief 
liche Mitteilung). 
* vgl. Wilcken, Archiv III S. 523.
        <pb n="443" />
        Abschn. 82, Der àvofpacpi*!-Vermerk. 
421 
XÍ(tou), àvaYéTp(cnTTai) òi’ ’AttoXXuuvíou. Nach den obigen Fest 
stellungen ist Apollonios der Privatnotar. 
P. Keinach 30 (aus derselben Zeit) ist ein griechischer Hand 
schein ^ (kein Hütervertrag), ebenfalls aus Tenis. Der dvaTpacpp- 
Vermerk lautet: [’'Exouç x], TTauvi [x], èv Kib(¡Lon) Tiívei [toO Muj- 
XÍ(tou), àvaTé]TP(aTrTai) ói’AttoXXouvíou. Also buchstäblich so, 
wie in Nr. 34, mit demselben Privatnotare Apollonios. Daraus folgt, 
daß der Privatnotar Apollonios nicht nur Hüterverträge, sondern 
auch Handscheine aufsetzte, sowie — was noch wichtiger ist —, 
daß Handscheine damals in gleicher Weise wie Hüter 
verträge der dvuTpaçp teilhaftig wurden. In römischer Zeit 
waren Handscheine von der dvaypacpn ausgeschlossen. Während 
wir bei Hüterurkunden zu dem Schlüsse gelangten, daß die dva- 
Tpacpp sich auf die Überweisung des Hütervertrages aus dem Ge 
schäftskreise des Notars in den Geschäftskreis des Hüters bezieht, 
stehen wir beim avaTpaqpp-Vermerke des Handscheines vor einem 
Dunkel. Wir wissen nicht, welches die Verwahrstelle eines solchen 
Handscheines war. 
Auch die demotischen Verträge aus Ptolemäischer Zeit 
tragen sehr oft den dvoTpacpp-Vermerk, Der hierbei beobachtete 
Geschäftsgang läßt sich am besten durch einen Vergleich von 
P. Keinach 23 und P. dem. Keinach 5 ermitteln. P. Keinach 23 
(105 V. Ohr.) ist ein griechischer Hütervertrag aus Tenis, P. dem. 
Keinach 5 (106 v. Ohr.) dagegen ein vor einem Priestemotare auf 
gesetzter demotischer Vertrag aus demselben Dorfe, Beide liegen 
nur drei Monate auseinander. Die dvaypacpfi-Vermerke beider Ver 
träge setze ich hier untereinander: 
Griechischer Vertrag: "Exouç iß ó kui 0, Xoiàx i^, èv Kiú(pni) Tpvei 
xoO [M]uuxi(xou), àvaT[éTP(a'JTxai) òià Oéiuvoç. 
Demotischer Vertrag: "Exouç iß ó xm 0, 0ùju0 ïâ, èv Kiú(|uipi) Ti^vei 
xoû MuJXÍ(xou), àvaTéTp(aTTxai) òià Oéujvoç. 
Daß dieser Oéiuv beidemale der nämliche Mann ist, kann 
nicht bezweifelt werden. P. Keinach 23 ist kein agoranomischer 
Vertrag, sondern ein privatnotarieller Hütervertrag; folglich ist 
Oéujv ein öffentlicher Privatnotar. In P. Keinach 23 setzt er den 
Vermerk unter den von ihm selber aufgesetzten griechischen 
Vertrag, in P. dem. Keinach 5 dagegen unter den von einem Prie 
sternotare aufgesetzten demotischen Vertrag. Aus letzterem 
‘ vgl. zur Sache Th, Keinach, Pap. Keinach S. 45.
        <pb n="444" />
        422 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Umstande folgt, daß die demotischen Verträge, falls sie der ava- 
Tpacpn teilhaftig werden sollten, dem griechischen Notare vor 
zulegen waren. Wir befinden uns im Dorfe Tenis; der dortige 
öffentliche Privatnotar Géujv muß staatlicherseits ausdrücklich 
mit der Befugnis bekleidet gewesen sein, den demotischen Ver 
trägen durch seine àvuTpaqpií die öffentliche Rechtsgültigkeit zu 
verschaffen. Falls also diese demotischen Verträge in ein Tempel 
archiv wanderten (siehe oben S. 2801), hatten sie den Umweg über 
das griechische Notariat zu nehmen. In Orten mit einem 
Staatsnotariate (àTopavopeiov), also in den Gauhauptstädten, war 
vielleicht der Umweg über dieses Staatsnotariat erforderlich. 
In P. Tur. 1 Kol. 4, 14 (116 v. Ohr.) heißt es: tù pf) dva- 
TCTpappéva AiTÓima cruvaXXáTpaTa UKupa eîvai, d. h. „die nicht der 
avaxpacpii teilhaftig gewordenen demotischen Verträge sollen ohne 
öffentliche Rechtskraft sein“. Die Erlangung dieser àvuTpacpn 
geschieht also auf dem Umwege über das griechische 
Notariat. 
Unter den Verträgen der älteren Ptolemäerzeit hat der dva- 
Tpacpfj-Vermerk öfter die Fassung: 'ireitTuuKev eîç Kißmiov xò 
auvdXXuTpal Der Kißioxog ist ein zur Aufnahme von Schrift 
stücken bestimmter Behälter, der nicht nur bei den Notariaten, 
sondern auch bei anderen Dienststellen ^ vorkommt. Beim grie 
chischen Notariate diente der Behälter zur Entgegennahme der 
demotischen Verträge, die die dvaypaçn erhalten sollen. Verträge 
der späteren Zeit tragen den Vermerk: TréTrxujKev eîç dvaypaç^v^ 
oder: pexeíXriqpa eîç dvaYpaqpnv^, d. i. „entgegengenommen 
zwecks Vornahme der dvuTpaqpn“, oder, was am häufigsten vor 
kommt, dvaT€YpaiTTai. 
Bemerkenswert ist die unter demotischen Verträgen öfter vor 
kommende Wendung TréiTTiJUKev a eîç dvuYpaçiív®. Dieses a habe 
" P. Leid. I 379 = Archiv V S. 231 (256 v. Chr.); P. dem. Cairo 30604 
(232 v. Chr.); vgl. Grenfell und Hunt, P. Teh. II 279 Einl. 
* Z. B. im Büro der Steuerpächter : P. dera. Cairo 10262, 3 ; vgl. P. Teh. 
H S. 36. 
» P. dem. Cairo 30607 (um 128 v. Chr.) ; 30627 (um 101 v. Chr.) ; 30612 
(97 V. Chr.) ; P. Teb. II 571 (um 107 v. Chr.) usw. Auch in P. Teb. 1104 und 105 
(92 V. Chr.) vermutet Wilcken ^¿«(TUJKev) statt TéT(aKTai) ; vgl. Archiv V S. 230. 
* P. Leid. I 375 (124 v. Chr.) ; P. dem. Straßb. 56 bei Spiegelberg, Der 
P. Libbey S. 10 (117 v. Chr.) ; P. Buttmann (um 134 v. Chr.). 
» P. dem. Cairo 30612; 30617 a; 30620 ; 30628 ; 31079; 31228 (sämtlich 
aus Tebtynis).
        <pb n="445" />
        Abschn. 82. Der àvaTpaqpj^-Vermerk. 
423 
ich (P. dem. Cairo 30612 S. 42 Anm. 2) erklärt durch „eingereicht 
in einer einzigen Ausfertigung, also nicht mit Doppeltext, zur Ein 
buchung im Archive“; darnach würde das a durch povaxn (ctoy- 
Tpaqpn) aufzulösen sein. Wie die Verträge aus Elephantine^ zeigen, 
war bei Verträgen mit Doppeltext der eine Text eingerollt, ver 
schnürt und versiegelt, der andere Text nicht. Der Vermerk iréirToiKev 
a besagt wohl, daß der eingelieferte Vertrag nur einen einzigen 
offenen Text enthielt, nicht auch noch einen zweiten eingerollten 
und versiegelten Text. Wahrscheinlich behielt das griechische Nota 
riat eine Ausfertigung des demotischen Vertrages als Dienstbeleg 
bei seinen Akten; die andere Ausfertigung, versehen mit dem 
àvQYpacpn-Vermerke des Notariates, empfing der Vertragschließer 
behufs Einreichung an das Archiv. Falls die bei den Notariats 
akten verbleibende Ausfertigung schon in ptolemäischer Zeit in 
eine Vertragsurschriftenrolle (Abschnitt 81) eingefügt wurde, kann 
diese Ausfertigung mit einem eingerollten Texte nicht gut versehen 
gewesen sein. 
B. Römische Zeit. 
Das am häufigsten vorkommende Schlagwort^ der römischen 
Zeit ist avaY^YPctTTTai ^ In den aus dörfischen Staatsnotariats 
zweigstellen stammenden Verträgen wird gewöhnlich das Notariat 
hinzugefügt, z. B. avaYfeYpamai òià toû èv Teßruvei Y[p]a&lt;píou*, 
oder àvaYéYp(aTrTai) òi(à) TTroXegaiou toû àax[o\]ou)Liévou tò YPct- 
(qpeîov)®, oder àvaYéYp(aTrrai) ôi(à) ‘HpaK\íò(ou) to(û) îTpô(ç) [t]iî&gt; 
Yp[aq)]ei[iij] ® usw. Bisweilen wird auch das genaue Datum hinzu 
gefügt, z. B. in P. Bond. II S. 178 Nr. 154, 27 (68 n. Ohr.) : ’'Etouç 
lò Népuuvoç [KXauòíou Kaícrapoç ZeßacrroO reppaviKoO] AòxoKpáTo- 
‘ Rubensohn, P. Eleph. S. 6 ff. 
* Unter dem oben (S. 315 f.) im Auszuge behandelten Staatsnotariats- 
vertrage CPR. 1 (um 84 n. Chr.) steht ein Notariatsvermerk (Z. 38), der nach 
Wessely lautet: ['0 beîva xi^v] àYopav(o|Li{av) bia&amp;eH(dpevoç) peT¿Ypa(va). 
Wilcken macht mich darauf aufmerksam, daß dieser Vermerk laut Lichtdruck 
tafel Nr. IX im Führer PER. zu lesen sei: ’AvaYéYpa(TrTai) b[ià toO] év 
^ . I Tpa((pe{ou). Somit scheidet das peTarpdcpeiv, welches übrigens bisher 
nur in CPR. 1 zu finden war, als Schlagwort der Notariatsvermerke aus. 
® Über eine eigenartige, doch dem Sinne nach gleichbedeutende An 
wendung des dvarpdqpeiv im ¿moxakpa des Resitzamtes siehe oben S. 307. 
“ P. Teb. II 312, 25 (um 123 n. Chr.). 
® P. Teb. II 524 (um 147 n. Chr.). 
® P. Lond. II S. 185 Nr. 289, 39 (91 n. Chr.) ; vgl. Wilcken, Archiv I S. 157.
        <pb n="446" />
        é24 
Teil IV. Girobanknotariat. 
poç, iLiTivòç TOßi eÍKáòi, dvaïéTpaTTTai òià toû èv Kapavíòi 
Tpaqpíou. Wo das Datum fehlt, wird es durch den Stempelabdruck 
ersetzt worden sein^. 
Der dvaypacpn -Vermerk steht meistens am Fuße der Ur 
kunde, doch bisweilen auch am Kopfe 
In Hermupolis wendet man oft das Schlagwort àvaqpépeiv* 
im Sinne von dvafpdcpeiv an. Dieses dvaqpépeiv besagt, daß es sich 
bei der dvaypacpii darum handelt, ein Schriftstück (den Vertrags 
auszug in der Vertragsmelderolle) an das Besitzamt körperlich zu 
übersenden Besondere Anschaulichkeit in Hinsicht des Verfahrens 
bei Fertigung des Yertragsauszuges bietet die in römischer Zeit 
ebenfalls oft vorkommende Wendung èvréxaKTai, die im Faijum^ 
heimisch zu sein scheint; z. B. P. Teb. II 388, 38 (98 n. Ohr.): 
èvTéTttKTai bid TOÛ èv Teßxuvei Tp[a(peíou], oder P. Teb. II 596 (104 
n. Chr.): èvxéxaKxai bid fXaÚKOo x[oû] ttp(òç) xoii Ypa(cpeiijui) 0eo- 
Yoviboç®. Das èvxéxaKxai bedeutet, daß der Vertrag im Auszuge 
in die Vertragsmelderolle „eingefügt“ worden ist. Auch das Ein 
fügen von Abschriften ’ in den Haupttext eines Schriftstückes oder 
das Einrücken von Angaben in einen Bericht * heißt èvxdcrcreiv. 
Der dvttYpaçií-Vermerk ist in römischer und ptolemäischer 
Zeit, soweit das aus den vorhandenen Zeitangaben ersehen werden 
kann, fast immer an demselben Tage geschrieben, wie der vorauf 
gehende Vertrag, sowohl bei demotischen® als griechischenVer- 
^ Naber, Archiv I S. 317f. ; Wilcken, Archiv I S. 76 Anm. 1. 
* BGU. 472 (139 n. Chr.); P. Lond. II S. 195 Nr. 303 (142 n. Chr.). 
® P. Fior. 11,23; P. Straßb. I 19, 8; P. Lips. I 5 Kol. II, 9; P. Amh. 
II 95 Kol. II, 20 usw. Vgl. Koschaker, Zeitschr. d. Sav. Stift. 1907 S. 289 Anm. 1. 
* vgl. oben S. 416. 
® Für die ptolemäische Zeit siehe oben S. 419. 
« Weitere Beispiele: BGU. 910 Kol. II, 45 (71 n. Chr.); 87, 33; 350, 26; 
P. Teb. II 311, 45; 373, 24 ; BGU. 446, 27 (159 n. Chr.) usw. 
’’ P. gr. Eleph. 15, 3 (um 222 v. Chr.): éyxéxaxá aoi xà àvxÍYpaq)a. 
Daher ist èv èvxÓKxuj der Gegensatz von èv èxxdKxip (z. B. P. Lips. I 8,12). 
In letzterem Falle wird die Abschrift lose (als besonderes Blatt) beigefügt. 
Fügt man die Abschrift nicht in den Haupttext ein, schreibt man sie viel 
mehr am Schlüsse des Haupttextes nieder, aber auf demselben Blatte, so 
sagt man ónèxaSa (z. B. P. Lond. III S. 132 Nr. 908, 10). 
8 P. Amh. II 31, 14 (112 v. Chr.). 
9 P. dem. Cairo 30612 ; 30620; 30627; 30628; 30630; P. dem. Rei- 
nach 4; 3; 6. 
^9 P. Reinach 14 ; P. Leid. 0 (beide ptolem. Zeit) ; aus röm. Zeit : P. Lond. 
II S. 178 Nr. 154; S. 184 Nr. 289; S. 187 Nr. 293; BGU. 153 (Dorf Dionysias); 
CPR. 4 (Dorf Herakleia) usw.
        <pb n="447" />
        Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
425 
trägen; nur selten ist der Vermerk um wenige Tage jüngerEine 
besondere Ausnahme ist P. Buttmann, der eine Verzögerung von 
nahezu einem Monate aufweist (siehe unten S. 435). 
Abschnitt 83. 
Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
A. Ptolemäische Zeit. 
Über die dienstmäßige Behandlung demotischer Verträge in 
ptolemäischer Zeit gibt uns P. Par. 65 ein anschauliches Bild2. 
Der Text lautet: 
TTavícTKoç [TT]To\e|aaiiu xuipGiv. ’EKO|ai(Ja[|ae0]a Tijv Trapa 
(JOD èiriffToXiiv, òi’ fjç èòfiXouç òiaaaqpfjcraí [cro]i Tf|V tivo- 
pévnv oÍKOvopíav uirèp tú)[v] èv túj TTepi 0ií6aç xiSepévujv 
AÍTUTrTÍ[uu]v cruvaXaYpáiuüv, xai ei, xaGárrep è7TécrTa[X]TO 
ôtt’ ’ApíUTUJvoç, òià TÚJV Kara tó[tto]v TTpoxexeipicrpévujv 
TTpòç [toútoiç] OTTOTpáqpovTai, xai àrrò tívoç xpóvou tò 
TTpoxeípevov uuvécíTrixev. 'H pèv ouv oixovopía èTrireXeiTai, 
xaeóTi OTTOÒéòeixev ó ’ApícTTuuv tò èTrevexGncrópevov npív 
TeTpappévov auváXaTpa uttò toO povoTpáqpou^ eixovííeiv 
Toúç te cruvTiXXaxÓTaç xai rjv TreTrórivrai oixovopíav xai xà 
ôvópax’ auxôiv TraxpóGev èvxáuueiv, xai uTroTpáqpeiv fipâç 
èvxexaxévai eiç xPnpaTiupòv ònXdúuavTeç^ xóv xe xpóvov, 
[èv ih] uTTOTeTpáqpaiLiev, èTrevexG[eí]crriÇ ^hç (TuTTpacpfj[ç], 
xai xòv òi’ aòxfiç xfjs (TuTTpaqpfjç Xpóvov. "H xe'^ èvxoXtj 
èTÒéòoxai npiv eiç xf|V xoú 'AGúp, [ó] òè xPüPaTicrpôç 
(juvécrxaxai^ àrrò Xoiàx 0 • "Ottujç ouv eiòrjç, Trpouavacpépopev. 
"Eppuuuo. ("Exouç) XC, TOßi ly. 
Zu deutsch : „Paniskos an Ptolemaios, Gruß zuvor. Ich erhielt 
deinen Brief, worin du mich batest, dich genau wissen zu lassen, 
welches der dienstmäßige Geschäftsgang hinsichtlich der im theba- 
nischen Gaue aufgesetzten demotischen Verträge ist, ob sie gemäß 
» P. dem. Cairo 31079 (2 Tage jünger); 30616a (2 Tage jünger); P. 
dem. Reinach 5 (1 Tag jünger) ; P. dem. Rylands 45 (4 Tage jünger) usw. 
* vgl. die Erläuterungen vonBouché-Leclercq, Hist, des Lagides IV S. 147 ff. 
® Der povoxpdqpoç ist der demotische Notar. Vgl. Mittels, Reichsrecht 
und Volksrecht S. 51 ff.; Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides IV S. 132f. In 
P. Magdol. 12, 5 ist der povoxpdcpoç nicht der Hüter (Paul M. Meyer, Klio IV 
S. 31), sondern der Notar, in dessen Hand der Vertrag, weil unfertig (Z. 7), 
zurückgelassen wurde. 
* Verbesserung Wilckens nach seiner Revision des Originals (brief 
liche Mitteilung).
        <pb n="448" />
        426 
Teil IV. Girobanknotariat. 
der Anweisung des Aristón von den in den einzelnen Ortschaften 
hierzu bestimmten Beamten unterschrieben werden, und von welchem 
Zeitpunkte ab das genannte Verfahren gilt. Der Geschäftsgang voll 
zieht sich also, wie Aristón verfügt hat, so : zunächst fertigen wir aus 
dem vom demotischen Notare geschriebenen Vertrage, der uns zu 
diesem Zwecke überbracht werden muß, einen Auszug ; dabei haben 
wir die Namen der Vertragspartner, den Gegenstand ihres Vertrages 
und die Namen ihrer Väter einzutragen ; schließlich bescheinigen wir 
am Fuße, daß wir den Auszug in das Buch eingerückt haben, wobei 
wir den Tag angeben, an welchem wir nach Überbringung des Ver 
trages jene Bescheinigung erteilen, sowie den Tag, an welchem der 
Vertrag abgeschlossen worden ist. Die Anordnung wurde uns am 
1. des Monats Hathyr bekannt gegeben, das neue Verfahren begann 
am 9. Choiak. Das ist es, was ich zu sagen habe, damit du unter 
richtet bist. Lebe wohl! Am 13. Tybi des Jahres 36.“ 
Das genannte Jahr kann das 36. Jahr des Philometor, d. i. 
146/5 V. Chr., oder das 36. Jahr des Euergetes IL, d. i. 135/4 
V. Chr., sein ^ Zu dieser Zeit war wegen Behandlung der demotischen 
Verträge eine neue Anordnung getroffen worden. Die Neuheit der 
Sache gibt einem gewissen Ptolemaios im thebanischen Gaue Ver 
anlassung, bei einem Amtsgenossen eines anderen Ortes desselben 
Gaues Erkundigungen einzuziehen. Dieser letztere. Paniskos mit 
Namen, erteilt nun den uns vorliegenden Bescheid. Daß Ptolemaios 
und Paniskos öffentliche Notare sind, wird nicht zu bezweifeln 
sein. Somit betrifft der Papyrus die Behandlung der demotischen 
Verträge bei den griechischen Notariaten zur Herbeiführung der 
öffentlichen Rechtskraft; das ist die àvaTpatpü des Notariates. 
Der Papyrus bestätigt, was bereits oben (S. 422) ausgeführt wurde, 
daß die demotischen Verträge zur Erlangung öffentlicher Rechts 
kraft den Weg über das griechische Notariat zu nehmen hatten. 
Die Tätigkeit des griechischen Notariates erstreckte sich dabei 
auf folgende Punkte: 
1. Fertigung eines Auszuges aus dem demotischen Vertrage. 
Dieses Fertigen des Auszuges heißt eiKOviieiv®. Der Auszug 
hat folgende Punkte zu umfassen: 
‘ Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides IV S. 147, entscheidet sich für 
das erstere Jahr, doch ist sein Beweis, daß der Ptolemaios unserer Urkunde 
mit dem Staatsnotare namens Ptolemaios in P. Grenf. 112 und P. Amh. U 45 
übereinstimme, nicht zwingend. 
* Die eÍKÓveç sind bei Personen die Leibesmerkmale (P. Teb. I 
32, 21), die bei Personalbeschreibungen aufgeführt werden (siehe P. Straßb.
        <pb n="449" />
        Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
427 
a) Namen der Vertragspartner (toùç ffuvriXXaxÓTaç) ; 
b) Inhalt des Vertrages, d. h. Angabe, ob Kauf, Mietung od. dgl., 
Angabe des Preises und sonstiger Abmachungen (i^v Trenoi- 
Tivrai oiKovopiav) ; 
c) Namen der Vertragspartner mit den Namen ihrer Väter (tù 
ôvópax’ auTÚJV iraipóGev). 
2. Schriftliche Bescheinigung am Fuße des demotischen Ver 
trages. Diese Bescheinigung soll die Punkte umfassen: 
a) Angabe der geschehenen Verbuchung (fipüg èvxeiaxévai) ; 
b) Tag der Bescheinigung des griechischen Notariates; 
c) Tag des Vertragschlusses vor dem demotischen Notariate. 
Daß die Bescheinigung zu 2 am Fuße des demotischen Ver 
trages niederzuschreiben war, geht aus dem 'uTTOYpdcpeiv’ hervor; 
fraglich aber ist zunächst, ob der Auszug zu 1 mit dieser Be 
scheinigung verquickt wurde oder auf einer, mit dem demotischen 
Vertrage gar nicht zusammenhängenden Stelle niederzuschreiben 
war. Für die erstere Annahme spricht P. dem. Cairo 10262 (um 
232 V. Chr.)i. Hier schließt Phanesis mit einer Frau Tasis einen 
Ammenvertrag ab; der demotische Notar heißt Petesuchos; am 
Fuße des Vertrages steht folgende griechische Unterschrift: 
("Exoog) iC, 0a[|uevib0(?)] i^. TTéTrx[uu]Kev eiç Kißinxov 
XÒ (TuváXXaTpa èv KpoKoòíXiov TróX(ei) ò[ià 'ApirJáXou xoO 
Tra[p]à 'Appoòíou^. Tpocpíxiç (òpaxpújv) uk. OavficTiç Tecrxau- 
oOxoç Tauíxi 0av[fimoç]. 
Hier haben wir fast alle oben verlangten Punkte: Namen 
der Vertragspartner, Inhalt des Vertrages, Namen der Väter, Be 
scheinigung der Verbuchung (TrenxiuKev) und Tag der Bescheinigung; 
es fehlt nur der Tag des Vertragschlusses. Zu bedenken ist aber, 
daß diese Urkunde viel älter ist als die Verordnung in P. Par. 65, 
und daß eben diese Verordnung etwas Neues verordnete; außer 
dem ist zu beachten, daß zahlreiche griechische Unterschriften, 
die wir unter demotischen Verträgen seit 140 v. Ohr. besitzen, den 
I S. 175); bei Verträgen sind die ekóveç die Hauptpunkte des In 
haltes. Daher heißt 'ekoviZieiv’ bei Verträgen: „die Hauptpunkte heraus 
ziehen“ oder „einen Auszug machen“. 
Bei Spiegelberg S. 336; ebenso in P. Teb. II S. 36. Vgl. auch P. dem» 
Cairo 30604 aus derselben Zeit, abgedruckt in P. Teb. II S. 36, sowie den Text 
im Archiv V S. 231 (um 252 v. Chr.). 
* Harmodios ist der griechische Notar, Harpalos sein Vertreter.
        <pb n="450" />
        428 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Vertragsinhalt nicht aufweisen \ sondern einfach lauten, z.B. P. dem. 
Cairo 30607 (um 128 v. Chr.): ’’Exouç ¡Liß, Mexeip C. TTéTriujKev eiç 
dvaypacpriv. Eine Unterschrift in dieser Form enthält lediglich eine 
Bescheinigung nach Form des Punktes 2 — wobei allerdings der 
Tag des Vertragschlusses fehlt —, nicht aber auch einen Auszug 
nach Form des Punktes 1. Darum scheint es, daß der in der Ver 
ordnung verlangte griechische Auszug nicht unter den demotischen 
Vertrag zu setzen, sondern in eine hierfür besonders vor 
handene Übersicht des griechischen Notariates einzutragen 
war. Diese Deutung wird auch in den Worten liegen: ÚTTOTpáqpeiv 
rjiLiáç èviexaxévai eíç xPh^axicrpov. War nun, wie ich oben (S. 281) 
vermutete, das Archiv schon in ptolemäischer Zeit vom Notariate 
getrennt, so diente diese Übersicht dazu, den Vertrag in das Archiv 
überzuführen. Wie wir oben (S. 420) zu dem Ergebnisse kamen, 
daß der Notariatsvermerk unter einem Hütervertrage das Einträgen 
in eine Übersicht bedeutet, die dazu dient, die Hüterverträge aus 
dem Geschäftskreise des Notariates in den Geschäftskreis des Hüters 
überzuführen, so führt uns auch das 'èvxexaxévai’ im P. Par. 65 
dahin, ein Einträgen des demotischen Vertrages in eine solche 
Übersicht zu vermuten, die dazu dient, die demotischen Verträge 
in den Geschäftskreis des Tempelarchives überzuführen. Da das 
griechische Notariat vermutlich eine Ausfertigung des demotischen 
Vertrages der VertragsurschriftenroUe anfügt (siehe oben S. 423), 
so dient jene Übersicht vielleicht zur Ergänzung dieser Urschriften 
rolle und zugleich zur Anfertigung der dienstlichen Meldung an 
das Archiv nach Art der römischen Vertragsmelderolle. 
Über die Behandlung der agoranomischen Verträge in ptole 
mäischer Zeit wissen wir nichts. 
B. Römische Zeit. 
Während wir über das Verhältnis der ptolemäischen 
Notariate zu den ptolemäischen Archiven unzulänglich unterrichtet 
sind und daher das Vorhandensein der Vertragsmelderolle nur in 
unbestimmter Form vermuten können, sehen wir in römischer 
Zeit klarer. Hier wissen wir bestimmt, daß die Vertragsmelde 
rolle dazu dient, die Verträge aus dem Notariate in das 
Besitzamt hinüberzumelden. 
Die Vertragsmelderolle des Notariats wird im allgemeinen mit 
dem ersten Tage eines jeden Monates neu angelegt, wie dies auch 
^ Über den P. dem. Rylands 45 (42 n. Chr.) siehe Abschn. 84.
        <pb n="451" />
        Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
429 
für die Vertragsurschriftenrolle wahrscheinlich ist. Die letztere 
wächst von Tag zu Tag durch Ankleben, die erstere liegt als längere 
Rolle am Monatsersten unbeschrieben fertig vor. Jeder Vertrag, 
der an die Vertragsurschriftenrolle angeklebt wird, wird auszugs 
weise in die Vertragsmelderolle übertragen. So wird fortschreitend 
bis zum Monatsende verfahren. Die Auszüge sind meistens kurz 
gefaßt; es stehen daher gewöhnlich viele Auszüge auf derselben 
Spalte. Nach Ablauf des Monates, seltener für größere Zeiträume, 
wird die Vertragsmelderolle von den Notariaten des Gaues an das 
Besitzamt eingesandt. Da in der Vertragsmelderolle die Auszüge 
dicht untereinander angefügt, also gewissermaßen „aneinander 
gereiht“! sind, so wird die Vertragsmelderolle als xò eipopevov 
bezeichnet Kommt die Vertragsmelderolle aus einem Girobank 
notariate, so heißt sie xò eipópevov xpaireíixiKÓv. 
Derartige für das Besitzamt gefertigte Vertragsmelderollen 
besitzen wir z. B. in P. Fior. I 24 und 25 (2. Jahrh. n. Chr.). Mit 
Recht bezeichnet Mitteis (siehe Einl. zu Nr. 24) die Verträge, um die 
es sich hier handelt, als biaypacpai xpanéZnç. Die Rollen kommen 
aus einem Girobanknotariate des arsinoitischen Gaues. Leider 
sind von Nr. 24 nur die Zeilenanfänge, von Nr. 25 nur die Mittel 
teile der Zeilen erhalten. Nr. 24 lautet: 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
BißX[i]oq)0XaHi èvKxiíueiov Apmv[oixou 
TT[apà AioujKÓpou Aiovuuíou Zuu(JiKoö’jLt[iou xoö Kai 
Tg XLÙ TOßi privi xoO èvecrxihxoç ò[ 
ã [ ZaJpaTTÍuuvoç pexà Kup[íou 
[ ]ú»paç (pepvfiv èqp’ éaux^ àpTu[píou 
[ ]pouç Zaßivou pexà Kupíou xoO (yuvY6v[oúç 
[....] (yuveiffxiÍK&lt;e&gt;i àrpácpujç, xai èHeívai èK[ 
[TTxjoXepaíoç ‘ApuoKpaxíuJvoç ’Apaßiujv[i 
èm UTTopg xópxou eiç KOTrf|v xai HTipaO’[íav 
[ATuGòjç Aaípujv ó xai Zuumxpáxriç xúj èx[ 
aòxòv napà xoO AtuOoO Aaígovoç 
ß ApTToxpaxíujv Ndxupíuuvoç Eòòai|nov[íòi (?) 
dtp’ nç ô(peíX&lt;e&gt;i qpepvfiç èni xf) 8uTax[pi 
AtuGoç Aaígujv ó xai Eúòaípuiv Ev[ 
àiTÒ Maxeòóviuv ibç (èxôiv) Ey oúX(f)) Yaaxpox(viipíg) òe- 
[Hig .... 
Aeíoç Mápuivoç ‘Hpaiòi x^ xai Z[e]pa7To0xi [ 
— aúxf|v Trapà xoO] 
*- vgl. oben S. 413 und 406.
        <pb n="452" />
        430 
Teil IV. Girobanknotariat. 
17 Aeiou àpT(upíou) (òpaxpàç) TeaaapáKovxa Kai XPt^O’í 
18 Ÿ TTToXepaîoç ‘AptroKpaTÎujvoç Zouxàp[pujvi 
19 ibç (èrüùv) \ oiiX(f|) .. axp... toîç ß àXXiiXiuy èT[TÙoiç . . . • 
20 EijTTopoç Màpuuvoç ©eavuj if) xai ’ApT€piô[ 
21 aùxnç xpairéiriç, iîv xai àvaòéò[a)xe 
22 Aiòâç ZouxápiLiujvoç AXßaet MúaGou xo[0 
23 ò Auxapoûç Mápuuvoç pexà xupíou xoû àvò(pòç) ‘Hpiu[ 
24 xoO Arjpnxpiou àixò AtxoX(X(juvîou) TTapepßoX(fiq) ibç (èxoïv) 
àppa-] 
25 ßuiva dvaTTÓpiqpov dirò ópTupíou 0pax[pü&gt;v 
26 ë Aapdç Aapd xoû 'Eppâ 'Epieûxi 'Epie[ 
27 TEinpTÎv aùxôv xai pexapicrOoîv liiç [èàv aipnxai 
28 xXiipou àpoùpaç èvvéa eiç ëxri xéa[crapa 
29 Aqppoòeíaioç TTxoXepaioo xai Ziuxiipixoç [ 
30 xoû xai 0iXoTTax(op€Îoij) êxeiv aûxôv xrapà x[oû 
31 TTaTrovxibç AqppoôiO’iou xai ibç xpn(paxiZei) Ai[ 
32 ànô xoû aûxoû àpqpóòou ibç (èxiliv) xe oûX(f)) [ 
33 C ZapaTTÎujv cppovxKTxnç è7TOix{iou) Beßpü[xoug ëxeiv] 
34 aûxô[v] Trapa xoû ZapaTTÎiuvoç èx xoû x[ 
35 (juv XaxavoaTr(€p|Liou) dpxaßn? o[ 
36 a[ ]uu aûxiù ëx[eiv] aûxôv [ 
(Hier bricht der Papyrus ab.) 
Wie viel an der rechten Seite weggebrochen ist, läßt sich 
nicht genau ermitteln; doch muß dort ein beträchtliches Stück 
fehlen, und die Zeilen müssen sehr lang gewesen sein, da z. B. 
in Z. 20, wie auch der Herausgeber Yitelli richtig bemerkt, etwa 
folgendes gestanden haben muß: xf) xai Apx€piô[iópa xoû ôeîva ibç 
(èxiûv) X oûX(n) xxX. ëxeiv aûxf|v irapà xoû Eüirópou dpT(opiou) 
(òpaxpdç) X, ãç djcpeiXev aûxf) xaxd biaypacpiiv xpç] aûxnç xpairéÎTiç 
xxX. Für Z. 3 schlägt Yitelli etwa folgende Ergänzung vor: Td 
XLÙ Tüßi p^vi XOÛ èvecrxiîjxoç x [(ëxouç) N. N. Kaíaapoç xoû xupíou 
òid xf|ç èpfiç xpa-rréÍTiç ôiaypacpévxa xdòe èoxív]. 
Die Adresse (ßißXiocpuXaHi èTxxnoeujv) läßt keinen Zweifel 
darüber aufkommen, daß die Yertragsauszüge für das Besitz amt 
bestimmt sind. Auf die Adresse folgt zunächst die Inhaltsangabe : 
Td xip Tüßi püvi xxX. Die Melderolle umfaßt also lediglich den 
Monat Tybi. Die Auszüge betreffen den 1., 2., 3., 4., 5. und 6. Tybi; 
die Auszüge für die übrigen Tage des Monats sind verloren. Unter 
dem 2., 3. und 5. Tybi sind je drei Girobankverträge gebucht, unter
        <pb n="453" />
        Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
431 
dem 4. Tybi nur ein Girobankvertrag. Die Vertragstätigkeit dieser 
Bank war demnach nicht unbedeutend, und es ist aus diesem 
Grunde wohl anzunehmen, daß der Florentiner Papyrus nicht aus 
einer Dorfbank des Faijum, sondern aus einer größeren Bank zu 
Arsinoe hervorgegangen ist. 
Wie der Herausgeber Yitelh. hervorhebt, sind am linken Rande 
des Papyrus Nr. 24 geringe Reste von Zeilenenden einer vorher 
gehenden Spalte zu sehen. Da nun die Bank Monat für Monat 
ihre Vertragsmelderolle einzeln an das Besitzamt einsendet, so 
muß die Melderolle für den Monat Tybi, nachdem sie im Besitz 
amte eingelaufen war, an die Melderolle des vorhergehenden Monats 
Choiak im Besitzamte angeklebt worden sein. So entstand beim 
Besitzamte eine lange Sammelrolle, die sich aus den einzelnen 
Monats-Melderollen zusammensetzte. Für größere Banken mag das 
Besitzamt je eine besondere Sammelrolle angelegt haben; für klei 
nere Banken in Dörfern genügte es wohl, mehrere Banken ge 
meinsam in einer Sammelrolle zu vereinigen. 
Daß die VertragsmelderoUen nur Auszüge aus den Verträgen 
enthalten, kann nicht bezweifelt werden. In P. Fior. 24 sind z. B. 
unterm 2. Tybi drei Verträge ausgezogen worden; jeder Vertrags 
auszug nimmt den Raum von zwei Zeilen ein. Noch deutlicher 
treten die Auszüge in der Vertragsmelderolle P. Lond. III S. 145 
Nr. 1179 (2. Jahrh. n. Chr.) vor Augeni; der Text lautet von Z. 5 
bis 10: 
5 ['OpoXoTjei Oanmç Zoxújtou toO TTioWä ibç (èxújv) [ 
6 ['OpoXoJïeî TTáTpiJüv TTaTrovxúJTOç xoû TTaxpo[ • 
7 [‘OpoXojTeî TTavopieùç Mieûxoç xo[0] TTavopfiéuuç 
8 [‘OpoXojTei Túpavvoç 'HpaxXd xoû Xaipf||no[voç 
9 ['OpoXojYeí "Hpujv "Hpiuvoç xoû Ñ(Txupíu)vo[g] è'rr[ 
10 ['OpoXjoTeî ’Ovvâ)(ppiç Mcyx^iouç xoû "Qpou dj[ç (èxôiv) 
usw. 
Wenn hier auch die Zeilen sehr lang gewesen sein mögen, 
so kann doch jede Zeile nur einen sehr kurzen Auszug enthalten 
haben. Immerhin ist zu berücksichtigen, daß dieses oder jenes 
Notariat die Auszüge nicht in dieser kurzen Form abfaßte, und 
daß die Auszüge alsdann bald mehr, bald weniger wie Abschriften 
— freilich unter Fortlassung der Unterschriften und des sonstigen 
‘ Kenyon, P. Lond. Ill S. VIII, vermutet, daß dieser Papyrus und P. Fior. 
I 51 zusammengehören.
        <pb n="454" />
        432 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Beiwerkes — aussehen. Eine Vertragsmelderolle letzterer Art ist 
P. Keinach 42 (1./2. Jahrh. n. Chr.) von einem Notariate des Dorfes 
Theadelpheia im Faijum. Jedenfalls genügten dem Besitzamte Aus 
züge, da der volle Wortlaut der Verträge schon mittelst der ütto- 
Tpa(pai an das Besitzamt gelangte. 
Weitere Vertragsmelderollen sind: P. Fior. I 51 (um 150 
n. Chr.); PER. 2030 bis 2034 bei Wessely, Mitt. PER. V S. 108ff. 
(um 195 n. Chr.); ferner P. gr. Cairo 10526^ (um 140 n. Chr.) und 
10862 == P. Fay. 344 (2. Jahrh. n. Chr.). Dagegen gehören P. Amh. II 
98 (2.13. Jahrh. n. Chr.) und P. Lips. I 31 (um 195 n. Chr.) nicht 
hierher. Der erstere Papyrus ist ein Bruchstück mit drei Vertrags 
auszügen für irgendwelche anderen Zwecke ; denn unter dem ersten 
Auszuge steht der Vermerk: i0 (Itouç) TTaOvi Î, KaTaX( ) Meffo- 
(pn), èTTr|vé[x0ri] npocrK( ) i0 (eiouç), unter dem zweiten Auszuge: 
10 (Itouç) ’E-rreicp, KaTaX( ) Meö‘o(pn), ámiváx0(n) k (Itouç) &lt;t&gt;au)(pi 
[x]. Solche Vermerke unter jedem einzelnen Auszuge sind den 
Vertragsmelderollen fremd; auch ist es wohl ausgeschlossen, daß 
ein Notariat einen Vertrag vom Epeiph des Jahres 19 erst im 
Phaophi des Jahres 20 — also nach 3 Monaten — an das Besitz 
amt meldet. P. Lips. I 31 andererseits ist das Bruchstück einer 
Eingabe (nicht eines Registers). Wie schon der Herausgeber be 
merkt, enthält Z. 1 bis 8 eine Eingabe an eine nicht erkennbare 
Behörde; dieser Eingabe werden Abschriften oder Auszüge aus 
einer Reihe von Verträgen als Belegstücke angefügt. 
In der Vertragsmelderolle P. gr. Cairo 10862 = P. Fay. 344 
(2. Jahrh. n. Chr.) lautet die erste Zeile nach meinen Aufzeichnungen : 
[ èjm Tpa(pi[o]u [TT]oXuòeuK(eíaç) Kai ZeOpevrräei Tfjç 0e|Liiö'(TOu) 
pepíb(oç) [àíTÒ ] è'ujçTûp(i) [pnvòç toû èvearôiToç x (Itouç) ktX.]. 
Die dörfische Staatsnotariatszweigstelle (ypacpeiov) zu Polydeukeia 
im Faijum, welche gleichzeitig auch für das benachbarte Dorf 
Sethrenpaei in Wirksamkeit war, legt mithin eine Melderolle dem 
Besitzamte vor, welche nicht lediglich den Monat Tybi umfaßt, 
sondern mindestens auch noch den vorhergehenden Monat Choiak, 
oder einen Teil desselben. Nicht immer also wurde der Zeitraum 
eines Monats innegehalten. 
Der von Vitelli in der Ausonia 1907 S. 139 unter Nr. 3 ver 
öffentlichte Papyrus (208 n. Chr.) gehört ebenfalls in den Kreis 
^ Diesen Papyrus werde ich demnächst an anderer Stelle veröffent 
lichen.
        <pb n="455" />
        Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
433 
unserer Betrachtung. Der Text lautet mit den von Wilcken und 
Grenfell^ gegebenen Verbesserungen: 
’ArroXXiúvioç ó Km Aíòu|lioç ’ATroX(Xuuvíou) (JutrraGeiç irpôç 
TÚ) Tp(aqpe»iv) Aiß(0g) T07T(apxíaç) ’OHupu(T)x(eÍTOu). Kare- 
XÚjpiaa TÒ irpoKcíiuievov auvKoXXiímpov toO útt’ époO xeXeiuj- 
OévToç TÚ) Meaopf] privl toO èveotúJTOç Itouç xpnPÍaTKTjLioO) 
a* K(al) év eipopeviu Km ávaYpa((p^) tóv icrov. Tú) fáp aÚTú) 
)Lir|vi òià 6 ir)p(€pú)v) ouk éTeX(eiÚJ0ri). (’'Etouç) lí' Auto- 
KpaTÓp(ujv) Kaidápiuv Aoukíou Ze-rrripiou Zeuiipou EucreßoOg 
TTepTÍva{Koç) ApaßiKoO ’AöiaßnviKoö TTapGiKoO pefíaTou K(m) 
MápKOu AúpnXíou ’Avtuj[vívou] EuaeßoOg ZeßaaTmv l[K(ai) 
TToußXiou ZeTrTi|Liío[u] Fexa K(m)(rapoç Z€ßa(JTo[ü]]j, 0új9 ò. 
Wilcken (Archiv V S. 282) sagt zutreffend, daß der Bieter in 
P. Grenf. II 41 (Text oben S. 411 f.) genau das zu tun verspricht, 
was in P. Ausonia 3 der Angestellte des ypacpetov wirklich tut. 
Wenn meine Vermutung (siehe unten S. 439) richtig ist, daß die 
Bietung in P. Grenf. II 41 auf die Dolmetscherstelle des ypacpeiov 
abzielt, so wäre P. Ausonia 3 das Benachrichtigungsschreiben* des 
Dolmetschers an die dörfische Staatsnotariatszweigstelle darüber, 
daß er (der Dolmetscher) die Dienstpapiere für den Monat^ Mesore 
an die genannte Notariatszweigstelle abliefert. Die Dienstpapiere sind 
laut P. Ausonia: 1. die (demotische) Vertragsurschriftenrolle 
(auvKoXXnmpoç) ; die Vertragsausfertigungen dieser Bolle enthielten 
vermutlich, gleichwie die an die Vertragspartner zurückgegebenen 
Vertragsausfertigungen, griechische Übersetzungen. 2. die Ver 
tragsmelderolle (eípópevov), welche griechisch abgefaßt sein mußte. 
3. die Versandliste* (dvaTpatpp) mit der Angabe über Gattung 
und Stückzahl der Rollen. 
Die Amtsbezeichnung '(XuaxaOeiç Trpòç tú) ■fp(a(peíuj)’ deutet 
auf eine „Hülfskraft“ des ypacpeiov, was auf den Dolmetscher wohl 
passen könnte. Der Umstand, daß der cruaxaGeíç die Dienstpapiere 
an das Tpacpeiov abzuliefem hat, damit sie dort, und nicht bei 
ihm, weiter behandelt werden, sowie der Umstand, daß im Monate 
Mesore nur ein einziger Vertrag vorliegt, stützt die Deutung des 
» Archiv V S. 281 f. 
* löse auf: évóç. 
® vgl. oben S. 413. 
* In P. Grenf. II 41 freilich soll das Einreichen derselben Papiere nicht 
monatlich, sondern dritteljährlich geschehen (siehe oben S. 414). 
® vgl. oben S. 411 und 413. 
Preisigke, Girowesen im griech.Ägypten. 
28
        <pb n="456" />
        434 
Teil IV. Girobanknotariat. 
audiaGeíç als des Dolmetschers, dessen Büro räumlich vom ypacpeiov 
getrennt gewesen sein muß. Aus dem „Einsenden“ folgt, daß der 
(TuOTaGeíç nicht im ypacpeiov selber tätig ist, also kein Notar sein kann. 
Die Übersetzung von P. Ausonia 3 lautet nunmehr: „Apollonius 
genannt Didymos, Sohn des Apollonius, Hülfsbeamter der Staats 
notariatszweigstelle des Westkreises im oxyrhynchitischen Gaue. Ich 
bringe zur Absendung die vorliegende YertragsurschriftenroUe mit 
dem darin enthaltenen, von mir im Monate Mesure des laufenden 
Jahres bearbeiteten einen Vertrage, sowie in einer Vertragsmelde 
rolle und in einem Versandnachweise den gleichen Vertrag. In 
ebendiesem Monate ist nämlich 9 Tage lang kein Vertrag behandelt 
worden. Im Jahre 17 usw.“ 
Der vor einem Staatsnotariate im Faijum abgeschlossene Ver 
trag CPU. 27 (190 n. Chr.) trägt am Fuße folgenden, anscheinend 
ebenfalls von einem Beamten dieses Notariates herrührenden Ver 
merk: Kttiex® k L cpaiu X~ ÔTipo e5eòõ“i. Ich möchte folgende Auf 
lösung Vorschlägen: KaTexib(picra) \ (ëxouç) 0aúj((pi) X“, òtmo(críuj) 
è2éòiu(Ka), und zur Erklärung folgendes vermuten: dieser Vertrag 
ist am 30. Phaophi, also am letzten Tage des Monats, als letzter 
Vertrag an die Vertragsurschriftenrolle für den Monat Phaophi 
angeklebt worden ; der Auszug aus ebendiesem Vertrage war 
mithin der hinterste Auszug in der für das Besitzamt bestimmten 
Vertragsmelderolle. Daher wurde die Vertragsmelderolle, als 
der Auszug aus CPR. 27 in dieselbe übertragen war, abgeschlossen 
und an das Besitzamt abgesandt. Das Besitzamt heißt tò òripórnov, 
gleichwie jede andere Staatsbehörde, z. B. der Staatsspeicher (siehe 
oben S. 41). Daher bedeutet òriiLio(aíu)) èHéòuj(Ka): „dem Besitz 
amte übermittelt“. Der ganze Vermerk wird wie folgt zu erklären 
sein: „ich habe den vorstehenden Vertrag am 30. Phaophi des 
Jahres 30 in die YertragsurschriftenroUe des Notariates eingeklebt 
und an demselben Tage ebendiesen Vertrag in Form eines Aus 
zuges (mittelst der VertragsmelderoUe für den Monat Phaophi) an 
das Besitzamt eingesandt“. 
Derjenige Beamte des Notariates, welcher mit der avaTpaq)f| 
der Verträge Befassung hat, wird in zwei ptolemäischen Ur 
kunden mit dem Titel ó irpòç rf) dvaTpacpf) bezeichnet. In dem 
von Wessely herausgegebenen Wiener demotischen Papyrus 26 
vom Jahre 121 v. Chr. (Wiener Studien UI S. 1) lautet der àvaypacpií- 
Vermerk des griechischen Notariates: ‘HpuKXeíòriç ó trap’’Appiu- 
* vgl. die Berichtigung von Hunt, Gott. gel. Anz. 1897 S. 464.
        <pb n="457" />
        Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
435 
VÍOU Toö Trpòç Till ávaTp(a(pñi) KexpnÍMÓTiKa) (Datum). Ähnlich 
P. Lend. Ill S. XXIV Nr. 664 (urn 98 v. Chr.), wohl ebenfalls ein 
demotischer Vertrag mit griechischem Notariatsvermerke. Aus dem 
Vorhandensein eines solchen Titels geht hervor, daß schon in ptole- 
mäischer Zeit die àvuYpaqpií nicht eine nebensächliche Arbeit des 
Notariates war, sondern eine Arbeit, auf die man besonderes Ge 
wicht legte, und die einem bestimmten Beamten des Notariates 
einmal für allemal zugewiesen war. 
Der Wiener Papyrus 26 trägt unterhalb des demotischen Ver 
trages zwei griechische Amtsvermerke: links die Quittung der 
Staatskasse über den Empfang der Wertumsatzsteuer (èTKÚKXiov), 
rechts den dvaypaepn-Vermerk des griechischen Notariates; beide 
Vermerke sind vom 19. Choiak. Es ist sehr wahrscheinlich, daß 
hier die Kassenquittung früher geschrieben wurde, als der Notariats 
vermerk, mit anderen Worten, daß die dvaypcxqpfi erst erfolgte, 
nachdem die Quittung über die Umsatzsteuer dem No 
tariate vorgelegt worden war. Diese Reihenfolge ist natürlich. 
Bevor ein Vertrag das Notariat reif verließ, hatte sich das Notariat 
die Überzeugung zu verschaffen, daß die Steuer bezahlt sei^ Der 
Vertrag war aber erst reif, wenn der Vertrag mit dem dvaypaçq- 
Vermerke versehen worden war. 
Auch im P. Buttmann (um 134 v. Chr.) steht unterhalb des 
demotischen Vertrages zuerst die Steuerquittung, darunter folgt der 
dvaypacpq -Vermerk. Die Steuerquittung datiert vom 9. Choiak, der 
dvaypacpfi-Vermerk vom 5. Tybi; das ist sonderbarerweise ein 
Zwischenraum von nahezu einem Monate. 
Es ist sehr wahrscheinlich, daß das Notariat verpflichtet 
war, in jedem Einzelfalle die Tatsache der geschehenen Steuer 
zahlung in irgend einer Form an das Besitzamt zu melden ; möglich 
ist es aber auch, daß, wie Eger^ vermutet, diese Meldung von den 
SteuerkontroUbeamten ^ auszugehen hatte. Jedenfalls lehren die Ver 
merke^ in den òiacrTpújpaTa, daß das Besitzamt solche Meldungen 
Grhielt und daraufhin die Zahlung in den biaorrpinpaTa vermerkte. 
Die Umsatzsteuer wurde von dem hierzu verpflichteten 
Vertragspartner nicht immer pünktlich bezahlt. In BGU. 999 
^ Hinsichtlich der griechischen Verträge siehe oben S. 308. 
* Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 162. 
® siehe oben S. 262. 
* z B. P, Oxy. II 274, 21 u. ö. (um 95 n. Chr.).
        <pb n="458" />
        436 
Teil IV. Girobanknotariat. 
(99 V. Chr.) wird der notarielle gidechische Vertrag am 3. Thoth 
des Jahres 16 abgeschlossen, die Umsatzsteuer aber wird erst am 
21. Pharmuthi desselben Jahres, also mehr als sieben Monate später, 
entrichtet. Während dieser Zeit befand sich die Sache beim Nota 
riate in der Schwebe, da keine dvaTpatpn erfolgen konnte. Der 
Kanzleiausdruck für eine Schwebesache ist peréujpoç. 
Dem Staate sind diese Schwebesachen unbequem, weil sie 
Umständlichkeiten und Betriebsschwierigkeiten hervorrufen, und 
weil die Zahlung der Steuer unterbleibt. Aus diesem Grunde' wird 
die allgemeine Verordnung P. Oxy. II 238 (72 n. Chr.) erlassen, die 
leider unvollständig erhalten ist: 
Toùç ëxovraç peieiOpouç oiKovopiaç ëv xe xuii ayopavo- 
liiuui Kai pvqpoveiuui Koi ypacpiiui èv xôii ôieXtiXuGôxi xeidp- 
Tuui ërei AùioKpàxopoç Kaicrapoç OîiecTTracriavoû Zeßaaioö 
TtpoaépxeiXGai toîç ayopavopoig Kai Te[Xeioûv] raótaç èvxòç 
[ ] Toö ève(TTÚjT[oç ] jiqvôç Zeßaaioö [ 
...] Ktti ôq)eíXavTa[ç ] q)épeiv [ KaxaXoJxKTiauiv 
e[ ] Ktti èvK\jKXi[ov jpaxa ëxi xai vO[v 
] (pépeiv fi ÖXI XOÎÇ q[ ] (das weitere ist ab 
gebrochen). 
Im ersten Monate des neuen Jahres — Monat Zeßaaxo? ist 
Monat Thoth — wird also verordnet, daß die Schwebesachen 
des alten Jahres endlich erledigt werden sollen; es sollen sich 
die Vertragspartner binnen einer bestimmten Frist zum Notariate 
begeben, nachdem sie die Umsatzsteuer vorher bezahlt haben 
(vgl. die Weite ôcpeíXavxaç und IvkOkXiov). 
Betrachten wir schließlich den Inhalt der Auszüge in den 
Vertragsmelderollen, so finden wir, daß die Notariate alle Ver 
träge ohne Ausnahme in diese Rollen übernehmen; es werden 
also auch solche Verträge dem Besitzamte gemeldet, mit denen 
das Besitzamt nichts zu tun hat. In P. Fior. I 24, 26 wird ein 
Pachtvertrag gemeldet, denn in Z. 27 ist von Afterpacht die 
Rede (siehe den Text oben S. 430) ; in P. Fior. I 25, 7 wird ein 
Eselkauf gemeldet, denn es heißt dort: diréxeiv aòxòv xipfiv ovou 
X€UKo[û] KxX.; in P. Fior. I 51, 12 ist es ein Rindskauf: [ß]o0v 
‘ vgl. hierzu Grenfell und Hunt aaO. S. 182f.; Mittels, Archiv I S.194, 
erklärt richtig die versäumte Steuerzahlung als die Ursache der Ver 
zögerung.
        <pb n="459" />
        Abschn. 84. Wesen und Zweck der KaToypacp/j. 
437 
lieiay (Tixóxpouv laúniv Toiaúxriv ávarrópupov ktX. ; in P. Cairo 10 526 
sind es unter anderem ^ ein Dienstboten vertrag und zwei 
Ammenv ertrage. 
Soweit bekannt, verwahrt und verbucht das Besitzamt nur 
Verträge über feste Besitzrechte (siehe oben S. 292). Daß das Notariat 
Verträge über Eselkauf, ßindskauf und dgl. meldet, ist also 
ganz in Ordnung; denn Tierbesitz steht auf gleicher Stufe mit 
Sklavenbesitz, der ja ebenfalls im Besitzamte verbucht wird (siehe 
oben S. 286). Aber Pachtverträge, Dienstbotenverträge und Ammen 
verträge begründen keine festen Besitzrechte. Würden Pachtver 
träge im Besitzamte verbucht werden, so würde uns gewiß irgend 
eine diroTpacpn der zahlreich vorhandenen Pachtverträge bekannt 
geworden sein; das ist aber nicht der Fall. 
Darum bleibt nur zu vermuten, daß es den Notariaten nicht 
gestattet war, eine Auswahl der Verträge für die Vertragsmelde- 
roUe vorzunehmen, wobei gar leicht Unstimmigkeiten zu befürchten 
gewesen wären; die Notariate hatten vielmehr jeden Vertrag 
ohne Ausnahme zu melden^ und es dem Besitzamte zu über 
lassen, die Besitzverträge herauszusuchen. Auf diese Weise konnte 
das Besitzamt überdies eine unbeschränkte Prüfung darüber, ob 
bei Notariats Verträgen die Wertumsatzsteuer überall bezahlt worden 
war, vornehmen (siehe oben S. 435), was nicht möglich gewesen 
wäre, wenn das Besitzamt nur eine Auswahl der Verträge von 
den Notariaten erhalten hätte. 
Abschnitt 84. 
Wesen und Zweck der KctraTpacpn. 
Die demotischen Papyri zeigendaß zum Kaufe zwei ge 
trennte Beurkundungen gehören: die Kaufurkunde (irpâcTiç) 
und die Traditionsurkunde (dTroaraaiou (ruYYpaçp). Die Kauf- 
Urkunde beurkundet für beide Partner in gewöhnlicher Weise 
Kaufgegenstand, Preis und Gewähr; die Traditionsurkunde aber ist 
eine selbständig hinterher nachfolgende, einseitige Erklärung 
des Verkäufers, worin er seinen Verzicht auf den verkauften Ge 
genstand förmlich ausspricht. Eine solche Verzichterklärung oder 
‘ vgl. oben S. 432 Anm. 1. 
* Zu diesem Ergebnisse gelangten wir auch schon oben S. 406. 
® Spiegelberg, Die demot. Papyrus der Straßb. Bibliothek S. 8ff. ; 
Griffith, P. dem. Rylands S. 125 ff.
        <pb n="460" />
        438 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Abstandserklärung 1 geht zwar zu Händen des Käufers, ihre eigent 
liche Bedeutung aber scheint darin zu liegen, daß sie durch Ver 
mittelung des Käufers ihre Wirkung auf einen Dritten aus 
üben soll, nämlich auf die Verwahrstelle, welche die Besitzpapiere 
über den verkauften Gegenstand in ihren Händen hat. Diese 
Verwahrstelle ist in ptolemäischer Zeit, soweit wir wissen2, das 
Tempelarchiv und der Hüter (cruTTpctqpoqpúXaS). 
Der Verkäufer hatte, als er seinerzeit den jetzt von ihm ver 
kauften Besitz erwarb, die über den Kauf handelnden Papiere dem 
Tempelarchive oder dem Hüter übergeben. Jetzt, da der Besitzer 
ebendiesen Besitz verkauft, genügt es, wie ich vermuten möchte, 
dem Tempelarchive oder dem Hüter nicht, wenn der neue Käufer 
ihm die Kaufurkunde vorlegt, vielmehr bedarf es noch einer 
besonderen Abstandserklärung des Verkäufers, durch die das 
Tempelarchiv oder der Hüter von seinen bisherigen Pflichten 
gegenüber dem bisherigen Besitzer ohne Mißdeutung 
entbunden wird. Diese Abstandserklärung ist die à-rroUTaffíou 
auTïpcapn^ (Traditionsurkunde). Jene zwiefache, getrennt stehende 
Beurkundung muß irgend einen Zweck, und zwar einen prak 
tischen Zweck, gehabt haben. Ist unsere Deutung richtig, so haben 
wir für die Doppelbeurkundung eine befriedigende Erklärung ge 
wonnen. Man sagte sich, daß der fertig abgeschlossene Kaufvertrag 
an sich noch nicht den Besitzwechsel bedingt. Wird z. B. der 
Kaufbetrag in Teilzahlungen abgetragen, so hängt der Besitzwechsel 
von der letzten Teilzahlung ab ; auch sind andere Umstände denkbar, 
die es verhindern, daß der Besitzwechsel sogleich am Tage des Ver 
tragsschlusses sich vollzieht. Daß die im Vertrage enthaltene Be 
scheinigung über den Empfang des Kaufgeldes öfter eine vor 
zeitige Bescheinigung ist, daß also der wirkliche Empfang des 
Geldes trotz dieser Bescheinigung noch gar nicht erfolgt zu sein 
braucht, sahen wir oben (S. 316). Darum fordert die Verwahrstelle 
die klare Verzichterklärung des alten Besitzers. Sind Hinderungs 
gründe nicht vorhanden, so wird die Verzichterklärung schon am 
Tage des Vertragsabschlusses aufgesetzt. 
^ Die demotische Traditionsurkunde enthält zu Anfang das Schlagwort 
„ich bin fern (von der verkauften Sache)“; vgl. Spiegelberg, aaO. S. 10 Anm. 8. 
* siehe oben S. 280f.; 419ff.; 428. 
^ Der Ausdruck oufTpaqpri [áTrooTaoJíou erscheint in der Traditions 
urkunde P. Wess. Taf. gr. 13 Nr. 29,11 (3/2 v. Chr.) ; die Urkunde beginnt im 
Körper (Z. 3) mit dem Schlagworte dcpiOTÓpeOa.
        <pb n="461" />
        Abschn, 84. Wesen und Zweck der Kaxofpatpú. 
439 
Eine demotische Traditionsurkunde aus frührömischer Zeit, 
die mit dem Kaufverträge auf demselben Blatte (als Spalte 2) steht, 
enthält P. dem. Eylands^ Nr. 45 (42 n. Chr.). Der Papyrus stammt 
aus Soknopaiu Nesos. Da zu dieser Zeit das Staatsarchiv zu Arsinoe 
schon als Besitzamt diente, und da die demotischen Partner den 
Vertrag offenbar in das Besitzamt bringen wollten, so nahm der 
demotische Vertrag auch hier, wie in ptolemäischer Zeit, den Umweg 
über das griechische Notariat des Dorfes. Hier im griechischen 
Notariate wurde der Vertrag übersetzt^ und mit dem otvaTpaqpfi- 
Vermerke versehen. 
Diese Übersetzung* wimmelt von Fehlern^, genau so, wie 
P. Grenf. II 41 (siehe den Text oben S. 411). In ähnlicher Weise 
fehlerhaft ist die griechische Übersetzung unter dem demotischen 
Texte in P. Kylands 44 (29 n. Chr.). Wir besitzen reichlich Notariats 
urkunden aus dörfischen ypacpeia, und auch diese enthalten sehr oft 
allerlei Fehler; doch keine ist so eigenartig fehlerhaft wie P.ßylands 
44 und 45 sowie P. Grenf. II 41. Wie mir Spiegelberg sagt, sind 
die Fehler überdies derart, wie sie ein Mann macht, der von Hause 
aus ägyptisch spricht. Darum vermute ich, daß die Übersetzungen 
von einem Manne herrühren, der ein ägyptisch sprechender Bewohner 
(wohl Priester) war; er hatte sich das Griechische notdürftig ange- 
Gignet und war vom griechischen Notariate in Soknopaiu Nesos — 
weil der dortige griechische Notariatsbeamte des Demotischen nicht 
kundig war — als vereidigter Dolmetscher bestellt worden. Die 
Aufgabe des Dolmetschers bestand darin, die demotischen Verträge, 
die über das griechische Notariat in das Besitzamt wandern sollten, 
uiit griechischer Übersetzung zu versehen, um sie für das Besitzamt 
(eingereicht mittelst dTTOTpacpn) und für das Notariat (Vertrags- 
* Griffith, Catalogue of the Demotic Papyri in the John Rylands library 
Manchester, Manchester 1909. 
* In ptolemäischer Zeit, da die demotischen Verträge wahrscheinlich in 
ein Tempelarchiv wanderten, bedurfte es einer Übersetzung seitens des griechi 
schen Notariates für das Tempelarchiv nicht, weil die Beamten (Priester) des 
Tempelarchives demotisch verstanden. 
® Die dritte Spalte desselben Papyrus enthält ebenfalls eine Über 
setzung nebst dvuTpaqpi^, die aber zu einem unbekannten demotischen Ver 
trage gehört; vielleicht ist letzterer lose beigefügt gewesen. 
* Die Übersetzung beginnt: [iTOTofjxiç TTavecppùpJiç pribpôç Tavecppú- 
m[iç] ihpwXoKw TrampaKa[í]v[a]i ’Anúvxiç TTave(pp[ú]|Liiç prjbpò; Taveqppúiniç 
TÄV ú-irap[xóvxujv poi pépri búo àj-rcih pepOiv éirxà o[{KÍa]ç bioxf|KOu kuí 
aù[Xïî]ç Koi p¿pi TOÙU) à[irô] peXúv b€&lt;JödX[u)v] kxX.
        <pb n="462" />
        440 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Urschriftenrolle) verwendbar herzurichten. Für die Vermutung, daß 
hier der Dolmetscher im Spiele ist, sprechen auch die oben (S. 433) 
gegebenen Ausführungen zu P. Ausonia 3. 
In P. Rylands 44 und 45 wird nur der Vertrag übersetzt, 
nicht auch die Traditionsurkunde, aber der dvuTpaqpfi-Vermerk in 
Nr. 44 besagt an zwei Stellen (Z. 9 und 10), daß er sich auf beide 
Urkunden bezieht; daraus ersieht das Besitzamt, daß der Verkäufer 
die Verzichturkunde erteilt hat. 
Da P. Grenf, II 41 nur um vier Jahre jünger ist, wie P. Rylands 
45, und ebenfalls aus Soknopaiu Nesos stammt, so ist es nicht un 
möglich, daß der Dolmetscher in P. Rylands 45 derselbe Tesenuphis 
ist, der P. Grenf. 11 41 geschrieben hat; alsdann hätten wir in 
P. Grenf. II 41 das Angebot des Tesenuphis auf erneute Zuteilung 
des Dolmetscheramtes vor uns. Die Dolmetschergebühren fließen 
wohl in die Tasche des Dolmetschers; dafür zahlt er an den Staat 
(Staatsnotariatszweigstelle) eine Pacht, die in P. Grenf. II 41 für 
das Jahr 288 Drachmen beträgt. 
