Wohnungsfrage.

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unter Anderem eine Erhöhung der Ansteckungsgefahr und eine
Vermehrung der Krankheiten, Da die vornehmste Aufgabe der
Krankenversicherungen die Erhaltung der Arbeitskraft als das
wichtigste und oft einzige wirtschaftliche Gut des Versicherten ist,
so müßten sich auch die Träger der Krankenversicherungen an
der Lösung der Wohnungsfrage beteiligen, und zwar durch Mitwirkung,
 ı. an der Wohnungspolizei (Wohnungsaufsicht und
Wohnungserhebungen), 2. an der Wohnungserrichtung. Die finanzielle
Möglichkeit sei vorhanden an der Wohnungsherstellung mitzuwirken.
Das Gesamtvermögen aller Krankenkassen betrage gegenwärtig etwa
160 Millionen Mark. Die Form der Mitwirkung der Kassen bei der
Errichtung von Kleinwohnungen könnten sein: ı. die Gewährung
von hypothekarisch gesicherten Darlehen gegen mäßigen Zinsfuß an
Versicherungspflichtige, gemeinnützige Bauvereine, Arbeitsgeber zur
Erbauung von Wohnungen für die Arbeiter; 2. Erbauung von
Arbeiterwohnungen; 3. Ankauf von Grund und Boden und Verieihung
 des Erbaurechtes auf demselben; 4. Erwerb von Mitgliedschafts-
 und Genossenschaftsanteilen der gemeinnützigen Bauvereine.
Erforderlich sei daher im künftigen Krankenkassengesetz eine
Änderung der Bestimmungen über den Reservefond“,
Kommunale Wohnungspolitik in Württemberg.
Nicht nur in Stuttgart, der einzigen Großstadt Württembergs, sondern
auch in den mittleren und kleineren Gemeinden, ist die Wohnungsnot
 der arbeitenden Klasse in immer bedrohlicherem Wachsen und
stellt an die Ortsverwaltung die dringende Aufforderung, den Kampf
mit ihr in wirksamer Weise aufzunehmen. Nach der Verfügung des
Württembergischen Ministeriums vom 31. Mai v,. J. unterliegen die
Wohnungen aller Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern einer
besonderen ortspolizeilichen Wohnungsaufsicht, die sich erstreckt:
ı. auf alle aus drei oder weniger Wohnräumen (auch Küche zählt
als Wohnraum) bestehenden Wohnungen; 2. die Wohnungen, in
die Schlafgänger gegen Entgelt aufgenommen werden; 3. alle zur
gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden bestimmten Räume;
4. alle Schlafgelasse der im Hause des Arbeitsgebers oder der
Dienstherrschaft wohnenden Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten.
Die in Aftermiete gegebenen Wohnungen sind als selbständige
Wohnungen zu betrachten. Räume, welche miteinander in offeneı
anmittelbarer Verbindung stehen, wie Zimmer und Alkoven, gelten
als ein Raum. Die Ortspolizeibehörden haben dafür zu sorgen, daß
alle dieser Aufsicht unterliegenden Wohnungen in regelmäßigen
Wiederholungen, mindestens aber alle zwei Jahre einmal, besichtigt
werden. Die Bestellung der Organe zur Vornahme der Wohnungsbesichtigung
 obliegt der Gemeindeverwaltung. Wo nicht besondere
Wohnungs-Inspektoren aufgestellt werden, können Mitglieder der
Ortsfeuerwehr mit der Wohnungsbesichtigung betraut werden, Die
Verfügung enthält besondere Bestimmungen über die Beschaffenheit
der der Kontrolle unterstellten Wohnräume und schreibt u. A. vor,
daß die Schlafräume von innen gut verschließbar sein müssen, daß
Soziale Reformen.