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        <title>Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Preisigke</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>893136298</idno>
          </msIdentifier>
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        BiDTOtj^k  der  Hansestadt  .
Standort

EIGENTUM
DES
INSTITUTS
FÜR
WELTWIRTSCHAFT
BIBLIOTHEK
n  25023
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        mm
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        Girowesen
im  griechischen  Ägypten
enthaltend
Korngiro  Geldgiro  Girobanknotariat
mit  Einschluss  des  Archivwesens

Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des  Verwaltungsdienstes
im  Altertums

von

Friedrich  Preisigke
Kaiserliohem  Telegraphendirektor  zu  Strassbnrg  im  Elsass

Strassbnrg  im  Eisass
Verlag  von  Schlesier  &amp;amp;  Schweikhardt
1910
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kHSàíí&amp;gt;
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        (jirowesen  im  griechischen  Ägypten
        <pb n="7" />
        Bei  uns  erschien  früher  von  demselben  Verfasser:
Preisigke,  Dr.  Fr.,  Griechische  Papyrus  der  Kaiserlichen  Universitäts-
  und  Landesbibliothek  zu  Straßburg  im  Elsaß.  Band  I,
Heft  1  :  Urkunden  1—23.  Mit  5  Lichtdrucktafeln  und  23  Schriftproben
im  Text.  Kl.-Fol.  96  Seiten  Text.  1906.  Ji&amp;gt;  18.—
—  Dasselbe.  Heft  2:  Urkunden  24—54.  Mit  6  Lichtdrucktafeln  und  20  Schriftproben ­
  im  Text.  Kl.-Fol.  90  Seiten  Text.  1907.  Æ  18.—
Gedruckt  mit  Unterstützung  der  „Wissenschaftlichen  Gesellschaft
in  Straßburg“.
Heft  3  (Schluß  des  I.  Bandes)  mit  Gesamt-Index  ist  in  Vorbereitung.
Verlag  von  Schlesier  &amp;amp;  Schweikhardt,  Straßburg.
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        Kirowesen
im  griechischen  Ägypten
enthaltend
Korngiro  Geldgiro  Girobanknotariat
mit  Einschluss  des  Archivwesens

Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des  Verwaltungsdienstes
im  Altertums

von

Friedrich  /Preisigke
Kaiserlichem  Telegraphendirektor  zu  Strassburg  im  Eisass

Strassburg  im  Eisass
Verlag  von  Schlesier  &amp;amp;  Schweikhardt
1910
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        Druck  von  M.  DuMont  Schauberg,  Straßburg  i.  E.

BîgesdsoiîeRausd.

ÿ  EiWblÀsk  Hsnsbur:

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        Vorwort.

Die  vorliegende  Darstellung  des  Girowesens  im  griechischen
Ägypten  kann  nicht  diejenige  Vollständigkeit  bieten,  die  man  von
einer  Darstellung  des  neuzeitlichen  Girowesens  erwarten  muß.  Für
das  alte  Ägypten  sind  wir  auf  zufällige  Funde  angewiesen,  und
wir  müssen  damit  zufrieden  sein,  daß  wir  die  Verhältnisse  nur  bruchstückweise ­
  zu  erkennen  vermögen.  Aber  auch  so  schon  bemerken  wir
zu  unserer  Überraschung,  daß  der  Giroverkehr  damals  in  Hinsicht
seiner  vielseitigen  Durchbildung  und  in  bezug  auf  die  Häufigkeit
seiner  Verwendung  einen  Stand  erreichte,  den  unser  neuzeitliches
Giro  wesen  nicht  erreicht.  Gerade  jetzt,  da  unsere  deutsche  Postverwaltung ­
  daran  arbeitet,  den  noch  jungen  Postscheckverkehr  mehr
und  mehr  allen  Schichten  der  Bevölkerung  zugänglich  zu  machen,
war  es  für  mich  als  alten  Beamten  dieser  Verwaltung  eine  besondere ­
  Freude,  in  das  Girowesen  des  griechischen  Ägyptens  einzudringen ­
  und  zu  prüfen,  wie  man  damals  den  praktischen  Betriebsdienst ­
  eingerichtet  hat,  um  den  Giroverkehr  zu  sichern  und
zu  heben.
Dankbar  gedenke  ich  der  freundlichen  Unterstützung,  die
mir  bei  dieser  Arbeit  von  seiten  der  Herren  Professoren  Dr.  Bruno
Keil  und  Dr.  Wilhelm  Spiegelberg  zuteil  geworden  ist  ;  beide  haben
die  Korrekturbogen  mitgelesen  und  mit  Kat  und  Tat  mir  zur  Seite
gestanden.  Insbesondere  habe  ich  unserem  Meister  der  Papyrusforschung, ­
  Herrn  Professor  Dr.  Ulrich  Wilcken,  zu  danken,  der
ebenfalls  die  Korrekturbogen  mitlas  und  dabei  in  zahlreichen
Fällen  Rat  und  Hülfe  spendete.
Straßburg  im  Elsaß,  den  8.  März  1910.

Friedrich  Preisigke.
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Inhaltsverzeichnis.

Seite
Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.  .  .  1
Abschnitt  1.  Grundlagen  des  Giro-  und  Scheckverkehrs  1
Abschnitt  2.  Geldwirtschaft  und  Naturalwirtschaft  3
Abschnitt  3.  Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken  ....  7
Abschnitt  4.  Die  römischen  Staatskassen  12
Abschnitt  5.  Die  römischen  Staatsbanken  19
A.  Oxyrhynchos  20
B.  Arsinoe  27
G.  Hermupolis  29
Abschnitt  6.  Die  römischen  Privatbanken  31
Abschnitt  7.  Der  Begriff  TpdireZa  38
Abschnitt  8.  Der  Begriff  erjuaupóç  40
Abschnitt  9.  Der  ptolemäische  oitoXóyoç  42
Abschnitt  10.  Der  römische  aiToXóyoç  46
Abschnitt  11.  Die  Beamtenschaft  des  Staatsspeichers  56
Abschnitt  12.  Gemeinsame  Oberleitung  der  Staatskassen  und  Staatsspeicher ­
  59
Teil  II.  Korii-Griroverkehr  62
Abschnitt  13.  Wirtschaftliche  Bedeutung  des  Getreide-Girowesens  .  62
Abschnitt  14.  Fruchtarten  des  Staatsspeichers  63
Abschnitt  15.  Jahrgang  und  Etatsjahr  64
Abschnitt  16.  Räumliche  Verwahrung  der  Bestände  68
Abschnitt  17.  Stammeinlage  72
Abschnitt  18.  Einlage  von  Pachtzinsen  74
Abschnitt  19.  Giroguthaben  von  Körperschaften  80
Abschnitt  20.  Vorschußkonto  der  Steuererheber  82
Abschnitt  21.  Steuerzahlung  im  Girowege  84
Abschnitt  22.  Fernverkehr  der  Steuererheber  89
Abschnitt  23.  Fernverkehr  der  Privatleute  101
Abschnitt  24.  Beschränktes  Verfügungsrecht  HO
Abschnitt  25.  Nebenkosten  der  Girozahlung  112
Abschnitt  26.  Lagergebühren  IH
Abschnitt  27.  Giroanweisung  HO
        <pb n="13" />
        VIII

Inhalts  verz  eichnis.

Seite
Abschnitt  28.  Scheck  128
Abschnitt  29.  Gegenzeichnung  der  Behörde  132
Abschnitt  30.  Speicherbescheinigung  138
A.  Steuer-Girobescheinigung  139
B.  Privat-Girobescheinigung  143
Abschnitt  31.  Zahlung  eîç  tôv  beîva  147
Abschnitt  32.  Zahlung  eiç  dvopa,  ôvópaxoç  149
Abschnitt  33.  Zahlung  bià  toO  beîva  152
Abschnitt  34.  Zahlung  úirèp  toO  beîva,  von  dem  Zahler  156
Abschnitt  35.  Zahlung  úirèp  xoO  beîva,  an  den  Empfänger  ....  158
Abschnitt  36.  Zahlung  úuèp  xoO  beîva,  für  einen  Etatstitel  .  .  •  •  159
Abschnitt  37.  Zahlung  xoO  beîva,  von  dem  Zahler  167
Abschnitt  38.  Zahlung  xoO  beîva,  für  den  Empfänger  171
Abschnitt  39.  Vermischte  Beispiele  173
Abschnitt  40.  Buchführung  des  Staatsspeichers  180
Abschnitt  41.  Nachprüfung  der  Aufsichtsbehörde  183
Teil  III.  Geld-Giroverkehr  185
Abschnitt  42.  Giroguthaben  und  Girozahlung  185
Abschnitt  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut  188
Abschnitt  44.  Giroanweisung  203
Abschnitt  45.  Scheck  •  209
Abschnitt  46.  Selbständige  Girobankbescheinigung  210
Abschnitt  47.  Schwierige  Urkunden  222
Abschnitt  48.  Giroquittung  226
A.  Quittung  für  die  Bank  227
B.  Quittung  für  den  Girozahler  .  227
Abschnitt  49.  Die  bieTßoXri  234
Abschnitt  50.  Die  pexaßoXq  236
Abschnitt  51.  Der  Begriff  biaypacpri  238
Abschnitt  52.  Die  biaypacpri  für  Vererbpachtung  239
Abschnitt  53.  Girokonto  des  ptolemäischen  Steuerpächters  ....  246
Abschnitt  54.  Die  biafpaçq  des  ptolemäischen  Steuerpächters  .  .  248
Abschnitt  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters ­
  251
A.  Girokonto  bei  den  Banken  251
B.  Girokonto  (Dienstkonto)  bei  der  Staatskasse  255
Abschnitt  56.  Die  biaTpaqpq  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters ­
  263
Abschnitt  57.  Fernverkehr  der  Steuererheber  und  Steuerpächter  .  .  265
Abschnitt  58.  Fernverkehr  der  Privatleute  und  Gemeinden  ....  269
Teil  IV.  Girobanknotariat.
Abschnitt  59.  Staatsnotariat,  Privatnotariat,  Banknotariat  272
Abschnitt  60.  Verwahrung  der  Privatverträge  in  ptolemäischer  Zeit  280
Abschnitt  61.  Die  römische  ßißXioBqKri  ¿TKx/|Gewv  282
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        Inhaltsverzeichnis.

IX

Abschnitt  62.  Zweck  der  ßißXioöriKri  ¿TKT/iacwv
Abschnitt  63.  Grundzüge  des  Betriebes  im  Besitzamte
Abschnitt  64.  Das  KaraXoYeiov  des  àpxibiKOôxi^ç
Abschnitt  65.  Das  è-rríuTaXina  des  Besitzamtes
Abschnitt  66.  Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbständiger  Girobankbescheinigung ­

Abschnitt  67.  Notariatsvertrag  mit  unselbständigem  Girobankvertrage
von  Hermupolis
Abschnitt  68.  Notariatsvertrag  mit  unselbständigem  Girobankvertrage
von  Antinoupolis  •
Abschnitt  69.  Selbständiger  Girobankvertrag
Abschnitt  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis  .  .  .
Abschnitt  71.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Antinoupohs  .  .  .
Abschnitt  72.  Selbständiger  Girobankvertrag  vom  Faijum
Abschnitt  73.  Bankvertrag  ohne  Girozahlung
Abschnitt  74.  Wesen  und  Arten  der  àuoYpaqpaí
Abschnitt  75.  Pflichtmäßige  diroYpaqpri  an  das  Besitzamt
Abschnitt  76.  Freiwillige  diroYpa^PP  über  Erbschaftsbesitz  .  .  .  .
A.  Freiwillige  diroYpa^n  des  Erblassers  über  vererbten  Besitz  .
B.  Freiwillige  á^oYpoupp  des  Erben  über  ererbten  Besitz  .  .  •
Abschnitt  77.  Freiwillige  àiroYpaqui  über  erworbenen  Dauerbesitz  .
Abschnitt  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  diroYpacpti  .  .  •
Abschnitt  79.  Der  Begriff  dvaYpaq)!*]
Abschnitt  80.  Die  àvcYpcupp  des  römischen  Notariates
Abschnitt  81.  Die  Vertragsurschriftenrolle  des  Notariates
Abschnitt  82.  Der  dvuYpaqpfi-Vermerk
A.  Ptolemäische  Zeit
B.  Römische  Zeit
Abschnitt  83.  Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates
A.  Ptolemäische  Zeit
B.  Römische  Zeit
Abschnitt  84.  Wesen  und  Zweck  der  KoroYpacpri
Abschnitt  85.  Die  KUTOYpacpi'i  als  selbständige  Urkunde
Abschnitt  86.  Die  eúòÓKtiaiç  innerhalb  der  duoYpaqpn
Abschnitt  87.  Die  KUTOYpacp/i  innerhalb  des  Kaufvertrages  .  .  .  .
Abschnitt  88.  Die  KaxaYpcupf)  ¿itl  Xúoei  und  ¿v  uíaxei
Abschnitt  89.  Wesen  der  uapdGeoiç
Abschnitt  90.  Die  TrapdOeôiç  des  erworbenen  Dauerbesitzes  .  .  .  .
Abschnitt  91.  Die  irapdGeôiç  in  Erbschaftssachen
A.  Die  iiapdBeaiç  des  Testamentes
B.  Die  irapdGeoiç  des  ererbten  Dauerbesitzes
C.  Die  TrapdGeoiç  der  ererbten  Forderung
D.  Die  irapdGeaiç  einer  Sperre  des  Erbgutes
Abschnitt  92.  Die  irapdGecnç  der  Schuldforderung
A.  Die  irapd0€ôiç  des  Schuldvertrages
B.  Die  Ttapd0€cnç  der  Sperre
Abschnitt  93.  Die

Seite
285
291
294
301
309
318
334
336
337
350
355
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391
397
408
415
417
419
419
423
425
425
428
437
445
447
448
451
454
458
460
460
461
461
462
463
463
468
474
        <pb n="15" />
        X

Inhaltsverzeichnis.

Seite

Abschnitt  94.  Die  liturgische  Sperre  477
Abschnitt  95.  Die  blinde  Sperre  478
Abschnitt  96.  Das  ¿Tbóoipov  des  Besitzamtes  483
Abschnitt  97.  Bestandsliste  des  Besitzamtes  488
Abschnitt  98.  Lehengrundbuch  496
Abschnitt  99.  Die  TrepíXuuiç  der  Schuldurkunde  514
Abschnitt  100.  Die  irepíXuGiç  kotù  irapdKXTioiv  531
Urkundenliste  537
Deutsche  Schlagwörter  549
Griechische  Schlagwörter  560
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        Abkürzung  der  ürkimdenwerke.

P.  Amh.  II  =  The  Amherst  Papyri  being  an  account  of  the  greek  Papyri
in  the  Collection  of  the  right  hon.  lord  Amherst,  by  B.  P.  Grenfell  and
A.  S.  Hunt,  London  1901.
Archiv  =  Archiv  für  Papyrusforschung,  herausgegeb.  von  Ulrich  Wilcken,
Leipzig  1901  ff.
P.  Ausonia  =  Vitelli,  Tre  documenti  greco-egizii,  in  Ausonia,  Ri  vista
della  Società  Italiana  di  archeologia  e  storia  delT  arte,  Roma  1907,  p.  137  ff.
P.  Basel  =  Baseler  Papyrus  Inv.  Nr.  7,  herausgegeben  von  Rabel,  Die
Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders,  Festschrift  der  Universität
Basel,  Leipzig  1909,  S.  99  ff.
BGU.  =  Ägyptische  Urkunden  aus  den  Kgl.  Museen  zu  Berlin,  Griechische
Urkunden,  Berlin  1895  ff.
P.  Buttmann  =  Buttmann,  Erklärung  der  griechischen  Beischrift  auf  einem
ägyptischen  Papyrus  aus  der  Minutolischen  Sammlung,  Abhandl.  der
Akademie  der  Wissenschaften  in  Berlin  1844,  philos.  Klasse,  S.  89  ff.
P.  Cairo  =  Catalogue  général  des  antiquités  égyptiennes  du  Musée  du
Caire,  Greek  Papyri,  by  B.  P.  Grenfell  and  A.  S.  Hunt,  Service  des
Antiquités  de  l’Égypte,  Oxford  1903.
P.  dem.  Cairo  =  Catalogue  général  des  antiquités  égyptiennes  du  Musée
du  Caire,  Die  demotischen  Papyrus,  von  W.  Spiegelberg,  Straßburg  im
Elsaß  1908.
P.  Gatt.  I  =  Papyrus  Cattaoui,  Archiv  für  Papyrusforschung  III  S.  55ff.
CPR.  =  Corpus  Papyrorum  Raineri  Vol.  I,  von  Carl  Wessely,  Wien  1895.
Dittenberger,  Or.  gr.  Inscr.  =  Orientis  graeci  Inscriptiones  selectae,  ed.
W.  Dittenberger,  Leipzig  1903  und  1905.
P.  gr.  Eleph.  ==  Elephantine-Papyri,  von  0.  Rubensohn,  Berlin  1907.
P.  Fay.  =  Fayüm  towns  and  their  papyri,  by  B.  P.  Grenfell,  A.  S.  Hunt
and  D.  G.  Hogarth,  London  1900.
P.  Fay.  Ostr.  =  die  im  vorstehenden  Werke,  S.  317ff.,  behandelten  Ostraka.
P.  Fi  or.  =  Papiri  greco-egizii,  Papiri  Fiorentini,  per  cura  di  G.  Vitelli,
Milano  1906.
Führer  PER.  =  Führer  durch  die  Ausstellung  der  Papyrus  Erzherzog  Rainer,
Wien  1894.
P.  Gen.  =  Les  Papyrus  de  Genève,  par  J.  Nicole,  Genève  1896.
P.  Goodsp.  =  Greek  papyri  from  the  Cairo  Museum,  by  E.  J.  Goodspeed,
(the  University  of  Chicago,  the  Decennial  Publications),  Chicago  1902.
Goodsp.  Ostr.  =  Greek  ostraka  in  America,  von  E.  J.  Goodspeed,  Proc.
Soc.  Bibl.  Arch.  1901  p.  216  ff.
P.  Grenf.  I  =  An  Alexandrian  erotic  fragment  and  other  Greek  papyri,  by
B.  P.  Grenfell,  Oxford  1896.
        <pb n="17" />
        XII

Abkürzung  der  Urkundenwerke.

P.  Grenf.  II  =  New  classical  fragments  and  other  greek  and  latin  papyri,
by  B.  P.  Grenfell  and  A.  S.  Hunt,  Oxford  1897.
Harte  1,  gr.  Pap.  =  Harte  1,  Über  die  griechischen  Papyri  Erzherzog  Rainer,
Wien  1886.
P.  Hawara  =  Hawara,  Biahmu  and  Arsinoe,  by  W.  M.  Flinders  Petrie,
London  1889.
P.  Hib.  I  =  The  Hibeh  Papyri,  part  I,  by  B.  P.  Grenfell  and  A.  S.  Hunt,
London  1906.
P.  Leid.  =  Papyri  graeci  Musei  Antiquarii  Publici  Lugduni-Batavi,  ed.
C.  Leemans,  tomus  I,  Lugduni-Batavorum  1843.
P.  Leipz.  =  Die  griechischen  Papyri  der  Leipziger  Universitäts-Bibliothek,
von  K.  Wessely  (Berichte  über  die  Verhandlungen  der  Kgl.  Sächsischen
Gesellsch.  d.  Wissensch.  zu  Leipzig,  phil.  histor.  Klasse,  1885).
Lille  =  Papyrus  grecs  (Institut  papyrologique  de  l’université  de  Lille)
publiés  sous  la  direction  de  Pierre  Jouguet,  Paris  1907ff.
P.  Lips.  =  Griechische  Urkunden  der  Papyrussammlung  zu  Leipzig,  Erster
Band,  von  L.  Mitte  is,  Leipzig  1906.
P.  Lond.  ==  Greek  Papyri  in  the  British  Museum,  by  F.  G.  Kenyon,  Vol.
I—III,  London  1893,  1898  und  1907.
P.  Magdol.  =  Papyrus  de  Magdola,  par  P.  Jouguet  et  G.  Lefebvre,  Bull,
de  Gorresp.  Hellén.  26  (1902)  S.  95  ff.  und  26  (1904)  S.  174  ff.
Mél.  Nicole  =  Mélanges  Nicole,  Recueil  de  mémoires  de  philologie  classique
et  d’archéologie  offerts  à  J.  Nicole,  Genève  1905.
Mitt.  PER.  V  =  Mitteilungen  aus  der  Sammlung  der  Papyrus  Erzherzog
Rainer,  Band  V,  Wien  1897.
Ostr.  II  =  Ulrich  Wilcken,  Griechische  Ostraka  aus  Ägypten  und  Nubien,
Zweites  Buch,  1899.
P.  Oxy.  =  The  Oxyrhynchus  Papyri,  by  B.  P.  Grenfell  and  A.  S.  Hunt,
part  I—V,  London  1898—1908.
P.  Par.  =  Notices  et  extraits  des  manuscrits  de  la  Bibliothèque  Impériale
et  autres  bibliothèques.  Seconde  partie,  par  W.  Brunet  de  Presle,
Paris  1865.
P.  Petr.  =  The  Flinders  Petrie  Papyri,  by  J.  P.  Mahaffy,  part  I—III,
Dublin  1891,  1893  und  1905.
P.  Reinach  =  Papyrus  grecs  et  démotiques,  par  Th.  Reinach,  Paris  1905.
P.  dem.  Reinach  =  dasselbe  Werk,  Quatrième  partie,  papyrus  démotiques
par  W.  Spiegelberg.
P.  Rev.  Laws  =  Revenue  Laws  of  Ptolemy  Philadelphus,  by  B.  P.  Grenfell,
Oxford  1896.
P.  Rylands  =  Catalogue  of  the  demotic  Papyri  in  the  John  Rylands  library
Manchester,  by  F.  LI.  Griffith,  Vol.  Ill,  Manchester  1909.
P.  Straßb.  =  Griechische  Papyrus  der  Kaiserl.  Universitäts-  und  Landesbibliothek ­
  zu  Straßburg  im  Elsaß,  von  F.  Preisigke,  Straßburg  i.  Eis.
1906  u.  1907.
P.  dem.  Straßb.  =  Die  demotischen  Papyrus  der  Straßburger  Bibliothek,
von  W.  Spiegelberg,  Straßburg  i.  Eis.  1902.
Stud.  Pal.  =  Studien  zur  Paläographie  und  Papyruskunde,  herausgeg.  von
K.  Wessely,  Band  I—VIII,  Leipzig  1902—1908.
        <pb n="18" />
        Abkürzung  der  Urkundenwerke.

XIII

P.  Teb.  I  =  The  Tebtunis  Papyri,  by  B.  G.  Grenfell  and  A.  S.  Hunt  and
J.  G.  Smyly,  London  1902.
P.  Teb.  II  =  The  Tebtunis  Papyri,  Part  II,  by  B.  P.  Grenfell  and  A.  S.  Hunt
and  E.  J.  Goodspeed,  London  1907.
P.  Tur.  =  Papyri  graeci  regii  Taurinensis  Musei  Aegyptii,  ed.  A.  Peyron,
Teil  I  und  II,  Turin  1826  und  1827.
P.  Wess.  Taf.  gr.  =  Papyrorum  scripturae  graecae  specimina  isagógica,
ed.  K.  Wessely,  Leipzig  1900.
P.  dem.  Wien.  Stud.  Ill  =  Wessely,  Der  Wiener  Papyrus  Nr.  26  (Wiener
Studien  III  S.  1  ff.)
Wilcken  Aktenst.  =  Aktenstücke  aus  der  kgl.  Bank  zu  Theben,  von
U.  Wilcken  (Abhandl.  der  kgl.  Preuß.  Akademie  der  Wissensch.  zu
Berlin  1886).

Zeichenerklärung  (vgl.  Wilcken,  Archiv  I  S.  VI).
[  ]  bedeutet  Lücke  im  Papyrus  ;  die  in  eckiger  Klammer  stehenden  Buchstaben ­
  sind  vom  Herausgeber  des  Papyrus  ergänzt.
¡[  I  bedeutet  eine  Tilgung  des  Textes  durch  den  Schreiber  des  Papyrus.
&amp;lt;5  bedeutet  eine  Hinzufügung  oder  Änderung  durch  den  Herausgeber
des  Papyrus.
bedeutet  eine  Tilgung  durch  den  Herausgeber  des  Papyrus.
(  )  bedeutet  eine  vom  Herausgeber  des  Papyrus  vorgenommene  Auflösung
einer  vom  Papyrusschreiber  angewendeten  Abkürzung  oder  eines
Wortsigels.
Unterpunktierte  Buchstaben  sind  in  dem  Urtexte  undeutlich  lesbar.
Die  statt  der  Buchstaben  gesetzten  Punkte  bedeuten,  wenn  sie  innerhalb
eckiger  Klammern  stehen,  die  ungefähre  Zahl  der  durch  Beschädigung
des  Papyrus  weggefallenen  Buchstaben,  außerhalb  der  Klammern  bedeuten ­
  sie  Buchstaben,  deren  Lesung  wegen  Beschädigung  dem  Herausgeber ­
  des  Papyrus  nicht  möglich  war.
        <pb n="19" />
        i
        <pb n="20" />
        Berichtigungen  und  Zusätze.

S.  42  ff.  Im  Abschn.  9  hätte,  worauf  Wilcken  aufmerksam  macht,  der  àvri-Ypaqpeúç
  erwähnt  werden  sollen,  der  im  Betriebe  des  Staatsspeichers
eine  wichtige  Rolle  spielt.  Der  àvxiYpaqpeùç  ist  ein  außerhalb  des
Staatsspeichers  stehender  Beamter,  der  jede  Einnahme  und  Ausgabe
des  Speichers  nachzuprüfen  hat.  Vgl.  P.  Teb.  I  5,  85  ;  -irpooireiuTei  xoùç
irpòç  xaîç  aixo\o(TÍaiç)  Kai  àvxiYp(aq)eíai;)  píZooi  |Lié[x]poiç  [irajpà  Tà
eíj(j&amp;lt;(xa0|ua&amp;gt;  èv  éKÓaxun  vopan  òiTroòebei[Ypé]va  xa{\Kã)  kxA..  Vgl.  auch
P.  Amh.  II  59,  10;  60,  10;  156;  P.  Lille  21,  16;  P.  Petr.  III  56  b,  5.  Inwieweit ­
  der  àvxiYpaqpeúç  die  Girozahlungen  nachprüfte,  ist  nicht  bekannt. ­

S.  65  ff.  In  meiner  Darstellung  der  Vereinnahmung  der  Fruchtsteuern  (oixiKd)
bin  ich  der  von  Wilcken  in  seinen  Ostraka  vertretenen  Ansicht  gefolgt,
wonach  diese  Steuern  in  ptolemäischer  Zeit  verpachtet  waren.
Rostowzew  (Berl.  phil.Wochenschr.  1900  S.  124;  Gesch.  der  Staatspacht,
Philol.  Erg.  Band  IX  S.  474;  Pauly-Wissowa  unter  frumentum)  vertrat ­
  zuerst  die  Meinung,  daß  diese  Steuern  nicht  verpachtet  waren,
sondern,  wie  in  römischer  Zeit,  durch  staatliche  Beamte  erhoben
wurden  ;  später  hat  er  (Archiv  III  S.  207)  unter  Hinweis  auf  P.  Teb.
I  58  diese  Meinung  dahin  eingeschränkt,  daß  es  möglich  oder  sogar
wahrscheinlich  sei,  für  einige  Naturalabgaben  vom  Landbesitze  die
Existenz  der  Pacht  vorauszusetzen.  Wie  in  römischer  Zeit  der  Steuerpächter ­
  auf  Schritt  und  Tritt  von  Staatsbeamten  kontrolliert  wird,
sodaß  die  Staatsbeamten  dem  Pächter  sogar  die  Einziehung  der  Steuern
abnehmen  (siehe  oben  S.  262),  so  fand  auch  in  ptolemäischer  Zeit
(siehe  das  Steuergesetz  des  Philadelphos)  eine  peinliche  Kontrolle  statt.
Die  Erhebung  durch  den  Staatsspeicher  direkt  bezeugt  noch  nicht,
daß  die  Steuer  nicht  verpachtet  war,  da  die  Vereinnahmung  auf  das
Girokonto  des  Pächters  geschehen  sein  kann  (vgl.  oben  S.  86  und
140);  solche  Giro-Dienstkonten  müssen  für  Erheber  und  Pächter  in
gleicher  Weise  bestanden  haben.  Wilcken  steht  in  dieser  Frage  jetzt,
wie  er  mir  schreibt,  auf  Rostowzew’s  Seite.
S.  167  Anm.  2.  In  der  Schreibung  cü  statt  ia  (Zahl  11)  sieht  Bruno  Keil
(vgl.  Straßburger  Festschrift  S.  121  ff.)  keinen  semitischen  Einfluß,
sondern  die  wortgetreue  Schreibung  für  'ëv-bexa’.
S.  274  Z.  7  von  unten  streiche  :  aòxóSev.
S.  302  Z.  1  und  2  von  oben  lies  :  beim  Besitzamte  als  xaxox^i  zur  Verbuchung
gelangt  (vgl.  Abschn.  92  unter  B)  usw.
S.  360  unter  5  lies  :  -rrapeiXpqpev.
S.  364  unter  4  und  S.  367  unter  4  lies  :  bairavoiv.
        <pb n="21" />
        XVI

Berichtigungen  und  Zusätze.

S.  376  Anm.  2  lies  :  vgl.  Abschn.  98.
S.  517.  Die  alexandrinischen  über  Schuldtilgung  (vgl.  Schubart,
Archiv  V  S.  47)  nehmen  einen  besonderen  Platz  ein,  weil  sie,  wie  die
auYxiupi’lôciç  über  die  Darlehenshergabe,  vor  Gericht  aufgesetzt
werden.  Es  sind  das  Gerichtsurkunden,  keine  Notariatsurkunden.
Wahrscheinlich  hatte  das  Besitzamt  mit  diesen  Gerichtsurkunden  keine
Befassung.
        <pb n="22" />
        TEIL  I.

Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.
Abschnitt  1.
Grundlagen  des  Giro-  und  Scheckverkehrs.
Das  Girowesen  ist  als  Verfeinerung  des  Scheckwesens  anzusehen, ­
  daher  ist  das  Scheckwesen  die  ältere  Form.  Wenn  man  vom
Giro  wesen  spricht,  ist  das  Scheck  wesen  einbegriffen.  Das  Scheckwesen ­
  hat  die  Hinterlegung  eines  Guthabens  durch  den  Zahlungspflichtigen ­
  zur  Voraussetzung,  sei  es  bei  einer  Bank,  sei  es  an
anderer  Stelle.  Der  Zahlungspflichtige  zahlt  nunmehr  an  seinen
Gläubiger  nicht  mehr  in  der  Weise,  daß  er  in  die  Tasche  oder
in  seinen  Geldschrank  greift,  sondern  indem  er  ihm  einen  Scheck
übergibt.  Der  Scheck  lautet  auf  den  geschuldeten  Betrag,  zahlbar
seitens  der  Stelle,  die  das  Guthaben  verwaltet.  Der  Gläubiger  begibt ­
  sich  zu  dieser  Stelle  und  läßt  sich  dort  den  Betrag  bar  auszahlen. ­
  Einen  Schritt  weiter  geht  das  Giro  wesen;  es  hebt  diese
bare  Auszahlung  ebenfalls  auf,  indem  auch  der  Zahlungsempfänger
ein  Guthaben  bei  derselben  Stelle  hinterlegt.  Wenn  jetzt  der
Zahlungspflichtige  die  Verwaltungsstelle  anweist,  den  und  den  Betrag ­
  bei  ihm  (dem  Zahlungspflichtigen)  wegzuschreiben  und  dem
Zahlungsempfänger  auszuzahlen,  so  erfolgt  diese  Auszahlung  durch
Gutschrift  im  Konto  des  Empfängers;  vom  Geschehenen  wird  der
letztere  durch  die  Verwaltungsstelle  in  Kenntnis  gesetzt.  Bei  jeder
Zahlung  sind  mithin  drei  Stellen  beteiligt:  der  Aussteller  der
Zahlungsanweisung,  der  Bezogene  (die  Verwaltungsstelle)  und  der
Empfänger  des  Betrages.  Bargeld  wird  bei  Girozahlungen  nicht
angerührt.
Der  Scheck  wandert  vom  Aussteller  durch  die  Hand  des
Empfängers  in  die  Hand  des  Bezogenen,  dagegen  die  Giroanweisung ­
  vom  Aussteller  unmittelbar  in  die  Hand  des  Bezogenen ­
  mit  der  Wirkung,  daß  der  Empfänger  durch  den  Bezogenen
Preißigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  I
        <pb n="23" />
        2

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

benachrichtigt  wird.  Diese  den  heutigen  Anschauungen  ^  im  allgemeinen ­
  entsprechende  Unterscheidung  wird  jedoch  im  lebendigen
Verkehre  oft  durchbrochen.  So  kann  es  verkommen,  daß  der  Zahlungspflichtige ­
  aus  ganz  besonderem  Grunde  oder  aus  Unkenntnis
einen  Scheck  statt  einer  Giroanweisung  ausfertigt:  der  Empfänger
wird  alsdann  den  Scheck  dem  Bezogenen  mit  dem  Anträge  vorlegen, ­
  den  Betrag  seinem  Guthaben  gutzuschreiben.  Andererseits
muß  der  Bezogene,  wenn  ihm  eine  Giroanweisung  zugeht,  die  Barzahlung ­
  an  den  Empfänger  eintreten  lassen,  sobald  dieser  kein
Konto  bei  ihm  besitzt.
Der  Scheck  soll  eigentlich  nur  Zahlungsmittel,  nicht
Umlaufsmittel  sein;  gleichwohl  wird  es  vielfach  für  vorteilhaft
angesehen,  wenn  dem  Scheck  wenigstens  ein  kurzfristiger  Umlauf ­
  gestattet  wird*,  weil  dann  der  Scheck  während  jener  Frist
aus  den  Händen  von  Mchtguthabern  in  die  Hand  eines  Guthabers
gelangen  kann,  der  die  Gutschrift  statt  Barzahlung  herbeiführt.
Eine  weitere  sehr  wichtige  Ausgestaltung  erfährt  das  Giround
  Scheckwesen  durch  Hinzutritt  des  Fernverkehrs.  Im  Ortsverkehre ­
  wohnen  Aussteller,  Empfänger  und  Bezogener  an  demselben ­
  Orte;  unterhält  aber  der  Bezogene  an  verschiedenen  Orten
Zweigstellen,  so  bietet  er  den  Bewohnern  aller  dieser  Orte  die
Möglichkeit,  einen  Fernverkehr  zu  unterhalten.  Es  kann  also
ein  Aussteller  im  Orte  A,  der  nur  in  A  ein  Guthaben  besitzt,
einen  Scheck  an  einen  Empfänger  im  Orte  B  senden,  wenn  der
Bezogene  in  A  und  B  Dienststellen  unterhält;  der  Empfänger  geht
zur  Dienststelle  in  B,  läßt  sich  dort  den  Betrag  auszahlen,  und
die  Dienststelle  in  B  rechnet  mit  derjenigen  in  A  ab.
Ein  solcher  Fernverkehr  kann  immer  nur  beschränkten  Umfang ­
  haben,  weil  die  Zahl  der  Orte  beschränkt  ist,  an  denen  der
Bezogene,  wenn  er  Privatperson  (Bankgeschäft)  ist,  Zweigstellen
unterhält.  Um  diese  Schwierigkeit  zu  beseitigen,  hat  sich  in  England ­
  und  Amerika  der  Clearing-Verkehr  herausgebildet,  der  es
ermöglicht,  daß  Aussteller  und  Empfänger,  auch  wenn  sie  bei  verschiedenen ­
  Banken  in  verschiedenen  Orten  Guthaben  besitzen,  in
den  Giro-Fernverkehr  eintreten  können  ;  der  Ausgleich  zwischen
*  Eine  gute  Übersicht  über  die  einschlägigen  Fragen  nebst  Literaturangabe ­
  findet  man  bei  Lünsmann,  Der  Giro-  und  Scheckverkehr  und  die  Frage
seiner  Organisation  durch  die  Deutsche  Post,  Diss.  Straßburg  1908.
*  In  diesem  Sinne  Buff,  Der  gegenwärtige  Stand  und  die  Zukunft  des
Scheckverkehrs  in  Deutschland,  1907.
        <pb n="24" />
        1*

Abschn.  2.  Geldwirtschaft  und  Naturalwirtschaft.

3

den  Banken  erfolgt  durch  gegenseitiges  Aufreclmen  innerhalb  bestimmter ­
  Fristen.
Wenn  der  Verwalter  der  Guthaben  eine  Privatperson  (Bank)
ist,  die  ihrem  Geschäftsbetriebe  gemäß  nicht  immer  unbedingte  Gewähr ­
  für  Sicherheit  bietet,  kann  der  Giro-  und  Scheckverkehr  nicht
recht  zur  Blüte  kommen.  Der  sicherste  Verwalter  der  Guthaben
ist  der  Staat,  denn  hier  bürgt  die  Gesamtheit  des  Volkes  für  die
Sicherheit.  Aus  diesem  Grunde  beabsichtigt  man,  für  das  Deutsche
Reich  die  Post  für  den  Scheckverkehr  weiter  auszugestalten,  wie  das
im  Bereiche  der  Österreichisch-Ungarischen  Monarchie  bereits  geschehen ­
  ist.  Der  Post-Scheckverkehr  gewährt  noch  den  zweiten
Vorteil,  daß  er  der  Bevölkerung  die  größtmögliche  Bequemlichkeit
bringt,  weil  aUe  Postanstalten,  auch  diejenigen  in  den  kleinsten
Orten,  mitwirken.
Das  vorstehend  nur  im  allgemeinen  dargestellte  neuzeitliche
Scheck-  und  Girowesen  finden  wir  in  seinen  Grundzügen
schon  im  griechischen  Ägypten.  Die  Papyrusurkunden  enthalten
Schecks  und  Giroanweisungen,  sie  geben  uns  Kunde  von  dem
Abrechnungsveiiahren  der  Giroämter  (Gqcfaupoi  und  rpá-rreZiai)  und
belehren  uns,  daß  man  nicht  nur  den  Ortsverkehr,  sondern  auch
den  Fernverkehr  kannte  und  an  wendete.  Was  die  Sicherstellung
des  Guthabens  betrifft,  so  war  in  Hinsicht  des  Getreide-Girowesens,
das  für  den  kleinen  Landmann  wie  für  die  ägyptische  Landwirtschaft ­
  eine  hervorragende  Bedeutung  hatte,  der  Bezogene  allemal
der  ägyptische  Staat,  weil  das  Getreide-Girowesen  ausschließlich
den  staatlichen  Getreidespeichern  zufiel.  Das  ägyptische  Geld-Girowesen
  lag,  wie  im  ganzen  Altertume,  in  den  Händen  der
Privatbanken.
Ob  das  Scheck-  und  Girowesen  auch  schon  vor  der  griechischen ­
  Eroberung  in  Ägypten  bestand,  wissen  wir  nicht.  Daß
aber  ein  wenn  auch  noch  unentwickeltes  Girowesen,  etwa  in  Form
von  Kreditbriefen,  in  der  griechischen  Kulturwelt,  soweit  griechische
Kaufleute  sich  ausbreiteten,  bestanden  hat,  ist  von  vornherein  anzunehmen, ­

Abschnitt  2.
Geldwirtschaft  und  Naturalwirtschaft.
Die  einzelnen  Zweige  der  ägyptischen  Verwaltung  und  ihr
Ineinandergreifen  lassen  deutlich  erkennen,  daß  der  Staat  ein  Hauptaugenmerk ­
  auf  die  Sicherung  des  Landwirtschaftsbetriebes  und  der
        <pb n="25" />
        4

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken,

aus  diesem  Betriebe  entspringenden  wirtschaftlichen  Kräfte  richtete.
Die  hervorragende  Bedeutung  des  ägyptischen  Getreidewesens  und
der  Umfang  der  Getreideerzeugung  hatten  zur  Folge,  daß  der  Ägypter
und  der  ägyptische  Grieche  im  Korne  nicht  bloß  den  Geldwert  sah,
sondern  auch  das  Korn  dem  Bargelde  unmittelbar  gleichsetzte.  Das
Korn  wurde  neben  dem  Bargelde  als  Zahlungsmittel  gegeben
und  genommen,  soweit  dieses  Verfahren  bequemer  oder  vorteilhafter ­
  war  als  Geldzahlung.  Infolgedessen  bildeten  sich  frühzeitig
in  Städten  und  Dörfern  unter  der  Einwirkung  des  Giro-Eechnungswesens,
  dessen  hohe  Bedeutung  man  richtig  einschätzte,  zwei
Brennpunkte  für  den  Zahlungsverkehr  heraus:  für  Giro-Kornzahlungen ­
  die  Staatsspeicher  (©naaupoi),  für  Giro-Geldzahlungen
die  Privatbanken  (rpáneCai).
Der  kleine  Mann,  dessen  Getreideernte  kaum  ausreicht,  um
seine  eigenen  Bedürfnisse  zu  decken,  kann  zwar  ein  Guthaben  bei
dem  Staatsspeicher  sich  nicht  halten,  wohl  aber  kann  er  gelegentlich ­
  insofern  mit  dem  Staatsspeicher  zu  tun  haben,  als  er  eine  Einzahlung ­
  in  Korn  auf  das  Guthaben  seines  Gläubigers  zu  machen
hat.  Wenn  bei  Zahlungen  in  Korn  der  Staatsspeicher  nicht  in  Anspruch ­
  genommen  wird,  pflegen  diese  Zahlungen  auf  der  Dorftenne
vor  sich  zu  gehend  Jedenfalls  sehen  wir  sehr  oft,  daß  Kleinpächter ­
  den  Pachtzins  auf  Grund  des  Pachtvertrages  in  Korn
zahlen.  Das  geschieht  nicht  nur  in  ptolemäischer,  sondern  auch
in  römischer  Zeit.
Man  ist  im  allgemeinen  der  Ansicht,  daß  Naturalwirtschaft
eine  Form  des  älteren  Verkehrslebens  sei,  und  daß  bei  fortschreitender ­
  Verfeinerung  der  Lebenshaltung  eines  Volkes  die  Geldwirtschaft ­
  an  Stelle  der  Naturalwirtschaft  trete.  Darum  spricht
Wilcken®  im  Hinblick  auf  die  im  4,  Jahrh,  n.  Chr.  allgemein  hervortretende ­
  Neigung,  Zahlungen  in  Korn  statt  in  Geld  zu  leisten,
von  einer  Rückkehr  zur  Naturalwirtschaft.
In  Ägypten  sind  die  Naturalzahlungen  eine  den  dortigen
Verhältnissen  besonders  angepaßte  Einrichtung.  Der  Handwerker
erhält  für  seine  Arbeit  Bargeld,  sei  es,  daß  er  für  andere  arbeitet ­
  oder  seine  Ware  gegen  Bargeld  absetzt;  ebenso  verhält  es
‘  vgl.  hierzu  Wilcken,  Ostraka  I  S.  665  ff.
*  vgl.  Rostowzew,  Archiv  III  S.  204  f.  u.  S.  215.  Größere  Besitzungen
unterhielten  Privattennen;  vgl.  die  Beispiele  hei  Waszynski,  Bodenpacht  1
S.  114.

®  Ostraka  I  S.  679.
        <pb n="26" />
        i

J-r  n  i

^  'ULI

*:air

Abschn.  2.  Geldwirtschaft  und  Naturalwirtschaft.

sich  mit  dem  Kaufmanne.  Diese  Leute  können  daher  sehr  leicht
ihre  Zahlungen  durch  Hergabe  von  Bargeld  leisten.  Anders  ist
es  mit  dem  Land  manne.  Seine  Arbeit  besteht  im  Bestellen  des
Ackers,  und  in  Ägypten  war  es  das  Korn  und  wiederum  das  Korn,
das  in  der  Volkswirtschaft  eine  Rolle  spielte.  Ist  nun  der  Landmann ­
  ein  Pächter,  sei  es  Privatpächter  oder  Staatspächter,  so  müßte
er  zuvor  die  Ernte  seines  Ackers  verkaufen,  wenn  er  den  Pachtzins ­
  in  Bargeld  zu  zahlen  hätte.  Da  die  Zahlungen  vielfach  an
bestimmte  Fristen  gebunden  sind,  müßte  er  auf  jeden  Fall  verkaufen, ­
  um  Bargeld  zu  erlangen.  Ein  Verkaufen  auf  jeden  Fall
ist  aber  wirtschaftlich  von  Nachteil,  zumal  wenn  Unterhändler  die
Not  des  Landmannes  sich  zunutze  machen.  Ist  dagegen  ausgemacht
worden,  daß  die  Zahlung  zur  Zeit  der  Ernte  in  Getreide  zu  erfolgen ­
  habe,  so  ist  der  Pächter  jeder  Sorge  wegen  des  Verkaufs
überhoben;  er  nimmt  von  dem  Getreide,  das  er  soeben  geerntet
hat,  die  nötige  Menge  und  gibt  sie  hin  als  Pachtzins.  Doch  nicht
für  den  Pächter  allein  ist  dieses  Verfahren  von  Vorteil,  sondern
auch  für  den  Verpächter.  Ist  zwar  der  Verpächter  ein  Mann,  der
nichts  mehr  mit  der  Landwirtschaft  zu  tun  hat,  sondern  etwa  als
Rentner  lebt,  so  kann  er  freilich  kein  Korn  als  Pachtzins  gebrauchen;
darum  finden  sich  auch  Fälle,  in  denen  der  Pachtzins  in  Geld  zahlbar ­
  ist.  In  zahlreichen  Fällen  aber  ist  der  Verpächter  ein  Großgrundbesitzer, ­
  der  nur  einen  Teil  seiner  Liegenschaften  verpachtet, ­
  den  Rest  selber  bewirtschaftet  oder  bewirtschaften  läßt,
oder  der  Verpächter  ist  eine  Genossenschaft,  eine  Priesterschaft,
eine  Tempelverwaltung  usw.,  alles  Fälle,  in  denen  der  Verpächter
gewöhnlich  auch  selber  noch  Befassung  mit  dem  Getreide  wesen
hat;  hier  ist  nichts  einfacher,  als  daß  der  Verpächter  den  Pachtzins ­
  in  Korn  sich  zahlen  läßt,  weil  er  dieses  Korn  zusammen  mit
dem  selbsterzeugten  Korne  zur  Verfrachtung  nach  Alexandreia
bezw.  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  oder  zum  Verkauf  an  einen
Großhändler  bringen  kann.  Die  Pachtzahlung  in  Korn  bringt
solchem  Verpächter  noch  den  Vorteil,  daß  er  die  günstigste  Zeit
zum  Verkaufe  ab  warten  kann.  Auf  diese  Weise  erwächst  also  nicht
bloß  dem  kleinen  Pächter,  sondern  auch  dem  großen  Verpächter
aus  der  Kornzahlung  ein  wirtschaftlich  hoch  anzuschlagender
Vorteil.
Was  ferner  den  ägyptischen  Staat  betrifft,  so  darf  man
ihn  mit  unseren  heutigen  Staaten  nicht  vergleichen.  Die  heutigen
Staaten  brauchen  nur  Geld  ;  der  ägyptische  Staat  war  Großkaufmann
        <pb n="27" />
        6

Teil  1.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

in  Getreide,  er  hatte  außerdem  —  was  die  heutigen  Staaten  nicht
nötig  haben  —  für  die  annona  za  sorgen.  Daher  brauchte  der
ägyptische  Staat  nicht  nur  Geld,  sondern  auch  Getreide,  und  zwar
viel  Getreide.  Da  ist  es  eigentlich  selbstverständlich,  daß  er  diejenigen ­
  Steuern,  welche  landwirtschaftliche  Ertragsteuern  (Erntesteuern) ­
  sind,  sich  nicht  in  Geld,  sondern  in  Bodenerzeugnissen
zahlen  läßt.  Auf  diese  Weise  empfängt  er  Korn,  das  er  ohnehin
braucht,  und  das  er  kaufen  muß,  soweit  er  es  nicht  hat.  Dazu
kommt,  daß  der  ägyptische  Staat  auf  solche  Weise  die  landwirtschaftliche ­
  Bevölkerung,  die  seine  kräftigste,  fast  möchte  man  sagen
einzige  Stütze  ist,  nicht  wucherischen  Maklern  in  die  Arme  treibt,
die  ein  blühendes  Geschäft  machen  würden,  wenn  der  Landmann
Getreide  um  jeden  Preis  verkaufen  müßte,  um  Geld  für  die  Steuerzahlung ­
  zu  gewinnen.  Für  die  Steuerzahlung  an  den  Staat  gelten
somit  dieselben  Gesichtspunkte,  wie  für  die  Pachtzahlung  an  den
privaten  Pächter:  der  Steuerzahler  verkauft  nicht  Getreide,  um
vom  Erlöse  die  Steuer  zu  zahlen,  und  der  Staat  braucht  das  Getreide, ­
  das  er  als  Steuer  empfängt,  nicht  erst  zu  kaufen.  Durch
Ausschaltung  von  Verkauf  und  Kauf  wird  zwiefach  der  Wert
gerettet,  der  dem  Steuerzahler  und  dem  Staate  verloren  gehen
wurde,  wenn  ein  Zwischenhändler  eingeschaltet  wäre.
Nachdem  die  Korn-Pachtzahlung  und  die  Kom-Steuerzahlung
ihre  wirtschaftliche  Bedeutung  erwiesen  hatten,  lag  es  nahe,  noch
einen  Schritt  weiter  zu  gehen  und  auch  Zahlungen  anderer  Art,
wie  sie  ein  Landmann  für  die  verschiedensten  Bedürfnisse  zu  leisten
hat,  in  Kom  zu  leisten,  z.  B.  auch  Löhne  (Beispiele  bei  Wessely,
Sitzungsb.  Wien  1904  S.  11  ff.).  Da  die  Beförderung  des  Kornes  in
das  Haus  des  Zahlungsempfängers  mit  Umständen  und  Kosten  verknüpft ­
  ist,  zumal  bei  häufigen  Zahlungen  dieser  Art,  so  kam  man  notgedrungen ­
  auf  den  Gedanken,  das  Kornzahlungswesen  ebenso  auszubilden, ­
  wie  das  Geldzahlungswesen,  d.  h.  den  Korngiroverkehr
neben  dem  Geldgiroverkehre  zu  unterhalten.  Für  den  Korngiroverkehr ­
  bot  der  ohnehin  zur  Verwahrung  des  Staatskomes  in
allen  größeren  Dörfern  vorhandene  Staatsspeicher  (Oricraupóç)  die
günstigste  Stätte.
Wie  die  Papyrusurkunden  erkennen  lassen,  besaß  jeder  Landmann ­
  von  einiger  Bedeutung  ein  Korn-Girokonto  beim  Staatsspeicher, ­
  nicht  aber  so  häufig  ein  Geld-Girokonto  bei  der  Bank.
Diese  Erscheinung  ist  das  Ergebnis  der  außergewöhnlich  stark
ausgeprägten  Bedeutung  des  Getreidebaues  in  Ägypten.
        <pb n="28" />
        Abschn.  3.  Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken.

7

Abschnitt  3.
Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken.
Wie  schon  Wilcken  hervorgehoben  hat\  besitzt  das  griechische
Wort  ‘rpáneía’  eine  zwiefache  Bedeutung:  „Staatskasse“  und
„Bank“.  Die  Staatskasse  ist  eine  Behörde,  die  nicht  bloß  mit
der  Vereinnahmung  und  Verausgabung  von  Staatsgeldem  sich  befaßt, ­
  sondern  auch  den  gesamten  mit  den  staatlichen  Einnahmen
und  Ausgaben  zusammenhängenden  Verwaltungsdienst  wahrnimmt
Die  Staatskasse  führt  einen  umfangreichen  dienstlichen  Schriftwechsel ­
  mit  den  übrigen  Behörden  in  Sachen  der  staatlichen
Finanzverwaltung  und  bildet  ein  wichtiges  Glied  in  der  Kette  der
Verwaltungsbehörden^  Die  Bank  dagegen  hat  keine  behördliche
Stellung;  sie  macht  es  sich  zur  Aufgabe,  dem  privaten  Geldverkehre ­
  der  Bevölkerung  dienstbar  zu  sein.
Finden  wir  in  den  Urkunden  eine  ßaaiXiKf)  ipáiteía  (ptolem.
Zeit)  *  oder  eine  òripocría  rpárreZa  (röm.  Zeit),  so  sind  wir  sicher,
daß  wir  die  Staatskasse  vor  uns  haben.  Sehr  oft  aber  fehlt  diese
zusätzliche  Bezeichnung,  und  in  solchen  Fällen  sind  wir  genötigt,
aus  dem  allgemeinen  Inhalte  heraus  oder  auf  Grund  besonderer
Anhaltepunkte  die  Frage  zu  beantworten,  ob  die  Staatskasse  oder
eine  Bank  gemeint  ist.
Auch  die  ptolemäischen  Tempel  besitzen  ihre  rpáneZiai  Diese
rpáneZm  sind  keine  Tempelbanken®,  sondern  Tempelkassen,  die
für  den  Geschäftsbereich  der  Tempel  die  Finanzverwaltung  in
Händen  haben.  Ob  sie  nebenbei  Bankgeschäfte  betrieben,  wissen
wir  nicht’.
»  Ostraka  I  S.  635;  Archiv  V  S.  212.
*  So  bestimmt  z.  B.  der  kgl.  Erlaß  P.  Par.  62  Kol.  2,  1  ff.,  daß  die  mit
der  Steuerpacht  zusammenhängenden  aupßoXa  niedergelegt  werden  sollen  ¿ui
xfiç  ßoöiXiKfi?  TpauéZriç  pev’  àvaTpacpnç  ¿ucppaTiopéva  úuô  [tújv  ...  .]ujv  koí
ToO  xpauelÍTOu.  Ähnlich  P.  Teb.  I  27,  58.
®  Über  Wesen  und  Tätigkeit  der  ptolemäischen  Staatskasse  vgl.  im
einzelnen  Wilcken,  Ostraka  I  S.  630  ff.  ;  Bouché-Leclercq,  Biist.  des  Lagides  III
S.  363  ff.
*  z.  B.  P,  gr.  Eleph.  27  a,  21  (223/2  v.  Chr.).
®  P.  gr.  Eleph.  10  (223/2  v.  Chr.):  ¿uiXaßibv  uapà  tOùv  xpaueZiTiûv
xiûv  év  xoîç  iepoîç  x[à]  ueuxiUK[ó]xa  eiç  xô  év  ’AuôXXtuy[oç]  uóXei  xfi[i
pJefdXqi  lepôv  kxX.  Vgl.  dazu  Anm.  7.
*  Rubensohn,  P.  gr.  Eleph.  S.  45.
’’  Wilcken,  Archiv  V  S.  212  f.,  wirft  die  Frage  auf,  ob  die  in  P.  gr.  Eleph.
        <pb n="29" />
        8

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Um  irrige  Auffassungen  zu  verhüten,  müssen  wir  davon  absehen,
  das  Wort  'rpÚTreCa*  stets  durch  „Bank“  zu  übersetzen^  und
das  zweideutige  Wort  „Trapezit“  zu  gebrauchen;  im  Verlaufe  meiner
Untersuchungen  werde  ich  das  Wort  „Bank“  nur  dann  anwenden,
wenn  es  sich  um  eine  xpÚTreZa  handelt,  die  nicht  die  Staatskasse, ­
  Tempelkasse  oder  Privatkasse  ist.
Obwohl  die  xpÓTreCai  in  ptolemäischen  Urkunden  sehr  oft
Vorkommen,  sind  wir  über  ihre  Einrichtungen  nur  mangelhaft
unterrichtet.  Insbesondere  sind  es  drei  Fragen,  deren  Schwierigkeit ­
  bereits  Wilcken  2  erkannte,  und  die  trotz  des  zahlreich  vermehrten ­
  Urkundenbestandes  auch  heute  noch  nicht  völlig  befriedigend
beantwortet  werden  können,  nämlich:
1.  Gab  es  in  ptolemäischer  Zeit  außer  der  Staatskasse ­
  in  der  Gauhauptstadt  (Metropole)  auch  noch  Staatskassen ­
  in  den  Dörfern?  Für  diese  Frage  ist  von  Bedeutung
P.  Rev.  Laws  75,1:  [aí  èv  xaîç]  rroXecTiv  F|  Kihpatç  xpaneCai  ßaffiXiKai.
Hier  sind  allerdings  xpá-rreíai  ßacriXiKai  (Staatskassen)  für  die  Dörfer
bezeugt,  und  Wilcken  bejaht  daher  die  Frage  zu  1,  indem  er  sich
zugleich  auf  P.  Petr.  II  26  stützt.  Der  letztere  Papyrus  (um  252
V.  Chr.)  enthält  neun  2  Quittungen  über  Bezüge  aus  der  Staatskasse
in  Verfolg  von  Leistungen  und  Lieferungen  für  Staatsbauten^,  die  in
verschiedenen  Dörfern  des  arsinoitischen  Gaues  ausgeführt  wurden.
Je  nach  den  Bauten  und  Örtlichkeiten  sind  die  auszahlenden  Beamten
verschieden,  sie  alle  aber  führen,  soweit  kenntlich,  den  zusätzlichen
Titel  ó  Trapa  TTúSluvoç  xpaneCíxou.  Die  Quittungen  Nr.  4,  5  und
6  lauten:  ëxeiv  Trapa  TToXápinvoç  xoö  irapà  TTúGcuvoç  xpaTreCíxou
dirò  xf|ç  èp  TTxoXepaíòi  xpa-rréCriç,  dagegen  die  Quittung  Nr.  8:
ëxEiv  7Ta[pà  .  .  .]xoç  xoO  ÍTaúJXOç  xo[û  rrapà]  TTùGiuvoç  xpaTreZÍT[ou]
dTTÒ  xpç  èv  ’Apcrivôri  xpairéiriç.  Die  Hauptstadt  des  arsinoitischen
Gaues  führte  zu  dieser  Zeit,  soweit  bekannt,  weder  den  Namen

erwähnten  Tempel-rpaireZai  nicht  etwa  königliche  Banken  (Regierungskassen)
waren,  die  nur  —  etwa  des  göttlichen  Schutzes  wegen  —  innerhalb  des
Tempelbezirkes  untergebracht  waren.  Es  spricht  vieles  dafür,  diese  Frage
zu  bejahen.
*  Auch  ich  habe  früher  die  bripoaia  xpdTreZa  durch  „Staatsbank“  übersetzt ­
  (P.  Straßb.  I  S.  106).
*  Ostraka  I  S.  632  u.  636.
*  Das  Stück  1  des  P.  Petr.  II  26  enthält  zwei  Quittungen.
*  vgl.  26  (4),  5  ff.  :  Tipriv  0pu[(b]v  eîç  Trjv  Trapci0eaiv  (?)  [xibv  Kara]  TTxoXe-ILiaiba
  ëpxwv.  Ähnlich  26  (5),  6  ff.  und  26  (6),  5  ff.  Ferner  26  (7),  6ff.  :  e{&amp;lt;(ç&amp;gt;  xd
KOTÙ  [..].  puTÍÒta  èplxa.
        <pb n="30" />
        Abschn.  3.  Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken.

9

fÍToXeiLiaíç,  noch  den  Namen  ’ApffivóriM  daher  erübrigt  nur,  die
beiden  Orte  Ptoleraais  und  Arsinoe  als  Dörfer  anzusehen  und  eine
Staatskasse  in  diesen  Dörfern  zu  vermuten.
TTÚ0UJV  hat  als  rpaTrelíiriç  sowohl  mit  der  TpáireZia  in  Ptolernais,
  als  auch  mit  der  xpÚTreCa  in  Arsinoe  Befassung,  er  muß  also
in  irgend  einer  dienstlichen  Beziehung  zu  jeder  von  beiden
xpÚTreZai  gestanden  haben.  Da  die  Zahlungen  mit  öffentlichen
Bauten  in  jener  Gegend  Zusammenhängen,  so  möchte  ich  auf  die
Möglichkeit  hin  weisen,  daß  beide  xpÚTreíai  Zweigstellen  der
Staatskasse  in  der  Gauhauptstadt  sind,  die  in  jenen  Dörfern  aus
Anlaß  der  Staatsbauten  —  vielleicht  nur  vorübergehend  —  eingerichtet ­
  und  gemeinsam  jenem  TTu0ujv  unterstellt  worden  waren.
Daß  es  Staatskassen  auch  in  Kwgm  gab,  beweist  außer  P.  Kev.
Laws  75  noch  P.  Hib.  I  66  (228  v.  Ohr.);  hier  lautet  die  Adresse
eines  Dienstschreibens:  xpaneCixpi  Kuuixou.  Der  Hauptort  des  Kujíxpç
XÓTTOÇ  ist  Oepîxiç,  ein  Dorf2.  Freilich  ist  diese  Stellung  von  Oeßixi?
ein  Ausnahmeverhältnis.
2.  Gab  es  in  ptolemäischer  Zeit  Banken  in  den
Hauptstädten  und  Banken  in  den  Dörfern?  Man  kann
nicht  schwanken,  daß  es  mindestens  in  allen  Hauptstädten  Banken
gegeben  haben  muß,  die  den  privaten  Geldverkehr  für  Geldmänner,
Geschäftsleute  und  Reisende  vermittelten;  indessen  ist  der  Nachweis ­
  ptolemäischer  Banken  sehr  schwer,  weil  sich  die  Firma  einer
Bank  von  der  Firma  einer  Staatskasse  nicht  unterscheidet.  Wenn
es  z.  ß.  in  P.  Grenf.  II  32,  12  (101  v.  Ohr.)  heißt:  xé(xaKxai)  èm
xfjv  èv  Kpo(KOÒí\ujv  KÓXei)  xpá(7TeZav),  èqp’  pç  TTavícTKOç,  so  deutet
nichts  die  Staatskasse  an.  Der  Papyrusschreiber  wie  alle  anderen
Beteiligten  wußten  eben  ganz  genau,  wer  TTavídKoç  war.  Erst
wenn  wir  weiter  lesen,  daß  an  die  xpátreía  die  Umsatzsteuer
auf  Grund  des  voraufgehenden  Kaufvertrages  gezahlt  wird,  sind
wir  darüber  klar,  daß  TTavíffKoç  nicht  Vorsteher  einer  Bank  sein
kann,  sondern  Vorsteher  der  Staatskasse  sein  muß.  So  liegen  die
Fälle  in  der  Regel.
Immerhin  wird  man  aus  einigen  wenigen  Urkunden  das
Vorhandensein  von  Banken  erschließen  können.  P.  Reinach  7  (um
‘  Welches  Arsinoe  in  P.  gr.  Eleph.  15,  4  und  28,  2  (um  223  v.  Chr.)  gemeint ­
  ist,  bleibt  unklar;  es  ist  hier  von  der  Staatskasse  zu  Arsinoe  die
Rede.  Wilcken,  Archiv  V  S.  214  f.,  hält  dieses  Arsinoe  für  ein  Dorf  in  der
Thebais.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Hib.  I  S.  8  f.
        <pb n="31" />
        10

Teil  I,  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

141  V.  Chr.)  aus  Hermupolis  ist  eine  Klagschrift  \  gerichtet  an  die
Adresse  des  Königs.  Der  Kläger  beruft  sich  Z.  8  f.  auf  einen  Handschein, ­
  auf  Grund  dessen  er  dem  Beklagten  eine  Zahlung  zu  leisten
hatte:  x^*PÓ[Tp]acpov,  ö  0ia(Ta(p[e]i  ipv  KaiaßoXfiv  aÒTÚJi  (d.  i.  dem
Beklagten)  Tr[oi]i3(Ja(T0ai  èni  ipv  ènl  tiûv  tóttuuv  Zujt[í]uívoç
ipátreZav  èv  Túii  (TrmaveévTi  xpóviui,  òiò  xm  èv  tôii  TTa[x]mv  junvl
TOÛ  aÙTOû  Itouç  òiaTpáipavTÓç  po[u]  èm  rfiv  Trpoeipripéviiv  toO
ZujTÍujvoç  rpáneíav  ktX.  Ich  glaube  nicht,  daß  diese  ipátreZa
die  Staatskasse  ist,  denn  in  solchem  Falle  wäre  die  Fassung  vermutlich ­
  in  der  gewöhnlichen  Form  geschehen  :  èm  ipv  rpá-rreCav,  èqp’  fjç
ZiuTÍiJüv,  oder  èni  rpv  èni  tújv  tóttuuv  ipÚTreíav,  èqp’  pÇ  Zuutíuuv^.
Außerdem  würde  der  Kläger  in  dieser  an  den  König  gerichteten
Klagschrift  vermutlich  betont  haben,  daß  die  rpáiteía  eine  ßaCiXiKfi
TpdTreZa  ist,  um  den  Wert  und  die  Richtigkeit  der  Mitwirkung  des
ZuuTÍuuv  in  das  rechte  Licht  zu  rücken.  So  aber  läßt  die  schlichte
Fassung  èiri  xfiv  èrrî  tújv  tóttuuv  Zuut[í]uuvoç  xpÚTreíav  die  Vermutung
auf  kommen,  daß  Zuutíuuv  der  Inhaber  einer  Bank  (vgl.  Wilcken,
Archiv  III  S.  524),  nicht  der  Vorsteher  einer  Staatskasse  ist.
Eine  ähnliche  Urkunde  ist  P.  Fay.  12  (um  103  v.  Chr.),  aus
dem  Faijum,  ebenfalls  eine  Klagschrift  an  die  königliche  Adresse.
Der  Kläger  war  von  den  beklagten  Leuten  im  Dorfe  Theadelpheia
verschleppt,  verprügelt  und  seiner  Kleider  beraubt  worden;  die
Beklagten  hatten  die  Kleider  in  einer  Schenke  als  Pfand  für  ihre
Zeche  hinterlassen,  und  der  Kläger  mußte  seine  Kleider  dort  gegen
2700  Kupferdrachmen  wieder  einlösen.  Z.  22f.  heißt  es:  KaraßaXuüv
bid  rÍToXepaíou  TpaTTaiZÍT[ou]  MéXm  Tpi  KairpXíbi,  ^  tò  ipÚTiov  èòebújKpcrav
  èvéxupov  rrpôç  dcfuuTeíav,  xa(XKoO)  (òpaxpàç)  ßijj  ktX.  Das
Einlösen  besorgt  also  der  Kläger  mit  Hilfe  eines  TpaTTeííTtiç  im
Dorfe  Theadelpheia  namens  Ptolemaios,  bei  dem  er  wahrscheinlich
ein  Giroguthaben  unterhielt,  oder  der  ihm  sonstwie  persönlich  bekannt ­
  war.  Daß  Ptolemaios  nicht  Vorsteher  der  Staatskasse,  sondern
Inhaber  einer  Dorfbank  ist.  wird  kaum  zu  bezweifeln  sein.
^  vgl.  die  Erläuterungen  von  Viereck,  Berl.  phil.Wochenschr.  1906  Sp.  37  ff.  ;
Taubenschlag,  Archiv  IV  S.  33  f.
*  Diese  Fassung  findet  sich  in  Arsinoe:  P.  Petr.  III  57(b),  13;  BGU.
994  Kol.  III,  10;  P.  Lond.III  S.  11  Nr.  1204,  26  usw.;  in  Diospolis  magna;
P.  Lond.  III  S.  2  Nr.  1200,2  f.  ;  P.  Lond.  IS.  47  Nr.  3,  37  usw.;  in  Hermonthis:
BGU.  992  Kol.  1,1;  P.  Lond.  III  S.4  Nr.  1201,  1  usw.;  in  Latopolis:  P.  Grenf.
II15  Kol.  3,1;  in  Pathyris:  BGU.  995  Kol.  IV,  1;  P.  Grenf.  I  27  Kol.  3,10;
in  Syene:  Wilcken,  Ostraka  II1  usw.  Freilich  gibt  es  auch  vereinzelte  Abweichungen. ­
        <pb n="32" />
        Abschn.  3.  Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken.

11

Außer  diesen  beiden  Urkunden  sind  mir  weitere  Zahlungen
ptolemäischer  Banken  nicht  bekannt.  Nur  ein  Spiel  des  Zufalls  wird
es  sein,  daß  uns  nicht  weitere  Zeugnisse  vorliegen.  Immerhin  mag
betont  werden,  daß,  wenn  ein  lebhafter  Bankverkehr,  insbesondere
ein  ausgedehnter  Bank-Giroverkehr,  wie  in  römischer  Zeit,  bestanden
hätte,  doch  wohl  zahlreichere  Spuren  zu  finden  sein  würden.
3.  Welche  Bewandtnis  hat  es  mit  dem  Verpachten
der  ptolemäischen  ipÚTreCai?  Über  diese  Verpachtung  gibt
nur  eine  einzige  Urkunde  Nachricht,  nämlich  das  Steuergesetz  des
Philadelphos,  P.  Rev.  Laws  Kol.  73—78,  leider  nur  in  dürftigen  Resten
uns  erhalten.  Insbesondere  kommen  in  Betracht^:  Kol.  73,  11:
[7nuXoü)Li]ev  làç  Tpa7r[€Zaç  tùç  oõcraç  Iv  xe  AXeHavòpeíai  xm  (?)  Kajxà
Tf|v  xd&amp;gt;p[av],  ferner  Kol.  74,  5fl:  dXXiui  òè  [prjßevi]  èE[écrTa)  pfiie
àTTOÒíòoaGai  pi^re  aTjopáíeiy  [pnie  KoXXo]ßiZ:[eiv  irapjeupécrei
pri[òe|iiâi],  sowie  Kol.  75,  4:  [tiÍii  xpjv  xpáiteíav  BTopaKÓ[Ti],  und
Kol.  76,1:  ó  riTopaKÙjç  xfiv  [ipÚTreCav],  sowie  Kol.  76,3:  [ó]  xpv
xpáiteíav  àxopâuaç  und  76,6:  [irpòç  tò]v  iiYOpaKÓ[Ta  xfiv  xpúneZav].
Alie  diese  Stellen  bekunden  deutlich,  daß  von  einer  Verpachtung
der  ipdiTeZai  die  Rede  ist
Den  Gedanken,  daß  unter  den  xpáneCm  des  Steuergesetzes  die
Staatskassen  zu  verstehen  seien,  weist  schon  Wilcken^  mit  Recht
entschieden  zurück.  Es  ist  undenkbar,  daß  eine  so  wichtige  Behörde
wie  die  Staatskasse  meistbietend  verpachtet  wurde.  So  bleibt  nur
übrig,  daß  das  Steuergesetz  von  der  Verpachtung  der  Banken^
spricht,  und  daß  ein  ptolemäisches  Bankmonopol  bestand.  Dieses
Monopol  mag  dahin  aufzufassen  sein,  daß  die  Regierung  das  Recht,
eine  Privatbank  zu  betreiben,  von  der  Zahlung  einer  jährlichen
Gebühr  abhängig  machte,  derart,  daß  dem  Meistbietenden  das  Bankrecht ­
  zugeschlagen  wurde.  Die  Beschaffung  der  Betriebsgelder,  der
Räumlichkeit  und  der  gesamten  Einrichtung  wird  Privatsache  des
Bankhalters  gewesen  sein.
Irgendwelche  anderen  Belege  über  Verpachtung,  Betrieb  und
sonstige  Verhältnisse  der  ptolemäischen  Banken  sind  nicht  vorhanden. ­

P.  Reinach  7  (siehe  oben  S.  10)  läßt  sich  nur  so  erklären,
daß  der  Kläger  auf  das  Girokonto  des  Beklagten  zu  zahlen  hatte.
^  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Ostraka  I  S.  635.
*  Ostraka  I  S.  634.  Der  Widerspruch  von  Beloch,  Griech.  Gesch.  III  1
S.  313,  ist  unberechtigt.
®  vgl.  Bouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  III  S.  365  Anm.  1.
        <pb n="33" />
        12

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Demnach  ist  dieser  Papyrus,  vielleicht  auch  P.  Pay.  12  (siehe  oben
S.  10),  ein  Zeugnis  für  das  Vorhandensein  eines  Geld-Giroverkehrs ­
  der  Banken  zur  ptolemäischen  Zeit;  P.Pay.  12  würde
bezeugen,  daß  auch  die  Dorfbanken  einen  Giroverkehr  unterhielten, ­
  falls  sich  der  Kläger  die  2700  Kupferdrachmeu  von  der
Bank  nicht  etwa  nur  für  den  vorliegenden  Zweck  geliehen  hat.
Ob  auch  die  ptolemäischen  Staatskassen  sich  mit  dem
Privat-Girowesen  befaßten,  ist  nicht  bekannt;  ich  glaube  nicht
an  solche  Tätigkeit  der  Staatskassen.  In  BGU.  995  Kol.  IV,  2  (110
V.  Chr.)  und  in  P.  Grenf.  I  27  Kol.  3,  10  (109  v.  Chr.)  i  kommt  das
Wort  Oépa  (Giroguthaben)  im  Zusammenhänge  mit  Zahlungen  vor,
die  für  Rechnung  der  Zahlungspflichtigen  an  die  Staatskasse  geleistet ­
  werden  ;  diese  Girokonten  sind  aber  dienstmäßige  Ausnahmen
(Dienstkonten)  für  Steuerpächter.  Vgl.  hierüber  Abschn.  53.
An  der  Spitze  der  ptolemäischen  Staatskasse  steht  ein
einzelner  Direktor  (ipa-rreZlTriç),  nicht  etwa  ein  Kollegium;  es  geht
das  aus  P.  Par.  62  Kol.  2,  4  hervor,  woselbst  die  kgl.  Regierung
anordnet,  daß  ge^visse  Urkunden  ((TuiiißoXa)  niedergelegt  werden
sollen  em  inç  ßamXiKhg  Tpaíréínç  peí’  dvaTpaqpnç  áccppaTUTpéva  Otto
[tuív  ]u)V  Ktti  TOÛ  TparreCÍTOu.  Ouxoç  ò[è]  TTpo(T9ii[(Je]Tai  è[v  toíç
)in]vi[a]íoiç  TÒ  KttOèv  Tüùv  (Jupß[0\ijuv]  eòcTiípuiç  ktX.^  Der  TpaKeZiÍTriç
steht  betont  in  der  Einzahl.
Was  das  ptolemäische  Bankmonopol  betrifft,  so  muß  dasselbe ­
  bis  zum  Ausgange  der  Ptolemäerzeit  bestanden  haben;  denn
es  ist  auffällig,  daß  sich  für  die  ganze  Ptolemäerzeit  so  geringe
Spuren  von  Banken  nach  weisen  lassen,  während  das  Bankwesen
unmittelbar  nach  der  römischen  Besetzung  einen  gewaltigen  Aufschwung ­
  nimmt  (vgl.  Abschn.  6).  Das  Bankmonopol  muß  in  irgendeiner ­
  Weise  den  Aufschwung  des  Bankwesens  verhindert  haben.
Abschnitt  4.
Die  römischen  Staatskassen.
Die  römische  Staatskasse^  heißt  òripoaía  xpáneCa,  selten
noch  ßacriXiKfi  xpdneZat  Der  Zusatz  öppocria  wird  im  Paijum,
‘  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  II  S.  388.
*  vgl.  die  Berichtigungen  von  Grenfell,  Rev.  Laws  Append.  I.
3  Über  das  Wesen  und  die  Tätigkeit  der  römischen  Staatskasse  siehe
Wilcken,  Ostraka  I  S.  641  ff.  Beispiele  für  Einzahlungen  und  Auszahlungen
siehe  bei  Wenger,  Stellvertretung  im  Rechte  der  Papyri  S.  28  ff.
*  BGU.  121  (194  n.  Chr.)  ;  P.  Oxy.  VI  916,  16  (198  n.  Chr.)  :  ßam\iK(0(;)
TpaTT(eZ:ÍTTiç).
        <pb n="34" />
        Abschn.  4.  Die  römischen  Staatskassen.

13

soweit  bekannt,  regelmäßig  angewendet,  offenbar  zur  Unterscheidung
von  den  Banken,  die  in  römischer  Zeit  daselbst  zahlreich  vorhanden
sind  (vgl.  Abschn.  5  und  6).
Aus  Theben  besitzen  wir  keine  Papyri,  welche  die  römische
Staatskasse  erwähnen,  sondern  nur  Ostraka^;  diese  Ostraka  reichen,
soweit  sie  die  Stichworte  rpáneCa  oder  rpaireímiç  führen,  nur  bis
zum  Ausgange  des  1.  Jahrhunderts.  Einen  besonderen  Unterschied
gegenüber  der  ptolemäischen  Zeit  lassen  sie  nicht  erkennen:  wie
man  die  ptolemäische  xpÚTreía  in  den  Ostraka  nicht  ßadiXiKn  nannte,
so  nennt  man  die  römische  xpÚTreía  nicht  òripocTía.  Statt  der  ptolemäischen ­
  Wendung:  èm  xf|V  xpÚTreíav,  èqp’  fjç  ó  òeíva,  findet  sich
jetzt  gelegentlich  die  Wendung:  èm  xpv  xoö  òeíva  xpáueZav^.  Daß
diese  xpáireZia  nicht  eine  Bank,  sondern  die  Staatskasse  ist,  ersieht
man  lediglich  aus  dem  Zusammenhänge  und  aus  der  Art  der  Zahlung ­
  (Staatssteuem).
In  Hermupolis  wird,  wie  im  Faijum,  die  Staatskasse  durch
das  Beiwort  òrmocría  gekennzeichnet  Die  bisher  bekannt  gewordenen ­
  xpamZai  aus  Hermupolis,  welche  dieses  Beiwort  nicht
tragen,  sind  Banken.  Zweifel  könnten  bestehen  bei  P.  Fior.  I  56,  12
(234  n.  Chr.)  (Bankzahlung)  :  [Kaxjd  0iaTpa(cpf]v)  xfjç  èv  Koúcrcraiç  xoö
a(iixoO)  'EppoTroX(eixou)  vopoO  [òr|p]o(TÍ(aç)  xpau[éZii]ç  kxX.  Die  Lesung
[òrm]ocrí&amp;lt;aç&amp;gt;  ist  aber  wahrscheinlich  nicht  richtig;  vgl.  aaO.  aggiunte
  e  correzioni  S.  XIV  f.  In  P.  Lond.  III  S.  119  Xr.  941,  4
(227  n.  Chr.),  einer  Hauskaufanzeige  an  die  ßißXioGfjKii  èTKxfiUewv,
ist  Kenyons  Lesung:  b  fiTÓp[a(Ta  Kjaxà  òiaypacpfiv  ò[Ti|ao(Tíaç  xpa-Tré^riç]
  KxX.  bereits  durch  Wilcken,  Arch.  IV  S.  542,  berichtigt  worden;
nur  wird  man  nicht  zu  ergänzen  haben  :  ò[ià  xíjç  èv  ‘Eppoû  noXei
xpaTréiriç],  sondern,  da  bei  Banken  stets  der  Inhaber  genannt  zu
werden  pflegt:  ò[ià  xfjç  xoö  òeíva  xpamCpg].  Jedenfalls  also  ist
diese  xpáneía  eine  Bank,  keine  Staatskasse.
Die  aus  Memphis  bekannten  römischen  xpáueZai  sind  keine
Staatskassen,  sondern  Banken
*  vgl.  Wilcken,  Ostraka  II  S.  447  f.
*  z.  B.  Ostr.  II  1541  (9  v.  Chr.):  biaxexpá((pnKEv)  ¿ui  t^v  Ke(pct(Xou)
TpdTr(eZav)  ktX.;  1376;  1556  (42  n.  Chr.)  usw.
»  P.  Amh.  II  68,  20  (1.  Jahrh.  n.  Chr.)  ;  109,  10  (185/6  n.  Chr.)  ;  BGU.
842  (187  n.  Chr.);  P.  Lond.  Ill  S.  111  Nr.  1157  a,  21  (246  n.  Chr.);  P.  Amh.
U  140,  9  (349  n.  Chr.).
&amp;lt;  P.  Lond.  II  S.  209  Nr.  317,  4  und  317,10  (156  n.  Chr.);  P.  Lond.  IH
S.  157  Nr.  1164  (b),  8  (212  n.  Chr.).
        <pb n="35" />
        14

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

In  Oxyrhjnchos^  wird  die  römische  Staatskasse,  wie  im
Faijum  und  in  Hermupolis,  durch  das  Beiwort  òpiaocría  von  den
Banken  unterschieden,  doch  finden  sich  auch  Ausnahmen  (vgl.  die
nachfolgende  Liste  A).  Für  die  übrigen  Metropolen  fehlen  Zeugnisse.
Was  die  Dörfer  betrifft,  so  habe  ich  keine  Belegstelle  für
eine  dörfische  Staatskasse  ermitteln  können  2.  Die  für  einzelne
Dörfer  bezeugten  ipÚTreZai  sind  Banken  (vgl.  Abschn.  6).
Wenn  es  in  BGU.  1062,  16  (236  n.  Chr.)  aus  Oxyrhjnchos
heißt:  èm  Tf]V  toO  vopoO  òrmodíav  TpaTr[6]Z:av,  so  geht  daraus  hervor, ­
  daß  es  im  gesamten  Gaue  nur  eine  einzige  Staatskasse,
nämlich  in  der  Gauhauptstadt,  gegeben  hat.  Zu  derselben  Ansicht
führt  P.  Oxy.  YI  916,  6f.  (198  n.  Chr.):  TTacriujvi  [kJuí  peTÓx(oiç)
òr||i(ocríoiç)  TpaTT(eZ!ÍTaiç)  ’OE(upuTXÍ'fou).  Auch  P.  Teb.  II  580  (155
n.  Chr.)  spricht  dafür,  daß  es  Zweigstellen  der  Staatskasse  in  Dörfern
nicht  gab,  denn  es  zahlen  Leute  aus  Tebtynis  für  einen  Hauskauf
in  Tebtynis  die  Wertumsatzsteuer  laut  Quittung  eiç  rpv  èv  TTto-Xepaíòi
  EúepTéiiòi  TpáTr(eZ;av),  also  an  die  Staatskasse  der  Gauhauptstadt.
Wie  schwer  es  bisweilen  ist,  die  Staatskasse  von  einer  Bank
zu  unterscheiden,  zeigt  P.  Lend.  II  S.  117  Nr.  255  (136  n.  Chr.).
Die  Dorfältesten  von  Karanis  hatten  einen  gewissen  Horion  aus
ihrer  Mitte  mit  der  dem  Kollegium  der  Dorfältesten  zufallenden
Einziehung  von  Abgaben  beauftragt,  und  zwar  der  Biersteuer  {Iv-TTipá)
  und  des  qpópoç  irpoßaTuuv;  die  in  schlechtem  Griechisch  ihm
erteilte  Entlastung  nach  Beendigung  des  Geschäftes  lautet  3;
erri  (=  cTrei)  (TuvecTTáKajuév  ffoi  av6’  ujuil»[v]  (=  fipújv)  Trpa-KTopeúiv
  K(al)  xipi^iv  rpv  òe  (=  xe)  iuippav  K(ai)  cpópou
Trpoßdxuüv  K(a'i)  dWujv  eiòiêv  xfiç  aùxû.ç  KÚjpriÇ,  ércpaKiópeucraç
  K(ai)  èxípiffaç  |ué[x]pi  eing  Oaújcpi  prjvòç  xoO  ku
(êiouç)  Kçii  aÙTOû  ToO  Oaújqpi  [xjàç  pèv  Tf)ç  Zurnpâç  èiri
Tfiv  òripodíav  xparreZav,  làç  òè  loO  (pópou  xtêv  irpo-1

  P.  Oxy.  VI  916  (198  n.  Chr.),  Z.  6íí.  :  TTaaíuuvi  [K]al  peTÓx(oiç)  òri|n(oaíoiç)
  TpaTT(eZÍTaiç)  ’OE(upuYxÍTou),  dagegen  in  Z.  15  f.  :  TTaaíujv  ßa(Ji\iK(ö(;'&amp;gt;
TpaiT(eZÍTn&amp;lt;;).
*  Ob  die  in  P.  Grenf.  II  56,  17  (um  163  n.  Chr.)  erwähnte  éui  tóttujv
bripoaía  xpá-ireZa  nach  Bakchias  gehört,  woselbst  der  erste  Teil  des  Papyrus
geschrieben  worden  ist,  oder  nach  Arsinoe,  woselbst  der  zweite  Teil  geschrieben ­
  sein  könnte,  geht  aus  dem  Papyrus  nicht  mit  Sicherheit  hervor;
doch  zweifle  ich  nicht  daran,  daß  die  Staatskasse  in  Arsinoe  gemeint  ist.
®  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Arcliiv  I  S.  149,  und  von  Grenfell ­
  und  Hunt,  Class.  Rev.  1898  S.  435.
        <pb n="36" />
        15

Abschn.  4.  Die  römischen  Staatskassen.

ßaToiv  6ÎÇ  [tjtiv  è-rri  toútoiç  TpáTreZ;a[v],  K(ai)  ouòèv
[(T]oí  èvKa\oû|Li€v  Trepi  toútoiv  ktX.
Horion  hat  also  die  Biersteuer  an  die  Staatskasse  abgeführt,
wobei  es  nicht  notwendig  ist,  daran  zu  denken,  daß  diese  Staatskasse ­
  eine  Zweigstelle  in  Karanis  hatte;  die  Abführung  ist  vielmehr ­
  an  die  Staatskasse  in  Arsinoe  erfolgt.  Den  qpópoç  npoßdrcuv
dagegen  hat  Horion  nicht  an  die  Staatskasse  abgeführt,  sondern
eîç  Tfjv  èni  toútoiç  TpaneZav.  Wäre  die  letztere  rpá-rreCa  ebenfalls
eine  Staatskasse,  so  wäre  die  Scheidung  dieser  rpárreZa  von  der
òrmocría  rpáneía  nicht  so  scharf  zum  Ausdrucke  gekommen.  Wollte
man  ein  wenden,  daß  unter  der  ÒTipocría  TpaireCa  die  Staatskasse
in  der  Hauptstadt,  unter  der  anderen  rpáneZa  eine  in  Karanis  bestehende ­
  Zweigstelle  jener  Staatskasse  zu  verstehen  sei,  so  wäre
die  Frage  aufzuwerfen,  weshalb  die  zweite  Abgabe  nicht  zusammen
mit  der  ersten  an  die  Staatskasse  in  der  Hauptstadt,  oder  beide
Abgabenarten  nicht  zusammen  an  die  angenommene  Zweigstelle
der  Staatskasse  in  Karanis  abgeführt  werden  durften.  Wenn  der
Staat  Empfänger  beider  Abgaben  wäre,  würde  die  Abführung  der
Einfachheit  halber  sicherlich  gleichartig  geschehen  sein.  Daher
möchte  ich  die  zweite  TpaireZa  für  eine  Bank  im  Dorfe  Karanis ­
  halten,  und  den  qpópoç  npoßdruiv  für  eine  der  Dorfgemeinde
zufließende  Pachtzinszahlung  \  zahlbar  seitens  der  Pächter  der
Gemeinde-TrpoßaTa.  Horion  hat  diese  Pachtzinsen  von  den  Zahlungspflichtigen ­
  eingezogen  und  führt  sie  an  die  Privatbank  im  Dorfe  ab,
weil  die  Dorfgemeinde  als  juristische  Person  ein  Girokonto  bei
dieser  Bank  besitzt  (vgl.  Abschn.  19,  Guthaben  von  Körperschaften).
Alles  in  allem  bin  ich  der  Ansicht,  daß  die  römische  Regierung ­
  Zweigstellen  der  Staatskasse  in  Dörfern  nicht  unterhielt.
Soweit  staatliche  Yereinnahmungen  oder  Verausgabungen  durchaus
in  einem  Dorfe  geschehen  mußten,  mag  das  für  den  bestimmten  Fall
durch  Vermittelung  eines  Beauftragten  geschehen  sein.  Die  Haupt-Vereinnahmungen
  sind  die  Geldsteuern;  diese  aber  wurden  von
den  Pächtern  und  Erhebern  ^  der  Dörfer  unmittelbar  an  die  Staatskasse ­
  der  Gauhauptstadt  abgeführt.
^  P.  Strassb.  I  28  Einl.  S.  106.
*  P.  Lond.  II  S.  146  Nr.  181  (64  n.  Chr.)  ist  eine  Liste  der  eingezogenen
Steuern  mit  eidlicher  Bekräftigung  und  der  Versicherung  des  Erheb  er  gehülfen
(xeipiUTt^ç),  daß  er  die  Gesamtsumme  richtig  an  die  Staatskasse  abgeführt
habe.  Diese  Liste  des  xeipicrrriç  ist  für  den  upcÎKTiup  bestimmt.  In  BGU.  991
(151  n.  Chr.)  quittiert  umgekehrt  ein  irpdKTwp  seinem  xeipi&amp;lt;JTn&amp;lt;;  eine  Steuer-
        <pb n="37" />
        16

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

In  BGU.  707  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  bescheinigt  eine  Priesterschaft
im  Dorfe  Karanis  den  Empfang  der  dúvTaHiç  die  vom  Staate  gezahlt ­
  wird,  mit  den  Worten:
OÍ  C  lepéujv  iepoö  ôvxeç  èv  Kiúuri  Kapavíòi  TTeTeaoúxou
Ktti  TTvetpepüÙToç  Géujvi  TTeGéuuç  ’ATTéx[o]|aev  napá  (Tou
TÚç  èmcTTaXicraç  aoi  aòv  aXXoiç  irapà  tôjv  òrnuodíiuv
TpaTreCeiTÚJV  xò  [äJmßaXXov  ppív  pépoç  òixèp  ópTupiKfiç
auvxúEeujç  xoú  èvecrxôixoç  k  (exouç)  (òpaxpàç  x).
Die  Jahressumme  der  aúvxaSiç  ist  von  den  Direktoren  der
Staatskasse  in  Arsinoe  zur  Zahlung  an  die  Priesterschaft  in  Karanis ­
  angewiesen  worden  (èTTiUxaXícraç);  der  Beauftragte  der  Staatskasse ­
  und  wohl  auch  der  Überbringer  des  Geldes  ist  Theon,  der  das
Geld  zusammen  mit  anderen  (crùv  dXXoïç)  Leuten  und  anderen  Geldern,
die  vielleicht  ebenfalls  für  den  Tempel  bestimmt  sind,  von  der  Staatskasse ­
  in  Arsinoe  empfangen  hat  und  nunmehr  bar  an  die  Tempelkasse ­
  abliefert.
Nachstehende  Liste  A  gibt  eine  Übersicht  über  die  römischen ­
  Staatskassen  in  Antinoupolis,  Arsinoe,  Hermupolis,
  Oxyrhynchos  und  Theben  für  das  erste  bis  dritte  Jahrhundert. ­
  Es  sind  nur  diejenigen  Belegstellen  berücksichtigt,  die
das  Schlagwort  xpá-rreía  oder  xpaireííxriç  führen,  insbesondere  aber
alle  mit  dem  Beisatze  òrmodía  oder  ßaCiXiKp.  In  der  letzten  Spalte
ist  die  Art  der  Zahlung  ersichtlich  gemacht  worden.
Eine  besondere  Stellung  nimmt  f)  èv  TTxoXepaíòi  EOepyexibi
xoû  ’Apmvoíxou  xfjç  vopapxíctç  xpáneZa  in  Nr.  15  ein;  ähnlich
Nr.  20  und  wohl  auch  Nr.  26.  Ich  halte  die  vopapxíaç  xpárreía  für
eine  Unterabteilung  der  Staatskasse  und  werde  im  Abschn.55
bei  Besprechung  der  Dienst-Girokonten  für  die  Nomarchensteuem
noch  näher  auf  die  Sache  eingehen.
Aus  der  Liste  A  geht  hervor,  daß  überall  da,  wo  neben
xpaneZia  das  Beiwort  òrmocría  oder  ßaaiXiKp  steht,  die  Zahlung
eine  Zahlung  an  den  Staat  oder  von  dem  Staate  ist.  Die
ÒTipodía  xpÚTTeía  oder  ßacnXiKr)  xpáneía  ist  eben  die  Staatskasse.
summe  ab  (Dorf  Karanis):  èaxov  itapd  oou  eîç  KaxaßoXpv  àpieiLi(hoeujç)  Oaûicpi
àpTupíou  TcíXavToy  [ë]v  K[ai]  bpax(pàç)  TrevTçtKoaíaç,  T(ívovTm)  (roiXavTov)  a
(bpaxpai)  (p,  âç  Ka&amp;lt;(i)&amp;gt;  KaxaßaXöi  éiti  Tf|v  bripoaíav  rpd('ireZav).  Der
irpdKTUjp  schaffte  diese  6500  Drachmen  offenbar  als  Bargeld  von  Karanis
nach  Arsinoe.  Hätte  in  Karanis  eine  Staatskasse  bestanden,  so  würde  die.
Quittung  des  updicrmp  vermutlich  anders  lauten.
‘  Otto,  Priester  und  Tempel  I  S.  366  ff.
        <pb n="38" />
        Abschn.  4.  Die  römischen  Staatskassen.

17

Liste  A.  Die  römischen  Staatskassen.

19

Jahr.

Beleg.

Firma
der  Staatskasse.

Ort.

um  14  ‘
um  14*

um  100

Wilcken  Ostr.  1345
Wilcken  Ostr.  1346
Wilcken  Ostr.  1365
Wilcken  Ostr.  359
Wilcken  Ostr.  1541
Wilcken  Ostr.  1542
Wilcken  Ostr.  1543
Wilcken  Ostr.  1366
P.  Teb.  II  587

P.  Oxy.  lY  721,  12
Wilcken  Ostr.  1371
Wilcken  Ostr.  1376
P.  Oxy.  I  99,  14

P.  Lond.  II  S.  147
Nr.  181,10
P.  Teb.  II  350

P.  Oxy.  II  243,  45
P.  Amh.  II  68,  20
P.  Oxy.  II  370®
P.  Oxy.  I  50

fl  ¿V  Aioan.  Tfii  |aeydXni
  TpdueZa
h  év  Aioan.  Tfji  peydkni
  xpdTreZia
fl  Keq)dX,ou  xpdireZa
fl  KeqpdXou  xpdîrela
fl  KeqpdXou  xpdireZa
fl  KeqpdXou  xpdireZa
fl  KeqpdXou  xpdneZa
fl  KeqpdXou  xpdneZa
fl  évTTxoXepaíbi  Eùepyéxiòi
  ÒTil^oaía
xpdireZa  Ampímvoç
  xpaneZíxou
fl  é-rri  xújv  xÓTtuiv  b  r]  -
pó  aí  a  xpdueZa
fl  év  AioairóXei  xfji
peydXrn  xpd-rreZa
fl  Yev(piúv0ou)  KoX-(Xoú0ou?)
  xpduela
fl  év  ’OEupúyxuJv  iró-Xei
  xpdireZu  éqp’  f|Ç
Zapauíujv  xai  péxoxoi

fl  bri  poaía  xpdneZa
fl  évTTxoXepaíbi  Eòepyéxibi
  xoO  ’Apaivoíxou
  xhç  vopap-XÍaç
  xpdneCa
0éu)V  Kul  péxoxoi
xpaireïïxai
fl  éui  XÔIV  XÓTTUJV
bri  poaía  xpdtreZa
fl  bripoaía  xpdneZa
Oéoiv  Kui  péxoxoi
xpaneZíxai

Die  Zahlung
betrifft  :

Theben
Theben
Theben
Theben
Theben
Theben
Theben
Theben
Arsinoe

Arsinoe
Arsinoe
Oxyrh.
Hermup.
Oxyrh.  (?)
Oxyrh.

ànopoípaç
àxpobpúujv
XaoTpaqpíaç
lepaxiKoö
Xaoypaqpíaç
Xaoypaqpíaç
àpireXibvujv
Xaoypoqpíaç
¿YKUXXÍOU

Erbpachtkaufgeld
Steuern
axeqpdvou
¿YkukXíou

Steuern  (Steuerbericht) ­

¿TkukXíou

éyKuxXíou
Erbpachtkaufgeld
Kaution  d.  Steuerpächter ­

¿YkukXíou

^  Die  Urkunde  trägt  die  Jahreszahl  16.  Da  sie  von  KéqpoXoç  als  dem  Vorsteher ­
  der  xpdireZa  unterzeichnet  ist,  so  ist  es  wahrscheinlich,  daß  dieser  KéqpaXoç
mit  demjenigen  in  lfd.  Nr.  3  bis  8  übereinstimmt.
•  Die  Urkunde  trägt  ebenfalls  die  Jahreszahl  16,  doch  fehlt  die  Unterschrift.
®  Vgl.  dazu  P.  Teb.  II  S.  142.
Preisigke,  Girowesen  im  grieoli.  Ägypten.  2
        <pb n="39" />
        18

Teil  I,  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Lfd.
Nr.

Jahr.

Beleg.

Firma
der  Staatskasse.

Ort.

20

21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34

35
36
37
38
39
40
41
42
43

113

138/161
139
146
149
151
155
um  180
180
um  190
um  186
186
187
um  192
194
196
198
200
199
207
um  207
221
225
246

BGU.  914

P.  Fay.  333
P.  Teb.  II  329,  7
P.  Teb.  II  294,  16
P.  Teb.  II  394,  5
BGU.  991
P.  Teb.  n  580
BGU.  707
P.  Oxy.  I  96
P.  Amh.  II  97,15
P.  Amh.  II  109,10
P.  Fay.  41  Kol.  II,  16
BGU.  842
P.Goodsp.30Kol.6,25
BGU.  121

P.  Fay.  42,  9
P.  Oxy.  VI  916,  7
BGU.  25
BGU.  41
BGU.  652,  7
BGU.  653
P.  Oxy.  I  61,  5
BGU.  42
P.  Lond.  III  S.  111
Nr.  1157,  21

b  évTTxoXe^aíbi  EùepyéTibi
  ToO  ’Apaivo-ÍTOU
  [vo|ad]pxo(u)‘
xpdTreZa
f)  bripoaia  xpdireZa
b  brmoaia  xpdireZla
rj  éiri  xÓTTUiv  brjpooía
  xpd-rreîa
b  bripooía  xpdueZa
f)  br|  poaía  xpdireZa
b  évTTxoXeinaíbi  Eíiepyéxibi
  xpdueía
oí  bripócioi  xpaue-Zíxai

‘Hptbbnç  Koi  péxoxoi
br|  póoioi  xpaire-Zíxai

f]  br|  podía  xpdireZa
f]  bripodía  xpdireZa
f|  brj  podía  xpdireZa
b  bripodía  xpditeZa
laßeivo?  br)pódioç
xpaueZíxtiÇ
NeîXoç  Kai  Zaßeivo^
Kai  oí  XoiiToi  ßadi-XiKoi
  xpaireZîxai
f|  bripodía  TpdneZa
rj  biqpodía  xpdireZa
bnpodía  xpdireZa
f)  bt]podía  xpdTteZa
b  bri  podía  xpditeZa
b  brj  podía  xpdireZa
Aïoyévriç  Kai  oí  oùv
aòxií)  bripódioi
xpairelîxai
b  brjpodía  xpd-ireZa
b  b  T]  podía  rpáneZa

Arsinoe

Arsinoe
Arsinoe
Arsinoe
Arsinoe
Arsinoe
Arsinoe
Arsinoe
Oxyrh.
Arsinoe
Hermup.
Arsinoe
Hermup.
Arsinoe
Arsinoe
Arsinoe
Oxyrh.
Arsinoe
Arsinoe
Arsinoe
Arsinoe
Oxyrh.
Arsinoe
Hermup.

Die  Zahlung
betrifft  :

éfKUKXÍOU  *

(?)
ix0uripâç
Erbpachtkaufgeld
(?)
Steuern
Steuern
duvxdEeuuç®
¿TkukXíou
Erbpachtkaufgeld
militär.  Lieferung
Steuern
militär.  Lieferung
(?)
Steuern
Steuern
Steuern
Steuern
Steuern
Steuern
Steuern
Geldstrafe
Steuern
Erbpachtkaufgeld

‘  Schubart,  BGU.  III  Berichtig.  S.  9,  liest  jetzt  [  ]kxo(u)  statt  des  ursprünglichen ­
  [  ]ßaio(u).  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  350  Einl.,  vermuten  mit  Recht
[vopd]pxo(u).  Vgl.  meine  Erörterungen  im  Abschn.  55  über  das  Girokonto  für  die
Nomarchensteuern.
*  xëXoç  ¿Kdxddeiuç,  Unterart  des  xéXoç  ¿yKUKXíou.  Vgl.  P.  Teb.  II  350  Einl.
2  Vgl.  oben  S.  16.
        <pb n="40" />
        2*

Abschn.  5.  Die  römischen  Staatsbanken.  19

Aus  der  vorstehenden  Liste  A  ersehen  wir,  daß  die  Staatskasse ­
  niemals  Befassung  mit  privaten  Zahlungen  oder  Girozahlungen ­
  hati  ;  daraus  folgt,  daß  der  Staat  das  Privatgiro  wesen
ganz  und  gar  den  Banken  überließ.  Es  besteht  hier  das  umgekehrte
Verhältnis  wie  beim  Girokornwesen:  dort  hat  der  Staat  das  Privatgirogeschäft ­
  ganz  allein  in  seiner  Hand.
In  Theben  steht  an  der  Spitze  der  Staatskasse,  wenigstens
in  frührömischer  Zeit  (vgl.  Liste  A),  ein  einzelner  Direktor,
wie  in  ptolemäischer  Zeit  (vgl.  S.  12).  In  Oxyrhynchos  steht  ein
Kollegium  von  mindestens  drei  Direktoren  an  der  Spitze,
bezeugt  für  die  Jahre  55,  79,  100,  180  und  221  (vgl.  Liste  A).
In  Arsinoe  bestand  dieses  Kollegium  im  Jahre  194  aus  mindestens ­
  vier  Direktoren  (Nr.  34  der  Liste  A).
Die  Direktoren  der  römischen  Staatskassen  (xpaTTeZíiai)  sind
nichtliturgische  staatliche  Beamte.  Sie  scheinen  den  vermögenden ­
  Bevölkerungsklassen  anzugehören,  denn  in  BGH.  121
(194  n.  Ohr.)  ist  ein  Ivapxoç  f^pvaaíapxoç  Mitglied  des  Direktoriums
der  Staatskasse  zu  Arsinoe.
Abschnitt  5.
Die  römischen  Staatsbanken.
Die  strenge  Scheidung  der  TpdireZ;«  als  Staatskasse  von  der
TpdueZia  als  Bank  legt  die  Frage  nahe,  ob  die  römische  Regierung
in  Ägypten  sich  jeder  Berührung  mit  dem  Bankbetriebe  enthalten
und  alle  Banken  als  Privatgeschäfte  dem  freien  Wettbewerbe  überlassen ­
  habe.  Bevor  wir  an  diese  Frage  heran  treten,  ist  darauf  aufmerksam ­
  zu  machen,  daß  der  neuzeitliche  Staat  aus  finanzpolitischen
Gründen  die  Fühlung  mit  dem  privaten  Bankbetriebe  nicht  aus  der
Hand  gibt,  und  daß  unter  diesem  Gesichtspunkte  in  Deutschland
die  Reichsbank  geschaffen  worden  ist,  die  eine  Mittelstellung  zwischen
Reichsbehörde  und  Privatbank  einnimmt.  Die  Reichsbank  ist  eine
mit  Privatgeldern  begründete  Aktiengesellschaft,  doch  steht  dem
Reiche  nicht  nur  die  Beaufsichtigung,  sondern  auch  die  Leitung
zu;  der  Präsident  und  das  Direktorium  werden  auf  Vorschlag  des
Bundesrats  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.  Die  Reichsbank
ist  demnach  eine  Reichsbehörde,  ihre  Beamten  sind  Reichsbeamte.
Es  wäre  nicht  richtig,  diese  neuzeitlichen  Verhältnisse  mit  den

‘  Für  die  ptolemäische  Zeit  siehe  S.  12.
        <pb n="41" />
        20

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

griechisch-römischen  Verhältnissen  in  eine  Linie  zu  stellen;  immerhin ­
  muß  man  beachten,  daß  jeder  Kulturstaat,  zu  welchen  Zeiten
auch  immer  er  besteht,  bei  Aufrechterhaltung  eines  geordneten,
für  den  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Verwaltungsdienstes  annähernd ­
  denselben  Bedürfnissen  gegenübersteht.  Ich  glaube  aus
etlichen  Papyrusurkunden  herauslesen  zu  sollen,  daß  in  Oxyrhynchos
  und  in  Arsinoe,  wahrscheinlich  auch  in  Hermupolis,  je  eine
bestimmte  Bank  vorhanden  war,  die  mit  der  Staatskasse  geschäftlich ­
  in  enger  Verbindung  stand.  Wegen  ihrer  Sonderstellung ­
  möchte  ich  diese  Bank  nach  dem  ungefähren  Vorbilde
unserer  heutigen  Reichsbank  als  die  „Staatsbank“  bezeichnen.
A.  Oxyrhynchos.  Die  aus  Oxyrhynchos  stammenden  Belege ­
  betreffen  die  dortige  im  Serapeum  untergebrachte  TpaireCa.
Diese  Serapeum-TpaTteZia  wird  in  folgenden  sieben  Urkunden
erwähnt  :
1.  P.  Oxy.  IV  835  (um  13  n.  Chr.),  Die  kaiserliche  Hausgutverwaltung ­
  verkauft  in  Erbpacht  ein  dem  Hausgute  zugehöriges  Stück
Erbpachtland;  das  Erbpachtkaufgeld  ist  zu  zahlen:  eni  xfiv  ev  xip
Z[a]p[aTTeiuj  òri]|uocríav  [xpárreíav].  Solches  Kaufgeld  fließt  stets
für  Rechnung  des  Hausgutes  in  die  Staatskasse  (vgl.  Abschn.  43),
und  da  in  der  Urirunde  die  empfangende  Kasse  als  bripocria  xpárreZa,
  mithin  nach  unseren  bisherigen  Feststellungen  als  „Staatskasse“ ­
  bezeichnet  wird,  so  sprechen  alle  Umstände  dafür,  daß  die
Serapeum-xpÚTreCa  in  diesem  Papyrus  ^  nicht  eine  Bank,  sondern
die  Staatskasse2  ist.
2.  P.  Oxy.  II  267,  2ff.  (36  n.  Chr.),  ein  Heiratsvertrag:
ópoXoTÚJi  äxeiv  Trapa  CToö  èiri  xoö  irpòç  'OEupúyxu^v  xróXei  Zapa-TTieíou
  òià  xíjç  ZapaTTÍcuvoç  xoö  KXeávòpou  xparré^riç  —  bpaxpàç
X  KxX.  Später  (Z.  33f.)  heißt  es:  òià  xfjÇ  Zapairíuuvoç  x[o]ú  KXeávòpou ­
  xparréCnç  Yéyovev  f|  õiaypacpni.  Wenn  diese  xpátreía  mit
derjenigen  unter  Nr.  1  übereinstimmt,  so  folgt  aus  Nr.  2,  daß  die
Staatskasse  mit  der  Vermittelung  von  Privatgeldern  oder  mit
dem  Privatgirowesen  sich  befaßte,  denn  die  Zahlung  in  P.
Oxy.  II  267  ist  offenbar  eine  Girozalilung.  Damit  würde  aber
die  Tatsache  in  Widerspruch  stehen,  daß  die  ònpocría  xpaireia
^  Die  Herausgeber  bemerken,  daß  der  Aufbau  von  835  derselbe  sei
wie  von  721.  Der  letztere  Papyrus  hat  an  der  entscheidenden  Stelle  die
Wendung:  [eíç  xfiv  éirl  tû&amp;gt;v  tó]ttujv  [òrilpooíav  xpúneZav.  Es  fehlt  also  die
Nennung  des  Serapeums.
*  So  Wilcken,  Archiv  V  S.  213.
        <pb n="42" />
        Abschn.  5.  Die  römischen  Staatsbanken.

21

(Staatskasse)  sonst  niemals  Privatgiroguthaben  verwaltet  (vgl.  die
Liste  A  auf  S.  17  f.).
3.  P.  Oxy.  II  264  (54  n.  Chr.).  Ein  Privatmann  verkauft  einen
Webstuhl  an  einen  anderen  Privatmann  und  quittiert  über  den
Kaufpreis  (Z.  5ff.):  ëxeiv  napa  a(oû)  òià  Tqç  èni  xoO  irpòç  ’05[upnTx(u)v)]
  TTÓXei  lapanieíou  ZapaniiJüvoç  xoO  Aóxou  xpanéíriç
  xfjv  —  xijunv  kxX.  Am  Schlüsse  (Z.  26)  folgt  dann  wiederum:
òi(à)  Tfî(ç)  Zap(aTTÍuuvoç)  xp(aTráCr|ç)  TéTo(vev)  f)  òiaTp(a(pfi).  Der  Fali
liegt  wie  bei  Kr.  2.
4.  P.  Oxy.  II  269  Kol.  I,  2  (57  n,  Chr.).  Ein  Privatmann  leiht
Geld  von  einem  anderen  Privatmanne  und  bestätigt  den  Empfang
wie  folgt:  ó[|í]oXot[új  äx€t]v  napa  aoö  èni  xoö  npog'OEupÓTX^'v
nóXei  [Zapanjeíou  òià  xqç  ’A[pxißiou]  xoû  ’Apxißion  xpanéîqç
  KxX,  Am  Schlüsse  (Z.  22)  folgt  abermals:  òià  Géuuvoç  xoû
Zûpou  xoû  auvecxagévou  ûnô  ’Apxißiou  xpaneE€Îxo(u)  TéTo(vev)  f|  ôia-*fpa(qpfi).
  Auch  dieser  Fall  liegt  wie  bei  Nr.  2.
5.  P.  Oxy.  I  91  (187  n.  Chr.).  Ein  Privatmann  namens  Chosion
bestätigt  einer  Frau  Tanenteris  den  Empfang  von  400  Drachmen.
Die  Summe  war  zahlbar  dafür,  daß  die  Sklavin  des  Chosion  bei
dem  Kinde  der  Frau  Tanenteris  zwei  Jahre  lang  als  Amme  gedient ­
  hatte.  Die  für  uns  in  Betracht  kommende  Stelle  lautet  (Z.  7  fí.)  :
opoXoTuù  ànecrxüKévai  napa  croû  òià  ‘HXioòiúpou  Kai  xüùv  (Tùv
aûxiû  ènixripnxiîjv  xfjç  èni  xoû  npôç'OEupôyx^^  nóXei  Zapaneiou
  xpanéZnç,  PÇ  ûnôcrxecriç  èòóGri  ûnô  ’Enipáxou,  apyupiou  —
òpaxpàç  X  KxX.  Dieser  Fall  liegt  gleichfalls  wie  derjenige  unter  Nr.  2.
Es  ist  jedoch  bemerkenswert,  daß  Heliodoros  und  Genossen
hier  nicht  die  xpaneHxai  sind,  sondern  die  ántxqpqxai  xpanéEqç.
Der  Titel  ánixqpqxqç  kommt  in  zahlreichen  Verbindungen  vor,
z.  B.  ènixripriTÒÇ  dTopavopíaç*,  ánixqpqxfiç  ßaXaveiou^,  ënixr|pnxf|ç
ßißXioOfiKqg  ^,  ènixriprixfiç  xihv  TevrmaxofpaqpouiLiévujv  ûnapxôvxuuv
òioiKqcreuuç*,  ènixripnxfiç  épprivíaç“  usw.  In  allen  Fällen  ist  der
enixqpqxqg  nicht  der  Vorsteher  einer  Behörde  selber,  sondern  der
Aufseher,  welcher  aus  der  Hand  seines  Vorgesetzten,  des  eigentlichen ­
  Vorstehers  der  Behörde,  Aufträge  empfängt  und  in  seinem
Namen  als  Vertreter  wirkt.  Geschähe  nun  die  Zahlung  der  400
Drachmen  durch  Heliodoros  allein,  so  hätte  man  daran  zu  denken,
^  z.  B.  CPR.  61,4;  62,9  usw.  *  P.  Amh.  II  64,14.
“  P.  Oxy.  I  34  Verso  Kol.  I,  4;  II,  5  usw.
*  z.  B.  P.  Teb.  II  327  ;  P.  Oxy.  III  520  usw.
®  P.  Fay.  23  Kol.  I,  12.
        <pb n="43" />
        22

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

daß  Heliodoros  als  èmTnpriTnç  seinen  Vorgesetzten,  den  xpaireíiTriç,
in  diesem  Falle  vertritt.  Das  wäre  etwas  ähnliches,  wie  wenn  heute
der  Inhaber  eines  Bankgeschäfts  sich  durch  seinen  Prokuristen
vertreten  läßt.  Eine  solche  Vertretung  geschieht  zur  Entlastung
des  Vorgesetzten;  in  ähnlicher  Weise  wird  z.  B.  auch  ein  Postdirektor ­
  zu  seiner  Entlastung  durch  den  nachgeordneten  Postinspektor ­
  vertreten.  Indessen  müßte  man  alsdann  in  unserem
Papyrus  erwarten:  òià  'HXioòiúpou  èmTtipriToû  rpanéCnç,  nicht
aber  òià  ‘HXioòÚjpou  Kai  tújv  (Jùv  aÙTip  àmxripriTÜùv  rfiç  xpanéCriç.
Denn  wenn  auch  eine  größere  Bankfirma  mehrere  ámxnpnxat
beschäftigt,  etwa  einen  für  die  Giroabteilung  (Barverkehr),  einen
anderen  für  die  Banknotariatsabteilung,  einen  dritten  für  die  Rechenkontrolle ­
  usw.,  so  vertritt  jeder  dieser  èmxriprixaí  doch  nur  in  Hinsicht ­
  der  ihm  zugewiesenen  Einzel-Abteilung  den  gemeinsamen
Vorgesetzten  (xpaireCíxriç)  ;  in  unserem  Falle  müßte  also  nur  derjenige ­
  èmxnpnxiíç  hinter  òiá  genannt  werden,  der  seinen  Herrn  in
Hinsicht  des  Girobankverkehrs  vertritt;  daß  aber  hinter  òiá  die
Gesamtheit  der  ámxnpnxaí  genannt  wird,  und  zwar  unter  der
Formel  der  kollegialen  Verantwortlichkeit  (ó  òeíva  Kai  oí
(Tùv  aòxô»),  macht  stutzig.  Sollte  der  xpaxreCíxnç  bei  einer  einfachen
Girozahlung  von  400  Drachmen  zu  seiner  Entlastung  durch  das
ganze  Kollegium  der  èxrixriprjxaí  vertreten  worden  sein?  Ein  so
schwerfälliger  Geschäftsgang  ist  nicht  anzunelimen  und  auch  sonst
nirgendwo  bezeugt.  Daher  scheint  mir  eine  andere  Vermutung
annehmbarer:  der  xpaTteZiíxriÇ  war  verstorben  oder  aus  irgend  einem
anderen  Grunde  überhaupt  nicht  mehr  vorhanden;  daher  übernimmt ­
  die  Gesamtheit  der  èinxriprixaí  die  Vertretung  zum  Ersätze
des  fehlenden  Vorstehers,  nicht  zur  Entlastung  des  vorhandenen ­
  Vorstehers.  Die  Worte  'HXióòuupoç  Kai  oí  aùv  aùxOù
¿TTixnpnxaí  bilden  somit  jetzt  die  Firma  ^  der  Bank  an  Stelle  des
nicht  mehr  anwendbaren  Namens  des  xpaneCixnç.
Auf  diese  Weise  gelingt  es  auch  vielleicht,  die  nachfolgenden
schwierigen  Worte:  fj?  uTroaxems  èòóOrj  Otto  ’Emiaaxou  zu  erklären.
Die  Herausgeber  übersetzen:  „(the  bank),  for  which  Epimachus
made  the  promise  of  payment“  2.  Die  Übersetzung  von  ÚTTÓcrxecnç
‘  vgl.  hierzu  P.  Strassb.  I  52,17  Anm.,  wo  ich  die  Wendung  éitiTripoupévTiç
  Tf|ç  àYopavojüiiaç  übersetzt  habe  durch:  „zur  Zeit,  da  das  Staatsnotariat ­
  —  weil  keine  áyopavópoi  vorhanden  waren?  —  (nur)  durch  éirixnpn-Tcd
  verwaltet  wurde“.
*  Vgl.  die  Bemerkungen  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  III  S.  249.
        <pb n="44" />
        Abschn.  5,  Die  römischen  Staatsbanken.

23

durch  „promise  of  payment“  will  nicht  recht  einleuchten.  Wenn
A  an  B  eine  Quittung  erteilt  über  400  Drachmen,  die  A  durch  Girozahlung ­
  der  Bank  X  von  B  empfangen  hat,  so  versteht  man  nicht,
weshalb  A  in  dieser  Quittung,  also  nach  Beendigung  des  Zahlungsgeschäfts, ­
  noch  erwähnt,  daß  der  Beamte  C  bei  der  Bank  X  das  „Zahlungsversprechen“ ­
  der  Bank  abgegeben  habe.  Wäre  eine  solche  Erwähnung ­
  nötig  oder  üblich,  so  fänden  wir  sie  gewiß  auch  bei  anderen
der  zahlreich  bekannten  Girozahlungen;  doch  ist  das  nicht  der  Fall.
Halten  wir  an  der  eigentlichen  Bedeutung  von  üttôO'x^ô’iç
als  „Versprechen“  fest,  und  knüpfen  wir  wieder  an  den  Gedanken
an,  daß  die  Bank  jetzt  keinen  xpa-rreZIÍTriç  mehr  besaß,  also  verwaist ­
  war,  so  löst  sich  vielleicht  die  Schwierigkeit,  wenn  wir
die  Worte  *nç  úuócrxEcnç  èòóOri  urrò  ’Einpáxou’  übersetzen  durch:
„(die  Bank),  auf  die  ein  Versprechen  (Angebot)  abgegeben  worden
ist  durch  Epimachos“.  Die  unocrxemg  wäre  demnach  ein  Angebot
auf  Pachtung^  der  Bank,  und  Epimachos  wäre  der  angehende
ipaireZIÍTriç,  dessen  Name  schon  jetzt  an  die  Firma  der  verwaisten
Bank  angehängt  wird,  gewissermaßen  als  nötig  erkannte  Ergänzung ­
  der  Firma,  um  zu  betonen,  daß  die  Zahlungs-  und
Geschäftsfähigkeit  der  Bank  durch  den  Abgang  des  xpaTreZÍTriç  nicht
gelitten  hat,  daß  vielmehr  ein  vollwertiger  Ersatz  in  der  Person
des  als  zahlungsfähig  und  geschäftskundig  wohl  bekannten  Epimachos
in  sehr  naher  Aussicht  steht.  Es  dient  also  die  Person  des  Epimachos
gewissermaßen  als  Reklameschild  für  die  Bank.  Da  diese  Reklame
in  einer  privaten  Quittung  erscheint,  so  könnte  man  fragen,  welches
Interesse  Chosion  und  Tanenteris  an  der  Sache  hatten,  denn  die
Quittung  wäre  offenbar  auch  ohne  jenen  Zwischensatz  rechtsgiltig
gewesen;  indessen  muß  man  bedenken,  daß  der  Wortlaut  dieser
Quittung  durch  einen  Beamten  der  Bank  niedergeschrieben
wurde,  und  die  Bank  hatte  allerdings  ein  geschäftliches  Interesse
daran,  jenen  Zwischensatz  einzuschieben;  das  Einschiebsel  wurde
offenbar  bei  allen  Quittungen  gemacht.
6.  P.  Oxy.  I  98  (um  142  n.  Chr.).  Ein  Privatmann  empfängt
von  einem  anderen  Privatmanne  den  Rest  eines  gegebenen  Privatdarlehens ­
  zurück  und  quittiert  darüber:  ôpoXoyùj  airéxeiv  irapà
aoO  òià  xfjç  èîTi  xoO  Trpòç  'OEupóyxu^v  TróXei  Zaparreíou
‘HpuKXeíòou  Ktti  pexóxujv  xpauéCqq  àpT[u]píou  òpaxpàç  x  kxX.
Der  Fali  Hegt  wie  bei  Nr.  2.

‘  So  auch  Wilcken,  Archiv  V  S.  212  Anm.  4.
        <pb n="45" />
        24

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

7.  P.  Oxy.  III  513  (184  n.  Chr.).  Ein  gewisser  Diogenes  hatte
Tom  Staate  ein  heimgefallenes  Erbpachtgrundstück  erworben  und
das  Erbpachtkaufgeld  an  die  Staatskasse  (Z.  19:  eîç  tò  bipaóuiov)
bezahlt.  Später  macht  ein  gewisser  Serenos  ein  weit  höheres  Angebot. ­
  Der  Staat  zieht  den  ersten  Zuschlag  zurück  und  erteilt
einen  neuen  Zuschlag  an  Serenos.  Diogenes  empfängt  sein  Geld
wieder,  aber  nicht  unmittelbar  aus  der  Staatskasse,  sondern  von
Serenos,  der  nunmehr  bloß  noch  den  überschießenden  Betrag  an
die  Staatskasse  zahlt.  Über  den  Rückempfang  des  Geldes  quittiert
Diogenes  dem  Serenos,  indem  er  dabei  genau  den  ganzen  Hergang
der  Sache  darstellt.  Diese  Quittung  ist  die  vorliegende  Urkunde;
sie  ist  an  die  Adresse  des  Serenos  gerichtet;  aber  in  Ansehung
ihrer  großen  Ausführlichkeit  und  genauen  Darstellung  aller  Umstände ­
  zweifle  ich  nicht  daran,  daß  sie  in  Wirklichkeit  dazu  bestimmt ­
  war,  bei  der  Staatskasse  als  Kassenbeleg  zu  dienen.
Diogenes  sagt  (Z.  36ff.):  opoXoTÜ»  [Kjaià  Trpouqpújvricriv  ’Ettijiáxou
  dcrxoXoujuévou  ibvfiv  Tqç  [ánji  toû  Trpòç  ’OHupÚYX^v
TTÓXei  ZapaTteíou  rpanéCriç  àTre(j[xriK]évai  pe  irapà  aoO  (d.  i.  Serenos), ­
  âç  òiéTpaipa  —  bpaxpàç  x.
Da  Diogenes  sein  Kaufgeld  in  die  Staatskasse  (Z.  19)  hineingezahlt ­
  hatte,  so  ist  es  klar,  daß  er  sein  Geld,  zwar  nicht  in  Wirklichkeit, ­
  aber  doch  buchmäßig,  aus  der  Staatskasse  zurückempfangen
muß.  Darnach  müßte  die  Serapeum-Tpáireía  dieses  Papyrus  die
Staatskasse  sein,  was  damit  in  Übereinstimmung  stände,  daß
auch  im  Beispiele  Kr.  1  (P.  Oxy.  IV  835)  die  als  òqpocría  gekennzeichnete ­
  Serapeum-ipá-rreZia  das  Erbpachtkaufgeld  entgegennimmt;
alsdann  wären  die  Worte  eîç  tò  òripórnov  in  P.  Oxy.  Ill  513,  19
gleichbedeutend  mit  èm  ifiv  èv  Tip  ZapaTreíui  óqpoaíav  ipá-ireCav
in  P.  Oxy.  IV  835.  Die  Beispiele  Kr.  2  bis  6  stehen  aber  damit
in  Widerspruch.
Um  aus  den  Schwierigkeiten  herauszukommen,  wäre  es  das
einfachste,  anzunehmen,  daß  im  Tempelbezirke  des  Serapeums  sowohl ­
  die  Staatskasse,  als  auch  eine  Privatbank  ihren  Sitz
hatten.  Alsdann  würden  die  Beispiele  Kr.  1  und  Kr.  7  die  Serapeum-Staatskasse,
  die  Beispiele  Kr.  2  bis  6  die  Serapeum-Bank
betreffen.
Allein  auch  dann  noch  stoßen  wir  auf  Bedenken.  Es  fallen
die  eigentümlichen  Worte  in  Beispiel  Kr.  7  auf:  kutú  Trpocrcpibvricriv
’Empáxou  àuxoXoupévou  ujvf|v  Tqç  èm  toû  irpòç  ’OSupÚTXmv
TTÓXei  lapuTreíou  TpanéCnç.  Diesen  dcrxoXoópevoç  ibvfiv  Tqç  TpunéCnç
        <pb n="46" />
        -'îM--.

L'r'^!fn'yr&amp;gt;!Tffñk
Bibliothek  HoiAòkig

Abschn.  5.  Die  römischen  Staatsbanken.

25

haben  Grenfell  und  Hunt  (P.  Oxy.  Ill  513,  37  Anm.)  als  den
Pächter  der  rpaueZa  bezeichnet.  Will  man  aber  die  vorliegende
TpÓTTeZa  als  Staatskasse  erklären,  so  ist  aus  diesem  Grunde  an  eine
Verpachtung  nicht  zu  denken,  denn  die  Staatskasse  wurde  weder
in  ptolemäischer  Zeit  (vgl.  S.  11),  noch  in  römischer  Zeit  verpachtet.
Wenn  man  daran  festhält,  daß  der  áuxoXoúpevoç  dbvpv  Tpç  rpaTréZpç
der  Pächter  der  rpáneCa  ist^,  so  erübrigt  nur,  diese  rpáneZa  als
Bank  anzusehen.  Damit  wäre  auch  die  ipáTreía  des  Beispiels
Nr.  7  als  Bank  festgestellt.
Aus  den  Worten  dcrxoXoópevoç  ihvfiv  tpç  TpaTréZpç  in  P.  Oxy.
III  513  haben  Grenfell  und  Hunt  die  Folgerung  gezogen  daß
allgemein  alle  Banken  staatsseitig  verpachtet  worden  seien,  daß
also  in  römischer  Zeit,  gleichwie  in  ptolemäischer  Zeit,  ein  Bankmonopol ­
  bestanden  habe.  Wileken,  der  ursprünglich  ^  der  Ansicht
war,  daß  die  Römer  das  ptolemäische  Bankmonopol  beseitigt  haben,
schloß  sich  später  ^  angesichts  des  P.  Oxy.  III  513  an  Grenfell  und
Hunt  an;  er  vermutet  jetzt®,  daß  neben  den  Privatbanken  (ióicuiiKai
Tpaireíai)  noch  kaiserliche  verpachtete  Banken  bestanden  haben.
Es  ist  wahrscheinlich,  daß  die  Bank  in  den  Beispielen  Nr.  2  bis  7
eine  derartige  verpachtete  Bank  ist,  die  im  Verkehre  mit  dem  Staate
einen  Vorrang  genießt,  und  die  ich  daher  als  „Staatsbank“  bezeichnen ­
  möchte.
Um  nun  nochmals  im  Zusammenhänge  den  verwickelten  Vorgang ­
  in  P.  Oxy.  III  513  zu  überblicken®,  müssen  wir  daran  festhalten,
  daß  Diogenes  als  Girokunde  der  Serapeum-Bank  (Staatsbank)
das  Erbpachtkaufgeld  durch  Vermittelung  der  Staatsbank  an  die
Staatskasse  gezahlt  hatte;  die  Staatsbank  hatte  diesen  Betrag
im  Girowege  an  die  Staatskasse  abgeführt.  Die  Rückzahlung
desselben  Betrages  an  Diogenes  geschieht  derart,  daß  Serenos  den
Betrag  bei  der  Staatsbank  auf  das  Girokonto  des  Diogenes  einzahlt. ­
  Über  diese  Einzahlung  gibt  Epimachos  als  Vorsteher  der
Staatsbank  an  Diogenes  Nachricht  in  Form  einer  irpoucpiévricnç
‘  In  diesem  Sinne  auch  Wileken,  Archiv  V  S.  212  Anm.  4.
»  P.  Oxy.  III  513,  37  Anm.  »  Ostraka  I  S.  647.
*  Archiv  III  S.  118.  ®  Archiv  IV  S.  462  ;  V  S.  212.
®  vgl.  Archiv  IV  S.  114.
’  Die  upoffqpoüvricriç  ist  eine  dienstmäßige,  meist  eidlich  abgegebene
Erklärung.  Vgl.  Wileken,  Archiv  III  S.  237.  BGU.  1068,13  ff.  :  túji  Kiupoypalppareî)'
  ei  éTeX(eÚTriC6v),  dvaYpmpdp(evov)  pevà  xEipolypacpiag)  Trpocfcpuj(veîv)
líjç  Kae(r|Kei),  Vgl.  meine  Ausführungen  im  Archiv  IV  S.  114.  Mitteis,  Ztschr.  d.
Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  480,  sieht  in  der  Trpoa9Übvti(Jiç  unseres  Papyrus  das
        <pb n="47" />
        26

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Daraufhin  erteilt  Diogenes  an  Serenos  die  uns  vorliegende  umständliche, ­
  für  die  Akten  der  Staatskasse  bestimmte  Quittung.  Zugleich ­
  händigt  Diogenes  (Z.  24)  an  Serenos  die  ihm  (dem  Diogenes)
seinerzeit  erteilten  Quittungen  über  das  früher  bezahlte  Erbpachtkaufgeld ­
  usw.  aus.  Diese  Quittungen  gelten  jetzt  für  Serenos,  als
hätte  er  und  nicht  Diogenes  den  früheren  Betrag  gezahlt.  Serenos
braucht  nunmehr  nur  noch  die  neu  hinzukommende  Summe  an
die  Staatskasse  zu  zahlen,  was  vielleicht  ebenfalls  durch  die
Staatsbank  geschieht.  Schließlich  müssen  wir  uns  vorstellen,
daß  Serenos  die  ihm  von  Diogenes  erteilte  Quittung  sowie  die
anderen  von  Diogenes  zurückgegebenen  Belege  an  die  Staatskasse
abliefert  und  nunmehr  von  der  Staatskasse  eine  Gesamtquittung
über  seine  Zahlung  (Zahlung  an  Diogenes  und  Zahlung  an  den
Staat)  empfängt.  Ob  Serenos  durch  Vermittelung  der  Staatsbank
an  die  Staatskasse  seinen  Zuschußbetrag  zahlt,  oder  an  die  Staatskasse ­
  unmittelbar,  ist  für  die  Staatskasse  belanglos.  Dadurch,  daß
die  Staatskasse  die  von  Diogenes  erteilte  Quittung  aus  der  Hand
des  Serenos  erhält,  hat  diese  Quittung  für  die  Staatskasse  denselben ­
  Wert,  wie  eine  Barzahlung  der  Staatskasse  an  Diogenes  in
Höhe  der  Rückzahlung.  Darum  kann  jetzt  die  Staatskasse  an  Serenos
eine  Gesamtquittung  erteilen,  obwohl  Serenos  nur  den  Überschuß ­
  an  die  Staatskasse  gezahlt  hat  ;  in  Wirklichkeit  hat  die  Staatskasse ­
  an  Diogenes  keine  Rückzahlung  geleistet.
Die  Beispiele  Nr.  2  bis  7  betreffen  also  Girozahlungen  bei
der  Staatsbank.
Bestehen  bleibt  die  Schwierigkeit  des  Beispiels  Nr.  1.  Es  erübrigt ­
  nur,  im  Beispiele  Nr.  1  die  Staatskasse  zu  sehen  (q  èv  xip
ZapaTreitu  bqpouia  xpÚTreZia),  dagegen  in  den  übrigen  Beispielen  die
Staatsbank  (f|  ètri  xoO  ZapaTieiou  xoO  òeíva  xpaueZd).  Im  Beispiele
Nr.  1  ist  das  Erbpachtkaufgeld  unmittelbar  an  die  Staatskasse
,,receptum  argentarii“;  dazu  bemerkt  er:  „man  kann  auch  die  Möglichkeit
nicht  ganz  ausschließen,  daß  in  dem  Fall  der  Trpoôqpóivqcnç  (Oxy.  513)  zunächst ­
  Verständigung  von  einer  Giroüberschreibung  gemeint  ist,  wobei  vorauszusetzen ­
  wäre,  daß  auch  der  Empfänger  ein  Girokonto  beim  Trapeziten  besaß ­
  j  so  scheint  Preisigke  (Arch.  IV  S.  114)  sich  den  Hergang  vorzustellen.
Daß  auch  diese  Verständigung  von  der  Überschreibung  den  Trapeziten  verpflichten ­
  und  sachlich  einem  Rezeptum  fast  gleichstehen  würde,  ist  gleichwohl ­
  evident“.  Gegen  diese  Ausführungen  von  Mitteis  wird  nichts  besonderes
einzuwenden  sein;  in  der  Hauptsache  aber  ist  die  irpocnpibvqmq  hier  die
Benachrichtigung  der  Bank  an  ihren  Girokunden  über  eine  für  letzteren
eingegangene  Giro-Einzahlung,  wie  sie  auch  den  heutigen  Girokunden  zugeht.
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Abschn.  5.  Die  römischen  Staatsbanken.  27

gezahlt  worden,  in  dem  Beispiele  Nr.  7  dagegen  durch  Vermittelung
  der  Staatsbank,  welche  die  Einzahlung  hinterher  an  die
Staatskasse  abführt.
B.  Arsinoe.  In  Arsinoe  führt  eine  rpánela  die  Firma  fj
TpárreíaTaiLieíujv.  Sie  lag  also  im  djuqpoòov  Tupeiuiv  und  trug,
wie  die  Staatsbank  in  Oxyrhynchos,  ihre  Firma  von  der  Örtlichkeit,
wo  sie  sich  befand.  Die  Belegstellen  sind  folgende:
1.  CPK.  1,  13  ff.  (um  84  n.  Ohr.),  Zahlung  eines  Privatmannes
au  einen  anderen  Privatmann  Kara  0iaTp[a(pnv]  Tpç  'HpuKXeíòou
KoXXußi(TTiKfi?  TpaTréZ:[Tiç]  Ta]Lieíu)(v).  Das  ist  eine  private  Girozahlung. ­
  Über  den  Ausdruck  KoWußicTTiKfi  vgl.  Abschn.  6.
2.  P.  Grenf.  II  43  (92  n.  Ohr.):
’AvTÍTpa((pov)  òiaYpa(cpnç)  òiàTpçi  ZapaTTÍuj[vo]ç  xpa-TréCnç
  Tapeíuuv.  (’'Etouç)  évòeKÚTou  AÒTORpáropoç  Kaícrapoç
  AopmavoO  Zeßacrroö  feppaviKoO,  ppvôç  Zmiripíou*  le.
Te(y(Tevoûq)iç  àpxéqpo[òo]ç  Kuúpriç  ZoKVOTraíou  Nnffou  Kai
fiYoújaevoç  Y^pbimv  Tf|ç  auiriç  Kihptiç  'AippTi  ’Icrároç  çúXuki
pnTpoTróXeuj[ç]  ôtpóviov  ppvújv  [òú]o  TTaxdiv  Km  TTaOvi  toO
èveCTÚJTOç  la  (êrouç)  dpYupíou  òpaxpàç  ÔYÒopKovra,  yí(vovxai)
  àpY(upíou)  (òpaxpm)  n.
Zahler  ist  TecrcrevoOqpiç,  Obmann  der  Weberinnung  des  Dorfes
Soknopaiu  Nesos  und  gleichzeitig  dpxéqpoòoç  dieses  Dorfes.  Zahlungsempfänger ­
  ist  Axpfiç,  ein  cpúXaE  in  der  Gauhauptstadt  Arsinoe.  Die
Zahlung  geschieht  durch  die  xparreEa  Tapeiouv  zu  Arsinoe,  also  im
Wohnorte  des  Empfängers.  Gegenstand  der  Zahlung  ist  das  ôvpiúviov
(Kostgeld),  das  den  qpúXaKeç  allgemein  zusteht,  obwohl  sie  liturgische
Beamte  ^  sind.  Die  Zahlung  umfaßt  den  Zeitraum  von  zwei  Monaten,
nämlich  Pachón  und  Payni,  und  erfolgt  am  15.  Payni,  also  in  der
Mitte  des  zweiten  Zahlmonats.  Das  ôvpújviov  fließt  nicht  etwa  aus
der  Tasche  des  TeuaevoOqpiç,  obwohl  er  als  àpxécpoòoç  Kmppg  ebenfalls ­
  ein  liturgischer  Beamter^  ist  und  daher  die  Kosten  seiner
Amtsführung  zu  tragen  hat;  denn  das  ôvpújviov  qpuXáKoiv  wird  als
öffentliche  Abgabe  von  der  Bevölkerung  eingezogen  ^  Mithin  fließt
das  an  'Axppç  gezahlte  övpüüviov  aus  der  Staatskasse  oder  aus  der
‘  Berichtigung  Wilcken,  Archiv  lU  S.  122.
*  d.  i.  TTaövi.
*  P.  Lond.  II  S.  158  Nr.  199  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  ;  BGU.  6  (um  158  n.  Chr.)  ;
P.  Fay.  23  Einl.
*  BGU.  6.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  320  ;  BGU.  881.
        <pb n="49" />
        28

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Gemeindekasse,  je  nachdem  die  Abgabe  'ùnèp  ôipujvíou  cpuXáKwv*
als  Gemeindesteuer  oder  als  Staatssteuer  erhoben  wurde.  Jedenfalls ­
  also  handelt  Tecruevoúqpiç  im  Aufträge  einer  öffentlichen  Kasse,
und  wir  dürfen  annehmen,  daß  er  das  Geld  bei  einer  Privatbank
seines  Dorfes  eingezahlt  habe  mit  dem  Anträge,  den  eingezahlten
Betrag  im  Wege  des  Fernverkehrs  (vgl.  Abschn.  57  und  58)  durch
Vermittelung  der  rpáneZa  Tapeiujv  in  Arsinoe  an  den  dort  wohnhaften ­
  Empfänger  auszahlen  zu  lassen.  Daß  gerade  die  rpúneZa
Tapeiuuv,  nicht  eine  andere  der  zahlreichen  Banken  zu  Arsinoe,
zur  Mitwirkung  in  diesem  Falle  ausersehen  wurde,  hängt  wohl
damit  zusammen,  daß  es  sich  um  eine  öffentliche  Zahlung  handelt,
für  deren  Vermittelung  ira  Girowege  die  xpÚTreía  Tapeioiv  als  bevorzugte ­
  Bank  (Staatsbank)  zuständig  war.
Aus  dem  ganzen  Zusammenhänge  heraus  möchte  ich  vermuten,
daß  das  ôipiúviov  qpuXÚKUJV  hier  eine  Gemeindesteuer  ist,  denn  das
ôvpúiviov  wird  vom  Dorfe  aus  durch  Vermittelung  eines  Dorfbeamten
dem  Empfänger  in  die  Hauptstadt  gewissermaßen  „nachgesandt".
Wäre  nicht  die  Gemeindekasse  des  Dorfes,  sondern  die  Staatskasse ­
  Zahlerin,  so  hätte  der  Empfänger  das  ovpuüviov  in  Arsinoe
unmittelbar  bei  der  Staatskasse,  nicht  auf  dem  Umwege
über  Soknopaiu  Nesos,  in  Empfang  nehmen  können.  Wie  es  aber
zugeht,  daß  die  Gemeindekasse  von  Soknopaiu  Kesos  an  einen
qpúXaH  ppTpoTTÓXeuuç  zu  Arsinoe  Kostgeld  zu  zahlen  hat,  wissen
wir  nicht.
3.  P.  Teb.  II  389  (141  n.  Chr.).  Zahlung  eines  Privatdarlehens
(Z.  3):  Kara  bieTßoXpv  Tfjç  Xa[ß]eivou  TpaTc(éíriç)  Tapeiujv.  Private
Girozahlung  wie  unter  1.
4.  P.  Grenf.  II  51  (143  n.  Chr.).  Zahlung  des  duplicarius  turmae
Antilliani^)  an  die  Dorfältesten  von  Soknopaiu  Kesos  für  gelieferte,
zu  militärischen  Zwecken  benutzte  Ziegenfelle.  Die  Zahlung  geschieht
òià  Ttjç  'Eppá  TpuTTÉZnç  Tapeíouv.  Hier  haben  wir  ohne  jeden  Zweifel
eine  Zahlung  vor  uns,  die  der  Staat  zu  leisten  hat.  Aus  denselben
Gründen  wie  unter  2  benutzt  der  Staat  (ob  hier  die  Staatskasse
in  Arsinoe  oder  eine  besondere  Militärkasse  in  Frage  kommt,  bleibe
dahingestellt)  die  Staatsbank  (rpÚTreía  Tapeiujv)  in  Arsinoe,  um
durch  ihre  Vermittelung  und  vermutlich  unter  Zuhülfenahme  einer
Dorfbank  in  Soknopaiu  Kesos  (Giro-Fernverkehr)  das  Geld  an  die
Empfänger  zu  zahlen.

^  vgl.  die  Berichtigung  von  Crönert,  Stud.  Pal.  IV  S.  87.
        <pb n="50" />
        Abschn.  5.  Die  römischen  Staatsbanken.

29

5.  BGÜ.  697  (145  n.  Ohr.).  Ein  Kameltreiber  aus  Soknopaiu
Nesos  hatte  Alaun  und  Metalle  eingeführt  und  dafür  den  bestimmungsmäßigen ­
  Zoll  an  der  Grenze  bezahlt.  Im  Faijum  soll  ihm
dieser  Einfuhrzoll  aus  irgend  einem  Grunde  staatsseitig  wieder
vergütet  werden.  Die  Rückzahlung  besorgt  der  èrriTripriTnç  cttutttiipíaç
  ’ApUivoÎTOu,  und  zwar  òià  iriç  Zaßeivou  TpaTréípç  Tapeicuv.  Der
Fall  Hegt  ebenfalls  wie  unter  2.
Wenn  in  den  Jahren  141  und  145  Zaßeivog,  zwischendurch
aber,  im  Jahre  143,  ein  ‘Eppâç  als  Inhaber  der  Staatsbank  aufgeführt ­
  wird,  so  hat  das  keine  besondere  Bedeutung;  Sabinus  und
Hermas  werden  gemeinsam  die  Leitung  der  Staatsbank  übernommen ­
  haben,  und  die  Papyrusschreiber  begnügen  sich  mit  der
Kennung  eines  einzigen  Inhabers,  da  über  die  Bank  kein  Zweifel
obwalten  kann.
6.  CPR.  14  (166  n.  Chr.).  Rückzahlung  eines  Privatdarlehens,
das  empfangen  worden  war  àrrò  Tpç  lapa-rríiuvoç  Tpa7r(éZ:riç)  Tapeíouv.
7.  P.  Lond.  II  S.  210  Kr.  332  (166  n.  Chr.).  Ebenfalls  Priratzahlung
  òià  Tfjç  Xaparríoivoç  Tpa7r(éZ;r|ç)  Tapeíiuv.
8.  P.  Lond.  III  S.  147  Kr.  1179,  95  (2.  Jahrh.  n.  Chr.).  Ebenfalls ­
  Privatgeldgeschäft  [òià  xfiç  tou  òeíva]  xpaTréCriç  Tapei  cu  v.
Das  sind  acht  Beispiele  für  die  rpáneCa  Tapei  cu  v  in  Arsinoe.
Drei  davon  betreffen  dienstliche  Zahlungen,  die  übrigen  fünf
private  Girozahlungen.  Als  Staatskasse  kann  diese  rpárreía  unmöglich ­
  angesehen  werden,  weil  sich  die  Staatskasse  mit  privaten
Girozahlungen  nicht  befaßt,  und  weil  die  Staatskasse  auch  stets
f]  öppocria  Tpaireia,  nicht  p  toO  òeíva  TpaireZa  Tapeicuv  genannt
wird.  Da  aber  die  Tapeicuv-Bank  in  drei  Fällen  unverkennbar  mit
Zahlung  öffentlicher  Gelder  zu  tun  hat,  was  für  die  übrigen
Banken  nicht  nachweisbar  ist,  so  muß  sie  eine  Sonderstellung
eingenommen  haben.
C.  Hermupolis.  Was  Hermupolis  betrifft,  so  fehlen  die
nötigen  Unterlagen,  um  die  dortige  Staatsbank  sicher  erkennen  zu
können.  Hier  darf  ich  nur  eine  Vermutung  wagen.  Während  näm-Hch
  in  den  Urkunden  aus  Hermupolis  die  Staatskasse  immer  als
òppocTía  xpáneCa,  die  Privatbanken  stets  nach  ihren  Inhabern  benannt ­
  werden,  sticht  eine  bestimmte  Bank  durch  ihre  eigenartige
Firma  gegen  alle  ab,  nämlich  f|  MicrOcuxcuv  xpárreía.  Diese  Bank
ist  durch  folgende  Urkunden  bezeugt  (in  zeitlicher  Folge):
P.  Lond.  in  S.  148  Kr.  932  (211  n.  Chr.):  òià  [xjfjç  èv  ['Epp]o(0)
7r(óXei)  Mi[(T0(cuxcùv)  xp(aTTé7pç)].
        <pb n="51" />
        30

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

P.  Lips,  I  9.15  (220  n.  Ohr.):  Kara  òiaTpa(cpnv)  T[eX€iuj06Î]ô'av
òià  xfîç  èv  'EppoO  TTÓXei  MktGuutuív  ^  TpaTréíriç.
P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158  (um  226  n.  Chr.):  òiaTp(acpií)  5»(à)
Tpç  èv  'Epiuou  TTÓX(ei)  Micr9(ujTâ)v)  Tp(aTTéZ;r|ç).
P.  Lond.  ni  S.  153  Nr.  1298  (231  n.  Chr.):  [òi]aYp(acpn)  òià
Tfiç  èv  'EppoO  TróX(ei)  M[icr0(ujTiJüv)  Tp(aTréZriç)].
P.  Lips.  I  4,  21  (293  n.  Chr.):  xará  ò[i]aYpa(p[pv  Tfjç  èv  'EppoO
TTÓXei  MkjGuutúúv  TpaTréíJpç.
Sämtliche  Belegstellen  enthalten  private  Girozahlungen,  es
fehlt  mithin  eine  staatliche  Zahlung,  die,  wie  in  Oxyrhynchos  und
Arsinoe,  uns  einen  Anhalt  dafür  bieten  könnte,  in  der  Bank  die  Staatsbank ­
  zu  sehen.  Ich  möchte  nur  die  Möglichkeit  nicht  unerwähnt  lassen,
daß  in  Hermupolis  die  MiaGujTwv  rpúneZa  die  Rolle  der  Staatsbank
spielt.  Vielleicht  steht  die  Firma  ‘MktGujtôiv  ipÚTreZa’  in  Beziehung
zu  dem  Umstande,  daß  diese  Bank  als  „Staatsbank“  die  staatsseitig
verpachtete  Bank  ist  (vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  462).
Eine  solche  Staatsbank  betrieb,  wie  jede  Privatbank,  Geldgeschäfte ­
  aller  Art,  darunter  auch  Girogeschäfte,  sie  stand  aber
mit  der  Regierung  in  besonderer  Fühlung,  wenn  es  sich  darum
handelte,  Zahlungen  von  Privatleuten  an  den  Staat  oder  Zahlungen
des  Staates  an  Privatleute  im  Girowege  zu  vermitteln.  Gerade
weil  die  Staatskassen  sich  mit  dem  Girowesen  nicht  befaßten,  bedurften ­
  sie  einer  solchen  Staatsbank,  die  vermittelnd  eingriff.  Ein
derartiges  Eingreifen  war  für  den  Staat  von  Vorteil,  weil  der  Barverkehr ­
  bei  staatlichen  Zahlungen  eingeschränkt  werden  konnte.
Besaß  der  Privatmann,  der  an  den  Staat  zu  zahlen  hatte,  oder  der
vom  Staate  Geld  empfing,  kein  Konto  bei  der  Staatsbank,  wohl
aber  ein  Konto  bei  irgend  einer  Privatbank  des  Gaues  oder  des
Landes,  so  konnte  sich  die  Staatsbank  mit  dieser  anderen  Bank
wegen  Aufrechnung  im  Girowege  in  Verbindung  setzen.  Aus
demselben  Grunde  aber  konnte  der  Staat  Zweigstellen
der  Staatskassen  in  den  Dörfern  entbehren.
Wollte  man  annehmen,  daß  der  Staat,  gleichwie  mit  der
Serapeum-Bank  und  mit  der  Tapeiujv-Bank,  so  auch  mit  den  übrigen
Banken  in  Oxyrhynchos  und  Arsinoe  wegen  Behandlung  von  Regierungsgeldern ­
  unmittelbar,  also  nicht  durch  Vermittelung  der
Staatsbanken,  in  Verbindung  gestanden  habe,  daß  hierfür  bloß  die
Zeugnisse  zufällig  nicht  vorhanden  seien,  so  ist  dem  entgegenzu-^

  vgl.  die  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  462.
        <pb n="52" />
        Abschn.  6.  Die  römischen  Privatbanken.

31

halten,  daß  ein  solches  Verfahren  der  Regierung  schon  aus  allgemeinen ­
  verwaltungstechnischen  Gründen  nicht  wahrscheinlich  ist
Steht  die  Regierung  in  jeder  Gauhauptstadt  nur  mit  einer  einzigen
Bank  des  Ortes  in  Verbindung,  so  wickelt  sich  der  gegenseitige
Schriftwechsel,  die  Buchführung  über  Soll  und  Haben,  die  gegenseitige ­
  Abrechnung  und  manches  andere  unendlich  einfacher  ab,
als  wenn  die  Regierung  mit  soundsoviel  anderen  Banken  das  gleiche
Verfahren  aufrechterhalten  wollte.
Abschnitt  6.
Die  römischen  Privatbanken.
Es  gibt  gewisse  rpárreZai,  die  schon  in  der  Firma  sich  deutlich ­
  als  Privatbanken  kennzeichnen.  Ihre  Firma  trägt  ein  Kennwort ­
  nach  dem  Stadtteile,  der  Straße  od.  dgl.,  wo  sie  liegen.
Wie  es  bei  uns  heute  z.  B.  eine  Schloßapotheke,  eine  Domapotheke
usw.  gibt,  so  trugen  die  Banken  in  Arsinoe  Firmen  wie:  rpüneZa
'lepâç  TTúXriç,  xpÚTreía  'Ayopaç  ‘IpaTÍuuv  usw.  Neben  diesem  Kennworte ­
  steht  gewöhnlich  noch  der  Name  des  Bankhalters.  Bisweilen
fehlt  jenes  besondere  Kennwort,  man  findet  alsdann  bloß  den
Namen  des  Bankhalters.  Diese  letztere  Gruppe  der  Bankfirmen
ist  aber  von  der  ersten  Gruppe  keineswegs  verschieden.  Auch
heute  nennt  man  eine  und  dieselbe  Apotheke  bald  „Schloßapotheke
von  Müller“,  bald  nur  „Müllers  Apotheke“.  So  heißt  die  Bank  des
Philos  in  Arsinoe  bald  fj  0iXou  rpáneZa  (BGU.  415,  12),  bald  f|
tbiXou  TpaneZa  'Afopdg  'IpaTÍu'v  (BGU.  415,  26).
Wenn  man  in  den  nachfolgenden  Listen  B  bis  F  die  große
Zahl  von  römischen  Privatbanken  betrachtet  und  sich  erinnert,
daß  nur  zwei  zweifelhafte  Spuren  ptolemäischer  Banken  zu  ermitteln
waren  (vgl.  S.  10),  so  ist  der  Gedanke  nicht  abzuweisen,  daß  die
römische  Herrschaft  dem  ägyptischen  Bankwesen  eine
gründliche  Umwälzung  gebracht  hat.  Wie  die  Jahreszahlen
der  Listen  zeigen,  vollzieht  sich  diese  Umwälzung  nicht  etwa  allmählich. ­
  Wie  Pilze  über  Nacht  kommen  die  Banken  plötzlich  zum
Vorschein.  Und  überall  sehen  wir  die  Banken  emsig  mit  dem
Girowesen  beschäftigt.  Es  ist,  als  ob  der  lange  zurückgedämmte
Bankverkehr  plötzlich  den  Damm  durchbrochen  hätte.  Daher  glaube
ich,  daß  das  ptolemäische  Bankmonopol  in  römischer  Zeit  aufgehört ­
  hat  zu  bestehen,  mit  Ausnahme  derjenigen  Banken,  die
oben  (Abschn.  5)  als  Staatsbanken  bezeichnet  worden  sind.
        <pb n="53" />
        32

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Die  Freigabe  des  Bankbetriebes  durch  die  Körner  geht  auch
daraus  hervor,  daß  in  den  ersten  Zeiten  der  römischen  Herrschaft ­
  die  Banken  öfter  das  Beiwort  ibiujiikh  tragen.  Dieses  Beiwort ­
  ist  nicht  so  aufzufassen,  als  ob  die  übrigen  Banken  nicht
ebenfalls  íòiouTiKaí  wären;  vielmehr  steckt  in  dem  ibimriKn  der  bewußt ­
  zum  Ausdruck  kommende  Gegensatz  zu  dem,  was  staatlich
ist,  mit  dem  Nebengedanken,  daß  bis  vor  kurzem  die  Banken  überhaupt ­
  nicht  ibiujTiKai  sein  durften.
Die  ibiujTiKf)  ipÚTreCa  ist  bezeugt;
1.  für  Hermupolis:  6  v.  Chr.^;  44  n.  Ghr.^;  42  n.  Ohr.^
2.  für  Oxyrhynchos:  20  n.  Chr.^
3.  für  Apollinopolis  parva  (Heptakomia)(?):  98  n.Ohr.durch
einen  unveröffentlichten  Bremer  Papyrus  (Mitteilung  von  Wilcken).
Auch  der  Ausdruck  KoXkußicTTiKfi  ipárreZia  findet  sich  erst
seit  dem  Beginne  der  römischen  Zeit;  er  ist  bezeugt:
1.  für  Alexandreia:  13  v.  Chr.“
2.  für  Arsinoe:  83/84  n.  Chr.®;  143  n.  G  hr.  ^
3.  für  Antinoupolis  :  180—192  n.  Ghr.^
Das  Beiwort  KoWußiöTiKfi  hat  an  sich  keinen  besonderen
Wert®,  was  auch  daraus  hervorgeht,  daß  eine  und  dieselbe  Bank
bald  KoXXußicTTiKn  rpáneZa  Tapeiuuv^®,  bald  nur  rpáneZa  Tageiinv
genannt  wird  (vgl.  S.  27  ff.).  KoXXußicTTiKn  bedeutet  lediglich,  daß
sich  die  Bank  mit  Geldwechseln  ^  '  beschäftigt.
Eine  xpniLiaTi(TTiKn  rpÚTreCa  ist  212  n.  Ghr.  für  Antinoupolis ­
  bezeugt  (P.  Lond.  III  S.  157  Nr.  1164,  4  u.  ö.).  Das  Beiwort
XpriMaTicrxiKii  deutet  die  notarielle  Tätigkeit  der  Bank  an.
Die  nachfolgenden  Listen  der  Privatbanken  erstrecken  sich
nur  auf  das  1.  und  2.  Jahrhundert.  Für  die  Zwecke  des  Girowesens
wird  das  ausreichen.  Die  Staatsbanken  (Abschn.  5)  sind  in  die
Listen  nicht  aufgenommen  worden.
‘  P.  Lond.  III  S.  168  Nr.  890.  Die  Urkunde  stammt  nicht  aus  Arsinoe,
sondern,  ausweislich  des  Schlagwortes  ¿TrriKo\oO0riKa,  aus  Hermupolis.
*  P.  Lond.  III  S.  137  Nr.  1168,  21.
3  P.  Lond.  III  S.  105  Nr.  1166,  9.  “  P.  Oxy.  II  305.
»  BGU.  1053,16  ;  vgl.  Schubart,  Archiv  V  S.  35.  «  CPR.  1,  13.
^  BGU.  741,10.  Schubart,  Archiv  V  S.  55  Anm.  4,  hält  es  für  wahrscheinlich, ­
  daß  die  in  diesem  Papyrus  (Z.  lOj  erwähnte  KoXXußiariKn  rpáiteZa  nicht
nach  Arsinoe,  sondern  nach  Alexandreia  gehört.
*  P.  Straßb.  I  34,  7.  »  P.  Straßb.  I  34  Einl.  S.  122.  CPR.  1,  13.
“  vgl.  für  die  ptolemäische  Zeit  P.  Rev.  Laws  73,  3:  [djnojißiKÜv  xpd-■rreZiav
  (Ergänzung  von  Wilcken).
        <pb n="54" />
        Abschn.  6,  Die  römischen  Privatbanken,

33

Liste  B.  Die  Privatbanken  von  Arsinoe,  soweit  sie  in
der  Firma  ein  Kennwort  tragen,  für  das  1.  und  2.  Jahrhundert. ­


Lfde.
Nr.

Jahr.

Beleg.

Bankfirma.

Bankhalter.

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24

94
l./2.Jh.
97
Trajan
um  107
108
um  109
109
Hadrian
Pius
124
136
136
138
um  140
um  139
141
142
143
147
vor  149
um  149
149
150

P.  Teb.  II  483
CPR.  187,  8
BGU.  1065,1
BGU.  281,  15
BGU.  415,  26
BGU.  982,1
P.  Hawara  Nr.  303
BGU.  196,15
BGU.  986,  4
P.  Hawara  Nr.  116
Kol.  HI
P.Lond.II  S.206
Nr.  298,  9
BGU.  193,16
P.  Fay.  155
CPR.  17,  5
BGU.  645,  1
P.  Lond.  II  S.  154
Nr.  196,  39
BGU.  472  Kol.  II,  4
P.  Teb.  II  398,  4
BGU.  741,10  ‘
BGU.  88,  3.
BGU.  445,  8
BGU.  445,  6
CPR.  15,  4
P.  Teb.  II  395,  3

f)  ToO  b.  Tp.  «bavrjcríou
fj  ToO  b.  Tp.  OavTiöiou
b  TOO  b.  Tp.  MOKCbÓVUÍV
fl  Toö  b.  Tp.  Opepei
n  ToO  b.Tp.’Ayopâç  ‘Ipa-TÍUUV

f]  TOO  b,  Tp.  AukÍUJV
f|  ToO  b,  Tp.  nXoTeíaç
f]  ToO  b.  Tp.’Ayopôç'lpa-TÍUiV

fl  ToO  b.  Tp,  ’Ayopâç
fl  TOO  b.  Tp.  âVTlKpUÇ  Tu-Xaiou

fl  ToO  b.  Tp.'lepâç  TTúXtiç
fl  ToO  b.  Tp.  0pep€Í
flToOb.Tp.Xtoôç  ’AGrivâç
fl  ToO  b.Tp.  Ayopâç
fl  TOÖ  b.  Tp.  Fupvaoíou
fl  TOÖ  b.  Tp.  év  Xrivoßo-OKÍOIÇ

fl  TOÖ  b.  Tp,  AGrivâç
fl  TOÖ  b.  Tp.  âVTlKpUÇ  Tu-Xaiou

fl  TOÖ  b.  KOXXußlöTlKfl
Tpdirela
fl  Tipòç  T(b  XeßaöTeiip
TOÖ  b.  TpdireZa
fl  TOÖ  b.  Tp.  upòç  T^  TTXa-Teiqt
  KXeOTTOTpiou
fl  TOÖ  b.  TpdireZa  TTXaTeíaç
KXeonaTpíou
fl  TOÖ  b.  Tp.  Opepei
fl  TOÖ  b.  Tp.  âVTlKpUÇ  Tu-Xaiou


Atppobioioç
Aíbupoç
TTauiríuJv
Avoy[ßiu)v](?)
d&amp;gt;íXoç
'Hpâç
Zapairíujv
AxiXXeóç

MéXaç
Aiovúcnoç
[..  .]ou  (Gen.)
Maron  (?)
GeoyeÍTUuv
Aíbupoç
MâpKoç
Aovyeívioç
Iaßeîvoç
MéXaç
AvbpóveiKOç
0¿UJV
‘  HpcKXeíbriç
Appibvioç
Aíbupoç
MéXaç

vgl,  die  Bemerkung  oben  S.  32  Anm.  7.
Preisigke,  Giroweeen  im  griech,Ägypten.
        <pb n="55" />
        34

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Lfde.
Nr.

Jahr.

Beleg.

Bankfirma.

Bankhalter.

25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35

151
Pius
um  157
158
um  158
159
163
163
166
166
167

BGU.  702,  4
CPR.  206,10
P.  Lond.  II  S.198
Nr.  320,  5
P.  Fior.  I  44,  5
CPR.  230,  7
BGU.  427,  4
BGU.  607,  4
CPR.  16,  7
P.  Lond.  II  S.199
Nr.  333,  5
BGU.  1016,  5
P.  Lond.  II  S.221
Nr.  336,  6

f|  ToO  b.  Tp.’Avopâç
fiToûb.Tp.lToâç’AeTivâç
dieselbe  Bank
h  ToO  b.  Tp.  irXriaíov  toO
'Eppaiou
dieselbe  Bank
Ü  ToO  b.  Tp.  fupvaaíou
Ü  ToO  b.Tp.nXaTÍaç  rupvaaiou

dieselbe  Bank
ÜToO  b.Tp.ZToâç’A0Tivâç
Ü  ToO  b.  Tp.  nXoTÍaç  fupvaoiou

f]  ToO  b.  Tp.  Opepei

’AttoWiuvioç
AióEevoç
derselbe  Inhaber
’laíbujpoç
derselbe  Inhaber
Zaparriujv
derselbe  Inhaber
derselbe  Inhaber
AióSevoç
Aíbupoç
Aíbupoç

Liste  C.  Die  Privatbanken  von  Arsinoe  ohne  Kennwort
in  der  Firma  für  das  1.  und  2.  Jahrhundert.

Lfde.
Nr.

Jahr.

Beleg.

Bankfirma.

Bankhalter.

36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48

um  46
99
102
um  108
um  108
um  108
133
um  143
155
2.  Jahrh.
2.Jahrh.
201
um  140

BGU.  177,10
P.  Fay.  100,  3
BGU.  44,  9
BGU.  415,1
BGU.  415,12
CPR.  13,  2
P.  Teb.  II  531
Mitt.PER.VS.109
B,  11
P.  Fay.  87
P.  Lond.  III  S.146
Nr.  1179,  73
P.  Teb.  II  542
BGU.  156
BGU.  1038,19

Ü  ToO  beiva  TpctireZa
Zapß^  TIÎ)  Kai  Aibópip  Tpa--ireZeÍTij

f)  Toö  b.  TpdtreZIa
h  ToO  b.  Tpdirela
h  ToO  b.  TpdireZo
KUTd  bmypacpfiv  Tpauéínç
Ü  év  T^  priTpoTTÓXei  tOùv
b  eiva  Tpdire¿a
h  év  tQ  pTiTpoirôXei  toO
beîva  Tpdueta
f)  ToO  b.  TpdireZa
h  ToO  b.  Tpdireîa
TOÖ  b.  Tpdirela
Aiovuaiip  Kai  MaSipeiviu
TpaireZÎTaiç
f]  év’Ap(nvo6Î[Ti]]  Tpdirela

’Ap€l[  ]
[cfiiXoç]
[  ]  Kai  ’laibmpoç
0iXo&amp;lt;;‘
’AuoXXihvioç  Kai
Zaßeivog
]
EùTuxi&amp;amp;nç
Zouxdç
’AiroXXibvioç
[Zap]airdppujv

*  Übereinstimmend  mit  Nr.  5.
        <pb n="56" />
        Abschn.  6.  Die  römischen  Privatbanken.

35

Nach  Liste  B  gab  es  in  Arsinoe  folgende  Privatbanken^  mit
einem  Kennworte  in  der  Firma:
1.  f}  rpáTieía  OavntTíou,  benannt  nach  dem  dpcpobov^  Oavncriou,
  bezeugt  für  das  Jahr  94  und  für  ein  nicht  bekanntes  Jahr
des  1./2.  Jahrhunderts.
2.  f|  rpÚTreZia  MaKeòóvuuv,  benannt  nach  dem  ápcpoòov
MttKebóviuv,  bezeugt  für  das  Jahr  97.
3.  f|  ipaireCa  Opepei,  benannt  nach  dem  aptpobov  &amp;lt;t&amp;gt;pepei,
bezeugt  für  die  Zeit  um  100  und  für  die  Jahre  136,  149  und  167.
4.  f|  ipáneía  Ayopaç  ‘Ipaxíiuv,  benannt  nach  der  ÙTopà
*l|LiaTÍiJuv,  bezeugt  für  die  Zeit  um  107  und  für  das  Jahr  109.
5.  f)  rpÓTreía  ’ATopâç,  benannt  nach  einer  nicht  näher
bezeichneten  dtopa,  bezeugt  für  die  Zeit  zwischen  117  und  138
sowie  für  die  Jahre  138  und  151  ;  vielleicht  stimmt  sie  mit  der
xpárreía  ’Atopaç  ‘Ipaxíuuv  überein.
6.  f|  xpáneZa  Aukíiüv,  benannt  nach  dem  òípqpoòov  Aukíujv,
bezeugt  für  das  Jahr  108.
7.  f)  xpáireCa  TTXaxeíaç,  benannt  nach  dem  apcpobov  TTXaxeíaç,
  bezeugt  für  die  Zeit  um  109.
8.  f]  xpáneCa  ‘lepâç  TTúXtiç,  benannt  nach  dem  apcpoòov
‘kpâç  TTúXriç,  bezeugt  für  das  Jahr  124.
9.  xparreCa  Tupvacriou,  benannt  nach  dem  yupvamov
oder  nach  dem  ápqpoòov  fupvacríoo,  bezeugt  für  die  Zeit  um  140
und  für  das  Jahr  159.
10.  f|  xpáneZa  èv  XtivopodKÍoiç,  benannt  nach  dem  dpcpobov
  XnvoßocTKiüuv,  bezeugt  für  die  Zeit  um  139.
11.  f|  xpúneZa  AOnváç  oder  Zxoâç  AOqvdç,  benannt  nach
der  ’AOrivâç  oxod,  bezeugt  für  die  Jahre  136,  141,  zwischen  138
und  161,  um  157  und  166.
12.  f]  xpÚTceCa  ávxiKpuç  Tuxaíou,  benannt  nach  dem
Tuxaîov,  bezeugt  für  die  Jahre  142,  150  und  für  die  Zeit  zwischen
138  und  161.
13.  f|  xpdneZa  irpòç  xô»  Zeßacrxeiuj,  benannt  nach  dem
Zeßacrxeiov,  bezeugt  für  das  Jahr  147.
14.  f|  xpáneCa  irpoç  x^  TTXaxeia  KXeoTraxpiou,  benannt
nach  der  TtXaxeia  KXeonaxpiou,  bezeugt  für  die  Zeit  um  149.
vgl.  die  ältere  Zusammenstellung  bei  Wessely,  Die  Stadt  Arsinoe,
Sitzungsb.  d.  Akad.  d.  Wissensch.  Wien  1902  Bd.  CXLV.  Dort  findet  man  auch
eine  Zusammenstellung  der  apcpoba  und  der  öffentlichen  Gebäude  von  Arsinoe ­
  mit  Belegstellen.
•  Die  äuqpoba  sind  Stadtteile.
3*
        <pb n="57" />
        36

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

15.  f|  TpáTTcZa  TrXricriov  toö  'Eppaiou,  benannt  nach  dem
'Eppmov,  bezeugt  für  die  Zeit  um  158.
16.  f|  TparreCa  TTXaxíaç  fuiLivatríou,  benannt  nach  der
TtXaTÎa  fuiavacTíou,  bezeugt  für  die  Jahre  163  und  166;  vielleicht
übereinstimmend  mit  Nr.  9.
Das  ist  eine  stattliche  Anzahl  von  Banken  für  die  Gauhauptstadt ­
  des  Faijum.  Immerhin  wird  man  zu  berücksichtigen  haben,
daß  diese  Banken  nicht  sämtlich  gleichzeitig  vorhanden  waren;
die  eine  oder  andere  hörte  auf  zu  bestehen,  wieder  andere  taten
sich  neu  auf,  wie  das  im  Geschäftsleben  zu  geschehen  pflegt.
Einige  Inhaber  besaßen  ihre  Bank  lange  Jahre.  So  ist  Aíòupoç
für  die  Bank  im  Stadtteile  Opepei  für  die  Zeit  von  149  bis  167
nachweisbar  1.  Ein  gewisser  AióHevoç  ó  Kai  Zapanioiv  besaß  die
Bank  in  der  aioà  ’AGrjvdç  nachweislich  von  157  bis  166^,  ein
gewisser  MéXaç  die  Bank  gegenüber  dem  Tuxaîov  nachweislich
von  142  bis  150^  Etliche  Banken  bestanden  viele  Jahrzehnte;
so  ist  die  Bank  im  Stadtteile  dJpepei  von  der  Zeit  Trajans  bis  zum
Jahre  167,  die  Bank  Ayopaç  von  Hadrian  bis  151,  die  Bank  im
Stadtteile  fupvauíou  von  rund  140  bis  159,  die  Bank  in  der  crtoà
AGrjvâç  von  136  bis  166  nachweisbar.
Welche  Banken  gleichzeitig  nebeneinander  bestanden
haben,  ist  nur  in  wenigen  Fällen  sicher  zu  ermitteln,  da  die
Urkunden,  so  zahlreich  sie  auch  sonst  sind,  für  diese  Feststellung
noch  nicht  ausreichen.  Immerhin  läßt  sich  aus  der  Liste  B  ersehen,
daß  um  das  Jahr  147  sieben  Banken  für  Arsinoe  bezeugt  sind,
nämlich  die  Banken  im  dpqpoòov  Opepei,  Afopâç,  im  dpqpoòov
fupvacTíou,  in  der  atoa  ’AGrjvdç,  beim  Tuxaîov,  beim  Zeßacrieiov
sowie  die  Tapeiuuv-Bank  (Staatsbank).  Für  die  Jahre  vorher  und
nachher  gelingt  der  Nachweis  für  5,  4  und  weniger  Banken.
Es  ist  eine  eigentümliche  Erscheinung,  daß  nur  in  Arsinoe,
nicht  auch,  soweit  unsere  Kenntnis  reicht,  in  Oxyrhynchos  und
Hermupolis,  die  Gepflogenheit  besteht,  Privatbanken  nach  Stadtteilen ­
  und  Gebäuden  zu  benennen.  In  Oxyrhynchos  und
Hermupolis  werden  die  Privatbanken,  wie  das  in  Arsinoe  nur
gelegentlich  geschieht,  durchweg  nach  ihren  Inhabern  benannt*.
In  Oxyrhynchos  ist  die  Staatsbank  (r)  èni  toö  Zaparreiou  xpa-»
  CPR.  15  und  P.  Lond.  II  S.  221  Nr.  336.
*  P.  Lond.  II  S.  198  Nr.  320  und  S.  199  Nr.  333;  vgl.  CPR.  206.
«  P.  Teb.  II  398  und  395.
*  Ebenso  ist  es  in  Alexandreia  (Zeit  des  Augustus)  nach  Schubart,
Archiv  V  S.  130  Anm.  3.
        <pb n="58" />
        Abschn.  6.  Die  römischen  Privatbanken.  37

Treia)  die  einzige  Bank,  deren  Firma  nach  einem  öffentlichen
Gebäude  benannt  ist;  ebenso  ist  in  Hermupolis  die  von  mir  vermutete ­
  Staatsbank  (f|  MktGiutujv  rpÚTreía)  die  einzige  Bank,  die  in
der  Firma  sich  nicht  darauf  beschränkt,  den  Inhaber  zu  nennen
(vgl.  hierzu  S.  30).
Nachstehend  mögen  noch  in  den  Listen  D  und  E  die  Privatbanken ­
  von  Hermupolis  und  Oxyrhynchos  folgen.  Für  die
übrigen  Gauhauptstädte  fließen  die  Quellen  zu  spärlich.

Liste  D.  Die  Privatbanken  von  Hermupolis  für  das  1.  und
2.  Jahrhundert.

Lfde.
Kr.

1  6

2

Jahr.

V.  Chr.
42

Beleg.

P.  Lond.  III  S.  168
Nr.  890
P.  Lond.  m  S.  10Õ
Nr.  1166,  9

Bankfirma.

h  ‘Eppaioo  ibiiJUTiKri  rpá-rreCa
EppovÍK(  )‘  íòiuj(TiKh)  TpcÍTt(eZa)

3

44

P.  Lond.  Ill  S.  138
Nr.  1168,  49

h  TTTo\(e|Liaiou)  Tpct(ireîa)

4
5
6
7
8
9

44
um  86
103
109
153
179

P.  Lond.  III  S.  138
Nr.  1168,  54  u.21
P.  Fior.  I  86,  16
P.  Fior.  I  81,5
P.  Amh.  II  95,  16
P.  Fior.  I  1,  3
P.  Fior.  I  28,  2

h  Zùpou  TpdfreZa
h  éni  Tiîiv  TÔiriuv  'Spiwvoç  toO  Zùpou
[rpdJiteZa
fj  Eobaípovoç  TpdireZa
h‘  EppocpdvTo(u)  Koi  EÙTUx(ibou)  TpdiT(€Îa)
Bncrapiujv  6  K(ai)  Eùbaipuuv  ¿TriTripirKh?)
TpauéZiiç
h  ’AxiX(Xém&amp;lt;;)  'Eppaio(u)  Tp(dTTeCa)

Liste  E.  Die  Privatbanken  von  Oxyrhynchos  für  das  1.
und  2.  Jahrhundert.

Lfde.
Nr.

Jahr.

Beleg.

Bankfirma.

1
2
3
4
5
6

20
22—  24
23—  25
24—  25
66—69
71—83

P.  Oxy.  II  305
P.  Oxy.  II  288»
P.  Oxy.  II  288
P.  Oxy.  II  288
P.  Oxy.  U  289
P.  Oxy.  II  289,  12

fj  ibuuTiKfi  Tpdireía  des  Harpokration
h  TToduioç  TpdueZa
f|  Aioyévouç  rpdireîa
h  Aiovuöiou  rpdireCa
h  Aiupí(ujvoç)  Kai  Xaipfi(novoç)  TpdiT(€Za)
h  Xaiprj(novoç)  Kai  |LieTÓx(mv)  Tpd(iTeZa)»

*  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  538.  *  vgl.  Archiv  IV  S.  111.
®  Offenbar  mit  Nr.  5  übereinstimmend.  Derselbe  Papyrus  enthält  in
Z.  12  und  14  noch  andere  Abweichungen  der  Firma.
        <pb n="59" />
        38

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Noch  spärlicher  fließen  die  Quellen  für  die  Banken  in  den
Dörfern.  Meines  Wissens  sind  solche  Banken  nur  für  Dionysias
imFaijum  bezeugt,  vielleicht  auch  noch  für  Karanis.  Für  Dionysias
aber  bringen  die  Urkunden  den  Beweis,  daß  dort  zwei  Banken
gleichzeitig  bestanden.  Es  wird  kaum  daran  zu  zweifeln  sein,  daß
auch  in  vielen  anderen  Dörfern  des  Faijum,  ebenso  wie  in  Dörfern
anderer  Gaue,  Banken  vorhanden  waren.

Liste  F.  Die  Banken  in  den  Dörfern.

Lfde.
Nr.

Jahr.

Beleg.

Bankfirma.

1
2
3
4
5

131
134
134
150
136

BGU.  70
P.  Lond.  III  S.  170
Nr.  907,10
P.  Lond.  III  S.  170
Nr.  907,  4
BGU.  468,  3
P.  Lond.  II  S.  118
Nr.  255,19

f]  TTaXapi'i&amp;amp;ouç  toO  ’Ovvibqppeiuç  xpÓTreZa
Aiovuaidboç
xpdueZa  Aiovuoidboç  TTaXapri&amp;amp;ouç  xoO
’Ovvvbqppioç
f]  Xaipi^povoç  Kol  pexóxujv  xpdueZa  A  i  o-[vo]ôid[b]oç

TTaXapjíbouç  Kai  pexóxujv  xpduela
Aiovuaidboç
h  xpdueZa  (in  Karanis?)*

Ein  Bankhalter  (rpaneZÍTriç)  mußte  vermögend*  sein,  um
die  Betriebsmittel  hergeben  zu  können.  Daher  finden  wir  Leute
als  Bankhalter,  die  ein  an  reichen  Besitz  geknüpftes  liturgisches
Amt  bekleideten,  z.  B.  CPR.  15,  4  (149  n.  Chr.):  òià  Tfjç  Aiòúpou
KCKoaprjTeuKÓTOç  ipaTréZtiç.

Abschnitt  7.
Der  Begriff  ipáiteZia.
Aus  den  vorbehandelten  Abschnitten  geht  hervor,  daß  der
Begriff  rpÚTieZa  eine  verschiedenartige  Bedeutung  hat,  je  nach  der
Stellung,  die  die  ipdueZa  einnimmt.  Es  ist  eigentümlich,  daß  die
griechische  Sprache  den  Fortschritten  des  Wirtschaftslebens  nicht
gefolgt  ist,  um  für  die  verschiedenen  Arten  der  ipáneía  verschiedene
Benennungen  zu  prägen;  für  uns  erwachsen  daraus  vielfach  große
*  vgl.  oben  S,  15.
*  Über  die  Vermögenslage  der  Direktoren  der  Staatskasse  siehe  S.  19.
        <pb n="60" />
        A  Æ"

JL.

U

là?

Abschn.  7.  Der  Begriff  rpátreZa.  39

Schwierigkeiten.  Die  verschiedenartigen  Bedeutungen,  die  ich  in
Zusammenfassung  der  bisherigen  Ergebnisse  hier  nebeneinander
stelle,  sind  folgende:
1.  Staatskasse;  eine  Behörde,  die  nur  die  Staatsgelder  und
die  mit  den  Staatsgeldern  zusammenhängenden  Kassenurkunden
verwaltet.
2.  Staatsbank;  eine  staatsseitig  verpachtete  Bank,  die  den
Giroverkehr  zwischen  den  übrigen  Privatbanken  einerseits  und
der  Staatskasse  andererseits  vermittelt,  daneben  aber  Privatgeschäfte
betreibt,  wie  jede  andere  Bank.
3.  Privatbank;  ein  Privatgeschäft.
4.  Tempelkasse;  sie  dient  nur  den  Zwecken  der  Tempelverwaltung ­
  und  darf  weder  als  Bank  bezeichnet,  noch  mit  der
Staatskasse  verwechselt  werden.  Bisweilen  mögen  Staatskassen
im  Tempelbezirk  gelegen  haben  (siehe  oben  S.  7  Anm.  7);  oder  es
waren  Privatbanken  mietsweise  in  Nebenräumen  eines  Tempels^
untergebracht,  z.  B.  im  Serapeum  zu  Oxyrhynchos  (siehe  oben
S.  25).  Diese  Staatskassen  und  Privatbanken  darf  man  dieserhalb
nicht  als  Tempelkassen  ansehen.  Der  Ausdruck  „Tempelbank“,  den
man  öfters  findet,  ist  ungenau  und  irreführend.
Allerdings  ist  die  Möglichkeit  nicht  abzuweisen,  daß  hin  und
wieder  die  Tempelkassen  nebenher  auch  mit  Bankgeschäften
für  das  breite  Publikum  sich  befaßten.  Ein  solcher  Fall  liegt
vielleicht  in  dem  unveröffentlichten  Straßburger  Papyrus  Inv,
Nr.  2067  aus  der  Zeit  des  Augustus  vor.  Der  Papyrus  betrifft
den  Verkauf  einer  Sklavin,  und  das  Zahlungsgeschäft  wurde  geregelt
[Kttia  cröJpßoXov  xfjç  íepâç  ZunvîiTiKtjç  Tp[aTréZ]Tiç,  èv  &amp;amp;  aí  eÍKÓveç*
aÙTfjç  òr|Xo0v[Tai].  Leider  ist  die  Urkunde  so  stark  zerstört,  daß
man  nicht  erkennen  kann,  inwiefern  hier  die  íepà  rpáneía  in
Syene  bei  dem  Kaufe  beteiligt  ist.
5.  Stadtkasse  (iroXmKfi  xpaireZa);  sie  dient  nur  für  die
städtische  Verwaltung.
6.  Kasse  eines  Privatmannes  (Geldmannes)  oder  einer
größeren  Wirtschaftseinrichtung  (Privatdomäne  u.  dgl.)®.

’  In  Kairo  sieht  man  öfter,  daß  Kaufläden,  Apotheken  u.  dgl.  in  den
nach  der  Straße  helegenen  Teilen  der  Moscheen  untergebracht  sind.
*  Das  sind  die  „Leibesmerkmale“  (Signalement)  der  Sklavin.
*  z.  B.  BGU.  719,  9  f.:  kuI  cruvxopOb  xô  ulip  pou  l[TOTofi]Ti  Koi  "fípip
TOÎÇ  byoi  ev  .  .  .  exiaç  .  .  .  [év  ^  (?)  pOXoç  0r|ßai]K0q  aùv  xpairéíij  ktX.  Diese
xpdTreZa  ist  eine  Kassenstube  für  den  Privatbedarf  der  Besitzung.
        <pb n="61" />
        40

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Namentlich  ist  die  Privatkasse  (Nr.  6)  geeignet,  Verwirrung
anzurichten,  da  sie,  wie  P.  Fay.  96  zeigt,  in  demselben  Gewände
erscheint,  wie  die  öffentliche  Privatbank  (Nr,  3).  Auf  P.  Fay.  96
werde  ich  im  Abschn.  47  näher  eingehen.
Abschnitt  8.
Der  Begriff  Oricraupóç.
©noaupóç  bedeutet  in  unseren  Urkunden  „Scheune“  oder
„Speicher“,  bestimmt  zur  Aufbewahrung  der  Ackerfrüchte,  insbesondere ­
  des  Kornes.  Auch  die  Speicher  eines  Privathauses  heißen
Gricraupoi,  wie  aus  P.  Fior.  I  50,  5  (269  n.  Ohr.),  einem  Teilungsvertrage, ­
  hervorgeht:  [K]ai  èv  Kiúprj  Ze[.  .]X(x  oÍKÍav  [èv  fj  0ncr]aupoi  crùv
Xpno^Tr)pioi[g]  Kai  dyn[KOu(n  Traen  K]ai  eicroòov  Kai  êHpòov  ktX.  Von
einem  solchen  Privatspeicher  (Scheune)  eines  Landmannes  ist
auch  die  Bede  in  P.  dem.  Cairo  30610  (um  65  v.  Ohr.),  woselbst
die  Empfänger  eines  Getreidedarlehens  dem  Gläubiger  erklären:
„wir  geben  sie  (die  Artaben)  dir  (zurück)  frisch,  rein,  ohne  Fehler,
gemessen  mit  dem  Maß  von  Tebtynis,  eingeliefert  in  deine  Häuser
in  Tebtynis“  usw.  Diese  „Häuser“  sind  die  Privat-OrjOaupoi.
Wiederholt  werden  Privat-Gricraupoi  erwähnt  mit  dem  Hinzufügen ­
  des  Namens  des  Eigentümers,  und  diese  Privat-Gneraupoi
werden  alsdann  nicht  vom  Eigentümer,  oder  nicht  ausschließlich
vom  Eigentümer,  benutzt,  sondern  von  anderen  Leuten.  Im  Pachtangebote ­
  P.  Teb,  H  375  (140  n.  Chr.)  verpflichtet  sich  der  pachtlustige ­
  Ision  gegenüber  dem  Verpächter  Herakleides,  die  Pacht  in
Weizen  zu  zahlen  (Z.  23  ff.)  èv  if)  Kihpr)  —  pérpuj  éHa[xoi]v[ÍK]iu
GperaupoO  BacrúXXou^.  Vielleicht  ist  Basyllos  ein  Großgrundbesitzer, ­
  der  für  seinen  landwirtschaftlichen  Großbetrieb  seinen
eigenen  Kornspeicher  hat;  zum  Betriebe  dieses  Privatspeichers
gehörten  auch  die  nötigen  Arten  von  Maßgefäßen,  und  diese  Gefäße ­
  boten  größere  Gewähr  für  Richtigkeit,  als  die  wahrscheinlich
oft  abgenutzten  und  nicht  rechtzeitig  instandgesetzten,  daher  oft
unrichtigen  Privat-Maßgefäße  der  Kleinbauern®.  Möglich  ist  es  aber
auch,  daß  derartige  Privat-GnUaupoi  von  Unternehmern®  erbaut
wurden,  die  aus  der  Ausmietung  der  Speicherräume  ein  Geschäft
*  Über  derartige  Privatmaße  vgl.  Grenfell  u.  Hunt,  P.  Teb.  II375,24  Anm,
*  vgl.  P.  Straßb.  11,9  Anm.
^  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  112,  denkt  an  die  Möglichkeit,  daß  die
Besitzer  von  Privatspeichern  Getreidehändler  seien.
        <pb n="62" />
        Abschn.  8.  Der  Begriff  Gnoaupóç.

41

machten;  wenigstens  deutet  dahin  CPR.  31,  14  (152  n.  Ohr.),  ein
ähnliches  Pachtangebot:  òiúcTuji  TTupoö  apxaßuiv  òéKa  |LiéTp[uji]  bpó[|aou%
TeTp[ax]oivÍKUJi  öticraupoO  irpótepov  TTaaíujvoç.  Hier  ist  von  einem
Privatspeicher  die  Rede,  der  ursprünglich  einem  ge  wißen  Pasión
gehörte  ;  später  war  er  in  andere  Hände  übergegangen,  doch  blieb,
wie  das  auch  bei  Grundstücken  häufig  zu  beobachten  ist,  der  Name
des  alten  Besitzers  haften.  Würde  dieser  Speicher  ein  Zubehör  zu
den  sonstigen  Gebäulichkeiten  eines  Grundbesitzers  sein,  so  würde
man  wohl  nicht  den  Ausdruck  ‘Gricraupóç  Tipótepov  TTadíuuvog'
gewählt  haben;  der  ganze  Ausdruck  läßt  nur  die  Deutung  zu,  daß
der  Gqdaupóç  ein  für  sich  bestehendes  und  selbständig  betriebenes
Gebäude  war.
Privatspeicher  werden  noch  erwähnt:  BGH.  918,  12  (111/2
n.  Chr.)  :  GquaupoO  Za[.]|iou,  und  BGH.  644,  25  (69  n.  Chr.):  Gri&amp;lt;Jaupoü
ZúvGeujç(?)^
Zum  Unterschiede  von  diesen  Privatspeichern  heißen  die
Staatsspeicher  òripócrioi  Gridaupoi^;  doch  in  der  Mehrzahl  der
Fälle  findet  man  die  bloße  Bezeichnung  ‘Grjcraupóç’,  weil  aus  dem
Inhalte  der  Urkunde  meistenteils  klar  hervorgeht,  daß  kein  anderer
Speicher  gemeint  sein  kann.  Da  der  Staatsspeicher  in  die  Landes-Finanzverwaltung
  eingegliedert  ist,  so  sagte  man  auch  gelegentlich:
pexpeîv  eîç  xòv  xf^ç  òioiKncreujç  Gncraupóv*,  oder,  indem  man  den
Staatsspeicher  noch  allgemeiner  als  Glied  des  Staatsganzen  auffaßte:
pexpeîv  eîç  xò  òrmóíTiov^.
Wie  man  bisweilen  òrnuómoç  Gqcraupóç  sagte,  so  auch  bisweilen ­
  ÒTiiLiócrioç  ffixoXÓTOç“,  zum  Unterschiede  von  den  Verwaltern ­
  der  Privatspeicher.
Die  Gpcraupoi  verwalten  nicht  lediglich  Getreide,  sondern  auch
noch  andere  Ackerfrüchte  (s.  Abschn.  14);  daher  ist  es  nicht  ganz
zutreffend,  wenn  man  *Gn(Jaupóç*  durch  „Getreidespeicher“  übersetzt. ­
  Man  wählt  am  besten  den  allgemeinen  Ausdruck  „Speicher“
und,  wenn  es  sich  um  den  òripódioç  Gqcraupôç  handelt,  den  Ausdruck ­
  „Staatsspeicher“.
Die  Tempelspeicher  (Grjcraupoi  íepújv)®  haben  nach  den  bis-^

  vgl.  Waszynski,  aaO.  S.  112,  der  an  (Juv0¿&amp;lt;t&amp;gt;uj(;  od.  dgl.  denkt.
*  P.  Oxy.  1101,  28;  P.  Arah.  U  87,  19;  89,  7.
»  Ostr.  II  773.
«  P.  Oxy.  I  89,  1  ;  90,1  ;  III  517,  3;  518,1;  P.  Arah.  II  88,  23.
»  P.  Lond.  II  S.  30  ff.  Nr.  258  (1.  Jahrh.  n.  Chr.).
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  656;  Otto,  Priester  und  Tempel  I  S.  104.
        <pb n="63" />
        42

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

herigen  Zeugnissen  keine  Befassung  mit  dem  Girowesen.  Indessen,
da  das  Tempelland  gleichwie  das  Staatsland  durch  den  Staat  verwaltet ­
  wurde*,  so  müssen  auch  die  mit  jenem  Tempellande  in  Zusammenhang ­
  stehenden  Tempelspeicher  vom  Staate  verwaltet  worden
sein  ;  es  wäre  daher  nicht  auffallend,  wenn  uns  gelegentlich  Zeugnisse ­
  für  den  Giroverkehr  der  Tempelspeicher  entgegentreten  würden.
Abschnitt  9.
Der  ptolemäische  (TitoXótoç.
Der  ptolemäische  cntoXÓTOç  ist  ein  staatlicher  Beamter,  und
zwar,  wenn  ich  recht  sehe,  ein  nicht  liturgischer  staatlicher
Beamter.  Die  Nicht-Liturgie,  kann  zwar  durch  Belegstellen  nicht
unmittelbar  bewiesen  werden,  sie  scheint  aber  aus  dem  inneren  Zusammenhänge ­
  der  Urkunden*  hervorzugehen.  Insbesondere  kommt  in
Betracht,  daß  der  ctitoXótoç  noch  unter  Augustus  ein  nicht  liturgischer ­
  Staatsbeamter  ist*,  während  er  bald  nachher  ein  liturgischer ­
  Staatsbeamter  wird.
Über  den  Amtsbereich  des  ptolemäischen  ctitoXótoç  geben
die  Urkunden  kein  durchaus  sicheres  Bild.  Es  scheint  jedoch
festzustehen,  daß  die  (TitoXótoi  verschiedenartige  Geschäftskreise
hatten,  daß  wir  also  verschiedene  Gruppen*  von  ctitoXótoi
unterscheiden  müssen,  und  zwar:
1.  Gau-CTiToXÓToi,  denen  wahrscheinlich  das  gesamte  Getreidewesen ­
  eines  Gaues  und  damit  die  übrigen  aiToXÓTOi  des  Gaues
unterstellt  sind.  Das  älteste  Beispiel  ist  P.  Hib.  I  83  (um  257  v.
Chr.),  eine  dienstliche  Verfügung  an  Kparei  tOùi  (TitoXot[o]övti
TÒV  ’OSupuTXÍTrjv  mit  dem  Aufträge,  für  die  Jahre  27  und  28
eine  nicht  näher  erkennbare  CTiTopeTpia  auszuführen.  Während
hier  der  Ausdruck  ó  (TitoXotûjv  tòv  ’OHupuTXÍTBV  noch  als  zweifelhaft ­
  angesehen  werden  kann,  steht  in  P.  Hib.  I  82,  8  (um  238

^  Wilcken,  Archiv  I  S.  145;  Paul  M.  Meyer,  Festschr.  Hirschfeld  S.  160;
Rostowzew,  Staatspacht  S.  484  fr.;  Otto,  Priester  und  Tempel  II  S.  81  ff.  ;  Eger,
Grundbuchwesen  S.  31.
*  vgl.  z.  B.  P.  Grenf.  II  37  (2./1.  Jahrh.  v,  Chr.)  und  BGU.  992  Kol.  II
(167  V.  Chr.).
’  vgl.  Abschn.  10.
*  Der  otToXÓTOç  toO  àyóhOToç  in  P.  Hib.  1101  (261  v.  Chr.)  scheidet
für  unsere  Betrachtung  aus,  weil  er  ein  militärischer  Beamter  ist.  Vgl.  Schubart, ­
  Gött.  gel.  Anz.  1907  S.  283.
        <pb n="64" />
        43

Abschn.  9.  Der  ptolemäische  aiToXÓToç.

V.  Chr.)  deutlicher:  errKTToXriv  )aeT[aKo]|ii(Tai  Trpòç  Númov  xòv  cr  it  o-XÓTov
  TOÛ  ‘HpaKXeoTToXÍTou.  Wenn  man  nicht  annehmen  will,
daß  der  gesamte  herakleopolitische  Gau  zu  dieser  Zeit  nur  einen
einzigen  Staatsspeicher  besessen  habe,  was  nicht  nur  an  sich,
sondern  auch  namentlich  nach  P.  Hib.  I  117  (siehe  unter  2)  sehr
unwahrscheinlich  ist,  so  muß  dieser  mioXÓTOç  als  Ober-ffixoXó-YOÇ
  über  den  mxoXófoi  der  verschiedenen  Staatsspeicher  (Gruppe
Nr.  3)  gestanden  haben.
2.  crixoXôfoi  von  Unterbezirken  eines  Gaues.  Erwähnt
wd  P.  Hib.  I  117,  2  (um  239  oder  214  v.  Chr.)  ó  upòç  xoîç
6n(aaupoîç)  xoO  Kuuixou.  Fraglich  ist  allerdings,  ob  dieser  Beamte
den  Titel  ctixoXótoç  führte;  immerhin  ist  der  Kioixou  xóttoç  ein
Unterbezirk  des  herakleopolitischen  Gaues  (Grenfell  und  Hunt,
P.  Hib.  I  S.  8),  und  der  genannte  Beamte  ist  gemäß  seinem  Titel
für  den  Speicherdienst  dieses  Unterbezirks  bestellt.  In  seinem
Bezirke  liegen,  wie  sein  Titel  besagt,  mehrere  ßpcraupoi.
In  einem  anderen  Beispiele  P.  Magd.  37  +  11  =  Archiv  IV
8.  561  (um  225  v.  Chr.)  begegnet  ein  ctixoXótoç,  dessen  Amtsbezirk
eine  pepíç  ist;  um  die  Örtlichkeit  dieser  pepíç  festzustellen  und
damit  den  Dienstsprengel  dieses  ctixoXótoç  klarer  zu  fassen,  bedarf
der  Papyrus  einer  näheren  Betrachtung.  Ein  Getreideschiff  fährt
von  Alexandreia  nilaufwärts,  um  Getreide  aus  Oberägypten  zu
holen.  Bei  Acppoóíxpç  ttóXiç  (in  der  Nähe  des  Faijum)  wird  die
große  Raa  des  Schiffes  durch  Sturm  arg  beschädigt.  Mit  Mühe
schleppen  die  Schiffer  das  Schiff  bis  zum  õppoç  xoö  ’Apcnvoixou,
und  nun  richtet  der  Kapitän  ein  Gesuch  an  die  zuständige  Behörde
(unter  der  Adresse  des  Königs),  das  Schiff  mit  Getreide  schon
dort  im  ôppoç  befrachten  zu  dürfen,  um  die  Zeit,  die  zur  Instandsetzung ­
  der  Raa  nötig  ist,  auf  diese  Weise  auszunutzen.  Hätte
das  Schiff  die  beabsichtigte  Fahrt  nach  geschehener  Instandsetzung
fortsetzen  müssen,  so  würde  die  im  ôppoç  auf  die  Instandsetzung
verwendete  Zeit  verloren  gegangen  sein.  Das  Bittgesuch  lautet
(Z.  12ff.)  also:  béopai  ouv  croö,  ßaöiXeO,  upocrrúEai  Aioqpdvei  xmi
axpaxpTÚJi,  è7TiCTKéij;aa0ai  irepi  xoúxmv  kuí,  éàv  et  Tpácpuj  dXpGf),
cruvxáEai  Eócppávopi  xmi  aixoXÓTUJi  xf^ç  xáxm  pepíòoç  TepiO’ai
xò  ttXoíov  kxX.  Mahaffy,  der  den  Papyrus  im  Archiv  IV,  S.  56  f.
erklärt,  bringt  zutreffend  den  ôppoç  xoö  Apcnvoixou  mit  einem  Nordkanale
  in  Verbindung,  der  aus  dem  Faijum  nach  dem  Aphrodito-‘

  vgl.  die  Bemerkungen  und  Berichtigungen  von  Wileken,  Archiv  IV  S.50f.
        <pb n="65" />
        44

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

polîtes  (el-Wasta)  führte;  er  nimmt  jedoch  unrichtig  an,  daß  jener
ôppoç  am  Westende  des  Kanals,  also  im  Kaijum  liege,  und  daß
die  Schiffer  das  beschädigte  Schiff  durch  den  Kanal  bis  zum  ôppoç
im  Faijum  geschleppt  hätten  Das  wären  etwa  35  km.  Diese  Lage
des  õpjioç  wird  nicht  richtig  sein,  weil  der  ctitoXótoç  TfjÇ  köto»
pepíòoç  die  Hergabe  des  zur  Befrachtung  erforderlichen  Getreides
verfügen  soll.  Zwar  hat  es  im  Faijum  neben  den  großen  pepíòeç
auch  noch  kleine  pepíòeç  gegeben^.  Diese  letzteren  sind  Unterteile
einer  Komarchie,  sie  müssen  daher  an  Umfang  ziemlich  klein  gewesen ­
  sein,  kaum  größer  als  eine  Dorfgemarkung.  Es  wäre  daher
an  und  für  sich  nicht  unwahrscheinlich,  daß  eine  solche  kleine
pepíç  zugleich  den  Bezirk  für  einen  Staatsspeicher  bildete,  und  daß
es  demzufolge  ctitoXótoi  solcher  pepíòeç  gab.  Indessen  das  Karoi
macht  stutzig.  Das  civou  und  kotuu  ist  für  das  Faijum  bisher  nicht
bezeugt,  wohl  aber  für  Gegenden,  die  unmittelbar  am  Nil
liegen.  Das  ist  an  sich  natürlich.  Darum  möchte  ich  die  kútuj
pepíç  nicht  im  Faijum,  sondern  unmittelbar  am  Nil,  in  der  Gegend
von  el-Wasta  suchen.  Dort,  also  am  Ostende  jenes  Nordkanals,
wo  der  Kanal  in  den  Nil  mündete,  lag  der  ôppoç  toO  ’Apuivoiiou.
Da  dieser  Hafen  den  Verkehr  von  und  nach  dem  Faijum  vermittelte, ­
  so  hieß  er,  obwohl  er  nicht  im  Faijum  selber,  sondern  am
Nil  lag,  der  „arsinoitische  Hafen“.  Nur  bis  zu  diesem  Hafen  also
hatten  die  Schiffer  das  beschädigte  Schiff  von  der  Unfallstelle  aus
(etwa  10  km  weit)  geschleppt.  Nun  bittet  der  Kapitän,  daß  er
während  der  Instandsetzungszeit  das  Schiff  dort  mit  Getreide  beladen ­
  dürfe.
Gab  es  innerhalb  der  kutuj  pepíç  nur  einen  einzigen  Staatsspeicher, ­
  so  ist  der  ctitoXótoç  xfjç  kútuj  pepíòoç  Direktor  dieses
Staatsspeichers,  und  er  gehört  in  die  Gruppe  unter  Nr.  3.  Liegen
aber,  was  in  Anbetracht  der  Größe  und  Fruchtbarkeit  des  Ackerlandes ­
  in  jener  Gegend  wahrscheinlicher  ist,  in  den  übrigen  Ortschaften ­
  derselben  pepíç  ebenfalls  noch  Staatsspeicher,  so  hatte  jeder
derselben  seinen  eigenen  uitoXótoç,  und  der  uitoXótoç  Tfjç  kútuj
pepíòoç  ist  Vorgesetzter  der  einzelnen  uitoXótoi.

‘  Hiergegen  spricht  auch  die  Größe  des  Schiffes  (Ladefähigkeit  von
10000  Artaben).  Das  Schiff  war  so  groß,  daß  bei  niedrigem  Wasserstande
sogar  die  Rückfahrt  auf  dem  Nil  nach  Alexandreia  in  Frage  gestellt  werden
konnte  (Z.  15)  :  irapàTÒ  pëya  eîvai  tò  -itXoÎov  koI  pfj  toO  õbaToç  àvaxujpoOv-Toç
  pri&amp;amp;è  Kevòv  tò  uXoíov  &amp;amp;[úvaa0ai  àvalKO|Lu[&amp;lt;j]efívai  ttçòç  rfiv  iróXiv.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teh.  H  S.  352.
        <pb n="66" />
        Abschn.  9.  Der  ptolemäische  oixoXô-foç.

45

3.  cTiToXÓToi  der  Staatsspeicher.  Der  Vorsteher  (Direktor) ­
  des  Staatsspeichers  führt,  wie  die  unter  1  und  2  genannten
Beamten,  den  Titel  ctitoXótoç,  allerdings  in  der  Regel  unter  Hinzufügung ­
  des  Sprengels.  Der  Sprengel  wird  gewöhnlich  nach
dem  Dorfe  benannt,  in  deren  Gemarkung  der  Staatsspeicher  liegt,
z.  B.  P.  Fay.  16,1  (1.  Jahrh.  v.  Chr.)  TTToXepai[a)i]  criToXófiui  AÒTOÒÍKriç,
oder  P.  Fay.  18  (b)  (1.  Jahrh.  v.  Chr.):  ’AKOUcnXáiui  ctitoXótuji  Tfjç
a[ù]Tnç  (d.  i.  BttKxiáòoç  Kiúppç).
Eine  eigentümliche  Titelform  ist  ó  cnToXoywv  statt  ó  ctito-Xóyoç;
  z.  B.  P.  Goodsp.  7,  4  (um  118  v.  Chr.):  Trapa  KoXXoúGou  xoO
aiToXoyoúvTÓç  xivaç  xóttouç  xpg  'HpaKXeíòou  pepíòoç,  oder  P.  Petr.  Il
48,  5  (um  187  v.  Chr.):  Tr[apà  AJuupíuuvoç  xoû  crixoXoTOÚvx[óç  xivaç
XÜJV  TT€pi]  Bo0ßaax[ov]  xóttuuv.  In  demselben  Papyrus  heißt  es  Z.  14
von  demselben  Dori  on:  Trapa  Ainpíiuvoç  xoO  (TixoXotoû[vxoç  xò  rrepi
BoOßaaxov]  èpyaaxiípiov.  Es  ist  also  mxoXoyuúv  xivàç  xóttouç  und
aixoXoTÛv  xò  èpyaffxnpiov  dasselbe.  Man  hat  unter  aixoXoTúuv  wohl
denjenigen  Beamten  zu  verstehen,  der  bestimmte  Stellen  mit  Getreide ­
  versorgt*,  während  ó  mxoXóyoç  derjenige  Beamte  ist,  der
als  Direktor  das  Getreide  im  Staatsspeicher  verwaltet.  Wahrscheinlich ­
  ist  es,  daß  beide  Titelformen  auf  denselben  Beamten,
nämlich  den  Vorsteher  des  Staatsspeichers,  angewendet  werden*.
Was  man  unter  dem  Versorgen  der  xóiroí  oder  des  èpyacrxnpiov
zu  verstehen  hat,  ist  unklar.  Das  èpTatTxppiov  ist  eine  Arbeitsstätte ­
  jedweder  Art,  z.  B.  eine  Ölmühle*,  eine  Töpferei*  oder  eine
Brotbäckerei*.  Die  letztere  Bedeutung  ist  für  unseren  Fall  am
meisten  annehmbar.  In  P.  Oxy.VI  908  (199  n.  Chr.)  wird  das  èpyaaxppiov
  mit  dem  àpxoKorreíov  unmittelbar  in  Verbindung  gebracht.
So  wird  es  sich  bei  dem  dixoXoTeîv  xò  ¿praffxnpiov  darum  handeln,
die  in  der  Gemarkung  eines  Dorfes  belegene  staatliche  Mehlmühle
oder  Bäckerei  mit  Getreide  zu  versorgen.
Statt  der  Form  UixoXotújv  kommt  gelegentlich  auch  die  Form
aixoXóyoç  in  Verbindung  mit  dem  ápfauxnpiov  vor,  z.  B.  P.  Teb.  I
186  (105  V.  Chr.):  ÚTrripé[xrii]  MevÍTTTrou  Kai  ‘HpaKXeíòou  mxoXófiuv
[xoû]  Trepi  GeoTovíòa  èp[T]a(ô‘xTipíou).  Hier  amtieren  die  aixoXÓToi
‘  Vgl.  den  Titel  ó  aiToXoxûiv  eîç  tô  irepi  Oeoxoviba  épxaOTJÎpiov  in
P.  Teb.  1111,  2  (116  V.  Chr.).
*  Die  Titelform  anoXofwv  begegnet  uns  schon  257  v.  Chr.,  doch  in
der  Wendung  oitoXotûiv  tôv  ’  OHupuxxíxuv.  Vgl.  oben  S.  42.
®  P.  Amh.  II  92,  7  ;  P.  Rev.  Laws  44,  5.
*  P.  Fior.  I  50,  68  :  Kcpapixôv  ¿pxaorripiov.
®  P.  Fior.  I  50,103  :  oitokottikôv  ¿pxncmípiov.
        <pb n="67" />
        46

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

kollegialisch  zu  zweien.  Diese  Doppelheit  findet  man  öfter  zusammen ­
  mit  der  Titelform  (TitoXotujv  ^),  z.  B.  P.  Teb.  I  89,  12  (113
V.  G  hr.):  ’Apiuujvíuji  kuI  'HpaKXeíòrp  xoîç  (TitoXotoOcti  tò  Trepi  aùinv
(d.  i.  Kiúpriv  èptacrippiov)*.
Die  aus  dem  Faijum  stammenden  Urkunden  lassen  vermuten,
daß  es  daselbst  in  allen  größeren  Dörfern  Staatsspeicher  gab;  je
nach  Bedarf  wurden  wahrscheinlich  auch  mehrere  Dörfer  gemeinsam ­
  einem  Staatsspeicher  zugeteilt,  wobei  die  örtlichen  Verhältnisse ­
  ausschlaggebend  sein  mußten.  Nicht  alle  Gaue  aber  konnten
sich  an  landwirtschaftlicher  Ergiebigkeit  mit  dem  Faijum  messen.
Die  Gaue  Mittelägyptens  und  Oberägyptens  standen  weit  zurück,
und  darum  müssen  die  Staatsspeicher  dieser  Gaue,  wie  im  Abschn.  10
für  die  römische  Zeit  nachgewiesen  wird,  auch  schon  in  ptolemäischer
  Zeit  seltener  als  im  Faijum  gewesen  sein.
Abschnitt  10.
Der  römische  ctitoXótoç.
Unter  Augustus  hat  sich  die  Dienststellung  des  cutoXótoç
gegenüber  der  Ptolemäerzeit  nicht  geändert,  denn  ein  gewisser
Akusilaos  ist  als  (TitoXótoç  des  Dorfes  Lysimachis  im  Faijum  für
eine  Reihe  von  Jahren,  von  11  bis  15  n.  Ghr.,  bezeugt^.  Der  cfixo-XÓTOÇ
  war  also  immer  noch  nicht  liturgischer  Staatsbeamter.  Ein
liturgischer  Beamter  pflegt  sein  Amt  nicht  volle  vier  Jahre  hintereinander ­
  zu  übernehmen.  Jener  Akusilaos  wird  im  Jahre  11  n.  Ohr.
bezeichnet^  als  ó  Trap[à  0aú(Jxou]  TTpícTKou  Kaícrapoç“,  dagegen  im
Jahre  15  n.  Chr.®  als  ó  irapà  Aoukíou  M[a]píou  àîreXeuGépou.  Der  Freigelassene ­
  Faustus  tritt  als  Vorgesetzter  des  Speichervorstehers  von
Lysimachis  noch  in  anderen  Urkunden^  hervor;  in  P.Lond.U  S.  96
Nr.  256  (e)  läßt  er  ihm  eine  Ausgabeverfügung  zugehen.  Welche
Stellung  Faustus  und  später  Marius  inne  hatten,  wissen  wir  nicht.
Jedenfalls  gehörte  ihr  Amt  zu  den  oberen  Ämtern,  die  Augustus
‘  Dagegen  P.  Teb.  1123,5  (1.  Jahrh.  v.  Chr.)  :  irapd  Mápuj(voç)  Kai
NiKdvw(poç)  ßa(ai\iKü)v)  (Tito\ó(tujv)  kt\.
*  vgl.  P.  Teb.  nil  (116  V.  Chr.);  159  (112  v.  Chr.).
"  P.  Lond.  II  S.  96  Nr.  256  (e)  und  H  S.  99  Nr.  256  (a),  4.
*  P.  Lond.  II  S.  98  Nr.  256  (d),  5  f.
®  vgl.  die  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  I  S.  145.
»  P.  Lond.  II  S  99  Nr.  256  (a),  4.
:  P.  Lond.  II  S.  96  Nr.  256(e)  (11  n.  Chr.);  PER.  256  R  bei  Wessely,
Wiener  Studien  1902,  Band  XXIV,  Die  lat.  Elemente  in  der  Gräzität  d.  äg.
Pap.,  Sonderabdr.  S.  20.
        <pb n="68" />
        Abschn.  10.  Der  römische  ctitoXótoç.

47

zur  Festigung  der  neuen  Herrschaft  mit  kaiserlichen  Freigelassenen
besetzte.
Während  jener  Akusilaos  gemäß  den  drei  Londoner  Urkunden ­
  II  256  von  11  bis  15  n.  Ohr.  allein  den  Vorstand  bildete,
wie  es  in  ptolemäischer  Zeit  meistens  der  Fall  war  (siehe  oben
S.  45),  ñnden  wir  unmittelbar  darnach  ^  und  in  der  späteren  Zeit
die  (TiToXÓToi  gewöhnlich2  als  Kollegium^  Die  Kopfzahl  eines
Kollegiums  scheint  sehr  zu  schwanken,  auch  lassen  die  Urkunden
über  die  Kopfzahl  nur  unsichere  Schlüsse  zu.  So  lautet  z.  B.  BGU.835,
ein  Speicherbericht  an  den  (TTparriTÓç  vom  Tybi  des  Jahres  25  (217
n.  Chr.):  irapd  Aüpri\iuu[v]  AoTT€Í[vo]u  toO  kuI  Ziocríjiiou  Aeuuvíòou
Ka[i]  Ap7Tá[\ou  ZJapamoüvoç  Kai  "Hpujvoç  KoTrpnroç  T  cuy  ÿ  Kai  tcùv
XoiTTcùv  criToXÔY(cuv)  Kuù|UTiç  Kapavíòoç.  Einige  Monate  später  (wahrscheinlich ­
  Phamenoth)  lautet  der  Bericht  desselben  Kollegiums  aus
demselben  Dorfe  (BGU.  64):  napa  AùprjXicuv  Aottívou  toO  Kai  Zcucrípou
Aecuvíòou  Kai  'ApnáXou  Zapanicuvoç  Kai  "Hpcuv&amp;lt;oç&amp;gt;  KonpfjTOç  Kai
'Qpícuv&amp;lt;oç&amp;gt;  Mápcuvoç  tújv  ò  Kai  tújv  Xoi(ttújv)  (yiToX(ÓTcuv)  KÚj(|Liriç)
Kapavíòoç.  Hier  bestand  also  das  Kollegium  aus  mindestens  sechs
Köpfen.
Die  kollegialische  Verfassung  ist  eine  Schöpfung  des
Tiberius^.
Eine  zweite  Änderung  in  der  Organisation  der  (TitoXótoi,
die  von  Tiberius  oder  seinen  Nachfolgern  durchgeführt  wurde,
besteht  in  der  Umwandlung  aus  nicht  liturgischen  Staatsbeamten
in  liturgische  Staatsbeamte.  Wann  diese  Umwandlung  geschah,
wissen  wir  nicht.  Die  Liturgie“  ist  bezeugt  durch  P.  Lond.  III,
S.  113  Nr.  1159,  36  ff.  (um  145  n.  Chr.),  BOU.  188,  6  (186  n.  Chr.),
»  P.  Oxy.  II  287  (23  n.  Chr.)  ;  384  (25  n.  Chr.)  ;  383  (27  n.  Chr.)  ;  276  (77
n.  Chr.),  sämtlich  für  den  Oxyrhynchites.  Für  das  Faijum  :  P.  Lond.  II  S.  89
Nr.  290,10  (85  n.  Chr.);  P.  Fay.  110,  21  (94  n.  Chr.);  246  (um  100  n.  Chr.)  usw.
*  P.  Lond.  III  S.  121  f.  Nr.  1213—1215  (um  66  n.  Chr.)  sind  Zahlungsanweisungen ­
  an  den  Staatsspeicher  mit  der  Adresse:  Mtitókuji  uitoXótuji
Xa(íp€iv).  Hier  scheint  nur  ein  einzelner  aiToXóyoç  an  der  Spitze  zu  stehen.
Gemischte  Verhältnisse  findet  man  in  P.  Oxy.  III  515  (134  n.  Chr.)  :  Xaipt)(|Liovi)
Koi  TTa7ro(vT0)Ti)  aiToX(ÓYOiç)  |V\ovíp(ou)  tóit(ujv)  kuI  'HpaKX(eíbi3)  öi(to-Xôyip)
  ZiyyK(e(pâ)  tóu(ujv)  ko!  Aiovu(aiuj)  Yevo|Li(éviu)  Me|ui(  )  TÔTr(ujv).  Wahrscheinlich ­
  ist  hinter  Yevo|Li(évuj)  zu  ergänzen:  uitoXóyiu.  Auch  nach  P.  Oxy.  HI
517,6  (130  n.  Chr.)  ist  in  ZiYxeqpa  xóiroí  nur  ein  einzelner  uitoXóyoç  vorhanden.
^  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  660.
*  Das  früheste  Beispiel  ist  P.  Oxy.  II  287  vom  Jahre  23  n.  Chr.  Aus  den
folgenden  Jahren  stammen  P.  Oxy.  II  384  u.  383.
®  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  660.
        <pb n="69" />
        48

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

P.  Teb.  II  338,  4  (194  n.  Chr.)  usw.  Die  Dauer  des  Amtes  betrug,
wie  bei  allen  liturgischen  Ämtern,  in  der  Kegel  ein  Jahrh
Bei  der  großen  Bedeutung  der  Staatsspeicher  für  das  ägyptische ­
  Getreidewesen  und  im  Hinblick  darauf,  daß  alle  Getreidesteuem
  nach  ihrer  Erhebung  seitens  der  verschiedenen  Steuererheber ­
  durch  die  Hände  der  ctitoXótoi  liefen,  bevor  sie  zum  Nil
und  weiter  nach  Alexandreia  verfrachtet  wurden,  scheint  die  Ersetzung ­
  unmittelbarer  Staatsbeamten  durch  liturgische  Beamte  als
Leiter  dieser  Staatsspeicher  auf  den  ersten  Blick  nicht  unbedenklich ­
  zu  sein;  man  wälzte  zwar  die  Last  der  Verwaltung  vom  Staatssäckel ­
  auf  die  Schultern  der  ortsangesessenen  Bevölkerung  ab,
doch  boten,  so  sollte  man  meinen,  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,
zumal  sie  längere  Zeit  im  Amte  verblieben,  größere  Sicherheit.
Indessen  muß  man  berücksichtigen,  daß  die  uitoXótoi  nichts  anderes
zu  tun  hatten,  als  diejenigen  Mengen,  die  sie  einnahmen,  auch
wieder  herauszugeben;  der  Speicher  ist  lediglich  Durchgangsstelle.
Die  Höhe  der  Einnahme  ist  festgelegt  durch  die  Quittungen,  die
der  Speicher  den  Erhebern  ausstellt  und  weiter  noch  durch  die
Hebelisten,  die  dem  Erheber  das  SoU  angeben.  Das  SoU  der  Hebeliste
und  das  Ist  des  Speichers  wurde  aber  in  der  Rechenkammer  der
Gauhauptstadt  stets  gewissenhaft  miteinander  abgeglichen.  Was  den
Giroverkehr  betrifft,  so  wird  die  Richtigkeit  schon  durch  die  Gegenaufzeichnungen ­
  der  Guthaber  überwacht.  Unterschleife  freilich  sind
so  wie  so  nicht  unbedingt  zu  verhüten,  sie  begegnen  uns  in  den  Papyri
reichlich,  sowohl  bei  nicht  liturgischen  als  auch  bei  liturgischen
Beamten.  Nach  P.  Amh.  II79  waren  z.B.  inHermupolis  um  186  n.  Chr.
bei  der  Getreideverwaltung  starke  Veruntreuungen  vorgekommen,
wobei  die  cutoXótoi  mit  höheren  Beamten  unter  einer  Decke  staken.
Die  Sprengel  der  römischen  (TitoXótoi  haben  sich,  soweit
wir  erkennen  können,  gegenüber  der  Ptolemäerzeit  nicht  geändert.
Bald  hat  ein  Dorf  seinen  besonderen  Staatsspeicher  was  besonders
im  Faijum  häufig  der  Fall  ist,  bald  sind  mehrere,  wohl  kleine
Dörfer  einem  gemeinsamen  Staatsspeicher  zugewiesen  3.
‘  BGU.  621  (um  175  n.  Chr.):  oixoXófoiç  Kapavíòo(ç)  T€V)í(|LiaToç)  0  ítouç)
mithin  Benennung  nach  dem  Etatsjahre.  Vgl.  noch  P.  Straßb.  I  45  Einl.  S.  157.
*  z.  B.  P.  Oxy.  II  276,  11  (77  n.  Chr.):  oiToXôyoïç  brunooíou  6^oaupoù
Kihppç  AeppeiGiîtv  xriç  üvuj  xouapxlaç;  P.  Grenf.  II  47,  4  (140  n.  Chr.)  :  Aiô-&amp;lt;TKopo(ç)
  Kttl  0Í  pëxox(oi)  aixoX(ÔToi)  Bouß(daxou).
®  P.  Oxy.  II  383  (27  n.  Chr.)  :  two  sitologi  xiviûv  Kujpiûv  in  the  eastern
pepíç  of  the  upper  toparchy  (im  Oxyrhynchites);  P.  Grenf.  II  44,  1  (101  n.  Chr.):
aixoX(ÓTOi)  xiviöv  ku)|íú»[v  xfjç  'HpaKX(€Íbou)]  pepíboç  (im  Faijum).
        <pb n="70" />
        Abschn.  10.  Der  römische  ctitoXóyoç.

49

Im  oxyrhjnchitisclien  Gaue  gab  es  mindestens  fünf
Toparchien^:  eine  dvu)“,  kütcu,  àíTTiXiiÚTou^  und  Xißoq“
TOTtapxia®;  die  Toparchie  zerfiel  wieder  in  fünf  pepíòeç:  in  eine
pedri’,  dvm,  kutuj,  dmiXiiÚTOu^  und  Xtßog  pepíç.  Daß  die  pepíç
der  Unterteil  einer  Toirapxia  ist,  zeigt  P.  Oxy.  II  287  (23  n.  Chr.):
OÍ  criTo\oToô[vTeç  xjnv  irpòç  [.  .  .  (  )]  pep(íòa)  TÔg  Kútuj  Tonapx((aç)^.
Wenn  nun  in  P.  Oxy.  II  385  (um  87  n.  Chr.)  die  sitologi  of
the  eastern  toparchy  (Auszug  aus  der  Urkunde  von  Grenfell  und
Hunt)  erscheinen,  so  darf  man  daraus  nicht  folgern,  daß  der  Sprengel
dieser  (JiioXófoi  mit  der  ganzen  Toparchie  sich  deckte;  vielmehr
liegt  hier  nur  eine  Ungenauigkeit  des  Papyrusschreibers  vor.  Die
Sprengel  decken  sich  oft  nicht  einmal  mit  den  pepíòeç,  sondern
umspannen  innerhalb  der  pepíç  gewöhnlich  nur  ein  Dorf,  oder  ein
Dorf  mit  den  benachbarten  Ansiedelungen,  oder  mehrere  kleine
Dörfer  wie  eine  Vergleichung  der  folgenden  Belegstellen  zeigt:
P.  Oxy.  II  276  (77  n.  Chr.):  ctitoXótoiç  òripocríou  0r|craupoO
KiÍJ|Liriç  AeppeiOüùv  Tpç  ’Äviu  TO-rrapxíaç.  Hier  steht  das  Dorf  voran,
die  Toparchie  folgt  als  nähere  Bezeichnung  für  die  Lage  des
Dorfes.  Dieser  letztere  Umstand  macht  das  Beispiel  selir  wichtig
für  die  Untersuchung.
P.  Oxy.  HI  620  (147  n.  Chr.):  sitologi’’Avuj  TOTtapxíaç  Zkoü(?)
TÓTTUJV.
P.  Oxy.  III  613  (um  155  n.  Chr.):  òi(à)  criToX(ÓTUJv)  ’'Avin  xo-Trapx(íaç)
  Movip(ou)  xÓTr(ujv).
P.  Lips.  I  114  (133  n.  Chr.):  crixoX(ÓYOiç)  Aiß(0g)  xoTT(apxíaç)
ZÚpUJV  KlÚpTl(ç)  XÓTr(lJUV).

‘  Die  Lesung  in  P.  Lips.  1116,  10  (aus  dem  Oxyrhynchites)  :  aiToX(ÓYw)
C  Towapxííaç)  hat  Wilcken,  Archiv  IV  S.  486,  in  criTo\(ÓYiu)  ZiYK(6q)â)  TÓTr(ujv)
verbessert.  &amp;gt;
*  P.  Oxy.  I  88;  IHÕ16;  595.
3  P.  Oxy,  II  276  ;  III  613  ;  614  usw.
&amp;lt;  P.  Oxy.  II  384  ;  385.
»  P.  Oxy.  III  518.
®  Eine  sechste  Toirapxía  wäre  die  wiederholt  erwähnte  Opoiuecptb
TOTtapxia  (P.  Oxy.  I  62,  8  ;  II  352;  lY  721,  11),  falls  dieselbe  nicht  identisch
ist  mit  einer  der  obigen  fünf.
»  P.  Oxy.  n  384.
»  P.  Oxy.  n  383.
®  vgl.  auch  P.  Oxy.  II  383.
P.  Oxy.  II383  (27  n.  Chr.):  two  sitologi  xtvújv  Kuupûv  in  the  eastern
liiepîç  of  the  upper  toparchy.

Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.
        <pb n="71" />
        50

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

P.  Oxy.  m  516,  5  (160  n.Chr.):  (yiTo\(ÓToiç)  MécrriÇ  T07T(apxíaç)
KepK€u(pijúff€iuç)  tótt(ujv).
P.  Oxy.  in  614  (179/180  n.Chr.):  òi(à)  cri(ToXÓTujv)’'Avuj  TOTT(ap-XÍaç)
  OihoßELus  TÓTr(ujv).
Die  Beispiele  lassen  sich  noch  vermehren.  Überall  hat  man
darauf  zu  achten,  daß  die  Toparchie,  auch  wenn  sie  vor  dem
Dorfnameni  steht,  nicht  den  Amtssprengel  der  Speicherverwalter
bezeichnet,  sondern  nur  dazu  dient,  den  geographischen  Bezirk
anzugeben,  innerhalb  dessen  der  Speichersprengel  liegt.  Daher
fehlt  auch  gelegentlich  die  Angabe  der  Toparchie  ganz  und  gar,
z.  B.  P.  Oxy.  in  517,  6  (130  n.  Ohr.)  :  Gémvoç  (TitoX(ótou)  ZiYK(e(pct).
Der  im  Oxyrhynchites  häufig  vorkommende  Ausdruck  Vóiroí*
ist  dem  Ausdrucke  oder  'ènoÍKiov*®  gleichzusetzen,  vielleicht ­
  mit  dem  Nebensinne,  daß  unter  tóttoi  die  Kwgri  samt  den
verstreut  umherliegenden  Häusern  verstanden  wird.  Ähnlich  wird
es  im  Faijum  und  anderswo  sein*.
Der  arsinoitische  Gau  zerfiel  in  drei  große  pepíòeç  ('HpakXeíòou,
  Gepiatou  und  TToXépiuvog  pepíç),  jede  pepíç  wiederum  in
Toparchieu®.  Wir  haben  hier  also  eine  umgekehrte  Folge  der  Benennungen, ­
  wie  im  oxyrhynchitischen  Gaue.  In  P.  Fay.  23  a  Einl.
(2.  Jahrh.  n.  Ohr.)  erscheint  ein  Beamter  als  ó  |n['i]  xfjç  Ka0ápaeu)ç
ToO  òripooíou  TTupoO  TÓTTou  TTEpi  Zúpujv;  dieser  tóttoç  Trepi  Zúpujv
wird  nichts  anderes  sein,  als  die  xoirapxia  mit  dem  Hauptorte  Zúpiuv
KiOpri®.  Vielleicht  ist  unter  der  arsinoitischen  xorrapxia  dasselbe
zu  verstehen,  was  ich  unter  den  oxyrhynchitischen  xóttoi  vermutete,
nämlich  eine  Kibpri  als  Hauptort  zusammen  mit  den  herumliegenden ­
  Ansiedelungen^,  gelegentlich  auch  zusammen  mit
benachbarten  kleineren  Dörfern.  Aus  verschiedenen  Umständen
geht  jedenfalls  hervor,  daß  die  Toparchien  im  Faijum  nur  einen

^  Auch  im  Altägyptischen  steht  die  allgemeine  Bezeichnung  vor  der
besonderen.  Man  sagt  „thinitischer  Gau,  Abydos“  für  „Abydos  im  thinitischen
Gaue“  (Spiegelberg).
*  P.  Oxy.  III  533,  19  :  toO  yeiupxoO  Tf\ç  Zevrùj  (d.  i.  Kibpriç);  dagegen
P.  Oxy.  Ill  632,1  :  sitologi  Zcvtù»  TÓTt(u)v).
*  P.  Oxy.  Ill  613:  bi(à)  aiToX(óxu)v)’Avu)  ToiTapx(íaç)  Mov{p(ou)  TÓTr(iuv);
dagegen  P.  Oxy.  III  633  :  catoecic  land  at  Moví  pou  ¿ttoIkiov.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  307  ff.
®  Über  die  Unterteile  in  ptolemâischer  Zeit  siehe  Grenfell  und  Hunt,
P.  Teb.  II  S.  352.
«  In  der  'HpanXeibou  pepíç  (Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  Il  S.  402).
'  BGU.  755,  3  (118  n.  Chr.)  :  ô[i]toX(ôto\)  TÔTr(uJv)  xiûv  trcpi  'HpaK(X€Îav).
        <pb n="72" />
        4*

Abschn.  10.  Der  römische  oiToXöfog.

51

kleinen  Umfang  haben.  So  bildet,  wie  Zúpuuv  xibpn,  auch  das  Dorf
TepTÛviç  eine  besondere  Tonapxia,  denn  in  P.Teb.  II  289  (23  n.  Chr.)
wird  ein  TOTtdpxn?  TeßTuvetu?  erwähnt;  sein  Amtssprengel  wird
Z.  6  als  èni  tóttujv  bezeichnet,  sodaß  wir  auch  hier  wiederum  auf
die  Gleichung  tóttoç  oder  tóttoi  gleich  xOTrapxia  hinauskommen.
Im  3.  Jahrhundert  werden  die  arsinoitischen  Toparchien  nicht  mehr
nach  Dörfern  benannt,  sondern  nach  Nummern  \  sie  sind  jetzt  die
Amtssprengel  der  òeKÚTTpuuToi^.
Die  arsinoitische  Toirapxia  wird  selten  zur  Bezeichnung
des  Sprengels  der  Staatsspeicher  benutzt,  wie  z.  B.  in  P.  Fay.
81,  4  (115  n.  Chr.):  Aibupo?  [kui  p(éToxoi)  (TiToX(ó-foi)]  TOTrapx(íaç)
0eaÒ6X(p€Í(aç)  xa!  ctXXujv  [xijupújv].  Dafür  pflegte  man  gewöhnlich
einfacher  zu  sagen  z.  B.  P.  Fay.  264  =  P.  Stud.  Pal.  IV  S.  118
(117—138  n.  Chr.):  ’A(pp[o  Kai  péroxoi  mTojXóyoi  ’Amáòoç
Kai  dXXuuv  Kijup[újv].  Groß  und  zahlreich  können  die  dXXai  Kibpai
nicht  gewesen  sein,  da  Dörfer,  wie  BcußadTog®,  Bepvixiç  AiyiaXoû*,
Baxxiáç®,  Nécriou  èirokiov®,  Mayaíç  \  NeíXou  iróXiç®  usw.,  ganz  abgesehen ­
  von  den  bekannten  großen  Dörfern,  ihren  eigenen  Staatsspeicher ­
  hatten.
Indessen  ist  noch  eine  andere  Erklärung  für  diese  dXXai
Kibpai  möglich;  sie  stützt  sich  auf  P.  Amh.  11  69  (154  n.  Chr.).
Diese  Urkunde  ist  ein  Begleitschreiben  der  Speicherverwalter  bei
Übersendung  von  Abrechnungen  an  die  ßechenkammer  in  Alexandreia
  am  Jahresschlüsse  (vgl.  Abschn.  12)  ;  die  absendenden  Speicherverwalter ­
  nennen  sich  wie  folgt:  napà  "Hpiuvoç  toO‘'HpiJuvo(ç)  xai
p€TÓx(iov)  criToXÓTUj(v)  pépouç  nebíou  AÒTobÍK(»iç)  bi(à)  tújv  àrrò
Avbpo)Li(axíboç)  xai  GeoHevíboç.  Die  oí  dnò  ’Avbpopaxíboç  xai  OeoHevíboç
  gehören  demnach  zu  den  péioxoi  des  "Hpuuv  und  sind,  ebenso
wie  dieser,  cjitoXótoi  pépouç  nebíou  Auiobíxriç.  Die  Dörfer  Avbpopax»ç
  und  ©eoHevíç  liegen  dicht  beieinander,  denn  nach  P.  Fay.  40,1
besaßen  sie  um  163  n.  Chr.  einen  gemeinsamen  xiupoYpappaTEÚç  ;
daher  ist  es  sehr  gut  möglich,  daß  sie  auch  einen  gemeinsamen
^  z.  B.  P.  Fay.  85;  P.  Oxy.  VI  986.  Vgl.  über  die  gesamte  Frage  Grenfell
und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  352.
*  z.  B.  P.  Teb.  II  368  (265  n.  Chr.)  :  b€KÒiit(puJTOç)  ß  Tou(apxíaç)  TToX(épujvoç)
  k^píboç)  ;  P.  Lips.  I  83  (257  n.  Chr.)  :  bexdirpiuTOi  ^  xal  r\  Toirapxuhv
06PÍÔTOU  pepíboç.  Über  die  Dekaproten  als  Steuererheber  vgl.  Wilcken,  Ostraka
  I  S.  626  ff.
=  P.  Grenf.  II  47,4.  ‘  P.  Fay.  82,  2.
*  P.  Lond.  II  S.  90  Nr.  315.  •  P.  Fay.  84,  6.
’  P.  Fay.  332.  *  P.  Lond.  ü  S.  92  Nr.  346.
        <pb n="73" />
        52

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Bricraupóç  besaßen.  Wie  dem  auch  sei,  jedenfalls  sind  oí  òtiò
’Avòpojuaxíòoç  Kai  GeoHevíòoç  diejenigen  ctitoXótoi,  welche  den  Staatsspeicher ­
  oder  die  Staatsspeicher  jener  beiden  Dörfer  verwalteten.
Da  nun  ebendiese  Speicherverwalter  als  Teilgruppe  die  Gesamtheit
der  Speicherverwalter  vertreten,  geschieden  von  den  übrigen  durch
das  òiá,  müssen  jene  übrigen  Speicherverwalter  einen  anderen
oder  mehrere  andere  Speicher  unter  sich  haben,  darunter  wohl
denjenigen  in  AúxoòÍKr).  Darum  vermute  ich  folgenden  Zusammenhang ­
  :  "Hpuiv  und  Genossen  bilden  ein  Sitologenkollegium  für  einen
als  pépoç  TTeòíou  AútoòÍKnç  benannten  Bezirk.  Innerhalb  dieses
Bezirks  befinden  sich  verschiedene  Staatsspeicher,  darunter  ein
Speicher  für  ’Avòpopaxiç  Kai  deoEevíç  sowie  ein  Speicher  für  Aiixo-ÒÍKri.
  Die  Verwaltung  dieser  Speicher  hat  das  Kollegium  unter
sich  derart  geteilt,  daß  etwa  zwei  Sitologen  den  einen  Speicher,
zwei  andere  den  zweiten  Speicher  usw.  verwaltend  "Hpuuv  gibt
als  Obmann  seinen  Namen  für  das  Kollegium  her,  aber  der  Begleitbericht ­
  Amh.  II  69  wird  nicht  von  ihm  erstattet,  sondern  im  Namen
der  Gesamtheit  von  denjenigen  Sitologen,  die  die  Vorsteher  des
Staatsspeichers  für’Avôpopaxiç  Kai  GeoHevíç  sind.  Ist  diese  Deutung
richtig,  so  brauchten  wir  nicht  mehr  an  der  Anschauung  festzuhalten, ­
  daß  die  Wendung  crixoXÓYOi  xtjç  òeíva  Kmppq  Kai  dXXuuv
Kujpujv  notwendigerweise  nur  einen  einzigen  Staatsspeicher  bedingt,
der  von  der  namentlich  genannten  Kiepri  und  von  den  aXXai  Kinpai
gemeinsam  benutzt  wird;  vielmehr  könnte  man  sich  den  Sachverhalt ­
  auch  so  vorstellen,  daß  nicht  nur  f)  òeíva  Kdp.p,  sondern
auch  alle  oder  wenigstens  etliche  der  dXXai  Koipai  ihren  eigenen
Staatsspeicher  besessen  haben.  Alsdann  kämen  wir  zu  einer  größeren
Dichtigkeit  der  Staatsspeicher  und  zu  einer  größeren  Bequemlichkeit
für  die  Bewohner,  namentlich  auch  hinsichtlich  des  Giroverkehrs.
In  der  Thebais  finden  wir  Toparchien,  deren  Gestaltung
innerhalb  des  Gaues  abermals  eine  Sonderheit  darstellt.  Diese
Toparchien  können  weder  mit  den  oxjrhynchitischen  noch  mit  den
arsinoitischen  Toparchien  in  eine  Linie  gestellt  werden  *  :  der  Gau

*  Ebenso  scheinen  die  Verhältnisse  zu  liegen  in  P.  Lond.  II  S.  90
Nr.  315  (150  n.  Chr.).  Vgl.  dazu  Abschn.  23.
*  Nach  ihrer  geschichtlichen  Entwickelung  ist  die  innere  politische  Gestaltung ­
  der  Gaue  von  einander  verschieden.  Diese  politische  Verschiedenheit ­
  bedingt  eine  verschiedenartige  Befugnis  der  Beamten,  die,  auch  wenn
sie  den  nämlichen  Titel  haben,  dennoch  nicht  durchweg  einander  gleichgesetzt ­
  werden  dürfen.
        <pb n="74" />
        Abschn,  10.  Der  römische  ôitoXótoç.

53

TTEpiOnßag  und  seine  Nachbargaue  zerfallen  nur  je  in  zwei  Hauptteile, ­
  in  eine  "Aviu  und  Kaiiu  TOTiapxia^  Eine  Zerteilung  der  Toparchien
  in  kleinere  Verwaltungsbezirke  scheint  nicht  vorhanden
zu  sein.  Die  räumliche  Ausdehnung  des  anbaufähigen  Fruchtlandes
ist  in  der  Thebais  sehr  beschränkt.
Für  den  Gau  TTepiGnßaq  besitzen  wir  einen  reichen  Urkundenbestand ­
  in  den  von  Wilcken  herausgegebenen  Ostraka.  Obwohl
zahlreiche  aus  der  ptolemäischen  Zeit  herrührende  Ostraka  dieses
Gaues  vorhanden  sind,  findet  sich  in  dieser  Zeit  kein  anderer
Staatsspeicher  erwähnt,  als  derjenige  in  Diospolis  magna.  Die
Ostraka,  die  diesen  Speicher  nennen,  sind  so  zahlreich  2,  daß  man
annehmen  möchte,  es  habe  in  ptolemäischer  Zeit  überhaupt  keinen
anderen  Staatsspeicher  im  Gaue  TTepiOnßa?  gegeben,  als  diesen
einen  :  ó  èv  AiocrnóXei  TÍji  peTaXpi  OrjíTaupóç.
In  römischer  Zeit  wird  der  Ortsnamen  AióctttoXiç  p  pefáXri
zur  Bezeichnung  des  Staatsspeichers  nicht  mehr  verwendet.  Wir
finden  jetzt  folgende  Benennungen  in  jenen  Ostraka:
1.  Opaaupóç,  ohne  jeden  Zusatz  ^
2.  Opcraijpòç  òiomncreioç^.
3.  Oriuaupòç  òioiKfjcreuuç  ’’Avio  Tonapxíaç».
4.  Orjcraupòç  ôioiKpaeuuç  Káxiu  TOTrapxíaç*.
5.  OpcTaupòç  Kótuü  TOTtapxíaç
6.  Orjcraupòç  ptirpoTroXeioç  *
7.  Oriuaupòç  pnTpoTTÓXeinç’'Avuu  Torrapxíaç®.
8.  Griaaupòç  íepâiv^®.
9.  Gpcraupòç  íepôiv  Ktupújv“.
10.  Gridaupòç  xiopiôv^^.
11.  Grjcraupòç  íepihv  "Avin  TOTrapxíaç^^.
‘  Gerhard,  Philol.  63  (1905)  S.  522.
*  Ostr.  II  702;  704;  709  ;  718;  721;  723  usw.
»  780;  785;  807;  819;  845;  966;  1372  usw.
*  767;  770;  772;  773;  794  usw.
®  778;  800;  1328;  799.
ß  1596.
»  805.
«  792;  802;  804;  809;  813  usw.
9  1003.
503;  781;  795;  771;  775  usw.
“  793.
803;  808;  822;  824  usw.  Die  Auflösung  kw^iOliv  dieses  meist  abgekürzt ­
  geschriebenen  Wortes  ist  gesichert  durch  808  und  namentlich  durch  1592.
‘9  783;  788.
        <pb n="75" />
        54

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Der  Ausdruck  Nr.  7  zeigt,  daß  der  Speicher  trotz  des  Beiwortes ­
  priTpoTTÓXeujç  kein  städtischer  Speicher  sein  kann,  denn  die
Stadtverwaltung  hat  mit  der’Aveu  roTrapxia  nichts  zu  schaffen;  jener
Speicher  ist  vielmehr  ein  in  der  Gauhauptstadt  stehender  Staatsspeicher ­
  für  den  Sprengel  der  "Aveu  Tonapxia.  Somit  können  wir
Nr.  7  mit  Nr.  3  gleichsetzen,  ebenso  auch  Nr.  6  mit  Nr.  2.  Die
Benennung  Nr.  5  :  BqcTaupôç  Káru)  Toirapxíaç  ist  offenbar  mit  Nr.  4:
GntTaupòç  òioiKiícreiuç  Kútuj  xoTrapxíaç  gleichzusetzen.  Nr.  2:  Gn^aupòç
  òioiKiícremç  ist  ein  ungenauer  Ausdruck;  der  Schreiber  mag
die  Hinzufügung  des  Toparchie  -  Sprengels  als  entbehrlich  erachtet ­
  haben.  So  fallen  auch  die  Benennungen  Nr.  1  und  2  mit
Nr.  3  und  4  zusammen.  Wir  behalten  also  von  den  ersten  sieben
Benennungen  nur  zwei  übrig:  den  Grjcraupòç  òioiKfjffeujç  (p^xpo-TTÓXeuuç)
  ’Avuu  xoTTttpxíaç  und  den  Gncraupòç  òioiKfjcreujç  (pn^po-TTÓXcuuç)
  Káxuj  xoTTttpxíaç.
Die  Benennungen  Nr.  8  bis  11  betreffen  die  Tempelspeicher, ­
  sie  scheiden  für  unsere  Betrachtung  (Giroverkehr)  aus
(vgl.  S.  41  f.).  Bemerken  möchte  ich  nur,  daß,  wenn  es  einen  Gncraupòç
iepOùv  ’Avuj  xoirapxíaç  gab  (Nr.  11),  es  auch  einen  Gncraupòç  iepüùv
Káxuj  xoTrapxíaç  gegeben  haben  wird.  Die  Benennungen  Nr.  8  und  9
sind  offenbar  wieder  ungenaue  Benennungen,  indem  der  Toparchie-Sprengel
  fortgelassen  worden  ist;  wie  Nr.  9  und  10  andeuten,
wird  die  vollständige  Benennung  gelautet  haben:  Gncraupòç  íepújv
Kuupúiv  ’Aveu  xoirapxíaç  und  Gncraupòç  iepOùv  Kujpüùv  Káxuu  xonapxíaç,
d.  h.  „Speicher  der  Heiligtümer  in  den  Dörfern  der  oberen  (und
unteren)  Toparchie“.  Jedenfalls  kann  der  Gncraupòç  Kuupújv  (Nr.  10)
dem  Gncraupòç  pnxpoiróXeuuç  (Nr.  6)  nicht  etwa  in  der  Weise  gegenübergestellt ­
  werden,  daß  der  eine  als  Staatsspeicher  für  die  Dörfer,
der  andere  als  Staatsspeicher  für  die  Gauhauptstadt  bestimmt  ist,
denn  für  die  Dörfer  gelten  eben  die  Benennungen  Nr.  3  und  4,
besonders  auch  Nr.  7K
So  wird  denn  zu  vermuten  sein,  daß  es  im  Gaue  TTepiGnPaç
zur  römischen  Zeit  für  den  ganzen  Gau  nur  zwei  Staats-^

  In  Oslr.  II  930  und  979  zahlt  ein  Steuerzahler  an  denselben  Erheber ­
  Naturalsteuern  für  den  eriuoupòç  ptirpoiróXeujç  und  zugleich  für  den
Gnuaupôç  Kujptöv;  mithin  können  nicht  beide  Speicher  Staatsspeicher  sein,
denn  es  würden  Zahlungen  an  den  Staat  nicht  getrennten  Speichern  zufließen.
Daher  ist  der  Oriuaupòç  Kujpiiiv  als  Briuaupòç  íepiíiv  KujpOùv  zu  erklären.  Es
handelt  sich  um  Zahlungen  an  den  Staat  und  Zahlungen  an  den  unter  staatlicher ­
  Verwaltung  (siehe  oben  S.  42)  stehenden  Tempel.
        <pb n="76" />
        Abschn.  10.  Der  römische  ffiToXÓTOç,

55

Speicher  und  zwei  Tempelspeicher  gab,  je  einen  für  jede
Toparchie.  Ähnlich  mögen  die  Verhältnisse  in  den  Nachbargauen ­
  KoTTTÍTnç,  TTaOupÍTTiç  und  AaTorroXÍTriç^  liegen,  die  mit  dem
TTepiOiißa?  geschichtlich  eng  verwachsen  sind  und  dieselben  landwirtschaftlichen ­
  Vorbedingungen  besitzen.
Was  uns  vor  allem  im  Gaue  iTepiOnßa?  auffallen  muß,  ist
der  Umstand,  daß  niemals,  wie  wir  das  im  Oxyrhynchites  und
Arsinoites  gewohnt  sind,  ein  Dorfname  zur  Bezeichnung  eines
Speichersprengels  benutzt  wird*.  Wären  Staatsspeicher  auch  in  verschiedenen ­
  thebanjschen  Dörfern  vorhanden  gewesen,  so  müßten,
wie  anderwärts,  zur  unterschiedlichen  Bezeichnung  Dorfnamen  benutzt ­
  worden  sein,  und  bei  der  großen  Zahl  von  Ostraka  aus  den
verschiedenen  Jahrhunderten  wäre  gewiß  eine  Spur  davon  auf  uns
gekommen.  Das  Fehlen  der  Dorfnamen  stützt  die  Ansicht,  daß  in
jeder  Toparchie  nur  ein  einziger^  Staatsspeicher  für  alle  Dörfer
dieser  Toparchie  vorhanden  war*.  Das  ist  praktisch  nur  dann
möglich,  wenn  die  Toparchie  räumlich  keine  große  Ausdehnung
hat,  und  wenn  die  Summe  der  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse
aller  Dörfer  derselben  Toparchie  klein  genug  ist,  um  in  einem
einzelnen  Staatsspeicher  verarbeitet  zu  werden.  Beides  scheint  für
diese  Gaue  zuzutreffen.
Im  vorstehenden  habe  ich  versucht,  für  den  Oxyrhynchites,
den  Arsinoites  und  die  Thebais  ein  Bild  von  der  Dichtigkeit  der
Staatsspeicher  zu  entwerfen.  Für  die  übrigen  Gaue  Ägyptens  ist
der  Urkundenbestand  zu  unvollständig  oder  versagt  gänzlich.  Jedenfalls ­
  sieht  man,  daß  die  Dichtigkeit  der  Staatsspeicher  steigt  und
fällt  mit  der  anbaufähigen  Ackerfläche  eines  Gaues.  Die  Notwendigkeit, ­
  einen  Giroverkehr  für  Ackerfrüchte  zu  unterhalten,
steigt  und  fällt  aber  mit  dem  Umfange  der  landwirtschaftlichen
Tätigkeit  eines  Gaues,  und  darum  werden  die  wenigen  Speicher
in  der  Thebais  völlig  ausgereicht  haben,  um  dem  dortigen  Giroverkehr
für  Ackerfrüchte  gerecht  zu  werden.  Immerhin  muß  es  dem  Land-‘
  vgl.  Gerhard,  Philol.  63  (1905)  S.  522.
*  In  der  Sammlung  von  Wilcken  befindet  sich  nur  ein  einziges  Ostrakon
  mit  einem  Dorfnamen  zur  Bezeichnung  eines  Speichersprengels  (Nr.  1306);
dasselbe  gehört  aber,  wie  schon  Wilcken,  Deutsche  Lit.  Ztg.  1901,  Sp.  2397,
hervorhebt,  in  den  Arsinoites.
®  In  Syene  und  Elephantine  liegen  die  Verhältnisse  für  die  Landwirtschaft ­
  noch  ungünstiger.  Dort  mag  für  den  ganzen  Gau  nur  ein  einziger
Staatsspeicher  genügt  haben,  wie  aus  Ostr.  II  295  hervorzugehen  scheint  :  ó  év
Zu(hvq)  eTi(aaupó&amp;lt;;).
        <pb n="77" />
        56

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

manne  im  Faijum  leichter  gewesen  sein,  den  Staatsspeicher  zu
benutzen,  als  den  Landleuten  der  übrigen  Gaue  in  Mittel-  und
Oberägypten,  weil  nirgendwo,  soweit  wir  die  Verhältnisse  der  Gaue
kennen  1,  die  Staatsspeicher  so  dicht  beieinander  liegen,  wie  im
Faijum;  die  Erleichterung  besteht  darin,  daß  der  Weg  vom  Acker
oder  von  der  Dorftenne  bis  zum  nächsten  Staatsspeicher  im  Faijum
fast  immer  sehr  kurz  ist.  Dieser  Umstand  muß  auch  für  die  örtliche
Entwickelung  des  Getreide-Girowesens  nicht  belanglos  gewesen  sein.
Abschnitt  11.
Die  Beamtenschaft  des  Staatsspeichers.
Der  Verwaltungsdienst  des  Staatsspeichers  zerfällt  in  Bürodienst ­
  und  Betriebsdienst  Der  Bürodienst  wird  von  den  Tpappaieîç
  criToXÓTUJV  wahrgenommen.  Die  Zahl  der  TpaMpotTéîç  innerhalb ­
  eines  Speicherbüros  richtet  sich  nach  dem  Umfange  der  Geschäfte. ­
  Im  Speicherbüro  des  Dorfes  Neilupolis  (Faijum)  wirken  um
199  n.  Chr.  drei  TpaWiUTeîç*.
Die  Speicherbescheinigungen  (vgl.  Abschn.  30)  werden
in  der  Regel  von  einem  der  (TiioXófoi  eigenhändig  vollzogen; ­
  es  geschieht  das  in  der  Weise,  daß  der  íTitoXótoç  unter
den  vom  Schreiber  ausgeschriebenen  Körper  der  Urkunde  seinen
Sichtvermerk  setzt  Mit  dem  Sichtvermerke  übernimmt  der  ctito-XÓTOÇ
  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit  Der  Sichtvermerk
hat  nach  Ort  und  Zeit  eine  etwas  verschiedenartige  Form,  z.  B.  in
ptolemäischer  Zeit  (Theben):  ó  òeíva  ctitoXótoç^  (also  bloßer  Name
ohne  Zeitwort)  oder  ó  òeíva  pepÉTpnpai  nupoO  dpiaßa?  in
römischer  Zeit  (Oxyrhynchos):  ó  òeíva  UixoXóxoç  creur|petin¡uar  oder
ó  òeíva  (TiToXÓYoç  (TeanpeiiuiLiai  tòç  toö  Trupoû  dpiaßag  x*;  im  Faijum
Z.  B.  ó  òeíva  pepéipripai  KaOiùç  TrpÓKeiiaU  oder  ó  òeíva  pepéTpnpai  xàç
dpxdßag®  oder  ó  òeíva  pepérpripai  aíxou  dpxdßag  x  ibç  TrpÓKeixai®  usw.
‘  Über  die  landwirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Deltas  ist  uns  fast
nichts  bekannt.
*  BGU.  67.
3  Ostr.  II  734  (139  v.  Chr.).
*  Ostr.  II  1350  (um  145  v.  Chr.).
®  P.  Oxy.  I  90  (um  180  n.  Chr.).
*  P.  Oxy.  III  518  (um  180  n.  Chr.).
7  BGU.  61  (200  n.  Chr.).
8  P.  Amh.  II120  (204  n.  Chr.).
»  P.  Teb.  II  367  (210  n.  Chr.).
        <pb n="78" />
        Abschn.  11.  Die  Beamtenschaft  des  Staatsspeichers.

57

In  Vertretung  des  (JitoXótoç  kann  den  Sichtvermerk  auch  ein
Bürosekretär  vollziehen;  alsdann  wird  die  Vertretung  im  Sichtvermerke ­
  zum  Ausdrucke  gebracht,  gewöhnlich  durch  ein  òiá,
z.  B.  ó  beîva  aiToXÓTOç  òm  toO  òeíva  YpaggaTámç  geiuérprigai  ràç  toO
TTupoô  ápTÚpaç  oder  einfacher:  bid  toO  beîva  TpagpaTéuuç^.  In  P.
Oxj.  Ill  614  (um  180  n.  Chr.)  wird  der  ctitoXótoç  durch  einen  ßo^Oog
vertreten;  hier  fehlt  das  bid:  ’ETTÍpaxoç  poii(6òç)  creari(fie{uj)Liai)3.
Viele  Speicherbescheinigungen  entbehren  des  Sichtvermerkes  A
Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  diese  Urkunden  bloße  Entwürfe  darstellen, ­
  die  wegen  mangelnder  Vollziehung  noch  keine  Gültigkeit
besitzen;  da  die  Sitologenfirma  stets  im  Körper  der  Bescheinigung
namhaft  gemacht  ist,  wird  man  gelegentlich  auch  unvollzogene  Bescheinigungen ­
  als  gültig  angesehen  haben.
Eine  besondere  Eigenart  bietet  die  Speicherbescheinigung
BGU.  67  (199  n.  Chr.)  aus  dem  Dorfe  Neilupolis  (Faijum).  Während
sonst  im  Körper  der  Bescheinigungen  stets  die  Sitologenfirma  namhaft ­
  gemacht  wird,  erscheinen  hier  im  Körper  die  Kamen  von  drei
TpappaTEig  ohne  Erwähnung  einer  Vertretung:  Aihfiuiv  xai  TTroXegaîoç
  Kai  IlaTTeípioç  Yp(aMPCtTeîç)  (TitoXíótuuv)  Kiú(pr|ç)  NeiXouTTÓX(€U)ç).
MegeiprípeOa  ktX.  Wie  ich  im  Abschn.  23  noch  näher  ausführen
werde,  ist  diese  Bescheinigung  (eine  Girobescheinigung)  nur  für
den  inneren  Dienst  bestimmt,  und  damit  mag  es  Zusammenhängen, ­
  daß  die  Bürosekretäre  hier  selbständig  verfahren.
Wiederholt  wird  in  den  Urkunden  ptolemäischer  ®  und  römischer® ­
  Zeit  der  aiTopérpriÇ  genannt,  der  wahrscheinlich  ein  Beamter ­
  des  Staatsspeichers  ist;  doch  läßt  sich  näheres  über  seine
Tätigkeit  nicht  ermitteln.  Die  in  den  Ostraka  aus  Theben  vorkommenden ­
  èiriTTipriTaiGTitTaupoO'^  sind  nicht  Beamte  des  Staatsspeichers, ­
  sondern  des  Tempelspeichers®.
Die  Steuererheber  (upaKiopeç  (Titikújv  und  bexaupcuToi)®
»  P.  Flor.  I  35  (167  n.  Chr.).
*  P.  Lond.  II  S.  90  Nr.  315  (150  n.  Chr.).
3  Die  (ppovTiôTai  mToX(ÔTU)v)  in  P.  Grenf.  II  44  (101  n.  Chr.)  sind  nicht
zu  erklären.  Vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  661.
&amp;lt;  z.B.  BGU.  716;  755  usw.
^  P.  Hib.  1  100  (267  v.  Chr.)  ;  Wilcken,  Ostraka  I  S.  660.
e  P.  Teh.  n  520  (15  n.  Chr.)  ;  BGU.  509,11  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  ;  399  (599
n.  Chr.)  usw.
’  Ostr.  II  780;  781.
®  Ostr.  II  784  ;  Ostraka  II,  Index  S.  457.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  627  f.  ;  Preisigke,  Stadt.  Beamtenwesen  S.  23,
        <pb n="79" />
        58

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

gehören  nichts  zum  Personal  des  Staatsspeichers,  sie  haben  mit  der
Giroverwaltung  des  Speichers  keinerlei  Befassung.  Zum  Personal
der  Steuererheber  (nicht  des  Staatsspeichers)  wird  auch  der  ffitairoòéKTriç*
  tind  der  criTOTrapa\n|LiTTTnç^  gehören.  Die  in  P.  Teb.  II
340  (206  n.  Chr.)  auftretenden  zwei  cfiTOTrapaXniiiTrTai  aus  Hermupolis
  des  Mendesischen  Gaues  scheinen  indessen  dieselbe
Tätigkeit  auszuüben,  wie  die  in  demselben  Papyrus  (Kol.  II)  genannten ­
  (JiToXÓToi;  sie  erstatten  denselben  monatlichen  Einnahmebericht ­
  an  den  (TTpaxrjTÓç  des  Gaues.  Vielleicht  liegt  hier,  wie  so
häufig,  eine  Gaueigenheit  vor.
In  den  genannten  Monatsberichten  (P.  Teb.  II  340)  heißt  es
am  Schlüsse  jedes  der  zwei  Berichte  :  Y(ivovTai)  (rtupoO  dpraßai)  x,
ai  Ktt'i  diTOKei(iLievai)  èv  0ricr(aupúj)  èni  (J(ppaT(íòi)  toö  òeíva
èTriO'qppaT(icrToû).  Die  eigentliche  Verwahrung  der  Bestände
lag  demnach  im  Mendesischen  Gaue  nicht  in  der  Hand  der  ctito-XÓTOI,
  sondern  der  èuKTcppaTKTTaí.  Möglicherweise  bestand  diese
Einrichtung  auch  anderwärts,  wenn  auch  die  émacppaTKJTaí  sonst
nicht  erwähnt  werden.  Bei  dem  großen  Betriebe  der  Staatsspeicher
ist  es  selbstverständlich,  daß  besondere  Lagerverwalter  vorhanden
waren,  denn  weder  die  ctitoXótoi  noch  ihre  Tpappareig  sind  in
der  Lage,  die  vielen  in  den  Lagerräumen  vorhandenen  Bestände
selber  zu  überblicken  und  in  Einnahme  und  Ausgabe  selber  zu
behandeln.  Das  alles  hinderte  freilich  nicht,  daß  grundsätzlich  die
(TitoXótoi  als  die  Speichervorsteher  die  Verantwortung  für
die  Bestände  trugen  bis  zu  ihrer  Verausgabung  aus  dem  Speicher.
Daher  richten  die  Kapitäne  der  Getreideschiffe  die  Empfangsbescheinigungen ­
  über  die  Getreidelasten  an  die  Adresse  der  airo-XÓT01
  in  ptolemäischer^  und  römischer  Zeit®.  Fehlbeträge,  die
während  der  Lagerung  des  Getreides  im  Speicher  entstehen,  haben

*  Rosto  WZ  ew,  Archiv  III  S.  214  Anm.  4,  schließt  aus  BGU.  425,  daß  der
irpdKTUjp  dem  oitoXóyoç  nachgeordnet  sei.  Dieser  Papyrus  ist  aber  eine  Vorschlagsliste ­
  für  liturgische  Beamte  ;  wenn  hier  zu  oberst  der  oiToXóyoç  steht
und  wenn  darunter  der  oiToirupaXfi  pirTii«;  und  der  -irpdKTujp  oitikiüv  folgt,
so  kann  man  daraus  noch  nicht  schließen,  daß  diese  Beamten  zu  denen
gehören,  die  das  „Personal  eines  ôriaaupóç  bildeten“.  Hinter  dem  itpdicrujp
oiTiKwv  folgt  auch  noch  der  irpdKTUjp  àpyupiKÛiv,  und  dieser  Beamte  gehört
dem  Thesaurus  sicher  nicht  an  (vgl.  unten  S.  59  Anm.  5).
»  P.  Fior.  143,  9  (370  n.  Chr.).
®  BGU.  91,4  (um  188  n.  Chr.)  ;  425  (2./3.  Jahrh.  n.  Chr.).
*  P.  Petr.  II  48  (um  187  v.  Chr.).
8  P.  Teb.  U  370  (2./3.  Jahrh.  n.  Chr.).
        <pb n="80" />
        Abschn.  12.  Gemeinsame  Oberleitung  der  Staatskassen  u.  Staatsspeicher.  59

die  aiToXÓToi  zu  vertreten  sie  zahlen  die  Fehlbeträge  aus  eigener
Tasche*;  im  Falle  des  Ablebens  eines  ctitoXótoç  geht  diese  Zahlungspflicht ­
  auf  die  Erben  über*,  wie  das  bei  allen  liturgischen\  wahrscheinlich ­
  auch  nichtliturgischen  Ämtern,  der  Fall  ist.  Daß  die
criToXÓToi  für  die  Giroguthaben  in  gleicher  Weise  hafteten,
steht  außer  Zweifel.

Abschnitt  12.
Gemeinsame  Oberleitung  der  Staatskassen  und  Staatsspeicber.
Jede  Staatskasse  (òrmoaía  xpÚTreZia)  einer  Gauhauptstadt  ist  eine
selbständige  Behörde  mit  einem  Direktor  (Tpa-rreZiÍTTiç)  oder  Direktorium
an  ihrer  Spitze.  Ebenso  ist  jeder  Staatsspeicher  (Grjuaupóç),  sei  es  in
der  Gauhauptstadt,  sei  es  in  einem  Dorfe,  eine  selbständige  Behörde
mit  einem  Direktor  oder  meistens  einem  Direktorium  (Kollegialbehörde) ­
  an  ihrer  Spitze.  Die  nach  oben  nächstfolgende  höhere
Behörde  aber  vereinigt  in  ihrer  Hand  für  den  Bereich  eines  Gaues
die  Verwaltung  beider  Gruppen  von  Staatsanstalten*;  sie  ist  die
Gau-Aufsichtsbehörde  für  die  Staatskasse  des  Gaues  und  gleichzeitig ­
  für  alle  Staatsspeicher  desselben  Gaues.  Man  kann  sie  als
Gau-Rechenkammer  bezeichnen.  Vermutlich  steht  diese  in  ptolemäischer
  und  römischer  Zeit  vorhandene  Behörde  unter  der
Leitung  des  ßacnXiKo?  TpappaTEÚç.  In  BGH.  992  Kol.  II,  1  (167
V.  Chr.)  führt  ein  gewisser  Lysimachos  sowohl  den  Titel  (TitoXótoç,
als  auch  den  Titel  xpaTreZÍTriç.  Dieser  Lysimachos  ist  vielleicht  ein
Beamter  der  Gau-Rechenkammer,  denn  es  ist  nicht  gut  denkbar,  daß
er  technischer  Leiter  der  Staatskasse  und  gleichzeitig  technischer
Leiter  von  Staatsspeichem  des  Gaues  gewesen  sei.
Die  Landes-Rechenkammer  befindet  sich  in  Alexandreia®;

‘  BGU.  432  Kol.  U,  8  (190  n.  Chr.).
*  P.  Oxy.  IV  708  (188  n.  Chr.).
®  P.  Flor.  I  61  (88  n.  Chr.),  Neudruck  bei  Mittels,  Zschr.  der  Sav.  Stift.  27
S.  221  f.  Vgl.  dazu  Wilcken,  Archiv  IV  S.  445.
4  P.  Lips.  I  60  (370  n.  Chr.);  64  (368  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  327  (2.  Jahrh.
n.  Chr.).  Die  Erben  konnten,  um  die  Dienstschulden  zu  vermeiden,  die  ganze
Erbschaft  ausschlagen.
®  Daher  rührt  es,  daß  in  BGU.  425  (2./3.  Jahrh.  n.  Chr.),  einem  Verzeichnisse ­
  von  Beamten,  der  upclKTUjp  öitikOüv  neben  dem  upaKTtup  àpTupiKiûv
steht.  Dieses  Verzeichnis  ist  ohne  Zweifel  für  den  Betrieb  der  Gau-Oberbehörde ­
  angefertigt  worden  (vgl.  oben  S.  58  Anm.  1).
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  494f.  und  502;  Paul  M.  Meyer,  Festschr.  Hirschfeld ­
  S.  156  Anm.  2.
        <pb n="81" />
        60

Teil  1.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

dorthin  sendet  jeder  Gau  allmonatlich  seine  Abrechnung  h  Auch
hierbei  werden  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Staatskassen  und
der  Staatsspeicher  gemeinsam  behandelt,  denn  im  P.  Straßb.=Archiv
IV  S.  123  (194  n.  Chr.)  heißt  es  (Kol.  IV,  11  ff,):  -iruvGávopai  ibpicrOai
OTTO  Tü)v  fiTepóvujv  T0ÎÇ  CTTpaTriToîç  Kai  toîç  ßamXiKoIg  TpappaTeOm
TÚJV  vopujv  írpoGeapíav,  èv  fj  béov  ècrilv  Kaxaxiwpeiîeiv  xà  eîç  ’AXeHâvbpeiav
  7T€pTró¡aE[va]  ßißXia  xújv  xe  eí[cr]7rpáHeujv  aixiKÚJV  xe  Kai
dpTupiKÚJV  Kai  xiôy  àiroXoTiUiifújv]  Kai  xJjy  dXXwv  Kaxà  ppva,  1)
dnaixeiuGai  èmxipov  xoòç  pf|  |yTrp[oG]écr)uujç  Tré|Lnpavxaç.  Die  Vizekönige ­
  hatten  also  in  mehreren  Erlassen  an  die  axpaxiyfoi  und
ßacnXiKoi  Tpappaxeig  der  Gaue  einen  bestimmten  Monatstag  festgesetzt, ­
  bis  zu  welchem  spätestens  die  Kassenpapiere  (Monatsabrechnungen) ­
  der  Gaue  in  Alexaudreia  vorliegen  mußten.  Diese
Monatsabrechnungen  umfassen  gemeinsam  die  (Tixikú  und  die
àpTupiKÓ,  d,  h.  Ablieferungen  der  Staatsspeicher  und  der
Staatskassen.  Daß  innerhalb  der  großen  Monatsabrechnung  jedes
Gaues  die  mxiKa-Rechnungen  von  den  dpTupiKa-Rechnungen  getrennt ­
  waren,  ist  selbstverständlich.  Wir  sehen  aus  dieser  Stelle
deutlich,  daß  der  ßacnXiKog  ypappaxeúç  und  der  crxpaxriTÓç  jedes
Gaues  sowohl  für  die  crixiKÚ  als  auch  füi"  die  àpTupiKÚ  die  gemeinsamen ­
  Oberbehörden  bildeten.  Dem  ßamXiKog  Tpappaxeúç  wird  die
technische  Oberleitung  der  Gau-Rechenkammer,  dem  ffxpaxriYÓç  dagegen ­
  die  oberste  Verantwortlichkeit  für  den  gesamten  Verwaltungsdienst ­
  des  Gaues  zugefallen  sein.  Die  angedrohten  Disziplinarstrafen ­
  bei  unpünktlicher  Einsendung  treffen  den  axpaxriTÓç^  wie
den  ßaUiXiKo?  Tpapiuaxeúç.
In  ptolemäischer  und  römischer  Zeit  arbeiten  die  verschiedenen
Instanzen  der  Staatsbehörden  nicht  lediglich  für  den  Staat,  sondern
im  Nebenamte  auch  für  das  königliche  und  kaiserliche  Hausgut
(vgl.  Abschn.  43).  Daher  hat  jede  Gau-Staatskasse  und  jeder  Staatsspeicher ­
  eines  Gaues  getrennte  Bücher  zu  führen,  sowohl  für
die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  (òioÍKpcTiç)  als  auch  für
die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Hausgutes  (lòioç  Xóyoç).  Bei  der
Gau-Rechenkammer  und  bei  der  Landes-Rechenkammer  zerfallen
daher  die  Rechnungen  in  vier  große  Hauptgruppen:  1.  cnxiKÓ-Rechnungen
  für  die  bioÍKpmç,  2.  UixiKa-Rechnungen  für  den
lòioç  XÓTOÇ,  3.  apTupiKÓ-Rechnungen  für  die  òioÍKricnç,  4.  apyupiKa-Rechnungen
  für  den  lòioç  Xótoç.

‘  Wilcken,  Archiv  IV,  S.  127.
*  Vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  128,  über  P.  Oxy.  I  61.
        <pb n="82" />
        »

Abschn.  12.  Gemeinsame  Oberleitung  der  Staatskassen  u.  Staatsspeicher.  61

Die  Landes-Rechenkammer  in  Alexandreia  steht  unter
der  Oberleitung  des  Finanzniinisters  (òioiktitiíç).  Dort  werden  in
ptolemäischer  Zeit  (P.  Teb.  I  61  b,  4)  und  in  römischer  Zeit  (P.  Amh.
II  69)  für  die  Staatsabrechnung  und  für  die  Hausgutabrechnung
die  Rechnungsbelege  jedes  einzelnen  Dorfes  des  ganzen  Landes
nachgeprüft,  genau  so,  wie  der  Rechnungshof  des  deutschen  Reiches
in  Berlin  die  Abrechnung  der  Reichsbehörden  jeder  Stadt  und
jedes  Dorfes  im  ganzen  Reiche  nachprüft.  Wie  wir  heute  die  Dreiteilung ­
  der  neuzeitlichen  Behörden  —  Ortsbehörden,  Provinzialbehörden, ­
  Zentralbehörden  —  als  die  allein  richtige
Maßnahme  anerkennen,  so  hatte  man  auch  in  Ägypten  die  Dreiteilung ­
  in  Anwendung  gebracht:  die  Ortsbehörden  sind  die  Dorfbehörden ­
  in  den  xmpai  und  die  städtischen  Behörden  in  den  pprpo-TTÓXeiç,
  den  Provinzialbehörden  entsprechen  die  (Baubehörden
(ffTpairiYÓç  und  ßauiXiKÖ?  Tpappareóg),  die  Zentralbehörde  ist  der
Vizekönig  mit  seinem  Ministerium.  Und  wie  der  Rechnungshof
des  deutschen  Reiches  über  die  Provinzialbehörden  hinweg  in  die
Ortsbehörden  unmittelbar  hineinblickt,  indem  er  nicht  nur  rechnerisch, ­
  sondern  auch  sachlich  die  Rechnungen  prüft,  so  hat
auch  die  Landes-Rechenkammer  in  Alexandreia  in  ptolemäischer
und  römischer  Zeit  (siehe  die  obigen  Belegstellen)  eine  rechnerische ­
  und  sachliche  Prüfung  der  Rechnungen  der  Ortsbehörden ­
  vorgenommen.
        <pb n="83" />
        TEIL  II.

Korn-Giroverkehr.
Abschnitt  13.
Wirtschaftliche  Bedeutung  des  Getreide-Girowesens.
Während  der  Großgrundbesitzer  zur  Lagerung  seiner  Ernte
die  nötigen  Räumlichkeiten  für  gewöhnlich  zur  Verfügung  hat,
fällt  es  dem  kleinen  Landmanne  schon  schwerer,  sein  Korn  gut
und  gesichert  unterzubringen,  nachdem  er  es  auf  der  Dorftenne
gedroschen  hat.  Daher  ist  das  Korngiro  gerade  für  die  große  Zahl
der  kleineren  Landleute  von  Bedeutung:  sie  haben  nur  nötig,  das
für  ihren  eigenen  nächsten  Lebensunterhalt  benötigte  Korn  in
ihrem  Hause  aufzuspeichern  (für  so  kleine  Mengen  ist  der  erforderliche ­
  Raum  daselbst  immer  vorhanden),  dagegen  führen  sie  alles
übrige  Korn,  das  für  die  ganze  Zeit  bis  zur  nächsten  Ernte  zur
Bestreitung  der  Steuern  und  zur  Bezahlung  von  Verbindlichkeiten
aller  Art  sowie  zum  Verkaufe  bestimmt  ist,  an  den  Staatsspeicher
ab,  und  zwar  unmittelbar  von  der  Dorftenne  weg.  Nur  der  kleinste
Landmann,  der  von  der  Hand  in  den  Mund  lebt,  braucht  den
Staatsspeicher  nicht.  Im  Staatsspeicher  übernimmt  der  Staat  die
Verantwortung  für  gesicherte  Lagerung;  der  Landmann  ist  daher
gegen  Verluste  durch  Feuersbrunst  und  Diebstahl  sowie  durch
Verderben  der  Ware  gesichert.  So  spart  der  ägyptische  Landmann
nicht  nur  eigene  Scheunen,  er  ist  auch  aller  Sorge  für  seinen
Kombesitz  überhoben.  Der  Landmann  bei  uns  muß  Scheunen
bauen  und  unterhalten,  er  muß  auch  seine  Erntevorräte  gegen
Feuer  und  Diebstahl  bei  einer  Versicherungsgesellschaft  besonders
versichern;  der  ägyptische  Landmann  hatte  zwar  statt  dessen  eine
Lagergebühr  und  Nebenkosten  an  den  Staatsspeichern  zu  zahlen
(vgl.  Abschn.  25  und  26),  aber  selbst  wenn  diese  Gebühren  die
Kosten  für  die  heutige  Versicherung  und  für  die  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Scheune  aufgewogen  haben  sollten,  was  kaum  anzu-
        <pb n="84" />
        Abschn.  14.  Fruchtarten  des  Staatsspeichers.  63

nehmen  sein  wird,  war  der  ägyptische  Landmann  noch  immer  im  Vorteile: ­
  er  hatte  mit  der  Verwaltung  seines  Kornvorrats  nichts  zu  tun,
und  außerdem  befand  sich  sein  Kornvorrat  in  sicherer  Staatshand,
Man  hat  sich  vorzustellen,  daß  die  Mitbenutzung  der  staatlichen
Speicher  von  seiten  der  landbauenden  Bevölkerung  zunächst  nur  die
bequemere  und  gesichertere  Lagerung  der  Privatvorräte  bezweckte.
Daraus  entsprang  die  Verwaltung  dieser  Privatvorräte  durch  die
Beamten  der  Staatsspeicher.  Und  da  man  in  zahlreichen  Fällen
Kornzahlung  vor  Geldzahlung  vorzog,  so  entwickelte  sich  aus  der
staatlichen  Verwaltung  dieser  Privatguthaben  das  Korn-Girowesen.
Über  die  sonstigen  wirtschaftlichen  Vorteile,  die  aus  dem
Kornzahlungsverkehre  erwuchsen,  ist  bereits  oben  (S.  5f.)  gehandelt ­
  worden.
Das  Girowesen  der  Staatsspeicher  stand  nach  Ausweis  der
zahlreichen  Zeugnisse  zur  römischen  Zeit  in  hoher  Blüte.  Aus
ptolemäischer  Zeit  sind  die  Zeugnisse  weniger  zahlreich,  doch
deuten  alle  Umstände  darauf  hin,  daß  das  Getreide-Girowesen  in
ptolemäischer  Zeit  ebenfalls  schon  reich  entwickelt  war.
Abschnitt  14.
Frachtarten  des  Staatsspeichers.
Zu  den  Ackerfrüchten,  die  im  Staatsspeicher  gelagert  und
verwaltet  wurden,  gehört  vor  allen  Dingen  das  Getreide.  Den
obersten  Rang  behauptet  der  Weizen;  in  zweiter  Linie  kommt
die  Gerste.  Neben  dem  Getreide  finden  wir  im  Staatsspeicher
noch  BohnenLinsen2,  SesamWahrscheinlich  gehören  auch
die  dx^JpoÔfiKai  (Spreuschober)  zum  Geschäftsbereiche  der  Staatsspeicher*. ­
  Die  àwoòóxia  sind  allgemein  „Lagerräume“  zur  Aufnahme ­
  von  Getreide  in  den  Staatsspeichem^  oder  in  sonstigen  dafür
vorgesehenen  Baulichkeiten
Die  Giroguthaben  scheinen  überwiegend  in  Weizen
bestanden  zu  haben,  seltener  in  Gerste’;  in  P.  Teb.  I  123
»  BGU.  802  (45  n.  Chr.)  ;  P.  Lond.  UI  S.  89  Nr.  900  (1.  Jahrh.  n.  Chr.)  usw.
»  P.  Teb.  1123  (1.  Jahrh.  v.  Chr.)  ;  BGU.  802  usw.
»  P.  Hib.  143  (um  261  v.  Chr.).
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  102  ;  Bouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  Bd.  UI
S.  373.
“  P.  Hib.  I  85,  20  (um  261  v.  Chr.).
*  P.  Rev.  Laws  Kol.  31,19.  Vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  160.
’  z.  B.  P.  Grenf.  II  47,10  (140  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  367,21  (210  n.  Chr.).
        <pb n="85" />
        64

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

(1.  Jahrli.  V.  Chr.)  scheinen  Linsen  als  Gebühr  für  das  Umschaufeln
der  0é|aaTa  gezahlt  zu  sein  (vgl.  Abschn.  26),  ob  aber  auch  die
Giroguthaben  aus  Linsen  bestehen  konnten,  steht  dahin.
In  der  Giroanweisung  P.  Lips.  I  112  ist  die  ursprüngliche
Lesung:  (Z.  5)  ôüTrpeiujv  àpxápaç  Tpia[K]ocríaç  kt\.  und  (Z.  9)  [ôcr]-TTpéujv
  àpTÚPaç  Tpia[KO(yíaç]  ktX.  durch  Wilcken  (Archiv  IV  S,  485)
verbessert  worden  in  irpeipaç  dpiaßag  Tpia[K]o(Jíaç  ktX.  und  in
[tùç]  TTpoKeiiuévaç  Tpia[KO(Tíaç]  ktX.  Statt  der  Hülsenfrüchte  ist  mithin ­
  auch  hier  Getreide  Gegenstand  des  Giroguthabens.  Immerhin
ist  es  nicht  unmöglich,  daß  gelegentlich  noch  Giro-Urkunden  zutage ­
  treten,  die  eine  Zahlung  mit  anderer  Ackerfrucht  als  mit
Korn  zum  Gegenstände  haben.  Für  solche  Ausnahmefälle  möge
dann  die  Überschrift  des  zweiten  Hauptteiles  dieser  Schrift  „Korn-Giroverkehr“
  ebenfalls  Geltung  haben.
Abschnitt  15.
Jahrgang  und  Etatsjahr.
In  Quittungen,  Anschreiben,  Berichten,  Übersichten  und
anderen  Belegen  der  Speicherverwaltung  steht  neben  der  Fruchtgattung ­
  fast^  immer  der  Jahrgang.  Die  gebräuchliche  Formel
hierfür  ist:  TEviíparoç  (oder  Y^vripdiiuv)  xoO  èvecrxüùxoç  x.  ëxouç
oder  Ycvfipaxoç  xoO  òieXriXuGóxoç  (oder  òieXGóvxoç)  x.  ëxouç,  d.  h.
das  Getreide  gehört  zur  Ernte  des  laufenden  oder  des  letztverüossenen
  Jahres.  Da  die  Winterernte  Mittelägyptens  in  die  Monate
Pharmuthi  und  Pachón  (März  und  April)  fällt,  so  ist  es  natürlich,
daß  der  Payni  (Mai  und  Juni)  in  den  Speicherurkunden  des  Faijum
eine  Hauptrolle  spielt  als  derjenige  Monat,  in  welchem  das  neue
Getreide  umgesetzt  wird.  Bei  weitem  die  meisten  Speicherurkunden® ­
  über  Ytvnpaxa  xoü  èvecrxújxoç  exouç  stammen  aus  dem
Monat  Payni;  die  folgenden  Monate  Epeiph  und  Mesore  treten
demgegenüber  zurück;  der  Erntemonat  Pachón  selber  kommt  nur
schwach  zur  Erscheinung.  Mit  Ablauf  des  Mesore  hat  der  Ausgleich ­
  von  Schuld  und  Forderung  zwischen  Bevölkerung  und  Staat
(Steuerzahlungen,  Staatspachtzahlungen)  sowie  zwischen  den  Giro-1
  Der  Jahrgang  fehlt  z.  B.  P.  Fay.  16  (1.  Jahrh.  v.  Chr.).  Über  diese
Urkunde  vgl.  Abschn.  23.  Der  Papyrus  datiert  vom  19.  Payni,  das  angewiesene
Getreide  gehört  daher  zweifellos  dem  laufenden  Jahre  an.
*  Auch  in  Privaturkunden  (Pachtverträgen,  Pachtzinsquittungen  u.  dgl.)
spielt  der  Payni  als  Zahlungsmonat  eine  hervorragende  Rolle.
        <pb n="86" />
        Abschn.  15.  Jahrgang  und  Etatsjahr.

65

Ininden  untereinander,  insoweit  der  Ausgleich  durch  Ackerfrucht
geschehen  konnte,  zum  größten  Teile  sein  Ende  erreicht.  Nun
folgen  nur  noch  Nachtragszahlungen  \  deren  rechtzeitige  Begleichung
aus  irgend  einem  Hinderungsgrunde  nicht  möglich  war.  Wie  die
Urkunden  zeigen,  werden  auch  diese  im  allgemeinen  noch  abgewickelt ­
  vor  den  Monaten  Phamenoth  und  Pharmuthi,  d.  i.  vor
der  nächsten  Ernte.  Nachtragszahlungen  seit  dem  Monate  Thoth
sind  natürlich  Zahlungen  T€vf||LiaTOç  toO  òieXriXu0ÓTOç  Itouç.
Nur  vereinzelt  trifft  man  für  Rechnung  des  alten  Jahres  noch
Nachtragszahlungen  in  den  Monaten  Phamenoth  und  Pharmuthi  2
sowie  Payni  ^  und  Epeiph  bisweilen  allerdings  auch  noch
später  2.
Zwar  sind  die  späten  Nachtragszahlungen  gegenüber  der
Hauptmasse  aller  Einlieferungen  an  die  Speicher  stark  in  der
Minderheit,  sie  zeigen  aber  doch,  daß  in  den  Speichern  zeitweise
mit  zwei  verschiedenen  Jahrgängen  gleichzeitig  nebeneinander ­
  gearbeitet  werden  mußte.  Das  ist  für  den  Geschäftsbetrieb
von  nicht  geringer  Bedeutung,  denn  die  Jahrgänge  mußten  nicht
bloß  körperlich  bei  der  Lagerung  in  den  Speicherräumen  auseinandergehalten, ­
  sondern  auch  bei  der  buchmäßigen  Verrechnung
in  getrennten  Übersichten  behandelt  werden.  Unter  diesem  Gesichtspunkte ­
  ist  es  erklärlich,  daß  der  Jahrgang  überall  mit  ziemlicher ­
  Gewissenhaftigkeit  angegeben  wird.  Freilich  ist  das  nur
in  römischer  Zeit  der  Fall,  nicht  auch  in  ptolemäischer  Zeit  5;  wie
dieser  Unterschied  zu  erklären  sei,  ob  er  vielleicht  damit  zusammenhängt, ­
  daß  die  für  den  Speicherbetrieb  hauptsächlich  in
Betracht  kommenden  Fruchtsteuem  in  ptolemäischer  Zeit  an  Steuerpächter ­
  verpachtet®,  in  römischer  Zeit  dagegen  durch  den  Staat
unmittelbar  (Steuererheber)  eingezogen  wurden,  wissen  wir  nicht.
Es  läßt  sich  aber  denken,  daß  das  römische  Verfahren  eine  schärfere
Durcharbeitung  der  gesamten  Buchführung  im  Speicher  nach  sich
ziehen  mußte.

*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  214  f.  u.  510.
*  Wilcken,  aaO.  S.  215.
®  BGU.  787  (um  40  n.  Chr.);  der  hier  genannte  Monat  ZioTiípioç  ist
der  Payni.
*  P.  Grenf.  II44  (101  n.  Chr.),  Zahlungsausgleich  zwischen  verschiedenen
Staatsspeichern.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  214.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  515  f.
’  Wilcken,  Ostraka  I  S.  582.
PreiBigke,  Giroweeen  im  griech.  Ägypten.