Die Doppelbeurkundung — Kaufvertrag und Traditions 
urkunde — findet sich nicht bloß bei demotischen, sondern auch 
bei griechischen Urkunden. Eine solche griechische Urkunde^ 
ist BGU. 998 (101 V. Ohr.). Auf Spalte 1 dieses Papyrus steht der 
Vertrag über den Verkauf eines Privathauses mit den üblichen 
Schlagworten ‘à-rréòoTo’ und 'èirpiaro’ ; auf Spalte 2 desselben Papyrus 
folgt sodann die vor demselben Staatsnotare (dyopavopos) und an 
demselben Tage aufgesetzte Abstandsurkunde mit der Formel opo- 
XoT€i 6 òeíva àqpícrracrGai. 
Schon Wücken hat unter Hinweis auf BGU. 177, 4 (um 47 
n. Ohr.) und BGU. 193, 10 (136 n. Ohr.) die Vermutung ausge 
sprochen daß jene ptolemäische Doppelbeurkundung in römischer 
Zeit fortbestanden habe*. Tatsächlich ist das der Fall: was in 
ptolemäischer Zeit die Traditionsurkunde ist, das bezeichnet man 
in römischer Zeit gewöhnlich als die Kaxaypaqpn (Übereignungs 
urkunde). Wenn auch die Schlagworte verschieden sind — dort 
‘ vgl. auch P. Grenf. II 28 (103 v. Chr.) ; siehe dazu Wücken, Archiv IV 
S. 456 f. 
* Deutsche Litt. Ztg. 1900 Sp. 2467 f.; Archiv II S. 388 f. 
3 Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 103 f., steht der Frage zweifelnd 
gegenüber. Auf S. 110 Anm. 1 stellt Eger die bisherige Literatur über die Be 
deutung der KOTOYpacpii zusammen. Vgl. dazu noch Lewald, Grundbuch 
recht S. 62 Anm. 4.
        <pb n="463" />
        Abschn. 84. Wesen und Zweck der KaxoYpaqpn. 
441 
àq)íaTaa0ai und hier KaxaTpáqpeiv —, so ist doch der Zweck beider 
Beurkundungsformen der nämliche. 
Das römische Besitzamt ist der Geschäftsnachfolger der ptole- 
mäischen Tempelarchive und Hüter (siehe oben S. 282); seine 
Hauptaufgabe ist ebenfalls die Verwahrung der freiwillig ihm über 
brachten Privaturkunden. Darum besteht der Zweck der römischen 
KaTttTpacpfi ebenfalls darin, die Verwahrstelle — das ist das Be 
sitzamt — von ihren Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen 
Besitzer formgerecht zu entbinden. Es wird, wie in ptolemäischer 
Zeit, die Urkunde vom Verkäufer zu Händen des Käufers aus 
gestellt, und es ist hier wie dort Sache des Käufers, die Urkunde 
dem Besitzamte vorzulegen, damit das Besitzamt von dem Ver 
zichte des Verkäufers Kenntnis nimmt und den verkauften Besitz 
unter dem Namen des Verkäufers löscht. 
Auf Grund der KaraTpaq))) (Übereignungserklärung) wird 
also das Besitzrecht des alten Besitzers durch das Be 
sitzamt gelöscht; auf Grund der dTTOTpaqpfi wird das Besitz 
recht des neuen Besitzers durch das Besitzamt aufge 
richtet, nachdem jene Löschung voraufgegangen ist. Solange die 
KttTttYpacpn des alten Besitzers fehlt, sind dem Besitzamte die Hände 
gebunden; die ÜTTOTpatpü des neuen Besitzers und die dvaYpacph 
des Notariates genügen zur Löschung des bisherigen Besitzrechtes 
nicht. Man kann die diroYpaqpfi als die „Anmeldung des neuen 
Besitzers“, die KaraYpaqpn dagegen als die „Abmeldung des alten 
Besitzers“ ansehen. Der Besitz, welcher durch eine KaTaYpaqpn^ 
auf den neuen Besitzer übereignet worden ist, heißt tù Kaxa- 
Tpacpévxa^. 
Da die Kuxatpacpfi den eigentlichen Schlußstein eines Kauf 
abkommens bildet, so spricht man gelegentlich nur von der \axa- 
TpacpV, wenn man den „Kauf“ meinte So will in BGU. 1128 
(14 V. Ohr.), aus Alexandreia, ein Vater seinem Sohne für einen 
bestimmten Fall eine Sklavin verkaufen, und er verpflichtet sich 
^ Schon in ptolemäischer Zeit wird KaTaYpdq)eiv im Sinne von „über 
eignen“ dienstlich angewendet, nämlich in P. Petr. II 23 (4) : KaXüùç âv -ironí- 
KOTOYpdipaç Tf|V oÍKÍav xoO "ßpou xoO 'ApGthuSou eiç 'AOKXri-mcíòriv. 
Wahrscheinlich handelt es sich an dieser Stelle um die Vergabe eines an 
das ßuaiXiKöv zurückgefallenen Bauernhofes an einen neuen militärischen 
Kleruchen. 
* P. Fior. I 56, 17; P. Gatt. Kol. VI, 5 = Archiv III S. 61. 
* z. B. BGU. 1131, 11 u. ö. (13 v. Chr.) : Trp[ò xf^ç eiç xôv ’AttoWújviov] 
Kaxairpçi(pr\(ç),
        <pb n="464" />
        Teil IV. Girobanknotariat. 
U2 
vertraglich (Z. 12ff.): KaraYpávjieiv xiôi uiüùi ’Ammvi òm rwv 
àTopavó|Li(ujv), uiç Ka0ií(Kei), Tn(v) ú'nápx(ou(Tav) auTÚJi òoú\n(v) 
'Ap.. ( ) Ktti àvçtòúícreiv êii t^(v) [Ka]TaYpaq)r|(v) tújv Kara TaÚTn(v) 
wywv ktX. Daß vor der KataYpaqpií zunächst ibvaí aufgesetzt werden, 
besagt der Wortlaut selber; aber die KaiaYpaqpn spielt die Haupt 
rolle, darum sagte man kurzweg: KaTaYpáipeiv rpv òoúXtiv^. Die 
xaiaYpacpn ist in diesem Falle eine Urkunde, die vor dem Staats 
notariate in Alexandreia errichtet wird. Das Einreichen (dvabwcreiv) 
der KttTttYpaq)!! geschieht an die Verwahrstelle der Verträge. 
Wie schon (S. 438) erwähnt wurde, gibt der Verkäufer die 
KttTttYpacpn nicht früher, als bis der Kaufpreis voll entrichtet 
worden ist. In P. Lond. II S. 211 Nr. 334 (166 n. Chr.) verkaufen 
zwei Frauen an Frau Taues mehrere Hausanteile für 21 Drachmen, 
erhalten aber zunächst nur eine Teilzahlung von 14 Drachmen; 
darum heißt es in der Kaufurkunde (Z. 21 f.): iLv (d. i. pepüiv) xai 
Tf)V xaxaYpatpiiv Troipcrujvxai ai ß ópoXoYoOaai xfj Taoupxi, 
ÓTTÓxe [dv] aippxai aùxüùv Xapßavovxinv ixap’ aùxfjç xàç Xoi- 
7Tà[ç] xnç xeipnç [òpajxpàç èmà xxX. 
Wenn ein Handschein (xeipÓYpacpov) nachträglich die öffent 
liche Gültigkeit durch die des xaxaXoYCÎov erhalten hat 
(Abschn. 64), sodaß er damit den vor einem öffentlichen Notariate 
abgeschlossenen Verträgen ebenbürtig geworden ist*, so braucht 
deshalb noch lange nicht die xaxaYpaqpp vor sich zu gehen. Das 
zeigt BGU. 50 (115 n. Chr.)^: 
[.]... ‘Aprroxpaxiujvoç GevairÚYXi Têi (1. xfj) Zapßdxo? 
pexd xupiou xoO (TuYYevoûç [ ]ou Nepeaíuuvoç X(xipiv. 
’Em iréTrpaxa xô» naxpi (Tou Zapßdxi TTeieio[û]xi (1. TTeieioû- 
xoç) xaxà xipÓYpcapov òeòripoaiujpé[vov ] pépoç èXanuvo- 
TTapaòeícrou^Ttepi Kapavíòav àpoùpriç pidç, ßouXopevpg (Tou 
xaxaYpaqpfjvai xoûxo xaxà òppo(Tí[o]u$ [xPnp]9T[^~ 
a]poùç, ppiúxriíTá (Tai (Tuvxmpñcré poi Trp(o)0e(Tpíav ëmç xpç 
xpiaxá[ò]oç xoû 0a|Lievtù0 xoû èveffxinxoç ô[xx]iuxaiòexáxou 
ëxouç TpaiavoO Kai(Tapoç xo[û x]upiou, èv iL ppvi èndvax- 
xov ixapéHai pe xpv ßißXio0nxriv xa0apàv xai xà ¿tXXa 
àpxîa. Aùxô0ev opoXoYiû^ xaxà xôxe (l.xóòe) [x]ò xipÓYpcapov, èv- 
‘ Ähnlich BGU. 1114,11 (um 7 v. Chr.) ; 1131,14 (13 v. Chr.). 
» P. Straßb. I 29 Einl. S. 109. 
® vgl. abweichend Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. llOf. 
* Lesung Wilckens (briefliche Mitteilung) nach P. Oxy. III 639. 
® Lesung Wilckens (briefliche Mitteilung).
        <pb n="465" />
        Abschn. 84. Wesen und Zweck der KOTaTpatpi'i. 
443 
iLiéviv òriXou)név[r3] irpoGeíTiLiíav Kai irunffiv irávTa tò 7rp[oKÍ]- 
ILieva. TÒ òè xipÓTPaçov toOto KÚpiov [ëcrrjun navTaxQ èm- 
qpepopevov [uj]ç èv [òrijpodiu KaTaKexopKT|Liévov. ’'Etouç ôktuj- 
KaiòeKáxou AÙTOKpàxopoç Kaiaapoç Népoua TpaiavoO ’Api- 
(Txou Zeßaaxoö feppaviKoO AaKiKOÛ, Tößi xpiaKáòi. 
Zu deutsch; „K N., Sohn des Harpokration, an Frau Tliena- 
pynchis, Tochter des Sambas, handelnd im Beisein ihres Frauen 
vormundes, ihres Verwandten N. K, Sohnes des Nemesion, Gruß 
zuvor. Nachdem ich deinem Vater Sambas auf Grund eines (jetzt) 
mit öffentlicher Rechtskraft ausgestatteten Handscheines den x. Teil 
eines Öl- und Fruchtgartens in der Gemarkung von Raranis, eine 
Arure groß, verkauft habe, und nachdem du verlangt hast, daß 
dieser Besitz durch öffentliche Beurkundungen auf dich (durch xaxa- 
Tpaqpfi) übereignet werde, habe ich dich ersucht, mir noch einen Aus 
stand bis zum dreißigsten Phamenoth des laufenden Jahres 18 zu 
bewilligen, in welchem Monate ich unbedingt das Besitzamt glatt 
machen wolle und die sonstigen Behörden. Daher erkläre ich 
auf Grund dieses Handscheines, daß ich die benannte Frist ein- 
halten und alles nötige (pünktlich) erledigen will. Dieser Hand 
schein soll, wo auch immer er vorgezeigt wird, rechtskräftig sein, 
gleich als wenn er im Besitzamte niedergelegt worden wäre. Im 
Jahre 18 des Imperator Caesar Nerva Traianus Optimus Augustus 
Germanicus Dacicus, am 30. Tybi“. 
Im vorstehenden Handscheine erwirkt sich der Verkäufer 
noch eine Fristverlängerung von zwei Monaten zur Ausführung 
der KaxaTpaqpn. Welche Gründe ihn dazu bewogen, die KaxaTpaqpq 
hinauszuschieben, sagt er nicht. Die Urkunde ist für das Wesen 
der Kaxaypacpn von großer Bedeutung, weil sie den unmittel 
baren Zusammenhang zwischen der Kaxaypacpií und dem 
Besitzamte klar erweist; denn mit Beziehung auf das vorher 
gehende KaxaTpaippvai erklärt der Verkäufer: napéSai pe xf|v 
ßtßXioOiiKtiv KttOapav. Diese ßißXioOiiKri ist die ßißXioOpKT] áyKxií- 
cremv, d. i. das Besitzamt. Die ßißXioOiiKri wird dadurch xaGapd, 
daß der Verkäufer sein Besitzrecht tilgen läßt, um Platz zu machen 
für ein neues Besitzrecht, d. i. für das Besitzrecht des Käufers. 
Doch nicht nur die ßißXioOnKr) èTKXiícTeuiv wird dadurch KaOapd, 
sondern laut unserer Urkunde auch xà dXXa dpxîa, also be 
stimmte andere Behörden. Diese anderen Behörden sind vermutlich 
die Katasterbehörden und die Steuerbehörden, d.h. das Kiupo- 
Tpappaxeîov, die Katasterabteilung des ßamXiKog rpappaxeúç usw.
        <pb n="466" />
        444 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Daß der Käufer ohne KaraYpacpfi des Verkäufers nicht zu 
seinem Besitze kommen kann, zeigt ferner BGU. 446, 14 ff. (um 
159 n. Ohr.), ein Vertrag über den Empfang einer Anzahlung 
(dppaßihv) für verkaufte Grundbesitzteile. Hierbei wird ausdrück 
lich vereinbait, daß die Verkäuferin Soteria dem Käufer Stotoetis 
nach Begleichung der Kestzahlung die xarairpacpii nicht vorent 
halten darf (Z. 14) : d (pepp) Kai KaiaTpáipei Zuurripia tu) ZioTofiTi, 
ÓTTÓTe èà[v aípfÍTai] ktX., und nachher (Z. 16): èàv òè pf] KaiaTpáqpri, 
Ka0à YÉfpacpE, èKTeí(T[eiv aurpv túj Ztotoiíti tòv dppaßoiva òittXoOv 
TÚJ TÚJv]i dpaßujvujv v[ó]pqj. 
Handelt es sich um einen Besitzübergang durch Kauf, so 
wird das Besitzapit durch die KaxaTpacpp — in Verbindung mit der 
dTTOTpacpp und dvaypacpn — nicht nur ermächtigt, sondern auch 
ohne weiteres verpflichtet, die Umlegung der Besitzurkunden 
und die Umbuchung der Besitzrechte in den òiaurpiópaxa auszu 
führen. Wie das Verfahren war, wenn ein Besitz auf Grund eines 
Pfandvertrages den Besitzer wechselte — sobald nach Ablauf 
der Verfallfrist die Schuld nicht getilgt wurde —, ist nicht mit 
Sicherheit zu erkennen. In P. Fior. I 56 (234 n. Chr.) aus Herrnu- 
polis bedarf die Gläubigerin Aretus, um den hypothekarisch ihr 
verpfändeten und ihr verfallenen Besitz antreten zu können, neben 
der KaiaTpacpn noch einer besonderen vizeköniglichen Einwei 
sungsverfügung (xpnpaTKTpòç äpßaöeiag)^. Frau Aretus sagt in 
ihrer Eingabe an den Vizekönig ausdrücklich, daß ihr die Kaia- 
Ypaqpfi zuteil geworden sei (Z. 11 : KatatéTpappai), außerdem ist 
bei Verlesung der Eingabe in der vizeköniglichen Kanzlei die Kaxa- 
Ypacpfi selber zur Stelle (Z. 6): àvaTvu)(J0eí(Tr|ç èvreúHeujç AuptiXíaç 
’ApriTOÛTOç —, Thç òè òi’ aó[Tf|ç òeÒTiXuj]pévriç KaTa[Tpa((pfiç)] uTToye- 
Ypa(ppévriç) èTreynveYpévriç ktX. Weshalb bei hypothekarischer Ver 
pfändung trotz der KaraYpacpp des Schuldners der lange Weg bis zum 
Vizekönige beschritten werden mußte, und ob dieser lange Weg 
etwa nur dann nötig wurde, wenn der Schuldner trotz seiner Kaia- 
Ypaqpii im tatsächlichen Besitze verharrte, also zwangsweise entfernt 
werden mußte (P. Fior. I 56, 16: ßouXopevp òè xà xpç äpßa0eiag 
èTrix€X€çr0fivai), können wir nach dem bisherigen Stande der Papyri 
nicht entscheiden. 
^ ergänzt von Gradenwilz, Einführung S. 82, nach P. Lond. II S. 211 
Nr. 334, 23 f. 
* vgl. Mitteis, Zschr. d. Sav. Stift. 27 (1906) S. 345 f. ; Koschaker, Zschr. 
d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 42 ff. ; Rabel, Verfügungsbeschränkungen S. 73 ff.
        <pb n="467" />
        Abschn. 85. Die KaTa-fpacpn als selbständige Urkunde. 
445 
Die KaxaTpacpri ist eine wichtige Urkunde auch bei künftigen 
weiteren Verkäufen für die künftigen Besitzer desselben Gegen 
standes, weil alle die alten, über diesen selbigen Gegenstand 
handelnden KaxaYpaqpai der früheren Besitzer mit den übrigen ^ Be 
sitzurkunden an den letzten Käufer übergehen und auf diese Weise 
dazu dienen, dem letzten Besitzer den Umfang des Besitzes2, die 
Beschaffenheit, die Kebenrechte und sonstigen Dinge insofern zu 
bestätigen, als die Kaxaypacpaí nachweisen, daß ein etwa bestrittenes 
Recht seit hundert und mehr Jahren von jedem Vorbesitzer auf 
den Nachfolger formgerecht übertragen worden sei. 
Abschnitt 85. 
Die KaxaTpaqpii als selbständige Urkunde. 
Die KttxaTpatpn kann in zweierlei Form erteilt werden : 
als selbständige Urkunde, oder, wie zu vermuten ist, ver 
quickt mit der àiroTpaqpf] des neuen Besitzers (Abschn. 86) 
und dem Kaufverträge (Abschn, 87). 
Wird ein Kaufbetrag in Teilbeträgen nach und nach bezahlt, 
so ist es unmöglich, die Kaxaypacpfj mit dem Kaufverträge zu ver 
quicken, weil die KuxaTpacpfi erst dann vom Verkäufer erteilt wird, 
wenn der vertraglich vereinbarte Kaufpreis voll bezahlt worden 
ist 3, Bei solchen Teilzahlungen wird es dem Käufer zwar unbe 
nommen gewesen sein, den notariellen Kaufvertrag, den er über 
seine Erwerbung abgeschlossen hat, mittelst der üblichen utto- 
Tpucpfi schon vor der letzten Teilzahlung an das Besitzamt ein 
zureichen; auch wird das Besitzamt diese duoTpatpri ohne Be 
denken und ohne schriftlichen Vorbehaltsvermerk (siehe Abschn. 78) 
entgegengenommen haben; indessen: so lange die KuxaTpacpfi des 
alten Besitzers (Verkäufers) noch aussteht, löscht das Besitzamt 
das Besitzrecht des alten Besitzers nicht aus. 
Selbständige Abstands- oder Übereignungsurkunden % die 
ich zusammenfassend als Kaxaxpaqpai bezeichnen möchte, sind für 
die ptolemäische Zeit: BGU. 998 (101 v. Chr.); P. Grenf. II 28 
(103 V. Chr.)5; für die frührömische Zeit: P. Wess. Taf. gr. 13 
‘ BGU. 1002, 14 (55 v. Chr.). 
* P. Oxy. I 100,10 f. (133 n. Chr.). 
® z. B. P. Lond. II S. 211 Nr. 334 (siehe oben S. 442); BGU. 446 (siehe 
oben S. 444). 
* Über die demotischen Abstandsurkunden (Traditionsurkunden) siehe 
oben S. 437 f. 
® Vgl. WUcken, Archiv IV S. 455f.
        <pb n="468" />
        446 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Nr. 29 (3/2 v. Ghr.). Diese Beispiele führen das Schlagwort àq)í- 
uxaffGai. Weitere Beispiele für die römische Zeit scheinen BGrU. 177 
und 193 (siehe oben S. 440) zu sein* ; letztere beiden Urkunden führen 
allerdings weder àçíaiaaOai, noch KaxaTpáqpeiv als Schlag wort, 
sondern beginnen im Körper lediglich mit ópoXoTeí neirpaKévai. 
Der Endzweck aber wird auch hier die KaraTpacpn sein, weil, 
wie aus dem Inhalte der beiden Homologien zu ersehen ist, der 
eigentliche Kaufvertrag als selbständige Urkunde beidemale der 
Homologie voraufgegangen ist (vgl. dazu Wilcken, Archiv lY 
S. 456f.). 
Etliche Urkunden aus römischer Zeit lassen erkennen, daß 
man die KaraTpaq»! als selbständiges Schriftstück gern vor dem 
öffentlichen Notariate errichten ließ, vermutlich vor demselben 
Notariate, vor welchem auch der zugehörige Notariats vertrag vor 
her errichtet worden war. Die drei Urkunden P. Oxy. I 170 (um 
78 n. Ohr.), P. Oxy. II 327 und 328 (um 85 n. Chr.) betreffen 
solche notariellen KaiaTpacpai 2. Leider sind alle drei Urkunden 
von den Herausgebern in den „descriptions“ ohne Beigabe der 
Texte nur inhaltlich kurz erwähnt worden. Zu Nr. 327 sagen die 
Herausgeber: „notice sent to the agoranomus by a person whose 
name is lost and 01 péTox(oi) to register (Kaia'fpáqpeiv) the sale of 
the half share of a slave Dioscorus“ usw. ; zu Nr. 328 : „beginning 
of a notice to the agoranomus from Theon, son of Sarapion, to 
register (KaTaypacpeiv) a sale“. Derjenige, welcher in 327 und 328 
den Auftrag an das Staatsnotariat gibt, ist nicht der Verkäufer, 
sondern das Besitzamt. Das verrät schon der Zusatz Kai 01 
péxoxoi^ in 327; sodann aber wäre es gänzlich gegen die Regel, 
wenn ein Vertragspartner, der ein notarielles Abkommen von dem 
Notariate auf setzen lassen wiU, vorher einen schriftlichen Auftrag 
dazu an das Notariat gibt. 
Der Verkäufer, welcher eine Kaxaypacpii als besondere Ur 
kunde beim Notariate aufrichten lassen will, scheint also das 
áníaxaXpa des Besitzamtes für diese Kaxaypaqpií eingeholt 
zu haben. Da derselbe Verkäufer schon vorher, als er den Kauf 
notariell abschließen wollte, über denselben Kauf ein èníffxaXpa 
des Besitzamtes erhalten haben muß, so hätten wir für ein und 
‘ siehe Wilcken, Archiv II S. 388 f. 
» Ebenso BGU. 1128,12 (14 v. Chr.), Alexandreia. 
» An der Spitze des Besitzamtes steht ein Kollegium von ßißXiocpuXa- 
Kcç (vgl. oben S. 291).
        <pb n="469" />
        Abschn. 86. Die eòòÓKndiç innerhalb der àTroypacpii. 
447 
dieselbe Sache zwei èmaTaXiiaxa, nämlich ein inicrraXua für den 
Notariats vertrag und ein zweites èTrícriaXiaa für die KaxaTpacpn 
zu diesem Notariats vertrage. 
Abschnitt 86. 
Die eúòÓKHUiç innerhalb der d7T0Ypaq)ii. 
P. Lond. III 8. 119 Nr. 942 (227 n. Ohr.) ist eine freiwillige 
ÓTTOTpaqpií an das Besitzamt. Die dnoTpacpfi betrifft einen Haus 
anteil, der auf Grund eines Girobankvertrages gekauft worden 
ist. Hinter der eigenhändigen Unterschrift des Käufers, der die 
axTOTpacpii einreicht, findet man noch die eigenhändige Unter 
schrift des Verkäufers mit dem Schlagworte eùôoKiù aòxiip 
(vgl. den Text oben S. 395 unter Punkt 8). Auf diese Mitunter 
zeichnung des Verkäufers wird in der à-rroYpaqpií schon vorher (unter 
Punkt 3 des Textes auf S. 394) mit der Wendung cruveuòOKoOvxoç 
ausdrücklich aufmerksam gemacht. Ebenso ist es in den frei 
willigen Kauf-aTTOTpaqpai P. Lips. I 3 Kol. H, 5 und 20 (256 n. Ohr.) 
ünd P. Lond. III S. 120 Nr. 945, 8 — pex’ eòòoKnaeoiç — und 25 
(231 n. Ohr.). Alle diese anoTpacpai stammen aus Hermupolis ; die 
zugehörigen Kaufverträge sind Girobank Verträge. 
Will man das ‘euòoKÚj’ nicht als bedeutungslose Formel auf 
fassen, so ist das eòòoKÚJ die behördlich geforderte ausdrückliche 
Zustimmungserklärung des Verkäufers zur dnoYpaqpn des Käufers. 
Da aber die Kauf-dnoTpacpai anderwärts ^ solche Erklärung nicht 
enthalten, und da es auch in Hermupolis Kauf-àiroTpacpaí gibt, 
welche das eíiòOKÔ» nicht aufweisen so muß das eiiòoKo» nur für 
besondere Fälle nötig gewesen sein. Es ist möglich, daß das eúòoKin 
die KaxttYpatpfi ersetzt. Gegen diese Annahme spricht allerdings 
der Umstand, daß das eôòOKÚú auch bei dnoYpacpf) eines Pfand- 
Vertrages ^ vorkommt. Vielleicht steht die eòòÓKriaiç mit der in 
Kaufverträgen vereinbarten Kupeia und KpáxriUiç (Abschn. 87) in 
Beziehung, etwa derart, daß die vertraglich festgelegte Kupeia und 
KpáxTicTiç durch die eòòÓKricnç der átroYpaçií ihre rechtlich bindende 
Bestätigung findet, und daß dieser Vorgang dann dieselbe Wirkung 
hat, wie die KaxaYpcnpn als besondere Urkunde. Der Kauf-Giro- 
* P. Teb. II 323 (127 n. Chr.) ; II 472 (um 121 n. Chr.), beide aus Ar- 
sinoe ; P. Strassb. I 34 (um 190 n. Chr.), aus Antinoupolis. 
* P. Lond. III S. 118 Nr. 941 (227 n. Chr.). 
® P. Lips. I 8, 4 u. 16 (220 n. Chr.) ; siehe den Text dieser Urkunde 
unten S. 465 f.
        <pb n="470" />
        m 
Teil IV. Girobanknotariat. 
bankvertrag P. Lend. Ill S. 153 Nr. 1298 enthält die Kupeia und 
KpÚTriaiç, die zugehörige dnoYpaçri P. Lend, in S. 120 Nr. 945 die 
tòòÓKricTiç. Ebenso ist es bei dem Kauf-Grirobankvertrage P. Lips. I 3 
Kol. I und der zugehörigen ÙTTOTpaqpn in Kol. H. Abweichend davon 
hat zwar der Kauf-Girobankvertrag P. Lond. III S. 151 Nr. 1158 
die Kupeia und Kpairicnç, doch fehlt in der zugehörigen dnoTpacpfj 
P. Lond. ni S. 118 Nr. 941 die eòòÓKricriç. Die Frage muß un 
entschieden bleiben. Immerhin erscheint es angebracht, darauf 
aufmerksam zu machen, daß die eòòÓKricnç kaum eine bedeutungs 
lose Gaueigenheit sein kann, und daß ihr Zweck möglicherweise 
in der angedeuteten Richtung zu suchen ist. 
Abschnitt 87. 
Die KaTafpacpn innerhalb des Kaufvertrages. 
Der selbständige Kauf-Girobank vertrag P. Lips. I 3 
(256 n. Chr.) aus Hermupolis enthält im Vertragskörper eine 
besondere Übereignungsformel (siehe den Text oben S. 341 
unter Punkt 7), welche lautet: Kai eivai irepi aiiTf)V ipv ihvpu|a[év]r|v 
— Tf|V Tfjç TreTrpapévriÇ okíaç — Kupeíav Kai Kparpuiv. Diese 
Übereignungsformel wiederholt sich in der ÙTcoYpacpp (Punkt 8 auf 
S. 343). Im selbständigen Kauf-Girobank vertrage P. Lond. 
ITT S. 157 Nr. 1164 c (212 n. Chr.) aus Antinoupolis (siehe den 
Text oben S. 352 unter Punkt 7) finden wir eine ähnliche Über 
eignungsformel: Kpa[T€]iv ouv Kai Kupieúeiv tòv ihvoúpevov — 
Toû [fi]pí(Touç pépouç Tpç oiKÎaç. Die Kparpcriç ist der Besitz, der 
aber auch ein Pfandbesitz, d. h. ein pfandrechtlich begründeter, im 
Besitzamte festgelegter Anspruch an fremder Sache sein kann^; 
darum wird die Kupeia noch hinzugefügt: die Kupeia ist der un 
beschränkte Vollbesitz, der nur dem Volleigentümer zusteht. 
Wenn in jenen Beispielen der Verkäufer das Besitzrecht und 
das volle Eigentumsrecht in einer so scharf ausgeprägten Über 
eignungsformel ausdrücklich dem Käufer zuweist^, so ist zu ver 
muten, daß in dieser Übereignungsformel derselbe Rechtsakt steckt, 
1 siehe unten S. 468. 
* Ebenso z. ß. P. Lond. IIIS. 152 Nr. 1158,12 (um227 n. Chr.), Hermupolis; 
III S. 153 Nr. 1298, 4 (231 n. Chr.), Hermupolis; III S. 160 Nr. 1164e, 14; 
Nr. 1164f, 22; Nr. 1164 k, 16 (212 n. Chr.), Antinoupolis. Diese Urkunden sind 
selbständige Kauf-Girobankverträge. Ferner aus dem Faijum: CPR. 
206,12 (Zeit des Pius); P. Strassb. 114, 22 (211 n. Chr.); BGU. 667, 15 (um 
222 n. Chr.) usw.; aus Oxyrhynchos: P, Oxy. II 273, 24 (95 n. Chr.).
        <pb n="471" />
        Abschn. 87. Die xaTaypacpi^ innerhalb des Kaufvertrages. 
449 
den wir anderwärts in der Traditionsurkunde (dirocrTacríou auYïpaqpn) 
bezw. in der KaraTpacpn-Urkunde vorfanden. Vielleicht aber mußte 
daneben noch die euòÓKriaiç des Verkäufers in der dnorpaípií des 
Käufers enthalten sein (vgl. Abschn. 86). 
Die selbständigen Kauf-Girobankverträge vom Faijum 
BGU. 427 (159 n. Ohr.) und BGU. 468 (150 n. Ohr.) enthalten eben 
falls eine Übereignungsformel (siehe die Texte oben S. 355 unter 
Punkt 4 und S. 360 unter Punkt 5). Freilich werden hier nicht 
Immobilien verkauft, sondern Mobilien (Kamele); die Übereignungs 
formel lautet kurz ; ov (KÚprjkov) kuI irapeXaßev ó òeíva (der Käufer), 
od. ähnl. Es ist sehr leicht möglich, wenn nicht wahrscheinlich, 
daß die Kamelbesitzer ihren Kamelbesitz überwiegend gar nicht 
beim Besitzamte verbuchen ließen, sodaß eine KaTaTpoapn überhaupt 
nicht in Frage kam ; gleichviel aber, ob nun das Besitzamt in Frage 
kommt oder nicht, so ist doch die Tatsache, daß die Übereignung 
förmlich ausgesprochen ^ wird, ein Beweis dafür, daß das Bedürfnis 
für eine schriftlich und in deutlicher Form ausgesprochene Über 
eignung vorhanden war. Wenn wir daher in anderen Kauf-Notariats- 
verträgen aus dem Faijum die Übereignungsformel nicht vorfinden, 
so dürfen wir annehmen, daß alsdann die KaxaTpaqpn als besondere 
Urkunde für sich aufgesetzt worden ist, was insbesondere für 
Grundstückskäufe gilt. Daß die KataTpacpii im Faijum bekannt 
war, geht aus den oben (S. 442 ff.) behandelten Urkunden P. Lond. II 
S. 211 Kr. 334 (166 n. dir.), BGU. 50 (115 n. dir.) usw. hervor. 
Im 4. Jahrh. wird es in den Papyri üblich, die Verquickung 
der KaTttTpacpn mit dem Kaufverträge durch eine unzweideutige 
Wendung klar zum Ausdrucke zu bringen, und zwar durch die 
Wendung; ópoXoTiíJ TreirpaKévai Kai KaTayeTpacpriKévai^. Wie 
in früherer Zeit, scheinen daher auch jetzt noch irpâniç und Kaia- 
Tpacpq rechtlich zwei verschiedene Dinge zu sein. Immerhin ist 
zu betonen, daß wir nicht wissen, ob oder in welcher Form das 
Besitzamt in dieser späten Zeit noch bestand (siehe oben S. 284), 
und welche Wirkung demzufolge die KaxaTpacpfj jetzt hatte. 
Die byzantinischen Verträge weisen gewöhnlich die Brief- 
‘ vgl. die Beispiele auf S. 448 Anm. 2. 
* P. Lond. III S. 232 Nr. 977, 12 (330 n. Chr.) ; P. Fior. I 66, 3 (398 
n. Chr.), aus dem Faijum; P. Stud. Pal. I S. 7 Kol. II, 6 (454 n. Chr.), aus 
Antinoupolis ; P. Grenf. I 60,17 ff. (581 n. Chr.), aus Apollinopolis ; P. Slraßb. 
im Archiv III S. 418 (6. Jahrh.), aus Hermupolis ; usw. Vgl. Lewald, Grund 
buchrecht S. 62 Anm. 4. Siehe auch B. Keil, Hermes 43 (1908) S. 545 Anm. 2. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 29
        <pb n="472" />
        450 
Teil IV. Girobanknotariat. 
formel auf: ó òeíva tlù òeíva x^típ^iv. 'OjuoXoTÚj TrerrpaKevai (Toi 
Kai KaraTeTpaqpriKévai ktX. ; das ist also die Handscheiuformel. 
Da aber ein nach dieser Handscheinformel aufgesetzter Vertrag 
bisweilen als ëTTpaqpoç crufipacpn ^ oder als ërfpatpoç ibviaKf] àaqpá- 
Xeia^ bezeichnet wird, so ist es möglich, daß diese Kaufverträge 
gleichwohl bisweilen öffentliche Notariats Verträge sind; vielleicht 
haben die öffentlichen Notare dieser Zeit die Handscheinformel 
übernommen. Trifft die letztere Annahme zu und besteht in by 
zantinischer Zeit noch das Besitzamt in irgend einer Form, so 
mag auch die KaiaTpacpti in dieser Zeit die alte Bedeutung be 
wahrt habend. 
Indessen kommt das KaTaTCTpaqjriKévai auch in Urkunden vor, 
die offenbar Handscheine sind. Das ist z. B. der Fall in BGU. 
456 (348 n. Ohr.), aus dem Faijum. Der Text lautet: 
[Tnaieíaç 0]Xaouiou OiXíttttou toO XapTrpoxaToo [ènápxou 
t]oö lepoO upaiToupíou Kal OXaouiou [ZaXia xoO Xajp-rrpoxa- 
Tou patícTipou Toiv ÎTTTTéuuv, [0appoû0]i C AùpriXiuj Zapan- 
áppoüvi TTa[ricJ‘íou ano] KibprjÇ d&gt;iXaòeXq)íaç xoû ’Apmvo- 
[eÍTOu vojpoö AòpóXioç OiXéaç ’Appmvíou [ ] è[v] 
Tf) auir) [Kjibpi^ tPiXaòeXqpía xa(ípeiv). [‘OpoXoTjiô Trenpa- 
Kévai aoi Kai KaTaTeTpa(pri[Kévai dn]ò xoû vOv èni 
xòv del Kal ânavxa [xpóvov] xoòç ònápxovxáç poi qpoíviKaç 
òóo, xòv |Lièv êva tdixújv òéK[a] èvyéa, Kal xòv dXXov nrixinv 
òéKa [ôjKxib, xipfjg xflç [éajxapévtiç Kai (yupnecpujvripévnç kxX. 
Hier verkauft jemand zwei Palmbäume, vielleicht zum Ab 
hauen, weil die genauen Längen angegeben werden. Ob ein solcher 
Kaufvertrag an das Besitzamt eingereicht wird, ist sehr fraglich; 
vielmehr sprechen in diesem Falle Form und Inhalt des Vertrages 
dafür, daß der Vertrag kein öffentlicher Vertrag, sondern ein reiner 
Handschein ist. Das KaxaTeypacpriKevai mag in Handscheinen als 
leere Formel angewendet worden sein. Wir wissen auch sonst, 
daß in byzantinischer Zeit das Formelwesen verwilderte. Man 
kann den Notariatsvertrag nicht mehr vom Handscheine unter 
scheiden; in gleicher Weise mag das KaxayeTpacpriKévai bald zu 
‘ P. Straßb. im Archiv lU S. 418 Z. 6 u. 10 (6. Jahrh.). Vgl. Wilcken, 
Archiv IV S. 187. 
* P. Grenf. 1 60,17 (581 n. Chr.). 
® Dafür scheint zu sprechen P. Lond. II S. 317 Nr. 251, 25 (um 350 
n. Chr.) : koI itap^Em x^v KctTUTpacpfiv KoGapdv àirô irduriç àvTiiroi/iaewç.
        <pb n="473" />
        Abschn. 88. Die KoraYpacpri étri Xúaei und ¿v TríoTei. 
4Õ1 
Recht, bald zu Unrecht angewendet worden sein. Wie dem aber 
auch sei, jedenfalls war noch der Uedanke lebendig, daß das xara- 
Tpdqpeiv das förmliche und für sich zum Ausdrucke gebrachte 
„Sichlossagen“ des Verkäufers vom Besitze auf ewige Zeiten in 
sich schließt. Im Vertrage P. Lond. II S. 325 Nr. 483 (616 n. Chr.) 
heißt es von den Vertragspartnern (Z. 20 f.): eîç xaÚTriv èXuXóGaaiv 
Tf|v ëTTPacpov kuI dTtapaßaiov èpcpuTeuTiKriv ópoXoTÍav, òi’ fjç ópo- 
XoTOÚaiv TÒ pèv TtpoXexGèv ÒÍKaiov toO aÒToO eúuToOç povacTrripíou 
dßßd ITaTÓiTOç òi’ èpoO toO TrpoTeTP(appévou) Mriva TrpoeaxújToç 
èvxeúGev pòri èKÒeòiuKévai xai TrapaKexmpriKévai xúj TrpoXexGévxi 
Nüüávvr] (boißdppuuvog xai KaxaTeïpatpévai dirò xoû vöv èni xòv 
dei Ktti éHfjç díravxa xpóvov kxX^ 
Abschnitt 88. 
Die KttXttTpaqpn èixi Xúcrei und èv iríaxei. 
Da es eine updcriç èui Xúcrei gibt, so folgt daraus, daß es 
auch eine dTTOTpctqpn èni Xúcrei, eine rrapáGecriç èrrî Xúcrei 
und eine KaxaTpacpf) èiri Xúcrei geben muß. 
Man kann die rrpdaiç èrri Xúcrei^ durch „Kauf auf Wieder 
kauf“ übersetzen 3; da aber ein Wiederkauf vertraglich nicht erfolgt, 
wird man vielleicht besser „Kaufpfandvertrag“ sagen können*. 
Den Hergang bei der updcnç èrri Xúcrei erklärt RabeU richtig wie 
folgt: „der Gläubiger kauft die Sache um den Betrag seiner Forde 
rung, besonders um die Darlehensvaluta als Kaufpreis vorbehaltlich 
des Lösungsrechtes des Verkäufers. Wird dieses Lösungsrecht nicht 
^ Ähnlich P. Par. 21, 9 (616 n. Chr.): nOëiueOa x^vbe xi^v Kaxaypa- 
koG’ áirXfiv ëxYpacpov àatpdXeiav, éppeîvai xaurrj xQ évvójbiiu irpdffi ktX. 
Nachher (Z. 19) heißt es: (ópoXoYoOpev) ireirpaKévai koI KaxaYeTpatpr)- 
Kévai kt\. Ebenso P. Par. 21b (584 n. Chr.), Z. 6 und 10. 
* Nach den Ausführungen von Rabel, Zeitschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) 
S. 354ff., und von Weiss, Pfandrecht!. Untersuchungen S. 21 ff., erhält der 
Gläubiger bei einer irpâniç éiri Xúuei sowohl Nutzung als auch Besitz des 
Pfandes, bei einer ibvfj év itioxei (vgl. P. Heidelb. 1278 bei Gerhard und 
Gradenwitz, Philol. 1905 S. 498 ff.) dagegen weder Nutzung noch Besitz des 
Pfandes, sondern das formelle Eigentum. Dieser Unterschied kommt, falls er 
zutreffend ist, für den Betrieb des Besitzamtes nicht in Frage, denn beide- 
male wird der notarielle Schuldvertrag (römische Zeit) in das Besitzamt 
gebracht und dort gleichmäßig behandelt. 
® Weiss, Pfandrechtliche Untersuchungen S. 9 ff. 
* vgl. Spiegelberg, Demotische Kaufpfandverträge, Recueil de Travaux 
relatifs à la Philol. etc. Vol. XXXI (1909). 
® Zeitschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 354 ff. 
29*
        <pb n="474" />
        452 
Teil IV. Girobanknotariat. 
rechtzeitig ausgeübt, so bleibt nach herrschender Ansicht — die maß 
gebenden Quellen schweigen — die Sache dem Käufer als Ersatz ; vor 
her ist sie für ihn provisorische Gegenleistung“. Da der Schwebezu 
stand nach Ablauf der Verfallfrist ganz von selber, auf Grund des 
Kaufpfandvertrages, in einen Dauerbesitz sich um wandelt, so folgt 
daraus, daß nicht erst beim Eintritte des Dauerzustandes, sondern 
bereits bei Errichtung des Schwebezustandes, mithin im Anschlüsse 
an den Vertrag, die KaiaTpaqpfi erteilt werden muß; nur ist auch 
diese KaxaYpaqpp eine Schwebesache, gleichwie die Trpámç, d. h. sie 
ist eine KaiaTpaqpfi èm Xócrei. Zusammen mit der Trpdaiç èni Xócrei geht 
auch die KaxaTpaqpfi èni XOcrei zu einer Dauerschaft über, falls nicht 
der Schuldner die Schuld vor Ablauf der Verfallfrist zurückzahlt. 
In P. Oxy. m 472 sagt ein Rechtsanwalt in seiner Vertei 
digungsrede (Z. 23 ff.): xOüv Tap èv níaxei Kaxarpatpévxujv xò 
ovo P a p[ó]vov eiç xoùç xPPPctTicrpoùç TTap&lt;(ax)e[8]éyxuuv \ oÙKéxi 
Ò’ àvxiTTOioupévujv, d»v KaxeTpâqpncrav, f| pèv àTopàcr&lt;a(T&gt;a cpavepà 
è(r[xi]y Km àvxmeTtoiripévri xai àcp’ ounep pTÔpa[o’]e [Kjapîroupévri, 
ó Ò’, àqp’ ouixep iréirpaKe, oÙKÉxi kxX. Nach Rabel, Zschr. d. Sav. Stift. 
28 (1907) S. 361, ist der Sinn dieser Stelle folgender: „Leute, welche 
zu treuer Hand (èv nicrxei) die KaxaTpacpp erlangen, werden nur no 
minell in das Register eingetragen, erwerben aber einstweilen nicht 
den Besitz der Grundstücke, betreffs deren sie registriert wurden.“ 
Mit dieser Erklärung hat Rabel den Sachverhalt richtig gekenn 
zeichnet. Nachdem wir aber das Wesen der KaxaTpaqpp in den 
voraufgehenden Abschnitten näher kennen gelernt haben, können 
wir auch die technischen Ausdrücke in jener Papyrusstelle schärfer 
fassen. Es ist xujv Kaxaypacpevxujv der Genetiv von xà Kaxaypacpévxa, 
worunter wir (S, 441) denjenigen Besitz verstanden, welcher auf 
Grund einer KaxaTpaqpp dem neuen Besitzer übereignet worden ist. 
OiiKéxi ist richtig und darf nicht mit Grenfell und Hunt sowie mit 
Rabel in outtuj verändert werden. Die Stelle ist in folgender Weise 
zu übersetzen: „das, was zu treuer Hand übereignet worden ist, 
wird nur dem Namen nach auf die Besitzpapiere gelegt; da die 
Gegner aber keine Ansprüche mehr erhoben an das, was übereignet 
worden war, da andererseits die Käuferin ^ bekanntlich sowohl An 
sprüche erhoben hat als auch den Fruchtgenuß von dem hat, was 
‘ Wilcken (bei Rabel aaO. S. 361 Anm. 2) vermutet mit Recht uapa- 
xeGévTUJv statt TrapeeévTiuv. 
* Die Käuferin ist die Klientin namens Dionysia. Grenfell und Hunt, 
P. Oxy. III S. 155, bezeichnen die Sachlage richtig wie folgt: „Dionysia
        <pb n="475" />
        Abschn. 88. Die KaTafpaqpr) étrl Xíioei und èv -rríoTei. 
453 
sie gekauft hat, er (der Gegner) aber nicht mehr von dem, was er 
verkauft hat“, (so liegt eben kein Kaufpfandvertrag vor, sondern ein 
gewöhnlicher Kaufvertrag). Der Sinn ist folgender; „Wenn eine Be 
sitzung in Verfolg einer ibvf) èv Trícriei durch eine KaraTpacpfi èv Tríurei 
seitens des Schuldners (Verkäufers) auf den Gläubiger (Käufer) 
übereignet wird, so wird der Vertrag nebst KaxaTpacpn im Besitz 
amte nur dem Kamen nach, d. h. auf Widerruf, im Fachwerke 
auf diejenigen alten Urkunden gelegt, die das Besitzrecht des Ver 
käufers nach weisen. Ein solcher Fall liegt aber hier gar nicht vor; 
es haben meine Prozeßgegner — und zwar mit Recht — gar keine 
Ansprüche mehr erhoben an der Besitzung, die ja durch gewöhn 
liche KaxaTpacpn an meine Klientin übereignet wurde; dagegen hat 
nachweisbar die Käuferin (meine Klientin) die nötigen Ansprüche 
geltend gemacht; überdies hat sie nachweisbar die Einkünfte der 
Besitzung, die sie kraft gewöhnlichen Kaufvertrages gekauft hat, 
bezogen, der Prozeßgegner aber hat die Einkünfte der Besitzung, 
die er verkauft hat, nicht mehr bezogen“. 
Bei einer übvn èv iricrxei bleibt der Verkäufer im Besitze und 
im Genüsse der Einkünfte des verkauften Grundstückes ^ bis zum 
Ablaufe der Verfallfrist. Der Rechtsanwalt betont, daß der Gegner 
nicht mehr im Genüsse der Einkünfte sich befände; darum sei 
der Kaufvertrag keine divp èv rtinxei gewesen. Merkwürdig ist bei 
diesem Streite der Umstand, daß man nicht zum Besitzamte geht, 
um den Kaufvertrag dort einzusehen; wenn der Vertrag ein notariell 
abgeschlossener gewöhnlicher Kaufvertrag war, mußte er dauernd 
dort nachweisbar sein. Vielleicht aber hat die Käuferin eine frei 
willige àîTOTpaqpn an das Besitzamt nicht eingereicht, oder es liegen 
andere Umstände besonderer Art vor, die wir nicht kennen. 
Der Kaufpfandvertrag enthält keinen Kauf auf ewige Zeiten. 
Darum kann er nicht in das Fach des Käufers (Gläubigers) gelegt 
werden; vielmehr muß er dieselbe Behandlung erfahren, wie jeder 
andere Schuldvertrag, d. h. er muß, zusammen mit der KaxaTpacpfj 
èv TTÍffxei, in das Fach des Verkäufers (Schuldners) gelegt werden 2. 
claimed to have bought a vineyard from the accuser’s father, while the 
plaintiff asserted that it had been only mortgaged to her“. 
* siehe oben S. 451 Anm. 2. Vgl. die abweichende Stellung von Manigk, 
Zeitschr. d. Sav. Stift. 30 (1909) S. 316 ff. 
* Im bidaxpujiiia wurde der Schwebezustand nicht nur unter dem 
Namen des Verkäufers verbucht, sondern auch unter dem Namen des Käufers; 
vgl. unten S. 464 Anm. 2.
        <pb n="476" />
        454 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Hat der Schuldner die Frist verstreichen lassen, ohne zu zahlen, so 
verwandelt sich der Kaufpfandvertrag ohne weiteres in einen gewöhn 
lichen Kaufvertrag und die KaiaTpaqpn èv níurei in eine gewöhnliche 
KaTaTpaqpn; gleichzeitig wird der Kaufvertrag aus dem Fache des 
Schuldners herausgenommen und in das Fach des Gläubigers auf 
ewige Zeiten übergeführt. Außerdem wird der Besitz in der Bestands 
liste (òiáôTptuiaa) unter dem Namen des Schuldners gelöscht und unter 
dem Namen des Gläubigers als des neuen Besitzers auf ewige Zeiten 
verbucht. 
Abschnitt 89. 
Wesen der irapáGecriç. 
Die Zahl der Urkunden, die aus dem ganzen Gaue im Be 
sitzamte zusammenströmten und dort Jahrzehnte hindurch lagerten, 
muß außerordentlich groß gewesen sein. Ihre Verwahrung geschah 
offenbar in Fachwerken. Man wird sich die Sache so vorzustellen 
haben, daß im Besitzamte viele Zimmer oder Säle vorhanden waren, 
deren Wände ringsum mit diesen Fachwerken bedeckt waren i. Ein 
erstes Zimmer etwa, je nach Bedarf, war für die Privaturkunden 
der Gauhauptstadt, ein zweites Zimmer für diejenigen des Dorfes 
A, ein drittes Zimmer oder ein gewisser Teil des Zimmers für die 
jenigen des Dorfes B bestimmt, usw. Das sind die Ortschafts 
gruppen. Jede Ortschaftsgruppe zerfiel in Sachengruppen, jede 
Sachengruppe in Namengruppen*. Ein Hauskaufvertrag also, den 
ein ^Qpoç in Karanis als Käufer an das Besitzamt einreichte, wurde 
in der Ortschaftsgruppe „Karanis“, Sachengruppe „Grundstücke“, 
Namengruppe „Q“ niedergelegt. 
Dieses Niederlegen ist die 'TrapáOeffiç’, Die irapáGecTiç ge 
schieht nur auf Antrag des Berechtigten. Der Antrag wird in 
Form der freiwilligen d-rroTpaqpn* an das Besitzamt gerichtet. 
Die freiwillige arroTpotcpn wird nach ihrem Eingänge beim 
Besitzamte von einem Beamten mit dem Erledigungsvermerke 
versehen. Finden wir den Vermerk *lcrxov icrov’, so haben wir die 
jenige dTTOTpacpn-Ausfertigung vor uns, die als Quittung in die 
Hände des Melders zurückging (vgl. S. 397 ff.); bei den übrigen 
Vermerken aber sind wir im unklaren, ob sie ebenfalls dieser 
Ausfertigung angehören, oder — was wahrscheinlicher ist — der 
‘ vgl. Birt, Die Buchrolle in der Kunst S. 247. 
* vgl. das Nähere im Abschn. 97. 
® vgl. Abschn. 76 und 77.
        <pb n="477" />
        Absclin. 89. Wesen der irapdOeôiç. 
455 
zweiten Ausfertigung, die im Besitzamte verblieb. Diese übrigen 
Vermerke sind: ó òeíva, oder ó òeíva, KaraKexm- 
piKU (Kaxexibpicra) oder ó òeíva, TrapereSri. 
Der Vermerk 'aecrnpeíujpai’ bedeutet eigentlich: „ich habe 
(zum Zeichen des Einverständnisses) hierneben mein crripeiov (Siegel 
abdruck meines Petschaftes oder Farbabdruck meines Stempels) 
abgedruckt“; daraus ergibt sich die weitere Bedeutung: „ich habe 
das Schiiftstück geprüft und bin mit dem Inhalte einverstanden“, 
oder kurzweg im amtlichen Stile: „genehmigt!“ Dieser Vermerk 
steht bald zu Häupten \ bald zu Füßen ^ der freiwilligen dnoTpaqpfi. 
Derjenige, welcher diesen Vermerk niederschreibt, ist meistens ein 
Bürobeamter des Besitzamtes, seltener der Direktor selber. 
Die Grundbedeutung von ‘KaraxujpiZieiv’ ist „eine Sache an 
einen Ort verbringen“, insbesondere im Kanzleidienste : „ein fälliges 
Schriftstück einsenden“ oder „verlegen“^. Die übertragene Bedeu 
tung ist alsdann: „in einem Schriftstücke etwas klarstellen“ oder 
„darlegen“Die erstere Bedeutung: „ein Schriftstück einreichen“ 
wiegt aber bei weitem vor. Bisweilen setzt man die Dienststelle, 
an welche die Einsendung vor sich geht, mit eiç hinzu, z. B. P. Oxj. 
1 57, 16 (3. Jahrh. n. Ohr.) : rr) opicrGeicrr) upoGecrpía pp KaraKexmpi- 
Kévai eîç xò xfjç òioiKpcreujç Xoyicrxnpiov (òpaxpàç) x. 
In Handscheinen findet man häufig die Wendung 5; tò òè 
X^ipÓYpaqpov xoûxo KÚpiov Icrxou ibç èv òppodÍLu xaxaKexmpi- 
typévov. Übersetzt man: „dieser Handschein soll gültig sein, als 
wenn er einregistriert wäre“, so ist diese Übersetzung nicht ganz 
zutreffend ; richtiger ist : „dieser Handschein soll gültig sein, gleich 
als wenn er eine im Besitzamte (èv ôppocríiu)® — seitens des 
Beamten — in das Fachwerk übernommene Urkunde wäre“. Das 
^ z. B. P. Teb. II 323 ; P. Gen. 44. 
* z. B. P. Oxy. IV 713 ; P. Straßb. I 34. 
® z. B. BGU. 296, 16 (um 220 n. Chr.) : KaTexmpíffapév a[oi xpaqppv 
iepéiuv Kai xGipißpoO] toO UpoO kt\. (ergänzt von Wessely, Karanis und 
Soknopaiu Nesos S. 63, nach PER. 90, aaO. S. 58); P. Oxy. III 515, 3 (134 
n. Chr.): KaTexujpiaGp ppeiv òiò ’A'ito\(\u)víou) Yp(appaTéu)ç) xh X toö 0a- 
peviùe — Kar’ övbpa gyyiT\t](p(jbôeujç) (irupoO) ktX.; PER. 2041, 8 (CPR. S. HO) : 
div TÒV XÓYOV (Abrechnung) KaTaxiwpi[iú]. Vgl. PER. 2031, 16 (CPR. S. HO). 
P. Gen. 33,16 (156 n. Chr.) : KaTexw(piaen) Ypap|a(aT6üm) |LipTpo'iT(óX6Ujç) ktX. 
Vgl. oben S. 410 Anm. 1. 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. I 27, 28 Anm. 
® z. B. BGU. 50, 20 ; 69, 15 usw. 
* siehe oben S. 434.
        <pb n="478" />
        Teil IV. Girobanknotariat. 
456 
KttTaxuupííeiv ist hier eine Handlung des Beamten innerhalb des Besitz 
amtes. Dieses Hineinlegen in das Fachwerk geschieht freilich unter 
gleichzeitiger „Registrierung" in dem öiacripuuiLia (Bestandsliste). 
Spricht man also im Kanzleidienste von dem KaxaxmpKTiLióç eines 
Schriftstückes, so meint man damit eigentlich nicht die „Registrie 
rung" des Schriftstückes, sondern die „Kiedeiiegung" oder „Ver 
wahrung" desselben in einem Fachwerke oder sonstigen Gelasse. 
Nimmt ein Beamter von den in seinem Gewahrsame lagernden 
Urkunden Abschriften, so bescheinigt er die Abschriften etwa wie 
folgt (BGU. 562,22): eHeXaßa tù TrpoKipeva (d. i. dvrÍYpaqpa) (Túpcpiuva 
Toîç èv KttTaxujpicrptí), „wortgetreu übereinstimmend mit den Ur 
kunden, die im Fachwerke in Verwahrung sind". Von „Verwahrung“ 
ist auch die Rede in P. Gen. 28,22 (137 n. Chr.): dHioOpev péveiv 
Trapa croi èv Karaxiopiapip tò oTrópvripab 
Das 'Kaxexdjpicra’ im Betriebsdienste des Besitzamtes bedeutet 
also: „ich habe den Vertrag dem Fachwerke einverleibt“. 
In P. Teb. II 823 (127 n. Chr.) steht zu Häupten der Ur 
kunde (einer diroTpacpfi) der Vermerk des Bürobeamten als Ver 
treters des Vorstehers des Besitzamtes: M[o]crxí(uuv) 0'e(Tn(peicupai); 
dahinter folgt die Zeitangabe. Zu Füßen der diroTpacpfi steht noch 
ein Vermerk desselben Beamten über die Einverleibung in das 
Fachwerk : Trptjú[x(uiç)] KaxaKexujpicrx(ai), „erstmalig einverleibt“, d. h. 
„der Name des Melders war im Fachwerke bisher nicht vertreten, 
seine jetzige dîroYpaqpp ist daher die erste Urkunde für ihn" (vgl. 
oben S. 389). 
Was den Vermerk „TtapexeGri“^ anbetrifft, so bedeutet er: „die 
Urkunde ist daneben gelegt worden“. Die Bedeutung des „Daneben- 
legens“ hat das Wort auch in anderem Zusammenhänge, z. B. in 
BGU. 243,10 (186 n. Chr.): àKo(\oú0ujç) ib TrapeOép(riv) avxiTp(d(pLu), 
„gemäß der Abschrift, die ich hier beifüge“. 
Neben TrapaxiOévai kommt für den Betriebsdienst des Besitz 
amtes auch èvxi0évai in Betracht, z. B. P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 
‘ vgl. P. Oxy. I 34 Verso, 13. Auch die aus Klagschriflen bekannte 
Wendung: 'àSuîi èv KUTaxiupiupú) yevéaeai’ (z. B. BGU. 35, 12) wird zu er 
klären sein: „ich stelle hiermit den Antrag, daß meine Klagschrift in Ver 
wahrung genommen werde, damit daraufhin in der nächstfälligen Gerichts 
sitzung die Klageverhandlung vor sich gehen kann“. Freilich wird über die 
in Verwahrung genommenen Klagschriften eine „Liste der Prozeßsachen“ an 
gefertigt worden sein. 
* z. B. P. Oxy. III 494, 44 (156 n. Chr.): [-rrapJeréGri C (ëxouç) 'A0úp.
        <pb n="479" />
        Abschn. 89. Wesen der irapdGeaiç. 
457 
26: Ttt àvTÍTpaqpa tújv (TuvYpaqpiîJV Taîç tiîiv àvbpuùv ÚTTçaTácrecriv 
èyTÎ9ecr0ai, d. h. die „Papiere der Ehefrauen, worin deren Anrechte 
verbrieft sind, sollen von den Beamten des Besitzamtes auf die 
Besitzbestände ihrer Ehemänner gelegt werden“ oder besser „in 
die Fächer ihrer Ehemänner, auf die dort lagernden Besitzpapiere 
der Ehemänner, gelegt werden“. 
Ob jeder Besitzer sein besonderes Fach hatte, oder ob das 
einzelne Fach die Rollen mehrerer Besitzer enthielt, wissen wir 
nicht. Jedenfalls aber müssen die einzelnen Fächer mit Täfelchen 
und die Rollen mit Fähnchen^ aus Leder oder Papyruspappe ver 
sehen gewesen sein, auf denen die Namen der Besitzer verzeichnet 
standen. Die Präposition uapá im Zeitworte TrapariGévai zielt auf 
das Namenfähnchen, oder besser auf den Namen, der auf dem 
Fähnchen zu lesen stand; daher ist 'TrapaxiGévaP das „Daneben 
legen“ neben den Namen. Bei *èvTiGévai’ dagegen denkt man 
an das Fach, in das die Urkunde hineingelegt wird. 
Wie nun Karaxtupiieiv, TrapaiiGévai und èviiGévai die 
Bewegung bezeichnen, die der Beamte macht, um die Privat 
urkunden an ihren Ort zu verbringen, so bezeichnen òiaKeíuGai 
und TrapaK€icrGai das Stilliegen (Beruhen) dieser Urkunden 
in dem Fachwerke. Bei irapaKeiuGai denkt man wiederum an 
das Namenfähnchen oder besser an den Namen* selber, der auf 
dem Fähnchen steht. Daher sagt man von der Privaturkunde: 
uapÚKeiTai tuj ovó pari toO òeíva, oder: TrapaKeixai tlu òeíva, 
oder: òiáKeitai èv ôvópari toû òeíva, oder: òiáKeirai èu’ ôvó- 
paroç TOÛ òeíva 
Außer òiaKeícrGai und irapaxeícGai findet man das Wort xara- 
xeíuGai, z. B. in P. Orenf. II 68, 10 ff. (247 n. Chr.): f] òè xúpiç 
u[u]Tri áuXfi [Tpjaqpeícra [xujpía èUTOu xai ßeßaia, ibç èv òripocííuj 
KaTaxeipév[íi], d. i. „als wenn sie (die als Handschrift aufgesetzte 
Schenkungsurkunde) im Besitzamte beruhen würde.“ 
‘ Solche „Aktenfahnen“ oder „Aktenschwänze“ sind P. Oxy.VI 
907 (um 123 n. Chr.) und 958 (80 n. Chr.), wahrscheinlich auch 987 (5./6. Jahrh. 
u. Chr.). 957 besteht aus Leder, 958 und 987 aus Pergament. Diese drei 
Aktenschwänze stammen allerdings nicht aus einem Besitzamte. Der Akten 
schwanz heißt öiXXußog. Vgl. Birt, Die Buchrolle S. 238 ff. 
* Daher rührt der Ausdruck 'KuréxeaGai tô ôvopa’ in der Verordnung 
des Vizekönigs Tib. Julius Alexander (siehe unten S. 481 ff.). 
* Lewald, Grundbuch recht S. 22, bezeichnet die oben behandelten 
Wendungen als termini technici für „eingetragen sein“ und übersetzt : „ein 
getragen sein auf dem Folium des X“.
        <pb n="480" />
        458 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Die 'irapáGecriç’ ist also nicht die „Eintragung“^, sondern das 
„Hinlegen^‘ einer Privaturkunde in das Pachwerk oder die „Ein 
verleibung“ derselben in das Besitzamt, allerdings stets mit dem 
Nebensinne, daß mit der Einverleibung der Urkunde auch die 
Verbuchung der Urkunde in dem biáurpiojua sowie der Schutz der 
in der Urkunde verbrieften Rechte verbunden sei. 
Auch sonst^ hat írapáGecnç in den Papyrusurkunden öfter die 
Bedeutung des „Einlegens“ einer körperlichen Sache oder auch 
der „Verwahrung“ einer hingelegten Sache, so z. B. in P. Bond. 
Ill S. 175 Nr. 943, 5 ff. (227 n. Ohr.): ópoXoyúj [^xeiv irapá] ffou 
èv 7rapa0é(Tei — àpTup[íou] ò[pa]xp[àç éEuKojcríaç ktX., oder in 
P. Straßb. I 54, 4 ff. (um 153 n. Ohr.) : opoXoTib ëx^Kv) uapá aou 
èv TrapaGécTi nupoO — [djpTaßag irévie rípiau ktX. Vgl. (oben 
S. 77) die irapáGecnç der Kornguthaben im Staatsspeicher. 
Abschnitt 90. 
Die irapáGecriç des erworbenen Dauerbesitzes. 
Derjenige Besitz, welcher durch Kauf, Zession, Erbschaft oder 
Schenkung erworben wird, ist ein Dauerbesitz, d. h. ein Besitz auf 
ewige Zeiten (vgl. oben S. 387). Die uapáGeaiç des Dauerbesitzes 
geschieht in der Weise, daß die Besitzpapiere in das Fach des 
neuen Besitzers gelegt werden. Der Vorgang selber stützt sich 
auf die freiwillige drroYpaqpn des neuen Besitzers, auf die Kuia- 
Ypacpp des alten Besitzers und auf die avaypacpn des Notariates. 
Jede TrapáGeffiç hat eine gleichzeitige Berichtigung der Bestands 
liste im Gefolge. Der Name des alten Besitzers wird hinsichtlich 
des übergegangenen Besitzes sowohl im Fachwerke, als auch in 
der Bestandsliste gelöscht. 
Die Besitzpapiere, die in das Fach des neuen Besitzers ge 
legt werden, sind nicht bloß die neuen Papiere des neuen Be 
sitzers, sondern auch die alten Papiere des alten Besitzers; diese 
letzteren werden aus dem Fache des alten Besitzers in das Fach 
des neuen Besitzers umgelegt. Es ist alte Gepflogenheit in Ägypten, 
daß der Verkäufer mit dem verkauften Gegenstände auch die in 
seinen Händen befindlichen Besitz urkunden an den Käufer 
^ Mitteis, Archiv I S. 196; Wilcken, Archiv IV S. 563; Rabel, Zeitschr. 
d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 361 ; Lewald, Grundbuchrecht S. 38 ; Naber, Archiv I 
S. 324 f. 
* Kühler, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 199.
        <pb n="481" />
        Abschn. 90. Die TrapdGemç des erworbenen Dauerbesitzes. 
459 
aushändigt. Die Besitzurkunden hängen gewissermaßen 
am Besitze und wandern mit diesem. Wenn ein Besitz häufig 
seinen Herrn wechselt, häufen sich die Besitzpapiere in den Händen 
des Besitzers an. Dieser Vorgang hat sein genaues Gegenstück 
im Besitzamte; auch dort wandern die alten Urkunden bei jedem 
Besitzwechsel von einem Namenfache in das andere wobei jedes 
mal die neue Urkunde dazutritt. Daß diese Gepflogenheit alt 
ägyptischen Ursprunges ist, möchte ich aus dem Umstande folgern, 
daß die Übergabe der alten Besitzurkunden in demotischen 
Kaufurkunden einen häufig anzutreffenden breiten Kaum einnimmt. 
