32 Gustav Marburg. Soziale Reformen,

Frankfurt a. M., angenommen. Da das zunächst nur für Frankfurt
a. M. bestimmte Gesetz durch königliche Verordnung auch auf
andere Gemeinden, wenn sie es beantragen, soll ausgedehnt werden
können, so stellt es ein erstes, bereits vorab zur Erledigung gelangendes
 Stück der allgemeinen Wohnungsreform - Gesetzgebung
dar und verdient somit ein paar besondere Worte.
Der Zweck des Gesetzes ist, einer einzelnen bestimmten Ursache
der Mißstände auf dem Gebiete der Baulandbeschaffung und Baulandteuerung
 entgegenzuwirken. In den Städten, namentlich des westlichen
Preußens ist das für die fortschreitende Bebauung in Betracht
kommende Gelände oft derartig unter zahllose kleine Besitzer (z.B.
Gärtner) zersplittert oder auch so ungünstig in den Grenzen der
einzelnen Stücke gestaltet, daß es ohne Weiters gar nicht bebaubar
ist. Es müßte erst eine Einigung der verschiedenen Besitzer behufs
Austausches, Umgestaltung, Abrundung und Vervollständigung ihrer
Grundstücke vorhergehen, und diese Einigung ist freilich vielfach
nicht zu erzielen. Dann bleibt ein großer Teil des natürlichen,
nächstgelegenen Baugeländes eben bebauungsunfähig und der bebauungsfähige
 Rest steigt um so höher im Preis, Hier will der
Gesetzentwurf eingreifen, indem er auf dem Wege eines Z wangsverfahrens
 die Grundstücke auslöst.
Ein anderer Bericht sagt: „Der Referent über die Arbeiterwohnungsfrage
 ging davon aus, daß auf dem Verbandstage norddeutscher
 Hausbesitzer in Hannover der Vorsitzende Baumeister
Hartwig aus Dresden bekannt habe, er habe den Präsidenten des
Reichsversicherungsamtes brieflich aufgefordert, gegen die Versicherungsanstalten
 einzuschreiten, — die gemeinnützige Baugenossenschaften
 unterstützen; sonst würde ein allgemeiner Kampf gegen
den Bau von Arbeiterwohnungen und gegen die Baugenossenschaften
eröffnet werden. Er charakterisiert die Kleinwohnungsfrage als eine
Form der sozialwirtschaftlichen Krankheitserscheinungen in den
großen Städten und Industriebezirken. Krankheitserscheinungen, die
nur noch von denen geleugnet werden, die aus gemeingefährlichen
Bodenspekulationen und ungesund hohen Grund- und Mietsrenten
unberechtigten Nutzen ziehen wollen,
Das Arbeiterwohnungsproblem umfaßt drei Bestandteile: 1. das
Nichtvorhandensein einer genügenden Anzahl von Wohnungen
‘Wohnungsnot); 2. das Vorhandensein einer übergroßen Anzahl
von schlechten Wohnungen (Wohnungselend); 3. eine übermäßige,
den Einkommensverhältnissen der Wohnungsbedürftigen nicht entsprechende
 Höhe und Teuerung dem Miete. Die Ursache dieser
Krankheitszustände seien: der Mangel genügender gemeinwirtschaftlicher
 und Öffentlicher rechtlicher Tätigkeit des Staates, der Gemeinden,
 der übrigen Körperschaften auf dem Gebiete des Wohnungswesens,
 die Gestaltung der Bauordnung ohne Rücksicht auf das
Bedürfnis der Mieter von Kleinwohnungen (Kasernensystem), das
freie Spiel der Bodenspekulation und des Wohnungswuchers, besonders
 in den Großstädten. Die Folgen der Wohnungsnot seien