5
        <pb n="87" />
        66

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Was  den  Giroverkehr  betrifft,  so  ist  die  Frage,  aus  welchem
Jahrgange  eine  Girozahlung  zu  leisten  sei,  zunächst  eine  Angelegenheit, ­
  die  nicht  den  Staat,  sondern  nur  den  Privatmann  angeht.
Erfolgt  die  Girozahlung  auf  Grund  eines  Vertrages,  so  pflegt  im
Vertrage  der  Jahrgang,  der  zur  Zahlung  verwendet  werden  soll,
benannt  zu  sein.  Daher  kommt  es,  daß  auch  in  den  dem  Staatsspeicher ­
  behändigten  Giro-Zahlungsanweisungen  die  Angabe  T^vppaioç
  Tou  èveUTÚiToç  ërouç  oder  toO  òiêXtiXuBótoç  Irovç  im  allgemeinen ­
  nicht  fehlt.
Wie  im  Abschnitte  16  erörtert  werden  wird,  scheinen  die
Privatguthabenbestände  der  Girokunden  nicht  von  den  staatlichen
Beständen  gesondert,  sondern  räumlich  vermischt  mit  diesen  aufbewahrt ­
  worden  zu  sein.  Daher  sind  die  Girobelege,  obwohl  sie
Privatguthaben  betreffen,  dennoch  zugleich  amtliche  Belege,  weil
sie  zur  Feststellung  der  staatlichen  Bestände  nicht  entbehrt
werden  können.  Daraus  folgt,  daß  die  Angabe  des  Jahrganges  in
den  Girobelegen  nicht  nur  Privatsache  der  Giroguthaber,  sondern
zugleich  ein  Gebot  des  staatlichen  Speicherbetriebes  ist.
Unter  TÉvripa  ist  im  Speicherbetriebe  nicht  lediglich  der
Jahrgang  zu  verstehen.  Wenn  die  Speicherquittung  Ostr.  II  995
(235  n.  Ohr.)  lautet:  Mé(Tpn¡ua)  0nö(aupoö)  pnlxpOTróXeujç)  T(ev)n-(paroç)
  ToO  ib  (êxouç)  ÙTT(èp)  Y(€v)f|(paTOç)  it  (ërouç)  ktX.,  so  muß
das  zunächst  übersetzt  werden:  „Vereinnahmung  des  Speichers  in
der  Gauhauptstadt  aus  der  Ernte  des  Jahres  14  für  die  Ernte  des
Jahres  13“.  Wilcken^  schließt  daraus  mit  Recht,  daß  die  Grundsteuer ­
  eine  Ertragsteuer  sei,  da  sie  „für  die  Ernte“  gezahlt
werde.  Indessen  bleibt  noch  hervorzuheben,  daß  in  jenem  Beispiele ­
  das  Wort  *Tévq¡ua'  bei  seiner  zweiten  Erwähnung  eine  etwas
anders  gefärbte  Bedeutung  hat,  als  bei  seiner  ersten  Erwähnung.
Da  der  Staat  für  jedes  Emtejahr  das  Soll  der  Steuern  im  Etat
festlegteso  ist  dieses  Steuer-Soll  die  Normallinie,  welche  nach
geschehener  Ernte  durch  das  Steuer-Ist  möglichst  erreicht  werden
muß;  es  müssen  also  in  Hinsicht  der  Staatseinnahmen  die  Ist-Teviipaia
  den  Soll-TeviipaTa  möglichst  gleich  sein.  Die  Ist-Tevqpaxa
  stellen  die  wirkliche  „Ernte“  dar,  den  „Jahrgang“  oder  auch
das  „Erntejahr“;  dagegen  bilden  die  Soll-Tevnpaxa  den  im  voraus
aufgestellten  „Etat“.  Der  „Etat“  ist  ein  abstrakter,  rechnungs-‘
  Ostraka  I  S.  214.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  497  f.  Vgl.  auch  Mittels,  P.  Lips  I  64  Einl.  S.  202
über  das  Budgetprovisorium.
        <pb n="88" />
        5*

Abschn.  15.  Jahrgang  und  Etatsjahr.

67

mäßiger  Begriff,  die  Ernte  dagegen  ein  körperlich  greifbares  Ding,
für  beides  aber  haben  die  Urkunden  in  diesem  Zusammenhänge
dasselbe  Wort  *Tevniaa’,  Deshalb  übersetzen  wir  jetzt  Ostr.  II  995:
„aus  dem  Jahrgange  14  für  das  Etatsjahr  13“,  d.  h.  es  wird
Getreide  von  der  Ernte  des  Jahres  14  dazu  verwendet,  um  eine
noch  aus  dem  Etatsjahre  13  herrührende  Bestschuld  zu  tilgend
In  P.  Faj.  86,  1  (2.  Jahrh.  n.  Ohr.)  heißt  es:  [ö‘u]vnx0(ncro(v)
€Ícròox(fjç)  ToO  0aúj(q)i)  toO  t  (ëiouç)  à-rrò  Xri(|upáTUJv)  ß  (Ixouç)
òioi(Kpcreujç)  (nupoO  apraßai)  x.  Das  dirò  Xinujuáiaiv  steht  statt  à-rrò
TevripáTUJV.  Es  handelt  sich  also  um  Einzahlung  von  Ackerfrüchten,
die  dem  Jahrgange  2  entnommen  worden  sind.  Die  Einzahlungen
erfolgen  im  zweiten  Monate  des  Jahres  3.  Die  Schlußabrechnungen ­
  für  das  Etatsjahr  2  sind  im  zweiten  Monate  des  Jahres  3
noch  nicht  beendigt,  denn  bei  allen  großen  Verwaltungen  ist  es
unausbleiblich,  daß  sich  die  Schlußarbeiten  in  die  ersten  Monate
des  neuen  Jahres  hineinziehen.  Darum  können  die  im  Phaophi
des  Jahres  3  für  das  Etatsjahr  2  eingenommenen  Zahlungen  noch
in  der  Etatsrechnung  des  Jahres  2  verrechnet  werden.  Aus  alledem ­
  geht  hervor,  daß  die  Worte  *to0  f  (Itouç)’  zu  übersetzen
sind  durch:  „des  Kalenderjahres  3“;  die  Einzahlung  hat  also
mit  dem  Etatsjahre  3  nichts  zu  tun,  vielmehr  ist  im  Monate
Phaophi  des  Kalenderjahres  3  eine  Zahlung  von  Ackerfrüchten
aus  dem  Jahrgange  2  für  das  Etatsjahr  2  erfolgt.
Anders  liegt  der  Fall  in  Z.  26  derselben  Urkunde:  Kai  ún(èp)
Xri(|Li|uáTUJv)  a  (ëiouç)  0eaòeX((peíaç)  òi(à)  òri(juo(TítJuv)  Teuj(pYÚjv)  Kpi(6fjç)
(apiaßai)  XC  Hier  steht  uirép,  wo  in  Z.  1  à-rró  steht.  Das  u-irép
hat  dieselbe  Bedeutung,  wie  in  Ostr.  II  995  :  „für  Eechnung“  des
Etatsjahres.  Laut  Z.  26  werden  also  im  Phaophi  des  Jahres  3  noch
36  Artaben  Gerste  im  Staatsspeicher  vereinnahmt,  die  von  den
Königsbauern  in  Theadelpheia  eingezahlt  werden  „für  Eechnung
des  Etatsjahres  1“,  d.  h.  zur  Tilgung  einer  Steuerschuld  aus
dem  Etatsjahre  1.  Die  Abrechnung  für  das  Etatsjahr  1  muß  aber
im  Jahre  3  längst  abgeschlossen  gewesen  sein,  es  konnten  also
jetzt  keine  Einnahmen  durch  diese  Abrechnung  mehr  verrechnet

'  Daß  alte  Schulden  à-irò  véujv  Kap-irójv  getilgt  werden  konnten,  scheint
durch  Verordnung  als  zulässig  bezeichnet  zu  sein  (P.  Amh.  II  79,  11  ff.):  [toO
kapirploTÛTOu  AoYYa[{]ou  'Po[úq)ou  ]uo\eÍTr]  ¿Ke\eu[cf.  .  ]p  iraXauIiv  levqp[dTUJV
  djiTÖ  véujv  KapiTÛJV  e[  ]  ¿k  tüjv  àvaòóvrujv  ai)T[oùç]  ktX.  Leider
ist  die  Stelle  zu  sehr  zerstört,  als  daß  man  sichere  Schlüsse  daraus  ziehen
könnte.
        <pb n="89" />
        68

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

werden.  Die  Speicherverwaltung  hat  diese  Nachtragszahlung  daher
sehr  wahrscheinlich  durch  die  Abrechnung  für  das  Etatsjahr  2,
die  im  Phaophi  des  Jahres  3  noch  nicht  abgeschlossen  war,  verrechnet, ­
  möglicherweise  mit  dem  Zusatze  „Kestschuld  aus  der
Abrechnung  für  das  Etatsjahr  1“,  wie  das  in  ähnlicher  Weise  auch
bei  den  Verwaltungen  der  Neuzeit  geschieht.
Das  Wort  yávripa  findet  sich  in  der  Bedeutung  von  „Etatsjahr“ ­
  auch  noch  in  byzantinischer  Zeit.  In  P.  Fior  I  31  (312  n.  Ohr.)
bescheinigen  die  èTri|ueXnT[ai]  Kpéuuç  den  Empfang  von  Schweinefleisch ­
  folgendermaßen  ;  crou  ev  TTapa6[é]m,  dç  dv[e]òeHáju[€eá]
(TOU  ÛTrèp  TTivoutîujvoç  ['Epjpeiou  ünèp  Tevn[jaaT]oç  iG"  (ërouç)
Kal  l"  Kpéiuç  xoipiow  XÎTpaç  rpiaxocTíaç  ktX.  Es  steht  in  dieser
Urkunde  das  Wort  yévripa  in  seiner  Bedeutung  als  „Etatsjahr“  in
keinerlei  Beziehung  mehr  zu  dem  yávripa  in  seiner  ursprünglichen
Bedeutung  als  „Ernte“,  denn  es  handelt  sich  nicht  um  die  Zahlung
von  Ackerfrüchten,  sondern  um  die  Lieferung  von  Fleisch  als
Naturalsteuer  für  das  Etatsjahr  310  (Jahr  19  des  Maximianus
Galerius  und  Jahr  7  des  Maximinus).  Das  ist  ein  Beispiel  dafür,
wie  das  Wort  yévniua  im  Laufe  der  Zeit  eine  Bedeutung  erlangte,
die  mit  der  ursprünglichen  Bedeutung  gar  nichts  mehr  zu  tun  hat.
Abschnitt  16.
Räumliche  Verwahrung  der  Bestände.
Da  in  den  römischen  Urkunden  mit  peinlicher  Gewissenhaftigkeit ­
  der  Jahrgang  angegeben  wird,  zu  dem  das  betreffende
Korn  gehört,  so  folgt  schon  aus  dieser  Tatsache,  daß  die  Jahrgänge ­
  getrennt  gelagert  wurden.  Die  räumliche  Trennung  ist
überdies  aus  inneren  Gründen  notwendig.  Zunächst  fällt  jeder
Jahrgang  in  Güte  und  äußerer  Beschaffenheit  anders  aus;  eine
Mischung  zweier  Jahrgänge  ist  daher  nicht  ratsam.  Auch  die  Haltbarkeit ­
  des  älteren  Jahrganges  ist  geringer  und  spricht  gegen  die
Mischung  mit  dem  jüngeren  Jahrgange.  Darum  war  man  bestrebt,
den  älteren  Jahrgang  (toO  ôieXpXuGÔTOç  Itouç)  aus  dem  Speicher
tunlichst  abzustoßen,  bevor  man  den  neuen  Jahrgang  (toO  èvecrrúJTOç
Itouç)  angriff.  Trotzdem  müssen  zeitweise,  wie  bereits  S.  65  hervorgehoben ­
  wurde,  zwei  verschiedene  Jahrgänge  gleichzeitig  nebeneinander ­
  im  Speicher  vorhanden  gewesen  sein;  der  ältere  Jahrgang ­
  freilich,  wie  zu  vermuten  ist,  in  sehr  geringen  Mengen.
Diese  Verhältnisse  gelten  auch  für  die  Giroguthaben.  Es
entsteht  aber  in  dieser  Hinsicht  die  neue  Frage:  wie  die  Lage-
        <pb n="90" />
        Abschn.  16.  Räumliche  Verwahrung  der  Bestände.

69

rung  der  Griroguthaben  geschah.  Wir  haben  allen  Grund,  anzunehmen, ­
  daß  die  Zahl  der  Guthaber  in  Jedem  Dorfe,  namentlich
in  den  größeren,  nicht  unbedeutend  war.  War  die  Zahl  der  Guthaber ­
  eines  Staatsspeichers  30,  so  wären  bei  gesonderter  Lagerung
des  Weizens  allein  30  getrennte  Weizenkammem  hierzu  nötig
gewesen,  oder,  da  man  auch  die  Jahrgänge  noch  trennen  mußte,
60  Kammern;  dazu  kämen  noch  die  Kammern  für  Gerste  usw.
Da  die  Menge  eines  Guthabens  bald  wuchs,  bald  fiel,  so  müßte
die  Größe  einer  Kammer  dem  Höchstmaße  des  Guthabens  angepaßt
sein;  die  Großgrundbesitzer,  Genossenschaften  usw.  hätten  größere
Kammern  oder  mehr  Kammern  nötig,  als  die  Kleinbauern.  Alles  in
allem  würde  eine  solche  getrennte  Lagerung  bedeutende  Baukosten ­
  und  Unterhaltungskosten  nötig  machen.  Dazu  treten  die  Betriebskosten. ­
  Geschähe  dagegen  die  Lagerung  sämtlicher  Giroguthaben ­
  in  gemeinsamen,  nur  für  die  Guthaber  bestimmten
Räumen,  so  könnte  der  Gesamtbau  kleiner  sein,  auch  fiele  das
lästige  Hineinschaffen  in  die  getrennt  belegenen  Einzelkammern
und  das  ebenso  umständliche  Herausschaffen  fort,  was  namentlich
bei  den  oft  vorkommenden  sehr  kleinen  Einzahlungen  und  Auszahlungen ­
  von  Bedeutung  ist.  Es  wäre  dann  nur  nötig,  die  Guthaben ­
  buchmäßig  von  einander  zu  trennen.  Dieser  Gedanke  ist
so  naheliegend,  daß  er  der  ägyptischen  Verwaltung  kaum  entgangen
sein  kann.  Ist  man  aber  dazu  übergegangen,  die  Guthaben  nur
buchmäßig  von  einander  zu  scheiden,  so  kann  man  noch  einen
Schritt  weiter  gehen  und  die  räumliche  Vereinigung  der  Giroguthaben ­
  mit  den  staatlichen  Beständen  herbeiführen:  die
Möglichkeit  einer  sicheren  Feststellung  jedes  einzelnen  Giroguthabens ­
  auf  Grund  der  Girobücher  bleibt  unverändert  bestehen.
Gegen  eine  solche  gemeinsame  Lagerung  aller  Girobestände
könnte  man  ein  wenden,  daß  der  eine  Landmann  besseren  Weizen
erntet  als  der  andere,  weil  sein  Acker  besseren  Fruchtboden  besitzt;
der  bessere  Weizen  sei  teurer  im  Preise  und  vertrage  keine  Mischung
mit  dem  schlechteren  Weizen  anderer  Leute.  Darauf  ist  zu  erwidern, ­
  daß  in  den  zahlreichen  Urkunden  Ägyptens  niemals  von
schlechterem  und  besserem  Getreide  die  Rede  ist;  in  allen  amtlichen
und  nichtamtlichen  Statistiken,  Anschreiben,  Quittungen  usw.  wird
staatlicher  Weizen  und  Gerste  stets  nur  unterschieden
nach  dem  Jahrgange,  nicht  nach  der  Güte.  Das  gilt  nicht
nur  für  den  Bezirk  eines  Dorfes,  sondern  auch  für  solche  amtlichen
Urkunden,  die  die  Ernte  mehrerer  Dörfer  rechnungsmäßig  zu-
        <pb n="91" />
        70

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

sammenfassen.  In  den  zahlreichen  Berichten  der  Getreideerheber
und  Staatsspeicher  an  die  Gauoberbehörde  über  vereinnahmte  Getreidesteuer ­
  wird  das  Getreide  ebenfalls  nur  nach  Jahrgängen,  niemals ­
  nach  der  Güte  unterschieden.  Würde  die  Güte  des  Staatsgetreides
irgend  eine  Rolle  spielen,  so  müßten  die  Beweise  zutage  liegen.
Die  Güte  kommt  nur  in  Betracht  bei  ausländischem  Getreide. ­
  In  diesem  Sinne  ist  P.  Lond.  II  S.  99  Nr.  256a,  10  und  13
sowie  S.  97  Nr.  256e,  9  zu  betrachten,  wo  nupoO  npibrou  ZupiaKOÖ
erwähnt  wird.  Ähnlich  P.  Lond.  II  S.  98  Nr.  256d,  12  f.:  Trupoö
ZupiuKoO  òeuxépou.  Bei  solchem  im  Auslande  aufgekauften
Getreide  war  Jahrgang  und  Herkunft  nicht  immer  zweifellos  zu
erweisen,  darum  bezeichnete  man  dasselbe  nach  dem  Augenscheine ­
  als  „Getreide  erster  und  zweiter  Güte“.  Gelangte
derartiges  ausländisches  Getreide  in  einen  Staatsspeicher,  so  durfte
es  selbstverständlich  nicht  mit  dem  ägyptischen  Getreide  vermischt,
sondern  mußte  in  besonderen  Kammern  für  sich  aufbewahrt  werden.
Diese  Betrachtung  führt  uns  auch  zur  Erklärung  des  rrupòç
ÓYopaíTTÓç.  Grenfell  und  Hunt  ^  erklären  diesen  Weizen  als
„bought“,  indem  sie  den  näheren  Zusammenhang  offen  lassen.
Bouché-Leclercq®  sieht  in  dem  irupòç  (XTopaaxóç  Weizen,  der  amtlich ­
  dazu  bestimmt  worden  ist,  verkauft  zu  werden.  Wenn  wir
aber  den  obigen  irupòç  npüùxoç  ZupiuKÓç  und  den  irupòç  òeúxepoç
ZupittKÓç  vergleichen  mit  P.  Fay.  18  b,  6:  èK  x(oû)  [ciTopjaaxoû  Zupict-Koû
  TTupoO  •*’,  so  sehen  wir,  daß  der  vom  Auslande  (gewöhnlich  wohl
Syrien)  eingeführte,  nach  dem  Augenscheine  auf  Güte  abgeschätzte ­
  Weizen  als  nupôç  ÙTOpacrxôç  bezeichnet  wird.  Die
Sache  wird  noch  klarer  durch  die  Speicherbescheinigung  P.  Teb.
II  369,  6;  hier  steht  (JuvaTopacrxiKoö  nupoO,  also  „zusammengekaufter“ ­
  oder  „aufgekaufter“  Weizen  {Kaufweizen).
Wenn  man  bedenkt,  daß  Ägypten  und  namentlich  das  Faijum
zu  gewöhnlichen  Zeiten  überreich  mit  Weizen  gesegnet  war,  so
fällt  es  eigentlich  auf,  daß  man  noch  Weizen  aus  Syrien  nach
dem  Faijum  einführte;  denn  auf  diesem  syrischen  Getreide  müssen
neben  dem  Kaufgelde  auch  noch  Beförderungskosten,  wahrscheinlich ­
  auch  noch  Einfuhrzoll  ruhen,  und  man  begreift  nicht  recht,
wie  er  gegenüber  dem  heimischen  Weizen  überhaupt  einen  Marktwert ­
  im  Faijum  haben  konnte.  Wahrscheinlich  war  dieser  syrische
‘  P.  Teb.  n  369,  6  Anm.,  S.  207.
*  Hist,  des  Lagides  III  S.  375.  Ebenso  Rostowzew,  Archiv  III  S.  211.
®  vgl.  die  Berichtigung  von  Rostowzew,  Archiv  lU  S.  210  Anm.  1.
        <pb n="92" />
        Abschn.  16.  Räumliche  Verwahrung  der  Bestände,

71

Kaufweizen  gegenüber  dem  heimischen  Weizen  stark  minderwertig ­
  und  sein  Marktpreis  im  Faijum  trotz  aller  Beikosten  noch
geringer  als  der  Marktpreis  des  heimischen  Weizens  h
Aus  den  angeführten  Stellen  der  Londoner  Papyrus  ist  zu
entnehmen,  daß  der  Kauf  weizen,  was  an  sich  auch  wahrscheinlich ­
  ist,  ohne  Kennung  des  Jahrganges  in  den  Handel  kam.
Wenn  in  P.  Teb.  II  369  daneben  der  Jahrgang  bezeichnet  wird,
mag  das  eine  Gedankenlosigkeit  des  Papyrusschreibers  sein.
Auch  im  Getreide-Girowesen  spielt  die  Güte  des  Getreides
keine  Rolle.  Würde  die  Güte  irgendwie  in  Frage  kommen,  so
würde  das  in  den  Giroanweisungen,  in  den  Speicherbescheinigungen
über  Girozahlungen  und  in  den  zahlreichen  anderen  Urkunden
hervortreten.  Außerdem  ist  ein  Fernverkehr  im  Getreide-Girowesen
(vgl.  Abschn.  22  und  23)  nur  dann  möglich,  wenn  eine  Unterscheidung ­
  in  der  Güte  des  Getreides  grundsätzlich  ausgeschlossen
wird.  In  allen  Privatverträgen  wird  stets  nur  die  Artabenzahl  für
Weizen  oder  Gerste  ausbedungen,  niemals  wird  die  Bedingung
gestellt,  daß  das  Getreide  von  dem  und  dem  Acker  oder  von  der
und  der  Güte  sein  solle.
Wahrscheinlich  hat  man  den  Standpunkt  eingenommen,  daß  ein
Acker,  wenn  er  Weizenacker  war,  einen  Weizen  hervorbrachte,
der  im  allgemeinen  jedem  anderen  Weizen  gleichwertig  war;  anderenfalls ­
  verwendete  man  den  Acker  nicht  zum  Anbau  von  Weizen.
Diesen  Ausführungen  scheint  nur  die  Giroanweisung  P.  Lips.
I  112  (123  n.  Chr.)  zu  widersprechen  (vgl.  den  Textim  Abschn.  24);
dort  liest  Wilcken,  Archiv  IV  S.  485:  óiáffteiXov  —  Aibupijui  —
TTpeÍMaç  dpiaßa?  x  und  knüpft  daran  die  Vermutung,  das  npeípa
(=  prima)  die  erste  Güte  bezeichne.  Wäre  das  richtig,  so  müßten
die  Giroguthaben  der  einzelnen  Guthaber  nicht  nur  unter  sich  und
nach  Jahrgängen,  sondern  auch  noch  nach  der  Güte  der  einzelnen
Getreidesorten  räumlich  geschieden  worden  sein.  Damit  würde  die
Zahl  der  getrennten  Kammern  abermals  erheblich  wachsen.  Ich
glaube  nicht,  daß  das  der  Fall  war,  da  sonst  —  wie  erwähnt  —  in
den  zahlreichen  Girourkunden  die  Güte  viel  öfter  zu  finden  sein
müßte.  Vielleicht  bedeutet  das  Tcpeípaç  nur,  daß  das  Getreide  in  guter
Beschaffenheit  (nicht  verunreinigt  od.  dgl.)  angeliefert  werden  solle.
Wenn  nun  das  heimische  Getreide  nicht  nach  der  Güte,,
sondern  lediglich  nach  dem  Jahrgange  unterschieden  wird,  liegt
‘  Vielleicht  geschah  die  Einfuhr,  wie  Spiegelberg  vermutet,  namentlich
in  schlechten  Erntejahren.
        <pb n="93" />
        72

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

kein  Grand  vor,  die  räumliche  Mischung  aller  Giro-Guthabenbestände ­
  mit  den  staatlichen  Beständen  als  unmöglich ­
  zu  bezeichnen.  Sicheres  aber  wissen  wir  nicht.
Über  die  Bauart  der  Speicher  vgl.Wilcken,  Ostraka  I  S.  65Off.
und  Erman,  Ägypten  S.  576  f.  Jeder  Speicherbau  zerfiel  in  eine
Anzahl  von  Einzelkammern,  die  eine  obere  Öffnung  zum  Hineinfüllen ­
  und  eine  untere  Öffnung  zum  Herausnehmen  des  Getreides
besaßen.  Mehrere  solcher  Speicherbauten,  die  dicht  bei  einander
lagen,  bildeten  zusammen  „den  Staatsspeicher“.  Die  Zerteilung  in
Einzelkammern  geschah,  um  das  Getreide  luftiger  lagern  und  einen
Einzelraum  leichter  entleeren  zu  können,  wenn  es  nötig  wurde,
Getreide  zu  besseren  Erhaltung  an  die  Luft  zu  bringen  und  umzuschaufeln ­
  (vgl.  die  Gebühr  peiaßoXfi?  im  Abschn.  26).  Ein  Beweis
für  die  getrennte  Lagerung  der  Giroguthaben  sind  die  Einzelkammern ­
  nicht.
Abschnitt  17.
Siammeinlage.
Das  Giroguthaben  bei  einem  Staatsspeicher  wurde  durch  Einzahlung ­
  einer  bestimmten  Kornmenge  gebildet.  Die  Kornmenge
bleibt  Privateigentum  des  Guthabers.  Ohne  eine  solche  Stammeinlage ­
  sind  Giroanweisungen  unmöglich.  Das  Hinterlegen  nennt
man  OepaxiCeiv,  das  Giroguthaben  heißt  Oépa.  Das  Oépa  bildet
für  den  Staatsspeicher  eine  Buchschuld,  über  die,  getrennt  von
den  Abrechnungen  über  Staatskorn,  Rechnung  gelegt  werden  muß.
Jeder  Guthaber  besitzt  ein  besonderes  Konto.
Eine  Quittung  des  Staatsspeichers  über  Einzahlung  von  acht
Artaben  4  Choinikes  seitens  des  Guthabers  zur  Vergrößerung
seines  Stammguthabens  scheint  P.  Oxy.  I  90  (um  179  n.  Chr.)
zu  sein:
MeiLié(TpTiKev)  ^  îç  tò  ÒTi(iaócriov)  (irupoO)  Tevn(iaaToç)  toO
òi€X(0óvToç)  i9  (Ctouç)  AòpnXíuuv  ’Avtujvívou  kuI  Koppóòou
K[a]icrápuuv  tújv  Kupíuuv  (òià)  ^(ToXÓTmv)^  Aiß0(?)  T07T(ap-XÍaç)
  [.]epu(  )*  TÓTr(uuv)  KXâpoç  Aibópou  àTOpavo|Liií((Jaç)
[0]é|a(a)  dpxaßai^  ôkxò  x(oíviKaç)  ò,  Y(ívovxai)  (nupoO)  (àpxáßai)
  Î1  x(oíviKeç)  ò.  AioT(évT]ç)  ai(xoXÓToç)  (Jecrnp(€ÍiJU|uiai).
‘  Laut  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  I  S.  128.
*  vgl.  P.  Oxy.  II  S.  319.
*  In  [.]€pu(  )  steckt  ein  Dorfname;  vgl.  z.  B.  P.  Oxy.  UI  614:  bt(dt)
&amp;lt;n(ToXÓTUJv)  Ãvuj  Ton(apxíaç)  Gihoßew?  tótt(ujv).
*  1.  dpToißa?.
        <pb n="94" />
        Abschn.  17,  Stammeinlage.

73

An  dieser  Speicherquittung  fällt  vor  allen  Dingen  auf,  daß
gar  nicht  gesagt  wird,  wofür  die  Zahlung  geschieht.  Das  Gerippe
lautet  lediglich;  pejueTpriKev  iç  tò  òrnaóffiov  òià  (TitoXótujv  KXdpoç
Gepa  dpTdßag  x.  Es  ist  unwahrscheinlich,  daß  der  Staat  der  Empfänger ­
  ist.  Man  versteht  unter  tò  ònpócnov  nicht  bloß  den  Staat,
sondern  auch,  wie  wir  oben  (S.  41)  sahen,  den  Staatsspeicher.
Gerade  im  Betriebe  des  Staatsspeichers  ist  die  Formel  pexpeîv
eîç  TÒ  òripótTiov  gang  und  gäbe\  sie  bedeutet  „eine  Einzahlung
an  den  Staatsspeicher  machen“.
Die  Übersetzung  lautet  nunmehr  :  „Klares,  Sohn  des  Didymos,
weiland  Staatsnotar,  hat  an  den  Staatsspeicher  eingezahlt  an  Weizen
vom  Wüchse  des  vergangenen  19.  Jahres  (Jahrgang  19)  unserer
Kaiser  und  Herren  Aurelius  Antoninus  und  Aurelius  Commodus,
zu  Händen  der  Speicherdirektoren  des  Westkreises  von  [.]epu{  )
TÓnoi,  ein  Giroguthaben  in  Höhe  von  8  Artaben  und  4  Choinikes.“
Nach  dem  Wortlaute  haben  wir  also  eine  Selbsteinlage
des  Giroguthabers  Klares  vor  uns.  Zweifelhaft  bleibt  freilich,  ob
diese  Selbsteinlage  eine  Stammeinlage  (erstmalige  Bildung  eines
Giroguthabens)  oder  eine  Einlage  zur  Erhöhung  des  bereits  vorhandenen ­
  Guthabens  ist.
Eine  Selbsteinlage  anderer  Art  liegt  in  BGH.  223  (um
210  n.  Ohr.)  vor:
[  ]  2  AotTêívou  Zapamujvi  x^ipEiv.  ’'Eo’xov  Trapa
(ToO  Tipqçs  TTupoO  dpTaßmv  fi[pí](Touç,  T(ivovTai)  [(irupoO
dpTdßai)]  C  (ñpKTu),  ètri  tû»  peTpfjauj^  eîç  tò  òqp(ómov),
Kai  èîreveKKUj®  (Toi  tò  crupßoXov.  ('  Exouç)  iq  MápKOu
AúpqXíou  [Zeojuqpou  ’Avtuuvívou  TT[ap]0iKoú  Mctícttou  Bpev-Tav[i]KOÚ
  r[eppaviKOÚ]  [  ]
Sarapion  hat  ein  Guthaben  beim  Staatsspeicher,  das  möglicherweise ­
  erschöpft  ist;  jedenfalls  liegt  für  ihn  die  Notwendigkeit  vor,
sein  Guthaben  zu  erhöhen.  Daher  gibt  Sarapion  an  N.,  Sohn  des
Longinus,  Geld  mit  dem  Aufträge,  OVg  Artaben  Weizen  zu  kaufen
und  diesen  Weizen  auf  das  Konto  des  Sarapion  an  den  Staatsspeicher ­
  (eíçTÒ  òqiuócTiov)  einzuzahlen.  Über  die  Geldsumme  und
den  erhaltenen  Auftrag  quittiert  nun  N.:  „ich  habe  von  dir  den
‘  z.  B.  BGU.  223  (um  210  n.  Ghr.);  P.  Amh.  H  88,  23  (128  n.  Chr.).
*  Der  Anfang  ist  abgebrochen.
®  1.  Tl|Llf|V-*
  1.  peTpr|(J€iv.  Vgl.  BGU.  Bd.  II  S.  354.
®  1.  ¿TrevéTKW.
        <pb n="95" />
        74

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Betrag  (zum  Ankauf)  von  6*/2  Artaben  Weizen  erhalten  unter  dem
Bedinge,  daß  ich  (diese  Weizenmenge)  an  den  Staatsspeicher  einzahle; ­
  die  Quittung  (des  Speichers)  werde  ich  dir  einhändigen.'^
Der  Preis  der  6V2  Artaben  Weizen  stand  fest,  deshalb  brauchte
N.  die  Höhe  der  empfangenen  Geldsumme  in  dieser  Quittung  nicht
besonders  anzugeben.  Auch  hier  ist  zu  beachten,  daß  die  Zahlung
an  den  Speicher  eine  Selbsteinlage  sein  muß,  weil  anderenfalls
angegeben  worden  wäre,  wofür  die  Zahlung  geschieht.
Ob  es  bestimmte  Vorschriften  über  die  Höhe  der  Stammguthaben ­
  gab,  und  ob  ein  Mindestbestand  gefordert  wurde,
wissen  wir  nicht.  Nach  P.  Lips.  1117  (175/6  n.  Ohr.)  scheint  es,
daß  man  im  neuen  Jahre,  einige  Zeit  vor  Beginn  der  neuen  Ernte,
sobald  man  seine  Zahlungen  in  Getreide  sämtlich  abgewickelt
hatte,  auch  sein  Guthaben  in  Hinsicht  der  vorjährigen  Ernte  ausschöpfen ­
  konnte;  das  war  auch  für  den  Speicher  von  Vorteil,
der  nun  Raum  gewann  für  die  neue  Ernte.  Der  Papyrus  ist  eine
Giroanweisung  und  lautet:
Zapain'ujv  Aiorévouç  ctitoXótoiç  Méivr)  MéeriÇ^  x^ípEiv.
AiacTTeíXaie  âç  Ix^ié  pou  Xoittúç  èv  Gépaii  toO  òieXGóv-(toç)
  le^  (êiouç)  AòXripíou^  ’Avtiuvívou  toO  Kopíou  nupoO
dprdßrig  ppicru  léiapTov  xoívikuç  òúo,  T((veTai)  (dpraßri)
(rípicTu  Tétaprov)  x(oíviKeç)  ß.  ("Erouç)  iC  AuppXiou  Avruuvív(oij)
  KaííTapoç  toO  Kupíou,  Töß[i  x].
Die  Worte  âç  Ix^xé  pou  Xoittúç  drücken  deutlich  aus,  daß  es
sich  um  den  restlichen  Bestand  handelt.  Sarapion  schöpft  hier
im  fünften  Monate  des  neuen  Jahres  den  Rest  seines  vorjährigen
Guthabenbestandes  aus.  Da  er  nicht  angibt,  an  wen  der  Speicher
diesen  Rest  zahlen  soll,  ist  er  wohl  selber  der  Empfänger.  Sarapion
gibt  darnach  eine  Anweisung  zur  Zahlung  an  sich  selber.
Von  restlicher  Ausschöpfung  handelt  auch  P.  Oxy.  III  613
(um  155  n.  Chr.):  òiéaT(aXKev)  —  Xoin(òv)  Gép(a)  (apTÜßpv)  a.
Abschnitt  18.
Einlage  von  Pachtzinsen.
Das  Giroguthaben  wächst  nicht  nur  durch  Selbsteinlage,  sondern ­
  auch  dadurch,  daß  der  Guthaber  seine  ausstehenden  Forderungen ­
  durch  Kornzahlung  auf  sein  Guthaben  begleichen
‘  seil.  TOirapxíaç.
®  vgl.  die  Berichtigung  von  Wileken,  Archiv  IV,  S.  486.
®  1.  AùpnXiou.
        <pb n="96" />
        Abschn.  18.  Einlage  von  Pachtzinsen.

75

läßt.  Diese  Zahlungsweise  wird  häufig  in  den  Pachtverträgen
besonders  vereinbart.  So  erklärt  ein  Pächter  namens  Kastor  im
Pachtangebote  P.  Amh.  II  88,  21  ff.  (128  n.  Chr.):  Trávia  (d.  i.  CKcpópia)
ò(è]  g€Tpf|cnju  kot’  Itoç  uirèp  (Toû  eîç  tò  òri[|aóô’]iov  pérpuj  òripo-0ÍUÜI
  [  ].TUJV^  Kai  pÉTpndív  croí  àvaòdj[criu]  Trpihrrj  perpií-&amp;lt;j£i
  ktX.,  d.  h.  „alle  die  vorbenannten  Pachtzinsen  will  ich  jährlich
auf  dein  Girokonto  (uTrèp  aoö)  an  den  Staatsspeicher^  einzahlen
unter  Verwendung  des  Staatsmaßes,  und  die  Einzahlung  will  ich
für  dich  (d.  i.  auf  deinen  Namen)  besorgen  (eigentlich  :  in  den
Staatsspeicher  hineingeben)  zu  der  frühesten  Einzahlungsfrist“.
Bei  der  -irpiÚTr]  pérpricnç  handelt  es  sich  nicht  darum,  wann
Kastor  seine  Ernte  beginnt^  und  seine  Zahlungen  frühestens
vomimmt,  sondern  darum,  wann  die  frühesten  Einzahlungen  in
den  Staatsspeicher  im  Anschlüsse  an  die  Ernte  überhaupt
möglich  sind.  Das  erkennt  man  am  besten  aus  einem  anderen
Pachtangebote,  P.  Lond.  III  S.  150,  Nr.  938,  2ff.  (225  n.  Chr.):
èKCpopíOU  dTTOT0K[TOU  TTUpoO  dpTÓpjaÇ  òéKtt  UÉVTE  Kttl
dpT[upíou  òpaxjpdç  éEpRovra,  dç  Kai  d[7roò]uj(Tuu  [kuI  pjeippauj
  Tip  TTaOvi  |iiri[ví],  tò  pèv  [dpTÚjpiov  ÒÓKifiov  dpe-UTÒv
  [vop]iTeu[ó|aev]ov,  tòv  òè  irupòv  peTpp[(Tiju  e]iç  [tòv
bpjpódiov  0ri(J(aopòv)  TrpiÚTT]  [peTppuei  pía]v  òoxiKip
dvTi  pidç'*^’A[0rivaí]ou  [xjai  èîTOÎcruj  pé[T]pncriv  Ka0apà[v
e]íç  [õjvopa  croú  ktX.
Hier  steht  das  peTppcruü  zweimal;  die  Zahlung  soll  im  Erntemonate ­
  Payni  geschehen,  und  zwar,  wie  beim  zweiten  juerpncuj
besonders  für  sich  hervorgehoben  wird,  upiúrp  peTppcrei.  Die  upiórp
péTprjíTiç  deckt  sich  daher  nicht  einmal  mit  dem  Erntemonate  Payni
schlechthin,  sie  besagt  vielmehr,  daß  der  Pächter  „zu  den  ersten
Leuten“  zählen  wird,  die  den  Pachtzins  abtragen.
Bedeutungsvoll  sind  alsdann  noch  die  Worte  {xjai  è-rroícru}
pé[T]priaiv  Ka0apd[v  e]íç  [õjvopa  (Toö®.  Dieses  Ka0apdv  bedeutet
nicht,  daß  das  Getreide  frei  von  Unreinigkeiten  sein  soll  (vgl.
Abschn.  25  über  die  Gebühr  Ka0áp(Jeuuç),  sondern  frei  von  allen

‘  Wohl  [eTraijTov;  vgl.  Abschn.  34.
*  TÒ  brmómov  steht  für  tòv  briínóoiov  Griaaupóv;  vgl.  S.  41.
^  Grenfell  und  Hunt  erklären  :  „The  meaning  is  that  Castor  would  pay
as  soon  as  he  began  measuring  his  harvest“.
*  Über  piav  àvxi  piûç  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Amh.  II  87,  21  Anm.
®  Über  die  Wendung  eîç  õvopa  ooO  vgl.  Abschn.  32.
        <pb n="97" />
        76

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Beikosten.  Man  ersieht  das  aus  P.  Oxy.  III  640:  xaGapòv  àrrò
Tráuriç  òa-rrávriç.  Es  sollen  demnach  von  dem  Pachtzinse  keine
Beikosten  (Fährlohn,  Meßgebühr,  Schreibgebühr  u.  dgl.)  in  Abzug
gebracht  werden,  vielmehr  soll  der  Pachtzins  dem  Verpächter  zum
Vollwerte  zufließen.
Im  Pachtverträge  P.  Amh.  II  89,  6ff.  (121  n.  Chr.)  stellt  der
Verpächter  die  Bedingung:  xòv  pèv  7r[upòv]  petpiicriç  eiç  toùç  bnpocriouç
  0ncr(aupoùç)  piav  ’AGrjvaiou  àvTi  piav  ôox(ikoû).  In  P.  Amh.  U
87,  18ff.  (125  n.  Chr.)  lautet  die  Stelle  ähnlich:  âç  (d.  i.  dpraßa?)
Kttl  peTpfjffeiç  poi  eîç  xoùç  òripoaíouç  0n(Taupoùç  xôj  ôpovxi  Kaiptu
KOI  èTroiueiç  poi  péxpnmv  pîav  ’A0rivaiuj  àvxi  piâç  òoxikúj.  Das  alles
sind  Zahlungen  auf  das  Girokonto  des  Verpächters.  Im  Pachtverträge ­
  P.  Oxy.  III  501  (187  n.  Chr.)  wird  besonders  ausbedungen
(Z.  17  ff.),  daß  die  Pachtung  gelten  solle  :
èîTi  xf|v  xexpaexiav  kux’  Ixoç  rrupoO  èv  Oépaxi  dpxaßujv
ÔKXÙJ  Kai  òpaxpújv  xe(y(TapáK(ovxa),  ópoXoTeí  òè  ó  pepiuOmpévoç
  ô(p6Í\eiv  xoîç  teoúxoiç  XoiiroTpaqpíav  xoO  aúxoO  èòácpouç
x[o]ú  xrapeXOóvxoç  êxouç  xrupoO  dpxdßa[s]  xpeíç,  wv  Oépa
àvaòiúcrei  ó  p[e]|Liicr0uupév(oç)  xip  èvecrxaixi  Ixei  ãpa  xô»  xújv
èKqpopíouv  0é|Liaxi  kxX.
Es  soll  mithin  der  Pächter  alljährlich  den  Pachtzins  von
8  Artaben  Weizen  an  den  Staatsspeicher  abführen  zur  Gutschrift
auf  das  Girokonto  der  Verpächter;  eine  ältere  Restschuld  von
3  Artaben  soll  auf  demselben  Wege  beglichen  werden.  Außer
den  8  Artaben  bestand  der  Pachtzins  jährlich  noch  in  40  Drachmen
Bargeld,  die  offenbar  auf  das  Geld-Girokonto  der  Verpächter  bei
einer  dem  Pächter  bekannten  Bank  einzuzahlen  waren.
P.  Lond.  in  S.  139  Nr.  1223  (121  n.  Chr.)  ist  ein  Pachtangebot, ­
  ausgehend  von  einer  aus  sechs  Männern  bestehenden
Pächterfirma  und  gerichtet  an  den  Großgrundbesitzer  Marcus
Antonius  Pallas.  Gegenstand  der  Pacht  sind  rund  111  Aruren
Ackerland,  die  einen  Teil  der  Domäne  (Z.  14:  oùaiaç)  des  Pallas
im  hermopolitischen  Gaue  bilden;  die  Pachtzeit  beträgt  zwei  Jahre.
In  dem  Pachtangebote  verpflichtet  sich  die  Firma  zur  Zahlung  der
Pachtzinsen,  die  in  Weizen,  Gerste  und  Bargeld  zahlbar  sein  sollen,
in  folgender  Weise  (Z.  12ff.):  xà  Ò’  èKqpópia  dTrobwcropev  Kax’  Ixoç
èv  XLÙ  TTaûvi  K(ai)  ’Eneicp  èS  àXXnXerfùriÇ,  tôv  ¡aèv  irupòv
eîç  xoùç  òriMO(TÍouç  OqUaupouç,  xô  ôè  àpTÙpiov  K(aî)  xf|v
Kpi0f|v  xoîç  xfjç  oùcTiaç  oÍKovó|Lioiç  kxX.  Die  Firma  verspricht
also  den  Pachtzins  wie  folgt  abzuführen:  den  Weizen  an  den
        <pb n="98" />
        Abschn.  18.  Einlage  von  Pachtzinsen,

77

Staatsspeicher  auf  das  Girokonto  des  Pallas,  das  Bargeld  und
die  Gerste  an  die  Domänen  Verwaltung  des  Pallas.  Es  ist
beachtenswert,  daß  die  Gerste  nicht  ebenfalls  auf  das  Girokonto
eingezahlt  werden  soll;  ob  hier  Gerste  grundsätzlich  vom  Girowesen ­
  ausgeschlossen  war,  was  nach  S.  63  nicht  wahrscheinlich
ist,  oder  ob  die  Domänenverwaltung  aus  besonderen  Gründen  in
diesem  Falle  die  Gerste  unmittelbar  von  den  Pächtern  zu  beziehen
wünschte,  muß  unentschieden  bleiben.  Der  Ausdruck  eiç  toòç
òtiMOCTíouç  Gricraupoúç  (Mehrzahl)  findet  wohl  darin  seine  Erklärung,
daß  die  Domäne  sehr  ausgedehnt  war  und  mehrere  Dörfer  umschloß ­
  oder  begrenzte,  sodaß  Pallas  bei  verschiedenen  Staatsspeichern ­
  gleichzeitig  ein  Girokonto  besaß.
Ein  Gegenstück  zu  der  Girozahlung  ist  der  Pachtvertrag
P.  Fior.  I  41  (140  n.  Chr.)  ;  hier  wird  vereinbart,  daß  der  Pächter
den  Pachtzins  (Weizen)  abzuliefern  habe  (Z.  20);  [eî]ç  'EppoO  TróX(iv)
6ÎÇ  oiKov  irap’ijpâç.  Der  Verpächter  besaß  entweder  kein  Giro-Kornguthaben,
  oder  er  hatte,  was  wahrscheinlicher  ist,  besondere
Gründe,  um  die  Ablieferung  des  Weizens  in  die  Scheune  seines
Gutes  (eîç  oikov)  zu  Hermupolis  auszubedingen.  Girozahlung  ist
in  diesem  Beispiele  ausdrücklich  ausgeschlossen,  dennoch  aber
wird  ausbedungen,  daß  die  Beschaffenheit  des  Weizens  so  sein
soUe,  wie  sie  sein  muß,  wenn  der  Weizen  in  den  Staatsspeicher
eingezahlt  wird  (Z.  16ff.):  tòv  òè  irupòv  véov  Ka6(apòv)  aòoX(ov)
d[ßo]X(ov)  dKpi0(o)v  KeKocrK(iveopévov)^  dßpoxov  òuvápevov  p[eT]pr|-e(fivai)
  eiç  TÒ  òripócnov  péxpiu  *A0rivaíuj  ¿Kuipópuj  xaGecriapevov
[eijç  *Eppoô  7róX(iv)  eiç  oíkov  Trap’  ópâç  ktX.
Wie  gut  der  ägyptische  Landmann  wußte,  daß  der  Staatsspeicher ­
  der  sicherste  Aufbewahrungsort  für  das  als  Pachtzins
ihm  zufließende  Korn  war,  zeigt  P.  Oxy.  III  533,  8  ff.  (2./3.  Jahrh.
n.  Chr.),  ein  Privatbrief:  ai  Trpócroòoí  pou  aí  òià  tújv  yeiupTtjJv
òiaaT[aX]eÍcra[i]  5)  rrapà  túj  rapeíiu  è[v  7r]apa0écr€i  XotiuGiítujt^av
  fj  èv  àcrqpaXeí  irapà  [toí]ç  yeuupToíç.  Jedenfalls  steht  der
Fiskus  (lapeîov),  d.  i.  der  Staatsspeicher,  mit  seiner  Sicherheit
obenan.  Die  7rapá0ecriç  ist  die  „Hinterlegung“,  im  Speicherverkehre ­
  die  „Gutschrift“,  die  sich  an  die  Einzahlung  anknüpft.
*  Über  die  Bedeutung  der  sechs  Wendungen  siehe  P.  Straßb.  12,10  Anm.
sowie  S.  15.  In  diesem  Zusammenhänge  bedeutet  KaBapóç  „frei  von  Schmutzbestandteilen“ ­
  ;  dagegen  ist  Ka0apà  péTprioiç  die  „vollwertige  Einzahlung“
(siehe  oben  S.  76).
*  Wilcken  vermutet  [?ö]Tiu&amp;lt;(aav&amp;gt;.
        <pb n="99" />
        78

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Es  gilt  der  Grundsatz,  daß  derjenige,  der  die  Frucht
des  Ackers  aberntet,  die  Ertragsteuern  (Erntesteuern)
an  den  Staat  zu  zahlen  hat.  Ist  ein  Acker  verpachtet,  so  ist
demgemäß  der  Pächter,  nicht  der  Eigentümer,  zur  Zahlung  dieser
Steuern  gesetzlich  verpflichtet  h  Es  ist  aber  üblich,  daß  der  Pächter
diese  Steuerlast  auf  Grund  des  Pachtvertrages  auf  den  Verpächter ­
  (Eigentümer)  ab  wälzt.  Bisweilen  indessen  ist  es  dem  Verpächter ­
  bequemer,  wenn  der  Pächter  für  ihn  die  Steuern  bezahlt ­
  und  alsdann  den  Steuerbetrag  von  dem  Pachtzinsbetrage
abzieht.  Ein  solcher  Fall  liegt  in  P.  Oxy.  I  101  (142  n.  Chr.)
vor.  Es  verpachtet  Dionysia  an  Psenamunis  auf  6  Jahre  ein
Ackerland  zum  Pachtzinse  von  190  Artaben  Weizen  jährlich.
Unsere  Urkunde  ist  der  Pachtvertrag.  Auf  Grund  dieses  Vertrages
hat  Dionysia  die  Steuern  zu  zahlen;  doch  heißt  es  (Z.  27ff.);
juerpeÍTiu  (der  Pächter)  àrrò  toO  kut’  Itoç  àTroTÚKTOu
eiç  òriiLiócriov  Opcraupòv  xà  unèp  xoiv  èòaçújv  Kax’  exoç
ceiTiKà  òniLiócria  xaíç  éauxoO  òa-rrávaiç,  tÍJV  Oépa  ÓTroòóruj
xq  |Lie|ui&amp;lt;ô'&amp;gt;9ujKuíri  KaOapòv  dirò  Trávxoiv  kux’  exoç  óttò
xf]v  TTpihxtiv  |uéxpq[cr]iv  Trapaòexo|uévr|ç  aòxúj  piâç  dvxi  pidç,
xà  òè  XoiTrà  xújv  kux’  exoç  èKqpopíinv  Kai  xqv  cTTrovòfiv  ànoòóxuu
  aòxrj  dei  juqvi  TTaOvi  èqp’  dXuj  TTaßepKr)  kxX.
Zu  deutsch:  „der  Pächter  soll  durch  Wegnehmen  von  (anó)
den  für  das  Jahr  vereinbarten  Pachtzinsen  die  für  die  Ackerstücke
jährlich  fälligen  Weizen-Staatssteuern  auf  seine  eigenen  Kosten  ^
an  den  Staatsspeicher  einzahlen.  Das  Guthaben  dieser  Steuerzahlungen ­
  (div  0é|ua)  soll  er  an  die  Verpächterin  überreichen
frei  von  allen  Beikosten  %  und  zwar  jährlich  bei  Gelegenheit  der
ersten  Zahlungsmöglichkeit  wobei  sie  ihm  (dieses  Guthaben)  Zug
um  Zug  zurückrechnet.  Den  Rest  der  jährlichen  Pachtzinsen  aber
und  die  Pächtergabe“  soU  er  ihr  regelmäßig  abliefern  im  Monate
Payni  auf  der  Tenne  des  Dorfes  Paberke“.
‘  P.  Straßb.  I  23  Einl.  S.  89.
*  Der  Pächter  soll  also  die  Beförderung  usw.  des  Weizens  in  den
Speicher  selber  übernehmen,  ohne  die  Kosten  hierfür  der  Verpächterin  in
Rechnung  zu  stellen.
*  vgl.  oben  S.  76.
*  vgl.  oben  S.7Õ.  DieVerpächterin  legt  auf  pünktliche  SteuerzahlungWert.
®  Die  crrrovbri  beträgt  nach  Z.  19  jährlich  12  Drachmen.  Diese  Gabe
ist  vielleicht  gleichbedeutend  mit  dem  piaemxiKÓv.  Wenger,  Gött.  gel.  Anz.
1907  S.  318,  sieht  in  dem  piaeujxiKÓv  etwas  ähnliches,  wie  das  deutsche
        <pb n="100" />
        Abschn.  18.  Einlage  von  Pachtzinsen.

79

Hätte  Dionysia  ein  Korngiro  besessen,  so  würde  sie  die  jährlichen ­
  Pachtzinsen  nicht  auf  der  Dorftenne  entgegengenoramen  haben.
Das  obige  Wort  8ága  hat  an  dieser  Stelle  auch  keineswegs  mit  dem
Girowesen  etwas  zu  tun;  das  Gega  bedeutet  hier  kein  Guthaben
gegenüber  dem  Staatsspeicher,  sondern  ein  Guthaben  gegenüber ­
  der  Yerpächterin.  Der  Pächter  hat  dadurch,  daß  er  an
Stelle  der  Dionysia  die  Steuern  zahlt,  einen  Betrag  in  Höhe  dieser
Steuern  gegenüber  der  Yerpächterin  „gut“.  Dieses  „gut“  übergibt ­
  er  ihr  (tbv  Géga  dnoboTuu),  was  nur  bildlich,  oder  auch  so
verstanden  werden  kann,  daß  er  ihr  die  Steuerquittungen  aushändigt. ­
  Die  Yerpächterin  rechnet  ihm  sodann  diesen  Betrag
zurück  1  (napabexogévriç),  und  zwar  Zug  um  Zug  (gidç  avxi  gidç),
d.  h.  die  Höhe  der  Rückrechnung  stimmt  mit  der  Höhe  der  Steuerquittung ­
  für  jede  Jahreszahlung  genau  überein.  Der  Pächter  zahlt
also  einen  um  den  Steuerbetrag  verringerten  Pachtzins  ;  und  dieser
verringerte  Pachtzins  wird  durch  die  weiterhin  folgenden  Worte
là  òè  Xo  ITT  à  Tüùv  èKqpopíujv  gekennzeichnet.
Als  letztes  Beispiel  ^  für  eine  Girozahlung  möge  noch  P.  Oxy.
III  640  (um  120  n.  Chr.)  folgen;  hier  haben  wir  wieder  Zinszahlung ­
  im  Girowege.  Die  Urkunde,  ein  Ackerpachtvertrag,
schließt  mit  den  Worten:
peipeÍTUJ  ó  pepicrGuJiuévoç  ÓTrèp  toû  |Lie|uiô'9ujKÓT(oç)  eiç
TÒ  òri(|uó(Tiov)  TÒ  kut’  ëxoç  àTTÓxaKx[o]v  Kai  duo  xúúv
TrpoKei|Liévuuv  xfjç  TrpoxPncreujç  nupoO  dpxdßag  òéKa  ÒKXibi  xô»
pèv  èvecrxújxi  êxei  dpxdßa?  Trévxe,  xô)  òè  icnóvxi  Ixei  dpxdßag
ÒéKa  xpeíç,  div  Tiávxuiv  Kax’  èxoç  òóidei  xôi  pepicrGujKÓxi
xò  Gépa  KaGapòv  àrrò  ixáffnÇ  banávqç  kxX.
Zu  deutsch:  „der  Pächter  soll  auf  das  Girokonto  (uirép)  des
Yerpächters  in  den  Staatsspeicher  den  für  das  Jahr  vereinbarten
Pachtzins  einliefern;  ferner  soll  er  von  den  oben  erwähnten  als
Yorschuß^  erhaltenen  18  Artaben  Weizen  im  laufenden  Jahre  5
Artaben  und  im  kommenden  Jahre  13  Artaben  zurückzahlen.  Alle
Strick-  oder  Halftergeld,  Schlüssel-  oder  Herdgeld.  Die  OTCovbri  wie  das
Hi&amp;lt;J0ujTiKÓv  wäre  demnach  eine  „Pächtergabe“  oder  ein  „Pächtergeschenk“.
Vgl.  die  Erläuterungen  von  Wilcken,  Archiv  V  S.  253  f.
*  Wenger,  Stellvertretung  S.  77,  erklärt  das  irapabéxeoGai  durch  „rückvergüten“. ­
  Es  wird  aber  die  Übersetzung  „zurückrechnen“,  „zugute  rechnen',
richtiger  sein;  vgl.  noch  P.  Teb.  II  374,  19  (131  n.  Chr.)  :  éàv  bé  ti  -irpòç  üßpoxoy
TèvT]Tat,  irapabeKOhcreTaí  poi  tò  ¿Kqpópiov.
*  Die  Beispiele  lassen  sich  aus  den  Urkunden  leicht  vermehren.
®  Wahrscheinlich  Saatvorschuß.
        <pb n="101" />
        80

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

diese  Wekenzahlungen  soll  er  (der  Pächter)  alljährlich  dem  Verpächter ­
  im  Girowege  so  leisten,  daß  sie  frei  von  allen  Beikosten ­
  ^  sind.“  Indem  der  Pächter  eine  bestimmte  Menge  Weizen
als  Pachtzins  auf  das  Girokonto  des  Verpächters  einzahlt,  wird
diese  Weizenmenge  im  Augenblicke  des  Einzahlens  zum  Gepa
(Giroguthaben)  des  Verpächters.  Auf  diese  Weizenmenge  beziehen
sich  die  Worte  òibcrei  tò  Gépa  xaGapóv.  Nur  ist  das  òihcrei  tò
Gépa  insofern  ein  schiefer  Ausdruck,  als  die  Weizenmenge  nicht
während  des  Gebens,  sondern  erst  nach  beendigtem  Geben
zu  einem  Gépa  wird.
Abschnitt  19.
Giroguthaben  von  Körperschaften.
Für  das  ägyptische  Wirtschaftsleben  sind  diejenigen  Bevölkerungsgruppen ­
  von  besonderer  Bedeutung,  die  in  der  Landwirtschaft ­
  eine  hervorragende  Rolle  spielen.  Hierher  gehören  vor
allen  Dingen  die  Staatsbauern  (ßaffiXiKOi  yeiopToí  oder  òripócTioi
TeujpToi),  die  Kleruchen  und  die  Katöken  (vgl.  Abschn.  36).
Innerhalb  jeder  Ortschaft  schlossen  sich  diese  Bevölkerungsgruppen
zu  je  einer  Genossenschaft  zusammen.  So  bildeten  die  Katöken
117  V.  Chr.  in  Theogonis  ein  koivóv  und  entrichteten  koivujvikú
in  die  Genossenschaftskasse  2.  Nach  P.  Gatt.  II  scheint  die  Genossenschaft ­
  der  Staatsbauern  in  Soknopaiu  Nesos  im  Anfänge  des  3.  Jahrh.
n.  Chr.  gemeinsamen  Acker  (Genossenschaftspachtacker)  zu  besitzen.
Als  Genossenschaft  unterhalten  die  ßaaiXiKoi  yempToi  zu  Bakchias
im  1.  Jahrh.  v.  Chr.  ein  eigenes  Büro  mit  einem  Genossenschaftssekretär ­
  3  ;  sie  besitzen  also  eine  Genossenschaftskasse,  um  Bürokosten ­
  usw.  zu  bestreiten,  sie  besitzen  aber  auch  zweifellos  ein
Korn-Giroguthaben  beim  Staatsspeicher.  Jedenfalls  haben  die  Königsbauern ­
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Genossenschaft  irgendwelche  Genossenschaftseinnahmen ­
  an  Getreide.  Der  Genossenschaftssekretär ­
  ist  befugt,  Zahlungsanweisungen  namens  der  Genossenschaft
auszufertigen,  wie  nicht  nur  P.  Fay.  18  a,  sondern  auch  P.  Fay.
147  und  150,  sämtlich  aus  dem  1.  Jahrh.  v.  Chr.,  bezeugend  Vgl.
darüber  Abschn.  29.
‘  vgl.  oben  S.  75  f.
®  P.  Teb.  1100,10.  In  Z.  4f.  wird  zu  ergänzen  sein:  A[KouaíXaoç  Xo-T€u(tùç)
  twv  KOTd]  Tf|v  €  ÍTT(TTapxíav).  Der  Xofeurng  zieht  die  fälligen  Genossenschaftsbeiträge ­
  (KoiviuviKd)  von  den  einzelnen  Mitgliedern  ein.
®  P.  Fay.  18a:  IrpdTUJv  TP(appaT€Ùç)  Y€U)p[t]üjv  (d.  i.  ßaaiXiKiüv).
*  Wahrscheinlich  auch  P.  Fay.  145,  148  und  149.
        <pb n="102" />
        Abschn.  19.  Giroguthaben  von  Körperschaften.

81

Alle  diese  Genossenschaften  genießen,  da  sie  Genossenschaftseigentum ­
  besitzen,  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
Auch  gewerbliche  Unternehmer  schlossen  sich  zu  Genossenschaften ­
  zusammen  und  unterhielten  Giro-Genossenschaftsguthaben, ­
  z.  B.  die  KxrivoTpócpoi  in  P.  Fay.  146  aus  dem  1.  Jahrh.
V.  Chr.  Der  Bürosekretär  stellt  hier  die  Giroanweisungen  namens
dieser  Genossenschaft  aus.
Eine  weitere  Gruppe  von  juristischen  Personen,  die  ein  Girokonto ­
  beim  Staatsspeicher  unterhalten,  sind  die  Firmen,  die  entweder ­
  Privatfirmen  (z.  B.  Ackerpächter)  oder  liturgische
Firmen  (Kollegien  der  liturgischen  Beamten,  liturgische  Steuererheber ­
  usw.)  sein  können.  Eine  Ackerpächterfirma  finden  wir
z.  B.  in  P.  Lips.  1113  (um  127  n.  Chr.);  die  Urkunde,  eine  Giroanweisung, ­
  lautet  ^  :
KiTiaíòniuoç  Ktti  Zaparríuiv  ¡LucrOiuTai  oùcriaç  ’louX(  )
TTujXXn(  )  bl’  ’AttoXXujvíou  Tpa|Li|LiaT(€iui;)  criToX(ÓTOiç)  Ziy-Keqpá
  xctipeiv.  AiacrreiXaTe  dq)’  ou  ^xexe  xrap’  upeiv  &amp;lt;0é-|Liaxoç&amp;gt;
  riiuüùv  irupoO  Y€Vií(paxoç)  la  (ëxouç)  Tpaiavoû  AbpiavoO
  Kaícrapoç  xoö  Kupíou  TTexcreípei  "fípou  kxX.
Die  Firma  besteht  hier  aus  zwei  Personen,  die  eine  oucria
gepachtet  haben.  Ob  das  eine  kaiserliche  ouffia  war  2,  läßt  sich
nicht  entscheiden.  Die  Firma  unterhält  einen  eigenen  Bürobeamten, ­
  der  in  ihrem  Namen  die  vorliegende  Giroanweisung
ausfertigt.
Eine  liturgische  Firma  erscheint  in  P.  Oxy.  I  88  (179
n.  Chr.);  auch  diese  Urkunde  ist  eine  Giroanweisung:
AagTriJuv  ’Appujviou  Trpovorixfiç  oïkou  yupvamdpxuuv
’OHupúvxmv  TTÓXetuç  (TeixoXóyoíç  Mécrr|ç  xonapxíaç  TTéxvp
xÓ7r(ujv)  xctípciv.  AmuxeíXaxe  dqp’  iLv  âxexe  xôiv  yupvamdpxuuv
  èv  0€|ua[xi]  irupoO  yeviipaxog  x[o]û  ò[i]e[X]0óv-[x]oç
  10  (êxouç)  dpxdßa?  éHpKOVxa,  y(ívovxai)  (írupoO  dpxdßai)
E,  ZapaTríuuvi  'HXioòiúp[ou]  áEpTrixeúaavxi  xfjç  ’  OEupuvxeixôiv
TTÓXeujç  xdç  [Trpo]Kei|Lié[v]aç  (dpxdßaq)  E.  ’'Exouç  eÍKOcrxoO
AupriXíiuv  ’Avxcuvívou  Kcd  Koppóòou  Kmffdpujv  xújv  Kupíinv,
A0ÙP  r.
Die  Gymnasiarchen  sind  liturgische  städtische  Beamte  ^  Unter
‘  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  485.
*  vgl.  0.  Hirschfeld,  Klio  II  S.  293  ff.
®  Preisigke,  Stadt.  Beamtenwesen  S.  57.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  6
        <pb n="103" />
        82

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

oÎKOç  ist  der  bewegliche  oder  unbewegliche  Besitz*  zu  verstehen,
in  unserer  Urkunde  die  von  den  Gymnasiarchen  für  dienstliche
Zwecke  unterhaltenen  Vorräte,  darunter  Getreide  verrate.  Verwalter
der  Vorräte  ist  ein  irpovorjuíç,  der  auch  zur  Ausstellung  von  Giroanweisungen ­
  namens  der  Gymnasiarchen  berechtigt  ist,  gleichwie
die  TpappaTEiç  der  sonstigen  Firmen  und  Genossenschaften.  Es
wird  hier  Getreide  des  vergangenen  Jahres  angewiesen,  das  ist  Getreide ­
  von  der  letzten  Ernte,  denn  die  Urkunde  datiert  vom  Hathyr
des  neuen  Jahres.  Daß  am  Schlüsse  zum  dritten  Male  die  Artabenmenge
  wiederholt  wird,  beruht  auf  Flüchtigkeit  des  Papyrusschreibers. ­

Die  Übersetzung  lautet:  „Lampón,  Sohn  des  Ammonios,  Bestandsverwalter ­
  der  Gymnasiarchen  zu  Oxyrhynchos,  an  die  Direktoren ­
  des  Staatsspeichers  für  den  Mittelkreis  von  Petne.  Ihr  erhaltet ­
  hiermit  Auftrag,  von  dem  Weizen-Giroguthaben  der  Gymnasiarchen, ­
  Jahrgang  19,  an  Sarapion,  Sohn  des  Heliodoros,  weiland
Exegeten  von  Oxyrhynchos,  60  Artaben  zu  verabfolgen.“
Da  die  Gymnasiarchen  als  solche  keine  Landwirtschaft  treiben,
können  sie  ihr  Giroguthaben  beim  Staatsspeicher  nur  in  der  Weise
bilden,  daß  sie  Getreide  aus  gemeinsam  zusammengeschossenen
Geldmitteln  aufkaufen  und  an  den  Staatsspeicher  überweisen.  Ein
solches  Giro  unterscheidet  sich  von  den  anderen  dadurch,  daß  es
nur  zu  einseitigem  Verkehre  bestimmt  ist,  nämlich  nur  für
Auszahlungen  an  Dritte,  nicht  auch,  vielleicht  von  besonderen
Ausnahmen  abgesehen,  für  Einzahlungen  Dritter  auf  das  Konto
der  Gymnasiarchen.  Somit  ähnelt  dieses  Giroguthaben  dem  Vorschußkonto ­
  der  Steuererheber  (Abschn.  20),  das  dieselbe  Einseitigkeit ­
  aufweist.
Abschnitt  20.
Vorschußkonto  der  Steuererheber.
Die  römischen2  Steuererheber  sind  liturgische^  Beamte,
sie  üben  also  den  Erheberdienst  nebenher  eine  Zeitlang  aus,
gewöhnlich  auf  ein  Jahr;  ihr  eigentlicher  Beruf  ist  ein  ganz
anderer.  Hat  nun  ihr  Hauptberuf  mit  der  Landwirtschaft  nichts
*  P.  Fay.  87,  5:  úirdpxovxa  oïkou  iróXecuç  ’AXtSavbpéiuv.  Vgl.  P.  Fay.
88,  5;  P.Oxy.1127,1  u.  7.
*  Aus  der  ptolemäischen  Zeit  fehlen  für  den  Nachweis  der  Liturgie
des  Erhebers  die  Belege.
3  z.  B.  P.  Lond.  III  S.  113  Nr.  1159,  35  (um  14ß  n.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  578
um  198  n.  Chr.);  P.  Oxy.  I  81,  6  (um  245  n.  Chr.)  usw.
        <pb n="104" />
        6*

Abschn.  20.  Vorschußkonto  der  Steuererheber.

83

zu  tun,  sodaß  ihnen  keine  privaten  Einnahmen  an  Getreide  zufließen, ­
  so  können  sie  auch  kein  Girokonto  beim  Staatsspeicher
unterhalten.  Müssen  sie  gleichwohl  während  ihrer  Erheberzeit
Zahlungen  in  Getreide  leisten,  z.  B.  für  Lastenbeförderung,  so  erübrigt ­
  nur,  daß  sie  eine  bestimmte  Menge  Getreide  kaufen  und  als
Vorschuß  beim  Staatsspeicher  einliefern,  um  aus  diesem  Vorschüsse
von  Fall  zu  Fall  im  Girowege  zahlen  zu  können.  Der  Vorschuß  bildet
ein  Giroguthaben,  doch  ist  das  Giro  einseitig,  weil  es  nur  für
Auszahlungen  an  Dritte  bestimmt  ist,  nicht  auch  für  Einzahlungen ­
  Dritter  auf  das  Konto'  des  Erhebers.  Ein  derartiges
einseitiges  Giroguthaben  wird  in  P.  Teb.  II  365  (142  n.  Chr.)
als  TTpoxpeia  (Vorschuß)  bezeichnet:
’'Etouç  é'KTou  AíiTOK[p]áTopoç  Kaícapoç  Tirou  AiXíou
AòpiavoO  ’Avtujvívou  TeßacTToO  EuaeßoOg,  0dj0  \l.  Mepé-T(priTai)
  aiToX(ÓTOiç)  TctXei  ànò  Trpox(peíaç)  NiKÚvopoç
TrpáKT(opoç)  criTiK(üùv)  vmèp  T€Vií(paTOç)  roO  òi€XriXii0ÓT(oç)
e  (êrouç)  eiç  TTaTrv€ßT(üviv)  Nearvnçemç  òià  «bíXiuvoç  q)opéT(pou)
  TaXei  (nupoO)  a  iß'.
Gegenstand  der  Zahlung  ist  qpopérpou  ToXei,  mithin  „Fährlohn“,
fällig  für  Fuhren  (Eseltransporte),  die  im  Dorfe  TaXei  ausgeführt  worden
sind.  TTaTTveßrövi?  ist  der  Fuhrmann,  der  durch  eiç  als  Empfänger
gekennzeichnet  ist.  Der  Steuererheber  NiKÓviup  ist  Zahler  des  Fuhrlohns.
  Folglich  hat  TTarrveßTÖvi?  Fuhren  für  NiKÚvojp  ausgeführt.
Offenbar  hat  der  Steuererheber  die  von  ihm  eingehobenen  Getreidesteuern ­
  aus  der  Dorftenne  oder  aus  den  Häusern  der  Dorfbewohner
durch  jenen  Fuhrmann  in  den  Staatsspeicher  schaffen  lassen*.
OiXuüv  ist  Vertreter  des  TTaTTveßrOvi?.  Vielleicht  hatte  der  letztere
ein  größeres  Fuhrgeschäft,  sodaß  er  besser  als  Fuhrherr,  denn  als
Fuhrmann  zu  bezeichnen  ist.
Obwohl  nun  TTarrveßTÜvi?  der  Empfänger  der  Lohnzahlung
ist,  bezeichnen  sich  dennoch  die  (TitoXótoi  als  Empfänger:  pepé-T(pr]Tai)
  aiToX(ÓToiç).  Die  Zahlung  kann  also  nur  eine  Girozahlung
sein.  Der  Staatsspeicher  ist  Durchgangsempfänger,  der  Fuhrherr
dagegen  Endempfänger.  Die  aiToXÓToi  empfangen  den  Fuhrlohn
durch  Wegschrift  von  dem  Vorschußkonto  des  NiKÚviup,  sie
empfangen  ihn  zu  dem  Zwecke,  um  ihn  an  TTaTrveßTÜvi?  auszuzahlen.
‘  Dieses  Konto  ist  von  dem  Steuerkonto  des  Erhebers  (Abschn.  21)
zu  unterscheiden.
*  vgl.  Rostowzew,  Archiv  III  S.  205  ff.  und  213  ff.
        <pb n="105" />
        84

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Die  Auszahlung  kann  körperlich  oder,  wenn  Papnebtynis  Giroguthaber ­
  ist,  durch  Gutschrift  geschehen.  Die  vorliegende  Urkunde
ist  also  eine  Girobescheinigung,  bestimmt  für  den  Girozahler,  d.  i.
für  Nikanor  (vgl.  Abschn.  30).
Was  die  Wendung  Onèp  Teviiparoç  toO  òieXriXuGóioç  €  êtouç
betrifft,  so  bezieht  sie  sich  darauf,  daß  der  Fuhrmann  zum  Einfahren ­
  der  Steuern  des  Jahres  5  in  Anspruch  genommen  wurde,
sodaß  der  Fuhrlohn  bezahlt  wird  „für  die  Erzeugnisse  des  abgelaufenen ­
  Jahres  5“,  d.  i.  das  liturgische  Dienstjahr  des  Nikanor;
beglichen  wird  der  Fuhrlohn  im  ersten  Monate  des  Jahres  6.
Die  Übersetzung  lautet  nunmehr:  „erhalten  haben  die  Speicherverwalter ­
  von  Talei  (durch  Wegschrift)  von  dem  (Giro-)Vorschüsse
des  Weizensteuererhebers  Mkanor  (zur  Begleichung  von  Fuhren)
für  die  (Feld-)Erzeugnisse  des  abgelaufenen  Jahres  5,  (auszahlbar)
an  Papnebtynis,  Sohn  des  Nestnephis,  zu  Händen  des  Philo,  an
Fuhrlohn  in  Talei  VI12  (Artaben)  Weizen“.
Eine  andere  Urkunde,  P.  Teb.  U  338  (um  195  n.  Ohr.)  scheint
ebenfalls  den  Getreidevorschuß  eines  Steuererhebers  zu  betreffen,
doch  ist  die  Urkunde  zu  sehr  zerstört,  als  daß  sie  nähere  Schlüsse
gestattete.  Der  Getreidevorschuß  scheint  hier  durch  den  Staat
(Staatsspeicher)  hergegeben  worden  zu  sein.
Abschnitt  21.
Steuerzahlung  im  Girowege.
Die  Steuern  wurden  in  ptolemäischer  Zeit  durch  Pächter,
in  römischer  Zeit  durch  Erheber  und  Pächter  von  den  Steuerpflichtigen ­
  eingezogen  ^  Die  Erheber  der  Getreidesteuern  heißen
irpÚKTOpeç  cTiTiKÚJV^,  zum  Unterschiede  von  den  Erhebern  der
Geldsteuern,  den  irpáKTopeç  àpTupiKÔiv.  Wenn  der  Steuerzahler
weiß,  daß  der  Erheber  oder  Pächter  zu  ihm  kommt,  um  die
Steuern  abzuholen,  wird  er  sich  für  gewöhnlich  nicht  der  Mühe
unterziehen,  die  Steuern  selber  zu  der  Steuerstelle  zu  tragen.  Das
gilt  besonders  für  die  Getreidesteuer,  zu  deren  Beförderung  ein
Wagen  oder  ein  Lasttier  nötig  ist.  Die  Bezahlung  der  Getreidesteuern ­
  geschieht  im  allgemeinen  unmittelbar  nach  der  Drescharbeit, ­
  und  zwar  auf  der  Dorftenne,  woselbst  die  Steuerpächter
‘  Wilcken,  Ostraka  I  S.  515  ff.  und  S.  572  ff.
*  Seit  dem  Anfänge  des  3.  Jahrh.  n.  Chr.  treten  die  Dekaproten  als
Erheber  in  Wirksamkeit.
        <pb n="106" />
        Abschn.  21.  Steuerzahlung  im  Girowege.

85

und  Steuererheber  mit  den  zugehörigen  Aufsichtsbeamten  anwesend ­
  sindh  Von  dort  aus  läßt  der  Pächter  bezw.  Erheber  die
Getreidesteuern  summarisch  nach  dem  Staatsspeicher  schaffen.
Dieses  Verfahren  mußte  auch  dem  Staatsspeicher  erwünscht  sein,
denn  es  ist  für  den  Betrieb  einfacher,  stets  größere  Mengen  auf
einmal  nachzumessen  und  in  die  Lagerräume  zu  schaffen,  als  mit
vielen  kleinen  Posten  zu  tun  zu  haben.
Hiernach  müßte  man  erwarten,  daß  es  unter  regelmäßigen
Verhältnissen  nur  solche  Quittungen  über  gezahlte  Getreidesteuern
gibt,  die  von  den  Pächtern  bezw.  Erhebern  herrühren.  Tatsächlich ­
  kennen  wir  deren  eine  große  Zahl  2.  Aber  groß  ist  auch
die  Zahl  derjenigen  Quittungen,  die  auf  den  Namen  der  Steuerzahler ­
  vom  Staatsspeicher  ausgestellt  worden  sind3.  Wilcken
vermutet*,  daß  die  Bescheinigungen  letzterer  Art,  wenn  sie  auch
den  Namen  des  Zahlers  nennen,  dennoch  dazu  bestimmt  gewesen
seien,  den  Erhebern  eingehändigt  zu  werden.  Den  Sachverhalt
hätte  man  sich  hiernach  so  vorzustellen,  daß  der  Erheber  an  einem
bestimmten  Tage  etwa  100  Artaben  Weizen,  die  er  von  20  Steuerzahlern ­
  eingezogen  hat,  summarisch  an  den  Staatsspeicher  abliefert
und  dafür  vom  Staatsspeicher  20  Einzelquittungen  bekommt,  die
er  hinterher  an  jene  20  Steuerzahler  verteilt.  Wilcken  verweist^
außerdem  auf  ein  Kairiner  Ostrakon  Nr.  9562,  indem  er  sagt:
„das  Ostrakon  beginnt:  [’AvT]ÍTp(aq)ov)  àTrox(hç)  nç  èHeòópnv  [TT?]apih(veri
  ?)  Ktti  Zqq)..  kqí  p(eTÓxoiç).  Darauf  folgt  im  üblichen  Schema  :
MéÍTpnpa)  9nö‘(aupo0)  usw.,  nachher  t)7T(èp)  X(ápaKOç)  ôvó()LiaToç),
worauf  Namen  folgen,  die  ich  noch  nicht  entziffert  habe,  die  aber
sicher  nicht  mit  den  vorher  genannten  Namen  übereinstimmen.
Damit  ist  erwiesen,  daß  diese  Quittungen  vom  Sitologen  dem
Erheber  ausgehändigt  wurden“.
Indessen  ist  noch  an  eine  andere  Möglichkeit  zu  denken,  nämlich ­
  an  Girozahlung  auf  das  Konto  des  Erhebers.  Wenn  wir
berücksichtigen,  daß  auch  die  Geldsteuer-Erheber  solche  Girokonten ­
  bei  den  Banken®  besaßen,  ist  es  naheliegend,  an  gleichartige
Girokonten  bei  den  Staatsspeichern  zu  denken.  Diese  Girokonten

*  Rostowzew,  Archiv  III  S.  205  und  215.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  97  (ptolem.  Zeit)  und  S.  103  ff.  (römische  Zeit).
^  Wilcken,  aaO.  I  S.  98  ff.  (ptolem.  Zeit)  und  S.  109  ff.  (römische  Zeit).
*  Ostraka  I  S.  HO  und  659  ;  Archiv  I  S.  143  Anm.  2.
®  Archiv  I  S.  143  Anm.  2.
®  Siehe  Abschn.  55  sowie  Archiv  IV  S.  112.
        <pb n="107" />
        86

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

der  Erheber  sind  an  und  für  sich  keine  Dienstkonten,  vielmehr
nehmen  die  Staatsspeicher  den  Erhebern  lediglich  eine  Arbeit  ab,
die  eigentlich  von  den  Erhebern  selber  geleistet  werden  müßte,
denn  die  Erheber  sind  liturgische  Beamte.  Mithin  sind  diese
Erheberkonten  Privatkonten,  gleichwie  die  Konten  aller  anderen
Privatleute;  sie  dienen  aber  zu  besonderen  Zwecken,  denn  sie  sind
Steuer-  Girokonten.
Es  mag  Landleute  geben,  die  aus  besonderen  Gründen  ihre
Steuern  nicht  auf  der  Dorftenne  an  den  Erheber  zahlen  können,
die  auch  zu  Hause  keinen  Platz  haben,  um  dort  das  Getreide
so  lange  zu  lagern,  bis  der  Erheber  erscheint,  um  die  Getreidesteuern ­
  abzuholen;  solchen  Landleuten  war  es  zweifellos  bequem,
jederzeit  ihre  Steuern  nach  dem  Staatsspeicher  schaffen  zu  können,
um  sie  dort  auf  das  Girokonto  des  Erhebers  einzuzahlen.
Wie  jeder  Giroguthaber,  so  erhielt  auch  der  Erheber  in  solchem
Falle  eine  Bescheinigung  des  Staatsspeichers  über  die  auf  sein
Konto  vorgenommene  Gutschrift.  DasKairinerOstrakon  Nr.  9562
könnte  sehr  wohl  eine  derartige  Gutschriftbescheinigung  sein,
die  im  Grunde  nichts  anderes  ist  als  eine  Abschrift  der  einem
bestimmten  Steuerzahler  erteilten  Speicherquittung.
Doch  nicht  allein  an  körperliche  Einzahlung  auf  das  Girokonto ­
  des  Erhebers  hat  man  zu  denken:  da  zahlreiche  Landleute
ein  Giroguthaben  beim  Staatsspeicher  besaßen,  so  ist  es  selbstverständlich, ­
  daß  alle  diese  Guthaber  ihre  Getreidesteuem,  wenn
irgend  möglich,  im  Girowege  zahlten,  d.  h.  durch  Wegschrift
von  ihrem  Konto  und  durch  Gutschrift  auf  das  Konto
des  Steuererhebers.
Die  vom  Staatsspeicher  auf  den  Namen  der  Zahler^  ausgestellten
Quittungen  sind  hiernach  Giroquittungen,  die  vom  Speicher
den  Zahlern  (nicht  Erhebern)  übergeben  wurden  in  Verfolg
einer  Giro-Steuerzahlung  auf  das  Konto  des  Erhebers.
Die  Regierung  hat  zu  prüfen,  ob  die  vom  Erheber  eingezogenen
  Steuern  dem  Steuersoll  entsprechen.  Eine  solche
Prüfung  läßt  sich  nur  ausführen,  wenn  man  im  Staatsspeicher
sämtliche  Steuern,  die  der  Erheber  an  den  Staatsspeicher  abliefert,
und  sämtliche  Steuern,  die  für  den  Erheber  beim  Staatsspeicher
eingezahlt  werden,  übersichtlich  zusammenstellt.  Diese  Zusammenstellung ­
  läßt  sich  am  besten  in  einem  Konto  bewirken,  und  es

‘  Über  Speicherbescheinigungen  mitmehreren  Zahlungen  s.  Abschn.  30.
        <pb n="108" />
        Abschn.  21.  Steuerzahlung  im  Girowege.  87

ist  wahrscheinlich,  daß  das  private  Steuer-Girokonto  des  Erhebers
zugleich  für  diesen  Zweck  diente.  Möglicherweise  wurden  in  diesem
Konto  untereinander  alle  Einnahmen  gebucht,  gleichviel  ob  sie
seitens  des  Erhebers  eingezogen  und  an  den  Speicher  abgeführt  oder
von  den  Steuerpflichtigen  körperlich  oder  im  Girowege  dem  Speicher
zur  Gutschrift  auf  jenes  Konto  überwiesen  worden  waren.  So  wurde
das  private  Girokonto  des  Erhebers  zum  Dienstkonto.
Die  Steuerzahlung  von  seiten  der  steuerpflichtigen  Giroguthaber ­
  im  Wege  des  Giro  Verfahrens  ist  der  Kegierung  sehr  erwünscht ­
  gewesen,  weil  der  Bezogene  und  die  Getreidesteuer-Einnahmestelle
  eine  und  dieselbe  Dienststelle  ist,  nämlich  der
Staatsspeicher.  Im  Falle  einer  Steuerzahlung  im  Girowege  bleibt
das  Getreide  lagern,  wo  es  lagert,  d.  i.  im  Staatsspeicher  ;  es  erfolgt
lediglich  buchmäßig  eine  Wegschrift  vom  Konto  des  Steuerzahlers
und  eine  Gutschrift  auf  das  Einnahmekonto  (Dienstkonto)  des  Erhebers. ­
  Hinterher  erfolgt  wieder  die  Wegschrift  vom  Konto  des
Erhebers  und  die  Gutschrift  auf  das  betreffende  Etats-Einnahmekonto ­
  des  Staates.  Diese  Art  der  Zahlung  von  Getreidesteuem
verursacht  also  der  Behörde  die  denkbar  kleinste  Mühewaltung.
Wenn  der  Inhaber  eines  Bank-Girokontos  seine  Geldsteuern
im  Girowege  zahlt,  müssen  die  Steuern  seitens  der  Bank  an  die
Staatskasse  abgeführt  werden;  ebenso  muß  verfahren  werden,
wenn  Nichtinhaber  von  Bank  -  Girokonten  ihre  Geldsteuem  auf
das  Girokonto  eines  Steuererhebers  oder  Steuerpächters  bei  der
Bank  einzahlen  (s.  Abschn.  55).  Dieses  Abführen  fällt  bei  den  im
Girowege  gezahlten  Getreidesteuern  fort.
Von  Getreidesteuerzahlung  im  Girowege  handelt  vielleicht
P.  Oxy.  III  617  (um  135  n.  Chr.).  Die  Urkunde  ist  von  den
Herausgebern  nur  im  Auszuge  veröffentlicht  worden:  „receipt
for  6Vi  artabae  of  wheat,  òiecrT(áXricrav)^  eîç  xò  bripocnov  àírò  Oé-|Li(aToç)
  Aiovu(ffíou).“  Hier  quittiert  der  Staatsspeicher  über  eine
Weizenzahlung;  die  Zahlung  ist  an  den  Staatsspeicher  (eiç  xò
òripócriov)  gerichtet,  sie  erfolgt  durch  Wegschrift  vom  Girokonto ­
  des  Dionysios  (úttò  Oépaxoç  Aiovucríou).  Die  Zahlung  ist
also  eine  Girozahlung;  daher  steht  auch  das  für  Girozahlungen
verwendete  Schlagwort  òieuxáXricrav,  denn  die  Wegschrift  geschieht
auf  Grund  einer  Giroanweisung  (òiaaxoXiKÓv)*.  Freilich  gibt  die

‘  Subjekt  sind  x  dprdßai.
*  vgl.  Abschn.  27.
        <pb n="109" />
        88

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Urkunde  keine  Auskunft  darüber,  wer  der  Endempfänger  dieser
Zahlung  ist.  Der  Staatsspeicher  kann  unter  allen  Umständen  nur
Durchgangsempfänger  sein.  Wäre  eine  Privatperson  der
Endempfänger,  so  müßte  der  Name  dieses  Endempfängers  zu  finden
sein.  Da  dieser  Name  aber  augenscheinlich  fehlt,  scheint  der  Staat
der  Endempfänger  zu  sein,  d.  h.  wir  haben  eine  Steuerzahlung  im
Girowege  vor  uns.  Allerdings  muß  diese  Zahlung  zunächst  auf
das  Konto  des  Erhebers  gebucht  worden  sein.
Die  vorbehandelte  Urkunde  P.  Oxy.  UI  617  hat  in  den
Formeln  etliche  Ähnlichkeit  mit  der  oben  (S.  72)  behandelten  Urkunde ­
  P.  Oxy.  I  90.  In  beiden  Urkunden  quittiert  der  Staatsspeicher ­
  über  eine  Weizenzahlung,  in  beiden  Urkunden  geschieht
die  Zahlung  eîç  tò  órmóciov,  beide  Male  —  was  besonders  hervorzuheben ­
  ist  —  fehlt  der  Name  eines  Empfängers  \  und  beide
Male  wird  das  Oépa  erwähnt.  Trotzdem  sind  die  beiden  Urkunden
grundverschieden.  Die  Gerippe  beider  Urkunden  stelle  ich  hier
untereinander:
P.  Oxy.  90:  MepéTpqKev  îç  tò  òripórnov  KXâpoç  0épa  dpTußag  x
P.  Oxy.  617  :  Aieciákrjcrav  eíç  tò  òqpómov  àrrò  OépaToç  Aiovuaíou
dpTußai  X.
Unter  perpeîv  ist  das  körperliche  Einzahlen  von  Korn  zu
verstehen,  das  vom  Staatsspeicher  bei  der  Einzahlung  vermessen*
wird;  dagegen  ist  òiacTTéXXeiv  das  Schlagwort  für  eine  Einzahlung,
die  durch  Wegschrift  von  einem  Girokonto  vor  sich  geht
In  P.  Oxy.  90  kann  das  Wort  Gepa  nicht  mit  einer  Wegschrift  vom
Konto  in  Beziehung  gebracht  werden,  weil  bei  der  Einzahlung
eine  Vermessung  stattfindet;  aus  diesem  Grunde  sehe  ich  Gépa
als  Objekt  zu  pepérpriKev  an  und  übersetze  :  „Klares  hat  eingezahlt
(körperlich  eingeliefert)  an  den  Staatsspeicher  ein  Giroguthaben
von  X  Artaben“  (vgl.  S.  73).  Dagegen  ist  P.  Oxy.  617  zu  übersetzen: ­
  „Eingezahlt  sind  an  den  Staatsspeicher  durch  Wegschrift
vom  Girokonto  des  Dionysios  x  Artaben.“  Im  ersteren  Falle  kann
also  die  körperliche  Einlieferung  des  Weizens  nur  dadurch  mit
dem  Gepa  in  Beziehung  gebracht  werden,  daß  sie  als  Einzahlung
auf  das  Girokonto  angesehen  wird;  in  letzterem  Falle  geschieht
^  Aus  diesem  Grunde  darf  man  P.  Oxy.  III  617  nicht  etwa  mit  P.  Oxy.
III  517  und  518  auf  eine  Linie  stellen.
*  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  100.  Auch  die  demotischen  Urkunden  gebrauchen ­
  das  Verbum  ui*  „messen“  in  demselben  Sinne  (Spiegelberg).
        <pb n="110" />
        Abschn.  22.  Fernverkehr  der  Steuererheber.

89

die  Zahlung  von  dem  Konto  weg  (airó  0é)iaToç),  und  der  Endempfänger ­
  muß,  wenn  man  von  der  Zwischenbuchung  im  Erheberkonto ­
  absieht,  der  Staat  (Steuerbehörde)  sein,  wenn  der  Name
einer  Privatperson  als  Endempfängers  fehlt.
Abschnitt  22.
Fernverkehr  der  Steuererheber.
Die  Getreidesteuererheber  haben  je  ihren  bestimmten  Amtssprengel, ­
  der  sich  im  allgemeinen  mit  der  Gemarkung  einer  Ge^
meinde  deckt.  Von  den  innerhalb  dieser  Gemarkung  ansässigen
Bewohnern  ziehen  sie  die  Steuern  ein.  Die  Einziehung  geschieht
auf  Grund  von  Hebelisten  (duaiTiicripa),  die  von  der  Regierung
auf  gestellt  und  jedem  Steuererheber  zugefertigt  werden.
Nun  gilt  der  Grundsatz,  daß  jedermann  nur  in  der  ibia,  d.  h.
in  seinem  Heimatsorte,  zu  öffentlichen  Leistungen  herangezogen
werden  darfL  Dieser  Grundsatz  gilt  nicht  nur  für  liturgische
Leistungen,  sondern  auch  für  Steuerzahlungen.  Darum  müssen  im
Falle  einer  allgemeinen  Schatzung  alle  auswärts  sich  aufhaltenden ­
  Leute  in  ihren  Heimatsort  zurückkehren,  damit  sie  in  die
Schatzungslisten  ihres  Heimatsortes  *  auf  Grund  ihrer  an  Ort  und
Stelle  persönlich  abgegebenen  Erklärungen  aufgenommen  werden
können.  Nach  beendigter  Schatzung  zerstreuen  sich  die  Leute
wieder.  Aber  auch  nach  der  Zerstreuung  bleiben  sie  in  ihrem
Heimatsorte  steuerpflichtig.
Für  den  Steuererheber  erwachsen  aus  dem  Zerstreuen  Schwierigkeiten, ­
  denn  alle  auswärts  wohnenden  oder  vorübergehend  auswärts ­
  sich  aufhaltenden  Leute  stehen  in  seiner  Hebeliste.  Man
kann  daher  das  Hebegeschäft  in  zwei  Abschnitte  zerlegen,  in  den
Ortsverkehr  und  in  den  Fernverkehr.  Der  Ortsverkehr  begreift
die  Einziehung  der  Steuern  von  den  in  der  Ortsgemarkung  greif-*
  BGU.  15  Kol.  I,  9  fr.  (194  n.  Chr.)  :  KCKéXcuoTai  uttò  tüjv  kotù  xaipôv
hTepóvujv  ^KOöTov  îç  xfjv  éauxoO  Kiójiriv  koí  átr’  a\\r|ç  Kibjuriç  €Îç  õXXriv
P€Ta(pépe(Te[ai].
*  P.  Lond.  III  S.  125  Nr.  904,19ff.  (104  n.  Chr.):  r[áioç  Oi)i]ßio[?  MdEipoç
ê-rtajpxloç]  Aí-fÚTrr[ou  Xê-fci]'  Tf|(  kot’  oí[KÍav  ànoTpacpfiÇ  ôu]v€ôTib[&amp;lt;JriÇ]
dvoYKaíóv  [éOTiv  irâoiv  toíJç  Ka0’  fi[vTiva]  búuoxe  aÍT[íav  àirobrpaoOaiv
àuô  Tiòv]  vopOùv  irpoaa[TT¿kX€]a6ai  ¿iralvcXjeeîv  etç  xà  éau[TÚjv  è](péa-Tia,
  í'y[a]  xai  t^v  ouvi'iGri  [otjKOVopíav  Tfí[ç  àTrolfpaqpfiç  uXripdJOujaiv  ktX.
(vgl.  die  Ergänzungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  544).  Die  kot’  oíkíov  ànoTpa^PÚ
dient  zur  Volkszählung  und  zur  Steuerveranlagung.  Vgl.  Evang.  Luc.  II,  1  ff.
        <pb n="111" />
        90

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

baren  Steuerzahlern  in  sich;  diese  Steuereinziehung  ist  im  allgemeinen ­
  einfacher  Art.  Der  Fernverkehr  dagegen  ist  schwierig
und  kann  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  die  Steuererheber  in
den  verschiedenen  Orten  sich  gegenseitig  Hülfe  leistend
Wenn  z.  B.  ein  Steuerzahler  N,  der  in  der  Hebeliste  des
Dorfes  A  aufgeführt  ist,  sich  im  Dorfe  B  aufhält,  so  muß  der
Steuererheber  in  A  die  Hülfe  des  Steuererhebers  in  B  in  Anspruch
nehmen,  um  die  fälligen  Steuerbeträge  von  N  zu  erlangen.  Der
Steuererheber  in  B  erhebt  die  Beträge  und  liefert  sie  für  Rechnung ­
  des  Steuererhebers  in  A  an  den  Staatsspeicher  des
Ortes  B  ab.  Der  Staatsspeicher  in  B  setzt  sich  mit  demjenigen
in  A  wegen  des  Ausgleiches  in  Verbindung.  Der  Ausgleich  erfolgt ­
  aber  nicht  etwa  in  der  Weise,  daß  der  Staatsspeicher  in  B  die
Steuern  —  es  sind  Oetreidesteuern  —  durch  einen  Fuhrmann  od.  dgl.
nach  dem  Staatsspeicher  in  A  schaffen  läßt;  das  wäre  kostspielig
und  unbequem.  Der  Ausgleich  erfolgt  vielmehr  durch  buchmäßige
Oegenrechnung.  Körperlich  bleiben  also  die  Oetreidesteuern
dort,  wo  sie  erhoben  worden  sind  ;  dort,  im  Speicher  B,  werden  sie
vereinnahmt  als  Einnahme  des  zweiten  Speichers  B  für  den
ersten  Speicher  A.
Ein  gegenseitiges  Sichaushelfen  der  Dekaproten  verschiedener ­
  Toparchien  liegt  den  Urkunden  BOU.  1089  und  1090
(um  280  n.  Ohr.)  zugrunde.  Wie  im  Einzelnen  diese  beiden  Urkunden
zu  erklären  sind,  ist  schwer  zu  sagen,  denn  es  stehen  der  Erklärung
zu  viele  Schwierigkeiten  gegenüber,  doch  sind  die  Haupttatsachen  zu
erkennen.  Die  Urkunden  umfassen  sieben  Einzelrechnungen  ;  in  denselben ­
  erscheinen  die  Dörfer  MoTKUvei,  Opayó,  ’Evcreú  und  Zevodßii;,
entweder  alle  zusammen,  oder  wenigstens  einzelne  derselben.  Mot-Kttvei
  und  Opayfi  liegen  nach  BOU.  557,  Kol.  I  in  der  Toparchie  TTepi
TTóXiv  avuj  des  hermopolitischen  Oaues.  ’Evcreú  liegt  sehr  wahrscheinlich ­
  in  derselben  Toparchie,  ebenso  wie  Zevoüßig.  Daher  gehören ­
  die  vier  Dörfer  vermutlich  zu  einem  und  demselben  Dekaprotensprengel
  (Steuerhebebezirk).  Vier  von  den  sieben  Rechnungen
tragen  die  beglaubigende  Unterschrift  des  verantwortlichen  Dekaproten, ­
  bei  den  übrigen  drei  Rechnungen  ist  diese  Unterschrift
nicht  erhalten.  Jedenfalls  sind  die  sieben  Rechnungen  im  Hebebüro ­
  der  Dekaproten  jener  Toparchie  aufgestellt  worden  und  enthalten ­
  Steuern,  die  von  demselben  Hebebüro  eingezogen  worden
‘  Die  gleichen  Verhältnisse  werden  wir  im  Abschn.  57  in  Hinsicht  der
Geldsteuer  wiederfinden.
        <pb n="112" />
        Abschn.  22.  Fernverkehr  der  Steuererheber.

91

sind.  Hätte  es  sich  um  solche  Steuern  gehandelt,  die  in  der  Hebeliste ­
  für  diese  Toparchie  als  Steuer-Soll  enthalten  waren,  so  würden
diese  Steuern  seitens  des  Hebebüros  der  Dekaproten  an  den  Staat,
d.  i.  an  den  nächsten  Staatsspeicher  abgeführt  worden  sein,
und  damit  wäre  die  Sache  erledigt  gewesen.  Die  Rechnungen  behandeln ­
  aber  teilweise  derartige  Steuern  nicht,  vielmehr  sind  auch
solche  Steuern  verzeichnet,  die  von  den  Dekaproten  der  Toparchie
TTepi  TTóXiv  avo»  für  die  Dekaproten  anderer  Toparchien  eingezogen ­
  worden  sind,  und  zwar  nach  1089  Kol.  III  für  die  Dekaproten ­
  der  Toparchie  Kouadeiiou  kútuj,  nach  1090  Kol.  IV  für  die
Dekaproten  der  Toparchie  AeoKOTTupTeirou  avuj.  In  den  genannten
beiden  Fällen  wird  die  Rechnung  durch  denselben  Dekaproten
namens  'Eppîvoç  AapocTTpaTou  vollzogen.  Es  beziehen  sich  also  die
Steuern  letzterer  Art  auf  solche  Steuerzahler,  die  in  der  Toparchie
TTepi  TTóXiv  ávuj  wohnten  und  zahlten,  aber  in  den  Hebelisten
jener  anderen  Toparchien  als  Zahlungspflichtige  verzeichnet  standen.
Der  Staatsspeicher  in  Hermupolis  (1089  Kol.  II,  1  und  IH,  1;
1090  Kol.  I,  1  und  II,  1)  vermittelt  den  Ausgleich.
Die  Urkunde  P.  Oxy.  UI  517  (130  n.  Chr.)  enthält  im  Eingänge ­
  zwei  Zeilen,  die  mit  dem  übrigen  Texte  keinen  Zusammenhang ­
  zu  haben  scheinen,  wie  auch  Grenfell  und  Hunt  hervorheben. ­
  Diese  beiden  Zeilen  lauten:  ¥ióp0(€ujç)  òie(TTáX(Ti(yav)  xip
lò  àTTÒ  ZevéTr(Ta)  (dtpTaßai)  X.  Die  Zahl  14  bedeutet  wahrscheinlich
das  Jahr,  denn  der  nachfolgende  Text  erwähnt  das  Jahr  14  des
Hadrian.  Zevé-ma  und  YoißOig  liegen  im  oxyrhynchitischen  Gaue,  doch
in  verschiedenen  Toparchien  :  ZevcTrra  in  der  Mear)  TOTrapxia  \  YiußOi?
dagegen  in  der  AthiXhutou  loirapxia*.  Daß  beide  Dörfer  einem
gemeinsamen  Staatsspeicher  zugeteilt  waren,  ist  wegen  der  verschiedenen ­
  Toparchien  unwahrscheinlich.  Wir  werden  daher  kaum
fehlgehen  in  der  Annahme,  daß  der  Staatsspeicher  in  ZevéTira  an  den
Staatsspeicher  in  YoißOi?  jene  30  Artaben  im  Girowege  (beachte  òiecrrá-Xrjdav)
  überwiesen  hat,  daß  ersterer  also  die  30  Artaben  von  dem  Konto
eines  seiner  Kunden  weggeschrieben  und  letzterer  die  30  Artaben  im
Konto  eines  seiner  Kunden  gutgeschrieben  hat.  Ein  solcher  Giro-Fernverkehr
  der  Staatsspeicher  entspricht  dem  Giro-Fern  verkehre
der  Banken  (vgl.  Abschn.  57),  er  stellt  ein  an  sich  so  naheliegendes
Verfahren  dar,  daß  sein  Vorhandensein  schon  aus  diesem  Grunde
von  vornherein  wahrscheinlich  ist.

‘  P.  Oxy.  I  72,  5.

*  P.  Oxy.  III  504,  43.
        <pb n="113" />
        92

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Die  überwiesenen  30  Artaben  können  die  Überweisung  eines
Steuererhebers  in  Zevéma  an  einen  Steuererheber  in  ViwßGiq
sein,  ebensogut  freilich  auch  die  Überweisung  eines  Girobetrages
von  einer  Privatperson  in  XevéiTTa  an  eine  solche  in  YujßGig;
in  letzterem  Falle  würde  das  Beispiel  in  den  folgenden  Abschnitt
23  gehören.
Wir  kommen  nunmehr  zu  der  anderen  Frage:  ob  dieser
Ausgleich  dauernd  ein  buchmäßiger  Ausgleich  blieb  oder
nicht.  Man  stelle  sich  z.  B.  vor,  daß  der  Staatsspeicher  in  A  für
denjenigen  in  B  für  irgend  ein  Etatsjahr  und  für  Rechnung  bestimmter ­
  Steuererheber  zusammen  3000  Artaben  eingenommen  hat,
die  also  eigentlich  in  B  anstatt  in  A  hätten  eingezogen  werden
müssen.  Umgekehrt  hat  der  Staatsspeicher  in  B  2000  Artaben
eingenommen,  die  eigentlich  in  A  statt  in  B  hätten  eingezogen
werden  müssen.  Man  könnte  nun  annehmen,  daß  beide  Staatsspeicher ­
  am  Schlüsse  des  Etatsjahres  oder  vor  der  Schlußabrechnung ­
  für  dieses  Etatsjahr  unter  sich  über  diese  Aushilfe-Einnahmen
abrechneten  und  zwar  derart,  daß  der  Unterschied  von  3000—2000
=  1000  Artaben  durch  Übersendung  körperlichen  Getreides
von  A  nach  B  ausgetilgt  wurde.  Mit  dieser  Austilgung  schwände
die  Ungleichheit,  und  die  Ist-Einnahme  jedes  Speichers  würde  mit
der  Soll-Einnahme  der  Hebelisten  (abgesehen  von  Steuerrückständen) ­
  wirklich  übereinstimmen.  Um  eine  solche  Übereinstimmung ­
  zu  erzielen,  würden  aber  alljährlich  hohe  Kosten  für  Beförderung ­
  der  körperlichen  Getreidemengen  entstehen.  Darum  kann
es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  man  diese  Unkosten  sparte,  indem
man  die  Unterschiede  buchmäßig  dauernd  bestehen  ließ.
Damit  erwuchs  die  Notwendigkeit,  daß  jeder  Staatsspeicher
in  seinem  Einnahmeberichte  an  die  höhere  Behörde  (Gau-Rechenkammer) ­
  alle  diejenigen  Einnahmen  aufführte,  die  ihm  für  Rechnung ­
  fremder  Hebebezirke  zugeflossen  waren.  Die  höhere
Behörde  hatte  so  die  Möglichkeit,  an  der  Hand  der  von  allen
Staatsspeichern  bei  ihr  zusammenlaufenden  Berichte  die  Richtigkeit ­
  zu  prüfen  und  den  buchmäßigen  Ausgleich  zu  bestätigen.
Ein  solcher  Bericht  ist  BGU.  835.  Die  Urkunde  ist  ein
summarischer  Monatsbericht^  (pnviaîoç  èv  xe^aXaítu)  des
*  Man  unterscheidet  den  summarischen  Monatsbericht  (inriviaîoç
èv  KeqpaXaío»)  und  den  Einzel-Monatsbericht  (nnviaîoç  kut’  ävbpa).  Der
letztere  enthält  die  Einnahmen  von  jedem  einzelnen  Steuerzahler
(Mann  für  Mann),  der  erstere  enthält  nur  die  Summen  der  von  den  einzelnen ­
  Zahlergruppen  gezahlten  Steuerarten.
        <pb n="114" />
        ar.

Abschn.  22.  Fernverkehr  der  Steuererheber.

93

Sitologenkollegiums  in  Karanis,  gerichtet  an  den  Strategen  der
‘HpttKXeíòou  jLiepíç,  erstattet  im  Monate  Choiak  des  Jahres  25  (215/6
n.  Chr.)  für  das  Etatsjahr  24.  Der  Text  lautet  bis  Z.  14:
AüprjXiqj  Aioy[u(y]iiu  aTp(aTriTiù)  ’Ap&amp;lt;Ti(voÍTOu)'HpaKX(eíòou)
pepíòoç  Trapa  Aùpr|Xim[v]  AoTTeí[vo]u  xoO  Kai  Zujcrípou
Aeuuvíòou  Ka[i]  *Ap7Tá[Xou  ZJapaTríujvoç  Kai  "Hpujvoç  Koirpfj-Toç
  TÛ»y  T~  Kai  tújv  Xoittújv  (TitoXót(ujv)  KiúpnS  Kapavíòoç.
Mriviaíoç  èv  KeqpaXaíou  toO  Xuòk  prjvòç  toO  èveaTÚJioç  Ke  (
drrò  YeviípaToç  toO  òeieX{TiXu0ÓTOç)  kò  (.  Eicfiv  ai  ¡aerpr]-0(eícrai)
  rmeiv  èv  0ricraupúj  xfjç  TrpoK(eipèvriç)  KiúpriÇ  xújòe
xúj  privi  +-r  xel-^,  òiacpó(pou)  4-r  Y{ívovxai)  cròv  òi[a]-(pó(ptu)
  +—  x[e  uiv  *  Kapavíòoç  òri(pocríujv)  +-r-  crv[ò],
ópoí(ujç)  K(ax)oí{KUJv)  +—  pC,  T(ívovxai)  Kthpriç  +—  x,  uTr(èp)
xôiv  dXXujv  Kuj(püüv)  'l€p(âç)  K(ax)oí(KUJv)  +—  ßM,  KepK(e-(Toúxiov)
  K(ax)oí(KU)v)  +—  T,  òiacpó(pou)  +—  T(ívovxai)  Kai
ÚTxèp  ãX[X]ujv  KUjp[â)v]  +—  é—',  òiaq)ó(pou)  +—
Zn  deutsch  :  „An  Aurelius  Dionisios,  den  Strategen  des  heraklidischen
  Kreises  im  arsinoitischen  Gaue,  von  Aurelius  Longinus,
genannt  Zosimus,  Sohne  des  Leonidas,  und  von  Aurelius  Harpalos,
Sohne  des  Sarapion,  und  von  Aurelius  Heron,  Sohne  des  Kopres,
sowie  von  den  außer  diesen  dreien  sonst  noch  amtierenden  Speicherdirektoren ­
  des  Dorfes  Karanis.  Summarischer  Monatsbericht  für
den  Monat  Choiak  des  laufenden  Jahres  25  in  Hinsicht  der  vereinnahmten ­
  Feldfrüchte  des  verflossenen  Erntejahres  24  h  Es  sind
uns  im  Staatsspeicher  des  vorgenannten  Dorfes  eingeliefert  worden
in  dem  vorbezeichneten  Monate:  305^2  Artaben  Weizen,  dazu
kommt  die  besondere  Zahlung  ^  von  Art.  Weizen,  macht  zusammen ­
  mit  der  besonderen  Zahlung:  305^/á  Art.  Weizen.  Diese
Summe  setzt  sich  wie  folgt  zusammen  (luv):
Zahlungen  der  òripócrioi  YempToi  von  Karanis
desgl,  von  den  kúxoikoi  (desselben  Dorfes)  .
macht  zusammen  für  das  Dorf

254  Art.  Weizen
46  „

300  Art.  Weizen

‘  Selbstverständlich  geschah  die  Vereinnahmung  der  Früchte  des
Erntejahres  24  noch  für  das  Etatsjahr  24  (vgl.  Abschn.  15).
*  Die  Bedeutung  von  bidq)opov  ist  nicht  klar.  In  P.  Lips.  I  97  kommt
das  Wort  bei  Umrechnungen  vor,  und  Mittels  (P.  Lips.  I  S.  252)  bringt  daher
das  bidqpopov  mit  der  Verschiedenheit  der  Maße  in  Beziehung.  Indessen  ist
in  P.  Gen.  9  und  9  b,  worauf  Wilcken  aufmerksam  macht,  das  bidqpopov  in
anderem  Zusammenhänge  gebraucht;  hier  scheint  das  Wort  den  Zins  für  geliehenen ­
  Gemüsesamen  zu  bedeuten.
        <pb n="115" />
        94

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Ferner  für  andere  Dörfer,  und  zwar:
von  KÓTOiKoi  aus  'lepa  Zeouiípou^  2^/2  Art.  Weizen
von  KctToiKOi  aus  KepKeffouxouv  Kujpri  ....  3  „  „
Mehr  beim  Abschlüsse  Vi  „  „
macht  zusammen  für  andere  Dörfer  .  .  .  .  5^/2  Art.  Weizen
nebst  der  besonderen  Zahlung  Art  Weizen“
Die  Einnahmen  werden  also  vorstehend  wie  folgt  zergliedert  :
1.  Kapavíòoç,  d.  h.  von  Steuerzahlern,  die  in  Karanis  ansässig
sind,  daher  in  der  Hebeliste  von  Karanis  stehen,  außerdem ­
  aber  auch  in  Karanis  sich  aufhalten  und  ihre
Steuern  daselbst  bezahlen,
a)  d.  h.  von  den  unter  1  genannten  Steuerzahlern ­
  solche,  die  der  Genossenschaft  der  btipoaioi
TEuupToi  angehören,  254  Artaben,
b)  K(aT)oi(KiJuv),  d.  h.  von  den  unter  1  genannten  Steuerzahlern ­
  solche,  die  der  Genossenschaft  der  kútoikoi
angehören,  46  Artaben.
2.  i)iT{èp)  tOùv  dXXujv  kuj(|lIüüv),  und  zwar:
A.  'lep(âç)  leounpou
a)  òrmoffíujv  leer,
b)  K(aT)oi(KiJuv)  2V2  Artaben,
B.  K€pK{€croúxuív)  Kibpn
a)  òriMocríujv  leer,
b)  K(aT)oi(Kiuv)  3  Artaben.
Hierauf  folgen  im  Texte  noch  kleine  Einnahmen  birèp  qpiXav-Gpdüwou
  u.  dgl.,  sowie  die  Aufrechnung  zum  vorhergehenden  Monatsberichte. ­
  Alsdann  werden  die  Ausgaben  an  Saatdarlehen  für  denselben
Monat  Choiak  aufgeführt,  aus  denen  wir  übrigens  ersehen,  daß  die
Staatsspeicher,  gleichwie  sie  für  andere  Staatsspeicher  die  Einnahmen ­
  übernahmen,  so  auch  die  Ausgaben  an  Saatdarlehen.
In  vorstehender  Urkunde  sind  also  die  Katöken  nach  drei
verschiedenen  Gruppen  aufgeführt,  nämlich:
1  b  :  solche  Katöken,  die  in  der  Hebeliste  von  Karanis  stehen
und  in  Karanis  wohnen;  von  ihnen  konnten  die  Steuern*
unmittelbar  eingezogen  werden.
*  Nach  BGU.  835,  22.
*  Der  Ausdruck  „Steuern“  möge  der  Kürze  halber  alle  Abgaben  vom
Grund  und  Boden  umfassen,  darunter  den  Grundzins  der  Katöken.
        <pb n="116" />
        Abschn.  22.  Fernverkehr  der  Steuererheber.

95

2  A  b  :  solche  Katöken,  die  in  der  Hebeliste  von  'lepa  leouqpou
  stehen,  die  aber  im  Dorfe  Karanis  wohnen;  von  ihnen
muß  der  Erheber  des  Dorfes  Karanis  an  Stelle  desjenigen
in  'lepa  Zeouiípou  die  Steuern  einziehen.
2  B  b  :  solche  Katöken,  die  in  der  Hebeliste  von  Kepxeuoúxujv
Kiúpri  stehen,  die  aber  im  Dorfe  Karanis  wohnen;  von
ihnen  muß  der  Erheber  des  Dorfes  Karanis  an  Stelle  desjenigen ­
  in  KepKCffouxtuv  Kióiiq  die  Steuern  einziehen.
Die  unter  2  eingezogenen  Steuern  sind  die  für  fremde
Hebebezirke  eingezogenen  Steuern;  sie  fehlen  im  Steuer-Ist
dieser  fremden  Bezirke,  während  sie  im  Steuer-Ist  von  Karanis
zuviel  vorhanden  sind.  Durch  die  in  der  Gau-Rechenkammer
bei  der  Nachprüfung  bewirkte  Gegenrechnung  erfolgt  der  buchmäßige ­
  Ausgleich.
Zum  Zwecke  dieses  buchmäßigen  Ausgleiches  werden  bei
der  Gau-Rechenkammer  auf  Grund  der  hier  zusammenlaufenden
Monatsberichte  der  verschiedenen  Staatsspeicher  Haupt-Zusammenstellungen ­
  gefertigt.  Ein  Beispiel  hierfür  ist  P.  Fay.  86
(2.  Jabrh.  n.  Chr.).  Die  Herausgeber  halten  die  Urkunde  für  einen
„account  of  a  sitologus“.  Rostowzew  (Archiv  III  S.  217)  „für  etwas
den  prjviaîoi  èv  KeçaXeiip  ähnliches“;  es  ist  aber  zu  berücksichtigen,
daß  die  Urkunde  nicht  bei  einem  Staatsspeicher  aufgestellt  worden
sein  kann,  weil  verschiedene  Staatsspeicher  in  größerer  Zahl
erscheinen.  Deshalb  kann  die  Aufstellung  nur  bei  einer  Behörde
erfolgt  sein,  die  über  den  Staatsspeichem  steht  und  eine  größere
Anzahl  von  Staatsspeichern  zu  beaufsichtigen  hat.  Offenbar  ist
die  Aufstellung  in  der  Rechenkammer  des  ßacnXiKo?  ypappaxeúç
  zu  Arsinoe  angefertigt  worden.  Um  recht  deutlich  zu
zeigen,  daß  der  buchmäßige  Ausgleich  bei  der  Rechenkammer  des
Gaues  an  der  Hand  von  Hauptübersichten  erfolgt,  die  in  der
Rechenkammer  gefertigt  werden,  bringe  ich  nachstehend  den
Text  von  P.  Fay.  86  in  Form  einer  Spaltenübersicht.
Die  genannte  Urkunde  enthält  Einnahmen  verschiedener
Staatsspeicher  für  den  Monat  Phaophi  eines  nicht  näher  bekannten ­
  Kalenderjahres  3.  Die  Einnahmen  beziehen  sich  auf  das
Etatsjahr  2.  In  Z.  26  folgt  noch  eine  einzelne  Nachtragszahlung
für  das  Etatsjahr  1.  Die  Staatsspeicher  liegen  alle  in  der  Westecke
der  OepiUTou  pepíç.  Eine  Ausnahme  macht  das  Dorf  Oxyrhyncha
in  der  TToXépujvoç  pepíç  (Z.  22—25).
        <pb n="117" />
        96

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Gesamteinnahme  im  Monate  Phaophi  des  Kalenderjahres  3  an
Feldfrucht  des  Erntejahres  2.

Zeile
1

Etatsmäßiger  Empfänger:
der  Staat  (bioÍKucnç)

Art.  Weizen

Art.  Gerste

Art.  Linsen

Gesamteinnahme  :

423‘A

109  Vs  V*

120  Vi*

2

biaq)ópou  q)opéTpou

5»;,  Vs

IV*  V3  .

V*

Diese  Summen  verteilen  sich  auf  folgende  Staatsspeicher:

Zeile

Staatsspeicher ­


Gruppe
der
Steuerzahler ­
  :

Die  Steuerzahler ­

stehen  in
der  Hebeliste ­
  von:

Steuerart: ­


Einnahmen  :

Art.  Weizen.

Art.  Gerste.

Art.  Linsen.

A.  GeiuiOTOu  fiepíç'

3
4
5

Theadelpheia


himyewpYoi

[  ?  ]
xXripoOxoi

Theadelpheia ­


éKqpopîou
TrpOÖ|Ll6Tp.

68  Vs
9  V*  V«

4  Vs  V**
V*  Vs

51  Vs  V'*4
12  Vt»

S
Theadelpheia ­

Theadelpheia ­


umme
Abgabe
Abgabe

78  V»
(richtig  ;
77  *Vs4)
4V*

5  Vs  V**
(richtig:  5)
V4

63  Vs  Vs
[-]Vs

Summe  für  Theadelpheia  (vívêtoi  Kihprii)

83

[5  V»  Vs]

[.  .]  V*4

6

Euhemereia


bim.
YeuipToi
KXripoOxox

Theadelpheia ­

Theadelpheia ­


Abgabe
Abgabe

78  V*  V*4
12  V«s

4  Vs  */*■*
19V*[V»4]

24

Summe  für  Euhemereia  (TÍverai  xdipuç)

90  V»  Vs

24  ‘/4

24

9

Polydeukeia


him-Y6U1PYOÍ


Polydeukeia


Abgabe
bmq).  (pop.

IV's  ['/«*]
V*4

—

—
        <pb n="118" />
        Abschn.  22.  Fernverkehr  der  Steuererheber.

97

Zeile

Staatsspeicher ­

in:

Gruppe
der
Steuerzahler ­
  :

Die  Steuerzahler ­

stehen  in
der  Hebeliste ­
  von:

Steuerart: ­


Einnahmen  :

Art.  Weizen.

Art.  Gerste.

Art.  Linsen.

10
12
13
14

Polydeukeia


briP.
yeuipToi
dsgl.
dsgl.
KXripoOxoi

Theadelpheia

Philagris
Syntrempaei

Polydeukeia ­


Abgabe
biacp.  (pop.
Abgabe
bia&amp;lt;p.  (pop.
Abgabe
biavp.  (pop.
Abgabe
biaq).  (pop.

32
V*
8
v«
ÕV»
Vs

28  Ys  Y‘*
‘/S

4  [.]  7*4
V«*
27
V*

Summe  für  Polydeukeia  (yivex

ai  Kibpriç)
Abgabe
biacp.  q)op.

46  Y»  */3
Y*  Ys  ‘A*

28  Ys  Y‘*
[‘M

31  [.]  7*4
7«  ^A*

16
17

[X]

brm.
fempfoi

Theadelpheia

Philoteris ­
  (?)

Abgabe
Abgabe

4  Ys  Ys
70

—

—

Summe  für  Dorf  X  (tívctoi  xtbpris)

74  Ys  ‘/8

—

—

18

Dionysias ­


briU.
yeujpToi

Dionysias

Abgabe

50

—

—

18

Philagris


kXtipoOxoi

Philagris

Abgabe
biaq).  (pop.

8  Y«  Y«
V«

—

—

19

Philoteris ­


KXripoOxoi

Philoteris

Abgabe

7  Ys  Y*4

—

—

20

Autodike ­


bnn.
TeujpYoi

Theadelpheia


Abgabe
bia(p.  cpop.

6  Ys  ’/s
Ye  Y*4

—

—

21

A.(  )

brip.
ycujpYoi

Theadelpheia


Abgabe
biaqp.  (pop.

2Y:4
Yu

—

—

Preisigke,  Girowesen  im  griecli.  Ägypten.
        <pb n="119" />
        98

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Zeile

Staatsspeicher ­

in:

Gruppe
der
Steuerzahler ­
  :

Die  Steuerzahler ­

stehen  in
der  Hebeliste ­
  von:

Steuerart: ­


Einnahmen  :

Art.  Weizen.

Art.  Gerste.

Art.  Linsen.

B.  TTo\í|liujvoç  pepíç.

22

24

25

Oxyrhyncha


bnt».
yeiupToí

Theadelpheia ­

Syntrempaei ­


Abgabe
biaqp.  qpop.
Abgabe
biaqp.  qpop.

47  V»  V»  Vs
4  ‘/a  V‘*

13  V»  v«
IV»

—

Summe  für  Oxyrhyncha  (yiverai  Kibpriç)
Abgabe
biaqp.  (pop.

^  ÎÏ

13  V*  V»
IV»

G.  0€|LiiöTou  pepíç,  Nachtragszahlung  für  das  Etatsjahr  1:

Theadelpheia ­


brm.
yeujpToi

Theadelpheia ­


Abgabe

—

36

—

Gesamteinnahme  bioiKrioeiuç

423  ‘A

109  V,  ‘A

120  Vt»

Alle  in  dieser  Übersicht  enthaltenen  Einnahmen  sind  solche
Einnahmen,  die  von  den  Genossenschaften  der  Staatsbauern
und  Kleruchen  herrühren^;  die  Einnahmen  werden  nach
diesen  beiden  Gruppen  getrennt  aufgeführt.  Außerdem  werden
die  Einnahmen  noch  nach  der  Ortsangehörigkeit  (Hebelistenangehörigkeit) ­
  der  beiden  Genossenschaften  getrennt.  So  hat  z.  B.
der  Staatsspeicher  von  Polydeukeia  (Z.  9—13)  Einnahmen  nicht
nur  von  solchen  Staatsbauern,  die  in  der  Hebeliste  von  Polydeukeia
stehen,  sondern  auch  von  solchen  Staatsbauern,  die  in  den  Hebelisten ­
  von  Theadelpheia,  Philagris  und  Syntrempaei  stehen;  die
letztgenannten  wohnen  eben  in  Polydeukeia  und  zahlen  daselbst
ihre  Abgaben.
^  Gegenstand  der  Zahlung  ist  in  Z.  3  Pachtzins  (¿xcpopíou)  der
Staatsbauern.  Auch  in  den  folgenden  Zeilen  wird  die  Einnahme  in  ¿Kqpópiov
  bestehen,  da  eine  andere  Abgabenart  nicht  aufgeführt  wird.  Da  auch
Kleruchen  unter  den  Zahlern  sind,  so  folgt,  daß  der  Lehenzins  der  Kleruchen ­
  (vgl.  Abschn.  36)  gleichfalls  ¿Kcpópiov  genannt  wird.  Das  éKqpópiov
ist  eine  von  Grund  und  Boden  gezahlte  Abgabe,  daher  wird  sie  von  Steuererhebern ­
  eingezogen  worden  sein  (vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  582).
        <pb n="120" />
        Abschn.  22,  Fernverkehr  der  Steuererheber.

99

Will  man  feststellen,  ob  z.  B.  die  in  der  Hebeliste  von  Theadelpheia
  verzeichneten  Abgaben  vollzälilig  erhoben  worden  sind,
so  zählt  man  die  Einnahmen  von  Theadelpheia  sowie  diejenigen
der  übrigen  Dörfer,  soweit  dabei  Theadelpheia  in  Betracht  kommt,
zusammen,  also  für  den  Monat  Phaophi  und  für  die  Staatsbauern ­
  der  Hebeliste  Theadelpheia  in  folgender  Weise:

Zeile

Staatsspeicher  in

Art.  Weizen

3
6
10
16
20
21
22

Theadelpheia
Euhemereia
Polydeukeia
[X]
Autodike
A.(  )
Oxyrhyncha

68  Vs
78  V»
32
4Vs  V»
6  V»  V*
47  V»  V»  Va

Summe

239  V»  V‘*

Fertigt  man  diese  Zusammenstellung  auch  für  alle  übrigen
Monate,  soweit  das  Etatsjahr  2  in  Betracht  kommt,  so  erhält  man
die  Ist-Summe  in  Hinsicht  von  Theadelpheia  für  das  Etatsjahr  2,
Hinsichtlich  der  Einnahmen  des  Dorfes  Oxyrhyncha  (Z.22—25)
lautet  der  Text:  xal  uTr(èp)  XpímuáTuuv)  TToXé(pujvoç)  ’OHupÚTx(u^v)
òi(à)  TÚJV  cÍTrò  06(aòeXqpeíaç)  x  Artaben,  xm  òi{à)  tújv  àirò  ZuvT(pe|LiTraei)
X  Artaben.  Diese  Stelle  ist  zu  erklären  :  „für  Rechnung  der  Einnahmen ­
  (d.  i.  des  Einnahmekontos  oder  des  Steuerkontos)  des  Dorfes
Oxyrhyncha  in  der  TToXéjuujvoç  pepíç  sind  Steuern  gezahlt  von
Leuten,  die  aus  Theadelpheia  und  aus  Syntrempaei  stammen“,
d.  h.  der  Staatsspeicher  des  Dorfes  Oxyrhyncha  hat  diese
Steuern  vereinnahmt  und  verbucht,  obwohl  sie  in  der
Hebeliste  von  Theadelpheia  und  Syntrempaei  verzeichnet
stehen.  Die  Vereinnahmung  und  Verbuchung  geschieht  für  Rechnung ­
  des  Staatsspeichers  in  Theadelpheia  bezw.  Syntrempaei.  Es
liegt  hier  also  ein  Beispiel  dafür  vor,  daß  die  gegenseitige  Aushülfe ­
  in  die  Nachbar-juepíç  (Faijum)  hinübergriff;  allerdings
gehören  in  diesem  Falle  beide  pepíòeç  derselben  Ober-Verwaltung
(UTpaxriYÓç)  an.  Ob  ein  Übergreifen  auch  nach  der  'HpaxXeíòou
pepíç  und  besonders  nach  anderen  Gauen  zulässig  war,  wissen
wir  nicht.  Auch  beziehen  sich  die  Verhältnisse  dieses  Abschnittes
nur  auf  die  römische  Zeit;  für  die  ptolemäische  Zeit  steht  uns
1*
        <pb n="121" />
        100

Teil  IL  Korn-Giroverkehr,

das  nötige  Urkundenmaterial  für  diese  Frage  nicht  zur  Verfügung. ­

Zu  der  Übersicht  auf  S.  96  möchte  ich  noch  folgendes  bemerken, ­
  Im  Kopfe  (Z.  1  u.  2)  steht  die  Gesamteinnahme  ;  doch  wird
die  Einnahme  òiacpópou  çopéxpou  von  der  etatsmäßigen  Einnahme
getrennt  gehalten.  Diese  Trennung  kommt  auch  wieder  in  der  Endsumme ­
  der  Übersicht  (Z.  26)  zum  Verschein,  denn  hier  finden  wir
die  Schlußsumme  der  Ist-Einnahme  ohne  die  Einnahme  òiaçópou
(popérpou.  Die  letztere  Einnahme  ist  zweifellos  eine  Einnahme,
die  nicht  in  den  Hebelisteu  steht,  sie  ist  eine  nicht-etatsmäßige ­
  Einnahme.  Dagegen  scheint  die  Einnahme  irpoaperpoupévou^
  (Z.  4)  zu  den  etatsmäßigen  Einnahmen  zu  gehören.
Der  Ausdruck  biaçópou  (popéxpou  ist  aufzulösen  in  òiacpópou
&amp;lt;Kai&amp;gt;  (popéxpou.  Das  òiáqpopov  bezeichnet  die  uns  nicht  bekannten
„Unkosten“  2,  das  (poperpov  ist  eine  Abgabe  zur  Deckung  der
Beförderungskosten  irgend  welcher  Art3.
Der  Giro-Fernverkehr  in  Steuersachen  erfolgt,  wenn  auch  die
Staatsspeicher  die  Vermittlerrolle  übernehmen,  offenbar  auf  Kosten
der  Steuererheber,  die  ja  als  liturgische  Beamte  für  die  Steuererhebung ­
  allein  verantwortlich  sind.  Der  (JitoXótoç  ist  nur  für
Fehlbeträge  verantwortlich,  die  während  der  Lagerung  im  Speicher
entstehen,  der  Steuererheber  dagegen  für  alle  während  des  Hebegeschäftes, ­
  also  bis  zur  Ablieferung  an  den  Staatsspeicher,  entstehenden ­
  Fehlbeträge  ;  daneben  trägt  der  Steuererheber  die  Kosten
des  Hebegeschäftes.  Der  Schriftwechsel,  den  die  Staatsspeicher  untereinander ­
  im  Fern-Giroverkehre  führen,  geschieht  für  die  Zwecke
des  Hebegeschäftes,  also  zum  Besten  der  Steuererheber.
Nach  den  Ausführungen  dieses  Abschnittes  haben  wir  uns  den
gesamten  Hergang  in  folgender  Weise  vorzustellen.  Der  Steuererheber ­
  in  A  trägt  alle  Steuerpflichtigen,  die  er  im  Orte  A  nicht
greifen  kann,  in  Listen  ein;  für  jeden  auswärtigen  Ort  (Hebebezirk)
ist  eine  besondere  Liste  nötig.  Diese  Listen  übersendet  er  an  die
Steuererheber  jener  auswärtigen  Orte.  Die  letztgenannten  Steuererheber ­
  ziehen  die  Summen  (Getreide)  ein  und  führen  sie  an  ihren
eigenen  Staatsspeicher  ab,  z.  B.  der  Erheber  in  B  an  den  Staats-‘
  vgl.  darüber  Wilcken,  Ostraka  I  S.  289.
*  vgl,  oben  S,  93  Anm.  2,
3  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  122,  denkt  an  eine  Steuer  zur  Bestreitung
der  Beförderungskosten  des  Getreides  in  die  Staatsspeicher.  Ebenso  Rostowzew,
  Archiv  III  S.  215.
        <pb n="122" />
        Abschn.  23.  Fernverkehr  der  Privatleute.

101

Speicher  in  B.  Der  Staatsspeicher  in  B  weist  diese  auswärtigen  Einnahmen ­
  in  getrennter  Buchführung  nach;  in  den  Monatsberichten
an  die  Gau-Kechenkammer  wird  dieselbe  Trennung  aufrecht  erhalten. ­
  Die  Trennung  verschwindet  in  der  Gau-Rechenkammer
durch  buchmäßigen  Ausgleich,  soweit  es  sich  um  Gegenrechnungen
innerhalb  desselben  Gaues  handelt.  Sollten  auch  Gegenrechnungen ­
  zwischen  Staatsspeichem  verschiedener  Gaue  zulässig
gewesen  sein,  so  könnte  in  solchen  EaUen  ein  Ausgleich  nur
in  der  Landes-Rechenkammer  zu  Alexandreia  vorgenommen
worden  sein.
Abschnitt  23.
Fernverkehr  der  Privatleute.
Der  Giro-Fernverkehr  der  Privatleute  ist  von  dem  Giro-Fernverkehre ­
  der  Steuererheber  (Abschn.  22)  grundverschieden  :  die  Steuererheber ­
  unterhalten  den  Fernverkehr  zwecks  Einziehung  von
Getreidesummen,  die  Privatleute  dagegen  zwecks  Auszahlung  von
Getreidesummen.  In  dem  einen  Falle  wird  daher  eine  Forderungsliste ­
  nach  dem  Femorte  gesandt,  in  dem  anderen  Falle  dagegen
ein  Auftrag  zur  Zahlungsleistung.  Ein  solcher  Auftrag  zur
Auszahlung  kann  aber  unmöglich  durch  den  privaten  Girokunden
in  A  eigenhändig  ausgeschrieben  und  an  den  Staatsspeicher  in
B  gesandt  worden  sein,  da  der  Privatmann  in  A  dem  Staatsspeicher
in  B  nicht  bekannt  ist;  vielmehr  ist  die  Ausfertigung  des  Fernauftrages ­
  Sache  des  Staatsspeichers  in  A.  Zum  Unterschiede  von
demjenigen  Scheck,  den  der  Privatmann  in  A  für  den  Bereich
seines  Staatsspeichers  in  A  auszustellen  berechtigt  ist,  kann  man
den  Fernauftrag  des  Staatsspeichers  in  A  an  denjenigen  in  B
als  Dienstscheck  bezeichnen.
Dieser  Fernverkehr  ähnelt  unserem  heutigen  Postanweisungsverfahren. ­
  Daß  man  mit  seiner  Hülfe  Ackerfrüchte  übermitteln  konnte,
war  besonders  für  Grundbesitzer  wertvoll.  Es  konnte  ein  Grundbesitzer, ­
  der  in  Arsinoe  ansässig  war  und  sich  dort  ständig  aufhielt, ­
  aber  verpachtete  Besitzungen  in  Euheraereia,  Bakchias  usw.
hatte,  die  von  seinen  Pächtern  daselbst  als  Pachtzins  bei  den  verschiedenen ­
  Dorf-Staatsspeichem  eingezahlten  Weizenmengen  in  Arsinoe ­
  in  Empfang  nehmen  oder  auf  seinem  Guthabenkonto  in  Arsinoe
solange  stehen  lassen,  bis  die  angesammelte  Menge  groß  genug  war,
nm  sie  im  großen  an  einen  Händler  zu  verkaufen  oder  selber  nach
einem  Nilhafen  bezw.  nach  Alexandreia  zu  verfrachten.  Der  Grund-
        <pb n="123" />
        102

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

besitzer  in  Arsinoe  sparte  die  Beförderungskosten  aller  dieser  kleinen
Mengen  von  den  verschiedenen  Dörfern  bis  nach  Arsinoe,  auch
sparte  er  alle  Mühe  und  Sorge,  die  mit  einer  solchen  Beförderung
verbunden  gewesen  wäre.  Die  in  Euhemereia,  Bakchias  usw.  eingezahlten ­
  Weizenmengen  gingen  in  die  staatlichen  Bestände  über
(siehe  Abschn.  16);  der  Staat  hatte  aus  seinen  Beständen  in  Arsinoe
jenem  Grundbesitzer  die  gleichen  Mengen  zur  Gutschrift  oder  zur
Auszahlung  zu  bringen.  Solche  Weizen-Einzahlungen  gingen  nicht
bloß  in  der  Richtung  von  Euhemereia  nach  Arsinoe,  sondern  auch  in
umgekehrter  Richtung  von  Arsinoe  nach  Euhemereia  vor  sich.  Schon
durch  diese  Wechselseitigkeit  glichen  sich  Schuld  und  Forderung
beider  Speicher  etwas  aus.  Was  alsdann  noch  an  Schuld  und
Forderung  übrig  blieb,  wurde  bei  der  Gau-Rechenkammer  buchmäßig ­
  verrechnet,  ähnlich  wie  beim  Giroverkehre  der  Steuererheber
(Abschn.  22).
Daß  die  Giroguthaber  für  den  Fernverkehr  besondere  Gebühren ­
  zu  zahlen  hatten,  läßt  sich  aus  den  Urkunden  nicht  erschließen,
ist  aber  mit  Sicherheit  zu  vermuten.
Den  Beweis  für  das  Vorhandensein  eines  solchen  Fernverkehres ­
  privater  Girokunden  glaube  ich  vor  allem  in  P.  Amh.
II  122  (211/2  n.  Chr.)  zu  erkennen.  Der  Text  lautet:
TTpo(Tp(ep€Tpr|Kev)  ^  im  6r|(T(aupòv)  T  oxvoußeuus  Tevr|(|Li0TUjv)
K  (Itouç)  Zeounpou  ’Aviiuvivou  Kaícrapoç  toO  Kupiou,  KoX(\fjpaioç)
  lÿ.  TXpGpeuüÇ  Appiuvíuuv  ÔTr(èp)  'HX[ioò]új[pou]  xai
MarOroç  Y[.  .  .  .  ..  .].  TTT(èp)  Taxoi  irp..  ZevKÚpxeuíÇ  f)Tr(èp)
Tktóitoç  Tf)ç  K(a'i)  Eúòai[|i(ovíòoç)]  ibç  .[..]  a,  (YÍveiai)
(dpTÜßn)  a  ò[  ]ç.  0n[(T(aupoO)  òjpópou  KoX(XiípaTOç)
22.  TXiíGpeujç  uTT(èp)  ‘HXioòiúpou  xai  MaTOT(oç)  (TÍvexai)
(dpTdßns)  iß'.  (2.  H.)  TXnGpeiuç  uiT(èp)  'HXi[oò]lúp[ou]  xai
MaTÚTOç  (dpraßri)  «  (npuTu)  (réTaptov),  Taxoi  ínrèp  Ticróeiioç
T[fi]ç  xai  Eúòaipovíò(oç)  (dpraßri)  a.
Der  Text  bietet  leider  mancherlei  Lücken  und  Unklarheiten.
Soviel  aber  ist  sicher,  daß  mehrere  Einzahlungen  von  Getreide
beim  Staatsspeicher  des  Dorfes  Tochnubis  vor  sich  gehen,  von  denen
die  eine  auf  Seite  63,  eine  andere  auf  Seite  67  des  Kassentage-Grenfell
  und  Hunt  :  „TrpoffK(  ),  or  perhaps  irpoapt  ),  is  probably  a
verb“.  Meine  Auflösung  TrpoouepéTpriKev  hat  ’Appiuvíujv  als  Subjekt  zur  Voraussetzung, ­
  doch  wäre  schließlich  auch  eine  andere  Auflösung  möglich  ;  der
Grundgedanke  wird  dadurch  nicht  geändert.
        <pb n="124" />
        Abschn.  23.  Fernverkehr  der  Privatleute.

103

buches'  dieses  Staatsspeichers  vereinnahmt  wurde,  daß  alle  zwei
oder  drei  Einzahlungen  von  einem  und  demselben  Einzahler  namens
Ammonion  ausgehen  und  für  zwei  Empfänger  bestimmt  sind,  von
denen  der  eine  im  Dorfe  Tlethmis,  der  andere  im  Dorfe  Tachoi^
wohnt.  Das  können  nur  Girozahlungen  sein,  die  der  Staatsspeicher
in  Tochnubis  entgegennimmt  und  an  den  Staatsspeicher  in  Tlethmis
sowie  an  den  Staatsspeicher  in  Tachoi-Senkyrkis  durch  Dienstscheck ­
  übermittelt.  Unsere  Urkunde  kann  diesen  Dienstscheck
nicht  vorstellen,  weil  sie  die  Zahlungen  für  Tlethmis  und  für  Tachoi
gemeinsam  enthalt,  während  für  jeden  dieser  Orte  je  ein  besonderer
Dienstscheck  abzusenden  war.  Vielleicht  ist  darum  unsere  Urkunde
eine  Bestätigung  über  die  geschehenen  Einzahlungen
(Quittung)  zu  Händen  des  Einzahlers  Ammonion,  ausgestellt
vom  Staatsspeicher  in  ToxvoOßig.  Die  geringe  Menge  jeder  einzelnen
Einzahlung  (l'/g  '/e  Artabe,  1  Artabe  und  '/12  Artabe)  läßt  erkennen, ­
  wie  stark  das  Girowesen  der  Staatsspeicher  für  den  Fernverkehr ­
  selbst  bei  geringfügigen  Schuldausgleichungen  in  Anspruch
genommen  wurde.  P.  Amh.  II  122  ist  darnach  wie  folgt  zu  übersetzen ­
  und  zu  erklären:
„Einlieferung  in  den  Staatsspeicher  des  Dorfes  Tochnubis  an
Feldfrucht  des  Jahrganges  20.
A,  gebucht  auf  Seite  63  des  Kassentagebuches:
a)  für  Rechnung  des  Staatsspeichers  in  Tlethmis:
Einzahler:  Ammonion.  Empfänger:  Heliodoros  und
Matys.  Betrag:  [l'/g'/s]  Artaben^
b)  für  Rechnung  des  Staatsspeichers  in  Tachoi-Senkyrkis:
Einzahler:  (derselbe).  Empfängerin:  Tisois-Eudaimonis.
Betrag:  1  Artabe.
B,  gebucht  auf  Seite  67  des  Kassentagebuches:
für  Rechnung  des  Staatsspeichers  in  Tlethmis:
Einzahler:  (derselbe).  Empfänger:  Heliodoros  und  Matys.
Betrag:  '/12  Artabe.
‘  Über  den  Unterschied  zwischen  Kassentagebuch  und  Konto  siehe
Archiv  IV  S.  101.
*  Taxoi  liegt  in  unmittelbarer  Nähe  von  levKÚpKiç,  denn  beide  Dörfer
haben  zur  Zeit  des  P.  Fior.  I  8  (136/8  n.  Chr.)  einen  gemeinsamen  KUjpoTpop-Uareúç.
  Vielleicht  haben  sie  aus  demselben  Grunde  auch  einen  gemeinsamen
Staatsspeicher,  sodaß  oben  in  Z.  5  etwa  Taxoi  fj-rpi  levKÚpKcujç  oder  dgl.
zu  lesen  wäre.
®  In  der  Lücke  Y[  ]  wird,  entsprechend  der  Zusammenzählung
am  Schlüsse,  die  Artabenmenge  zu  suchen  sein;  es  ist  1‘/*  V«  “f“  V‘*  —  1  V*  ’/&amp;lt;•
        <pb n="125" />
        104

Teil  II.  Kom-Giroverkehr.

(2.  Hand)  Macht  zusammen;  nach  Tlethmis  für  Heliodoros  und
Matys  VI2  1/4  Artabe,  nach  Tachoi  für  Tisois-Eudaimonis  1  Artabe“.
Eine  offene  Frage  bleibt  es,  ob  Ammonion  ein  Girokonto
beim  Staatsspeicher  in  Tochnubis  hatte,  oder  ob  er  als  Nicht-Girokunde ­
  die  Einzahlung  durch  körperliche  Einlieferung  des  Getreides
bewirkte;  im  letzteren  Falle  mögen  die  Empfänger  in  Tlethmis
und  Tachoi  Girokunden  gewesen  sein.  Es  ist  aber  die  Möglichkeit
nicht  unbedingt  ausgeschlossen,  daß  beim  Fernverkehre  Zahlungsübermittelungen ­
  durch  die  Staatsspeicher  auch  dann  ausgeführt
werden  konnten,  wenn  weder  der  Einzahler  in  dem  einen  Orte,
noch  der  Empfänger  in  dem  anderen  Orte  Girokonten  besaßen  ;  nur
müßte  in  diesem  Falle  die  Ein-  und  Auszahlung  stets  körperlich
vor  sich  gehen.  Für  das  Vorhandensein  einer  solchen  Einrichtung
bieten  aber  die  Urkunden  keinerlei  Beweise.  Immerhin  scheint
es  angebracht  zu  sein,  wenigstens  auf  die  Möglichkeit  eines  solchen,
übrigens  sehr  nahe  liegenden  Verfahrens  hinzuweisen.
P.  Fay.  16  (1.  Jahrh.  v.  Ohr.)  scheint  mir  ein  Dienstscheck
zu  sein,  mittelst  dessen  der  erste  Staatsspeicher  die  Giro-Einzahlung
  an  den  zweiten  Staatsspeicher  überweist.  Der
Text  lautet:
TTioXeiLiaîoç  TpajiipaTeùç  TTToXejLiaí[uji]  ctitoXótuji  Aùto-ÒÍKTiç
  xcúpcw.  MéxpníTov  TTocreiòmvíiJui  Aiòúpou  órrèp  'Hpa-KXeíòou
  ToO  Znvoßiou  èKq)ópiov  ou  TeTeiúpTnK€v  aÒToO  KXf|pou
Trepi  [KJepKencTiv  tnç  TToX(é|aiJuvoç)  rrupoO  bpó(iauj)  recraapá-Kovxa
  Trévxe,  Y(ívovxai)  (irupoO)  òpó(|mu)  pe.  (’’Exouç)  o,  TTaOvi  i0.
Auf  der  Rückseite  :  (2.  H.)  Zíxou  puTTap[o]ú.
Zunächst  ist  es  klar,  daß  das  áxcpópiov  hier  Privatpachtzins ­
  ist,  den  Herakleides  als  Pächter  an  Poseidonios  als  Grundbesitzer ­
  zu  zahlen  hat.  Die  Zahlung  soll  durch  den  Staatsspeicher
in  Aúxoóíkt)  der  Oepiaxou  pepíç  geschehen,  mithin  handelt  es  sich
um  Girozahlung.  Der  Pächter  sitzt  in  KepKefiffiç  der  TToXépoivoç
pepíç^,  woselbst  er  einen  Acker  des  Poseidonios  bewirtschaftet.
Poseidonios  aber  wohnt  nicht  in  KepKcncrtç,  sondern  in  Aòxoòíkti,
darum  geschieht  die  Überweisung  des  Pachtzinses  nach  Aúxoòíkh-Der
  Pächter  ist  Giroguthaber  des  Staatsspeichers  in  Kerkeesis,  der
Grundbesitzer  Giroguthaber  des  Staatsspeichers  in  Autodike.  Die
Zinszahlung  erfolgt  im  Monate  Payni,  also  unmittelbar  nach  der
*  Beide  Dörfer  lagen  in  verschiedenen  Mepíòeç,  doch  anscheinend  nicht
allzuweit  von  der  gemeinsamen  Grenze.
        <pb n="126" />
        Abschn.  23.  Fernverkehr  der  Privatleute.

105

Ernte,  durch  Girozalilung  an  den  Speicher  in  Kerkeesis.  Der  Speicher
in  Kerkeesis  überweist  die  Zahlung  an  denjenigen  in  Autodike.
Die  Überweisung  geschieht  durch  den  vorliegenden  Dienstscheck.
Der  Dienstscheck  wird  nicht  vom  Vorsteher  des  Staatsspeichers,
sondern  von  einem  Bürobeamten  (tpappaTeúç)  desselben  ausgefertigt.
Während  die  Speicher-Quittungen  vom  Vorsteher  selber  oder
in  seinem  Kamen  durch  einen  Vertreter  vollzogen  werden,  genügt
hier  der  Bürobeamte  \  denn  der  Dienstscheck  ist  keine  öffentliche
Urkunde,  sondern  nur  ein  für  den  inneren  Dienstbetrieb  zwischen
Speicher  und  Speicher  laufendes  Schriftstück.
Im  Zusammenhänge  lautet  nunmehr  die  Übersetzung:  „Ptolemaios,
  Bürobeamter  (des  Staatsspeichers  in  Kerkeesis),  an  Ptolemaios)
  den  Vorsteher  des  Staatsspeichers  in  Autodike.  Zahle
an  Poseidonios  für  Rechnung^  des  Herakleides  den  Pachtszins  für
seinen  (des  Poseidonios)  Acker,  belegen  in  der  Gemarkung  von
Kerkeesis,  den  er  (Herakleides)  bewirtschaftet  hat,  im  Betrage  von
fünfundvierzig  (Artaben)  Weizen,  gemessen  mit  dem  Maße  des
Tempelvorhofes^,  schreibe  45  Art.  usw.“
Man  kann  einwenden,  daß  TTToXepaîoç  nur  als  Tpujapareúg,
nicht  als  -fpappctTeùç  (TitoXótuuv,  sich  bezeichnet,  und  daß  er  darum
ein  beliebiger  anderer  YpappaTEÚç  sein  kann;  damit  fiele  dann  die
Voraussetzung,  daß  die  Urkunde  von  einem  Staatsspeicher  ausgeht, ­
  und  daß  dieser  Staatsspeicher  deijenige  in  Kerkeesis  ist.
Indessen  bleibt  als  sichere  Grundlage  bestehen,  daß  der  Pächter,
der  die  45  Artaben  Pacht  zahlt,  in  Kerkeesis  wirtschaftet,  und
daß  die  45  Artaben  in  Autodike  zur  Auszahlung  gelangen  als  Pachtzins ­
  für  den  Acker  in  Kerkeesis.  Der  Pächter  kann  die  45  Artaben ­
  nur  aus  der  Ernte  seines  Pachtackers  entnehmen  4^,  daher
‘  Über  die  ypaiainaTei^  aiToXÓTWv  vgl.  oben  S.  57.
*  Über  die  Bedeutung  von  úirép  im  Sinne  von  „für  Rechnung  des
Zahlers“  vgl.  Abschn.  34.
^  Wahrscheinlich  war  die  Tempelartabe  in  eherner  Ausführung  auf
dem  bpó|uoç  der  Tempel  öffentlich  zur  allgemeinen  Ansicht  aufgestellt.  In
ptolemäischer  Zeit  stimmen  die  Tempelmaße  mit  dem  staatlichen  Normalmaße ­
  nicht  überein  (GrenfeU  u.  Hunt,  P.  Teb.  I  S.  44),  sie  scheinen  aber  auch
unter  sich  nicht  durchweg  übereingestimmt  zu  haben  (GrenfeU  u.  Hunt,  P.  Hib.  I
S.  230).  Zur  Zeit  unserer  Urkunde  aber  wird  das  pérpov  bpópou  von  Kerkeesis ­
  mit  demjenigen  in  Autodike  übereingestimmt  haben,  denn  sonst  wäre
eine  ordnungsmäßige  Überweisung  der  45  Artaben  im  Girowege  nicht  möglich ­
  gewesen,  es  sei  denn,  daß  man  jedesmal  umrechnete.
*  Falls  man  nicht  weit  abgelegene  Vermutungen  anderer  Art  gelten
lassen  will.
        <pb n="127" />
        106

Teil  IL  Kom-Giroverkehr.

wird  er  sie  im  Girowege  beim  Staatsspeicher  in  Kerkeesis  eingezahlt ­
  haben.  Somit  erübrigt  nur,  anzunehmen,  daß  die  Urkunde
eine  Fern-GiroÜberschreibung  behandelt  und  daß  der  TpappaTeóç
ein  TPCi)LipaTeúç  des  Staatsspeichers  in  Kerkeesis  ist.
Aus  diesem  Beispiele  ist  zu  entnehmen,  daß  im  Femverkehre
des  Privat-Girowesens  ein  Übergreifen  von  der  Gepicrrou  pepíç  zur
TToXépujvoç  pepíç  gestattet  war,  eine  Erscheinung,  die  wir  schon  einmal,
beim  Fernverkehre  der  Steuererheber  (S.  99),  beobachten  konnten.
Die  bisherigen  Beispiele  zeigen  —  was  eigentlich  selbstverständlich ­
  ist  —,  daß  im  Fernverkehre  der  erste  Speicher,  nachdem ­
  er  eine  Empfangsbescheinigung  an  den  Zahler  des
eigenen  Ortes  ausgestellt  hat,  einen  Dienstscheck  an  den  zweiten
Speicher  absendet.  Eine  Urkunde,  die  den  Ring  schließt,  ist  P.  Lond.
II  S.  90  Nr.  315  (150  n.  G  hr.).  Diese  Urkunde  ist  die  dienstliche
Rückmeldung  des  zweiten  Speichers  an  den  ersten  Speicher
über  die  Erledigung  eines  Dienstschecks.
neyecToOxoç  Neçepújxoç  K(ai)  p[éTo]x(oi)  (JitoX(ótoi)  Bœk-Xiáòoç
  ['H9ai(T]T(iáòoç)  L  Mep€Tpn)i(€0a)  irj  iõi  toO  [ITaOvji
privòç  ToO  èveaTÚJTOç  tf  (êxouç)  ’Avtujvívou  K(aí)(Tapoç  toO
Kupíou  [àTTÒ]  T€YnK«TUJv)  ToO  aÒTOÚ  €[tou]ç  èv  0ri[craup]úji
BoKXiáòoç  €iç  ’Ovvi£»(ppi[v]  [frjavecppéppeujç  BaKx(iáòoç)
ôriia(oô’iiuv)  òi(à)  [Te]ujpT(dJv)*  ZoKVOTT(aíoi&amp;gt;)  Niícrou
TTupoO  [d]pT[a]ßa5  TpiÚKOVTa,  T(ívovTai)  (írupoO)  (dpiaßai)
X.  ['0|io]íuiÇ  òi(à)  TÔiv  aÒTÚJv  eíç  [ItoJtoutitiv  ’ATrÚYxeiuç
TTupoú  [dptjaßa?  xpiaKOvra,  Y(ívovxai)  (nupoO)  (apxaßai)  X.
K(ai)  [eíç]  TTaKOcriv  ATrÚTX^mç  [iropojO  apxdßug  èvvéa,
T(ívovxai)  (TTupoO)  (apxaßai)  0.  [[(ívovxai)]  ^  èirfi  x]ò  aòxò
TTupoô  [a^^(aß)ag  éHnKOv[xa  èwé]a,  T(ívovxai)  (-rrupoO)
^pxaßai)  ¿0.  Ai(à)  Aio(TK(ópou)  Yp(appaxémç).  [("Exouç)]
iT  AòxoKpáxopoç  K(aí)ô’apoç  [Tíxo]u  AiXíou  'AòpiavoO  ’Avxuuvívou
  [Zeßjaaxoö  EucreßoOg,  TTaûvi  X.
Die  Urkunde  ist  von  den  Verwaltern  der  Staatsspeicher  in
Bakchias-Hephaistias*  ausgestellt  und  betrifft  drei  Auszah-‘
  Berichtigung  von  Grenfell  und  Hunt,  Class.  Rev.  1898  S.  434.
*  Lesung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  236.
®  So  zu  ergänzen  nach  BGU.  716,14.  Die  69  Artahen  bilden  die  Gesamtsumme ­
  der  drei  Zahlungen.  Kenyon  ergänzt  [koí].
^  Die  Dörfer  Bakchias  und  Hephaistias  werden  öfters  als  ein  Gemeinsames ­
  genannt,  da  sie  dicht  beieinander  liegen  (vgl.  Grenfell  und  Hunt,
P.  Teb.  II  S.  372).  Wie  obige  Urkunde  zeigt,  wurden  beide  Dörfer  bisweilen
auch  verwaltungstechnisch  zusammengefaßt.
        <pb n="128" />
        Abschn.  23.  Fernverkehr  der  Privatleute.

107

lungen,  die  sämtlich  am  28.  Payni  durch  jene  Verwalter  im
Speicher  zu  Bakchias  ausgeführt  worden  sind.  Daß  die  Erledigung
Iv  GncTaupiîii  BuKXiáòoç  stattfand,  wird  deshalb  besonders  betont,
weil  dieselben  Speicherverwalter  noch  einen  anderen  Speicher  ^
unter  sich  hatten,  nämlich,  wie  aus  ihrem  Titel  hervorgeht,  denjenigen ­
  in  'HqpaiaTiúç.  Die  Empfänger  der  drei  Auszahlungen ­
  sind:
1.  *Ovvüùq)piç,  mit  30  Artaben  Weizen.  Er  führt  den  Zusatz
BaKx(iáboç)  òrm(ocriujv),  ist  also  Mitglied  der  Grenossenschaft  der
òripócTioi  TttupYoi  zu  Bakchias.  Seine  Ortsangehörigkeit  ist  auch
der  Grund,  weshalb  die  Zahlung  im  Speicher  zu  Bakchias  stattfindet, ­
  nicht  im  Speicher  zu  Hephaistias.
2.  ZTOTofjTiç,  mit  30  Artaben  Weizen.  Er  sowohl  wie  der
folgende  Empfänger  führen  nicht  den  Beisatz  BuKxiáòoç  brnaoorimv,
doch  wird  man  diesen  Beisatz  stillschweigend  zu  ergänzen  haben.
3.  TTaKÛcriç,  mit  9  Artaben  Weizen.
Die  Einzahlung  der  drei  Beträge  geschieht  bi(à)  [Ye]ujpT(ú»v)
ZoKVOTT(aíou)  Niíctou,  d.  i.  durch  die  Genossenschaft  der  Staatsbauem
im  Dorfe  Soknopaiu  Nesos.  Wenn  bei  der  dritten  Zahlung  die
Worte  bid  tôiv  aÙTÔiv,  wie  bei  der  zweiten,  nicht  nochmals  wiederholt ­
  werden,  so  ist  dem  keine  Bedeutung  beizulegen.  Solche  Zahlungen ­
  der  Staatsbauern  in  Soknopaiu  Nesos  an  drei  Staatsbauem
in  Bakchias  können  schon  in  Anbetracht  der  großen  Entfernung
nur  auf  dem  Girowege  vor  sich  gehen,  und  unsere  Urkunde  ist
die  Benachrichtigung  des  Speichers  in  Bakchias  an  denjenigen  in
Soknopaiu-Nesos,  daß  der  Dienstscheck  richtig  erledigt  worden  sei.
Win  man  annehmen,  daß  unsere  Urkunde  keine  Dienst-Rückmeldung,
sondern  eine  Erledigungsbescheinigung  unmittelbar  zu  Händen  der
Staatsbauern  in  Soknopaiu  Nesos  sei,  so  wird  auch  in  solchem
Falle  die  Urkunde  zunächst  an  den  Staatsspeicher  in  Soknopaiu
Nesos  gewandert  sein,  wo  sie  den  dienstmäßigen  Beweis  für  die
Erledigung  zu  erbringen  hatte.
Auch  die  Urkunde  P.  Grenf.  H  47  (140  n.  Chr.)  wird  eine
Dienst-Rückmeldung  des  zweiten  Speichers  an  den  ersten
Speicher  sein:
"Eroug  rpírou  AÒTOKpÚTopoç  Kaíaapoç  Tirou  AîXiou  'Abpiavoû
  ’AvTUJveív[o]u  Zeßauioö  Eù(T[€poO]ç,  '  Eu[€i(p]  C-  Aiôcr-Kopo{ç)
  Kui  01  péTOx(oi)  criTo\(ÔToi)  Bouß(acrTou).  [Mepejipn-‘
  Über  die  Verwaltung  mehrerer  Staatsspeicher  durch  ein  und  dasselbe ­
  Kollegium  von  oitoXóyoi  vgl.  oben  S.  öl  f.
        <pb n="129" />
        108

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

^(eOa)  àirò  tújv  Tevn(|LiáTuuv)  toO  auToO  [êtouç]  irupoO  pérpuj
òn(lLlOCríUj)  5u((T)Tip^  èv  0[ri(craupLÚ)]*  òlà  TÔÍV  àTTÒ  Zok(vo-Traíou)
  Nn(y(ou)  rTaKÚ[(J€i]  TTaKÚcreujç  àpTáp(aç)  éKaTÒ[v
TpiájKovTtt  éTTTá,  Ktti  MecTopTi  ã  K[pi0]fiç  apTaß(a&amp;lt;;)  TecrcrapÓKovTa
  èvvéa  xéTaprov,  Kai  ïq  xoO  aúxoO  Mecropfi  pnvoç
áXXaç  àpxáp(aç)  béxa  éirrà  fípKTu  (òujòÉKaxov),  Y(ívovxai)
xoO  O'ùpTr(avxoç)  (rrupoO)^  cr^  (fípicru  xpíxov).  (2.  Hand)  AiócrKopo(ç)
  O'uvpepáxpnp(ai)  tàç  TrpoK(ei)aévaç)  (nupoO)^  C’y
(npicFu  xpíxov).
Zahler  sind  oí  àrrò  ZoK{voTraíou)  Nricr(ou),  d.  h.  ohne  Zweifel
die  Staatsbauem  von  Soknopaiu  Nesos.  Empfänger  ist  Pakysis
der  das  Getreide  durch  Vermittelung  des  Staatsspeichers  in  Bubastos
  empfängt.  Bubastos  liegt  in  der  Nähe  von  Philadelpheia*
also  in  beträchtlicher  Entfernung  von  Soknopaiu  Nesos.  Daß  die
2O31/2G3  Artaben  Getreide  sollten  körperlich  von  Soknopaiu  Nesos
nach  Bubastos  geschafft  worden  sein,  ist  ganz  unwahrscheinlich,
da  Giroüberweisungen  von  einem  Speicher  auf  den  anderen  ein
zur  Ersparung  von  Beförderungskosten  viel  benutztes  Hilfsmittel
waren.  Zahler  wie  Empfänger  sind  Privatpersonen,  es  kann  daher
nicht  zweifelhaft  sein,  daß  eine  Fern-Girozahlung  vorliegt.  Es
handelt  sich  um  drei  Giroüberweisungen,  die  42  Tage  auseinanderliegen, ­
  die  von  demselben  Giroaussteller  herrühren  und  für  denselben ­
  Empfänger  bestimmt  sind.  Während  bei  P.  Lond.  H  S.  90
Nr.  315  (siehe  oben  S.  106)  der  Umstand,  daß  drei  verschiedene
Empfänger  vorhanden  sind,  nur  die  Deutung  zuläßt,  daß  jene  Urkunde ­
  nicht  für  die  drei  Empfänger,  sondern  für  die  Ausgangsstelle
bestimmt  ist,  kann  man  bei  P.  Grenf.  II  47  zweifelhaft  sein,  ob  sie
für  den  Zahler  oder  Empfänger  gilt,  weil  sowohl  der  Zahler  als
auch  der  Empfänger  in  der  Einzahl  steht.  Wahrscheinlich  aber
ist  auch  sie  für  den  Staatsspeicher  in  Soknopaiu  Nesos  ausgestellt
worden.  Ist  das  richtig,  so  lernen  wir  aus  der  Urkunde,  daß  der
zweite  Speicher  die  Bescheinigung  für  den  ersten  Speicher  so
ausstellen  konnte,  daß  sie  für  einen  längeren  Zeitraum  eine  Reihe
von  Überweisungen  an  denselben  Giroempfänger  zusammenfaßte.
‘  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  123.
*  Crönert,  Stud.  Pal.  IV  S.  87  vermutet  €Tra[iTov]  statt  cy  6.  Ich  schließe
mich  dieser  Vermutung  an.  Die  Bedeutung  von  eiraixov  ist  bisher  nicht  klargestellt ­
  worden.
*  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  123.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  373.
        <pb n="130" />
        Abschn.  23.  Fernverkehr  der  Privatleute.

109

Der  Ausdruck  'òià  ôripoaituv’  kann  zu  einem  bloßen  'òr)-poaiujv’
  zusammenschrumpfen  (vgl.  das  nähere  im  Abschn.  37).  Das
ersieht  man  aus  BGÜ.  67  (199  n.  Chr.).  Diese  Urkunde  ist  ebenfalls ­
  eine  Dienst-Rückmeldung  des  zweiten  Speichers  an
den  ersten  Speicher  in  Sachen  des  Giro-Fern  Verkehres.  An  derselben ­
  Stelle,  wo  im  vorhergehenden  Beispiele  *òià  xinv  ànò  Zok(vo-TTttiou)
  Nncr(ou)*  steht,  steht  hier  *ZoKV07r(aion)  Niiaou  bripoffiujv*.
In  beiden  Fällen  sind  die  Staatsbauern  von  Soknopaiu  Nesos  die
Giro-Aussteller.  Die  Urkunde  BGU.  67  lautet:
’'Etouç  Î  Ao[u]kíou  ZeTTTipiou  Zeouppou  EodeßoOg  TTepiivuKoç
  ’ApaßiKOÖ  ’AbiaßriviKoO  ITapOiKoO  M€TÍcr[TOu]  Kai  Map-Kou
  AupriXiou  ’Avtujvívou  Zeßaaiöiv,  TTaüvi  k.  AibfTtuv  Kai
TTroXepaîoÇ  Kai  TTaueípioç  Tp(appaT€iç)  ô'itoX(ôtujv)  Kin(pnG)
NeíXou  TróX(€ujç).  MepeTpiipeOa  èv  Oriffaupúj  Tfjç  iTpoK(eipévriç)
Kih(priç)  pérpuj  br|(poa(uj)  Eemôi  àtrò  T€vri(|iáTUJv)  xoú  aò-XOÛ
  exouç  ZoKVOTr(aíou)  Npaou  òtipoaíiuv  TTdiç  Zaxaßoüxo?
  Trup[o]û  (dpxdßa?)  òéKa,  ï(ivovxai)  (uupoO  dpxdßai)  i.
AßoOg  ZaxaßoOxo[g]  ópoíiuç  (irupoO  dpxaßag)  TrevxiÍKOvxa,
T(ívovxai)  (xrupoû  apxaßai)  v.  K  [ai]  Z[xox]of|T[i]ç  ZaxaßoO[xo]?
  ópoíouç  (iTupoû  dpxdßag)  eÏKom  òúo  ppicTu  òcuòéKaxov,
T(ívovxai)  (xcupoO  dpxaßai)  Kß  (ppiau)  (òujòéKaxov).
Die  Giroempfänger  sind  TTâiç,  AßoOg  und  Zxoxopxiç.  Sie
stehen  im  Nominativ,  was  bei  derartigen  Urkunden  nicht  weiter
auffallen  darf.  Alle  drei  Empfänger  wohnen  im  Dorfe  NeiXou  ttóXiç
des  Faijum.  Den  drei  Empfängern  steht  nur  ein  einziger  Zahler
gegenüber,  nämlich  die  Genossenschaft  der  Staatsbauern  in  Soknopaiu ­
  Nesos.  Es  ist  wohl  ausgeschlossen,  daß  die  Urkunde  eine
Girobenachrichtigung  seitens  des  zweiten  Speichers  (in  Neilupolis)
an  die  drei  Empfänger  ist,  denn  eine  Benachrichtigung  an  drei
Empfänger  auf  einem  Blatte  ist  unwahrscheinlich.  Auch  kann  die
Urkunde  keine  für  den  Girozahler  bestimmte  Giroquittung  sein,
denn  sie  ist  nicht  vom  (ersten)  Staatsspeicher  zu  Soknopaiu  Nesos
ausgestellt  worden,  sondern  vom  (zweiten)  Staatsspeicher  in  Neüupolis.
  Folglich  bleibt  nur  übrig,  daß  der  Staatsspeicher  in  Neilupolis ­
  die  Urkunde  für  den  Staatsspeicher  in  Soknopaiu  Nesos  ausgefertigt ­
  hat;  die  Urkunde  ist  mithin  eine  Dienst-Rückmeldung
des  zweiten  Speichers  an  den  ersten  Speicher.  Auch  hier^
wird  im  Kopfe  der  Urkunde  nicht,  wie  sonst  allgemein,  die

‘  vgl.  oben  S.  57  u.  105.
        <pb n="131" />
        no

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Sitologenfirma  genannt;  es  genügen  die  Bürosekretäre,  denn
wie  der  Dienstscheck,  so  ist  auch  die  dienstliche  Eückmeldung
lediglich  für  den  inneren  Dienst  bestimmt.
Die  Urkunden  P.  Lond.  11  S.  92  Nr.  346  a  bis  c  sind  sehr
wahrscheinlich  gleichfalls  Dienst-Rückmeldungen.
Die  Urkunde  a  lautet:
’’Etouç  ß  Aoukíou  Zeimiuiou  Zeounpou  TTepTÍvaKoç  Zeßacr-ToO,
  TTaOvi  ë.  Zapairiiuv  Kai  oi  p(éToxoi)  ctitoX(ótoi)  Kiúia(nç)
Neí(Xou)  Tró(Xeujç).  M€|i£Tpn)Li(e0a)  àrrò  T[ev]np(áTUJv)  xoO
aÒToO  ëîouç  pÉTpiu  òriM(o(Títu)  Hcrw  eiç’Aivxú»(Triv)i  TTaßouTo?
  ZoKV07T(aíou)  Niícrou  [ònp(ocríijuv)]*  irupoO  (dpxaßac;)
xpíç,  T{‘vovxai)  (nupoO  apxaßai)  f-In
  dieser  Urkunde  und  in  den  Urkunden  b  und  c  wohnen  die
Zahlungsempfänger  im  Dorfe  NeiXou  ttóXiç,  während  die  Genossenschaft ­
  der  Staatsbauern  zu  Soknopaiu  Nesos  die  Girozahlerin  ist.
Die  dienstmäßige  Abwickelung  des  Giro-Fernverkehrs  für
private  Girokunden  haben  wir  uns  also  folgendermaßen  vorzustellen. ­
  Der  Girokunde  M  im  Dorfe  A  zahlt  im  Girowege  eine
Getreidesumme  an  den  Staatsspeicher  in  A  mit  dem  Aufträge,
daß  dieselbe  Menge  an  den  Girokunden  N  im  Dorfe  B  ausbezahlt
werde.  Der  Staatsspeicher  in  A  erteilt  dem  M  die  gewohnte
Speicherquittung  (siehe  Abschn.  30)  und  fertigt  einen  Dienstscheck ­
  an  den  Staatsspeicher  in  B  aus.  Das  Schlagwort  des
Dienstschecks  ist  péxpqaov.  Der  Staatsspeicher  in  B  schreibt  die
überwiesene  Getreidesumme  im  Girokonto  des  N  gut  und  benachrichtigt ­
  den  N  über  die  Gutschrift  (siehe  Abschn.  30  S.  139).  Schließlich ­
  fertigt  der  Staatsspeicher  in  B  eine  Dienst-Rückmeldung
an  den  Staatsspeicher  in  A  aus,  worin  die  Erledigung  des  Dienstschecks ­
  angezeigt  wird.  Das  Schlagwort  der  Dienst-Rückmeldung
ist  pepexpiipeOa.
Abschnitt  24.
Beschränktes  Verfügnngsrecht.
Die  Girobescheinigung  P.  Oxy.  UI  517  (130  n.  Chr.)  lautet  :
Yuüß0(€a;g),  òi€axáX(ricrav)  xqi  ib  (ëxei?)  dno  Zeván(xa)
(dpxdßai)  X^.  Mepéxpri(vxai)  eîç  xò  bq|u(ó(Tiov)  (írupoO)
‘  Nach  der  Lesung  von  Wilcken,  Archiv  I  S.  144.  In  P.  Lond.  II  Nr.  346  c
lautet  der  Name  ’Atx*itiy  TTaßoüToq.
*  Ergänzt  nach  P.  Lond.  II  346  c,  5.
®  Über  diesen  ersten  Satz  vgl.  S.  91.
        <pb n="132" />
        Abschn.  24.  Beschränktes  Verfügungsrecht.

111

T£vn)Li{aToç)  ib  (ëtouç)  'AbpiavoO  Kaícrapoç  toö  Kupiou  btà
Géujvoç  (TiTo\(ÓTOu)ZiTK(e&amp;lt;pâ)  Kai  |iiicr0ujT(újv)'HpaK-Xeíò(ou)
  Avtíou  "Qpou  Kai  TTToXXâT[o]ç  ZapaTTÍ[u)Jvi
'Hpdiòou  díTÒ  0é|iaT(oç)  TTaiTovTâ)T(oç)  Aa»po0(éou)  Teujpt{o0)
  (íTUpoO)  (dpTaßai)  TpiáKOvia  irévte,  (TÍvovrai)  (TiupoO)
(dpiaßai)  Xe.  ^Qpoç  òià  ZTe(pá(vou)  Yp(a|LipaTéujç)  creorri-(neíuujuai)
  xàç  xoO  (írupoO)  (dpxaßaq)  xpiÓKOvxa  Ttévxe,  (tívovxai)
  (TTupoô)  (dpxaßai)  Xe.  TTxoXXâç  btà  Aiópou  Ypap(|uaxéujç)
  aeo^peíiupat  xàç  xoO  (irupoO)  (dpxaßag)  xpiáKOvxa
irévxe,  (rívovxai)  (irupoO)  (apxaßai)  Xe.
Hier  fällt  vor  allem  auf,  daß  Horos  und  Ptollas  die  Girozahlung ­
  durch  ihr  aecrrnaeiujpai  genehmigen  oder  bestätigen.  Die
Worte  à-rrò  0épaxoç  zeigen  zunächst,  daß  die  35  Artaben  Weizen
von  dem  Girokonto  des  TTaTtovxúiç  weggeschrieben  und  dem  Zapa-TTÍtuv
  körperlich  oder  buchmäßig  zugeführt  ^  worden  sind.  Das
geschah  btà  Géujvoç  mxoXÓYou.  Von  jenem  btà  hängt  aber  noch
ab:  Kai  ptdßwxtDv  ‘HpaKXeibou  ’Avxiou  "Qpou  Kai  TTxoXXáxoç,  mithin
haben  Horos  und  Ptollas  in  ihrer  Eigenschaft  als  Pächter  des  Herakleides,
  Sohnes  des  Antias,  bei  dieser  Girozahlung  zusammen  mit  dem
Speicherverwalter  Géiuv  gehandelt.  Daß  der  Speicherverwalter  hier
nicht,  wie  sonst,  selbständig  handeln  konnte,  sondern  an  die  Mitwirkung ­
  zweier  Privatleute  gebunden  war,  läßt  sich  nur  so  erklären,
daß  diese  beiden  Privatleute  (Horos  und  Ptollas)  irgendwelche  behördlich ­
  anerkannte  und  dienstmäßig  festgelegte  Ansprüche  an  dem
0épa  des  Papontos  hatten.  Ist  diese  Erklärung  richtig,  woran  ich  nicht
zweifeln  möchte,  so  brächte  unsere  Urkunde  den  Beweis  dafür,  daß
die  0épaxa  in  gleicher  Weise  der  Verpfändung  oder  der
Beschlagnahme  unterlagen,  wie  jeder  andere  Privatbesitz. ­
  Jedenfalls  hatte  Papontos  kein  freies  Verfügungsrecht  über
sein  Giro-Guthaben,  die  Beschränkung  war  dem  Speicherverwalter
amtlich  bekannt  gegeben,  der  Speicherverwalter  bedurfte  der  schriftlichen ­
  Mitzeichnung  der  anspruchberechtigten  Horos  und  Ptollas;
diese  Mitzeichnung  erfolgt,  indem  jeder  der  beiden  durch  seinen
Büroschreiber  das  cFearnaeiuipai  anfügen  läßt.
Eine  Beschränkung  anderer  Art  enthält  die  Giroanweisung
P.  Lips.  I  112  (123  n.  Chr.):
‘  Wenn  auch  hinter  |ae|LiéTpri(vTai)  die  Wendung  eíç  tô  bnp(ó^iov)  folgt,
so  darf  daraus  nicht  sicher  geschlossen  werden,  daß  eine  Getreidemenge  in
den  Speicher  hineingebracht  worden  sei.  Die  Wendung  eîç  xô  bnpóoiov
ist  stehende  Formel  auch  bei  buchmäßigen  Giro  Umschreibungen.
        <pb n="133" />
        112

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

[KXaúòio]ç  Mouvaxiavòç  ctitoXótuui  ’'Qqpeujç  TÓTr(ujv)  [xaípei]v.
  AmaieiXov  âç  êxeiç  pou  Gépaioç  [àrrò  Y]evn|LiaToç
TOÛ  òieXSóvToç  C  (êiouç)  ‘Aòpiavoú  Kaídapoç  [toO  Kjupíou
Aiòújueui  TTioXepaiou  toO  TlToXepaíou  [.  .  .  .  Jcuç  Trpeípaçi
upraßag  Tpia[K]oaíaç  ÔTÒonKOv[Ta  xjpeíç  fípicru  x^K^i^aç)
xpeíç,  Y(ívovxai)  (apxaßai)  XTTf  (rípiíTu)  x(oívik€ç)  t-  "Exouç
Z  [AOxojKpáxopoç  Kaíaapoç  Tpaiav[oú]  Aòpiavoú  Zeßacrxoö
[  ]  X.  (2  H.)  Aeovxâç  è7TÍxpoTr(oç)  xo[ú]  7rpoT[eT]pappévou
  KXauòíou  [MouvJaxiavoO  creormeíajinai  [xàç]  TrpoKei|Liévaç
xpia[KO(Tíaç]  [ÔT]òonKOVxa  xpeíç  rípiau  xoíviKaç  xpeíç,  t[ívovxai]
  (dpxaßai)  xttt  [(npicTu)  x(oíviKeç)  y].  [Xpójvoç  ó  aòxóç^.
Klaudius  Munatianus  war  noch  unmündig,  deshalb  wird
sein  Vermögen  von  einem  Vormunde  (èTtíxpoTToç)  verwaltete
Es  ist  selbstverständlich,  daß  der  Vormund  alle  Zahlungen  genehmigen ­
  muß;  aus  unserer  Urkunde  scheint  aber  weiter  hervorzugehen, ­
  daß  die  vormundschaftliche  Genehmigung  für
die  Speicher  Verwaltung  Vorbedingung  war,  daß  mithin  die
Speicherverwaltung  über  jeden  Fall  der  Unmündigkeit  eines
Giro-Guthabers  besonders  unterrichtet  wurde  sowie  dienstlich  verpflichtet ­
  war,  nur  Anweisungen  mit  der  Gegenzeichnung  des  Vormundes ­
  anzunehmen.
Die  im  Staatsspeicher  verwahrten  Privat-Girobestände  waren
mithin  in  derselben  Weise  der  dienstmäßigen  Sperre  unterworfen,
wie  die  im  Besitzamte  (ßißXioGnxri  èTKxiíaeujv)  verwahrten  Besitzrechte ­
  (siehe  Abschn.  91—94).  Hier  wie  dort  kann  der  Besitzer
über  seinen  Besitz  nur  dann  verfügen,  wenn  der  Besitz  uneingeschränkt ­
  ist.  Die  Sperre  ist  die  Folge  einer  Verpfändung
oder  einer  Beschlagnahme  oder  einer  Vormundschaft.
Abschnitt  25.
Nebenkosten  der  Girozahlung.
Wird  Getreide  körperlich  in  den  Staatsspeicher  eingezahlt,
so  müssen  die  Speicherbeamten  das  Getreide  entgegennehmen,
nachmessen,  abquittieren,  nach  Bedarf  auch  reinigen  und  in  den
‘  Über  irpeíiLiaç  siehe  oben  S.  71.
*  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  485.
3  Über  die  Vormundschaft  der  Unmündigen  vgl.  Gradenwitz,  Archiv  III
S.  407;  Weiss,  Archiv  IV  S.  73  ff.  ;  Mitteis,  Ztschr.  d.  Sav.  Stift.  1907  S.  387;  1908
S.  396  f.;  Wilcken,  Archiv  III  S.  378;  IV  S.  461  u.  562.
        <pb n="134" />
        Bai  13gÆ;..-2^  ã,50^
K  S  lL

Abschn.  25.  Nebenkosten  der  Girozahlung.  113

Lagerraum  schaffen.  Hierfür  werden  Einzelgebühren  als  ííebenkosten ­
  zum  eingelieferten  Getreide  erhoben.  Von  diesen  Nebenkosten ­
  (Beikosten)  kennen  wir:
1.  (TixoXoTiKÓv^  wahrscheinlich  eine  Gebühr  für  die  Mühewaltung ­
  des  (TitoXótoç2;  vgl.  unten  S.  114,
2.  (TiToiLieTpiKÓv^,  die  Weizen-Meßgebühr.
3.  KaSápffeujç^,  eine  Gebühr  für  Reinigen®  des  Getreides
von  groben  Fremdkörpern.
4.  KocTKiveuTiKÓv®,  eine  Gebühr  für  Durchsieben  des  Getreides ­
  zur  Entfernung  feiner  Fremdkörper,  insbesondere  des  Sandes.
Es  scheint,  daß  man  die  vorgenannten  Nebenkosten  ganz
oder  teilweise,  vielleicht  auch  noch  andere  Gebühren,  unter  dem
Sammelnamen  *7Tpoff|LieTpoij)Lieva”^  zusammenfaßte.  Die  Höhe
der  Nebenkosten  schwankt  sehr*;  selbst  innerhalb  einer  und  derselben ­
  Urkunde,  z.  B.  in  P.  Lond.  HI  S.  89  Nr.  900  (1.  Jahrh.  n.  Ohr.),
ist  ein  Schwanken  bemerkbar.
Die  TTpoupeTpoopeva  sind  zahlbar  seitens  desjenigen,  der  die
Mühewaltung  des  Speichers  veranlaßt.  Wer  also  Getreidesteuern
körperlich  einzahlt,  hat  die  TrpoupeTpoújueva  zu  entrichten.  Zahlt
jedoch  ein  Giroguthaber  seine  Getreidesteuern  durch  Wegschreiben ­
  von  seinem  Konto  ein,  so  können  die  irpocrjuerpoóiLieva
nicht  erhoben  worden  sein,  weil  diese  Abgaben  bereits  früher
einmal,  als  die  nämlichen  Getreidemassen  körperlich  eingezahlt
wurden,  entrichtet  worden  sind.  Macht  ein  Giroguthaber  eine
Girozahlung  an  einen  anderen  Giroguthaber,  so  werden  die  TtpocrpexpoúiLieva
  ebenfalls  nicht  entrichtet  worden  sein.  Wahrscheinlich
aber  mußte  in  solchem  Falle  eine  Giro-Umschreibegebühr  gezahlt

‘  P.  Oxy.  IV  740,  22  u.  ö.  (um  200  n.  Chr.).
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  IV  744,  22  Anm.,  denken  an  ein  Dienstgeschenk ­
  für  die  öiToXöyoi.
3  P.  Hib.  I  HO,  14  (um  270  v.  Chr.);  P.  Teb.  II  520  (um  15  n.  Chr.):
0iTUí|LiéTpou  ;  P.  Oxy.  IV  740,  25  (um  200  n.  Chr.).
*  Über  die  anderweitige  Bedeutung  der  xaGapà  péxpriuiç  s.  oben
S.  75  f.
®  P.  Petr.  Ill  129  a,  14;  vgl.  Mahaffy,  aaO.  S.  319;  P.  Teb.  I  72,  398  (um
114  V.  Chr.);  P.  Lond.  III  S.  138  Nr.  1225,  11  (um  70  n.  Chr.);  P.  Fay.  23a  Einl.
(2.  Jahrh.  n.  Chr.)  :  6  éirfi]  xfjç  xaGclpueiuç  toO  brunoaíou  irupoO.
»  P.  Petr.  Ill  129a,  15;  P.  Teb.  I  72,  398.
'  Über  diesen  Ausdruck  siehe  Grenfell  und  Hunt,  P,  Teb.  I  92,  9  Anm.;
Wilcken,  Ostraka  I  S.  289.
8  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.  81,  11  Anm.;  Vitelli,  P.  Fior.  I  35,11  Anm.
8

Preisigke,  Girowesen  im  griech,  Ägypten.
        <pb n="135" />
        114

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

werden.  Vielleicht  hängt  das  ctitoXotikóv  mit  dieser  Giro-Umschreibegebühr
  zusammen,  denn  in  P.  Oxy.  IV  740  erscheint  das  ctitoXoti-KÓV
  in  einer  mehrere  Staatsspeicher  umfassenden  Abrechnung  über
Privatguthaben  (s.  Abschn.  26).
Zahlt  ein  Giroguthaber  eine  Kornmenge  im  Girowege  an
einen  Nichtguthaber,  so  muß  der  Speicher  körperlich  auszahlen,
und  es  ist  wahrscheinlich,  daß  in  diesem  Falle  das  aiToperpiKÓv
fällig  war.  Verpflichtet  zu  dieser  Zahlung  war  offenbar  der  zahlende
Giroguthaber.
Treffen  wir  die  TrpoffjaeTpoúpeva  in  Girobescheinigungen  des
Staatsspeichers\  so  hat  nach  obigem  entweder  eine  körperliche
Einzahlung  mit  Gutschrift  auf  ein  Girokonto,  oder  eine  Wegschrift
von  einem  Girokonto  mit  körperlicher  Auszahlung  an  einen  Nichtguthaber ­
  stattgefunden;  in  letzterem  Falle  kann  indessen  nur  das
aiToXofiKÓv  und  das  criTopeTpiKÓv,  nicht  auch  die  ßeinigungs-  und
Siebegebühr  erhoben  worden  sein,  weil  das  im  Speicher  lagernde
Getreide  bereits  gereinigt  und  gesiebt  ist.  Das  Fehlen  der  upocrpeipoúpeva
  begründet  die  Vermutung,  daß  die  Girozahlung  nur  in
Wegschrift  und  Gutschrift  bestand.
Es  mochte  verkommen,  daß  ein  Privatpächter,  welcher  10
Artaben  Zins  körperlich  auf  das  Girokonto  des  Verpächters  zu
zahlen  hat,  auch  nur  diese  10  Artaben  in  den  Speicher  einliefert,
sodaß  der  Speicher  genötigt  ist,  die  irpoapeTpoúpeva  von  diesen
10  Artaben  abzuziehen;  die  Gutschrift  auf  das  Konto  des  Verpächters ­
  lautet  alsdann  auf  einen  um  jene  Gebühren  verringerten
Betrag.  Um  die  aus  solchem  Verfahren  entstehenden  Weiterungen
zu  verhüten,  stellten  vorsichtige  Verpächter  im  Pachtverträge  die
Bedingung,  daß  die  péTppcnç  eine  xaGapá  pérpnmç  sein  solle  (vgl.
oben  S.  76).
Abschnitt  26.
Lagergebühren.
Die  Lagergebühr,  welche  für  Lagerung  von  Getreide  in  einem
Speicher  zu  entrichten  ist,  heißt  'èvoíxiov  Orjffaupoö’.  Da  im
Staatsspeicher  neben  den  Giroguthaben  kein  anderes  Privatgetreide ­
  lagert,  so  bezieht  sich  das  èvoÍKiov  GpcraupoO,  wenn  es  für  Benutzung ­
  eines  Staatsspeichers  gezahlt  wird,  stets  auf  Giroguthaben.

‘  z.  B.  BGU.  755  (118  n.  Chr.);  P.  Fior.  I  35  (167  n.  Chr.);  P.  Fay.  81  ;
83;  162  usw.
        <pb n="136" />
        8*

Abschn.  26.  Lagergebühren.

115

Das  èvoÍKiov  0r|craupoO  ist  uns  bisher  nur  aus  zwei  Urkunden
bekannt,  nämlich  aus  BGrU.  644  (69  n.  Chr.)  und  aus  P.  Teb.  n  520
(um  15  n.  Chr.).  BGU.  644  ist  ein  Vertrag  über  Verpachtung  von
20  Aruren  auf  3  Jahre  mit  der  Verpflichtung  des  Pächters,  neben
dem  Pachtzinse  jährlich  1  Artabe  Weizen  ‘èvoiKÍou  0r|craupoO’,  und
zwar  *0ricraopoO  Zúv0euuç’  (Z.  23  ff.)  zu  zahlen.  Es  wird  kaum  zweifelhaft ­
  sein,  daß  dieser  0Ticraupóç  ein  Privatspeicher  ^  ist.  In  P.  Teb.  II
520  dagegen  ist  das  èvoÍKiov  OrjcraupoO  eine  Einnahme  des  Staatsspeichers, ­
  zumal  auch  die  TTpocrfieTpoupeva  gezahlt  werden.  Diese
Urkunde,  die  von  den  Herausgebern  nur  im  Auszuge  veröffentlicht
worden  ist,  enthält  folgende  Zusammenstellung:  „Weizen  344  Art.,
Abgabe  òixoiviKÍaç^  8G2  ^lu  Art.,  TcpouperpoupEva  561/2  Art.,
zusammen  798  Art.3,  Weizen-Meßgebühr  3  Art,  èvoiKÍou  0r|-(TaupoO
  4  Art.,  zusammen  805‘/s  Art“  Über  die  Höhe  des  èvoí-Kiov
  0ricraupoO  läßt  sich  daraus  nichts  entnehmen.
Eine  Gebühr,  die  anscheinend^  gleichfalls  mit  dem  Lagern
von  Getreide  im  Staatsspeicher  in  Beziehung  steht,  ist  die  Gebühr
*Troòúj|LiaTOç’.  Nach  BGU.  321,  13  ist  Tróbuupa  die  Deckenlage,
welche  zwei  Geschosse  von  einander  trennt;  daher  bezeichnet  das
Wort  wohl  auch  den  „Estrich“  eines  Lagerraumes.  Die  Urkunde^
die  uns  über  diese  Gebühr  am  besten  unterrichtet,  ist  P.  Teb.  H  339
(224  n.  Chr.),  ein  Monatsbericht  des  Staatsspeichers  zu  Tebtynis  an
den  aTpaxriTÓç.  Es  sind  hier  im  Monate  Thoth  vereinnahmt  worden  :
Abgaben  der  briMomoi  Teiopfoi
aus  Tebtynis  129  Art.  Weizen,  10  Art.  Gerste,
Abgaben  der  xXripoOxoi  aus  Tebtynis
  •••••••••
Abgaben  der  KXripoOxoi  aus  Kerkesephis
  ^
zusammen  .  .  .  176  Art.  Weizen,  10  Art.  Gerste.
Dazu  treten  die  Gebühren  ttoôuüpuTog,
  und  zwar  2  &amp;lt;)/o  von  176=  3^/2  Art.  Weizen,
ferner  1%  von  3  V2  =  „  „  ,
ferner  die  Hälfte  von  V24  =  „  „  ,
zusammen  .  .  .  3  V21/24  V48  Art.  Weizen.
*  vgl.  oben  S.  41.
*  Über  diese  Abgabenart  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  H  S.  342.
®  Die  Rechnung  läßt  sich  nicht  nachprüfen.
*  Vermutung  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  H  339,17  Anm.
®  Über  den  Fernverkehr  vgl.  S.  89  ff.

37

”  M  7  57  57  7

10

77  77  7  n  Ml
        <pb n="137" />
        116

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Die  Hauptmasse  bilden  die  176  Artaben.  Da  sonst  nicht
bekannt  ist,  daß  ein  Steuerzahler,  ein  Staatspächter  usw.  für  seine
an  den  Staat  gezahlten  Getreideabgaben  auch  noch  Lagergebühr
zu  zahlen  hat,  ist  die  Frage  zu  stellen,  weshalb  gerade  für  diese
176  Artaben  eine  Lagergebühr  verlangt  wurde,  namentlich  auch,
weshalb  für  die  Lagergebühr  von  3  V2  Artaben  abermals  eine  Lagergebühr ­
  und  für  die  letztere  zum  drittenmale  eine  Lagergebühr
fällig  war.  Die  Höhe  einer  Lagergebühr  pflegt  abhängig  zu  sein
von  der  gelagerten  Masse  und  der  Zeitdauer  der  Lagerung.  Die
Zeitdauer  des  Lagerns  eingezahlter  Getreideabgaben  hängt  aber
von  dienstlichen,  dem  Willen  des  Steuerzahlers  völlig  entrückten
Umständen  ab;  deshalb  erscheint  es  bedenklich,  in  Troòiú|LiaToç
schlechthin  eine  Gebühr  für  das  Lagern  von  gezahlten  Getreideabgaben ­
  zu  sehen.  Natürlicher  wäre  es,  diese  Abgabe  als  eine
„Versäumnisgebühr“  zu  erklären.
In  BGU.  977  (um  162  n.  Ghr.)i  scheint  diese  Abgabe  tatsächlich ­
  von  einer  Zeitdauer  abhängig  zu  sein  (Z.  9ff.);  [‘Po]u-TiXiuui
  TToXuKpáiei  aT^parrijYnffavTi  [.  .  .  .  èXjácrcra)  upofféGeTo  unèp
(f]pi[apTaß(ag])^  TTOÒi0|u(aToç)  òià  Xófou  [(  )|arí]vo\j^  êujç  'AòpiavoO^
r)  (êiouç)  GeoO  AòpiavoO  (nupoO)  kò"  ktX.  Ein  abschließendes  Urteil
über  die  Art  der  Abgabe  7TOÒií))LiaToç  läßt  sich  jedenfalls  auf  Grund
der  bisherigen  Zeugnisse®  nicht  abgeben.
Eine  andere  Gebühr,  die  mit  der  Lagerung  der  Giroguthaben
im  Staatsspeicher  in  Verbindung  stehen  könnte,  ist  die  aus  ptolemäischer
  Zeit  bekannte  Gebühr  peraßoXpg  dvm  oiKÍaç  eîç  tò
òúipa,  die  in  P.  Teb.  1123  (1.  Jahrh.  v.  Chr.)  wiederholt  vorkommt.
Diese  Urkunde  ist  eine  Zusammenstellung  der  Einnahmen  verschiedener ­
  Dörfer,  teils  Geldeinnahmen,  teils  Getieideeinnahmen.  Die
Zusammenstellung  muß  also  bei  einer  den  Staatsspeichern  und  der
Staatskasse  Vorgesetzten  Stelle  angefertigt  worden  sein®.  Kenntlich
sind  die  Einnahmen  vom  4.  eines  nicht  genannten  Monats  aus  TaXei
und  vom  6.  desselben  Monats  aus  KepKeoffîpiç.  Für  die  letzteren
Einnahmen  lautet  der  Text  (Z.  11  ff.):

‘  Z.  2  ergänze  [oiTopeTjpiIiv.
®  Berichtigung  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  157.
®  Der  Zeitraum  von  x  Monaten.
*  d.  i.  Choiak.
®  vgl.  die  weiteren  Belegstellen  bei  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  339,
17  Anm.
®  vgl.  Abschn.  12.
        <pb n="138" />
        Abschn.  26.  Lagergebühren.

117

C.  Eicrboxn  KepK(eoaipei)  •
eé(|ia?)  XXíbuj(voç)  [|Li€T]aßo(Xfiq)  dfvu)  oÍK(íaç)  eiç  tò  òúj(|Lia?)  ai(  )
qpaKoO  (apraßai)  CC',
6€(na)  Bíeu(oç)  peTaßo(Xfiq)  dviu  oÍK(íaç)  eiç  tò  òúj(|na)  cTi(  )  cpaKoO
(otpraßai)  Cï',
0é(pa)  ó)ioí(uuç)  peTaßo(Xng)  dvuu  òiú(|LiaToç)  òià  ‘HXioòubp(ou)  Km  cri(  )
(paKoO  [(dptaßai)  x].
Wenn  die  von  Grenfell  und  Hunt  mit  Vorbehalt  gegebenen
Auflösungen  richtig  sind,  woran  kaum  zu  zweifeln  sein  wird,  sind
die  drei  Einnahmen  aus  der  ¡aeTußoXfi  von  Giroguthaben  erwachsen.
Unter  ist  sonst  das  flache  Dach  zu  verstehen,  hier  vielleicht
eine  Plattform,  und  das  Getreide  scheint  in  gewissen  Fristen,
namentlich  solange  es  noch  frisch  war,  dvuu  oÍKÍaç  auf  diese  Plattform ­
  hinaufbefördert  zu  sein,  um  es  an  der  Sonne  zu  trocknen.
Unsere  heutigen  Landleute  müssen  Getreide  zu  seiner  Erhaltung
ebenfalls  öfter  umschaufeln;  vielleicht  hatte  die  jLiexaßoXn  denselben
Zweck.  Die  Gebühr  beträgt  6  Ve  und  6^Is  Artaben  Linsen.  Die
Fruchtart  ist,  zumal  in  diesem  Zusammenhänge,  eigenartig.  Wenn
eine  derartige  Gebühr  für  Umschaufeln  und  Trocknen  erhoben
wurde,  und  wenn  die  Giroguthaben  mit  den  staatlichen  Beständen
eine  Gesamtmasse  bildeten  (vgl.  S.  69),  konnte  die  Berechnung
jener  Gebühr  lediglich  buchmäßig  nach  Maßgabe  des  Anteiles  an
der  Gesamtmasse  vor  sich  gehen.
Eine  Zahlung,  die  ebenfalls  mit  der  Lagerung  der  Giroguthaben
im  engsten  Zusammenhänge  steht,  ist  *tò  xpixov’  in  P.  Oxy.  lY
740  (um  200  n.  Ohr.).  Auch  diese  Urkunde  ist  bei  einer  den  Staatsspeichern ­
  Vorgesetzten  Dienststelle  in  der  Gauhauptstadt  angefertigt
worden,  denn  sie  enthält  Einnahmen  und  Ausgaben  verschiedener
Staatsspeicher,  z.  B.  derjenigen  in  ZepOqpiç,  TTéXa,  TTaújjLiiç  usw.  Der
Text  lautet  von  Z.  20  bis  29:
20  TTéXa-  îbiuubiKinç  péx(pin)  bri(pocríu))  bià  TTa(TaX\jmo[ç  bri()ao(Tíou)]^
21  TeujpT(oO)  TTéXa  6ép(axoç)  anò  (dpxaßujv)  kC  xò  f  (dpxdßai)
n  (niLiKJu)  x(oíviKeç)  Z,
22  Kai  èbó0(r|)  ÚTrèp  (popéx(pou)  ôvriX(axâ»v)  xal  (TixoXo[tiko]0  Kai
23  crixo|LiexpiKoú  xújv  TtpoK(ei|aévujv)  (dpxaßiuv)  ri  (hpicouç)
X(oivÍKUJv)  Z  (dpxdßris)  (f))Liicru  xéxapxov)  x(oíviKeç)  ß.
24  TTaúJ|Lieujç  •  è|Liexpn0(ri(yav)  (yixoX(ÓYOiç)  [àirò  (dpxaßiüv)  x  xò
(dpxaßai)  le,

^  Diese  Ergänzung  setze  ich  vermutungsweise.
        <pb n="139" />
        118

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

25  Kai  èòó6(ri(Tav)  uTT(èp)  (popéT{pou)  ôvriX(aTÚJv)  xai  (TiTO)u[eT(piKoú)
TÚJV  7TpOK(eipévuJv)  (dpTaßdiv)  le  (dpiaßai)  x  x(oí-VIKÊÇ)]
  T-26
  ZeveKeXeú-  èjLieTpiíe(ricyav)  aiToX(ÓTOiç)  6é|ia[TOÇ  àiTÒ  (dpTaßuiv)
X  TÒ  Y  (dpTaßai)  x],
27  Kai  èòó0(ri&amp;lt;Jav)  u7T(èp)  aiToXoT(iKOÖ)  xai  cpopéT(pou)  x(oívik€ç)  [x],
28  Y(ívovTai)  dvaXwp(aToç)  íòiujt(ikújç)  (nupoO)  (dptaßai)  vß
ò'  x(oíviKeç)  ß,
29  di  GépaTOÇ  òripodíou  xaGapoO  (dpTdßai)  pG  (npidu  TÉTaptov)
x(oíviKeç)  G.
Es  entspricht  das  *íòiu)tikújç*  in  Z.  20  den  Worten  èpetpií-G(r|(Tav)
  cfiToX(ÓToiç)  in  Z.  24  und  26.  Mithin  bedeutet  íòhjutikiDç,
was  auch  schon  im  Worte  liegt,  die  Einlieferung  von  Getreide  in
„privater  Angelegenheit“,  d.  h.  in  Sachen  des  Girowesens.
Dahin  deutet  auch  das  ‘Géparoç’  in  Z.  21,  26  und  29.  Eingeliefert
wird  dreimaD  tò  xpixov  nebst  Nebenkosten.  Leider  gestatten  die
vielen  Lücken  kein  rechnerisches  Nachprüfen  der  Buchungsposten,
mit  Ausnahme  der  obersten  Eeihe.  Dort  sind  die  8^/2  Artaben
7  Choinikes  tatsächlich  rund  ein  Drittel  von  26  Artaben,  wenn
man  42  Choinikes  auf  1  Artabe  rechnet^.  In  Einsicht  des  xpiiov
ist  nur  soviel  klar,  daß  es  für  vorhandene  Gépaxa  gezahlt  wird,
sowie  daß  es  allemal  durch  einen  Eseltreiber  des  Staatsspeichers
gegen  Zahlung  eines  besonderen  qpópexpov  ôvriXaxOùv  vom  Giroguthaber ­
  abgeholt  und  nach  dem  Staatsspeicher  verbracht  wird,  um
dort  als  Gépa  órmócTiov  (Z.  29)  vereinnahmt  zu  werden.  Die  Höhe
des  xpixov  ist  auffallend,  für  was  auch  immer  die  Zahlung  geleistet
worden  sein  mag.  Daß  jemand  für  ein  Giroguthaben  von  300
Artaben  eine  Gebühr  von  100  Artaben  zu  entrichten  habe,  ist
nicht  glaubhaft;  vielleicht  ist  darum  dieses  xpixov  keine  Gebühr,
sondern  eine  Zahlung  aus  Anlaß  besonderer  Umstände.
Ein  Zuschlag  zur  Lagergebühr  ist  wahrscheinlich  das  Gr|-(TaupoqpuXaKixiKÓv,
  das  inptolemäischen  Tebtynis-Papyri  als  Zahlung ­
  der  Staatsbauern  öfter  erwähnt  wird  Ob  das  eine  auf  sämtlichen ­
  Bewohnern  lastende  Abgabe  war,  läßt  sich  nicht  mit  Sicherheit
‘  In  Z.  21  ist  die  Angabe  deutlich  erhalten,  in  Z.  24  und  26  ist  sie
sinngemäß  zu  ergänzen.
*  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  IV  740,  21  Anm.
®  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  I  61b,  317  Anm.,  S.  227  f.  Der  ©nuaupotpúXa?
  erscheint  auch  in  römischer  Zeit:  P.  Fay.  225  (2./3.  Jahrh.  n.  Chr.);
P.  Oxy.  III  522,  9  (2.  Jahrh.  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  401,  46  (1.  Jahrh.  n.  Chr.).
        <pb n="140" />
        Abschn.  27.  Giroanweisung.

119

feststellen,  doch  wird  es  kaum  zweifelhaft  sein,  daß  die  Giroguthaber
in  erster  Linie  zur  Zahlung  dieser  Abgabe  verpflichtet  waren.  Es
ist  nicht  unmöglich,  daß  in  P.  Teb.  I  61b,  317  die  Genossenschaft
der  Staatsbauern  das  Speicherwachtgeld  in  Hinsicht  ihres  Giroguthabens ­
  ira  Speicher  zu  zahlen  hatte.
Abschnitt  27.
Giroanweisung.
Der  Auftrag  an  den  Staatsspeicher,  eine  Zahlung  im  Privat-Girowege
  zu  leisten,  wird  in  ptolemäischer  Zeit  durch  das  Schlagwort ­
  ‘pcfprjCTov’^  eingeleitet  In  römischer  Zeit  bürgert  sich  dafür
das  Schlagwort  'óiácrxexXov’^  ein.  Die  Giroanweisung  selber
heißt  'òiaaroXiKCv’®;  doch  bezeichnete  man  mit  diesem  Worte
auch  den  „Scheck“^,  da  eine  sprachliche  Unterscheidung  zwischen
Giroanweisung  und  Scheck  nicht  gemacht  wurde®.  Giroanweisung
und  Scheck  haben  in  ihrer  Abfassung  dieselbe  Form,  auch  scheint
in  P.  Oxy.  III  533®  das  Wort  òiacrroXiKÓv  für  Giroanweisung  und
Scheck  gleichmäßig  angewendet  zu  werden;  man  sandte  eben  das
òiacTToXiKÓv  bald  an  den  Zahlungsempfänger,  bald  an  den  Bezogenen, ­
  je  nachdem  man  es  für  gut  befand.
Reiche  Grundbesitzer,  Genossenschaften  oder  Behörden  beschäftigen ­
  für  den  Kassendienst  einen  besonderen  Kassierer  oder
Geschäftsführer,  der  öfter  òiacnoXeúç’  genannt  wird,  weil  er
zur  Ausfertigung  von  biadroXixá  *  ermächtigt  ist

*  z.  B.  P.  Fay.  16;  18  b;  235.
*  z.  B.  P.  Oxy.  m  533,  23;  616;  VI  973  usw.
3  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  III  516  Einl.
*  P.  Oxy.  III  533,  4.  Vgl.  Abschn.  28.
®  Die  Anweisungen  P.  Fay.  Ostr.  14—18  haben  mit  dem  Giro  wesen  der
Staatsspeicher  nichts  zu  tun.  Diese  an  den  fpamaaTeùç  KTiivoTpóqpiuv  bzw.
TCUJYpiûv  gerichteten  Anweisungen  scheinen  innere  Angelegenheiten  der  Genossenschaften ­
  zu  betreffen.  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.  S.  318;  Rostowzew,
Archiv  III  S.  220.
®  s.  unten  S.  123  ff.
’  vgl.  Mittels,  P.  Lips.  I  90,2  Anm.  ;  P.  Stud.  Pal.  III  Nr.  42  u.  43  ;  P.  Lond.
III  S.  173  Nr.  1210,  1  (mit  der  Berichtigung  von  Gnenfell  und  Hunt.  Archiv  IV
S.  553);  m  S.  250  Nr.  1310,  6  ;  BGU.  1064,19.
*  Ursprünglich  hat  'biaOToXiKÓv’  die  allgemeine  Bedeutung  von  „Zuschrift“ ­
  (biaOToXiKÒv  úirópvriíaa),  insofern  die  Zuschrift  „zugestellt“  wird;
z.  B.  P.  Oxy.  168,33.  Vgl.  Gradenwitz,  Einfuhr.  S.  18;  Kenyon,  P.  Lond.  IIIS.  109
Nr.  1231,13  Anm.
        <pb n="141" />
        120

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Dem  jnéxpriffov  in  den  „Giroanweisungen“  entsprechen  in  den
„Girobescheinigungen“  (Abschn.  30)  die  Schlagworte:  pejuéTpnKev
ó  òeíva  €iç  OricTaupóv,  pepérprixai  eiç  Gncraupóv,  pejuexpniLieOa,
èpexpiíOtiv  iipív  u.  dgl.b
Neben  pexpritrov  und  òiácrxeiXov  finden  sich  noch  èHoòíacrai*
(P.  Lond.  II  S.  102  Nr.  475)  und  TrpócrOeç  eîç  ovopa  xoû  òeíva.
Das  Schlagwort  TrpócrOeç  eîç  òvopa  xoû  òeíva  drückt  am
deutlichsten  die  Girozahlung  aus,  und  zwar  diejenige  Girozahlung,
bei  welcher  auch  die  Auszahlung  nicht  körperlich  vor  sich  geht.
Die  Giroanweisung  Ostr.  II  1159  aus  Theben  (2./3.  Jahrh.  n.  Ohr.)
lautet  :
‘HpaKXeíò(riç)  ’Appoviuj  Tpappax(ei)  (JixoXoT(íaç)  xa(ipeiv).
npóaOeç  eiç  õvop(a)  ’ETriuv(úxou)  ’Ovvijú(p(pioç)  (ttupoO)
  C.
Zu  deutsch:  „Herakleides  an  Ammonios,  den  Büroschreiber
der  Staatsspeicherverwaltuug.  Mache  eine  Gutschrift  auf  den  Namen
des  Eponychos,  Sohnes  des  Onnophris,  in  Höhe  von  6  Artaben
Weizen“.  Möglich  ist  auch  die  Auflösung  aixoXÓT(uuv).  Der  Zahler
Herakleides  muß  ein  Giroguthaber  sein;  wäre  er  das  nicht,  so
könnte  er  keine  Giroanweisung  erteilen.  Die  Zahlung  kann  nicht
körperlich  vor  sich  gegangen  sein,  denn  das  „setze  hinzu  auf
den  Namen  des  Eponychos“  drückt  deutlich  die  Gutschrift  aus.
Mithin  liegt  Girozahlung  mit  Lastschrift  und  Gutschrift  vor.
In  der  Giroanweisung  Ostr.  II  1164  (2./3.  Jahrh.  n.  Ohr.)  wird
beides,  die  Gutschrift  und  die  Lastschrift,  besonders  hervorgehoben  :
TTpoqpnxtiÇ  ’Apujviiu  xa(ipeiv).  AidcrxeiXov  áx  xoû  èpoû
Oépaxoç  eîç  ôvop(a)  AouxiXXdxoç  (irupoû)  xpixov  ôyôov,
T(ivexai)  (irupoO)  Ÿrj-Amonios
  ist  der  Speicherverwalter,  die  Örtlichkeit  fehlt.  Die
Formel  eîç  ovopa  xoû  òeíva  weist  auch  hier  auf  den  Zahlungsempfänger ­
  hin  (vgl.  Abschn.  32).
P.  Lond.  H  S.  102  Nr.  475  (2.  Jahrh.  n.  G  hr.)  ^  ist  auf  den
ersten  Blick  weniger  leicht  als  Giroanweisung  zu  erkennen:
ZixoX(ÓYtu)  BaKxi[áòoç].  ’EHoòíacai  irapà  ffoû  xúj  e
(Ixei)  Tevn(paxoç)  ò  (êxouç)  XaXfjXiç  ÚTrò  x[o]ú  Baxxiáòoç
1  vgl.  die  Zusammenstellungen  bei  Wilcken,  Ostraka  I  S.  98  ff.  u.  111  ff.
*  Über  die  Anwendung  dieses  Wortes  im  Geld-Giroverkehr  vgl.  Abschn.  44.
3  vgl.  die  Berichtigung  in  P.  Lond.  III  S.  383  u.  von  Wilcken,  Archiv
III  S.  238.
        <pb n="142" />
        Abschn.  27.  Giroanweisung.

121

eri((Taupoû)  TTUpoû  apiaßa?  xpîç,  ^(ívovrai)  (uupoO  dpraßai)  y.
'A0ùp  Í0.  ’“Qpoç  ëypaipa  òrrèp  aÙTOÛ  oYpappâtou.
Zahlungsanweisungen  an  den  Staatsspeicher  können  nur  ausgehen ­
  entweder  von  amtlicher  Stelle  (Kassenverfügung)  oder  von
einem  Giroguthaber  (Giroanweisung).  Da  der  Aussteller  schreibunkundig ­
  ist,  kann  die  Urkunde  nicht  von  amtlicher  Stelle  herrühren. ­
  Überdies  würde  bei  einer  amtlichen  Kassenverfügung  am
Schlüsse  der  Genehmigungsvermerk  stehen  (vgl.  Abschn.  29).  Mithin
ist  die  Urkunde  eine  Giroanweisung.  Die  Giroanweisung  ist  überdies ­
  ungeschickt  abgefaßt  ;  der  Zahlungsempfänger  XaXf^Xiç  steht  im
Nominativ,  der  Giroaussteller  nennt  sich  selber  mit  Namen  nicht.
P.  Lips  I  114  (133  n.  Ohr.)  aus  Oxyrhynchos  lautet:
Aiov[ú](Jioç  Aiov(ocriou)  criToX(ÓTOiç)  Aiß(0g)  T07r(apxíaç)
Zúpuuv  Kiú|Liri(ç)  tótt(ujv).  AiaaTeíX(aTe)  àqp’  ujv  êx^TÉ  pou
èv  0épaTi  (iTupoO)  Yevií(paToç)  il  (êiouç)  'Abpiav[o]0  Kaícrapoç
ToO  Kupíou  Aioyevei  «hiXíUKOu  òià  AioTévouç  picr0inToO  Kopiúße(uj(;)^
  tÓ7t(ijuv)  dpidßaq  éirrà,  YÍ(vovTai)  (dpxaßai)  1.  (’'Exouç)
if]  AuxoKpáxopoç  Kaícrapoç  Tp&amp;lt;a&amp;gt;iavoO  'AòpiavoO  ZeßacrxoO,
Oaújqpi  lã.
Hier  beauftragt  Dionysios  den  Staatsspeicher  des  Dorfes  ZOpa,
sieben  Artaben  von  seinem  Guthaben  wegzuschreiben  und  an  Diogenes ­
  zu  Händen  seines  gleichnamigen  Pächters  zu  verabfolgen.
Der  eigentliche  Zahlungsempfänger  ist  also  nicht  der  Pächter  Diogenes, ­
  sondern  der  Grundbesitzer  Diogenes;  es  soll  nur  die  Aushändigung ­
  an  den  Pächter  geschehen.  Die  Gründe  kennen
wir  nicht.
In  P.  Lips.  I  115  (133  n.  Ohr.)  haben  wir  ein  Beispiel  dafür,
daß  mehrere  Giroanweisungen  an  verschiedene  Empfänger
auf  einem  und  demselben  Blatte,  verquickt  mit  einander,
niedergeschrieben  werden  durften;  der  Aussteller  mußte  freilich
der  nämliche  sein:
Aripqxpioç  AiOY(évouç)  cri(xoXÓYUJ)  Mov{p(ou)  xÓ7t(ujv)
Xaípe(iv).  AiácrxeiXov  êxeiç  pou  èv  0ép(axi)  (uupoO)
Yevn(paxoç)  iZ  (èxouç)  'AòpiavoO  Ka(i)aap[oç]  xoO  Kupíou
AiroXXiuvíqj  Aripnx(pioo)  oú(Tí(aç)  ZevoK(  )^  dpx(aßnv)
fípKTu,  Y(ívexai)  (irupoO)  (rípicru).  ("Exouç)  iq  AòpiavoO  Ka(í)-*
  Kopiößii;  ist  ein  Dorf  (P.  Oxy.  I  45,9),  in  dessen  Gemarkung  der  Pachtacker ­
  liegt.
*  Wilcken  vermutet  Verschreibung  für  Zeve*^,  daher  Z€V6K(iovfi(;).
        <pb n="143" />
        122

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

CTapoç  Toö  Kupiou,  0aújq)i  T.  ATro\Xiu(vitu)  Ei)tuxíò(ou)
dpT(aßriv)  fípiíTu  Té[T]apT(ov)  xoí{viKaç)  èvvéa,  T(ívovTai)  è7T(i
TÒ  auTÒ)  (íTupoO)  a  (npicru  xéiapTov)  x(oíviKeç)  0.  Xpó(voç)
ó  a(ÚTÓç)^
Demetrios  gibt  Anweisung,  daß  an  Apollonios,  der  wahrscheinlich ­
  Pächter  der  oòcría  ZeveK(iavb)  ist,  V2  Artabe  Weizen,  und  an
einen  anderen  Apollonios  V2V4  Artabe  und  9  Choinikes  Weizen
gezahlt  werden  sollen.  Mittels  hatte  am  Schlüsse  der  zweiten  Anweisung ­
  statt  XPÓ(voç)  ó  a(ÚTÓç)  zunächst  gelesen:  Xo(iàK)  íã.  Da
aber  die  erste  Anweisung  vom  10.  Phaophi  datiert,  würde  zwischen
beiden  Daten  ein  Zeitraum  von  2  Monaten  liegen.  Giroanweisungen
und  Schecks  mußten  aber,  wie  unten  (S.  126)  näher  auseinandergesetzt ­
  werden  wird,  innerhalb  des  Ausstellungsmonats  an  den
Speicher  eingereicht  werden;  schon  aus  diesem  Grunde  ist  also
ein  so  langer  Zwischenzeitraum  nicht  möglich.  Daher  entspricht
die  Wückensche  Berichtigung  auch  sachlich  den  Verhältnissen.
Eine  Giroanweisung,  die  der  Erklärung  besondere  Schwierigkeiten ­
  bereitet,  ist  P.  Lips.  1116  (122/3  n.  Chr.)^:
[  ]  ©eaTeyei  .••[  ]  xoTrapxíaç
tboßdiou  (?)  TÓTr(ujv)  [xaipeiv.  AiauJiciXov  âç  êxeiç  pou
[èv  Gépari]  (irupoO)  TEvppaTOç  toö  èv€(TTiíjT(oç)  [Z  (ëxouç)
'AòpiJçivoO  TOÖ  Kupíou  Apcrivór)  0éu)v(oç)  [djç*  èàv  aípf|Tai
êEu)  ítpaKTopeíaç  TTaßepKri  TÓ‘n:(ujv)  (irupoô)  v€,  T(ívovTai)
(TTupoô)  TrevTiÍKOvia  Trévie  outrai  dirò  Oépaioç  Aiovuffíou
  ZapaTTÍujvoç.
(2.  Hand)  0  é  uj  v’AxiX(Xéujç)  Gea^évei  (riToX(ÓTiu)  ZiTK(e(pcî)
tÓ7t(ujv)  xa(ípeiv).  AiátrreiXçv  dtp’  div  êxeiç  èv  0épa(Ti)
(TTupoô)  T(€v)r|(paTOç)  toö  èvetTTÔiTOç  l  (Itouç)  AòpiavoO
Kaíffapoç  toö  Kupíou  AptTivóri  0éujv(oç)  lEo»  TTpoKTOppaç
TTaß(epKri)  T(ó)Tr(iuv)  dpxdßag  eikoai  píav,  T(ívovTai)  {rrupoô)
Ka.  0éuüv  (rea(ripEÍiupai).
Das  sind  wiederum  zwei  Anweisungen  auf  einem  einzigen
Blatte,  aber  sie  rühren  von  zwei  verschiedenen  Händen  her.
Aussteller  der  zweiten  Anweisung  ist  Géuuv,  der  auch  am  Schlüsse
nochmals  unterzeichnet;  er  sagt  dtp’  ibv  ëxeiç  èv  0épaTi,  nicht  etwa

‘  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  569.
2  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  485  f.
3  Ich  setze  [â]ç  vermutungsweise.  Wilcken  vermutet  [ib]ç.
        <pb n="144" />
        Abschn.  27.  Giroanweisung.

123

âç  ëxeiç  |Liou  èv  0é)LiaTi,  wie  der  Aussteller  der  ersten  Anweisung.
Aber  obwohl  der  erste  Aussteller  von  „seinem“  Gega  spricht,  ist
das  0é|ua  dennoch  nicht  sein  eigen,  sondern,  wie  er  selber  hinzufügt, ­
  das  Gépa  Aiovucríou  lapauíiuvoç.  Also  wird  auch  die  zweite
Anweisung  auf  das  0épa  des  Dionysios  sich  beziehen.  Die  zweite
Anweisung  ist  keinesfalls  eine  Bestätigung  der  ersten,  wie  das  bei
Giroguthaben  mit  beschränktem  Yerfügungsrechte  (vgl.  Abschn.  24)
der  Fall  ist,  denn  auf  Grund  der  ersten  Anweisung  sollen  55  Artaben,
  auf  Grund  der  zweiten  dagegen  21  Artaben  gezahlt  werden.
Zahlungsempfängerin  ist  in  beiden  Fällen  Frau  Arsinoe,  Tochter
des  Theon.  Einen  leichten  Anhalt  für  die  Erklärung  gewähren
die  zweimaligen  Worte  ëEm  TrpuKTopeíaç,  deren  nähere  Bedeutung
freilich  dunkel  bleibt.  Es  müssen  beide  Girozahlungen  mit  dem
liturgischen  Amte  eines  npÚKTiup  des  Dorfes  TTaßepKri  in  Yerbindung
stehen,  wenn  auch  die  Zahlungen  MSiu  dieses  Amtes  erfolgen.  Wie
es  aber  kommt,  daß  Frau  Arsinoe  aus  dem  Giroguthaben  eines
gewissen  Dionysios  durch  Giroanweisung  von  zwei  Männern,  deren
keiner  dieser  Dionysios  ist,  die  hohe  Summe  von  76  Artaben  Weizen
empfängt,  bleibt  ein  Rätsel.  Yielleicht  handelt  es  sich  um  Regelung
eines  Nachlasses.
Eine  für  den  Giroverkehr  sehr  wichtige  Urkunde  ist  P.  Oxy.
ni  533  (2.13.  Jahrh.  n.  Chr.).  Der  Papyrus  ist  ein  Privatbrief
des  Yaters  Apion  an  seinen  Sohn  Apion  und  an  einen  gewissen
Horion,  der  dem  Apion  verwandtschaftlich  oder  geschäftlich  nahestand. ­
  Der  Text  lautet  Z.  1  bis  11:
’Attíuuv  ’Attíujvi  TÚJi  oiúj  Ku'i  'Qpíujvi  TÚJi  cpiXTÚTUj  uXeiffia
Xaípeiv.  TTpò  tôjv  õXujv  euxopai  upâç  uYiaíveiv  petà  xdiv
TÉKvmv  Ktti  (Tu|Lißiu)v.  "OcTu  òià  Tf)g  étépaç  èmcTToXfiç  êypaipa,
iva  pf|  TÚ  aÙTÙ  Tpáipm,  Kui  ‘Qpíiuvi  ypácpuj.  AieiTEjLupápriv
bpepjv  ò[i]à  EÚTUxoOç  toO  dirò  ’Icríou  Tpúcpwvog  òiacrio-XiKÒ
  T,  ß  gèv  rrpòç  -feiupTOÚç  MaSípou,  xò  [òè]  dXXo  Trpò[ç]
AioT[é]viiv  xòv  XOÛ  BeXep.  (  ).  EuGéujç  òripocritócraxe
auxà  7rpò  xoO  &amp;lt;baújq)[i,  i]va  pf|  èxirpóGecrpa  yévrixai.  "Exepa
òè  àvETrépcpGn  TTavexihxr)  vopiKip,  uap’  ou  KOp[í(T]ea0e  ^  xm
òóxe  aùxû»  (òpaxpàç)  Hò.  Tò  xopTÓdTreppov  TTiuXiícraxe  xm
7TÚ0e(y0e  xoO  ’0[.]cp[.]Xri,  ei  xp[eí]av  êxei  xoO  dirò  Tapmxeí.
Aí  Trpóffoòoí  pou  aí  òid  xújv  yeujpTÚjv  òiaô’x[aX]eÍ&amp;lt;ja[i]  i)
Tiapà  xtp  xapeítu  è[v  irjapaGécrei  XoYic70fixiJU(Jav  b  èv  dcrcpaXeí

*  Ergänzung  von  Wilcken.
        <pb n="145" />
        Te  1  n.

Korn-Giroverkehr.

124

[la]TUj&amp;lt;crav&amp;gt;^  -rrapà  [toÎ]ç  Yeuupxoîç,  ïva  0eùjv  0[eX]ôvTUJV,
èàv  àve0ÙJO’i,  pf|  ëxuupev  irepnrXoKiîv  Tr[p]ôç  tôv  àvTÍÒiKov,
fî  ó  KÍVÒUVOÇ  aÙTiîjv  f|Tuu  (=  ëffTUj)  Ttpôç  Toùç  yeujpYOÙç.  Dann
weiter  Z.  22ff.:  Emaie  ‘Eppía  túj  t[oû  ’Icrjíou  TTarrâ  Tpa|aparei
  TrpaKTÓpujv  ápTu(piKiI)v),  óti  òiáaxeiXov,  ôv  ôqpeíXeiç
poi  THjpòv  f|  ôv  è[àv  ÒJoKipaç.  'HpaxXeíòriç  'EppaícrK[o]u  àiro-ÒÓTou
  làç  ToO  (TTupoO)  (àpTÚpaç)  C  èv  0épaTi  ktX.
Zu  deutsch:  „Apion  an  seinen  Sohn  Apion  und  an  seinen
lieben  Horion,  besten  Gruß.  Vor  allen  Dingen  will  ich  wünschen,
daß  ihr  mit  euren  Kindern  und  Frauen  munter  seid.  Was  ich
alles  im  letzten  Briefe  (an  Apion  allein)  geschrieben  habe,  güt  auch
für  Horion,  damit  ich  nicht  dasselbe  noch  einmal  zu  schreiben
brauche.  Ich  habe  euch  durch  Eutyches,  einen  Mann  aus  (dem
Dorfe)  Ision  Trjphonos,  3  Giroanweisungen  übersandt;  davon
lauten  2  auf  den  Kamen  der  Bauern  des  Maximus,  die  dritte  auf  den
Kamen  des  Diogenes,  Pächters  (?)  des  Belee  .  ..  Reichet  dieselben
sofort  (an  den  Staatsspeicher)  ein,  vor  dem  (Monate)  Phaophi,  daipit
sie  nicht  durch  Fristüberschreitung  ungültig  werden.
Andere  (òiacTToXixá)  aber  sind  (von  mir)  an  den  Rechtsbeistand
Panechotes  gesandt  worden,  von  dem  ihr  es  (?)  ^  empfangen  werdet.
Zahlet  ihm  64  Drachmen.  Den  Grassamen  verkaufet  und  fraget
K.  K.,  ob  er  den  Mann  aus  (dem  Dorfe)  Tampitei  haben  muß.  Meine
Pachtzinsen,  die  von  den  Bauern  (im  Girowege  beim  Staatsspeicher
auf  mein  Girokonto)  angewiesen  worden  sind,  sollen  entweder  beim
Fiskus  (d.  i.  im  Staatsspeicher)  als  Giroguthaben  aufgerechnet,  oder
in  einem  genügende  Sicherheit  bietenden  Raume  bei  den  Bauern
(Pächtern)  untergebracht  werden  ;  (diese  Sicherheit  ist  nötig,)  damit
wir,  so  Gott  will,  keine  Verwickelung  mit  unserem  Prozeßgegner
bekommen,  wenn  sie  (die  verhafteten  Leute?)  freikommen,  oder
(falls  solche  Schwierigkeiten  entstehen),  muß  die  Gefahr  auf  Rechnung ­
  der  Bauern  (Pächter)  gehen  Saget  zu  Hermias,
dem  Bürobeamten  der  Geldsteuererheber  (des  Dorfes)  Ision  Panga,
daß  er  eine  Giroanweisung  ausschreiben  möge  über  den  Weizen,
den  er  mir  schuldet,  oder  den  er  nach  seiner  Schätzung  zu  zahlen
hat.  Herakleides,  Sohn  des  Hermaiskos,  soll  die  6  Artaben  Weizen
auf  mein  Girokonto  einzahlen  usw.“
Wenn  andere  Zeugnisse  fehlten,  würde  dieser  Papyrus  allein
genügen,  um  uns  eine  Vorstellung  davon  zu  geben,  welchen

‘  vgl.  oben  S.  77  Anm.  2.

*  vgl.  unten  S.  127.
        <pb n="146" />
        Abschn.  27.  Giroanweisung.

125

bedeutenden  Umfang  das  Giro-  und  Scheckwesen  hatte.
Zunächst  spricht  der  Briefschreiber  von  3  òiaaroXiKá.  Um  zu  untersuchen, ­
  ob  diese  òiaaxoXiKá  Giroanweisungen  oder  Schecks  sind,
müssen  wir  uns  daran  erinnern,  daß  eine  Giroanweisung  an  den
Bezogenen,  ein  Scheck  dagegen  an  den  Zahlungsempfänger  übermittelt ­
  wird  (vgl.  oben  S.  1).  Der  Briefschreiber,  zugleich  der  Giroaussteller, ­
  befindet  sich  in  einem  Fernorte  und  sendet  die  3  òia-(TToXiKa
  an  die  beiden  Briefempfänger.  Diese  beiden  Männer  sind
aber  nicht  die  Zahlungsempfänger;  Zahlungsempfänger  sind  vielmehr ­
  in  dem  Falle  der  ersten  zwei  òiacrroXiKá  die  Bauern  oder
Pächter  eines  gewissen  Maximus,  im  dritten  Falle  ein  Mann  namens
Diogenes.  Mithin  sind  die  Briefempfänger  nur  Mittelsmänner,  die
an  Stelle  des  abwesenden  Giroausstellers  die  drei  òiaaioXiKá  an
den  Staatsspeicherl  einreichen  sollen;  der  Briefschreiber  hat  aus
irgend  einem  Grunde  davon  abgesehen,  dieselben  vom  Fernorte
aus  unmittelbar  an  den  Staatsspeicher  seines  Heimatsortes  einzusenden. ­
  Die  drei  óiacrioXiKá  sind  also  nicht  Schecks,  sondern
Giroanweisungen.  Für  diese  Erklärung  sprechen  auch  die  nachfolgenden ­
  Worte:  eùGéuuç  òrnuocndicraTe  aura  irpò  toO  d&amp;gt;aúj(p[i,  i]va
pf|  èKTrpó0ecr|Lia  Tévriiai.  Die  Briefempfänger  sollen  sich  beeilen  und
die  drei  Giroanweisungen  noch  vor  Beginn  des  Monats  Phaophi
beim  Staatsspeicher  einreichen,  damit  sie  nicht  durch  Fristüberschreitung ­
  ungültig  werden.  Da  der  Briefschreiber  Z.  20  f.  von  einer
im  Monate  Thoth  erlassenen  Entscheidung  des  Finanzministers  an
den  Strategen  spricht,  wonach  an  seiner  (des  Briefschreibers)  Stelle
andere  Leute  zum  liturgischen  Amte  eines  Steuererhebers  in  Vorschlag ­
  gebracht  werden  sollen,  so  ist  es  wahrscheinlich,  daß  der
Privatbrief  und  die  drei  Giroanweisungen  ebenfalls  im  Monate
Thoth  geschrieben  worden  sind;  in  diesem  Falle  beträgt  die  Frist
bis  zum  Beginne  des  Phaophi  nur  wenige  Tage.
Hierbei  drängt  sich  die  Frage  auf,  welche  Bewandtnis  es
mit  dieser  Eile  und  namentlich  mit  der  zu  vermeidenden  Fristüberschreitung ­
  hat.  Man  wird  aus  dem  Papyrus  nur  herauslesen
können,  daß  eine  Giroanweisung,  die  im  Monate  Thoth  ausgefertigt
worden  ist,  noch  in  demselben  Monate,  nicht  erst  im  folgenden
Monate  Phaophi,  an  den  Bezogenen  (den  Staatsspeicher)  einzureichen
ist;  läuft  sie  verspätet  ein,  so  ist  sie  èxirpóGeapoç,  d.  i.  über-‘
  Nach  dem  ganzen  Zusammenhänge,  und  da  yeujpYoí  als  Zahlungsempfänger ­
  genannt  werden,  ist  anzunehmen,  daß  die  biaUToXiKd  das  Getreidegiro ­
  betreffen,  nicht  das  Geldgiro.
        <pb n="147" />
        126

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

fällig  und  ungültig^.  Daraus  wird  zu  folgern  sein,  daß  allgemein ­
  die  Giroanweisungen  mit  der  Abrechnung  für  denjenigen ­
  Monat  verrechnet  werden  mußten,  in  welchem  sie
ausgestellt  worden  waren.  Eine  solche  Vorschrift  ist  zweifellos
berechtigt  und  zweckentsprechend,  denn  es  kann  für  den  Dienstbetrieb ­
  nur  von  Nachteil  sein,  wenn  Giroanweisungen  beliebig
verspätet  an  den  Bezogenen  gelangen,  insbesondere  auch  deshalb,
weil  solche  Giroanweisungen  durch  spätere  Giroanweisungen  desselben ­
  Ausstellers  zu  stark  überholt  werden  können;  der  Bezogene ­
  weiß  dann  niemals,  ob  Giroanweisungen  aus  älteren  Monaten
noch  ausstehen,  außerdem  aber  stimmt  der  Monatsabschluß  des
Bezogenen  mit  dem  Gegenbuche  des  Ausstellers  nicht  überein,
weil  der  Aussteller  mehr  Giroanweisungen  für  den  Monat  ausgefertigt ­
  hat,  als  dem  Bezogenen  zugegangen  sind.
Es  ist  aber  nicht  zu  vermeiden,  daß  Kassenbelege,  die  in
den  letzten  Tagen  des  Monats  oder  gar  am  Monatsletzten  ausgefertigt ­
  worden  sind,  erst  in  den  ersten  Tagen  des  neuen  Monats
der  zuständigen  Kasse  zugehen.  Darum  besteht  bei  der  Deutschen
Reichs-Postverwaltung  die  Vorschrift,  daß  die  Abrechnung  für  den
abgelaufenen  Monat  erst  bis  zum  7.  des  neuen  Monats  durch  das
Postamt  an  die  Ober-Postkasse  einzureichen  ist.  Ein  ähnliches
Hinübergreifen  in  den  neuen  Monat  muß  auch  bei  den  ägyptischen
Dienststellen  bestanden  haben.  Darum  ist  es  nicht  unmöglich,  daß
Giroanweisungen,  die  etwa  am  30.  eines  Monats  ausgestellt  worden
waren  und  in  den  nächsten  Tagen  beim  Staatsspeicher  einliefen,
noch  bis  zu  einem  festgesetzten  Tage  des  neuen  Monats  als  gültig
entgegengenommen  wurden,  und  daß  die  Worte  irpò  toö  Oailiqpi  in
unserem  Papyrus  in  solchem  Sinne  aufzufassen  sind.
Die  beschränkende  Fristbestimmung,  die  für  Giroanweisungen ­
  galt,  hat  zweifellos  auch  für  Schecks  bestanden,
da  hier  dieselben  Gesichtspunkte  maßgebend  sein  müssen.  Wenn
also  die  Inhaberschecks  (vgl.  Abschn.  28)  eine  Umlaufsfrist  gehabt
haben,  so  hat  sich  diese  Umlaufsfrist  auf  den  Ausstellungsmonat ­
  mit  jenem  Zusatzzeitraume  beschränkt.

*  P.  Oxy.  III  636  =  Stud.  Pal.  IV  S.  114:  irpoaauo-fpdqpoiLioi  —  àirò  tiîiv
KarrivrriKÓTUJV  eïç  pe  ¿E  ôvóparoç  rfjç  yuvaiKÓç  pou  —  ÒÍKaiov  rpírou  pépou[ç]
oÍKÍaç  —  peraireíTTUJKÓToç  eíç  aörfjv  éE  ôv[ó]paTOç  TTauaeípioç  —  àrrô
éK’irp[o]e¿a[|Lilou  baveíou  ktX.  Das  Darlehen  war  überfällig  geworden,
daher  verfiel  der  Pfandgegenstand,  d.  i.  das  Hausdrittel  ;  vgl.  P.  Amh.  II148,11  :
[éàv  bè  éK]iTpo0éapu)ç  öu€p0ü)|Liai  uepl  rfjv  toútuív  àuóboa[i]v  ktX.
        <pb n="148" />
        Abschn.  27.  Giroanweisung.

127

Nachdem  der  Briefschreiber  von  den  drei  Giroanweisungen
gesprochen  hat,  fährt  er  fort:  êrepa  (d.  i.  òiacTToXiKà)  òè  dveTrép^Gri
TTavexúíTr)  vopiKip,  irap’  ou  K9M[ícr]e(T0€.  Diese  anderen  òiacrroXiKá
müssen  als  Schecks  erklärt  werden,  denn  der  Rechtsbeistand  ^
Panechotes  ist  der  Zahlungsempfänger,  nicht  etwa  ein  Mittelsmann
wie  die  Briefempfänger.  Würde  der  Briefschreiber  gewünscht  haben,
daß  diese  anderen  òiacTToXiKá  ebenfalls  zunächst  dem  Bezogenen,
nicht  zunächst  dem  Zahlungsempfänger,  zugehen,  so  hätte  er  sie,
wie  die  drei  erstgenannten  òiaffToXiKÚ,  gleichfalls  an  die  Empfänger
des  Briefes  senden  können.  Aber  der  Briefschreiber  hatte  an  den
Rechtsbeistand  Panechotes  eine  Schuld  zu  begleichen,  die  vermutlich ­
  damit  zusammenhängt,  daß  Panechotes  ihm  bei  Erhebung  des
Einspruches  gegen  seine  Wahl  zum  liturgischen  Steuererheber
behülflich  gewesen  war  ;  nachdem  der  Finanzminister  zu  seinen
Gunsten  entschieden  hatte,  legte  der  Briefschreiber  Wert  darauf,
die  Schuld  sogleich  aus  der  Feme  abzutragen,  und  darum  sandte
er  die  Schecks  (weshalb  es  deren  mehrere  waren,  wissen  wir  nicht)
unmittelbar  an  den  Zahlungsempfänger.  Ob  diese  Schecks  auf  Kom
oder  auf  Bargeld  lauteten,  läßt  sich  nicht  entscheiden,  doch  ist
zu  vermuten,  daß  sie  auf  Kom  lauteten,  wie  alle  die  übrigen  im
Briefe  erwähnten  Anweisungen.
Die  Worte  Trap’  ou  K9p[i(T]6(y0e  sind  schwer  zu  erklären;  ich
habe  sie  oben  übersetzt:  „von  dem  ihr  es  empfangen  werdet“.  Die
òiaaioXiKá  können  jedenfalls  als  Objekt  zu  K9u[i(j]ea0e  nicht  gedacht ­
  werden,  weil  Panechotes  die  Schecks  an  den  Staatsspeicher,
nicht  an  die  Empfänger  dieses  Briefes  einzureichen  hat;  letztere
hätten  sie  sonst  besser  vom  Briefschreiber  unmittelbar,  nicht  auf
dem  Umwege  über  Panechotes,  empfangen.  Was  unter  dem  „es“
zu  verstehen  sei,  wissen  wir  nicht.  Möglicherweise  ist  daranter,
worauf  Wilcken  aufmerksam  macht,  das  hinterher  genannte  xopró-(TTTeppov
  zu  verstehen.
Weiterhin  spricht  der  Brief  Schreiber  von  den  Zinseinkünften
in  Getreide,  die  ihm  von  seinen  Pächtern  im  Girowege  zugehen,
und  von  zwei  anderen  Schuldnern,  die  ihm  das  geschuldete  Getreide
ebenfalls  im  Girowege  zugehen  lassen  sollen.
‘  Mit  vopiKÓç  bezeicJmet  man  bald  den  Rechtsbeistand,  der  den  Vizekönig ­
  (P.  Gatt.  I  Kol.  in,  18  im  Archiv  III  S.  59)  oder  andere  hohe  Beamte
(CPR.  18,  23)  bei  Ausübung  ihres  Richteramtes  unterstützt,  bald  den  Rechtsbeistand ­
  von  Privatleuten  (P.  Strassb.  1,15  Anm.)  ;  vgl.  Paul  M.  Meyer,  Archiv
ni  S.  79  Anm.  5.
        <pb n="149" />
        128

Teil  II.  Kom-Giroverkehr.

Um  eine  Fälschung  von  Giroanweisungen  und  Schecks
nach  Möglichkeit  zu  verhüten,  wird  für  die  Giroanweisung  und
den  Scheck  heute  ein  vorgedrucktes,  fortlaufend  beziffertes  Formular ­
  verwendet.  Solche  Formulare  kannte  man  in  Ägypten  selbstverständlich ­
  nicht.  Die  nötige  Sicherheit  wurde  damals  durch  die
Siegelung  erreicht.  Man  unterscheidet  eine  Untersiegelung
der  Urkunden  zur  Beglaubigung  der  Echtheit  und  eine  Versiegelung ­
  zur  Sicherung  des  Verschlusses^.  Die  Untersiegelung ­
  hat  sich  in  zahlreichen  Papyrus,  namentlich  in  Quittungen,
noch  heute  vorgefunden.  Ich  glaube,  daß  ziemlich  alle  nur  einigermaßen ­
  wichtigen  Urkunden  vom  Aussteller  untersiegelt  wurden.
Wenn  die  Untersiegelungen  heute  fehlen,  sind  sie  abgebröckelt.
Beim  Aufrollen  von  Papyrusurkunden  findet  man  auffallend  oft
zwischen  den  Lagen  oder  Falten  Reste  von  grauer  Tonerde,  teils
in  Pulverform,  teils  in  kleinen  Kügelchen;  diesen  Resten  schenkt
man  gewöhnlich  keine  Beachtung,  weil  man  glaubt,  es  seien  erdige
Massen,  die  während  des  langen  Lagems  im  Erdreiche  eingedrungen
seien.  Die  Häufigkeit  und  gleichartige  Beschaffenheit  jener  Tonreste
haben  mich  schließlich  davon  überzeugt,  daß  es  die  Reste  von  Tonsiegeln ­
  sind.  Wenn  wir  auch  keine  Giroanweisungen  oder  Schecks
kennen,  die  das  Siegel  noch  tragen,  so  bin  ich  doch  überzeugt,
daß  sie  alle,  Papyri  und  Ostraka,  untersiegelt  waren  und  wahrscheinlich ­
  auch  untersiegelt  sein  mußten.
Abschnitt  28.
Scheck.
Wie  schon  oben  (S.  119)  erwähnt  wurde,  machte  man  zwischen
einer  Giroanweisung  und  einem  Scheck  sprachlich  keinen
Unterschied.  Beide  werden  als  òiadToXiKá^  bezeichnet.  Ein  solches
òiacrroXiKÓv  sandte  man,  je  nachdem  es  praktischer  war,  bald  an
den  Staatsspeicher,  bald  an  den  Zahlungsempfänger.  Darum  sind
beide  Arten  auch  in  ihrer  Abfassung  einander  gleich.  Ein  Unterschied ­
  tritt  nur  in  der  Behandlung  hervor.  Die  Giroanweisung
geht  dem  Bezogenen  vom  Aussteller  unmittelbar  zu,  ein  Dritter
hat  damit  keine  Befassung;  ein  Scheck  aber  befindet  sich  in  den
Händen  eines  Dritten,  und  wenn  dieser  Dritte  den  Scheck  beim
‘  vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  529.
“  Nach  Schubart,  Archiv  V  S.  131,  kommt  in  einer  Berliner  Urkunde
aus  der  Zeit  des  Augustus  die  Benennung  TnxxdKiov  vor  (Alexandreia),  anscheinend ­
  für  den  Bankscheck.
        <pb n="150" />
        Abschn.  28.  Scheck.

129

Staatsspeicher  vorzeigt,  verlangt  der  Staatsspeicher  von  dem  Vorzeiger ­
  eine  unterschriftliche  Erklärung,  die  ihn  als  den  Berechtigten ­
  ausweist.
R  Oxj.  III  516  (160  n.  Ohr.)  ist  ein  solcher  Scheck,  er  lautet:
Aiovúcnoç  d&amp;gt;aú(7Tou  xoO  Kal  ’Apqpeíovoç  tújv  íepoviK(OLiv)
Kai  èHTiTnTeuKÓT(uuv)  ttîç  ’OHu{pÚYXiwv)  TróXeujç  òià  'Qpícuvoç
Tpa|U|LiaT(éujç)  (Tito\(ótoiç)  Méarjç  T07T(apxíaç)  KepKeu(púi(Teujç)
tot:(ujv)  xaípeiv.  AiacrieíXaTe  &amp;amp;ç  ^xexé  ¡uou  èv  Oépaxi
TTupoO  Y€vií|Li(axoç)  xoO  òieX(0óvxoç)  ky  (Ixouç)  ’Avxuuveívou
Kaícrapoç  xoO  Kupíou  ’Attíujvi  ’Attíujvoç  àpxáp(aç)  eiKOCTi
'rTévx[e]  fíjaicTu  xoí(viKaç)  èvvéa,  Y(ívovxai)  (dpxdßai)  Ke  (rípicru)
X(oíviKeç)  0.  (’'Exouç)  kò  Avxuuveívou  Kaíffapoç  xoO  Kupíou,
A0úp  Ka.
(2.  Hand)  Attíuuv  'Attîuu(voç)  èiriíveYKa.
Das  Schlußwort  ánnvEYxa  ist  entscheidend  für  die  Erklärung
der  Urkunde  als  Scheck,  denn  ènnveYKa  ^  bedeutet  :  „ich  habe
überreicht“.  Der  Vorgang  ist  folgender.  Dionysios  als  Sieger  in
den  Festspielen  und  als  gewesener  Exeget  ist  ein  wohlhabender
Herr,  der  seine  Vermögensangelegenheiten  durch  seinen  Privatsekretär ­
  (Ypappaxeúç)  Horion  besorgen  läßt.  Er  hat  an  einen  gewissen
Apion  für  irgend  eine  Leistung  25^2  Artaben  und  9  Choinikes
Weizen  zu  zahlen.  Dionysios  hat  ein  Gut  im  Dorfe  Kerkeurosis
des  oxyrhynchitischen  Gaues;  wahrscheinlich  bestand  die  Leistung
des  Apion,  der  in  diesem  Dorfe  wohnen  mochte,  in  einer  Leistung
für  das  dortige  Gut.  Für  die  Geschäfte  dieses  Gutes  besitzt  Dionysios
ein  Privatguthaben  bei  dem  Staatsspeicher  in  Kerkeurosis,  daher
kann  Apion  durch  Zahlung  aus  diesem  Privatguthaben  befriedigt
werden.  Der  Sekretär  Horion  wohnt  vermutlich  2  nicht  in  Kerkeurosis, ­
  sondern  wohl  zu  Oxyrhynchos  in  der  Stadtwohnung  seines
Herrn.  Jedenfalls  übergibt  Horion  die  Zahlungsanweisung  (Scheck)
an  Apion  unmittelbar,  vermutlich  in  Oxyrhynchos,  und  Apion
überreicht  den  Scheck  später  in  Kerkeurosis  an  den  Staatsspeicher
mit  dem  Anträge,  ihm  die  angewiesene  Getreidemenge  auszuhändigen. ­
  Bei  dieser  Gelegenheit  schreibt  Apion  unter  den  Scheck
*  ’EirrjvcYKa  ist  auch  das  Schlagwort,  womit  ein  Beamter  die  Übergabe
eines  Schreibens  an  den  Empfänger  bescheinigt  (P.  Oxy.  I  59,  22  ;  60,  14).
*  Würde  Horion  in  Kerkeurosis  anwesend  sein,  so  sollte  man  erwarten,
daß  er  keinen  Scheck  ausfertigt,  sondern  eine  Giroanweisung  an  den
Staatsspeicher  des  Ortes.
Preisigke,  Giroweseu  im  griech.  Ägypten.

9
        <pb n="151" />
        ISO

Teil  II.  Korn-Giroverkehr,

den  eigenhändigen  Vermerk  '’Attíujv  ’Attíiuvoç  èTriivepca*.  Dieser  Vermerk ­
  ist  zweifellos  ein  Erfordernis  des  Dienstbetriebes.  In  dem
Augenblicke,  wo  der  Vermerk  geschrieben  wird,  ist  die  IJmlaufszeit
  des  Schecks  beendigt.  Außerdem  kann  ein  Scheck,  der
diesen  Vermerk  trägt,  nicht  zum  zweiten  Male  vorgezeigt
werden.  Drittens  hat  der  Staatsspeicher  in  diesem  Vermerke  eine
für  das  Buchungsgeschäft  nötige  Bestätigung  darüber  in  Händen,
daß  der  im  Scheck  benannte  Zahlungsempfänger  mit  demjenigen ­
  Manne  übereinstimmt,  der  den  Scheck  vorgevyiesen  und
daraufhin  die  Zahlung  in  Empfang  genommen  hat.  Selbstverständlich
muß  Apion  noch  eine  Quittung  über  den  Empfang  des  Getreides
ausgestellt  haben,  die  offenbar  auf  einem  besonderen  Blatte  stand.
Ein  ähnlicher  Scheck  ist  P.  Oxj.  III  620  (147  n.  Chr.).  Hier
stellt  Dionysios  eine  Zahlungsanweisung  an  den  Staatsspeicher  der
’'Avuu  TOîrapxia  Zkùj  tóttujv  über  12^/4  Artaben  aus,  zahlbar  an
Arigntpioç  ó  Kttl  Géuuv.  Auch  hier  wird  der  Scheck  vom  Zahlungsempfänger ­
  bei  der  Vorzeigung  mit  einem  eigenhändigen  Vermerke
versehen,  welcher  lautet:  Arippipioç  ó  Km  0éuu(v)  è7TnveTK(a)  kq!
ëcTTiv  aÜTOÛ  TÙ  TrpoTeTpap(péva).  Der  Zusatz  xm  ëaxiv  auroû
TÙ  TrpoTefpappéva  klärt  uns  eingehend  darüber  auf,  weshalb  die
eigenhändige  Unterschrift  des  Schecküberbringers  und  das  ánpveTKa
für  nötig  erachtet  wurde;  der  Überbringer  sollte  dartun,  daß
er  selber  und  kein  anderer  der  im  Scheck  benannte  Mann
und  daher  der  Empfangsberechtigte  sei  :  „Ich  Demetrios  überreiche
hiermit  (diesen  Scheck),  und  ich  bin  es,  dem  der  oben  (im  Scheck)
angegebene  Betrag  zukommt“.  Der  Staatsspeicher  wollte  sich  auf
diese  Weise  gegen  Mißbrauch  des  Schecks  schützen,  denn  es  hätte
ja  ohne  Vorwissen  des  Demetrios  ein  Unbefugter  den  Scheck  sich
aneignen  und  beim  Staatsspeicher  vorzeigen  können.
Für  einen  Scheck  halte  ich  auch  P.  Oxy.  III  613  (um  155
n.  Chr.):
AiécrT(a\Kev)^  (irupoO)  Tevn|i(aToç)  ip  (ërouç)  ’Avtujvívou
Kaídapoç  xoû  Kupíou  òi(à)  (TitoX(ótouv)  ’'Avuj  TOTTapx(íaç)  Movíp(ou)
  TÓTr(ujv)  Aioyâç  ’A|lióit(oç)  \onT(òv)  0ép(a)  (dptaßriv)  a.
(2.  Hand)  OiXóHevoç  ó  xal  d&amp;gt;iXí(TKoç  Aiovuffíou  ánpvE^^Ka
Ktti  òiácfTiXóv  poi  Tf)V  èn’  ôvópaxoç  Aiotôxoç  Apó&amp;lt;i&amp;gt;x(oç).
Dieser  Scheck  unterscheidet  sich  von  den  beiden  vorher
behandelten  zunächst  dadurch,  daß  kein  Zahlungsempfänger

^  Grenfell  und  Hunt  lösen  auf:  bieöT(aXTi).
        <pb n="152" />
        Abschn.  28.  Scheck.

131

genannt  wird.  Während  es  in  P.  Oxy.  HI  516  heißt:  òiadieíXaie
’Attíuívi,  und  in  P.  Oxy.  Ill  620  jedenfalls^  ebenso:  „zahlet  an
Demetrios“,  und  während  diese  beiden  Männer  auch  diejenigen
sind,  die  den  Scheck  mit  'emiveTKa’  unterschreiben  und  zur  Zahlung ­
  vorweisen,  lautet  der  Scheck  P.  Oxy.  Ill  613  lediglich  :  òiécrr(a\Kev)
  Aiotûç  (dpiaßriv)  u.  Dieser  Unterschied  ist  wesentlich:
die  ersten  beiden  Schecks  sind  Namenschecks,  der  dritte  Scheck
dagegen  ist  ein  Inhaberscheck,  also  ein  Scheck,  der  von  Hand
zu  Hand  gegeben  wurde,  bis  der  letzte  beliebige  Inhaber  ihn
zur  Zahlung  beim  Staatsspeicher  vorwies.  Der  letzte  Inhaber  war
hier  OiXóHevoç;  er  unterschreibt  den  Scheck  mit  einer  Formel,
die  nicht  lediglich,  wie  bei  den  Namenschecks,  eine  Vorzeigeformel,
  sondern  eine  Anweisungsformel  darstellt.  Darin  besteht ­
  die  zweite  Sonderheit  dieses  Schecks.  Der  Namenscheck
trägt  die  Anweisungsformel  bereits  vollständig  in  sich,  insofern
der  Zahlungsempfänger  ausdrücklich  vom  Aussteller  benannt  wird'^
im  Inhaberscheck  dagegen  muß  sich  der  bis  dahin  unbekannte
Zahlungsempfänger  selber  namhaft  machen  und  zugleich  die  Anweisungsformel ­
  auf  sich  selber  ausschreiben.
Der  Scheckinhaber  sagt:  ‘òiócttiXóv  poi  tfiv  èn’ôvôpaToç  Aio-TÛTOç
  ’A|lió&amp;lt;i&amp;gt;t(oç)’.  Zu  tiív  ist  dpiaßriv  a  zu  ergänzen  ;  also  :  „weise
mir  an  (verabfolge  mir)  die  eine  Artabe  unter  dem  Namen  des
Diogas“.  Diogas  ist  der  Aussteller;  der  Staatsspeicher  soll  also
die  Auszahlung  durch  Lastschrift  unter  dem  Namen  des  Diogas
vornehmen,  d.  h.  in  demjenigen  Konto  oder  auf  demjenigen  Blatte,
das  in  der  Überschrift  den  Namen  des  Diogas  als  Oiroguthabers  trägt.
Ob  die  Wendung  òiéaioXKev  statt  des  sonst  üblichen  òiadieíXaTe
ebenfalls  ein  Merkmal  des  Inhaberschecks  ist,  muß  dahingestellt
bleiben.  Das  Xomóv  besagt,  daß  die  eine  Artabe  den  Rest  des  Guthabens ­
  darstellt;  damit  war  das  Guthaben  erschöpft  (vgl.  S.  74).
Ist  meine  Erklärung  dieser  Urkunde  richtig,  so  wäre  damit
der  Nachweis  erbracht,  daß  es  neben  Namenschecks  (auf  namentlich ­
  benannte  Empfänger  lautende  Schecks)  auch  Inhaberschecks
gab.  Die  Inhaberschecks  liefen  von  Hand  zu  Hand  und  ersetzten
bis  zu  einem  gewissen  Grade  unser  Papiergeld.  Die  Umlaufsfrist ­
  der  Inhaberschecks  wird,  wie  bei  den  Giroanweisungen  (vgl.
S.  126),  auf  den  Ausstellungsmonat  beschränkt  gewesen  sein.
Über  Dienstschecks  vgl.  oben  S.  101  ff.
‘  Grenfell  und  Hunt  bringen  diese  Urkunde  nur  im  Auszuge,  doch  läßt
der  Auszug  erkennen,  daß  Demetrios  im  Scheck  benannt  war.

9*
        <pb n="153" />
        132

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Abschnitt  29.
Gegenzeichnung  der  Behörde.
Das  Getreide  des  Staatsspeichers  ist  entweder  Staatseigentum
oder  Giroguthaben  von  Privatleuten.  Daher  zerfallen  die  Ausgabeanweisungen
  in  Ausgabe-Kassen  Verfügungen  und  Giroanweisungen ­
  oder  Schecks  der  privaten  Guthab  er  (Abschn.  27
u.  28).  Beide  Arten  von  Ausgabeanweisungen  sind,  wenn  Stichwörter
wie  Gépa  u.  dgl.  oder  andere  Kennzeichen  fehlen,  im  Haupttexte  oft
nicht  von  einander  zu  unterscheiden,  da  sie  in  der  Formulierung
des  Haupttextes  im  großen  und  ganzen  übereinstimmen.  Die  Ausgabe-Kassenverfügungen ­
  tragen  indessen  am  Schlüsse  des
Haupttextes  noch  einen  Nachsatz,  der  die  Gegenzeichnung
des  höheren,  verantwortlichen  Beamten  enthält.  Dieser  Nachsatz ­
  unterscheidet  die  Kassenverfügungen  von  den  Giroanweisungen
oder  Schecks;  die  letzteren  bedürfen  einer  solchen  Gegenzeichnung
nicht,  da  jeder  Privatmann  über  sein  Eigentum  frei  verfügen  kann.
Wenn  in  diesem  Abschnitte  die  Ausgabe-Kassenverfügungen
behandelt  werden,  die  an  sich  mit  dem  Giro-  und  Scheckwesen
nichts  zu  tun  haben,  so  geschieht  es  in  der  Absicht,  den  Unterschied ­
  zwischen  beiden  Arten  von  Ausgabeanweisungen  klar  hervortreten ­
  zu  lassen  und  das  Gesamtbild  abzurunden.
Wie  bei  uns  heute,  bestand  auch  in  Ägypten  der  Grundsatz,
daß  keine  Zahlung  aus  Staatsmitteln  geschehen  durfte  ohne  Kassenverfügung ­
  h  So  war  es  schon  zur  Pharaonenzeit  2.  Zuständig  zur
Ausfertigung  einer  Kassenverfügung  ist  heute  wie  damals  niemals
die  auszahlende  Stelle,  sondern  stets  eine  außerhalb  der  Zahlungsstelle ­
  stehende  Behörde,  und  zwar  diejenige  Behörde,  in  deren
Geschäftskreis  die  Sache  gehört,  derentwillen  die  Zahlung  vor  sich
geht.  Der  Vorsteher  dieser  letzteren  Behörde  ist  es,  der  die  Richtigkeit ­
  der  von  seinen  Beamten  ausgeschriebenen  Kassenverfügung
prüft  und  zum  Zeichen  seines  Einverständnisses  die  Kassenverfügung
mit  dem  Sichtvermerke  versieht.  Dieser  Sichtvermerk  (Gegenzeichnung) ­
  bildet  ein  dienstliches  Erfordernis.  Der  Sichtvermerk
drückt  die  Genehmigung  aus.  Mit  der  Genehmigung  übernimmt
der  Vorsteher  die  Verantwortung.
‘  P.  Oxy.  III  474,  39  ff.  (etwa  184  n.  Chr.):  koiv^  òè  itâíJi  òeÚTepov  toOto
irpoaayopeúiu,  âveu  toO  ¿TTiTpairfivai  pri  èq)d-itTeaeai  xoO  KupiOKoO  xph^axoç.
*  Erman,  Ägypten  S.  166.
        <pb n="154" />
        Abschn.  29.  Gegenzeichnung  der  Behörde.

133

Derartige  Kassenverfügungen  sind  z.  B.  P.  Lend.  Ill  S.  121
Nr.  1213—1215  (um  65  n.  Chr.).  Der  Text  von  1213a  lautet:
Aióòotoç  Nwpßdvag  KXápaç  èîraKoXouGoOvTOç  faiou
MouXíou  ZaXouíou  MriTÓKUJ  (TitoXótuji  xa(íp€iv).  Méxpricfov
Zóq)uj  ctuvòoúXlu  ÚTrèp  |U)iyò[ç  ZjeßaUToO  Kai  d&amp;gt;aúj(pi  Kai
Néou  ZeßaiTTOö  Kai  Xoiàx  piivinv  b  -rrupoO  a[p]Taßag  xécrcrapaç,
  Y(ívovxai)  b.  (’'Exouç)  iß  Népuuvoç  KX[a]ubíou  Kaí-(Tapoç
  Zeßacrxoö  repjaa[viKOÛ]  AòxoKpáxopoç,  privòç  Xoiòk  k.
(2.  Hand)  fáioç  ’loúXioç  ZáXouioç,  laéxpricrov  xàç  npo-Ki)iév[aç]
  Tr[u]p[oú]  dpxaßag  xéffffapeç,  KaSubç  xrpÓKixai.
Zu  deutsch:  „Diodotos,  Sklave^  der  Norbana  Clara,  handelnd
mit  Genehmigung  des  C.  Julius  Salvius,  an  den  Speicherdirektor
Metokos.  Zahle  an  meinen  Mitsklaven  Sophos  für  die  Monate
Sebastos  (Thoth),  Phaophi,  Neos  Sebastos  (Hathyr)  und  Choiak,  das
sind  4  Monate,  4  Artaben  Weizen,  schreibe  4.  Im  Jahre  12  des
Nero  Claudius  Caesar  Augustus  Germanicus  imperator,  am  20.  des
Monats  Choiak.  (2.  Hand)  Ich  C.  Julius  Salvius  genehmige  die
Zahlung  der  obigen  vier  Artaben  Weizen,  wie  geschrieben  steht“.
Wir  haben  uns  den  Sachverhalt  etwa  so  vorzustellen,  daß
C.  Julius  Salvius  der  Direktor  einer  kaiserlichen  Domäne,  Diodotos
dagegen  der  Kassierer  oder  Inspektor  derselben  Domäne  ist.  Große
Domänen  hatten  ihre  eigenen  Speicher,  doch  ist  es  wahrscheinlich,
daß  Metokos  Direktor  des  Staatsspeichers,  nicht  Direktor  des
Domänenspeichers  ist,  weü  die  Staatskassen  und  Staatsspeicher  alle
Kassengeschäfte  der  kaiserlichen  Hausgutverwaltung  nebenher  besorgten ­
  2.  Der  auf  der  Domäne  beschäftigte  Sklave  Sophos  empfängt
eine  monatliche  Zehrung  von  einer  Artabe.  Es  ist  wohl  anzunehmen,
daß  Sophos  diese  Zehrung  nicht  bloß  für  die  genannten  vier  Monate,
sondem  auch  für  die  übrigen  Monate,  vielleicht  jahrein  jahraus,
bezieht.  In  solchen  Fällen  wird  heute  nur  einmal  eine  Kassenverfügung ­
  erlassen,  auf  Gmnd  deren  die  Kasse  Monat  für  Monat
nnd  Jahr  für  Jahr  das  Einkommen  so  lange  weiterzahlt,  bis  Widerruf ­
  in  Form  einer  neuen  Kassenverfügung  erfolgt.  In  Ägypten
bedurfte  es  grundsätzlich,  wie  wir  auch  sonst  wissen,  für  jede
Einzelzählung  einer  besonderen  Kassen  Verfügung.  In  unserem
Papyrus  werden  vier  Monate  zusammengefaßt.  Zur  Gegenzeichnung
der  von  Diodotos  ausgeschriebenen  Kassen  Verfügung  ist  Salvius

‘  vgl.  die  Erläuterungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  543.
*  vgl.  oben  S.  60.
        <pb n="155" />
        134

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

zuständig.  Diese  Zuständigkeit  kommt  schon  im  Körper  der  Kassenverfügung ­
  zum  Ausdrucke  in  dem  Schlagworte  *èTraKo\ou9oûvToç’,
d.  i.  „im  Beisein“,  „unter  Mitwirkung“,  „mit  Genehmigung“  des
Salvius.  Die  Gegenzeichnung  selber  erfolgt  sodann  am  Schlüsse
mit  dem  Schlagworte  V^Tptiffov*,  d.  i.  „vermiß“,  „zahle  aus“,  oder
„ich  Salvius  gebe  hiermit  zur  Zahlung  meine  Genehmigung“.
Während  die  vorbehandelte  Kassenverfügung  eine  Verwechslung ­
  mit  einer  Giroanweisung  nicht  gut  gestattet,  ist  eine  Verwechslung ­
  schon  eher  möglich  in  P.  Fay.  18a  (1.  Jahrh.  v.  Ohr.):
ZxpaTUJV  Yp(appaT£Ùç)  Y€Ujp[Y]mv  ’AKOumXáiui  m(ToXÓTiu)
Xaípeiv.  MéTp(ti&amp;lt;iov)  [TTejxecroúxuji  TTafiô’(ioç)  eîç  r;  (  )
§a(mXiKf)v)  Tñv  TTupoö  òOo,  Y(ívovxai)  ß.  fExouç)  [kJq,
0(ib0)  le.  (2.  Hand)  TTéxoXoç,  péxp[n((yov)  xà]ç  TrpoK(ei)Liévaç)
TTUpoô  òúo,  Y(ívovxai)  (irupoO)  ß.  (’'Exouç)  ku,  0(új0)  le.
(3.  Hand)  Mappfi(ç)  K(u)|ao)Tp(a¡Li¡aax€Úg),  juéxpTi((Tov)  xàç
7rpOK(ei|aévaç)  [rrujpoú  òúo,  T(ívovxai)  (rrupoO)  ß.  ("Exouç)
Ka,  0(0)0)  iC-Der
  Haupttext  könnte  dazu  verleiten,  die  Urkunde  als  eine
Giroanweisung  anzusehen,  ausgestellt  vom  Bürosekretair  der  Staatsbauem.
  Indessen  die  am  Schlüsse  nachfolgenden  beiden  Gegenzeichnungen ­
  lassen  darüber  keinen  Zweifel,  daß  die  Urkunde  keine
Giroanweisung,  sondern  eine  Kassenverfügung  zur  Zahlung  aus
staatlichen  Beständen  ist.  Die  2  Artaben  Weizen  sind  ein  Saatdarlehen, ­
  und  die  Worte  hinter  eîç  sind  möglicherweise  zu  lesen:
eîç  ■fe(ujpTei)  ßa((Ji\iKi)v)  Tnv^  Petesuchos  ist  demnach  Staatsbauer, ­
  dem  aus  Staatsmitteln  das  Saatdarlehen^  zusteht.  Aas
P.  Lond.  II  S.  96  Nr.  256e  (11  n.  Chr.)  wissen  wir,  daß  die  Genehmigung ­
  zur  Hergabe  staatlichen  Saatdarlehens  aus  dem  Staatsspeicher ­
  von  zwei  verschiedenen  Beamtengruppen  auszugehen ­
  hatte,  von  denen  die  eine  Gruppe  zu  den  Gau-Aufsichtsbeamten,
die  andere  Gruppe  zu  den  Ortsbeamten  (Dorfbeamten)  gehört.  Diese
Beamten  sind  der  axpaxpTÓç  und  der  ßa(nXlKÒç  Ypappaxeúç  einerseits ­
  sowie  der  xoTrápxriç  und  der  KUj|UOTpappaxeúç  andererseits.
Die  Gau-Aufsichtsbeamten  geben  nach  Ausweis  der  angeführten
Londoner  Urkunde  ihre  Genehmigung  jährlich  nur  grundsätzlich
‘  Nach  P.  Lond.  II  S.  96  Nr.  256e,  2.
*  Über  das  Saatdarlehen  vgl.  P.Viereck,  Hermes  30  S.  107ff.;  Waszynski,
Bodenpacht  I  S.  78;  Goodspeed,  P.  Goodsp.  S.  23  ff.  und  Papyri  from  Karanis,
Studies  in  Class.  Philol.  1900  ;  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.  80  Einl.  ;  Wilcken,
Archiv  m  S.  237;  Kenyon,  P.  Lond.  II  S.  88  f.  Nr.  290  Einl.
        <pb n="156" />
        Abschn.  29.  Gegenzeichnung  der  Behörde.

135

und  allgemein,  aber  die  Ortsbeamten  haben  jede  einzelne
Zahlungsanweisung  gegenzuzeichnen.  Darum  wird  in  P.  Fay.  18  a
der  an  erster  Stelle  gegenzeichnende  Beamte  namens  Petalos,  der
seinen  Titel  nicht  hinzufügt,  der  TOTrápxnç  sein.
Wenn  aber  dieser  Papyrus  eine  staatliche  Zahlungsanweisung
ist,  muß  die  Frage  beantwortet  werden,  wie  Straton,  der  Bürosekretär ­
  der  Staatsbauerngenossenschaft,  dazu  kommt,  diese  Anweisung ­
  auszuschreiben;  man  sollte  erwarten,  daß  eine  amtliche
Kassenverfügung  von  einem  Sekretär  der  zuständigen  Staatsbehörde, ­
  nicht  aber  von  einem  außerhalb  der  Staatsbehörden  stehenden
Manne  wie  Straton  geschrieben  werden  durfte.
Vor  Beantwortung  dieser  Frage  ist  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  nach  den  Vorschriften  des  ägyptischen  Verwaltungsdienstes ­
  jedermann,  der  Ansprüche  an  eine  öffentliche  Kasse
hat,  gleichviel  ob  er  Beamter  oder  Privatmann  ist,  zunächt  einen
Antrag  auf  Zahlung  stellen  muß.  Erst  auf  Grund  dieses  Zahlungsantrages ­
  wird  bei  der  zuständigen  Behörde,  nachdem  der  Antrag
gehörig  geprüft  worden  ist,  die  Zahlungsanweisung  (Kassenverfügung) ­
  ausgeschrieben.  Für  die  zahlende  Kasse  ist  die  Zahlungsanweisung, ­
  nicht  etwa  der  Zahlungsantrag,  verbindlich.  Dieser
Geschäftsgang  besteht  in  ptolemäischer  und  römischer  Zeit.
Geht  nun  der  Zahlungsantrag  von  einem  Staatsbediensteten
aus,  so  wird  öfter  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  der
Zahlungsantrag  mit  der  Zahlungsanweisung  verschmolzen.
So  lautet  z.  B.  P.  Bond.  Ill  S.  122  Kr.  1213b  (65  n.  Chr.):
Aióò[oto]ç  Niup[pá]Yaç  KXápaç^  èTraKo\ou0oOvT(oç)
raío[u]  ’louXíou  ZaXouíou  Mtitókuui  (TiToXÓTmi  xa(ípeiv).
MéTppcrov  èpoi  unèp  ppvòç  &amp;lt;t&amp;gt;ap|LioO0i  KaiTTaxihv  KaiTTaOvi
Kal  ’Emopiq)  Kai  Mecrffopf)  xoO  évòeKÚxou  Ixouç,  p[r|]vmv  irévxe,
TTupoO  dpxdßag  ê  Kai  xai  ÔTrèp  prjvòç  leßaaxoO  xoO  òtuòeKÓxou
êxouç  Kai  Oaújcpi  xai  Néou  ZeßauxoO  xai  Xoiáx,  ppvújv  xeaápuj(v),
  TTUpoO  apxaßag  xéaapaç,  ■f(ívovxai)  (irupoO)  (dpxdßai)
  0.  (’'Exouç)  iß  Népmvoç  KXauòíou  Kaíffapoç  ZaßacTxoO
reppavixoO  Aúxoxpáx(opoç),  ppvôç  Xoidx  x.  (2.  Hand)  Tdioç
MoóXioç  ZdXouioç,  péxppcroV  xàç  xoO  rrupoO  dpxdßag
èvvéa,  T(ívovxai)  (irupoO  dpxdßai)  0,  xa0ibç  Trpóxixai.
Der  Zahlungsempfänger  richtet  zwar  diese  Urkunde  an  die
î^rma  der  Speicherverwaltung  und  sagt  zu  ihr:  péxppJov  èpoí.

^  vgl.  oben  S.  133.  Die  Urkunde  ist  fehlerhaft  abgefaßt.
        <pb n="157" />
        136

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

indessen  ist  der  Zahlungsempfänger  gar  nicht  befugt,  an  die  Speicherverwaltung ­
  einen  solchen  Antrag  zu  richten,  denn  nicht  er  ist  es,
der  über  Ausgaben  des  Staatsspeichers  zu  verfügen  hat,  sondern
diejenige  Staatsbehörde,  die  zur  Ausstellung  von  Kassenverfügungen
einmal  für  allemal  zuständig  ist.  Darum  ist  diese  in  die  Form
einer  Kassenverfügung  gekleidete  Urkunde  zunächst  noch  keine
Kassenverfügung,  sondern  nur  erst  ein  Zahlungsantrag,  und  der
Zahlungsantrag  geht  nicht,  wie  man  aus  der  Eingangsadresse  entnehmen ­
  sollte,  in  die  Hand  des  Speicherverwalters,  sondern  zunächst
in  die  Hand  derjenigen  Behörde,  die  zur  Ausfertigung  von  Kassenverfügungen ­
  an  den  Staatsspeicher  befugt  ist.  Diese  Behörde  (in
unserem  Falle  C.  Julius  Salvius)  setzt  unter  die  Urkunde  die
Gegenzeichnung;  fóioç  MoúXioç  ZáXouioç,  juéTppuov  tòç  toO  irupoO
àpTúpaç  X,  wobei  túç  auf  die  vorher  beantragte  Menge  hinweist.
Jetzt  erst  ist  aus  dem  Zahlungsantrage  eine  Kassenverfügung  geworden, ­
  die  den  Speicherverwalter  bindet.  Die  Sache  liegt  also  so,
daß  durch  obiges  Verfahren  eine  zwiefache  Schreiberei  vermieden
wird,  die  erwachsen  würde,  wenn  der  Zahlungsempfänger  zunächst
an  die  zuständige  Behörde  einen  regelrechten  Zahlungsantrag  stellen
würde,  und  wenn  diese  Behörde  darauf  ein  neues  Schriftstück  als
Kassenverfügung  ausfertigen  müßte.  Der  Zahlungsantrag  wird  zur
Vereinfachung  von  vornherein  in  die  Form  einer  Kassenverfügung
gekleidet.
Vergleicht  man  den  Text  von  1213  b  mit  demjenigen  von
1213a  (s.  oben  S.  133),  so  erkennt  man,  daß  auch  die  letztere
Urkunde  zunächst  nur  einen  Zahlungsantrag  darstellt,  nur  daß  hier
der  Antrag  nicht  vom  Zahlungsempfänger  ausgeht,  sondern  von
Diodotos,  der  offenbar  namens  seines  uúvòouXoç  handelt.
Eine  solche  Verschmelzung  des  Zahlungsantrages  mit  der
Kassenverfügung  ist  freilich  nicht  immer  die  Kegel,  selbst  nicht
innerhalb  des  Geschäftsbereiches  einer  und  derselben  Behörde.  In
P.  Oxy.  I  54  (201  n.  Chr.)  sind  es  städtische  liturgische  Beamte,  die
an  den  Gymnasiarchen  und  Exegeten  ihrer  Stadt  einen  Zahlungsantrag ­
  stellen,  der  nicht  zugleich  die  Zahlungsanweisung  bildet.
Die  Antragsteller  bezeichnen  sich  (Z.  10  ff.)  als  eíuòoOévTeç  eîç  ènipéXeiav
  èTricrKeutjç  kuI  KaTacTKeufjç  Aôpiavibv  Geppoiv.  Ihr  Antrag  2
lautet:  aÍTOÚpeOa  è-mcrTaXíivai  èK  xoû  Tíjg  iroXeiuç  Xótou  eíç  xeigriv
yevôiv  èni  Xótou  àpTupíou  xáXavxa  xpía,  TÍ(vexat)  (xáXavxa)  y,  uiv

1  vgl.  die  übrigen  Texte  P.  Lond.  Ill  S.  121  ff.  Nr.  1213—1215.
*  vgl.  auch  Stud.  Pal.  V  Nr.  66  ;  67  ff.
        <pb n="158" />
        Abschn.  29.  Gegenzeichnung  der  Behörde.

137

XÓTOV  TÓSopev,  [ibç]  òéov  èaiív,  d.  h.  „wir  beantragen,  aus  der
Stadtkämmerei  uns  zur  Bezahlung  von  Baumaterialien  auf  Abschlag
drei  Talente  zu  überweisen,  über  die  wir  Rechnung  legen  werden,
wie  es  die  Vorschrift  erheischt“.  Die  Kassenverfügung  an  die  Stadtkämmerei, ­
  die  auf  Grund  dieses  Antrages  ausgefertigt  sein  wird,
ist  uns  nicht  erhalten.
In  derselben  Weise  müssen  auch  Leute,  die  außerhalb  des  Beamtenverhältnisses ­
  stehen,  ihre  Forderungen  durch  einen  Zahlungsantrag ­
  geltend  machen.  So  beantragen  in  P.  Stud.  Pal.  V  54—56
sowie  70  und  72  ff.  (um  267  n.  Chr.)  die  Sieger  in  den  großen
Wettspielen  die  Ausbezahlung  ihres  Ehrensoldes  bei  der  Stadt  mit
der  Formel:  aiToOpai  èiTKJTaXfivaí  poi  dirò  ttoXitikoO  Xótou  inrèp
ôvpujvíujv  pou  iZ)v  èvÍKncra  ktX.
Kehren  wir  nunmehr  zu  P.  Fay.  18  a  zurück,  so  ist  zu  beachten, ­
  daß  auch  die  Auszahlung  des  staatlichen  Saatdarlehens  von
den  empfangsberechtigten  Staatsbauem  zunächst  beantragt  werden
mußte.  Das  tat  aber  nicht  jeder  Staatsbauer  einzeln  für  sich,  vielmehr ­
  wandte  er  sich  dieserhalb  an  den  Vorstand  seiner  Genossenschaft. ­
  Der  Vorstand  dieser  Genossenschaften  besitzt  gewissermaßen ­
  ein  halbamtliches  Gepräge  infolge  seiner  beständigen  nahen
Beziehungen  zu  den  Staatsbehörden.  Daher  kommt  es,  daß  der
Vorstand  nicht  lediglich  einen  Zahlungsantrag  ausschreibt,  sondern
mit  dem  Anträge  die  Zahlungsanweisung  verbindet.  So
erleichtert  er  der  Staatsbehörde  die  Arbeit.  Diese  Zahlungsanweisung
sieht  einer  Giroanweisung  sehr  ähnlich.  Während  aber  der  Vorstand ­
  Giroanweisungen  unmittelbar  an  den  Staatsspeicher
sendet  —  denn  über  ihr  Privatgetreide  kann  die  Genossenschaft
frei  verfügen  —,  geht  diese  Zahlungsanweisung  zunächst  an  den
TOTtápxnÇ  rind  an  den  Kuj)LioTpa)LiiuaTeúç.  Durch  deren  Gegenzeichnung
erhält  die  Anweisung  (Kassenverfügung)  ihre  Gültigkeit.
Noch  an  einem  anderen  Beispiele  möchte  ich  zeigen,  wie
die  behördliche  Gegenzeichnung  dazu  dient,  die  Kassenverfügung ­
  von  einer  Giroanweisung  zu  unterscheiden.
P.  Fay.  18b  (1.  Jahrh.  v.  Chr.)  lautet:
’  OvvOùqppeiç  YpappaTeùç  KTrivoTpó(pu)[v]  BuKXiáòoç  ’Akoucti-Xáuui
  (TiToXÓTUJi  TfiÇ  «[iijTÍjç  xaípeiv.  MéTp(po'ov)  ..va.[  ]•
(póp[e]Tpov  .  .  èK  t(oô)  [àtopjaŒTOû  1  ZupiaKoO  TtupoO  [àp-‘
  vgl.  die  Berichtigung  von  Rostowzew,  Archiv  III  S.  210  Anm.  1.  Über
den  TTupôç  àYopaoTÓç  vgl.  oben  S.  70.
        <pb n="159" />
        138

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

xápaç]  T[é(T(j]apa[ç],  rOvovTai)  (rrupoO  apxaßai)  ò.  (’'Exouç)
Ka,  0(0)8)  lí.  (2.  Hand)  [..  .  .JcTKXnç,  nexpri^ov  m»poô  dpxápaç
  x€cra[a]p[aç],  Y(ívovxai)  [(trupoO  dpxaßai)  ò].
Die  am  Schlüsse  stehende  behördliche  Gegenzeichnung  schließt
den  Gedanken  an  eine  Giroanweisung  aus.  Weshalb  hier  nur  ein
einziger  Beamter  gegengezeichnet  hat,  wissen  wir  nicht.  Wenden
wir  den  oben  erörterten  Grundsatz  an,  daß  jedermann  eine  Zahlung
an  sich  stets  selber  beantragen  muß,  so  ist  hier  die  Genossenschaft ­
  der  Kxrjvoxpóqpoi  oder  vielmehr  ein  Genossenschaftsmitglied,
dessen  Name  in  der  Lücke  verloren  gegangen  ist,  nicht  nur  der
Antragsteller,  sondern  auch  der  Zahlungsempfänger.  Die  Zahlung
erfolgt  für  Ausführung  einer  Lastenbeförderung  (cpópexpov).  Mithin
hat  jenes  Genossenschaftsmitglied  für  Rechnung  des  Staates  eine
Lastenbeförderung  ausgeführt;  hierfür  werden  jetzt  vier  Artaben
durch  den  Genossenschaftssekretär  namens  jenes  Mitgliedes  in
Form  einer  Kassenverfügung  beantragt,  und  die  Kassenverfügung
erhält  ihre  Gültigkeit  durch  die  Gegenzeichnung  der  Behörde.
Auch  bei  unseren  heutigen  Behörden  werden  die  nicht  fortlaufenden ­
  Zahlungen  nur  auf  Antrag  des  Zahlungsempfängers  angewiesen. ­
  Der  Beamte  reicht  an  seine  Vorgesetzte  Behörde  einen
„Forderungsnachweis“  ein,  der  Handwerker,  Kaufmann  usw.  sendet
an  die  Behörde  seine  „Rechnung“.  Unter  den  Forderungsnachweis
oder  die  Rechnung  setzt  auch  die  heutige  Behörde  die  Zahlungsanweisung, ­
  und  der  so  beschaffene  Kassenbeleg  wandert  an  die
Kasse,  die  nunmehr  die  Zahlung  ausführt.  Jene  mit  pexpridov
èpoí  u.  dgl.  beginnenden  Anträge  entsprechen  daher  den  heutigen
Forderungsnachweisen  oder  Rechnungen.
Abschnitt  30.
Speicherbescheinigung.
Die  Speicherbescheinigung  1  ist  eine  Bescheinigung  des  Staatsspeichers ­
  darüber,  daß  eine  bestimmte  Zahlung  vom  Staatsspeicher
in  Empfang  genommen  und  dienstmäßig  behandelt  worden  sei.  Wir
sahen  oben  (S.  86),  daß  man  seine  staatlichen  Abgaben  im  Girowege ­
  auf  das  Steuer-Girokonto  des  Erhebers  beim  Staatsspeicher
‘  Über  diesen  Gegenstand  im  allgemeinen  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.
S.  209ff.;  S.  318ff.;  Wilcken,  Ostraka  I  S.  659f.;  Kenyon,  P.  Lond.  II  S.  88f.
Von  den  Speicherquittungen  sind  die  Aussaatquittungen  zu  unterscheiden.
Vgl.  darüber  Viereck,  Hermes  30  S.  110  f.  ;  Wilcken,  Archiv  III  S.  237.
        <pb n="160" />
        Abschn.  30.  Speicherbescheinigung.