So heißt es z. B, in P. dem. Cairo 30612, 7 (um 96 v. Ghr.) : „Dir 
gehört jede Schrift, welche darüber ausgefertigt worden ist, und 
jede Schrift, welche unserem Vater und unserer Mutter darüber 
ausgefertigt worden ist, und jede Schrift, welche uns darüber 
ausgefertigt worden ist, und jede Schrift, in welcher wir deswegen 
geschützt sind ; dir gehören sie samt ihrem Rechte, du bist in 
ihnen geschützt“. Das blieb so bis in die byzantinische Zeit. In 
P. Lips. I 4 (293 n. Chr.) wird eine Sklavin verkauft. Der Ver 
käufer übergibt der Käuferin folgende ältere Besitzurkunden: 1. die 
dem Verkäufer vom Vorverkäufer behändigte ácrcpóXeia (Z. 15); 
2. die vom Vorvor\ erkäufer dem Vorverkäufer behändigte ducpáXeia 
(Z. 17); 3. die vom Verkäufer, als er Käufer war, an das Besitz 
amt eingereichte diroTpacpn, d. h. diejenige Ausfertigung, die der 
Melder (jetziger Verkäufer) mit der Quittung des Besitzamtes zu 
rückerhielt (Z. 15); 4. die àvàKpicriç® der Sklavin, die vermutlich 
ebenfalls schon vom VorvorVerkäufer herrührt (Z. 15). Je mehr und 
je ältere Besitzurkunden ein Besitzer vorweisen konnte, um so 
stärker war sein Besitzrecht gesicherte 
Die neuen Papiere des neuen Besitzers bestehen aus dem 
Notariats vertrage, der dnoTpacpn und der Karaypacpn. Es ist wahr 
scheinlich, daß die dnoypacpii und die KaiaTpaqpfi stets zusammen 
ßiit dem zugehörigen Vertrage verwahrt wurden, d. i. im Fache des 
neuen Besitzers. Wir sahen oben (S. 393), daß in P. Teb. II 472 
die Spalte 1 den Vertrag, Spalte 2 die dnoypacpp enthält. Dieses 
‘ vgl. P. Straßb. I 34 Einl. S. 124. 
* Die àvdKpiíTiç eines Sklaven ist vielleicht eine behördliche Be 
scheinigung über seine Körperbeschaffenheit (Farbe, Haare, Male 
nsw.). Mittels, aaO. S. 17, denkt an eine vor dem Verkaufe der Sklaven statt 
findende Vorprüfung oder an eine Veräußerungsbewilligung. 
® siehe oben S. 445.
        <pb n="482" />
        460 
Teil IV. Girobanknotariat. 
körperliche Zusammenhängen beider Urkunden wird nicht ledig 
lich beim Einreichen an das Besitzamt bestanden haben, sondern 
auch nachher während der Lagerung im Fach werke. Was die Kara- 
Tpacpn betrifft, so sahen wir (Abschn. 86 und 87), daß sie teils mit 
dem Vertrage, teils mit der duoTpacpf] verquickt zu sein scheint; 
daraus wird man folgern können, daß sie bei dem Vertrage auch 
dann lagerte, wenn sie als Urkunde auf besonderem Blatte^ 
(Abschn. 85) aufgesetzt worden war. 
Die dvaTpacpn dagegen lagerte nicht beim Vertrage, da sie 
als Vertragsauszug in der Vertragsmelderolle des Notariates ent 
halten ist (siehe oben S. 429). Die Vertragsmelderollen lagern für 
sich, gleichwie die Bestandslisten (ôiacrTpinpaTa). In gleicher Weise 
werden auch die pflichtmäßigen aTiOTpaqpai zur Richtigstellung 
der Akten im Besitzamte (Abschn. 75) nicht zusammen mit den 
Privaturkunden verwahrt worden sein, da sie lediglich Dienst 
papiere darstellen; diese duofpacpm mögen in einer besonderen 
Abteilung für sich niedergelegt worden sein. 
Abschnitt 91. 
Die irapáGecnç in Erbschaftssachen. 
A. Die irapáGediç des Testamentes. 
Im Abschn. 76 unter A wurde die freiwillige diroTpacpn 
des Erblassers über vererbten Besitz behandelt. Die Vererbung 
geschieht kraft notariellen Testamentes, welches durch jene d-rro- 
Tpacpq an das Besitzamt eingereicht wird. Im Besitzamte hat die 
dîTOTpacpq eine TrapdGecnç des Testamentes in das Fach des Erb 
lassers zur Folge. Der Erblasser belastet so sich selber mit einer 
Verfangenschaft (siehe oben S. 387). 
Über die TrapdGecFiç eines Testamentes handelt BGU. 1034 
(3. Jahrh. n. Ohr.). Bruder und Schwester melden ihren gemein 
samen Besitz an (Z. 8ff.): 
’ATroTpa((pópeGa) koivújç èH (idoo)^ rrepi Kih(pr|v) KepKe- 
croúx(ujv) Tfj[ç 'H]paKXeíò(ou pepíòoç) d|UTr(eXÍTiòoç) èKToX( ) 
Xep(TeúovT(aç) (dpoúpaç) ß èXriXuG(uíaç) ècp’ figaç dirò 
‘ Die demotischen Traditionsurkunden P. Rylands 44 und 45 (siehe 
oben S. 439) stehen mit den demotischen Verträgen auf einem und dem 
selben Blatte. 
® Berichtigung von Wilcken, Archiv III S. 505.
        <pb n="483" />
        Abschn. 91. Die irapdGemç in Erbschaftssachen. 
461 
KXTi(povo|uíaç) TÍ1Ç MHÍTpòç) %w(v) 'Hpaíò(oç) ’AxiX(X€ujç) 
Toû àcrT(fiç) TeTeX(euTr|Kuiaç) ècp’ ri{pîv) pôvoiç TéK(voiç) 
Km KXripo(vô|Lioiç) ôiaK(eipévriç) Kajà^ Trapà0{ecriv) ktX. 
Die hier genannte rrapaOecnç ist die auf Gmnd einer freiwil 
ligen dTTOTpaqptí der Mutter geschehene TrapáGeuiç des Testamentes 
im Besitzamte. Die vorliegende Urkunde ist eine freiwillige ano- 
Tpaqpn der Erben über ererbten Dauerbesitz. 
B. Die TTapáGecriç des ererbten Dauerbesitzes. 
Über diese napáGecriç ist vorstehend unter A das Nötige 
bereits gesagt worden. Die Trapá9effiç des ererbten Dauerbe 
sitzes regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die irapáGeaiç 
des erworbenen Dauerbesitzes (vgl. Abschn. 90). 
C. Die TTapáGeffiç der ererbten Forderung. 
Die im Abschn. 90 behandelte TrapáGecnç bat die Hinter 
legung des Dauerbesitzes zum Gegenstände. Sie geschieht durch 
das Niederlegen der Papiere in das Fach des neuen Besitzers. 
Nunmehr ist die TcapáGecnç einer ererbten Forderung zu be 
handeln, d. b. einer Forderung, die vom verstorbenen Gläubiger 
auf seinen Erben vererbt worden ist. Diese TrapáGecriç gründet sich 
auf die freiwillige duoTpacpn des Erben (vgl. oben S. 387 ff.) ; sie 
geschieht, indem die Forderungspapiere des Erben in das Fach 
des Schuldners gelegt werden. Damit ruht das Forderungsrecht 
des Erben auf dem Schuldner, mithin an derselben Stelle, wo bis 
her das Forderungsrecht des Erblassers geruht hatte. Hand in 
Hand mit der Veränderung im Fachwerke geht auch hier die 
Berichtigung der Bestandsliste. 
Daß der Schuldvertrag im Besitzamte auf den Schuldner „ge 
legt“ wird, sahen wir oben (S. 405) bei Behandlung des P. Lips. 
I 9. Hier lautet die Quittung des Besitzamtes : twv àîroTpaqpoiuévujv 
■— où òiaKeip(évinv) èv óvóp(aTi) Tpç ùnoxpéou ktX., d. h. „die Erben 
liegen nicht kraft einer freiwilligen dtTroTpacpp des Erblassers auf 
dem Namen der Schuldnerin“. Daraus folgt, daß in regelrechten 
Bällen die Erben dort liegen müssen. Wir haben also bei er 
erbtem Forderungsrechte drei Stufen zu unterscheiden: 1. der 
Erblasser läßt den Schuldvertrag in das Fach des Schuldners als 
Belastung des verschuldeten Besitzes legen; 2. der Erblasser läßt 
‘ Berichtigung von Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 133 Anm. 1»
        <pb n="484" />
        462 
Teil IV. Girobanknotariat. 
das Testament, kraft dessen der Erbe die Schuldforderung erbt, 
in dasselbe Fach des Schuldners legen; 3. nach dem Tode des 
Erblassers läßt der Erbe seinen Anspruch auf die ererbte Forderung 
in dasselbe Fach des Schuldners legen. Die alten Forderungs 
urkunden des Erblassers bleiben in diesem Fache liegen (siehe 
oben S. 459); sie dienen von jetzt ab als Unterbelege für die 
neu hinzugetretenen Forderungsurkunden des Erben. 
Ein Beispiel für die uapáGeaiç einer ererbten Forderung ist 
P. Lips. I 9 (siehe oben S. 402 ff.). 
D. Die irapáOeaiç einer Sperre des Erbgutes. 
Für gewöhnlich erhält der Erbe erst nach dem Tode des 
Erblassers ein Anrecht auf das Erbgut. Wenn jedoch das Testament 
von Eheleuten herrührt, von denen nur der eine Teil noch lebt, 
kann es verkommen, daß der Erbe, um sich gegen den noch 
lebenden Teil zu schützen, die KUTOxn des auf ihn entfallenden 
Erbteiles beantragt. Die Karoxn ist die Sperre des Besitzes. Die 
7rapá0e(Tiç eines Testamentes, die kraft einer aTTOfpaqpn des Erb 
lassers auf den Besitz des Erblassers geschieht (siehe S. 385 ff.), 
hat noch keine Sperre zur Folge. Ist aber der eine Teil der Ehe 
leute verstorben, so kann der Erbe zur Sicherstellung die Sperre 
auf Grund des Testamentes verlangen. 
Auch die irapáGecTiç der Forderung des Erben als Belastung 
des Schuldners (Abschn. 91 unter C) hat noch keine Sperre (Karoxn) 
des verschuldeten Besitzes zur Folge, sie stellt nur das Geltend 
machen eines Rechtes am verschuldeten Besitze dar (siehe Abschn. 92 
unter A); die uapaGemg einer Sperre aber hat zur Folge, daß 
der Besitzer des gesperrten Gutes das freie Yerfügungsrecht 
verliert (siehe Abschn. 92 unter B). 
Ein Beispiel für die irapáGeaiç einer Sperre des Erbgutes 
ist P. Oxy. IV 713. Die Eheleute Aióòuupoç und Zapaeúç hatten 
bei ihrer Verheiratung im Jahre 51 n. Chr. in einer vor dem 
Staatsnotariate errichteten Tapou auTTpaTH gegenseitig ausgemacht, 
daß alle ihre Habe nach ihrem beiderseitigen Tode ihren beider 
seitigen Kindern zufallen sollen. Es entsprossen der Ehe drei Kinder. 
Der Vater starb. Das väterliche Gut wurde unter die drei Kinder 
geteilt. Die Mutter lebte noch und begünstigte anscheinend zwei 
ihrer Kinder derart, daß das dritte Kind, Leonidas, Benachteiligung 
fürchtete. Darum richtet Leonidas in dem vorliegenden Papyrus 
im Jahre 97 n. Chr. eine duoTpaçn an das Besitzamt und be-
        <pb n="485" />
        Abschn. 92. Die TrapdGeaiç der Schuldforderung. 
463 
antragt die Sperre des dritten Teiles des mütterlichen Besitzes 
in Gestalt von = 4 Aruren Acker (Z. 34ff.): airoTpacpopai 
Kai aÒTÒç Ttpòç napáGecriv xaroxnv túüv Xoittújv ttiç Mn^poç 
ápoupôiv reíTcrápujv. Hierauf folgt noch die Erklärung: f) òè upo- 
Keipévri Toiv yovéujv pou (TUYTpacpií ècTiiv IvOecrpoç Kai direpíXuioç 
€íç Tf|v èvecTTÔKTav ripépav. 
Der Ehevertrag beruht offenbar im Besitzamte ; das Besitzamt 
erkennt den Antrag des Leonidas auf Sperrung seines Erbdrittels 
als berechtigt an und verfährt dem Anträge gemäß. Der Erledigungs 
vermerk auf der auoTpaqpn lautet schlankvreg ffeariP^íwjpai ^ zu 
Füßen und rrapeTéGri^ zu Häupten, ohne jeden Bedenklichkeits 
vermerk. 
Unsere Urkunde ist also eine à^oTpaçp KaroxñS- Die 
Sperre (Kaioxb) des mütterlichen Gutes in Höhe der testamentari 
schen Forderung geschieht in der Weise, daß die duoTpacpri Kaxoxnç 
in das Fach des mütterlichen Besitzes gelegt wird. Dieses Hinlegen 
istdieirapáGecTiçKaToxhÇ- Selbstverständlich geschieht auch hier 
eine gleichzeitige Verbuchung in der Bestandsliste. 
Die freiwillige duoTpacpn des Erben, dem das Erbe bereits 
zugefallen ist, ist also zu unterscheiden von der freiwilligen d-rro- 
Tpaqpfi des Erben, der sein künftiges Erbgut sicherstellen will. In 
ersterem Falle findet auf Grund der duoTpacpii eine rrapáGeíTiç des 
ererbten Gutes in das Fach des neuen Besitzers (des Erben) statt; 
in letzterem Falle findet eine TrapdGeaiç Kaioxfjç in das Fach des 
alten Besitzers (des noch lebenden Erblassers) statt. Infolge der 
Sperre fällt dem Forderungsberechtigten (dem Erben) die Kpàrriaiç, 
d. i. das Besitzrecht, zu (siehe Abschn. 92 unter B). 
Abschnitt 92. 
Die TrapdGeaiç der Schuldforderung. 
A. Die TrapdGeaiç des Schuld Vertrages. 
Überall müssen wir unterscheiden zwischen Notariats ver 
trag und Handschein. Ist ein Schuldvertrag in Form eines Hand 
scheines aufgesetzt worden, so ist ihm das Besitzamt verschlossen 
Ein notarieller Schuldvertrag dagegen gelangt durch dvatpacpn und 
diroYpacpp in das Besitzamt. Die drroTpaqpri eines notariellen 
‘ siehe oben S. 455. 
* siehe oben S. 456 f. 
® Über die nachträgliche bripooiujoiç vgl. Abschn. 64.
        <pb n="486" />
        464 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Schuld Vertrages bezweckt die TrapáBecnç des Schuldvertrages 
im Fach werke, und zwar in demjenigen Fache, welches die Be 
sitzpapiere des Schuldners enthält^. Das ist eine Belastung^ 
des Schuldners in öffentlich rechtlicher Form. Für die irapáSeaiç 
einer Schuldforderung sind drei Vorbedingungen nötig: 
1. der Besitz des Schuldners muß im Besitzamte verbucht 
stehen ; 
2. die Schuldforderung des Gläubigers muß sich auf einen no 
tariellen Schuldvertrag mit Verpfändung des verbuchten 
Besitzes stützen ; 
3. der Schuldvertrag muß mittelst einer dnoTpagp an das Be 
sitzamt eingereicht worden sein; außerdem muß die dva- 
Tpaqpp desselben Schuldvertrages im Besitzamte vorliegen. 
Gleichwie beim gekauften Besitze durch Ttapáeeaiç auf den 
Namen des neuen Besitzers das Vorhandensein der öffent 
lichen Gültigkeit des Besitzrechtes nachgewiesen wird, so wird 
beim Forderungsrechte durch irapáGeaiç auf den Namen des 
Schuldners das Vorhandensein der öffentlichen Gültigkeit des 
Forderungsrechtes nachgewiesen. Weiter aber geht die Wirkung 
nicht. Insbesondere hat die TrapáGecriç einer Schuldforderung 
noch nicht eine Sperre (KaToxn) des verpfändeten Besitzes 
zur Folge. 
Würde diese TrapóGecnç eine Sperre herbeiführen, d. h. eine 
Veräußerung oder neue Verpfändung verhindern 3, so wäre es 
nicht nötig, in Notariats-Schuld Verträgen mit Pfandhaftung das Ver 
äußerungsverbot oder sonstige Verfügungsbeschränkungen nach 
drücklich auszusprechen ; es würde dann eben genügen, den Schuld 
vertrag mittelst dnoTpacpn in das Besitzamt zu bringen, um sicher 
zu sein, daß das Besitzamt kein èiricTTaXiLia in Hinsicht des ver 
pfändeten Besitzes erteilt. Daß dem nicht so ist, zeigt z. B. der 
Staatsnotariatsvertrag P. Fior. I 1 (153 n. Chr.), aus Hermupolis; 
‘ siehe oben S. 401. 
* Daneben wurde in der Bestandsliste sowohl unter dem Namen des 
Schuldners, als auch unter dem Namen des Gläubigers ein Vermerk nieder 
geschrieben. Vgl. Abschn. 97 sowie oben S. 453 Anm. 2. 
2 In diesem Sinne Wilcken, Ostraka I S. 463; Mitteis, Archiv I S. 195f.; 
Rabel, Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders S. 63; Lewald, Grund 
buchrecht S. 29. Auch Eger, Grundbuchwesen S. 85f., ist der Meinung, daß 
die Tatsache der Verpfändung allein schon genügt, um eine kotoxi^ herbei 
zuführen.
        <pb n="487" />
        Abschn. 92. Die irapdGemç der Schuldforderung. 
465 
hier wird der Yerpfänderin die Yerfügungsbeschränkung in Hin 
sicht des hypothekarisch 1 verpfändeten Besitzes vertraglich be 
sonders auferlegt (siehe den Text oben S. 322 unter Punkt 11): 
pf) èSédTUj [a]uTí) TTUjXeîv, piqb’ erépoiç bTroTÍ0ea[0]ai ktX., d.h. die 
Yerpfänderin soll den verpfändeten Besitz nicht verkaufen, noch 
eine zweite Hypothek aufnehmen. Daraus folgt, daß der Schuldner, 
trotz der Trapá0ecriç eines Schuldvertrages, sowohl bei einfacher 
Yerpfändung (ÚTTáXXaTpa), als auch bei hypothekarischer Yer- 
pfändung, das ènííJTaXpa erhält, wenn er es verlangt. 
Preüich müssen wir vermuten, daß auf dem èTTÍcJTaXpa die Tatsache 
der Yerpfändung als Yorbehalt vermerkt wird. 
Durch die Erteilung eines solchen èuícTTaXpa kann der Käufer 
oder der zweite Gläubiger nicht geschädigt werden, weil dieser 
vor dem Yertragsabschlusse von der bestehenden Yerpfändung durch 
Einsichtnahme in das èîTÎüTaXpa oder auch schon vorher durch 
Anfrage 2 beim Besitzamte sich Kenntnis verschaffen wird. Ge 
schädigt aber kann der erste Gläubiger werden, wenn sein An 
recht durch Yerkauf oder zweite Yerpfändung ^ des Besitzes ge 
schwächt wird^. Es ist möglich, daß der erste Gläubiger von dem 
Anträge des Schuldners auf Erteilung des èirícFTaXpa in irgend 
einer Form rechtzeitig Kenntnis erhielt, um sich zu sichern, so 
gut es ging; ein Einschreiten aber war nur gerichtlich möglich 
(siehe unten S. 472). 
Ein Beispiel für die diTOTpaqpfi eines Schuldvertrages zum 
Zwecke der Trapá0ecriç desselben ist P. Lips. I 8 (220 n. Ohr.) =. 
Der Schuldvertrag, dessen Trapáõemç beantragt wird, ist ein selb 
ständiger Giro bank vertrag mit hypothekarischer Yerpfändung: 
(Hand 1) [BißX(io(puXaHiv) eTKT]fia(eujv) 'EppoTr(oXeÍTou) 
(Hand 2) [napa AuppXiou Ti0oriTÍ]iuvoç xoO Kai Zapandp- 
ptuvoç 'Eppeivo[u 'EpponoXeÍTou àvaTpa((popévou)] èn’ dp- 
(póòou cppoupíou AiP(óç). ATroYpd((popai) eiç tò èveffiòç 
" Vgl. P. straßb. I 52,9 (151 n. Chr.), aus Hermupolis; P. Basel 7,15 bei 
Babel, Verfügungsbeschränkungen S. 103 f., (Zeit des Hadrian), aus dem Faijum. 
* siehe oben S. 291 Anm. 1. 
® Über die zweite Hypothek siehe Rabel, Zeitschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) 
S- 364 ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 45. 
* Über diese noch nicht hinlänglich aufgeklärte Frage vgl. Rabel, Ver 
fügungsbeschränkungen S. 94. 
“ vgl. die Berichtigungen und Ergänzungen von Wilcken, Archiv III 
S. 659 und IV S. 461 f. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
30
        <pb n="488" />
        466 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Ò [(ëioç) MápKOu AJùp[riXiou ’Avtiüvívou Kaícrapoç toö kJu- 
píou pet’ eòòoKiícTeuuç^ AùpnXiaç KoXXaúx[ioç] 0an[(Tioç 
K]o[XXaúxioç àrrò KÚjprjÇ Moipjuiv toO KoudcrÍTOu ’'Avo» 
peià Kupíou AòpriX(íou) Zap[â 'ôpejíxou [aÍTriOév]To[ç utt’ 
aÙTTÎjç Ktti èTriTpaiTévT(oç) ÍJ1TÒ AuprjXiou Kácrxopoç xoO Kai 
0[a]yp[a]gx[oO] èv[á]p[xou èHnjTnÍToO] ßou[X(euxoO) xfjç a(ú- 
xnç) 'E](ppoO) TTÓXeujç ÒÍKaiov tí)v úirnXXaHév poi Kaxà 
òiaTpa(q)nv) [è]iT[i x]op a(irroú) ò (êxouç) [xoO Kupíou] nepi 
xf|v a(òxf|v) Moipújv èK xoO^ Aiovuffíou Kai AioKXéou&lt;ç&gt; 
KXfjpwv Kaxo[i]KiKÚJV [(òtpoupújv) xpioijv o[ú]cripY èv 
òuffi Koíxaiç, iLv piâç Koíxriç ãpoupai òúo, òeuxépaç K[oí]x(r|ç) 
ápoupa [pia], [irpòç ãç ô]q)eí[X]ei poi Kaxà xf|v a(ú- 
xfjv) òiaTpct(cpnv) KeqpaXaíou Kai xókou òpaxpiaíou òpax- 
pàç ÔKxa[KO(Tíaç xeJfftrepáKovxa, eiç àiróòocriv 0iú9 xoO 
icrióvxoç 6 (êxouç) èqp’ oíç dXXoiç f) òiaTpaqpn è(T[xiv, r]&lt;; xò] 
àvxÍTpa((pov) èv èKXÓKxuj ûpeîv èTTiíve[T]Ka. Aiò àva(pép[uj] 
Kai ôpvúuj xf|v [MápKou ’Avjxuuvívou Kaí(Japo[ç xo]ú Kupíou 
Túxnv ouxujç èxeiv. (’'Exouç) ò [AOxoKpáxopoç K]a[í]gapoç 
MápK[o]u AúpnX[í]ou ’Avxuivívou Eu(T6ß[o]0q Eûxux[o]ûç [Ze- 
ßacrxoO], 'Aò[p]ia[v]oO Í0. (Hand 3) Aup^Xioç TiGorjxíujv 
[ó] Kai Zapairáppujv èTriòéòuj[K]a Kai ujpocr[a xòv ôpKov]. 
(Hand 4) AupriXía KoXXaOxiç 0an(Jioç eòòoKÔK^ç» AupiíXioç 
Zapâç ‘Qpíxou ó èm[xpaTr€Íç ènjiTÉTpappai auxfiç KÚpi&lt;i»oç 
Kai èxpavpa Gnèp aòxfjç pn iòuíriç [xpáppajxa. 
Zu deutsch: „(Hand 1) An die Direktoren des Besitzamtes 
vom hermopolitischen Gaue (Hand 2) von Aurelius Tithoetion ge 
nannt Sarapammon, Sohne des Hermeinos, Bürger von Hermupolis, 
eingeschrieben in der Bürgerliste des Stadtteiles Westlager. Ich ver 
melde hiermit einen Rechtsanspruch auf das laufende Jahr 4 unseres 
Kaisers und Herrn Marcus Aurelius Antoninus, und zwar mit 
Wissen und Willen der Frau Aurelia KoUauchis, Tochter der Thaesis, 
Enkelin der KoUauchis, gebürtig vom Dorfe Moirai des kussitischen 
Oberkreises, handelnd im Beisein ihres Frauenvormundes AureUus 
Saras, Sohnes des Horeites, der auf ihren Antrag von dem dienst 
habenden Exegeten, dem Ratsherrn von Hermupolis Aurelius Kastor 
genannt Thaumastos, zum Frauenvormunde bestellt worden ist Der 
Rechtsanspruch bezieht sich auf 3 Araren Katökenacker, die sie 
^ siehe oben S. 447. 
* ergänze KÀi'ipou hinter AioKXéou&lt;(ç&gt;.
        <pb n="489" />
        30* 
Abschn. 92. Die TrapáBemç der Schuldforderung. 
467 
mir verpfändete kraft eines selbständigen Girobankvertrages unter 
demselben Jahre 4 unseres Herrn. Der Acker liegt in der Ge 
markung des genannten Dorfes Moirai und gehört zum (ehemaligen) 
Gutsbezirke des Dionisios und des Diokles. Die 3 Aruren bestehen 
aus zwei getrennten Lagen, von denen die eine Lage zwei Aruren, 
die andere Lage eine Arure groß ist. Die Verpfändung stützt sich 
darauf, daß sie mir kraft desselben selbständigen Girobankvertrages 
an Kapital und zwölfprozentigen Zinsen 840 Drachmen schuldig 
ist, deren Rückzahlung im Monate Thoth des kommenden Jahres 5 
unter den aus dem Girobankveitrage näher zu ersehenden Be 
dingungen erfolgen soll. Eine Abschrift dieses Girobankvertiages 
füge ich für euch lose hier bei. Somit reiche ich diese Eingabe 
ein und schwöre bei dem Heile unseres Kaisers und Herrn Marcus 
Antoninus, daß meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Im 
Jahre 4 des Imperator Caesar Marcus Aurelius Antoninus Pius 
F^lix Augustus, am 19. Hadrianos (Choiak). (Hand 3) Ich Aurelius 
Tithoetion genannt Sarapammon reiche hiermit die Eingabe ein und 
schwöre den Eid. (Hand 4) Ich Aurelia Kollauchis, Tochter der 
Thaesis, gebe hiermit meine Zustimmung. Ich Aurelius Saras, Sohn 
des Horites, bestellter Frauenvormund, gegenzeichne hiermit als 
ihr Frauenvormund und unterschreibe zugleich für sie, weil sie 
schreibunkundig ist“. 
Das Gerippe dieser Urkunde ist: dwoTpdcpopm ÒÍKaiov wv 
nirriWaHév poi dpoupuiv Tpimv npôç âç ócpeíXei poi òpaxpàç x. 
Gegenstand der Vermeidung ist also ein òíkuiov, d. i. ein Anspruchs 
recht. Daß die uapáGecriç dieses Anspruchsrechtes erfolgen solle, 
wird in der dnoTpacpn nicht besonders gesagt, ist aber selbstver 
ständlicher Zweck der àTroTpaqpf). 
Die vorstehende ctTTOTpatpü trägt keine Quittung, noch sonst 
einen Vermerk des Besitzamtes. Das ist auffallend. Außerdem ist 
die Schrift nach den Bemerkungen des Herausgebers ziemlich 
flüchtig, sodaß man den Papyrus, falls er nicht die eigenhändigen 
Unterschriften trüge, für einen bloßen Entwurf halten könnte. 
Eine so flüchtig geschriebene Eingabe legt man im allgemeinen 
der Behörde nicht vor; andererseits kann der Papyrus nicht die 
jenige Doppelausfertigung sein, die der Melder vom Besitzamte 
zurückerhielt (siehe oben S. 397), weil die Quittung des Besitz 
amtes fehlt. Nun steht dieser Papyrus in engster Beziehung zu 
P. Lips. 9, der oben (S. 402 ff.) eingehend behandelt worden ist. 
Der selbständige Girobankvertrag des Tithoetion in Lips. 8 spielt
        <pb n="490" />
        468 
Teil IV. Girobanknotariat. 
auch in P. Lips. 9 eine Rolle. Laut P. Lips. 9 ist er im Jahre 
233 n. Ohr. nicht mehr aufzutreiben, sodaß ein Auszug aus der 
Vertragsmelderolle des Girobanknotariates an seine Stelle treten 
muß. Wäre dieser Vertrag im Jahre 220 von Tithoetion wirklich 
dem Besitzamte eingereicht worden, so müßte er unter gewöhn 
lichen Verhältnissen im Jahre 233 dort noch vorliegen. Entweder 
ist der Vertrag durch Schuld der Beamten des Besitzamtes in Ver 
lust geraten, oder Tithoetion hat den Vertrag — was wahrschein 
licher ist — gar nicht eingereicht, d. h. die dnoTpacpn P. Lips. 8 
ist aus irgend welchen Gründen gar nicht an das Besitzamt ge 
langt (vgl. dazu oben S. 405). 
B. Die -rrapáOeíJiç der Sperre. 
Die unter A behandelte napaOecriç des Schuldvertrages ge 
schieht auf Grund einer diroTpacpn des Schuldvertrages; sie be 
zweckt lediglich, dem Schuld vertrage die öffentliche Rechtskraft 
zu verleihen, die jedweder andere Notariatsvertrag durch Ein 
verleibung in das Besitzamt ebenfalls erlangt. Will aber der 
Gläubiger den verpfändeten Besitz des Schuldners zu seinen Gunsten 
gesperrt haben, so bedarf es einer besonderen aTrofpaqpri kuto- 
Xfjç^), die eine irapáGecnç Kaxoxnç nach sich zieht. 
Es ist zwischen KTfjcriç oder Kupeia^, Kpàxriaiç und Kaxoxn 
zu unterscheiden. Die Kxfjuiç oder Kupeia ist das Eigentumsrecht. 
Wer im Genüsse des Eigentumsrechtes ist, heißt KÚpioç; von ihm 
sagt man: Kupieuei. Wenn ein KÚpioç bestimmten Besitz von 
Todes wegen an seine Kinder überweist, so behält er zwar die 
KxfjcTiç, verliert aber die Kpáxpcnç. Das Kpaxeiv ist das „innehaben“ 
im Gegensätze zum Kupieúeiv^. Durch die den Kindern zugefallene 
Kpàxrjôiç besteht eine „Verfangenschaft“ des Besitzes. Mit der 
Kpáxpaiç kann die XPÔ^riÇ verbunden sein Wer seinen Besitz 
verpfändet, behält ebenfalls die Kxfjcnç, verliert aber die Kpaxpcng; 
die Kpáxncriç fällt dem Gläubiger zu“. Auch das ist eine „Ver 
fangenschaft“. Ist ein Besitz unverpfändet, so sagt der KÚpioç in 
^ siehe oben S. 462f. über die ÜTroYpaq)f| KOToxh? im Falle einer 
Sperre des Erbgutes. 
* z. B. P. Lips. I 3 Kol. I, 5. 
3 Wilcken, Aktenstücke S. 31. 
* Erlaß des Vizekönigs Mettius Rufus P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 35. Siehe 
den Text oben S. 373. 
® siehe oben S. 448.
        <pb n="491" />
        Abschn. 92. Die irapcíBeaiç der Schuldforderung. 
469 
seinem Anträge auf Erteilung des ènícrTaXiua (siehe oben S. 304) : 
àp[oúp]ri[ç] T[fiç] uît’ oíiòeyòç KpaTOugévriç. In Kaufver 
trägen wird nicht nur die Kupeia, sondern auch die Kparricnç dem 
Käufer zugesprochen \ zum Zeichen dessen, daß der verkaufte 
Besitz frei von Verfangenschaft sei. Die Kaioxn dagegen ist die 
Sperre eines Besitzes. Die Sperre, die im Besitzamte vorgenommen 
wird, entzieht dem Besitzer jedwedes Verfügungsrecht über seinen 
im Besitzamte verbuchten Besitz. Solange die Kaioxn besteht, ruht 
die Kupeia oder das Eigentumsrecht. Infolge mangelnder Kupeia 
wird ein etwa beantragtes èTrídiaXiLia in Hinsicht des gesperrten 
Besitzes vom Besitzamte verweigert^. 
Ein Sperrantrag ist P. Teb. II 318 (166 n. Ohr.). Der 
Text lautet: 
• • •]eb[ àvaY]p[acpo|Liévriç èni dpqpóòou Ma]K€- 
òóyujv® jueià Kup[íou loO Kaià] ppTÉpa Geíou [ ]o- 
[..].[.. .].[t]oú Zo[u]xâ. ’Enei eüxpfi(JT[ricr]a Kara òp- 
poCTíaç óp[oXoY]eíaç òúo YeYo[vu]eíaç òià Ypatpeíou 
Te7rrú[ve]u)ç iip òeuiépiu eiei ’AvT[ujv]eívou Kai Oòppou 
[xjiôv Kupíujv leßacTTihv Ka[Tà pjèv píav ppvi Mexeip T[e]- 
Tpáòi Zepnvo) [Kai] Aiòúpiu àpqpoxépoiç "Hpujvo[ç] xoO 
Zooxâ ppxpòç ZapaTToOxoç àTreXeu[e]épaç 0evZiy[í]Xas àiTÒ 
àp(p[ó]òou ZupiaKfjç àpYupíou KeqpaXaíou òpax|Lià[ç] trevia- 
Koaíaç [éjHpKovxa, ò[i’] fjç ópoXoYeíaç èòpXuucrav qpu- 
XáHiv poi àveHaX[Xoxpí]ujxa Kai àKaxaxpn)Liáx[i]crxa 
péxpi xfiç XOÛ Ke(paXaí[o]u díTOÒó(Teuu[ç] xò unápxov aòxoíç 
Ko[i]vújç òípoipov pépoç KXfipou [KjaxoiKiKoO àp[oup]u»v 
xpiihv fihííJouç èv Òuffi (TcppaYim nepi Kibpriv TeTT[xûvi]v, 
Ka[xà ò]è xnv éxépav ppvi TTaxihv veopnvía póviu xuii 
[TrpoY]eYpapp[é]vuj Zeppvuj ã[X]Xaç dpYupíou K€[(p]a- 
Xa[ío]u òpaxpàç [.. .JaKOffíaç, òi’pç Kai aúxòç èòfiXiw- 
aev qpuXágiv m[oi] àveHaXXo[xpíijux]a Kai àKax[a]- 
XpTipáxi(T[xa x]ò uTTápxov auxiu òí[|Lioipo]v pépoç 
‘ P. Lips. I 3 Kol. I, 4f. (256 n. Chr.): Kai eivai irepi auxfjv rpv ibvou- 
&gt;i[év]pv — Tfiç ireirpapévnç oÍKÍaç Kai aòXfiç Kupeíav Kai Kpaxpoiv jcrX. 
P. Lond. Ill S. 158 Nr. 1164c, 19f. (212 n. Chr.): Kpa[Te]ív ouv Kai ku- 
pieúeiv Tòv divoúpevov kt\. Vgl. dazu oben S. 448. 
* S. 302 setze in Z. 1 statt „ordnungsmäßig“ : „in Form einer Karoxp“ ; 
in der nachfolgenden Klammer setze „Ahschn. 92 unter B“ statt „Abschn! 
90 bis 94“. 
® In Arsinoe.
        <pb n="492" />
        470 
Teil IV. Girobanknotariat. 
(folgt die nähere Beschreibung) [iTeJpi t^v auT[f|v Kinjjuriv 
Têtttûviv èv [rf) XjeTOgévr) ZTaaiK[Xéo]uç òiaK.[..., cpoßou]- 
gévn ò[é], gn XáOuü [Kara] tò eiç ge ÒÍKai[ov] oíkovo- 
geí[aç Kajià TÚj[v Trp]oKeigév[uuv] àpoupüùv, è7nòíò[uj]gi, 
€iç TÒ Tf|[v TtapáOecriv TevjédOai ò[ ]. Tfjç T[á]Heujç 
K[aTo]xígiuv t[ ]y. Ei òè (p[aveíev érépjiu 
Trpo(Jií[Ko]u(Jai fj TrpoK[a]T[eaxnhÊvai] òi[à] toO ßißXio[(puX]a- 
Kcíou, gf| |{yea[0ai] ègTTÓÒi[o]v ík [rficròe Thç] 7T[ap]a0écreajç 
àK[o]Xoù0uüç OÎÇ 7Tape0[é]griv àvT[iTp]á[(poiç tújv okovogjiújv^. 
(Hand 2) .[ ] TPa(ggaTeùç) K[aT]exih(pi(Ta). (’'Etouç) &amp;Tou 
V\yTiuv[ívo]u Kai [Oònpou tôiv Kupíinv ZejßotcTTÜjy, Mexe'ip a. 
Zu deutsch ; „[An die Direktoren des ßesitzamtes in Arsinoe 
von Frau N.], eingetragen in der Bewohnerliste des Mazedonier- 
Stadtteiles, handelnd im Beisein ihres Frauenvormundes, ihres 
mütterlichen Oheims N., Sohnes des K, Enkels des Suchas. Ich 
habe auf Grund von zwei öffentlichen Notariatsverträgen, aufgesetzt 
vor der Staatsnotariatszweigstelle in Tebtynis im zweiten Regie 
rungsjahre unserer Herrscher und Augusti Antoninus und Yerus, 
zwei Darlehen gegeben. Auf Grund des einen Vertrages vom 
4. Mecheir gab ich an Serenos und Didymos, Söhne des Heron, 
Enkel des Suchas, Söhne der Sarapus, einer Freigelassenen der 
Thenzoila, beheimatet im Stadtteile ZupiaKij, 560 Silberdrachmen 
Kapitalgeld. Kraft dieses Vertrages verpflichteten sie sich, mir 
bis zur Rückzahlung des Kapitalgeldes den verpfändeten Besitz 
frei zu halten von einer Veräußerung oder sonstigen Veränderung. 
Der verpfändete Besitz besteht in dem ihnen gemeinsam gehörigen 
Zweidrittelteile eines Katökengrundstückes von 94/g Aruren, be 
legen in zwei getrennten Losen in der Gemarkung von Tebtynis. 
Auf Grund des zweiten Vertrages vom 1. Pachón gab ich dem 
vorgenannten Serenos, und zwar für seine Person allein, andere 
[.]00 Silberdrachmen Kapitalgeld. Kraft dieses Vertrages verpflichtete 
er sich ebenfalls, mir den seinerseits verpfändeten Besitz frei zu 
halten von einer Veräußerung oder sonstigen Veränderung. Der ver 
pfändete Besitz besteht in dem ihm gehörigen Zweidrittelteile des 
nach Norden liegenden Teiles von 6V4 Aruren, die ihrerseits wie 
derum ein Drittel des nach Norden belegenen Teiles von 18 V2 Aruren 
ausmachen, zugehörig zur Gemarkung desselben Dorfes Tebtynis, 
‘ Diese Ergänzung setze ich vermutungsweise.
        <pb n="493" />
        Abschn. 92. Die irapdOeôiç der Schuldforderung. 
471 
belegen in der sogenannten des Stasikies. Da ich nun be 
fürchten muß, daß ich des auf mich entfallenden Rechtsanspruches 
aus dem Geschäfte in Hinsicht der vorgenannten Aruren verlustig 
gehe, so reiche ich diese Eingabe ein mit dem Ersuchen, (die 
Sperre über die Aruren zu verhängen). Sollte sich freilich heraus 
steilen, daß die Aruren einem anderen gehören, oder daß vorher 
schon (zugunsten eines anderen) eine Sperre derselben im Besitz 
amte vorgenommen worden ist, so soll aus dieser Niederlegung 
meiner Sperre für jene kein Hindernis entstehen. Die Niederlegung 
geschieht auf Grund der hier beigefügten Abschriften der ge- 
troffenen Abmachungen. (Hand 2) N. N., Bürosekretär (des Besitz 
amtes). Ich habe (den Sperrantrag) dem Eachwerke ein verleibt (d. h. 
ich habe die Sperre verhängt). Im Jahre 6 unserer Herren Augusti 
Antoninus und Yerus, am 1. Mecheir“. 
Hier hat die Gläubigerin zweimal ein Darlehen gegeben; 
einmal an Serenos und Didymos als Samtschuldner 560 Drachmen, 
das andere Mal an Serenos als Alleinschuldner [.]00 Drachmen. 
Beidemale war darüber ein Notariats vertragt aufgesetzt worden. 
Ein solcher Vertrag gelangt durch die dvaTpcttph des Notariates 
in das Besitzamt, und es ist nicht zu bezweifeln, daß auch die 
Gläubigerin die Verträge durch je eine ÜTroTpacpri an das Besitz 
amt eingereicht hat. Zur Sicherstellung ihrer Forderung wird der 
Gläubigerin beidemale Ackerland verpfändet. Die Schuldner ver 
sprechen in jenen Verträgen, zugunsten der Gläubigerin (puXdHiv 
dveHaXXoTpiuuTa Kal dKaTaxpripdiiaxa péxpi Tijç toO KeqpaXaíou diro- 
òóffeujç TÒ ÒTTÚpxov aÙToîç (den Schuldem) pépoç KXppou ktX. Das 
sind die bekannten Verfügungsbeschränkungen. Würde ein mit 
solchen Verfügungsbeschränkungen ausgestatteter Schuldvertrag, 
nachdem er durch gewöhnliche diroTpacpn des Gläubigers (Punkt A 
dieses Abschnittes) in das Besitzamt gelangt ist und dort die TrapáOemç 
in das Fach des Schuldners erlangt hat, kraft ebendieses Vorganges 
dem Schuldner die Veräußerung oder sonstige Verfügung ver 
wehren, so brauchte in unserem Papyrus die Gläubigerin jetzt 
(4 Jahre nach Vertragsschluß) nicht zu befürchten, daß sie ihres 
Anspruchsrechtes auf das Pfand durch Nichtworthalten der beiden 
Schuldner verlustig gehen könne. Der Papyrus zeigt, daß die 
‘ Der Vertrag wird als bripoöia bpoXofia bezeichnet; mithin war 
er kein Handschein, sondern ein Notariatsvertrag, der als solcher Anspruch 
auf das Besitzamt hatte.
        <pb n="494" />
        472 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Gläubigerin, um des Pfandgegenstandes sicher zu sein, noch einen 
besonderen Sperrantrag stellen muß. Erst kraft dieses Sperr 
antrages wird der verpfändete Besitz im Besitzamte zugunsten der 
Gläubigerin gesperrt. Wahrscheinlich hatte sich die Vermögenslage 
der beiden Schuldner, ähnlich wie in P. Lips. I 9 (s. oben S. 402 ff.), 
im Laufe der Jahre verschlechtert, sodaß die Gläubigerin zum 
Sperrmittel greifen mußte. 
In der Zeit zwischen dem Abschlüsse des Darlehensvertrages 
und der Verhängung der Sperre ist der Gläubiger lediglich auf 
das im Darlehensvertrage festgelegte Veräußerungsverbot an 
gewiesen. In dieser Zwischenzeit mußte er auf den guten Willen des 
Schuldners vertrauen. Die vertraglichen Verfügungsbeschränkungen 
haben also keinen anderen Wert, als alle anderen vertrag 
lichen Vereinbarungen^ Verstößt der Schuldner gegen diese 
Vereinbarungen, so steht dem Gläubiger das Recht zu, ihn vor 
Gericht zu ziehen. Vorher wird der Gläubiger rechtzeitig beim 
Besitzamte die Sperre beantragen. Wenn die Sperre nicht jedesmal so 
gleich nach Vertragsabschluß beantragt wird, so hat das seinen Grund 
wohl darin, daß der Antrag mit besonderen Umständen und Kosten* 
verbunden ist, sowie namentlich, daß man Geschäftsfreunden gegen 
über nicht mißtrauisch sein will. Die Sperre eines Besitzes im 
Besitzamte machte ungefähr denselben Eindruck, wie heute ein 
Konkurs. Daher nahm man bisweilen — damit die Schuldner im 
Falle einer späteren Karoxn nicht unangenehm überrascht werden 
sollten — in den Darlehensvertrag den Satz auf : daß es dem Gläu 
biger jederzeit freistehen solle, die kutoxiî beim Besitzamte zu 
beantragen. So z. B. in P. Oxy. III 506, 49 f. (143 n. Ohr.) : èfóvioç 
TÚJ òeòaveiKÓTi, órrórav aíppiai, Kaxoxòv [aÒTÚJv jxícra- 
[(I0]ai TTpò TOÛ TÔíV èvKxriffeinv ßißXiocpuXaKiou ktX. 
1st ein Besitz frei von Sperre, so nennt man ihn KaOapòç airó 
KaioxTjÇ TráoTiç, z. B. in P. Lend. Ill S. 117 Nr. 903 (2. Jahrh. n. Ohr.), 
aus Hermupolis, einem Anträge auf Erteilung des èTríffTaXpa (Z. 17ff.): 
dHiiJU èTri[crT]eîXai Ypap[paTeî Tfjç TT]óX(eujç)® ffuvxpnpaTÍZieiy poi, kui 
ójavÚLU — ÚTrápx(eiv) poi toò[ç Tr]pOK(ei|Liévouç) [tótt]ouç K[a]0apo(òç) 
‘ Über die Wirkung des Veräußerungsverbotes vgl. die abweichenden 
Bemerkungen von Lewald, Grundbuchrecht S. 59. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 67 Anm. 3, bemerkt zutreffend, daß bei 
jedem Vertrage vier Abgaben in Frage kommen: die Gebühr für das 
éirioToXiLia, die Notariatsgebühr, die Umsatzsteuer (¿ykukXiou) und die Gebühr 
für Behandlung der üiroYpaqpr) bezw. für die uapdOeaiç. 
® siehe oben S. 306 Anm. 3.
        <pb n="495" />
        473 
mä 
Abschn. 92. Die TrapdOeoiç der Schuldforderung. 
à-nò Karoxínç) Trá(Tri[ç] ¡néxpi vûv ktL^. Da das Besitzamt von 
jeder Kaioxn wissen muß, so scheint es, daß die eidliche Bekräftigung 
in Hinsicht der kutoxh ein Ausfluß übergroßer Gewissenhaftigkeit 
ist, sofern man nicht die nachlässige Buchführung des Besitzamtes 
als Grund ansehen will. 
CPR. 228 (205 n. Ohr.) lautet: 
’Apiuiúvioç TrpoKOffiuriTeúcraç upuraveucraç ßouXeuTng xfiç 
'HpuKXeujTÚJV -rróXeoçTev xf) Kai AripnTpoûxiTTocfeîxoç. 
’Attò ’Ovviúqppioç xoO Kai OiXoEévou dvòpòç ê(Txov 
Trapá (Tou [áx] xoO òqpeiXopévou ápTupíou KeqpaXaíoo xai 
xóx[ou] xaXávxou évòç xal òpaxpújv Trevxax[oô‘íujv] èm xaxoxO 
Travxòç xoO Trópou crou àx[oXoú9ujç] aòxf) xíj dacpaXeía 
èiri XÓTOU àpTupí[ou òpajxpàç xpicTxeiXíaç, T(ívovxai) 
èrri Xó(tou) àpT(upíou) (òpaxpai) f, pévovxóç poi xoO Xótou 
irpòç op[aç irXbjpouç rrepi xújv Xorninv 0paxp[ibv] xpiUxeiXíuuv 
TtevxaxocTÍujv. ("Exoug) xpiUxaiòexáxou Zeomípou xai ’Avxuj- 
v[ívou] Kaicyápuüv xújv xupíujv, &lt;î&gt;appoû9i xex[ápxT]]. 
Zu deuscli: „Ammonios, Vorgänger* des jetzigen Kosmeten, 
weiland Prytan, Ratsherr von Herakleopolis, an Prau Ten 
genannt Demetrus, Tochter des Poseis. Herrührend von Onnophris, 
dem Sohne des N.N., genannt Philoxenos, deinem Ehemanne, empfing 
ich von dir von der Schuldsumme, die an Kapitalgeld und Zinsen, 
bei bestehender Sperre deines Gesamtbesitzes, in Gemäßheit der 
Schuldurkunde sich auf 1 Talent und 500 Drachmen beläuft, auf 
Abschlag dreitausend Silberdrachmen, schreibe 3000 Silberdr. auf 
Abschlag. Es verbleibt mir also der buchmäßige Anspruch an dich 
hinsichtlich der restlichen 3500 Drachmen, Im Jahre 13 des Severus 
und Antoninus, unserer Kaiser und Herren, am 4. Pharmuthi“. 
Man wird sich vorzustellen haben, daß Onnophris verstorben 
ist, und daß seine Ehefrau die Erbschaft angetreten hat; damit 
übernahm sie auch die Schulden ihres Ehemannes. Jetzt zahlt sie 
an den Gläubiger Ammonios die kleinere Hälfte der Schuldsumme 
zurück. Die Schuld gründet sich auf eine àcrcpáXeia, das ist in 
* Ebenso P. Oxy. III 483,26 (108 n. Chr.): (àpoúpaç) xaBapàç à[irò 
irldanç KOTOxfilç] bnp[o]ôíaç T[e] xai i&amp;iobi[Kfiç] eiç xnv éveOTüüOav bpépa[v]. 
Vgl. dazu oben (S. 469) die anderweitige Wendung : àp[oúp]ri[ç] pjâç T[tiç] útt’ 
oòbçyòç xparoupévriç. 
* vgl. P. Amh. II 109, 9, wo irpooxpaxiixrioag derjenige Stratege ist, 
welcher vor dem jetzigen Strategen im Amte war. Vgl. auch Wilcken, 
Archiv IV S. 226, zu P. Lips. I 63, 6.
        <pb n="496" />
        474 
Teil IV. Girobanknotariat. 
diesem Falle ^ eine Darlehensurkunde mit Pfandbestellung. Die 
Darlehensurkunde ist ein Notariatsvertrag (kein Handschein), weil 
sie im Besitzamte lagert. Im Besitzamte aber muß sie lagern, weil 
sonst die Kaioxn nicht möglich gewesen wäre. Die Katoxn erstreckt 
sich hier auf den gesamten Besitz (-rrópoç) des Schuldners^. 
Über die Sperre des Besitzes auf Antrag der TrpÚKTopeç siehe 
Bewald, Grundbuchrecht S. 67 ff. 
Neben der Niederlegung der KaToxp-Urkunde im Fache des 
Schuldners erfolgt selbstverständlich jedesmal ein Vermerk auf 
dem Blatte des Schuldners im biácTTpaipa. Außerdem wird 
ein Vermerk auf dem Blatte des Gläubigers gemacht, wie P. Oxj 
11 274, 8 ff. erkennen läßt3. 
Abschnitt 93. 
Die Not-irapáGecriç. 
Die TTapáGecnç eines Schuldvertrages ist nur dann möglich, 
wenn ebendieser Schuld vertrag ein Notariats vertrag ist (siehe 
oben S. 464). Dem Handscheine ist das Besitzamt verschlossen. 
Wer auf einen Handschein ein Darlehen gegen Pfandbestellung 
gegeben hat, entbehrt der Staatshilfe, die nötig ist, um gegen einen 
Schuldner vorzugehen, der über das bestellte Pfand in böser Absicht 
anderweitig verfügen will. Ist in solchem Falle der verpfändete 
Besitz im Besitzamte verbucht, so wird das verlangte èTTÍcriaXpa 
vom Besitzamte weder beanstandet noch verweigert. Dem Gläubiger 
bleibt kein anderer Weg, als die ôpinocriiucriç des Handscheines 
beim dpxiòiKacTTnç in Alexandreia zu erbitten (siehe Abschn. 64). Aber 
der Weg nach Alexandreia ist weit und zeitraubend; bei drohender 
Gefahr würde die Genehmigung des dpxiòiKacTTfiç zu spät kommen. 
Es liegt ein Notfall vor. Um den Gläubiger nicht ganz hilflos zu 
lassen, gestattet der Staat die Not-TrapáGecriç des Handscheines, 
d. h. es wird die Forderung im Besitzamte so behandelt, als wenn 
sie sich nicht auf einen Handschein, sondern auf einen Notariats- 
‘ Auch die Kaufurkunde heißt àoqpdXeia, z. B. P. Lips. I 6 Kol. II, 4. 
* Daß man unter itópoç nicht den „Besitz“, sondern die „Einkünfte“ 
zu verstehen hätte, ist deswegen ausgeschlossen, weil das Besitzamt nicht 
die Einkünfte, sondern nur den verbuchten festen Besitz sperren kann. 
2 Diese doppelte Buchung ist auch von Lewald, Grundbuchrecht S. 22 f., 
sowie von Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 160, richtig hervorgehoben 
worden.
        <pb n="497" />
        Abschn. 93. Die Not-irapdeeaiç. 
475 
vertrag gründete. Diese TrapáGecnç kann indessen nur in der Vor 
aussetzung erfolgen, daß die òniaoffíujffiç wirklich nachfolgt. Erfolgt 
die òrmocríujffiç nicht, so werden die TtapáGecriç und die daraus 
hergeleiteten Rechte rückwirkend hinfällig geworden sein. Da sich 
die Zuständigkeit des Besitzamtes nur auf Notariats Verträge er 
streckt, so reicht diese Zuständigkeit nicht aus, um die Not-napá- 
Geaiç zu genehmigen. Die Genehmigung hat daher in jedem Ein 
zelfalle von derjenigen Behörde auszugehen, die dem Besitzamte 
zunächst übergeordnet ist, das ist der axpatriYÓç K 
Ein Beispiel für die Not-irapáGeaiç ist P. Lond. III S. 111 
Nr. 1157 Verso Kol. 3 (246 n. Ghr.)»: 
Tivà^ Trapa tivoç. 
Tdiv vópuuv KeXeuóvTUJV èni ßXaßri tOliv òaviatdiv 
àiroXoTpioôcTTai paXicTra Geúúv Zeouiípou Kai ’Avtujvívou 
TOÛTO eTTißeß&lt;ai&gt;ujaavT(jüv òià lepoO aÒTiôv Tvióp[o]voç 
èbávKTá Tivi àpTÚpiov (òpaxpàç) Tro(7[á(yòe]5 Kaxà xipÇTpov® 
Kai ETTi ócpopiôpai vOv, pf| éSaXorpiiúCToi ’ rà ÒTrápxovTa 
auToO, TTpíp pp8 KaxeXGeív eíç ÂX€5ávòp[eiav] Kai xoíç vópoiç 
Xpfiaa(T9[a]i, àSiúj KeXeúcTexai xoíç xiliv aòxóG» » ßißXiocp0X[aHi], 
TTapaGeívai xai Xri[ ] auxoO xò òÍKaióv pou [dxpiçjio ou 
diTÒ XOÛ KttxaXaTÍou xà í[Kavà] àTtOTrXripiúcruj. 
Oí xiíiv èvKxh[(Teujv] ßißXipcpuXaKeg ctKÓXouGa xij àH[iúj(Tei] 
TrpdEai (ppovxía[ujô‘i]. 
AòpnXioi V\xiXXí[uuv] Kai MéXaç ’AcppoòKTíou. 
’EireKTxoXfiç 0eoòúj[po]u itepi Trpocròócreojç Tooò Neaví- 
(TKOU, (haipqpi a, dvxÍYpacpov OaiÍicpi ß. 
Zu deutsch: „N. N. an N. N. (den axpaxpYÓç). Da die Ge 
setze bestimmen, daß keine Forderung zum Schaden der Gläubiger 
verloren gehen solle, und da namentlich die verstorbenen Kaiser 
Severus und Antoninus diese Vorschrift bestätigt haben durch 
^ So auch Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 67 ff. 
* Vgl. die Berichtigungen und Bemerkungen von Wilcken, Archiv IV 
S. 539 f., sowie die Ausführungen von Eger, Zum ägypt. Grundbuchwisen S. 63 ff. 
® 1. Tivi. 
* 1. diTa\\oTpioO&lt;J0ai (Kenyon). 
® 1. Toa[d(rbe]. 
® 1. xipÓYpacpov. 
’ 1. éSaWoTpubai] (Grenfell und Hunt bei Kenyon aaO.). 
® 1. irpiv pe. 
® ergänze ¿Yxxnaeujv hinter tüiv aÜTóei. 
Diese Ergänzung setze ich vermutungsweise.
        <pb n="498" />
        476 
Teil IV. Girobanknotariat. 
ihren kaiserlichen Erlaß \ so habe ich an N. N. ein Darlehen von 
X Silberdrachmen gegeben auf Grund eines Handscheines, und 
da ich mein Geld nicht wiederbekomme, so fürchte ich, daß 
er (der Schuldner) seine Habe anderweitig veräußert, bevor ich 
die Reise nach Alexandreia (zum KaraXoTeîov des dpxibiKacTTiíç) 
unternommen und (dort) das gesetzlich zugelassene Verfahren 
(wegen der òrigocríajcriç des Handscheines) in Anspruch genommen 
habe ; daher beantrage ich, daß das Besitzamt hiesiger Stadt 
Anweisung erhält, mein Forderungsrecht auf den (Besitz) des 
selben (des Schuldners) zu legen 2, bis daß ich vom Prüfungsbüro 
(des dpxiòiKaôTííç) Entscheidung empfangen habe und daraufhin 
die geeigneten Schritte tun kann“. 
Unterhalb dieses Antrages steht die Entscheidung des crxpa- 
thtóç: „die Direktoren des Besitzamtes sollen dem Anträge gemäß 
verfahren“. Alsdann folgt ein Erledigungsvermerk der Direktoren 
des Besitzamtes sie nehmen durch ihre Unterschrift von dem 
Aufträge Kenntnis. Das Ganze wird am Schlüsse bezeichnet als 
die Abschrift eines Schreibens des Theodores (des Gläubigers) in 
Sachen einer irpócròocriç für das Dorf Tooù NeaviffKou im hermo- 
politischen Gaue. Diese ttpóctòoíTiç wird nichts anderes bedeuten, 
als die Vornahme der irapáGeuiç in der Fachwerksgruppe von Tooù 
NeaviUKOu unter dem Namen des Schuldners. Der Schuldner selbst 
ist nicht namhaft gemacht. Der Antrag datiert vom 1. Phaophi, 
die Abschrift vom 2. Phaophi. Binnen zwei Tagen also ist der 
Antrag im Büro des crxpaxriTÓç und hinterher im Büro des Besitz 
amtes behandelt und erledigt worden. 
Der Gläubiger beantragt in vorstehender Urkunde lediglich 
das *7Tapa0eîvai xò òíkuiov’, d. h. ein Niederlegen des Forderungs 
rechtes gemäß Abschn. 92 unter A; er beantragt also nicht eine 
Kaxoxn gemäß Abschn. 92 unter B. Trotzdem bezweckt er mit seinem 
Anträge, zu verhindern, daß der Schuldner den verpfändeten Be 
sitz veräußert. Nun sahen wir (S. 464), daß die TrapáGecnç eines 
Schuldvertrages ohne TrapâGeffiç Kaxoxnç noch nicht das èTTÍffxaXpa 
‘ vgl. Koschaker, Zschr. d. Sav. Stiftg. 29 (1908) S. 34 Anm. 1, der auf 
das prätorische Edikt in D. (42, 8) 1 pr. und auf das Reskript von Severus und 
Antoninus in D. (42, 1) 10, 1 aufmerksam macht. Siehe auch Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 64, zur Gesamtfrage. 
® vgl. die Bemerkungen von Wilcken, Archiv IV S. 540. 
* vgl. hierzu Wilcken, Archiv IV S. 540 ; Eger, Zum ägypt. Grundbuch 
wesen S. 65 und 71; Rabel, Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders S. 41f.
        <pb n="499" />
        Abschn. 94. Die liturgische Sperre. 
477 
verhindern kann; der Widerspruch wird in folgender Weise auf 
zuklären sein: das eTriaxaXiLia wird auf Antrag zwar erteilt, doch 
mit einem Vorbehalte (siehe oben S. 465), und da ein solcher 
Vorbehalt jedem Kauflustigen bekannt werden muß, so wird der 
Schuldner kaum einen Käufer finden. Diese Erschwernis mag dem 
Gläubiger vorläufig genügen. Außerdem hat der Gläubiger nach 
geschehener Not-napáGecnç die Befugnis, seine Sachen gericht 
lich zu betreiben; ferner ist es nicht ausgeschlossen, daß, nach 
dem die Not-napáGecnç stattgefunden hat, hinterher auch eine Not- 
KUTOxn gestattet war. 
Die Not-7rapá0€criç eines Handscheines liegt auch dem P. Giss. 
Inv. Nr. 19 = Archiv V S. 68 zugrunde^. 
Abschnitt 94. 
Die liturgische Sperre. 
Bei Vergabe der liturgischen Ämter ^ ist hauptsächlich das 
Vermögen, weniger die persönliche Fähigkeit ausschlaggebend. 
Daher werden auch Unmündige^ zu liturgischen Ämtern her 
angezogen. Stirbt ein liturgischer Beamter während der Amtsfüh 
rung, so müssen seine Erben in die aus dem Amte entspringenden 
Verpflichtungen ein treten Für Minderbeträge hat der liturgische 
Beamte mit seinem Privatvermögen einzustehen; deckt er die Min 
derbeträge nicht, so wird sein beweglicher und unbeweglicher“ 
Besitz zur Deckung der Dienstschuld herangezogen®. Um die Deckung 
sicherzustellen, wird der Besitz des liturgischen Beamten gesperrt. 
Dieses Sperren (Kaiéxeiv) hat zur Wirkung, daß dem Besitzer für 
die Dauer der Sperre die freie Verfügung über seinen Besitz ent 
zogen wird, gleichwie bei einer Sperre zugunsten einer privaten 
Forderung (Abschn. 92 unter B). Die liturgische Sperre (Kaioxn) 
hat, gleichwie die private Sperre, eine rrapáGediç zur Voraus 
setzung. Die liturgische napáGemç KaToxnç geschieht wohl in der 
Weise, daß in das Fach des liturgiepflichtigen Besitzers die be- 
^ vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 68 f. 
* vgl. Wilcken, Ostraka I S. 602 ff. 
® Unmündige Gymnasiarchen z. B. BGU. 324; CPR. 8,9;P. Oxy. I 54 usw. 
* P. Lips. I 60 ; 83. In P. Teb. II 327 zahlt eine Tochter die liturgischen 
Dienstschulden ihres Vaters. Über den Erbverzicht siehe oben S. 387 Anm. 3. 
® BGU. 8 Kol. II, 8 (248 n. Ghr.). 
® Zur Gesamtfrage vgl. die ausführliche Darstellung von Eger, Zum 
ägypt. Grundbuchwesen S. 71 ff.
        <pb n="500" />
        478 
Teil IV. Girobanknotariat. 
hördiiche Sperrverfügung gelegt wird. Daneben wird selbstver 
ständlich eine Vermerkung im òiáôTpuuiaa vorgenommen. Die litur 
gische Sperrverfügung geht vom (TTpaxriTÓç^ aus, mithin von der 
jenigen Behörde, die dem Besitzamte zunächst übergeordnet ist. 
Abschnitt 95. 
Die blinde Sperre. 
Im voraufgehenden Abschnitte 94 wurde vorausgesetzt, daß 
der Besitz, welcher von der liturgischen irapáGecriç betroffen 
wird, im Besitzamte verbucht steht. Wir sahen aber oben (8.288 
und 391 f.), daß die Hinterlegung von Besitzpapieren im Besitz 
amte keine pflichtmäßige, sondern nur eine freiwillige ist, und daß 
es demzufolge Besitzer gab, deren Besitz im Besitzamte gar nicht 
verbucht stand. Ich vermute, daß im Falle einer Nichtverbuchung 
die blinde irapáeediç angeordnet wurde; bei einer blinden napd- 
Gecriç vermerkte das Besitzamt den Namen des liturgischen Be 
amten genau so, als wenn sein Besitz verbucht wäre, und neben 
dem Namen geschah die TrapáGecnç der Sperrverfügung. 
Zur Klärung der Frage dient zunächst P. Fior. I 2 Kol. VIH 
(265 n. Ohr.) aus Hermupolis. Der Text lautet^: 
0\áuioç TlavícTKOç ó Kai Aóyt[oç ffTpairiTÒç 'EpjpoTToXeí- 
To[u] ßißXioqpuXaHi è-fK-rpaeiuv xoO aúxoO vopoO .[. ..]oiç* 
Xaípeiv. [ToO ÒJpGévxoç poi TrpocyaTTéXjiaxoç fnxò KLUfiapxúiy 
[Kibpriç] TipÚJvGeujç [eícròiòjóvxujv xoòç òi’ aòxoO èffeTpap- 
|aé[v]ouç ei[ç xpiovíjav ôvnXacríay^ i(To[v] èmcrxéXXexai úpív, 
iv’ eí[òfi]Te Ktti xfjç TOÛ í[epujxá]xou xapeíou àcTqpa- 
Xeíaç TTpóvoiav 7TOinô’[r|]a‘Ge. ’Ep[pOú](TGai ú|iiâç eíixo- 
[pai]. ("Exouç) iß' XOÛ Kupíou íifiújy [r]aXXniv[oO Zeßacrxojy, 
M[e(yo]p[n X.] 
