Kranken-, Versorgungs- und Unfallskassen. 21

Die diesbezügliche Kontrolle besorgen jährlich neu
zu wählende Vertrauensmänner. Die Inspektion dieser
Kassen besorgen der Bezirkshauptmann oder der Gewerbeinspektor.
 Die Verwaltung besorgt ein aus den verschiedenen
 Gemeinden des Bezirkes zu. wählender
Direktionsrat.
Der Kassier ist Staatsbeamter und hat seine
Kanzlei bei der Bezirkshauptmannschaft oder im Steueramt.
Von den einfließenden Geldern werden die zu bestimmenden.
 Beträge für Manipulationen in der Kasse
verbleiben, und der Rest könnte der Postsparkasse oder
der Reichsbank zur Verzinsung zugewiesen werden.
Die Kranken-, Versorgungs- und Unfallskassen werden
in drei Teile geteilt, und zwar:
1. Klasse für landwirtschaftliche Arbeiter und Dienstboten.


2. Klasse für gewerbliche Arbeiter. Diese werden
mit Rücksicht auf die verschiedenen Mobilitäts- und
Mortalitätsverhältnisse in drei Abteilungen: A. B. C.
gesondert.

3. Klasse für Kaufleute und Privatbeamte und
jeden, der nicht als Staatsbeamter etc. pensionsfähig ist.
Der einzuzahlende Perzentsatz kann erforderlichen
Falles einheitlich erhöht oder erniedrigt werden.
Der in diese Kassen Einzahlende hat im
ganzen Reich gleiche Pflichten und Rechte.
Wird ein einzahlendes Mitglied arbeitslos,
30 entfällt die Einzahlung, ohne daß es seine
Rechte an die Kassen verliert.
Die Krankenkasse sorgt für genügendes
ärztliches Personal nebst Medikamenten und
zahlt die dann zu bestimmenden Beiträge an
die Familie oder den Unterstandsgeber des
Kranken.

Wird jedoch der Kranke in einem Spital untergebracht,
 so entfällt der Krankenkasse jede andere
Leistung.