139

einzahlen  konnte.  Die  vom  Staatsspeicher  in  solchen  Fällen  erteilte
Bescheinigung  kann  man  daher  als  Steuer-Girobescheinigung
bezeichnen.  Geht  diese  Bescheinigung  zu  Händen  des  Zahlers,
so  ist  sie  eine  Steuer-Giroquittung,  geht  sie  zu  Händen  des
Empfängers  (Erhebers),  so  ist  sie  eine  Steuer-Giromeldung.
Die  Steuer-Girozahlung  kann  durch  körperliche  Einzahlung  oder
durch  Giro-Einzahlung  vor  sich  gehen.
Wenn  demgegenüber  ein  Privatmann  an  einen  anderen  Privatmann ­
  in  reiner  Privatangelegenheit  eine  Girozahlung  leistet,  so
kann  die  vom  Staatsspeicher  ausgestellte  Bescheinigung  als  Privat-Girobescheinigung
  bezeichnet  werden.  Geht  sie  zu  Händen  des
Zahlers,  so  ist  sie  eine  Privat-Giroquittung,  geht  sie  zu  Händen
des  Empfängers,  so  ist  sie  eine  Privat-Giromeldung.  Die  Zahlung
kann  durch  körperliche  Einzahlung  mit  nachfolgender  Giro-Gutschrift, ­
  oder  durch  Giro-Lastschrift  mit  nachfolgender  körperlicher
Auszahlung,  oder  durch  Giro-Lastschrift  mit  nachfolgender  Giro-Gutschrift
  vor  sich  gehen.
A.  Steuer-Girobescheinigung.
Die  Ostraka  enthalten  zahlreiche  Steuer-Girobescheinigungen.
Es  lautet  z.  B.  Ostr.  II  701  (ptolem.  Zeit):
"'Etouç  t  naö(vi)  ü).  Me(iLiéTpTiKev)  e[îç]  tò  (TT6(p[a-(viKÒv)
  Tújv]  KaioÍKuuv’AjuevpiiüCTiç  HaieOioç  [(irupoO)]  (àp-Túpaç)
  òéKtt  Tpeíç,  T(ívovTai)  (rrupoO)  (dpiaßai)  ly.  iq  ó
aú(TÒç)  (iTupoO)  (dpTußai)  òéKU  irévie,  ^(ívovTcn)  (iTupoO)  (àpxaßai)
  Kq.  ’AíroX\új(vioç)  (XitoX{ótoç).
Zahler  ist  ein  Katöke  namens  Amenrosis;  er  zahlt  das  Katökenkranzgeld.
  Das  Kranzgeld  ^  wurde,  wie  jede  andere  Steuerart,
auf  die  verschiedenen  Bevölkerungsgruppen  (Katöken,  Kleruchen,
Staatsbauern,  Eigenbauern  usw.)  summarisch  ausgeworfen,  sodaß
der  Haupt-Einnahmetitel  ‘aiecpaviKÓv’  in  ebenso  viele  Untertitel
zerfiel.  Hier  haben  wir  den  Untertitel  ‘(TreqpaviKÒv  tOùv  KatoÍKUJV*
(vgl.  Abschn.  36).
Daß  die  Bescheinigung  zunächst  13  Artaben  und  hinterher
nochmals  15  Artaben  benennt,  beide  Haufen  eingeliefert  am  18.  Pajni,
läßt  den  Schluß  zu,  daß  der  Zahler  die  28  Artaben  in  zwei  Fuhren

‘  Über  das  Kranzgeld  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  295ff.;  Grenfell  und
Hunt,  Archiv  IV  S.  533  ;  Viereck,  Byzantin.  Zeitschr.  1908  S.  299.
        <pb n="161" />
        140

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

zum  Staatsspeicher  schaffte,  weil  für  eine  einmalige  Fuhre  die  Menge
zu  groß  war.  Der  Speicherverwalter  wußte,  als  er  die  erste  Fuhre
erhielt,  daß  die  zweite  sogleich  nachfolgen  würde,  darum  hielt  er
die  Quittung  zunächst  zurück  und  zog  erst  bei  der  zweiten  Einlieferung ­
  die  Gesamtsumme.  Jedenfalls  dürfen  wir  annehmen,  daß
der  Zahler  Amenrosis  die  Kranzsteuer  körperlich  einzahlte,  nicht
etwa  im  Girowege.  Bei  einer  Girozahlung  hätte  Amenrosis  am
18.  Payni  nicht  zwei  getrennte  Giroanweisungen  (über  13  und
15  Artaben)  ausgestellt,  sondern  nur  eine  einzige  über  28  Artaben,
und  die  Bescheinigung  des  Speicherverwalters  würde  dann  über
28  Artaben  lauten,  nicht  getrennt  über  zwei  Haufen.
Die  vorbehandelte  Bescheinigung  ist  vermutlich  eine  dem
Zahler  Amenrosis  vom  Staatsspeicher  behändigte  Giroquittung.
Wäre  sie  eine  dem  Zahlungsempfänger  (Steuererheber)  behändigte
Giromeldung,  so  würde  der  Staatsspeicher  die  beiden  an  demselben ­
  Tage  eingezahlten  Haufen  wohl  nicht  getrennt,  sondern  in
einer  einzigen  Summe  zusammengefaßt  haben.  Die  Quittung  enthält
keine  Bemerkung  darüber,  daß  die  Buchung  auf  das  Konto  des
Kranzsteuererhebers  geschah,  indessen  wäre  eine  solche  Bemerkung
für  den  Zahler  auch  bedeutungslos  gewesen.
Da  der  Staatsspeicher  die  Kranzsteuer  nicht  unmittelbar  von
den  Zahlungspflichtigen  erhob,  da  vielmehr  die  Erhebung  besonderen ­
  Erhebern  i  zufiel,  so  kann  diese  Zahlung  an  den  Staatsspeicher
statt  an  den  Erheber  nur  dadurch  erklärt  werden,  daß  die  Zahlung
auf  das  Girokonto  des  Erhebers  geschah  (vgl.  oben  S.  86).
Das  Ostrakon  Kr.  15  bei  Zereteli,  Archiv  V  S.  174,  (135  n.  Ohr.)
lautet  :
Mé(Tpniaa)  8r|a(aupo0)  |LiTi(TpoTTÓXeujç)  Y(ev)ri(|LiaToç)  Ke
(ëiouç)  Kop(iLióòou)  ’Avtuj(vívou)  Kaícrapoç  t(oû)  K(upíou),
’E(Tri)qp  ï.  T(TTèp)  N(ótou)  ôv(ó|uaTOç)  "Qpoo  Aioyevoug  (îtupoO)
  é'KT(ov),  T(iveTai)  (nupoO)  C'.  Ajuihvioç  (T(e(T)ri(iaeiuujaai)
(TTUpoO)  c'.
Hier  wird  eine  Weizenabgabe  íiirèp  Nótou  gezahlt.  Das  ist
eine  Abgabe,  welche  stadtbezirksweise^  veranlagt  und  einge-‘

  Nach  P.  Fay.  14  (124  v.  Chr.)  wird  die  Geld-Kranzsteuer  in  ptolemäischer
  Zeit  von  den  itpdKTopeç  erhoben;  daher  wird  auch  die  Getreide-Kranzsteuer
  von  den  TrpdKTopeç  erhoben  worden  sein.  Ebenso  ist  es  in  römischer ­
  Zeit.  Vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  580.
*  vgl.  die  Zahlungen  'Nótou’,  'Nótou  ko!  Aigóg’  sowie  'XdpoKoç’  bei
Wilcken,  Ostraka  II  S.  488  f.
        <pb n="162" />
        Abschn.  30.  Speicherbescheinigung,

141

hoben  wird.  Empfänger  der  Abgabe  ist  wiederum  der  zuständige
Steuererheber;  die  Zahlung  erfolgt  auf  sein  Steuer-Girokonto.  Zahler
ist  Horos,  Sohn  des  Diogenes.  Der  Speicher  quittiert  :  „Einzahlung
in  den  Staatsspeicher  der  Gauhauptstadt,  Jahrgang  25,  am  10.  Epeiph.
Empfangsstelle:  (Steuerkonto  des  Erhebers)  für  den  Stadtbezirk  Süden.
Steuerzahler:  Horos,  Sohn  des  Diogenes.  Gegenstand:  Ve  Artabe
Weizen.“
Man  kann  hier  schwanken,  ob  diese  Bescheinigung  eine  Quittung ­
  (für  den  Zahler)  oder  eine  Meldung  (für  den  Steuererheber)
ist.  Beides  ist  möglich.  Die  Annahme,  daß  sie  eine  Quittung  sei,
ist  wahrscheinlicher.  Der  Speicher  spricht  zum  Zahler:  „ich  habe
deine  Zahlung  als  Gutschrift  im  Steuer-Girokonto  des  Erhebers  für
den  Stadtbezirk  Süden  gebucht,  und  zwar  auf  (deinen)  Namen  (ôvópuTOç)
  Horos.“
In  ähnlicher  Weise  ist  das  Ostrakon  Zereteli  Nr.  17,  Archiv  V
S.  174,  zu  erklären  (um  194  n.  Ohr.)  :
MÉ(TpTi¡aa)  0Tiö'(aupoü)  (ptixpOTTÓXeujç)  T(ev)n(|LiaTOç)  ß
(ërouç)  Aoukíou  Xe(TrTi|aí)oij  Zeouqpou  TTep(TÍva)K(oç)  Kaíaapoç
  ToO  Kupíou,  TTaú(vi)  ie.  'YTr(èp)  Nót(ou)  ôvó(paToç)
OaTpno(uç)  òi(à)  'Apoiípioç  irupoO  òúo,  Y(ívovTai)  (irupoO)
ß.  Ã2  TTaO(vi)  ÏB  ó|a(oíujç)  nupoO  píav,  T(íveTai)  (nupoO)  a.
r(ívovTai)  èTr(i  xò  aòxò)  (xrupoO)  y.  d).(  )  a(ecr)n(|aeíujjaai)3.
Zu  deutsch  :  „Einzahlung  in  den  Staatsspeicher  der  Gauhauptstadt ­
  aus  der  Ernte  des  Jahres  2  unseres  Kaisers  und  Herrn  Lucius
Septimius  Severus  Pertinax.  Am  15.  Payni:  Empfangstelle:  (Konto
des  Erhebers)  für  den  Stadtbezirk  Süden.  Steuerzahler:  Phatres,
vertreten  durch  Haroeris.  Gegenstand  :  2  Artaben  Weizen.  Am
19.  Payni:  Wie  vor.  Gegenstand:  1  Artabe  Weizen.  Macht  zusammen ­
  3  Artaben  Weizen.  Gesehen:  N.  N.“
Das  Wort  'ópoíuuç’  ersetzt  die  vorherigen  Worte  'Orrèp  Nóxou
ôvópaxoç  cbaxpqouç  òià  õ  'Apoqpioç’,  es  entspricht  also  unserem
„desgl.“  oder  „wie  vor“.
Hier  haben  wir  abermals  (vgl.  oben  S.  139f.)  zwei  verschiedene ­
  Zahlungen  desselben  Zahlers  auf  einer  und  derselben  Steuer-Giroquittung,
  doch  liegen  sie  4  Tage  auseinander.  Der  Speicher
‘  Die  Bedeutung  dieser  Kürzung  ist  unklar.
*  Auch  diese  Kürzung  bietet  Schwierigkeit.  Zereteli  denkt  an  ¿(trò)  &amp;lt;to0
aÙToO&amp;gt;,  Wilcken  dagegen  an  ä(\Xa)  od.  dgl.  Letzteres  wird  richtiger  sein.
®  Wahrscheinlich  2.  Hand.
        <pb n="163" />
        142

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

hat  diese  Quittung  wohl  ebenfalls  zurückbehalten,  bis  die  zweite
Fuhre  ankam.  An  und  für  sich  wäre  noch  eine  zweite  Erklärung
möglich:  der  Zahler  hat  das  Ostrakon  am  15.,  da  er  noch  nicht
wußte,  daß  er  etliche  Tage  später  eine  zweite  Fuhre  bringen  würde,
als  selbständige  Quittung  in  Empfang  genommen  und  am  19.  zur
Niederschrift  der  zweiten  Quittung  dem  Speicher  wieder  vorgelegt;
indessen  ist  diese  Erklärung  hier  kaum  annehmbar,  weil  der  am
Schlüsse  stehende  Sichtvermerk  und  die  Schlußsumme  für  beide
Quittungen  gemeinsam  gilt.  Hätte  der  Zahler  die  erste  Quittung
am  15.  mit  nach  Hause  genommen,  so  würde  vermutlich  auch  diese
erste  Quittung  ihren  besonderen  Sichtvermerk  tragen.
Es  gibt  eine  Eeihe  von  Speicherbescheinigungen,  in  denen  ebenfalls ­
  mehrere  Zahlungen  untereinander  aufgeführt  werden,
jedoch  derart,  daß  bei  jeder  Zahlung  neue  Personen  erscheinen.
Als  Beispiel  möge  das  von  Zereteli  im  Archiv  V  S.  174  veröffentlichte ­
  Ostrakon  Nr.  16  aus  Theben  (189  n.  Ohr.)  dienen  :
Mé(Tpripa)  0Ticr(aupoö)  )iTi(TpoTTÓXeu)ç)  T(ev)n(|LiaToç)  k9
(Itouç)  MáçKou  ’Avt(juv(ívou)  Kaícrapoç  Zeßa(ffT)oü,  ’E(Tri)(p
'YTr(èp)  X(ápKaKoç)  óvó(paTOç)  'Kevxùj(vô'ioç)  TTe-KÚ(Jio(ç)
  (TTupoO)  TpÍT(ov)  íõ”,  Y(ív€Tat)  (iTupoO)  y'íõ".  [Ka]i
ôvó(iLiaToç)  ’AcrKXâTo(ç)  Trp(e(JßuTäpou)  Apuj(víou)  (trupoO)
TpÍT(ov)  ícT,  [Y(íveTai)]  (-rrupoO)  tÍcT.  (Kai)  óvó(paTOç)  YevepiTn(y(ioç)
  [TTeX?]aíaç  (-rrupoú)  TpÍT(ov),  Y(ívETai)  (irupoO)
f.  Ap(jLiibvioç)  (T(ea)ri(|Lieíuj|aai).
Zu  deutsch  :  „Einzahlung  in  den  Staatsspeicher  der  Gauhauptstadt ­
  aus  der  Ernte  des  Jahres  29  (Jahrgang  29),  am  19.  Epeiph.
Empfangsstelle:  (Konto  des  Steuererhebers)  für  den  Stadtbezirk
Charax^.  Steuerzahler:  1.  Psenchonsis  mit  Vs  Q12  Artabe  Weizen.
2.  Asklas  mit  Vs  Vii  Artabe  Weizen.  3.  Psenempesis  mit  Vs  Artabe
  Weizen.  Gesehen:  Ammonios.“
Vor  den  drei  Namen  steht  jedesmal  'ôvôpaToç*;  die  Zahlungen ­
  erfolgen  „namens“  der  drei  Männer.  Um  dieses  „namens“
zu  verstehen,  muß  man  sich  an  die  Stelle  des  Speicherbeamten
versetzen,  der  die  Buchung  vornimmt  und  die  Bescheinigung  ausschreibt; ­
  er  spricht  von  seinem  Standpunkte  aus:  „ich  buche  die
Zahlung  als  Gutschrift  im  Konto  des  Steuererhebers  unter  Beisetzung ­
  des  Namens  Psenchonsis  als  des  Steuerzahlers“.

vgl.  oben  S.  140  Anm.  2.
        <pb n="164" />
        Abschn.  30.  Speicherbescheinigung.

143

Da  in  diesem  Ostrakon  verschiedene  Zahler^  vorhanden
sind,  so  entsteht  jetzt  die  Frage,  ob  dasselbe  an  die  Zahler  als
Steuer-Giroquittung,  oder  an  den  Steuererheber  als  Steuer-Giromeldung
  ausgehändigt  worden  sei.  Es  spricht  vieles  dafür,
die  Frage  in  letzterem  Sinne  zu  beantworten  (vgl.  oben  S.  86).
Unmöglich  aber  ist  es  nicht,  daß  die  drei  Zahler  îiachbarsleute
sind,  welche  irgend  jemanden  beauftragt  haben,  für  sie  die  drei
kleinen  Getreidehaufen  zum  Staatsspeicher  zu  schaffen  und  darüber
eine  gemeinsame  Quittung  ausschreiben  zu  lassen;  einer  von
den  dreien  bewahrte  nachher  das  Ostrakon  bei  sich  auf.  Vielleicht
sparte  man  auf  diese  Weise  Schreibgebühren;  die  kleinen  Haufen
lassen  auf  kleine  Bauern  schließen.
B.  Privat-Girobescheinigung.
P.  Oxy.  in  614  (um  179  n.  Ohr.)  lautet:
AiecrTaX(ricrav)  (irupoO)  TeviÍM(aToç)  xoO  òi€X(0óvtoç)
10  (Itouç)  AòpriXíujv  ’Avxuuvívou  Kai  K[o]ppóòou  Kaitrápiuv
xújv  Kupimv  òi(à)  ai(xoXÓTUJv)  ’Avu&amp;gt;  xo7T(apxíaç)  Oibaßeuug
xÓ7t(ujv)  anò  0é)Li(axoç)  'HpaKXeíòou  ’laiòihpou  ’AítkXti-TTiáòr)
  xô»  Kai  Eúòaípovi  òi(à)  Oeoòiúpou  xoô  Kai’Appiuviou
0é)a(axoç)  (apxaßai)  X,  T(ívovxai)  dpxaß(ai)  xpiÓKOvxa.  ’Enípaxoç
  ßoTi(005)  creffri()aeíiu|Liai).  KoX(Xnpaxoç)  0.
Hier  bescheinigen  die  Speicherverwalter  des  Dorfes  Oibcrßeuug
XÓTTOI  in  der  oberen  Toparchie  an  einem  nicht  genannten  Tage
des  Jahres  20,  daß  sie  30  Artaben  Weizen  des  Jahrganges  19  von
dem  Giroguthaben  des  Herakleides,  Sohnes  des  Isidoros,  weggeschrieben ­
  und  an  Herakleides,  genannt  Eudaimon,  gutgeschrieben
haben.  Die  Zahlung  ist  keine  Steuerzahlung,  sondern  eine  private
Zahlung.  Das  zweimalige  Vorkommen  des  Wortes  0epa  läßt  darüber
keinen  Zweifel,  daß  Girozahlung  vorliegt,  und  zwar  bedeutet  ànò
0é()iaxoç)  die  Wegschrift  vom  Guthaben  des  Ausstellers,  während
das  zweite  0€p(axog)  die  Gutschrift  auf  das  Konto  des  Giroempfängers
andeutet;  daher  ist  keine  körperliche,  sondern  eine  buchmäßige
Auszahlung  anzunehmen.  Der  Hülfsbeamte  Epimachos  bescheinigt
die  Richtigkeit  der  Urkunde  namens  der  Speicherverwaltung  mit
dem  Zusatze  „Band  9“.  Im  Bande  9  der  Speicherakten  war  also
die  Giroumbuchung  vermerkt  worden.  Unsere  Urkunde  ist  eine

‘  Ähnliche  Beispiele  sind  Ostr.  II  778  ;  779.
        <pb n="165" />
        144

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

auf  Grund  der  Eintragung  im  Bande  9  ausgefertigte  Bescheinigung,
bei  der  es  wiederum  zweifelhaft  bleibt,  ob  sie  als  Giroquittung
dem  Girozahler  oder  als  Giromeldung  dem  Zahlungsempfänger
(Steuererheber)  behändigt  wurde.
Eine  ähnliche  Privat-Girobescheinigung  ist  P.  Oxj.  Ill  518
(um  179  n.  Chr.):
Mepé(TprivTai)  îç  xò  òri(iLiócriov)  (îrupoO)  Yevn()LiaToç)
[to]0  òi6\(0óvToç)  10  (êxouç)  Aúpr|\ía)V  ’Avrmvívou  Kai  Koppóbou
  Kaicrápujv  tújv  Kupíujv  òià  cri(ToXÓTUJv)  Aiß0(g)  T[o]TT(ap-XÍaç)
  ’ETri(  )  TÓn(iuv)^  Zapa['n:]íu)vi  Xapicríou  0é|i(aTOç)
(apxaßaij  ò,  T(ívovTai)  (iropoO)  (dpiaßai)  [ò].  (2.  Hand)  Aio-T(évriç)
  (Ti(to\ótoç)  (Tecrriia(eíuJiuai)  xàç  xou  (nupoO)  (dpraßag)  ò.
In  dieser  Bescheinigung  findet  sich  wohl  der  Name  des
Zahlungsempfängers  Sarapion,  doch  fehlt  der  Name  des  Zahlers.
Vielleicht  liegt  ein  Versehen  des  Speicherschreibers  vor.
In  den  bisherigen  beiden  Beispielen  war  das  Schlagwort
0é¡aa  für  die  Erklärung  als  Girobescheinigung  ausschlaggebend.
Wo  dieses  Schlagwort  fehlt,  stehen  wir  auf  weniger  sicherem  Boden.
Immerhin  gibt  es  noch  eine  Gruppe  von  Bescheinigungen,  die
das  Schlagwort  0á¡Lia  nicht  führen,  gleichwohl  aber  sicher  als  Girobescheinigungen ­
  zu  erklären  sind  ;  es  sind  das  die  Bescheinigungen
mit  der  Wendung  eîç  xòv  òeíva,  wobei  Vorbedingung  sein  muß,
daß  ó  òeíva  ein  Privatmann  ist.  Der  hinter  eîç  stehende  Mann
ist  der  Giroempfänger.  Beispiele  dieser  Art  werden  im  Abschn.  31
näher  behandelt  werden.  Auch  bei  diesen  Bescheinigungen  bleibt
es  gewöhnlich  unsicher,  ob  sie  für  den  Girozahler  oder  für
den  Giroempfänger  bestimmt  sind.
Ein  einigermaßen  sicheres  Urteil,  ob  die  Girobescheinigung
für  den  Zahler  oder  Empfänger  bestimmt  ist,  läßt  sich  im  allgemeinen ­
  nur  dann  abgeben,  wenn  eine  Urkunde  mehrere  Einzelzählungen ­
  enthält;  sind  es  Einzelzählungen  von  einem  und
demselben  Zahler,  aber  für  verschiedene  Empfänger,  so  ist
die  Urkunde  gewöhnlich  als  Giroquittung  für  den  Zahler  bestimmt; ­
  sind  es  Einzelzählungen  von  verschiedenen  Zahlern
an  einen  und  denselben  Empfänger,  so  ist  die  Urkunde  gewöhnlich ­
  als  Giromeldung  für  den  Empfänger  bestimmt.
^  Crönert,  Stud.  Pal.  IV  S.  95  vermutet  éiri  tótt(ujv).  Diese  Vermutung
wird  abzuweisen  sein,  weil  in  'Em(  )  ein  Dorfname  steckt  (vgl.  oben  S.  72
Anm.  3).
        <pb n="166" />
        Abschn.  30.  Speicherbescheinigung.

145

Wir  sahen  oben  (S.  121),  daß  ein  Aussteller  auf  einer  und
derselben  Giroanweisung  mehrere  Zahlungen  an  verschiedene
Empfänger  zur  Anweisung  bringen  kann  ;  daher  ist  es  nicht  weiter
auffallend,  wenn  auch  die  Giroquittungen  Zahlungen  an  verschiedene ­
  Empfänger  gemeinsam  aufführen.  Eine  solche  Giroquittung ­
  ist  z.  B.  BGU.  61,  die  im  Abschn.  39  näher  behandelt  werden
wird.  Eine  Giromeldung  dieser  Art  ist  BGU.  716  (224  n.  Ohr.);
’'Etouç  ipÍTOu  AÚTOKpÚTopoç  Kaíuapoç  MápKOu  AòpriXíou
Zeouiípou  ’AXeHávòpou  EucrePoOç  Eòtuxoúç  Zeßaaioö,  TTaOvi
Kß.  AòpnX(ioç)  OôaXépioç  Zq§eív[oç]  Kai  "ApTraXoç  Zapa-TTÍLuvoç
  [o]í  ß  Kai  oí  Xoi(TToi)  ô’iToX(ÔTOi)  Kiú(iariç)  Kap(avíòoç).
MepexpniLieOa  èv  0r|CTaupíú  Tqç  TrpoK(ei|U€vriç)  KÚj(|iriç)  |i[é]-Tpuj
  ò[ri(|ao&amp;lt;Jíuj)]  Eoartê  eTjqiTuui  ÓTrò  Tevr|(|LiáTuuv)  toO  a(ÙTOÛ)
Itouç  €Íç  NeíXov  TiKÓpcrei  xai  p(eTÓxoijç)  òri(|ao(7Íuuv)  ttupou
  dpraßag  rrévie  fipicru,  ^{ívovTai)  (írupoO)  e  (rípicTu).  X
ópoíuuç  eiç  TÒv  a(ÒTÒv)  xai  p(eTÓxooç)  òri(iaocríiuv)  irupoO
dpraßag  evòexa,  T(ívovTai)  (irupou)  la.  'Opoíiuç  [ei]ç  xòv
a(uxòv)  xai  )n(exó)x(ouç)  x(ax)oí(xujv)  òià  xújv  àrrò  Kap(avíòoç)
  TcupoO  dpxdßag  ôúo  qpiuu,  T(ívovxai)  (írupoO)  ß
(ííiLiiau).  r(ívovxai)  èrri  xò  a{úxò)  (irupoO)  i9.
Die  Speicherverwalter  von  Karanis  haben  an  Neilos  und  Genossen ­
  drei  Zahlungen  geleistet;  am  22.  Payni  51/2  Artaben,  am
30.  Payni  11  Artaben  und  an  einem  nicht  besonders  namhaft  gemachten ­
  Tage  2V2  Artaben,  zusammen  19  Artaben.  Neüos  und
Genossen  bilden  eine  Firma,  vielleicht  eine  Ackerpachtgesellschaft. ­
  Hinter  der  Firma  steht  bei  den  ersten  beiden  Zahlungen
'ònpoaíuuv*,  bei  der  dritten  Zahlung  dagegen  ‘xaxoixmv’^.  Die
Genetive  òripocríujv  und  xaxoixuuv  an  dieser  Stelle  bedeuten,  daß
die  Staatsbauem  und  nachher  die  Katöken  die  Zahler  sind  (vgl.
darüber  Abschn.  37).  Die  Genossenschaft  der  Staatsbauem  und  die
Genossenschaft  der  Katöken  würden  mit  einer  für  sie  beide  gemeinsam ­
  ausgeschriebenen  Quittung,  wie  oben  (S.  143)  die  kleinen
Steuerzahler,  gewiß  nicht  zufrieden  sein  ;  mithin  kann  die  Urkunde
keine  Giroquittung  sein.
BGU.  716  enthält  3  Zahlungen  von  zwei  verschiedenen  Zahlern
an  einen  und  denselben  Empfänger,  daher  ist  diese  Urkunde  eine
‘  Lies  euaiTov.  Vgl.  S.  157,  Anm.  1.
*  Nach  der  Lesung  von  Wilcken,  Archiv  I  S.  176  u.  BGU.,  Band  III  S.  4.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  19
        <pb n="167" />
        146

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Giromeldung;  BGU.  61  dagegen  (s.  Abschn.  39)  enthält  2  Zahlungen ­
  von  einem  und  demselben  Zahler  '  an  zwei  verschiedene
Empfänger,  daher  ist  diese  Urkunde  eine  Giroquittung.
Wie  die  Beispiele  zeigen,  steht  in  den  Speicherbescheinigungen
zuoberst  das  Datum,  alsdann  folgt  die  Firma  der  Speicherverwalter, ­
  worauf  mit  pepeTpfmeöa  der  Körper  der  Bescheinigung ­
  anhebt.  Es  wird  notwendig  sein,  regelmäßig  vor  pepeipp-|Lie0a
  einen  Punkt  zu  setzen.  Die  Firma  der  Speicher  Verwalter
steht  voran  als  ein  selbständiges  Glied  der  Urkunde,  gleichwie
das  Datum,  sie  ist  nicht  als  Subjekt  zu  pepeippiiieGa  aufzufassen.
So  heißt  es  in  der  Speicherbescheinigung  BGU.  61  (200  n.  Ohr.):
[’'EJtouç  fj  Aoukíou  ZeTTTipiou  Zeouqpoo  E0(TeßoÜ5  TTepiiva-KOÇ
  Kai  MapKOu  AupqXiou  ’Avriuvivou  EOueßoöq  ZeßaffTULiv.
TTapd  Kácrxopoç  "Hpuuvoç  Kai  p€TÓxo(v)  criToX(ÓTUJv)  kiújutiç
*HpaKXeíaç.  MepexpiiiueOa  kxX.
Man  würde  das  irapà  xoO  òeíva  im  Hinblick  auf  das  nachfolgende ­
  ¡LiepexpiipeOa  nicht  gesetzt  haben,  wenn  man  nicht  von
der  Empfindung  geleitet  worden  wäre,  daß  mit  pepexpnpeOa  ein
neuer  Satz,  ein  neuer  Abschnitt,  begönne.  P.  Teb.  H  367  (210  n.  Ohr.)
lautet  ähnlich;
’'Exo[u]ç  iri  A[ookíoi)]  ZeTmp[iou]  Ze[ou]ripou  TT[epxí]vaKo[ç
Kai]  M[ap]KOU  AvpnXIoo  Avxiuv[ivou]  Kai  [TToujirXiou  Z[€Tmpio]u
  [réxa]  E[ücr€]ßdjv  Ze[ßa]crx(nv.  ITapà  TTXouxct  Z[  o]u
(Kai)  pqx[ó]x[ujv]  aixoX(ÓTujv)  K[ib]|Liriç  TeTxrúveiu[ç].  ’EpexpnOncrav
  fipîv  kxX.
Ferner  ist  hinzuweisen  auf  P.  Fior.  I  35  (167  n.  Chr.):  [Aùjvqç
"Hpuj[voç  Kai]  pÉxp[xo]i  (TixoX(ÓTOi)  Kiú(pnç)  TaX[€Í.  ’E]pexpTÍ0n(Tav
fipív  KXX.
Ähnlich  ist  das  Verhältnis  in  den  Dekaprotenquittungen;
so  lautet  P.  Fay.  85  (247  n.  Chr.)  :
AupfiXioi  'Qpeiujv  áEpTrixeúcraç  Trpoxaveúaaç  Kai  ‘Hpaç
Tup(vacriapxn(Taç)  Kai  Toupßinv  KO(ypqx(€Ócraç)  Kai  áEnTqxeúaaç
  ßouXeuxai  Kai  Zepfjvoç  Yop(vaaiapxricraç)  Tiávxeç  xfjç
Apcri(voixújv)  TTÓX(euiç)  òeKánpuuxoi  C  Kai  q  xorrapxíaç  0e-|a(í(Jxou).
  ’EpexpqGquav  èv  0nff(auptp)  Kib(pnç)  GeaòeXq)íaç
  KxX.
Auch  hier  steht  die  Firma  als  selbständiges  Glied  voran;
dahinter  folgt  mit  èpexpnGrjtycxv  ein  neuer  Satz.
        <pb n="168" />
        Abschn.  31.  Zahlung  ciç  tòv  bcîva.

147

Abschnitt  31.
Zahlung  eîç  tòv  òeíva.
In  den  Speicherbescheinigungen  finden  wir  häufig  die  Formel
)H€peTpnp€8a  €iç  tòv  òeíva.  Dieses  *eîç’  zielt  stets  auf  den  Zahlungsempfänger ­
  hin^.
Ostr.  II  752  (122  v.  Chr.)  lautet:
’'Etouç  pn,  TTaövi  i«.  Me(péTpnKev)  eîç  tòv  èv  Aiòç
TTÓX(ei)  Tpi  pe(TáXTii)  0ri(craupòv)  pr)  (Itouç)  eíç  tò  Ap-(pujveíov)
  [‘Hp]aKXeíÒTiç  ’HpaKXeíòou  (nupoO)  Tpeíç  fípiau,
Y(ívovTai)  (TTupoO)  T  (ppidu).  (2.  Hand)
In  diesem  Beispiele  haben  wir  zwei  eîç,  daher  auch  zwei
Empfänger.  Zunächst  empfängt  der  Staatsspeicher  die  31/2  Artaben;
  er  ist  aber  nur  Durchgangsstelle,  er  gibt  das  Getreide
weiter  an  den  Ammonstempel  als  den  Endempfänger.  Der
Endempfänger  ist  hier  eine  Behörde,  und  zwar  die  priesterliche
Behörde  des  Ammonstempels  in  Theben.
Ostr.  n  295  (ptolem.  Zeit)  lautet:
’'Etouç  kc,  TTaxibv.  Eî(Jpe(péTpriKev)  eîç  tòv  èv  Zu(nvni)
eTi{craupòv)  eíç  Tpv  èTriTpa(cptiv)  toO  aú(ToO)  (Itouç)  unèp
TOÖ  TÓTTou  BifiTXiÇ  TTeTeveq)ibTou  uupoO  àp(Tápaç)  Tpeíç  fípiffu,
T(ívovTai)  (uupoO)  T  (ppicFu).  ApTeppç  (TitoXóto[ç].
Auch  hier  finden  wir  zwei  eîç  und  demzufolge  zwei  Empfänger. ­
  Wiederum  ist  der  erste  Empfänger  der  Staatsspeicher
als  Durchgangsempfänger.  Der  Endempfänger  heißt  in
diesem  Falle  f)  èmTpatpf).  Die  èTriTpaçn  ist  eine  Steuert  An
und  für  sich  kann  eine  Steuer  nicht  Empfängerin  ihrer  selbst  sein.
Wie  aber  im  Abschn.  36  näher  auszuführen  sein  wird,  hatte  der

‘  Über  diese  Frage  vgl.  auch  Wilcken,  Ostraka  I  S.  660  ;  Grenfell  und
Hunt,  P.  Fay.  S.  210  f.;  P.  Teb.  II  365  Einl.  S.  201  f.
*  An  dieser  Stelle  steht  der  Sichtvermerk  des  Speicherverwalters.
®  Die  èmypaqpú  wurde  in  bestimmter  Höhe  jährlich  ausgeschrieben,
ihre  nähere  Bedeutung  hat  sich  bisher  nicht  sicher  ermitteln  lassen.  Grenfell
und  Hunt  (P.  Teb.  I  S.  40)  vermuten  unter  ¿mypacpò  an  extra  burden  distinct
from  the  ordinary  taxes  on  land.  Vgl.  Jouguet,  Chron.  des  Pap.  II  S.  57  Anm.  4
(Rev.  des  Ét.  anc.  1905);  Wilcken,  Ostraka  I  S.  194  ff.  Mahaffy,  P.  Petr.  Ill  S.  24
Z.  71  übersetzt  'émypaqpTÍ’  durch  „corvée“.  Otto,  Priester  u.  Tempel  II  S.  57
Anm.  2,  sieht  in  der  éiriypacpò  die  Bezeichnung  einer  Zuschlagszahlung  zur
Abgabe  vom  Landbesitze.

10*
        <pb n="169" />
        148

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Staat  für  jede  Steuerart  ein  besonderes  Etats-Einnahmekonto.  Unter
f)  ámypacpn  ist  hier  dasjenige  Etats-Einnahmekonto  zu  verstehen,
welches  die  Überschrift  ‘èmTpacpfjÇ*  trug.  Dieses  Konto  ist  der
Empfänger  aller  Steuerbeträge,  welche  für  die  èmYpacpn  bezahlt
werdend  Der  Staatsspeicher  spricht  also  in  dieser  Quittung:  „Bienchis
  hat  3V2  Artaben  Weizen  an  den  Staatsspeicher  eingezahlt  für
Rechnung  des  Etats-Einnahmekontos  'èiriYpacpii’“.  Die  Veranlagung
der  èîriTpaqpn  geschah  in  der  Weise,  daß  sie  tóttoç  für  tóttoç  in
runden  Summen  ausgeworfen  wurde.  Innerhalb  eines  jeden  tóttoç
wurde  die  Hauptsumme  auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  verteilt. ­
  Bienchis  zahlt  denjenigen  Betrag,  der  auf  ihn  entfällt  nach
Maßgabe  der  auf  seinen  tóttoç  ausgeworfenen  Hauptsumme  (uirep
Toö  TÓTTOu).  Unter  dem  tóttoç  ist  vielleicht  der  Ort  Syene,  vielleicht ­
  aber  auch  ein  Dorf  des  syenitischen  Gaues  zu  verstehen.
Diese  Speicherquittungen  sind  Steuer-Giro  quit  tu  ngen,
denn  die  Zahlungen  sind  Steuerzahlungen  auf  das  Steuer-Girokonto ­
  des  Pächters  oder  Erhebers  (vgl.  oben  S.  139  ff.).
Folgt  auf  eiç  der  Name  einer  Privatperson,  so  ist  sinngemäß ­
  diese  Privatperson  die  Empfängerin  der  Girozahlung.
Die  Giroquittung  ist  alsdann  keine  Steuer-Giroquittung,  sondern
eine  Privat-Giroquittung.  Als  Beispiel^  möge  P.  Lond.  III
S.  51  Nr.  913  (150  n.  Chr.)  dienen:
"  Erouç  T[e(T]crape(TKaiòeKáTOU  AiiTOKpÚTopoç  Kaíffapoç
Títou  AiXíou  'Aò[p]iavoú  ’AvTUJv&amp;lt;eív&amp;gt;ou  Zeßaaroö  EòcrePoOç,
pnvòç  ‘AòpiavoO  T.  TTpóòi(KOç)  kuí  oí  p(áTOXoi)  aiToX(ÓTOi)
NeíXou  TTÓX(£UJç).  Me|LieT(pn)ue0a)  àrrò  Tevrip(áTuuv)  toO
óieXqX(o8ÓTOç)  ly  (ërouç)  TTupoO  páT(puj)  òri|Li(oaíuj)  SucrT(w)
eíç  ZTOTo[f|T]iv  V€qj(Tépav)  ZaTapúo[T]oç  toO  tt  .  .  .  NeíXou ­
  TTÓX(eujç)  TTep(Tí(vnv)  (TTUpoú)  àpTáßaç  òúo,  T(ívovTai)
(iTupoO)  ß.
Zu  deutsch:  „Im  Jahre  14  des  Imperator  Caesar  Titus  Aelius
Hadrianus  Antoninus  Augustus  Pius,  am  30.  des  Monats  Hadrianus
(Choiak).  Prodikos  und  Genossen,  Speichervorsteher  im  Dorfe
Neilupolis.  Wir  haben  empfangen  aus  der  Ernte  des  vergangenen
Jahres  13  zwei  Artaben  Weizen,  gemessen  mit  dem  vorschrifts-*
  vgl.  oben  (S.  139)  die  Zahlung  e[iç]  tô  ôT€(p[a(viKÒv)  tôiv]  kctoíkujv  in
Ostr.  Il  701  ;  ferner  Ostr.  II1512  :  eíç  tòv  axécpdiyov)  KaT(oÍKUJv).
*  vgl.  noch  P.  Lond.  III  S.  52  Nr.  914  (155  n.  Chr.);  ferner  P.  Teb.  II  365
(142  n.  Chr.),  behandelt  oben  S.  83.
        <pb n="170" />
        Abschn.  32.  Zahlung  eiç  õvo|ua,  ôvó|uaToç.

149

mäßig  gearbeiteten  Staatsmaße,  zur  Auszahlung  an  Frau  Stotoetis,
die  Jüngere,  Tochter  des  Satabus,  gebürtig  (?)  aus  dem  Dorfe  Neilupolis,
  zugehörig  zur  Persergenossenschaft.“
Auffallend  ist  an  dieser  Giroquittung,  daß  der  Zahler  nicht
genannt  wird.  Ob  die  Auszahlung  an  Frau  Stotoetis  durch  Oirogutschrift
  oder  körperlich  geschah,  bleibt,  wie  so  oft,  zweifelhaft.
Abschnitt  32.
Zahlung  eîç  òvojua,  ôvôpaioç.
In  P.  Lend.  Ill  S.  150  Nr.  938  (225  n.  Chr.)  verspricht  ein
Pachtlustiger  in  seinem  Pachtangebote,  daß  er  den  Pachtzins  pünktlich ­
  auf  das  Girokonto  des  Verpächters  beim  Staatsspeicher  einzahlen
  werde  ;  dann  fährt  er  fort  (Z.  10  f.)  :  [K]ai  èTTOÍcruu  |aé[T]pri(Tiv
Ka0apà[v  e]îç  [òjyopa  croO  (siehe  S.  75  f.).  Die  Worte  [e]îç  [ojyofia
croû  bedeuten  nicht  schlechtweg  „auf  deinen  Namen“,  vielmehr
denkt  der  Schreiber  an  das  Girokonto,  worin  jeder  Guthaber
seine  besondere  Abteilung  hatte.  Jede  Abteilung  trug  den  Namen
des  Guthabers  an  der  Spitze.  Daher  ist  die  Stelle  zu  erklären:
„ich  werde  die  Einzahlung  hinzutragen  (hinzuschreiben  lassen),
hinein  in  die  Kontoabteilung,  die  deinen  Namen  führt“.
Daß  die  Wendung  'dç  ovopa*  auf  das  Girokonto  hinzielt, ­
  ersieht  man  ferner  aus  der  Giroanweisung  Ostr.  II  1164
(2.13.  Jahrh.  n.  Chr.):
ÎTpocpfiTTiç  ’Apiuviin  AiacrreiXov  áx  xoO  èpoO
ôépttToç  eîç  õvop(a)  AoukiXXcîtoç  (uupoO)  xpíiov  oybov,
T(ívexai)  (uupoO)  ÿq.
Der  Aussteller  sagt  nicht  eîç  AoukiXXûv,  was  ebensogut  hätte
gesagt  werden  können,  sondern  eîç  õvopa  AoukiXXûxoç,  um  damit
die  Girozahlung,  d.  i.  die  Gutschrift  im  Konto  unter  dem  Namen
„Lukilias“,  recht  deutlich  hervorzuheben.  Ähnlich  lautet  die  Giroanweisung ­
  Ostr.  II  1159  (2./3.  Jahrh.  n.  Chr.):  upócrOeç  eîç  õvop(a)
'Euuuv(vxou),  ferner  Ostr.  II  1160  (2.  Jahrh.  n.  Chr.):  biÚTpmpov
€Îç  õvop(a)  KXqpovópcuv’'Attiòoç.
Die  Wendung  eîç  õvopa  xoO  òeíva  besagt  an  sich  nichts
anderes,  als  die  Wendung  eîç  xòv  òeíva  (Abschn.  31),  nur  denkt
man  bei  ihr  ausdrücklich  an  den  Vorgang  beim  Verbuchen  der
Gutschrift.  Bei  der  Wendung  eîç  ovopa  xoO  òeíva  dürfen  wir
regelmäßig  an  Auszahlung  durch  Gutschrift  denken,  bei  der
        <pb n="171" />
        150

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Wendung  eiç  tòv  òeíva  dagegen  kann  körperliche  Auszahlung
an  einen  Nichtguthaber  vorliegen.
In  P.  Lond.  II  S.  94  Nr.  180  (228  n.  Chr.)  finden  wir  zweimal ­
  die  eigenartige  Wendung  eiç  òvópaToç  toö  òeíva.  Es  heißt
dort  Z.  Iff.  (der  Anfang  der  Urkunde  ist  abgebrochen):
è[v  Gncrajupúj  ttíç  irpoKigévriç  Kiú|LUiG  ú-rrèp  ZoKVOiraíou
br]p(oaíujv)  TTupoO  dpiaßa?  eiKom  irévTai  eiç  ôvópaToç
MéXaç  TToOai,  T(ívovTai)  (nupoO  apxaßai)  xe'.  Kai  rrj  ß  áXXaç
TTupoO  apTaßa[?]  òéxa  èvvéa  êxtov,  Y(ívovTai)  (irupoO  dptaßai)
10  C'  ktX.
Es  folgen  dahinter  noch  weitere  Zahlungen  der  Staatsbauern
von  Soknopaiu  Nesos  an  denselben  MéXaç,  Sohn  des  TToOcn.  Von
Z.  14  ab  beginnt  eine  neue  Quittung,  welche  lautet:
(’’Etouç)  I  AÙTOKpÔTopoç  Kaíuapoç  Mápxou  AôpriXíou
Zeouópou  ’AXeSávòpou  EöueßoOg  EùtuxoOç  Zeß[acr]Toö,  TTa-XÙJV
  0.  TTapà  AòpríXioi  MéXavU  Aioaxópou  xai  OiXaòéXçuj
TTuüXiuuvoç  Tôiv  òúo  (TitoXótoi  xiúpriÇ  NeíXou  TróXeuuç.  MepexpnpeGa
  TTupoO  péxpiu  òripocríiu  Eeaxm  àixò  •fevn|Lia[x]oç
xoO  aiixoG  êxouç  èv  Gncraupô»  xnç  ixpoxipévnç  xiúpriç  uirèp
ZoxvoTraíou  Nquou  ònp(oukuv)  eiç  ôvópaxoç  TTixiújXiç
  íepéuíç  TTupoú  dpxaßag  òéxa  èvvéa  èxxov,  (irupoO
apxaßai)  i0  C'.  Kai  xq  TTaOvi  ò  dXXaç  nupoO  dpxaßaq
€1X0m  pía,  (ixupoO  apxaßai)  xa',  Y(ívovxai)  xoö  aupßoXou
(TTupoö  apxaßai)  p  C'.
Die  mit  ÖTTcp  eingeführten  Leute  sind  hier  die  Zahler
(s.  Abschn.  34).  Eine  andere  Erklärung  ist  nicht  möglich,  weil  die
mit  eîç  eingeführten  Leute  überall  die  Empfänger  sind.  Die
Staatsbauerngenossenschaft  von  Soknopaiu  Nesos  zahlt  im  Grirowege
  in  der  ersten  Quittung  an  Melas,  in  der  zweiten  Quittung  an
Pikiolis  eine  Reihe  von  Weizensummen.  Der  vorliegende  Papyrus
ist  die  Quittung  über  diese  Zahlungen  ;  die  Quittung  ging  zu  Händen
der  Staatsbauerngenossenschaft.  Es  ist  bemerkenswert,  daß  der
Staatsspeicher  hier  eine  Reihe  von  Zahlungen  zusammenfaßt:
fünf  Zahlungen  an  Melas,  die  am  2.  und  18.  Pachón,  am  4.  und
21.  Payni,  sowie  am  10.  Epeiph  erfolgten,  ferner  zwei  Zahlungen
an  Pikiolis,  die  am  9.  Pachón  und  am  4.  Payni  erfolgten.  Der
Papyrus  ist  also  keine  gewöhnliche  Quittung,  sondern  eine  Quittung,

‘  Lesung  von  Grenfell  und  Hunt,  Class.  Rev.  1898  S.  434.
        <pb n="172" />
        Abschn.  32.  Zahlung  eiç  òvoina,  ôvóiaaToç.

151

die  aus  besonderen  Gründen  die  an  jene  beiden  Leute  gezahlten
Summen  für  drei  Monate  zusammenfaßt,  oder  besser  vielleicht  ein
Auszug  aus  dem  Konto  der  Staatsbauern.
Die  Wendung  eiç  óvo^aroç  wird  man  sich  in  der  Weise
zu  erklären  haben,  daß  der  Speicherbeamte,  der  in  schlechtem
Griechisch  den  Auszug  fertigte,  bei  *eiç’  das  Konto  des  Melas
und  des  Pikiolis  im  Auge  hatte,  in  das  hinein  er  die  Zahlungen
als  Gutschrift  übertrug,  bei  ‘ôvôparoç’  jedoch  die  Überschrift,
die  jedes  Konto  trug.  Die  Gutschrift  geschah  „auf“  das  Konto
und  „unter“  dem  Kamen  des  Giroempfängers.
Finden  wir  ôvópaxoç  ohne  eiç,  so  kann  ôvópaTOç  sowohl  den
Zahler  als  auch  den  Zahlungsempfänger  hinter  sich  haben.  Der
Speicherbeamte  kann  eine  Girobuchung  sowohl  „namens  des  Zahlers“,
als  auch  „namens  des  Zahlungsempfängers“  vornehmen;  für  gewöhnlich ­
  aber  hat  ôvôpaToç  in  den  Speicherquittungen  den  Zahler
hinter  sich.  So  lautet  z.  B.  Ostr.  II  966  (190  n.  Chr.):
Me|Lié(TpriTai)  0ri(craupiij)  Y€vn(|iiaToç)  X  (ërouç)  Koppóòou
’Avtuuvivou  Kaíaapoç  toû  Kupíou,  TTaö(vi)  irf,  uTr(èp)  X(ápa-Koç)
  ôvó(iLiaTOç)  Xev(paTppo(uç)  7rp(e(T6uTépaç)  Yevravoúpio(ç)
  (iTupoú)  TpÍTo(v)  íp,  T{íveTai)  (nupoO)  f  iß.  Km  ôv{óparoç)
  TTavap(éujç)’A(TKXdTo(ç)  (irupoO)  n,  T(íveTai)  (nupoO)
rj,  Ktti  òvó(paToç)  ¥av(Tv(ÚJT0Ç?)  00oufjí(vioç)  (irupoO)
iß,  T(íveTai)  (TTupoO)  iß.  TTe.(  )  (j(e(y)ri(peíuJiLim).
Hier  empfängt  der  Staatsspeicher  als  Charax-Steueri  „namens“
der  Senphatres  Vs  V12,  „namens“  des  Panameus  Vs  und  „namens“
des  Psansnos  V12  Artabe  Weizen.  Das  sind  drei  kleine  Haufen.  Wie
im  Ostrakon  Zereteli  Kr.  16  (s.  oben  S.  142  f.),  so  ist  es  auch  hier
möglich,  daß  die  Urkunde  eine  Giroquittung  ist,  die  bei  irgend
einem  der  drei  Zahler  aufbewahrt  wurde  ;  ebensogut  aber  dürfen
wir  vermuten,  daß  die  Urkunde  eine  Giromeldung  ist,  die  dem
Giroempfänger,  d.  h.  dem  Erheber,  vom  Speicher  zugesandt  wurde.
Statt  der  Wendung  ôvôparoç  findet  man  öfter  die  Wendung
ÚTrèp  ôvôpaToç  in  derselben  Bedeutung.  So  quittieren  z.  B.  in
Ostr.  II  2722  (JÍ0  Geldsteuerheber:  òiéTpaipev  GiveaéTrriç  Ticrâriç
Tiptj(ç)  òrifiujcríou  qpéviKOÇ  Tevtí()naTOç)  iq  (êrouç)  ôvó(|LiaToç)  ’Avvíou
Bácrcrou  (ópaxpqv)  a  (ößoXouq  névie),  Kai  U7r(èp)  ôvó(|uaToç)  ’At«-0uubúipou
  Ktti  Bá(T(To(u)  Ka0’  éauTÒv  pépoç  (ößoXoug  Trévie).  Dieses

‘  Siehe  oben  S.  140  Anna.  2.
»  vgl.  Ostr.  II  267.
        <pb n="173" />
        152

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Beispiel  läßt  erkennen,  daß  mehrere  Steuerzahler  sich  mit  einer
gemeinsamen  Quittung  begnügten;  Thineseptis  zahlt  im  Aufträge
des  „Bassus“  und  zugleich  im  Aufträge  von  „Agathodoros  und  Bassus.“
Auch  die  Wendung  Irr’  ôvôpaToç  hat  denselben  Wert  In
dem  oben  (S.  1301)  behandelten  Inhaberscheck  P.  Oxy.  III  613  lautet
der  Antrag  des  Inhabers:  òiáffTeiXóv  poi  rfiv  (dptaßriv)  èn’  ôvóparoç
  Aiotûtoç,  d.  i.  „verabfolge  mir  die  eine  Artabe  durch
Lastschrift  unter  dem  Namen  des  Scheckausstellers  Diogas“.  In
P.  Pay.  64  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  quittieren  die  Geldsteuererheber  in
Euhemereia  über  einen  Steuerbetrag  von  56  Drachmen  und  erklären ­
  dem  Zahler  (Z.  5  ff.)  :  dcTTrep  (d.  i.  òpaxpàç)  xm  òiaTpáipopev
eiç  TÒ  ÒTipórnov  èn’  ôvópaToç  croO  toO  AttoWujvíou,  xai  èneveTKOÚ|Lié&amp;lt;v&amp;gt;
  croí  tò  óripómov  ffupßoXov,  „diese  Summe  werden  wir
an  die  Staatskasse  (in  Arsinoe)  abführen  auf  deinen  Namen,  nämlich
auf  den  Namen  Apollonios,  und  wir  werden  dir  sodann  die  Quittung
der  Staatskasse  überbringen“.
Abschnitt  33.
Zahlung  òià  xoO  bei  va.
Die  Wendung  bidroO  beiva  kann  eine  dreifache  Bedeutung
haben:  die  hinter  bid  stehende  Person  kann  Vertreter  eines  Girozahlers ­
  oder  Vertreter  eines  Giroempfängers  oder  der  Girozahler
selber  sein.  Die  ersten  beiden  Fälle  bedürfen  an  sich  keiner  weiteren
Erklärung.  Im  dritten  Falle  muß  man  die  Wendung  bià  xoO  beiva
vom  Standpunkte  des  Speicherbeamten  aus  auffassen,  der
eine  Girozahlung  im  Aufträge  des  Girozahlers  erledigt.
P.  Teb.  II  367  (210  n,  Chr.),  eine  Giroquittung  der  Speicherverwalter ­
  in  Tebtynis,  lautet:
’'Exo[u]ç  iri  A[ouxiou]  ZeTrxip[iou]  Ze[ou]npou
TT[epxí]vaxo[ç  xa'i]  M[ap]xou  AupqXiou  ’Avxujv[ivou]
  xai  [TToujirXiou  I[eTrxi|Liio]u  [féxa]  E[0cre]ßiijv
Ze[ßa](7xüjv.
TTapd  TTXouxq  Z[  o]u  &amp;lt;xai&amp;gt;  |uqT[ó]x[ujv]
crixoX(ÓTUJv)  K[ih]jLiqç  Te7Txúveuj[ç].
'EpexpqOqaav  ripív  èm  xqç  xpixqç  xoO  TTaOvi
pqvòç  diTÒ  yevqiLiaxoç  xoO  aòxoO  êx[o]uç  péxpin
bqpocíuj  EucFxw  eíç  TTexecroOxujv  xXixottoiòv
bià  briíuocríujv  yeujpTÛjv  TTupoO  dpxdßag  xéo-(Tapeç
  bíjLioipov  oybov.

Datum

Firma  der  (
Speicher-  &amp;lt;
Verwalter  \

Erste
Quittung
        <pb n="174" />
        Abschn.  33.  Zahlung  bià  toö  beîva.

153

Kai  èni  tíiç  òeuòépaç  toO  ’Eiriqp  Mnvòç  ó
Zweite  auTÒç  òià  TTá-rrou  (JiTOjiéTpou  ãWaç  òri-Quittung
  pocríujv  TTupoO  àpTápaç  réacTapeç,  T(ívovTai)
.  TOÛ  aup§ó\[o]u  (rrupoO)  r|  ß'  n.
Dritte  (  6Tri  èvvaKaiòeKaTnÇ  ópoíujç  a[\Xa]ç
Quittung  Kpieñg  dpraßa?  Tpîç  òujòéK[aT]ov,  Y[ívovTai)  (àp-I
  Taßai)  T  i'ß'-Sicht-
  /  (2.  H.)  n\ouT[â]ç  fieiuéTp(Tmai)  a[í(TOu)  la  ¿  Y]
vermerk  \  k'ò',  ujç  TrpÓK{eiTai),
Es  sind  drei  Zahlungen  erfolgt:  am  3.  Payni  ^/s  Artaben
Weizen,  am  2.  Epeiph  4  Artaben  Weizen  und  am  19.  Epeipli  3^In
Artaben  Gerste.  Schon  der  Anfang  der  Urkunde  läßt  erkennen,
daß  die  Urkunde  als  Quittungsbogen^  angelegt  war,  denn  die
Eingangsdatierung  trägt  nur  das  Jahresdatum,  nicht  auch  das
Monatsdatum.  Monat  und  Tag  werden  erst  bei  jeder  Einzelzählung ­
  angegeben.  Ein  solcher  Quittungsbogen  kann  nur  für
den  Zahler  bestimmt  sein,  und  zwar  muß  der  Zahler  bei  jeder
Zahlung  der  nämliche  sein.  Das  bezeugt  auch  die  zusammenfassende ­
  Schlußquittung.  Die  drei  Zahlungen  gehen  von  der  Genossenschaft ­
  der  Staatsbauern  aus,  sie  sind  alle  drei  für  den  Schlosser
TTerecroûxoç  bestimmt.  Die  Genossenschaft  der  Staatsbauern  hat
sicherlich  ein  Girokonto  bei  dem  Staatsspeicher  und  zahlt  durch
Wegschrift  von  ihrem  Guthaben.  Nachdem  die  Speicherverwalter
auf  Grund  der  von  dieser  Genossenschaft  ausgestellten  Giroanweisung
die  Lastschrift  in  deren  Konto  und  gleichzeitig  eine  Auszahlung
an  den  Schlosser  TTereaoOxoq  vorgenommen  haben,  bestätigen  sie
ihrem  Auftraggeber  (d.  i.  der  Genossenschaft  der  Staatsbauern)  die
Erledigung  in  der  ersten  Quittung  wie  folgt:  „es  sind  uns  zugemessen ­
  worden  (d.  i.  wir  haben  erhalten)  von  den  Staatsbauern
(òià  òripocríijuv  yeujpYÚJv)  x  Artaben  behufs  Aushändigung  an  (eîç)
den  Schlosser  TTeTeaoûxoç‘\  Wahrscheinlich  hatte  TTeTeuoôxoç  fortlaufend ­
  gewisse  Schlosserarbeiten  für  die  Genossenschaft  ausgeführt,
die  auf  diese  Weise  bezahlt  werden.
Bei  der  zweiten  Zahlung,  am  2.  Epeiph,  wechselt  der  Speicherschreiber ­
  den  Satzbau,  weil  es  ihm  unbequem  ist,  das  steife  épeipn-Gquav
  f])Liiv  nochmals  zu  wiederholen;  er  fährt  freier  fort:  ó  auròç
(d.  i.  der  Schlosser  TTeTecroûxoç)  hat  ferner  empfangen  òià  TTà-rrou
criTOjuérpou  âWaç  òqpocríiuv  irupoO  dpraßag  x.  Daß  wir  unter  TTàrroç

^  Über  die  Quittungsbögen  s.  P.  Strassb.  I  S.  29.
        <pb n="175" />
        154

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

einen  neuen  Zahler  zu  verstehen  haben,  ist  ausgeschlossen;  vielmehr ­
  muß  TTûttoç  als  criTO|iiéTpTiç  im  Dienste  der  Genossenschaft
der  Staatsbauern  stehen,  er  handelt  hier  als  Beauftragter  der  Genossenschaft. ­
  Ausschlaggebend  für  diese  Deutung  ist  der  Umstand,
daß  zwischen  dXXaç  und  uupoO  dpraßag  ein  *òri|iO(Tíujv*  eingeschoben ­
  worden  ist,  um  die  Herkunft  der  Auszahlung  an  TTeieffoOxoç
  anzudeuten.  Zu  òripocríujv  ist,  wie  gewöhnlich,  teiopföiv  zu
ergänzen,  und  dieses  ‘òrnnocríuuv  TenipTibv’  wiederum  steht  statt  *òià
bripocriouv  TeujpTûiv*  (vgl.  S.  169f.);  daß  dem  so  ist,  zeigt  auch
eine  Vergleichung  mit  der  ersten  Quittung,  wo  wir  an  derselben
Stelle  (vor  irupoO)  die  Wendung  òià  òrmocTíujv  Teuupyúúv  vorfinden.
Die  zweite  Quittung  ist  daher  zu  übersetzen:  „und  am  2.  des
Monats  Epeiph  hat  der  vorgenannte  (Petesuchos)  eine  andere,  durch
Vermittelung  des  Papos  von  den  Staatsbauern  uns  zugegangene
Girozahlung  in  Höhe  von  4  Artaben  empfangen“.  Das  ‘dXXaç*
drückt  deutlich  aus,  daß  Petesuchos  abermals  der  Empfänger  ist.
Die  dritte  Quittung  ist  noch  mehr  verkürzt;  hier  begnügt
sich  der  Schreiber  mit  ópoíuoç  und  áXXaç,  er  sagt:  „und  am  19.
eine  weitere  Girozahlung  an  denselben  und  von  denselben  in  Höhe
von  3Qi2  Artaben“.
Als  weiteres  Beispiel  möge  die  Giroquittung  P.  Amh.  II  120
(204  n.  Chr.)  dienen:
"  Erovç  iß  Aoukíou  Zermiiiiou  Zeouqpou  EöueßoOg  TTepiivttKOç
  Kai  MápKOu  AòpriXíou  ’Avxuivívou  EucreßoOg  Zeßacriöiv
Kai  TTouttXíou  ZeirTipíou  Kéia  Kaíffapoç  ZeßaaroO,  TTaövi  a.
Apxujvâç  ZiÚTOu  Kai  péroxoi  (TitoX(ótoi)  K^^qç  ‘HpaKX[eí]aç.
MeperpripeGa  îç  ZayaGriç  ApirayaGou  bià  KXqpoùxuJV
Tqç  aÙTqç  Kibpqç  YevqpaTOç  toû  aÙToû  ërouç  nupoO  pérpiu
òqpoaíuj  SucTTip  dpraßag  éitrá,  T(ívovTai)  (irupoO  dpraßai)  1.
’Apxuovdçi  pepérpqpe  xàç  dpxaß(aq).
Die  Worte  bià  KXqpoúxujv  lassen  sich  nur  so  erklären,  daß
die  Kleruchen  die  Zahler  sind,  denn  ZayáOqg  hinter  iç  ist  der
Empfänger.  Es  hat  also  die  Kleruchengenossenschaft  eine  Giroanweisung ­
  auf  ZayaGqg  ausgestellt,  und  der  Staatsspeicher  als  Bezogener ­
  bestätigt  in  der  vorliegenden,  an  die  Genossenschaft  gerichteten ­
  Giroquittung,  daß  der  Auftiag  ausgeführt  worden  sei.
ZaTáOnç  wird  irgend  eine  Arbeit  für  die  Kleruchengenossenschaft
*  Die  Herausgeber  merken  eine  2.  Hand  nicht  an  ;  daher  ist  die  Urkunde ­
  wohl  eine  Abschrift.
        <pb n="176" />
        Abschn.  33.  Zahlung  bià  toO  beîva.

155

in  deren  Aufträge  ausgeführt  haben,  und  die  7  Artaben  Weizen
sind  die  Bezahlung  dafür.
Ähnlich  ist  der  Sachverhalt  in  der  Giroquittung  P.  Teb.  II
369  (148  n.  Chr.).  Auf  das  Datum  folgt:
'HpaKXqç  Aeiou  Kai  oí  |ié(To)xoi  criTo\(ÓTOi)  Kiú(|ar|ç)  Kep-Kqaeuuç.
  Me|ieTpn(|Lie0a)  dirò  tújv  TevTi(iLiáTUJv)  xoO  aÒToO
Itouç  eíç  0eppou0ápiov  à7Te\(eu0épav)  ZuuTqpíxou  òià
Eiixúxou  auvaTopacTxiKoO  rrupoO  péxptu  [br|])Lio(j[[H]]íiu  2uaxúj
eixaixov  dpxdßqg  bíqoipov  xexpaKaieiKOffxóv,  kxX.
Eutychos  ist  nicht  etwa  Vertreter  der  Frau  Thermutharion,
der  in  ihrem  Namen  das  Getreide  empfängt,  sondern  der  Zahler.
Die  Worte  òià  Eòxúxou  stehen  an  derselben  Stelle,  wo  in  den
vorhergehenden  Beispielen  die  Wendung  òià  KXqpoúxcuv  und  òià
òriiLioaíujv  TEwpTiûv  stand.  Die  Speicherverwalter  sagen  also:  „wir
haben  erhalten  von  dem  vorbezeichneten  Jahrgange  zur  Aushändigung ­
  an  Frau  Thermutharion,  die  Freigelassene  des  Soterichos,
durch  Lastschrift  im  Girokonto  des  Eutychos  an  Kaufweizen
2/3  und  G24  Artabe“.  Dieser  Kauf  weizen  stammte  wahrscheinlich
aus  Syrien  und  war  preiswerter  als  der  heimische  Weizen  \  daher
mochte  er  vornehmlich  an  kleine  Leute  für  den  Hausbedarf  verkauft ­
  worden  sein.  Die  geringe  Artabenmenge,  die  hier  genannt
wird,  spricht  für  diese  Vermutung.  Wahrscheinlich  ist  Eutychos
ein  Getreidehändler,  der  an  kleine  Leute  kleine  Mengen  absetzt.
Er  besitzt  im  Staatsspeicher  ein  Guthabenkonto,  und  man  mag  sich
vorstellen,  daß  er  den  Staatsspeicher  angewiesen  hat,  an  die  Freigelassene ­
  Thermutharion  jene  ^/s  und  V24  Artabe  Kauf  weizen  zu
verabfolgen.  Vorher  wird  ihm  Thermutharion  das  Geld  für  die
Ware  ins  Haus  gebracht  haben.  Unsere  Urkunde  ist  nunmehr  die
für  Eutychos  bestimmte  Giroquittung  des  Speichers.
Die  Wendung  *òià  bqpoaíuuv'  war  im  Betriebsdienste  den
Beamten  so  geläufig  geworden,  daß  diese  Wendung  gewissermaßen
ein  Begriff  für  sich,  eine  Art  von  Substantiv  wurde.  Daher
heißt  es  zweimal  in  BGU.  598  (um  173  n.  Chr.):  à-rraixqcTijuujv  kux’
avxpa  cTixiKaiv  èòacpibv  kui  òià  òripiucTÍujv  xoO  èvecxôixoç  lò  (Ixouç),
d.  i.  „Hebeliste  mit  Einzelnachweis  über  die  Weizenäcker  und  über
die  òiá-òri|uo(TíiJuv-Steuem“  ;  diese  Steuern  sind  Steuern,  welche
bid  bqpocriuuv  TEuupYuiv,  also  von  den  Staatsbauem,  in  Hinsicht  jener
Weizenäcker  zu  zahlen  sind.  Ebenso  ist  CPR.  33  (215  n.  Chr.)*  zu

*  vgl.  oben  S.  70  f.

*  siehe  unten  S.  170.
        <pb n="177" />
        156

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

erklären:  díraiòncrijuov  Kar’  ávòpa  (Titikúòv  òià  òrnuocríouv  YempKÚjv
èK  KÚj)ar|Ç  ZoKvoTraíou  Nqdou.  Ferner  BGU.  659  (um  229  n.  Chr.):
àTTaiTTÍcnpov  K[a]T’  ávòpa  criTiKÔiy  òià  òii[)a]ocríuuv  Teuupfmv  ktX.
In  den  letztgenannten  beiden  Beispielen  ist  sogar  das  Kai  fortgefallen, ­
  ein  weiterer  Beweis  für  die  Formelhaftigkeit  der  Ausdrücke.
Abschnitt  34.
Zahlung  unèp  toû  òeíva,  von  dem  Zahler.
Das  ‘ó-rrép’  der  Kassenurkunden  hat  denselben  doppelsinnigen
Wert  wie  das  deutsche  „für  Rechnung“.  Wenn  A  als  Vertreter
des  B  von  B  Geld  mit  dem  Aufträge  empfängt,  dieses  Geld  an  C,
den  Vertreter  von  D,  zu  zahlen,  so  zahlt  A  „für  Rechnung“  des  B,
und  C  empfängt  das  Geld  „für  Rechnung“  des  D.  Bei  dieser  Doppelbedeutung ­
  des  ‘ó-irép’  muß  man  jede  Urkunde  einzeln  daraufhin
prüfen,  ob  das  uirép  auf  den  Zahler  oder  auf  den  Empfänger
hinzielt.  Im  gegenwärtigen  Abschnitte  sollen  Beispiele  der  ersteren
Art  behandelt  werden.
Die  Giroquittung  P.  Bond.II  S.  93  Kr.  217  (213  n.  Chr.)  lautet:
’'Etouç  im  AÙTOKpàTo[poç]  Kaíffapoç  MápKOU  AùpriXiou
Zeouiípou  ’Avtuuvívou  TTapGiKoO  Meyíerrou  BperavviKoO  Me-Yícttou
  EitcreßoOg  ZeßaerroO.  ZapaTrápjuujv  xai  péToxo(i)  (Ti-ToX(ÓToi)
  Riúpriç  'HpaxXeíaç.  Meperpfipeea  èm  Tfjç  ê  roO
TTaOvi  priv(òç)  roO  èv€crTíÚTo(ç)  xa  (êrouç)  ¿[ttò  Te]vnp(áTUJv)
ToO  aÒToO  êrouç  elç  Tp[...  .jivéav  ÚTrèp  xXqpoúxmv  rqg
irpoxeipévqç  xiúpriç  ònpocríuj  Heerruj  Ttupoú  dpTäß(ag)  ôxriù  xrX.
Das  Gerippe  dieser  Quittung  ist:  peperpiipeGa  eîç  To[...  .]ivéav
urrèp  xXripoúxmv  dpraßag  x.  Der  hinter  eîç  stehende  Mann  ist  der
Empfänger  der  Artaben  (vgl.  Abschn.  31).  Die  Sitologen  sagen:
peperpiípeBa  „wir  haben  empfangen“,  folglich  haben  sie  empfangen
für  den  hinter  eiç  genannten  Mann.  Da  kein  zweiter  Mann  vorhanden ­
  ist,  sind  die  Worte  ‘ÜTièp  xXripoúxiuv’  auf  den  Zahler
zu  beziehen.  Die  Speicherverwalter  bescheinigen  also:  „wir  haben
für  Rechnung  der  Kleruchen  dieses  Dorfes  empfangen  zur
Girozahlung  an  Tp[  ]iveaç  x  Artaben“.  Die  Genossenschaft  der
Kleruchen  ist  die  Girozahlerin,  sie  zahlt  aus  ihrem  Giroguthaben.
Denselben  Sachverhalt  findet  man  in  BGU.  336  (216  n.  Chr.);
hier  lautet  das  Gerippe:  pepeTp(npe0a)  eîç^  AupqXiov  TíHiç
*  Nach  der  Abzeichnung  von  Krebs  am  Fuße  der  Urkunde  ist  in  der
Lücke  6ÎÇ  zu  lesen.
        <pb n="178" />
        Abschn.  34.  Zahlung  úirèp  toö  beîva,  von  dem  Zahler.

157

K[  ÚTr]èp  KttTOÍKiuv  'HpaKXeíaç  irupoO  apTaßag  x.  Diese  Sitologenbescheinigung
  ist  für  die  Genossenschaft  der  Katöken  des
Dorfes  'HpaKXeia  bestimmt,  sie  besagt,  daß  die  Speicherverwaltung
X  Artaben  vom  Konto  der  Katökengenossenschaft  weggeschrieben
und  auf  das  Konto  des  TíHiç  gutgeschrieben,  oder,  falls  dieser  kein
Kontoinhaber  war,  an  ihn  körperlich  verabfolgt  habe.
P.  Fior.  I  35  (167  n.  Chr.)  gehört  ebenfalls  in  den  Kreis  dieser
Betrachtung;  zugleich  ist  diese  Urkunde  noch  in  anderer  Hinsicht
wichtig.

[AùjviQÇ  "Hpuj[voç  Kai]  |uéTp[xo]i  criToX(ÓTOi)  Kiú(pr|G)  TaX[€Í.
’EjpeTpnGncrav  npiv  èni  xnç  »ß  [tJoO  õvtoç  pnvôç  Oaiôqpi
TOÛ  èveCTTUÚTOÇ  ÔTÒiJÚOU  êxOUÇ  ’AVTUUVÍ[v]0U  Kai  OÚnp[ou]  TÚJV
Kupí[ujv]  ZeßaffTijüv  MeTÍ&amp;lt;JTUJV  àirò  Tevn()LiaToç)  l  (êtouç)  uirèp
'Ißtüjvog  (EiKoffiTTevTapoúpuuv)  xXripoúxmv  nupoO  péT[puj]  òr)-puuíTÍLu
  Hu(Jt(íú)  eTTai(Tov)^  dpraßag  ëE  Tpírov  TTpo(J|Li(eTpoupévnç)
  (TTUpoô  dpTdßn?)  a  i'ß',  yivovrai  toö  auvepépatoç^
TTupoû  dpraßag  éirià  xpÎTOv  òmòéKaxov,  (yivovxai)  (nupoO
(dpxdßai)  l  Tiß.  Aùvnç  "Hpujvoç  (TixoX(ôtoç)  bià  Aiovuffiou
Tpappaxéiüç  pepéxpripe  xà[ç]  xoû  irupoO  dpxdßag  énxá  xpíxov
òujòéKaxov,  (TÍvovxai)  (nupoO  dpxdßai)  t  fiß.
Das  Gerippe  dieser  Giroquittung  lautet:  èpexpqGricrav  qpiv
uirèp  KXqpoúxuJV  dpxaßai  x.  Das  jegliche  Fehlen  eines  Eigennamens
innerhalb  des  Körpers  der  Quittung  fällt  hier  sofort  in  die  Augen.
Der  Fall  kann  nur  so  liegen,  daß  die  Kleruchengenossenschaft  des
Dorfes  ’Ißiihv  EÍKoUiirevxapoúpujv  6  Vs  Artaben  Weizen  körperlich
zum  Staatsspeicher  geschafft  hat  mit  dem  Anträge,  diese  6  Vs  Artaben ­
  ihrem  eigenen  Girokonto  gutzuschreiben.  Das  ist  also
eine  Erhöhung  des  Stammguthabens  durch  Selbsteinlage
(vgl.  Abschn.  17),  und  die  Girobuchung  im  Speicher  geschieht  úirèp
KXripoúxujv,  „für  Rechnung  der  Kleruchen  als  Zahler“.  Die  Kleruchen
  sind  Zahler  auf  ihr  eigenes  Konto,  sie  sind  Zahler  und
Empfänger  zugleich.

‘  Die  Bedeutung  von  cttoitov  hat  sich  bisher  nicht  klarstellen  lassen.
Vgl.  P.  Fay.  81,  13;  83,  9;  P.  Fay.  264  =  Stud.  Pal.  IV  S.  118.  Siehe  auch  den
Erklärungsversuch  von  Crönert,  Stud.  Pal.  IV  S.  87.  In  P.  Amh.  II  88,  24  wird
[eTrai]Tov  statt  [....].  tujv  zu  lesen  sein.  Bemerkenswert  ist  es,  daß  dieses
rätselhafte  Wort  so  oft  in  Girobescheinigen  vorkommt  (vgl.  S.  145;  155;
168;  176;  180).  Sollte  enaixov  ein  girotechnischer  Ausdruck  sein?
*  1.  ouvaip^paToç,  Wilcken,  Archiv  IV  S.  430.
        <pb n="179" />
        158

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Wäre  diese  Zahlung  der  Kleruchengenossenschaft  eine  Steuerzahlung ­
  an  den  Staat  oder,  was  näher  läge,  eine  Lehenzinszahlung
an  den  Staat,  so  müßte  die  Art  der  Zahlung  (Steuer  oder  Zins)
sowie  der  Empfänger  in  irgend  einer  Weise  benannt  worden  sein.
Wollte  man  die  Wendung  uirèp  KXppouxujv  als  Bezeichnung  des
Empfängers  (vgl.  Abschn.  36)  in  Anspruch  nehmen,  so  würde
die  Benennung  des  Zahlers  fehlen.  Das  Fehlen  des  Zahlers  in
dieser  sonst  so  ausführlichen  Quittung  ist  aber  nicht  wahrscheinlich.
Daß  in  P.  Fior.  I  35  eine  Selbsteinlage  der  Kleruchen  auf
ihr  eigenes  Girokonto  vorliegt,  scheint  auch  daraus  hervorzugehen,
daß  besondere  Gebühren  (upoapeTpoupEva)  zur  Erhebung  gelangen
in  Höhe  von  l^/ia  Artabe.  Diese  Gebühren  werden  nur  dann  erhoben, ­
  wenn  Ackerfrucht  körperlich  im  Speicher  entgegengenommen ­
  oder  ausbezahlt  wird  (vgl.  S.  113).
Ein  anderes  Beispiel  für  das  Hinzielen  von  ‘viTrèp  toö  òeíva’
auf  den  Zahler  ist  die  oben  (S.  104)  bereits  eingehend  besprochene ­
  Urkunde  P.  Fay.  16:  pérpricrov  TTocteiòujvíuji  urrèp  'HpakXeíòou,
  d.  i.  der  Speicherverwalter  soll  an  Poseidonios  (als  Empfänger) ­
  für  Rechnung  des  Herakleides  (als  Zahlers)  x  Artaben
verabfolgen.  Hier  kann  es  gar  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  das  ÖTrep
den  Zahler  hinter  sich  hat.  Siehe  auch  die  S.  150  behandelte
Urkunde  P.  Lond.  H  S.  94  Nr.  180,  wo  das  ú-rrép  dieselbe  Bedeutung ­
  hat.
Abschnitt  35.
Zahlung  uTrèp  toO  òeíva,  an  den  Empfänger.
In  dem  Pachtangebote  P.  Amh.  II  88  (vgl.  oben  S.  75)  verspricht ­
  ein  Pachtlustiger  namens  Kastor  dem  Verpächter  Eutychides
(Z.  21  ff.):  TTÚVTa  (d.  i.  èKcpópia)  ò[è]  peTppcruj  kut’  Itoç  Oirèp  aoO
eîç  TÒ  ÒTi[pócr]iov  ktX.  Euty  chides  besitzt  ein  Girokonto  beim  Staatsspeicher, ­
  daher  verspricht  Kastor,  den  Pachtzins  jährlich  an  den
Staatsspeicher  (eiç  xò  òripócnov)  abzuliefem.  Das  'uirép’  hat  hier
nicht,  wie  in  den  Beispielen  des  Abschn.  34,  den  Zahler  hinter
sich,  sondern  den  Empfänger.
Wollte  man  das  ‘ÜTtèp  croO*  übersetzen  durch  „für  dich“,  so
würde  diese  Übersetzung  ebenso  ungenau  sein,  wie  der  griechische
Text,  und  die  Übersetzung  würde  zur  Klarstellung  des  Vorganges
nichts  beitragen.  Folgt  in  Girourkunden  auf  *uTrép’  der  Empfänger,
so  hat  man  überall  daran  zu  denken,  daß  eine  Gutschrift  in
einem  Konto  erfolgt,  und  daß  jenes  uirép  auf  das  Konto  hinzielt,
        <pb n="180" />
        Abschn.  35.  Zahlung  óitèp  toO  beîva,  an  den  Empfänger.

159

in  welchem  die  Gutschrift  vor  sich  geht.  Daher  übersetzt  man
besser:  „ich  werde  einzahlen  auf  dein  Girokonto“.  Ein  weiteres
Beispiel  für  ünép  mit  nachfolgendem  Empfänger  ist  P.  Amh.  11
122  (siehe  oben  S.  102).
Daß  der  Gedanke  an  das  Konto  bisweilen  zum  Durchbruche
kommt,  zeigt  z.  B.  Ostr.  II  1479  (2.  Jahrh.  n.  Chr.);  hier  wird  eine
Abgabe  gezahlt  bnèp  \óyo(u)  dvviú(vriç),  d.  h.  die  Zahlung  wird
bei  der  Empfangsstelle  vereinnahmt  und  verbucht  in  demjenigen
Abrechnungsbuche  oder  Steuerkonto  (Xótoç),  welches  die  Einnahmen ­
  für  die  annona  nachweist.  Für  gewöhnlich  freilich  begnügt
man  sich  mit  der  einfacheren  Wendung  (z.  B.  Ostr.  II  273)  unèp
àvvújvriç.  So  werden  wir  auch  in  P.  Amh.  II  88  hinter  dem  úirép
ein  XÓTOU  hinzuzudenken  haben,  denn  Kastor  will  den  jährlichen
Pachtzins  auf  das  Girokonto  des  Verpächters  einzahlen.
In  P.  Amh.  II  88  ist  das  empfangende  Girokonto  ein  Privat-Girokonto.
  Weit  zahlreicher  aber  sind  diejenigen  Urkunden,  in
denen  die  auf  úrrép  folgende  Empfangssteile.  ein  Steuer-Girokonto ­
  ist;  darüber  soll  im  folgenden  Abschn.  36  gehandelt  werden.
Abschnitt  36.
Zahlung  urrèp  xoO  òeíva,  für  einen  Etatstitel.
Jeder  Etat  zerfällt  nach  den  verschiedenen  Arten  der  Einnahmen ­
  in  Abteilungen.  Diese  Abteilungen  nennt  man  heute  Etatstitel. ­
  Der  Etat  der  deutschen  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung ­
  beginnt  z.  B.  mit  folgenden  Einnahmetiteln:
Titel  1.  Porto  und  Telegrammgebühren,
Titel  2.  Personengeld  (für  Beförderung  von  Personen  durch
die  Landposten),
Titel  3.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  am  Orte
der  Postanstalt  (OrtsbesteUgeld),  usw.  usw.
Jeder  Titel  hat  sein  besonderes  Konto.  Hat  man  also  z.  B.
Ortsbestellgeld  zu  vereinnahmen,  so  nimmt  man  das  Einnahmekonto ­
  für  den  Titel  3  und  trägt  dort  die  Einnahme  ein;  man  sagt
alsdann:  die  Einnahmen  sind  „für  Rechnung  des  Titels  3“
gebucht.
Wie  heute  für  jeden  einzelnen  Titel  das  Soll  in  runden
Summen  im  voraus  ausgeworfen  wird,  so  geschah  es  auch  in  Ägypten
(vgl.  oben  S.  66).  Das  Soll  der  Einnahmetitel  wurde,  nachdem
es  für  das  gesamte  Ägypten  durch  den  Kaiser  festgesetzt  worden
        <pb n="181" />
        160

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

war\  auf  die  Gaue  verteilt.  Jeder  Gau  verteilte  das  Soll  abermals  auf
die  verschiedenen  Gemeinden.  Dabei  stützte  man  sich  auf  die
Feststellungen  und  Ergebnisse  der  Vorjahre  2,  So  war  für  den
Bereich  jedes  Dorfes  das  Soll  für  jeden  einzelnen  Einnahmetitel
festgelegt.  Es  hatte  also  z.  B.  das  Dorf  A  für  den  Einnahmetitel
„Kopfsteuer“  x  Drachmen,  für  den  Einnahmetitel  „Gewerbesteuer“
j  Drachmen  aufzubringen.  Einzelne  Titel  zerfielen  wiederum  in
Untertitel.  So  ist  z.  B.  das  xGpwvdSiov  Tepbimv^  ein  Untertitel
der  Gewerbesteuer.
Die  Titelsummen  und  Untertitelsummen  wurden  innerhalb
jeder  Gemeinde  auf  die  verschiedenen  Gruppen  der  Steuerpflichtigen ­
  verteilt;  man  sagte  also  z.  B.:  die  Mitglieder  der
Weberzunft  des  Dorfes  A  haben  an  xeipmvúHiov  repbiiuv  zusammen
X  Drachmen  aufzubringen.  Wurde  die  Webersteuer  bezahlt,  so
sagte  man:  die  Zahlung  geschieht  ónèp  xeipiuvaEíou  Yepbímv.
Dieses  'urrép*  zielt  auf  den  Etatstitel  hin.
Die  Zahl  der  Etats-Einnahmetitel  war  sehr  groß,  weil
die  Anzahl  der  direkt  erhobenen  Steuerarten  sehr  groß  war.  Je
nachdem  die  staatlichen  Bedürfnisse  dauernd  vorhanden  waren
oder  nur  für  etliche  Zeit  vorübergehend  bestanden,  zerfallen
die  titelweise  geordneten  Konten  in  gewöhnliche  und  außergewöhnliche ­
  Einnahmekonten,  wie  folgende  Beispiele  zeigen:
Ostr.  II  100:  orrèp  TipOç  Kai  òaTravpiiiaToç  àvòpiávroç,  ein
außergewöhnliches  Einnahmekonto  zur
Deckung  der  Unkosten  für  ein  Standbild.
Ostr.  II  628:  ÚTièp  òiibpuYOç,  ein  gewöhnliches  Einnahmekonto ­
  zur  Bestreitung  der  laufenden  Kosten
eines  Kanals.

Ostr.  II  91:  uirèp  piaGoC  TroTajiiocpuXaKÍÒoç,  das  gewöhnliche ­
  Einnahmekonto  zur  Beschaffung  der
Kosten  für  Unterhaltung  des  Flußwachtschiffes.
Ostr.  II  819:  Onäp  ßaXaviKoO,  das  gewöhnliche  Einnahmekonto ­
  für  die  Kosten  zur  Unterhaltung  einer
öffentlichen  Badeanstalt.

Überall  ist,  wie  in  dem  oben  (S.  159)  angeführten  Beispiele,  hinter
ÔTrép  ein  *Xótou’  hinzuzudenken,  denn  die  Abgaben  werden  auf  das

‘  Wilcken,  Ostraka  I  S.  504.
*  Wilcken,  Festschr.  für  Hirschfeld  S.  127.
*  P.  Oxy.  II  285,  6  (50  n.  Chr.).  Vgl.  P.  Teb.  II  305  Einl.  S.  96.
        <pb n="182" />
        Abschn.  36.  Zahlung  ÓTrèp  toO  òeíva,  für  einen  Etatstitel.

161

„Einnahmekonto“  gezahlt,  und  zwar  auf  dasjenige  Einnahmekonto,
welches  für  den  Etatstitel  *àvòpiáç’  oder  für  den  Etatstitel  ‘iroTaiLioqpuXttKÍç*
  usw.  angelegt  worden  ist.  Daß  das  Einnahmekonto  der  Empfänger ­
  der  Zahlungen  ist,  erkennt  man  auch  daran,  daß  statt  'ÒTrèp
XÓTOU*  bisweilen  *eîç  Xóyov’  steht;  die  Zahlung  erfolgt  „hinein  in
das  Konto“.  Ein  Beispiel^  hierfür  ist  P.  Amh.  II92  (um  163  n.  Chr.)  :
KXaubiavif)  vopapx»]  Apo'i(voÍTOu)  irapà  MápKOu  ’AvGediiou
KamTuuXeívou.  BoúXopai  èiTixujpiiGfjvai  irapà  ffoO  irpòç  póvov
TÒ  èvecTTÒç  [rJpÍTOv  Itoç  ’Avtujvívoo  Kai  Oò)íp[o]u  tiôv  Kupítuv
ZeßacTTUJV  KOTuXíCeiv  iràv  eXaiov  èv  èpYadTripíuj  évi  èv  kúj|íti
‘HpaKXeía  ©epiaroo  pepíòoç  Kai  reXécriv  eiç  xòv  Tfjç  djv[fjç
Xót]ov  úirèp  õXou  toO  €y[iauToO  àJpyvçLíoJu  òpaxpàç  óybop-KOv[Ta
  ô]^oX[o]úç  óyborjKOVTa  ô‘úviTa[v]T[i]  Xó[yuj],  div  Kai
xfiv  ò[i]aYpa(priv  Troi[n(T]ini  Kax[à]  ¡ahv[a]  x[ò]  aîp[o]ûv  èH
iffou,  xújv  e[i]ç  éxépouçXÓY[ouç  irjpòç  òioÍKri(T[iv  xejXoupévin[v]
  õvxujv  rrpòç  èpè  kxX.
Der  XÓYoç  ihvfiç  ist  das  Einnahmekonto,  welches  dazu  dient,
diejenigen  Einnahmen  aufzunehmen,  welche  für  Pachtungen  dem
Staate  zufließen.  Hier  ist  es  die  Ölverschleißpacht  (o  xfjç  djvfjç
XÓYOç).  Nachher  heißt  es:  eîç  éxépouç  Xóyouç,  worunter  die
anderen  „Etatstitel-Konten“  zu  verstehen  sind,  für  die  der  Ölverschleißer ­
  ebenfalls  noch  Abgaben  zu  zahlen  hat  ;  zu  diesen  anderen
Abgaben  gehört  z.  B.,  wie  die  Herausgeber  schon  bemerken,  die
Gewerbesteuer  (xeipuuvaHiov).  Die  Worte  aúviravxi  Xóyuj  sind  in
gewöhnlichem  Sinne  zu  fassen:  „alles  in  allem“,  wobei  freilich
der  Blick  ebenfalls  auf  das  ujvf|-Konto  sich  richtet,  denn  nur  in
bezug  auf  dieses  gelten  die  Worte  „alles  in  allem“,  da  ja  nachher
noch  andere  Xóyoi  erwähnt  werden.
Die  Übersetzung  lautet  nunmehr:  „An  Claudianus,  den  Nomarchen ­
  des  arsinoitischen  Gaues,  von  M.  Anthestius  Capitolinus.
Ich  bitte,  von  dir  für  den  Zeitraum  des  laufenden  Jahres  3  unserer
Herren  Angustí  Antoninus  und  Yerus  zum  Verschleißer  des  gesamten ­
  Öles  bestellt  zu  werden,  das  in  der  einzigen  Ölmühle*  des
Dorfes  Herakleia  des  themistischen  Kreises  erzeugt  wird.  Dafür
will  ich  für  Rechnung  des  Etatstitels  „Ölverschleißpachtzins“  (eigentlich: ­
  hinein  in  das  Konto  des  Etatstitels)  ein  Pachtgeld  zahlen,  welches
‘  vgl.  die  ähnliche  Urkunde  P.  Lond.  III  S.  108  Nr.  906  (128  n.  Chr.),
mit  den  Berichtigungen  von  Grenfell  und  Hunt,  Archiv  IV  S.  539.
*  vgl.  oben  S.  45.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

11
        <pb n="183" />
        162

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

für  das  ganze  Jahr  in  Silberwährung  80  Drachmen  und  80  Obelen
alles  in  allem  betragen  soll.  Die  Zahlung  des  Pachtgeldes  will  ich
monatlich  in  anteiligen  Monatsbeträgen  bewirken.  Die  Beikosten,
welche  sonst  noch,  und  zwar  für  Rechnung  anderer  Etatstitel,  an
den  Staat  zu  entrichten  sind,  sollen  auf  mich  entfallen  usw.“
Wie  oben  (S.  85  f.)  auseinandergesetzt  wurde,  zerfallen  die
Steuerquittungen  in  zwei  große  Gruppen:  in  solche,  die  der
Erheber^  ausstellt,  und  in  solche,  die  (bei  Getreideabgaben)  der
Staatsspeicher  ausstellt;  die  letzteren  sind  Steuer-Giroquittnngen.
  Es  ist  nun  zu  beachten,  daß  in  den  Steuer-Giroquittungen,
ebenso  wie  in  den  Steuerquittungen  des  Erhebers,  stets  der  Etatstitel, ­
  für  den  die  Zahlung  geschieht,  angegeben  wird,  nicht  etwa,
wie  man  erwarten  könnte,  der  Name  des  Erhebers,  auf  dessen
Steuer-Girokonto  die  Einzahlung  der  Steuer  erfolgt.  Beispiele  dieser
Art  sind  schon  oben  (S.  139  ff.)  behandelt  worden.  Um  diese  Erscheinung ­
  zu  erklären,  muß  man  daran  denken,  daß  jede  Steuerart
ihren  bestimmten  Erheber  hatte.  Wenn  also  der  Erheber  der  Grundsteuern ­
  des  Dorfes  X  z.  B.  Horos  heißt,  so  ist  es  selbstverständlich,
daß  Horos  der  Inhaber  des  Steuer-Girokontos  für  die  Grundsteuer
ist.  Zahlt  ein  Steuerpflichtiger  seine  Grundsteuer  im  Girowege
beim  Staatsspeicher  ein,  so  erfolgt  alleraal  die  Yereinnahmung  im
Girokonto  des  Horos,  d.  h.  im  Steuer-Girokonto  für  die  Grundsteuer
(vgl.  oben  S.  140).  Horos  ist  liturgischer  Beamter  auf  ein  Jahr,
das  Steuer-Girokonto  für  Grundsteuer  geht  also  im  nächsten  Jahre
auf  einen  anderen  Namen  über.  So  wechselt  Jahr  für  Jahr  der
Inhaber,  aber  der  Etatstitel  „Grundsteuer“  und  das  Steuer-Girokonto
des  Grundsteuererhebers  ändern  sich  nicht.  Daher  mag  es  kommen,
daß  der  Staatsspeicher  in  den  Steuer-Giroquittungen  den  Namen
des  Giroempfängers  (Erhebers)  fortläßt  und  lediglich  den  Etatstitel
als  den  endgültigen  Empfänger  benennt.  Für  den  Zahler  ist  ja
auch  der  Etatstitel,  für  den  er  zahlt,  die  Hauptsache,  der  Name
des  Erhebers  Nebensache.  Anders  liegt  der  Fall,  wenn  der  Erheber ­
  selber  quittiert:  hier  muß  er  als  Empfangstelle  sich  nennen,
gleichwie  dort  der  Speicher  sich  nennt.
Die  Verbindung  des  oirép  mit  dem  etatsmäßigen  Einnahmetitel
führt  uns  nunmehr  zur  Erklärung  derjenigen  Steuerzahlungen,  dio

*  Für  unsere  Untersuchung  ist  der  Unterschied  zwischen  Steuererheber
und  Steuerpächter  belanglos.  Der  Ausdruck  „Erheber“  möge  daher  auch  die.
Pächter  umfassen.
        <pb n="184" />
        11*

Abschn.  36.  Zahlung  Oirèp  toO  beîva,  für  einen  Etatstitel.

163

unter  den  Bezeichnungen  ‘Ouèp  òrmoaíiuv’,  *ÚTrèp  kXtipoúxujv’
und  ‘iiTrèp  KaioÍKuuv’  bekannt  sind.  Wilcken^  versteht  darunter
zutreffend  Abgaben2,  die  von  den  Staatsbauern,  Kleruchen  und
Katöken  zu  zahlen  sind.  Grenfell  und  Hunt  stimmen  Wilcken  im
allgemeinen  bei,  kommen  aber  auf  Grund  einer  längeren  Untersuchung ­
  ^  zu  dem  Ergebnis:  „in  the  cases  where  the  payment  is
ÚTTèp  KoiTOÍKuuv  or  KXppoúxujv  the  persons  introduced  by  bid  are  to
be  explained  as  the  tenants  who  actually  make  the  payment,  as
distinct  from  the  landlord  to  whom  the  landtax,  whether  paid  by
himself  or  his  tenant,  was  accredited“;  was  aber  die  Zahlungen
ÒTTèp  òripocríujv  betreffe,  so  seien  etliche  Quittungen  besser  unter
dem  Gesichtspunkte  zu  verstehen,  „that  the  tax-collector  is  the
person  to  whom  the  payments  are  credited“.  Später  *  neigen  Grenfell
und  Hunt  zu  der  Ansicht,  „to  interpret  the  payments  òrnuoffíuuv
throughout  sitologus-receipts  in  the  more  natural  sense  of  'for  bqpóma’“.
  Diese  Ausführungen  von  Grenfell  und  Hunt  sind  nicht
ganz  zutreffend.
Die  iandbauende  Bevölkerung  zerfällt  in  folgende  Gruppen:
1.  Eigenbauern  und  Privatpächter,  beide  bewirtschaften
Privatacker;  2.  Kleruchen;  3.  Katöken;  4.  Staatsbauern
(ßacnXiKoi  oder  bripócnoi  teujpToi).  Diesen  vier  Gruppen  entsprechen
im  Etat  die  nämlichen  Einnahmetitel,  d.  h.  es  werden  im  Staatshaushalte ­
  die  von  diesen  Gruppen  herrührenden,  für  den  Acker
zu  zahlenden  Abgaben  in  verschiedenen  Einnahmekonten  für  ebensoviele
  verschiedenen  Einnahmetitel  in  Einnahme  gestellt.  Wir
haben  also  folgende  Einnahmetitel  zu  unterscheiden:
1.  Einnahmetitel  'ibioKTprou  TPÇ*  oder  'íbiujxiKfjç  TPÇ*,
2.  Einnahmetitel  *KXripoúxmv*,
3.  Einnahmetitel  'KaxoÍKUJv*,
4.  Einnahmetitel  'bppoolmv  Tcmpfújv*  oder  'bripocn'ujv*.
Die  Kleruchen^  der  frühen  Ptolemäerzeit  sind  Soldatenbauern, ­
  sie  haben  ihren  KXfjpoç  als  Lehen  vom  Könige  empfangen.
‘  Ostraka  I  S.  380;  Archiv  I  S.  144.
*  Diese  Abgabe  besteht  in  Lehenzins  oder  (bei  den  Staatsbauern)  in
Pachtzins  an  den  Staat.  Auf  diesen  Pachtzins  verweist  Wilcken  schon  im
Archiv  I  S.  144  ;  vgl.  dazu  Otto,  Priester  und  Tempel  II  S.  103.
«  P.  Fay.  S.  209  ff.
"  P.  Teb.  II  S.  202.
®  Über  die  Kleruchenfrage  im  allgemeinen  siehe  Otto,  Priester  und
Tempel  II  S.  94  ff.,  mit  der  dort  angeführten  weiteren  Literatur.
        <pb n="185" />
        164

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Das  Lehen  fällt  beim  Ableben  der  Kleinchen  an  den  König  zurück;
später,  seit  dem  3.  Jahrhundert,  wird  es  vom  Vater  auf  den  Sohn
vererbt  L  Der  Kleruch  ist  weder  Pächter  noch  Eigentümer,  sondern
Nutznießer;  er  zahlt  für  sein  Lehen  an  das  ßacriXiKOv  jährlich  einen
bestimmten  Lehenzins2,  der  ursprünglich  bei  kleinen  Lehen  etwa
1/2  Artabe  Weizen  (bpiapTaßeia)  für  1  Arure  betrug,  später  anscheinend ­
  um  ein  geringes  sich  veränderte  In  römischer  Zeit
werden  Kleruchen  und  Kleruchenland  ebenfalls  noch  oft  erwähnt,
doch  sind  wir  darüber  nicht  hinlänglich  unterrichtet,  ob  und  wie
die  Stellung  des  römischen  Kleruchen  gegenüber  der  Ptolemäerzeit
sich  verändert  hat.  Wahrscheinlich  ist  der  Begriff  des  Lehens
immer  mehr  verblaßt,  sodaß  Wilcken^  sowie  Grenfell  und  Hunt»
wohl  mit  Recht  den  römischen  KXripoOxoç  dem  yeoûxoç  (Grundeigentümer) ­
  gleichsetzen.  Immerhin  hafteten  am  Kleruchenlande
noch  alte  Gerechtsame  oder  Eigenheiten,  die  es  nötig  machten,
daß  in  den  amtlichen  Listen  die  yü  KXnpouxiKn*  sowohl  von  der
YH  als  auch  von  der  yü  KaxoiKiKn  und  yü  íòiujtikií  geschieden ­
  wurde.  Daraus  folgt,  daß  jene  Abgabe,  die  der  Kleruch
für  seine  yh  kXtipouxikii  alljährlich  an  den  Staat  entrichtet,  in  dem
Etat  und  in  den  etatsmäßigen  Einnahmebüchern  unter  besonderer
Abteilung  (Titel)  erscheint,  und  zwar  als  Abgabe  *KXr|poúxujv’,  d,  h.
unter  dem  Einnahmetitel  „Lehenzins  der  Kleruchen"*.
Die  Katöken  unterscheiden  sich  nicht  wesentlich  von  den  Kleruchen. ­
  Man  wendete,  wohl  seit  Philopator,  den  Ausdruck  kútoikoç
statt  KXripoOxoç  an,  um  die  Militärkleruchen  von  den  Zivilkleruchen  *

*  Grenfell  und  Hunt,  Pap.  Hib.  I  81  Einl.  In  P.  Petr.  III  12  (um  235
V.  Clir.)  vermacht  ein  Kleruch  seinem  Sohne  testamentarisch  t[òv  0x06  póv,  öv
iXaßov  ¿Y]  ToO  ßacnXiKoO.  Vorbedingung  für  die  Vererbung  ist  nach  P.  Lille
4,  33  (um  217  v.  Chr.),  daß  der  Sohn  zur  Einbuchung  èv  xaîç  Kara  xô  -irpôuxaYpa
  angemeldet  wurde.
*  Daneben  hatten  die  Kleruchen  selbstverständlich  noch  die  Abgaben
besonderer  Art  zu  entrichten,  z.  B.  das  XeixoupYiKÓv,  oxecpaviKÓv  usw.  Vgl.
Grenfell  und  Hunt,  Pap.  Teb.  I  S.  555.
3  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  Pap.  Teb.  I  98  Einl.  u.  S.  555.
■*  Ostraka  I  S.  185.
6  P.  Teb.  II  S.  169;  P.  Fay.  S.  209.
6  P.  Teb.  II  343,  9.
7  siehe  oben  S.  96  ff.
8  Dieser  Lehenzins  heißt,  wie  der  Pachtzins,  éKcpópiov.  Siehe  oben
5.  98  Anm.  1.
*  P.  Teb.  I  65  (um  112  v.  Chr.):  ein  KuupoYpaiuiuaxeúç  erhält  einen  kXtîpoç
  durch  Verfügung  des  Finanzministeriums  und  wird  KXripoOxoç.
        <pb n="186" />
        Abschn.  36.  Zahlung  ú-irèp  toö  bcîva,  für  einen  Etatstitel.

165

zu  unterscheidend  Auch  noch  in  römischer  Zeit  wird  die  Yh
KttTOiKiKn  geti'ennt  von  der  yn  KXripouxiKn  behandelt,  und  demgemäß ­
  wird  der  Lehenzins  der  Katöken  getrennt  von  demjenigen
der  Kleruchen  vereinnahmt  So  erklärt  sich  der  Einnahmetitel
‘KQToÍKinv’,  d.  i.  Einnahmetitel  „Lehenzins  der  Katöken“.
Die  Staatsbauern  schließlich  (ßacnXiKoi  TEuupYoi  in  ptolemäischer
  Zeit,  òripócrioi  TempToi  in  römischer  Zeit)  sind  Pächter
von  Staatsland  (ßaaiXiKii  bzw.  òri|iocría  yh)-  Jedermann,  der  bripocria
Yfj  in  Pacht  nimmt,  wird  damit  òrmómoç  Y^iupYÓç.  Es  konnte  jemand
eigenes  Land  besitzen  als  Selbsteigentümer  und  daneben  noch  Staatsland ­
  in  Pacht  nehmen;  in  Ansehung  des  Staatslandes  war  er  òripócnoç
  Y€inpYÓç.  Daher  finden  wir  auch  Priester^  als  òripóaioi
YEinpYoi,  ferner  berufsmäßige  Handwerker  aller  Art^;  auch  konnte
jemand  òripócrioç  YempYÓç  und  kútoikoç  in  einer  und  derselben
Person  sein,  falls  er  Katöke  war  und  nebenher  noch  Staatsland
in  Pacht  nahm  In  P.  Lond.  II  S.  33  Nr.  258,  163  führt  ein  bqgócrioç
  YtmpYÓç  das  liturgische  Amt  eines  ctitoXóyoç.  Der  Bodenzins,
den  die  Staatsbauern  ^  zahlten,  mußte  rechnungsmäßig  gleichfalls
für  sich  besonders  in  Einnahme  nachgewiesen  werden  ;  daher  gibt
es  auch  hierfür  ein  besonderes  Einnahmekonto,  die  Vereinnahmung
geschieht  unter  dem  Einnahmetitel  *  brunocriouv  YeujpYUJV*  oder  kürzer
'briponíiuv',  d.  i.  Einnahmetitel  „Pachtzins  der  Staatsbauern“.
Wenn  nun  ein  Erheber  quittiert  z.  B.  in  Ostr.  II  418  :  drréxuj
Trapa  (Toö  (bpaxgàç)  e  (TpiibßoXov)  u7T(èp)  itôv  b[ri)iO(Tíaiv]  iy  (ëtouç),  so
ist  zu  beachten,  daß  der  Zahler  ein  brunóaioç  YeujpYÓç  ist,  der  die
Abgabe  bezahlt  als  eine  ihm  persönlich  zufallende  Schuld,  nicht
etwa  als  eine  den  bripócrioi  Y^mpYoi  als  Gesamtheit  (wie  man  das
ÚTrèp  Tiûv  bri|uio(Tíujv  an  sich  auffassen  könnte)  zufallende  Schuld.
Mithin  lautet  die  Quittung  des  Erhebers  :  „ich  habe  von  dir  erhalten
5  Drachmen  und  3  Obolen  für  Rechnung  des  Einnahmetitels  'brmocriujv
Y€wpYa»v*  für  das  Etatsjahr  13“.  Bei  den  Worten  ÖTtep  tujv  bqpocriuuv
blickt  der  Erheber  nicht  auf  den  Zahlungspflichtigen,  sondern  auf
das  Steuer-Einnahmekonto  für  den  Etatstitel  'bqiaocriuuv  YeiupYiuv*.
‘  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  I  S.  557.
*  BGU.  659,  29  (229  n.  Chr.).
®  Wessely,  Karanis  und  Soknopaiu  Nesos,  Denkschr.  d.  Akad.  d.  Wissenschaften ­
  Wien  1902  S.  54.
*  Daher  zahlt  jemand  in  P.  Fay.  85  (247  n.  Chr.)  eine  Abgabe  órrèp
brpLioaiujv  und  zugleich  eine  solche  uirèp  kotoíkujv.  Vgl.  dagegen  Grenfell
und  Hunt,  P.  Fay  S.  209.
®  Mit  Recht  bemerkt  Mitteis,  Zur  Geschichte  d.  Erbpacht  S.  35,  daß  man
bei  den  Staatsbauern  jedenfalls  auch  an  Erbpachtbauern  zu  denken  habe.
        <pb n="187" />
        166

Teil  (I.  Korn-Giroverkehr.

Nach  festen  Kegeln  läßt  sich  die  Entscheidung,  ob  das  unep
gemäß  Abschn.  35  und  36  auf  den  Empfänger  bzw.  auf  den  Etats-Einnahmetitel,
  oder  gemäß  Abschn.  34  auf  den  Zaiiler  hinzielt,
einmal  für  allemal  nicht  abgeben;  es  muß  vielmehr  jede  Urkunde
einzeln  für  sich  untersucht  werden,  wobei  nur  die  aus  einer  größeren ­
  Zahl  gleichartiger  Urkunden  gewonnenen  Ergebnisse  als  Unterlagen ­
  zu  dienen  haben.  Von  diesem  Standpunkte  aus  muß  man
z.  B.  P.  Teb.  n  368  (265  n.  Chr.)  erklären.  Die  Urkunde  lautet:
’'Etouç  iß  ToO  Kupiou  f||a[üjv]  raXX[iri]v[oü  IjeßaaioO,
’Eneiq)  kI.  Aòpií(Xioç)  ’ATa0[òç]  Aaípiuv  Kp(T(|Lir|Teúcrag)  ßou-X(euThç)
  òeKáTT(pujToç)  ß  T07r(apxíaç)  no(X€)nijuvoç)  |Li(€píòoç).
MeiLiéTpri(pai)  birèp  (pó(pou)  dTroTáK(TOo)  èv  0[ri(y(aupúj)]
TeTTTÚveuuç  (xttò  Tevh(paToç)  toO  auroO  êrouç  pérpip  bq-(podíiu)
  Hucrní»  [xnç  TTpJoKeipévnç  òvó(paToç)TTXouTÍujVoç
duo  KepKecroiJxuj(v)  unèp  ò[n(|uocríujv)  ttiç]  aòxnç  Kijú()Liriç)
TTupoO  dpTdßag  rpeíç  npiUu  léTaptov,  Kpi0f)[ç  T]p[eÍ]ç  òuuòéKttTOV
  ktX.
Der  qpópoç  duóiaiao?  ist  „ausbedungener  Pachtzins“.  Da  der
Pachtzins  von  Dekaproten  erhoben  wird,  muß  er  eine  Abgabe  an
den  Staat  sein,  mithin  wird  der  Pachtzins  für  Staatsland  bezahlt.
Die  Worte  urrèp  q)ó(pou)  dTroTdK(Tou)  bedeuten  also,  daß  die  Zahlung
auf  den  Etats-Einnahmetitel  „Pachtzins  für  Staatsacker“  erfolgt.  Das
‘ôvófiaTOç’  zielt  auf  den  Zahler  der  Abgabe  hin  (vgl.  Abschn.  32),
folglich  ist  Plution  Zahler  dieser  Abgabe.  Die  weiterhin  folgenden
Worte:  *ínrèp  ò[r|(|iocríujv)  inç]  aÙTfjç’  besagen  nun  nicht  etwa,  daß
Plution  für  die  Staatsbauern  (als  Vertreter  der  Staatsbauem)  diese
Abgabe  zahlt,  sondern,  daß  eben  diese  Abgabe  auf  den  Etatstitel ­
  'òripocríuuv*  gezahlt  wird.  Es  ist  'òrniioaíujv’  der  Untertitel,  dagegen ­
  *(pópoç’  der  Haupttitel  dieses  Untertitels.  Die  Abgabe  wird
mithin  vereinnahmt  unter  dem  Haupttitel  „Pachtzinsen“,  Untertitel
„Pachtzinsen  der  Staatsbauern  des  Dorfes  Kerkesucha“.
Die  Übersetzung  lautet  nunmehr:  „Im  Jahre  12  unseres  Herrn
Gallienus  Augustus,  am  27.  Epeiph.  Aurelius  Agathos  Daimon,
weiland  Kosraet,  Ratsherr  und  Dekaprot  der  zweiten  Toparchie  im
Polemonischen  Kreise.  Ich  habe  auf  den  Haupttitel  „Pachtzinsen“
im  Staatsspeicher  zu  Tebtjnis  vom  Jahrgange  12,  gemessen  mit
dem  vorschriftsmäßigen  Staatsmaße  dieses  Dorfes,  vom  Steuerzahler
Plution  aus  Kerkesucha  für  Rechnung  des  Untertitels  „Pachtzinsen
der  Staatsbauern  von  Kerkesucha“  3^/s  Vi  Artaben  Weizen  und
3^/i2  Artaben  Gerste  empfangen.“
        <pb n="188" />
        Abschn.  37.  Zahlung  toO  bei  va,  von  dem  Zahler.

167

In  P.  Fay.  56  (106  n.  Chr.)  heißt  es  hinter  der  Zeitangabe  :
^  Ai(éTpaii;e)  òià  &amp;lt;Í&amp;gt;Xaoi)í[o]u  ‘HXioò(újpou)  xcd  ’Apaß(iujvo5)
TrpaK(TÓpujv)  'EXévri  M..[.  ..jpçç  vauß(iou)  KaT(oÍKu;v)
ToO  auToO  (êiouç)  0eaò(eX(peíaç)  xa(XKoO)^  TpiaKÓcnoi,  irpoaò(iaTpa9Ó|Lieva)
  x(«^koO)  ö(ßoXoi)  X,  KoX(Xußou)  xa(^KoO)  i,
(TujußoX(iKa)  xa(XKOÛ)  a  (%iau),  xai  unèp  KaT(oÍKUJv)  0eaò(eXcpeíaç)
  ^iJTr(apoO)  àpT(upíou)  (òpaxgai)  òéxa  òúo,  Y(ívovTai)
(òpaxiaai)  iß.
Diese  Urkunde  hat  mit  dem  Girowesen  nichts  zu  tun,  überdies
betrifft  sie  Steuerzahlung  in  Geld;  sie  möge  aber  dazu  dienen,  im
Zusammenhänge  dieses  Abschnittes  die  Ausführungen  zu  vervollständigen. ­
  Frau  Helene  ist  Katökin,  sie  zahlt  daher  die  auf  ihr
Katökengrundstück  entfallende  Naubionsteuer  und  den  Katökenlehenzins.
  Die  Erheber  sagen  von  ihrem  Standpunkte  :  òiétpavpe
vaußiou  KttTOÍKUJV  und  (jirèp  Karoíxoiv,  d.  h.  „sie  hat  bezahlt  zu  Händen
der  Steuererheber  H.  K  auf  den  Titel  EatökennaubionSteuer
X  Drachmen,  an  Nebenkosten  x  Obolen“  usw.,  „sowie  auf  den
Titel  Katökenlehenzins  von  Theadelpheia  x  Drachmen“.
Abschnitt  37.
Zahlung  toö  òeíva,  von  dem  Zahler.
In  den  voraufgehenden  Abschnitten  sind  Beispiele  behandelt
worden,  in  denen  die  Präpositionen  eiç,  òiá  und  úrrép  einen
Anhalt  bieten,  um  zu  beurteilen,  ob  der  hinter  der  Präposition
stehende  Mann  der  Zahler  oder  der  Empfänger  ist  ;  wir  sahen  aber,
daß  schon  das  ûnép  doppelsinnig  ist  und  von  FaU  zu  Fall  eine
Prüfung  darüber  erfordert,  ob  es  auf  den  Zahler  oder  Empfänger
hinzielt.  Jetzt  treten  wir  in  ein  noch  schwierigeres  Gebiet  ein,
wo  uns  die  Präpositionen  gänzlich  verlassen;  wir  sind  auf  bloße
Genetive  angewiesen.
Beginnen  wir  mit  der  Betrachtung  von  BGU.  755  (118  n.  Chr.)  :
’'E[t]ouç  òeuTépou  A[ij]TOKpáTopoç  K[aí]ô‘apoç  Tpaiav[o]û
'AòpiavoO  ZeßacTToO  pnvl  K[ai]ffapf)[iu]  ãi®.  'Hpa[K]Xeíònç  xai
[|Lié]Tox(oi)  (t[i]toX(óyoi)  TÓTr(ujv)  tujv  Ttepl  'Hpax(Xeíav).  Mepe-Tpf|(g€0a)
  àTTÒ  TÚJV  T€vr|(|LiáTLuv)  ToO  aÒToO  [IJtouç  eiç
‘  vgl.  die  Berichtigung  in  P.  Teb.  II  S.  341.
*  d.  i.  11.  Solche  auf  semitischen  Einfluß  zurückzuführende  Zahlenschreibung ­
  findet  sich  oft,  z.  B.  P.  Hib.  I  104,  1  ;  HO,  37;  P.  Petr.  II  13  (17),  4;
Dittenb.  Or.  gr.  Inscr.  257,  19.  Vgl.  Wilcken,  Archiv  I  S.  557  ;  II  S.  390.
        <pb n="189" />
        168

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

ZTo[To]fiTiç  ^  ’A[7tû]txiÇ  'HpaKXei(aç)  KaioÍKUJv  [TtJupoO
)i[é]Tp[uj]  b[ri]|Li[o(críuj)  2]uaT(â&amp;gt;)  e[Tra]iTo(v)  äpTaß(ai;)  òéKa  érrrà
íl[p]í(To(uç)  T[€TpaKaieiK(o(JTÒv),  ■f(ívovTai)  (íTupoO)]  (aptaßai)  il
(fípiau)  (T€TpaKai£iKocrTÓv),  Kai  rà  iTpo[ô’p{eTpoúp€va)].
Das  Gerippe  der  Urkunde  ist:  pcjuerpiípeGa  eíç  ZTOTofjriv
‘HpaKXeíaç  KatoÍKUJv  x  dpraßag.  Man  ist  zunächst  geneigt,  das
KatoÍKUJV  als  Beisatz  zu  Ztotoptiv  zu  ziehen  und  zu  übersetzen:
„an  Stotoetis,  Sohn  des  Apynchis,  den  zur  Genossenschaft  der
Katöken  des  Dorfes  Herakleia  gehörigen“  oder  „an  Stotoetis,  Mitglied ­
  der  Katökengenossenschaft  von  Herakleia“.  Es  muß  aber  auffallen, ­
  daß  alsdann  kein  Eigenname  für  den  Girozahler  in
der  Urkunde  mehr  übrig  bleibt;  eine  Girozahlung  liegt  nach  Ausweis ­
  der  Worte  *eiç  Ztotoptiv’  vor  (vgl.  Abschn.  31).  Wir  werden
sehen,  daß  in  ‘kutoikiuv’  die  Zahler  stecken.
Es  gibt  viele  Girobescheinigungen,  die  alle  dieses  nämliche
Gerippe  ^  tragen,  z.  B.  :
P.  Fay.  83  (163  n.  Chr.):  M[e)Lie]Tpii)Lie0a  eiç  ZapaTriáòa  Eùn(p€-peíaç)
  K(aT)oí(KUJv)  apTaß(ag)  x.
P.  Fay.  264  =  Stud.Pal.  IV  S.  118  (117—138  n.  Chr.):  [MeperpiípeGa
eiç  BjeXXpvov  KaTOÎK(ujv)  Eù[ri|U€piaç]  d:pTdß(ag)  x.
P.  Bond.  II  S.  92  Nr.  346a  (194  n.  Chr.):  MéTpn(|ua)  eiç  ’Aivxùj(Tnv)
ZoKVOTr(aiou)  Npcrou  [ôi'i)i(oaiujv)]  (dpraßöiv)  x  (s.  oben
S.  110).
Ebenda,  Nr.  346b:  Me|LieTpp(|Lie9a)  eiç  Zuutûv  Kaaiapx(ov)  Zokvou(aioo)
  Npaou  òri)u(o(TÍujv)  (àpTá6aç)  x.
Ebenda,  Nr.  346c:  Me|aeTpr|(pe8a)  eiç  ’ATXibTTiy  ZoKvo7T(aiou)
Nn((Tou)  brip(oaiinv)  (dpTáßaç)  x.
Von  vornherein  ist  nicht  glaubhaft,  daß  überall  nur  der
Giroempfänger  sollte  benannt  sein,  nicht  auch  der  Girozahler.  Sind
die  Bescheinigungen  für  den  Empfänger  bestimmt  (Giromeldung),
so  ist  es  unbedingt  nötig,  daß  dieser  erfährt,  wer  an  ihn  gezahlt
hat  ;  sind  sie  für  den  Zahler  bestimmt  (Giroquittung),  so  ist  es  auch
für  diesen  erwünscht,  aus  der  Bescheinigung  zu  ersehen,  daß  er
selber  derjenige  ist,  der  die  bescheinigte  Zahlung  geleistet  hat
Darum  bleibt  nur  übrig,  in  den  Genetiven  die  Giro-‘
  1.  lTOTOf|TVV  ’AlTÚfXeiWÇ.
*  In  P.  Lond.  II  S.  94  Nr.  351  (218  n.  Chr.)  heißt  es:  McjierpiíineSa  eîç
TTaTri&amp;lt;T(iv)  Maraei  loKvo-rrëou  Nrjaoy  dpToßa?  x  (vgl.  die  Berichtigung
von  Wilcken,  Archiv  I  S.  144;.  Hier  ist  hinter  Nhoou  zu  ergänzen:  'òripoöiuiv’
  oder  'kotoíkujv’.
        <pb n="190" />
        Abschn.  37.  Zahlung  toO  beiva,  von  dem  Zahler,

169

Zahler  zu  suchen,  BGrU.  755  ist  also  wie  folgt  zu  übersetzen:
„Im  Jahre  2  des  Imperator  Caesar  Traianus  Hadrianus  Augustus,
am  11.  des  Monat  Kaisareios  (Mesore).  Herakleides  und  Genossen,
Staatsspeicherdirektoren  für  den  Bezirk  des  Dorfes  Herakleia.  Wir
haben  empfangen  aus  der  Ernte  des  genannten  Jahres  zur  Gutschrift^ ­
  auf  das  Girokonto  des  Stotoetis,  Sohnes  des  Apynchis,
mit  Lastschrift  im  Konto  der  Katökengenossenschaft  von
Herakleia  17  b'2  V24  Artaben  Weizen,  gemessen  mit  dem  vorschriftsmäßigen ­
  Staatsmaße,  schreibe  17  '/g  ^/24  Artaben,  dazu  die  Nebenkosten“. ­

Daß  die  Worte  *'HpaKXeí(aç)  KaioÍKuüv*  dieser  Urkunde  die
vorstehende  Deutung  verlangen,  ersieht  man  aus  einem  Vergleiche
mit  folgenden  Beispielen:
P.Lond.II  S.93  Nr.217  (213  u.Chr.):  MepeipniueGa  eiçTo[—jivéav
uTTèp  KXppoúxujv  dpTáp(aç)  x  (s.  oben  S,  156).
P.  Amh.  II  120  (204  n.  Chr.):  MegeipiípeGa  iç  ZafúGriç  òià  KXppoúxmv
  dprüßag  x  (s.  oben  S.  154).
Die  Genetive  ‘ònpocríujv’  und  'KaroÍKuuv’  in  den  früheren  Beispielen ­
  stehen  an  derselben  Stelle,  wo  hier  ‘Orrèp  KXripoúxmv’  und
*òià  KXripoúxujv’  steht.  Das  ‘uirép’  bedeutet:  „wir  haben  empfangen
für  Rechnung  des  Girokontos  der  Kleruchengenossenschaft  zur
Auszahlung  an  N.N.  x  Artaben“,  wobei  das  Girokonto  der  Kleruchengenossenschaft ­
  als  zahlende  Stelle  gedacht  ist  (vgl.  Abschn.  34);
das  *òiá*  bedeutet:  „wir  haben  empfangen  durch  Vermittelung
des  Girokontos  der  Kleruchengenossenschaft  zur  Auszahlung  an
N.  N.  X  Artaben“,  wobei  das  Girokonto  der  Kleruchengenossenschaft
abermals  als  zahlende  Stelle  gedacht  ist  (vgl.  Abschn.  33).  Es
laufen  *ÒTrép’  und  *òiá’  hier  auf  dasselbe  hinaus.  Die
bloßen  Genetive  sind  daher  Verkürzungen  unter  Wegfall  der
Präpositionen.
Die  Richtigkeit  läßt  sich  an  folgendem  Beispiele  noch  in
anderer  Weise  dartun.  BGU.  716  (224  n.  Chr.),  dessen  Text  oben
(S.  145)  wiedergegeben  ist,  enthält  folgendes  Gerippe:  TTaOvi  Kß.
MeperpniieGa  eîç  NeîXov  Kai  |li(€tóxouç)  òriiao(críujv)  dpraßag  5V2.
X  ópoíouç  eiç  TÒv  a(uTÒv)  xai  p(eTÓxouç)  br|(po(TÍijuv)  dpraßag  11.
‘Opoíujç  [eí]ç  TÒV  a(ÚTÒv)  xal  p(eTÓ)x(ouç)  K(aT)oí(KUJv)  òià  túúv
duo  kap(avíòoç)  dpraßag  2G2.
Neilos  und  Genossen  bilden  irgend  eine  Firma.  Befaßt  sich

‘  Falls  Stotoetis  nicht  körperliche  Auszahlung  empfing.
        <pb n="191" />
        170

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

die  Firma  mit  der  Landwirtschaft,  so  könnte  man  zunächst  vermuten, ­
  daß  die  Firma  th  òrmocía  und  yh  KaioiKiKii  gleichzeitig
besitzt  (vgl.  oben  S.  165),  und  daß  demzufolge  die  hinter  der  Firma
stehenden  Genetive  die  Zugehörigkeit  der  Firma  zur  Staatsbauernund
  zugleich  zur  Katökengenossenschaft  bezeichnen.  Diese  Vermutung ­
  wird  aber  alsbald  hinfällig  gemacht  durch  die  hinter  kutoÍKuuv
  nachhinkenden  Worte:  òià  tüùv  óttò  Kap(avíboç).  Das  hinter
K(aT)oí(KUJv)  stehende  *òiá*  nimmt  ein  vor  K(aT)oi(KUJv)  hinzuzudenkendes ­
  *òiá’  wieder  auf;  es  ist  also  zu  übersetzen:  „durch
die  Katökengenossenschaft  und  zwar  durch  diejenige  von  Karanis“.
Damit  haben  wir  die  Formel:  pepeipniueOa  eîç  NeîXov  òià  KaioÍKouv,
d.  i.  „wir  haben  empfangen  für  Neilos  aus  der  Hand  der  Katöken“
oder  „wir  haben  empfangen  zur  Gutschrift  ^  auf  das  Girokonto  des
Neilos  durch  Lastschrift  im  Girokonto  der  Katöken“.
Hiernach  ist  also  in  BGU.  716  vor  dem  *òri(|Lio(Tíujv)’  ebenfalls ­
  beidemale  ein  *òiá’  zu  ergänzen.  Das  òri(|Lio(Tíujv)  steht  für
ònpocríuuv  YGiupYÚJV,  es  ist  die  Staatsbauerngenossenschaft  in  beiden
Fällen  die  Zahlerin,  die  an  Neilos  zahlt.
Das  Zusammenschrumpfen  des  Ausdrucks  *òià  òrpiocríujv  yeiup-Yújv’
  zu  einem  bloßen  *òti|lio(Tíujv*  ist  eine  im  kassentechnischen
Betriebe  sehr  oft  zu  beobachtende  EigentümlichkeitCFK.  33
(215  n.  Ohr.)  ist  eine  Weizensteuer-Hebeliste  mit  folgender  Überschrift ­
  :  ’Aíraiòncripov  kut’  avbpa  crimoiv  òià  ònpoaíuuv  YempKoiv
èK  Kib/iriç  ZoKvoTiaíou  Npffou  ktX.,  d.  i.  „Hebeliste  mit  Einzelnachweis
(Posten  für  Posten)  über  die  Weizenäcker*  und  Pachtzinsen  der
Staatsbauern,  die  in  Soknopaiu  Nesos  beheimatet  sind“.  Darunter
folgt  der  Einzelnachweis.  Dieselbe  Überschrift  trägt  die  Hebeliste
BGU.  659  Kol.  II,  2  (229  n.  Ohr.):  AuaiTpcnuov  K[a]T’  dvòpa
çTiTiKÚJv  òià  òri[|Li]o(JÍu»v  YempYÚiv  toO  èvecTTÚTOç  n  (êtouç)  ktX.
Das  TeojpYÚjv  wird  als  entbehrlich  fortgelassen  in  BGU.  598,  11
(173/4  n.  Ohr.):  ’ATrairpcriiLnjuv  kut’  dvrpa  aiTiKÖiv  èòaqpúiv  Kai  [òi]à
ÒTiiaujcríiuv  toO  èvecriüüToç  [lò  (exouç)]  ktX.
Noch  weiter  führt  uns  die  oben  (S.  95  ff.)  behandelte  Urkunde
P.  Fay.  86.  Der  Text  der  Zeilen  3  bis  14,  den  ich  in  einer  für
unsere  Augen  übersichtlichen  Anordnung  auszugsweise  hier  wiedergebe, ­
  lautet:
‘  Immer  unter  der  Voraussetzung,  daß  keine  körperliche  Auszahlung
erfolgte.
*  vgl.  das  oben  (S.  152f.)  behandelte  Beispiel  P.  Teb.  II  367.
®  vgl.  oben  S.  155.  Zu  öitikuiv  ist  ébacpOùv  zu  ergänzen.
        <pb n="192" />
        Abschn.  38.  Zahlung  toO  òeíva,  für  den  Empfänger.

171

3
5
6
8
9
10
12
13
14

0ea(òeXqpeíaç)  òi(à)  òn(|uo(Tíujv)  Yeuj(pTú)v)
Kai  òi(à)  [k]\i](poúxujv)
Y(ívovTai)  Kuú(jLirig)
Eúr](|uepeíaç)  òr|(po(Tíujv)  òi(à)  tújv  àiTÒ  0e(aòe\qpeíaç)
òi(à)  KXri(poúxuJv)
Y(ívovTai)  Kiú(|Linç)
TToX(uòeuKeíaç)  òti(mo(Tíujv)  òi(à)  tOuv  árrò  T(fiç)  Ká)(|Liriç)
Kai  òi(à)  TÚJV  à-rrò  0€(aòeXcpeíaç)
Ktti  òi(à)  TÚJV  ÒTrò  0iXaT(píòoç)
Ktti  òi{à)  TÚúv  àrrò  ZuvT(pejuTra€Í)
Ktti  òi(à)  KXri(poúxujv)
Y(ívovTai)  KUJ(IUTIÇ)
usw.  usw.

X  Artaben,
X  Artaben,
X  Artaben.
X  Artaben,
X  Artaben,
X  Artaben.
X  Artaben,
X  Artaben,
X  Artaben,
X  Artaben,
X  Artaben,
X  Artaben

Während  in  Z.  3  noch  der  Vollausdruck  òi(à)  br|(po(yiujv)  Teuj(p-Tújv)
  steht,  schrumpft  dieser  Ausdruck  in  Z.  6  und  9  zu  einem
bloßen  *òn|uocríujv’  zusammen  ;  doch  wird  beidemale  hinter  *òri|uocríujv*
das  *òi(á)’  wieder  aufgenommen,  um  die  Trennung  der  *òripócrioi’
nach  ihren  derzeitigen  Wohnsitzen  vorzunehmen.
Es  bleibt  also  die  Gleichung  bestehen:  bid  òimocríujv  yeujp-YOùv
  =  bld  briíLioffíujv  =  bruaocríujv.

Abschnitt  38.
Zahlung  toö  beîva,  für  den  Empfänger.
Gleichwie  ‘ÓTrèp  toö  beîva’  bedeuten  kann  „für  Rechnung
des  N.  N.  als  Zahlers“  (Abschn.  34)  und  „für  Rechnung  des  K  N.
als  Empfängers“  (Abschn.  35),  so  kann  auch  der  bloße  Genetiv
diese  doppelte  Bedeutung  haben.  Bei  den  Beispielen  des  Abschn.  37
stecken  in  den  Genetiven  die  Zahler,  in  dem  gegenwärtigen  Abschnitte ­
  38  dagegen  die  Empfänger.  Wie  im  Abschn.  36  sind
die  Empfänger  meistenteils  die  „Etats-Einnahmetitel“.
Fay.  82  (145  n.  Chr.)  ist  ein  Bericht  der  Speicherverwalter
des  Dorfes  Bepvikiç  AiTiaXoO  über  die  Einnahmen  zweier  Tage;
der  Text  lautet  i  :
’■Qpoç  "Hpujvoç  Kai  o[i]  péT[o]x[o]i  ctitoXótoi  Kwpnç  Bepvi-KÍboç
  AÎTiaXoû.  [M€]|ueTpií|ne6a  Tf)  Ka  Kai  Kß  toO  Mecropf)
fiTivòç  ToO  èvecTTÚJTOç  ri  (Itouç)  Avtujveívou  Kaídapoç  toO
Kupíou  Y£v[Tl()lláTUJV)]  TOO  aUTOO  ^TOUÇ  TTUpoO  péTpifJ  brilLlOCrÍLU

‘  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  I  S.  552.
        <pb n="193" />
        172

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

apTÓpaç  €ß00|LHiKOVTa  TpÍTOV  T£TpaKaieiK[o](JTÓv,  iLy  xXri-[p]oúxuJV
  BepviK(íòoç)  (nupoû  dpTaßag)  Ht]  C',  TeXuuvi-K(fîç)
  àTeX(fciaç)  Âôpiavfi[ç  (nupoO  dpTdßag)  kò"],  où(Tia[ç]
pio'8(iju8eícniç)i  (írpóiepov)  ’louXíou  ’A(JK[Xri]7riáòou  (îrupoO
dpTaßag)  a  fn,  ’A-rroXXujviáòoç  KXripoú(xu)v)  (irupoO  àp-Tdßag)
  ß  TÍívovTai)  aí  Tr(poKeí(ievai).  Kaí  kò  òià  KXr|-poúx(ajv)
  (iTupoO  dpTaßag)  ò  (npicru)  iß",  Kai  Kpi8fiç  dpTaßag
TpiÓKOVTa  ÔKTÙJ  bípoipov,  T(ívovTai)  (iTupoO  dpiaßai)  b  (fí|iicru)
iß",  Kpi8(nç)  (dpxaßai)  Xrj  ß’.  KtX.
In  den  Genetiven  TeXujviK(TÎç)  dTeX(eíaç)  'Aòpiavfi[ç]  können
unmöglich  die  Zahler  stecken,  denn  die  reXeuviKn  dréXeia  ist  eine
Steuerart2.  Folglich  ist  öirep  davor  zu  ergänzen,  und  es  ist  zu
erklären:  „für  Rechnung  des  Etats-Einnahmetitels  mit  der  Überschrift ­
  ‘xeXujviKnç  dxeXeíaç’“.  Ebenso  ist  oùffia[ç]  |iiff8(uj8eíô‘r|ç)  kxX.
zu  erklären  :  „für  Rechnung  des  Etats-Einnahmetitels,  durch  welchen
die  Pachtzinsen  für  die  früher  dem  Julius  Asklepiades  gehörige
(durch  den  Staat  inzwischen  konfiszierte)  Gutswirtschaft  vereinnahmt
werden“.  Wenn  aber  in  diesen  beiden  Fällen  die  Genetive  auf
den  Empfänger  (das  Einnahmekonto)  hinzielen,  muß  dasselbe  auch
bei  den  Genetiven  KXri[p]oúxa)v  BepviK(íòoç)  und  ’ATToXXouvidòoç  xXppoij(xu)v)
  der  Fall  sein.  Der  Lehenzins  der  Eiern  dien  wurde  dorfweise ­
  getrennt  in  den  Etats-Einnahmekonten  vereinnahmt.
Unmittelbar  darauf  aber  fährt  der  Papyrusschreiber  fort:  Kai
xf)  KÒ  bià  KXripoiJx(ujv).  Hier  wendet  er  plötzlich  seine  Blicke  von
den  Einnahmetiteln  fort  und  richtet  sie  auf  den  Zahler.  Dieses
Hin-  und  Herblicken  der  Papyrusschreiber,  bald  auf  den  Zahler,
bald  auf  den  gleichbenannten  Einnahmetitel,  verursacht  in  den
Urkunden  öfter  jene  Zweideutigkeit,  die  für  uns  heute  eine  Quelle
von  Schwierigkeiten  und  Mißverständnissen  geworden  ist.
Um  aber  nochmals  zu  zeigen,  daß  tatsächlich  der  bloße  Genetiv ­
  statt  ímép  mit  dem  Genetiv  im  Sinne  von  „für  Rechnung
des  Etats-Einnahmetitels“  gemäß  den  Ausführungen  des  Abschn.  36
stehen  kann,  mögen  noch  folgende  Beispiele  herausgegriffen  und
einander  gegenübergestellt  werden:
Ostr.  II  123  (123  n.  dir.)  :  AiéTpavp(ev)  TT[a]xvoûjLiiç  Oaviúqpeujç  pr)-(xpòç)
  TaxopxßfiKK;  XaoT(paq)íaç)  xoû  eßbopou  exouç  'Abpiavoû
Kaíaapoç  xoû  Kupíou  kxX.
'  oòaíaç  pio6(  )  Grenfell  und  Hunt.  Wilcken,  Archiv  I  S.  552,  vermutet ­
  où(Tia[K(â)v)]  |uia0(iuT0)v).  Obige  Ergänzung  setze  ich  versuchsweise.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.  40  Einl.  ;  82,  14  Anm.
        <pb n="194" />
        Abschn.  39.  Vermischte  Beispiele.

173

Ostr.  n  125  (123  n.  Ohr.)  :  AieTpaip(ev)  TTaTißTmg  TTe(To)pZ|an0(ioç)
Toö  Yav(TvúJT{oç)  lu(nTpòç)  levTreXaíaç  ÒTT{èp)  Xao(Tpa(píaç)
ToO  ápòójuov  êrouç  ‘AòpiavoO  Kaícrapoç  toO  Kupíou  ktX.
Ostr.  II  66  (um  102  n.Chr.):  AiéTpaip(ev)  TTeteOpiç  TTeTeúpe(ujç)  ÙTr(ëp)
x(eipuüvaHíou)  e  (ërouç)  TpaeiavoO  xoO  Kupíou  ktX.
Ostr.  II109  (118  n.  Chr.)  ;  Ai(à)  lapaTT(íujvoç).  AiéT(paipev)  ‘ApirancTiç
Oeviúqpeuuç  xeipm(vaHíou)  k  (êrouç)  tou  xm  a  (êrouç)  'AòpiavoO
Kaícrapoç  toO  Kupíou  ktX.
Abschnitt  39.
Vermischte  Beispiele.
In  diesem  Abschnitte  sollen  einige  Urkunden  erklärt  werden,
welche  das  in  den  voraufgehenden  Abschnitten  Erörterte  in  einigen
Einzelheiten  ergänzen  oder  bestätigen.
BOU.  585  (um  212  n.  Chr.)  ist  ein  Monatsbericht  des  Kollegiums ­
  der  Speicherverwalter  von  Sebennytos  an  die  Vorgesetzte
Oaubehörde  ((TTpairiTÓç).  Der  Text  lautet  Z.  4ff.:
Kar’  avòpa^  tOùv  [)Lie]TpTi6(évTujv)  f)Peîv  túj  TTaxibv  pr|(vl)
Toû  èv&amp;lt;e&amp;gt;(TTÛiToç  ê[To]uç  duo  Yevri(iaaTuuv)  toû  aÙToû  ërouç.
’'Ectti  ô[è]  òri(|LiO(JÍujv)  auiriç  (rrupoû  dpiaßai)  [t]ô
K[a]T’  dvôpa  *
Atjpfi(Xioi)  TTancriç  ’Apntíujvoç  xai  TTapexâç  ¡an(Tpôç)  lepa-TfoÛTOç
  bp(poaiwv)  (TTupoû  dpToßai)  iò(
[  ]ÒTi(|uocríiJuv)  (TTupoû  dpiaßai)  a  TH
(alsdann  weiter  in  einer  zweiten  Spalte:)
KacTTopâç  Kacrropd  òn(pojúnv)  [(mipoO  dpraßai  x]
Korrpfiç  Tapou  [òn(|Lio(TÍujv)  (nupou  dpiaßai  x]
usw.
Die  in  der  Überschrift  dieser  Liste  stehenden  Worte  ‘ëffn
ò[è]  òn  aÙTfiç’  kann  man  in  zwiefacher  Weise  auffassen.  Man  kann
das  *00’  auflösen  durch:  (òià)  òri(po(7íujv)  (YeiwpYûv),  und  man  übersetzt ­
  alsdann:  „es  beträgt  die  Einnahme,  die  gezahlt  worden  ist
von  den  Staatsbauern,  x  Artaben“;  oder  man  kann  auflösen:  (unèp)
òri()ao(yíujv)  (YempYÚJv),  und  man  übersetzt  alsdann  :  „es  beträgt  die
für  Rechnung  des  Etatstitels  Staatsbauern-Pachtzinsen  gezahlte
Einnahme  x  Artaben“.  Beides  läuft  sachlich  auf  dasselbe  hinaus.
Es  scheint  aber,  daß  die  letztere  Deutung  den  Vorzug  verdient.

vgl.  oben  S.  92  Anm.  1.
        <pb n="195" />
        174

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Die  hinter  der  Überschrift  folgende  Liste  enthält  die  Namen
vieler  Zahler,  auf  jeden  Namen  folgt  die  gezahlte  Artabensumme.
Vor  jeder  einzelnen  Summe  steht  ein  *òn*,  wie  in  der  Überschrift
Dieses  òh  in  der  Liste  wird  vom  Herausgeber  mit  Recht  durch
òri(^ocríujv)  aufgelöst.  Das  òni^oaíujv  kann  aber  nicht,  wie  dasjenige
in  der  Überschrift,  zwiefach  aufgefaßt  werden,  vielmehr  ist  hier
nur  die  Deutung,  'ùnèp  òrmoaíiuv*  möglich.  Man  muß  übersetzen:
Kastoras,  Sohn  des  Kastoras,  (hat  gezahlt)  für  den  Etats-Einnahmetitel ­
  ‘ònpoíTÍujv’  X  Artaben“  (vgl.  Abschn.  36).  Da  ein  òriiiióuioç
TeujpTÓç,  wie  wir  oben  (S.  165)  sahen,  zugleich  kútoikoç  sein  konnte,
so  konnte  er  auch  für  Rechnung  zweier  Titel,  nämlich  ònpocríuuv
und  KUTOÍKUJv,  zahlen.  Der  gewissenhafte  Bürobeamte  setzt  daher
in  der  Liste,  um  keinen  Zweifel  über  die  Bestimmung  der  Steuer
auf  kommen  zu  lassen,  vor  jedem  einzelnen  Posten  ein  ÖH.  Dieses  òh
findet  sich  in  solchen  Einnahmelisten  öfter,  z.  B.  auch  im  P.  Lond.  II
S.  142  ff.  Nr.  188,  woselbst  die  Kol.  2  folgendermaßen  beginnt  ^  :
AiGioTTOÛç  ’Opcr£v[oú(p]eujç  òh  +—  eí

!EaTTpíuj[v]  Zepnvou  bh  +—  içt
’ApívKiç2  TTeKjurieÍTOç  bh  +—  i
TTancri[ç]  ’AprjTÍuuvoç  bl  +—  l
’l(TÍbuup[oç]  rre[K]priÇpoç  bH  +—  i
usw.  usw.

Die  Auflösung  lautet  nicht,  wie  Kenyon  aaO.  vorschlägt,  bn-(pocriou)
  (d,  i.  TTupoO),  sondern  bîi(poô‘iujv)  (d.  i.  TempyiDv),  d.  i.  „für
den  Etats-Einnahmetitel  *bripo&amp;lt;Jíujv  feuupTmv’“.  Die  Anordnung  der
Liste  ist  also  derart,  daß  zuerst  der  Name  dessen  steht,  welcher
die  Zahlung  geleistet  hat,  dahinter  folgt  der  Steuertitel,  für  den
die  Zahlung  erfolgt  ist,  an  letzter  Stelle  endlich  steht  die  Höhe
der  Zahlung.
In  Kol.  3  von  P.  Lond.  H  Nr.  188  beginnt  mit  Z.  62  ein  neuer
Abschnitt;  die  Liste  der  Staatsbauern  ist  dort  zu  Ende,  es  beginnt ­
  die  Liste  der  Katöken  mit  der  Überschrift  :  KaTOÍKLu[v  auioö],
a)V  TÒ  K(aT)’  dvbpa.  Darauf  folgen  wiederum  Namen  mit  Artabenmengen;
  vor  jeder  Artabenmenge  steht  nunmehr  *K(aT0ÍKUJv)’,  wo
vorher  *bri(poaiuuv)’  stand.
Daß  die  Speicherbescheinigungen  sorglos  angefertigt  wurden,
zeigen  zahlreiche  grammatische  Unrichtigkeiten.  Auf  Lässigkeit  des

‘  Die  Sigel  +—  sind  aufzulösen:  (itupoO)  (dpxdßai).
*  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  241.
        <pb n="196" />
        Abschn,  39.  Vermischte  Beispiele.

175

Papyrusschreibers  ist  es  zurückzuführen,  wenn  oft  in  den  Bescheinigungen ­
  neben  pepeipniLieea  ein  Personenname  im  Nominativ ­
  steht.  So  lautet  z.  B.  BGU.  61  Kol.  1  (200  n.  Chr.);
[’'EJtooç  ñ  Aoukíou  ZeTTTipíou  Zeouripou  EuffeßoC?  TTep-TÍVttKOç
  Ktti  MápKOu  AOpriXíou  ’Avtuuvívoo  EudeßoCg  Zeßa-CTTiíjv.
  TTapà  KácTTOpoç  "Hpiuvoç  Kai  peTÓxo(v)  (riTo\(ÓTUJv)
KiúpnÇ  'HpaKXeíaç.  MepeipriíaeOaéTri  Ttiç  T  toO  TTaôvi  pn^òç
ToO  èvecTTÒç  ri  (êrouç)  àitò  yevripáTou  toO  auioO  êxouç  Zou-ToofiTiç
  Oócnç  KXripoúxuJV  aÒTfiç  Trup[o]ú  dpraßag  éTriá^
T(ívovTai)  (rrupoG)  Z.  ZaraßoOg  Kiuißig  toû  aÙTOÛ  pn^òç
TTupoû  [djpiaßag  Te[cr]ápoç  fípicro,  Y(ívovTai)  (irupoO  dpiaßai)
ò  (rípidu),  T(ívovTai)  toO  (TuvßinXou  (rrupoO  dpiaßai)  la
(fípKTu).  KácTTiup  "Hpujvoç^  pepérpripe,  kuOòç  TTpÓK[ei]Tai.
Der  Papyrus  ist  voller  Fehler.  Für  die  Erklärung  der  Urkunde
ist  ausschlaggebend,  in  welchem  Sinne  wir  das  Wort  xXripoóxuuv
fassen  wollen.  Es  liegen  zwei  getrennte  Zahlungen  vor,  wahrscheinlich ­
  beide  von  demselben  Tage.  Die  Urkunde  kann  kein
Bericht  an  die  Vorgesetzte  Dienststelle  sein,  denn  über  zwei  kleine
Einzelzählungen  werden  Berichte  nicht  gefertigt.  Überdies  wird  die
Urkunde  am  Schlüsse  ausdrücklich  als  cruvßujXov  {(TupßoXov),  also
als  „Quittung“,  bezeichnet.  Die  beiden  im  Nominativ  genannten
Männer  können  die  Empfänger  der  Quittung  nicht  sein,  denn
es  wird  am  Schlüsse  der  Quittung  die  Gesamtsumme  beider
Zahlungen  gezogen,  und  diese  Gesamtsumme  hat  weder  für  Zou-ToufjTiç
  Wert,  noch  für  ZaraßoOq.  Mithin  sind  diese  beiden
Männer  nicht  die  Empfänger  der  Quittung,  d.  h.  nicht  die  Zahler,
sondern  die  Empfänger  der  Zahlung,  und  der  Papyrusschreiber
hätte  schreiben  müssen  eiç  Zoutoutitiv  und  eîç  Zaraßoöv.  Der
Papyrusschreiber  ist  der  Bürobeamte  des  Speichers,  der  wahrscheinlich ­
  gleichzeitig  auch  das  Girokonto  führt.  Wenn  man  sich
vorstellt,  daß  in  den  Girokonten  die  Namen  der  Giroempfänger  alle
im  Nominativ  standen,  hat  man  eine  Erklärung  dafür,  daß  der
Beamte  den  Nominativ  auch  in  der  Quittung  anwendet.  Der  Girozahler ­
  in  unserer  Urkunde  ist  die  Kleruchengenossenschaft,  und
das  *KXripoúxujv*  haben  wir  nach  den  Ausführungen  im  Abschn.  37
durch  *òià  KXripoúxmv*  aufzulösen.  Bei  der  zweiten  Zahlung  ist  das
VXripoúxuiv*,  weil  man  es  für  entbehrlich  erachtete,  fortgelassen
worden.  Die  Kleruchengenossenschaft  ist  also  die  Emp-‘

  Wahrscheinlich  2.  Hand.
        <pb n="197" />
        176

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

fängerin*  dieser  Giroquittung,  dagegen  jene  zwei  Männer
die  Empfänger  der  beiden  Zahlungen.
P.  Lond.  II  S.  89  Nr.  290  enthält  drei  Giroquittungen,  die  in
ihrer  Abfassung  übereinstimmen;  die  zweite  lautet^  :
(’'Etouç)  Ò  AÙTOKpÛTopoç  Kaícrap[oç  AopijiiavoO  ZeßacrroO
rep|Liav[iKoO],  ’Ene'iqp  iic.  K[áff]TUjp  K(ai)  oí  p€Tox(oi)  ctiTO-X(ÓTOi)
  [’ATr]iá[òo]ç.  Mejuie(Tpq|ue0a)  [ájnò  tüùv  Yevq(iuáTUJv)
TO(û)  ò  (ërouç)  K(aT)oí(KUJv)  &amp;lt;l)i\o'iT(áTopoç)  ZTOTOuqTiç;
Tfiç  ‘ApuaTáGou  (nupoO)  ¡uá(Tpip)  òr|{poaÍLLi)  eTr(aiTov)  àpTÚ-§(aç)
  iE  íípiau  i'ß',  Trpo((j)LieTpoú|aeva)  a  y'  i'ß',  Y(ívovTai)
(TTUpoô)  q.  KtX.
Die  Erklärung  dieser  Urkunde  stößt  infolge  ihrer  unklaren
Abfassung  auf  gi’oße  Schwierigkeiten.  Man  kann  die  Katöken  als
die  Zahlungsempfänger  und  Stotoetis  als  die  Zahlerin  auffassen,
ebensogut  aber  auch  Stotoetis  als  die  Empfängerin  und  die  Katöken
als  die  Zahler.  Im  ersteren  Falle  stände  ‘KaToÍKuuv’  statt  ‘unèp
KUTOÍKUJv’  gemäß  Abschn.  38  und  ‘Ztotouíitiç’  (d.  i.  Ztotouiítioç)
wäre  die  Zahlerin  gemäß  Abschn.  37  ;  im  anderen  Falle  stände
'ZioToupTiç’  (d.  i.  Ztotouiítioç)  statt  'unèp  ZiOTOuqnoç’  gemäß
Abschn.  38,  und  die  Katöken  wären  die  Zahler  gemäß  Abschn.  37.
Wahrscheinlich  aber  ist  es,  daß  die  Katöken  die  Zahler  sind;
wären  sie  die  Empfänger,  so  müßte  man  erwarten,  daß  nicht  der  Staatsspeicher ­
  in  Apias,  sondern  derjenige  in  Philopator  die  Zahlung  für  sie
entgegennimmt.  Allerdings  lagen  beide  Dörfer  dicht  beieinander^.
Daß  die  Namen  im  Nominativ  oft  ebenso  aufzufassen  sind
wie  die  Namen  hinter  eîç,  zeigt  P.  Teb.  II  366  (188  n.  Chr.).
Dieser  Papyrus  ist  auch  sonst  sehr  lehrreich  für  die  hier  aufgeworfenen ­
  Fragen.  Der  Text  lautet:
’'Etouç  xq  Mápxou  AùpqXiou  Koppóòou  ’Avruiveívou  Kaí-(Tapoç
  Toû  Kupíou,  TTaûvi  X.  TTóvviç  ZiuíX(ou)  xai  Eutuxoç
Koupapeîç  xai  péToxo(i)  xiúpqç  TeTT(TÚveujç).  MepeTpqpeGa
àrrò  Yevqpaxoç  toO  aùxoû  ëxouç  péxpiu  bq(pouíiu)  SuUxúj  eiç
Euxuxov  'Eppoúç  xXq(poúxiJUv)  (nupoO)  (dpxdßag)  lò  q',
xai  TaapjLiiúuiç  TTaxqß(xiog)  xXq(poúxuJv)  (nupoO)  (àpxá6aç)Cq',
  q  aòxq  lepâç  xXq(poúxujv)  (irupoO)  (dpxdßag)
ò  x'ò',  {xai  KpovoOç  *HpaxXqou}  xai  ’Eireicp  9  eiç  Kpo-‘
  vgl.  die  Beispiele  auf  S.  168  f.
»  vgl.  die  Berichtigungen  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  407.
®  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  407.
        <pb n="198" />
        Abschn.  39.  Vermischte  Beispiele.

177

voOv  'HpaxX^ou  KaTOÍK(ujv)  (írupoO)  (dtpTaßaq)  I  i'ß',  f|
auTn  qpuXÓKuuv  (Trupoû)  (apTaßriv)  a  ß'K'b',  Kai  eîç  Xapairappiuva
  Eòtúxou  (irpórepov)  Eipnvnç  ’Apeíou  xaroík(u)v)
  (-rrupoO)  (apraßaq)  c?  t]',  T(ívovTai)  toO  aupßoXou  (Tùv
TrpocypeTpou(iLiévoiç)  (nupoO)  (apxaßai)  \0  L  Y
Der  Papyruschreiber  hatte  zuerst  geschrieben  xai  KpovoOç
'HpaxXiíon,  ais  er  merkte,  daß  er  das  neue  Datum  (9.  Epeiph)  vergessen ­
  hatte;  er  strich  die  drei  Worte  aus  und  fuhr  dann  fort:
xai  ’Eireiqp  0  eíç  KpovoOv  'HpaxXiiou  xtX.  Daraus  geht  klar  hervor,
daß  *xai  KpovoOç’  in  demselben  Sinne  aufzufassen  ist,  wie
*xai  eíç  KpovoOv’.  Im  weiteren  beachte  den  Wechsel  zwischen
'eíç  Eutuxov’  und  *xai  TaappiOmç’  usw.
Die  Urkunde  enthält  folgende  sechs  Zahlungen:

Nr.

Empfänger

Zahler

Betrag

Name

Wohnort

Name

Wohnort

1
2
3
4
5
6

eiç  Eutuxov
TooppiOaiç
h  auTii
eîç  KpovoOv
f\  aÙTii
eîç  Zapan-áppiuva


(Tebtynis)

K\ri(poùxu)v)
KXri(poúxiuv)
kXti(poùxiuv)
KXri(poúxu)v)
(puXcÍKiuv
KaTOÍK(lUV)

(Tebtynis)
‘lepâç
(Tebtynis)

14  Vs  Art.
GVs  »
4  V»4  „
7V‘*  ,,
1  Vs  V*4  »
6^  ^

Summe

39  V»  V»  Art.

Die  Herausgeber  sehen  ihrem  Standpunkte  gemäß  (vgl.  oben
S.  147  Anm.  1)  in  Eutuxoç,  TaappiOmç  usw.  die  Zahler,  in  xXtipoO-XU)v
  usw.  die  „land-tax“  und  übersetzen  :  „we  have  had  measured  to
us  to  the  account  of  Eutychus  for  the  tax  on  cleruchs“  usw.  Es
wird  aber  richtiger  sein,  das  eîç  auch  hier  in  seiner  natürlichen  Bedeutung ­
  zu  nehmen,  d.  i.  als  Präposition  zur  Bezeichnung  der  Richtung,
wohin  die  Speicherverwalter  das  überkommene  Getreide  weitergegeben ­
  haben.  Alsdann  sind  die  Personen  der  ersten  Spalte  die
Empfänger  einer  Girozahlung.  Die  Zahler  sind  in  Spalte  2
zu  suchen,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  wir  uns  vor  den  Genetiven ­
  ein  uîrép  (Abschn.  34)  oder  ein  òiá  (Abschn.  33)  hinzudenken.
Da  die  Speicherverwalter  von  Tebtynis  diese  Urkunde  ausstellen, ­
  gehören  die  Kleruchen  und  Katöken  demselben  Dorfe  an,
auch  wenn  das  nicht  besonders  zum  Ausdrucke  gebracht  wird;
ausgenommen  sind  bei  der  dritten  Zahlung  die  Kleruchen  von  'lepa
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  12
        <pb n="199" />
        178

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

(Kió|Liri)i  hier  liegt  Fernzahlung  vor.  Was  die  fünfte  Zahlung,
nämlich  die  Zahlung  ‘(puXÚKcuv*  anbetrifft,  so  erkannten  schon
die  Herausgeber  die  Schwierigkeiten,  die  einer  befriedigenden  Erklärung ­
  dieses  'qpuXÚKUJv*  von  ihrem  Standpunkte  aus  entgegenstehen: ­
  „there  is  no  instance  of  a  payment  in  kind  for  this  tax,
of  which  the  amount  is  generally  1—2  drachmae,  i.  e.  much  less
than  the  value  of  an  artaba  of  wheat.  Moreover  the  names  of
the  imposts  in  these  sitologus  receipts  usually  refer  to  the  nature
of  the  land-tenure.  Perhaps,  therefore,  cpuXÚKiJuv  is  here  to  be  interpreted ­
  in  the  sense  of  land  owned  by  (púXuKeç.  The  Ptolemaic
(puXaKÎxai  received  KXppoi  of  10  arurae,  which  were  naturally  included ­
  in  the  KXppouxiKfi  yfi,  and  here  (poXdKiuv  may  be  only  a
subdivision  of  KXppoúxmv.  There  is  a  difficulty  that  the  payer  is
a  woman,  but  if  she  had  inhereted  a  grant  from  a  (púXaH  the
land-tax  upon  it  might  continue  to  be  called  (ÙTrèp)  (puXáKuuv.  The
absence  of  other  indications  in  the  Roman  period  that  the  (púXuKeç
as  land-owners  formed  a  class  by  themselves  is  balanced  by  the
absence,  on  the  other  interpretation  of  qpuXÚKUJv,  of  the  introduction
of  such  taxes  as  payments  for  guards  into  receipts  of  this  kind
issued  by  the  sitologi“.
Zu  einem  befriedigenden  Ergebnisse  gelangen  wir,  wenn  wir
in  den  (púXaxeç  die  Zahler  sehen;  wir  haben  dann  eine  Zahlung
der  (púXaKeç-Genossenschaft  vor  uns,  wie  in  den  anderen  Fällen
Zahlungen  der  Kleruchen-  und  Katöken-Genossenschaft.  Daß  die
cpóXttKeç  als  besondere  Beamtengruppe  behufs  Erzielung  wirtschaftlicher ­
  Vorteile  zu  einer  Vereinigung  sich  zusammenschlossen,  ist
nach  allem,  was  wir  über  derartige  Vereinigungen  wissen,  sehr
naheliegend;  und  daß  sie  als  Genossenschaft  auch  mit  der  Landwirtschaft ­
  irgendwie  Befassung  hatten  und  demzufolge  ein  Girokonto ­
  beim  Staatsspeicher  besaßen,  ist  nichts  unmögliches.
Die  Kleruchen  und  Katöken  in  unserer  Urkunde  zahlten  sicher
durch  Wegschreibung  von  ihrem  Konto,  die  cpúXaKeç  sehr  wahrscheinlich ­
  ebenso.  Da  am  Schlüsse  der  Urkunde  Vermessungsgebühren ­
  erwähnt  werden  (vgl.  Abschn.  25),  muß  die  Auszahlung
der  einzelnen  Posten  körperlich  erfolgt  sein.  Wofür  die  Empfänger
(zwei  Männer  und  zwei  Frauen)  die  Zahlungen  erhielten,  geht  aus
der  Urkunde  nicht  hervor.  Da  die  einzelnen  Getreideposten  klein
sind,  mag  es  sich  um  kleine  Leistungen  oder  Lieferungen  für  die
Genossenschaften  handeln.
Schwierig  ist  die  Frage,  für  wen  die  vorliegende  Beschei-
        <pb n="200" />
        12*

Abschn.  39.  Vermischte  Beispiele.

179

nignng  bestimmt  war.  Es  sind  vier  verschiedene  Empfänger  und
vier  verschiedene  Zahler  vorhanden,  die  sich  mit  einander  gar  nicht
decken.  Da  die  sechs  Zahlungen  am  Schlüsse  zu  einer  Hauptsumme ­
  zusammengezogen  werden,  kann  eine  Bescheinigung  über
diese  Hauptsumme  für  keinen  einzelnen  der  vier  Zahler  oder  der
vier  Empfänger  Wert  gehabt  haben.  Vielleicht  war  die  Bescheinigung ­
  für  den  inneren  Dienstbetrieb  oder  für  irgend  welche
besonderen  Zwecke  bestimmt.
Lehrreich  für  die  einschlägigen  Fragen  ist  auch  P.  Lond.  II
S.  91  Nr.  471  (172  n.  Chr.):
"Etouç  òujòeKÚTOu  AùpriXiou  ’Avtujv(ívou)  Kaícfapoç  xoû
Kupíou,  ’  Etreiq)  iß.  Mdíòujpoç  Kai  oí  X(oiTroi)  aiToX(ÓTOi)  ZTp(  ).
M€|LieTpií|ue[0]a  àrrò  xiLv  Tevri(|.iáxujv)  x[oú]  iß  (ëxouç)  (ttupoû)
  péxpui  ÒTi{|Lioaíuj)  Eu(Tx(6)  ZoKv(onaíou)  Niícrou  bqp(o(Tíujv)
  òi(à)  çri(xoXÓYU)v)  TTcuXiwv  ná[v]aa  (dpxaßag)
xpîç  ßKb,  T(ívovxai)  (nupoO)  y  ßi^.
TTujXíujv,  Sohn  des  TTá[v](Ta,  ist  der  Giroempfänger,  die  Genossenschaft ­
  der  Staatsbauem  in  Soknopaiu  Nesos  ist  die  Girozahlerin. ­
  Gezahlt  wird  aber  durch  den  Staatsspeicher  in  Zxp(  ),
dem  Wohnorte  des  Giroempfängers;  folglich  haben  wir  ein  Beispiel
für  den  Fern-Giroverkehr.  Wollte  man  daran  zweifeln,  daß  im
Genetive  ‘òrmocíiuv’  die  Girozahler  zu  suchen  sind,  so  würden
die  nachfolgenden  Worte  òi{à)  cn(xoXÓTuJv)  die  Zweifel  beseitigen,
denn  diese  Worte  besagen,  daß  die  ctixoXótoi  von  Soknopaiu
Nesos  die  Giroeinzahlung  der  òrnaóffioi  TEUipyoi  desselben
Dorfes  durch  Dienstscheck  an  die  crixoXôyoi  in  Zxp(  )  übermittelt ­
  haben.  Die  uns  vorliegende  Urkunde  ist  demnach  eine
Dienst-Rückmeldung  des  zweiten  Speichers  in  Str(  )  an  den
ersten  Speicher  in  Soknopaiu  Nesos  (vgl.  oben  S.  106).
Die  Girobescheinigung  P.  Fay.  84  (163  n.  Chr.)  lautet:
’'Ex[ou]ç  xpixou  AùxoKp[àxopoç]  Kaíffapoç  Má[pKOu]  Aiipr|Xíou
  ’Av[xuj]vívou  ZeßacrxoO  Kai  AúxoKpáx[opo]ç  Kaícíapoç
Aoukíou  AòpriXíou  Oòiípou  Zeßaffxoö,  Mexeip  lò.  Kpíuiv  Zují-Xou
  Kai  |Liéxox(oi)  crixoX(ÓTOi)  Nécxou  èTroiK(íou).  MepexpiipeOa
  péxptu  òri(pocrÍLu)  Sucrxíu  èK  xoO  Yevií(paxoç)  xoO  òie-X(riXu0óxoç)
  ß  (êxouç)  eiç  Kott^v  'ApiraXou  òià  TTexocrípemç
  'Hq)ai(crxiáòoç)  K(ax)oí(Kujv)  (rrupoO  dpxaßriv)  píav
êKxov,  Y(ívexai)  (irupoO  dpxaßri)  aC',  Kai  xoúxuuv  xà  irpocr-(pexpoúpeva).
        <pb n="201" />
        180

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Hier  kann  das  òiá  leicht  Verwirrung  anrichten,  weil  in  der
Formel  ^eiaeipríiaeGa  eiç  tòv  òeíva  òià  xoû  òeiva  gemäß  meinen  Ausführungen ­
  auf  S.  153  durch  ôiá  der  Zahler  eingeführt  wird.  Der
Leser  könnte  deshalb  in  Koirriç  den  Griroempfänger  und  in  TTerocrtpiç
  den  Girozahler  sehen  Indessen  liegt  hier  der  Fall  insofern
anders,  als  noch  die  Worte  'Hqpai{(TTiáòoç)  K(aT)oi(Kujv)  hinterherkommen. ­
  Daher  haben  wir  in  diesem  Beispiele  die  Katöken  des
Dorfes  Hephaistias  als  die  Girozahler  anzusehen.  Petosiris  ist  der
Vertreter  des  Kopes.  Kopes  ist  der  Empfänger  dieser  Girozahlung.
Ebenso  liegen  die  Verhältnisse  in  BGU.  792  (um  196  n.  Chr.):
[’'Etouç]  TAoukíou  ZeTTTipíou  [Zeouppoju  EudeßoOg  [TTep-TÍvJuKOç
  ZeßadToO  [  ]  —  Auttêùç  AuKa[píuivo]ç  ku'i
péTox(oi)  (TiToX(ÓTOi)  [Kiújfipç’Amáòoç.  Me[|Lt]eTpn|ie0a  anò
•fevri(iLiáTUJv)  [t]oú  aÒToO  êtouç  eiç  Itotoptiv  iTOTopTeiuç
òià  KeqpáXovoç  ’Aniáboç  KaTOÍK(ujv)  rrupoO  pérpuj  bp-P'aj((TÍLu)
  EuUTtp  enaiTOv  dprüßag  béxa  névie,  T(ívovTai)  (nupoO
dpraßai)  le.  [TTjuiXítuv  èv  KXppiu  (Tit[o]X(ótoç)  [pepjéTpppai
Tà[ç  To]ú  TTupoO  dprüßag  bexa  [Trjevie.
Hier  sind  die  Katöken  von  Apias  die  Girozahler,  Stotoetis
der  Giroempfänger  und  Kephalon  Vertreter  des  Stotoetis.
Abschnitt  40.
Buchführung  des  Staatsspeichers.
Jede  Verwaltung,  welche  Einnahmen  und  Ausgaben  an  Geld
oder  geldwerten  Gegenständen  hat,  bedarf  für  die  Buchungen  eines
Tagebuches  und  eines  Kontobuches.  Das  Tagebuch^  wird
dazu  benutzt,  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  in  ihrer  zeitlichen
Folge  Tag  für  Tag  zu  vermerken.  Das  Kontobuch  ist  ein  Auszug
aus  dem  Tagebuche,  es  dient  dazu,  die  zeitlich  gebuchten  Eintragungen ­
  des  Tagebuches  nach  sachlichen  Gesichtspunkten  zu
ordnen.
Demzufolge  muß  auch  jeder  Staatsspeicher  ein  Tagebuch
geführt  haben.  Das  Tagebuch  kann  für  Steuersachen  und  für  Privat-‘

  Die  Herausgeber  erklären  die  Urkunde:  „Acknowledgement  by
the  sitologi  of  the  payment  of  I'/e  artabae  of  wheat  "for  the  kútoikoi  of
Hephaestias’.  The  payment  is  made  by  Petosiris,  probably  a  ycujpYÓç,  to  the
account  of  Kopes  (?)  “.
*  vgl.  Archiv  IV  S.  101.
        <pb n="202" />
        Abschn.  40.  Buchführung  des  Staatsspeichers.

181

girosachen  getrennt  gewesen  sein,  auch  kann  wiederum  ein  besonderes ­
  Tagebuch  für  die  Einnahmen  und  ein  besonderes  Tagebuch
für  die  Ausgaben  geführt  worden  sein;  über  diese  Verhältnisse
sind  wir  nicht  unterrichtet.  Außer  dem  Tagebuche  sind  Kontobücher ­
  für  die  verschiedenen  Steuergattungen  geführt  worden,
die  möglicherweise  zugleich  die  Steuer-Girokonten  der  Erheber
und  Pächter  waren  (s.  oben  S.  86).  Daneben  müssen  auch  Kontobücher ­
  für  die  verschiedenen  Privat-Giroguthaber  vorhanden
gewesen  sein,  denn  anders  läßt  sich  Soll  und  Haben  für  den  einzelnen ­
  Giroguthaber  nicht  nachweisen.
BGU.  470  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  scheint  ein  Girokontoblatt,
also  ein  Auszug  aus  dem  Kassentagebuche,  für  einen  nicht  genannten ­
  Giroguthaber  zu  sein.  Der  Text  lautet:

iÇ
[ttÎcT  ’Aeî[Tiç?]  'Qp[í]ujvo[ç]  [+—^  x]
nò  AiócTKopoç  KÍTrirapoç  [+-t-]  kI
’ApriTÍujv  \axavo7núX(nç)  +—  t
Tte  TTacríujv  ZapaTríujvo(ç)  +—  9
T—  ZraTiavòç  àòeXqpòç  +—  le
TTC"  TTeTecroOxoç  'Epiéiuç  -H-  iß
õ—  NeíXoç  Aoúttttou  +—  iß
ttZ!  MúcrGriç  TTtoXeiuaiou  +—  Q¿'^
tttP  ZoKpnviç  'HpuKXeíòou  -M-  iZ
õ—  'Hpujvâç  ’Opcrevoúqpeuuç,  ku!
TTacríuiv  TTexeijpeujç  4—  0

Die  zuoberst  stehende  Zahl  16  ist  die  Seitenzahl,  Der  Papyrus ­
  ist  also  Seite  16  des  Kontos  für  den  Giroguthaber  A,  und
zwar  enthält  dieser  Teil  des  Kontos  offenbar  nur  die  Einzahlungen, ­
  die  auf  das  Girokonto  des  A  gemacht  worden  sind.  Daraus
würde  folgen,  daß  für  denselben  Guthaber  A  noch  eine  andere
Abteilung  seines  Kontos  geführt  wurde  zur  Buchung  der  von  ihm
als  Aussteller  zur  Zahlung  angewiesenen  Beträge  (der  Lastschriften).
Die  im  Papyrus  aufgeführten  Namen  sind  die  Girozahler,
welche  auf  das  Konto  des  A  die  rechts  von  den  Namen  auf  geführten ­
  Artabenmengen  eingezahlt  haben.  Links  vor  jedem  Einzahler ­
  sind  die  Seitenzahlen  des  Tagebuches  vermerkt,  wo-*

  Das  Sigel  bedeutet:  (irupoO  dpTdßai).
*  1.  ó|Li(oíujç).  ’  =  9V*-
        <pb n="203" />
        182

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

selbst  die  einzelnen  Einnahmen  bei  ihrer  Yereinnahmung  gebucht
worden  sind.
Mithin  ist  der  Papyrus  wie  folgt  zu  erklären:  „für  A  sind
vereinnahmt  worden  auf  Seite  81  des  Tagebuches,  Zahler  Aeitis,
X  Art.  Weizen;  auf  Seite  84  des  Tagebuches,  Zahler  Dioskoros,
27  Art.  Weizen;  nochmals  auf  Seite  84,  Zahler  Aretion,  3  Art.
Weizen;  auf  Seite  85,  Zahler  Pasión,  9  Art.  Weizen“  usw.  Die
Seiten  des  Tagebuches  reichen  für  das  Blatt  16  des  Kontos  von
81  bis  88,  das  Blatt  16  des  Kontos  umfaßt  mithin  8  Seiten  des
Tagebuches.  Die  Kontoauszüge  aus  den  Seiten  1  bis  80  des  Tagebuches ­
  haben  auf  den  Seiten  1  bis  15  des  Girokontos  gestanden,
die  verloren  sind.
Die  Wahrscheinlichkeit,  daß  der  genannte  Papyrus  ein  Kontoauszug ­
  aus  dem  Speicher-Tagebuche  ist,  gründet  sich  insbesondere
auf  seine  Übereinstimmung  mit  den  Kontoauszügen  aus  den  Kassentagebüchern ­
  der  Banken  (vgl.  Archiv  IV  S.  101  ff.).
Hatte  der  Beamte  der  Speicherverwaltung  auf  Grund  des
Tagebuches  das  Konto  eines  bestimmten  Giroguthabers  in  Einnahme
und  Ausgabe  fertiggestellt,  so  brauchte  er  nur  Einnahme  und  Ausgabe ­
  aufzurechnen  und  gegen  einander  abzustimmen,  um  den  Girobestand ­
  dieses  Guthabers  zu  ermitteln.  Das  ist  der  Bestandsabschluß, ­
  der  je  nach  Bedarf  jeder  Zeit  gefertigt  werden
konnte,  wahrscheinlich  aber  monatlich  nach  Monatsschluß  gefertigt
werden  mußte.
Ein  solcher  Bestandsabschluß  für  eine  Reihe  von  Giroguthabern
  ist  P.  Fay.  300  (1.  Jahrh.  n.  Chr.),  von  den  Herausgebern
leider  nur  im  kurzen  Auszuge  veröffentlicht:  „Part  of  an  account
of  corn,  beginning  eîalv  aí  eicraxOeîcrai  .  .  .  The  entries  are  made
under  the  names  of  various  persons,  e.  g.  Oapíiuvoç  ópoíiuç  àp-Taßai)
  Xò,  áfXÓTOu  (dpiaßai)  ttò,  (yivovTai)  (dpraßai)  p[iri],  toótuuv
äKßoX(fig)  (apraßai)  BC,  XoiTr(ai)  èv  rapiuji  (dpiaßai)  vß.“  Die  eicrax-Oeiuai
  (d.  i.  dptaßai)  sind  die  auf  die  verschiedenen  Guthabenkonten
eingezahlten  Getreidemengen;  0apiujv  ist  einer  der  Gnthaber,  auf
dessen  Guthaben  in  dem  Zeiträume,  für  den  der  Abschluß  aufgestellt ­
  wurde,  34  Artaben  eingezahlt  worden  sind;  sein  Restguthaben ­
  nach  Ausweis  des  vorhergegangenen  Abschlusses  {èxXÔYou)
betrug  84  Artaben,  das  sind  zusammen  118  Artaben;  hiervon  sind
die  seit  dem  voraufgegangenen  Abschlüsse  stattgehabten  Auszahlungen
in  Höhe  von  66  Artaben  in  Abzug  zu  bringen,  sodaß  ein  Restguthaben ­
  von  52  Artaben  im  Staatsspeicher  (èv  Tapiim)  verbleibt.
        <pb n="204" />
        Abschn.  41.  Nachprüfung  der  Aufsichtsbehörde.

183

Ein  derartiger  Abschluß  für  jedes  einzelne  Guthabenkonto
war  nötig,  um  der  Speicherverwaltung  über  die  vorhandenen  Bestände ­
  den  nötigen  Überblick  zu  gewähren,  vor  allem  aber,  um  zu
verhüten,  daß  irgend  ein  Guthaben  unter  den  Nullpunkt  sinkt.
Abschnitt  41.
Nachprüfung  der  Aufsichtsbehörde.
Im  Abschn.  22  über  den  Fernverkehr  der  Steuererheber  ist
hervorgehoben  worden,  daß  die  Rechnungsberichte  der  Staatsspeicher,
die  bei  der  obersten  Gaubehörde  (Gau-Rechenkammer)  zusammenliefen, ­
  darüber  Rechenschaft  gaben,  welche  Steuern  jeder
Speicher  an  Stelle  eines  anderen  eingenommen  hatte.  Diese  Maßnahme ­
  war  notwendig,  weil  bei  Schluß  der  Jahresabrechnung  Bestandsunterschiede ­
  in  den  Speichern  aus  Anlaß  des  Steuer-Fernverkehres ­
  vorhanden  waren,  deren  Richtigkeit  nur  die  Gau-Rechenkammer ­
  nachprüfen  konnte.  Im  Abschn.  23  über  den  Fernverkehr
der  Privatleute  ist  sodann  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die
Rechnungsberichte  der  Speicher  an  die  Gau-Rechenkammer  notwendigerweise ­
  auch  den  Privat-Fernverkehr  umfassen  mußten  (vgl.
S.  102),  weil  der  Fern-Giroverkehr  ebenfalls  Bestandsunterschiede
in  den  verschiedenen  Speichern  hervorrief,  die  buchmäßig  verrechnet
werden  mußten,  und  deren  Richtigkeit  ebenfalls  nur  von  der  Gau-Rechenkammer
  nachgeprüft  werden  konnte.
Die  buchmäßige  Verrechnung  der  Bestandsunterschiede  im
Steuer-Fern  verkehre  wird  sehr  wahrscheinlich  ebenso  erfolgt
sein,  wie  heute  die  Verrechnung  der  Postanweisungsbeträge.
Wenn  das  Dorf  A  an  Steuerbeträgen  100  Artaben  gegenüber  der
Hebeliste  zuviel  hat,  so  müssen  dieselben  100  Artaben  in  anderen
Dörfern  zu  wenig  vorhanden  sein.  Hat  der  nachprüfende  Beamte
ermittelt,  daß  dieses  Zuviel  mit  jenem  Zuwenig  sich  deckt,  so
heben  sich  die  Unterschiede  auf,  und  der  buchmäßige  Ausgleich
ist  beendigt.  Ebenso  liegen  die  Verhältnisse  beim  Fernverkehre
der  Privatleute.  Wenn  ein  Privatmann  im  Dorfe  A  10  Artaben
einzahlt,  so  gehen  diese  10  Artaben  sofort  in  staatlichen  Besitz
über;  wenn  dann  der  Staatsspeicher  in  B  dieselben  10  Artaben
an  einen  Privatmann  auszahlt,  so  gibt  der  Staat  in  B  wieder  heraus,
was  er  in  A  eingenommen  hat.  Sobald  der  nachprüfende  Beamte
der  Gau-Rechenkammer  ermittelt  hat,  daß  Einzahlung  und  Auszahlung ­
  sich  aufheben,  ist  auch  dieser  buchmäßige  Ausgleich  be-
        <pb n="205" />
        184

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

endigt.  Mancher  Papyrus,  der  eine  Reihe  von  Namen  mit  dahinterstehenden ­
  Artabenmengen  aufweist,  und  mit  dem  wir  nichts  weiter
anzufangen  wissen,  als  daß  wir  ihn  als  eine  „Liste“  bezeichnen,
mag  von  den  Beamten  der  Gau-Rechenkammer  für  die  Zwecke
dieser  buchmäßigen  Gegenrechnung  angefertigt  worden  sein.
Was  den  Ortsverkehr  betrifft,  so  könnte  man  daran  denken,
daß  die  Gau-Rechenkammer  damit  keine  Befassung  hat.  Wenn
der  Staatsspeicher  in  N  von  einem  Guthaber  A  des  Dorfes  N  10  Artaben
  empfängt  und  ebendiese  10  Artaben  sofort  dem  Guthaber  B
desselben  Dorfes  zuführt,  hat  das  auf  den  Bestand  des  staatlichen
Getreides  keinen  Einfluß,  es  sei  denn,  daß  Lastschrift  oder  Gutschrift ­
  mit  körperlicher  Zahlung  nicht  Zug  um  Zug,  sondern  in  einem
Zwischenräume  von  Stunden  oder  Tagen  vor  sich  geht.  Immerhin
ist  dieser  Bestandsunterschied  kein  dauernder,  wie  im  Eernverkehre.
Trotzdem  glaube  ich,  daß  die  Staatsspeicher  auch  über  den  Ortsverkehr ­
  Rechnungen  für  die  Gau-Rechenkammer  fertigen  mußten,
weil  für  den  Ortsverkehr  wie  für  den  Fernverkehr  Gebühren
zu  zahlen  waren,  die  den  staatlichen  Beständen  als  Einnahme  zuflessen
  (s.  Abschn.  25  und  26).  Eine  Prüfung,  ob  diese  Gebühren
richtig  erhoben  und  vereinnahmt  worden  sind,  kann  die  Gau-Rechenkammer ­
  nur  dann  vornehmen,  wenn  sie  Abrechnungen  auch  über
den  Giro-Ortsverkehr  erhält.
        <pb n="206" />
        TEIL  III.

Geld-Giroverkehr.
Abschnitt  42.
Giroguthaben  und  Girozahlung.
Wer  seine  Geldzahlungen  im  Girowege  leisten  will,  muß  ein
Giroguthaben  besitzen,  d.  h.  er  muß  bei  irgend  einer  Bank  zunächst
das  nötige  Stammguthaben  einzahlen.  In  welcher  Höhe  diese
erstmalige  Einzahlung  gefordert  wurde,  wie  hoch  später  der  Mindestsatz ­
  sein  mußte,  und  ob  ein  völliges  Ausschöpfen,  wie  beim  Kornguthaben ­
  (vgl.  S.  74),  gestattet  war,  wissen  wir  nicht.
Jedenfalls  war  es  zweckmäßig,  überschüssige  Gelder,  die  man
in  Händen  hatte,  jederzeit  an  die  Bank  als  Guthaben  abzustoßen.
Auch  pflegte  man  strittige  Gelder,  die  während  eines  gerichtlichen
Streitverfahrens  in  der  Schwebe  bleiben  mußten,  als  Guthaben  an
eine  Bank  zu  überweisen.  Das  zeigt  P.  Gatt.  Verso  Kol.  IV,  13  ff.
=  Archiv  HI  S.  65  :
è)a&amp;lt;oi&amp;gt;  òè  ihç  ëxi  vêtu  õvti  ko!  àTVo[oû]vTi  tù  toO  Traipôç
7TpàTia[aT]a  ^pqpicrßnTriiTe  irpòç  èpè  ètri  toû  toO  vopoO  cripa-TTiTOÛ,
  ôç  èTTiTvoùç  TÙ  KeKpijuéva  dveTrepipev  fmâç  èTr[i]  toôç
aÔTo[ùç]  XoToBéraç  Kai  èKéXeuCev  èHapTupiaGfjvai  évôç  èviaoToO
  Yeviipata  juéxpi  toû  Tfjç  XoToGeuiaç  auapTicrpoO  *  èTr(e)l
ouv  èHapTopKTGévTa  tù  YevnpuTa  [èjGepaTÎcrGri,  ktX.^.
Der  crxpaTTiTÓç  ordnet  demnach  an,  daß  die  Ackerfrüchte  eines
Jahres  zu  Gelde  gemacht  und  die  Gelder  als  schwebendes  Guthaben ­
  bei  einer  Bank  hinterlegt  werden  sollen.
Das  Einzahlen  eines  Guthabens  bei  einer  Bank  heißt  Gepaxi-Züeiv^,
  das  Giroguthaben  selbst  heißt  Gépa®.  Beide  Ausdrücke  sind
mithin  dieselben,  wie  beim  Girokomwesen  (S.  72).
*  vgl.  die  Erläuterungen  von  Paul  M.  Meyer,  Archiv  III  S.  101.
*  In  P.  Gatt.  Verso  Kol.  IV  32  wird  dafür  auch  KaOioxcívai  gebraucht.
®  vgl.  B.  Keil,  Anonymus  Argentinensis  S.  79  Anm.  1.
        <pb n="207" />
        186

Teil  in.  Geld-Giroverkehr.

Zahlt  jemand  im  Girowege,  so  zahlt  er  òià  Ttjç  toO  òeíva
iparréÍTiç.  Im  Gegensätze  hierzu  steht  die  gewöhnliche  Zahlung:
òià  x€ipòç  ëS  oÏKOu,  wobei  unter  oíkoç  der  Barbestand  zu  verstehen
ist,  den  der  Zahler  daheim  in  seinem  Geldkasten  verwahrt.  Gelegentlich ­
  findet  sich  auch:  áirò  x^ipòg  eîç  X^îpaç  oîkou^.  Vielfach ­
  trifft  man  gemischte  Zahlungen,  z.  B.  Mitt.  PER.  Y  S.  113:
dTrecrxnKévai  —  òiá  te  x^ipòg  ku'i  òià  Tfjç  Tißepiou  ’louXíou  Zapamujvoç
  òià  tiíiv  èTraKoXouboúvTujv  TpaTr€[£riç].
Wenn  A  an  B  zahlt,  so  kann  A  Girokunde  sein  und  B  nicht;
in  diesem  Falle  erfolgt  eine  Lastschrift  im  Girokonto  des  A  und
eine  Barzahlung  an  B.  Oder  es  kann  A  kein  Girokunde  sein,
wohl  aber  B;  in  diesem  Falle  zahlt  A  bar  an  die  Bank,  und  die
Zahlung  wird  dem  Giroguthaben  des  B  gutgeschrieben.
Oder  es  sind  A  und  B  Girokunden;  in  diesem  Falle  erfolgt  die
Girozahlung  dimch  Lastschrift  im  Konto  des  A  und  durch  gleichzeitige ­
  Gutschrift  im  Konto  des  B.  Das  Verfahren  ist  genau
dasselbe  wie  im  Korn-Giroverkehre.  Doch  bezeichnet  man  im
Geld-Giroverkehre  die  Girozahlung  in  allen  drei  Fällen  als
'öiuTpacpn’.
Suidas  (Schlagwort  òiuTpávpavToç)  sagt:  xivèç  pèv  àvri  toö
KUTaßaXovTog  xm  KaraGévTOç,  Ivioi  òè  dvTi  toO  òià  rpanéCnç
dpiGpb^avToç,  u)ç  Xérojiiev  èv  xr)  (JuvriGeía.  Mittels,  Trapezitica,
Zschr.  d.  Sav.  Stift.  19  (1898)  S.  214,  glaubt,  daß  die  Worte  ibç
Xetopev  èv  xf)  cruvrjGeía  sich  nur  auf  den  Ausdruck  àpiGppcravxoç
beziehen,  nicht  auf  die  Zahlweise  durch  die  Bank.  Es  scheint
aber  Suidas  dennoch  sagen  zu  wollen,  daß  man  gerade  das  Zahlen
im  Girowege  vorwiegend  durch  òiuTpáqpeiv  auszudrücken  pflegte.
Wie  die  Papyri  zeigen,  wandte  man  den  Ausdruck  'òiaTpúcpeiv*
für  jede  Zahlung,  auch  für  die  Mcht-Girozahlung  an®.  Dagegen
verstand  man  unter  dem  Hauptworte  'òiaTpaqpp*,  wenn  es  sich
um  Geldzahlung  handelt,  vorwiegend  die  Giro  -  Geldzahlung.
Über  die  verschiedenartigen  Bedeutungen,  die  dieses  Wort  in  den
Papyrusurkunden  sonst  noch  besitzt,  siehe  Abschn.  51.
Mittels  erkannte  schon  im  Jahre  1898,  daß  unter  biaypacpp
die  giromäßige  Zahlung  zu  verstehen  sei,  wenn  er  auch  bei
dem  damaligen  Stande  der  Papyri  seine  Ansicht  noch  zögernd  vertrugt, ­
  indem  er  sagte:  „sollte  nicht  ôiaypaqpn  und  perscriptio
^  P.  Par.  21,  39  (byz.).  *  Wilcken,  Ostraka  I  S.  89  f.
®  Trapezitica,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  19  (1898)  S.  217.  Für  die  Verhältnisse
außerhalb  Ägyptens  siehe  schon  vorher  (1897)  Beloch,  Griech.  Gesch.  II  S.  352.
        <pb n="208" />
        Abschn.  42.  Giroguthaben  und  Girozahlung.

187

auch  die  giromäßige  Überschreibung  von  einem  Konto  auf  das
andere  bedeuten?  Diese  Beziehung  liegt  sehr  nahe,  aber  es  ist
mir  kein  einziger  Fall  bekannt,  wo  das  festzustellen  wäre“.  Seitdem ­
  haben  die  Papyrusfunde  seine  Vermutung  in  reichem  Maße
bestätigt.
Was  ich  S.  68ff.  über  die  räumliche  Verwahrung  der
Giro-Kombestände  ausgeführt  habe,  gilt  sinngemäß  und,  wie  mir
scheint,  mit  noch  größerer  Wahrscheinlichkeit,  auch  für  die  räumliche ­
  Verwahrung  der  Giro-Geldbestände.  Hier  wie  dort  lassen
sich  jedoch  irgend  welche  Belege  aus  den  Urkunden  nicht  erbringen. ­
  Für  die  Lagerung  der  Giro-Kornbestände  mußte  der  Guthaber ­
  Lagergebühren  zahlen  (siehe  Abschn.  26),  was  nicht  auffallen
kann,  denn  das  lagernde  Kom,  auch  wenn  es  mit  den  staatlichen
Beständen  vereinigt  ist,  verursacht  Verwaltungskosten.  Anders
wird  der  Fall  bei  den  Giro-Barbeständen  liegen.  Wurden  diese
Girobestände  ebenfalls  gemeinsam  mit  den  übrigen  Barbeständen
der  Bank  verwaltet,  so  konnte  die  Bank  die  Girobestände  zinstragend ­
  anlegen;  es  wäre  dann  möglich,  daß  die  Guthaber  nicht
nur  keine  Lagergebühr  zahlten,  sondern,  wie  es  bei  den  heutigen
Banken  gewöhnlich  der  Fall  ist,  noch  Zinsgenuß  hatten.  Das  sind
aber  Fragen,  die  nach  dem  jetzigen  Stande  der  Papyrusforschung
noch  unbeantwortet  bleiben  müssen.
Die  Ausführungen  des  Abschn.  19  über  Giro-Genossenschaftsguthaben ­
  für  den  Kornverkehr  gelten  sinngemäß  auch
für  die  Geldguthaben  bei  den  Banken,  nur  mit  dem  Unterschiede, ­
  daß  dort  hauptsächlich  die  landwirtschaftlichen  Genossenschaften, ­
  hier  mehr  diejenigen  Genossenschaften  in  Frage
kommen,  die  dem  Landwirtschaftsbetriebe  fernstehen.  Zu  den
letzteren  gehören  die  Geldsteuerhebegenossenschaften  (vgl.
Abschn.  55—57).
Auch  Stadtgemeinden  und  Dorfgemeinden  sind  juristische ­
  Personen,  die  ein  Girokonto  bei  einer  Bank  unterhalten
können.  Aus  P.  Lond.  II  S.  117  Nr.  255  (136  n.  Chr.)  habe  ich
oben  (S.  15)  geschlossen,  daß  die  Dorfgemeinde  zu  Karanis  bei
einer  dortigen  Privatbank  ein  Girokonto  unterhielt.  Etwa  um  dieselbe
Zeit,  155  n.  Chr.,  unterhielt  die  Stadtgemeinde  von  Alexandreia
ein  Girokonto  bei  einer  Privatbank  zu  Euhemereia  mit  Rücksicht
auf  die  in  diesem  Dorfe  belegenen  städtischen  Besitzungen  (vgl.
Abschn.  58).
        <pb n="209" />
        188

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Abschnitt  43.
Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.
Bei  Yererbpachtung  von  Staatsgut,  Hausgut  oder  Krongut
wird  das  Erbpachtgeld  häufig  im  Grirowege  bezahlt.  Die  Zahlung
erfolgt  alsdann  an  die  Bank,  welche  die  Geldsumme  an  die  Staatskasse ­
  abführt  ^  Die  Staatskasse  verwaltet  die  Gelder  des  Staatsgutes, ­
  im  Nebenamte  aber  auch  die  Gelder  des  Hausgutes  und
des  Krongutes  (s.  oben  S.  60).
Unter  Staatsgut  versteht  man  das  Eigentum  des  durch  die
Staatsregierung  vertretenen  Landes  oder  Volkes.  Unter  Krongut
versteht  man  das  Eigentum  des  jeweiligen  Trägers  der  Krone;
beim  Wechsel  eines  Herrscherhauses  geht  das  Krongut  auf  den
neuen  Träger  der  Krone  über.  Unter  Hausgut  versteht  man  das
Privateigentum  eines  Herrschers,  über  das  dieser  testamentarisch
verfügen  kann.  Eine  testamentarische  Verfügung  über  Krongut
ist  ausgeschlossen.  Zum  „Gute“  in  vorstehendem  Sinne  gehören
nicht  nur  Liegenschaften  (Güter,  Äcker  usw.),  sondern  auch  Kapitalgeld ­
  (Kassen).
Wie  Paul  M.  Meyer  zutreffend  auseinandergesetzt  hat  2,  gab
es  schon  unter  den  Ptolemäern,  bezeugt  seit  dem  2.  Jahrhundert,
eine  Scheidung  zwischen  Staatsgut  und  Hausgut.  Das  Staatsgut
wird  von  der  Staatsregierung  (òioÍKriíTiç)  verwaltet,  während  das
Hausgut  dem  Idiologos  untersteht.  Dieser  Beamte  führt  den  Titel
*0  Trpòç  Tiîii  iòíuji  XÓTuii’,  oder  auch  *ó  Ttpòç  túji  iòíun  Xóyuji  Kai
oÍKOvópoç  ToO  ßamXeujg',  oder  (in  römischer  Zeit)  idiologus.
Als  jene  Scheidung  des  Hausgutes  vom  Staatsgute  stattfand
und  den  Staatskassenbehörden  die  Verwaltung  der  abgetrennten
Hausgutgelder  im  Nebenamte  zugewiesen  wurde,  mußten  die  Staatskassen ­
  besondere  Kontobücher  für  das  Hausgut  anlegen.  Wie  schon
oben  (S.  159  und  161)  hervorgehoben  wurde,  ist  *Xótoç’  der  griechische
Ausdruck  für  „Konto“,  daher  ist  der  lòioç  Xôyoç  zunächst  das  Sonderkonto ­
  des  Königs,  welches  bei  der  Staatskasse  geführt  wird.  Im
weiteren  Sinne  umfaßt  der  Begriff  des  ïbioç  Xôyoç  den  gesamten
im  Konto  enthaltenen  Besitz  oder  auch  das  Hausgut  selber
‘  vgl.  das  S.  24  ff.  behandelte  Beispiel  P.  Oxy.  III  513.
*  Festschrift  Hirschfeld  S.  132.
®  Unter  'ï&amp;amp;ioç  Xóyoç’  versteht  man  demnach  sowohl  den  obersten
Beamten  der  Hausgutverwaltung,  als  auch  den  Hausgutbesitz.  Vgl.  Mittels,  -
Römisches  Privatrecht  I  S.  357  Anm.  24.
        <pb n="210" />
        Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.

189

Der  Begriff  des  Krongutes  blieb  in  ptolemäischer  Zeit  unbekannt,
da  ein  Wechsel  des  Herrscherhauses  nicht  eintrat.
Nach  der  römischen  Besetzung  fällt  das  Hausgut  der  Ptolemäer ­
  als  persönliches  Eigentum  ^  dem  Kaiser  zu.  Der  lateinische
Ausdruck  für  dieses  Hausgut  ist  patrimonium.  Die  Wesenheit
des  patrimonium  als  rein  persönliches  Eigentum  wandelt  sich
unter  den  Kaisern  allmählich  in  die  Wesenheit  als  Krongut  um2,
weil  der  Wechsel  der  Herrscherhäuser  den  Begriff  des  Hausgutes
für  die  vielen  dem  Kaiser  als  Herrscher,  nicht  als  Privatmann,
zugefallenen  Besitztümer  auf  die  Dauer  nicht  zulassen  konnte.  Unter
Severus  bildet  man  wieder  ein  neues  Hausgut,  wozu  das  dem
Kaiser  nunmehr  persönlich  zufallende  Gut  gehört.  Das  bisherige
Krongut  bleibt  als  Krongut  (patrimonium)  bestehen,  zum  Unterschiede ­
  von  dem  nunmehrigen  Hausgute,  das  man  als  patrimonium ­
  privatum  oder  als  res  privata  bezeichnete
Besondere  Schwierigkeiten  erwachsen  nun,  wenn  man  sich
bemüht,  die  in  den  Papyrusurkunden  vorkommenden  griechischen
Benennungen  für  „Staatsgut“,  „Hausgut“,  „Krongut“  usw.  richtig
unterzubringen.
Für  die  Ptolemäerzeit  hatte  Paul  M.  Meyer  ^  ausgeführt,  daß
—  seitdem  eine  Trennung  zwischen  Staatsgut  und  Hausgut  vorgenommen ­
  worden  war  —  das  Staatsgut  vom  òioiKr|Tiíç,  das  Hausgut
vom  ïbioç  Xóyoç  verwaltet  wird.  Später“  gelangte  Paul  M.  Meyer
zu  einer  etwas  anderen  Deutung,  insofern  er  den  lòioç  Xôyoç  nicht
als  selbständige  Behörde,  sondern  als  Bessert  der  Finanzverwaltung
(òioÍKridiç)  angesehen  wissen  wiU,  da  nur  eine  Zentralkasse,  das
ßacTiXiKov,  vorhanden  sei;  alle  Ländereien  seien  dem  ßauiXiKov
unterstellt,  daher  gäbe  es  kein  Land  des  lòioç  Xôyoç.  Gegen  die
letztere  Deutung  wendet  sich  0.  Hirschfeld®,  der  den  Idiologos,
d.  i.  den  Vorsteher  des  Hausgutes,  nicht  als  einen  der  Staatsverwaltung ­
  untergeordneten  Beamten  ansieht.  Mitteis  erklärt  \  daß
der  lòioç  Xóyoç  im  römischen  Ägypten  mit  dem  dortigen  patrimonium ­
  nicht  identisch,  sondern  eine  Unterabteilung  des  Staatsgutes
^  Anders  Mitteis,  Röm.  Privatrecht  I  S.  358  Anm.  24.
*  vgl.  Mitteis,  Röm.  Privatrecht  I  S.  355.
®  0.  Hirschfeld,  Die  kaiserl.  Verwaltungsbeamten  S.  20,  sowie  Klio  II
S.  314.  Vgl.  auch  die  Remerkungen  von  Mitteis,  Röm.  Privatrecht  I  S.  359  ff..
*  Festschrift  Hirschfeld  S.  132  ff.
®  Archiv  III  S.  86  f.
*  Die  kaiserl.  Verwaltungsbeamten  S.  353  f.
’  Röm.  Privatrecht  I  S.  357.
        <pb n="211" />
        190

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

sei;  früher^  hatte  er  den  lòioç  Xóyoç  für  einen  selbständigen,  vom
ßaffiXiKOv  zu  unterscheidenden  Fonds  gehalten.  In  letzterem  Sinne
spricht  sich  auch  Wilcken^  ans.  In  seiner  jetzigen  Ansicht  folgt
Mitteis  der  neueren  Darstellung  von  Paul  M.  Meyer  3.  Das  Erongiit
  ist  nach  Mitteis  ^  die  oùmaxfi  yh-  Die  ßaaiXiKf|  yn  und  die
bripoaia  th  sind  nach  der  neueren  Ansicht  von  Mitteis  ^  dasselbe
und  bedeuten  beide  das  Staatsland.  Früher®  hatte  Mittels  die  ßacn-XiKf|
  Tfj  und  die  bngocria  Tñ  für  verschiedene  Begriffe  gehalten.
Neuerdings  hält  Paul  M.  Meyer  die  ßacnXiKn  tü  der  römischen
Zeit  für  das  aus  der  Ptolemäerzeit  stammende  staatliche  Domanialland,
  während  die  bripocria  Th  das  in  der  Kaiserzeit  hinzugekommene
sei  Die  Ansichten  schwanken  mithin  nicht  unerheblich  hin  und  her.
Wenn  ich  recht  sehe,  lassen  sich  die  Begriffe  auf  folgender
Grundlage  ordnen.
A.  Ptolemäische  Zeit.
1.  In  der  frühen  Ptolemäerzeit,  als  das  Hausgut  noch  nicht
vom  Staatsgute  geschieden  war,  ist  'ßauiXiKos*  der  Begriff  für
alles,  was  mit  der  königlichen  Regierung  zusammenhängt.
2.  Nach  der  Scheidung  des  Hausgutes  vom  Staatsgute  wendet
man  den  Begriff  *tò  ßadiXiKov’  in  gewöhnlicher  Redeweise  vorwiegend ­
  auf  das  Hausgut  an;  indessen  lautet  die  amtliche  Firma
des  Hausgutes:  ‘îbioç  Xóyoç'.  Der  Begriff  'ßamXiKog'  wird  für
staatliche  Behörden  und  Beamten  titular  auch  nach  der  Scheidung
beibehalten.
3.  An  der  Spitze  des  Hausgutes  (ïbioç  Xóyoç)  steht  der  Hausgutminister. ­
  An  der  Spitze  des  Staatsgutes  steht  der  Finanzminister ­
  (bioiKryníç).  Hausgutministerium  und  Finanzministerium
sind  zwei  selbständig  nebeneinander  bestehende  Behörden.
4.  Das  Staatsgut  (bioÍKriffiç)  umfaßt  Grundbesitz,  beweglichen
Besitz  und  Kapitalbesitz.  Ebenso  das  Hausgut  (ïbioç  Xóyoç).
5.  Alle  Staatsbehörden,  insbesondere  auch  die  Staatskassen
und  Staatsspeicher,  verrichten  im  Nebenamte  die  Dienste  für
die  Hausgutverwaltung.
‘  Zeitschr.  d.  Sav,  Stift.  22  (1901)  S.  154.
*  Ostraka  I  S.  642  ff.
®  Archiv  III  S.  86  ff.
*  Röm.  Privatrecht  I  S.  356.
®  Röm.  Privatrecht  I  S.  356  Anm.  20.
«  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift  22  (1901)  S.  154.
:  Klio  VIII  S.  406  Anm.  2.
        <pb n="212" />
        Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.

191

B.  Komische  Zeit.
6.  Das  ptolemäische  Hausgut  geht  geschlossen  als  Hausgut
in  den  Besitz  des  römischen  Kaisers  über.
7.  Soweit  dieses  Hausgut  (lòioç  Xótoç)  aus  Ländereien
besteht,  spricht  man  von  'ßacTiXiKn  yü’-  Dagegen  heißen  die  Ländereien ­
  des  Staatsgutes  'òripocría  yh’-8.
  An  der  Spitze  des  Hausgutes  steht  als  Hausgutminister
der  Idiologos.  Das  Hausgutministerium  ist  eine  selbständige
Behörde,  wie  in  ptolemäischer  Zeit.
9.  Alle  Staatsbehörden,  insbesondere  auch  die  Staatskassen
und  Staatsspeicher,  verrichten  im  Kebenamte  die  Dienste  für
die  Hausgutverwaltung,  wie  in  ptolemäischer  Zeit.
10.  Der  Landbesitz,  den  die  römischen  Kaiser  zum  Hausgute
hinzuerwarben,  heißt  'oitcriaKÍi  yü’-11.
  Die  oucTiaKp  YÔ  und  die  ßacnXiKfi  Yh  bilden  zwei  getrennte ­
  Besitzgruppen  mit  zwei  getrennten  Konten.
12.  Die  ßacriXiKf)  yÖ  ist  der  Altbesitz  an  Grund  und
Boden,  die  oùaiaKf)  yO  der  Keubesitz  an  Grund  und  Boden.
Beide  Gruppen  gehören  als  Unterteile  zum  lòioç  Xóyoç  (Hausgut).
Sie  stehen  daher  beide  unter  der  Oberleitung  des  Hausgutministers. ­
  Das  Hausgut  (lòioç  Xóyoç)  umfaßt  neben  dem  Grundbesitze ­
  auch  beweglichen  Besitz  und  Kapitalbesitz;  ebenso
das  Staatsgut.
13.  Das  römische  Hausgut  (lòioç  Xóyoç)  wandelt  sich  allmählich ­
  in  Krongut  um.  Unter  Severus  wird  als  Gegensatz  zu
diesem  Krongute  ein  neues  Hausgut  geschaffen.
Der  Punkt  1  bedarf  keiner  weiteren  Erklärung.  Was  den
Punkt  2  anbetrifft,  so  ist  zum  Beweise  dafür,  daß  man  unter  dem
ßa(JiXiK0v  vorwiegend  das  königliche  Hausgut^  verstand,  auf
P.  Grenf.  II  37  (2./1.  Jahrh.  v.  Chr.)  zu  verweisen.  Hier  wird  für
die  in  der  Dorfgemarkung  von  Pathjris  belegenen  Besitzungen  des
königlichen  Hausgutes  ein  neuer  oiKovópoç  eingesetzt.  Die
Ernennung  wird  den  beteiligten  Staatsbehörden,  weil  diese  für  das
Hausgut  im  Nebenamte  wirken,  durch  eine  Verfügung  bekannt  gegeben. ­
  Diese  Staatsbehörden  sind:  1.  der  èmcriáTriç  Kuúpriç,  der
àpxicpuXaKÍTriç  und  der  qpuXaKÍrriç,  die  als  polizeiliche  Dorfbehörden
für  die  Sicherheit  des  Hausgutes  und  des  Hausgutbetriebes  zu
sorgen  haben  ;  2.  der  ßamX^KÒç  Ypappareúç  und  der  ToiroYpapMaTeúç

‘  So  auch  Mittels,  Röm.  Privatrecht  I  S.  358  Anm.  24.
        <pb n="213" />
        192

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

als  die  beaufsichtigenden  Gau-  und  Bezirksbehörden;  3.  der  ku)|ío-Tpajupareóg
  als  staatliches  Verwaltungsoberhaupt  des  Dorfes;  4.  der
criToXÓYoç  und  der  ipaTreZírriç,  die  als  Vertreter  des  Staatsspeichers
und  der  Staatskasse  mit  den  Kornzahlungen  und  Geldzahlungen
zu  tun  haben;  5.  die  npeaßuTepoi  tüjv  YCujpTúüv  als  Vorstand  und
Vertreter  der  Königsbauern,  die  schon  wegen  der  zu  leistenden
Fronen  mit  der  Hausgutverwaltung  in  engster  Berührung  stehen.
Alle  diese  Behörden  werden  in  Ansehung  dessen,  daß  sie  mit
dem  Hausgute  im  Kebenamte  Befassung  haben,  als  oí  là  ßaffi-XiKÙ
  npaTpareuópevoi  bezeichnet.  Der  Text  lautet;
'Eppiaç  TÜJi  èTriaiáTei  TTa0úpeujç  kui  àpxiq)uXaKÍ[T]rii  Kai
(puXaKÍTrji  Kai  ßamXiKdii  Ypappareî  Kai  TOTroTpa|Li|Lia[T]eî  Kai
KuupoTpappaTEÍ  Kai  aixoXÓYun  Kai  rpaTreíiini  Kai  to[îç]  TTpedßuTepoiq
  TÜ)v  YEUupTUJV  Kai  toîç  aXXoïç  toîç  tò  ßacriXua
TTpaTpaTeuopévoiç  xaípeiv.  TTpòç  rpi  oÍKovopíai  xflç  KibpTiç
KaGécriaiai  TTaxcreoúç  TTaxfjXoç  ó  x[fi]v  èvxoXnv  èTriòeiKvúcr[aç
Kai  xj^ipoTPaTnio"]«?  mç  ei0i(Tx[ai]  Kai  òiacrxoX[fiv  Xjaßibv
Trpò[ç  (das  weitere  ist  verloren).
In  den  Worten  xoîç  dXXoïç  liegt  der  Sinn,  daß  nicht  nur  oí
dXXoi,  sondern  auch  die  vorher  genannten  Beamten  als  oí  xà
ßacTiXiKtt  Trpaxpaxeuópevoi  gelten.  Dieses  'xà  ßacnXiKa*  bedeutet  hier
keineswegs  „Staatsdienst“,  denn  daß  der  ßamXiKog  Tpappaxeúç  und
die  übrigen  genannten  Beamten  Staatsdienst  verrichten,  ist  so  selbstverständlich, ­
  daß  dieser  Umstand  keiner  weiteren  Betonung  bedurft ­
  hätte.  Aber  dem  Verfasser  dieser  Verfügung  lag  daran,  die
nebenamtliche  Tätigkeit  zu  betonen,  er  wollte  hervorheben,  daß
diejenigen  dXXoi  in  Betracht  kommen,  welche,  gleichwie  die  vorher
benannten  Beamten,  die  Geschäfte  für  das  Hausgut  nebenher  zu
besorgen  haben.
In  der  Wendung  'oí  xà  ßamX^Kà  TrpaYpaxeuópevoi'  wird  das
Hausgut  nicht  titular  erwähnt,  sondern  nur  in  allgemeiner  Redeweise. ­
  Der  amtliche  Titel  des  Hausgutes  kommt  im  Titel  des
Hausgutministers  zum  Vorschein:  ó  Trpòç  xôii  iòíuji  Xóyuji.  Es
ist  also  *ó  lòioç  XÓToç’  die  amtliche  Bezeichnung  für  das  Hausgut. ­
  Den  Ursprung  dieser  amtlichen  Firma  haben  wir  im  Sonderkonto ­
  des  Königs  zu  suchen  (siehe  oben  S.  188).
Daß  der  Beisatz  'ßamXiKog*  sich  auch  im  Bereiche  der  Staatsbehörden ­
  titular  erhielt,  ersieht  man  z.  B.  an  den  Titeln  ßacnXiKO?
Tpappaxeiiç,  ßaaiXiKp  xpÚTreía  usw.  Es  ist  das  ein  geschichtlicher
        <pb n="214" />
        Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.

193

Entwickelungsvorgang,  den  wir  auch  bei  unseren  heutigen  Behörden ­
  beobachten  können.  Die  heutigen  Behörden  heißen  ebenfalls ­
  „herzoglich“,  „königlich“  usw.,  nachdem  die  Trennung  zwischen
Staatsgut  und  Hausgut  (Separation)  längst  durchgeführt  ist.  Ein
„königlichei“^  Oberförster  kann  ein  Staatsbeamter  für  die  Staatsforsten
oder  auch  ein  Hausbeamter  für  die  Forsten  der  kgl.  Kammer  sein.
In  Hinsicht  des  Punktes  3  ist  der  ursprünglichen  Ansicht
von  Paul  M.  Meyer^  zuzustimmen;  das  Hausgut  ist  kein  Bessert
des  Staatsgutes,  vielmehr  ist  der  lòioç  Xóyoç  eine  selbständige  Behörde^, ­
  gleichwie  die  òioÍKricriç.  Der  Hausgutminister  (ó  Trpòç  túji
ibíuui  Xoyuji)  steht  daher  nicht  unter  dem  Finanzminister  (òioiktitiíç).
Die  in  diesem  Sinne  von  0.  Hirschfeld  ^  vorgebrachten  Gründe
sind  zutreffend.  Außerdem  sprechen  dafür  noch  die  nachfolgenden,
zu  Punkt  4  und  5  behandelten  Umstände.
Was  den  Punkt  4  betrifft,  so  ist  zunächst  auf  BOU.  992  t/,
(167  V.  Chr.)  zu  verweisen.  Wenn  hier  das  Erbpachtkaufgeld  gezahlt
wird  (Z.  1)  è-rri  xpv  èv  ‘EppibvOei  rpáiieÇav,  èqp’  fjç  Teihç,  ßaaiXei
eîç  TÒy  lòiov  Xóyov,  so  ist  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß
dem  Papyrusschreiber  das  einfache  ‘ßacriXei’  noch  nicht  genügte,
er  setzte  noch  hinzu  *eîç  tòv  lòiov  Xótov*.  Das  bloße  'ßamXei’
hätte  vielleicht  zweifelhaft  sein  können,  weil  der  König  auch  Vertreter ­
  der  Staatsregierung  ist;  es  soll  das  *e}ç  tòv  lòiov  Xóyov'
noch  recht  deutlich  hervorheben,  daß  die  Zahlung  auf  das  königliche ­
  Sonderkonto  erfolgt.  Dieses  Sonderkonto  war  möglicherweise ­
  damals  erst  kürzlich  geschaffen  worden  (siehe  oben  S.  188),
daher  die  nachdrückliche  Betonung,  um  darüber  keinen  Zweifel
zu  lassen,  daß  nicht  der  König  als  Staatsoberhaupt,  sondern  der
König  als  Inhaber  des  königlichen  Hausgutes  der  Zahlungsempfänger
sei.  Wenn  es  dann  weiter  in  diesem  Papyrus  heißt  (Z.  6),  daß
das  betreffende  Erbpachtland  eiç  tò  ßacriXiKOv  konfisziert  worden
sei,  so  ist  eben  unter  tò  ßacnXiKÖv  an  dieser  Stelle  das  königliche
Hausgut  zu  verstehen  (siehe  oben  S.  190  und  192).  Da  das  Erbpachtkaufgeld ­
  eiç  TÒV  lòiov  Xóyov  fließt,  muß  auch  das  Erbpachtland ­
  dem  lòioç  Xôyoç  gehören.
Ebenso  liegen  die  Verhältnisse  in  P.  Amh.  II  31  (112  v.  Ohr.).  ^
Auch  hier  vereinnahmt  die  Staatskasse  auf  das  Hausgut-Sonderkonto ­
  das  Erbpachtkaufgeld  (Z.  1):  Té(TaKTai)  ètri  Tf|V  èv  'Epp(ibv0ei)
‘  Festschrift  für  Hirschfeld  S.  132  f.
*  So  auch  schon  Wilcken,  Ostraka  I  S.  642  f.
®  Die  kaiserlichen  Yerwaltungsbeamten  S.  353.
Preisigke,  Girowesen  im  griecb.  Ägypten.

13
        <pb n="215" />
        194

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Tpá(TreZ:av),  èqp’  fjç  Aiovúcrioç,  eiç  tòv  lòiov  Xó'fov  tújv  ßaai\4ujv
(Samtregierung)  ktX.
In  der  Wendung  'èm  Tf|v  rpÚTreZav  eíç  tòv  lòiov  Xótov’  dienen
die  Worte  *eîç  tòv  iòiov  Xótov*  dazu,  um  die  endgültige  Verrechnung
des  Betrages  anzudeuten.  Die  Staatskasse  empfängt  den  Betrag
nur  als  Durchgangsempfängerin;  der  Endempfänger  ist  der
lòioç  XÓTOÇ,  d.  i,  das  Hausgut-Sonderkonto,  Darum  folgen  die
Worte  *eiç  tòv  lòiov  Xótov’  scharf  betont  hinterher.
Was  den  Punkt  5  betrifft,  so  hat  wohl  der  Umstand,  daß  die
Staatskasse  die  Geschäfte  einer  Hausgutkasse  nebenher
führt,  die  Veranlassung  dazu  gegeben,  daß  der  íòioç  Xótoç  irrtümlich ­
  1  als  Ressort  der  Finanzverwaltung  angesehen  wurde.
Daß  eine  Behörde  die  Geschäfte  einer  anderen  mitbesorgt,  ist  auch
in  neuer  Zeit  nichts  ungewöhnliches.  So  führte  die  Ober-Postkasse
in  Straßburg  nebenher  die  Kassengeschäfte  für  die  Hohkönigsburg-Bauverwaltung.
  In  Ägypten  mag  bei  der  Scheidung  von  Staatsgut
und  Hausgut  ausgemacht  worden  sein,  daß  alle  Behörden  *  nach
wie  vor  für  das  Hausgut  nebenher  zu  arbeiten  haben,  wahrscheinlich ­
  unentgeltlich,  gewissermaßen  als  eine  Frone  auf  ewige  Zeit,
Als  Augustus  Ägypten  übernahm  —  Punkt  6  —,  fand  er
das  ptolemäische  Hausgut  in  einer  festen,  durch  jahrhundertlange
Übung  bewährten  Form  vor;  es  liegt  nahe,  daß  er  den  Verwaltungsdienst ­
  in  Hinsicht  des  Hausgutes  in  derselben  Weise  weiterlaufen
Meß,  wie  er  ihn  vorfand.  Daher  rührt  es,  daß  der  Grundbesitz
des  ptolemäischen  Hausgutes  auch  fernerhin  als  eine  für  sich
bestehende  Gruppe  weiter  geführt  wurde.  Der  ptolemäische  Altbesitz ­
  an  Grund  und  Boden  (ßacnXiKp  Tb)  steht  im  Gegensätze  zu
den  Neuerwerbungen  (obaiaKp  Tb)-  Der  Altbesitz  wurde  als  geschlossene ­
  Bodengruppe  nicht  mehr  erweitert.
Die  ßacTiXiKH  Tb  und  die  oòmaKf]  Tb  sind  Unterteile  des
Hausgutes  (lòioç  Xótoç),  sie  stellen  den  Besitz  an  Grund  und
Boden  dar.  Das  Hausgut  umfaßt  aber  auch  noch  Kapitalbesitz,
beweglichen  Besitz  (Sklaven,  Vieh  usw,)  und  Baulichkeiten.
Über  allem  diesem  Besitze  steht  der  Oberbegriff  *iòioç  Xótoç*.
Daher  rührt  es,  daß  es  keine  Tb  toö  iòíou  Xótou  gibt^,  denn
‘  Paul  M.  Meyer,  Archiv  III  S.  86  f.
®  vgl.  oben  S.  60.  Nach  P.  Amh.  II  69  (154  n.  Chr.)  lieferten  die  Staatsspeicher ­
  besondere  Monatsberichte  an  den  ïbioç  Xótoç  in  Hinsicht  der  Kornzahlungen ­
  für  Rechnung  der  Hausgutverwaltung.
s  Zu  dieser  Frage  vgl.  die  Ansichten  von  Paul  M.  Meyer,  Archiv  III
S.  86  f.  und  Mitteis,  Rom,  Privatrecht  I  S.  358  Anm.  24.
        <pb n="216" />
        Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.

195

die  ff)  des  Hausgutes  heißt  ebeu  entweder  fñ  ßacnXiKii  oder  yh
oumaKii.
Wilcken^  hebt  hervor,  daß  die  ßacnXiKn  yh  noch  in  der  Kaiserzeit ­
  erweiterungsfähig  war;  er  verweist  auf  P.  Teb.  II  302  und
P.  Oxy.  IV  721.  Die  erstere  Urkunde  ist  ein  Gesuch  von  Priestern
in  Tebtynis  an  den  Vizekönig  vom  Jahre  71/2  n.  Chr.;  sie  sagen,
daß  gewisses  Tempelland  unter  dem  Vizekönige  Petronius  zur  ßa-(TiXiKfi
  Yn  geschlagen  worden  sei.  Petronius  war  um  25  v.  Chr.  im
Amte.  Es  ist  erklärlich,  daß  in  dieser  sehr  frühen  Übergangszeit
das  Verfahren  noch  schwankte,  oder  daß  der  Begriff  der  oOcriaKf)
YH  sich  damals  noch  gar  nicht  herausgebildet  hatte.  Auch  P.  Oxy.
IV  721  fällt  in  die  frührömische  Zeit  (13/4  n.  Chr.);  überdies  kann
sich  der  hier  behandelte  Vorgang  auf  ein  Jahr  beziehen,  das  noch
erheblich  älter  ist;  der  Papyrusschreiber  hat  da,  wo  die  Jahreszahl
stehen  müßte,  Lücken  gelassen  (vgl.  den  Text  unten  S.  195  f.).
Jedenfalls  wissen  wir,  daß  die  ßaaiXiKf]  yÖ  in  römischer
Zeit  noch  vorhanden  ist;  sie  wird  von  der  òrigoaía  yh  streng
geschieden.  Es  sind  also  —  Punkt  7  —  die  ßaaiXiKf]  yü  und  die
òripocría  yÔ  nicht  dasselbe.  Die  Trennung  beider  Ländereigruppen
kommt  z.  B.  in  P.  Oxy.  VI  899,  22  (200  n.  Chr.)  deutlich  zum  Ausdrucke ­
  ^:  òietáucreTO  Ynv  ßacriXiKiiv  re  Kai  0ri[|iioö’]iav  irepi  re
KiLpriv  Boucreîp[i]v  Kai  OivTnpiv  Kai  Ta..  [  ]  ktX.
Daß  die  ßacnXiKf]  yo  Grundbesitz  des  Hausgutes  ist  —
Punkt  7  —,  geht  daraus  hervor,  daß  Erbpachtangebote  auf  ßauiXiKfi
yO  an  den  Idiologos  als  den  Hausgutminister  —  Punkt  8  —
zu  richten  sind,  nicht  etwa  an  die  Staatsregierung.  Die  ßamXiKf]  yü
gehört  also  in  den  Verwaltungskreis  des  Idiologos.  Wir  sehen  das
aus  P.  Oxy.  IV  721  (13/14  n.  Chr.).  Diese  Urkunde  ist  ein  Pachtangebot, ­
  gerichtet  an  C.  Seppius  Rufus,  dessen  Titel  zwar  nicht
genannt  wird,  der  aber  unzweifelhaft  der  Idiologos  ist^:
faiuji  ZeTTTiiiu  ‘Pouqpuui  napa  TToXépuuvoç  toO  Tpúcpuuvoç
Kai  [’ApxeXáou  ]  BouXópeOa  ihvncracrOai  èv  xôii
’OHupuYx[eÍTrii  KXiípuuv  tôjv^  dnò]  uttoXóyou  ßacriXiKfig  êiuç
‘  Archiv  V  S.  249.
*  vgl.  die  weiteren  Belegstellen  bei  Wilcken,  Archiv  V  S.  248.
®  Derselbe  Seppius  Rufus  ist  bezeugt  :  P.  Wess.  Taf.  gr.  7  Nr.  8,  1  ;
Taf.  11  Nr.  18,  1  u.  19,  6;  P.  Lond.  II  S.  149  Nr.  276,  1.  Vgl.  Paul  M.  Meyer,
Festschrift  für  Hirschfeld  S.  162;  Wilcken,  Archiv  IV  S.  394;  Otto,  Priester
und  Tempel  I  S.  173.
*  KXiípujv  Tûiv,  von  mir  ergänzt.  Die  Herausgeber  lassen  eine  Lücke
von  zusammen  18  Buchstaben.

13*
        <pb n="217" />
        196

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

ToO  ^  (êxouç)  Kaícr[a]p[oç  Kai  tújv^  èjiri  toO  (Itouç)
Kaícapoç  àveiX\r||Liévujv  Kai  àqpóp[a»]y  yêTovótijuv,  Kai  kXtípujv
TÚJV  êujç  ToO  dveiXXriiLiéviuv  Kai  aÒToO  (Itouç)  Kaíaapoç
  àveiXXripévujv  ttXíiv  íepaç  eíç  Ka[pTToúç  (?)]  toO  icrióvroç
TerópTou  Kai  xecrcrapaKOcrroO  Itouç  Kaícrapoç,  [ó  pèv]  TToXé-ILiujv
  Tcepi  ©ujcrßiv  Kai  Tcttouiv  t^[ç]  "Aveu  TOTr[a]p)[[íaç]  dpoúp(aç)
  òeKdírevTe,  T(ívovTai)  dpoup(ai)  le,  ó  òè  ApxéX[aoç  Trepi
Tfiç]  Gpoiaecpúj  TOTrapx(íaç)  dpoúp(aç)  xéacrapeç,
T(ívovxai)  dpoup(ai)  [ò,  Y(ívovxai)  dpoup(ai)  i9,]  ácp'  lü  rrapaòeixOévxeç
  xaúxaç  òiaYpáipop[ev  eíç  xfiv  èiri  xiDv  xóJttuuv
[òri]po(Tíav  xpdTreCav  xny  KeKe[Xeucr)Liévr|v  xipf|v  kxX.
Wie  schon  Grenfell  und  Hunt  bemerken,  betrifft  die  Urkunde
eine  Vererbpachtung^  von  „Crown  land“.  Die  Pachtlustigen  erklären: ­
  „wir  wünschen  in  Erbpacht  zu  nehmen  im  oxyrhynchitischen
  Gaue  von  den  Ackerlosen,  die  zur  ßauiXiKn  Tñ  gehören  und
bis  zum  Jahre  x  des  Augustus  ónóXoyoç  geworden  sind,  ferner
von  den  Losen,  die  im  Jahre  x  des  Augustus  heimgefallen  und
(im  Laufe  der  Zeit)  Ödland  geworden  sind,  ferner  von  den  Losen,
die  bis  zum  Jahre  x  heimgefallen  sind,  einschließlich  dieses  Jahres  x
des  Augustus,  mit  Ausnahme  des  Tempellandes,  behufs  Bewirtschaftung ­
  (?)  im  kommenden  44.  Jahre  des  Augustus,  und  zwar
ich  Polemon  in  der  Gemarkung  der  Dörfer  Thosbis  und  Tepuis
der  oberen  Toparchie  15  Aruren,  ich  Archelaos  dagegen  in  der
Gemarkung  des  Dorfes  N.  K  der  Toparchie  Thmoisepho  4  Aruren,
zusammen  19  Aruren,  und  wir  sind  bereit,  falls  uns  diese  Aruren
zugeschlagen  werden,  an  die  hiesige  Staatskasse  den  vorgeschriebenen ­
  Preis  (Erbpachtkaufgeld)  zu  zahlen“  usw.
Hierzu  ist  folgendes  zu  bemerken.  Die  betreffenden  Landstücke ­
  gehören  zur  ßacriXiKi)  yß,  sie  gehörten  also  ehemals  den
Ptolemäerkönigen  und  bildeten  seit  der  römischen  Inbesitznahme
^  The  document  was  never  completed,  blank  spaces  being  left  for
some  of  the  dates  (Grenfell  und  Hunt).
*  Ktti  Ttôv,  von  mir  ergänzt.  Die  Herausgeber  setzen  dafür  KXúpmv.
3  Literatur  über  die  Erbpacht  :  Mitteis,  Zur  Geschichte  der  Erbpacht  ;
Zeitschr.  Sav.  Stiftg.  1901  S.  156  ff.  ;  Paul  M.  Meyer,  Berl.  phil.  Wochenschr.
1903,  718ff.  ;  Festschr.  Hirschfeld  S.  133ff.;  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  94;
Rostowzew,  Staatspacht,  Philol.  1902  S.  424  ;  Wenger,  Stellvertretung  S.  23  ;
Mommsen,  Staatsrecht  II  S.  459.
*  Ödland,  das  in  den  Flurbüchern  als  ertraglos  oder  nahezu  ertraglos ­
  geführt  wurde.  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  I  S.  540  f.;  P.  Teb.  H
336,  9  Anm.
        <pb n="218" />
        Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.

197

einen  Teil  des  Hausgutes.  Im  Laufe  der  Regierungszeit  des
Augustus  sind  sie  heimgefallen,  sie  müssen  also  bis  dahin  schon
einmal  oder  öfter  in  Erbpacht  vergeben  gewesen  sein.  Die  jetzigen
Bewerber  erklären,  daß  sie  das  Erbpachtkaufgeld  an  die  Staatskasse ­
  (òíiiLiouía  Tpá-rreía)  einzahlen  werden;  dieser  Umstand  bezeugt,
daß  die  Einkünfte  der  ßauiXiKp  yh  in  die  Staatskasse  fließen,
jedoch  —  Punkt  9  —  für  Rechnung  des  Hausgutes  ^  Der  andere
Umstand,  daß  das  Gesuch  an  den  Idiologos  gerichtet  wird,  bestätigt, ­
  daß  die  ßaaiXiKp  yü  in  den  Geschäftsbereich  des
Idiologos  fällt,  während  doch  die  òripoffía  yü  der  Staatsfinanzverwaltung ­
  unterstellt  ist.
In  P.  Oxy.  IV  835  (um  13  n.  Chr.)  liegt  der  Fall  ebenso
Auch  hier  wird  das  Erbpachtangebot  an  C.  Seppius  Rufus,  mithin
an  den  Idiologos,  gerichtet  ;  das  Erbpachtkaufgeld  soll  gezahlt  werden:
Itti  Tf|V  èv  TÚJ  Z[a]p[aTreÍL¡j  òrijiuocríav  [ipáneZav].
Anders  liegen  die  Verhältnisse  in  P.  Amh.  H  97  (180—192
n.  Chr.)  :
‘ApTTOKpaTÍujvi  crTp(aTriYip)  ’Apcri(voÍTou)  'HpuKXeíòou  pepíòoç
  Trapa  TaoupTioç  ZTOTofjTeujç  tou  TTaKÚueujç  íepeítiç  arrò
Kiúpriç  ZoKvoTTaíou  Npuou  peià  Kupíou  tou  dvòpòç  Ztotoiíreujç
  ’AYXdJcpemç  toO  TTave(ppéppeuj(ç).  BoúXopai  djviícraaOai
  èK  tujv  eíç  upctaiv  uTrepKeipévmv  tfjç  òioi-Kpcreuuç
  Trepi  xnv  npoKeipévriv  Kiúpnv  7TpÓTe[p]ov  ’AYXopíp-(peuuç
  Trp€crß(uTepou)  TTavexihrou  toû  TTaKÚcreiuç  dv0ecr[..
Ziorjonieiuç  TTaveqppéppeujç  toO  TTaßouTog  xpírov  pépoç
oiKÍaç  Kaí  aùXfîç  Kal  èXaioupYÍou  dpYoO  kxX.,  xipfjç  xújv  xfjç
cTuvxippaeiuç  àpY(upíou)  (òpaxpmv)  éKaxòv  eikocri  xal  xüùv
ÉTTopévujv,  èqp’  th  KupujOeíffa  òiaYpávpm  èni  xf|v  ò[rip]ocríav
  xparreíav  kxX.
Zu  deutsch:  „ich  wünsche  in  Erbpacht  zu  nehmen  von  den
zur  Vererbpachtung  bestimmten  Liegenschaften  der  Staatsfinanzverwaltung ­
  (òioÍKricnç)  in  der  Gemarkung  des  vorgenannten  Dorfes
(Soknopaiu  Nesos)  den  früher  dem  Anchorimphis  dem  Älteren,
Sohne  des  Panechotes,  Enkel  des  Pakysis,  usw.  gehörigen  Besitz,
^  Über  die  Mitarbeit  der  Staatsbehörden  für  die  Krondomänen  vgl.
Mitteis,  Röm.  Privatrecht  I  S.  356.  Ähnlich  Paul  M.  Meyer,  Festschrift  für
Hirschfeld  S.  133.
*  Die  Urkunde  ist  von  den  Herausgebern  nur  in  den  „descriptions“
aufgeführt  worden.
        <pb n="219" />
        198

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

nämlich  das  Drittel  eines  Hauses,  eines  Hofes  und  einer  stillliegenden ­
  Ölmühle  usw.,  gegen  den  abgeschätzten  Preis  (Erbpachtkaufgeld) ­
  von  120  Silberdrachmen  nebst  Beikosten,  und  ich  bin
bereit,  falls  mir  der  Zuschlag  erteilt  wird,  (diesen’Betrag)  an  die
Staatskasse  zu  zahlen“  usw.
Hier  wird  also  Staatsgut  vererbpachtet,  daher  wird  das
Pachtgesuch  an  den  arpairiTÓ?  als  den  Vertreter  der  Staatsbehörde
gerichtet.  Das  Erbpachtkaufgeld  fließt  in  die  Staatskasse  und
verbleibt  endgültig  in  dieser  Kasse.
Eine  Vererbpachtung  von  Staatsgut  liegt  auch  vor  in
P.  Lond.  III  S.  110  Nr.  1157a,  11  ff.  (246  n.  Chr.):
KXauòíuj  MapKéXX[iu  túj  òiaôTipoTjáTUj  KuOoXiKip  xai  Map-KÍiu
  ZaXouTapÍLU  tô»  Kp[aTÍcrTUJ  èTrirpóinu]  Zeßa[crTUJv]  irapà
AúppXíoo  ’ATToXXoòiúpou  oïoO  Zaßeivou  ßev£q)iKi[ap]iou  èrr-[áp]x[ou]
  AítÓ7t[too].  BoúXopm  ihvpcrauGai  Kaxà  rà  KeXeoa-Gévxa^
  òqp’Opôiv  èx  xoO  òrnuocríou  dirò  f)Tro[XÓTOu]  àqpópou
XOÛ  eíç  TTpcicriv  èmYetpapiLiévou  kxX.,  âo-rrep  (d.  i.  òpaxpàç)
KupmGeiç  òiaTpáipiu  [eiç  x]nv  èv  ‘EppoO  ixóXei  òripocríav
xpÚTreZav,  èàv  òè  pf|  KopuuGuò,  où  KaxacrxçOÓcropai  x^be
xf)  aixpcn.  Aieuxúxei.
Zur  Zeit  dieses  Papyrus  wird  die  Staatsfinanzverwaltung  durch
den  kuGoXikóç,  anscheinend  den  Nachfolger^  des  òioikíixiíç,  vertreten*.
Unter  ihm  standen,  wahrscheinlich  als  Vorsteher  der  verschiedenen
Bezirke  des  Landes,  èmxpoTroí  Zeßacrxiliv  (procuratores  Augustorum).
So  ist  in  unserer  Urkunde  Marcellus  der  Finanzminister,  Salutarius
der  Vorsteher  eines  Bezirkes,  der  mindestens  die  Gaue  Hermopolites^
und  Oxyrhynchites“  umfaßt.  Der  Papyrus  ist  ein  Erbpachtangebot, ­
  an  die  Adresse  der  beiden®  Beamten  gerichtet.  Auch  hier

‘  d.  i.  auf  Grund  der  von  dir  veröffentlichten  Bedingungen.
*  In  BGU.  8  Kol.  2,  29  erscheint  der  Titel  òioiKriTnç  noch  für  die  Zeit
um  248  n.  Chr.  :  év  roîç  ëmoxaXeîoi  poi  úttò  [Où]€XXi][iou  M]a5ípou  toO  Kpa-TÍOTou
  bi[oi]KriToO  ktX.  Vielleicht  ist  diese  Zeit  die  Zeit  des  Schwankens  in
der  Betitelung  des  genannten  Beamten.
®  Paul  M.  Meyer,  Klio  VII  S.  135  f.  ;  Festschr.  f.  Hirschfeld  S.  147.  Eine
Neuerung  des  Diokletian  ist  der  KaGoXiKÓç  nicht,  da  er  im  obigen  Papyrus
schon  246  n.  Chr.  vorkommt.
^  P.  Lond.  III  S.  110  Nr.  1157a,  Iff.
®  P.  Oxy.  I  78,15.
*  Ein  gemeinsames  Büro  (Wilcken,  Archiv  IV  S.  540)  brauchen  beide
Beamte  nicht  zu  bilden,  ebensowenig  wie  der  oÍKovópoç  Kaiodpujv  und  der
        <pb n="220" />
        Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.

199

wird  Staatsgut  (ck  toö  ôrjjuoaiou)  vererbpachtet;  das  Erbpachtkaufgeld ­
  fließt  in  die  Staatskasse  und  bleibt  in  der  Staatskasse.
Was  nunmehr  den  Punkt  10  betrifft,  wonach  die  OLKJiaKf)
yf)  als  kaiserliche  Neuerwerbung^  von  der  ßaaiXiKp  yp  als  ptolemäisches
  Hausgutland,  und  beide  wiederum  von  der  òripoaía
Yñ  als  Staatsland  geschieden  werden,  so  ist  die  ausschlaggebende
Belegstelle  hierfür  die  Liste  BGU.  560  Kol.  I  20  ff.  (2.  Jahrh.  n.
Chr.);  der  Text,  am  linken  Rande  leider  abgebrochen,  lautet:
20  ...].  YEmpYOÛVTEç  ópóXoYoi  dvò(peç)  ppb,
21  ..]  Y€mpY[ou]yT[e](;  òppoaíav  Kai  oùcriaKfiv  Ypv  avò(peç)  pïë,

22  ã]vòp(eç?)  a,  êYYp(aTTTOi)  lY,  èvcnvpç  a,
23  ].Xev  Tf]V  Kiuppv  ßacnXiKpg  yÔÇ  bid  òripo(TÍuj(v)  ktX.

In  dieser  amtlichen  Liste  würden  die  drei  Arten  —  òppoaía
  YP,  oùcriaKp  yp  und  ßacriXiKf)  yp  —  nicht  so  scharf  auseinandergehalten ­
  worden  sein,  wenn  nicht  alle  drei  Arten  —
Punkt  11  —  verwaltungstechnisch  von  einander  zu  scheiden
gewesen  wären  2.
Die  oùmaKp  yp  hat  ihren  Namen  von  den  an  den  Kaiser
gefallenen  Gütern  und  Domänen  (oòcríai)®,  die  teils  im  großen,  teils
in  Einzelstücken^  verpachtet  wurden.  Daß  der  Hausgutminister  (Idiologos)
  auch  das  neue  Hausgut  (oùaiaKp  yp)  zu  verwalten  hat  —
Punkt  12  —,  zeigt  die  Urkunde  BGU.  106  (199  n.  Chr.),  Hier
erhält  ein  xopviKouXdpioç  èTriTpÓ7T(ou)  eiòíou  [Xóyou]  folgenden  Dienstauftrag: ­
  navra  xòv  nópov  0X(aouíou)  'EppaÍô'K[o]u  Yevo|Lié[vou]  pi(T-OujTOú
  oúcríaç  'EpßpP  XP^dicrrou  to[ô]  xapieíou^  (ppóv[xiaov  dvaéirÍTpoTTOç
  in  BGU.  156  (vgl.  S.  201).  Der  catholicus  und  der  procurator  haben
das  öffentliche  Ausgebot  beiderseitig  erlassen.  Etwas  ähnliches  haben  wir
heute,  wenn  z.  B.  eine  Verfügung  der  höheren  Behörde  durch  den  Kreisdirektor ­
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
‘  In  diesem  Sinne  Wilcken,  Ostraka  I  S.  644  Anm.  2;  0.  Hirschfeld,  Die
kaiser!.  Verwaltungsbeamten  S.  355  Anm.  2,  und  Klio  II  S.  292.  Vgl.  Paul
M.  Meyer,  Philol.  56  S.  195.
*  In  weiterem  Sinne  kann  man  freilich  auch  das  Hausgut  als  bri  podía
Yû  bezeichnen,  insofern  dieses  Land  keine  ibuuxiKp  yp  ist.  Darum  wird  in
P.  Teb.  II  373,  5  (um  111  n.  Chr.)  die  ßaaiXiKp  yp  als  zugehörig  zu  den  br;-póoia
  ébdipri  aufgeführt.
3  vgl.  0.  Hirschfeld,  Der  Grundbesitz  der  römischen  Kaiser  in  den
ersten  drei  Jahrhunderten,  Klio  II  S.  292  ff.
*  P.  Lond.  II  S.  166  Nr.  445,  3ff.  (um  15  n.  Chr.):  irapà  Yevaxúpewg  toO
TTeTCOOiJxou  xibv  dirò  BoKXidboç  Y^ajpYoO  xivûiv  èbacpûv  ’louXiaç  Zepaoxf^ç
  Koi  feppaviKoO  Kaioapoç  kx\.
*  Mit  diesem  xapieîov  ist  die  kaiserliche  Hausgutkasse  gemeint.
        <pb n="221" />
        200

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

ZnTTÍcrai  Kai  èv]  àcrqpaXeî  rroificrai  è|ioí  re  òriXâ»aa[i].  Wie  schon  Otto^
zutreffend  hervorgehoben  hat,  kann  ein  im  Dienste  des  lòioç  Xóyoç
stehender  cornicularius  einen  solchen  Auftrag,  Erkundigungen  über
einen  früheren  jaicrOiuTnç  oùcriaç,  d,  i.  Pächter  von  oòmaKn  th?  einzuziehen, ­
  nur  dann  erhalten,  wenn  die  oòaiaKn  TH  unter  der  Oberleitung ­
  des  Idiologos  steht
Der  römische  Idiologos  ist  ein  vielseitiger  Beamter;  er  steht
mit  dem  einen  Fuße  im  Privatdienste  des  Kaisers,  mit  dem  anderen
Fuße  im  reinen  Staatsdienste  2.  Als  kaiserlicher  Privatbeamter  ist
er  Hausgutminister  und  verwaltet  als  solcher  das  alte  und  das
neue  Hausgut;  als  reiner  Staatsbeamter  ist  er  Kultusminister^
mit  dem  Titel  àpxiepeùç  ’AXeEavòpeíaç  Kai  Aítútttou  TrdcrriÇ  und
verwaltet  als  solcher  wahrscheinlich^  das  Tempelland  (îepà  ff))-  Als
Hausgutminister  einerseits  und  als  Kultusminister  andererseits  ist
er  Richter  in  denjenigen  Streitfragen,  die  in  das  Gebiet  des  Hausgutes ­
  und  des  Kultus  fallen.  Seine  richterliche  Tätigkeit  in  Hausgutsachen“ ­
  bezieht  sich  daher  auf  alle  Streitfälle,  welche  die  ßacnXiKf)
Yp  oder  oucriaKH  Yß  betreffen,  sowie  auf  die  sogenannten  abécrirora,
Denuntiationsprozesse  usw.®,  denn  die  caduca  und  vacantia  verfallen ­
  dem  kaiserlichen  Hausgutei  Seine  richterliche  Tätigkeit
in  Kultussachen  erstreckt  sich  auf  alle  Angelegenheiten  der  Kultusverwaltung ­
  I  Das  ist  die  Ressortgerichtsbarkeit®  für  das  Hausgutressort ­
  und  für  das  Kultusressort.
‘  Priester  und  Tempel  I  S.  64  Anm.  4.
*  In  ähnlicher  Weise  wirken  gelegentlich  auch  Beamte  der  Neuzeit  für
zwei  getrennte  Verwaltungen.  So  ist  z.  B.  der  deutsche  Reichskanzler  zugleich
preußischer  Ministerpräsident.
®  Seit  der  Zeit  Hadrians  nachweisbar.  Vgl.  Otto,  Priester  und  Tempel
I  S.  67  f.  Siehe  auch  P.  Teb.  II  297  (um  123  n.  Chr.);  294  (146  n.  Chr.).  Wilcken,
Archiv  IV  S.  388.
*  Beachte  in  P.  Oxy.  IV  721,  7  (13/14  n.  Chr.)  die  Worte  :  irXfjv  íepôç
(Text  oben  auf  S.  196).  Möglicherweise  war  schon  damals  der  Idiologos  auch
Kultusminister.
®  vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  408  ff.
8  Paul  M.  Meyer,  Archiv  III  S.  87  f.
’’  Siehe  die  oben  (S.  195  ff.)  behandelten  Urkunden  P.  Oxy.  IV  721  und  835.
Vgl.  dagegen  die  Ausführungen  von  Mitteis,  Rom.  Privatrecht  I  S.  354  Anm.  12.
8  BGU.  16  (um  160  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  297  (um  123  n.  Chr.);  315,  31
(2.  Jahrh.  n.  Chr.)  :  tòv  ämGoOvra  pexd  q)poupâç  riü  àpxiepî  irépinv.
8  Die  Zuständigkeit  der  Richter  hängt  vom  Ressort  ab,  wenn  Kläger
oder  Beklagte  (falls  sie  Beamte  oder  Leute  im  öffentlichen  Dienste  sind)  zu
einem  bestimmten  Ressort  gehören,  oder  wenn  der  zur  Verhandlung  stehende
strittige  Gegenstand  in  ein  Ressort  gehört.
        <pb n="222" />
        Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Kr  ungut.

201

Nachdem  das  kaiserliche  Hausgut  im  Laufe  der  Zeit  die
Wesenheit  von  Krongut  angenommen  hattet  und  ein  neues  Hausgut ­
  unter  Severus  geschaffen  worden  war  —  Punkt  13  —,  wird
die  alte  Unterscheidung  zwischen  ßaciXiKf)  Th  nnd  oùcriaKÔ  Th  ihre
Bedeutung  verloren  haben.  Die  ßamXiKn  Th  erscheint  als  Sondergruppe ­
  noch  in  der  Zeit  um  190  n.  Chr.  (R  Oxy.  IV  718,  15  f.).
Die  jetzige  Art  des  Hausgutes  (die  dritte  im  Laufe  der  Zeiten)
heißt  in  BGrU.  156,  6  (201  n.  Chr.):  xò  íepiÚTa[TOv  xapieTov].
Diese  Urkunde,  eine  Giroanweisung  an  die  Bank,  lautet:
rdioç  ’íoúXioç  AioTévnç  (TipaTidjiriç  XeTuûvoç  ß'  Tpaiavîjç
’í(Txu[pá]ç  éKaiovxapxeíaç  Kopvr|Xíou  TTpeídKou  AòpriXíoiç  Aiovuaíuj
  Kttt  MaHipeívuj  TpaTreZ;[ÍTaiç]  xaípeiv.  Xpnpaxíaaxe  Xa-Toupveívip
  Kaicrápujv  oÍKOvópip  èTraKoXou0[ojOv[To]ç
AúpnXíou^  «hhXiKOç  To[ú]  KpaxicTTOu  érrirpÓTrou  reipfiv
ujv  èKupújGnv  èv  vopip  ’Apcriv[oeÍTri]  xrepi  KLÚpr|v  ‘Hqpaicrxiáòa
xfjç  ‘HpttKXeíòou  pepíòoç  dpou[pÚJv  ...  pjidç  [hjpiau  àpire-XObvoç
  TTpórepov  [Tißjepiou  fepéXXou,  [vuvi]  òè  roG  iepuj-Tá[TOu
  xapieíou,  ]...[...  Trpo[Kripv[H]eujç^  [.  .]aç^  xoO
[è]TnTpÓTT[o]u  TÚJ  èvecrTÚjT[i  6~  êxei],  dpTupíou  òpax[pOL)v]  xei-Xíoiv
  òiaKocrímv,  Ka[i  ujirèp  éKaTO(TTÚ»[v]  T[e(T]ô'ápuj[v  ôktúj
Kai  T]ecfô‘apáK[ovTa],  Kai  uTr[èp]  ßeßaiu)TiK[oü]  bpaxpág  òia-Kocríaç
  TrevxpKovxa,  T(ívovTai)  (òpaxpai)  àu^n-  ("  Exouç)  0
AuTOKpaxópuuv  Kaiffápujv  Aoukíou  Xermpiou  Zeouppou  Eù-[creßjoüg
  TTepxívaKOç  ’AöiaßnviKoO  TTapGiKoû  Mêtícttou  ku'i
MápKOu  AùpnXiou  ’AvTUj[veí]vou  EudeßoOg,  ’E7T(eí)q).
Zu  deutsch:  „C.  Julius  Diogenes,  Soldat  der  Zenturie  des
Cornelius  Prisons  in  der  legio  II.  Traiana  Fortis,  an  die  Bankhalter
Aurelius  Dionysius  und  Aurelius  Maximinus.  Zahlet  im  Girowege  an
Saturninus,  den  kaiserlichen  =  Ökonomen,  unter  Gegenzeichnung  des
Prokurators  Aurelius  Felix,  den  Preis  für  die  meistbietend  mir  zugeschlagenen ­
  (div  èKupú)0riv),  im  arsinoitischen  Gaue,  Gemarkung  des
Dorfes  Hephaistias  im  heraklidischen  Bezirke,  belegenen  [.jlVg  Aru-^
  Vgl.  zu  dieser  Frage  Mittels,  Röm.  Privatrecht  I  S.  355.
*  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  V  S.  235.
®  Vielleicht  ist  nach  CPR.  1,  5  zu  ergänzen:  [àTopa]gTiù[v  ¿k  irpoj-Kripú[E]eu)ç.
  Die  irpoKripuEiç  ist  die  der  Vererbpachtung  voraufgehende  öffentliche ­
  Ausbietung  durch  die  Behörde.  Siehe  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  105.
*  Etwa:  [pt]âç?  Vgl.  BGU.  904,6:  [TcxpjáKiç  Tevopévriç  irpoKripúHeujç.
®  Wie  schon  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  104  Anm.  4,  gesehen  hat,  gehört
Kaiadpuuv  zu  oÍKOvópip.  Vgl.  noch  P.  Oxy.  IV  735,  6;  P.  Teb.  II  296,  12.
        <pb n="223" />
        202

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

ren  Eebengeländes,  die  bislang  dem  Tib.  Gemellus  gehört  hatten,
jetzt  aber  Eigentum  des  kaiserlichen  Hauses  sind,  und  die  ich  erstanden ­
  habe  (als  Erbpachtland)  in  Verfolg  der  öffentlichen,  einmaligen ­
  (?)  Ausbietung  des  Prokurators  (Aurelius  Felix)  im  laufenden ­
  Jahre  9.  Der  Kaufpreis  beträgt  1200  Silberdrachmen,  dazu  kommt
der  Zuschlag  von  4  vom  Hundert,  mithin  48,  sowie  die  Gewährgebühr ­
  ^  in  Höhe  von  250  Drachmen,  zusammen  1498  Drachmen.“
Zur  Zeit  dieser  Urkunde  (201  n.  Chr.)  ist  das  dritte  Hausgut
als  neue  Behörde  bereits  vorhanden.  Das  vererbpachtete  Land  heißt
darum  nicht  mehr  oOcnaKp  to  oder  ßaffiXiKf)  TP,  sondern  Land  toO
1epujTa[TOu  Tapieiou].  Ob  die  Ergänzung  rapieiou  richtig  ist,  mag
dahingestellt  bleiben,  jedenfalls  deuten  die  Worte  toO  lepouTÓTOU
auf  Eigentum  des  kaiserlichen  Hauses,  weil  die  Zahlung
des  Erbpachtgeldes  nicht  an  die  Staatskasse  (òripocría  ipáneZa)  geschieht, ­
  sondern  —  eine  Neuerung  —  an  den  oíkovójuoç  Kmudpmv,
in  dem  wir  den  Verwalter  der  kaiserlichen  Domänenkasse
für  einen  bestimmten  Bezirk  zu  erblicken  haben,  wie  in  BGU.  102
(161  n.  Chr.)  :  OeóqpiXoç  AouKiqpépou  Kaícrapoç  [oí]kov[ó]p[oç  ^  ojuixápioç.
  AieTpáqpriv  irapà  N.  N.  x  Drachmen.  Wäre  xò  íepibiaiov  xajLueiov
  das  Staatsgut  (fiscus),  so  würde  die  Zahlung  nicht  an  einen
kaiserlichen  Hausbeamten  erfolgen.
Umgekehrt  können  wir  daher,  wenn  in  einer  Urkunde  eine
Zahlung  an  den  oiKOvôpoç  Kaícrapoç  geschieht,  daraus  folgern,  daß
dasjenige,  wofür  gezahlt  wird,  nicht  vom  Staate  vergeben  wird,  sondern
vom  Kaiser  ^  Das  ist  z.  B.  der  Fall  in  P.  Teb.  II  296  (123  n.  Chr.),  woselbst ­
  das  Kaufgeld  für  versteigerte  Priesterstellen  durch  die  Hand
des  oiKovópoç  Kaícrapoç  in  die  kaiserliche  Privatkasse  (Hausgutkasse)
fließt.  Damit  stimmen  auch  die  Ausführungen  von  Wilcken  über
den  Achmim-Papyrus  überein  (Hermes  23  S.  593  ff.).  Daß  die
Liegenschaften  des  kaiserlichen  Hauses,  ebenso  wie  die  Liegenschaften ­
  des  Staates,  nicht  nur  in  Zeitpacht,  sondern  auch  in  Erbpacht ­
  vergeben  werden,  hat  schon  0.  Hirschfeld  ^  hervorgehoben.
*  Mitteis,  P.  Lips.  I  4,  30  Anm.  In  P.  Teb.  II  296,12  wird  der  Zuschlag
von  4  V.  H.  nebst  Gewährgebühr  als  xò  toútujv  -irpoabiaxpaípóiaeva  bezeichnet.
*  vgl.  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  104  Anm.  4;  P.  Oxy.  IV  735  (205  n.  Chr.).
®  Der  Kaiser  als  Privatbesitzer  übernimmt  die  ßeßaiujoi?  (Gewähr)  für
das  vergebene  Erbpachtland,  gleichwie  der  Privatmann  gegenüber  seinem
Käufer  einen  Kauf  gewährleistet;  dafür  zahlt  der  Pächter  in  BGU.  156  an
den  Kaiser  ein  ßeßaiiuTiKÖv  (Gewährgeld).  Vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  352;  Paul
M.  Meyer,  Festschr.  f.  Hirschfeld  S.  151  ;  Mittels,  P.  Lips.  I  4,  30  Anm.,  S.  18  ;
Gradenwitz,  Archiv  II  S.  106.
^  Die  kaiserl.  Verwaltungsbeamten,  S.  356.
        <pb n="224" />
        Abschn.  44.  Giroanweisung.

203

Wenn  in  der  Griroanweisung  BGÜ.  156  als  Zahlungsempfänger
nicht  lediglich  der  oíkovÓ|uoç  Kaicrápuuv  bezeichnet,  sondern  der  Zusatz ­
  gemacht  wird  :  èîTaKoXouOoûvToç  toO  òeíva  èmrpÓTrou,  so  müssen
wir  uns  daran  erinnern,  daß  die  vom  Bürobeamten  ausgefertigte
Kassenurkunde  stets  der  Genehmigung  bzw.  Gegenzeichnung
desYorgesetzten^  bedarf  (vgl.  Abschn.  29).  Das  Verhältnis  des
Prokurators  Aurelius  Felix  zum  Oikonomen  Satuminus  ist  etwa  dasjenige ­
  des  Direktors  eines  Yerwaltungszweiges  zu  seinem  Kassenverwalter. ­
  Und  da  nach  den  Worten:  [ck  'n:po]içr|pv[2]eiuç  [.  -Jaç  toO
[è]TriTpÓTr[o]u  die  Ausbietung  des  Bebengeländes,  walirscheinlich  auch
der  Zuschlag  an  Diogenes,  durch  den  Prokurator  stattgefunden  hat,
so  genügt  dem  Giroaussteller  Diogenes  nicht  die  bloße  Quittung  des
oiKovópoç,  vielmehr  wünscht  er  die  verantwortliche  Gegenzeichnung
des  Prokurators.  Die  Bank  ist  an  diesen  Auftrag  gebunden.
Bei  Pachtungen  haben  wir  nicht  nur  Zeitpacht  und  Erbpacht ­
  auseinanderzuhalten2,  wir  müssen  auch  unterscheiden,  ob
der  Staat  oder  das  Hausgut  oder  das  Krongut  der  Verpächter  ist.
Gleichwie  man  das  Land  des  Hausgutes  zu  den  Ò  pp  ó  cria
èòáqpri  rechnete  (siehe  oben  S.  199  Anm.  2),  so  wurden  auch  die
Pächter  des  Hausgutlandes  —  wie  die  Pächter  des  Staatsgutlandes ­
  —  in  römischer  Zeit  als  òripó(Tioi  TeuupToi  bezeichnet.
Abschnitt  44.
Giroanweisung.
Die  Giroanweisung  heißt  im  Bankverkehre,  gleichwie  im
Speicherverkehre®,  òiadToXiKÓv.  Während  aber  im  Speicherverkehre ­
  das  Schlag  wort  pérpricrov  angewendet  wird,  findet  man
ira  Bank  verkehre  gewöhnlich  das  Schlagwort  xPH^axiaov^.  Das
Zahlen  im  Girowege  heißt  èHoòiáíeiv®,  peiaßdWeiv®  u.  dgl.
‘  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  103f.,  erkennt  richtig  in  demjenigen,  der
das  éiTaKo\ou06îv  vornimmt,  einen  Kontroleur.  Der  kontrolierende  Beamte
ist  der  Vorgesetzte.
*  Vgl.  die  Beispiele  bei  Wenger,  Die  Stellvertretung  im  Rechte  der
Papyri  S.  23.  P.  Amh.  II  68  handelt  von  Erbpacht,  P.  Fior.  I  19  von  Zeitpacht; ­
  P.  Fior.  I  18  scheidet  nach  P.  Straßb.  I  45  Einl.  S.  158  f.  für  die
vorliegende  Frage  ganz  aus.
*  S.  oben  S.  119.
*  XpnpdTKTov  ist  auch  das  Schlagwort  in  Kassen  Verfügungen  an  die
Staatskasse.  Siehe  P.  Oxy.  IV  710  (111  v.  Chr.)  ;  P.  Hib.  I  67,  29  (228  v.  Chr.).
=  P.  Lips.  I  3  Kol.  I,  17  (256  n.  Chr.).
«  BGU.  1064,  3  (um  277  n.  Chr.).
        <pb n="225" />
        204

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Während  die  Giroanweisungen  an  den  Speicher  sich  gewöhnlich
darauf  beschränken,  die  Höhe  der  Zahlung  und  den  Zahlungsempfänger ­
  zu  nennen  (vgl.  Abschn.  27),  enthalten  die  Giroanweisungen ­
  an  die  Bank  (römische  Zeit)  in  der  Regel  eine  mehr  oder
weniger  ausführliche  Darlegung  darüber,  wofür  die  Zahlung  geschehen ­
  soll.  Dieser  Unterschied  mag  darin  begründet  sein,  daß
der  Bank  eine  notarielle  Bedeutung  innewohnt  (siehe  Teil  IV);
die  Giroanweisung  wird  durch  diesen  Umstand  auch  dann  beeinflußt,
wenn  die  Girozahlung  von  einer  notariellen  Beurkundung  nicht
abhängt.  Ein  Beispiel  hierfür  ist  die  Giroanweisung  BGU.  156
(201  n.  Chr,),  die  oben  S.  201  behandelt  worden  ist.
Eine  eigenartige  Giroanweisung  ist  BGU.  1064  (um  278
n.  Chr.)  ;  der  Anfang  ist  weggebrochen  :
[U  òeíva  Ia]p[a]Triujvi  Tpa7T[eZ:]eÍTpi  x«ipeiv.  KaX[âiç]
TToinaeiç  |ue[T]aßaXubv  t[0»]  napà  aol  èv  ’OHu[pu]TxeÎTri
Aùpr|Xiuj  ’OqpeXXÎLjj  èEtifpTf)  ’OEupuTxeiTÜùv  àyO’  div  ëcrxov
Trap’  aiiTOÛ  èv  'Eppo[0j  rrôXei  dpYupiou  xaivoO  vopíupaTog
raXávTUJv  òéKa,  Y(ívovTai)  (ráXavia)  i,  rà  Tua  toO  dpTupíou
TáXavta  [òjéKU  irXppriç  àpiOpoO,  Kai  jup  auTiú[v]  KaTá(Tx&amp;gt;lÇ-Tfjv
  òè  èiTiOfiKriv  Taúxriv  povaxpv  (Toi  èHeòóprjv  iòió-TPacpóv
  poo,  Koti  Kupía  ècriiu,  Kai  èTTepu}Tri0B[ç]  ihpoXÓTnaa.
(’'Etouç)  t  (èrouç)  toO  Kupíou  fipújv  MápKou  AuppXipu
TTpoßou  leßacTToO,  TOßi  .  .
Zppe[(o]u  ’Ev  ’OHupuYXÊÍTT]  èiri  A(ùpnXiov)^  Zapa-TTÍuuva
  òiadToXéa.
Zunächst  sehen  wir,  daß  auch  hier  der  Zweck  der  Girozahlung
genau  bezeichnet  wird:  die  Girozahlung  ist  Rückzahlung  eines
Darlehens,  das  der  Giroaussteller  von  dem  Exegeten  Ophellios  erhalten ­
  hatte.  Der  Bankhalter  sowie  Ophellios  wohnen  in  Oxyrhynchos,
  der  Giroaussteller  dagegen  hält  sich,  wie  aus  den  Worten  rrapà
croi  èv  ’OHy[pu]YxeÍTr]  hervorgeht,  auswärts  auf,  wahrscheinlich  noch
in  Hermupolis,  woselbst  er  das  Darlehen  von  Ophellios  empfangen
hatte.  Der  òiaaxoXeúç  namens  Sarapion  ist,  wie  schon  Wilcken^
hervorhebt,  von  dem  Bankhalter  Sarapion  verschieden.  Der  òiaffxoXeúç
  ist  ein  Kassierer  oder  Geschäftsführer  (vgl.  oben  S.  119),
^  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  560.
*  Wilcken,  Archiv  IV  S.  560,  vermutet  ¿inZ(  ),  womit  eine  Form  von
é-mZrjTeív  gemeint  sein  könnte.
®  Archiv  IV  S.  560.
        <pb n="226" />
        205

w  _i

Abschn.  44.  Giroanweisung.

also  hier  der  Geschäftsführer  des  Giroausstellers.  Da  der  òiacrxoXeúç
in  Oxyrhynchos  wohnt,  wird  auch  der  Giroaussteller  seinen  Wohnsitz ­
  daselbst  haben,  sodaß  sein  Aufenthalt  in  Hermupolis  nur  ein
vorübergehender  ist.  Daraus  ergibt  sich  folgender  Zusammenhang;
Der  Giroaussteller  sendet  aus  Hermupolis  die  an  die  Adresse  des
Bankhalters  gerichtete  Giroanweisung  an  seinen  Geschäftsführer
in  Oxyrhynchos,  damit  dieser  die  Girozahlung  im  Kassenbuche
seines  Herrn  vermerkt  und  sodann  an  die  Bank  weitergibt.  Die
Anweisung  war  untersiegelt,  wie  das  Wort  (Truaeíou^  an  deutet.
Etwas  auffällig  klingt  die  Mahnung  an  den  Bankhalter;  xm  pp
ai)Ttp[v]  KUTáaxriç.  Wahrscheinlich  ist,  wie  Crönert  vorschlägt,  aÚTÒ[v]
zu  lesen,  also  bezogen  auf  den  Briefträger;  offenbar  ist  die  Wendung ­
  nur  eine  dem  Briefstil  entlehnte  Gewohnheitsredeweise.  Aber
wichtig  ist,  daß  der  Aussteller  die  Anweisung  hier  als  eine  èiri-01ÍKT1
  bezeichnet,  ein  Ausdruck,  der  für  diese  Anweisungen  sonst
nicht  bezeugt  ist.  Die  èmOiiKri  heißt  povaxp,  weil  der  Aussteller
die  Anweisung  nur  in  einer  einzigen  Ausfertigung^  ausgeschrieben
hat.  Aus  der  Erwähnung  dieser  Tatsache  können  wir  wohl  den
Schluß  ziehen,  daß  die  Giroaussteller,  vielleicht  namentlich  dann,
wenn  sie  auswärts  sich  aufhielten,  Giroanweisungen  aus  Gründen
der  Sicherheit  öfter  in  zwiefacher  Ausfertigung  an  den  Bankhalter
((Toi  èHeòópnv)  absandten,  möglicherweise  auf  getrennten  Wegen
oder  durch  getrennte  Boten.  Die  Worte  xai  ánepuuTii8ei[ç]  üjpo-XÓTpcTot
  sind  eine  bedeutungslose  Formel,  gedankenlos  den  Verträgen ­
  entlehnt.
Hervorzuheben  ist  noch,  daß  hier  der  umgesetzte  Betrag  die
bedeutende  Höhe  von  60000  Drachmen  erreicht.  Diese  hohe
Summe  hat  Ophellios  seinem  Schuldner  in  Hermupolis  gezahlt,
offenbar  durch  Vermittelung  einer  dortigen  Bank,  und  dieselbe
Summe  zahlt  der  Schuldner  jetzt  an  Ophellios  zurück  durch  Vermittelung ­
  einer  Bank  in  Oxyrhynchos.  Man  ersieht  daraus,  daß  die
Umsätze  im  Giroverkehre  sehr  hoch  sein  konnten,  daß  die  Banken
ein  sehr  großes  geschäftliches  Vertrauen  besaßen  und  daß
zwischen  der  Bank  in  Oxyrhynchos  sowie  derjenigen  in  Hermupolis ­
  über  die  60  000  Drachmen  abgerechnet  worden  sein  muß
(vgl.  Abschn.  58  über  den  Fernverkehr).

*  vgl.  Archiv  III  S.  417.  Über  die  Untersiegelung  der  Giroanweisungen
siehe  oben  S.  128.
*  P.  Straßb.  I  29  Einl.  S.  108.
        <pb n="227" />
        206

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Die  Giroanweisung  BGU.  1063  (100  n.  Chr.)  lautet:
Map  ..  VOÇ  TTToXepaiou  'HpLÚÒr)  tpaTreiin^  xa(ipGiv).  Xpr;-pÚTeicrov
  èni  rriç  TpemKÚÒoç  toO  Mexip  toO
èvecTTÔTOç  TpeÍTOu  (Ixouç)  TTaTreíuJvei  TTaireíuuvoç  xàç  eicraç
iÍ)V  eòxpiicrxriiuai  napà  aùxoû  ápfupeíou  òpaxpàç  òiaKOdíaç,
T(ívovxai)  (bpaxpai)  cr.  (’'Exouç)  xpeíxou  AuxoKpáxopoç  Kaícrapoç
  Népoua  TpaiavoO  Zeßadxoö  feppaveiKoO,  Mexèp  üf.
(2.  Hand)  TTánoç  [.]  Zapaníwvi  ...  vp..  xai(pEiv).  E  ...
ujv  êxuj  (Tou  [  ]  òpaxpiíiv  (?).
Zu  deutsch  :  „zahle  am  30.  des  Monats  Mecheir  des  laufenden
Jahres  3  an  Papión,  Sohn  des  Papión,  die  nämliche  Summe,  wie
ich  sie  von  ihm  entliehen  habe,  nämlich  200  Silberdrachmen“.
Auch  hier  ist  zum  Ausdrucke  gebracht,  wofür  die  Girozahlung
geschieht,  nämlich  zur  Tilgung  eines  Darlehens.  Welche  Bewandtnis ­
  es  mit  dem  zerstörten  Zusatze  von  zweiter  Hand  hat,  muß  unentschieden ­
  bleiben.  Diese  Giroanweisung  ist  eine  Giroanweisung
auf  Frist.  Die  Rückzahlung  ist  am  30.  Mecheir  fällig;  die  Bank
hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Rückzahlung  an  dem  bestimmten ­
  Tage  pünktlich  vor  sich  geht.
P.  Fay.  100  (99  n.  Chr.)  ist  ebenfalls  eine  Giroanweisung  i  :
AqppoòoOç  Zax[ú]p[o]u  |ie[xà]  Kupíou  xoû  ffuvTevoûç  ’Appuuviou
  xoO  ‘Hp[a]K\eíòou  Zapßa  xip  Kai  Aióúpiu  xpa7T[e]-Z:[e]íx^
  Xa[í]pEiv.  XpripaxicTov  Xapixítu  x^  Kai  Tacrouxapíip
Xapiòiípou  Kai  Xap[i]xíuj  AibOpou  pexà  Kupíujv  éKácrx[ri]ç
XOÜ  àvòpóç,  x[b]  pèv  Xapixíip  xfiç  Kai  Ta[(T]ouxapíuj  AttoX-Xu)v[í]ou
  XOÛ  ’ATroXXuj[ví]ou,  [x]f)  òè  éxépa  Xapixíiu  "Hpuuvoç
xou  Aiòúpou,  xippv  ppúcTouç  pépouç  oÍKÍaç  Kai  aòXfi[ç]  Kai
xÓTTUJV  [K]ai  xújv  cruvKupóvxouv  Trávxuuv  èv  Kiú[pr]]  0eaòeXcpeía
  xpç  Gepícrxou  p€píò(oç)  [àK]oX]oX[oú0uuç  xaíç  je-Tovuíaiç
  eiç  au[xàç  ..j.iaiç  Kaxarpacpaíç,  ãç  exK  pou  èv
Gépaxi  dpTupíou  òpaxpàç  éEaKOcrí[aç],  Y(ívovxai)  (òpaxpai)
  X-  (’'Exouç)  ß  AuxoKpáxopoç  Kaícrapoç  Népoua  Tpaiavo(O)
Zeßacrxoö  feppaviKoO,  Tüß[i]  Kp.
(2.  Hand)  Xapíxiov  Aiòúpou  pexà  Kupíou  xoO  àvòpòç
"Hpuuvoç  XOÛ  Aiòúpou  Kaxaxiúpicrov,  Kai  dvípppai  xàç
èmßaXXoúö•aç  poi  àpY(upíou)  (òpaxpàç)  xpiaKOcríaç,  Y(ivovxai)
(òpaxpai)  T.  "Hpuuv  èypaipa  Kai  unèp  xpç  yuvaiKÓç  pou  pf|

^  vgl.  die  Übersetzung  von  Gradenwitz,  Festgabe  für  Koch  S.  263  f.
        <pb n="228" />
        Abschn.  44.  Giroanweisung.

207

eíòuínç  TpámuaTtt.  fErouç)  òeutépou  AÙTOKpÔTOpoç  Kaíffapoç
Népoua  TpaiavoO  ZeßaaxoO  PeppaviKoO,  TOßi  Kn-(3.
  Hand)  XapÍTiov  f)  Kai  Ta(Toux&amp;lt;áp&amp;gt;iov  Xapiòtípou  perà
Kupíou  ToO  ávòpòç  ’A7to\&amp;lt;\&amp;gt;ujvíou  toO  Aitíouvoç  àvípn.uai
TÒç  òpaxpàç  TpiaKocríaç,  Y(ívovTou)  (òpaxpai)  t.  AttoWújvioç
ÊTpaipa  Km  ínrèp  tôç  YuvaiKÓç  fiou  pn  íòueínç  Tpáppaxa.
Zu  deutsch:  „Aphrodus,  Tochter  des  Satyros,  mit  ihrem  Frauenvormunde ­
  \  dem  Anverwandten  Ammonios,  Sohne  des  Herakleides,
an  den  Bankhalter  Sambas,  genannt  auch  Didymos,  Gruß.  Zahle
aus  an  Charition,  genannt  auch  Tasucharion,  Tochter  des  Charidemos,
  und  an  Charition,  Tochter  des  Didymos,  im  Beisein  ihrer
beiderseitigen  als  Frauenvormünder  wirkenden  Ehemänner,  nämlich
in  Hinsicht  der  Charition,  genannt  auch  Tasucharion,  im  Beisein
des  ApoUonios,  Sohnes  des  Apollonios,  und  in  Hinsicht  der  anderen ­
  Charition,  im  Beisein  des  Heron,  Sohnes  des  Didymos,  den
Kaufpreis  für  den  halben  Anteil  ^  an  einem  Hause  mit  einem  Hofe
nebst  Beiplätzen  und  allem  Zubehöre  im  Dorfe  Theadelpheia  des
Themistes-Kreises,  gemäß  den  ihnen  zuteil  gewordenen  Abtretungsurkunden, ­
  in  Höhe  von  600  Silberdrachmen,  von  dem  in  meinem
Girokonto  vorhandenen  Guthaben,  schreibe  600  Dr.  Im  Jahre  2  des
Imperator  Caesar  Kerva  Traianus  Augustus  Germanicus,  an  28.  Tybi.
(2.  Hand)  Ich  Charition,  Tochter  des  Didymos,  im  Beisein  meines
Frauenvormundes,  nämlich  meines  Ehemannes  Heron,  Sohnes
des  Didymos,  gebe  dir  diese  Quittung  zur  Einverleibung  in
deine  Akten  3,  und  ich  habe  abgehoben  die  mir  zufallenden  300
Silberdrachmen,  schreibe  300  Dr.  Ich  Heron  unterschreibe*,  zugleich ­
  namens  meiner  schreib  unkundigen  Ehefrau.  Im  Jahre  2
des  Imperator  Caesar  Nerva  Traianus  Augustus  Germanicus,  am
28.  Tybi.  (3.  Hand)  Ich  Charition,  genannt  auch  Tasucharion,
Tochter  des  Charidemos,  im  Beisein  meines  als  Frauen  Vormund
wirkenden  Ehemannes  Apollonios,  Sohnes  des  Apion,  habe  die
300  Drachmen,  schreibe  300  Dr.,  abgehoben.  Ich  Apollonios  unterschreibe*, ­
  zugleich  namens  meiner  schreibunkundigen  Ehefrau.‘^
Um  den  Zusammenhang  dieser  Giroanweisung  richtig  zu  verstehen, ­
  kommt  es  zunächst  darauf  an,  die  Worte  [àKjoXoúOinç  xaiç
‘  Über  den  KÙpioç  s.  Wenger,  Stellvertretung  S.  100ff.;  Gott.  Geh
Anz.  1907  S.  292ff.;  Mittels,  P.  Lips.  I  41  Einl.;  Weiss,  Archiv  IV  S.  78ff.;
Gradenwitz,  Einfuhr.  I  S.  152  ff.
*  Vgl.  P.  Straßb.  I  S.  54  f.;  Weiss,  Archiv  IV  S.  333  ff.
®  vgl.  hierüber  S.  208.  *  d.  h.  als  KÚpioç  (Frauenvormund).
        <pb n="229" />
        208

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

TCTOvuiaiç  eîç  aò[Tàç]  [..].iaiç  KaTaypacpmç  zu  erklären.  Wie  im
Abschn.  85  auseinandergesetzt  werden  wird,  ist  KaruTpaçn  die
vom  Verkäufer  an  die  ßißXioOtiKn  èTKTiícreuiv  eingereichte  Abtretungsurkunde. ­
  Jene  Worte  können  daher  nicht  mit  den
Herausgebern  übersetzt  werden:  „in  accordance  with  the  legal  ^
contract  which  I  have  made  with  them“,  sie  sind  nicht  mit  XPH-¡Liándov
  in  Verbindung  zu  bringen,  sondern  mit  fnuódouç  pépouç
oiKÍaç  ktX.  Der  Sinn  ist  also:  „der  halbe  Anteil  an  Haus,  Hof,
Beiplätzen  und  sonstigem  Zubehöre  in  Gemäßheit  derjenigen  Kura-Tpaqpai,
  die  einstmals  2,  als  die  beiden  Verkäuferinnen  in  den  Besitz
gelangten,  auf  den  Namen  dieser  beiden  Verkäuferinnen  (eîç  aùrdç)
ausgefertigt  worden  sind“.  Jede  der  beiden  Frauen  (Verkäuferinnen)
erhielt  seiner  Zeit  ihre  eigene  KaxaTpaqpií,  daher  die  Mehrzahl  'Kata-Tpaqpaîç’.
  Der  jetzige  Käufer  wünscht  also  den  Besitz  in  demselben
Umfange  anzutreten,  wie  ihn  die  Verkäuferinnen  einst  angetreten ­
  hatten  auf  Grund  der  von  den  Vorverkäufern  ihnen
(den  jetzigen  Verkäuferinnen)  ausgestellten  Abtretungsurkunden.
Die  Giroanweisung  enthält  keinerlei  Hinweis  auf  ein  schriftliches ­
  Kaufabkommen.
Die  Giroanweisung  trägt  am  Fuße  die  Quittungen  der
beiden  Verkäuferinnen,  was  nicht  bei  allen  Giroanweisungen
der  Fall  ist.  Da  die  Giroanweisung  für  die  Bank  ein  wichtiger
Beleg  ist,  den  die  Bank  keinesfalls  aus  den  Händen  geben  darf,
so  folgt  daraus,  daß  die  beiden  Quittungen  nicht  für  den  Käufer
(Giroaussteller),  sondern  für  die  B  ank  bestimmt  waren  (vgl.  Abschn,  48
unter  A).  So  wurde  diese  Giroanweisung  für  die  Bank  ein  Doppelbeleg, ­
  der  die  Bank  gegen  den  Giroaussteller  und  gleichzeitig
,  gegen  die  beiden  Geldempfängerinnen  deckt.
Wenn  die  erste  Charition  durch  den  Mund  ihres  Schreibvertreters ­
  sagt  'KaiaxibpicTov’,  so  ist  daran  zu  denken,  daß  diese
Aufforderung  an  die  Bank  gerichtet  ist,  in  deren  Hand  die  Quittung ­
  geht.  Die  Bank  soll  diese  Quittung  —  eine  andere  Deutung
ist  kaum  möglich  —  ihren  Akten  einverleiben  (KaraxinpiZeiv).
Man  muß  sich  vorstellen,  daß  die  Giroanweisungen  bisweilen,
vielleicht  sogar  recht  oft,  nicht  vom  Giroaussteller  selber  geschrieben
wurden,  sondern  von  einem  Schreiber  derjenigen  Bank,  an  welche  die
Giroanweisung  gerichtet  war.  Wenn  der  Aussteller  nicht  schreiben
‘  Zu  der  Lücke  [,.].  laiç  bemerken  die  Herausgeber:  „perhaps  [Kujpíaiç,
but  the  vestiges  of  the  letter  preceding  laiç  do  not  suit  p  very  well.
*  Vielleicht  ist  daher  in  der  Lücke  zu  ergänzen  [iraXjaiaîç.
        <pb n="230" />
        Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

14

Abschn.  45.  Scheck.

209

konnte,  oder  auch  aus  anderen  Gründen,  war  dieser  Weg  der  bequemste. ­
  Man  begab  sich,  wenn  man  eine  Girozahlung  leisten
wollte,  auf  die  Bank;  dort  hatte  man  zweifellos  für  bequeme  Gelegenheit ­
  zum  Schreiben  gesorgt,  dort  waren  Schreiber,  die  ein
sachgemäßes  Schriftstück  aufzusetzen  imstande  waren  und  infolge
ständiger  Übung  in  Notariatsdingen  mit  Kat  und  Tat  helfen  konnten.
Der  Gang  zur  Bank  mag  für  diejenigen,  die  mit  Geldangelegenheiten ­
  öfter  zu  tun  hatten,  ohnehin  zu  den  regelmäßigen  Bedürfnissen ­
  gehört  haben.
Die  Beglaubigung  der  Echtheit  der  Giroanweisung
geschah  dadurch,  daß  der  Giroaussteller  eigenhändig  sein  Siegel
darunter  abdrückte  (siehe  oben  S.  128  und  S.  205).
Abschnitt  45.
Scheck.
Wie  es  Schecks  für  Kornzahlungen  gab  (Abschn.  28),  so
gab  es  offenbar  auch  Schecks  für  Geldzahlungen.  Giroanweisung
und  Scheck  haben  inhaltlich  keinerlei  Unterschiede  (siehe  S.  119).
Für  den  Kornverkehr  konnten  wir  Schecks  daran  erkennen,  daß
sie  am  Fuße  den  eigenhändigen  Ausweis  des  Zahlungsempfängers
tragen  (S.  130).  Solche  Ausweise  am  Fuße  von  Giroanweisungen
sind  für  den  Geldverkehr  bisher  nicht  bezeugt,  daher  lassen  sich
sichere  Beispiele  für  Geldschecks  ^  nicht  erbringen  (vgl.  hierzu  S.  125).
P.  Gen.  2  (3.  Jahrh.  n.  Chr.)  sieht  fast  wie  ein  Scheck  aus  *  ;
ZOpoç  ’AXeHávòpuj  KaXôiç  Troiqcreiç  òoúç  up
dvaòiòóvTi  (TOI  TÒ  7tit’t(Íkiov  TTacríujvi  ú(iTèp)  pèv  tókou
(òpaxpàç)  ò  (TexpibßoXov),  Kai  àirò  toO  KcqpaXaíou  (òpaxpàç)
ò,  ibç  TevécrOai  (òpaxpàç)  n  (teTpibßoXov).  ’AXX(i  ¡aq  dpeXqcTqç,
ènei  xàç  icraç  êcrxov^  nap’  auroO  èvOáòe  èni  Tqç  TtóXeujç.
Unter  der  Annahme,  daß  Alexandres  ein  Bankhalter  (ipaire-ZÍTqç)
  ist,  würde  der  Zusammenhang  etwa  folgender  sein.  Syros
hat  an  Pasión  4  Drachmen  und  4  Obolen  Zinsen  zu  zahlen,  außer-‘

  Welche  Bedeutung  das  Wort  ttittúkiov  in  den  neuen  Berliner  Bankurkunden ­
  hat  (Schubart,  Archiv  V  S.  65  u.  131),  läßt  sich  noch  nicht  bestimmen. ­
  Schubart  vermutet  eine  Art  von  Bankscheck.
*  Wilcken,  Archiv  III  S.  380.
®  vgl.  die  Berichtigungen  und  Bemerkungen  von  Wilcken,  Archiv
UI  S.  380.
        <pb n="231" />
        210

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

dem  zur  Tilgung  der  Kapitalschuld  4  Drachmen,  zusammen  8  Drachmen ­
  und  4  Obelen.  Er  übergibt  den  vorliegenden  Papyrus  {iriTrá-Kiov)
  als  Scheck  an  Pasión,  und  Pasión  holt  sich  daraufhin  das
Geld  von  Alexandres.  Indessen  können  wir  —  und  zwar  mit
größerer  Wahrscheinlichkeit  —  in  Alexandres  auch  einen  Privatmann ­
  sehen,  der  mit  Syros  irgendwie  in  Geschäftsverbindung  steht;
alsdann  ist  der  Papyrus  ein  einfacher  Privatbrief,  und  es  ließe
sich  der  innere  Zusammenhang  mehrfach  in  anderer  Weise  deuten.
Auch  sollte  man  glauben,  daß  im  Falle  eines  Schecks  die  Adresse
lauten  müßte  ;  ’AXeEávbpip  rpaTreZÍTr).  Alexandres  befindet  sich  irgendwo ­
  im  Faijum,  dagegen  Syros  in  Alexandreia  (èm  xfiç  ttóXcujç).
Abschnitt  46.
Selbständige  Girobankbescheinigung.
Wenn  A  eine  Girozahlung  an  B  leistet,  so  erhält  A  von  der
Bank  eine  Bescheinigung  über  die  bankmäßige  Ausführung
der  Zahlung.  Dabei  ist  es  gleichgiltig,  ob  A  in  bar  auf  das
Giroguthaben  des  B  zahlt,  oder  ob  A  selber  Giroguthaber  ist  und
daher  durch  Wegschrift  von  seinem  Guthaben  zahlt.  Von  dieser
Girobankbescheinigung  ist  die  Quittung  zu  unterscheiden,
die  B  an  A  erteilt.  Eine  zweite  Quittung  erteilt  B  an  die  Bank
(vgl.  Abschn.  48).  Die  Bank  erteilt  keine  Quittung  über  eine
Girozahlung.
Leistet  ein  Girozahler  eine  Zahlung  an  den  Staatsspeicher,
so  empfängt  er  darüber  eine  Quittung  des  Staatsspeichers;  der
Staatsspeicher  spricht  in  der  ersten  Person  :  „ich  habe  zur  Auszahlung ­
  an  B  empfangen  von  A  x  Artaben“.  Leistet  dagegen  ein
Girozahler  eine  Zahlung  an  die  Bank,  so  spricht  die  Bank  in  der
an  den  Zahler  behändigten  Bescheinigung  nicht:  „ich  habe  empfangen“, ­
  sondern:  „es  hat  B  von  A  empfangen“.  Die  Bank  stellt
sich  also  auf  den  strengen  Standpunkt  des  Vermittlers  der  Girozahlung, ­
  und  die  an  den  Zahler  behändigte  Bescheinigung  ist  darum
keine  Quittung.  Die  Bank  erteilt  an  Stelle  von  Quittungen  nur
Bescheinigungen  darüber,  daß  die  Girozahlung  in  der  gewünschten
Form  ausgeführt  sei  (Girobankbescheinigung  für  den  Zahler).  Es
geschieht  das  mit  der  Formel:  ó  A  tuj  B,  tòv  B  Trapa  toO  A
òpaxpàç  X,  wobei  A  der  Zahler  und  B  der  Zahlungsempfänger  ist.
Die  Speicherformel  dagegen  lautet:  pepeipiípeGa  eiç  tòv  B  útrèp
Toö  A  apxaßag  x  od.  ähnl.
        <pb n="232" />
        14*

Abschn.  46.  Selbständige  Girobankbescheinigung.