(Hand 2) 0Xa[u]íuj TTavícrKOi xip xai Aó[T]Tqj ô‘xpa(xr]Yip) 
'EppoTroX(€Íxou) irapà Aúp(r|Xíinv) KoXXoúGou KoXXoú[Gou] 
prixpòç TeeOxoç xai TTapcrioç ZiXßavoO ppxpòç 'EXévrjç àpcpo- 
xépuj[v] Kuj|aapx[Oúv] KÚJfipç TipiúvGeinç. Eiç ôv^Xacriav 
xpiovía[v] èír’ èviauxòv êva à-rrò xou [õjvxçç pr|vòç ’Eireicp 
» P. Fior. I 2 (265 n. Chr.). 
* vgl. Eger, Zum âgypt. Grundbuchwesen S. 71 ff. 
® vgl. Wilcken, Archiv IV S. 425. 
* Der Herausgeber Vitelli erklärt dieses liturgische Amt zutreffend: 
„obbligo di tenere tre asini a disposizione dello Stato ai hisogni della ¿pßoXi^“.
        <pb n="501" />
        Abschn. 95. Die blinde Sperre. 
479 
TOÛ èv[€(yTÜÙT]oç iß" (tTouç) To[û] Kupí[ou] ifi|iu)v PaWiTivoO 
ZeßacrT[oO] òíòo|Li[ev to]ùç v&gt;TroTe[Tpa|a]|Liévouç ôvTaç eù- 
[-rrópouç] Kai èmTiiòeíoiJÇ kivòúvuj [njpújv K[ai tOlív] àrrò 
Tf|ç [KÚj]|LiriÇ Kal KaTaTeiv[o|Lié]vujv iráviuiv èH àX\ri\e-fT[ú]iiç. 
Eicrl òé* (folgen die Ñamen von 12 Männern). 
Zu deutsch; „Flavins Paniskos genannt Longus, Stratege des 
herraopolitischen Gaues, an die Direktoren des Besitzamtes hiesigen 
Gaues, Gruß zuvor. Von den Komarchen des Dorfes Timonthis 
ist mir ein Bericht vorgelegt worden, worin sie die (Namen der 
jenigen) Männer einreichen, welche zur Gestellung von (je) drei 
Eseln für den (liturgischen) Eseltransportdienst vorgemerkt sind. 
Das Doppel (dieses Berichtes) wird Euch (nachstehend) über 
sandt, damit Ihr Kenntnis nehmet und die nötigen Vorkehrungen 
zur Sicherstellung der kaiserlichen Staatskasse treffet. Gehabt 
euch wohl. Im Jahre 12 unseres Herrn Gallienus Augustus, am 
X. Mesore. 
(Hand 2). An Flavins Paniskos genannt Longus, den Strategen 
des hermopolitischen Gaues, von Aurelius Kolluthos, Sohne des 
Kolluthos und der Teens, sowie von Aurelius Paesis, Sohne des 
Silbanos und der Helene, beiderseits Komarchen des Dorfes Timonthis, 
Zur Gestellung von (je) drei Eseln für den (liturgischen) Esel 
transportdienst für die Dauer eines Jahres, vom jetzigen Monate 
Epeiph des laufenden Jahres 12 unseres Herrn Gallienus Augustus 
ab gerechnet, reichen wir die unten aufgeführten Männer ein, 
welche das (für diese Liturgie erforderliche) Vermögen besitzen 
und persönlich geeignet sind. Die Einreichung geschieht auf Gefahr 
von uns (beiden) sowie auf Gefahr der ansässigen Dorfbewohner 
schaft ^ und der (im Dorfe) vorübergehend sich niedergelassenen 
Bewohner. Alle diese haften gemeinsam. Die für die Liturgie be 
stimmten Männer sind folgende“: (folgen die Namen). 
Der Brief der beiden Komarchen lief im Strategenbüro in 
mehreren Ausfertigungen ein; die eine Ausfertigung blieb bei den 
Akten des Strategenbüros, die zweite Ausfertigung wurde auf dem 
eigens für diesen Zweck oben freigelassenen Bande® mit der Sperr 
verfügung versehen und an das Besitzamt abgesandt, die dritte 
Ausfertigung ging wohl, versehen mit der Zustimmungsverfügung, 
an das Komarchenbüro zurück. Die Worte *tò ïuov’ in der Sperr- 
* ygl. Wilcken, Archiv V S. 287. 
* Über diese Kanzleigepflogenheit vgl. P. Straßb. I S. 24.
        <pb n="502" />
        480 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Verfügung beziehen sich auf den darunter stehenden Bericht der 
Komarchen, der als „Doppelausfertigung“ rait'ro icrov’ bezeichnet wird. 
ln der uns vorliegenden Verfügung ist zwar von einer Sperre 
(KttToxn) keine Rede; trotzdem kann die Wendung 'npovoiav noieicrOai 
Thç ToO iepioTÛTOu Tttjueiou dcTqpaXeíaç’ nichts anderes sein, als eine 
mildernde Umschreibung für die Sperre. Würde die Verfügung 
nicht eine Sperre bezwecken, so wäre es unnütz, dem Besitz 
amte eine solche Verfügung zuzusenden, denn das Besitzamt hat 
keinerlei Einfluß auf den verbuchten Besitz, es sei denn durch 
Sperre. 
Das Besitzamt soll also den Besitz der 12 Männer, die zur 
liturgischen Leistung bestimmt sind, sperren. Nun ist es ja möglich, 
daß der Besitz aller zwölf beim Besitzamte verbucht steht; näher 
aber liegt es, zu vermuten, daß dieser oder jener auf eine Ver 
buchung verzichtet hatte. Da es ausgeschlossen ist, daß nur die 
jenigen Besitzer zu liturgischen Leistungen herangezogen werden, 
welche eine freiwillige diroTpacpn ihres Besitzes eingereicht haben, 
so bleibt nur übrig, daß das upóvoiav noieídOai des Besitzamtes 
auch diejenigen Besitzer zu treffen hat, deren Besitz im Besitz 
amte nicht verbucht ist. Außerdem spricht die formelhafte Wen 
dung in der Verfügung dafür, daß die liturgische Sperre auf alle 
liturgiepflichtigen Besitzer ausgedehnt wird, gleichviel, ob ihr Be 
sitz im Besitzamte verbucht steht oder nicht. 
Bestände die blinde Sperre nicht, d. h. würde der Staat den 
im Besitzamte nicht verbuchten Besitz bei der liturgischen Sperre 
außer Augen lassen, so würden die liturgiepflichtigen Bewohner 
darauf bedacht sein, ihren Besitz oder wenigstens den größeren 
Teil ihres Besitzes, soweit irgend möglich, beim Besitzamte gar nicht 
verbuchen, oder aber rechtzeitig ebendort löschen zu lassen, um 
in der Lage zu sein, im Falle einer Gefahr den Besitz an einen 
Strohmann zu verkaufen. Dieser Verkauf könnte sogar notariell 
geschehen, denn der Besitzer, dessen Besitz nicht verbucht ist, 
kann im Falle drohender liturgischer Gefahr schnell die freiwillige 
ttTTOTpacpn und an demselben Tage hinterher einen Antrag auf Er 
teilung des eTTicTTaXpa an das Besitzamt einreichen; mangels einer 
blinden Sperre würde in solchem Falle das èTrícrTaXpa nicht ver 
weigert werden. Daß die freiwillige dnoYpacpp und der Antrag auf 
Erteilung des è-iríUTaXpa gelegentlich an einem und demselben Tage 
eingereicht wurden, konnten wir schon oben (S. 305) an etlichen 
Beispielen sehen.
        <pb n="503" />
        Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
31 
Abschn. 95. Die blinde Sperre. 
481 
Die blinde Sperre verhindert also, daß ein im Besitzamte nicht 
verbuchter Besitzer über seinen Besitz notariell verfügt. Daß 
ein solcher Besitzer über seinen Besitz durch Handschein ver 
fügt, kann die Sperre nicht verhindern, doch besitzt der Hand 
schein keine öffentliche Rechtskraft Außerdem gilt der Satz: 
ältere Anrechte gehen voran; das in rechtlicher Form durch 
die Sperre begründete Anrecht des Staates geht demjenigen An 
rechte voran, welches ein Dritter hinterher, zumal auf nicht-nota- 
rieUem Wege, erwirbt 
Die behandelte Verfügung des Strategen an das Besitzamt 
(P. Fior. I 2) zeigt außerdem noch, daß die liturgische Sperre 
gleichzeitig mit der Bestellung des liturgischen Beamten erfolgt, 
d. h. vor Antritt des Amtes. 
Um den Grundsatz „ältere Anrechte gehen voran“ dreht es 
sich in BGU. 619 (155 n. Chr.). Hier ist der KinpoTpapiuiaTeug in 
der Lage, zu bezeugen, daß ein liturgiepflichtiger Dorfbewohner 
sein Besitztum vor der liturgischen Kaioxn verkauft habe (Z. 4f.): 
7TeTTpä(J0[ai aiixà (d. i. èòácpn)] upó Tfjç Kaxoxnç xfjç ¿Txixpppueujg. 
Die èíTixnpriaiç ist das liturgische Amt eines ámxr|ppxf|ç. Unter der 
Kaxoxn èînxTipncreiJüç ist daher die liturgische Sperre zu verstehen, 
welche über den Besitz eines èirixriprixiíç ^ verhängt wird. Daß 
die Kaxoxn vor Antritt des Amtes erfolgt, wie schon oben aus 
P. Fior. I 2 gefolgert wurde, besagen die Worte (Z. 7): xßg eîç 
xpv äuixnpn^nv Kaxoxhç, sowie (Z. 21): xà ònX(uj6évxa) uuáp- 
Xovxa KaxeaxhíJÔai eîç èixixnpncriv o[ù]aiaK(fjç) pKTGihaeujç. Das 
eîç zielt auf das Amt in seiner zeitlichen Gesamtausdeh 
nung hin. 
Über die blinde Sperre handelt auch der Erlaß des Vize 
königs Ti. Julius Alexander vom Jahre 68 n. Chr. (CIGr. III Add. 
S. 1236 = Dittenberger, Orientis gr. inscr. II 669); der Text von 
Z. 21 ff. lautet: 
KeXeúuji ouv, offxiç Sv èvGáòe èmxpouoç xoû Kupíou î)i oî- 
Kovôpoç uTTOTTxóv xivtt ëxpi Toiv èv xoîç ònpocTíoiç TxpáTUacTiv 
òvxujv, KttxéxeuGai aùxoû xò ovopa fji TrpoTpàcpeiv, 
ïv[a pn^K^Ç TÛii XOIOÚXUJI auvßaXXni, pi péppi Tinv ùuap- 
XÓVXUÜV aùxoû Kttxéxeiv èv xoîç òppoaíoiç Tpappaio- 
‘ In vorliegendem Falle (Z. 22) ein èuiTTipriTnç oùôiaKfiç pioBiuaeujç. 
Über die oùoiaKÙ píoBuJõvç vgl. Paul M. Meyer, Festschrift für Hirschfeld 
S. 155 f.
        <pb n="504" />
        482 
Teil IV. Girobanknotariat. 
q)u\aKÍoiç^ Trpòç oqpeiXrma. ’Eàv òé tiç Mnxe ôvó)LiaTOç 
KaTecTxnMévou xújv urrapxóvxuuv xpaxoupevijuv 
òavícTrii vopípuuç Xaßinv uiroGiÍKriv f|i (pGádr) ã èòávicrev 
KopíffacrGai fji xm libvncTrixaí xi, pf|i xaxexopévou xoO 
ôvôpaxoç xoO uTrápxovxoç, oòòèv xrpâirpa êèei. 
Zu deutsch: „Ich verordne hiermit was folgt. Sobald hier 
ein Prokurator des Kaisers oder ein Oikonomos irgend einen mit 
Staatsgeschäften betrauten Mann für verdächtig hält, so ist der 
Name desselben zu sperren oder öffentlich bekannt zu machen, 
damit niemand mit einem solchen Manne in Verbindung tritt, oder 
es sind Teile seines Besitzes in den staatlichen ürkundenverwahr- 
anstalten^ zur Deckung der Schuld zu sperren. Falls aber jemand 
ohne Blindsperre des Namens (des Schuldners) oder ohne Ver 
fangenschaft des Besitzes (des Schuldners) in völlig berechtigter 
Weise gegen hypothekarische Pfandbestellung ein Darlehen gibt 
oder vor Verhängung der Sperre ein Darlehen zurückempfängt 
oder auch etwas kauft, ohne daß der Name oder der Besitz ge 
sperrt ist, so soll er unbehelligt bleiben.“ 
Die Beamten sind in diesem Erlasse allgemein bezeichnet 
als Ol èv XOÎÇ òripoffíoiç upÚTpamv õvxeç. Falls ein Beamter „Ver 
dacht erregt“ (uîtoixxoç), d. h. sobald einem Beamten Dienstschulden 
erwachsen, die er voraussichtlich nicht decken kann, sollen die Auf 
sichtsbehörden Sicherungsmaßregeln ergreifen*. Als Siche 
rungsmaßregeln werden drei Arten vorgeschrieben: 1. den Namen 
des Beamten sperren (xaréxecrGai aùxoû xò òvopa); 2. die Sperre des 
Namens durch öffentlichen Aushang bekannt machen (TtpoTpáqpeiv) ; 
3. den Besitz des Beamten bis zur Höhe der Dienstschulden (pépni 
XÚJV iiTTapxóvxuuv) in den staatlichen Urkundenverwahrämtern sperren. 
Die erste Maßregel ist die blinde Sperre im Besitzamte; 
sie verhindert, daß der im Besitzamte nicht verbuchte Besitz 
notariell veräußert wird. Die zweite Maßregel soll verhindern, 
daß der im Besitzamte verbuchte oder nicht verbuchte Besitz durch 
Handschein veräußert wird. Die dritte Maßregel ist die Sperre 
des im Besitzamte verbuchten Besitzes. 
Wäre die Kaxoxfi ôvópaxoç nicht die blinde Sperre, so würde 
‘ Aus dem Ausdrucke YpapiuiaToqpuXdKiov an Stelle von ßiß\io9r|Kri ¿yktú- 
öeujv geht hervor, daß zu dieser Zeit (68 n. Chr.) neben den Besitzämtern 
noch vielerorts die Staatsarchive in Betracht kommen. 
* vgl. Mittels, Privatrecht I S. 370 f.
        <pb n="505" />
        31* 
Abschn. 96. Das ¿ybóoi^ov des Besitzamtes. 
483 
man nicht verstehen, weshalb daneben noch die xaioxn tújv b-rrap- 
XÓvTiüv erwähnt wird; denn, wenn ein Besitz im Besitzamte ver 
bucht steht, so ist es selbstverständlich, daß der Besitz unter dem 
„Namen“ des Besitzers gesperrt wird. Daß aber die Sperre des 
„Namens“ etwas anderes ist als die Sperre des (verbuchten) Besitzes, 
geht auch daraus hervor, daß diese beiden Sperrarten in dem kurzen 
Texte dreimal bedeutungsvoll nebeneinander gestellt werden. 
Bemerkenswert ist, daß zu dieser Zeit (68 n. Chr.) die Sperre 
erst dann eintritt, wenn der Beamte uttotttoç wird, also nicht in 
jedem Falle schon vor Übernahme des Amtes. Möglicherweise hat 
man die letztere Maßregel bei liturgischen Beamten (vgl. oben S. 481) 
erst späterhin eingeführt, um größere Sicherheit zu erzielen; es 
mochte oft vorgekommen sein, daß die Behörden den richtigen Zeit 
punkt für die Verhängung der Sperre verpaßten, sodaß es den Be 
amten gelang, rechtzeitig vorher ihren Besitz zu veräußern und 
den Erlös in Sicherheit zu bringen. 
Ob die blinde KUToxn auch bei privaten Forderungen zulässig 
war, wissen wir nicht. 
Abschnitt 96. 
Das èTÔóaijLiov des Besitzamtes. 
P. Oxy. 134 ist eine Dienstanweisung für den Betrieb der 
alexandrinischen beiden Besitzämter (vgl. oben S. 300). Von 
dem Direktor des Navdiov heißt es (Kol. II, 5ff.); ó èTriTripr|Tfi[ç] 
ToO Navaiou |Lx[fiT]e tù eKbompa òiòótuj pfixe èTr[i]crKéipacr0ai èni- 
T[p]e7TéTUj |unT[e d]X\o xi oiKOVopeixuj, npiy aùxqj èTncrxé\Xri[x]ai uttò 
[xo]û xpç 'Abpiavfjç ßißXi[o]8nKr|g èmxriprixoô kxX. Zu deutsch: „der 
Direktor des Besitzamtes im Navdiov soll weder die èyòóaipa erteilen, 
noch den Einblick in die Urkunden gestatten, noch irgend eine 
sonstige Handlung mit ihnen vornehmen, bevor er nicht einen Dienst 
auftrag hierzu vom Direktor des hadrianischen Besitzamtes erhalten 
hat“. Grenfell und Hunt bemerken aaO. zu áKbómpa : „it is not 
likely that the originals of documents sent to the central archives 
were allowed to leave the building; so the èKÒócrijLia are presumably 
copies, which under ordinary circumstances could be obtained 
from the keeper of the archives, but which are here forbidden to be 
issued on his own responsibility by the keeper of the Nanaeum“i. 
^ Ähnlich Grenfell und Hunt, P. Oxy. Ill 494 S. 205 ; Kenyon, P. Lond. 
Ill S. 160 Nr. 1164 e, 19 Anm. ; Mittels, P. Lips. I S. 34 Anm. 1.
        <pb n="506" />
        484 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Wären die èfòóaiiLia „Abschriften“, so würde dafür der ge 
wöhnliche Ausdruck dvTÍYpaqpov oder auch ëYXri)Lnpiç angewendet 
worden sein; in dem Ausdruck èYÒómgov liegt aber nicht der 
Gedanke des „Abschreibens“ oder „Ausziehens“, sondern des „Ver- 
abfolgens“, daher muß èrbócriiuov die „Yerabfolgungs Verfügung“ 
oder „Ausgabeanweisung“ sein, durch die eine im Besitzamte 
beruhende Urkunde aus dem Besitzamte entfernt und in die Privat 
hände zurückgeliefert wird. Der Empfangsberechtigte erhält zu 
sammen mit der zurückgegebenen Vertragsurkunde auch das äy- 
òómpov. Wer das è^bómpov besitzt, hat den Beweis dafür in 
Händen, daß der zugehörige Vertrag in aller Rechtsform durch das 
Besitzamt zurückgegeben worden ist. 
Die in den Besitzämtern verwahrten Urkunden kann man 
in solche von unbegrenzter Lebensdauer und in solche von 
begrenzter Lebensdauer scheiden. Zu den Urkunden von un 
begrenzter Lebensdauer gehören vor allem die auf ewige Zeiten 
abgeschlossenen Kaufverträge. Solche Verträge werden selteni aus 
dem Besitzamte zurückgezogen. Selbst wenn der Besitzer seinen 
Besitz auf Grund eines neuen Kaufvertrages wieder verkauft, 
werden die alten Besitzpapiere aus dem Besitzamte nicht entfernt, 
sondern wandern in das Fachwerk des neuen Besitzers (siehe oben 
S. 445 und 459). Anders verhält es sich mit den Verträgen von 
begrenzter Lebensdauer. Hierher gehören die Schuldur 
kunden. Ist die Schuld getilgt, so ist die dem Besitzamte über 
wiesene Schuldurkunde für den Gläubiger wertlos ; dem Schuldner 
aber ist sehr viel daran gelegen, daß die Schuldurkunde sobald 
als möglich aus dem Besitzamte entfernt und ihm (dem Schuldner) 
ausgehändigt werde, damit er sie totmachen und zurücklegen kann 
(eiç dKÓpuumv Ktti à0éTricriv)2. 
P. Lend. Ill S. 157 Nr. 1164b (212 n. Chr.) ist ein Giro 
bankvertrag über die Rückzahlung eines Darlehens; mit Bezug 
auf den Gläubiger heißt es (Z. 13 ff.) : àTre(Tx[riKévai uiiJtòv uávia 
ÍK TrXppouç Ka[Tà &lt;Tiívòe&gt;]3 rpv TrpoKipévTiv òiaTp(a(pnv), (rpv òè 
biuTpacpfiv)^ TOÛ òavíou uKupov eivai aiiTip xe Ka[i TtavTi] Tip èm- 
cpépovTi, nç t[ò áTòómjpov dvéòioKev aiiTiô (dem Schuldner) ópoíujç 
1 siehe oben S. 288. Über P.Lond. Ill S. 160 Nr. 1164e siehe unten S. 486ff. 
* siehe oben S. 216. 
* Diese Worte setze ich vermutungsweise. Darnach hat der Papyrus 
schreiber hinter kotù das rrjvbc irrigerweise niedergeschrieben und vor toO 
baviou die Worte xriv bè biaypacpiiv vergessen.
        <pb n="507" />
        Abschn. 96. Das ¿ybooiiuiov des Besitzamtes. 
485 
eiç àKÚpiumv Kai aSéiriiTiv. Die erstgenannte òiaTpaqpn ist der 
jetzige Girobank vertrag über die Tilgung des Darlehens, die 
zweitgenannte biaypacpn ist der frühere Girobank vertrag 
über die Aufnahme des Darlehens, Dieser frühere Girobankvertrag 
beruhte bisher auf dem Besitzamte; jetzt erteilt das Besitzamt das 
èTÔó(Ti|Liov auf Grund eines Antrages des Gläubigers und liefert die 
Schuldurkunde mit dem ¿Ybómpov in die Hände des Gläubigers 
(nicht des Schuldners) aus. Das Besitzamt hat nur mit dem 
Gläubiger zu tun, der seinerzeit die Schuldurkunde eingereicht 
hat, nicht mit dem Schuldner. Der Gläubiger übergibt sodann 
den zweitgenannten Girobankvertrag (Schuldurkunde) nebst èTÒócn- 
¡aov an den Schuldner; daß dieses geschehen ist, wird in dem uns 
vorliegenden (erstgenannten) Girobankvertrage mit den obigen 
Worten ausgedrückt. 
P. Teb. n 556 (33 n. Ohr.) ist ein Darlehensvertrag, der zu 
Häupten folgenden Kanzleivermerk trägt: èKÒócTi(iuov) i9 (Itouç) 
Meaopf) è7TaTo(|aévujv) e, zu deutsch: „die zu diesem Vertrage ge 
hörige Ausgabeverfügung (des Besitzamtes) ist am 28, August 
33 n. Chr. ausgefertigt worden“. Mit obiger Erklärung des Begriffes 
èTÔôaipov steht im Widerspruche, daß in diesem Beispiele nach 
den Angaben der Herausgeber, die nicht den Text des Vertrages, 
sondern nur eine kurze Inhaltsangabe^ mitteilen, der Darlehens 
vertrag dasselbe Datum trägt, wie jener Kanzleivermerk. Wenn 
der Vertrag am 28. August 33 n. Chr. abgeschlossen worden ist, 
kann er nicht an demselben Tage vom Gläubiger aus dem Besitz 
amte zurückgezogen worden sein, und es kann namentlich jener 
Kanzleivermerk nicht vom Besitzamte herrühren. Falls nicht irgend 
ein Versehen vorliegt, weiß ich dieses èTÒócrijLiov nicht zu erklären. 
Auch Testamente sind Urkunden von begrenzter Lebens 
dauer. In P. Oxy. III 494 (156 n. Chr.) trifft ein Erblasser in seinem 
Testamente die folgende Bestimmung (Z. 25ff.): öaa ò’ dv hitó tò 
èKÒóai|Liov Tfjç òiaGpKrjç Tpáipin proí àqpaipoúpevóç xi f\ 7rpo(TÒia- 
xáacnjuv f| éiépoiç xapií^ópevoç r\ xai dXXo xi ßnuXopevo?, Kai aîixà 
ëcTxuj KÚpia ihç b’ eîv[a]i x^ ôiaGiÎKri èYYeTpapiLiéva kxX. Zu deutsch : 
„was ich aber unter die Ausgabeverfügung des Testamentes noch 
schreiben sollte, gleichviel ob ich damit in dem Testamente etwas 
auf hebe oder zusetze, ob ich anderen Leuten eine Zuwendung 
^ Contract for a loan of àpxúpiov é-iríoripov from Chrates, dated in 
the nineteenth year of Tiberius, fifth intercalary day of Mesore.
        <pb n="508" />
        m 
Teil IV. Girobanknotariat. 
mache oder sonst etwas bestimme, jedenfalls soll auch dieses rechts 
gültig sein, gleich als wenn es innerhalb des Testamentes geschrieben 
stände“. Der Erblasser behält sich also vor, sein notarielles Testa 
ment, das jenen Satz enthält, gegebenenfalls aus dem Besitzamte 
zurückzufordern, um Zusätze oder Abänderungen vorzunehmen; 
damit er jedoch das versiegelte Testament nicht zu öffnen braucht, 
will er in solchem Falle die Zusätze oder Abänderungen unter das 
èTÒóaigov schreiben, also unter die Ausgabeverfügung, mittelst 
deren das Besitzamt das in seinem Verwahrsame befindliche Testa 
ment an den Erblasser auf Erfordern zurückgibt. 
Daß das èTÒómgov eine amtliche Verfügung des Besitzamtes 
ist, mittelst deren eine im Besitzamte beruhende Urkunde an den 
Berechtigten zurückgegeben wird, möchte noch aus der Urkunde 
P. Lond. III S. 159 Nr. 1164 e (212 n. Ohr.) zu folgern sein. Diese 
Urkunde ist ein selbständiger Girobankvertrag über einen 
Kauf. Das Gerippe lautet: 
Zepîjvoç — ’AXeHávòpip — TrcTTpaKévai tòv ’AXéHavòpov 
Tip ZeppvLu — TÙ ÜTTápxovra aÙTip pépr| oîkhjùv òúo — 
èXGóvia eîç aÙTÔv ànô [òiJkuíou [Trjapaxmpricreijuç 
Tevopévriç xaià ôiaTpaqpfjv xfjç — [ipjaTréiÜriÇ — ôttô lé- 
Kvujv Xaipppovoç —, KOI àv€ipfj(J0ai tòv irujXoûvTa Tiapà 
Toû mvoupévou Tpv crugTrecpmvnpévriv irpôç àXXpXouç Tippv 
àpTupiou ôpaxpàç x. Kpaxeiv ouv Kai Kupieùeiv tòv Zepfjvov 
— TÚJV TTeTrpapévujv auxip pepuüv —, Tfjç ßeßaiihcrem5 — 
èHaKoXouGoúcrriç tlù ttujXoûvti AXeHâvbptu —, Kai Travra tòv 
èireXeucrópevov — ÓTroaTiíaeiv aÒTÒv —, Kai dvéòcuKev 
aÙTip TÒ TrapauTçt èKÒóaipov ttiç TrapaxwpfjCTeujç, 
eiç TÒ péveiv aÒTip xà irap’ aùxoû ÒÍKaia. 
Es verkauft Alexandres an Serenos Hausanteile, die dem 
Alexandres in Verfolg einer Trapaxújpriffiç von seiten der Kinder 
des Chairemon zugefallen sind. Die Trapaxiúppmq ist die Abtretung. 
In welchem Zusammenhänge diese irapaxiúprimç geschah, wissen 
wir nicht. Jedenfalls ist zu beachten, daß hier die irapaxiúpricriç 
den Inhalt eines Girobankvertrages bildet (fevopévriç Kaxà òiaypa- 
(pf|v xpaTréÍTiÇ)? dieser Vertrag kein Kaufvertrag sein kann, da 
er sonst nicht Trapaxiúpricnç genannt worden wäre, und daß die 
TTapaxiúpncriç nur zu dem Zwecke erfolgt sein wird, um irgend eine 
V erbindlichkeit zu lösen ^ Diese Verbindlichkeit wird ein Schuld- 
* Eine uapaxáípnoiç von Katökenbesitz (Abschn. 98) liegt hier nicht vor.
        <pb n="509" />
        Abschn. 96. Das dT&amp;óm^ov des Besitzamtes. 
487 
vertrag mit Verpfändung jener Hausanteile des Chairemon gewesen 
sein. Alexandres ist darnach der Gläubiger, der die Hausanteile 
in Besitz nimmt, weil Chairemon oder seine Kinder die Darlehens 
schuld nicht zurückzahlen. Die Inbesitznahme geschieht durch die 
TTapaxÚJpncriç. Damit ist die Schuld getilgt; folglich muß der Schuld 
vertrag aus dem Besitzamte entfernt werden. Zur Rückforderung 
ist Alexandres als Gläubiger berechtigt, mithin erhält Alexandres 
den Schuldvertrag und das zugehörige á^bómpov von seiten des Be 
sitzamtes ausgehändigt. Hätten nun die Kinder des Chairemon 
die Darlehensschuld zurückgezahlt, so würde ihnen Alexandres den 
Schuldvertrag nebst èTÒócnpov übergeben haben eîç deérricriv kui 
ÜKÚpuumv, und der durchstochene Schuldvertrag nebst èTÒómpov 
würde alsdann den Kindern des Chairemon den Beweis erbringen, 
daß die Hausanteile von der Belastung wieder freigemacht worden 
sind. Nun aber sind die Hausanteile in den Besitz des Alexandres 
übergegangen, folglich kann der durchstochene Schuldschein nebst 
eTbocTipov den Kindern des Chairemon nichts nützen. Nach dem 
oben (S. 459) erörterten Grundsätze hängen die Besitzurkunden am 
Besitze und wandern mit diesem. Somit mußte Alexandres den 
Schuldvertrag nebst á^bócngov bei sich selber behalten; denn als 
Besitzer der verpfändet gewesenen Hausanteile war er jetzt ge 
wissermaßen sein eigener Schuldner geworden, dem die Beweis 
papiere über die Reinigung seines Besitzes von jener Pfandschuld 
zufallen. Als nun Alexandres dieselben Hausanteüe in dem uns vor 
liegenden Girobankvertrage an Serenos verkaufte, mußte Alexandres 
die durchstochene Schuldurkunde nebst áfbómpov an Serenos als 
den neuen Besitzer übergeben. Serenos hat selbstverständlich den 
Wunsch, den sicheren Beweis dafür in Händen zu haben, daß die 
von ihm gekauften Hausanteile frei sind von der kürzlich noch 
bestandenen Verpfändung. Diesen Beweis bringt ihm vor allem das 
ETbómpov, denn das eYbompov ist eine amtliche Verfügung des 
Besitzamtes, worin das Besitzamt bestätigt, daß der Schuld vertrag 
aus dem Besitzamte auf Antrag des Gläubigers entfernt, und daß 
im Zusammenhänge damit die Pfandschuld in den Büchern des 
Besitzamtes gelöscht worden sei. Daher heißt es in unserem Giro 
bankvertrage am Schlüsse : xal àvéòuuKev (d. i. Alexandres) auTip 
(d. i. Serenos) tò Trap’ auiiû ^ (d. i. Alexandres) èKÒócri|iiov TÍjç irapa- 
Xajpiícreujç, eîç tò péveiv aÙTiù (d. i. Serenos) là -rrap’ auTOÛ (d. i. 
‘ So vermute ich statt des unverständlichen irapauTa.
        <pb n="510" />
        488 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Alexandros) ÒÍKaia. In dem Girobankvertrage über die Hergabe des 
Darlehens war offenbar die Trapaxihpncrig im Falle der unterbleibenden 
Rückzahlung vereinbart worden. Daher steht in unserer Urkunde 
èTÒóffijLiov Tfjç TTttpaxujpnffeujç anstatt érbódigov ttiç óiaypacpñs 
TpanéCnç. 
Abschnitt 97. 
Bestandsliste des Besitzamtes. 
Es ist ein Gebot der Ordnung, daß, wer viele fremde Sachen 
verwahrt, darüber im einzelnen Buch führt (siehe oben 8. 292) ; 
vor allem ist eine Bestandsliste nötig. Eine solche Bestands 
liste ist im Besitzamte vorhanden, sie heißt tù òiacrx pió para h Die 
Bestandsliste gibt den Nachweis über die vorhandenen Urkunden 
in der Weise, daß sie einen kurzen Inhaltsauszug aus jeder Ur 
kunde aufweist. Letzteres ist auch nötig, um die verbuchten Besitz 
rechte schützen und die vorgeschriebenen Prüfungen (siehe S. 407) 
ausführen zu können. Gleichwie die Privaturkunden nach Ort 
schaftsgruppen, Sachengruppen und Namengruppen ver 
wahrt wurden2, so wurden auch die Bestandslisten nach Ort 
schaftsgruppen, Sachengruppen und Namengruppen — ge 
trennt von den Privaturkunden, in besondern Fachwerksabteilungen 
— gelagert. Suchte man einen Hauskaufvertrag des NeîXoç aus 
Kapavíç, so begab man sich in die Hauptabteilung für die Privat 
urkunden, dort trat man in das Zimmer für das Dorf Kapavíç, 
hier schritt man zur Sachengruppe „Grundstücke“, und nun suchte 
man dasjenige Fachwerk auf, welches die mit N beginnenden 
Namen enthielt; dort fand man den Namen NeîXoç und daneben 
den Hauskaufvertrag. Wünschte man nunmehr das òiáaTpuupa 
zu diesem Hauskaufvertrage nachzulesen, so begab man sich in die 
Hauptabteilung für die òiacrxpújpaTa, dort trat man zur Unter 
abteilung für das Dorf^ 'Kapavíç', suchte die Sachengruppe „Grund 
stücke für Kapavíç“, und hier wiederum suchte man die N-Rolle. 
Die N-Rolle enthielt den vermeldeten Besitz derjenigen Besitzer aus 
Karanis, deren Namen mit N beginnen. Für jeden Buchstaben 
‘ vgl. P. Sü’aßb. I S. 124 ; Wilcken, Archiv IV S. 563. — Über die òiaaxpúj- 
paxa im unrichtigen Sinne von Grundbüchern handeln: Lewald, Grund 
buchrecht S. 83 ff. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 155 ff. 
* siehe oben S. 454. 
® Jedes Dorf hat seine eigenen biaoxpujpaxa. Vgl. Wilcken, Archiv III 
S. 509; IV S. 563; Weiss, Archiv IV S. 348 Anm. 3.
        <pb n="511" />
        Abschn. 97, Bestandsliste des Besitzamtes. 
489 
war also eine besondere Buchstabenrolle der Bestandsliste vor 
handen, die, sobald eine einzige Rolle nicht ausreichte, aus mehreren 
Rollen bestehen konnte. Diese Buchstabenrolle heißt 'ctt o i x eî o v’ i. 
Die Sachengruppe heißt 'eíòoç’^. Daß das Wort eíòoç 
diese Bedeutung hat^, entnehme ich zunächst aus P. Oxy. II 
237 Kol. VIII, 42. Hier verordnet der Vizekönig Mettius Rufus im 
Jahre 89 n. Ohr., daß die Bestandslisten jedes Besitzamtes Kara 
KihgTiv Ktti Kax’ eíòoç angelegt werden sollen, d. h. unter Zugrunde 
legung von Ortschaftsgruppen und Sachengruppen (siehe 
unten S. 490). Die Bedeutung „Sachengruppe“ ist außerdem aus 
BOU. 8 Kol. n (um 248 n. Ohr.) zu entnehmen. Hier heißt es Z. 6ff.: 
UJÇ TÒ &lt;aÜT0&gt;^ Kara Trpo(TTd[T|iaTa ^ èò]r|Xiú0ri urrò tújv [npjoemrpo- 
TreuaávTOJV èKupâHai K[aT[à xòv aòxòv xpÓ7To[v Kaxaajxihv® xà unáp- 
Xovxa, Ktti eiiGOç [ àjvxÍTpaipóv poi [.. .]u. cr[. .]x[..].. eíòoç 
xihv KaxecrxWMévuuv ey [xe] Keivpxoiç xai àKeivpxoiç, ei[òúj]ç 
ÖXI, èàv pf| [òiaTpáipujcnv ^ , fj eijcTTrpaHiç * [líTxai’] kxX. Hier 
dreht es sich um Einziehung von Dienstschulden; ein Beamter 
erhält Auftrag, eine Übersicht aufzustellen (àvxÍTpaipov) über die 
verschiedenen Arten (eíòoç) der dem liturgischen Dienstschuldner 
gehörigen und bereits gesperrten (siehe oben S. 477) Mobilien und 
Immobilien. Zu den eíòp èv Keivpxoïç gehören Sklaven, Vieh usw., 
zu den eíòr| èv dKeivpxoiç Äcker, Häuser usw. 
Die Dörfer bilden bei Lagerung der òiaurpiópaxa nur insoweit 
eigene Ortschaftsgruppen, als sie ein Notariat (Zweigstelle des 
Staatsnotariates oder Girobanknotariat) besitzen. Dörfer ohne No 
tariat werden bestimmten mit einem Notariate ausgestatteten Nach 
bardörfern zugesellt. Im oxyrhynchitischen Gaue bestand ver 
mutlich nur in dem Hauptdorfe jeder Toparchie ein Notariat. Im 
Fachwerke des Besitzamtes zu Oxyrhynchos sind daher die Dörfer 
ohne Notariat dem Hauptdorfe beigesellt, d. h. die òiaaxpújpaxa 
‘ Weiss, Archiv IV S. 348 Anm. 3; Mitteis, Archiv I S. 199. 
* P. Straßh. I S. 123 f. 
® Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 158 Anm. 1, bezweifelt die 
Richtigkeit dieser Deutung; ebenso Lewald, Grundbuchrecht S. 17 Anm. 2. 
* Von mir hinzugefügt. 
® Diese Ergänzung setze ich vermutungsweise; die Lücke hat insge 
samt für 7 Buchstaben Platz. 
® Am Originale glaubte ich das % sicher zu erkennen. 
^ Diese Ergänzung soll nur den ungefähren Sinn andeuten. 
® Diese Ergänzung setze ich vermutungsweise; der Herausgeber hat 
[ ]ç irpâHiç.
        <pb n="512" />
        490 
Teil IV. Girobanknotariat. 
des Hauptdorfes umfassen alle diese umliegenden Dörfer insgesamt, 
als wären sie ein einziges Dorf. So erklärt es sich, daß in P. Oxy. 
IV 808 (um 60 n. Ohr.) auf einer und derselben Bolle die òiacripiú- 
para für die Dörfer TTaXûicriç, Zeqpoü, KecrpoOxiç und Tpiç bunt 
durcheinander stehen i. Für alle diese Dörfer befand sich die Zweig 
stelle des Staatsnotariates (Tpacpeiov) in TTaXÛKJiç, denn das eine 
der öiaaTpihpaTa beginnt mit den Worten: [è]v ITaXihcrei, und nach 
her heißt es; òià toö èv xr) aò{Tr)) Kiúpr] ypacpiou. Suchte man also 
das bidoxpmpa für den Vertrag eines ^Qpoç aus dem Dorfe Zeqpih, 
so mußte man zu dem Òiáoxpujpa-Fachwerke für das Dorf TTaXôiaiç 
gehen und dort die Q-Rolle herausgreifen. In ähnlicher Weise war 
die Staatsnotariatszweigstelle des Dorfes Polydeukeia im Faijum 
gleichzeitig das Notariat für das benachbarte Dorf Sethrenpaei (siehe 
oben S. 432). 
Ein geordneter Verwaltungsdienst verlangt fortgesetzt eine 
durchaus genaue und pünktliche Berichtigung2 der Bestandslisten 
auf Grund der täglich einlaufenden Veränderungen. Diesen Gesichts 
punkt vertritt auch mit Entschiedenheit die Verordnung des Vize 
königs Mettius Eufus, deren erster Teil oben (S. 373) näher behandelt 
worden ist. Der letzte Teil dieser Verordnung, welcher die Ver 
wahrung und Erneuerung der Bestandslisten behandelt, 
lautet (P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 38ff.): 
’Edv Ò’ eioiv èv irj ßißXioOnKr] tujv eTravou xpóvuuv àno- 
Tpacpaí, peià naOTiç axpEißeiag (puXaaoéaOuuíTav, 
ójuoímç òè Kui xà biacrxpihjLiaxa, i'v’, ei xiç yévoixo 
Zpxncnç eíç uoxepov irepi xôiv pn òeóvxmç dxroTpaipapèvuuv, 
èE èKeívtuv èXeTxOújçri. ["Iva] ò’ [ojuv ß[eß]aia xe xai eiç 
ÖTrav òiapévi^ xihv biaOxpuupáxuuv xPOcreiÇ? npòç xò pi) 
TTáXiv àTTOYpaqpíiç òeriOfivai, TrapaTféXXuj xoíç ß[i]ßXio(p0XaEi, 
òià Trevxaexíaç étravaveoOcrOai xà òiacrxpihpaxa pexa- 
qpepopévnç GÍg xà xaivoiroioupeva xpg xeXeuxaíaç éxáoxou 
ôvópaxoç uTToaxáoeujç xaxà xiuppv xai xax’ eíòoç. 
Zu deutsch: „Sofern im Besitzamte aus älteren Zeiten (frei 
willige) Besitzvermeldungen vorliegen, sollen diese mit aller Sorg- 
^ TTaXôKJiç liegt in der Gpoioeqpib Toirapxia (P. Oxy. IV 808), ebenso 
lecpib (P. Oxy. II 354); KeopoOxiç liegt in der Nähe von XeqpiO (P. Oxy. 1141), 
also sehr wahrscheinlich in derselben Top archie. Nach alledem wird Tfjiç 
ebenfalls dieser Toparchie zuzuweisen sein. 
“ siehe oben S. 383.
        <pb n="513" />
        Abschn. 97. Bestandsliste des Besitzamtes. 
491 
fait aufbewahrt werden, ebenso die (alten) Bestandslisten, damit, falls 
späterhin eine Untersuchung eingeleitet wird in Sachen solcher 
Besitzer, die eine freiwillige dTtoxpacpn unzutreffenden Inhaltes ^ 
eingereicht haben, (diese Besitzer) auf Grund jener Papiere (ihres 
Unrechtes) überführt werden können. Damit nun der Gebrauchswert 
der Bestandslisten andauernd verläßlich bleibt, auf daß es keiner 
abermaligen Einforderung 2 von (pflichtmäßigen) Vermeidungen be 
darf, erteile ich hiermit den Direktoren der Besitzämter den Auf 
trag, im Verlaufe von jedesmal fünf Jahren die Bestandslisten neu 
umschreiben zu lassen, wobei unter jedem Namen der neueste Be 
sitzstand in die Neuauflage® übertragen wird, und zwar getrennt 
nach Ortschaftsgruppen und Sachengruppen“ ^ 
Was die fünfjährige Frist betrifft, so hat man sich den 
Sachverhalt wohl so vorzustellen“, daß im ersten Jahre dieser Frist 
mit dem Umschreiben der ersten A-Kolle begonnen wird, daß das 
Umschreiben dann zur B-Eolle usw. fortschreitet, und daß die letzte 
Q-Rolle mit Ablauf des fünften Jahres umgeschrieben sein muß, 
damit im sechsten Jahre wieder mit der ersten A-Rolle begonnen 
werden kann. In Anbetracht der großen Arbeitslast des Um 
schreibens ist diese Deutung die wahrscheinlichste. 
Die alten Bestandslisten, welche nach Anfertigung einer Neu 
auflage zurückgelegt® werden, sollen gemäß der Verordnung für 
spätere Untersuchungsfälle sorgfältig verwahrt werden. Ebenso sorg 
fältig sollen die alten freiwilligen aTTOTpaqpai verwahrt werden. 
Die freiwillige dirofpacpii, d. h. diejenige Ausfertigung derselben, 
welche öfter mit dem zugehörigen Vertrage zusammengeklebt ein 
gereicht wird (S. 394) und im Besitzamte verbleibt, wird, wie wir 
oben (S. 459) vermuteten, im Fache des Besitzers, zusammen mit 
der Privaturkunde, auf bewahrt. Während aber die Privaturkunde 
ein Privatpapier ist und bleibt, ist die freiwillige dTroTpacpn von 
dem Augenblicke an, wo sie die Hand des privaten Melders verläßt, 
^ Für die Richtigkeit ist der Melder allein verantwortlich. Vgl. oben 
S. 401 und 407. 
* Diese Absicht hat sich nicht erfüllt. Vgl. oben S. 383. 
® Über das Verfahren bei Herstellung der Neuauflage und über den 
öffentlichen Aushang der Neuauflage siehe oben S. 383 f. 
* siehe oben S. 489. 
* vgl. unten S. 493 sowie P. Straßb. I S. 124 Anm. 3. 
® Das Zurücklegen geschah Rolle für Rolle, nachdem durch Ingebrauch 
nahme jeder folgenden neuen Rolle die alte Rolle für den laufenden Dienst 
entbehrlich geworden war. Siehe oben S. 383.
        <pb n="514" />
        492 
Teil IV. Girobanknotariat. 
ein Dienstpapier des Besitzanites. Die dTTOTpaq)n ist ein An 
schreiben an das Besitzamt, und durch Entgegennahme dieses An 
schreibens übernimmt das Besitzamt die vorgeschriebenen dienstlichen 
Verpflichtungen. Daraus folgt, daß dieses Dienstpapier dauernd 
im Besitzamte verbleibt, und zwar auch dann, wenn die zugehörige 
Privaturkunde aus dem Besitzamte zurückgezogen wird (Abschn. 96). 
Um bei drohendem Gerichtsverfahren einen Tatbestand zu 
verdunkeln, könnte jemand versucht sein, die Papiere über seinen 
vermeldeten Besitz rechtzeitig zurückzuziehen und bei Seite zu 
bringen ; da aber die zugehörige àíroTpacpií nicht ebenfalls zurück 
gezogen werden kann, und da die diTOTpaqpii den Inhalt des Ver 
trages jedesmal genau angibt, so bildet die duoTpacpfi des Melders 
allezeit den nicht wegzuschaffenden Nachweis des Tatbestandes. 
In der Bestandsliste des Besitzamtes nimmt jeder Besitzer 
mindestens eine besondere Spalte ein; größere Besitzer bedürfen 
deren wohl mehrere. BGU. 1072 (um 128 n. Chr.)^ enthält zwei 
Spalten; die erste dient für Zavcrveóç, die zweite für Ze|Lie[eúç]; 
dieser Papyrus ist also das Stück einer Z-RoUe der Bestandsliste 
für eine nicht erkennbare Ortschaft. Da das Ordnen von Namen 
nach dem Alphabete im Altertume nur unter Berücksichtigung 
des ersten Buchstabens geschah^, so braucht Zavcrveóç, weil in 
seinem Namen auf das Z ein a folgt, nicht etwa in den ersten 
Spalten der Z-Rolle gestanden zu haben ; tatsächlich steht auch über 
der Spalte 1 des Papyrus die Seitenzahl 30. Die ersten 29 Spalten 
sind uns nicht erhalten, ebenso fehlen die Spalten 32 und folgende. 
Wenn ein Besitzer oft neuen Besitz hinzuerwarb und anderes 
verkaufte, reichte der ursprünglich für die Berichtigungen und 
Nachträge vorgesehene Raum in der Bestandsliste nicht immer aus; 
alsdann benutzte der Beamte für die Zusätze alle freien Ecken und 
sogar die Seitenränder, indem er dort quer schrieb. Ein solches 
buntes Bild bietet uns P. Oxy. II 274 (um 95 n. Ohr.); dieser 
Papyrus 3 ist ebenfalls eine Spalte aus einer Bestandsliste, er ent 
hält Einträge von sieben verschiedenen Händen*. Unter den 
» Mitteis, Zeitschr. der Sav. Stift. 28 (1907) S. 388; Wilcken, Archiv IV 
S. 563 ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 166 f. 
* vgl. P. Straßb. I S. 103. 
* vgl. die Erläuterungen dieses Papyrus bei Eger, Zum ägypt. Grund 
buchwesen S. 159 ff. 
^ Ein ähnlicher Papyrus ist nach den Angaben der Herausgeber P. Oxy. 
II 360.
        <pb n="515" />
        Abschn. 97. Bestandsliste des Besitzamtes. 
493 
Einträgen befinden sich auch Vermerke über die geschehene Zah 
lung fälliger Gebühren\ z. B. der Gebühr für die àvavéuuaiç utto- 
OnKTiç (Z. 20). Zu Häupten dieses Papyrus steht, mitten über dem 
ganzen, das Wort ‘pcTnvéxOn’i geschrieben von einer Hand, die 
auf dem Blatte sonst nicht wiederkehrt. Grenfell und Hunt sagen 
zu peTpvéxOn : „the heading means that the details following were 
transferred from a previous Ich glaube, daß der Fall 
umgekehrt liegt; dieses VeinvexOn* bedeutet, daß der Inhalt der 
uns vorliegenden Spalte, bei Anfertigung einer Neuauflage der 
Bestandsliste, auf die neue Spalte desselben Besitzers übertragen 
worden ist, wobei die in bunter Folge vor uns stehenden Zusätze 
mit der ursprünglichen Haupteintragung zu einem einheitlichen, 
dem letzten Stande entsprechenden Gesamtbilde vereinigt worden 
sind. Das peTrjvéxOri wird also auf die veraltete Spalte gesetzt, 
nicht auf. die Spalte der Neuauflage. Der Beamte A, der die Über 
tragung in das neue òiáffrpujpa besorgte, schrieb unmittelbar 
nach geschehener Übertragung auf die alte Spalte sein perp- 
véxOr) nieder, und zwar Spalte für Spalte einzeln fortschreitend. 
Da dieser Beamte täglich nur eine beschränkte Anzahl von Spalten 
aus dem alten òiáaxpuupa in das neue òiácrxpuupa überträgt, und 
da diese Arbeit Tag für Tag langsam fortschreitet, so würde ein 
anderer Beamter (B) ohne jenes pexrivéxOn nicht wissen, bis zu 
welcher Spalte der Rolle die Übertragung vorgeschritten ist, d. h. 
welche Spalten als veraltet keine Berichtigung mehr erhalten dürfen. 
Der Beamte B, dem bei Besitzveränderungen die laufende, tägliche 
Umbuchung eines Besitzes vom alten Besitzer auf den neuen Besitzer 
geschäftsmäßig zufällt, würde, wenn die alte Spalte nicht als ver 
altet gekennzeichnet wäre, sehr leicht die alte Spalte an Stelle der 
neuen Spalte berichtigen. Da die alten Rollen nach beendigter 
Neuauflage zu den alten Papieren gelegt werden, so würde eine 
solche Berichtigung damit ganz und gar verschwinden, und die 
neue Bestandsliste würde die Besitzveränderung nicht nachweisen. 
Wenn bei heutigen Behörden Bestandslisten umgeschrieben 
werden, so ist es gewöhnlich Vorschrift, daß die Übertragungen 
in die neue Liste Punkt für Punkt durch einen zweiten Beamten 
nachgeprüft und bescheinigt werden. So geschah es auch im Be 
sitzamte, wie BGU. 1072 Recto Kol. I zeigt. Der Text lautet^: 
‘ vgl. oben S. 435. 
* In demselben Sinne Mittels, Archiv I S. 199, und Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 159. 
® vgl. oben S. 492.
        <pb n="516" />
        494 
Teil IV. Girobanknotariat. 
A 
Xavaveùç ¡Lir|T[p]òg ’OpffáiTOç iriç TTcTecroúxou. ‘H òià toO npò 
TOÚTOu òiaffxpiíjiLiaTOç ã naxà)(v) toO èvÓTOu êiouç GeoO 
'AòpiavoO òià d:[T]opavó|nou 7rapá(0e(yiç) Zuvfpacp^v êGeio 
YuvaiKi 'HpoÚTi TTacrTa»0[T]oç TTerecroúxou pr|Tpòç Gevripa- 
KXeía[ç] àiTÒ inç aiJinç Kiópnç? ôi’ fjç ÚTraXXáíJffei rrpòç inv 
éauTTiç qpepvnv uávia, ôcra êxet, xai ocra díXXa èàv èrri- 
KTiícrriTai. 
(Hand 2) 'HpaKXeíò(riç) (Teari{|aeía»pai). 
(Hand 3) ’loúXioç [ ] 
Z[ (Je](j(ímeíuijuai). 
Zu deutsch; „Seite 30. (Besitzblatt für) Sansneus, Sohn der 
Orsais, Enkel des Petesuchos. Die Niederlegung (seines Papiers 
im Fachwerke) geschah in Gemäßheit der vorhergehenden Auflage 
der Bestandsliste am 1. Pachón des 9. Jahres des verstorbenen 
Hadrian durch den Staatsnotar. (Gegenstand): er hat einen Vertrag 
errichtet seiner Ehefrau Herus. Ihr Vater heißt Pastoys, Sohn des 
Petesuchos; ihre Mutter heißt Thenherakleia. Frau Herus ist ge 
bürtig aus dem vorgenannten Dorfe. Durch diesen Vertrag ver 
pfändet^ er ihr zur Sicherung der von ihr eingehrachten Mitgift alles, 
was er besitzt, und alles andere, was er noch hinzuerwerben sollte.“ 
Die Worte òià toO irpò toútou òiacTTpiúpaToç zeigen, daß 
der vorliegende Eintrag aus Anlaß einer Neuauflage der Be 
standsliste niedergeschrieben worden ist. Da alle òiaffTpújpaTa der 
selben Rolle das nämliche Dorf betreffen (siehe oben S. 4881), so 
ist dieses Dorf bei dem Einträge für Sansneus gar nicht benannt; 
wenn es also von der Ehefrau heißt, sie sei duo Tfjç aÓTpç Kiúpriç, 
so ist darunter das Dorf der ganzen Rolle zu verstehen. Die eigent 
liche Niederlegung der Papiere geschah selbstverständlich nicht 
òià aTopavopou 3, d. h. nicht eigentlich auf Grund der dvaTpacpp 
des Staatsnotariates (siehe oben S. 416), sondern in erster Linie 
auf Grund der dnoTpacpfi des Sansneus, der eine Selbstbelastung 
seines Besitzes vornahm. Ein gleichlautender Eintrag muß in der 
Buchstabenrolle H desselben Dorfes für Frau 'HpoOç ausgeführt 
worden sein. Herakleides und Julius N. N. haben die Richtigkeit 
der Übertragung in die Neuauflage nachgeprüft und bescheinigen 
* vgl. Wilcken, Archiv IV S. 563. 
* vgl. Weiss, Pfandrechtliche Untersuchungen I S. 95. 
® Ähnliche Ausdrucksweise in der Bestandsliste P. Oxy. II 274, 41.
        <pb n="517" />
        iiiTMniiííTiiiiiiiT-niin f 
m 
Abschn. 97. Bestandsliste des Besitzamtes. 495 
die richtige Übertragung durch ihr 'aeur||aeiw|aai'ü sie sind wohl die 
Direktoren des Besitzamtes. Denselben Prüfungsvermerk müssen sie 
unter den neuen Eintrag für Frau Herus gesetzt habend. Der Ver 
trag selber aber lagert im Fachwerke bei den Papieren des Sansneus. 
Die Eintragungen der Bestandsliste zitierte man nach Ort 
schaftsgruppe, Buchstabenrolle und Seitenzahl; die Sachengruppe 
ließ man als entbehrlich fort. BGÜ. 959 (148 n. Ohr.) ist ein Auszug 
aus der Bestandsliste für das Dorf ZoKVorraíou Npouç in Hinsicht 
des Besitzes einer Frau ‘Epieúç. Daher lautet die Überschrift des 
Auszuges; &amp;K òia(JTpuú(|LiaTOç) ZoKVOTr(aíou) Npaou crTOix(eíou) E 
KoX(\p)iaToç) ïZ. Frau ‘Epieúç stand also auf Seite 17 der E-Kolle 
für Grundbesitz des Dorfes Soknopaiu Hesos. 
Werden Nachträge zu einem btaUTpinpa hinzugefügt, so 
erfordert es ein guter ^ Geschäftsbetrieb, daß jeder Nachtrag durch 
den aufsichtsführenden Beamten nachgeprüft und bescheinigt werde. 
In der Bestandsliste P. Fior. I 97 (um 160 n. Ohr.) ist dies beim 
Besitzamte zu Arsinoe geschehen; die Prüfungsvermerke lauten 
(Z. 11; 17; 22; 26): creöTiiLieiujiaai. 
Aus dem letztgenannten Papyrus kann man ersehen, wie 
lange etwa die Bestandsliste im Besitzamte aufbewahrt wurde. Der 
letzte Nachtrag rührt aus dem Jahre 16213 her; die Rückseite 
(P. Fior. I 16) trägt ein Pachtangebot vom Jahre 239 n. Chr. Das 
ist ein Unterschied von etwa 77 Jahren. Man kann also annehmen, 
daß die Liste, nachdem sie als alte Liste rund 75 Jahre hin 
durch im Besitzamte verwahrt worden war, als Makulatur ver 
kauft worden ist. Auch für andere amtliche Akten war die Lager 
frist lang bemessen, und zwar je nach Wichtigkeit 50—100 Jahre 
Das oben erwähnte bidarpinpa in BGU. 1072 enthält die Jahres 
angabe 125 und 128/9 n. Chr. Die Rückseite trägt eine Abrechnung 
aus dem Jahre 6 eines nicht genannten Kaisers. Der Herausgeber 
P. Viereck vermutet das Jahr 6 des Pius, mithin 143 n. Chr. Das 
wäre ein Unterschied von nur 15 Jahren. Das Jahr 6 kann aber 
auch das Jahr 6 des Marcus oder Severus sein, alsdann kämen 
wir auf 166 oder 198 n. Chr. Letzteres ist wahrscheinlicher; wir 
hätten alsdann ebenfalls eine Lagerfrist von etwa 70 Jahren. 
‘ vgl. oben S. 455. 
* vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 167. 
* Die Nachträge in der Bestandsliste P. Oxy. II 274 enthalten keine 
Prüfungsvermerke eines nachprüfenden Beamten. 
* P. Straßb. I S. 80 f.
        <pb n="518" />
        496 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Abschnitt 98. 
Lehengrandbuch. 
In der Bestandsliste des Besitzamtes wird nicht bloß reiner 
Privatbesitz, sondern auch Lehenbesitz^ verbucht. Ausge 
schlossen ist aber Erbpachtland. Der Erbpächter von Staatsgut, 
Hausgut oder Krongut (siehe Abschn. 43) ist und bleibt Pächter. 
Wie der Privatpächter seinen Pachtbesitz nicht in das Besitzamt 
bringen kann (siehe oben S. 292), so auch nicht der Erbpächter; 
daher gibt es keine àíroTpacpn über Erbpachtland. Lehenbesitz 
dagegen durfte im Besitzamte verbucht werden^, weil das Ober 
eigentumsrecht des Herrschers im Laufe der Zeit so stark verblaßt 
war, daß das Lehen verwaltungsrechtlich dem Privatbesitze nahezu 
gleichgeachtet wurdet. 
Die Lehen zerfallen in Kleruchenlehen und Katöken- 
lehen^. Von den ersteren wissen wir aus römischer Zeit nicht 
viel; desto deutlicher treten uns die Katökenlehen (KXfiPoi kutoikikoí) 
entgegen“. Die Katökenlehen bilden, ebenso wie die Kleruchen 
lehen, seit ptolemäischer Zeit eine in sich geschlossene, mit be 
sonderen Hechten® ausgestattete Gruppe von Grundstücken. Die 
besonderen Rechte haften am Grundstücke’, nicht an der Person 
des Besitzers (Katöken). Daher kommt es, daß der Schwerpunkt 
des ganzen Katökenverhältnisses eines Gaues sich auf die Summe 
der genau festliegenden Katökengrundstücke aufbaut. Alle mit Kat- 
ökenländereien und Katökengerechtsamen zusammenhängenden 
Dienstgeschäfte werden in der Katöken-Rechenkammer erledigt, 
welche man kutoikikòv XoTiorrfipiov® nannte. Für den Bereich 
‘ z.B. P. Oxy. II 248 (80 n. Chr.); P. Teb. II 318 (166 n. Chr.); BGU. 
536 (Zeit des Domitian) usw. 
* P. Straßb. I S. 177. 
® siehe oben S. 164 ; vgl. auch Waszynski, Bodenpacht I S. 80 f. 
* siehe oben S. 165. 
® Über die KXfjpoi kotoikikoí siehe Lewald, Grundbuchrecht S. 19 ff. ; Eger, 
Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 30 ff. Bei Eger findet man die weitere Literatur. 
® Der Besitzer eines Katökenlehens ist von der Kopfsteuer befreit; 
vgl. Wilcken, Ostraka I S. 241 ; Lewald, Grundbuchrecht S. 20. Eine Befreiung 
von den Abgaben des Grund und Bodens bestand jedoch nicht ; vgl. Mitteis 
Hermes 32 (1897) S. 657. Vgl. auch oben S. 164 Anm. 2. 
' Waszynski, Bodenpacht I S. 81 ; Wenger, Archiv IV S. 195 ; Paul M. 
Meyer, Heerwesen S. 105. 
« CPR. 1, 11 (um 84 n. Chr.); 188, 9 (1./2. Jahrh. n.Chr.); BGU. 906,17 
(um 35 n. Chr.) usw.
        <pb n="519" />
        Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
497 
eines jeden Gaues^ bestand eine solche Kammer. Sie ist eine 
Behörde. Der gesamte Katökenlehenbesitz eines Gaues steht dort 
in der TPa&lt;Pn KaraXoxicriLiújv^ verbucht, die als Stammrolle 
der Katökenlehen bezeichnet werden kann. Der Ausdruck 
KaxaXoxicriaoi rührt aus der Zeit her, da unter den ersten Pto 
lemäern die Katökenlehen auf militärischer Grundlage gebildet und 
vergeben wurden. Der KaraXoxit^Moç ist die Zuteilung von 
Land an einen Xóxoç^; der Xóxoç ist etwa eine Kompagnie 
Die ursprüngliche Zuteilung geschah wohl so, daß die für einen 
XÓXOÇ bestimmten Lehen räumlich beieinander oder benachbart 
lagen. Der Karne 'ypacpf] KaiaXoxicrpujv’ blieb auch in römischer 
Zeit bestehen. Der Katökenbesitz wechselt^ sehr oft seinen Herrn. 
Infolge der daraus entspringenden vielen Berichtigungen der Stamm 
rolle entsteht Unübersichtlichkeit; um diese zu beseitigen, findet 
alljährlich eine Neuaufstellung der Stammrolle statt. Neben 
dem gegenwärtigen Besitzer wird jedesmal der Vorbesitzer ver 
merkt. 
BGU. 866 (2. Jahrh. n. G hr.) enthält zwei Auszüge aus einer 
Tpaq)n KaTaXoxKTpaiv, leider zu beiden Seiten abgerissen; doch 
können wir dem Bruchstücke soviel entnehmen, daß diese Aus 
züge dazu dienen sollen, den im 9. und 15. Jahre erfolgten Be 
sitzübergang von Katökenlehen auf Frau ZaTupiaiva nachzuweisen. 
Der Text lautet: 
1 ... èK Tpaqpfjjç Ka[T]aXoxi(T|LHJüv 0 [(ërouç) . .. 
2 ...]. KoX(XííiLiaToç) v6 Za[T]upíaiva náTT[ou ... 
3 ... ZoKv]o7T(aíou) Npaou uapà TapúcrBa .[... 
4 ... TTr|Xo]yaiov uitikúç dpoúpaç eÏKo[ai .. . 
5 .. .]ujç. 
6 ... ÈK Ypajqpfjç KaraXoxKTpújv le [(exouç) ... 
7 ... Zaxupíajiva TTÚTrou xoO Ziuxr|pi[xou ... 
8 ...]. vou Tiapà Oeiuvíboç [... 
9 ... TTrijXoúuiov cnxiKÚç dpoúpaç [... 
1 P. Fior. I 92, 2 (84 n. Chr.). 
BGU. 866 (2. Jahrh. n. Chr.); vgl. zur Sache Paul M. Meyer, Heer 
wesen S. 106 ff. 
* v. Wilamowitz, Gött. geh Anz. 1898 S. 679 Anm. 2. 
* vgl. Paul M. Meyer, Heerwesen S. 25; Bouché-Leclercq, Hist, des 
Lagides IV S. 46. 
® vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II 270,18 Anm. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
32
        <pb n="520" />
        498 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Da die Tpaqpn KaTctXoxiíJiaúúv nach Jahrgängen (Jahrgänge 9 
und 15) zitiert wird, so muß sie jahrgangweise neu aufgestellt 
worden sein. Die abgeschlossenen Jahrgänge wurden für Nach- 
schlagezwecke zurückgelegt und aufbewahrt, gleichwie die Bestands 
listen des Besitzamtes ; nur wurden die letzteren von fünf zu fünf 
Jahren erneuert, nicht jährlich. Der erste Auszug hat vor dem Namen 
Zaxupiaiva die Worte *Ko\(\ií|uaTOç) v6’; dieses Lehen stand also auf 
Seite 59 der Stammrolle für das Jahr 9 verbucht. Die Vorbesitzerin 
heißt im ersten Auszuge Tamystha, im zweiten Auszuge Theonis. 
Die Tpacpf] KaxaXoxicrpüuv (Stammrolle des Katökenlandes) um 
faßt den Gesamtbestand der Lehen, Grundstück für Grundstück; 
diese Vollständigkeit fehlt der Bestandsliste des Besitzamtes. Die 
Lehen bilden den festen Stock der Stammrolle; die Namen der 
wechselnden Besitzer treten in zweiter Linie hinzu oder weg. 
In der Bestandsliste des Besitzamtes dagegen ist der Name des 
Besitzers der feste Stock; der wechselnde Besitz tritt in zweiter 
Linie hinzu oder weg. Die Bestandsliste des Besitzamtes ist nach 
Personalfolien angelegt; die Stammrolle des Katökenlandes nach 
Realfolien Die Verbuchung eines Besitzrechtes in der Stamm 
rolle des Katökenlandes ist Zwangssache, in der Bestandsliste 
des Besitzamtes dagegen Sache des freien Willens. Die Ver 
buchung in der Stammrolle des Katökenlandes ist Voraussetzung 
und Vorbedingung des Besitzrechtes eines Katöken; für den 
Besitzer von Privatland dagegen hängt das Besitzrecht nicht von 
der Verbuchung im Besitzamte ab. Somit erfüllt die Stammrolle 
des Katökenlandes aUe Bedingungen, die ein Grundbuch er 
füllen muß, Bedingungen, die von der Bestandsliste des Besitz 
amtes nicht erfüllt werden (vgl. oben S. 285). Die ypacpf) xaxa- 
XoxKTpüv^ kann daher mit Fug und Recht als ein Grundbuch, 
und zwar als das Katökengrundbuch gelten. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 20, vermutet auch hier Personalfolien. 
Da aber das Katöken-Rechtsverhältnis am Lehen haftet (siehe oben S. 496) 
nicht am Lehensträger, so muß die Tpcupfi KaxaXoxiöiLuöv lehenweise an 
gelegt gewesen sein. Waszynski, Bodenpacht I S. 81 f., sagt mit Recht : „Den 
KaxaXoxicrpoi der Katöken, die in erster Linie ein besonderes Grundbuch für 
diese Ländereien sind, entsprechen die mittelalterlichen Rittergutsmatrikeln“; 
es war „jeder KaxaXoxiapóç ein Verzeichnis der bevorrechteten Katöken- 
grundstücke“. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 19 u. 62 f. bezeichnet die KaraXoxiopoí als 
Katökenkataster. Nach Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 40, dienen die 
KaraXoxiopoí als Kataster zu Besteuerungszwecken. Paul M. Meyer, Heerwesen
        <pb n="521" />
        32* 
Abschn. 98. Lehengrandbuch. 
499 
Der Besitzwechsel kann, weil der Katöke Lehensträger ist, 
nicht durch Kauf vor sich gehen; der Besitzwechsel geschieht 
vielmehr in Form einer Besitzabtretung (Trapaxújprjmçi). Diese 
Abtretung (Zession 2) ist freilich im Grunde genommen nichts an 
deres als ein Kauf. Für die Abtretung wird eine Abfindungs 
summe gezahlt, die man TrapaxujpriTiKÒv KetpáXaiov® nannte; 
doch findet man, da das Lehen dem Privatlande fast gleichgeachtet 
wurdet, auch den Ausdruck Tiinn». Aus demselben Grunde steht 
öfter TrenpaKévai ® statt napaxexwpriKévm oder sogar TTcirpaKévai Kai 
TrapttKexujpTiKévai und es wird öfter nicht nur die Kpairicriç, sondern 
auch die Kupeia® übereignet. 
Die Abtretung wird in der Katöken-Kechenkammer des Gaues 
verwaltungsdienstlich dadurch zum Abschlüsse gebracht, daß im 
Lehengrundbuche auf der Seite, woselbst das abzutretende Lehen ver 
bucht steht, der bisherige Lehensmann gestrichen und dafür der neue 
Lehensmann eingetragen wird. Diese Umbuchung ist die juexeTri- 
Tpacpii®. Der neue Besitzer eines Katökenlehens® empfängt infolge 
der peTeTTiYpacpii die Katökeneigenschaft und tritt damit als Mit 
glied der KaToiKiKn xáHiç in den Genuß der Katökengerechtsame. Für 
jede Umbuchung war ein xéXoç KaxaXoxicrpOùv zu entrichten^®. 
Ein Vertrag über die Trapaxibpricriç eines Katökenlehens ist 
CPR. 1 (um 84 n. Ohr.). Der Text lautet im Auszuge: 
S. 106 und Festschrift für Hirschfeld S. 144 Anm. 1, spricht richtig von einem 
Grandhuche der Katöken. 
‘ Bisweilen findet man auch die Ausdrücke (Juvxthpriaiç (P. Oxy. II 
273,10) und éKxihpndiç (CPR. 8, 8). 
* vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 104 f. 
^ z. B. BGU. 906,19 (um 35 n. Chr.) ; 709,27 (Pius) ; 233,9 (Marcus) usw. 
* siehe oben S. 315 Anm. 1 und S. 496. 
® z. B. P. Amh. II 95, 5 (109 n. Chr.); P. Mél. Nicole S. 195, 5 (um 
204 n. Chr.) ; BGU. 379, 16 (67 n. Chr.). 
® z. B. P. Amh. II 95, 3 ; P. Mél. Nicole S. 194, 2 (ireitpdKapev). 
: CPR. 59,13 (um 220 n. Chr.). 
* Paul M. Meyer, Heerwesen S. 107 ; Festschrift für Hirschfeld S. 144 
Anm. 1; Lewald, Grandbuchrecht S. 62 Anm. 5; Eger, Zum ägypt. Grund 
buchwesen S. 35 Anm. 2. 
* Auch im Delta gab es Katökenlehen. BGU. 1129 (13 v. Chr.) wird ein 
Katökengrundstück im busiritischen Gaue durch TrapoxibpTimç „verkauft“ ; dabei 
werden auch hier die Kaxokoxiopoi und das peTeiriYpdípeõGai erwähnt (Z. 26 f.). 
* “ Grenfell und Hunt, P.Teb. H 357,3 Anm. ; BGU. 340,18 (um 149 n. Chr.) ; 
328, 26 (um 139 n. Chr.). 
“ Weitere Beispiele: BGU. 883 (2. Jahrh. n.Chr.); 1048 (1. Jahrh. n.Chr.); 
CPR. 188 (1./2. Jahrh. n. Chr.) usw.
        <pb n="522" />
        500 
Teil IV. Girobanknotariat. 
[’'EtouJç TpÍTo[u AuTOKpáJiopoç Kaícrapoç [Aopiiiavojô 
I!e[ßacrTo]ü feppaviKoO )lí[tivòç X. '0]|uo\oT[eí TTxoXeiLiaiç] 
TTroXepaíou — Mápuuvi —, f| |iièv TÍToXepaiç TrapaKexiw- 
priKévai TÚJi Mápuuvi oicTTe Kai èKfóvoiç aÒToO Kai toíç 
Trap’ auTÚJV eíç ¡Li[eTeTr]iTpa(pf|V árrò rfiç TrpoTerpaiujLiévriç 
fipépaç èrri tòv ârravra xpóvov xàç ÚTrapxoúcraç aux^i 
TTxoXejLiaÍòi áyopaaxàç ék TrpoKrjpúíeoç KXauòíou BXádxou 
tevopevou [èTTixpÓTrou] xoO Kupío[u] AuxoKpáxopoç Kaícrapoç 
AopmavoO ZeßacrxoO fepinaviKoO, Trpóxepov TTxoXepaíou xoö 
AKoucTiXáou Tevopévou picrOuuxoú xivúúv oucriiôv rrepi Apcri- 
vóriv xfíç 'Hpa[KX]eíòo[u pepíòoç, KXiípou] xaxoiKiKoO 
àpoúpaç [xjpeíç — xf|v òè Trapaxiúpricriv TreTroifícreai 
x[nv TTJxoXepaÍòa xüùi Mápuuvi cròv xoíç xoO [èvecrxjüùxoç 
exouç èKcpopíoiç Kai crtrépiLiacri áxoXoúOuuç xf) xoO TEUupYoO 
picrOducrei, Kai [èTrixe]xeXe[Kévai xi^v] TTxoXepaïôa xàç 
eíç xòv Mápuuva [òià x]oú KaxoiKiKou XoYiaxiipíou 
xújv Trapa[Ke]xuupri|Liévuuv ápoupuuv xpiüùv oiKovopiaç, 
üuç KaOiÍKei, KxX. 
Zu deutsch: „Im Jahre 3 des Imperator Caesar Domitianus 
Augustus Germanicus, am x. des Monats X. Es bekennt Frau Pto 
lémaïs, Tochter des Ptolemaios, dem Maron, daß Ptolémaïs an Maron, 
an seine Nachkommen und deren Angehörigen Katökenland abge 
treten hat zur Umschreibung (im Lehengrundbuche der Katöken). 
Die Abtretung geschieht vom oben genannten Tage ab auf ewige 
Zeiten. Das Katökenland besteht aus drei Aruren, die der Ptolémaïs 
selber gehören, und die sie gekauft hat auf Grund öffentlicher 
Ausbietung des Claudius Blastos, damaligen Prokurators unseres 
Herrn, des Imperator Caesar Domitianus Augustus Germanicus. 
Die Aruren waren früher in der Hand des Ptolemaios, Sohnes 
des Akusilaos, der seinerzeit Pächter etlicher (kaiserlicher) Güter 
in der Gemarkung (des Dorfes) Arsinoe im heraklidischen Kreise 
war. Ptolémaïs hat die Abtretung an Maron derart bewirkt, daß 
ihm die Pachtzinsen des laufenden Jahres und die Saatdarlehen 
gemäß dem Pachtrechte des Bebauers (von Erbpachtland) zufallen. 
Auch hat Ptolémaïs die zum Besitzübergange auf Maron erforder 
lichen und durch Vermittelung der Katöken-Rechenkammer auszu 
führenden Rechtshandlungen in Hinsicht der abgetretenen drei 
Aruren vollständig erledigt, wie es die Vorschrift erheischt“ usw. 
Wir haben hier, wenn ich recht sehe, den eigenartigen Fall, 
daß ein Katökenland zugleich Erbpachtland ist. Irgendwann
        <pb n="523" />
        Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
501 
früher sind die drei Aruren Katökenlandes beschlagnahmt und 
dem Hausgute einverleibt worden, vielleicht als bonum caducum. 
Daß das Katöken- oder Kleruchenland in gleicher Weise einer 
solchen Beschlagnahme unterworfen war, wie das Privatland, wird 
nicht zu bezweifeln sein. Durch die Beschlagnahme wurde das 
Katökenlehen Hausgutland, verlor aber deswegen nicht seine Ei 
genschaft als Katökenland; die drei Aruren waren also bei zwei 
verschiedenen Behörden, nämlich bei der Katöken-Kechenkammer 
und bei der Verwaltungsbehörde des Hausgutes, verbucht. Nach 
der Beschlagnahme wurden die drei Aruren einem gewissen Pto- 
lemaios als Erbpachtland zugeschlagen, der daneben noch anderes 
Erbpachtland in der Nachbarschaft besaß. In Ansehung der drei 
Aruren war Ptolemaios Erbpächter und Katöke in einer Person. 
Da geschah es, daß dieses Erbpacht- und Katökenland abermals 
eingezogen und dem Hausgute einverleibt wurde; wiederum fand 
eine Ausbietung durch die Hausgutbehörde statt, diesmal durch 
den Prokurator Claudius Blastos. Käuferin des Erbpachtlandes, 
und zwar nur der drei Aruren Katökenlandes, war Frau Ptolémaïs. 
Wären die drei Aruren Katökenlandes nicht zugleich Erb 
pachtland, so würde Frau Ptolémaïs dieselben nicht bezeichnen 
als àTopa(TTàç 4k upoKppóEeoç toû òeíva [KXppou] kutoikikoO 
dpoúpaç [rjpeîç. Erbpachtland wird durch die Erbpachtbehörde an 
den Erbpächter in Erbpacht „verkauft“ (vgl. oben S. 239 ff.), dagegen 
wird Lehenland niemals durch eine Behörde verkauft, und eine 
TTpOKiipuHiç von Lehenland findet daher nicht statt; die Veräußerung 
des Lehens geschieht lediglich auf Grund freier Entschließung und 
für eigene Rechnung des Lehensträgers. 
Die auf die Abtretung zielenden Schlagworte des obigen Ver 
trages sind: 'TtapaKexoupTiKévai túji Mápiwvi’, ‘rpv òè napa- 
Xújpriaiv Tre7Toifi(T0ai T[nv TTjToXepmba run MápuuvP und '[èni- 
Te]Te\e[Kévai ipv] TTToXepdiba xàç eiç tòv Mápujva [òià t]oú 
KttToiKiKoú XoTKTTTipíou TÜùv àpoupiuv oÍKOvogíaç’. Es entsteht 
die Frage, ob wir aus diesen Schlagworten herauslesen dürfen, daß 
die TtapaxúJpTimç und die Umbuchung von seiten der Katöken- 
Rechenkammer zu der Zeit, da der uns vorliegende Vertrag abge 
schlossen wird, bereits eine vollendete Tatsache ist oder nicht, d. h. ob 
die peTETUTpacpri in der Rechenkammer dem Vertragsabschlüsse im 
Notariate voraufgeht oder nachfolgtL Ich glaube, daß zuerst die 
^ vgl. hierzu Lewald, Grundbuchrecht S. 62 Anm. 5.
        <pb n="524" />
        502 
Teil IV. Girobanknotariat. 
)ieTeTTiTpaq)ií vor sich geht, hinterher der Vertragsabschluß. 
Das besagt zunächst die Formel: èTriTereXeKévai tùç òià xoû kutoiki- 
Koö XoTiffTTipíou oÍKovopíaç. Diese Worte können nicht bedeuten, daß 
die oiKovopíai in der Bechenkammer erst noch vorgenommen werden 
sollen. Dafür, daß diese oiKOVopíai und damit die peTeTTiYpaqpii 
voraufging, spricht auch die innere Wahrscheinlichkeit; denn ein 
Lehensträger kann sein Lehen nicht vertraglich veräußern, bevor 
nicht der Obereigentümer seine Genehmigung dazu erteilt hat. 
Die Formel: TrapaKexuupriKévai eíç |a[eTeTT]iYpacpnv aixb xfiç 
TrpoTerpappévriç ppépaç besagt an sich, daß der Tag, an welchem 
der vorliegende Abtretungsvertrag im Notariate abgeschlossen wird, 
zugleich derjenige Tag ist, an welchem die Umbuchung des Lehens 
in der Katöken-Rechenkammer stattgefunden hat. Da aber eine so 
pünktliche Erledigung bei zwei getrennten Behörden nicht wahr 
scheinlich ist, und da jene Formel öfter^ vorkommt, so scheint es, 
daß die Formel nicht wörtlich zu nehmen ist; wie beim Kaufe 
von Privatland, so rechnet man auch hier die gegenseitige Verbind 
lichkeit vom Tage des Vertrages, nicht vom Tage der pexerriTpacpn, ab. 
Die vorbehandelte Urkunde CPB. 1 ist ein Staatsnotariats 
vertrag mit nachfolgender unselbständiger Girobankbeschei 
nigung; in Hinsicht der Girobankbescheinigung ist die Urkunde 
oben (S. 3151) näher behandelt worden. Ein weiteres Beispiel ist 
BGU. 906 (um 35 n. Ohr.). Die Urkunde ist oben und unten sowie 
am linken Rande abgebrochen, so daß mancherlei Fragen offen 
bleiben müssen. Die Vertragsunterschrift des alten Besitzers aber » 
ist in den Hauptpunkten erhalten und gibt für unsere Zwecke ge 
nügenden Anhalt; sie lautet im Auszuge (Z. 13ff.): 
ópoXoTÚJ TrapaKexieprjKévai xrj dòeXcpfj pou 0eppoúO[i] 
— eîç pexe7riTpa(pn[v anjo xhç Trp0TeTpapévi3[ç] npépaç 
èm xòv âTT[av]xa xpóvov xfi[v u]Tráp[xouffáv poi irepi Kiúppv 
X apjoupav píav dirò àpoup[új]y xecrcrápiuv —, kuí èni- 
xexeXeKévai pai òià xoO Kax[oiKiKoO XoTidxripíou 
€Íç] 0epp9[ú]0iy xflç |ae[x]e[7riT]pacpfiÇ Kui irapa- 
Xoppuiç (1, ixapaxuipncTeujç) oiKOVopíaç, ihç KaOpKi, Kai 
àiréxu) TTapaxpfi[pa ixapà xfjç 0€ppoú0euuç xò 7Tapaxuj]prix[i- 
KÒv dpjïupiKÔv [Ke]q)áXai(o)v áx 7r[Xií]pouç, xai ß[e]ßau0aiu xxX. 
Zu deutsch: „Ich erkläre hiermit, daß ich abgetreten habe an 
meine Schwester Thermuthis, zur Umbuchung (in dem Katöken- 
‘ z.B. BGU. 906; 1048; CPR. 175 (àizò xoO vöv) usw.
        <pb n="525" />
        Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
503 
Grundbuche) von dem obengenannten Tage ab auf ewige Zeit die 
mir gehörige, in der Gemarkung des Dorfes X belegene eine Arure 
(von meinem Gesamtbesitze im Umfange) von vier Aruren, sowie 
daß ich durch Vermittelung der Katöken-Rechenkammer die dienst 
mäßigen Handlungen (oÍKovo|aíaç) des Umbuchens (in dem Grund 
buche) und des (formgerechten) Abtretens auf den Namen Ther- 
muthis ausgeführt habe, wie es die Vorschrift erheischt. Auch 
habe ich sofort von Thermuthis die Abfindungssumme in Silber 
geld voU empfangen usw.“ 
Es ist aber auch zulässig, daß ein Lehensmann sein Lehen 
durch Handschein veräußert. Ein Beispiel hierfür ist BGU. 666 
(177 n.Chr.); siehe die Schlagworte (Z. 16) 'TrapaxuupnTiKÒv xecpdXeov' 
und (Z. 27) *TÒ xe[ip]mTpá(piov [toû]tuj ktX. In solchem Falle blieb 
das Besitzamt ganz außer Spiel, der neue Lehensmann be 
gnügte sich mit der Verbuchung seines Besitzrechtes im 
Lehengrundbuche. 
Wenn wir davon ausgehen, daß zuerst die peTeTriTpaqpp und 
hinterher erst der Vertragsabschluß vorgenommen wurde, gewinnen 
wir eine einleuchtende Erklärung für gewisse Anschreiben der 
Katöken-Rechenkammer an das Notariat. Ein solches Anschreiben ^ 
ist P. Oxy. I, 45 (95 n. Chr.) : 
«bavíaç Ktti 'HpaK\d[ç] Kai Aiotévriç ó Kai 'Ep)Li(aîoç) oí 
dcrxoXoújLievoi xoùç KaTaXox(iô’)Lioijç) toîç àTopavó(|Lioiç) xctí- 
peiv. Aioxévouç toO TTtoXepaiou TrapaKexojpruiiévou 
Ttapà Tanoxâpmvoç Tpç TTxoXeiLiaiou xoû KoXôXib(oç), 
pexà Kupiou xoû Ouyaxpiôoûç TTXouxàpx(ou) xoû TTXouxâpxou 
xoû TTXouxâpxou, Ka0’ ô|uio(XoT»av) Teyovuiav x^ ève- 
axiùar] npépa xf|V uuapxoucrav aùxr) nepi Kibinriv Kopüüß(iv) 
ÈK xoû Mevoixiou KXppou KaxoïKiKpç aeixoqpôpou (Jtto- 
pipou èH ôp0oTiu(viou) àpoupav piav pimau xpixov òmòéKaxov. 
Aló TpáqpoiLiev ûpeîv. Tv’ eiôpxe. Eppuu(a0e). (’’Exouç) lô 
AûxoKpdxopoç Kaiaapoç Aopixiavoû Zeßaffxoü FepjiiaviKOÛ, 
Mn(vôç) Kaidapeiou èTraTop(évu)v) c. 
(Hand 2) 'HpaKX(âç) (Je(TTi(|ueiiu|iiai) apoupav piav ripiffu xpixov 
ôuübéKttxov, T(ivexai) (apoupa) a ( y' iß. Xp(óvoç) ó aù(xôç). 
Zu deutsch : „Phanias, Heraklas und Diogenes genannt Her- 
maios, Beamte für die Verwaltung des Lehengrundbuches (Direk- 
‘ Weitere Beispiele: P. Oxy. I 46 (100 n. Chr.); 47 (1. Jahrh. n. Chr.); 
165; 174; 175; 176; II 341; 342; 344 usw.
        <pb n="526" />
        504 
Teil IV. Girobanknotariat. 
toren der Lehen-Rechenkammer), an die Staatsnotare Gruß zuvor. 
Diogenes, Sohn des Ptolemaios, hat ein Lehen durch Abtretung er 
halten von Tapotamon, Tochter des Ptolemaios, Enkelin des Kolylis, 
handelnd mit ihrem Frauenvormunde, ihrem Tochtersohne Plut- 
archos, Sohne des Plutarchos, Enkel des Plutarchos. Die Abtretung 
geschah kraft Übereinkunft vom heutigen Tage und bezieht sich 
auf das ihr gehörige, in der Gemarkung des Dorfes Korobis be- 
legene, einen Teil des ehemaligen Großlehens des Menoitios bildende 
Katökengrundstück. Dieses Grundstück ist Weizenland und be 
findet sich in besäbarem Zustande. Sein Umfang beträgt in recht 
winkeliger Abmessung IV2 Vs Via Arure. Somit machen wir euch 
diese Mitteilung, damit ihr Bescheid wisset. Gehabt euch wohl ! Im 
Jahre 14 des Imperator Caesar Domitianus Augustus Germanicus, 
am 6. Schalttage des Monats Kaisareios (29. August n. Chr.). 
(Hand 2) Ich Heraklas bescheinige hiermit die Richtigkeit. Das 
Lehen ist IV2 Vs V12 Arure groß, schreibe IV2 Vs V12. Datum 
wie oben.“ 
Die Katöken-Rechenkammer teilt hier dem Staatsnotariate zu 
Oxyrhynchos mit, daß ein gewisser Diogenes auf Grund einer Ab 
tretung seitens der Frau Tapotamon Besitzer eines Katökenlehens 
geworden ist. Das Lehen wird nach Lage, Größe, Beschaffenheit 
genau beschrieben. Die Höhe der Abfindungssumme aber fehlt. 
Das ist auch natürlich, weil die Rechenkammer damit nichts zu 
schaffen hat. 
Bedeutungsvoll sind die Worte: TrapaKexujpTipévou kuG’ ópo- 
(XoTÍav) TeTovoîav rf) èveaidjcrr) ppépa. Darnach hat also die 
TTapaxújpilcriÇ zu der Zeit, da dieses Anschreiben an das Notariat 
gerichtet wird, bereits stattgefunden, und zwar kraft einer 
Homologie. Das kann unmöglich diejenige Homologie sein, von 
der wir oben die drei Beispiele CPR. 1, BGU. 906 und 666 kennen 
gelernt haben. Dort kamen wir zu der Auffassung, daß jene Homo 
logien nach der pereTTiYpacpn aufgesetzt wurden. Hier aber ist 
die Homologie unzweifelhaft vor der peTeiriTpacpp aufgesetzt worden. 
Wir haben offenbar zwei verschiedene Arten von Homologien 
vor uns: die eine Homologie — Urkunde I — bezweckt die 
Herbeiführung der peTeTriTpaqpri, die andere Homologie — 
Urkunde H — füllt diejenige Stelle aus, die bei reinem Privat 
lande vom Kaufverträge ausgefüllt wird. Die Urkunde I dient der 
‘ Die Staatsnotare bilden ein Kollegium (vgl. oben S. 273).
        <pb n="527" />
        Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
505 
Katöken-Kechenkammer als Beleg für die juereTriTpacpii, die Urkunde II 
wandert, wenn sie kein Handschein ist, in das Besitz amt. Die 
Urkunde I ist dienstliche Urkunde^, die Urkunde H da 
gegen Privaturkunde. Mit der Verwahrung von Privaturkunden 
befaßt sich die Rechenkammer nicht. 
Die Worte: 'òiò ypacpoiaev, ïv’ eiòfiTe’ können nur besagen, 
daß das Notariat nunmehr — nach geschehener peTemTpaqpii — 
den Vertrag über die Trapaxújpricriç — Urkunde II — aufsetzen 
kann. Daraus folgt also, daß das Notariat die Urkunde II 
nicht früher aufsetzen darf, als bis die Ermächtigung 
dazu von der Katöken-Rechenkammer, als der Vertreterin 
des Obereigentümers der Lehen, eingelaufen ist. 
Es ist auch natürlich, daß die Rechenkammer dem Notariate 
vorangeht. Andererseits kann die Rechenkammer eine so wichtige 
Diensthandlung, wie die peTemTpacpii, nicht ausführen, wenn nicht 
zuvor eine vollgültige, schriftliche Willenserklärung des abtretenden 
Katöken, dessen Rechte ausgelöscht werden sollen, vorliegt. Diese 
Willenserklärung muß den Nachfolger im Katökenbesitze genau 
benennen. Gleichwie das Besitzamt die Rechte des alten Besitzers 
erst auslöscht, wenn es die KaTaTpacph desselben in Händen hat, 
so löscht auch die Rechenkammer die Rechte des alten Lehens 
trägers erst aus, wenn sie die Abtretungserklärung desselben in 
Händen hat. Und diese Abtretungserklärung ist die Urkunde I. 
Es wurde oben (S. 499) erwähnt, daß innerhalb der Ab 
tretungsverträge über Katökenland öfter die Kupeia und die xpd- 
TTiffiç dem neuen Besitzer ausdrücklich übereignet wird, und ich 
vermutete (S. 448f.), daß in diesem Vorgänge derselbe Rechtsakt 
steckt, den sonst die KaxaYpacpfi erfüllt. Da ein solcher Vertrag 
die Urkunde II darsteHt, so zielt die Übereignungsformel auf das 
Besitzamt. Das ist natürlich, denn auch in Kaufverträgen über 
Privatland zielt diese Formel auf das Besitzamt, weil das Besitzamt 
die Rechte des alten Besitzers löschen soll. Damit gewinnen wir 
eine weitere Stütze dafür, daß die Urkunde H erst nach der pex- 
emtpacpii aufgesetzt worden ist, denn die Umbuchung des Besitz- 
rechtes in der Bestandsliste des Besitzamtes kann unmöglich früher 
erfolgen, als die Umbuchung des Besitzrechtes im Lehengrundbuche. 
* Von der Urkunde I (ópoXoxía) ist auch die Rede in BGU. 328 Kol. I, 
10 u. 15 (um 139 n. Chr.). Über diese Urkunde vgl. Wilcken, Archiv I 
S. 126 Anm. 4.
        <pb n="528" />
        Õ06 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Es muß also diejenige Übereignungserklärung, welche die 
Umbuchung im Lehengrundbuche herbeiführen soll, das ist die 
Urkunde I, von der anderen Übereignungserklärung, welche die 
Umbuchung im Besitzamte herbeiführen soll, das ist die Kara- 
Tpacpii bzw. die Erklärung innerhalb der Urkunde II, zeitlich und 
sachlich geschieden werden. 
Wir sahen, daß die Verbuchung eines Lehens im Lehen 
grundbuche der Rechenkammer Notwendigkeit war, und daß die 
gleichzeitige Verbuchung desselben Lehens beim Besitzamte dem 
freien Willen i entsprang. WoUte aber ein Lehensmann über sein 
Lehen notariell verfügen, so mußte er zuvor sein Lehen in das 
Besitzamt bringen, denn das Notariat verlangte unbedingt ein èní- 
(TTaXpa des Besitzamtes. Beim Besitzamte und beim Notariate gelten 
also für Lehen dieselben Vorschriften2, wie für Privatland; die 
dienstmäßige Behandlung der Lehen bei der Rechenkammer war 
eine Sache für sich. Nur verlangte das Notariat neben dem èní- 
araXpa des Besitzamtes ^ noch die Ermächtigung der Rechenkammer. 
Der Grund, weshalb man sein Lehen, obwohl das Besitzrecht 
schon durch das Lehengrundbuch nachgewiesen wurde, auch noch 
im Besitzamte verbuchen ließ, lag darin, daß die Rechenkammer 
sich nicht mit Pfandbelastungen abgab und keine Privatur 
kunden in Verwahrung nahm. Wünschte ein Gläubiger die öffent 
liche Hinterlegung des Pfandvertrages, so konnte das nur im Be 
sitzamte geschehen; dort aber ist für eine Pfandverbuchung Vor 
bedingung, daß der verpfändete Besitz im Besitzamte verbucht 
steht (siehe oben S. 464). 
Ein Antrag auf Erteilung des enicrTaXpa des Besitzamtes in 
Hinsicht eines Katökenlehens ist P. Lond. II S. 151 Nr. 300 
(129 n. Ohr.) : 
Zapaixiijuv (Tecrri(peiuj)Liai). (’'Etouç) ly 'Abpiavoö Kaícrapoç 
ToO Kupioo, Mexeip t. 
Aiovucriijui Kai Geuuvi TeTu(pvacnapxnKÓui) ßiß\io(q)0\a5iv) 
èvKTií((TeiJuv) ’Apffi(voÍTou) napa faiou OùoXepiou Maíopoç. 
‘Aç àneTpaipapriv òi’ upÚJV ève(JTiú(ô‘r)) f|pépa nepi tò 
* Wir bemerkten oben (S. 503), daß es auch Lehen-Abtretungsverträge 
— Urkunden II — in Handscheinform gab; dem Handscheine aber ist 
das Besitzamt verschlossen. 
* P. Straßb. I S. 177. 
® Das ¿TríOTuXiLia des Besitzamtes ist auch zum Zwecke der notariellen 
Verpfändung eines Lehens nötig (P. Oxy. III 483).
        <pb n="529" />
        Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
507 
Né(JTo(u) è7ToÍKio(v) Tf|(ç) 'HpaKXeíòo(u) |iepíòo(ç) KXií(pou) 
K(aT)9iKiKOÚ àpoúpaç xécraapaç, ßouXojuai Trapaxiwpncrai 
'HpaxXeíòni AiOYévouç to(ú) ’ApiAujvíou XujaiKO(J|LieÍLUi túj xai 
’AXBaieÍ à7ToyeTp(ap)uiévLu) ^ toíç irpoiépoiç xaGapàç àitò ôqpei- 
Xflç ineoeiieíaç uavTÒç òievTuiípaioç uapaxujpr|Tixo(ú) [(òpax- 
|iújv)] òixeiXíuuv TeTpaxoaícuv. Aiò èmòíòu)jLii, õítujç èmcriaXíii, 
ibç xa0ó[xei]. 
Zu deutsch: „Sarapion, {Bürobeamter des Besitzamtes). Gre- 
prüft^ ! Jahr 13 unseres Herrn des Hadrianus Caesar, am 7. Mecheir. 
An Dionysios und Theon, weüand Gymnasiarchen, Direktoren 
des Besitzamtes des arsinoitischen Gaues, von Gains Valerius Maior. 
Ich habe zu euren Händen am heutigen Tage ein Katökenlehen 
von vier Aruren vermeldet, welches in der Gemarkung des Nestos- 
Vorwerkes im heraklidischen Kreise liegt. Dieses Lehen will ich 
abtreten an Herakleides, Sohn des Diogenes, Enkel des Ammonios, 
Mitglied der sosikosmischen Phyle und des althaiischen Demos, 
der den früheren (Direktoren des Besitzamtes seinen Besitz) ver 
meldet hat 3. Die Aruren sind frei von Schuld, Pfandschaft und 
jeglicher Bürgschaft. Die Abfindungssumme beträgt 2400 Drachmen, 
Somit reiche ich diesen Antrag ein, damit das èTrícrraXiua (an das 
Notariat) erteilt werde, wie es die Vorschrift erheischt“. 
Wir haben uns vorzustellen, daß der an das Besitzamt ge 
richtete Antrag, das èTrícTTaXjLia für das Notariat zu erteilen, der 
allererste Schritt war, den man im Falle einer Veräußerung 
zu tun hatte. Es folgt das aus P. Fay. 154 (1.12. Jahrh. n. Chr.); 
die Herausgeber Grenfell und Hunt, welche von dieser Urkunde 
nur einen Auszug bringen, sagen : request addressed to the ßißXio- 
(púXaxeç èvxTiíaeiuv Apô‘i(voÍTou) by a woman, with her son Sambas 
as xúpioç, who wished to alienate òià tu)v [ xaxa]- 
Xoxi[&lt;7p]0l)V a vineyard”. Darnach hat zur Zeit dieses Antrages 
die Einreichung der Urkunde I an die Rechenkammer noch nicht 
stattgefunden. Es ist also möglich, daß die Worte ‘ßouXopai irapa- 
XmpfjcTai* in P. Lond. H S. 151 Nr. 300 nicht auf die Urkunde II, 
sondern auf die Urkunde I hinzielen; immerhin aber ist zu be 
achten, daß der Antrag selber die Erteilung des èTtíuxaXina behufs 
Errichtung der Urkunde II zum Zwecke hat. 
’ Auflösung von Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 80 Anm. 5. 
* vgl. oben S. 304 und 455. 
® d. h. Herakleides steht als Besitzer bereits anderweitig im Besitzamte 
verbucht.
        <pb n="530" />
        Õ08 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Valerius Maior hat den Besitz, den er jetzt an Herakleides 
veräußern will, erst an ebendiesem Tage dem Besitzamte vermeldet. 
Daraus folgt, daß er bisher keinen Wert darauf gelegt hatte, die 
Verbuchung im Besitzamte herbeizuführen. Vielleicht hatte er seiner 
Zeit dieses Lehen durch Handschein „gekauft“; oder er hatte 
das Lehen geerbt, und sowohl er, als auch der Erblasser hatten 
sich damit begnügt, daß das Besitzrecht im Lehengrundbuche ver 
bucht stand. Jetzt aber wünscht wahrscheinlich der Käufer (Hera 
kleides), daß die Urkunde H als Notariats vertrag aufgesetzt 
werde, und aus diesem Grunde muß Valerius Maior den Besitz 
schnell noch beim Besitzamte vermelden i. Hinterher reicht er 
den uns vorliegenden Antrag ein. 
Ein Beispiel für die Urkunde I scheint P. Oxy. II 273 (95 
n. Chr.)2 zu sein. Der Text lautet im Auszuge: 
'OpoXoTci ’loijXi[a 'H]paK[X]ci — Géiuvi Nikíititoo — 
(TuvKexmpriKévai xr) éauxfiç GuTaxpi faia —, oòòéinu 
oucrr] èv riXiKÍa, árrò xoO vOv eíç xòv àei xpóvov Kara xápiv 
dvacpaipeiov otirò tújv uuapxoucníjv auif) — àpoupiôv òéxa 
Trévxe, èB nç èàv aípfjxai toútujv KecpaXfiç, Ka[Toi]KiKtiç 
Tfjç àpoópaç TrévTG, dç xai è5écr[Tai] ir) faia — dirò 
xficròe [xflç ópojXofíag òi’ éauxfjç peieTrifpdcpecrGai [òià 
TU)v KjaxaXoxicTjLiaiv ktX. 
Grenfell und Hunt sagen : “Probably Theon was the husband, 
actual or prospective, of Gaia, who is stated to have been under 
age”. Gegen diese Vermutung läßt sich nichts ein wenden; gleich 
wohl möchte ich die Möglichkeit nicht unerwähnt lassen, daß Theon 
der Direktor der Katöken-Rechenkammer sein kann, an den diese 
in Homologieform gekleidete Erklärung seitens der Gaia abgegeben 
werden muß. Wie dem auch sei, jedenfalls erklärt Prau Herakla: 
„Julia Herakla erklärt hiermit dem Theon, daß sie an ihre Tochter 
Gaia, die noch nicht volljährig ist, von heute ab auf ewige Zeit 
schenkungsweise, und zwar unverbrüchlich, von den ihr gehörigen 
15 Aruren Katökenland 5 Aruren abgetreten hat, und zwar so, 
daß Gaia freie Auswahl haben solU. Gaia erhält damit das Recht, 
‘ vgl. oben S. 305. 
* vgl. Mittels, Archiv I S. 192 Anm. 2; Lewald, Grundbuchrecht S. 62; 
Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 41. 
^ d. h. Gaia soll das Recht haben, von dem südlichen oder nördlichen 
usw. Ende (xecpaXii) des Gesamtanwesens mit dem Abmessen zu beginnen, 
um das ihr zugefallene Drittel abzutrennen.
        <pb n="531" />
        Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
509 
auf Grund der gegenwärtigen Vereinbarung ihrerseits 
(bl’ éaurfîç) die Umbuchung in dem Katöken-Grundbuche 
vornehmen zu lassen“. 
Es ist zu beachten, daß in dieser Urkunde die Vornahme der 
gereTriYpacpn als etwas künftiges hingestellt wird, und daß es 
Sache des neuen Besitzers ist, die geTe-mYpaqpn zu beantragen. 
Da die juereiriYpacpn erfolgen soll dirò rhabe Tß? ópoXoYÍaç, so ist 
die uns vorliegende Urkunde dazu bestimmt, der neuen Besitzerin 
(d. i. Gaia) als Beweisstück für die Berechtigung ihres Antrages 
auf Vornahme der gereTTiYpacpn zu dienen. Das Beweisstück enthält 
eben die Übereignungserklärung des alten Besitzers L Darum 
sehe ich in P. Oxy. II 273 diejenige Urkunde (Urkunde I), welche 
Gaia als Übereignungserklärung des alten Besitzers an die Katöken- 
Rechenkammer ablieferte, und welche in erster Linie dazu diente, 
als dienstmäßiger Beleg in die Akten der Katöken-Rechenkammer 
ein verleibt zu werden. Es ist möglich, daß ebendiese ópoXoYÍa in 
drei gleichlautenden Ausfertigungen aufgesetzt und vollzogen wurde : 
eine Ausfertigung für die Rechenkammer, eine zweite für den 
alten Besitzer, eine dritte für den neuen Besitzer. 
Die vorbehandelte Urkunde P. Oxy. II 273 ist also die Ur 
kunde I. Sie betrifft eine Schenkung (xápiç), und es kommt daher 
eine Geldzahlung nicht in Frage. Es ist aber wahrscheinlich, daß 
auch dann, wenn die Abtretung gegen Geldzahlung geschieht, 
die Geldzahlung selber in dieser, für die Katöken-Rechenkammer 
bestimmten ógoXoYÍa nicht erscheint, weil die Umbuchung im 
Lehengrundbuche ein dienstmäßiger Vorgang ist, der vom Stand 
punkte der Rechenkammer aus mit der Geldzahlung nichts zu 
tun hat (vgl. oben S. 504). 
Nachdem die Urkunde I bei der Rechenkammer eingelaufen 
ist, muß die Abtretung zunächst sachlich auf Richtigkeit und 
Zulässigkeit geprüft werden. Sodann erteilt der Vorsteher der 
Rechenkammer die Genehmigung und zugleich den Auftrag an die 
‘ In P. Oxy. II 373 (um 80 n. Ghr.), einem Schuldvertrage mit Ver 
pfändung von Katökenland, heißt es (vgl. P. Oxy. II 273, 21 Anm.) : Kai éEîvai 
t[Q] leXßvT] (der Gläubigerin) àirô xfiöbe Tf|ç auv[Ypa&lt;pfiç laeTe-iri- 
Ypdqpeaeai] bid tOjv KaT[aX,]oxiöpüiv tùç béxa dpoùpaç ktX. Sofern 
die Rückzahlung der Schuld nicht pünktlich geschieht, soll also die Gläu 
bigerin das Recht haben, den Schuldvertrag als Übereignungsurkunde 
zu benutzen und an die Katöken-Rechenkammer einzureichen mit dem An 
träge auf peTeiTiYpaqpri. Ähnlich P. Straßb. I 52, 7. Vgl. Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 41 f.
        <pb n="532" />
        510 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Buchführer, die Umbuchung auszuführen. Einen solchen Auftrag 
besitzen wir in P. Fior. 1 92 (84 n. Ohr.) : 
'HpttKXeíòriç TapouriXXiou NeoKÓUpioç ó K(ai) 0iXo|uriT(ó- 
p€ioç) ó dtUxo^íoiJILtevoç) xoùç KataXoxwTiaoùç xoû 'EppoTr(oXi- 
xou) 'Epiaaiuji K(ai) ¡Liexôx(oiç) Tpa|Li(paxEum) x{aipeiv). ’Eàv 
7TapaKÙJVx(ai) ôià xoiv KaxaXoxicrpôiv Aiòúpri xf) K(ai) loiipei 
’A)Li|Liujvio(u) Trepi Ytvxavenxibu èk xo{û) Aiovucriou apoupai 
ôéka ëE xéxapxov, T(ivovxm) (apoupai) iC J, |Liexa7r(apàee(T0e) ^ 
Zap[a]Triáòi xf) K(ai) Xeveujxe( ) 'Eppaiou 'EpiaoiT(oXixiôi) dirô 
Tapxpo( )2. Tix(èp ou)^ Xapôvx(eç) xàç Ka0TiK(où(Taç) oîkovo- 
)ii(aç) oÎKovo)a(h(Taxe), ibç Ka0f)K(ei). (’’Exouç) xpixou Aùxo- 
Kpàxopoç K(ai)oapoç AopixiavoO leßaaxoO feppaviKoO, 0a- 
)aev00 K0. 
(Darunter Spuren einer weiteren Zeile.) 
Zu deutsch : „Herakleides, Sohn des Tarutillius, zugehörig zur 
neokosmischen Phyle und zum philometorischen Demos, Direktor 
(für die Verwaltung) der Lehen des hermopolitischen Gaues, an 
die Buchführer Hermaios und Genossen, Gruß zuvor. Sofern nach 
Ausweis des Lehengrundbuches für Frau Didyme genannt Soeris, 
Tochter des Ammonios, I6G4 Aruren, schreibe I6U4 Aruren, in der 
Gemarkung von Psinchanepto, zugehörig zum (ehemaligen Katöken- 
Großgrundbesitze) * des Dionysios, vorliegen (verbucht stehen), so 
buchet dieselben um auf Frau Sarapias genannt Cheneote( ), 
Tochter des Hermaios, gebürtig aus Hermupolis, wohnhaft (?) im 
(Dorfe) Tarchro( ). Nehmet für diesen Zweck die vorgeschrie 
benen Urkunden entgegen und beurkundet (den Besitzwechsel), 
wie es die Vorschrift erheischt. Im Jahre 3 des Imperator Caesar 
Domiüanus Augustus Germanicus, am 29. Phamenoth“. 
Die Ttapax^pricnç bedingt, gleichwie der Kauf, die Entrichtung 
der Wertumsatzsteuer (xéXoç ètkukXíou). Daher wird die pexernypacpii 
vermutlich nicht früher vorgenommen worden sein, als bis der 
neue Besitzer die Quittung über die bezahlte Steuer vorgewiesen 
hatte. Wenn es sich um Hausgutlehen handelt, mag diese Steuer, 
wie in ptolemäischer Zeit (siehe oben S. 248), nicht in die Staats 
kasse, sondern in die Hausgutkasse (lòioç Xóyoç) geflossen sein. 
‘ Ergänzung von Wilcken, Archiv III S. 538. 
* Lesung Wilckens, Archiv III S. 538. 
* Das große Katökengut des Dionysios war vor Zeiten in kleinere 
Teile zerschlagen worden. An den kleineren Stücken haftete immer noch der 
Name des ehemaligen großen Gutes.
        <pb n="533" />
        1 
»garr^ 
Abschn. 98. Lehengrundbuch. 511 
Die Steuerquittung verblieb anscheinend in den Akten der Re 
chenkammer. Da aber das Notariat anch bei Lehenveräußerung den 
Vertrag — Urkunde 11 — nicht aufsetzen darf, wenn nicht der 
Nachweis über die bezahlte Steuer^ vorgelegt werden kann, so 
sendet die Rechenkammer dem Notariate als Ersatz für die Steuer 
quittung eine ihrerseits ausgefertigte Bescheinigung über die ge 
schehene Steuerzahlung. Ein Beispiel für solche Benachrichtigung ist 
P. Oxy. II 345 (88 n. Chr.). Die Herausgeber bringen nur folgenden 
Auszug: „notice from Plutarchus (cf. P. Oxy. 1174) to the agoranomi 
announcing the payment of the tax on a mortgage upon land 
Ttepi léacpa ... in the western toparchy. Same formula as 348.“ 
Nach P. Oxy. I 174 ist der vorgenannte Plutarchos: ó RaGecrTÓpevoç 
èTTiTTipqTnç Km xEipidTng KaTaXoxicrpúJV ’OHopuTXtÍTOu, mithin Be 
amter der Lehen-Rechenkammer; dieser Beamte also ist es, der 
in P. Oxy. II 345 die Steuerbescheinigung an das Staatsnotariat 
sendet. Daß es sich in 345 um Lehenland handelt 2, bezeugt die 
Bemerkung „same formula as 348“, denn der Auszug aus P. Oxy. 
II 348 (1. Jahrh. n. Chr.) lautet: „notice addressed to the agoranomi 
announcing the payment of the tax upon a mortgage (TeTaTpévou 
eîç KaTaXoxKTMoùç xéXoç ÚTToenKtiç») of 40 arourae of catoecic 
land near Psobthis“ usw. 
Der in diesem Abschnitte geschilderte Geschäftsgang bei 
Abtretung von Lehen wird nicht allerorts und allezeit in genau 
gleichmäßiger Weise und Reihenfolge sich abgewickelt haben. Wie 
überall im praktischen Leben, werden auch hier, je nach Ge 
wohnheit oder besonderen Umständen, Abweichungen vorge 
kommen sein. 
In Zusammenfassung aller bisherigen Ergebnisse möge nun 
mehr nachstehend ein ungefähres Bild der einzelnen Stufen 
folgen, die unter gewöhnlichen Verhältnissen zu durchlaufen sind, 
wenn eine Abtretung von Katökenland unter Mitwirkung des 
Staatsnotariates, bei giromäßiger Zahlung der Abfindungs 
summe, vor sich geht. 
1. Stufe. Der bisherige Katöke A reicht an das Besitz 
amt einen Antrag auf Erteilung des eTriUTaXpa zum Zwecke 
der Errichtung der Urkunde II ein. Das Verfahren regelt sich 
^ siehe oben S. 308. 
* vgl. auch P. Oxy. II 343 (99 n. Chr.). 
® Das TëXoç óuo0/|Kriç ist Unterart des xéXoç ¿ykukXIou ^Wertumsatz- 
steuer); vgl. P. Oxy. II 243, 3 u. 46.
        <pb n="534" />
        512 
Teil IV. Girobanknotariat. 
nach Abschn. 65, doch sagt A nicht *ßo0\o|nai eEoiKOVogniTai’ od. 
dgl., sondern *ßo0\o|Liai napaxiupfitiai.’ Beispiele: P. Lond. 11 
S. 151 Nr. 300 und P. Fay. 154, behandelt oben S. 506f. 
2. Stufe. Das eniUTaXpa wird seitens des Besitzamtes 
dem A erteilt. Beispiel: BGrU. 379, behandelt oben S. 304f. In 
diesem Beispiele steht das áuíUTakpa auf dem unteren Freirande 
des von A eingereichten Antrages. Da hier das Lehen in Karanis 
liegt, wird das eTtiUTaXpa an die Adresse der Staatsnotariatszweig 
stelle in Karanis gerichtet. 
3. Stufe. A händigt das euiUTaXpa an den künftigen Katöken 
B aus. B geht, falls er in der Gauhauptstadt wohnt, zum Büro 
der Staatskasse, sonst zum upuTpuTeoT^ç (S. 262), und zahlt 
dort die Wertumsatzsteuer (réXo? èTKUKXíou) unter Vorweisung 
des èiTÍffTaXpa (S, 308). Die Höhe der Steuer berechnet die Hebe 
stelle an der Hand der Einzelangaben, die im èTrícrxaXpa enthalten 
sind. Der Steuerbetrag wird im Girokonto des Steuerpächters in 
Einnahme gestellt (S. 262), später summarisch auf das Hausgut 
konto (S. 510) überschrieben. 
4. Stufe. A stellt die Übereignungsurkunde — Ur 
kunde I — aus und übergibt sie an B. Beispiel: P. Oxy. 
II 273, behandelt oben S. 508. 
5. Stufe. B überreicht der Katöken-Rechenkammer die Ur 
kunde I und die Steuerquittung mit dem Anträge, auf Grund 
der Urkunde I das Lehen auf seinen Namen umzubuchen. Der 
Direktor verfügt die Umschreibung mittelst besonderer Verfügung. 
Beispiel: P. Fior. I 92, behandelt oben S. 510. 
6. Stufe. B zahlt das xéXoç KaTaXoxiapwv an die Haus 
gutkasse (siehe oben S. 499). 
7. Stufe. Die Katöken-Rechenkammer führt die peí eiTiTpacpfi 
in dem Lehengrundbuche aus und nimmt die Urkunde I sowie 
die Steuerquittung zu seinen Akten (siehe oben S. 499 und 511). 
8. Stufe. Über die geschehene peTeiTiTpatpn empfängt B jeden 
falls eine urkundliche Bestätigung aus der Hand der Rechenkammer. 
9. Stufe. Da die Rechenkammer die Steuerquittung bei 
ihren Akten zurückbehält, und da das Notariat ohne Steuerquittung 
keinen Vertrag aufsetzt (S. 308), so schreibt die Rechenkammer 
unter Zugrundelegung der Steuerquittung ihrerseits eine Be 
scheinigung über die geschehene Zahlung der Umsatz 
steuer aus. Die Bescheinigung trägt die Adresse des Notariates. 
Beispiele: P. Oxy. 345 und 348, behandelt oben S. 511.
        <pb n="535" />
        Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
513 
10. Stufe. Die Katöken-Rechenkammer schreibt eine an die 
Adresse des Notariates gerichtete Bescheinigung darüber aus, 
daß die ¡uETeTriTpacpn stattgefunden habe. Beispiel: P. Oxy. I 
45, behandelt oben S. 503. 
11. Stufe. A legt die pexemTpacpfj-Bescheinigung (10. Stufe), 
die Steuerbescheinigung (9. Stufe) und das ámaxaXpa des Besitz 
amtes (2. Stufe) dem Staatsnotariate vor und beantragt die Auf 
richtung des Lehen-Abtretungsvertrages (Urkunde II). 
12. Stufe. Die Urkunde II wird im Notariate aufge 
richtet, und zwar mindestens in drei Vollausfertigungen; eine 
Ausfertigung ist für A, die zweite für B, die dritte für das Notariat 
bestimmt. Wünschen A und B je zwei oder gar drei Vollaus 
fertigungen, so erhöht sich dementsprechend die Zahl. Jede Voll 
ausfertigung trägt die eigenhändigen Unterschriften des Notars und 
der Partner. Die drei beigebrachten Ausweispapiere (11. Stufe) 
fügt das Notariat in die Notariatsakten als Dienstbelege ein. 
13. Stufe. Das Notariat behält eine Vollausfertigung der 
Urkunde II als Dienstbeleg bei sich zurück und klebt dieselbe in 
die Vertragsurschriftenrolle ein (siehe Abschn. 81). 
14. Stufe. Das Notariat überträgt einen Auszug aus der 
Urkunde II in die Vertragsmelderolle (eipopevov); dieses Ein 
trägen heißt ávaypáqpeiv (siehe Abschn. 80). Sodann bescheinigt 
das Notariat die geschehene avaTpaqprj auf denjenigen Ausfertigungen 
der Urkunde 11, die den Partnern A und B behändigt werden, 
mit dem Schlagworte àvaTÉTpanrat. 
15. Stufe. B schreibt eine Giroanweisung an die Bank (siehe 
Abschn. 44) und legt die Urkunde II der Bank zur Einsicht vor. 
16. Stufe. Die Bank schreibt die in der Urkunde 11 ver 
einbarte Abfindungssumme (TrapaxinpriTiKÖv xecpaXaiov) dem B zur 
Last, dem A gut; sodann fertigt sie die unselbständige Giro 
bankbescheinigung aus (siehe Abschn. 66). 
17. Stufe. B reicht eine Vollausfertigung der Urkunde II 
oder eine Abschrift derselben mittelst einer freiwilligen dno- 
Tpaqpn — letztere in zwei Ausfertigungen — an das Besitzamt 
ein (siehe Abschn. 77). 
18. Stufe. Das Besitzamt prüft verwaltungsdienstlich den 
Sachverhalt und gibt eine Ausfertigung der dTTOTpaçn, versehen 
mit der Quittung, an B zurück (siehe Abschn. 78). 
19. Stufe. A erteilt dem B die KaraTpaçri-Urkunde 
(siehe Abschn. 85) ; die Urkunde wird an das Besitzamt eingereicht. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 33
        <pb n="536" />
        Õ14 
Teil IV. Girobanknotariat. 
20. Stufe. Das Besitzamt vergleicht die KaraTpcapn mit der 
oTTOTpacpn und beide mit der dvaTpaçf) im eipopevov. Ist alles in 
Richtigkeit, so erfolgt die irapáGecriç der Urkunde II sowie der 
aiTOTpaqpii und KataYpaqpií in das Fach des B. Die im Fache des 
A beruhenden älteren Papiere werden ebenfalls in das Fach des 
B umgelegt (siehe Abschn. 90). 
21. Stufe. Das Besitzamt berichtigt seine Bestandsliste 
(siehe Abschn. 97). 
22. Stufe. B zahlt die fälligen Gebühren an das Besitz 
amt und an das Notariat, sei es am Schlüsse, sei es vor jeder 
einzelnen Diensthandlung. 
Abschnitt 99. 
Die TtepíXuaiç der Schuldurkunde. 
Jedes schriftliche Abkommen kann aufgelöst werden, indem 
es durch ein zweites Abkommen außer Kraft gesetzt wird. Die 
Auflösung heißt TrepíXudiç oder kürzer Xúcnç. Wenn ein Vater die 
Verlobung seiner Tochter auf löst, wird auch diese Auflösung irepi- 
XuíTiç genannt. So sendet in P. Oxy. I 129 (6. Jahrh. n. Chr.) ein 
Vater dem Verlobten seiner Tochter einen Lösungsbrief, den er 
(Z. 14) als TÒ TTapòv xfjç irepiXúcreuuç ^CTroúòiov bezeichnet. 
Hauptsächlich wird der Ausdruck uepíXumç auf die Lösung 
von Schuld Verbindlichkeiten angewendet, u^d zwar auf die 
Außerkraftsetzung von Schuldurkunden nach geschehener 
Rückzahlung eines Darlehens. In solchem Falle wünscht der 
Schuldner neben der Außerkraftsetzung auch noch das Totmachen 
der Schuldurkunde. Dieses Totmachen ist keine Vernichtung durch 
Verbrennen oder Zerreißen, sondern ein Töten derart, daß man 
beim Anblicke der Urkunde sofort die tote Schuldurkunde erkennt. 
Man erreichte diesen Zweck dadurch, daß man die Schuldurkunde 
mehrmals kreuzweise oder durch Parallelstriche kräftig durchstrich; 
dieser Vorgang ist die dKÚpuuuiç (siehe oben S. 216). 
Wer die Durchstreichung vornimmt, der Gläubiger oder der 
Schuldner, ist an sich gleichgültig. Jedenfalls gibt der Gläubiger 
die für ihn wertlos gewordene Schuldurkunde an den Schuldner 
zurück ^ In den Händen des Schuldners hat auch die durch- 
strichene Schuldurkunde noch ihren Wert, weil sie ihm den Beweis 
erbringt, daß die Schuld getilgt ist. Darum hebt der Schuldner 
‘ vgl. dazu den besonderen Fall oben S. 487.
        <pb n="537" />
        33* 
Absohn. 99, Die TrepiXuoiç der Schuldurkunde. 
515 
die durchstrichene Schuldurkunde sorgfältig auf, indem er sie in 
seinem Privatschranke zu seinen Papieren legt. Die Rückgabe der 
Schuldurkunde durch den Gläubiger an den Schuldner faßte man 
in die Worte : Kai àvéòujKev aÙTÔi xpv UuTTpatpnv (od. dgl.) eiç ókú- 
puüíJiv Kai dGéiricriv (siehe oben S. 216). 
Die TTCpíXucriç einer Schuldurkunde ist ein Vorgang, der vom 
Gläubiger veranlaßt werden muß, weil dieser sein schriftlich 
festgelegtes Forderungsrecht aus der Hand zu geben hat. Der 
Gläubiger allein hat das Recht, eine Schuldurkunde vom Besitz 
amte zurückzufordern, denn er ist es, der dieselbe Schuldurkunde 
an das Besitzamt eingereicht hat. Immerhin wird der Ausdruck 
irepiXueiv oder Xueiv nicht bloß vom Gläubiger\ sondern auch vom 
Schuldner 2 angewendet, weil beide Partner bei der uepíXomç mit 
einander zu tun haben. 
Der Handschein (xeipÓTpacpov) ist eine Abmachung zwischen 
Gläubiger und Schuldner ohne jede behördliche Mitwirkung. Zahlt 
der Schuldner seine Schuld zurück, so ist auch die Rückzahlung und 
die nachfolgende Außerkraftsetzung des Handscheines ein Vorgang, 
der sich lediglich kurzer Hand zwischen Gläubiger und Schuldner 
abspielt. Selbst wenn in solchem Falle der Gläubiger das Dar 
lehen im Girowege gezahlt hatte und die Rückzahlung durch den 
Schuldner ebenfalls im Girowege erfolgt, ist die Hergabe und Rück 
gabe des Geldes für die Bank dennoch eine gewöhnliche Zahlung, 
d. h. die Bank hat mit dem Umstande, daß die Zahlung ein Dar 
lehen betrifft, notariell nichts zu schaffen. Zwar erteilt die Bank 
bei Hergabe und bei Rückgabe des Geldes eine selbständige Giro 
bankbescheinigung (Abschn. 46); aber diese selbständige Giro 
bankbescheinigung ist eine Bankurkunde, keine Banknota 
riatsurkunde, und sie befaßt sich daher nicht mit der Beur 
kundung der Schuldfrage. Wenn daher in einer selbständigen Giro 
bankbescheinigung — sei es über Hergabe, sei es über Rückgabe 
‘ P. Lips. I 10 Kol. II, 31 (240 n. Chr.): ¡nf; irpôxepov irepiXOaiu (ich 
der Gläubiger) tíjv TTpoKeip[¿]vnv pi&lt;J0oKap-rtíav, ei pri Kai xà xaxd xô x«p5- 
Tpaqpov áiroboi. Vgl. Mittels bei Wilcken, Archiv III S. 245. 
* P. Flor. I 86, 17 (um 86 n. Chr.) : irpooYpacpévxoç xQ biaypacpQ, prj 
¿Eeívai x^ AibOprj (Schuldnerin) irepiXúíeilv xàç ú-itoGnKaç (d. i. die hypo 
thekarisch belasteten älteren Schuldverträge), èàv píj xai xà óià xf|[ç] bia- 
Tpacpnç (d. i. die jetzige letzte Schuldverschreibung) ànobol Ähnlich BGU. 
741, 45 (um 144 n. Chr.): Kai où [Xújoexai (Ergänzung von Weiss, Pfandrecht!. 
Untersuchungen S. 25) xiivbe xi^v ùiro[0)i]Knv, ei pfj irpóxepov à-rrobop K]ai xàç 
Kaxà x[ô 0uváX]XaT)Lia bpaxpòç kxX.
        <pb n="538" />
        516 
Teil IV. Girobanknotariat. 
eines Darlehens — nebenher erwähnt wird, daß die Geldzahlung 
mit einem Darlehen zusammenhängt (z. B. oben S. 213 f. in CPR. 14), 
so ist damit das Darlehen keinesfalls notariell beurkundet. 
Ist aber die Hergabe des Darlehens notariell beurkundet 
worden, sei es vor dem Staatsnotariate, sei es vor dem Girobank 
notariate oder einem anderen öffentlichen Privatnotariate, so lagert 
die notarielle Darlehensurkunde — von Ausnahmen abgesehen — 
im Besitzamte; in solchem Falle bedarf es daher der Ausfertigung 
eines ÈTbóaigov seitens des Besitzamtes (siehe oben S. 484). 
Die TrepíXodiç wickelt sich demnach etwa folgendermaßen ab : 
A. Rückzahlung der Schuldsumme. Es sind zwei ver 
schiedene Fälle möglich: 
a) Die Rückzahlung geschieht im Girowege. Die Bank 
fertigt eine selbständige Girobankbescheinigung aus (vgl. 
die Beispiele oben S. 212 ff.). 
b) Die Rückzahlung geschieht nicht im Girowege, sondern 
òià x^tpóç- 
B. Totmachung der Schuldurkunde: 
1. Der Gläubiger beantragt beim Besitzamte die Rück 
gabe der Schuldurkunde und damit die Löschung des 
Rechtes an fremdem Besitze. 
2. Das Besitzamt löscht die Eintragungen in der Be 
standsliste (siehe oben S. 464 Anm. 2), fertigt das 
èThocTigov (Abschn. 96) und übergibt das áibómpov 
nebst Schuldurkunde an den Gläubiger. 
3. Der Gläubiger händigt dem Schuldner das èTÒócrifiov 
nebst Schuldurkunde aus eiç àKÓpuuUiv kuI dOérriffiv. 
Der Antrag B 1 steht auf gleicher Stufe mit der freiwilligen 
dTTOYpaqpfi; er ist, wie diese, ein einfaches Schreiben ohne 
notarielle Beurkundung^ Die notarielle Beurkundung haftet 
allein dem Schuldvertrage an; wie dieser kraft einer nicht 
notariellen dnoYpacpf) des Gläubigers in das Besitzamt hinein 
gelangt, so gelangt er kraft eines nichtnotariellen Antrages des 
selben Gläubigers aus dem Besitzamte wieder heraus. Der gesamte 
Vorgang unter A und B spielt sich mithin ohne Mitwirkung eines 
Notariates ab. So kommt es, daß über die Rückgabe des Dar 
lehens, falls diese im Girowege geschieht, eine selbständige Giro- 
‘ Ebenso Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 83.
        <pb n="539" />
        Abschn. 99. Die irepíXuoiç der Schuldurkunde. 
Õ17 
bankbescheinigung (Abschn. 46), also eine nichtnotarielle 
Urkunde, aufgesetzt wird, während über die Hergabe desselben 
Darlehens bald ein Staatsnotariats vertragt, bald ein selbständiger 
Uirobankvertrag^, also eine notarielle Urkunde, aufgesetzt 
worden war. 
Wenn jedoch trotz der TrepíXocnç noch irgendwelche Ver 
bindlichkeiten übrig bleiben, die in irgend einem Zusammenhänge mit 
dem gelöschten Schuldvertrage stehen, oder wenn Gründe sonstiger 
Art vorliegen, bleibt es den Partnern unbenommen, einen notariellen 
Vertrag aufsetzen zu lassen. Dieser notarielle Vertrag hat aber 
lediglich die Tatsache der Rückzahlung mit den daran hängenden 
Punkten zum Inhalte (Punkt A), nicht auch die Tatsache der Tot- 
machung des Schuldvertrages (Punkt B), die ja nichtnotariell hinter 
her erst noch nachfolgen soll; der letztere Punkt kann in solchem 
Vertrage nur als eine noch zu erfüllende Pflicht dem bisherigen 
Gläubiger auferlegt werden. 
P. Lond. n S. 214 Nr. 348 (um 205 n. Chr.) ist ein derartiger 
Vertrag. Derselbe wird vor dem Staatsnotariate in TTtoXeiaaiç Eòep- 
Téxiç, d. i. in der Gauhauptstadt Arsinoe aufgesetzt. Der Vertrag 
über die Hergabe des Darlehens war im Jahre zuvor von dem 
selben Notariate ^ aufgerichtet worden. Die jetzige Rückzahlung ge 
schieht kraft des uns vorliegenden Vertrages (Z. 9 : kotù rpvôe rfjv 
ópoXoTÍav), und zwar freihändig (òià xfipóç), d. i. nicht durch Giro 
bank. Hinsichtlich der Löschung des Schuldvertrages heißt es Z. 14 : 
[ ] ?&gt;['«] Tioy [èTK]Tn(Jeu)[v] ßißXioOnKn? Tijv rrjç ÚTToeijjçriç 
Xuçriv [ ]. Das Zeitwort ist verloren gegangen; dasselbe wird 
cruvieXeiv oder ähnlich gelautet haben. Der Gläubiger übernimmt die 
Verpflichtung, die Xúcriç oTToOpKriç auszuführen, und zwar, wie das 
selbstverständlich ist, òià ifjç tújv èTKTpcreujv ßißXio0f|Kr|g, d. h. durch 
Vermittelung des Besitzamtes. Unter ouo8f|Kr| ist hier der im Besitz 
amte beruhende Schuldvertrag mit hypothekarischer Pfandhaftung, 
oder auch das im Besitzamte verbuchte Recht aus diesem Vertrage 
zu verstehen. Der ausdrückliche Zusatz, daß die Lösung „durch Ver 
mittelung des Besitzamtes“ geschehen soll, läßt klar erkennen, daß 
‘ z. B. BGU. 472, behandelt oben S. 216. 
* z. B. P. Lond. II S. 210 Nr. 332 und GPR. 14, behandelt oben S. 21: ff.; 
BGU. 281, behandelt oben S. 220. 
^ vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 398. 
Z. 11 : bià ToO auToO xfiç pTixpoTróXeiuç ypacpeíou. Das ypacpeîov ist 
hier die Schreibstube des Staatsnotariates in der Gauhauptstadt (vgl. S. 274).
        <pb n="540" />
        518 
Teil IV. Girobanknotariat. 
der gegenwärtige Notariats vertrag an sich mit der Rückforderung 
des Schuldvertrages nichts zu tun hat, daß das é^bóaiiaov vielmehr 
auf nichtnotariellem Wege, durch Anschreiben des Gläubigers an 
das Besitzamt, erst noch herbeigeführt werden muß. 