211

Eine  Girobankbescheinigung  in  dieser  Form  ist  geeignet,
nicht  nur  zu  Händen  des  Zahlers  A,  sondern  auch  zu  Händen  des
Zahlungsempfängers  B  zu  gehen.  Für  A  vertritt  sie  die  Stelle  einer
Giroquittung,  für  B  die  Stelle  einer  Giromeldung  (vgl.  oben
S.  139).
Die  Girobescheinigungen  der  Banken  zerfallen  in  selbständige^ ­
  und  unselbständige  Girobankbescheinigungen.
Wenn  eine  Girozahlung  nicht  in  Erfüllung  eines  vorher  abgeschlossenen ­
  Vertrages  vor  sich  geht,  so  ist  die  Girozahlung
ein  für  sich  selber  dastehender  Vorgang,  der  lediglich  auf  die  Bareinlage ­
  des  Zahlers,  falls  dieser  kein  Guthaber  ist,  oder  auf  die
Giroanweisung  des  Zahlers,  falls  dieser  ein  Guthaber  ist,  sich  stützt.
Die  von  der  Bank  darüber  ausgefertigte  Girobankbescheinigung  ist
aus  diesem  Grunde  eine  selbständige  Urkunde.  Erfolgt  dagegen
eine  Girozahlung  in  Erfüllung  eines  vorher  abgeschlossenen  Vertrages, ­
  der  beim  aTopavojueiov  oder  bei  einem  anderen  Notariate
außerhalb  der  Bank  aufgesetzt  worden  ist,  so  ist  die  über  die
Girozahlung  bankseitig  ausgefertigte  Girobankbescheinigung  unselbständig, ­
  weil  sie  sich  an  jenen  außerhalb  der  Bank  aufgesetzten ­
  Vertrag  anlehnt  und  auf  ihn  mit  Worten  Bezug  nimmt.
Selbständige  Girobankbescheinigungen  betreffen  gewöhnlich  kleinere
Zahlungen  des  täglichen  Verkehres,  bei  denen  es  sich  nicht  lohnt,
einen  Vertrag  aufzusetzen
In  Darlehensfällen  findet  zuerst  eine  Hergabe  des  Darlehens,
später  eine  Rückgabe  des  Darlehens  statt.  Das  sind  zwei  Zahlungen,
die  zwar  für  den  Gläubiger  und  für  den  Schuldner  sachlich  mit
einander  Zusammenhängen,  nicht  aber  für  die  Bank.  Vom  Standpunkte ­
  der  Bank  werden  sie  als  zwei  vollständig  von  einander
getrennte  Girozahlungen  angesehen  und  behandelt.  Die  Girobankbescheinigung ­
  über  eine  Darlehensrückzahlung  ist  daher  eine
selbständige  Girobankbescheinigung,  sobald  über  die  Rückzahlung ­
  nicht  ein  besonderer  Vertrag  aufgesetzt  worden  ist,  an
den  sich  die  Girobankbescheinigung  anlehnt.
Im  jetzigen  Abschnitte  46  sind  nur  die  selbständigen
Girobankbescheinigungen  zu  behandeln;  die  unselbständigen
Girobankbescheinigungen  werden  im  Zusammenhänge  mit  dem
Girobanknotariate  im  Abschn.  66  Berücksichtigung  finden.
*  vgl.  zu  der  Gesamtfrage  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  96ff.;  Mélanges
Nicole  S.  196  ff.
*  Über  den  Girobankvertrag  siehe  Abschn.  69—72.
        <pb n="233" />
        212

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Eine  selbständige  Girobankbescheinigung  aus  Arsinoe  ist
P.  Lond.  II  S.  210  Nr.  332  (166  n.  Chr.):
"'Etouç  4ß00|iou  AÙTOKpÛTopoç  K(aí)crapoç  MápKOu  AûprjXíou
  ’Avtwvívou  Zeßacrroü  K(ai)  AuTOKpdropog  K(aí)(Tapoç
Aoukíou  AupnXíou  Ounpou  ZeßadtoO,  0ib0  ïÿ.  Aià  xfiç
Zapairíijuvoç  Tpa(TrÉZ:r|Ç)  Tapeíuiv.  Aíòupoç  Aiòúpou
TOÜ  K(ai)  AripriTpíou  ZujaiKÓdpioç  ó  K(ai)  ’AXSaieòç  K(ai)
TecrevoOípiç  Teaevoúqpeujç  K(aí)  TecrevoOqpiç  êiepoç  Tedevoúcpeujç
  K(a'i)  TTaveqppfípiÇ  Ztotoiítioç  Kal  TTaßoOc;  ZaTaßoÖTO?
KXauòiavô)  tôj  K(ai)  ZepnvLu  uíib  MOcrGou  KeKO(T)ariT(euKÓTOç)
ÚTréxeiv  auTÒv  napà  tôiv  TrpoTeTp(appévu)v)  iffaç  u»v
ujcpeiXçv  aÒTiI)  Kaxà  òiaTp(acpnv)  xfjç  aòxhç  xpa(7réZ:riç),  nv
K(ai)  àvaòéòuuKev  aùxoîç  eiç  àGéxriaiv  K(ai)  àKÚpuuaiv,  àp-Tupíou
  òpaxpàç  x^iXíaç  éKuxòv  eiKoai  xécraapeç,  T(ívovxai)
(bpaxpai)  àpKÒ,  kui  priòèv  aùxoîç  èvKaXeív  péxpi  xfiç
ève(Tx(iúO‘riç)  nh^paç.  (2.  Hand)  Zepnvoç  ó  kuí  KXauòiavòç
ditéxin  KaGihç  npÓKeixai.
Didymos  und  Genossen,  zusammen  5  Männer,  mögen  irgend  eine
Erwerbsgenossenschaft  bilden,  deren  Obmann  der  alexandrinische
Bürger  (Zuj(TikÓ(T|liioç  ó  Kai  ’AXGaieùç)^  Didymos  ist  Die  Genossenschaft ­
  hatte  von  Klaudianos  seiner  Zeit  ein  Darlehen  von  1124
Drachmen  erhalten.  Klaudianos,  weiland  Kosmet,  also  ein  wohlhabender ­
  Herr,  war  Giroguthaber  bei  der  Tapeiuuv-Bank  zu  Arsinoe  2,
er  hatte  daher  das  Darlehen  durch  diese  Bank  an  die  Genossenschaft ­
  zahlen  lassen,  und  zwar  Kaxà  òiaTpaqpnv  xpairéZiriç.  Das  Wort
biaTpaqpfi  ^  bedeutet  hier  nicht  bloß  die  Girozahlung,  sondern  auch  den
mit  der  Girozahlung  verbundenen  Girobank  vertrag  (vgl.  Abschn.  69),
denn  bei  der  jetzigen  Rückzahlung  des  Darlehens  wird  die  bia-Tpacpfi-Urkunde
  an  die  Genossenschaft  ausgehändigt  eiç  âGéxricyiv
Kal  àKÙpiucriv,  d.  i.  zur  Totmachung  und  Außerkraftsetzung.  Die
Aushändigung  bezieht  sich  auf  diejenige  Ausfertigung  der  Vertragsurkunde, ­
  die  der  Gläubiger  Klaudianos  empfangen  hatte;  er
gibt  sie  nach  Rückzahlung  des  Darlehens  an  die  Schuldner  zurück.
Die  Auszahlung  des  Darlehens  an  die  Schuldner  war  demnach ­
  auf  Grund  eines  gleichzeitigen  Girobankvertrages  vor  sich
gegangen,  die  Rückzahlung  aber  geschieht  nicht  abermals  auf
‘  P.  Straßb.  I  52  Einl.  S.  176  ;  Schubart,  Archiv  V  S.  94  Anm.  2.
*  vgl.  oben  S.  27  ff.
®  Siehe  Abschn.  51.
        <pb n="234" />
        5d  13

Abschn.  46.  Selbständige  Girobankbescheinigung.

KIEL

213

4,  5ü

Grund  eines  Vertrages,  sondern  bloß  auf  Grund  einer  selbständigen
Girobankbescheinigung.
Die  Londoner  Urkunde  fährt  dann  weiter  fort:  Kai  griòèv
aÙTOÎç  èvKaXeîv  ktX.  Hier  macht  sich  die  Bank,  nachdem  sie  die
eigentliche  Bankbescheinigung  erteilt  hat,  noch  zum  Sprachrohre
ihres  Girokunden  Klaudianos,  indem  sie  als  Geschäftsbevollmächtigte
desselben  erklärt,  daß  nunmehr  die  Schuldverbindlichkeit  vollständig ­
  gelöst  sei.  Das  ist  ein  leiser  Anklang  an  die  Form  des
Girobankvertrages  (Abschn.  69).
Am  Schlüsse  folgt  nunmehr,  was  nicht  regelmäßig  geschieht,
noch  die  eigenhändige  ^  Quittung  des  Zahlungsempfängers  Klaudianos.
Während  die  Quittung  des  Zahlungsempfängers  unterhalb  einer
Giroanweisung  für  die  Bank  bestimmt  ist  (siehe  oben  S.  208),
ist  eine  solche  Quittung  unterhalb  einer  Girobankbescheinigung
für  den  Geldzahler  bestimmt^  und  an  letzteren  ausgehändigt
worden  (vgl.  Abschn.  48).  Unsere  Urkunde  haben  mithin  Didymos
und  Genossen  empfangen.
Didymos  und  Genossen  haben  an  demselben  Tage,  wie  vorstehend ­
  (13.  Thoth  des  Jahres  11),  und  durch  dieselbe  Bank,  noch
eine  zweite  Schuld  zurückgezahlt.  Die  über  diese  zweite  Rückzahlung ­
  ausgestellte  Girobankbescheinigung  ist  CPR.  14;  sie  ähnelt
der  oben  besprochenen  in  jeder  Beziehung.  Um  die  einzelnen  Teile
solcher  Urkunden  deutlich  hervorzuheben,  bringe  ich  den  Text  in
nachstehender  Form:
A.  Kopf  des  Auszuges  aus  dem  Girobuche:
1.  Zeit:  ’'Etouç  äßbopou  AoTOKpáiopoç  Kaícrapoç  MápKOu  AòpriXíou
’Avtuuvívou  ZeßadToO  Kai  AuTOKpáTopo(ç)  Kaícrapoç  Aoukíou
AuptiXíou  Oufipou  ZeßacTToO,  0úju6  ly.
2.  Bankfirma:  ’Attò  ttiç  Zapaminvoç  Tpa(TréZ;r|ç)  Tapeíiuv.
B.  Auszug  aus  dem  Girobuche:
3.  Zahler:  Aíòugoç  Aiòúpou  toö  Kai  Atipriipíou  ZajcriKÓCTjuioç  [ó
Kai]  ’AXOaieùç  Kai  TTaßoüg  ZaraßoOTog
4.  Empfänger:  ’AyaOth  Aaipovi  tuj  Kai  ZoicriKpaTri  KeKocrpr|T(euKÓTi)
üi&amp;lt;iî)&amp;gt;  MóüOou  KeKOcrpriT(euKÓToç)
5.  Zahlung:  àiréxeiv  aÒTÒv  Trapa  tujv  7Tpoy€yp(appévujv)

‘  Der  Herausgeber  Kenyon  sagt  in  der  Einleitung  zu  diesem  Papyrus,
daß  die  Unterschrift  von  zweiter  Hand  herrühre.
*  Ebenso  z.  B.  auch  P.  Teb.  II  395  (150  n.  Chr.).
        <pb n="235" />
        214

Teil  in.  Geld-Giroverkehr.

6.  Wofür:  ïcTaç,  ujv  uiqpeiXav^  qiitlu  Kara  biaTp(a(pf|v)  Tf|ç  auinç  xpairéírjç,
  rîv  Kai  àvaòébujKev  aùioîç  eiç  dGéxricriv  xai  ÓKÚpiuaiv,
7.  Betrag:  dpfupíou  òpaxiidç  xpia[Ko](TÍaç  éHnKovxa,T(ívovxai)(òpaxpai)
  xH,
C.  Zusatz  zum  Auszuge  aus  dem'Girobuche:
8.  Rechtliche  Wirkung:  Kai  pnbèv  aùxoîç  èvKaXeîv  péxpi  xfîç  èveoxüüariç
  tmépaç.
9.  Unterschrift:  ’AXGaieùç  Kai  TTaßoOg.
10.  Zeit:  GûiuG  if.
Der  Zusatz  C  unter  9  ist  eigenartig.  Man  erwartet  hier  nach
dem  Beispiele  der  Londoner  Urkunde  die  Unterschrift  des  Zahlungsempfängers ­
  (des  bisherigen  Gläubigers)  Agathos  Daimon;  statt  dessen
steht  hier  zunächst  ’AXGaieúç,  die  Demenbezeichnung  des  Zahlers
Didymos,  sodann  TTaßoög,  das  zweite  Mitglied  der  zahlenden  Genossenschaft. ­
  Einen  Wechsel  der  Hände  hat  der  Herausgeber
Wessely  nicht  angemerkt,  doch  ist  wohl  anzunehmen,  daß  eigenhändige ­
  Unterschrift  stattgefunden  hat;  vielleicht  ist  die  vorliegende
Urkunde  eine  Abschrift.  Wenn  die  Unterschrift  *’AXGaieùç  Kai  TTaßoO?’
  nicht  völlig  verkehrt  ist,  bleibt  nur  zu  vermuten,  daß  die
vorliegende  Urkunde  die  für  den  Zahlungsempfänger  Agathos
Daimon  behändigte  Ausfertigung  der  Girobankbescheinigung  ist,
die  aus  irgend  einem  Grunde  von  der  anderen  Partei,  d.  i.  von
den  Girozahlem,  mit  ihrer  Unterschrift  versehen  wurde.
Beide  Urkunden  zeigen,  daß  die  Genossenschaft  des  Didymos
größere  geschäftliche  Unternehmungen  im  Gange  hatte  und  das
hierzu  benötigte  Geld  von  mehreren  Geldmännem  zusammenborgte;
die  Geschäfte  müssen  ertragreich  gewesen  sein,  da  an  einem  und
demselben  Tage  die  Rückzahlung  von  1124  +  360  Drachmen  an
zwei  Geldgeber  geschehen  konnte.
Eine  selbständige  Girobankbescheinigung  aus  Memphis  besitzen ­
  wir  in  P.  Lond.  H  S.  209  Hr.  317  (156  n.  Ohr.).  Leider  ist
die  Urkunde  unvollständig,  sie  läßt  aber  erkennen,  daß  auch  in
Memphis  von  den  Banken  nach  denselben  Formen,  wie  anderwärts,
gearbeitet  wurde.  Diese  Urkunde  läßt  sich  in  die  nämlichen  Abschnitte ­
  zerlegen:
A.  Kopf  des  Auszuges  aus  dem  Girobuche:
1.  Zeit:  "Exouç  eÎKoaxoû  AOxoKpáxopoç  Kaíaapoç  Tíxou  AiXíou  'AòpiavoO
  ’Avxuivívou  ZeßaaxoO  EöaeßoOg,  0ibG  Trépxrj.

‘  Berichtigung  von  Hunt,  Gott.  gel.  Anz.  1897  S.  461.
        <pb n="236" />
        Abschn.  46.  Selbständige  Girobankbescheinignng.

215

2.  Bankfirma:  Aià  xfiç  èv  Mé|acpei  ZapaTrímvoç  xoO  ’Apeíou  àpxiepaxeúaavxoç
  'Aòpiaveíou  xf^ç  Menqpixújv  ttóXcujç  xpanáCnç.
B.  Auszug  aus  dem  Girobuche:
3.  Zahler:  ’Avoußiiuv  Avoußiuuvog  Mejupeírriç  àtrò  TU|ivacrío(o)  uíòç
àxroÍKOu^  'HXíou  ttóXiv  (1.  iróXeujç)
4.  Empfänger:  Aaßoixi  ’Avoußiuuvo?  prjTpòç  Tv€(pepüù(xoç)  Mepcpeíxr)
  7raKXUjxo(û)2
5.  Zahlung:  Xoittòv  xipnç,
6.  Wofür:  ou  èihvrixai  trap’  aùxoû  K(ai)  napeiXriqpev  ttXoîou  KoirpriToO
Xipvaiou  aùv  kôvxlu  évi,  pe0’  âç  ëaxev  ó  Außoig  uapà  xoO
Avoußiuivo?  Kaxà  biafpacpnv  bià  xf|ç  èv  Mépqpei  AttoXXujvîou
xoO  ’AcTKXrimábou  xpaTréZriç  xiî»  òieXr|Xu0óxi  ë[x€i
(Hier  bricht  der  Papyrus  ab.)
Labois  hatte  an  Anubion  ein  Schiff  zur  Beförderung  von
Dung  und  Schlamm  verkauft  und  eine  Teilzahlung  im  Girowege
durch  die  Bank  des  Apollonios  zu  Memphis  im  vergangenen
Jahre  erhalten;  jetzt  empfängt  er  die  zweite  und  letzte  Teilzahlung
durch  die  Bank  des  Sarapion  zu  Memphis.  Weshalb  die  zweite
Zahlung  nicht  ebenfalls  durch  die  Bank  des  Apollonios  geschah,
ob  etwa  Apollonios  inzwischen  seine  Bank  an  Sarapion  verkauft
hatte  od.  dgl.,  läßt  sich  nicht  entscheiden.  Die  Girobankbescheinigung
über  die  zweite  Zahlung  liegt  uns  hier  vor.  Ob  über  den  Verkauf ­
  des  Schiffes  ein  Notariats  vertrag  oder  ein  Girobankvertrag
aufgestellt  worden  war,  läßt  die  Urkunde  nicht  erkennen.
Das  Gerippe  der  letztbehandelten  Girobankbescheinigung  lautet:
ó  òeíva  xiù  beîva  Xomòv  xipfjç,  worauf  ini  abgebrochenen  Teile  wahrscheinlich ­
  noch  òpaxpàç  x  nachfolgte.  Es  fehlt  also  jedes  Zeitwort. ­
  Dieses  Fehlen  des  Zeitwortes  und  das  Vorhandensein  des
bloßen  Akkusativs  zeigt  am  deutlichsten,  daß  die  Girobescheinigung
nichts  anderes  ist,  als  ein  Auszug  aus  dem  Girobuche  der
Bank.  Die  Bank  bescheinigt  in  diesem  Auszuge:  „Zahler  der  und
der  (Ó  òeíva),  Empfänger  der  und  der  (xuj  òeíva).  Betrag  der  Zahlung ­
  (òpaxpàç  x)“.  Dieselbe  Formel  wie  die  vorstehende  Girobankbescheinigung ­
  aus  Memphis  haben  z.  B.  auch  die  unselbständigen ­
  Girobank  Verträge  aus  Hermupolis  (s.  Abschn.  67),
^  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  244,  nach  P.  Oxy.  IV  719,  2:
Trapà  Aiòújuou  'Appwvíou  píixpòç  ‘EXévrjç  áir[oí]Kou  'HXíou  'tró[Xeu)]ç.
*  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  244,  der  wohl  zutreffend
Verschreibung  für  uaKTUDT^  vermutet.
        <pb n="237" />
        216

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

auch  hier  lautet  die  Formel  :  ó  òeíva  túj  òeíva  òpaxiiàç  x,  so  z.  B.
in  P.  Fior  I  1,  17  ff.  (153  n.  Chr.).
Die  oben  behandelten  Beispiele  P.  Lend.  II  S.  210  Nr.  332
und  CPR.  14  sind  selbständige  Girobankbescheinigungen
über  Darlehensrückzahlungen,  wobei  die  Dariehenshergabe  auf
Grund  von  selbständigen  Girobank  Verträgen  (s.  Abschn.  69)  stattgefunden ­
  hatte.  Bei  der  Rückzahlung  wird  der  Girobankvertrag,
und  zwar  die  in  den  Händen  des  Gläubigers  befindliche  Ausfertigung, ­
  an  den  Schuldner  ausgehändigt.  Auf  diese  Aushändigung
nehmen  beide  Beispiele  mit  den  Worten  Bezug:  pv  (biuTpaqpnv)  kui
àvaòéòujKev  aùioîç  (den  Schuldnern)  eiç  dOéTpmv  Kai  oiKÚpujcriv.  Die
àKÓpaiUiç  nahm  der  Schuldner  vor,  indem  er  die  Schuldurkunde,
gewöhnlich  kreuzweise,  mehrmals  kräftig  durchstrich,  die  dOérriaiç,
  indem  er  die  durchstrichene  Schuldurkunde  in  den  Bestand
seiner  toten  Papiere  überführte  ;  das  geschah,  falls  über  die  Schuldtilgung ­
  eine  Girobankbescheinigung  vorhanden  war,  indem  er  die
durchstrichene  Schuldurkunde  an  die  Girobankbescheinigung  Rand
an  Rand  anklebte,  sofern  er  nicht  beide  Urkunden  lose  aufeinanderlegen
  und  so  zu  einer  Rolle  zusammenwickeln  wollte^.
Diesen  Vorgang  zeigt  uns  BGU.  472  (um  140  n.  Chr.).  Zugleich ­
  haben  wir  hier  eine  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  über  Darlehensrückgabe,  wobei  die  Darlehenshergabe  nicht
auf  Grund  eines  Girobank  Vertrages,  sondern  auf  Grund  eines
Staatsnotariats  Vertrages  vor  sich  gegangen  war.  Der  Zusammenhang ­
  ist  folgender.  Valeria  Diodora  borgt  am  30.  Kaisareios
  (Mesore)  des  Jahres  2,  d.  i.  am  23.  August  139,  von  Frau
Tasucharion  408  Drachmen,  und  zwar  òià  x^ipòç  èS  oïkou,  d.  h.
Tasucharion  zahlt  nicht  durch  die  Bank,  sondern  nimmt  das  Geld
aus  ihrem  Geldkasten  (oîkoç)  und  übergibt  es  von  Hand  zu  Hand  (òià
Xeipóç),  d.  h.  ohne  Mitwirkung  einer  Bank,  an  die  Schuldnerin.  Über
diesen  Vorgang  wird  im  Dorfe  Karanis  eine  notarielle  Urkunde
(Schuldschein)  aufgesetzt;  das  geschah  im  dörfischen  Notariate,  da
nur  dieses  notarielle  Urkunden  aufsetzen  konnte.  Das  dörfische
Notariat  (xpacpeiov)  ist  eine  Zweigstelle  des  Notariatsamtes  der
Gauhauptstadt2.  Das  Aufsetzen  erfolgte  in  Form  einer  Homologie.
Am  26.  Payni  des  Jahres  4,  d.  i.  am  20.  Juni  141,  zahlt  Diodora
das  Darlehen  an  Frau  Tasucharion  zurück,  doch  nicht  von  Hand
‘  Über  die  àKÚpwaiç  und  dOérriaiç  sowie  über  die  irepíXuaiç  der  Schuldurkunden ­
  vgl.  das  Nähere  im  Abschn.  99.
-  vgl.  Abschn.  59.
        <pb n="238" />
        Abschn.  46.  Selbständige  Girobankbescheinigung.

217

zu  Hand,  sondern  durch  eine  Bank  in  Arsinoe.  Diejenige  von
beiden  Frauen,  die  ein  Giroguthaben  bei  der  Bank  besitzt,  wird
Tasucharion  sein;  weshalb  sie  im  Jahre  139  die  Zahlung  nicht
ebenfalls  durch  die  Bank  vermitteln  ließ,  wissen  wir  nicht.  Über
die  Rückzahlung  setzt  die  Bank  eine  Girobankbescheinigung  zu
Händen  der  Zahlerin  Diodora  auf.  Diodora  empfängt  von  Tasucharion ­
  den  Schuldschein  zurück,  durchstreicht  ihn,  klebt  ihn  an
die  Girobankbescheinigung  an  und  bewahrt  die  so  gestaltete  Urkunde ­
  als  Ausweis  bei  ihren  Geschäftspapieren  auf  h
Es  ist  lehrreich,  den  notariellen  Schuldschein  und  die  Girobankbescheinigung ­
  nebeneinander  zu  stellen  und  den  Wortlaut
beider  mit  einander  zu  vergleichen:

BGU.
II.  Selbständige  Girobankbescheinigung. ­

A.  Kopf  des  Auszuges  aus  dem  Girobuche ­
  :
Zeit:  "Erouç  TeT0p[Tou  Aù]to-Kp[á]Topoç
  Kaícrapo[ç]  Tirou
Ai[Xí]ou  'AòpiavoO  ’Avrujveívou
  Ze[ßaa]ToO  [EujueßoC?,
ÍTaOvi  i^.
Bankfirma:  Aià  rfjç  Zaßeivou
TpairéÍTiç  A0rivâç.
B.  Auszug  aus  dem  Girobuche:
Zahlerin:  OùaXepia  Aiobihpa
pera  Kupíou  roû  àvòpòç  Aipvaíou
  Toû  TTeOéujç

472.
I.  Staatsnotariats  vertrag
(Schuldvertrag):
A.  Kopf  des  Vertrages:
Zeit:  "Erouç  òeurépou  AuroKpá-Topoç
  Kaídapoç  Tirou  AíXiou
'AòpiavoO  ’Avrujvivou  Zeßa-(Troû
  Euueßoug,  ppvòç  Kaiuapiou
  rpiaKÚÒi,
Ort:  èv  Kapaviòi  rfjç  'HpuKXeiòou
pepiòoç  roO  ’Apuivoeirou  vopoO.

B.  Körper  des  Vertrages:
Schuldnerin:  'OpoXoreî  Oiia-Xepía
  Aioòiúpa  diç  èroiv
recrcrapáKovra  írévre,  cpaKÒç
Trap’  òqppúv  àpiurepáv,  ouXp
TctcrrpoKvrmía  òeHia,  perà  kupiou
  roO  àvòpòç  Aipvaiou  roO
TTe0éujç  ibç  èrújv  TrevrpKovra,
ouXf]  àvriKvripitu  òeHiÚJ,

‘  Wie  schon  der  Herausgeber  Krebs  anmerkt,  steht  im  Originale  die
Kolumne  I  rechts,  die  Kolumne  II  links.  Auf  Anfrage  teilt  mir  Schubart  mit,
daß  der  durchstrich  ene  Schuldschein  unterhalb  des  rechten  Randes  der  Bankurkunde ­
  angeklebt  sei,  ferner,  daß  Kol.  I  und  Kol.  II  von  zwei  verschiedenen ­
  Händen  herrühren,  was  notwendigerweise  der  Fall  sein  muß.
        <pb n="239" />
        218

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Empfängerin:  [Tajdouxapíip
TTxoXeiiaíou  toû  ’Ovvújcppeiuç
ib(ç)  (èxinv)  Xò  [à](Tn)LiLu,  perà
Ku[píou]  ToO  auvT€voúç  TTaffíuuvoç
  ToO  ZinKpÚTOUÇ  TÇO
...  €Ï[..  .]toç  d)(ç)  (4t0jv)  kC,
oúX[n]  peTuÚTT[iu  péduj],
Zahlung:  [àiréjxeiv  aurpv
irapà  TTiç  Oii[aXep]íaç
Aioòújpaç,
Wofür:  âç  ujqpeiXev  [aújx^  xaxà
x[p]eujcrxiKnv  àaqpáXeiav  xe-Xeiuj0e[ícr]av
  xúj  òeux[é]puj
êxei  ’Avxuüveívou  Kaíuapoç
XOÛ  Kupíou  pnvi  Kaiaapeíuj
xpiaKÚÒi,  nv  Ktti  aK[u]pov
Eivai  [crú]v  xaíç  òi’  aùxpç
ÈvTETpa[p|uiÉv]aiç  ò[ia]crxo-Xaíç,

Betrag:  àpT[upí]ou  òpaxp[àç]
xexp[aKO(Tíaç  ôJkxòi,

Gläubigerin:  Taffouxapíu»
TTxoXepaíou  ibç  èxiLv  xpiá-Kovxa
  irévxE  danpiu,  pexà
Kupíou  xoO  (TutTÊVoOç  TTaaíujvoç
  XOÛ  ZujKpáxouç  UJÇ
èxiôv  EiKocn  ÔKxiú,  oúXf|  pexlíiTun
  jiéauj,
Zahlung:  ^x^iv  trap’  auxflç  òià
Xipòç  èg  OÏKOU
Betrag:  àpfupíou  òpaxpàç  xexpaKoaíaç
  ôkxiú,
Bedingung:  uiv  Kai  xpv  à[‘iTÓòoJcTiv
  è[Tr]ávaTKOv  iroiiícra(J0[ai
  xfi]v  ópoXoyoOgcty
  [èv  ppvi  xo]0
[iaióvjxoç  xpíxou  êxo[uç  ’Avx](Juvívou
  Kaíffapoç  xoO  [kupíou
  ].7Tea0ai
dTTÒ  XOÛ  .].  [  ]X0Y

C.  Notarieller  Zusatz:
KU'i  prjhèv  aòxfiv  èvKaXepv]
(Hier  bricht  der  Papyrus  ab.)

Beide  Urkunden  haben  in  ihrem  Aufbaue  große  Ähnlichkeit
mit  einander,  nur  ist  die  Reihenfolge  der  Angaben  über  Kreuz
verschoben:  Der  Staatsnotar  nennt  zuerst  den  Empfänger
und  alsdann  den  Zahler,  der  Bankbeamte  dagegen  zuerst
den  Zahler  und  sodann  den  Empfänger.  Daraus  ergibt  sich
folgendes  Gerippe:
1.  Schuldschein:  opoXotei  6  A  xip  B,  ëxeiv  Trapa  xoO  B,
II.  Girobankbescheinigung:  ó  A  xqj  B,  äxeiv  xòv  B  Trapa
XOÛ  A.
In  unserem  Beispiele  ist  ó  A  (Valeria  Diodora)  zuerst  der
Empfänger,  nachher  der  Zahler.  Die  Kreuz  Verschiebung  der  Girobankbescheinigung ­
  erstreckt  sich  auf  den  Infinitivsatz  (äxeiv  xòv  B
Trapa  xoO  A),  während  der  Infinitivsatz  des  Schuldscheines  die
Reihenfolge  hat:  ?xeiv  (xòv  A)  irapà  xoO  B.  Diese  Verschieden-
        <pb n="240" />
        Abschn.  46.  Selbständige  Girobankbescheinigung.

219

artigkeit  ist  in  Ansehung  des  Betriebsdienstes  erklärlich.  Für  den
Notar  ist  der  Zahlungsempfänger  die  Hauptperson,  weil
der  Zahlungsempfänger  eine  Verpflichtung  übernimmt,  derentwillen
der  Schuldschein  aufgesetzt  wird;  auch  heute  wird  in  Schuldscheinen ­
  und  notariellen  Urkunden  der  sich  Verpflichtende  an  erster
Stelle  genannt.  Für  den  Bankbeamten  dagegen  ist  der  Einzahler ­
  die  Hauptperson,  denn  ihm  gegenüber  übernimmt  die
Bank  eine  Verpflichtung,  nämlich  die  Verpflichtung  der  gesicherten ­
  Weiterzahlung  des  eingezahlten  Betrages  an  den  Giroempfänger ­
  im  Sinne  der  vom  Einzahler  gegebenen  Weisung.  Die
Girobankbescheinigung  ist,  wenn  sie  auch  einen  gewissen  notariellen
Anflug  hat,  dennoch  kein  notarieller  Vertrag,  wie  ein  Notariatsschuldschein, ­
  sondern  eine  Bescheinigung  über  eine  Diensthandlung
der  Bank.  Mit  anderen  Worten:  der  Notar  steht  außerhalb  der
beiden  vertragschließenden  Partner,  er  nimmt  als  unbeteiligter
Dritter  lediglich  die  Willenskundgebungen  des  ereten  und  des  zweiten
Partners  auf,  wobei  natürlich  die  Verpflichtungserklärung  des  Geldempfängers ­
  (Schuldners)  die  Hauptrolle  spielt.  Die  Bank  dagegen
steht  nicht  außerhalb  der  beiden  Partner:  zuerst  nimmt  sie  eine
Zahlung  entgegen  und  tritt  damit  in  ein  Vertrags  Verhältnis  zu  dem
Zahler;  sodann  übernimmt  sie  ein  zweites  Vertragsverhältnis  gegenüber ­
  dem  Geldempfänger.  In  der  Girobankbescheinigung  wendet
darum  die  Bank  zuerst  ihr  Gesicht  dem  Zahler  (A)  zu,  indem
sie  ihm  erklärt  :  A  hat  gezahlt  für  B  (ó  A  rip  B)  ;  diese  Erklärung ­
  ist  ein  Auszug  aus  dem  Girokonto  des  A,  woselbst  die
Lastschrift  vor  sich  geht.  Sodann  wendet  die  Bank  ihr  Gesicht
dem  Zahlungsempfänger  (B)  zu,  indem  sie  ihm  erklärt:  B  hat
empfangen  von  A  (ëxeiv  tòv  B  irapà  toO  A);  diese  Erklärung  ist
ein  Auszug  aus  dem  Girokonto  des  B,  woselbst  die  Gutschrift
vor  sich  geht.  Man  kann  darum  die  Girobescheinigung  auch  als
Doppelauszug  ansehen,  insofern  das  *ó  A  xô»  B*  ein  Auszug
der  Lastschrift  aus  dem  Konto  des  A,  dagegen  das  *?xtiv  xòv  B
irapà  TOÛ  A*  ein  Auszug  der  Gutschrift  aus  dem  Konto  des  B
darstellt  Darum  ist  eine  derartige  Bescheinigung  geeignet,  sowohl
dem  Zahler  A  als  Ersatz  für  eine  Giroquittung,  als  auch  dem
Geldempfänger  B  als  Ersatz  für  eine  Giromeldung  eingehändigt  zu
werden.  Das  *òpaxiuàç  x’  hat  in  Doppelauszügen  seine  Geltung  sowohl
für  das  *ó  A  xiô  B*,  als  auch  für  das  *lxeiv  xòv  B  napd  xoO  A*.
Wo  die  Girobankbescheinigung  nur  lautet:  *ó  A  xu»  B  bpaxhàç
  x’  (siehe  oben  S.  215),  haben  wir  einen  verkürzten  Auszug
        <pb n="241" />
        220

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

vor  uns,  der  seinen  Zweck  in  gleicher  Weise  erfüllte  und  vermutlich ­
  ebenfalls  sowohl  dem  A  als  auch  dem  B  behändigt  wurde.
Die  Girobescheinigungen  beginnen  stets  mit  der  Zeitangabe,
dahinter  folgt  die  Bankfirma,  sodann  kommt  der  Zahler,  der  Empfänger, ­
  der  Betrag  usw.  BGU.  281  (Zeit  des  Trajan)  ist  ebenfalls
eine  Girobankbescheinigung  mit  der  ausschlaggebenden  Formel  uttexeiv
  TÒV  B  irapà  toö  A,  es  steht  auch  hier  zu  oberst  die  Zeitangabe, ­
  doch  fehlt  dahinter  die  Bankfirma.  Der  Text  lautet:
[’’Etouç]  e..[  ]  AÔTOKpÛTopoç  Kaio’apoç  Népoua
  Tpaiavoû  Zeßacrroö  FeppavtKoO  AukikoO,  Mex'ip  ÏC.
TepTTÙJToç^  f)  ZapaTTÎiuvoç  petà  Kupiou  toû  crutevoûç  TTaTrou
Toû  Faiou  ZapaTTiáòi  Zaßivou  perà  Kupíou  xoû  rfjç  àòeXcpfiÇ
aÙTÎjç  KXeo7Ta[T]poÔTOç  dvòpòç  'Qpiujvoç  ^2  toû  ...a...ou
dTtéxiv  aÙTfiv  Ttapà  xfjç  Tep-mijxoç  xàç  ïffaç  iDv  ôq)[i]Xev
ó  xexeXeuxriKÙjç  aùxfjç  àòeXcpòç  Zajußdg  ó  kuI  Eûç  xaxà  òia-Tpacppv
  xfjç  ’A...[...]ç  xpaireíriç  Opépei,  íj[v  Kai  àv]aòéòujK(ev)
  aòxrj  eíç  à0[éxricriv]  xai  axupujcriv  àpY{upíou)
(òpaxpàç)  xecr[(Ta]páKovxa,  T(ívovxai)  (òpaxpal)  p,  xal
ouòèv  aúxf)  èvKuXei  rrepi  ouòevòç  áírXaiç  péxpi  xfjç  èvecrxiúcrnç
  fipépaç.
Wilcken^  vermutet  mit  Recht,  daß  die  fehlende  Bankfirma
in  dem  oberhalb  abgebrochenen  Teile  der  Urkunde  gestanden  habe.
Der  Grund,  weshalb  hier  die  Bankfirma  nicht  an  ihrer  gewohnten
Stelle  steht,  liegt  in  dem  Umstande,  daß  dieser  Papyrus  nicht  eine
Urschrift,  sondern  eine  Abschrift  ist.  Bei  einer  Abschrift  lautet
der  Eingang  naturgemäß  :  „Abschrift  der  von  der  Bank  X  ausgestellten ­
  Girobankbescheinigung“,  dahinter  folgt  dann  der  sonstige
Text  ohne  Bankfirma  ;  darum  wird  der  verlorene  Anfang  der  Urkunde
gelautet  haben:  'àvxiypacpov  òiaypaqpfjç  òià  xfjç  xoû  òôva  xpairéZriç.
"Exouç  KxX.\  So  lautet  z.  B.  der  Anfang  des  unselbständigen  Girobankvertrages ­
  ^  P.  Bond.  Ill  S.  168  Xr.  890  (6  v.Chr.),  aus  Hermupolis:
’Avxiypaqpov  biaypacpfjç  òià  xfjç  'Eppaíou  iòiujxiKfjç
xpairéZnç.  "Exouç  kò  Kaícrapoç,  Tüßi  xe.  ’AttoXXiúvioç
'Eppíou  ‘HpaxXfjUj  Zijvujvoç  eíç  àvqnrXripujffiv  xipfjç  ßoujv

1  1.  Tepírdbç.
*  wohl  ein  bedeutungsloser  Schnörkel.
«  BGU.  II  S.  355.
*  Über  den  Unterschied  zwischen  der  selbständigen  Girobankbescheinigung ­
  und  dem  unselbständigen  Girobankvertrage  siehe  Abschn.  67—68.
        <pb n="242" />
        Abschn.  46.  Selbständige  Girobankbescheinigung.  221

TrévT€,  div  xpîç  Kupai  K(ai)  \€Kai  òúo,  xàç  Xomàç  àpT(upíou)
òpaxp(àç)  éSiÍKOvxa  kxX.
Es  wird  die  Bankfirma  mit  dem  Eingangsschlagworte  *dvxi-Tpacpov’
  verkuppelt  und  deshalb  hinter  der  Zeitangabe  nicht
nochmals  wiederholt.  Ebenso  ist  es  in  BGU.  415  (um  108
n.  Ohr.)  :
’AvxÍTpaqpov  [ò]iaTpa(q)tiç)  ànò  x[tiç  ]  Kai
[lajiôihpou  x[p]aTréZ:riç.  (’'Exouç)  [..  òeKÚjxou  AòxoKpáxopoç
K[aí]aapoç  Népoua  [TpaiavoO  Zeßadxoö]  repp[aviKoO]  Aqki-KoO,
  privòç  Néou  Zeß[aö‘xoü  ..].  'Qpíoiv  ZaxaßoOxog  kxX.
’ApputvÍLu  "Hpu)voç  àíréxeiv  aòxòv  kxX.
Auch  P.  Teb.  11  483  (94  n.  Chr.)  wird  ebenso  abgefaßt  sein,
wenn  auch  die  Herausgeber  von  dieser  Urkunde  nur  den  Anfang
mitgeteilt  haben  :  àvxÍTpacpov  òiaTpaqppç  òià  xpç  ’Acppoòiaíou  xpairéínç
d&amp;gt;avn[(Tí]ou.  Dagegen  ist  es  zweifelhaft,  ob  Grenfell  und  Hunt  in
P.  Teb.  II  395  (150  n.  Chr.)  den  Eingang  richtig  ergänzen  ;
1  [’AvxÍTpa((pov)].  ’'Exouç  xpiíTKaiòeKáxou  AòxoKpáxopoç
2  [Kaícrapoç]  Tíxou  AiXíou  ‘AòpiavoO  ’Avxiuveívou
3  [ZeßaaroJO  EudeßoOg,  Meaopf)  1.  Aid  xpç  MéXavoç
4  [xpaixéjÍTiç  dvxiKpuç  Tuxaíou.  Zuuxiípixoç
5  [  o]u  TTaTtTTÍujvi  kxX.
Hier  folgt  auf  die  Zeitangabe  die  Bankfirma,  und  es  ist  darum
nicht  sicher,  ob  in  der  Lücke  der  Zeile  1  ein  *àvxÍTpa((pov)’  zu
ergänzen  ist;  möglicherweise  hatte  der  Papyrusschreiber,  wie  so
oft,  zu  Anfang  der  Zeile  1  einen  geringen  leeren  Raum  gelassen,
bevor  er  mit  ‘ëxouç’  zu  schreiben  begann.  Gegen  eine  „Abschrift“
in  diesem  Falle  spricht  auch,  daß  der  Geldempfänger  Pappion  in
Z.  14  eigenhändig  die  Quittung  unter  die  Girobankbescheinigung
setzt  (siehe  oben  S.  213).  Wenn  auf  der  Rückseite  des  Papyrus
geschrieben  steht  (Z.  20):  dyxi[Tpa((pov)]  òiaçrxoX(flç?)  na7T&amp;lt;TTÍ&amp;gt;ujvoç
KxX.,  so  ist  zu  berücksichtigen,  daß  das  erste  Wort  unsicher  gelesen ­
  worden  ist^.
Wir  sahen,  daß  die  selbständige  Girobankbescheinigung  durch
Hineinarbeiten  von  allerlei  Zusätzen  über  die  Art  der  Abmachungen
sich  gern  erweitert.  Dadurch  erhält  die  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  einen  Anflug  von  notarieller  Urkundenform.  Andererseits

‘  Die  inhaltliche  Erklärung  der  Urkunde  P.  Teb.  II  395  siehe  unten  S.  225.
        <pb n="243" />
        222

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

werden  wir  sehen  (Abschn.  69  bis  72),  daß  die  selbständigen  Girobankverträge, ­
  die  an  und  für  sich  banknotarielle  Verträge  sind,
ihre  notarielle  Urkundenform  bisweilen  stark  verkürzen,  sodaß  sie
sich  in  der  Richtung  nach  den  selbständigen  Girobankbescheinigungen ­
  hin  bewegen.  Daher  kommt  es,  daß  beide  Urkundenformen
auf  der  Scheidegrenze  sich  näheren,  und  daß  es  manchmal  strittig
sein  kann,  ob  man  eine  Urkunde  als  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  oder  als  selbständigen  Girobankvertrag  ansprechen  soll.
Immerhin  aber  muß  man  sich  den  Ausgangspunkt  vor  Augen  halten  :
daß  die  selbständige  Girobankbescheinigung  nur  eine  Bankbescheinigung ­
  über  eine  Girozahlung,  der  Girobankvertrag  dagegen  ein
vor  der  Bank  abgeschlossener  Notariats  vertrag  ist.
Abschnitt  47.
Schwierige  Urkunden.
In  diesem  Abschnitte  möchte  ich  etliche  Urkunden  behandeln,
die  der  Erklärung  besondere  Schwierigkeiten  bereiten.  Zunächst
P.  Fay.  96  (143  n.  Chr.).  Diese  Urkunde  sieht  genau  so  aus,  wie
eine  selbständige  Girobankbescheinigung,  doch  ist  sie  in
Wirklichkeit  überhaupt  keine  Bankurkunde.  Das  trügerische  Gewand, ­
  in  das  sie  gekleidet  ist,  hat  zu  irrigen  Auffassungen  ^  Veranlassung ­
  gegeben.  Der  Text  lautet:
’'Etouç  ¿ßöojaou  AÛTOKpÔTopoç  Kaícrapoç  Tirou  AiXíou
AòpiavoO  ’Avrujveívou  ZeßaaroO  EuaeßoOg,  ‘A9ùp  k0.  Am
rfiç  lapaiTÍuiVOç  rpané^riÇ  TTreppuÍroç  [oiJkou^.  ZOpoç
’AXeSávòpou  roO  ’AXeSávòpou  èXaioupY[òç]  Nepecrâri  'HXi[oòjujpou
  ToO  Eùbctipovoç  àTTÒ  àpqpóòou  [.  .]ku)v  ujç  èrüuv
TCíTcrapáKovTa  àô’n[piu]  anéxeiv  ròv  Nepeffdra  irapà  roO
Zúp[o]u  qpópov  ToO  òieXTiXu0ÓTOç  è'Kiou  ërouç  ’Avruiveívou
Kaícrapoç  roO  Kupíou,  ou  êxei  ó  ZOpoç  èv  |Lua0iú(Jei  èXaioupTÍou
  TOÛ  ÚTTÓpxovTOç  TÚJ  cppovTiZopévLU  utt’  auToú  ^  TTog-TTTiíou^
  TTroXepaiou  èvápxou  yupvacriápxou  èXaíou  perpr)-ràç
  Ttévre,  diç  èXaívou  pàv  perpnràç  òúo  fÍMicru  Kai  ßacpa-‘

  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.  96,  Einl.  ;  Wilcken,  Archiv  I  S.  553.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.  96,  4  Anm.
*  d.  i.  Nepcodroç.  Grenfell  und  Hunt  erklären  den  Nemesas  zutreffend
als  den  Geschäftsführer  des  Pompeius  Ptolemaios.
*  1.  TTopirníiu  TTroXepaiiu  évdpxiu  Tupvaaidpxiu.
        <pb n="244" />
        Abschn.  47.  Schwierige  Urkunden.

223

VÍVOU  TOÙÇ  Xomoùç  fierpriTàç  òúo  rípicru,  Kai  jurjòèv  aÙTÔ»
èvKttXeîv  uepi  toútujv,  pevoúcrri?  Kupíaç  Tfjç  maGiúdeujç,
è(p’  OÎÇ  irepiéxei  Ttâcrei.
Wir  haben  genau  dasselbe  Gerippe  vor  uns,  wie  bei  den
Girobankbescheinigungen  :  zunächst  das  Datum,  darauf  die  Firma:
òià  Tpç  TOU  òeíva  TpanéZriÇ,  sodann  die  Formel:  ó  A  tûj  B  àrréxeiv
TÒV  B  Tiapà  Toû  A.  Nur  das  nachfolgende  juerpriTaç  irévre  macht
stutzig.  Sollte  eine  öffentliche  Privatbank,  die  sich  sonst  nur  mit  dem
Umsätze  von  Geld  befaßt,  in  ihren  Geschäftsräumen  Ölfässer  lagern,
um  daraus  literweise  bestimmte  Mengen  von  verschiedenen  ölen
(Olivenöl  und  Raphanusöl)  an  Empfangsberechtigte  zu  verabfolgen?
Und  sollte  das  öl  Giroguthaben  sein,  wie  das  Kornguthaben  bei  den
Staatsspeichern?  Niemals.  Um  die  Urkunde  zu  verstehen,  müssen
wir  uns  die  Besitzungen  eines  reichen  Mannes,  etwa  eines  heutigen
Grafen,  vor  Augen  halten.  Der  Graf  besitzt  Schlösser,  Waldungen,
Förstereien,  Mühlen,  Wohnhäuser  für  seine  Privatbeamten  und
Arbeiter,  Domänengebäude  usw.  Für  diesen  gesamten  Privatbesitz
ist  eine  Kasse  vorhanden,  das  gräfliche  Rentamt.  Der  Rentmeister,
ein  Privatbeamter,  hat  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  besorgen,
auch  alle  Kassensachen  mit  den  Pächtern  zu  erledigen.  Ein  solches
Rentamt  ist  keine  Staatskasse,  auch  keine  Bank,  sondern  eine  Privatkasse. ­
  In  unserem  Papyrus  ist  Xapaminv  der  Rentmeister,  das
Rentamt  wird  TpaireCa  genannt.  TTxepouÍTçç  [oî]koç  muß  eine  örtliche ­
  Bezeichnung  für  die  Besitzungen  des  reichen  Gymnasiarchen
Pompeius  Ptolemaios  sein.  Neben  oder  über  dem  Rentmeister
amtiert  dort  noch  ein  cppovriUTriç  (Amtmann)  des  Pompeius  Ptolemaios, ­
  ebenfalls  ein  Privatbeamter,  auf  dessen  Namen  die  Verwaltung
geleitet  wird.  Er  heißt  Negeffâç.  Eine  zu  dieser  Besitzung  gehörige ­
  Ölmühle  hat  lûpoç  gepachtet;  dieser  zahlt  jetzt  die  Jahrespacht ­
  für  die  Mühle  in  Gestalt  von  5  Metretai  Öl  an  das  Rentamt
auf  den  Namen  des  Amtmannes  ein.  Daß  ein  solches  Privatrentamt ­
  neben  Bargeld  auch  öl  und  andere  Erzeugnisse  des  Bodens
vereinnahmt  und  verausgabt,  ist  nichts  Auffallendes.  Wenn  Zapa-7TÍUJV
  als  Rentmeister  einer  großen  Besitzung  die  bei  den  Staatskassen ­
  und  öffentlichen  Privatbanken  üblichen  Formeln  in  seinen
Kassenurkunden  anwendet,  so  kann  das  ebenfalls  nicht  weiter  auffallen; ­
  vielleicht  war  er  früher  bei  einer  Privatbank  beschäftigt
gewesen.  Damit  scheidet  diese  Urkunde  aus  den  Bankurkunden  aus,
sie  ist  lediglich  die  Quittung  eines  Privatrentamtes  über
Pachtzahlung  (vgl.  oben  S.  39  unter  6).
        <pb n="245" />
        224

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Eine  andere  schwer  zu  erklärende  Urkunde  ist  P.  Teb.  II  394
(149  n.  Chr.):
Aíòu|uoç  ó  Kai  Aoûpiç  Aucripaxou  Auaiiaáxiu  TTaaíujvo(ç)
  xaíp€iv.  ’'Eaxov  napà  (ToO  xeipnv  cruvaTopacrTiKoO
iTupoO  ou  àvTavaípncrai  èK  òrijuoaíaç  rpanéZnç  ôvópaxoç
^èv  ÍTxoAéiLiaç  Aibupou  KepK€(Xr|(p€mç  TTupoú  dpxdßaq  Trévxe
xéxapxov  Kai  TaiaúaGaç  Aumpá[xo]u  Tenxúveujç  dpxdßri?
p[í]av  TÍpKJu  Kai  Ke&amp;lt;p&amp;gt;Keu(Jeipeoüç  ópoíiuç  juíav  rípicTu,  yívovxai
  èm  xò  aòxò  dpxaßag  ôkxùj  xéxapxov,  luç  xnç  dpxdßn?
èK  òpaxpuiv  éTTxá,  xàç  (Juva-fO|uévaç  òpaxpàç  TrevxiÍKOVxa
éTTxà  xexpioßoXov  fipioßeXiov,  T(ívovxai)  (òpaxpai)  vl  (xexpiúßoXov)
  (hpiiußäXiov).  C  Exouç)  iß  ’Avxuuvívou  KaícTapoç  xoO
Kupíou,  0a)aevúj0  kL
Die  Herausgeber  ziehen  die  Worte  èK  òrmoaíaç  xpairéiriç  zu
TTUpoû  und  übersetzen:  „I  have  received  from  you  the  price  of
bought  wheat  which  you  have  deducted  from  the  public  bank  from
the  credit  of  Ptolema“  etc.  Nach  Abschn.  4  ist  die  òngocría
xpáneZa  keine  Bank,  sondern  die  Staatskasse;  wenn  aber  schon
die  öffentlichen  Privatbanken  kein  Öl  und  darum  auch  kein  Getreide ­
  vereinnahmten  und  verausgabten,  so  taten  es  die  Staatskassen
noch  viel  weniger.  Für  die  Getreideverwaltung  waren  überdies
die  Staatsspeicher  vorhanden.  Daher  bleibt  nur  übrig,  die  Worte
èK  ÒTipodaç  xpairéCnç,  trotz  ihrer  entfernten  Stellung,  auf  xeipiiv
zu  beziehen.  Also  der  Preis  für  das  Getreide  ist  aus  der  Staatskasse ­
  bezahlt  worden.  Darüber,  wie  nun  weiter  die  Urkunde  zu
erklären  sei,  lassen  sich  nur  Vermutungen  aufstellen.  Jedenfalls
muß  Lysimachos  ein  außerhalb  der  Staatskasse  stehender  Staatsbeamter ­
  sein,  der  für  staatliche  Zwecke  jahrganglosen  Kaufweizen
(siehe  oben  S.  70)  gekauft  hat,  und  zwar,  wie  es  scheint,  von  den
Frauen  (òvópaxoç)  Ptolema  in  Kerkesephis  und  Tamystha  in  Tebtynis
und  Kerkeusiris.  Didymos  ist,  wenn  die  beiden  Frauen  die  Verkäuferinnen ­
  sind,  ihr  Beauftragter  oder  Geschäftsführer.  Er  quittiert
in  unserer  Urkunde  mit  den  Worten:  „ich  habe  von  dir,  und  zwar
durch  Vermittelung  der  Staatskasse,  den  Preis  für  Kaufweizen,  den
du  dafür  in  Empfang  genommen  hast,  erhalten“.  Die  Urkunde  ist
offenbar  fehlerhaft  abgefaßt;  als  der  Schreiber  'dvxavaípqaaP  geschrieben ­
  hatte,  fiel  ihm  ein,  daß  das  'ècrxov  napa  croû*  nicht  ganz
zutreffend  sei,  weil  Lysimachos  nur  als  Mittelsmann  gezahlt  hatte;
darum  fügte  er  jetzt  noch  *èK  òripoaíaç  xpanéZqg'  hinzu.
        <pb n="246" />
        Abschn.  47.  Schwierige  Urkunden.

22Õ

Eine  dritte,  zu  Irrtum  leicht  Anlaß  gebende  Urkunde^  ist
P.  Teb.  n  395  (150  n.  Chr.):
’'Etouç  TpKTKaiòeKÚTOu  AÒTOKpÚTopoç  [KaííJapoç]  Tirou
AiXíou  ‘AòpiavoO  ’Avrmveívou  [Zeßaarojö  EuaeßoOg,  Mecropn
  Z.  Aià  xfiç  MéXavoç  [rpaTréJZTiç  ávxiKpuç  Tu-Xaíou.
  ZuuxTÍpixoç  [  o]u  TTairTríiuvi  àTTOÒeòiYfiéviu
Yupvamápx(in)  [  Jeívou  YeTU|avamapx(nKÓxoç)  òià  feppavoO
  [àTréxeivJ  aòxòv  Trapa  xoû  Z[ui]xr|pixou  ôv  ujcpei-X[e]v
  [auxin]  Kara  òia[Yp]aq)àç  òúo  xf^ç  auxfiç  xparréíriç
[èXaíou  èXajívou  p€x[p]r|Tf|V  [ê]va,  Kai  pqbêv  [aòxòv  áyKa]-Xeív
  irepi  pri[ò]evòç  ánXwç  TTpá[T(paxoç)  èTYparrrou]  xai  dypaqpou
  p[éxpi  x]dç  [è]ve(Txd)[(T]riç  ^pépa[g  xpójTTiu  prjòeví,
[Ka]i  àK[úpo]uç  €[Í]v[ai  x]àç  òi[aTp]aq)àç  [rrjavxi  xôi
[.]..  èK[iq)€po]yxi.  (2.  Hand)  [TT]aTT[Trí]mv  à7r[oò]€ÒeiTpév[o]ç
  tn[p]va(Tíapxoç  [ò]i[à  fJeppavoO  dnéxm  napà  x[oú]
lujxripíxou,  ôv  uj(p[eiX]é  poi  èXaí[o]u  pexpnxòv  êva  xaxà
òiaTpa(p[àç  ò]úo  xdç  aux^ç  xparréZriS,  «Ç  xai  àKÚpouç  eivai,
[Kai  oò]òè[v]  èvK[aX]iú  Ttepi  [oòò]e[vòç  aTrjXiúç  7T[p]áYp[axoç
K]a0[iú]ç  [7rpÓK€ix]ai.
Diese  Urkunde  enthält  alle  Teile  einer  selbständigen  Girobankbescheinigung: ­
  Zeit,  Bankfirma,  Zahler,  Empfänger,  Zahlung,
wofür.  Betrag,  Bedingung  (siehe  oben  S.  213ff.).  Nur  der  Betrag
ist  auffallend,  er  besteht  nicht  in  Geld,  sondern  in  Olivenöl.
Grenfell  und  Hunt  sprechen  auch  hier  von  „banking  transactions
involving  payments  in  kind“.  Aber  die  Banken  beschäftigten  sich,
wie  wir  schon  sahen,  sicher  nicht  mit  Privat-Ölguthaben.  Andererseits ­
  kann  man  die  „Bank  des  Melas,  gegenüber  dem  Tychaion“
(vgl.  oben  S.  35)  nicht  als  Privat-ßentamt,  wie  die  xpárreía  in  P.
Fay.  96,  erklären.  Es  muß  daher  die  Urkunde  so  aufgefaßt  werden,
daß  die  Lieferung  von  einem  Metre  tes  Olivenöl  gar  nicht  durch
Vermittelung  der  Bank  vor  sich  geht,  sondern  unmittelbar  aus  der
Hand  des  Soterichos  in  die  Hand  des  Pappion.  Der  Grund,  weshalb
die  Bank  des  Melas  die  hier  vorliegende  Urkunde  ausfertigt,  liegt
eigentlich  auch  gar  nicht  in  dem  Umstande,  daß  Öl  geliefert  wird,
als  vielmehr  in  dem  Umstande,  daß  im  Zusammenhänge  mit
dieser  Öllieferung  zwei  alte  Girobank  Verträge  (xaxa  bia-Ypaqpàç
  òúo)  ungiltig  werden.  Diese  zwei  alten  Girobankverträge
hatten  unbedingt  eine  Geldzahlung  im  Girowege  durch  Ver-*
  Über  den  Eingang  dieser  Urkunde  siehe  oben  S.  221.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

15
        <pb n="247" />
        226

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

mittelung  der  Bank  des  Melas  zum  Gegenstände,  und  zwar  eine
Geldzahlung  des  Pappion  an  Soterichos,  als  Gegenleistung  für  die
Lieferung  von  Olivenöl  von  Seiten  des  Soterichos  an  Pappion.
Eben  diese  zwei  Girobankverträge  können  aber  unmöglich  zusanunen
  die  Lieferung  dieses  einen  jetzt  gelieferten  Metretes
Olivenöl  zum  Gegenstände  gehabt  haben;  die  Öllieferung  muß
größer  gewesen  sein,  und  der  jetzige  eine  Metretes  ist  nur  die
Restlieferung.  Jetzt  hat  Soterichos  seine  letzte  Yerpflichtung  erfüllt, ­
  jetzt  kommt  es  ihm  darauf  an,  die  beiden  alten  Girobankverträge ­
  totzumachen  (aKÚpouç  eîvai).
Aus  dem  Abschn.  99  geht  hervor,  daß  dieses  Totmachen  von
Urkunden  ein  Merkmal  der  Schuldurkunden  ist.  Mithin  muß
Pappion  ein  Bardarlehen  im  Girowege  durch  die  Bank  des  Melas
an  Soterichos  gezahlt  haben  mit  der  Bedingung,  daß  Soterichos
dafür  soundsoviel  Metretai  Olivenöl  an  Pappion  liefert.  Man  kann
diesen  Vorgang  mit  dem  Pränumerationskaufe  oder  Spekulationskaufe ­
  vergleichen,  doch  muß  der  Grundgedanke  des  Darlehens
bestehen  bleiben,  weil  das  Totmachen  der  beiden  alten  Urkunden
auf  Darlehen,  nicht  auf  Kauf  hindeutet.  Dieses  Totmachen  geht
auf  der  Bank  des  Melas  deshalb  vor  sich,  weil  dort  die  beiden
alten  Schuldurkunden  seiner  Zeit  aufgesetzt  worden  sind,  nicht,
weil  jetzt  eine  neue  Bankzahlung  vorgenommen  wird.  Jetzt,  zur  Zeit
der  Aufstellung  unserer  Urkunde,  wirkt  die  Bank  nicht  als  Girobanknotariat, ­
  sondern  als  reines  Notariat.  Das  ist  eine  Ausnahme,  die  sich
aus  den  voraufgegangenen  alten  Girobankverträgen  heraus  erklärt.  Es
ist  also  unsere  Urkunde  keine  selbständige  Girobankbescheinigung, ­
  sondern  eine  Banknotariatsbescheinigung  ohne  Girozahlung. ­
  Über  diese  Urkundengattung  siehe  das  Nähere  im
Abschn.  73.
Abschnitt  48.
Giroquittung.
Wie  schon  oben  (S.  210)  hervorgehoben  wurde,  stellt  die
Bank  wohl  Girobescheinigungen  für  den  Zahler  und  für  den
Empfänger  der  Zahlung  aus,  doch  keine  Quittungen  für  den  Zahler.
Dafür  hatte  der  Zahlungsempfänger  zwei  Quittungen  auszustellen: ­
  je  eine  für  die  Bank  und  für  den  Girozahler.  Die
Form  der  Quittungen  kann  sehr  verschiedenartig  sein,  weil  nicht
bloß  sachliche  und  örtliche,  sondern  auch  bedeutende  zeitliche

*  1  metretes  öl  =  39,39  1  (Hultsch,  Archiv  III  S.  431).
        <pb n="248" />
        15*

Abschn.  48.  Giroquittung.

227

Unterschiede  dabei  eine  Rolle  spielen.  Wie  die  Griroanweisungen
(siehe  S.  209),  so  sind  sicherlich  auch  die  Quittungen  zur  Beglaubigung ­
  der  Echtheit  untersiegelt  worden.
A.  Quittung  für  die  Bank.
Daß  der  Empfänger  einer  G-irozahlung  eine  Quittung  für  die
Bank  ausstellen  mußte,  sahen  wir  schon  oben  (S.  208)  bei  der
Urkunde  P.  Pay.  100  (99  n.  Chr.);  hier  steht  die  Quittung  am  Fuße
der  Griroanweisung,  und  dieser  Umstand  diente  uns  als  Beweis
dafür,  daß  ebendiese  Quittung  nicht  für  den  Griroaussteller,  sondern
für  die  Bank  bestimmt  war.  Doch  nicht  alle  Giroanweisungen
tragen  solche  Quittungen,  und  wir  dürfen  daraus  den  Schluß  ziehen,
daß  alsdann  die  Quittung  auf  besonderem  Blatte  niedergeschrieben
worden  ist.  Beispiele  letzterer  Art  lassen  sich  jedoch  nicht  beibringen.

B.  Quittung  für  den  Girozahler.
Als  Beispiel  aus  ptolemäischer  Zeit  wird  P.  Reinach  7  (um
141  V.  Chr.)  heranzuziehen  sein.  Hier  hat  ein  gewisser  Kephalos
an  Lysikrates  eine  Schuld  von  24  Talenten  zu  zahlen,  von  denen
er  den  ersten  Teilbetrag  von  13  Talenten  im  Girowege  durch  die
Bank  des  Sotion,  den  zweiten  Teilbetrag  von  11  Talenten  von  Hand
zn  Hand  gezahlt  haben  will.  Lysikrates  bestreitet  nicht  die  erste,
wohl  aber  die  zweite  Teilzahlung.  Hinsichtlich  der  ersten  Teilzahlung ­
  sagt  Kephalos  (Z.  10ff.):
ÒIÒ  Kai  èv  Toil  TTa[x]ùjv  ¡anvi  ToO  auroO  ërouç  òia-TpáipavTÓç
  Mo[u]  ¿Tci  ifiv  Ttpoeiprmévriv  xoO  Zujtíuü-VOÇ
  xpáneZav  dixo  xoO  7Tp[o]óiecrxapévoiJ  [biaqpópou  xa(k-KOÛ)]
  (xáXavxa)  ly  otKoXoúOioç  Kai  o&amp;lt;î&amp;gt;çi  auvriXáKxeiv,  nap’
ou  Kai  Xaßovxo?  pou  xò  xfjç  [djvfjç  aujpßoXov  kxX.
Gehen  wir  davon  aus,  daß  die  Bank  keine  Quittung  ausstellt,
so  bezieht  sich  das  nap’  ou  nicht  auf  den  Bankhalter  Sotion
sondern  auf  Lysikrates.  Daher  wird  man  in  der  Lücke  statt  ibvtiÇ
besser  xipfj?  ergänzen,  da  auch  in  Z.  8  und  13  die  von  Kephalos
abzutragende  Schuld  als  xipn  bezeichnet  wird.  Das  cTupßoXov  xipfjç  :
ist  also  die  Quittung  des  Lysikrates  über  die  13  Talente.
Wie  die  Quittung  für  die  Bank  unter  die  Giroanweisung
gesetzt  werden  konnte  (siehe  oben  S.  208),  so  konnte  die  Quittung
‘  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  523.
*  vgl.  Wilcken,  Archiv  UI  S.  524.
        <pb n="249" />
        228

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

für  den  Girozahler  unter  die  Girobankbescheinigung  gesetzt
werden.  Außerdem  konnte  man  hier  wie  dort  diese  Quittung  auf
besonderem  Blatte  niederschreiben.  Eine  Quittung  unterhalb
der  Girobankbescheinigung  enthält  die  oben  (S,  212  f,)  bereits
näher  behandelte  Urkunde  P,  Lond,  II  S,  210  Nr,  332  (166  n,  Chr,),
Hier  lautete  die  Quittung  in  der  einfachsten  Weise:  Zepnvoç  ó
Ktti  KXauòiavòç  àrréxuj  KaOuùç  irpoKeitai,  Das  KaOùjç  irpoKeiTai  bezieht
sich  auf  die  in  der  voraufgehenden  Girobankbescheinigung  enthaltenen ­
  Angaben  über  Betrag,  Gegenstand  usw.
Eine  Quittung  auf  besonderem  Blatte  ist  P,  Oxy,  I  91
(187  n,  Chr,):
Xüuuíuuv  Zapamouvoç  toû  ‘ApTroKpatíujvoç  firiTpòç  Zapa-TTiáòoç
  àu’  ’OHupÚTXiAJV  TtóXeujç  Tavevriípei  Gibvioç  toO
01ÚVIOÇ  prjTpòç  ZuuiXoOtoç  duò  Tfjç  auinç  iróXeujç  peià
Kupíou  ArmnTpíou  'Qpíuuvoç  pn^poç  Apcnvóriç  dirò  xnç  aíi-Tnç
  TTÓXeioç  xaípeiv,  'OjuoXoTúú  dTrecrxh^evai  Trapà  aoO
òià  'HXioòiúpou  Ktti  TÔiv  (Tòv  aÚTÔ»  ¿uiTripnriúv  ttíç
èiTÍ  ToO  TTpòç  ’OSupÚTX^v  TTÓXei  Zapaireíou  Tpaué-ZriG,
  nÇ  ÚTTÓUXEmç  èòóOr)  inrò  'Euipáxou,  àpTupíou  aeßacrioO
vofiíffpaioç  òpaxpàç  TeipaKOcríaç  oucraç  ÚTièp  Tpoqpeíuuv  kuí
èXaíou  Kai  ípaTicrpoO  Kai  ttíç  ãXXr|ç  òaTrávrjÇ  uacrriÇ  èrújv
òúo,  ujv  èTpóq)eu(Tev  f)  òoúXri  pou  Zapamàç  Tf|V  OuTaiépa
cTou  ‘EXévTiv  xPO^ciTÍZoucrav  áEoO  \  i)v  kui  irapeíXriqpaç  diro-TeTaXaKTKJpévriv
  Kui  reieuxmav  irácTriÇ  èmpeXeíaç,  Kai  priòév
(Toi  èvKaXeív  èvKaXécreiv  pr|òè  èTreXeucredOai  piíre  Trepi
TOÚTouv  piÍTE  Ttepl  dXXou  priòevòç  áirXújç  péxpi  Tt]ç  èveaiùicrnç
  bMÍ^lpaç,  Kupía  fj  àuoxn,  ("Erouç)  Kr)  AÚTOKpáropoç
Ka[í]ô‘apoç  MápKou  AòpriXíou  Kop[p]óòou  ’Avtujvívo[u]  Eòcreßoü5
  EùtuxoOç  ZeßaUroO  ’AppeviaKoû  Mribi[K]oû  TTapGiKoû
ZappaiiKOÛ  PeppaviKoO  Mctícttou  BperavviKoO,  Oaiîxpi  îë,
(2,  Hand)  Xuucríiuv  ZapaTríoivoç  àTrédxov  ràç  tuùv  xpoqpeiujv
  ôpaxpàç  xexpaKOcriaç  Kai  oòòèv  èvKoXôi  ibç  TrpÔKeixai.
[Tjavevxfjpiç  Gihvioç  pexà  K[u]piou  Ariprifpiou  'Qpiiuvoç  eù-ÒOKÚJ
  K[ai]  irapeiXricpa  xf|V  0uTaxép[a]  ibç  upÔKixai,  TlXouxíiuv
‘Epp[oû]  ëypaipa  ô[Trèp  aô]xijù[v]  pn  e[íòóxu)v]  Tpáppaxa,
1  =  ¿K  (joö,  Gradenwitz,  Archiv  II  S,  98,  Das  kleine  Töchterchen  hat
einen  unbekannten  Vater,  daher  kann  Xcuoiiuv  hinter  'EX^vqv  nicht,  wie  sonst
üblich,  den  Vaternamen  im  Genetiv  anfügen.  Es  steht  also  hier  "EX¿vtiv
XPUpaTÍZouoav  ¿k  &amp;lt;jo0’  statt  "EXévrjv  pi^xpòg  Tavevxfjpioç’,  Den  letzteren  Ausdruck ­
  konnte  der  Schreiber  nicht  gut  anwenden,  weil  die  Mutterschaft  bereits
in  den  Worten  'euxaxépa  aou’  ausgedrückt  ist.
        <pb n="250" />
        Abschn.  48.  Giroquittung.

229

Zu  deutsch:  „Chosion,  Sohn  des  Sarapion  und  der  Sarapias,
Enkel  des  Harpokration,  gebürtig  aus  Oxyrhynchos,  an  Frau  Tanenteris,
  Tochter  des  Thonis  und  der  Zoilus,  Enkelin  des  Thonis,
gebürtig  aus  derselben  Stadt,  handelnd  im  Beisein  ihres  Frauenvormundes ­
  Demetrios,  Sohnes  des  Horion  und  der  Arsinoe,  (ebenfalls) ­
  gebürtig  aus  derselben  Stadt,  Gruß  zuvor.  Ich  bekenne  hiermit, ­
  daß  ich  von  dir  durch  Vermittelung  des  Heliodoros  und  der
gemeinsam  mit  ihm  bestellten  Inspektoren  der  Serapeum-Bank  zu
Oxyrhynchos,  auf  die  ein  Pachtangebot  ^  durch  Epimachos  abgegeben ­
  worden  ist,  vierhundert  Silberdrachmen  kaiserlicher  Prägung2
  empfangen  habe  als  Zahlung  für  Nahrung,  Speiseöl,  Kleidung
und  allerlei  andere  Unkosten  für  zwei  Jahre,  während  welcher
Zeit  meine  Sklavin  Sarapias  deine  Tochter  Helene  genährt  hat,
die  du  jetzt  zurückempfangen  hast,  von  der  Brust  entwöhnt,  nachdem ­
  ihr  jedwede  Pflege  zuteil  geworden  ist.  Ich  habe  nunmehr
keine  Forderung  mehr  an  dich  und  werde  auch  künftig  keine  stellen
noch  sonst  dich  behelligen,  weder  dieser  Verhältnisse  wegen,  noch
irgend  einer  anderen  Sache  wegen,  was  es  auch  sei,  gerechnet  bis
auf  den  heutigen  Tag.  Diese  Quittung  ist  vollgültig.  Im  Jahre  28
des  Imperator  Caesar  Marcus  Aurelius  Commodus  Antoninus  Pius
Felix  Augustus  Armeniacus  Medicus  Parthicus  Sarmaticus  Germanicus
  Maximus  Britannicus,  am  15,  Phaophi.  (2.  Hand)  Ich  Chosion,
Sohn  des  Sarapion,  habe  die  vierhundert  Drachmen  an  Kosten  für
die  Nährung  empfangen  und  habe  keine  Forderung  mehr,  wie
oben  geschrieben  steht.  Ich  Tanenteris,  Tochter  des  Thonis,  im
Beisein  meines  Frauenvormundes  Demetrios,  Sohnes  des  Horion,
stimme  bei.  Ich  habe  meine  Tochter  zurückempfangen,  wie  oben
geschrieben  steht.  Ich  Plution,  Sohn  des  Hermes,  habe  für  sie*
die  Unterschriften  geleistet,  da  sie  schreibunkundig  sind“.
Diese  Quittung  ist  weder  vor  einem  Notar,  noch  vor  einer
Bank  aufgesetzt  worden,  sie  ist  vielmehr  ein  Handschein  (Homologie ­
  in  Briefform).  Da  beide  Partner  unterschreiben,  muß  der
Handschein  mindestens  in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen,
je  eine  für  Chosion  und  für  Tanenteris,  hergestellt  worden  sein.
Den  Hintergrund  für  diesen  Handschein  bildet  die  selbständige
Girobankbescheinigung,  die  Tanenteris  von  der  Bank  erhielt,
nachdem  sie  die  400  Drachmen  auf  das  Girokonto  des  Chosion
‘  vgl.  oben  S.  23.  *  d.  h.  keine  alten  Ptolemäermünzen.
®  Plution  ist  Schreibvertreter  für  beide  Partner,  d  i.  für  Chosion  und
für  Tanenteris.
        <pb n="251" />
        230

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

eingezahlt  hatte,  und  die  in  einer  zweiten  Ausfertigung  auch  Chosion
als  Giromeldung  empfangen  haben  wird  (s.  oben  S.  211).  Die  Girobankbescheinigung ­
  geht  zeitlich  der  Quittung  stets  voran.  Zwar  wird
die  Girobankbescheinigung  im  Handscheine  nicht  erwähnt,  doch  ist
ihr  Vorhandensein  selbstverständlich.  Wegen  der  besonderen  Umstände, ­
  die  hier  vorliegen,  mochte  es  Frau  Tanenteris  für  zweckmäßiger ­
  halten,  eine  Vollquittung  mit  ausgiebiger  Erwähnung  aller
Einzelheiten  an  Stelle  einer  kurzen  Quittung  unterhalb  der  Girobankbescheinigung ­
  in  Händen  zu  haben.  Überdies  bekam  auf  diese
Weise  auch  Chosion  eine  Quittung  der  Tanenteris  über  den  Rückempfang ­
  des  Rindes  in  die  Hand.  Die  Girozahlerin  und  der  Geldempfänger ­
  hatten  mithin  jetzt  je  zwei  getrennte  Urkundenblätter  in
Händen  :  die  selbständige  Girobankbescheinigung  und  die  Quittung.
Bei  Abfassung  dieser  Quittung  ist  die  Bank  in  keiner  Weise
beteiligt,  die  Bank  übernimmt  daher  auch  keine  Verantwortung
für  die  Richtigkeit  der  in  der  Quittung  enthaltenen  Angaben.  Wie
jeder  Handschein,  so  ist  auch  diese  Quittung  von  den  beiden
Partnern  ganz  unter  sich  aufgesetzt  worden,  und  nur  sie  allein
sind  sich  gegenseitig  verantwortlich.  Da  jedoch  diese  Handscheinquittung ­
  über  eine  Girozahlung  handelt,  kann  man  sie  als  Giroquittung ­
  bezeichnen,  zumal  sie  mit  der  selbständigen  Girobankbescheinigung, ­
  die  über  ebendieselbe  Zahlung  seitens  der  Bank
vorher  aufgesetzt  worden  ist,  hinsichtlich  der  geschehenen  Zahlung
inhaltlich  sich  deckt.  Wenn  in  vorliegendem  Falle  die  Giroquittung ­
  nicht  nur  dem  Girozahler,  sondern  in  einer  zweiten  Ausfertigung ­
  auch  dem  Giroempfänger  behändigt  wurde,  so  rührt  das
daher,  daß  mit  der  Giroquittung  die  Quittung  über  den  Rückempfang ­
  des  Kindes  verquickt  wurde.  Die  Giroquittung  nahm  damit
die  Eigenschaft  eines  gegenseitigen  Abkommens  an.
In  der  vorbehandelten  Urkunde  ist  die  Quittung  über  die
Girozahlung  die  Hauptsache;  die  Abmachung  über  den  Rückempfang ­
  des  Kindes  und  den  gegenseitigen  Ausgleich  tritt  erst
an  zweiter  Stelle  hinzu.  Darum  bezeichnen  die  beiden  Partner
diese  Urkunde  auch  selber  als  Quittung  (Kupia  f)  duoxn).  Wenn
umgekehrt  die  gegenseitige  Abmachung  an  die  erste  Stelle  rückt
und  die  Quittung  über  die  Girozahlung  an  zweiter  Stelle  erscheint,
ist  die  Urkunde  keine  Giroquittung  mehr,  sondern  ein  Vertrag.
Ein  solcher  Vertrag,  und  zwar  ein  in  Homologieform  abgefaßter
Handschein,  ist  P.  Oxy.H  264  (54  n.  Ohr.);  hier  steht  Kupia  f|  xeip,
wo  vorher  Kupia  rj  àrroxn  stand.  Der  Text  lautet:
        <pb n="252" />
        Abschn.  48.  Giroquittung.

231

’Amaiúvioç  ’AjLi)aujvíou  Tpúqpujvi  Aiovuaíou  xaípeiv.  '0)uio-XoTÚJ
  TreirpaKévai  croí  tòv  ÒTrápxovTá  poi  íaiòv  Yepòi[a-KÒv]
  7T[ri]x^v  TepòiaKÚj(v)  rpiôiv  irapà  TTaXaiffTàç  òúo,  ou
àvTÍa  òúo  ídTÓTTOÒeç  òúo,  è7Tinv[ri|Liov€Úuj]v  êxeiv  irapà
a(oô)  òià  TTÍç  èiri  toO  irpòç  ’OH[upÚTx(t»v)]  iróXei  Zapa-TTieíou
  Zapairíujvoç  toO  Aóxou  ipairéiriç  Tf|v  écTTa-H€vri(v)
  irpòç  àXXiíXouç  toútou  Tipriv  àpTupíou  ZeßaffroO
Kai  TTroXepaiKoO  voiaídjuaioç  òpaxpàç  eiKotTi,  K[aí]  ßeßaii0(J€iv
  (TOI  Tiîv  irpcîcriv  irácTr]  ßeßaiiü(T[ei],  f)  èKteíaeiv  (Toi
tiv  êcTxov  irapá  crou  Ti)Linv  cTùv  fijuioXict  Kai  tô  ßXdßoq.  Kupia
  f)  x^ip.  (’'Etouç)  IÒ  Tißepiou  KXauòíou  Kaícrapoç  ZeßacTToO
  PeppaviKOÛ  AÚTOKpáiopoç,  Mri(vòç)  Kaicrapeíou  íê.
(2.  Hand)  'Anjutóvioç  ’Apjuuuvíou  iréirpaKa  tòv  ícttòv  koí
àrréxu)  Tf|v  Tipriv  làç  toO  àpTUpíou  òpaxpà(ç)  eiKO(Ti,
Kai  ßeßaidnrun,  KaGÓTi  rrpÓKiTai.  'HpaKXeíòriç  A[iov]u(Tíou
êTpaipa  inrèp  aÚToO  ¡un  eiòÓTOç  Tpajupata.  (’'Etouç)  lò  Tißepiou ­
  KXauòíou  Kaícrapoç  ZeßacTTOu  fepjuaviKoO  AÚTOKpÓTOpoç,
  |uri(vòç)  KaKTapeíou  lê  ZeßacTTf).  (3.  Hand)  ’'Etouç  teíTaapeaKaiòeKÓTOu
  Tißepiou  KXauòíou  Kaícrapoç  ZeßacTToO  fepjuaviKOu
  AÚTOKpÓTOpoç,  pri{vòç)  Kaicrapeíou  íê  ZeßacTTf).  Ai(à)
Tfi(ç)  Zap(aTTÍuJvoç)  Tp(aTréZ:riç)  T€To(vev)  n  òiaTp(a(pn).
Zu  deutsch:  „Ammonios,  Sohn  des  Ammonios,  an  Tryphon,
Sohn  des  Dionysios,  Gruß  zuvor.  Ich  bekenne  hiermit,  daß  ich  dir
den  mir  gehörigen  Webstuhl,  drei  Weberellen  weniger  zwei  Handbreiten ­
  ^  groß,  samt  den  zugehörigen  zwei  Zylindern  und  zwei  Webebäumen ­
  verkauft  habe.  Zugleich  bestätige  ich,  daß  ich  durch  Vermittelung ­
  der  von  Sarapion,  Sohne  des  Lochos,  geleiteten  Serapeum-Bank
  zu  Oxyrhynchos  den  beiderseitig  dafür  vereinbarten  Kaufpreis
von  zwanzig  Silberdrachmen  kaiserlicher  und  ptolemäischer  Prägung
von  dir  empfangen  habe.  Ich  leiste  dir  für  diesen  Kauf  Gewähr
nach  jeder  Richtung;  anderenfalls  will  ich  als  Strafe  den  von  dir
empfangenen  Kaufpreis  anderthalbfach  an  dich  zahlen  und  dir
außerdem  allen  Schaden  vergüten.  Dieser  Handschein  ist  vollgültig.
Im  Jahre  14  des  Tiberius  Claudius  Caesar  Augustus  Germanicus
Imperator,  am  15.  des  Monats  Kaisareios  (Mesore).  (2.  Hand)  Ich
Ammonios,  Sohn  des  Ammonios,  habe  den  Webstuhl  verkauft  und
dafür  den  Kaufpreis  in  Höhe  von  zwanzig  Silberdrachmen  erhalten.

‘  Es  sind  5  Handbreiten  (uaXaicTTaí)  gleich  einer  Weberelle,  6  Handbreiten ­
  gleich  einer  gewöhnlichen  Elle.  P.  Oxy.  IV  669,  32  f.
        <pb n="253" />
        232

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Ich  werde  die  Gewähr  leisten,  wie  oben  geschrieben  steht.  Ich
Herakleides,  Sohn  des  Dionysios,  unterschreibe  für  ihn,  da  er
schreibunkundig  ist.  Im  Jahre  14  des  Tiberius  Claudius  Caesar
Augustus  Gerraanicus  imperator,  am  15.  des  Monats  Kaisareios,
am  Augustustage.  (3.  Hand)  Im  Jahre  vierzehn  des  Tiberius  Claudius ­
  Caesar  Augustus  Germanicus  imperator,  am  15.  des  Monats
Kaisareios,  am  Augustustage.  Die  Girozahlung  hat  durch  Vermittelung ­
  der  Bank  des  Sarapion  stattgefunden“.
Das  ist  ein  Vertrag  in  Form  eines  Handscheines,  wie  wir
deren  so  viele  besitzen.  Die  Bank  hat  mit  diesem  Handscheine
keine  Befassung.  Wenn  im  Körper  des  Handscheines  davon  die
Rede  ist,  daß  die  Bezahlung  des  Webstuliles  im  Girowege  durch
die  Serapeum-Bank  geschehen  sei,  so  sehen  wir  daraus  nur,  daß
diesem  Handscheine,  wie  im  vorher  behandelten  Beispiele,  eine
selbständige  Girobankbescheinigung  voraufgegangen  war.
Merkwürdig  ist  jedoch  der  von  dritter  Hand  herrührende  Zusatz
am  Schlüsse.  Dieser  Zusatz  rührt  von  der  Bank  her;  die
Bank  bescheinigt  hier,  daß  die  Girozahlung,  von  der  im  Körper
des  Handscheines  die  Rede  ist,  durch  Vermittelung  der  Serapeum-Bank
  am  Tage  des  Handscheines  erfolgt  sei:  òi(à)  Tn(ç)  Iap(aiTÎujvoç)
  Tp(aTTéZ;riç)  YéTo(vev)  f|  òiaYp(aq)n)-Es
  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  das  Wort  òiaYpaqpií  sich
lediglich  auf  die  Zahlung  des  Kaufpreises  im  Girowege  und  auf
die  mit  dieser  Girozahlung  zusammenhängende  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  bezieht,  nicht  etwa  auf  den  vorliegenden
Handschein.  Den  Handschein  haben  Käufer  und  Verkäufer  auf
eigene  Faust  und  Verantwortlichkeit  aufgesetzt;  aber  der  Käufer
Tryphon,  in  dessen  Hand  die  uns  vorliegende  Ausfertigung  des
Handscheines  (mit  der  Quittung  des  Verkäufers)  überging,  muß
aus  irgend  einem  Grunde  die  Serapeum-Bank,  deren  Girokunde
er  war,  und  die  für  ihn  diese  Girozahlung  leistete,  darum  gebeten ­
  haben,  am  Fuße  des  Handscheines  noch  besonders  zu  bescheinigen, ­
  daß  ebendiese  Bank  es  sei,  die  die  Girozahlung  bewirkt ­
  hat.
Derselbe  Tryphon  scheint  es  zu  sein,  der  18  Jahre  früher,
als  er  sich  mit  Saraeus  verheiratete,  die  Mitgift  von  40  Drachmen
im  Girowege  bei  derselben  Serapeum-Bank  in  Empfang  nimmt  und
sodann  einen  Ehevertrag  in  Form  eines  Handscheines  aufsetzt,
der  in  P.  Oxy.  II  267  (36  n.  G  hr.)  uns  vorliegt.  Auch  hier  bescheinigt ­
  ein  Bankbeamter  am  Schlüsse  des  Handscheines  :  òià  ifiç
        <pb n="254" />
        i]

Abschn.  48.  Giroquittung.  23.3

ZapaTTÍiuvoç  t[o]û  KXeávòpou  TpairéCriç  Y^TOvev  f|  biaTpa(pni.  In
diesem  Beispiele  kann  sich  der  Ausdruck  òiaypacpn  ebenfalls  nicht
auf  den  vorliegenden  Handschein  beziehen.  Mit  der  biaTpaqpfi  ist
eine  Girozahlung  gemeint;  das  beweist  auch  der  Umstand,  daß
die  Bank  die  Tatsache  eines  giromäßigen  Zählens  am  Fuße  des
Handscheines  ausdrücklich  bescheinigt.  Ich  vermute  demnach,  daß
hier  keine  Scheinmitgift\  sondern  eine  wirkliche  Zahlung  der
Mitgift  von  40  Drachmen  vorliegt.
Zwar  hat  die  Bank  als  solche,  wie  ich  betonte,  mit  Handscheinen
keine  Befassung,  doch  ist  es  naheliegend,  daß  in  dieser  frührömischen
Zeit  die  Bank  allgemein  aus  Gefälligkeit  gegen  ihre  Girokunden
Handscheine  aufsetzte.  In  solchem  Falle  wirkt  die  Bank  aber
nicht  als  Bank,  sondern  als  Winkelschreiber.  Wie  jeder  Winkelschreiber ­
  das  Recht  hatte,  für  seine  Kunden  Handscheine  aufzusetzen, ­
  so  muß  auch  der  Bank  ein  solches  Recht  unbenommen
gewesen  sein.  Und  selbst  wenn  die  Bank  für  die  Anfertigung  von
Handscheinen  Gebühren  erhob,  so  hat  doch  dieser  geschäftliche
Vorgang  mit  dem  Bankwesen  gar  nichts  zu  tun.  Die  Bankhalter
und  ihre  Beamten  sind  Privatleute,  die  Handscheine  andererseits
sind  keine  öffentlichen  Urkunden,  mithin  hatten  die  Notare  von
Beruf  keinen  Anlaß,  über  diese  Tätigkeit  der  Banken  sich  zu  beklagen. ­
  Die  Bescheinigung  der  Bank  unter  jenen  beiden  Handscheinen ­
  lautet  ja  auch  nur  dahin,  daß  die  Girozahlung  durch
die  Bank  erfolgt  sei,  nicht  etwa,  daß  der  Handschein  als  Urkunde
durch  die  Bank  aufgesetzt  worden  sei.
Als  die  Banken  nach  der  römischen  Besetzung  anfingen,  ihre
rege  Tätigkeit  zu  entfalten  (siehe  oben  S.  31)  und  in  beständigen  persönlichen ­
  Verkehr  mit  ihren  Girokunden  zu  tieten,  mögen  die  Girokunden, ­
  wenn  sie  einmal  auf  der  Bank  anwesend  waren,  um  Giroanweisungen ­
  zu  schreiben  (siehe  oben  S.  209)  oder  Girozahlungen
in  Empfang  zu  nehmen,  ganz  von  selber  oft  den  Wunsch  geäußert
haben,  zumal  wenn  sie  schlecht  oder  gar  nicht  mit  der  Feder  umzugehen ­
  verstanden,  daß  die  federgeübten  Bankbeamten  ihnen  behülflich
  sein  möchten,  einen  Handschein  im  Anschlüsse  an  die
soeben  stattgefundene  Girozahlung  aufzusetzen.  Die  Bank  kam
dem  Wunsche  nach,  und  aus  der  gelegentlichen  Gefälligkeit  entstand ­
  allmählich  eine  gewohnheitsmäßige  Tätigkeit,  die  von  der
Bank  nebenher  ausgeübt  wurde.  Diese  Nebenbeschäftigung
‘  Über  die  Scheinmitgift  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  239  ff.  ;
Mittels,  Archiv  I  S.  347  ff.
        <pb n="255" />
        234

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

in  frührömischer  Zeit  bildet  den  Keim,  der  in  Verbindung  mit  der
mehr  und  mehr  sich  erweiternden  Form  der  selbständigen  Glirobankbescheinigungen
  (siehe  oben  S.  2211)  die  regelrechte  und
öffentlich  anerkannte  notarielle  Tätigkeit  der  Banken  zur
Entwickelung  brachte.
Abschnitt  49.
Die  öieTßoXn.
Wenn  eine  Girozahlung  nicht  durch  Gutschrift,  sondern  bar
erfolgt,  scheint  man  für  diese  Auszahlung  den  Ausdruck  öieyßckii
angewendet  zu  haben.  Im  Gegensätze  zur  Barzahlung  wird  die
Gutschrift  als  ¡aeTaßoXn  bezeichnet  (Abschn.  50).  Eine  Barzahlung
liegt  fast  immer  vor,  wenn  ein  Darlehen  gezahlt  wird,  weil  der
Darlehensuchende  Bargeld  benötigt.  Der  Ausdruck  bieyßckii  erscheint ­
  in  den  Urkunden  nicht  oft;  wahrscheinlich  wählte  man
meistenteils  den  Ausdruck  òi  arpa  cp  li,  der  sowohl  die  bierßoXn
als  auch  die  pexaßoXii  in  sich  schließt.
Die  bislang  bekannten  Belegstellen  für  die  öieTßoXn  sind
folgende  :
P.  Hawara  S.  31  Kr.  303  (um  110  n.  Ohr.)  :  Avriypacpov  öieTßoXfi?
òià  tfiç  ZapaTTÍiuvoç  Tp[a7TÉZr|ç]  TTXaxeíaç.  *  Exouç  kxX.  Der  Text
ist  mehrfach  unrichtig  gelesen  worden  \  daher  läßt  sich  die
Art  der  Zahlung  nicht  sicher  erkennen  ;  doch  scheint  es  sich  um
Rückgabe  eines  Darlehens  mit  hypothekarischer  Verpfändung
von  Ackerland  zu  handeln.
P.  Teb.  II  389,  3  (141  n.  Chr.),  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung ­
  (siehe  den  Text  im  Abschn.  66).  Hier  empfängt
jemand  ein  Darlehen  von  3500  Drachmen  auf  ein  Jahr;  daß
der  Empfänger  das  Darlehen  bar  aus  den  Häuden  der  Bank
empfing,  ist  anzunehmen.
BGU.  445,  8  (um  149  n.  Chr.),  ein  Staatsnotariatsvertrag  über  die
Teilrückzahlung  eines  Darlehens  (siehe  den  Text  im  Abschn.  66).
Die  Hergabe  des  Darlehens  war  seiner  Zeit  [koxú  auvTpaqpfiv]
òaveí[o]u  Kal  bicTßoXfiv  xfjç  ‘HpaKXeíòou  xpanéZriç  (Z.  8)  geschehen, ­
  mithin  auf  Grund  eines  Schuldvertrages  —  wahrscheinlich ­
  ebenfalls,  wie  jetzt  bei  der  Teilrückzahlung,  auf
Grund  eines  Staatsnotariatsvertrages  —  mit  nachfolgender
^  Eine  Neuausgabe  von  J.  G.  Milne  steht  zu  erwarten  (vgl.  Grenfell
und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  245).
        <pb n="256" />
        Abschn.  49.  Die  bietßoXri.

235

unselbständiger  Girobankbescheinigung.  Die  im  Zusammenhänge ­
  mit  dieser  unselbständigen  Girobankbescheinigung  geschehene ­
  Barzahlung  ist  mit  bieTßoXn  gemeint.
P.  Giss.  Inv.  Nr.  123  im  Archiv  Y  S.  133  ff.  (188  n.  Ohr.),  Z.  2;
0ieTßoX(f|)  öid  T(nç)  ‘Epiaaiou  Kai  |LieTÓx(uJv)  Tpa7T(áZnç),  ferner
Z.  10:  [èTtriKoXouOiÍKaiLijev  jObe  tO  bieTßoXf)  Kai  àîTeaxnKapev  ktX.
Hier  betrifft  die  biexßoXn  Rückgabe  eines  Darlehens.  Die
Hergabe  geschah  im  Jahre  182  auf  Grund  einer  biaTpotqpn
TpauéCns  (Z.  13  u.  18).  Ob  diese  Hergabe  durch  Girogutschrift
auf  das  Konto  des  Schuldners  oder  durch  Barzahlung  an  den
Schuldner  geschah,  läßt  sich  aus  dem  Begriffe  'btaypacpn'  nicht
entnehmen,  doch  möchte  Barzahlung  eher  als  Gutschrift  zu
vermuten  sein.  Die  Rückzahlung  aber  geschieht  jetzt  durch
die  vorliegende  biETßoXf)  TpauéÍTiç,  mithin  durch  eine  Bankurkunde ­
  mit  Barzahlung.  Wenn  nun  der  Schuldner  das
Darlehen  im  Jahre  182  bar  empfing,  so  muß  der  Gläubiger
damals  ein  Girokunde  der  Bank  gewesen  sein,  denn  anderenfalls ­
  hätte  die  Bank  mit  der  Darlehenszahlung  keine  Befassung
haben  können;  wenn  aber  jetzt,  im  Jahre  188,  die  Rückzahlung ­
  an  den  Gläubiger  ebenfalls  bar  geschieht,  so  folgt
daraus,  daß  der  Gläubiger  jetzt  kein  Girokunde  mehr  ist,
denn  sonst  hätte  ihm  der  Betrag  durch  Gutschrift  auf  sein
Konto  zugeführt  werden  können.  Tatsächlich  sehen  wir,  daß
der  Gläubiger,  der  im  Jahre  182  das  Darlehen  gegeben  hatte,
inzwischen  verstorben  war  (Z.  12),  und  daß  die  Rückzahlung
jetzt  (im  Jahre  188)  an  dessen  Erben  erfolgt.  Die  Erben
mögen  jeder  für  sich  auf  die  Unterhaltung  eines  Girokontos
keinen  Wert  gelegt  haben;  jedenfalls  war  das  Girokonto  des
verstorbenen  Gläubigers  nach  seinem  Tode  gelöscht  worden.
Egeri  bemerkt,  daß  die  bieTßoXp  bis  jetzt  immer  in  Fällen
vorkomme,  wo  es  sich  um  Verpfändung  handelt.  Das  ist  richtig,
doch  bezieht  sich  der  Begriff  ‘bieTßoXp’  in  P.  Teb.  II  389  nicht
auf  den  Staatsnotariatsvertrag,  durch  den  die  Verpfändung  ausgesprochen ­
  wird,  sondern  auf  die  in  P.  Teb.  II  389  uns  vorliegende
Bankurkunde.  Diese  Bankurkunde  aber  hat  mit  der  Verpfändung
nichts  zu  tun,  sie  ist  lediglich  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung, ­
  die  da  besagt,  daß  die  Bank  eine  Girozahlung  in

*  Archiv  V  S.  136  Anm.  1.  In  demselben  Sinne  schon  Grenfell  und
Hunt,  P.  Teb.  II  S.  245.
        <pb n="257" />
        236

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Höhe  von  3500  Drachmen  von  Frau  Isidora  an  Frau  Tamystha
vermittelt  habe  (siehe  den  Text  im  Abschn.  66).  Folglich  bezieht
sich  der  Begriff  ‘öieYßoXn’  auf  diese  Girozahlung,  und  da  ebendiese ­
  Zahlung  offenbar  eine  Barzahlung  ist,  so  muß  die  öieTßoXfj
mit  der  Barzahlung  in  Verbindung  gebracht  werden.  Der  Sinn  des
„Barzahlens“  liegt  auch,  wie  mir  scheint,  in  dem  Stammworte
äKßdXXeiv.  Unter  öieYßoXii  ist,  gleichwie  bei  òiuYpacpií  und  getaßoXii,
  nicht  bloß  die  Zahlung,  sondern  auch  die  darüber  aufgesetzte
Bankurkunde  zu  verstehen.
Abschnitt  50.
Die  ¡uETaßoXii.
Wenn  nicht  nur  der  Zahler  A  sondern  auch  der  Empfänger
B  Girokunde  ist,  bleibt  Bargeld  unberührt.  Diese  Zahlungsweise,
die  von  Anfang  bis  zu  Ende  nur  in  einer  Umbuchung  besteht,
heißt  pexaßoXn,  im  Gegensätze  zur  öieYßoXn  (Abschn.  49).
P.  Lond.  III  8.190  Nr.  1121  b  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  ist  das  Bruchstück ­
  einer  vom  Inhaber  einer  Badeanstalt  aufgestellten  Haushaltsrechnung. ­
  Der  Text  lautet  (der  Anfang  ist  abgebrochen):
(yívovtui)  XriM(páTmv)  (òpaxpai)  x^a  öß(oXoi)  C,  äE  iLv  dvri-X(0)eTicrav)‘

TTXoútlu  ATroX(Xijuviou  ?)  Kai  |LieTÓx(oiç)  ßaXave(iou)
eiç  Xóy(ov)  |Lua0(újaeiJuç)  kui  Tip(fiç)  àxú(pou)  Kaú(7(eijuç)
íòíou  ßaX(aveiou)  toö  k  (erouç),  KaTa)Li(evóvTUJv)  ^  eiç
7rXnpuu((yiv)  (òpaxpújv)  dou,  (òpaxpai)  ffE.
TTaOvi  T.  MeTaßoX(fiç)  ’Ajupouvíuj
oÍKOvóp(uj)  ò[  ]pÊ  (òpaxpa;)  t,
(YÍvovtui)  dvTiX(ou)LiáTouv)  Ktti  |LieTaßoX(nç)  (òpaxpai)  cpE.
Die  Einnahmen  betragen  621  Dr.  6  Ob.  Hiervon  gehen  die
Ausgaben  ab,  und  zwar  eine  (nicht  giromäßige)  Barzahlung
von  260  Dr.  an  Pachtzinsen  und  anderen  Unkosten  sowie  eine  Girozahlung ­
  (peraßoXii)  an  den  Ökonomen  ^  Ammonios  von  300  Dr.,
zusammen  560  Dr.  Im  Texte  ist  vielleicht  hinter  oÍKOvó|a(iu)  zu
ergänzen:  ò[ià  Tpa(7TéZ:Tiç)]  od.  dgl.  Die  Zahlung  an  Plutos  und

^  Von  dem  Jahressatze  sind  nunmehr  noch  1800  Dr.  rückständig.
*  Wahrscheinlich  ein  Beamter.  Vgl.  BGU.  926  (188  n.  Chr.),  eine  dienstliche ­
  Verfügung  an  einen  oíkovÓ|lioç,  worin  es  heißt:  öaa  béerai  Y€véo8ai  èv
TU)  ÚTTÔ  rrjv  oÎKOvo¡uíav  aou  ßa[\]av€iLu,  év  rcíxei  yevéaQuj.
        <pb n="258" />
        Abschn.  50.  Die  p.eTaßo\^.

237

Genossen  besteht  in  der  Zahlung  ßaXaveiou^  und  in  den  Kosten
für  Heizstoffe.  Bezeichnend  ist,  daß  am  Schlüsse  der  Rechnung  die
dvaXinfiata  (nichtgiromäßige  Barzahlungen)  von  der  iLieraßoXn
scharf  getrennt  werden.
Die  Giroanweisung  BGU.  1064  (um  278  n.  Ohr.),  die  oben
(S.  204)  näher  behandelt  worden  ist,  enthält  die  Wendung:  KaX[û)ç]
TToiriaeiç  |ie[T]aßaXd)v  t[û&amp;gt;]  òeíva  laXáviiuv  òéKa.  Hier  handelt  es  sich
um  60000  Drachmen,  die  offenbar  nicht  bar  ausbezahlt,  sondern
dem  Zahlungsempfänger  im  Girokonto  gutgeschrieben  werden.
Es  ist  freilich  nicht  unwahrscheinlich,  daß  die  Ausdrücke  peiaßoXii
  und  peiaßdXXeiv  infolge  der  im  täglichen  Leben  oft  zu  beobachtenden ­
  Ungenauigkeit  gelegentlich  auch  dann  angewendet  wurden,
wenn  die  Girozahlung  in  bar  statt  in  Gutschrift  geschah.  Diese  Möglichkeit ­
  besteht  in  P.  Oxy.  IV  728  (142  n.  Chr.).  Die  Urkunde  ist  ein
Vertrag  über  eine  Kapumveia,  d.  i.  Verkauf  der  wachsenden  Ackerfrucht®,
  A  hat  Acker  des  B  (namens  ’Attíujv)  in  Pacht,  A  mag
besorgt  sein,  daß  ihm  das  nötige  Bargeld  zur  Zahlung  der  Pacht
fehlen  oder  nicht  rechtzeitig  zur  Stelle  sein  wird;  daher  verkauft
er  an  C  einen  Teil  der  wachsenden  Ackerfrucht  (Gras)  mit  der
Bedingung,  daß  C  den  Pachtzins  von  276  Drachmen  zu  einem
festgesetzten  Zeitpunkte  an  B  zahle  (Z.  12  f.):  Kai  xàç  toO  dpTupiou
ôpa[xpàç]  òiaKoaíaç  ¿ßhopiiKovTa  ëS  peTa[ßaXecr]8ai  xip  írpoye-Tpapiiévuj
  ’Amuüvi  òv[x]i  Kupíiu  xoû  èòáqpouç  kxX.  Am  Schlüsse  steht
die  Quittung  des  Apion  über  die  276  Drachmen.
Die  Ausdrücke  pexaßoXp  und  pexaßdXXeiv  erscheinen  in  den
Urkunden  noch  öfter  in  Verbindung  mit  dem  Umsätze  von  Getreide®
oder  anderen  Gegenständen^;  auch  ist  auf  die  Gebühr  pexaßoXfjq
dvuj  oiKÍaç  eîç  xò  biîipa  zu  verweisen  (siehe  oben  S.  116  f.).  Der

^  Das  ßaXaveiov  ist  gewöhnlich  die  allen  Einwohnern  auferlegte  Steuer
für  Unterhaltung  der  öffentlichen  Bäder  (Wilcken,  Ostraka  I  S.  165  ff.);  vgl.  Otto,
Priester  und  Tempel  I  S.  292  Anm.  4.  Grenfell  und  Hunt  bemerken  (P.  Hib.  I
S.  284),  daß  das  ßaXaveiov  auch  „impost  upon  the  profits  of  privately  owned
baths“  sein  kann.  Im  obigen  Texte  deuten  die  Worte  eiç  Xót(ov)  |Liia0(ib(T€iuç)
darauf  hin,  daß  das  Bad  an  denjenigen  verpachtet  worden  ist,  der  dieses
Rechnungshuch  führt.  Der  Verpächter  scheint  der  Staat  zu  sein,  da  eine
Steuerhebegenossenschaft  den  Pachtzins  einzieht.
*  vgl.  P.  Straßb.  I  1  Einl.  S.  9;  Babel,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)
S.  315  Anm.  1.
"  z.  B.  P.  Teb.  I  13  Einl.;  123,  12ff.;  P.  Hib.  I  42;  45;  P.  Lips.  I  97
Kol.  23,15  (pexaßdXXeiv);  I  97  Kol.  I,  11  u.  ö.  (pexaßoXri).
*  P.  Teb.  II  402,  5  (Ziegelsteine),
        <pb n="259" />
        238

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Grundgedanke  ist  stets  der,  daß  ein  Gegenstand  von  einem  Orte
weggenommen  wird,  um  ihn  an  einen  anderen  Ort  zu  verbringen.
Dieser  Grundgedanke  trifft  auf  das  Geldgirowesen  ebenfalls  zu,
indem  ein  Betrag  in  dem  einen  Konto  weggeschrieben  wird,  um
in  dem  anderen  Konto  gutgeschrieben  zu  werden.
Abschnitt  51.
Der  Begriff  òiaTpaqpií.
Das  Wort  òiaTpaqpií  bedeutet  ,,Verschreibung“  oder  „Zuweisung“. ­
  Man  denkt  dabei  an  Besitz  Übertragung,  indem
irgend  ein  Besitz  buchmäßig  vom  bisherigen  Besitzer  auf  den
neuen  Besitzer  umgeschrieben  wird.  Der  zugeschriebene  Besitz
kann  in  Geld  oder  in  irgend  einem  geldwerten  Gegenstände  bestehen. ­
  Im  Kanzlei-  und  Kassendienste  versteht  man  unter  der
biaypacpn  sowohl  die  Zuschreibung  selber,  als  auch  die
darüber  aufgesetzte  Urkunde.  Die  verschiedenen  Arten
der  òittTpaqpií  sind  in  der  nachstehenden  Übersicht  zusammengestellt ­
  :
1.  Die  òiaTpaqpií  als  einfache  Girozahlung;  sie  ist  die
bankseitige  Tätigkeit  bei  Erledigung  einer  Giroanweisung
(Abschn.  44).
2.  Die  òittYpaqpn  als  selbständige  Girobankbescheinigung; ­
  sie  ist  die  bankseitige  Beurkundung  einer  vertragslosen ­
  Girozahlung  (Abschn.  46).
3.  Die  òittTpacpn  als  Erbpachtübereignungsurkunde;  sie
dient  zugleich  als  Kassenverfügung  zu  Händen  der  Staatskasse ­
  (Abschn.  52)  b
4.  Die  òiatpaqpn  als  Kassenanweisung  von  Seiten  des
Steuereinnehmers;  sie  dient  als  Kassenbeleg  für  die  Staatskasse ­
  behufs  Yereinnahmung  von  Steuerbeträgen  (Abschn.
54  und  56).
5.  Die  òiaTpaqpp  als  unselbständige  Girobankbescheinigung; ­
  sie  ist  die  bankseitige  Beurkundung  einer  auf
Grund  eines  Notariats  Vertrages  geschehenen  Girozahlung
(Abschn.  66).
1  Die  in  P.  Lille  26,  4  (3.  Jahrh.  v.  Chr.),  einem  Privatbriefe,  vorkommende ­
  &amp;amp;iaTpaq)i’|  hält  Jouguet  zutreffend  für  eine  Liste,  die  zugleich  „un  ordre
de  distribution“  darstellt  ;  es  heißt  dort  :  Kaed).ç  éoxiv  éni  xfiç  biaYpaqpfjç  x[o]0
[eiç  XÒ]  i€  (Ixoç)  o-irôpou  kxX.  Also  „Anweisung  zur  Verteilung  des  Saatkornes“.
        <pb n="260" />
        Abschn.  51.  Der  Begriff  biaypaqpii.

239

6.  Die  òiaTpaqpií  als  selbständiger  Girobank  vertrag;  sie
ist  ein  mit  Girozahlnng  verbundener,  vor  der  Bank  aufgesetzter ­
  notarieller  Vertrag  (Abschn.  69  bis  72).
7.  Die  òiaTpatpn  als  unselbständiger  Girobank  vertrag;
sie  ist  ein  Vertrag  wie  unter  Punkt  6,  doch  hat  sie  einen
Staatsnotariatsvertrag  noch  neben  sich  (Abschn.  67  und  68).
Abschnitt  52.
Die  btUTpacpn  für  Vererbpachtung.
Wenn  in  ptolemäischer  Zeit  Staatsgut  oder  Hausgut  vererbpachtet ­
  wird,  so  gründet  sich  das  Zuschlagverfahren  auf  zwei
Schriftstücke:  auf  das  Angebot  des  Erbpachtlustigen,  der  den
Zuschlag  erhält,  und  auf  die  behördliche  Kassenverfügung,
die  den  Zuschlag  und  die  Erbpachtübereignung  in  sich  schließt.
Das  Angebot  heißt  óirójLivTiiaa,  die  Kassen  Verfügung  biafpaqpn-  Das
Angebot  ist  an  die  zuständige  Erbpachtbehörde  gerichtet,  die
Kassenverfügung  geht  von  ebenderselben  Behörde  aus  und  ist  an
die  Staatskasse  gerichtet.  In  dem  ÜTró¡Livp|aa  wird  auf  die  zu  erwartende ­
  biaTpaqpii,  in  der  biatpacpp  auf  das  uTrópvriMa  Bezug
genommen.
Eine  solche  an  die  Adresse  der  Staatskasse  gerichtete  Kassenverfügung ­
  i  der  Vererbpachtungsbehörde  ist  z.  B.  Nr.  1  von  Wilckens
„Aktenstücken  aus  der  kgl.  Bank  zu  Theben“  (um  130  v.  Ohr.):
[Aiovúcxioç  'HpuKXeíbei  x^ípeiv.  AíXoúpou]  toû  Adjuinvoç
TÜÙV  ÓTTÒ  Alòç  TTÓXeUJÇ  TTIÇ  ¡UETáXpç  bÓVTOÇ  [flILlÍV  TÒ  ÍITTO-TETaTpevov
  (jTTÓiivtiiLia,  bi’]  ou  uq)íô’Ta«v»TO  —,  [èYbo0EÍcrriç
aÚTÚJi  xfiÇ  è]T  ßacTiXiKoO  biaTpa[qpfiç,  TáHE(T0ai  ktX.
Der  Pachtlustige  namens  Ailuros  hat  darnach  ein  Angebot
eingereicht,  worin  er  sich  verpflichtet,  als  Erbpachtkaufgeld  die
und  die  Summe  zu  zahlen,  „sofern  ihm  die  aus  dem  ßaaiXiKov
herauskommende  biaTpatpn  ausgehändigt  (zuteil)  wird“.  Das  ßacrikiKóv
  ist  hier  der  Inbegriff  alles  dessen,  was  mit  dem  königlichen
Hausgute  zusammenhängt  (siehe  oben  S.  190),  insbesondere  die  Verwaltungsbehörde
  des  HausgutesAiluros  erwartet  also,  daß  die
Hausgutbehörde  auf  sein  Angebot  ihm  den  Zuschlag  erteilen  und
‘  vgl.  Wilcken,  Aktenstücke  S.  22.
*  vgl.  Kol.  I  Z.  21  der  oben  genannten  Urkunde:  [tuiiJ  ibiuui  X[ótuj]i
[t]oö  ßaöiX4uj(;.
        <pb n="261" />
        240

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

demzufolge  ihm  die  über  den  Zuschlag  handelnde  amtliche  Übereignungsurkunde ­
  {òiaTpaqpií)  behändigen  werde.
In  Nr.  2  der  Thebanischen  Aktenstücke  heißt  es  an  derselben
Stelle:  è^boGeíuriç  aùxaîç  (den  beiden  Bieterinnen)  [tîiç  áy  ßamXiKoO
  òiaTpa]&amp;lt;pnç  toö  xe  xónou  xm  xf^ç  XeixoupTÍaç  xai  npoaxa-(Tíaç
  KxX.  Wiederum  hofft  hier  der  Bieter,  daß  ihm  die  òiaYpaqpó
„ausgehändigt“  werde.  Die  òiaTpacpn  ist  also  eine  amtliche
Urkunde,  und  die  Wendung  òiaTpaqpn  xónou  xa'i  XeixoupTÍaç  xai
TTpocrxaffíaç  kann  nur  besagen,  daß  diese  Urkunde  die  Zuschreibung ­
  des  Landstückes,  der  Liturgie  ^  und  der  priesterlichen  Aufsichtsstelle ­
  auf  den  Namen  des  neuen  Erbpächters  zum  Gegenstände ­
  hat.
Ebendiese  biarpacpn  liegt  uns  nun  in  Nr.  2  gleichwie  in  Nr.  1"
der  Thebanischen  Aktenstücke  vor  Augen.  Sie  ist  an  die  Adresse
des  Direktors  der  Staatskasse  gerichtet,  wird  aber  an  den  neuen
Erbpächter  ausgehändigt  (daher  èTboeeíunç)-  Nach  der  Gepflogenheit ­
  des  heutigen  Kanzleidienstes  müßte  man  erwarten,  daß
die  Behörde,  welche  die  Vererbpachtung  vornimmt,  die  von  ihr
ausgefertigte,  als  Kassenverfügung  dienende  òiaTpacpp  unmittelbar
an  die  Staatskasse  sendet,  statt  sie  dem  neuen  Erbpächter  auszuhändigen. ­
  Es  ist  aber  eine  Eigenheit  des  damaligen  Kanzleidienstes, ­
  Entscheidungen  und  Verfügungen  aller  Art,  die  einen
Privatmann  betreffen,  diesem  Privatmanne  in  die  Hand  zu  geben
und  es  diesem  zu  überlassen,  bei  der  zuständigen  zweiten  Behörde
unter  Vorweisung  des  dienstlichen  Schriftstückes  seine  Sache  weiter
zu  betreiben  2,
Das  Ergebnis  der  bisherigen  Betrachtung  ist  also  folgendes:
Die  òiaTpa(pó  ist  eine  von  der  Erbpachtbehörde  ausgefertigte,  an
die  Adresse  der  Staatskasse  gerichtete,  dem  neuen  Erbpächter  zur
weiteren  Veranlassung  ausgehändigte  Kassen  Verfügung,  welche  die
Verbuchung  des  Besitzes  auf  den  Namen  des  neuen  Erbpächters ­
  beurkundet  und  die  Staatskasse  zur  Empfangnahme  des
Erbpachtkaufgeldes  anweist.
‘  Wenn  hier  die  Liturgie  in  Erbpacht  verkauft  wird,  so  dreht  es  sich
um  die  Einkünfte,  die  aus  der  Wahrnehmung  gewisser  Tempelliturgien  dem
Inhaber  dieses  liturgischen  Rechtes  zuflossen  (siehe  Otto,  Priester  und  Tempel
II  S.  33  Anm.  2,  über  die  fmépai  XiToupxucai).  Ebenso  verhält  es  sich  mit  der
irpoOTaoia.  Es  ist  lehrreich,  daß  das  Hausgut  diese  Einkünfte  vererbpachtet.
Vgl.  Wilcken,  Archiv  II  S.  139,  und  Otto,  Priester  und  Tempel  I  S.  235.
*  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  23.
        <pb n="262" />
        Abschn.  52.  Die  biaypacpn  für  Vererbpachtung.

241

Bei  jeder  Vererbpachtung  wirken  zwei  getrennte  Behörden
mit:  eine  untere  und  eine  höhere  Behördeh  Die  untere  fertigt
die  òiaTpacpn  aus,  die  höhere  gibt  durch  die  uTroTpacpn  ihre  Genehmigung. ­
  Das  Schlagwort  der  ÖTroTpaqpfi  ist  òéSai  (Theb.
Aktenst.  Nr.  3  Kol.  2,  20  und  Nr.  4  Kol.  2,  17),  gerichtet  an  die
Adresse  der  Staatskasse.  Es  kommt  hier  derselbe  Grundsatz  zur
Geltung,  der  oben  (Abschn.  29)  für  die  römische  Zeit  in  der
„Gegenzeichnung  der  Behörde“  hervortrat  ;  zur  Sicherung  des
Kassendienstes  muß  jede  Kassenverfügung  (Einnahme-  oder  Ausgabeanweisung) ­
  durch  den  zuständigen  Beamten  gegengezeichnet
werden.  Durch  das  *òéHai’  übernimmt  der  gegenzeichnende  Beamte
die  Verantwortlichkeit  für  die  Richtigkeit  der  öiaTpacpp.
Eine  solche  an  die  Adresse  der  Staatskasse  gerichtete  òia-Tpacpn
  enthält  eine  genaue  Darstellung  des  Sachverhaltes:  Bezeichnung ­
  des  vererbpachteten  Gegenstandes,  Wert  des  Gegenstandes,
Gebot  des  Erbpachtlustigen,  Zuschlagserteilung  usw.,  dazu  die  Einnahme-Anweisung ­
  an  die  Staatskasse.  Aus  diesem  Grunde  ist  eine
solche  Urkunde  zwiefach  aufzufassen:  zunächst  als  Erbpachtübereignungsurkunde, ­
  sodann  als  Kassen  Verfügung.  Ich
glaube,  daß  ebendiese  òiaTpacpp  in  zwei  Ausfertigungen  abgefaßt
Avurde  :  eine  Ausfertigung  für  die  Verwaltungsbehörde  des  Hausgutes ­
  (bzw.  Staatsgutes),  damit  diese  Behörde  daraufhin  ihre  Listen
richtig  stellen  kann,  eine  zweite  Ausfertigung  an  die  Staatskasse
zu  Händen  des  neuen  Erbpächters,  damit  die  Staatskasse  das  Erbpachtkaufgeld ­
  entgegennehmen  und  kassenmäßig  belegen  kann.
Nachdem  der  neue  Erbpächter  die  òiaTpacpn  empfangen  hat,
begibt  er  sich  mit  der  biuTpacpn  zum  Büro  der  Staatskasse,  legt  dort
die  òittTpacpp  vor  und  zahlt  das  Erbpachtkaufgeld.  Die  Staatskasse
gibt  die  òittTpaqpn  nicht  wieder  an  den  Erbpächter  zurück,  sondern
behält  sie  dauernd  bei  sich  als  Einnahmebeleg.  Die  Staatskasse
darf  keinen  Betrag  vereinnahmen,  ohne  daß  sie  Einnahmeverfügung
besitzt,  und  keinen  Betrag  verausgaben,  ohne  daß  sie  Ausgabeverfügung ­
  besitzt  (vgl.  oben  S.  132).  Darum  dient  die  biufpacpn

^  Die  untere  und  die  höhere  Behörde  sind  je  nach  Umständen  verschieden. ­
  In  P.  Lond.  III  S.  2  Nr.  1200  (192  oder  168  v.  Chr.)  sind  es  der
ópxapuXaKÍTTiç  und  der  TOTroTpappaxeúç.  In  BGU.  993  Kol.  IV  (127  v.  Chr.)
sind  es  der  oÍKovópoç  und  der  TOTTOTpapinaTeúç.  In  P.  Amh.  II  31  (112  v.  Chr.)
sind  es  ó  éui  tOùv  -irponóbiuv  und  der  ßamXiKoi;  fpamuaTeúç  usw.  Die  Zugehörigkeit ­
  des  vererbpachteten  Besitzes  zu  gewissen  Verwaltungsbezirken  und
gelegentliche  Umstände  anderer  Art  mögen  dabei  ausschlaggebend  sein.
Preisigke,  Giroweeen  im  griech.  Ägypten.  16
        <pb n="263" />
        242

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

dazu,  nachzuweisen,  daß  das  Erbpachtkaufgeld  nebst  Gebühren
in  richtiger  Höhe,  vom  richtigen  Erbpächter  und  für  richtigen
Erbpachtbesitz  ordnungsmäßig  bei  der  Staatskasse  vereinnahmt,
verbucht  und  verrechnet  worden  ist.
Sobald  die  Staatskasse  das  Erbpachtkaufgeld  im  Sonderkonto
des  kgl.  Hausgutes  —  sofern  es  sich,  wie  in  obigen  Beispielen,
um  das  kgl.  Hausgut  handelt  —  in  Einnahme  gestellt  hat,  bringt
sie  die  Kassen  Verfügung  (òiafpaqpn)  in  diejenige  Aktenrolle  hinein,
die  dazu  dient,  alle  Einnahmen  für  das  kgl.  Hausgut  in  Sachen
der  Vererbpachtung  nachzuweisen.  Wird  die  Abrechnung  an  die
Landes-Rechenkammer  eingesandt  (siehe  oben  S.  61),  so  wird  das
Konto  von  jener  Aktenrolle  begleitet,  und  der  nachprüfende  Beamte ­
  in  Alexandreia  kann  durch  Einsichtnahme  in  die  biaypacpn
alle  Begleitumstände  genau  erkennen,  die  nötig  sind,  um  zu  prüfen,
ob  alles  seine  Richtigkeit  hat.
Nach  Ablieferung  der  òiuTpaqpn  an  die  Staatskasse  würde
der  Erbpächter  keine  Urkunde,  die  seinen  Besitz  nachweist,  mehr
in  Händen  haben,  wenn  nicht  die  von  der  Staatskasse  ihm
erteilte  Quittung  diese  Lücke  ausfüllen  würde.  Die  Quittung
ist  ebenso  ausführlich,  wie  die  òiaxpaqpií,  sie  erzählt,  wie
die  0iaTpa(pn,  den  Hergang  der  Vererbpachtung  ausführlich  und
benennt  alle  Nebenumstände  genau.  Wie  sich  die  òiaTpaqpií  auf
das  uTrópvniLia  stützt,  so  stützt  sich  die  Quittung  auf  die  òiaTpaqpií  ;
sie  benennt  nicht  nur  die  òiaTpaqpn,  sondern  auch  die  ünoTpacpn
zur  òittTpaqpn  als  die  unerläßliche  Bestätigung.  Eine  solche  Quittung
ist  z.  B.  BGÜ.  992  (162  v.  Ohr.):
"Eroug  i0  Xoiàx  €.  TéraKTai  èni  ipv  èv  'EppibvOei
TpàireÇav,  ècp’  fj?  Tethç,  ßaUiXei  eiç  tov  ïôiov  Xôtov
KttTà  Tpv  irapà  TTpuJTàpxou  toô  èm  tiûv  kutú  xfiv  Gpßaiba
&amp;lt;Trpo(yóòuiV&amp;gt;  òiaTpacpfiv  rpv  Tpacpeîcrav  ëxouç  îë  Oaijùqpi
K0,  vjcp’ijv  uTTOTpâqpei  ApevòúJXTiç  ó  ßamXiKog  Tpappaxeùç
  xfjç  Gpßmbog,  TTpoîxoç  luuUiKpàxouç  xifihv  ïnç  pTreipou,
  pç  ôiacracpeî  'Apevôibxnç  à  ßamXiKoq  Tpappctxeùç  àvei-Xrj(p0ai
  ejç  xo  ßaaiXiKOv,  oucrav  ôè  irpôxepov  Mùpœvoç
xoO  Môaxou,  èv  TTa0ùpei  (àpoupOùv)  Xe  (irrixeiwv)  Ò  ß’  xüùv
Trpoxe0évxujv  eiç  npaciv  Kai  TrpoKi3pux0évxujv  èv  Aiôç  rroXei
xfji  peTÙXni  ëxouç  iê  Oaihcpi  àno  ã  ëuuç  C,  Kupuj0évxujv  ôè
xfji  Z,  ffupTrapóvxouv  èm  xe  xfjç  TrpoKripùSeujç  kui  Kupiùcreujç
TTxoXepaiou  òiaòóxou  xoû  rrpôç  xíji  crxpaxriTÍcti,  MeTicr0évouç
(ppoupápxou,  'Apevò[iú]xou  ßamXiKOÖ  Tpappaxéuuç  [x]fjç  ©n-
        <pb n="264" />
        16*

Abschn.  52.  Die  bvaYpaqpn  für  Vererbpachtung.

243

Au(Ti|aáx[ou  (Ti]toXótou  Kai  TpaTreZ:[ÍTOu  ...],  TTioXepaiou
  oiKovopou,  "Qpou  Vevapouviog  ’I)uoú0ou
KUj|LioTpajU|aaTéai[ç  A]iòç  ttóXcujç  Kai  ãXXuuv  [ttXcióvujv]  òià
KiípuKoç  ’ApxeXáou  tijú[v  ajTpaxoKripÚKUuv  ràç  á^  x«^-KOÛ
  Trpòç  ãpfupov  (òpax^àç)  ß,  [èqp’]  líii^  Kupieúcrei  Tf|ç
òiacrT[aX(eí(Triç)  Ka0’  â  Kai  oi  àpxaíoi  KÚpioi  èK[éK]TrivTo,
euxaKTÚJV  [Kax’  Ixoç]^  xà  èniTexpaiaiiiéva  èKq)ópi[a]  Kai  eiç  xà
íepà  xeXújv  x[à  òiòójLieva  péxpi  xoO  iC  (êxouç),  xfiç  òè
xijLiñg  xáE[exai  xwi  k  (êxei)]  Kai  ..]]  Ka  (exei)  [[...]]  (òpax|iiàç)
òxXt  [t',  T]àç  Xoirràç  ò[è]*  Kai  xéxai&amp;lt;[xai  vuvi^]  x^^KoO  Trpòç
apTupov  ôpaxpàç  [éjHaKOcríaç  éEiÍKOvxa  ‘èH  [ß’],  Kai  xf|V  €Íko-(Txnv
  XOÛ  èvKUKXíou  Kai  xdXXa  xà  Ka0iÍKOVxa  [...].
Zu  deutsch^:  „Jahr  19,  5.  Choiach.  Zahlung  an  die  unter
Leitung  des  Teos  stehende  Staatskasse  in  Herrnonthis  für  den
König,  und  zwar  für  Rechnung  seiner  HausguLerwaltung,  auf
Grund  der  Einnahme-Kassenverfügung  vom  29.  Phaophi  des
Jahres  15,  welche  von  Protarchos,  dem  Finanzinspektor  der  Thebais,
ausgefertigt  und  von  Harendotes,  dem  königlichen  Schreiber  der
Thebais,  durch  Gegenzeichnung  bestätigt  worden  ist.  Zahler  ist  Proitos,
Sohn  des  Sosikrates.  Er  hat  bezahlt  den  Kaufpreis  für  ein  Ackerstück ­
  in  fester  Bodenlage,  das  gemäß  dienstmäßiger  Angabe  des
königlichen  Schreibers  Harendotes  durch  Heimfall  dem  königlichen
Hausgute  zugeführt  worden  ist,  früher  im  Besitze  des  Myron,  Sohnes
des  Moschos,  belegen  in  Pathyris,  35  Aruren  und  42/3  FlächeneUen
groß.  Diese  Aruren  sind  durch  öffentlichen  Aushang  und  durch
öffentlichen  Ausrufer  zum  Verkaufe  (als  Erbpachtland)  ausgeboten
worden  in  Diospolis  magna  im  15.  Jahre  vom  1.  bis  6.  Phaophi.
Am  7.  wurde  der  Zuschlag  (dem  Meistbietenden)  erteilt.  Die  Ausbietung ­
  und  Zuschlagerteilung  geschah  vor  einem  aus  folgenden
Beamten  bestehenden  Ausschüsse:  (folgen  die  Kamen).  Der  gezahlte ­
  Kaufpreis®  beträgt  2000  Drachmen  in  Silberwährung.  Er

*  éTr[iaTaX(€Íaaç)]  ?
*  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  Y  S.  214.
®  Diese  Ergänzung  setze  ich  nur  vermutungsweise.
*  Vgl.  die  Bemerkungen  von  Paul  M.  Meyer,  Festschr.  f.  Hirschfeld
S.  133  f.;  Archiv  III  S.  86  f.  ;  Berl.  phil.  Wochenschr.  1903  Sp.  719  f.  ;  Gradenwitz,
  Berl.  phil.  Wochenschr.  1906  Sp.  1347  ;  Wilcken,  Archiv  V  S.  214
*  Tùç  —  òpaxpdç  nimmt  das  Objekt  xipriv  wieder  auf.  Zu  x^XkoO  irpòç
äpYupov  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  280,  15  Anm.
        <pb n="265" />
        244

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

(Proitos)  soll  nunmehr  Besitzer  ^  des  zugewiesenen  Landstückes
sein  in  demselben  Umfange,  wie  auch  die  Vorbesitzer  es  früher
erworben  hatten,  indem  er  den  darauf  ruhenden  Erbpachtzins  jährlich ­
  voll  entrichtet  und  an  die  Tempel  die  rückständigen  Gefälle
bezahlt  bis  zum  Jahre  16  2,  Von  dem  Kaufpreise  wird  er  im  Jahre  20
und  21  1333^/3  Drachmen  entrichten,  den  Restbetrag  von  6662/3
Drachmen  in  Silberwährung  hat  er  jetzt  bezahlt,  sowie  die  Umsatzsteuer ­
  von  5  vom  Hundert  und  die  zugehörigen  Kebengebühren^.“
Eine  òittTpacpn  als  Übereignungs-  und  Kassen  Verfügung  zur
Vereinnahmung  von  Erbpachtkaufgeld  für  das  kgl.  Hausgut  ist  auch
P,  Amh.  H  31  (112  v.  Chr.)^.  Diese  òiaTpatpn  trägt  am  Puße  die
Unterschriften  von  drei  bei  der  Erbpachtsache  beteiligten  Beamten  :
des  èm  toiv  Trpouóòuuv,  des  ßauiXiKog  TpuppaTeúç  und  des  totto-TpappaTeúç.
  Jeder  dieser  drei  Beamten  wendet  das  Schlagwort
òéHai  an,  z.  B.  (Z.  20):  òéHai  tùç  toû  xa(XKoû)  Ttpòç  dpTÚ(piov)  xiXíaç
òittKOUíaç,  T(ívovTai)  der,  xod  ei  xi  dWo  KaOpKei.
Die  Worte  xai  ei  xi  dXXo  xaOiíxei  beziehen  sich  auf  die  Vereinnahmung ­
  der  Beikosten,  insbesondere  auch  auf  die  Vereinnahmung ­
  der  fälligen  Wertumsatzsteuer  ^  Wir  besitzen  Quittungen
der  Staatskasse  über  bezahlte  Umsatzsteuer,  die  zum  Ausdruck
bringen,  daß  die  Vereinnahmung  auf  Grund  der  òiaxpacpfi  erfolgt.
Es  ist  anzunehmen,  daß  zur  Belegung  der  Einnahme  an  Umsatzsteuer ­
  jedesmal  noch  ein  gleichlautendes  Doppel  der  òiaTpaqpp  seitens
der  Erbpachtbehörde  ausgefertigt  wurde  (vgl.  S.  248).
Eine  solche  Quittung  über  die  Umsatzsteuer  ist  z.  B.
P.  Lond.  HI  S.  2  Kr.  1200  (192  od.  168  v.  Ohr.)  :
(’'Exouç)  lò  00)00  Z.  néTTXUJKev  èm  xpv  èv  Aiòç  TTÓXei
xfji  peyaXpi  xpáiteCav,  èqp’  fjç  YevxOuvmç,  ßcfuiXei  xaxà  xf|V
Trap  d  TTpo)xápxou  xoO  dpxiqpuXaxíxou  òiaTpaqptív,
09’  pv  OTTOYpdcpei  'ApvoOqpiç  ó  xoTroTpapiLiaxeúç,  irapà  Tcrevú-*
  Nicht  Volleigentümer.  Das  ßaoiXiKÖv  bleibt  Obereigentümer.
“  Vom  Jahre  16  bis  zum  Jahre  19  scheint  das  Grundstück  keinen  Erbpächter ­
  besessen  zu  haben.  Die  Stelle  ist  lückenhaft  und  dunkel,  doch  scheint
es,  daß  der  neue  Erbpächter  irgendwelche  auf  dem  Grundstücke  lastenden  rückständigen ­
  Gefälle  nachzuzahlen  hat.  Zur  Zahlung  der  laufenden  Steuern  waren
die  Erbpächter  in  demselben  Umfange  verpflichtet,  wie  die  Volleigentümer.
*  z.  B.  die  Trpoabiaxpaqpöiueva.
*  vgl.  über  die  Einzelheiten  Paul  M.  Meyer,  Festschrift  für  Hirschfeld
S.  133  und  151;  Wileken,  Archiv  II  S.  119  ff.
®  Über  die  Wertumsatzsteuer  (xéXoç  éxKUKXíou)  vgl.  die  Bemerkungen
mit  Literaturangabe  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  350  Einl.
        <pb n="266" />
        Abschn.  52.  Die  biaTpaq)ii  für  Vererbpachtung.

245

pioç  Trig  ©OTCTÚTou^  oÍKÍaç  èv  Aiòç  rroXei  irji  peYáXni
XpucroTTÓXei  èv  túji  oltto  Xißog  |uépei  toO  tcíxouç  toO  ’AttoX-Xujvieíou
  Trig  cruvTipncreujg  oucrrig  (òpaxpâiv)  a  t[ò]  Ka0fÍKov
eig^  TÒ  èfKÚKXiov  ktX.
Hier  fehlen  zwar  hinter  ßacnXei  die  Worte  eig  tòv  lòiov  Xóyov,
die  wir  oben  (S.  242)  fanden;  es  ist  aber  gleichwohl  nicht  zweifelhaft, ­
  daß  die  Vererbpachtung  hier  ebenfalls  das  kgl.  Hausgnt  betrifft. ­
  Yererbpachtung  liegt  sicher  vor,  da  der  Schätzungsausschuß® ­
  in  Tätigkeit  getreten  ist  (rriç  cruvTipnUELug  ouurig  ktX.).
Eine  Erbpachtkassenverfügung  (òiaYpacpp)  wird  auch  erlassen,
wenn  Erbpachtland  auf  Grund  einer  cruYYPctTn  bóaetug,  d.  i.
auf  Grund  einer  Schenkung  von  Todes  wegen^  vergeben  wird.
BGH.  993  (127  v.  Ohr.)  ist  eine  cruYYpaTH  öoffeujg.  Nichts  deutet
in  der  ganzen  Urkunde  darauf  hin,  daß  das  verschenkte  Ackerland
ein  Erbpachtland  ist.  Wir  werden  darauf  nur  aufmerksam  gemacht
durch  eine  Wendung  in  der  am  Schlüsse  angefügten  Quittung  der
Staatskasse  über  bezahlte  Umsatzsteuer,  die  für  solche  Schenkungen,
gleichwie  für  Käufe,  fällig  ist.  Diese  Quittung  (BGU.  993  Kol.  IV)
lautet  :
'  Eroug  pY  Mecropf)  xß.  Té(TaKTai)  èm  Tf|v  èv  'Epp{iOv0ei)
Tpá(TTeZ:av),  ècp’  fjg  'Hpa(KXeíònç),  %  èvKu(KXíou)  xarà  Tng
Trapà  Aucnpáxoo  oÍKo(vópou)  xai  ’A,ueviJÚ0rig  ó  TOTroYpappa-(T€Úg)
  &amp;lt;òiaYpa(pfiv&amp;gt;^  òócreuug  Tacrfipig  Yev0ú)Tou  xai  Tffevvhaig
  uávTUJV  tüùv  Yev0ú)TOu  ÚTrapxóvTuuv  xa0’  pv  èTropcraTO
auTttíg  (TuvYpa(cpnv)  òóaetng  TeTi(pnpévtJuv)  xa(Xxoú)  (raXáv-Tinv)
  ß  Té(Xog)  xxKíaç  a,  Y(ívovTai)  (òpaxpal)  &amp;lt;à&amp;gt;(T.
Zu  deutsch:  „Im  Jahre  43,  am  22.Mesore.  Bezahlt  haben»  an
die  unter  der  Leitung  des  Herakleides  stehende  Staatskasse  in
Hermonthis  den  Zehnten  der  Umsatzsteuer,  auf  Grund  der  vom
Ökonomen  Lysimachos  und  vom  Bezirksschreiber  Amenothes  erlassenen ­
  Schenkungsverfügung  (KassenVerfügung),  Tasemis,  Tochter
des  Psenthotes,  und  Tsennesis  für  sämtliche  Habe  des  Psenthotes
nach  Maßgabe  der  Schenkungsurkunde,  die  er  ihnen  aufgesetzt  hat.

‘  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  528.
*  Vgl.  P.  Straßb.  I  S.  55.
®  Gradenwitz,  Berl.  phil.  Wochenschr.  1906  Sp.  1348.
*  Ergänzt  von  Wilcken,  BGU.  III  S.  9.
®  Die  Zahler  sind  die  beiden  Frauen  ;  daher  muß  im  Texte  eigentlich
Te(TaYpévai  eiaiv)  aufgelöst  werden.
        <pb n="267" />
        246

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

abgeschätzt  auf  2  Kupfertalente,  eine  Steuer  von  1200  Drachmen,
schreibe  1200  Drachmen“.
Würde  es  sich  um  Privatland  handeln,  so  wäre  eine  Mitwirkung ­
  des  oÍKOvó|Lioç  und  des  TOTTOYpapiuaTeúç  nicht  nötig.  Der
oÍKOvópoç  läßt  vermuten,  daß  das  Grundstück  zum  kgl.  Hausgute
gehört.
Die  òittTpaqpií  der  Erbpachtbehörden  verfolgt  also  in
Kassensachen  einen  doppelten  Zweck:  die  Vereinnahmung
des  Erbpachtkaufgeldes  nebst  Beikosten  (z.  B.  irpocròiaTpaqpópeva),
  und  die  Vereinnahmung  der  Wertumsatzsteuer.  Mit  dem
Giro  wesen  hat  diese  öiaYpaqpn  insofern  Befassung,  als  die  Verbuchung ­
  der  Wertumsatzsteuer,  wie  im  nächsten  Abschnitte
erörtert  werden  wird,  mit  dem  Girowesen  zusammenhängt;
aus  diesem  Grunde  habe  ich  ebenjene  biaxpacpp  hier  näher  behandelt.
Die  Darstellungen  des  vorliegenden  Abschnittes  beziehen  sich
nur  auf  die  ptolemäische  Zeit.  Ob  die  biuTpatpn  als  Übereignungsund ­
  Kassenverfügung  der  Erbpachtbehörden  auch  in  römischer  Zeit
noch  in  derselben  Weise  fortbestand,  ist  ungewiß.  Die  römischen  Angebote ­
  auf  Erbpacht  sprechen  öfter  an  derjenigen  Stelle,  wo  die  ptolemäischen
  Angebote  von  derbiaxpaqpn  sprachen,  nur  von  der  KÚpujcriç^
Jedenfalls  läßt  sich  das  Wort  òiaTpaqpií  im  Sinne  einer  Erbpacht-Übereignungs-
  und  Kassenverfügung  für  die  römische  Zeit  bislang
nicht  nachweisen.

Abschnitt  53.
Girokonto  des  ptolemäischen  Steuerpächters.
Wir  sahen  im  vorigen  Abschnitte  (S.  244f.),  daß  die  Wertumsatzsteuer ­
  (réXoç  èTKUKXíoo)  von  den  Zahlungspflichtigen  an  die
Staatskasse  gezahlt  wird.  Nun  wissen  wir  aber,  daß  diese  Steuer
in  ptolemäischer  und  römischer  Zeit  an  Steuerpächter  verpachtet
wurde;  darum  ist  die  Zahlung  an  die  Staatskasse  zunächst  ein
KätseD.  Daß  die  rpáueía,  an  die  gezahlt  wird,  nicht  etwa  eine

^  z.  B.  P.  Amh.  II  97,  14  (um  190  n.  Chr.)  ;  P.  Lond.  II  S.  116  Nr.  164,  5
(2.  Jahrh.  n.  Chr.).  In  etlichen  Urkunden,  z.  B.  BGU.  1091  (um  212  n.  Chr.),
fehlt  jedweder  Hinweis.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  183  Anm.  3,  klärt  den  Widerspruch  in  folgender
Weise  auf:  „wiewohl  in  diesen  Quittungen  dem  Wortlaute  nach  der  Kontrahent ­
  es  ist,  der  die  Steuer  an  die  xpctueZa  zahlt,  tut  es  in  Wirklichkeit
der  Steuerpächter,  nachdem  er  vorher  von  dem  Kontrahenten  das  Geld  in
seinem  reXubviov  empfangen  hat“.
        <pb n="268" />
        Abschn.  53.  Girokonto  des  ptolemäischen  Steuerpächters.

247

Bank,  sondern  tatsächlich  die  Staatskasse  ist,  lehrt  P.  Petr.  Ill  57  b,
13  ff.  (um  201  V.  Chr.):  [ò]iaTéTp(a(pev)  èm  rnv  èv  Kp(oKoòíXu)v)  7TÓ(Xei)
ßa((JiXiKhv)  Tp(áTr€Z:av),  .ècp’  nç  EvpwvaS,  —  xò  Tivópevov  túji
€tku(kXíuji)  ktX.  Die  ßacnXiKf)  xpÓTreía  ist  die  Staatskasse.  Des
Rätsels  Lösung  ist  darin  zu  finden,  daß  die  Staatskasse  für  jeden
Pächter  ein  Dienstkonto  unterhielt.  Alle  Beträge  über  verpachtete
Steuern,  mochten  sie  vom  Pächter  oder  vom  Steuerpflichtigen  bei
der  Staatskasse  eingezahlt  werden,  wurden  zunächst  in  diesem
Pächterkonto  verbucht.  Das  Pächterkonto  ist  als  ein  Girokonto
anzusehen,  weil  die  ein  gezahlten  Steuergelder  Pachtgelder  und
daher  zunächst  Privatgelder  des  Steuerpächters  sind.  Erst  durch
die  Umschreibung  der  Gelder  aus  dem  Pächterkonto  auf  das  Staatskonto, ­
  die  wahrscheinlich  monatlich  geschah,  oder  sobald  sich
größere  Summen  angesammelt  hatten,  wurden  die  Privatgelder  zu
Staatsgeldern.  Wenn  daher  ein  Zahlungspflichtiger  bei  der  Staatskasse ­
  statt  bei  dem  Pächter  die  Wertumsatzsteuer  bezahlt,  so  macht
er  eine  Zahlung  auf  das  Konto  des  Steuerpächters.
Dieses  Dienstkonto  des  ptolemäischen  Geldsteuerpächters ­
  ist  nichts  anderes  als  das  Dienstkonto  des  römischen  Getreidesteuererhebers, ­
  das  wir  oben  (S.  85  ff.)  kennen  gelernt  haben.
Daß  diese  Auffassung  richtig  ist,  ersehen  wir  aus  BGU.  995
Kol.  IV  (110  V.  Chr.),  denn  hier  erscheint  in  einer  Quittung  über
Wertumsatzsteuer  das  Wort  Oépa:
’'Etouç  n  Oaiûqpi  icß.  Té(TaKTai)  èm  Tf|V  è[v  TTa]0vj(pei)
Tpá(TreZ:av),  è(p’  fjç  TTaxdeoOç,  6èga  Ivku(kX{ou)  Naopafjmç
  iTrejiifiívioç  ibvfiç  xeiápTriv  pepíòa  xñ?  ktX.
Zu  deutsch  :  „bezahlt  hat  Naomsesis  an  die  unter  der  Leitung
des  Patseus  stehende  Staatskasse  in  Pathyris  auf  das  Privatguthaben ­
  (auf  das  Girokonto  des  Pächters)  x  Drachmen  an  Wertumsatzsteuer ­
  in  Höhe  des  Zehnten“  usw.  Ebenso  lautet  die  Quittung
in  P.  Grenf.  I  27  Kol.  III,  10ff.  (109  v.  Chr.)i  ;
[’'Etouç]  r)  Mexeip  i[a.  TéraKiai]  èm  Tf|V  èv  n[a0ó(pei)
Tpá(TreZ:av),  èqp’  pç  TTjaxueoOç,  0é[|ia  T  èvKu(KXíou)  Naopcrjpaiç
  ibvfi[ç  ktX.
Diese  Quittungen  über  gezahlte  Wertumsatzsteuer  werden
also  nicht  vom  Pächter  ausgestellt  und  vollzogen,  sondern  von  der
Staatskasse.

^  Siehe  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  II  S.  388.
        <pb n="269" />
        248

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Abschnitt  54.
Die  òittYpacpií  des  ptolemäischen  Steuerpächters.
Wie  aus  dem  oben  (S.  242  ff.)  behandelten  Texte  von  BGU.  992
hervorgeht,  hat  der  neue  Erbpächter  außer  dem  Erbpachtkaufgelde
nebst  Gebühren  noch  die  Wertumsatzsteuer  zu  zahlen.  Das  Erbpachtkaufgeld ­
  fiel  in  jenem  Beispiele  in  die  Kasse  des  kgl.  Hausgutes; ­
  die  Umsatzsteuer  fällt,  wenn  es  sich  um  Vererbpachtung
von  Hausgut  handelt,  anscheinend  ebenfalls  in  die  Hausgutkasse
(siehe  oben  S.  244  das  Beispiel  R  Lond.  III  Nr.  1200),  bei  Staatsgut ­
  in  die  Staatskasse,  und  zwar  in  die  Staatssteuerkasse.
Außerdem  ist  die  Umsatzsteuer  auch  bei  vertragsmäßiger  ^  Umsetzung ­
  von  Privatbesitz  jeder  Art  zahlbar.  Wenn  die  Staatskasse
auf  Grund  der  biuTpacpfi  das  Erbpachtkaufgeld  und  die  Umsatzsteuer
vereinnahmt,  hat  sie  vermutlich  zwei  gleichlautende  Ausfertigungen
der  öittYpacpn  nötig  (siehe  S.  244):  eine  Ausfertigung  für  die  Abrechnung ­
  mit  der  Erbpachtbehörde,  eine  zweite  Ausfertigung  für
die  Abrechnung  mit  der  Steuerbehörde.
Die  Umsatzsteuer  wird  seitens  der  Staatskasse  zunächst  auf
das  Girokonto  des  zuständigen  Steuerpächters  vereinnahmt  und
verbucht  (siehe  S.  247).  Wie  die  Bank  für  jede  Girobuchung  eine
Giroanweisung  nötig  hat,  so  muß  auch  die  Staatskasse  jede  Einnahme ­
  auf  das  Girokonto  des  Pächters  durch  eine  Einnahme-Kassenverfügung
  belegen.  Wird  die  Umsatzsteuer  in  Verfolg  einer
Vererbpachtung  fällig,  so  ist  die  Ausfertigung  der  Verfügung
Sache  der  Erbpachtbehörden  (S.  244ff.);  wird  die  Umsatzsteuer
dagegen  durch  Umsetzung  von  Privatbesitz  fällig,  so  ist  die
Ausfertigung  derselben  Verfügung  Sache  des  Steuerpächters.  In
beiden  Fällen  heißt  die  Verfügung  òiuTPu^Ó-  Und  gleichwie  die
òiaTpaqpií  der  unteren  Erbpachtbehörde  einer  Gegenzeichnung
(uTTOTpacpp)  der  höheren  Behörde  bedurfte  (S.  244,  Beispiel  P.  Lond.
III  Nr.  1200),  so  bedarf  auch  die  òiarpacpn  des  Steuerpächters
einer  Gegenzeichnung  der  höheren  Behörde.  Hier  wie  dort  ist  die
höhere  Behörde  nicht  immer  dieselbe.
Die  Quittungen,  die  die  Staatskasse  über  die  Umsatzsteuer ­
  ausstellt,  zerfallen  demnach  in  zwei  Gruppen:
1.  Quittungen  über  bezahlte  Umsatzsteuer  für  Umsatz  von
Erbpachtland;  diese  Quittungen  stützen  sich  auf  die  òiarpacpfi
der  Erbpachtbehörden.

^  Wilcken,  Ostraka  I  S.  182.
        <pb n="270" />
        Abschn.  54.  Die  bioTpaqpñ  des  ptolemäischen  Steuerpächters.  249

2.  Quittungen  über  bezahlte  Umsatzsteuer  für  Umsatz  von
Privatland;  diese  Quittungen  stützen  sich  auf  die  biarpacpb  des
Steuerpächters.
Beispiele  zu  1  sind  S.  244  f.  behandelt  worden.  Ein  Beispiel
zu  2  ist  P.  Bond.  Ill  S.  4  Nr.  1201  (161  v.  G  hr.)  :
’’Etouç  k  Mecropn  i^.  TéiaKiai  èm  ipv  èv  'Epiuübv6ei
ipáneZav,  ècp’  fjç  ’AttoWiùvioç,  eiKocTTfiç  è'fKUKXiou  kutú  ipv
Tcapà  nXouTiáòou  Kai  'Eppoòújpou  tüüv  irpòç  Tpi
ibvpi  òiaYpacppv,  uqp’  pv  ónoTpáçei  Aiovónioç  ó  ßadi-XiKÒç
  YpappaTEÚi;  \  ’Expç  TTópTiToç*  ÚTtoGpKpç  yÔÇ  pireípou
(àpoupôiv)  i  Tpç  ouffpç  èv  TapKÚTei,  pç  aí  yeiTViai  òeòp-XujvTai
  òià  xpç  TrpoKEijuévpç  cruTTpaqppç,  pv  ÚTTOxéGeixai  auxôii
  3  'Apcnpcriç  Kepxápioç  npòç  xa(XKOÚ)  (xáXavxa)  ß  deu,  xéXoç
OU  dXXarp  òiaKOíJíaç  äßboppKovxa  C,  Y(ívovxai)  croC  ArroX-Xújvioç
  xpaÍTteCíxpç).
Zu  deutsch:  „Im  Jahre  20,  am  26.  Mesore.  Steuerzahlung*
an  die  Staatskasse  in  Hermonthis,  an  deren  Spitze  Apollonios  steht.
Gegenstand  der  Zahlung:  fünfprozentige  Wertumsatzsteuer.  Die
Vereinnahmung  geschieht  auf  Grund  der  von  der  Steuerpachtgesellschaft“ ­
  Plutiades  und  Hermodoros  ausgestellten  Einnahme-Anweisung,
  die  gegengezeichnet  wurde  von  Zminis,  dem  Beamten
des  Pakoibis,  welcher  letzterer  im  Büro  des  kgl.  Schreibers  Dionisios
beschäftigt  ist®.  Zahler:  Etes,  Tochter  des  Portis.  Wofür:  hypothekarische ­
  Verpfändung  von  Ackerland  in  fester  Bodenlage,  10
Aruren  groß,  belegen  in  Tarkytis,  dessen  Grenznachbam  in  der
voraufgehenden  Vertragsurkunde  angegeben  stehen.  Diesen  Acker
hat  ihr  verpfändet  Harsiesis,  Sohn  des  Kerkaris,  gegen  ein  Darlehen
von  2  Talenten  180  Drachmen.  Die  gezahlte  Steuer  beträgt  in  Silberwährung* ­
  zweihundertsechsundsiebenzig  Drachmen,  schreibe  276.
Apollonios,  Direktor  der  Staatskasse
*  Darüber  steht  nachgetragen  Zpîviç  ó  irapà  TTaKoißio?  xoO  uapà  (d.  i.
ToO  trapà  Aiovuaíou).  Der  Vertreter  des  ßacriXiKo^  Ypappaxeúg  war  also  auch
seinerseits  wieder  vertreten  worden.
*  Berichtigung  von  Wileken,  Archiv  IV  S.  528.  *  lies  aùxhi.
*  Zu  TéTOKTai  gehört  das  weiter  unten  folgende  xéXoç.
®  OÍ  ITpÒÇ  Tfjl  ibvpi.
*  Das  ganze  läuft  darauf  hinaus,  daß  Zminis  in  Vertretung  des  ßauiXiKÒç
  Ypappaxeùç  handelt.
'  Sie  ist  demotisch  abgefaßt.  Vgl.  den  Text  bei  Spiegelberg,  Demotische
Kaufpfandverträge,  Recueil  XXXI  (1909)  S.  4  ff.
*  ou  àXXoYp.  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  I  S.  600  ;  II  280,  15  Anm.
        <pb n="271" />
        250

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Hier  geht  die  biaypacpfi  vom  Steuerpächter  aus,  nicht  von
einer  Erbpachtbehörde.  Die  Umsatzsteuer  wird  für  die  hypothekarische ­
  Belastung  eines  Grundstückes  gezahlt;  das  Grundstück,
welches  hypothekarisch  verpfändet  wird,  ist  reiner  Privatbesitz.
Ähnlich  liegen  die  Verhältnisse  in  P.  Amh.  II  52  (139  v.  Ohr.)  :
’'Etouç  \a  OajuevubO  iä.  Té(TaKTai)  èrri  ipv  èv  'EpptúvOei
ipáneíav,  èqp’  pç  Appihvtoç,  (eiKoaipç)  èTKu(KXíou)  kutú  ipv
TTaTaCpívoç  kuí  tiôv  pexóxujv  tiuv  Trpòç  xpi  divpi
òiaypacppv,  öqp’  tiv  óiroTpáqpei  ’Appújvioç  ó  àvTiTpacpeúç,
ujvpç  TTexúxpç  'Apcripdioç  xoO  ò'  pépouç  ttúvxujv,  div  Kaxe-XÚjpiaev
  Apmpmç  ó  iraxpp  aùxoû  Zevx[e]úxpi  TTavuúxoç,  xal
(Tuvxexíppxai  (xaXávxujv)  T,  xéXoç  ou  dXXayp  éHaxoffiaç,  t(ívovxai)
  X-  ’Appihvioç  xpa(TreZ:íxpç).
Zu  deutsch:  „Im  Jahre  31,  am  11.  Phamenoth.  Steuerzahlung
an  die  Staatskasse  in  Hermonthis,  an  deren  Spitze  Ammonios  steht.
Gegenstand  der  Zahlung:  fünfprozentige  Wertumsatzsteuer.  Die  Vereinnahmung
  geschieht  auf  Grund  der  von  der  Steuerpachtgesellschaft
Patazminis  und  Genossen  erteilten  Einnahme-Anweisung,  die  vom
Kontrollbeamten  Ammonios  gegengezeichnet  wurde.  Zahler:  Pechytes,
Sohn  des  Harsiesis.  Wofür:  für  den  Kauf  (Rückkauf?)  des  vierten
Teiles  vom  Gesamtbesitze,  den  sein  Vater  Harsiesis  an  Senteutes,
Tochter  des  Panos,  zediert  hatte,  und  der  auf  10  Talente  abgeschätzt
worden  ist.  Die  gezahlte  Steuer  beträgt  in  Silberwährung  sechshundert ­
  Drachmen,  schreibe  600.  Ammonios,  Direktor  der  Staatskasse.“
Im  ersten  Beispiele  rührt  die  Gegenzeichnung  vom  pacnXiKÒç
TpappaxEÚç,  im  zweiten  vom  dvxiTpaçeúç  her.  In  beiden  Fällen
ist  die  Umsatzsteuer  von  einer  Pachtgesellschaft  gepachtet;  die
Pächter  heißen  oí  Trpòç  xpi  übvpi.  Daß  dieser  Ausdruck  gleichbedeutend ­
  1  mit  xeXmvai  ist,  zeigt  P.  Amh.  II  53  (114  v.  Ohr.):
"Exouç  T  TTaxihv  y.  Té(xaKxai)  èni  xpv  èv  'Ep|Liiú(v6€i)
xpá(TT€Z:av),  ècp’  pç  ’Ajupiúvioç,  (ÒEKÚxpç)  èTKu(KXíou)  ihvpç  Kaxà
òiaTpa(cppv)  Mépvovoç  xai  'Eppiou  xeXu)(viüv),  úcp’  pv
ÚTTOTp(á(pei)  AaevujGpç  ó  ttvxiTpa((peúç),  leviroppiç  ’Ovvújqppioç
  xéXoç  OÏXOU  xaí  xapieiov  xal  pépoç  auXpç,  d  pyópa-(crev)
  Trapa  AoXoûxoç  xoû  TTexeveqpihxou  xa(XKOû)  (xaXávxmv)
C,  Té(Xoç)  Tx-  Apiiúj(vioç)  xpa(Tre[íxpç).
^  vgl.  auch  P.  Grenf.  II  32,12  (101  v.  Chr.)  :  kotù  xpv  uap’  ’A‘rroXXiu(v{ou)
ToO  -rrpòç  xpi  ibvp  biaxpa((piív);  P.  Grenf.  II  15  Kol.  3,1  (139  v.  Chr.):  Korà
biaxp(a(pf|v)  ’Ayaeívou  T€[Xiú]vou.
        <pb n="272" />
        Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  251

Die  bisher  behandelten  Beispiele^  waren  Quittungen,  also
solche  Urkunden,  in  denen  die  òiaxpacpn  des  Steuerpächters  nur
inhaltlich  erwähnt  wurde.  Eine  òiuTpaqpn  selber*  besitzen
wir  in  P.  Hib.  I  70  a  (um  228  v.  Chr.)  :
ZiúiXoç  KXeiTÚpxDUi  x^íp^tv.  AéSai  napa  ZuuíXou  toû
TTioXegaiou  Zivtunéujç  àpo(upújv)  k  cruKapivoaKavOivou  Xitoû,
qç  ènpiaTO  napà  Biuuvoç  toû  OiXppovoç  ’Epeipiéinç,  x^XxoC
TTpôç  dpYÛpiov  [(ôpaxpôiv)  a]  iT  (bpaxpàç)  òéxa.  "Eppioao.
fEiouç)  10  [  ]
Der  Schluß  ist  weggebrochen,  er  enthielt  sehr  wahrscheinlich  die
Gegenzeichnung  der  Kontrollbehörde  in  der  Form  :  N.  N.  òéHai  tòç
(òpaxpàç)  i.  Zoilos  ist  der  Pächter  der  Umsatzsteuer;  Kleitarchos
der  Direktor  der  Staatskasse.
Die  òiaypaqpn  selber  verbleibt  bei  der  Staatskasse  als  Kassenbeleg, ­
  die  Staatskasse  überreicht  dem  Steuerzahler  eine  Quittung
über  gezahlte  Umsatzsteuer  (vgl.  S.  241  f.).  Aus  solchen  Quittungen
können  wir  daher  rückwärts  Schlüsse  ziehen  :  ist  in  einer  Quittung
eine  biaTpaçp  als  herrührend  vom  Steuerpächter  benannt,  so
betrifft  die  Steuerzahlung  Privatbesitz  ist  die  òiaTpaqpií  als  herrührend ­
  von  der  Erbpachtbehörde  benannt,  so  betrifft  die  Steuerzahlung ­
  Erbpachtbesitz  (Hausgut  oder  Staatsgut,  je  nach  der  Art
der  Erbpachtbehörde).

Abschnitt  55.
Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.
A.  Girokonto  bei  den  Banken.
Der  römische  Geldsteuererheber  ist  ein  liturgischer*
Beamter,  also  ein  Beamter,  der  ohne  Bezahlung  arbeitet  und  auch
die  mit  seinem  Amte  zusammenhängenden  Betriebskosten  aus  eigener
Tasche  zu  zahlen  hat.  Er  muß  ein  Büro  in  seinem  Hause  oder
sonstwo  herrichten,  er  muß  einen  Sekretär  (ßopBog  oder  TpappaTeú?)

*  vgl.  noch  P.  Amh.  II  54  (112  v.  Chr.)  ;  BGU.  994  (113  v.  Chr.);  P.  Lond.
I  S.  47  Nr.  3  (146  v.  Chr.)  usw.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Hib.  I  70  a  Einl.,  verweisen  noch  auf  P.  Hib.
I  70  b  (um  228  v.  Chr.)  und  163  (um  229  v.  Chr.).
®  z.  B.  P.  Par.  15  b  Nr.  2416.
"  P.  Lond.  m  S.  113  Nr.  1159,  35  ff.  ;  P.  Gen.  37,  9  ;  P.  Teb.  U  354,  7  ;  578.
        <pb n="273" />
        252

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

annehmen  und  bezahlen  \  er  muß  alle  Betriebsmittel,  deren  ein  Büro
bedarf,  beschaffen,  er  trägt  auch  die  Yerantwortung  für  gesicherte
Aufbewahrung  der  Gelder  bis  zu  ihrer  Ablieferung  an  die  Staatskasse. ­
  Um  allen  diesen  Unbequemlichkeiten  aus  dem  Wege  zu
gehen,  kann  er  sich  bei  einer  Bank  ein  Girokonto  für  Steuerzahlungen ­
  aufmachen  lassen;  er  erläßt  alsdann  eine  Bekanntmachung,
daß  die  Steuerzahler  die  für  ihn  bestimmten  Steuern  nicht  an  ihn,
sondern  an  die  Bank  auf  sein  Girokonto  zahlen  möchten.  Die  Bank
erhebt  für  ihre  Mühewaltung  zweifellos  eine  Gebühr,  die  aber
kaum  höher  sein  wird,  als  die  Unkosten,  die  der  Erheber  bei
eigener  Erhebung  tragen  müßte  ;  der  Erheber  spart  also  mindestens
die  Arbeit  und  die  Verantwortung.  Dasselbe  Verfahren  konnte
der  römische  Steuerpächter  einschlagen.
Das  Vorhandensein  solcher  Girokonten  für  Steuererheber
und  Steuerpächter  bei  den  Banken  in  Oxjrhynchos  habe  ich
auf  Grund  von  P.  Oxj.  II  288  und  289  im  Archiv  IV  S.  110  ff.
nachgewiesen.
Das  Überschreiben  der  Gelder  von  der  Bank  auf  die
Staatskasse  fand  wahrscheinlich  monatlich  statt.  Darauf  deutet
der  Umstand,  daß  die  Erheber  Monatsberichte^  an  den  obersten
Gaubeamten  (UTpuTpYog)  erstatteten.  In  gleichen  Zwischenräumen
werden  die  von  den  Erhebern  selber  eingezogenen  Steuern  an  die
Staatskasse  abgeführt  worden  sein.  Denn  wenn  auch  ein  Erheber
eine  Bank  mit  der  Vereinnahmung  beauftragte,  so  konnte  die  Bank
doch  nur  solche  Steuergelder  vereinnahmen,  die  ihr  freiwillig  in
das  Haus  gebracht  wurden;  von  lässigen  oder  unsicheren  Zahlern
mußte  der  Erheber  selber  das  Geld  beitreiben,  denn  das  Recht
der  Beitreibung  stand  nur  dem  Erheber  ^  oder  Pächter  %  nicht  der
Bank  zu.
P.  Fay.  41  (186  n.  Ohr.)  enthält  zwei  Monatsberichte  einer
Geldsteuer-Hebegenossenschaft^  (rcpàiaopeç  dpTupiKibv)  an  den  (Ttpa-TT1TÓÇ.
  Wie  schon  Grenfell  und  Hunt  gesehen  haben,  machen  die
Berichte  einen  Unterschied  zwischen  den  von  der  Genossenschaft
1  BGU.  784  (193  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  615  (2./3.  Jahrh.  n.  Chr.);  P.  Lond.
II  S.  118  Nr.  306  (145  n.  Chr.);  Wenger,  Stellvertr.  S.  73f.
»  BGU.  652  (207  n.  Chr.)  ;  653  (um  207  n.  Chr.)  usw.
»  P.  Teb.  II  391,  20  (99  n.  Chr.);  BGU.  515  (193  n.  Chr.);  Wilcken,
Ostraka  I  S.  567  f.
*  Wilcken,  Archiv  III  S.  517,  über  das  Pfändungsrecht  des  ptolemäischen
  Steuerpächters.
“  vgl.  hierzu  Wilcken,  Ostraka  I  S.  605.
        <pb n="274" />
        Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  253

selber  eingezogenen  Steuern  und  den  auf  anderem  Wege  an  die
ÒTigocía  TpÚTTeía  gelangten  Steuern  ;  es  ist  zu  beachten,  daß  die  Banken
als  Zahlstelle  nicht  genannt  werden,  sondern  nur  die  Zahlung  an
die  Staatskasse  (òninoffía  rpÚTreCa).  Da  aber  nicht  anzunehmen  ist,
daß  die  Staatskasse  von  jedem  Steuerzahler,  der  zufällig  zu  ihr  kam,
statt  zum  Erheber  zu  gehen,  jeden  kleinen  Betrag  (es  handelt  sich  um
Naubionsteuer  usw.)  einzeln  entgegengenommen  habe,  da  außerdem
die  Steuerzahler  gar  nicht  in  der  Gauhauptstadt  —  von  Ausnahmen
abgesehen  —  zahlen  konnten,  weil  es  sich  um  den  Hebebezirk
des  Dorfes  Hephaistias  handelt,  so  muß  im  Steuerberichte  P.  Eay.  41
die  Sachlage  so  aufzufassen  sein,  daß  die  ohne  Zutun  der  Hebegenossenschaft ­
  eingezogenen  und  an  die  Staatskasse  abgeführten
Beträge  durch  Vermittelung  der  Banken  erhoben  worden  sind.
Der  Text  der  Spalte  2  des  Papyrus  lautet^:
’AiToXXaiTâ  crTp(aTnTip)  ’Apai(voÍTOu)  'HpaKX(eíòou)  pepíòoç
TTupà  AiocrK(ópou)  èv  KX(f|puj)^  Kui  peTÓx(iuv)  TrpaK(TÓpujv)
dpTu(piKÚJv)  'H(pa(i(máòoç).  Aôyoç  èv  Keq)aX(aÍLu)  ^
1.  TÚjv  òiaTeTp(amaèvujv)  npív  íç  dpí0(jLiriô‘iv)  pnvòç  0appoú0(i)
  ToO  èvecTTiÚTOç  kC  (èrouç)  MdpKOu  Aúpr]Xíou  Koppóòou
  ’AvTuuveívou  ZeßacTToO.  ’'Ecrxi  òé  *
a)  AioiK(ficreuuç)  v(außiou)  K(aT)oí(KUJv)  (ópaxpai)  pp
7Tpocr(òiaTpa(pópeva)  (òpaxpaí)  lò
(T(u|ußoXiKd)  (TpiibßoXov)

Y(ívovTai)  (òpaxpai)  pvò  (rpiDußoXov).

b)  ATrop(oípaç)  Ke  (exouç)
N(außiou)
Trpoç(òiaYpa(pópeva)
’ETT(apoupíou)
■rTpo(T(òiaYpaq)ópeva)
KoX(X0ßou)
cr(upßoXiKd)

(òpaxpai)  X
(òpaxpai)  le
(òpaxpai)  Hy
(òpaxpai)  aH
(òpaxpai)  K
(òpaxpai)  la
(xpiibßoXov)

Y(ívovxai)  (òpaxpai)  xH0  (xpiihßoXov).

‘  Der  besseren  Übersicht  halber  breche  ich  den  Text  anders  als  in
der  Urschrift  um.
*  Ein  liturgischer  Beamter,  der  sich  noch  in  der  Auslosung  befindet,
heißt  év  KXripuj,  Daß  er  trotzdem  schon  seinen  Dienst  verrichtet,  ist  eine
häufige  Erscheinung.  Vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  603.
®  vgl.  oben  S.  92  Anm.  1.
        <pb n="275" />
        254

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

2.  Kai  èrri  Tnv  òri|Li(o(JÍav)  Tpá-(rreCav)
  (òpaxpai)  tZ;  (TrevTihßoXov)
Y(ívovTai)  èiri  tò  aú(TÒ)  (òpaxpai)  àpXa.
(’'Etouç)  kC  TTaxÒJV  kc.
Der  Bericht  wird  erst  am  25.  des  folgenden  Monats  abgeschlossen, ­
  ein  Beweis,  daß  er  gewissenhaft  alle  Steuern  des  Vormonats ­
  enthält.  Es  werden  drei  Hanptsummen  gebildet  mit
folgendem  Aufbaue:
1.  Von  der  Genossenschaft  selber  eingezogen:
a)  Staats-Naubionsteuer  der  Katöken  nebst
Beikosten  154  Dr.  3  Ob.
b)  Andere  Steuern  nebst  Beikosten  .  .  669  „  3  „
2.  Von  der  Bank  (oder  den  Banken)  an  die
Staatskasse  abgefiihrt  307  „  5  „
zusammen  1131  Dr.  5  Ob.
Die  überschießenden  5  Obolen  läßt  die  Schlußsumme  des
Berichtes  unberücksichtigt.  Mehr  als  der  vierte  Teil  ist  hiernach
von  den  Banken  im  Girowege  erhoben  worden.
In  der  Einleitung  zu  P.  Straßb.  I  19,  S.  67,  habe  ich'  den
P.  Pay.  41  bereits  berührt  und  dazu  gesagt  :  „laut  Spalte  2  sind  im
MonatePharmuthi  von  1131  Drachmen  gezahlt  worden:  824Drachmen
an  die  Genossenschaft  unmittelbar  (d.  h.  bar  von  Hand  zu  Hand),
dagegen  307  Drachmen  an  die  Bank,  d.  h.  zur  Gutschrift  auf  das
Privatguthaben  der  Genossenschaft.  Für  solche  Steuerzahler,  die
gleichfalls  ein  Guthaben  bei  der  Bank  besaßen,  war  es  das  bequemste, ­
  die  Steuern  von  ihrem  Konto  abschreiben  und  auf  das  Konto
der  Steuerhebe-Genossenschaft  gutschreiben  zu  lassen“.  Wilcken^
bezweifelt  die  Kichtigkeit  dieser  Auffassung,  da  die  Zahlung  der
307  Drachmen  nicht  an  eine  Bank  geschehe,  sondern  an  die  ònqocría
ipárreZa  (Regierungskasse).  Dieser  Einwand  ist  dadurch  hervorgerufen ­
  worden,  daß  ich  die  Sache  nicht  deutlich  genug  dargestellt
habe.  Ich  stelle  mir  den  Vorgang  folgendermaßen  vor.  Die  Steuerzahler, ­
  die  ein  Girokonto  bei  einer  Privatbank  im  Dorfe  Hephaistias
  besitzen,  zahlen  ihre  Steuern  bei  dieser  Privatbank  durch
Lastschrift  in  ihrem  Girokonto  und  gleichzeitige  Gutschrift  im
Konto  der  Steuerhebegenossenschaft.  Die  Privatbank  führt  sodann ­
  die  Steuern  im  Girowege  an  die  Staatskasse  ab,  wahr-*

  Archiv  V  S.  258.
        <pb n="276" />
        Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  255

scheinlich  durch  Vermittelung  der  Staatsbank  in  der  Gauhauptstadt
(siehe  S.  30).  Außerdem  ziehen  Steuererheber  in  anderen  Dörfern
Steuern  für  Rechnung  der  Hebegenossenschaft  in  Hephaistias  ein
(siehe  Abschn.  57);  die  letztgenannten  Steuerbeträge  werden  von
jenen  anderen  Dörfern  ebenfalls  im  Girowege  an  die  Staatskasse ­
  überwiesen.  Und  alle  diese  ohne  Zutun  der  Hebegenossenschaft ­
  von  Hephaistias  bei  der  Staatskasse  in  der  Gauhauptstadt
für  Rechnung  der  Hebegenossenschaft  von  Hephaistias  zusammengelaufenen ­
  Summen  betragen  nach  jenem  Monatsberichte  rund
307  Drachmen.
Bei  der  Staatskasse  in  der  Gauhauptstadt  hat  jede  Steuerhebegenossenschaft ­
  ein  Dienstkonto^  (vgl.  unter  B).  Wenn  es
also  im  Papyrus  heißt:  Kai  èni  tpv  ònp(oaíav)  Tpá(TT€Zav)  (òpaxpai)
tI  ktX.,  so  heißt  das:  „wir  (die  Steuerhebegenossenschaft)  haben
empfangen  laut  Gutschrift  auf  unser  Dienstkonto  bei  der  Staatskasse ­
  auf  Grund  der  Giroüberweisungen  verschiedener  Privatbanken ­
  307  Drachmen“.
In  ähnlicher  Weise  berichtet  eine  Hebegenossenschaft  des
Dorfes  Archelais  an  den  Strategen  über  die  geschehene  Abführung
einer  Monatssumme  an  die  Staatskasse  in  P.  Pay.  42  (196  n.  Ghr.)  :
òieypácpri  iç  ppva  Tößi  è[7r]i  xijv  òrijuocríav  TpanaiCav  toO  Ò  (ërouç)
XaoYpaqpíaç  (òpaxpai)  pK  ktX.  Hier  kann  man  ebenfalls  vermuten,
daß  diese  120  Drachmen  Kopfsteuer  von  der  Hebegenossenschaft
nicht  durchweg  selber  eingezogen  und  an  die  Staatskasse  abgeführt
worden  seien,  daß  vielmehr  mindestens  ein  Teil  der  120  Drachmen
auf  dem  Umwege  über  verschiedene  Banken  im  Girowege  an  die
Staatskasse  abgeführt  worden  sei.  Auch  in  P.  Oxy.  H  288  geschieht
ja  die  Zahlung  der  Kopfsteuer  nicht  bar  an  den  Steuererheber,
sondern  an  eine  Bank  auf  das  Girokonto  des  Erhebers  2.
B.  Girokonto  (Dienstkonto)  bei  der  Staatskasse.
Wie  in  ptolemäischer  Zeit  (vgl.  S.  2461),  so  gibt  es  auch  in
römischer  Zeit  Steuerquittungen,  die  von  der  Staatskasse  unmittelbar ­
  ausgestellt  wurden.  Das  ist  z.  B.  der  Fall  bei  der  Quittung  P.  Teb.
II  587  (zwischen  16  v.  Ghr.  und  5  n.  Ghr.);  die  Herausgeber^  sagen
*  Über  das  gleichartige  Dienstkonto  der  Getreidesteuererheber  bei  den
Staatsspeichern  siehe  oben  S.  86  f.
*  vgl.  Archiv  IV  S.  HO  ff.
*  Die  Urkunde  ist  von  Grenfell  und  Hunt  nur  in  den  'descriptions'
auszugsweise  mitgeteilt  worden.
        <pb n="277" />
        2Õ6

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

darüber:  „a  receipt  for  èTKÓKXiov  paid  to  a  bank  upon  the  sale(?)
of  house  property  at  Tebtynis,  beginning  [’'Etouç  .]ò  Kaícrapoç
Oapeviu©  a.  TTéTrTUj(Kev)  èm  Tfi(v)  [èv  TTTo]X(ejLtaíòi)  EuepT(éTiòi)  bripo-(críav)
  Tpá(TTeZ:av)  Auupíuuvo(ç)  Tpa(?TeZÍTou)  irapà  [’AKOu(j]iXáou  .  .
continuing  with  a  description  of  the  property  with  its  adjoining
areas“.  Die  Steuer  für  einen  Wertumsatz  im  Dorfe  Tebtynis
wird  also  bei  der  Staatskasse  in  Ptolemais  Euergetis,  d.  i.  in
der  Gauhauptstadt  Arsinoe,  bezahlt.
Eine  Urkunde  aus  späterer  Zeit  (139  n.  Chr.)  bringt  uns  in
der  Sache  weitere  Aufschlüsse,  nämlich  P.  Teb.  II  329.  Hier  erklärt
eine  Frau  in  einem  Gesuche  an  den  Strategen(Z.  7ff.):  [KaTjeGépriv
èrri  Tf|v  òr|)Lio(JÍa[v  xpaTreZiav  eîç  vogúpxoju  Xóyov  bnèp
réXouç  îx0u[ripâç  òpupiôv  Tepérveuuç]  Kaj  KepKpcreujç  ktX.  òpaxpàç
  X.  Die  Abgabe  für  das  Fischereirecht  in  den  Dörfern
Tebetnis  und  Kerkesis  wird  darnach  ebenfalls  an  die  Staatskasse
in  der  Gauhauptstadt  gezahlt,  und  zwar  eîç  vogápxou  Xótov.
Die  Wertumsatzsteuer^)  und  die  Fischereisteuer2)  gehören
zu  den  verpachteten  Steuern.  Man  begreift  zunächst  nicht,
weshalb  diese  Steuern  an  die  Staatskasse  statt  an  den  Pächter
gezahlt  werden,  und  weshalb  sie  auf  das  „Konto  des  Nomarchen“
gezahlt  werden.  Daß  man  aber  nicht  nur  im  Faijum  so  verfuhr,
sondern  auch  anderwärts,  z.  B.  im  oxyrhynchitischen  Gaue,  zeigt
P.  Oxy.  I  96  (180  n.  Chr.);  diese  Urkunde  soll  im  Abschn.  56
näher  behandelt  werden.  Die  Tätigkeit  der  Staatskassen  in  dieser
Hinsicht  war  ohne  Zweifel  für  den  Bereich  des  ganzen  Landes
einheitlich  geregelt,  denn  in  einer  so  wichtigen  Sache  dürfen  wir
nicht  annehmen,  daß  die  Einrichtungen  der  verschiedenen  Gaue
verschieden  waren.  Überdies  bestand  das  Verfahren  auch  schon
in  ptolemäischer  Zeit.
Die  Umsatzsteuer  und  die  Fischereisteuer  gehören  zu  einer
großen  Gruppe  von  Steuern,  die  man  —  bezeugt  für  das  Faijum  —
als  Nomarehen  steuern  bezeichnet;  zu  dieser  Gruppe  gehören

‘  Wilcken,  Ostraka  IS.  576.  Vgl.  insbesondere  P.  Par.  17,22  (153  n.  Chr.):
pioGiuTriÇ  eíòouçé-fKUKXíou  (aus  Elephantine);  P.  Leipz.  5  (aus  Memphis):
ëOTiv  TÙ  bvaTP(acpévTa)  éiti  Tfiç  [bri(poaiaç)  Tpa(iT¿Zr|q)]  évKu(K\eiou)  bi(à)  pioe(ujTiî)v)
  ktX.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  141  ;  BGU.  485,  6  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  :  div  (d.  i.
bpaxpiûv)  eîoiv  ai  ouaai  àtrô  TeX(Îj[v]  irapà  piô0ujTaîç  ôvtujv  îxOuripâç
bpupiûv  Teß^Gvu  Ktti  K€pK)^]aeujç.  Vgl.  hierzu  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teh.
II  S.  415.
        <pb n="278" />
        Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  257

außerdem  noch  die  Biersteuer,  die  Weidesteuer,  die  Torzölle
usw.i  Sie  heißen  ííomarchensteuern,  weil  sie  der  Kontrolle  des
voiLiápxnÇ  unterstanden,  gleichviel,  ob  sie  durch  Pächter  oder  Erheber ­
  ^  eingezogen  wurden.  Wenn  in  P.  Teb.  II  329,7  die  Fischereisteuer ­
  eîç  Tfjv  òr]|Lio(TÍa[v  rpátreíav  eiç  vopápxoju  XÓTOV  gezahlt  wird,
so  folgt  daraus,  daß  die  Staatskasse  ein  besonderes  Konto  für
den  Nomarchen  führte.  Der  bedeutende  Umfang  dieses  Kontos
wird  es  mit  sich  gebracht  haben,  daß  in  verkehrsreichen  Gauen,
wie  im  Faijum,  dieses  Konto  schließlich  zu  einer  besonderen
Kassenabteilung  ausgebildet  wurde.  Als  eine  solche  Kassenabteilung ­
  sehe  ich  die  vogapxíctç  rp  dir  eia  an,  z.  B.  in  P.  Teb.  II
350  (um  71  n.  Chr.):  TreiTTUJKev  èm  xfiv  èv  TTxoXeiuaíòi  Euep[T(éxiòi)]  ^
xoû  ’Apcri(voíxou)  xfîç  vo)uapx&amp;lt;í&amp;gt;aç  xpáneiav  (Zahlung  von  Umsatzsteuer). ­
  Dieselbe  Abteilung  der  Staatskasse  ist  es,  die  in  P.  Teb.  II  587
(zwischen  16  v.  Chr.  und  5  n.  Chr.)  die  Umsatzsteuer  entgegennimmt:
Tré7TXUj(Kev)  èm  xf](v)  [èv  TTxo]X(€)Liaíòi)  EúepT(éxiòi)  òíi]Lio(aíav)  xpá(7reiav).
  Die  Nennung  der  òrmocríaxpáTreiaan  dieser  Stelle  zeigt,  daß
die  „Nomarchenkasse“  zur  òriiiiocría  xpÚTreia  gehört  und  nicht  etwa
als  eine  von  der  Staatskasse  gänzlich  getrennte,  selbständig  dastehende ­
  Kasse  aufzufassen  ist.  In  BGU.  914  (113  n.  Chr.)  heißt
die  Nomarchenkasse:  f)  èv  TTxoXejuaíò(i)  EúepYéxiò(i)  xoû  ’Apffi(voíxou)
[vo|uá]pxo(^)  *  xpáTT(eZ:a)  (Zahlung  des  xéXoç  èKffxáaeuuç).  In  P.  Teb.
II  580  (155  n.  Chr.)  steht  lediglich:  n  èv  TTxoXepaíòi  EûepTéxiôi
xpáTT(eia),  doch  folgt  hier:  eiç  xòv  (xoû  òeíva)  vojLiáp[x(ou)  Xó]tov
(Zahlung  von  Umsatzsteuer).  Vielleicht  ist  Ptolemais  Euergetis“
eigentlich  oder  ursprünglich  nur  der  Name  für  eine  Vorstadt
(griechische  Siedelung)  von  Arsinoe,  und  dort  mag,  räumlich  getrennt ­
  von  der  Staatskasse,  die  für  die  Nomarchensteuern  dienende
Unterabteilung  der  Staatskasse  untergebracht  gewesen  sein.
Der  vopápxnÇ  ist  der  oberste  Steuerkontrollbeamte  des  arsinoitischen
  Gaues®,  man  kann  ihn  den  Direktor  für  die  losen
‘  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  597  f.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  598.  ®  vgl.  oben  S.  16.
4  Je  lebhafter  der  Betrieb  einer  Behörde  ist,  desto  mehr  zerfällt  sie
in  Unterabteilungen.  Diese  Unterabteilungen  können  bei  sehr  großen  Betrieben
sogar  besondere  Firmen  führen  und  räumlich  getrennt  untergebracht  sein,
trotzdem  bleiben  sie  unselbständige  Teile  einer  Hauptbehörde.
®  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  398  ff.
®  Sein  Titel  lautet  daher  vopdpxri?  ’Apaivoixou  (BGU.  221;  345;  356;
756;  P.  Grenf.  II  50b;  P.  Lond.  III  S.  69  Nr.  933  usw.).  Vgl.  Wilcken,  Ostraka  I
S.  358  und  597.

Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

17
        <pb n="279" />
        2Õ8

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Steuern  des  Gaues  nennen.  Unter  ihm  arbeitet  eine  Schar  von
Hülfskontrollbeamten  mit  dem  Titel  ßor|60g\  x^ipn^Tiíç^,  TrpaTpateu-Ttíç^
  u.  ähnl.  Gegenstand  der  Kontrolle  sind  alle  diejenigen  Steuern,
die  man  als  Gebühren,  Gefälle,  Zölle  u.  dgl.  bezeichnet,  deren
Fälligkeit  also  nicht  vorausgesehen  werden  kann  und  deren  Erhebung ­
  von  Fall  zu  Fall  eintreten  muß^.  Es  sind  das  die  losen
Steuern“.  Den  Gegensatz  bilden  die  festen  Steuern,  die  im  voraus
fest  veranschlagt  und  in  einer  Hebeliste  ausgeworfen  werden.
Bei  den  festen  Steuern  konnten  die  Pächter  und  Erheber  weiter
nichts  tun,  als  eben  das  einzuziehen,  was  ihnen  Posten  für  Posten
im  voraus  in  den  Hebelisten  zugeschrieben  worden  war.  Die  richtige
Erhebung  und  Verrechnung  der  losen  Steuern  aber  mußte  durch
eine  Schar  von  Kontrollbeamten  überwacht  werden.  So  ist  es  auch
heute  bei  uns.
Zu  den  festen  Steuern  gehören  z.  B.  die  Kopfsteuer,  die
Webersteuer,  die  Dammsteuer.  Diese  Steuern  sind  es  auch,  die
in  P.  Oxy.  II  288  und  289  bei  den  Banken  eingezahlt  werden
(siehe  S.  252).  Es  tritt  in  beiden  Urkunden  als  vierte  Steuer  noch
die  Schweinesteuer  hinzu,  die  wir  ebenfalls  als  feste,  im  voraus
veranlagte  Steuer  werden  ansehen  können®.  Von  diesen  festen
Steuerarten  gehören  die  Webersteuer  und  die  Schweinesteuer  zu
den  verpachteten’  Steuern,  die  Kopfsteuer  und  die  Dammsteuer
zu  den  nicht  verpachteten®  Steuern.
‘  BGU.  221,  5  (200  n.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  606  (210  n.  Chr.).
*  BGU.  345,  5  (207  n.  Chr.).
»  BGU.  856,  6  (213  n.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  580  (155  n.  Chr.).
*  Auch  die  Fischereisteuer  (Berechtigung  des  Fischens  auf  einem  bestimmten ­
  Wasser,  z.  B.  auf  den  nach  der  Überflutung  zurückgebliebenen
Tümpeln,)  und  die  Weidesteuer  (Berechtigung  des  Beweidens  einer  Trift  oder
eines  Ackers  nach  der  Ernte)  lassen  sich  nicht  grundsätzlich  im  voraus  veranlagen. ­
  Wilcken  rechnet  die  Fischereisteuer  zu  den  verpachteten  Steuern
(Ostraka  I  S.  141),  die  Weidesteuer  dagegen  zu  den  nicht  verpachteten  Steuern
(Ostraka  I  S.  580).
®  Dahin  gehören  außer  den  bereits  genannten  z.  B.  noch  die  ¿kctootíj
Koi  TT€VTiiKooTf|  (Wilcken,  Ostraka  I  S.  358),  die  bcKÜTTi  iuoöxujv  (P.  Teb.
II  605;  606;  607),  ferner  biiT\(ibiLiaxoç?)  Xaxa(voTrú)\ou?)  (P.  Teb.  II
360),  die  Abgabe  bpayiLiaxirfíaç  koI  aaKKrjYÍaç  (P.  Teb.  II  356),  die  Opfergebühr ­
  (BGU.  463)  usw.
*  Ferner  die  Steuer  des  P.  Fay.  153,  in  der  ich  (Archiv  IV  S.  105)  die
Kopfsteuer  vermutete,  die  aber  das  ouvxdEipov  ist.  Vgl.  Kenyon,  P.  Lond.
lU  S.  VII  ;  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  349  Einl.
'  Wilcken,  Ostraka  I  S.  576  und  310.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  579  und  581.
        <pb n="280" />
        17*

Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  259

Wenn  ich  recht  sehe,  sind  es  nur  die  festen  Steuern
(Hebelistensteuern),  zu  deren  Einziehung  sich  die  Erheber  und
Pächter  der  Hülfe  der  Banken  bedienen  durften,  falls  sie  wollten.
Was  die  losen  Steuern  (Nomarchensteuern)  anbetrifft,  so  sind
dieselben  teils  von  den  Erhebern  oder  Pächtern  selber,  teils  von
der  Staatskasse  abquittiert  worden.  Zu  den  von  den  Pächtern
und  Erhebern  abquittierten  N  ornar  eben  steuern  gehören  vermutlich ­
  alle  kleinen  Gebühren  und  Zölle  des  täglichen  Verkehres;
bei  ihrer  Erhebung  und  Verrechnung  sind  die  Pächter  und  Erheber ­
  von  den  Nomarchiebeamten  überwacht  worden.  Zu  den
von  der  Staatskasse  abquittierten  verpachteten  Nomarchensteuern ­
  gehören,  wie  wir  schon  sahen,  die  Umsatzsteuer  und  die
Fischereisteuer;  außerdem  das  xéXoç  èKfftácreujçi,  welche  Steuer
der  Wertumsatzsteuer  beizuzählen  ist*,  vielleicht  auch  noch  andere,
die  wir  nicht  kennen.  Zu  den  von  der  Staatskasse  abquittierten
nicht  verpachteten  Steuern  gehören  die  eiòq  èXaiKÚ  in  P.  Fay.  64
(2.  Jahrh.  n.  Chr.),  worunter  wir  vermutlich  diejenigen  Steuern  zu
verstehen  haben,  die  von  den  Ölmühlen  nach  Maßgabe  der  Menge
und  Art  des  erzeugten  Öles  zu  entrichten  waren.  Die  genannte
Urkunde  lautet:
0  (Itouç)  TTaxùjv  kC.  Aià  AioUKopou  Kai  TouTeôiroç  Kai
pe(TÓ)x(uiv)  TTpaKTÚip{a)v)  àpTupiKiûv  Küü|Lin&amp;lt;ç&amp;gt;  Eòqpepíaç.  Aié-Tpaipai,
  êffxov  eîç  Xôyov  ôiaYpaqpfjç  eîôôiv  èXaeiKÔv  q
(Itouç)  ëxouç  q  (Itouç)  ôpaxpàç  TrevrqKOVTa  ê'H,  T(ivovTai)
(ôpaxfiai)  vC,  danep  Kai  òiaTpáipopev  eîç  tô  òqpóíTiov
èir’  ôvôpaToç  aoO  toO  ’AîtoXXijuvîou,  Kai  èTTev€TKOÔ|ué&amp;lt;v&amp;gt;  aoi
TÒ  òqibiócTiov  crOpßoXov.
Die  Urkunde  ist  fehlerhaft  abgefaßt.  Statt  bieypaipai  wird,
wie  auch  die  Herausgeber  meinen,  òiéTpaipaç  zu  lesen  sein.  Hier
sind  es  keine  Steuerpächter,  sondern  Steuererheber  (upaKiopeç
dpfupiKiôv),  welche  die  Steuer  in  Empfang  nehmen.  Trotzdem
genügt  ihre  Quittung  nicht,  sie  müssen  dem  Steuerzahler  noch
die  Quittung  der  Staatskasse  beibringen.  Sie  bescheinigen  der
Ölmühle  in  dieser  Urkunde  :  „Du  hast  uns  bezahlt,  und  ich  (Dioskoros)
  habe  im  Girowege  durch  Gutschrift  auf  mein  Girokonto
die  Zahlung  der  ölsteuem  für  das  Jaht*  8  in  Höhe  von  56  Drachmen
(von  dir)  empfangen“.  Die  Ölmühle  hat  also  die  Steuer  auf  das
‘  BGU.  914  (113  n.  Chr.)
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  184.
        <pb n="281" />
        260

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Girokonto  der  Steuerhebegenossenschaft  im  Dorfe  Euhemereia  eingezahlt. ­
  Dann  fährt  die  Quittung  fort  :  „Diesen  Betrag  werden  wir  an
die  Staatskasse  abführen  zur  Buchung  auf  deinen  Namen  \  und
wir  werden  dir  sodann  die  Quittung  der  Staatskasse  überbringen“.
Die  vorliegende  Quittung  der  Steuerhebegenossenschaft  ist  demnach ­
  nur  eine  Zwischenquittung;  die  Erheber  müssen  den
Steuerbetrag  nach  der  Gauhauptstadt  überweisen  (offenbar  im
Girowege)  und  müssen  von  der  Staatskasse  dortselbst  eine  auf  den
Namen  des  Steuerzahlers  lautende  Quittung  einfordern,  die  sie  dann
im  Dorfe  Euhemereia  an  den  Steuerzahler  aushändigen.  Vermutlich
gehören  die  eiòri  èXaiKÚ  ebenfalls  zu  den  Nomarchensteuern.
Es  ist  möglich,  daß  die  eíòri  èXaiKÚ  mit  der  Pachtung  einer
staatlichen  Ölmühle  Zusammenhängen,  daß  die  Steuerzahlung  also
auf  Grund  eines  mit  dem  Staate  abgeschlossenen  schriftlichen  Übereinkommens ­
  geschieht.  Auch  die  Zahlung  der  Fischereisteuer  mag
auf  Grund  solcher  schriftlichen  Abmachungen  geschehen  sein.  Die
Umsatzsteuer  berechnet  sich  gleichfalls  auf  Grund  von  schriftlichen
Privatabkommen2.  So  scheint  es,  daß  überall  da,  wo  die  losen
Steuern  an  der  Hand  von  irgend  welchen  schriftlichen  Verträgen ­
  berechnet  werden,  wo  also  in  der  Regel  größere  Steuerbeträge ­
  in  Betracht  kommen,  der  Steuerpächter  oder  Steuererheber ­
  nicht  befugt  ist,  die  endgültige  Steuerquittung
auszustellen,  daß  vielmehr  in  solchen  Fällen  die  Quittungserteilung ­
  und  damit  die  eigentliche  Erhebung  der  Staatskasse
Vorbehalten  bleibt.
Über  jede  einzelne  Steuerart  wird  bei  der  Staatskasse  ein
besonderes  Konto  geführt,  und  zwar  für  Rechnung  desjenigen
Steuererhebers  oder  Steuerpächters,  dem  die  betreffende  Steuerart
zufällt.  Das  sind  die  Girokonten  der  Erheber  und  Pächter  (vgl.
oben  S.  247),  die  zugleich  als  Dienstkonten  und  Abrechnungsbücher ­
  dienen.  Ihre  Zahl  muß  sehr  groß  gewesen  sein.  Die
Buchungen  in  diesen  Konten  erfolgten  für  Rechnung  des  Erhebers
oder  Pächters,  doch  benannte  man  die  Konten  nicht  nach  dem
Namen  der  Pächter  oder  Erheber,  sondern  nach  der  Steuerart
(vgl.  oben  S.  162).
Da  unter  den  Steuerarten  die  Nomarchensteuern  eine  sehr
große  Gruppe  für  sich  bildeten,  so  hatte  man  in  Arsinoe  alle

‘  vgl.  oben  S.  152.
*  vgl.  oben  S.  248  Anm.  1.
        <pb n="282" />
        j

Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  261

Konten  der  Nomarchensteuern  zu  einer  besonderen  Abteilung  zusammengefaßt. ­
  Diese  Abteilung,  d.  h,  die  Summe  der  Nomarchenkonten, ­
  heißt:  *0  vojLidpxou  Xóyoç’  (siehe  oben  S.  257)  oder  *ó  Thç
vojLiapxíaç  XÔTOç’b  Zahlt  man  irgend  eine  Art  von  Nomarchensteuer, ­
  so  zahlt  man  eîç  vopápxou  Xótov.  Immer  ist  dabei  zu
berücksichtigen,  daß  man  eigentlich  auf  dasjenige  Konto  zahlt,
welches  dem  zuständigen  Erheber  oder  Pächter  gehört,  und
welches  ein  Teil  des  großen  „Nomarchenkontos“  ist.  Auch  wenn
in  den  vorbezeichneten  Fällen  die  Staatskasse  die  Quittung  ausstellt, ­
  erfolgt  dennoch  die  Vereinnahmung  im  Girokonto  (Dienstkonto) ­
  des  Erhebers  oder  Pächters.
Jetzt  wird  es  möglich  sein,  eine  Urkunde  wie  P.  Teb.  II  580
(155  n.  Ohr.)  zu  erklären:
[’'EtouJç  ÖKTcuKaibeKttTOu  A[uTo]KpáTOp[oç  KaícrJapoçTÍTOu
A[iXí]ou  [Abpiajvoû  Avrujveívou  Zeßacrroü  Eùae[po]()ç,  Oa-)H€vùj9
  k0.  [rTé7TTu;(K€v)]  €Îç  Tfjv  èv  TTroXenaibi  Eùep-T€Tiôi
  Tpà7T(e2:av)  eiç  tôv  [  ]..ou  TTpÔKXou  vopap-[x(oo)
  Xô]tov  bià  AripriTpiou  xm  [Zaparrjiujvoç  ^paypa-T€UTd»v
  èvKuxXiou  Tecpopcrdiç  [  joOçeiuç  xai  'HpaxXâç
[  jgeuuç  Km  ’OpcievoOqpiç  [  JdiTOç  xai  Tecpo[p](Tmç  ’OpcreÛTOç
  oî  Ò  airò  Teßruveiug,  [úrrèjp  ò'  laépouç  oÍK[í(aç)]  K[aí]
aúX(fjç)  èv  Kuúpr)  Teßtuvi  dTopa(TT(oO)  [irapjà  'EppfjToç  xm
Taopcrevoúqpeujç  àp[{p]o[T(épuiv)]  "Hpiuvoç  [(laXávTmv)  ß]
(òpaxpújv)  u  (bpaxpàç)  éxuTÒv  éStíxovia,  [T(ívovTai)]  (òpaxpal)
  pE.  (2.  Hand)  [Zapjarríiuv  (T€crnp(eíiupat)  T[à]ç  Tp[0]
àpTup[ío]u  (òpaxpàç)  [p]E.
Vier  Leute  in  Tebtynis  haben  den  vierten  Teil  eines  ebendort
belogenen  Hauses  und  Hofes  von  den  Vorbesitzem  (Hermes  und
Taorsenuphis)  für  2  Talente  und  400  Drachmen  gekauft;  dafür
haben  sie  eine  Umsatzsteuer  von  160  Drachmen  zu  zahlen.  Die
Umsatzsteuer  ist,  wie  wiederholt  erwähnt,  eine  verpachtete  Steuer;
demgemäß  müßte  man  an  sich  erwarten,  daß  der  Pächter  über
die  160  Drachmen  quittiert,  oder  wenigstens  die  Staatskasse  im
Namen  des  Pächters.  Trotzdem  ist  der  Pächter  gar  nicht  erwähnt, ­
  die  160  Drachmen  werden  vielmehr  durch  zwei  irpaYpaTeuTai
des  Nomarchen  auf  das  bei  der  Staatskasse  bestehende  Generalkonto ­
  des  Nomarchen  vereinnahmt.  Es  steht  eben  das  Generalkonto ­
  kurzweg  an  Stelle  des  Einzelkontos,  d.  i.  an  Stelle  des  Kontos

'  z.  B.  BGU.  337,  25  (3.  Jahrh.  n.  Chr.).
        <pb n="283" />
        262

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

des  Pächters  der  Umsatzsteuer.  Tatsächlich  aber  sind  die  160  Drachmen ­
  zunächst  in  dem  betreffenden  Pächterkonto  verbucht  worden.
Wir  treffen  demnach  dieselbe  Erscheinung,  die  uns  schon
im  Speicherverkehre  entgegentrat:  wie  dort  die  Steuergiroquittung ­
  nicht  auf  den  Namen  des  Erhebers  lautet,  sondern  auf
den  Etatstitel  (vgl.  S.  162),  so  erfolgt  hier  die  Verbuchung  nicht
auf  den  Namen  des  Pächters,  sondern  auf  das  Dienstkonto  mit  der
allgemeinen  Bezeichnung  „Nomarchenkonto“.  Die  inneren  Gründe
sind  hier  wie  dort  dieselben.  Der  Erheber  oder  Pächter  ist  der
rechnungsmäßige  und  verantwortliche  Inhaber  seines  Girokontos
(Dienstkontos)  bei  der  Staatskasse,  doch  wird  dieses  Konto,  wenn
es  ein  Teil  des  Xótoç  vopápxou  ist,  als  „Nomarchenkonto“  bezeichnet. ­

Das  Generalkonto  des  Nomarchen  enthielt  die  verschiedenen
Arten  derNomarchensteuem  nicht  etwa  bunt  durcheinander,  sondern
getrennt  nach  Arten,  wie  das  selbstverständlich  ist.  Auch  waren
die  KontroUgeschäfte  des  Nomarchen  auf  seine  Hilfsbeamten  derart
verteilt,  daß  über  jede  Art  ein  besonderer  Hülfskontrollbeamter
gesetzt  war.  Die  Kontrollbeamten  für  die  Umsatzsteuer  heißen
TTpaTpctTeuTai  èvKUKXíou.  Es  ist  nun  wahrscheinlich,  daß  die  npaypaxeuTtti
  èvKUKXíou  unseres  Beispieles  (P.  Teb.  II  580)  in  Tebtynis  oder
Umgegend  ihren  Sitz  hatten  als  Vertreter  des  Nomarchen  für  den  dortigen ­
  Bezirk.  So  erklärt  es  sich,  daß  einer  der  beiden  TrpaTpaTeuTai
namens  Sarapion  die  Quittung  vollzieht.  Die  Quittung  lautet
auf  die  Staatskasse  in  Arsinoe,  weil  die  TrpaTpaTeurai  des  Nomarchen
in  der  Tat  als  Bevollmächtigte  der  Staatskasse  wirken,  denn
sie  führen  die  160  Drachmen  nach  Arsinoe  an  die  Staatskasse  ab.
Das  Aufmachen  eines  Girokontos  bei  der  Staatskasse  für
den  Pächter  der  Umsatzsteuer  hat  mithin  nicht  bloß  zur
Folge,  daß  die  Staatskasse  für  den  Pächter  arbeitet,  sondern ­
  auch,  daß  der  Nomarch  und  seine  Hülfsbeamten  in
Unterstützung  der  Staatskasse  für  den  Pächter  in  Tätigkeit ­
  treten.  Die  Beamten  (upuTpuieuraí),  die  eigentlich  nur  für
Kontrollzwecke  bestimmt  sind,  nehmen  dem  Pächter  das  Einziehen, ­
  Abquittieren  und  Abführen  der  Steuern  ganz  und  gar
ab.  So  gibt  der  Pächter  für  das  Steuerpachtgeschäft  nur  seinen
Namen  her;  er  erntet  aber  den  Pachtgewinn  ein.  Die  Kosten  des  Girokontos ­
  und  des  Einziehungsverfahrens  hat  er  zweifellos  zu  bezahlen.
In  derselben  Weise  wie  P.  Teb.  II  580  ist  auch  BGU.  748
Kol.  n  (62  n.  Ohr.)  zu  erklären.  Nur  wirkt  hier  als  Vertreter
        <pb n="284" />
        Abschn.  56.  Die  bioYpaqpn  des  röm.  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  263

des  Nomarchen  ein  a(Txo\oú|u(evoç)  tò  èvKÚKXiov  t{o)û  ’Apcri(voí-Tou).
  Weitere  Beispiele  dafür,  daß  Steuern,  die  verpachtet  waren,
nicht  an  den  Pächter,  sondern  an  den  Vertreter  des  Nomarchen ­
  bezahlt  werden,  sind  BGU.  356  (213  n.  Ohr.)  ;  463  (148
n.  Chr.)  usw.
Man  darf  nun  nicht  erwarten,  daß  die  Umsatzsteuern  unter
allen  Umständen  an  die  Hülfsbeamten  des  Nomarchen  bezahlt
werden  müssen;  vielmehr  ist  auch  der  Fall  denkbar,  daß  ein
Zahlungspflichtiger  unmittelbar  an  die  Staatskasse  auf  das
Konto  des  Pächters  (Nomarchenkonto)  zahlt.  Ein  solcher  Fall  scheint
in  P.  Teb.  II  587  (zwischen  16  v.  Chr.  und  5  n.  Chr.)  vorzuliegen:
Tré7rruu(Kev)  èm  Tn(v)  [èv  TTTo]\(ejuaíòi)  EúepY(éTiòi)  ÒTmo(críav)  Tpá(TT€-Zav)
  Aujpíujvo(ç)  Tpa(TreZ:íTou)  napà  [’AKoucrJiXáou  ktX.  Akusilaos  ist
der  Steuerpflichtige,  der  Nomarch  oder  sein  Vertreter  wird  nicht
erwähnt.  Gezahlt  wird  die  Wertumsatzsteuer.
Abschnitt  56.
Die  òiaYpaqjp  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.
Wenn  der  Nomarchiebeamte  die  lose  Steuer  an  Stelle  des
Pächters  erhebt  und  daraufhin  die  Quittung  namens  der  Staatskasse ­
  erteilt  (siehe  oben  S.  262),  oder  wenn  der  Erheber  die  lose
Steuer  erhebt  und  eine  Quittung  der  Staatskasse  für  den
Steuerzahler  beschafft  (siehe  oben  S.  259),  so  geschieht  in  beiden
Fällen  die  Entgegennahme  der  Steuer  seitens  der  Staatskasse  nicht
ohne  weiteres,  sondern  jedesmal  —  getreu  dem  alten  Grundsätze  —
auf  Grund  einer  Kassenverfügung,  die  von  dem  zuständigen
Pächter  oder  Erheber  ausgehen  muß.  Gleichwie  nun  der
ptolemäische  Pächter  der  Wertumsatzsteuer  an  die  Staatskasse  eine
Kassenverfügung  (biaypacpfi)  schrieb  mit  dem  Schlagworte  òéHai
(siehe  8.  251),  so  tut  es  auch  der  römische  Pächter  der  Umsatzsteuer, ­
  z.  B.  in  P.  Oxy.  I  96  (180  n.  Chr.):
Aioïévnç  ó  (Tùv  dX(Xoiç)  èni  Tfj(ç)  èvKUKX[íou]  ku  (ëiouç)
‘Hpujôr]  Km  peTÔx(oiç)  brip(o(Tioiç)  TpaTT(eZ;iTaiç)  xaipeiv.
AéHa(j[0]e  irapà  Xmprijuovíòoç  AttoXXujvîou  toû  'HpaxXeibou
pTiT(pôç)  ’Apiiujvapiou  àu'  ’OSupÙY(xaJv)  7TÔX(eujç)  TéX(oç)
òoúX(ou)  TTXoutíuívoç,  ou  pYÓpaffev  napà  ’AíTKXnTnáòou
toû  K(ai)  ’Attîuüvoç  ’Attîujvoç  toû  AcíKXpmábou  |uriT(pòç)  ’AaKXeTupiou
  ©éiuvoç  ànà  Trig  a(ÛTnç)  TrôX(eujç)  ôià  toû  èv  Tf)
a(ÔTfi)  TTÔXei  àYopavo|ueio(u)  tlù  èveô‘T(ùjTi)  jupvi  A0úp,  (òpax-
        <pb n="285" />
        264

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

pàg)  vß.  (’'Etouç)  Ka  MápKou  AòpriXíou  Koppóòou  ’Avtouvívou
  Kaícrapoç  toO  Kupíou,  A6úp  8.  Aioyévriç  ó  cruv  dX(Xoiç)
£771  T(nç)  èvKUKX(íou),  òéH[a(7]0€  TÒç  (òpaxpàç)  vß.
Diogenes  und  Genossen  nennen  sich  oi  erri  Tf¡g  áfKUKXíou  xa
ëiouç,  sie  bilden  also  eine  Pachtgesellschaft^  für  die  Umsatzsteuer ­
  für  das  Etatsjahr  21.  Sie  richten  in  dieser  Urkunde  an
die  Adresse  der  Staatskasse  (òripocTíoiç  rparreZlTaiç)  die  Anweisung,
für  einen  bestimmten  Fall  die  Umsatzsteuer  entgegenzunehmen;
daraus  folgt,  daß  solche  Anweisungen  in  jedem  Einzelfalle
nötig  waren.  Am  Fuße  der  Urkunde  steht  die  Unterschrift  des
einen  Gesellschafters  mit  dem  Schlagworte  òéHaaSe;  eine  Gegenzeichnung ­
  der  Aufsichtsbehörde,  wie  in  ptolemäischer  Zeit
(S.  248),  fehlt.  Vielleicht  ist  daraus  zu  schließen,  daß  diese  Gegenzeichnung ­
  in  römischer  Zeit  nicht  mehr  für  erforderlich  erachtet
wurde.  Tatsächlich  scheint  es,  daß  eine  solche  Gegenzeichnung
entbehrlich  ist:  wenn  der  Steuerpächter  nur  die  Einnahme-Kassenanweisung ­
  für  die  Staatskasse  ausschreibt,  der  Steuerkontrollbeamte
dagegen  die  Steuer  in  bar  entgegennimmt  und  an  die  Staatskasse
abführt  sowie  die  für  den  Steuerzahler  bestimmte  Quittung  ausschreibt, ­
  kann  der  Staat  nicht  geschädigt  werden,  es  sei  denn,  daß
Pächter  und  Kontrollbeamter  gemeinsam  betrügen.  Ein  solcher  gemeinsamer ­
  Betrug  würde  aber  leicht  aufgedeckt  werden  können,
weil  der  Vertrag,  auf  den  die  Berechnung  der  Wertumsatzsteuer
sich  stützt,  im  Besitzamte  lagert  (siehe  Abschn.  63).
In  P.  Oxy.  II  243,  45  ff.  (79  n.  Chr.)  lautet  die  Quittung  der
Staatskasse  :
0éuuv  Ktti  OÍ  |iéTOx(oi)  Tpa(7r€ZaTai)  xip  dYo(pavópip)  xcd-(peiv).
  TéTaK(Tai)  tí)  lôï  toO  0ape(vibe)  èvK(uKXíou)  Aíòupoç
ZapaTT(íujvoç)  Ka0’  p(v)  êxei  biaYpa((pf)v)  xa^(KoO)  Trpòç
àpT(úpiov)  (ráXavTOv)  a  èip.  (2.  Hand)  0éujv  crear|(|Li€Íiupai)
x[a]XK(oO)  TTpòç  àp[x(úpiov)]  (ráXavTOv)  [a]  èvp.
Die  hier  erwähnte  biuTpacpn  ist  die  Kassenverfügung  des
Pächters  der  Umsatzsteuer,  gerichtet  an  die  Adresse  der  Staats-^

  Die  Annahme,  daß  oí  éiri  Tfjç  ¿txukXíou  Staatsbeamte  seien,  denen
die  Kontrolle  der  Umsatzsteuer  zugewiesen  war,  wird  sich  nicht  rechtfertigen
lassen,  weil  als  staatlicher  Beamter  der  vopdpxn?  mit  seinen  Hülfsbeamten
wirkt,  die  den  Titel  ßo^Boq,  irpaTpaTeuTÚç  od.  dgl.  führen.  Die  römischen
éni  TÛÇ  ¿txukXíou  werden  in  demselben  Sinne  zu  erklären  sein,  wie  die
ptolemäischen  upôç  Tfji  divf^i  (vgl.  S.  250),  d.  h.  als  Pächter.
        <pb n="286" />
        Abschn.  57.  Fernverkehr  der  Steuererheber  und  Steuerpächter.  265

kasse.  Theon  und  Genossen  sind  die  Vorsteher  der  Staatskasse.
Man  sieht,  daß  die  Kassenverfügung  des  römischen  Pächters  ebenso
bia-fpaqpn  genannt  wurde,  wie  die  Kassen  Verfügung  des  ptolemäischen
  Pächters  (S.  248).  Wenn  die  Staatskasse  sagt:  „Didymos  hat
bezahlt  gemäß  der  in  seinen  Händen  befindlichen  Kassenverfügung“ ­
  (Ka0’  nv  ëxei  òiaTpaqppv),  so  folgt  daraus,  daß  der  Steuerpächter ­
  seine  Kassenverfügung  nicht  unmittelbar  an  die  Staatskasse, ­
  sondern  an  den  Zahlungspflichtigen  abgab.  Aruch  dadurch
wurde  eine  Veruntreuung  (S.  264)  erschwert.  Dasselbe  Verfahren
trafen  wir  schon  in  ptolemäischer  Zeit  an  (S.  240).
Abschnitt  57.
Fernverkehr  der  Steuererheber  und  Steuerpächter.
Eine  wertvolle  Urkunde  für  den  praktischen  Steuerhebedienst ­
  ist  P.  Teb.  II  391  (99  n.  Chr.).  Es  waren  für  den  Bezirk
des  Dorfes  Tebtynis  im  dritten  Jahre  Trajans  vier  Kopfsteuererheber ­
  liturgisch  bestellt  worden,  übrigens  ein  Beweis,  daß  Tebtynis ­
  ein  ansehnliches  Dorf  war.  Im  ersten  Monate  des  Jahres
mochten  sie  in  irgend  einer  Weise  gemeinsam  arbeiten,  vielleicht ­
  auch  fand  im  ersten  Monate  gewohnheitsmäßig  gar  keine
Hebung  statth  Am  15.  Hathyr  aber  schließen  sie,  mit  rechnerischer ­
  Wirkung  vom  1.  Phaophi  ab,  über  die  Verteilung
der  Geschäfte  untereinander  einen  Vertrag.  Dieser  Vertrag  ist
die  uns  vorliegende  Urkunde:
'HpttKXpç  Km  ’AGnvóòmpoç  koi  "Hpmv  Kai  ZuüiXoç  oí  lecraapoç
  TrpáK(Topeç)  XaoTpacpíaç  Kibpriç  Teßruvemg.  'OpoXo-Toûpev
  éKoucríujç  Kai  avOspériuç  òieipfjcOai  en  ànò
ppvòç  'A0ùp  le,  fí  èffnv  àpíGpnmç  Oaújcpi,  toO  ipíiou  (eiouç)
TpaiavoO  Kaícrapoç  toO  Kupíou  rrpòç  póvov  tò  èveaTÒ[ç]
TpÍTOv  Itoç  AiiTOKpáTopoç  Kaíffapoç  Népoua  TpaiavoO  ZeßaffToö
  FeppaviKoO,  tòv  pèv  ’A0rivóò(mpov)  Kai  'HpaKXfjv
KeKXr|pâ»&amp;lt;T0ai  touç  èv  Tf)  Kiúpr)  KaraTivogevouç  Kai
èíTiKaGripevouç  dvòpeç,  tòv  òè  "Hpujva  Kai  ZuúiXov
Kè  aÙToùç  KeKXripû)cr0ai  iráviaç  toòç  èv  érépeç
KÚjpaiç  KaTayivogévouç  Kai  èuiKa0ppévouç  Kai  &amp;lt;èm
prjTpoTrújXeujç,  èqp’  ib  «òiaTpávpuuffi»  oí  tò  èní-^
  Das  Kassentagebuch  P.  Fay.  153  weist  für  den  Thoth  keine  Steuereingänge ­
  auf.  Vgl.  Archiv  IV  S.  107  Anm.  3.
*  Wilcken  (brieflich).
        <pb n="287" />
        266

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

2evov  &amp;lt;K\ripuj(Tá)Lievoi&amp;gt;  óia'fpáipujcri  Kara  pfjva  é'KacTTov
àpYup&amp;lt;í&amp;gt;ou  òpaxpàç  éKaTÓv,  toOç  òè  Ti^v  Kihpriv
KXripuücrapévouç  Troirjcre  Kaià  priva  «TTOificre^  tò  Xoittòv  ttíç
emßoXfig  ifiç  XaoTpaqpíaç,  tò  òè  ôipóviov  toú  paxaipoqpópou
eivai  rrpòç  touç  xnv  Kiúpriv  KXripiucrapévouç,  *1  tiç  òè  fipújv
tOuv  xecrcrápujv  èàv  uapaß^  rrpòç  xà  rrpoYefpappéva,  èKxím
TÔ)  pévovxi  ápYupiou  òpaxp[àç]  irevxaKocTíaç  xai  iç  xò  òqpócTiov
  xàç  ícraç.  ‘H  x'»P  nòe  xupía  ecrxuj  ibç  èv  òripoaíuji
Kaxaxexiupicrpévn-  'O  òè  ècrópevoç  èrriKXacrpòç  ^  xoO  èvecrxújxoç
  «xoO»  Y  (êxouç)  èxacrxoç  dnaixiicri  ouç  KexXiípiuxai
avòpeç.  "  Exouç  xpíxou  AòxoKpáxopoç  Kaícíapoç  Népou&amp;lt;a&amp;gt;
TpaiavoO  ZeßacrxoO  feppaviKoO  [‘A9ùp..]
Zu  deutsch:  „Herakles,  Athenodoros,  Heron  und  Zoilos,  wir
vier  Kopfsteuererheber  für  das  Dorf  Tebtynis,  treffen  hiermit  aus
freiem  Willen  und  Antriebe  folgendes  Abkommen,  Mit  Wirkung
vom  15.  des  Monats  Hathyr,  an  welchem  Tage  die  Monatsabrechnung ­
  (ápí0|Liri(riç)  für  den  (vorhergehenden)  Monat  Phaophi  des
dritten  Jahres  unseres  Herrn  und  Kaisers  Trajan  fällig  ist,  teilen
wir  unter  uns  die  Dienstgeschäfte,  und  zwar  lediglich  für  das
laufende  Etatsjahr  3  des  Imperator  Caesar  Kerva  Traianus  Augustus
Germanicus.  Nach  Maßgabe  der  stattgehabten  Verlosung  erhalten
Athenodoros  und  Herakles  die  im  Dorfe  anwesenden  und  wohnhaften ­
  Männer,  Heron  und  Zoilos  dagegen  erhalten  —  gleichfalls
nach  Maßgabe  der  Verlosung  —  alle  diejenigen  Männer,  welche  in
anderen  Dörfern  und  in  der  Gauhauptstadt  anwesend  und  wohnhaft ­
  sind.  Bedingung  dabei  ist,  daß  diejenigen,  welche  den  Fernbezirk ­
  (xò  èrríHevov)  erlöst  haben,  allmonatlich  1100  Silberdrachmen
abliefem  ;  dagegen  sollen  diejenigen,  welche  den  Ortsbezirk  (xnv
Kiüppv)  erlöst  haben,  monatlich  den  Restbetrag  der  Kopfsteuerauflage ­
  hinzulegen.  Die  Zehrungsgebühr  des  Polizeidieners  soU  auf
diejenigen  entfallen,  welche  den  Ortsbezirk  erlöst  haben.  Sollte
jemand  von  uns  vieren  wider  die  obigen  Abmachungen  verstoßen,
so  soll  er  dem,  der  das  nicht  tut,  zur  Strafe  500  Silberdrachmen
zahlen,  und  außerdem  an  die  Staatskasse  denselben  Betrag.  Vorliegender ­
  Handschein  soll  rechtskräftig  sein,  gleich  als  wenn  er
von  Staats  wegen  verbucht  worden  wäre.  Die  noch  fällig  werdenden
besonderen  Beträge  für  das  laufende  Etatsjahr  3  soll  jeder  von

‘  Das  Wesen  des  èTriKXaapói;  ist  uns  unbekannt.  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,
P.  Oxy.  VI  899,  9  Anra.
        <pb n="288" />
        Abschn.  57.  Fernverkehr  der  Steuererheber  und  Steuerpächter.  267

denjenigen  Männern  (Steuerzahlern)  einheben,  die  er  erlöst  hat.
Im  Jahre  3  des  Imperator  Caesar  Nerva  Traianus  Augustus  Germanicus,
  am  x.  Hathyr“.
Es  wurde  bereits  oben  (S.  89)  darauf  hingewiesen,  daß  für
die  Zwecke  der  vierzehnjährigen  Yolkszählung  (kut’  oÍKÍav  QTroTpaqpp)
jedermann  in  seinem  Heimatsorte  anwesend  sein  mußte.  Mit  der
Yolkszählung  war  die  Schatzung  (Zensus)  verbunden.  Wo  jemand
beheimatet  war,  da  hatte  er  seine  Steuern  zu  zahlen,  gleichviel,
ob  er  dort  wohnte  oder  nicht.  Daher  enthalten  die  Hebelisten  viele
Ortsangehörige,  die  auswärts  wohnen,  denn  nach  jeder  Schatzung
zerstreuen  sich  die  Leute,  veranlaßt  durch  Berufstätigkeit  oder
durch  Gründe  anderer  Art.
Die  Kopfsteuerhebeliste  von  Tebtynis  schließt  am  Schlüsse
mit  irgend  einer  Endsumme  ab.  Diese  Endsumme  ist  die  Kopfsteuerauflage ­
  (f)  èmPoXiV  Tfiç  XaoTpaqpíaç)  für  Tebtynis.  Die
vier  Erheber  teilen  nun  diese  Auflage  so  in  zwei  Gruppen,  daß
die  eine  Gruppe  die  in  Tebtynis  greifbaren,  die  andere  Gruppe
die  in  Tebtynis  nicht  greifbaren^  Kopfsteuerpflichtigen  umschließt. ­
  Die  Angehörigen  beider  Gruppen  sind  beheimatet  und
daher  steuerpflichtig  in  Tebtynis.  Die  in  Tebtynis  greifbaren
Männer  aber  sind  daselbst  anwesend,  während  die  in  Tebtynis
nicht  greifbaren  Männer  in  anderen  Orten  anwesend  sind.
Die  beiden  Gruppen  werden  ausgelost  ;  Ahenodoros  und  Herakles ­
  erhalten  die  greifbare  Gruppe,  Heron  und  Zoilos  dagegen  die
nicht  greifbare  Gruppe  (tò  èuíSevov).  Letztere  ist  die  schwierigere ­
  Gruppe,  darum  wird  sie  bei  den  weiteren  Abmachungen
zuvorderst  behandelt:  die  Erheber  der  nicht  greifbaren  Gruppe
haben  monatlich  1100  Drachmen  abzuführen,  d.  h.  sie  haben  aus
ihrer  Tasche  zuzuzahlen,  wenn  die  eingezogenen  Beträge  diese
Monatssumme  nicht  erreichen.  Das  Zulegen  war  Pflicht  der  liturgischen ­
  Beamten;  dafür  setzten  sie  alle  Hebel  in  Bewegung,  um
Rückstände  so  weit  wie  möglich  zu  verhüten.  Die  Zahl  1100  fand
nian  offenbar  in  der  Weise,  daß  man  alle  nicht  greifbaren  Leute
aus  der  Hebeliste  auszog  und  deren  Kopfsteuerbeträge  zusammenzählte ­
  ;  die  so  gewonnene  Summe,  geteilt  durch  die  Zahl  der  Monate,
ergab  1100.  Mithin  betrug  die  Summe  für  die  nicht  greifbare
Gruppe  1100  x  12  =  13  200  Drachmen.

*  Über  dieses  Schlagwort  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  346,  7  Anm.
*  Über  diesen  Ausdruck  vgl.  oben  S.  89  f.
        <pb n="289" />
        268

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Die  Höhe  der  Kopfsteuer  schwankt  sehr^.  Legt  man  einen
Durchschnittssatz  von  20  Drachmen  zugrunde,  so  befinden  sich
660  kopfsteuerpflichtige  Männer  von  Tebtynis  außerhalb  ihres  Heimatsortes. ­
  Da  die  Kopfsteuerpflicht  vom  14.  bis  zum  60.  Lebensjahre ­
  ^  andauerte^  und  auch  die  Sklaven^  der  Kopfsteuerpflichtigen
umfaßte,  so  ist  jene  Zahl  nicht  unglaubwürdig.  Tebtynis  war,  wie
schon  (S.  265)  betont  wurde,  ein  sehr  ansehnliches  Dorf.
Zog  man  die  13200  Drachmen  von  der  Gesamtauflage  ab,
so  blieb  diejenige  Summe  übrig,  welche  auf  die  anwesenden  Kopfsteuerpflichtigen ­
  entfiel.  Ihre  Einziehung  war  nicht  schwer  ;  deshalb
besagt  der  Vertrag  darüber  nur:  toùç  òè  ipv  Kihppv  KXppDuaapévouç
TToipcre  Kara  pfjva  (also  ebenfalls  monatlich)  xò  Xoittòv  xpgäuißoXpg
xpç  XaoYpa(píaç.  Denselben  Erhebern  fiel  die  Bezahlung  des  Polizeidieners ­
  (paxaipoqpópoç)  zu,  was  erklärlich  ist,  da  der  Polizeidiener
des  Ortes  bei  der  Zwangsbeitreibung  nur  wider  die  anwesenden
Zahlungspflichtigen  verwendet  werden  konnte.  Überdies  wurden
diese  besonderen  Unkosten  durch  die  größere  Unsicherheit  der
nicht  greifbaren  Gruppe  ausgeglichen.
Jetzt  entsteht  die  Frage,  in  welcher  Weise  Heron  und  Zoilos,
denen  die  nicht  greifbare  Gruppe  zugefallen  ist,  in  den  Besitz  der
Steuergelder  gelangen.  Der  Papyrus  besagt  darüber  nichts,  und
wir  sind  deshalb  auf  Vermutungen  angewiesen.  Jedenfalls  halte
ich  es  für  ausgeschlossen,  daß  beide  Erheber  in  den  zahlreichen
Orten  umherreisten,  um  die  Gelder  beizutreiben;  vielmehr  ist  anzunehmen, ­
  daß  sie  sich  der  Hülfe  ihrer  Kollegen  in  jenen
anderen  Orten  bedient  haben,  gleichwie  es  die  Kornsteuererheber
taten  (vgl.  Abschn.  22).  Die  Neigung,  umfassende  Vereinigungen
auf  wirtschaftlicher  Grundlage  zu  bilden,  war  im  griechischen
Altertume  überall  stark  ausgeprägt®.  Die  Steuererheber  standen
als  liturgische  Beamte  den  Steuerpächtern  insofern  gleich,  als  beide
mit  ihrem  Privatvermögen  für  Steuerausfälle  hafteten®;  daher  ist
nicht  daran  zu  zweifeln,  daß  Steuererheber  und  Steuerpächter  in

‘  vgl.  Wilcken,  Archiv  I  S.  139  ;  IV  S.  546.
*  Wilcken,  Archiv  III  S.  233.
®  Frauen  waren  nicht  kopfsteuerpflichtig  (Wilcken,  Archiv  III  S.  557).
^  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  IV  714  Einl.
®  Ziebarth,  Griech.  Vereinswesen  S.  18  ff.
®  Für  Steuerpächter  vgl.  BGU.  1047  Kol.  III,  10  ff.  (um  130  n.  Chr.)  ;
für  Erheber  vgl.  die  soeben  behandelte  Urkunde  P.  Teb.  II  391.
        <pb n="290" />
        Abschn.  58.  Fernverkehr  der  Privatleute  und  Gemeinden.

269

Ägypten  wirtschaftliche  Vereinigungen  begründet  haben,  die  sogar
mehrere  Gaue  ^  umfaßten.
Diese  Vereinigungen  bilden  die  natürliche  Unterlage  für
gegenseitige  Unterstützung.  Zwar  haben,  wie  wir  oben
(Abschn.  53  und  55)  sahen,  die  Staatskassen  bei  der  Einziehung
gewisser  Steuern  als  Hebestellen  für  die  Steuerpächter  mitgewirkt  ;
daß  sie  aber  auch  mitwirkten,  um  die  auswärtigen  Steuern  für
Pächter  und  Erheber  beizutreiben,  glaube  ich  nicht.  Die  Steuererheber ­
  und  die  Steuerpächter  besaßen  in  allen  Dörfern  ohnehin
ihre  Büros,  daher  ist  es  naheliegend,  daß  sie  das  Einziehen  der
auswärtigen  Steuern  unter  sich  abmachten.
Wir  haben  uns  den  Hergang  wohl  so  vorzustellen,  daß  Heron
und  Zoilos  für  jeden  einzelnen  Eernort,  woselbst  sich  Steuerpflichtige ­
  aus  Tebtynis  aufhielten,  einen  Auszug  aus  der  Hebeliste  fertigten ­
  und  diese  Auszüge  an  die  TrpÚKTopeç  dpyupiKÛiv  dieser  Femorte
  mit  dem  Ersuchen  absandten,  die  darin  aufgeführten  Kopfsteuerbeträge ­
  für  Rechnung  von  Tebtynis  zu  erheben.  Daß  die
vielen,  zum  Teil  kleinen  Beträge  aus  den  Femorten  in  bar  nach
Tebtynis  befördert  worden  seien,  ist  ausgeschlossen.  Für  die  Erheber ­
  der  Kornsteuer  ließ  sich  ein  Girofernverkehr  unter  Vermittelung ­
  der  verschiedenen  Staatsspeicher  nachweisen  (Abschn.  22);
wenn  auch  ein  Girofernverkehr  der  Geldsteuererheber  und
Geldsteuerpächter  sich  nicht  sicher  nachweisen  läßt,  so  hat  er
doch  unter  Vermittelung  der  Banken,  die  allerorts  vorhanden  waren,
zweifellos  bestanden.  Wenn  eine  Privatbank  zu  Euhemereia  Geldbeträge ­
  regelmäßig  entgegennimmt  behufs  Auszahlung  an  einen
Empfänger  in  Alexandreia,  was  nur  im  Girowege  geschehen  sein
kann  (siehe  Abschn.  58),  so  wäre  es  nicht  zu  verstehen,  wenn  die
Banken,  die  ohnehin  mit  Erhebern  und  Pächtern  giromäßig  in
Verbindung  standen,  den  Girofernverkehr  in  Steuersachen  nicht
ausgebaut  hätten.  Doch  fehlen  uns  die  Belegstellen.
Abschnitt  58.
Fernverkehr  der  Privatleute  und  Gemeinden.
Da  bei  Kornzahlungen  ein  Fernverkehr  für  Privatleute
bestand  (Abschn.  23),  so  ist  von  vornherein  wahrscheinlich,  daß

‘  P.  Teb.  II  357  (197  n.  Chr.):  NepjXoç  koI  Zapajrapiaujv  brnnocnOuvai
TéXouç  KaTa\oxicr|Liiî»v  ’Apai(voÍTOu)  Kai  äXXujv  v[o]|lhî)v.
        <pb n="291" />
        270

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

auch  bei  Geldzahlungen  ein  solcher  Fernverkehr  vorhanden  war.
Freilich  besitzen  wir  nur  spärliche  Zeugnisse.
Ein  Beispiel  ist  BGU.  1064  (um  278  n.  Ohr.).  Hier  werden
durch  die  Bank  in  Oxyrhynchos  an  einen  Gläubiger  60  000  Drachmen
zurückgezahlt,  die  der  Schuldner  in  einer  anderen  Stadt,  in  Hermupolis,
  offenbar  ebenfalls  durch  die  Bank,  empfangen  hatte  (siehe
S.  204  f.).  Ein  anderes  Beispiel  scheint  BGU.  445  (um  149  n.  Ohr.)
zu  sein.  Die  Erklärung  dieser  Urkunde  wird  im  Abschn.  66  gegeben ­
  werden.
Ein  Zeugnis  für  den  Fernverkehr  einer  Stadtgemeinde
ist  P.  Fay.  87  (155  n.  Chr.).  Diese  Urkunde  ist  ein  Quittungsbogen ­
  i,  ausgestellt  von  einer  Bank  im  Dorfe  Euhemereia  über
fortlaufend  bei  dieser  Bank  für  Rechnung  eines  städtischen  Beamten ­
  in  Alexandreia  eingezahlte  Geldbeträge.
’'Etouç  in  AÒTOKpáTopoç  Kaíuapoç  Tirou  Ai\í[o]u  AòpiavoO
  Avrujveívou  ZeßadroO  EuaeßoOg,  M€x(eip)  xZ.  ’Enoín-(jev
  èrri  T(nv)  Tirou  &amp;lt;Í&amp;gt;X(aouiou)  Eúrux(iòou)  rpá7T(elav)
  EuòaijLiiJuv  lapamuuvoç  K(ai)  |Liérox(oi)  èmrnpnTai  urrap-XÓvroiv
  OÏKOU  TTÓXeiuç  AXeSavòpéujv  (upórepov)  ’louXiou  ’A-(jKXnmáòou
  (piXoô‘ócpo(u)  ôvriuv  nepí  KiújLi(nv)  Eònpepeiav  eiç
qpópo(v)  il  (êrouç)  ráXavr[o]v  êv  xai  òpax(pàç)  rerpaxKTxeiXiaç,
  èni  rip  rò  icrov  èv  ’AXeSavòpeia  òoOfjvai
riu  67TÍ  rújv  crr€|i|Liárujv  upoxexiÍpiffiLiéviu),  Y(ivovrai)
(ráXavrov)  a  (òpaxpai)  8.  ’Eneiqp  n  ó  aúr(òç)  x(al)  |Liérox(oi)
óm(oíujç)  eiç  (pópo(v)  iZ  (Irouç)  ráXavrov  iv  x(ai)  òpax(|iàç)
xeiXiaç  rerpaxocriaç,  Y(ivovrai)  luç  TTpóx(eirai)  xrX.
In  Euhemereia  lagen  hiernach  Güter,  die  früher  dem  Philosophen ­
  Asklepiades  gehört  hatten  und  in  den  Besitz  der  Stadtgemeinde ­
  von  Alexandreia  übergegangen  waren;  sie  wurden  von
èmrnpnTcti  verwaltet.  Die  Stadtgemeinde  von  Alexandreia  hatte
angeordnet,  daß  die  Einkünfte  aus  diesen  Gütern  zu  besonderen
Zwecken  verwendet  werden,  und  zwar  zur  Verfügung  des  èiri  riûv
(Treppariuv.  Sobald  nun  die  Gutsverwalter  einen  größeren  Posten
Geldes  flüssig  gemacht  haben,  zahlen  sie  den  Betrag  bei  der
Bank  des  Eutychides  in  Euhemereia  für  Rechnung  des  èiri  tújv
aremuáriuv  in  Alexandreia  ein.  Bei  jeder  neuen  Zahlung  bringen
sie  den  Quittungsbogen  (unseren  Papyrus)  wieder  mit  und  lassen

‘  P.  Straßb.  I  S.  29.
        <pb n="292" />
        Abschn.  58.  Fernverkehr  der  Privatleute  und  Gemeinden.

271

sich  von  der  Bank  unterhalb  der  vorhergehenden  Quittung  die
neue  Zahlung  abquittieren.  So  werden  für  das  Etatsjahr  17
ina  Jahre  18  zwei  Raten  in  Höhe  von  zusammen  2  Talenten
5400  Drachmen  eingezahlt;  für  das  Etatsjahr  18  in  den  Jahren
19  und  20  (soweit  der  unten  abgebrochene  Papyrus  reicht):  1000,
1800,  2000,  2000  und  l[.j00  Drachmen.
Es  ist  ausgeschlossen,  daß  jene  hohen  Summen  jedesmal  in
bar  nach  Alexandreia  befördert  worden  sind,  vielmehr  müssen  sie
zwischen  der  Bank  in  Euhemereia  und  einer  Bank  in  Alexandreia
im  Girowege  beglichen  worden  sein,  d.  h.  durch  gegenseitige  Lastschrift ­
  und  Gutschrift.
        <pb n="293" />
        TEIL  IV.

Girobanknotariat.
Abschnitt  59.
Staatsnotariat,  Privatnotariat,  Banknotariat.
Im  Rahmen  dieser  Schrift  kann  es  nicht  meine  Aufgabe  sein,
eine  umfassende  Darstellung  des  Notariatswesens^  zu  liefern;  ich
muß  mich  damit  begnügen,  nur  die  Grundzüge  zu  geben  und  diejenigen ­
  Punkte  hervorzuheben,  die  zum  Verständnisse  des  Girobanknotariates ­
  nötig  sind.
Als  Staatsnotar  wirkt  in  Ägypten^  der  dyopavopog,  sowohl ­
  zur  ptolemäischen  als  zur  römischen  Zeit.  Sein  Amt  heißt
dTopavopeîov.  Der  ptolemäische  àTopavójuoç  ist  ein  nicht
liturgischer  Staatsbeamter,  der  viele  Jahre  lang  im  Dienste
stehen  kann^;  der  römische  dTOpavópoç  dagegen  ist  ein  liturgischer ­
  städtischer  Beamter^  mit  jähriger  Amtszeit.  Wenn
auch  der  römische  aYopavóiuoç  ein  städtischer  Beamter  ist,  mit
dem  Amtssitze  in  der  Gauhauptstadt,  so  ist  doch  sein  Amt  kein
städtisches  Amt,  sondern  ein  Staatsamt®;  sein  Amtsbezirk  deckt
sich  nicht  mit  der  Gemarkung  der  Hauptstadt,  sondern  mit  dem

‘  Literatur:  Mitteis,  Reichsrecht  S.  52ff.;  Archiv  I  S.  190ff.;  P.  Lips.
I  S.  18;  Hermes  30  S.  506f.  ;  Privatrecht  I  S.  808  ff.  ;  Wessely,  Die  ägypt.
Agoranomen  als  Notare,  Mitt.  PER.  V  S.  83  ff.  ;  Wilcken,  Ostraka  I  S.  131  ;
Naber,  Archiv  II  S.  32ff.  ;  H.  Erman,  Archiv  II  S.  455ff.  ;  Gerhard,  ihvr]  év
-rricTTei,  Philol.  63  (1905)  S.  498  ff.  ;  Koschaker,  Der  àpxibiKaoxpç,  Zschr.  d.
Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  264ff.;  Paul  M.  Meyer,  Klio  IV  S.  28ff.
*  Außerhalb  Ägyptens  liegen  die  Verhältnisse  zum  Teil  anders  (Mittels,
Reichsrecht  S.  96).
®  Paniskos  läßt  sich  10  Jahre  hindurch  als  dyopavópog  nachweisen,
von  107  bis  98  v.  Chr.  (P.  Grenf.  II  23  a;  35;  BGU.  1000);  Heliodoros  17  Jahre
hindurch,  von  123  bis  107  (Gerhard,  Philol.  63,  1905,  S.  561).
*  Preisigke,  Städt.  Beamtenwesen  S.  11  und  31  ff.
®  Ähnlich  ist  ein  Postdirektor  in  Preußen  ein  „kgl.  preußischer  Postdirektor“, ­
  weil  er  durch  den  König  von  Preußen  seine  Anstellung  erhält;
aber  sein  Amt  ist  ein  Reichsamt  mit  der  Firma  „Kaiserliches  Postamt“.
        <pb n="294" />
        Abschn.  59.  Staatsnotariat,  Privatnotariat,  Banknotariat.

273

Gaue  (vgl.  S.  275),  und  seine  Beurkundungen  gelten  nicht  bloß  für
den  Geschäftsbereich  der  städtischen  Verwaltung,  sondern  haben
eine  unbeschränkte,  staatsseitig  anerkannte  Geltung.  Die  Amtsbezirke
der  ptolemäischen  dTopavogoi  kennen  wir  nur  aus  der  Thebais;  dort
ist  bald  der  ganze  Gau  \  bald  nur  eine  Toparchie^  ihr  Amtsbezirk.
Von  Hause  aus  war  es  Aufgabe  der  dTopavopoi,  das  Marktwesen3
  zu  überwachen,  d.  h,  den  Handverkauf  polizeilich  zu  beaufsichtigen^, ­
  die  Verkaufsstände  des  Marktes  zu  verpachten»  und
auf  Wunsch  über  die  auf  dem  Markte®  vor  sich  gegangenen  Verkäufe ­
  Schriftsätze  für  die  Partner  anzufertigen.  In  dieser  letzteren
Tätigkeit  liegt  der  Ursprung  des  Notariates.
Die  früheste  Erwähnung  des  dyopavopog  (àTopavopeîov)  geschieht ­
  in  P.  Hib.  I  29  (um  265  v.  Chr.),  demnächst  in  P.  Magdol.  31
(218  V.  Chr.).  In  römischer  Zeit  wirken  im  dTopavojueiov  gleichzeitig ­
  mehrere  dyopavopoi,  deren  Zahl  schwankt.  So  sind  für
Oxyrhynchos  bald  2,  bald  3,  bald  5  dyopavópoi  als  KoUegialbehörde
  bezeugt  (P.  Oxy.  I  99,  2;  II  375;  I  73,  6).
Neben  dem  dyopavópoç  erscheint  als  staatlich  anerkannter
Notar  noch  der  pvppwvl  Der  pvnpiuv  wirkt  als  solcher  zweifellos
schon  in  ptolemäischer  Zeit,  denn  in  P.  Teb.  I  166  (zwischen  107
und  101  V.  Chr.)  wird  ein  dpxpov  tujv  pvnpoviuv,  mithin  ein  Amtsbüro ­
  der  pvppoveç,  erwähnt.  In  zwei  Papyrusstellen  aus  römischer
Zeit  wird  der  dïopavôpoç  ausdrücklich  zugleich  als  pviipiov  bezeichnet, ­
  nämlich  in  BGU.  177,  6  (um  45  n.  Chr.)  :  tOüi  dycpavopuji,
övTi  òè  Kttl  pviipovi,  sowie  in  P.  Oxy.  III  483,  19  (108  n.  Chr.)  :
TOÏÇ  xfiç  priTpOTTÓXeujç  dTopavópo[iç,  oöai  òè]  Kai  pvnpoffi.  Der
pvnpiuv  wird  ein  aus  älterer  Zeit  herrührender  Privatnotar  sein,
‘  P.  Par.  7,  2  (101  v.  Chr.)  ;  P.  Amh.  II  45,  8  (Euergetes  II.).
*  P.  Grenf.  II  23  a  (107  v.  Chr.)  ;  II  24,  3  (105  v.  Chr.)  usw.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  131;  Goodspeed,  Ostrakon  Nr.  6  in  Americ&amp;gt;
Journ.  of  Phil.  XXV  S.  51.
*  Vielleicht  hängt  es  hiermit  zusammen,  wenn  ein  Erlaß  in  P.  Hib.  I
29  (um  265  v.  Chr.)  anordnet,  daß  der  Steuerpächter,  der  die  Sklavensteuer
gepachtet  hat,  ein  Verzeichnis  der  Sklaven  aufstellen  und  täglich  berichtigt
vor  dem  dyopavopemv  öffentlich  aushängen  soll,  damit  jedermann  prüfen
könne,  ob  die  Angaben  richtig  sind.
®  P.  Stud.  Pal.  V  Nr.  102  (um  266  n.  Chr.).
®  Daher  die  Wendung  èv  dyvii^  (P.  Oxy.  I  73;  99;  105  usw.).  Wenger,
Stellvertretung  S.  239,  erklärt  das  '¿v  dyuiqi'  unrichtig  durch  „ohne  behördliche ­
  Mitwirkung“.  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  I  73,  22  Anm.
^  Literatur:  Mitteis,  Reichsrecht  S.  171  ff.;  Archiv  I  S.  190f.;  Naber,
Archiv  II  S.  32;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  113f.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

18
        <pb n="295" />
        274

Teil  rv.  Girobanknotariat.

sein,  der  später  mit  dem  àTOpavó|Lioç  verschmolzen  wurde.  Trotz
der  Yerschmelzung  mag  das  ¡avripoveiov  in  Oxyrhynchos,  wie  Mitteis  ^
und  Koschaker*  wollen,  als  besondere  Geschäftsabteilung
innerhalb  des  dyopavoiLieiov  weiterbestanden  haben.  Eine  endgültige
Lösung  dieser  Frage  läßt  sich  noch  nicht  gebend.
Außer  ‘ÜTopavopeiov’  und  'pvripoveiov'  finden  wir  noch  andere ­
  Bezeichnungen  für  die  Staatsnotariate,  nämlich  *àpxeîov’  und
*Tpa(peiov*.  Wie  jedwedes  öffentliche  Amt  als  dpxn^  bezeichnet
wird,  so  bedeutet  àpxeîov  den  Ort,  woselbst  jedwedes  Amt  seinen
Sitz  hat,  also  „Amtsgebäude“,  „Amtszimmer“,  „Büro“=.  Daher ­
  wird  das  Notariatsamt  ^  sowohl  in  ptolemäischer  als  in  römischer
Zeit  gelegentlich  dpxeiov  genannt,  ebenso  die  ßiß\io0ijKri  èTKincreiJuv  ’
und  andere  Behörden.
Wie  àpxeîov  die  Amtsräume  bezeichnet,  mit  dem  Nebensinne, ­
  daß  dort  die  dpxn  ihren  „Sitz“  hat,  so  bezeichnet  ypaqpeîov
ebenfalls  nur  allgemein  die  Amtsräume,  doch  mit  dem  Nebensinne, ­
  daß  dort  „geschrieben“  wird;  man  kann  das  Wort  durch
„Schreibstube“  übersetzend  Dieser  Nebensinn  hat  zur  Folge,  daß

‘  Archiv  I  S.  191.
&amp;gt;  Zschr.  d.  Sav.  Stiftg.  28  (1907)  S.  293.  In  P.  Oxy.  III  636  (=  Stud.
Pal.  IV  S.  114)  ist  von  einem  Testamente  und  einem  Darlehensvertrage  die
Rede  (um  102  n.  Chr.)  ;  das  Testament  ist  vor  dem  àyopavojneîov  (Z.  9),  der  Darlehensvertrag ­
  vor  dem  pvrmoveiov  (Z.  20)  aufgesetzt.  Diese  Geschäftsteilung
spricht  für  Koschakers  Ansicht,  falls  nicht  áyopavopeíov  und  pvriinoveîov  als
völlig  gleichbedeutende  Begriffe  angewendet  worden  sind.
®  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  181,  neigen  zu  der  Ansicht,  daß
dyopavopeiov  und  javripoveiov  „were,  so  far  as  the  execution  and  registration
of  contracts  are  concerned,  very  much  the  same“.
*  In  P.  Teb.  II  397,  19  nennt  der  ëSiiTnTÙ«;  koí  àpxmpírraviç  sein  Amt
eine  'àpxf)’,  denn  sein  Kanzleidiener  ist  'CnrripéTTiç  àpxfiç’;  in  demselben
Papyrus  (Z.  19)  spricht  derselbe  Beamte  zu  anderen  Beamten:  *toîç  tù
àpxîa  ■apaypaTcuopêvoiç’.
‘  P.  Teb.  I  5,  263.
«  BGU.  998  Kol.  II,  7  (101  v.  Chr.);  BGU.  805,  3  (138  n.  Chr.);  P.  Amh.
II  71,10  (um  179  n.  Chr.)  usw.
»  P.  Fior.  I  96,  4  (337  n.  Chr.);  BGU.  50,13  (115  n.  Chr.):  tropéSai  pe
Tfjv  ßiß\io0fiKr|v  Ka0apàv  koI  rà  àWa  àpxía  aÚTÓ0ev.
*  Wessely,  Die  Stadt  Arsinoe  (Sitzungsber.  Wien.  Akad.  1902)  S.  56,
P.  Rainer  214:  biénovroç  rà  Ypaqpîa  Tf|ç  puTpoTróXeiuç  koí  tôiv  xpiüjv  pepíòiuv
(Zeit  des  Commodus).  P.  Fior.  I  57,  76  (um  167  n.  Chr.)  :  €ÍKOvio0évTUJv  èv  tíü
Trpôç  ’A0tiv^  [ypajcpeíiu  Ouô  NeíXou  ¿k  KaraXoTeíou  t[o0]  irpôg  biaXorfl
ktX.  (vgl.  die  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  442).  P.  Lond.  III  S.  92
Nr.  856,  18  (1.  Jahrh.  n.  Chr.)  :  ypacpeiou  öppou  |ar)T[po]iTÓX6ujç.
        <pb n="296" />
        18*

Abschn.  59.  Staatsnotariat,  Privatnotariat,  Banknotariat.

275

man  das  à-fopavoiueîov  auch  Ypcxcpeîov^  nannte.  Wenn  man  das
àTopavo|ieîov  als  àpxeîov  bezeichnet,  so  denkt  man  mehr  an  seine
Eigenschaft  als  Staatsamt;  wenn  man  es  als  Tpacpeîov  bezeichnet,
so  denkt  man  mehr  an  seine  geschäftliche  (notarielle)  Tätigkeit*.
Ebendaher  rührt  es,  daß  man  die  ßißXioGnKrj  èTKTiíaeujv  wohl  àpxeîov
nannte,  nicht  aber  auch  ypacpeiov,  denn  die  ßißXio8f|Kr|  èTK-níceujv
  ist  keine  für  die  Bevölkerung  geöffnete  dienstbereite  Schreibstube, ­
  wie  das  ÙYopavopeîov.
Nachdem  in  römischer  Zeit  das  dTopavopeîov  mit  städtischen ­
  Beamten  (àTopavopoi)  besetzt  worden  war*,  gab  es  nur  in
der  Gauhauptstadt  ein  àYopavopeîov.  Zur  Erleichterung  der  Landbewohner ­
  werden  daher  in  verschiedenen  Dörfern,  je  nach  Bedarf, ­
  Zweigämter  des  Staatsnotariates  geschaffen.  Die  Vorsteher
führen  im  herakleopolitischen  Gaue  den  Amtstitel  èTrixripriTfiç
àYopavopíaç,  sie  amtieren  in  der  Mehrzahl  (kollegialisch),  wie
die  àTopavópoi  in  der  Gauhauptstadt.  So  kennen  wir  èmiripTiTai
aYopavopíaç  uepi  Texpei  toO  ÓTrèp  Mépcpiv'HpaKXeoTroX[eÍToij]^,  ferner
èîTiTripriTai  àYOpavo)Li[íaç]  pepújv  pécrriç  TTeevájueujç  toO  'HpaKXeoTto-XÍTou
  *,  èTTiTripriTai  àY[opavo|aíaç]  toO  Kanjurépou  unèp  Mépq)[iv  'Hp]a-KXeoTToXeÍTOu®
  usw.  Was  den  arsinoitischen'^  und  oxyrhynchitischen*
  Gau  betrifft,  so  werden  diese  Notariats-Zweigämter  gewöhnlich ­
  Ypacpeîa*  genannt;  man  begnügte  sich  hier  mit  dem  farblosen
Ausdrucke  „Schreibstube“.  Gelegentlich,  indessen  wohl  mißbräuchlich, ­
  wird  der  Ausdruck  aYopavopeiov  auch  auf  das  dörfische  Zweigamt ­
  angewendet
1  P.  Lips.  I  5  Kol.  II,  9;  P.  Amh.  II  95,  21;  P.  Straßb.  I  52,  25.
*  Ähnlich  Bouché-Leclercq,  Histoire  des  Lagides  IV  S.  159:  „c’est  le
même  bureau  qui  est  appelé  Ypa^Eîov  en  raison  de  son  office  et  àpxeîov  à
cause  de  son  caractère  officiel“.
®  vgl.  Preisigke,  Städt.  Beamtenwesen  S,  5.
^  CPR.  I  8,  4  (218  n.  Chr.).  ®  CPR.  I  64,  4  (227  n.  Chr.).
®  PER.  1485  (224  n.  Chr.)  hei  Hartel,  Griech.  Pap.  S.  64.
"  BGU.  297,  3  (50  n.  Chr.);  379,  18  (67  n.  Chr.);  P.  Amh.  II  110,  21  (75
n-  Chr.);  112,1  (128  n.  Chr.);  P.  Fior.  I  97,  24  (155  n.  Chr.)  usw.
®  P.  Ausonia  Nr.  3,  3  (208  n.  Chr.).
®  Mittels,  Archiv  I  S.  190,  erklärt  in  ähnlicher  Weise:  „daß  Agoranomen ­
  nur  in  den  Hauptorten  des  Bezirks  genannt  werden,  während  vom
Ypacpeîov  sowohl  in  diesen  als  auch  in  den  Dörfern  die  Rede  sei,  erklärt
sich  leicht  bei  der  Annahme,  daß  die  Agoranomie  das  umfassendere  Amt
ist,  das  sowohl  in  den  Städten  Spezialbüros,  als  auf  dem  Lande  Exposituren
besitzt“.  Vgl.  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  1907  S.  283  f.
BGU.  888,  11  (um  133  n.  Chr.)  :  bid  toO  ¿y  'lepdç  N/ioou
f[  Tü]ç  çxOtüç  pepíbpç  àYopavopíou.  Eine  andere  vorhanden
        <pb n="297" />
        276

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Wessely  sah  in  dem  Agoranomen  der  ptolemäischen
Zeit  zugleich  den  Archivbeamten  h  Mitteis  trat  dieser  Ansicht
bei^.  Gerhard^  betont,  daß  für  eine  Verwahrung  der  Urkunden
beim  ptolemäischen  Notariate  die  Anhaltspunkte  fehlen  (vgl,  S.  281).
Was  die  römische  Zeit  betrifft,  so  sind  Grenfell  und  Hunt  der
Ansicht^,  daß  das  Ypaqpeîov  bezw,  das  àtopavopeîov  ein  Archiv»
sei,  welches  die  Verbuchung  (registration)  der  Verträge  vornimmt
Koschaker®  nennt  die  Notariate  durchweg  „Lokalarchive“  oder
„Archive“.  Die  Urkunden  gewinnen  aber  nur  dann  an  Klarheit,
wenn  wir  das  Archiv  von  dem  Notariate  trennen.  Es  gibt  im
Gaue  kein  anderes  Archiv  für  die  Privaturkunden  der
römischen  Zeit  als  die  ßißXioGpKri  èTKxncreujv  (s.  Abschn.  61),
während  das  Notariat  nur  Notariat  ist  Vgl,  hierzu  unten  S.  282  ff.
Die  bisherige  Untersuchung  erstreckte  sich  auf  die  Staatsnotariate. ­
  Zusammenfassend  läßt  sich  sagen:  die  richtige  amtliche ­
  Firma  des  Staatsnotariates  in  der  Gauhauptstadt  lautet
aTopavopeiov.  Die  Benennungen  àpxeîov  und  ypacpeiov  sind  keine
amtlichen  Firmen,  sondern  farblose  Ausdrücke  Die  dörfischen
Zweigstellen  des  Staatsnotariates  werden  vielfach  als  Ypaqpeia
bezeichnet.  Das  pvripoveîov  ist  wohl  eine  ältere  Form  von  Privatnotariat, ­
  die  mindestens  seit  der  römischen  Zeit  mit  dem  ¿Yopavopeiov
  verschmolzen  wurde.  Ob  das  pvripoveiov  in  Oxyrhynchos
eine  besondere  Geschäftsabteilung  des  àYopavopeîov  bildete,  ist  eine
Frage,  die  anscheinend  zu  bejahen  ist.
Von  dem  vorstehend  behandelten  Staatsnotariate  sind  die
Privatnotariate  zu  unterscheiden.  Die  Privatnotariate  zerfallen

gewesene  Belegstelle,  BGU.  193  Kol.  II,  10,  ist  durch  die  Berichtigung  von
Grenfell  und  Hunt,  P.  Teh.  II  S.  399,  beseitigt  worden.  Die  in  BGU.  I  S.  395
gegebene  Ergänzung  zu  einer  dritten  Belegstelle,  nämlich  zu  BGU.  177,  3:
[aÙTÛj  bià  Toû  èv  TTpoYeYp(a|Lt|iiévr))  Kiupri]  àYopavopeíou  ist  nicht  einwandfrei. ­

^  Die  ägyptischen  Agoranomen  als  Notare,  Mitteil.  PER.  Bd.  V  S,  106
und  Ulf.
®  Reichsrecht  und  Volksrecht  S.  52.
s  Philol.  63  (1905)  S.  505.
&amp;lt;  P.  Oxy.  II  241  Einl.,  S.  185;  238  Einl.,  S.  181.
®  Ebenso  Bouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  IV  S.  148.
®  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  273  ;  285  ;  293  ;  295  usw.
'  Im  heutigen  dienstlichen  Schriftverkehre  wendet  man  sehr  oft  den
Ausdruck  „Amt“  an.  Der  Leser  weiß  ohne  weiteres  aus  dem  Zusammenhänge,
ob  damit  das  „Postamt“  oder  das  „Telegraphenamt“  oder  das  „Steueramt“
usw.  gemeint  ist.
        <pb n="298" />
        Abschn.  59.  Staatsnotariat,  Privatnotariat,  Banknotariat.

277

in  öffentliche  und  nicht  öffentliche^  Privatnotariate.  Die
öffentlichen  Privatnotariate  wiederum  zerfallen  in  reine  Notariate ­
  und  Banknotariate.
Zu  den  öffentlichen  reinen  Privatnotaren  gehören,  wie  bereits
oben  (S.  273)  vermutet  wurde,  die  laviijuoveç,  ferner  die  vojuiKoi
(tabelliones)  für  römische  Vertragschließer  2,  die  cruvaWatiuaTo-Tpdcpoi^,
  anscheinend*  auch  die  vojuoTpdcpot^.
Ein  Zwischending  zwischen  rein  privatnotarieller  und  staatsnotarieller ­
  Beurkundung  ist  die  Sechszeugenurkunde;  sie  hat  ihre
ursprüngliche,  in  frühptolemäischer  Zeit  erkennbare  Eigenschaft
als  reine  Privaturkunde  im  Laufe  der  Zeit  verloren,  indem  sie  vor
dem  Staatsnotariate®  errichtet  wurde,  doch  mit  Beibehaltung  der
^  Die  ni¿ht  öffentlichen  Privatnotare  sind  die  Winkelschreiber,  welche
die  Handscheine  (xeipÓYpaqpa)  aufsetzen.
*  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  15  ff.
3  Siehe  S.  278.
*  P.  Teb.  II  397,34  (198  n.  Chr.).  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  aaO.
^  Die  vopoYpdqpoi  fertigen  Geburtsanzeigen  für  andere  Leute  an  und
unterschreiben  zugleich  als  Schreibvertreter  der  Meldepflichtigen  (P.  Fay.  28)  ;
sie  fertigen  für  Privatleute  Gesuche  an  (BGU.  888,  4)  oder  Pachtangebote
(P.  Fay.  36);  sie  entwerfen  das  oöipa  von  Privatabkommen  (P.  Gen.  42,  32)
usw.  Wenn  in  BGU.  581,  16  der  vopoYpáq)oç  eine  eidliche  Bürgschaftserklärung ­
  an  Stelle  des  Bürgen  abfaßt  in  Gegenwart  eines  Beamten:  ¿Ypdqprji  bià
'HpaK(\eíòou)  vopoYp(d(pou)  é'iraKoX(ou6o0vToç)  TTToXepaío(u)  ó'trripéT(ou),  so
geschah  das  offenbar,  weil  der  Bürge  schreibunkundig  war.  Der  vopoYpdcpoi;
ging  in  seiner  Eigenschaft  als  Privatnotar  mit  dem  Bürgen  zur  Behörde
und  schrieb  dort  die  Bürgschaftserklärung  an  Stelle  des  Bürgen  in  Gegenwart
eines  önriperng.  Diese  Tätigkeit  des  vopoYpdcpoç  ist  keine  amtliche  (protokollierende) ­
  Tätigkeit,  wie  Gradenwitz,  Einführung  S.  15,  und  Wenger,  Rechtshistorische ­
  Papyrusstudien  S.  5,  ausführen.  Vgl.  die  Bürgschaftserklärung  P.
Fior.  I  8  (um  136  n.  Chr.),  die  kein  Protokoll,  sondern  eine  einfache  schriftliche ­
  Erklärung  von  seiten  des  Bürgen  ist.  Auch  P.  Lips.  I  47  (372  n.  Chr.)
ist  kein  Protokoll,  sondern  eine  einfache  Bürgschaftserklärung,  die  der
Bürge  von  Anfang  bis  Ende  (cnüpa  und  Unterschrift)  eigenhändig  niedergeschrieben ­
  hat.
®  Die  Sechszeugenurkunde  BGU.  86  (155  n.  Chr.)  ist  vor  einem  Ypuçeïov
errichtet,  weil  in  Z.  11  eine  Darlehensurkunde  erwähnt  wird,  welche  òià  toO
aÙToO  Ypacpeiou  errichtet  worden  war.  Daß  dieses  ypucpeiov  keine  private
Schreibstube,  sondern  eine  behördliche  Schreibstube  ist,  bezeugt  Z.  25,  denn
hier  wird  der  Ort,  wo  die  Sechszeugenurkunde  errichtet  wird,  als  ápxú  bezeichnet ­
  (irapóvTiuv  òè  éiri  rfi?  dpXÜ?  paprupoúvTUJv  ktX.).  Mithin  ist  das
Ypaqpeiov  unserer  Urkunde  eine  ápxf)  (vgl.  oben  S.  274).  Da  das  Ypu^priov
im  Dorfe  Soknopaiu  Nesos  des  Faijums  liegt,  so  haben  wir  den  oben  (S.  275)
erörterten  Fall,  daß  die  dörfische  Zweigstelle  des  Staatsnotariates  als  Yputpriov
bezeichnet  wird.  Somit  ist  dieses  YPucpeiov  ein  Staatsnotariat,  und  die  Sechs-
        <pb n="299" />
        278

Teil  IV.  Girobanknotariat.

alten  Sechszeugenbeurkundung.  Vgl.  das  Nähere  bei  Wilcken,
Archiv  V  S.  204ff.
AUe^  öffentlichen  Privatnotariate  sind  in  Ansehung  des  Dienstbetriebes, ­
  gleichwie  die  Staatsnotariate,  an  diejenigen  Dienstvorschriften ­
  gebunden,  die  von  seiten  der  Regierung  zur  gleichmäßig
gesicherten  Handhabung  des  Privaturkundenwesens  erlassen  werden.
Mehrfach  freilich  wurden  diese  Dienstvorschriften  von  den  Privatnotaren ­
  außer  acht  gelassen;  die  Vizekönige  sahen  sich  dann
genötigt,  bald  die  eine  Gruppe,  bald  die  andere  Gruppe  von  Privatnotaren ­
  an  ihre  Pflichten  zu  erinnern.  So  richtet  sich  die  Ermahnung ­
  des  Vizekönigs  Titianus  (P.  Oxy.  I  34  Kol.  Ill)  an  die  vopiKoi,
dagegen  die  Ermahnung  des  Vizekönigs  Mettius  Rufus  (P.  Oxy.  H
237  Kol.  VIII,  36  ff.)  an  die  auvctXXafiiaTOYpáqpoi  und  an  die  pvppoveç.

Auch  die  Banken  haben  in  ihrer  Eigenschaft  als  öffentliche
Privatnotariate  dieselben  innerdienstlichen  Verpflichtungen
zu  erfüllen,  wie  die  Staatsnotariate.  Daher  werden  wir  Einrichtungen ­
  und  Schriftformen,  die  für  das  Staatsnotariat  nachweisbar ­
  sind,  folgerichtig  auch  auf  das  Banknotariat  anzuwenden
haben,  und  umgekehrt.  Es  stützen  sich  die  Zeugnisse  wechselseitig.
Das  Recht  der  Banken,  notarielle  Verträge  zu  errichten,  scheint
um  72  n.  Ohr.  noch  nicht  bestanden  zu  haben,  denn  die  Verordnung ­
  P.  Oxy.  n  238,  welche  an  alle  notariellen  Dienststellen  des
Landes  gerichtet  ist  (vgl.  Abschn.  83),  zählt  die  Banken  nicht  mit
auf.  Aus  dieser  frührömischen  Zeit  sind  uns  wohl  Girobankbescheinigungen ­
  und  unselbständige  Girobankverträge  (siehe  S.  318),
aber  keine  selbständigen  Girobankverträge  bekannt.
Der  älteste  selbständige  Girobankvertrag  wird  in  P.
Fior.  I  86,  15  f.  für  das  Jahr  8516  n.  Ohr.  bezeugt.
Für  die  Banken  scheint  eine  Beschränkung  der  notariellen ­
  Tätigkeit  nur  darin  bestanden  zu  haben,  daß  die  Partner,
zeugenurkunde  ist  vor  dem  Staatsnotariate  errichtet  worden.  Da  in  römischer
Zeit  jedes  öffentliche  Notariat  verpflichtet  war,  die  bei  ihm  errichteten  Urkunden ­
  dem  Besitzamte  anzuzeigen  (s.  Abschn.  80),  so  mußte  der  Hüter  (auf-TpaqpoqpúXaS)
  absterben.
1  Eine  Ausnahme  bilden  vielleicht  die  römischen  Urkunden,  die  von
den  vopiKoi  aufgesetzt  wurden.  Schon  Koschaker  hebt  hervor  (Zeitschr.  der
Sav.-Stift.  1908  S.  16),  daß  die  vom  vopiKÓç  aufgesetzten  Urkunden  private ­
  Urkunden  seien,  und  daß,  wenn  den  Römern  in  Ägypten  die  Abfassung
von  römischen  Urkunden  durch  den  vopiKÓç  gestattet  war,  dies  als  ein  Privileg ­
  der  herrschenden  Klasse  erscheine.
        <pb n="300" />
        Abschn.  59.  Staatsnotariat,  Privatnotariat,  Banknotariat.

279

zwischen  denen  der  Vertrag  geschlossen  wird,  oder  mindestens
der  eine  dieser  Partner,  Girokunden  der  zuständigen  Bank  sein
müssen;  ich  schließe  das  namentlich  aus  P.  Lond.  III  S.  148  Nr.  932
(vgl.  Abschn.  70).  Jedenfalls  haben  wir  uns  die  Entstehung  des
Girobanknotariates  so  vorzustellen,  daß  das  Girobankgeschäft,  welches
ohnehin  die  Ausfertigung  von  Girobankurkunden  nötig  macht,  diese
Girobankurkunden  allmählich  mehr  und  mehr  in  der  Richtung  nach
der  notariellen  Beurkundung  hin  ausgestaltete  bis  man  schließlich
die  Notwendigkeit  des  Girobanknotariates  allgemein  anerkannte  und
staatsseitig  den  Girobanknotariatsbetrieb  genehmigte.  Anläßlich  ihrer
notariellen  Tätigkeit  nennt  sich  die  Bank  gelegentlich:  f)  xABPCt-TiatiKJi
  TpáneZa  (vgl.  S.  32).
Daß  die  Girobanknotariate  Verträge  jedweder  Art  errichten
durften,  ist  sicher.  P.  Lond.  III  S.  156ff.  Nr.  1164  ist  die  Vertragsurschriftenrolle
  (Abschn.  81)  eines  Girobanknotariates,  die  erkennen ­
  läßt,  daß  den  Banken  irgend  eine  Beschränkung  hinsichtlich
der  Vertragsart  nicht  auf  erlegt  war.
Wenn  aber  die  Girobanknotariate,  die  keine  Behörden,  sondern
Privatgeschäfte  sind,  Verträge  jedweder  Art  zu  errichten  befugt
waren,  können  den  übrigen  öffentlichen  Notariaten  ebenfalls  keine
Beschränkungen  hinsichtlich  der  Vertragsarten  auf  erlegt  gewesen  sein.
Ich  glaube  daher,  daß  alle  öffentlichen  Notariate  einschließlich  der
Staatsnotariats-Zweigämter  in  den  Dörfern  und  einschließlich  der
öffentlichen  Privatnotariate  befugt  waren,  Verträge  jeder  Art  mit
öffentlich  rechtlicher  Wirkung  zu  errichten.
Wo  in  den  folgenden  Abschnitten  vom  „  N  o  t  a  ri  a  t  e  “  die  Rede  ist,
sind  darunter  alle  Dienststellen  zu  verstehen,  die  öffentlich-notariell
tätig  sind:  das  Staatsnotariat  in  der  Gauhauptstadt,  die  in  Dörfern  vorhandenen ­
  Zweigstellen  des  Staatsnotariates,  die  Banken  in  der
Gauhauptstadt,  die  Banken  in  den  Dörfern,  sowie  alle  öffentlichen
Privatnotariate.  Unter  dem  Staatsnotariats  vertrage  verstehe
ich  den  vor  dem  Staatsnotariate  in  der  Gauhauptstadt  oder  vor
der  Staatsnotariatszweigstelle  eines  Dorfes  errichteten  Vertrag;
unter  dem  Girobank  vertrage  dagegen  den  vor  einer  Bank  in
der  Hauptstadt  oder  vor  einer  Bank  im  Dorfe  errichteten  Vertrag.
Der  Ausdruck  Notariats  vertrag  umfaßt  den  Staatsnotariatsvertrag, ­
  den  öffentlichen  Privatnotariatsvertrag  und  den  Girobankvertrag. ­


‘  Siehe  oben  S.  221  f.  und  233  f.
        <pb n="301" />
        280

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Wie  sich  der  Dienstbetrieb  des  Girobanknotariates
nicht  schildern  läßt,  ohne  zugleich  das  allgemeine  Notariatswesen ­
  in  seinen  Grundzügen  zu  berühren,  so  müssen  im  folgenden ­
  auch  die  hauptsächlichsten  Abschnitte  der  Geschäftstätigkeit  der
ßißXioOiiKri  èYKTfi&amp;lt;Teujv  behandelt  werden,  um  die  verschiedenen  Stufen,
die  ein  Girobankvertrag  durchlaufen  muß,  klar  zu  stellen.  Notariat
und  ßißXioOiiKri  èTKXiícreujv  sind  dienstmäßig  auf  das  engste
miteinander  verkuppelt  ;  sie  sind  die  beiden  Pole,  um  die  sich  das
ganze  öffentliche  Urkundenwesen  der  römischen  Zeit  bewegt.
Abschnitt  60.
Verwahrung  der  Privatverträge  in  ptolemäischer  Zeit.
In  griechischen  Ländern  bestand  die  Einrichtung,  daß  die
Stadtgemeinde  Privaturkunden  zur  Verwahrung  übernahm.  So
war  es  in  Athen^  und  in  anderen  griechischen  Gemeinden  2.  Der
Ort,  woselbst  die  Verwahrung  vor  sich  ging,  war  vielfach  der
Tempel.  Auch  die  ägyptischen  Tempel  scheinen  zu  Archivzwecken
gedient  zu  haben.  So  tragen  demotische  Verträge  aus  Memphis
wiederholt^  den  Vermerk:  àvaTéTpaTrxai^  èv  xôii  ’Avoiißieiuui.  In
einem  von  Grenfell  und  Hunt  in  der  Einleitung  zu  P.  Teb.  II  279
(um  235  V.  Chr.)  erwähnten  demotischen  Vertrage  lautet  der  Vermerk;
TréTrxujKev  eíç  Kißujxov  èv  xoîç  Mepvoveíoiç,  d.  h.  der  Vertrag  gelangte ­
  behufs  Verwahrung  in  das  Archiv  des  Memnon-Bezirkes  ;
auch  dieses  Archiv  wird  ein  Tempelarchiv  sein®.
Die  Tempelarchive®  sind  bisher  nur  für  demotische
Verträge  bezeugt;  ob  sie  auch  griechische,  beim  ptolemäischen

^  Wachsmuth,  Stadt  Athen  II  S.  332  f.
*  vgl.  Liebenam,  Städteverwaltung  S.  290;  Mittels,  Reichsrecht  und
Volksrecht  S.  95  fr.  und  173  f.;  B.  Keil,  Anonymus  S.  192.
*  P.  dem.  Cairo  (herausgeg.  v.  Spiegelberg)  30602;  .30603  (um  116
V.  Chr.)  ;  P.  Leid.  I  (S.  88)  Nr.  373  (um  131  v.  Chr.).
*  Über  die  Bedeutung  von  ávayéxpaTrTai  s.  Abschn.  80.
®  P.  Tur.  11,  15  fr.  :  okiuiv  òúo,  piâç  ¡aáv  èv  Aiôç  -rróXei  Tf|i  pcYÚXrp,
éxépaç  b’  èv  TOÎÇ  Mepvoveíoiç.  Sei  es  im  Tempel  selbst,  sei  es  in  irgend  einem
anderen  Gebäude  des  Memnon-Bezirkes,  befand  sich  das  Büro,  in  welchem
der  obige  Vermerk  'tré-iTTujKev  eíç  KißwTÖv  èv  xoîç  Mepvoveioiç’  niedergeschrieben ­
  wurde.
«  Auch  die  kaiserlichen  Landesarchive  zu  Alexandreia,  die  ‘Abpiavf]
ßiß\io0))KTi  und  das  Navaiov  (vgl.  Abschn.  61  und  64),  haben  ihren  Sitz  im
Tempel,  nämlich  im  Hadrianstempel  und  im  Nana-Tempel.  Navaia  als  Beiname ­
  der  Isis  :  P.  Lond.  II  S.  114  Nr.  345,3;  Kenyon,  P.  Lond.  II  S.  XII  zu  p.  114.
        <pb n="302" />
        Abschn.  60.  Verwahrung  der  Privatverträge  in  ptolemäischer  Zeit.  281

àYopavojueîov  aufgesetzte  Verträge  aufnahmen,  wissen  wir  nicht.
Auch  geben  die  vorhandenen  Urkunden  keinen  sicheren  Aufschluß
darüber,  wie  überhaupt  das  Verhältnis  zwischen  Notariat  und
Archiv  in  ptolemäischer  Zeit  geregelt  war,  insbesondere,  ob  das
griechische  Notariat  der  Ptolemäerzeit  zugleich  als  Archiv  diente
(vgl.  S.  276);  bejahendenfalls  müßten  die  Notariatsarchive  ^  der
dyopavopot  neben  den  Tempelarchiven  bestanden  haben.  Ich
neige  zu  der  Vermutung,  daß  Archive  und  Notariate  schon  in
ptolemäischer  Zeit  getrennte  Dienststellen  waren.  Auch  wo
Priesternotare  (bei  demotischen  Verträgen)  in  Tätigkeit  treten,
werden  das  Priesternotariat  und  das  Tempelarchiv  getrennte  Dienststellen ­
  gewesen  sein.
Als  Verwahrungsstelle  der  Verträge  sind  uns  neben  den  Tempelarchiven ­
  noch  die  Hüter  ((TuTTpaqpocpúXaKeç)  bekannt.  Der  Hüter^  ist
ein  privater  Urkunden  ver  waiter,  kein  Verwalter  eines  staatlichen
Archives,  mithin  kein  öffentlicher  Beamter;  immerhin  hat  er  materielle ­
  Pflichten  zu  erfüllen  3.  Mit  Notariatsgeschäften  hat  der  Hüter
keine  Befassung
Wir  hätten  darnach  in  ptolemäischer  Zeit  zwei  Arten  von
Verwahrung:  1.  die  Verwahrung  im  Tempelarchiveeine  von
den  Ägyptern  vielfach  bevorzugte  Form  im  Anschlüsse  an  die
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  I  5,  263  Anm.,  folgern  aus  P.  Grenf.  II
19,  12  (118  v.  Chr.),  daß  das  dort  genannte  àpxeîov  ein  Archiv  sei:  kutú
[auYTpa]qp[fiv  bajveiou  Tf)v  [rJeBeínav  éiri  xoO  aùxoO  [àjpxeíou.  Das  aùxoO  verweist ­
  auf  das  Z.  2  genannte  dyopavopeiov.  Darnach  wäre  das  Staatsnotariat
zugleich  das  Archiv.  Ich  glaube  aber,  daß  hier  nicht  xiGévai  „hinterlegen“,
sondern  xíGeoGai  „aufsetzen“  gemeint  ist;  der  Vertrag  ist  vor  dem  Staatsnotariate ­
  „aufgesetzt“  worden.  Vgl.  P.  Grenf.  II  22,  5.
*  Über  den  Hüter  vgl.  Rubensohn,  P.  gr.  Eleph.  2,  16  Anm.  ;  Paul  M.
Meyer,  Klio  IV  S.  29;  VI  S.  434;  Gerhard,  Philol.  63  (1905)  S.  500;  Wilcken,
Archiv  V  S.  204  f.;  Koschaker,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  3  Anm.  5.
Der  Hüter  ist  noch  für  die  römische  vorchristliche  Zeit  im  Faijum  bezeugt ­
  (P.  Teh.  II  382  und  386);  vgl.  Wilcken,  Archiv  V  S.  207  und  S.  240  f.
®  Gradenwitz,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  1906  S.  340.
*  vgl.  in  der  Sache  Paul  M.  Meyer,  Archiv  III  S.  97  ;  Klio  VI  S.  434.
®  In  diesem  Sinne  mögen  auch  die  griechischen  dvaypaqp/i-Vermerke
aufzufassen  sein,  die  unter  den  vor  einem  dörfischen  Notariate  abgeschlossenen ­
  demotischen  Verträgen  stehen,  z.  B.  in  P.  dem.  Reinach  6  und  7
(106  V.  Chr.).  Wilcken,  Archiv  III  S.  528,  ist  der  Ansicht,  daß  die  Einregistrierung ­
  durch  das  dörfische  ypatpeiov  geschah.  Vielleicht  aber  ist  das  dva-T^Tpairxai
  hier  ebenso  zu  erklären,  wie  zur  römischen  Zeit,  d.  h.  durch
„eingereicht  an  das  Archiv“,  in  ptolemäischer  Zeit  also  „an  das  Tempelarchiv“. ­
        <pb n="303" />
        282

Teil  IV.  Girobanknotariat.

nationalägyptische  (demotische),  von  Priestemotaren  gehandhabte
Vertragsform  ;  2.  die  Verwahrung  bei  dem  privaten  Hüter  ((Tuy-TpaqpocpúXaS).
  In  beiden  Fällen  scheinen  die  Verträge  öffentliche
Anerkennung,  auch  vor  Gericht,  genossen  zu  haben.
Als  dann  späterhin  die  Gau-ßißXioGhKai  für  die  Verwahrung ­
  der  Privatverträge  nutzbar  gemacht  wurden  (siehe  Abschn.
61),  traten  die  Tempelarchive  zurück.  Die  von  den  staatlichen
Archiven  gewährte  Sicherheit  ist  ferner  die  Ursache  daß  die
in  frühptolemäischer  Zeit  in  hoher  Blüte  stehenden  Doppelteste^, ­
  die  ohnehin  inzwischen  verkümmert  waren,  völlig  entbehrt
werden  konnten.  Die  staatlichen  Gau-ßiß\io0fiKai  verdrängten  auch
den  Hüter  (aufrpacpocpúXaE).  Die  letzten  Ausläufer  des  Hüters  finden
sich  in  der  Zeit  des  Augustus  aus  diesem  Umstande  werden  wir
den  Schluß  ziehen  können,  daß  die  Nutzbarmachung  der  GaußißXioGfjKtti
  für  die  Verwahrung  der  Privatverträge  in  diese  Zeit
fällt,  denn  das  Absterben  des  Hüters  hängt  mit  dieser  Nutzbarmachung ­
  zusammen^.
Abschnitt  61.
Die  römische  ßißXioGfiKT)  èfKiiícreujv.
In  der  späteren  Ptolemäerzeit  oder,  was  wahrscheinlicher  ist,
im  Anfänge  der  Römerzeit  wurde  den  Bewohnern  das  Gau-Staatsarchiv ­
  (ÒTjpocría  ßißXioGnKn)  für  Privaturkunden  zur  Verfügung  gestellt. ­
  Wie  die  außerägyptischen  Archive®,  so  haben  auch  die  Gau-Staatsarchive
  in  der  ersten  Zeit  Staatsurkunden  und  Privaturkunden ­
  gemeinsam,  wenn  auch  sicherlich  in  getrennten
Abteilungen,  beherbergt  und  verwaltet  Später  hat  man  aus  praktischen ­
  Gründen  hier  und  da,  je  nach  Bedarf,  aus  den  getrennten
Abteilungen  getrennte  Ämter  gemacht  In  Arsinoe  trat
diese  Trennung  zwischen  67  und  72  n.  Chr.  ein®;  bis  dahin  verwaltete ­
  die  dortige  òtipoaía  ßißXioGnKrj  neben  den  Staatsurkunden ­
  auch  Privaturkunden.  Noch  später,  zwischen  129  und  131

^  vgl.  Gerhard,  Philol.  63  (1905)  S.  501;  Mittels,  Privatrecht  I  S.  300
Anm.  36.
*  vgl.  die  Elephantine-Papyri.
®  Wilcken,  Archiv  V  S.  240  f.  Vgl.  Mittels,  Röm.  Privatrecht  I  S.  309.
*  vgl.  oben  S.  277  Anm.  6  am  Schlüsse.
B  Liebenam,  Städteverwaltung  im  röm.  Kaiserreiche  S.  290.
®  Naber,  Archiv  I  S.  321.
        <pb n="304" />
        Abschn.  61,  Die  römische  ßiß\vo0i‘iKrj  éfKTiíoeiuv.

283

D.  Chr.i,  scheint  in  Oxyrhynchos  die  Trennung  eingetreten  zu  sein
In  Antinoupolis  sind  für  das  Ende  des  2.  Jahrh.  n.  Chr.  die  òrilioffia
  ßißXioGiiKri  {ßißXio0nKr|  òrmoaíujv  Xótujv)  und  die  ßißXioGiiKri
€TKTri&amp;lt;Teujv  als  zwei  getrennte  Staatsämter  bezeugt,  doch  stehen
sie  unter  gemeinsamer  Verwaltung  von  zwei  Direktoren  (ßißXioq)úXaK€ç)
  ^
Zu  den  Staatsurkunden,  die  in  der  brmoaia  ßißXioGiiKri
verwahrt  werden,  gehören  alle  innerdienstlichen  Nachweise  und
Berichte,  z.  B.  die  Tpaqpn  kut’  dvbpa  die  jährliche  TPaqpfi
òri)iO(Tíujv  ^  (der  Trpecrßuxepoi,  àpxéqpoòoi  usw.),  die  jährliche  Liste
der  TrpÚKTopeç  ctitikúúv®  und  upáKTopeç  àpTupiKÚjv  der  Dörfer,  die
TußdXXai  èXeoGepihcreiuvdie  Monatsrechnungen*  und  Jahresrechnungen ­
  der  cTiToXÓToi,  die  Halbwochenberichte  der  staatlichen  Weidewärter*, ­
  die  kut’  oÍKÍav  àirofpaqpaí^*,  die  ùuopvnpuTiainoi  (Tagebücher)

‘  Wie  ich  P.  Straßb.  I  S.  125  f.  auf  Grund  der  Belege  ausführte,  sind
bis  129  n.  Chr.  alle  àitoTpaçaí  über  Besitz  in  Oxyrhynchos  nicht  an  die
ßißXio(p0\aK€?  ¿TKTr|ö€iuv  gerichtet,  sondern  an  die  ßißXioqpüXoKe?  schlechthin,
was  auf  ein  für  Staats-  und  Privaturkunden  gemeinsames  Urkundenamt  hindeutet ­
  ;  erst  seit  131  n.  Chr.  ist  eine  ßißXioÖj'iKti  ¿fKTriaeujv  in  den  diroypaqpai
bezeugt.  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  13  Anm.  4,  macht  demgegenüber  darauf
aufmerksam,  daß  im  Erlasse  des  Vizekönigs  M.  Mettius  Rufus  vom  31.  Oktober  89
n.  Chr.  (P,  Oxy.  11  237  Kol.  VIII,  28  ff.)  schon  eine  ßißXioGnKri  ¿yicn'ioeujv  für
Oxyrhynchos  bezeugt  sei.  Es  ist  aber  zu  berücksichtigen,  daß  dieser  Erlaß  in
einem  Rechtsstreite,  der  um  186  n.  Chr.  spielt,  als  Beweisstück  beigebracht ­
  wird,  und  daß  man,  wenn  die  ßißXio8f|Kn  ¿fKTi^ueujv  um  131  n,  Chr.
eingerichtet  worden  ist,  um  186  n.  Chr.  —  in  Anpassung  an  die  nunmehrigen
Verhältnisse  —  die  ßißXioSriKri  ^TKxñoeiuv  in  den  Wortlaut  des  alten  Erlasses
nachträglich  hineingesetzt  haben  wird.  Daß  man  sich  bei  Wiedergabe  sogar
kaiserlicher  Edikte  nicht  immer  genau  an  den  ursprünglichen  Wortlaut  hielt,
zeigt  eine  Vergleichung  von  BGU.  267  mit  P.  Straßb.  22  (vgl.  P.  Straßb.  I
S.  81  f.).  Aus  diesem  Grunde  wird  der  uns  vorliegende  Wortlaut  des  Erlasses
von  Rufus  weniger  beweiskräftig  sein,  als  es  die  in  Urschrift  uns  erhaltenen ­
  diToypacpai  sind.
*  P.  Straßb.  I  S.  125.
3  P.  Straßb.  1  S.  126.
"  BGU.  618.
®  P.  Lond.  II  S,  158,  Verso  zu  Nr.  199:  ¿k  ßißX(ioef|Kii&amp;lt;;)  bTipo(iiui(v)
Xóyujv  ¿K  Ypa((pf|ç)  br|poo{w(v)  0  (ëxouç).
®  P.  Lond.  III  S.  51  Nr.  855  a.
"  BGU.  388  Kol.  2,  33.
®  P.  Oxy.  m  515.
»  BGU.  478.
P.  Lond.  II  S.  63  Nr.  324.
        <pb n="305" />
        284

Teil  IV.  Girobanknotariat.

der  Beamten!  usw.  Zu  den  Privaturkunden,  die  in  der  ßißXio-0nKr|
  èfKTiíceujv  verwahrt  werden,  gehören  alle  Verträge  und
sonstigen  Urkunden,  die  den  Privatbesitz  und  die  Privatrechte
der  Einwohner  nachweisen  und  sichern.
Für  jeden  Gau  gibt  es  nur  eine  einzige  òngoaía  ßißXioGtjKri
(ßißXio0)iKri  ÒTiiaoCTíujv  Xótujv)  und  nach  Bedarf  eine  einzige  ßißXioGiiKTi
¿TKTfiaeuuv.  Die  erstere  verwahrt  daher  auch  die  Staatsurkunden
der  Dörfer.  Daß  die  letztere  gleichfalls  für  den  ganzen  Gau  dient,
kommt  in  ihrer  Firma  zum  Ausdrucke,  z.  B.  P.  Fay.  154:  ßißXiocpúXuKeç
  èvKTtíaeuuv  ’Apcri(voÍTou),  oder  P.  Loud.  II  S.  151  Nr.  300,  2  :
ßißXio((p0XaHi)  èvKTfi((T€UJv)  ’Apai(voÍTOu).
Es  gewinnt  den  Anschein,  als  ob  gewisse  Privaturkunden  —  in
einer  Doppelausfertigung  —  bei  dem  Landesarchive  zu  Alexandreia,
  und  zwar  bei  der  'Abpiavh  ßißXioGpKTi,  gelagert  werden
mußten.  Diesen  Schluß  wird  man  aus  P.  Oxy.  I  34  Kol.  III  zu  ziehen
haben,  einem  Erlasse  des  Vizekönigs  T.  Flavius  Titianus  aus  dem  Jahre
127  n.  Chr.  :  ouk  eXaGé  poi  oti  oí  utto  Tfjç  Aítútttou  vopiKol  —  iravlaxoö
  judXXov  KaTaxujp[í]Z;oi)ai  tùç  dccpaXeíaç  f|  èv  Aòpiav^  ßißXioGiixri
ktX.  Hier  wird  eine  bestimmte  Gruppe  der  Privatnotare,  nämlich
die  Gruppe  der  vopiKoi  (siehe  oben  S.  277),  getadelt,  daß  sie  die
Vorschrift  nicht  immer  beachten,  wonach  die  vor  ihnen  errichteten
Privaturkunden  an  die  Aòpiavn  ßißXioGnKr]  zu  Alexandreia  einzureichen ­
  sind.  Ich  sprach  oben  (S.  278  Anm.  1)  die  Vermutung
aus,  daß  die  vor  den  vopiKoi  (tabeUiones)  errichteten  römischen
Verträge  Ausnahmerechte  genossen.  Es  ist  möglich,  daß  ebendiese ­
  Verträge  an  das  alexandrinische  Landesarchiv  anstatt  an
ein  Gaubesitzamt  einzusenden  waren.  Jedenfalls  werden  die  vo-¡LUKOÍ
  nur  deshalb  herausgegriffen,  weil  gerade  sie  letzthin  öfter
gegen  eine  bestimmte  Vorschrift  gefehlt  hatten.  In  ähnlicher  Weise
richtet  sich  die  Ermahnung  des  Vizekönigs  Mettius  Rufus  an  zwei
andere  Gruppen  der  Privatnotare,  an  die  auvaXXaTpaTOTpáqpot  und
die  pvnpoveç  (siehe  oben  S.  278).  Die  Erlasse  pñegten  an  bestimmte ­
  Vorfälle  anzuknüpfen.
Über  das  Verschwinden  der  ßißXioGnKr)  ¿TKTpcTeujv  in  späterer
Zeit  siehe  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  14  f.,  und  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  14.  Vielleicht  aber  ist  nur  der  Name  verschwunden, ­
  oder  er  ist  uns  bisher  für  diese  späte  Zeit  unbekannt
geblieben.

‘  vgl.  Wilcken,  Zum  alexandrinischen  Antisemitismus  S.  49.
        <pb n="306" />
        Abschn.  62.  Zweck  der  ßißXio6i*|KTi  ¿Txriiffeujv.

285

Abschnitt  62.
Zweck  der  ßißXioGnKri  èTKincreuuv.
Man  hat  die  ßißXioGriKri  èTKníaemv  oft  als  Grundbuchamt^
oder  wenigstens  als  ein  unseren  Gmndbuchämtern  sehr  ähnliches
Amt  bezeichnet,  doch  mit  Unrecht.  Ein  Grundbuch  hat  zur  Aufgabe, ­
  in  erster  Linie  den  Grund  und  Boden,  in  zweiter  Linie
den  Besitzer,  die  Belastungen  usw.  nachzuweisen.  Daher  sind  die
Grundbücher  überwiegend  nach  Realfolien,  selten  —  aus  besonderen ­
  örtlichen  Gründen  —  nach  Personalfolien  angelegt.  In
beiden  Fällen  aber  ist  der  Grund  und  Boden  in  einem  Grundbuche ­
  vollständig  verzeichnet,  oder  er  soll  es  wenigstens  sein.
Alsdann  gilt  der  Grundsatz,  daß  ein  Besitz  recht  am  Grund  und
Boden  erst  durch  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  begründet ­
  wird.
Die  ßißXioGiiKn  èTKTíícrecuv  entspricht  diesen  grundsätzlichen
Erfordernissen  nicht,  denn;
1.  sie  verwahrt  nicht  nur  Besitzurkunden  über  Grund  und
Boden,  sondern  auch  solche  über  Mobilien  und  Besitzrechte  jeder  Art  ;
2.  sie  verwahrt  nur  diejenigen  Besitzurkunden,  die  ihr  überbracht ­
  werden,  und  legt  keinen  Wert  darauf,  daß  der  Grund  und
Boden  vollzählig  durch  die  Besitzurkunden  nachgewiesen  werde;
3.  Die  Hinterlegung  einer  Besitzurkunde  und  die  Verbuchung
derselben  im  Besitzamte  ist  nicht  die  Vorbedingung  für  den
Besitz  eines  Grundstückes.
Was  zunächst  die  in  der  ßißXioGtiKn  èïKitiueiuv  verwahrten  Urkunden ­
  über  Besitzrechte  zu  Punkt  1  anbetrifft,  so  sind  Mobilien
an  fünf  Stellen  bezeugt.  PER.  144  (zitiert  von  Wessely,  Karanis
und  Soknopaiu  Nesos  S.  31  unten)  ist  „an  die  ehemaligen  Gynmasiarchen
  und  ßißX(io(p0XaK€q)  evKipcreinv  Dionysios  und  Isidoros  gerichtet ­
  mit  der  Meldung  des  Verkaufes  einer  Sklavin  “2,  Wahrscheinlich ­
  handelt  es  sich  um  Erlangung  des  èirícrTaXpa  (vgl.  Abschn.  65).
An  derselben  Stelle  verweist  Wessely  auf  P.  Lond.  II  S.  151
Nr.  299  (128  n.  Chr.).  In  diesem  Papyrus,  ebenfalls  ein  Antrag
auf  Erteilung  des  èTríaraXpa,  heißt  es  (Z.  15  ff.)  ;  bv  dTreYpay;dp[€]G[a]
‘  Weiß,  Archiv  IV  S.  348;  Koschaker,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)
S.  34;  Lewald,  Beiträge  zur  Kenntnis  des  röra.-ägypt.  Grundbuchrechts
S.  17ff.;  S.  85;  Partsch,  Griech.  Bürgschaftsrecht  I  S.  62  Anm.  3;  Eger,  Zum
ägyptischen  Grundbuchwesen.
*  Wie  mir  Wessely  auf  meine  Anfrage  mitteilt,  ist  es  nicht  zweifelhaft,
daß  diese  Meldung  tatsächlich  den  Verkauf  einer  Sklavin  zum  Gegenstände  hat.
        <pb n="307" />
        286

Teil  IV.  Girobanknotariat.

òi’  ú|Li[újv]  èvecTTióOTii  õ[  ]va,  ßouXoiueOa  èX[  Jcrai.
Aló  èTriòíòo)Li[€v],  ÕTtujç  ám(T[TaXni  t]ií&amp;gt;  pviiiuovi,  ibç  KaOiÍKei.  Grenfell
und  Hunfi  schlugen  vor,  zu  ergänzen:  à[|iTTeXOù]va,  ßouX0|iie0a
àX[XoTpiüü](Tai.  Wessely  (aaO.)  dagegen  spricht  von  einer  SklavenèKXÚjprjcnç,
  er  scheint  also  ô[oûXov]  und  èK[xaipn]crai  zu  ergänzen.
Wessely  ist  auf  dem  richtigen  Wege;  wäre  d[|LiTreXúj]va  richtig,  so
würde,  wie  üblich,  die  Lage  des  Grundstückes,  wenn  auch  noch
so  kurz,  angegeben  worden  sein.  Meine  Vermutung,  daß  in  der
Lücke  òoOXov  dppeva  stecke,  wird  von  Kenyon  bestätigt;  es
scheint  nach  Kenyon  dazustehen:  0[oü]X(ov)  [dppejva^.
Zwei  weitere  Belegstellen  über  Sklavenkäufe  siehe  unten  S.  307.
Die  fünfte  Belegstelle  ist  BGU.  1073  (275  n.  Ohr.),  neu  herausgegeben ­
  von  Viereck  in  Klio  VIII  S.  423  ff.  Hier  war  einem
Künstler  namens  ApoUodidymos  das  Recht  der  àxéXeia  verliehen
worden  ;  ApoUodidymos  reicht  die  Besitzpapiere  an  den  Rat  seiner
Vaterstadt  Oxyrhynchos  ein,  und  der  Rat  sendet  sie  mit  einem
Anschreiben  an  die  ßißXioOiiKri  èTKTiícreuuv  (Z.  14ff.):
èírei  ouv  òkóXouOov  lyvujiLiev  eivai  raOxa  q)avep(újç)  dyevéTKtti
  úpív,  ív’  eiòfjxe  xfjv  ÚTtdpxoucrav  aòxúj  èK  xiôv  vópiuv
dxéXiav  Kui  xqv  òéoucTav  napáGecTiv  iroiiíaricrGe  xip
òvópaxi  aòxoO,  èmffxéXXexai  Opív,  qpíXxaxoi.
Zu  deutsch:  „nachdem  wir  es  für  nötig  erachtet  haben,  diese
seine  (des  Künstlers)  Berechtigungspapiere  ®  euch  öffentlich  zu  überreichen, ­
  damit  ihr  die  gesetzmäßig  ihm  zustehende  Steuerfreiheit
zu  Kenntnis  nehmet  und  die  erforderliche  Niederlegung  (der  Papiere
im  Fachwerke)  unter  seinem  Namen  ^  ausführet,  so  werden  sie  (die
Papiere)  euch  anbei  übermittelt“.
Der  Rat  von  Oxyrhynchos  hat  in  seinem  Dienstgebäude  unzweifelhaft ­
  eine  umfassende  Registratur  gehabt,  wo  allerlei  wichtige
und  unwichtige  Aktenstücke  tausendfältig  aufbewahrt  wurden  ;  dort
hätten  auch  die  Papiere  der  Bürger  über  die  ihnen  verliehenen
ÒÍKttia  eine  sichere  Stätte  gefunden.  Indessen  gibt  der  Rat  die
^  Class.  Rev.  1898  S.  435.
*  Kenyon  schreibt  mir:  „in  lacuna  Pap.  299,  7  would  not  admit  of
boOXov  dppeva  written  at  full  length  ;  but  there  are  traces  of  a  letter  written
above  the  line  which  would  suit  and  it  would  therefore  be  quite  possible
to  read  b[ou]X  [appejva.  ap-rreXiuva  is  not  possible,  the  first  letter  being
certainly  b“.
®  raOxa  bezieht  sich  auf  ein  voraufgehendes  bixaia.
*  vgl.  Abschn.  89.
        <pb n="308" />
        Abschn.  62.  Zweck  der  ßiß\io0nKri  ¿yicrrioeiuv.

287

Papiere  weiter,  denn  es  wird  nicht  lediglich  auf  die  sichere
Verwahrung  Wert  gelegt,  der  Nachdruck  liegt  auch  auf  dem  Worte
(pavepújç.  Auf  die  Öffentlichkeit  (Publizität)  kommt  es  an.
Die  Dienstarchive  der  verschiedenen  Behörden  dienen  nicht  der
„Öffentlichkeit“,  wohl  aber  die  ßißXio0nKri  èTKXiíaeuuv.  Wie  jedes
Besitzrecht  an  Mobilien  und  Immobilien  behufs  Erlangung  der
Öffentlichkeit,  d.  i.  der  öffentlichen  Rechtskraft,  —  falls  der  Besitzer
es  wünschte  —  in  der  ßißXioGpKr)  èYKTpcreujv  gewissermaßen  die
letzte  Weihe  empfing,  so  auch  das  unkörperliche  Besitzrecht  in
Form  eines  bürgerlichen  Vorrechtes  h
Die  ßißXioGpKTi  èTKificTeujv  verwahrt  also  nicht  bloß  Besitzurkunden ­
  über  körperlichen  Besitz  (Mobilien  und  Immobilien),
sondern  auch  Besitzurkunden  über  unkörperlichen  Besitz  (bürgerliche ­
  Vorrechte  u.  dgl.).  Mit  der  Verwahrung  der  Urkunden
geht  die  Erlangung  der  öffentlichen  Rechtskraft  Hand  in  Hand.
Wir  kommen  nunmehr  zu  dem  zweiten  Punkte:  daß  der
Grund  und  Boden  nicht  vollzählig  in  der  ßißXio0f|Kri  ètKin-(Teujv
  durch  Besitzpapiere  nachgewiesen  zu  sein  braucht,
daß  die  Verbuchung  der  Besitzpapiere  bei  der  ßißXioßpKri  èTKxficreujv
  also  für  das  Besitzrecht  nicht  obligatorisch,  sondern  nur
fakultativ  ist.  CPR.  9  (271  n.  Ohr.)  ist  ein  Handschein  in  Homologieform ­
  ^  über  den  Verkauf  eines  Hauses  in  Hermupolis.  Z.  3  ff.
lautet:  ópoXoTúi  TreupaKévai  croi  anò  xoö  vOv  im  xòv  del  xpóvov
xf|v  ÚTTÚpxouíTáv  ¡uoi  èv  'EppoÚTróXei  èn’  djucpóbou  0poupíou  Xißoq
óXÓKXppov  oÍKÍav  Km  aúXpv  Km  xa  ffuvKÚpovxa  Kai  xpn&amp;lt;^Tnpia  Kai
dvpKovxa  Tiávxa  Ka'i  eicroòov  kui  iHoóov  kxX.  Also  ein  vollwichtiges
^  Nach  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  83,  geschah  die  Eintragung  in  die
»Immobiliarübersichten“  (biaoxpiüinaTa)  der  ßiß\io0i'|Kri  ¿XKxfiöenjv  „im  Interesse
der  Steuerverwaltung“.
*  Mit  Recht  sagt  Paul  M.  Meyer,  Berl.  phil.  Wochenschr.  1906  Nr.  51/52:
»wie  wir  Chirographa  mit  und  ohne  ópoXoTâi  haben,  so  auch  Protokolle  mit
und  ohne  dieses  Verbum.  Ein  prinzipieller  Unterschied  besteht  nicht.  Wollen
wir  die  Vertragsformen  der  ptolemäisch-römischen  Zeit  klassifizieren,  so
müssen  wir  von  der  Form  der  Beglaubigung  ausgehen“.  In  Klio  VI
S.  446f.  scheidet  daher  Paul  M.  Meyer  die  Verträge  in  zwei  Gruppen:
Urkunden  ohne  Publizität  (Handscheine)  und  Urkunden  mit  Publizität ­
  (agoranomische  Verträge,  ouxxuípi^creiç  und  Bank-biaypaqpai).  Die  erste
Gruppe  habe  ich  durchweg  als  Hand  sch  eine,  die  andere  Gruppe  durchweg
als  Notariats  ver  träge  bezeichnet;  denn  auch  die  ouYxmpi’iueiç  und  Bankbmypacpai
  sind  notarielle  Urkunden.  Vgl.  über  die  Einteilung  der  Vertragsformen ­
  noch  Reinach,  P.  Reinach  S.  43ff.;  Wilcken,  ArchivIII  S.  522f.;
IV  S.  187;  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  11  ff.;  Wenger,  Archiv  IV  S.  191  ff.
        <pb n="309" />
        288

Teil  IV.  Girobanknotariat,

Hausgrundstück  mit  allem  Zubehöre,  belegen  mitten  in  der  Stadt
Hermupolis.  Daß  wir  keinen  notariellen  Vertrag,  sondern  einen  Handschein ­
  vor  uns  haben,  lehrt  namentlich  Z.  17ff,  :  f)  [irpâcTiç  Kupia  laiu),
ibç  èv  bninocTíuj  àpxjeítu  KaraKipévri,  [nv  Kai  rpicrariv  èEeòójiijriv,
&amp;lt;Kai&amp;gt;  èvTeú[0ev  eòòOKÚu  èdopevr)  òripjoaiújcri,  ktX.
Wäre  dieses  Grundstück  in  der  ßißXioOnKri  èTKTiícreujv  durch
Besitzpapiere  belegt  gewesen,  so  würde  der  Käufer  unbedingt  darauf
bestanden  haben,  daß  nunmehr  sein  Name  an  Stelle  des  Namens
des  Verkäufers  im  Besitzamte  erscheine.  Dieses  aber  wäre  nur  durch
ein  èTrícriaXiLia  (Absch.  65)  und  durch  einen  Notariats  vertrag  zu
erreichen  gewesen.  Wenn  der  Käufer  hier  mit  einem  Handscheine
zufrieden  ist,  so  folgt  daraus  mit  Notwendigkeit,  daß  dieses  ausgedehnte ­
  Hausgrundstück  in  der  ßißXioGnKTi  eTKincTeinv  durch  Besitzpapiere ­
  noch  nicht  belegt  war,  und  daß  der  neue  Besitzer  auch
gar  nicht  den  Wunsch  hatte,  die  Belegung  unter  seinem  Namen
jetzt  herbeizuführen.
Wenn  aber  nicht  einmal  die  Hausgrundstücke  der  Gauhauptstadt ­
  vollzählig  belegt  waren,  so  ist  daraus  mit  Sicherheit  zu  schließen,
daß  auch  die  Hausgrundstücke  in  den  Dörfern  und  die  zahlreichen
Ackergrundstücke  des  Gaues  nicht  vollständig  vertreten  waren.
Es  lag  also  völlig  im  Belieben  der  Grundbesitzer,  ihr  Besitzrecht
am  Grund  und  Boden  verbuchen  zu  lassen  oder  nicht;  wenn  einmal ­
  ein  Grundstück  verbucht  war,  ließ  der  Besitznachfolger  im
eigenen  Interesse  die  Umbuchung  auf  seinen  Namen  herbeiführen, ­
  falls  er  nicht  etwa  die  Besitzpapiere  gänzlich  aus  dem
Besitzamte  zurückzog  und  damit  auch  die  Verbuchung  auslöschte.
Wir  kommen  nunmehr  zum  dritten  und  wichtigsten  Punkte,
der  gegen  die  Auffassung  der  ßißXioGnKri  èïKiiiaeoiv  als  „Grundbuchamt“ ­
  spricht:  die  Verbuchung  eines  Grundbesitzes  bei  dieser
ßißXio0fiKri  war  nicht  die  Vorbedingung  für  das  Besitzrecht.
Für  ein  -Grundbuch  gilt  der  Grundsatz:  ohne  Eintragung  kein
Besitzrecht.  Hätte  dieser  Satz  in  Ägypten  Geltung  gehabt,  so  wäre
es  sinnlos  gewesen,  einen  Grundstückskauf  anders  als  notariell  auszuführen, ­
  weil  nur  notarielle  Urkunden,  nicht  aber  Handscheine ­
  von  der  ßißXio0iiKri  èTKTrjcreiuv  entgegengenommen  wurden.
Daß  es  aber  Handscheine  über  Grundstückserwerb  gab,  lehrt  schon
der  soeben  behandelte  Papyrus  CPR.  9.  Handscheine^  sicherten
^  Weitere  Beispiele:  BGU.  71  (189  n.  Chr.):  Kauf  eines  Bauplatzes
(ipiXôç  TÓ-rroç  ¿k  pép[o]uç  irepiTeTeixbujinévoç)  im  Dorfe  Karanis;  BGU.  666
(177  n.  Chr.)  :  Kauf  von  ‘A  +  Vie  Olivenland.
        <pb n="310" />
        Abschn.  62.  Zweck  der  ßißXioOt'iKri  ¿YKTnaewv.

289

das  Besitzrecht  außergerichtlich  ebensogut  wie  notarielle ­
  Verträge.  Brach  ein  Rechtsstreit  aus,  so  war  es  eben
nur  nötig,  die  òrmocríujffiç  des  Handscheines  herbeizuführen,  weil
das  Gericht  nur  notarielle  Urkunden  gelten  ließ\
Bei  dieser  Gelegenheit  ist  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  selbst  bei  einem  Rechtsstreite  das  Gericht  die  Rechtmäßigkeit
des  Besitzes  auch  ohne  notarielle  Besitzpapiere  und  ohne  Verbuchung
in  der  ßißXioGnxri  èTKTpcreujv  anerkennt,  sobald  der  Besitz  lange
genug  unangefochten  gedauert  hat  (longi  temporis  praescriptio).
Nach  einer  in  BGU.  267  und  P.  Straßb.  22  erhaltenen  kaiserlichen ­
  Verfügung  2  wird  der  Besitzer  als  Eigentümer  angesehen
und  als  solcher  staatlicherseits  geschützt,  wenn  er  10  bezw.  20
Jahre  (inter  praesentes  et  inter  absentes)  ungestört  sich  im  Besitze
befunden  hat,  und  wenn  er  rechtlicherweise  in  den  Besitz  gelangt
ist.  Daß  der  Besitz  rechtlicherweise  erworben  wurde,  kann
aber  durch  einen  Handschein  ebensogut  nachgewiesen  werden,  wie
durch  mündliche  Zeugenaussage  oder  durch  einen  Notariats  vertrag.
Der  Handschein  besaß  vor  Gericht  keine  öffentlich-rechtliche
Gültigkeit  zum  urkundlichen  Nachweise  des  Besitzrechtes,  aber
als  Beleg  zum  Nachweise  der  Rechtlichkeit  des  Erwerbes  im
Sinne  der  longi  temporis  praescriptio  wird  er  sicherlich  zugelassen
worden  sein.  Wenn  man  nun  berücksichtigt,  daß  zahlreiche  Grundstückskäufe ­
  nach  Maßgabe  der  Persönlichkeiten  des  Käufers  und
Verkäufers  sowie  in  Anbetracht  aller  Begleitumstände  einem  Besitzstreite ­
  nach  menschlichem  Ermessen  nicht  ausgesetzt  sind,  so  wird
man  es  begreiflich  finden,  daß  oftmals  Grundstückskäufe  durch
die  billigen  und  einfachen  Handscheine  abgeschlossen  wurden.
So  kam  es  auch,  daß,  wie  unter  Punkt  2  hervorgehoben  wurde,
das  Besitzrecht  an  Grundstücken  vielfach  gar  nicht  in  der  ßißXioOpKri
  èTKTiícreujv  verbucht  stand.
Um  das  Wort  „Grundbuchamt“  anwenden  zu  können,  müßten
die  dienstlichen  Aufgaben  und  Befugnisse  der  ßißXioOiiKri  èYKTpffeujv
wenigstens  in  den  Hauptpunkten  denjenigen  Erfordernissen  entsprechen, ­
  die  ein  heutiges  Grundbuchamt  erfüllt.  Das  ist  aber
nicht  der  Fall.  Es  ist  daher  zweckmäßig,  die  Begriffe  „Grundbuch“ ­
  und  „Grundbuchamt“  gänzlich  fallen  zu  lassen,  um  Mißverständnisse ­
  zu  verhüten.

‘  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  14  f.
*  vgl.  Mitteis  in  P.  Straßb.  I  22  S.  85  ff.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

19
        <pb n="311" />
        290

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Eine  andere  Meinung  geht  dahin,  die  ßißXioGnKti  áyKTÓcreujv
sei  ein  „Katasteramt“!.  Auch  diese  Ansicht  ist  nicht  richtig.
Wie  Lewald*  zutreffend  auseinandersetzt,  führte  jeder  kuj|uo-YpamiaTeúç
  einen  Kataster  für  die  Gemarkung  seines  Dorfes,
und  zwar  ist  in  diesem  Falle  der  ganze  Grund  und  Boden
katastriert.  Die  Summe  aller  Dorfkataster  des  Gaues  umfaßt
also  unter  Hinzurechnung  des  Stadtkatasters  den  gesamten  Gau.
Man  braucht  mithin  nur  die  einzelnen  Gemeindekataster  zusammenstellen, ­
  um  einen  Gaukataster  zu  erhalten.  Die  öiacTTpiLfiaTa  der
ßiß\io8f|Kr|  èxKTncreujv  umfassen  aber  nicht  den  gesamten  Grund
und  Boden  des  Gaues  (siehe  oben  S.  287).  Es  wäre  ungereimt,  wenn
die  Dorfkataster  vollständiger  sein  sollten,  als  der  Gaukataster.
Dazu  kommt,  daß  die  Dorfkataster,  wie  Lewald®  richtig  hervorhebt, ­
  den  Umfang  und  die  Kulturgattung  der  Grundstücke
enthalten.  Die  òiaôTpihjLiaTa  enthalten  diese,  für  die  Besteuerung
außerordentlich  wichtigen  und  unentbehrlichen  Angaben  nicht,
ebensowenig  wie  den  Steuersatz;  wohl  aber  findet  man  bisweilen
den  Steuersatz  in  den  dTTOTpacpai  an  den  KuupoTpapiaaTeúç  und  die
Steuerbehörden^  ;  daher  sind  die  biacTipújiaaTa  keine  Kataster,  und
die  ßißXioGiiKri  èïKinueiuv  ist  kein  Katasteramt
Wenn  die  ßißXio0nKri  èTKTnaeuuv  an  Steuerbehörden  und  andere ­
  Behöden  Auskünfte  über  Besitz  Verhältnisse  erteilt®,  so  ist  zu
berücksichtigen,  daß  die  in  der  ßißXioGoKri  verwahrten  Besitzrechte
nicht  lediglich  zum  Nutzen  des  Besitzers  dieser  Rechte,  sondern
auch  zum  Nutzen  der  Allgemeinheit  öffentliche  Kraft  (Publizität)
haben.  Eine  an  Behörden  erteilte  Auskunft  ist  daher  nicht  an-‘

  Wilcken,  Ostraka  I  S.  480  ff.  ;  Mitteis,  Archiv  I  S.  185.  Lewald,  Grundbuchrecht ­
  S.  85,  sagt  mit  Recht,  daß  die  òiaorpiúiaaTa  der  ßiß\io9f|Kai  ¿yxTñoeiuv
  „unmöglich  die  Basis  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Grundsteuern
bilden  konnten,  daß  ihre  prinzipielle  Aufgabe  eine  andere  gewesen  sein
muß  und  sie  daher  nur  nebenbei  für  administrative  Zwecke  in  betracht
kamen“.
*  Grundbuchrecht  S.  76  ff.
®  Grundbuchrecht  S.  78.
^  z.  B.  BGU.  139  (202  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  324  (208  n.  Chr.);  vgl.  Lewald,
Grundbuchrecht  8.  81.
®  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  82,  gelangt  zu  dem  Schlüsse,  daß  vom
KU)|aoTpa)Li|LiaTeúç  zu  den  Zwecken  der  Grundsteuerveranlagung  und  -Erhebung
ein  Grund-  und  Gebäudekataster  geführt  werde  neben  den  biaarpâtinaTo  der
ßißXio6f|Kr|  ¿YKTiíoemv.
«  BGU.  5  Kol.  II,  6ff.  (um  138  n.  Chr.);  11  (um  93  n.  Chr.);  1047  Kol.  II,  8
(Zeit  des  Hadrian).
        <pb n="312" />
        Abschn.  63.  Grundzüge  des  Betriebes  im  Besitzamte.

291

ders  zu  beurteilen,  als  eine  Auskunft  an  Privatleute  ^  Für  die
Eigenschaft  als  Katasterbehörde  beweisen  solche  Auskünfte  nichts.
Somit  ist  die  ßißXioOnKri  èTKxnaeujv  weder  Grundbuchamt ­
  noch  Katasteramt;  sie  ist  lediglich  ein  Staatsamt  zur  Verwahrung ­
  privater  Besitzurkunden2.  Ich  möchte  dieses  Staatsamt
kurzweg  das  Besitzamt,  die  òrmo&amp;lt;Jía  ßißXio0nKr|  dagegen  das
Staatsarchiv  nennen.

Abschnitt  63.
Grandzüge  des  Betriebes  im  Besitzamte.
Während  an  der  Spitze  des  staatlichen  Notariates  städtische
Beamte  (dTopavopoi)  stehen,  stehen  an  der  Spitze  des  staatlichen
Besitzamtes  staatliche  Beamte  (ßißXiocpuXuKes).  Für  die  Verantwortlichkeit ­
  von  seiten  der  Regierung  ist  zweifellos  das  Besitzamt ­
  wichtiger  als  das  Notariat  ;  aus  diesem  Grunde  und  mit  Rücksicht ­
  auf  die  bripocria  ßißXioGnKrj  mag  es  die  römische  Regierung
unterlassen  haben,  die  ßißXiocpuXaKEg  gleich  den  dfopavoiioi  zu
städtischen  Beamten*  zu  machen.  In  Hermupolis  war  das  Besitzamt
in  dem  irputaveiov  untergebrachtdoch  hatte  die  ßouXii  oder  der
TTpúxaviç  sicherlich  keine  Befassung  mit  der  Verwaltung.  Die  Zahl
der  einem  Besitzamte  vorstehenden  ßißXiocpuXuKeg  schwankt;  sie
beträgt  meistens  zwei*,  bisweilen  drei®.
Es  ist  ausgeschlossen,  daß  das  Besitzamt  auf  bestimmte  Gattungen ­
  von  Besitzverträgen  sich  beschränkt.  Neben  den  Verträgen
über  Kauf  von  Immobilien  und  Mobilien  (siehe  oben  S.  285)  sowie
über  bürgerliche  Vorrechte  (siehe  oben  8.286)  werden  z.B.  auch
Heiratsverträge  mit  Mitgiftbestellung  aufgenommen  worden
sein;  letzteres  ist  daraus  zu  entnehmen,  daß  Heiratsverträge,  die
in  Form  von  Handscheinen  aufgestellt  sind,  zur  òrmodíiucriç  vor
‘  BGU.  602,  8  :  eine  Schwester  schreibt  an  ihren  Bruder  wegen  eines
Grundstückankaufes:  èïéTaaov  irepi  aùxoô  koí  pdOe,  b  KuBapóv  éuoi.
*  P.  Straßb.  I  S.  125.
*  Zusammenstellung  der  städtischen  Beamten  und  ihre  Rangordnung
bei  Preisigke,  Stadt.  Beamtenwesen  S.  27  ff.
*  P.  Fior.  I  46,  1  (3.  Jahrh.  n.  Chr.).  Das  Besitzamt  wird  in  diesem
Papyrus  x^wpixfi  ßißXio0i^Kn  genannt:  iKkripipig  Ik  ttîç  év  tCù  upuraveíip
XmpiK(fiç)  ßiß\(io0iiKTi?)-  Wie  aus  dem  Inhalte  des  „Auszuges“  hervorgeht,
ist  die  betreffende  Urkunde  die  úiroypacpú  eines  Girobankvertrages,  sie  kann
also  nur  im  Besitzamte  verwahrt  gewesen  sein.
®  z.  B.  BGU.  184  (72  n.  Chr.);  459  (131  n.  Chr.).
«  P.  Oxy.  IV  713  (97  n.  Chr.).

19*
        <pb n="313" />
        292

Teil  IV.  Girobanknotariat.

dem  àpxíòiKacnfiç  zugelassen  werden  (vgl.  Abschn,  64).  Die  bimocríu)(Tiç
  in  Alexandreia  ist  die  verspätete  Vornahme  eines  Verfahrens, ­
  das  eigentlich  im  Gaue  durch  den  öffentlichen  Notar  und
das  Besitzamt  frisch  hätte  erledigt  werden  sollen.  Alle  Gattungen
von  Verträgen  aber,  welche  in  Alexandreia  zugelassen  wurden,
müssen  auch  in  den  Gau-Besitzämtem  zugelassen  worden  sein.
Ausgeschlossen  vom  Besitzamte  sind  diejenigen  Verträge,
die  kein  Besitzrecht  begründen.  Ein  Pachtvertrag  z.  B.
begründet  kein  Besitzrecht,  wohl  aber  ein  Darlehens  vertrag  mit
hypothekarischer  Verpfändung;  daher  finden  wir  im  Besitzamte ­
  keine  Pachtverträge,  wohl  aber  Hypotheken  Verträge.
Wenn  jemand,  sei  es  Behörde  oder  Privatmann,  Wertgegenstände ­
  geschäftsmäßig  in  Verwahrung  nimmt,  so  ist  es  ganz  selbstverständlich, ­
  daß  er  dabei  drei  Dinge  beachtet:  bei  der  Übernahme
überzeugt  er  sich  von  der  Beschaffenheit  und  namentlich  von  der
Unversehrtheit  der  Gegenstände,  alsdann  führt  er  über  die
empfangenen  Sachen  gewissenhaft  und  übersichtlich  Buch,  und
drittens  schützt  er  die  Gegenstände  gegen  unberechtigte  Eingriffe ­
  Dritter.  Genau  so  verfährt  das  Besitzamt.  Daß  die  mit
der  àîTOTpaqpn  einlaufende  Vertragsabschrift  seitens  des  Besitzamtes
mit  der  Vertragsmelderolle  des  Notariates  (Abschn.  83)  auf  Übereinstimmung ­
  verglichen  wurde,  ist  nicht  zu  bezweifeln;  auch  sonst
hat  das  Besitzamt  die  einlaufenden  Urkunden  geprüft,  wie  die
Empfangsbescheinigungen  (Abschn.  78)  und  die  Prüfungsvermerke
unter  den  Nachträgen  in  den  òiacrTpdúpaTa  (Abschn.  97)  bezeugen.
Die  Buchführung  über  die  in  Verwahrung  genommenen  Verträge
geschieht  mittels  der  òiactTpújiiiaTa  (Abschn.  97).  Und  daß  das
Besitzamt  die  in  den  Verträgen  beruhenden  Besitzrechte  gegen
unberechtigte  Eingriffe  schützt,  geht  schon  daraus  hervor,  daß  das
èTiííTTaXpa  von  dem  Besitzer  selber  beantragt  werden  muß
(Abschn.  65);  ohne  WuTaXpa^  setzt  kein  Notar  einen  Vertrag  auf.
Das  alles  sind  besondere,  wichtige  Schutzrechte  des  Notariatsvertrages, ­
  deren  der  Handschein  entbehrt;  die  Schutzrechte  sind
eine  selbstverständliche  Folge  der  Tatsache,  daß  das  Besitzamt
die  Verträge  amtlich  in  Verwahrung  nimmt  2.  Zugleich  erhalten
^  Das  èníaraXna  wird  im  Falle  einer  Karoxn  versagt  (siehe  Abschn.
91  bis  96).
*  Nach  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  12,  ist  die  „Deponierung  der  Urkunden ­
  als  Begleiterscheinung  der  auf  Grund  der  à-rroypaqpaí  vorzunehmenden ­
  Eintragungen  aufzufassen“.  Ich  sehe  umgekehrt  in  der  Hinterlegung ­
  die  Hauptsache,  in  der  Verbuchung  die  notwendige  Begleiterscheinung.
        <pb n="314" />
        Abschn.  63.  Grandzüge  des  Betriebes  im  Besitzamte.

293

die  Urkunden  durch  die  Verwahrung  im  Besitzamte  öffentliche ­
  Gültigkeit  (Publizität).
Die  gleiche  Wirkung  hat  die  brinoaicumg  eines  Handscheines
von  seiten  des  àpxiòiKacTTnç.  Die  òtiinocríiucriç  selbst  hat,  wie  Koschaker
mit  Recht  vermutet\  die  Wirkung  einer  Beglaubigung;  dazu
treten  aber  noch  die  übrigen  Schutzrechte  infolge  Mederlegung
des  Handscheines  in  den  beiden  Archiven  Alexandreias  (siehe
unten  S.  299  f.).
Wie  dem  Direktor  des  Archives  im  Navaiov  zu  Alexandreia^,
so  war  es  zweifellos  auch  den  Direktoren  der  Gau-Besitzämter  nicht
gestattet,  jedermann  ohne  weiteres  in  die  Besitzurkunden  hineinblicken ­
  oder  daraus  Abschriften  nehmen  zu  lassen®;  hierzu
bedurfte  es  eines  Ausweises  der  Berechtigung  oder  einer  Verfügung ­
  der  höheren  Behörde,  des  crxpaTriTÓç^.  Die  Besitzpapiere
der  Besitzämter  enthalten  Privatgeheimnisse,  die  der  Staat  vor
unberufenen  Augen  zu  schützen  hat.  Das  Einsichtnehmen  heißt
èmffKévpaaGai®.
Abgesehen  von  der  Erlangung  öffentlicher  Rechtskraft  bietet
die  Hinterlegung  der  Urkunden  beim  Besitzamte  noch  den  Vorteil, ­
  daß  der  Besitzer  der  Urkunden  jeder  Sorge  für  gesicherte
Verwahrung  überhoben  ist.  Wer  seine  Urkunden  bei  sich  daheim
verwahrt,  läuft  stets  Gefahr,  daß  die  Urkunden  durch  Brand  oder
andere  Umstände  in  Verlust  geraten.  Es  erfüllen  die  staatlichen
Besitzämter  in  Hinsicht  der  privaten  Besitzpapiere  mithin  denselben ­
  Zweck,  den  die  Staatsspeicher  in  Hinsicht  der  privaten
Komvorräte  und  die  privaten  Girobanken  in  Hinsicht  des  privaten
Bargeldes  erfüllen.
Wie  gewissenhaft  die  ägyptische  Regierung  vorgeht,  um  die
ordnungsmäßige  Einverleibung  und  Verwahrung  der  Besitzurkunden
zu  sichern,  allerdings  auch  um  das  steuerfiskalische  Interesse  zu
wahren,  erkennt  man  am  besten  an  den  einzelnen  Stufen,  die  ein
Vertrag  von  seiner  Entstehung  bis  zu  seiner  Mederlegung  im
Besitzamte  zu  durchlaufen  hat.  Ich  habe  in  P.  Straßb.  I  34  Einl.
S.  1231  fünf  Stufen  auf  gezählt;  als  sechste  Stufe  füge  ich  jetzt

‘  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  12.
*  P.  Oxy.  I  34  Kol.  II,  5  ff.  (127  n.  Chr.);  vgl.  unten  S.  300.
"  P.  Lips.  I  9,  21  (233  n.  Chr.);  BGU.  11  (um  93  n.  Chr.).
*  P.  Oxy.  II  237  Kol.  V,  10  (185  n.  Chr.);  BGU.  1047,  8  (Hadrian).
‘  z.B.  P.  Fior.  I  67,  43;  P.  Lips.  I  9,  21  usw.
        <pb n="315" />
        294

Teil  IV.  Girobanknotariat.

noch  die  KataTpcnpii  hinzu.  Wir  erhalten  somit  folgende  Übersicht
für  die  sechs  Stufen:
1.  Stufe:  Das  ¿TricrraXiaa  oder  die  amtliche  Ermächtigung
an  das  Notariat  zur  Errichtung  des  Vertrages  (Abschn.  65).
2.  Stufe:  Die  notarielle  Errichtung  des  Vertrages  (Abschn.
66—72).
3.  Stufe:  Die  duoypaç^  oder  die  Besitzanmeldung  des  neuen
Besitzers  (Abschn.  77).
4.  Stufe:  Die  Verbuchung  in  den  ôiaaipibiiaTa,  d.  i.  in  der
Bestandliste  des  Besitzamtes  (Abschn.  97).
5.  Stufe:  Die  àvaTPctcph  oder  die  dienstmäßige  Anmeldung
desselben  Vertrages  an  das  Besitzamt  von  seiten  des  Notariates  auf
Grund  einer  VertragsmelderoUe  (Abschn.  80  und  83).
6.  Stufe:  Die  KaraTpaqph  oder  die  Besitzabmeldung  des  bisherigen ­
  Besitzers  (Abschn.  84—88).
Abschnitt  64.
Das  KaraXoYeîov  des  àpxiòiKaarnç.
Wird  ein  Schuldvertrag  in  Form  eines  Handscheines
(xeipÓTpaqpov)  ausgefertigt,  so  sind  im  allgemeinen  beide  Partner
der  Meinung,  daß  das  Darlehen  pünktlich  und  namentlich  ohne
Inanspruchnahme  des  etwa  ausbedungenen  Pfandgegenstandes  vom
Schuldner  wird  zurückgezahlt  werden  können.  Der  Handschein
ist  die  einfachste  Form,  er  macht  im  Gegensätze  zum  Staatsnotariatsvertrage
  und  zum  Girobankvertrage  keine  besonderen  Kosten  und
Mühen.  Trotzdem  pflegt  auch  der  Handschein  eine  Sicherung  des
Gläubigers  zu  enthalten,  sei  es  in  Form  einer  Verpfändung  von
Besitz,  sei  es  in  der  Form  :  Tpg  updEeihg  croi  oucrnç  Ik  t€  èpoO  kui
Ik  tüüv  ÚTTapxóvTtuv  poi  návTUJV  KaOÚTrep  éx  ÒÍKpç.  Das  sind  aber
Abmachungen,  die  an  sich  noch  keine  öffentliche  Rechtskraft  besitzen. ­
  Sobald  der  Fall  eintritt,  daß  der  Schuldner  das  Darlehen
nicht  zurückzahlen  kann,  muß  vor  dem  Beschreiten  des  Rechtsweges ­
  dem  Handscheine  nachträglich  die  fehlende  Rechtskraft  verliehen, ­
  d.  h.  es  muß  die  òrmoaímcriç  des  Handscheines  herbeigeführt ­
  werden.
Die  òripocJíujcTiç  ist  die  nachträgliche  Einführung  des  Handscheines ­
  eiç  TÒ  òtipócriov.  Unter  tò  bpinômov  ist  zunächst  die  Gesamtheit ­
  der  den  Rechtsstaat  vertretenden  Staatsverwaltungen  zu
verstehen,  in  Hinsicht  der  Privatverträge  also  diejenige  Behörde,
        <pb n="316" />
        Abschn.  64.  Das  KaTaXoyeíov  des  àpxibiKaffTrjç.

295

in  deren  Hände  nach  den  bestehenden  Verordnungen  die  Privatverträge ­
  gelegt  werden  müssen,  wenn  die  letzteren  öffentliche  Anerkennung
  finden  sollen^.  Die  in  Handscheinen  oft  vorkommende
Klausel  eòòoKÚj  èaoinévri  òri|Lio(Tiiú(Tei*  bedeutet:  sollte  dieser
unser  Hand  schein  irgendwann  gegen  unsere  Erwartung  vor  Gericht
oder  sonstwo  vorgelegt  werden  müssen,  so  erkläre  ich  mich  schon
jetzt  damit  einverstanden,  daß  nachträglich  die  òrmocTíujcriç  des
apxiòiKaaifiç  eingeholt  werde.
Der  Notariats  vertrag  (Staatsnotariatsvertrag,  öffentlicher  Privatnotariatsvertrag ­
  und  Girobankvertrag)  erhält  ganz  von  selber
diese  öffentliche  Rechtskraft,  weil  jedes  Notariat  verpflichtet ­
  ist,  jeden  Vertrag  auszugweise  an  das  Besitzamt  des
Gaues  einzureichen  (Abschn.  83),  und  weil  außerdem  der  Vertragschließer ­
  eine  Abschrift  des  Vertrages  an  dasselbe  Besitzamt  einsendet ­
  Soll  einem  Handscheine  die  òrmocríiucriç  zuteil  werden,
so  kann  man  entweder  den  Handschein  durch  einen  neuen,  regelrechten ­
  Notariatsvertrag  nachträglich  bestätigen  %  oder  man  muß
die  Staatsbehörde  ersuchen,  dem  Handscheine  die  fehlende  Kraft
im  Dienstwege  besonders  zu  verleihen.  Keine  Behörde  des  Gaues
ist  aber  befugt,  diese  Verleihung  auszusprechen;  zuständig  für
diesen  Fall  ist  allein  der  ápxibiKacTTiíç  in  Alexandreia.
Daß  die  Regierung  nicht  eine  Gaubehörde,  etwa  den  atpaTriYÓç,
mit  dieser  òrnaoaíujffiç  betraute,  sondern  den  langen  zeitraubenden
Weg  nach  Alexandreia  beanspruchte,  ist  auffallend.  Die  Gründe
für  diese  Maßnahme  sind  in  dem  Umstande  zu  suchen,  daß  Handscheine ­
  der  Regierung  unbequem  waren.  Handscheine  galten  nicht
vor  Gericht,  das  Handscheinwesen  mußte  daher  nach  Möglichkeit
zurückgedämmt  werden.  Außerdem  hatte  die  Regierung  in  dem

^  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  14,  betont  mit  Recht,  daß
die  römischen  Gerichte  in  Ägypten  nur  öffentliche  Urkunden  anerkannten.
*  z.  B.  P.  Straßb.  29,  46.
^  In  diesem  Sinne  habe  ich  P.  Straßb.  I  S.  123  bemerkt,  daß  die  diro-Ypaqpr)
  des  Vertrages  die  òupooíiuôiç  ohne  weiteres  in  sich  schließt,  die  der
Handschein  (x€ipÓYpa&amp;lt;pov)  an  sich  nicht  besitzt.  Da  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.
Stift.  29  (1908)  S.  7  Anm.  1,  hiergegen  Bedenken  äußert,  so  möchte  ich  erläuternd ­
  noch  hinzufügen,  daß  ich  an  dieser  Stelle  unter  der  bripoaiiuuiç
nicht  die  vom  àpxibiKoôTi'iç  zu  bewirkende  brmooîujaiç,  sondern  diejenige
bTipoaíujaiç  verstehe,  die  eintritt,  wenn  ein  Vertrag  ordnungsmäßig  in  dem
Besitzamte  zur  Verwahrung  und  Verbuchung  kommt.
*  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  7;  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  111  Anm.  1.
        <pb n="317" />
        296

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Besitzamte  eine  staatliche  Einrichtung  geschaffen,  die  eine  Wohlfahrtseinrichtung ­
  für  die  Bevölkerung  war  und  Sicherheit  gewährte.
Zur  Erzielung  von  Einheitlichkeit  im  Privaturkundenwesen  mußte
die  Regierung  darauf  hinwirken,  daß  von  dieser  Einrichtung  im
weitesten  Umfange  Gebrauch  gemacht  werde.
Die  öffentlichen  Notariate  boten  für  formgerechte  Abfassung
der  Urkunden  die  nötige  Gewähr.  Jede  Urkunde  dieser  Notariate
gelangt  auf  dienstmäßigem  Wege  ganz  von  selber  in  das  Besitzamt,
Handscheine  aber,  die  von  den  Partnern  selber  oder  von  ungewandten ­
  Winkelschreibern  zurechtgeformt  werden,  enthalten  leicht
Unklarheiten  und  Formfehler,  die  den  Behörden  Schwierigkeiten
verursachen.
Würde  die  Regierung  den  Handscheinen  nicht  Hemmung
bereiten,  so  würde  das  Handscheinwesen  schon  deshalb  bald  überhandnehmen, ­
  weil  man  beim  Handscheine  Sporteln  und  Steuern,
namentlich  die  Wertumsatzsteuer  (réXoç  èTKUKXíou),  spart.  Auch
der  Staatssäckel  verlangte  daher  das  entschiedene  Zurückdämmen
der  Handscheine.
Der  römische  àpxiòiKaímíç  vereinigt  in  seiner  Hand  verschiedenartige ­
  Dienstgeschäfte,  wie  schon  sein  voller  Titel  besagt:
iepeùç  Kai  dpxiòiKacnfiç  Kai  Trpòç  èTTipeXeíqt  tOùv  xp^Pciticttûîv  Kai
TÛ»v  dXXüuv  KpiTHpíujv^  Er  war  nicht  nur  Richter*,  sondern  auch
Verwaltungsbeamter,  wie  die  Behandlung  der  Handscheine®  und  der
sogenannten  cruTXdjpriô'iÇ-Urkunden^,  sowie  das  Verfahren  zur  Durchführung ­
  hypothekarischer  Ansprüche®  zeigt.  Ihm  müssen  zur  Bewältung
  der  Dienstgeschäfte  zahlreiche  Beamte  zur  Verfügung  gestanden
haben.  Wie  heute  bei  unseren  großen  Behörden  müssen  die  Dienstgeschäfte ­
  des  àpxibiKacTTnç  und  seiner  Beamten  nach  sachlichen
Gesichtspunkten  in  Abteilungen  zergliedert  gewesen  sein.  Eine
dieser  Abteilungen,  das  KaiaXoTeîov,  hatte  unter  anderem  die
Handscheine  zu  bearbeiten.  Das  KaraXoTeiov  ist  also  keine  selbständige ­
  Behörde®,  sondern  ein  unter  der  Oberleitung  des  dpxibi-*
  vgl.  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  256  ff.  mit  der  dort
angegebenen  Literatur  ;  Schubart,  Archiv  V  S.  66  ff.  (für  die  ptolem.  Zeit).
*  Wilcken,  Archiv  IV  S.  406  ff.  ;  Schubart,  Archiv  V  S.  65  f.
3  Wilcken,  Archiv  IV  S.  373.
*  Koschaker,  aaO.  S.276ff.;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  87ff.;  Schubart,
Archiv  V  S.47ff.
®  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  71.
«  Über  das  KaraXofeiov  zur  Zeit  des  Augustus  vgl.  Schubart,  Archiv  V
S.  60  ff.  Schubart  bezeichnet  das  KaroXoteiov  als  „ôuxxdjpriaiç-Behôrde  und
        <pb n="318" />
        Abschn.  64.  Das  KCTaXoYeîov  des  àpxibiKaOTi'iç.

297

Kaaniç  stehendes  Abteilungsbüro.  In  diesem  Büro  laufen  die
br|  go  (Timmg-Anträge  aus  dem  ganzen  Lande  zusammen,  dort  werden
die  Anträge  und  die  zugehörigen  Handscheine  sachlich  und  formenrecht ­
  geprüft  und,  wenn  alles  in  Ordnung  ist,  genehmigt,  dort
findet  der  Schriftwechsel  mit  dem  Antragsteller  einerseits  und  den
alexandrinischen  Besitzämtern  andererseits  statt  Die  Eingänge  und
Ausgänge  werden  in  dem  Amtsschriftenbuche  (ècpruLiepiç)  des
KttTaXoTeiov  Tag  für  Tag  verbuchte
In  jenem  Abteilungsbüro  (KaxaXoTeiov)  amtieren  verschiedenartige ­
  Beamtengruppen:  oí  irpòç  öiaXoy^  oder  oí  npòç
òiaXoTÍj  Tfjç  7róX€iJuç2,  ferner  oí  èiri  Tfjç  òiaXoTPÇ  tüjv  àpxiôi-KaffTÔiv
  Tpappaieîç^,  sowie  oí  èv  tu»  KaxaXoTeiip  àiroXoTiaxai
  Ypappaxeîç^  In  allen  diesen  Titeln  bezeichnet  òiaXoTn  hein
unter  der  Leitung  des  àpxiôiKacrxfiç  stehendes  Amt,  wie  Koschaker^
will,  sondern  lediglich  die  Tätigkeit  derjenigen  im  KaxaXoTeiov
arbeitenden  Beamten,  denen  die  Prüfung  (biaXoTp)  der  Handscheine®
als  Dienstobliegenheit  besonders  zugewiesen  worden  ist  Es  ist
belanglos,  ob  èirí  oder  Trpóç  vor  dem  Titel  steht  Mit  xrpóç  und
Ittí  wird  auch  sonst  in  Titeln  die  Tätigkeit  eingeleitet,  z.  B.
ó  TTpòç  xf¡  àvttTpacp^’,  ó  iipòç  xaîç  àvaKpíuecn  ó  xrpòç  KaxaXoxiapoíç
  xújv  KuxoÍKUiv®  usw.,  ferner  ó  èní  xfjç  Kaeápaecuç  xoO  òripocríou
TTupoO  ó  èní  xuiv  pepicTpúJV  XÜÜV  (JTteppáxujv  usw.  Mit  òiaXofn

damit  als  richterliche  Behörde“,  doch  so,  daß  „das  KaraXoxeiov  und  der
Archidikastes  als  eine  Einheit“  anzunehmen  ist.  Schubarts  weitere  Ansicht
(S.  71),  daß  das  KaxaXoxeiov  in  römischer  Zeit  „zum  Archive  für  xeipoxpaqpa
aus  ganz  Ägypten“  erhoben  worden  sei,  ist  in  Hinsicht  des  Ausdrucks
„Archiv“  nicht  zutreffend.
1  P.  Oxy.  II  271,  8  (56  n.  Chr.).  Gradenwitz,  Archiv  III  S.  413  Anm.  1.
Die  bpepníJÍa  in  BGU.  870  ist  ebenfalls  ein  Amtsschriftenbuch,  sie  gehört
aber  in  das  Gau-Staatsarchiv  (nicht  in  das  Gau-Besitzamt).
*  P.  Lips.  I  10  Kol.  II,  32  (240  n.  Chr.).
»  P.  Oxy.  I  34  Kol.  II,  3  f.  (127  n.  Chr.).
^  P.  Oxy.  I  34  Kol.  I,  7f.
5  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  264;  29  (1908)  S.  3.  Ebenso  Eger,
Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  108.
®  Wilcken,  Archiv  IV  S.  373.
:  P.  Lond.  III  S.  XXIV,  Pap.  Nr.  664.
8  P.  Teb.  I  86,1  f.
*  P.  Grenf.  II  42,1.
P.  Fay.  23  a  Einl.
P.  Teb.  n  397,19.
        <pb n="319" />
        298

Teil  IV.  Girobanknotariat.

wird  nicht  nur  beim  KaiaXoTeiov  des  àpxiòiKaaxnç,  sondern  auch
bei  anderen  Behörden  die  dienstmäßige  Prüfung  von  Schriftstücken
bezeichnet,  z.  B.  P.  Amh.  II  33,  22  (157  v.  Chr.):  àTrocrieiXai  fiiaújv
Tfjv  ëvxeuHiv  èm  xoùç  aùxoùç  xpni^axiaxâç,  ôttujç  èni  xf^ç  ôiaXothÇ
xüùv  èvx[eù]Heuuv  cruvxáHiucriv  kxX.;  ferner  P.  Pay.  11,  24  (115  v.  Chr.):
à'iTo[(j]xeîXai  pou  xf|v  êvxeuHiv  èiri  x[o]ùç  èirl  xüùv  [xjôitiuv  xPüPaxKTxàç,
—  ÔTTUJÇ  ôiaXéHavxeç  aùxf|V  kxX.
Die  biaXoTü  und  in  ihrem  Verfolge  die  òripoffíujaiç  findet  im
KttxaXoTeîov  selber  statt,  wie  aus  P.  Lond.  Ill  S.  159  Nr.  1164  d,  6f.
(212  n.  Chr.)  hervorgeht:  xaxà  òicrcròv  x[i]pÓTpacpov  —  òeòripoCTiujpévov
  èv  xô)  KaxaXoYeíqj.  Die  òiaXepí  ònpoffiiúcreujç  ^  ist  also
eine  Prüfung  darüber,  ob  die  Verleihung  der  öffentlichen  Rechtskraft ­
  (òripoaíujuiç)  angängig  ist.  Über  die  Einzelheiten  des  Verfahrens ­
  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  108  f.
Ist  die  òrmocríujffiç  erteilt,  so  wird  der  Antragsteller  hiervon
durch  den  àpxibiKacrxiíç  oder  sein  Büro  in  Kenntnis  gesetzt;  zugleich ­
  wird  der  nunmehr  rechtskräftig  gewordene  Handschein  den
alexandrinischen  Besitzämtem  überwiesen  Wenn  das  KaxoXofeiov
über  die  laufenden  Schriftsachen,  wie  jede  andere  Behörde  ein
Amts  Schriftenbuch  führt  (vgl.  S.  297)  und  auch  die  sonst  noch^
vorgeschriebenen  dienstmäßigen  Vermerke  zur  Sicherung  des  Ceschäftsbetriebes
  führt,  so  darf  man  das  KaxaXoTeiov  dieserhalb  nicht
als  Archiv  bezeichnen.  Daher  ist  es  unrichtig,  wenn  man  von
einem  „Archivamte“  des  àpxiòiKacrxiíç  spricht“.
Der  Bescheid  des  àpxiòiKaaxiíç  auf  die  Eingabe  ergeht
an  die  Adresse  des  obersten  Beamten  des  betreffenden  Gaues  (des
íTxpaxriTÓç),  wird  aber,  wie  das  im  ägyptischen  Kanzleidienste  üblich
war®  (vgl.  oben  S.  240  und  265),  dem  Antragsteller  behändigt.
Der  Antragsteller  seinerseits  hat  nun  die  weiteren  Schritte  zu  tun,
um  zu  seinem  Rechte  zu  gelangen  ;  er  stellt  beim  cjxpaxriTÓç  unter
»  BGU.  578,  4  (189  n.  Chr.)  ;  614,  4  (217  n.  Chr.).
*  P.  Straßb.  I  S.  109.
®  Von  dem  Amtsschriftenbuche  ist  das  Amtstagebuch  zu  unterscheiden. ­
  Jenes  enthält  die  Eingänge  und  Ausgänge  der  Schriftsachen,  dieses
die  tägliche  Tätigkeit  eines  Beamten.  Über  die  Amtstagebücher  vgl.  Wilcken,
Philol.  1894  S.  101.
^  P.  Oxy.  I  34  Kol.  II,  2  ff.  (127  n.  Chr.).
*  Paul  M.  Meyer,  Klio  VI  S.  447  Anm.  1;  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.
Stift.  1907  S.  267.
®  P.  Straßb.  I  S.  23.  Die  Übermittelung  der  Entscheidung  ist  die  pexdbooiç
  ;  vgl.  P.  Oxy.  VI  906,  9  (2./3.  Jahrh.  n.  Chr.).
        <pb n="320" />
        Abschn.  64.  Das  KaxaXoYeïov  des  àpxibiKa0Triç.

299

Bezugnahme  auf  die  Entscheidung  des  àpxiòiKacmíç  die  nötigen  Anträge. ­
  Die  Bezugnahme  auf  jene  Entscheidung  pflegt  folgende  Form
zu  haben:  ou  irapeKopicra  dirò  òmXoTfjç  òrmoanjúcreujç  xpnMotTiCjuoO
TÒ  àvTÍfpacpov  uTTÓKeiTai^,  zu  deutsch:  „anbei  Abschrift  der  Entscheidung ­
  (des  dpxibiKaíTTnç),  die  ich  in  Verfolg  dienstmäßiger
Prüfung  auf  Verleihung  der  Rechtskraft  empfangen  habe“.  Man
sagte  auch:  ou  TrapeKÓpiffa  èK  xoO  KaraXoteíou  xPnßöTiapoO
UTTopviíiLiaToç  ¿¡aßabeias  àvxÍYpacpov  úiroxáSaffa  zu  deutsch:
„anbei  Abschrift  der  aus  dem  Abteilungsbüro  (des  dpxibiKacrxnç)
für  Privaturkunden  mir  zugegangenen  Entscheidung  auf  meine
Eingabe  betreffs  Besitzübernahme  (des  Pfandes)“.
Die  òriiLioaíuuaiç  des  Handscheines  ist  bei  Schuldurkunden
für  den  Antragsteller  nur  Mittel  zum  Zweck.  Der  letzte  Zweck
ist  die  èpPaòeía,  das  Eintreten  in  den  Pfandgegenstand  als
vollberechtigter  Besitzer  auf  Grund  einer  Zwangsvollstreckung
(siehe  Abschn.  92  am  Ende),  sofern  nicht  der  Schuldner  schließlich
doch  noch  zur  Zahlung  sich  bequemen  sollte.  Zur  äpßaöeia  aber
bieten  die  Gaubehörden  nur  dann  ihre  Hand,  wenn  die  òruLioaímcnç
des  Handscheines  voraufgegangen  ist;  außerdem  müssen  die  verwaltungsrechtlichen ­
  Vorbedingungen  für  die  äpßabeia  erfüllt  sein,
die  kürzlich  Koschaker^  in  überzeugender  und  lehrreicher  Weise
näher  auseinandergesetzt  hat.
Die  òrmoffíujffiç  wird  nicht  nur  bei  Schuldurkunden  nachgesucht, ­
  sondern  auch  bei  Verträgen  anderer  Art,  falls  sie  Handscheine ­
  sind;  so  ist  in  P.  Oxy.  VI  906,  8  (2./3.  Jahrh.  n.  Ohr.)  von
einer  Ehe-auYTpacpq  die  Rede,  die  ihre  òTnaouíujcriç  durch  das
KaxaXoTeîov  erhalten  hat.  Diese  cruTTpacpn  ist  zweifellos  ein  Mitgift-Ehevertrag,
  der  ohne*  Mitwirkung  eines  öffentlichen  Notars  aufgesetzt ­
  worden  war,  der  also  den  Wert  eines  Handscheines  hatte.
Nachträglich  hielt  man  es  aus  irgendwelchen  Gründen  für  zweckmäßig, ­
  die  òripoíJíuKTiç  herbeizuführen.
Die  mit  òripocrímcTiç  ausgestatteten  Handscheine  verbleiben
in  zwiefacher  Ausfertigung  in  Alexandreia  behufs  Verwahrung
in  den  beiden  alexandrinischen®  Besitzämtem,  der  ‘Aòpiavt)  ßißXio-‘
  BGU.  578,  4  (189  n.  Chr.);  614,  4  (217  n.  Chr.).
*  P.  Fior.  I  56,  2  (234  n.  Chr.).
3  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  23  ff.
*  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  VI  906,  9  Anm.
®  Mit  Recht  betonen  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  182,  sowie  Wilcken,
Archiv  I  S.  124,  daß  die  'Abpiav^  ßißXio0r|Kri  und  das  Navavov  in  jenem  Zusammenhänge ­
  nur  in  Alexandreia  zu  suchen  seien.
        <pb n="321" />
        300

Teil  IV.  Girobanknotariat.

und  dem  Navaîo  v  Über  das  Verfahren,  welches  eintritt,  falls
jemand  unreine  einzige  Ausfertigung  vorlegen  konnte,  vgl.P.Straßb.I
S.  108f.  Es  ist  anzunehmen,  daß  diese  beiden  Besitzämter  in  Alexandreia
  außerdem  noch  dazu  dienten,  die  notariellen  Verträge  der
Einwohnerschaft  von  Alexandreia  in  sich  aufzunehmen,  gleichwie ­
  die  Grau-Besitzämter  für  den  Bereich  des  Gaues.
Es  wäre  an  und  für  sich  wohl  durchführbar,  daß  das  xara-Xoteîov
  bzw.  der  dpxiòiKacTTnç  die  Verträge,  anstatt  sie  an  die  alexandrinischen
  Besitzämter  abzuliefem,  in  seiner  eigenen  Registratur
verwahrt;  aber  der  überall  zu  spürende  Grundsatz,  daß  zwei  getrennte ­
  Behörden  mit  wichtigen  Sachen  Befassung  haben  müssen,
tritt  auch  hier  hervor.  Wie  der  Gaunotar  die  Verträge  auf  setzt,
das  Gaubesitzamt  dagegen  die  Verträge  verwahrt,  so  hat  auch  das
KttTaXoTeîov  in  Alexandreia  nur  die  notarielle  Behandlung  der
Handscheine  vorzunehmen,  während  ihre  Verwahrung  einer
anderen  Dienststelle  (den  beiden  alexandrinischen  Besitzämtern)
zufällt.  Bei  dem  Riesenbetriebe  in  Alexandreia  war  selbst  das  Besitzamt ­
  nicht  in  der  Einheit  vorhanden,  wie  in  den  Gauen,  sondern
seit  Hadrian  ebenfalls  in  der  Zweiheit,  in  der  ‘Abpiavt)  ßißXio-Giixr]
  und  in  dem  Navaîov.
Die  'Aòpiavfi  ßißXioGnxri  ist  das  Besitzamt  erster  Klasse,  das
Navaîov  dagegen  das  Besitzamt  zweiterKlasse,  denn  der  Direktor  des
Navaîov  bedarf  der  Genehmigung  des  Direktors  der'Abpiavn  ßißXioGnxri,
um  èYÒóaipa^  auszufertigen  oder  jemandem  die  Einsichtnahme  in
die  Urkunden  zu  gestatten  3;  außerdem  wird  bei  Handscheinen,
von  denen  dem  àpxiòiKacrxriç  nur  eine  einzige  Ausfertigung  vorgelegt ­
  werden  konnte,  diese  einzige  Ausfertigung,  mithin  die  Vertragsurschrift, ­
  der  'Aòpiavò  ßißXioGrixri  einverleibt,  während  sich
das  Navaîov  mit  einer  amtlichen  Abschrift  begnügen  muß  \  Die
Maßnahme,  daß  das  Navaîov  nicht  ohne  die  Aòpiavn  ßißXioGpKri
handeln  darf,  ist  übrigens  auch  aus  innerdienstlichen  Gründen
dringend  notwendig  ;  denn  wenn  einmal  der  Grundsatz  besteht,  daß
jede  Urkunde  sowohl  bei  dem  einen  als  auch  bei  dem  anderen
Archive  vorhanden  sein  muß,  würde  es  zu  Unzuträglichkeiten
und  Unstimmigkeiten  aller  Art  führen,  wenn  nicht  das  eine  dieser
beiden  Ämter  die  Oberleitung  hätte.
^  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  182;  IV  S.  193;  Mittels,  P.  Lips.  I
10  Einl.  ;  vgl.  auch  Abschn.  81.
*  vgl.  Abschn.  81.
®  vgl.  oben  S.  293.

"  P.  Straßb.  I  S.  109.
        <pb n="322" />
        Abschn.  65.  Das  ¿irícTTaXiaa  des  Besitzamtes.

301

Wie  die  Gau-Besitzämter  (Abschn.  62),  so  dienen  auch  die
beiden  alexandrinischen  Besitzämter  nicht  lediglich  zur  Verwahrung
und  Registrierung  der  Privaturkunden,  sondern  auch  zur  Wahrung
der  in  den  Urkunden  enthaltenen  Privatrechte.
Jeder  mit  ÒTnaocrímcnç  versehene  Handschein  aus  dem  ganzen
Lande,  wahrscheinlich  auch,  wenn  meine  obige  Vermutung  zutrifft, ­
  jeder  alexandrinische  gewöhnliche  Notariats  vertrag  ruhte
somit  in  Alexandreia  bei  zwei  getrennten  Besitzämtern.  Es  geschah
das  wohl  im  Hinblick  auf  die  häufigen  alexandrinischen  Volksaufstände ­
  und  die  Gefahr  einer  Feuersbrunst;  bei  Lagerung  der
Urkunden,  namentlich  der  Schuldurkunden,  an  zwei  getrennten
Stellen  war  die  Gefahr  ihrer  völligen  Vernichtung  geringer.
Abschnitt  65.
Das  èm(JTa\|aa  des  Besitzamtes.
Kein  Notariat,  weder  ein  Staatsnotariat  in  Stadt  und  Dorf,
noch  ein  Banknotariat  in  Stadt  und  Dorf,  noch  irgend  ein  anderes
öffentliches  Privatnotariat  ^  darf  einen  Vertrag  für  die  an  ihn  herantretenden ­
  Partner  errichten^,  bevor  nicht  derjenige  Partner,  über
dessen  Besitz  vertraglich  verfügt  werden  soll,  eine  Bescheinigung
des  Besitzamtes  darüber  beibringt,  daß  dem  Ansuchen  der  Partner
auf  Vertragschließung  entsprochen  werden  könne.  Der  Schutz,  den
die  im  Besitzamte  verbuchten  Besitzrechte  staatlich  genießen,  kommt
hierbei  deutlich  zum  Ausdrucke;  das  Besitzamt  schützt  auf  diese
Weise  die  Besitzrechte  gegen  unberechtigte  Schmälerung.  Die
Bescheinigung  wird  nur  dann  erteilt,  wenn  der  rechtmäßige
Besitzer  den  Antrag  stellt,  und  in  diesem  Falle  auch  nur  dann,
wenn  derselbe  im  Vollbesitze  ist^.  Hat  ein  Hypothekengläubiger
oder  sonst  jemand  Anrechte  an  dem  Besitze  erworben,  und  sind

^  Die  vo|LiiKoi  hinsichtlich  römischer  Verträge  sind  vielleicht  auszunehmen ­
  (vgl.  oben  S.  278  Anm.  1  und  S.  284).
*  Wenn  Mettius  Rufus  in  seiner  Verordnung  (P.  Oxy.  U  237  Kol.  VIII,
36fr.)  nur  die  ouvaXXaTMaTOYpdqpoi  und  die  pviíiuoveç  ermahnt,  jene
Bestimmung  zu  beachten,  so  mag  das  wohl  daher  rühren,  daß  gerade  diese
beiden  Klassen  von  Notaren  kürzlich  öfter  gegen  die  Bestimmung  verstoßen
hatten;  beide  sind  öffentliche  Privatnotare  (siehe  oben  S.  277),  die
sich  solche  Verstöße  leichtherziger,  als  die  Staatsnotare,  gestatten  mochten.
®  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  29  f.  Zur  Gesamtfrage  vgl.  Eger,  Zum
ägypt.  Grundbuchwesen  S.  78  ff.
        <pb n="323" />
        302

Teil  IV.  Girobanknotariat.

diese  Anrechte  beim  Besitzamte  ordnungsmäßig  zur  Verbuchung
gelangt  (vgl.  Abschn.  90  bis  94),  so  wird  die  Bescheinigung  in
Hinsicht  des  verfangenen  Besitzes  versagt.
Das  èTrícriaXiLia  hat  eine  Bindung  des  Verkäufers  an  den
Käufer  in  den  Büchern  des  Besitzamtes  zur  Folget,  solange,  bis
der  Kauf  endgültig  zu  Ende  geführt  ist,  oder  bis  der  Verkäufer
vor  dem  Vertragsabschlüsse  den  Widerruf  seines  Antrages  förmlich
ausspricht.
Jeder  Antrag  auf  Erteilung  des  äniuraXpa  ist  zwiefach ­
  gleichlautend  einzureichen;  eine  Ausfertigung  verbleibt
beim  Besitzamte,  die  andere  Ausfertigung  wird  mit  dem  áníCTaXpa
dem  Antragsteller  zurückgegeben  (siehe  unten  S.  304).
Die  Bescheinigung  des  Besitzamtes  heißt  äniaraXpa,  weü  sie
in  die  Form  eines  an  das  Notariat  gerichteten  Auftrages  gekleidet
ist  Entsprechend  der  Gepflogenheit  des  ägyptischen  Kanzleidienstes
(vgl.  oben  S.  298)  wird  das  èiricTTaXiLia  seitens  des  Besitzamtes  nicht
unmittelbar  auf  dem  Dienstwege  an  das  Notariat  befördert,  sondern
dem  Antragsteller  ausgehändigt  ;  dieser  legt  es  dem  Notariate  vor.
Ein  Antrag  auf  Erteilung  des  ènícrTaXiaa  ist  z.  B.  P.  Fay.  31
(um  129  n.  Ohr.)  :
[Ajiovuaiuui  Kai  ©eujvi  Te[Tu()aacriapxr|KÓ(yi)]  ßißX(iO(piiXaHi)
èvKTncreu)(v)  ’Apcri{voÍTou)  rrapà  ’Airíaç  xfîç  ‘HpâT[oç  to]0
'HpaKXttTOç  àiTÒ  KdújLiriç  GeaòeXcpeíaç  ©epíffiou  pepíòoç  ¡uexà
Kupíou  ToO  Tf)ç  dòeXqpnç  aòxfjç  Taveqpepôixoç  uíoO  Teújxoç
xoO  Zapßd.  ’Acp’  ou  Av  àcpoypaípfii  f)|Liícrouç  òeKÓxou
pépouç  &amp;lt;^pápouç3&amp;gt;  KOivoO  xai  àòiaipéxou  oixíaç  xai  aùXfîç  npó-X€po(v)
  ©éuuvoç  xoO  xai  Zmxpáxouç  xoO  "Hpujvo(ç)  xai  õXou
OÏXOU  èv  ô‘uvoix(ía)  èv  xfii  irpoxeiiaévi^  xihpr]  ©eaòeXqpeía
ßouXopai  èHoixovopôaai  TrépTrrov  pépoç  ôXr|ç  x^ç  oíxíaç
xai  auXfiç  xai  xoO  ôXou  oixou  Zuuxpáxrn  Aiòá  xoO  Zajußa
àTTÒ  BiOuvüùv  ’laíujvoç  7rpujxaTroT(paipo)iévuj)2  xijufíç  àpY(upíou)
(òpaxpôjv)  òiaxocríujv.  Aiò  TrpocTaTïéXXuji,  õttuuç  èmcrxaXhi
  xúj  xò  ypacpeiov*  ©eaòeXqpeíaç,  (JuvxpnM«[TÍ2]€iv
pot,  ibç  xaGrjxei.

^  Mittels,  Archiv  I  S.  195,  vergleicht  die  Bindung  mit  der  heutigen
bücherlichen  „Vormerkung“.
*  vgl.  die  anderweitige  Auflösung  und  die  anschließenden  Vermutungen
der  Herausgeber  aaO.  Über  die  irpuiTairoxpacpú  vgl.  Abschn.  76  und  77.
®  ergänze  :  àaxoXoujnévuj.  Vgl.  Wilcken,  Archiv  V  S.  282.
        <pb n="324" />
        Âbschn.  65.  Das  ¿iríaTaXpa  des  Besitzamtes.

303

Zu  deutsch  in  freier  Form:  „An  Dionysios  und  Theon,  weiland
Gymnasiarchen,  jetzige  Direktoren  des  arsinoitischen  Besitzamtes.
Absenderin  :  Apia,  Tochter  des  Heras,  Enkelin  des  Heraklas,  gebürtig
vom  Dorfe  Theadelpheia  des  themistischen  Kreises,  handelnd  im
Einvernehmen  mit  ihrem  Frauenvormunde  Teos,  dem  Sohne  ihrer
Schwester  Tanepheros  und  des  Sambas.  Im  Besitzamte  lagert  unter
meinem  Namen  (ëxini  èv  duoTpatpfji)  ein  Besitzrecht  in  Form  eines
Anteilscheines  über  ^/2  +  ^/lo  Teil  eines  Hauses  nebst  Hofes,  das
uns  Teilhabern  gemeinsam  und  ohne  räumliche  Zerteilung  gehört^.
Das  Haus  nennt  man  noch  nach  dem  früheren  Besitzer:  Haus  des
Theon,  genannt  Sokrates,  Sohnes  des  Heron.  Der  Anteilschein
berechtigt  dazu,  daß  die  Teilhaber  die  gesamten  Wohnräume  desselben ­
  Hauses  umsonst  bewohnen,  indem  sie  sich  wegen  des  Nebeneinanderwohnens ­
  einigen.  Das  Haus  liegt  im  Dorfe  Theadelpheia.
Von  diesem  meinem  Anteilscheine  will  ich  ein  Fünftel  veräußern,
und  zwar  derart,  daß  dieses  Fünftel  sich  ebenfalls  auf  das  gesamte
Haus  nebst  Hof  sowie  auf  das  Wohnrecht  in  Hinsicht  aller  Wohnräume ­
  bezieht  2.  Käufer  ist  Sokrates,  Sohn  des  Didas,  Enkel  des
Sambas,  ansässig  im  Stadtteile  Bi0uvä»v  Maíuuvoç  (zu  Arsinoe),  der
bei  Anmeldung®  dieses  seines  Kaufes  erstmalig  mit  seinem  Namen
im  Besitzamte  erscheinen  wird.  Der  Kaufpreis  soll  zweihundert
Silberdrachmen  betragen.  Ich  melde  daher  diese  meine  Absicht
hiermit  an,  damit  der  Vorsteher  der  Staatsnotariatszweigstelle  *  zu
Theadelpheia  ermächtigt  wird,  mit  mir  wegen  des  Vertragsabschlusses
in  üblicher  Weise  in  Verbindung  zu  treten“.
Die  Urkunde  ist  zunächst  wieder  eine  Bestätigung  dafür,
daß  das  Besitzamt  der  Gauhauptstadt  das  alleinige  Archiv  für  den
ganzen  Gau  bildet  (vgl.  S.  284);  auch  die  Dorfnotare  sind,  wie
das  selbstverständlich  ist,  an  das  èTríUTaXina  des  Besitzamtes  in  der
Gauhauptstadt  gebunden.  Die  Schlagworte  im  Anträge  sind:
ëxu)  èv  àíroTpacpr),  ferner  ßouXopai  èHoiKovoprjuai  und  òiò  upouay-TéXXo»,
  07TUJÇ  èuiUTaXf).  Das  Besitzrecht  stützt  sich  auf  die
UTTOTpaqpn  (Abschn.  77),  nicht  auf  die  avaypacpn  (Abschn.  80);
die  letztere  ist  nur  eine  dienstmäßige  Bestätigung  der  ersteren.
*  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  55;  Weiss,  Archiv  IV  S.  333  ff.
*  Das  einträchtige  Beisammenwohnen  wird  bei  einer  derartigen  Vermehrung ­
  der  Teilhaber  immer  schwieriger,  weil  die  Einigung  über  die  den
einzelnen  Teilhabern  zuzuweisenden  Räume  schwieriger  wird.
®  d.  h.  durch  die  àuoypacpi')  (vgl.  Abschn.  77).
*  vgl.  S.  275.
        <pb n="325" />
        304

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Der  Antrag  enthält,  wie  man  aus  obigem  Beispiele  ersieht,  schon
alle  wesentlichen  Bestandteile  des  künftigen  Kaufvertrages,  sodaß
dem  Besitzamte  die  nachherige  Prüfung,  sobald  der  künftige  Kaufvertrag ­
  bei  dem  Besitzamte  einläuft,  erleichtert  wird.  Jene  Angaben ­
  im  Anträge  sind  vor  allem  auch  deshalb  notwendig,  weü
das  Besitzamt  bei  Erteilung  des  èTríerraXiua  sich  sicherstellen  muß:
nur  auf  die  im  Anträge  bezeichneten  Tatsachen  bezieht  sich  das
èîTÎcTTaXiLia,  und  nur  diese  selbigen  Tatsachen  darf  der  nachkommende
Notariats  vertrag  auf  weisen.
In  unserem  Beispiele  liegt  das  Haus  in  Theadelpheia,  ebendort ­
  ist  die  Verkäuferin  ansässig.  Zuständig  ist  daher  die
dörfische  Notariatszweigstelle  in  Theadelpheia,  wenn  auch
der  Käufer  in  Arsinoe  ansässig  ist.
Am  Kopfe  der  vorbehandelten  Eingabe  steht  ein  amtlicher
Vermerk  des  Besitzamtes:  [..  .]Kp[..]  geô‘[Ti(|Li£Íuj|Liai)  i.]  (êiouç)  Me-(t[o(pp)].
  In  dem  verstümmelten  Eigennamen  darf  man  nicht  unbedingt ­
  den  Namen  eines  der  beiden  Direktoren  des  Besitzamtes
suchen,  sondern,  wie  andere  Beispiele^  zeigen,  wahrscheinlich  den
Namen  des  stellvertretenden  Bürobeamten.  Dieses  kurze  crecrrijLieíuupai^
  scheint  nicht  das  èTríaiaXiua  zu  sein;  das  ffeurmeiiuiaai
wurde  vom  Bürobeamten  vermutlich  auf  diejenige  Ausfertigung ­
  der  Eingabe  gesetzt,  die  als  Beleg  im  Besitzamte  zurückbehalten ­
  wurde.
Ein  Antrag®  nebst  äniaraXpa  ist  BGU.  379  (67  n.  Chr.);
hier  steht  unterhalb,  also  zu  Füßen  der  Eingabe,  durch  einen
kurzen  Zwischenraum  von  ihr  geschieden,  von  anderer  Hand:
Tüll  TÒ  Tpaqpiov  Kapavíòoç.  Ka0’  fjv  ireiroiriVTai  ^e[pi]
t[ò]  TpÍT[ov]  pépoç  Tris  Toö  KXiípou  àp[oúp]r|[ç]  piaç  T[fiç]
útt’  oòòeyòç  KpaToopévriÇ  reXeíaOtu,  diç  xaOiíxei.
Dieses  ist  das  èTTÍcnaXpa,  geschrieben  von  der  Hand  eines
Bürobeamten  des  Besitzamtes;  dahinter  folgt  von  dritter  Hand,
möglicherweise  von  der  Hand  eines  der  Direktoren,  das  Datum.
In  BGU.  379  haben  wir,  was  unbedingter  Bestandteil  des
árríJTaXpa  sein  muß,  das  für  das  Notariat  wichtige  Schlag  wort
»  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.299  (128  n.  Chr.);  300  (129  n.  Chr.);
»  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.  299  u.  300  sind  ebenso  zu  deuten.
®  Die  Eingabe  ist  an  die  bripoda  ßißXioSi^Kn  gerichtet.  Zu  dieser  frühen
Zeit  war  in  Arsinoe  das  Staatsarchiv  noch  nicht  von  dem  Besitzamte  getrennt.
Vgl.  oben  S.  282.
        <pb n="326" />
        Abschn.  65.  Das  ¿irlaTaXpa  des  Besitzamtes.

305

T€Xei(T0uj  mit  dem  Hinzufügen,  daß  der  zu  veräußernde  Besitz
von  niemandem  belastet  worden  sei.  Diese  Urkunde  ist  daher ­
  zweifellos  diejenige  Ausfertigung  der  Eingabe,  die  der  Gesuchsteller ­
  zurückerhielt,  um  sie,  versehen  mit  dem  èmcTToXiLia,  dem
Notariate  vorzulegen  (vgl.  S.  308).  Das  TreiroirivTai  in  dem  èní-UToXjaa
  bezieht  sich  auf  die  Eingabe,  die  an  das  Besitzamt  gerichtet ­
  worden  ist,  nicht  etwa  auf  den  Vertrag,  der  ja  erst  noch
abgeschlossen  werden  soU.
Statt  der  obigen  Wendung  dq)’  ou  ëxuu  èv  dnoTpatpf)  (S.  302)
finden  sich  auch  andere  Wendungen^;  stets  aber  ist  bei  dem
Gesuchsteller  die  Vorstellung  lebendig,  daß  er  das  Gesuch  nur
deshalb  stellen  darf,  weil  sein  Besitz  auf  Grund  einer  früheren
dTTOTpaq)n  beim  Besitzamte  gemeldet  ist.
In  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.  299  (128  n.  Ohr.)  liegt  der  eigenartige ­
  Fall  vor,  daß  ein  Priesterehepaar  an  einem  und  demselben ­
  Tage  sowohl  eine  duoTpacpn  als  auch,  getrennt  davon,  ein
Gesuch  um  Erteilung  des  eniaTaXpa  an  das  Besitzamt  richtet,
und  zwar  wegen  des  nämlichen  Besitzes,  eines  Sklaven,
(Z.  15  ff.):
ÔV  aTTeTpavpd|Li[e]0[a]  òi’  6|u[üùv]  tt)  èvecrriúcTni  hpépíji  Ò[o0]-X(ov)
  [áppejva*,  ßouX0|ae0a  èX[eu0epií»]crai®.  Aiò  è-rriòíòop[ev],
ÔTTUuç  èmff[TaXfji  t]iú  pvnpovi,  tbç  Ka0pKei.
Auch  in  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.  300  (129  n.  Chr.)  wird  die
ÓTTOTpacpn  und  der  Antrag  auf  Erteilung  des  áuíUTuXpa  an  dem
nämlichen  Tage  eingereicht;  hier  dreht  es  sich  um  ein  Katökengrundstück.
  Lewald*  vermutet  mit  Recht,  daß  in  diesen  Fällen
die  àîTOTpaqpn  nur  zu  dem  Zwecke  eingereicht  wird,  um  das  èiríataXpa
  zu  erlangen.  Das  èrríOTaXpa  ist  nur  möglich  hinsichtlich
derjenigen  Urkunden,  die  im  Besitzamte  bereits  verbucht  stehen,
d.  h.  der  Notariatsurkunden.  Der  Käufer  oder  Verkäufer  des
Sklaven  und  des  Katökengrundstückes  wünschten  den  Kauf  notariell ­
  geregelt  zu  sehen,  darum  entschloß  sich  der  Verkäufer,
schnell  noch  die  dnoTpacpn  besorgen.

1  z.  B.  Sv  dTTCTpavi^dneea  bi’  úpiúv  (P,  Lond.  II  S.  151  Nr.  299;
BGU.  184).
*  vgl.  oben  S.  285  f.
®  Vorschlag  von  B.  Keil.  Der  Herausgeber  Kenyon  hat  €X[  löai.
Grenfell  und  Hunt,  Class.  Rev.  1898  S.  435,  schlugen  vor  :  à\[XoTpiû)](iai.
*  Grundbuchrecht  S.  28.  Vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchw.  S.  84  f.
20

Preisigke,  Girowesen  im  griech.Ägypten.
        <pb n="327" />
        306

Teil  IV.  Girobanknotariat.

In  Arsinoe*  verlangte  man  gewöhnlich*  keine  Beeidigung
des  Antrages  an  das  Besitzamt,  wohl  aber  in  Hermupolis*
und  in  Oxyrhynchos.  Auch  in  diesem  Punkte  treten,  wie  so
oft,  die  Gauunterschiede  hervor.
Der  Antrag  P.  Oxy.  III  483  (108  n.  Chr.)  schließt  mit  den
Worten  (Z.  18ff.):
è7nòíò[ui]jai  [t]ò  ÚTrópv[ri]|Lia,  õttujç  gù  è7Ti(T[TeíXr)ç]
Toîç  Tfjç  liTiTpOTTÓXeujç  àTopavópo[iç  oõtTi  òè]  Kai  pvfjpom
  xeXeiôicrai  tòv  xpnPct[Ticrpóv],  diç  KaOpKei,  kuí  [ôjpvúu)
Oeoòç  Zeßa[(TT00q]  xai  Tf|v  AÚTOKpáxopoç  Kaíaapoç  Népou[a]
TpaiavoO  Zeßaaxoö  feppaviKoO  AaKj[KoO]  Tóxpv  xai  xoòç
TTUxpihouç  Oeoòç  eivai  xàç  TTpoK[eip]évaç  àpoúpaç  eibíaç
pou  Ka[i]  KaOapàç  à[KÒ  Trjáariç  xaxoxhk]  bnp[o]-aíaç
  x[e]  xai  iòioòi[xfiç]  eiç  xfiv  èveaxôKTav  f)pépa[v].
[*Exouç]  xxX.
Darunter  folgt  die  eigenhändige  Unterschrift  des  Antragstellers: ­
  ’AxiXXáç  Aiòúpou  ènebéôuüxa  xal  ôpújpox[a]  xòv  öpxov.
Das  ènícTxaXpa  des  Besitzamtes  steht,  wie  oben  in  BGÜ.  379,
so  auch  in  P.  Oxy.  III  483  am  Fuße  der  Eingabe  :
ZapaTTÍuuv  ó  (Jòv  Géuuvi  ßußXio(p0X(aS)  àTOpavó(poiç)
pnx(po)nóX(euuç)  xa(íp€iv).  'Exei  ’AxiXXaç  èv  àíroTpaqpíl
xàç  àpoúpaç  é'H,  òiò  ènixeXeixe,  ibç  xaOiíx(ei).  "Exouç  xxX.
Man  könnte  meinen,  daß  der  Eid  in  der  Eingabe  überflüssig
sei,  weil  das  Besitzamt  Vorhandensein  und  Belastung  des  Besitzes  aus
den  bei  ihm  lagernden  Urkunden  ersehen  kann  ;  aus  diesem  Grunde
hat  man  vermutlich  auch  in  Arsinoe  den  Eid  für  entbehrlich  gehalten.
Indessen  hat  doch  auch  der  Eid  rechtlichen  Wert,  denn  es  können
Veränderungen  vorhanden  sein,  die  dem  Besitzamte  nicht  angezeigt
worden  sind  ;  jedenfalls  wollte  man  durch  den  verlangten  Eid  erhöhte
Sicherstellung  der  Anspruchsberechtigten  herbeiführen.  Die  behörd-‘
  BGU.  379  (67  n.  Chr.);  184  (72  n.  Chr.);  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.  299
(128  n.  Chr.);  300  (129  n.  Chr.);  P.  Fay.  31  (um  129  n.  Chr.).
»  Eine  Ausnahme  scheint  P.  Fior.  I  67  Kol.  II  (um  165  n.  Chr.)  zu  sein;
indessen  läßt  die  starke  Zerstörung  des  Papyrus  den  näheren  Zusammenhang
nicht  erkennen.  Vgl.  unten  S.  308  f.
'  P.  Lond.  III  S.  116  Nr.  903  (2.  Jahrh.  n.  Chr.).  Wenn  es  in  diesem
Papyrus  (Z.  17)  heißt  :  dSiOCi  ém[aT]eî\ai  xp«p[iiaTeî  Tfiç  irlóXeujç  ouvxpripu-TÍZçiv
  poi  ktX.,  so  liegt  wohl  ein  Versehen  vor.  Der  Tpappareùç  iróXeujç
(vgl.  Preisigke,  Städt.  Beamtenwesen  S.  9  Anm.  6)  hat  mit  Notariatsgeschäften
nichts  zu  tun.
        <pb n="328" />
        Âbschn.  65.  Das  étríoraXiaa  des  Besitzamtes.

307

liehe  Vorsorge  in  Oxjrhynchos  und  Hermupolis  ist  offenbar  weitgehender ­
  als  diejenigen  in  Arsinoe.  Im  vorliegenden  Papyrus  will
Achillas  Geld  auf  nehmen  unter  hypothekarischer  Verpfändung  seines
Ackers;  er  schwört,  daß  sein  Acker  frei  von  jeder  Haftung  gegenüber ­
  dem  Staate  und  gegenüber  Privatpersonen  sei.
Nicht  immer  machte  man  sich  die  Sache  so  bequem,  daß
man  das  ém(TTaX|iia  in  kurzen  Worten  am  Fuße  der  Eingabe
niederschrieb;  bisweilen  fertigte  man  das  äiricrTaXpa  auf  einem
besonderen  Blatte  aus.  Alsdann  konnte  man  sich  nicht,  wie
in  jenen  Beispielen,  kurz  fassen,  man  mußte  die  Hauptbestandteile
des  künftigen  Vertrages,  die  schon  in  der  Eingabe  enthalten  waren,
im  ¿TTi(TTaX|Lia  genau  wiederholen.  Solche  èTricnáXpaTa  sind  P.  Oxy.  II
241  (98  n.  Chr.),  242  (77  n.  Ohr.),  243  (79  n.  Chr.),  ferner  329
bis  340  und  349  (1.  Jahrh.  n.  Chr.).  Von  diesen  betreffen  336  und  349
©inen  Sklavenkauf;  vgl.  hierzu  oben  S.  285f.
Diesen  ámUTáXpaTa  aus  Oxyrhynchos  ist  das  Schlagwort  dvd-Tpaipov
  oder  dvaypaipai  eigen.  Dasselbe  bedeutet:  „ich  (das
Besitzamt)  gebe  die  Zustimmung,  daß  du  (das  Notariat)  die  dva-Tpaqpfi
  eines  bei  dir  aufzusetzenden  Vertrages  vornimmstÜber
die  dvaypacpfi  des  Notariates  vgl.  Abschn.  80.  P.  Oxy.  II  243  beginnt
folgendermaßen  :
Xaipppcuv  Xmpópuuvoç  Mapouveùç  ó  cruveerTÓpevoç  uttò
K[Xa]uòíou  ’Avtovívou  Tip  àY&amp;lt;o&amp;gt;pavó|mu  x^íp^iv.  ’Ay[á-Tjpaipai
  cruvTpacpfi&amp;lt;v&amp;gt;  iiTroOqKriç  Aiòúpou  toO  Zapa-TTÍuiVoç
  TOÛ  Aiôú|Liou  Morpoç  XapiT[oô]Toç  Tfjç  TTçToçríou  Tiuv
ótt’  ’OHupÚTX^nv  TróXeuuç  [t]újv  ÚTrapxóvTCuv  Tip  ÚTroTiOepévip
  Aiovuffíip  Tip  Ka[i]  *Apói  Oavíou  toO  xm  ’Apói  toO
0avíou  pnTp[ò]q  Zrivap[í]ou  TÍjç  Aiovuuíou  Tibv  dirò  Tíjç
airr[fíç  TrójXeuuç  ktX.
Es  folgt  die  eingehende  Beschreibung  des  Grundstückes  usw.,
das  dem  Diouysios  anteilmäßig  gehört,  und  das  hypothekarisch
belastet  werden  soll  für  ein  Darlehen  von  1300  Silberdrachmen,
^e  Diouysios  von  Didymos  auf  Grund  einer  beim  Staatsnotariate
(dyopavopeiov)  zu  errichtenden  uoTTpavn  vTroOfiKqç  (Z.  3)  empfangen
soll.  Alsdann  fährt  des  èTríffTaXpa  Z.  37ff.  fort:
ihv  ÚTréOeTiJU  aÙTip  (nämlich  dem  Didymos)  ó  npoTeYpappévoç
  Aiovúaioç  ó  KOI  Apóiç  irpòç  apyupiou  KmipaXéou  ôpaxpàç
  xi^íciç  TpiaKocríaç  tókou  ktX.
*  vgh  die  Erklärungen  von  Grenfell  und  Hunt,  aaO.  S.  185  ff.
20*
        <pb n="329" />
        308

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Alles  das  sind  dieselben  Angaben,  die  in  dem  an  das  Besitzamt ­
  gerichteten  Anträge  des  Dionysios,  des  Schuldners,  auf  Erteilung
des  èiTÍtrraXiia  ebenfalls  gestanden  haben  müssen;  das  Besitzamt
hat  sie  daraus  übernommen.  Am  Schlüsse  dieses  èiríffTaXiaa  steht:
Xaipn(iLiujv)  Das  ist  die  eigenhändige  Unterschrift  desselben ­
  XaipHpujv,  der  im  Eingänge  als  Absender  genannt  ist;  er
ist  der  Vizedirektor  des  Besitzamtes  zu  Oxyrhynchos.  Zwar  wird
das  Besitzamt  nicht  benannt,  doch  können  so  weitgehende  für  das
Notariat  bestimmte  Einzelheiten  von  keiner  anderen  Behörde  als
vom  Besitzamte  ausgehen.  Das  xPHP^Tiuov  läuft  auf  dasselbe  hinaus,
wie  eingangs  das  àvórpaipai^
Der  Antrag  an  das  Besitzamt  geht  von  dem  derzeitigen  Besitzer
(Dionysios)  des  zur  Verpfändung  kommenden  Grundstücks  aus,  denn
nur  dieser  ist  verfügungsberechtigt  Das  Besitzamt  händigt  darauf  das
an  die  Adresse  des  dYopavôpoç  gerichtete  èirícTTaXpa  an  ebendiesen
Dionysios  aus.  Dionysios  geht  nun  mit  dem  ènícTTaXpa  nicht  unmittelbar ­
  zum  Staatsnotariate,  denn  das  Staatsnotariat  tritt
nicht  eher  in  Wirksamkeit,  als  bis  zuvor  die  zugehörige  Umsatzsteuer ­
  (èxKÚKXiov)  bezahlt  ist  (vgl.  Abschn.  80).  Diese  Steuer  zahlt
aber  nicht  Dionysios  (der  Schuldner),  sondern  sein  Gläubiger  Didymos.
  Darum  übergibt  Dionysios  das  àniuroXpa  an  Didymos.  Letzterer
zahlt  die  Umsatzsteuer  an  die  Staatskasse.  Über  die  bezahlte  Steuer
läßt  sich  Didymos  auf  demselben  Blatte,  welches  das  WaraXpa  trägt,
quittieren.  Diese  Quittung  der  Staatskasse,  ebenfalls  an  die  Adresse
des  àxopavópoç  gerichtet,  ist  bereits  S.  264  behandelt  worden.  Das
mit  der  Steuerquittung  versehene  èTTÍUTaXpa  legen  die  Vertragspartner ­
  nunmehr  dem  Staatsnotariate  vor,  und  jetzt  wird  dort  der
Notariats  vertrag  als  cruTTpaqpf)  UTroOpKriç  aufgesetzt.
Um  einen  Notariatsvertrag  in  Fluß  zu  bringen,  sind  also  drei
Urkunden  nötig:  Antrag  des  Verfügungsberechtigten  an
das  Besitzamt,  áníuraXpa  des  Besitzamtes  und  Steuerquittung. ­
  Alle  drei  Urkunden  können  gelegentlich  auf  einem
und  demselben  Papyrusblatte  stehen.
Daß  das  Notariat  die  éTricrxáXpaTa  des  Besitzamtes  als
wichtige  Ausweispapiere  dauernd  in  seiner  Registratur  verwahrt,
ist  selbstverständlich  ;  sie  wurden  hier  zu  Rollen  aneinandergeklebt. ­
  Auf  diese  Weise  erklärt  sich  vielleicht  P.  Fior.  I  67  (um
165  n.  Chr.).  Dieser  Papyrus  enthält  zwei  Spalten,  von  denen  bei
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  66,  erklärt  P.  Oxy.  II  243  und  242  unrichtig ­
  als  „Aufträge  zur  Registrierung  bereits  errichteter  Urkunden“.
        <pb n="330" />
        Abschn.  66.  Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankbescheinigung.  309

der  ersten  die  linke  Seite,  bei  der  zweiten  die  rechte  Seite  abgerissen ­
  ist.  Zwischen  beiden  Spalten  befindet  sich  eine  Klebung^
Der  Papyrus  ist  mithin  ein  Stück  von  einer  Bolle,  die  durch  Zusammenkleben ­
  einer  größeren  Zahl  von  Einzelurkunden  entstanden
ist.  Den  Inhalt  beider  Spalten  deuten  Yitelli*  und  Wilcken»  zutreffend ­
  dahin,  daß  sie  Eingaben  an  das  Besitzamt  darstellen.  Am
Fuße  der  ersten  Eingabe  stehen  von  zweiter  und  dritter  Hand
Reste  von  Erledigungsvermerken.  Diese  Vermerke  könnten  das
èîTÎcTTaXiaa  sein.  Ist  das  richtig,  so  haben  wir  die  mit  dem  èm-(TTaXpa
  versehenen  Anträge  an  das  Besitzamt  vor  uns,  die  an  das
Notariat  gelangt  sind,  und  es  hat  das  Zusammenkleben  der  Urkunden ­
  bei  dem  Notariate  stattgefunden,  nachdem  dort  die
èTTiaxáXpaTa  einzeln  durch  Abschluß  der  gewünschten  Verträge
erledigt  worden  waren.  Sollten  aber  die  Erledigungsvermerke  nicht
das  èTTÍOToXiLia  sein,  so  hätten  wir  diejenigen  Ausfertigungen  der
Anträge  auf  Erteilung  des  èTtíaiaXpa  vor  uns,  die  im  Besitzamte
als  Belege  verblieben  (vgl.  oben  S.  302)  und  dort  ohne  Zweifel
ebenfalls  zu  Rollen  aneinandergeklebt  wurden.
Abschnitt  66.
Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbständiger  Girobankbescheinigung.
Wenn  A  an  B  Geld  leiht,  so  kann,  obwohl  A  ein  Girokunde
ist  und  das  Darlehen  infolgedessen  im  Girowege  an  B  gezahlt  wird,
gleichwohl  der  Schuldvertrag  über  das  Darlehen  vor  dem  Staatsnotariate ­
  errichtet  werden.  Weshalb  in  solchem  Falle  der  Vertrag ­
  nicht  vor  der  Bank  in  Form  eines  Girobankvertrages  errichtet
wird,  entzieht  sich  im  Einzelfalle  unserer  Kenntnis.  Zahlt  B  später
das  Darlehen  zurück,  so  geht  er  zu  derselben  Bank,  die  die  Hergabe ­
  des  Darlehens  besorgt  hatte,  und  zahlt  dort  die  Schuldsumme
auf  das  Girokonto  des  A  ein.  Obwohl  es  das  einfachste  wäre,
zur  Beglaubigung  dieser  Rückzahlung  mit  einer  auf  den  Namen  des
Zahlers  B  ausgestellten  und  an  B  auszuhändigenden  selbständigen
Girobankbescheinigung  (vgl.  Abschn.  46)  sich  zu  begnügen,  kann
auch  über  diese  Rückzahlung  ein  Staatsnotariatsvertrag  aufgesetzt
werden.  Die  Veranlassung  zu  diesem  zweiten  Staatsnotariatsvertrage
  gibt  nicht,  wie  beim  ersten,  der  Geldverleiher  A,  sondern
der  Schuldtilger  B.

*  WUcken,  Archiv  IV  S.  450.
*  P.  Fior.  I  67  Einl.  S.  123.

®  Archiv  IV  S.  450.
        <pb n="331" />
        310

Teil  IV.  Girobanknotariat.

In  solchem  Falle  findet  also  bei  Hergabe  und  auch  bei
Rückgabe  des  Geldes  sowohl  bei  der  Bank,  als  auch  bei  dem
Staatsnotariate  eine  Handlung  statt  Die  Handlung  bei  dem
Staatsnotariate  geht  gewöhnlich  derjenigen  bei  der  Bank  zeitlich
vorauft  Während  das  Ergebnis  der  Notariatshandlung  der  Staatsnotariatsvertrag ­
  ist,  ist  das  Ergebnis  der  Bankhandlung  die
unselbständige  Girobankbescheinigung*.  Bei  Hergabe  des
Darlehens  von  A  an  B  erhalten  A  und  B  je  eine  Ausfertigung
des  Staatsnotariatsvertrages,  außerdem  erhält  A  (vielleicht  auch  B)
eine  unselbständige  Girobankbescheinigung  sowie  A  eine  Quittung
des  B;  bei  Rückgabe  des  Darlehens  erhalten  A  und  B  wiederum
je  eine  Ausfertigung  des  zweiten  Staatsnotariatsvertrages,  außerdem
erhält  B  (vielleicht  auch  A)  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung ­
  sowie  B  eine  Quittung  des  A.
Wie  bei  Darlehen,  so  kann  auch  bei  Geldgeschäften  jeder
anderen  Art  (Kauf  usw.)  zuerst  ein  Staatsnotariatsvertrag  abgeschlossen ­
  werden  und  sodann,  wenn  die  Zahlung  im  Girowege
geschieht,  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung  nachfolgen.
In  allen  solchen  Fällen  ist  die  Girobankbescheinigung  deshalb
unselbständig,  weil  sie  an  den  Staatsnotariats  vertrag
sich  anlehnt  (vgl.  oben  S.  211).
Der  Staatsnotariatsvertrag  trägt  im  Kopfe  folgende  Angaben  :
Datum,  Ort,  Firma  des  Notars.  Die  Firma  fehlt  öfter,  da  in
jedem  Orte  nur  ein  einziges  Staatsnotariat  besteht.  Bei  Girobankverträgen ­
  und  Girobankbescheinigungen  finden  wir  im  Kopfe
die  Angaben  :  Datum,  Ort,  Bankfirma.  Büer  darf  die  Bankfirma
niemals  fehlen,  weil  es  (wenigstens  in  den  Städten)  mehrere
Banken  gibt.
Ein  Staatsnotariatsvertrag  über  eine  Girozahlung  ist  z.  B.
BGÜ.  445  (um  149  n.  Ohr.)  :
f  Etouç  ÒJcuòeKáTOu  [AòjTOKpátopoç  [K]aícrap[o]ç  Títo[u
AJiXíou  A[òpi]avo0  ’AvTUJveív[ou  ZeßaCToO  EucreßoO?
’Ev  nTo\e]|Liaíò[i]  A[p]upoú  t[íi]ç  0€|lií(Tto[u]  pepíòo[ç
To]0  ’Apai[v]o[í]Too  vopoO.  '0)LioX[oTeí  loripoúç  ZaropveíXou
  ihç  èxújv  ouXfi  èK  òejHiúJV  |ie[T]à  Kupíou
TOÛ  Ttarpòç  ZaTopveí[Xou  t]oú  Aiòá  ibç  èiuiv  áSpKOv[Ta

‘  vgl.  P.  Straßb.  I  52  Einl.  S.  175.
*  Über  selbständige  und  unselbständige  Girobankbescheinigungen  vgl.
oben  S.  211.
        <pb n="332" />
        Àbschn.  66.  Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankbescheinigung.  311

Ion  peí  nav]e(ppé)ii|Lt€iJUç  Í€pe[í]qi  à[TT]ò  KÚj)Lin&amp;lt;Ç&amp;gt;
loKVOTTaíou  Nña[o]u  ibç  èiiúv  Tea[crapáK0VTa  peTÒ
Kupíou  ]  Itotoiítioç  toO  lT[o]TonTioç  ibç  èTÚJV  xeo'-(TapáKov[Ta]
  ôktiò  o[úX]n  ..  [  ànéxeiv  Trapa
TTiç  lonpewç  òià  T]fiç  èv  pnTPÍojrróXei  ’Apiiiuvíou
Tparréínç  TrXaTeí[a]ç  KX€OTTaTpío[u  òpaxpàç  ÔKia-Koffíaç
  eiKOCTi  xécrcrapaç  àuo  òpaxpújv  rrevxak[o(T]íujv
  eiKom,  oiv  èòavíaaxo  n  Ionp[o]0ç  iTa[pà
x]nç  Ion[peujç'  Kaxà  ffuvYPCtqpnv  òaveí[o]u*  Kai  òieTßoXnv
  xfíç  'HpaKXeíòou  xpatré^nç  ^^PÒÇ  a(úxn)
TT[X]ax£[íqi  êxei  x.  pnv]í  feppaviKÍiu  éTTxaKaiòeKáxr)  èrri  pe-(Tixíqi®
  xújv  ÒTrapxóvxujv  [aòx^  xXnpou  Kaxoi]KiKoO
àpoupújv  xeffffápujv  koivúív  Kai  àòiaipéxujv  àrrò  àpoupújv
[  ]v  npícrouç  pépo[u]ç  KXnpou  KaxoiKiKoO  àpoupújv
xp[i]újv  KxX.  Dann  heißt  es  weiter:  [|i]n  è7TeXeú(Teô‘[0a]i
pqxe  [a]ùxnv  lonpoûv  pn^è  àXXov  uTtèp  aù[xf)ç  pnxe  èrrl  xnv
lofipiv  pnô’  èïti  xoùç  Trap’  aùxnç  p^xe  Ttepi  u)v  àrrexei,  ujç
7T]pÔKix[ai,  àpTupiou  òpaxpjúiv  ÔKxaKoaiuiv  ekotTi  xeffcrâpuiv
KxX.  Am  Schlüsse  folgt  die  eigenhändige  Unterschrift:
lonpoûç  Iaxo]pveíXou  pex[à  Kupíou  xoO  Traxp]ò[ç]  laxopveí[Xou
  xoO  Aiòd  árréxiu  rrapà  xnç  lonpeuiç  àpTupíou  òpaxpàç
  ÔKxaKoaíaç  eÏKotrji  xécrffapeç,  à[(p’  d»v  èòaviaápnv  àptjupíou
  òpaxpôv  x[i^íiuv  TrevxaKoffíuiv  eiKocn  Kai
oÒK  èTTe]Xeú(Topai  èrr’  [aòxnv  ....
(Hier  bricht  der  Papyrus  ab.)
Frau  Soeris  hatte  von  Frau  Soerus  1520  Drachmen  geliehen.
Dieses  Darlehen  hatte  Soerus,  da  sie  Girokundin  bei  einer  Bank
in  der  Kleopatrios-Straße  zu  Arsinoe  ist,  im  Girowege  an  Soeris
durch  diese  Bank  zahlen  lassen;  vorher  war  darüber  ein  Schuldvertrag ­
  vor  einem  nicht  genannten  Staatsnotariate  aufgesetzt  worden.
Das  Darlehen  war  also  gezahlt  worden  Kaxà  auvTpaqpnv  bavelou
Kai  öieTßoXpv  xfiç  ‘HpaKXeíòou  xpaTréínÇ-  Der  Ausdruck  cruvTpatpñ
baveíou  deutet  auf  jene  Vertragshandlung  vor  dem  Staatsnotariate
hin;  die  bierßoXn  bedeutet  die  bare  Auszahlung  eines  Girobetrages,
im  Gegensätze  zur  Zahlung  durch  Gutschrift  (vgl.  Abschn.  49  und  50).

*  1.  lofipiç  ira[pd  t]?|ç  XonlpoOxoç],  wie  schon  Gradenwitz  in  BGÜ.
445,  7  Anm.  hervorhebt.
*  Berichtigung  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  245.
®  peaiTÍa  ist  die  Pfandschaft.
        <pb n="333" />
        312

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Nach  einer  gewissen  Zeit  (infolge  einer  Lücke  im  Papyrus  ist  die
Zeit  der  Darlehenshergabe  nicht  zu  bestimmen)  zahlt  Soeris  einen
Teil  der  Schuld  zurück,  nämlich  824  Drachmen.  Es  bleibt  mithin
eine  Bestschuld  von  696  Drachmen;  über  die  Teilrückzahlung
handelt  unser  Papyrus.  Soeris  besorgt  die  Teilrückzahlung  in  der
Weise,  daß  sie  die  824  Drachmen  zu  derjenigen  Bank  trägt,  von
der  sie  das  Darlehen  erhalten  hat.  Als  das  Darlehen  gegeben
wurde,  war  die  Bank  in  der  Kleopatrios-Straße  in  den  Händen
des  Herakleides;  jetzt,  zur  Zeit  der  Teilrückzahlung,  gehört  die
Bank  dem  Ammonios.  Zwar  könnte  man  aus  den  Worten  rpa-rreíriç
Trpòç  Tf)  a(uTr))  Tr[\]aT€[ía]  herauslesen,  daß  die  Bank  des  Herakleides
„in  derselben  Straße“  belegen  sei,  wie  jene  Bank  des  Ammonios,
d.  h.  daß  beide  Banken  gleichzeitig  nebeneinander  bestanden  ;  doch
ist  dieser  Gedanke  aus  dem  Grunde  abzuweisen,  weil  es  völlig
unwahrscheinlich  ist,  daß  Frau  Soerus  bei  zwei  verschiedenen
Banken  in  derselben  Straße  ein  Girokonto  besaß.
Schließlich  ist  noch  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  unsere
Urkunde  (die  Homologie  über  die  Teilrückzahlung)  in  nToXepaiç
Apupoö,  mithin  in  dem  Notariats-Zweigamte  dieses  Dorfes,  aufgerichtet ­
  worden  ist,  während  die  Teilrückzahlung  selber  bei  jener
Bank  in  der  Gauhauptstadt  Arsinoe  vor  sich  gegangen  war.
Frau  Soerus,  die  Inhaberin  eines  Girokontos  bei  dieser  Bank,
befindet  sich  in  dem  genannten  Dorfe,  denn  sie  unterschreibt  die
Homologie  in  BGU.  445  ;  Frau  Soeris  wird  in  demselben  Dorfe
ihren  Wohnsitz  haben.  Möglicherweise  hält  sich  Soerus  nur  zeitweise ­
  in  diesem  Dorfe  auf,  hat  aber  sonst  ihren  Wohnsitz  in
Arsinoe,  weshalb  sie  auch  dort,  nicht  bei  einer  Dorfbank,  ein  Girokonto ­
  besitzt.  Soeris  aber  kann  die  Teilrückzahlung  nicht  wohl  persönlich ­
  in  Arsinoe  besorgt  haben;  vermutlich  hat  sie  einen  Mittelsmann ­
  zuhilfe  genommen,  möglicherweise  die  nächstgelegene  Dorfbank, ­
  in  welchem  Falle  an  den  Giro-Fernverkehr  (Abschn.  58)
zu  denken  ist.
Die  vorliegende  Homologie  (BGU.  445)  ist  auf  Wunsch  und
zu  Händen  der  Zahlerin  (Schuldnerin)  ausgefertigt  worden,  denn
nur  für  diese  kann  die  persönliche  Unterschrift  der  Gläubigerin
Soerus  Wert  haben.  Es  ist  also  nicht  daran  zu  denken,  daß
diese  Urkunde  zu  Nutz  der  Gläubigerin  aufgestellt  worden  sei,
etwa  um  sie  in  Hinsicht  der  noch  ausstehenden  696  Drachmen
sicher  zu  stellen.  Weshalb  die  Zahlerin  Soeris  aus  Anlaß  dieser
Teilzahlung  einen  langatmigen  Staatsnotariatsvertrag  wünschte,
        <pb n="334" />
        Bad

Abschn.  66.  Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankbescheinigung.  313

anstatt  sich  mit  einer  einfachen  Grirobankbescheinigung  sowie  einer
einfachen,  an  die  Girobankbescheinigung  angefügten  Quittung  der
Soerus  zu  begnügen  (vgl.  oben  S.  213),  läßt  sich  nicht  ermitteln.
Die  vorstehend  behandelte  Urkunde  BGU.  445  ist  ein  Staatsnotariatsvertrag, ­
  in  welchem  die  Girobankzahlung  nur  inhaltlich ­
  erwähnt  wird;  die  über  diese  Girobankzahlung  seitens  der
Bank  ausgefertigte  unselbständige  Girobankbescheinigung  selber
besitzen  wir  nicht,  doch  war  sie  zweifellos  vorhanden,  wohl  nicht
zusammenhängend  mit  BGU.  445,  sondern  auf  besonderem  Blatte.
Umgekehrt  besitzen  wir  in  P.  Teb.  H  389  (141  n.  Ohr.)  eine  unselbständige ­
  Girobankbescheinigung,  in  welcher  der  Notariatsvertrag ­
  inhaltlich  erwähnt  wird;  die  über  diese  Girobankzahlung ­
  seitens  des  Staatsnotariates  ausgefertigte  Notariatsurkunde
fehlt,  doch  war  auch  sie  zweifellos  vorhanden.  So  ergänzen  sich
die  Beispiele  wechselseitig.  Der  Text  von  P.  Teb.  II  389  lautet
Â.  Kopf  des  Auszuges  aus  dem  Girobuche:
1.  Zeit:  ^Etouç  lerápTou  AiJTOKpáTopo[ç]  Kaíaapoç  Tirou  AiXíou
'AòpiavoO  ’Avrujveívou  Zeßaaroö  EiicreßoOg,  «happoûGi  xC.
2.  Bankfirma:  Kara  öieTßoXpv^  rpç  Za[ß]eivou  rpa^é^pg)  Tapeimv.
B.  Auszug  aus  dem  Girobuche:
3.  Zahler:  ’Imòiúpa  'Hpaxkeibou  t[o]0  MeXeòf||iiou  perd  Kupíou  t[o]û
cruTïevoûç  ’Attîuuvoç  toû  ’Attîuuvoç.
4.  Empfänger:  Ta  pu  (T  0  a  ’Qpi[Yé]vouç  roO  ’QpiTév[o]uç  perd  Kupiou
TOÛ  uioû  TTroXepaiou  roO  TTroXepaiou.
5.  Wofür:  Xpfjcriv  dpTupíou  xeqpaXaíou
6.  Betrag:  òpaxpdç  rpicrxeiXíaç  Trev[TaKoaíaç,  (TÍvovrai)  òpaxpai)  yjqp,
7.  Darlehensbedingungen:  eîç  èviauròv  [4']va  [dujó  toû  ève(j[T]új-Toç
  pnvòç  TTaxiòv  tókuuv  [ò]pa[x]piaí[ujv  éjijcdarr)  pvd  xard
priva,  ttç  xai  à7r[obtú(Jeiv  é]v  ppvi  OappoûGi  toû  eiai[óvTOç  e
êroujç  [A]vtujvív[ou]  Kaícrapoç  toû  [xujpíou  [a]úy  raíç  cruvaTopévaiç
  tóxou  aÛTiûv  òpaxpaíç  TeTpax[o]ô'íaiç  eixocTi,
8-  Staatsnotariatsvertrag:  dxoXoúGujç  ^  [TT]eTT0ÍriT[a]i  Tapvg[0a]
xecpaXaíou  òixaíou  Tpacpeígr]  ÚTraXXay^  òi[d]  rpç  ßißXioGpxrig.
Zunächst  sieht  man,  daß  der  Aufbau  der  unselbständigen
Girobankbescheinigung  in  seinen  Grundzügen  derselbe  ist,  wie  bei
‘  Die  zur  besseren  Verdeutlichung  von  mir  gewählten  Absätze  sind
in  der  Urschrift  nicht  vorhanden.
*  Giro-Barzahlung  (vgl.  Abschn.  49).
        <pb n="335" />
        314

Teil  IV.  Girobanknotariat.

der  selbständigen  Girobankbescheinigung  (Abschn.  46).  Diese  Übereinstimmung ­
  kann  nicht  überraschen,  da  der  Kern  der  Urkunde,  das
ist  der  Auszug  aus  dem  Girobuche,  in  beiden  Fällen  der  nämliche
sein  muß.
Daß  der  Girobankbescheinigung  P.  Teb.  11  389  ein  Staatsnotariatsvertrag ­
  voraufgegangen  ist,  geht  aus  den  Schlußworten
der  Urkunde  hervor.  Der  Notariatsvertrag  wird  als  uTiaWaTn  bezeichnet, ­
  d.  h.  als  „Pfandvertrag“.  Wäre  dieser  Pfandvertrag  nicht
vor  dem  Staatsnotariate,  sondern  vor  der  Bank  als  selbständiger
Girobankvertrag  abgeschlossen  worden,  so  würde  daneben  nicht
noch  die  uns  vorliegende  Girobankbescheinigung  ausgefertigt  worden ­
  sein.  Unser  Papyrus  ist  aber  eine  Girobankbescheinigung;
wäre  er  ein  Girobankvertrag,  so  wäre  der  Aufbau  anders,  auch
würde  alsdann  der  Hinweis  darauf  unmöglich  sein,  daß  die  Bankzahlung ­
  auf  Grund  einer  ÒTraWaTn  geschieht:  die  Verpfändung  würde
eben  innerhalb  des  Girobankvertrages  selber  vereinbart  worden  sein.
Die  Worte  fpa^eicrri  bnaWaTfi  òià  Tpç  ßißXioSnKpq  enthalten
eine  offenbare  Ungenauigkeit.  Der  Papyrusschreiber  will  sagen,
daß,  nachdem  Tamystha  den  Pfandvertrag  unterschrieben  hatte,
dieser  Pfandvertrag  durch  die  Gläubigerin  Isidora  auf  Grund  der
üblichen  àrroTpatpn  bei  dem  Besitzamte  zur  Verbuchung  eingereicht ­
  worden  ist  (vgl.  Abschn.  92).
Grenfell  und  Hunt  bemerken  :  „KEcpaXaiou  òiKaíou  seems  to  refer
to  some  rights  over  a  sum  of  money,  which  were  pledged  by  Tamystha
as  security  for  the  debt  in  the  contract  presupposed  by  389“.  Es
wird  darnach  der  Text  zu  erklären  sein  :  „gemäß  dem  von  Tamystha
vollzogenen  Pf  and  vertrage  über  das  aus  dem  geliehenen  Kapitalgelde
erwachsene  Pfandrecht“.  Die  Girobankbescheinigung  bedarf  nicht
einer  Angabe  darüber,  welches  der  Gegenstand  ist,  den  Tamystha
verpfändet  hat;  es  genügt,  auf  den  Pfandvertrag  hinzuweisen.
Dieses  Beispiel  gibt  Veranlassung,  auf  die  Tatsache  zurückzukommen, ­
  daß  die  Girobankbescheinigung  in  ihrem  Kerne  einen
Auszug  aus  dem  Girobankbuche  darstellt  (vgl.  S.  219).  Das  Gerippe ­
  der  Urkunde  lautet:  ’Icnòihpa  TapúcrGa  XPhö’iv  òpaxpàç  x  eîç
èviauTÒv  êva.  Grenfell  und  Hunt  bemerken,  daß  vor  xpüctiv  hinzuzudenken ­
  sei  ?x«v  aÓTfjv  (d.  i.  Tamystha).  Indessen  ist  daran  zu
erinnern,  daß  die  Girobankbescheinigungen  allgemein  mit  Vorliebe
das  Zeitwort  fortlassen  i  ;  man  muß  sich  eben  gegenwärtig  halten.

‘  P.  Straßb.  I  19  Einl.  S.  70.
        <pb n="336" />
        Abschn.  66.  Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankbescheinigung.  315

daß  die  Buchungen  im  Konto  der  Bank  ebenfalls  ohne  Zeitwort ­
  stehen,  etwa  in  folgender  Reihenfolge:

Zahler

Empfänger

Art  der  Zahlung

Betrag

’IcTiòiúpa

TapúuOa

xpncüv

òpaxMàç  X

CPR.  1  (um  84  n.  Ohr.)  ist  ein  Staatsnotariatsvertrag  über
die  Abtretung  1  von  Katökenland  gegen  Zahlung.  Die  Zahlung
geschieht  im  Girowege.  Der  Vertrag  lautet  im  Auszuge:
[‘OJjLioXoTÍoOui  TTToXeiLiaîç]  —  Kai  M[ápK]oç  OùaXépioç
  TTpÓKX[oç]  —  Múpuuvi  —,  f|  TTToXepaïç  rrapa-KCxujpriKévai
  túji  Mápuivi  —  xàç  úirapxoúoraç  auifii
TTToXepatôi  —  [kXiípou]  kotoikikoO  àpoúpaç  [xjpeíç  —,  xf|V
òè  irapaxújpritTiv  TreiTOiticrSai  x[f|V  TT]xoXepaiòa  xúji  Mápuuvi
(TÙV  XOÎÇ  xoO  [èvecrx]ÚJXOç  Ixouç  èKcpopíoiç  —  Kai  [ètnxe]xeXe[Kévai
  xf|v]  TTxoXeiaaíòa  xàç  eiç  xòv  Mápuuva  —
oÍKOvojuíaç,  ibç  Ka8f|Kei,  Kai  àiréxeiv  xfjv  aúxfiv  TTxoXe-^aíò[a
  napà  xoO  MJápujvoç  xò  òieuxaXiaévov  uapa-X[ujp]r|xiKÒv
  àpTwpiKÒv  KeqpáXaiov  àpTupío[u  ò]pax|iàç
èvaKocríaç,  àcp’  div  uapà  ¡uèv  xoO  MápKou  OòaXepíou
TTpÓKXou  èK  xoO  [xoO]  Mápu)[voç  Xótou]  Kaxà  x^ipóypacpov
Kai  Kaxà  òiaTp[acpfiv]  xf|ç  *HpaKXeíòou  KoXXußicrxiKflg
xpaTréZ[r|ç]  Ta|aeíuj(v)  àptopíou  òpaxpàç  TtevxaKooríaç,  [xàç]
òè  XoiTTàç  àpTupíou  òpaxpàç  [xe]xpaKOffía[ç  èx]ei[v  òi]à
xfjç  ’l(Tiòiópou  xpaTréCnç,  0ep[évriç  (TupjßoXaiujv,  Kai  ßeßaiibcreiv
  aùxtiv  xe  TTxoXepaíòa  Kai  xoòç  Trap’  aùxf)ç  kxX.
Maron  übernimmt  von  Frau  Ptolemais  ein  Katökengrundstück
  gegen  Zahlung  von  900  Silberdrachmen.  Maron  ist  Guthaber ­
  bei  der  Bank  des  Isidoros;  dort  kann  er  aber  nur  400
Drachmen  von  seinem  Guthaben  flüssig  machen,  die  er  im  Girowege ­
  zahlt.  Die  restlichen  500  Drachmen  leiht  sich  Maron  von
M.  Valerius  Proclus  auf  Grund  eines  Handscheines  (Kaxà  x^ipóypacpov),
doch  so,  daß  nicht  Maron  diese  500  Drachmen  an  Frau  Ptolemais
zahlt,  sondern  Proclus  unmittelbar.  Proclus  ist  Guthaber  bei  der
Bank  des  Herakleides,  folglich  zahlt  er  im  Girowege  durch  diese
‘  Die  Katöken  durften  ihre  xh  xaToiKiKi^  nicht  förmlich  verkaufen,
sondern  nur  in  Form  einer  Abtretung  (wapaxdipnmç)  veräußern  gegen  Zahlung
eines  irapaxujpriTiKÒv  KeqpdXaiov.  Im  Grunde  war  das  nur  ein  verschleierter
Verkauf.  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  270,  18  Anm.
        <pb n="337" />
        316

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Bank.  Die  unmittelbare  Zahlung  hat  zur  Folge,  daß  Proclus  im  vorliegenden ­
  Notariats  vertrage  als  Partner  auf  tritt,  sodaß  seine  Anrechte ­
  an  Maron  nicht  bloß  auf  Grund  jenes  Handscheines,  sondern
auch  noch  auf  Grund  dieses  Notariatsvertrages  festgelegt  werden.
Der  gezahlte  Preis  von  900  Drachmen  heißt  òieffTaXiaévov
Keq)á\aiov,  weil  die  Zahlung  im  Girowege  geschieht,  auf  Grund
eines  òiacXToXiKÓv.  Sowohl  Maron  als  auch  Proclus  müssen  ein
solches  òiaaroXiKÓv  (S.  203)  an  ihre  Bank  eingereicht  haben.  Es
ist  auch  selbstverständlich,  daß  die  eine  Bank  für  Maron,  die  andere
für  Proclus  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung  ausfertigte.
Am  Schlüsse  von  CPR.  1  quittiert  Ptolemais  mit  den  Worten:
rTTo[Xeiua'iç  TTToXejqaiou  irapaKexibpnKa  xàç  toO  KXqpou  àXoúpaç  rpîç
Kai  ¿Tréxio  Tqv  [Ti]pf|V  àpTu[píou  òpaxpàç]  èvuKoaíaç,  KaOdiç  TTpOKue,
Kè  ßeßeibffuü.  Das  ist  die  Quittung  der  Geldempfängerin  vor  dem
Notariate.  Der  wirkliche  Geldempfang  findet  aber  erst  hinterher ­
  vor  der  Bank  statt;  darum  ist  die  Quittung  vor  dem  Notariate
eigentlich  nur  eine  vorzeitige  Quittung.  Das  erkennt  man  z.  B.
aus  P.  Fior.  11  (153  n.  Chr.),  woselbst  die  Geldempfängerin  (Schuldnerin) ­
  in  der  OiroTpaqpn  zum  Notariats  vertrage  erklärt  (Z.  111):
òeòávKJpai  irapà  N.  N.  òpaxpàç  x,  Sç  àveiprmai  ôi’  èTriTri[p]riTÜ)v
TpaTréiqç.  Tatsächlich  aber  empfängt  sie  das  Geld  erst  hinterher^
auf  der  Bank,  denn  dort  quittiert  sie  nochmals  in  der  úirofpacpq  der
Girobankurkunde  (Z.  29.1):  ^x^  òpaxpàç  x.  Auch  in
CPR.  1  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  Frau  Ptolemais  auf
beiden  Banken  je  eine  Quittung  zu  Händen  des  Maron  und  des
Proclus  ausgestellt  hat.  Auf  diese  beiden  Quittungen  beziehen  sich
die  Worte  0e)Li[évriç  crupjßoXaiuuv  (lies  aupßoXaia),  „indem  sie  (Ptolemais) ­
  die  (erforderlichen)  Quittungen  (über  den  Empfang  der  beiden
Teilsummen  zu  Händen  der  beiden  Geldgeber  Maron  und  Proclus
auf  den  beiden  Banken)  ausfertigte“  ^  (vgl.  S.  213).  Die  Bank  stellt
keine  Quittung  aus  (vgl.  S.  210).
Wie  ich  oben  (S.  313)  bei  Zergliederung  von  P.  Teb.  II  389
gezeigt  habe,  zerfällt  die  unselbständige  Girobankbescheinigung,
gleichwie  die  selbständige  Girobankbescheinigung  (Abschn.  46),  in
zwei  Hauptteile:  A.  Kopf  des  Auszuges  aus  dem  Girobuche
und  B.  Auszug  aus  dem  Girobuche.  Der  Auszug  (B)  enthält
‘  vgl.  P.  Straßb.  I  52  Einl.  S.  175.
*  Mittels,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  1898  S.  247,  schlägt  die  Ergänzung  Oe-|Li[¿vou
  ffupJßoXaiuJv  (=  &amp;lt;TU|Liß0\aiov)  vor,  „indem  er  (Proclus)  eine  Anweisung
ausstellte“.  Die  Ergänzung  eep[évTiç]  setze  ich  vermutungsweise.
        <pb n="338" />
        Abschn.  66.  Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankbescheinigung.  317

folgende  Angaben:  Zahler,  Empfänger,  Art  und  Höhe  der
Zahlung,  Benennung  des  Staatsnotariats  Vertrages.  Wenn
in  P.  Teb.  II  389  noch  die  Darlehensbedingungen  hinzugefügt
werden,  so  geht  das  eigentlich  über  den  Rahmen  der  unselbständigen ­
  Girobankbescheinigung  hinaus,  weil  diese  Angaben
bereits  im  Staatsnotariatsvertrage  festgelegt  worden  sind.
P.  Amh.  II  95  (109  n.  Chr.)  enthält  in  Spalte  1  den  Staatsnotariatsvertrag ­
  (Kauf  von  Ackerland),  in  Spalte  2  die  zugehörige
unselbständige  Girobankbescheinigung.  Der  Auszug  (B)  enthält  die
regelrechten  Angaben:  Zahler,  Empfänger,  Art  der  Zahlung  (wofür), ­
  Benennung  des  Notariatsvertrages  und  Höhe  des  Betrages.
Der  Text  dieser  aus  dem  Hermopolites  stammenden  unselbständigen ­
  Girobankbescheinigung  lautet:
A.  Kopf  des  Auszuges  aus  dem  Girobuche:
1.  Zeit:  "Etouç  òuuòeKÚTOu  AÚTOKpáxopoç  Kaítrapoç  Népoua  Tpaiavoû
ZeßadToO  feppaviKoO  AukikoO,  TTaxibv  T.
2.  Bankfirma:  AiaYpatpn  òià  Tf)(ç)'Epiioq)ávTo(u)  Kai  Eíitux(íòou)  xpa-TTÍéCnç).

B.  Auszug  aus  dem  Girobuche:
3.  Zahler:  TißoOg  ‘Eppaiou  pexa  Kupiou  xoO  dvòpòç  TTexflxoç  TTexocrípioç

4.  Empfänger:  'Eppaiuji  Moucraioo
5.  Wofür:  xipfjv  KaxoiKiKibv  auxoö  àpoupiîiv  òéna  anò  xújv  uirap-Xooffôiv
  aùxüùi  àp[o]upúJV  òéKa  xpiújv  xóixou  èv  xúji  TTepi  TTóXiv
ãvuj  Trepi  TTepKÚpiv  áx  xo(0)  Zévmvoç  xXiípou
6.  Notariatsvertrag  :  àKoXoú0ujç  xhi  àvaqpepopévr)  òià  xoO  èv  'EppoO
7róX(ei)  Ypaçeíou  ópoXoT[í]a  Trpáffeiuç
7.  Betrag:  òpax(pàç)  òicrxei&amp;lt;Xí&amp;gt;aç  TrevxaKoaí(aç),  T(ívovxai)  àpY(i)píoo)
(òpaxpai)  ßqp.
Gleichwie  die  selbständige  Girobankbescheinigung  (Abschn.
46),  so  ist  auch  die  unselbständige  Girobankbescheinigung  in
erster  Linie  für  den  Geldzahler  (Giroaussteller)  bestimmt;  der
Geldzahler  bekommt  damit  eine  Urkunde  der  Bank  in  die  Hand,
welche  ihm  die  Bestätigung  darüber  bringt,  daß  seine  Giroanweisung
seitens  der  Bank  ordnungsmäßig  erledigt  worden  sei.  Daß  daneben
auch  noch  der  Geldempfänger  eine  Ausfertigung  der  unselbständigen ­
  Girobankbescheinigung  erhielt  —  als  Giromeldung  (vgl.  oben
S.  211)  —  ist  wahrscheinlich.
        <pb n="339" />
        318

Teil  IV.  Girobanknotariat,

Abschnitt  67.
Notariatsvertrag  mit  unselbständigem  Girobankvertrage
von  Hermupolis.
Eine  Girobankbescheinigung  ist  eine  von  seiten  der  Bank
einseitig  abgegebene  Bescheinigung  über  eine  Girozahlung  (siehe
S.  210f.  und  219).  Im  unselbständigen  Girobank  vertrage  dagegen ­
  treten  Bank  und  Geldempfänger  gemeinsam  als  Partner
auf  behufs  gegenseitiger  Beurkundung  einer  Girozahlung.
Der  Girobank  vertrag  besteht  in  Hermupolis  aus  zwei
Hauptabschnitten,  õiaTpaqpfj  und  (iTroTpaqpti.  Das  Schlagwort  für
die  ÓTTOfpaqpií  ist  *èTTTiKoXoú0r|Ka*,  gewöhnlich  in  der  Wendung:
èíTtiKoXoúGriKa  TrpoKeipévr)  òiafpaqp^,  „ich  bin  bei  der  voraufgehenden ­
  biuTpaqpn  dabei  gewesen“,  d.  h.  „ich  habe  die  voraufgehende ­
  òittTpacpn  geprüft  und  für  richtig  befunden  Treffen
wir  in  einer  Bankurkunde  diese  Wendung,  so  ist  die  Bank  urkunde
ein  Girobankvertrag.  Wird  im  Girobankvertrage  (òiaYpaqpií  und
ÚTTOTputpn)  auf  einen  Notariatsvertrag  als  den  Ausgangspunkt
der  vorliegenden  Girozahlung  hingewiesen,  so  erhellt  daraus,  daß
der  Girobankvertrag  ein  unselbständiger  Girobank  vertrag
ist.  Im  Gegensätze  hierzu  steht  der  selbständige  Girobankvertrag, ­
  der  sich  an  einen  Notariats  vertrag  nicht  anlehnt,  sondern
ihn  völlig  ersetzt  (vgl.  Absohn.  69).
P.  Gen.  22  (um  38  n.  G  hr.)  ist  nur  die  oTroYpacpp  zur  bia-Ypaqpii
  eines  unselbständigen  Girobankvertrages  aus  Hermupolis*:
’ETTÍpaxoç  ZujTTÚpou  è[iT]riKoXXoú6r)Ka  tí)  [irpJoKei-ILiévr)
  biaYpaq)r]  ku!  dnexio  T[€i]|unv  Tfjç  ÚTrapxo[ú(T]Tiç  poi
boúXpç,  ^  õvopa  GeppouGúpiov,  kui  thç  xaÚTrjç  GuYatpòç
TepeOioç,  àKoXXoúGiuç  rf)  àvevriveYpévr)  bià  toO  èv
'EppoO  TTÓXei  àYopavopíou  div^,  dpYupíou  bpaxpàç  xiXíaç
éKOTÓv,  Y(ívovTai)  (bpaxpai)  dp,  KaGiòç  upoKeixai.  (’’Etouç)
ß'  faiou  Kaíuapoç  ZeßactToO  [fepiaaJviKoO  AÚTo[KpáTopo]ç*.
Die  zugehörige  biaYpaqpp  sowie  der  ebenfalls  zugehörige  Staatsnotariatsvertrag ­
  sind  bis  auf  etliche  Schlußworte  verloren  (vgl.
Wilcken,  Archiv  III  S.  390).
P.  Kor.  I  1  (153  n.  Ohr.)  aus  Hermupolis  ist  ein  Staatsnotariatsvertrag ­
  mit  nachfolgendem  unselbständigen  Girobankvertrage.  Dm
^  vgl.  P,  Straßb.  I  19  Einl.  S.71.
*  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  390,
®  Man  erwartet  hier  noch  Monat  und  Tag.  Vielleicht  abgebrochen.
        <pb n="340" />
        Abschn.  67.  Notariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankvertr.  von  Hermupolis.  319

an  dieser  Urkunde  die  Unterschiede  zwischen  der  Abfassung  des
Staatsnotariatsvertrages  und  der  Abfassung  des  unselbständigen
Uirobankvertrages  deutlich  hervortreten  zu  lassen,  will  ich  den
Text  in  seine  einzelnen  Hauptabschnitte  und  Unterteile  zergliedern,
und  zwar  noch  eingehender,  als  dies  in  der  Übersicht  P.  Straßb.  I  19
S.  69  geschehen  ist.  Ich  bringe  den  Text  vollständig,  nur  teile
ich  ihn  anders  als  in  der  Urschrift  ab,  um  die  Unterteile  herauszuheben ­
  b

I.  Notariatsvertrag.
A.  Kopf  des  Notariatsvertrages  (Hand  1).

1.  Zeit:  "Etouç  éKKaiòeKÚTou
AÚTOKpÚTopoç  Kaícrapoç  Tirou
AiXíou  'AòpiavoO  ’Avtuuvívou
leßaaroO  EüdeßoOq,  privôç
’AprepeiíJÍou  (hapevùiG
2.  Ort:  èv  ‘Eppoö  nóXei  rr)  peTÚXr].

1.  Zeit:  Im  Jahre  16  des  Imperator ­
  Caesar  Titus  Aelius  Hadrianus
  Antoninus  Augustus  Pius,
am  28.  des  Monats  Artemisius
Phamenoth,
2.  Ort:  geschehen  zu  Hermupolis
magna.

1-  Gläubigerin  :  ’Eòávicrev
'Eppióvri  Eùôaipovoç  durf)  ihç
(èrújv)  10  *  liera  Kupíou  roû  éau-Tnç
  rrarpòç  Eùbaipovoç  Zapaníuuvoç
  roO  Aiovucríou  Zwffi-Koapíou
  roO  xal  ’AXGaiéuuÇ  luç
(èrújv)  Hí  ßeßX(a|Li|ievou)  rò{v)
dpicr(repòv)  ôq)0(aX|iòv)  *

2.  Schuldnerin:  TTroXepa  rf)
Kai  Tßnaei  'Qpíujv[o]ç  roO  'Ephíou
  priTpòç  ArjpriTpíaç  rfiÇ  xai
Tepeõroç  ‘Qpíujvoç  'EppoiroXeiriòi,
  àvaTpa(po)iévrj  Am  Opou-Glâubigerin:

  Hermione,
Tochter  des  Eudaimon  (alexandrinische)
  Bürgerin,  rund  19
Jahre  alt,  handelnd  im  Beisein
ihres  Frauenvormundes,  ihres
Vaters  Eudaimon,  Sohnes  des
Sarapion,  Enkels  desDionysios,
der  zur  Sosikosmischen  Phyle
und  zum  Althaiischen  Demos
gehört,  rund  67  Jahre  alt,  blind
auf  dem  linken  Auge,
2.  Schuldnerin:  gibt  ein  Darlehen ­
  an  Ptolema  genannt
Thesis,  Tochter  des  Horion,
Enkelin  des  Hermias,  Tochter
der  Demetria  genannt  Tereus,

B.  Körper  des  Notariatsvertrages  (Hand  1).
1.

‘  Siehe  die  gleichartige  Urkunde  P.  Straßb.  I  52  mit  der  dort  gegebenen ­
  Übersetzung  nebst  Erläuterungen.
*  Tagesziffer,  Alter  und  Leibesmerkmale  von  2.  Hand  ;  vgl.  P.  Straßb.  I
S.  175.
        <pb n="341" />
        320

Teil  IV.  Girobanknotariat.

[p]íou  Aipòç,  uiç  (èiiíiv)  X,  o(ùXri)
peT{iúntu)  p€(y(tu)i,  peià  Kupíou
TOÖ  Traxpòç  ‘Qpíiuvoç  'Eppíou
líjç  (èxOúv)  vò  0(11X13)  inex(djTriu)
èH  dpKT(X€pÚJV)^

3.  Darlehensbetrag:  dpTupíou
aeßacrxoO  vopícrpaxoç  Kecpa-Xaíou
  òpaxpdç  òiaKoaíaç,
4.  Zahlstelle:  âç  dveípiixai  f|
òeòavi(T)Liévn  irapà  xfjç  òebaviKuíriç
  ôi’èîrixTipriTÂv  xpa-TrériíÇ

5.  Zinsfuß:  xókou  òpaxpiaíou
éKÚcTxtiç  pvdç  Kaxd  priva  gxa-(TXOV

6.  Zeitdauer:  drrò  xfjç  èveuxió-OTlÇ
  nitépaç  èm  pnvaç  eiKOUixécrcTapaç

7.  Zinssumme:  (TuvaTopévuuv
xoO  XÓKOU  òpaxpiúv  xeuffapd-KOVXa
  ÔKXIÚ,
8.  Hypothek:  ixduaç  èqi’  utto-0ÓK13
  XÛI  órrápxovxi  xf)  òeòavi-(jpévij
  Xomúj  ßeiKUj  évixexdpxuj
drrò  èXaioupyíou  dpyoO  ku!  kqpdpaç
  Kai  aóXnç  Kaí  dvriKÓvxuuv
rrdvxuuv  èv  Kiúpi^  TeKepKeOdiGei
X0Û  AeuKOTTupTeíxou  Kdxiu  pexd
XOÙÇ  TTeTrpapévo[u]ç  èK  xOúv  au-Enkelin

  des  Horion.  Ptolema
ist  beheimatet  in  Hermupolis,
sie  steht  in  der  Einwohnerliste
vom  Stadtteile  Westlager,  ist
rund  30  Jahre  alt  und  hat  eine
Narbe  mitten  auf  der  Stirne  ;  sie
handelt  imBeisein  ihres  Frauenvormundes, ­
  ihresV  aters  Horion,
Sohnes  des  Hermias,  der  rund
54  Jahre  alt  ist  und  eine  Narbe
auf  der  linken  Stirnseite  hat.
3.  Darlehensbetrag:  Das  Darlehen ­
  beträgt  in  kaiserlicher
Münze  200  Drachmen  Kapitalgeld ­
  (d.  h.  ohne  Zins).
4.  Zahlstelle:  Diese  Summe  hat
die  Schuldnerin  von  der  Gläubigerin ­
  (im  Girowege)  durch
Vermittelung  der  Bankinspektoren ­
  empfangen
5.  Zinsfuß:  gegen  einen  Zins
von  einer  Drachme  auf  je  einer
Mine  monatlich  (das  ist  12  vom
Hundert),
6.  Zeitdauer:  gerechnet  vom
heutigen  Tage  ab  auf  24  Monate,
7.  Zinssumme:  sodaß  der  Zins
auf  48  Drachmen  aufläuft.
S.Hypothek:  Die  Gesamtsumme
(d.  h.  Kapital  und  Zins)  wird
hypothekarisch  sichergestellt
durch  den  der  Gläubigerin  gehörigen ­
  restlichen  vierten  Teil
eines  Anwesens,  bestehend  in
einer  außer  Betrieb  gesetzten
Ölmühle  nebst  Wohngelaß,Hof-*

  Alter  und  Leibesmerkmale  von  2.  Hand  ;  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  175.
        <pb n="342" />
        Abschn.67.  Notariatsvertrag  mit  unselbst.Girobankvertr.vonHermupolis.  321

Tüüv  TÓTTUJV,  YeÍTOveç  òé,  ojç  rj
òeòaviíTiuévn  uirriTÓpeucrev,  votou ­
  òri|Lio(JÍa  pújuri,  òi’  fjç.eiaoòoç
  Kai  eHoòoç,  ßoppa  K\r|povópuív
  TTaeiÚTOU  Oípioç,  à-irri-XiújTou
  óòóç,  Xißo^  AripiiTpíaç
TTiç  Ka'i  Tepeúxoç  'Qpíuuvoç.

9.  Tilgung  der  Schuld;  Tò  òè
òáviov  TÒç  ToO  KecpaXaíou  xm
tókou  dpYupíou  òpaxpàç  òia-KOCTíaç
  TecrcrepáKovTa  òktiú  àno-ÒÓTuj
  f)  òeòav[i]crjaévn  òeòavi-Kuír]
  f|  TOÎÇ  Trap’  auiriç  TrX[Ti]piu-Oeícrriç
  ttíç  òiexíaç  Trapaxpfiiia
àpTÚpiov  ÒÓKipov  vopeiTEUójLievov
  dpecTTÓv.
10.  Haftung  der  Hypothek:
’Eàv  òè  )uf|  dTTOÒoí  Tfjç  irpo-Oecrpíaç
  èvarádriç,  euGéiuç  è£-ècTTUj
  òeòaviKuiV]  f|  toíç  Trap’
auTÍiç  juf)  7TpocrÒ60|Liévoiç  dvaveiúcreuuç
  f)  òiacrxoXiKOÚ  F]  éxépou
Tivòç  áiTXújç  xaHapévoiç  xà  eíç
xò  èvKÚxXiov  KaGpKOVxa  xéXr)
^TTiKaxaßoXriv  7Toiricra[(T0]ai  xoO
OTToxe0ei|uévou  luç  Trpóxeixai  ßeiraum

  und  allem  Zubehöre,  belegen ­
  im  Dorfe  Tekerkethothis
des  leukopyrgitischen  TJnterkreises.
  (Jener  vierte  Teil  ist  der
der  Schuldnerin  noch  gehörige
Überrest)  nach  (früherem)  Verkaufe ­
  aus  dem  Gesamtbestande
des  Anwesens,  Grenznachbarn
sind,  wie  die  Schuldnerin  (vor
dem  Notariate  dem  Schreiber)
diktiert  hat  :  im  Süden  die
Staatsstraße,  wo  Ein-  und  Ausgang ­
  (des  Besitztums)  sich  befinden; ­
  im  Norden  der  Besitz
der  Erben  des  Pathotes,  Sohnes
des  Phibis;  im  Osten  ein  Verbindungsweg; ­
  im  Westen  der
Besitz  der  Demetria,  genannt
Tereus,  Tochter  des  Horion.
9.  Tilgung  der  Schuld:  Dieses
Darlehen,  das  sich  an  Kapital
und  Zinsen  auf  248  Silberdrachmen ­
  beläuft,  soll  die  Schuldnerin ­
  an  die  Gläubigerin  oder
ihre  Angehörigen  nach  Ablauf
des  zweijährigen  Zeitraumes
pünktlich  zurückzahlen  in  anerkannt ­
  gangbarer  Silbermünze
mit  guterhaltener  Prägung.
10.  Haftung  der  Hypothek:
Wenn  sie  aber  nach  Eintritt
desEälligkeitszeitpunktes  nicht
zahlt,  sollen  unverzüglich  die
Gläubigerin  oder  ihre  Angehörigen ­
  das  Recht  haben,  ohne
daß  es  eines  Gerichtsverfahrens
oder  einer  behördlichen  Zustellung ­
  oder  irgend  eines  anderen
Schrittes  bedarf  \  nach  Zah-^

  Über  die  àvavéïuaiç  und  das  biaaxoXiKÓv  vgl.  Koschaker,  der  dpxibiKauTúç,
  Zeitschr.  d.  Sav.-Stiftung  1908  S.  29  f.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

21
        <pb n="343" />
        322

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Kou  évòç  TexápTOu  Kai  KidcrGai
auiriv  Kai  toùç  trap’  auTfjç  toO-TO&amp;lt;v&amp;gt;
  Kupíojç  àvxi  xiî)V  [ó](pei-[\o|Li]é[v]uuv
  Kai  ¿iLißaöeüeiv  eîç
aòxòv  Kai  eiffoiKÍCeiv  Kai  èvoi-KoXoTÊÎv
  Kai  òiajuiaGoOv  Kai
àiroqpépecyGai  xà  èH  aùxoû  irepieaó)Lieva
  Trávxa  eíç  xò  iòiov,  exi
òè  Kai  xpâdOai  Kai  oÍKovo|neÍv
xrepi  aòxoO  Ka0’  ôv  èàv  aíptôvxai
xpÓTTOV  èrri  xòv  âiravxa  xpóvov,
pribevòç  xQ  òeòavicr)Liévri
ãWiu  (jTTèp  auxfiç  èS  óaxépou
áTrXújç  TTe[p]i  xoúxou  KaxaXei-TTopévou
  XÓTOU  r\  Trapeupécreuuç.

11.  Sicherung  der  Hypothek:
BeßaiouxiJü  òè  f|  òeòavicrpévr)
xpvòe  xf|v  úíToGiÍKriv  Tracrrj  ßeßaiujcrei
  àrró  xe  òripoxTÍujv  Kai
iòiiuxiKÚJV  Kai  àrrò  itávxujv  à-TrXújç,
  nv  Kai  èHécxuj  [a]iixrj
TTUjXeív,  ppò’  éxépoiç  ÚTTOxíGe-(T[G]ai,
  priò’  dXXo  xi  Trepi  aòxfiç
KaKOxexveív  óxrevavxíov  xoúxoiç
xpóixLU  pnòeví,  f|  xà  Trapa  xaûxa
ttKupa  eîvai.

lung  der  fälligen  Steuern  für
den  Wertumsatz,  den  endgültigen ­
  Zuschlag  des  Besitzrechtes
hinsichtlich  des  oben  verpfändeten ­
  vierten  Teiles  des  Anwesens ­
  herbeizuführen  und  sodann ­
  —  sei  es  sie  selber,  seien
es  ihre  Angehörigen  —  das  Besitztum ­
  an  Stelle  der  Schuldsumme ­
  als  ihr  Eigentum  zu
übernehmen;  und  sie  sollen  das
Recht  haben,  in  den  Besitz  einzutreten, ­
  ihn  zu  beziehen,  zu
benutzen,  zu  vermieten  und  alle
seine  Erträgnisse  zu  vereinnahmen ­
  ;  ferner  sollen  sie  das
freie  Yerfügungs-  und  Yerkaufsrecht
  in  Hinsicht  des  Anwesens ­
  haben,  je  nach  ihrem
Willen  und  Wunsche,  für  alle
Zeiten,  ohne  daß  der  Schuldnerin, ­
  oder  einem  anderen  zu
ihrem  Besten,  in  Zukunft  dieserhalb
  irgend  ein  Anspruch  oder
Yorwand  gestattet  sein  soll.
11.  Sicherung  der  Hypothek:
Die  Schuldnerin  hat  die  vorerwähnte ­
  Hypothek  in  jeder
Beziehung  sicherzustellen,  damit ­
  sie  frei  bleibt  von  öffentlicher ­
  oder  privater  oder  sonst
einer  Inanspruchnahme  ;  auch
darf  sie  die  Hypothek  nicht  verkaufen, ­
  noch  anderen  Leuten
verpfänden,  noch  sonstwie  in
Hinsicht  der  Hypothek  unredlich ­
  verfahren,  entgegen  diesen
Abmachungen,  in  irgend  einer
Weise,  oder,  was  dennoch  vertragswidrig ­
  geschehen  sollte,
soll  kraftlos  sein.
        <pb n="344" />
        21*

Abschn.  67.  Notariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankvertr.  von  Hermupolis.  323

12.  Yerfahren,  falls  die
Hypothek  versagt:  ’Eàv  òé
Tiç  KÍvòuvoç  [tjevniai  uepi  Tr\vbe
tfiv  Ù7To8r)Kr|V  Trácrav  pépoç
TpÓTTlU  lllTlVloOv,  àTTOÒÓTUJ  f)
òeòavi(T|Liévr|  irj  òeòaviKUÍr)
Toîç  Trap’  aÛThç  rà  ocpeiXopeva
Tiávia  Ktti  TOÛ  ÚTre[p]TrecróvTOç
perà  Tf|v  TipoGecrpíav  xpóvou
TÓKov  ópaxMiaíov  éKaainç  pváç
Kara  pnva  ^KaCTov,  Kai  &amp;amp;  èàv
oTTaiTriG^  f|  òeòaviKuÍa  ÓTrèp
Tfjcròe  Tf)ç  ÒTToGnKriç  xéXri  Kai
dç  èàv  TTOirícTTiTai  barrávaç,
ó)ioíujç  cròv  TÓKOiç,  èkacrxa
Trapaxphpa,  Teivopévnç  auT^  f)
TOÎÇ  Trap’  aÙTîiç  t^ç  irpáHeiuç
TTapá  T€  Tpç  òeòavi(T|Liévriç  Kai
èK  [tjnaòe  Tfjç  ÚTro8f)Kr|ç  Kai
èK  TÚJV  dXXcUV  ÔTtapxÓVTUJV  aÒT^
TrávTiuv,  KaGÓTrep  èK  òíktiç.

13.  Schlnßbekräftigung:  'H
(yuvfpaqpn  Kupía,
14.  Genehmigung  des  Besitzamtes: ­
  Kai  (TuvexpniactTÍcr8ri  f|
Ô€Òavia)Liévri  èirKJTeiXtívTUJV  tújv
Ths  èTK-nícreijuç  ßißXioqpuXaKuuv.

12.  Yerfahren,  falis  die
Hypothek  versagt:  Wenn
aber  irgend  eine  Gefahr  entstehen ­
  soUte  in  bezug  auf  diese
Hypothek  ganz  oder  teilweise
in  irgend  welcher  Art,  so  soll
die  Schuldnerin  an  die  Gläubigerin ­
  oder  an  ihre  Angehörigen ­
  die  Schuldsumme  voll  begleichen, ­
  und  für  den  nach  Ablauf ­
  der  vereinbarten  Frist  überschießenden ­
  Zeitraum  einen
Zins  von  einer  Drachme  für
jede  Mine  und  für  jeden  Monat
zahlen,  ferner  die  Gebühren,
welche  die  Gläubigerin  wegen
dieser  Hypothek  etwa  entrichten ­
  muß,  sowie  die  Unkosten,
die  sie  sonst  noch  etwa  hat,
ebenfalls  mit  Zinsen,  und
zwar  jeden  dieser  einzelnen
Beträge  unverzüglich,  wobei
ihr  oder  ihren  Angehörigen
das  Zwangsbeitreibungsrecht
an  der  Schuldnerin,  an  dieser
Hypothek  und  an  allem  ihren
sonstigen  Eigentume,  zustehen
soll,  als  wenn  ein  Richterspruch ­
  vorläge.
13.  Schlußbekräftigung:  Yorstehendes
  Übereinkommen  soll
vollgültig  sein.
14.  Genehmigung  des  Besitzamtes: ­
  Der  Yeitragsabschluß
geschieht  in  Gegenwart  der
Schuldnerin,  nachdem  die
Direktoren  des  Besitzamtes
(zur  Abschließung  dieses  Yertrages)
  die  Ermächtigung  erteilt ­
  haben.
        <pb n="345" />
        324

Teil  IV.  Girobanknotariat,

C.  'YuoYpacpri  zum  Notariats  vertrage,
a)  Körper  der  (moTpctqpn  (Hand  3).

1.  Schuldnerin:  TTTo\[é|i]a  f)
Km  Tßnmg  'Qpíuuvoç  pera  kupi[ou]
  ToO  èpauTfjç  iraTpòç
'fípíijuvoç  'Eppíou  òeòávicrpai
2.  Gläubigerin:  irapà  'Eppióvpç
  Eòòaípovoç
3.  Darlehensbetrag:  dpTupíou
KeqpaXaíou  òpaxpàç  òiuko-(Jíaç,

4.  Zahlstelle:  âç  àveíptipai
òi’  áTTiTr|[p]r|TÚjv  TpanéCpç
5.  Zinsfuß:  tókou  òpaxpiaíou
éKáffTnç  pvâç  Kara  ppva  é'Ka-CTTOV

6.  Zeitdauer:  duo  Tpç  èvecTTib-(Triç
  ripépaç  èm  pnvaç  eiKoUi-Téucrapeç

7.  Zinssumme:  ô'uvaTo[pév]uuv
Toû  TÓKOU  ôpaxpûiv  TeffCapâ-KOVXa
  ÔKTÚJ,
8.  Hypothek:  irácJaç  èqp’  ótto-GpKr)
  Tip  oTTápxovTÍ  poi  XoiTTip
ßeiKUj  évi  TeiápTUJ  dirò  èXmoupTÍou
  àpYoû  Km  Kapápaç  Km
aÙXfiç  Ktti  àvpKÓVTUJV  ttúvtujv
èv  Küüpri  TeKepKeeijú0ei  toû  Aeu-KOTT[upTeÎTo]u
  KâTUj  peTÙ  toùç
TreTrpapévouç  toiv  aÙToiv  tottiuv
èrrî  Tttîç  TTpOKÊipévaiç  YiTvimç.

1.  Schuldnerin:  Ich  Ptolema,
genannt  Thesis,  Tochter  des
Horion,  handelnd  im  Beisein
meines  Frauen  vormundes,  meines ­
  Vaters  Horion,  Sohnes  des
Hermias,  nehme  ein  Darlehen
2.  Gläubigerin:  von  Hermione,
Tochter  des  Eudaimon,
3.  Darlehensbetrag:  in  Höhe
von  200  Silberdrachmen  Kapitalgeld. ­

4.  Zahlstelle:  Ich  habe  diese
Summe  (von  ihr)  empfangen  (im
Girowege)  durch  Vermittelung
der  Inspektoren  der  Bank
5.  Zinsfuß:  gegen  einen  Zins  von
einer  Drachme  für  jede  Mine
und  für  jeden  Monat,
6.  Zeitdauer:  gerechnet  vom
heutigen  Tage,  auf  24  Monate,
7.  Z  inssumm  e:sodaß  die  Summe
der  Zinsen  auf  48  Drachmen
sich  beläuft.
8.  Hypothek:  Zur  Sicherstellung
der  Gesamtsumme  (an  Kapital
nnd  Zinsen)  verpfände  ich  hypothekarisch ­
  das  mir  gehörige
letzte  eine  Viertel  meines  Anwesens, ­
  bestehend  in  einer
außer  Betrieb  gesetzten  Ölmühle ­
  nebst  Wohngelaß,  Hofraum ­
  und  allem  Zubehöre,  belegen ­
  im  Dorfe  Tekerkethothis
des  leukopyrgitischen  Unterkreises. ­
  (Jener  vierte  Teil  ist  der
mir  gehörigeÜberrest)  nachV  er-
        <pb n="346" />
        Abschn.  67.  Notariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankvertr.  von  Hermupolis.  325

9.  Tilgung  der  Schuld:  To[u-To]y
  ToO  KeqpaXaiou  kui  tókou
dpTupiou  bpaxpàç  òiaKoaíaç
xecrcTepaKOVTa  ôktùj  àTroòÚKTuu
uXnpu;0eí(Tr|ç  òiexíaç,
10.  Haftung  der  Hypothek  bei
Nichttilgung:  (übergangen),
11.  Sicherung  der  Hypothek:
Kai  ßeßaiüücruj,
12.  Verfahr  en,  falls  die  Hypothek ­
  versagt:  (übergangen.)
13.  Schlußbekräftigung:  kuI
eòòoKO)  TTÖffi  XOÎÇ  7TpoTpa((peî-(Tiv).

14.  Genehmigung  des  Besitzamtes: ­
  (übergangen),
15.  Schreiber  des  Körpers:
'Eppeîvoç  'Hpihòou  ^Tpa(ipa)  xò
aújpa  Tfiç  ÚTroTpa((pfis).

kauf  der  vorbezei  ebneten  Liegenschaften, ­
  deren  Grenznachbarn ­
  oben  angegeben  stehen.
9.  Tilgung  der  Schuld:  Dieses
Kapital  nebst  Zinsen  in  Höhe
von  248  Silberdrachmen  will
ich  nach  Ablauf  des  zweijährigen ­
  Zeitraumes  zurückzahlen,
(10.)
11.  Sicherung  der  Hypothek:
und  ich  werde  die  Hypothek
sicherstellen.
(12.)
13.  Schlußbekräftigung:  Ich
bin  mit  allem,  was  oben  geschrieben ­
  steht,  einverstanden.
(14.)
15.  Schreiber  des  Körpers:
Ich  Hermeinos,  Sohn  des  Heredes, ­
  habe  den  (vorstehenden)
Körper  der  OnoTpacpfi  niedergeschrieben. ­


b)  Eigenhändige  Unterschriften  zur  uTTOTpaqpp.

1.  Schuldnerin  (Hand  4):  TTxo-Xépa
  f)  Kai  [Tjßpmg  'Qpímvoç
beòávKjpai,  KaOùjç  TrpÓKixai.
'öpiujv  'Eppíou  'Eppíou  èmyé-Tpappai
  Tîjç  BuYaxpóç  [pjou
Kúpioç  Kai  ëypaipa  òrrèp  aòxfiç
PH  iòuÍTiç  Ypáppaxa.

1.  Schuldnerin  (Hand  4):  Ich
Ptolema,  genannt  Thesis,  Tochter ­
  des  Horion,  habe  das  Darlehen ­
  empfangen,  wie  oben  geschrieben ­
  steht.  Ich  Horion,
Sohn  des  Hermias,  Enkel  des
Hermias,  gegenzeichne  hiermit
die  Urkunde  als  Frauenvormund ­
  meiner  Tochter  und  unterschreibe ­
  zugleich  an  ihrer
Stelle,  weil  sie  schreibunkundig ­
  ist.
        <pb n="347" />
        326

Teil  IV.  Girobanknotariat.

2.  Gläubigerin  (Hand  5):  'Epm[óvri]
  Eúòaí|Liovoç  dcrrf)  eèòo-KÚJ.
  Eúòaípuuv  ZapaTTÍiuvoç  ’A\-Gaieèç
  èmYeTpappai  xfiç  Guya-Tpóç
  fiou  KÚpioç  Ktti  âTpaipa
ntrèp  auxfíç  pn  eíòuíriç  Tpáppaxa.


3.  Notariatsbeamter  (Hand  2):
Alá  Euòaípov[o]ç  'Eppaíou
KÊXpripáxKTxai  èTrixTipou[p]évriç
xfiç  àTo(pavopíaç).

2.  Gläubigerin  (Hand  5):  Ich
Hermione,  Tochter  des  Eudaimon,
  (alexandrinische)  Bürgerin, ­
  erkläre  mich  (mit  vorstehender ­
  Abmachung)  einverstanden. ­
  Ich  Eudairaon,  Sohn
des  Sarapion,  Mitglied  des
Demos  Althaia,  gegenzeichne
hiermit  dieUrkunde  als  Frauenvormund ­
  meiner  Tochter  und
unterschreibe  zugleich  an  ihrer
Stelle,  weil  sie  schreibunkundig ­
  ist.
3.  Notariatsbeamter  (Hand  2):
Urkundlich  geschehen  durch
mich  Eudaimon,  Sohn  des  Hermaios,
  unter  der  Notariatsleitung ­
  der  Inspektoren^.

II.  Unselbständiger  Girobankvertrag.
A.  Die  biaxpacpii.
a)  Kopf  des  Körpers  der  biaTpacpp  (Hand  6).

1.  Zeit:  "Exoug  éKKaiòexáxou
AòxoKpáxopoç  Kaícrapoç  Tíxou
AîXiou'Aôpiavoû  Avxuuveívou  Teßaaxoö
  Eucreßoög,  OapevibG  iö).
2.  Bankfirma:  AiaYp(a(pfi)  bi’
èiT(ixnprixüùv)  xpaTT(éZriç).

1.  Z  e  i  t  :  Im  J  abre  16  des  Imperator
Caesar  Titus  Aelius  Hadrianus
Antoninus  Augustus  Pius,  am
28.  Phamenoth.
2.  Bankfirma:  Girozahlung  durch
Vermittelung  der  Inspektoren
(Prokuristen)  der  Bank.

b)  Körper  (Auszug  aus  dem  Girobuche)  (Hand  6).

1.  Zahlerin:  'Eppióvri  Eòòaípovoç
  àcrxf)  pexà  Kupíou  xoO  rraxpòç
  Eôbaípovoç  lapaTr(íaivoç)

l.  Zahlerin:  Hermione,  Tochter
des  Eudaimon,  (alexandrinische)
Bürgerin,  handelnd  im  Beisein
ihres  Frauenvormundes,  ihres
Vaters  Eudaimon,  Sohnes  des
Sarapion.

^  Die  Inspektoren  leiten  das  Notariat,  weil  das  Notariat  zur  Zeit  mit
àxopavó|Lioi  nicht  besetzt  ist.  Vgl.  P.  Straßb.  I  52,  17  Anm.
        <pb n="348" />
        Abschn.  67.  Notariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankvertr.  von  Hermupolis,  327

2.  Empfängerin:  TTToXéjaa  rf)
Kai  Tßpm  'Qpiuuvo(ç)  toö  'Eppiou
  MriT(pòç)  AripriTpíaç  Tpç
Kal  Tepeûxoç  'fípíu)vo(ç)  àva-Tpa((po|uévTi)
  èm  0po(upíou)  Aißog
  pera  Kupíou  toû  éauxfiç
Tratpòç  'QpíuL)vo(ç)  ‘Eppíou

3.  Betrag:  àpT(upíou)Keqpa\(aíou)
(òpaxpàç)  òiaKotTÍaç,  T(ívovTai)
apY(upíou)  (ôpaxpai)  cr,
4.  Staatsnotariats  vertrag:
àKoX(oú9u}ç)  Tf)  àyevex0(ri(ropévri)
  òi’  áT9(pavopíou)  èv  'EppoO
  TTÓXei  òaveío(u)  ÒTro0nK(r))

5.  Hypothek:  xoO  uTrápx(ovxoç)
aúx^  XoiTToO  ßeiKOu  évòç  xexápxou
  àiTÒ  èXaioupyíou  àpKoO  Kal
Kapápaç  Kal  aúX(fiç)  Kal  àvn-KÓVXCUV
  7Távx(u)V)  èv  Kujpr)  Te-KepK€0új0(ei).


2.  Empfängerin:  Ptolema,  genannt ­
  Thesis,  Tochter  des
Horion,  Enkelin  des  Hermias,
Tochter  der  Demetria  genannt
Tereus,  Enkelin  des  Horion,  eingeschrieben ­
  in  der  Bewohnerliste ­
  vom  Stadtteile  Westlager,
handelnd  im  Beisein  ihres
Frauen  Vormund  es,  ihres  V  aters
Horion,  Sohnes  des  Hermias.
3.  Betrag:  200  Silberdrachmen
Kapitalgeld,  schreibe  200  Silberdrachmen. ­

4.  Staatsnotariatsvertrag:  Die
Geldzahlung  geschieht  in  Verfolg ­
  der  vom  Staatsnotariate  zu
Hermupolis  (beim  Besitzamte)
noch  anzumeldenden  Urkunde
über  ein  Darlehen  mit  hypothekarischer ­
  Verpfändung
5.  Hypothek:  des  ihr  gehörigen
restlichen  einen  Viertels  eines
Anwesens,  bestehend  in  einer
außer  Betrieb  gesetzten  Ölmühle ­
  nebst  Wohngelaß,  Hofraum ­
  und  allem  Zubehöre,  belegen ­
  im  Dorfe  Tekerkethothis.

c)  Bescheinigung  des  Auszuges  aus  dem  Girobuche.
Eigenhändige  Vollziehung  durch  den  Bankbeamten  (Hand  7):

Bricrapiuuv  ó  K(al)  Eúòaí(pujv)
èmxriprix(iiç)  (Je(Jri(peíujpai).

Ich  Besarion  genannt  Eudaimon,
  Bankprokurist,  bescheinige ­
  hiermit  die  Richtigkeit
(des  vorstehenden  Auszuges
aus  dem  Girobuche).

B.  Die  úiTOYpaq)ñ  zur  biaxpaqpií.
a)  Körper  der  uTroYpacpr)  (Hand  3).
1-  Empfängerin:  TTxoXepa  f|  1.  Empfängerin:  Ich  Ptolema
Kal  Tßtimg  ‘Qpía)vo(ç)  xoû  'Ep-  genannt  Thesis,  Tochter  des
        <pb n="349" />
        328

Teil  IV.  Girobanknotariat.

MÍo(u)  iuTiT(pòç)  AniariTp(íaç)  xnç
Kai  TepeÛT(oç)  'Qpí(ju(voç)  'Ep-)Li07r(oXeiTiç)
  àvaTp(aqpopévri)  èiri
0po(upíou)  Aipòç  peTÒ  Kupíou
ToO  TTaipòç  ['QJpíuivoç  'Epiníou

2.  Schlagwort:  èTTri[K]o\oú6riKa
Tf)  7TpoK(ei|Liévt3)  òiaTpa((pf))
3.  Empfangsbestätigung:  xai
xpn&amp;lt;Jiv
4.  Betrag:  Ke(pa\(aíou)  àp(Tupíou)
  (òpaxpàç)  òiaKoaíaç,  t(ívoviai)
  àpT(upíou)  (òpaxgai)  cr,
5.  Staatsnotariats  vertrag:
(XKoXoúOujç  àvevexOní^OMÊVi^
òt’  àTo(pavopíou)  èv  'EppoO
TTÓXei  òaveío(vj)  ônoGriKri

6.  Hypothek:  toû  íiirápxovTÓç
poi  Xomoû  ßeiKou  évòç  TeiápTOu
àiTÒ  èXaioupTÍou  xal  Kapápaç
Kai  aúX(f)ç)  Kui  àvnKÓVT(ujv)
TTávT(ujv)  èv  KtOpi]  TexepKeGiuGei
ToO  AeuKOTTupTeÍTOu  KáTuu,  ibç
7TpÓK(eiTai).
7.  Zeit:  (’'Etouç)ic  AuTOKpáxopoç
Kaícrapoç  Tíxou  AiXíou  'Aòpia-VOÛ
  ’Avxujvívou  ZeßaaxoO  Eù-(TeßoOg,
  OapevùjG  Kr|.

Horion,  Enkelin  des  Hennias,
Tochter  der  Demetria  genannt
Tereus,  Enkelin  des  Horion,
beheimatet  in  Hermupolis,  eingeschrieben ­
  in  der  Einwohnerliste ­
  vom  Stadtteile  Westlager,
handelnd  im  Beisein  meines
Frauen  Vormundes,  meines  Vaters ­
  Horion,  Sohnes  des  Hermias,

2.  Schlag  wort:  war  bei  Ausfertigung ­
  der  vorstehenden
Girourkunde  zugegen  (und  erkläre ­
  sie  für  richtig).
3.  Empfangsbestätigung:  Zugleich ­
  bestätige  ich  den  Empfang ­
  des  Darlehens
4.  Be  trag:  in  Höhe  von  200  Silberdrachmen ­
  Kapitalgeld,  schreibe
200  Silberdrachmen,
5.  Staatsnotariats  vertrag:  in
Gemäßheit  der  vom  Staatsnotariate ­
  in  Hermupolis  (beim
Besitzamte)  noch  anzumeldenden ­
  Urkunde  über  ein  Darlehen
mit  hypothekarischer  Verpfändung ­

6.  Hypothek:  des  mir  gehörigen
restlichen  einen  Viertels  eines
Anwesens,  bestehend  in  einer
Ölmühle  nebst  Wohngelaß,
Hofraum  und  allem  Zubehöre,
belegen  imDorfeTekerkethothis
des  leukopyrgitischen  Unterkreises, ­
  wie  oben  geschrieben
steht.
7.  Zeit:  Im  Jahre  16  des  Imperator ­
  Caesar  Titus  Aelius
Hadrianus  Antoninus  Augustus
Pius,  am  28.  Phamenoth.
        <pb n="350" />
        Abschn.  67.  Notariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankvertr.  von  Hermupolis,  329

8.  Schreiber  des  Körpers:
'Epineîvoç  ‘Hpiúò(ou)  ^Tpa(vpa)
TÒ  (TüüiLia  xnç  u7TOTpa((pfiç).

8.  Schreiber  des  Körpers:  Ich
Hermeinos,  Sohn  des  Herodes,
habe  den  Körper  der  unoTpacpn
niedergeschrieben.

b)  Eigenhändige  Quittung
lÎToXéga  f)  Kttl  Tßhmg  ‘Qpíujvoç
exw,  UJÇ  TrpÓKirai.  'Qpiujv  ‘Eppiou
  èîTiTéTpaiLipai  Tfiç  Guyarpóg
pou  KÚpioç  Km  äypmpa  uirèp
aÙThç  Pn  ibuinç  Tpáppaxa.

Der  Aufbau  ist  hiernach
I.  Notariats  ver  trag.
A.  Kopf.
B.  Körper.
C.  UTTOTpatpp.
a)  Körper.
b)  Unterschriften  der  Partner
und  des  Notariatsbearaten.

der  Empfängerin  (Hand  4).
IchPtolema  genannt  Tbesis,  Tochter ­
  des  Horion,  habe  das  Geld
empfangen,  wie  oben  geschrieben ­
  steht.  Ich  Horion,  Sohn
des  Hermias,  gegenzeichne  als
Frauen  Vormund  meiner  Tochter ­
  und  unterschreibe  zugleich
für  sie,  da  sie  schreibunkundig ­
  ist.
der  folgende:
H.  Unselbständiger  Girobankvertrag. ­

A.  biaTpacpf).
a)  Kopf.
b)  Körper.
c)  Bescheinigung  des  Auszuges. ­

B.  uTTOTpacpfj.
a)  Körper.
b)  Quittung  des  Zahlungsempfängers. ­


Die  Gesamturkunde  gruppiert  sich  um  vier  Hauptbestandteile: ­

1.  Körper  des  Notariats  Vertrages,
2.  Körper  der  öiroTpacpn  zum  Notariats  vertrage,
3.  Körper  der  öiaTpatPHi
4.  Körper  der  unoTpacpf)  zur  òiaYpaqpp.
Der  Körper  Nr.  1  enthält  in  größter  Ausführlichkeit  14  Unterteile. ­
  Der  Körper  Nr.  2  übergeht  die  Unterteile  10,  12  und  14,
er  kürzt  außerdem  die  übrigen  Unterteile  zum  Teil  etwas  ab.  Die
Körper  Nr.  3  und  4  enthalten  in  der  Hauptsache  die  Girozahlung,
sie  übernehmen  aber  aus  den  Abmachungen  des  Notariatsvertrages
        <pb n="351" />
        330

Teil  IV.  Girobanknotariat.

mit  ziemlicher  Genauigkeit  die  Angabe  der  gestellten  Hypothek.
Da  beide  Körper  (Nr.  3  und  4)  mit  àKoXoóOiuç  usw.  auf  den  Notariatsvertrag ­
  hinweisen,  hätte  eben  dieser  Hinweis  für  sich  allein
genügt,  und  man  kann  es  nur  als  Ausfluß  übergroßer  Peinlichkeit
bezeichnen,  wenn  der  unselbständige  Girobankvertrag  in  seinen
beiden  Körpern  die  Hypothek  nochmals  genau  benennt.  Möglicherweise ­
  liegt  auch  eine  Beeinflussung  durch  den  selbständigen
Girobankvertrag  vor,  bei  dem  die  Benennung  der  Hypothek  usw.
unerläßlich  ist.
Der  Körper  der  ÖTTOTpaqpn  zum  Notariats  vertrage  und  der
Körper  der  ÚTroTpaq)n  zum  Girobankvertrage  müssen  eigentlich
von  dem  Schuldner  (Zahlungsempfänger)  eigenhändig  geschrieben
werden,  denn  beide  Male  ist  der  Körper  nur  der  Vorläufer  für  die
nachfolgende  eigenhändige  Unterschrift,  und  in  beiden  Fällen  besteht ­
  der  Grundgedanke,  daß  derjenige,  der  die  Unterschrift  leistet,
auch  den  voraufgehenden  Körper  mit  eigener  Hand  schreiben  soll,
damit  er  auf  diese  Weise  seine  nicht  wegzudeutelnde  persönliche
Zustimmung  zu  jedem  einzelnen  Teile  des  Vertragskörpers  bezw.
des  òiaTpacpó-Körpers  erteilt.  Im  Hinblick  aber  auf  die  große
Schreibarbeit,  und  da  viele  Leute,  falls  sie  schreiben  konnten,  nur
sehr  langsam  und  unbeholfen  schrieben,  trat  für  sie  in  Hinsicht
des  Körpers  der  örroTpacpn  beide  Male  gern  ein  Schreibvertreter  ein,
wie  in  unserem  Falle  auch  geschehen  ist.
Die  Unterschiede  des  zu  einem  Staatsnotariatsvertrage  gehörigen ­
  unselbständigen  Girobank  Vertrages  von  der  zu  einem
Staatsnotariatsvertrage  gehörigen  unselbständigen  Girobankbescheinigung ­
  (S.  317)  lassen  sich  leicht  erkennen;  ebenso  die
Übereinstimmungen.  Die  biaypacpti  ist  derjenige  Teil  des  unselbständigen ­
  Girobankvertrages,  der  mit  der  unselbständigen  Girobankbescheinigung ­
  im  großen  und  ganzen  übereinstimmt:  zuerst
der  Kopf  mit  Zeit  und  Bankfirma,  sodann  der  Körper  in  Form
eines  Auszuges  aus  dem  Girobuche.  Die  Unterteile  des
Körpers  stimmen  ebenfalls  überein:  Zahler,  Empfänger,  Betrag,
Hinweis  auf  den  Staatsnotariatsvertrag,  Art  der  Zahlung  u.  dgl.
Die  Verschiedenheiten  aber  bestehen  darin,  daß  beim  unselbständigen ­
  Girobankvertrage  der  Auszug  aus  dem  Girobuche
(d.  i.  der  Körper  der  òiaypacpn)  durch  den  Bankhalter  eigenhändig ­
  auf  seine  Eichtigkeit  hin  bescheinigt  wird,  bei  der  unselbständigen ­
  Girobankbescheinigung  dagegen  nicht;  ferner:  daß
auf  den  Kontoauszug  (òiaypacpn)  eine  besondere  UTroTpacpp  mit
        <pb n="352" />
        Abschn.  67.  Notariats  ver  trag  mit  unselbst.  Girobankvertr,  von  Hermupolis.  331

Körper  und  Unterschrift  folgt.  Bei  der  unselbständigen  Girobankbescheinigung ­
  folgt  auf  den  Kontoauszug  (òiaYpaqpfi)  keine
ÖTroYpacpf).
Der  Notariats  vertrag  ist  ein  Vertrag  zwischen  zwei
Partnern.  Das  Notariat  vermittelt  nur  zwischen  den  beiden
Partnern  und  setzt  lediglich  die  von  den  Partnern  ihm  vorgetragenen ­
  Wünsche  in  einen  formgerechten  Vertrag  um;  im  Vertrage ­
  erscheint  also  das  Notariat  keineswegs  als  Partner.  Der
Unselbständige  Girobankvertrag  dagegen  ist  kein  Vertrag
zwischen  den  beiden  Partnern  (Geldzahler  und  Geldempfänger),
sondern  ein  Vertrag  zwischen  der  Bank  und  dem  Geldempfänger; ­
  daher  erscheint  im  Vertrage  die  Bank  als  Partner.
In  der  òiuYpacpfi  gibt  die  Bank  einen  Auszug  aus  dem  Girobuche.
Indem  die  Bank  diesen  Auszug  mit  crecrriiaeíujpai  als  richtig  bescheinigt, ­
  spricht  sie  zu  dem  Geldempfänger  etwa  so:  „hier  hast
du  einen  Auszug  aus  dem  Girobuche,  du  kannst  dich  überzeugen,
daß  Girobuch  und  Auszug  übereinstimmen,  und  daß  alles  das
auch  mit  der  Giroanweisung  des  Ausstellers  übereinstimmt;  bescheinige ­
  mir  (der  Bank)  also,  daß  alles  seine  Richtigkeit  hat,  und
daß  du  dein  angewiesenes  Geld  richtig  erhalten  hast“.  Der  Geldempfänger ­
  kommt  dieser  Aufforderung  in  der  uTroYpacpp  mit  seinem
^TtnKoXoúOriKa  und  mit  seinem  Icxov  nach  und  spricht  etwa  so  :  „ich
habe  mich  von  der  Richtigkeit  der  òiaYpaqpf]  überzeugt  (èTrr|KoXoú9riKa),
ünd  ich  bescheinige  dir  (der  Bank)  hiermit,  daß  ich  von  dir  (der
Bank)  das  angewiesene  Geld  richtig  empfangen  habe  (ëcrxov)“.
Der  Geldempfänger  erhält  nunmehr  sein  Geld,  und  die  Bank
nimmt  den  Girobank  vertrag  (òiaYpacpp  und  uTroYpaqpfi)  an  sich  als
Beleg  für  die  Ausgabe  des  Girobetrages.  Einen  ordnungsmäßigen ­
  Ausgabebeleg  mit  der  Quittung  des  Empfängers  muß  die
Bank  unbedingt  zu  ihren  Akten  bringen,  und  es  kann  dies  kein
anderer  Beleg  sein,  als  eben  dieser  unselbständige  Girobankver-Irag.
  Eine  zweite  Ausfertigung  desselben  unselbständigen  Girohankvertrages ­
  behufs  Aushändigung  an  den  Geldempfänger  auszufertigen ­
  liegt  eigentlich  kein  Bedürfnis  vor,  denn  der  Geldempfänger ­
  könnte  auf  Grund  einer  solchen  Urkunde  nur  beweisen,  daß
Gr  sein  Geld  weg  hat;  immerhin  mag  er  als  Partner  eine  solche
Ausfertigung  erhalten  haben.  Jedenfalls  aber  wird  eine  dritte
Ausfertigung  des  unselbständigen  Girobankvertrages  aufgesetzt
hehufs  Aushändigung  an  den  Geldzahler;  diese  dritte  Ausfertigung ­
  wird  der  für  den  Geldzahler  bestimmten  Ausfertigung
        <pb n="353" />
        332

Teil  IV.  Girobanknotariat.

des  Staatsnotariatsvertrages  angefügt;  sie  bildet  für  den  Geldzahler
eine  wichtige  Urkunde,  die  ihm  bescheinigt,  daß  die  Bank  seine
Zahlungsanweisung  richtig  ausgeführt,  und  daß  der  Geldempfänger
den  angewiesenen  Betrag  richtig  empfangen  habe.  So  erfüllt  der
unselbständige  Girobankvertrag  für  den  Geldzahler  denselben  Zweck,
wie  die  unselbständige  Girobankbescheinigung  (vgl.  oben  S.  317).
Die  uTTOTpaqpp  des  Staatsnotariatsvertrages  wird  von  beiden
Partnern  unterschrieben,  weil  beide  Partner  hier  die  voraufgehenden ­
  Bestimmungen  anerkennen  müssen;  die  uTTOTpacpn  des
unselbständigen  Girobankvertrages  dagegen  wird  allein  vom  Geldempfänger ­
  unterschrieben^,  weil  nur  dieser,  nicht  auch  der
Girozahler,  mit  der  Bank  den  Vertrag  über  den  Geldempfang  abschließt. ­
  In  der  òiarpaqpií  verpflichtet  sich  die  Bank  dem  Geldempfänger ­
  gegenüber,  in  der  (jiroTpacpn  verpflichtet  sich  der  Geldempfänger ­
  der  Bank  gegenüber.  Dieses  wechselseitige  Verhältnis
bringt  es  mit  sich,  daß  die  òiaTpaqpp  des  unselbständigen  Girobankvertrages ­
  eine  Unterschrift  des  Bankbeamten  auf  weist  die  bei  der  unselbständigen ­
  Girobankbescheinigung,  weil  sie  kein  Vertrag,  sondern
nur  eine  einseitige  Bescheinigung  von  seiten  der  Bank  ist,  fehlt.
Wie  ich  erwähnte,  ist  es  eigentlich  Sache  des  Zahlungsempfängers, ­
  den  Körper  der  uTroTpaqpri  des  Girobank  Vertrages  eigenhändig ­
  niederzuschreiben,  weil  die  ùnoTpaçri  zusammen  mit  der
zugehörigen  Namensunterschrift  das  durch  den  Zahlungsempfänger
persönlich  erteilte  Anerkenntnis  der  Richtigkeit  der  voraufgehenden
Urkunde,  d.  i.  der  öiaxpacpn,  darstellt  Daraus  folgt,  daß  die  òiaf
  paqpii  zeitlich  der  uTtoTpaqpp  vorangeht  Die  unoTpaqpn  steht
räumlich  darunter,  weil  sie  später  folgt  Dieser  Sinn  ist  auch
schon  im  Worte  uTio-Tpaqpn  selber  enthalten.
P.  Straßb.  119  (105  n.  Ohr.)  ist  ein  unselbständiger  Girobankvertrag; ­
  der  zugehörige  Notariats  vertrag  fehlt  Betrachtet  man  die
Handschriften  dieser  Urkunde  (Tafel  4  der  Ausgabe),  so  sieht  man,
daß  die  òiatpacpp  von  keinem  Schönschreiber  (Büroschreiber),  sondern
von  einem  älteren  Bürobeamten  geschrieben  worden  ist,  denn  die
Buchstaben  wackeln  wie  trunken  durcheinander.  Diese  Schrift
wird  von  dem  Vorsteher  der  Bank  oder  von  einem  Abteilungsvorsteher ­
  der  Bank  herrühren,  der  unbeschadet  seiner  unsicheren
‘  P.  Straßb.  I  19  (105  n.  Chr.);  52  (151  n.  Chr.);  P.  Fior.  I  1  (153  n.
Chr.);  P.  Lips.  I  5  (293  n.  Chr.).  AUe  diese  Urkunden  sind  unselbständige
Girobankverträge  aus  Hermupolis.
*  Eine  Ausnahme  ist  P.  Straßb.  19.  Vgl.  die  Übersicht  in  P.  Straßb.  I  S.  69.
        <pb n="354" />
        Abschn.  67.  Notariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankvertr.  von  Hermupolis.  333

Schrift  die  oberste  Leitung  des  praktischen  Dienstes  in  seiner  Hand
behielt.  Auch  die  zahlreichen  und  starken  Abkürzungen,  mit  denen
die  òiuTpacpn  auf  das  Blatt  geworfen  zu  werden  pflegt  \  sprechen
dafür,  daß  die  òiaTpaqpp  nicht  von  einem  Büroschreiber,  sondern
von  einem  technisch  geschulten  Bankbeamten  verfaßt  wurde,  der
dafür  verantwortlich  war,  daß  die  biaypacpfi  inhaltlich  ihre  Richtigkeit ­
  hatte.
Man  kann  sich  darnach  den  Hergang  etwa  so  vorstellen:
nachdem  die  vertragschließenden  Partner  vor  dem  Staatsnotariate
den  Vertrag  aufgesetzt  hatten2,  begaben  sie  sich  zur  Bank;  hier
trugen  sie  dem  Bankdirektor  oder  einem  AbteilungsVorsteher  ihr  Anliegen ­
  vor;  letzterer  buchte  die  Girozahlung  in  den  Büchern  der
Bank  und  fertigte  daran  anschließend,  in  Gegenwart  der  Partner,
den  Auszug  aus  dem  Girobuche,  d,  i.  die  òiaTpaqpfi  des  unselbständigen ­
  Girobankvertrages.  Ist  die  biaxpacpfi  fertig,  so  kann  der
Bankvorsteher  sich  zurückziehen;  die  Erledigung  des  Restes,  nämlich ­
  die  Sorge  für  sachlich  richtige  Fertigstellung  der  ÜTTOTpacpp,
kann  er  einem  Untergebenen  überlassen,  denn  jetzt  handelt  es
sich  nur  noch  darum,  daß  die  Tatsachen,  die  in  der  òiaYpaqpfj
niedergelegt  sind,  richtig  in  die  ÜTroYpaqpn  hinübergenommen  werden.
Dieser  Untergebene  mag  es  auch  sein,  der  hin  und  wieder  (z.  B.
in  P.  Straßb.  I  19)  den  oTroTpaqpii-Körper,  welcher  eigentlich  vom
Geldempfänger  selber  zu  schreiben  war,  an  Stelle  des  Geldempfängers ­
  niederschrieb;  er  tat  das  in  aller  Ruhe,  ausführlich  und
kanzleimäßig,  denn  hier  fehlen  alle  die  zahlreichen  Abkürzungen,
die  oben  in  der  òiaTpaqpn  sich  vorfinden.
P.  Lips.  I  5  (293  n.  Chr.)  aus  Hermupolis  enthält  in  Spalte  1
den  Staatsnotariatsvertrag,  in  Spalte  2  den  zugehörigen  unselbständigen ­
  Girobank  vertrag  ;  doch  ist  von  letzterem  nur  die  otto-Tpaqpfi
  vorhanden.  Oberhalb  der  ÜTTOTpacpfi  ist  ein  leerer  Raum
gelassen,  woselbst  die  biuTpaqpn  hätte  Platz  finden  können  3,  Das
Behlen  der  òiuYpacpn  ist  auffallend,  weil  man  die  Richtigkeit  der
öiaYpaqpp  eigentlich  nicht  bescheinigen  kann  (in  der  ÖTroYpacpn),
■^enn  die  òiaYpacpp  nicht  räumlich  darüber  dasteht.  Mitteis^  vermutet ­
  daher  mit  Recht,  daß  man  zur  Zeitersparnis  zunächst  die
UTTOYpaqpfj  schrieb,  und  daß  die  òiaYpacpp  erst  später  hineingeschrieben
‘  vgl.  P.  Straßb.  I  52  ;  P.  Fior.  I  1  ;  P.  Lips.  I  5.
*  Die  Handlung  vor  dem  Notariate  geht  derjenigen  vor  der  Bank  in
uer  Regel  zeitlich  vorauf.  Vgl.  P.  Straßb.  I  S.  175.
'  Ebenso  P.  Giss.  124  (Archiv  V  S.  183).
*  P.  Lips.  I  S.  7.  Vgl.  Wilcken,  Archiv  III  S.  530;  IV  S.  433.
        <pb n="355" />
        334

Teil  IV.  Girobanknotariat.

wurde.  Ein  geschulter  Büroschreiber  versteht  die  Sache  schließlich
ebensogut,  wie  sein  Herr.  Die  òiatpaqpb  ist  aber  dann  öfter  vergessen ­
  worden.  Daraus  folgt,  daß  man  das  Fehlen  der  òiaxpaqpn
als  unbedenklich  erachtetet  Jedenfalls  wurde  der  Girobankvertrag
auch  ohne  biaypaqpii  als  rechtskräftig  angesehen.
Abschnitt  68.
Notariatsvertrag  mit  unselbständigem  Girobankvertrage  von
Antinoupolis.
In  Antinoupolis  ging  man  beim  Aufbaue  des  unselbständigen ­
  Girobankvertrages  einen  anderen  Weg  als  in  Hermupolis;
man  verschmähte  die  lästige  Zweiteilung  (òiaTpatpn  und  ónofpacpn)
und  schuf  eine  einheitliche  Form.  Als  Beispiel  möge  P.  Bond.  IH
S.  165  Nr.  1164  i  (212  n.  Chr.)  dienen;  der  Staatsnotariatsvertrag
liegt  uns  nicht  vor,  nur  der  unselbständige  Girobankvertrag:
a)  Kopf  des  unselbständigen  Girobank  Vertrages.
1.  Zeit:  ’'E[touç  k]  AÒTORpáropoç  Kaícrapoç  MápKou  AùppMou  Av-TUJVÍVOU
  TTap0iKoû  M[eTÎ(TTOu]  BpevTavviKo[û]  MeyicFTOu  EùaeßoOg
  leßacTToO,  pr|vòç  TTaviipou  OappouGi  icf.
2.  Bankfirma:  Aià  Tpç  ’Avoußiiuvo?  ’Appmviou  Maribiou  xoû  Kui
Ka\\i[TeKviou]  èv  ’Avtivôou  iróXei  xPnpaTicTTiKîiç  TpaTréCnÇb)
  Körper  des  unselbständigen  Girobank  Vertrags:
1.  Zahler:  Eúòa[í]|uujv  ó  [Kal  N]feî\oç  kui  ïtpaKÎujv  ó  xai’Avoußiujv,
  oí  òúo  dqppXiKeç,  Avrivoeíç,  ò[ià  toO  éjauTÚJv  Trarpòç
'íepaKÍmvoç  toO  xai  ’AGnvoòihpou  ’Appíaç  [ZJaßeiviou  xoû
K[ai]2  MaxaXiéuuç  ßou[X]6uxoü  ’Avxivoéiuv
2.  Empfänger:  Toupßujvi  AttoXXuuvíou  x[oû  xai  Apjpuuvíou  Zeßaaxeíuj
  xúj  Kai  AiocTKOupíu)  xôiv  íepoviKojv  xai  dxeX[i£iv]
3.  Zahlung:  dneaxnKÉvai  xòv  Toupßmva  rrapà  xoO  TtpoKeipévou
  1epa[KÍiuvo]ç  xoû  xai  ’AGnvoòihpou,  bv  (Tuveqpújvncev
Ttpòç  aòxòv  xipnv
4.  Wofür:  [iLv  irJéTrpaxev  xoíç  Trpoxeipévoiç  aOxoO  uíoíç  (Tixpaeujv
òúo  ÚTToxeipéyujy,  oíç  èvíxpffev  [è]v  xf)  ’Avxivóou  rroXei  àvòpújv
TTUTPPV  xtXjv  [pejTáXujv  ’Avxivoeíuj[v]  xtu  xe  npibxiu  xpiaxocrxtp
Ixei  Geou  Koppóòou  xai  xip  éHíiç  òeuxépLu  [xjpiaxocrxin  êxei
lepüüv  aTihvmv  xújv  peyaXiuv  ’A[vx]ivoeíujv
*■  Über  das  Fehlen  einzelner  Teile  der  Bankurkunde  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  68.
•  Berichtigung  Wilcken,  Archiv  IV  S.  552.
        <pb n="356" />
        Abschn.  68,  Notariatsvertrag  mit  unselbst,  Girobankv.  von  Antinoupolis,  335
5.  Betrag:  apyupiou  òpaxpàç  T(ivovTai)  dpTupiou  (òpaxpai)  à,
6-  Staatsnotariatsvertrag  :  àKçXoúGujç  Tip  Tevopáviu  Tf)ç
TTpácreiJuç  bià  TOO  èiri  tóttiov  àpxeíou^  òrifiocríuj  XPHpaTiapip
  èq)’  OÎÇ  uepiéxei  òiKaíoiç  irâcri.
c)  Eigenhändige  Unterschriften  der  Partner.
1.  Empfänger  (Hand  2):  Toupßiuv  ’ATro\\u}[viou  rjeßdariog  ó  Kal
AioaKOÚp[io]ç  àîrécrxov  rrapà  'íepaKÍuovoç  toû  xai  ’AGnvoòiúp[o]u
  TÒç  Tpç  [Tiph]s  wjv  Tré-nrpaKe  (1.  TrÉTrpaKa)  toíç  írpoKei)Liévoiç
aÒToO  uioíç  ffeiTnffeuuv  òúo  ÓTroKeipévuuv  oíç  ávíxpaa  ffreipávoiç,
ujv  oí  xpóvoi  Ktti  TÒ  à[a]KnpaTa  upÓKeivTai,  àpTupíou  òpaxpàç
XeiXíaç,  Y(ívovTai)  àpY(upíou)  (òpaxpai)  á,  xai  eòòoxúj  irâcTi,
ibç  irpóxeiTai.  &amp;lt;t&amp;gt;iXavTÍvooç  ó  xai  'Qpíiuv  Tepa(ÍTepoç)  ’AttoXivapío(u)
  Zaß(eiviog)  ó  K(ai)  Apfi(  )  êypaipa  ÚTrèp  aÒToO  ipá-(TxovToç
  pn  eiòévai  Ypdppara  xai  Trapavéxviuv  aÒTÚJ  Triv[òe]
Tqv^  dcTqpáXeiav,  ibç  Trepiéxei.
2.  Zeugen:  (Hand  3)  "ApiraXoç  Nepecríuivoç  Nepouiavòç  ó  xai  TTpo-TraTÓpioç
  papTupai.  (Hand  4)  "Hpaioç  ó  x(ai)  Mapxiavòç  'Hpá
ZeßadTiog  ó  x(ai)  Kaiaàpioç  papTupüù.  (Hand  5)  Briaapíujv
Aioaxópou  Z6ß(ao'Tiog)  ó  x(ai)  Aio(Tx(oúpioç)  papT(upiÍ)),
3.  Zahler:  (Hand  6)  ‘lepaxíuuv  ó  xai  ’AGrjVÓÒiJupoç  ßouXeuTf|?  ’Avnvoéujv
  èHiuòíaaa  tòç  ttíç  TiphS  bpaxpàç  x^i^íaÇj  djç  Tr(póxeiTai).

Die  òiaxpacpn  nnd  unoTpacpn  sind  hier  verschwunden;  wir
haben  nur  drei  Hauptteile:  Kopf,  Körper,  Unterschriften.  Der
Körper  umfaßt  in  Kürze  alles  das,  was  in  Hermupolis  die  òiaTpacpp
ünd  uTTOTpaqpii  enthalten.  Der  Gedanke,  daß  der  Körper  zunächst
den  Auszug  aus  dem  Girobuche  darstellt,  behält  Geltung;  darum
steht,  wie  in  einer  biaypacpn,  der  Geldzahler  voran.  Im  Teile  c
(Ünterschriften)  steht  der  Geldempfänger  voran,  wie  in  der  imo-Tpaqpf)
  aus  Hermupolis.  Es  folgen  drei  Zeugen,  eine  Neuerung  von
Antinoupolis,  und  sodann  noch  der  Geldzahler,  Letzteres  fällt  auf,
'Weil  der  unselbständige  Girobankvertrag  eigentlich  nur,  wie  das
Fehlen  der  Unterschrift  des  Zahlers  in  Hermupolis  zeigt,  ein  Vertrag ­
  zwischen  Bank  und  Geldempfänger  ist.  Die  Unterschrift  des
Zahlers  in  der  Form  èHuuòíacra  tòç  òpaxpàç  x  ist  für  die  Bank
wertlos,  weil  die  Bank  die  schriftliche  Giro-Zahlungsanweisung  des
^  Siehe  oben  S.  274.
*  Berichtigung  Wilcken,  Archiv  IV  S.  553.
        <pb n="357" />
        336

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Zahlers  besitzt;  für  den  Zahler,  der  eine  zweite  Ausfertigung  des
unselbständigen  Girobankvertrages  empfängt  (vgl.  S.  331),  ist  diese
Unterschrift  ebenfalls  wertlos,  denn  er  kann  daraus  nichts  weiter
beweisen,  als  daß  er  gezahlt  hat,  was  aber  durch  die  Quittung  des
Geldempfängers  viel  besser  bewiesen  wird;  in  der  dritten  Ausfertigung ­
  schließlich,  für  den  Geldempfänger,  ist  die  Unterschrift ­
  des  Zahlers  in  jener  Form  ebenfalls  wertlos.
Wahrscheinlich  liegt  hier  eine  Beeinflussung  durch  den  selbständigen ­
  Girobankvertrag  von  Antinoupolis  vor  (vgl.  Abschn.  71);
dort  kann  die  Unterschrift  beider  Partner  nicht  entbehrt  werden.
Abschnitt  69.
Selbständiger  Girobankvertrag.
Der  selbständige  Girobankvertrag'  hat  eine  Girozahlung  zur
Unterlage  und  ersetzt  den  Staatsnotariatsvertrag  vollständig.  Er
ist  pis  Erweiterung  der  Girobankbescheinigung  anzusehen
derart,  daß  die  selbständige  Girobankbescheinigung  (Abschn.  46)
durch  Hineinflechten  der  sonst  nur  in  Hotariatsverträgen  enthaltenen
Einzelabmachungen  der  Partner  zu  einem  Vertrage  ausgestaltet
worden  ist.  Man  kann  deshalb  auch  sagen,  daß  der  Girobank  vertrag
ein  von  den  Partnern  vor  der  Bank  anstatt  vor  dem  Staatsnotariate ­
  errichteter  Vertrag  ist,  der  mit  der  Girobankbescheinigung
zu  einem  einheitlichen  Gebilde  verarbeitet  wird.
Es  ist  eine  bedeutsame  Tatsache,  daß  die  Bank,  die  ein
Privatgeschäft  ist,  von  seiten  der  Regierung  zur  Ausfertigung
notarieller  Urkunden  zugelassen  worden  ist  mit  denselben  Rechten
und  Pflichten,  wie  das  Staatsnotariat.  Die  Rechte  bestehen  darin,
daß  der  Girobankvertrag  vor  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
dem  Notariats  vertrage  gleichgeachtet  wird;  der  selbständige  Girobankvertrag ­
  heißt  ebensogut  Trpácnç^  oder  opokoyia^,  wie  der  Staatsnotariatsvertrag. ­
  Die  Pflichten  bestehen  darin,  daß  die  Bank  denselben ­
  Dienstverkehr  mit  den  übrigen  Behörden,  besonders  mit  dem
Besitzamte,  zu  unterhalten  hat,  wie  das  Staatsnotariat  (vgl.  Absch.  80
'  Literatur:  Gradenwitz,  Einf.  in  die  Papyruskunde  S.  129ff.;  Archiv
II  S.  96ff.;  Festgabe  für  Koch  S.  254ff.;  Mélanges  Nicole  S.  193ff.;  Mitteis,
Trapezitica,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  1898  S.  216  ff.
*  P.  Lond.  II  S.  199  Nr.  333,  1  (166  n.  Chr.);  III  S.160  Nr.  1164  e,  18
(212  n.  Chr.)  ;  BGU.  427,  22  (159  n.  Chr.).
®  P.  Lond.  III  S.  166  Nr.  1164  k,  4  (212  n.  Chr.)  ;  vgl.  Wilcken,  Archiv
IV  S.  553.
        <pb n="358" />
        Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  337

Über  die  avaypacpn),  und  an  dieselben  allgemeinen  Dienstvorschriften
gebunden  ist,  wie  das  Staatsnotariat  (vgl.  Abschn.  65  über  das
èníaraXiLia).
Diese  eigenartige  Verwischung  des  Unterschiedes  zwischen
Staatsbehörde  und  Privatgeschäft  ist  den  praktischen  Bedürfnissen
des  täglichen  Lebens  entsprungen,  weil  die  Banken  einen  hervorragenden ­
  Anteil  am  Wirtschaftsleben  des  Volkes  hatten,  und  weil
es  zweckmäßig  war,  daß  bei  Girozahlungen  es  den  Partnern  freigegeben ­
  wurde,  auf  den  neben  der  unselbständigen  Girobankbescheinigung ­
  zu  errichtenden  Notariats  vertrag  zu  verzichten  und  die
Vertragsbestimmungen  in  jene  Girobankbescheinigung  mit  hinein
verarbeiten  zu  lassen.
Der  selbständige  Girobank  vertrag  unterscheidet  sich  von
dem  unselbständigen  Girobank  vertrage  wesentlich.  Zunächst  fehlt
der  Hinweis  auf  einen  Staatsnotariats  vertrag;  sodann  aber
ist  er  ein  Vertrag  zwischen  den  beiden  Partnern,  nicht,
■wie  der  unselbständige  Girobankvertrag,  ein  Vertrag  zwischen  der
Bank  und  dem  Geldempfänger  (vgl.  oben  S.  331).  Während  der
unselbständige  Girobankvertrag  nur  vom  Geldempfänger  unterschrieben ­
  wird  \  treffen  wir  daher  bei  dem  selbständigen  Girobankvertrage ­
  gewöhnlich  die  Unterschriften  beider  Partner^,
d.  i.  des  Geldempfängers  und  des  Geldzahlers.
Der  selbständige  Girobankvertrag  trägt  in  seinem  Auf  baue
deutlich  die  Spur  der  Girobankbescheinigung  an  sich,  aus  welcher
er  sich  entwickelt  hat.  Die  Banken  haben  also,  als  sie  notarielle
Verträge  errichten  durften,  die  den  Staatsnotariatsverträgen  gleichstanden, ­
  nicht  den  Aufbau  der  Staatsnotariatsverträge  übernommen,
sondern  den  Aufbau  der  Girobankbescheinigung  auch  für  die  Verträge ­
  angewendet.
Abschnitt  70.
Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.
Der  selbständige  Girobank  vertrag  von  Hermupolis  besteht,
gleichwie  der  unselbständige  Girobankvertrag  von  Hermupolis
(Abschn.  67),  aus  òiaypacpií  und  UTTOfpacpp.  Das  Kennwort  für
die  ÖTTOTpaqpp  in  beiden  Vertragsarten  ist  'èTTíiKoXoúGnKa’.  Der
‘  Über  die  Ausnahme  in  P.  Lond.  III  S.  165  Nr.  1164  i  aus  Antinoupolis
vgl.  oben  S.  385.
*  P.  Mel.  Nicole  S.  193  (204  n.  Chr.);  P.  Lond.  UI  S.  148  Nr.  932  (211
u-  Chr.);  p.  Lips.  I  3  (256  n.  Chr.)  usw.
I*reisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

22
        <pb n="359" />
        338

Teil  IV.  Girobanknotariat.

selbständige  Girobankvertrag  von  Hermupolis  ist  aus  der  selbständigen ­
  Girobankbescheinigung  von  Hermupolis  hervorgegangen. ­
  Um  das  zu  zeigen,  möge  zunächst  der  Text  von  P.  Lond.  IH
S.  168  Nr.  890  (6  v.  Ohr.)  folgen.  Dieser  Papyrus  ist  eine  selbständige ­
  Girobankbescheinigung,  hat  also  mit  einem  Notariatsvertrage ­
  nichts  zu  schaffen  ;  dennoch  zeigt  er  schon  in  dieser
frührömischen  Zeit  deutlich  die  Ansätze,  die  allmählich  zur  Ausgestaltung ­
  des  selbständigen  Girobankvertrages  geführt  haben.  Der
Text  lautet:
1.  Die  òiaTpaqpn.  (1.  Hand)  ’AvTÍypaqpov  biaxpacpfi?  bid  xfîç  'Ep-¡uaiov^
  ibioiTiKfiç  TpaTTÉZpç.  ’'Etouç  Kb  Kaiüapoç,TOßi  kë.  ’AttoX-XÚJVIOÇ
  'Eppiou  'HpaxXnw  Zpvuivoç  eiç  dvaTrXfipujaiv  Tipfjç
ßoä)V  irévre,  uiv  xpîç  TTupai  K(ai)  Xenai  bùo,  ràç  Xomàç  dp-T(upiou)
  bpaxp(àç)  éKHiÎKOvxa,  T(ivovxai)  (bpaxpai)  H.
2.  Die  uTroTpa9ii.  (2.  Hand)  'HpaxXpç  Znvuuvoç  ánpKoXXoúOpKa
x^  TrpoKÊipévri  biaTpaqprj,  xai  ëxuu  eiç  (Tu|LiTrXiÎpuj(7iv  xi¡af|V  ßoiüv
irévxe,  uiv  xpîç  irupai  Km  bùo  XeuKai,  xàç  Xuttùç  apyopiou  bpaxpàç
  éSiÎKOvxa,  T(ivovxai)  (bpaxpcù)  H,  kuOóxi  irpÓKeixm.
('Exouç)  Kb  Kaícrapoç,  Tüßi  ki.
In  vorstehender  Urkunde  enthält  die  biaypacpii  dieselben
Unterteile  (Zahler,  Empfänger,  Zahlung,  Wofür,  Betrag),  die  jeder
selbständigen  Girobankbescheinigung  —  auch  außerhalb  von  Hermupolis ­
  (siehe  oben  S.  213  f.)  —  eigen  sind.  Dahinter  folgt  aber  in
Hermupolis  nicht,  wie  dies  anderwärts  unter  den  für  den  Geldzahler ­
  bestimmten  selbständigen  Girobankbescheinigungen  (siehe
oben  S.  213)  öfter  der  Fall  ist,  die  einfache  Quittung  des  Geldempfängers, ­
  etwa  in  der  Form:  'HpaKXfjç  à-rréxuj  kuOóxi  irpÓKeixai,
vielmehr  ist  in  Hermupolis  diese  Quittung  zu  einer  Erklärung
ausgewachsen,  welche  die  einzelnen  Punkte  der  biaypacpn  wiederholt. ­
  Diese  Erklärung,  so  muß  man  sich  den  Sachverhalt  verstehen, ­
  wird  vom  Geldempfänger  auf  der  Bank  und  vor  dem  Bankbeamten ­
  (daher  das  ámiKoXoúOriKa)  geschrieben  und  sodann  dem
Geldzahler  eingehändigt.  So  wird  diese  Erklärung  (die  úiTOTpaqpií)
zu  einer  selbständigen,  an  die  biaypacpn  angehängten  Urkunde.
Daß  übrigens  P.  Lond.  III  890  eine  Girobankbescheinigung, ­
  nicht  etwa  ein  Girobankvertrag  ist,  kann  nicht  bezweifelt
l'Eppaîoç  ist  der  Inhaber  der  Privatbank.  Vgl.  P.  Lond.  IIIS.  137  Nr.  1168,
21;  biâ  Tfjç  Xúpou  íòiuJTiKfi(ç)  rpauéZri?  (44  n.Chr.,  Hermupolis);  S.  105  Nr.ll66,
9:  òkí  Tfi(ç)  'Ep|LioviK(  )  ibiu)(TiKfiç)  Tpa(iTéZ:Tiç)  (42  n.  Ghr.,  Hermupolis).
        <pb n="360" />
        Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  339

werden.  Wäre  die  Urkunde  ein  unselbständiger  Girobankvertrag, ­
  so  müßte  ein  Staatsnotariatsvertrag  nebenher  gehen,  was  nicht
der  Fall  ist;  wäre  sie  ein  selbständiger  Girobankvertrag,  so
müßten  beide  Partner  unterschreiben,  was  ebenfalls  nicht  geschieht. ­
  So  ist  die  Urkunde  eben  eine  selbständige  Girobankbescheinigung, ­
  und  zwar  diejenige  Ausfertigung,  welche,  weil  sie
die  Quittung  des  Geldempfängers  trägt,  für  den  Geldzahler  bestimmt ­
  ist.  Aber  diese  selbständige  Girobankbescheinigung  trägt
die  Keime  eines  Girobankvertrages  bereits  in  sich.  Daher  kommt
es  auch,  daß  in  Hermupolis  jenes  Kennwort  'emiKoXoúOpKa'  nicht
nur  der  selbständigen  Girobankbescheinigung,  sondern  auch  dem
unselbständigen  Girobankvertrage  und  dem  selbständigen  Girobankvertrage ­
  anhaftet.
Als  Gegenstück  zu  jener  frühen  selbständigen  Girobankbescheinigung ­
  von  Hermupolis  möge  nunmehr  ein  selbständiger
Girobank  vertrag  von  Hermupolis  aus  späterer  Zeit  folgen,  und  zwar
P-  Lips.  I  3  (256  n.  Chr.)k  Um  dabei  den  Unterschied  zwischen  diesem
selbständigen  Girobank  vertrage  und  dem  oben  (Abschn.  67)
behandelten  unselbständigen  Girobank  vertrage  von  Hermupolis ­
  recht  deutlich  hervortreten  lassen,  zergliedere  ich  wiederum
den  Text  in  Hauptteile  und  Unterteile.

A.  Die  òiaYpacpn.
a)  Kopf  des  Körpers  der  biaxpaqpfi  (Hand  1).

1.  Zeit:  [’'Etouç  rerâprou  Aöto-Kpaxópujv
  Kaurâpinv  TTouttXíou
Aikivvíou  OòaXepiavoO  kuí  TTouítXíou
  Aikivvíou  Où]aXepia[voû
TaXXirivoO  Eucreßüijv  Eùtuxiûv
Kcù  [TTouttXíou  AikivJvíou  Kop-[vpXíou
  OjuaXepiavoú  xoO  íepuj-TÚxou
  KaíaapoçZepacrxújv,XoiàK
KC.
2.  Bankfirma:  AiaY[pa((pn)  ò]ià
TÜÇ  [èv  'EpjuoO  TTÓXei  xpuTréCriç].

1.  Zeit:  Ini  Jahre  4  der  Imperatores
  Caesares  Publius  Licinnius
  Valerianus  und  Publius
Licinnius  V  alerianus  Gallienus,
der  Pii  Felices  Augusti,  und  des
Publius  Licinnius  Cornelius
Valerianus  Caesar  Augustus,
am  26.  Choiak.
2.  Bankfirma:  Girobankvertrag,
errichtet  vor  der  Bank  in  Hermupolis. ­


^  Text  nach  Mittels  in  P.  Lips.  Eine  Neuausgabe  dieses  Textes  mit  Einschluß ­
  des  von  Eger  in  der  Gießener  Sammlung  hinzugefundenen  Fragmentes
(vgl.  Eger,  Archiv  V  S.  132  f.;  Mittels,  Zeitschr.  d.  Sav.-Stift.  28  S.382;  Wilcken,
Archiv  IV  S.  458  Anm.  2)  ist  von  Mittels  für  die  Mitteis-Wilckensche  Papyrus-Chrestomathie
  vorbereitet.

22*
        <pb n="361" />
        340

Teil  IV.  Girobanknotariat.

b)  Körper  (Auszug  aus  dem  Girobuche)  (Hand  1).

1.  Zahlerin:  [Aüpri(Xia)  Teffveùç
’AxiXXéujç  "Hpujvoç  'Epp07T(o)-X(eÎTiç)
  àvaTpa(çopévri)  èn’  àp-(p(óòou)
  TTôXeuüç  Aißo?  (Tupirapôvjioç
  aÙTfj  Aûpr|[X(iou)  ApppTpiou]
  Toû  Ktti  KopvriXd  àTT[0
T]hç  [a]ù[T]fiç  TTÔX(eujç)
2.  Empfängerin:  AvpnX(ia)  'Ap-T[€p]iòÚj[paTT]oXuòeÚKOuç
  yevopévou
  ßouXeuToO  Tpç  aÛTÎiç  ttô-X(eiuç)
  àvaTpa(q)opévT])  èm  toû
aÛTOÛ  [àpcpóòou,  eíòuíri  Tpdppaia,
  xiupiç  Kupiou  xPOPUTiCoû-(Tri
  TéKVoiv  òiKaíiu  kutú  tù  ‘Pujpaioüv
  I0ri,  (TupTrapôvTjoç  aÙTf)
Aûpr|[X(iou)  KoTTpéou  KopvJnXd
duo  TPS  aÙTTiç  TTÔXeuuç,
3.  Verkaufsgegenstand:  ire-7Tpa[K(évai)
  a]ÙTf)  rpv  ûndpxou-(Tav
  aÙTp  óXÓKXppov  oiKÎav  xai
aôXpv  Km  TÙ  xpptrrppia  Kai  àvp-KovTtt
  [ndvia  Km  eidóòouç  Km
èHóòouç  èv  ‘Eppoû  TróXei
4.  Kauf  betrag:  xpç  aupTreqpuuvppévpç
  Tippç  àpY(upiou)  ôpaxpdiv
ireJvTaKOffíuuv,
5.  Zahlung:  [i)v  Kai]  aiiróGi
dTTÉOxev  Trapa  ipç  ihvoupévpç
6.  Girobankvertrag:  Kaiarpvòe
  Tpv  [ò]iaTpa(p[pv],

1.  Zahlerin:  Aurelia  Tesneus,
Tochter  des  Achilleus,  Enkelin
des  Heron,  beheimatet  in  Hermupolis,
  eingeschrieben  in  der
Bürgerliste  des  Stadtteiles
Weststadt,  handelnd  im  Beisein ­
  des  Aurelius  Demetrios  genannt ­
  Kornelas  aus  derselben
Stadt.
2.  Empfängerin  :  Aurelia  Artemidora,Tochter
  des  Poly  deukes,
weiland  Ratsherrn  derselben
Stadt,  eingeschrieben  in  der
Bürgerliste  desselben  Stadtteiles, ­
  schreibkundig,  handelnd
ohne  Frauen  Vormund  kraft  des
Kinderrechtes  nach  dem  römischen ­
  Herkommen,  im  Beisein
des  Aurelius  Kopreas,  Sohnes
des  Kornelas,  aus  derselben
Stadt.
3.  Verkaufsgegenstand:  Die
Letztere  hat  an  die  Erstere  verkauft ­
  das  ihr  ungeteilt  gehörige
Haus  nebst  Hofraum,  Wirtschaftseinrichtung ­
  und  sonstigem ­
  Zubehöre,  einschließlich
der  nötigen  Zugänge  und  Ausgänge, ­
  belegen  in  Hermupolis.
4.  Kaufbetrag:  Der  gegenseitig
vereinbarte  Kaufpreis  beträgt
500  Silberdrachmen.
5.  Zahlung:  Diesen  Kaufpreis
hat  sie  hier  an  Ort  und  Stelle
(d.  i.  auf  der  Bank)  von  der
Käuferin  empfangen
6.  Girobankvertrag:  auf  Grund
des  vorliegenden  Girobankvertrages. ­
        <pb n="362" />
        Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  341

Î.  Übereignung:  Kai  eivai  irepi
auTHV  Tr|v  djvou|a[év]r|V  Kal  toùç
■iTa[p’  aurfîç  Tf|v  ttíç  TreTrpapévriç
oiKÍaç  Kai  aòXnÇ  Kupeíav  Kai
KparncTiv  Kai  xpâdôai  Kai  oi-Kovopeîv
  Ttepi  ajiiiriç  Ka0’  6v
€àv  ai[pâ)]vTai  xpórrov  èni  tôv
ttTTavTa  xpôvov  (Tùv  xaîç  utto-K€i[p]évaiç
  TeiTviaiç  Kai  ôiokjto-Xaîç
  TTáffaiç,

8.  Schlußbekräftigung:  Kai
èTrepu)-ni9(eî(Tai)  üjpoXÓTÍno’av).

7.  Übereignung:  Damit  soll
nunmehr  das  Eigentumsrecht
und  das  Besitzrecht  des  verkauften ­
  Hauses  und  Hofes  auf
die  Käuferin  und  ihren  Anhang
übergehen;  diese  sollen  das
Recht  haben,  das  Grundstück
in  Benutzung  zu  nehmen  und
darüber  zu  verfügen,  wie  sie
auch  immer  wünschen,  auf  alle
Zeiten.  Die  Grenznachbarn  (des
verkauften  Grundstückes)  mit
allen  weiteren  Einzelheiten
sind  unten  (in  der  irrroTpacpii)
angegeben.
8.  Schlußbekräftigung:  Auf
Befragen  erklären  beide  Vertragspartner ­
  ihre  Zustimmung.

c)  Bescheinigung  der  Bank  (Hand  2).

Eigenhändige  Vollziehung
AiippXioç  Anpf|[Tpiog
èíTiTripriTfiç  xpaTréínç  (Tear)-(peimpai)].


durch  den  Bankbeamten:
Ich  Aurelius  Demetrios,  Sohn
des  K.,  Bankprokurist,  bescheinige ­
  hierdurch  die  Richtigkeit
(der  vorstehenden  òiaTpaqpn)-B.

  Die  ÜTTOfpacpri  zur  òiaYpacprj.
a)  Körper  der  uTroTpatpn  (Hand  3).

l-Empfängerin:[A0priXia’Apxepiòiúpa
  TToXuòeÚKOuç  yevopévou
ßouXeuxoO  'EppoO  iróXeinç  xpç
petáXnç]  Kai  Xapirpaç  K[ai]  crepvoxáxriç
  àvaTpa(q)opévri)
ciptpóòou  TTóXeuuç  Aißog,  eiòuía
TPáppaxa,  xuipig  Kupíou  XPhM«“
TÍÍoucTa  xéKvujv  òiKaÍLu  Kaxà  xà
Pujpaíuuv  [eOri,  aupTiapóvxoç
poi  AòpriXíou  KoTipéou]  KopvnXa
  ÓTrò  xfiç  a(uxfiç)  Tr[óX]eujç,

1.  Empfängerin:  Ich  Aurelia
Artemidora,  Tochter  des  Polydeukes,
  weiland  Ratsherrn  von
Hermupolis  magna,  eingeschrieben ­
  in  der  Bürgerliste  des
Stadtteiles  Weststadt,  schreibkundig, ­
  handelnd  ohne  Frauenvormund ­
  kraft  Kinderrechtes
nach  dem  römischen  Herkommen, ­
  im  Beisein  des  Aurelius
Kopreas,  Sohnes  des  Kornelas,
aus  derselben  Stadt,
        <pb n="363" />
        342

Teil  IV.  Girobanknotariat.

2.  Schlagwort:  áTrr|K[oXoó8r|Ka]
T^òe  [òia]pa(qp^)

3.  Verkauf:  Kal  rréirpaKa  à-rrò
Toû  vûv  èTTi  TÒv  del  xpóvov
4.  Zahlerin:  AopriXía  TeffveOri
*AxiXXéu&amp;gt;ç  'Hpiüvoç  pnTpòç  Eu-Toç
  Aiovuaíou  àrrò  Thç  aiiTfjç
TTÓXeuuç  [dvaTpa((popévr))  èir’
dpqpóòou  TTÓXeuuç  /nßog  ffup-TtapójvTOç
  aÚT[fi]  Aóp(r|Xíou)
Ar|ptiTpío[u  ToO  Ktti  KopvíiXd
àírjò  Thç  a(iiTnç)  uóXeuuç
5.  Verkaufsgegenstand:  xfiv
ÚTrápxoucráv  ¡aoi  óXÓKXripov  [o]i-KÍav
  Ktti  aòXfiv  Kul  là  xpníO'Tjnpia
  Ktti  dviÍKOvra  Trdvta  xal  ei(Tóòouç
  Kai  èHóòouç  èv  'EppoO
TTÓXei  èm  toû  [aÛTOû  (?)  dpqpóòou
  ,  rjcriTep
oÍKjíaç  KaXoupévtiç  TTkoXu  [yeí-T(oveç)
  ßoppd  oÍKÍa]  AípcTKÓpou,
Xißog  Kal  vÓTou  oiKÍa  oíuuv  MvapooÚTOç
  KXeiòOTTOioO,  úqp’  íiv
Kapdpa  ßdXXouua  eiç  Tf|v  èK
VÓTOU  òripoffíav  pújiiriv,  òi’  fjç
eiaoòoç  Kal  iHoòoç
[  díTriX(uÚTOu)
oÍKÍa  ...  .JaXéuivoç  Kal  dXXuuv,

2.  Schlagwort:  (ich)  bin  bei
Aufsetzung  des  vorliegenden
Girobaakvertrages  zugegen  gewesen ­
  (und  erkenne  daher  die
Richtigkeit  desselben  an).
3.  Verkauf:  Ich  habe  verkauft
vom  heutigen  Tage  ab  auf  ewige
Zeiten
4.  Zahlerin:  an  AureliaTesneus,
Tochter  des  Achilleus,  Enkelin
des  Heron,  Tochter  der  Eus,
Enkelin  des  Dionysios,  aus  derselben ­
  Stadt,  eingeschrieben  in
der  Bürgerliste  des  Stadtteiles
Weststadt,  handelnd  im  Beisein
des  AureliusDemetrios  genannt
Kornelas  aus  derselben  Stadt,
5.  Verkaufsgegenstand:  das
ungeteilt  mir  gehörige  Haus
nebst  Hofraum,  Wirtschaftseinrichtung ­
  und  allem  Zubehöre,
einschließlich  der  nötigen  Zugänge ­
  und  Ausgänge,  belegen
in  Hermupolis  im  Stadtteile  X.
Man  nennt  dieses  Haus  das
Haus  des  Fkolas.  Grenznachbarn ­
  des  Hauses  sind  :  im  Norden ­
  das  Haus  des  Dioskoros,  im
Westen  und  Süden  das  Haus
der  Söhne  des  Schlossers  Inarous.
  Unter  dem  letzteren
Hause  befindet  sich  ein  Kellerraum, ­
  welcher  nach  der  südlich ­
  belogenen  Staatsstraße  hin
liegt;  durch  diesen  Kellerraum
hindurch  führt  ein  Eingang
und  Ausgang  (meines  verkauften ­
  Hauses).  Der  Grenznachbar
im  Osten  ist  das  Haus  des
[  ]aleon  und  anderer  Leute.
        <pb n="364" />
        Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  343

6.  Zahlung:  xriv  òè  [irpòjç  à\-X[tí\ouç
  (j]u|uiîreq)UJvri|Liévriv  tigòv
  dpYupíou  òpaxpàçTievia-KOdíaç,
  Y(ívovTai)  àpT(upíou)
(òpaxiLiai)  &amp;lt;p,  aÒTÓOi  dnáaxov
Trapà  Tfíç  djvouiuévriç
7.  Girobankvertrag  :  Kara
Tóvòe  Tf|v  òiaTpa(qpnv),
8.  Übereignung:  Kai  eivai  Ttepi
[ròv  ibvoupévriv  xai  toòç  ujap’
aiiTTiç  TÒv  Tfiç  7re7Tpa|ié[vTiç  oi-KÍaç
  Kai  aòXfiç  Kujpeíav  xai
xpairicnv  xpiwpévouç  xai  oixovopoOvTaç
  Trepi  aiiiriç  xa0’  ôv
èàv  aípújvrai  xpónov  èm  xòv
cÍTravxa  xpóvov,

8.  Gewährleistung:  xfi[ç]  ßeßaiibdeijug
  òià  Travxòç  trpòç
Ttâaav  [ßeßaiiumv  èHaxoXouOoúpoi
  x]i^  TnjuXoúar],  xai  pf)
èTTeXeú[(Je(T0aí  pe  pnò’  dXXoJuç
birèp  èpoO  èxci  xf|v  ibvoupévriv
Mnb’  èni  XOÙÇ  Trap’  aùxfiç  Trepp]
Pnhevòç  xôcròe  xfjç  Trpá(T[eiJu]ç
xpÓTTuj  pqòevi.
10.  Verfahren,  falls  Gewähr
versagt:  ’Eàv  òè  èTr[é]X0uj  f|
MÒ  ß[eßai]ä»,  f]  [x’  è](p[oòo]ç  áxupoç
  ècTxui  [xai  TrpoaaTroxírruj  fj
à  ÚTrèp  èpoO  eTreXeojcrópevoç  x^
twvoupévr)  f|  [toíç  Trap’  aùxfiç]
vá  xe  ß[X]dßr|  xai  òarravfipaxa
’ícii  èTTixípou  ibç  lòiov  XPtoÇ
biTrXfjv  xfjv  xipfjv  xai  eiç  xò  òri-6.

  Zahlung:  Den  gegenseitig
vereinbarten  Kaufpreis  in  Höhe
von  fünfhundert  Silberdrachmen, ­
  schreibe  500  Silberdrachmen, ­
  habe  ich  hier  an  Ort  und
Stelle  (d.  i,  auf  der  Bank)  von
der  Käuferin  empfangen
7.  Girobankvertrag:  auf  Grund
des  vorliegenden  Girobankvertrages. ­

8.  Übereignung:  Somit  soll
nunmehr  das  Eigentumsrecht
und  das  Besitzrecht  des  verkauften ­
  Hauses  und  Hofes  auf
die  Käuferin  und  ihren  Anhang
übergehen;  diese  sollen  das
Recht  haben,  das  Grundstück
in  Benutzung  zu  nehmen  und
darüber  zu  verfügen,  wie  sie
auch  immer  wünschen,  auf  alle
Zeiten.
9.  Gewährleistung:  Die  Gewährleistung ­
  fällt  durchgängig
in  jeder  Form  auf  mich,  die
Verkäuferin.  Weder  ich,  noch
andere  Leute  für  mich,  sollen
in  Zukunft  an  die  Käuferin
oder  an  ihren  Anhang  wegen
irgend  eines  Punktes  dieses
Kaufes  irgendwie  Ansprüche
stellen  können.
10.  Verfahren,  falls  Gewähr
versagt:  Sollte  ich  aber
gleichwohl  Ansprüche  stellen
oder  die  Gewährleistung  nicht
innehalten,  so  soll  mein  Anspruch ­
  kraftlos  sein,  und  ich,
oder  wer  den  Anspruch  für
mich  stellt,  soll  an  die  Käuferin
oder  ihre  Vertreter  den  Scha-
        <pb n="365" />
        344

Teil  IV.  Girobanknotariat.

|Lió(Jiov  THV  icTriv,  Kal  |nr|bäv
fjaaov  f)  TTpâffiç  Kupia.

11.  Schluß  bekräftigung  :
TT[e]pi  òè  t[o]û  xaOta  [outujç
ôpGújç  Kai  KaXôiç  YeïevfjcrSai,
èirepJuuTnõeícra  uj|io\(ÓTnô’a).
12.  Zeit:  {’'Etouç)  ò  [AuTOKpaxóp]ujv
  Kaiuápijuv  TTouirXíou  Ai-Kivvíou
  OiiaXepiavoO  xal  TTouttXíou
  Aikivvíou  OùaXepiavoû
faXXirivoO  Eutreßibv  Eùxuxûfv
Kai  TTouttXíou  Aikkivvíou  Kop-[v]riX[íou]
  OùaXepiavoû  [xoO
Upcuxáxou  Kaícrapoç  Zeßaaxujv,
XoiÒK  .  .].
b)  Eigenhändige  Unb
1.  Verkäuferin  (Hand  4):  Aùpri[X]í&amp;lt;a&amp;gt;
  ’Apxe|Liiòiúp[a  TToXuòeÚK]ouç
  TTÉnpaKa  Kai  àxrécrxov
xf|v  xipfiv  Kai  ßeßeuJCTiJu,  ibç  -rrpó-KEixai.

2.  Zeuge  (Hand  5):  AùpiiXioç
Koirpéaç  KopvrjXâ  auvTTáp«i»-eipei
  aúx^.
3.  Käuferin  (Hand  6):  [AùpnXia
Tedveùç  ’AxiXXéuiç  "Hpoivoç  f)
7TpoK(ei]uévri)]  èftuòíaaa,  ihç
TtpÔKeixai.

den  und  die  Unkosten  erstatten,
sowie  als  Buße  in  der  Form,  als
wäre  die  zu  zahlende  Buße
meine  persönliche  Darlehensschuld, ­
  den  Kaufpreis  in  doppelter ­
  Höhe,  ferner  an  den  Staat
die  nämliche  Summe;  nichtsdestoweniger ­
  aber  soll  der  Kauf
rechtskräftig  bleiben.
11.  Schlußbekräftigung:  Darüber ­
  befragt,  ob  alle  diese  Abmachungen ­
  solchermaßen  in
voller  Richtigkeit  und  Ordnung
seien,  habe  ich  mit  ja  geantwortet. ­

12.  Zeit:  Ira  Jahre  4  der  Imperatores
  Caesares  Publius  Licinnius
  Valerianus  und  Publius
Licinnius  Valerianus  Gallienus,
der  Pii  Felices  Augusti,  und
des  Publius  Licinnius  Cornelius ­
  Valerianus  Caesar  Augustus, ­
  am  X.  Choiak.
Schriften  der  Partner.
1.  Verkäuferin  (Hand  4):  Ich
Aurelia  Artemidora,  Tochter
des  Polydeukes,  habe  verkauft
und  den  Kaufpreis  empfangen.
Ich  werde  die  Gewähr  leisten,
wie  oben  geschrieben  steht.
2.  Zeuge  (Hand  5):  Ich  Aurelius
Kopreas,  Sohn  des  Kornelas,
bin  als  ihr  Zeuge  hier  zugegen.
3.  Käuferin  (Hand  6):  Ich  Aurelia ­
  Tesneus,  Tochter  des  Achilleus,
  Enkelin  des  Heron,  die
oben  näher  benannt  ist,  habe  den
Kaufpreis  im  Girowege  gezahlt,
wie  oben  geschrieben  steht.
        <pb n="366" />
        Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  345

4.  Zeuge  und  Schreibvertreter ­
  (Hand  6):  AùpnX(ioç)
[Armótpioç  ó  Kai]  KopvnXdç
Aiovuaíou  cru)Li7rápi)Liai  aùrf)  Kai
^Tpa(ipa)  ÚTTèp  aÙTf|ç  pf|  €Íòuír|ç
Tpappara.
5.  (?)  (Hand  7):  [
]  TOÖ
TrpOKei|Ll(évOU)  OÍKOTT(éòOu)  Tipfiç
òpax(iiiúúv)  TrevTaKOcríujv.  Xoiòk
òeutépa  Kai  eÍKÓÒi^.

4.  Zeuge  und  Schreibvertreter ­
  (Hand  6):  Ich  Aurelius
Demetrios  genannt  Kornelas,
Sohn  des  Dionysios,  bin  als  ihr
Zeuge  hier  zugegen.  Zugleich
habe  ich  an  ihrer  Stelle  vollzogen, ­
  da  sie  schreibunkundig  ist.
5.  (?)  (Hand  7):  [
]  des  oben  bezeichneten
  Grundstückes  zum  Kaufpreise ­
  von  500  Drachmen.  Am
22.  Choiak.

Der  vorstehende  Girobankvertrag  steht  auf  Spalte  1  des  Blattes;
Spalte  2  enthält  die  diroTpacpfi  der  Käuferin  an  das  Besitzamt
(Abschn.  77).
Vergleichen  wir  diesen  selbständigen  Girobankvertrag  mit  dem
unselbständigen  Girobankvertrage  P.  Fior.  I  1  (siehe  oben  S.  326  ff.),
so  erkennen  wir  außer  den  bereits  erwähnten  grundsätzlichen  Verschiedenheiten ­
  (vgl.  S.  318)  noch  eine  Verschiedenheit  in  der  Abfassung. ­
  Zwar  in  der  òiaTpaqpn  besteht  keine  wesentliche  Abweichung. ­
  Hier  wie  dort  finden  wir  die  drei  Hauptteile:  Kopf,
Körper,  Bescheinigung  der  Bank.  Die  Unterteile  des  Kopfes  sind
dieselben:  Zeit,  Bankfirma.  Auch  die  Unterteile  des  Körpers  stimmen
ini  allgemeinen  überein:  Zahler,  Empfänger,  Verkaufsgegenstand
und  Kauf  betrag  (Darlehen  und  Hypothek),  Girobankvertrag  (Staatsuotariatsvertrag),
  Übereignung  des  Kaufes  (Sicherstellung  durch
Hypothek).  Ein  wichtiges  Merkmal  des  selbständigen  Girobankvertrages ­
  ist  die  Wendung  'Kara  Tf|vòe  rpv  òiaypaqpnv’  (Punkt  7).
Hnter  Punkt  c  ist  das  crecrriiLieiujjLiai  stehengeblieben  (vgl.  S.  331).
Was  aber  die  Schlußbekräftigung  (Punkt  8)  der  òiaTpaqpn
betrifft,  so  haben  wir  hier  schon  eine  Abweichung  gegenüber  dem
Unselbständigen  Girobankvertrage.  Diese  Schlußbekräftigung  löst
Mittels  auf:  Kal  èrrepuuTnOleíua)  ib|LioXÓT(nU€v).  Nun  ist  die  òiaypaqpn
eine  von  der  Bank  aufgesetzte  Urkunde,  deren  Kern  der  Kontoauszug ­
  ist;  darinnen  werden  zwei  nebeneinanderstehende  Tatsachen
beurkundet,  nämlich  erstens,  daß  Artemidora  einen  Gegenstand
verkauft  habe  (Punkt  3:  rreupaKévai  abrr)  ktX.),  und  zweitens,
‘  Die  Bedeutung  dieser  letzten  Unterschrift  ist  nicht  klar.  Vgl.  die
Vermutungen  von  Mittels,  P.  Lips.  I  S.  12.
        <pb n="367" />
        346

Teil  IV.  Girobanknotariat.

daß  Tesneus,  die  übrigens  als  Zahlerin  in  der  òiaYpacpd  an  gewohnter
erster  Stelle  steht,  die  Zahlung  geleistet  habe  (Punkt  5:  tiv
Kai  auT00i  duéaxev  ktX.);  darum  wird  die  Schlußbekräftigung  sich
nicht  bloß  auf  die  Käuferin,  oder  nicht  bloß  auf  die  Geldempfängerin
beziehen,  sondern  auf  beide.  Ich  habe  daher  aufgelöst:  Kai  èTrepujTri-0(eî(Tai)
  dj|uo\ÓY(Ticrav)^  Wie  das  Wort  ‘ibpoXoTncrav’  zeigt,  hatte
man  die  Empfindung,  daß  die  biaTpaqpp,  die  ursprünglich  (in  der
Girobankbescheinigung)  nichts  anderes  als  ein  Auszug  aus  dem  Girobuche ­
  der  Bank  ist,  hier  im  selbständigen  Girobankvertrage  zu  einer
Art  von  ópoXoTÍa  geworden  ist.  Die  Bank  scheidet  bei  dieser
opoXofia  aus;  die  beiden  Partner  sind  Tesneus  und  Artemidora.
Während  so  die  Schlußbekräftigung  in  der  òiaxpacpfi  des
selbständigen  Girobankvertrages  die  einzige  wesentliche  Abweichung ­
  gegenüber  der  òiaTpaqpfj  des  unselbständigen  Girobankvertrages ­
  bildet,  sind  die  Abweichungen  in  der  uTTOTpacpfj
von  schwerwiegender  Art.  In  dem  unselbständigen  Girobankvertrage ­
  von  Hermupolis  wiederholt  die  ÙTTOTpaqpn  kurz  die  Haupttatsachen
  der  öiaxpaqpfi,  in  dem  selbständigen  Girobankvertrage
von  Hermupolis  wächst  sie  zu  einem  Gebilde  aus,  das  weit  umfangreicher ­
  ist,  als  die  voraufgehende  biaypacpii.  Infolge  der
Abwesenheit  des  Staatsnotariats  Vertrages  hat  die  Bank
alle  diejenigen  Punkte  in  die  ùrroTpaqpfi  hineingepackt,
die  sonst  im  Staatsnotariatsvertrage  hätten  stehen
müssen.  Deshalb  verdient  diese  uTroTpatpn  eigentlich  nicht  mehr
den  Namen  ‘ÖTroYpacpii’,  weil  eine  ‘uTroTpaqpn’  in  ihrer  Eigenschaft
als  „Unterzeichnung“  die  einzelnen  Punkte  der  òiaTpaqpn  wohl
kürzen,  aber  nicht  erweitern  und  vermehren  kann.
Die  ÜTTOTpaqpi)  des  selbständigen  Girobank  Vertrages  enthält
folgende,  in  der  voraufgehenden  biaipacpp  nicht  enthaltenen  Abmachungen ­
  :
a)  Der  Verkaufsgegenstand  (Hausgrundstück)  wird  nach  den
angrenzenden  Nachbargrundstücken  näher  bezeichnet.  Diese  Angabe ­
  der  Nachbarn  wäre  im  Staatsnotariatsvertrage  zu  finden  gewesen, ­
  falls  man  solchen  abgeschlossen  hätte;  die  biaypacpfi  weist
auf  diesen  Gegenstand  unter  Punkt  7  nur  kurz  hin.
b)  Die  Gewährleistung  und  das  Verfahren,  falls  die  Gewähr
versagt,  wird  ausführlich  behandelt.  Auch  diese  Abmachungen
hätten  im  Staatsnotariatsvertrage  Platz  gefunden,  falls  man  solchen
abgeschlossen  hätte.

‘  Ebenso  P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158,  4;  P.  Lond.  III  S.  153  Nr.  1298,  5.
        <pb n="368" />
        Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  347

Da  somit  die  UTroTpaqpn  in  weit  stärkerem  Maße  als  die  òiaTpaqpií
vertragliche  Vereinbarungen  enthält,  liegt  der  Schwerpunkt  des
eigentlichen  Abkommens  in  der  uTTOTpaqpp,  nicht  in  der  òiaTpaqpp.
Der  Kern  der  óiaxpaqpií  ist  und  bleibt  der  Kontoauszug.  Da  die
ÚTTOYpacpn  das  eigentliche  Abkommen  darstellt,  so  wird  sie  von  beiden
Partnern,  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer,  formgerecht  vollzogen.
Eine  scheinbare  Ausnahme  macht  der  selbständige  Girobankvertrag ­
  P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158  (um  227  n.  Chr.),  dessen
bnoypacppi  nur  die  Unterschrift  des  Geldempfängers,  nicht
auch  des  Geldzahlers,  trägt.  Eine  Erklärung  dieses  Umstandes  ist
darin  zu  finden,  daß  am  Schlüsse  die  Quittung  über  bezahlte
Wertumsatzsteuer  steht  (Z.  18):  AòpiíXíioç)’'Apeioç  ó  K(ai)  ’Aq)pobeíaioç
  èTKUK(\íou)  crecrri(|Lieiuu|Liai)  TéX(oç)  àTo{pacr)Lioû)  toû  iTp[oK(eipévou)
  (?)  Y  pépouç  (?)]  Ti)Li(nç)  bpax(pùjv)  TpiaK[o(Jiujv.  Tojßi  irev-T[eKa]iòeKáT[riç]
  Da  das  Notariat  das  Aufsetzen  bzw.  notarielle
Beurkunden  eines  Vertrages  in  der  Regel  erst  dann  vernimmt,
wenn  zuvor  die  Wertumsatzsteuer  bezahlt  ist  (vgl.  oben  S.  308),
so  scheint  es,  daß  im  Falle  des  P.  Lond.  III  1158,  sei  es  aus  Versehen, ­
  sei  es  aus  besonderen  Gründen,  die  Zahlung  dieser  Steuer
Grst  erfolgte,  als  der  Vertrag  bereits  bis  zur  Unterschrift  des  Geldempfängers ­
  bearbeitet  worden  war.  Jedenfalls  aber  wäre  die
dvuYpaqpp  (Abschn.  80)  seitens  des  Banknotariates  nicht  ohne  das
Vorhandensein  der  Steuerquittung  vorgenommen  worden.  Soviel
ist  nun  sicher,  daß  P.  Lond.  III  1158  diejenige  Ausfertigung  des
selbständigen  Girobankvertrages  ist,  welche  die  Bank  bei  ihren
Akten  zurückbehielt,  nicht  diejenige,  welche  der  Geldzahler  eriiielt;
  denn  die  Steuerquittung  gehört  in  die  Akten  der  Bank  als
Nachweis,  daß  die  Bank  berechtigt  war,  den  Vertrag  zum  Abschlüsse ­
  zu  bringen.  Das  folgt  aus  dem  Umstande,  daß  wir  die
Steuerquittung  gelegentlich  auch  am  Fuße  des  áníaTaXpa  vorfinden
(siehe  oben  S.  308);  das  ¿TTiaraXpa  gehört  ebenfalls  in  die  Akten
des  Notariates.  Für  die  Akten  des  Banknotariates  aber  reicht  die
alleinige  Unterschrift  des  Geldempfängers  aus;  die  Unterschrift
des  Geldzahlers  muß  neben  derjenigen  des  Geldempfängers  unter
allen  Umständen  unter  den  beiden  anderen  Ausfertigungen  vorhanden ­
  gewesen  sein,  die  dem  Geldzahler  und  dem  Geldempfänger
hehändigt  wurden.
‘  Die  ÚTTOTpaqpi*)  ist  am  15.  Choiak,  die  biaypacpfi  am  17.  Tybi  —  also
emen  Monat  später  —  geschrieben  worden  ;  vgl.  hierzu  oben  S.  333.
*  Nach  der  Lesung  von  Grenfell  und  Hunt,  Archiv  IV  S.  549.
        <pb n="369" />
        348

Teil  IV.  Girobanknotariat.

In  der  Urkunde  P.  Amh.  II  96  (213  n.  Chr.)  besitzen  wir  nur
die  ÚTTOTpacpií  eines  selbständigen  Girobankvertrages  ^  ;  hier  fehlen
die  Unterschriften  ganz  und  gar,  vielleicht  sind  sie  abgebrochen.
Der  selbständige  Girobankvertrag  P.  Fior.  I  28  (179  n.  Chr.)  ist  am
Schlüsse  abgebrochen  ;  erhalten  ist  nur  die  Unterschrift  des  Geldempfängers, ­
  die  Unterschrift  des  Geldzahlers  ist  verloren  gegangen.
In  P.  Lond.  UI  S.  153  Nr.  1298  (231  n.  Chr.)  besitzen  wir  nur  die
òittYpaqpn  eines  selbständigen  Girobankvertrages.
Die  òiaYpaqpn  ist  beim  selbständigen  Girobank  vertrage,  wie
auch  anderwärts  überall,  der  von  der  Bank  gefertigte  Auszug ­
  aus  dem  Girobuche.  Die  Richtigkeit  dieses  Auszuges  wird,
gleichwie  bei  dem  unselbständigen  Girobankvertrage  (vgl.  S.  331),
durch  einen  Bankbeamten  mit  dem  Schlagworte  cremipeiujiaai  bescheinigt. ­
  Diese  Bescheinigung  begründet  aber  hier  die  Verantwortlichkeit ­
  der  Bank  gegenüber  den  beiden  Partnern.
Die  ÜTTOTpaqpii  wird  stets  zuerst  vom  Geldempfänger
unterschrieben,  denn  dieser  ist  es,  der  das  in  dem  Körper  der
ÜTTOTpacpii  enthaltene  Schlagwort  èuriKoXoúeriKa  ausspricht.  Diese
Quittung  des  Geldempfängers  hat  aber  hier  eine  andere  Form  als
bei  dem  unselbständigen  Girobankvertrage.  Im  unselbständigen
Giro  bank  vertrage  tritt  der  Geldempfänger  in  der  vJTroYpaqpn,  wie
wiederholt  betont  sein  möge,  nur  der  Bank  gegenüber  und
spricht  zu  ihr;  ó  òeíva  àTtéxuj  rnv  Tipf|v  KaGùjç  TrpÔKeiiai^  oder
ëxuu  ibç  TrpÓKiTtti^  Es  ist  eine  wohl  in  späterer  Zeit  hier  und  da
eingerissene  Vermischung,  wenn  in  dem  unselbständigen  Girobankvertrage ­
  P.  Lips.  I  5,  13  (293  n.  Chr.)  von  dem  Geldempfänger
wie  folgt  quittiert  wird  :  ó  òeíva  nenpaxa  Kai  dneaxov  tà  roKavm  x.
Denn  der  Geldempfänger  hat  an  die  Bank  nichts  verkauft;  der
Verkauf  ist  schon  im  voraufgehenden  Staatsnotariats  vertrage
(Z.  9)  zwischen  Geldempfänger  und  Geldzahler  (Verkäufer  und
Käufer)  rechtsgültig  erledigt  worden.
Die  Formel  uánpaKa  Kai  d^éüxov  hat  aber  ihren  wohlberechtigten ­
  Platz  in  der  ÖTroTpaqpq  des  selbständigen  Girobankvertrages, ­
  weil  hier  der  Geldempfänger  (Verkäufer)  nicht  bloß
zu  der  Bank  das  àirécrxov  spricht,  sondern  auch  noch  zu  dem
Geldzahler  (Käufer)  das  TtéirpaKa.  Die  Unterscheidung  des  selbständigen ­
  Girobankvertrages  von  dem  unselbständigen  führt  sogar
*■  In  Z.  If.  wird  zu  ergänzen  sein:  ¿TrnKoXoúBriKa  [upoKeifiévri
biajypaqp^  kt\.  ;  ebenso  Z.  5  (vgl  P.  Gen.  22).
’  '»  P.  Straßb.  I  19,  19  (105  n.  Chr.).  *  P.  Fior.  1  1,37  (153  n.  Chr.)'
        <pb n="370" />
        Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  349

dahin,  daß  das  IcTxov,  welches  bei  dem  letzteren  die  Hauptsache
bildet,  bei  dem  ersteren  bisweilen  ganz  verschwindet,  um  dem
TtéirpaKa  Kai  ßeßauhcujü  od.  ähnl.  den  Platz  übrig  zu  lassen.  Das
Verschwinden  des  Idxov  in  der  Unterschrift  des  Geldempfängers
ist  nicht  unbedenklich,  obwohl  das  ëffxov  regelmäßig  bereits  im
Körper  der  (jTroTpaqpfj  sich  vorfindet  ^
Auf  die  Unterschrift  des  Geldempfängers  folgt  die  Unterschrift ­
  des  Geldzahlers.  Hier  erscheint  das  Schlagwort  ègiubíacra,
„ich  habe  im  Girowege  gezahlt“,  als  Gegenstück  zu  jenem  Schlagworte ­
  ëaxov.  Wie  aber  das  ëffxov  bisweilen  fortfällt,  so  auch  das
èHujòíada,  und  wir  finden  dann  lediglich  die  unterschriftliche
Erklärung  des  Geldzahlers,  daß  er  mit  den  Abmachungen  des  Vertrages ­
  einverstanden  sei.
In  den  nachfolgenden  Beispielen  für  die  Unterschriften  beider
Partner  unterhalb  der  vnoTpacpp  in  selbständigen  Girobankverträgen
aus  Hermupolis  ist  A  der  Geldempfänger,  B  der  Geldzahler.

Belegstelle

Jahr

A

B

P.  Lond.  III
S.  151
Nr.  1158,17
P-  Lips.  I  3
Kol.  I,  16
P-  Mel.  Nicole
S.  196
P-  Fior.  I
28,  21

um  227

256
um  204

179

P-  Lond.  III  211
S.  148
Nr.  932,  24
P-  Fior.  I  48  222

P-  Giss.
Inv.-Nr.123
(Archiv  V

188

iréTTpaKa  Kai  àiréaxov  tíjv  tiphv
  Kai  ßeßaxibau)  ibç  irpÓKi-T[a]i

iré-irpaKa  Kai  àiréôxov  T^v  tipf|v
  Kai  ßeßeiböu)  ibç  -irpÓKeiTai
irétrpaKa  Kai  [irapabüjöuj]  tòç
àpoúpaç  Kai  ßeßaiibaw  ibç
TtpÓK[eiTai]
ëôxov  Kai  [à]  TT  o  b  lúa  cu  xàç  toO
[KeqpaXaiou  Kai  tôkou  àpTupiou
bpaxixàç  x]  kt\.
oÙK  évKaXcù  où  b'  évKaXëauu  ibç
irpoKCixai
(Erbauseinandersetzun  g.)
àirëaxov  Kai  -itepiéXuaa*  Kai  &amp;lt;(oùbèv&amp;gt;
  [ëvKajXûi  ibç  -trpÔKeixai
àiréaxov  Kai  -rrepiëXuaa  üjç  irpó-Keixai


(bat  nicht  unterschrieben; ­
  vgl.
oben  S.  347.)
ëSuubiaaa  lúç  upó-KEixai.

[weggebrochen.]

[weggebrochen.]

àuapevóxXTixóv
ae  uoiriacu  lúç
-rrpÓKVxai.
êScubíaaaiúç  irpó-Kixai.

êSiubíaaaiúç  -irpó-Kixai.


S.  133  f.)

‘  Im  P.  Mél.  Nicole  S.  195  (um  204  n.  Chr.)  steckt  das  laxov  in  der
ncke  der  Z.  6  unter  B  (Körper  der  úuoYpaipri),  also  etwa  ;  ^(ívovxai)  àp[Y(u-Pioa)
  (bpaxpai)  ácp,  âç  Kai  àiréaxopev  bià]  xpairéíriç  uapà  xfjç  iúvou|Liévriç
K[nx]á  [x]r)vbe  xf|[v]  biaypaqpi^v  kxX.
*  Das  nähere  über  die  irepíXuaiç-Urkunden  siehe  im  Abschn.  99.
        <pb n="371" />
        350

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abschnitt  71.
Selbständiger  Girobank  vertrag  von  Antinoupolis.
Wenn  man  in  Hermupolis  in  der  biroTpacpti  des  selbständigen
Girobankvertrages  ein  eigenartiges,  unnatürlich  zu  nennendes  Gebilde ­
  schuf,  so  ist  das  eine  Folge  des  steifen  Entwicklungsganges,
den  das  Formwesen  des  Girobanknotariates  gerade  dort  genommen
hat.  Im  Geschäftsbetriebe  jeder  Behörde  bestehen  bestimmte  Kanzleiformen, ­
  die  erfahrungsgemäß  stets  zögernd  den  von  außen  herantretenden ­
  Neuerungen  nachhinken;  wenn  irgend  möglich,  wird  die
neue  Sache  in  die  alte  Form  hineingezwängt,  auch  wenn  die  alte
Form  nicht  mehr  recht  passen  will.  Das  ist  die  Macht  der  Gewohnheit. ­
  Von  der  Zweiteilung  in  òiaTpacpp  und  uTroTpacpfi  konnte
man  sich  in  Hermupolis  nicht  trennen,  als  auch  selbständige  Girobankverträge ­
  auf  kamen.
Anders  liegen  die  Verhältnisse  in  Antinoupolis.  Diese  Stadt
wird  130  n.  Chr.  von  Hadrian  gegründet.  Es  entspricht  den  freieren
Anschauungen  der  hadrianischen  Zeit,  daß  die  neue  Stadt  althergebrachte, ­
  unbequeme  Formen  anderer  Städte  nicht  übernahm.
Man  verschmähte  die  im  benachbarten  Hermupolis  übliche  Zweiteilung ­
  des  selbständigen  Girobank  Vertrages  und  schuf  ein  bequemes ­
  einheitliches  Gebilde.  Die  lange  Rolle  P.  Lond.  III
S.  156  ff.  Nr.  1164  (212  n.  Chr.)  gibt  dafür  die  Belege.
Als  Beispiel  möge  hier  P.  Lond.  HI  S.  157  f.  Nr.  1164  c
(212  n.  Chr.)  dienen:

Â.  Kopf  des  selbständigen  Girobankvertrages  (Hand  1).

1.  Zeit:
2.  Bankfirma: ­


(weggebrochen,  nach
den  übrigen  Verträgen ­
  desselben  Papyrus ­
  leicht  zu  ergänzen. ­


1.  Zeit:

2.  Bankfirma: ­


(weggebrochen.)

B.  Körper  des  selbständigen  Girobankvertrages  (Hand  1).

1.  Zahler:  [KopvqXioç
àva]Tpaq)[ó|ae]v9[ç  1
AGjnvaieùç  ó  Kai  'Epi-Xeó[vio]ç


1.  Zahler:  Kornelios,  [Sohn  des
N.  N.],  eingeschrieben  [in  der
Bürgerliste  des  Stadtteiles  X],
zugehörig  zur  athenäischen
Phyle  und  zum  erechthonischen
  Demos.

‘  Der  Herausgeber  setzt  [¿TTi]Tpaqp[ó|U€]vo[ç].
        <pb n="372" />
        Abschn.  71.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Antinoupolis.  351

2.  Empfänger:  ’A\eHá[v]òpiu
1(Ti[òiúpou  ’AXeHá]vò[p]ou  Mariòíuj
  TU»  Ka[i  K]a\\eiT[eKjviuj
3.  Verkaufsgegenstand:  ire-Tr[pa]Ké[vai
  tòv  AXJéEavôpov
  TÚj  KopvTi[Xí]uj  àíTÒ
t[oú]  VÛV  eiç  t[òv]  àei  [xpóvov]
TÒ  urrapxov  aiiTÚj  ànò  òiKaíou
irapíajxujLpJiícTeuuç  Y€[vo]uévTiç
eíç  ayTÒ[v  èv  rjip  ôvti^  jarivi
d&amp;gt;ap|uo06i  ToO  èvecTTÚJTOç  eiouç
Kara  òiarpaqppv  Tpç  aiiiríç  Tpairéíriç
  ànò  xéKvujv  Xaipiípovoç
Apiuujvíou  Zeßacrreiou  [to]0
KOI  'HpttKXeíou  peTriXXaxÓTOç
yépoç  rípiau  oÍKÍaç  òicr[Té]-Tou
  ffúv  KaxaiYaíiu  xm  aúXfjç
Ktti  XPPCTTripíUJV  Ktti  àvr|KÓVTlJUV
ttúvtujv  èv  Tíu  S  YP(d)LijuaTi)
7TXiv0(eíou)  Tpç  Avtivóou,
ôXpç  oÍKÍ[a]ç  YÍTOveç’
vÓTou  ßupr]  òriiuocría,  òi’  fjç  eicroòoç
  Km  èHoòoç,  ß[oJppd  TiôoriTÍujvoç
  Kai  àXXmv,  àrniXiiú-TOu
  KopvpXíou  Kttl  àXXuuv,  Xißog
érepa  oiKÍa  TpícrreYOç  xoO  ttuj-XoOvxoç,
  01  èàv  iZiffiv  Y^ÍTOveç
  návxoGev,

2.  Empfânger:  Alexandros,  Sohn
des  Isidoros,  Enkel  des  Alexandros, ­
  zugehörig  zur  matidischen
Phyle  und  zum  kalliteknischen
Demos.
3.  Verkaufsgegenstand:  Alexandres ­
  hat  an  Kornelios  verkauft ­
  von  heute  ab  auf  ewige
Zeiten  die  ihm  gehörige  Hälfte
eines  Hauses,  die  ihm  zugefallen
ist  gemäß  einer  Übereignung  in
dem  jetzigen  MonatePharmuthi
des  laufenden  Jahres  kraft
eines  Girobankvertrages  derselben ­
  Bank.  Die  Übereignung
erfolgte  von  Seiten  der  Kinder
des  verstorbenen  Chairemon,
Sohnes  des  Ammonios,  zugehörig ­
  zur  sebasteischen  Phyle
und  zum  herakleischen  Demos.
Das  Haus  ist  zweigeschossig, ­
  mit  einem  Erdgeschosse,
Hofraume,  Wirtschaftseinrichtung ­
  und  allem  Zubehöre  ausgestattet, ­
  belegen  in  Antinoupolis, ­
  Stadtteil  D,  Häuserquadrat
Nr.  7.  Grenznachbarn  des  ganzen ­
  Hauses  sind:  im  Süden  die
Staatsstraße,  woselbst  der  Hauszugang ­
  liegt,  im  Norden  das
Haus  des  Tithoetion  und  anderer ­
  Leute,  im  Osten  das  Haus  des
Kornelios  und  anderer  Leute,
im  Westen  ein  anderes  dreigeschossiges ­
  Haus  desV  erkäufers;
sollten  die  Grenznachbarn  nicht
ganz  richtig  angegeben  sein,  so
ist  das  hierbei  unerheblich.

I  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  551.
*  Lage  des  Hauses.  Vgl.  P.  Straßb.  I  S.  126  f.
        <pb n="373" />
        352

Teil  IV.  Girobanknotariat.

4.  Zahlung:  kuI  dvriPníTGai
TÒV  TTUjXoövTa  7r[ap]à  toö
ujvoupévou  Tf|v  auvTTeqpuuvr)-pévriv
  TTpòç  àXX[)í]Xouç  Tipnv
5.  Kaufbetrag:  dpYupiou  òpaxpdç
  éSttKocríaç,  Y(ívovTai)  dp-[T(upíou)]
  (òpaxMai)  x-6.
  Girobankvertrag  :  (unerwähnt ­
  geblieben.)
7.  Übereignung:  Kpafiejîv  ouv
Kai  Kupieúeiv  xòv  ibvoúpevov
KopvnXiov  TOÛ  [fi]|Liícrouç  pépouç
Thç  oÍKÍaç  Ktti  aii[X]fiç  xai  XPH"
UTTipíiJuv  TrávT[uuv]  Ktti  òioiKeív
Ktti  èniTeXeîv  TT[epi  aurJoO,  ibç
èdv  aipújviai,  dveiuTr[o]òíô'TUjç,
8.  Gewährleistung:  xfiç  ßeßaiibdeijug
  òid  iravxòç  Tr[p]òç
udíTav  ßeßaiuu(T[i]v  eEaxoXou-Goúuriç
  xiô  TTUuXoOvxi  ’AXeEdvòpuj
  Kai  XOÎÇ  Trap’  aù[xoû,  Kai]
udvxa  xòv  èireXeocrôiLievov  xoúxou
  xdpiv  Ka0’  ôv[xivao]ûv  xpô-7TOV
  dîTOcrxiicnv  aùxôv  irapa-XPhPa
  eîôiaiç  av[xoû]  banávaiç,
9.  Verfahren,  falls  Gewähr
versagt:  fj  èKxeíaiv  xib  ibvoopévip
  Kai  x[o]îç  Trap’  auxo[û
òijTrXnv  xf|v  xipnv,  Kai  eiç  xò
òripóciov  xf)v  icrriv,  xai  xd  ßXdßri
Kai  xd  òauavfmaxa,  xwpiç  [x]oû
Kupiav  eív[a]i  xfjv  updcnv.

C.  Eigenhändige  Unt
1.  Empfänger  (Hand  2):  ’AXé-Eavòpoç
  ’Icnòibpou  Maxíòioç  ó

4.  Zahlung:  Der  Verkäufer  hat
von  dem  Käufer  den  gegenseitig ­
  vereinbarten  Kaufpreis
empfangen
5.  Kaufbetrag:  in  Höhe  von
sechshundert  Silberdrachmen,
schreibe  600  Silberdrachmen.
6.  Girobank  vertrag  :  (Unerwähnt ­
  geblieben.)
7.  Übereignung:  Der  Käufer
Kornelius  soll  nunmehr  Besitzer ­
  und  Eigentümer  jener
Hälfte  des  Hauses  nebst  Hofraumes ­
  und  aller  Wirtschaftseinrichtungen ­
  sein,  er  soll  es
verwalten  und  darüber  verfügen ­
  können  nach  freiem  Ermessen, ­
  unbehindert.
8.  Gewährleistung:  Die  Gewährleistung ­
  entfällt  zu  jeder
Zeit  und  in  jeder  Hinsicht  auf
den  Verkäufer  Alexandres  und
seine  Vertreter;  er  übernimmt
es,  jedermann,  der  dieserhalb
Ansprüche  irgend  welcher  Art
erheben  sollte,  sofort  auf  seine
eigenen  Kosten  abzuweisen.
9.  Verfahren,  falls  Gewähr
versagt:  Anderenfalls  ist  er
bereit,  an  den  Käufer  und  seine
Vertreter  eine  Strafe  in  doppelter ­
  Höhe  des  Kaufpreises  zu
zahlen,  und  an  den  Staat  dieselbe ­
  Summe;  außerdem  wird  er
den  Schaden  und  die  Auslagen
erstatten.  Trotz  alledem  soll  der
Kauf  zuKechtbestehen  bleiben.
ichriften  der  Partner.
1.  Empfänger  (Hand  2):  Ich
Alexandres,  Sohn  des  Isidoros,
        <pb n="374" />
        Abschn.  71.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Antinoupolis.  353

Kai  KaXXiTéKv[i]oç  iréirpaKa
Túj  KopvriXíiu  TÒ  utrapxóv  poi
pépoç  fípKTou  Tfjç  TrpoKCipévnç
[o]ÍKÍaç  ÒKTréTou  Kai  auXfiç  Kai
XprjO’TTipíwv  TrávToiv,  Kai  ottédxov
  Tf|v  Teipf|V  àpTwpíou
òpaxpàç  éHoKoffíaç,  Kai  ßeßaiiüCTui
  Trácrr)  ßeßaiUjffei,  líjç
irpÓKiTai.

2.  Zahler  (Hand  3):  Kopv^Xtoç
èiúvrme,  ibç  irpÓKiTai.

zugehörig  zur  matidischen
Phyle  und  zum  kalliteknischen
Demos,  habe  an  Komelios  verkauft ­
  die  mir  gehörige  Hälfte
des  oben  näher  benannten
zweistöckigen  Hauses  nebst
Hofraumes  und  aller  Wirtschaftseinrichtungen. ­
  Ich  habe
dafür  den  Kaufpreis  in  Höhe
von  600  Silberdrachmen  empfangen ­
  und  werde  die  Gewähr
in  jeder  Hinsicht  leisten,  wie  es
oben  ausgemacht  worden  ist.
2.  Zahler  (Hand  3):  Ich  Kornelios
  habe  gekauft,  wie  oben
geschrieben  steht.

Vergleicht  man  den  vorstehenden  selbständigen  Girobankvertrag ­
  mit  demjenigen  aus  Hermupolis  (siehe  S.  339f.),  so  erkennt
nian  ohne  weiteres  die  tiefgehenden  Unterschiede.  Nur  der  Kopf
niit  Zeit  und  Bankfirma  hat  hier  wie  dort  die  nämliche  Form;
bei  dem  nachfolgenden  Körper  aber  hat  man  in  Antinoupolis  die
Zweiteilung  verschmäht.  Für  die  Form  des  Vertragskörpers  ist
dabei  die  Form  der  landläufigen  öiatpaqpn,  nicht  etwa  die  Form
der  hermopolitanischen  uTTOTpaqpü,  zugrunde  gelegt  worden.  Das
erhellt  zumeist  daraus,  daß  in  Antinoupolis  der  Körper  mit
dem  Geldzahler  beginnt,  nicht  etwa  mit  dem  Geldempfänger,
wie  bei  einer  uTTOTpaqpn.  Die  weiteren  Unterteile  des  Körpers  sind
in  Antinoupolis  zunächst  dieselben  und  stehen  in  derselben  Eeiheniolge,
  wie  beim  Körper  der  òiarpacpn  von  Hermupolis,  nämlich:
1-  Zahler,  2.  Empfänger,  3.  Verkaufsgegenstand,  4.  und  5.  Kaufbetrag ­
  und  Zahlung.  Unter  Nr.  6  steht  in  Hermupolis  der  Satz,
daß  die  Zahlung  geschehe  Kara  nívòe  Tijv  òiaTpaçfjv.  Dieser  Teil
fohlt  in  1164  ci.  Der  Unterteil  Nr.  7  ist  in  Antinoupolis  wie  in
Hermupolis  die  „Übereignung“.  Damit  schließt  die  òiaxpatpn  in
Hermupolis,  und  es  folgt  dort  die  úuoYpacpií,  die  im  Unterteile
Nr-  8  nochmals  die  Übereignung  bringt,  um  sodann  in  den  Unterteilen ­
  Nr.  9  und  10  die  Gewährleistung  sowie  das  Verfahren,  falls

‘  Jene  Worte  fehlen  auch  bei  den  übrigen  Urkunden  derselben  Rolle,
lûit  Ausnahme  von  1164  b  und  k.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

23
        <pb n="375" />
        354

Teil  IV.  Girobanknotariat.

die  Gewähr  versagt,  zu  behandeln.  Diese  letztgenannten  beiden
Unterteile  sind  in  Antinoupolis  an  den  Unterteil  Nr.  7  unmittelbar ­
  angeschlossen.  So  hat  man  in  Antinoupolis  die  0iaTpaq)n  nebst
WoTpacpf)  zu  einem  einzigen  Gebilde  zusammengeschweißt
Auf  den  Körper  folgen  in  Antinoupolis  die  eigenhändigen
Unterschriften  der  beiden  Partner.  Hier  steht  zu  oberst  nicht  der
Geldzahler  (wie  im  unmittelbar  vorhergegangenen  Körper),  sondern
der  Geldempfänger  (Verkäufer).  Darin  erinnert  diese  Vollziehung
an  den  Körper  und  die  Unterschrift  der  bnoTpaqpn  von  Hermupolis.
Der  Geldempfänger  spricht  die  Schlagworte:  TréirpaKa  Kai  ëaxov
Tt)v  xeipfiv  Kai  ßeßaiibau),  also  genau  so  wie  in  der  Unterschrift
zur  oTTOTpaqpn  von  Hermupolis.
Eine  weitere  Eigenheit  von  Antinoupolis  ist  das  öfter  vorkommende ­
  Vorlesen  des  Girobankvertrages  (P.  Lond.  III  S.  157
Nr.  1164  b,  f  und  i).  Es  ist  möglich,  daß  ein  Bankbeamter  das  Vorlesen ­
  besorgt.  Der  Vorleser  unterschreibt  hinter  dem  Geldempfänger ­
  mit  der  Formel:  ó  òeíva  àvéYvujv  túj  òeíva  xfiv  òiarpaqpiív
od.  âhnl.  Ferner  treten  in  Antinoupolis  öfter  die  Zeugen  hinzu,
die  ebenfalls  unterschreiben  (papiopai).  Auf  die  Zeugen  folgt  der
Geldzahler.  Die  Zahl  der  Zeugen  beträgt  gewöhnlich  vier,  in  einem
Falle  (P.  Lond.  III  S.  165  Nr.  1164  i)  nur  drei.  Da  Vorleser  und
Zeugen  öfter  fehlen,  kann  ihr  Hinzutreten  nicht  in  allen  Fällen  Erfordernis ­
  sein;  in  1164  c,  d  und  e  fehlen  der  Vorleser  und  die
Zeugen,  in  1164  g  fehlt  der  Vorleser,  während  die  Zeugen  vorhanden ­
  sind.
Eigenartig  ist  in  Hinsicht  der  Unterschrift  die  Urkunde  1164  h,
ein  Vertrag  über  Vermietung  eines  Schiffes  auf  60  Jahre  Die
Vermietung  heißt  piuOoTrpaaía  (Z.  18  und  23),  weil  die  pícrOmcnç
tatsächlich  sich  in  updcriç  verwandelt;  denn  sofern  die  píuOiumç
60  Jahre  hindurch  gewährt  hat,  muß  das  Schiff  verbraucht  sein
und  wird  dann  wohl  von  selber  in  das  Eigentum  des  Mieters  übergehen. ­
  Die  Miete  beträgt  für  die  60  Jahre  1  Talent  und  2000
Drachmen.  Dieser  Vertrag  wird  (Z.  23  ff.)  nur  vom  Vermieter  (Geldempfänger) ­
  untei-schrieben  ;  es  fehlen  der  Vorleser,  die  Zeugen  und
der  Mieter  (Geldzahler).  Wie  diese  Erscheinung  zu  erklären  sei,
steht  dahin.  Vermutlich  ist  diese  vom  Vermieter  vollzogene  Vertragsausfertigung ­
  an  den  Mieter  des  Schiffes  (Geldzahler)  ausgehändigt ­
  worden.
‘  vgl.  die  eingehenden  Erläuterungen  von  R.  de  Ruggiero,  Locazione
fittizia  di  una  nave,  Bull,  dell’  Ist.  di  Diritto  Romano  XX  S.  48  ff.
        <pb n="376" />
        Abschn.  72.  Selbständiger  Girobankvertrag  vom  Faijum.  355

Abschnitt  72.
Selbständiger  Girobankvertrag  vom  Faijum.
Im  Faijum  ist  ebenso,  wie  in  Antinoupolis,  die  Zweiteilung
(biaTpacpii  und  uTroTpacpn)  des  Glirobankvertrages  unbekannt.  Auch
scheint  im  Faijum  eine  Scheidung  der  Girobank  vertrage  in  unselbständige ­
  und  selbständige  nicht  vorzuliegen.  Soweit  die  vorhandenen ­
  Urkunden  erkennen  lassen,  gab  es  dort  nur  drei  Gruppen
von  Bank  urkunden  :
1.  selbständige  Girobankbescheinigungen,  das  sind
also  Bescheinigungen,  die  die  Bank  dem  Girozahler  darüber
ausstellt,  daß  sie  (die  Bank)  die  empfangene  Giroanweisung
richtig  ausgeführt  habe.  Bei  einfachen  Zahlungen  reicht  diese
Form  zur  Sicherstellung  des  Zahlers  aus  (vgl.  Abschn.  46).
2.  unselbständige  Girobankbescheinigungen,  die  sich
an  einen  Notariatsvertrag  sachlich  anlehnen  und  diesem
in  der  Eegel  örtlich  angefügt  sind  (Abschn.  66).
3.  selbständige  Girobank  Verträge,  die  denjenigen  von
Antinoupolis  (Abschn.  71)  ähnlich  sind.
BGU.  427  (159  n.  Ohr.)  ist  ein  selbständiger  Girobankvertrag
aus  Arsinoe.  Der  Text  lautet:
Â.  Kopf  (Hand  1).
1-  Zeit:  *Etouç  òcurépou  Kai  eÎKOCTToû  AÙTOKpàTo[p]oç  Kaíuapoç  Tirou
AiXíou  ‘AòpiavoO  AvTUj[v]eívou  Z£ß(a(J'T)oO  EücreßoO?,  Tößi  T.
2.  Bankfirma:  Aià  Tíjç  lapamujvoç  rparcéCnÇ  Tupvaffiou.
B.  Körper  (Hand  1).
1-  Zahler:  lTo[T]onTiç  ZiOTonTeuuç  toO  ZioTonteuiç  airò  Kiúpr|Ç
ZoKvoTiaíou  Npcrou
2.  Empfänger:  ’A[p]pui[v]íuji  ’Qpitévouç  toO  ‘HpaKXeíòou  Z[uj]ai-Koapeíuji
  TÛ)  Ktti  ’AX0(aieí),  òià  (ppovriaioû  TTav[e]q)pé|ipeujç
ZaTaßoÜTog  toO  ZaiaßoÖTO?,  anò  Kib(png)  ZoKVonaíou  NpcTou,
d)(ç)  (èxújv)  X,  oòX(n)  baK(TÚXuj)  irpiútuj  XEipòç  [àp]i(TT€pâç,
^erkaufsgegenstand:  TT[e]TrpaKévai  aúxòv  xôii  Zxoxoiíxi
KápqXov  GííXiav  Kexapatpévriv  èiri  xoO  òeHioO  pr)poO  I  NO  ’Hxa,
Übereignung:  ôv  Kai  TTap[4]Xaßev  ó  Zx[o]xofixiç,
b.  Abgrenzung  der  Anmeldepflicht:  Kai  àiroTpáq/exai  €iç  xijv
xoO  èveffxújxoç  êxouç  xiôv  Gpeppáxmv  àn[o]TP[a]&amp;lt;pn(v)
23*
        <pb n="377" />
        356

Teil  IV.  Girobanknotariat.

6.  Zahlung:  Kai  diréxeiv  tòv  TTaveqppé|Li)iiiv  xàç  Xomàç^  xfiç
Teipfiç
7.  Kaufbetrag:  âpT(upíou)  (òpaxpàç)  éKaTÓv,
8.  Gewährleistung:  Kai  TrapéHexai  xòv  [’A]|Lipiúvio[v]  eúòoKOÚvx[a]
xfjòe  x^  íTpácrei  Kai  ß[e]ßaiibcr€i  irácrri  [ßejßaiihffei.
9.  S  ehre  ib  Vertreter:  "  ETp(aipev)  ^  úrrép  auxoO  (papévou  pf)  eió[é]-vai
  Tpáppaxa  'HpaKXeíòriÇ  ’íaiòihpou.
G.  Eigenhändige  Unterschrift  des  Geldempfängers  (Hand  2).
Empfänger:  'A[pp]ibvioç  ’Qpixévouç  xoO  ‘HpaKXeíòou  Zoktikoctpioç
  ó  Kai  ’AXGaieùç  òià  qppovxicrxoû  TTave(ppémLi[euj]ç  néîrpaKa
  xòv  KápqXov  GnXiav,  o[u]  xò  (Tripeiov  TrpÓKixai,  ôv  Kai
àTroTp(ávpexai)  ó  Zxoxopxiç,  Kai  ànéxuj  xàç  Xomàç  xpç  xipnç
à[pT(upíou)]  (òpaxpàç)  âKaxóv,  KaGibç  Tr(pÓKeixai).  'HpaK(XeíÒTiç)
’lcnòih[pou  ê]Tp{avjia)  birèp  a(iixoO)  àTp(appáxou).
Diese  Urkunde  hat  große  Ähnlichkeit  mit  dem  selbständigen
Girobankvertrage  von  Antinoupolis  (vgl.  S.350ff.);  nicht  nur  die  drei
Hauptteile  (Kopf,  Körper,  Unterschrift)  sind  die  nämlichen,  sondern
auch  die  Unterteile  des  Körpers:  Zahler,  Empfänger,  Verkaufsgegenstand, ­
  Übereignung,  Zahlung,  Kaufbetrag,  Gewährleistung.
In  beiden  Beispielen  fehlt  die  Bemerkung,  daß  die  Zahlung  auf
Grund  des  vorliegenden  Girobankvertrages  erfolgt  (Kaxà  xnvòe  xf|v
òiaYpaqpnv).  Die  Urkunde  aus  Antinoupolis  hat  noch  unter  Punkt  9
eine  Abmachung  im  Palle  des  Versagens  der  Gewähr;  dieser  Punkt
fehlt  in  der  Urkunde  aus  Arsinoe.  Wenn  die  letztere  Urkunde
unter  Punkt  5  eine  in  der  Urkunde  aus  Antinoupolis  fehlende  Abmachung ­
  über  die  Anmeldepflicht  enthält,  so  ist  das  auf  die  Eigenart ­
  des  Verkaufsgegenstandes  (Kamel)  zurückzuführen.
In  der  Unterschrift  jedoch  tritt  zwischen  beiden  Städten
eine  wesentliche  Verschiedenheit  zutage:  der  selbständige
Girobankvertrag  von  Antinoupolis  hat  die  Unterschriften  beider^
Partner,  wie  das  für  einen  „Vertrag“  Erfordernis  ist,  derjenige
von  Arsinoe  hat  jedoch  nur  die  Unterschrift  eines  einzigen
Partners,  und  zwar  des  Geldempfängers.  Diese  Eigenheit  des
*  Es  scheint  also  eine  Anzahlung  (dppaßibv)  voraufgegangen  zu  sein.
Vgl.  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  109.
*  Der  Herausgeber  P.  Viereck  löst  auf:  ëTp(a(pa).  Über  die  Notwendigkeit, ­
  ëxp(aipev)  aufzulösen,  siehe  unten  S.  359.
®  z.  B.  P.  Lond.  Ill  S.  157  ff.  Nr.  1164  b  bis  g  und  i  bis  k.  Eine  Ausnahme ­
  ist  h  ;  vgl.  darüber  S.  354.
        <pb n="378" />
        I

Abschn.  72.  Selbständiger  Girobankvertrag  vom  Faijum.