Wenn ein Gläubiger seine Forderung an einen Dritten 
verkauft, so tritt er als Gläubiger aus dem Besitzamte ebenfalls 
zurück, doch zugunsten dieses Dritten. Das Zurücktreten erfordert 
auch hier eine Xúuiç, doch unter gleichzeitiger Aufrichtung der 
alten Verbindlichkeit zugunsten des Dritten. In einem derartigen 
Falle muß die nepíXuaiç auf notariellem Wege geschehen, weil 
die neuen Verbindlichkeiten an Stelle der alten notariell festgelegt 
werden müssen. Ein Beispiel hierfür ist BGH. 907 (Commodus); 
der Text lautet: 
[ZapJamujvi tüj kui . 8. pu.. er. ai €E(r|Tr|T€Ú(TavTi) ßißX(io- 
(púXuKi) èv[KT(TÍaeu)v) ’Apa(ivoÎTOu) uajpà ’Aqppoòidíaç 
àqpnXiKoç dvaTpaqpopévnç èn’ à|Liq)óòo[u] Tapeiiuv [...] peià 
Kupiou Kui èmipóiTOU Ka[T]à toùç vopouç toO Traxpôç Zapa- 
TTÎUUVOÇ A(pp[0ÒlCrÍ0U TOÛ] TToíTIÒUUVÍOU. ‘'Hv IcTXOV ôl’ ÜILIÙJV 
uTro0fÍKr|v Ktti pecreiTÎav èv xp [pTixJpoiTÓXei èu’ àp- 
(póbou 'Qpimvoç ‘lepaKÎou oiKÎaç Kaivtiç, èv ^ xpi..vov.a^ 
[dîTo xjoû TTpôç Xißa pépouç xauxriç, oîkiôîou, kui èni xoü 
aùxoO dpqpóòou oÎKÎaç kui aùXnç, [àirô x]oû Trpôç ßoppd 
pépouç xaOxriç, éxépou oîkiôîou, pemxiav ôè irepi KÙ)pr|v AXa- 
ßav0i[0a] KXfipou koxoikikoO dpoupújv xpiiûv, npòç dpTu- 
píou KeqpaXaíou xdXavxpy [xßg] úixoxpéou AXeSdv- 
òpaç Nuxupíiuvoç xoû Mcrxupímvoç Ayr ç dueXeu0ápaç 
[d7T]oTeTPci(ppévTiv)2 òid xiúv Txpox(épiuv) ßißX(io- 
(puXÚKUJv) ßouXopai XOffai OiXoupévri AttoXXujvíou xoû 
[TTxjpXXapíujvoç du’ dpcpóòou Oavnffeíou dYo[p]a(Txpía dXXiuv 
Ktti xôiv TrpoKeipév[ujv èvjexupíuuv èm xtu dixoòoOvai xò xaxd 
xfjV ÚTTO0TÍKTl[v] KeqpÚXttlOV Ktti XÓKOUÇ [òl]à XOO xfiç ÚTTO- 
Xpèou Kttxd biaòoxnv KXr|pov[ó]pou uîo[û ijôípu auxfiç Ap- 
piuvíou [xoO] Ktti Zepiívou, Kopiíopévn Trap’ aùxtîç T? ^rpo- 
Keípevov xoû KecpaXaíou [xáX]avxov èvxuipoOvxoç xf) èv- 
ecrxúJCTr) bpèpa eíç éxépav uTroOfÍKriv [kuí pjecrixíav 
èrr’ dpcpóòou Bi0uvújv "AXXuuv Jónujy [oíkJiuç KaivOç xal 
aí0píou [Ktti] auXfiç Ttpóxepoy oucTriÇ oÍKÍaç xai irupYÍaç Kai 
^ Bruno Keil schlägt Keípevóv éoxi vor und meint, daß die richtige 
Wortstellung sei: kuivî^ç oîkîoç oÎKibiou, 8 èv xaíixij Keípevóv éoxi dirò ktX. 
® Der Herausgeber hat [iTp]oYeYpa(up¿vnq).
        <pb n="541" />
        Abschn. 99. Die irepíXuaiç der Schuldurkunde. 519 
ai6pío[u] Kai auXfjq Kai ipeiXoO [tóJítou Kai nepi k[iÚ|li]»]v 
Teßexvu íiiiíçrouç |ifép[ou]ç KXiípou KaTOiKiK[oû dp]oupâ»v òéKa 
‘èH òipoípou. (Hand 2) TTToXepaTp^ ó Kai Xp^[.].. Tpa(|Li- 
paieùç) K. X( ) ... py [••]•• Tpa(yycxTeùç) KaTexÚj(pi(Ta). 
[(’'Etouç) ..] AuprjXiou Koppóòou Kaícra[p]oç toû Kupíou, 
Tußi î. 
P 1 òi’ èpoO ’A[tt]oX( ) lb. 
Zu deutsch: „An Sarapion genannt N., weiland Exegeten, 
Direktor des Besitzamtes vom arsinoitischen Gaue. Absenderin: 
die unmündige Aphrodisia, eingeschrieben in der Bürgerliste des 
Stadtteiles Tapeicuv .. ., vertreten durch ihren Vater Sarapion, Sohn 
des Aphrodisios, Enkel des Posidonies, der ihr gesetzmäßiger Frauen 
vormund und Kindervormund ist. Ich habe durch euch^ einen 
hypothekarischen Anspruch und einen Pfandanspruch ^ vermeldet. 
(Der hypothekarische Anspruch) lastet auf einem in der Gauhaupt 
stadt im Stadtteile 'Qpícuvoç 'lepaKÍou belegenen Häuschen eines 
Neubaues, welches in diesem Neubaue, und zwar auf der West 
seite desselben, liegt, ferner auf einem in demselben Stadtteile be 
legenen zweiten Häuschen eines Haus- und Hofgrundstückes, auf 
der Nordseite ebendieses Grundstückes. Der Pfandanspruch lastet 
auf einem in der Gemarkung des Dorfes Alabanthis belegenen Kat- 
ökenlehen, drei Aruren groß. Der vermeldete Anspruch gründet sich 
auf (ein Darlehen von) einem Silbertalent Kapitalgeld. Schuldnerin 
ist Alexandra, Tochter des Ischyrion, Enkelin des Ischyrion, eine 
Freigelassene des Hypothek und Pfandanspruch, welche 
(durch freiwillige dnoTpacpfi) zu Händen der früheren Direktoren 
des Besitzamtes vermeldet worden sind, will ich jetzt auflösen zu 
gunsten der Frau Philumene, Tochter des Apollonios, Enkelin des 
Ptollarion, vom Stadtteile Oavrjcríou. Sie ist die Käuferin anderer 
und auch dieser Pfandansprüche, wobei sie beabsichtigt, das Kapital 
geld in Hinsicht der Hypothek sowie die Zinsen (mir) auszube 
zahlen durch Vermittelung ihres leiblichen Sohnes Ammonios ge 
nannt Serenos, der gemäß Erbfolge der Erbe der Schuldnerin ist; 
so empfange ich von ihr das in Rede stehende Talent Kapitalgeld. 
‘ Wilcken vermutet mit Recht 'irp( ), 
* d. h. „in euren Händen befindet sich die Schuldurkunde, die meinen 
Anspruch sichert“. 
^ Über die peoixia vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 44 ; Weiss, 
Pfandrecht!. Untersuchungen I S. 21 Anm. 1. Manigk, Zeitschr. d. Sav. Stift. 
30 (1909) S. 301, setzt die Begriffe ÚTTO0r|KTi und peuiTÍa einander gleich.
        <pb n="542" />
        520 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Gleichzeitig wandert aber am heutigen Tage das Kapital auf eine 
andere Hypothek und Pfandschaft, nämlich auf ein im Stadtteile 
BiOuvüüV ’'AXXujv Tóttuüv belegenes neues Haus nebst Atrium und 
Hofraum, welches vordem ein Haus mit Balkon, Atrium und Hof 
raum nebst einem unbebauten Platze war, sowie auf die in der 
Gemarkung des Dorfes Tebetny belegene Hälfte eines Katöken- 
lehens von 16 2/3 Aruren“. (Die nachfolgenden Dienstvermerke sind 
wegen der Lücken nicht näher zu erklären.) 
Der Zusammenhang ist folgender. Aphrodisia hat an Alexandra 
ein Darlehen von einem Talent gegen Verpfändung zweier Häuser 
und eines Katökenlehens gegeben. Eine dritte Frau, Philumene, 
besitzt einen Sohn namens Ammonios, der die Alexandra beerbt. 
Philumene wünscht wohl, daß ihr Sohn eine un verpfändete Erb 
schaft antritt, darum kauft sie der Aphrodisia die Forderung nebst 
Zinsen ab. Da sie aber nicht bar zahlen will oder kann, so ver 
pfändet sie (Philumene) der Aphrodisia ihren eigenen Besitz in 
Gestalt eines Hauses und eines Katökenlehens. Die näheren Gründe 
für diese Vertauschung beruhen in den Familienverhältnissen, die 
wir nicht kennen. 
Es ist klar, daß über das neue Abkommen ein neuer Schuld 
vertrag abgeschlossen werden muß, während der alte Schuldvertrag 
gleichzeitig außer Kraft tritt. Für den neuen Schuldvertrag bedarf 
es eines WuTaXpa des Besitzamtes; für die Zurückziehung des alten 
Schuldvertrages aus dem Besitzamte genügt ein nichtnotarielles 
Anschreiben der Aphrodisia an das Besitzamt. Unser Papyrus mit 
dem Schlagworte ßooXopm XOam hat die Löschung der Hypothek 
zuna Gegenstände^, jedoch nicht unmittelbar; da der neue Vertrag 
über die Löschung der alten und über die Aufrichtung der neuen 
Verbindlichkeiten notariell erst noch aufgesetzt werden soll (daher 
ßouXopai), so kann unser Papyrus zunächst nur die Erteilung des 
€Tri(TTaX|uia zum Zwecke haben. So bildet der Inhalt unseres Papyrus 
den wesentlichen Inhalt des künftigen Vertrages. Das èiriffTaXiLia des 
Besitzamtes wird nur in Hinsicht dieses Inhaltes erteilt (siehe oben 
S. 304). Die Totmachung selber erfolgt hinterher nichtnotariell. 
Es kann der Fall eintreten, daß der Gläubiger, wenn er unge 
duldig wird, den Schuldner zur TrepíXuaiç gerichtlich zwingt. Auf 
eine derartige Möglichkeit wird in P. Fior. I 48 (222 n. Ohr.) an 
gespielt. Diese Urkunde ist die WoTpacpn^ zu einem selbständigen 
* Gradenwitz, Archiv II S. 99 Anm. 4; Lewald, Grundbuchrecht S. 47. 
* siehe oben S. 337 f.
        <pb n="543" />
        Abschn. 99. Die irepíXuoiç der Schuldurkunde. 
521 
Girobankvertrage und bietet Anlaß zu mancherlei Betrachtungen, 
Der Text lautet: 
AùptiXioç ’Atto\X[újvi]oç ó [ku'i Eòòaí])Li[uu]v ArjgriTpíou 
Eúòaí|noy[o]ç 'EppoTroX(eÍTriç) àva[T]pa(qpó|Lievoç) èm TT[ó]- 
X(eujç) àTTriX(uÚTOu) èTrriKoXoóG^Ka T^òe òi[a]Tpa(&lt;pfl) 
Ktti d^éaxov Tiapà ToO dò[eX](peiboO pou AòpriXíou Ti0o- 
riTÍuJvoç TOÛ K[a]i Zapairáppujvoç 'Eppeívoo xoO Km AxiX- 
Xéuuç àvai'pa(9opévou) èm tbpoupíoo Aißog birèp Xúueujç 
u)V ôq)[eiX]é poi perriXXaxuía [aJuroO pn^HP Eòòmpoviç f) 
Ktti 0ÍVTUÇ Kara òiaTpa{(pnv) rpaTré^nç èm toO k0 (èrouç) 
0e[oú Kojppóòou p[nv]i Mexeip ve[op]rivía xecpaXmoo dpTu- 
píou TttXávTou évòç TÓKOO TpiuußoXeiou 4;eiX[oû] àpYupíou 
[òjpaxpàç x»í^eí[aç] òiaKOffíaç, T(ívovTm) (òpaxpai) der, 
pe0’ âç KttTà pèpoç ècrxoy òià x^ipòg xm pe0’ aç èxapicrápnv^, 
Ktti oil pereXeócropai kut’ oòòéva rpórrov eiç uepí- 
Xuffiv Thç a(iiTfíç) òittTpacpnç Km tôiv bi’ aiirriç òiacrio- 
Xiíjv Km fjç irapiíveTKa èvexopaaíaç Tip òi€XriXu0ÓTi eT&lt;e&gt;i, xai 
oòòèy àXXrjXoiç èvxaXoOpev Kupíou ôvxoç ou è0épe0a èfiú xe 
xm f) piíxnp aôxoO [Uujpqpióvou ypáppaxoç èm xoô aiixoO x0 
(èxouç) TOßi, ibç Trepiéxei. ("Exouq) e Aiixoxpáxopoç Kmcyap[o]ç 
Mápxou AupriXíou ’Avxuuvívou Euueßoug EiixuxoOç xm Máp- 
Kou AúprjXípu ’AXeHávòpou Kaíaapoç Zeßacrxihv, Tößi 0. 
(Hand 2) Aíipi^Xioç AttoXXóivioç [ó] xai Eúbmpinv Ar|pr|xpíou 
àrréaxov xai TrepiéXucra xm &lt;oúòèv&gt; [èvxajXiíi, líjç irpó- 
xeixm. (Hand 3) AupríXioç Ti0onxíiju[v] ó xm ZapaTráppouv 
èHujòíatTa, ibç irpóxixm. 
Hier haben wir die drei Wendungen: uTtèp Xùcreiuç, eiç Trepí- 
Xumv xfiç òiaTpacpfjç und TrepiéXuaa. Zunächst dreht es sich um 
die Erklärung der ersten Wendung; dort lautet das Gerippe: duè- 
(Txov ÚTTèpXúffeujç iliv õcpeiXé poi rj ppxrip xaXdvxou évòç xóxou 
xpimßoXeiou òpaxpdç x. Der Herausgeber Yitelli sieht in der Ur 
kunde die Quittung über Rückzahlung des Darlehens, Dieser 
Schluß ist beim ersten Anblicke auch naheliegend. Aber das lîiv 
macht stutzig. Zu iLv ist sicherlich xóxujv hinzuzudenken; vielleicht 
ist dieses Wort versehentlich ausgelassen worden, wie in der ersten 
Unterschrift das wichtige Wort oòòév. Von iIiv xóxinv hängt der 
Genetiv xaXdvxou évòç ab, von diesem Genetiv wiederum der Genetiv 
XÓXOU xpimßoXeiou; mithin: „Zinsen für ein Talent (Kapitalgeld) 
* vgl. Archiv V S. 133.
        <pb n="544" />
        522 
Teil IV. Girobanknotaviat. 
zum Satze von 3 Obolen“. Es dreht sich also um Zahlung der 
Zinsen für das Darlehen. Jetzt erhalten wir folgenden Zu 
sammenhang: Apollemos hatte am 1. Mecheir des Jahres 29 des 
verstorbenen (0eoO) Kaisers Commodus ein Darlehen von einem 
Talent an seine Schwester, Frau Eudaimonis, gegen einen Zins von 
3 Obolen monatlich für je eine Mine gegeben. Das sind 6 vom 
Hundert jährlich, mithin ein billiger Zinsfuß; gewöhnlich zahlte 
man 12 vom Hundert. Das xpiujßoXeiov heißt ipiXóv, weil, wie Crönert 
richtig bemerkt \ nur Zins, nicht Zinseszins, beansprucht wird. Die 
Hergabe des Darlehens geschah Kutà òiaTpacppv xpaTréZnç, was so 
wohl Girobankvertrag, als auch Girobankbescheinigung bedeuten 
kann (siehe Abschn. 51). Girobank vertrag ist wahrschein 
licher, weil auch unsere jetzige Urkunde über die Zinszahlung 
ein Girobank ver trag ist. Wir haben also zwei òiafpaqpaí zu 
unterscheiden: òiaTpaqpp Nr. 1 über die Hergabe des Darlehens* 
von einem Talent und Nr. 2 (d. i. P. Fior. 48) über die 
jetzige restliche Zinszahlung für dasselbe Darlehen. Zwischen 
beiden biaypacpai liegt ein Zeitraum von genau 33 Jahren. Daher 
betragen die Gesamtzinsen 11880 Drachmen, also beinahe doppelt so 
viel % wie das vor 33 Jahren geliehene Kapital. Von diesen Zinsen 
hat Frau Eudaimonis einen Teil bei Lebzeiten abgetragen, nach 
ihrem Tode wahrscheinlich auch ihr Sohn Tithoetion ; ein gewisser 
Teil war schenkungsweise erlassen worden. Jetzt, im Tybi des 
Jahres 5, also genau bei Ablauf des 33. Jahres, erfolgt die Rest 
zahlung der rückständigen Zinsen in Höhe von 1200 Drachmen. 
Daß es sich um Zinszahlung handelt, nicht um Rückzahlung 
des Darlehens, geht ferner aus den nun folgenden Worten hervor: 
Kai où pexeXeúaojLiai Kax’ oúòéva xpónov eiç irepíXucTiv xf|ç «(úxfjç) 
òiaTpaçfjç. Die hier gemeinte òiaYpacpií ist der vor 33 Jahren ab 
geschlossene Girobankvertrag (òiaTpaqpp Nr. 1), nicht etwa der jetzige 
Girobankvertrag (öiarpaqpp Nr. 2). Nachdem der Oheim bisher fast 
das Doppelte des Darlehens an Zinsen von seiner Schwester und 
von seinem Neffen empfangen hat, erklärt er, daß er das Darlehen 
von einem Talent auch fernerhin ihm belasse (natürlich gegen 
weiteren Zins) und nicht auf die TrepíXuíTiç der òiaTP«&lt;PÓ Nr. 1 
hindränge. Dieses Hindrängen heißt hier pexeXGeîv, wohl mit be- 
^ Aggiunte e correzioni zu P. Fior. 48 (S. XIII). 
* Es ist möglich, daß P. Fior. I 46 ebendiese biaxpcupú Nr. 1 ist. Vgl. 
aber Wilcken, Archiv IV S. 433. 
® vgl. Mittels, P. Lips. I 10, 30 Anm. S 44.
        <pb n="545" />
        Abschn. 99. Die irepiXuoK; der Schuldurkunde. 
523 
wußter Unterscheidung von èireXGeîv, das gewöhnlich bedeutet 
„gegen die Gültigkeit eines Vertrages angeh en" So kommt laexeX- 
Geîv zu der Bedeutung „Forderungen eintreiben“ 2, 
Die Worte dirécrxov uirèp Xúffeujç bedeuten demnach: „ich 
habe empfangen behufs Tilgung der Zinsschulden“; dagegen be 
deuten dieWorte où juereXeócroiLiai eîçTrepiXuaiv xíiç òiaTpaçpç: „ich 
werde nicht gegen dich vergehen behufs Auflösung des Girobank 
vertrages“. Wenn es heißt: xps òiaYpaqpfjç Kai xujv Ò1’ aùxpç òia- 
axçXüüv, so ist unter den òiaaxoXaí nichts anderes zu verstehen, als 
die im Girobank vertrage Nr. 1 enthaltenen Einzelabmachungen 3. 
Der Verzicht auf die xrepiXuffiç soll sich aber nicht bloß auf 
die òiaxpacpp Nr. 1 nebst ihren òiacrxoXaí erstrecken, sondern auch 
noch auf eine im vergangenen Jahre vom Gläubiger empfangene 
èvexupaaía. Das scheint ein anderweitiger Pfandvertrag zu sein, von 
dessen Vorhandensein nur diese Andeutung uns Kunde gibt. 
Was schließlich die Unterschrift des Oheims betrifft: drrecrxov 
Ktt'i TrepiéXucra, so bietet das TtepiéXuaa etliche Schwierigkeiten. 
Wir sahen, daß sich die Xócnç nicht auf das Darlehen, sondern 
auf die Zinsschuld für dieses Darlehen bezieht; darum muß sich 
das TrepiéXucra des Oheims auch nur auf die Zinsschuld beziehen. 
Dabei bleibt zu berücksichtigen, daß das Wort îtepiXoaiç sonst die 
Auflösung eines Schuldvertrages im Anschlüsse an die Rück 
zahlung bedeutet, nicht die Zinszahlung für sich allein; es ist 
daher nicht ausgeschlossen, daß während der 33 Jahre noch eine 
besondere Hypothek für dm aufgelaufenen, rückständigen Zinsen 
bestellt werden mußte, und daß die jetzige TrepíXuffiç diesen be 
sonderen Hypothekenvertrag über die Zinsschuld betrifft. 
Die Übersetzung von P. Fior. I 48 lautet nunmehr : „Ich 
Aurelius Apollonios, genannt Eudaimon, Sohn des Demetrios, Enkel 
des Eudaimon, Bürger von Hermupolis, eingeschrieben in der 
Bürgerliste des Stadtteiles Oststadt, bin bei Abfassung des vor 
stehenden Girobankvertrages zugegen gewesen (und erkenne daher 
die girobankmäßige Richtigkeit desselben an) ; ich habe von meinem 
Neffen Aurelius Tithoetion genannt Sarapammon, Sohne des Her- 
meinos genannt Achilleus, eingeschrieben in der Bürgerliste des 
‘ Doch findet sich auch pereXGew, wo man ¿ireXOeiv erwarten müßte, 
z. B. P. Grenf. II 68, 9 ; 70, 11 usw. 
® Wilcken, Archiv III S. 560 zu P. Lips. I 29,16. 
» P. Teb. I 27, 20 (113 v. Chr.) ; P. Grenf. II 69, 35 (265 n. Ghr.) usw. 
Vgl. hierzu Wilcken, Ostraka I S. 638: „Spezialisierung der Einzelposten“.
        <pb n="546" />
        524 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Stadtteiles Westlager, eine Zahlung erhalten behufs Tilgung von 
Zinsen, die mir seine verstorbene Mutter Eudaimonis genannt 
Phintys auf Grund eines selbständigen Girobankvertrages vom 
29. Jahre des verblichenen Kaisers Commodus, vom Ersten des 
Monats Mecheir, schuldete. Dieser Schuldvertrag lautete über ein 
Silbertalent Kapitalschuld zum Zinsfüße von drei Obolen, Zinses 
zins ausgeschlossen. Die von mir jetzt empfangene Zinszahlung 
beläuft sich auf zwölfhundert Silberdrachmen, schreibe 1200 Dr., 
als Restzinszahlung ; die früheren Zinszahlungen habe ich teils nach 
und nach freihändig empfangen, teils schenkungsweise erlassen. Ich 
werde ihn in keiner Weise (gerichtlich) zwingen, den oben ge 
nannten selbständigen Girobankvertrag nebst den darin enthaltenen 
Einzelabmachungen (über die Kapitalschuld von 1 Talent durch 
Rückzahlung dieses Kapitals) aufzulösen; dasselbe gilt hinsichtlich 
des Pfandes, das ich im verflossenen Jahre empfangen habe. Wir 
wollen uns nunmehr gegenseitig keine Schwierigkeiten machen, 
vielmehr soll die schriftliche Abmachung, die ich und seine Mutter 
im Monate Tybi ^ des genannten 29. Jahres im gegenseitigen Ein 
verständnisse errichtet haben, in Kraft bleiben, mit dem Wort 
laute, wie er vorliegt. Im Jahre 5 des Imperator Caesar Marcus 
Aurelius Antoninus Pius Felix Augustus und Marcus Aurelius 
Alexander Caesar Augustus, am 9. Tybi. (Hand 2) Ich Aurelius 
Apollonios genannt Eudaimon, Sohn des Demetrios, habe den Be 
trag empfangen und (die Zinsforderung) gelöscht, sodaß ich keine 
(Zins-)Forderung mehr habe, wie oben geschrieben steht. (Hand 3) 
Aurelius Tithoetion, genannt Sarapammon, ich habe die (Zins-) 
Summe, wie sie oben benannt ist, ausbezahlt“. 
Eine eigenartige TrepíXucriç òiaTpaq)fjç enthält P. Lond. Ill 
S. 136 f. Kr. 1168 (44 n. Chr.). Hier besteht die TrepíXucnç òiaypaqpfiç 
in der Rückgängigmachung eines unselbständigen Giro 
bankvertrages. Der Fall ist verwickelt, die Mitwirkung der 
Bank besonders lehrreich. Ein gewisser Chichoïs besitzt des 
väterlichen Hauses, seine Schwester Stotoetis Ve dieses Hauses. 
Chichoïs mietet von seiner Schwester das letzte Sechstel auf 4 
Jahre. An Stelle des Mietszinses überläßt er ihr für diese Zeit ein 
zinsfreies Darlehen von 220 Drachmen^. Dieser Vorgang wickelt 
sich zeitlich folgendermaßen ab: 
‘ Vorher war der 1. Mecheir als Tag des Vertragsschlusses genannt. 
Wahrscheinlich war der Vertrag Ende Tybi errichtet mit Wirksamkeit vom 
1. Mecheir ab. 
* Siehe die Erläuterungen von Rabel, Verfügungsbeschränkungen S. 39.
        <pb n="547" />
        Abschn. 99. Die “trepiXuai? der Schuldurkunde. 
525 
I. Chichoïs läßt am 20. Tybi im Girowege (durch Lastschrift 
in seinem Girokonto) durch die Bank des Syros 220 Drachmen 
für Stotoetis bereitstellen. Über die Zahlung des Chichoïs 
fertigt die Bank eine biaypaípií aus. Zu diesem Zwecke nimmt 
die Bank ein Papyrusblatt, etwa 23 cm hoch und 83 cm breit, 
und schreibt die òiaypacpn auf dem rechten Drittel, und zwar 
in der oberen Hälfte dieses Drittels, nieder (Z. 21—25). Die 
linken zwei Drittel des Blattes in einer Breite von etwa 52 cm 
bleiben leer, weil dort der Staatsnotariatsvertrag noch seinen 
Platz finden solD. 
n. Sieben Tage später, am 27. Tybi, begeben sich Chichoïs und 
Stotoetis gemeinsam zum Staatsnotariate, legen den Papyrus (zu 
Punkt I) vor und beantragen, den Vertrag aufzusetzen. Letzteres 
geschieht. Der Vertrag bedeckt die linken zwei Drittel des 
Blattes 2 (Z. 1—17). Es bildet jetzt also der Vertrag die Spalte 1, 
die òiaTpaqpi) die Spalte 2. Bruder und Schwester erhalten je 
eine Ausfertigung. 
III. An demselben Tage (27. Tybi) begeben sich Chichoïs und 
Stotoetis, vielleicht auch nur Stotoetis allein, zur Bank. Die 
Bank zahlt an Stotoetis die 220 Drachmen aus, und Stotoetis 
schreibt die biroTpacph zur òiaypaqpií (Z. 26—31). Die Bank 
urkunde (Z. 21—31) wird zu den unselbständigen Giro 
bankverträgen (siehe oben S. 330) zu zählen sein; aller 
dings fehlt die Unterschrift des Bankbeamten^. 
Damit war die Sache ordnungsmäßig erledigt. Hach kaum 
3 Monaten aber müssen sich beide Geschwister gezankt haben. 
Jähzornig, wie manche Frauen sind, so müssen wir vermuten, läuft 
Stotoetis zu ihrem Bruder und legt ihm die 220 Drachmen kurzer 
hand vor die Füße. Daß auf solche Weise die Rückgabe geschah 
und nicht etwa wieder durch die Bank, folgt aus den Worten (Z. 34) 
òià x»PÓÇ- Nunmehr nimmt die Sache rückwärts folgenden Verlauf: 
‘ Die Abmessungen ergeben sich aus dem Abbilde des Papyrus auf 
Tafel 20 bis 22 des Bandes III der Londoner Papyri. 
* Die Zeilenlänge des Vertrages beträgt 47 cm. Zwischen dem Vertrage 
(Spalte 1) und der biaypacpú (Spalte 2) befindet sich ausweislich des Abbildes 
keine Klebung ; folglich ist die biaypaçú nicht etwa nachträglich an Spalte 1 
angeklebt worden. 
® Die biaypacpú wird als àvTÍypaçov bezeichnet; darunter ist hier 
nicht die „Abschrift“ zu verstehen, sondern die „Ausfertigung“ aus dem 
Girobuche. Vgl. die Erklärungen des dvriypatpov oben S. 358.
        <pb n="548" />
        526 
Teil IV. Girobanknotariat. 
IV. Chichoïs holt am 25. Pharmuthi desselben Jahres den nun 
mehr hinfällig gewordenen Vertrag aus seinem Schranke her 
vor und schreibt eigenhändig auf den oberen Rand der Spalte 2, 
also oberhalb der biatpacpn vom 20. Tybi, den an die Bank des 
Syros gerichteten Auftrag nieder, die TtepíXuíTiç der Bankur 
kunde und des Notariatsvertrages herbeizuführen (Z. 18—20). 
Die Urkunde trägt jetzt auf Spalte 1 den Vertrag, auf Spalte 2 
zuoberst den Auftrag des Chichoïs vom 25. Pharmuthi, darunter 
die òiaYpacpií vom 20. Tybi, darunter die vTroypacpií vom 27. Tybi. 
V. Jetzt fehlt noch die Quittung des Chichoïs über Rück 
empfang des Geldes. Chichoïs stellt diese Quittung eigen 
händig in Form eines mit opoXofiD beginnenden Handscheines, 
also ohne Mitwirkung des Notariates oder der Bank, am 25. Phar 
muthi aus, also an dem Tage des Antrages IV. Er benutzt hierzu 
ein neues Stück Papyrus und klebt dieses an den rechten 
Rand des alten Blattes an (Z. 32—48). So wandert nunmehr 
das ganze in die Bank, und zwar in die Bank des Ptolemaios, 
des Geschäftsnachfolgers oder Mitinhabers des Syros. 
VI. Da die Rückgabe des Geldes nicht, wie die Hergabe, im Giro 
wege geschah, hegt eigentlich kein Grund vor, daß die Bank 
diese Rückgabe beglaubigt. Nur weil die Rückgabe als Trepi- 
Xuaiç eines im Girowege eingegangenen Schuld Verhältnisses 
aufgefaßt wird^, findet die Beglaubigung statt, vielleicht in der 
Weise, daß die Bank im Kontobuche einen Vermerk über die 
Rückgabe niederschreibt. Zum Schlüsse fertigt die Bank, und 
zwar erst am 10. Payni, also 45 Tage später, einen Auszug 
aus der vorgenannten Beglaubigungseintragung im 
Kontobuche. Da das zusammengeklebte Papyrusblatt vorn 
voll beschrieben war, dreht sie das Blatt um und setzt den 
Auszug auf die Rückseite (Z. 49—61). Jetzt ist das Verfahren 
zu Ende. Die Bank sendet den die Urkunden I—VI ent 
haltenden Papyrus an Stotoetis, die damit die nötigen Beweise 
für die Rückgabe des Geldes in Händen hat. 
Die Bank bezeichnet die Urkunde VI als àvrÍTpaqpov^ uepi- 
Xùcreiüç, sie betrachtet also den Hergang bei Rückgabe des Dar 
lehens als eine TrepíXucuç. Nun versteht man aber unter der TrepíXoaiç 
‘ vgl. die ähnlichen Beispiele im Abschn. 73. 
2 Wiederum steht das àvTÍYpaqpov im Sinne von „Ausfertigung“ aus 
dem Girobuche. Vgl. oben S. 525 Anm. 3.
        <pb n="549" />
        Abschn. 99. Die TtepíXucfiç der Schuldurkunde. 
527 
nicht lediglich die Rückzahlung, sondern auch die infolge der 
Rückzahlung vorgenommene Zurückziehung des Schuldvertrages 
aus dem Besitzamte sowie die daran anschließende Totmachung 
dieses Vertrages. Daß wir in unserem Papyrus nichts über die 
Zurückziehung des Staatsnotariatsvertrages hören, kommt sehr 
wahrscheinlich daher, daß Stotoetis in der Zwischenzeit von drei 
Monaten noch gar nicht dazu gekommen war, diesen Vertrag durch 
freiwillige dnoTpacpfi an das Besitzamt einzureichen. 
Im Vorstehenden ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen 
Handlungen dargestellt worden; ich habe die letzteren mit römi 
schen Ziffern bezeichnet. Aus der Darstellung geht aber zugleich 
hervor, daß der nunmehr in den Händen der Stotoetis befindliche 
Papyrus eine andere Reihenfolge der Urkunden aufweisen muß, 
nämlich : 
1. Blatt; 
2. Blatt vorn: 
2. Blatt hinten : 
1. Notariatsvertrag vom 27. Tybi (II). 
2. Antrag des Chichols an die Bank, vom 25. Phar- 
muthi (IV). 
3. AittTpaqpp vom 20. Tybi (I). 
4. 'YrroTpacpii dazu vom 27. T^bi (III). 
5. Handschein des Chichols mit seiner Quittung 
vom 25. Pharmuthi (V). 
6. TTepíXuaiç-Beurkundung der Bank vom 10. Payni 
(VI). 
Nunmehr möge der griechische Wortlaut der Urkunden folgen. 
Von dem Staatsnotariatsvertrage, der für unsere Zwecke hier 
weniger in Betracht kommt, bringe ich nur das Gerippe. 
1. Notariats ver trag. 
A. Kopf und Körper des Notariatsvertrages (Hand 1). 
1. Zeit: [’'EtoJoç TerápTou Tißepiou KX[a]uòíou — TOßi xC. 
2. Ort: ’Ev ‘EppoO rroXei xfjç ©pßaiboq. 
3. Vermieterin: [’E]píff0ujcrev Itotoptiç — 
4. Mieter: àòeXqpúj [Xjixórn — 
5. Gegenstand: tò bnápxov aÙTf|[i TraJrpiKÒv éxiov pépo«i&gt;ç oi- 
[KÍaJç — ècp’ êxrii xéacrapa, 
6. Bedingung: èqp’ 6 [ó] Xixóiç K(m) oí nap’ aòxoO oiKpaoum èv 
XOÎÇ pepiuOuupévoig èm xòv xpóvov 
7. Zahlung: àvxi xoO xókou [di]y àveíppxai f| Zxoxopxiç rrapà xoO 
Xixóixoç — òpaxpôiv òiaKOffíuuv eikoffi òià xfjç lúpou xpanélpç, 
8. Gewähr: ßeßaiouxu) òè f) [Zxjoxofixiç xpvbe xf|v píaOuuaiv kxX.
        <pb n="550" />
        Õ28 
Teil IV. Girobanknotariat. 
B. Unterschrift der Vermieterin (Hand 2). 
ZxoTofÎTiç — |Li€|Liicr0iJUKa Ka[0]djç TTpÓKeixai èni xòv irpoKeiinevov xpóvov 
àvxi xoO xÓKou u»v äXaßov dpTupíou òpaxpú»v òiaKOdíoiv eiKocri kxX. 
C. Unterschrift des Notars (Hand 1). 
KexpimáxKTxai òià 'Eppaíou xoO K(ai) Kopvr|Xíou xoO Xmpnpovoç 
dyopavopou. 
2. Antrag des Chichoïs an die Bank (Hand 3). 
1. Adresse: Xixoïxoç (1. Xixôiç) AioffKupiou Zùpç xpa-rre^ixri) xaipiv. 
2. Antrag: TTepiXucnv (1. TrepíXutrov) xf|V fiTroKipév(nv) ôiaxpatpnv Kai 
xf|v Ttpôç pe pi0uj(yiv ^kxou pépouç okíaç òid xò dnecrxriTévai pe 
xd èiri adòiív. 
3. Zeit: (’'Exouç) ò Tißepiou KXauòíou Kaíaapoç ZeßaoxpO Keppavi- 
KoO AuxoKpdxopoç, (bappO0i Ke. 
3. Die òittTpaqpn (Hand 4). 
1. Gegenstand: ’AvxÍTpaqpov òiaypacpfjç 
2. Bankfirma: òid xfiç Zúpou iòiijuxiKfí(ç) xpaTréíriÇ- 
3. Zeit: ’'Exouç ò Tißepiou KXauòíou Kaíffapoç ZeßaffxoO feppaviKoO 
AuxoKpdxopoç, TOßi ekocrxfji. 
4. Zahler: Xixóiç AiocTKOupíòou 
5. Empfänger: Zxoxoiíxi&lt;oç&gt; AiocrKo(upíòou) pexd Kupíou xoO 
éauxfí(ç) dòeX(q)oO) TTeKÚcrio(ç) xoO Aio(TKo(upíòou) 
6. Wofür: dKoXXoú0mçxpi dvevpvefpévrii òid xoO èv 'EppoO TróXei 
dyopavopíou pi(r0iú(Ti êxxou pépouç okíaç Kai aúXfiç 
7. Betrag: dpyupíou òpaxpdç òiaKOcríaç ekocri, T(ívovxai) (dp 
Tupíou òpaxpai) (TK. 
4. Die ÚTTOTpciqpn zur òiaTpaqpií (Hand 2). 
Zxoxofjxiç AiocTKÓpou^ pexd Kupíou xoO èpaxpç dòeXcpoO TTeKÚcxioç 
xoO AiocTKÓpçy èíTriKoXoú0r|Ka xr) TrpoKeipévrj òiaTpaipf) K(ai) 
éxtu dpTupíou òpaxpdç òiaKOffíaç e[iKO(T]i, dpT(upíou) (òpaxpdç) 
UK, dKoXoú0a»ç xf) dvevpvuTpévr) òid xoO èv 'EppoO TtóXei dyopavo- 
píou puy0iú(T[€i] èKxou pépouç okíaç K(ai) aúXnç, Ka0óxi npÓKeixai. 
(’'Exouç) ò Tißepiou KXauòíou Kaíaapoç ZeßaffxoO PeppaviKoO AOxo- 
Kpdxopoç, TOßi kZ:. 'Eppaioç &lt;ó&gt; K(ai) Bpaâç Mevxpouç êypaipa 
uTTèp auxüüv^ òid xò pp eiòévai aOxdç Tpdppaxa. 
* AióOKopoç ist Kurzform für AtooKoupíÒTiç. 
* d. h. für Ztotot^tiç und ihren KÚpioç.
        <pb n="551" />
        Abschn. 99. Die itepíXuaiç der Schuldurkunde. 
Õ29 
5. Handscheinquittung des Chichois (Hand 3). 
XixóiTOç AiocTKupiou ZxoTçnTiç^ AioUKUpíou dòeXcprj x^ípiv. 'Opo- 
XoKÔ èTTqUKriTévai 7Ta&lt;pà&gt; ffoO òià x^pòç dç dicpiXaiç èpoi 
Kara píaGmcTiv òià xoO èv 'EppoO ttóXi èTpavopíou èm xíp 
è'K[xin] pépi aou oÍKÍaç Kai xaxà òiaTpacpqv xfiç auxq picreihíTiç 
òià xqç lúpou xpanéÇnç dpTupíou òpaxpàç òiuKoffíaç eiKOffi 
èv èxei Tößi xoO èveaxuixoç ò (èxouç) T[iß]epiou KXauòíou Kaíffapoç 
ZeßauxoO PeppaviKoO ’Ai)xoKpá(xopoç), xm eòòév (Tu èyKcxXoi irepi 
xqç auxqç pi(T0ijú(Teoç ouxè nepi ouòaivòç àirXiIjç, ÓTUivíxa èàv 
eÍTiç, írepiXúaçtgá pe óç Ka0nK(ei) aveu 'náar\ç ÚTrep0écreujç xè 
èpoO pqòèv Xaßujv òià xò ànricTxriTévai pe xaúxqç dpTupíou òpax- 
pàç òiaxoaíaç eixocnç. (’’Exouç) ò Tißepiou KXauòíou Kaícrapoç 
ZeßacrxoO Keppavixoû AuxoTpáxopoç, (PappoOGi xê. 
6. Die TrepíXucTiç der Bank (Hand 5). 
1. Gegenstand: ’AvxÍTpacpov -irepiXúcTeujç 
2. Bankfirma: òià x(ou) TTxoX(epaíou) xpa(TTéZ:r|ç). 
3. Zahlerin: Zxoxoqxiç; Aioffxópou pexà xupíou xoO éaxfi(ç) dòeX- 
(cpoO) TTexú(Ji(oç) xoO Aio(Tx(ópou) 
4. Empfänger: Xixóuxi Aioax(ópou) 
5. Wofür: dç ujqpiXov auxô» xaxà òiaTpa((pf|v) pi(T0(ÚJcreujç) dyo- 
pavopíou òià x(oú) Zúpou xpaTT(éZ!r|ç) èm xoO TOßi xZ Zeßa(cTxrj)2 
xoO ève(Txúj(xoç) ò (èxouç) Tißepiou KXauòíou Kaícrapoç ZeßacrxoO 
FeppavixoO Aiixoxpáxopoç, 
6. Betrag: xai Xapß( ) Xóyou (xpTu(píou) (òpaxpàç) òiaxo(Tía(ç) 
eíxocTi, Y(ívovxai) ((xpfupíou òpaxpai) crx. 
7. Zeit: ("Exouç) ò Tißepiou KXauòíou Kaícrapoç Zeßa(TxoO feppavi- 
xoO Aiixoxpixxopoç, TTaOvi í. 
Schwierig zu erklären sind unter Punkt VI 6 die Worte : xai 
Xapß( ) XÓTOU dpTu(piou) (òpaxpàç) òiaxocría(ç) eïxodi. Die Sprecherin 
dieser Worte ist die Bank. Man kann daher Xapß(avei) auflösen 
und Xixóiç als Subjekt hinzudenken. Aber das Wort Xótou ist auf 
fällig. Der Sinn scheint zu sein „auf Abrechnung“. Vielleicht liegt 
der Fall so, daß Chichois die 220 Drachmen, die ihm seine Schwester 
bar gebracht hatte (siehe S. 525), und für die er zu Hause keine 
1 1. Xixóiç Itotoííti. Das Schriftstück enthält noch zahlreiche andere 
Fehler von der Hand des Chichois. 
* Über die leßaorai bpépai vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. U 288,5 Anm. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 34
        <pb n="552" />
        Õ30 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Yerwendung fand, zu seiner Bank trug und dort auf sein eigenes 
Guthaben einzahlte. Alsdann könnte man auflösen : Kai Xa|Liß(avo|Liev), 
indem man die Bank als Subjekt hinzudenkt. Etwas derartiges scheint 
auch deshalb zugrunde zu liegen, weil nach einer Anmerkung des 
Herausgebers die Worte Kai Xapß Xotou oberhalb einer Durch 
streichung der ursprünglichen Worte laç icraç stehen. Das Gerippe 
ó òeíva TÚJ òeíva ãç diqpiXov auxip xàç icTaç bpaxpàç x würde 
durchaus bei einer TrepíXucnç-Urkunde verständlich sein. Daß der 
Bankschreiber zunächst unsicher war und nachher Kai Xapß Xótou 
an die Stelle von ràç ïffaç setzte, kennzeichnet den ungewöhn 
lichen Fall ; der Bankschreiber wollte anscheinend zum Ausdrucke 
bringen, daß hier dennoch eine Girozahlung vorliegt, nur daß das 
Geld nicht unmittelbar von der Zahlerin auf die Bank gelangte, 
sondern auf dem Umwege über den Zahlungsempfänger. 
Die Bankurkunde über die irepiXucnç enthält noch eine andere 
sonderbare Streichung. Der Bankschreiber (das Schriftstück ist, wie 
nochmals betont werden möge, eine Abschrift oder ein Auszug 
aus dem Bankkontobuche) hatte zunächst geschrieben: ZxoTofÎTiç 
AioCKÓpou pexà Kupíou xoû éaxfi(ç) àòeX((poú) TTeKÚcn(oç) xoO Aio- 
(TKÓpou TTxoXepaÍLu xpaTr(eZíxi]) xa(ípeiv). Xpr|(¡LiáxiO'ov). Da 
merkte er seinen Irrtum, strich die letzten vier Worte durch und 
fuhr fort: Xixóuxi AiocrK(ópou) dç ujcpiXov kxX. Die durchstrichenen 
Worte würden das Schriftstück als Girozahlungsanweisung (vgl. 
Abschn. 44) kennzeichnen. Eine Girozahlungsanweisung aber kann 
Stotoetis nicht ausgestellt haben, weil sie das Geld von Hand zu 
Hand an Chichoïs übergeben hat, weil Chichois über den Geld 
empfang einen Handschein ausstellt, anstatt daß die Bank eine 
Girobankbescheinigung ausfertigt, und weü der ganze Zusam 
menhang darauf schließen läßt, daß Stotoetis ein Giroguthaben gar 
nicht unterhielt. Der Bankschreiber also hat die vier Worte ge 
dankenlos hingeschrieben; er würde das aber nicht getan haben, 
wenn ihm nicht -rrepíXucnç-Fâlle mit dieser Formel geläufig ge- 
w^esen wären. Und tatsächlich muß ja auch bei regelmäßigem 
Y erlaufe einer rrepíXudiç der Schuldner, falls er Giroguthaber ist, 
durch eine Zahlungsanweisung die TrepíXucnç bankmäßig ein 
leiten. 
Durch die Gedankenlosigkeit des Bankschreibers wird uns 
übrigens die Tatsache offenbart, daß die Giroguthaber vielfach 
ihre Giroanweisungen nicht selber schrieben, sondern 
durch einen Bankschreiber auf der Bank schreiben ließen
        <pb n="553" />
        Abschn. 100. Die -irepíXuoiç kotù -rtapdKXriaiv. 
531 
(siehe oben S. 2081); nur so ist es denkbar, daß die Anweisungs 
formel dem Schreiber hier versehentlich in die Feder fließen konnte. 
Zn erwähnen bleibt noch, daß man nicht nur sagte 'irepiXOeiv 
Tnv òiaTpacpnv’ oder '-irepiXiieiv rnv pidOujaiv’ (Urkunde IV), sondern 
auch, vielleicht nur volkstümlich, 'uepiXijeiv pé’. Die Worte irepi- 
Xúcracrá pe aveu ùnepOéaeiuç, die Chichoïs in seiner Handschein 
quittung (Urkunde V) anwendet, mag man etwa übersetzen : „nach 
dem du (Stotoetis) sofort wieder den Schuldvertrag mit mir gelöst 
hast“. Wenn dann Chichoïs fortfährt : xe èpoû prjòèv Xaßihv òià tò 
àuricrxtiTévai pe raÓToiç dpfuplou òpaxpàç òiaKocríaç eiKOffiç, so wird 
das bedeuten: „und nachdem ich nichts (d. h. keine Zinsen bezw. 
kein Benutzungsrecht des Haussechstels) von dir genommen habe, 
weil ich jene 220 Silberdrachmen zurückempfing“. 
Eine öieTßoXri eîç TrepiXuffiv dpoupüüv x aus Hermupolis ist 
P. Giss. Inv. Nr. 123 = Archiv V S. 1331 (182 n. Chr.). Hier steht 
öieTßoXf) xpaîtéiriç im Sinne von òiaTpacpq xpairéZiriç, doch mit dem 
Nebensinne der baren Auszahlung^. Die rrepíXucriç àpouptûv bezieht 
sich auf die Lösung einer uTraXXarn, die auf Grund einer früheren 
òittYpaqpf) xpaTré^qç stattgefunden hatte. 
Abschnitt 100. 
Die xrepíXuaiç Kaxà xrapáKXqmv. 
Kommt ein Schuldner den im Darlehensvertrage übernommenen 
Verpflichtungen innerhalb der festgesetzten Zeit nicht nach, so hat 
der Gläubiger das Recht, die irepiXucriç des Schuldverhältnisses zu 
verlangen. Das ist die TrepíXuffiç Kaxà uapâKXqctiv oder das 
„zwangsweise Totmachen eines Schuld Vertrages.“ Gewöhn 
lich ist im Darlehensvertrage Pfand gestellt, und die TrepíXuciç be 
steht alsdann darin, daß der Pfandgegenstand ordnungsmäßig 
in das Eigentum des Gläubigers übergeht. Bei einer solchen Ttepi- 
Xuaiç findet gar keine Zahlung statt; trotzdem kann sie vor einer 
Bank vorgenommen werden, sofern die Hergabe des Darlehens im 
Girowege durch eine Bank stattgefunden hatte. Es durfte sogar 
diejenige Bank, die die Hergabe vermittelt hatte, eine andere Bank 
sein, als diejenige, welche hinterher die TrepíXuffiç xaxà irapá- 
KXricTiv vermittelt. 
Eine Bankurkunde über eine TrepíXuffiç Kaxà TrapáKXqaiv 
unterscheidet sich wesentlich von einer Bankurkunde über 
‘ vgl. oben S. 235. 
34*
        <pb n="554" />
        532 
Teil IV. Girobanknotariat. 
eine gewöhnliche TrepiXncriç. Das zeigen deutlich die beiden 
Urkunden P. Lond. III S. 158 Nr. 1164d und S. 162 Nr. 1164g, 
beide in demselben Jahre und Monate sowie von derselben Bank 
in Antinoupolis ausgefertigt (212 n. Ohr.). Man sieht den Unter 
schied am deutlichsten, wenn man die Gerippe beider Urkunden 
gliederweise einander gegenüberstellt. 
A. 
P. Lond. III 1164d. 
TTepíXuaiç xaià napÚKXpaiv 
(Verlust des Pfandes), 
a) Körper (Hand 1). 
"Erouç eiKoaroO AÒTOKpÚTopoç ktX. 
Alá Tpç ’Avoußiujvoq Ajupinviou 
Maxiòíou ToO Kai KaXXiiCKveiou 
èv ’Avtivóou TTÓXei xPnpaTicrii- 
KTiÇ TpairéÍTiç. 
MapepTÍvoç — 
'ApTTOKpaTÍUUVl — 
àireaxilKévai tòv 'Apirokpa 
ri uiva Trap à Toû Mapeprívou 
àv0’ ujv ôqpíXei aurúj Kara òicrcròv 
x[i]pÓYpaq)ov feTOVÒç tlu iC 
(êrei) — TÒ Kai òeòrjpoffiujpévov 
èv Tip KaraXoTÊÍip, èH ou xai rà 
èSpç vópipa Trávra èreXeíunTev 
péxpi èppaòeíaç xai aÚTpç èp- 
Paòeíaç — òpaxpmv rpia- 
Kocríujv rpiáKovra xai róxinv 
aiiTÚJV xai reXÚJV xai òarravuúv 
Tújvvopípuuv ràç èui òiaXúffi 
xarà TrapáxXricriv uTrèp òia- 
Xúaeiuç irácTriç rivocroOv 091- 
XfiÇ Kai àvaxopiòfjç roO epßa- 
ò[e]u0évTOÇ^ rpÍTou pépouç úrr- 
ápxovToç Tip auTip Mapeprívip 
oíxíaç xai aúXpç — 
òpaxpàç éSaxocTÍaç —, àvri 
irXeióviJUV ôcpiXopévuuv, Trávra 
B. 
P. Lond. UI 1164g. 
TTepíXucriç 
(Rückgabe des Darlehens). 
a) Körper (Hand 1). 
’'Etouç eixocTTOÛ AÙTOxpàropoç xtX. 
Aià Tpç Avoußiuuvog ’Appuüviou 
Maribiou toO xai KaXXirexveiou 
èv Avtivôou TTÔXei xppPcitktti- 
xnç TpaTréZriç. 
Aiovucnoç xai ktX. oí rrévre — 
tbiXavTivôip — 
aTrecrxTiKévai tòv (biXavri- 
voov irapà riuv irepi Aiovucriov 
â ç èòávKTev Tip irarpi aÙTihv 
TTavexiùrri — pernXXaxÔTi, fjvíxa 
Trepitiv, — 
òpaxpàç òiaxocríaç—, TreirXripo- 
cpopprai òè xai Tiuv TÓxuuv xarà 
‘ Berichtigung von Wilcken, Grenfell und Hunt, Archiv IV S. 551.
        <pb n="555" />
        Abschn. 100. Die irepíXuôiç Koxà irapdKXnöiv. 
533 
[eî]ç irepíXucnv Kai àxúpiucriv 
Kai à0éTr](Tiv 7T[á]ô‘riÇ xivodoOv 
ò(piXf|ç Kai Tiíjv TeXeioOévTUJV 
vopipuuv irávTiJuv, 
Kai priòèv èvKaXeív — 
Kai àvéòujKev [a]ù[T]iÎJ d eíxev 
nap’ éauTÔí èx rf^ç TrpáHeojç 
TÚJV vopípuuv ßißXia uávTa eíç 
àxúpujaiv xai d[8é]Tnaiv ibç 
èiravu) òeònXiuTai. 
b) Unterschriften. 
(Hand 2) ‘ApTToxpaxíujv — àtré- 
axov irapà xoO Mapepxívou 
xàç xnç [Tr]epiXúcreiJuç2 xai àva- 
xopibng ou eveßabeucra auxoö 
xpíxou pépouç xfíç íTpoxipévTiç 
oíxíaç —, áxE d)v èxeXíuuda vo- 
p[í]piuv^ uávxujv èui òiaXúcn 
dpTupíou 
òp[a]xpàç éHaxoffíaç èm òia- 
axoXaíç 7Táaa[iç] xaíç npoxei- 
pévaiç. 
(Hand 3) Mapepxívoç — è[H]- 
ujòíacra, ujç irpóxeixai. 
pépoç òià XÊipóç, ítávxa eíç 
TtepíXuaiv ou umíXXaSev auxin 
ó TTavexiúxnç fipícTouç pépouç 
oíxíaç —, 
xai pr|òèv èvxaXeív —, 
xai dvéòiuxev auxoiç xò èy- 
bócripov xfjç xoO bavíou xqç 
ÚTraXXaTnÇ TÍiç biaTpaqpfjç^ eíç 
dxúpujaiv xai àOéxricnv oucrriÇ 
xdç Bricrapíujvoç xoO xai Ap- 
puuvíou èni xóíTLU xparreíriç. 
b) Unterschriften. 
(Hand 2) d&gt;iXvxívoç — ànécfxov 
xàç xf|ç TiepiXúaeuuç àpTupíou 
bpaxpàç biaxocríaç èm biaaxo- 
Xaíç TTácraiç xêç Trpoxipévaiç, 
(Hand 3) Aiovúffioç xai xxX. èH- 
uubiáuapev xàç xfjç TrepiXúcreuDç 
ttpTupíou bpaxpàç bi[axoffía]ç, 
inç upóxixai. 
Die Urkunde B bedarf keiner weiteren Erklärung; sie ent 
hält die regelrechte Rückgabe eines Darlehens im Girowege, während 
die Zinsen vorher schon bià x^ipóç (ohne Mitwirkung der Bank) 
bezahlt worden waren. Vom Darlehenskapital und von den Zinsen 
heißt es zusammenfassend: návxa eíç nepíXuaiv ripíffouç pépouç 
oíxíaç. Hier ist die nepíXumç die „Auslösung“ der Haushälfte, 
die „Totmachung der Pfandverbindlichkeit“ am Hause. Ähn- 
‘ Die richtige Wortstellung ist : fi biaypaçh Tf|ç toO bavíou ÚTraXXaYhÇ, 
„der Girobankvertrag über die Gestellung eines Pfandes für das Darlehen“. 
Das ¿fbóoipov (vgl. Abschn. 96) über die Herausgabe dieses Girobankvertrages 
aus dem Besitzamte wird den fünf Schuldnern ausgehändigt. 
* Berichtigung von Wilcken, Grenfell und Hunt, Archiv IV S. 552.
        <pb n="556" />
        534 
Teil IV, Girobanknotariat. 
lieh heißt es in A ; -rrávia eîç TtepíXucriv ôtpiXfiç, „zur Totmachung 
der Schuldverbindlichkeit“. 
In der Urkunde A ist der Zusammenhang folgender. Mamer- 
tinus hatte von Harpokration ein Darlehen von 330 Drachmen er 
halten auf Grund eines Handscheines. Der Handschein heißt 
ÒKTUóv, weil jeder Partner zwei Ausfertigungen desselben erhielt i. 
Ob die Hergabe des Geldes òià xEipóç oder im Girowege geschehen 
war, ist nicht gesagt. Die Frist des Handscheines war jetzt ab 
gelaufen, Mamertinus konnte nicht zahlen. Daher läßt der Gläubiger 
den Handschein im KataXoTeiov des àpxiòiKacnfiç (vgl. Abschn. 64) 
bestätigen, und jetzt heißt der Handschein: xeipÓTpaqpov tò kui òe- 
òrmocriu)|Liévov èv tuj KaiaXoTeíiu. Nunmehr folgen die Worte : èB 
ou Kal là áEíjg voptpa Tiávia éreXeíiJucrev péxpi epßaöeia? Kai auiriç 
epßabeia^ Die vó pi pa sind die bei den Gaubehörden zu bean 
tragenden obrigkeitlichen Maßnahmen^ behufs Übereignung 
des Pfandgegenstandes von dem Schuldner auf den Gläubiger. Die 
vópipa werden nur erteilt, wenn die òripoaímcnç voraufgegangen 
ist. TeXeioOv bedeutet sonst „notariell vollziehen“ 3, also „durch 
Einrücken des Datums, der Namen und Leibesmerkmale der Partner 
sowie der nötigen Unterschriften an einen Vertrag die letzte 
Hand anlegen“^; man sagt auch von einem Privatmänner ère- 
Xeiiücrev tlD KaraXoTeítu ÚTrópvripa“, „er vollzog, d. h. er reichte ein 
an das Abteilungsbüro für Privaturkunden (siehe oben S. 297) 
eine Eingabe“. Tà vópipa leXeioOv bedeutet aber in gewöhnlichem 
Sinne: „die obrigkeitlichen Bestätigungen beendigen“, d. h, „die 
nötigen Schritte tun, bis die zur epßdbeucng erforderlichen obrig 
keitlichen Maßnahmen samt und sonders bis auf den letzten Punkt 
erfüllt worden sind“. 
Das èB ou bezieht sich auf xipÓTpaqpov; kraft der bereits 
im Handscheine enthaltenen Abmachungen war der Schuldner 
verpflichtet, selber und auf eigene Kosten die obrigkeitlichen 
Maßnahmen herbeizuführen bis zur Übernahme des Pfandes durch 
den Gläubiger, wobei diese Übernahme selber noch einbegriffen war. 
1 vgl. P. Straßb. I 29 Einl. S. 108 f. 
* Toîç vopípoiç xPÛ&lt;J0ai heißt daher: „die obrigkeitlichen Maßnahmen 
(für jene Übereignung) in Anspruch nehmen“, oder (Paul M. Meyer, Archiv III 
S. 96): ,,sich der zustehenden Rechtsmittel bedienen“. 
2 vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182. 
^ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175. 
® P. Oxy. I 68, 5 (131 n. Chr.).
        <pb n="557" />
        Abschn. 100. Die ircpíXucriç kotù -rrapáKXricriv. 
535 
Auf Grund des mit Rechtskraft versehenen Handscheines und 
der daraufhin eingeholten obrigkeitlichen Maßnahmen für den be 
vorstehenden Besitzübergang geschieht jetzt vor der Bank der 
letzte Ausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner. Der 
Gläubiger erkennt an, an Stelle (dv0’ ujv) jenes Darlehens von 
330 Drachmen unter Zuschlag der Zinsen, der Gebühren (reXihv)^ 
und der Unkosten aus Anlaß des Einholens der obrigkeitlichen 
Maßnahmen (òanavújv tújv vogígoiv) die zur zwangsweisen Tot 
mach ung (èui òiaXóíTi KttTÜ TrapáKXridiv) erforderliche Summe von 
600 Drachmen für die Totmachung jedweder Schuldverbindlich 
keit (ÓTrèp òiaXócreuuç TráuriÇ tivoctoöv òcpiXtjç) und für die Herbei 
führung der Einziehung (àvaKOjuiòfjç) des in seinen Besitz über 
gegangenen dritten Teiles usw. empfangen zu haben. 
Hinter der Summe von 600 Drachmen steht der Zusatz dvii 
uXeióvuuv ôqpiXopévujv. Mithin sind die 600 Drachmen eine runde 
Summe. Der wirkliche Schuldbetrag wird einige Drachmen mehr 
betragen haben. Es ist überdies ganz unwahrscheinlich, daß die 
Zinsen nebst Unkosten genau 270 Drachmen sollten betragen haben, 
um 600 voll zu machen. Die Sache mag folgendermaßen liegen: der 
im Handscheine ausbedungene Pfandgegenstand (das Hausdrittel) 
hat einen Wert von 600 Drachmen; durch den Übergang dieses 
Pfandes in den Besitz des Gläubigers ist die Schuld mit Zinsen 
und Unkosten getilgt, wobei vorausgesetzt wird, daß die Unkosten, 
die eigentlich vom Schuldner, als dem Antragsteller, an die 
Behörden zu zahlen waren, vom Gläubiger verauslagt worden 
sind. Würde die Gesamtschuld nicht durch das Pfand gedeckt 
worden sein, so hätte der Schuldner den fehlenden Betrag bar 
hinzuzahlen müssen und der letztere Betrag wäre in Drachmen 
genau angegeben worden. Es hat also bei dem jetzigen Ausgleiche 
eine Barzahlung an den Gläubiger überhaupt nicht stattgefunden, 
und die Quittung über 600 Drachmen ist nur eine blinde Quit 
tung. Die Bank wirkt mithin in diesem Falle rein notariell, 
weil eine Girozahlung bei dem jetzigen Ausgleiche gar nicht er 
folgt. Sehr wahrscheinlich aber hatte die Hergabe des Darlehens 
in Form einer Girozahlung stattgefunden, darum war die Bank 
befugt, den jetzigen Ausgleich rein notariell zu beglaubigen (vgl. 
Abschn. 73). 
Das Darlehen war im Pharmuthi des Jahres 16 gegeben 
worden, die TrepíXucnç geschieht im Pharmuthi des Jahres 20. Das 
^ Hauptsächlich ¿ykukXíou rëXoç (Umsatzsteuer).
        <pb n="558" />
        536 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Darlehen hat also genau 4 Jahre gestanden. Legt man die üblichen 
12®/o zugrunde, so erhält man für 4 Jahre eine Zinssumme von 
rund 160 Drachmen. Somit betragen Kapital nebst Zinsen 330 
+ 160 = 490 Drachmen. Die übrigen 600 — 490 = 110 Drachmen 
entfallen auf die besonderen Unkosten, welche für die òrmocríuumç 
des Handscheines, für die Beförderung der Papiere nach und von 
Alexandreia, für die Wertumsatzsteuer, für die Behandlung des 
òeòrmocTiuujuévov x^ipóypacpov bei den Baubehörden, für die Ver 
buchung des Besitzes auf den Namen des Gläubigers im Besitz 
amte und für sonstige Dinge zu zahlen waren. So wuchs die 
ursprüngliche Summe fast auf das Doppelte. 
Am Schlüsse heißt es in A : Kai dvéòiuKev [a]u[T]a) d eixev 
Trap’ éaoTÔ) êk ttíç irpáHeuuç xiLv vopípujv ßißXia navra eiç aKÚpuu- 
(Tiv Kai à[0é]TTiaiv. Dagegen in B: Kai àvéòujKev auroiç rò èybó(Ti 
po v ktX. Dieser Unterschied ist nicht belanglos. Wie wir wieder 
holt sahen (vgl. S. 459), haften die Besitzpapiere am Besitze und 
wandern mit diesem. In B bleibt der Schuldner, weil er die Schuld 
bar gedeckt hat, Besitzer des verpfändet gewesenen Besitzes, in 
A dagegen geht das Pfand in den Besitz des Gläubigers über. 
Darum händigt der Gläubiger in B das èTÔócnpov (und damit 
selbstverständlich auch die Schuld urkunde) an den Schuldner aus, in 
A dagegen nicht. In A behält der Gläubiger den zur Notariats 
urkunde gewordenen Handschein bei seinen Papieren, er händigt 
an den Schuldner lediglich diejenigen Papiere (ßißXia) aus, die den 
Schriftwechsel mit den Baubehörden behufs Durchführung der 
IßdöeiKTiq betreffen. Diese Papiere sind für den neuen Besitzer 
(bisherigen Gläubiger) ohne besonderen Belang, weil sein Besitz 
recht anderweitig verbrieft ist; für den Schuldner aber dienen sie 
als Beweise, daß er seine im Handscheine übernommenen Pflichten 
erfüllt hat, die darin bestanden, daß er auf seine eigenen Kosten 
für ordnungsmäßigen und rechtsgültigen Übergang des Pfandes in 
den Besitz des Gläubigers zu sorgen hatte.
        <pb n="559" />
        tJrkundenliste. 
Fettdruck der Seitenzahl deutet auf nähere Erklärung der Urkunde. 
P. Amh. n. 
P. Basel. 
31 
33 
45 
52 
53 
54 
59 
60 
64 
68 
69 
71 
77 
79 
87 
88 
89 
92 
95 
96 
97 
98 
109 
110 
112 
120 
122 
140 
148 
165 
193. 241. 244. 424. 
298. 
273. 426. 
250. 
250. 
251. 
537. 
537. 
21. 
13. 17. 203. 
51. 61. 194. 
274. 
408. 
48. 67. 
41. 76. 
41. 73. 75. 157. 158. 
159. 
41. 76. 
45. 161. 
37. 275. 317. 424. 499 
348. 
18. 197. 246. 
432. 
13. 18. 473. 
275. 
275. 
56. 154. 169. 
102. 159. 
13. 
126. 
537. 
P. Ausonia. 
3 I 275. 413. 433. 
7 
5 
6 
8 
11 
15 
16 
25 
35 
41 
42 
44 
50 
61 
64 
67 
69 
70 
71 
81 
86 
87 
88 
100 
102 
106 
109 
110 
112 
121 
139 
153 
156 
465. 
BGÜ. 
290. 
27. 
198. 477. 489. 
290. 293. 
89. 
200. 
18. 
456. 
18. 
18. 
34. 
274. 442. 449. 455. 
56. 145. 146. 175. 
47. 
56. 57. 109. 
455. 
38. 
288. 
58. 
277. 
424. 
33. 
360. 
202. 
199. 
370. 
408. 
396. 
12. 18. 19. 
290. 370. 
424. 
34. 199. 201. 202. 203. 204.
        <pb n="560" />
        538 
Urkundenliste. 