357

selbständigen  Girobankvertrages  vom  Faijum  wird  dadurch  zu  erklären ­
  sein,  daß  man  hier  im  Faijum,  als  die  selbständigen  Girobankverträge ­
  zugelassen  wurden  (siehe  oben  S.  278  f.),  es  nicht  für
nötig  hielt,  eine  umständliche  Vertragsform  für  die  Bank  zu
begründen.  Man  scheint  hier  bei  besonders  wichtigen  Anlässen
auch  weiterhin  am  Staatsnotariats  vertrage  festgehalten  zu  haben,
so  daß  der  selbständige  Girobankvertrag  nur  bei  minder  wichtigen
Anlässen  in  Betracht  kam.  Bei  minder  wichtigen  Anlässen  hatte
auch  bisher  schon  die  selbständige  Girobankbescheinigung  genügt, ­
  indem  der  Geldempfänger  gelegentlich  auf  derjenigen  Ausfertigung ­
  quittierte,  die  der  Geldzahler  empfing  (siehe  oben  S.  213).
Und  dieses  Verfahren  behielt  man  für  den  selbständigen  Girobankvertrag ­
  bei.
Trotzdem  sind  beide  Urkundenformen  —  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  und  selbständiger  Girobankvertrag  —  auch  im
Faijum  keineswegs  dasselbe.  Die  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  ist  eine  nur  die  Zahlung  behandelnde  Erklärung  der  Bank
an  den  Zahler,  die  gelegentlich  die  Unterschrift  des  Geldempfängers ­
  enthält;  der  selbständige  Girobankvertrag  dagegen  ist  ein
Kauf  od.  dgl.  behandelnder  „Vertrag“  zwischen  den  beiden
Partnern.  Darum  hat  die  erstere  Urkundenform  das  Gerippe:
b  A  TÚJ  B,  àiréxeiv  tòv  B  Trapa  xoû  A  òpaxpàç  x  (vgl.  S.  218),  die
letztere  Urkundenform  dagegen:  ó  A  tu)  B,  ireTTpaKévai  tòv  B
A  Kai  àiréxeiv  tòv  B  òpaxpàç  x.  Daß  die  letztere  Urkundenform ­
  ein  Vertrag  ist,  geht  auch  aus  den  Worten  der  Gewährleistung ­
  im  obigen  Beispiele  (BGU.  427)  hervor:  Kai  TrapéSerai  (d.  h.
der  q)povTicrTnç  des  Verkäufers)  tòv  [’A]|li)liújvio[v]  (d.  h.  den  Verkäufer) ­
  eùôoKoOvT[a]  lijòe  tt)  upácrei  Kai  ß[e]ßaidjcrei  irácrq  [ßejßaiibaei.
Die  Worte  Tíjòe  if)  irpácrei  beziehen  sich  auf  die  uns  vorliegende
Drkunde;  diese  ist  also  ein  Kaufvertrag  (selbständiger  Girobank ­
  vertrag).
Ein  Staatsnotariatsvertrag  mit  einer  solchen  einseitigen  Unterschrift ­
  des  Geldempfängers  wäre  ein  Unding.  Daß  wir  diese  Erscheiuung
  beim  selbständigen  Girobankvertrage  vom  Faijum  finden,
ist  eine  Gaueigenheit:  um  einen  selbständigen  Girobank  vertrag
Schaffen,  erweiterte  man  lediglich  den  Körper  der  selbständigen
irobankbescheinigung  durch  Einfügen  der  nötigen  vertragichen
  Bestimmungen  und  machte  die  Unterschrift  des  Geld-Giupfängers,
  die  unterhalb  der  selbständigen  Girobankbescheinigung
  gelegentlich  stehen  kann,  beim  selbständigen  Girobank-
        <pb n="379" />
        358

Teil  IV.  Girobanknotariat.

vertrage  zur  Kegel.  Diejenige  Ausfertigung  des  selbständigen
Girobankvertrages,  welche  die  Unterschrift  des  Geldempfängers
trägt,  geht  zu  Händen  des  Zahlers.  Der  Geldempfänger  begnügt
sich  mit  der  anderen  Ausfertigung,  die  selbstverständlich  gar
keine  Unterschriften  enthält.  Solche  Urkunde  hatte  trotzdem  ihren
Wert,  weil  sie  vom  Banknotariate  herrührt  und  eine  bei  der
Bank  vorgenommene  Girobuchung  —  gleichwie  eine  selbständige
Girobankbescheinigung  —  bezeugt.  Ein  derartiger  selbständiger
Girobankvertrag  ohne  Partnerunterschrift  scheint  P.  Lond.  II
S.  198  Nr.  320  (um  158  n.  Ohr.)  zu  sein.  Auch  der  selbständige
Girobankvertrag  P.  Lond.  II  S.  199  Nr.  333  (166  n.  Ohr.)  trägt  keine
Unterschrift.  Zwar  wird  diese  Urkunde  als  àvríxpacpov  (Abschrift)
bezeichnet,  doch  darf  man  das  ‘àvxÍTpacpov’  im  Falle  eines  dvii-Ypaq)ov
  biUTpacppç  nicht  immer  in  dem  Sinne  auffassen,  als  ob
eine  fertig  daliegende  Urkunde  späterhin  für  irgend  einen  besonderen ­
  Zweck  „abgeschriebenworden  sei,  wobei  auch  alle  Unterschriften ­
  mit  abzuschreiben  gewesen  wären;  das  lehrt  z.  B.  BGU.
1065  (97  n.  Ohr.)  aus  Arsinoe;  diese  Urkunde  beginnt:  dvxÍYpacpov
ó[ia]Ypa(pñ?  òià  xfjç  naTTTTÍuJVOç  xpaTtéíriç  MaKeòóv[iJu]v.  ("Exooç)  upiúxou
  KxX.  Auf  den  Körper  folgt  die  Unterschrift  und  zwar  von
zweiter  Hand^  Mithin  haben  wir  hier  einen  ursprünglichen
Girobankvertrag  vor  uns.  Das  *àvxÍYpa(pov’  wird  dahin  zu  erklären ­
  sein,  daß  die  Partner,  nachdem  die  eigentlichen  Vertragsurschriften ­
  fertiggestellt  und  vollzogen  worden  waren,  aus  besonderen ­
  Gründen  noch  weitere  Ausfertigungen  desselben  Vertrages
wünschten  2,  die  dann  als  „  Abschriften  bezeichnet,  indessen  ebenfalls ­
  noch  eigenhändig  von  den  Partnern  vollzogen  wurden  ;
möglich  auch,  daß  diese  oder  jene  Bank  die  für  den  inneren
Dienstbetrieb  benötigten  in  gleicher  Weise  vollzogenen  weiteren
Ausfertigungen  als  àvxÍYpaqpa  bezeichnete.
Jedenfalls  dürfen  wir  nach  alledem  auch  P.  Lond.  III  S.  199
Nr.  333  nicht  etwa  als  eine  späterhin  gefertigte  Abschrift,  sondern
als  eine  „Doppelausfertigung“  ansehen,  die  im  unmittelbaren  Zusammenhänge ­
  mit  der  Vertragschließung  angefertigt  worden  ist;  und
zwar  wird  die  Urkunde  diejenige  Ausfertigung  sein,  die  unterschriftslos ­
  dem  Geldempfänger  behändigt  wurde.
‘  Ebenso  BGU.415  (um  108  n.  Chr.);  P.  Lond.  III  S.  168  Nr.  890  (6  v.  Chr.).
*  Das  könnte  z.  B.  aus  dem  Grunde  geschehen,  um  bei  Rechtsstreitigkeiten ­
  einen  Nachweis  zu  erbringen.
*  vgl.  oben  S.  220.
        <pb n="380" />
        Âbschn.  72.  Selbständiger  Girobankvertrag  vom  Faijum.

859

Eine  besondere  Eigentümlichkeit  in  der  oben  behandelten
Urkunde  (BGU.  427)  sind  die  Worte  am  Schlüsse  des  Körpers
(Punkt  9)  :  lYp(aip€v)  buèp  aÙToO  (papávou  pf)  €ÍÒ[€]vai  Tpappara  ‘Hpa-KXeíònç
  Ñmbiúpou.  Nach  dem  Vermerke  des  Herausgebers  P.  Viereck
reicht  die  erste  Hand  bis  zum  Worte  ’íaiòiúpou  einschließlich,
mithin  sind  die  Worte  ëYp(aipev)  ktX.  von  dem  Bankbeamten
geschrieben,  der  auch  den  vorhergehenden  Körper  des  Girobankvertrags ­
  geschrieben  hat;  und  jene  Worte  bedeuten:  „die  nachfolgende ­
  Unterschrift  (Unterschrift  des  Geldempfängers)  schreibt
nicht  Ammonios  selber,  sondern  Herakleides  für  den  schreibunkundigen ­
  Ammonios“.  In  der  Tat  steht  am  Schlüsse  des  Teiles  C:
‘HpaK(XeíbTiç)  ’lcrióüú[pou  ê]Tp(a'pa)  birèp  a(ÙToO)  àYP(appáTou).  Aus
diesem  Grunde  ist  unter  Punkt  9  die  Auflösung  lYp(aM^ev)  statt
^Tp(aipa)  notwendig.  Überdies  würde  die  Auflösung  lYp(aipa)  verlangen, ­
  daß  der  Name  des  Schreib  Vertreters  vor  ^Ypo^n  steht.
Die  Urkunde  BGU.  427  stammt  aus  der  Gymnasiumsbank^
zu  Arsinoe.  Um  zu  zeigen,  daß  jene  Urkundenform  nicht  etwa  bloß
eine  Eigenart  dieser  Bank  oder  eine  Zufälligkeit  darstellt,  bringe
ich  noch  den  selbständigen  Girobankvertrag  BGU.  468  (150  n.  Ohr.)
von  einer  Bank  des  Dorfes  Dionysias.

A.  Kopf
!•  Zeit:  ’'Etouç  leíTcrapeffKaiòe-KÚTOU
  [AÚjTOKpÓTOpOÇ  KttícTapoç
  Tirou  AiXíou  'AbpiavoO
’Av[T]a)veívou  Zeßacrroö  Eùcre-[6oûç],
  &amp;lt;|&amp;gt;[a]ip[(pi]  K.
2.  Bankfirma:  ’Attò  rfjç  TTaXapiíbouç
  Kttl  peTÓx(ujv)  TpaTréZriÇ
^[lojvuaiáòoç.

(Hand  1).
1.  Zeit:  Im  Jahre  14  des  Imperator ­
  Caesar  Titus  AeUus  Hadiianus
  Antoninus  Augustus
Pius,  am  4.  Phaophi.
2.  Bankfirma:  (der  Girobankvertrag ­
  geht  aus)  von  der  Bank
des  Palamedes  und  Genossen
zu  Dionysias.

1*  Zahler:  Zárupoç  Zárupou
Aapapíwvoç,  àvaYpa^ópevoç
dpq)óòou  BiGuvúJV  ’l[(Jíuj-B.

  Körper  (Hand  1).

1.  Zahler:  Satyros,  Sohn  des
Satyros,  Enkel  des  Damarion,
eingeschrieben  in  der  Bewohnerliste ­
  des  Stadtteiles  BiOuvuiv
’l(TÍu)voç  (zu  Arsinoe).

‘  Die  Bank  hat  mit  dem  Gymnasium  nichts  zu  tun,  sie  trägt  nur  den
amen  vom  Gymnasium.
        <pb n="381" />
        360

Teil  IV.  Girobanknotariat.

2.  Empfänger:  [AJioòdipiu  TTa-7TOÔTOÇ
  ToO  'HpaKXä
3.  Zahlung:  àTré^iy  [autòv  Tf|V
T]ipnv
4.  Verkaufsgegenstand  :  ou
[^Tjópaaev  ó  Zarupoç  irapà
ToO  Aioò[ú)]pou  KapiíXou  áppe-VOÇ
  TTUppoO  7TpiJÜT0[ß]0X0U  K€-XapaTpévou
  èni  òeHiúJ  pnptp
AéXxa  ’liúxa,
5.  Übereignung:  ôv  Kai  irapeí-Xriqpnv
  à  Záxupoç  x[oô]xov  xoioOxov
  àva7TÓ[pi]q)ov,

6.  Abgrenzung  der  Anmeldepflicht: ­
  àcp’  div  Ktti  auxòç  [ó]
Aióbcupoç  êxei  è[v]  duorpaq)^
Ka[p]nXuüv  èni  KÚ)jur|ç  Aiovuai[á]boç,


7.  Kaufbetrag:  [àpfupíou  bpax]-pàç
  xpiaK[o](yíaç  7revxnK[o]vxa
b[ú]o,
8.  Gewährleistung:  ku'i  ßeßaidíffi
  ó  Aióbujpoç  xòv  iTe‘iTpa)Li[é]-vov
  Ká[p]riXov  K[a'i]  ¿¿[ttò  brijujo-Uíujv
  xoúxou  péxpi  x[o]ú  bieXn-XuGóxoç
  xpKTKttibeKáxou  (Ixouç)
Kai  auxoO,
9.  Nochmals  Abgrenzung  der
Anmeldepflicht:  Kai  èrrá-‘
  vgl.  BGU.  469,4:  K[d]pi][Xo]v
[K]d[|a]TiX(ov)  ei*iX€iav  XeuKÍjv  beuvepöß
■irp(u)T0ßoXov)  ei^(Xeiav);  P,  Lond.  Ill

2.  Empfänger:  Diodoros,  Sohn
des  Papus,  Enkel  des  Heraklas.
3.  Zahlung:  Er  (Diodoros)  hat
empfangen  den  Kaufpreis
4.  Verkaufsgegenstand:  für
ein  von  Diodoros  an  Satyros
verkauftes  männliches  Kamel
von  rötlicher  Farbe,  welches  die
ersten  Zähne  abgeworfen  hat^
und  auf  dem  rechten  Schenkel
einen  Brennstempel  mit  den
Buchstaben  D  und  I  trägt.
5.  Übereignung:  Dieses  Kamel
hat  Satyros  in  Empfang  genommen, ­
  so  wie  es  steht  und
geht,  ohne  daß  der  Kauf  soll
rückgängig  gemacht  werden
können.
6.  Abgrenzung  der  Anmeldepflicht: ­
  Das  verkaufte  Kamel
gehört  zu  denjenigen,  die  Diodoros ­
  als  seinen  eigenen  Besitz
in  die  Kam  elbesitz-Anmeldeliste ­
  für  den  Meldebezirk  des
Dorfes  Dionysias  aufgenommen ­
  hat
7.  Kaufbetrag:  Der  Kaufpreis
beträgt  352  Silberdrachmen.
8.  Gewährleistung:  Diodoros
übernimmt  die  Gewähr  dafür,
daß  das  verkaufte  Kamel  frei
von  öffentlichen  Abgaben  ist
bis  zum  Schlüsse  des  abgelaufenen ­
  13.  Jahres.
9.  Nochmalige  Abgrenzung
der  Anmeldepflicht:  Demäppeva
  ftßoXov;  P.  Grenf.  II  50a,  3:
oXo(v);  P.  Petr.  II  35  a  Kol.  I  3  :  tiT(iTov)
S.  170  Nr.  909  a,  6;  BGU.  100,  3.
        <pb n="382" />
        Abschn.  72.  Selbständiger  Girobankvertrag  vom  Faijum.

361

VaYKO[v]  TÒV  ZttTUpOV  TOÛTOV
à7roYp[á]ii;aO'9ai  èv  tOùv  xa-MXuuv
  àtroYpacp^  toö  èv[e(y]TÚJ-[toç]
  lò  (êrouç)  èm  [prij^po-TTÓXeujç
  xai  àTrobiúcriv  aÚT[òv
T]à  àiTÒ  ToO  lò  (Itouç)  òrmócJia.

gemäß  hat  Satyres  das  Kamel
in  die  Kamelbesitz-Anmeldeliste ­
  für  das  laufende  Jahr  14
aufzunehmen,  und  zwar  im
Meldebezirke  der  Gauhauptstadt ­
  (Arsinoe);  auf  ihn  entfällt
es  auch,  die  öffentlichen  Abgaben ­
  vom  Jahre  14  ab  zu  zahlen.

C.  Unterschrift  (Hand  2).

Geldempfänger:  Ai[óòujp]oç
TTaTro[ÔToç]  t[o]0  [‘Hpa]K\[a
TteJ-rrpaxa  ZaTÚ[p]uj  ZaTÚpo[u]
t[oû]  A[ap]a[p]íujypç  tòv  n[po]-KÍiue[vo]v
  KÚpriXov  è'v[a  7r]up-PÒ«u»v
  TrpujT0ßoX[ov  xejxapaYpév[ov
  è]7TÍ  ppptp  òeHiô»
AéX[Ta  xjai  ’loixa  [t]oúto[v
t]o[i]oútov  àvaTróppi[cpov,  xai]
àTr[é]xuu  T[nv  toútou]  xeippv
àpYu[pí]ou  òpaxpàç  T[pia]KOdíaç
  TrevTiÍKOVTa  òúo  xai  ßeßaiihaiu.


Geldempfänger:  IchDiodoros,
Sohn  des  Papus,  Enkel  des  Heraklas,
  habe  an  Satyros,  Sohn
des  Satyros,  Enkel  des  Damarion, ­
  das  oben  genannte  eine
Kamel  von  rötlicher  Farbe,  das
die  ersten  Zähne  abgeworfen
hat  und  auf  dem  rechten  Schenkel ­
  einen  Brennstempel  mit  den
Buchstaben  D  und  I  trägt,  verkauft, ­
  so  wie  es  geht  und  steht,
ohne  daß  der  Kauf  soll  rückgängig ­
  gemacht  werden  können, ­
  und  ich  habe  den  Preis
dafür  in  Höhe  von  352  Silberdrachmen ­
  empfangen,  auch  will
ich  die  zugesagte  Gewähr  übernehmen. ­


Zu  Punkt  6  und  9  ist  folgendes  zu  bemerken.  Die  Kamel-^esitzanmeldungen
  ^  wurden  gewöhnlich  im  Monate  Mecheir
iür  das  laufende  Steuerjahr  abgegeben  (BGU.  629  ;  852).
befinden  uns  jetzt  im  Monate  Phaophi,  mithin  ist  das  verkaufte ­
  Kamel  für  das  laufende  14.  Jahr  noch  nicht  angemeldet,
gehört  zu  den  Kamelen,  die  letztmalig  im  13.  Jahre  vom  Verkäufer ­
  Diodoros  angemeldet  worden  sind  (dtp’  ibv  ó  Aióòuipoç  êx^i
ÓTTOYpacp^  xapnXuuv).  Bei  Kamelverkäufen  sicherte  man  sich  immer
Hinsicht  der  jährlichen  Besitzanmeldung  (vgl.  Wessely,  Karanis
^üd  Soknopaiu  Nesos  S.  34),  darum  heißt  es  hier  in  Punkt  9:

‘  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  466  f.
        <pb n="383" />
        362

Teil  IV.  Girobanknotariat.

ZÓTupov  TOÛTOV  (Ká|nr|Xov)  àiTOTpáip€(T0ai  (so  statt  ájroTpátpacrGai)  èv
Tf)  TÚJV  KapnXouv  àíTOTpaq)^  toO  èveaTÚJTOç  lò  Itouç  ktX.,  d.  h.  der
neue  Besitzer  Satyros  verpflichtet  sich,  das  gekaufte  Kamel  in  die
nächstfällige  Anmeldung,  die  in  vier  Monaten  fällig  sein  wird,  aufzunehmen, ­
  und  zwar,  da  Satyros  in  Arsinoe  wohnhaft  ist,  für  den
Meldebezirk  der  Hauptstadt;  bisher  war  das  Tier  für  den  Meldebezirk ­
  von  Dionysias  (Punkt  6:  è-rri  KiúpriÇ  Aiovumáòoç)  gemeldet
Jedenfalls  muß  Satyros  vom  1.  Thoth  ab  die  Kamelsteuer  für  das
laufende  14.  Jahr  bezahlen  (Punkt  9  :  Kai  ànobuiCTiv  auTÒv  kt\.).
Was  nunmehr  den  Aufbau  dieses  selbständigen  Girobankvertrages ­
  anbetrifft,  so  sind  die  drei  Hauptteile  die  nämlichen  wie
in  BGU.  427  ;  die  Unterteile  des  Körpers  stimmen  ebenfalls  genau
überein;  es  besteht  nur  eine  geringfügige  Vertauschung  der  Reihenfolge. ­
  Die  Unterschrift,  auf  die  es  besonders  ankommt,  lautet  gleichfalls ­
  übereinstimmend  TréirpaKa  Kai  anéxtu,  in  468  ist  sogar  noch
ein  ßeßaiOüUuj  hinzugefügt  worden.  Der  zweite  Partner  (Geldzahler)
unterschreibt  den  Vertrag  nicht,  ihm  ist  die  uns  vorliegende  Vertragsausfertigung ­
  eingehändigt  worden.
Wenn  eine  Bank  in  der  Gauhauptstadt  Arsinoe  und  eine
Bank  im  Dorfe  Dionysias  übereinstimmend  nur  den  Geldempfänger
unterschreiben  läßt,  so  muß  man  daraus  den  Schluß  ziehen,  daß
im  ganzen  Faijum  diese  Vertragsform  üblich  war.  Tatsächlich  finden
wir  dieselbe  Vertragsform  auch  sonst  noch,  z.  B.  BGU.  607  (163
n.  Ohr.);  CPR.  230  (um  158  n.  Ohr.);  BGU.  1065  (97  n.  Chr.)  Die
letztgenannte  Urkunde  ist  wegen  der  längeren  Verpflichtungserklärung ­
  des  eigenhändig  unterschreibenden  Geldempfängers  besonders ­
  lehrreich.
Abschnitt  73.
Bankvertrag  ohne  Girozahlung.
Es  gilt  als  Regel,  daß  die  Banken  nur  dann  Verträge  aufsetzen, ­
  wenn  mit  dem  Vertrage  eine  Girozahlung  verbunden  ist
(siehe  oben  S.278f.).  Von  dieser  Regel  gibt  es  indessen  Ausnahmen.
Eine  solche  Ausnahme  wurde  schon  S.  226  behandelt,  eine  weitere
Ausnahme  wird  in  Abschnitt  99  bei  Erklärung  von  P.  Lond.  IH
S.  138  Nr.  1168  Verso  (Beglaubigung  einer  -rrepíXuaiç  durch  eine
Bank)  behandelt  werden.  In  diesen  beiden  Fällen  bemerken  wir
jedoch,  daß  die  Umstände,  welche  die  jetzige  Bankbeurkundung
veranlassen,  mit  einer  früheren  Girozahlung  in  einem  inneren
Zusammenhänge  stehen.
        <pb n="384" />
        Abschn.  73.  Bankvertrag  ohne  Girozahlnng.

363

Eine  Bankurkunde  ohne  jeden  erkennbaren  Zusammenhang
mit  einer  Girozahlung  ist  P.  Teb.  II  398  (142  n.  Chr.)  aus  Arsinoe  :
1.  Zeit  :  ^Etouç  uéfiírrou  AÙTOKpàTo[poç]  Kaícrapoç  Títou  AiXíou  'AòpiavoO
  ’Avtujv[ívou]  leßacTToO  EucTeßoO?,  pnvòç  Kai(Tap€Í[ou]  iq.
2.  Bankfirma:  Am  Tfjç  MéXavoç  xpauéZTiÇ  avriKpuç  Tuxaíou.
3.  Erster  Partner:  ‘HpaKXeíònç  neieapúvioç  toO  ‘Appiúffioç  àirò
Kih()iTiç)  ’Aq)poòeÍTriç  TToXé|uu)voç  i-iepíòoç
4.  Zweiter  Partner:  TTacríujvi  Kpovíuuvoç  toO  "Hpijuvo(ç)
5.  Gegenstand:  [pfi  èjTKaXeív  ètKaXéaeiv  tòv  ['HpJuKXeí-ÒTiv
  Túj  TTaaíuuvi  Trepi  ihv  biÉTpaipev  ó  TTaaímv  újç  cpncnv  èni
Tf|V  ònpocríav  xpá-ireCav  eiç  'Ep)LioYév[ri]  ’A'rToXXujví[o]u  òpaxpmv
pri  (ößoXujv?)  ò  p[  ].çrov  òiaYpaqpíjvai  [.jeivç  ]naiv
  KXauòíou  Mcriòújpou  unèp  [xúúv  òi]aTpacp[o]pévujv  xai  x.  .[.]ei
[  èá]v  xiç  èTKttXéffr)  xúj  TTaaíiuvi  [nepi  xojúxujv  ó  'HpuKXeíbns
  äTßißacrei  [auxòv  è]m  x[oíç  e]iç  aùxoùç  (ru|LiTreqptuvri(|Liévoiç).
Wo  sonst  in  Girobankurkunden  das  Schlagwort  àitexeiv  sich
findet,  steht  hier  pf)  èTKuXeîv.  Bis  dahin  aber  ist  der  Aufbau  der
nämliche.  Pasión  hat  an  die  Staatskasse  auf  das  Konto  des
Hermogenes  48  Drachmen  gezahlt;  daraufhin  wird  in  der  Bank
des  Melas  die  vorliegende  Bankurkunde  aufgesetzt,  wonach  ein
gewisser  Herakleides  erklärt,  daß  er  keine  Forderungen  an  Pasión
mehr  habe.  Der  innere  Zusammenhang  ist  nicht  klar.  Möglich
aber  ist  es,  daß  Pasión  früher  unter  irgend  welchen  Verpflichtungen ­
  eine  Geldsumme  von  Herakleides  im  Girowege  durch  die
Bank  des  Melas  empfangen  hatte,  auf  deren  Rückzahlung  jetzt
Herakleides  verzichtet,  nachdem  Pasión  Zahlung  an  die  Staatskasse ­
  geleistet  hat.  Es  mag  sich  um  Aufrechnung  von  Forderungen
handeln.  Hermogenes  ist  vielleicht  ein  Steuererheber  oder  ein
Steuerpächter,  und  die  Zahlung  des  Pasión  auf  das  Konto  des
Hermogenes  bei  der  Staatskasse  hängt  mit  Verpflichtungen  in  Steuersachen, ­
  vielleicht  mit  einer  Deckung  von  Steuerrückständen  aus
Anlaß  der  Liturgie,  zusammen.
P  Lond.  III  S.  148  Nr.  932  (211  n.  Chr.)  scheint  mir  ein
Beweis  dafür  zu  sein,  daß  die  Banken  tatsächlich  nur  dann  notarielle
Verträge  errichten  durften,  wenn  die  Verträge  mittelbar  oder
^mittelbar  mit  Girozahlungen  verknüpft  waren.  Die  engen  geschäftlichen ­
  Beziehungen  zwischen  einer  Bank  und  ihren  Girokunden
“mochten  es  aber  mit  sich  bringen,  daß  die  Girokunden  geneigt
^aren,  auch  dann  zur  Bank  zu  gehen,  wenn  gelegentlich  ein  Ver-
        <pb n="385" />
        364

Teil  IV.  Girobanknotariat.

trag  ohne  Girozahlung  nötig  wurde;  in  P.  Lond.  932  wird  daher,
um  der  Vorschrift  zu  genügen,  eine  Girozahlung  zum  auffallend
niedrigen  Satze  von  8  Drachmen  künstlich  zurechtgemacht.
Die  Urkunde  ist  ein  selbständiger  Girobankvertrag  über  Erbverzicht, ­
  sie  stammt  aus  Hermupolis  und  besteht  daher  (vgl.  Abschn.  70)
aus  biuTpacpii  und  ÜTTOfpaqpn.
A.  Die  biaypacpii.
a)  Kopf  des  Körpers  der  biaypaqni  (Hand  1).
1.  Zeit:  ’'Etou[ç  èvveaKaiòeKÚTOu]  AÒTOKpaTÓptuv  Kaiffáp[in]v  Aoukíou
Ze7rTi|Liío[u]  Zeouiípou  TTepTÍvaKOç  ApaßiKoO  ’AöiaßnviKoO  TTap-OiKoO
  Bp[eT]avviKoú  MeTÍcTTOu  [kui]  Máp[Ko]u  AuprjXiou  ’A[vt]ujvívou
  Kul  TToußXiou  ZeTrripíou  féta  BpeTavviK[ú)]v  MeTÍffxuuv
Eüaeßüjv  ZeßaaTujv,  Mexeîp  iß.
2.  Bankfirma:  Aià  [t]^ç  èv  ['Epp]o(û)  Tr(óXei)  Mi[a0(iJUTiwv)  Tp(aué^nç)]

b)  Körper  (Auszug  aus  dem  Girobuche)  (Hand  1).
1.  Zahler:  [KJppeîyoç  ó  Kai  MOùpoç  Kai  0e[ÓT]vuJTOç,  dpq)ó[T(epoi)
  ‘E]ppaí[ou]  xoû  ’AxiXXéiuç  pTix(pòç)  ZouepoOxoç  Kdoxopoç
  'EppoTr(oXîxai)  TTôX(€U}ç)  dTniX(uùxou)
2.  Empfänger:  ’Icriòújpiu  dòeXcpip  aòxihv  [4k]  xfiç  a(òxnç)  ['Eppo(ö)
7T(óXeujç)
3.  Zahlung:  [è]çrxnK(6vai)  irap’ailx(újv)  Kaxd  xnvò(e)  xfjv  biaT(pacpf|v)
4.  Wofür:  dYaTroò(óxouç)^  eiç  Xóto(v)  òaTrdvuuv  xncTÒe  x(f|ç)  òia-TÍpaqpfiç)

5.  Betrag:  òpax(pàç)  ôkxió,  T(ívovxai)  (òpaxpai)  n-6.
  Eigentlicher  Vertrag:  Kai  èreibn  ó  pèv  koivòç  aoxújv  naxfip
‘Eppaîo[ç]  èxeX€Úx(ricrev)  è[Tr’]  aux(oîç)  xoîç  ÿ,  ôè  pnxri[p]  Zouepoûç
  Trepiecrxiv,  Kai  où  ßouX(0pevog)  où0’  é'xepov  [aúx(âiv)]  xiüv
Tovéuuv  KXripo(vopeîv),  6poX(oTei)  pn  Wpx€(T0ai  aùx(oîç)  pribè
x(oîç)  Trap’  aùx(üùv)  p[nô’  d]XXouç  ù[Tr(èp)]  aùx(oû)  pn[xe]  ixepi
x[ùj]v  KaxaXeiq)0évx(juv  ùttô  xoO  rraxpôç  ‘Eppaiou  Trdvxiuv  Ka0’
ôvxivoûv  xpô(TTOv)  Kai  TTpôç  TTOV  eîô(oç)  pnbè  TTcpi  xüùv  Kaxa-Xeicp0r|tyo(pévuuv)
  ùttô  x(nç)  pnx(pôç)  ZouepoOxoç  ópoí(iuç),  dXX’
eîvai  aùx(ùüv)  pôvwv  xüùv  Trepi  xôv  ‘Eppeîvov  xôv  [K]ai  ^Kai^
Müùpov  Kai  GeÔTviuaxov  xd  Trdvxa  èiri  xôv  dei  xpô(vov),  Trepi
uiv  èHé(Tx(ai)  aùx(oîç)  xpd(T0(ai)  Kai  oÎKo(vopeîv),  ibç  èdv  aipiüùv-‘

  àyaTtob(ÔTOU(;)  gehört  zu  bpax(pdç)  in  Punkt  5.
        <pb n="386" />
        Abschn.  73.  Bankvertrag  ohne  Girozahlung.

365

Tai),  àv6|LiTroòícrr(u)ç),  oòòe|iiiâç  aÛT(iù)  àipopjufiç  èrri  t(oùç)  àôeXq)o(ùç)
  îT€p(i)  a(iJTÛJv)  KaTaXeiTr(o|Liévriç)  èrri  tu»  ko!  aL»T{oi»ç)  ôaa
òq)eíX{ei)  ó  Tranrip  òáveia  fiTOi  íòiuitikò  f)  ÒTiinóma  Kai  ctXXa  TrávTa
àiToòibóvai  Kai  tt^ç  prjTpòç  ó)Lioí(ujç)  [eí]ç  tò  Kai  tòv  ’Iffíòujpov
à7TepícrTraôT(ov)  Kai  àCiípiov  Kai  àTrapevóx(XnTOv)  a(ÒTÒv)  cpu-X(ax0íivai)
  Tr6[pi]  TrávT(u»v),  ibç  TrpÓK(eiTai),  Kai  Tpéipeiv  aÒT{oúç)
lióvouç  Kai  íjuaTÍCeiv  tt)v  priiépa  em  t[ò]v  tt^ç  ZwQç  aÚT{f]ç)
Xp6(vov),  Kãy  peTaXXáHri,  Krjòeúeiv  aÙT(oùç)  aÙTr|v,  Kai  âTrapev[ó-X(Xr)TOç)
  a]ÚT{òç)  Teivófievoç  Kai  toút(ujv)  eveKev.
c)  Bescheinigung  des  Banknotariates  (Hand  2).
Eigenhändiger  Vermerk  des  Bankbeamten:  To6fjç  Tpa(Tre-CÍTnç)
  o'e(Tn(|ueiu»|nai)  òiffaóv.
Zu  deutsch:  „Im  Jahre  19  der  Imperatores  Caesares  Lucius
Septimius  Severus  Pertinax  Arabicus  Adiabenicus  Parthicus  Britannicus
  Maximus  und  Marcus  Aurelius  Antoninus  und  Publius
Septimius  Geta,  der  Britannici  Maximi  Pii  Augusti,  am  12.  Mecheir.
(Girobankvertrag,  aufgesetzt)  durch  die  Pächterbank^  in  Herrnupolis.
  Zahler:  Herminos  genannt  Moros  und  Theognotos,  Söhne
des  Hermaios  und  der  Suerus,  Enkel  des  Achilleus  und  des  Kastor,
beiderseits  Bürger  von  Hermupolis,  (eingeschrieben  in  der  Bürgerliste ­
  des  Stadtteiles)  Oststadt.  Empfänger:  Isidoros,  Bruder  der
vorgenannten,  aus  derselben  Stadt  Hermupolis.  Zahlung:  (Isidoros)
hat  von  jenen  empfangen  kraft  des  vorliegenden  Girobankvertrages
für  Rechnung  der  Unkosten  ebendieses  Girobankvertrages  die  unwiderrufliche ­
  Summe  von  acht  Drachmen,  schreibe  8  Drachmen.
Vertrag:  nachdem  Hermaios,  der  gemeinschaftliche  Vater  der  Vertragspartner, ­
  unter  Hinterlassung  der  drei  Söhne  verstorben  ist.
Während  die  Mutter  Suerus  noch  lebt,  verzichtet  er  (Isidoros)
darauf,  den  anderen  Teil  ihrer  Eltern  (d.  i.  die  Mutter)  zu  beerben,
'ind  erklärt,  daß  er  keine  Ansprüche  an  seine  Brüder  und  deren
Anhang  erheben  wolle,  auch  sollen  das  nicht  andere  Leute  für
ihn  tun,  weder  in  Hinsicht  alles  dessen  samt  und  sonders,  was
^on  ihrem  Vater  Hermaios  hinterlassen  wurde,  noch  in  Hinsicht
essen,  was  ihre  Mutter  Suerus  künftig  noch  hinterlassen  wird,
ediglich  auf  die  Familien  des  Hermeinos  genannt  Moros  und
es  Theognotos  soll  der  Gesamtbesitz  auf  ewige  Zeiten  übergehen,
lese  sollen  das  Recht  haben,  den  Besitz  in  Verwendung  zu

‘  siehe  oben  S.  30.
        <pb n="387" />
        366

Teil  IV.  Girobanknotariat.

nehmen  und  darüber  zu  verfügen  nach  ihrem  Willen  und  Wunsche,
ungehindert.  Dem  Isidoros  aber  soll  keinerlei  Anspruch  an  seine
Brüder  wegen  der  Hinterlassenschaft  zustehen.  Hierbei  ist  Bedingung, ­
  daß  sie  (die  beiden  erbenden  Brüder)  die  gesamten
Schulden  des  Vaters,  seien  es  Privatschulden  oder  Dienstschulden  ^,
und  alle  anderen  Rückstände  bezahlen,  und  in  gleicher  Weise  die
Schulden  der  Mutter.  So  entgeht  Isidoros  aller  Schererei,  er  kann
strafrechtlich  nicht  belangt  werden  und  bleibt  unbehelligt  in  der
ganzen  Sache.  Auch  sollen  sie  allein  (die  beiden  erbenden  Brüder)
die  Mutter  ernähren  und  kleiden  für  die  Zeit  ihres  Lebens,  und
wenn  sie  dereinst  stirbt,  sollen  sie  die  Mutter  bestatten,  so  daß
er  (Isidoros)  auch  in  dieser  Sache  unbehelligt  bleibt
Bescheinigung  des  Banknotariates  :  (Hand  2)  Ich,  Bankdirektor
Tothes,  zeichne  hiermit  die  Urkunde  zwiefach  gleichlautend“.
Wie  man  sieht,  ist  der  Aufbau  der  biaTpaçn  in  drei  Hauptteilen ­
  genau  so,  wie  dies  in  selbständigen  Girobankverträgen  aus
Hermupolis  üblich  ist  (S.  339  ff.).  Bis  zum  Punkte  5  unter  b  ist
auch  alles  in  gewohnter  Ordnung,  wobei  nur  auffällt,  daß  die
Partner  wegen  eines  Betrages  von  8  Drachmen  das  Banknotariat
in  Bewegung  setzen.  Aber  die  Hauptsache,  der  eigentliche  Vertrag, ­
  folgt  erst  unter  Punkt  6.  Die  hier  getroffenen  Abmachungen
sind  weder  mit  einer  Girozahlung,  noch  überhaupt  mit  einer  Zahlung
unmittelbar  verbunden.  Die  Vorstellung,  als  ob  die  Zahlung  jener
8  Drachmen  der  Angelpunkt  sei,  um  den  sich  der  Girobankvertrag
bewegt,  wird  nicht  nur  in  der  òiuTpacpií,  sondern  auch  in  der  nachfolgenden ­
  vnofpacpn  durchgeführt
Bei  der  Wichtigkeit  und  Eigenart  dieses  selbständigen  Girobankvertrages ­
  möge  auch  die  ouoTpacpn  hier  im  vollen  Wortlaute
folgen  :
B.  Die  bnoTpa&amp;lt;pri.
a)  Körper  der  ÖTTOTpctcpn  (Hand  3).
1.  Empfänger:  Mcríòiupoç  ‘Eppaiou  toO  ’AxiXXécuç  pn^poç  louepoÛTOç
  Kácrropoç  'Ep)i07ToX(ÍTriç)  àvaTp(a(pó|ievoç)  im  ITóXeiuç
àTrr)X(iú)Tou)
2.  Schlagwort:  èírriKoXoúeriKa  Tfjòe  Tf)  òia[T]p(a(pri)

‘  Wahrscheinlich  sind  unter  den  bdveia  bripóam  „Dienstschulden“  zu
verstehen,  die  aus  einem  liturgischen  Amte  des  Vaters  noch  rückständig  sind.
Der  hinterher  folgende  Ausdruck  àZfmiov  deutet  auf  schlechte  Amtsführung.
        <pb n="388" />
        Abschn.  73.  Bankvertrag  ohne  Girozahlung.

367

3.  Quittung:  Kai  ëaxov  napa  ‘Eppeívou  toO  Kai  Múipou  Kai  0€o-TvdiOtou,
  ànq)OTÉpu)V  àôeXtpOùv  ¡uou  tújv  aÙTÛv  Tovéujv,  àva-Tpatpojuévuiv
  ètri  toû  a(ÙTOÛ)  à|iiq)óòou,
4.  Wofür:  óvaTtobÓTOuç  eiç  Xótov  òaTráviuv  xfiffòe  xfíç  òiaTpaqpfiç
5.  Betrag:  òpaxi^àç  ôkxiú,  tO'vovxai)  (òpax^tai)  r].
6.  Vertragsabmachungen:  Kai  èneiòfi  ó  |nèv  koivòç  rnnuuv  Traxfjp
‘Eppaíoç  èxeXeúxncrev  è&amp;lt;p’  fiMeív  xoíç  xpicí,  f|  òè  pfjxnp  ZouepoOç
Trepíeaxiv,  Kai  où  ßouX0|H6vo{  oOò’  êxepov  aùxûiv  xújv  Tovéujv
KXripovo|neív,  ópoXoTiíi  Mh  èírépxeaGai  ónelv  priòè  xoíç  trap’  ùpwv
)iinôè  XOÙÇ  ÙTrèp  è)Lioû  ft^xe  nepi  xôiv  KaxaXeiqpBévxiuv  uttò  xoO
iraxpòç  'Epiuaíou  Trávxmv  Ka0’  óvxivoOv  xpónov  Kai  Ttpòç  irâv
eíòoç  jLiriúè  irepi  xa»v  KaxaXei(p0ricro)ixévujv  xinò  xf^ç  ¡unTpòç  ZouepoOxoç
  ópoíuuç,  ãXX’  eivai  u|aâ»v  ¡ióvuuv  xüùv  nepi  xòv  ‘Epiieívov
xòv  Kai  Müùpov  Kai  GeÓTvcuxov  xà  Trávxa  èni  xòv  àei  xpó[vov],
irepi  div  èHécrxai  aúxoiç  xpâcrBai  Kai  oÍKovopeív,  ibç  èàv  aipiíivxai,
àve)Li7T0ÒícrriJUÇ  oúòeinictç  ¡aoi  àqpopjufiç  èrr’  aùxoùç  Trepi  aúxôiv
KaxaXeiTro|iévnç,  ètri  xúj  Kai  aùxoùç  öcra  ócpeíXei  ó  uaxqp  òáveia
^xoi  iòiuuxiKà  f|  òr||ió(Tia  Kai  dXXa  itávxa  àíroòiòóvai  Kai  xf^ç
Mnxpòç  ó|Lioíujç,  eiç  xò  Kà|nè  àTrepícTTTacrxov  Kai  aínimov  Kai  dnapevóxXrixov
  TevécrBai  irepi  irávxujv,  ibç  TTpÓK(eixai),  Kai  xpéqpeiv
aùxoùç  juóvouç  Kai  ipaxíCeiv  xf|v  |iirixépa  èiri  xòv  x^ç  Zujfiç  aúxnç
Xpóvov,  kSv  iLiexaXXáSr],  Kqòeúeiv  aùxoùç  aùxrjv,  àirapevóxXnxoç
TeivójLievoç  Kai  xoúxiov  êveKev.  {’'Exouç)  i0  AúxoKpaxópiuv  Kaicrápuuv
  Aoukíou  Zeirxipiou  Zeouiípou  TTepxívaKoç  ’ApaßiKOÖ  ’AòiaßnviKoO
  TTapBiKoO  BpexavviKoO  Meyicrxou  Kai  MápKou  AúprjXíou
’Avxujvívou  Kai  TToußXiou  ZeirxijLiíou  féxa  BpexavviKÚJV  MeTÍcrxujv
Eùaeßu»v  Zeßaffxiuv,  Mexeip  ißb)
  Eigenhändige  Unterschriften  der  Partner.
1-  Geldempfänger  (Hand  4):  ’Iffíòujpoç  'Eppaiou  oùk  èvKaXúj  oúò’
èvKaXéacu,  ibç  irpÓKeixai.
2.  Geldzahler  (Hand  5):  ©eófvujcrxoç‘Eppaiou  àirapevóxXrixóv  (Te
'  troiiícTuí,  ibç  iTpÓKixai,  Kai  ê^paipa  uirèp  xoO  (xòeXqpoO  pou  èiri
TOÎÇ  aúxoiç  pf|  eiòóxoç  ypáppaxa.
Die  Langatmigkeit  dieser  ùiroTpatpii,  die  alle  bereits  in  der  òia-Tpciqpn
  enthaltenen  Einzelheiten  nochmals  wiederholt,  zeigt  am  deutlichsten ­
  die  große  Schwerfälligkeit  des  Banknotariates  von  Hermupolis
  gegenüber  den  Banknotariaten  von  Antinoupolis  und  Arsinoe.
Daß  die  Zahlung  des  winzigen  Betrages  von  8  Drachmen  in  diesen
        <pb n="389" />
        368

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Vertrag  nur  deshalb  hineingezogen  worden  ist,  um  den  Schein
eines  Girobankvertrages,  d.  h.  den  Schein  einer  Girozahlung,  zu
wahren,  kann  wohl  nicht  zweifelhaft  sein.  Es  geht  das  auch  daraus
hervor,  daß  die  Partner  in  ihrer  Unterschrift  am  Fuße  der  Ó7TOYpaq)n
die  8  Drachmen  ganz  und  gar  vergessen.  Da  die  Zahlung  der
8  Drachmen  formell  den  Mittelpunkt  ^  des  Girobankvertrages  bildet,
hätte  Isidoros  auch  formell  über  diesen  Betrag  quittieren  müssen,
wie  das  sonst  in  derartigen  Verträgen  geschieht.
Ähnlich  scheint  der  Fall  in  P.  Lond.  III  S.  166  Nr.  1164  k
(212  n.  Ohr.)  zu  liegen.  Auch  hier  beläuft  sich  die  wirkliche  Zahlung
nur  auf  eine  geringfügige  Summe  (12  Drachmen)  als  Entgelt  unèp
óva\uj|LiáTUJV  (Z.  19);  im  übrigen  dreht  sich  der  Vertrag  um  die
TTapaxihpncnç  eines  Hausteiles  behufs  Aufrechnung  einer  alten
Schuld.
Die  8  Drachmen  stellen  übrigens  die  Kosten  für  die  òiaTpaqpií
dar,  und  wir  erfahren  auf  diese  Weise  nebenher,  daß  die  Bank  für
das  Aufsetzen  eines  selbständigen  Girobankvertrages  eine  Gebühr
von  8  Drachmen  erhob.  Wahrscheinlich  erhoben  die  Staatsnotariate
eine  Gebühr  von  ähnlicher  Höhe.
Abschnitt  74.
Wesen  und  Arten  der  ÓTroTpaqpaí.
Die  àTTOTpaqpq  ist  eine  an  die  zuständige  Staatsbehörde
gerichtete  schriftliche  Erklärung  eines  Privatmannes  über  seine
persönlichen  Besitz-  und  Rechtsverhältnisse.  In  Hinsicht  ihres
Zweckes  zerfallen  die  dTroTpatpai  in  zwei  Hauptgruppen;  utto-Tpaqpai
  für  die  Erfordernisse  des  Staats  Verwaltungsdienstes
und  àíTOTpaqpaí  zur  Wahrung  von  privaten  Rechten.  Die  ersteren
sind  pflichtmäßige  anoTpaepai,  die  letzteren  sind  freiwillige
dTTOTpaqpai.  Die  ersteren  werden  von  Staatswegen  einverlangt,
die  Einreichung  der  letzteren  steht  im  Belieben  des  Privatmannes. ­
  Die  pflichtmäßigen  anoTpaqpai  zerfallen  in  zwei  Untergruppen: ­
  pflichtmäßige  dnoTpaepai  für  die  Zwecke  des  Staatsverwaltungsdienstes ­
  im  allgemeinen  und  pflichtmäßige  dnoTpaepai
an  das  Besitzamt  behufs  Richtigstellung  der  dortigen  Akten.
‘  Die  Kosten  werden  nebenher  erwähnt  im  Vertrage  P.  Lips.  I  4,  30
(293  n.  Chr.)  aus  Hermupolis  :  [éjrdgaTO  bè  ibvou|iiévri  tu)  xe  ¿Tf^KXeiiu  [ko]!
àYopavo|Lií(jt  xá  ô(pi\ó[p]ev[a].  Vgl.  die  Berichtigung  von  Wileken,  Archiv
IV  S.  459.
        <pb n="390" />
        Abschn.  14e.  Wesen  und  Arten  der  àiroYpacpaí.

369

Die  ersteren  zerfallen  abermals  in  Unterteile  nach  Maßgabe  des
Sonderzweckes,  für  den  sie  bestimmt  sind.
Es  ergibt  sich  also  folgendes  Bild:
A.  Pflichtmäßige  d^oypaçaL
I.  Pflichtmäßige  ÓTroTpaqpaí  für  den  allgemeinen  Staatsverwaltungsdienst. ­

1.  Ptolemäische  duoTpacpai.
2.  Komische  duoTpacpai.
a)  Kar’  oÍKÍav  duoirpoapai.
b)  ’A-TTOYpacpaí  zum  Zwecke  eines  Erntesteuemachlasses.
c)  ’AíTOTpaqpaí  über  Viehbesitz.
d)  ATTOTpacpai  über  bewegliche,  nicht  lebende  Gegenstände.
II.  Pflichtmäßige  d-rroTpacpai  zur  Richtigstellung  der  Akten
im  Besitzamte.
B.  Freiwillige  diroTpatpcxi  zur  Hinterlegung  von  Besitzpapieren
im  Besitzamte.
Ptolemäische  duoypaqaí  (Gruppe  All)  sind  uns  nur  in
geringer  Zahl  erhalten.  Das  Wesentliche  hat  Wilcken,  Ostraka  I
S.  456  ff.,  seinerzeit  zusammengestellt  ;  dazu  treten  seitdem  die
von  Wilcken,  Archiv  I  S.  173  f.,  sowie  die  von  GrenfeU  und  Hunt,
Archiv  II  S.  82  ff.,  veröffentlichten  d-rroTpatpai,  ferner  P.  Petr.  III  72
Und  P.  Hib.  I  33.  AUe  diese  duoYpacpai^  sind  Steuererklärungen
über  Besitz  (Haus  und  Hof,  Schafe,  bewegliche  Gegenstände).  Die
geringe  Zahl  und  Lückenhaftigkeit  dieser  Urkunden  gestattet  nicht,
den  näheren  Zweck  der  verschiedenen  Arten  von  diroypacpai  zu
erkennen,  wie  dies  für  die  römische  Zeit  möglich  ist.
Unter  den  römischen  dTTOfpatpui  nehmen  einen  besonderen
Platz  ein  die  kut’  oÍKÍav  dnoYpaepeti^  (Gruppe  AI2a).  Sie  sind
Volkszählungslisten,  die  in  14  jährigen  Zeiträumen  fällig  sind  und
für  verschiedenartige  Zwecke  nutzbar  gemacht  werden.  Empfänger
^eser  duoTpaepai  sind  diejenigen  Behörden  in  Stadt  und  Dorf,
’Welche  auch  sonst  mit  allgemeinen  Yerwaltungs-  und  Steuersachen
Befassung  haben  ^  ;  das  sind  in  Dörfern  der  KuupoYpapiLiaTeuq  und
XaoTpdcpoi,  in  Städten  der  diKpoòdpxnç,  die  XaoYpdçoi  und
‘  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  179  Anm.  1.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  435  ff.  ;  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S,  207  ff.;
M.  Meyer,  Heerwesen  S.  109;  Wessely,  Epikrisis,  Sitzungsber.  Akad.
len  1900  S.  9ff.;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  18ff.  und  S.  180ff.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  440  ff.
Preisigke,  Girowesen  im  griech,  Ägypten.

24
        <pb n="391" />
        370

Teil  IV.  Girobanknotariat.

die  TpotMMCiTeîç  iroXeiuç.  Außerdem  sind  sowohl  von  Dörflern  als
von  Städtern  Doppelausfertigungen  dieser  aTroTpaqpai  an  die  Gau-Aufsichtsbehörden
  einzureichen,  nämlich  an  den  ßadiXiKoq  Tpappateúç
  als  den  Vorsteher  der  Gau-Rechenkammer  und  an  den
(JTpaxriTÓç  als  den  obersten  Gaubeamten  i.  An  der  Hand  dieser
Doppel  konnten  die  von  den  Gemeinden  einlaufenden  Zusammenstellungen ­
  einerseits  in  der  Gau-Rechenkammer  nachgeprüft  werden,
andererseits  konnte  der  ffTpairiTÓç  als  oberste  Aufsichtsbehörde  des
Gaues  durch  Stichproben  feststellen  lassen,  ob  die  Gau-Rechenkammer
  gewissenhaft  arbeitet.
Die  Volkszählungslisten  dienten  nicht  bloß  für  Steuerzwecke,
sondern  auch  allgemein  zur  behördlichen  Festlegung  der  auf  den
einzelnen  Bewohner  entfallenden  Rechte  und  Pflichten.  Daher
werden  sie  auch  für  die  Zwecke  des  Militärdienstes  verwendet
und  vermutlich  noch  für  alle  anderen  Zwecke,  soweit  die  persönlichen ­
  Rechte  und  Pflichten  des  einzelnen  Bewohners  gegenüber ­
  dem  Staate  in  Betracht  kommen  2.
Die  àiTOTpaqpaí  zum  Zwecke  eines  Erntest  eu  ernachlasses*
  (Gruppe  AI  2b)  können  im  Falle  eines  Minderertrages  des
Ackerlandes  infolge  unzureichender  Nilhöhe  eingereicht  werden  \
Infolge  einer  jedesmaligen  Aufforderung  des  Vizekönigs  (xarà  xà
KeXeuaGévxa)  können  sich  diejenigen  Grundbesitzer  um  Steuernachlaß ­
  bewerben,  deren  Grundstücke  betroffen  sind.  Streng  genommen ­
  sind  diese  aTtoTpaqpai  freiwillige  Meldungen,  indessen
stützen  sie  sich  auf  xà  KeXeucrGévxa,  und  darum  habe  ich  sie  unter
die  pflichtmäßigen  aTtoTpaqpai  eingereiht.  Empfänger  dieser  ärro-Tpaqpai
  sind  die  nämlichen  Behörden  wie  unter  AI  2  a.
Die  àiroYpaqpaí  über  Erntesteuernachlaß  sind  übrigens  die
einzigen  aTtoYpaqpai  über  Ackerland,  die  wir  kennen.  Wahrscheinlich ­
  gab  es  überhaupt  keine  àíroYpacpaí  über  Acker-‘

  Wie  die  dienstmäßige  Beteiligung  der  verschiedenen  Behörden  in
Sachen  der  kot’  oktav  dtroYpacpai  abgegrenzt  war,  läßt  sich  noch  nicht  genügend ­
  überblicken.  So  ist  z.  B.  die  kct’  oÍKÍav  à-itoYpacpT'i  in  P.  Teb.  II  321
(147  n.  Ghr.)  an  fünf  Behörden  gerichtet;  OTpaxriYÓç,  ßaaiXiKÖ«;  Ypappaxeúç,
YpapiLiaxeîç  priTpoTróXeiuç,  àpcpoòcípXTiÇ  und  XaoYpcicpoç.
*  So  stützen  sich  z.  B.  die  ¿uÍKpiOK;-Anmeldungen  auf  die  kux’  oíkíuv
àiTOYpaqpaí  als  die  notwendigen  Unterlagen.  Vgl.  BGU.  109,  12  ;  324,  13  usw.
®  z.  B.  P.  Fay.  33;  P.  Teb.  II  324;  P.  Grenf.  II  56  (Rebenland);  BGU.
139;  198;  973  usw.  Vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  183  ff.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  324  Einl.;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  81.
        <pb n="392" />
        Abschn.  74.  Wesen  und  Arten  der  diroypaçai.

371

land  zum  Zwecke  der  Steuerveranlagung^  Jahr  für  Jahr
tauchte  die  alte  Soll-Steuerliste  ^  mit  den  nämlichen  Ansätzen  als
Teranlagungsliste  wieder  auf.  Ein  Darüber  gab  es  nicht;  wer
da  glaubte,  ein  Darunter  geltend  machen  zu  können,  reichte
eine  dTTOTpctcpfi  über  Erntesteuernachlaß  ein.  Die  auf  dem  Ackerboden ­
  lastende  Steuer  war  nur  eine  Erntesteuer  (Ertragssteuer);
eine  Grundsteuer  ist  uns  bisher  nicht  bekannt  geworden.  Die
dTTOYpacpai  über  Grundbesitz  (Haus,  Hof,  Acker),  die  an  die  ßißXioqpúXuKeç
  èTKTiícreuuv  gerichtet  sind  und  die  man  leicht  mit  den
Steuerveranlagungspapieren  verwechseln  kann,  haben  mit  der  Steuerveranlagung ­
  nichts  zu  tun;  sie  bilden  vielmehr  die  Gruppe  AH.
Die  ÖTTOTpacpai  über  Viehbesitz^  (Gruppe  A  12  c)  zerfallen ­
  in  Unterarten  :  àiroYpaqpaî  dpvibv  *,  àíTOTpaqpai  KapiiXDUv  diro-Tpaqpai
  Trpoßarouv®  usw.  Diese  dTroTpaqpai  sind  alljährlich  fällig;
sie  dienen  teils  den  Zwecken  der  Steuerveranlagung,  teils  den
Zwecken  der  militärischen  und  allgemein-liturgischen  Lastenbeförderung ­
  und  werden  zu  Händen  derselben  Behörden  erstattet,
wie  die  voraufgenannten  dnoypacpai.
Eine  àîroTpaqpii  über  bewegliche,  nicht  lebende  Gegenstände ­
  (Gruppe  A  I  2  d)  kennen  wir  nur  in  P.  Grenf.  I  49  (um  221
ö.  Ohr.).  Dieser  Papyrus  ist  eine  dTroTpaqpn  über  ein  ttXoîov  'EXXrjvi-KÓV,
  also  ein  Lastschiff.  Die  drroTpaqpn  erfolgt  zu  Händen  des  èmo’TpÛTriYoç
  *.  Wie  die  Kamele,  so  werden  auch  die  Lastschiffe  teils
öiit  Rücksicht  auf  militärische  Bedürfnisse,  teils  behufs  ihrer  Besteuerung ­
  durch  dTTOYpaqpp  anzumelden  gewesen  sein.
Es  ist  möglich,  daß  es  noch  andere  Arten  von  Steuer-diro-Tpacpai
  gab,  doch  sind  uns  dieselben  nicht  bekannt.
Die  pflichtmäßigen  dTroYpaqpai  an  das  Besitzamt  (Gruppe
An  der  Übersicht)  werden  im  Abschn.  75,  die  freiwilligen  diro-TPacpai
  an  das  Besitzamt  (Gruppe  B  der  Übersicht)  in  den  Abschn.
*^6  und  77  näher  behandelt  werden.

*  vgl.  zu  dieser  Frage  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  190  ff.
*  Wie  es  mit  der  Besteuerung  der  Häuser  bestellt  war,  wissen  wir  nicht.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  466  f.
^  P.  Oxy.  II  246  (66  n.  Chr.).
*  BGH.  852  (167  n.  Chr.);  869  (um  135  n.  Chr.)  usw.
®  P.  Oxy.  II  245  (26  n.  Chr.).
^  Namentlich  bei  Kamelen.  Wessely,  Karanis  u.  Soknop.  Nesos  S.  33;
Comparetli,  Mélanges  Nicole  S.  74.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  467,

24*
        <pb n="393" />
        372

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abschnitt  75.
Pflichtmäßige  aTtOTpaqpn  an  das  Besitzamt.
Die  pflichtmäßigen  àfroYpaqpaí  unter  AI  der  Zusammenstellung ­
  auf  S.  369  werden  sämtlich  an  diejenigen  Behörden  erstattet,
von  denen  wir  wissen,  daß  sie  auch  sonst  mit  Steuersachen  und
allgemeinen  Staatsverwaltungssachen  zu  tun  haben.  Es  sind  das
zugleich  die  leitenden  politischen  Behörden  des  Gaues:  der  (Txpa-TT1TÓÇ,
  der  pamXiKÒç  TpapMctTeúç,  der  xiupoTpappaTeúq  usw.  Gegen
diese  große  Gruppe  von  ÚTroTpaqpaí  sticht  eine  d-rroTpacpn  deutlich
ab,  die  zwar  ebenfalls  —  wie  jene  —  von  den  Bewohnern  ausgeht ­
  und  den  Privatbesitz  der  Bewohner  behandelt,  indessen  nicht
an  die  politischen  Behörden  gerichtet  ist,  sondern  an  eine  Behörde,
die  nur  mit  Verwaltung  der  freiwillig  ihr  überbrachten  Privaturkunden ­
  der  Bewohner  Befassung  hat,  nämlich  an  das  Besitzamt ­
  (ßiß\io0nKr|  èTKTTicreujv).  Der  Umstand,  daß  die  bisher  bekannt
gewordenen  àrroTpacpaí  an  das  Besitzamt  Erklärungen  über  den
Besitz  an  Grund  und  Boden  darstellen,  hat  die  Veranlassung  dazu
gegeben,  das  Besitzamt  als  Katasteramt  oder  Grundbuchamt  anzusehen ­
  1.  Wie  oben  (S.  289  ff.)  ausgeführt  worden  ist,  trifft  diese
Auffassung  nicht  zu.  Da  das  Besitzamt  nur  ein  Staatsamt  zur  Verwahrung ­
  der  freiwillig  ihr  überbrachten  Urkunden  ist,  und  da
die  Urkunden  über  den  Besitz  an  Grund  und  Boden,  soweit  sie
im  Besitzamte  lagern,  demzufolge  nicht  den  gesamten  Grund  und
Boden  des  Gaues  umfassen  (vgl.  oben  S.  288),  so  können  sich  die
pflichtmäßigen^  àiroYpaqpaí  an  das  Besitzamt  auch  nur  allein
auf  die  freiwillig  an  das  Besitzamt  eingereichten,  dort  also  schon
vorhandenen  Besitzurkunden  beziehen.
Über  die  im  Besitzamte  lagernden  Urkunden  wird  eine  Haupt-Übersicht
  geführt,  die  man  als  Bestandsliste  bezeichnen  kann.
Diese  Liste  nannte  man  xà  òiacrxpiópaxa^.  Die  an  das  Besitzamt
gerichteten  pflichtmäßigen  àítoTpacpaí  haben  den  Zweck,  dem  Besitzamte ­
  die  Möglichkeit  zu  bieten,  seinen  Urkundenbestand  und
seine  Bestandsliste  einer  gründlichen  Nachprüfung  zu
unterziehen.  Eine  solche  Nachprüfung  wurde  nötig,  sobald  man
‘  siehe  oben  S.  285  Anm.  1  und  S.  290  Anm.  1.
*  Daß  diese  áiroxpaçaí  pflichtmäßig  eingereicht  werden,  ersieht
man  aus  den  regelmäßigen  Wendungen:  Korà  xà  KeXeuaGëvxa  oder  Kuxd  xà
upoaxexaxpéva.
»  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  124.
        <pb n="394" />
        Abschn.  75.  Pflichtmäßige  àiroYpctcpri  an  das  Besitzamt.

373

merkte,  daß  durch  Schuld  der  Beamten  des  Besitzamtes  die  öiaotpihfiaTa
  nicht  laufend  berichtigt  und  die  in  den  Fachwerken
lagernden  Rollenbestände  in  Unordnung  geraten  waren.
So  war  um  das  Jahr  89  n.  Ohr.  dem  Vizekönige  Mettius  Rufus
gemeldet  worden,  daß  das  Besitzamt  zu  Oxyrhynchos  verlottert
sei.  Um  einen  geordneten  Zustand  wiederherzustellen,  erläßt  der
Vizekönig  folgende  Verordnung  (P.  Oxy.  II  237  Kol.  VIII,  27ff,):
MápKoç  Mémoç  'PoOq)oç  ëirapxoç  Aíyútttou  Xeyer  KXaúòioç
  ’Apeioç  ó  ToO  ’OHupuYxeÍTOu  CTTpaxriYÒç  [èJòiíXuuffév  |iOi
piíre  TÒ  i[òi]ujTiKà  )ii[fÍTe  là  bripjocna  TrpáYpaxa  Tf|v  kuGlÍKOucrav
  Xapßaveiv  òioíktictiv  òià  tò  èK  ttçXXiuv  XPÇV^V  pf|
Ka0’  ôy  lòei  xpó-rrov  ibKOvopfjcGai  xà  èv  x^  xújv  èvKxiícTeujv
ßißXioGiiKr)  òia[(T]xpibpaxa,  xaíxoi  ttoXXúkiç  KpiGèv  uttò  xújv
Trpò  èpoO  èTrápxuuv  xf|ç  òeoúffriç  auxà  xuxçiv  èitavopGiúffeuuç  •
õirep  où  KaXôiç  èvòéxexai,  ei  pf)  ãviuGev  y^voixo  àvxÍYpacpa.
KeXeúuj  ouv  Trávxaç  xoúç  Kxfjxopaç  èvxòç  privôjv  âE  omo-YpávpaaGai
  xf|V  iòíav  Kxfjcriv  eiç  xf|V  xújv  èYKxiícreuuv  ßißXio-GiÍKTiv
  Ktti  XOÙÇ  òaveiaxáç,  âç  èàv  êxwm  ÚTroGiÍKaç,  xai  xoúç
dXXouç,  ôcra  èàv  êxmcri  ÒÍKaia,  xf|V  òè  airoYpaqjfiv  TTOieícrGuucav
ònXoOvxeç,  TTÓGev  è'Kucrxoç  xújv  ÚTrapxóvxmv  xaxaßeßriKev  eiç
aùxoùç  r)  Kxfjcr&amp;lt;|^e&amp;gt;iÇ.  TTapaxiGéxuucrav  òè  Kai  aí  YuvaÍKeç  xaíç
ÚTToaxáaecn  xújv  àvòpújv,  èàv  xaxá  xiva  èmxújpiov  vópov
Kpaxeíxai  xà  úxrápxovxa,  ópoíujç  òè  Kai  xà  xcKva  xaíç  xújv
Yovéujv,  OÎÇ  f|  pèv  XPn&amp;lt;^C€»iÇ  bià  ònpoffíujv  xexnpnxai  XPnpa-XKTpôJv,
  f|  òè  Kxhcnç  pexà  Gávaxov  xoiç  xéKVoiç  KeKpáxrixai,
iva  oí  (TuvaXXátraovxeç  pn  Kax’  ayvoiav  èveòpeúovxai.
Diese  Verordnung  ist  für  die  Erklärung  des  Betriebsdienstes
^  Besitzamte  von  der  größten  Wichtigkeit.  Die  Übersetzung  lautet^  :
„Marcus  Mettius  Rufus,  Vizekönig  von  Ägypten,  verordnet ­
  was  folgt:  Claudius  Areios,  der  Stratege  des  oxyrhynchitischen
  Gaues,  hat  mir  gemeldet,  daß  die  Anliegen
der  Privatleute  und  gleichzeitig  die  Amtsgeschäfte  nicht
mehr  ordnungsgemäß  erledigt  werden  können,  weil  seit
langer  Zeit  die  Bestandslisten  des  Besitzamtes  nicht  in
gehöriger  Weise  behandelt  (berichtigt)  worden  sind“.
^  vgl.  die  in  der  grundsätzlichen  Frage  abweichenden  Erklärungen  von
itteis,  Archiv  I  S.  184  ff.,  von  Lewald,  Beiträge  zur  Kenntnis  des  römischägyptischen
  Grundbuchrechts,  S.  1  ff.,  und  von  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuch-^esen
  S.  155  ff.
        <pb n="395" />
        Teil  lY.  Girobanknotariat.

374

Nur  Oxyrhynchos  hatte  also  eine  Unordnung  angemeldet*.
Hätte  eine  gleiche  Unordnung  auch  in  einem  anderen  Gaue  oder
in  mehreren  anderen  Gauen  bestanden,  so  würde  die  Verordnung
wohl  nicht  bloß  Oxyrhynchos  benennen.  Die  Unordnung  in  Oxyrhynchos
  hatte  zur  Folge,  daß  die  òioÍKrjcriç  der  íòiujTiKà  irpÚTiiaia
und  die  òioíktictiç  der  òripócria  irpaTpaTa  daselbst  stockte.  Wenn
die  Besitzurkunden  nicht  an  richtiger  Stelle  im  Fachwerke  lagern
und  wenn  insbesondere  die  Bestandsliste  nicht  fortlaufend  peinlich
genau  berichtigt  worden  ist,  so  hat  das  zur  Folge,  daß  man  im
Besitzamte  den  gegenwärtigen  Zustand  der  von  den  Besitzern  vermeldeten ­
  Besitzrechte  nicht  mit  Sicherheit  feststellen  kann.  Infolgedessen ­
  kann  ein  äiriUTaXpa  unbeanstandet  erteilt  werden,  obwohl ­
  eine  Karoxn  (Yerfangenschaft)  vermeldet  worden  ist;  oder  es
kann  an  einen  Privatmann,  der  ein  Grundstück  zu  kaufen  beabsichtigt, ­
  die  falsche  Auskunft  erteilt  werden,  daß  das  Grundstück
unverfangen  sei.  Daraus  erwächst  für  den  Käufer  Nachteil  und
Verdruß,  während  der  Gläubiger,  der  die  Kaxoxn  vermeldet  hat,
geschädigt  wird.  Alles  das  und  anderes  mehr  meint  die  Verordnung,
wenn  sie  davon  spricht,  daß  die  bioÍKpmç  der  ibiuuriKà  TTpaTpaxa
stocke.  Da  auch  der  Staat  als  Gläubiger  in  Betracht  kommen  kann,
so  sind  dessen  Anrechte  am  Privatbesitze  ebenfalls  gefährdet.  Dazu
kommt,  daß  das  Ansehen  des  Staates  und  der  Wert  einer  staatlichen
Verbuchung  allgemein  leidet,  wenn  der  Staat  den  im  Besitzamte
übernommenen  wichtigen  Verpflichtungen  nicht  gerecht  wird.  Die
Beamten  empfinden  es  selber  als  Plage,  wenn  sie  außerstande  sind,
den  von  seiten  des  Publikums  täglich  an  sie  herantretenden  Anforderungen ­
  in  befriedigender  Weise  zu  entsprechen.  Diesen  Zustand
hat  der  Vizekönig  im  Auge,  wenn  er  sagt,  daß  die  bioÍKpmg  der
brjpocria  ixpaTpaxa  stocke.
Der  gute  Betriebsdienst  des  Besitzamtes  hängt  in  erster  Linie
von  einer  gewissenhaften  Führung  der  Bestandslisten  (òiacrxpiíjpaxa)
  ab.  Sind  die  Bestandslisten  in  Ordnung,  so  ist  es  nur  ein
geringes  Übel,  wenn  gelegentlich  eine  hinterlegte  Privaturkunde
oder  ttTTOTpacpn  nicht  aufgefunden  werden  kann;  denn  aus  den
biacrxpiOpaxa  kann  man  nicht  nur  ersehen,  daß  die  und  die  Urkunde ­
  vorhanden  ist,  sondern  auch,  was  ebendiese  Urkunde  enthält ­
  und  welche  Belastungen  und  Verfangenschaf  ten  bestehen.
‘  In  P.  Straßb.  I  S.  125  habe  ich  den  Erlaß  des  Mettius  Rufus  als
gültig  für  das  ganze  Land  bezeichnet.  Diese  Auffassung  möchte  ich  jetzt
fallen  lassen.
        <pb n="396" />
        Abschn.  75.  Pflichtmäßige  dTro-fpa(pi*i  an  das  Besitzamt.

375

Darum  legt  die  Verordnung  besonderes  Gewicht  auf  die  Bestandslisten. ­
  Denselben  Standpunkt  hatten  auch  schon  frühere  Vizekönige
vertreten,  denn  der  Erlaß  fährt  fort:
„(diese  Unordnung  ist  vorgekommen),  obwohl  oftmals  von
den  Vizekönigen,  die  vor  mir  im  Amte  waren,  zum  Ausdrucke ­
  gebracht  worden  ist,  daß  sie  (die  Bestandslisten)
fortlaufend  gehörig  berichtigt  werden  müssen“.
Unter  èiravópSujíTiç  ist  hier  die  fortlaufende  Berichtigung ­
  der  Bestandsliste  auf  Grund  der  dnoypacpai,  àvaTpaqpaí
und  KUTaYpacpaí  zu  verstehen.  Die  Unterlassung  der  Berichtigungen
hatte  die  beklagte  Unordnung  zur  Folge.  Der  Vorwurf  trifft  also
allein  die  Beamten  des  Besitzamtes,  nicht  etwa  die  privaten  Besitzer. ­
  Der  Vizekönig  fährt  sodann  fort:
„Das  kann  nicht  so  weiter  gehen.  Darum  müssen  jetzt
von  Grund  aus  die  Eintragungen  neu  angefertigt
werden“.
Diese  Eintragungen  sind  die  Auszüge  (àvTÍrpaqpa)  aus  den
ini  Fachwerke  lagernden  Privaturkunden;  sie  bilden  den  Inhalt
^Gr  Bestandslisten.  Weiter  heißt  es:
„Ich  verordne  daher,  daß  alle  Besitzer  binnen  sechs  Monaten
ihren  Eigenbesitz  bei  dem  Besitzamte  vermelden;  ebenso
haben  die  Hypothekengläubiger  zu  verfahren  und  wer  sonst
noch  irgendwelche  anderen  Besitzrechte  hat“.
Die  Worte  iravraç  toùç  Ktnxopaç,  „alle  Besitzer“,  sind  es,
zu  Schwierigkeit  Anlaß  geben.  Man  hat  in  den  Kiiiiopeç  lediglich
Grundbesitzer  gesehen^  und  das  'rráviaç’  dahin  aufgefaßt,
daß  sämtliche  vorhandenen  Grundbesitzer  ihren  Grundbesitz
^ei  der  ßißXioGpKri  èTKtncreujv  vermelden  sollen.  Mittels^  steht  auf
dem  Standpunkte,  daß  hier  eine  „allgemeine  Fassion  (dnoTpacpii)  der
Immobiliarbesitzer  durch  Spezialerlaß“  vorgeschrieben  wurde,  weil
die  ßiß\io0pKii  (Katasteramt)  in  Unordnung  geraten  war.  Lew  aid
erklärt  die  Verordnung  ebenfalls  als  eine  „Anordnung  allgemeiner
Immobiliar-dTTOTpacpai“  und  als  eine  „exzeptionelle  Maßregel“  ^  zur
Richtigstellung  der  in  Unordnung  geratenen  òiacrTpuúpaTU,  wobei

‘  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  7  (Grundstückseigentümer).
Archiv  I  S.  187.
®  Grundbuchrecht  S.  2.
        <pb n="397" />
        376

Teil  IV.  Girobanknotariat.

er  in  den  biaarpibuara  die  „  Immobiliarübersichten  ",  also  das
Grundbuch  *  sieht.
Da  wir  in  der  ßißXioGiiKTi  èTKxiícreuuv  nicht  mehr  das  Grundbuchamt ­
  sehen,  sondern  das  Besitzamt,  so  können  jene  KxfiTopeç
nicht  lediglich  die  Grundbesitzer  sein;  unter  den  KTiítopeç  müssen
die  Besitzer  schlechthin,  also  auch  die  Besitzer  von  beweglichen
Sachen  und  von  Anrechten  sonstiger  Art  zu  verstehen  sein.  Das
*TTávTaç’  in  den  Worten  'náviaç  toùç  KTiÍTopaç*  ist  dahin  aufzufassen, ­
  daß  alle  diejenigen  Besitzer  eine  PBicht-dnoTpacpn  an  das
Besitzamt  einreichen  sollen,  deren  Besitz  im  Besitzamte  verbucht
steht.  Stellt  man  sich  auf  den  Standpunkt,  daß  das  Wesen  und
der  Zweck  des  Besitzamtes  jedem  Bewohner  des  Gaues  genau  bekannt ­
  war,  so  leuchtet  es  ein,  daß  die  Wendung  ‘Trávtaç  toùç
KTiÍTopaç’  bei  niemandem,  der  die  Verordnung  damals  las,  einen
Zweifel  hervorrufen  konnte.
Die  Pflicht-diTOTpacpai  an  das  Besitzamt  soUen  also  als  Unterlagen ­
  dienen,  um  die  Bestandslisten  berichtigen  bzw.  neu
aufstellen  zu  können;  man  kann  diese  d-rroTpacpai  daher  als  Berichtigungs-diroTpacpai
  oder  Berichtigungsmeldungen  bezeichnen. ­

Die  Verordnung  führt  drei  Arten  von  Besitzern  auf:  Besitzer ­
  von  Eigenbesitz  (íòía  KTfjmç),  Besitzer  von  Hypothekenforderungen ­
  und  Besitzer  von  sonstigen  Rechten.  Unter  dem
Eigenbesitze  sind  der  reine  Privatbesitz  und  der  Katökenbesitz^  zu
verstehen  ;  beide  stehen  im  Gegensätze  zum  Besitzrechte  des
Gläubigers  an  fremden  Dingen.  Die  Eigenbesitzer  und  die  Besitzer ­
  von  Hypothekenforderungen  kennen  wir  hinlänglich  aus
einer  Reihe  von  freiwilligen  diroTpacpai  über  Grundbesitz,  der
teils  durch  Kauf  teils  durch  Erbschaft  ^  erworben  wurde,  sowie
von  freiwilligen  airoTpacpai  über  Hypothekenforderungen®.  Die
dritte  Art  (toùç  dXXouç,  boa  èàv  ëxuicn  ÒÍKaia)  umfaßt  alle  diejenigen ­
  Besitzer,  die  einen  Sklavenbesitz®,  oder  einen  anderen
beweglichen  Besitz,  oder  Gerechtsame  (z.  B.  dráXeia)  oder  Dar-1
  Grundbuchrecht  S.  85.  Vgl.  in  diesem  Sinne  auch  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  167  ff.
*  vgl.  Abschn.  97  unter  B.
®  z.  B.  P.  Teb.  II  472  ;  P.  Lond.  III  S.  120  Nr.  945  usw.
4  z.  B.  P.  Oxy.  I  75;  IV  713  usw.
“  z.  B.  P.  Lips.  I  8;  9;  P.  Teb.  II  318.
®  siehe  oben  S.  285  f.
’’  siehe  oben  S.  286.
        <pb n="398" />
        Abschn.  75.  Pflichtmäßige  áito'fpaqpi'i  an  das  Besitzamt.

377

lehensforderungen  '  mit  Pfandbestellung,  oder  sonstige  ÒÍKUia*  beim
Besitzamte  vermeldet  haben.
Der  nun  folgende  Wortlaut  der  Verordnung  enthält  eine  sehr
wichtige  Bestimmung:
„Die  Vermeidung  (duoTpaipn)  sollen  sie  (die  Besitzer)
vornehmen,  indem  sie  auch  angeben,  woher  jeglicher  Besitz ­
  auf  sie  übergegangen  ist“.
Würden  die  einlaufenden  Berichtigungs-duoTpacpai  dieses
„woher“  nicht  enthalten,  so  könnte  man  zwar  die  òiaUTiópaTa  neu
auf  stellen,  sodaß  die  Bestandsliste  den  jetzigen  Stand  der
Dinge  richtig  angibt,  man  würde  aber  in  den  Fachwerken  keine
Ordnung  schaffen  können.  Nehmen  wir  an,  es  habe  ein  gewisser
A  an  B  sein  Grundstück  vor  Jahren  verkauft,  und  es  sei  damals
der  Kauf  durch  ÚTroTpacpií,  àvaTpaqní  und  KaraTpaqpií  ordnungsmäßig ­
  vermeldet  worden;  durch  die  Mißwirtschaft  im  Besitzamte
blieben  aber  die  Besitzpapiere  im  Fachwerke  unter  dem  Buchstaben ­
  A  liegen,  anstatt  daß  sie  unter  dem  Buchstaben  B  in  das
Fach  des  neuen  Besitzers  B  gelegt  wurden,  außerdem  wurde  der
neue  Besitzer  unter  dem  Buchstaben  B  nicht  hinzugetragen  und
der  alte  Besitzer  unter  A  nicht  gelöscht.  Wird  jetzt  in  der  Berichtigungs-dnoTpacpn
  das  „woher“  nicht  angegeben,  so  kennt  man
im  Besitzamte  nicht  den  A,  und  man  kann  die  älteren  Besitzpapiere
nicht  aus  dem  Fachwerke  A  herausholen.  Hat  man  das  „woher“,
so  findet  man  sofort  die  alten  Papiere;  außerdem  kann  man,  was
ebenfalls  sehr  wichtig  ist,  in  der  alten  Bestandsliste  den  Namen
des  früheren  Besitzers  A  löschen  (vgl.  Abschn.  97).
In  der  Verordnung  heißt  es  dann  weiter:
„Ferner  sollen  die  Ehefrauen  ihre  Rechte  an  Hab  und
Gut  ihrer  Ehemänner  hinterlegen  (TrapaTiBériucav),  sobald
der  Besitz  nach  Landesrecht  ihnen  verfangen  ist  ^  ;  ebenso
die  Kinder  in  Hinsicht  von  Hab  und  Gut  ihrer  Eltern  in
Fällen,  wo  den  Eltern  die  Nutznießung  durch  öffentliche
Notariatsurkunden  sichergestellt,  das  Besitzrecht  aber  von
"  BGU.  907,  7  fr.;  vgl.  die  Ergänzung  in  BGU.  DI  S.  8.
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  8,  gelangt  von  seinem  Standpunkte  aus
(Grundbuch)  zu  dem  Schlüsse,  daß  unter  den  bÍKuia  der  Verordnung  die
mra  in  re  aliena’  an  Grundstücken  zu  verstehen  seien,  und  zwar  die  Rechte
der  Hypothekengläubiger.
®  vgl.  zur  Sache  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  50  ff.
        <pb n="399" />
        378

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Todeswegen  den  Kindern  zugewiesen  ist,  damit  Leute,
welche  (wegen  solchen  Besitzes)Unterhandlungen  anknüpfen,
nicht  durch  Unkenntnis  (des  wahren  Sachverhaltes)  benachteiligt ­
  werden.“
Dieser  Abschnitt  der  Verordnung  behandelt  anscheinend  einen
ganz  neuen  Gegenstand;  bisher  war  vom  díroTpáipacTGai  die  Rede,
jetzt  aber  heißt  es:  TrapaxiGeiujcrav.  Jetzt  also  handelt  es  sich
nicht  mehr  um  die  Fflicht-dnoYpuTn  zwecks  Beseitigung  einer
Unordnung  im  Besitzamte,  sondern  um  die  TrapáOeaiç  von  im
Besitzamte  bislang  noch  nicht  vorhandenen  Besitzurkunden.  Die
TrapáGemç  ist  die  Hinterlegung  von  Besitzpapieren  beim  Besitzamte  ;
sie  erfolgt  auf  Grund  einer  freiwilligen  ÙTroTpaçn.  Die  jetzigen,
vom  Vizekönige  angeordneten  Pflicht-duoypacpai  können  nur
geschehen  in  Hinsicht  solcher  Besitzpapiere,  deren  rrapáGecriç  in
Verfolg  einer  früheren  freiwilligen  dnofpacpii  bereits  vor
sich  gegangen  ist.  Darnach  würde  der  Sachverhalt  so  aufzufassen ­
  sein,  daß  die  Worte  'irapaTiGéTUJcrav  òè  Kai  aí  fnvaÎKeç  ktX.*
lediglich  eine  gut  gemeinte  Ermahnung  an  die  Ehefrauen  und
Kinder  darstellen;  der  Vizekönig  ermahnt  sie,  die  freiwillige  dno-Tpacpn
  nicht  zu  verabsäumen,  damit  Dritte,  namentlich  aber  auch
sie  selber,  durch  die  Unterlassung  nicht  geschädigt  werden.
In  dieser  Fassung  paßt  aber  der  Abschnitt  in  den  sonstigen
Zusammenhang  der  Verordnung  des  Vizekönigs  sachlich  nicht  hinein,
denn  gleichwie  vorher,  so  folgen  auch  hinterher  (vgl.  S.  301  Anm.  2
und  Abschn.  97)  Bestimmungen  innerdienstlicher  Art.  Darum
glaube  ich,  daß  wir  hier  ^  eine  schiefe  Wiedergabe  des  ursprünglichen
Wortlautes  vor  uns  haben,  und  daß  Rufus  etwa  gesagt  haben  wird:
KeXeúuu  òè  Kai  napaTiGévai  xàç  xwv  fuvaiKÜiv  ffuTípaçàç  xaîç  üttooxáueai
  xOùv  àvòpiôv  kxX.  In  dieser  Form  richtet  sich  die  Verordnung ­
  nicht  an  die  Ehefrauen  und  Kinder,  sondern  ebenfalls
an  die  Beamten  des  Besitzamtes,  wie  vorher  und  nachher.
In  dieser  Form  steht  die  Verordnung  auch  im  Einklänge  mit  der
im  Jahre  109,  also  zwanzig  Jahre  später,  erlassenen  Verordnung
des  Vizekönigs  Sulpicius  Similis.  Diese  besagt  (P.  Oxy.  II  237
Kol.  VIII,  25ff.):  [KjçKeXeuKévai  Mé[x]xiov  'PoOqpov  xò[v]  yevópevov
€TTi  ëirapxov  xà  àvxíypaqpa  xújv  cTuvTpaqpihv  xaîç  xújv  àvòpihv
ÚTTOçrxáaeaiv  èyxíGeçrGai.  Hiernach  hat  Rufus  dem  Besitzamte,
nicht  den  Ehefrauen,  vorgeschrieben,  die  Abschriften  der  (von  den

‘  gleichwie  in  anderen  Fällen;  vgl.  oben  S.  283  Anm.  1.
        <pb n="400" />
        Abschn.  75.  Pflichtmäßige  àiroypaqpri  an  das  Besitzamt.

379

Ehefrauen  durch  airoTpacpai  an  das  Besitzamt  eingereichten)  Besitzpapiere ­
  (über  Anrechte  am  Besitze  ihrer  Ehemänner)  in  das  Fachwerk
unter  den  Namen  der  Ehemänner,  und  zwar  neben  den  dort  lagernden
Besitzpapieren  der  Ehemänner,  als  Belastung^  hinzuzulegen.
Was  die  von  Rufus  eingeforderten  Berichtigungs-dno-Tpaq)ai
  betrifft,  so  ist  zu  beachten,  daß  die  Verordnung  nichts
über  Größe  und  Wert  eines  Grundstückes  oder  sonstigen  Besitzes ­
  erwähnt;  die  dnoTpacpai  sollen  nur  drei  Dinge  enthalten:
Name  des  Besitzers,  Art  des  Besitzes,  Herkunft  des
Besitzes.  Und  in  der  Tat:  die  uns  erhaltenen  Berichtigungs-ÓTTOTpaçaí
  an  das  Besitzamt  beschränken  sich  in  der  Hauptsache
auf  diese  drei  Punkte.  Insbesondere  enthalten  diese  dnofpacpai.
Worauf  auch  Bewald  ^  aufmerksam  macht,  weder  die  Angabe  der
Lage  des  Grundstückes,  noch  Werttaxierung,  noch  Steuersatz,  bei
Hausgrundstücken  weder  die  Grundfläche,  noch  die  Zahl  der  Stockwerke ­
  usw.,  bei  Feldgrundstücken  nicht  die  Kulturart.  Aus  alledem
kann  man  nur  folgern,  daß  diese  dnoypacpai  weder  zu  Gruudbuchzwecken
  noch  zu  Steuerzwecken  dienten,  sondern  eben  lediglich
zur  Berichtigung  der  Bestandslisten  des  Besitzamtes.
Wenn  eine  Behörde  zu  Grundbuch-  oder  Steuerzwecken  Erklärungen ­
  der  Einwohner  einfordert,  so  pflegt  sie  nicht  bloß  jene
drei  Punkte  zu  verlangen,  sondern  gleichzeitig  auch  alles  andere.
Was  für  die  Grundbuch-  oder  Steuerbehörden  zu  wissen  nötig  ist.
Hätte  es  sich  um  Berichtigung  der  Grundbücher  oder  Steuerbücher ­
  gehandelt,  so  würde  Rufus  sicherlich  mehr  als  jene  drei
Punkte  gefordert  haben;  für  den  einzelnen  Besitzer  würde  aus
den  Mehrangaben  nur  eine  winzige,  kaum  ins  Gewicht  fallende
Mehrarbeit  erwachsen  sein,  für  eine  Grundbuch-  oder  Steuerbehörde
aber  wäre  es  ein  großer  Gewinn  gewesen,  wenn  sie  —  da  doch
einmal  viele  Tausende  von  dnoTpacpai  bei  ihr  zusammenströmten
^  nicht  bloß  auf  jene  drei  mageren  Punkte  beschränkt  gewesen
Wäre.  Abgesehen  davon  aber  läßt  sich  noch  folgendes  zur  Sache
hervorheben.  Angenommen,  es  hätte  in  der  Gauhauptstadt  ein
Gausteuerbuch  oder  ein  Gaugrundbuch  gegeben,  so  müßten  diese
Gaubücher  alles  das  zusammengefaßt  noch  einmal  enthalten,
^as  in  den  Grundbüchern  oder  Steuerbüchern  der  KoupoTpappctTeîç
vgl.  z.  B.  P.  Oxy.  VI  907,  18  (276  n.  Chr.).  Der  Erblasser  erklärt  hier
zugunsten  seiner  Ehefrau  :  aeimaç  àpoúpaç  Tudoaç  TrpouiraWaTeíuaç  aÙTf)
époO  irpòç  xfiv  TTpocrevexõeíudv  poi  éu’  aúxQ  t[  ...  qpepv/iv].
®  Grundbuchrecht  S.  10.
        <pb n="401" />
        380

Teil  IV.  Girobanknotariat.

einzeln  vorhanden  ist^.  Wenn  nun  eine  Unordnung  solcher  Gaubücher ­
  vorliegt,  wäre  es  doch  das  einfachste,  die  Dorfbücher
zur  Hand  zu  nehmen  und,  von  Dorf  zu  Dorf  fortschreitend,  die
Gaubücher  darnach  zu  berichtigen;  dann  hätte  man  gar  nicht
nötig,  mit  den  vielen  Tausenden  von  airoTpacpai  sich  abzuplagen.
Sind  aber  die  Dorfbücher  ebenfalls  in  Unordnung,  so  können  die
einseitig  abgefaßten  àîroTpaqpai  allein  auch  nichts  nützen,  denn  in
solchem  Falle  sind  Ortsbesichtigungen  nötig.
Anders  liegt  der  Fall,  wenn  die  verlangten  aTtoTpacpai  zur
Richtigstellung  der  Bestandslisten  des  Besitzamtes  dienen  sollen.
Da  nicht  sämtliche  Besitzer  des  Gaues  im  Besitzamte  Urkunden
verwahren  lassen,  da  außerdem  auch  beweglicher  Besitz  verbucht ­
  steht,  so  versagen  alle  Listen  der  KuupoTpaiLxpaTeîç.  Infolge
der  Unordnung  in  der  Bestandsliste  weiß  man  im  Besitzamte  nicht
sicher,  ob  diese  oder  jene  Urkunde  eines  Besitzers,  die,  weil  sie
verlegt  ist,  augenblicklich  in  den  Fachwerken  nicht  aufgefunden
werden  kann,  tatsächlich  vorhanden  war,  oder  nicht.  Da  gibt  es
keinen  anderen  Ausweg,  als  die  Besitzer  selber  zu  fragen;
da  genügt  auch  die  Beantwortung  jener  drei  Fragen,  denn  die
übrigen  Fragen  lassen  sich  aus  den  lagernden  Privaturkunden
selber  entnehmen.  Die  Beantwortung  jener  drei  Fragen  genügt,
um  die  Eintragungen  in  der  alten  Bestandsliste  für  jeden  einzelnen
Besitzer  abzustreichen.  Fehlt  dabei  eine  Eintragung  in  der  Bestandsliste, ­
  so  prüft  man,  ob  die  zugehörige  Urkunde  im  Fachwerke ­
  lagert;  ist  diese  ebenfalls  nicht  aufzufinden,  so  muß  der
Fall  im  Benehmen  mit  dem  Besitzer  besonders  aufgeklärt  und
richtiggestellt  werden.  Ist  die  alte  Bestandsliste  auf  diese  Weise
durch  die  Berichtigungen  wieder  in  Ordnung  gebracht,  so  kann
man  durch  Abschreiben  ohne  weiteres  die  neue  Bestandsliste  anfertigen, ­
  wobei  die  zahlreichen  Streichungen  und  Zusätze  zu  einem
einheitlichen  und  übersichtlichen  Gebilde  vereinigt  werden.
Die  Verordnung  des  Vizekönigs  Mettius  Rufus  ist  am  31.  Oktober ­
  89  erlassen;  die  sechsmonatige  Frist  läuft  daher  bis  zum
1.  Mai  90.  Von  den  dnoTpacpai,  die  auf  Grund  dieser  Verordnung
eingereicht  wurden,  sind  uns  zwei  ^  Stück  erhalten,  nämlich  P.  Oxy.
n  247  vom  10.  März  90  und  P.  Oxy.  I  72  vom  12.  April  90.  Beide
fallen  in  die  sechsmonatige  Frist.  Die  Texte  lauten:
1  Siehe  oben  S.  290.
*  Außerdem  noch  P.  Oxy.  II  358,  falls  diese  nur  im  kurzen  Auszuge  von  den
Herausgebern  mitgeteilte  diroTpacpfi  im  Formulare  mit  P.  Oxy.  II  247  übereinstimmt. ­
        <pb n="402" />
        Abschn.  75,  Pflichtmäßige  diroTpacpi^  an  das  Besitzamt.

381

P.  Oxy.  II  247

P.  Oxy.  I  72

Empfänger
Meldepflichtiger ­

Wohnort  des
Meldepflichtg.
Meldung
Besitzer

Verordnung

Heutiger  Besitz ­

Lage  des  Besitzes ­


Art  des  Besitzes ­


Herkunft  des
Besitzes

0¿ujvi  Kai  ’Emiiidxiüi  ßißXio-(p(ùXaEi)

irapà  TTavexihTou  toO  TTauaipioç
ToöTTavexiflxou  priTpôçTcrevappiuvâToç
  Tf|ç  TTavexdíTOU
Tûiv  à-re’  ’OHupúfxuJV  iTÓ\(eiuç).
’AiTOTpdq)0|Li[ai
Tif)  ópoyvjriaíuj  pou  dbeX[q)(|&amp;gt;
]  duö  Tfiç  aÒTfjÇ  iTÓXeuíç
irpoaxpéxovTi  xQ  évvópip  fj-XlKÍp

Kaxà  xà  ÚTTÒ  xoO  Kpaxícrxou
flTcpóvoç  Mexxíou  'Poúqpou
Trpoaxexaypéva
xò  úirdpxov  aùxû  eíç  x^v  èveoxiDoav
  hpépav
áirixoO  TTpóq'OEupúyxu^v  'iróX(ei)
Zapairiou  ¿ir’  àpcpóbou  'Itriréujv
  TTapepßoXfji;  [é]v  xCb
KdpTriu
xpíxov  [péjpoç  oÍKÍaç  bnrupYÍaç,
év  ^  Koxd  péaov  aí[0p]iov,
Koi  xfiç  iTpo(roú[(Triç]  aúXf|ç
Koi  éxépwv  [x]pn&amp;lt;JTripvu)v  koI
eíoóbou  Kai  éEóbou  xai  xOúv
auvKupóvxuJv
KOxnvxriKÔç  eíç  aòxòv  ôvópaxoç
  xf|ç  armaivopévriç  xai
pexriXXaxuíaç  àpqpoxépwv  prixpòçToevappuuvâxoç
  duó  xf|ç

’Einpdxip  Kai  0¿u)vi  ßiß(Xi)oq)ú(XaEi)

irapà  ZuJÍXou  xoO  ’AttoXXuivíou
xoO  TTxoXXíuivoç  pnxpôç  TTxo-Xépaç
  xfiç  'loxupíwvoq
XIÛV  à-rrò  xiíjpnç  Zevenrâ  xf^ç
Méanç  xoirapxíaç.
'Airoypdcpopai
Mdpxuj  TToupxíip  è-mxuvxdvovxi
à-rróvxi
xaxà  xà  ÚTTÔ  xoO  xupíou  f|-yepôvoç
  Mexxíou  'Poúqpou
irpooxexaTpéva
xòv  úitdpxovxa  aòxth  eíç  xf|V
¿veoxújoav  íipépav
év  xdipr)  TTexvfi  xf|ç  aúxf|ç  xoirapxíaç ­
  év  XOÎÇ  àirò  vóxou
pépeoi  xnç  xibpriÇ
vjnXôv  xóirov,

8v  riTÓpaoev  itapaTißepiou’lou-Xíou
  BaoiXeíbou  bià  Tißepiou
’louXíou  OiXrixou,

Besitzpapiere
Unterschrift

Datum

aùxfjç  TTÓXeuJç,
àxoXoúGujç  oîç  ëxei  bixaíovç.
nicht  vorhanden

("  Exouç)  ¿vdxou  Aùxoxpdxopoç
Kaíoapoç  AopixiavoO  ZeßaoxoO
  feppavixoO,  OapeviùB  ïh.

àxoXoúGwç  XOÎÇ  eíç  aòxòv  bixaíoiç.

(2.  Hand)  ZiLiXoç  ’AttoXXujvíou
xoO  TTxoXXíujvoç  iteiroíripai
XIÛ  Mdpxuj  xf|v  àiroYpaqpnv.
’Apóiç  0êujvoç  ÍYP«V®  òitèp
aòxoO  pf]  elbóxoç  Ypdppaxa.
'Exouç  évdxou  Aùxoxpdxopoç
Kaíoapoç  AopixiavoO  leßaoxoO
  FeppavixoO,  OappoOG’
ÏZ.
        <pb n="403" />
        382

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Der  Zufall  hat  es  so  gefügt,  daß  die  eine  aTTOTpacpfj  aus  der
Gauhauptstadt,  die  andere  aus  einem  Dorfe  stammt.  Die  Übereinstimmung ­
  in  dem  Formulare  läßt  erkennen,  daß  die  Behörden
Muster  oder  Anleitungen  irgendwelcher  Art  in  den  Ortschaften
verteilt  haben.  Beide  duoTpacpai  enthalten  genau  die  in  der  Verordnung ­
  verlangten  drei  Angaben:  Name  des  Besitzers,  Art  (und
Lage)  des  Besitzes,  Herkunft  des  Besitzes.  Die  Verordnung  verlangt ­
  nicht,  daß  die  Besitzpapiere,  auf  die  der  Besitz  sich  gründet,
nach  Notariatsstelle  und  Datum  angegeben  werden  sollen.  Diese
Angaben  sind  auch  nicht  nötig,  weil  die  Besitzpapiere  beim  Besitzamte ­
  vorhanden  sein  müssen,  ebenso  wie  die  frühere  dmoTpacph,
mittelst  deren  diese  Besitzpapiere  an  das  Besitzamt  eigereicht
worden  sind.  Die  jetzige  Püicht-aTTOTpaqpfj  beschränkt  sich  daher
auf  die  allgemeine  Wendung:  àKoXoúGouç  toîç  eiç  auiòv  òiKaíoiç
od.  dgl,  „gemäß  den  auf  ihn  übergegangenen  Besitzrechten  (Besitzpapieren)“.

Wie  oben  (S.  374)  hervorgehoben  wurde,  besagt  die  Verordnung ­
  des  Mettius  Rufus  nur,  daß  eine  Unordnung  im  Besitzamte
zu  Oxyrhynchos  eingerissen  sei.  Ich  glaube  daher,  daß  die  in
dieser  Verordnung  enthaltene  Einforderung  von  Pflicht-aTrotpaqpai
auch  nur  auf  den  oxyrhynchitischen  Gau  sich  beschränkte.
Es  ist  nicht  wahrscheinlich,  daß  genau  zur  selbigen  Zeit  auch
sämtliche  Besitzämter  in  den  übrigen  Gauen  sollten  in  Unordnung
geraten  sein.  Näher  liegt  es,  zu  vermuten,  daß  die  Zentralregierung
in  Alexandreia  in  dieser  frühen  Zeit  (89  n.  Ohr.)  von  Fall  zu
Fall,  je  nach  Bedarf  —  bald  für  den  einen,  bald  für  den  anderen
Gau  —  Pflicht-aTTOTpacpai  zur  Berichtigung  der  Besitzamtsakten
eingefordert  habe.  Dabei  kann  es  wohl  Vorkommen,  daß  gelegentlich
zwei,  drei  oder  mehr  Gaue  gleichzeitig  betroffen  werdend  Bedenkt ­
  man,  welche  ungeheure  Arbeit  mit  dem  Sichten  und  Prüfen
der  zu  Tausenden  während  der  sechs  Monate  im  Besitzamte  einlaufenden ­
  Pflicht-àíTOYpacpaí  sowie  mit  dem  Berichtigen  und  Neuaufstellen
  der  Bestandslisten  verbunden  war,  so  leuchtet  es  ein,
daß  die  Staatsverwaltung  diese  große  Mehrarbeit,  mit  welcher
übrigens  auch  Unkosten  für  den  Staat  verbunden  waren,  nicht
denjenigen  Gauen  auf  bürdete,  bei  denen  diese  Arbeit  nicht  gleichzeitig ­
  unbedingt  nötig  war.

*  vgl.  die  ausführliche  Behandlung  der  einzelnen  Belege  bei  Eger,  Zum
ägypt.  Grundbuchwesen  S.  169  ff.
        <pb n="404" />
        Abschn.  75.  Pflichtmäßige  àiroTpacpií  an  das  Besitzamt.

383

Daß  man  die  Mehrarbeit  der  Pfhcht-ànoYpaçaí  tunlichst  fernzuhalten ­
  bestrebt  war,  geht  aus  den  Schlußworten  des  Mettius
Rufus  hervor;  er  verordnet,  daß  die  Bestandslisten  in  Zeiträumen
von  je  fünf  Jahren  sollen  neu  umgeschrieben  werden,  und  er  begründet ­
  das  mit  den  Worten  (Z.  41):  upòç  xò  pfj  ttóXiv  dnoTpacphS
öeriGhvai,  „damit  nicht  abermals  eine  Pflicht-d-rroTpacpB  eingefordert
zu  werden  braucht“.
Dieser  Wunsch  des  Rufus  ist  freilich  nicht  in  Erfüllung
gegangen.  Wie  vor  dieser  Zeit,  so  haben  auch  nach  dieser  Zeit
Pflicht-dTTOYpacpai  zur  Berichtigung  der  Bestandslisten  eingefordert ­
  werden  müssen.  Wie  die  Daten  erkennen  lassen,  scheint
es,  daß  man  die  Pflicht-dnoTpacpai  späterhin  öfter  nach  Ablauf  eines
zehnjährigen  Zeitraumes  einforderteh  Da  die  Erneuerung
der  Bestandslisten  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erfolgte,  so  liegt  es
nahe,  zu  vermuten,  daß  mit  der  zweiten  Erneuerung  öfter  die
Einforderung  von  Pflicht-àíroTpaqpaí  verbunden  wurde,  falls  das
nötig  war.
Das  Berichtigen  der  alten  Bestandsliste  und  das  Anfertigen
einer  Neuauflage  hat  man  sich  wohl  so  vorzustellen,  daß  beides
dorfweise  vorgenommen  wurde.  Auf,  Grund  der  vom  Dorfe  A  eingelaufenen ­
  Berichtigungsmeldungen  verglich  und  berichtigte  man
zunächst  alle  Eintragungen  der  alten  Bestandsliste  für  das  Dorf  A;
sodann  fertigte  man  die  Neuauflage  für  das  Dorf  A.  Darauf  verfuhr ­
  man  ebenso  hinsichtlich  des  Dorfes  B  usw.  Sobald  ein  Dorf
abgeschlossen  war,  wurde  die  alte  Bestandsliste  dieses  Dorfes
zurückgelegt,  und  es  wurden  die  von  jetzt  ab  neu  hinzutretenden
freiwilligen  dnoTpacpai  nicht  mehr  in  der  alten,  sondern  in  der
ueuen  Liste  verbucht.  Ferner  scheint  es,  daß  man,  sobald  die
Qeue  Bestandsliste  für  ein  bestimmtes  Dorf  fertiggestellt  war,  eine
Abschrift  dieser  neuen  Liste  an  ebendieses  Dorf  absandte,  und  daß
ßian  in  diesem  Dorfe  die  Abschrift  öffentlich  aushängte  (wohl
^or  dem  KcupoTpappaxeTov),  damit  jedermann  sich  überzeugen
konnte,  ob  sein  durch  Pflicht-dnoTpaçn  gemeldeter  Besitz  bei  den
Rerichtigungs-  und  Neuaufstellungsarbeiten  ordnungsmäßig  verkocht ­
  worden  sei.
In  diesem  Sinne  wird  die  Sachlage  in  P.  Oxy.  I  78  (um  246
^kr.)  aufzufassen  sein.  Zu  dieser  Zeit  wurden  die  BerichtigungsoooYpaqpai
  nicht  vom  Vizekönige,  sondern  vom  Rationalis  unter
*  vgl.  die  Belegstellen  bei  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  169  ff.
        <pb n="405" />
        384

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Mitwirkung^  eines  Prokurators  ein  verlangt*.  Daraufhin  hatte  auch
ein  gewisser  Sarapas  seinen  von  Frau  Apolinaria  gekauften  Grundbesitz ­
  vermeldet,  den  er  gewiß  schon  vorher  einmal,  durch  eine
freiwillige  dnoTpacpn,  an  das  Besitzamt  vermeldet  hatte.  Als  nun
der  Aushang  der  Neuauflage  geschah,  fand  er,  daß  sein  Besitz
immer  noch  unter  dem  Namen  Apolinaria  verbucht  stand.  Es  ist
das  ein  Zeichen  großer  Lässigkeit  der  Beamten.  Sarapas  beschwerte
sich  infolgedessen  (Z.  18ff.):
èv  xô»  vOv  irpoxeGévii  kut’  dvòpa  ßißXiuj  eupov  xaúxaç
  (dpoúpaç  x)  èrr’  ôvôpaioç  inç  TrpoKTnxpíaç  irpoffTCTpappévaç
  •  iv’  ouv  |uif|  òóHu»  uuvôéaBai  loO  upoYpatiKoO  àYVOíqi,
èmòíòuuiii  tà  ßißXibia,  ôttujç  [..  .jayuuv  xà  Tua  ènicrxeíXriç  aòxib,
ô  irpotTfiKÓv  ècrxi  npaHai  wepi  xpç  xoúxujv  èTravopBobcemç.
Zu  deutsch  :  „in  der  gegenwärtig  öffentlich  ausgehängten  Liste,
worin  Besitzer  für  Besitzer  verzeichnet  steht,  finde  ich,  daß  mein
Ackerbesitz  unter  dem  Namen  der  Vorbesitzerin  eingetragen
worden  ist.  Damit  es  nun  nicht  den  Anschein  habe,  als  sei  ich
mit  dem  Versehen  des  Beamten  einverstanden,  reiche  ich  diese
Beschwerde  ein,  damit  Du  sie  ihm  (einem  Direktor  des  Besitzamtes) ­
  abschriftlich  überweisest  mit  dem  Aufträge,  die  nötigen
Schritte  zur  Richtigstellung  zu  tun.“
Das  ‘TrpoffYeTpappévaç’  deutet  auf  diejenige  Schreibarbeit  hin,
die  auf  Grund  der  kürzlich  eingeforderten  Berichtigungs-aTroypaqpai
vorgenommen  worden  war.  Der  Berichtigungsbeamte  des  Besitzamtes ­
  fand  in  der  alten  Liste  eine  Berichtigung,  die  auf  Grund  der
freiwilligen  ditoTpacpn  bereits  vorher  hätte  erfolgt  sein  müssen,
nicht  vor,  er  selber  führte  ebenfalls  keine  Berichtigung  auf  Grund
der  jetzt  einverlangten  pflichtmäßigen  anoTpacpii  aus,  und  so  kam
es,  daß  er  die  Vorbesitzerin  in  die  Neuauflage  fälschlich  wieder
hineintrug.
Man  sieht,  daß  auch  die  Berichtigungsmeldungen  ihren  Zweck
verfehlen  konnten.
Abschnitt  76.
Freiwillige  dnoTpacpn  über  Erbschaftsbesitz.
Die  àiroYpacpií  über  Erbschaftsbesitz^  ist  freiwillig;  sie  wird
stets  an  das  Besitzamt  gerichtet.  Erst  wenn  ein  ererbter  Besitz
*  siehe  oben  S.  198  Anm.  6.  *  vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  539.
®  vgl.  zum  ganzen  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  123  ff.
        <pb n="406" />
        Abschn.  76.  Freiwillige  áirofpatpñ  über  Erbschaftsbesilz.

385

in  Verfolg’  einer  freiwilligen  àiroYpacpn  des  Erben  auf  den  Namen
des  Erben  verbucht  worden  ist,  hat  der  Erbe  über  diesen  Besitz
—  gleichwie  über  den  durch  Kauf  u.  dgl.  von  ihm  erworbenen
und  im  Besitzamte  verbuchten  Besitz  —  im  Falle  einer  öffentlichen
Bekanntmachung  eine  Pflicht-dTTOTpaqpn  (Berichtigungsmeldung)
an  das  Besitzamt  einzureichen  (vgl.  Abschn.  75).
Die  freiwilligen  àíroTpaqpaí  über  Erbschaftsbesitz  zerfallen  in
zwei  Gruppen,  je  nachdem  die  dnoTpacpp  vom  Erblasser  über
vererbten  Besitz  oder  vom  Erben  über  ererbten  Besitz  eingereicht ­
  wird.
A.  Freiwillige  aTroTpacpp  des  Erblassers  über
vererbten  Besitz.
Wenn  der  Erblasser  sein  Testament  vor  einem  öffentlichen
Notare  aufsetzt,  gelangt  dieses  Testament,  wie  jeder  andere  Notariatsvertrag, ­
  ganz  von  selber  durch  die  dvaypa^p  des  Notariates
(Abschn.  80)  zur  Kenntnis  des  Besitzamtes.  Außerdem  wird  der
Erblasser  im  allgemeinen  nicht  versäumen,  das  Testament  in  Urschrift ­
  oder  Abschrift  dem  Besitzamte  vorzulegen;  letzteres  geschieht
durch  eine  freiwillige  dnoTpacpn.  Die  freiwillige  dnoTpacpfi  des
Erblassers  ist  nur  möglich,  wenn  der  Erblasser  seinen  Besitz,
den  er  jetzt  vererbt,  zuvor  als  seinen  Besitz  durch  gewöhnliche
freiwillige  Besitz-diroTpacpü  beim  Besitzamte  hat  verbuchen  lassen.
Die  freiwillige  dmoTpacpp  des  Erblassers,  welche  die  Hinterlegung
eines  notariellen  Testamentes  zum  Gegenstände  hat,  ist  eben
durchaus  zu  unterscheiden  von  der  freiwilligen  dmoYpacpri  des  Besitzers, ­
  welche  die  Hinterlegung  einer  Besitzurkunde  (Kaufurkunde ­
  u.  dgl)  und  eine  Verbuchung  des  daraus  entspringenden
Besitzrechtes  zum  Gegenstände  hat.
P.  Oxy.  HI  506  (143  n.  Ohr.)  ist  ein  Darlehensvertrag  mit
Verpfändung  von  Katökenland.  In  Z.  41  ff.  heißt  es:  [oük  èHeîvai
tJO  Garpfjn  Kai  TexeujpÍLU  (das  sind  die  Schuldnerinnen)  raOxa  (die
verpfändeten  Grundstücke)  TnuXeiv  oòòè  úrroxíOeaGai  oo[ò’  dXXuuç
KaxajxpriiLiaxííeiv  ouòè  dTTOYpáqpeff0aí  xiva  èni  xúuv  dYPÚJV  kxX.
Lewald  i  erklärt  das  'àTTOYpácpetrOaí  xiva’  durch  'jemanden  eintragen
lassen’  (in  das  Grundbuch  der  ßißXioOfjKri  eYKxf|(Jeujv)  und  fügt
hinzu,  daß  die  omoYpaçn,  die  hier  im  Spiele  ist,  als  ein  'nach
einer  Veräußerung  gestellter  Eintragungsantrag’  aufzufassen  sei.
*  Grundbuchrecht  S.  51.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  25
        <pb n="407" />
        386

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Bei  einer  Veräußerung  aber  geht  die  àíroTpacpií  nicht  vom  Veräußerer, ­
  sondern  stets  vom  Erwerber  aus.  Das  àíroTpácpeuGai  kann
vom  derzeitigen  Besitzer  —  im  vorliegenden  Falle  sind  es  die
Schuldnerinnen  —  nur  in  zwei  Fällen  vorgenommen  werden:
entweder  wenn  die  dnoTpacpfi  eine  Verbuchung  des  im  Besitzamte
noch  nicht  verbuchten  Besitzes  herbeiführen  soll,  oder  wenn
die  anoTpaqpn  die  Hinterlegung  einer  letztwilligen  Verfügung
in  Hinsicht  des  im  Besitzamte  bereits  verbuchten  Besitzes  zum
Zwecke  hat.  Der  erstere  Fall  ist  hier  ausgeschlossen,  weil  dieser
Fall  dem  Gläubiger  nur  erwünscht  sein  könnte;  es  muß  also  der
letztere  Fall  gemeint  sein  :  der  Gläubiger  verlangt,  daß  der  Schuldner
die  Pfandsicherheit  nicht  schwäche.  Eine  solche  Schwächung  kann
durch  testamentarische  Verfügung  oder  durch  Schenkung
von  Todeswegen^  eintreten;  in  beiden  Fällen  reicht  der  derzeitige ­
  Besitzer  die  letztwillige  Verfügung  mittelst  einer  anoTpacpfi
an  das  Besitzamt  ein,  sofern  sein  Besitz  dort  verbucht  steht.
Die  letztwillige  Verfügung  des  Erblassers  gelangt  also  durch
freiwillige  àîroTpatpn  desselben  in  das  Besitzamt.  Daher  kommt  es,
daß  das  Besitzamt  die  Berechtigung  der  ànoTpacpn  des  Erben  auf
Grund  der  im  Besitzamte  beruhenden  Urkunden  zu  prüfen  in  der
Lage  ist.  Das  zeigt  P.  Lond.  III  S.  118  Nr.  940  (226  n.  Chr.),  woselbst ­
  der  Prüfungsvermerk  lautet2  (Z.  22ff.):  uapaKeip(évou)  tiîi
ôvó|Li(aTi)  Toö  íraTpaòéXçou  upiôv  priòèv  auxòv  xò  (TúvoXov  Xomo-YpacpeicrOai,
  Kai  àôfjXou  ôvxoç,  ei  üpeîv  òiaqpépei  f|  KXripovopía
aòxoO,  êcFxov  icrov.  Es  lagert  demnach  im  Fach  werke  unter  dem  Namen
des  Oheims  kein  Testament,  welches  über  die  Erbberechtigung
der  Erben  Aufschluß  geben  könnte.  Schon  aus  dieser  Tatsache
folgt,  daß  der  Oheim  kein  Testament  beim  Besitzamte  hinterlegt
hat;  daß  der  Oheim  überhaupt  kein  Testament  hinterlassen  habe,
bestätigen  die  Erben  in  ihrer  dnoTpacpfi.  Aus  jenem  Prüfungsvermerke ­
  folgt  aber  weiter,  daß,  sobald  Testamente  vorliegen,  das
Besitzamt  die  Prüfung  auf  Grund  dieser  Testamente  grundsätzlich
vorzunehmen  hat,  und  daß  die  Testamente  an  das  Besitzamt  eingereicht ­
  werden,  um  ebendiese  Prüfung  zu  ermöglichen.
Besitzt  der  Erblasser  Forderungen,  die  durch  Besitz-dno  ypaqpai
im  Besitzamte  gesichert  sind,  und  vererbt  der  Erblasser  testamentarisch

^  vgl.  GradenwitZ;  Berl.  phil.  Wochenschr.  1906  Sp.  1348  ;  Frese,  Gräkoägypt.
  Rechtsleben  S.  56,  mit  der  dort  angegebenen  weiteren  Literatur.
*  vgl.  die  nähere  Erklärung  des  Papyrus  im  Abschn.  78.
        <pb n="408" />
        25*

Abschn.  76.  Freiwillige  àTroTpaq)rj  über  Erbschaftsbesitz.  387

auch  diese  Forderungen,  so  wird  das  Erbanrecht  des  Erben  gemäß
Testaments-àTTOYpaçn  nicht  bloß  auf  den  Famen  des  Erblassers
„gelegt“,  sondern  auch  auf  den  Namen  des  Schuldners.  Vgl.  die
Ausführungen  im  Abschn.  78  über  P.  Lips.  I  9.
Daß  der  Erblasser  durch  die  aTTOTpaqpñ  des  Testamentes  das
Verfügungsrecht  über  den  vererbten  Besitz  verlor\  ist  möglich;
das  Besitzamt  wird  ihm  das  èTríaxaXpa,  falls  er  ein  solches  verlangte, ­
  beanstandet  haben,  es  sei  denn,  daß  er  das  Testament  formgerecht ­
  zurückzog.  Das  ist  dieselbe  Verfangenschaft  (Kpairicriç),  die
im  Erlasse  des  Vizekönigs  Mettius  Eufus^  erwähnt  wird.  Indessen
kann  die  durch  letztwillige  Verfügung  bewirkte  Verfangenschaft  zugunsten ­
  des  Erben  nicht  die  Forderungen  bevorrechtigter  Gläubiger
ausgeschlossen  haben  ;  so  muß  z.  B.  eine  Kaioxn  (Sperre)  zur  Sicherstellung ­
  von  Steuerschulden  oder  von  liturgischen  Dienstschulden  ^
jederzeit  zulässig  gewesen  sein.
B.  Freiwillige  duoypaç^  des  Erben  über  ererbten  Besitz.
Wenn  ein  Besitz  durch  Erbschaft  in  andere  Hände  übergeht,
so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Erbe  seinen  neuen  Besitz  kraft  eines
notariellen  Testamentes^  an  tritt,  oder  ob  er  einen  dòiáOexoç“
beerbt.  Hat  der  Erblasser  kein  notarielles  Testament  hinterlassen,
so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Besitz  des  Erblassers  im  Besitzamte ­
  verbucht  steht,  oder  nicht.  Steht  der  Besitz  nicht  verbucht,
so  hat  das  Besitzamt  die  Erbberechtigung  des  Erben,  falls  dieser
eine  aTroTpaqpn  seines  ererbten  Besitzes  einreicht,  nicht  zu  prüfen  ;
die  aTTOYpaq)n  wird  genau  so  entgegengenommen,  wie  eine  duoTpaqpri
über  jeden  anderen  Besitz,  der  erstmalig  im  Besitzamte  zur  Verbuchung ­
  kommt.  Steht  dagegen  der  ererbte  Besitz  verbucht,  so
wird  das  Besitzamt  in  Ermangelung  eines  Testamentes  irgend
einen  anderen  Nachweis  der  Erbberechtigung  verlangt  haben®;
bleibt  auch  dieser  Nachweis  aus,  so  beschränkt  sich  das  Besitzamt

*  Rabel,  Baseler  Festschr.  S.  537.
*  P.  Oxy.  II  237  Kol.  VIII,  34  ff.  Vgl.  P.  Oxy.  IV  713,15  ff.
*  Erbverzicht  wegen  Dienstschulden  des  Erblassers  :  P.  Fior.  I  61,  49
^  n.  Chr.).  Vgl.  Mittels,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  1906  S.  224  f.;  Partsch,  Griech.
Bürgschaftsrecht  I  S.  242  ;  Wenger,  Gött.  gel.  Anz.  1909  S.  317  f.
"  z.  B.  P.  Oxy.  III  482,  29  ff.  (109  n.  Chr.).
*  z.  B.  P.  Lond.  m  S.  118  Nr.  940,  10  (226  n.  Chr.).
*  Ebenso  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  127  Anm.  1.
        <pb n="409" />
        388

Teil  IV.  Girobanknotariat.

darauf,  Vorbehalte  zu  machen  (siehe  Abschn.  78).  Liegt  ein
notarielles  Testament  vor,  so  muß  in  der  Regel  auch  der  ererbte
Besitz  im  Besitzamte  verbucht  stehen,  und  in  diesem  Falle  prüft
das  Besitzamt  die  Berechtigung  des  Erben  auf  Grund  der  im  Besitzamte ­
  beruhenden  Urkunden.
In  BGU.  919  (2.  Jahrh.  n.  Chr.),  einer  freiwilligen  a-rroTpacpfi
über  ererbten  Besitz,  sagt  die  Erbin  (Z.  7  ff.)  :
’A'n:o[Tpá]qpo)Liai  xà  èXr|\ij[0ó]Ta  íç  pe  otirò  K\ripo[vopí]aç
Tújv  ópo7Ta[T]p[í]iJuv  Kal  [ópop]nTpí[iJUv]  pou  àòeXqpúJV  T[u]pávvou
  Ktti  ’AXepoOioç  ¿[pjcpoxépuuv  âqpnX[ÍK]ujv  xexeXeuxriKÓxuj[v]
èix’  èpoi  póvri  KXnpovópuj,  àTroTeTpapp[é]viuy  òià
xií)v  TTpò  üpuùv  ßißXio((puXaKiJuv),  pexà  TT[pjo0eçrp(íav)
XOÛ  pèv  Topávvou  ppiffu  pép[o]ç  [K]Xnp[o]u  KaxoiK(iKOÔ)
dpoupôjv  ÒÉKa  KxX.
Die  Erbin  hat  den  Besitz  von  ihren  in  jugendlichem  Alter
verstorbenen  zwei  Geschwistern  geerbt;  sie  betont,  daß  diese  beiden
Erblasser  eine  dTroTpaqpn  an  die  Vorgänger  der  jetzigen  Direktoren
des  Besitzamtes  eingereicht  haben.  Man  kann  hier  schwanken,  ob
diese  dixoTpacpn  eine  diroYpaqpri  von  Besitzurkunden  ^  oder  eine
duoTpaqpn  des  Testamentes  war.  Ich  möchte  der  letzteren  Möglichkeit ­
  den  Vorzug  geben,  weil  das  Testament  es  ist,  welches  die
jetzige  Erbberechtigung  beweisen  soll,  während  die  Hinterlegung
von  Besitzurkunden  seitens  des  Erblassers  auf  die  Erbberechtigung
keinerlei'  Einfluß  hat.
Ein  Gegenstück  zu  dieser  Urkunde  ist  P.  Oxy.  III  637  (109
n.  Chr.)3.  Hier  heißt  es:  dnoTpdcpopai  oüxuüç  (verschrieben  statt
xrpújxujç?)  Kttxd  xd  irpocrxexaYpéva  xò  KaxpvxriKÒç  eïç  pe  eE  òvópaxoç
XOÛ  TTttxpòç  ...  pf|  dnoYpaipapévou,  dKoXoú0uuç  ^  ireTroírixai  irepi
KaxaXeívpeuuç  ópoXoYÍa  òid  Ypacpíou  TaXaib  kxX.  Die  Worte  pf|  dno-Ypaipapévou
  scheinen  sich  auch  hier  auf  das  Testament  zu  beziehen.
Nicht  die  d-rroYpaqpp  seiner  Besitzurkunden,  sondern  die  dnoYpaqpfi
der  letztwilligen  Verfügung  hat  der  Vater  unterlassen.  Bei  alledem ­
  aber  ist  die  letztwillige  Verfügung  vor  dem  Staatsnotariate

*  Über  die  Frist  zwischen  dem  Tode  des  Erblassers  und  der  Einreichung ­
  einer  diroYpaqpri  des  Erben  siehe  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen
S.  126  Anm.  1.
*  So  anscheinend  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  126  Anm.  3.
®  Die  Urkunde  ist  von  den  Herausgebern  nur  im  Auszuge  veröffentlicht
worden.
        <pb n="410" />
        Abschn.  76.  Freiwillige  à-rroYpaqpíí  über  Erbschaftsbesitz.

389

(Staatsnotariats  -  Zweigstelle  des  Dorfes  Talao)  aufgesetzt  worden;
sie  gelangte  also  unzweifelhaft  durch  dvaypacpii  des  Notariates  in
das  Besitzamt;  vermutlich  ist  der  Vater  durch  seinen  plötzlichen
Tod  verhindert  worden,  die  aTroypacpri  einzureichen.
Unterläßt  es  der  Erbe  eines  im  Besitzamte  verbuchten  Besitzes, ­
  die  dîTOTpacpfi  seinerseits  einzureichen,  so  erfolgt  eben  keine
Umbuchung;  er  ist  und  bleibt  zwar  Besitzer  seines  Erbes,  aber
sein  ererbter  Besitz  steht  im  Besitzamte  immer  noch  unter  dem
Namen  des  früheren  Besitzers  gebucht  Solange  es  keinen
Rechtsstreit  gibt,  hat  die  Unterlassung  keinen  Nachteil  für  den
Besitzer.
Sobald  aber  eine  Verordnung  des  Vizekönigs  öffentlich  bekannt ­
  gemacht  wird,  wonach  allgemein  Pflicht  -dmoypaçai  behufs
Neuaufstellung  der  òiacTTpújpaTa  an  das  Besitzamt  einzusenden  sind,
werden  sich  die  Trägen  ihrer  Unterlassung  bewußt,  und  sie  beeilen ­
  sich  nunmehr,  das  Versäumte  nachzuholen.  Unter  diesem
Gesichtspunkte  müssen  wir  die  bei  Fflicht-dnoYpacpai  über
ererbten  Besitz  vorkommenden  Wendungen  'duoTpdcpopm  irpm-Tinç’
  und  'x^epiç  ujv  upoeTpaipd|nr|v'  betrachten.  Stets  bezieht  sich
das  TrpiÓTUjçâ  nicht  auf  die  Sache,  sondern  auf  die  Person  Nicht
der  Besitz  wird  erstmalig  gemeldet,  sondern  der  Besitzer^  erscheint
erstmalig  mit  seinem  Namen  in  den  Büchern  des  Besitzamtes.
In  der  Pûicht-dnoTpacpn  an  das  Besitzamt  P.  Oxy.  III481  vom
Jahre  99  n.  Ohr.  heißt  es  Z.  21:  áTrolTpáqpoiaai  TrpihjTouç  K[aTà]  tù
Tr[po(rTeTaY|ué]va.  Hier  hat  der  Melder  seinen  Besitz,  den  er  jetzt
vermeldet,  von  seinem  Vater  geerbt,  und  zwar  schon  irpò  Tfjç  xoû
tvÚTou  ërouç  Aopixiavoû  dTTOYpaqpîjç,  d.  h.  vor  der  kut’  oÍKÍav  àrro-Tpacpn
  des  Jahres  89/90  n.  Chr.,  und  mithin  auch  vor  der  Verordnung ­
  des  Mettius  Rufas  vom  31.  Oktober  89.  Es  hat  also  der
Sohn  weder  eine  freiwillige  duoYPoopÓ  unmittelbar  nach  dem  Tode
seines  Vaters  eingereicht,  noch  eine  Pflicht-omoYpatpfi  im  Anschlüsse
an  die  Verordnung  des  Mettius  Rufus,  noch  späterhin  eine  freiwillige ­
  dîroYpaqpfi.  Erst  jetzt,  im  Jahre  99,  da  durch  vizekönigliche  Verordnung ­
  zum  anderen  Male  eine  Pflicht-dTroYpaqpf)  eingefordert  wird,
entschließt  er  sich,  seinen  Besitz  zu  vermelden,  damit  endlich  sein
‘  vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  183.
®  vgl.  oben  S.  388  das  Beispiel  P.  Oxy.  III  637.
*  Dieselbe  Bedeutung  hat  irpiUTUTroYpdcpeoem  (vgl.  oben  S.  302).
^  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  48  f.  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen
80  Anm.  5  und  S.  121.
        <pb n="411" />
        390

Teil  IV.  Girobanknotariat.

eigener  Name  an  Stelle  des  väterlichen  Namens^  im  Besitzamte  verbucht ­
  werde;  hätte  der  Melder  seit  dem  Tode  seines  Vaters  irgendwann ­
  schon  einmal  seinen  ererbten  Besitz  angemeldet,  so  könnte
er  jetzt  nicht  sagen:  ànoYpacpoiaai  npiÔToiç.  Das  irpÚJTuuç  aber  muß
er  hinzufügen,  weil  die  verlangten  Pflicht-  dnoTpacpai  eigentlich ­
  nur  eine  Wiederholung  der  früheren  freiwilligen  dnoTpatpai
darstellen  sollen.  Durch  das  TrpúJTuuç  werden  die  Beamten  des  Besitzamtes ­
  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  diese  Pflicht-dnoTpacpn
strenggenommen  eine  nachhinkende  freiwillige  aTtoYPCi&amp;lt;pn  wegen
ererbten,  beim  Besitzamte  noch  unter  dem  Namen  des  Vorbesitzers ­
  verbuchten  Besitzes  ist.
Die  Wendung  xuJpk  mv  npoeYpaipápnv  muß  in  ähnlicher  Weise
erklärt  werden;  sie  findet  sich  in  den  Pflicht-ÜTTOYpaqpai  an  das
Besitzamt  P.  Oxy.  II  249  und  250.  In  beiden  Fällen  wird  ein  ererbter ­
  Besitz  mehrere  Jahre  nach  Antritt  der  Erbschaft  durch  eine
Pflicht-dTTOYpatpn,  im  Anschlüsse  an  eine  vizekönigliche  Verordnung
wegen  Neuaufstellung  der  öiaOTpüüjaaTa,  an  das  Besitzamt  vermeldet.
Da  der  Zweck  der  Verordnung  darin  besteht,  daß  jeder  Besitzer
seinen  gesamten,  im  Besitzamte  verbuchten  Besitz  neu  anmelden
soll,  so  ist  es  ausgeschlossen,  daß  jemand  daraufhin  nur  einen  Teil
seines  Besitzes  vermeldet,  wegen  des  übrigen  Teiles  aber  auf  eine
frühere  diroYpcwpn  verweist,  es  sei  denn,  daß  diese  frühere  duo-Ypacpii
  ebenfalls  erst  auf  Grund  derselben  Verordnung
—  also  innerhalb  jenes  sechsmonatigen  Zeitraumes  —  eingereicht
worden  ist.  Die  frühere  und  die  jetzige  dnoYpacpn  liegen  alsdann
nicht  mehr  als  sechs  Monate  auseinander,  wenn  man  —  wie  in
der  Verordnung  des  Mettius  Rufus  —  für  die  Einsendung  eine
sechsmonatige  Frist  zugrunde  legt.  Der  Grund,  weshalb  der  Melder
zwei  getrennte  Pflicht-diroYputpcd  an  Stelle  einer  einzigen  einreicht, ­
  kann  nur  ein  äußerlicher  sein:  hinsichtlich  des  ererbten
und  bisher  nicht  vermeldeten  Besitzes  waren  noch  irgend  welche
Förmlichkeiten  zu  erfüllen,  dieser  Besitz  war  daher  noch  nicht
reif  zur  Vermeidung.  Daher  schickte  der  Besitzer  zunächst  eine
Pflicht-dnoYpacpii  über  seinen  übrigen  Besitz  voraus;  hinterher
sandte  er  noch  die  Pflicht-àîroYpacpn  über  den  ererbten  Besitz.
Im  allgemeinen  sehen  wir,  daß  ein  ererbter  Besitz,  selbst
wenn  er  in  Grundstücken  besteht,  nicht  immer  pünktlich  beim

‘  Es  wird  vorausgesetzt,  daß  der  Vater  bei  Lebzeiten  seinen  Besitz
durch  freiwillige  diroYpaq)]^  beim  Besitzamte  vermeldet  hat.
        <pb n="412" />
        Abschn.  77.  Freiwillige  ànoTpaqpi'i  über  erworbenen  Dauerbesilz.  391

Besitzamte  vermeldet  wird,  selbst  dann  nicht,  wenn  der  ererbte
Besitz  unter  dem  Namen  des  Erblassers  im  Besitzamte  bereits
verbucht  steht  Ist  der  ererbte  Besitz  bislang  im  Besitzamte  nicht
verbucht  worden,  so  unterläßt  es  der  Erbe  ebenfalls  häufig,  eine
dTTOYpacpn  einzureichen,  selbst  wenn  ein  notarielles  Testament  vorliegt. ­
  Es  stand  eben  völlig  im  Belieben  jedes  Besitzers,  seinen  Besitz ­
  verbuchen  zu  lassen  oder  nicht.  Manche  holten  die  àiTOTpaq)f|
gelegentlich  einer  Bekanntmachung  wegen  Pflicht-aTTOTpaqpai  nach,
andere  unterließen  die  duoTpacpn  auch  dann;  viele  Leute  haben
überhaupt  dauernd  auf  eine  ÓTroTpacpn  verzichtet.
Die  Vermeidung  ererbten  Neubesitzes  unterscheidet  sich
vor  der  Vermeidung  erworbenen  Neubesitzes  (Abschn.  77)  dadurch, ­
  daß  sie  der  KaraTpaqpn  (Abschn.  84)  entbehrt.  Der  Erbe
kann  eine  KaiaYpaqpn  des  Vorbesitzers  niemals  beibringen,  weil  der
letztere  allemal  verstorben  ist  Die  Lücke  wird  durch  das  Testament
ausgefüllt  Auf  Grund  des  Testamentes  —  vielleicht  ist  auch  noch
die  Todesanzeige  nötig  —  löscht  das  Besitzamt  die  Rechte  des  alten
Besitzers  aus  und  überträgt  sie  auf  Grund  der  dîroYpaqpn  des  neuen
Besitzers  auf  ebendiesen  neuen  Besitzer.
Abschnitt  77.
Freiwillige  ÔTroYPCupti  über  erworbenen  Dauerbesitz.
Dauerbesitz  ist  ein  Besitz,  der  auf  ewige  Zeiten  erworben
wird.  Die  duoYpacpn  von  Schuldforderungen  fällt  daher  nicht  in
diesen  Abschnitt  ;  diese  letztere  díroYpacpií  wird  im  Zusammenhänge
iQit  der  TtapdGeaiç  der  Forderungen  behandelt  werden  (Abschn.  92
bis  96).
Wenn  ein  Besitz  durch  notariellen  Kaufvertrag  auf  ewige
Zeiten  in  andere  Hände  übergeht,  so  haben  der  alte  Besitzer  und
der  neue  Besitzer  im  allgemeinen  den  Wunsch,  daß  der  Besitzwechsel ­
  baldigst  zur  Kenntnis  des  Besitzamtes  gelange.  Zur
Umbuchung  im  Besitzamte  ist  die  KaxaYpacpii  des  alten  Besitzers
(Abschn.  84  bis  88)  und  die  diroYpacpii  des  neuen  Besitzers  nötig.
Hierzu  tritt  noch  diedvaYpcx&amp;lt;pn  desjenigen  Notariates,  vor  dem  der
Kaufvertrag  abgeschlossen  worden  ist  (Abschn.  80).  Über  jede  solche
Besitzveränderung  empfängt  also  das  Besitzamt  dreiYpaqpai.  Berücksichtigt ­
  man  noch,  daß  das  Besitzamt  bereits  vorher  einmal,  als
das  ¿TTiaTaXpa  (Abschn.  65)  gefordert  wurde,  von  dem  bevorstehenden
Besitz  Wechsel  erfuhr,  so  haben  wir  für  das  Besitzamt  eine  vier-
        <pb n="413" />
        392

Teil  IV.  Girobanknotariat.

fache  Sicherheit^.  Geht  jedoch  ein  Besitz  nicht  auf  Grund
eines  notariellen  Kaufvertrages  in  andere  Hände  über,  sondern
auf  Grund  eines  Handscheines  oder  nur  auf  Grund  mündlicher ­
  Abmachung,  namentlich  bei  Besitzgegenständen  von  geringerem ­
  Werte,  so  fällt  nicht  nur  die  dvaxpacpn  fort,  sondern  auch
die  KaTttTpacpfi  und  die  dnoTpacpii.  Die  dTrofpaqpb  des  neuen  Besitzers ­
  ist  eine  freiwillige,  sie  wird  stets  an  das  Besitzamt  gerichtet.
Ein  grundsätzlicher  Unterschied  zwischen  der  freiwilligen ­
  dTTOTpaqpn  an  das  Besitzamt  und  der  pflichtmäßigen ­
  dTTOTpacpp  an  das  Besitzamt  (Abschn.  75)  besteht
darin,  daß  mittelst  der  freiwilligen  duoTpcupn  eine  Vertragsausfertigung ­
  oder  eine  Abschrift  derselben  dem  Besitzamte  vorgelegt ­
  wird,  sodaß  die  freiwillige  dtroTpaqpfi  nur  das  Begleitschreiben ­
  darstellt.  Dagegen  wird  mittelst  der  pflichtmäßigen
diTOTpacpp  kein  Vertrag  vorgelegt,  was  auch  gar  nicht  möglich  ist,
weil  der  Meldende,  sobald  die  Pflicht-ànoTpaqpn  gefordert  wird,  eine
verfügbare  Vertragsausfertigung  nicht  immer  zur  Hand  hat,  auch
gar  nicht  mehr  zu  besitzen  braucht.  Darum  ist  die  Pflicht-dno-Tpacpp
  Selbstzweck,  die  freiwillige  dnoypaç^  als  Begleitschreiben ­
  aber  nur  Mittel  zum  Zweck.  Ein  weiterer  Unterschied ­
  besteht  darin,  daß  die  Pñicht-dnoTpacpií  für  gewöhnlich
ebendenselben  Besitz,  den  der  Besitzer  schon  früher  einmal  durch
eine  freiwillige  dnoTpacpfi  an  das  Besitzamt  gemeldet  hat,  zur  Neuaufstellung ­
  der  óiaaipiúpaTa  abermals  vermeldet.  Dagegen  wird
durch  die  freiwillige  duoTpacpfi  ein  neues  Besitzrecht  in
öffentlich-rechtlicher  Form  erst  begründet.  Darum  ist  bei
der  freiwilligen  àîTO'fpaqpn  der  Nachweis  des  Besitzrechtes
nötig;  dieser  Nachweis  wird  durch  die  gleichzeitig  vorgelegte  Besitzurkunde ­
  erbracht.  Bei  der  Pflicht-dnoTpacpp  an  das  Besitzamt
ist  ein  Nachweis  des  Besitzrechtes  entbehrlich,  weil  das  Besitzrecht ­
  bereits  durch  die  im  Besitzamte  lagernden  Papiere  nachgewiesen ­
  wird.
Die  freiwillige  arroTpacpri  bildet  in  ihrer  Eigenschaft  als  Begleitschreiben ­
  den  Antrag,  das  Besitzamt  möge  die  TrapáGeffiç

1  Die  Darstellung  dieser  Verhältnisse  bezieht  sich  auf  die  römische
Zeit.  Für  die  ptolemäische  Zeit  fehlen  uns  die  einschlägigen  Belege.  In
P.  Hib.  I  29,  2  f.  (um  265  v.  Ghr.)  geschieht  eine  Einreichung  der  àiroYpaqpú
unter  Mitwirkung  des  Staatsnotariates  :  éàv  bé  tiç  —  f|  PÙ  àrroYpdvpriTaii  bià
Tüjv]  àYopavo)Liíu)v  [f|  rjà  réXt;  [biaqpuYÙJv]  kt\.  (kgl.  Erlaß  mit  Strafandrohung);
Zweck  und  Art  der  hier  verlangten  à-iroYpaqpÚ  läßt  sich  nicht  näher  erkennen.
        <pb n="414" />
        MBftMiiääi

JÉuiâãÉ

Abschn.  77.  Freiwillige  âiroYpacpií  über  erworbenen  Dauerbesilz.  393

der  beifolgenden  Urkunde  vornehmen.  Die  TrapáGecnç  (Abschn.  90)
ist  also  der  eigentliche  Endzweck  der  freiwilligen  àîroTpaqpn.  Das
Begleitschreiben  (Antrag)  ist  für  die  TrapáGecnç  Vorbedingungk
Daß  der  freiwilligen  ÜTroTpacpn  eine  Vertragsausfertigung
beiliegt,  wird  in  der  aTTOYpaqpfj  selber  zwar  für  gewöhnlich  zum
Ausdrucke  gebracht;  ist  letzteres  aber  nicht  geschehen,  so  beweist
dieser  Umstand  keineswegs,  daß  die  freiwillige  airoTparpn  ohne
Beifügung  des  Vertrages  eingereicht  worden  sei.  Man  erkennt  das
aus  P.  Teb.  II  472  (um  121  n.  dir.).  Hier  enthält  die  Spalte  1  den
Vertrag,  Spalte  2  die  áiroTpaqpfi.  Die  UTTOYpaqpn  lautet:
Aiovucriip  Kal  'HpaKXeíòr^  YeTop(vaô’iapxnKÔcn)  ßißXio-(púX(aEiv)
  6VKTrí(creujv)  V\pcn(voÍTou)  Trapa  ’Apeíou  xoû  (bapcnoç
Toû  0[a]ii(noç  TÛJV  aTTÔ  KuupTiç  TeßT0[v]€ujq.  [Aj-rroYpácpopai
  Trp[uj]TUjç2  bi’  üjLitJüv  ôv  pYÓpacTa  Trj  èvediincn,!  fifiépa
Trapa  Taovvihcppeujç  Tpç  Kpoviiuvoç  .  .  .  ipeiXôv  tôttov
ßiKuuv  Tr[év]T€  Tri]XU)[v]  epßabiKUJV^  xpiaKovia  ‘èE  ppicrouç
rexapTOU  ôyòóou  KaGapoùç  árrò  ôcpfeJiXfiç  rraffriÇ  xai  ôi*
ev[Yu]npaxoç  xippç  apYupiou  òpaxpújv  òiaKOô'íuj[v].
Diese  Urkunde  ist  von  den  Herausgebern  Urenfell  und  Hunt
nur  in  den  „descriptions“  veröffentlicht.  Man  könnte  vermuten,
daß  die  Erwähnung  des  Notariatsvertrages  in  der  Lücke  hinter
Kpovíujvoç  gestanden  habe;  indessen  verweisen  die  Herausgeber
auf  die  gleichartige  Urkunde  P.  Teb.  II  323  (127  n.  Ohr.),  und  hier
findet  sich  weder  an  der  betreffenden  Stelle,  noch  anderswo  ein
Hinweis  auf  den  Notariats  vertrag.  Daß  aber  mit  der  aTTOYpacpfj  in
B.  Teb.  II  323  ein  Vertrag  eingereicht  worden  ist,  beweist  der  Umstand, ­
  daß  in  P.  Teb.  II  472  die  áiTOYpacpn  an  den  Vertrag  angefügt ­
  ist.
Ein  weiterer  Beweis  ist  P.  Lips.  I  3  (256  n.  Ohr.).  Hier  enthält
Spalte  1  den  selbständigen  Girobankvertrag  in  Urschrift^,
Spalte  2  die  áuoYpuç^-  Das  ist  dieselbe  Ordnung,  wie  bei

‘  vgl.  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  47.
*  d.  h.  auf  den  Namen  des  ’Apeîoç  lagert  im  BesiLzamle  bisher  noch
keine  Urkunde.  Vgl.  oben  S.  389.
®  Flächenellen.  Vgl.  Hultsch,  Archiv  III  S.  439.
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  42,  sagt  unrichtig,  daß  die  Urkunden  stets
in  Abschrift  überreicht  werden.  Es  wurden  in  der  Regel  so  Gele  Ausfertigungen ­
  eines  Vertrages  urschriftlich  hergestellt,  als  für  den  Gebrauch  der
        <pb n="415" />
        394

Teil  IV.  Girobanknotariat.

P.  Teb.  II  472,  nur  enthält  die  àiroYpaqpn  in  P.  Lips.  I  3  KoL  II,  8
eine  Erwähnung  des  selbständigen  Girobankvertrages:  díroTpáípopai
  —  ny  [nTÓpUKU  nap’]  auiriç  K[a]Tà  [ò]iaTpa((pnv)  òià  Tfjç  èv
‘Epp[o]ô  7ró[X]e[i]  Tpa(néCTp;)  [d]Tt[ò]  toô  [ève(JT]üù[Toç  ëiouç]  Kai
privòç  ÚTTÓpxouaav  aÙT^  ó\ÓKXrip[o]v  [ojkíav  ktX.  Diese  Erwähnung ­
  ist  eben  in  P.  Teb.  II  323  und  472  als  entbehrlich  fortgelassen ­
  worden.  Es  gilt  also  der  Satz:  keine  freiwillige  dno-Tpaqpii
  ohne  Beifügung  des  Notariats  Vertrages.
Daß  der  Notariats  vertrag  an  die  dnoTpacpn  angeklebt  wurde,
war  weder  Vorschrift,  noch  Regel.  Wollte  man  den  Vertrag  nicht
ankleben,  so  legte  man  ihn  lose  als  Anlage  auf  die  dnoTpaqpn-Das
  Beifügen  einer  losen  Anlage  nannte  man  èTnqpépeiv  èv  èx-TÓKTiu^.
  War  der  Vertrag  lose  beigefügt,  so  wird  man  wohl  in
der  ÒTTOTpaqpií  regelmäßig  auf  diese  lose  Anlage  hingewiesen  haben.
Beispiele  hierfür  sind  P.  Straßb.  I  34,  16  (um  190  n.  Ohr.);  P.
Lond.  m  S.  118  Nr.  941,  10  (227  n.  Chr.);  S.  119  Nr.  942,  9  (227
n.  Chr.).  Die  drei  Urkunden  sind  freiwillige  àíroTpacpaí  eines
durch  selbständigen  Girobankvertrag  gekauften  Besitzes.
Der  Text  von  942  lautet:
1.  Empfänger:  [BißX(ioq)ijXaHi)  èvKT(f)cr€uuv)  ‘EpiLioTroX(eÍTOu)]^
2.  Absender  :  [napa  AùpriXiou  GeoYviúdxou]  toû  Kai  M[új]pou  'Eppaíou
  ToO  Kai  TTaOihrou  ’AxiXXéuj[ç  dvaTpaqpopévou  èjiri  TTóX(eujç)
diTriX(iiÚTOu).
3.  Besitzanmeldung:  [’A7roTp(dq)0|Liai)]  eîç  t[ò  èjvecTTÒç  C  (èroç)
M[ápKOu  AupriXíou  Zeounjpou  ’AXeHdvòpou  Kaí(Jap[oç]  toO  kupíou
  cru[ve]uboKo[úvT]óç  p[oi  ’IjcTiòibpou  dòeXqpoô  pou  tújv  a(v-Tiôv)
  Tovécuv  dvaTp(a(popévou)  èn[i  t]o[ú  a(ÚToO)  d]|Li(pó[òou]  ô
HTÓpaaa  nap’  aíixoG  Kaxd  òiaTp(aqpí)v)  xp(anáZnç)  xip
a(úxúj)  C  (Ixei)  [  ]v  xp[íxo]v  pépoç  oÍKÍaç  Kai  aúX(fiç)  Kai
Xpri&amp;lt;Trr|píuj(v)  Kai  [dv]riKÓvxuj[v]  Trá[vxa)]v  Kai  eícTÓÒou  K(ai)  èHóòou
  èv  'EppoO  nóX(ei)  èn[i]  «bpoupíou  Xißog.
4.  Beweisstück:  [Thç]  òè  òiaTp(aq)fiç)  xò  dvxÍTp(acpov)  èv  èKxdKxiu
òpív  ènnvEYKa.

Partner  und  Behörden  nötig  waren.  War  aus  irgendeinem  Grunde  eine  Urschrift ­
  nicht  zur  Hand,  so  benützte  man  freilich  auch  Abschriften,  z.  B.  in
P.  Lond.  III  S.  118  Nr.  941  und  942.
»  Wilcken,  Archiv  IV  S.  459.
*  Wie  in  Nr.  941.  Vgl.  z.  B.  P,  Lips.  I  8  und  9.  Die  Adresse  steht  als
kurze  Zeile  für  sich  allein.
        <pb n="416" />
        Abschn.  77.  Freiwillige  àiroTpatpn  über  erworbenen  Dauerbesitz.  395

5.  Eid  :  [Aló]  àva[(p]épuj  Kai  Ô)lIvúuj  xnv  MápKou  AuprjXíou  Zeouiípou
A\€Háv[òpo]u  Eij(J€poOç  Eùxuxoûç  leßaaxoOTuxnv  ouxuiç  ëxei[v].
6.  Zeit:  fExouç)  C  A[úx]oKpáxopoç  Kaíaapoç  MápKou  AúpnXíou
l€[ou]npou  ’AXe£áv[òp]ou  [EujcreßoO?  Eùxuxoûç  leßaiJxoO,  M[edojpn
  ï.
7.  Eigenhändige  Unterschrift  des  Melders  (Hand  2)  :  Aùpii[Xi]oç
OeÓYvuiffxoç  ó  Kai  Miûpoç  ‘Eppaíou  [èxnôjéôujKa  Kai  lupocra
XÒV  öp[k]ov.
8.  Eigenhändige  Unterschrift  des  Verkäufers  (Hand  3):  [AùpùjXioç
Nffíòujpaç  ‘Eppéou  [eOJÒOKÚJ^  aù[xi{j].
9.  Empfangsbescheinigung  des  Besitzamtes  (Hand  4):  [Aûp]iiX(ioç)
Xaipn(mjuv)  ó  K(ai)  AiócTKOpoç  ßouX(euxng)  ß[iß]X(ioqpOXaE)  òi(à)
[xoO  òeíva]  fp(aMMaTéujç)  ëcrxov  ïffov.
Zu  deutsch:  „An  die  Direktoren  des  Besitzamtes  vom  hermopolitischen
  Gaue.  Absender  :  Aurelius  Theognostos  genannt  Moros,
Sohn  des  Hermaios  genannt  Pathotes,  Enkel  des  Achilleus,  eingetragen ­
  in  der  Bürgerliste  des  Stadtteiles  Oststadt  (von  Hermupolis).
  Ich  vermelde  hiermit  auf  das  laufende  Jahr  6  des  Marcus
Aurelius  Severus  Alexander,  unseres  Kaisers  und  Herrn,  mit  ausdrücklicher ­
  Zustimmung  meines  Bruders  Isidoros,  der  von  denselben ­
  (beiderseitigen)  Eltern  stammt  und  in  der  Bürgerliste  desselben ­
  Stadtteiles  steht,  wie  ich,  einen  Besitz,  den  ich  von  ihm
gekauft  habe  auf  Grund  eines  selbständigen  Girobankvertrages  in
demselben  Jahre  6.  Der  Besitz  besteht  in  dem  dritten  Teile  eines
Hauses  und  Hofes  nebst  Wirtschaftsgegenständen  und  allem  Zubehöre, ­
  einschließlich  des  Zugangs-  und  Abgangsweges,  belegen  in
Hermupolis,  Stadtteil  Westlager.  Die  Abschrift  (des  selbständigen
Girobankvertrages)  lege  ich  lose  hier  bei.  Somit  reiche  ich  (euch)
die  Eingabe  ein  und  schwöre  bei  dem  Heile  des  Marcus  Aurelius
Severns  Alexander  Pius  Felix  Augustus,  daß  alles  so  sei,  wie  ich
sagte.  Im  Jahre  6  des  Imperator  Caesar  Marcus  AureHus  Severus
Alexander  Pius  Felix  Augustus,  am  7.  Mesore.  (Hand  2)  Ich  Aurelius ­
  Theognostos  genannt  Moros,  Sohn  des  Hermaios,  überreiche
hiermit  die  Meldung  und  schwöre  den  Eid.  (Hand  3)  Ich  Aurelius
Isidoros,  Sohn  des  Hermaios,  erteile  ihm  meine  Einwilligung.
(Hand  4)  Ich  Aurelius  Chairemon  genannt  Dioskoros,  Ratsherr  und
Direktor  des  Besitzamtes,  verti’eten  durch  den  Bürosekretär  N.  N.,
habe  eine  gleichlautende  Ausfertigung  der  Eingabe  erhalten.“

*  Über  die  Bedeutung  des  eöboKU)  vgl.  Abschn.  86.
        <pb n="417" />
        396

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Ob  das  Besitzamt  die  Richtigkeit  der  Abschrift  des  Oirobankvertrages
  nachprüfte,  wissen  wir  nicht.  Wahrscheinlich  fand
eine  solche  Nachprüfung  nicht  statt.  Es  war  wohl  Sache  des
Melders,  seine  eigenen  Besitzrechte  ordnungsmäßig  zu  vermelden.
Das  Besitzamt  schützte  zwar  die  Privatrechte,  die  vermeldet  stehen,
eine  Prüfung  darüber  aber,  ob  die  Privatrechte  an  sich  in  dieser
Form  zu  Recht  bestehen,  wird  das  Besitzamt  nicht  vorgenommen
haben  (vgl.  S.  401  und  407).
Über  ecrxov  i'üov  siehe  unten  S.  398  f.
Eine  Erscheinung,  die  nur  den  freiwilligen  —  nicht  auch
den  pflichtmäßigen  —  a-rroTpaqpai  anhaften  kann,  ist  die  Angabe
des  Kaufpreises  k  Allerdings  ist  diese  Angabe  in  freiwilligen
arroTpacpai  nicht  notwendig,  denn  sie  fehlt  gelegentlich,  z.  B.  in
P.  Lips.  I  3  und  P.  Lond.  Ill  S.  119  Nr.  942;  immerhin  ist  sie
beachtenswert,  weil  sie  in  Pflicht-aTTo-fpacpai  ausgeschlossen  ist.
Die  weitere  Angabe,  daß  der  gekaufte  Besitz  frei  von  Verschuldung
und  anderer  Belastung  sei,  findet  sich  nicht  nur  in  freiwilligen2,
sondern  auch  in  pflichtmäßigen  ^  àuoTpaqpaí.
Bezieht  sich  ein  neu  erworbenes  Besitzrecht  nicht  auf  Privatbesitz, ­
  sondern  auf  Befreiung  von  staatsbürgerlichen  Pflichten,
so  ist  der  Besitzer  nicht  befugt,  seinerseits  den  Besitz  unmittelbar
durch  àTTOTpaqpp  bei  dem  Besitzamte  anzumelden.  Die  Anmeldung
muß  vielmehr  von  derjenigen  Behörde  ausgehen,  welche  für  die
Erfüllung  der  Pflichten  zu  sorgen  hätte,  falls  eine  Befreiung  nicht
vorläge.  Darüber  geben  BGU.  1074  und  1073  =  Klio  VIII  S.  415  ff.
(siehe  oben  S.  286)  Aufschluß.  In  1074  zeigt  ein  gewisser  Apollodidymos
  dem  Rate  von  Oxyrhynchos  (1074,  10)  an,  daß  er  zum
Mitgliede  eines  mit  kaiserlichen  Vorrechten  ausgestatteten  Künstlervereines ­
  gewählt  worden  sei;  die  Vorrechte  bestehen  in  dcruXia,
dréXeia  usw.  (1074,  4;  12;  1073,  17).  Die  Anzeige  schließt  mit  dem
Anträge  (1074,  12):  dEuD  ÓKÓXouOa  upâç  toútoiç  rrpaEai.  Den  Rat
geht  anscheinend  nur  die  dréXeia  an,  und  diese  àréXeia  meldet
der  Rat  nunmehr  in  einer  àirorpaqpn  an  das  Besitzamt*  (1073,
14ff.):  euei  ouv  dKÓXouOov  ëyvujpev  eîvai  TaOra  (pavep(â)ç)  àvevéy-‘

  P.  Strassb.  I  34  (Anlinoupolis)  ;  P.  Teb.  II  472  (Faijum).
2  P.  Teb.  II  323  (127  n.  Chr.).
3  BGU.  112  (um  60  n.  Chr.).
*  Wegen  der  anderen  Vorrechte  wird  sich  ApoIIodidymos  in  anderen
Schreiben  an  die  anderen,  zuständigen  Behörden  gewendet  haben.  Vgl.  die
anderweitigen  Erklärungen  von  Viereck,  Klio  VIII  S.  426.
        <pb n="418" />
        J#  .

Absclm.  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  a-rrofpacpn.  397
Kai  u)lIÎv,  ïv’  eiórjie  Tf|V  òirápxoucrav  auTÚJ  ék  tújv  vÓ)íujv  dréXiav
Ktti  Tf|v  óéoucrav  TtapáBecriv  rroiiííTriffGe  Tip  ôvópaTi  aÙToû,
eiriaTeWexai  òpiv  ktX.  Als  Beweisstück  fügt  der  Rat  diesem  Anschreiben ­
  die  von  Apollodidymos  an  den  Rat  eingereichte  Urkunde
bei,  sodaß  1074  die  Anlage  zu  1073  bildete
Die  Wendung  'dTroYpdcpogai  Trpiúxujç*  kommt  nicht  nur  in
díTOYpaqpaí  über  ererbten  Neubesitz  vor  (siehe  oben  S.  389),  sondern
auch  in  dnoTpacpai  über  erworbenen  Neubesitz
Die  Beeidigung  der  freiwilligen  ànoYpacpri  findet  sich  bei
Kauf-dnoTpacpai,  Pfand-dnoTpacpai  und  Erbschafts-diTOTpacpai  aus
Oxyrhynchos  3,  Hennupolis  ^  und  Antinoupolis  ^  —  vgl.  oben  S.  306
die  Beeidigung  der  Anträge  auf  Erteilung  des  èrrícrxaXpa  —,  sie
fehlt  aber  auch  in  solchen  dnoYpacpai  aus  Oxyrhynchos®  und  aus
dem  Faijum'^.  Dieselben  Ungleichmäßigkeiten  findet  man  bei  den
Pflicht-dnoYpacpai  an  das  Besitzamt;  so  enthalten  z.  B.  P.  Oxy.  III
482  und  IV  715  den  Eid,  P.  Oxy.  1  72,  11  247  bis  249,  ITI  481  usw.
dagegen  nicht

Abschnitt  78.
Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  dnoYpacpp.
Die  Bescheinigungen  und  Dienstvermerke  unterhalb  der
pflichtmäßigen  dTroYpaqpai  dienen  in  der  Regel  den  Zwecken
des  Dienstbetriebes  (vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  474ff.);  unterhalb
der  freiwilligen  dxroYpaqpai  sind  die  Quittungen  für  den  Privatmann ­
  bestimmt,  der  die  dnoYpacpii  an  das  Besitzamt  eingeliefert  hat.
Die  freiwillige  dnoYpaqpp  muß  in  zwei  gleichlautenden
Ausfertigungen  an  das  Besitzamt  eingereicht  werden,  von  denen
das  Besitzamt  die  eine  zu  seinen  Akten  bringt,  die  andere  aber,
versehen  mit  einer  Empfangsbescheinigung,  an  den  Melder

‘  Viereck,  Klio  VIII  S.  424.
*  P.  Teb.  II  323  (127  n.  Chr.);  472  (120  n.  Chr.).
P.  Oxy.  I  75  (129  n.  Chr.).
*  P.  Lips.  I  3  Kol.  II  (256  n.  Chr.)  ;  8  (220  n.  Chr.)  ;  9  (233  n.  Chr.)  ;
P.  Lond.  III  S.  118  Nr.  940  (226  n.  Chr.);  S.  119  Nr.  941  (227  n.  Chr.);  S.  120
Nr.  945  (231  n.  Chr.).
®  P.  Straßb.  I  34  (um  190  n.  Chr.).
®  P.  Oxy.  IV  713  (97  n.  Chr.).
’’  BGU.  1034  (3.  Jahrh.  n.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  323  (127  n.  Chr.)  ;  472  (um
121  n.  Chr.)  usw.
        <pb n="419" />
        398

Teil  IV.  Girobanknotariat.

zurückgibt  Die  Formel  für  die  Empfangsbescheinigung  lautet
auf  der  zurückgegebenen  Ausfertigung:  ioxov  icrov,  d.  h.  „ich
habe  eine  mit  der  vorliegenden  übereinstimmende  Ausfertigung
für  den  Dienstgebrauch  empfangen“.
Eine  glatte  Empfangsbescheinigung  kann  das  Besitzamt
nur  dann  erteilen,  wenn  nach  geschehener  Prüfung®  alles  in
Ordnung  befunden  wird,  z.  B.  in  P.  Bond.  Ill  S.  119  Nr.  942  (siehe
oben  S.  395).  Oft  aber  ergeben  sich  Bedenken  oder  Vorbehalte;
alsdann  vermerkt  das  Besitzamt  das  Nötige  vor  dem  ëcrxov  lUov  in
der  dem  Melder  zurückgegebenen  Ausfertigung.
An  einem  eigenartigen  Beispiele,  P.  Bond.  HI.  S.  118  Nr.  940,
läßt  sich  der  Vorbehalts  vermerk  ^  des  Besitzamtes  in  seiner  Wirkung ­
  ziemlich  genau  verfolgen.  Drei  Brüder  namens  Hermeinos,
Theognostos  und  Isidoros  beerben  im  Jahre  226  n.  Chr.  ihren
Oheim,  der  kinderlos  und  ohne  Hinterlassung  eines  Testamentes ­
  verstorben  war.  Jeder  der  drei  Brüder  erbt  ein  Drittel.
Die  Brüder  Hermeinos  und  Theognostos  verwalten  ihre  beiden
Drittel  gemeinsam  und  melden  daher  gemeinsam  diese  beiden
Drittel  durch  dTroTpuqpfi  vom  30.  Oktober  226  n.  Chr.  beim  Besitzamte ­
  an;  diese  aTroTpacpp  ist  uns  in  derjenigen  Ausfertigung  erhalten, ­
  welche,  versehen  mit  der  Quittung  des  Besitzamtes,  den
beiden  Meldern  zurückgegeben  worden  ist.  Die  Quittung  lautet:
AùpnXioç  ’ApTepíòmpoç  ßouX(euTf|g)  ßißX(iocp0XaH)  òià  A{ùpnXíou)
  ZapaTTÚiLipujvoç  Yp(a|a|LiaTéujç).  TTapaKei|Li(évou)
Ttp  ôvó|Li{aTi)  ToO  TratpaòéXcpou  ópôiv  pn^èv  autòv  tò
(JÚvoXov  XoiTTOYpaqpeíaOai  Kai  àòf|Xou  õvtoç,  ei
üpeîv  òiaq)ép€i  f|  KXripovopía  aÒToO,  Icrxov  ícrov.
Eger^  erklärt  den  Vermerk  dahin,  „daß  dem  Namen  des
Onkels  beigefügt  sei,  daß  dieser  überhaupt  nichts  mehr  schuldig
sei“,  und  daß  ungewiß  sei,  ob  ihnen  die  Erbschaft  gehöre  —  unter
diesem  Vorbehalt  habe  er  ein  Duplikat  (der  aTroYpaqpn)“.  Ob  diese
Deutung  der  Worte  von  ppòév  bis  XomoYpacpeicrOai  das  Richtige

^  P.  Straßb.  I  S.  123.
*  Über  diese  Nachprüfungen  vgl.  Mittels,  Archiv  I  S.  188;  Lewald,
Grundbuchrecht  S.  9  f.  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  147  ff.
®  vgl.  auch  den  Vorbehalt  in  P.  Lips.  I  3  Kol.  II  22  ff.  (256  n.  Chr.).
*  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  148.
®  Hierbei  denkt  Eger  an  Forderungen  des  Staates,  in  erster  Linie  an
Steuerrückstände.
        <pb n="420" />
        Abschn.  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  &amp;amp;iTOYpa(pf|.  399

trifft,  steht  dahin,  da  von  einer  Schuld  sonst  nichts  erwähnt  wird.
Jedenfalls  aber  bedeuten  die  folgenden  Worte:  „es  kann  (aus  den
im  Fachwerke  lagernden  Urkunden)  nicht  ersehen  werden  (dbnXou
õvToç),  ob  euch  die  Erbschaft  desselben  zukommt.  (Mit  diesem
Vorbehalte)  habe  ich  die  eine  Ausfertigung  (der  doppelt  an  das
Besitzamt  eingereichten  diro'fpaqpn)  empfangen“.
Die  Besitzpapiere  des  Oheims  lagerten  im  Besitzamte,  denn  es
kommt  den  Brüdern  jetzt  darauf  an,  die  Umbuchung  des  Besitzes
auf  ihren  Namen  herbeizuführen.  Unter  diesen  Besitzpapieren
befand  sich  aber  kein  Testament,  denn  es  hatte  ja  der  Oheim,
wie  die  Brüder  selber  angeben,  kein  Testament  hinterlassen;  deshalb ­
  kann  das  Besitzamt  nicht  prüfen,  ob  den  Brüdern  ein  Recht
auf  die  Erbschaft  zusteht,  und  dieser  Mangel  kommt  im  Vorbehalte
auf  der  Quittung  zum  Ausdrucke  (vgl.  oben  S.  386).  Zurückgewiesen ­
  wird  die  duoTpacpn  nicht;  das  Besitzamt  quittiert  über  den
Empfang  in  gewöhnlicher  Weise.  Mit  dem  Ausspruche  eines  Vorbehaltes ­
  hat  das  Besitzamt  seine  Pñicht  erfüllt;  nun  ist  es  an
den  Brüdern,  ihre  Privatsache  selber  in  Ordnung  zu  bringen.
Einige  Monate  später,  am  12.  Januar  227,  verkauft  der  eine
Bruder,  Hermeinos,  sein  Drittel  an  seinen  Bruder  Theognostos.
Der  Verkauf  geschieht  durch  einen  selbständigen  Oirobankvertragi.
  Theognostos  meldet  darauf  diesen  Neubesitz  durch
duoTpacpf)  vom  29.  Juli  227  beim  Besitzamte  an.  Die  Doppelausfertigung, ­
  welche  er,  versehen  mit  der  Quittung  des  Besitzamtes,
zurück  empfängt,  ist  uns  erhalten  2;  nach  der  vortrefflichen  Ergänzung ­
  von  Eger3  lautet  diese  Quittung:
AòpnXioç  ’ApxeiLiíòujpoç  ßouX(euTn?)  ßißX(io(p0XaH)  òi(à)
A(òpriXíou)  ’A[ppuj]víujvoç  TP(aW^aTéujç).  ’Eni  toîç  upoeKÒoeeícrí
  croí  èv  cFnpiw((T6i)  duoTp^npapévw)  avv
Tip  [àòeX(cpú))]  TÒ  òÍKaio(v)  Ttjç  KXripo(vopíaç)  êuxov
ICTOV.
Zu  deutsch:  „Mit  dem  Vorbehalte,  der  dir  schon  früher  in
^iner  Bescheinigung  (des  Besitzamtes)  mitgeteilt  worden  ist,  als
du  mit  deinem  Bruder  eine  àíroTpaípq  über  das  Besitzrecht  an  der
Erbschaft  einreichtest,  habe  ich  die  Doppelausfertigung  (der  ütto-Tpacpfj)
  empfangen.“
'  P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158,1.
*  P.  Lond.  III  S.  118  Nr.  941.
®  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  150.
        <pb n="421" />
        J

400

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Also  hat  Theognostos  jetzt,  nach  9  Monaten,  noch  immer
nicht  den  Vorbehalt  beseitigt.  Das  Besitzamt  wiederholt  jetzt  abermals ­
  den  Vorbehalt,  und  das  Besitzamt  hat  damit  auch  diesmal
wieder  seine  Pflichten  erschöpft.  Eine  wichtige  Frage  ist  aber,
wie  das  è-irícTTaXjua  ausgesehen  haben  mag,  das  Theognostos  vom
Besitzamte  erhalten  haben  muß,  als  er  den  Kauf  bei  dem  Banknotariate ­
  aufsetzen  wollte.  Eger^  vermutet,  daß  die  Beurkundung
hier  ohne  eTTÍoraXiaa  vor  sich  gegangen  sei;  das  aber  scheint  mir
ausgeschlossen  zu  sein,  vielmehr  vermute  ich,  daß  dieses  èírícTTaXpa
eben  gleichfalls  einen  solchen  Vorbehalt  getragen  hat.  Auch
bei  diesem  eTTiuiaXga  stellt  sich  das  Besitzamt  auf  den  Standpunkt,
daß  seine  Obliegenheit  mit  dem  Vorbehalte  erschöpft  sei.  Wer  den
Vorbehalt  nicht  beachtet,  hat  die  daraus  entspringenden  Folgen
allein  zu  verantworten.  Was  das  Notariat  betrifft,  so  mag  dasselbe
befugt  gewesen  sein,  trotz  des  Vorbehaltes  den  Vertrag  aufzusetzen,
jedoch  auf  Gefahr  des  Besitzers.
Zu  derselben  Zeit  kauft  Theognostos  auch  seinem  anderen
Bruder,  Isidoros,  das  letzte  Drittel  der  Erbschaft  ab  und  meldet
diesen  Neubesitz  wenige  Tage  später,  am  31.  Juli  227,  durch  arro-Tpaqpn
  beim  Besitzamte  an  2.  Hier  lautet  die  Quittung  des  Besitzamtes ­
  lediglich  :  euxov  iaov,  also  ohne  Vorbehalt.  Daraus  folgt,
daß  Isidoros  nicht  so  nachlässig  war,  wie  sein  Bruder  Theognostos,
sondern  dafür  gesorgt  hatte,  daß  sein  Neubesitz  vorbehaltlos  beim
Besitzamte  verbucht  wurde  ^
Im  Juli  oder  August  des  Jahres  231  n.  Chr.  verkauft  ^  Theognostos ­
  einen  Teil  seines  Besitzes  an  Frau  Dioskorus,  und  zwar
auf  Grund  eines  selbständigen  Girobank  Vertrages.  Frau  Dioskorus ­
  meldet  diesen  ihren  Neubesitz  durch  dTroTpacpp  vom  11.  August
231  n.  Chr.  beim  Besitzamte  an.  Die  vom  Besitzamte  an  die
Melderin  zurückgegebene  Ausfertigung^  trägt  folgende  Quittung:
Aùpf|Xioç  'Ep[|a]eîvoç  ’Av0e[crTÍou]  ßouX(euTnq)  ßißX(io-(púXaH)
  òi(à)  A(ùpriXiou)  A)apujvímvo(ç)  TP(appaTéiJuç).  TTapa-[Keip(évou)
  TÚJ  ô]vô)Lia[Ti  toû  c^uobopévou  pr|b[è]v
ëaxov  ïuov.

^  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  149.
*  P.  Lond.  III  S.  119  Nr.  942.  Siehe  den  Text  oben  S.  394  f.
3  So  auch  Eger,  aaO.  S.  150  f.
^  P.  Lond.  III  S.  153  Nr.  1298.
5  P.  Lond.  III  S.  120  f.  Nr.  945.
        <pb n="422" />
        Abschn.  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  àiroypaqpi'i.  401

Eger  *  vermutet,  es  sei  in  dieser  Bemerkung  nur  ausdrücklich
darauf  hingewiesen  worden,  daß  beim  Namen  des  Verkäufers  keine
uapáGeuiç  stattgefunden  habe,  welche  dem  Verkaufe  entgegenstände.
Wahrscheinlicher  aber  ist  es,  daß  in  dieser  Bemerkung  derselbe
Vorbehalt  zu  suchen  ist,  der  zum  ersten  Male  fünf  Jahre  vorher
ausgesprochen  wurde.  Wilcken  vermutet  daher  mit  Rechte,  daß
zwischen  priòév  und  ëaxov  etwas  ausgefallen  sei,  sodaß  der  Wortlaut ­
  ein  ähnlicher  wäre,  wie  derjenige  vom  Jahre  226.  Also
hat  Theognostos  auch  jetzt  noch  nicht  für  Beseitigung  des  Vorbehaltes ­
  gesorgt.  Das  Besitzamt  beschränkt  sich  fortgesetzt  darauf,
den  alten  Vorbehalt  von  Fall  zu  Fall  wieder  auszusprechen,  ohne
verpflichtet  zu  sein,  amtlichen  Einfluß  zur  Beseitigung  geltend  zu
machen.  Der  wiederholt  von  mir  betonte  Grundsatz  (siehe  oben
S.  298),  daß  die  Behörde  in  Privatangelegenheiten  sich  darauf  beschränkt, ­
  das  Urteil  zu  fällen,  das  Urteil  dem  Privatmanne  in  die
Hand  zu  geben,  und  es  damit  diesem  zu  überlassen,  daraufhin
seine  Sache  selber  in  Ordnung  zu  bringen,  indem  er  die  nötigen
Schritte  bei  den  zuständigen  Behörden  unternimmt,  —  dieser
Grundsatz  tritt  uns  auch  hier  bei  den  Vorbehalten  des  Besitzamtes
entgegen.  Nach  10  bezw.  20  Jahren  (siehe  oben  S.  289)  fielen  die
Vorbehalte  von  selber  fort.
Hat  ein  Melder  eine  unrichtige  diroTpaqpp  erstattet,  so  trifft
die  Verantwortung  allein  den  Melder,  nicht  etwa  das  Besitzamt,
vorausgesetzt,  daß  das  letztere  auf  Grund  seiner  Prüfung  »  den  Vorbehalt ­
  förmlich  ausgesprochen  hat.  Selbstverständlich  wurde  jeder
Vorbehalt  auch  in  dem  òiáUTpiopa  vermerkt,  denn  anderenfalls
könnte  das  Besitzamt  nicht  den  Vorbehalt  bei  der  nächstfolgenden
cmoYpaqpii  wiederholen,  wie  wir  das  oben  sahen.
Bei  einer  Erbschaft  kann  nicht  bloß  der  Besitz  des  Erblassers,
sondern  auch  seine  vermeldete  Forderung  in  Frage  kommen.  In
letzterem  Falle  erfolgt  auf  Grund  der  Testaments-àiroYpacpií  des  Erblassers ­
  eine  uapaOecriç  des  Anrechtes  des  künftigen  Erben  auch
aeben  dem  Besitze  des  Schuldners  (siehe  oben  S.  3861).  Ist
kein  Testament  vorhanden,  so  „liegen“  die  Erben  nicht  beim
Schuldner;  deshalb  kann  das  Besitzamt,  wenn  der  Erblasser  gestorben ­
  ist,  die  ÙTTOTpatpn  des  Erben  in  Hinsicht  der  Forderung  nicht
vorbehaltlos  entgegennehmen.  Das  ersehen  wir  aus  der  Quittung
‘  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  151.
•  Archiv  IV  S.  543.
®  s.  oben  S.  386,  388  und  398.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

26
        <pb n="423" />
        m

Teil  IV.  Girobanknotariat.

des  Besitzamtes  in  P.  Lips.  I  9,  31  ff.  (233  n.  Chr.).  Diese  Urkunde,
eine  freiwillige  Besitzanmeldung  an  das  Besitzamt,  bietet  auch  zur
Gesamtfrage  wichtige  Anhaltepunkte,  sodaß  ich  sie  hier  vollständig
behandeln  möchte.  Der  Text  lautet  i  :
BißX(ioq)0Xa5iv)  èT(KTn(Teuüv)  'Ep)a{o)[TT(o)]X(eÍTOu)  trapà
Aùpri[Xiuj]v  ’AxiXfXjéojç  toO  kui  ZaTrpiuuvoç  K[ai  "HJpuuvoç
Ka[i]  Eúòai|Liovíòoç  Tf|ç  Kai  Eûxoç  tûjv  tpiiuv  dcpnXÎKUjv
iraíòujv  [Aòp(riXíou)]  T[i]0op[TÍujvoç  t]oû  Kai  ZapaTrápiimjvoç
'Eppiou  [t]oû  Kai  AxiXXéiuç  pntpòç  A[ù]priXiaç  ’ApriTOÛ[T]o[ç]
Tfi[ç]  Ka[i  'HJpujvoÛToç  "Hpujvoç  àcrTpç  'EpjiioTToXeiTüùv  dva-Tpa((po)i€ViJuv)
  èn’  dpqpóòou  Opoupiou  Xißog  òià  tíí[ç]  n:[p]o-KÊipévnç
  niniliv  pnTpòç  Aúpri[X]íaç  ‘HpuiToOioç  Tn[ç  Kai]
’A[pti]voOtoç  ou&amp;lt;Tr|ç  Kai  áTTaKpX[o]u8pTptaç  (TuvecrTií»To[ç]  aúxf]
Au[p]riXíou  ‘Eppíou  toO  Kai  [Ap]e[pí|Liv]ou  Avoußiiuvog  [K]ai
4JÇ  [XPn]MaWí[2]ei.  ’ATTOTpaqpópeea  eíç  tò  ève(TTÒ[ç]  iß
(Itoç)  MápKou  Aúpri[Xío]u  Z[eou]npou  ’AXeHá[vòpou]  Kaícra[poç]
  t[oú]  Kupíou  koivújç  èH  icrou  Kaxà  xò  x[p]íxov  bí-Kaiov
  xa»v  ô(pe[iXo])Liév[uuv]  óttò  Aòprikíaç  KoXXaú-[Xioç
  Oancrjioç  KoXXçtúxioç  dirò  KiúpriÇ  Moipôtv,  pexà  Kupíou
Za[p]â  'Qpeíxoç  dnò  xfjç  auxpç  KÚj[|ati]ç  aixpGévxoç  írn’  auxnç
Kai  èmxpaixévxoç  úttò  [AjòpnXíou  [Kjáffxopoç  xoO  Kai  Gaup[a(Jx]oú
  [èHjnÍTjnTeúffavxoç  ßouXeuxoO  xfiç  [ajòxfiç  'EppoO
TTÓXeujç,  xô)  xrpoòeòriXujpévuj  [np]0ú[v]  ixa[xpi]  TiGorjxíuuvi
  xúj  Kai  Zap[aTrá]ppiuvi  x[o0]  aûxoû  âp[(p]óbou  0poupíou
  Xiß[0g]  pe[x]riXXaxóxi  èq)’  fipív  póvoiç  KXrip[o]v[ópoijç
  Ka0’  tiv  ê0exo  [^jwpaiKnv  òia0n[K]riv  [xf|v
pe0]€ppriveu0eícrav  xiç  a  (êxei)  xfiç  e[úxu]xe(Jxáxriç  xaúxnç
aòxoKpaxopeíaç  Mecropfi  Kaxà  òiaTpa(&amp;lt;ppv)  x[eXenju0eí]-.
  av  òià  xnç  èv  'EppoO  ttóXêi  Mia0uixu)v  xpanéCnÇ  Tib
pexà  xò  Ke  (txoç)  0eoú  Zeouppou  ’Avxuuvívou  MetaXou  ò  (Ixei)
ppvi  Aòpiavúj  K€(paXaíou  cr[ú]v  xókuj  òpaxpiaíiu  eíç  àiTÓÒodiv
0[új]0  XOÛ  é2fiç  €  (êxouç)  àpfupíou  òpaxpmv  ÔKxaKOffíuuv
xe(Tcrep[á]Kovxa  ètri  vnaXXáTpaxi  Kaxà  xpv  aòxfiv  òia-Tpaç^v
  aíç  èòpXujcTev  ónápxEiv  aùxrj  Trepi  Moipoùv  èK  xoO
Aiovucriou  Kai  AioKXéouç  KXnpmv  KaxoiK[i]Kaîç  àpoùpa[iç
x]pi[(Tiv]  ou(Jaiç  èv  ôuai  KOÎxai[ç,  div  piâç  Kjoixriç  âp[o]up[a]i
ÒÚO,  éxépaçri  Xonxf)  àp[o]upa  pía  àKoXoúGinç  xrj  òiaypaip^,
pç  xò  àvxÍYp[a]qpov  ètkppcpGèv  èTr€(JK€ppévo[v  àjnò

^  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  569  und  IV  S.  402  f.
        <pb n="424" />
        26*

Abschn.  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  áiroypaqfi.  403

TOÛ  KaTaKe[i]|Liévou  èv  [ijaîç  trap’  ùpîv  èTKTÓ(Je[cri]v
[ei]po)i[é]vou  TpaTreîeiTiKoO  vu[vei  è]iTrivéTKa|Li[ev
ô]p[îv  (T]ùv  tô)  Tîiç  òia0iÍKiiÇ  àvTi[T]pá(pLu  e[iç  tò]  t^v
irapóGeciv  Tev€(T0[ai],  Kai  ôpvúo|Li[ev  tòv]  MápKOu  AùpnXíou
  leounpou  ’AXeH[ávòp]o[u]  Kaíaapoç  toO  [kJupíou
T[úxn]v  ouTUJç  (’’Etouç)  iß  AÙTOKpàiopoç  Kaíaa[poç
MjápKou  Aú[priX]íou  Zeounpou  ’AXeHávòp[o]u  EöaeßoOg  Eùt[uJxoûç
  ZeßacTToö,  TTaxuùv  iq.  (Hand  2)  AilpiíXioi«ç»  AxiX-Xeùç
  ó  K[a]i  Zairpíujv  Kai  "Hptuv  Kai  Euòepoveiç  f)  Kai  Eôç
dqpóXiKeç  ôià  pnTpòç  AòpnXíaç  ApnTOÛxoç  tôç  Kai  *HpuuvoOtoç
  èTreòeòújKa|Liev  Kai  mpóaapEV  tòv  õpKov.  AòpóXioç
'Ep|uía[ç  ó]  Kai  A|uÉpipvo[ç]  Kai  líjç  xPHI^ctTÍÍuu  duveairiv  auto
Kai  ëïpavpa  uTrè[p  aùijôç  [pò]  eiòuíriç  Tpáp[pa]Ta.  (Hand  3)
AòpóXioç  ‘Eppeívoç  ßouX(euTng)  ßißXio(pijX(aH)  òià  AúpnXíou
A[  ]  ToO  Kai  ‘Eppíou  YpappaT(áuuç).  Tiúv  dnoypaçopévouv
  à(pri[XÍK]ujv  rpiôiv  où  òiaKeip{évu)v)  èv  ôvóp{aTi)
Tfiç  UTTOXpéou,  [Kai  Kjupíuüv  ôvt[uj]v  TÜÜV  òià  xfjç  òiaGÓKriÇ
XOÖ  Traxpòç  upújv  òriXo[u]péviuv  ttóvxujv  ..  a  .  [  ]..  x(i
xnçòiaTpa(9fjç)^T^'lP4^Êi  TTpujxoTr(paHíaç)  (puX(aff  (Topévtiç)
xip  qpííJKUJ  Kai  OÎÇ  aXXoiç  òéov  èCTÍv,  ècrx(ov)  igpy.
Zu  deutsch  ;  „  Ap  die  Direktoren  des  Besitzamtes  vom  hermopolitischen
  Haue.  Absender:  Aurelius  Achilleus  genannt  Saprion,
Aurelius  Heron  und  Aurelia  Eudaimonis  genannt  Eus.  Wir  drei
sind  die  unmündigen  Kinder  des  Aurelius  Tithoetion  genannt  Sarapammon
  und  der  Aurelia  Aretus  genannt  Heronus.  Unser  Vater
ist  der  Sohn  des  Hermias  genannt  Achilleus,  unsere  Mutter  ist
die  Tochter  des  Heron,  sie  ist  Bürgerin  von  Alexandreia.  Wir
drei  sind  politisch  ansässig  in  Hermupolis  und  stehen  in  der  Bürgerliste ­
  des  Stadtteiles  Westlager.  Rechtlich  vertreten  werden  wir
durch  unsere  vorgenannte  Mutter  Aurelia  Herotus  (lies  Heronus)
genannt  Arenus  (lies  Aretus),  die  (auch  bei  der  gegenwärtigen
Rechtshandlung)  persönlich  mitwirkt  unter  dem  Beistände  des
Aurelius  Hermias  genannt  Amerimnos,  Sohnes  des  Anubion,  und
^ie  er  sich  sonst  noch  nennt.  Wir  vermelden  hiermit  auf
das  laufende  Jahr  12  (232/3  n.  Ohr.)  des  Marcus  Aurelius  Severus
Alexander,  unseres  Kaisers  und  Herrn,  als  Gemeinschaftsbesitz  zu
‘  Der  Herausgeber  hatte:  äpa  [vQ  àiroTp]a&amp;lt;pQ  Tfjç  biaTpa(q)nç)
Wilcken  dagegen  (Archiv  IV  S.  463)  verbessert  richtig  :  tQ  rfjç  &amp;amp;iaTpa(cpflO
Eine  Ergänzung  der  Stelle  ist  schwierig;  doch  erfordert  der  Zusammenhang ­
  etwa  den  in  der  Übersetzung  (S.  405)  gegebenen  Sinn.
        <pb n="425" />
        404

Teil  IV.  Girobanknotariat.

je  einem  Drittel,  unser  Anrecht  auf  die  Darlehensschuld  der  Frau
Aurelia  KoUauchis,  Tochter  der  Thaësis,  Enkelin  der  Kollauchis,
gebürtig  vom  Dorfe  Moirai.  Ihr  Frauenvormund  heißt  Saras,
Sohn  des  Horeis,  gebürtig  von  demselben  Dorfe;  derselbe  ist  auf
ihren  Antrag  als  Frauenvormund  bestellt  worden  durch  Aurelius
Kastor,  genannt  Thaumastos,  weiland  Exeget,  Ratsherrn  der  genannten ­
  Stadt  Hermupolis.  Das  Darlehen  wird  geschuldet  unserem
vorbenannten  Vater  Tithoetion  genannt  Sarapammon,  von  demselben
Stadtteile  Westlager,  der  unter  Hinterlassung  von  uns,  als  den
alleinigen  Erben,  verstorben  ist.  Unser  Anspruch  gründet  sich  auf
ein  von  ihm  aufgesetztes  römisches  Testament,  welches  ....
im  Mesore  des  Jahres  1  unseres  gegenwärtig  regierenden  geliebten
Kaisers  (222  n.  Ohr.)  ins  Griechische  übersetzt  worden  ist.  Die
Darlehensschuld  beruht  auf  einem  selbständigen  Girobankvertrage, ­
  der  von  der  Pächterbank  i  in  Hermupolis  aufgesetzt  wurde
im  4.  Jahre  nach  dem  25.  Jahre  ^  des  verstorbenen  Severus  Antoninus
Magnus,  im  Monate  Hadrianos  (220/1  n.  Ohr.).  Die  Schuld  beträgt
an  Kapitalgeld  und  an  Zinsen  zum  Satze  von  1  Drachme  (auf
1  Mine)  %  rückzahlbar  im  Thoth  des  folgenden  5.  Jahres  (221/2
n.  Ohr.),  840  Silberdrachmen.  Das  Darlehen  wurde  gegeben  gegen
Pfandbestellung  auf  Grund  des  vorbezeichneten  selbständigen
Girobank  Vertrages.  Das  Pfand  besteht  in  Katökenland,  das  der
Schuldnerin  ihrer  Angabe  gemäß  gehört.  Es  liegt  in  der  Gemarkung
von  Moirai  und  ist  ein  Teil  des  (ehemaligen  Groß-)Katökenbesitzes
des  Dionysios  und  des  Diokles.  Die  Größe  (des  verpfändeten  Landes)
beträgt  drei  Aruren;  es  besteht  aus  zwei  getrennten  Losen:  ein
Los  zu  zwei  Aruren,  das  andere  zu  einer  Arure.  Unsere  (jetzige)
Vermeidung  stützt  sich  auf  den  selbständigen  Girobankvertrag ­
  (öiaypacpfi).  Anbei  überreichen  wir  einen  Auszug  dieses
Vertrages,  welcher  gefertigt  und  als  richtig  festgestellt  worden  ist
auf  Grund  der  Vertragsmelderolle  des  Girobanknotariates,
die  unter  den  bei  euch  verwahrten  Besitznachweispapieren ­
  lagert.  Zugleich  überreichen  wir  eine  Abschrift  des
Testamentes.  Unser  Antrag  geht  dahin,  die  Hinterlegung  (unserer
Forderungspapiere)  auszuführen.  Wir  schwören  bei  dem  Heile  des
Marcus  Severus  Alexander,  unseres  Kaisers  und  Herrn,  daß  unsere
Angaben  der  Wahrheit  entsprechen.  Im  Jahre  12  des  Imperator
*  s.  oben  S.  30.
*  vgl.  Mitteis,  P.  Lips.  1  S.  34.
*  Also  12  vom  Hundert.
        <pb n="426" />
        Abschn.  78,  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  diroypacpri.  405

Caesar  Marcus  Aurelius  Severus  Alexander  Pius  Felix  Augustus,
am  18.  Pachón  (13.  Mai  233  n.  Ohr.).  (Hand  2)  Aurelius  Achilleus
genannt  Saprion,  Aurelius  Heron  und  Aurelia  Eudaimonis  genannt
Eus,  wir  Unmündigen,  vertreten  durch  unsere  Mutter  Aurelia
Aretus  genannt  Heronus,  reichen  hiermit  den  Antrag  ein  und
schwören  den  Eid.  Ich  Aurelius  Hermias  genannt  Amerimnos,
usw.  usw.,  habe  ihr  (der  Mutter)  Beistand  geleistet  und  unterschreibe
an  ihrer  Stelle,  da  sie  nicht  schreiben  kann.  (Hand  3)  Aurelius
Herrn  eines,  Ratsherr  und  Direktor  des  Besitzamtes,  vertreten  durch
den  Bürosekretär  Aurelius  D  genannt  Hermias,  Die  drei
Unmündigen,  welche  jetzt  die  dnoYpacpô  einreichen,  liegen  nicht
(mit  ihrer  Forderung  im  Fachwerke)  bei  dem  Namen  der  Schuldnerin; ­
  indessen  (?)  hat  es  mit  allem,  was  im  Testamente  eures
Vaters  enthalten  ist,  seine  Richtigkeit  nach  Ausweis  (?)  des  Auszuges ­
  aus  dem  Giro  bank  vertrage.  Die  Vorhand  bleibt  dem
Staatssäckel  und  den  sonst  noch  Bevorzugten  gewahrt^.  Doppel
der  Eingabe  erhalten,“
Den  Ausgangspunkt  für  die  Erklärung  des  Zusammenhanges
bildet  das  römische  Testament,  das  offenbar  nicht  umsonst  als
ein  „römisches“  bezeichnet  wird.  Schon  oben  (S,  278  Anm,  1)  wurde
die  Vermutung  ausgesprochen,  daß  römische  Urkunden  Ausnahmerechte ­
  genossen  ;  anscheinend  wurden  sie  nicht  in  das  Gau-Besitzamt ­
  hinterlegt.  Abgesehen  von  anderen  Gründen  würde  auch  die
lateinische  Sprache  den  Beamten  des  Gau-Besitzamtes  nicht  verständlich ­
  gewesen  sein.  Vielleicht  wurden  römische  Testamente  an
das  alexandrinische  Landesarchiv  (s,  oben  S,  284)  eingesandt,  woselbst ­
  auch  sprachkundige  Beamte  vorhanden  gewesen  sein  mögen.
Jedenfalls  beruhte  in  unserem  Falle  das  römische  Testament  nicht
im  Besitzamte  zu  HermupoHs,  Dasselbe  war  im  Jahre  222  n,  Chr,  —
vermutlich  nach  dem  Tode  des  Vaters,  gelegentlich  der  Testamentseröffnung, ­
  —  ins  Griechische  übersetzt  worden;  auch  im  Anschlüsse
daran  erfolgte  keine  Hinterlegung  in  das  Gau-Besitzamt,
Was  den  selbständigen  Girobankvertrag  vom  Jahre
220  n,  Chr,  betrifft,  so  war  dieser  ebenfalls  nicht  im  Besitzamte
vorhanden.  Wäre  er  vorhanden  gewesen,  so  hätte  man  nicht  nötig
gehabt,  auf  die  Vertragsmelderolle  zurückzugreifen  2.
^  Über  diesen  Vorbehalt  vgl,  P,  Straßb,  I  S,  126  ;  Eger,  Zum  ägypt,
Grundbuchwesen  S,  153  ff.
*  Über  die  mit  P.  Lips  I  9  zusammenhängende  Urkunde  P.  Lips  I  8
siehe  Abschn.  92  unter  A.
        <pb n="427" />
        406

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Zehn  Jahre  nach  dem  Tode  des  Vaters  muß  wohl  die  Schuldnerin ­
  in  eine  mißliche  Vermögenslage  geraten  sein;  daher  beeilen
sich  jetzt  die  drei  Kinder,  die  àiroTpaqpó  ihrer  ererbten  Schuldforderung ­
  1  einzureichen.  Diese  dnoTpaqpfi  ist  die  uns  vorliegende
Urkunde.  Es  ist  nun  lehrreich,  zu  sehen,  auf  welche  Weise  das
Besitzamt  jetzt,  nach  10  Jahren,  die  Prüfung  dieser  dnoTpacpfi
bewirkt.  Die  Erbberechtigung  wird  geprüft  auf  Grund  des  in
Abschrift  von  den  Erben  beigebrachten  Testamentes.  Den  Nachweis ­
  für  die  Berechtigung  der  Schuldforderung  zu  erbringen,
stößt  aber  auf  Schwierigkeit;  vermutlich  ließ  sich  eine  Urschrift
des  selbständigen  Girobankvertrages  nirgendwie  mehr  beschaffen.  In
solchem  Falle  hilft  die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.  Wie
jedes  Notariat,  hatte  auch  das  Banknotariat  jeden  Vertrag  durch
avaYpaq)fi  (Abschn.  80)  an  das  Besitzamt  zu  melden;  die  Meldung
geschah  mittelst  der  VertragsmelderoUe  (Abschn.  83).  Auf  diese
Melderolle  des  Banknotariates  (eipopevov  TparreímKÓv)  ^  griff  man
zurück,  fertigte  daraus  einen  Auszug,  von  dessen  Richtigkeit  sich
die  Erben  überzeugten  (èireCKepiLiévov)  und  dieser  Auszug  ersetzte
den  fehlenden  Schuldvertrag.  Nunmehr  ist  alles  in  Richtigkeit,  nun
können  die  drei  Kinder  (als  Gläubiger)  auf  die  Schuldnerin  (d.  h.
auf  ihre  Papiere  im  Fachwerke)  gelegt  werden.
In  der  Quittung  des  Besitzamtes  wird  sodann  der  Ordnung
gemäß  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  die  drei  Kinder  bislang  dort
noch  nicht  lagen;  indessen  beweise  das  in  Abschrift  beigebrachte
(römische)  Testament  in  Verbindung  mit  dem  Auszuge  aus  der
Vertragsmelderolle  des  Notariates,  daß  alles  in  Richtigkeit  sei.
Was  die  avaTpacpf)  des  Notariates  (Abschn.  80)  anbetrifft,  so
lernen  wir  aus  diesem  Beispiele,  daß  das  Notariat  jeden  Vertrag,
der  bei  ihm  aufgesetzt  wurde,  an  das  Besitzamt  meldete,  gleichviel, ­
  ob  die  ttTTOTpacpfi  nebenherging  oder  nicht.
Bisweilen  werden  in  der  Quittung  des  Besitzamtes  auch
dann,  wenn  keinerlei  Bedenken  zu  erheben  sind,  dennoch  Vorbehalte ­
  allgemeiner  Art  gemacht,  z.  B.  P.  Oxy.  IV  715,  35  (131
n.  Chr.):  K[a]TaKexih(piKa)  àòiaK(pÍTUJç)  Kivò(úvtu)  tôiv  aTroTpa((popévuüv)
  jupòevòç  [ò]ri|Lio(Jíou  f\  íòiujtiko(ú)  KaTaß\a7T(TO|Lievou),  d.  h.  „ich
habe  die  Meldung,  ohne  mich  auf  die  Rechtsfrage  einzulassen,
‘  Über  die  diroypacpri  und  irapdBeaiç  der  Schuldforderungen  siehe
Abschn.  92.
*  Die  nähere  Erklärung  des  'eípópevov’  siehe  unten  S.  413  und  429.
®  s.  oben  S.  293.
        <pb n="428" />
        Abschn.  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  ànoYpaq)ri.

407

verbucht,  auf  die  Gefahr  der  Melder,  mit  dem  Vorbehalte,  daß
keine  öffentlichen  oder  privaten  Ansprüche  geschädigt  werden“.
Oder  P.  Straßb.  I  34,  25f.  (um  190  n.  Ohr.):  irpujTOTrpaHíaç^  (puXaffcropévpç
  TÚJ  (pí(T[KlU  Ktti  Tip  TTOXjlTlKÚJ  XÓT(ip)  t[iÍ)]v  ’AVTlVOéoiV  KUi  OÍç
áXXoiç  òéov  è(TTÍv.  Derartige  Vorbehalte  sind  insofern  nicht  unberechtigt, ­
  als  z.  B.  eine  kutoxó  des  Besitzes  unterwegs  sein  kann,
ohne  bisher  im  Besitzamte  eingetroffen  zu  sein.  Solche  KUTOxn
konnte  z.  B.  von  einem  TrpÚKXujp  herrühren;  der  npÚKTuup  ist  befugt, ­
  vom  Besitzamte  die  kutoxó  zu  beanspruchen,  um  seine  Forderung ­
  zu  sichern  2.
Was  P.  Oxy.  IV  715  betrifft,  so  ist  zu  beachten,  daß  es  heißt:
KaxaKexihpiKa  àòiuKpíxujç,  nicht  etwa  Icxov  dòiaKpíxcuç.  Unter
KttxaxujpiCeiv  ist  das  Ein  veri  eiben  der  Privaturkunden  in  das
Fachwerk  des  Besitzamtes  zu  verstehen;  mithin  bezieht  sich  das
dbiuKpíxujç  auf  die  „Einverleibung“,  nicht  auf  die  bloße  „Entgegennahme“, ­
  und  es  ist  die  endgültige  Einverleibung  der  Urkunde
„ohne  Prüfung“,  d.  h.  ohne  Prüfung  der  Rechtslage,  geschehen.
Auch  auf  diesem  Wege  gelangen  wir  zu  dem  Schlüsse  (siehe  oben
S.  401),  daß  das  Besitzamt  den  Inhalt  einer  durch  dnoTpacpn  eingereichten ­
  Urkunde  auf  rechtliche  Zulässigkeit  nicht  prüft.  Es  ist
eben  Sache  des  Privatmannes,  der  seine  Besitzrechte  zur  Verbuchung ­
  bringt,  für  rechtliche  und  sachliche  Richtigkeit  selber  zu
sorgen;  dieser  Gedanke  liegt  auch  im  Worte  ‘kivòúvuj’.
Die  Begriffe  'dòiaKpíxuuç*  und  *kivòúvlu’  beziehen  sich  also
auf  den  Inhalt  der  verbuchten  Urkunde  an  sich.  Eine  Prüfung
darüber,  ob  diese  Urkunde  nicht  ältere  verbuchte  Besitzrechte
verletzt,  ob  der  Inhalt  dieser  Urkunde  mit  den  im  Besitzamte  verbuchten ­
  Besitzverhältnissen  im  Einklänge  steht,  und  ob  die  in
ebendieser  Urkunde  enthaltenen  Ansprüche  durch  die  im  Besitzamte ­
  bereits  vorhandenen  älteren  Urkunden  ihre  Stütze  finden
oder  nicht,  —  eine  solche  Prüfung  hat  das  Besitzamt,  wie  wir
schon  sahen,  unter  allen  Umständen  vorgenommen.  Die  Prüfung
des  Besitzamtes  beschränkte  sich  also  auf  das  Gebiet  des  Verwaltungsdienstes.
  Das  Rechtsgebiet  wurde  ausgeschlossen.
Dieser  Standpunkt  entspricht  der  grundlegenden  Aufgabe  des
Desitzamtes,  lediglich  ein  Verwahramt  für  Privaturkunden  und
der  darin  enthaltenen  Besitzrechte  zu  sein.
‘  Über  die  irpuiTOupaHia  vgl.  P.  Straßb.  I  34  Einl.  S.  126  ;  Mittels,  röm.
Privatrecht  I  S.  371  ff.
*  P.  Oxy.  IV  712,  4  (2.  Jahrh.  n.  Chr.).
        <pb n="429" />
        408

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abschnitt  79.
Der  Begriff  ávaypacpfi.
’AvaTpátpeiv  bedeutet  in  den  Urkunden  „aufschreiben“  oder
eigentlich  „hinüberschreiben“,  indem  irgend  ein  Schriftsatz  zum
Zwecke  seiner  Veröffentlichung^  oder  Verwahrung  auf  Stein,  Erz,
Holztafel,  Papyrus  od.  dgl.  „hinübergeschrieben“  wird.  Bei  wichtigen ­
  Aufzeichnungen  enthält  der  Stein,  die  Tafel  usw.  nur  ein
einziges,  in  sich  abgeschlossenes  Schriftstück.  Das  àvaTpáqpeiv
wird  aber  auch  angewendet,  wenn  eine  Aufzeichnung  in  eine  Aktenrolle, ­
  die  zur  Aufsammlung  sehr  vieler  gleichartiger  Eintragungen ­
  bestimmt  ist^,  übertragen  wird;  alsdann  gewinnt  das  dva-Tpdcpeiv
  die  Bedeutung  von  „einbuchen“,  „aufzeichnen“  oder  „registrieren“ ­
  So  lautet  z.  B.  P.  Teb.  II  311,  6  ff.  (134  n.  Ohr.)  :
è|ii[í(T0]u)(Tev  ’OvvÛKppiç  TTaKiißKiog  iepe[ù]ç  toû  èv  Tenróvei  íepoO  —
dîTO  TÚJV  àvttTpaqJOjLiévaiv  eiç  tòv  ’OwiLcppiç  (1.  ’Ovvôxppiv)
irepi  TeTTTÚviv  òriiaocríuuv  íepeuTiKiôv  èòaqpújv  ktX.  Von  den  unter
staatlicher  Verwaltung  stehenden  Priesteräckem  sind  hier  bestimmte
Acker  auf  den  tarnen  des  Onnophris  „verbucht“  worden,  oder
besser  :  in  der  Übersicht  der  Priesteräcker  des  Dorfes  Tebtynis  sind
es  die  und  die  bestimmten  Äcker,  neben  denen  jener  Onnophris
als  Nutznießer  „verbucht“  worden  ist.  Dieselbe  Bedeutung  hat  die
bekannte,  in  den  Papyri  häufig  vorkommende  Wendung  dvaypa-(pópevoç
  èir’  dpcpobou  X^,  „hinübergeschrieben  in  die  Einwohnerliste ­
  für  den  Stadtteil  X“,  d.  i.  ein  Bewohner  „steht  in  der  amtlichen ­
  Liste  des  Stadtteiles  X“.  Hier  hat  das  àvaxpáqpeiv  eine
Beurkundung  darüber  zur  Folge,  daß  dem  betreffenden  Einwohner
bestimmte  Rechte  und  Pflichten  seines  Stadtbezirkes  zufallen.
Ähnlich  ist  es  mit  Wendungen  wie  :  íépeia  crò[v]  túj  Ttaipi  à[v]aYe-YpapiLiévTi
  èv  rdSi  lepéiuv^.  Die  Aufnahme  in  die  Priesterliste  hat
ganz  besondere  Rechte  und  Pflichten  zur  Folge.  Eine  Beurkundung

‘  Über  àva^pctcpeiv  eiç  xò  bruióoiov  und  àvaYpdcpeiv  eíç  xd  briPÓaia
Ypdppaxa  vgl.Ad.  Wilhelm,  Beiträge  zur  griechischen  Inschriftenkunde  8.25711.
*  Die  dvoYpdqJia  der  Torzöllner  in  P.  Amh.  II  77  sind  die  von  den
Zöllnern  eigenhändig  geführten  Tagebücher.  Vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  532.
3  vgl.  Mittels,  Hermes  30  S.  592  ff.  ;  Wilcken,  Ostraka  I  S.  441  ;  453  u.  ö.  ;
Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  182;  185;  Kornemann,  Klio  VIII  S.  408.
*  z.  B.  BGU.  110,12  ;  P.  Teb.  II  318,  1  usw.  P.  Gen.  4,11  :  dveypdvpoxó
|ui€  (6  dpqpobdpxil?)  ¿1^1  KdjpTiç  ’Apyedboç.
6  P.  Teb.  II  291,  31.
        <pb n="430" />
        Abschn.  79.  Der  Begriff  ávaypacpn.

409

liegt  auch  vor,  wenn  ein  Beamter  irgendwelche  Tatsachen  in  eine
Liste  „einträgt“,  z.  B.  P.  Teb.  I  27,  87  (113  v.  Chr.):  [dvatjpavi/dff[e]voi
  ouv  [xa  úirájpi^çYTa  èy  xoîç  kuO’  Opaç  tó[tto]iç  kt\.
In  der  Sprache  des  Kanzleidienstes  ist  die  àvaypacpfi  eine
amtliche  Handlung,  meistens  auch  von  Beamten  ausgeführt,
während  die  dnoypacpii  die  Handlung  eines  Privatmannes  ist
Lie  àvaypacpn  stützt  sich  sehr  oft  auf  die  otTroTpaqpn.  Das,  was
der  Privatmann  durch  arroTpaipn  an  die  Behörde  meldet,  erhält
durch  die  dvaypacpii  der  Behörde  seinen  Abschluß  und  damit  die
eigentliche  amtliche  Bewertung.  Die  kut’  oÍKÍav  ÓTTOYpacpií  des
Bürgers  z.  B.  bringt  dem  Bürger  noch  keine  Rechte  und  Pflichten  ;
erst  wenn  der  Bürger  von  der  Behörde  auf  Grund  der  geprüften
UTTOYpacph  die  dvaYpaqpri,  d.  i.  die  Überführung  in  die  amtlichen
Listen,  empfangen  hat,  tritt  die  höhere  Bewertung  ein.  Daher
nennt  sich  der  Bürger  dvaYpuçópevoç  èn’  àpcpóòou  X,  nicht
ötwa  ÚTTOYpaipápevoç  èn’  dpcpóòou  X.
In  P.  Lips.  I  123  (136  n.  Chr.)  übersendet  der  OTparriYÓç,
d-  i.  der  oberste  Verwaltungsbeamte  des  Gaues,  Aktenrollen,  die
^  seinem  Büro  abgeschlossen  sind,  an  das  Staatsarchiv,  damit  sie
dort  weiter  verwahrt  werden,  wie  es  die  Vorschrift  erheischt.  Sein
Begleitschreiben  an  das  Staatsarchiv  lautet  ^  :
TTapà  OiXiffKOu  crrpaxriYoú  Mevò[ricrío]u.  ’AvaYpaqph
ÖTro)LivrmaTicr|iä)v  K[aT]axiwpiö‘0evTtJuv  eiç  Tf|v  èv  TTa[T]p[i-Ko]îç
  ßißXioOtiKnv  T0Û  eÎKOoroû  ërouç  V\ô[piav]oû  Kaícrapoç
ToO  Kupíou.  Eiui  òé*  àiTÒ  kã  'AòpiavoO  êouç  TOßi  kã  tÓ|u(oç)
a,  Ktti  àiTÒ  kß  TOßi  ëouç  Mexeip  ë  TÓp(oç)  ã,  Kai  àno  C
Mexeip  2ujç  kã  roO  auioO  privòç  tÓ)lio[ç]  ã,  Kai  ãnò  kß
Mexeip  é'u)ç  ò  «hapeviòG  xópoç  a,  Y(ívovTai)  [ópoO]  xópoi  5-[*Etouç
  k  AÒTOKpáxJopoç  Kaícr[apoç]  TpaiavoO  'AòpiavoO
[ZeßaöXoO]  &amp;lt;î)ap)Lioû0[i  i?]c  ^  (Hand  2)  A[  ]...  o..  [..  .]apie.[.]2
  Toòç  Trp[o]Keipévouç  [OTro]pvri|aaTia|Lioòç  èv  TÓpoiç
TécruapíTi.  (Hand  3)  MápK[oç  OujXTtioç  OaíviTriroç  Tpuqpinv[i]av[ò]ç
  ß[i]ßXiocp0XaH.  TTapeXiícpGriUav  òià  tOüv  npoaipexmv
01  7rpoKÍ|Li[evo]i  TÓpoi  xéffcTapeç,  YÍ(vovTai)  tÓ|li(oi)  ò.  ’'Etouç
eÍKocrroú  AÔTOKpátopoç  Kaíaapoç  Tpaia[vo]ú  ‘AòpiavoO  Ze-[ß]a((jT)oO,
  0ap|LioO0i  eÍKáòi.  Tó(poi)  ò.
TV  *  di6  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  569  und
S.  486.
*  Nach  erneuter  Prüfung  Wilckens  (brieflich).
        <pb n="431" />
        410

Teil  IV.  Girobanknotariat.

(Rückseite,  Hand  3):  ’A[7r]oxii  ßiß\(io(puXaKog)  èv  TTarpi-Koîç
  ßtß\io8(nKng)  ..  [  ]  â[Tr]ò  'Aòp[ia]voú  m  êiuç  OapevújO
ò  àv  TÓpoiç  8.
Zu  deutsch:  „Absender:  Philiskos,  Stratege  des  Mendesisehen
Gaues.  Gegenstand  :  Avaypaepn  von  Akten,  die  an  das  Staatsarchiv
zu  Patrika  eingesandt^  werden,  für  das  Jahr  20  des  Hadrian,  unseres ­
  Kaisers  und  Herrn.  Die  Akten  umfassen  folgende  Zeiträume:
ein  Band  vom  21.  Hadrianos  (Choiak)  bis  zum  21..Tybi,
ein  Band  vom  22.  Tybi  bis  zum  5.  Mecheir,
ein  Band  vom  6.  Mecheir  bis  zum  21.  desselben  Monats,  sowie
ein  Band  vom  22.  Mecheir  bis  zum  4.  Phamenoth,
das  sind  zusammen  4  Aktenbände  (Aktenrollen).  Im  Jahre  20  des
Imperator  Caesar  Traianus  Hadrianus  Augustus,  am  16.  (?)  Pharmuthi.
(Hand  2)  Ich,  D  habe  die  vorbenannten  Akten  in  vier
Rollen  (Bänden)  erhalten.  (Hand  3)  Ich,  Marcus  Ulpius  Phainippos
Tryphonianus,  Direktor  des  Staatsarchives,  (bescheinige  hiermit),
daß  die  vorbenannten  vier  Rollen,  schreibe  4,  von  den  Registraturbeamten ­
  ^  (des  Staatsarchives)  in  Empfang  genommen  sind.  Im
Jahre  20  des  Imperator  Caesar  Traianus  Hadrianus  Augustus,  am
20.  Pharmuthi.  4  Rollen.  (Rückseite  des  Papyrus,  Hand  3):  Quittung
des  Direktors  des  Staatsarchives  zu  Patrika  (über  Akten  umfassend
den  Zeitraum)  vom  21.  Hadrianus  bis  zum  4.  Phamenoth,  enthalten
in  4  Rollen.“
Die  Hand  2  ist  vermutlich  die  Hand  des  Botenmeisters,  der
dieses  Schreiben  zusammen  mit  den  4  Aktenrollen  vom  Strategen
in  Empfang  nimmt  und  an  das  Staatsarchiv  zu  Patrika  überbringt.
Schubart  vermutet3,  daß  Patrika  in  Alexandreia  zu  suchen
sei,  indem  er  zugleich  auf  BGU.  981  (78  n.  Chr.)  verweist,  woselbst
ebenfalls  vom  Einsenden  gewisser  Amtsakten,  und  zwar  aus  Diospolis
  parva,  an  das  Staatsarchiv  von  Patrika  die  Rede  ist  (Kol.  I
8ff.):  ?Ti  òè  K[ai]  Kaiaxmpeiv  eiç  [  ]  XçYicmípia  Kai
[rjnv  [è]|u  TTarpiKoîç  ßiß\io6f|K(r)v)  [rà  Tf|ç  túHcujç]  ßißXia  ktX.  Wie
mir  Wileken  mitteilt,  ist  es  in  einem  noch  nicht  veröffentlichten
Leipziger  Papyrus  der  Stratege  von  Koptos,  welcher  Amtsakten
nach  Patrika  schickt.  Daß  Patrika  in  Alexandreia  zu  suchen  sei,  ist
somit  sicher.
1  Über  die  Bedeutung  von  KaraxwpiZeiv  siehe  Abschn.  89.
2  irpoaipéTriç  ist  „der,  welcher  hervorholt“  (Robert,  Hermes  20  S.  460
Anm.  1).
^  Archiv  V  S.  70  Anm.  4.
        <pb n="432" />
        Abschn.  79.  Der  Begriff  ávaypacpfi.

411

Es  handelt  sich  nunmehr  um  die  Bedeutung  des  Wortes
‘àvttYpaqpn’î  das  an  der  Spitze  des  Überweisungsschreihens  steht.
Das  nächstliegende  ist,  das  Wort  durch  „AufSchreibung“  zu  übersetzen ­
  und  die  Sachlage  dahin  zu  erklären,  daß  dieses  Wort  als
Überschrift  für  diejenigen  Dinge  gilt,  die  unmittelbar  hinterher
„aufgeschrieben“  und  mit  *eicri  òé’  eingeleitet  werden,  das  sind
die  einzelnen  Aktenrollen.  Man  könnte  demgemäß  übersetzen:
»Nachweis  der  Aktenrollen,  die  eingesandt  werden,  und  zwar:
21.  Hadrianos“  usw.  Dabei  ist  aber  zu  berücksichtigen,  daß
der  „Nachweis“  lediglich  deshalb  niedergeschrieben  wird,  um  der
zweiten  Behörde,  d.  h.  dem  Staatsarchive,  als  Beleg  zu  dienen
zur  Prüfung  darüber,  ob  die  übersandten  Rollen  stimmen.  Daher
ist  diese  dvaypacpfi  eine  „Aufzeichnung“,  die,  weil  sie  für  eine
zweite  Behörde  angefertigt  und  an  diese  zweite  Behörde  auch  abgesendet ­
  wird,  zugleich  als  eine  „dienstmäßige  Anzeige“  über
die  Stückzahl  der  Rollen  (Versand  nach  weis)  anzusehen  ist.
Ein  ähnliches  Beispiel  haben  wir  in  P.  Grenf.  II  41  (46  n.  Ohr.),
Dieser  Papyrus  ist  von  Wilcken  in  Ostraka  I  S.  587  ff.  nochmals
abgedruckt  und  mit  Erläuterungen  und  Berichtigungen  (auch  von
Mahaffy)  versehen  worden  ;  später  haben  Wilcken  und  Smyly
^eitere  Berichtigungen  und  Erläuterungen  gegeben  (siehe  Archiv  IV
S.  462  und  V  S.  281  f.).  Da  der  Text  für  unsere  Untersuchungen
Von  Werte  ist,  möge  er,  mit  jenen  letzten  Berichtigungen  versehen,
hier  folgen.  Die  Sprache  ist  ein  schlimmes  Kauderwelsch.
[  ]  d[(Tx]ujpop€VOu  T(b  Kpacp[..  .]ioi  toO  .[.  .]ou
ZoKVOTraiou  Nqö'ou  [tfiç]  'Hpa[K\]eíò[ou]  uapà  [Tecíe]voú(pi[oç
TOÛ]  T€[cr]eVOÚ(piOÇ  èTTlXOpilTÍ[(T]l]Ç  pou  T(JÜ  KpaTI^LU  fiç  Trpo-€Îxav
  Kdüpriç  [ZoKVOîraioju  Nn[(To]u  Tfjç  'HpaK\eÎTOu  pepíòoç
eiç  TÒ  èvecrrôç  èprópou  ëtouç  Tißepiou  KXauòíou  Kdaapoç
Zeßacrioö  PeppaviKoO  AùxiuKpâTopoç  (pícrrapai  TeXécrU  qpôpou
TOÛ  TtavTÔç  uj[ç]  KaGiÎKOcn  Km  upoabiaYpaqpopévouç  Km  orupßoXiKug
  àpYupiou  bpaxpàç  bmKouffiaç  OKTUipKovra  ôktiùi  Km
(TTro[v]Tflç  OapevùJÛ  oïvou  Kepdpia  bùuui  tujv  te  irpoubia-Ypdipo
  Kaià  priva  ëppnva  toO  a..ou.  del  xr)  irépTTXT;)  Km
eÎKÔxrj  Km  Kaxaxopiim  (Tou  bid  xexpdpTiva  rrdvxoç
Toù[ç]  bi’  âpoO  oÎKOvopr)6Ticropévouç  xpnM«T‘&amp;lt;^MOÙç
èv  xópou  (TuvKoXXoaipou  kui  eipopévi  évi  ko!  dva-Ypacpf)
  pid  Km  bócro  xoû  Kaxaxopiffpôv  ßußXiuJV  bpax-^

  1.  bípíarapai  TeXéaciv.
        <pb n="433" />
        412

Teil  IV.  Girobanknotariat.

)Liàç  ÔKTÙJi  Kal  òóffo  (TOU  eiKavòv  (iHiiúxpov,  èàv  qpévai  èm-Xopna(ai)
  èm  tôç  TrpoKeipévoç  wdm.  Eúiúxei.  (Hand  2)  "EEiu
ãq  èTriKexiO(pnKaç)  èni  Taíç  TrpoK(€tpévaiç)  (xpTu(píou)  òia-KocTíaiç
  ÔTÒoiÍKOVTa  ôktiúi  kA  òiuv  aXXiuv  é'Ho  Kai  d  toO  C
(^Touç)  01  éTapíapaTa  pi(J9(oúpevoi)  KÓpiva  t  navri  xpóvuui.
(’'Etouç)  l  Tißepiou  KXaubíou  Kaíaapoç  ZeßacrroO  feppaviKoO
AÚTOKp(ÍTOpo[ç,  prijvi  ZeßacTTip  lò.
Wilcken\  der  in  der  Urkunde  ^  neuerdings  ein  Angebot  auf
Afterpacht  eines  fpacpeiov  sieht,  bringt  in  Vorschlag,  den  Anfang
der  Urkunde  zu  lesen:  Tip  òeíva  duxoXoupévuj  tò  tpaqjeîov,  und
nachher:  èmxiupriSévToç  poi  tou  Ypaipeiou  fjç  npoeixov  Kiúpriç  ktX.
Wie  dem  auch  sei^,  jedenfalls  wünscht  Tesenuphis  irgend  eine
Pachtung  zu  übernehmen,  die  es  erforderlich  macht,  daß  der
Pächter  gewisse  Akten  dienstmäßig  in  bestimmten  Fristen  an  eine
Behörde  einsendet.
Hier  sind  zunächst  vier  Fachausdrücke  zu  betrachten,  die
alle  drei  in  unserer  Urkunde  nebeneinander  verkommen:  ó  xPhpaTurpóç,
  ó  (7uvKoXXf|(n|Lioç  (lópoç),  tò  eipópevov  und  f)  àva-Tpaipf).
  Die  Bedeutung  des  xpnpaTiffpóç  hat  Paul  M.  Meyer,
Klio  VI  S.  424,  eingehend  behandelt.  In  der  Geschäftssprache  des
Dienstbetriebes  bezeichnet  das  Wort  allgemein  „Aktenstück“  oder
„Schriftstück“.  Der  Ausdruck  uuvKoXXfjcripoç  hängt  mit  dem
Zeitworte  'KoXXav’,  d.  h.  „zusammenkleben“,  zusammen.  Wilcken^
erklärt  daher  den  cruvKoXXiíai|uoç  zutreffend  als  die  durch  Zusammenleimen ­
  von  Einzelblättern  (Einzelschriftstücken)  entstandene
„Aktenrolle“.  Was  den  Ausdruck  *tò  eípópevov’  betrifft,  so
leitet  Wilcken®  das  Wort  von  ‘eipeiv’,  d.  h.  „aneinanderreihen“  ab.
Auch  diese  Erklärung  ist  richtig;  nur  wird  man  *tò  eipópevov’
nicht  als  „die  aus  Einzelurkunden  zusammengereihte  Rolle“  zu
deuten  haben,  was  schließlich  ebenfalls  auf  die  „Aktenrolle“  hinauskäme. ­
  Wenn  auch  unsere  Urkunde  äußerst  fehlerhaft  abgefaßt  ist,
so  sind  doch  jene  vier  Schlagworte  offensichtlich  Fachausdrücke,
deren  Bedeutung  im  Kanzleidienste  allgemein  sehr  wohl  bekannt

‘  Archiv  V  S.  282.
*  Übersetzung  unten  auf  S.  414.
®  Über  eine  Vermutung,  wie  P.  Grenf.  II  41  im  Zusammenhänge  mit
P.  Rylands  45  erklärt  werden  könnte,  siehe  Abschn.  84.
■*  Ostraka  I  S.  589.
®  Archiv  IV  S.  462.
        <pb n="434" />
        Abschn.  79.  Der  Begriff  ávaTpaqpr).

413

war,  so  daß  an  eine  unrichtige  oder  schiefe  Anwendung  gerade
dieser  Ausdrücke,  selbst  von  seiten  eines  ungewandten  Schreibers,
sicher  nicht  gedacht  werden  kann.  Darum  wird  tò  eipójaevov  nicht
ebenfalls  die  Aktenrolle  bedeuten,  die  ja  unmittelbar  vorher  als
(TuvKoWncTiiaoç  schon  aufgeführt  worden  ist.  Ich  möchte  an  das
„Aneinanderreihen“  von  kurzen  Auszügen  aus  den  Akten  denken,
so  daß  man  unter  'eipeiv*  ein  übersichtliches  „Aneinanderreihen“
von  Tatsachen  oder  Zahlen,  und  unter  *tò  eipopevov’  einen  „Inhaltsauszug“ ­
  oder  eine  „Inhaltsübersicht“  zu  verstehen  hätte.  Sobald
viele  Einzelurkunden  zu  einer  Rolle  zusammengeleimt  worden  sind,
dient  es  zur  Erleichterung  des  Dienstes,  wenn  man  auf  besonderem
Blatte  eine  kurzgefaßte  Übersicht  über  das  Ganze  niederschreibt;
in  dieser  Übersicht  sind  in  knapper  Form  die  Haupttatsachen  der
vielen  Einzelurkunden,  zeitlich  oder  sachlich  geordnet,  „aneinandergereiht“. ­
  Ein  solches  eipopevov  ist  namentlich  dann  von  Werte,  wenn
dasselbe  eine  Übersicht  über  den  Inhalt  mehrerer  oder  vieler
AktenroUen  darbietet.  Werden  Akten  anderswohin  abgegeben,  so
bildet  das  eípópevov  die  „Begleitübersicht“  oder  das  „Inhaltsverzeichnis“!
  der  in  den  Akten  enthaltenen  Einzelurkunden.
Der  xpnpaTicrpoi  sind  es  viele;  sie  werden  zu  einem  TÓpoç
(TuvKoXXricnpoç  vereinigt,  oder  auch,  wenn  die  Rolle  zu  lang
wird,  zu  mehreren  TÓpoi.  Aber  das  Inhaltsverzeichnis  ist  im  Papyrus ­
  nur  in  der  Einzahl  benannt:  èv  eipopévip  4ví.  Das  Inhaltsverzeichnis ­
  soll  also  ein  einziges  für  sämtliche  Rollen  sein  und  einheitlich ­
  für  jedes  Dritteljahr  den  Inhalt  sämtlicher  Rollen  umfassen.
Nunmehr  folgt  im  Texte:  kuI  àvatpaç^  pia.  Unter  dieser
dvaTpaqpn  kann  nur,  wie  oben  (S.  411),  der  Versandnachweis
oder  das  Überweisungspapier  zu  verstehen  sein,  laut  welchem
die  Rollen  nach  Gattung  und  Stückzahl  aus  der  Hand  des
Pächters  an  die  zuständige  Behörde  überwiesen  (übergeführt)
werden.  Das  Überweisungspapier  begleitet  die  Sendung.  Neben
dem  Überweisungspapiere  (Versandnachweise)  kann  ein  Benachrichtigungsschreiben ­
  noch  gesondert  einherlaufen,  wie
das  bei  heutigen  Behörden  ebenfalls  geschieht;  das  Benachrichtigungsschreiben ­
  dient  dazu,  die  geschehene  Absendung  des  Paketes,
welchem  der  Versandnachweis  beigefügt  wird,  dem  Empfänger
gesondert  zu  melden.  P.  Ausonia  3  (Text  unten  S.  433)  ist  ein
Benachrichtigungsschreiben,  dagegen  P.  Lips.  I  123  ein  Versand-‘

  siehe  unten  S.  429.
        <pb n="435" />
        414

Teil  IV.  Girobanknotariat.

nachweis.  Der  letztere  geht,  versehen  mit  der  Quittung  des  Empfängers, ­
  an  den  Absender  zurück.
Das  ‘dvaTpaqp^  pia’  besagt,  daß  die  Überweisung  eine  einmalige ­
  für  den  Zeitraum  eines  Dritteljahres  ^  sein  soll  und  sämtliche ­
  Rollen  dieses  Zeitraumes  zu  umfassen  hat.
Die  Übersetzung  des  P.  Grenf.  II  41  wird  nunmehr  etwa  folgendermaßen ­
  zu  lauten  haben:  „An  N.  N.,  den  Beamten
in  Soknopaiu  Nesos  des  heraklidischen  Kreises,  von  Tesenuphis,
dem  Sohne  des  Tesenuphis.  Sofern  mir  das  des  Dorfes
Soknopaiu  Nesos  im  heraklidischen  Kreise,  welche  Tätigkeit  ich
schon  bisher  inne  hatte,  für  das  laufende  siebente  Jahr  des  Tiberius ­
  Claudius  Caesar  Augustus  Germanicus  Imperator  zugeschlagen ­
  wird,  verpflichte  ich  mich,  an  Pachtzins  alles  in  allem,
wie  es  herkömmlich  ist,  einschließlich  der  Nebenkosten  und  Quittungsgebühren, ­
  288  Silberdrachmen  zu  zahlen,  ferner  eine  Pächtergabe ­
  von  zwei  Keramien  Wein  im  Monate  Phamenoth;  dazu  will  ich
monatlich  die  zahlen,  jedesmal  am  25.  (des  Monats).  Auch
will  ich  dir  dritteljährlich  alle  die  in  meinem  Geschäfte  entstandenen
Schriftstücke,  zu  Kleberollen  vereinigt,  zusammen  mit  einer
einzigen  einheitlichen  Inhaltsübersicht,  und  zwar  alle  Papiere
mittelst  einer  einzigen  Überweisungsliste  einreichen.  Für  dieses
Einreichen  der  Dienstpapiere  zahle  ich  acht  Drachmen.  Auch
biete  ich  dir  hinlängliche  Sicherheit,  sofern  mir  die  Pacht  unter
den  vorgenannten  Bedingungen  zugeschlagen  wird.“
Dahinter  folgt  von  zweiter  Hand  ein  Zusatz,  der  besondere
Schwierigkeiten  bietet  und  nicht  sicher  gedeutet  werden  kann  2.
Die  Bedeutung  des  Wortes  àvuTpacpií  als  einer  „Aufzeichnung“, ­
  die  zu  dem  Zwecke  geschieht,  um  als  solche  an  eine  zweite
Dienststelle  überwiesen  zu  werden,  ist  diejenige  Bedeutung,  welche
im  Geschäftsbetriebe  der  Notariate  eine  hervorragende  Rolle  spielt
‘  Die  im  Kassendienste  üblichen  Zeitabschnitte  sind:  die  halbe
Woche  oder  irevei^  jnepoç  (P.  Petr.  III  78,13);  die  zehntägige  Woche
oder  bexhpepoç  (P.  Petr.  III  121;  P.  Hib.  I  53,  2  usw.;  Wilcken,  Archiv  I
S.  160);  der  dreiwöchige  Monat;  das  Dritteljahr  oder  TCTpap^vo;
(Mitteis,  P.  Lips.  I  S.  247);  das  Halbjahr  oder  ¿Edpn^oq  (P.  Lond.  III
S.  202  Nr.  1170,  374  u.  ö.);  das  Jahr  oder  bujòeKdprjvoç  (BGU.  976,  23;
P.  Lond.  III  S.  177  Nr.  1171,  7).
*  Die  an  dieser  Stelle  sich  findende  Wendung  *ol  irapianara  pto0(oùpevoi)’
  bietet  die  hauptsächlichste  Schwierigkeit.  Grenfell  und  Hunt  nahmen
an,  daß  die  Urkunde  von  der  Hurensteuer  handele;  ebenso  früher  Wilcken,
Ostraka  I  S.  587  f.  Vgl.  jetzt  Wilcken,  Archiv  V  S.  281  f.
        <pb n="436" />
        Âbschn.  80.  Die  àvaTpaqpn  des  römischen  Notariates.

41&amp;amp;

Abschnitt  80.
Die  ávaTpaqpn  des  römischen  Notariates.
Der  unter  Verträgen  der  römischen  Zeit  häufig  vorhandene
Vermerk  ‘àvaTéTpaiTTai  òià  toO  ypacpeiou'  besagt,  daß  die
dörfische  Staatsnotariatszweigstelle  diejenige  Dienststelle  ist,  welche
die  dvttTpaqpn  des  Vertrages  vorgenommen  hat.  Daraus  entstand
die  Meinung,  daß  mit  dem  Notariate  ein  Archiv  verbunden  sei^^
daß  also  das  Notariat  nicht  nur  den  Vertrag  aufsetzt,  sondern
ihn  auch  behufs  Erteilung  der  öffentlichen  Rechtskraft  in  den
Notariatsbüchern  verbucht  und  bei  sich  im  Notariatsarchive  verwahrt. ­
  Als  Archiv  für  die  Verwahrung  der  Privaturkunden  dient
aber  für  den  ganzen  Gau,  also  auch  für  die  Dörfer  eines  Gaues,,
wenigstens  in  römischer  Zeit,  nur  das  Besitzamt  (ßißXioOfiKr]
èTKTncreujv)2.  Die  Notariate  sind  keine  Archive  und  dienen  daher
auch  nicht  dazu,  die  Verträge  zu  verwahren.  Die  Verträge  erlangen
ihre  öffentliche  Rechtskraft  erst  durch  Verbuchung  und  Verwahrung
im  Besitzamte.
Wenn  nun  die  Verbuchung  und  Verwahrung  und  damit  die
Verleihung  der  öffentlichen  Rechtskraft  allein  im  Besitzamte  vor
sich  geht,  so  folgt  daraus,  daß  der  im  Notariate  verfaßte  Vermerk
‘avareTpaTTrai*  nicht  die  Beurkundung  einer  Verbuchung  oder
Verwahrung  behufs  Verleihung  öffentlicher  Rechtskraft  darstellt.
Wir  müssen  zur  Erklärung  des  dvaypácpeiv  an  die  oben  (S.  411)
behandelte  besondere  Bedeutung  des  Wortes  denken,  nämlich  an
die  Fertigung  einer  Aufzeichnung  zu  dem  Zwecke,  damit  diese
Aufzeichnung  an  eine  andere  Dienststelle  vorschriftsgemäß
eingesandt  wird.  Der  àvaTpacpií-Vermerk  des  Notariates  besagt
demnach,  daß  der  Vertrag  in  einer  vom  Notariate  angelegten  und
an  das  Besitzamt  einzusendenden  Übersicht  der  Notariatsverträge ­
  „aufgezeichnet“  worden  sei.  Diese  Übersicht
möchte  ich  die  „Vertragsmelderolle“  des  Notariates  nennen
(vgl.  Abschn.  83).
Der  dvaTpaepfi-Vermerk  3  steht  auf  derjenigen  Vertragsausfertigung, ­
  die  vom  Notariate  dem  Vertragschließer  ausgehändigt
wird^;  eine  zweite  Ausfertigung  verbleibt  bei  dem  Notariate
‘  siehe  oben  S.  276.
*  siehe  oben  S.  276  und  282  ff.
®  Über  die  Form  der  àvaTpacpú-Vermerke  siehe  Abschn.  82.
*  Ebenso  Naber,  Archiv  I  S.  317.
        <pb n="437" />
        416

Teil  IV.  Girobanknotariat.

{Abschn.  81).  Der  Vertragsschließer  hat  damit  eine  amtliche  Bestätigung ­
  darüber  in  Händen,  daß  sein  Vertrag  vom  Notariate  an
das  Besitzamt  dienstmäßig  gemeldet  worden  ist,  und  daß  sein  Vertrag ­
  infolgedessen  die  zur  Erlangung  voller  Rechtskraft  nötige
dienstmäßige  Schlußbehandlung  erfahren  hat.
Die  avaTpa(pn  ist  den  Notariaten  einmal  für  allemal  vorgeschrieben; ­
  eines  besonderen  Dienstauftrages  im  Einzelfalle*  bedurfte  es
daher  nicht.  Die  dvaTpaqpfi  bezweckt,  dem  Besitzamte  eine  amtliche
Bestätigung  der  privaten  dnoypaçn  (Abschn.  77)  zu  liefern.
Bevor  das  Notariat  die  dvafpacpp  vomahm,  mußte  die  Wertumsatzsteuer
  bezahlt  sein;  vgl.  das  nähere  im  Abschn.  83.
Die  Bank  war  in  ihrer  Eigenschaft  als  Notariat  verpflichtet,
gleichwie  jedes  andere  öffentliche  Notariat,  die  dvaTpaqpp  an  das
Besitzamt  auszuführen.  Das  ersieht  man  aus  P.  Lips.  19  (233  n.  Ohr.)®,
woselbst  im  Besitzamte  eine  Abschrift  aus  dem  eípópevov  xpaireii-TiKÓv^
  gefertigt  wird.  Bei  unselbständigen  Dirobankbescheinigungen
  und  unselbständigen  Girobank  Verträgen  wirkt
die  Bank  nicht  als  Notariat,  sondern  nur  als  Bank.  Die  Verpflichtung
aber,  die  die  Bank  als  Notariat  hat,  ist  bei  ihr  so  lebendig,  daß
sie  öfter  sogar  in  unselbständigen  Bankurkunden  besonders  hervorhebt, ­
  daß  die  Verpflichtung,  eine  dvaTpctqpn  an  das  Besitzamt  vorzunehmen, ­
  nicht  ihr  zufalle,  sondern  dem  Staatsnotariate,  das  den
voraufgehenden  Staatsnotariatsvertrag  aufgesetzt  hat.  So  heißt  es
z.  B.  in  P.  Pior.  I  1,  23  (siehe  oben  S.  327  unter  Punkt  4);  dxo-X(oú6{juç)
  Tf)  àvevex6(nc^OMévri)  òi’  àTo(pavo)Liíou)  èv  'EppoO  ttóXci
baveío(u)  Ò7ro9nK(ri)^,  d.  h.  die  Bank  zahlt  deu  Darlehensbetrag  im
Girowege  gemäß  dem  voraufgehenden  staatsnotariellen  Darlehensvertrage ­
  mit  hypothekarischer  Verpfändung,  bemerkt  aber  dabei,
daß  ebendieser  Darlehensvertrag  durch  das  Staatsnotariat  (nicht  etwa
durch  die  Bank)  mittelst  der  VertragsmelderoUe  noch  vermeldet
werden  muß^  Die  Peinlichkeit  der  Bank  geht  sogar  soweit,  daß
sie  dieselbe  Wendung  von  der  Geldempfängerin  in  der  öixoTpacpfi
(siehe  oben  S.  328  unter  Punkt  5)  nochmals  wiederholen  läßt®.

'  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  66.
*  siehe  den  Text  oben  S.  402  ff.
3  siehe  unten  S.  429.
*  Ebenso  P.  Straßb.  I  52,  25  (151  n.  Chr.)  ;  P.  Lips.  I  5,9  (293  n.  Chr.).
®  Über  die  Wendung  àvaqpépeiv  in  diesem  Zusammenhänge  siehe
unten  S.  424.
®  Ebenso  P.  Straßb.  I  52,  31.
        <pb n="438" />
        Abschn.  81.  Die  Vertragsurschriftenrolle  des  Notariates.

417

Abschnitt  81.
Die  Vertragsurschriftenrolle  des  Notariates.
Von  jedem  beim  Notariate  aufgesetzten  Vertrage  behält  das
Notariat  eine  Urschrift  als  Dienstbeleg  zurück  (siehe  oben
S.  415).  Diese  Urschriften  sind  Vertragsausfertigungen,  die  ebenfalls ­
  die  eigenhändigen  Unterschriften  der  Vertragspartner
und  der  Notariatsdienststelle  aufweisen.  Sie  werden  Tag  für  Tag,
in  der  Reihenfolge,  wie  sie  entstehen,  aneinandergeklebt  und  verbleiben ­
  dauernd  bei  der  Notariatsdienststelle.  Die  so  entstehende
Rolle  ist  die  Vertragsurschriftenrolle  des  Notariates,  die
wahrscheinlich  monatlich  abgeschlossen  wurde,  sodaß  mit  jedem
neuen  Monate  eine  neue  Rolle  begann.
Die  in  der  Vertragsurschriftenrolle  enthaltenen  Verträge  sind
innerdienstliche  Papiere  des  Notariates.  Wie  jede  Behörde  über
ihre  dienstmäßigen  Handlungen  aktenmäßige  Unterlagen  für  ihre
Registratur  zurückbehält,  um  in  der  Lage  zu  sein,  jederzeit  auf
Erfordern  Rechenschaft  über  ihre  Diensthandlungen  ablegen  zu
können,  so  bedurfte  auch  das  Notariat  derartiger  Unterlagen;  um
diesen  Zweck  zu  erreichen,  war  es  das  einfachste,  von  jedem  im
Geschäftszimmer  des  Notariates  aufgesetzten  Vertrage  eine  volle
gleichlautende  Ausfertigung  für  das  Notariat  zurückzubehalten.  Diese
Vertragsausfertigungen  haben  als  Dienstpapiere  nur  für  das  Notariat, ­
  nicht  auch  für  die  Vertragspartner  Wert;  ihren  öffentlichrechtlichen
  Wert  erlangen  die  Notariats  Verträge  allein  durch
Verbuchung  im  Besitzamte.
Eine  Vertragsurschriftenrolle  besitzen  wir  in  P.  Lond.  IH
S.  156  ff.  Nr.  1164  (212  n.  Ohr.).  Das  Notariat,  dem  sie  entstammt,
ist  ein  Girobanknotariat,  und  zwar  das  Notariat  der  xppiaa-TiffTiKH
  TpÚTreía  eines  gewissen  Anubion  in  Antinoupolis.  Die  Rolle
enthält  die  Verträge  für  den  Monat  Pharmuthi,  zehn  an  der  Zahl,
die  am  [?],  4.,  [?],  9.,  12.,  13.,  16.,  20.,  23.  und  29.  Pharmuthi  aufgesetzt ­
  worden  sind.  Das  wäre  für  die  Bank  des  Anubion  durchschnittlich ­
  für  jeden  dritten  Tag  ein  Vertrag.  Jeder  Vertrag
bildet  selbstverständlich  in  der  Rolle  eine  Spalte  für  sich,  denn
er  ist  an  den  vorhergehenden  Vertrag  angeklebt  Um  das  ordnungsmäßig ­
  ausführen  zu  können,  muß  die  Abmessung  jedes  Blattes
wenigstens  in  der  Höhe  die  nämliche  sein.  Oberhalb  jedes  Blattes
(Vertrages)  steht  eine  kurze  Inhaltsangabe,  z.  B.  *iß.  leppvou
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  27
        <pb n="439" />
        418

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Eîib[a]i[|iovo]ç  àpT{upíou)^  (òpaxinàç)  àip’,  d.  h.  „am  12.  —  Vertrag
des  Serenos,  Sohnes  des  Eudaimon,  über  1700  Silberdrachmen“.
Daß  diese  1700  Drachmen  sich  auf  einen  Kauf,  nicht  auf  ein  Darlehen ­
  od.  dgl.,  beziehen,  wird  in  der  Inhaltsangabe  nicht  weiter  vermerkt. ­
  Die  Inhaltsangaben  sind  Dienstvermerke  zur  Erleichterung
für  den  Dienstbetrieb  beim  Gebrauche  dieser  Bollen.
Kein  Vertrag  der  Urschriftenrolle  enthält  irgend  einen  Vermerk ­
  über  die  avaxpacpb-  Ein  solcher  Vermerk  ist  jedoch  auch
nicht  nötig,  da  seitens  des  Notariates  grundsätzlich  jeder  Vertrag
dem  Besitzamte  gemeldet  wird  (vgl.  Abschn.  83).  überdies  konnte
man  am  Monatsschlusse,  vor  Absendung  der  monatlichen  Melderolle, ­
  jedesmal  eine  Prüfung  dahingehend  vornehmen,  ob  jeder
einzelne  Vertrag  der  Vertragsurschriftenrolle  in  die  Vertragsmelderolle, ­
  d.  i.  in  die  avaTpaq)n-Liste  für  das  Besitzamt,  übernommen
worden  war.
Die  Vertragsurschriftenrolle  P.  Lond.  III  1164  enthält  in  der
mit  a  bezeichneten  ersten  Spalte  auffallenderweise  keinen  Girobankvertrag, ­
  wie  die  übrigen  Spalten,  sondern,  wie  schon  Wilcken^
sah,  das  Gesuch  einer  Frau  an  den  è5r)TnT&amp;gt;íç  um  Bestellung  eines
näher  bezeichneten  Mannes  als  xúpioç.  Am  Fuße  dieses  Gesuches
steht  die  eigenhändige  Genehmigung  des  áSiprnTiíg,  mithin  ist  diese
Urkunde  eine  Urschrift,  nicht  etwa  eine  Abschrift.  Die  Frage,
wie  diese  Urkunde  in  die  Bankrolle  komme,  beantwortet  Wilcken
richtig  dahin,  daß  sie  einem  Bank  vertrage  zur  Beglaubigung  als
Anhang  beigefügt  worden  sei,  und  daß  dieser  Bankvertrag  in  einer,
vor  der  jetzigen  ersten  Spalte  noch  vorhanden  gewesenen,  aber
verlorenen  Spalte  gestanden  habe.
Wiederholt  wurde  erwähnt,  daß  das  Girobanknotariat  dieselben ­
  Verpflichtungen  habe,  wie  das  Staatsnotariat.  Aus  der  Londoner ­
  Urkunde  lernen  wir,  daß  das  Girobanknotariat,  falls  eine
Vertragspartnerin  eines  KÚpioç  (Frauenvormundes)  bedurfte,  den
Vertrag  nicht  früher  vollziehen  durfte,  als  bis  der  KÚpioç  ordnungsmäßig ­
  seitens  der  zuständigen  Behörde  bestellt  worden  war;  sowie,
daß  das  Girobanknotariat  die  Genehmigungsverfügung  jener  Behörde ­
  in  Urschrift  dauernd  bei  sich  verwahren  mußte,  und  zwar
neben  dem  zugehörigen  Vertrage,  in  der  Vertragsurschriftenrolle,
um  jederzeit  auf  Erfordern  den  Ausweis  zur  Hand  zu  haben.  Daß

‘  vgl.  die  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  552.
*  Archiv  IV  S.  550f.
        <pb n="440" />
        27*

Âbschn.  82.  Der  ávaypacpfi-Vermerk.  419

in  derselben  Weise  auch  die  Staatsnotariate  zu  verfahren  hatten,
ist  nicht  zu  bezweifeln.  Die  KÚpioç-Verfügung  ist,  gleichwie  ètrí-(TTaXpa
  und  Steuerquittung  (siehe  oben  S.  308),  Vorausbedingung
für  den  Vertragschluß  und  daher  Dienstbeleg.
Dieselbe  Vertragsurschriftenrolle  der  Bank  des  Anubion  in  Antinoupolis
  (P.  Lond.  III  S.  156  ff.  Nr.  1164)  enthält  neben  den  selbständigen ­
  Grirobankverträgen  auch  einen  unselbständigen  Girobankvertrag ­
  auf  Spalte  i  (siehe  S.  3341).  Hier  wird  nur  der  Kaufpreis ­
  im  Girowege  durch  die  Bank  bezahlt,  während  der  eigentliche ­
  Kaufvertrag  vor  dem  Staatsnotariate  in  Antinoupolis  aufgesetzt
worden  ist  (Z.  17  f.)  :  àKoXoúOujç  tô»  fevopévuj  ifiç  Ttpácreujç  òià  toO
¿ttí  tóttujv  dpxeíou  óripocríiu  xPOM^iTicrpiu.  Man  hat  es  nicht  für  notwendig ­
  gehalten,  für  die  unselbständigen  Girobankverträge  eine
besondere  Rolle  anzulegen  ;  es  war  ausreichend,  wenn  beide  Arten
der  Girobankverträge  in  einer  gemeinsamen  Vertragsurschriftenrolle ­
  untergebracht  wurden.
Abschn.  82.
Der  dvaTpatpn-Vermerk.
A.  Ptolemäische  Zeit.
Wir  kennen  bislang  noch  keinen  durch  einen  àTopavópoç
aufgesetzten  Staatsnotariats  vertrag  aus  ptolemäischer  Zeit,  der
einen  avaTpaq)q-Vermerk  trägt;  auch  wissen  wir  nicht,  wie  das
Verhältnis  zwischen  àTopavójLioç  und  Archiv  geregelt  war  (siehe
oben  S.  2801).  Dagegen  sind  uns  griechische  Hüterverträge
mit  dvaTpaqpq-Vermerken  mehrfach  bekannt.  Zwar  die  ältesten,  aus
den  Elephantine-Papyri  uns  bekannten  Hüterverträge  tragen  solchen
Vermerk  nicht,  so  daß  möglicherweise  die  Vorschrift  in  Hinsicht  der
dvaTpatpn  erst  späterhin  erlassen  wurde;  aus  dem  2.  und  1.  Jahrhundert ­
  aber  liegen  uns  aus  dem  Faijum\  aus  dem  Hermopohtes*,
aus  Memphis  3  und  der  Thebais^  Verträge  mit  solchen  Vermerken  vor.
P.  Reinach  23  (105  v.  Chr.)  ist  ein  vor  einem  öffentlichen
Privatnotare  =  aufgesetzter  griechischer  Hütervertrag  aus  dem
‘  P.  Teb.  I  104  (92  v.  Chr.)  und  105  (103  v.  Chr.).
*  P.  Reinach  14;  20;  23;  30;  34  (sämtlich  zwischen  113  und  105  v.Chr.).
=  P.  Leid.  0  (89  v.  Chr.).
■*  P.  Grenf.  I  36  (um  90  v.  Chr.).
®  Ein  àYopavópoç  wird  nicht  genannt.  Der  Herausgeber  Th.  Reinach,
Pap.  Reinach  S.  46  Anm.  2,  denkt  an  den  ouvaXXaYpaTOYpdcpoç.  Über  diesen
siehe  oben  S.  277.
        <pb n="441" />
        420

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Dorfe  Tenis  des  hermopolitischen  Gaues.  Am  Schlüsse  des  Vertragskörpers ­
  (Z.  30)  wird  der  Hüter  als  [auTTpatpoqpjúAaH  ’AttoX-XiJj[vioç]
  namhaft  gemacht.  Ebendieser  Hüter  quittiert  am  Ende
der  Urkunde  über  den  Empfang  derselben  mit  eigener  Hand  (Z.  34):
[AtroXXÚJvJioç  Kupiav.  Darunter  folgt  dann  von  anderer  Hand
der  avaTpaqpii-Vermerk:  ’'Etouç  iß  6  Kai  9,  Xoiàx  kÿ,  èv  Kib(pni)  Tqvei
ToO  [M]ujxí(tou),  dvaT[áTpaTTTai]  òià  Géuuvoç.  Welche  Dienststellung ­
  dieser  Theon  bekleidet,  ist  in  der  Urkunde  nicht  gesagt;
jedenfalls  ist  er  der  Privatnotar  oder  sein  Vertreter.
P.  Leid.  0  (89  v.  Chr.)  ist  ein  griechischer  Hütervertrag  aus
Memphis,  der  laut  Angabe  im  Eingänge  èni  xfiç  ÖTTOKa[TUj]  Mépcpeujç
(puXaKfjç  aufgesetzt  wird.  Diese  (puXaxií  ist  wohl  eine  crufTpaqpo-(puXaKq.
  Da  der  àTopavôgoç  nicht  erscheint,  so  wird  dieser  Vertrag
ebenfalls  ein  öffentlicher  Privatnotariatsvertrag  sein.  Am  Schlüsse,
abermals  hinter  der  Quittung  des  Hüters,  folgt  der  dvaTpaqpq-Vermerk ­
  :  ’'Etouç  kC,  00100  ib',  dvaTeTp(aTrTai)  èm  tt)  óttokútuj  Mépcpeujç
(puXaKÍ)  òi’  'HpaK[Xíuu]v9ç  (?)\  Da  der  àvaTpaqpfi-Vermerk,  gleichwie
der  Vertrag,  in  der  qpuXaKf)  geschrieben  worden  ist,  so  wird  auch
dieser  Vermerk  vom  Privatnotare  herrühren,  der  den  Vertrag  aufsetzte; ­
  er  heißt  Auupiuuv.  Der  Hüter  heißt  'HpaxXiijuv.  Da  der  Vertrag
beim  Hüter  verwahrt  wird,  der  die  Stelle  eines  Archives
vertritt,  so  kann  der  dvatpaqpn-Vermerk  nur  besagen,  daß  der
Privatnotar  den  Vertrag  in  irgend  eine  Übersicht  eingetragen
hat,  die  dazu  dient,  die  Verträge  aus  dem  Geschäftskreise  des  Notariates ­
  in  den  Geschäftskreis  des  Hüters  überzuführen.
Das  läuft  auf  denselben  Grundgedanken  hinaus,  der  oben  (S.  415)
für  den  Verkehr  des  Notariates  mit  dem  Besitzamte  in  römischer
Zeit  entwickelt  worden  ist.
Daß  der  dvaTpacpq-Vermerk  von  der  Hand  dessen  herrührt,  der
die  Innenschrift^  des  Vertrages  aufgesetzt  hat,  zeigen  die  Hüterurkunden ­
  P.  Teb.  1104  (92  v.  Chr.)  und  105  (103  v.  Chr.).  Hier  gehört
Hand  1  dem  Notare  an,  Hand  2  dem  Notariatsschreiber,  Hand  3
dem  Vertragspartner  und  Hand  4  dem  Hüter;  darauf  folgt  von
Hand  1  der  dvarpaipri-Vermerk.  Ähnlich  ist  es  in  P.  Leid.  0.
P.  Eeinach  34  (113  v.  Chr.)  ist  ein  griechischer  Hütervertrag ­
  aus  dem  Dorfe  Tenis  im  hermopolitischen  Gaue.  Der  dvaYpaqiq-Vermerk
  lautet:  "Etouç  Ò,  Mex(eip)  ke,  èv  Kió(pni)  Tqvei  toO  Mui-*
  Verbesserung  Wilckens  nach  seiner  Revision  des  Originals  (briefliche ­
  Mitteilung).
*  vgl.  Wilcken,  Archiv  III  S.  523.
        <pb n="442" />
        Abschn.  82,  Der  àvofpacpi*!-Vermerk.

421

XÍ(tou),  àvaYéTp(cnTTai)  òi’  ’AttoXXuuvíou.  Nach  den  obigen  Feststellungen ­
  ist  Apollonios  der  Privatnotar.
P.  Keinach  30  (aus  derselben  Zeit)  ist  ein  griechischer  Handschein ­
  ^  (kein  Hütervertrag),  ebenfalls  aus  Tenis.  Der  dvaTpacpp-Vermerk
  lautet:  [’'Exouç  x],  TTauvi  [x],  èv  Kib(¡Lon)  Tiívei  [toO  Muj-XÍ(tou),
  àvaTé]TP(aTrTai)  ói’AttoXXouvíou.  Also  buchstäblich  so,
wie  in  Nr.  34,  mit  demselben  Privatnotare  Apollonios.  Daraus  folgt,
daß  der  Privatnotar  Apollonios  nicht  nur  Hüterverträge,  sondern
auch  Handscheine  aufsetzte,  sowie  —  was  noch  wichtiger  ist  —,
daß  Handscheine  damals  in  gleicher  Weise  wie  Hüterverträge ­
  der  dvuTpaçp  teilhaftig  wurden.  In  römischer  Zeit
waren  Handscheine  von  der  dvaypacpn  ausgeschlossen.  Während
wir  bei  Hüterurkunden  zu  dem  Schlüsse  gelangten,  daß  die  dva-Tpacpp
  sich  auf  die  Überweisung  des  Hütervertrages  aus  dem  Geschäftskreise ­
  des  Notars  in  den  Geschäftskreis  des  Hüters  bezieht,
stehen  wir  beim  avaTpaqpp-Vermerke  des  Handscheines  vor  einem
Dunkel.  Wir  wissen  nicht,  welches  die  Verwahrstelle  eines  solchen
Handscheines  war.
Auch  die  demotischen  Verträge  aus  Ptolemäischer  Zeit
tragen  sehr  oft  den  dvoTpacpp-Vermerk,  Der  hierbei  beobachtete
Geschäftsgang  läßt  sich  am  besten  durch  einen  Vergleich  von
P.  Keinach  23  und  P.  dem.  Keinach  5  ermitteln.  P.  Keinach  23
(105  V.  Ohr.)  ist  ein  griechischer  Hütervertrag  aus  Tenis,  P.  dem.
Keinach  5  (106  v.  Ohr.)  dagegen  ein  vor  einem  Priestemotare  aufgesetzter ­
  demotischer  Vertrag  aus  demselben  Dorfe,  Beide  liegen
nur  drei  Monate  auseinander.  Die  dvaypacpfi-Vermerke  beider  Verträge ­
  setze  ich  hier  untereinander:
Griechischer  Vertrag:  "Exouç  iß  ó  kui  0,  Xoiàx  i^,  èv  Kiú(pni)  Tpvei
xoO  [M]uuxi(xou),  àvaT[éTP(a'JTxai)  òià  Oéiuvoç.
Demotischer  Vertrag:  "Exouç  iß  ó  xm  0,  0ùju0  ïâ,  èv  Kiú(|uipi)  Ti^vei
xoû  MuJXÍ(xou),  àvaTéTp(aTTxai)  òià  Oéujvoç.
Daß  dieser  Oéiuv  beidemale  der  nämliche  Mann  ist,  kann
nicht  bezweifelt  werden.  P.  Keinach  23  ist  kein  agoranomischer
Vertrag,  sondern  ein  privatnotarieller  Hütervertrag;  folglich  ist
Oéujv  ein  öffentlicher  Privatnotar.  In  P.  Keinach  23  setzt  er  den
Vermerk  unter  den  von  ihm  selber  aufgesetzten  griechischen
Vertrag,  in  P.  dem.  Keinach  5  dagegen  unter  den  von  einem  Priesternotare ­
  aufgesetzten  demotischen  Vertrag.  Aus  letzterem

‘  vgl.  zur  Sache  Th,  Keinach,  Pap.  Keinach  S.  45.
        <pb n="443" />
        422

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Umstande  folgt,  daß  die  demotischen  Verträge,  falls  sie  der  ava-Tpacpn
  teilhaftig  werden  sollten,  dem  griechischen  Notare  vorzulegen ­
  waren.  Wir  befinden  uns  im  Dorfe  Tenis;  der  dortige
öffentliche  Privatnotar  Géujv  muß  staatlicherseits  ausdrücklich
mit  der  Befugnis  bekleidet  gewesen  sein,  den  demotischen  Verträgen ­
  durch  seine  àvuTpaqpií  die  öffentliche  Rechtsgültigkeit  zu
verschaffen.  Falls  also  diese  demotischen  Verträge  in  ein  Tempelarchiv ­
  wanderten  (siehe  oben  S.  2801),  hatten  sie  den  Umweg  über
das  griechische  Notariat  zu  nehmen.  In  Orten  mit  einem
Staatsnotariate  (àTopavopeiov),  also  in  den  Gauhauptstädten,  war
vielleicht  der  Umweg  über  dieses  Staatsnotariat  erforderlich.
In  P.  Tur.  1  Kol.  4,  14  (116  v.  Ohr.)  heißt  es:  tù  pf)  dva-TCTpappéva
  AiTÓima  cruvaXXáTpaTa  UKupa  eîvai,  d.  h.  „die  nicht  der
avaxpacpii  teilhaftig  gewordenen  demotischen  Verträge  sollen  ohne
öffentliche  Rechtskraft  sein“.  Die  Erlangung  dieser  àvuTpacpn
geschieht  also  auf  dem  Umwege  über  das  griechische
Notariat.
Unter  den  Verträgen  der  älteren  Ptolemäerzeit  hat  der  dva-Tpacpfj-Vermerk
  öfter  die  Fassung:  'ireitTuuKev  eîç  Kißmiov  xò
auvdXXuTpal  Der  Kißioxog  ist  ein  zur  Aufnahme  von  Schriftstücken ­
  bestimmter  Behälter,  der  nicht  nur  bei  den  Notariaten,
sondern  auch  bei  anderen  Dienststellen  ^  vorkommt.  Beim  griechischen ­
  Notariate  diente  der  Behälter  zur  Entgegennahme  der
demotischen  Verträge,  die  die  dvaypaçn  erhalten  sollen.  Verträge
der  späteren  Zeit  tragen  den  Vermerk:  TréTrxujKev  eîç  dvaypaç^v^
oder:  pexeíXriqpa  eîç  dvaYpaqpnv^,  d.  i.  „entgegengenommen
zwecks  Vornahme  der  dvuTpaqpn“,  oder,  was  am  häufigsten  vorkommt, ­
  dvaT€YpaiTTai.
Bemerkenswert  ist  die  unter  demotischen  Verträgen  öfter  vorkommende ­
  Wendung  TréiTTiJUKev  a  eîç  dvuYpaçiív®.  Dieses  a  habe
"  P.  Leid.  I  379  =  Archiv  V  S.  231  (256  v.  Chr.);  P.  dem.  Cairo  30604
(232  v.  Chr.);  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teh.  II  279  Einl.
*  Z.  B.  im  Büro  der  Steuerpächter  :  P.  dera.  Cairo  10262,  3  ;  vgl.  P.  Teh.
H  S.  36.
»  P.  dem.  Cairo  30607  (um  128  v.  Chr.)  ;  30627  (um  101  v.  Chr.)  ;  30612
(97  V.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  571  (um  107  v.  Chr.)  usw.  Auch  in  P.  Teb.  1104  und  105
(92  V.  Chr.)  vermutet  Wilcken  ^¿«(TUJKev)  statt  TéT(aKTai)  ;  vgl.  Archiv  V  S.  230.
*  P.  Leid.  I  375  (124  v.  Chr.)  ;  P.  dem.  Straßb.  56  bei  Spiegelberg,  Der
P.  Libbey  S.  10  (117  v.  Chr.)  ;  P.  Buttmann  (um  134  v.  Chr.).
»  P.  dem.  Cairo  30612;  30617  a;  30620  ;  30628  ;  31079;  31228  (sämtlich
aus  Tebtynis).
        <pb n="444" />
        Abschn.  82.  Der  àvaTpaqpj^-Vermerk.

423

ich  (P.  dem.  Cairo  30612  S.  42  Anm.  2)  erklärt  durch  „eingereicht
in  einer  einzigen  Ausfertigung,  also  nicht  mit  Doppeltext,  zur  Einbuchung ­
  im  Archive“;  darnach  würde  das  a  durch  povaxn  (ctoy-Tpaqpn)
  aufzulösen  sein.  Wie  die  Verträge  aus  Elephantine^  zeigen,
war  bei  Verträgen  mit  Doppeltext  der  eine  Text  eingerollt,  verschnürt ­
  und  versiegelt,  der  andere  Text  nicht.  Der  Vermerk  iréirToiKev
a  besagt  wohl,  daß  der  eingelieferte  Vertrag  nur  einen  einzigen
offenen  Text  enthielt,  nicht  auch  noch  einen  zweiten  eingerollten
und  versiegelten  Text.  Wahrscheinlich  behielt  das  griechische  Notariat ­
  eine  Ausfertigung  des  demotischen  Vertrages  als  Dienstbeleg
bei  seinen  Akten;  die  andere  Ausfertigung,  versehen  mit  dem
àvQYpacpn-Vermerke  des  Notariates,  empfing  der  Vertragschließer
behufs  Einreichung  an  das  Archiv.  Falls  die  bei  den  Notariatsakten ­
  verbleibende  Ausfertigung  schon  in  ptolemäischer  Zeit  in
eine  Vertragsurschriftenrolle  (Abschnitt  81)  eingefügt  wurde,  kann
diese  Ausfertigung  mit  einem  eingerollten  Texte  nicht  gut  versehen
gewesen  sein.
B.  Römische  Zeit.
Das  am  häufigsten  vorkommende  Schlagwort^  der  römischen
Zeit  ist  avaY^YPctTTTai  ^  In  den  aus  dörfischen  Staatsnotariatszweigstellen ­
  stammenden  Verträgen  wird  gewöhnlich  das  Notariat
hinzugefügt,  z.  B.  avaYfeYpamai  òià  toû  èv  Teßruvei  Y[p]a&amp;lt;píou*,
oder  àvaYéYp(aTrTai)  òi(à)  TTroXegaiou  toû  àax[o\]ou)Liévou  tò  YPct-(qpeîov)®,
  oder  àvaYéYp(aTrrai)  ôi(à)  ‘HpaK\íò(ou)  to(û)  îTpô(ç)  [t]iî&amp;gt;
Yp[aq)]ei[iij]  ®  usw.  Bisweilen  wird  auch  das  genaue  Datum  hinzugefügt, ­
  z.  B.  in  P.  Bond.  II  S.  178  Nr.  154,  27  (68  n.  Ohr.)  :  ’'Etouç
lò  Népuuvoç  [KXauòíou  Kaícrapoç  ZeßacrroO  reppaviKoO]  AòxoKpáTo-‘

  Rubensohn,  P.  Eleph.  S.  6  ff.
*  Unter  dem  oben  (S.  315  f.)  im  Auszuge  behandelten  Staatsnotariatsvertrage
  CPR.  1  (um  84  n.  Chr.)  steht  ein  Notariatsvermerk  (Z.  38),  der  nach
Wessely  lautet:  ['0  beîva  xi^v]  àYopav(o|Li{av)  bia&amp;amp;eH(dpevoç)  peT¿Ypa(va).
Wilcken  macht  mich  darauf  aufmerksam,  daß  dieser  Vermerk  laut  Lichtdrucktafel ­
  Nr.  IX  im  Führer  PER.  zu  lesen  sei:  ’AvaYéYpa(TrTai)  b[ià  toO]  év
^  .  I  Tpa((pe{ou).  Somit  scheidet  das  peTarpdcpeiv,  welches  übrigens  bisher
nur  in  CPR.  1  zu  finden  war,  als  Schlagwort  der  Notariatsvermerke  aus.
®  Über  eine  eigenartige,  doch  dem  Sinne  nach  gleichbedeutende  Anwendung ­
  des  dvarpdqpeiv  im  ¿moxakpa  des  Resitzamtes  siehe  oben  S.  307.
“  P.  Teb.  II  312,  25  (um  123  n.  Chr.).
®  P.  Teb.  II  524  (um  147  n.  Chr.).
®  P.  Lond.  II  S.  185  Nr.  289,  39  (91  n.  Chr.)  ;  vgl.  Wilcken,  Archiv  I  S.  157.
        <pb n="445" />
        é24

Teil  IV.  Girobanknotariat.

poç,  iLiTivòç  TOßi  eÍKáòi,  dvaïéTpaTTTai  òià  toû  èv  Kapavíòi
Tpaqpíou.  Wo  das  Datum  fehlt,  wird  es  durch  den  Stempelabdruck
ersetzt  worden  sein^.
Der  dvaypacpn  -Vermerk  steht  meistens  am  Fuße  der  Urkunde, ­
  doch  bisweilen  auch  am  Kopfe
In  Hermupolis  wendet  man  oft  das  Schlagwort  àvaqpépeiv*
im  Sinne  von  dvafpdcpeiv  an.  Dieses  dvaqpépeiv  besagt,  daß  es  sich
bei  der  dvaypacpii  darum  handelt,  ein  Schriftstück  (den  Vertragsauszug ­
  in  der  Vertragsmelderolle)  an  das  Besitzamt  körperlich  zu
übersenden  Besondere  Anschaulichkeit  in  Hinsicht  des  Verfahrens
bei  Fertigung  des  Yertragsauszuges  bietet  die  in  römischer  Zeit
ebenfalls  oft  vorkommende  Wendung  èvréxaKTai,  die  im  Faijum^
heimisch  zu  sein  scheint;  z.  B.  P.  Teb.  II  388,  38  (98  n.  Ohr.):
èvTéTttKTai  bid  TOÛ  èv  Teßxuvei  Tp[a(peíou],  oder  P.  Teb.  II  596  (104
n.  Chr.):  èvxéxaKxai  bid  fXaÚKOo  x[oû]  ttp(òç)  xoii  Ypa(cpeiijui)  0eo-Yoviboç®.
  Das  èvxéxaKxai  bedeutet,  daß  der  Vertrag  im  Auszuge
in  die  Vertragsmelderolle  „eingefügt“  worden  ist.  Auch  das  Einfügen ­
  von  Abschriften  ’  in  den  Haupttext  eines  Schriftstückes  oder
das  Einrücken  von  Angaben  in  einen  Bericht  *  heißt  èvxdcrcreiv.
Der  dvttYpaçií-Vermerk  ist  in  römischer  und  ptolemäischer
Zeit,  soweit  das  aus  den  vorhandenen  Zeitangaben  ersehen  werden
kann,  fast  immer  an  demselben  Tage  geschrieben,  wie  der  voraufgehende ­
  Vertrag,  sowohl  bei  demotischen®  als  griechischenVer-^
  Naber,  Archiv  I  S.  317f.  ;  Wilcken,  Archiv  I  S.  76  Anm.  1.
*  BGU.  472  (139  n.  Chr.);  P.  Lond.  II  S.  195  Nr.  303  (142  n.  Chr.).
®  P.  Fior.  11,23;  P.  Straßb.  I  19,  8;  P.  Lips.  I  5  Kol.  II,  9;  P.  Amh.
II  95  Kol.  II,  20  usw.  Vgl.  Koschaker,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  1907  S.  289  Anm.  1.
*  vgl.  oben  S.  416.
®  Für  die  ptolemäische  Zeit  siehe  oben  S.  419.
«  Weitere  Beispiele:  BGU.  910  Kol.  II,  45  (71  n.  Chr.);  87,  33;  350,  26;
P.  Teb.  II  311,  45;  373,  24  ;  BGU.  446,  27  (159  n.  Chr.)  usw.
’’  P.  gr.  Eleph.  15,  3  (um  222  v.  Chr.):  éyxéxaxá  aoi  xà  àvxÍYpaq)a.
Daher  ist  èv  èvxÓKxuj  der  Gegensatz  von  èv  èxxdKxip  (z.  B.  P.  Lips.  I  8,12).
In  letzterem  Falle  wird  die  Abschrift  lose  (als  besonderes  Blatt)  beigefügt.
Fügt  man  die  Abschrift  nicht  in  den  Haupttext  ein,  schreibt  man  sie  vielmehr ­
  am  Schlüsse  des  Haupttextes  nieder,  aber  auf  demselben  Blatte,  so
sagt  man  ónèxaSa  (z.  B.  P.  Lond.  III  S.  132  Nr.  908,  10).
8  P.  Amh.  II  31,  14  (112  v.  Chr.).
9  P.  dem.  Cairo  30612  ;  30620;  30627;  30628;  30630;  P.  dem.  Reinach
  4;  3;  6.
^9  P.  Reinach  14  ;  P.  Leid.  0  (beide  ptolem.  Zeit)  ;  aus  röm.  Zeit  :  P.  Lond.
II  S.  178  Nr.  154;  S.  184  Nr.  289;  S.  187  Nr.  293;  BGU.  153  (Dorf  Dionysias);
CPR.  4  (Dorf  Herakleia)  usw.
        <pb n="446" />
        Abschn.  83.  Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.

425

trägen;  nur  selten  ist  der  Vermerk  um  wenige  Tage  jüngerEine
besondere  Ausnahme  ist  P.  Buttmann,  der  eine  Verzögerung  von
nahezu  einem  Monate  aufweist  (siehe  unten  S.  435).
Abschnitt  83.
Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.
A.  Ptolemäische  Zeit.
Über  die  dienstmäßige  Behandlung  demotischer  Verträge  in
ptolemäischer  Zeit  gibt  uns  P.  Par.  65  ein  anschauliches  Bild2.
Der  Text  lautet:
TTavícTKoç  [TT]To\e|aaiiu  xuipGiv.  ’EKO|ai(Ja[|ae0]a  Tijv  Trapa
(JOD  èiriffToXiiv,  òi’  fjç  èòfiXouç  òiaaaqpfjcraí  [cro]i  Tf|V  tivopévnv
  oÍKOvopíav  uirèp  tú)[v]  èv  túj  TTepi  0ií6aç  xiSepévujv
AÍTUTrTÍ[uu]v  cruvaXaYpáiuüv,  xai  ei,  xaGárrep  è7TécrTa[X]TO
ôtt’  ’ApíUTUJvoç,  òià  TÚJV  Kara  tó[tto]v  TTpoxexeipicrpévujv
TTpòç  [toútoiç]  OTTOTpáqpovTai,  xai  àrrò  tívoç  xpóvou  tò
TTpoxeípevov  uuvécíTrixev.  'H  pèv  ouv  oixovopía  èTrireXeiTai,
xaeóTi  OTTOÒéòeixev  ó  ’ApícTTuuv  tò  èTrevexGncrópevov  npív
TeTpappévov  auváXaTpa  uttò  toO  povoTpáqpou^  eixovííeiv
Toúç  te  cruvTiXXaxÓTaç  xai  rjv  TreTrórivrai  oixovopíav  xai  xà
ôvópax’  auxôiv  TraxpóGev  èvxáuueiv,  xai  uTroTpáqpeiv  fipâç
èvxexaxévai  eiç  xPnpaTiupòv  ònXdúuavTeç^  xóv  xe  xpóvov,
[èv  ih]  uTTOTeTpáqpaiLiev,  èTrevexG[eí]crriÇ  ^hç  (TuTTpacpfj[ç],
xai  xòv  òi’  aòxfiç  xfjs  (TuTTpaqpfjç  Xpóvov.  "H  xe'^  èvxoXtj
èTÒéòoxai  npiv  eiç  xf|V  xoú  'AGúp,  [ó]  òè  xPüPaTicrpôç
(juvécrxaxai^  àrrò  Xoiàx  0  •  "Ottujç  ouv  eiòrjç,  Trpouavacpépopev.
"Eppuuuo.  ("Exouç)  XC,  TOßi  ly.
Zu  deutsch  :  „Paniskos  an  Ptolemaios,  Gruß  zuvor.  Ich  erhielt
deinen  Brief,  worin  du  mich  batest,  dich  genau  wissen  zu  lassen,
welches  der  dienstmäßige  Geschäftsgang  hinsichtlich  der  im  thebanischen
  Gaue  aufgesetzten  demotischen  Verträge  ist,  ob  sie  gemäß
»  P.  dem.  Cairo  31079  (2  Tage  jünger);  30616a  (2  Tage  jünger);  P.
dem.  Reinach  5  (1  Tag  jünger)  ;  P.  dem.  Rylands  45  (4  Tage  jünger)  usw.
*  vgl.  die  Erläuterungen  vonBouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  IV  S.  147  ff.
®  Der  povoxpdqpoç  ist  der  demotische  Notar.  Vgl.  Mittels,  Reichsrecht
und  Volksrecht  S.  51  ff.;  Bouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  IV  S.  132f.  In
P.  Magdol.  12,  5  ist  der  povoxpdcpoç  nicht  der  Hüter  (Paul  M.  Meyer,  Klio  IV
S.  31),  sondern  der  Notar,  in  dessen  Hand  der  Vertrag,  weil  unfertig  (Z.  7),
zurückgelassen  wurde.
*  Verbesserung  Wilckens  nach  seiner  Revision  des  Originals  (briefliche ­
  Mitteilung).
        <pb n="447" />
        426

Teil  IV.  Girobanknotariat.

der  Anweisung  des  Aristón  von  den  in  den  einzelnen  Ortschaften
hierzu  bestimmten  Beamten  unterschrieben  werden,  und  von  welchem
Zeitpunkte  ab  das  genannte  Verfahren  gilt.  Der  Geschäftsgang  vollzieht ­
  sich  also,  wie  Aristón  verfügt  hat,  so  :  zunächst  fertigen  wir  aus
dem  vom  demotischen  Notare  geschriebenen  Vertrage,  der  uns  zu
diesem  Zwecke  überbracht  werden  muß,  einen  Auszug  ;  dabei  haben
wir  die  Namen  der  Vertragspartner,  den  Gegenstand  ihres  Vertrages
und  die  Namen  ihrer  Väter  einzutragen  ;  schließlich  bescheinigen  wir
am  Fuße,  daß  wir  den  Auszug  in  das  Buch  eingerückt  haben,  wobei
wir  den  Tag  angeben,  an  welchem  wir  nach  Überbringung  des  Vertrages ­
  jene  Bescheinigung  erteilen,  sowie  den  Tag,  an  welchem  der
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.  Die  Anordnung  wurde  uns  am
1.  des  Monats  Hathyr  bekannt  gegeben,  das  neue  Verfahren  begann
am  9.  Choiak.  Das  ist  es,  was  ich  zu  sagen  habe,  damit  du  unterrichtet ­
  bist.  Lebe  wohl!  Am  13.  Tybi  des  Jahres  36.“
Das  genannte  Jahr  kann  das  36.  Jahr  des  Philometor,  d.  i.
146/5  V.  Chr.,  oder  das  36.  Jahr  des  Euergetes  IL,  d.  i.  135/4
V.  Chr.,  sein  ^  Zu  dieser  Zeit  war  wegen  Behandlung  der  demotischen
Verträge  eine  neue  Anordnung  getroffen  worden.  Die  Neuheit  der
Sache  gibt  einem  gewissen  Ptolemaios  im  thebanischen  Gaue  Veranlassung, ­
  bei  einem  Amtsgenossen  eines  anderen  Ortes  desselben
Gaues  Erkundigungen  einzuziehen.  Dieser  letztere.  Paniskos  mit
Namen,  erteilt  nun  den  uns  vorliegenden  Bescheid.  Daß  Ptolemaios
und  Paniskos  öffentliche  Notare  sind,  wird  nicht  zu  bezweifeln
sein.  Somit  betrifft  der  Papyrus  die  Behandlung  der  demotischen
Verträge  bei  den  griechischen  Notariaten  zur  Herbeiführung  der
öffentlichen  Rechtskraft;  das  ist  die  àvaTpatpü  des  Notariates.
Der  Papyrus  bestätigt,  was  bereits  oben  (S.  422)  ausgeführt  wurde,
daß  die  demotischen  Verträge  zur  Erlangung  öffentlicher  Rechtskraft ­
  den  Weg  über  das  griechische  Notariat  zu  nehmen  hatten.
Die  Tätigkeit  des  griechischen  Notariates  erstreckte  sich  dabei
auf  folgende  Punkte:
1.  Fertigung  eines  Auszuges  aus  dem  demotischen  Vertrage.
Dieses  Fertigen  des  Auszuges  heißt  eiKOviieiv®.  Der  Auszug
hat  folgende  Punkte  zu  umfassen:
‘  Bouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  IV  S.  147,  entscheidet  sich  für
das  erstere  Jahr,  doch  ist  sein  Beweis,  daß  der  Ptolemaios  unserer  Urkunde
mit  dem  Staatsnotare  namens  Ptolemaios  in  P.  Grenf.  112  und  P.  Amh.  U  45
übereinstimme,  nicht  zwingend.
*  Die  eÍKÓveç  sind  bei  Personen  die  Leibesmerkmale  (P.  Teb.  I
32,  21),  die  bei  Personalbeschreibungen  aufgeführt  werden  (siehe  P.  Straßb.
        <pb n="448" />
        Abschn.  83.  Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.

427

a)  Namen  der  Vertragspartner  (toùç  ffuvriXXaxÓTaç)  ;
b)  Inhalt  des  Vertrages,  d.  h.  Angabe,  ob  Kauf,  Mietung  od.  dgl.,
Angabe  des  Preises  und  sonstiger  Abmachungen  (i^v  Trenoi-Tivrai
  oiKovopiav)  ;
c)  Namen  der  Vertragspartner  mit  den  Namen  ihrer  Väter  (tù
ôvópax’  auTÚJV  iraipóGev).
2.  Schriftliche  Bescheinigung  am  Fuße  des  demotischen  Vertrages. ­
  Diese  Bescheinigung  soll  die  Punkte  umfassen:
a)  Angabe  der  geschehenen  Verbuchung  (fipüg  èvxeiaxévai)  ;
b)  Tag  der  Bescheinigung  des  griechischen  Notariates;
c)  Tag  des  Vertragschlusses  vor  dem  demotischen  Notariate.
Daß  die  Bescheinigung  zu  2  am  Fuße  des  demotischen  Vertrages ­
  niederzuschreiben  war,  geht  aus  dem  'uTTOYpdcpeiv’  hervor;
fraglich  aber  ist  zunächst,  ob  der  Auszug  zu  1  mit  dieser  Bescheinigung ­
  verquickt  wurde  oder  auf  einer,  mit  dem  demotischen
Vertrage  gar  nicht  zusammenhängenden  Stelle  niederzuschreiben
war.  Für  die  erstere  Annahme  spricht  P.  dem.  Cairo  10262  (um
232  V.  Chr.)i.  Hier  schließt  Phanesis  mit  einer  Frau  Tasis  einen
Ammenvertrag  ab;  der  demotische  Notar  heißt  Petesuchos;  am
Fuße  des  Vertrages  steht  folgende  griechische  Unterschrift:
("Exoog)  iC,  0a[|uevib0(?)]  i^.  TTéTrx[uu]Kev  eiç  Kißinxov
XÒ  (TuváXXaTpa  èv  KpoKoòíXiov  TróX(ei)  ò[ià  'ApirJáXou  xoO
Tra[p]à  'Appoòíou^.  Tpocpíxiç  (òpaxpújv)  uk.  OavficTiç  TecrxauoOxoç
  Tauíxi  0av[fimoç].
Hier  haben  wir  fast  alle  oben  verlangten  Punkte:  Namen
der  Vertragspartner,  Inhalt  des  Vertrages,  Namen  der  Väter,  Bescheinigung ­
  der  Verbuchung  (TrenxiuKev)  und  Tag  der  Bescheinigung;
es  fehlt  nur  der  Tag  des  Vertragschlusses.  Zu  bedenken  ist  aber,
daß  diese  Urkunde  viel  älter  ist  als  die  Verordnung  in  P.  Par.  65,
und  daß  eben  diese  Verordnung  etwas  Neues  verordnete;  außerdem ­
  ist  zu  beachten,  daß  zahlreiche  griechische  Unterschriften,
die  wir  unter  demotischen  Verträgen  seit  140  v.  Ohr.  besitzen,  den
I  S.  175);  bei  Verträgen  sind  die  ekóveç  die  Hauptpunkte  des  Inhaltes. ­
  Daher  heißt  'ekoviZieiv’  bei  Verträgen:  „die  Hauptpunkte  herausziehen“ ­
  oder  „einen  Auszug  machen“.
Bei  Spiegelberg  S.  336;  ebenso  in  P.  Teb.  II  S.  36.  Vgl.  auch  P.  dem»
Cairo  30604  aus  derselben  Zeit,  abgedruckt  in  P.  Teb.  II  S.  36,  sowie  den  Text
im  Archiv  V  S.  231  (um  252  v.  Chr.).
*  Harmodios  ist  der  griechische  Notar,  Harpalos  sein  Vertreter.
        <pb n="449" />
        428

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Vertragsinhalt  nicht  aufweisen  \  sondern  einfach  lauten,  z.B.  P.  dem.
Cairo  30607  (um  128  v.  Chr.):  ’’Exouç  ¡Liß,  Mexeip  C.  TTéTriujKev  eiç
dvaypacpriv.  Eine  Unterschrift  in  dieser  Form  enthält  lediglich  eine
Bescheinigung  nach  Form  des  Punktes  2  —  wobei  allerdings  der
Tag  des  Vertragschlusses  fehlt  —,  nicht  aber  auch  einen  Auszug
nach  Form  des  Punktes  1.  Darum  scheint  es,  daß  der  in  der  Verordnung ­
  verlangte  griechische  Auszug  nicht  unter  den  demotischen
Vertrag  zu  setzen,  sondern  in  eine  hierfür  besonders  vorhandene ­
  Übersicht  des  griechischen  Notariates  einzutragen
war.  Diese  Deutung  wird  auch  in  den  Worten  liegen:  ÚTTOTpáqpeiv
rjiLiáç  èviexaxévai  eíç  xPh^axicrpov.  War  nun,  wie  ich  oben  (S.  281)
vermutete,  das  Archiv  schon  in  ptolemäischer  Zeit  vom  Notariate
getrennt,  so  diente  diese  Übersicht  dazu,  den  Vertrag  in  das  Archiv
überzuführen.  Wie  wir  oben  (S.  420)  zu  dem  Ergebnisse  kamen,
daß  der  Notariatsvermerk  unter  einem  Hütervertrage  das  Einträgen
in  eine  Übersicht  bedeutet,  die  dazu  dient,  die  Hüterverträge  aus
dem  Geschäftskreise  des  Notariates  in  den  Geschäftskreis  des  Hüters
überzuführen,  so  führt  uns  auch  das  'èvxexaxévai’  im  P.  Par.  65
dahin,  ein  Einträgen  des  demotischen  Vertrages  in  eine  solche
Übersicht  zu  vermuten,  die  dazu  dient,  die  demotischen  Verträge
in  den  Geschäftskreis  des  Tempelarchives  überzuführen.  Da  das
griechische  Notariat  vermutlich  eine  Ausfertigung  des  demotischen
Vertrages  der  VertragsurschriftenroUe  anfügt  (siehe  oben  S.  423),
so  dient  jene  Übersicht  vielleicht  zur  Ergänzung  dieser  Urschriftenrolle ­
  und  zugleich  zur  Anfertigung  der  dienstlichen  Meldung  an
das  Archiv  nach  Art  der  römischen  Vertragsmelderolle.
Über  die  Behandlung  der  agoranomischen  Verträge  in  ptolemäischer ­
  Zeit  wissen  wir  nichts.
B.  Römische  Zeit.
Während  wir  über  das  Verhältnis  der  ptolemäischen
Notariate  zu  den  ptolemäischen  Archiven  unzulänglich  unterrichtet
sind  und  daher  das  Vorhandensein  der  Vertragsmelderolle  nur  in
unbestimmter  Form  vermuten  können,  sehen  wir  in  römischer
Zeit  klarer.  Hier  wissen  wir  bestimmt,  daß  die  Vertragsmelderolle ­
  dazu  dient,  die  Verträge  aus  dem  Notariate  in  das
Besitzamt  hinüberzumelden.
Die  Vertragsmelderolle  des  Notariats  wird  im  allgemeinen  mit
dem  ersten  Tage  eines  jeden  Monates  neu  angelegt,  wie  dies  auch

^  Über  den  P.  dem.  Rylands  45  (42  n.  Chr.)  siehe  Abschn.  84.
        <pb n="450" />
        Abschn.  83.  Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.

429

für  die  Vertragsurschriftenrolle  wahrscheinlich  ist.  Die  letztere
wächst  von  Tag  zu  Tag  durch  Ankleben,  die  erstere  liegt  als  längere
Rolle  am  Monatsersten  unbeschrieben  fertig  vor.  Jeder  Vertrag,
der  an  die  Vertragsurschriftenrolle  angeklebt  wird,  wird  auszugsweise ­
  in  die  Vertragsmelderolle  übertragen.  So  wird  fortschreitend
bis  zum  Monatsende  verfahren.  Die  Auszüge  sind  meistens  kurzgefaßt; ­
  es  stehen  daher  gewöhnlich  viele  Auszüge  auf  derselben
Spalte.  Nach  Ablauf  des  Monates,  seltener  für  größere  Zeiträume,
wird  die  Vertragsmelderolle  von  den  Notariaten  des  Gaues  an  das
Besitzamt  eingesandt.  Da  in  der  Vertragsmelderolle  die  Auszüge
dicht  untereinander  angefügt,  also  gewissermaßen  „aneinandergereiht“! ­
  sind,  so  wird  die  Vertragsmelderolle  als  xò  eipopevov
bezeichnet  Kommt  die  Vertragsmelderolle  aus  einem  Girobanknotariate, ­
  so  heißt  sie  xò  eipópevov  xpaireíixiKÓv.
Derartige  für  das  Besitzamt  gefertigte  Vertragsmelderollen
besitzen  wir  z.  B.  in  P.  Fior.  I  24  und  25  (2.  Jahrh.  n.  Chr.).  Mit
Recht  bezeichnet  Mitteis  (siehe  Einl.  zu  Nr.  24)  die  Verträge,  um  die
es  sich  hier  handelt,  als  biaypacpai  xpanéZnç.  Die  Rollen  kommen
aus  einem  Girobanknotariate  des  arsinoitischen  Gaues.  Leider
sind  von  Nr.  24  nur  die  Zeilenanfänge,  von  Nr.  25  nur  die  Mittelteile ­
  der  Zeilen  erhalten.  Nr.  24  lautet:

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16

BißX[i]oq)0XaHi  èvKxiíueiov  Apmv[oixou
TT[apà  AioujKÓpou  Aiovuuíou  Zuu(JiKoö’jLt[iou  xoö  Kai
Tg  XLÙ  TOßi  privi  xoO  èvecrxihxoç  ò[
ã  [  ZaJpaTTÍuuvoç  pexà  Kup[íou
[  ]ú»paç  (pepvfiv  èqp’  éaux^  àpTu[píou
[  ]pouç  Zaßivou  pexà  Kupíou  xoO  (yuvY6v[oúç
[....]  (yuveiffxiÍK&amp;lt;e&amp;gt;i  àrpácpujç,  xai  èHeívai  èK[
[TTxjoXepaíoç  ‘ApuoKpaxíuJvoç  ’Apaßiujv[i
èm  UTTopg  xópxou  eiç  KOTrf|v  xai  HTipaO’[íav
[ATuGòjç  Aaípujv  ó  xai  Zuumxpáxriç  xúj  èx[
aòxòv  napà  xoO  AtuOoO  Aaígovoç
ß  ApTToxpaxíujv  Ndxupíuuvoç  Eòòai|nov[íòi  (?)
dtp’  nç  ô(peíX&amp;lt;e&amp;gt;i  qpepvfiç  èni  xf)  8uTax[pi
AtuGoç  Aaígujv  ó  xai  Eúòaípuiv  Ev[
àiTÒ  Maxeòóviuv  ibç  (èxôiv)  Ey  oúX(f))  Yaaxpox(viipíg)  òe-[Hig
  ....
Aeíoç  Mápuivoç  ‘Hpaiòi  x^  xai  Z[e]pa7To0xi  [
—  aúxf|v  Trapà  xoO]

*-  vgl.  oben  S.  413  und  406.
        <pb n="451" />
        430

Teil  IV.  Girobanknotariat.

17  Aeiou  àpT(upíou)  (òpaxpàç)  TeaaapáKovxa  Kai  XPt^O’í
18  Ÿ  TTToXepaîoç  ‘AptroKpaTÎujvoç  Zouxàp[pujvi
19  ibç  (èrüùv)  \  oiiX(f|)  ..  axp...  toîç  ß  àXXiiXiuy  èT[TÙoiç  .  .  .  •
20  EijTTopoç  Màpuuvoç  ©eavuj  if)  xai  ’ApT€piô[
21  aùxnç  xpairéiriç,  iîv  xai  àvaòéò[a)xe
22  Aiòâç  ZouxápiLiujvoç  AXßaet  MúaGou  xo[0
23  ò  Auxapoûç  Mápuuvoç  pexà  xupíou  xoû  àvò(pòç)  ‘Hpiu[
24  xoO  Arjpnxpiou  àixò  AtxoX(X(juvîou)  TTapepßoX(fiq)  ibç  (èxoïv)
àppa-]
25  ßuiva  dvaTTÓpiqpov  dirò  ópTupíou  0pax[pü&amp;gt;v
26  ë  Aapdç  Aapd  xoû  'Eppâ  'Epieûxi  'Epie[
27  TEinpTÎv  aùxôv  xai  pexapicrOoîv  liiç  [èàv  aipnxai
28  xXiipou  àpoùpaç  èvvéa  eiç  ëxri  xéa[crapa
29  Aqppoòeíaioç  TTxoXepaioo  xai  Ziuxiipixoç  [
30  xoû  xai  0iXoTTax(op€Îoij)  êxeiv  aûxôv  xrapà  x[oû
31  TTaTrovxibç  AqppoôiO’iou  xai  ibç  xpn(paxiZei)  Ai[
32  ànô  xoû  aûxoû  àpqpóòou  ibç  (èxiliv)  xe  oûX(f))  [
33  C  ZapaTTÎujv  cppovxKTxnç  è7TOix{iou)  Beßpü[xoug  ëxeiv]
34  aûxô[v]  Trapa  xoû  ZapaTTÎiuvoç  èx  xoû  x[
35  (juv  XaxavoaTr(€p|Liou)  dpxaßn?  o[
36  a[  ]uu  aûxiù  ëx[eiv]  aûxôv  [
(Hier  bricht  der  Papyrus  ab.)
Wie  viel  an  der  rechten  Seite  weggebrochen  ist,  läßt  sich
nicht  genau  ermitteln;  doch  muß  dort  ein  beträchtliches  Stück
fehlen,  und  die  Zeilen  müssen  sehr  lang  gewesen  sein,  da  z.  B.
in  Z.  20,  wie  auch  der  Herausgeber  Yitelli  richtig  bemerkt,  etwa
folgendes  gestanden  haben  muß:  xf)  xai  Apx€piô[iópa  xoû  ôeîva  ibç
(èxiûv)  X  oûX(n)  xxX.  ëxeiv  aûxf|v  irapà  xoû  Eüirópou  dpT(opiou)
(òpaxpdç)  X,  ãç  djcpeiXev  aûxf)  xaxd  biaypacpiiv  xpç]  aûxnç  xpairéÎTiç
xxX.  Für  Z.  3  schlägt  Yitelli  etwa  folgende  Ergänzung  vor:  Td
XLÙ  Tüßi  p^vi  XOÛ  èvecrxiîjxoç  x  [(ëxouç)  N.  N.  Kaíaapoç  xoû  xupíou
òid  xf|ç  èpfiç  xpa-rréÍTiç  ôiaypacpévxa  xdòe  èoxív].
Die  Adresse  (ßißXiocpuXaHi  èTxxnoeujv)  läßt  keinen  Zweifel
darüber  aufkommen,  daß  die  Yertragsauszüge  für  das  Besitz  amt
bestimmt  sind.  Auf  die  Adresse  folgt  zunächst  die  Inhaltsangabe  :
Td  xip  Tüßi  püvi  xxX.  Die  Melderolle  umfaßt  also  lediglich  den
Monat  Tybi.  Die  Auszüge  betreffen  den  1.,  2.,  3.,  4.,  5.  und  6.  Tybi;
die  Auszüge  für  die  übrigen  Tage  des  Monats  sind  verloren.  Unter
dem  2.,  3.  und  5.  Tybi  sind  je  drei  Girobankverträge  gebucht,  unter
        <pb n="452" />
        Abschn.  83.  Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.

431

dem  4.  Tybi  nur  ein  Girobankvertrag.  Die  Vertragstätigkeit  dieser
Bank  war  demnach  nicht  unbedeutend,  und  es  ist  aus  diesem
Grunde  wohl  anzunehmen,  daß  der  Florentiner  Papyrus  nicht  aus
einer  Dorfbank  des  Faijum,  sondern  aus  einer  größeren  Bank  zu
Arsinoe  hervorgegangen  ist.
Wie  der  Herausgeber  Yitelh.  hervorhebt,  sind  am  linken  Rande
des  Papyrus  Nr.  24  geringe  Reste  von  Zeilenenden  einer  vorhergehenden ­
  Spalte  zu  sehen.  Da  nun  die  Bank  Monat  für  Monat
ihre  Vertragsmelderolle  einzeln  an  das  Besitzamt  einsendet,  so
muß  die  Melderolle  für  den  Monat  Tybi,  nachdem  sie  im  Besitzamte ­
  eingelaufen  war,  an  die  Melderolle  des  vorhergehenden  Monats
Choiak  im  Besitzamte  angeklebt  worden  sein.  So  entstand  beim
Besitzamte  eine  lange  Sammelrolle,  die  sich  aus  den  einzelnen
Monats-Melderollen  zusammensetzte.  Für  größere  Banken  mag  das
Besitzamt  je  eine  besondere  Sammelrolle  angelegt  haben;  für  kleinere ­
  Banken  in  Dörfern  genügte  es  wohl,  mehrere  Banken  gemeinsam ­
  in  einer  Sammelrolle  zu  vereinigen.
Daß  die  VertragsmelderoUen  nur  Auszüge  aus  den  Verträgen
enthalten,  kann  nicht  bezweifelt  werden.  In  P.  Fior.  24  sind  z.  B.
unterm  2.  Tybi  drei  Verträge  ausgezogen  worden;  jeder  Vertragsauszug ­
  nimmt  den  Raum  von  zwei  Zeilen  ein.  Noch  deutlicher
treten  die  Auszüge  in  der  Vertragsmelderolle  P.  Lond.  III  S.  145
Nr.  1179  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  vor  Augeni;  der  Text  lautet  von  Z.  5
bis  10:
5  ['OpoXoTjei  Oanmç  Zoxújtou  toO  TTioWä  ibç  (èxújv)  [
6  ['OpoXoJïeî  TTáTpiJüv  TTaTrovxúJTOç  xoû  TTaxpo[  •
7  [‘OpoXojTeî  TTavopieùç  Mieûxoç  xo[0]  TTavopfiéuuç
8  [‘OpoXojTei  Túpavvoç  'HpaxXd  xoû  Xaipf||no[voç
9  ['OpoXojYeí  "Hpujv  "Hpiuvoç  xoû  Ñ(Txupíu)vo[g]  è'rr[
10  ['OpoXjoTeî  ’Ovvâ)(ppiç  Mcyx^iouç  xoû  "Qpou  dj[ç  (èxôiv)
usw.
Wenn  hier  auch  die  Zeilen  sehr  lang  gewesen  sein  mögen,
so  kann  doch  jede  Zeile  nur  einen  sehr  kurzen  Auszug  enthalten
haben.  Immerhin  ist  zu  berücksichtigen,  daß  dieses  oder  jenes
Notariat  die  Auszüge  nicht  in  dieser  kurzen  Form  abfaßte,  und
daß  die  Auszüge  alsdann  bald  mehr,  bald  weniger  wie  Abschriften
—  freilich  unter  Fortlassung  der  Unterschriften  und  des  sonstigen

‘  Kenyon,  P.  Lond.  Ill  S.  VIII,  vermutet,  daß  dieser  Papyrus  und  P.  Fior.
I  51  zusammengehören.
        <pb n="453" />
        432

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Beiwerkes  —  aussehen.  Eine  Vertragsmelderolle  letzterer  Art  ist
P.  Keinach  42  (1./2.  Jahrh.  n.  Chr.)  von  einem  Notariate  des  Dorfes
Theadelpheia  im  Faijum.  Jedenfalls  genügten  dem  Besitzamte  Auszüge, ­
  da  der  volle  Wortlaut  der  Verträge  schon  mittelst  der  ütto-Tpa(pai
  an  das  Besitzamt  gelangte.
Weitere  Vertragsmelderollen  sind:  P.  Fior.  I  51  (um  150
n.  Chr.);  PER.  2030  bis  2034  bei  Wessely,  Mitt.  PER.  V  S.  108ff.
(um  195  n.  Chr.);  ferner  P.  gr.  Cairo  10526^  (um  140  n.  Chr.)  und
10862  ==  P.  Fay.  344  (2.  Jahrh.  n.  Chr.).  Dagegen  gehören  P.  Amh.  II
98  (2.13.  Jahrh.  n.  Chr.)  und  P.  Lips.  I  31  (um  195  n.  Chr.)  nicht
hierher.  Der  erstere  Papyrus  ist  ein  Bruchstück  mit  drei  Vertragsauszügen ­
  für  irgendwelche  anderen  Zwecke  ;  denn  unter  dem  ersten
Auszuge  steht  der  Vermerk:  i0  (Itouç)  TTaOvi  Î,  KaTaX(  )  Meffo-(pn),
  èTTr|vé[x0ri]  npocrK(  )  i0  (eiouç),  unter  dem  zweiten  Auszuge:
10  (Itouç)  ’E-rreicp,  KaTaX(  )  Meö‘o(pn),  ámiváx0(n)  k  (Itouç)  &amp;lt;t&amp;gt;au)(pi
[x].  Solche  Vermerke  unter  jedem  einzelnen  Auszuge  sind  den
Vertragsmelderollen  fremd;  auch  ist  es  wohl  ausgeschlossen,  daß
ein  Notariat  einen  Vertrag  vom  Epeiph  des  Jahres  19  erst  im
Phaophi  des  Jahres  20  —  also  nach  3  Monaten  —  an  das  Besitzamt ­
  meldet.  P.  Lips.  I  31  andererseits  ist  das  Bruchstück  einer
Eingabe  (nicht  eines  Registers).  Wie  schon  der  Herausgeber  bemerkt, ­
  enthält  Z.  1  bis  8  eine  Eingabe  an  eine  nicht  erkennbare
Behörde;  dieser  Eingabe  werden  Abschriften  oder  Auszüge  aus
einer  Reihe  von  Verträgen  als  Belegstücke  angefügt.
In  der  Vertragsmelderolle  P.  gr.  Cairo  10862  =  P.  Fay.  344
(2.  Jahrh.  n.  Chr.)  lautet  die  erste  Zeile  nach  meinen  Aufzeichnungen  :
[  èjm  Tpa(pi[o]u  [TT]oXuòeuK(eíaç)  Kai  ZeOpevrräei  Tfjç  0e|Liiö'(TOu)
pepíb(oç)  [àíTÒ  ]  è'ujçTûp(i)  [pnvòç  toû  èvearôiToç  x  (Itouç)  ktX.].
Die  dörfische  Staatsnotariatszweigstelle  (ypacpeiov)  zu  Polydeukeia
im  Faijum,  welche  gleichzeitig  auch  für  das  benachbarte  Dorf
Sethrenpaei  in  Wirksamkeit  war,  legt  mithin  eine  Melderolle  dem
Besitzamte  vor,  welche  nicht  lediglich  den  Monat  Tybi  umfaßt,
sondern  mindestens  auch  noch  den  vorhergehenden  Monat  Choiak,
oder  einen  Teil  desselben.  Nicht  immer  also  wurde  der  Zeitraum
eines  Monats  innegehalten.
Der  von  Vitelli  in  der  Ausonia  1907  S.  139  unter  Nr.  3  veröffentlichte ­
  Papyrus  (208  n.  Chr.)  gehört  ebenfalls  in  den  Kreis

^  Diesen  Papyrus  werde  ich  demnächst  an  anderer  Stelle  veröffentlichen. ­
        <pb n="454" />
        Abschn.  83.  Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.

433

unserer  Betrachtung.  Der  Text  lautet  mit  den  von  Wilcken  und
Grenfell^  gegebenen  Verbesserungen:
’ArroXXiúvioç  ó  Km  Aíòu|lioç  ’ATroX(Xuuvíou)  (JutrraGeiç  irpôç
TÚ)  Tp(aqpe»iv)  Aiß(0g)  T07T(apxíaç)  ’OHupu(T)x(eÍTOu).  Kare-XÚjpiaa
  TÒ  irpoKcíiuievov  auvKoXXiímpov  toO  útt’  époO  xeXeiuj-OévToç
  TÚ)  Meaopf]  privl  toO  èveotúJTOç  Itouç  xpnPÍaTKTjLioO)
a*  K(al)  év  eipopeviu  Km  ávaYpa((p^)  tóv  icrov.  Tú)  fáp  aÚTú)
)Lir|vi  òià  6  ir)p(€pú)v)  ouk  éTeX(eiÚJ0ri).  (’'Etouç)  lí'  Auto-KpaTÓp(ujv)
  Kaidápiuv  Aoukíou  Ze-rrripiou  Zeuiipou  EucreßoOg
TTepTÍva{Koç)  ApaßiKoO  ’AöiaßnviKoö  TTapGiKoO  pefíaTou  K(m)
MápKOu  AúpnXíou  ’Avtuj[vívou]  EuaeßoOg  ZeßaaTmv  l[K(ai)
TToußXiou  ZeTrTi|Liío[u]  Fexa  K(m)(rapoç  Z€ßa(JTo[ü]]j,  0új9  ò.
Wilcken  (Archiv  V  S.  282)  sagt  zutreffend,  daß  der  Bieter  in
P.  Grenf.  II  41  (Text  oben  S.  411  f.)  genau  das  zu  tun  verspricht,
was  in  P.  Ausonia  3  der  Angestellte  des  ypacpetov  wirklich  tut.
Wenn  meine  Vermutung  (siehe  unten  S.  439)  richtig  ist,  daß  die
Bietung  in  P.  Grenf.  II  41  auf  die  Dolmetscherstelle  des  ypacpeiov
abzielt,  so  wäre  P.  Ausonia  3  das  Benachrichtigungsschreiben*  des
Dolmetschers  an  die  dörfische  Staatsnotariatszweigstelle  darüber,
daß  er  (der  Dolmetscher)  die  Dienstpapiere  für  den  Monat^  Mesore
an  die  genannte  Notariatszweigstelle  abliefert.  Die  Dienstpapiere  sind
laut  P.  Ausonia:  1.  die  (demotische)  Vertragsurschriftenrolle
(auvKoXXnmpoç)  ;  die  Vertragsausfertigungen  dieser  Bolle  enthielten
vermutlich,  gleichwie  die  an  die  Vertragspartner  zurückgegebenen
Vertragsausfertigungen,  griechische  Übersetzungen.  2.  die  Vertragsmelderolle ­
  (eípópevov),  welche  griechisch  abgefaßt  sein  mußte.
3.  die  Versandliste*  (dvaTpatpp)  mit  der  Angabe  über  Gattung
und  Stückzahl  der  Rollen.
Die  Amtsbezeichnung  '(XuaxaOeiç  Trpòç  tú)  ■fp(a(peíuj)’  deutet
auf  eine  „Hülfskraft“  des  ypacpeiov,  was  auf  den  Dolmetscher  wohl
passen  könnte.  Der  Umstand,  daß  der  cruaxaGeíç  die  Dienstpapiere
an  das  Tpacpeiov  abzuliefem  hat,  damit  sie  dort,  und  nicht  bei
ihm,  weiter  behandelt  werden,  sowie  der  Umstand,  daß  im  Monate
Mesore  nur  ein  einziger  Vertrag  vorliegt,  stützt  die  Deutung  des
»  Archiv  V  S.  281  f.
*  löse  auf:  évóç.
®  vgl.  oben  S.  413.
*  In  P.  Grenf.  II  41  freilich  soll  das  Einreichen  derselben  Papiere  nicht
monatlich,  sondern  dritteljährlich  geschehen  (siehe  oben  S.  414).
®  vgl.  oben  S.  411  und  413.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.Ägypten.

28
        <pb n="455" />
        434

Teil  IV.  Girobanknotariat.

audiaGeíç  als  des  Dolmetschers,  dessen  Büro  räumlich  vom  ypacpeiov
getrennt  gewesen  sein  muß.  Aus  dem  „Einsenden“  folgt,  daß  der
(TuOTaGeíç  nicht  im  ypacpeiov  selber  tätig  ist,  also  kein  Notar  sein  kann.
Die  Übersetzung  von  P.  Ausonia  3  lautet  nunmehr:  „Apollonius
genannt  Didymos,  Sohn  des  Apollonius,  Hülfsbeamter  der  Staatsnotariatszweigstelle ­
  des  Westkreises  im  oxyrhynchitischen  Gaue.  Ich
bringe  zur  Absendung  die  vorliegende  YertragsurschriftenroUe  mit
dem  darin  enthaltenen,  von  mir  im  Monate  Mesure  des  laufenden
Jahres  bearbeiteten  einen  Vertrage,  sowie  in  einer  Vertragsmelderolle ­
  und  in  einem  Versandnachweise  den  gleichen  Vertrag.  In
ebendiesem  Monate  ist  nämlich  9  Tage  lang  kein  Vertrag  behandelt
worden.  Im  Jahre  17  usw.“
Der  vor  einem  Staatsnotariate  im  Faijum  abgeschlossene  Vertrag ­
  CPU.  27  (190  n.  Chr.)  trägt  am  Fuße  folgenden,  anscheinend
ebenfalls  von  einem  Beamten  dieses  Notariates  herrührenden  Vermerk: ­
  Kttiex®  k  L  cpaiu  X~  ÔTipo  e5eòõ“i.  Ich  möchte  folgende  Auflösung ­
  Vorschlägen:  KaTexib(picra)  \  (ëxouç)  0aúj((pi)  X“,  òtmo(críuj)
è2éòiu(Ka),  und  zur  Erklärung  folgendes  vermuten:  dieser  Vertrag
ist  am  30.  Phaophi,  also  am  letzten  Tage  des  Monats,  als  letzter
Vertrag  an  die  Vertragsurschriftenrolle  für  den  Monat  Phaophi
angeklebt  worden  ;  der  Auszug  aus  ebendiesem  Vertrage  war
mithin  der  hinterste  Auszug  in  der  für  das  Besitzamt  bestimmten
Vertragsmelderolle.  Daher  wurde  die  Vertragsmelderolle,  als
der  Auszug  aus  CPR.  27  in  dieselbe  übertragen  war,  abgeschlossen
und  an  das  Besitzamt  abgesandt.  Das  Besitzamt  heißt  tò  òripórnov,
gleichwie  jede  andere  Staatsbehörde,  z.  B.  der  Staatsspeicher  (siehe
oben  S.  41).  Daher  bedeutet  òriiLio(aíu))  èHéòuj(Ka):  „dem  Besitzamte ­
  übermittelt“.  Der  ganze  Vermerk  wird  wie  folgt  zu  erklären
sein:  „ich  habe  den  vorstehenden  Vertrag  am  30.  Phaophi  des
Jahres  30  in  die  YertragsurschriftenroUe  des  Notariates  eingeklebt
und  an  demselben  Tage  ebendiesen  Vertrag  in  Form  eines  Auszuges ­
  (mittelst  der  VertragsmelderoUe  für  den  Monat  Phaophi)  an
das  Besitzamt  eingesandt“.
Derjenige  Beamte  des  Notariates,  welcher  mit  der  avaTpaq)f|
der  Verträge  Befassung  hat,  wird  in  zwei  ptolemäischen  Urkunden ­
  mit  dem  Titel  ó  irpòç  rf)  dvaTpacpf)  bezeichnet.  In  dem
von  Wessely  herausgegebenen  Wiener  demotischen  Papyrus  26
vom  Jahre  121  v.  Chr.  (Wiener  Studien  UI  S.  1)  lautet  der  àvaypacpií-Vermerk
  des  griechischen  Notariates:  ‘HpuKXeíòriç  ó  trap’’Appiu-*

  vgl.  die  Berichtigung  von  Hunt,  Gott.  gel.  Anz.  1897  S.  464.
        <pb n="456" />
        Abschn.  83.  Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.

435

VÍOU  Toö  Trpòç  Till  ávaTp(a(pñi)  KexpnÍMÓTiKa)  (Datum).  Ähnlich
P.  Lend.  Ill  S.  XXIV  Nr.  664  (urn  98  v.  Chr.),  wohl  ebenfalls  ein
demotischer  Vertrag  mit  griechischem  Notariatsvermerke.  Aus  dem
Vorhandensein  eines  solchen  Titels  geht  hervor,  daß  schon  in  ptolemäischer
  Zeit  die  àvuYpaqpií  nicht  eine  nebensächliche  Arbeit  des
Notariates  war,  sondern  eine  Arbeit,  auf  die  man  besonderes  Gewicht ­
  legte,  und  die  einem  bestimmten  Beamten  des  Notariates
einmal  für  allemal  zugewiesen  war.
Der  Wiener  Papyrus  26  trägt  unterhalb  des  demotischen  Vertrages ­
  zwei  griechische  Amtsvermerke:  links  die  Quittung  der
Staatskasse  über  den  Empfang  der  Wertumsatzsteuer  (èTKÚKXiov),
rechts  den  dvaypaepn-Vermerk  des  griechischen  Notariates;  beide
Vermerke  sind  vom  19.  Choiak.  Es  ist  sehr  wahrscheinlich,  daß
hier  die  Kassenquittung  früher  geschrieben  wurde,  als  der  Notariatsvermerk, ­
  mit  anderen  Worten,  daß  die  dvaypcxqpfi  erst  erfolgte,
nachdem  die  Quittung  über  die  Umsatzsteuer  dem  Notariate ­
  vorgelegt  worden  war.  Diese  Reihenfolge  ist  natürlich.
Bevor  ein  Vertrag  das  Notariat  reif  verließ,  hatte  sich  das  Notariat
die  Überzeugung  zu  verschaffen,  daß  die  Steuer  bezahlt  sei^  Der
Vertrag  war  aber  erst  reif,  wenn  der  Vertrag  mit  dem  dvaypaçq-Vermerke
  versehen  worden  war.
Auch  im  P.  Buttmann  (um  134  v.  Chr.)  steht  unterhalb  des
demotischen  Vertrages  zuerst  die  Steuerquittung,  darunter  folgt  der
dvaypacpq  -Vermerk.  Die  Steuerquittung  datiert  vom  9.  Choiak,  der
dvaypacpfi-Vermerk  vom  5.  Tybi;  das  ist  sonderbarerweise  ein
Zwischenraum  von  nahezu  einem  Monate.
Es  ist  sehr  wahrscheinlich,  daß  das  Notariat  verpflichtet
war,  in  jedem  Einzelfalle  die  Tatsache  der  geschehenen  Steuerzahlung ­
  in  irgend  einer  Form  an  das  Besitzamt  zu  melden  ;  möglich
ist  es  aber  auch,  daß,  wie  Eger^  vermutet,  diese  Meldung  von  den
SteuerkontroUbeamten  ^  auszugehen  hatte.  Jedenfalls  lehren  die  Vermerke^ ­
  in  den  òiacrTpújpaTa,  daß  das  Besitzamt  solche  Meldungen
Grhielt  und  daraufhin  die  Zahlung  in  den  biaorrpinpaTa  vermerkte.
Die  Umsatzsteuer  wurde  von  dem  hierzu  verpflichteten
Vertragspartner  nicht  immer  pünktlich  bezahlt.  In  BGU.  999

^  Hinsichtlich  der  griechischen  Verträge  siehe  oben  S.  308.
*  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  162.
®  siehe  oben  S.  262.
*  z  B.  P,  Oxy.  II  274,  21  u.  ö.  (um  95  n.  Chr.).
        <pb n="457" />
        436

Teil  IV.  Girobanknotariat.

(99  V.  Chr.)  wird  der  notarielle  gidechische  Vertrag  am  3.  Thoth
des  Jahres  16  abgeschlossen,  die  Umsatzsteuer  aber  wird  erst  am
21.  Pharmuthi  desselben  Jahres,  also  mehr  als  sieben  Monate  später,
entrichtet.  Während  dieser  Zeit  befand  sich  die  Sache  beim  Notariate ­
  in  der  Schwebe,  da  keine  dvaTpatpn  erfolgen  konnte.  Der
Kanzleiausdruck  für  eine  Schwebesache  ist  peréujpoç.
Dem  Staate  sind  diese  Schwebesachen  unbequem,  weil  sie
Umständlichkeiten  und  Betriebsschwierigkeiten  hervorrufen,  und
weil  die  Zahlung  der  Steuer  unterbleibt.  Aus  diesem  Grunde'  wird
die  allgemeine  Verordnung  P.  Oxy.  II  238  (72  n.  Chr.)  erlassen,  die
leider  unvollständig  erhalten  ist:
Toùç  ëxovraç  peieiOpouç  oiKovopiaç  ëv  xe  xuii  ayopavoliiuui
  Kai  pvqpoveiuui  Koi  ypacpiiui  èv  xôii  ôieXtiXuGôxi  xeidp-Tuui
  ërei  AùioKpàxopoç  Kaicrapoç  OîiecTTracriavoû  Zeßaaioö
TtpoaépxeiXGai  toîç  ayopavopoig  Kai  Te[Xeioûv]  raótaç  èvxòç
[  ]  Toö  ève(TTÚjT[oç  ]  jiqvôç  Zeßaaioö  [
...]  Ktti  ôq)eíXavTa[ç  ]  q)épeiv  [  KaxaXoJxKTiauiv
e[  ]  Ktti  èvK\jKXi[ov  jpaxa  ëxi  xai  vO[v
]  (pépeiv  fi  ÖXI  XOÎÇ  q[  ]  (das  weitere  ist  abgebrochen). ­

Im  ersten  Monate  des  neuen  Jahres  —  Monat  Zeßaaxo?  ist
Monat  Thoth  —  wird  also  verordnet,  daß  die  Schwebesachen
des  alten  Jahres  endlich  erledigt  werden  sollen;  es  sollen  sich
die  Vertragspartner  binnen  einer  bestimmten  Frist  zum  Notariate
begeben,  nachdem  sie  die  Umsatzsteuer  vorher  bezahlt  haben
(vgl.  die  Weite  ôcpeíXavxaç  und  IvkOkXiov).
Betrachten  wir  schließlich  den  Inhalt  der  Auszüge  in  den
Vertragsmelderollen,  so  finden  wir,  daß  die  Notariate  alle  Verträge ­
  ohne  Ausnahme  in  diese  Rollen  übernehmen;  es  werden
also  auch  solche  Verträge  dem  Besitzamte  gemeldet,  mit  denen
das  Besitzamt  nichts  zu  tun  hat.  In  P.  Fior.  I  24,  26  wird  ein
Pachtvertrag  gemeldet,  denn  in  Z.  27  ist  von  Afterpacht  die
Rede  (siehe  den  Text  oben  S.  430)  ;  in  P.  Fior.  I  25,  7  wird  ein
Eselkauf  gemeldet,  denn  es  heißt  dort:  diréxeiv  aòxòv  xipfiv  ovou
X€UKo[û]  KxX.;  in  P.  Fior.  I  51,  12  ist  es  ein  Rindskauf:  [ß]o0v

‘  vgl.  hierzu  Grenfell  und  Hunt  aaO.  S.  182f.;  Mittels,  Archiv  I  S.194,
erklärt  richtig  die  versäumte  Steuerzahlung  als  die  Ursache  der  Verzögerung. ­
        <pb n="458" />
        Abschn.  84.  Wesen  und  Zweck  der  KaToypacp/j.

437

lieiay  (Tixóxpouv  laúniv  Toiaúxriv  ávarrópupov  ktX.  ;  in  P.  Cairo  10  526
sind  es  unter  anderem  ^  ein  Dienstboten  vertrag  und  zwei
Ammenv  ertrage.
Soweit  bekannt,  verwahrt  und  verbucht  das  Besitzamt  nur
Verträge  über  feste  Besitzrechte  (siehe  oben  S.  292).  Daß  das  Notariat
Verträge  über  Eselkauf,  ßindskauf  und  dgl.  meldet,  ist  also
ganz  in  Ordnung;  denn  Tierbesitz  steht  auf  gleicher  Stufe  mit
Sklavenbesitz,  der  ja  ebenfalls  im  Besitzamte  verbucht  wird  (siehe
oben  S.  286).  Aber  Pachtverträge,  Dienstbotenverträge  und  Ammenverträge ­
  begründen  keine  festen  Besitzrechte.  Würden  Pachtverträge ­
  im  Besitzamte  verbucht  werden,  so  würde  uns  gewiß  irgend
eine  diroTpacpn  der  zahlreich  vorhandenen  Pachtverträge  bekannt
geworden  sein;  das  ist  aber  nicht  der  Fall.
Darum  bleibt  nur  zu  vermuten,  daß  es  den  Notariaten  nicht
gestattet  war,  eine  Auswahl  der  Verträge  für  die  VertragsmelderoUe
  vorzunehmen,  wobei  gar  leicht  Unstimmigkeiten  zu  befürchten
gewesen  wären;  die  Notariate  hatten  vielmehr  jeden  Vertrag
ohne  Ausnahme  zu  melden^  und  es  dem  Besitzamte  zu  überlassen, ­
  die  Besitzverträge  herauszusuchen.  Auf  diese  Weise  konnte
das  Besitzamt  überdies  eine  unbeschränkte  Prüfung  darüber,  ob
bei  Notariats  Verträgen  die  Wertumsatzsteuer  überall  bezahlt  worden
war,  vornehmen  (siehe  oben  S.  435),  was  nicht  möglich  gewesen
wäre,  wenn  das  Besitzamt  nur  eine  Auswahl  der  Verträge  von
den  Notariaten  erhalten  hätte.
Abschnitt  84.
Wesen  und  Zweck  der  KctraTpacpn.
Die  demotischen  Papyri  zeigendaß  zum  Kaufe  zwei  getrennte ­
  Beurkundungen  gehören:  die  Kaufurkunde  (irpâcTiç)
und  die  Traditionsurkunde  (dTroaraaiou  (ruYYpaçp).  Die  Kauf-Urkunde
  beurkundet  für  beide  Partner  in  gewöhnlicher  Weise
Kaufgegenstand,  Preis  und  Gewähr;  die  Traditionsurkunde  aber  ist
eine  selbständig  hinterher  nachfolgende,  einseitige  Erklärung
des  Verkäufers,  worin  er  seinen  Verzicht  auf  den  verkauften  Gegenstand ­
  förmlich  ausspricht.  Eine  solche  Verzichterklärung  oder
‘  vgl.  oben  S.  432  Anm.  1.
*  Zu  diesem  Ergebnisse  gelangten  wir  auch  schon  oben  S.  406.
®  Spiegelberg,  Die  demot.  Papyrus  der  Straßb.  Bibliothek  S.  8ff.  ;
Griffith,  P.  dem.  Rylands  S.  125  ff.
        <pb n="459" />
        438

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abstandserklärung  1  geht  zwar  zu  Händen  des  Käufers,  ihre  eigentliche ­
  Bedeutung  aber  scheint  darin  zu  liegen,  daß  sie  durch  Vermittelung ­
  des  Käufers  ihre  Wirkung  auf  einen  Dritten  ausüben ­
  soll,  nämlich  auf  die  Verwahrstelle,  welche  die  Besitzpapiere
über  den  verkauften  Gegenstand  in  ihren  Händen  hat.  Diese
Verwahrstelle  ist  in  ptolemäischer  Zeit,  soweit  wir  wissen2,  das
Tempelarchiv  und  der  Hüter  (cruTTpctqpoqpúXaS).
Der  Verkäufer  hatte,  als  er  seinerzeit  den  jetzt  von  ihm  verkauften ­
  Besitz  erwarb,  die  über  den  Kauf  handelnden  Papiere  dem
Tempelarchive  oder  dem  Hüter  übergeben.  Jetzt,  da  der  Besitzer
ebendiesen  Besitz  verkauft,  genügt  es,  wie  ich  vermuten  möchte,
dem  Tempelarchive  oder  dem  Hüter  nicht,  wenn  der  neue  Käufer
ihm  die  Kaufurkunde  vorlegt,  vielmehr  bedarf  es  noch  einer
besonderen  Abstandserklärung  des  Verkäufers,  durch  die  das
Tempelarchiv  oder  der  Hüter  von  seinen  bisherigen  Pflichten
gegenüber  dem  bisherigen  Besitzer  ohne  Mißdeutung
entbunden  wird.  Diese  Abstandserklärung  ist  die  à-rroUTaffíou
auTïpcapn^  (Traditionsurkunde).  Jene  zwiefache,  getrennt  stehende
Beurkundung  muß  irgend  einen  Zweck,  und  zwar  einen  praktischen ­
  Zweck,  gehabt  haben.  Ist  unsere  Deutung  richtig,  so  haben
wir  für  die  Doppelbeurkundung  eine  befriedigende  Erklärung  gewonnen. ­
  Man  sagte  sich,  daß  der  fertig  abgeschlossene  Kaufvertrag
an  sich  noch  nicht  den  Besitzwechsel  bedingt.  Wird  z.  B.  der
Kaufbetrag  in  Teilzahlungen  abgetragen,  so  hängt  der  Besitzwechsel
von  der  letzten  Teilzahlung  ab  ;  auch  sind  andere  Umstände  denkbar,
die  es  verhindern,  daß  der  Besitzwechsel  sogleich  am  Tage  des  Vertragsschlusses ­
  sich  vollzieht.  Daß  die  im  Vertrage  enthaltene  Bescheinigung ­
  über  den  Empfang  des  Kaufgeldes  öfter  eine  vorzeitige ­
  Bescheinigung  ist,  daß  also  der  wirkliche  Empfang  des
Geldes  trotz  dieser  Bescheinigung  noch  gar  nicht  erfolgt  zu  sein
braucht,  sahen  wir  oben  (S.  316).  Darum  fordert  die  Verwahrstelle
die  klare  Verzichterklärung  des  alten  Besitzers.  Sind  Hinderungsgründe ­
  nicht  vorhanden,  so  wird  die  Verzichterklärung  schon  am
Tage  des  Vertragsabschlusses  aufgesetzt.
^  Die  demotische  Traditionsurkunde  enthält  zu  Anfang  das  Schlagwort
„ich  bin  fern  (von  der  verkauften  Sache)“;  vgl.  Spiegelberg,  aaO.  S.  10  Anm.  8.
*  siehe  oben  S.  280f.;  419ff.;  428.
^  Der  Ausdruck  oufTpaqpri  [áTrooTaoJíou  erscheint  in  der  Traditionsurkunde ­
  P.  Wess.  Taf.  gr.  13  Nr.  29,11  (3/2  v.  Chr.)  ;  die  Urkunde  beginnt  im
Körper  (Z.  3)  mit  dem  Schlagworte  dcpiOTÓpeOa.
        <pb n="460" />
        Abschn,  84.  Wesen  und  Zweck  der  Kaxofpatpú.

439

Eine  demotische  Traditionsurkunde  aus  frührömischer  Zeit,
die  mit  dem  Kaufverträge  auf  demselben  Blatte  (als  Spalte  2)  steht,
enthält  P.  dem.  Eylands^  Nr.  45  (42  n.  Chr.).  Der  Papyrus  stammt
aus  Soknopaiu  Nesos.  Da  zu  dieser  Zeit  das  Staatsarchiv  zu  Arsinoe
schon  als  Besitzamt  diente,  und  da  die  demotischen  Partner  den
Vertrag  offenbar  in  das  Besitzamt  bringen  wollten,  so  nahm  der
demotische  Vertrag  auch  hier,  wie  in  ptolemäischer  Zeit,  den  Umweg
über  das  griechische  Notariat  des  Dorfes.  Hier  im  griechischen
Notariate  wurde  der  Vertrag  übersetzt^  und  mit  dem  otvaTpaqpfi-Vermerke
  versehen.
Diese  Übersetzung*  wimmelt  von  Fehlern^,  genau  so,  wie
P.  Grenf.  II  41  (siehe  den  Text  oben  S.  411).  In  ähnlicher  Weise
fehlerhaft  ist  die  griechische  Übersetzung  unter  dem  demotischen
Texte  in  P.  Kylands  44  (29  n.  Chr.).  Wir  besitzen  reichlich  Notariatsurkunden ­
  aus  dörfischen  ypacpeia,  und  auch  diese  enthalten  sehr  oft
allerlei  Fehler;  doch  keine  ist  so  eigenartig  fehlerhaft  wie  P.ßylands
44  und  45  sowie  P.  Grenf.  II  41.  Wie  mir  Spiegelberg  sagt,  sind
die  Fehler  überdies  derart,  wie  sie  ein  Mann  macht,  der  von  Hause
aus  ägyptisch  spricht.  Darum  vermute  ich,  daß  die  Übersetzungen
von  einem  Manne  herrühren,  der  ein  ägyptisch  sprechender  Bewohner
(wohl  Priester)  war;  er  hatte  sich  das  Griechische  notdürftig  ange-Gignet
  und  war  vom  griechischen  Notariate  in  Soknopaiu  Nesos  —
weil  der  dortige  griechische  Notariatsbeamte  des  Demotischen  nicht
kundig  war  —  als  vereidigter  Dolmetscher  bestellt  worden.  Die
Aufgabe  des  Dolmetschers  bestand  darin,  die  demotischen  Verträge,
die  über  das  griechische  Notariat  in  das  Besitzamt  wandern  sollten,
uiit  griechischer  Übersetzung  zu  versehen,  um  sie  für  das  Besitzamt
(eingereicht  mittelst  dTTOTpacpn)  und  für  das  Notariat  (Vertrags-*
  Griffith,  Catalogue  of  the  Demotic  Papyri  in  the  John  Rylands  library
Manchester,  Manchester  1909.
*  In  ptolemäischer  Zeit,  da  die  demotischen  Verträge  wahrscheinlich  in
ein  Tempelarchiv  wanderten,  bedurfte  es  einer  Übersetzung  seitens  des  griechischen ­
  Notariates  für  das  Tempelarchiv  nicht,  weil  die  Beamten  (Priester)  des
Tempelarchives  demotisch  verstanden.
®  Die  dritte  Spalte  desselben  Papyrus  enthält  ebenfalls  eine  Übersetzung ­
  nebst  dvuTpaqpi^,  die  aber  zu  einem  unbekannten  demotischen  Vertrage ­
  gehört;  vielleicht  ist  letzterer  lose  beigefügt  gewesen.
*  Die  Übersetzung  beginnt:  [iTOTofjxiç  TTavecppùpJiç  pribpôç  Tavecppúm[iç]
  ihpwXoKw  TrampaKa[í]v[a]i  ’Anúvxiç  TTave(pp[ú]|Liiç  prjbpò;  Taveqppúiniç
TÄV  ú-irap[xóvxujv  poi  pépri  búo  àj-rcih  pepOiv  éirxà  o[{KÍa]ç  bioxf|KOu  kuí
aù[Xïî]ç  Koi  p¿pi  TOÙU)  à[irô]  peXúv  b€&amp;lt;JödX[u)v]  kxX.
        <pb n="461" />
        440

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Urschriftenrolle)  verwendbar  herzurichten.  Für  die  Vermutung,  daß
hier  der  Dolmetscher  im  Spiele  ist,  sprechen  auch  die  oben  (S.  433)
gegebenen  Ausführungen  zu  P.  Ausonia  3.
In  P.  Rylands  44  und  45  wird  nur  der  Vertrag  übersetzt,
nicht  auch  die  Traditionsurkunde,  aber  der  dvuTpaqpfi-Vermerk  in
Nr.  44  besagt  an  zwei  Stellen  (Z.  9  und  10),  daß  er  sich  auf  beide
Urkunden  bezieht;  daraus  ersieht  das  Besitzamt,  daß  der  Verkäufer
die  Verzichturkunde  erteilt  hat.
Da  P.  Grenf,  II  41  nur  um  vier  Jahre  jünger  ist,  wie  P.  Rylands
45,  und  ebenfalls  aus  Soknopaiu  Nesos  stammt,  so  ist  es  nicht  unmöglich, ­
  daß  der  Dolmetscher  in  P.  Rylands  45  derselbe  Tesenuphis
ist,  der  P.  Grenf.  11  41  geschrieben  hat;  alsdann  hätten  wir  in
P.  Grenf.  II  41  das  Angebot  des  Tesenuphis  auf  erneute  Zuteilung
des  Dolmetscheramtes  vor  uns.  Die  Dolmetschergebühren  fließen
wohl  in  die  Tasche  des  Dolmetschers;  dafür  zahlt  er  an  den  Staat
(Staatsnotariatszweigstelle)  eine  Pacht,  die  in  P.  Grenf.  II  41  für
das  Jahr  288  Drachmen  beträgt.
Die  Doppelbeurkundung  —  Kaufvertrag  und  Traditionsurkunde ­
  —  findet  sich  nicht  bloß  bei  demotischen,  sondern  auch
bei  griechischen  Urkunden.  Eine  solche  griechische  Urkunde^
ist  BGU.  998  (101  V.  Ohr.).  Auf  Spalte  1  dieses  Papyrus  steht  der
Vertrag  über  den  Verkauf  eines  Privathauses  mit  den  üblichen
Schlagworten  ‘à-rréòoTo’  und  'èirpiaro’  ;  auf  Spalte  2  desselben  Papyrus
folgt  sodann  die  vor  demselben  Staatsnotare  (dyopavopos)  und  an
demselben  Tage  aufgesetzte  Abstandsurkunde  mit  der  Formel  opo-XoT€i
  6  òeíva  àqpícrracrGai.
Schon  Wücken  hat  unter  Hinweis  auf  BGU.  177,  4  (um  47
n.  Ohr.)  und  BGU.  193,  10  (136  n.  Ohr.)  die  Vermutung  ausgesprochen ­
  daß  jene  ptolemäische  Doppelbeurkundung  in  römischer
Zeit  fortbestanden  habe*.  Tatsächlich  ist  das  der  Fall:  was  in
ptolemäischer  Zeit  die  Traditionsurkunde  ist,  das  bezeichnet  man
in  römischer  Zeit  gewöhnlich  als  die  Kaxaypaqpn  (Übereignungsurkunde). ­
  Wenn  auch  die  Schlagworte  verschieden  sind  —  dort

‘  vgl.  auch  P.  Grenf.  II  28  (103  v.  Chr.)  ;  siehe  dazu  Wücken,  Archiv  IV
S.  456  f.
*  Deutsche  Litt.  Ztg.  1900  Sp.  2467  f.;  Archiv  II  S.  388  f.
3  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  103  f.,  steht  der  Frage  zweifelnd
gegenüber.  Auf  S.  110  Anm.  1  stellt  Eger  die  bisherige  Literatur  über  die  Bedeutung ­
  der  KOTOYpacpii  zusammen.  Vgl.  dazu  noch  Lewald,  Grundbuchrecht ­
  S.  62  Anm.  4.
        <pb n="462" />
        Abschn.  84.  Wesen  und  Zweck  der  KaxoYpaqpn.

441

àq)íaTaa0ai  und  hier  KaxaTpáqpeiv  —,  so  ist  doch  der  Zweck  beider
Beurkundungsformen  der  nämliche.
Das  römische  Besitzamt  ist  der  Geschäftsnachfolger  der  ptolemäischen
  Tempelarchive  und  Hüter  (siehe  oben  S.  282);  seine
Hauptaufgabe  ist  ebenfalls  die  Verwahrung  der  freiwillig  ihm  überbrachten ­
  Privaturkunden.  Darum  besteht  der  Zweck  der  römischen
KaTttTpacpfi  ebenfalls  darin,  die  Verwahrstelle  —  das  ist  das  Besitzamt ­
  —  von  ihren  Verpflichtungen  gegenüber  dem  bisherigen
Besitzer  formgerecht  zu  entbinden.  Es  wird,  wie  in  ptolemäischer
Zeit,  die  Urkunde  vom  Verkäufer  zu  Händen  des  Käufers  ausgestellt, ­
  und  es  ist  hier  wie  dort  Sache  des  Käufers,  die  Urkunde
dem  Besitzamte  vorzulegen,  damit  das  Besitzamt  von  dem  Verzichte ­
  des  Verkäufers  Kenntnis  nimmt  und  den  verkauften  Besitz
unter  dem  Namen  des  Verkäufers  löscht.
Auf  Grund  der  KaraTpaq)))  (Übereignungserklärung)  wird
also  das  Besitzrecht  des  alten  Besitzers  durch  das  Besitzamt ­
  gelöscht;  auf  Grund  der  dTTOTpaqpfi  wird  das  Besitzrecht ­
  des  neuen  Besitzers  durch  das  Besitzamt  aufgerichtet, ­
  nachdem  jene  Löschung  voraufgegangen  ist.  Solange  die
KttTttYpacpn  des  alten  Besitzers  fehlt,  sind  dem  Besitzamte  die  Hände
gebunden;  die  ÜTTOTpatpü  des  neuen  Besitzers  und  die  dvaYpacph
des  Notariates  genügen  zur  Löschung  des  bisherigen  Besitzrechtes
nicht.  Man  kann  die  diroYpaqpfi  als  die  „Anmeldung  des  neuen
Besitzers“,  die  KaraYpaqpn  dagegen  als  die  „Abmeldung  des  alten
Besitzers“  ansehen.  Der  Besitz,  welcher  durch  eine  KaTaYpaqpn^
auf  den  neuen  Besitzer  übereignet  worden  ist,  heißt  tù  Kaxa-Tpacpévxa^.

Da  die  Kuxatpacpfi  den  eigentlichen  Schlußstein  eines  Kaufabkommens ­
  bildet,  so  spricht  man  gelegentlich  nur  von  der  \axa-TpacpV,
  wenn  man  den  „Kauf“  meinte  So  will  in  BGU.  1128
(14  V.  Ohr.),  aus  Alexandreia,  ein  Vater  seinem  Sohne  für  einen
bestimmten  Fall  eine  Sklavin  verkaufen,  und  er  verpflichtet  sich
^  Schon  in  ptolemäischer  Zeit  wird  KaTaYpdq)eiv  im  Sinne  von  „übereignen“ ­
  dienstlich  angewendet,  nämlich  in  P.  Petr.  II  23  (4)  :  KaXüùç  âv  -ironí-KOTOYpdipaç
  Tf|V  oÍKÍav  xoO  "ßpou  xoO  'ApGthuSou  eiç  'AOKXri-mcíòriv.
Wahrscheinlich  handelt  es  sich  an  dieser  Stelle  um  die  Vergabe  eines  an
das  ßuaiXiKöv  zurückgefallenen  Bauernhofes  an  einen  neuen  militärischen
Kleruchen.
*  P.  Fior.  I  56,  17;  P.  Gatt.  Kol.  VI,  5  =  Archiv  III  S.  61.
*  z.  B.  BGU.  1131,  11  u.  ö.  (13  v.  Chr.)  :  Trp[ò  xf^ç  eiç  xôv  ’AttoWújviov]
Kaxairpçi(pr\(ç),
        <pb n="463" />
        Teil  IV.  Girobanknotariat.

U2

vertraglich  (Z.  12ff.):  KaraYpávjieiv  xiôi  uiüùi  ’Ammvi  òm  rwv
àTopavó|Li(ujv),  uiç  Ka0ií(Kei),  Tn(v)  ú'nápx(ou(Tav)  auTÚJi  òoú\n(v)
'Ap..  (  )  Ktti  àvçtòúícreiv  êii  t^(v)  [Ka]TaYpaq)r|(v)  tújv  Kara  TaÚTn(v)
wywv  ktX.  Daß  vor  der  KataYpaqpií  zunächst  ibvaí  aufgesetzt  werden,
besagt  der  Wortlaut  selber;  aber  die  KaiaYpaqpn  spielt  die  Hauptrolle, ­
  darum  sagte  man  kurzweg:  KaTaYpáipeiv  rpv  òoúXtiv^.  Die
xaiaYpacpn  ist  in  diesem  Falle  eine  Urkunde,  die  vor  dem  Staatsnotariate ­
  in  Alexandreia  errichtet  wird.  Das  Einreichen  (dvabwcreiv)
der  KttTttYpaq)!!  geschieht  an  die  Verwahrstelle  der  Verträge.
Wie  schon  (S.  438)  erwähnt  wurde,  gibt  der  Verkäufer  die
KttTttYpacpn  nicht  früher,  als  bis  der  Kaufpreis  voll  entrichtet
worden  ist.  In  P.  Lond.  II  S.  211  Nr.  334  (166  n.  Chr.)  verkaufen
zwei  Frauen  an  Frau  Taues  mehrere  Hausanteile  für  21  Drachmen,
erhalten  aber  zunächst  nur  eine  Teilzahlung  von  14  Drachmen;
darum  heißt  es  in  der  Kaufurkunde  (Z.  21  f.):  iLv  (d.  i.  pepüiv)  xai
Tf)V  xaxaYpatpiiv  Troipcrujvxai  ai  ß  ópoXoYoOaai  xfj  Taoupxi,
ÓTTÓxe  [dv]  aippxai  aùxüùv  Xapßavovxinv  ixap’  aùxfjç  xàç  Xoi-7Tà[ç]
  xnç  xeipnç  [òpajxpàç  èmà  xxX.
Wenn  ein  Handschein  (xeipÓYpacpov)  nachträglich  die  öffentliche ­
  Gültigkeit  durch  die  des  xaxaXoYCÎov  erhalten  hat
(Abschn.  64),  sodaß  er  damit  den  vor  einem  öffentlichen  Notariate
abgeschlossenen  Verträgen  ebenbürtig  geworden  ist*,  so  braucht
deshalb  noch  lange  nicht  die  xaxaYpaqpp  vor  sich  zu  gehen.  Das
zeigt  BGU.  50  (115  n.  Chr.)^:
[.]...  ‘Aprroxpaxiujvoç  GevairÚYXi  Têi  (1.  xfj)  Zapßdxo?
pexd  xupiou  xoO  (TuYYevoûç  [  ]ou  Nepeaíuuvoç  X(xipiv.
’Em  iréTrpaxa  xô»  naxpi  (Tou  Zapßdxi  TTeieio[û]xi  (1.  TTeieioûxoç)
  xaxà  xipÓYpcapov  òeòripoaiujpé[vov  ]  pépoç  èXanuvo-TTapaòeícrou^Ttepi
  Kapavíòav  àpoùpriç  pidç,  ßouXopevpg  (Tou
xaxaYpaqpfjvai  xoûxo  xaxà  òppo(Tí[o]u$  [xPnp]9T[^~
a]poùç,  ppiúxriíTá  (Tai  (Tuvxmpñcré  poi  Trp(o)0e(Tpíav  ëmç  xpç
xpiaxá[ò]oç  xoû  0a|Lievtù0  xoû  èveffxinxoç  ô[xx]iuxaiòexáxou
ëxouç  TpaiavoO  Kai(Tapoç  xo[û  x]upiou,  èv  iL  ppvi  èndvaxxov
  ixapéHai  pe  xpv  ßißXio0nxriv  xa0apàv  xai  xà  ¿tXXa
àpxîa.  Aùxô0ev  opoXoYiû^  xaxà  xôxe  (l.xóòe)  [x]ò  xipÓYpcapov,  èv-‘
  Ähnlich  BGU.  1114,11  (um  7  v.  Chr.)  ;  1131,14  (13  v.  Chr.).
»  P.  Straßb.  I  29  Einl.  S.  109.
®  vgl.  abweichend  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  llOf.
*  Lesung  Wilckens  (briefliche  Mitteilung)  nach  P.  Oxy.  III  639.
®  Lesung  Wilckens  (briefliche  Mitteilung).
        <pb n="464" />
        Abschn.  84.  Wesen  und  Zweck  der  KOTaTpatpi'i.

443

iLiéviv  òriXou)név[r3]  irpoGeíTiLiíav  Kai  irunffiv  irávTa  tò  7rp[oKÍ]-ILieva.
  TÒ  òè  xipÓTPaçov  toOto  KÚpiov  [ëcrrjun  navTaxQ  èmqpepopevov
  [uj]ç  èv  [òrijpodiu  KaTaKexopKT|Liévov.  ’'Etouç  ôktuj-KaiòeKáxou
  AÙTOKpàxopoç  Kaiaapoç  Népoua  TpaiavoO  ’Api-(Txou
  Zeßaaxoö  feppaviKoO  AaKiKOÛ,  Tößi  xpiaKáòi.
Zu  deutsch;  „K  N.,  Sohn  des  Harpokration,  an  Frau  Tlienapynchis,
  Tochter  des  Sambas,  handelnd  im  Beisein  ihres  Frauenvormundes, ­
  ihres  Verwandten  N.  K,  Sohnes  des  Nemesion,  Gruß
zuvor.  Nachdem  ich  deinem  Vater  Sambas  auf  Grund  eines  (jetzt)
mit  öffentlicher  Rechtskraft  ausgestatteten  Handscheines  den  x.  Teil
eines  Öl-  und  Fruchtgartens  in  der  Gemarkung  von  Raranis,  eine
Arure  groß,  verkauft  habe,  und  nachdem  du  verlangt  hast,  daß
dieser  Besitz  durch  öffentliche  Beurkundungen  auf  dich  (durch  xaxa-Tpaqpfi)
  übereignet  werde,  habe  ich  dich  ersucht,  mir  noch  einen  Ausstand ­
  bis  zum  dreißigsten  Phamenoth  des  laufenden  Jahres  18  zu
bewilligen,  in  welchem  Monate  ich  unbedingt  das  Besitzamt  glatt
machen  wolle  und  die  sonstigen  Behörden.  Daher  erkläre  ich
auf  Grund  dieses  Handscheines,  daß  ich  die  benannte  Frist  einhalten
  und  alles  nötige  (pünktlich)  erledigen  will.  Dieser  Handschein ­
  soll,  wo  auch  immer  er  vorgezeigt  wird,  rechtskräftig  sein,
gleich  als  wenn  er  im  Besitzamte  niedergelegt  worden  wäre.  Im
Jahre  18  des  Imperator  Caesar  Nerva  Traianus  Optimus  Augustus
Germanicus  Dacicus,  am  30.  Tybi“.
Im  vorstehenden  Handscheine  erwirkt  sich  der  Verkäufer
noch  eine  Fristverlängerung  von  zwei  Monaten  zur  Ausführung
der  KaxaTpaqpn.  Welche  Gründe  ihn  dazu  bewogen,  die  KaxaTpaqpq
hinauszuschieben,  sagt  er  nicht.  Die  Urkunde  ist  für  das  Wesen
der  Kaxaypacpn  von  großer  Bedeutung,  weil  sie  den  unmittelbaren ­
  Zusammenhang  zwischen  der  Kaxaypacpií  und  dem
Besitzamte  klar  erweist;  denn  mit  Beziehung  auf  das  vorhergehende ­
  KaxaTpaippvai  erklärt  der  Verkäufer:  napéSai  pe  xf|v
ßtßXioOiiKtiv  KttOapav.  Diese  ßißXioOiiKri  ist  die  ßißXioOpKT]  áyKxiícremv,
  d.  i.  das  Besitzamt.  Die  ßißXioOiiKri  wird  dadurch  xaGapd,
daß  der  Verkäufer  sein  Besitzrecht  tilgen  läßt,  um  Platz  zu  machen
für  ein  neues  Besitzrecht,  d.  i.  für  das  Besitzrecht  des  Käufers.
Doch  nicht  nur  die  ßißXioOnKr)  èTKXiícTeuiv  wird  dadurch  KaOapd,
sondern  laut  unserer  Urkunde  auch  xà  dXXa  dpxîa,  also  bestimmte ­
  andere  Behörden.  Diese  anderen  Behörden  sind  vermutlich
die  Katasterbehörden  und  die  Steuerbehörden,  d.h.  das  Kiupo-Tpappaxeîov,
  die  Katasterabteilung  des  ßamXiKog  rpappaxeúç  usw.
        <pb n="465" />
        444

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Daß  der  Käufer  ohne  KaraYpacpfi  des  Verkäufers  nicht  zu
seinem  Besitze  kommen  kann,  zeigt  ferner  BGU.  446,  14  ff.  (um
159  n.  Ohr.),  ein  Vertrag  über  den  Empfang  einer  Anzahlung
(dppaßihv)  für  verkaufte  Grundbesitzteile.  Hierbei  wird  ausdrücklich ­
  vereinbait,  daß  die  Verkäuferin  Soteria  dem  Käufer  Stotoetis
nach  Begleichung  der  Kestzahlung  die  xarairpacpii  nicht  vorenthalten ­
  darf  (Z.  14)  :  d  (pepp)  Kai  KaiaTpáipei  Zuurripia  tu)  ZioTofiTi,
ÓTTÓTe  èà[v  aípfÍTai]  ktX.,  und  nachher  (Z.  16):  èàv  òè  pf]  KaiaTpáqpri,
Ka0à  YÉfpacpE,  èKTeí(T[eiv  aurpv  túj  Ztotoiíti  tòv  dppaßoiva  òittXoOv
TÚJ  TÚJv]i  dpaßujvujv  v[ó]pqj.
Handelt  es  sich  um  einen  Besitzübergang  durch  Kauf,  so
wird  das  Besitzapit  durch  die  KaxaTpacpp  —  in  Verbindung  mit  der
dTTOTpacpp  und  dvaypacpn  —  nicht  nur  ermächtigt,  sondern  auch
ohne  weiteres  verpflichtet,  die  Umlegung  der  Besitzurkunden
und  die  Umbuchung  der  Besitzrechte  in  den  òiaurpiópaxa  auszuführen. ­
  Wie  das  Verfahren  war,  wenn  ein  Besitz  auf  Grund  eines
Pfandvertrages  den  Besitzer  wechselte  —  sobald  nach  Ablauf
der  Verfallfrist  die  Schuld  nicht  getilgt  wurde  —,  ist  nicht  mit
Sicherheit  zu  erkennen.  In  P.  Fior.  I  56  (234  n.  Chr.)  aus  Herrnupolis
  bedarf  die  Gläubigerin  Aretus,  um  den  hypothekarisch  ihr
verpfändeten  und  ihr  verfallenen  Besitz  antreten  zu  können,  neben
der  KaiaTpacpn  noch  einer  besonderen  vizeköniglichen  Einweisungsverfügung ­
  (xpnpaTKTpòç  äpßaöeiag)^.  Frau  Aretus  sagt  in
ihrer  Eingabe  an  den  Vizekönig  ausdrücklich,  daß  ihr  die  Kaia-Ypaqpfi
  zuteil  geworden  sei  (Z.  11  :  KatatéTpappai),  außerdem  ist
bei  Verlesung  der  Eingabe  in  der  vizeköniglichen  Kanzlei  die  Kaxa-Ypacpfi
  selber  zur  Stelle  (Z.  6):  àvaTvu)(J0eí(Tr|ç  èvreúHeujç  AuptiXíaç
’ApriTOÛTOç  —,  Thç  òè  òi’  aó[Tf|ç  òeÒTiXuj]pévriç  KaTa[Tpa((pfiç)]  uTToye-Ypa(ppévriç)
  èTreynveYpévriç  ktX.  Weshalb  bei  hypothekarischer  Verpfändung ­
  trotz  der  KaraYpacpp  des  Schuldners  der  lange  Weg  bis  zum
Vizekönige  beschritten  werden  mußte,  und  ob  dieser  lange  Weg
etwa  nur  dann  nötig  wurde,  wenn  der  Schuldner  trotz  seiner  Kaia-Ypaqpii
  im  tatsächlichen  Besitze  verharrte,  also  zwangsweise  entfernt
werden  mußte  (P.  Fior.  I  56,  16:  ßouXopevp  òè  xà  xpç  äpßa0eiag
èTrix€X€çr0fivai),  können  wir  nach  dem  bisherigen  Stande  der  Papyri
nicht  entscheiden.
^  ergänzt  von  Gradenwilz,  Einführung  S.  82,  nach  P.  Lond.  II  S.  211
Nr.  334,  23  f.
*  vgl.  Mitteis,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  27  (1906)  S.  345  f.  ;  Koschaker,  Zschr.
d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  42  ff.  ;  Rabel,  Verfügungsbeschränkungen  S.  73  ff.
        <pb n="466" />
        Abschn.  85.  Die  KaTa-fpacpn  als  selbständige  Urkunde.

445

Die  KaxaTpacpri  ist  eine  wichtige  Urkunde  auch  bei  künftigen
weiteren  Verkäufen  für  die  künftigen  Besitzer  desselben  Gegenstandes, ­
  weil  alle  die  alten,  über  diesen  selbigen  Gegenstand
handelnden  KaxaYpaqpai  der  früheren  Besitzer  mit  den  übrigen  ^  Besitzurkunden ­
  an  den  letzten  Käufer  übergehen  und  auf  diese  Weise
dazu  dienen,  dem  letzten  Besitzer  den  Umfang  des  Besitzes2,  die
Beschaffenheit,  die  Kebenrechte  und  sonstigen  Dinge  insofern  zu
bestätigen,  als  die  Kaxaypacpaí  nachweisen,  daß  ein  etwa  bestrittenes
Recht  seit  hundert  und  mehr  Jahren  von  jedem  Vorbesitzer  auf
den  Nachfolger  formgerecht  übertragen  worden  sei.
Abschnitt  85.
Die  KaxaTpaqpii  als  selbständige  Urkunde.
Die  KttxaTpatpn  kann  in  zweierlei  Form  erteilt  werden  :
als  selbständige  Urkunde,  oder,  wie  zu  vermuten  ist,  verquickt ­
  mit  der  àiroTpaqpf]  des  neuen  Besitzers  (Abschn.  86)
und  dem  Kaufverträge  (Abschn,  87).
Wird  ein  Kaufbetrag  in  Teilbeträgen  nach  und  nach  bezahlt,
so  ist  es  unmöglich,  die  Kaxaypacpfj  mit  dem  Kaufverträge  zu  verquicken, ­
  weil  die  KuxaTpacpfi  erst  dann  vom  Verkäufer  erteilt  wird,
wenn  der  vertraglich  vereinbarte  Kaufpreis  voll  bezahlt  worden
ist  3,  Bei  solchen  Teilzahlungen  wird  es  dem  Käufer  zwar  unbenommen ­
  gewesen  sein,  den  notariellen  Kaufvertrag,  den  er  über
seine  Erwerbung  abgeschlossen  hat,  mittelst  der  üblichen  utto-Tpucpfi
  schon  vor  der  letzten  Teilzahlung  an  das  Besitzamt  einzureichen; ­
  auch  wird  das  Besitzamt  diese  duoTpatpri  ohne  Bedenken ­
  und  ohne  schriftlichen  Vorbehaltsvermerk  (siehe  Abschn.  78)
entgegengenommen  haben;  indessen:  so  lange  die  KuxaTpacpfi  des
alten  Besitzers  (Verkäufers)  noch  aussteht,  löscht  das  Besitzamt
das  Besitzrecht  des  alten  Besitzers  nicht  aus.
Selbständige  Abstands-  oder  Übereignungsurkunden  %  die
ich  zusammenfassend  als  Kaxaxpaqpai  bezeichnen  möchte,  sind  für
die  ptolemäische  Zeit:  BGU.  998  (101  v.  Chr.);  P.  Grenf.  II  28
(103  V.  Chr.)5;  für  die  frührömische  Zeit:  P.  Wess.  Taf.  gr.  13
‘  BGU.  1002,  14  (55  v.  Chr.).
*  P.  Oxy.  I  100,10  f.  (133  n.  Chr.).
®  z.  B.  P.  Lond.  II  S.  211  Nr.  334  (siehe  oben  S.  442);  BGU.  446  (siehe
oben  S.  444).
*  Über  die  demotischen  Abstandsurkunden  (Traditionsurkunden)  siehe
oben  S.  437  f.
®  Vgl.  WUcken,  Archiv  IV  S.  455f.
        <pb n="467" />
        446

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Nr.  29  (3/2  v.  Ghr.).  Diese  Beispiele  führen  das  Schlagwort  àq)íuxaffGai.
  Weitere  Beispiele  für  die  römische  Zeit  scheinen  BGrU.  177
und  193  (siehe  oben  S.  440)  zu  sein*  ;  letztere  beiden  Urkunden  führen
allerdings  weder  àçíaiaaOai,  noch  KaxaTpáqpeiv  als  Schlag  wort,
sondern  beginnen  im  Körper  lediglich  mit  ópoXoTeí  neirpaKévai.
Der  Endzweck  aber  wird  auch  hier  die  KaraTpacpn  sein,  weil,
wie  aus  dem  Inhalte  der  beiden  Homologien  zu  ersehen  ist,  der
eigentliche  Kaufvertrag  als  selbständige  Urkunde  beidemale  der
Homologie  voraufgegangen  ist  (vgl.  dazu  Wilcken,  Archiv  lY
S.  456f.).
Etliche  Urkunden  aus  römischer  Zeit  lassen  erkennen,  daß
man  die  KaraTpaq»!  als  selbständiges  Schriftstück  gern  vor  dem
öffentlichen  Notariate  errichten  ließ,  vermutlich  vor  demselben
Notariate,  vor  welchem  auch  der  zugehörige  Notariats  vertrag  vorher ­
  errichtet  worden  war.  Die  drei  Urkunden  P.  Oxy.  I  170  (um
78  n.  Ohr.),  P.  Oxy.  II  327  und  328  (um  85  n.  Chr.)  betreffen
solche  notariellen  KaiaTpacpai  2.  Leider  sind  alle  drei  Urkunden
von  den  Herausgebern  in  den  „descriptions“  ohne  Beigabe  der
Texte  nur  inhaltlich  kurz  erwähnt  worden.  Zu  Nr.  327  sagen  die
Herausgeber:  „notice  sent  to  the  agoranomus  by  a  person  whose
name  is  lost  and  01  péTox(oi)  to  register  (Kaia'fpáqpeiv)  the  sale  of
the  half  share  of  a  slave  Dioscorus“  usw.  ;  zu  Nr.  328  :  „beginning
of  a  notice  to  the  agoranomus  from  Theon,  son  of  Sarapion,  to
register  (KaTaypacpeiv)  a  sale“.  Derjenige,  welcher  in  327  und  328
den  Auftrag  an  das  Staatsnotariat  gibt,  ist  nicht  der  Verkäufer,
sondern  das  Besitzamt.  Das  verrät  schon  der  Zusatz  Kai  01
péxoxoi^  in  327;  sodann  aber  wäre  es  gänzlich  gegen  die  Regel,
wenn  ein  Vertragspartner,  der  ein  notarielles  Abkommen  von  dem
Notariate  auf  setzen  lassen  wiU,  vorher  einen  schriftlichen  Auftrag
dazu  an  das  Notariat  gibt.
Der  Verkäufer,  welcher  eine  Kaxaypacpii  als  besondere  Urkunde ­
  beim  Notariate  aufrichten  lassen  will,  scheint  also  das
áníaxaXpa  des  Besitzamtes  für  diese  Kaxaypaqpií  eingeholt
zu  haben.  Da  derselbe  Verkäufer  schon  vorher,  als  er  den  Kauf
notariell  abschließen  wollte,  über  denselben  Kauf  ein  èníffxaXpa
des  Besitzamtes  erhalten  haben  muß,  so  hätten  wir  für  ein  und
‘  siehe  Wilcken,  Archiv  II  S.  388  f.
»  Ebenso  BGU.  1128,12  (14  v.  Chr.),  Alexandreia.
»  An  der  Spitze  des  Besitzamtes  steht  ein  Kollegium  von  ßißXiocpuXa-Kcç
  (vgl.  oben  S.  291).
        <pb n="468" />
        Abschn.  86.  Die  eòòÓKndiç  innerhalb  der  àTroypacpii.

447

dieselbe  Sache  zwei  èmaTaXiiaxa,  nämlich  ein  inicrraXua  für  den
Notariats  vertrag  und  ein  zweites  èTrícriaXiaa  für  die  KaxaTpacpn
zu  diesem  Notariats  vertrage.
Abschnitt  86.
Die  eúòÓKHUiç  innerhalb  der  d7T0Ypaq)ii.
P.  Lond.  III  8.  119  Nr.  942  (227  n.  Ohr.)  ist  eine  freiwillige
ÓTTOTpaqpií  an  das  Besitzamt.  Die  dnoTpacpfi  betrifft  einen  Hausanteil, ­
  der  auf  Grund  eines  Girobankvertrages  gekauft  worden
ist.  Hinter  der  eigenhändigen  Unterschrift  des  Käufers,  der  die
axTOTpacpii  einreicht,  findet  man  noch  die  eigenhändige  Unterschrift ­
  des  Verkäufers  mit  dem  Schlagworte  eùôoKiù  aòxiip
(vgl.  den  Text  oben  S.  395  unter  Punkt  8).  Auf  diese  Mitunterzeichnung ­
  des  Verkäufers  wird  in  der  à-rroYpaqpií  schon  vorher  (unter
Punkt  3  des  Textes  auf  S.  394)  mit  der  Wendung  cruveuòOKoOvxoç
ausdrücklich  aufmerksam  gemacht.  Ebenso  ist  es  in  den  freiwilligen ­
  Kauf-aTTOTpaqpai  P.  Lips.  I  3  Kol.  H,  5  und  20  (256  n.  Ohr.)
ünd  P.  Lond.  III  S.  120  Nr.  945,  8  —  pex’  eòòoKnaeoiç  —  und  25
(231  n.  Ohr.).  Alle  diese  anoTpacpai  stammen  aus  Hermupolis  ;  die
zugehörigen  Kaufverträge  sind  Girobank  Verträge.
Will  man  das  ‘euòoKÚj’  nicht  als  bedeutungslose  Formel  auffassen, ­
  so  ist  das  eòòoKÚJ  die  behördlich  geforderte  ausdrückliche
Zustimmungserklärung  des  Verkäufers  zur  dnoYpaqpn  des  Käufers.
Da  aber  die  Kauf-dnoTpacpai  anderwärts  ^  solche  Erklärung  nicht
enthalten,  und  da  es  auch  in  Hermupolis  Kauf-àiroTpacpaí  gibt,
welche  das  eíiòOKÔ»  nicht  aufweisen  so  muß  das  eiiòoKo»  nur  für
besondere  Fälle  nötig  gewesen  sein.  Es  ist  möglich,  daß  das  eúòoKin
die  KaxttYpatpfi  ersetzt.  Gegen  diese  Annahme  spricht  allerdings
der  Umstand,  daß  das  eôòOKÚú  auch  bei  dnoYpacpf)  eines  Pfand-Vertrages
  ^  vorkommt.  Vielleicht  steht  die  eòòÓKriaiç  mit  der  in
Kaufverträgen  vereinbarten  Kupeia  und  KpáxriUiç  (Abschn.  87)  in
Beziehung,  etwa  derart,  daß  die  vertraglich  festgelegte  Kupeia  und
KpáxTicTiç  durch  die  eòòÓKricnç  der  átroYpaçií  ihre  rechtlich  bindende
Bestätigung  findet,  und  daß  dieser  Vorgang  dann  dieselbe  Wirkung
hat,  wie  die  KaxaYpcnpn  als  besondere  Urkunde.  Der  Kauf-Giro-*
  P.  Teb.  II  323  (127  n.  Chr.)  ;  II  472  (um  121  n.  Chr.),  beide  aus  Arsinoe
  ;  P.  Strassb.  I  34  (um  190  n.  Chr.),  aus  Antinoupolis.
*  P.  Lond.  III  S.  118  Nr.  941  (227  n.  Chr.).
®  P.  Lips.  I  8,  4  u.  16  (220  n.  Chr.)  ;  siehe  den  Text  dieser  Urkunde
unten  S.  465  f.
        <pb n="469" />
        m

Teil  IV.  Girobanknotariat.

bankvertrag  P.  Lend.  Ill  S.  153  Nr.  1298  enthält  die  Kupeia  und
KpÚTriaiç,  die  zugehörige  dnoYpaçri  P.  Lend,  in  S.  120  Nr.  945  die
tòòÓKricTiç.  Ebenso  ist  es  bei  dem  Kauf-Grirobankvertrage  P.  Lips.  I  3
Kol.  I  und  der  zugehörigen  ÙTTOTpaqpn  in  Kol.  H.  Abweichend  davon
hat  zwar  der  Kauf-Girobankvertrag  P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158
die  Kupeia  und  Kpairicnç,  doch  fehlt  in  der  zugehörigen  dnoTpacpfj
P.  Lond.  ni  S.  118  Nr.  941  die  eòòÓKricriç.  Die  Frage  muß  unentschieden ­
  bleiben.  Immerhin  erscheint  es  angebracht,  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  die  eòòÓKricnç  kaum  eine  bedeutungslose ­
  Gaueigenheit  sein  kann,  und  daß  ihr  Zweck  möglicherweise
in  der  angedeuteten  Richtung  zu  suchen  ist.
Abschnitt  87.
Die  KaTafpacpn  innerhalb  des  Kaufvertrages.
Der  selbständige  Kauf-Girobank  vertrag  P.  Lips.  I  3
(256  n.  Chr.)  aus  Hermupolis  enthält  im  Vertragskörper  eine
besondere  Übereignungsformel  (siehe  den  Text  oben  S.  341
unter  Punkt  7),  welche  lautet:  Kai  eivai  irepi  aiiTf)V  ipv  ihvpu|a[év]r|v
—  Tf|V  Tfjç  TreTrpapévriÇ  okíaç  —  Kupeíav  Kai  Kparpuiv.  Diese
Übereignungsformel  wiederholt  sich  in  der  ÙTcoYpacpp  (Punkt  8  auf
S.  343).  Im  selbständigen  Kauf-Girobank  vertrage  P.  Lond.
ITT  S.  157  Nr.  1164  c  (212  n.  Chr.)  aus  Antinoupolis  (siehe  den
Text  oben  S.  352  unter  Punkt  7)  finden  wir  eine  ähnliche  Übereignungsformel: ­
  Kpa[T€]iv  ouv  Kai  Kupieúeiv  tòv  ihvoúpevov  —
Toû  [fi]pí(Touç  pépouç  Tpç  oiKÎaç.  Die  Kparpcriç  ist  der  Besitz,  der
aber  auch  ein  Pfandbesitz,  d.  h.  ein  pfandrechtlich  begründeter,  im
Besitzamte  festgelegter  Anspruch  an  fremder  Sache  sein  kann^;
darum  wird  die  Kupeia  noch  hinzugefügt:  die  Kupeia  ist  der  unbeschränkte ­
  Vollbesitz,  der  nur  dem  Volleigentümer  zusteht.
Wenn  in  jenen  Beispielen  der  Verkäufer  das  Besitzrecht  und
das  volle  Eigentumsrecht  in  einer  so  scharf  ausgeprägten  Übereignungsformel ­
  ausdrücklich  dem  Käufer  zuweist^,  so  ist  zu  vermuten, ­
  daß  in  dieser  Übereignungsformel  derselbe  Rechtsakt  steckt,
1  siehe  unten  S.  468.
*  Ebenso  z.  ß.  P.  Lond.  IIIS.  152  Nr.  1158,12  (um227  n.  Chr.),  Hermupolis;
III  S.  153  Nr.  1298,  4  (231  n.  Chr.),  Hermupolis;  III  S.  160  Nr.  1164e,  14;
Nr.  1164f,  22;  Nr.  1164  k,  16  (212  n.  Chr.),  Antinoupolis.  Diese  Urkunden  sind
selbständige  Kauf-Girobankverträge.  Ferner  aus  dem  Faijum:  CPR.
206,12  (Zeit  des  Pius);  P.  Strassb.  114,  22  (211  n.  Chr.);  BGU.  667,  15  (um
222  n.  Chr.)  usw.;  aus  Oxyrhynchos:  P,  Oxy.  II  273,  24  (95  n.  Chr.).
        <pb n="470" />
        Abschn.  87.  Die  xaTaypacpi^  innerhalb  des  Kaufvertrages.

449

den  wir  anderwärts  in  der  Traditionsurkunde  (dirocrTacríou  auYïpaqpn)
bezw.  in  der  KaraTpacpn-Urkunde  vorfanden.  Vielleicht  aber  mußte
daneben  noch  die  euòÓKriaiç  des  Verkäufers  in  der  dnorpaípií  des
Käufers  enthalten  sein  (vgl.  Abschn.  86).
Die  selbständigen  Kauf-Girobankverträge  vom  Faijum
BGU.  427  (159  n.  Ohr.)  und  BGU.  468  (150  n.  Ohr.)  enthalten  ebenfalls ­
  eine  Übereignungsformel  (siehe  die  Texte  oben  S.  355  unter
Punkt  4  und  S.  360  unter  Punkt  5).  Freilich  werden  hier  nicht
Immobilien  verkauft,  sondern  Mobilien  (Kamele);  die  Übereignungsformel ­
  lautet  kurz  ;  ov  (KÚprjkov)  kuI  irapeXaßev  ó  òeíva  (der  Käufer),
od.  ähnl.  Es  ist  sehr  leicht  möglich,  wenn  nicht  wahrscheinlich,
daß  die  Kamelbesitzer  ihren  Kamelbesitz  überwiegend  gar  nicht
beim  Besitzamte  verbuchen  ließen,  sodaß  eine  KaTaTpoapn  überhaupt
nicht  in  Frage  kam  ;  gleichviel  aber,  ob  nun  das  Besitzamt  in  Frage
kommt  oder  nicht,  so  ist  doch  die  Tatsache,  daß  die  Übereignung
förmlich  ausgesprochen  ^  wird,  ein  Beweis  dafür,  daß  das  Bedürfnis
für  eine  schriftlich  und  in  deutlicher  Form  ausgesprochene  Übereignung ­
  vorhanden  war.  Wenn  wir  daher  in  anderen  Kauf-Notariatsverträgen
  aus  dem  Faijum  die  Übereignungsformel  nicht  vorfinden,
so  dürfen  wir  annehmen,  daß  alsdann  die  KaxaTpaqpn  als  besondere
Urkunde  für  sich  aufgesetzt  worden  ist,  was  insbesondere  für
Grundstückskäufe  gilt.  Daß  die  KataTpacpii  im  Faijum  bekannt
war,  geht  aus  den  oben  (S.  442  ff.)  behandelten  Urkunden  P.  Lond.  II
S.  211  Kr.  334  (166  n.  dir.),  BGU.  50  (115  n.  dir.)  usw.  hervor.
Im  4.  Jahrh.  wird  es  in  den  Papyri  üblich,  die  Verquickung
der  KaTttTpacpn  mit  dem  Kaufverträge  durch  eine  unzweideutige
Wendung  klar  zum  Ausdrucke  zu  bringen,  und  zwar  durch  die
Wendung;  ópoXoTiíJ  TreirpaKévai  Kai  KaTayeTpacpriKévai^.  Wie
in  früherer  Zeit,  scheinen  daher  auch  jetzt  noch  irpâniç  und  Kaia-Tpacpq
  rechtlich  zwei  verschiedene  Dinge  zu  sein.  Immerhin  ist
zu  betonen,  daß  wir  nicht  wissen,  ob  oder  in  welcher  Form  das
Besitzamt  in  dieser  späten  Zeit  noch  bestand  (siehe  oben  S.  284),
und  welche  Wirkung  demzufolge  die  KaxaTpacpfj  jetzt  hatte.
Die  byzantinischen  Verträge  weisen  gewöhnlich  die  Brief-‘
  vgl.  die  Beispiele  auf  S.  448  Anm.  2.
*  P.  Lond.  III  S.  232  Nr.  977,  12  (330  n.  Chr.)  ;  P.  Fior.  I  66,  3  (398
n.  Chr.),  aus  dem  Faijum;  P.  Stud.  Pal.  I  S.  7  Kol.  II,  6  (454  n.  Chr.),  aus
Antinoupolis  ;  P.  Grenf.  I  60,17  ff.  (581  n.  Chr.),  aus  Apollinopolis  ;  P.  Slraßb.
im  Archiv  III  S.  418  (6.  Jahrh.),  aus  Hermupolis  ;  usw.  Vgl.  Lewald,  Grundbuchrecht ­
  S.  62  Anm.  4.  Siehe  auch  B.  Keil,  Hermes  43  (1908)  S.  545  Anm.  2.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  29
        <pb n="471" />
        450

Teil  IV.  Girobanknotariat.

formel  auf:  ó  òeíva  tlù  òeíva  x^típ^iv.  'OjuoXoTÚj  TrerrpaKevai  (Toi
Kai  KaraTeTpaqpriKévai  ktX.  ;  das  ist  also  die  Handscheiuformel.
Da  aber  ein  nach  dieser  Handscheinformel  aufgesetzter  Vertrag
bisweilen  als  ëTTpaqpoç  crufipacpn  ^  oder  als  ërfpatpoç  ibviaKf]  àaqpá-Xeia^
  bezeichnet  wird,  so  ist  es  möglich,  daß  diese  Kaufverträge
gleichwohl  bisweilen  öffentliche  Notariats  Verträge  sind;  vielleicht
haben  die  öffentlichen  Notare  dieser  Zeit  die  Handscheinformel
übernommen.  Trifft  die  letztere  Annahme  zu  und  besteht  in  byzantinischer ­
  Zeit  noch  das  Besitzamt  in  irgend  einer  Form,  so
mag  auch  die  KaiaTpacpti  in  dieser  Zeit  die  alte  Bedeutung  bewahrt ­
  habend.
Indessen  kommt  das  KaTaTCTpaqjriKévai  auch  in  Urkunden  vor,
die  offenbar  Handscheine  sind.  Das  ist  z.  B.  der  Fall  in  BGU.
456  (348  n.  Ohr.),  aus  dem  Faijum.  Der  Text  lautet:
[Tnaieíaç  0]Xaouiou  OiXíttttou  toO  XapTrpoxaToo  [ènápxou
t]oö  lepoO  upaiToupíou  Kal  OXaouiou  [ZaXia  xoO  Xajp-rrpoxa-Tou
  patícTipou  Toiv  ÎTTTTéuuv,  [0appoû0]i  C  AùpriXiuj  Zapanáppoüvi
  TTa[ricJ‘íou  ano]  KibprjÇ  d&amp;gt;iXaòeXq)íaç  xoû  ’Apmvo-[eÍTOu
  vojpoö  AòpóXioç  OiXéaç  ’Appmvíou  [  ]  è[v]
Tf)  auir)  [Kjibpi^  tPiXaòeXqpía  xa(ípeiv).  [‘OpoXoTjiô  Trenpa-Kévai
  aoi  Kai  KaTaTeTpa(pri[Kévai  dn]ò  xoû  vOv  èni
xòv  del  Kal  ânavxa  [xpóvov]  xoòç  ònápxovxáç  poi  qpoíviKaç
òóo,  xòv  |Lièv  êva  tdixújv  òéK[a]  èvyéa,  Kal  xòv  dXXov  nrixinv
òéKa  [ôjKxib,  xipfjg  xflç  [éajxapévtiç  Kai  (yupnecpujvripévnç  kxX.
Hier  verkauft  jemand  zwei  Palmbäume,  vielleicht  zum  Abhauen, ­
  weil  die  genauen  Längen  angegeben  werden.  Ob  ein  solcher
Kaufvertrag  an  das  Besitzamt  eingereicht  wird,  ist  sehr  fraglich;
vielmehr  sprechen  in  diesem  Falle  Form  und  Inhalt  des  Vertrages
dafür,  daß  der  Vertrag  kein  öffentlicher  Vertrag,  sondern  ein  reiner
Handschein  ist.  Das  KaxaTeypacpriKevai  mag  in  Handscheinen  als
leere  Formel  angewendet  worden  sein.  Wir  wissen  auch  sonst,
daß  in  byzantinischer  Zeit  das  Formelwesen  verwilderte.  Man
kann  den  Notariatsvertrag  nicht  mehr  vom  Handscheine  unterscheiden; ­
  in  gleicher  Weise  mag  das  KaxayeTpacpriKévai  bald  zu
‘  P.  Straßb.  im  Archiv  lU  S.  418  Z.  6  u.  10  (6.  Jahrh.).  Vgl.  Wilcken,
Archiv  IV  S.  187.
*  P.  Grenf.  1  60,17  (581  n.  Chr.).
®  Dafür  scheint  zu  sprechen  P.  Lond.  II  S.  317  Nr.  251,  25  (um  350
n.  Chr.)  :  koI  itap^Em  x^v  KctTUTpacpfiv  KoGapdv  àirô  irduriç  àvTiiroi/iaewç.
        <pb n="472" />
        Abschn.  88.  Die  KoraYpacpri  étri  Xúaei  und  ¿v  TríoTei.

4Õ1

Recht,  bald  zu  Unrecht  angewendet  worden  sein.  Wie  dem  aber
auch  sei,  jedenfalls  war  noch  der  Uedanke  lebendig,  daß  das  xara-Tpdqpeiv
  das  förmliche  und  für  sich  zum  Ausdrucke  gebrachte
„Sichlossagen“  des  Verkäufers  vom  Besitze  auf  ewige  Zeiten  in
sich  schließt.  Im  Vertrage  P.  Lond.  II  S.  325  Nr.  483  (616  n.  Chr.)
heißt  es  von  den  Vertragspartnern  (Z.  20  f.):  eîç  xaÚTriv  èXuXóGaaiv
Tf|v  ëTTPacpov  kuI  dTtapaßaiov  èpcpuTeuTiKriv  ópoXoTÍav,  òi’  fjç  ópo-XoTOÚaiv
  TÒ  pèv  TtpoXexGèv  ÒÍKaiov  toO  aÒToO  eúuToOç  povacTrripíou
dßßd  ITaTÓiTOç  òi’  èpoO  toO  TrpoTeTP(appévou)  Mriva  TrpoeaxújToç
èvxeúGev  pòri  èKÒeòiuKévai  xai  TrapaKexmpriKévai  xúj  TrpoXexGévxi
Nüüávvr]  (boißdppuuvog  xai  KaxaTeïpatpévai  dirò  xoû  vöv  èni  xòv
dei  Ktti  éHfjç  díravxa  xpóvov  kxX^
Abschnitt  88.
Die  KttXttTpaqpn  èixi  Xúcrei  und  èv  iríaxei.
Da  es  eine  updcriç  èui  Xúcrei  gibt,  so  folgt  daraus,  daß  es
auch  eine  dTTOTpctqpn  èni  Xúcrei,  eine  rrapáGecriç  èrrî  Xúcrei
und  eine  KaxaTpacpf)  èiri  Xúcrei  geben  muß.
Man  kann  die  rrpdaiç  èrri  Xúcrei^  durch  „Kauf  auf  Wiederkauf“ ­
  übersetzen  3;  da  aber  ein  Wiederkauf  vertraglich  nicht  erfolgt,
wird  man  vielleicht  besser  „Kaufpfandvertrag“  sagen  können*.
Den  Hergang  bei  der  updcnç  èrri  Xúcrei  erklärt  RabeU  richtig  wie
folgt:  „der  Gläubiger  kauft  die  Sache  um  den  Betrag  seiner  Forderung, ­
  besonders  um  die  Darlehensvaluta  als  Kaufpreis  vorbehaltlich
des  Lösungsrechtes  des  Verkäufers.  Wird  dieses  Lösungsrecht  nicht
^  Ähnlich  P.  Par.  21,  9  (616  n.  Chr.):  nOëiueOa  x^vbe  xi^v  KaxaypakoG’
  áirXfiv  ëxYpacpov  àatpdXeiav,  éppeîvai  xaurrj  xQ  évvójbiiu  irpdffi  ktX.
Nachher  (Z.  19)  heißt  es:  (ópoXoYoOpev)  ireirpaKévai  koI  KaxaYeTpatpr)-Kévai
  kt\.  Ebenso  P.  Par.  21b  (584  n.  Chr.),  Z.  6  und  10.
*  Nach  den  Ausführungen  von  Rabel,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)
S.  354ff.,  und  von  Weiss,  Pfandrecht!.  Untersuchungen  S.  21  ff.,  erhält  der
Gläubiger  bei  einer  irpâniç  éiri  Xúuei  sowohl  Nutzung  als  auch  Besitz  des
Pfandes,  bei  einer  ibvfj  év  itioxei  (vgl.  P.  Heidelb.  1278  bei  Gerhard  und
Gradenwitz,  Philol.  1905  S.  498  ff.)  dagegen  weder  Nutzung  noch  Besitz  des
Pfandes,  sondern  das  formelle  Eigentum.  Dieser  Unterschied  kommt,  falls  er
zutreffend  ist,  für  den  Betrieb  des  Besitzamtes  nicht  in  Frage,  denn  beidemale
  wird  der  notarielle  Schuldvertrag  (römische  Zeit)  in  das  Besitzamt
gebracht  und  dort  gleichmäßig  behandelt.
®  Weiss,  Pfandrechtliche  Untersuchungen  S.  9  ff.
*  vgl.  Spiegelberg,  Demotische  Kaufpfandverträge,  Recueil  de  Travaux
relatifs  à  la  Philol.  etc.  Vol.  XXXI  (1909).
®  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  354  ff.

29*
        <pb n="473" />
        452

Teil  IV.  Girobanknotariat.

rechtzeitig  ausgeübt,  so  bleibt  nach  herrschender  Ansicht  —  die  maßgebenden ­
  Quellen  schweigen  —  die  Sache  dem  Käufer  als  Ersatz  ;  vorher ­
  ist  sie  für  ihn  provisorische  Gegenleistung“.  Da  der  Schwebezustand ­
  nach  Ablauf  der  Verfallfrist  ganz  von  selber,  auf  Grund  des
Kaufpfandvertrages,  in  einen  Dauerbesitz  sich  um  wandelt,  so  folgt
daraus,  daß  nicht  erst  beim  Eintritte  des  Dauerzustandes,  sondern
bereits  bei  Errichtung  des  Schwebezustandes,  mithin  im  Anschlüsse
an  den  Vertrag,  die  KaiaTpaqpfi  erteilt  werden  muß;  nur  ist  auch
diese  KaxaYpaqpp  eine  Schwebesache,  gleichwie  die  Trpámç,  d.  h.  sie
ist  eine  KaiaTpaqpfi  èm  Xócrei.  Zusammen  mit  der  Trpdaiç  èni  Xócrei  geht
auch  die  KaxaTpaqpfi  èni  XOcrei  zu  einer  Dauerschaft  über,  falls  nicht
der  Schuldner  die  Schuld  vor  Ablauf  der  Verfallfrist  zurückzahlt.
In  P.  Oxy.  m  472  sagt  ein  Rechtsanwalt  in  seiner  Verteidigungsrede ­
  (Z.  23  ff.):  xOüv  Tap  èv  níaxei  Kaxarpatpévxujv  xò
ovo  P  a  p[ó]vov  eiç  xoùç  xPPPctTicrpoùç  TTap&amp;lt;(ax)e[8]éyxuuv  \  oÙKéxi
Ò’  àvxiTTOioupévujv,  d»v  KaxeTpâqpncrav,  f|  pèv  àTopàcr&amp;lt;a(T&amp;gt;a  cpavepà
è(r[xi]y  Km  àvxmeTtoiripévri  xai  àcp’  ounep  pTÔpa[o’]e  [Kjapîroupévri,
ó  Ò’,  àqp’  ouixep  iréirpaKe,  oÙKÉxi  kxX.  Nach  Rabel,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.
28  (1907)  S.  361,  ist  der  Sinn  dieser  Stelle  folgender:  „Leute,  welche
zu  treuer  Hand  (èv  nicrxei)  die  KaxaTpacpp  erlangen,  werden  nur  nominell ­
  in  das  Register  eingetragen,  erwerben  aber  einstweilen  nicht
den  Besitz  der  Grundstücke,  betreffs  deren  sie  registriert  wurden.“
Mit  dieser  Erklärung  hat  Rabel  den  Sachverhalt  richtig  gekennzeichnet. ­
  Nachdem  wir  aber  das  Wesen  der  KaxaTpaqpp  in  den
voraufgehenden  Abschnitten  näher  kennen  gelernt  haben,  können
wir  auch  die  technischen  Ausdrücke  in  jener  Papyrusstelle  schärfer
fassen.  Es  ist  xujv  Kaxaypacpevxujv  der  Genetiv  von  xà  Kaxaypacpévxa,
worunter  wir  (S,  441)  denjenigen  Besitz  verstanden,  welcher  auf
Grund  einer  KaxaTpaqpp  dem  neuen  Besitzer  übereignet  worden  ist.
OiiKéxi  ist  richtig  und  darf  nicht  mit  Grenfell  und  Hunt  sowie  mit
Rabel  in  outtuj  verändert  werden.  Die  Stelle  ist  in  folgender  Weise
zu  übersetzen:  „das,  was  zu  treuer  Hand  übereignet  worden  ist,
wird  nur  dem  Namen  nach  auf  die  Besitzpapiere  gelegt;  da  die
Gegner  aber  keine  Ansprüche  mehr  erhoben  an  das,  was  übereignet
worden  war,  da  andererseits  die  Käuferin  ^  bekanntlich  sowohl  Ansprüche ­
  erhoben  hat  als  auch  den  Fruchtgenuß  von  dem  hat,  was
‘  Wilcken  (bei  Rabel  aaO.  S.  361  Anm.  2)  vermutet  mit  Recht  uapaxeGévTUJv
  statt  TrapeeévTiuv.
*  Die  Käuferin  ist  die  Klientin  namens  Dionysia.  Grenfell  und  Hunt,
P.  Oxy.  III  S.  155,  bezeichnen  die  Sachlage  richtig  wie  folgt:  „Dionysia
        <pb n="474" />
        Abschn.  88.  Die  KaTafpaqpr)  étrl  Xíioei  und  èv  -rríoTei.

453

sie  gekauft  hat,  er  (der  Gegner)  aber  nicht  mehr  von  dem,  was  er
verkauft  hat“,  (so  liegt  eben  kein  Kaufpfandvertrag  vor,  sondern  ein
gewöhnlicher  Kaufvertrag).  Der  Sinn  ist  folgender;  „Wenn  eine  Besitzung ­
  in  Verfolg  einer  ibvf)  èv  Trícriei  durch  eine  KaraTpacpfi  èv  Tríurei
seitens  des  Schuldners  (Verkäufers)  auf  den  Gläubiger  (Käufer)
übereignet  wird,  so  wird  der  Vertrag  nebst  KaxaTpacpn  im  Besitzamte ­
  nur  dem  Kamen  nach,  d.  h.  auf  Widerruf,  im  Fachwerke
auf  diejenigen  alten  Urkunden  gelegt,  die  das  Besitzrecht  des  Verkäufers ­
  nach  weisen.  Ein  solcher  Fall  liegt  aber  hier  gar  nicht  vor;
es  haben  meine  Prozeßgegner  —  und  zwar  mit  Recht  —  gar  keine
Ansprüche  mehr  erhoben  an  der  Besitzung,  die  ja  durch  gewöhnliche ­
  KaxaTpacpn  an  meine  Klientin  übereignet  wurde;  dagegen  hat
nachweisbar  die  Käuferin  (meine  Klientin)  die  nötigen  Ansprüche
geltend  gemacht;  überdies  hat  sie  nachweisbar  die  Einkünfte  der
Besitzung,  die  sie  kraft  gewöhnlichen  Kaufvertrages  gekauft  hat,
bezogen,  der  Prozeßgegner  aber  hat  die  Einkünfte  der  Besitzung,
die  er  verkauft  hat,  nicht  mehr  bezogen“.
Bei  einer  übvn  èv  iricrxei  bleibt  der  Verkäufer  im  Besitze  und
im  Genüsse  der  Einkünfte  des  verkauften  Grundstückes  ^  bis  zum
Ablaufe  der  Verfallfrist.  Der  Rechtsanwalt  betont,  daß  der  Gegner
nicht  mehr  im  Genüsse  der  Einkünfte  sich  befände;  darum  sei
der  Kaufvertrag  keine  divp  èv  rtinxei  gewesen.  Merkwürdig  ist  bei
diesem  Streite  der  Umstand,  daß  man  nicht  zum  Besitzamte  geht,
um  den  Kaufvertrag  dort  einzusehen;  wenn  der  Vertrag  ein  notariell
abgeschlossener  gewöhnlicher  Kaufvertrag  war,  mußte  er  dauernd
dort  nachweisbar  sein.  Vielleicht  aber  hat  die  Käuferin  eine  freiwillige ­
  àîTOTpaqpn  an  das  Besitzamt  nicht  eingereicht,  oder  es  liegen
andere  Umstände  besonderer  Art  vor,  die  wir  nicht  kennen.
Der  Kaufpfandvertrag  enthält  keinen  Kauf  auf  ewige  Zeiten.
Darum  kann  er  nicht  in  das  Fach  des  Käufers  (Gläubigers)  gelegt
werden;  vielmehr  muß  er  dieselbe  Behandlung  erfahren,  wie  jeder
andere  Schuldvertrag,  d.  h.  er  muß,  zusammen  mit  der  KaxaTpacpfj
èv  TTÍffxei,  in  das  Fach  des  Verkäufers  (Schuldners)  gelegt  werden  2.

claimed  to  have  bought  a  vineyard  from  the  accuser’s  father,  while  the
plaintiff  asserted  that  it  had  been  only  mortgaged  to  her“.
*  siehe  oben  S.  451  Anm.  2.  Vgl.  die  abweichende  Stellung  von  Manigk,
Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  30  (1909)  S.  316  ff.
*  Im  bidaxpujiiia  wurde  der  Schwebezustand  nicht  nur  unter  dem
Namen  des  Verkäufers  verbucht,  sondern  auch  unter  dem  Namen  des  Käufers;
vgl.  unten  S.  464  Anm.  2.
        <pb n="475" />
        454

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Hat  der  Schuldner  die  Frist  verstreichen  lassen,  ohne  zu  zahlen,  so
verwandelt  sich  der  Kaufpfandvertrag  ohne  weiteres  in  einen  gewöhnlichen ­
  Kaufvertrag  und  die  KaiaTpaqpn  èv  níurei  in  eine  gewöhnliche
KaTaTpaqpn;  gleichzeitig  wird  der  Kaufvertrag  aus  dem  Fache  des
Schuldners  herausgenommen  und  in  das  Fach  des  Gläubigers  auf
ewige  Zeiten  übergeführt.  Außerdem  wird  der  Besitz  in  der  Bestandsliste ­
  (òiáôTptuiaa)  unter  dem  Namen  des  Schuldners  gelöscht  und  unter
dem  Namen  des  Gläubigers  als  des  neuen  Besitzers  auf  ewige  Zeiten
verbucht.
Abschnitt  89.
Wesen  der  irapáGecriç.
Die  Zahl  der  Urkunden,  die  aus  dem  ganzen  Gaue  im  Besitzamte ­
  zusammenströmten  und  dort  Jahrzehnte  hindurch  lagerten,
muß  außerordentlich  groß  gewesen  sein.  Ihre  Verwahrung  geschah
offenbar  in  Fachwerken.  Man  wird  sich  die  Sache  so  vorzustellen
haben,  daß  im  Besitzamte  viele  Zimmer  oder  Säle  vorhanden  waren,
deren  Wände  ringsum  mit  diesen  Fachwerken  bedeckt  waren  i.  Ein
erstes  Zimmer  etwa,  je  nach  Bedarf,  war  für  die  Privaturkunden
der  Gauhauptstadt,  ein  zweites  Zimmer  für  diejenigen  des  Dorfes
A,  ein  drittes  Zimmer  oder  ein  gewisser  Teil  des  Zimmers  für  diejenigen ­
  des  Dorfes  B  bestimmt,  usw.  Das  sind  die  Ortschaftsgruppen. ­
  Jede  Ortschaftsgruppe  zerfiel  in  Sachengruppen,  jede
Sachengruppe  in  Namengruppen*.  Ein  Hauskaufvertrag  also,  den
ein  ^Qpoç  in  Karanis  als  Käufer  an  das  Besitzamt  einreichte,  wurde
in  der  Ortschaftsgruppe  „Karanis“,  Sachengruppe  „Grundstücke“,
Namengruppe  „Q“  niedergelegt.
Dieses  Niederlegen  ist  die  'TrapáOeffiç’,  Die  irapáGecTiç  geschieht ­
  nur  auf  Antrag  des  Berechtigten.  Der  Antrag  wird  in
Form  der  freiwilligen  d-rroTpaqpn*  an  das  Besitzamt  gerichtet.
Die  freiwillige  arroTpotcpn  wird  nach  ihrem  Eingänge  beim
Besitzamte  von  einem  Beamten  mit  dem  Erledigungsvermerke
versehen.  Finden  wir  den  Vermerk  *lcrxov  icrov’,  so  haben  wir  diejenige ­
  dTTOTpacpn-Ausfertigung  vor  uns,  die  als  Quittung  in  die
Hände  des  Melders  zurückging  (vgl.  S.  397  ff.);  bei  den  übrigen
Vermerken  aber  sind  wir  im  unklaren,  ob  sie  ebenfalls  dieser
Ausfertigung  angehören,  oder  —  was  wahrscheinlicher  ist  —  der
‘  vgl.  Birt,  Die  Buchrolle  in  der  Kunst  S.  247.
*  vgl.  das  Nähere  im  Abschn.  97.
®  vgl.  Abschn.  76  und  77.
        <pb n="476" />
        Absclin.  89.  Wesen  der  irapdOeôiç.

455

zweiten  Ausfertigung,  die  im  Besitzamte  verblieb.  Diese  übrigen
Vermerke  sind:  ó  òeíva,  oder  ó  òeíva,  KaraKexmpiKU
  (Kaxexibpicra)  oder  ó  òeíva,  TrapereSri.
Der  Vermerk  'aecrnpeíujpai’  bedeutet  eigentlich:  „ich  habe
(zum  Zeichen  des  Einverständnisses)  hierneben  mein  crripeiov  (Siegelabdruck ­
  meines  Petschaftes  oder  Farbabdruck  meines  Stempels)
abgedruckt“;  daraus  ergibt  sich  die  weitere  Bedeutung:  „ich  habe
das  Schiiftstück  geprüft  und  bin  mit  dem  Inhalte  einverstanden“,
oder  kurzweg  im  amtlichen  Stile:  „genehmigt!“  Dieser  Vermerk
steht  bald  zu  Häupten  \  bald  zu  Füßen  ^  der  freiwilligen  dnoTpaqpfi.
Derjenige,  welcher  diesen  Vermerk  niederschreibt,  ist  meistens  ein
Bürobeamter  des  Besitzamtes,  seltener  der  Direktor  selber.
Die  Grundbedeutung  von  ‘KaraxujpiZieiv’  ist  „eine  Sache  an
einen  Ort  verbringen“,  insbesondere  im  Kanzleidienste  :  „ein  fälliges
Schriftstück  einsenden“  oder  „verlegen“^.  Die  übertragene  Bedeutung ­
  ist  alsdann:  „in  einem  Schriftstücke  etwas  klarstellen“  oder
„darlegen“Die  erstere  Bedeutung:  „ein  Schriftstück  einreichen“
wiegt  aber  bei  weitem  vor.  Bisweilen  setzt  man  die  Dienststelle,
an  welche  die  Einsendung  vor  sich  geht,  mit  eiç  hinzu,  z.  B.  P.  Oxj.
1  57,  16  (3.  Jahrh.  n.  Ohr.)  :  rr)  opicrGeicrr)  upoGecrpía  pp  KaraKexmpi-Kévai
  eîç  xò  xfjç  òioiKpcreujç  Xoyicrxnpiov  (òpaxpàç)  x.
In  Handscheinen  findet  man  häufig  die  Wendung  5;  tò  òè
X^ipÓYpaqpov  xoûxo  KÚpiov  Icrxou  ibç  èv  òppodÍLu  xaxaKexmpitypévov.
  Übersetzt  man:  „dieser  Handschein  soll  gültig  sein,  als
wenn  er  einregistriert  wäre“,  so  ist  diese  Übersetzung  nicht  ganz
zutreffend  ;  richtiger  ist  :  „dieser  Handschein  soll  gültig  sein,  gleich
als  wenn  er  eine  im  Besitzamte  (èv  ôppocríiu)®  —  seitens  des
Beamten  —  in  das  Fachwerk  übernommene  Urkunde  wäre“.  Das

^  z.  B.  P.  Teb.  II  323  ;  P.  Gen.  44.
*  z.  B.  P.  Oxy.  IV  713  ;  P.  Straßb.  I  34.
®  z.  B.  BGU.  296,  16  (um  220  n.  Chr.)  :  KaTexmpíffapév  a[oi  xpaqppv
iepéiuv  Kai  xGipißpoO]  toO  UpoO  kt\.  (ergänzt  von  Wessely,  Karanis  und
Soknopaiu  Nesos  S.  63,  nach  PER.  90,  aaO.  S.  58);  P.  Oxy.  III  515,  3  (134
n.  Chr.):  KaTexujpiaGp  ppeiv  òiò  ’A'ito\(\u)víou)  Yp(appaTéu)ç)  xh  X  toö  0apeviùe
  —  Kar’  övbpa  gyyiT\t](p(jbôeujç)  (irupoO)  ktX.;  PER.  2041,  8  (CPR.  S.  HO)  :
div  TÒV  XÓYOV  (Abrechnung)  KaTaxiwpi[iú].  Vgl.  PER.  2031,  16  (CPR.  S.  HO).
P.  Gen.  33,16  (156  n.  Chr.)  :  KaTexw(piaen)  Ypap|a(aT6üm)  |LipTpo'iT(óX6Ujç)  ktX.
Vgl.  oben  S.  410  Anm.  1.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  I  27,  28  Anm.
®  z.  B.  BGU.  50,  20  ;  69,  15  usw.
*  siehe  oben  S.  434.
        <pb n="477" />
        Teil  IV.  Girobanknotariat.

456

KttTaxuupííeiv  ist  hier  eine  Handlung  des  Beamten  innerhalb  des  Besitzamtes. ­
  Dieses  Hineinlegen  in  das  Fachwerk  geschieht  freilich  unter
gleichzeitiger  „Registrierung"  in  dem  öiacripuuiLia  (Bestandsliste).
Spricht  man  also  im  Kanzleidienste  von  dem  KaxaxmpKTiLióç  eines
Schriftstückes,  so  meint  man  damit  eigentlich  nicht  die  „Registrierung" ­
  des  Schriftstückes,  sondern  die  „Kiedeiiegung"  oder  „Verwahrung" ­
  desselben  in  einem  Fachwerke  oder  sonstigen  Gelasse.
Nimmt  ein  Beamter  von  den  in  seinem  Gewahrsame  lagernden
Urkunden  Abschriften,  so  bescheinigt  er  die  Abschriften  etwa  wie
folgt  (BGU.  562,22):  eHeXaßa  tù  TrpoKipeva  (d.  i.  dvrÍYpaqpa)  (Túpcpiuva
Toîç  èv  KttTaxujpicrptí),  „wortgetreu  übereinstimmend  mit  den  Urkunden, ­
  die  im  Fachwerke  in  Verwahrung  sind".  Von  „Verwahrung“
ist  auch  die  Rede  in  P.  Gen.  28,22  (137  n.  Chr.):  dHioOpev  péveiv
Trapa  croi  èv  Karaxiopiapip  tò  oTrópvripab
Das  'Kaxexdjpicra’  im  Betriebsdienste  des  Besitzamtes  bedeutet
also:  „ich  habe  den  Vertrag  dem  Fachwerke  einverleibt“.
In  P.  Teb.  II  823  (127  n.  Chr.)  steht  zu  Häupten  der  Urkunde ­
  (einer  diroTpacpfi)  der  Vermerk  des  Bürobeamten  als  Vertreters ­
  des  Vorstehers  des  Besitzamtes:  M[o]crxí(uuv)  0'e(Tn(peicupai);
dahinter  folgt  die  Zeitangabe.  Zu  Füßen  der  diroTpacpfi  steht  noch
ein  Vermerk  desselben  Beamten  über  die  Einverleibung  in  das
Fachwerk  :  Trptjú[x(uiç)]  KaxaKexujpicrx(ai),  „erstmalig  einverleibt“,  d.  h.
„der  Name  des  Melders  war  im  Fachwerke  bisher  nicht  vertreten,
seine  jetzige  dîroYpaqpp  ist  daher  die  erste  Urkunde  für  ihn"  (vgl.
oben  S.  389).
Was  den  Vermerk  „TtapexeGri“^  anbetrifft,  so  bedeutet  er:  „die
Urkunde  ist  daneben  gelegt  worden“.  Die  Bedeutung  des  „Danebenlegens“
  hat  das  Wort  auch  in  anderem  Zusammenhänge,  z.  B.  in
BGU.  243,10  (186  n.  Chr.):  àKo(\oú0ujç)  ib  TrapeOép(riv)  avxiTp(d(pLu),
„gemäß  der  Abschrift,  die  ich  hier  beifüge“.
Neben  TrapaxiOévai  kommt  für  den  Betriebsdienst  des  Besitzamtes ­
  auch  èvxi0évai  in  Betracht,  z.  B.  P.  Oxy.  II  237  Kol.  VIII,

‘  vgl.  P.  Oxy.  I  34  Verso,  13.  Auch  die  aus  Klagschriflen  bekannte
Wendung:  'àSuîi  èv  KUTaxiupiupú)  yevéaeai’  (z.  B.  BGU.  35,  12)  wird  zu  erklären ­
  sein:  „ich  stelle  hiermit  den  Antrag,  daß  meine  Klagschrift  in  Verwahrung ­
  genommen  werde,  damit  daraufhin  in  der  nächstfälligen  Gerichtssitzung ­
  die  Klageverhandlung  vor  sich  gehen  kann“.  Freilich  wird  über  die
in  Verwahrung  genommenen  Klagschriften  eine  „Liste  der  Prozeßsachen“  angefertigt ­
  worden  sein.
*  z.  B.  P.  Oxy.  III  494,  44  (156  n.  Chr.):  [-rrapJeréGri  C  (ëxouç)  'A0úp.
        <pb n="478" />
        Abschn.  89.  Wesen  der  irapdGeaiç.

457

26:  Ttt  àvTÍTpaqpa  tújv  (TuvYpaqpiîJV  Taîç  tiîiv  àvbpuùv  ÚTTçaTácrecriv
èyTÎ9ecr0ai,  d.  h.  die  „Papiere  der  Ehefrauen,  worin  deren  Anrechte
verbrieft  sind,  sollen  von  den  Beamten  des  Besitzamtes  auf  die
Besitzbestände  ihrer  Ehemänner  gelegt  werden“  oder  besser  „in
die  Fächer  ihrer  Ehemänner,  auf  die  dort  lagernden  Besitzpapiere
der  Ehemänner,  gelegt  werden“.
Ob  jeder  Besitzer  sein  besonderes  Fach  hatte,  oder  ob  das
einzelne  Fach  die  Rollen  mehrerer  Besitzer  enthielt,  wissen  wir
nicht.  Jedenfalls  aber  müssen  die  einzelnen  Fächer  mit  Täfelchen
und  die  Rollen  mit  Fähnchen^  aus  Leder  oder  Papyruspappe  versehen ­
  gewesen  sein,  auf  denen  die  Namen  der  Besitzer  verzeichnet
standen.  Die  Präposition  uapá  im  Zeitworte  TrapariGévai  zielt  auf
das  Namenfähnchen,  oder  besser  auf  den  Namen,  der  auf  dem
Fähnchen  zu  lesen  stand;  daher  ist  'TrapaxiGévaP  das  „Danebenlegen“ ­
  neben  den  Namen.  Bei  *èvTiGévai’  dagegen  denkt  man
an  das  Fach,  in  das  die  Urkunde  hineingelegt  wird.
Wie  nun  Karaxtupiieiv,  TrapaiiGévai  und  èviiGévai  die
Bewegung  bezeichnen,  die  der  Beamte  macht,  um  die  Privaturkunden ­
  an  ihren  Ort  zu  verbringen,  so  bezeichnen  òiaKeíuGai
und  TrapaK€icrGai  das  Stilliegen  (Beruhen)  dieser  Urkunden
in  dem  Fachwerke.  Bei  irapaKeiuGai  denkt  man  wiederum  an
das  Namenfähnchen  oder  besser  an  den  Namen*  selber,  der  auf
dem  Fähnchen  steht.  Daher  sagt  man  von  der  Privaturkunde:
uapÚKeiTai  tuj  ovó  pari  toO  òeíva,  oder:  TrapaKeixai  tlu  òeíva,
oder:  òiáKeitai  èv  ôvópari  toû  òeíva,  oder:  òiáKeirai  èu’  ôvóparoç
  TOÛ  òeíva
Außer  òiaKeícrGai  und  irapaxeícGai  findet  man  das  Wort  xaraxeíuGai,
  z.  B.  in  P.  Orenf.  II  68,  10  ff.  (247  n.  Chr.):  f]  òè  xúpiç
u[u]Tri  áuXfi  [Tpjaqpeícra  [xujpía  èUTOu  xai  ßeßaia,  ibç  èv  òripocííuj
KaTaxeipév[íi],  d.  i.  „als  wenn  sie  (die  als  Handschrift  aufgesetzte
Schenkungsurkunde)  im  Besitzamte  beruhen  würde.“
‘  Solche  „Aktenfahnen“  oder  „Aktenschwänze“  sind  P.  Oxy.VI
907  (um  123  n.  Chr.)  und  958  (80  n.  Chr.),  wahrscheinlich  auch  987  (5./6.  Jahrh.
u.  Chr.).  957  besteht  aus  Leder,  958  und  987  aus  Pergament.  Diese  drei
Aktenschwänze  stammen  allerdings  nicht  aus  einem  Besitzamte.  Der  Aktenschwanz ­
  heißt  öiXXußog.  Vgl.  Birt,  Die  Buchrolle  S.  238  ff.
*  Daher  rührt  der  Ausdruck  'KuréxeaGai  tô  ôvopa’  in  der  Verordnung
des  Vizekönigs  Tib.  Julius  Alexander  (siehe  unten  S.  481  ff.).
*  Lewald,  Grundbuch  recht  S.  22,  bezeichnet  die  oben  behandelten
Wendungen  als  termini  technici  für  „eingetragen  sein“  und  übersetzt  :  „eingetragen ­
  sein  auf  dem  Folium  des  X“.
        <pb n="479" />
        458

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Die  'irapáGecriç’  ist  also  nicht  die  „Eintragung“^,  sondern  das
„Hinlegen^‘  einer  Privaturkunde  in  das  Pachwerk  oder  die  „Einverleibung“ ­
  derselben  in  das  Besitzamt,  allerdings  stets  mit  dem
Nebensinne,  daß  mit  der  Einverleibung  der  Urkunde  auch  die
Verbuchung  der  Urkunde  in  dem  biáurpiojua  sowie  der  Schutz  der
in  der  Urkunde  verbrieften  Rechte  verbunden  sei.
Auch  sonst^  hat  írapáGecnç  in  den  Papyrusurkunden  öfter  die
Bedeutung  des  „Einlegens“  einer  körperlichen  Sache  oder  auch
der  „Verwahrung“  einer  hingelegten  Sache,  so  z.  B.  in  P.  Bond.
Ill  S.  175  Nr.  943,  5  ff.  (227  n.  Ohr.):  ópoXoyúj  [^xeiv  irapá]  ffou
èv  7rapa0é(Tei  —  àpTup[íou]  ò[pa]xp[àç  éEuKojcríaç  ktX.,  oder  in
P.  Straßb.  I  54,  4  ff.  (um  153  n.  Ohr.)  :  opoXoTib  ëx^Kv)  uapá  aou
èv  TrapaGécTi  nupoO  —  [djpTaßag  irévie  rípiau  ktX.  Vgl.  (oben
S.  77)  die  irapáGecnç  der  Kornguthaben  im  Staatsspeicher.
Abschnitt  90.
Die  irapáGecriç  des  erworbenen  Dauerbesitzes.
Derjenige  Besitz,  welcher  durch  Kauf,  Zession,  Erbschaft  oder
Schenkung  erworben  wird,  ist  ein  Dauerbesitz,  d.  h.  ein  Besitz  auf
ewige  Zeiten  (vgl.  oben  S.  387).  Die  uapáGeaiç  des  Dauerbesitzes
geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Besitzpapiere  in  das  Fach  des
neuen  Besitzers  gelegt  werden.  Der  Vorgang  selber  stützt  sich
auf  die  freiwillige  drroYpaqpn  des  neuen  Besitzers,  auf  die  Kuia-Ypacpp
  des  alten  Besitzers  und  auf  die  avaypacpn  des  Notariates.
Jede  TrapáGeffiç  hat  eine  gleichzeitige  Berichtigung  der  Bestandsliste ­
  im  Gefolge.  Der  Name  des  alten  Besitzers  wird  hinsichtlich
des  übergegangenen  Besitzes  sowohl  im  Fachwerke,  als  auch  in
der  Bestandsliste  gelöscht.
Die  Besitzpapiere,  die  in  das  Fach  des  neuen  Besitzers  gelegt ­
  werden,  sind  nicht  bloß  die  neuen  Papiere  des  neuen  Besitzers, ­
  sondern  auch  die  alten  Papiere  des  alten  Besitzers;  diese
letzteren  werden  aus  dem  Fache  des  alten  Besitzers  in  das  Fach
des  neuen  Besitzers  umgelegt.  Es  ist  alte  Gepflogenheit  in  Ägypten,
daß  der  Verkäufer  mit  dem  verkauften  Gegenstände  auch  die  in
seinen  Händen  befindlichen  Besitz  urkunden  an  den  Käufer

^  Mitteis,  Archiv  I  S.  196;  Wilcken,  Archiv  IV  S.  563;  Rabel,  Zeitschr.
d.  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  361  ;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  38  ;  Naber,  Archiv  I
S.  324  f.
*  Kühler,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  199.
        <pb n="480" />
        Abschn.  90.  Die  TrapdGemç  des  erworbenen  Dauerbesitzes.

459

aushändigt.  Die  Besitzurkunden  hängen  gewissermaßen
am  Besitze  und  wandern  mit  diesem.  Wenn  ein  Besitz  häufig
seinen  Herrn  wechselt,  häufen  sich  die  Besitzpapiere  in  den  Händen
des  Besitzers  an.  Dieser  Vorgang  hat  sein  genaues  Gegenstück
im  Besitzamte;  auch  dort  wandern  die  alten  Urkunden  bei  jedem
Besitzwechsel  von  einem  Namenfache  in  das  andere  wobei  jedesmal ­
  die  neue  Urkunde  dazutritt.  Daß  diese  Gepflogenheit  altägyptischen ­
  Ursprunges  ist,  möchte  ich  aus  dem  Umstande  folgern,
daß  die  Übergabe  der  alten  Besitzurkunden  in  demotischen
Kaufurkunden  einen  häufig  anzutreffenden  breiten  Kaum  einnimmt.
So  heißt  es  z.  B,  in  P.  dem.  Cairo  30612,  7  (um  96  v.  Ghr.)  :  „Dir
gehört  jede  Schrift,  welche  darüber  ausgefertigt  worden  ist,  und
jede  Schrift,  welche  unserem  Vater  und  unserer  Mutter  darüber
ausgefertigt  worden  ist,  und  jede  Schrift,  welche  uns  darüber
ausgefertigt  worden  ist,  und  jede  Schrift,  in  welcher  wir  deswegen
geschützt  sind  ;  dir  gehören  sie  samt  ihrem  Rechte,  du  bist  in
ihnen  geschützt“.  Das  blieb  so  bis  in  die  byzantinische  Zeit.  In
P.  Lips.  I  4  (293  n.  Chr.)  wird  eine  Sklavin  verkauft.  Der  Verkäufer ­
  übergibt  der  Käuferin  folgende  ältere  Besitzurkunden:  1.  die
dem  Verkäufer  vom  Vorverkäufer  behändigte  ácrcpóXeia  (Z.  15);
2.  die  vom  Vorvor\  erkäufer  dem  Vorverkäufer  behändigte  ducpáXeia
(Z.  17);  3.  die  vom  Verkäufer,  als  er  Käufer  war,  an  das  Besitzamt ­
  eingereichte  diroTpacpn,  d.  h.  diejenige  Ausfertigung,  die  der
Melder  (jetziger  Verkäufer)  mit  der  Quittung  des  Besitzamtes  zurückerhielt ­
  (Z.  15);  4.  die  àvàKpicriç®  der  Sklavin,  die  vermutlich
ebenfalls  schon  vom  VorvorVerkäufer  herrührt  (Z.  15).  Je  mehr  und
je  ältere  Besitzurkunden  ein  Besitzer  vorweisen  konnte,  um  so
stärker  war  sein  Besitzrecht  gesicherte
Die  neuen  Papiere  des  neuen  Besitzers  bestehen  aus  dem
Notariats  vertrage,  der  dnoTpacpn  und  der  Karaypacpn.  Es  ist  wahrscheinlich, ­
  daß  die  dnoypacpii  und  die  KaiaTpaqpfi  stets  zusammen
ßiit  dem  zugehörigen  Vertrage  verwahrt  wurden,  d.  i.  im  Fache  des
neuen  Besitzers.  Wir  sahen  oben  (S.  393),  daß  in  P.  Teb.  II  472
die  Spalte  1  den  Vertrag,  Spalte  2  die  dnoypacpp  enthält.  Dieses
‘  vgl.  P.  Straßb.  I  34  Einl.  S.  124.
*  Die  àvdKpiíTiç  eines  Sklaven  ist  vielleicht  eine  behördliche  Bescheinigung ­
  über  seine  Körperbeschaffenheit  (Farbe,  Haare,  Male
nsw.).  Mittels,  aaO.  S.  17,  denkt  an  eine  vor  dem  Verkaufe  der  Sklaven  stattfindende ­
  Vorprüfung  oder  an  eine  Veräußerungsbewilligung.
®  siehe  oben  S.  445.
        <pb n="481" />
        460

Teil  IV.  Girobanknotariat.

körperliche  Zusammenhängen  beider  Urkunden  wird  nicht  lediglich ­
  beim  Einreichen  an  das  Besitzamt  bestanden  haben,  sondern
auch  nachher  während  der  Lagerung  im  Fach  werke.  Was  die  Kara-Tpacpn
  betrifft,  so  sahen  wir  (Abschn.  86  und  87),  daß  sie  teils  mit
dem  Vertrage,  teils  mit  der  duoTpacpf]  verquickt  zu  sein  scheint;
daraus  wird  man  folgern  können,  daß  sie  bei  dem  Vertrage  auch
dann  lagerte,  wenn  sie  als  Urkunde  auf  besonderem  Blatte^
(Abschn.  85)  aufgesetzt  worden  war.
Die  dvaTpacpn  dagegen  lagerte  nicht  beim  Vertrage,  da  sie
als  Vertragsauszug  in  der  Vertragsmelderolle  des  Notariates  enthalten ­
  ist  (siehe  oben  S.  429).  Die  Vertragsmelderollen  lagern  für
sich,  gleichwie  die  Bestandslisten  (ôiacrTpinpaTa).  In  gleicher  Weise
werden  auch  die  pflichtmäßigen  aTiOTpaqpai  zur  Richtigstellung
der  Akten  im  Besitzamte  (Abschn.  75)  nicht  zusammen  mit  den
Privaturkunden  verwahrt  worden  sein,  da  sie  lediglich  Dienstpapiere ­
  darstellen;  diese  duofpacpm  mögen  in  einer  besonderen
Abteilung  für  sich  niedergelegt  worden  sein.
Abschnitt  91.
Die  irapáGecnç  in  Erbschaftssachen.
A.  Die  irapáGediç  des  Testamentes.
Im  Abschn.  76  unter  A  wurde  die  freiwillige  diroTpacpn
des  Erblassers  über  vererbten  Besitz  behandelt.  Die  Vererbung
geschieht  kraft  notariellen  Testamentes,  welches  durch  jene  d-rro-Tpacpq
  an  das  Besitzamt  eingereicht  wird.  Im  Besitzamte  hat  die
dîTOTpacpq  eine  TrapdGecnç  des  Testamentes  in  das  Fach  des  Erblassers ­
  zur  Folge.  Der  Erblasser  belastet  so  sich  selber  mit  einer
Verfangenschaft  (siehe  oben  S.  387).
Über  die  TrapdGecFiç  eines  Testamentes  handelt  BGU.  1034
(3.  Jahrh.  n.  Ohr.).  Bruder  und  Schwester  melden  ihren  gemeinsamen ­
  Besitz  an  (Z.  8ff.):
’ATroTpa((pópeGa)  koivújç  èH  (idoo)^  rrepi  Kih(pr|v)  KepKecroúx(ujv)
  Tfj[ç  'H]paKXeíò(ou  pepíòoç)  d|UTr(eXÍTiòoç)  èKToX(  )
Xep(TeúovT(aç)  (dpoúpaç)  ß  èXriXuG(uíaç)  ècp’  figaç  dirò
‘  Die  demotischen  Traditionsurkunden  P.  Rylands  44  und  45  (siehe
oben  S.  439)  stehen  mit  den  demotischen  Verträgen  auf  einem  und  demselben ­
  Blatte.
®  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  505.
        <pb n="482" />
        Abschn.  91.  Die  irapdGemç  in  Erbschaftssachen.

461

KXTi(povo|uíaç)  TÍ1Ç  MHÍTpòç)  %w(v)  'Hpaíò(oç)  ’AxiX(X€ujç)
Toû  àcrT(fiç)  TeTeX(euTr|Kuiaç)  ècp’  ri{pîv)  pôvoiç  TéK(voiç)
Km  KXripo(vô|Lioiç)  ôiaK(eipévriç)  Kajà^  Trapà0{ecriv)  ktX.
Die  hier  genannte  rrapaOecnç  ist  die  auf  Gmnd  einer  freiwilligen ­
  dTTOTpaqptí  der  Mutter  geschehene  TrapáGeuiç  des  Testamentes
im  Besitzamte.  Die  vorliegende  Urkunde  ist  eine  freiwillige  ano-Tpaqpn
  der  Erben  über  ererbten  Dauerbesitz.
B.  Die  TTapáGecriç  des  ererbten  Dauerbesitzes.
Über  diese  napáGecriç  ist  vorstehend  unter  A  das  Nötige
bereits  gesagt  worden.  Die  Trapá9effiç  des  ererbten  Dauerbesitzes ­
  regelt  sich  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  irapáGeaiç
des  erworbenen  Dauerbesitzes  (vgl.  Abschn.  90).
C.  Die  TTapáGeffiç  der  ererbten  Forderung.
Die  im  Abschn.  90  behandelte  TrapáGecnç  bat  die  Hinterlegung ­
  des  Dauerbesitzes  zum  Gegenstände.  Sie  geschieht  durch
das  Niederlegen  der  Papiere  in  das  Fach  des  neuen  Besitzers.
Nunmehr  ist  die  TcapáGecnç  einer  ererbten  Forderung  zu  behandeln, ­
  d.  b.  einer  Forderung,  die  vom  verstorbenen  Gläubiger
auf  seinen  Erben  vererbt  worden  ist.  Diese  TrapáGecriç  gründet  sich
auf  die  freiwillige  duoTpacpn  des  Erben  (vgl.  oben  S.  387  ff.)  ;  sie
geschieht,  indem  die  Forderungspapiere  des  Erben  in  das  Fach
des  Schuldners  gelegt  werden.  Damit  ruht  das  Forderungsrecht
des  Erben  auf  dem  Schuldner,  mithin  an  derselben  Stelle,  wo  bisher ­
  das  Forderungsrecht  des  Erblassers  geruht  hatte.  Hand  in
Hand  mit  der  Veränderung  im  Fachwerke  geht  auch  hier  die
Berichtigung  der  Bestandsliste.
Daß  der  Schuldvertrag  im  Besitzamte  auf  den  Schuldner  „gelegt“ ­
  wird,  sahen  wir  oben  (S.  405)  bei  Behandlung  des  P.  Lips.
I  9.  Hier  lautet  die  Quittung  des  Besitzamtes  :  twv  àîroTpaqpoiuévujv
■—  où  òiaKeip(évinv)  èv  óvóp(aTi)  Tpç  ùnoxpéou  ktX.,  d.  h.  „die  Erben
liegen  nicht  kraft  einer  freiwilligen  dtTroTpacpp  des  Erblassers  auf
dem  Namen  der  Schuldnerin“.  Daraus  folgt,  daß  in  regelrechten
Bällen  die  Erben  dort  liegen  müssen.  Wir  haben  also  bei  ererbtem ­
  Forderungsrechte  drei  Stufen  zu  unterscheiden:  1.  der
Erblasser  läßt  den  Schuldvertrag  in  das  Fach  des  Schuldners  als
Belastung  des  verschuldeten  Besitzes  legen;  2.  der  Erblasser  läßt

‘  Berichtigung  von  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  133  Anm.  1»
        <pb n="483" />
        462

Teil  IV.  Girobanknotariat.

das  Testament,  kraft  dessen  der  Erbe  die  Schuldforderung  erbt,
in  dasselbe  Fach  des  Schuldners  legen;  3.  nach  dem  Tode  des
Erblassers  läßt  der  Erbe  seinen  Anspruch  auf  die  ererbte  Forderung
in  dasselbe  Fach  des  Schuldners  legen.  Die  alten  Forderungsurkunden ­
  des  Erblassers  bleiben  in  diesem  Fache  liegen  (siehe
oben  S.  459);  sie  dienen  von  jetzt  ab  als  Unterbelege  für  die
neu  hinzugetretenen  Forderungsurkunden  des  Erben.
Ein  Beispiel  für  die  uapáGeaiç  einer  ererbten  Forderung  ist
P.  Lips.  I  9  (siehe  oben  S.  402  ff.).
D.  Die  irapáOeaiç  einer  Sperre  des  Erbgutes.
Für  gewöhnlich  erhält  der  Erbe  erst  nach  dem  Tode  des
Erblassers  ein  Anrecht  auf  das  Erbgut.  Wenn  jedoch  das  Testament
von  Eheleuten  herrührt,  von  denen  nur  der  eine  Teil  noch  lebt,
kann  es  verkommen,  daß  der  Erbe,  um  sich  gegen  den  noch
lebenden  Teil  zu  schützen,  die  KUTOxn  des  auf  ihn  entfallenden
Erbteiles  beantragt.  Die  Karoxn  ist  die  Sperre  des  Besitzes.  Die
7rapá0e(Tiç  eines  Testamentes,  die  kraft  einer  aTTOfpaqpn  des  Erblassers ­
  auf  den  Besitz  des  Erblassers  geschieht  (siehe  S.  385  ff.),
hat  noch  keine  Sperre  zur  Folge.  Ist  aber  der  eine  Teil  der  Eheleute ­
  verstorben,  so  kann  der  Erbe  zur  Sicherstellung  die  Sperre
auf  Grund  des  Testamentes  verlangen.
Auch  die  irapáGecTiç  der  Forderung  des  Erben  als  Belastung
des  Schuldners  (Abschn.  91  unter  C)  hat  noch  keine  Sperre  (Karoxn)
des  verschuldeten  Besitzes  zur  Folge,  sie  stellt  nur  das  Geltendmachen ­
  eines  Rechtes  am  verschuldeten  Besitze  dar  (siehe  Abschn.  92
unter  A);  die  uapaGemg  einer  Sperre  aber  hat  zur  Folge,  daß
der  Besitzer  des  gesperrten  Gutes  das  freie  Yerfügungsrecht
verliert  (siehe  Abschn.  92  unter  B).
Ein  Beispiel  für  die  irapáGeaiç  einer  Sperre  des  Erbgutes
ist  P.  Oxy.  IV  713.  Die  Eheleute  Aióòuupoç  und  Zapaeúç  hatten
bei  ihrer  Verheiratung  im  Jahre  51  n.  Chr.  in  einer  vor  dem
Staatsnotariate  errichteten  Tapou  auTTpaTH  gegenseitig  ausgemacht,
daß  alle  ihre  Habe  nach  ihrem  beiderseitigen  Tode  ihren  beiderseitigen ­
  Kindern  zufallen  sollen.  Es  entsprossen  der  Ehe  drei  Kinder.
Der  Vater  starb.  Das  väterliche  Gut  wurde  unter  die  drei  Kinder
geteilt.  Die  Mutter  lebte  noch  und  begünstigte  anscheinend  zwei
ihrer  Kinder  derart,  daß  das  dritte  Kind,  Leonidas,  Benachteiligung
fürchtete.  Darum  richtet  Leonidas  in  dem  vorliegenden  Papyrus
im  Jahre  97  n.  Chr.  eine  duoTpaçn  an  das  Besitzamt  und  be-
        <pb n="484" />
        Abschn.  92.  Die  TrapdGeaiç  der  Schuldforderung.

463

antragt  die  Sperre  des  dritten  Teiles  des  mütterlichen  Besitzes
in  Gestalt  von  =  4  Aruren  Acker  (Z.  34ff.):  airoTpacpopai
Kai  aÒTÒç  Ttpòç  napáGecriv  xaroxnv  túüv  Xoittújv  ttiç  Mn^poç
ápoupôiv  reíTcrápujv.  Hierauf  folgt  noch  die  Erklärung:  f)  òè  upo-Keipévri
  Toiv  yovéujv  pou  (TUYTpacpií  ècTiiv  IvOecrpoç  Kai  direpíXuioç
€íç  Tf|v  èvecTTÔKTav  ripépav.
Der  Ehevertrag  beruht  offenbar  im  Besitzamte  ;  das  Besitzamt
erkennt  den  Antrag  des  Leonidas  auf  Sperrung  seines  Erbdrittels
als  berechtigt  an  und  verfährt  dem  Anträge  gemäß.  Der  Erledigungsvermerk ­
  auf  der  auoTpaqpn  lautet  schlankvreg  ffeariP^íwjpai  ^  zu
Füßen  und  rrapeTéGri^  zu  Häupten,  ohne  jeden  Bedenklichkeitsvermerk. ­

Unsere  Urkunde  ist  also  eine  à^oTpaçp  KaroxñS-  Die
Sperre  (Kaioxb)  des  mütterlichen  Gutes  in  Höhe  der  testamentarischen ­
  Forderung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  duoTpacpri  Kaxoxnç
in  das  Fach  des  mütterlichen  Besitzes  gelegt  wird.  Dieses  Hinlegen
istdieirapáGecTiçKaToxhÇ-  Selbstverständlich  geschieht  auch  hier
eine  gleichzeitige  Verbuchung  in  der  Bestandsliste.
Die  freiwillige  duoTpacpn  des  Erben,  dem  das  Erbe  bereits
zugefallen  ist,  ist  also  zu  unterscheiden  von  der  freiwilligen  d-rro-Tpaqpfi
  des  Erben,  der  sein  künftiges  Erbgut  sicherstellen  will.  In
ersterem  Falle  findet  auf  Grund  der  duoTpacpii  eine  rrapáGeíTiç  des
ererbten  Gutes  in  das  Fach  des  neuen  Besitzers  (des  Erben)  statt;
in  letzterem  Falle  findet  eine  TrapdGeaiç  Kaioxfjç  in  das  Fach  des
alten  Besitzers  (des  noch  lebenden  Erblassers)  statt.  Infolge  der
Sperre  fällt  dem  Forderungsberechtigten  (dem  Erben)  die  Kpàrriaiç,
d.  i.  das  Besitzrecht,  zu  (siehe  Abschn.  92  unter  B).
Abschnitt  92.
Die  TrapdGeaiç  der  Schuldforderung.
A.  Die  TrapdGeaiç  des  Schuld  Vertrages.
Überall  müssen  wir  unterscheiden  zwischen  Notariats  vertrag ­
  und  Handschein.  Ist  ein  Schuldvertrag  in  Form  eines  Handscheines ­
  aufgesetzt  worden,  so  ist  ihm  das  Besitzamt  verschlossen
Ein  notarieller  Schuldvertrag  dagegen  gelangt  durch  dvatpacpn  und
diroYpacpp  in  das  Besitzamt.  Die  drroTpaqpri  eines  notariellen
‘  siehe  oben  S.  455.
*  siehe  oben  S.  456  f.
®  Über  die  nachträgliche  bripooiujoiç  vgl.  Abschn.  64.
        <pb n="485" />
        464

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Schuld  Vertrages  bezweckt  die  TrapáBecnç  des  Schuldvertrages
im  Fach  werke,  und  zwar  in  demjenigen  Fache,  welches  die  Besitzpapiere ­
  des  Schuldners  enthält^.  Das  ist  eine  Belastung^
des  Schuldners  in  öffentlich  rechtlicher  Form.  Für  die  irapáSeaiç
einer  Schuldforderung  sind  drei  Vorbedingungen  nötig:
1.  der  Besitz  des  Schuldners  muß  im  Besitzamte  verbucht
stehen  ;
2.  die  Schuldforderung  des  Gläubigers  muß  sich  auf  einen  notariellen ­
  Schuldvertrag  mit  Verpfändung  des  verbuchten
Besitzes  stützen  ;
3.  der  Schuldvertrag  muß  mittelst  einer  dnoTpagp  an  das  Besitzamt ­
  eingereicht  worden  sein;  außerdem  muß  die  dva-Tpaqpp
  desselben  Schuldvertrages  im  Besitzamte  vorliegen.
Gleichwie  beim  gekauften  Besitze  durch  Ttapáeeaiç  auf  den
Namen  des  neuen  Besitzers  das  Vorhandensein  der  öffentlichen ­
  Gültigkeit  des  Besitzrechtes  nachgewiesen  wird,  so  wird
beim  Forderungsrechte  durch  irapáGeaiç  auf  den  Namen  des
Schuldners  das  Vorhandensein  der  öffentlichen  Gültigkeit  des
Forderungsrechtes  nachgewiesen.  Weiter  aber  geht  die  Wirkung
nicht.  Insbesondere  hat  die  TrapáGecriç  einer  Schuldforderung
noch  nicht  eine  Sperre  (KaToxn)  des  verpfändeten  Besitzes
zur  Folge.
Würde  diese  TrapóGecnç  eine  Sperre  herbeiführen,  d.  h.  eine
Veräußerung  oder  neue  Verpfändung  verhindern  3,  so  wäre  es
nicht  nötig,  in  Notariats-Schuld  Verträgen  mit  Pfandhaftung  das  Veräußerungsverbot ­
  oder  sonstige  Verfügungsbeschränkungen  nachdrücklich ­
  auszusprechen  ;  es  würde  dann  eben  genügen,  den  Schuldvertrag ­
  mittelst  dnoTpacpn  in  das  Besitzamt  zu  bringen,  um  sicher
zu  sein,  daß  das  Besitzamt  kein  èiricTTaXiLia  in  Hinsicht  des  verpfändeten ­
  Besitzes  erteilt.  Daß  dem  nicht  so  ist,  zeigt  z.  B.  der
Staatsnotariatsvertrag  P.  Fior.  I  1  (153  n.  Chr.),  aus  Hermupolis;
‘  siehe  oben  S.  401.
*  Daneben  wurde  in  der  Bestandsliste  sowohl  unter  dem  Namen  des
Schuldners,  als  auch  unter  dem  Namen  des  Gläubigers  ein  Vermerk  niedergeschrieben. ­
  Vgl.  Abschn.  97  sowie  oben  S.  453  Anm.  2.
2  In  diesem  Sinne  Wilcken,  Ostraka  I  S.  463;  Mitteis,  Archiv  I  S.  195f.;
Rabel,  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders  S.  63;  Lewald,  Grundbuchrecht ­
  S.  29.  Auch  Eger,  Grundbuchwesen  S.  85f.,  ist  der  Meinung,  daß
die  Tatsache  der  Verpfändung  allein  schon  genügt,  um  eine  kotoxi^  herbeizuführen. ­
        <pb n="486" />
        Abschn.  92.  Die  irapdGemç  der  Schuldforderung.

465

hier  wird  der  Yerpfänderin  die  Yerfügungsbeschränkung  in  Hinsicht ­
  des  hypothekarisch  1  verpfändeten  Besitzes  vertraglich  besonders ­
  auferlegt  (siehe  den  Text  oben  S.  322  unter  Punkt  11):
pf)  èSédTUj  [a]uTí)  TTUjXeîv,  piqb’  erépoiç  bTroTÍ0ea[0]ai  ktX.,  d.h.  die
Yerpfänderin  soll  den  verpfändeten  Besitz  nicht  verkaufen,  noch
eine  zweite  Hypothek  aufnehmen.  Daraus  folgt,  daß  der  Schuldner,
trotz  der  Trapá0ecriç  eines  Schuldvertrages,  sowohl  bei  einfacher
Yerpfändung  (ÚTTáXXaTpa),  als  auch  bei  hypothekarischer  Yerpfändung,
  das  ènííJTaXpa  erhält,  wenn  er  es  verlangt.
Preüich  müssen  wir  vermuten,  daß  auf  dem  èTTÍcJTaXpa  die  Tatsache
der  Yerpfändung  als  Yorbehalt  vermerkt  wird.
Durch  die  Erteilung  eines  solchen  èuícTTaXpa  kann  der  Käufer
oder  der  zweite  Gläubiger  nicht  geschädigt  werden,  weil  dieser
vor  dem  Yertragsabschlusse  von  der  bestehenden  Yerpfändung  durch
Einsichtnahme  in  das  èîTÎüTaXpa  oder  auch  schon  vorher  durch
Anfrage  2  beim  Besitzamte  sich  Kenntnis  verschaffen  wird.  Geschädigt ­
  aber  kann  der  erste  Gläubiger  werden,  wenn  sein  Anrecht ­
  durch  Yerkauf  oder  zweite  Yerpfändung  ^  des  Besitzes  geschwächt ­
  wird^.  Es  ist  möglich,  daß  der  erste  Gläubiger  von  dem
Anträge  des  Schuldners  auf  Erteilung  des  èirícFTaXpa  in  irgend
einer  Form  rechtzeitig  Kenntnis  erhielt,  um  sich  zu  sichern,  so
gut  es  ging;  ein  Einschreiten  aber  war  nur  gerichtlich  möglich
(siehe  unten  S.  472).
Ein  Beispiel  für  die  diTOTpaqpfi  eines  Schuldvertrages  zum
Zwecke  der  Trapá0ecriç  desselben  ist  P.  Lips.  I  8  (220  n.  Ohr.)  =.
Der  Schuldvertrag,  dessen  Trapáõemç  beantragt  wird,  ist  ein  selbständiger ­
  Giro  bank  vertrag  mit  hypothekarischer  Yerpfändung:
(Hand  1)  [BißX(io(puXaHiv)  eTKT]fia(eujv)  'EppoTr(oXeÍTou)
(Hand  2)  [napa  AuppXiou  Ti0oriTÍ]iuvoç  xoO  Kai  Zapandpptuvoç
  'Eppeivo[u  'EpponoXeÍTou  àvaTpa((popévou)]  èn’  dp-(póòou
  cppoupíou  AiP(óç).  ATroYpd((popai)  eiç  tò  èveffiòç

"  Vgl.  P.  straßb.  I  52,9  (151  n.  Chr.),  aus  Hermupolis;  P.  Basel  7,15  bei
Babel,  Verfügungsbeschränkungen  S.  103  f.,  (Zeit  des  Hadrian),  aus  dem  Faijum.
*  siehe  oben  S.  291  Anm.  1.
®  Über  die  zweite  Hypothek  siehe  Rabel,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)
S-  364  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  45.
*  Über  diese  noch  nicht  hinlänglich  aufgeklärte  Frage  vgl.  Rabel,  Verfügungsbeschränkungen ­
  S.  94.
“  vgl.  die  Berichtigungen  und  Ergänzungen  von  Wilcken,  Archiv  III
S.  659  und  IV  S.  461  f.

Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

30
        <pb n="487" />
        466

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Ò  [(ëioç)  MápKOu  AJùp[riXiou  ’Avtiüvívou  Kaícrapoç  toö  kJupíou
  pet’  eòòoKiícTeuuç^  AùpnXiaç  KoXXaúx[ioç]  0an[(Tioç
K]o[XXaúxioç  àrrò  KÚjprjÇ  Moipjuiv  toO  KoudcrÍTOu  ’'Avo»
peià  Kupíou  AòpriX(íou)  Zap[â  'ôpejíxou  [aÍTriOév]To[ç  utt’
aÙTTÎjç  Ktti  èTriTpaiTévT(oç)  ÍJ1TÒ  AuprjXiou  Kácrxopoç  xoO  Kai
0[a]yp[a]gx[oO]  èv[á]p[xou  èHnjTnÍToO]  ßou[X(euxoO)  xfjç  a(úxnç)
  'E](ppoO)  TTÓXeujç  ÒÍKaiov  tí)v  úirnXXaHév  poi  Kaxà
òiaTpa(q)nv)  [è]iT[i  x]op  a(irroú)  ò  (êxouç)  [xoO  Kupíou]  nepi
xf|v  a(òxf|v)  Moipújv  èK  xoO^  Aiovuffíou  Kai  AioKXéou&amp;lt;ç&amp;gt;
KXfjpwv  Kaxo[i]KiKÚJV  [(òtpoupújv)  xpioijv  o[ú]cripY  èv
òuffi  Koíxaiç,  iLv  piâç  Koíxriç  ãpoupai  òúo,  òeuxépaç  K[oí]x(r|ç)
ápoupa  [pia],  [irpòç  ãç  ô]q)eí[X]ei  poi  Kaxà  xf|v  a(úxfjv)
  òiaTpct(cpnv)  KeqpaXaíou  Kai  xókou  òpaxpiaíou  òpaxpàç
  ÔKxa[KO(Tíaç  xeJfftrepáKovxa,  eiç  àiróòocriv  0iú9  xoO
icrióvxoç  6  (êxouç)  èqp’  oíç  dXXoiç  f)  òiaTpaqpn  è(T[xiv,  r]&amp;lt;;  xò]
àvxÍTpa((pov)  èv  èKXÓKxuj  ûpeîv  èTTiíve[T]Ka.  Aiò  àva(pép[uj]
Kai  ôpvúuj  xf|v  [MápKou  ’Avjxuuvívou  Kaí(Japo[ç  xo]ú  Kupíou
Túxnv  ouxujç  èxeiv.  (’'Exouç)  ò  [AOxoKpáxopoç  K]a[í]gapoç
MápK[o]u  AúpnX[í]ou  ’Avxuivívou  Eu(T6ß[o]0q  Eûxux[o]ûç  [ZeßacrxoO],
  'Aò[p]ia[v]oO  Í0.  (Hand  3)  Aup^Xioç  TiGorjxíujv
[ó]  Kai  Zapairáppujv  èTriòéòuj[K]a  Kai  ujpocr[a  xòv  ôpKov].
(Hand  4)  AupriXía  KoXXaOxiç  0an(Jioç  eòòoKÔK^ç»  AupiíXioç
Zapâç  ‘Qpíxou  ó  èm[xpaTr€Íç  ènjiTÉTpappai  auxfiç  KÚpi&amp;lt;i»oç
Kai  èxpavpa  Gnèp  aòxfjç  pn  iòuíriç  [xpáppajxa.
Zu  deutsch:  „(Hand  1)  An  die  Direktoren  des  Besitzamtes
vom  hermopolitischen  Gaue  (Hand  2)  von  Aurelius  Tithoetion  genannt ­
  Sarapammon,  Sohne  des  Hermeinos,  Bürger  von  Hermupolis,
eingeschrieben  in  der  Bürgerliste  des  Stadtteiles  Westlager.  Ich  vermelde ­
  hiermit  einen  Rechtsanspruch  auf  das  laufende  Jahr  4  unseres
Kaisers  und  Herrn  Marcus  Aurelius  Antoninus,  und  zwar  mit
Wissen  und  Willen  der  Frau  Aurelia  KoUauchis,  Tochter  der  Thaesis,
Enkelin  der  KoUauchis,  gebürtig  vom  Dorfe  Moirai  des  kussitischen
Oberkreises,  handelnd  im  Beisein  ihres  Frauenvormundes  AureUus
Saras,  Sohnes  des  Horeites,  der  auf  ihren  Antrag  von  dem  diensthabenden ­
  Exegeten,  dem  Ratsherrn  von  Hermupolis  Aurelius  Kastor
genannt  Thaumastos,  zum  Frauenvormunde  bestellt  worden  ist  Der
Rechtsanspruch  bezieht  sich  auf  3  Araren  Katökenacker,  die  sie

^  siehe  oben  S.  447.
*  ergänze  KÀi'ipou  hinter  AioKXéou&amp;lt;(ç&amp;gt;.
        <pb n="488" />
        30*

Abschn.  92.  Die  TrapáBemç  der  Schuldforderung.

467

mir  verpfändete  kraft  eines  selbständigen  Girobankvertrages  unter
demselben  Jahre  4  unseres  Herrn.  Der  Acker  liegt  in  der  Gemarkung ­
  des  genannten  Dorfes  Moirai  und  gehört  zum  (ehemaligen)
Gutsbezirke  des  Dionisios  und  des  Diokles.  Die  3  Aruren  bestehen
aus  zwei  getrennten  Lagen,  von  denen  die  eine  Lage  zwei  Aruren,
die  andere  Lage  eine  Arure  groß  ist.  Die  Verpfändung  stützt  sich
darauf,  daß  sie  mir  kraft  desselben  selbständigen  Girobankvertrages
an  Kapital  und  zwölfprozentigen  Zinsen  840  Drachmen  schuldig
ist,  deren  Rückzahlung  im  Monate  Thoth  des  kommenden  Jahres  5
unter  den  aus  dem  Girobankveitrage  näher  zu  ersehenden  Bedingungen ­
  erfolgen  soll.  Eine  Abschrift  dieses  Girobankvertiages
füge  ich  für  euch  lose  hier  bei.  Somit  reiche  ich  diese  Eingabe
ein  und  schwöre  bei  dem  Heile  unseres  Kaisers  und  Herrn  Marcus
Antoninus,  daß  meine  Angaben  der  Wahrheit  entsprechen.  Im
Jahre  4  des  Imperator  Caesar  Marcus  Aurelius  Antoninus  Pius
F^lix  Augustus,  am  19.  Hadrianos  (Choiak).  (Hand  3)  Ich  Aurelius
Tithoetion  genannt  Sarapammon  reiche  hiermit  die  Eingabe  ein  und
schwöre  den  Eid.  (Hand  4)  Ich  Aurelia  Kollauchis,  Tochter  der
Thaesis,  gebe  hiermit  meine  Zustimmung.  Ich  Aurelius  Saras,  Sohn
des  Horites,  bestellter  Frauenvormund,  gegenzeichne  hiermit  als
ihr  Frauenvormund  und  unterschreibe  zugleich  für  sie,  weil  sie
schreibunkundig  ist“.
Das  Gerippe  dieser  Urkunde  ist:  dwoTpdcpopm  ÒÍKaiov  wv
nirriWaHév  poi  dpoupuiv  Tpimv  npôç  âç  ócpeíXei  poi  òpaxpàç  x.
Gegenstand  der  Vermeidung  ist  also  ein  òíkuiov,  d.  i.  ein  Anspruchsrecht. ­
  Daß  die  uapáGecriç  dieses  Anspruchsrechtes  erfolgen  solle,
wird  in  der  dnoTpacpn  nicht  besonders  gesagt,  ist  aber  selbstverständlicher ­
  Zweck  der  àTroTpaqpf).
Die  vorstehende  ctTTOTpatpü  trägt  keine  Quittung,  noch  sonst
einen  Vermerk  des  Besitzamtes.  Das  ist  auffallend.  Außerdem  ist
die  Schrift  nach  den  Bemerkungen  des  Herausgebers  ziemlich
flüchtig,  sodaß  man  den  Papyrus,  falls  er  nicht  die  eigenhändigen
Unterschriften  trüge,  für  einen  bloßen  Entwurf  halten  könnte.
Eine  so  flüchtig  geschriebene  Eingabe  legt  man  im  allgemeinen
der  Behörde  nicht  vor;  andererseits  kann  der  Papyrus  nicht  diejenige ­
  Doppelausfertigung  sein,  die  der  Melder  vom  Besitzamte
zurückerhielt  (siehe  oben  S.  397),  weil  die  Quittung  des  Besitzamtes ­
  fehlt.  Nun  steht  dieser  Papyrus  in  engster  Beziehung  zu
P.  Lips.  9,  der  oben  (S.  402  ff.)  eingehend  behandelt  worden  ist.
Der  selbständige  Girobankvertrag  des  Tithoetion  in  Lips.  8  spielt
        <pb n="489" />
        468

Teil  IV.  Girobanknotariat.

auch  in  P.  Lips.  9  eine  Rolle.  Laut  P.  Lips.  9  ist  er  im  Jahre
233  n.  Ohr.  nicht  mehr  aufzutreiben,  sodaß  ein  Auszug  aus  der
Vertragsmelderolle  des  Girobanknotariates  an  seine  Stelle  treten
muß.  Wäre  dieser  Vertrag  im  Jahre  220  von  Tithoetion  wirklich
dem  Besitzamte  eingereicht  worden,  so  müßte  er  unter  gewöhnlichen ­
  Verhältnissen  im  Jahre  233  dort  noch  vorliegen.  Entweder
ist  der  Vertrag  durch  Schuld  der  Beamten  des  Besitzamtes  in  Verlust ­
  geraten,  oder  Tithoetion  hat  den  Vertrag  —  was  wahrscheinlicher ­
  ist  —  gar  nicht  eingereicht,  d.  h.  die  dnoTpacpn  P.  Lips.  8
ist  aus  irgend  welchen  Gründen  gar  nicht  an  das  Besitzamt  gelangt ­
  (vgl.  dazu  oben  S.  405).
B.  Die  -rrapáOeíJiç  der  Sperre.
Die  unter  A  behandelte  napaOecriç  des  Schuldvertrages  geschieht ­
  auf  Grund  einer  diroTpacpn  des  Schuldvertrages;  sie  bezweckt ­
  lediglich,  dem  Schuld  vertrage  die  öffentliche  Rechtskraft
zu  verleihen,  die  jedweder  andere  Notariatsvertrag  durch  Einverleibung ­
  in  das  Besitzamt  ebenfalls  erlangt.  Will  aber  der
Gläubiger  den  verpfändeten  Besitz  des  Schuldners  zu  seinen  Gunsten
gesperrt  haben,  so  bedarf  es  einer  besonderen  aTrofpaqpri  kuto-Xfjç^),
  die  eine  irapáGecnç  Kaxoxnç  nach  sich  zieht.
Es  ist  zwischen  KTfjcriç  oder  Kupeia^,  Kpàxriaiç  und  Kaxoxn
zu  unterscheiden.  Die  Kxfjuiç  oder  Kupeia  ist  das  Eigentumsrecht.
Wer  im  Genüsse  des  Eigentumsrechtes  ist,  heißt  KÚpioç;  von  ihm
sagt  man:  Kupieuei.  Wenn  ein  KÚpioç  bestimmten  Besitz  von
Todes  wegen  an  seine  Kinder  überweist,  so  behält  er  zwar  die
KxfjcTiç,  verliert  aber  die  Kpáxpcnç.  Das  Kpaxeiv  ist  das  „innehaben“
im  Gegensätze  zum  Kupieúeiv^.  Durch  die  den  Kindern  zugefallene
Kpàxrjôiç  besteht  eine  „Verfangenschaft“  des  Besitzes.  Mit  der
Kpáxpaiç  kann  die  XPÔ^riÇ  verbunden  sein  Wer  seinen  Besitz
verpfändet,  behält  ebenfalls  die  Kxfjcnç,  verliert  aber  die  Kpaxpcng;
die  Kpáxncriç  fällt  dem  Gläubiger  zu“.  Auch  das  ist  eine  „Verfangenschaft“. ­
  Ist  ein  Besitz  unverpfändet,  so  sagt  der  KÚpioç  in
^  siehe  oben  S.  462f.  über  die  ÜTroYpaq)f|  KOToxh?  im  Falle  einer
Sperre  des  Erbgutes.
*  z.  B.  P.  Lips.  I  3  Kol.  I,  5.
3  Wilcken,  Aktenstücke  S.  31.
*  Erlaß  des  Vizekönigs  Mettius  Rufus  P.  Oxy.  II  237  Kol.  VIII,  35.  Siehe
den  Text  oben  S.  373.
®  siehe  oben  S.  448.
        <pb n="490" />
        Abschn.  92.  Die  irapcíBeaiç  der  Schuldforderung.

469

seinem  Anträge  auf  Erteilung  des  ènícrTaXiua  (siehe  oben  S.  304)  :
àp[oúp]ri[ç]  T[fiç]  uît’  oíiòeyòç  KpaTOugévriç.  In  Kaufverträgen ­
  wird  nicht  nur  die  Kupeia,  sondern  auch  die  Kparricnç  dem
Käufer  zugesprochen  \  zum  Zeichen  dessen,  daß  der  verkaufte
Besitz  frei  von  Verfangenschaft  sei.  Die  Kaioxn  dagegen  ist  die
Sperre  eines  Besitzes.  Die  Sperre,  die  im  Besitzamte  vorgenommen
wird,  entzieht  dem  Besitzer  jedwedes  Verfügungsrecht  über  seinen
im  Besitzamte  verbuchten  Besitz.  Solange  die  Kaioxn  besteht,  ruht
die  Kupeia  oder  das  Eigentumsrecht.  Infolge  mangelnder  Kupeia
wird  ein  etwa  beantragtes  èTrídiaXiLia  in  Hinsicht  des  gesperrten
Besitzes  vom  Besitzamte  verweigert^.
Ein  Sperrantrag  ist  P.  Teb.  II  318  (166  n.  Ohr.).  Der
Text  lautet:
•  •  •]eb[  àvaY]p[acpo|Liévriç  èni  dpqpóòou  Ma]K€-òóyujv®
  jueià  Kup[íou  loO  Kaià]  ppTÉpa  Geíou  [  ]o-[..].[..
  .].[t]oú  Zo[u]xâ.  ’Enei  eüxpfi(JT[ricr]a  Kara  òppoCTíaç
  óp[oXoY]eíaç  òúo  YeYo[vu]eíaç  òià  Ypatpeíou
Te7rrú[ve]u)ç  iip  òeuiépiu  eiei  ’AvT[ujv]eívou  Kai  Oòppou
[xjiôv  Kupíujv  leßacTTihv  Ka[Tà  pjèv  píav  ppvi  Mexeip  T[e]-Tpáòi
  Zepnvo)  [Kai]  Aiòúpiu  àpqpoxépoiç  "Hpujvo[ç]  xoO
Zooxâ  ppxpòç  ZapaTToOxoç  àTreXeu[e]épaç  0evZiy[í]Xas  àiTÒ
àp(p[ó]òou  ZupiaKfjç  àpYupíou  KeqpaXaíou  òpax|Lià[ç]  trevia-Koaíaç
  [éjHpKovxa,  ò[i’]  fjç  ópoXoYeíaç  èòpXuucrav  qpu-XáHiv
  poi  àveHaX[Xoxpí]ujxa  Kai  àKaxaxpn)Liáx[i]crxa
péxpi  xfiç  XOÛ  Ke(paXaí[o]u  díTOÒó(Teuu[ç]  xò  unápxov  aòxoíç
Ko[i]vújç  òípoipov  pépoç  KXfipou  [KjaxoiKiKoO  àp[oup]u»v
xpiihv  fihííJouç  èv  Òuffi  (TcppaYim  nepi  Kibpriv  TeTT[xûvi]v,
Ka[xà  ò]è  xnv  éxépav  ppvi  TTaxihv  veopnvía  póviu  xuii
[TrpoY]eYpapp[é]vuj  Zeppvuj  ã[X]Xaç  dpYupíou  K€[(p]a-Xa[ío]u
  òpaxpàç  [..  .JaKOffíaç,  òi’pç  Kai  aúxòç  èòfiXiwaev
  qpuXágiv  m[oi]  àveHaXXo[xpíijux]a  Kai  àKax[a]-XpTipáxi(T[xa
  x]ò  uTTápxov  auxiu  òí[|Lioipo]v  pépoç
‘  P.  Lips.  I  3  Kol.  I,  4f.  (256  n.  Chr.):  Kai  eivai  irepi  auxfjv  rpv  ibvou-&amp;gt;i[év]pv
  —  Tfiç  ireirpapévnç  oÍKÍaç  Kai  aòXfiç  Kupeíav  Kai  Kpaxpoiv  jcrX.
P.  Lond.  Ill  S.  158  Nr.  1164c,  19f.  (212  n.  Chr.):  Kpa[Te]ív  ouv  Kai  kupieúeiv
  Tòv  divoúpevov  kt\.  Vgl.  dazu  oben  S.  448.
*  S.  302  setze  in  Z.  1  statt  „ordnungsmäßig“  :  „in  Form  einer  Karoxp“  ;
in  der  nachfolgenden  Klammer  setze  „Ahschn.  92  unter  B“  statt  „Abschn!
90  bis  94“.
®  In  Arsinoe.
        <pb n="491" />
        470

Teil  IV.  Girobanknotariat.

(folgt  die  nähere  Beschreibung)  [iTeJpi  t^v  auT[f|v  Kinjjuriv
Têtttûviv  èv  [rf)  XjeTOgévr)  ZTaaiK[Xéo]uç  òiaK.[...,  cpoßou]-gévn
  ò[é],  gn  XáOuü  [Kara]  tò  eiç  ge  ÒÍKai[ov]  oíkovogeí[aç
  Kajià  TÚj[v  Trp]oKeigév[uuv]  àpoupüùv,  è7nòíò[uj]gi,
€iç  TÒ  Tf|[v  TtapáOecriv  TevjédOai  ò[  ].  Tfjç  T[á]Heujç
K[aTo]xígiuv  t[  ]y.  Ei  òè  (p[aveíev  érépjiu
Trpo(Jií[Ko]u(Jai  fj  TrpoK[a]T[eaxnhÊvai]  òi[à]  toO  ßißXio[(puX]a-Kcíou,
  gf|  |{yea[0ai]  ègTTÓÒi[o]v  ík  [rficròe  Thç]  7T[ap]a0écreajç
àK[o]Xoù0uüç  OÎÇ  7Tape0[é]griv  àvT[iTp]á[(poiç  tújv  okovogjiújv^.
(Hand  2)  .[  ]  TPa(ggaTeùç)  K[aT]exih(pi(Ta).  (’'Etouç)  &amp;amp;Tou
V\yTiuv[ívo]u  Kai  [Oònpou  tôiv  Kupíinv  ZejßotcTTÜjy,  Mexe'ip  a.
Zu  deutsch  ;  „[An  die  Direktoren  des  ßesitzamtes  in  Arsinoe
von  Frau  N.],  eingetragen  in  der  Bewohnerliste  des  Mazedonier-Stadtteiles,
  handelnd  im  Beisein  ihres  Frauenvormundes,  ihres
mütterlichen  Oheims  N.,  Sohnes  des  K,  Enkels  des  Suchas.  Ich
habe  auf  Grund  von  zwei  öffentlichen  Notariatsverträgen,  aufgesetzt
vor  der  Staatsnotariatszweigstelle  in  Tebtynis  im  zweiten  Regierungsjahre ­
  unserer  Herrscher  und  Augusti  Antoninus  und  Yerus,
zwei  Darlehen  gegeben.  Auf  Grund  des  einen  Vertrages  vom
4.  Mecheir  gab  ich  an  Serenos  und  Didymos,  Söhne  des  Heron,
Enkel  des  Suchas,  Söhne  der  Sarapus,  einer  Freigelassenen  der
Thenzoila,  beheimatet  im  Stadtteile  ZupiaKij,  560  Silberdrachmen
Kapitalgeld.  Kraft  dieses  Vertrages  verpflichteten  sie  sich,  mir
bis  zur  Rückzahlung  des  Kapitalgeldes  den  verpfändeten  Besitz
frei  zu  halten  von  einer  Veräußerung  oder  sonstigen  Veränderung.
Der  verpfändete  Besitz  besteht  in  dem  ihnen  gemeinsam  gehörigen
Zweidrittelteile  eines  Katökengrundstückes  von  94/g  Aruren,  belegen ­
  in  zwei  getrennten  Losen  in  der  Gemarkung  von  Tebtynis.
Auf  Grund  des  zweiten  Vertrages  vom  1.  Pachón  gab  ich  dem
vorgenannten  Serenos,  und  zwar  für  seine  Person  allein,  andere
[.]00  Silberdrachmen  Kapitalgeld.  Kraft  dieses  Vertrages  verpflichtete
er  sich  ebenfalls,  mir  den  seinerseits  verpfändeten  Besitz  frei  zu
halten  von  einer  Veräußerung  oder  sonstigen  Veränderung.  Der  verpfändete ­
  Besitz  besteht  in  dem  ihm  gehörigen  Zweidrittelteile  des
nach  Norden  liegenden  Teiles  von  6V4  Aruren,  die  ihrerseits  wiederum ­
  ein  Drittel  des  nach  Norden  belegenen  Teiles  von  18  V2  Aruren
ausmachen,  zugehörig  zur  Gemarkung  desselben  Dorfes  Tebtynis,

‘  Diese  Ergänzung  setze  ich  vermutungsweise.
        <pb n="492" />
        Abschn.  92.  Die  irapdOeôiç  der  Schuldforderung.

471

belegen  in  der  sogenannten  des  Stasikies.  Da  ich  nun  befürchten ­
  muß,  daß  ich  des  auf  mich  entfallenden  Rechtsanspruches
aus  dem  Geschäfte  in  Hinsicht  der  vorgenannten  Aruren  verlustig
gehe,  so  reiche  ich  diese  Eingabe  ein  mit  dem  Ersuchen,  (die
Sperre  über  die  Aruren  zu  verhängen).  Sollte  sich  freilich  heraussteilen, ­
  daß  die  Aruren  einem  anderen  gehören,  oder  daß  vorher
schon  (zugunsten  eines  anderen)  eine  Sperre  derselben  im  Besitzamte ­
  vorgenommen  worden  ist,  so  soll  aus  dieser  Niederlegung
meiner  Sperre  für  jene  kein  Hindernis  entstehen.  Die  Niederlegung
geschieht  auf  Grund  der  hier  beigefügten  Abschriften  der  getroffenen
  Abmachungen.  (Hand  2)  N.  N.,  Bürosekretär  (des  Besitzamtes). ­
  Ich  habe  (den  Sperrantrag)  dem  Eachwerke  ein  verleibt  (d.  h.
ich  habe  die  Sperre  verhängt).  Im  Jahre  6  unserer  Herren  Augusti
Antoninus  und  Yerus,  am  1.  Mecheir“.
Hier  hat  die  Gläubigerin  zweimal  ein  Darlehen  gegeben;
einmal  an  Serenos  und  Didymos  als  Samtschuldner  560  Drachmen,
das  andere  Mal  an  Serenos  als  Alleinschuldner  [.]00  Drachmen.
Beidemale  war  darüber  ein  Notariats  vertragt  aufgesetzt  worden.
Ein  solcher  Vertrag  gelangt  durch  die  dvaTpcttph  des  Notariates
in  das  Besitzamt,  und  es  ist  nicht  zu  bezweifeln,  daß  auch  die
Gläubigerin  die  Verträge  durch  je  eine  ÜTroTpacpri  an  das  Besitzamt ­
  eingereicht  hat.  Zur  Sicherstellung  ihrer  Forderung  wird  der
Gläubigerin  beidemale  Ackerland  verpfändet.  Die  Schuldner  versprechen ­
  in  jenen  Verträgen,  zugunsten  der  Gläubigerin  (puXdHiv
dveHaXXoTpiuuTa  Kal  dKaTaxpripdiiaxa  péxpi  Tijç  toO  KeqpaXaíou  diroòóffeujç
  TÒ  ÒTTÚpxov  aÙToîç  (den  Schuldem)  pépoç  KXppou  ktX.  Das
sind  die  bekannten  Verfügungsbeschränkungen.  Würde  ein  mit
solchen  Verfügungsbeschränkungen  ausgestatteter  Schuldvertrag,
nachdem  er  durch  gewöhnliche  diroTpacpn  des  Gläubigers  (Punkt  A
dieses  Abschnittes)  in  das  Besitzamt  gelangt  ist  und  dort  die  TrapáOemç
in  das  Fach  des  Schuldners  erlangt  hat,  kraft  ebendieses  Vorganges
dem  Schuldner  die  Veräußerung  oder  sonstige  Verfügung  verwehren, ­
  so  brauchte  in  unserem  Papyrus  die  Gläubigerin  jetzt
(4  Jahre  nach  Vertragsschluß)  nicht  zu  befürchten,  daß  sie  ihres
Anspruchsrechtes  auf  das  Pfand  durch  Nichtworthalten  der  beiden
Schuldner  verlustig  gehen  könne.  Der  Papyrus  zeigt,  daß  die

‘  Der  Vertrag  wird  als  bripoöia  bpoXofia  bezeichnet;  mithin  war
er  kein  Handschein,  sondern  ein  Notariatsvertrag,  der  als  solcher  Anspruch
auf  das  Besitzamt  hatte.
        <pb n="493" />
        472

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Gläubigerin,  um  des  Pfandgegenstandes  sicher  zu  sein,  noch  einen
besonderen  Sperrantrag  stellen  muß.  Erst  kraft  dieses  Sperrantrages ­
  wird  der  verpfändete  Besitz  im  Besitzamte  zugunsten  der
Gläubigerin  gesperrt.  Wahrscheinlich  hatte  sich  die  Vermögenslage
der  beiden  Schuldner,  ähnlich  wie  in  P.  Lips.  I  9  (s.  oben  S.  402  ff.),
im  Laufe  der  Jahre  verschlechtert,  sodaß  die  Gläubigerin  zum
Sperrmittel  greifen  mußte.
In  der  Zeit  zwischen  dem  Abschlüsse  des  Darlehensvertrages
und  der  Verhängung  der  Sperre  ist  der  Gläubiger  lediglich  auf
das  im  Darlehensvertrage  festgelegte  Veräußerungsverbot  angewiesen. ­
  In  dieser  Zwischenzeit  mußte  er  auf  den  guten  Willen  des
Schuldners  vertrauen.  Die  vertraglichen  Verfügungsbeschränkungen
haben  also  keinen  anderen  Wert,  als  alle  anderen  vertraglichen ­
  Vereinbarungen^  Verstößt  der  Schuldner  gegen  diese
Vereinbarungen,  so  steht  dem  Gläubiger  das  Recht  zu,  ihn  vor
Gericht  zu  ziehen.  Vorher  wird  der  Gläubiger  rechtzeitig  beim
Besitzamte  die  Sperre  beantragen.  Wenn  die  Sperre  nicht  jedesmal  sogleich ­
  nach  Vertragsabschluß  beantragt  wird,  so  hat  das  seinen  Grund
wohl  darin,  daß  der  Antrag  mit  besonderen  Umständen  und  Kosten*
verbunden  ist,  sowie  namentlich,  daß  man  Geschäftsfreunden  gegenüber ­
  nicht  mißtrauisch  sein  will.  Die  Sperre  eines  Besitzes  im
Besitzamte  machte  ungefähr  denselben  Eindruck,  wie  heute  ein
Konkurs.  Daher  nahm  man  bisweilen  —  damit  die  Schuldner  im
Falle  einer  späteren  Karoxn  nicht  unangenehm  überrascht  werden
sollten  —  in  den  Darlehensvertrag  den  Satz  auf  :  daß  es  dem  Gläubiger ­
  jederzeit  freistehen  solle,  die  kutoxiî  beim  Besitzamte  zu
beantragen.  So  z.  B.  in  P.  Oxy.  III  506,  49  f.  (143  n.  Ohr.)  :  èfóvioç
TÚJ  òeòaveiKÓTi,  órrórav  aíppiai,  Kaxoxòv  [aÒTÚJv  jxícra-[(I0]ai
  TTpò  TOÛ  TÔíV  èvKxriffeinv  ßißXiocpuXaKiou  ktX.
1st  ein  Besitz  frei  von  Sperre,  so  nennt  man  ihn  KaOapòç  airó
KaioxTjÇ  TráoTiç,  z.  B.  in  P.  Lend.  Ill  S.  117  Nr.  903  (2.  Jahrh.  n.  Ohr.),
aus  Hermupolis,  einem  Anträge  auf  Erteilung  des  èTríffTaXpa  (Z.  17ff.):
dHiiJU  èTri[crT]eîXai  Ypap[paTeî  Tfjç  TT]óX(eujç)®  ffuvxpnpaTÍZieiy  poi,  kui
ójavÚLU  —  ÚTrápx(eiv)  poi  toò[ç  Tr]pOK(ei|Liévouç)  [tótt]ouç  K[a]0apo(òç)
‘  Über  die  Wirkung  des  Veräußerungsverbotes  vgl.  die  abweichenden
Bemerkungen  von  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  59.
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  67  Anm.  3,  bemerkt  zutreffend,  daß  bei
jedem  Vertrage  vier  Abgaben  in  Frage  kommen:  die  Gebühr  für  das
éirioToXiLia,  die  Notariatsgebühr,  die  Umsatzsteuer  (¿ykukXiou)  und  die  Gebühr
für  Behandlung  der  üiroYpaqpr)  bezw.  für  die  uapdOeaiç.
®  siehe  oben  S.  306  Anm.  3.
        <pb n="494" />
        473

mä

Abschn.  92.  Die  TrapdOeoiç  der  Schuldforderung.

à-nò  Karoxínç)  Trá(Tri[ç]  ¡néxpi  vûv  ktL^.  Da  das  Besitzamt  von
jeder  Kaioxn  wissen  muß,  so  scheint  es,  daß  die  eidliche  Bekräftigung
in  Hinsicht  der  kutoxh  ein  Ausfluß  übergroßer  Gewissenhaftigkeit
ist,  sofern  man  nicht  die  nachlässige  Buchführung  des  Besitzamtes
als  Grund  ansehen  will.
CPR.  228  (205  n.  Ohr.)  lautet:
’Apiuiúvioç  TrpoKOffiuriTeúcraç  upuraveucraç  ßouXeuTng  xfiç
'HpuKXeujTÚJV  -rróXeoçTev  xf)  Kai  AripnTpoûxiTTocfeîxoç.
’Attò  ’Ovviúqppioç  xoO  Kai  OiXoEévou  dvòpòç  ê(Txov
Trapá  (Tou  [áx]  xoO  òqpeiXopévou  ápTupíou  KeqpaXaíoo  xai
xóx[ou]  xaXávxou  évòç  xal  òpaxpújv  Trevxax[oô‘íujv]  èm  xaxoxO
Travxòç  xoO  Trópou  crou  àx[oXoú9ujç]  aòxf)  xíj  dacpaXeía
èiri  XÓTOU  àpTupí[ou  òpajxpàç  xpicTxeiXíaç,  T(ívovxai)
èrri  Xó(tou)  àpT(upíou)  (òpaxpai)  f,  pévovxóç  poi  xoO  Xótou
irpòç  op[aç  irXbjpouç  rrepi  xújv  Xorninv  0paxp[ibv]  xpiUxeiXíuuv
TtevxaxocTÍujv.  ("Exoug)  xpiUxaiòexáxou  Zeomípou  xai  ’Avxujv[ívou]
  Kaicyápuüv  xújv  xupíujv,  &amp;lt;î&amp;gt;appoû9i  xex[ápxT]].
Zu  deuscli:  „Ammonios,  Vorgänger*  des  jetzigen  Kosmeten,
weiland  Prytan,  Ratsherr  von  Herakleopolis,  an  Prau  Ten
genannt  Demetrus,  Tochter  des  Poseis.  Herrührend  von  Onnophris,
dem  Sohne  des  N.N.,  genannt  Philoxenos,  deinem  Ehemanne,  empfing
ich  von  dir  von  der  Schuldsumme,  die  an  Kapitalgeld  und  Zinsen,
bei  bestehender  Sperre  deines  Gesamtbesitzes,  in  Gemäßheit  der
Schuldurkunde  sich  auf  1  Talent  und  500  Drachmen  beläuft,  auf
Abschlag  dreitausend  Silberdrachmen,  schreibe  3000  Silberdr.  auf
Abschlag.  Es  verbleibt  mir  also  der  buchmäßige  Anspruch  an  dich
hinsichtlich  der  restlichen  3500  Drachmen,  Im  Jahre  13  des  Severus
und  Antoninus,  unserer  Kaiser  und  Herren,  am  4.  Pharmuthi“.
Man  wird  sich  vorzustellen  haben,  daß  Onnophris  verstorben
ist,  und  daß  seine  Ehefrau  die  Erbschaft  angetreten  hat;  damit
übernahm  sie  auch  die  Schulden  ihres  Ehemannes.  Jetzt  zahlt  sie
an  den  Gläubiger  Ammonios  die  kleinere  Hälfte  der  Schuldsumme
zurück.  Die  Schuld  gründet  sich  auf  eine  àcrcpáXeia,  das  ist  in
*  Ebenso  P.  Oxy.  III  483,26  (108  n.  Chr.):  (àpoúpaç)  xaBapàç  à[irò
irldanç  KOTOxfilç]  bnp[o]ôíaç  T[e]  xai  i&amp;amp;iobi[Kfiç]  eiç  xnv  éveOTüüOav  bpépa[v].
Vgl.  dazu  oben  (S.  469)  die  anderweitige  Wendung  :  àp[oúp]ri[ç]  pjâç  T[tiç]  útt’
oòbçyòç  xparoupévriç.
*  vgl.  P.  Amh.  II  109,  9,  wo  irpooxpaxiixrioag  derjenige  Stratege  ist,
welcher  vor  dem  jetzigen  Strategen  im  Amte  war.  Vgl.  auch  Wilcken,
Archiv  IV  S.  226,  zu  P.  Lips.  I  63,  6.
        <pb n="495" />
        474

Teil  IV.  Girobanknotariat.

diesem  Falle  ^  eine  Darlehensurkunde  mit  Pfandbestellung.  Die
Darlehensurkunde  ist  ein  Notariatsvertrag  (kein  Handschein),  weil
sie  im  Besitzamte  lagert.  Im  Besitzamte  aber  muß  sie  lagern,  weil
sonst  die  Kaioxn  nicht  möglich  gewesen  wäre.  Die  Katoxn  erstreckt
sich  hier  auf  den  gesamten  Besitz  (-rrópoç)  des  Schuldners^.
Über  die  Sperre  des  Besitzes  auf  Antrag  der  TrpÚKTopeç  siehe
Bewald,  Grundbuchrecht  S.  67  ff.
Neben  der  Niederlegung  der  KaToxp-Urkunde  im  Fache  des
Schuldners  erfolgt  selbstverständlich  jedesmal  ein  Vermerk  auf
dem  Blatte  des  Schuldners  im  biácTTpaipa.  Außerdem  wird
ein  Vermerk  auf  dem  Blatte  des  Gläubigers  gemacht,  wie  P.  Oxj
11  274,  8  ff.  erkennen  läßt3.
Abschnitt  93.
Die  Not-irapáGecriç.
Die  TTapáGecnç  eines  Schuldvertrages  ist  nur  dann  möglich,
wenn  ebendieser  Schuld  vertrag  ein  Notariats  vertrag  ist  (siehe
oben  S.  464).  Dem  Handscheine  ist  das  Besitzamt  verschlossen.
Wer  auf  einen  Handschein  ein  Darlehen  gegen  Pfandbestellung
gegeben  hat,  entbehrt  der  Staatshilfe,  die  nötig  ist,  um  gegen  einen
Schuldner  vorzugehen,  der  über  das  bestellte  Pfand  in  böser  Absicht
anderweitig  verfügen  will.  Ist  in  solchem  Falle  der  verpfändete
Besitz  im  Besitzamte  verbucht,  so  wird  das  verlangte  èTTÍcriaXpa
vom  Besitzamte  weder  beanstandet  noch  verweigert.  Dem  Gläubiger
bleibt  kein  anderer  Weg,  als  die  ôpinocriiucriç  des  Handscheines
beim  dpxiòiKacTTnç  in  Alexandreia  zu  erbitten  (siehe  Abschn.  64).  Aber
der  Weg  nach  Alexandreia  ist  weit  und  zeitraubend;  bei  drohender
Gefahr  würde  die  Genehmigung  des  dpxiòiKacTTfiç  zu  spät  kommen.
Es  liegt  ein  Notfall  vor.  Um  den  Gläubiger  nicht  ganz  hilflos  zu
lassen,  gestattet  der  Staat  die  Not-TrapáGecriç  des  Handscheines,
d.  h.  es  wird  die  Forderung  im  Besitzamte  so  behandelt,  als  wenn
sie  sich  nicht  auf  einen  Handschein,  sondern  auf  einen  Notariats-‘

  Auch  die  Kaufurkunde  heißt  àoqpdXeia,  z.  B.  P.  Lips.  I  6  Kol.  II,  4.
*  Daß  man  unter  itópoç  nicht  den  „Besitz“,  sondern  die  „Einkünfte“
zu  verstehen  hätte,  ist  deswegen  ausgeschlossen,  weil  das  Besitzamt  nicht
die  Einkünfte,  sondern  nur  den  verbuchten  festen  Besitz  sperren  kann.
2  Diese  doppelte  Buchung  ist  auch  von  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  22  f.,
sowie  von  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  160,  richtig  hervorgehoben
worden.
        <pb n="496" />
        Abschn.  93.  Die  Not-irapdeeaiç.

475

vertrag  gründete.  Diese  TrapáGecnç  kann  indessen  nur  in  der  Voraussetzung ­
  erfolgen,  daß  die  òniaoffíujffiç  wirklich  nachfolgt.  Erfolgt
die  òrmocríujffiç  nicht,  so  werden  die  TtapáGecriç  und  die  daraus
hergeleiteten  Rechte  rückwirkend  hinfällig  geworden  sein.  Da  sich
die  Zuständigkeit  des  Besitzamtes  nur  auf  Notariats  Verträge  erstreckt, ­
  so  reicht  diese  Zuständigkeit  nicht  aus,  um  die  Not-napá-Geaiç
  zu  genehmigen.  Die  Genehmigung  hat  daher  in  jedem  Einzelfalle ­
  von  derjenigen  Behörde  auszugehen,  die  dem  Besitzamte
zunächst  übergeordnet  ist,  das  ist  der  axpatriYÓç  K
Ein  Beispiel  für  die  Not-irapáGeaiç  ist  P.  Lond.  III  S.  111
Nr.  1157  Verso  Kol.  3  (246  n.  Ghr.)»:
Tivà^  Trapa  tivoç.
Tdiv  vópuuv  KeXeuóvTUJV  èni  ßXaßri  tOliv  òaviatdiv
àiroXoTpioôcTTai  paXicTra  Geúúv  Zeouiípou  Kai  ’Avtujvívou
TOÛTO  eTTißeß&amp;lt;ai&amp;gt;ujaavT(jüv  òià  lepoO  aÒTiôv  Tvióp[o]voç
èbávKTá  Tivi  àpTÚpiov  (òpaxpàç)  Tro(7[á(yòe]5  Kaxà  xipÇTpov®
Kai  ETTi  ócpopiôpai  vOv,  pf|  éSaXorpiiúCToi  ’  rà  ÒTrápxovTa
auToO,  TTpíp  pp8  KaxeXGeív  eíç  ÂX€5ávòp[eiav]  Kai  xoíç  vópoiç
Xpfiaa(T9[a]i,  àSiúj  KeXeúcTexai  xoíç  xiliv  aòxóG»  »  ßißXiocp0X[aHi],
TTapaGeívai  xai  Xri[  ]  auxoO  xò  òÍKaióv  pou  [dxpiçjio  ou
diTÒ  XOÛ  KttxaXaTÍou  xà  í[Kavà]  àTtOTrXripiúcruj.
Oí  xiíiv  èvKxh[(Teujv]  ßißXipcpuXaKeg  ctKÓXouGa  xij  àH[iúj(Tei]
TrpdEai  (ppovxía[ujô‘i].
AòpnXioi  V\xiXXí[uuv]  Kai  MéXaç  ’AcppoòKTíou.
’EireKTxoXfiç  0eoòúj[po]u  itepi  Trpocròócreojç  Tooò  Neaví-(TKOU,
  (haipqpi  a,  dvxÍYpacpov  OaiÍicpi  ß.
Zu  deutsch:  „N.  N.  an  N.  N.  (den  axpaxpYÓç).  Da  die  Gesetze ­
  bestimmen,  daß  keine  Forderung  zum  Schaden  der  Gläubiger
verloren  gehen  solle,  und  da  namentlich  die  verstorbenen  Kaiser
Severus  und  Antoninus  diese  Vorschrift  bestätigt  haben  durch
^  So  auch  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  67  ff.
*  Vgl.  die  Berichtigungen  und  Bemerkungen  von  Wilcken,  Archiv  IV
S.  539  f.,  sowie  die  Ausführungen  von  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwisen  S.  63  ff.
®  1.  Tivi.
*  1.  diTa\\oTpioO&amp;lt;J0ai  (Kenyon).
®  1.  Toa[d(rbe].
®  1.  xipÓYpacpov.
’  1.  éSaWoTpubai]  (Grenfell  und  Hunt  bei  Kenyon  aaO.).
®  1.  irpiv  pe.
®  ergänze  ¿Yxxnaeujv  hinter  tüiv  aÜTóei.
Diese  Ergänzung  setze  ich  vermutungsweise.
        <pb n="497" />
        476

Teil  IV.  Girobanknotariat.

ihren  kaiserlichen  Erlaß  \  so  habe  ich  an  N.  N.  ein  Darlehen  von
X  Silberdrachmen  gegeben  auf  Grund  eines  Handscheines,  und
da  ich  mein  Geld  nicht  wiederbekomme,  so  fürchte  ich,  daß
er  (der  Schuldner)  seine  Habe  anderweitig  veräußert,  bevor  ich
die  Reise  nach  Alexandreia  (zum  KaraXoTeîov  des  dpxibiKacTTiíç)
unternommen  und  (dort)  das  gesetzlich  zugelassene  Verfahren
(wegen  der  òrigocríajcriç  des  Handscheines)  in  Anspruch  genommen
habe  ;  daher  beantrage  ich,  daß  das  Besitzamt  hiesiger  Stadt
Anweisung  erhält,  mein  Forderungsrecht  auf  den  (Besitz)  desselben ­
  (des  Schuldners)  zu  legen  2,  bis  daß  ich  vom  Prüfungsbüro
(des  dpxiòiKaôTííç)  Entscheidung  empfangen  habe  und  daraufhin
die  geeigneten  Schritte  tun  kann“.
Unterhalb  dieses  Antrages  steht  die  Entscheidung  des  crxpathtóç:
  „die  Direktoren  des  Besitzamtes  sollen  dem  Anträge  gemäß
verfahren“.  Alsdann  folgt  ein  Erledigungsvermerk  der  Direktoren
des  Besitzamtes  sie  nehmen  durch  ihre  Unterschrift  von  dem
Aufträge  Kenntnis.  Das  Ganze  wird  am  Schlüsse  bezeichnet  als
die  Abschrift  eines  Schreibens  des  Theodores  (des  Gläubigers)  in
Sachen  einer  irpócròocriç  für  das  Dorf  Tooù  NeaviffKou  im  hermopolitischen
  Gaue.  Diese  ttpóctòoíTiç  wird  nichts  anderes  bedeuten,
als  die  Vornahme  der  irapáGeuiç  in  der  Fachwerksgruppe  von  Tooù
NeaviUKOu  unter  dem  Namen  des  Schuldners.  Der  Schuldner  selbst
ist  nicht  namhaft  gemacht.  Der  Antrag  datiert  vom  1.  Phaophi,
die  Abschrift  vom  2.  Phaophi.  Binnen  zwei  Tagen  also  ist  der
Antrag  im  Büro  des  crxpaxriTÓç  und  hinterher  im  Büro  des  Besitzamtes ­
  behandelt  und  erledigt  worden.
Der  Gläubiger  beantragt  in  vorstehender  Urkunde  lediglich
das  *7Tapa0eîvai  xò  òíkuiov’,  d.  h.  ein  Niederlegen  des  Forderungsrechtes ­
  gemäß  Abschn.  92  unter  A;  er  beantragt  also  nicht  eine
Kaxoxn  gemäß  Abschn.  92  unter  B.  Trotzdem  bezweckt  er  mit  seinem
Anträge,  zu  verhindern,  daß  der  Schuldner  den  verpfändeten  Besitz ­
  veräußert.  Nun  sahen  wir  (S.  464),  daß  die  TrapáGecnç  eines
Schuldvertrages  ohne  TrapâGeffiç  Kaxoxnç  noch  nicht  das  èTTÍffxaXpa

‘  vgl.  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stiftg.  29  (1908)  S.  34  Anm.  1,  der  auf
das  prätorische  Edikt  in  D.  (42,  8)  1  pr.  und  auf  das  Reskript  von  Severus  und
Antoninus  in  D.  (42,  1)  10,  1  aufmerksam  macht.  Siehe  auch  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  64,  zur  Gesamtfrage.
®  vgl.  die  Bemerkungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  540.
*  vgl.  hierzu  Wilcken,  Archiv  IV  S.  540  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen ­
  S.  65  und  71;  Rabel,  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders  S.  41f.
        <pb n="498" />
        Abschn.  94.  Die  liturgische  Sperre.

477

verhindern  kann;  der  Widerspruch  wird  in  folgender  Weise  aufzuklären ­
  sein:  das  eTriaxaXiLia  wird  auf  Antrag  zwar  erteilt,  doch
mit  einem  Vorbehalte  (siehe  oben  S.  465),  und  da  ein  solcher
Vorbehalt  jedem  Kauflustigen  bekannt  werden  muß,  so  wird  der
Schuldner  kaum  einen  Käufer  finden.  Diese  Erschwernis  mag  dem
Gläubiger  vorläufig  genügen.  Außerdem  hat  der  Gläubiger  nach
geschehener  Not-napáGecnç  die  Befugnis,  seine  Sachen  gerichtlich ­
  zu  betreiben;  ferner  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß,  nachdem ­
  die  Not-napáGecnç  stattgefunden  hat,  hinterher  auch  eine  Not-KUTOxn
  gestattet  war.
Die  Not-7rapá0€criç  eines  Handscheines  liegt  auch  dem  P.  Giss.
Inv.  Nr.  19  =  Archiv  V  S.  68  zugrunde^.

Abschnitt  94.
Die  liturgische  Sperre.
Bei  Vergabe  der  liturgischen  Ämter  ^  ist  hauptsächlich  das
Vermögen,  weniger  die  persönliche  Fähigkeit  ausschlaggebend.
Daher  werden  auch  Unmündige^  zu  liturgischen  Ämtern  herangezogen. ­
  Stirbt  ein  liturgischer  Beamter  während  der  Amtsführung, ­
  so  müssen  seine  Erben  in  die  aus  dem  Amte  entspringenden
Verpflichtungen  ein  treten  Für  Minderbeträge  hat  der  liturgische
Beamte  mit  seinem  Privatvermögen  einzustehen;  deckt  er  die  Minderbeträge ­
  nicht,  so  wird  sein  beweglicher  und  unbeweglicher“
Besitz  zur  Deckung  der  Dienstschuld  herangezogen®.  Um  die  Deckung
sicherzustellen,  wird  der  Besitz  des  liturgischen  Beamten  gesperrt.
Dieses  Sperren  (Kaiéxeiv)  hat  zur  Wirkung,  daß  dem  Besitzer  für
die  Dauer  der  Sperre  die  freie  Verfügung  über  seinen  Besitz  entzogen ­
  wird,  gleichwie  bei  einer  Sperre  zugunsten  einer  privaten
Forderung  (Abschn.  92  unter  B).  Die  liturgische  Sperre  (Kaioxn)
hat,  gleichwie  die  private  Sperre,  eine  rrapáGediç  zur  Voraussetzung. ­
  Die  liturgische  napáGemç  KaToxnç  geschieht  wohl  in  der
Weise,  daß  in  das  Fach  des  liturgiepflichtigen  Besitzers  die  be-^
  vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  68  f.
*  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  602  ff.
®  Unmündige  Gymnasiarchen  z.  B.  BGU.  324;  CPR.  8,9;P.  Oxy.  I  54  usw.
*  P.  Lips.  I  60  ;  83.  In  P.  Teb.  II  327  zahlt  eine  Tochter  die  liturgischen
Dienstschulden  ihres  Vaters.  Über  den  Erbverzicht  siehe  oben  S.  387  Anm.  3.
®  BGU.  8  Kol.  II,  8  (248  n.  Ghr.).
®  Zur  Gesamtfrage  vgl.  die  ausführliche  Darstellung  von  Eger,  Zum
ägypt.  Grundbuchwesen  S.  71  ff.
        <pb n="499" />
        478

Teil  IV.  Girobanknotariat.

hördiiche  Sperrverfügung  gelegt  wird.  Daneben  wird  selbstverständlich ­
  eine  Vermerkung  im  òiáôTpuuiaa  vorgenommen.  Die  liturgische ­
  Sperrverfügung  geht  vom  (TTpaxriTÓç^  aus,  mithin  von  derjenigen ­
  Behörde,  die  dem  Besitzamte  zunächst  übergeordnet  ist.
Abschnitt  95.
Die  blinde  Sperre.
Im  voraufgehenden  Abschnitte  94  wurde  vorausgesetzt,  daß
der  Besitz,  welcher  von  der  liturgischen  irapáGecriç  betroffen
wird,  im  Besitzamte  verbucht  steht.  Wir  sahen  aber  oben  (8.288
und  391  f.),  daß  die  Hinterlegung  von  Besitzpapieren  im  Besitzamte ­
  keine  pflichtmäßige,  sondern  nur  eine  freiwillige  ist,  und  daß
es  demzufolge  Besitzer  gab,  deren  Besitz  im  Besitzamte  gar  nicht
verbucht  stand.  Ich  vermute,  daß  im  Falle  einer  Nichtverbuchung
die  blinde  irapáeediç  angeordnet  wurde;  bei  einer  blinden  napd-Gecriç
  vermerkte  das  Besitzamt  den  Namen  des  liturgischen  Beamten ­
  genau  so,  als  wenn  sein  Besitz  verbucht  wäre,  und  neben
dem  Namen  geschah  die  TrapáGecnç  der  Sperrverfügung.
Zur  Klärung  der  Frage  dient  zunächst  P.  Fior.  I  2  Kol.  VIH
(265  n.  Ohr.)  aus  Hermupolis.  Der  Text  lautet^:
0\áuioç  TlavícTKOç  ó  Kai  Aóyt[oç  ffTpairiTÒç  'EpjpoTToXeí-To[u]
  ßißXioqpuXaHi  è-fK-rpaeiuv  xoO  aúxoO  vopoO  .[.  ..]oiç*
Xaípeiv.  [ToO  ÒJpGévxoç  poi  TrpocyaTTéXjiaxoç  fnxò  KLUfiapxúiy
[Kibpriç]  TipÚJvGeujç  [eícròiòjóvxujv  xoòç  òi’  aòxoO  èffeTpap-|aé[v]ouç
  ei[ç  xpiovíjav  ôvnXacríay^  i(To[v]  èmcrxéXXexai  úpív,
iv’  eí[òfi]Te  Ktti  xfjç  TOÛ  í[epujxá]xou  xapeíou  àcTqpa-Xeíaç
  TTpóvoiav  7TOinô’[r|]a‘Ge.  ’Ep[pOú](TGai  ú|iiâç  eíixo-[pai].
  ("Exouç)  iß'  XOÛ  Kupíou  íifiújy  [r]aXXniv[oO  Zeßacrxojy,
M[e(yo]p[n  X.]
(Hand  2)  0Xa[u]íuj  TTavícrKOi  xip  xai  Aó[T]Tqj  ô‘xpa(xr]Yip)
'EppoTroX(€Íxou)  irapà  Aúp(r|Xíinv)  KoXXoúGou  KoXXoú[Gou]
prixpòç  TeeOxoç  xai  TTapcrioç  ZiXßavoO  ppxpòç  'EXévrjç  àpcpoxépuj[v]
  Kuj|aapx[Oúv]  KÚJfipç  TipiúvGeinç.  Eiç  ôv^Xacriav
xpiovía[v]  èír’  èviauxòv  êva  à-rrò  xou  [õjvxçç  pr|vòç  ’Eireicp
»  P.  Fior.  I  2  (265  n.  Chr.).
*  vgl.  Eger,  Zum  âgypt.  Grundbuchwesen  S.  71  ff.
®  vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  425.
*  Der  Herausgeber  Vitelli  erklärt  dieses  liturgische  Amt  zutreffend:
„obbligo  di  tenere  tre  asini  a  disposizione  dello  Stato  ai  hisogni  della  ¿pßoXi^“.
        <pb n="500" />
        Abschn.  95.  Die  blinde  Sperre.

479

TOÛ  èv[€(yTÜÙT]oç  iß"  (tTouç)  To[û]  Kupí[ou]  ifi|iu)v  PaWiTivoO
ZeßacrT[oO]  òíòo|Li[ev  to]ùç  v&amp;gt;TroTe[Tpa|a]|Liévouç  ôvTaç  eù-[-rrópouç]
  Kai  èmTiiòeíoiJÇ  kivòúvuj  [njpújv  K[ai  tOlív]  àrrò
Tf|ç  [KÚj]|LiriÇ  Kal  KaTaTeiv[o|Lié]vujv  iráviuiv  èH  àX\ri\e-fT[ú]iiç.
Eicrl  òé*  (folgen  die  Ñamen  von  12  Männern).
Zu  deutsch;  „Flavins  Paniskos  genannt  Longus,  Stratege  des
herraopolitischen  Gaues,  an  die  Direktoren  des  Besitzamtes  hiesigen
Gaues,  Gruß  zuvor.  Von  den  Komarchen  des  Dorfes  Timonthis
ist  mir  ein  Bericht  vorgelegt  worden,  worin  sie  die  (Namen  derjenigen) ­
  Männer  einreichen,  welche  zur  Gestellung  von  (je)  drei
Eseln  für  den  (liturgischen)  Eseltransportdienst  vorgemerkt  sind.
Das  Doppel  (dieses  Berichtes)  wird  Euch  (nachstehend)  übersandt, ­
  damit  Ihr  Kenntnis  nehmet  und  die  nötigen  Vorkehrungen
zur  Sicherstellung  der  kaiserlichen  Staatskasse  treffet.  Gehabt
euch  wohl.  Im  Jahre  12  unseres  Herrn  Gallienus  Augustus,  am
X.  Mesore.
(Hand  2).  An  Flavins  Paniskos  genannt  Longus,  den  Strategen
des  hermopolitischen  Gaues,  von  Aurelius  Kolluthos,  Sohne  des
Kolluthos  und  der  Teens,  sowie  von  Aurelius  Paesis,  Sohne  des
Silbanos  und  der  Helene,  beiderseits  Komarchen  des  Dorfes  Timonthis,
Zur  Gestellung  von  (je)  drei  Eseln  für  den  (liturgischen)  Eseltransportdienst ­
  für  die  Dauer  eines  Jahres,  vom  jetzigen  Monate
Epeiph  des  laufenden  Jahres  12  unseres  Herrn  Gallienus  Augustus
ab  gerechnet,  reichen  wir  die  unten  aufgeführten  Männer  ein,
welche  das  (für  diese  Liturgie  erforderliche)  Vermögen  besitzen
und  persönlich  geeignet  sind.  Die  Einreichung  geschieht  auf  Gefahr
von  uns  (beiden)  sowie  auf  Gefahr  der  ansässigen  Dorfbewohnerschaft ­
  ^  und  der  (im  Dorfe)  vorübergehend  sich  niedergelassenen
Bewohner.  Alle  diese  haften  gemeinsam.  Die  für  die  Liturgie  bestimmten ­
  Männer  sind  folgende“:  (folgen  die  Namen).
Der  Brief  der  beiden  Komarchen  lief  im  Strategenbüro  in
mehreren  Ausfertigungen  ein;  die  eine  Ausfertigung  blieb  bei  den
Akten  des  Strategenbüros,  die  zweite  Ausfertigung  wurde  auf  dem
eigens  für  diesen  Zweck  oben  freigelassenen  Bande®  mit  der  Sperrverfügung ­
  versehen  und  an  das  Besitzamt  abgesandt,  die  dritte
Ausfertigung  ging  wohl,  versehen  mit  der  Zustimmungsverfügung,
an  das  Komarchenbüro  zurück.  Die  Worte  *tò  ïuov’  in  der  Sperr-*

  ygl.  Wilcken,  Archiv  V  S.  287.
*  Über  diese  Kanzleigepflogenheit  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  24.
        <pb n="501" />
        480

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Verfügung  beziehen  sich  auf  den  darunter  stehenden  Bericht  der
Komarchen,  der  als  „Doppelausfertigung“  rait'ro  icrov’  bezeichnet  wird.
ln  der  uns  vorliegenden  Verfügung  ist  zwar  von  einer  Sperre
(KttToxn)  keine  Rede;  trotzdem  kann  die  Wendung  'npovoiav  noieicrOai
Thç  ToO  iepioTÛTOu  Tttjueiou  dcTqpaXeíaç’  nichts  anderes  sein,  als  eine
mildernde  Umschreibung  für  die  Sperre.  Würde  die  Verfügung
nicht  eine  Sperre  bezwecken,  so  wäre  es  unnütz,  dem  Besitzamte ­
  eine  solche  Verfügung  zuzusenden,  denn  das  Besitzamt  hat
keinerlei  Einfluß  auf  den  verbuchten  Besitz,  es  sei  denn  durch
Sperre.
Das  Besitzamt  soll  also  den  Besitz  der  12  Männer,  die  zur
liturgischen  Leistung  bestimmt  sind,  sperren.  Nun  ist  es  ja  möglich,
daß  der  Besitz  aller  zwölf  beim  Besitzamte  verbucht  steht;  näher
aber  liegt  es,  zu  vermuten,  daß  dieser  oder  jener  auf  eine  Verbuchung ­
  verzichtet  hatte.  Da  es  ausgeschlossen  ist,  daß  nur  diejenigen ­
  Besitzer  zu  liturgischen  Leistungen  herangezogen  werden,
welche  eine  freiwillige  diroTpacpn  ihres  Besitzes  eingereicht  haben,
so  bleibt  nur  übrig,  daß  das  upóvoiav  noieídOai  des  Besitzamtes
auch  diejenigen  Besitzer  zu  treffen  hat,  deren  Besitz  im  Besitzamte ­
  nicht  verbucht  ist.  Außerdem  spricht  die  formelhafte  Wendung ­
  in  der  Verfügung  dafür,  daß  die  liturgische  Sperre  auf  alle
liturgiepflichtigen  Besitzer  ausgedehnt  wird,  gleichviel,  ob  ihr  Besitz ­
  im  Besitzamte  verbucht  steht  oder  nicht.
Bestände  die  blinde  Sperre  nicht,  d.  h.  würde  der  Staat  den
im  Besitzamte  nicht  verbuchten  Besitz  bei  der  liturgischen  Sperre
außer  Augen  lassen,  so  würden  die  liturgiepflichtigen  Bewohner
darauf  bedacht  sein,  ihren  Besitz  oder  wenigstens  den  größeren
Teil  ihres  Besitzes,  soweit  irgend  möglich,  beim  Besitzamte  gar  nicht
verbuchen,  oder  aber  rechtzeitig  ebendort  löschen  zu  lassen,  um
in  der  Lage  zu  sein,  im  Falle  einer  Gefahr  den  Besitz  an  einen
Strohmann  zu  verkaufen.  Dieser  Verkauf  könnte  sogar  notariell
geschehen,  denn  der  Besitzer,  dessen  Besitz  nicht  verbucht  ist,
kann  im  Falle  drohender  liturgischer  Gefahr  schnell  die  freiwillige
ttTTOTpacpn  und  an  demselben  Tage  hinterher  einen  Antrag  auf  Erteilung ­
  des  eTTicTTaXpa  an  das  Besitzamt  einreichen;  mangels  einer
blinden  Sperre  würde  in  solchem  Falle  das  èTrícrTaXpa  nicht  verweigert ­
  werden.  Daß  die  freiwillige  dnoYpacpp  und  der  Antrag  auf
Erteilung  des  è-iríUTaXpa  gelegentlich  an  einem  und  demselben  Tage
eingereicht  wurden,  konnten  wir  schon  oben  (S.  305)  an  etlichen
Beispielen  sehen.
        <pb n="502" />
        Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

31

Abschn.  95.  Die  blinde  Sperre.

481

Die  blinde  Sperre  verhindert  also,  daß  ein  im  Besitzamte  nicht
verbuchter  Besitzer  über  seinen  Besitz  notariell  verfügt.  Daß
ein  solcher  Besitzer  über  seinen  Besitz  durch  Handschein  verfügt, ­
  kann  die  Sperre  nicht  verhindern,  doch  besitzt  der  Handschein ­
  keine  öffentliche  Rechtskraft  Außerdem  gilt  der  Satz:
ältere  Anrechte  gehen  voran;  das  in  rechtlicher  Form  durch
die  Sperre  begründete  Anrecht  des  Staates  geht  demjenigen  Anrechte ­
  voran,  welches  ein  Dritter  hinterher,  zumal  auf  nicht-notarieUem
  Wege,  erwirbt
Die  behandelte  Verfügung  des  Strategen  an  das  Besitzamt
(P.  Fior.  I  2)  zeigt  außerdem  noch,  daß  die  liturgische  Sperre
gleichzeitig  mit  der  Bestellung  des  liturgischen  Beamten  erfolgt,
d.  h.  vor  Antritt  des  Amtes.
Um  den  Grundsatz  „ältere  Anrechte  gehen  voran“  dreht  es
sich  in  BGU.  619  (155  n.  Chr.).  Hier  ist  der  KinpoTpapiuiaTeug  in
der  Lage,  zu  bezeugen,  daß  ein  liturgiepflichtiger  Dorfbewohner
sein  Besitztum  vor  der  liturgischen  Kaioxn  verkauft  habe  (Z.  4f.):
7TeTTpä(J0[ai  aiixà  (d.  i.  èòácpn)]  upó  Tfjç  Kaxoxnç  xfjç  ¿Txixpppueujg.
Die  èíTixnpriaiç  ist  das  liturgische  Amt  eines  ámxr|ppxf|ç.  Unter  der
Kaxoxn  èînxTipncreiJüç  ist  daher  die  liturgische  Sperre  zu  verstehen,
welche  über  den  Besitz  eines  èirixriprixiíç  ^  verhängt  wird.  Daß
die  Kaxoxn  vor  Antritt  des  Amtes  erfolgt,  wie  schon  oben  aus
P.  Fior.  I  2  gefolgert  wurde,  besagen  die  Worte  (Z.  7):  xßg  eîç
xpv  äuixnpn^nv  Kaxoxhç,  sowie  (Z.  21):  xà  ònX(uj6évxa)  uuáp-Xovxa
  KaxeaxhíJÔai  eîç  èixixnpncriv  o[ù]aiaK(fjç)  pKTGihaeujç.  Das
eîç  zielt  auf  das  Amt  in  seiner  zeitlichen  Gesamtausdehnung ­
  hin.
Über  die  blinde  Sperre  handelt  auch  der  Erlaß  des  Vizekönigs ­
  Ti.  Julius  Alexander  vom  Jahre  68  n.  Chr.  (CIGr.  III  Add.
S.  1236  =  Dittenberger,  Orientis  gr.  inscr.  II  669);  der  Text  von
Z.  21  ff.  lautet:
KeXeúuji  ouv,  offxiç  Sv  èvGáòe  èmxpouoç  xoû  Kupíou  î)i  oî-Kovôpoç
  uTTOTTxóv  xivtt  ëxpi  Toiv  èv  xoîç  ònpocTíoiç  TxpáTUacTiv
òvxujv,  KttxéxeuGai  aùxoû  xò  ovopa  fji  TrpoTpàcpeiv,
ïv[a  pn^K^Ç  TÛii  XOIOÚXUJI  auvßaXXni,  pi  péppi  Tinv  ùuap-XÓVXUÜV
  aùxoû  Kttxéxeiv  èv  xoîç  òppoaíoiç  Tpappaio-‘
  In  vorliegendem  Falle  (Z.  22)  ein  èuiTTipriTnç  oùôiaKfiç  pioBiuaeujç.
Über  die  oùoiaKÙ  píoBuJõvç  vgl.  Paul  M.  Meyer,  Festschrift  für  Hirschfeld
S.  155  f.
        <pb n="503" />
        482

Teil  IV.  Girobanknotariat.

q)u\aKÍoiç^  Trpòç  oqpeiXrma.  ’Eàv  òé  tiç  Mnxe  ôvó)LiaTOç
KaTecTxnMévou  xújv  urrapxóvxuuv  xpaxoupevijuv
òavícTrii  vopípuuç  Xaßinv  uiroGiÍKriv  f|i  (pGádr)  ã  èòávicrev
KopíffacrGai  fji  xm  libvncTrixaí  xi,  pf|i  xaxexopévou  xoO
ôvôpaxoç  xoO  uTrápxovxoç,  oòòèv  xrpâirpa  êèei.
Zu  deutsch:  „Ich  verordne  hiermit  was  folgt.  Sobald  hier
ein  Prokurator  des  Kaisers  oder  ein  Oikonomos  irgend  einen  mit
Staatsgeschäften  betrauten  Mann  für  verdächtig  hält,  so  ist  der
Name  desselben  zu  sperren  oder  öffentlich  bekannt  zu  machen,
damit  niemand  mit  einem  solchen  Manne  in  Verbindung  tritt,  oder
es  sind  Teile  seines  Besitzes  in  den  staatlichen  ürkundenverwahranstalten^
  zur  Deckung  der  Schuld  zu  sperren.  Falls  aber  jemand
ohne  Blindsperre  des  Namens  (des  Schuldners)  oder  ohne  Verfangenschaft ­
  des  Besitzes  (des  Schuldners)  in  völlig  berechtigter
Weise  gegen  hypothekarische  Pfandbestellung  ein  Darlehen  gibt
oder  vor  Verhängung  der  Sperre  ein  Darlehen  zurückempfängt
oder  auch  etwas  kauft,  ohne  daß  der  Name  oder  der  Besitz  gesperrt ­
  ist,  so  soll  er  unbehelligt  bleiben.“
Die  Beamten  sind  in  diesem  Erlasse  allgemein  bezeichnet
als  Ol  èv  XOÎÇ  òripoffíoiç  upÚTpamv  õvxeç.  Falls  ein  Beamter  „Verdacht ­
  erregt“  (uîtoixxoç),  d.  h.  sobald  einem  Beamten  Dienstschulden
erwachsen,  die  er  voraussichtlich  nicht  decken  kann,  sollen  die  Aufsichtsbehörden ­
  Sicherungsmaßregeln  ergreifen*.  Als  Sicherungsmaßregeln ­
  werden  drei  Arten  vorgeschrieben:  1.  den  Namen
des  Beamten  sperren  (xaréxecrGai  aùxoû  xò  òvopa);  2.  die  Sperre  des
Namens  durch  öffentlichen  Aushang  bekannt  machen  (TtpoTpáqpeiv)  ;
3.  den  Besitz  des  Beamten  bis  zur  Höhe  der  Dienstschulden  (pépni
XÚJV  iiTTapxóvxuuv)  in  den  staatlichen  Urkundenverwahrämtern  sperren.
Die  erste  Maßregel  ist  die  blinde  Sperre  im  Besitzamte;
sie  verhindert,  daß  der  im  Besitzamte  nicht  verbuchte  Besitz
notariell  veräußert  wird.  Die  zweite  Maßregel  soll  verhindern,
daß  der  im  Besitzamte  verbuchte  oder  nicht  verbuchte  Besitz  durch
Handschein  veräußert  wird.  Die  dritte  Maßregel  ist  die  Sperre
des  im  Besitzamte  verbuchten  Besitzes.
Wäre  die  Kaxoxfi  ôvópaxoç  nicht  die  blinde  Sperre,  so  würde

‘  Aus  dem  Ausdrucke  YpapiuiaToqpuXdKiov  an  Stelle  von  ßiß\io9r|Kri  ¿yktúöeujv
  geht  hervor,  daß  zu  dieser  Zeit  (68  n.  Chr.)  neben  den  Besitzämtern
noch  vielerorts  die  Staatsarchive  in  Betracht  kommen.
*  vgl.  Mittels,  Privatrecht  I  S.  370  f.
        <pb n="504" />
        31*

Abschn.  96.  Das  ¿ybóoi^ov  des  Besitzamtes.

483

man  nicht  verstehen,  weshalb  daneben  noch  die  xaioxn  tújv  b-rrap-XÓvTiüv
  erwähnt  wird;  denn,  wenn  ein  Besitz  im  Besitzamte  verbucht ­
  steht,  so  ist  es  selbstverständlich,  daß  der  Besitz  unter  dem
„Namen“  des  Besitzers  gesperrt  wird.  Daß  aber  die  Sperre  des
„Namens“  etwas  anderes  ist  als  die  Sperre  des  (verbuchten)  Besitzes,
geht  auch  daraus  hervor,  daß  diese  beiden  Sperrarten  in  dem  kurzen
Texte  dreimal  bedeutungsvoll  nebeneinander  gestellt  werden.
Bemerkenswert  ist,  daß  zu  dieser  Zeit  (68  n.  Chr.)  die  Sperre
erst  dann  eintritt,  wenn  der  Beamte  uttotttoç  wird,  also  nicht  in
jedem  Falle  schon  vor  Übernahme  des  Amtes.  Möglicherweise  hat
man  die  letztere  Maßregel  bei  liturgischen  Beamten  (vgl.  oben  S.  481)
erst  späterhin  eingeführt,  um  größere  Sicherheit  zu  erzielen;  es
mochte  oft  vorgekommen  sein,  daß  die  Behörden  den  richtigen  Zeitpunkt ­
  für  die  Verhängung  der  Sperre  verpaßten,  sodaß  es  den  Beamten ­
  gelang,  rechtzeitig  vorher  ihren  Besitz  zu  veräußern  und
den  Erlös  in  Sicherheit  zu  bringen.
Ob  die  blinde  KUToxn  auch  bei  privaten  Forderungen  zulässig
war,  wissen  wir  nicht.
Abschnitt  96.
Das  èTÔóaijLiov  des  Besitzamtes.
P.  Oxy.  134  ist  eine  Dienstanweisung  für  den  Betrieb  der
alexandrinischen  beiden  Besitzämter  (vgl.  oben  S.  300).  Von
dem  Direktor  des  Navdiov  heißt  es  (Kol.  II,  5ff.);  ó  èTriTripr|Tfi[ç]
ToO  Navaiou  |Lx[fiT]e  tù  eKbompa  òiòótuj  pfixe  èTr[i]crKéipacr0ai  èni-T[p]e7TéTUj
  |unT[e  d]X\o  xi  oiKOVopeixuj,  npiy  aùxqj  èTncrxé\Xri[x]ai  uttò
[xo]û  xpç  'Abpiavfjç  ßißXi[o]8nKr|g  èmxriprixoô  kxX.  Zu  deutsch:  „der
Direktor  des  Besitzamtes  im  Navdiov  soll  weder  die  èyòóaipa  erteilen,
noch  den  Einblick  in  die  Urkunden  gestatten,  noch  irgend  eine
sonstige  Handlung  mit  ihnen  vornehmen,  bevor  er  nicht  einen  Dienstauftrag ­
  hierzu  vom  Direktor  des  hadrianischen  Besitzamtes  erhalten
hat“.  Grenfell  und  Hunt  bemerken  aaO.  zu  áKbómpa  :  „it  is  not
likely  that  the  originals  of  documents  sent  to  the  central  archives
were  allowed  to  leave  the  building;  so  the  èKÒócrijLia  are  presumably
copies,  which  under  ordinary  circumstances  could  be  obtained
from  the  keeper  of  the  archives,  but  which  are  here  forbidden  to  be
issued  on  his  own  responsibility  by  the  keeper  of  the  Nanaeum“i.
^  Ähnlich  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  Ill  494  S.  205  ;  Kenyon,  P.  Lond.
Ill  S.  160  Nr.  1164  e,  19  Anm.  ;  Mittels,  P.  Lips.  I  S.  34  Anm.  1.
        <pb n="505" />
        484

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Wären  die  èfòóaiiLia  „Abschriften“,  so  würde  dafür  der  gewöhnliche ­
  Ausdruck  dvTÍYpaqpov  oder  auch  ëYXri)Lnpiç  angewendet
worden  sein;  in  dem  Ausdruck  èYÒómgov  liegt  aber  nicht  der
Gedanke  des  „Abschreibens“  oder  „Ausziehens“,  sondern  des  „Verabfolgens“,
  daher  muß  èrbócriiuov  die  „Yerabfolgungs  Verfügung“
oder  „Ausgabeanweisung“  sein,  durch  die  eine  im  Besitzamte
beruhende  Urkunde  aus  dem  Besitzamte  entfernt  und  in  die  Privathände ­
  zurückgeliefert  wird.  Der  Empfangsberechtigte  erhält  zusammen ­
  mit  der  zurückgegebenen  Vertragsurkunde  auch  das  äyòómpov.
  Wer  das  è^bómpov  besitzt,  hat  den  Beweis  dafür  in
Händen,  daß  der  zugehörige  Vertrag  in  aller  Rechtsform  durch  das
Besitzamt  zurückgegeben  worden  ist.
Die  in  den  Besitzämtern  verwahrten  Urkunden  kann  man
in  solche  von  unbegrenzter  Lebensdauer  und  in  solche  von
begrenzter  Lebensdauer  scheiden.  Zu  den  Urkunden  von  unbegrenzter ­
  Lebensdauer  gehören  vor  allem  die  auf  ewige  Zeiten
abgeschlossenen  Kaufverträge.  Solche  Verträge  werden  selteni  aus
dem  Besitzamte  zurückgezogen.  Selbst  wenn  der  Besitzer  seinen
Besitz  auf  Grund  eines  neuen  Kaufvertrages  wieder  verkauft,
werden  die  alten  Besitzpapiere  aus  dem  Besitzamte  nicht  entfernt,
sondern  wandern  in  das  Fachwerk  des  neuen  Besitzers  (siehe  oben
S.  445  und  459).  Anders  verhält  es  sich  mit  den  Verträgen  von
begrenzter  Lebensdauer.  Hierher  gehören  die  Schuldurkunden. ­
  Ist  die  Schuld  getilgt,  so  ist  die  dem  Besitzamte  überwiesene ­
  Schuldurkunde  für  den  Gläubiger  wertlos  ;  dem  Schuldner
aber  ist  sehr  viel  daran  gelegen,  daß  die  Schuldurkunde  sobald
als  möglich  aus  dem  Besitzamte  entfernt  und  ihm  (dem  Schuldner)
ausgehändigt  werde,  damit  er  sie  totmachen  und  zurücklegen  kann
(eiç  dKÓpuumv  Ktti  à0éTricriv)2.
P.  Lend.  Ill  S.  157  Nr.  1164b  (212  n.  Chr.)  ist  ein  Girobankvertrag ­
  über  die  Rückzahlung  eines  Darlehens;  mit  Bezug
auf  den  Gläubiger  heißt  es  (Z.  13  ff.)  :  àTre(Tx[riKévai  uiiJtòv  uávia
ÍK  TrXppouç  Ka[Tà  &amp;lt;Tiívòe&amp;gt;]3  rpv  TrpoKipévTiv  òiaTp(a(pnv),  (rpv  òè
biuTpacpfiv)^  TOÛ  òavíou  uKupov  eivai  aiiTip  xe  Ka[i  TtavTi]  Tip  èmcpépovTi,
  nç  t[ò  áTòómjpov  dvéòioKev  aiiTiô  (dem  Schuldner)  ópoíujç
1  siehe  oben  S.  288.  Über  P.Lond.  Ill  S.  160  Nr.  1164e  siehe  unten  S.  486ff.
*  siehe  oben  S.  216.
*  Diese  Worte  setze  ich  vermutungsweise.  Darnach  hat  der  Papyrusschreiber ­
  hinter  kotù  das  rrjvbc  irrigerweise  niedergeschrieben  und  vor  toO
baviou  die  Worte  xriv  bè  biaypacpiiv  vergessen.
        <pb n="506" />
        Abschn.  96.  Das  ¿ybooiiuiov  des  Besitzamtes.

485

eiç  àKÚpiumv  Kai  aSéiriiTiv.  Die  erstgenannte  òiaTpaqpn  ist  der
jetzige  Girobank  vertrag  über  die  Tilgung  des  Darlehens,  die
zweitgenannte  biaypacpn  ist  der  frühere  Girobank  vertrag
über  die  Aufnahme  des  Darlehens,  Dieser  frühere  Girobankvertrag
beruhte  bisher  auf  dem  Besitzamte;  jetzt  erteilt  das  Besitzamt  das
èTÔó(Ti|Liov  auf  Grund  eines  Antrages  des  Gläubigers  und  liefert  die
Schuldurkunde  mit  dem  ¿Ybómpov  in  die  Hände  des  Gläubigers
(nicht  des  Schuldners)  aus.  Das  Besitzamt  hat  nur  mit  dem
Gläubiger  zu  tun,  der  seinerzeit  die  Schuldurkunde  eingereicht
hat,  nicht  mit  dem  Schuldner.  Der  Gläubiger  übergibt  sodann
den  zweitgenannten  Girobankvertrag  (Schuldurkunde)  nebst  èTÒócn-¡aov
  an  den  Schuldner;  daß  dieses  geschehen  ist,  wird  in  dem  uns
vorliegenden  (erstgenannten)  Girobankvertrage  mit  den  obigen
Worten  ausgedrückt.
P.  Teb.  n  556  (33  n.  Ohr.)  ist  ein  Darlehensvertrag,  der  zu
Häupten  folgenden  Kanzleivermerk  trägt:  èKÒócTi(iuov)  i9  (Itouç)
Meaopf)  è7TaTo(|aévujv)  e,  zu  deutsch:  „die  zu  diesem  Vertrage  gehörige ­
  Ausgabeverfügung  (des  Besitzamtes)  ist  am  28,  August
33  n.  Chr.  ausgefertigt  worden“.  Mit  obiger  Erklärung  des  Begriffes
èTÔôaipov  steht  im  Widerspruche,  daß  in  diesem  Beispiele  nach
den  Angaben  der  Herausgeber,  die  nicht  den  Text  des  Vertrages,
sondern  nur  eine  kurze  Inhaltsangabe^  mitteilen,  der  Darlehensvertrag ­
  dasselbe  Datum  trägt,  wie  jener  Kanzleivermerk.  Wenn
der  Vertrag  am  28.  August  33  n.  Chr.  abgeschlossen  worden  ist,
kann  er  nicht  an  demselben  Tage  vom  Gläubiger  aus  dem  Besitzamte ­
  zurückgezogen  worden  sein,  und  es  kann  namentlich  jener
Kanzleivermerk  nicht  vom  Besitzamte  herrühren.  Falls  nicht  irgend
ein  Versehen  vorliegt,  weiß  ich  dieses  èTÒócrijLiov  nicht  zu  erklären.
Auch  Testamente  sind  Urkunden  von  begrenzter  Lebensdauer. ­
  In  P.  Oxy.  III  494  (156  n.  Chr.)  trifft  ein  Erblasser  in  seinem
Testamente  die  folgende  Bestimmung  (Z.  25ff.):  öaa  ò’  dv  hitó  tò
èKÒóai|Liov  Tfjç  òiaGpKrjç  Tpáipin  proí  àqpaipoúpevóç  xi  f\  7rpo(TÒiaxáacnjuv
  f|  éiépoiç  xapií^ópevoç  r\  xai  dXXo  xi  ßnuXopevo?,  Kai  aîixà
ëcTxuj  KÚpia  ihç  b’  eîv[a]i  x^  ôiaGiÎKri  èYYeTpapiLiéva  kxX.  Zu  deutsch  :
„was  ich  aber  unter  die  Ausgabeverfügung  des  Testamentes  noch
schreiben  sollte,  gleichviel  ob  ich  damit  in  dem  Testamente  etwas
auf  hebe  oder  zusetze,  ob  ich  anderen  Leuten  eine  Zuwendung

^  Contract  for  a  loan  of  àpxúpiov  é-iríoripov  from  Chrates,  dated  in
the  nineteenth  year  of  Tiberius,  fifth  intercalary  day  of  Mesore.
        <pb n="507" />
        m

Teil  IV.  Girobanknotariat.

mache  oder  sonst  etwas  bestimme,  jedenfalls  soll  auch  dieses  rechtsgültig ­
  sein,  gleich  als  wenn  es  innerhalb  des  Testamentes  geschrieben
stände“.  Der  Erblasser  behält  sich  also  vor,  sein  notarielles  Testament, ­
  das  jenen  Satz  enthält,  gegebenenfalls  aus  dem  Besitzamte
zurückzufordern,  um  Zusätze  oder  Abänderungen  vorzunehmen;
damit  er  jedoch  das  versiegelte  Testament  nicht  zu  öffnen  braucht,
will  er  in  solchem  Falle  die  Zusätze  oder  Abänderungen  unter  das
èTÒóaigov  schreiben,  also  unter  die  Ausgabeverfügung,  mittelst
deren  das  Besitzamt  das  in  seinem  Verwahrsame  befindliche  Testament ­
  an  den  Erblasser  auf  Erfordern  zurückgibt.
Daß  das  èTÒómgov  eine  amtliche  Verfügung  des  Besitzamtes
ist,  mittelst  deren  eine  im  Besitzamte  beruhende  Urkunde  an  den
Berechtigten  zurückgegeben  wird,  möchte  noch  aus  der  Urkunde
P.  Lond.  III  S.  159  Nr.  1164  e  (212  n.  Ohr.)  zu  folgern  sein.  Diese
Urkunde  ist  ein  selbständiger  Girobankvertrag  über  einen
Kauf.  Das  Gerippe  lautet:
Zepîjvoç  —  ’AXeHávòpip  —  TrcTTpaKévai  tòv  ’AXéHavòpov
Tip  ZeppvLu  —  TÙ  ÜTTápxovra  aÙTip  pépr|  oîkhjùv  òúo  —
èXGóvia  eîç  aÙTÔv  ànô  [òiJkuíou  [Trjapaxmpricreijuç
Tevopévriç  xaià  ôiaTpaqpfjv  xfjç  —  [ipjaTréiÜriÇ  —  ôttô  lé-Kvujv
  Xaipppovoç  —,  KOI  àv€ipfj(J0ai  tòv  irujXoûvTa  Tiapà
Toû  mvoupévou  Tpv  crugTrecpmvnpévriv  irpôç  àXXpXouç  Tippv
àpTupiou  ôpaxpàç  x.  Kpaxeiv  ouv  Kai  Kupieùeiv  tòv  Zepfjvov
—  TÚJV  TTeTrpapévujv  auxip  pepuüv  —,  Tfjç  ßeßaiihcrem5  —
èHaKoXouGoúcrriç  tlù  ttujXoûvti  AXeHâvbptu  —,  Kai  Travra  tòv
èireXeucrópevov  —  ÓTroaTiíaeiv  aÒTÒv  —,  Kai  dvéòcuKev
aÙTip  TÒ  TrapauTçt  èKÒóaipov  ttiç  TrapaxwpfjCTeujç,
eiç  TÒ  péveiv  aÒTip  xà  irap’  aùxoû  ÒÍKaia.
Es  verkauft  Alexandres  an  Serenos  Hausanteile,  die  dem
Alexandres  in  Verfolg  einer  Trapaxújpriffiç  von  seiten  der  Kinder
des  Chairemon  zugefallen  sind.  Die  Trapaxiúppmq  ist  die  Abtretung.
In  welchem  Zusammenhänge  diese  irapaxiúprimç  geschah,  wissen
wir  nicht.  Jedenfalls  ist  zu  beachten,  daß  hier  die  irapaxiúpricriç
den  Inhalt  eines  Girobankvertrages  bildet  (fevopévriç  Kaxà  òiaypa-(pf|v
  xpaTréÍTiÇ)?  dieser  Vertrag  kein  Kaufvertrag  sein  kann,  da
er  sonst  nicht  Trapaxiúpricnç  genannt  worden  wäre,  und  daß  die
TTapaxiúpncriç  nur  zu  dem  Zwecke  erfolgt  sein  wird,  um  irgend  eine
V  erbindlichkeit  zu  lösen  ^  Diese  Verbindlichkeit  wird  ein  Schuld-*

  Eine  uapaxáípnoiç  von  Katökenbesitz  (Abschn.  98)  liegt  hier  nicht  vor.
        <pb n="508" />
        Abschn.  96.  Das  dT&amp;amp;óm^ov  des  Besitzamtes.

487

vertrag  mit  Verpfändung  jener  Hausanteile  des  Chairemon  gewesen
sein.  Alexandres  ist  darnach  der  Gläubiger,  der  die  Hausanteile
in  Besitz  nimmt,  weil  Chairemon  oder  seine  Kinder  die  Darlehensschuld ­
  nicht  zurückzahlen.  Die  Inbesitznahme  geschieht  durch  die
TTapaxÚJpncriç.  Damit  ist  die  Schuld  getilgt;  folglich  muß  der  Schuldvertrag ­
  aus  dem  Besitzamte  entfernt  werden.  Zur  Rückforderung
ist  Alexandres  als  Gläubiger  berechtigt,  mithin  erhält  Alexandres
den  Schuldvertrag  und  das  zugehörige  á^bómpov  von  seiten  des  Besitzamtes ­
  ausgehändigt.  Hätten  nun  die  Kinder  des  Chairemon
die  Darlehensschuld  zurückgezahlt,  so  würde  ihnen  Alexandres  den
Schuldvertrag  nebst  èTÒócnpov  übergeben  haben  eîç  deérricriv  kui
ÜKÚpuumv,  und  der  durchstochene  Schuldvertrag  nebst  èTÒómpov
würde  alsdann  den  Kindern  des  Chairemon  den  Beweis  erbringen,
daß  die  Hausanteile  von  der  Belastung  wieder  freigemacht  worden
sind.  Nun  aber  sind  die  Hausanteile  in  den  Besitz  des  Alexandres
übergegangen,  folglich  kann  der  durchstochene  Schuldschein  nebst
eTbocTipov  den  Kindern  des  Chairemon  nichts  nützen.  Nach  dem
oben  (S.  459)  erörterten  Grundsätze  hängen  die  Besitzurkunden  am
Besitze  und  wandern  mit  diesem.  Somit  mußte  Alexandres  den
Schuldvertrag  nebst  á^bócngov  bei  sich  selber  behalten;  denn  als
Besitzer  der  verpfändet  gewesenen  Hausanteile  war  er  jetzt  gewissermaßen ­
  sein  eigener  Schuldner  geworden,  dem  die  Beweispapiere ­
  über  die  Reinigung  seines  Besitzes  von  jener  Pfandschuld
zufallen.  Als  nun  Alexandres  dieselben  Hausanteüe  in  dem  uns  vorliegenden ­
  Girobankvertrage  an  Serenos  verkaufte,  mußte  Alexandres
die  durchstochene  Schuldurkunde  nebst  áfbómpov  an  Serenos  als
den  neuen  Besitzer  übergeben.  Serenos  hat  selbstverständlich  den
Wunsch,  den  sicheren  Beweis  dafür  in  Händen  zu  haben,  daß  die
von  ihm  gekauften  Hausanteile  frei  sind  von  der  kürzlich  noch
bestandenen  Verpfändung.  Diesen  Beweis  bringt  ihm  vor  allem  das
ETbómpov,  denn  das  eYbompov  ist  eine  amtliche  Verfügung  des
Besitzamtes,  worin  das  Besitzamt  bestätigt,  daß  der  Schuld  vertrag
aus  dem  Besitzamte  auf  Antrag  des  Gläubigers  entfernt,  und  daß
im  Zusammenhänge  damit  die  Pfandschuld  in  den  Büchern  des
Besitzamtes  gelöscht  worden  sei.  Daher  heißt  es  in  unserem  Girobankvertrage ­
  am  Schlüsse  :  xal  àvéòuuKev  (d.  i.  Alexandres)  auTip
(d.  i.  Serenos)  tò  Trap’  auiiû  ^  (d.  i.  Alexandres)  èKÒócri|iiov  TÍjç  irapa-Xajpiícreujç,
  eîç  tò  péveiv  aÙTiù  (d.  i.  Serenos)  là  -rrap’  auTOÛ  (d.  i.

‘  So  vermute  ich  statt  des  unverständlichen  irapauTa.
        <pb n="509" />
        488

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Alexandros)  ÒÍKaia.  In  dem  Girobankvertrage  über  die  Hergabe  des
Darlehens  war  offenbar  die  Trapaxihpncrig  im  Falle  der  unterbleibenden
Rückzahlung  vereinbart  worden.  Daher  steht  in  unserer  Urkunde
èTÒóffijLiov  Tfjç  TTttpaxujpnffeujç  anstatt  érbódigov  ttiç  óiaypacpñs
TpanéCnç.
Abschnitt  97.
Bestandsliste  des  Besitzamtes.
Es  ist  ein  Gebot  der  Ordnung,  daß,  wer  viele  fremde  Sachen
verwahrt,  darüber  im  einzelnen  Buch  führt  (siehe  oben  8.  292)  ;
vor  allem  ist  eine  Bestandsliste  nötig.  Eine  solche  Bestandsliste ­
  ist  im  Besitzamte  vorhanden,  sie  heißt  tù  òiacrx  pió  para  h  Die
Bestandsliste  gibt  den  Nachweis  über  die  vorhandenen  Urkunden
in  der  Weise,  daß  sie  einen  kurzen  Inhaltsauszug  aus  jeder  Urkunde ­
  aufweist.  Letzteres  ist  auch  nötig,  um  die  verbuchten  Besitzrechte ­
  schützen  und  die  vorgeschriebenen  Prüfungen  (siehe  S.  407)
ausführen  zu  können.  Gleichwie  die  Privaturkunden  nach  Ortschaftsgruppen, ­
  Sachengruppen  und  Namengruppen  verwahrt ­
  wurden2,  so  wurden  auch  die  Bestandslisten  nach  Ortschaftsgruppen, ­
  Sachengruppen  und  Namengruppen  —  getrennt ­
  von  den  Privaturkunden,  in  besondern  Fachwerksabteilungen
—  gelagert.  Suchte  man  einen  Hauskaufvertrag  des  NeîXoç  aus
Kapavíç,  so  begab  man  sich  in  die  Hauptabteilung  für  die  Privaturkunden, ­
  dort  trat  man  in  das  Zimmer  für  das  Dorf  Kapavíç,
hier  schritt  man  zur  Sachengruppe  „Grundstücke“,  und  nun  suchte
man  dasjenige  Fachwerk  auf,  welches  die  mit  N  beginnenden
Namen  enthielt;  dort  fand  man  den  Namen  NeîXoç  und  daneben
den  Hauskaufvertrag.  Wünschte  man  nunmehr  das  òiáaTpuupa
zu  diesem  Hauskaufvertrage  nachzulesen,  so  begab  man  sich  in  die
Hauptabteilung  für  die  òiacrxpújpaTa,  dort  trat  man  zur  Unterabteilung ­
  für  das  Dorf^  'Kapavíç',  suchte  die  Sachengruppe  „Grundstücke ­
  für  Kapavíç“,  und  hier  wiederum  suchte  man  die  N-Rolle.
Die  N-Rolle  enthielt  den  vermeldeten  Besitz  derjenigen  Besitzer  aus
Karanis,  deren  Namen  mit  N  beginnen.  Für  jeden  Buchstaben
‘  vgl.  P.  Sü’aßb.  I  S.  124  ;  Wilcken,  Archiv  IV  S.  563.  —  Über  die  òiaaxpújpaxa
  im  unrichtigen  Sinne  von  Grundbüchern  handeln:  Lewald,  Grundbuchrecht ­
  S.  83  ff.  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  155  ff.
*  siehe  oben  S.  454.
®  Jedes  Dorf  hat  seine  eigenen  biaoxpujpaxa.  Vgl.  Wilcken,  Archiv  III
S.  509;  IV  S.  563;  Weiss,  Archiv  IV  S.  348  Anm.  3.
        <pb n="510" />
        Abschn.  97,  Bestandsliste  des  Besitzamtes.

489

war  also  eine  besondere  Buchstabenrolle  der  Bestandsliste  vorhanden, ­
  die,  sobald  eine  einzige  Rolle  nicht  ausreichte,  aus  mehreren
Rollen  bestehen  konnte.  Diese  Buchstabenrolle  heißt  'ctt  o  i  x  eî  o  v’  i.
Die  Sachengruppe  heißt  'eíòoç’^.  Daß  das  Wort  eíòoç
diese  Bedeutung  hat^,  entnehme  ich  zunächst  aus  P.  Oxy.  II
237  Kol.  VIII,  42.  Hier  verordnet  der  Vizekönig  Mettius  Rufus  im
Jahre  89  n.  Ohr.,  daß  die  Bestandslisten  jedes  Besitzamtes  Kara
KihgTiv  Ktti  Kax’  eíòoç  angelegt  werden  sollen,  d.  h.  unter  Zugrundelegung ­
  von  Ortschaftsgruppen  und  Sachengruppen  (siehe
unten  S.  490).  Die  Bedeutung  „Sachengruppe“  ist  außerdem  aus
BOU.  8  Kol.  n  (um  248  n.  Ohr.)  zu  entnehmen.  Hier  heißt  es  Z.  6ff.:
UJÇ  TÒ  &amp;lt;aÜT0&amp;gt;^  Kara  Trpo(TTd[T|iaTa  ^  èò]r|Xiú0ri  urrò  tújv  [npjoemrpo-TreuaávTOJV
  èKupâHai  K[aT[à  xòv  aòxòv  xpÓ7To[v  Kaxaajxihv®  xà  unáp-Xovxa,
  Ktti  eiiGOç  [  àjvxÍTpaipóv  poi  [..  .]u.  cr[.  .]x[..]..  eíòoç
xihv  KaxecrxWMévuuv  ey  [xe]  Keivpxoiç  xai  àKeivpxoiç,  ei[òúj]ç
ÖXI,  èàv  pf|  [òiaTpáipujcnv  ^  ,  fj  eijcTTrpaHiç  *  [líTxai’]  kxX.  Hier
dreht  es  sich  um  Einziehung  von  Dienstschulden;  ein  Beamter
erhält  Auftrag,  eine  Übersicht  aufzustellen  (àvxÍTpaipov)  über  die
verschiedenen  Arten  (eíòoç)  der  dem  liturgischen  Dienstschuldner
gehörigen  und  bereits  gesperrten  (siehe  oben  S.  477)  Mobilien  und
Immobilien.  Zu  den  eíòp  èv  Keivpxoïç  gehören  Sklaven,  Vieh  usw.,
zu  den  eíòr|  èv  dKeivpxoiç  Äcker,  Häuser  usw.
Die  Dörfer  bilden  bei  Lagerung  der  òiaurpiópaxa  nur  insoweit
eigene  Ortschaftsgruppen,  als  sie  ein  Notariat  (Zweigstelle  des
Staatsnotariates  oder  Girobanknotariat)  besitzen.  Dörfer  ohne  Notariat ­
  werden  bestimmten  mit  einem  Notariate  ausgestatteten  Nachbardörfern ­
  zugesellt.  Im  oxyrhynchitischen  Gaue  bestand  vermutlich ­
  nur  in  dem  Hauptdorfe  jeder  Toparchie  ein  Notariat.  Im
Fachwerke  des  Besitzamtes  zu  Oxyrhynchos  sind  daher  die  Dörfer
ohne  Notariat  dem  Hauptdorfe  beigesellt,  d.  h.  die  òiaaxpújpaxa
‘  Weiss,  Archiv  IV  S.  348  Anm.  3;  Mitteis,  Archiv  I  S.  199.
*  P.  Straßh.  I  S.  123  f.
®  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  158  Anm.  1,  bezweifelt  die
Richtigkeit  dieser  Deutung;  ebenso  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  17  Anm.  2.
*  Von  mir  hinzugefügt.
®  Diese  Ergänzung  setze  ich  vermutungsweise;  die  Lücke  hat  insgesamt ­
  für  7  Buchstaben  Platz.
®  Am  Originale  glaubte  ich  das  %  sicher  zu  erkennen.
^  Diese  Ergänzung  soll  nur  den  ungefähren  Sinn  andeuten.
®  Diese  Ergänzung  setze  ich  vermutungsweise;  der  Herausgeber  hat
[  ]ç  irpâHiç.
        <pb n="511" />
        490

Teil  IV.  Girobanknotariat.

des  Hauptdorfes  umfassen  alle  diese  umliegenden  Dörfer  insgesamt,
als  wären  sie  ein  einziges  Dorf.  So  erklärt  es  sich,  daß  in  P.  Oxy.
IV  808  (um  60  n.  Ohr.)  auf  einer  und  derselben  Bolle  die  òiacripiúpara
  für  die  Dörfer  TTaXûicriç,  Zeqpoü,  KecrpoOxiç  und  Tpiç  bunt
durcheinander  stehen  i.  Für  alle  diese  Dörfer  befand  sich  die  Zweigstelle ­
  des  Staatsnotariates  (Tpacpeiov)  in  TTaXÛKJiç,  denn  das  eine
der  öiaaTpihpaTa  beginnt  mit  den  Worten:  [è]v  ITaXihcrei,  und  nachher ­
  heißt  es;  òià  toö  èv  xr)  aò{Tr))  Kiúpr]  ypacpiou.  Suchte  man  also
das  bidoxpmpa  für  den  Vertrag  eines  ^Qpoç  aus  dem  Dorfe  Zeqpih,
so  mußte  man  zu  dem  Òiáoxpujpa-Fachwerke  für  das  Dorf  TTaXôiaiç
gehen  und  dort  die  Q-Rolle  herausgreifen.  In  ähnlicher  Weise  war
die  Staatsnotariatszweigstelle  des  Dorfes  Polydeukeia  im  Faijum
gleichzeitig  das  Notariat  für  das  benachbarte  Dorf  Sethrenpaei  (siehe
oben  S.  432).
Ein  geordneter  Verwaltungsdienst  verlangt  fortgesetzt  eine
durchaus  genaue  und  pünktliche  Berichtigung2  der  Bestandslisten
auf  Grund  der  täglich  einlaufenden  Veränderungen.  Diesen  Gesichtspunkt ­
  vertritt  auch  mit  Entschiedenheit  die  Verordnung  des  Vizekönigs ­
  Mettius  Eufus,  deren  erster  Teil  oben  (S.  373)  näher  behandelt
worden  ist.  Der  letzte  Teil  dieser  Verordnung,  welcher  die  Verwahrung ­
  und  Erneuerung  der  Bestandslisten  behandelt,
lautet  (P.  Oxy.  II  237  Kol.  VIII,  38ff.):
’Edv  Ò’  eioiv  èv  irj  ßißXioOnKr]  tujv  eTravou  xpóvuuv  àno-Tpacpaí,
  peià  naOTiç  axpEißeiag  (puXaaoéaOuuíTav,
ójuoímç  òè  Kui  xà  biacrxpihjLiaxa,  i'v’,  ei  xiç  yévoixo
Zpxncnç  eíç  uoxepov  irepi  xôiv  pn  òeóvxmç  dxroTpaipapèvuuv,
èE  èKeívtuv  èXeTxOújçri.  ["Iva]  ò’  [ojuv  ß[eß]aia  xe  xai  eiç
ÖTrav  òiapévi^  xihv  biaOxpuupáxuuv  xPOcreiÇ?  npòç  xò  pi)
TTáXiv  àTTOYpaqpíiç  òeriOfivai,  TrapaTféXXuj  xoíç  ß[i]ßXio(p0XaEi,
òià  Trevxaexíaç  étravaveoOcrOai  xà  òiacrxpihpaxa  pexaqpepopévnç
  GÍg  xà  xaivoiroioupeva  xpg  xeXeuxaíaç  éxáoxou
ôvópaxoç  uTToaxáoeujç  xaxà  xiuppv  xai  xax’  eíòoç.
Zu  deutsch:  „Sofern  im  Besitzamte  aus  älteren  Zeiten  (freiwillige) ­
  Besitzvermeldungen  vorliegen,  sollen  diese  mit  aller  Sorg-^

  TTaXôKJiç  liegt  in  der  Gpoioeqpib  Toirapxia  (P.  Oxy.  IV  808),  ebenso
lecpib  (P.  Oxy.  II  354);  KeopoOxiç  liegt  in  der  Nähe  von  XeqpiO  (P.  Oxy.  1141),
also  sehr  wahrscheinlich  in  derselben  Top  archie.  Nach  alledem  wird  Tfjiç
ebenfalls  dieser  Toparchie  zuzuweisen  sein.
“  siehe  oben  S.  383.
        <pb n="512" />
        Abschn.  97.  Bestandsliste  des  Besitzamtes.

491

fait  aufbewahrt  werden,  ebenso  die  (alten)  Bestandslisten,  damit,  falls
späterhin  eine  Untersuchung  eingeleitet  wird  in  Sachen  solcher
Besitzer,  die  eine  freiwillige  dTtoxpacpn  unzutreffenden  Inhaltes  ^
eingereicht  haben,  (diese  Besitzer)  auf  Grund  jener  Papiere  (ihres
Unrechtes)  überführt  werden  können.  Damit  nun  der  Gebrauchswert
der  Bestandslisten  andauernd  verläßlich  bleibt,  auf  daß  es  keiner
abermaligen  Einforderung  2  von  (pflichtmäßigen)  Vermeidungen  bedarf, ­
  erteile  ich  hiermit  den  Direktoren  der  Besitzämter  den  Auftrag, ­
  im  Verlaufe  von  jedesmal  fünf  Jahren  die  Bestandslisten  neu
umschreiben  zu  lassen,  wobei  unter  jedem  Namen  der  neueste  Besitzstand ­
  in  die  Neuauflage®  übertragen  wird,  und  zwar  getrennt
nach  Ortschaftsgruppen  und  Sachengruppen“  ^
Was  die  fünfjährige  Frist  betrifft,  so  hat  man  sich  den
Sachverhalt  wohl  so  vorzustellen“,  daß  im  ersten  Jahre  dieser  Frist
mit  dem  Umschreiben  der  ersten  A-Kolle  begonnen  wird,  daß  das
Umschreiben  dann  zur  B-Eolle  usw.  fortschreitet,  und  daß  die  letzte
Q-Rolle  mit  Ablauf  des  fünften  Jahres  umgeschrieben  sein  muß,
damit  im  sechsten  Jahre  wieder  mit  der  ersten  A-Rolle  begonnen
werden  kann.  In  Anbetracht  der  großen  Arbeitslast  des  Umschreibens ­
  ist  diese  Deutung  die  wahrscheinlichste.
Die  alten  Bestandslisten,  welche  nach  Anfertigung  einer  Neuauflage ­
  zurückgelegt®  werden,  sollen  gemäß  der  Verordnung  für
spätere  Untersuchungsfälle  sorgfältig  verwahrt  werden.  Ebenso  sorgfältig ­
  sollen  die  alten  freiwilligen  aTTOTpaqpai  verwahrt  werden.
Die  freiwillige  dirofpacpii,  d.  h.  diejenige  Ausfertigung  derselben,
welche  öfter  mit  dem  zugehörigen  Vertrage  zusammengeklebt  eingereicht ­
  wird  (S.  394)  und  im  Besitzamte  verbleibt,  wird,  wie  wir
oben  (S.  459)  vermuteten,  im  Fache  des  Besitzers,  zusammen  mit
der  Privaturkunde,  auf  bewahrt.  Während  aber  die  Privaturkunde
ein  Privatpapier  ist  und  bleibt,  ist  die  freiwillige  dTroTpacpn  von
dem  Augenblicke  an,  wo  sie  die  Hand  des  privaten  Melders  verläßt,
^  Für  die  Richtigkeit  ist  der  Melder  allein  verantwortlich.  Vgl.  oben
S.  401  und  407.
*  Diese  Absicht  hat  sich  nicht  erfüllt.  Vgl.  oben  S.  383.
®  Über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der  Neuauflage  und  über  den
öffentlichen  Aushang  der  Neuauflage  siehe  oben  S.  383  f.
*  siehe  oben  S.  489.
*  vgl.  unten  S.  493  sowie  P.  Straßb.  I  S.  124  Anm.  3.
®  Das  Zurücklegen  geschah  Rolle  für  Rolle,  nachdem  durch  Ingebrauchnahme ­
  jeder  folgenden  neuen  Rolle  die  alte  Rolle  für  den  laufenden  Dienst
entbehrlich  geworden  war.  Siehe  oben  S.  383.
        <pb n="513" />
        492

Teil  IV.  Girobanknotariat.

ein  Dienstpapier  des  Besitzanites.  Die  dTTOTpaq)n  ist  ein  Anschreiben ­
  an  das  Besitzamt,  und  durch  Entgegennahme  dieses  Anschreibens ­
  übernimmt  das  Besitzamt  die  vorgeschriebenen  dienstlichen
Verpflichtungen.  Daraus  folgt,  daß  dieses  Dienstpapier  dauernd
im  Besitzamte  verbleibt,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  zugehörige
Privaturkunde  aus  dem  Besitzamte  zurückgezogen  wird  (Abschn.  96).
Um  bei  drohendem  Gerichtsverfahren  einen  Tatbestand  zu
verdunkeln,  könnte  jemand  versucht  sein,  die  Papiere  über  seinen
vermeldeten  Besitz  rechtzeitig  zurückzuziehen  und  bei  Seite  zu
bringen  ;  da  aber  die  zugehörige  àíroTpacpií  nicht  ebenfalls  zurückgezogen ­
  werden  kann,  und  da  die  diTOTpaqpii  den  Inhalt  des  Vertrages ­
  jedesmal  genau  angibt,  so  bildet  die  duoTpacpfi  des  Melders
allezeit  den  nicht  wegzuschaffenden  Nachweis  des  Tatbestandes.
In  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes  nimmt  jeder  Besitzer
mindestens  eine  besondere  Spalte  ein;  größere  Besitzer  bedürfen
deren  wohl  mehrere.  BGU.  1072  (um  128  n.  Chr.)^  enthält  zwei
Spalten;  die  erste  dient  für  Zavcrveóç,  die  zweite  für  Ze|Lie[eúç];
dieser  Papyrus  ist  also  das  Stück  einer  Z-RoUe  der  Bestandsliste
für  eine  nicht  erkennbare  Ortschaft.  Da  das  Ordnen  von  Namen
nach  dem  Alphabete  im  Altertume  nur  unter  Berücksichtigung
des  ersten  Buchstabens  geschah^,  so  braucht  Zavcrveóç,  weil  in
seinem  Namen  auf  das  Z  ein  a  folgt,  nicht  etwa  in  den  ersten
Spalten  der  Z-Rolle  gestanden  zu  haben  ;  tatsächlich  steht  auch  über
der  Spalte  1  des  Papyrus  die  Seitenzahl  30.  Die  ersten  29  Spalten
sind  uns  nicht  erhalten,  ebenso  fehlen  die  Spalten  32  und  folgende.
Wenn  ein  Besitzer  oft  neuen  Besitz  hinzuerwarb  und  anderes
verkaufte,  reichte  der  ursprünglich  für  die  Berichtigungen  und
Nachträge  vorgesehene  Raum  in  der  Bestandsliste  nicht  immer  aus;
alsdann  benutzte  der  Beamte  für  die  Zusätze  alle  freien  Ecken  und
sogar  die  Seitenränder,  indem  er  dort  quer  schrieb.  Ein  solches
buntes  Bild  bietet  uns  P.  Oxy.  II  274  (um  95  n.  Ohr.);  dieser
Papyrus  3  ist  ebenfalls  eine  Spalte  aus  einer  Bestandsliste,  er  enthält ­
  Einträge  von  sieben  verschiedenen  Händen*.  Unter  den

»  Mitteis,  Zeitschr.  der  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  388;  Wilcken,  Archiv  IV
S.  563  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  166  f.
*  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  103.
*  vgl.  die  Erläuterungen  dieses  Papyrus  bei  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen ­
  S.  159  ff.
^  Ein  ähnlicher  Papyrus  ist  nach  den  Angaben  der  Herausgeber  P.  Oxy.

II  360.
        <pb n="514" />
        Abschn.  97.  Bestandsliste  des  Besitzamtes.

493

Einträgen  befinden  sich  auch  Vermerke  über  die  geschehene  Zahlung ­
  fälliger  Gebühren\  z.  B.  der  Gebühr  für  die  àvavéuuaiç  utto-OnKTiç
  (Z.  20).  Zu  Häupten  dieses  Papyrus  steht,  mitten  über  dem
ganzen,  das  Wort  ‘pcTnvéxOn’i  geschrieben  von  einer  Hand,  die
auf  dem  Blatte  sonst  nicht  wiederkehrt.  Grenfell  und  Hunt  sagen
zu  peTpvéxOn  :  „the  heading  means  that  the  details  following  were
transferred  from  a  previous  Ich  glaube,  daß  der  Fall
umgekehrt  liegt;  dieses  VeinvexOn*  bedeutet,  daß  der  Inhalt  der
uns  vorliegenden  Spalte,  bei  Anfertigung  einer  Neuauflage  der
Bestandsliste,  auf  die  neue  Spalte  desselben  Besitzers  übertragen
worden  ist,  wobei  die  in  bunter  Folge  vor  uns  stehenden  Zusätze
mit  der  ursprünglichen  Haupteintragung  zu  einem  einheitlichen,
dem  letzten  Stande  entsprechenden  Gesamtbilde  vereinigt  worden
sind.  Das  peTrjvéxOri  wird  also  auf  die  veraltete  Spalte  gesetzt,
nicht  auf.  die  Spalte  der  Neuauflage.  Der  Beamte  A,  der  die  Übertragung ­
  in  das  neue  òiáffrpujpa  besorgte,  schrieb  unmittelbar
nach  geschehener  Übertragung  auf  die  alte  Spalte  sein  perpvéxOr)
  nieder,  und  zwar  Spalte  für  Spalte  einzeln  fortschreitend.
Da  dieser  Beamte  täglich  nur  eine  beschränkte  Anzahl  von  Spalten
aus  dem  alten  òiáaxpuupa  in  das  neue  òiácrxpuupa  überträgt,  und
da  diese  Arbeit  Tag  für  Tag  langsam  fortschreitet,  so  würde  ein
anderer  Beamter  (B)  ohne  jenes  pexrivéxOn  nicht  wissen,  bis  zu
welcher  Spalte  der  Rolle  die  Übertragung  vorgeschritten  ist,  d.  h.
welche  Spalten  als  veraltet  keine  Berichtigung  mehr  erhalten  dürfen.
Der  Beamte  B,  dem  bei  Besitzveränderungen  die  laufende,  tägliche
Umbuchung  eines  Besitzes  vom  alten  Besitzer  auf  den  neuen  Besitzer
geschäftsmäßig  zufällt,  würde,  wenn  die  alte  Spalte  nicht  als  veraltet ­
  gekennzeichnet  wäre,  sehr  leicht  die  alte  Spalte  an  Stelle  der
neuen  Spalte  berichtigen.  Da  die  alten  Rollen  nach  beendigter
Neuauflage  zu  den  alten  Papieren  gelegt  werden,  so  würde  eine
solche  Berichtigung  damit  ganz  und  gar  verschwinden,  und  die
neue  Bestandsliste  würde  die  Besitzveränderung  nicht  nachweisen.
Wenn  bei  heutigen  Behörden  Bestandslisten  umgeschrieben
werden,  so  ist  es  gewöhnlich  Vorschrift,  daß  die  Übertragungen
in  die  neue  Liste  Punkt  für  Punkt  durch  einen  zweiten  Beamten
nachgeprüft  und  bescheinigt  werden.  So  geschah  es  auch  im  Besitzamte, ­
  wie  BGU.  1072  Recto  Kol.  I  zeigt.  Der  Text  lautet^:
‘  vgl.  oben  S.  435.
*  In  demselben  Sinne  Mittels,  Archiv  I  S.  199,  und  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  159.
®  vgl.  oben  S.  492.
        <pb n="515" />
        494

Teil  IV.  Girobanknotariat.

A
Xavaveùç  ¡Lir|T[p]òg  ’OpffáiTOç  iriç  TTcTecroúxou.  ‘H  òià  toO  npò
TOÚTOu  òiaffxpiíjiLiaTOç  ã  naxà)(v)  toO  èvÓTOu  êiouç  GeoO
'AòpiavoO  òià  d:[T]opavó|nou  7rapá(0e(yiç)  Zuvfpacp^v  êGeio
YuvaiKi  'HpoÚTi  TTacrTa»0[T]oç  TTerecroúxou  pr|Tpòç  Gevripa-KXeía[ç]
  àiTÒ  inç  aiJinç  Kiópnç?  ôi’  fjç  ÚTraXXáíJffei  rrpòç  inv
éauTTiç  qpepvnv  uávia,  ôcra  êxet,  xai  ocra  díXXa  èàv  èrri-KTiícrriTai.

(Hand  2)  'HpaKXeíò(riç)  (Teari{|aeía»pai).
(Hand  3)  ’loúXioç  [  ]
Z[  (Je](j(ímeíuijuai).
Zu  deutsch;  „Seite  30.  (Besitzblatt  für)  Sansneus,  Sohn  der
Orsais,  Enkel  des  Petesuchos.  Die  Niederlegung  (seines  Papiers
im  Fachwerke)  geschah  in  Gemäßheit  der  vorhergehenden  Auflage
der  Bestandsliste  am  1.  Pachón  des  9.  Jahres  des  verstorbenen
Hadrian  durch  den  Staatsnotar.  (Gegenstand):  er  hat  einen  Vertrag
errichtet  seiner  Ehefrau  Herus.  Ihr  Vater  heißt  Pastoys,  Sohn  des
Petesuchos;  ihre  Mutter  heißt  Thenherakleia.  Frau  Herus  ist  gebürtig ­
  aus  dem  vorgenannten  Dorfe.  Durch  diesen  Vertrag  verpfändet^ ­
  er  ihr  zur  Sicherung  der  von  ihr  eingehrachten  Mitgift  alles,
was  er  besitzt,  und  alles  andere,  was  er  noch  hinzuerwerben  sollte.“
Die  Worte  òià  toO  irpò  toútou  òiacTTpiúpaToç  zeigen,  daß
der  vorliegende  Eintrag  aus  Anlaß  einer  Neuauflage  der  Bestandsliste ­
  niedergeschrieben  worden  ist.  Da  alle  òiaffTpújpaTa  derselben ­
  Rolle  das  nämliche  Dorf  betreffen  (siehe  oben  S.  4881),  so
ist  dieses  Dorf  bei  dem  Einträge  für  Sansneus  gar  nicht  benannt;
wenn  es  also  von  der  Ehefrau  heißt,  sie  sei  duo  Tfjç  aÓTpç  Kiúpriç,
so  ist  darunter  das  Dorf  der  ganzen  Rolle  zu  verstehen.  Die  eigentliche ­
  Niederlegung  der  Papiere  geschah  selbstverständlich  nicht
òià  aTopavopou  3,  d.  h.  nicht  eigentlich  auf  Grund  der  dvaTpacpp
des  Staatsnotariates  (siehe  oben  S.  416),  sondern  in  erster  Linie
auf  Grund  der  dnoTpacpfi  des  Sansneus,  der  eine  Selbstbelastung
seines  Besitzes  vornahm.  Ein  gleichlautender  Eintrag  muß  in  der
Buchstabenrolle  H  desselben  Dorfes  für  Frau  'HpoOç  ausgeführt
worden  sein.  Herakleides  und  Julius  N.  N.  haben  die  Richtigkeit
der  Übertragung  in  die  Neuauflage  nachgeprüft  und  bescheinigen
*  vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  563.
*  vgl.  Weiss,  Pfandrechtliche  Untersuchungen  I  S.  95.
®  Ähnliche  Ausdrucksweise  in  der  Bestandsliste  P.  Oxy.  II  274,  41.
        <pb n="516" />
        iiiTMniiííTiiiiiiiT-niin  f

m

Abschn.  97.  Bestandsliste  des  Besitzamtes.  495

die  richtige  Übertragung  durch  ihr  'aeur||aeiw|aai'ü  sie  sind  wohl  die
Direktoren  des  Besitzamtes.  Denselben  Prüfungsvermerk  müssen  sie
unter  den  neuen  Eintrag  für  Frau  Herus  gesetzt  habend.  Der  Vertrag ­
  selber  aber  lagert  im  Fachwerke  bei  den  Papieren  des  Sansneus.
Die  Eintragungen  der  Bestandsliste  zitierte  man  nach  Ortschaftsgruppe, ­
  Buchstabenrolle  und  Seitenzahl;  die  Sachengruppe
ließ  man  als  entbehrlich  fort.  BGÜ.  959  (148  n.  Ohr.)  ist  ein  Auszug
aus  der  Bestandsliste  für  das  Dorf  ZoKVorraíou  Npouç  in  Hinsicht
des  Besitzes  einer  Frau  ‘Epieúç.  Daher  lautet  die  Überschrift  des
Auszuges;  &amp;amp;K  òia(JTpuú(|LiaTOç)  ZoKVOTr(aíou)  Npaou  crTOix(eíou)  E
KoX(\p)iaToç)  ïZ.  Frau  ‘Epieúç  stand  also  auf  Seite  17  der  E-Kolle
für  Grundbesitz  des  Dorfes  Soknopaiu  Hesos.
Werden  Nachträge  zu  einem  btaUTpinpa  hinzugefügt,  so
erfordert  es  ein  guter  ^  Geschäftsbetrieb,  daß  jeder  Nachtrag  durch
den  aufsichtsführenden  Beamten  nachgeprüft  und  bescheinigt  werde.
In  der  Bestandsliste  P.  Fior.  I  97  (um  160  n.  Ohr.)  ist  dies  beim
Besitzamte  zu  Arsinoe  geschehen;  die  Prüfungsvermerke  lauten
(Z.  11;  17;  22;  26):  creöTiiLieiujiaai.
Aus  dem  letztgenannten  Papyrus  kann  man  ersehen,  wie
lange  etwa  die  Bestandsliste  im  Besitzamte  aufbewahrt  wurde.  Der
letzte  Nachtrag  rührt  aus  dem  Jahre  16213  her;  die  Rückseite
(P.  Fior.  I  16)  trägt  ein  Pachtangebot  vom  Jahre  239  n.  Chr.  Das
ist  ein  Unterschied  von  etwa  77  Jahren.  Man  kann  also  annehmen,
daß  die  Liste,  nachdem  sie  als  alte  Liste  rund  75  Jahre  hindurch ­
  im  Besitzamte  verwahrt  worden  war,  als  Makulatur  verkauft ­
  worden  ist.  Auch  für  andere  amtliche  Akten  war  die  Lagerfrist ­
  lang  bemessen,  und  zwar  je  nach  Wichtigkeit  50—100  Jahre
Das  oben  erwähnte  bidarpinpa  in  BGU.  1072  enthält  die  Jahresangabe ­
  125  und  128/9  n.  Chr.  Die  Rückseite  trägt  eine  Abrechnung
aus  dem  Jahre  6  eines  nicht  genannten  Kaisers.  Der  Herausgeber
P.  Viereck  vermutet  das  Jahr  6  des  Pius,  mithin  143  n.  Chr.  Das
wäre  ein  Unterschied  von  nur  15  Jahren.  Das  Jahr  6  kann  aber
auch  das  Jahr  6  des  Marcus  oder  Severus  sein,  alsdann  kämen
wir  auf  166  oder  198  n.  Chr.  Letzteres  ist  wahrscheinlicher;  wir
hätten  alsdann  ebenfalls  eine  Lagerfrist  von  etwa  70  Jahren.

‘  vgl.  oben  S.  455.
*  vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  167.
*  Die  Nachträge  in  der  Bestandsliste  P.  Oxy.  II  274  enthalten  keine
Prüfungsvermerke  eines  nachprüfenden  Beamten.
*  P.  Straßb.  I  S.  80  f.
        <pb n="517" />
        496

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abschnitt  98.
Lehengrandbuch.
In  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes  wird  nicht  bloß  reiner
Privatbesitz,  sondern  auch  Lehenbesitz^  verbucht.  Ausgeschlossen ­
  ist  aber  Erbpachtland.  Der  Erbpächter  von  Staatsgut,
Hausgut  oder  Krongut  (siehe  Abschn.  43)  ist  und  bleibt  Pächter.
Wie  der  Privatpächter  seinen  Pachtbesitz  nicht  in  das  Besitzamt
bringen  kann  (siehe  oben  S.  292),  so  auch  nicht  der  Erbpächter;
daher  gibt  es  keine  àíroTpacpn  über  Erbpachtland.  Lehenbesitz
dagegen  durfte  im  Besitzamte  verbucht  werden^,  weil  das  Obereigentumsrecht ­
  des  Herrschers  im  Laufe  der  Zeit  so  stark  verblaßt
war,  daß  das  Lehen  verwaltungsrechtlich  dem  Privatbesitze  nahezu
gleichgeachtet  wurdet.
Die  Lehen  zerfallen  in  Kleruchenlehen  und  Katökenlehen^.
  Von  den  ersteren  wissen  wir  aus  römischer  Zeit  nicht
viel;  desto  deutlicher  treten  uns  die  Katökenlehen  (KXfiPoi  kutoikikoí)
entgegen“.  Die  Katökenlehen  bilden,  ebenso  wie  die  Kleruchenlehen, ­
  seit  ptolemäischer  Zeit  eine  in  sich  geschlossene,  mit  besonderen ­
  Hechten®  ausgestattete  Gruppe  von  Grundstücken.  Die
besonderen  Rechte  haften  am  Grundstücke’,  nicht  an  der  Person
des  Besitzers  (Katöken).  Daher  kommt  es,  daß  der  Schwerpunkt
des  ganzen  Katökenverhältnisses  eines  Gaues  sich  auf  die  Summe
der  genau  festliegenden  Katökengrundstücke  aufbaut.  Alle  mit  Katökenländereien
  und  Katökengerechtsamen  zusammenhängenden
Dienstgeschäfte  werden  in  der  Katöken-Rechenkammer  erledigt,
welche  man  kutoikikòv  XoTiorrfipiov®  nannte.  Für  den  Bereich
‘  z.B.  P.  Oxy.  II  248  (80  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  318  (166  n.  Chr.);  BGU.
536  (Zeit  des  Domitian)  usw.
*  P.  Straßb.  I  S.  177.
®  siehe  oben  S.  164  ;  vgl.  auch  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  80  f.
*  siehe  oben  S.  165.
®  Über  die  KXfjpoi  kotoikikoí  siehe  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  19  ff.  ;  Eger,
Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  30  ff.  Bei  Eger  findet  man  die  weitere  Literatur.
®  Der  Besitzer  eines  Katökenlehens  ist  von  der  Kopfsteuer  befreit;
vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  241  ;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  20.  Eine  Befreiung
von  den  Abgaben  des  Grund  und  Bodens  bestand  jedoch  nicht  ;  vgl.  Mitteis
Hermes  32  (1897)  S.  657.  Vgl.  auch  oben  S.  164  Anm.  2.
'  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  81  ;  Wenger,  Archiv  IV  S.  195  ;  Paul  M.
Meyer,  Heerwesen  S.  105.
«  CPR.  1,  11  (um  84  n.  Chr.);  188,  9  (1./2.  Jahrh.  n.Chr.);  BGU.  906,17
(um  35  n.  Chr.)  usw.
        <pb n="518" />
        Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

497

eines  jeden  Gaues^  bestand  eine  solche  Kammer.  Sie  ist  eine
Behörde.  Der  gesamte  Katökenlehenbesitz  eines  Gaues  steht  dort
in  der  TPa&amp;lt;Pn  KaraXoxicriLiújv^  verbucht,  die  als  Stammrolle
der  Katökenlehen  bezeichnet  werden  kann.  Der  Ausdruck
KaxaXoxicriaoi  rührt  aus  der  Zeit  her,  da  unter  den  ersten  Ptolemäern ­
  die  Katökenlehen  auf  militärischer  Grundlage  gebildet  und
vergeben  wurden.  Der  KaraXoxit^Moç  ist  die  Zuteilung  von
Land  an  einen  Xóxoç^;  der  Xóxoç  ist  etwa  eine  Kompagnie
Die  ursprüngliche  Zuteilung  geschah  wohl  so,  daß  die  für  einen
XÓXOÇ  bestimmten  Lehen  räumlich  beieinander  oder  benachbart
lagen.  Der  Karne  'ypacpf]  KaiaXoxicrpujv’  blieb  auch  in  römischer
Zeit  bestehen.  Der  Katökenbesitz  wechselt^  sehr  oft  seinen  Herrn.
Infolge  der  daraus  entspringenden  vielen  Berichtigungen  der  Stammrolle ­
  entsteht  Unübersichtlichkeit;  um  diese  zu  beseitigen,  findet
alljährlich  eine  Neuaufstellung  der  Stammrolle  statt.  Neben
dem  gegenwärtigen  Besitzer  wird  jedesmal  der  Vorbesitzer  vermerkt. ­

BGU.  866  (2.  Jahrh.  n.  G  hr.)  enthält  zwei  Auszüge  aus  einer
Tpaq)n  KaTaXoxKTpaiv,  leider  zu  beiden  Seiten  abgerissen;  doch
können  wir  dem  Bruchstücke  soviel  entnehmen,  daß  diese  Auszüge ­
  dazu  dienen  sollen,  den  im  9.  und  15.  Jahre  erfolgten  Besitzübergang ­
  von  Katökenlehen  auf  Frau  ZaTupiaiva  nachzuweisen.
Der  Text  lautet:
1  ...  èK  Tpaqpfjjç  Ka[T]aXoxi(T|LHJüv  0  [(ërouç)  .  ..
2  ...].  KoX(XííiLiaToç)  v6  Za[T]upíaiva  náTT[ou  ...
3  ...  ZoKv]o7T(aíou)  Npaou  uapà  TapúcrBa  .[...
4  ...  TTr|Xo]yaiov  uitikúç  dpoúpaç  eÏKo[ai  ..  .
5  ..  .]ujç.
6  ...  ÈK  Ypajqpfjç  KaraXoxKTpújv  le  [(exouç)  ...
7  ...  Zaxupíajiva  TTÚTrou  xoO  Ziuxr|pi[xou  ...
8  ...].  vou  Tiapà  Oeiuvíboç  [...
9  ...  TTrijXoúuiov  cnxiKÚç  dpoúpaç  [...

1  P.  Fior.  I  92,  2  (84  n.  Chr.).
BGU.  866  (2.  Jahrh.  n.  Chr.);  vgl.  zur  Sache  Paul  M.  Meyer,  Heerwesen ­
  S.  106  ff.
*  v.  Wilamowitz,  Gött.  geh  Anz.  1898  S.  679  Anm.  2.
*  vgl.  Paul  M.  Meyer,  Heerwesen  S.  25;  Bouché-Leclercq,  Hist,  des
Lagides  IV  S.  46.
®  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  270,18  Anm.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

32
        <pb n="519" />
        498

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Da  die  Tpaqpn  KaTctXoxiíJiaúúv  nach  Jahrgängen  (Jahrgänge  9
und  15)  zitiert  wird,  so  muß  sie  jahrgangweise  neu  aufgestellt
worden  sein.  Die  abgeschlossenen  Jahrgänge  wurden  für  Nachschlagezwecke
  zurückgelegt  und  aufbewahrt,  gleichwie  die  Bestandslisten ­
  des  Besitzamtes  ;  nur  wurden  die  letzteren  von  fünf  zu  fünf
Jahren  erneuert,  nicht  jährlich.  Der  erste  Auszug  hat  vor  dem  Namen
Zaxupiaiva  die  Worte  *Ko\(\ií|uaTOç)  v6’;  dieses  Lehen  stand  also  auf
Seite  59  der  Stammrolle  für  das  Jahr  9  verbucht.  Die  Vorbesitzerin
heißt  im  ersten  Auszuge  Tamystha,  im  zweiten  Auszuge  Theonis.
Die  Tpacpf]  KaxaXoxicrpüuv  (Stammrolle  des  Katökenlandes)  umfaßt ­
  den  Gesamtbestand  der  Lehen,  Grundstück  für  Grundstück;
diese  Vollständigkeit  fehlt  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes.  Die
Lehen  bilden  den  festen  Stock  der  Stammrolle;  die  Namen  der
wechselnden  Besitzer  treten  in  zweiter  Linie  hinzu  oder  weg.
In  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes  dagegen  ist  der  Name  des
Besitzers  der  feste  Stock;  der  wechselnde  Besitz  tritt  in  zweiter
Linie  hinzu  oder  weg.  Die  Bestandsliste  des  Besitzamtes  ist  nach
Personalfolien  angelegt;  die  Stammrolle  des  Katökenlandes  nach
Realfolien  Die  Verbuchung  eines  Besitzrechtes  in  der  Stammrolle ­
  des  Katökenlandes  ist  Zwangssache,  in  der  Bestandsliste
des  Besitzamtes  dagegen  Sache  des  freien  Willens.  Die  Verbuchung ­
  in  der  Stammrolle  des  Katökenlandes  ist  Voraussetzung
und  Vorbedingung  des  Besitzrechtes  eines  Katöken;  für  den
Besitzer  von  Privatland  dagegen  hängt  das  Besitzrecht  nicht  von
der  Verbuchung  im  Besitzamte  ab.  Somit  erfüllt  die  Stammrolle
des  Katökenlandes  aUe  Bedingungen,  die  ein  Grundbuch  erfüllen ­
  muß,  Bedingungen,  die  von  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes ­
  nicht  erfüllt  werden  (vgl.  oben  S.  285).  Die  ypacpf)  xaxa-XoxKTpüv^
  kann  daher  mit  Fug  und  Recht  als  ein  Grundbuch,
und  zwar  als  das  Katökengrundbuch  gelten.
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  20,  vermutet  auch  hier  Personalfolien.
Da  aber  das  Katöken-Rechtsverhältnis  am  Lehen  haftet  (siehe  oben  S.  496)
nicht  am  Lehensträger,  so  muß  die  Tpcupfi  KaxaXoxiöiLuöv  lehenweise  angelegt ­
  gewesen  sein.  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  81  f.,  sagt  mit  Recht  :  „Den
KaxaXoxicrpoi  der  Katöken,  die  in  erster  Linie  ein  besonderes  Grundbuch  für
diese  Ländereien  sind,  entsprechen  die  mittelalterlichen  Rittergutsmatrikeln“;
es  war  „jeder  KaxaXoxiapóç  ein  Verzeichnis  der  bevorrechteten  Katökengrundstücke“.

*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  19  u.  62  f.  bezeichnet  die  KaraXoxiopoí  als
Katökenkataster.  Nach  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  40,  dienen  die
KaraXoxiopoí  als  Kataster  zu  Besteuerungszwecken.  Paul  M.  Meyer,  Heerwesen
        <pb n="520" />
        32*

Abschn.  98.  Lehengrandbuch.

499

Der  Besitzwechsel  kann,  weil  der  Katöke  Lehensträger  ist,
nicht  durch  Kauf  vor  sich  gehen;  der  Besitzwechsel  geschieht
vielmehr  in  Form  einer  Besitzabtretung  (Trapaxújprjmçi).  Diese
Abtretung  (Zession  2)  ist  freilich  im  Grunde  genommen  nichts  anderes ­
  als  ein  Kauf.  Für  die  Abtretung  wird  eine  Abfindungssumme ­
  gezahlt,  die  man  TrapaxujpriTiKÒv  KetpáXaiov®  nannte;
doch  findet  man,  da  das  Lehen  dem  Privatlande  fast  gleichgeachtet
wurdet,  auch  den  Ausdruck  Tiinn».  Aus  demselben  Grunde  steht
öfter  TrenpaKévai  ®  statt  napaxexwpriKévm  oder  sogar  TTcirpaKévai  Kai
TrapttKexujpTiKévai  und  es  wird  öfter  nicht  nur  die  Kpairicriç,  sondern
auch  die  Kupeia®  übereignet.
Die  Abtretung  wird  in  der  Katöken-Kechenkammer  des  Gaues
verwaltungsdienstlich  dadurch  zum  Abschlüsse  gebracht,  daß  im
Lehengrundbuche  auf  der  Seite,  woselbst  das  abzutretende  Lehen  verbucht ­
  steht,  der  bisherige  Lehensmann  gestrichen  und  dafür  der  neue
Lehensmann  eingetragen  wird.  Diese  Umbuchung  ist  die  juexeTri-Tpacpii®.
  Der  neue  Besitzer  eines  Katökenlehens®  empfängt  infolge
der  peTeTTiYpacpii  die  Katökeneigenschaft  und  tritt  damit  als  Mitglied ­
  der  KaToiKiKn  xáHiç  in  den  Genuß  der  Katökengerechtsame.  Für
jede  Umbuchung  war  ein  xéXoç  KaxaXoxicrpOùv  zu  entrichten^®.
Ein  Vertrag  über  die  Trapaxibpricriç  eines  Katökenlehens  ist
CPR.  1  (um  84  n.  Ohr.).  Der  Text  lautet  im  Auszuge:
S.  106  und  Festschrift  für  Hirschfeld  S.  144  Anm.  1,  spricht  richtig  von  einem
Grandhuche  der  Katöken.
‘  Bisweilen  findet  man  auch  die  Ausdrücke  (Juvxthpriaiç  (P.  Oxy.  II
273,10)  und  éKxihpndiç  (CPR.  8,  8).
*  vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  104  f.
^  z.  B.  BGU.  906,19  (um  35  n.  Chr.)  ;  709,27  (Pius)  ;  233,9  (Marcus)  usw.
*  siehe  oben  S.  315  Anm.  1  und  S.  496.
®  z.  B.  P.  Amh.  II  95,  5  (109  n.  Chr.);  P.  Mél.  Nicole  S.  195,  5  (um
204  n.  Chr.)  ;  BGU.  379,  16  (67  n.  Chr.).
®  z.  B.  P.  Amh.  II  95,  3  ;  P.  Mél.  Nicole  S.  194,  2  (ireitpdKapev).
:  CPR.  59,13  (um  220  n.  Chr.).
*  Paul  M.  Meyer,  Heerwesen  S.  107  ;  Festschrift  für  Hirschfeld  S.  144
Anm.  1;  Lewald,  Grandbuchrecht  S.  62  Anm.  5;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen ­
  S.  35  Anm.  2.
*  Auch  im  Delta  gab  es  Katökenlehen.  BGU.  1129  (13  v.  Chr.)  wird  ein
Katökengrundstück  im  busiritischen  Gaue  durch  TrapoxibpTimç  „verkauft“  ;  dabei
werden  auch  hier  die  Kaxokoxiopoi  und  das  peTeiriYpdípeõGai  erwähnt  (Z.  26  f.).
*  “  Grenfell  und  Hunt,  P.Teb.  H  357,3  Anm.  ;  BGU.  340,18  (um  149  n.  Chr.)  ;
328,  26  (um  139  n.  Chr.).
“  Weitere  Beispiele:  BGU.  883  (2.  Jahrh.  n.Chr.);  1048  (1.  Jahrh.  n.Chr.);
CPR.  188  (1./2.  Jahrh.  n.  Chr.)  usw.
        <pb n="521" />
        500

Teil  IV.  Girobanknotariat.