177 
184 
188 
193 
196 
198 
221 
223 
233 
243 
267 
281 
296 
297 
321 
324 
328 
336 
337 
340 
345 
350 
356 
379 
388 
399 
415 
425 
427 
432 
445 
446 
456 
459 
463 
468 
469 
470 
472 
478 
485 
509 
515 
536 
560 
562 
34. 273. 276. 440. 446. 
291. 305. 306. 
47. 
33. 276. 440. 446. 
33. 
370. 
257. 258. 
73. 
499. 
456. 
283. 289. 
33. 220. 517. 
455. 
275. 
115. 
370. 477. 
499. 505. 
156. 
261. 
499. 
257. 258. 
424. 
257. 258. 263. 
275. 304. 306. 499. 512. 
283. 
57. 
31. 33. 34. 221. 358. 
58. 59. 
34. 336. 355. 359. 449. 
59. 
33. 234. 270. 310. 
424. 444. 445. 
450. 
291. 
258. 263. 
38. 359. 449. 
360. 
181. 
33. 216. 424. 517. 
283. 
256. 
57. 
252. 
496. 
199. 
456. 
578 
581 
585 
598 
602 
607 
614 
618 
619 
621 
629 
644 
645 
652 
653 
659 
666 
667 
697 
702 
707 
709 
716 
719 
741 
748 
755 
756 
784 
787 
792 
802 
805 
835 
842 
852 
866 
869 
870 
881 
883 
888 
904 
906 
907 
910 
298. 299. 
277. 
173. 
155. 170. 
291. 
34. 362. 
298. 299. 
283. 
481. 
48. 
361. 
41. 115. 
33. 
18. 252. 
18. 252. 
156. 165. 170 
288. 503. 504. 
448. 
29. 
34. 
16. 18. 
499. 
57. 106. 145. 169. 
39. 
32. 33. 515. 
262. 
57. 114. 167. 169. 
257. 
252. 
65. 
180. 
63. 
274. 
47. 92. 
13. 18. 
361. 371. 
497. 
371. 
297. 
27. 
499. 
275. 277. 
201. 
496. 499. 502. 504. 
377. 518. 
424.
        <pb n="561" />
        Urkundenliste. 
539 
914 
918 
919 
926 
959 
973 
976 
977 
982 
986 
991 
992 
993 
994 
995 
998 
1000 
1002 
1016 
1034 
1038 
1047 
1048 
1053 
1062 
1063 
1064 
1065 
1068 
1072 
1073 
1074 
1089 
1090 
1091 
1114 
1128 
1129 
1131 
18. 257. 259. 
41. 
388. 
236. 
495. 
370. 
414. 
116. 
33. 
33. 
15. 18. 
10. 42. 59. 193. 242. 
241. 245. 
10. 251. 
10. 12. 247. 
274. 281. 440. 445. 
272. 
445. 
34. 
397. 460. 
34. 
268. 290. 293. 
499. 502. 
32. 
14. 
206. 
119. 203. 204. 237. 270. 
33. 358. 362. 
25. 
492. 493. 495. 
286. 396. 
396. 
90. 
90. 
246. 
442. 
441. 446. 
499. 
441. 442. 
P. Bnttmann. 
422. 435. 
P. Cairo. 
432. 437. 
432. 
P. dem. Cairo. 
10262 
30602 
30603 
30604 
30607 
30610 
30612 
30616a 
30617a 
30620 
30627 
30628 
30630 
31079 
31228 
422. 427. 
280. 
280. 
422. 427. 
422. 428. 
40. 
422. 424. 459. 
425. 
422. 
422. 424. 
422. 424. 
422. 424. 
424. 
422. 425. 
422. 
CIGr. in Add. 
S. 1236 I 481. 
Kol. HI 
IV 
VI 
4 
8 
9 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
27 
31 
33 
59 
61 
62 
64 
P. Cattaoui I. 
127. 
185. 
441. 
CPR. 
27. 32. 201. 315. 423. 496. 
500. 504. 
424. 
275. 477. 499. 
287. 
34. 
29. 213. 216. 516. 517. 
33. 36. 38. 
34. 
33. 
127. 
434. 
41. 
155. 170. 
499. 
21. 
21. 
275. 
10526 
10862
        <pb n="562" />
        540 
Urkundenliste. 
175 
187 
188 
206 
228 
230 
502. 
33. 
496. 499. 
34. 36. 448. 
473. 
34. 362. 
Dittenberger, Or. gr. Inscr. 
257 I 167. 
669 481. 
10 
15 
27a 
28 
11 
12 
14 
16 
18a 
18b 
23 
23a 
28 
31 
33 
36 
40 
41 
42 
56 
64 
81 
82 
83 
84 
85 
86 
87 
88 
96 
100 
110 
P. gr. Eleph. 
7. 
9. 424. 
7. 
9. 
P. Fay. 
298. 
10. 12. 
140. 
45. 64. 104. 119. 158. 
80. 134. 137. 
45. 70. 119. 137. 
21. 
50. 113. 297. 
277. 
302. 306. 
370. 
277. 
51. 
18. 252. 
18. 255. 
167. 
152 259. 
51. 113. 114. 157. 
51. 171. 
114. 157. 168. 
51. 179. 
51. 146. 165. 
67. 95. 170. 
34. 82. 270. 
82. 
40. 222. 225. 
34. 206. 227. 
47. 
145 
146 
147 
148 
149 
150 
153 
154 
155 
162 
225 
235 
246 
264 
300 
332 
333 
344 
2 
8 
16 
18 
19 
24 
25 
28 
31 
35 
41 
43 
44 
46 
48 
50 
51 
56 
57 
61 
66 
80. 
81. 
80. 
80. 
80. 
80. 
258. 265. 
284. 507. 512. 
33. 
114. 
118. 
119. 
47. 
51. 157. 168. 
182. 
51. 
18. 
432. 
P. Fay, Ostr. 
14-181 119. 
P. Fior. 
37. 216. 316. 318. 332. 333. 
345. 348. 416. 424. 464. 
478. 481. 
103. 277. 
495. 
203. 
203. 
429. 431. 436. 
429. 436. 
37. 348. 349. 
68. 
57. 113. 114. 146. 157. 
77. 
58. 
34. 
291. 522. 
349. 520. 521. 
40. 45. 
431. 432. 436. 
13. 299. 441. 444. 
274. 
59. 387. 
449.
        <pb n="563" />
        Urkundenliste. 
541 
67 
81 
86 
92 
96 
97 
293. 306. 
37. 
37. 278. 515. 
497. 510. 512. 
274. 
275. 
2 
4 
22 
28 
33 
37 
42 
44 
P. Gen. 
209. 
408. 
318. 
456. 
455. 
251. 
277. 
455. 
P. Goodsp. 
7 45. 
30 18. 
49 
50a 
50b 
51 
56 
60 
68 
69 
70 
371. 
360. 
257. 
28. 
14. 370. 
449. 450. 
457. 523. 
523. 
523. 
Hartel, griech. Pap. 
PER. 
1485 
275. 
P. Hawara. 
116 33. 
303 33. 234. 
P. Heidelb. (Philol. 1905 S. 49811.) 
1278 I 451. 
P. Goodsp. Ostr. 
6 1 273. 
P. Grenf. I. 
27 1 10. 12. 
12 
15 
19 
22 
23a 
24 
27 
28 
32 
35 
36 
37 
41 
42 
43 
44 
47 
P. Grenf. H. 
426. 
10. 250. 
281. 
281. 
272. 273. 
273. 
247. 
440. 445. 
9. 250. 
272. 
419. 
42. 191. 
411. 433. 439. 440. 
297. 
27. 
48. 57. 65. 
48. 51. 63. 107. 
29 
33 
42 
43 
53 
66 
67 
70a 
70b 
82 
83 
85 
100 
101 
104 
106 
110 
117 
163 
P. Hib. I. 
273. 392. 
369. 
237. 
63. 
414. 
9. 
203. 
251. 
251. 
42. 
42. 
63. 
57. 
42. 
167. 
9. 
113. 
43. 
251. 
P. Leid. 
I 373 280. 
I 375 422.
        <pb n="564" />
        542 
Urkundenliste. 
iMü, 
•II! 
lih' 
I 379 
0 
4 
21 
26 
10 
29 
31 
47 
60 
.63 
64 
83 
90 
97 
112 
113 
114 
115 
116 
117 
123 
Nr. 
3 
154 
164 
180 
422. 
419. 420. 424. 
P. Leipz. 
256. 
P. Lille. 
164. 
537. 
238. 
P. Lips. 
203. 337. 339. 349. 393. 396. 
397. 398. 447. 448. 468. 
469. 
30. 368. 459. 
275. 332. 333. 348. 416. 424. 
474. 
376. 394. 397. 405.424. 447. 
465. 
30. 293. 376. 394. 397. 402. 
416. 461. 467. 472. 
297. 515. 522. 
523. 
432. 
277. 
59. 477. 
473. 
59. 
51. 477. 
119. 
237. 
64. 71. 111. 
81. 
49. 121. 
121. 
49. 122. 
74. 
409. 413. 
P. Lend. 
10. 
423. 424. 
246. 
150. 158. 
181 
196 
199 
217 
251 
255 
256a 
256d 
256e 
258 
276 
289 
290 
293 
298 
299 
300 
303 
306 
315 
317 
320 
324 
332 
333 
334 
336 
345 
346a 
346b 
346c 
348 
351 
445 
471 
475 
483 
664 
855a 
856 
890 
900 
903 
904 
906 
15. 17. 
33. 
27. 283. 
156. 169. 
450. 
14. 38. 187. 
46. 70. 
46. 70. 
46. 70. 134. 
41. 165. 
195. 
423. 424. 
47. 176. 
424. 
33. 
285. 304. 305. 306. 
284. 304. 305. 306. 506. 507. 
512. 
424. 
252. 
52. 57. 106. 108. 
13. 214. 
34. 36. 358. 
283. 
29. 212. 216. 228. 517. 
34. 36. 336. 358. 
442. 444. 445. 449. 
34. 36. 
280. 
51. 110. 168. 
110. 168. 
110. 168. 
517. 
168. 
199. 
179. 
120. 
451. 
435. 
283. 
274. 
32. 37. 220. 338. 358. 
63. 113. 
306. 472. 
89. 
161.
        <pb n="565" />
        Urkundenliste. 
543 
907 
909a 
913 
914 
932 
933 
938 
940 
941 
942 
943 
945 
977 
1121b 
1157 
1158 
1159 
1164 
1164a 
1164b 
1164c 
1164d 
1164e 
1164 f 
1164g 
1164h 
1164 i 
1164k 
1166 
1168 
1170 
1171 
1179 
1200 
1201 
1204 
1210 
1213a 
1213b 
1213-15 
1223 
1225 
1231 
1298 
1310 
38. 
360. 
148. 
148. 
29. 279. 337. 349. 363. 
257. 
75. 149. 
386. 387. 397. 398. 
13. 394. 397. 399. 447. 448. 
394. 396. 398. 400. 447. 
458. 
376. 397. 400. 447. 448. 
449. 
236. 
13. 18. 198. 475. 
30. 346. 347. 349. 399. 448. 
47. 82. 251. 
32. 279. 417. 
418. 
13. 353. 354. 484. 
350. 354. 448. 469. 
298. 354. 532. 
333. 354. 448. 486. 
354. 448. 
354. 532. 
354. 
334. 337. 354. 419. 
336. 353. 368. 448. 
32. 37. 338. 
32. 37. 338. 362. 524. 
414. 
414. 
29. 34. 431. 
10. 241. 244. 
10. 249. 
10. 
119. 
133. 136. 
135. 
47. 133. 136. 
76. 
113. 
119. 
30. 346. 348. 400. 448. 
119. 
31 
37+11 
P. Magdol. 
273. 
43. 
Mel. Nicole. 
S.193 337. 349. 
194 499. 
S. 108 
109 
113 
Mitt. PER. V. 
432. 
34. 
186. 
Ostr. II. 
1 
66 
91 
100 
109 
123 
125 
267 
272 
273 
295 
359 
418 
503 
628 
701 
702 
704 
709 
718 
721 
723 
734 
752 
767 
770 
771 
772 
773 
775 
778 
10. 
173. 
160. 
160. 
173. 
172. 
173. 
151. 
151. 
159. 
55. 147. 
17. 
165. 
53. 
160. 
139. 148. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
56. 
147. 
53. 
53. 
53. 
53. 
41. 53. 
53. 
53.
        <pb n="566" />
        544 
Urkundenliste. 
780 
781 
783 
784 
785 
788 
792 
793 
794 
795 
799 
800 
802 
803 
804 
805 
807 
808 
809 
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819 
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845 
930 
966 
979 
995 
1003 
1159 
1160 
1164 
1306 
1328 
1345 
1346 
1350 
1365 
1366 
1371 
1372 
1376 
1479 
1512 
1541 
1542 
53. 57. 
53. 57. 
53. 
57. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 
53. 160. 
53. 
53. 
53. 
54. 
53. 151. 
54. 
66. 
53. 
120. 149. 
149. 
120. 149. 
55. 
53. 
17. 
17. 
56. 
17. 
17. 
17. 
53. 
13. 17. 
159. 
148. 
13. 17. 
17. 
1543 
1556 
1592 
1596 
17. 
13. 
53. 
53. 
Ostr. Zereteli (Archiv V S. 170 ff.) 
15 140. 
16 142. 
17 141. 
P. Oxy. 
34 21. 278. 284. 293. 297. 298. 
456. 483. 
45 121. 503. 513. 
46 503. 
57 503. 
50 17. 
54 136. 477. 
57 455. 
59 129. 
60 129. 
61 18. 60. 
62 49. 
68 119. 534. 
72 91. 381. 397. 
73 273. 
75 376. 397. 
78 198. 383. 
81 82. 
88 49. 81. 
89 41. 
90 41. 56. 72. 88. 
91 21. 228. 
96 18. 256. 263. 
98 23. 
99 17. 273. 
100 445. 
101 41. 78. 
105 273. 
127 82. 
129 514. 
141 490. 
165 503. 
170 446. 
174 503. 511. 
175 503.
        <pb n="567" />
        Ol. V 
237 
I. VIII 
238 
241 
242 
243 
245 
246 
247 
248 
249 
250 
264 
267 
269 
271 
273 
274 
276 
285 
287 
288 
289 
305 
327 
328 
29— 
340 
341 
342 
343 
344 
345 
348 
349 
352 
354 
358 
360 
370 
373 
375 
383 
Pre 
Urkundenliste. 
545 
503. 
293. 
278. 283. 301. 373. 387.456. 
468. 489. 490. 
278. 436. 
307. 
307. 308. 
17. 264. 307. 308. 511. 
371. 
371. 
381. 397. 
397. 496. 
390. 397. 
390. 
21. 230. 
20. 232. 
21. 
297. 
448. 499. 508. 509. 512. 
435. 474. 492. 494. 495. 
47. 48. 49. 
160. 
47. 49. 
37. 252. 255. 258. 
37. 252. 258. 
32. 37. 
446. 
446. 
307. 
503. 
503. 
511. 
503. 
511. 512. 
511. 512. 
307. 
49. 
490. 
380. 
492. 
17. 
509. 
273. 
47. 48. 49. 
384 
385 
472 
474 
481 
482 
483 
494 
501 
504 
506 
513 
515 
516 
517 
518 
520 
522 
533 
595 
613 
614 
616 
617 
620 
632 
633 
636 
637 
639 
640 
669 
708 
710 
712 
713 
715 
718 
719 
721 
728 
735 
740 
744 
808 
835 
47. 49. 
49. 
462. 
132. 
389. 397. 
387. 397. 
273. 306. 473. 506. 
456. 485. 
76. 
91. 
385. 472. 
24. 188. 
47. 283. 455. 
49. 50. 119. 129. 131. 
41. 47. 50. 88. 91. 110. 
41. 49. 56. 88. 144. 
21. 
118. 
50. 77. 119. 123. 
49. 
49. 50. 74. 130. 152. 
49. 50. 57. 72. 143. 
119. 
87. 88. 
49. 130. 
50. 
50. 
126. 274. 
388. 
442. 
76. 79. 
231. 
59. 
203. 
407. 
291.376.’387.397. 455. 462. 
397. 406. 407. 
201. 
215. 
17. 20. 49. 195. 200. 
237. 
201. 202. 
113. 114. 117. 
113. 
490. 
20. 24. 197. 200. 
sigke, Girowesen im grieoh. Ägypten. 
35
        <pb n="568" />
        546 
Urkundenliste. 
899 
906 
907 
908 
916 
957 
958 
973 
986 
987 
7 
15b 
17 
21 
21b 
62 
65 
90 
144 
256R 
1485 
2030 
2031 
2032 
2033 
2034 
2041 
13 
23 
26 
35a 
48 
12 
56b 
57b 
72 
78 
266. 
298. 299. 
379. 
45. 
12. 14. 18. 
457. 
457. 
119. 
51. 
457. 
P. Par. 
273. 
251. 
256. 
186. 451. 
451. 
7. 12. 
425. 428. 
PER. 
455. 
285. 
46. 
275. 
432. 
432. 455. 
432. 
432. 
432. 
455. 
P. Petr. n. 
167. 
441. 
8. 
360. 
45. 58. 
P. Petr, m 
164. 
537. 
10. 247. 
369. 
414. 
121 
129 
7 
14 
20 
23 
30 
34 
42 
31 
44 
73 
75 
73—78 
44 
45 
1 
14 
19 
22 
29 
34 
52 
54 
lnT.2067 
414. 
113. 
P. Reinach. 
9. 10. 11. 227. 
419. 424. 
419. 
419. 421. 
419. 421. 
419. 420. 
432. 
P. dem. Reinach. 
424. 
424. 
421. 425. 
281. 424. 
281. 
Rev. Laws. 
63. 
45. 
32. 
8. 
11. 
P. Rylands. 
439. 440. 460. 
425. 428. 439. 440. 460. 
P. Straßb. 
127. 
448. 
332. 348. 424. 
283. 289. 
442. 
32. 394. 396. 397. 407. 447. 
455. 
22. 275. 332. 333. 416. 465. 
509. 
458. 
39. 
P. Straßb. (Archiv HI). 
S.418 I 449. 450.
        <pb n="569" />
        35* 
Urkundenliste. 
547 
P. Straßb. (Archiv IV). 
S.123 I 60. 
P. dem. Straßb. 
56 I 422. 
I 
III 
V 
5 
13 
27 
32 
58 
61b 
65 
72 
86 
89 
92 
100 
104 
105 
111 
123 
159 
166 
186 
279 
289 
291 
294 
296 
297 
302 
311 
312 
315 
P. Stad. Pal. 
S. 7 
Nr. 42 
43 
S. 114 
118 
Nr. 54—56 
102 
449. 
119. 
119. 
126. 
51. 157. 168. 
137. 
273. 
P. Teb. 
274. 537. 
237. 
7. 409. 523. 
426. 
537. 
61. 118. 
164. 
113. 
297. 
46. 
113. 
80. 
419. 420. 422. 
419. 420. 422. 
45. 46. 
46. 63. 116. 237. 
46. 
273. 
45. 
280. 
51. 
408. 
18. 200. 
201. 202. 
200. 
195. 
408. 424. 
423. 
200. 
318 
321 
323 
324 
327 
329 
338 
339 
340 
343 
350 
354 
356 
357 
360 
365 
366 
367 
368 
369 
370 
373 
374 
375 
382 
386 
388 
389 
391 
394 
395 
397 
398 
401 
402 
472 
483 
520 
524 
531 
542 
556 
571 
578 
580 
587 
376. 408. 469. 496. 
370. 
393.396. 397. 447. 455. 456. 
290. 370. 
21. 59. 477. 
18. 256. 257. 
48. 84. 
115. 116. 
58. 
164. 
17. 257. 
251. 
258. 
269. 
258. 
83. 148. 
176. 
56. 63. 146. 152. 170. 
51. 166. 
70. 155. 
58. 
199. 424. 
79. 
40. 
281. 
281. 
424. 
28. 234. 313. 316. 
252. 265. 268. 
18. 224. 
33. 36. 213. 221. 225. 
274. 277. 297. 
33. 36. 363 
118. 
237. 
376. 393. 396. 397.447.459. 
33. 221. 
57. 113. 114. 
423. 
34. 
34. 
485. 
422. 
82. 251. 
14. 18. 257. 258. 261. 
17. 255. 257. 263.
        <pb n="570" />
        548 
Urkundenliste. 
Õ96 
605 
606 
607 
615 
lKol.4 
11 
424. 
258. 
258. 
258. 
252. 
P. Tur. 
422. 
280. 
Wessely, Taf. gr. 
Nr. 8 I 195. 
18 
29 
195. 
438. 445. 
P. dem. Wien. Stud. HI. 
— 1 434. 
Wilcken, Aktenst. 
239. 240. 
240. 
241. 
241.
        <pb n="571" />
        Deutsche Schlagwörter. 
Abrechnung; Einsendung der 
Monatsabrechnung nach Alexan- 
dreia 60; Rechnungsgruppen 60. 
Abschrift, siehe 'àvxÍYpaqjov’. 
Abtretungsurkunde; siehe'ua- 
paxihpriaiç’. 
Ackerpächterfirma als Inhabe 
rin von Korngiroguthaben 81. 
Adressierung der amtlichen 
Bescheide, siehe unter „Be 
scheide“. 
Agoranomische Verträge 287; 
siehe auch „Notariatsvertrag“. 
Agoranomos, siehe 'áyopavópog'. 
Aktenfahnen 457. 
Aktenrolle, siehe 'cruvKo\\riai|noç°. 
Aktenschwänze 457. 
Aktenstück 412. 
Alter und Leibesmerkmale, 
vom Notar eigenhändig in den Ver 
trag eingerückt 320. 
Amtsbezirk; A. der uitoXóyoi 
50 ff. ; A. der -rrpdKTopeç 89 ; A. des 
Gau-Staatsarchives 284 ; A. des Be 
sitzamtes 284. 
Amtsschriftenbuch, siehe un 
ter 'éq)riP€piç’ und 'tipepriuía’. 
Amtstagebuch; Unterschied vom 
Amtsschriftenbuche 298. 
Annona 6. 
Antrag auf Erteilung des 
èTTÍCTTaXfia, siehe unter 'éirí- 
öToXpa’. 
Archiv, siehe „Tempelarchiv“, „Be 
sitzamt“, „Staatsarchiv“, „Landes 
archiv zu Alexandreia“, 'au^TPu- 
(pocpúXaE'und "Abpiavi) ßiß\io0riKTi’. 
Artabe, siehe 'dpraßti’. 
Aufbewahrungsfrist für die 
Bestandslisten des Besitzamtes 491. 
495. 
Ausgabe Verfügung, siehe un 
ter „Kassenverfügung“. 
Auskunftserteilung durch das 
Besitzamt 291. 465. 
Bank. Privatbank; Grundsätz 
liches 31 ff. 39 ; Banken in der Gau 
hauptstadt, ptol. Zeit 9 ; desgl. röm. 
Zeit 31 ff. ; Banken in Dörfern, ptol. 
Zeit 10; desgl. röm. Zeit 15. 38; 
Verpachtung der B. 30. Banknota 
riat, siehe unter „Notariat“. — 
Staatsbank 19 ff. 
Bankmonopol; B. in ptol. Zeit 
11; in röm. Zeit fortgefallen 12. 
31 ff. ; vgl. auch 25. 
Banknotariat; Grundsätzliches, 
Pflichten und Rechte 336 f. 416; 
Zeitpunkt der Zulassung der Banken 
zum Notariate 278. 
Banknotariats vertrag, siehe 
unter „Notariatsvertrag“. 
Bankvertrag ohne Girozahlung 
362 ff. 
Bauart des Staatsspeichers 72. 
Beeidigung des Antrages auf Er 
teilung des éiriaxaXiLia 306. 473. 
Behörden; Dreiteilung 61. 
Beikosten (Nebenkosten) im Korn 
girowesen 75 f. 80.
        <pb n="572" />
        550 
Deutsche Schlagwörter. 
Benachrichtigungs sehr eiben 
413. 
Berichtigungsmeldungen an 
das Besitzamt 376. 
Bescheide der Behörden werden 
an die Unterbehörde adressiert, 
aber dem privaten Gesuchsteller 
ausgehändigt 240. 265. 298. 308. 
Bescheinigung. Im Bank 
verkehre; Girobankbescheinigung 
210ff.; Wesen derselben 215; Giro 
bankbescheinigung und Girobank 
vertrag nähern sich stark 222; 
selbständigeGirobankbescheinigung 
210ff. 313. 317. 365. 515; im Faijum 
357 ; unselbständige Girobankbe 
scheinigung 211. 513; Wesen der 
selben 310 fr. 317. 355; Fehlen des 
Zeitwortes in denselben 314; Giro 
bankbescheinigung ohne Girozah 
lung 226. — Bescheinigung des 
Besitzamtes 397ff. — Beschei 
nigung der Lehen-Rechen 
kammer über die peTeiriypacpri 503. 
513 ; dsgl.über die bezahlte Umsatz 
steuer 511.513.— Bescheinigung 
im Speicherverkehre; Literatur 
138; B. für den Girozahler 110. 
139 f.; B. für den Giroempfänger 
144ff.; B. für den inneren Dienst 
betrieb (Dienstscheck) 57. 179; B. 
über Steuerzahlung 139 ff. ; Form 
der Bescheinigung 146. 
Beschlagnahme (Sperre) der 
Kornguthaben 111. 
Besitzamt (ßißXioöi’iKri ¿TKT/|Ueu)v); 
ist kein Grundbuchamt 289; ist 
kein Katasteramt 291; ist ein Ver 
wahramt für Privaturkunden 
291. 407; in jedem Gaue nur ein 
einziges Besitzamt 284. 415; die 
alexandrinischen beiden Besitzäm 
ter 300. 483; die Privaturkunden 
werden dem B. freiwillig über 
bracht 287 f.; die Privaturkunden 
empfangen im B. die öffentliche 
Rechtskraft 293. 415. 417; Heraus 
wachsen des B. aus dem Staats 
archive (briiuoaia ßißXioGiiKri) 282; 
Verschwinden in byzant. Zeit 284; 
Direktoren 283. 291; Bezirk 284. 
303; Firma 284; Fachwerke und 
ihre Einteilung 454; Grundzüge des 
Betriebes 291 ff. ; Auskunftserteilung 
an Behörden 290 ; an Privatleute 
291 ; Hinterlegung der Privaturkun 
den 293. 314; Zurückziehung der 
Privaturkunden 288; Prüfung der 
Privaturkunden 407 ; Umbuchung 
der Privaturkunden auf den neuen 
Besitzer 288; Umlegung im Fach 
werke 458; Allgemeine Beziehungen 
zum Notariate 280. 
Besitzpapiere, hängen am Be 
sitze und wandern mit diesem 459. 
487 ; Behandlung der im Besitzamte 
lagernden Besitzpapiere 454 ff.; 
Übergang der in den Händen des 
Besitzers befindlichen Besitzpapiere 
auf den neuen Besitzer 458 ff. 514. 
Bestandsabschluß im Staats 
speicher 182. 
Bestandsliste des Besitzamtes, 
siehe 'biaorpihiLiaTa’. 
Biersteuer, ist Nomarchensteuer 
257. 
Bohnen als Giroguthaben 63. 
bonum caducum 200. 501. 
Buchführung des Staatsspeichers 
180 ff. 
caduca 200. 
catholicus 199. 
Dammsteuer, Erhebungsart 258. 
Darlehensrückzahlung 211. 
484 ff. 
Darlehensurkunde, siehe 
„Schuldurkunde“. 
Dauerbesitz 391. 
Dekaproten, siehe 'beKcíirpujToç’. 
demotische Verträge 280.
        <pb n="573" />
        Deutsche Schlagwörter. 
551 
Denuntiationsprozesse 200. 
Dienstkonto, siehe „Konto“. 
Dienstrückmeldung im Fern 
verkehre des Staatsspeichers 106. 
109. 110. 
Dienstscheck im Fernverkehre 
des Staatsspeichers 101. 104. 106. 
110. 
Dolmetscher des Notariates 433. 
439; Dolmetscheramt jährlich ver 
pachtet 440. 
Domäne. Kaiserliche D., siehe 
'ouaia’. 
Domänenkasse 202. 
Doppelheit der Behörden 300. 
Dorfbank, siehe unter „Bank“. 
Dorfgemeinde als Inhaberin 
eines Geld-Girokontos 187. 
Dorfnotariat 275. 
Dorf Verwaltung; mehrere Dör 
fer gemeinsame Verwaltung 51. 
103. 106. 
Dritteljahr 414. 
Eid, siehe „Beeidigung“. 
Eigenbauer 163. 
Einfuhrzoll 29. 
Einnahmebeleg der Staatskasse 
241. 
Einnahme - Kassenverfügung, 
siehe unter „Kassenverfügung“. 
Einnahmekonto, siehe „Etats- 
Einnahmekonto“. 
Einnahmetitel, siehe „Etats-Ein 
nahmetitel“. 
Einnahmeverfügung, siehe un 
ter „Kassenverfügung“. 
Einweisungsverfügung, siehe 
'XPimaTiuiLiòç ¿pßabeia?’. 
Empfangsbescheinigung, siehe 
„Bescheinigung“. 
Erbpacht; Literaturangabe 196; 
Vererbpachtung von Staatsgut, 
Hausgut und Krongut 203. 245; 
Mitwirkung von zwei getrennten 
Behörden 241. 
Erbpachtangebot 198. 239. 
Erbpachtbauern 165; sie waren 
steuerpflichtig 244. 
Erbpachtkassenverfügung, 
siehe 'biaypacpfi'. 
Erbpachtkaufgeld 24.193.196. 
197. 241 f. ; fließt bei Staatsgut in die 
Staatskasse 198 ; bei Hausgut eben 
falls in die Staatskasse, doch für 
Rechnung des Hausgutkontos 197. 
Erbpachtland 193. 
Erbpacht üb er eignungsur 
kunde 241. 
Erbpachtzuschlag 239; Erb 
pachtland zugleich Katökenland 
500 f. 
Erbverzicht wegen hoher Dienst 
schulden des Erblassers 59. 477. 
Ertragsteuer (Erntesteuer); ver 
pflichtet zur Zahlung ist der Päch 
ter 78. 
Erzrichter, siehe unter 'dpxibi- 
KOOTnç’. 
Etats-Einnahmekonto 148.161. 
Etats-Einnahmetitel 160 ff. 
166. 171. 
Etatsjahr 64ff. 67. 
Fach werk des Besitzamtes 377. 
386. 457. 458 ff. 
Fähnchen an den lagernden Rol 
len 457. 
Fälschung von Giroanwei 
sungen und Schecks 128. 
Fernverkehr bei Geldzah 
lungen; für Privatleute 205. 269 f. 
312 ; für Steuererheber und Steuer 
pächter 268 f. ; für Beamte 28. — 
Fernverkehr bei Kornzah 
lungen für Privatleute 101 ff. 108. 
178. 179; für Steuererheber 89 ff.;
        <pb n="574" />
        552 
Deutsche Schlagwörter. 
bei staatlichen Zahlungen 28; Fern 
betrieb der Staatsspeicher 91 ff. ; für 
Nicht-Girokunden 104; Ausgleich 
der Zahlungen des Fernverkehres 
183. 
Finanzminister, siehe 'bioiKri- 
Firmen als Inhaber von Korngiro 
guthaben 81. 
Fischereisteuer, siehe 'ixöun- 
pâç’. 
Fruchtarten des Staatsspei 
chers 63 f. 
Gau-Rechenkammer,siehe „Re 
chenkammer“. 
Gau ver schiedenheiten; im 
Kanzleidienste, siehe unter „Kanz 
leidienst“ ; in der Organisation der 
Behörden 48 ff. 58; in der Unter 
teilung der Gaue 49 ff. 
Gebühren für Getreide - Girozah 
lungen 112 ff. 184; für Geld-Giro 
zahlungen 187; für Verträge 472. 
Gegenzeichnung der Vorge 
setzten Behörde bei Kassenver 
fügungen 132 ff. 203. 241. 264. 
Geldsteuererheber, siehe '-rrpdK- 
Tlüp dpYUpiKtÜv’. 
Genossenschaft der Staatsbau 
ern (òrmómoí YcujpYoí) 80. 94 f. 98. 
lio. 137. 153 f. 179; G. der Kle- 
ruchen 80. 98. 154. 156. 157. 158. 
175; G. der Katöken 80. 94 f. 157; 
G. gewerblicher Unternehmer 214; 
G. als Inhaberin eines Korn-Giro 
kontos 153. 175 f. ; G. als Inhaberin 
eines Geld-Girokontos 187; G. der 
Geldsteuererheber 187. 260. 268 f. ; 
G. der Steuerpächter 249. 
Genossenschaftsacker 80. 
Genossenschaftskasse 80. 
Genossenschaftssekretär 80. 
Gerste als Giroguthaben 68. 
Getreideschiff 43. 58. 
Getreidespeicher, siehe 'en- 
oaupóç’. 
Gewähr bei Schuldverträgen (Siche 
rung des Pfandes) 322; bei Käufen 
343. 352. 356. 357. 360. 
Gewährgeld, siehe 'ßeßaiuuTiKÖv’. 
Gewerbesteuer 160. 
Gewerbliche Unternehmungen 81. 
Giroanweisung. Im Bankver 
kehre 203 ff. 211. 213. 227. 513; 
G. auf Frist 206; G. ist Kassenbe 
leg der Bank 208. — G. im Spei 
cherverkehre 119 ff. 125. 128. 
153. 154; Gültigkeitsdauer 125; G 
für mehrere Empfänger 121. 
Girobankbescheinigung, siehe 
„Bescheinigung“. 
Girobanknotariat, siehe „Nota 
riat“. 
Girobankvertrag. Allgemeines 
278; Girobankvertrag und Giro 
bankbescheinigung nähern sich sehr 
stark 222; Wesenheit des unselb 
ständigen G. 331 ; des selbständigen 
G. 336 f. ; unselbständiger G. von 
Antinoupolis 334 ff. ; unselbständiger 
G. von Hermupolis 318 ff. 333 ; Unter 
scheidung des unselbständigen und 
selbständigen G. von Hermupolis 
330. 339; selbständiger G. von An 
tinoupolis 350 ff. 417. 448. 484. 486; 
selbständiger G. von Hermupolis 
318. 337 ff. 399. 404. 448. 465; selb 
ständiger G. vom Faijum 355 ff. 
449. 225; Unterscheidung von der 
selbständigen Girobankbescheini 
gung aus dem Faijum 357. 
Girobescheinigung im Spei 
cherverkehre, siehe „Bescheini 
gung“. 
Giro buch, siehe „Girokonto“. 
Giroguthaben. Im Bankbe 
triebe 185 ff. ; Stammguthaben 
185; räumliche Verwahrung 187. — 
Im Speicherbetriebe 62 ff.; G.
        <pb n="575" />
        Deutsche Schlagwörter. 
553 
von Körperschaften 80 ff. ; Stamm 
guthaben 72 ff. ; räumliche Verwah 
rung 68 ff. 
Girokonto der Bank. Allgemeines 
185 ff. ; Auszug aus dem G. 213 ff. ; 
G. für Steuerpächter 247 ff. ; G. für 
Genossenschaften 187. — G. des 
Speichers; für Steuererheber 87. 
162; für Kleruchen und Katöken 
80 ff. 150 ff. 157 ff. 178; für Privat 
leute siehe „Privat-Girokonto“. 
Giromeldung. G. im Bankver 
kehre 211. — G. im Speicher 
verkehre 139. 144 ff. 
Giroverkehr. G. der Banken 
zur ptol. Zeit 12; dsgl. zur röm. 
Zeit 185 ff. — G. der Staatsspei 
cher 62 ff. 
Giroquittung. G. im Bankver 
kehre 211. — G. im Speicher 
verkehre, siehe „Privat-Giroquit- 
tung“ und „Steuer-Giroquittung“. 
Grundbuch. Literatur 285. Die 
ßißXioeqKri éTKTi^aeiuv ist kein 
Grundbuchamt 285 ff. 289; die 
Ypaqprj KaraXoxiomliv ist ein Lehen 
grundbuch 498. 
Güte des Getreides 69 ff. 
Gutschrift bei Getreidezahlung 
72 ff. 169. 170; bei Geldzahlung 
186. 
Gymnasiarch siehe 'yupvaoiap- 
xoç’. 
Hadrianstempel 280. 
Halbjahr 414. 
Halbwoche 414. 
Halb Wochenbericht der staat 
lichen Weide Wärter 283. 
Handschein, siehe'xeipóTpacpov’. 
Handscheinquittung 230. 
Handwerker als Staatsbauern 165. 
Hausgrundstücke; die H. sind 
nicht vollzählig im Besitzamte ver 
bucht 288 ; Besteuerung der H. 371. 
Hausgut. Begriff des Hausgutes 
188 ff. 194 ff. ; im Gegensätze zur 
ibiujTiKrj yfi kann man das Land 
des H. als bripoaia tÖ bezeichnen 
199. 203; Dienstleistung der Staats 
behörden für das H. 60. 188 ff. 192 ; 
Dienstleistung der Staatskasse für 
das H. 60. 133. 188. 194; vgl. auch 
unter 'yn’- 
Hausgutkasse = kaiserliche Pri 
vatkasse 202. 
Hausgutminister siehe 'ïbioç 
XÓYoç’. 
Hausgut-Sonderkonto, siehe 
„Konto“. 
Hausteile; räumliche und nicht 
räumliche Zerteilung 303. 
Hebeliste, siehe unter 'duairriöi- 
pov’. 
Hebelistensteuern, siehe un 
ter „Steuer“. 
Hinterlegung von Privaturkun 
den, siehe unter „Besitzamt“. 
Höhe der Giroumsätze in Geld 271. 
Homologie, siehe 'ópoXoTÍa’. 
Hüter, siehe 'auYTpa(poq)úXar. 
Hypothek; hypothekarische Ver 
pfändung hat noch keine Sperre 
zur Folge 465; zweite H. 465. 
IdiologOS, siehe 'ïbioç Xóyoç’. 
Innenschrift des Vertrages 420. 
Isis = Novata 280. 
Jahr; Zeitraum des Jahres im 
Kassendienste 414. 
Jahresrechnung der oitoXóyoi 
283. 
Jahrgang der Ackerfrüchte 64ff.; 
Lagerung der Jahrgänge 65 f. 68 ff. 
Juristische Person als In 
haberin eines Korngirokontos 81. 
187.
        <pb n="576" />
        554 
Deutsche Schlagwörter. 
Kalenderjahr 67. 
Kamelbesitzanmeldungen, 
siehe 'àuoTpaqpn KapriXujv’. 
Kamelkaufvertrag 449. 
Kanzleidienst. Gauverschieden 
heiten des K. 306.357 ; Adressierung 
und Aushändigung der Entschei 
dungen, siehe unter „Bescheide“. 
Kassentagebuch 265; Unter 
schied vom Konto 103. 
Kassenverfügung. K. für Aus 
gaben: Grundsätzliches 132. 241; 
Gegenzeichnung 132; für jeden 
Einzelfall besondere Kassenver 
fügung 132. 241. — K. für Ein 
nahmen: Grundsätzliches 241.263; 
K. in Steuersachen der ptol. Zeit 
251 ; dsgl. röm. Zeit 263 ; K. über 
Erbpachtkaufgeld 239. 243; K. über 
Umsatzsteuer bei Erbpacht 248 ; K. 
über Umsatzsteuer bei Privatkauf 
248. 
Kassierer 204. 
Katasteramt. Die ßißXioGiiKn èf- 
KTrjOtujv ist kein K. 290. 
Katasterbehörden 443. 
Katöke, siehe 'kótoikoç’. 
Katökengrundbuch 498ff. 
Katökenland, siehe 'Th KOToiKiKr)’. 
Katökenlehen 497ff. 
Katöken-Rechenkammer 496ff. 
Kaufpfand vertrag 451. 453. 
Kaufpreisangabe in der frei 
willigen diroTpaq»! 396. 
Kaufurkunde, siehe 'Trpâmç’. 
Kaufweizen 70. 155. 
Kleruchen, siehe 'KXrjpoOxoç’. 
Kleruchenland, siehe 'Th K\ri- 
pouxiKh’. 
Königsbauern, siehe unter'Tewp- 
Tóç’. 
Konto. Dienstgirokonto bei der 
Staatskasse für das kgl. Haus 
gut (ïbioç XÓTOç) 188. 193. 242; 
Dienstgirokonto des ptolem. Steuer 
pächters 247 ; des röm. Steuer 
pächters 252. 260 ; des röm. Steuer 
erhebers 252. 255. 260; des Nomar 
chen 257 ; Dienstkonten als Abrech 
nungsbücher 260; Dienstgiro 
konto beim Staatsspeicher für 
den Steuererheber 85ff. Privat 
konto bei der Bank 185ff.; dsgl. 
beim Staatsspeicher 62. 72 ff. 
Kontobücher der Bank 315; K. 
des Staatsspeichers 180 f. 
Kopfsteuer, siehe 'XaoTpacpia’. 
Kopf Steuer auf läge, siehe '¿m- 
ßoXh’. 
Kornsteuererheber, siehe'upd- 
KTUJp aiTlKÜÙv’. 
Kranzgeld, siehe 'axeqpaviKÓv.’ 
Krongut; Begriff des Krongutes 
188 ff. 
Kultusminister 200. 
Lagerfrist der Amtsakten im 
Besitzamte 495. 
Lagergebühr im Staatsspeicher 
114. 
Lagerräume des Staatsspeichers 
68 ff. 
Lagerung der Ackerfrüchte im 
' Staatsspeicher, siehe unter 'Öriaau- 
póç’. 
Landesarchiv zu Alexandreia, 
siehe 'Abpiavh ßißXioGhKri’. 
Landes-Rechenkammer siehe 
„Rechenkammer“. 
Lastschrift bei Getreidezahlung 
72 ff. 169.170; bei Geldzahlung 186. 
Lebensdauer der Verträge 484. 
Lehen 163ff.; verbucht im Besitz 
amte 496; dsgl. in der Katöken- 
Rechenkammer 496 ff. 
Lehen-Abtretungsvertrag 
499 ff. 513.
        <pb n="577" />
        Deutsche Schlagwörter. 
Õ5Õ 
Lehengrundbuch 496ff. 
Lehenzins der Katöken 98. 163ff. 
167 ; L. der Kleruchen 163 f. 
Linsen als Giroguthaben 63. 
Liturgie. Liturgische Firmen als 
Inhaber von Korngiroguthaben 81; 
liturgische Einkünfte in Erbpacht 
verkauft 240; für liturgische Ämter 
ist Vermögen ausschlaggebend 477. 
479 ; liturgische städtische Beamte 
81; unmündige liturgische Beamte 
477 ; liturgiepflichtige Bewohner 
481 ; liturgische Steuerbeamte 162. 
251; die uitoXöyoi sind liturgische 
Beamte 48; Tempelliturgie 240; litur 
gische Sperre siehe unter 'Kaxoxn’. 
longi temporis praescriptio 
289. 401. 
Makulatur 495. 
Marktwesen; Überwachung desM. 
durch den áropavónoç 273. 
Militärkasse 28. 
Mindestbestand bei der Bank 
185; beim Staatsspeicher 182 f. 
Mitgift; Scheinmitgift 233. 
Mobilien, verbucht im Besitzamte 
285. 
Monat. Der M. als Zeiteinheit im 
Kassendienste 414. 
Monatsabrechnung 283; vgl. 
auch Vflviaîoç’. 
Monatsbericht des Staats 
speichers, siehe '|mivtmo&lt;;'. 
Nachprüfung der Kassenbe 
lege, siehe unter „Rechenkammer“. 
Namengruppen des Besitzamtes 
454. 488. 
Nana-Tempel 280. 
Naturalsteuer. Fleisch als N. in 
byz. Zeit 68. 
Naturalwirtschaft 4. 
Naubionsteuer, siehe 'vaußiou’. 
Nebenkosten, siehe „Beikosten“. 
Nomarch, siehe 'vopdpxnç*. 
Nomarchenkasse 257. 
Nomarchensteuern256ff.; Gegen 
satz zu den Hebelistensteuern 259. 
Notar. Priesternotar 281. 282. 421 ; 
Staatsnotar, siehe 'àyopavóiuoç’; 
öffentlicher Privatnotar 277. 278. 
419; nicht öffentlicher Privatnotar 
277. 
Notariat. Öffentliches Notariat 
276 ff. ; Wert des öffentlichen Nota 
riates 296; das N. ist kein Archiv 
415. — Literatur über das Staats 
notariat 272 ; Betrieb des röm. 
Staatsnotariates 307. — Öffentliches 
Privatnotariat 277. 419. 420; 
nicht öffentliches Privatnotariat 
277. — Girobank no tari at, Ent 
stehung und Befugnisse 278 f. ; Be 
schränkung der Befugnisse 363; 
Betrieb 429. — Priesternotariat 
281. 421. — Dörfische Staats 
notariatszweigstelle 304.312; sie ver 
sieht die demotischen Verträge mit 
griechischen ávaypacp/¡-Vermerken 
422. 
Notariatsbezirk 275. 
Notariatsgebühreu 368. 
Notariats vertrag. Wesenheit 
des N. 331; öffentliche Gültigkeit 
des N. 293. 295; ptolem. Staats 
notariatsvertrag 419; röm. Staats 
notariatsvertrag 309 ff. 317. 332 f. 
334ff. — Banknotariatsvertrag (bia- 
Tpaqp/j), Grundsätzliches 238. 287. 
Öffentliche Gültigkeit der 
Notariatsverträge (Publizität), siehe 
unter „Notariatsvertrag“. 
Ölmühle 161. 223. 259. 327. 328. 
Ölverschleiß 161. 
Ölverschleißpachtzins 161. 
Opfergebühr 259.
        <pb n="578" />
        556 
Deutsche Schlagwörter. 
Ortschaftsgruppen des Besitz 
amtes 454. 488. 
Ortsverkehr, für Getreidesteuern 
89 f. ; für private Getreide-Giro 
zahlungen 74 ff. ; Ausgleichsabrech 
nung 184. 
Pacht, zerfällt in Zeitpacht und 
Erbpacht 203. 
Pachtverträge wurden nicht im 
Besitzamte verbucht 437. 
Pachtzinsen, im Girowege gezahlt 
74 ff. ; P. der Staatsbauern 163.165 f. 
Pächtergabe, siehe 'a-irovbii’. 
patrimonium privatum 189. 
Personalfolien 285. 498. 
Pfandrecht. Verpfändung der 
eépaxa im Staatsspeicher 111 ; 
Buchung der Pfandbelastungen im 
Besitzamte 464 ff. ; Löschung im 
Besitzamte 514 ff. 
Pfandvertrag 444. 447. 
Pfändungsrecht desptol.Steuer 
pächters 252. 
Polizeidiener; siehe 'paympo- 
&lt;pópoç’. 
Post-Scheckverkehr 3. 
praescriptio, siehe „longi tempo- 
ris p.“ 
Priester als Staatsbauern 165; als 
notarielle Übersetzer (Dolmetscher) 
439 ; als Beamte des Tempelarchivs 
439. 
Priesternotar, siehe unter 
„Notar“. 
Privatacker 163. 
Privatbank, siehe „Bank“. 
Privatfirmen, siehe „Firmen“. 
Privat-Girobescheinigung 
143 ff. 
Privat-Girokonto 72ff. 158.159. 
181. 
Privat-Giroguthaber 181. 
Privat-Giromeldung 139. 144. 
Privat-Giroquittung. Im 
Speicherverkehre 139.144.148. 
154. 155. 156 ; P. für mehrere Emp 
fänger 145. — Im Bankverkehre 
211. 226 ff. Quittung für die Bank 
227. Quittung für den Girozahler 
227 ff. 
Privatkasse 39f. 
Privatmaße 40. 
Privatnotariat, siehe „Notariat“. 
Privatpächter 163. 
Privatquittung, siehe „Privat- 
Giroquittung“. 
Privatrentamt 223. 
Privatsekretär 129. 
Privatspeicher 40f. 
procurator Augusti 199. 482. 
Prosangelie, siehe unter 'irpou- 
und '¿rriOTaXpa'. 
Protokoll alsVertragsgattung 287. 
Provinzialbehörden 61. 
Publizität (öffentliche Gültigkeit) 
der Notariatsverträge, siehe unter 
„Notariatsvertrag“. 
Quittung der Bank, im Giro 
verkehre nicht erteilt 210. 316. — 
Q. der Staatskasse über Erb 
pachtkaufgeld 242; über Umsatz 
steuer 308. — Q. des Staats 
speichers 139 ff. — Q. des Giro- 
Geldempfängers für die Bank 
213 ; für den Giroaussteller 213. 
316; vorzeitige Quittung 316. 
Quittungsbogen 153. 270. 
Räumliche Verwahrung der 
Girobestände bei dem Staats 
speicher 68 ff. bei der Bank 187. 
Realfolien 285. 498. 
Rechenkammer. Gau-Rechen 
kammer. Nachprüfung der Kom- 
rechnungen und Geldrechnungen
        <pb n="579" />
        Deutsche Schlagwörter. 
557 
59 £f. ; Ausgleich der Rechnungen 
des Korn-Fernverkehres in Steuer 
sachen 95. 183 ; in Sachen der pri 
vaten Girokunden 101. — Landes- 
Rechenkammer in Alexandreia. 
Nachprüfung der Kornrechnungen 
und Geldrechnungen õ9íf. ; Aus 
gleich der Rechnungen des Fernver 
kehres 101 ; Nachprüfung der Haus 
gutrechnungen 242. — Katöken- 
Rechenkammer (kutoikiköv Xo^i- 
oxripiov) 496 ff. 501 ; befaßt sich nicht 
mit Pfandbelastungen 506. 
Rechtlichkeit des Erwerbes 289. 
res privata 189. 
Ressortgerichtsbarkeit 200. 
richterliche Tätigkeit des 
ïbioç XÓToç 200. 
römische Verträge 278. 
Rückgängigmachung einer 
Girobankbescheinigung 524. 
Saatdarlehen 134. 
Sachengruppen des Besitzamtes 
454. 488. 
Schatzung, siehe 'xav' olxlavduo- 
Tpatpi^’. 
Schätzungsausschuß, siehe 
unter 'ouvtíiutioiç’. 
Scheck im Speicherverkehre 119. 
125. 127. 128. 129; im Bankver 
kehre 209 ff. ; Umlaufszeit 126. 130. 
131; Inhaberscheck 131; Namen 
scheck 131. 
Scheinmitgift 233. 
Schenkung von Todeswegen 
245. 386; gewöhnliche Schenkung 
(xdpiç) 509. 
Schuldurkunde. Einlieferung der 
Sch. in das Besitzamt 463 ff. ; Aus 
lieferung der Sch. aus dem Besitz 
amte 484 ff. ; Totmachen der Sch. 
216. 484 ff. 226; Ankleben der toten 
Sch. an die Bankbescheinigung 217. 
Schwebesachen im Notariate 
436. 
Schweinesteuer, Erhebungsart 
258. 
Sechszeugenurkunde 277. 
Seitenzahl im Tagebuche des 
Staatsspeichers 181; in der Be 
standsliste (biaOTpd) para) des Besitz 
amtes 494. 495. 
Selbsteinlagen im Giroverkehre 
73. 157. 
Sesam als Giroguthaben 63. 
Sichtvermerk als Gegenzeich 
nung und Genehmigung 132. 
Siegel, Untersiegelung der Quit 
tungen 227 ; Untersiegelung der Giro 
anweisungen und Schecks 128.205. 
209; Versiegelung der Urkunden 128. 
Sigel 174. 181. 
Sitologe, siehe 'aiToXófoç’. 
Sklavenkauf, verbucht im Besitz 
amte 285. 307. 
Sklavensteuer 273. 
Sonderkonto des Königs (ïbioç 
XÓYoç), siehe unter „Konto“. 
Speicher, siehe 'Gnuaupóç’. 
Speicherbescheinigung, siehe 
„Bescheinigung“. 
Sperrantrag, siehe unter 'xaToxn'. 
Sperre der Kornguthaben im Spei 
cher 112; Sp. des im Besitzamte 
verbuchten Besitzes siehe unter 
'KttTOxfl’. 
Spreuschober 63. 
S t a a t s ar c h i V (bri poöia ßißXioGriKTi). 
Verwaltung 283; Bezirk 284; Firma 
284; Verwahr stelle für Privatur 
kunden mangels des Besitzamtes 
282. 304. 
Staatsbank 20ff. 39. 
Staatsbauern siehe unter 'ye- 
mpYÓç’. 
Staatsgut.Begriff des St. 188ff.
        <pb n="580" />
        558 
Deutsche Schlagwörter. 
Staatsgutministerium (í&gt;ioí- 
Ktioiç) 190 ff. 
Staatskasse. Ptolem. Zeit: in 
der Gauhauptstadt 7 ff. ; in Dörfern 
8f. Röm. Zeit: in der Gauhaupt 
stadt 7 ff. 39.197 ; in Dörfern nicht 
vorhanden 14. 15. 30. — Firma 12 ; 
Sprengel 14; Liste der Staatskassen 
16 ; Direktor der St. in ptol. Zeit 12 ; 
in röm. Zeit 19. — Wirksamkeit für 
das kgl. Hausgutkonto 188.193.194. 
197; ohne Kassenverfügung keine 
Einnahme und keine Ausgabe 241. 
Staatsnotariat, siehe unter „No 
tariat“. 
Staatsspeicher, siehe „Speicher“. 
Stadtarchiv, Verwahrung von Pri 
vaturkunden 280. 
Stadtgemeinde als Inhaberin 
eines Geld-Girokontos 187. 
städtische Beamte, Rangord 
nung 291. 
Stammeinlage im Bankverkehre 
185; im Speicherverkehre 72 ff. 
Stammguthaben im Bankver 
kehre 185 ; im Speicherverkehr 72 f. ; 
Erhöhung des St. 157. 
Stammrolle des Katökenlandes 
497 ff. 
Stempelabdruck unter dem dva- 
Tpaq)/¡-Vermerke desNotariates 424. 
Steuer; Feste und lose Steuer 258; 
Hebelistensteuern, Gegensatz von 
Nomarchensteuern 259. 
Steuerbehörden 443. 
Steuerberechnung. Prüfung des 
Steuersolls 86. 
Steuerbescheinigung der 
Lehen-Rechenkammer 511.512.513. 
Steuererheber, ist staatl. Be 
amter ; siehe 'irpdKTUjp’ und „Deka- 
proten“. 
Steuer-Girokonto 159.162. 
Steuer-Giromeldung 139 ff. 
148. 
Steuer-Giroquittung 85 f. 
139 ff. 148. 162. 
Steuer-Hebebezirk 90.253. 
Steuer-Hebegenossenschaft 
für Geldsteuern 187; St. für Ge 
treidesteuern 90 ff. 
Steuerkonto (Abrechnungsbuch) 
159. 
Steuerpachtgenossenschaft, 
siehe „Genossenschaft“. 
Steuerpächter 84. 
Steuerquittung des Erhebers 
oder Pächters 85; St. des Staats 
speichers 85 f. 139. 162. 
Steuerveranlagung geschah 
TÓTToç für TÓiroç 148; geschah in 
Pauschsummen nach den Summen 
der Vorjahre 159 f. 371. 
Steuerzahlung geschah getrennt 
nach Ortsangehörigkeit 94ff. ; St. 
im Girowege : im Speicherverkehre 
87 ; im Bankverkehre 87. 258. 
Syrisches Getreide 70. 155. 
tabellio 277. 
Tagebuch. Im Betriebe des Staats 
speichers 180 ; im Betriebe der Bank 
182. 
Tempelarchiv. Verwahrung von 
Privaturkunden im T. der grie 
chischen Städte 280; Verwahrung 
demotischer Verträge im T. 281. 
438; Verschwinden der Tempel 
archive 282. 
Tempelartabe, siehe unter 
'dpTclßri’. 
Tempelkasse 7. 39. 
Tempelland, siehe unter 'vf)'. 
Tempelmaße 105. 
Tempelspeicher 41.54. 
Testament. Hinterlegung des T. im 
Besitzamte 385 ff. 485 ; nur notarielle 
T. gelangen in das Besitzamt 388 ; 
das T. ersetzt die KaTaTpa&lt;p/i 391 ;
        <pb n="581" />
        Deutsche Schlagwörter. 
559 
römisches T. 405; Erbschaft ohne 
Testament, siehe 'àbidêeToç’. 
Toparchie, siehe 'To-irapxia’. 
Torzölle gehören zu den Nomar 
chensteuern 257. 
Totmachen des Schuldvertrages 
216. 514 ff. 
Traditionsurkunde, siehe'à-rro- 
(Txaoíou auYTpacpn’. 
Übersetzung demotischer Ver 
träge ins Griechische 439. 
Umlaufsdauer des Schecks 126. 
Umsatzsteuer, siehe '¿tkukMou 
T^Xoç’. 
Umschaufeln des Getreides, 
Gebühr dafür 117. 
Untersiegelung, siehe „Siegel“, 
vacantia 200. 
Verabfolgungsverfügung des 
Besitzamtes, siehe 'ëybômpov'. 
Veräußerungsverbot inner 
halb des Vertrages, Wirkung des 
selben 472. 
Vererbung der Lehen 164. 
Vererbpachtung, siehe „Erb 
pacht“. 
Vererbpachtungsbehörden 
239 ff. 
Verpachtung der Staatskasse 
fand nicht statt 11. 25; V. der 
Staatsbank 25. 
Verpfändung der Kornguthaben 
111; des Grundbesitzes 464 ff. 
Versandnachweis (Versandliste, 
Überweisungspapier) 411. 
Versäumnisgebühr für Korn 
lagerung im Staatsspeicher 116. 
Versiegelung, siehe unter „Sie 
gel“. 
Vertrag, siehe unter „Notariats 
vertrag“, „Girobankvertrag“ und 
'xeipÓYpaqpov*. 
Vertragsformen 287. 
Vertragsmelderolle, siehe 'eî- 
pöpevov’. 
Vertragsurschriftenrolle des 
Notariates 347. 417 ff. 423. 433. 
440. 513. 
Volkszählung, siehe unter 'kot’ 
oÎKÎav áiTOTpacpri'. 
Vorbehalts vermerke des Be 
sitzamtes 388. 406. 
Vorlesen des Vertrages im Nota 
riate, siehe 'àvaYiTvihoKU)’ und'rrap- 
avoYiYvibOKU)’. 
Vormund eines Unmündigen 112; 
Frauenvormund siehe 'KÚpioç*. 
Vorschußkonto des Steuerer 
hebers 82 ff. 
Währung 249. 
Webersteuer, Erhebungsart 258. 
W eidesteuer ist Nomarchensteuer 
257. 
Weidewärter 203. 
Weizen als Giroguthaben 63. 
Weizenacker 71. 
Wertumsatzsteuer, siehe '¿y- 
kukXíou réXoç’. 
Winkelschreiber 233. 
Woche 414. 
Zahlungsantrag ist Vorbedingung 
für Kassenverfügung 135. 
Zahlungsanweisung, siehe „Kas 
senverfügung“. 
Zahlungsverkehr (Korngiro) in 
den einzelnen Monaten 4. 64 f. 
Zeitpacht, siehe „Pacht“. 
Zensus, siehe 'kot’ oIkíov diro- 
Tpatprj'. 
Zentralbehörden 61. 
Zession, siehe ''irapaxiíjpriaiç’. 
Zölle sind Nomarchensteuern 259. 
Zwischenquittung 260.
        <pb n="582" />
        Griechische Schlagwörter. 
aßoXog 360, 
aTOpavo|i€iov; ptol. Zeit 281; für 
die römische Zeit siehe unter „No 
tariat“. 
àTopavo|UÍa;éTnTnpou|iévriçTTiçà.22. 
ayopavopog = Staatsnotar 272.440; 
Amtsbezirk, Befugnisse 272 f. ; ist 
kein Archivbeamter 276; ist in ptol. 
Zeit staatlicher Beamter 272; in 
röm. Zeit liturgischer städtischer 
Beamter272.291; die à. bilden Kol 
legium 273. 504. 
Ayopaç íparíiuv rpcí-nreZa in Arsinoe 
35; ’ATopâç xpcíueZa in Arsinoe 35. 
àtopacfTÒç TTupóç 70; à. ¿k irpo- 
KripúHeujç 201. 
ayuiá; ¿v 273. 
dtòécTTTOTa 200. 
àòiáOexoç 387. 398. 
àòlttKpÍTUUÇ KaxaKCxdjpiKa 406. 
‘Aòpiavn ßißXioOnKri (Landesarchiv 
zu Alexandreia) 280. 284. 299; ist 
Besitzamt erster Klasse 300. 
eîç àGéxTicriv kuI àxíipujoiv 212. 
216. 484. 515. 
AGrivdç xpdTteZa in Arsinoe 35, 
aîxoû)iiai, Schlagwort in Zahlungs 
anträgen 137. 
ttKUpoç; àKÚpouç eîvai xdç biaypa- 
&lt;pdç 226, 
àKÚpui(Tiç 212. 216. 484. 514. 
àXXaTÓ 249. 
dpoißiKfi xpátreZa 32. 
ápcpobápxnS, empfängt die kox’ 
oÍKÍav àTToxpaq)ti*369. 
ã|iq)OÒov = Stadtteil 35. 
àvatiTVÚJCTKUu; àvéyviwv in Giro 
bankverträgen aus Antinoupolis 354 ; 
irapovéYvujv 335. 
àvaTpacpií ;Grundbedeutungdes 
WOrtes 408 ; d. = Aufzeichnung zum 
Zwecke des Versendens 414.415 ; 
d. =Versandnachweis 411. 413. 
433; d. = Überweisungspapier 
413; die notarielle d. ist die Über 
tragung eines Vertragsauszuges in 
die Ver tragsmelde rolle (eipó- 
pevov) 415. 494. 513. 514; dva- 
xpacpri - Vermerke unter demoti 
schen Verträgen 281. 421. 426. 439. 
440; dvaxpacp/i -Vermerke unter Hü 
terverträgen 419ff.; dvaxpacpi^-Ver 
merke unter griechischen Ver 
trägen der Römerzeit 415, 418 ; 
Wesen der notariellen dvaxpatpñ 
294. 295. 307. 415 ff. 420; Ver 
wahrung der dvaTpatpi*! im Besitz 
amte 460; d. des Testamentes 
385; d. des erworbenen Dauerbe 
sitzes 391. 453; die d. ist die 
dienstmäßige Bestätigung der 
d-troYpoqpfi 303. 375. 416; die d. 
geschieht unabhängig von der diro- 
Xpacpfi 406; die d. geschieht erst 
nach der Steuerzahlung 347, 
416; irétrxuJKev eîç dvaxpacpj’iv 422; 
pexeíXriípa eîç d. 422; ó upôç xfj 
dvuYpaç^ 297. 
àvttTpâqpiov 408. 
àvafpàcpuj; dvdYpavpov oder dvd- 
xpavpm als Schlagwort im éTrioxaXpa 
307. 423; dvax¿XpairTou als Schlag 
wort in der Notariatsbescheinigung
        <pb n="583" />
        Griechische Schlagwörter. 
561 
280. 281. 415 ff. 420 ff. 423. 513; 
àvaypacpóiLievoç (Zugehörigkeit zu 
einem Stadtbezirke) 408. 342. 350. 
359; dvoTpdqpeiv eíç xò òrmómov 
oder €iç xò bripóma ypdppaxa 408; 
à. é-iri KthjLiTiç 408; dvaYeïpappévoç 
iv xdHei iepéuuv 408. 
àvaòíòuj)Lii 442. 
àvaKopiòií 535. 
àvÚKpiaiç des Sklaven 459; 6 Trpòç 
xaîç ávoKpíoeoiv 297. 
dvavéujcriç 321. 
dvttTTÓÒOTOÇ 364. 
dva7TÓpi(poç 360. 
dvaq)épeiv im Sinne von dva- 
Ypdqpeiv 424; dKoXoúBuuç x^ àveve- 
XÔTioopévr) òi’ àYopavopíou baveíou 
ÚTroGriKi] 327. 328. 416; àKo\oú0ujç 
x^ dvevTiveTpévri òià xoO dyopa- 
vopíou liív^ 318. 
dvnXlupa 237. 
‘Avoußieiov in Memphis 280. 
dvTiTpaqpeúç 250. 537. 
dVTÍTpa(pov = Abschrift 220f. 456. 
484 ; = Auszug aus dem Girobuche 
der Bank 525. 526. 530 ; = Doppel 
ausfertigung einer Urkunde 358; 
= Auszug aus einer Urkunde 375; 
= Abschrift des Notariatsvertrages 
395 f. 
dTtaiTiiaipov = Hebeliste ; für Ge 
treidesteuern 89. 155; für Geld 
steuern 267. 
díiéxiu in Giroquittungen 228 ff. 
duoTpaipn; ptol. Zeit 392; Wesen 
und Arten in röm. Zeit 368 ff. — 
Steuer - dîTOYpacpri 290; ptol. 
Zeit 369; d. Bpeppdxuuv 355. 360. 
369. 371 ; d. KapqXujv 361 ; d. zum 
Zwecke eines Erntesteuernachlasses 
369. 370. Die kux’ oîkîov d-iro- 
Tpacpri (Schatzung, Volkszählung) 
89. 267. 369 f. 389; Verwahrung 
derselben im Staatsarchive 283; 
Literatur 369. — Pflicht-diro- 
Ypacpq zur Berichtigung der 
Bestandsliste des Besitzamtes 
369. 372 ff. 376. 389; Verwahrung 
und Lagerung 460 ; Inhalt derselben 
379; Beeidigung der Pflicht-drro- 
Ypaqpq 397. — Freiwillige d. an 
das Besitzamt 294. 303.369.375. 
439. 447 f. 456. 513 ; Unterschied 
zwischen freiwilliger d. und pflicht 
mäßiger d. 392 ; Beeidigung der frei 
willigen d. 397 ; ëxGiv év d. 302.303; 
Verwahrung und Lagerung 460; 
freiwillige d. des Testamentes 384 ff. 
389. 460 ; dsgl. über ererbten Neu 
besitz 391. 461 ; dsgl. über er 
worbenen Neubesitz 391 ff. 459 ; 
dsgl. über eine Forderung 468; dsgl. 
über eine ererbte Forderung 401. 
406; dsgl. über staatsbürgerliche 
Vorrechte 396 ; die freiwillige d. wird 
vom Vertrage begleitet 393 f. ; sie 
ist in zwei gleichlautenden Aus 
fertigungen an das Besitzamt ein 
zureichen 397 ; Verwahrung der frei 
willigen d. im Besitzamte 491 ; Unter 
schied zwischen d. und KoxaYpacpq 
441. — Die d. ¿ttI Xúoei 451. 
aTTOTpácpojuai; Tierbesitz ver 
melden 355. 361 ; eine djroYpaq)q 
an das Besitzamt einreichen 388; 
diroYpdqpeaGai xiva 386; d. Trpihxujç 
389. 390. 397 ; Kivòúvqj xOùv diro- 
YpatpopéviJüv ^7. 
díTOÒíòuJiLii; diréboxo als Schlag 
wort in Kaufverträgen 440. 
aiTOÒóxiov = Lagerraum 63. 
aTToXoYiCTTqç Ypctppaxeúç 297. 
CtTTOCTTCtcrioi) OUYTpG^Ó = Tra- 
ditionsurkunde, Verzichterklärung, 
Abstandserklärung 437. 438. 449. 
díTÓTaKTOç; qpópoç diróxoKxoç 166. 
díTOXÓ 230; Kupía f| d. 228. 
dpYÓç = außer Betrieb gesetzt 327. 
dp P aß lúv = Anzahlung 356. 444. 
dpidßri; Tempelartabe 105. 
dpxoKOTTeiov 45. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
36
        <pb n="584" />
        562 
Griechische Schlagwörter. 
àpxeîo V (vgl. àpxn) = Amtszimmer, 
Amtsgehäude 274; = Amtsbüro der 
pvTÎpoveç 273; = Staatsnotariat 
(dfopavoiLievov) 274. 335. 419; = 
Amtsbüro des Besitzamtes 274; = 
Behörde 443. 
dpxéqpoòoç Kih|LiTiç, liturgischer 
Beamter 27. 283. 
apxn (vgl. dpxeiov) = öffentliches 
Amt 274 ; = Amt des Koi 
àpxiTrpÚTovvç 274 ; = Amtszimmer 
(Amtsbüro) 277. 
àpxiôiKaatiíç (Erzrichter) 292; 
ist Richter und Verwaltungsbeamter 
296; Behandlung der ouTxd^pnou;- 
Urkunden 296; Gliederung seines 
Personals 296 ; über die ÒTipoaíiuaiç 
im Büro des á. siehe unter 'òrmo- 
aíwcnç’. 
àpxiepeùç ’AXeEavbpeíaç Kai 
Aítútttou -irdar]ç 200. 
dpxi&lt;pi&gt;XaKÍTriç 191 f. 241. 
dffuXía 396. 
àdcpáXeia = Schuldurkunde 274; 
= Kaufurkunde 474. 
daxoXoúpevoç tò Tpacpeîov (Vor 
steher der Staatsnotariatszweig 
stelle) 412. 423; à. üjvfjv Tf|ç xpa- 
iréZriç 24f.; à. tò ¿yxúkXvov 263. 
QT é XI a, verbucht im Besitzamte 286. 
376. 396 ; xeXuuviKrj àxéXcia 172. 
a 0 T ó 61 = hier an Ort und Stelle 340. 
acpidrapai 438. 446. 
dxupoOnKri 63. 
ßaXaveiov (Abgabe) 237. 
PaffiXeúç; Geldzahlung ßaoiXei eîç 
XÒV ibiov XÓYOV 193. 
ßaaiXiKog; Begriff des Wortes 190. 
192 f.; XÒ ßacnXiKÖv 190. 239. 242. 
441; das ßaoiXiKÖv ist Obereigen 
tümer des Erbpachtlandes 244. 
ßaaiXiKog YCutpYÓç, siehe 'ye- 
lupTóç’. 
ßacTiXiKÖg TpappaTeúç ; hat 
technische Oberleitung der Gau- 
Rechenkammer 60. 95; gibt Ge 
nehmigung zur Verteilung von Saat 
darlehen 134; wirkt als Gau-Auf 
sichtsbeamter für die Sicherheit der 
Hausgutverwaltung 191 f. 241; wirkt 
bei Vererbpachtung des Hausgutes 
mit 244; empfängt die kux’ oíkíov 
àTTOfpacpaí 370; ist oberster Steuer 
beamter des Gaues 443. 
ßeßaiLUdig des Kaisers bei ver- 
erbpachtetem Hausgutlande 202 ; 
über die Pfand - ßeßaiiuo^ siehe 
unter „Gewähr“. 
ßeßaicuTiKov = Gewährgeld 202. 
ßeiKog 327. 328. 
ßißXioOiiKTi òniLiOíTÍa oderß. bn- 
poaiujv XÓTUJV, siehe „Staatsarchiv“; 
ß. ¿YKxpoeiuv, siehe „Besitzamt“; 
ß. xtupiK)^ 291; r) èv TTaxpiKoîç ß. 
410. 
ßißXiov = (ausgehängte) Liste 384; 
ßißXia = Papiere 536. 
ßißXiocpOXaH. Allgemeines283.291; 
Direktor des Staatsarchives ; ß. dy- 
Kxr|öeu)v = Direktor des Besitz 
amtes 291 ; ist staatlicher Beamter 
291 ; Mitgliederzahl des Kollegiums 
291; Betriebsdienst 429. 
ßoriOog, Hülfskraft des irpdKxujp 
251; Hülfskraft des vopdpxpg 258. 
ïévripa = Jahrgang 64; == Etats 
jahr 67 f. 
Y e UJ p Y ó Ç ; ßaoiXixöq y. (Königsbauer) 
80. 163; bppôaioç y- 80. 163f.; der 
Ausdruck bppócnoç y- gilt auch für 
den Pächter des Hausgutlandes 203 ; 
Genossenschaft der Staatsbauern, 
siehe „Genossenschaft“ ; Pacht 
zinsen der Staatsbauern 163 ; recht 
liche Stellung der Staatsbauern 165 ; 
ein bpiLiócnoç YewpYÖq zugleich als 
KdxoiKoç 165. 174; ein bripócnoç 
YeujpYÓç zugleich als gixoXóyoç 165.
        <pb n="585" />
        36* 
Griechische Schlagwörter. 
563 
TH 5 Th ßaövXiKrj 165 ; Begriff der yfi ß. 
191. 194f. 199. 201. — Yh binaoaia 
165 ; Begriff der yh 191. 195. 199. 
— Yn iòiÓKTriTOÇ 163. — yH 
ibiiwTiKri 163. 199. — Y^l lepd 
(Tempelland) 200 ; vom Staate ver 
waltet 42 ; steht unter dem Kultus 
minister 200. — Yf| KUToiKiKri, 
unverkäuflich 315 ; Katökenland zu 
gleich Erbpachtland 500 f.; Be 
schlagnahme des Katökenlandes 
501. — Yñ KkripouxiKii ; Beschlag 
nahme des Kleruchenlandes 501. 
— YH ouaioKii, Begriff der yÖ 
ova. 191.194.199. — YflúuókoYoç 
196. 
Tpá)H|ua (Stadtteil in Antinoupolis) 
351. 
TPdjitjLiaTeúç; ßamkiKÖg yp-) siehe 
unter 'ßaoiXiKÖi;' ; YP- ôitoXóyuív 
56 f. 105; YP- KTrivoTpóq)U)v 137; 
Privat-Ypappareùç 129; YP- Y^iup- 
YODv 136; der YP- als Sekretär des 
irpaKTiup 251; ó éiri Tf|ç biaXoYfjç 
Tiûv àpxibiKaaTüùv Ypappaveúç 297 ; 
ó év Tip KaxaXoYeíip àiroXoYiôxiqç 
Ypappaxeúç 297; YP- itóXeujç 306; 
empfängt die kox’ oíkíuv duoYpacpri 
370. 
TpamuaToqpuXaKiov 482. 
T p a (p e 10 V ; Grundbedeutung 274 ; 
das YP- ist kein Archiv 415; yP- 
= dörfische Staatsnotariatszweig 
stelle 216. 415. 423. 424. 432. 469. 
490; = Schreibstube des Staats 
notariates in der Gauhauptstadt 517; 
das YP - des Dorfes wird ápxñ genannt, 
mithin ist die dörfische Staatsnota 
riatszweigstelle eine Staatsbehörde 
277. 275; ó npôç xip Ypa(peiiu = 
dörfischer Notariatsbeamter 423. 
424; ó aucTxa06Íç irpòç x* YPcup^íiu 
= Hülfsbeamter (Dolmetscher) der 
dörfischen Staatsnotariatszweig 
stelle 433. 
Tpaç^ Kttx’ ävbpa x^upÚTiuv 283; 
YP- bripoaimv 283; YP- KuxaXoxi- 
apiöv=Katökengrundbuch (Stamm 
rolle des Katökenlandes) 497 ff. 
Y u p V a (J Í a p X 0 Ç, ist ein liturg. städt. 
Beamter 81. 
Fupvaaiou xpdireZa in Arsinoe 35; 
hat mit dem Gymnasium nichts zu 
tun 359. 
òáveia bripóaia 366. 
òeKáiTpuUTOç (Steuererheber) 57. 
84. 166; Dekaprotenquittung 146; 
gegenseitige Aushülfe 90 f. 
beKair) póaxmv 258. 
öeuTEpoßoXog 360. 
òexnpepoç 414. 
òéxopai; béSai in Vererbpachtungs 
verfügungen 241 ; bëEai in Kassen 
verfügungen des Steuerpächters 251. 
263. 264. 
òripoffía ßißXioOiiKTi, siehe 
„Staatsarchiv“. 
Ò r) p ó CTI o Ç ; XÒ bripócnoV = Gesamt 
heit der Staatsbehörden 294; xò 
bripóaiov = Staatsspeicher 41. 73. 
75. 158; xô bripóoiov = Staatsgut 
199; xò bripómov = Besitzamt 434. 
455. 457; xò brjpómov = Staats 
kasse 24. 352; bià bripoaíuiv (Yemp- 
Yií»v) 109. 155; brpLiôaioç YeujpYÓç, 
siehe 'YempYÓç’; bripoaíuuv = bià 
btipoaímv YeiupYÚJv 154. 172; bq- 
pooíuuv oder úirèp brpLioaíujv 163 ff. 
174; bnpóôia TTpdYpaxa=Staatsan 
gelegenheiten 374; xò brpuóaia = 
Staatssteuern 361; br^poaía ßißXio- 
siehe „Staatsarchiv“; oí év 
brmoaíoiç irpcÍYpaôiv dvxeç 482. 
òr]pocrióu); eòGéiuç bripoouPoaxe xà 
biaoxoXiKd 123 ; xGipÓYPoupov bebq- 
poaiuj|uévov év xip KoxaXoYeíip 534. 
òripocíujffiç des Handscheines 
289. 291—295. 442. 474. 534. 
òiá; Zahlung bid xoO beîva 152ff. 
169. 180; bid bripooíoiv YewpYÜiv 
= bqpooíuiv 170.
        <pb n="586" />
        564 
Griechische Schlagwörter. 
òiaYpacpií == Liste 238; = Ver 
schreibung 238; = Zuschreibung 
238 ; = Girozahlung (im Bank 
wesen) 238; einfache Girozahlung 
186. 238; Auszug aus dem Giro 
buche 348. 213ff.; Begriff und 
Arten der biaypacpaí 238. 522; 
Ò. und ÓTTOTpacpi^ als Teile des 
Girobankvertrages von Hermupolis 
318 if. 329. 332 f.; die Ò. als Grund 
lage des selbständigen Girobank 
vertrages von Antinoupolis 353; 
die b. als Kassenverfügung für 
Vererbpachtung 239fr. 244ff.; 
die b. als Kassenverfügung des 
ptolem. Steuerpächters 248; 
dsgl. des röm. Steuerpächters 
265. 
ÒI a T P á (p UJ ; Bedeutung im Zahlungs 
wesen 186 ; bidYpaipov in der Giro 
anweisung 149. 
ômôiÍKri, siehe „Testament“. 
0iaKeicr0ai = lagern (im Fachwerke 
des Besitzamtes) 403.457 ; bidKeixai 
év ôvópaxi ToO beîva 457. 461 ; bid- 
Keixai éir’ ôvópoTOç toO beîva 457. 
òiaXOYÓ; Begriff 297f.; ó irpôç xf) 
biaXoYfj xfiç uóXeujç 297 ; oí éirl xf|ç 
biaXoYf|ç xiíiv dpxibiKUOxdiv Ypctp- 
paxeiç 297. 
òiaffTéXXtJU = im Girowege zahlen 
88; bieöxdXriaav 87. 88. 110. 143; 
bieoxaXpëvov KecpdXaiov 315. 316 ; 
bidoxeiXov, Schlagwort der Giro 
anweisung 71. 119.121 ; Schlagwort 
des Scheckinhabers 129. 131. 
òiaCTToXeÚç; Dienststellung 119. 
204. 
ôiacTToXií 523. 
òiaCTToXiKÓV (Giroanweisung oder 
Scheck); im Bankverkehre 203. 316 ; 
im Speicherverkehre 119.125. 127. 
128. 87; behördliche Zustellungs 
verfügung 321. 
Õ ladTpihjuaTa = Bestandsliste des 
Besitzamtes 292. 294. 372.456.458 ; 
die b. sind kein Grundbuch 287. 290; 
sie sind auch kein Kataster 291; 
die b. zerfallen in Ortschaftsgrup 
pen, Sachengruppen und Namen 
gruppen 488; Berichtigung der b. 
373. 374. 444. 490. 493. 514; Er 
neuerung der b. 389. 390. 392; Ver 
wahrung und Lagerung 460; Er 
neuerung in fünfjährigen Zwischen 
räumen 383. 490 f.; Verfahren bei 
der Berichtigung und Erneuerung 
383. 493 ; öffentlicher Aushang der 
Neuauflage 383; die b. enthalten 
Vermerke über bezahlte Steuern 
435 ; Verbuchung der Kaufpfandver 
träge 453 ; Verbuchung der Katöken- 
lehen 496 ; Verbuchung der Pfand 
belastung und der Sperre 474; Ver 
buchung der liturgischen Sperre 
478; für jeden Besitzer besondere 
Spalte 492 ; Zitieren der Bestands 
liste 495 ; Dauer der Aufbewahrung 
der Bestandslisten 495; Löschung 
einer Eintragung in der Bestands 
liste 516. 
òiácpopov 93. 100. 
hiEYßoXii = Barzahlung 234ff. 311. 
28 ; b. €Îç irepiXuaiv 531. 
Ò Í K a 10 V = Berechtigungspapier 286. 
376; = Besitzpapier 381.382 ;= Ur 
kunde über ein Forderungsrecht 476. 
Ò10 Í K r] (JIÇ = Staatsgutministerium, 
Finanzministerium 190 ff. 197 ; 
= Staatsverwaltungsdienst, Be - 
triebsdienst 374. 
òioiKrjTiíç = Finanzminister 61; 
Vergabe von Lehen durch den b. 
164 ; Verwalter des Staatsgutes 189 ff. 
òiírX(uj|LiaTOç?) Xaxa(vouibXou ?) 
258. 
òlffCTÓç — in zwiefacher Ausfer 
tigung 534. 
òpaYjuaTr] YÍaç ko! oaKKiiYÍaç 258. 
òpópoç des Tempels 105. 
òu}òeKá/Lir]voç 414. 
bwjua 117.
        <pb n="587" />
        Griechische Schlagwörter. 
565 
èfòíòUJiLii == händige aus 240. 
eTÖ0ai|Liov = Ausgabeanweisung 
des Besitzamtes 484. 300. 516. 518. 
533. 536. 
€TKUk\ÍOU TéXoç == Wertumsatz 
steuer. Literatur 244 ; zahlbar für 
Privatland 248. 296. 435. 535 ; zahl 
bar für Katökenlehen 321. 510; 
zahlbar für Erbpachtland 244. 245. 
248 ; zahlbar an die Staatskasse 246. 
248. 308; gehört zu den Nomarchen 
steuern 256. 260 ; gezahlt vom Gläu 
biger 308; Quittung auf dem éní- 
OTuXpa 308; ó èm xfiç ¿tkukXíou 
264; Notariatsvertrag erst nach 
Zahlung der Wertumsatzsteuer 308. 
419 ; dvafpoiopri des Notariates erst 
nach Zahlung der Wertumsatzsteuer 
435; unpünktliche Zahlung 435 f. 
eyXapßavw = mache einen Aus 
zug; 402. 
ëYXr||iivpiç = Auszug 291. 403. 484. 
èxXÓTOu 182. 
etòoç == Sachengruppe (des Besitz 
amtes) 489; eibn êv kiviítoiç koí 
ÜKivriToiç 489 ; eibr; èXdíKCt 259. 260 ; 
eîboç ¿ykokXíou 256. 
eÍKOVÍÍuu = mache einen Auszug 
aus einem Schriftstücke 427. 
giKiúv = Leibesmerkmal 39.426. 
eipójLievov = das Aneinanderge 
reihte 412 ; = Begleitübersicht, In 
haltsverzeichnis 413; = Vertrags 
melderolle 429. 433 ff. 513. 514; eip. 
TpaireliTiKÓv 403. 404. 406. 429. 
eîç TÒv bevva, Getreidezahlung 144. 
147 f. 168. 170. 176 f. 180; eiç 
XÓYOV = ü-rrèp Xôtou, Zahlung für 
ein Etats-Einnahmekonto 161; eîç 
õvopa, siehe unter 'ôvopa’. 
eî ff per pé ut; eWpepéxpnKev 147. 
eîç ôvopa, siehe unter 'övopa’. 
éKttTOffTfi Koi irevTTiKoaTi^ 258. 
éxpáXXuu 236. 
èKÒíòuj|Lii; TÛ) bnpooíip éSébiuKo 
= dem Besitzamte übermittelt 434. 
èKTTpóOeff poç 123. 125f. 
ÈKffTáffewç TéXoç 18. 257. 259. 
êKTaKTOÇ‘= lose; év áKTÓKTtu èm- 
q)ép€iv 394. 424. 
èKqpópiov; Pachtzins der Staats- 
bauem 98. 164; Lehenzins 98. 164; 
Privatpachtzins 104. 
èKXÓJprjffiç eines Sklaven 286; statt 
napaxdipricnç 499. 
èXaioupTÎov, siehe „Ölmühle“, 
epßabeia 299.534; épPabeíaç xPn- 
puTiapóç = Einweisungsverfügung 
444. 
Apßäbeoffu; 536. 
èvexopaffía 523. 
èvoÍKiov Bn^aupoO 114f. 
év èvxáKTLU 424. 
èvxáffffuu = ich rücke Angaben 
in einen Bericht ein 424; = ich 
fertige einen notariellen Auszug an 
424. 427. 428; évxéxuKTai als No 
tariatsvermerk 424. 
èvxíOripi; Erklärung für den Betrieb 
des Besitzamtes 456 f. 
èSaKoXooOéuj; ßeßauOoew? éSa- 
KoXouBoúoriç 343. 352. 
éSaprivoç 414. 
éStlTOTiíS, bestellt den Frauenvor 
mund 418. 
èHoòiáíUJ im Girozahlungswesen 
203 ; éHuubíaaa als Unterschrift 
des Girozahlers in Girobankver 
trägen 335. 344. 349; èEobíaoav, 
Schlagwort in Giroanweisungen 
120. 
èHoiKovopéuj; ßoüXopai èSoiKovo- 
pfjoai 303. 
eiraixov 108. 157. 
èrraKoXouOéuj; éuaKoXoueoOvxoç 
Gegenzeichnung in der staatl. Kas 
senverfügung 134. Gegenzeichnung
        <pb n="588" />
        566 
Griechische Schlagwörter. 
in der Quittung der Staatsbehörde 
203; áiTTiKoXoúeriKa, Grundbedeu 
tung 331 ; in Girobankverträgen aus 
Hermupolis 318 ff. 328. 337. 338. 
342. 348. 521. 
fcTravépxojuai; é-rravexeâv eíç tù 
éqpéOTia 89. 
èTravÓpGaiCTiç = fortlaufende Be 
richtigung der Bestandsliste 375. 
èirépxopai; éireXeeîv 523. 
äTTißoXii für Kopfsteuer 267. 
èiriYpaqpií (eine Steuerart) 147. 
èíTiTpácpuj; émYéTPCtppai KÚpioç = 
ich gegenzeichne als Frauenvor- 
mund 329. 
èîTiOiÎKr) 205. 
èTtiKaOiíiLievoi 265. 
äTTiKaiaßoXviv ?Toif|oao0ai 321. 
èTTiKXacTiuóç 266. 
èîTÎKpicriç 370. 
èKÍíevov 267. 
èTTKJKéTTTUJ; ¿TTiOKévpaoOai == Ein 
sichtnahme in die Privaturkunden 
des Besitzamtes 293. 300. 483; é-rre- 
aKepiLiévov etpöpevov 402. 406. 
eTridTaXpa ; ohne d. kein Notariats 
vertrag 292. 294. 301 ff. 419. 520; 
das é. ist vom Besitzer zu bean 
tragen 292. 308. 391 ; Verbuchung 
des Besitzes im Besitzamte muß dem 
voraufgehen 305 ; Beeidigung des 
Antrages 306 ; Antrag auf Erteilung 
des è. in Hinsicht auf Katökenland 
506 f. 512; Behandlung des Antrages 
auf Erteilung des é. im Besitzamte 
302. 304. 309. 387. 474. 512; im 
Falle einer Verpfändung des Be 
sitzes enthält das è. einen Vorbe 
halt 465. 477 ; das è. wird im Falle 
einer Sperre (Kaxoxn) versagt 292. 
374; Übergabe des è. an das No 
tariat 305. 308. 513; das è. für die 
notarielle Errichtung der KaTaYpaq)i*i 
446 ; Behandlung des è. im Notariate 
308; das é. verbleibt dauernd im 
Notariate 308. 347 ; àTroYpaq»! und 
è. an demselben Tage 305. 508. 
èîTicrrâTriç Kiú|Liriç 191 f. 
èTTiaxéXXuj = das éirioTaXiaa er 
teilen 323. 
èTridcppaYicTTriç 58. 
èTTixeXéuj; xà xfiç ¿pßabeia? é-m- 
xeXeoBfivai444; éinxeXeîxe als Schlag 
wort im ¿TTÍoxaXpa 306. 
èiTixripéuj; éTnxripoupévTiç xfiç àxo- 
pavopiaç 326. 
èíTixriprixóç der Bank 21 ff. 316. 
320.324. 226. 341; è. der Katôken- 
Rechenkammer 511; è. des No 
tars 22; ¿. der dörfischen Staats 
notariatszweigstelle 275 ; é. des 
Tempelspeichers 57; éuixripn- 
xiiç oùavaKfiç piaGifiaeujç 481; son 
stige é-mxriprixaí 21. 29. 
è^TT í X P O TT O ç = Vormund 112;= pro 
curator 201 ; éiTÍxp. ZeßaaxoO 198. 
èiricpépu) ; é-irriveYKa als Schlagwort 
des Schecküberbringers 129 f. 
èpYCicrxópíoV = Arbeitsstätte 45. 
f) xpÓTreía irXridíov xoû 'Eppaíou 
in Ar sino e 36. 
éxapícTpaxa 414. 
eúbOKÉu) 326. 356. 395. 447. 
6ÚÒÓKr](Tiç innerhalb der àiroYpaqpri 
447 f. 449; pex’ eúboKr|&lt;jeujç 447. 
èqprijuepíç = Amtsschriftenbuch 
(des KOxaXoYeîov) 297. 298. 
äxu) ; ëoxov in Giroquittungen 331; 
ëoxov ïnov 396. 398. 454 ; ëxciv in 
Girobankbescheinigungen 210 ff. 
flILiépai XixoupYiKttí 240. 
fiiLiepTicría = Amtsschriftenbuch 
(des Staatsarchives) 297. 
fipiapxdßeia 164. 
8ápa; im Privatverkehre 79.89; im 
Bankverkehre 185. 206 ; im Spei 
cherverkehre 72. 123. 143. 144;
        <pb n="589" />
        Griechische Schlagwörter. 
567 
6. des Steuererhebers 247 ; Ver 
pfändung und Beschlagnahme des 
e. 111. 
OeiuaTÍZeiv; im Bankverkehre 185; 
im Speicherverkehre 72. 
0 e Ó Ç, Bezeichnung des verstorbenen 
Kaisers 522. 
0r|craupóç; ist selbständige Be 
hörde 59 ; Grundsätzliches 41 f. ; 
Begriff des Wortes 3. 40 ff. ; Bau 
art des 0. 72; Beamtenschaft des 
6. 56 ff. ; Sprengel 52ff. ; Lagerung 
der Jahrgänge 65f. 68ff.; gemein- 
sameV erwaltung mehrerer Brioaupoi 
51 f. 107 ; Privatspeicher 40 ; bri- 
ILióaioç 6. 41 ; 6. bioiKfioeujç 53 ; 0. 
prjxpoTtóXeujç 53 ; 0. íepmv 41.53 ff. ; 
0. Kiupiîiv 53. 
GridaupocpuXaKiTiKÓv 118. 
GndaupoqpúXaH 118. 
0dü0, ist kein Zahlungsmonat 265. 
íòlÓKTllTOç YÔ5 siehe unter 'Yñ’. 
lòioç; jedermann ist nur év xfj ibiqt 
lastenpflichtig 89; ibia Kxrjcnç = 
Eigenbesitz 376. 
lòioç XÓYOç; Begriff 194; ó irpòç 
xOùi ibími \ÓYun 192 ; = Hausgut 
minister 188. 190. 195. 199. 200; 
= Hausgut 190; = Hausgutkasse 
510; der ïbioç Xóyoç als Kultus 
minister 200 ; dsgl. als Ressort 
richter 200. 
Î ÒIUJ TIK ó Ç ; íbujJxiKiôç == in privater 
Angelegenheit, giromäßig 118; 
ibuuxiKrj Yfl; siehe unter 'Yfj’ ; ibiuj- 
xiKfj xpdfreZa 32; ibimxiKÙ irpaYpaxa 
374. 
íepà THi siehe unter 'Yñ’. 
‘lepâç TTúXriç rpÓTieZa in Arsi- 
noe 35. 
lepiúraTOV xapeíov 201. 480. 
liTTTapxía; XoYÊUxfjç xôiv Koxd xfjv 
e íirirapxíav 80. 
T ò ï cr 0 V = Doppelausfertigung einer 
Urkunde 480 ; laxov íaov 396. 398. 
454. 
Î X 0 u n p ól ç (Fischereisteuer), gehört 
zu den Nomarchensteuern 256.260. 
KttGapóç; Ka0apd ßiß\io0riKri 443; 
KoOapd KaxaYpaq»! 450; Ka0apòç 
dirò KOxoxTiç 473 ; péxprioiç xaflapd 
75 f. 114. 149; Ka0apôv Oépa 79. 
KaGapcriç; Kafldpoeujç 113; ó é-iri 
xfjç Kttfldpaeujç 297. 
KttGoXiKÔç 198. 
KapTTUiveia 237. 
KaiaTÎïVOnai 265. 
KaTaTpa(pil = Abtretungsurkunde, 
Übereignungserklärung 208. 294. 
375. 391. 41Dff. 449. 505. 513; 
die K. wird bei Erbschaft durch 
das Testament ersetzt 391 ; Gegen 
satz der KaxoYpacpri zur diroYpaq)!*) 
441 ; notarielle KaxoYpaqpi) 446 ; 
Übergang der k. an den Käufer 
445. 459 ; k. é-rtl Xúoei und èv iríoxei 
451 ff. ; Verwahrung der k. im Be 
sitzamte 459 ; verquickt mit der 
diTOYpaq)r| 447. 460. 
KaxaTpcxqpiJU 441.442; KaxaY^Ypappa 
= die KaxaYpaq)ii ist mir zuteil 
geworden 444; vgl. 452 ; ópoXoYúi 
ire-rtpaKévai Kai KaxaYeYpaq)T]Kévai 
449 ; K. év iríoxei 452j xd Koxa- 
Ypaqpévxa 441. 452. 
KaTÓKeipai; iíjç èv bruaoaíuj xaxa- 
KEipévq (xápiç) 457. 
xaxaXoYEiOV 294ff.; das k. ist ein 
Abteilungsbüro des dpxibiKooxi^ç 
für die bqpooiwGiq der Handscheine 
297. 534. 
KaraXoxitlltóç; Erklärung des 
Begriffes 497 ; vgl. 507. 509 ; ó irpôç 
KaxaXoxiôpoîç xOùv KaxoÍKiuv 297 ; 
xéXoç KaxaXoxiopwv, siehe unter 
'xéXoç*. 
Kai’ âvòpa 92. 173. 174. 
KttTaxwpíZiw; Grundbedeutung des
        <pb n="590" />
        568 
Griechische Schlagwörter. 
WOrtes 455 ; k. == ich füge ein Schrift 
stück dem Aktenhestande ein; im 
Bankbetriebe 208 ; im Betriebe des 
Notariates 434; im Betriebe des 
Besitzamtes 410. 455 f. ; àbiOKpÍTiuç 
KOTOKexiOpiKa (Bescheinigung des 
Besitzamtes) ¿)6. 407; 'irpújTUíç 
KaTaKcxdipKTTai 456; líjç év òrmooíiu 
KOTaKexujpKTiLiévov 455. 
KaxaxwpiífMÓç = Niederlegung, 
Verwahrung (eines Schriftstückes) 
456; àEiûi év KaTaxiupicrpiu yevë- 
O0ai 456. 
Kaxéxuj = ich verhänge die Sperre 
377; KUTéxEoGui TÒ õvopa 457. 482; 
siehe auch 'Koxoxfi’. 
KttT* oÍKÍav aTTOTpacpn, siehe 
unter 'üiroYpaq)fi’. 
KttTOlKlKfl xáHiç 499. 
KttxoiKiKÒv XoTicrxiípiov=Kat- 
öken-Rechenkammer 496. 501. 
KÓXOIKOÇ 80. 163; rechtliche Stel 
lung der Katöken 164 f. ; Katöken- 
lehen 496 ; Zahlung uirèp kotoíkujv 
oder KUToÍKUiv 163 ff. 168 ff. 174. 
177; ein k. zugleich bripórnoç ye- 
mpTÓç 165. 174; ein k. zugleich Erb 
pächter 501 ; Genossenschaft der 
Katöken siehe unter „Genossen 
schaft“. 
K a X o X B = Sperre 469 ; die k. der 
Kornguthaben 111; die k. im Be 
sitzamte 462 ; Sperrantrag 469. 472 ; 
liturgische Sperre 477 ff. 481 ; blinde 
Sperre 478 ff.; k. ôvóuaxoç 482; k. 
Tiüv úirapxóvTwv 483; die k. im Be 
sitzamte verhindert das éiríaxaXpa 
292. 374. 
KeXeÚUJ = ich verordne hiermit 
481. 373; kotù xd KcXcuoGévxa 372. 
KEcpáXaiov TrapaxujpHTiKÓv, siehe 
'TrapaxiupriTiKÒv k.’ 
Kißujx05 280. 427; Erklärung des 
Begriffes 422. 
Kivòúvuj XÚJV dTTOTpacpoiLiévujv 
406. 40Í 
kXtîpoç 163 ff. ; K\f|poi kuxoikikoí 
496. 501. 
èv KXfipLU = in liturgischer Aus 
losung befindlich 253. 
KXripoOxoç 80. 163 f.; rechtliche 
Stellung des k. 164; Kleruchen- 
lehen 496; Militärkleruchen und 
Zivilkleruchen 164; Zahlung iiuèp 
K\ripoùxu»v oder KXripoúxujv 163 ff. 
175. 177; Genossenschaft der Kle 
ruchen, siehe unter „Genossen 
schaft“. 
KOIVÒV xOüV KttXOÍKUJV 80. 
KOlVUUVlKá 80. 
KoXXáu) 412. 
KoXXußiCfxiKog 32; k. xpdireZa 27. 
32. 315. 
KOpviKOuXápioç 199. 
KOffKlveUXlKÓV 113. 
Kpaxéuj, Erklärung des Begriffes 
468; Kpaxeîv ouv kuí Kupieùeiv 352. 
448; dpoúpriç Cnr’ oùbevôç Kpaxou- 
|uévr]ç 469. 473. 
KpáxriíTiç, Erklärung des Begriffes 
468; die xp. in Lehenabtretungs 
verträgen 499; die xp. ist die im 
Besitzamte verbuchte Verfangen 
schaft 387. 463; oder der Anspruch 
an fremder Sache, im Besitzamte 
verbucht 448; siehe auch unter 
'xupeia’. 
Kxrivoxpócpoç 81. 
Kxfî (Tiç, Erklärung des Begriffes 468. 
Kxiixuüp = Besitzer von beweglichen 
und unbeweglichen Dingen 376. 
KUpeia = Vollbesitz des Volleigen 
tümers 448. 468; x. xai xpdxnmç 
341. 343. 447 f.; die x. in Lehen 
abtretungsverträgen 499. 505. 
KUpieúuj, Erklärung des Begriffes 
468. 
Kúpioç = Frauenvormund 207; 418 
u. ö.; = Volleigentümer 468; xupia 
f) diroxn (vollgültig) 230.
        <pb n="591" />
        Griechische Schlagwörter. 
569 
Kupóu), dem Meistbietenden den 
Zuschlag erteilen 201. 
KÚpoicriç 246. 
KÚjpri; KOTà Kibjuriv = Ortschafts- 
gruppe des Besitzamtes 489. 
KUjpoTpappaTeîov 443. 383. 
KuupoTpappaTeúç; Verwaltungs 
oberhaupt des Dorfes 192 ; für 
mehrere Dörfer gemeinsam 51.103; 
ein K. als k\tipo0xoç 164; Mitwir 
kung bei Verteilung des Saatdar 
lehens 134; Mitwirkung für die 
Interessen der Hausgutverwaltung 
192; Empfänger der kut’ oîkîov 
à-rroTpaqpri 369; führt Grundbücher 
und Steuerbücher 379. 
XaOYpotq)ia = Kopfsteuer; Erhe 
bungsart 258. 267; Höhe 269; 
Pflichtigkeit 268; Katöken befreit 
496; Frauen befreit 268. 
XaoTpáqpoç 369. 
XeiTOupTiKtti ripépai 240. 
XoYitTTiípioV, siehe „Rechenkam 
mer“. 
XÓTOÇ = Konto 159. 161. 188; = 
Etatstitel-Konto 159.160f.; = Haus 
gutkonto 188; = Abrechnung 455; 
X. ibvhç=Einnahmekonto für Staats. 
Pachtungen 161; X. ttoXitikóç = 
Stadtsäckel 407. 
XÓXOÇ 497. 
Aukíuuv xpÓTreZa in Arsinoe 35. 
Xúdiç des Schuldvertrages 514 ff. 
521 ; X. úitoôriKriç 517. 
Xúuu; ßouXopui XOuai 520. 
Maxeòóvujv rpá-rreía in Arsi 
noe 35. 
papTupiIi = ich bezeuge den Ver 
tragsabschluß (im Notariate) 335. 
354. 
paxaipoqpópoç = Polizeidiener 
268. 
Mepvóveia 280. 
pepíç; im oxyrh. Gaue 49; im arsi- 
noitischen Gaue 50 ; Amtsbezirk 
eines aiToXóyoç 43. 
pepiCTpóç; ò é-iri Ttûv |Liepi(J|Li0ivtûiv 
(TirepiLidTUJv 297. 
peffiTÍa = Pfandschaft 311; Litera 
tur 519. 
peTaßaXXuü = setze um 237; leiste 
Zahlung (im Bankverkehre) 203. 
pexaßoXii = Umsatz (aller Arten 
von Dingen) 237 ; im Bankverkehre 
234. 236 f.; im Speicherverkehre 
116. 237. 72. 
P era Yp á qp uü ; peTéTpaHJa423 Anm. 2. 
peiaXapßaviü ; pexeiXriqpa eíçàva- 
Ypacpriv 422. 
peiacpépuu; Vermerk pcTrivéxOTi auf 
Bestandslisten des Besitzamtes 493. 
pexeTTiYpacpii = Umbuchung eines 
Lehens in der Katöken-Rechen- 
kammer 499. 502 ff. 512. 513; Be 
scheinigung der Rechenkammer 
über die p. 503. 513. 
pexépxopai; pereXGeiv 522. 
pexéujpoç = Schwebesache im 
Notariate 436. 
P ex pé tu; Schlagwort im Speicher 
dienste 119 ff. 88; péxpriuov in der 
Giroanweisung 119. 203; péxpriuov 
im Zahlungsantrage 138; péxpriuov 
in der Kassenverfügung 134. 136. 
138; péxpriuov im Dienstscheck 110; 
pexpeiv eiç xô bripömov 41. 73. 88; 
pepéxpriKev 88. 120. 147; pepexpri- 
pe0a 120. 145. 146. 154. 155. 156. 
167.168.179 usw. ; p. in der Dienst 
rückmeldung 110; épexprjGriv oder 
épexpi*|eri&lt;jav 120. 152. 153. 157; 
pepéxprixai oder pepéxprjvxai 110. 
120. 144 ; pepéxpripai 56. 
péxpTiíTlç; p. -rrpibxri 75; p.kaGapd 
75. 114. 149. 
péxpov; p. òpópou 105. 
PBViaîoç = Monatsbericht ; p. des 
Staatsspeichers 92. 115. 173;
        <pb n="592" />
        570 
Griechische Schlagwörter. 
Monatsbericht für Rechnung der 
Haus gut Verwaltung 194; Mo 
natsbericht des röm. Geldsteuer 
erhebers 252; lui. kut’ dvbpa 92; 
|Li, èv KCcpaXaíiu 92. 
|uíav àvTi luxctç 75f. 
|ii(T0OTrpaaía 354. 
piffOuJTlKÓV 78. 
|ui(j0ujTiíç; p. oòoíaç 200. 
MicrOujTÚjv TpáTTeía in Hermupo- 
lis 29 f. 37. 
pvriíuoveíoV 274. 
pviípiuv 273; = öffentlicher Privat 
notar 277. 278. 284. 301. 
povaxóç = in einer einzigen Aus 
fertigung 205; ué-iTTUJKev a (= pov- 
axfl) riç àvoTpacpriv 423. 
povoTpácpoç = demotischer Notar 
425. 
pOXoç GnßciiKO? 39. 
Navaía = Isis 280. 
N a V aí 0 V, Landesarchiv zu Alexan- 
dreia 280. 293. 299 ; Besitzamt 
zweiter Klasse 300. 
V a U ß í O U = Naubionsteuer (der Ka- 
töken) 167. 
VOpápxnÇ 101" 257; Dienststellung 
257f.; vopdpxou Xó^oç 256. 261. 
vopapxíaç rpáiTeía 16. 
VOpiKÓç = Rechtsbeistand 127; 
= öffentlicher Privatnotar 277 ; 
= Notar für römische Urkunden 
278. 284. 
vÓjui)LiOç; TÙ vópipa irdvra éxe- 
Xeíujocv 534. 
vopoTpá^oç; Amtstätigkeit 277. 
Nótou; Zahlung Nóxou oder Nórou 
Ktti Aißo^ 140. 
OiKOVOpia = büromäßiger Ge 
schäftsgang 425; = vertragsmäßige 
Vereinbarung 425. 427; = dienst 
mäßige Handlung 501 f. 503. 
OiKOVÓjUOÇ, Beamter der Hausgut 
verwaltung 191.241.246; oIk. Kaiöd- 
pujv 198; der oîk. Kaiodpujv Ver 
walter der kaiserl. Domänenkasse 
202. 482 ; oîk. toO ßaöiX4u)q 188. 
oÎkoç = Besitz 82; oîkoç TróXeujç 
82 ; OÎKOÇ fupvaoidpxwv 82 ; eiç 
oÎKov = in die Privatscheune (Korn) 
liefern 77 ; oîkoç = Geldkasten (des 
Privatmannes) 216; Geldzahlung bid 
xeipòç èZ oÏKOu, siehe unter 'x^íp’- 
óXÓKXripoç oÍKÍa 340. 342. 
ópoXoYÍa; aufgesetzt im Staats 
notariate 216. 312. 388. 287 Anm. 1 ; 
aufgesetzt im Girobanknotariate 
336. 347 ; aufgesetzt im nichtöffent 
lichen Notariate (als Handschein) 
229. 287 Anm. 1; bripooia bpo- 
Xoyia = Staatsnotariatsvertrag 471 ; 
Homologien über Abtretung von 
Katökenland 504 ff. 
OVOjua; in Speicherquittungen: 
ôvópaxoç 142. 149 f. 151. 166; eîç 
ôvojLia 75. 120. 149ff. ; eîç ôvópaxoç 
150; fiirèp ôvôpaxoç 151 ; éir’ôvó- 
paxoç 152; im Betriebsdienste 
des Besitzamtes: év óvópaxi 
403; KaxéxeoGai xô ôvopa 482. 
ôpjuoç TOÛ ’ApcnvoÍTOU ; örtliche 
Lage 43 f. 
où (Tía = kaiserl. Domäne 81. 121. 
122. 133. 172. 199. 
où(TiaKf| |aí(T0iJU(Tiç 481. 
ôipdüviov cpuXáKUJV 27. 
TraXaiffiiíç 231. 
TTapaòéxojuai = zugute rechnen 
79. 
TTapá0€(Tiç = Hinterlegung von 
Kornguthaben 77.458; = Hinter 
legung von Geld 458; = Hinter 
legung von Besitzpapieren im 
Besitzamte 378. 454ff. 514; die u. 
wird durch àxroTpacpri beantragt 
392 f. ; die ir. der ererbten Forderung 
401. 461 ff. ; die ir. des erworbenen
        <pb n="593" />
        Griechische Schlagwörter. 
571 
Dauerbesitzes 458 ff. ; die tt. des er 
erbten Dauerbesitzes 461; die tt. 
bia0riKr|ç 403. 460 f.; die u. einer 
Sperre des Erbgutes 462 f.; die ir. 
des Schuldvertrages 463 ff. ; diese tt. 
hat noch keine Sperre zur Folge 
464. 471 ; die tt. der Sperre des ver 
pfändeten Besitzes 468 ff. ; die ir. 
é-iri Xóaei 451 ; die u. der liturgischen 
Sperre 477 ; die blinde tt. 478 ; die 
Not-irapáGeoiç 474 ff. ; Ausführung 
der TT. im Besitzamte 454. 
TTapaKeicrGai = lagern (im Fach 
werke des Besitzamtes) 386. 457 ; 
irapdKeixai rih ôvópaTi xoO beiva 
457. 
napava-filvuüíTKuu = Vorlesen 
des Vertrages im Notariate 335; 
vgl. 'dvaYiTviboKuu’. 
TTapaTÍ0r||ill — ich hinterlege (eine 
Urkunde im Besitzamte) 377 f. 
456 ff. ; -irapexéGri 455. 456. 463 ; 
irapaxíGripi xó dvopa 452. 
TTapaxtupéou 316. 
irapaxújpricriç ( Abtretungsur - 
künde) des Katökenlandes 315. 501. 
502 ; die tt. vertritt bei Lehen den 
Kauf 499 ; tt. des Nicht-Lehenlandes 
486. 
TrapaxujpriTiKÒv KeqpáXaiov 315. 
499. 513. 
TTapéxu); uapéHai x^v ßißXioGiiKriv 
KoGapdv 443. 
fl èv TTaxpiKoîç ßißXioOfiKri 410. 
iraipóGev; xà ôvópax’ aüxOùv tt. 
427. 
TcevGfijLiepoç 414. 
Treviaeiía 490f. 
TtepíXudiç des Schuldvertrages 216. 
M9. 514ff. 521; tt. &amp;iaTpaq)f|ç 524; 
TT. ôcpeiXfj«; 534; tt. koxo irapdKXricnv 
531 ff. 
irep iXú uu ; irepiéXuaa 521 ; irepiXGeiv 
Tíjv òiaYpaçfjv, tt. xfiv píoGujcnv, 
TT. xivd 531. 
TriTTpácTKUJ ; ópoXoYúi ireirpaKévai 
Ktti KaxuYeYpaqpTiKévai 449 ; Treirpa- 
Kévai statt irapaKexmpTiKévai 499. 
TTÍTTTUJ; TTéTTxujKev eiç Kißujxöv 280. 
422. 427 ; TréTTxcuKev eiç dvaYpacprjv 
422. 428. 
TTlTTttKlOV 128. 209. 
nXateíaç Tupvadíou xpÚTreZa 
in Arsinoe 36 ; TTXaxeíaç xpd-rrela 
in Arsinoe 36; f] irpòç xi^ TTXaxeía 
KXeoTTaxpíou xpdireZa in Arsinoe 
35. 
TtXivGeíov = Häuserquadrat (in 
Antinoupolis) 351. 
TTobiupaToq 115. 
ttÓXiç = Alexandreia 210. 
TToXlTlKÓç; TT. xpd-rreCa, siehe'xpd- 
TTeZa’; tt. Xóyoç, siehe 'Xóyoç’. 
TT Ó p o ç = Besitz 474. 
TTpaYlnaTeuópevoç; oí xà ßacn- 
XiKà -rrp. 192 ; oí xà àpxeía Trp. 274. 
TrpaTpareuTfiç, Hülfskraft des 
vopdpxnç 258. 261. TrpaYpaxeuxfiç 
¿YkukXíou 262; 512. 
TT p á K T tu p, liturgischer Beamter 82. 
251; haftet für Steuerausfälle 268; 
TT. àpYupiKiîiv (Geldsteuererheber) 
58. 84. 252; jährl. Vorschlagsliste 
283; TT. oixiKtuv (Kornsteuererheber) 
57. 84. 
TTpciHlç; tt. KuGdTTep dx bíxqç 323. 
irpâcTiç = Kaufurkunde 437. 449; 
= Girobankvertrag 336. 343. 354. 
357; TT. dui Xüoei 451. 
TTpeipag dpTdßag 71. 112. 
TTpedßuTepoi tüùv vetupYwv 192. 
283. 
TrpíajLiai; d-rrpiaxo als Schlagwort in 
Kaufverträgen 440. 
TTpoaipéTTiç = Registraturbeamter, 
der die Rollen aus dem Fachwerke 
„herausholt“ 410. 
TTpoYpáqptu = mache öffentlich be 
kannt durch Aushang 482; xeupiç
        <pb n="594" />
        572 
Griechische Schlagwörter. 
(Lv irpoeYpoHidiLiriv im Sinne von 
irpoaireTpaipdiLiriv 389. 390. 
TTpoGeCíjLiía = Fälligkeitszeitpunkt 
für Schuldtilgung 321 ; = Frist 
zwischen dem Tode des Erblassers 
und der diroTpaq)/) des Erben 388. 
TTpOKiÍpuHiç = öffentliche Aus 
bietung 201. 203. 501. 
7TpoKO(T|uriTeú(Taç 473. 
TTpovoriTiiç Tüpvacnápxou 82. 
Trpóvoia; ir. iroieíoGai 480. 
TrpoaaTYÉXkiJU, Schlagwort in An 
trägen auf Erteilung des éiríoTaXpa 
302. 303. 
TrpoaòiaTpacpóiLieva 202. 244. 
246. 
irpótTÒoíTiç 476. 
TrpocrpeTpéuj; irp o operp où peva 113. 
115. 158. 
ó èm Tihv TTpoffóòuuv 241. 244. 
TrpoffTaffía 240. 
irpoö'TacTcruj; kotù rà irpoOTexoT- 
péva 372. 
Trpo(7TÍ0r||Lii; irpôaBeç, Schlagwort 
in Giroanweisungen 120. 
irpoaiparriTiíCTaç 473. 
Trpocfqpújvtiaiç 25. 
7TpoTÍ0Ti|Lii = mache einen öffent 
lichen Aushang 384. 
TTpoxpeia = Vorschuß 83. 
TTpUtaveîov zu Hermupolis; dient 
als Sitz des Besitzamtes 291. 
TrpuuTaTTOYpaqpn 302. 
7rpujTa7roYpá(po)Liai 389. 
TrpujTÓPoXoç 360. 
TrpcuTOTrpaHía; ir. qpuXaaoopévriç 
407. 
irpOÙTOç; irpibrri përpriaiç 75. 
irpüÙTUJç; irp. KaxaKexibptaxai 456; 
diroYpcicpopai irp., siehe unter 'àiro- 
Ypdqpopai’. 
TTxoXepaiç EùepYéiiç, Gau- 
hauptstadt des Faijum (Arsinoe) 
257. 517; vielleicht ursprünglich 
griechische Vorstadt von Arsinoe 
257. 
TTupÓç; ir. irpûixoç, ir. beùxepoç, ir. 
àYopaaxóç 70. 
peiroúòiov 514. 
f| èv TÚJ Zapaiteíuj ipaireía in 
Oxyrhynchos 20 ff. 
Zeßadiai fjpépai 529. 
f) irpòç TU) ZeßaaTeiuj Tpaireía 
in Arsinoe 35. 
aripeîov = Siegelabdruck 205. 455; 
= Stempelabdruck 455. 
(Tr||ueióu); Bedeutung im Kanzlei 
dienste 455; Bedeutung im Bank 
betriebe 331; oearipeiujpai im Be 
triebe des Staatsspeichers 56. 
111. 142. 143.144 ; im Betriebe des 
Besitzamtes 455. 456. 463. 495; 
im Betriebe des Banknotariates 
327. 331. 341. 345. 348. 365. 
criXXußog 457. 
criTaTTOÒéKTriç 58. 
criTiKà èòárpri 170. 
(Titokottikòv èpYaciTiípiov 45. 
(JlTOXOYlKÓV 113. 
(TiToXÓYOç; Amtsbereich 42. 48. 
49. 51; Amtsdauer 46. 48; Direktor 
des Staatsspeichers 45 ; nicht litur 
gisch in ptol. Zeit 42 ; liturgisch in 
röm. Zeit 47 ; Dienststellung in ptol. 
Zeit 42 ff. 192 ; dsgl. in röm. Zeit 
46 ff ; in röm. Zeit Kollegialbehörde 
47. 52; ein a. zugleich xpaireZíxrjç 
(ptol. Zeit) 59; zugleich KdxoiKoç 
165; a. xoO àYi^paxoç 42; Gau- 
aixoXÓYoç in ptol. Zeit 42 ; aixoXÓYoi 
der Gau-Unterbezirke in ptol. Zeit 43. 
Ó diToXoYWV 45. 
(TiTopérpriç 57. 
(TiTopexpiKÓv 113.
        <pb n="595" />
        Griechische Schlagwörter. 
573 
(TiTOTrapaXiíiaTrTTiç 58. 
(J TT o V ò r| = Pächtergabe 78. 
(TTaepóç; (TT. des Kleruchen 164. 
aTe(paviKÓv = Kranzgeld 139. 
Itoccç ’A0rivâç TpaneCa in Ar- 
sinoe 35. 
ciTOixeiov 489. 
CTTpaxriYÓç; obersterVerwaltungs- 
beamter des Gaues 60. 198. 370; 
erteilt grundsätzliche Genehmigung 
für Saatdarlehen 134 ; Oberbe 
hörde für den Staatsspeicher 173 ; 
Oberbehörde für das Besitzamt 293 ; 
nicht zuständig für die òrmooíujuiç 
der Handscheine 295. 298; zu 
ständig für die Not-TrapdBecTiç der 
Handscheine 475 f.; empfängt vom 
dpxibiKaarn? Entscheidung in 
Sachen der biHLiocTÍujaiç 299; emp 
fängt die kut’ oÍKÍav à-iroypacpai 370. 
(TUYYpctcpÓ; a. bócfeujç 245; Ehe- 
(TUYYPCupi^ 299; a. ù-iroGiÎKriç 308; 
a. baveíou 311 ; a. àirocTTaCTÍou 437 f. 
449. 
CTuYYpotqpotpúXaH (Hüter); Lite 
ratur 281 ; Absterben desselben 278 ; 
Verschwinden 282; privater Ur 
kundenverwalter 281. 438; dva- 
Ypacpn-Vermerke der Hüterverträge 
419 f. 421. 428. 
auYXiÁtpriCTiç 287; Behandlung der 
ôUYXibprioiç-Urkunden durch den 
àpxibiKoaxiíç 296; a. statt uapa- 
XiúpricTiç 499. 
(TulißoXov 7. 39. 175. 
(TuvaYopaíTTiKÒç nupóç 70. 
(TuvaXXaYMaTOYpácpoç278.284; 
ist öffentlicher Privatnotar 301. 
277. 419. 
crvjvaXX(X(T(Juu ; auvriXXaxóxeç = 
Vertragspartner 427. 
CTÚvòouXoç 136. 
CTuveuòoKéuj; uuveuboKoOvxoç xoO 
beîva 447. 
duVKoXXncOjLioç = Aktenrolle 412. 
= Vertragsurschriftenrolle des No 
tariates 433. 
CTúvíravTi XÓYUJ 161. 
(JuvTaHi|iOV 259. 
(TÚVTaHiç 16. 
ŒUVTÎjaridiç = Schätzung; Schät 
zungsausschuß 245. 
ó aucrxaOeiç irpòç xtû YP^tp^íiu 
= Dolmetscher 433. 
(TcppaYÍç = Siegelung 58. 
crÚJ|Lia 277. 325; o. xfiç óiroYpaqrfiç 
329. 330. 
Zujxiípioç = Monat Payni 65. 
xapéXXai èXeuGepiúcreuuv 283. 
xajueíoV = Fiskus 77; = Staats 
speicher 123. 182 ; = Hausgutkasse 
199. 201; xpaueZa Tapeíiuv in Ar- 
sinoe 27ff. ; iepuuxaxov xapeîov = 
Hausgutkasse 202. 
xcxSiç KaxoiKiKií 499. 
X (i O’(TU); xéxaKxm 249 ff. 
xeXeióuj; verschiedenartige Bedeu 
tung des Wortes 534. 
xeX 6 uj ; xeXeiaGu), Schlagwort im 
éiríaxaXpa 305. 
xéXoç; X. éK(TxcícTeu)ç 18; x. ùuoGïî- 
Kr|ç 511; X. ¿ykukXíou, siehe '¿y- 
kukXíou’; X. KoxoXoxiaiLUûv 499. 512. 
xeXújVíiç 250. 
xeXuuviKf] (xxéXeia 172. 
xexpaKlç; x. Y^vopévriç irpoKTi- 
púHeujç 201. 
xexp(X|urivoç 414. 
xiOrim = setze einen Vertrag auf 425. 
xijLiJÍ statt TTapaxiüpTicriç 499. 
xó KO U xpiuißoXeiou 521. 
XÓf^OÇ (TUVKOXXf)(Tl|LlOÇ 413. 
XOTrápxnç; Mitwirkung des x. bei 
Saatdarlehen 134. 
xoTrapxia; im arsinoit. Gaue 50f.;
        <pb n="596" />
        574 
Griechische Schlagwörter. 
im oxyrh. Gaue 49. 72. 490; im 
theban. Gaue 52 f. 
TOiroTpaiLiMaTeúç 241; wirkt als 
Bezirks-Aufsichtsbeamter für die 
Sicherheit der Hausgutverwaltung 
191 f.; wirkt bei Vererbpachtung 
des Hausgutes 244. 246. 
TÓTTOç; TÓuoi im oxyrh. Gaue 50; 
Steuerzahlung ó-rrèp xóuou 148. 
xpÓTreía; Begriff des Wortes 38ff.; 
= Staatskasse 7 ff. 39. 59 ff. 202. 
224. 247 usw. ; = Stadtkasse 39 ; = 
Tempelkasse 7. 39; = Staatsbank 
39; — Privatbank 7. 15. 39. 3; 
=Privatkasse 39. 223; Verpachtung 
(ptol. Zeit) 11; dpoißiKii xp. 32; ßa- 
oiXiKfi xp. 7 ff. 12. 247; bripoöia xp. 
7. 12 ff. 59 ff. 197. 202. 224 usw. ; 
ibicuxiKri xp. 32; xp. KoUußiaxiKn 
27. 32. 315; xp. vopapxíaç 257; 
xp. TToXmKti 39; xp. xPnpaTiöTiKn 
32. 279. 334. 417. 
TpttTreíÍTTiç; Direktor der ptolem. 
Staatskasse 12. 192; Direktor der 
röm. Staatskasse 19. 59; Vorsteher 
der Privatbank 38; zugleich aixo- 
Xóyoç 59. 
xpÍTOç; xô xpíxov, Gebühr im Spei 
cherverkehre 117. 
xpiujßoXeiou XÓKOU 521. 
Tux^lOV ; âvxiKpuç T. xpdircZa in 
Arsinoe 35. 
úiráWaTiia 465. 
ÚTTÓpXOVXa OÏKOU TTÓXeujç 82. 
ÚTrép; Ù. ooO = auf dein Girokonto 
75; ú. xoO beíva, doppelsinniger 
Wert 156 ff. 171; ú. xoO beíva, zie 
lend auf den Zahler 105. 150. 
156 ff. 169. 171; ü. xoO beíva, zie 
lend auf den Empfänger 158 f. 171; 
Ú. xoO beíva, zielend auf den Etats 
titel 159 ff.; ü. bripoaiuuv 163 ff.; 
Ù. KXripoúxiuv 163 ff. ; ü. KaxoÍKuuv 
163 ff. 
(jTTOYpaqpn; bei Vererbpachtung 
241 ; im Staatsnotariatsvertrage 
332 ; im unselbständigen Girobank 
vertrage von Hermupolis 332 ; im 
selbständigen Girobankvertrage von 
Hermupolis 291. 346. 350. 520; Un 
terschiede der Ú. im selbständigen 
und unselbständigen Girobankver 
trage von Hermupolis 346; die ú. 
später vollzogen als die biaxpacpn 
333. 347. 
OiTOTpótqpUJ = am Fuße des Vertra 
ges einen Vermerk niederschreiben 
427. 
ÚTToOiÍKri, siehe „Hypothek“; xéXoç 
úuoOriKTiçõll ; ú.=hypothekarische 
Schuldurkunde 515. 517. 
{jTTÓXoTOÇ, siehe 'xh ínróXoxoç’. 
{)TTÓ|Livri|Lia 239. 242. 
07TOpvrmaTi(J|uioí = Amtstage 
bücher; Verwahrung im Staats 
archive 283. 
UTTOTTXOÇ 482. 483. 
(iTTÓíJxacriç = Besitzstand (im Be 
sitzamte) 457. 
ÚTTÓdxecfiÇ 22. 
ÚTTOXáCTCriJU 424. 
u(pí(Txa|iiai = ich mache ein An 
gebot 411. 
ípavritTíoi) xpáíteía in Arsinoe 35. 
(pídKOç; -irpiuxoupaEíaç (puXaauo- 
pévriÇ xûj qpíoKU) kxX. 407. 
qpópexpov 83. 100. 118. 138. 
cpópoç; cp. àiróxuKxoç 166; (p. irpo- 
ßdxuüv 15. 
cj)pe|iel xpaireZia in Arsinoe 35. 
qppoVXKTXl^ç 223; &lt;p. uixoXóxujv57. 
qpuXaxrí; (p.ú-iroKdxw Mêpçeujç420. 
cpuXttKÍxriç 191 f. 
cpúXaH, ist liturgischer Beamter 27 ; 
cp. prixpoTTÓXeujç 28; Kostgeld des 
(p. 27; Zahlung (puXdxiuv 178. 
XaXKOÖ TTpòç dpTupov 243.
        <pb n="597" />
        Griechische Schlagwörter. 
575 
XápaH; Zahlung XdpoKoç 140. 
Xapáffauj =ich versehe mit dem 
Brennstempel 360. 
X e Í p ; bià xeipôç ¿E oÏKou 216 ; Zahlung 
bid xeipóç ist freihändige Zahlung 
im Gegensätze zur Girozahlung 216. 
516. 517. 534. 
Xeipiatlíç = Erhebergehülfe 15; 
= Hülfskraft des vopdpxn; 258; 
X. KaraXoxiopôiv 511. 
XeipÓTpacpov^ Handschein. Unter 
scheidung des Handscheines vom 
Notariatsvertrage 287. 502. 515; 
beginnt mit und ohne bpoXoTOü 287 ; 
rechtliche Wirkung 288. 294. 481 ; 
die bripooiuiaiç des Handscheines 
siehe unter 'bqpoaíujaiç’ ; der Hand 
schein entbehrt der KOTOYpacpri, 
àvaYpaqpri und àîroYpaqpi^ 392 ; Hand 
scheine der ptolem. Zeit mit dva- 
Tpacpi*! - Vermerken 421 ; byzan 
tinische Handscheine 450 ; dem 
Handscheine ist das Besitzamt ver 
schlossen 474; Handscheinquittung 
230; Abtretungsvertrag über Kat- 
ökenland in Form eines Hand 
scheines 503. 506. 
XeipuJváHiov== Gewerbesteuer 161; 
X. Tepbiu)v 160. 
ävXrivoßoaKioi?TpaTre2a zu Ar- 
sinoe 35. 
Xpáopai; xpdoOai ko! olKovopeîv 
(in Kaufverträgen) 341; xp- toîç 
voplpoiç 534. 
XPOPaTÍZuj; xPhPaTÍZouoa 4k aoO 
228; KexpimdTiKa, Schlagwort des 
Notariates 435 ; xprpLidriaov, Schlag 
wort in der Geld-Giroanweisung 
203. 206. 530; Schlagwort in der 
Kassenverfügung an die Staatskasse 
203 ; Schlagwort im ¿iríoTaXpa 308. 
XPnPCtTKTinóç, Bedeutungen des 
Wortes 412; xp. ¿pßabeiug 444. 
XpnpaTiffTiKfi Tpàueïa, siehe 
unter 'TpdireZa’. 
XPnaiç 468. 
XUjpiKri ßißXioOiiKri 291. 
ipiXóç bei Zinszahlung 522. 
ibvti = Kaufurkunde 442; oí irpôç 
tQ ihvQ = Steuerpachtgesellschaft 
249; gleichbedeutend mit reXiOvriç 
250; Ojvfj év iríaTei, Wesen 451.453.
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484 
Teil IV. Girobanknotariat. 
I 5 0 
00 
Wären die èxòódiiia „Abschriften“, so würde dafür der ge- 
wohnliche Ausdruck àviÍYpaqpov oder auch angewendet 
worden sein; in dem Ausdruck ¿Ybomgov liegt aber nicht der 
Gedanke des „Abschreibens“ oder „Ausziehens“, sondern des „Ver- 
abfolgens“, daher muß áfbómiaov die „Yerabfolgungs Verfügung“ 
oder „Ausgabeanweisung“ sein, durch die eine im Besitzamte 
beruhende Urkunde aus dem Besitzamte entfernt und in die Privat 
hände zurückgeliefert wird. Der Empfangsberechtigte erhält zu 
sammen mit der zurückgegebenen Vertragsurkunde auch das èy- 
òócri|Liov. Wer das èYÒómpov besitzt, hat den Beweis dafür in 
Händen, daß der zugehörige Vertrag in aller Rechtsform durch das 
Besitzamt zurückgegeben worden ist. 
Die in den Besitzämtern verwahrten Urkunden kann man 
in solche von unbegrenzter Lebensdauer und in solche von 
begrenzter Lebensdauer scheiden. Zu den Urkunden von un 
begrenzter Lebensdauer gehören vor allem die auf ewige Zeiten 
abgeschlossenen Kaufverträge. Solche Verträge werden selten^ ans 
dem Besitzamte zurückgezogen. Selbst wenn der Besitzer seinen 
Besitz auf Grund eines neuen Kaufvertrages wieder verkauft, 
werden die alten Besitzpapiere aus dem Besitzamte nicht entfernt, 
sondern wandern in das Fachwerk des neuen Besitzers (siehe oben 
S. 445 und 459). Anders verhält es sich mit den Verträgen von 
begrenzter Lebensdauer. Hierher gehören die Schuldur 
kunden. Ist die Schuld getilgt, so ist die dem Besitzamte über 
wiesene Schuldurkunde für den Gläubiger wertlos; dem Schuldner 
aber ist sehr viel daran gelegen, daß die Schuldurkunde sobald 
als möglich aus dem Besitzamte entfernt und ihm (dem Schuldner) 
ausgehändigt werde, damit er sie totmachen und zurücklegen kann 
(eîç ttKÚpujaiv Ktti à0éTricriv)2. 
P. Lond. in S. 157 Nr. 1164b (212 n. Ohr.) ist ein Giro 
bankvertrag über die Rückzahlung eines Darlehens; mit Bezug 
auf den Gläubiger heißt es (Z. 13 ff.): òmeaxhKávai aii]TÒv uávia 
CK TrXiipouç Ka[Tà &lt;CThvÒ€»]3 Tfiv TrpOKi|Liévr)V òiaTp(a(phv), (rpv òè 
òiaTpaqppv)^ toO òavíou oÍKupov eivai aÒTip re Ka[i uavri] Tip èm- 
cpépovTi, nç t[ò èTòóuijjuov àvéòujKev auTip (dem Schuldner) ópoíujç 
1 siehe oben S. 288. Über P.Lond. Ill S. 160 Nr. 1164e siehe unten S. 486ff. 
* siehe oben S. 216. 
® Diese Worte setze ich vermutungsweise. Darnach hat der Papyrus 
schreiber hinter kotù das xrivbc irrigerweise niedergeschrieben und vor toO 
baviou die Worte rpv bè biaypacpriv vergessen.
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