[’'EtouJç  TpÍTo[u  AuTOKpáJiopoç  Kaícrapoç  [Aopiiiavojô
I!e[ßacrTo]ü  feppaviKoO  )lí[tivòç  X.  '0]|uo\oT[eí  TTxoXeiLiaiç]
TTroXepaíou  —  Mápuuvi  —,  f|  |iièv  TÍToXepaiç  TrapaKexiwpriKévai
  TÚJi  Mápuuvi  oicTTe  Kai  èKfóvoiç  aÒToO  Kai  toíç
Trap’  auTÚJV  eíç  ¡Li[eTeTr]iTpa(pf|V  árrò  rfiç  TrpoTerpaiujLiévriç
fipépaç  èrri  tòv  ârravra  xpóvov  xàç  ÚTrapxoúcraç  aux^i
TTxoXejLiaÍòi  áyopaaxàç  ék  TrpoKrjpúíeoç  KXauòíou  BXádxou
tevopevou  [èTTixpÓTrou]  xoO  Kupío[u]  AuxoKpáxopoç  Kaícrapoç
AopmavoO  ZeßacrxoO  fepinaviKoO,  Trpóxepov  TTxoXepaíou  xoö
AKoucTiXáou  Tevopévou  picrOuuxoú  xivúúv  oucriiôv  rrepi  Apcrivóriv
  xfíç  'Hpa[KX]eíòo[u  pepíòoç,  KXiípou]  xaxoiKiKoO
àpoúpaç  [xjpeíç  —  xf|v  òè  Trapaxiúpricriv  TreTroifícreai
x[nv  TTJxoXepaÍòa  xüùi  Mápuuvi  cròv  xoíç  xoO  [èvecrxjüùxoç
exouç  èKcpopíoiç  Kai  crtrépiLiacri  áxoXoúOuuç  xf)  xoO  TEUupYoO
picrOducrei,  Kai  [èTrixe]xeXe[Kévai  xi^v]  TTxoXepaïôa  xàç
eíç  xòv  Mápuuva  [òià  x]oú  KaxoiKiKou  XoYiaxiipíou
xújv  Trapa[Ke]xuupri|Liévuuv  ápoupuuv  xpiüùv  oiKovopiaç,
üuç  KaOiÍKei,  KxX.
Zu  deutsch:  „Im  Jahre  3  des  Imperator  Caesar  Domitianus
Augustus  Germanicus,  am  x.  des  Monats  X.  Es  bekennt  Frau  Ptolémaïs, ­
  Tochter  des  Ptolemaios,  dem  Maron,  daß  Ptolémaïs  an  Maron,
an  seine  Nachkommen  und  deren  Angehörigen  Katökenland  abgetreten ­
  hat  zur  Umschreibung  (im  Lehengrundbuche  der  Katöken).
Die  Abtretung  geschieht  vom  oben  genannten  Tage  ab  auf  ewige
Zeiten.  Das  Katökenland  besteht  aus  drei  Aruren,  die  der  Ptolémaïs
selber  gehören,  und  die  sie  gekauft  hat  auf  Grund  öffentlicher
Ausbietung  des  Claudius  Blastos,  damaligen  Prokurators  unseres
Herrn,  des  Imperator  Caesar  Domitianus  Augustus  Germanicus.
Die  Aruren  waren  früher  in  der  Hand  des  Ptolemaios,  Sohnes
des  Akusilaos,  der  seinerzeit  Pächter  etlicher  (kaiserlicher)  Güter
in  der  Gemarkung  (des  Dorfes)  Arsinoe  im  heraklidischen  Kreise
war.  Ptolémaïs  hat  die  Abtretung  an  Maron  derart  bewirkt,  daß
ihm  die  Pachtzinsen  des  laufenden  Jahres  und  die  Saatdarlehen
gemäß  dem  Pachtrechte  des  Bebauers  (von  Erbpachtland)  zufallen.
Auch  hat  Ptolémaïs  die  zum  Besitzübergange  auf  Maron  erforderlichen ­
  und  durch  Vermittelung  der  Katöken-Rechenkammer  auszuführenden ­
  Rechtshandlungen  in  Hinsicht  der  abgetretenen  drei
Aruren  vollständig  erledigt,  wie  es  die  Vorschrift  erheischt“  usw.
Wir  haben  hier,  wenn  ich  recht  sehe,  den  eigenartigen  Fall,
daß  ein  Katökenland  zugleich  Erbpachtland  ist.  Irgendwann
        <pb n="522" />
        Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

501

früher  sind  die  drei  Aruren  Katökenlandes  beschlagnahmt  und
dem  Hausgute  einverleibt  worden,  vielleicht  als  bonum  caducum.
Daß  das  Katöken-  oder  Kleruchenland  in  gleicher  Weise  einer
solchen  Beschlagnahme  unterworfen  war,  wie  das  Privatland,  wird
nicht  zu  bezweifeln  sein.  Durch  die  Beschlagnahme  wurde  das
Katökenlehen  Hausgutland,  verlor  aber  deswegen  nicht  seine  Eigenschaft ­
  als  Katökenland;  die  drei  Aruren  waren  also  bei  zwei
verschiedenen  Behörden,  nämlich  bei  der  Katöken-Kechenkammer
und  bei  der  Verwaltungsbehörde  des  Hausgutes,  verbucht.  Nach
der  Beschlagnahme  wurden  die  drei  Aruren  einem  gewissen  Ptolemaios
  als  Erbpachtland  zugeschlagen,  der  daneben  noch  anderes
Erbpachtland  in  der  Nachbarschaft  besaß.  In  Ansehung  der  drei
Aruren  war  Ptolemaios  Erbpächter  und  Katöke  in  einer  Person.
Da  geschah  es,  daß  dieses  Erbpacht-  und  Katökenland  abermals
eingezogen  und  dem  Hausgute  einverleibt  wurde;  wiederum  fand
eine  Ausbietung  durch  die  Hausgutbehörde  statt,  diesmal  durch
den  Prokurator  Claudius  Blastos.  Käuferin  des  Erbpachtlandes,
und  zwar  nur  der  drei  Aruren  Katökenlandes,  war  Frau  Ptolémaïs.
Wären  die  drei  Aruren  Katökenlandes  nicht  zugleich  Erbpachtland, ­
  so  würde  Frau  Ptolémaïs  dieselben  nicht  bezeichnen
als  àTopa(TTàç  4k  upoKppóEeoç  toû  òeíva  [KXppou]  kutoikikoO
dpoúpaç  [rjpeîç.  Erbpachtland  wird  durch  die  Erbpachtbehörde  an
den  Erbpächter  in  Erbpacht  „verkauft“  (vgl.  oben  S.  239  ff.),  dagegen
wird  Lehenland  niemals  durch  eine  Behörde  verkauft,  und  eine
TTpOKiipuHiç  von  Lehenland  findet  daher  nicht  statt;  die  Veräußerung
des  Lehens  geschieht  lediglich  auf  Grund  freier  Entschließung  und
für  eigene  Rechnung  des  Lehensträgers.
Die  auf  die  Abtretung  zielenden  Schlagworte  des  obigen  Vertrages ­
  sind:  'TtapaKexoupTiKévai  túji  Mápiwvi’,  ‘rpv  òè  napa-Xújpriaiv
  Tre7Toifi(T0ai  T[nv  TTjToXepmba  run  MápuuvP  und  '[èni-Te]Te\e[Kévai
  ipv]  TTToXepdiba  xàç  eiç  tòv  Mápujva  [òià  t]oú
KttToiKiKoú  XoTKTTTipíou  TÜùv  àpoupiuv  oÍKOvogíaç’.  Es  entsteht
die  Frage,  ob  wir  aus  diesen  Schlagworten  herauslesen  dürfen,  daß
die  TtapaxúJpTimç  und  die  Umbuchung  von  seiten  der  Katöken-Rechenkammer
  zu  der  Zeit,  da  der  uns  vorliegende  Vertrag  abgeschlossen ­
  wird,  bereits  eine  vollendete  Tatsache  ist  oder  nicht,  d.  h.  ob
die  peTETUTpacpri  in  der  Rechenkammer  dem  Vertragsabschlüsse  im
Notariate  voraufgeht  oder  nachfolgtL  Ich  glaube,  daß  zuerst  die

^  vgl.  hierzu  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  62  Anm.  5.
        <pb n="523" />
        502

Teil  IV.  Girobanknotariat.

)ieTeTTiTpaq)ií  vor  sich  geht,  hinterher  der  Vertragsabschluß.
Das  besagt  zunächst  die  Formel:  èTriTereXeKévai  tùç  òià  xoû  kutoiki-Koö
  XoTiffTTipíou  oÍKovopíaç.  Diese  Worte  können  nicht  bedeuten,  daß
die  oiKovopíai  in  der  Bechenkammer  erst  noch  vorgenommen  werden
sollen.  Dafür,  daß  diese  oiKOVopíai  und  damit  die  peTeTTiYpaqpii
voraufging,  spricht  auch  die  innere  Wahrscheinlichkeit;  denn  ein
Lehensträger  kann  sein  Lehen  nicht  vertraglich  veräußern,  bevor
nicht  der  Obereigentümer  seine  Genehmigung  dazu  erteilt  hat.
Die  Formel:  TrapaKexuupriKévai  eíç  |a[eTeTT]iYpacpnv  aixb  xfiç
TrpoTerpappévriç  ppépaç  besagt  an  sich,  daß  der  Tag,  an  welchem
der  vorliegende  Abtretungsvertrag  im  Notariate  abgeschlossen  wird,
zugleich  derjenige  Tag  ist,  an  welchem  die  Umbuchung  des  Lehens
in  der  Katöken-Rechenkammer  stattgefunden  hat.  Da  aber  eine  so
pünktliche  Erledigung  bei  zwei  getrennten  Behörden  nicht  wahrscheinlich ­
  ist,  und  da  jene  Formel  öfter^  vorkommt,  so  scheint  es,
daß  die  Formel  nicht  wörtlich  zu  nehmen  ist;  wie  beim  Kaufe
von  Privatland,  so  rechnet  man  auch  hier  die  gegenseitige  Verbindlichkeit ­
  vom  Tage  des  Vertrages,  nicht  vom  Tage  der  pexerriTpacpn,  ab.
Die  vorbehandelte  Urkunde  CPB.  1  ist  ein  Staatsnotariatsvertrag ­
  mit  nachfolgender  unselbständiger  Girobankbescheinigung; ­
  in  Hinsicht  der  Girobankbescheinigung  ist  die  Urkunde
oben  (S.  3151)  näher  behandelt  worden.  Ein  weiteres  Beispiel  ist
BGU.  906  (um  35  n.  Ohr.).  Die  Urkunde  ist  oben  und  unten  sowie
am  linken  Rande  abgebrochen,  so  daß  mancherlei  Fragen  offen
bleiben  müssen.  Die  Vertragsunterschrift  des  alten  Besitzers  aber  »
ist  in  den  Hauptpunkten  erhalten  und  gibt  für  unsere  Zwecke  genügenden ­
  Anhalt;  sie  lautet  im  Auszuge  (Z.  13ff.):
ópoXoTÚJ  TrapaKexieprjKévai  xrj  dòeXcpfj  pou  0eppoúO[i]
—  eîç  pexe7riTpa(pn[v  anjo  xhç  Trp0TeTpapévi3[ç]  npépaç
èm  xòv  âTT[av]xa  xpóvov  xfi[v  u]Tráp[xouffáv  poi  irepi  Kiúppv
X  apjoupav  píav  dirò  àpoup[új]y  xecrcrápiuv  —,  kuí  ènixexeXeKévai
  pai  òià  xoO  Kax[oiKiKoO  XoTidxripíou
€Íç]  0epp9[ú]0iy  xflç  |ae[x]e[7riT]pacpfiÇ  Kui  irapa-Xoppuiç
  (1,  ixapaxuipncTeujç)  oiKOVopíaç,  ihç  KaOpKi,  Kai
àiréxu)  TTapaxpfi[pa  ixapà  xfjç  0€ppoú0euuç  xò  7Tapaxuj]prix[i-KÒv
  dpjïupiKÔv  [Ke]q)áXai(o)v  áx  7r[Xií]pouç,  xai  ß[e]ßau0aiu  xxX.
Zu  deutsch:  „Ich  erkläre  hiermit,  daß  ich  abgetreten  habe  an
meine  Schwester  Thermuthis,  zur  Umbuchung  (in  dem  Katöken-‘

  z.B.  BGU.  906;  1048;  CPR.  175  (àizò  xoO  vöv)  usw.
        <pb n="524" />
        Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

503

Grundbuche)  von  dem  obengenannten  Tage  ab  auf  ewige  Zeit  die
mir  gehörige,  in  der  Gemarkung  des  Dorfes  X  belegene  eine  Arure
(von  meinem  Gesamtbesitze  im  Umfange)  von  vier  Aruren,  sowie
daß  ich  durch  Vermittelung  der  Katöken-Rechenkammer  die  dienstmäßigen ­
  Handlungen  (oÍKovo|aíaç)  des  Umbuchens  (in  dem  Grundbuche) ­
  und  des  (formgerechten)  Abtretens  auf  den  Namen  Thermuthis
  ausgeführt  habe,  wie  es  die  Vorschrift  erheischt.  Auch
habe  ich  sofort  von  Thermuthis  die  Abfindungssumme  in  Silbergeld ­
  voU  empfangen  usw.“
Es  ist  aber  auch  zulässig,  daß  ein  Lehensmann  sein  Lehen
durch  Handschein  veräußert.  Ein  Beispiel  hierfür  ist  BGU.  666
(177  n.Chr.);  siehe  die  Schlagworte  (Z.  16)  'TrapaxuupnTiKÒv  xecpdXeov'
und  (Z.  27)  *TÒ  xe[ip]mTpá(piov  [toû]tuj  ktX.  In  solchem  Falle  blieb
das  Besitzamt  ganz  außer  Spiel,  der  neue  Lehensmann  begnügte ­
  sich  mit  der  Verbuchung  seines  Besitzrechtes  im
Lehengrundbuche.
Wenn  wir  davon  ausgehen,  daß  zuerst  die  peTeTriTpaqpp  und
hinterher  erst  der  Vertragsabschluß  vorgenommen  wurde,  gewinnen
wir  eine  einleuchtende  Erklärung  für  gewisse  Anschreiben  der
Katöken-Rechenkammer  an  das  Notariat.  Ein  solches  Anschreiben  ^
ist  P.  Oxy.  I,  45  (95  n.  Chr.)  :
«bavíaç  Ktti  'HpaK\d[ç]  Kai  Aiotévriç  ó  Kai  'Ep)Li(aîoç)  oí
dcrxoXoújLievoi  xoùç  KaTaXox(iô’)Lioijç)  toîç  àTopavó(|Lioiç)  xctípeiv.
  Aioxévouç  toO  TTtoXepaiou  TrapaKexojpruiiévou
Ttapà  Tanoxâpmvoç  Tpç  TTxoXeiLiaiou  xoû  KoXôXib(oç),
pexà  Kupiou  xoû  Ouyaxpiôoûç  TTXouxàpx(ou)  xoû  TTXouxâpxou
xoû  TTXouxâpxou,  Ka0’  ô|uio(XoT»av)  Teyovuiav  x^  èveaxiùar]
  npépa  xf|V  uuapxoucrav  aùxr)  nepi  Kibinriv  Kopüüß(iv)
ÈK  xoû  Mevoixiou  KXppou  KaxoïKiKpç  aeixoqpôpou  (Jttopipou
  èH  ôp0oTiu(viou)  àpoupav  piav  pimau  xpixov  òmòéKaxov.
Aló  TpáqpoiLiev  ûpeîv.  Tv’  eiôpxe.  Eppuu(a0e).  (’’Exouç)  lô
AûxoKpdxopoç  Kaiaapoç  Aopixiavoû  Zeßaffxoü  FepjiiaviKOÛ,
Mn(vôç)  Kaidapeiou  èTraTop(évu)v)  c.
(Hand  2)  'HpaKX(âç)  (Je(TTi(|ueiiu|iiai)  apoupav  piav  ripiffu  xpixov
ôuübéKttxov,  T(ivexai)  (apoupa)  a  (  y'  iß.  Xp(óvoç)  ó  aù(xôç).
Zu  deutsch  :  „Phanias,  Heraklas  und  Diogenes  genannt  Hermaios,
  Beamte  für  die  Verwaltung  des  Lehengrundbuches  (Direk-‘
  Weitere  Beispiele:  P.  Oxy.  I  46  (100  n.  Chr.);  47  (1.  Jahrh.  n.  Chr.);
165;  174;  175;  176;  II  341;  342;  344  usw.
        <pb n="525" />
        504

Teil  IV.  Girobanknotariat.

toren  der  Lehen-Rechenkammer),  an  die  Staatsnotare  Gruß  zuvor.
Diogenes,  Sohn  des  Ptolemaios,  hat  ein  Lehen  durch  Abtretung  erhalten ­
  von  Tapotamon,  Tochter  des  Ptolemaios,  Enkelin  des  Kolylis,
handelnd  mit  ihrem  Frauenvormunde,  ihrem  Tochtersohne  Plutarchos,
  Sohne  des  Plutarchos,  Enkel  des  Plutarchos.  Die  Abtretung
geschah  kraft  Übereinkunft  vom  heutigen  Tage  und  bezieht  sich
auf  das  ihr  gehörige,  in  der  Gemarkung  des  Dorfes  Korobis  belegene,
  einen  Teil  des  ehemaligen  Großlehens  des  Menoitios  bildende
Katökengrundstück.  Dieses  Grundstück  ist  Weizenland  und  befindet ­
  sich  in  besäbarem  Zustande.  Sein  Umfang  beträgt  in  rechtwinkeliger ­
  Abmessung  IV2  Vs  Via  Arure.  Somit  machen  wir  euch
diese  Mitteilung,  damit  ihr  Bescheid  wisset.  Gehabt  euch  wohl  !  Im
Jahre  14  des  Imperator  Caesar  Domitianus  Augustus  Germanicus,
am  6.  Schalttage  des  Monats  Kaisareios  (29.  August  n.  Chr.).
(Hand  2)  Ich  Heraklas  bescheinige  hiermit  die  Richtigkeit.  Das
Lehen  ist  IV2  Vs  V12  Arure  groß,  schreibe  IV2  Vs  V12.  Datum
wie  oben.“
Die  Katöken-Rechenkammer  teilt  hier  dem  Staatsnotariate  zu
Oxyrhynchos  mit,  daß  ein  gewisser  Diogenes  auf  Grund  einer  Abtretung ­
  seitens  der  Frau  Tapotamon  Besitzer  eines  Katökenlehens
geworden  ist.  Das  Lehen  wird  nach  Lage,  Größe,  Beschaffenheit
genau  beschrieben.  Die  Höhe  der  Abfindungssumme  aber  fehlt.
Das  ist  auch  natürlich,  weil  die  Rechenkammer  damit  nichts  zu
schaffen  hat.
Bedeutungsvoll  sind  die  Worte:  TrapaKexujpTipévou  kuG’  ópo-(XoTÍav)
  TeTovoîav  rf)  èveaidjcrr)  ppépa.  Darnach  hat  also  die
TTapaxújpilcriÇ  zu  der  Zeit,  da  dieses  Anschreiben  an  das  Notariat
gerichtet  wird,  bereits  stattgefunden,  und  zwar  kraft  einer
Homologie.  Das  kann  unmöglich  diejenige  Homologie  sein,  von
der  wir  oben  die  drei  Beispiele  CPR.  1,  BGU.  906  und  666  kennen
gelernt  haben.  Dort  kamen  wir  zu  der  Auffassung,  daß  jene  Homologien ­
  nach  der  pereTTiYpacpn  aufgesetzt  wurden.  Hier  aber  ist
die  Homologie  unzweifelhaft  vor  der  peTeiriTpacpp  aufgesetzt  worden.
Wir  haben  offenbar  zwei  verschiedene  Arten  von  Homologien
vor  uns:  die  eine  Homologie  —  Urkunde  I  —  bezweckt  die
Herbeiführung  der  peTeTriTpaqpri,  die  andere  Homologie  —
Urkunde  H  —  füllt  diejenige  Stelle  aus,  die  bei  reinem  Privatlande ­
  vom  Kaufverträge  ausgefüllt  wird.  Die  Urkunde  I  dient  der

‘  Die  Staatsnotare  bilden  ein  Kollegium  (vgl.  oben  S.  273).
        <pb n="526" />
        Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

505

Katöken-Kechenkammer  als  Beleg  für  die  juereTriTpacpii,  die  Urkunde  II
wandert,  wenn  sie  kein  Handschein  ist,  in  das  Besitz  amt.  Die
Urkunde  I  ist  dienstliche  Urkunde^,  die  Urkunde  H  dagegen ­
  Privaturkunde.  Mit  der  Verwahrung  von  Privaturkunden
befaßt  sich  die  Rechenkammer  nicht.
Die  Worte:  'òiò  ypacpoiaev,  ïv’  eiòfiTe’  können  nur  besagen,
daß  das  Notariat  nunmehr  —  nach  geschehener  peTemTpaqpii  —
den  Vertrag  über  die  Trapaxújpricriç  —  Urkunde  II  —  aufsetzen
kann.  Daraus  folgt  also,  daß  das  Notariat  die  Urkunde  II
nicht  früher  aufsetzen  darf,  als  bis  die  Ermächtigung
dazu  von  der  Katöken-Rechenkammer,  als  der  Vertreterin
des  Obereigentümers  der  Lehen,  eingelaufen  ist.
Es  ist  auch  natürlich,  daß  die  Rechenkammer  dem  Notariate
vorangeht.  Andererseits  kann  die  Rechenkammer  eine  so  wichtige
Diensthandlung,  wie  die  peTemTpacpii,  nicht  ausführen,  wenn  nicht
zuvor  eine  vollgültige,  schriftliche  Willenserklärung  des  abtretenden
Katöken,  dessen  Rechte  ausgelöscht  werden  sollen,  vorliegt.  Diese
Willenserklärung  muß  den  Nachfolger  im  Katökenbesitze  genau
benennen.  Gleichwie  das  Besitzamt  die  Rechte  des  alten  Besitzers
erst  auslöscht,  wenn  es  die  KaTaTpacph  desselben  in  Händen  hat,
so  löscht  auch  die  Rechenkammer  die  Rechte  des  alten  Lehensträgers ­
  erst  aus,  wenn  sie  die  Abtretungserklärung  desselben  in
Händen  hat.  Und  diese  Abtretungserklärung  ist  die  Urkunde  I.
Es  wurde  oben  (S.  499)  erwähnt,  daß  innerhalb  der  Abtretungsverträge ­
  über  Katökenland  öfter  die  Kupeia  und  die  xpd-TTiffiç
  dem  neuen  Besitzer  ausdrücklich  übereignet  wird,  und  ich
vermutete  (S.  448f.),  daß  in  diesem  Vorgänge  derselbe  Rechtsakt
steckt,  den  sonst  die  KaxaYpacpfi  erfüllt.  Da  ein  solcher  Vertrag
die  Urkunde  II  darsteHt,  so  zielt  die  Übereignungsformel  auf  das
Besitzamt.  Das  ist  natürlich,  denn  auch  in  Kaufverträgen  über
Privatland  zielt  diese  Formel  auf  das  Besitzamt,  weil  das  Besitzamt
die  Rechte  des  alten  Besitzers  löschen  soll.  Damit  gewinnen  wir
eine  weitere  Stütze  dafür,  daß  die  Urkunde  H  erst  nach  der  pexemtpacpii
  aufgesetzt  worden  ist,  denn  die  Umbuchung  des  Besitzrechtes
  in  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes  kann  unmöglich  früher
erfolgen,  als  die  Umbuchung  des  Besitzrechtes  im  Lehengrundbuche.

*  Von  der  Urkunde  I  (ópoXoxía)  ist  auch  die  Rede  in  BGU.  328  Kol.  I,
10  u.  15  (um  139  n.  Chr.).  Über  diese  Urkunde  vgl.  Wilcken,  Archiv  I
S.  126  Anm.  4.
        <pb n="527" />
        Õ06

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Es  muß  also  diejenige  Übereignungserklärung,  welche  die
Umbuchung  im  Lehengrundbuche  herbeiführen  soll,  das  ist  die
Urkunde  I,  von  der  anderen  Übereignungserklärung,  welche  die
Umbuchung  im  Besitzamte  herbeiführen  soll,  das  ist  die  Kara-Tpacpii
  bzw.  die  Erklärung  innerhalb  der  Urkunde  II,  zeitlich  und
sachlich  geschieden  werden.
Wir  sahen,  daß  die  Verbuchung  eines  Lehens  im  Lehengrundbuche ­
  der  Rechenkammer  Notwendigkeit  war,  und  daß  die
gleichzeitige  Verbuchung  desselben  Lehens  beim  Besitzamte  dem
freien  Willen  i  entsprang.  WoUte  aber  ein  Lehensmann  über  sein
Lehen  notariell  verfügen,  so  mußte  er  zuvor  sein  Lehen  in  das
Besitzamt  bringen,  denn  das  Notariat  verlangte  unbedingt  ein  èní-(TTaXpa
  des  Besitzamtes.  Beim  Besitzamte  und  beim  Notariate  gelten
also  für  Lehen  dieselben  Vorschriften2,  wie  für  Privatland;  die
dienstmäßige  Behandlung  der  Lehen  bei  der  Rechenkammer  war
eine  Sache  für  sich.  Nur  verlangte  das  Notariat  neben  dem  èníaraXpa
  des  Besitzamtes  ^  noch  die  Ermächtigung  der  Rechenkammer.
Der  Grund,  weshalb  man  sein  Lehen,  obwohl  das  Besitzrecht
schon  durch  das  Lehengrundbuch  nachgewiesen  wurde,  auch  noch
im  Besitzamte  verbuchen  ließ,  lag  darin,  daß  die  Rechenkammer
sich  nicht  mit  Pfandbelastungen  abgab  und  keine  Privaturkunden ­
  in  Verwahrung  nahm.  Wünschte  ein  Gläubiger  die  öffentliche ­
  Hinterlegung  des  Pfandvertrages,  so  konnte  das  nur  im  Besitzamte ­
  geschehen;  dort  aber  ist  für  eine  Pfandverbuchung  Vorbedingung, ­
  daß  der  verpfändete  Besitz  im  Besitzamte  verbucht
steht  (siehe  oben  S.  464).
Ein  Antrag  auf  Erteilung  des  enicrTaXpa  des  Besitzamtes  in
Hinsicht  eines  Katökenlehens  ist  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.  300
(129  n.  Ohr.)  :
Zapaixiijuv  (Tecrri(peiuj)Liai).  (’'Etouç)  ly  'Abpiavoö  Kaícrapoç
ToO  Kupioo,  Mexeip  t.
Aiovucriijui  Kai  Geuuvi  TeTu(pvacnapxnKÓui)  ßiß\io(q)0\a5iv)
èvKTií((TeiJuv)  ’Apffi(voÍTou)  napa  faiou  OùoXepiou  Maíopoç.
‘Aç  àneTpaipapriv  òi’  upÚJV  ève(JTiú(ô‘r))  f|pépa  nepi  tò
*  Wir  bemerkten  oben  (S.  503),  daß  es  auch  Lehen-Abtretungsverträge
—  Urkunden  II  —  in  Handscheinform  gab;  dem  Handscheine  aber  ist
das  Besitzamt  verschlossen.
*  P.  Straßb.  I  S.  177.
®  Das  ¿TríOTuXiLia  des  Besitzamtes  ist  auch  zum  Zwecke  der  notariellen
Verpfändung  eines  Lehens  nötig  (P.  Oxy.  III  483).
        <pb n="528" />
        Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

507

Né(JTo(u)  è7ToÍKio(v)  Tf|(ç)  'HpaKXeíòo(u)  |iepíòo(ç)  KXií(pou)
K(aT)9iKiKOÚ  àpoúpaç  xécraapaç,  ßouXojuai  Trapaxiwpncrai
'HpaxXeíòni  AiOYévouç  to(ú)  ’ApiAujvíou  XujaiKO(J|LieÍLUi  túj  xai
’AXBaieÍ  à7ToyeTp(ap)uiévLu)  ^  toíç  irpoiépoiç  xaGapàç  àitò  ôqpei-Xflç
  ineoeiieíaç  uavTÒç  òievTuiípaioç  uapaxujpr|Tixo(ú)  [(òpax-|iújv)]
  òixeiXíuuv  TeTpaxoaícuv.  Aiò  èmòíòu)jLii,  õítujç  èmcriaXíii,
ibç  xa0ó[xei].
Zu  deutsch:  „Sarapion,  {Bürobeamter  des  Besitzamtes).  Greprüft^
  !  Jahr  13  unseres  Herrn  des  Hadrianus  Caesar,  am  7.  Mecheir.
An  Dionysios  und  Theon,  weüand  Gymnasiarchen,  Direktoren
des  Besitzamtes  des  arsinoitischen  Gaues,  von  Gains  Valerius  Maior.
Ich  habe  zu  euren  Händen  am  heutigen  Tage  ein  Katökenlehen
von  vier  Aruren  vermeldet,  welches  in  der  Gemarkung  des  Nestos-Vorwerkes
  im  heraklidischen  Kreise  liegt.  Dieses  Lehen  will  ich
abtreten  an  Herakleides,  Sohn  des  Diogenes,  Enkel  des  Ammonios,
Mitglied  der  sosikosmischen  Phyle  und  des  althaiischen  Demos,
der  den  früheren  (Direktoren  des  Besitzamtes  seinen  Besitz)  vermeldet ­
  hat  3.  Die  Aruren  sind  frei  von  Schuld,  Pfandschaft  und
jeglicher  Bürgschaft.  Die  Abfindungssumme  beträgt  2400  Drachmen,
Somit  reiche  ich  diesen  Antrag  ein,  damit  das  èTrícrraXiua  (an  das
Notariat)  erteilt  werde,  wie  es  die  Vorschrift  erheischt“.
Wir  haben  uns  vorzustellen,  daß  der  an  das  Besitzamt  gerichtete ­
  Antrag,  das  èTrícTTaXjLia  für  das  Notariat  zu  erteilen,  der
allererste  Schritt  war,  den  man  im  Falle  einer  Veräußerung
zu  tun  hatte.  Es  folgt  das  aus  P.  Fay.  154  (1.12.  Jahrh.  n.  Chr.);
die  Herausgeber  Grenfell  und  Hunt,  welche  von  dieser  Urkunde
nur  einen  Auszug  bringen,  sagen  :  request  addressed  to  the  ßißXio-(púXaxeç
  èvxTiíaeiuv  Apô‘i(voÍTou)  by  a  woman,  with  her  son  Sambas
as  xúpioç,  who  wished  to  alienate  òià  tu)v  [  xaxa]-Xoxi[&amp;lt;7p]0l)V
  a  vineyard”.  Darnach  hat  zur  Zeit  dieses  Antrages
die  Einreichung  der  Urkunde  I  an  die  Rechenkammer  noch  nicht
stattgefunden.  Es  ist  also  möglich,  daß  die  Worte  ‘ßouXopai  irapa-XmpfjcTai*
  in  P.  Lond.  H  S.  151  Nr.  300  nicht  auf  die  Urkunde  II,
sondern  auf  die  Urkunde  I  hinzielen;  immerhin  aber  ist  zu  beachten, ­
  daß  der  Antrag  selber  die  Erteilung  des  èTtíuxaXina  behufs
Errichtung  der  Urkunde  II  zum  Zwecke  hat.
’  Auflösung  von  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  80  Anm.  5.
*  vgl.  oben  S.  304  und  455.
®  d.  h.  Herakleides  steht  als  Besitzer  bereits  anderweitig  im  Besitzamte
verbucht.
        <pb n="529" />
        Õ08

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Valerius  Maior  hat  den  Besitz,  den  er  jetzt  an  Herakleides
veräußern  will,  erst  an  ebendiesem  Tage  dem  Besitzamte  vermeldet.
Daraus  folgt,  daß  er  bisher  keinen  Wert  darauf  gelegt  hatte,  die
Verbuchung  im  Besitzamte  herbeizuführen.  Vielleicht  hatte  er  seiner
Zeit  dieses  Lehen  durch  Handschein  „gekauft“;  oder  er  hatte
das  Lehen  geerbt,  und  sowohl  er,  als  auch  der  Erblasser  hatten
sich  damit  begnügt,  daß  das  Besitzrecht  im  Lehengrundbuche  verbucht ­
  stand.  Jetzt  aber  wünscht  wahrscheinlich  der  Käufer  (Herakleides), ­
  daß  die  Urkunde  H  als  Notariats  vertrag  aufgesetzt
werde,  und  aus  diesem  Grunde  muß  Valerius  Maior  den  Besitz
schnell  noch  beim  Besitzamte  vermelden  i.  Hinterher  reicht  er
den  uns  vorliegenden  Antrag  ein.
Ein  Beispiel  für  die  Urkunde  I  scheint  P.  Oxy.  II  273  (95
n.  Chr.)2  zu  sein.  Der  Text  lautet  im  Auszuge:
'OpoXoTci  ’loijXi[a  'H]paK[X]ci  —  Géiuvi  Nikíititoo  —
(TuvKexmpriKévai  xr)  éauxfiç  GuTaxpi  faia  —,  oòòéinu
oucrr]  èv  riXiKÍa,  árrò  xoO  vOv  eíç  xòv  àei  xpóvov  Kara  xápiv
dvacpaipeiov  otirò  tújv  uuapxoucníjv  auif)  —  àpoupiôv  òéxa
Trévxe,  èB  nç  èàv  aípfjxai  toútujv  KecpaXfiç,  Ka[Toi]KiKtiç
Tfjç  àpoópaç  TrévTG,  dç  xai  è5écr[Tai]  ir)  faia  —  dirò
xficròe  [xflç  ópojXofíag  òi’  éauxfjç  peieTrifpdcpecrGai  [òià
TU)v  KjaxaXoxicTjLiaiv  ktX.
Grenfell  und  Hunt  sagen  :  “Probably  Theon  was  the  husband,
actual  or  prospective,  of  Gaia,  who  is  stated  to  have  been  under
age”.  Gegen  diese  Vermutung  läßt  sich  nichts  ein  wenden;  gleichwohl ­
  möchte  ich  die  Möglichkeit  nicht  unerwähnt  lassen,  daß  Theon
der  Direktor  der  Katöken-Rechenkammer  sein  kann,  an  den  diese
in  Homologieform  gekleidete  Erklärung  seitens  der  Gaia  abgegeben
werden  muß.  Wie  dem  auch  sei,  jedenfalls  erklärt  Prau  Herakla:
„Julia  Herakla  erklärt  hiermit  dem  Theon,  daß  sie  an  ihre  Tochter
Gaia,  die  noch  nicht  volljährig  ist,  von  heute  ab  auf  ewige  Zeit
schenkungsweise,  und  zwar  unverbrüchlich,  von  den  ihr  gehörigen
15  Aruren  Katökenland  5  Aruren  abgetreten  hat,  und  zwar  so,
daß  Gaia  freie  Auswahl  haben  solU.  Gaia  erhält  damit  das  Recht,
‘  vgl.  oben  S.  305.
*  vgl.  Mittels,  Archiv  I  S.  192  Anm.  2;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  62;
Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  41.
^  d.  h.  Gaia  soll  das  Recht  haben,  von  dem  südlichen  oder  nördlichen
usw.  Ende  (xecpaXii)  des  Gesamtanwesens  mit  dem  Abmessen  zu  beginnen,
um  das  ihr  zugefallene  Drittel  abzutrennen.
        <pb n="530" />
        Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

509

auf  Grund  der  gegenwärtigen  Vereinbarung  ihrerseits
(bl’  éaurfîç)  die  Umbuchung  in  dem  Katöken-Grundbuche
vornehmen  zu  lassen“.
Es  ist  zu  beachten,  daß  in  dieser  Urkunde  die  Vornahme  der
gereTriYpacpn  als  etwas  künftiges  hingestellt  wird,  und  daß  es
Sache  des  neuen  Besitzers  ist,  die  geTe-mYpaqpn  zu  beantragen.
Da  die  juereiriYpacpn  erfolgen  soll  dirò  rhabe  Tß?  ópoXoYÍaç,  so  ist
die  uns  vorliegende  Urkunde  dazu  bestimmt,  der  neuen  Besitzerin
(d.  i.  Gaia)  als  Beweisstück  für  die  Berechtigung  ihres  Antrages
auf  Vornahme  der  gereTTiYpacpn  zu  dienen.  Das  Beweisstück  enthält
eben  die  Übereignungserklärung  des  alten  Besitzers  L  Darum
sehe  ich  in  P.  Oxy.  II  273  diejenige  Urkunde  (Urkunde  I),  welche
Gaia  als  Übereignungserklärung  des  alten  Besitzers  an  die  Katöken-Rechenkammer
  ablieferte,  und  welche  in  erster  Linie  dazu  diente,
als  dienstmäßiger  Beleg  in  die  Akten  der  Katöken-Rechenkammer
ein  verleibt  zu  werden.  Es  ist  möglich,  daß  ebendiese  ópoXoYÍa  in
drei  gleichlautenden  Ausfertigungen  aufgesetzt  und  vollzogen  wurde  :
eine  Ausfertigung  für  die  Rechenkammer,  eine  zweite  für  den
alten  Besitzer,  eine  dritte  für  den  neuen  Besitzer.
Die  vorbehandelte  Urkunde  P.  Oxy.  II  273  ist  also  die  Urkunde ­
  I.  Sie  betrifft  eine  Schenkung  (xápiç),  und  es  kommt  daher
eine  Geldzahlung  nicht  in  Frage.  Es  ist  aber  wahrscheinlich,  daß
auch  dann,  wenn  die  Abtretung  gegen  Geldzahlung  geschieht,
die  Geldzahlung  selber  in  dieser,  für  die  Katöken-Rechenkammer
bestimmten  ógoXoYÍa  nicht  erscheint,  weil  die  Umbuchung  im
Lehengrundbuche  ein  dienstmäßiger  Vorgang  ist,  der  vom  Standpunkte ­
  der  Rechenkammer  aus  mit  der  Geldzahlung  nichts  zu
tun  hat  (vgl.  oben  S.  504).
Nachdem  die  Urkunde  I  bei  der  Rechenkammer  eingelaufen
ist,  muß  die  Abtretung  zunächst  sachlich  auf  Richtigkeit  und
Zulässigkeit  geprüft  werden.  Sodann  erteilt  der  Vorsteher  der
Rechenkammer  die  Genehmigung  und  zugleich  den  Auftrag  an  die
‘  In  P.  Oxy.  II  373  (um  80  n.  Ghr.),  einem  Schuldvertrage  mit  Verpfändung ­
  von  Katökenland,  heißt  es  (vgl.  P.  Oxy.  II  273,  21  Anm.)  :  Kai  éEîvai
t[Q]  leXßvT]  (der  Gläubigerin)  àirô  xfiöbe  Tf|ç  auv[Ypa&amp;lt;pfiç  laeTe-iri-Ypdqpeaeai]
  bid  tOjv  KaT[aX,]oxiöpüiv  tùç  béxa  dpoùpaç  ktX.  Sofern
die  Rückzahlung  der  Schuld  nicht  pünktlich  geschieht,  soll  also  die  Gläubigerin ­
  das  Recht  haben,  den  Schuldvertrag  als  Übereignungsurkunde
zu  benutzen  und  an  die  Katöken-Rechenkammer  einzureichen  mit  dem  Anträge ­
  auf  peTeiTiYpaqpri.  Ähnlich  P.  Straßb.  I  52,  7.  Vgl.  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  41  f.
        <pb n="531" />
        510

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Buchführer,  die  Umbuchung  auszuführen.  Einen  solchen  Auftrag
besitzen  wir  in  P.  Fior.  1  92  (84  n.  Ohr.)  :
'HpttKXeíòriç  TapouriXXiou  NeoKÓUpioç  ó  K(ai)  0iXo|uriT(óp€ioç)
  ó  dtUxo^íoiJILtevoç)  xoùç  KataXoxwTiaoùç  xoû  'EppoTr(oXixou)
  'Epiaaiuji  K(ai)  ¡Liexôx(oiç)  Tpa|Li(paxEum)  x{aipeiv).  ’Eàv
7TapaKÙJVx(ai)  ôià  xoiv  KaxaXoxicrpôiv  Aiòúpri  xf)  K(ai)  loiipei
’A)Li|Liujvio(u)  Trepi  Ytvxavenxibu  èk  xo{û)  Aiovucriou  apoupai
ôéka  ëE  xéxapxov,  T(ivovxm)  (apoupai)  iC  J,  |Liexa7r(apàee(T0e)  ^
Zap[a]Triáòi  xf)  K(ai)  Xeveujxe(  )  'Eppaiou  'EpiaoiT(oXixiôi)  dirô
Tapxpo(  )2.  Tix(èp  ou)^  Xapôvx(eç)  xàç  Ka0TiK(où(Taç)  oîkovo-)ii(aç)
  oÎKovo)a(h(Taxe),  ibç  Ka0f)K(ei).  (’’Exouç)  xpixou  Aùxo-Kpàxopoç
  K(ai)oapoç  AopixiavoO  leßaaxoO  feppaviKoO,  0a-)aev00
  K0.
(Darunter  Spuren  einer  weiteren  Zeile.)
Zu  deutsch  :  „Herakleides,  Sohn  des  Tarutillius,  zugehörig  zur
neokosmischen  Phyle  und  zum  philometorischen  Demos,  Direktor
(für  die  Verwaltung)  der  Lehen  des  hermopolitischen  Gaues,  an
die  Buchführer  Hermaios  und  Genossen,  Gruß  zuvor.  Sofern  nach
Ausweis  des  Lehengrundbuches  für  Frau  Didyme  genannt  Soeris,
Tochter  des  Ammonios,  I6G4  Aruren,  schreibe  I6U4  Aruren,  in  der
Gemarkung  von  Psinchanepto,  zugehörig  zum  (ehemaligen  Katöken-Großgrundbesitze)
  *  des  Dionysios,  vorliegen  (verbucht  stehen),  so
buchet  dieselben  um  auf  Frau  Sarapias  genannt  Cheneote(  ),
Tochter  des  Hermaios,  gebürtig  aus  Hermupolis,  wohnhaft  (?)  im
(Dorfe)  Tarchro(  ).  Nehmet  für  diesen  Zweck  die  vorgeschriebenen ­
  Urkunden  entgegen  und  beurkundet  (den  Besitzwechsel),
wie  es  die  Vorschrift  erheischt.  Im  Jahre  3  des  Imperator  Caesar
Domiüanus  Augustus  Germanicus,  am  29.  Phamenoth“.
Die  Ttapax^pricnç  bedingt,  gleichwie  der  Kauf,  die  Entrichtung
der  Wertumsatzsteuer  (xéXoç  ètkukXíou).  Daher  wird  die  pexernypacpii
vermutlich  nicht  früher  vorgenommen  worden  sein,  als  bis  der
neue  Besitzer  die  Quittung  über  die  bezahlte  Steuer  vorgewiesen
hatte.  Wenn  es  sich  um  Hausgutlehen  handelt,  mag  diese  Steuer,
wie  in  ptolemäischer  Zeit  (siehe  oben  S.  248),  nicht  in  die  Staatskasse, ­
  sondern  in  die  Hausgutkasse  (lòioç  Xóyoç)  geflossen  sein.
‘  Ergänzung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  538.
*  Lesung  Wilckens,  Archiv  III  S.  538.
*  Das  große  Katökengut  des  Dionysios  war  vor  Zeiten  in  kleinere
Teile  zerschlagen  worden.  An  den  kleineren  Stücken  haftete  immer  noch  der
Name  des  ehemaligen  großen  Gutes.
        <pb n="532" />
        1

»garr^

Abschn.  98.  Lehengrundbuch.  511

Die  Steuerquittung  verblieb  anscheinend  in  den  Akten  der  Rechenkammer. ­
  Da  aber  das  Notariat  anch  bei  Lehenveräußerung  den
Vertrag  —  Urkunde  11  —  nicht  aufsetzen  darf,  wenn  nicht  der
Nachweis  über  die  bezahlte  Steuer^  vorgelegt  werden  kann,  so
sendet  die  Rechenkammer  dem  Notariate  als  Ersatz  für  die  Steuerquittung ­
  eine  ihrerseits  ausgefertigte  Bescheinigung  über  die  geschehene ­
  Steuerzahlung.  Ein  Beispiel  für  solche  Benachrichtigung  ist
P.  Oxy.  II  345  (88  n.  Chr.).  Die  Herausgeber  bringen  nur  folgenden
Auszug:  „notice  from  Plutarchus  (cf.  P.  Oxy.  1174)  to  the  agoranomi
announcing  the  payment  of  the  tax  on  a  mortgage  upon  land
Ttepi  léacpa  ...  in  the  western  toparchy.  Same  formula  as  348.“
Nach  P.  Oxy.  I  174  ist  der  vorgenannte  Plutarchos:  ó  RaGecrTÓpevoç
èTTiTTipqTnç  Km  xEipidTng  KaTaXoxicrpúJV  ’OHopuTXtÍTOu,  mithin  Beamter ­
  der  Lehen-Rechenkammer;  dieser  Beamte  also  ist  es,  der
in  P.  Oxy.  II  345  die  Steuerbescheinigung  an  das  Staatsnotariat
sendet.  Daß  es  sich  in  345  um  Lehenland  handelt  2,  bezeugt  die
Bemerkung  „same  formula  as  348“,  denn  der  Auszug  aus  P.  Oxy.
II  348  (1.  Jahrh.  n.  Chr.)  lautet:  „notice  addressed  to  the  agoranomi
announcing  the  payment  of  the  tax  upon  a  mortgage  (TeTaTpévou
eîç  KaTaXoxKTMoùç  xéXoç  ÚTToenKtiç»)  of  40  arourae  of  catoecic
land  near  Psobthis“  usw.
Der  in  diesem  Abschnitte  geschilderte  Geschäftsgang  bei
Abtretung  von  Lehen  wird  nicht  allerorts  und  allezeit  in  genau
gleichmäßiger  Weise  und  Reihenfolge  sich  abgewickelt  haben.  Wie
überall  im  praktischen  Leben,  werden  auch  hier,  je  nach  Gewohnheit ­
  oder  besonderen  Umständen,  Abweichungen  vorgekommen ­
  sein.
In  Zusammenfassung  aller  bisherigen  Ergebnisse  möge  nunmehr ­
  nachstehend  ein  ungefähres  Bild  der  einzelnen  Stufen
folgen,  die  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  zu  durchlaufen  sind,
wenn  eine  Abtretung  von  Katökenland  unter  Mitwirkung  des
Staatsnotariates,  bei  giromäßiger  Zahlung  der  Abfindungssumme, ­
  vor  sich  geht.
1.  Stufe.  Der  bisherige  Katöke  A  reicht  an  das  Besitzamt ­
  einen  Antrag  auf  Erteilung  des  eTriUTaXpa  zum  Zwecke
der  Errichtung  der  Urkunde  II  ein.  Das  Verfahren  regelt  sich
^  siehe  oben  S.  308.
*  vgl.  auch  P.  Oxy.  II  343  (99  n.  Chr.).
®  Das  TëXoç  óuo0/|Kriç  ist  Unterart  des  xéXoç  ¿ykukXIou  ^Wertumsatzsteuer);
  vgl.  P.  Oxy.  II  243,  3  u.  46.
        <pb n="533" />
        512

Teil  IV.  Girobanknotariat.

nach  Abschn.  65,  doch  sagt  A  nicht  *ßo0\o|nai  eEoiKOVogniTai’  od.
dgl.,  sondern  *ßo0\o|Liai  napaxiupfitiai.’  Beispiele:  P.  Lond.  11
S.  151  Nr.  300  und  P.  Fay.  154,  behandelt  oben  S.  506f.
2.  Stufe.  Das  eniUTaXpa  wird  seitens  des  Besitzamtes
dem  A  erteilt.  Beispiel:  BGrU.  379,  behandelt  oben  S.  304f.  In
diesem  Beispiele  steht  das  áuíUTakpa  auf  dem  unteren  Freirande
des  von  A  eingereichten  Antrages.  Da  hier  das  Lehen  in  Karanis
liegt,  wird  das  eTtiUTaXpa  an  die  Adresse  der  Staatsnotariatszweigstelle ­
  in  Karanis  gerichtet.
3.  Stufe.  A  händigt  das  euiUTaXpa  an  den  künftigen  Katöken
B  aus.  B  geht,  falls  er  in  der  Gauhauptstadt  wohnt,  zum  Büro
der  Staatskasse,  sonst  zum  upuTpuTeoT^ç  (S.  262),  und  zahlt
dort  die  Wertumsatzsteuer  (réXo?  èTKUKXíou)  unter  Vorweisung
des  èiTÍffTaXpa  (S,  308).  Die  Höhe  der  Steuer  berechnet  die  Hebestelle ­
  an  der  Hand  der  Einzelangaben,  die  im  èTrícrxaXpa  enthalten
sind.  Der  Steuerbetrag  wird  im  Girokonto  des  Steuerpächters  in
Einnahme  gestellt  (S.  262),  später  summarisch  auf  das  Hausgutkonto ­
  (S.  510)  überschrieben.
4.  Stufe.  A  stellt  die  Übereignungsurkunde  —  Urkunde ­
  I  —  aus  und  übergibt  sie  an  B.  Beispiel:  P.  Oxy.
II  273,  behandelt  oben  S.  508.
5.  Stufe.  B  überreicht  der  Katöken-Rechenkammer  die  Urkunde ­
  I  und  die  Steuerquittung  mit  dem  Anträge,  auf  Grund
der  Urkunde  I  das  Lehen  auf  seinen  Namen  umzubuchen.  Der
Direktor  verfügt  die  Umschreibung  mittelst  besonderer  Verfügung.
Beispiel:  P.  Fior.  I  92,  behandelt  oben  S.  510.
6.  Stufe.  B  zahlt  das  xéXoç  KaTaXoxiapwv  an  die  Hausgutkasse ­
  (siehe  oben  S.  499).
7.  Stufe.  Die  Katöken-Rechenkammer  führt  die  peí  eiTiTpacpfi
in  dem  Lehengrundbuche  aus  und  nimmt  die  Urkunde  I  sowie
die  Steuerquittung  zu  seinen  Akten  (siehe  oben  S.  499  und  511).
8.  Stufe.  Über  die  geschehene  peTeiTiTpatpn  empfängt  B  jedenfalls ­
  eine  urkundliche  Bestätigung  aus  der  Hand  der  Rechenkammer.
9.  Stufe.  Da  die  Rechenkammer  die  Steuerquittung  bei
ihren  Akten  zurückbehält,  und  da  das  Notariat  ohne  Steuerquittung
keinen  Vertrag  aufsetzt  (S.  308),  so  schreibt  die  Rechenkammer
unter  Zugrundelegung  der  Steuerquittung  ihrerseits  eine  Bescheinigung ­
  über  die  geschehene  Zahlung  der  Umsatzsteuer ­
  aus.  Die  Bescheinigung  trägt  die  Adresse  des  Notariates.
Beispiele:  P.  Oxy.  345  und  348,  behandelt  oben  S.  511.
        <pb n="534" />
        Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

513

10.  Stufe.  Die  Katöken-Rechenkammer  schreibt  eine  an  die
Adresse  des  Notariates  gerichtete  Bescheinigung  darüber  aus,
daß  die  ¡uETeTriTpacpn  stattgefunden  habe.  Beispiel:  P.  Oxy.  I
45,  behandelt  oben  S.  503.
11.  Stufe.  A  legt  die  pexemTpacpfj-Bescheinigung  (10.  Stufe),
die  Steuerbescheinigung  (9.  Stufe)  und  das  ámaxaXpa  des  Besitzamtes ­
  (2.  Stufe)  dem  Staatsnotariate  vor  und  beantragt  die  Aufrichtung ­
  des  Lehen-Abtretungsvertrages  (Urkunde  II).
12.  Stufe.  Die  Urkunde  II  wird  im  Notariate  aufgerichtet, ­
  und  zwar  mindestens  in  drei  Vollausfertigungen;  eine
Ausfertigung  ist  für  A,  die  zweite  für  B,  die  dritte  für  das  Notariat
bestimmt.  Wünschen  A  und  B  je  zwei  oder  gar  drei  Vollausfertigungen, ­
  so  erhöht  sich  dementsprechend  die  Zahl.  Jede  Vollausfertigung ­
  trägt  die  eigenhändigen  Unterschriften  des  Notars  und
der  Partner.  Die  drei  beigebrachten  Ausweispapiere  (11.  Stufe)
fügt  das  Notariat  in  die  Notariatsakten  als  Dienstbelege  ein.
13.  Stufe.  Das  Notariat  behält  eine  Vollausfertigung  der
Urkunde  II  als  Dienstbeleg  bei  sich  zurück  und  klebt  dieselbe  in
die  Vertragsurschriftenrolle  ein  (siehe  Abschn.  81).
14.  Stufe.  Das  Notariat  überträgt  einen  Auszug  aus  der
Urkunde  II  in  die  Vertragsmelderolle  (eipopevov);  dieses  Einträgen ­
  heißt  ávaypáqpeiv  (siehe  Abschn.  80).  Sodann  bescheinigt
das  Notariat  die  geschehene  avaTpaqprj  auf  denjenigen  Ausfertigungen
der  Urkunde  11,  die  den  Partnern  A  und  B  behändigt  werden,
mit  dem  Schlagworte  àvaTÉTpanrat.
15.  Stufe.  B  schreibt  eine  Giroanweisung  an  die  Bank  (siehe
Abschn.  44)  und  legt  die  Urkunde  II  der  Bank  zur  Einsicht  vor.
16.  Stufe.  Die  Bank  schreibt  die  in  der  Urkunde  11  vereinbarte ­
  Abfindungssumme  (TrapaxinpriTiKÖv  xecpaXaiov)  dem  B  zur
Last,  dem  A  gut;  sodann  fertigt  sie  die  unselbständige  Girobankbescheinigung ­
  aus  (siehe  Abschn.  66).
17.  Stufe.  B  reicht  eine  Vollausfertigung  der  Urkunde  II
oder  eine  Abschrift  derselben  mittelst  einer  freiwilligen  dno-Tpaqpn
  —  letztere  in  zwei  Ausfertigungen  —  an  das  Besitzamt
ein  (siehe  Abschn.  77).
18.  Stufe.  Das  Besitzamt  prüft  verwaltungsdienstlich  den
Sachverhalt  und  gibt  eine  Ausfertigung  der  dTTOTpaçn,  versehen
mit  der  Quittung,  an  B  zurück  (siehe  Abschn.  78).
19.  Stufe.  A  erteilt  dem  B  die  KaraTpaçri-Urkunde
(siehe  Abschn.  85)  ;  die  Urkunde  wird  an  das  Besitzamt  eingereicht.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  33
        <pb n="535" />
        Õ14

Teil  IV.  Girobanknotariat.

20.  Stufe.  Das  Besitzamt  vergleicht  die  KaraTpcapn  mit  der
oTTOTpacpn  und  beide  mit  der  dvaTpaçf)  im  eipopevov.  Ist  alles  in
Richtigkeit,  so  erfolgt  die  irapáGecriç  der  Urkunde  II  sowie  der
aiTOTpaqpii  und  KataYpaqpií  in  das  Fach  des  B.  Die  im  Fache  des
A  beruhenden  älteren  Papiere  werden  ebenfalls  in  das  Fach  des
B  umgelegt  (siehe  Abschn.  90).
21.  Stufe.  Das  Besitzamt  berichtigt  seine  Bestandsliste
(siehe  Abschn.  97).
22.  Stufe.  B  zahlt  die  fälligen  Gebühren  an  das  Besitzamt ­
  und  an  das  Notariat,  sei  es  am  Schlüsse,  sei  es  vor  jeder
einzelnen  Diensthandlung.
Abschnitt  99.
Die  TtepíXuaiç  der  Schuldurkunde.
Jedes  schriftliche  Abkommen  kann  aufgelöst  werden,  indem
es  durch  ein  zweites  Abkommen  außer  Kraft  gesetzt  wird.  Die
Auflösung  heißt  TrepíXudiç  oder  kürzer  Xúcnç.  Wenn  ein  Vater  die
Verlobung  seiner  Tochter  auf  löst,  wird  auch  diese  Auflösung  irepi-XuíTiç
  genannt.  So  sendet  in  P.  Oxy.  I  129  (6.  Jahrh.  n.  Chr.)  ein
Vater  dem  Verlobten  seiner  Tochter  einen  Lösungsbrief,  den  er
(Z.  14)  als  TÒ  TTapòv  xfjç  irepiXúcreuuç  ^CTroúòiov  bezeichnet.
Hauptsächlich  wird  der  Ausdruck  uepíXumç  auf  die  Lösung
von  Schuld  Verbindlichkeiten  angewendet,  u^d  zwar  auf  die
Außerkraftsetzung  von  Schuldurkunden  nach  geschehener
Rückzahlung  eines  Darlehens.  In  solchem  Falle  wünscht  der
Schuldner  neben  der  Außerkraftsetzung  auch  noch  das  Totmachen
der  Schuldurkunde.  Dieses  Totmachen  ist  keine  Vernichtung  durch
Verbrennen  oder  Zerreißen,  sondern  ein  Töten  derart,  daß  man
beim  Anblicke  der  Urkunde  sofort  die  tote  Schuldurkunde  erkennt.
Man  erreichte  diesen  Zweck  dadurch,  daß  man  die  Schuldurkunde
mehrmals  kreuzweise  oder  durch  Parallelstriche  kräftig  durchstrich;
dieser  Vorgang  ist  die  dKÚpuuuiç  (siehe  oben  S.  216).
Wer  die  Durchstreichung  vornimmt,  der  Gläubiger  oder  der
Schuldner,  ist  an  sich  gleichgültig.  Jedenfalls  gibt  der  Gläubiger
die  für  ihn  wertlos  gewordene  Schuldurkunde  an  den  Schuldner
zurück  ^  In  den  Händen  des  Schuldners  hat  auch  die  durchstrichene
  Schuldurkunde  noch  ihren  Wert,  weil  sie  ihm  den  Beweis
erbringt,  daß  die  Schuld  getilgt  ist.  Darum  hebt  der  Schuldner

‘  vgl.  dazu  den  besonderen  Fall  oben  S.  487.
        <pb n="536" />
        33*

Absohn.  99,  Die  TrepiXuoiç  der  Schuldurkunde.

515

die  durchstrichene  Schuldurkunde  sorgfältig  auf,  indem  er  sie  in
seinem  Privatschranke  zu  seinen  Papieren  legt.  Die  Rückgabe  der
Schuldurkunde  durch  den  Gläubiger  an  den  Schuldner  faßte  man
in  die  Worte  :  Kai  àvéòujKev  aÙTÔi  xpv  UuTTpatpnv  (od.  dgl.)  eiç  ókúpuüíJiv
  Kai  dGéiricriv  (siehe  oben  S.  216).
Die  TTCpíXucriç  einer  Schuldurkunde  ist  ein  Vorgang,  der  vom
Gläubiger  veranlaßt  werden  muß,  weil  dieser  sein  schriftlich
festgelegtes  Forderungsrecht  aus  der  Hand  zu  geben  hat.  Der
Gläubiger  allein  hat  das  Recht,  eine  Schuldurkunde  vom  Besitzamte ­
  zurückzufordern,  denn  er  ist  es,  der  dieselbe  Schuldurkunde
an  das  Besitzamt  eingereicht  hat.  Immerhin  wird  der  Ausdruck
irepiXueiv  oder  Xueiv  nicht  bloß  vom  Gläubiger\  sondern  auch  vom
Schuldner  2  angewendet,  weil  beide  Partner  bei  der  uepíXomç  miteinander ­
  zu  tun  haben.
Der  Handschein  (xeipÓTpacpov)  ist  eine  Abmachung  zwischen
Gläubiger  und  Schuldner  ohne  jede  behördliche  Mitwirkung.  Zahlt
der  Schuldner  seine  Schuld  zurück,  so  ist  auch  die  Rückzahlung  und
die  nachfolgende  Außerkraftsetzung  des  Handscheines  ein  Vorgang,
der  sich  lediglich  kurzer  Hand  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner
abspielt.  Selbst  wenn  in  solchem  Falle  der  Gläubiger  das  Darlehen ­
  im  Girowege  gezahlt  hatte  und  die  Rückzahlung  durch  den
Schuldner  ebenfalls  im  Girowege  erfolgt,  ist  die  Hergabe  und  Rückgabe ­
  des  Geldes  für  die  Bank  dennoch  eine  gewöhnliche  Zahlung,
d.  h.  die  Bank  hat  mit  dem  Umstande,  daß  die  Zahlung  ein  Darlehen ­
  betrifft,  notariell  nichts  zu  schaffen.  Zwar  erteilt  die  Bank
bei  Hergabe  und  bei  Rückgabe  des  Geldes  eine  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  (Abschn.  46);  aber  diese  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  ist  eine  Bankurkunde,  keine  Banknotariatsurkunde, ­
  und  sie  befaßt  sich  daher  nicht  mit  der  Beurkundung ­
  der  Schuldfrage.  Wenn  daher  in  einer  selbständigen  Girobankbescheinigung ­
  —  sei  es  über  Hergabe,  sei  es  über  Rückgabe
‘  P.  Lips.  I  10  Kol.  II,  31  (240  n.  Chr.):  ¡nf;  irpôxepov  irepiXOaiu  (ich
der  Gläubiger)  tíjv  TTpoKeip[¿]vnv  pi&amp;lt;J0oKap-rtíav,  ei  pri  Kai  xà  xaxd  xô  x«p5-Tpaqpov
  áiroboi.  Vgl.  Mittels  bei  Wilcken,  Archiv  III  S.  245.
*  P.  Flor.  I  86,  17  (um  86  n.  Chr.)  :  irpooYpacpévxoç  xQ  biaypacpQ,  prj
¿Eeívai  x^  AibOprj  (Schuldnerin)  irepiXúíeilv  xàç  ú-itoGnKaç  (d.  i.  die  hypothekarisch ­
  belasteten  älteren  Schuldverträge),  èàv  píj  xai  xà  óià  xf|[ç]  bia-Tpacpnç
  (d.  i.  die  jetzige  letzte  Schuldverschreibung)  ànobol  Ähnlich  BGU.
741,  45  (um  144  n.  Chr.):  Kai  où  [Xújoexai  (Ergänzung  von  Weiss,  Pfandrecht!.
Untersuchungen  S.  25)  xiivbe  xi^v  ùiro[0)i]Knv,  ei  pfj  irpóxepov  à-rrobop  K]ai  xàç
Kaxà  x[ô  0uváX]XaT)Lia  bpaxpòç  kxX.
        <pb n="537" />
        516

Teil  IV.  Girobanknotariat.

eines  Darlehens  —  nebenher  erwähnt  wird,  daß  die  Geldzahlung
mit  einem  Darlehen  zusammenhängt  (z.  B.  oben  S.  213  f.  in  CPR.  14),
so  ist  damit  das  Darlehen  keinesfalls  notariell  beurkundet.
Ist  aber  die  Hergabe  des  Darlehens  notariell  beurkundet
worden,  sei  es  vor  dem  Staatsnotariate,  sei  es  vor  dem  Girobanknotariate ­
  oder  einem  anderen  öffentlichen  Privatnotariate,  so  lagert
die  notarielle  Darlehensurkunde  —  von  Ausnahmen  abgesehen  —
im  Besitzamte;  in  solchem  Falle  bedarf  es  daher  der  Ausfertigung
eines  ÈTbóaigov  seitens  des  Besitzamtes  (siehe  oben  S.  484).
Die  TrepíXodiç  wickelt  sich  demnach  etwa  folgendermaßen  ab  :
A.  Rückzahlung  der  Schuldsumme.  Es  sind  zwei  verschiedene ­
  Fälle  möglich:
a)  Die  Rückzahlung  geschieht  im  Girowege.  Die  Bank
fertigt  eine  selbständige  Girobankbescheinigung  aus  (vgl.
die  Beispiele  oben  S.  212  ff.).
b)  Die  Rückzahlung  geschieht  nicht  im  Girowege,  sondern
òià  x^tpóç-B.
  Totmachung  der  Schuldurkunde:
1.  Der  Gläubiger  beantragt  beim  Besitzamte  die  Rückgabe ­
  der  Schuldurkunde  und  damit  die  Löschung  des
Rechtes  an  fremdem  Besitze.
2.  Das  Besitzamt  löscht  die  Eintragungen  in  der  Bestandsliste ­
  (siehe  oben  S.  464  Anm.  2),  fertigt  das
èThocTigov  (Abschn.  96)  und  übergibt  das  áibómpov
nebst  Schuldurkunde  an  den  Gläubiger.
3.  Der  Gläubiger  händigt  dem  Schuldner  das  èTÒócrifiov
nebst  Schuldurkunde  aus  eiç  àKÓpuuUiv  kuI  dOérriffiv.
Der  Antrag  B  1  steht  auf  gleicher  Stufe  mit  der  freiwilligen
dTTOYpaqpfi;  er  ist,  wie  diese,  ein  einfaches  Schreiben  ohne
notarielle  Beurkundung^  Die  notarielle  Beurkundung  haftet
allein  dem  Schuldvertrage  an;  wie  dieser  kraft  einer  nichtnotariellen ­
  dnoYpacpf)  des  Gläubigers  in  das  Besitzamt  hineingelangt, ­
  so  gelangt  er  kraft  eines  nichtnotariellen  Antrages  desselben ­
  Gläubigers  aus  dem  Besitzamte  wieder  heraus.  Der  gesamte
Vorgang  unter  A  und  B  spielt  sich  mithin  ohne  Mitwirkung  eines
Notariates  ab.  So  kommt  es,  daß  über  die  Rückgabe  des  Darlehens, ­
  falls  diese  im  Girowege  geschieht,  eine  selbständige  Giro-‘

  Ebenso  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  83.
        <pb n="538" />
        Abschn.  99.  Die  irepíXuoiç  der  Schuldurkunde.

Õ17

bankbescheinigung  (Abschn.  46),  also  eine  nichtnotarielle
Urkunde,  aufgesetzt  wird,  während  über  die  Hergabe  desselben
Darlehens  bald  ein  Staatsnotariats  vertragt,  bald  ein  selbständiger
Uirobankvertrag^,  also  eine  notarielle  Urkunde,  aufgesetzt
worden  war.
Wenn  jedoch  trotz  der  TrepíXocnç  noch  irgendwelche  Verbindlichkeiten ­
  übrig  bleiben,  die  in  irgend  einem  Zusammenhänge  mit
dem  gelöschten  Schuldvertrage  stehen,  oder  wenn  Gründe  sonstiger
Art  vorliegen,  bleibt  es  den  Partnern  unbenommen,  einen  notariellen
Vertrag  aufsetzen  zu  lassen.  Dieser  notarielle  Vertrag  hat  aber
lediglich  die  Tatsache  der  Rückzahlung  mit  den  daran  hängenden
Punkten  zum  Inhalte  (Punkt  A),  nicht  auch  die  Tatsache  der  Totmachung
  des  Schuldvertrages  (Punkt  B),  die  ja  nichtnotariell  hinterher ­
  erst  noch  nachfolgen  soll;  der  letztere  Punkt  kann  in  solchem
Vertrage  nur  als  eine  noch  zu  erfüllende  Pflicht  dem  bisherigen
Gläubiger  auferlegt  werden.
P.  Lond.  n  S.  214  Nr.  348  (um  205  n.  Chr.)  ist  ein  derartiger
Vertrag.  Derselbe  wird  vor  dem  Staatsnotariate  in  TTtoXeiaaiç  Eòep-Téxiç,
  d.  i.  in  der  Gauhauptstadt  Arsinoe  aufgesetzt.  Der  Vertrag
über  die  Hergabe  des  Darlehens  war  im  Jahre  zuvor  von  demselben ­
  Notariate  ^  aufgerichtet  worden.  Die  jetzige  Rückzahlung  geschieht ­
  kraft  des  uns  vorliegenden  Vertrages  (Z.  9  :  kotù  rpvôe  rfjv
ópoXoTÍav),  und  zwar  freihändig  (òià  xfipóç),  d.  i.  nicht  durch  Girobank. ­
  Hinsichtlich  der  Löschung  des  Schuldvertrages  heißt  es  Z.  14  :
[  ]  ?&amp;gt;['«]  Tioy  [èTK]Tn(Jeu)[v]  ßißXioOnKn?  Tijv  rrjç  ÚTToeijjçriç
Xuçriv  [  ].  Das  Zeitwort  ist  verloren  gegangen;  dasselbe  wird
cruvieXeiv  oder  ähnlich  gelautet  haben.  Der  Gläubiger  übernimmt  die
Verpflichtung,  die  Xúcriç  oTToOpKriç  auszuführen,  und  zwar,  wie  das
selbstverständlich  ist,  òià  ifjç  tújv  èTKTpcreujv  ßißXio0f|Kr|g,  d.  h.  durch
Vermittelung  des  Besitzamtes.  Unter  ouo8f|Kr|  ist  hier  der  im  Besitzamte ­
  beruhende  Schuldvertrag  mit  hypothekarischer  Pfandhaftung,
oder  auch  das  im  Besitzamte  verbuchte  Recht  aus  diesem  Vertrage
zu  verstehen.  Der  ausdrückliche  Zusatz,  daß  die  Lösung  „durch  Vermittelung ­
  des  Besitzamtes“  geschehen  soll,  läßt  klar  erkennen,  daß
‘  z.  B.  BGU.  472,  behandelt  oben  S.  216.
*  z.  B.  P.  Lond.  II  S.  210  Nr.  332  und  GPR.  14,  behandelt  oben  S.  21:  ff.;
BGU.  281,  behandelt  oben  S.  220.
^  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  398.
Z.  11  :  bià  ToO  auToO  xfiç  pTixpoTróXeiuç  ypacpeíou.  Das  ypacpeîov  ist
hier  die  Schreibstube  des  Staatsnotariates  in  der  Gauhauptstadt  (vgl.  S.  274).
        <pb n="539" />
        518

Teil  IV.  Girobanknotariat.

der  gegenwärtige  Notariats  vertrag  an  sich  mit  der  Rückforderung
des  Schuldvertrages  nichts  zu  tun  hat,  daß  das  é^bóaiiaov  vielmehr
auf  nichtnotariellem  Wege,  durch  Anschreiben  des  Gläubigers  an
das  Besitzamt,  erst  noch  herbeigeführt  werden  muß.
Wenn  ein  Gläubiger  seine  Forderung  an  einen  Dritten
verkauft,  so  tritt  er  als  Gläubiger  aus  dem  Besitzamte  ebenfalls
zurück,  doch  zugunsten  dieses  Dritten.  Das  Zurücktreten  erfordert
auch  hier  eine  Xúuiç,  doch  unter  gleichzeitiger  Aufrichtung  der
alten  Verbindlichkeit  zugunsten  des  Dritten.  In  einem  derartigen
Falle  muß  die  nepíXuaiç  auf  notariellem  Wege  geschehen,  weil
die  neuen  Verbindlichkeiten  an  Stelle  der  alten  notariell  festgelegt
werden  müssen.  Ein  Beispiel  hierfür  ist  BGH.  907  (Commodus);
der  Text  lautet:
[ZapJamujvi  tüj  kui  .  8.  pu..  er.  ai  €E(r|Tr|T€Ú(TavTi)  ßißX(io-(púXuKi)
  èv[KT(TÍaeu)v)  ’Apa(ivoÎTOu)  uajpà  ’Aqppoòidíaç
àqpnXiKoç  dvaTpaqpopévnç  èn’  à|Liq)óòo[u]  Tapeiiuv  [...]  peià
Kupiou  Kui  èmipóiTOU  Ka[T]à  toùç  vopouç  toO  Traxpôç  Zapa-TTÎUUVOÇ
  A(pp[0ÒlCrÍ0U  TOÛ]  TToíTIÒUUVÍOU.  ‘'Hv  IcTXOV  ôl’  ÜILIÙJV
uTro0fÍKr|v  Ktti  pecreiTÎav  èv  xp  [pTixJpoiTÓXei  èu’  àp-(póbou
  'Qpimvoç  ‘lepaKÎou  oiKÎaç  Kaivtiç,  èv  ^  xpi..vov.a^
[dîTo  xjoû  TTpôç  Xißa  pépouç  xauxriç,  oîkiôîou,  kui  èni  xoü
aùxoO  dpqpóòou  oÎKÎaç  kui  aùXnç,  [àirô  x]oû  Trpôç  ßoppd
pépouç  xaOxriç,  éxépou  oîkiôîou,  pemxiav  ôè  irepi  KÙ)pr|v  AXaßav0i[0a]
  KXfipou  koxoikikoO  dpoupújv  xpiiûv,  npòç  dpTupíou
  KeqpaXaíou  xdXavxpy  [xßg]  úixoxpéou  AXeSdvòpaç
  Nuxupíiuvoç  xoû  Mcrxupímvoç  Ayr  ç  dueXeu0ápaç
[d7T]oTeTPci(ppévTiv)2  òid  xiúv  Txpox(épiuv)  ßißX(io-(puXÚKUJv)
  ßouXopai  XOffai  OiXoupévri  AttoXXujvíou  xoû
[TTxjpXXapíujvoç  du’  dpcpóòou  Oavnffeíou  dYo[p]a(Txpía  dXXiuv
Ktti  xôiv  TrpoKeipév[ujv  èvjexupíuuv  èm  xtu  dixoòoOvai  xò  xaxd
xfjV  ÚTTO0TÍKTl[v]  KeqpÚXttlOV  Ktti  XÓKOUÇ  [òl]à  XOO  xfiç  ÚTTO-Xpèou
  Kttxd  biaòoxnv  KXr|pov[ó]pou  uîo[û  ijôípu  auxfiç  Appiuvíou
  [xoO]  Ktti  Zepiívou,  Kopiíopévn  Trap’  aùxtîç  T?  ^rpo-Keípevov
  xoû  KecpaXaíou  [xáX]avxov  èvxuipoOvxoç  xf)  èvecrxúJCTr)
  bpèpa  eíç  éxépav  uTroOfÍKriv  [kuí  pjecrixíav
èrr’  dpcpóòou  Bi0uvújv  "AXXuuv  Jónujy  [oíkJiuç  KaivOç  xal
aí0píou  [Ktti]  auXfiç  Ttpóxepoy  oucTriÇ  oÍKÍaç  xai  irupYÍaç  Kai
^  Bruno  Keil  schlägt  Keípevóv  éoxi  vor  und  meint,  daß  die  richtige
Wortstellung  sei:  kuivî^ç  oîkîoç  oÎKibiou,  8  èv  xaíixij  Keípevóv  éoxi  dirò  ktX.
®  Der  Herausgeber  hat  [iTp]oYeYpa(up¿vnq).
        <pb n="540" />
        Abschn.  99.  Die  irepíXuaiç  der  Schuldurkunde.  519

ai6pío[u]  Kai  auXfjq  Kai  ipeiXoO  [tóJítou  Kai  nepi  k[iÚ|li]»]v
Teßexvu  íiiiíçrouç  |ifép[ou]ç  KXiípou  KaTOiKiK[oû  dp]oupâ»v  òéKa
‘èH  òipoípou.  (Hand  2)  TTToXepaTp^  ó  Kai  Xp^[.]..  Tpa(|Lipaieùç)
  K.  X(  )  ...  py  [••]••  Tpa(yycxTeùç)  KaTexÚj(pi(Ta).
[(’'Etouç)  ..]  AuprjXiou  Koppóòou  Kaícra[p]oç  toû  Kupíou,
Tußi  î.
P  1  òi’  èpoO  ’A[tt]oX(  )  lb.
Zu  deutsch:  „An  Sarapion  genannt  N.,  weiland  Exegeten,
Direktor  des  Besitzamtes  vom  arsinoitischen  Gaue.  Absenderin:
die  unmündige  Aphrodisia,  eingeschrieben  in  der  Bürgerliste  des
Stadtteiles  Tapeicuv  ..  .,  vertreten  durch  ihren  Vater  Sarapion,  Sohn
des  Aphrodisios,  Enkel  des  Posidonies,  der  ihr  gesetzmäßiger  Frauenvormund ­
  und  Kindervormund  ist.  Ich  habe  durch  euch^  einen
hypothekarischen  Anspruch  und  einen  Pfandanspruch  ^  vermeldet.
(Der  hypothekarische  Anspruch)  lastet  auf  einem  in  der  Gauhauptstadt ­
  im  Stadtteile  'Qpícuvoç  'lepaKÍou  belegenen  Häuschen  eines
Neubaues,  welches  in  diesem  Neubaue,  und  zwar  auf  der  Westseite ­
  desselben,  liegt,  ferner  auf  einem  in  demselben  Stadtteile  belegenen ­
  zweiten  Häuschen  eines  Haus-  und  Hofgrundstückes,  auf
der  Nordseite  ebendieses  Grundstückes.  Der  Pfandanspruch  lastet
auf  einem  in  der  Gemarkung  des  Dorfes  Alabanthis  belegenen  Katökenlehen,
  drei  Aruren  groß.  Der  vermeldete  Anspruch  gründet  sich
auf  (ein  Darlehen  von)  einem  Silbertalent  Kapitalgeld.  Schuldnerin
ist  Alexandra,  Tochter  des  Ischyrion,  Enkelin  des  Ischyrion,  eine
Freigelassene  des  Hypothek  und  Pfandanspruch,  welche
(durch  freiwillige  dnoTpacpfi)  zu  Händen  der  früheren  Direktoren
des  Besitzamtes  vermeldet  worden  sind,  will  ich  jetzt  auflösen  zugunsten ­
  der  Frau  Philumene,  Tochter  des  Apollonios,  Enkelin  des
Ptollarion,  vom  Stadtteile  Oavrjcríou.  Sie  ist  die  Käuferin  anderer
und  auch  dieser  Pfandansprüche,  wobei  sie  beabsichtigt,  das  Kapitalgeld ­
  in  Hinsicht  der  Hypothek  sowie  die  Zinsen  (mir)  auszubezahlen ­
  durch  Vermittelung  ihres  leiblichen  Sohnes  Ammonios  genannt ­
  Serenos,  der  gemäß  Erbfolge  der  Erbe  der  Schuldnerin  ist;
so  empfange  ich  von  ihr  das  in  Rede  stehende  Talent  Kapitalgeld.
‘  Wilcken  vermutet  mit  Recht  'irp(  ),
*  d.  h.  „in  euren  Händen  befindet  sich  die  Schuldurkunde,  die  meinen
Anspruch  sichert“.
^  Über  die  peoixia  vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  44  ;  Weiss,
Pfandrecht!.  Untersuchungen  I  S.  21  Anm.  1.  Manigk,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.
30  (1909)  S.  301,  setzt  die  Begriffe  ÚTTO0r|KTi  und  peuiTÍa  einander  gleich.
        <pb n="541" />
        520

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Gleichzeitig  wandert  aber  am  heutigen  Tage  das  Kapital  auf  eine
andere  Hypothek  und  Pfandschaft,  nämlich  auf  ein  im  Stadtteile
BiOuvüüV  ’'AXXujv  Tóttuüv  belegenes  neues  Haus  nebst  Atrium  und
Hofraum,  welches  vordem  ein  Haus  mit  Balkon,  Atrium  und  Hofraum ­
  nebst  einem  unbebauten  Platze  war,  sowie  auf  die  in  der
Gemarkung  des  Dorfes  Tebetny  belegene  Hälfte  eines  Katökenlehens
  von  16  2/3  Aruren“.  (Die  nachfolgenden  Dienstvermerke  sind
wegen  der  Lücken  nicht  näher  zu  erklären.)
Der  Zusammenhang  ist  folgender.  Aphrodisia  hat  an  Alexandra
ein  Darlehen  von  einem  Talent  gegen  Verpfändung  zweier  Häuser
und  eines  Katökenlehens  gegeben.  Eine  dritte  Frau,  Philumene,
besitzt  einen  Sohn  namens  Ammonios,  der  die  Alexandra  beerbt.
Philumene  wünscht  wohl,  daß  ihr  Sohn  eine  un  verpfändete  Erbschaft ­
  antritt,  darum  kauft  sie  der  Aphrodisia  die  Forderung  nebst
Zinsen  ab.  Da  sie  aber  nicht  bar  zahlen  will  oder  kann,  so  verpfändet ­
  sie  (Philumene)  der  Aphrodisia  ihren  eigenen  Besitz  in
Gestalt  eines  Hauses  und  eines  Katökenlehens.  Die  näheren  Gründe
für  diese  Vertauschung  beruhen  in  den  Familienverhältnissen,  die
wir  nicht  kennen.
Es  ist  klar,  daß  über  das  neue  Abkommen  ein  neuer  Schuldvertrag ­
  abgeschlossen  werden  muß,  während  der  alte  Schuldvertrag
gleichzeitig  außer  Kraft  tritt.  Für  den  neuen  Schuldvertrag  bedarf
es  eines  WuTaXpa  des  Besitzamtes;  für  die  Zurückziehung  des  alten
Schuldvertrages  aus  dem  Besitzamte  genügt  ein  nichtnotarielles
Anschreiben  der  Aphrodisia  an  das  Besitzamt.  Unser  Papyrus  mit
dem  Schlagworte  ßooXopm  XOam  hat  die  Löschung  der  Hypothek
zuna  Gegenstände^,  jedoch  nicht  unmittelbar;  da  der  neue  Vertrag
über  die  Löschung  der  alten  und  über  die  Aufrichtung  der  neuen
Verbindlichkeiten  notariell  erst  noch  aufgesetzt  werden  soll  (daher
ßouXopai),  so  kann  unser  Papyrus  zunächst  nur  die  Erteilung  des
€Tri(TTaX|uia  zum  Zwecke  haben.  So  bildet  der  Inhalt  unseres  Papyrus
den  wesentlichen  Inhalt  des  künftigen  Vertrages.  Das  èiriffTaXiLia  des
Besitzamtes  wird  nur  in  Hinsicht  dieses  Inhaltes  erteilt  (siehe  oben
S.  304).  Die  Totmachung  selber  erfolgt  hinterher  nichtnotariell.
Es  kann  der  Fall  eintreten,  daß  der  Gläubiger,  wenn  er  ungeduldig ­
  wird,  den  Schuldner  zur  TrepíXuaiç  gerichtlich  zwingt.  Auf
eine  derartige  Möglichkeit  wird  in  P.  Fior.  I  48  (222  n.  Ohr.)  angespielt. ­
  Diese  Urkunde  ist  die  WoTpacpn^  zu  einem  selbständigen
*  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  99  Anm.  4;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  47.
*  siehe  oben  S.  337  f.
        <pb n="542" />
        Abschn.  99.  Die  irepíXuoiç  der  Schuldurkunde.

521

Girobankvertrage  und  bietet  Anlaß  zu  mancherlei  Betrachtungen,
Der  Text  lautet:
AùptiXioç  ’Atto\X[újvi]oç  ó  [ku'i  Eòòaí])Li[uu]v  ArjgriTpíou
Eúòaí|noy[o]ç  'EppoTroX(eÍTriç)  àva[T]pa(qpó|Lievoç)  èm  TT[ó]-X(eujç)
  àTTriX(uÚTOu)  èTrriKoXoóG^Ka  T^òe  òi[a]Tpa(&amp;lt;pfl)
Ktti  d^éaxov  Tiapà  ToO  dò[eX](peiboO  pou  AòpriXíou  Ti0oriTÍuJvoç
  TOÛ  K[a]i  Zapairáppujvoç  'Eppeívoo  xoO  Km  AxiX-Xéuuç
  àvai'pa(9opévou)  èm  tbpoupíoo  Aißog  birèp  Xúueujç
u)V  ôq)[eiX]é  poi  perriXXaxuía  [aJuroO  pn^HP  Eòòmpoviç  f)
Ktti  0ÍVTUÇ  Kara  òiaTpa{(pnv)  rpaTré^nç  èm  toO  k0  (èrouç)
0e[oú  Kojppóòou  p[nv]i  Mexeip  ve[op]rivía  xecpaXmoo  dpTupíou
  TttXávTou  évòç  TÓKOO  TpiuußoXeiou  4;eiX[oû]  àpYupíou
[òjpaxpàç  x»í^eí[aç]  òiaKOffíaç,  T(ívovTm)  (òpaxpai)  der,
pe0’  âç  KttTà  pèpoç  ècrxoy  òià  x^ipòg  xm  pe0’  aç  èxapicrápnv^,
Ktti  oil  pereXeócropai  kut’  oòòéva  rpórrov  eiç  uepí-Xuffiv
  Thç  a(iiTfíç)  òittTpacpnç  Km  tôiv  bi’  aiirriç  òiacrio-Xiíjv
  Km  fjç  irapiíveTKa  èvexopaaíaç  Tip  òi€XriXu0ÓTi  eT&amp;lt;e&amp;gt;i,  xai
oòòèy  àXXrjXoiç  èvxaXoOpev  Kupíou  ôvxoç  ou  è0épe0a  èfiú  xe
xm  f)  piíxnp  aôxoO  [Uujpqpióvou  ypáppaxoç  èm  xoô  aiixoO  x0
(èxouç)  TOßi,  ibç  Trepiéxei.  ("Exouq)  e  Aiixoxpáxopoç  Kmcyap[o]ç
Mápxou  AupriXíou  ’Avxuuvívou  Euueßoug  EiixuxoOç  xm  Máp-Kou
  AúprjXípu  ’AXeHávòpou  Kaíaapoç  Zeßacrxihv,  Tößi  0.
(Hand  2)  Aíipi^Xioç  AttoXXóivioç  [ó]  xai  Eúbmpinv  Ar|pr|xpíou
àrréaxov  xai  TrepiéXucra  xm  &amp;lt;oúòèv&amp;gt;  [èvxajXiíi,  líjç  irpóxeixm.
  (Hand  3)  AupríXioç  Ti0onxíiju[v]  ó  xm  ZapaTráppouv
èHujòíatTa,  ibç  irpóxixm.
Hier  haben  wir  die  drei  Wendungen:  uTtèp  Xùcreiuç,  eiç  Trepí-Xumv
  xfiç  òiaTpacpfjç  und  TrepiéXuaa.  Zunächst  dreht  es  sich  um
die  Erklärung  der  ersten  Wendung;  dort  lautet  das  Gerippe:  duè-(Txov
  ÚTTèpXúffeujç  iliv  õcpeiXé  poi  rj  ppxrip  xaXdvxou  évòç  xóxou
xpimßoXeiou  òpaxpdç  x.  Der  Herausgeber  Yitelli  sieht  in  der  Urkunde ­
  die  Quittung  über  Rückzahlung  des  Darlehens,  Dieser
Schluß  ist  beim  ersten  Anblicke  auch  naheliegend.  Aber  das  lîiv
macht  stutzig.  Zu  iLv  ist  sicherlich  xóxujv  hinzuzudenken;  vielleicht
ist  dieses  Wort  versehentlich  ausgelassen  worden,  wie  in  der  ersten
Unterschrift  das  wichtige  Wort  oòòév.  Von  iIiv  xóxinv  hängt  der
Genetiv  xaXdvxou  évòç  ab,  von  diesem  Genetiv  wiederum  der  Genetiv
XÓXOU  xpimßoXeiou;  mithin:  „Zinsen  für  ein  Talent  (Kapitalgeld)

*  vgl.  Archiv  V  S.  133.
        <pb n="543" />
        522

Teil  IV.  Girobanknotaviat.

zum  Satze  von  3  Obolen“.  Es  dreht  sich  also  um  Zahlung  der
Zinsen  für  das  Darlehen.  Jetzt  erhalten  wir  folgenden  Zusammenhang: ­
  Apollemos  hatte  am  1.  Mecheir  des  Jahres  29  des
verstorbenen  (0eoO)  Kaisers  Commodus  ein  Darlehen  von  einem
Talent  an  seine  Schwester,  Frau  Eudaimonis,  gegen  einen  Zins  von
3  Obolen  monatlich  für  je  eine  Mine  gegeben.  Das  sind  6  vom
Hundert  jährlich,  mithin  ein  billiger  Zinsfuß;  gewöhnlich  zahlte
man  12  vom  Hundert.  Das  xpiujßoXeiov  heißt  ipiXóv,  weil,  wie  Crönert
richtig  bemerkt  \  nur  Zins,  nicht  Zinseszins,  beansprucht  wird.  Die
Hergabe  des  Darlehens  geschah  Kutà  òiaTpacppv  xpaTréZnç,  was  sowohl ­
  Girobankvertrag,  als  auch  Girobankbescheinigung  bedeuten
kann  (siehe  Abschn.  51).  Girobank  vertrag  ist  wahrscheinlicher, ­
  weil  auch  unsere  jetzige  Urkunde  über  die  Zinszahlung
ein  Girobank  ver  trag  ist.  Wir  haben  also  zwei  òiafpaqpaí  zu
unterscheiden:  òiaTpaqpp  Nr.  1  über  die  Hergabe  des  Darlehens*
von  einem  Talent  und  Nr.  2  (d.  i.  P.  Fior.  48)  über  die
jetzige  restliche  Zinszahlung  für  dasselbe  Darlehen.  Zwischen
beiden  biaypacpai  liegt  ein  Zeitraum  von  genau  33  Jahren.  Daher
betragen  die  Gesamtzinsen  11880  Drachmen,  also  beinahe  doppelt  so
viel  %  wie  das  vor  33  Jahren  geliehene  Kapital.  Von  diesen  Zinsen
hat  Frau  Eudaimonis  einen  Teil  bei  Lebzeiten  abgetragen,  nach
ihrem  Tode  wahrscheinlich  auch  ihr  Sohn  Tithoetion  ;  ein  gewisser
Teil  war  schenkungsweise  erlassen  worden.  Jetzt,  im  Tybi  des
Jahres  5,  also  genau  bei  Ablauf  des  33.  Jahres,  erfolgt  die  Restzahlung ­
  der  rückständigen  Zinsen  in  Höhe  von  1200  Drachmen.
Daß  es  sich  um  Zinszahlung  handelt,  nicht  um  Rückzahlung
des  Darlehens,  geht  ferner  aus  den  nun  folgenden  Worten  hervor:
Kai  où  pexeXeúaojLiai  Kax’  oúòéva  xpónov  eiç  irepíXucTiv  xf|ç  «(úxfjç)
òiaTpaçfjç.  Die  hier  gemeinte  òiaYpacpií  ist  der  vor  33  Jahren  abgeschlossene ­
  Girobankvertrag  (òiaTpaqpp  Nr.  1),  nicht  etwa  der  jetzige
Girobankvertrag  (öiarpaqpp  Nr.  2).  Nachdem  der  Oheim  bisher  fast
das  Doppelte  des  Darlehens  an  Zinsen  von  seiner  Schwester  und
von  seinem  Neffen  empfangen  hat,  erklärt  er,  daß  er  das  Darlehen
von  einem  Talent  auch  fernerhin  ihm  belasse  (natürlich  gegen
weiteren  Zins)  und  nicht  auf  die  TrepíXuíTiç  der  òiaTP«&amp;lt;PÓ  Nr.  1
hindränge.  Dieses  Hindrängen  heißt  hier  pexeXGeîv,  wohl  mit  be-^
  Aggiunte  e  correzioni  zu  P.  Fior.  48  (S.  XIII).
*  Es  ist  möglich,  daß  P.  Fior.  I  46  ebendiese  biaxpcupú  Nr.  1  ist.  Vgl.
aber  Wilcken,  Archiv  IV  S.  433.
®  vgl.  Mittels,  P.  Lips.  I  10,  30  Anm.  S  44.
        <pb n="544" />
        Abschn.  99.  Die  irepiXuoK;  der  Schuldurkunde.

523

wußter  Unterscheidung  von  èireXGeîv,  das  gewöhnlich  bedeutet
„gegen  die  Gültigkeit  eines  Vertrages  angeh  en"  So  kommt  laexeX-Geîv
  zu  der  Bedeutung  „Forderungen  eintreiben“  2,
Die  Worte  dirécrxov  uirèp  Xúffeujç  bedeuten  demnach:  „ich
habe  empfangen  behufs  Tilgung  der  Zinsschulden“;  dagegen  bedeuten ­
  dieWorte  où  juereXeócroiLiai  eîçTrepiXuaiv  xíiç  òiaTpaçpç:  „ich
werde  nicht  gegen  dich  vergehen  behufs  Auflösung  des  Girobankvertrages“. ­
  Wenn  es  heißt:  xps  òiaYpaqpfjç  Kai  xujv  Ò1’  aùxpç  òiaaxçXüüv,
  so  ist  unter  den  òiaaxoXaí  nichts  anderes  zu  verstehen,  als
die  im  Girobank  vertrage  Nr.  1  enthaltenen  Einzelabmachungen  3.
Der  Verzicht  auf  die  xrepiXuffiç  soll  sich  aber  nicht  bloß  auf
die  òiaxpacpp  Nr.  1  nebst  ihren  òiacrxoXaí  erstrecken,  sondern  auch
noch  auf  eine  im  vergangenen  Jahre  vom  Gläubiger  empfangene
èvexupaaía.  Das  scheint  ein  anderweitiger  Pfandvertrag  zu  sein,  von
dessen  Vorhandensein  nur  diese  Andeutung  uns  Kunde  gibt.
Was  schließlich  die  Unterschrift  des  Oheims  betrifft:  drrecrxov
Ktt'i  TrepiéXucra,  so  bietet  das  TtepiéXuaa  etliche  Schwierigkeiten.
Wir  sahen,  daß  sich  die  Xócnç  nicht  auf  das  Darlehen,  sondern
auf  die  Zinsschuld  für  dieses  Darlehen  bezieht;  darum  muß  sich
das  TrepiéXucra  des  Oheims  auch  nur  auf  die  Zinsschuld  beziehen.
Dabei  bleibt  zu  berücksichtigen,  daß  das  Wort  îtepiXoaiç  sonst  die
Auflösung  eines  Schuldvertrages  im  Anschlüsse  an  die  Rückzahlung ­
  bedeutet,  nicht  die  Zinszahlung  für  sich  allein;  es  ist
daher  nicht  ausgeschlossen,  daß  während  der  33  Jahre  noch  eine
besondere  Hypothek  für  dm  aufgelaufenen,  rückständigen  Zinsen
bestellt  werden  mußte,  und  daß  die  jetzige  TrepíXuffiç  diesen  besonderen ­
  Hypothekenvertrag  über  die  Zinsschuld  betrifft.
Die  Übersetzung  von  P.  Fior.  I  48  lautet  nunmehr  :  „Ich
Aurelius  Apollonios,  genannt  Eudaimon,  Sohn  des  Demetrios,  Enkel
des  Eudaimon,  Bürger  von  Hermupolis,  eingeschrieben  in  der
Bürgerliste  des  Stadtteiles  Oststadt,  bin  bei  Abfassung  des  vorstehenden ­
  Girobankvertrages  zugegen  gewesen  (und  erkenne  daher
die  girobankmäßige  Richtigkeit  desselben  an)  ;  ich  habe  von  meinem
Neffen  Aurelius  Tithoetion  genannt  Sarapammon,  Sohne  des  Hermeinos
  genannt  Achilleus,  eingeschrieben  in  der  Bürgerliste  des
‘  Doch  findet  sich  auch  pereXGew,  wo  man  ¿ireXOeiv  erwarten  müßte,
z.  B.  P.  Grenf.  II  68,  9  ;  70,  11  usw.
®  Wilcken,  Archiv  III  S.  560  zu  P.  Lips.  I  29,16.
»  P.  Teb.  I  27,  20  (113  v.  Chr.)  ;  P.  Grenf.  II  69,  35  (265  n.  Ghr.)  usw.
Vgl.  hierzu  Wilcken,  Ostraka  I  S.  638:  „Spezialisierung  der  Einzelposten“.
        <pb n="545" />
        524

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Stadtteiles  Westlager,  eine  Zahlung  erhalten  behufs  Tilgung  von
Zinsen,  die  mir  seine  verstorbene  Mutter  Eudaimonis  genannt
Phintys  auf  Grund  eines  selbständigen  Girobankvertrages  vom
29.  Jahre  des  verblichenen  Kaisers  Commodus,  vom  Ersten  des
Monats  Mecheir,  schuldete.  Dieser  Schuldvertrag  lautete  über  ein
Silbertalent  Kapitalschuld  zum  Zinsfüße  von  drei  Obolen,  Zinseszins ­
  ausgeschlossen.  Die  von  mir  jetzt  empfangene  Zinszahlung
beläuft  sich  auf  zwölfhundert  Silberdrachmen,  schreibe  1200  Dr.,
als  Restzinszahlung  ;  die  früheren  Zinszahlungen  habe  ich  teils  nach
und  nach  freihändig  empfangen,  teils  schenkungsweise  erlassen.  Ich
werde  ihn  in  keiner  Weise  (gerichtlich)  zwingen,  den  oben  genannten ­
  selbständigen  Girobankvertrag  nebst  den  darin  enthaltenen
Einzelabmachungen  (über  die  Kapitalschuld  von  1  Talent  durch
Rückzahlung  dieses  Kapitals)  aufzulösen;  dasselbe  gilt  hinsichtlich
des  Pfandes,  das  ich  im  verflossenen  Jahre  empfangen  habe.  Wir
wollen  uns  nunmehr  gegenseitig  keine  Schwierigkeiten  machen,
vielmehr  soll  die  schriftliche  Abmachung,  die  ich  und  seine  Mutter
im  Monate  Tybi  ^  des  genannten  29.  Jahres  im  gegenseitigen  Einverständnisse ­
  errichtet  haben,  in  Kraft  bleiben,  mit  dem  Wortlaute, ­
  wie  er  vorliegt.  Im  Jahre  5  des  Imperator  Caesar  Marcus
Aurelius  Antoninus  Pius  Felix  Augustus  und  Marcus  Aurelius
Alexander  Caesar  Augustus,  am  9.  Tybi.  (Hand  2)  Ich  Aurelius
Apollonios  genannt  Eudaimon,  Sohn  des  Demetrios,  habe  den  Betrag ­
  empfangen  und  (die  Zinsforderung)  gelöscht,  sodaß  ich  keine
(Zins-)Forderung  mehr  habe,  wie  oben  geschrieben  steht.  (Hand  3)
Aurelius  Tithoetion,  genannt  Sarapammon,  ich  habe  die  (Zins-)
Summe,  wie  sie  oben  benannt  ist,  ausbezahlt“.
Eine  eigenartige  TrepíXucriç  òiaTpaq)fjç  enthält  P.  Lond.  Ill
S.  136  f.  Kr.  1168  (44  n.  Chr.).  Hier  besteht  die  TrepíXucnç  òiaypaqpfiç
in  der  Rückgängigmachung  eines  unselbständigen  Girobankvertrages. ­
  Der  Fall  ist  verwickelt,  die  Mitwirkung  der
Bank  besonders  lehrreich.  Ein  gewisser  Chichoïs  besitzt  des
väterlichen  Hauses,  seine  Schwester  Stotoetis  Ve  dieses  Hauses.
Chichoïs  mietet  von  seiner  Schwester  das  letzte  Sechstel  auf  4
Jahre.  An  Stelle  des  Mietszinses  überläßt  er  ihr  für  diese  Zeit  ein
zinsfreies  Darlehen  von  220  Drachmen^.  Dieser  Vorgang  wickelt
sich  zeitlich  folgendermaßen  ab:
‘  Vorher  war  der  1.  Mecheir  als  Tag  des  Vertragsschlusses  genannt.
Wahrscheinlich  war  der  Vertrag  Ende  Tybi  errichtet  mit  Wirksamkeit  vom
1.  Mecheir  ab.
*  Siehe  die  Erläuterungen  von  Rabel,  Verfügungsbeschränkungen  S.  39.
        <pb n="546" />
        Abschn.  99.  Die  “trepiXuai?  der  Schuldurkunde.

525

I.  Chichoïs  läßt  am  20.  Tybi  im  Girowege  (durch  Lastschrift
in  seinem  Girokonto)  durch  die  Bank  des  Syros  220  Drachmen
für  Stotoetis  bereitstellen.  Über  die  Zahlung  des  Chichoïs
fertigt  die  Bank  eine  biaypaípií  aus.  Zu  diesem  Zwecke  nimmt
die  Bank  ein  Papyrusblatt,  etwa  23  cm  hoch  und  83  cm  breit,
und  schreibt  die  òiaypacpn  auf  dem  rechten  Drittel,  und  zwar
in  der  oberen  Hälfte  dieses  Drittels,  nieder  (Z.  21—25).  Die
linken  zwei  Drittel  des  Blattes  in  einer  Breite  von  etwa  52  cm
bleiben  leer,  weil  dort  der  Staatsnotariatsvertrag  noch  seinen
Platz  finden  solD.
n.  Sieben  Tage  später,  am  27.  Tybi,  begeben  sich  Chichoïs  und
Stotoetis  gemeinsam  zum  Staatsnotariate,  legen  den  Papyrus  (zu
Punkt  I)  vor  und  beantragen,  den  Vertrag  aufzusetzen.  Letzteres
geschieht.  Der  Vertrag  bedeckt  die  linken  zwei  Drittel  des
Blattes  2  (Z.  1—17).  Es  bildet  jetzt  also  der  Vertrag  die  Spalte  1,
die  òiaTpaqpi)  die  Spalte  2.  Bruder  und  Schwester  erhalten  je
eine  Ausfertigung.
III.  An  demselben  Tage  (27.  Tybi)  begeben  sich  Chichoïs  und
Stotoetis,  vielleicht  auch  nur  Stotoetis  allein,  zur  Bank.  Die
Bank  zahlt  an  Stotoetis  die  220  Drachmen  aus,  und  Stotoetis
schreibt  die  biroTpacph  zur  òiaypaqpií  (Z.  26—31).  Die  Bankurkunde ­
  (Z.  21—31)  wird  zu  den  unselbständigen  Girobankverträgen ­
  (siehe  oben  S.  330)  zu  zählen  sein;  allerdings ­
  fehlt  die  Unterschrift  des  Bankbeamten^.
Damit  war  die  Sache  ordnungsmäßig  erledigt.  Hach  kaum
3  Monaten  aber  müssen  sich  beide  Geschwister  gezankt  haben.
Jähzornig,  wie  manche  Frauen  sind,  so  müssen  wir  vermuten,  läuft
Stotoetis  zu  ihrem  Bruder  und  legt  ihm  die  220  Drachmen  kurzerhand ­
  vor  die  Füße.  Daß  auf  solche  Weise  die  Rückgabe  geschah
und  nicht  etwa  wieder  durch  die  Bank,  folgt  aus  den  Worten  (Z.  34)
òià  x»PÓÇ-  Nunmehr  nimmt  die  Sache  rückwärts  folgenden  Verlauf:

‘  Die  Abmessungen  ergeben  sich  aus  dem  Abbilde  des  Papyrus  auf
Tafel  20  bis  22  des  Bandes  III  der  Londoner  Papyri.
*  Die  Zeilenlänge  des  Vertrages  beträgt  47  cm.  Zwischen  dem  Vertrage
(Spalte  1)  und  der  biaypacpú  (Spalte  2)  befindet  sich  ausweislich  des  Abbildes
keine  Klebung  ;  folglich  ist  die  biaypaçú  nicht  etwa  nachträglich  an  Spalte  1
angeklebt  worden.
®  Die  biaypacpú  wird  als  àvTÍypaçov  bezeichnet;  darunter  ist  hier
nicht  die  „Abschrift“  zu  verstehen,  sondern  die  „Ausfertigung“  aus  dem
Girobuche.  Vgl.  die  Erklärungen  des  dvriypatpov  oben  S.  358.
        <pb n="547" />
        526

Teil  IV.  Girobanknotariat.

IV.  Chichoïs  holt  am  25.  Pharmuthi  desselben  Jahres  den  nunmehr ­
  hinfällig  gewordenen  Vertrag  aus  seinem  Schranke  hervor ­
  und  schreibt  eigenhändig  auf  den  oberen  Rand  der  Spalte  2,
also  oberhalb  der  biatpacpn  vom  20.  Tybi,  den  an  die  Bank  des
Syros  gerichteten  Auftrag  nieder,  die  TtepíXuíTiç  der  Bankurkunde ­
  und  des  Notariatsvertrages  herbeizuführen  (Z.  18—20).
Die  Urkunde  trägt  jetzt  auf  Spalte  1  den  Vertrag,  auf  Spalte  2
zuoberst  den  Auftrag  des  Chichoïs  vom  25.  Pharmuthi,  darunter
die  òiaYpacpií  vom  20.  Tybi,  darunter  die  vTroypacpií  vom  27.  Tybi.
V.  Jetzt  fehlt  noch  die  Quittung  des  Chichoïs  über  Rückempfang ­
  des  Geldes.  Chichoïs  stellt  diese  Quittung  eigenhändig ­
  in  Form  eines  mit  opoXofiD  beginnenden  Handscheines,
also  ohne  Mitwirkung  des  Notariates  oder  der  Bank,  am  25.  Pharmuthi ­
  aus,  also  an  dem  Tage  des  Antrages  IV.  Er  benutzt  hierzu
ein  neues  Stück  Papyrus  und  klebt  dieses  an  den  rechten
Rand  des  alten  Blattes  an  (Z.  32—48).  So  wandert  nunmehr
das  ganze  in  die  Bank,  und  zwar  in  die  Bank  des  Ptolemaios,
des  Geschäftsnachfolgers  oder  Mitinhabers  des  Syros.
VI.  Da  die  Rückgabe  des  Geldes  nicht,  wie  die  Hergabe,  im  Girowege ­
  geschah,  hegt  eigentlich  kein  Grund  vor,  daß  die  Bank
diese  Rückgabe  beglaubigt.  Nur  weil  die  Rückgabe  als  Trepi-Xuaiç
  eines  im  Girowege  eingegangenen  Schuld  Verhältnisses
aufgefaßt  wird^,  findet  die  Beglaubigung  statt,  vielleicht  in  der
Weise,  daß  die  Bank  im  Kontobuche  einen  Vermerk  über  die
Rückgabe  niederschreibt.  Zum  Schlüsse  fertigt  die  Bank,  und
zwar  erst  am  10.  Payni,  also  45  Tage  später,  einen  Auszug
aus  der  vorgenannten  Beglaubigungseintragung  im
Kontobuche.  Da  das  zusammengeklebte  Papyrusblatt  vorn
voll  beschrieben  war,  dreht  sie  das  Blatt  um  und  setzt  den
Auszug  auf  die  Rückseite  (Z.  49—61).  Jetzt  ist  das  Verfahren
zu  Ende.  Die  Bank  sendet  den  die  Urkunden  I—VI  enthaltenden ­
  Papyrus  an  Stotoetis,  die  damit  die  nötigen  Beweise
für  die  Rückgabe  des  Geldes  in  Händen  hat.
Die  Bank  bezeichnet  die  Urkunde  VI  als  àvrÍTpaqpov^  uepi-Xùcreiüç,
  sie  betrachtet  also  den  Hergang  bei  Rückgabe  des  Darlehens ­
  als  eine  TrepíXucuç.  Nun  versteht  man  aber  unter  der  TrepíXoaiç

‘  vgl.  die  ähnlichen  Beispiele  im  Abschn.  73.
2  Wiederum  steht  das  àvTÍYpaqpov  im  Sinne  von  „Ausfertigung“  aus
dem  Girobuche.  Vgl.  oben  S.  525  Anm.  3.
        <pb n="548" />
        Abschn.  99.  Die  TtepíXucfiç  der  Schuldurkunde.

527

nicht  lediglich  die  Rückzahlung,  sondern  auch  die  infolge  der
Rückzahlung  vorgenommene  Zurückziehung  des  Schuldvertrages
aus  dem  Besitzamte  sowie  die  daran  anschließende  Totmachung
dieses  Vertrages.  Daß  wir  in  unserem  Papyrus  nichts  über  die
Zurückziehung  des  Staatsnotariatsvertrages  hören,  kommt  sehr
wahrscheinlich  daher,  daß  Stotoetis  in  der  Zwischenzeit  von  drei
Monaten  noch  gar  nicht  dazu  gekommen  war,  diesen  Vertrag  durch
freiwillige  dnoTpacpfi  an  das  Besitzamt  einzureichen.
Im  Vorstehenden  ist  die  zeitliche  Reihenfolge  der  einzelnen
Handlungen  dargestellt  worden;  ich  habe  die  letzteren  mit  römischen ­
  Ziffern  bezeichnet.  Aus  der  Darstellung  geht  aber  zugleich
hervor,  daß  der  nunmehr  in  den  Händen  der  Stotoetis  befindliche
Papyrus  eine  andere  Reihenfolge  der  Urkunden  aufweisen  muß,
nämlich  :

1.  Blatt;
2.  Blatt  vorn:
2.  Blatt  hinten  :

1.  Notariatsvertrag  vom  27.  Tybi  (II).
2.  Antrag  des  Chichols  an  die  Bank,  vom  25.  Pharmuthi
  (IV).
3.  AittTpaqpp  vom  20.  Tybi  (I).
4.  'YrroTpacpii  dazu  vom  27.  T^bi  (III).
5.  Handschein  des  Chichols  mit  seiner  Quittung
vom  25.  Pharmuthi  (V).
6.  TTepíXuaiç-Beurkundung  der  Bank  vom  10.  Payni

(VI).
Nunmehr  möge  der  griechische  Wortlaut  der  Urkunden  folgen.
Von  dem  Staatsnotariatsvertrage,  der  für  unsere  Zwecke  hier
weniger  in  Betracht  kommt,  bringe  ich  nur  das  Gerippe.

1.  Notariats  ver  trag.
A.  Kopf  und  Körper  des  Notariatsvertrages  (Hand  1).
1.  Zeit:  [’'EtoJoç  TerápTou  Tißepiou  KX[a]uòíou  —  TOßi  xC.
2.  Ort:  ’Ev  ‘EppoO  rroXei  xfjç  ©pßaiboq.
3.  Vermieterin:  [’E]píff0ujcrev  Itotoptiç  —
4.  Mieter:  àòeXqpúj  [Xjixórn  —
5.  Gegenstand:  tò  bnápxov  aÙTf|[i  TraJrpiKÒv  éxiov  pépo«i&amp;gt;ç  oi-[KÍaJç
  —  ècp’  êxrii  xéacrapa,
6.  Bedingung:  èqp’  6  [ó]  Xixóiç  K(m)  oí  nap’  aòxoO  oiKpaoum  èv
XOÎÇ  pepiuOuupévoig  èm  xòv  xpóvov
7.  Zahlung:  àvxi  xoO  xókou  [di]y  àveíppxai  f|  Zxoxopxiç  rrapà  xoO
Xixóixoç  —  òpaxpôiv  òiaKOffíuuv  eikoffi  òià  xfjç  lúpou  xpanélpç,
8.  Gewähr:  ßeßaiouxu)  òè  f)  [Zxjoxofixiç  xpvbe  xf|v  píaOuuaiv  kxX.
        <pb n="549" />
        Õ28

Teil  IV.  Girobanknotariat.

B.  Unterschrift  der  Vermieterin  (Hand  2).
ZxoTofÎTiç  —  |Li€|Liicr0iJUKa  Ka[0]djç  TTpÓKeixai  èni  xòv  irpoKeiinevov  xpóvov
àvxi  xoO  xÓKou  u»v  äXaßov  dpTupíou  òpaxpú»v  òiaKOdíoiv  eiKocri  kxX.
C.  Unterschrift  des  Notars  (Hand  1).
KexpimáxKTxai  òià  'Eppaíou  xoO  K(ai)  Kopvr|Xíou  xoO  Xmpnpovoç
dyopavopou.
2.  Antrag  des  Chichoïs  an  die  Bank  (Hand  3).
1.  Adresse:  Xixoïxoç  (1.  Xixôiç)  AioffKupiou  Zùpç  xpa-rre^ixri)  xaipiv.
2.  Antrag:  TTepiXucnv  (1.  TrepíXutrov)  xf|V  fiTroKipév(nv)  ôiaxpatpnv  Kai
xf|v  Ttpôç  pe  pi0uj(yiv  ^kxou  pépouç  okíaç  òid  xò  dnecrxriTévai  pe
xd  èiri  adòiív.
3.  Zeit:  (’'Exouç)  ò  Tißepiou  KXauòíou  Kaíaapoç  ZeßaoxpO  Keppavi-KoO
  AuxoKpdxopoç,  (bappO0i  Ke.
3.  Die  òittTpaqpn  (Hand  4).
1.  Gegenstand:  ’AvxÍTpaqpov  òiaypacpfjç
2.  Bankfirma:  òid  xfiç  Zúpou  iòiijuxiKfí(ç)  xpaTréíriÇ-3.
  Zeit:  ’'Exouç  ò  Tißepiou  KXauòíou  Kaíffapoç  ZeßaffxoO  feppaviKoO
AuxoKpdxopoç,  TOßi  ekocrxfji.
4.  Zahler:  Xixóiç  AiocTKOupíòou
5.  Empfänger:  Zxoxoiíxi&amp;lt;oç&amp;gt;  AiocrKo(upíòou)  pexd  Kupíou  xoO
éauxfí(ç)  dòeX(q)oO)  TTeKÚcrio(ç)  xoO  Aio(TKo(upíòou)
6.  Wofür:  dKoXXoú0mçxpi  dvevpvefpévrii  òid  xoO  èv  'EppoO  TróXei
dyopavopíou  pi(r0iú(Ti  êxxou  pépouç  okíaç  Kai  aúXfiç
7.  Betrag:  dpyupíou  òpaxpdç  òiaKOcríaç  ekocri,  T(ívovxai)  (dpTupíou ­
  òpaxpai)  (TK.
4.  Die  ÚTTOTpciqpn  zur  òiaTpaqpií  (Hand  2).
Zxoxofjxiç  AiocTKÓpou^  pexd  Kupíou  xoO  èpaxpç  dòeXcpoO  TTeKÚcxioç
xoO  AiocTKÓpçy  èíTriKoXoú0r|Ka  xr)  TrpoKeipévrj  òiaTpaipf)  K(ai)
éxtu  dpTupíou  òpaxpdç  òiaKOffíaç  e[iKO(T]i,  dpT(upíou)  (òpaxpdç)
UK,  dKoXoú0a»ç  xf)  dvevpvuTpévr)  òid  xoO  èv  'EppoO  TtóXei  dyopavopíou
  puy0iú(T[€i]  èKxou  pépouç  okíaç  K(ai)  aúXnç,  Ka0óxi  npÓKeixai.
(’'Exouç)  ò  Tißepiou  KXauòíou  Kaíaapoç  ZeßaffxoO  PeppaviKoO  AOxo-Kpdxopoç,
  TOßi  kZ:.  'Eppaioç  &amp;lt;ó&amp;gt;  K(ai)  Bpaâç  Mevxpouç  êypaipa
uTTèp  auxüüv^  òid  xò  pp  eiòévai  aOxdç  Tpdppaxa.

*  AióOKopoç  ist  Kurzform  für  AtooKoupíÒTiç.
*  d.  h.  für  Ztotot^tiç  und  ihren  KÚpioç.
        <pb n="550" />
        Abschn.  99.  Die  itepíXuaiç  der  Schuldurkunde.

Õ29

5.  Handscheinquittung  des  Chichois  (Hand  3).
XixóiTOç  AiocTKupiou  ZxoTçnTiç^  AioUKUpíou  dòeXcprj  x^ípiv.  'Opo-XoKÔ
  èTTqUKriTévai  7Ta&amp;lt;pà&amp;gt;  ffoO  òià  x^pòç  dç  dicpiXaiç  èpoi
Kara  píaGmcTiv  òià  xoO  èv  'EppoO  ttóXi  èTpavopíou  èm  xíp
è'K[xin]  pépi  aou  oÍKÍaç  Kai  xaxà  òiaTpacpqv  xfiç  auxq  picreihíTiç
òià  xqç  lúpou  xpanéÇnç  dpTupíou  òpaxpàç  òiuKoffíaç  eiKOffi
èv  èxei  Tößi  xoO  èveaxuixoç  ò  (èxouç)  T[iß]epiou  KXauòíou  Kaíffapoç
ZeßauxoO  PeppaviKoO  ’Ai)xoKpá(xopoç),  xm  eòòév  (Tu  èyKcxXoi  irepi
xqç  auxqç  pi(T0ijú(Teoç  ouxè  nepi  ouòaivòç  àirXiIjç,  ÓTUivíxa  èàv
eÍTiç,  írepiXúaçtgá  pe  óç  Ka0nK(ei)  aveu  'náar\ç  ÚTrep0écreujç  xè
èpoO  pqòèv  Xaßujv  òià  xò  ànricTxriTévai  pe  xaúxqç  dpTupíou  òpaxpàç
  òiaxoaíaç  eixocnç.  (’’Exouç)  ò  Tißepiou  KXauòíou  Kaícrapoç
ZeßacrxoO  Keppavixoû  AuxoTpáxopoç,  (PappoOGi  xê.
6.  Die  TrepíXucTiç  der  Bank  (Hand  5).
1.  Gegenstand:  ’AvxÍTpacpov  -irepiXúcTeujç
2.  Bankfirma:  òià  x(ou)  TTxoX(epaíou)  xpa(TTéZ:r|ç).
3.  Zahlerin:  Zxoxoqxiç;  Aioffxópou  pexà  xupíou  xoO  éaxfi(ç)  dòeX-(cpoO)
  TTexú(Ji(oç)  xoO  Aio(Tx(ópou)
4.  Empfänger:  Xixóuxi  Aioax(ópou)
5.  Wofür:  dç  ujqpiXov  auxô»  xaxà  òiaTpa((pf|v)  pi(T0(ÚJcreujç)  dyopavopíou
  òià  x(oú)  Zúpou  xpaTT(éZ!r|ç)  èm  xoO  TOßi  xZ  Zeßa(cTxrj)2
xoO  ève(Txúj(xoç)  ò  (èxouç)  Tißepiou  KXauòíou  Kaícrapoç  ZeßacrxoO
FeppavixoO  Aiixoxpáxopoç,
6.  Betrag:  xai  Xapß(  )  Xóyou  (xpTu(píou)  (òpaxpàç)  òiaxo(Tía(ç)
eíxocTi,  Y(ívovxai)  ((xpfupíou  òpaxpai)  crx.
7.  Zeit:  ("Exouç)  ò  Tißepiou  KXauòíou  Kaícrapoç  Zeßa(TxoO  feppavixoO
  Aiixoxpixxopoç,  TTaOvi  í.
Schwierig  zu  erklären  sind  unter  Punkt  VI  6  die  Worte  :  xai
Xapß(  )  XÓTOU  dpTu(piou)  (òpaxpàç)  òiaxocría(ç)  eïxodi.  Die  Sprecherin
dieser  Worte  ist  die  Bank.  Man  kann  daher  Xapß(avei)  auflösen
und  Xixóiç  als  Subjekt  hinzudenken.  Aber  das  Wort  Xótou  ist  auffällig. ­
  Der  Sinn  scheint  zu  sein  „auf  Abrechnung“.  Vielleicht  liegt
der  Fall  so,  daß  Chichois  die  220  Drachmen,  die  ihm  seine  Schwester
bar  gebracht  hatte  (siehe  S.  525),  und  für  die  er  zu  Hause  keine
1  1.  Xixóiç  Itotoííti.  Das  Schriftstück  enthält  noch  zahlreiche  andere
Fehler  von  der  Hand  des  Chichois.
*  Über  die  leßaorai  bpépai  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  U  288,5  Anm.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  34
        <pb n="551" />
        Õ30

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Yerwendung  fand,  zu  seiner  Bank  trug  und  dort  auf  sein  eigenes
Guthaben  einzahlte.  Alsdann  könnte  man  auflösen  :  Kai  Xa|Liß(avo|Liev),
indem  man  die  Bank  als  Subjekt  hinzudenkt.  Etwas  derartiges  scheint
auch  deshalb  zugrunde  zu  liegen,  weil  nach  einer  Anmerkung  des
Herausgebers  die  Worte  Kai  Xapß  Xotou  oberhalb  einer  Durchstreichung ­
  der  ursprünglichen  Worte  laç  icraç  stehen.  Das  Gerippe
ó  òeíva  TÚJ  òeíva  ãç  diqpiXov  auxip  xàç  icTaç  bpaxpàç  x  würde
durchaus  bei  einer  TrepíXucnç-Urkunde  verständlich  sein.  Daß  der
Bankschreiber  zunächst  unsicher  war  und  nachher  Kai  Xapß  Xótou
an  die  Stelle  von  ràç  ïffaç  setzte,  kennzeichnet  den  ungewöhnlichen ­
  Fall  ;  der  Bankschreiber  wollte  anscheinend  zum  Ausdrucke
bringen,  daß  hier  dennoch  eine  Girozahlung  vorliegt,  nur  daß  das
Geld  nicht  unmittelbar  von  der  Zahlerin  auf  die  Bank  gelangte,
sondern  auf  dem  Umwege  über  den  Zahlungsempfänger.
Die  Bankurkunde  über  die  irepiXucnç  enthält  noch  eine  andere
sonderbare  Streichung.  Der  Bankschreiber  (das  Schriftstück  ist,  wie
nochmals  betont  werden  möge,  eine  Abschrift  oder  ein  Auszug
aus  dem  Bankkontobuche)  hatte  zunächst  geschrieben:  ZxoTofÎTiç
AioCKÓpou  pexà  Kupíou  xoû  éaxfi(ç)  àòeX((poú)  TTeKÚcn(oç)  xoO  Aio-(TKÓpou
  TTxoXepaÍLu  xpaTr(eZíxi])  xa(ípeiv).  Xpr|(¡LiáxiO'ov).  Da
merkte  er  seinen  Irrtum,  strich  die  letzten  vier  Worte  durch  und
fuhr  fort:  Xixóuxi  AiocrK(ópou)  dç  ujcpiXov  kxX.  Die  durchstrichenen
Worte  würden  das  Schriftstück  als  Girozahlungsanweisung  (vgl.
Abschn.  44)  kennzeichnen.  Eine  Girozahlungsanweisung  aber  kann
Stotoetis  nicht  ausgestellt  haben,  weil  sie  das  Geld  von  Hand  zu
Hand  an  Chichoïs  übergeben  hat,  weil  Chichois  über  den  Geldempfang ­
  einen  Handschein  ausstellt,  anstatt  daß  die  Bank  eine
Girobankbescheinigung  ausfertigt,  und  weü  der  ganze  Zusammenhang ­
  darauf  schließen  läßt,  daß  Stotoetis  ein  Giroguthaben  gar
nicht  unterhielt.  Der  Bankschreiber  also  hat  die  vier  Worte  gedankenlos ­
  hingeschrieben;  er  würde  das  aber  nicht  getan  haben,
wenn  ihm  nicht  -rrepíXucnç-Fâlle  mit  dieser  Formel  geläufig  gew^esen
  wären.  Und  tatsächlich  muß  ja  auch  bei  regelmäßigem
Y  erlaufe  einer  rrepíXudiç  der  Schuldner,  falls  er  Giroguthaber  ist,
durch  eine  Zahlungsanweisung  die  TrepíXucnç  bankmäßig  einleiten. ­

Durch  die  Gedankenlosigkeit  des  Bankschreibers  wird  uns
übrigens  die  Tatsache  offenbart,  daß  die  Giroguthaber  vielfach
ihre  Giroanweisungen  nicht  selber  schrieben,  sondern
durch  einen  Bankschreiber  auf  der  Bank  schreiben  ließen
        <pb n="552" />
        Abschn.  100.  Die  -irepíXuoiç  kotù  -rtapdKXriaiv.

531

(siehe  oben  S.  2081);  nur  so  ist  es  denkbar,  daß  die  Anweisungsformel ­
  dem  Schreiber  hier  versehentlich  in  die  Feder  fließen  konnte.
Zn  erwähnen  bleibt  noch,  daß  man  nicht  nur  sagte  'irepiXOeiv
Tnv  òiaTpacpnv’  oder  '-irepiXiieiv  rnv  pidOujaiv’  (Urkunde  IV),  sondern
auch,  vielleicht  nur  volkstümlich,  'uepiXijeiv  pé’.  Die  Worte  irepi-Xúcracrá
  pe  aveu  ùnepOéaeiuç,  die  Chichoïs  in  seiner  Handscheinquittung ­
  (Urkunde  V)  anwendet,  mag  man  etwa  übersetzen  :  „nachdem ­
  du  (Stotoetis)  sofort  wieder  den  Schuldvertrag  mit  mir  gelöst
hast“.  Wenn  dann  Chichoïs  fortfährt  :  xe  èpoû  prjòèv  Xaßihv  òià  tò
àuricrxtiTévai  pe  raÓToiç  dpfuplou  òpaxpàç  òiaKocríaç  eiKOffiç,  so  wird
das  bedeuten:  „und  nachdem  ich  nichts  (d.  h.  keine  Zinsen  bezw.
kein  Benutzungsrecht  des  Haussechstels)  von  dir  genommen  habe,
weil  ich  jene  220  Silberdrachmen  zurückempfing“.
Eine  öieTßoXri  eîç  TrepiXuffiv  dpoupüüv  x  aus  Hermupolis  ist
P.  Giss.  Inv.  Nr.  123  =  Archiv  V  S.  1331  (182  n.  Chr.).  Hier  steht
öieTßoXf)  xpaîtéiriç  im  Sinne  von  òiaTpacpq  xpairéZiriç,  doch  mit  dem
Nebensinne  der  baren  Auszahlung^.  Die  rrepíXucriç  àpouptûv  bezieht
sich  auf  die  Lösung  einer  uTraXXarn,  die  auf  Grund  einer  früheren
òittYpaqpf)  xpaTré^qç  stattgefunden  hatte.
Abschnitt  100.
Die  xrepíXuaiç  Kaxà  xrapáKXqmv.
Kommt  ein  Schuldner  den  im  Darlehensvertrage  übernommenen
Verpflichtungen  innerhalb  der  festgesetzten  Zeit  nicht  nach,  so  hat
der  Gläubiger  das  Recht,  die  irepiXucriç  des  Schuldverhältnisses  zu
verlangen.  Das  ist  die  TrepíXuffiç  Kaxà  uapâKXqctiv  oder  das
„zwangsweise  Totmachen  eines  Schuld  Vertrages.“  Gewöhnlich ­
  ist  im  Darlehensvertrage  Pfand  gestellt,  und  die  TrepíXuciç  besteht ­
  alsdann  darin,  daß  der  Pfandgegenstand  ordnungsmäßig
in  das  Eigentum  des  Gläubigers  übergeht.  Bei  einer  solchen  Ttepi-Xuaiç
  findet  gar  keine  Zahlung  statt;  trotzdem  kann  sie  vor  einer
Bank  vorgenommen  werden,  sofern  die  Hergabe  des  Darlehens  im
Girowege  durch  eine  Bank  stattgefunden  hatte.  Es  durfte  sogar
diejenige  Bank,  die  die  Hergabe  vermittelt  hatte,  eine  andere  Bank
sein,  als  diejenige,  welche  hinterher  die  TrepíXuffiç  xaxà  irapá-KXricTiv
  vermittelt.
Eine  Bankurkunde  über  eine  TrepíXuffiç  Kaxà  TrapáKXqaiv
unterscheidet  sich  wesentlich  von  einer  Bankurkunde  über

‘  vgl.  oben  S.  235.

34*
        <pb n="553" />
        532

Teil  IV.  Girobanknotariat.

eine  gewöhnliche  TrepiXncriç.  Das  zeigen  deutlich  die  beiden
Urkunden  P.  Lond.  III  S.  158  Nr.  1164d  und  S.  162  Nr.  1164g,
beide  in  demselben  Jahre  und  Monate  sowie  von  derselben  Bank
in  Antinoupolis  ausgefertigt  (212  n.  Ohr.).  Man  sieht  den  Unterschied ­
  am  deutlichsten,  wenn  man  die  Gerippe  beider  Urkunden
gliederweise  einander  gegenüberstellt.

A.
P.  Lond.  III  1164d.
TTepíXuaiç  xaià  napÚKXpaiv
(Verlust  des  Pfandes),
a)  Körper  (Hand  1).
"Erouç  eiKoaroO  AÒTOKpÚTopoç  ktX.
Alá  Tpç  ’Avoußiujvoq  Ajupinviou
Maxiòíou  ToO  Kai  KaXXiiCKveiou
èv  ’Avtivóou  TTÓXei  xPnpaTicrii-KTiÇ
  TpairéÍTiç.
MapepTÍvoç  —
'ApTTOKpaTÍUUVl  —
àireaxilKévai  tòv  'Apirokpari ­
  uiva  Trap  à  Toû  Mapeprívou
àv0’  ujv  ôqpíXei  aurúj  Kara  òicrcròv
x[i]pÓYpaq)ov  feTOVÒç  tlu  iC
(êrei)  —  TÒ  Kai  òeòrjpoffiujpévov
èv  Tip  KaraXoTÊÍip,  èH  ou  xai  rà
èSpç  vópipa  Trávra  èreXeíunTev
péxpi  èppaòeíaç  xai  aÚTpç  èp-Paòeíaç
  —  òpaxpmv  rpia-Kocríujv
  rpiáKovra  xai  róxinv
aiiTÚJV  xai  reXÚJV  xai  òarravuúv
Tújvvopípuuv  ràç  èui  òiaXúffi
xarà  TrapáxXricriv  uTrèp  òia-Xúaeiuç
  irácTriç  rivocroOv  091-XfiÇ
  Kai  àvaxopiòfjç  roO  epßaò[e]u0évTOÇ^
  rpÍTou  pépouç  úrrápxovToç
  Tip  auTip  Mapeprívip
oíxíaç  xai  aúXpç  —
òpaxpàç  éSaxocTÍaç  —,  àvri
irXeióviJUV  ôcpiXopévuuv,  Trávra

B.
P.  Lond.  UI  1164g.
TTepíXucriç
(Rückgabe  des  Darlehens).
a)  Körper  (Hand  1).
’'Etouç  eixocTTOÛ  AÙTOxpàropoç  xtX.
Aià  Tpç  Avoußiuuvog  ’Appuüviou
Maribiou  toO  xai  KaXXirexveiou
èv  Avtivôou  TTÔXei  xppPcitkttixnç
  TpaTréZriç.
Aiovucnoç  xai  ktX.  oí  rrévre  —
tbiXavTivôip  —
aTrecrxTiKévai  tòv  (biXavrivoov
  irapà  riuv  irepi  Aiovucriov
â  ç  èòávKTev  Tip  irarpi  aÙTihv
TTavexiùrri  —  pernXXaxÔTi,  fjvíxa
Trepitiv,  —

òpaxpàç  òiaxocríaç—,  TreirXripocpopprai
  òè  xai  Tiuv  TÓxuuv  xarà

‘  Berichtigung  von  Wilcken,  Grenfell  und  Hunt,  Archiv  IV  S.  551.
        <pb n="554" />
        Abschn.  100.  Die  irepíXuôiç  Koxà  irapdKXnöiv.

533

[eî]ç  irepíXucnv  Kai  àxúpiucriv
Kai  à0éTr](Tiv  7T[á]ô‘riÇ  xivodoOv
ò(piXf|ç  Kai  Tiíjv  TeXeioOévTUJV
vopipuuv  irávTiJuv,
Kai  priòèv  èvKaXeív  —
Kai  àvéòujKev  [a]ù[T]iÎJ  d  eíxev
nap’  éauTÔí  èx  rf^ç  TrpáHeojç
TÚJV  vopípuuv  ßißXia  uávTa  eíç
àxúpujaiv  xai  d[8é]Tnaiv  ibç
èiravu)  òeònXiuTai.
b)  Unterschriften.
(Hand  2)  ‘ApTToxpaxíujv  —  àtréaxov
  irapà  xoO  Mapepxívou
xàç  xnç  [Tr]epiXúcreiJuç2  xai  àvaxopibng
  ou  eveßabeucra  auxoö
xpíxou  pépouç  xfíç  íTpoxipévTiç
oíxíaç  —,  áxE  d)v  èxeXíuuda  vop[í]piuv^
  uávxujv  èui  òiaXúcn
dpTupíou
òp[a]xpàç  éHaxoffíaç  èm  òiaaxoXaíç
  7Táaa[iç]  xaíç  npoxeipévaiç.

(Hand  3)  Mapepxívoç  —  è[H]-ujòíacra,
  ujç  irpóxeixai.

pépoç  òià  XÊipóç,  ítávxa  eíç
TtepíXuaiv  ou  umíXXaSev  auxin
ó  TTavexiúxnç  fipícTouç  pépouç
oíxíaç  —,
xai  pr|òèv  èvxaXeív  —,
xai  dvéòiuxev  auxoiç  xò  èybócripov
  xfjç  xoO  bavíou  xqç
ÚTraXXaTnÇ  TÍiç  biaTpaqpfjç^  eíç
dxúpujaiv  xai  àOéxricnv  oucrriÇ
xdç  Bricrapíujvoç  xoO  xai  Appuuvíou
  èni  xóíTLU  xparreíriç.
b)  Unterschriften.
(Hand  2)  d&amp;gt;iXvxívoç  —  ànécfxov
xàç  xf|ç  TiepiXúaeuuç  àpTupíou

bpaxpàç  biaxocríaç  èm  biaaxo-Xaíç
  TTácraiç  xêç  Trpoxipévaiç,
(Hand  3)  Aiovúffioç  xai  xxX.  èHuubiáuapev
  xàç  xfjç  TrepiXúcreuDç
ttpTupíou  bpaxpàç  bi[axoffía]ç,
inç  upóxixai.

Die  Urkunde  B  bedarf  keiner  weiteren  Erklärung;  sie  enthält ­
  die  regelrechte  Rückgabe  eines  Darlehens  im  Girowege,  während
die  Zinsen  vorher  schon  bià  x^ipóç  (ohne  Mitwirkung  der  Bank)
bezahlt  worden  waren.  Vom  Darlehenskapital  und  von  den  Zinsen
heißt  es  zusammenfassend:  návxa  eíç  nepíXuaiv  ripíffouç  pépouç
oíxíaç.  Hier  ist  die  nepíXumç  die  „Auslösung“  der  Haushälfte,
die  „Totmachung  der  Pfandverbindlichkeit“  am  Hause.  Ähn-‘

  Die  richtige  Wortstellung  ist  :  fi  biaypaçh  Tf|ç  toO  bavíou  ÚTraXXaYhÇ,
„der  Girobankvertrag  über  die  Gestellung  eines  Pfandes  für  das  Darlehen“.
Das  ¿fbóoipov  (vgl.  Abschn.  96)  über  die  Herausgabe  dieses  Girobankvertrages
aus  dem  Besitzamte  wird  den  fünf  Schuldnern  ausgehändigt.
*  Berichtigung  von  Wilcken,  Grenfell  und  Hunt,  Archiv  IV  S.  552.
        <pb n="555" />
        534

Teil  IV,  Girobanknotariat.

lieh  heißt  es  in  A  ;  -rrávia  eîç  TtepíXucriv  ôtpiXfiç,  „zur  Totmachung
der  Schuldverbindlichkeit“.
In  der  Urkunde  A  ist  der  Zusammenhang  folgender.  Mamertinus
  hatte  von  Harpokration  ein  Darlehen  von  330  Drachmen  erhalten ­
  auf  Grund  eines  Handscheines.  Der  Handschein  heißt
ÒKTUóv,  weil  jeder  Partner  zwei  Ausfertigungen  desselben  erhielt  i.
Ob  die  Hergabe  des  Geldes  òià  xEipóç  oder  im  Girowege  geschehen
war,  ist  nicht  gesagt.  Die  Frist  des  Handscheines  war  jetzt  abgelaufen, ­
  Mamertinus  konnte  nicht  zahlen.  Daher  läßt  der  Gläubiger
den  Handschein  im  KataXoTeiov  des  àpxiòiKacnfiç  (vgl.  Abschn.  64)
bestätigen,  und  jetzt  heißt  der  Handschein:  xeipÓTpaqpov  tò  kui  òeòrmocriu)|Liévov
  èv  tuj  KaiaXoTeíiu.  Nunmehr  folgen  die  Worte  :  èB
ou  Kal  là  áEíjg  voptpa  Tiávia  éreXeíiJucrev  péxpi  epßaöeia?  Kai  auiriç
epßabeia^  Die  vó  pi  pa  sind  die  bei  den  Gaubehörden  zu  beantragenden ­
  obrigkeitlichen  Maßnahmen^  behufs  Übereignung
des  Pfandgegenstandes  von  dem  Schuldner  auf  den  Gläubiger.  Die
vópipa  werden  nur  erteilt,  wenn  die  òripoaímcnç  voraufgegangen
ist.  TeXeioOv  bedeutet  sonst  „notariell  vollziehen“  3,  also  „durch
Einrücken  des  Datums,  der  Namen  und  Leibesmerkmale  der  Partner
sowie  der  nötigen  Unterschriften  an  einen  Vertrag  die  letzte
Hand  anlegen“^;  man  sagt  auch  von  einem  Privatmänner  ère-Xeiiücrev
  tlD  KaraXoTeítu  ÚTrópvripa“,  „er  vollzog,  d.  h.  er  reichte  ein
an  das  Abteilungsbüro  für  Privaturkunden  (siehe  oben  S.  297)
eine  Eingabe“.  Tà  vópipa  leXeioOv  bedeutet  aber  in  gewöhnlichem
Sinne:  „die  obrigkeitlichen  Bestätigungen  beendigen“,  d.  h,  „die
nötigen  Schritte  tun,  bis  die  zur  epßdbeucng  erforderlichen  obrigkeitlichen ­
  Maßnahmen  samt  und  sonders  bis  auf  den  letzten  Punkt
erfüllt  worden  sind“.
Das  èB  ou  bezieht  sich  auf  xipÓTpaqpov;  kraft  der  bereits
im  Handscheine  enthaltenen  Abmachungen  war  der  Schuldner
verpflichtet,  selber  und  auf  eigene  Kosten  die  obrigkeitlichen
Maßnahmen  herbeizuführen  bis  zur  Übernahme  des  Pfandes  durch
den  Gläubiger,  wobei  diese  Übernahme  selber  noch  einbegriffen  war.

1  vgl.  P.  Straßb.  I  29  Einl.  S.  108  f.
*  Toîç  vopípoiç  xPÛ&amp;lt;J0ai  heißt  daher:  „die  obrigkeitlichen  Maßnahmen
(für  jene  Übereignung)  in  Anspruch  nehmen“,  oder  (Paul  M.  Meyer,  Archiv  III
S.  96):  ,,sich  der  zustehenden  Rechtsmittel  bedienen“.
2  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  182.
^  vgl.  P.  Straßb.  I  52  Einl.  S.  175.
®  P.  Oxy.  I  68,  5  (131  n.  Chr.).
        <pb n="556" />
        Abschn.  100.  Die  ircpíXucriç  kotù  -rrapáKXricriv.

535

Auf  Grund  des  mit  Rechtskraft  versehenen  Handscheines  und
der  daraufhin  eingeholten  obrigkeitlichen  Maßnahmen  für  den  bevorstehenden ­
  Besitzübergang  geschieht  jetzt  vor  der  Bank  der
letzte  Ausgleich  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner.  Der
Gläubiger  erkennt  an,  an  Stelle  (dv0’  ujv)  jenes  Darlehens  von
330  Drachmen  unter  Zuschlag  der  Zinsen,  der  Gebühren  (reXihv)^
und  der  Unkosten  aus  Anlaß  des  Einholens  der  obrigkeitlichen
Maßnahmen  (òanavújv  tújv  vogígoiv)  die  zur  zwangsweisen  Totmach ­
  ung  (èui  òiaXóíTi  KttTÜ  TrapáKXridiv)  erforderliche  Summe  von
600  Drachmen  für  die  Totmachung  jedweder  Schuldverbindlichkeit ­
  (ÓTrèp  òiaXócreuuç  TráuriÇ  tivoctoöv  òcpiXtjç)  und  für  die  Herbeiführung ­
  der  Einziehung  (àvaKOjuiòfjç)  des  in  seinen  Besitz  übergegangenen ­
  dritten  Teiles  usw.  empfangen  zu  haben.
Hinter  der  Summe  von  600  Drachmen  steht  der  Zusatz  dvii
uXeióvuuv  ôqpiXopévujv.  Mithin  sind  die  600  Drachmen  eine  runde
Summe.  Der  wirkliche  Schuldbetrag  wird  einige  Drachmen  mehr
betragen  haben.  Es  ist  überdies  ganz  unwahrscheinlich,  daß  die
Zinsen  nebst  Unkosten  genau  270  Drachmen  sollten  betragen  haben,
um  600  voll  zu  machen.  Die  Sache  mag  folgendermaßen  liegen:  der
im  Handscheine  ausbedungene  Pfandgegenstand  (das  Hausdrittel)
hat  einen  Wert  von  600  Drachmen;  durch  den  Übergang  dieses
Pfandes  in  den  Besitz  des  Gläubigers  ist  die  Schuld  mit  Zinsen
und  Unkosten  getilgt,  wobei  vorausgesetzt  wird,  daß  die  Unkosten,
die  eigentlich  vom  Schuldner,  als  dem  Antragsteller,  an  die
Behörden  zu  zahlen  waren,  vom  Gläubiger  verauslagt  worden
sind.  Würde  die  Gesamtschuld  nicht  durch  das  Pfand  gedeckt
worden  sein,  so  hätte  der  Schuldner  den  fehlenden  Betrag  bar
hinzuzahlen  müssen  und  der  letztere  Betrag  wäre  in  Drachmen
genau  angegeben  worden.  Es  hat  also  bei  dem  jetzigen  Ausgleiche
eine  Barzahlung  an  den  Gläubiger  überhaupt  nicht  stattgefunden,
und  die  Quittung  über  600  Drachmen  ist  nur  eine  blinde  Quittung. ­
  Die  Bank  wirkt  mithin  in  diesem  Falle  rein  notariell,
weil  eine  Girozahlung  bei  dem  jetzigen  Ausgleiche  gar  nicht  erfolgt. ­
  Sehr  wahrscheinlich  aber  hatte  die  Hergabe  des  Darlehens
in  Form  einer  Girozahlung  stattgefunden,  darum  war  die  Bank
befugt,  den  jetzigen  Ausgleich  rein  notariell  zu  beglaubigen  (vgl.
Abschn.  73).
Das  Darlehen  war  im  Pharmuthi  des  Jahres  16  gegeben
worden,  die  TrepíXucnç  geschieht  im  Pharmuthi  des  Jahres  20.  Das

^  Hauptsächlich  ¿ykukXíou  rëXoç  (Umsatzsteuer).
        <pb n="557" />
        536

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Darlehen  hat  also  genau  4  Jahre  gestanden.  Legt  man  die  üblichen
12®/o  zugrunde,  so  erhält  man  für  4  Jahre  eine  Zinssumme  von
rund  160  Drachmen.  Somit  betragen  Kapital  nebst  Zinsen  330
+  160  =  490  Drachmen.  Die  übrigen  600  —  490  =  110  Drachmen
entfallen  auf  die  besonderen  Unkosten,  welche  für  die  òrmocríuumç
des  Handscheines,  für  die  Beförderung  der  Papiere  nach  und  von
Alexandreia,  für  die  Wertumsatzsteuer,  für  die  Behandlung  des
òeòrmocTiuujuévov  x^ipóypacpov  bei  den  Baubehörden,  für  die  Verbuchung ­
  des  Besitzes  auf  den  Namen  des  Gläubigers  im  Besitzamte ­
  und  für  sonstige  Dinge  zu  zahlen  waren.  So  wuchs  die
ursprüngliche  Summe  fast  auf  das  Doppelte.
Am  Schlüsse  heißt  es  in  A  :  Kai  dvéòiuKev  [a]u[T]a)  d  eixev
Trap’  éaoTÔ)  êk  ttíç  irpáHeuuç  xiLv  vopípujv  ßißXia  navra  eiç  aKÚpuu-(Tiv
  Kai  à[0é]TTiaiv.  Dagegen  in  B:  Kai  àvéòujKev  auroiç  rò  èybó(Tipo ­
  v  ktX.  Dieser  Unterschied  ist  nicht  belanglos.  Wie  wir  wiederholt ­
  sahen  (vgl.  S.  459),  haften  die  Besitzpapiere  am  Besitze  und
wandern  mit  diesem.  In  B  bleibt  der  Schuldner,  weil  er  die  Schuld
bar  gedeckt  hat,  Besitzer  des  verpfändet  gewesenen  Besitzes,  in
A  dagegen  geht  das  Pfand  in  den  Besitz  des  Gläubigers  über.
Darum  händigt  der  Gläubiger  in  B  das  èTÔócnpov  (und  damit
selbstverständlich  auch  die  Schuld  urkunde)  an  den  Schuldner  aus,  in
A  dagegen  nicht.  In  A  behält  der  Gläubiger  den  zur  Notariatsurkunde ­
  gewordenen  Handschein  bei  seinen  Papieren,  er  händigt
an  den  Schuldner  lediglich  diejenigen  Papiere  (ßißXia)  aus,  die  den
Schriftwechsel  mit  den  Baubehörden  behufs  Durchführung  der
IßdöeiKTiq  betreffen.  Diese  Papiere  sind  für  den  neuen  Besitzer
(bisherigen  Gläubiger)  ohne  besonderen  Belang,  weil  sein  Besitzrecht ­
  anderweitig  verbrieft  ist;  für  den  Schuldner  aber  dienen  sie
als  Beweise,  daß  er  seine  im  Handscheine  übernommenen  Pflichten
erfüllt  hat,  die  darin  bestanden,  daß  er  auf  seine  eigenen  Kosten
für  ordnungsmäßigen  und  rechtsgültigen  Übergang  des  Pfandes  in
den  Besitz  des  Gläubigers  zu  sorgen  hatte.
        <pb n="558" />
        tJrkundenliste.

Fettdruck  der  Seitenzahl  deutet  auf  nähere  Erklärung  der  Urkunde.

P.  Amh.  n.

P.  Basel.

31
33
45
52
53
54
59
60
64
68
69
71
77
79
87
88

89
92
95
96
97
98
109
110
112
120
122
140
148
165

193.  241.  244.  424.
298.
273.  426.
250.
250.
251.
537.
537.
21.
13.  17.  203.
51.  61.  194.
274.
408.
48.  67.
41.  76.
41.  73.  75.  157.  158.
159.
41.  76.
45.  161.
37.  275.  317.  424.  499
348.
18.  197.  246.
432.
13.  18.  473.
275.

275.

56.  154.  169.
102.  159.
13.
126.
537.

P.  Ausonia.
3  I  275.  413.  433.

7

5
6
8
11
15
16
25
35
41
42
44
50
61
64
67
69
70
71
81
86
87
88
100
102
106
109
110
112
121
139
153
156

465.
BGÜ.
290.
27.
198.  477.  489.
290.  293.
89.
200.
18.
456.
18.
18.
34.
274.  442.  449.  455.
56.  145.  146.  175.
47.
56.  57.  109.
455.
38.
288.
58.
277.
424.
33.
360.
202.
199.
370.
408.
396.
12.  18.  19.
290.  370.
424.
34.  199.  201.  202.  203.  204.
        <pb n="559" />
        538

Urkundenliste.

177
184
188
193
196
198
221
223
233
243
267
281
296
297
321
324
328
336
337
340
345
350
356
379
388
399
415
425
427
432
445
446
456
459
463
468
469
470
472
478
485
509
515
536
560
562

34.  273.  276.  440.  446.
291.  305.  306.
47.
33.  276.  440.  446.
33.
370.
257.  258.
73.
499.
456.
283.  289.
33.  220.  517.
455.
275.
115.
370.  477.
499.  505.
156.
261.
499.
257.  258.
424.
257.  258.  263.
275.  304.  306.  499.  512.
283.
57.
31.  33.  34.  221.  358.
58.  59.
34.  336.  355.  359.  449.
59.
33.  234.  270.  310.
424.  444.  445.
450.
291.
258.  263.
38.  359.  449.
360.
181.
33.  216.  424.  517.
283.
256.
57.
252.
496.
199.
456.

578
581
585
598
602
607
614
618
619
621
629
644
645
652
653
659
666
667
697
702
707
709
716
719
741
748
755
756
784
787
792
802
805
835
842
852
866
869
870
881
883
888
904
906
907
910

298.  299.
277.
173.
155.  170.
291.
34.  362.
298.  299.
283.
481.
48.
361.
41.  115.
33.
18.  252.
18.  252.
156.  165.  170
288.  503.  504.
448.
29.
34.
16.  18.
499.
57.  106.  145.  169.
39.
32.  33.  515.
262.
57.  114.  167.  169.
257.
252.
65.
180.
63.
274.
47.  92.
13.  18.
361.  371.
497.
371.
297.
27.
499.
275.  277.
201.
496.  499.  502.  504.
377.  518.
424.
        <pb n="560" />
        Urkundenliste.

539

914
918
919
926
959
973
976
977
982
986
991
992
993
994
995
998
1000
1002
1016
1034
1038
1047
1048
1053
1062
1063
1064
1065
1068
1072
1073
1074
1089
1090
1091
1114
1128
1129
1131

18.  257.  259.
41.
388.
236.
495.
370.
414.
116.
33.
33.
15.  18.
10.  42.  59.  193.  242.
241.  245.
10.  251.
10.  12.  247.
274.  281.  440.  445.
272.
445.
34.
397.  460.
34.
268.  290.  293.
499.  502.
32.
14.
206.
119.  203.  204.  237.  270.
33.  358.  362.
25.
492.  493.  495.
286.  396.
396.
90.
90.
246.
442.
441.  446.
499.
441.  442.

P.  Bnttmann.
422.  435.
P.  Cairo.
432.  437.
432.

P.  dem.  Cairo.

10262
30602
30603
30604
30607
30610
30612
30616a
30617a
30620
30627
30628
30630
31079
31228

422.  427.
280.
280.
422.  427.
422.  428.
40.
422.  424.  459.
425.
422.
422.  424.
422.  424.
422.  424.
424.
422.  425.
422.

CIGr.  in  Add.
S.  1236  I  481.

Kol.  HI
IV
VI

4
8
9
13
14
15
16
17
18
27
31
33
59
61
62
64

P.  Cattaoui  I.
127.
185.
441.

CPR.
27.  32.  201.  315.  423.  496.
500.  504.
424.
275.  477.  499.
287.
34.
29.  213.  216.  516.  517.
33.  36.  38.
34.
33.
127.
434.
41.
155.  170.
499.
21.
21.
275.

10526
10862
        <pb n="561" />
        540

Urkundenliste.

175
187
188
206
228
230

502.
33.
496.  499.
34.  36.  448.
473.
34.  362.

Dittenberger,  Or.  gr.  Inscr.
257  I  167.
669  481.

10
15
27a
28

11
12
14
16
18a
18b
23
23a
28
31
33
36
40
41
42
56
64
81
82
83
84
85
86
87
88
96
100
110

P.  gr.  Eleph.
7.
9.  424.
7.
9.
P.  Fay.
298.
10.  12.
140.
45.  64.  104.  119.  158.
80.  134.  137.
45.  70.  119.  137.
21.
50.  113.  297.
277.
302.  306.
370.
277.
51.
18.  252.
18.  255.
167.
152  259.
51.  113.  114.  157.
51.  171.
114.  157.  168.
51.  179.
51.  146.  165.
67.  95.  170.
34.  82.  270.
82.
40.  222.  225.
34.  206.  227.
47.

145
146
147
148
149
150
153
154
155
162
225
235
246
264
300
332
333
344

2
8
16
18
19
24
25
28
31
35
41
43
44
46
48
50
51
56
57
61
66

80.
81.
80.
80.
80.
80.
258.  265.
284.  507.  512.
33.
114.
118.
119.
47.
51.  157.  168.
182.
51.
18.
432.

P.  Fay,  Ostr.
14-181  119.

P.  Fior.
37.  216.  316.  318.  332.  333.
345.  348.  416.  424.  464.
478.  481.
103.  277.
495.
203.
203.
429.  431.  436.
429.  436.
37.  348.  349.
68.
57.  113.  114.  146.  157.
77.
58.
34.
291.  522.
349.  520.  521.
40.  45.
431.  432.  436.
13.  299.  441.  444.
274.
59.  387.
449.
        <pb n="562" />
        Urkundenliste.

541

67
81
86
92
96
97

293.  306.
37.
37.  278.  515.
497.  510.  512.
274.
275.

2
4
22
28
33
37
42
44

P.  Gen.
209.
408.
318.
456.
455.
251.
277.
455.

P.  Goodsp.
7  45.
30  18.

49
50a
50b
51
56
60
68
69
70

371.
360.
257.
28.
14.  370.
449.  450.
457.  523.
523.
523.

Hartel,  griech.  Pap.

PER.
1485

275.

P.  Hawara.
116  33.
303  33.  234.

P.  Heidelb.  (Philol.  1905  S.  49811.)
1278  I  451.

P.  Goodsp.  Ostr.
6  1  273.
P.  Grenf.  I.
27  1  10.  12.

12
15
19
22
23a
24
27
28
32
35
36
37
41
42
43
44
47

P.  Grenf.  H.
426.
10.  250.
281.
281.
272.  273.
273.
247.
440.  445.
9.  250.
272.
419.
42.  191.
411.  433.  439.  440.
297.
27.
48.  57.  65.
48.  51.  63.  107.

29
33
42
43
53
66
67
70a
70b
82
83
85
100
101
104
106
110
117
163

P.  Hib.  I.
273.  392.
369.
237.
63.
414.
9.
203.
251.
251.
42.
42.
63.
57.
42.
167.
9.
113.
43.
251.

P.  Leid.
I  373  280.
I  375  422.
        <pb n="563" />
        542

Urkundenliste.

iMü,

•II!
lih'

I  379
0

4
21
26

10
29
31
47
60
.63
64
83
90
97
112
113
114
115
116
117
123

Nr.
3
154
164
180

422.
419.  420.  424.

P.  Leipz.

256.
P.  Lille.
164.
537.
238.
P.  Lips.
203.  337.  339.  349.  393.  396.
397.  398.  447.  448.  468.
469.
30.  368.  459.
275.  332.  333.  348.  416.  424.
474.
376.  394.  397.  405.424.  447.
465.
30.  293.  376.  394.  397.  402.
416.  461.  467.  472.
297.  515.  522.
523.
432.
277.
59.  477.
473.
59.
51.  477.
119.
237.
64.  71.  111.
81.
49.  121.
121.
49.  122.
74.
409.  413.
P.  Lend.
10.
423.  424.
246.
150.  158.

181
196
199
217
251
255
256a
256d
256e
258
276
289
290
293
298
299
300
303
306
315
317
320
324
332
333
334
336
345
346a
346b
346c
348
351
445
471
475
483
664
855a
856
890
900
903
904
906

15.  17.
33.
27.  283.
156.  169.
450.
14.  38.  187.
46.  70.
46.  70.
46.  70.  134.
41.  165.
195.
423.  424.
47.  176.
424.
33.
285.  304.  305.  306.
284.  304.  305.  306.  506.  507.
512.
424.
252.
52.  57.  106.  108.
13.  214.
34.  36.  358.
283.
29.  212.  216.  228.  517.
34.  36.  336.  358.
442.  444.  445.  449.
34.  36.
280.
51.  110.  168.
110.  168.
110.  168.
517.
168.
199.
179.
120.
451.
435.
283.
274.
32.  37.  220.  338.  358.
63.  113.
306.  472.
89.
161.
        <pb n="564" />
        Urkundenliste.

543

907
909a
913
914
932
933
938
940
941
942
943
945
977
1121b
1157
1158
1159
1164
1164a
1164b
1164c
1164d
1164e
1164  f
1164g
1164h
1164  i
1164k
1166
1168
1170
1171
1179
1200
1201
1204
1210
1213a
1213b
1213-15
1223
1225
1231
1298
1310

38.
360.
148.
148.
29.  279.  337.  349.  363.
257.
75.  149.
386.  387.  397.  398.
13.  394.  397.  399.  447.  448.
394.  396.  398.  400.  447.
458.
376.  397.  400.  447.  448.
449.
236.
13.  18.  198.  475.
30.  346.  347.  349.  399.  448.
47.  82.  251.
32.  279.  417.
418.
13.  353.  354.  484.
350.  354.  448.  469.
298.  354.  532.
333.  354.  448.  486.
354.  448.
354.  532.
354.
334.  337.  354.  419.
336.  353.  368.  448.
32.  37.  338.
32.  37.  338.  362.  524.
414.
414.
29.  34.  431.
10.  241.  244.
10.  249.
10.
119.
133.  136.
135.
47.  133.  136.
76.
113.
119.
30.  346.  348.  400.  448.
119.

31
37+11

P.  Magdol.
273.
43.

Mel.  Nicole.
S.193  337.  349.
194  499.

S.  108
109
113

Mitt.  PER.  V.
432.
34.
186.

Ostr.  II.

1
66
91
100
109
123
125
267
272
273
295
359
418
503
628
701
702
704
709
718
721
723
734
752
767
770
771
772
773
775
778

10.
173.
160.
160.
173.
172.
173.
151.
151.
159.
55.  147.
17.
165.
53.
160.
139.  148.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
56.
147.
53.
53.
53.
53.
41.  53.
53.
53.
        <pb n="565" />
        544

Urkundenliste.

780
781
783
784
785
788
792
793
794
795
799
800
802
803
804
805
807
808
809
813
819
822
824
845
930
966
979
995
1003
1159
1160
1164
1306
1328
1345
1346
1350
1365
1366
1371
1372
1376
1479
1512
1541
1542

53.  57.
53.  57.
53.
57.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.
53.  160.
53.
53.
53.
54.
53.  151.
54.
66.
53.
120.  149.
149.
120.  149.
55.
53.
17.
17.
56.
17.
17.
17.
53.
13.  17.
159.
148.
13.  17.
17.

1543
1556
1592
1596

17.
13.
53.
53.

Ostr.  Zereteli  (Archiv  V  S.  170  ff.)
15  140.
16  142.
17  141.
P.  Oxy.
34  21.  278.  284.  293.  297.  298.
456.  483.
45  121.  503.  513.
46  503.
57  503.
50  17.
54  136.  477.
57  455.
59  129.
60  129.
61  18.  60.
62  49.
68  119.  534.
72  91.  381.  397.
73  273.
75  376.  397.
78  198.  383.
81  82.
88  49.  81.
89  41.
90  41.  56.  72.  88.
91  21.  228.
96  18.  256.  263.
98  23.
99  17.  273.
100  445.
101  41.  78.
105  273.
127  82.
129  514.
141  490.
165  503.
170  446.
174  503.  511.
175  503.
        <pb n="566" />
        Ol.  V
237
I.  VIII
238
241
242
243
245
246
247
248
249
250
264
267
269
271
273
274
276
285
287
288
289
305
327
328
29—
340
341
342
343
344
345
348
349
352
354
358
360
370
373
375
383
Pre

Urkundenliste.

545

503.

293.
278.  283.  301.  373.  387.456.
468.  489.  490.
278.  436.
307.
307.  308.
17.  264.  307.  308.  511.
371.
371.
381.  397.
397.  496.
390.  397.
390.
21.  230.
20.  232.
21.
297.
448.  499.  508.  509.  512.
435.  474.  492.  494.  495.
47.  48.  49.
160.
47.  49.
37.  252.  255.  258.
37.  252.  258.
32.  37.
446.
446.
307.
503.
503.
511.
503.
511.  512.
511.  512.
307.
49.
490.
380.
492.
17.
509.
273.
47.  48.  49.

384
385
472
474
481
482
483
494
501
504
506
513
515
516
517
518
520
522
533
595
613
614
616
617
620
632
633
636
637
639
640
669
708
710
712
713
715
718
719
721
728
735
740
744
808
835

47.  49.
49.
462.
132.
389.  397.
387.  397.
273.  306.  473.  506.
456.  485.
76.
91.
385.  472.
24.  188.
47.  283.  455.
49.  50.  119.  129.  131.
41.  47.  50.  88.  91.  110.
41.  49.  56.  88.  144.
21.
118.
50.  77.  119.  123.
49.
49.  50.  74.  130.  152.
49.  50.  57.  72.  143.
119.
87.  88.
49.  130.
50.
50.
126.  274.
388.
442.
76.  79.
231.
59.
203.
407.
291.376.’387.397.  455.  462.
397.  406.  407.
201.
215.
17.  20.  49.  195.  200.
237.
201.  202.
113.  114.  117.
113.
490.
20.  24.  197.  200.

sigke,  Girowesen  im  grieoh.  Ägypten.

35
        <pb n="567" />
        546

Urkundenliste.

899
906
907
908
916
957
958
973
986
987

7
15b
17
21
21b
62
65

90
144
256R
1485
2030
2031
2032
2033
2034
2041

13
23
26
35a
48

12
56b
57b
72
78

266.
298.  299.
379.
45.
12.  14.  18.
457.
457.
119.
51.
457.
P.  Par.
273.
251.
256.
186.  451.
451.
7.  12.
425.  428.
PER.
455.
285.
46.
275.
432.
432.  455.
432.
432.
432.
455.
P.  Petr.  n.
167.
441.
8.
360.
45.  58.
P.  Petr,  m
164.
537.
10.  247.
369.
414.

121
129

7
14
20
23
30
34
42

31
44
73
75
73—78

44
45

1
14
19
22
29
34
52
54
lnT.2067

414.
113.
P.  Reinach.
9.  10.  11.  227.
419.  424.
419.
419.  421.
419.  421.
419.  420.
432.
P.  dem.  Reinach.
424.
424.
421.  425.
281.  424.
281.
Rev.  Laws.
63.
45.
32.
8.
11.
P.  Rylands.
439.  440.  460.
425.  428.  439.  440.  460.
P.  Straßb.
127.
448.
332.  348.  424.
283.  289.
442.
32.  394.  396.  397.  407.  447.
455.
22.  275.  332.  333.  416.  465.
509.
458.
39.

P.  Straßb.  (Archiv  HI).
S.418  I  449.  450.
        <pb n="568" />
        35*

Urkundenliste.

547

P.  Straßb.  (Archiv  IV).
S.123  I  60.
P.  dem.  Straßb.
56  I  422.

I
III

V

5
13
27
32
58
61b
65
72
86
89
92
100
104
105
111
123
159
166
186
279
289
291
294
296
297
302
311
312
315

P.  Stad.  Pal.

S.  7
Nr.  42
43
S.  114
118
Nr.  54—56
102

449.
119.
119.
126.
51.  157.  168.
137.
273.

P.  Teb.
274.  537.
237.
7.  409.  523.
426.
537.
61.  118.
164.
113.
297.
46.
113.
80.
419.  420.  422.
419.  420.  422.
45.  46.
46.  63.  116.  237.
46.
273.
45.
280.
51.
408.
18.  200.
201.  202.
200.
195.
408.  424.
423.
200.

318
321
323
324
327
329
338
339
340
343
350
354
356
357
360
365
366
367
368
369
370
373
374
375
382
386
388
389
391
394
395
397
398
401
402
472
483
520
524
531
542
556
571
578
580
587

376.  408.  469.  496.
370.
393.396.  397.  447.  455.  456.
290.  370.
21.  59.  477.
18.  256.  257.
48.  84.
115.  116.
58.
164.
17.  257.
251.
258.
269.
258.
83.  148.
176.
56.  63.  146.  152.  170.
51.  166.
70.  155.
58.
199.  424.
79.
40.
281.
281.
424.
28.  234.  313.  316.
252.  265.  268.
18.  224.
33.  36.  213.  221.  225.
274.  277.  297.
33.  36.  363
118.
237.
376.  393.  396.  397.447.459.
33.  221.
57.  113.  114.
423.
34.
34.
485.
422.
82.  251.
14.  18.  257.  258.  261.
17.  255.  257.  263.
        <pb n="569" />
        548

Urkundenliste.

Õ96
605
606
607
615

lKol.4
11

424.
258.
258.
258.
252.

P.  Tur.

422.
280.

Wessely,  Taf.  gr.
Nr.  8  I  195.

18
29

195.
438.  445.

P.  dem.  Wien.  Stud.  HI.
—  1  434.

Wilcken,  Aktenst.
239.  240.
240.
241.
241.
        <pb n="570" />
        Deutsche  Schlagwörter.

Abrechnung;  Einsendung  der
Monatsabrechnung  nach  Alexandreia
  60;  Rechnungsgruppen  60.
Abschrift,  siehe  'àvxÍYpaqjov’.
Abtretungsurkunde;  siehe'uapaxihpriaiç’.

Ackerpächterfirma  als  Inhaberin ­
  von  Korngiroguthaben  81.
Adressierung  der  amtlichen
Bescheide,  siehe  unter  „Bescheide“. ­

Agoranomische  Verträge  287;
siehe  auch  „Notariatsvertrag“.
Agoranomos,  siehe  'áyopavópog'.
Aktenfahnen  457.
Aktenrolle,  siehe  'cruvKo\\riai|noç°.
Aktenschwänze  457.
Aktenstück  412.
Alter  und  Leibesmerkmale,
vom  Notar  eigenhändig  in  den  Vertrag ­
  eingerückt  320.
Amtsbezirk;  A.  der  uitoXóyoi
50  ff.  ;  A.  der  -rrpdKTopeç  89  ;  A.  des
Gau-Staatsarchives  284  ;  A.  des  Besitzamtes ­
  284.
Amtsschriftenbuch,  siehe  unter ­
  'éq)riP€piç’  und  'tipepriuía’.
Amtstagebuch;  Unterschied  vom
Amtsschriftenbuche  298.
Annona  6.
Antrag  auf  Erteilung  des
èTTÍCTTaXfia,  siehe  unter  'éiríöToXpa’.

Archiv,  siehe  „Tempelarchiv“,  „Besitzamt“, ­
  „Staatsarchiv“,  „Landesarchiv ­

  zu  Alexandreia“,  'au^TPu-(pocpúXaE'und
  "Abpiavi)  ßiß\io0riKTi’.
Artabe,  siehe  'dpraßti’.
Aufbewahrungsfrist  für  die
Bestandslisten  des  Besitzamtes  491.
495.
Ausgabe  Verfügung,  siehe  unter ­
  „Kassenverfügung“.
Auskunftserteilung  durch  das
Besitzamt  291.  465.
Bank.  Privatbank;  Grundsätzliches ­
  31  ff.  39  ;  Banken  in  der  Gauhauptstadt, ­
  ptol.  Zeit  9  ;  desgl.  röm.
Zeit  31  ff.  ;  Banken  in  Dörfern,  ptol.
Zeit  10;  desgl.  röm.  Zeit  15.  38;
Verpachtung  der  B.  30.  Banknotariat, ­
  siehe  unter  „Notariat“.  —
Staatsbank  19  ff.
Bankmonopol;  B.  in  ptol.  Zeit
11;  in  röm.  Zeit  fortgefallen  12.
31  ff.  ;  vgl.  auch  25.
Banknotariat;  Grundsätzliches,
Pflichten  und  Rechte  336  f.  416;
Zeitpunkt  der  Zulassung  der  Banken
zum  Notariate  278.
Banknotariats  vertrag,  siehe
unter  „Notariatsvertrag“.
Bankvertrag  ohne  Girozahlung
362  ff.
Bauart  des  Staatsspeichers  72.
Beeidigung  des  Antrages  auf  Erteilung ­
  des  éiriaxaXiLia  306.  473.
Behörden;  Dreiteilung  61.
Beikosten  (Nebenkosten)  im  Korngirowesen ­
  75  f.  80.
        <pb n="571" />
        550

Deutsche  Schlagwörter.

Benachrichtigungs  sehr  eiben
413.
Berichtigungsmeldungen  an
das  Besitzamt  376.
Bescheide  der  Behörden  werden
an  die  Unterbehörde  adressiert,
aber  dem  privaten  Gesuchsteller
ausgehändigt  240.  265.  298.  308.
Bescheinigung.  Im  Bankverkehre; ­
  Girobankbescheinigung
210ff.;  Wesen  derselben  215;  Girobankbescheinigung ­
  und  Girobankvertrag ­
  nähern  sich  stark  222;
selbständigeGirobankbescheinigung
210ff.  313.  317.  365.  515;  im  Faijum
357  ;  unselbständige  Girobankbescheinigung ­
  211.  513;  Wesen  derselben ­
  310  fr.  317.  355;  Fehlen  des
Zeitwortes  in  denselben  314;  Girobankbescheinigung ­
  ohne  Girozahlung ­
  226.  —  Bescheinigung  des
Besitzamtes  397ff.  —  Bescheinigung ­
  der  Lehen-Rechenkammer ­
  über  die  peTeiriypacpri  503.
513  ;  dsgl.über  die  bezahlte  Umsatzsteuer ­
  511.513.—  Bescheinigung
im  Speicherverkehre;  Literatur
138;  B.  für  den  Girozahler  110.
139  f.;  B.  für  den  Giroempfänger
144ff.;  B.  für  den  inneren  Dienstbetrieb ­
  (Dienstscheck)  57.  179;  B.
über  Steuerzahlung  139  ff.  ;  Form
der  Bescheinigung  146.
Beschlagnahme  (Sperre)  der
Kornguthaben  111.
Besitzamt  (ßißXioöi’iKri  ¿TKT/|Ueu)v);
ist  kein  Grundbuchamt  289;  ist
kein  Katasteramt  291;  ist  ein  Verwahramt ­
  für  Privaturkunden
291.  407;  in  jedem  Gaue  nur  ein
einziges  Besitzamt  284.  415;  die
alexandrinischen  beiden  Besitzämter ­
  300.  483;  die  Privaturkunden
werden  dem  B.  freiwillig  überbracht ­
  287  f.;  die  Privaturkunden
empfangen  im  B.  die  öffentliche
Rechtskraft  293.  415.  417;  Herauswachsen ­

  des  B.  aus  dem  Staatsarchive ­
  (briiuoaia  ßißXioGiiKri)  282;
Verschwinden  in  byzant.  Zeit  284;
Direktoren  283.  291;  Bezirk  284.
303;  Firma  284;  Fachwerke  und
ihre  Einteilung  454;  Grundzüge  des
Betriebes  291  ff.  ;  Auskunftserteilung
an  Behörden  290  ;  an  Privatleute
291  ;  Hinterlegung  der  Privaturkunden ­
  293.  314;  Zurückziehung  der
Privaturkunden  288;  Prüfung  der
Privaturkunden  407  ;  Umbuchung
der  Privaturkunden  auf  den  neuen
Besitzer  288;  Umlegung  im  Fachwerke ­
  458;  Allgemeine  Beziehungen
zum  Notariate  280.
Besitzpapiere,  hängen  am  Besitze ­
  und  wandern  mit  diesem  459.
487  ;  Behandlung  der  im  Besitzamte
lagernden  Besitzpapiere  454  ff.;
Übergang  der  in  den  Händen  des
Besitzers  befindlichen  Besitzpapiere
auf  den  neuen  Besitzer  458  ff.  514.
Bestandsabschluß  im  Staatsspeicher ­
  182.
Bestandsliste  des  Besitzamtes,
siehe  'biaorpihiLiaTa’.
Biersteuer,  ist  Nomarchensteuer
257.
Bohnen  als  Giroguthaben  63.
bonum  caducum  200.  501.
Buchführung  des  Staatsspeichers
180  ff.
caduca  200.
catholicus  199.
Dammsteuer,  Erhebungsart  258.
Darlehensrückzahlung  211.
484  ff.
Darlehensurkunde,  siehe
„Schuldurkunde“.
Dauerbesitz  391.
Dekaproten,  siehe  'beKcíirpujToç’.
demotische  Verträge  280.
        <pb n="572" />
        Deutsche  Schlagwörter.

551

Denuntiationsprozesse  200.
Dienstkonto,  siehe  „Konto“.
Dienstrückmeldung  im  Fernverkehre ­
  des  Staatsspeichers  106.
109.  110.
Dienstscheck  im  Fernverkehre
des  Staatsspeichers  101.  104.  106.
110.
Dolmetscher  des  Notariates  433.
439;  Dolmetscheramt  jährlich  verpachtet ­
  440.
Domäne.  Kaiserliche  D.,  siehe
'ouaia’.
Domänenkasse  202.
Doppelheit  der  Behörden  300.
Dorfbank,  siehe  unter  „Bank“.
Dorfgemeinde  als  Inhaberin
eines  Geld-Girokontos  187.
Dorfnotariat  275.
Dorf  Verwaltung;  mehrere  Dörfer ­
  gemeinsame  Verwaltung  51.
103.  106.
Dritteljahr  414.
Eid,  siehe  „Beeidigung“.
Eigenbauer  163.
Einfuhrzoll  29.
Einnahmebeleg  der  Staatskasse
241.
Einnahme  -  Kassenverfügung,
siehe  unter  „Kassenverfügung“.
Einnahmekonto,  siehe  „Etats-Einnahmekonto“.

Einnahmetitel,  siehe  „Etats-Einnahmetitel“. ­

Einnahmeverfügung,  siehe  unter ­
  „Kassenverfügung“.
Einweisungsverfügung,  siehe
'XPimaTiuiLiòç  ¿pßabeia?’.
Empfangsbescheinigung,  siehe
„Bescheinigung“.
Erbpacht;  Literaturangabe  196;
Vererbpachtung  von  Staatsgut,

Hausgut  und  Krongut  203.  245;
Mitwirkung  von  zwei  getrennten
Behörden  241.
Erbpachtangebot  198.  239.
Erbpachtbauern  165;  sie  waren
steuerpflichtig  244.
Erbpachtkassenverfügung,
siehe  'biaypacpfi'.
Erbpachtkaufgeld  24.193.196.
197.  241  f.  ;  fließt  bei  Staatsgut  in  die
Staatskasse  198  ;  bei  Hausgut  ebenfalls ­
  in  die  Staatskasse,  doch  für
Rechnung  des  Hausgutkontos  197.
Erbpachtland  193.
Erbpacht  üb  er  eignungsurkunde ­
  241.
Erbpachtzuschlag  239;  Erbpachtland ­
  zugleich  Katökenland
500  f.
Erbverzicht  wegen  hoher  Dienstschulden ­
  des  Erblassers  59.  477.
Ertragsteuer  (Erntesteuer);  verpflichtet ­
  zur  Zahlung  ist  der  Pächter ­
  78.
Erzrichter,  siehe  unter  'dpxibi-KOOTnç’.

Etats-Einnahmekonto  148.161.
Etats-Einnahmetitel  160  ff.
166.  171.
Etatsjahr  64ff.  67.
Fach  werk  des  Besitzamtes  377.
386.  457.  458  ff.
Fähnchen  an  den  lagernden  Rollen ­
  457.
Fälschung  von  Giroanweisungen ­
  und  Schecks  128.
Fernverkehr  bei  Geldzahlungen; ­
  für  Privatleute  205.  269  f.
312  ;  für  Steuererheber  und  Steuerpächter ­
  268  f.  ;  für  Beamte  28.  —
Fernverkehr  bei  Kornzahlungen ­
  für  Privatleute  101  ff.  108.
178.  179;  für  Steuererheber  89  ff.;
        <pb n="573" />
        552

Deutsche  Schlagwörter.

bei  staatlichen  Zahlungen  28;  Fernbetrieb ­
  der  Staatsspeicher  91  ff.  ;  für
Nicht-Girokunden  104;  Ausgleich
der  Zahlungen  des  Fernverkehres
183.
Finanzminister,  siehe  'bioiKri-Firmen
  als  Inhaber  von  Korngiroguthaben ­
  81.
Fischereisteuer,  siehe  'ixöunpâç’.

Fruchtarten  des  Staatsspeichers ­
  63  f.
Gau-Rechenkammer,siehe  „Rechenkammer“. ­

Gau  ver  schiedenheiten;  im
Kanzleidienste,  siehe  unter  „Kanzleidienst“ ­
  ;  in  der  Organisation  der
Behörden  48  ff.  58;  in  der  Unterteilung ­
  der  Gaue  49  ff.
Gebühren  für  Getreide  -  Girozahlungen ­
  112  ff.  184;  für  Geld-Girozahlungen ­
  187;  für  Verträge  472.
Gegenzeichnung  der  Vorgesetzten ­
  Behörde  bei  Kassenverfügungen ­
  132  ff.  203.  241.  264.
Geldsteuererheber,  siehe  '-rrpdK-Tlüp
  dpYUpiKtÜv’.
Genossenschaft  der  Staatsbauern ­
  (òrmómoí  YcujpYoí)  80.  94  f.  98.
lio.  137.  153  f.  179;  G.  der  Kleruchen
  80.  98.  154.  156.  157.  158.
175;  G.  der  Katöken  80.  94  f.  157;
G.  gewerblicher  Unternehmer  214;
G.  als  Inhaberin  eines  Korn-Girokontos ­
  153.  175  f.  ;  G.  als  Inhaberin
eines  Geld-Girokontos  187;  G.  der
Geldsteuererheber  187.  260.  268  f.  ;
G.  der  Steuerpächter  249.
Genossenschaftsacker  80.
Genossenschaftskasse  80.
Genossenschaftssekretär  80.
Gerste  als  Giroguthaben  68.
Getreideschiff  43.  58.

Getreidespeicher,  siehe  'enoaupóç’.

Gewähr  bei  Schuldverträgen  (Sicherung ­
  des  Pfandes)  322;  bei  Käufen
343.  352.  356.  357.  360.
Gewährgeld,  siehe  'ßeßaiuuTiKÖv’.
Gewerbesteuer  160.
Gewerbliche  Unternehmungen  81.
Giroanweisung.  Im  Bankverkehre ­
  203  ff.  211.  213.  227.  513;
G.  auf  Frist  206;  G.  ist  Kassenbeleg ­
  der  Bank  208.  —  G.  im  Speicherverkehre ­
  119  ff.  125.  128.
153.  154;  Gültigkeitsdauer  125;  G
für  mehrere  Empfänger  121.
Girobankbescheinigung,  siehe
„Bescheinigung“.
Girobanknotariat,  siehe  „Notariat“. ­

Girobankvertrag.  Allgemeines
278;  Girobankvertrag  und  Girobankbescheinigung ­
  nähern  sich  sehr
stark  222;  Wesenheit  des  unselbständigen ­
  G.  331  ;  des  selbständigen
G.  336  f.  ;  unselbständiger  G.  von
Antinoupolis  334  ff.  ;  unselbständiger
G.  von  Hermupolis  318  ff.  333  ;  Unterscheidung ­
  des  unselbständigen  und
selbständigen  G.  von  Hermupolis
330.  339;  selbständiger  G.  von  Antinoupolis ­
  350  ff.  417.  448.  484.  486;
selbständiger  G.  von  Hermupolis
318.  337  ff.  399.  404.  448.  465;  selbständiger ­
  G.  vom  Faijum  355  ff.
449.  225;  Unterscheidung  von  der
selbständigen  Girobankbescheinigung ­
  aus  dem  Faijum  357.
Girobescheinigung  im  Speicherverkehre, ­
  siehe  „Bescheinigung“. ­

Giro  buch,  siehe  „Girokonto“.
Giroguthaben.  Im  Bankbetriebe ­
  185  ff.  ;  Stammguthaben
185;  räumliche  Verwahrung  187.  —
Im  Speicherbetriebe  62  ff.;  G.
        <pb n="574" />
        Deutsche  Schlagwörter.

553

von  Körperschaften  80  ff.  ;  Stammguthaben ­
  72  ff.  ;  räumliche  Verwahrung ­
  68  ff.
Girokonto  der  Bank.  Allgemeines
185  ff.  ;  Auszug  aus  dem  G.  213  ff.  ;
G.  für  Steuerpächter  247  ff.  ;  G.  für
Genossenschaften  187.  —  G.  des
Speichers;  für  Steuererheber  87.
162;  für  Kleruchen  und  Katöken
80  ff.  150  ff.  157  ff.  178;  für  Privatleute ­
  siehe  „Privat-Girokonto“.
Giromeldung.  G.  im  Bankverkehre ­
  211.  —  G.  im  Speicherverkehre ­
  139.  144  ff.
Giroverkehr.  G.  der  Banken
zur  ptol.  Zeit  12;  dsgl.  zur  röm.
Zeit  185  ff.  —  G.  der  Staatsspeicher ­
  62  ff.
Giroquittung.  G.  im  Bankverkehre ­
  211.  —  G.  im  Speicherverkehre, ­
  siehe  „Privat-Giroquittung“
  und  „Steuer-Giroquittung“.
Grundbuch.  Literatur  285.  Die
ßißXioeqKri  éTKTi^aeiuv  ist  kein
Grundbuchamt  285  ff.  289;  die
Ypaqprj  KaraXoxiomliv  ist  ein  Lehengrundbuch ­
  498.
Güte  des  Getreides  69  ff.
Gutschrift  bei  Getreidezahlung
72  ff.  169.  170;  bei  Geldzahlung
186.
Gymnasiarch  siehe  'yupvaoiapxoç’.

Hadrianstempel  280.
Halbjahr  414.
Halbwoche  414.
Halb  Wochenbericht  der  staatlichen ­
  Weide  Wärter  283.
Handschein,  siehe'xeipóTpacpov’.
Handscheinquittung  230.
Handwerker  als  Staatsbauern  165.
Hausgrundstücke;  die  H.  sind
nicht  vollzählig  im  Besitzamte  verbucht ­

  288  ;  Besteuerung  der  H.  371.
Hausgut.  Begriff  des  Hausgutes
188  ff.  194  ff.  ;  im  Gegensätze  zur
ibiujTiKrj  yfi  kann  man  das  Land
des  H.  als  bripoaia  tÖ  bezeichnen
199.  203;  Dienstleistung  der  Staatsbehörden ­
  für  das  H.  60.  188  ff.  192  ;
Dienstleistung  der  Staatskasse  für
das  H.  60.  133.  188.  194;  vgl.  auch
unter  'yn’-Hausgutkasse
  =  kaiserliche  Privatkasse ­
  202.
Hausgutminister  siehe  'ïbioç
XÓYoç’.
Hausgut-Sonderkonto,  siehe
„Konto“.
Hausteile;  räumliche  und  nichträumliche ­
  Zerteilung  303.
Hebeliste,  siehe  unter  'duairriöipov’.

Hebelistensteuern,  siehe  unter ­
  „Steuer“.
Hinterlegung  von  Privaturkunden, ­
  siehe  unter  „Besitzamt“.
Höhe  der  Giroumsätze  in  Geld  271.
Homologie,  siehe  'ópoXoTÍa’.
Hüter,  siehe  'auYTpa(poq)úXar.
Hypothek;  hypothekarische  Verpfändung ­
  hat  noch  keine  Sperre
zur  Folge  465;  zweite  H.  465.
IdiologOS,  siehe  'ïbioç  Xóyoç’.
Innenschrift  des  Vertrages  420.
Isis  =  Novata  280.
Jahr;  Zeitraum  des  Jahres  im
Kassendienste  414.
Jahresrechnung  der  oitoXóyoi
283.
Jahrgang  der  Ackerfrüchte  64ff.;
Lagerung  der  Jahrgänge  65  f.  68  ff.
Juristische  Person  als  Inhaberin ­
  eines  Korngirokontos  81.
187.
        <pb n="575" />
        554

Deutsche  Schlagwörter.

Kalenderjahr  67.
Kamelbesitzanmeldungen,
siehe  'àuoTpaqpn  KapriXujv’.
Kamelkaufvertrag  449.
Kanzleidienst.  Gauverschiedenheiten ­
  des  K.  306.357  ;  Adressierung
und  Aushändigung  der  Entscheidungen, ­
  siehe  unter  „Bescheide“.
Kassentagebuch  265;  Unterschied ­
  vom  Konto  103.
Kassenverfügung.  K.  für  Ausgaben: ­
  Grundsätzliches  132.  241;
Gegenzeichnung  132;  für  jeden
Einzelfall  besondere  Kassenverfügung ­
  132.  241.  —  K.  für  Einnahmen: ­
  Grundsätzliches  241.263;
K.  in  Steuersachen  der  ptol.  Zeit
251  ;  dsgl.  röm.  Zeit  263  ;  K.  über
Erbpachtkaufgeld  239.  243;  K.  über
Umsatzsteuer  bei  Erbpacht  248  ;  K.
über  Umsatzsteuer  bei  Privatkauf
248.
Kassierer  204.
Katasteramt.  Die  ßißXioGiiKn  èf-KTrjOtujv
  ist  kein  K.  290.
Katasterbehörden  443.
Katöke,  siehe  'kótoikoç’.
Katökengrundbuch  498ff.
Katökenland,  siehe  'Th  KOToiKiKr)’.
Katökenlehen  497ff.
Katöken-Rechenkammer  496ff.
Kaufpfand  vertrag  451.  453.
Kaufpreisangabe  in  der  freiwilligen ­
  diroTpaq»!  396.
Kaufurkunde,  siehe  'Trpâmç’.
Kaufweizen  70.  155.
Kleruchen,  siehe  'KXrjpoOxoç’.
Kleruchenland,  siehe  'Th  K\ripouxiKh’.

Königsbauern,  siehe  unter'Tewp-Tóç’.

Konto.  Dienstgirokonto  bei  der
Staatskasse  für  das  kgl.  Hausgut ­

  (ïbioç  XÓTOç)  188.  193.  242;
Dienstgirokonto  des  ptolem.  Steuerpächters ­
  247  ;  des  röm.  Steuerpächters ­
  252.  260  ;  des  röm.  Steuererhebers ­
  252.  255.  260;  des  Nomarchen ­
  257  ;  Dienstkonten  als  Abrechnungsbücher ­
  260;  Dienstgirokonto ­
  beim  Staatsspeicher  für
den  Steuererheber  85ff.  Privatkonto ­
  bei  der  Bank  185ff.;  dsgl.
beim  Staatsspeicher  62.  72  ff.
Kontobücher  der  Bank  315;  K.
des  Staatsspeichers  180  f.
Kopfsteuer,  siehe  'XaoTpacpia’.
Kopf  Steuer  auf  läge,  siehe  '¿mßoXh’.

Kornsteuererheber,  siehe'upd-KTUJp
  aiTlKÜÙv’.
Kranzgeld,  siehe  'axeqpaviKÓv.’
Krongut;  Begriff  des  Krongutes
188  ff.
Kultusminister  200.
Lagerfrist  der  Amtsakten  im
Besitzamte  495.
Lagergebühr  im  Staatsspeicher
114.
Lagerräume  des  Staatsspeichers
68  ff.
Lagerung  der  Ackerfrüchte  im
'  Staatsspeicher,  siehe  unter  'Öriaaupóç’.

Landesarchiv  zu  Alexandreia,
siehe  'Abpiavh  ßißXioGhKri’.
Landes-Rechenkammer  siehe
„Rechenkammer“.
Lastschrift  bei  Getreidezahlung
72  ff.  169.170;  bei  Geldzahlung  186.
Lebensdauer  der  Verträge  484.
Lehen  163ff.;  verbucht  im  Besitzamte ­
  496;  dsgl.  in  der  Katöken-Rechenkammer
  496  ff.
Lehen-Abtretungsvertrag
499  ff.  513.
        <pb n="576" />
        Deutsche  Schlagwörter.

Õ5Õ

Lehengrundbuch  496ff.
Lehenzins  der  Katöken  98.  163ff.
167  ;  L.  der  Kleruchen  163  f.
Linsen  als  Giroguthaben  63.
Liturgie.  Liturgische  Firmen  als
Inhaber  von  Korngiroguthaben  81;
liturgische  Einkünfte  in  Erbpacht
verkauft  240;  für  liturgische  Ämter
ist  Vermögen  ausschlaggebend  477.
479  ;  liturgische  städtische  Beamte
81;  unmündige  liturgische  Beamte
477  ;  liturgiepflichtige  Bewohner
481  ;  liturgische  Steuerbeamte  162.
251;  die  uitoXöyoi  sind  liturgische
Beamte  48;  Tempelliturgie  240;  liturgische ­
  Sperre  siehe  unter  'Kaxoxn’.
longi  temporis  praescriptio
289.  401.
Makulatur  495.
Marktwesen;  Überwachung  desM.
durch  den  áropavónoç  273.
Militärkasse  28.
Mindestbestand  bei  der  Bank
185;  beim  Staatsspeicher  182  f.
Mitgift;  Scheinmitgift  233.
Mobilien,  verbucht  im  Besitzamte
285.
Monat.  Der  M.  als  Zeiteinheit  im
Kassendienste  414.
Monatsabrechnung  283;  vgl.
auch  Vflviaîoç’.
Monatsbericht  des  Staatsspeichers, ­
  siehe  '|mivtmo&amp;lt;;'.
Nachprüfung  der  Kassenbelege, ­
  siehe  unter  „Rechenkammer“.
Namengruppen  des  Besitzamtes
454.  488.
Nana-Tempel  280.
Naturalsteuer.  Fleisch  als  N.  in
byz.  Zeit  68.
Naturalwirtschaft  4.

Naubionsteuer,  siehe  'vaußiou’.
Nebenkosten,  siehe  „Beikosten“.
Nomarch,  siehe  'vopdpxnç*.
Nomarchenkasse  257.
Nomarchensteuern256ff.;  Gegensatz ­
  zu  den  Hebelistensteuern  259.
Notar.  Priesternotar  281.  282.  421  ;
Staatsnotar,  siehe  'àyopavóiuoç’;
öffentlicher  Privatnotar  277.  278.
419;  nicht  öffentlicher  Privatnotar
277.
Notariat.  Öffentliches  Notariat
276  ff.  ;  Wert  des  öffentlichen  Notariates ­
  296;  das  N.  ist  kein  Archiv
415.  —  Literatur  über  das  Staatsnotariat ­
  272  ;  Betrieb  des  röm.
Staatsnotariates  307.  —  Öffentliches
Privatnotariat  277.  419.  420;
nicht  öffentliches  Privatnotariat
277.  —  Girobank  no  tari  at,  Entstehung ­
  und  Befugnisse  278  f.  ;  Beschränkung ­
  der  Befugnisse  363;
Betrieb  429.  —  Priesternotariat
281.  421.  —  Dörfische  Staatsnotariatszweigstelle ­
  304.312;  sie  versieht ­
  die  demotischen  Verträge  mit
griechischen  ávaypacp/¡-Vermerken
422.
Notariatsbezirk  275.
Notariatsgebühreu  368.
Notariats  vertrag.  Wesenheit
des  N.  331;  öffentliche  Gültigkeit
des  N.  293.  295;  ptolem.  Staatsnotariatsvertrag ­
  419;  röm.  Staatsnotariatsvertrag ­
  309  ff.  317.  332  f.
334ff.  —  Banknotariatsvertrag  (bia-Tpaqp/j),
  Grundsätzliches  238.  287.
Öffentliche  Gültigkeit  der
Notariatsverträge  (Publizität),  siehe
unter  „Notariatsvertrag“.
Ölmühle  161.  223.  259.  327.  328.
Ölverschleiß  161.
Ölverschleißpachtzins  161.
Opfergebühr  259.
        <pb n="577" />
        556

Deutsche  Schlagwörter.

Ortschaftsgruppen  des  Besitzamtes ­
  454.  488.
Ortsverkehr,  für  Getreidesteuern
89  f.  ;  für  private  Getreide-Girozahlungen ­
  74  ff.  ;  Ausgleichsabrechnung ­
  184.
Pacht,  zerfällt  in  Zeitpacht  und
Erbpacht  203.
Pachtverträge  wurden  nicht  im
Besitzamte  verbucht  437.
Pachtzinsen,  im  Girowege  gezahlt
74  ff.  ;  P.  der  Staatsbauern  163.165  f.
Pächtergabe,  siehe  'a-irovbii’.
patrimonium  privatum  189.
Personalfolien  285.  498.
Pfandrecht.  Verpfändung  der
eépaxa  im  Staatsspeicher  111  ;
Buchung  der  Pfandbelastungen  im
Besitzamte  464  ff.  ;  Löschung  im
Besitzamte  514  ff.
Pfandvertrag  444.  447.
Pfändungsrecht  desptol.Steuerpächters ­
  252.
Polizeidiener;  siehe  'paympo-&amp;lt;pópoç’.

Post-Scheckverkehr  3.
praescriptio,  siehe  „longi  temporis
  p.“
Priester  als  Staatsbauern  165;  als
notarielle  Übersetzer  (Dolmetscher)
439  ;  als  Beamte  des  Tempelarchivs
439.
Priesternotar,  siehe  unter
„Notar“.
Privatacker  163.
Privatbank,  siehe  „Bank“.
Privatfirmen,  siehe  „Firmen“.
Privat-Girobescheinigung
143  ff.
Privat-Girokonto  72ff.  158.159.
181.
Privat-Giroguthaber  181.

Privat-Giromeldung  139.  144.
Privat-Giroquittung.  Im
Speicherverkehre  139.144.148.
154.  155.  156  ;  P.  für  mehrere  Empfänger ­
  145.  —  Im  Bankverkehre
211.  226  ff.  Quittung  für  die  Bank
227.  Quittung  für  den  Girozahler
227  ff.
Privatkasse  39f.
Privatmaße  40.
Privatnotariat,  siehe  „Notariat“.
Privatpächter  163.
Privatquittung,  siehe  „Privat-Giroquittung“.

Privatrentamt  223.
Privatsekretär  129.
Privatspeicher  40f.
procurator  Augusti  199.  482.
Prosangelie,  siehe  unter  'irpouund
  '¿rriOTaXpa'.
Protokoll  alsVertragsgattung  287.
Provinzialbehörden  61.
Publizität  (öffentliche  Gültigkeit)
der  Notariatsverträge,  siehe  unter
„Notariatsvertrag“.
Quittung  der  Bank,  im  Giroverkehre ­
  nicht  erteilt  210.  316.  —
Q.  der  Staatskasse  über  Erbpachtkaufgeld ­
  242;  über  Umsatzsteuer ­
  308.  —  Q.  des  Staatsspeichers ­
  139  ff.  —  Q.  des  Giro-Geldempfängers
  für  die  Bank
213  ;  für  den  Giroaussteller  213.
316;  vorzeitige  Quittung  316.
Quittungsbogen  153.  270.
Räumliche  Verwahrung  der
Girobestände  bei  dem  Staatsspeicher ­
  68  ff.  bei  der  Bank  187.
Realfolien  285.  498.
Rechenkammer.  Gau-Rechenkammer. ­
  Nachprüfung  der  Komrechnungen
  und  Geldrechnungen
        <pb n="578" />
        Deutsche  Schlagwörter.

557

59  £f.  ;  Ausgleich  der  Rechnungen
des  Korn-Fernverkehres  in  Steuersachen ­
  95.  183  ;  in  Sachen  der  privaten ­
  Girokunden  101.  —  Landes-Rechenkammer
  in  Alexandreia.
Nachprüfung  der  Kornrechnungen
und  Geldrechnungen  õ9íf.  ;  Ausgleich ­
  der  Rechnungen  des  Fernverkehres ­
  101  ;  Nachprüfung  der  Hausgutrechnungen ­
  242.  —  Katöken-Rechenkammer
  (kutoikiköv  Xo^ioxripiov)
  496  ff.  501  ;  befaßt  sich  nicht
mit  Pfandbelastungen  506.
Rechtlichkeit  des  Erwerbes  289.
res  privata  189.
Ressortgerichtsbarkeit  200.
richterliche  Tätigkeit  des
ïbioç  XÓToç  200.
römische  Verträge  278.
Rückgängigmachung  einer
Girobankbescheinigung  524.
Saatdarlehen  134.
Sachengruppen  des  Besitzamtes
454.  488.
Schatzung,  siehe  'xav'  olxlavduo-Tpatpi^’.

Schätzungsausschuß,  siehe
unter  'ouvtíiutioiç’.
Scheck  im  Speicherverkehre  119.
125.  127.  128.  129;  im  Bankverkehre ­
  209  ff.  ;  Umlaufszeit  126.  130.
131;  Inhaberscheck  131;  Namenscheck ­
  131.
Scheinmitgift  233.
Schenkung  von  Todeswegen
245.  386;  gewöhnliche  Schenkung
(xdpiç)  509.
Schuldurkunde.  Einlieferung  der
Sch.  in  das  Besitzamt  463  ff.  ;  Auslieferung ­
  der  Sch.  aus  dem  Besitzamte ­
  484  ff.  ;  Totmachen  der  Sch.
216.  484  ff.  226;  Ankleben  der  toten
Sch.  an  die  Bankbescheinigung  217.

Schwebesachen  im  Notariate
436.
Schweinesteuer,  Erhebungsart
258.
Sechszeugenurkunde  277.
Seitenzahl  im  Tagebuche  des
Staatsspeichers  181;  in  der  Bestandsliste ­
  (biaOTpd)  para)  des  Besitzamtes ­
  494.  495.
Selbsteinlagen  im  Giroverkehre
73.  157.
Sesam  als  Giroguthaben  63.
Sichtvermerk  als  Gegenzeichnung ­
  und  Genehmigung  132.
Siegel,  Untersiegelung  der  Quittungen ­
  227  ;  Untersiegelung  der  Giroanweisungen ­
  und  Schecks  128.205.
209;  Versiegelung  der  Urkunden  128.
Sigel  174.  181.
Sitologe,  siehe  'aiToXófoç’.
Sklavenkauf,  verbucht  im  Besitzamte ­
  285.  307.
Sklavensteuer  273.
Sonderkonto  des  Königs  (ïbioç
XÓYoç),  siehe  unter  „Konto“.
Speicher,  siehe  'Gnuaupóç’.
Speicherbescheinigung,  siehe
„Bescheinigung“.
Sperrantrag,  siehe  unter  'xaToxn'.
Sperre  der  Kornguthaben  im  Speicher ­
  112;  Sp.  des  im  Besitzamte
verbuchten  Besitzes  siehe  unter
'KttTOxfl’.
Spreuschober  63.
S  t  a  a  t  s  ar  c  h  i  V  (bri  poöia  ßißXioGriKTi).
Verwaltung  283;  Bezirk  284;  Firma
284;  Verwahr  stelle  für  Privaturkunden ­
  mangels  des  Besitzamtes
282.  304.
Staatsbank  20ff.  39.
Staatsbauern  siehe  unter  'yempYÓç’.

Staatsgut.Begriff  des  St.  188ff.
        <pb n="579" />
        558

Deutsche  Schlagwörter.

Staatsgutministerium  (í&amp;gt;ioí-Ktioiç)
  190  ff.
Staatskasse.  Ptolem.  Zeit:  in
der  Gauhauptstadt  7  ff.  ;  in  Dörfern
8f.  Röm.  Zeit:  in  der  Gauhauptstadt ­
  7  ff.  39.197  ;  in  Dörfern  nicht
vorhanden  14.  15.  30.  —  Firma  12  ;
Sprengel  14;  Liste  der  Staatskassen
16  ;  Direktor  der  St.  in  ptol.  Zeit  12  ;
in  röm.  Zeit  19.  —  Wirksamkeit  für
das  kgl.  Hausgutkonto  188.193.194.
197;  ohne  Kassenverfügung  keine
Einnahme  und  keine  Ausgabe  241.
Staatsnotariat,  siehe  unter  „Notariat“. ­

Staatsspeicher,  siehe  „Speicher“.
Stadtarchiv,  Verwahrung  von  Privaturkunden ­
  280.
Stadtgemeinde  als  Inhaberin
eines  Geld-Girokontos  187.
städtische  Beamte,  Rangordnung ­
  291.
Stammeinlage  im  Bankverkehre
185;  im  Speicherverkehre  72  ff.
Stammguthaben  im  Bankverkehre ­
  185  ;  im  Speicherverkehr  72  f.  ;
Erhöhung  des  St.  157.
Stammrolle  des  Katökenlandes
497  ff.
Stempelabdruck  unter  dem  dva-Tpaq)/¡-Vermerke
  desNotariates  424.
Steuer;  Feste  und  lose  Steuer  258;
Hebelistensteuern,  Gegensatz  von
Nomarchensteuern  259.
Steuerbehörden  443.
Steuerberechnung.  Prüfung  des
Steuersolls  86.
Steuerbescheinigung  der
Lehen-Rechenkammer  511.512.513.
Steuererheber,  ist  staatl.  Beamter ­
  ;  siehe  'irpdKTUjp’  und  „Dekaproten“.

Steuer-Girokonto  159.162.
Steuer-Giromeldung  139  ff.
148.

Steuer-Giroquittung  85  f.
139  ff.  148.  162.
Steuer-Hebebezirk  90.253.
Steuer-Hebegenossenschaft
für  Geldsteuern  187;  St.  für  Getreidesteuern ­
  90  ff.
Steuerkonto  (Abrechnungsbuch)
159.
Steuerpachtgenossenschaft,
siehe  „Genossenschaft“.
Steuerpächter  84.
Steuerquittung  des  Erhebers
oder  Pächters  85;  St.  des  Staatsspeichers ­
  85  f.  139.  162.
Steuerveranlagung  geschah
TÓTToç  für  TÓiroç  148;  geschah  in
Pauschsummen  nach  den  Summen
der  Vorjahre  159  f.  371.
Steuerzahlung  geschah  getrennt
nach  Ortsangehörigkeit  94ff.  ;  St.
im  Girowege  :  im  Speicherverkehre
87  ;  im  Bankverkehre  87.  258.
Syrisches  Getreide  70.  155.
tabellio  277.
Tagebuch.  Im  Betriebe  des  Staatsspeichers ­
  180  ;  im  Betriebe  der  Bank
182.
Tempelarchiv.  Verwahrung  von
Privaturkunden  im  T.  der  griechischen ­
  Städte  280;  Verwahrung
demotischer  Verträge  im  T.  281.
438;  Verschwinden  der  Tempelarchive ­
  282.
Tempelartabe,  siehe  unter
'dpTclßri’.
Tempelkasse  7.  39.
Tempelland,  siehe  unter  'vf)'.
Tempelmaße  105.
Tempelspeicher  41.54.
Testament.  Hinterlegung  des  T.  im
Besitzamte  385  ff.  485  ;  nur  notarielle
T.  gelangen  in  das  Besitzamt  388  ;
das  T.  ersetzt  die  KaTaTpa&amp;lt;p/i  391  ;
        <pb n="580" />
        Deutsche  Schlagwörter.

559

römisches  T.  405;  Erbschaft  ohne
Testament,  siehe  'àbidêeToç’.
Toparchie,  siehe  'To-irapxia’.
Torzölle  gehören  zu  den  Nomarchensteuern ­
  257.
Totmachen  des  Schuldvertrages
216.  514  ff.
Traditionsurkunde,  siehe'à-rro-(Txaoíou
  auYTpacpn’.
Übersetzung  demotischer  Verträge ­
  ins  Griechische  439.
Umlaufsdauer  des  Schecks  126.
Umsatzsteuer,  siehe  '¿tkukMou
T^Xoç’.
Umschaufeln  des  Getreides,
Gebühr  dafür  117.
Untersiegelung,  siehe  „Siegel“,
vacantia  200.
Verabfolgungsverfügung  des
Besitzamtes,  siehe  'ëybômpov'.
Veräußerungsverbot  innerhalb ­
  des  Vertrages,  Wirkung  desselben ­
  472.
Vererbung  der  Lehen  164.
Vererbpachtung,  siehe  „Erbpacht“. ­

Vererbpachtungsbehörden
239  ff.
Verpachtung  der  Staatskasse
fand  nicht  statt  11.  25;  V.  der
Staatsbank  25.
Verpfändung  der  Kornguthaben
111;  des  Grundbesitzes  464  ff.
Versandnachweis  (Versandliste,
Überweisungspapier)  411.
Versäumnisgebühr  für  Kornlagerung ­
  im  Staatsspeicher  116.
Versiegelung,  siehe  unter  „Siegel“. ­

Vertrag,  siehe  unter  „Notariatsvertrag“, ­
  „Girobankvertrag“  und
'xeipÓYpaqpov*.

Vertragsformen  287.
Vertragsmelderolle,  siehe  'eîpöpevov’.

Vertragsurschriftenrolle  des
Notariates  347.  417  ff.  423.  433.
440.  513.
Volkszählung,  siehe  unter  'kot’
oÎKÎav  áiTOTpacpri'.
Vorbehalts  vermerke  des  Besitzamtes ­
  388.  406.
Vorlesen  des  Vertrages  im  Notariate, ­
  siehe  'àvaYiTvihoKU)’  und'rrapavoYiYvibOKU)’.

Vormund  eines  Unmündigen  112;
Frauenvormund  siehe  'KÚpioç*.
Vorschußkonto  des  Steuererhebers ­
  82  ff.
Währung  249.
Webersteuer,  Erhebungsart  258.
W  eidesteuer  ist  Nomarchensteuer
257.
Weidewärter  203.
Weizen  als  Giroguthaben  63.
Weizenacker  71.
Wertumsatzsteuer,  siehe  '¿ykukXíou
  réXoç’.
Winkelschreiber  233.
Woche  414.
Zahlungsantrag  ist  Vorbedingung
für  Kassenverfügung  135.
Zahlungsanweisung,  siehe  „Kassenverfügung“. ­

Zahlungsverkehr  (Korngiro)  in
den  einzelnen  Monaten  4.  64  f.
Zeitpacht,  siehe  „Pacht“.
Zensus,  siehe  'kot’  oIkíov  diro-Tpatprj'.

Zentralbehörden  61.
Zession,  siehe  ''irapaxiíjpriaiç’.
Zölle  sind  Nomarchensteuern  259.
Zwischenquittung  260.
        <pb n="581" />
        Griechische  Schlagwörter.

aßoXog  360,
aTOpavo|i€iov;  ptol.  Zeit  281;  für
die  römische  Zeit  siehe  unter  „Notariat“. ­

àTopavo|UÍa;éTnTnpou|iévriçTTiçà.22.
ayopavopog  =  Staatsnotar  272.440;
Amtsbezirk,  Befugnisse  272  f.  ;  ist
kein  Archivbeamter  276;  ist  in  ptol.
Zeit  staatlicher  Beamter  272;  in
röm.  Zeit  liturgischer  städtischer
Beamter272.291;  die  à.  bilden  Kollegium ­
  273.  504.
Ayopaç  íparíiuv  rpcí-nreZa  in  Arsinoe
35;  ’ATopâç  xpcíueZa  in  Arsinoe  35.
àtopacfTÒç  TTupóç  70;  à.  ¿k  irpo-KripúHeujç
  201.
ayuiá;  ¿v  273.
dtòécTTTOTa  200.
àòiáOexoç  387.  398.
àòlttKpÍTUUÇ  KaxaKCxdjpiKa  406.
‘Aòpiavn  ßißXioOnKri  (Landesarchiv
zu  Alexandreia)  280.  284.  299;  ist
Besitzamt  erster  Klasse  300.
eîç  àGéxTicriv  kuI  àxíipujoiv  212.
216.  484.  515.
AGrivdç  xpdTteZa  in  Arsinoe  35,
aîxoû)iiai,  Schlagwort  in  Zahlungsanträgen ­
  137.
ttKUpoç;  àKÚpouç  eîvai  xdç  biaypa-&amp;lt;pdç
  226,
àKÚpui(Tiç  212.  216.  484.  514.
àXXaTÓ  249.
dpoißiKfi  xpátreZa  32.
ápcpobápxnS,  empfängt  die  kox’
oÍKÍav  àTToxpaq)ti*369.

ã|iq)OÒov  =  Stadtteil  35.
àvatiTVÚJCTKUu;  àvéyviwv  in  Girobankverträgen ­
  aus  Antinoupolis  354  ;
irapovéYvujv  335.
àvaTpacpií  ;Grundbedeutungdes
WOrtes  408  ;  d.  =  Aufzeichnung  zum
Zwecke  des  Versendens  414.415  ;
d.  =Versandnachweis  411.  413.
433;  d.  =  Überweisungspapier
413;  die  notarielle  d.  ist  die  Übertragung ­
  eines  Vertragsauszuges  in
die  Ver  tragsmelde  rolle  (eipópevov)
  415.  494.  513.  514;  dvaxpacpri
  -  Vermerke  unter  demotischen ­
  Verträgen  281.  421.  426.  439.
440;  dvaxpacp/i  -Vermerke  unter  Hüterverträgen ­
  419ff.;  dvaxpacpi^-Vermerke ­
  unter  griechischen  Verträgen ­
  der  Römerzeit  415,  418  ;
Wesen  der  notariellen  dvaxpatpñ
294.  295.  307.  415  ff.  420;  Verwahrung ­
  der  dvaTpatpi*!  im  Besitzamte ­
  460;  d.  des  Testamentes
385;  d.  des  erworbenen  Dauerbesitzes ­
  391.  453;  die  d.  ist  die
dienstmäßige  Bestätigung  der
d-troYpoqpfi  303.  375.  416;  die  d.
geschieht  unabhängig  von  der  diro-Xpacpfi
  406;  die  d.  geschieht  erst
nach  der  Steuerzahlung  347,
416;  irétrxuJKev  eîç  dvaxpacpj’iv  422;
pexeíXriípa  eîç  d.  422;  ó  upôç  xfj
dvuYpaç^  297.
àvttTpâqpiov  408.
àvafpàcpuj;  dvdYpavpov  oder  dvdxpavpm
  als  Schlagwort  im  éTrioxaXpa
307.  423;  dvax¿XpairTou  als  Schlagwort ­
  in  der  Notariatsbescheinigung
        <pb n="582" />
        Griechische  Schlagwörter.

561

280.  281.  415  ff.  420  ff.  423.  513;
àvaypacpóiLievoç  (Zugehörigkeit  zu
einem  Stadtbezirke)  408.  342.  350.
359;  dvoTpdqpeiv  eíç  xò  òrmómov
oder  €iç  xò  bripóma  ypdppaxa  408;
à.  é-iri  KthjLiTiç  408;  dvaYeïpappévoç
iv  xdHei  iepéuuv  408.
àvaòíòuj)Lii  442.
àvaKopiòií  535.
àvÚKpiaiç  des  Sklaven  459;  6  Trpòç
xaîç  ávoKpíoeoiv  297.
dvavéujcriç  321.
dvttTTÓÒOTOÇ  364.
dva7TÓpi(poç  360.
dvaq)épeiv  im  Sinne  von  dva-Ypdqpeiv
  424;  dKoXoúBuuç  x^  àveve-XÔTioopévr)
  òi’  àYopavopíou  baveíou
ÚTroGriKi]  327.  328.  416;  àKo\oú0ujç
x^  dvevTiveTpévri  òià  xoO  dyopavopíou
  liív^  318.
dvnXlupa  237.
‘Avoußieiov  in  Memphis  280.
dvTiTpaqpeúç  250.  537.
dVTÍTpa(pov  =  Abschrift  220f.  456.
484  ;  =  Auszug  aus  dem  Girobuche
der  Bank  525.  526.  530  ;  =  Doppelausfertigung ­
  einer  Urkunde  358;
=  Auszug  aus  einer  Urkunde  375;
=  Abschrift  des  Notariatsvertrages
395  f.
dTtaiTiiaipov  =  Hebeliste  ;  für  Getreidesteuern ­
  89.  155;  für  Geldsteuern ­
  267.
díiéxiu  in  Giroquittungen  228  ff.
duoTpaipn;  ptol.  Zeit  392;  Wesen
und  Arten  in  röm.  Zeit  368  ff.  —
Steuer  -  dîTOYpacpri  290;  ptol.
Zeit  369;  d.  Bpeppdxuuv  355.  360.
369.  371  ;  d.  KapqXujv  361  ;  d.  zum
Zwecke  eines  Erntesteuernachlasses
369.  370.  Die  kux’  oîkîov  d-iro-Tpacpri
  (Schatzung,  Volkszählung)
89.  267.  369  f.  389;  Verwahrung
derselben  im  Staatsarchive  283;
Literatur  369.  —  Pflicht-diro-Ypacpq

  zur  Berichtigung  der
Bestandsliste  des  Besitzamtes
369.  372  ff.  376.  389;  Verwahrung
und  Lagerung  460  ;  Inhalt  derselben
379;  Beeidigung  der  Pflicht-drro-Ypaqpq
  397.  —  Freiwillige  d.  an
das  Besitzamt  294.  303.369.375.
439.  447  f.  456.  513  ;  Unterschied
zwischen  freiwilliger  d.  und  pflichtmäßiger ­
  d.  392  ;  Beeidigung  der  freiwilligen ­
  d.  397  ;  ëxGiv  év  d.  302.303;
Verwahrung  und  Lagerung  460;
freiwillige  d.  des  Testamentes  384  ff.
389.  460  ;  dsgl.  über  ererbten  Neubesitz ­
  391.  461  ;  dsgl.  über  erworbenen ­
  Neubesitz  391  ff.  459  ;
dsgl.  über  eine  Forderung  468;  dsgl.
über  eine  ererbte  Forderung  401.
406;  dsgl.  über  staatsbürgerliche
Vorrechte  396  ;  die  freiwillige  d.  wird
vom  Vertrage  begleitet  393  f.  ;  sie
ist  in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen ­
  an  das  Besitzamt  einzureichen ­
  397  ;  Verwahrung  der  freiwilligen ­
  d.  im  Besitzamte  491  ;  Unterschied ­
  zwischen  d.  und  KoxaYpacpq
441.  —  Die  d.  ¿ttI  Xúoei  451.
aTTOTpácpojuai;  Tierbesitz  vermelden ­
  355.  361  ;  eine  djroYpaq)q
an  das  Besitzamt  einreichen  388;
diroYpdqpeaGai  xiva  386;  d.  Trpihxujç
389.  390.  397  ;  Kivòúvqj  xOùv  diro-YpatpopéviJüv
  ^7.
díTOÒíòuJiLii;  diréboxo  als  Schlagwort ­
  in  Kaufverträgen  440.
aiTOÒóxiov  =  Lagerraum  63.
aTToXoYiCTTqç  Ypctppaxeúç  297.
CtTTOCTTCtcrioi)  OUYTpG^Ó  =  Traditionsurkunde,
  Verzichterklärung,
Abstandserklärung  437.  438.  449.
díTÓTaKTOç;  qpópoç  diróxoKxoç  166.
díTOXÓ  230;  Kupía  f|  d.  228.
dpYÓç  =  außer  Betrieb  gesetzt  327.
dp  P  aß  lúv  =  Anzahlung  356.  444.
dpidßri;  Tempelartabe  105.
dpxoKOTTeiov  45.

Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

36
        <pb n="583" />
        562

Griechische  Schlagwörter.

àpxeîo  V  (vgl.  àpxn)  =  Amtszimmer,
Amtsgehäude  274;  =  Amtsbüro  der
pvTÎpoveç  273;  =  Staatsnotariat
(dfopavoiLievov)  274.  335.  419;  =
Amtsbüro  des  Besitzamtes  274;  =
Behörde  443.
dpxéqpoòoç  Kih|LiTiç,  liturgischer
Beamter  27.  283.
apxn  (vgl.  dpxeiov)  =  öffentliches
Amt  274  ;  =  Amt  des  Koi
àpxiTrpÚTovvç  274  ;  =  Amtszimmer
(Amtsbüro)  277.
àpxiôiKaatiíç  (Erzrichter)  292;
ist  Richter  und  Verwaltungsbeamter
296;  Behandlung  der  ouTxd^pnou;-Urkunden
  296;  Gliederung  seines
Personals  296  ;  über  die  ÒTipoaíiuaiç
im  Büro  des  á.  siehe  unter  'òrmoaíwcnç’.

àpxiepeùç  ’AXeEavbpeíaç  Kai
Aítútttou  -irdar]ç  200.
dpxi&amp;lt;pi&amp;gt;XaKÍTriç  191  f.  241.
dffuXía  396.
àdcpáXeia  =  Schuldurkunde  274;
=  Kaufurkunde  474.
daxoXoúpevoç  tò  Tpacpeîov  (Vorsteher ­
  der  Staatsnotariatszweigstelle) ­
  412.  423;  à.  üjvfjv  Tf|ç  xpairéZriç
  24f.;  à.  tò  ¿yxúkXvov  263.
QT  é  XI  a,  verbucht  im  Besitzamte  286.
376.  396  ;  xeXuuviKrj  àxéXcia  172.
a  0  T  ó  61  =  hier  an  Ort  und  Stelle  340.
acpidrapai  438.  446.
dxupoOnKri  63.
ßaXaveiov  (Abgabe)  237.
PaffiXeúç;  Geldzahlung  ßaoiXei  eîç
XÒV  ibiov  XÓYOV  193.
ßaaiXiKog;  Begriff  des  Wortes  190.
192  f.;  XÒ  ßacnXiKÖv  190.  239.  242.
441;  das  ßaoiXiKÖv  ist  Obereigentümer ­
  des  Erbpachtlandes  244.
ßaaiXiKog  YCutpYÓç,  siehe  'yelupTóç’.


ßacTiXiKÖg  TpappaTeúç  ;  hat
technische  Oberleitung  der  Gau-Rechenkammer
  60.  95;  gibt  Genehmigung ­
  zur  Verteilung  von  Saatdarlehen ­
  134;  wirkt  als  Gau-Aufsichtsbeamter ­
  für  die  Sicherheit  der
Hausgutverwaltung  191  f.  241;  wirkt
bei  Vererbpachtung  des  Hausgutes
mit  244;  empfängt  die  kux’  oíkíov
àTTOfpacpaí  370;  ist  oberster  Steuerbeamter ­
  des  Gaues  443.
ßeßaiLUdig  des  Kaisers  bei  vererbpachtetem
  Hausgutlande  202  ;
über  die  Pfand  -  ßeßaiiuo^  siehe
unter  „Gewähr“.
ßeßaicuTiKov  =  Gewährgeld  202.
ßeiKog  327.  328.
ßißXioOiiKTi  òniLiOíTÍa  oderß.  bnpoaiujv
  XÓTUJV,  siehe  „Staatsarchiv“;
ß.  ¿YKxpoeiuv,  siehe  „Besitzamt“;
ß.  xtupiK)^  291;  r)  èv  TTaxpiKoîç  ß.
410.
ßißXiov  =  (ausgehängte)  Liste  384;
ßißXia  =  Papiere  536.
ßißXiocpOXaH.  Allgemeines283.291;
Direktor  des  Staatsarchives  ;  ß.  dy-Kxr|öeu)v
  =  Direktor  des  Besitzamtes ­
  291  ;  ist  staatlicher  Beamter
291  ;  Mitgliederzahl  des  Kollegiums
291;  Betriebsdienst  429.
ßoriOog,  Hülfskraft  des  irpdKxujp
251;  Hülfskraft  des  vopdpxpg  258.
ïévripa  =  Jahrgang  64;  ==  Etatsjahr ­
  67  f.
Y  e  UJ  p  Y  ó  Ç  ;  ßaoiXixöq  y.  (Königsbauer)
80.  163;  bppôaioç  y-  80.  163f.;  der
Ausdruck  bppócnoç  y-  gilt  auch  für
den  Pächter  des  Hausgutlandes  203  ;
Genossenschaft  der  Staatsbauern,
siehe  „Genossenschaft“  ;  Pachtzinsen ­
  der  Staatsbauern  163  ;  rechtliche ­
  Stellung  der  Staatsbauern  165  ;
ein  bpiLiócnoç  YewpYÖq  zugleich  als
KdxoiKoç  165.  174;  ein  bripócnoç
YeujpYÓç  zugleich  als  gixoXóyoç  165.
        <pb n="584" />
        36*

Griechische  Schlagwörter.

563

TH  5  Th  ßaövXiKrj  165  ;  Begriff  der  yfi  ß.
191.  194f.  199.  201.  —  Yh  binaoaia
165  ;  Begriff  der  yh  191.  195.  199.
—  Yn  iòiÓKTriTOÇ  163.  —  yH
ibiiwTiKri  163.  199.  —  Y^l  lepd
(Tempelland)  200  ;  vom  Staate  verwaltet ­
  42  ;  steht  unter  dem  Kultusminister ­
  200.  —  Yf|  KUToiKiKri,
unverkäuflich  315  ;  Katökenland  zugleich ­
  Erbpachtland  500  f.;  Beschlagnahme ­
  des  Katökenlandes
501.  —  Yñ  KkripouxiKii  ;  Beschlagnahme ­
  des  Kleruchenlandes  501.
—  YH  ouaioKii,  Begriff  der  yÖ
ova.  191.194.199.  —  YflúuókoYoç
196.
Tpá)H|ua  (Stadtteil  in  Antinoupolis)
351.
TPdjitjLiaTeúç;  ßamkiKÖg  yp-)  siehe
unter  'ßaoiXiKÖi;'  ;  YP-  ôitoXóyuív
56  f.  105;  YP-  KTrivoTpóq)U)v  137;
Privat-Ypappareùç  129;  YP-  Y^iup-YODv
  136;  der  YP-  als  Sekretär  des
irpaKTiup  251;  ó  éiri  Tf|ç  biaXoYfjç
Tiûv  àpxibiKaaTüùv  Ypappaveúç  297  ;
ó  év  Tip  KaxaXoYeíip  àiroXoYiôxiqç
Ypappaxeúç  297;  YP-  itóXeujç  306;
empfängt  die  kox’  oíkíuv  duoYpacpri
370.
TpamuaToqpuXaKiov  482.
T  p  a  (p  e  10  V  ;  Grundbedeutung  274  ;
das  YP-  ist  kein  Archiv  415;  yP-=
  dörfische  Staatsnotariatszweigstelle ­
  216.  415.  423.  424.  432.  469.
490;  =  Schreibstube  des  Staatsnotariates ­
  in  der  Gauhauptstadt  517;
das  YP  -  des  Dorfes  wird  ápxñ  genannt,
mithin  ist  die  dörfische  Staatsnotariatszweigstelle ­
  eine  Staatsbehörde
277.  275;  ó  npôç  xip  Ypa(peiiu  =
dörfischer  Notariatsbeamter  423.
424;  ó  aucTxa06Íç  irpòç  x*  YPcup^íiu
=  Hülfsbeamter  (Dolmetscher)  der
dörfischen  Staatsnotariatszweigstelle ­
  433.
Tpaç^  Kttx’  ävbpa  x^upÚTiuv  283;
YP-  bripoaimv  283;  YP-  KuxaXoxiapiöv=Katökengrundbuch

  (Stammrolle ­
  des  Katökenlandes)  497  ff.
Y  u  p  V  a  (J  Í  a  p  X  0  Ç,  ist  ein  liturg.  städt.
Beamter  81.
Fupvaaiou  xpdireZa  in  Arsinoe  35;
hat  mit  dem  Gymnasium  nichts  zu
tun  359.
òáveia  bripóaia  366.
òeKáiTpuUTOç  (Steuererheber)  57.
84.  166;  Dekaprotenquittung  146;
gegenseitige  Aushülfe  90  f.
beKair)  póaxmv  258.
öeuTEpoßoXog  360.
òexnpepoç  414.
òéxopai;  béSai  in  Vererbpachtungsverfügungen ­
  241  ;  bëEai  in  Kassenverfügungen ­
  des  Steuerpächters  251.
263.  264.
òripoffía  ßißXioOiiKTi,  siehe
„Staatsarchiv“.
Ò  r)  p  ó  CTI  o  Ç  ;  XÒ  bripócnoV  =  Gesamtheit ­
  der  Staatsbehörden  294;  xò
bripóaiov  =  Staatsspeicher  41.  73.
75.  158;  xô  bripóoiov  =  Staatsgut
199;  xò  bripómov  =  Besitzamt  434.
455.  457;  xò  brjpómov  =  Staatskasse ­
  24.  352;  bià  bripoaíuiv  (Yemp-Yií»v)
  109.  155;  brpLiôaioç  YeujpYÓç,
siehe  'YempYÓç’;  bripoaíuuv  =  bià
btipoaímv  YeiupYÚJv  154.  172;  bqpooíuuv
  oder  úirèp  brpLioaíujv  163  ff.
174;  bnpóôia  TTpdYpaxa=Staatsangelegenheiten ­
  374;  xò  brpuóaia  =
Staatssteuern  361;  br^poaía  ßißXiosiehe
  „Staatsarchiv“;  oí  év
brmoaíoiç  irpcÍYpaôiv  dvxeç  482.
òr]pocrióu);  eòGéiuç  bripoouPoaxe  xà
biaoxoXiKd  123  ;  xGipÓYPoupov  bebqpoaiuj|uévov
  év  xip  KoxaXoYeíip  534.
òripocíujffiç  des  Handscheines
289.  291—295.  442.  474.  534.
òiá;  Zahlung  bid  xoO  beîva  152ff.
169.  180;  bid  bripooíoiv  YewpYÜiv
=  bqpooíuiv  170.
        <pb n="585" />
        564

Griechische  Schlagwörter.

òiaYpacpií  ==  Liste  238;  =  Verschreibung ­
  238;  =  Zuschreibung
238  ;  =  Girozahlung  (im  Bankwesen) ­
  238;  einfache  Girozahlung
186.  238;  Auszug  aus  dem  Girobuche ­
  348.  213ff.;  Begriff  und
Arten  der  biaypacpaí  238.  522;
Ò.  und  ÓTTOTpacpi^  als  Teile  des
Girobankvertrages  von  Hermupolis
318  if.  329.  332  f.;  die  Ò.  als  Grundlage ­
  des  selbständigen  Girobankvertrages ­
  von  Antinoupolis  353;
die  b.  als  Kassenverfügung  für
Vererbpachtung  239fr.  244ff.;
die  b.  als  Kassenverfügung  des
ptolem.  Steuerpächters  248;
dsgl.  des  röm.  Steuerpächters
265.
ÒI  a  T  P  á  (p  UJ  ;  Bedeutung  im  Zahlungswesen ­
  186  ;  bidYpaipov  in  der  Giroanweisung ­
  149.
ômôiÍKri,  siehe  „Testament“.
0iaKeicr0ai  =  lagern  (im  Fachwerke
des  Besitzamtes)  403.457  ;  bidKeixai
év  ôvópaxi  ToO  beîva  457.  461  ;  bid-Keixai
  éir’  ôvópoTOç  toO  beîva  457.
òiaXOYÓ;  Begriff  297f.;  ó  irpôç  xf)
biaXoYfj  xfiç  uóXeujç  297  ;  oí  éirl  xf|ç
biaXoYf|ç  xiíiv  dpxibiKUOxdiv  Ypctppaxeiç
  297.
òiaffTéXXtJU  =  im  Girowege  zahlen
88;  bieöxdXriaav  87.  88.  110.  143;
bieoxaXpëvov  KecpdXaiov  315.  316  ;
bidoxeiXov,  Schlagwort  der  Giroanweisung ­
  71.  119.121  ;  Schlagwort
des  Scheckinhabers  129.  131.
òiaCTToXeÚç;  Dienststellung  119.
204.
ôiacTToXií  523.
òiaCTToXiKÓV  (Giroanweisung  oder
Scheck);  im  Bankverkehre  203.  316  ;
im  Speicherverkehre  119.125.  127.
128.  87;  behördliche  Zustellungsverfügung ­
  321.
Õ  ladTpihjuaTa  =  Bestandsliste  des
Besitzamtes  292.  294.  372.456.458  ;

die  b.  sind  kein  Grundbuch  287.  290;
sie  sind  auch  kein  Kataster  291;
die  b.  zerfallen  in  Ortschaftsgruppen, ­
  Sachengruppen  und  Namengruppen ­
  488;  Berichtigung  der  b.
373.  374.  444.  490.  493.  514;  Erneuerung ­
  der  b.  389.  390.  392;  Verwahrung ­
  und  Lagerung  460;  Erneuerung ­
  in  fünfjährigen  Zwischenräumen ­
  383.  490  f.;  Verfahren  bei
der  Berichtigung  und  Erneuerung
383.  493  ;  öffentlicher  Aushang  der
Neuauflage  383;  die  b.  enthalten
Vermerke  über  bezahlte  Steuern
435  ;  Verbuchung  der  Kaufpfandverträge ­
  453  ;  Verbuchung  der  Katökenlehen
  496  ;  Verbuchung  der  Pfandbelastung ­
  und  der  Sperre  474;  Verbuchung ­
  der  liturgischen  Sperre
478;  für  jeden  Besitzer  besondere
Spalte  492  ;  Zitieren  der  Bestandsliste ­
  495  ;  Dauer  der  Aufbewahrung
der  Bestandslisten  495;  Löschung
einer  Eintragung  in  der  Bestandsliste ­
  516.
òiácpopov  93.  100.
hiEYßoXii  =  Barzahlung  234ff.  311.
28  ;  b.  €Îç  irepiXuaiv  531.
Ò  Í  K  a  10  V  =  Berechtigungspapier  286.
376;  =  Besitzpapier  381.382  ;=  Urkunde ­
  über  ein  Forderungsrecht  476.
Ò10  Í  K  r]  (JIÇ  =  Staatsgutministerium,
Finanzministerium  190  ff.  197  ;
=  Staatsverwaltungsdienst,  Be  -
triebsdienst  374.
òioiKrjTiíç  =  Finanzminister  61;
Vergabe  von  Lehen  durch  den  b.
164  ;  Verwalter  des  Staatsgutes  189  ff.
òiírX(uj|LiaTOç?)  Xaxa(vouibXou  ?)
258.
òlffCTÓç  —  in  zwiefacher  Ausfertigung ­
  534.
òpaYjuaTr]  YÍaç  ko!  oaKKiiYÍaç  258.
òpópoç  des  Tempels  105.
òu}òeKá/Lir]voç  414.
bwjua  117.
        <pb n="586" />
        Griechische  Schlagwörter.

565

èfòíòUJiLii  ==  händige  aus  240.
eTÖ0ai|Liov  =  Ausgabeanweisung
des  Besitzamtes  484.  300.  516.  518.
533.  536.
€TKUk\ÍOU  TéXoç  ==  Wertumsatzsteuer. ­
  Literatur  244  ;  zahlbar  für
Privatland  248.  296.  435.  535  ;  zahlbar ­
  für  Katökenlehen  321.  510;
zahlbar  für  Erbpachtland  244.  245.
248  ;  zahlbar  an  die  Staatskasse  246.
248.  308;  gehört  zu  den  Nomarchensteuern ­
  256.  260  ;  gezahlt  vom  Gläubiger ­
  308;  Quittung  auf  dem  éní-OTuXpa
  308;  ó  èm  xfiç  ¿tkukXíou
264;  Notariatsvertrag  erst  nach
Zahlung  der  Wertumsatzsteuer  308.
419  ;  dvafpoiopri  des  Notariates  erst
nach  Zahlung  der  Wertumsatzsteuer
435;  unpünktliche  Zahlung  435  f.
eyXapßavw  =  mache  einen  Auszug; ­
  402.
ëYXr||iivpiç  =  Auszug  291.  403.  484.
èxXÓTOu  182.
etòoç  ==  Sachengruppe  (des  Besitzamtes) ­
  489;  eibn  êv  kiviítoiç  koí
ÜKivriToiç  489  ;  eibr;  èXdíKCt  259.  260  ;
eîboç  ¿ykokXíou  256.
eÍKOVÍÍuu  =  mache  einen  Auszug
aus  einem  Schriftstücke  427.
giKiúv  =  Leibesmerkmal  39.426.
eipójLievov  =  das  Aneinandergereihte ­
  412  ;  =  Begleitübersicht,  Inhaltsverzeichnis ­
  413;  =  Vertragsmelderolle ­
  429.  433  ff.  513.  514;  eip.
TpaireliTiKÓv  403.  404.  406.  429.
eîç  TÒv  bevva,  Getreidezahlung  144.
147  f.  168.  170.  176  f.  180;  eiç
XÓYOV  =  ü-rrèp  Xôtou,  Zahlung  für
ein  Etats-Einnahmekonto  161;  eîç
õvopa,  siehe  unter  'ôvopa’.
eî  ff  per  pé  ut;  eWpepéxpnKev  147.
eîç  ôvopa,  siehe  unter  'övopa’.
éKttTOffTfi  Koi  irevTTiKoaTi^  258.
éxpáXXuu  236.

èKÒíòuj|Lii;  TÛ)  bnpooíip  éSébiuKo
=  dem  Besitzamte  übermittelt  434.
èKTTpóOeff  poç  123.  125f.
ÈKffTáffewç  TéXoç  18.  257.  259.
êKTaKTOÇ‘=  lose;  év  áKTÓKTtu  èmq)ép€iv
  394.  424.
èKqpópiov;  Pachtzins  der  Staatsbauem
  98.  164;  Lehenzins  98.  164;
Privatpachtzins  104.
èKXÓJprjffiç  eines  Sklaven  286;  statt
napaxdipricnç  499.
èXaioupTÎov,  siehe  „Ölmühle“,
epßabeia  299.534;  épPabeíaç  xPnpuTiapóç
  =  Einweisungsverfügung
444.
Apßäbeoffu;  536.
èvexopaffía  523.
èvoÍKiov  Bn^aupoO  114f.
év  èvxáKTLU  424.
èvxáffffuu  =  ich  rücke  Angaben
in  einen  Bericht  ein  424;  =  ich
fertige  einen  notariellen  Auszug  an
424.  427.  428;  évxéxuKTai  als  Notariatsvermerk ­
  424.
èvxíOripi;  Erklärung  für  den  Betrieb
des  Besitzamtes  456  f.
èSaKoXooOéuj;  ßeßauOoew?  éSa-KoXouBoúoriç
  343.  352.
éSaprivoç  414.
éStlTOTiíS,  bestellt  den  Frauenvormund ­
  418.
èHoòiáíUJ  im  Girozahlungswesen
203  ;  éHuubíaaa  als  Unterschrift
des  Girozahlers  in  Girobankverträgen ­
  335.  344.  349;  èEobíaoav,
Schlagwort  in  Giroanweisungen
120.
èHoiKovopéuj;  ßoüXopai  èSoiKovopfjoai
  303.
eiraixov  108.  157.
èrraKoXouOéuj;  éuaKoXoueoOvxoç
Gegenzeichnung  in  der  staatl.  Kassenverfügung ­
  134.  Gegenzeichnung
        <pb n="587" />
        566

Griechische  Schlagwörter.

in  der  Quittung  der  Staatsbehörde
203;  áiTTiKoXoúeriKa,  Grundbedeutung ­
  331  ;  in  Girobankverträgen  aus
Hermupolis  318  ff.  328.  337.  338.
342.  348.  521.
fcTravépxojuai;  é-rravexeâv  eíç  tù
éqpéOTia  89.
èTravÓpGaiCTiç  =  fortlaufende  Berichtigung ­
  der  Bestandsliste  375.
èirépxopai;  éireXeeîv  523.
äTTißoXii  für  Kopfsteuer  267.
èiriYpaqpií  (eine  Steuerart)  147.
èíTiTpácpuj;  émYéTPCtppai  KÚpioç  =
ich  gegenzeichne  als  Frauenvormund
  329.
èîTiOiÎKr)  205.
èTtiKaOiíiLievoi  265.
äTTiKaiaßoXviv  ?Toif|oao0ai  321.
èTTiKXacTiuóç  266.
èîTÎKpicriç  370.
èKÍíevov  267.
èTTKJKéTTTUJ;  ¿TTiOKévpaoOai  ==  Einsichtnahme ­
  in  die  Privaturkunden
des  Besitzamtes  293.  300.  483;  é-rreaKepiLiévov
  etpöpevov  402.  406.
eTridTaXpa  ;  ohne  d.  kein  Notariatsvertrag ­
  292.  294.  301  ff.  419.  520;
das  é.  ist  vom  Besitzer  zu  beantragen ­
  292.  308.  391  ;  Verbuchung
des  Besitzes  im  Besitzamte  muß  dem
voraufgehen  305  ;  Beeidigung  des
Antrages  306  ;  Antrag  auf  Erteilung
des  è.  in  Hinsicht  auf  Katökenland
506  f.  512;  Behandlung  des  Antrages
auf  Erteilung  des  é.  im  Besitzamte
302.  304.  309.  387.  474.  512;  im
Falle  einer  Verpfändung  des  Besitzes ­
  enthält  das  è.  einen  Vorbehalt ­
  465.  477  ;  das  è.  wird  im  Falle
einer  Sperre  (Kaxoxn)  versagt  292.
374;  Übergabe  des  è.  an  das  Notariat ­
  305.  308.  513;  das  è.  für  die
notarielle  Errichtung  der  KaTaYpaq)i*i
446  ;  Behandlung  des  è.  im  Notariate
308;  das  é.  verbleibt  dauernd  im

Notariate  308.  347  ;  àTroYpaq»!  und
è.  an  demselben  Tage  305.  508.
èîTicrrâTriç  Kiú|Liriç  191  f.
èTTiaxéXXuj  =  das  éirioTaXiaa  erteilen ­
  323.
èTridcppaYicTTriç  58.
èTTixeXéuj;  xà  xfiç  ¿pßabeia?  é-mxeXeoBfivai444;
  éinxeXeîxe  als  Schlagwort ­
  im  ¿TTÍoxaXpa  306.
èiTixripéuj;  éTnxripoupévTiç  xfiç  àxopavopiaç
  326.
èíTixriprixóç  der  Bank  21  ff.  316.
320.324.  226.  341;  è.  der  Katôken-Rechenkammer
  511;  è.  des  Notars ­
  22;  ¿.  der  dörfischen  Staatsnotariatszweigstelle ­
  275  ;  é.  des
Tempelspeichers  57;  éuixripnxiiç
  oùavaKfiç  piaGifiaeujç  481;  sonstige ­
  é-mxriprixaí  21.  29.
è^TT  í  X  P  O  TT  O  ç  =  Vormund  112;=  procurator ­
  201  ;  éiTÍxp.  ZeßaaxoO  198.
èiricpépu)  ;  é-irriveYKa  als  Schlagwort
des  Schecküberbringers  129  f.
èpYCicrxópíoV  =  Arbeitsstätte  45.
f)  xpÓTreía  irXridíov  xoû  'Eppaíou
in  Ar  sino  e  36.
éxapícTpaxa  414.
eúbOKÉu)  326.  356.  395.  447.
6ÚÒÓKr](Tiç  innerhalb  der  àiroYpaqpri
447  f.  449;  pex’  eúboKr|&amp;lt;jeujç  447.
èqprijuepíç  =  Amtsschriftenbuch
(des  KOxaXoYeîov)  297.  298.
äxu)  ;  ëoxov  in  Giroquittungen  331;
ëoxov  ïnov  396.  398.  454  ;  ëxciv  in
Girobankbescheinigungen  210  ff.
flILiépai  XixoupYiKttí  240.
fiiLiepTicría  =  Amtsschriftenbuch
(des  Staatsarchives)  297.
fipiapxdßeia  164.
8ápa;  im  Privatverkehre  79.89;  im
Bankverkehre  185.  206  ;  im  Speicherverkehre ­
  72.  123.  143.  144;
        <pb n="588" />
        Griechische  Schlagwörter.

567

6.  des  Steuererhebers  247  ;  Verpfändung ­
  und  Beschlagnahme  des
e.  111.
OeiuaTÍZeiv;  im  Bankverkehre  185;
im  Speicherverkehre  72.
0  e  Ó  Ç,  Bezeichnung  des  verstorbenen
Kaisers  522.
0r|craupóç;  ist  selbständige  Behörde ­
  59  ;  Grundsätzliches  41  f.  ;
Begriff  des  Wortes  3.  40  ff.  ;  Bauart ­
  des  0.  72;  Beamtenschaft  des
6.  56  ff.  ;  Sprengel  52ff.  ;  Lagerung
der  Jahrgänge  65f.  68ff.;  gemeinsameV
  erwaltung  mehrerer  Brioaupoi
51  f.  107  ;  Privatspeicher  40  ;  bri-ILióaioç
  6.  41  ;  6.  bioiKfioeujç  53  ;  0.
prjxpoTtóXeujç  53  ;  0.  íepmv  41.53  ff.  ;
0.  Kiupiîiv  53.
GridaupocpuXaKiTiKÓv  118.
GndaupoqpúXaH  118.
0dü0,  ist  kein  Zahlungsmonat  265.
íòlÓKTllTOç  YÔ5  siehe  unter  'Yñ’.
lòioç;  jedermann  ist  nur  év  xfj  ibiqt
lastenpflichtig  89;  ibia  Kxrjcnç  =
Eigenbesitz  376.
lòioç  XÓYOç;  Begriff  194;  ó  irpòç
xOùi  ibími  \ÓYun  192  ;  =  Hausgutminister ­
  188.  190.  195.  199.  200;
=  Hausgut  190;  =  Hausgutkasse
510;  der  ïbioç  Xóyoç  als  Kultusminister ­
  200  ;  dsgl.  als  Ressortrichter ­
  200.
Î  ÒIUJ  TIK  ó  Ç  ;  íbujJxiKiôç  ==  in  privater
Angelegenheit,  giromäßig  118;
ibuuxiKrj  Yfl;  siehe  unter  'Yfj’  ;  ibiujxiKfj
  xpdfreZa  32;  ibimxiKÙ  irpaYpaxa
374.
íepà  THi  siehe  unter  'Yñ’.
‘lepâç  TTúXriç  rpÓTieZa  in  Arsinoe
  35.
lepiúraTOV  xapeíov  201.  480.
liTTTapxía;  XoYÊUxfjç  xôiv  Koxd  xfjv
e  íirirapxíav  80.
T  ò  ï  cr  0  V  =  Doppelausfertigung  einer

Urkunde  480  ;  laxov  íaov  396.  398.
454.
Î  X  0  u  n  p  ól  ç  (Fischereisteuer),  gehört
zu  den  Nomarchensteuern  256.260.
KttGapóç;  Ka0apd  ßiß\io0riKri  443;
KoOapd  KaxaYpaq»!  450;  Ka0apòç
dirò  KOxoxTiç  473  ;  péxprioiç  xaflapd
75  f.  114.  149;  Ka0apôv  Oépa  79.
KaGapcriç;  Kafldpoeujç  113;  ó  é-iri
xfjç  Kttfldpaeujç  297.
KttGoXiKÔç  198.
KapTTUiveia  237.
KaiaTÎïVOnai  265.
KaTaTpa(pil  =  Abtretungsurkunde,
Übereignungserklärung  208.  294.
375.  391.  41Dff.  449.  505.  513;
die  K.  wird  bei  Erbschaft  durch
das  Testament  ersetzt  391  ;  Gegensatz ­
  der  KaxoYpacpri  zur  diroYpaq)!*)
441  ;  notarielle  KaxoYpaqpi)  446  ;
Übergang  der  k.  an  den  Käufer
445.  459  ;  k.  é-rtl  Xúoei  und  èv  iríoxei
451  ff.  ;  Verwahrung  der  k.  im  Besitzamte ­
  459  ;  verquickt  mit  der
diTOYpaq)r|  447.  460.
KaxaTpcxqpiJU  441.442;  KaxaY^Ypappa
=  die  KaxaYpaq)ii  ist  mir  zuteil
geworden  444;  vgl.  452  ;  ópoXoYúi
ire-rtpaKévai  Kai  KaxaYeYpaq)T]Kévai
449  ;  K.  év  iríoxei  452j  xd  Koxa-Ypaqpévxa
  441.  452.
KaTÓKeipai;  iíjç  èv  bruaoaíuj  xaxa-KEipévq
  (xápiç)  457.
xaxaXoYEiOV  294ff.;  das  k.  ist  ein
Abteilungsbüro  des  dpxibiKooxi^ç
für  die  bqpooiwGiq  der  Handscheine
297.  534.
KaraXoxitlltóç;  Erklärung  des
Begriffes  497  ;  vgl.  507.  509  ;  ó  irpôç
KaxaXoxiôpoîç  xOùv  KaxoÍKiuv  297  ;
xéXoç  KaxaXoxiopwv,  siehe  unter
'xéXoç*.
Kai’  âvòpa  92.  173.  174.
KttTaxwpíZiw;  Grundbedeutung  des
        <pb n="589" />
        568

Griechische  Schlagwörter.

WOrtes  455  ;  k.  ==  ich  füge  ein  Schriftstück ­
  dem  Aktenhestande  ein;  im
Bankbetriebe  208  ;  im  Betriebe  des
Notariates  434;  im  Betriebe  des
Besitzamtes  410.  455  f.  ;  àbiOKpÍTiuç
KOTOKexiOpiKa  (Bescheinigung  des
Besitzamtes)  ¿)6.  407;  'irpújTUíç
KaTaKcxdipKTTai  456;  líjç  év  òrmooíiu
KOTaKexujpKTiLiévov  455.
KaxaxwpiífMÓç  =  Niederlegung,
Verwahrung  (eines  Schriftstückes)
456;  àEiûi  év  KaTaxiupicrpiu  yevë-O0ai
  456.
Kaxéxuj  =  ich  verhänge  die  Sperre
377;  KUTéxEoGui  TÒ  õvopa  457.  482;
siehe  auch  'Koxoxfi’.
KttT*  oÍKÍav  aTTOTpacpn,  siehe
unter  'üiroYpaq)fi’.
KttTOlKlKfl  xáHiç  499.
KttxoiKiKÒv  XoTicrxiípiov=Katöken-Rechenkammer
  496.  501.
KÓXOIKOÇ  80.  163;  rechtliche  Stellung ­
  der  Katöken  164  f.  ;  Katökenlehen
  496  ;  Zahlung  uirèp  kotoíkujv
oder  KUToÍKUiv  163  ff.  168  ff.  174.
177;  ein  k.  zugleich  bripórnoç  yempTÓç
  165.  174;  ein  k.  zugleich  Erbpächter ­
  501  ;  Genossenschaft  der
Katöken  siehe  unter  „Genossenschaft“. ­

K  a  X  o  X  B  =  Sperre  469  ;  die  k.  der
Kornguthaben  111;  die  k.  im  Besitzamte ­
  462  ;  Sperrantrag  469.  472  ;
liturgische  Sperre  477  ff.  481  ;  blinde
Sperre  478  ff.;  k.  ôvóuaxoç  482;  k.
Tiüv  úirapxóvTwv  483;  die  k.  im  Besitzamte ­
  verhindert  das  éiríaxaXpa
292.  374.
KeXeÚUJ  =  ich  verordne  hiermit
481.  373;  kotù  xd  KcXcuoGévxa  372.
KEcpáXaiov  TrapaxujpHTiKÓv,  siehe
'TrapaxiupriTiKÒv  k.’
Kißujx05  280.  427;  Erklärung  des
Begriffes  422.
Kivòúvuj  XÚJV  dTTOTpacpoiLiévujv
406.  40Í

kXtîpoç  163  ff.  ;  K\f|poi  kuxoikikoí
496.  501.
èv  KXfipLU  =  in  liturgischer  Auslosung ­
  befindlich  253.
KXripoOxoç  80.  163  f.;  rechtliche
Stellung  des  k.  164;  Kleruchenlehen
  496;  Militärkleruchen  und
Zivilkleruchen  164;  Zahlung  iiuèp
K\ripoùxu»v  oder  KXripoúxujv  163  ff.
175.  177;  Genossenschaft  der  Kleruchen, ­
  siehe  unter  „Genossenschaft“. ­

KOIVÒV  xOüV  KttXOÍKUJV  80.
KOlVUUVlKá  80.
KoXXáu)  412.
KoXXußiCfxiKog  32;  k.  xpdireZa  27.
32.  315.
KOpviKOuXápioç  199.
KOffKlveUXlKÓV  113.
Kpaxéuj,  Erklärung  des  Begriffes
468;  Kpaxeîv  ouv  kuí  Kupieùeiv  352.
448;  dpoúpriç  Cnr’  oùbevôç  Kpaxou-|uévr]ç
  469.  473.
KpáxriíTiç,  Erklärung  des  Begriffes
468;  die  xp.  in  Lehenabtretungsverträgen ­
  499;  die  xp.  ist  die  im
Besitzamte  verbuchte  Verfangenschaft ­
  387.  463;  oder  der  Anspruch
an  fremder  Sache,  im  Besitzamte
verbucht  448;  siehe  auch  unter
'xupeia’.
Kxrivoxpócpoç  81.
Kxfî  (Tiç,  Erklärung  des  Begriffes  468.
Kxiixuüp  =  Besitzer  von  beweglichen
und  unbeweglichen  Dingen  376.
KUpeia  =  Vollbesitz  des  Volleigentümers ­
  448.  468;  x.  xai  xpdxnmç
341.  343.  447  f.;  die  x.  in  Lehenabtretungsverträgen ­
  499.  505.
KUpieúuj,  Erklärung  des  Begriffes
468.
Kúpioç  =  Frauenvormund  207;  418
u.  ö.;  =  Volleigentümer  468;  xupia
f)  diroxn  (vollgültig)  230.
        <pb n="590" />
        Griechische  Schlagwörter.

569

Kupóu),  dem  Meistbietenden  den
Zuschlag  erteilen  201.
KÚpoicriç  246.
KÚjpri;  KOTà  Kibjuriv  =  Ortschaftsgruppe
  des  Besitzamtes  489.
KUjpoTpappaTeîov  443.  383.
KuupoTpappaTeúç;  Verwaltungsoberhaupt ­
  des  Dorfes  192  ;  für
mehrere  Dörfer  gemeinsam  51.103;
ein  K.  als  k\tipo0xoç  164;  Mitwirkung ­
  bei  Verteilung  des  Saatdarlehens ­
  134;  Mitwirkung  für  die
Interessen  der  Hausgutverwaltung
192;  Empfänger  der  kut’  oîkîov
à-rroTpaqpri  369;  führt  Grundbücher
und  Steuerbücher  379.
XaOYpotq)ia  =  Kopfsteuer;  Erhebungsart ­
  258.  267;  Höhe  269;
Pflichtigkeit  268;  Katöken  befreit
496;  Frauen  befreit  268.
XaoTpáqpoç  369.
XeiTOupTiKtti  ripépai  240.
XoYitTTiípioV,  siehe  „Rechenkammer“. ­

XÓTOÇ  =  Konto  159.  161.  188;  =
Etatstitel-Konto  159.160f.;  =  Hausgutkonto ­
  188;  =  Abrechnung  455;
X.  ibvhç=Einnahmekonto  für  Staats.
Pachtungen  161;  X.  ttoXitikóç  =
Stadtsäckel  407.
XÓXOÇ  497.
Aukíuuv  xpÓTreZa  in  Arsinoe  35.
Xúdiç  des  Schuldvertrages  514  ff.
521  ;  X.  úitoôriKriç  517.
Xúuu;  ßouXopui  XOuai  520.
Maxeòóvujv  rpá-rreía  in  Arsinoe ­
  35.
papTupiIi  =  ich  bezeuge  den  Vertragsabschluß ­
  (im  Notariate)  335.
354.
paxaipoqpópoç  =  Polizeidiener
268.
Mepvóveia  280.

pepíç;  im  oxyrh.  Gaue  49;  im  arsinoitischen
  Gaue  50  ;  Amtsbezirk
eines  aiToXóyoç  43.
pepiCTpóç;  ò  é-iri  Ttûv  |Liepi(J|Li0ivtûiv
(TirepiLidTUJv  297.
peffiTÍa  =  Pfandschaft  311;  Literatur ­
  519.
peTaßaXXuü  =  setze  um  237;  leiste
Zahlung  (im  Bankverkehre)  203.
pexaßoXii  =  Umsatz  (aller  Arten
von  Dingen)  237  ;  im  Bankverkehre
234.  236  f.;  im  Speicherverkehre
116.  237.  72.
P  era  Yp  á  qp  uü  ;  peTéTpaHJa423  Anm.  2.
peiaXapßaviü  ;  pexeiXriqpa  eíçàva-Ypacpriv
  422.
peiacpépuu;  Vermerk  pcTrivéxOTi  auf
Bestandslisten  des  Besitzamtes  493.
pexeTTiYpacpii  =  Umbuchung  eines
Lehens  in  der  Katöken-Rechenkammer
  499.  502  ff.  512.  513;  Bescheinigung ­
  der  Rechenkammer
über  die  p.  503.  513.
pexépxopai;  pereXGeiv  522.
pexéujpoç  =  Schwebesache  im
Notariate  436.
P  ex  pé  tu;  Schlagwort  im  Speicherdienste ­
  119  ff.  88;  péxpriuov  in  der
Giroanweisung  119.  203;  péxpriuov
im  Zahlungsantrage  138;  péxpriuov
in  der  Kassenverfügung  134.  136.
138;  péxpriuov  im  Dienstscheck  110;
pexpeiv  eiç  xô  bripömov  41.  73.  88;
pepéxpriKev  88.  120.  147;  pepexpripe0a
  120.  145.  146.  154.  155.  156.
167.168.179  usw.  ;  p.  in  der  Dienstrückmeldung ­
  110;  épexprjGriv  oder
épexpi*|eri&amp;lt;jav  120.  152.  153.  157;
pepéxprixai  oder  pepéxprjvxai  110.
120.  144  ;  pepéxpripai  56.
péxpTiíTlç;  p.  -rrpibxri  75;  p.kaGapd
75.  114.  149.
péxpov;  p.  òpópou  105.
PBViaîoç  =  Monatsbericht  ;  p.  des
Staatsspeichers  92.  115.  173;
        <pb n="591" />
        570

Griechische  Schlagwörter.

Monatsbericht  für  Rechnung  der
Haus  gut  Verwaltung  194;  Monatsbericht ­
  des  röm.  Geldsteuererhebers ­
  252;  lui.  kut’  dvbpa  92;
|Li,  èv  KCcpaXaíiu  92.
|uíav  àvTi  luxctç  75f.
|ii(T0OTrpaaía  354.
piffOuJTlKÓV  78.
|ui(j0ujTiíç;  p.  oòoíaç  200.
MicrOujTÚjv  TpáTTeía  in  Hermupolis
  29  f.  37.
pvriíuoveíoV  274.
pviípiuv  273;  =  öffentlicher  Privatnotar ­
  277.  278.  284.  301.
povaxóç  =  in  einer  einzigen  Ausfertigung ­
  205;  ué-iTTUJKev  a  (=  povaxfl)
  riç  àvoTpacpriv  423.
povoTpácpoç  =  demotischer  Notar
425.
pOXoç  GnßciiKO?  39.
Navaía  =  Isis  280.
N  a  V  aí  0  V,  Landesarchiv  zu  Alexandreia
  280.  293.  299  ;  Besitzamt
zweiter  Klasse  300.
V  a  U  ß  í  O  U  =  Naubionsteuer  (der  Katöken)
  167.
VOpápxnÇ  101"  257;  Dienststellung
257f.;  vopdpxou  Xó^oç  256.  261.
vopapxíaç  rpáiTeía  16.
VOpiKÓç  =  Rechtsbeistand  127;
=  öffentlicher  Privatnotar  277  ;
=  Notar  für  römische  Urkunden
278.  284.
vÓjui)LiOç;  TÙ  vópipa  irdvra  éxe-Xeíujocv
  534.
vopoTpá^oç;  Amtstätigkeit  277.
Nótou;  Zahlung  Nóxou  oder  Nórou
Ktti  Aißo^  140.
OiKOVOpia  =  büromäßiger  Geschäftsgang ­
  425;  =  vertragsmäßige
Vereinbarung  425.  427;  =  dienstmäßige ­
  Handlung  501  f.  503.

OiKOVÓjUOÇ,  Beamter  der  Hausgutverwaltung ­
  191.241.246;  oIk.  Kaiödpujv
  198;  der  oîk.  Kaiodpujv  Verwalter ­
  der  kaiserl.  Domänenkasse
202.  482  ;  oîk.  toO  ßaöiX4u)q  188.
oÎkoç  =  Besitz  82;  oîkoç  TróXeujç
82  ;  OÎKOÇ  fupvaoidpxwv  82  ;  eiç
oÎKov  =  in  die  Privatscheune  (Korn)
liefern  77  ;  oîkoç  =  Geldkasten  (des
Privatmannes)  216;  Geldzahlung  bid
xeipòç  èZ  oÏKOu,  siehe  unter  'x^íp’-óXÓKXripoç
  oÍKÍa  340.  342.
ópoXoYÍa;  aufgesetzt  im  Staatsnotariate ­
  216.  312.  388.  287  Anm.  1  ;
aufgesetzt  im  Girobanknotariate
336.  347  ;  aufgesetzt  im  nichtöffentlichen ­
  Notariate  (als  Handschein)
229.  287  Anm.  1;  bripooia  bpo-Xoyia
  =  Staatsnotariatsvertrag  471  ;
Homologien  über  Abtretung  von
Katökenland  504  ff.
OVOjua;  in  Speicherquittungen:
ôvópaxoç  142.  149  f.  151.  166;  eîç
ôvojLia  75.  120.  149ff.  ;  eîç  ôvópaxoç
150;  fiirèp  ôvôpaxoç  151  ;  éir’ôvópaxoç
  152;  im  Betriebsdienste
des  Besitzamtes:  év  óvópaxi
403;  KaxéxeoGai  xô  ôvopa  482.
ôpjuoç  TOÛ  ’ApcnvoÍTOU  ;  örtliche
Lage  43  f.
où  (Tía  =  kaiserl.  Domäne  81.  121.
122.  133.  172.  199.
où(TiaKf|  |aí(T0iJU(Tiç  481.
ôipdüviov  cpuXáKUJV  27.
TraXaiffiiíç  231.
TTapaòéxojuai  =  zugute  rechnen
79.
TTapá0€(Tiç  =  Hinterlegung  von
Kornguthaben  77.458;  =  Hinterlegung ­
  von  Geld  458;  =  Hinterlegung ­
  von  Besitzpapieren  im
Besitzamte  378.  454ff.  514;  die  u.
wird  durch  àxroTpacpri  beantragt
392  f.  ;  die  ir.  der  ererbten  Forderung
401.  461  ff.  ;  die  ir.  des  erworbenen
        <pb n="592" />
        Griechische  Schlagwörter.

571

Dauerbesitzes  458  ff.  ;  die  tt.  des  ererbten ­
  Dauerbesitzes  461;  die  tt.
bia0riKr|ç  403.  460  f.;  die  u.  einer
Sperre  des  Erbgutes  462  f.;  die  ir.
des  Schuldvertrages  463  ff.  ;  diese  tt.
hat  noch  keine  Sperre  zur  Folge
464.  471  ;  die  tt.  der  Sperre  des  verpfändeten ­
  Besitzes  468  ff.  ;  die  ir.
é-iri  Xóaei  451  ;  die  u.  der  liturgischen
Sperre  477  ;  die  blinde  tt.  478  ;  die
Not-irapáGeoiç  474  ff.  ;  Ausführung
der  TT.  im  Besitzamte  454.
TTapaKeicrGai  =  lagern  (im  Fachwerke ­
  des  Besitzamtes)  386.  457  ;
irapdKeixai  rih  ôvópaTi  xoO  beiva
457.
napava-filvuüíTKuu  =  Vorlesen
des  Vertrages  im  Notariate  335;
vgl.  'dvaYiTviboKuu’.
TTapaTÍ0r||ill  —  ich  hinterlege  (eine
Urkunde  im  Besitzamte)  377  f.
456  ff.  ;  -irapexéGri  455.  456.  463  ;
irapaxíGripi  xó  dvopa  452.
TTapaxtupéou  316.
irapaxújpricriç  (  Abtretungsur  -
künde)  des  Katökenlandes  315.  501.
502  ;  die  tt.  vertritt  bei  Lehen  den
Kauf  499  ;  tt.  des  Nicht-Lehenlandes
486.
TrapaxujpriTiKÒv  KeqpáXaiov  315.
499.  513.
TTapéxu);  uapéHai  x^v  ßißXioGiiKriv
KoGapdv  443.
fl  èv  TTaxpiKoîç  ßißXioOfiKri  410.
iraipóGev;  xà  ôvópax’  aüxOùv  tt.
427.
TcevGfijLiepoç  414.
Treviaeiía  490f.
TtepíXudiç  des  Schuldvertrages  216.
M9.  514ff.  521;  tt.  &amp;amp;iaTpaq)f|ç  524;
TT.  ôcpeiXfj«;  534;  tt.  koxo  irapdKXricnv
531  ff.
irep  iXú  uu  ;  irepiéXuaa  521  ;  irepiXGeiv
Tíjv  òiaYpaçfjv,  tt.  xfiv  píoGujcnv,
TT.  xivd  531.

TriTTpácTKUJ  ;  ópoXoYúi  ireirpaKévai
Ktti  KaxuYeYpaqpTiKévai  449  ;  Treirpa-Kévai
  statt  irapaKexmpTiKévai  499.
TTÍTTTUJ;  TTéTTxujKev  eiç  Kißujxöv  280.
422.  427  ;  TréTTxcuKev  eiç  dvaYpacprjv
422.  428.
TTlTTttKlOV  128.  209.
nXateíaç  Tupvadíou  xpÚTreZa
in  Arsinoe  36  ;  TTXaxeíaç  xpd-rrela
in  Arsinoe  36;  f]  irpòç  xi^  TTXaxeía
KXeoTTaxpíou  xpdireZa  in  Arsinoe
35.
TtXivGeíov  =  Häuserquadrat  (in
Antinoupolis)  351.
TTobiupaToq  115.
ttÓXiç  =  Alexandreia  210.
TToXlTlKÓç;  TT.  xpd-rreCa,  siehe'xpd-TTeZa’;
  tt.  Xóyoç,  siehe  'Xóyoç’.
TT  Ó  p  o  ç  =  Besitz  474.
TTpaYlnaTeuópevoç;  oí  xà  ßacn-XiKà
  -rrp.  192  ;  oí  xà  àpxeía  Trp.  274.
TrpaTpareuTfiç,  Hülfskraft  des
vopdpxnç  258.  261.  TrpaYpaxeuxfiç
¿YkukXíou  262;  512.
TT  p  á  K  T  tu  p,  liturgischer  Beamter  82.
251;  haftet  für  Steuerausfälle  268;
TT.  àpYupiKiîiv  (Geldsteuererheber)
58.  84.  252;  jährl.  Vorschlagsliste
283;  TT.  oixiKtuv  (Kornsteuererheber)
57.  84.
TTpciHlç;  tt.  KuGdTTep  dx  bíxqç  323.
irpâcTiç  =  Kaufurkunde  437.  449;
=  Girobankvertrag  336.  343.  354.
357;  TT.  dui  Xüoei  451.
TTpeipag  dpTdßag  71.  112.
TTpedßuTepoi  tüùv  vetupYwv  192.
283.
TrpíajLiai;  d-rrpiaxo  als  Schlagwort  in
Kaufverträgen  440.
TTpoaipéTTiç  =  Registraturbeamter,
der  die  Rollen  aus  dem  Fachwerke
„herausholt“  410.
TTpoYpáqptu  =  mache  öffentlich  bekannt ­
  durch  Aushang  482;  xeupiç
        <pb n="593" />
        572

Griechische  Schlagwörter.

(Lv  irpoeYpoHidiLiriv  im  Sinne  von
irpoaireTpaipdiLiriv  389.  390.
TTpoGeCíjLiía  =  Fälligkeitszeitpunkt
für  Schuldtilgung  321  ;  =  Frist
zwischen  dem  Tode  des  Erblassers
und  der  diroTpaq)/)  des  Erben  388.
TTpOKiÍpuHiç  =  öffentliche  Ausbietung ­
  201.  203.  501.
7TpoKO(T|uriTeú(Taç  473.
TTpovoriTiiç  Tüpvacnápxou  82.
Trpóvoia;  ir.  iroieíoGai  480.
TrpoaaTYÉXkiJU,  Schlagwort  in  Anträgen ­
  auf  Erteilung  des  éiríoTaXpa
302.  303.
TrpoaòiaTpacpóiLieva  202.  244.
246.
irpótTÒoíTiç  476.
TrpocrpeTpéuj;  irp  o  operp  où  peva  113.
115.  158.
ó  èm  Tihv  TTpoffóòuuv  241.  244.
TrpoffTaffía  240.
irpoö'TacTcruj;  kotù  rà  irpoOTexoTpéva
  372.
Trpo(7TÍ0r||Lii;  irpôaBeç,  Schlagwort
in  Giroanweisungen  120.
irpoaiparriTiíCTaç  473.
Trpocfqpújvtiaiç  25.
7TpoTÍ0Ti|Lii  =  mache  einen  öffentlichen ­
  Aushang  384.
TTpoxpeia  =  Vorschuß  83.
TTpUtaveîov  zu  Hermupolis;  dient
als  Sitz  des  Besitzamtes  291.
TrpuuTaTTOYpaqpn  302.
7rpujTa7roYpá(po)Liai  389.
TrpujTÓPoXoç  360.
TrpcuTOTrpaHía;  ir.  qpuXaaoopévriç
407.
irpOÙTOç;  irpibrri  përpriaiç  75.
irpüÙTUJç;  irp.  KaxaKexibptaxai  456;
diroYpcicpopai  irp.,  siehe  unter  'àiro-Ypdqpopai’.

TTxoXepaiç  EùepYéiiç,  Gauhauptstadt

  des  Faijum  (Arsinoe)
257.  517;  vielleicht  ursprünglich
griechische  Vorstadt  von  Arsinoe
257.
TTupÓç;  ir.  irpûixoç,  ir.  beùxepoç,  ir.
àYopaaxóç  70.
peiroúòiov  514.
f|  èv  TÚJ  Zapaiteíuj  ipaireía  in
Oxyrhynchos  20  ff.
Zeßadiai  fjpépai  529.
f)  irpòç  TU)  ZeßaaTeiuj  Tpaireía
in  Arsinoe  35.
aripeîov  =  Siegelabdruck  205.  455;
=  Stempelabdruck  455.
(Tr||ueióu);  Bedeutung  im  Kanzleidienste ­
  455;  Bedeutung  im  Bankbetriebe ­
  331;  oearipeiujpai  im  Betriebe ­
  des  Staatsspeichers  56.
111.  142.  143.144  ;  im  Betriebe  des
Besitzamtes  455.  456.  463.  495;
im  Betriebe  des  Banknotariates
327.  331.  341.  345.  348.  365.
criXXußog  457.
criTaTTOÒéKTriç  58.
criTiKà  èòárpri  170.
(Titokottikòv  èpYaciTiípiov  45.
(JlTOXOYlKÓV  113.
(TiToXÓYOç;  Amtsbereich  42.  48.
49.  51;  Amtsdauer  46.  48;  Direktor
des  Staatsspeichers  45  ;  nicht  liturgisch ­
  in  ptol.  Zeit  42  ;  liturgisch  in
röm.  Zeit  47  ;  Dienststellung  in  ptol.
Zeit  42  ff.  192  ;  dsgl.  in  röm.  Zeit
46  ff  ;  in  röm.  Zeit  Kollegialbehörde
47.  52;  ein  a.  zugleich  xpaireZíxrjç
(ptol.  Zeit)  59;  zugleich  KdxoiKoç
165;  a.  xoO  àYi^paxoç  42;  GauaixoXÓYoç
  in  ptol.  Zeit  42  ;  aixoXÓYoi
der  Gau-Unterbezirke  in  ptol.  Zeit  43.
Ó  diToXoYWV  45.
(TiTopérpriç  57.
(TiTopexpiKÓv  113.
        <pb n="594" />
        Griechische  Schlagwörter.

573

(TiTOTrapaXiíiaTrTTiç  58.
(J  TT  o  V  ò  r|  =  Pächtergabe  78.
(TTaepóç;  (TT.  des  Kleruchen  164.
aTe(paviKÓv  =  Kranzgeld  139.
Itoccç  ’A0rivâç  TpaneCa  in  Arsinoe
  35.
ciTOixeiov  489.
CTTpaxriYÓç;  obersterVerwaltungsbeamter
  des  Gaues  60.  198.  370;
erteilt  grundsätzliche  Genehmigung
für  Saatdarlehen  134  ;  Oberbehörde ­
  für  den  Staatsspeicher  173  ;
Oberbehörde  für  das  Besitzamt  293  ;
nicht  zuständig  für  die  òrmooíujuiç
der  Handscheine  295.  298;  zuständig ­
  für  die  Not-TrapdBecTiç  der
Handscheine  475  f.;  empfängt  vom
dpxibiKaarn?  Entscheidung  in
Sachen  der  biHLiocTÍujaiç  299;  empfängt ­
  die  kut’  oÍKÍav  à-iroypacpai  370.
(TUYYpctcpÓ;  a.  bócfeujç  245;  Ehe-(TUYYPCupi^
  299;  a.  ù-iroGiÎKriç  308;
a.  baveíou  311  ;  a.  àirocTTaCTÍou  437  f.
449.
CTuYYpotqpotpúXaH  (Hüter);  Literatur ­
  281  ;  Absterben  desselben  278  ;
Verschwinden  282;  privater  Urkundenverwalter ­
  281.  438;  dva-Ypacpn-Vermerke
  der  Hüterverträge
419  f.  421.  428.
auYXiÁtpriCTiç  287;  Behandlung  der
ôUYXibprioiç-Urkunden  durch  den
àpxibiKoaxiíç  296;  a.  statt  uapa-XiúpricTiç
  499.
(TulißoXov  7.  39.  175.
(TuvaYopaíTTiKÒç  nupóç  70.
(TuvaXXaYMaTOYpácpoç278.284;
ist  öffentlicher  Privatnotar  301.
277.  419.
crvjvaXX(X(T(Juu  ;  auvriXXaxóxeç  =
Vertragspartner  427.
CTÚvòouXoç  136.
CTuveuòoKéuj;  uuveuboKoOvxoç  xoO
beîva  447.

duVKoXXncOjLioç  =  Aktenrolle  412.
=  Vertragsurschriftenrolle  des  Notariates ­
  433.
CTúvíravTi  XÓYUJ  161.
(JuvTaHi|iOV  259.
(TÚVTaHiç  16.
ŒUVTÎjaridiç  =  Schätzung;  Schätzungsausschuß ­
  245.
ó  aucrxaOeiç  irpòç  xtû  YP^tp^íiu
=  Dolmetscher  433.
(TcppaYÍç  =  Siegelung  58.
crÚJ|Lia  277.  325;  o.  xfiç  óiroYpaqrfiç
329.  330.
Zujxiípioç  =  Monat  Payni  65.
xapéXXai  èXeuGepiúcreuuv  283.
xajueíoV  =  Fiskus  77;  =  Staatsspeicher ­
  123.  182  ;  =  Hausgutkasse
199.  201;  xpaueZa  Tapeíiuv  in  Arsinoe
  27ff.  ;  iepuuxaxov  xapeîov  =
Hausgutkasse  202.
xcxSiç  KaxoiKiKií  499.
X  (i  O’(TU);  xéxaKxm  249  ff.
xeXeióuj;  verschiedenartige  Bedeutung ­
  des  Wortes  534.
xeX  6  uj  ;  xeXeiaGu),  Schlagwort  im
éiríaxaXpa  305.
xéXoç;  X.  éK(TxcícTeu)ç  18;  x.  ùuoGïî-Kr|ç
  511;  X.  ¿ykukXíou,  siehe  '¿ykukXíou’;
  X.  KoxoXoxiaiLUûv  499.  512.
xeXújVíiç  250.
xeXuuviKf]  (xxéXeia  172.
xexpaKlç;  x.  Y^vopévriç  irpoKTipúHeujç
  201.
xexp(X|urivoç  414.
xiOrim  =  setze  einen  Vertrag  auf  425.
xijLiJÍ  statt  TTapaxiüpTicriç  499.
xó  KO  U  xpiuißoXeiou  521.
XÓf^OÇ  (TUVKOXXf)(Tl|LlOÇ  413.
XOTrápxnç;  Mitwirkung  des  x.  bei
Saatdarlehen  134.
xoTrapxia;  im  arsinoit.  Gaue  50f.;
        <pb n="595" />
        574

Griechische  Schlagwörter.

im  oxyrh.  Gaue  49.  72.  490;  im
theban.  Gaue  52  f.
TOiroTpaiLiMaTeúç  241;  wirkt  als
Bezirks-Aufsichtsbeamter  für  die
Sicherheit  der  Hausgutverwaltung
191  f.;  wirkt  bei  Vererbpachtung
des  Hausgutes  244.  246.
TÓTTOç;  TÓuoi  im  oxyrh.  Gaue  50;
Steuerzahlung  ó-rrèp  xóuou  148.
xpÓTreía;  Begriff  des  Wortes  38ff.;
=  Staatskasse  7  ff.  39.  59  ff.  202.
224.  247  usw.  ;  =  Stadtkasse  39  ;  =
Tempelkasse  7.  39;  =  Staatsbank
39;  —  Privatbank  7.  15.  39.  3;
=Privatkasse  39.  223;  Verpachtung
(ptol.  Zeit)  11;  dpoißiKii  xp.  32;  ßaoiXiKfi
  xp.  7  ff.  12.  247;  bripoöia  xp.
7.  12  ff.  59  ff.  197.  202.  224  usw.  ;
ibicuxiKri  xp.  32;  xp.  KoUußiaxiKn
27.  32.  315;  xp.  vopapxíaç  257;
xp.  TToXmKti  39;  xp.  xPnpaTiöTiKn
32.  279.  334.  417.
TpttTreíÍTTiç;  Direktor  der  ptolem.
Staatskasse  12.  192;  Direktor  der
röm.  Staatskasse  19.  59;  Vorsteher
der  Privatbank  38;  zugleich  aixo-Xóyoç
  59.
xpÍTOç;  xô  xpíxov,  Gebühr  im  Speicherverkehre ­
  117.
xpiujßoXeiou  XÓKOU  521.
Tux^lOV  ;  âvxiKpuç  T.  xpdircZa  in
Arsinoe  35.
úiráWaTiia  465.
ÚTTÓpXOVXa  OÏKOU  TTÓXeujç  82.
ÚTrép;  Ù.  ooO  =  auf  dein  Girokonto
75;  ú.  xoO  beíva,  doppelsinniger
Wert  156  ff.  171;  ú.  xoO  beíva,  zielend ­
  auf  den  Zahler  105.  150.
156  ff.  169.  171;  ü.  xoO  beíva,  zielend ­
  auf  den  Empfänger  158  f.  171;
Ú.  xoO  beíva,  zielend  auf  den  Etatstitel ­
  159  ff.;  ü.  bripoaiuuv  163  ff.;
Ù.  KXripoúxiuv  163  ff.  ;  ü.  KaxoÍKuuv
163  ff.
(jTTOYpaqpn;  bei  Vererbpachtung

241  ;  im  Staatsnotariatsvertrage
332  ;  im  unselbständigen  Girobankvertrage ­
  von  Hermupolis  332  ;  im
selbständigen  Girobankvertrage  von
Hermupolis  291.  346.  350.  520;  Unterschiede ­
  der  Ú.  im  selbständigen
und  unselbständigen  Girobankvertrage ­
  von  Hermupolis  346;  die  ú.
später  vollzogen  als  die  biaxpacpn
333.  347.
OiTOTpótqpUJ  =  am  Fuße  des  Vertrages ­
  einen  Vermerk  niederschreiben
427.
ÚTToOiÍKri,  siehe  „Hypothek“;  xéXoç
úuoOriKTiçõll  ;  ú.=hypothekarische
Schuldurkunde  515.  517.
{jTTÓXoTOÇ,  siehe  'xh  ínróXoxoç’.
{)TTÓ|Livri|Lia  239.  242.
07TOpvrmaTi(J|uioí  =  Amtstagebücher; ­
  Verwahrung  im  Staatsarchive ­
  283.
UTTOTTXOÇ  482.  483.
(iTTÓíJxacriç  =  Besitzstand  (im  Besitzamte) ­
  457.
ÚTTÓdxecfiÇ  22.
ÚTTOXáCTCriJU  424.
u(pí(Txa|iiai  =  ich  mache  ein  Angebot ­
  411.
ípavritTíoi)  xpáíteía  in  Arsinoe  35.
(pídKOç;  -irpiuxoupaEíaç  (puXaauopévriÇ
  xûj  qpíoKU)  kxX.  407.
qpópexpov  83.  100.  118.  138.
cpópoç;  cp.  àiróxuKxoç  166;  (p.  irpoßdxuüv
  15.
cj)pe|iel  xpaireZia  in  Arsinoe  35.
qppoVXKTXl^ç  223;  &amp;lt;p.  uixoXóxujv57.
qpuXaxrí;  (p.ú-iroKdxw  Mêpçeujç420.
cpuXttKÍxriç  191  f.
cpúXaH,  ist  liturgischer  Beamter  27  ;
cp.  prixpoTTÓXeujç  28;  Kostgeld  des
(p.  27;  Zahlung  (puXdxiuv  178.
XaXKOÖ  TTpòç  dpTupov  243.
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        Griechische  Schlagwörter.

575

XápaH;  Zahlung  XdpoKoç  140.
Xapáffauj  =ich  versehe  mit  dem
Brennstempel  360.
X  e  Í  p  ;  bià  xeipôç  ¿E  oÏKou  216  ;  Zahlung
bid  xeipóç  ist  freihändige  Zahlung
im  Gegensätze  zur  Girozahlung  216.
516.  517.  534.
Xeipiatlíç  =  Erhebergehülfe  15;
=  Hülfskraft  des  vopdpxn;  258;
X.  KaraXoxiopôiv  511.
XeipÓTpacpov^  Handschein.  Unterscheidung ­
  des  Handscheines  vom
Notariatsvertrage  287.  502.  515;
beginnt  mit  und  ohne  bpoXoTOü  287  ;
rechtliche  Wirkung  288.  294.  481  ;
die  bripooiuiaiç  des  Handscheines
siehe  unter  'bqpoaíujaiç’  ;  der  Handschein ­
  entbehrt  der  KOTOYpacpri,
àvaYpaqpri  und  àîroYpaqpi^  392  ;  Handscheine ­
  der  ptolem.  Zeit  mit  dva-Tpacpi*!
  -  Vermerken  421  ;  byzantinische ­
  Handscheine  450  ;  dem
Handscheine  ist  das  Besitzamt  verschlossen ­
  474;  Handscheinquittung
230;  Abtretungsvertrag  über  Katökenland
  in  Form  eines  Handscheines ­
  503.  506.

XeipuJváHiov==  Gewerbesteuer  161;
X.  Tepbiu)v  160.
ävXrivoßoaKioi?TpaTre2a  zu  Arsinoe
  35.
Xpáopai;  xpdoOai  ko!  olKovopeîv
(in  Kaufverträgen)  341;  xp-  toîç
voplpoiç  534.
XPOPaTÍZuj;  xPhPaTÍZouoa  4k  aoO
228;  KexpimdTiKa,  Schlagwort  des
Notariates  435  ;  xprpLidriaov,  Schlagwort ­
  in  der  Geld-Giroanweisung
203.  206.  530;  Schlagwort  in  der
Kassenverfügung  an  die  Staatskasse
203  ;  Schlagwort  im  ¿iríoTaXpa  308.
XPnPCtTKTinóç,  Bedeutungen  des
Wortes  412;  xp.  ¿pßabeiug  444.
XpnpaTiffTiKfi  Tpàueïa,  siehe
unter  'TpdireZa’.
XPnaiç  468.
XUjpiKri  ßißXioOiiKri  291.
ipiXóç  bei  Zinszahlung  522.
ibvti  =  Kaufurkunde  442;  oí  irpôç
tQ  ihvQ  =  Steuerpachtgesellschaft
249;  gleichbedeutend  mit  reXiOvriç
250;  Ojvfj  év  iríaTei,  Wesen  451.453.
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484

Teil  IV.  Girobanknotariat.

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Wären  die  èxòódiiia  „Abschriften“,  so  würde  dafür  der  gewohnliche
  Ausdruck  àviÍYpaqpov  oder  auch  angewendet
worden  sein;  in  dem  Ausdruck  ¿Ybomgov  liegt  aber  nicht  der
Gedanke  des  „Abschreibens“  oder  „Ausziehens“,  sondern  des  „Verabfolgens“,
  daher  muß  áfbómiaov  die  „Yerabfolgungs  Verfügung“
oder  „Ausgabeanweisung“  sein,  durch  die  eine  im  Besitzamte
beruhende  Urkunde  aus  dem  Besitzamte  entfernt  und  in  die  Privathände ­
  zurückgeliefert  wird.  Der  Empfangsberechtigte  erhält  zusammen ­
  mit  der  zurückgegebenen  Vertragsurkunde  auch  das  èyòócri|Liov.
  Wer  das  èYÒómpov  besitzt,  hat  den  Beweis  dafür  in
Händen,  daß  der  zugehörige  Vertrag  in  aller  Rechtsform  durch  das
Besitzamt  zurückgegeben  worden  ist.
Die  in  den  Besitzämtern  verwahrten  Urkunden  kann  man
in  solche  von  unbegrenzter  Lebensdauer  und  in  solche  von
begrenzter  Lebensdauer  scheiden.  Zu  den  Urkunden  von  unbegrenzter ­
  Lebensdauer  gehören  vor  allem  die  auf  ewige  Zeiten
abgeschlossenen  Kaufverträge.  Solche  Verträge  werden  selten^  ans
dem  Besitzamte  zurückgezogen.  Selbst  wenn  der  Besitzer  seinen
Besitz  auf  Grund  eines  neuen  Kaufvertrages  wieder  verkauft,
werden  die  alten  Besitzpapiere  aus  dem  Besitzamte  nicht  entfernt,
sondern  wandern  in  das  Fachwerk  des  neuen  Besitzers  (siehe  oben
S.  445  und  459).  Anders  verhält  es  sich  mit  den  Verträgen  von
begrenzter  Lebensdauer.  Hierher  gehören  die  Schuldurkunden. ­
  Ist  die  Schuld  getilgt,  so  ist  die  dem  Besitzamte  überwiesene ­
  Schuldurkunde  für  den  Gläubiger  wertlos;  dem  Schuldner
aber  ist  sehr  viel  daran  gelegen,  daß  die  Schuldurkunde  sobald
als  möglich  aus  dem  Besitzamte  entfernt  und  ihm  (dem  Schuldner)
ausgehändigt  werde,  damit  er  sie  totmachen  und  zurücklegen  kann
(eîç  ttKÚpujaiv  Ktti  à0éTricriv)2.
P.  Lond.  in  S.  157  Nr.  1164b  (212  n.  Ohr.)  ist  ein  Girobankvertrag ­
  über  die  Rückzahlung  eines  Darlehens;  mit  Bezug
auf  den  Gläubiger  heißt  es  (Z.  13  ff.):  òmeaxhKávai  aii]TÒv  uávia
CK  TrXiipouç  Ka[Tà  &amp;lt;CThvÒ€»]3  Tfiv  TrpOKi|Liévr)V  òiaTp(a(phv),  (rpv  òè
òiaTpaqppv)^  toO  òavíou  oÍKupov  eivai  aÒTip  re  Ka[i  uavri]  Tip  èmcpépovTi,
  nç  t[ò  èTòóuijjuov  àvéòujKev  auTip  (dem  Schuldner)  ópoíujç
1  siehe  oben  S.  288.  Über  P.Lond.  Ill  S.  160  Nr.  1164e  siehe  unten  S.  486ff.
*  siehe  oben  S.  216.
®  Diese  Worte  setze  ich  vermutungsweise.  Darnach  hat  der  Papyrusschreiber ­
  hinter  kotù  das  xrivbc  irrigerweise  niedergeschrieben  und  vor  toO
baviou  die  Worte  rpv  bè  biaypacpriv  vergessen.
        <pb n="603" />
        I
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
